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Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 7 april 2003 houdende regeling van bepaalde methodes bij het toezicht op en de bescherming bij het vervoer van waarden en betreffende de technische kenmerken van de voertuigen voor waardevervoer. - Duitse vertaling | Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 7 avril 2003 réglant certaines méthodes de surveillance et de protection du transport de valeurs et relatif aux spécificités techniques des véhicules de transport de valeurs. - Traduction allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 10 FEBRUARI 2011. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 7 april 2003 houdende regeling van bepaalde methodes bij het toezicht op en de bescherming bij het vervoer van waarden en betreffende de technische kenmerken van de voertuigen voor waardevervoer. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 10 februari 2011 tot wijziging van het koninklijk besluit van 7 april 2003 houdende regeling van bepaalde methodes bij het toezicht op en de bescherming bij het vervoer van waarden en betreffende de technische kenmerken van de voertuigen voor | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 10 FEVRIER 2011. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 7 avril 2003 réglant certaines méthodes de surveillance et de protection du transport de valeurs et relatif aux spécificités techniques des véhicules de transport de valeurs. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 10 février 2011 modifiant l'arrêté royal du 7 avril 2003 réglant certaines méthodes de surveillance et de protection du transport de valeurs et relatif aux spécificités techniques des |
waardevervoer (Belgisch Staatsblad van 24 februari 2011). | véhicules de transport de valeurs (Moniteur belge du 24 février 2011). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES |
10. FEBRUAR 2011 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen | 10. FEBRUAR 2011 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen |
Erlasses vom 7. April 2003 zur Regelung bestimmter Überwachungs- und | Erlasses vom 7. April 2003 zur Regelung bestimmter Überwachungs- und |
Schutzmethoden für Werttransporte und bezüglich der technischen | Schutzmethoden für Werttransporte und bezüglich der technischen |
Spezifitäten der Werttransportfahrzeuge | Spezifitäten der Werttransportfahrzeuge |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund des Gesetzes vom 10. April 1990 zur Regelung der privaten und | Aufgrund des Gesetzes vom 10. April 1990 zur Regelung der privaten und |
besonderen Sicherheit, des Artikels 8 §§ 4 und 5 Absatz 1, abgeändert | besonderen Sicherheit, des Artikels 8 §§ 4 und 5 Absatz 1, abgeändert |
durch das Gesetz vom 7. Mai 2004; | durch das Gesetz vom 7. Mai 2004; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 7. April 2003 zur Regelung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 7. April 2003 zur Regelung |
bestimmter Überwachungs- und Schutzmethoden für Werttransporte und | bestimmter Überwachungs- und Schutzmethoden für Werttransporte und |
bezüglich der technischen Spezifitäten der Werttransportfahrzeuge; | bezüglich der technischen Spezifitäten der Werttransportfahrzeuge; |
Aufgrund der Tatsache, dass die Europäische Kommission am 13. Januar | Aufgrund der Tatsache, dass die Europäische Kommission am 13. Januar |
2011 die Dringlichkeit angenommen hat in Anwendung der Richtlinie | 2011 die Dringlichkeit angenommen hat in Anwendung der Richtlinie |
98/34/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 | 98/34/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 |
über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und | über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und |
technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der | technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der |
Informationsgesellschaft, abgeändert durch die Richtlinie 98/48/EWG | Informationsgesellschaft, abgeändert durch die Richtlinie 98/48/EWG |
des Europäischen Parlaments und des Rates der Europäischen | des Europäischen Parlaments und des Rates der Europäischen |
Gemeinschaften vom 20. Juli 1998, insbesondere des Artikels 9 Absatz | Gemeinschaften vom 20. Juli 1998, insbesondere des Artikels 9 Absatz |
7; | 7; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 2. September 2010; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 2. September 2010; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 48.781/2 des Staatsrates vom 25. Oktober | Aufgrund des Gutachtens Nr. 48.781/2 des Staatsrates vom 25. Oktober |
2010, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am | 2010, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am |
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern | Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 7. April 2003 zur | Artikel 1 - Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 7. April 2003 zur |
Regelung bestimmter Überwachungs- und Schutzmethoden für | Regelung bestimmter Überwachungs- und Schutzmethoden für |
Werttransporte und bezüglich der technischen Spezifitäten der | Werttransporte und bezüglich der technischen Spezifitäten der |
Werttransportfahrzeuge wird wie folgt abgeändert: | Werttransportfahrzeuge wird wie folgt abgeändert: |
1. Nummer 15 wird wie folgt ersetzt: | 1. Nummer 15 wird wie folgt ersetzt: |
« 15. Panzerkonstruktion: eine aus Platten oder Glas bestehende | « 15. Panzerkonstruktion: eine aus Platten oder Glas bestehende |
Konstruktion, deren vier vertikale Seiten 3 unmittelbar hintereinander | Konstruktion, deren vier vertikale Seiten 3 unmittelbar hintereinander |
aus 10 Meter Entfernung in einem Winkel von 90° abgefeuerten Schüssen | aus 10 Meter Entfernung in einem Winkel von 90° abgefeuerten Schüssen |
aus einer Feuerwaffe Kalaschnikow AK47 mit Munition des Kalibers 7,62 | aus einer Feuerwaffe Kalaschnikow AK47 mit Munition des Kalibers 7,62 |
x 39 standhalten, ». | x 39 standhalten, ». |
2. Nummer 16 wird wie folgt ersetzt: | 2. Nummer 16 wird wie folgt ersetzt: |
« 16. Geldautomat: Apparat, der zur Annahme und/oder Ausgabe von | « 16. Geldautomat: Apparat, der zur Annahme und/oder Ausgabe von |
Geldscheinen oder zum Umtausch von Geld bestimmt ist, ». | Geldscheinen oder zum Umtausch von Geld bestimmt ist, ». |
Art. 2 - In Artikel 2 § 2 Absatz 3 desselben Erlasses wird zwischen | Art. 2 - In Artikel 2 § 2 Absatz 3 desselben Erlasses wird zwischen |
den Wörtern « Die Wände, » und dem Wort « Fenster » das Wort « Decken, | den Wörtern « Die Wände, » und dem Wort « Fenster » das Wort « Decken, |
» eingefügt und wird das Wort « einbruchsicherem » durch das Wort « | » eingefügt und wird das Wort « einbruchsicherem » durch das Wort « |
einbruchshemmendem » ersetzt. | einbruchshemmendem » ersetzt. |
Art. 3 - In Artikel 4bis § 1 Absatz 1 desselben Erlasses werden die | Art. 3 - In Artikel 4bis § 1 Absatz 1 desselben Erlasses werden die |
Wörter « und die in Artikel 10 § 3 Nr. 2 » gestrichen. | Wörter « und die in Artikel 10 § 3 Nr. 2 » gestrichen. |
Art. 4 - [Abänderung des französischen und niederländischen Textes] | Art. 4 - [Abänderung des französischen und niederländischen Textes] |
Art. 5 - Artikel 6 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: | Art. 5 - Artikel 6 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: |
1. [Abänderung des französischen und niederländischen Textes] | 1. [Abänderung des französischen und niederländischen Textes] |
2. Paragraph 4 Absatz 1 Nr. 4 wird wie folgt ersetzt: | 2. Paragraph 4 Absatz 1 Nr. 4 wird wie folgt ersetzt: |
« 4. Desaktivierung oder Beschädigung des Containers, seines | « 4. Desaktivierung oder Beschädigung des Containers, seines |
Steuerungssystems oder seines Mechanismus zur Neutralisierung oder | Steuerungssystems oder seines Mechanismus zur Neutralisierung oder |
Markierung der Werte, ». | Markierung der Werte, ». |
3. In § 4 Absatz 1 Nr. 5 werden die Wörter « A oder B » [sic, zu lesen | 3. In § 4 Absatz 1 Nr. 5 werden die Wörter « A oder B » [sic, zu lesen |
ist: « A » ] durch die Wörter « A, B oder E » ersetzt. | ist: « A » ] durch die Wörter « A, B oder E » ersetzt. |
4. [Abänderung des französischen und niederländischen Textes] | 4. [Abänderung des französischen und niederländischen Textes] |
5. Paragraph 4 Absatz 1 wird durch eine Nummer 7 mit folgendem | 5. Paragraph 4 Absatz 1 wird durch eine Nummer 7 mit folgendem |
Wortlaut ergänzt: | Wortlaut ergänzt: |
« 7. Funktionsstörungen des Steuerungssystems mit Auswirkungen auf das | « 7. Funktionsstörungen des Steuerungssystems mit Auswirkungen auf das |
reibungslose Funktionieren des Neutralisierungssystems. » | reibungslose Funktionieren des Neutralisierungssystems. » |
6. In § 4 wird Absatz 2 wie folgt ersetzt: | 6. In § 4 wird Absatz 2 wie folgt ersetzt: |
« Im Fall eines Neutralisierungssystems des Typs A, B und E ist im | « Im Fall eines Neutralisierungssystems des Typs A, B und E ist im |
Steuerungssystem ein Verzögerungsmechanismus vorgesehen, der es der | Steuerungssystem ein Verzögerungsmechanismus vorgesehen, der es der |
Wachperson bei Bedarf ermöglicht, die für die Lieferung der Werte | Wachperson bei Bedarf ermöglicht, die für die Lieferung der Werte |
vorgesehene Gehwegzeit einmal pro Strecke zu verlängern. » | vorgesehene Gehwegzeit einmal pro Strecke zu verlängern. » |
7. Ein Paragraph 5 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: | 7. Ein Paragraph 5 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: |
« § 5 - Der Minister kann bestimmen, dass das in dem | « § 5 - Der Minister kann bestimmen, dass das in dem |
Neutralisierungssystem verwendete Neutralisierungsmittel Elemente | Neutralisierungssystem verwendete Neutralisierungsmittel Elemente |
enthalten muss, anhand deren dieses Mittel identifiziert und die | enthalten muss, anhand deren dieses Mittel identifiziert und die |
Herkunft des Containers, in dem es verwendet worden ist, bestimmt | Herkunft des Containers, in dem es verwendet worden ist, bestimmt |
werden kann. » | werden kann. » |
Art. 6 - In Artikel 6bis desselben Erlasses wird Absatz 1 wie folgt | Art. 6 - In Artikel 6bis desselben Erlasses wird Absatz 1 wie folgt |
ersetzt: | ersetzt: |
« Der mit einem Neutralisierungssystem des Typs A, B oder D | « Der mit einem Neutralisierungssystem des Typs A, B oder D |
ausgerüstete Container darf nur Geldscheine enthalten. Der mit einem | ausgerüstete Container darf nur Geldscheine enthalten. Der mit einem |
Neutralisierungssystem des Typs A oder D ausgerüstete Container kann | Neutralisierungssystem des Typs A oder D ausgerüstete Container kann |
pro Verpackungseinheit von Geldscheinen ein Dokument enthalten, das | pro Verpackungseinheit von Geldscheinen ein Dokument enthalten, das |
nicht grösser als ein A5-Format oder ein A4-Format ist, wenn im | nicht grösser als ein A5-Format oder ein A4-Format ist, wenn im |
letzteren Fall nachgewiesen ist, dass die in Artikel 5 § 2 Absatz 2 | letzteren Fall nachgewiesen ist, dass die in Artikel 5 § 2 Absatz 2 |
erwähnte Voraussetzung erfüllt ist. » | erwähnte Voraussetzung erfüllt ist. » |
Art. 7 - Artikel 8 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: | Art. 7 - Artikel 8 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: |
1. In § 1 Nr. 2 Buchstabe a) werden die Wörter « 2.500 EUR » durch die | 1. In § 1 Nr. 2 Buchstabe a) werden die Wörter « 2.500 EUR » durch die |
Wörter « 5.000 EUR » ersetzt. | Wörter « 5.000 EUR » ersetzt. |
2. In § 1 Nr. 2 wird Absatz 4 aufgehoben. | 2. In § 1 Nr. 2 wird Absatz 4 aufgehoben. |
Art. 8 - In Artikel 9 § 1 desselben Erlasses wird eine Bestimmung mit | Art. 8 - In Artikel 9 § 1 desselben Erlasses wird eine Bestimmung mit |
folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
« 4. Wertpapieren, die keine Geldscheine sind und für die keine | « 4. Wertpapieren, die keine Geldscheine sind und für die keine |
gesetzliche Sperre im Sinne von Artikel 8 § 1 Nr. 1 möglich ist. » | gesetzliche Sperre im Sinne von Artikel 8 § 1 Nr. 1 möglich ist. » |
Art. 9 - Artikel 10 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: | Art. 9 - Artikel 10 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: |
« Art. 10 - Der geschützte Transport der Kategorie 3 umfasst den | « Art. 10 - Der geschützte Transport der Kategorie 3 umfasst den |
Transport von Geldscheinen, ohne dass diese sich in einem Container | Transport von Geldscheinen, ohne dass diese sich in einem Container |
befinden, der mit einem Neutralisierungssystem ausgerüstet ist. | befinden, der mit einem Neutralisierungssystem ausgerüstet ist. |
Dieser geschützte Transport kann nur ausgeführt werden: | Dieser geschützte Transport kann nur ausgeführt werden: |
1. für Zonentransporte, | 1. für Zonentransporte, |
2. für geschützte Transporte in nicht öffentlich zugänglichen Teilen | 2. für geschützte Transporte in nicht öffentlich zugänglichen Teilen |
von Flughäfen, | von Flughäfen, |
3. für Einzeltransporte, die nicht in Nr. 2 erwähnt sind und für die | 3. für Einzeltransporte, die nicht in Nr. 2 erwähnt sind und für die |
der Minister des Innern auf der Grundlage eines mit Gründen versehenen | der Minister des Innern auf der Grundlage eines mit Gründen versehenen |
Antrags des Wachunternehmens eine Ausnahme genehmigt. | Antrags des Wachunternehmens eine Ausnahme genehmigt. |
Der geschützte Transport der Kategorie 3 wird mit einem Fahrzeug | Der geschützte Transport der Kategorie 3 wird mit einem Fahrzeug |
durchgeführt, das mindestens mit zwei Wachleuten bemannt ist. | durchgeführt, das mindestens mit zwei Wachleuten bemannt ist. |
Der in Nr. 1 und 3 erwähnte Transport wird jederzeit von der föderalen | Der in Nr. 1 und 3 erwähnte Transport wird jederzeit von der föderalen |
Polizei begleitet. | Polizei begleitet. |
Der in Nr. 2 erwähnte Transport erfolgt jederzeit unter Aufsicht der | Der in Nr. 2 erwähnte Transport erfolgt jederzeit unter Aufsicht der |
föderalen Polizei. » | föderalen Polizei. » |
Art. 10 - Artikel 11 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: | Art. 10 - Artikel 11 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: |
« Art. 11 - Der geschützte Transport der Kategorie 4 umfasst die für | « Art. 11 - Der geschützte Transport der Kategorie 4 umfasst die für |
Drittpersonen ausgeführte Begleitung eines Transports im Hinblick auf | Drittpersonen ausgeführte Begleitung eines Transports im Hinblick auf |
die Überwachung und den Schutz dieses Transports. | die Überwachung und den Schutz dieses Transports. |
Die Begleitung besteht aus mindestens zwei Wachleuten. | Die Begleitung besteht aus mindestens zwei Wachleuten. |
Wenn ein oder mehrere Begleitfahrzeuge benutzt werden müssen, ist | Wenn ein oder mehrere Begleitfahrzeuge benutzt werden müssen, ist |
jedes Fahrzeug mit zwei Wachleuten bemannt. | jedes Fahrzeug mit zwei Wachleuten bemannt. |
Die Begleitfunktion besteht darin, die nötigen Überwachungen | Die Begleitfunktion besteht darin, die nötigen Überwachungen |
durchzuführen, um so früh wie möglich verdächtige Situationen zu | durchzuführen, um so früh wie möglich verdächtige Situationen zu |
erkennen und zu melden. | erkennen und zu melden. |
Bei der Durchführung dieses geschützten Transports stehen die | Bei der Durchführung dieses geschützten Transports stehen die |
begleitenden Wachleute in Funkverbindung mit der Person, die die Güter | begleitenden Wachleute in Funkverbindung mit der Person, die die Güter |
transportiert, oder gegebenenfalls mit der Bemannung des Fahrzeugs, | transportiert, oder gegebenenfalls mit der Bemannung des Fahrzeugs, |
das diese Güter transportiert. | das diese Güter transportiert. |
Die Begleitung eines Transports ist für den Transport aller Güter | Die Begleitung eines Transports ist für den Transport aller Güter |
möglich, mit Ausnahme des Transports von Geldscheinen. » | möglich, mit Ausnahme des Transports von Geldscheinen. » |
Art. 11 - Artikel 12 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: | Art. 11 - Artikel 12 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: |
« Art. 12 - § 1 - Der geschützte Transport der Kategorie 5 umfasst den | « Art. 12 - § 1 - Der geschützte Transport der Kategorie 5 umfasst den |
Transport von Geldscheinen zu Bankautomaten, ihre Auffüllung und die | Transport von Geldscheinen zu Bankautomaten, ihre Auffüllung und die |
Ausführung von Tätigkeiten an diesen Automaten, durch die ein Zugang | Ausführung von Tätigkeiten an diesen Automaten, durch die ein Zugang |
zu Geld oder Geldkassetten entsteht. | zu Geld oder Geldkassetten entsteht. |
In diesem Fall sind drei Arbeitsweisen möglich: | In diesem Fall sind drei Arbeitsweisen möglich: |
1. Es wird ein Neutralisierungssystem des Typs E benutzt, das durch | 1. Es wird ein Neutralisierungssystem des Typs E benutzt, das durch |
ein Neutralisierungssystem des Typs C ergänzt wird. In diesem Fall: | ein Neutralisierungssystem des Typs C ergänzt wird. In diesem Fall: |
a) muss die Haltestelle in Abweichung von dem, was in Artikel 2 § 2 | a) muss die Haltestelle in Abweichung von dem, was in Artikel 2 § 2 |
Absatz 1 vorgesehen ist, nicht über einen geschützten Raum oder eine | Absatz 1 vorgesehen ist, nicht über einen geschützten Raum oder eine |
geschützte Zone verfügen, | geschützte Zone verfügen, |
b) kann der Geldautomat nur von Wachleuten bedient werden, sofern der | b) kann der Geldautomat nur von Wachleuten bedient werden, sofern der |
Raum, in dem die Wachleute Zugang zu dem Geldautomaten haben, | Raum, in dem die Wachleute Zugang zu dem Geldautomaten haben, |
permanenter Art ist und während der Zeit, in der die Wachleute Zugang | permanenter Art ist und während der Zeit, in der die Wachleute Zugang |
dazu haben, nicht für die Öffentlichkeit zugänglich ist und sofern die | dazu haben, nicht für die Öffentlichkeit zugänglich ist und sofern die |
Handhabungen der Wachleute ausserhalb der Sicht der Öffentlichkeit | Handhabungen der Wachleute ausserhalb der Sicht der Öffentlichkeit |
durchgeführt werden, | durchgeführt werden, |
c) darf die Zeit, die zwischen dem Öffnen des mit einem | c) darf die Zeit, die zwischen dem Öffnen des mit einem |
Neutralisierungssystem des Typs E ausgerüsteten Containers und der | Neutralisierungssystem des Typs E ausgerüsteten Containers und der |
Verbringung eines mit einem Neutralisierungssystem des Typs C | Verbringung eines mit einem Neutralisierungssystem des Typs C |
ausgerüsteten Containers in den Geldautomaten und umgekehrt vergeht, | ausgerüsteten Containers in den Geldautomaten und umgekehrt vergeht, |
nicht mehr als 90 Sekunden betragen, | nicht mehr als 90 Sekunden betragen, |
d) darf der Abstand zwischen dem mit einem Neutralisierungssystem des | d) darf der Abstand zwischen dem mit einem Neutralisierungssystem des |
Typs E ausgerüsteten Container und dem Geldautomaten während der in | Typs E ausgerüsteten Container und dem Geldautomaten während der in |
Buchstabe c) erwähnten Handhabung nicht mehr als drei Meter betragen. | Buchstabe c) erwähnten Handhabung nicht mehr als drei Meter betragen. |
2. Es wird ein Neutralisierungssystem des Typs F benutzt und für die | 2. Es wird ein Neutralisierungssystem des Typs F benutzt und für die |
Gehwegzeit ein Neutralisierungssystem des Typs E, das durch ein | Gehwegzeit ein Neutralisierungssystem des Typs E, das durch ein |
Neutralisierungssystem des Typs C ergänzt wird. In diesem Fall müssen | Neutralisierungssystem des Typs C ergänzt wird. In diesem Fall müssen |
die in Absatz 1 erwähnten Bedingungen erfüllt sein und darf die Zeit, | die in Absatz 1 erwähnten Bedingungen erfüllt sein und darf die Zeit, |
die zwischen dem Öffnen des mit einem Neutralisierungssystem des Typs | die zwischen dem Öffnen des mit einem Neutralisierungssystem des Typs |
F ausgerüsteten Containers und der Verbringung eines mit einem | F ausgerüsteten Containers und der Verbringung eines mit einem |
Neutralisierungssystem des Typs C ausgerüsteten Containers in den mit | Neutralisierungssystem des Typs C ausgerüsteten Containers in den mit |
einem Neutralisierungssystem des Typs E ausgerüsteten Container und | einem Neutralisierungssystem des Typs E ausgerüsteten Container und |
umgekehrt vergeht, nicht mehr als 90 Sekunden betragen. | umgekehrt vergeht, nicht mehr als 90 Sekunden betragen. |
3. Es wird ein mit einem Neutralisierungssystem des Typs A | 3. Es wird ein mit einem Neutralisierungssystem des Typs A |
ausgerüsteter Container benutzt. | ausgerüsteter Container benutzt. |
§ 2 - Befindet sich der Geldautomat nicht an einem Ort, in einem | § 2 - Befindet sich der Geldautomat nicht an einem Ort, in einem |
Gebäude oder in einem Teil eines Gebäudes, der beziehungsweise das von | Gebäude oder in einem Teil eines Gebäudes, der beziehungsweise das von |
einem Kreditinstitut oder von Die Post betrieben wird, muss die in § 1 | einem Kreditinstitut oder von Die Post betrieben wird, muss die in § 1 |
Nr. 1 beziehungsweise 2 erwähnte Arbeitsweise angewandt werden. | Nr. 1 beziehungsweise 2 erwähnte Arbeitsweise angewandt werden. |
§ 3 - Befindet sich der Geldautomat an einem Ort, in einem Gebäude | § 3 - Befindet sich der Geldautomat an einem Ort, in einem Gebäude |
oder in einem Teil eines Gebäudes, der beziehungsweise das von einem | oder in einem Teil eines Gebäudes, der beziehungsweise das von einem |
Kreditinstitut oder von Die Post betrieben wird und wo das Personal | Kreditinstitut oder von Die Post betrieben wird und wo das Personal |
bei den in § 1 Absatz 1 erwähnten Handhabungen anwesend ist, kann die | bei den in § 1 Absatz 1 erwähnten Handhabungen anwesend ist, kann die |
in § 1 Nr. 1, 2 beziehungsweise 3 erwähnte Arbeitsweise angewandt | in § 1 Nr. 1, 2 beziehungsweise 3 erwähnte Arbeitsweise angewandt |
werden. | werden. |
§ 4 - Befindet sich der Geldautomat an einem Ort, in einem Gebäude | § 4 - Befindet sich der Geldautomat an einem Ort, in einem Gebäude |
oder in einem Teil eines Gebäudes, der beziehungsweise das von einem | oder in einem Teil eines Gebäudes, der beziehungsweise das von einem |
Kreditinstitut oder von Die Post betrieben wird, ohne dass dort das | Kreditinstitut oder von Die Post betrieben wird, ohne dass dort das |
Personal bei den in § 1 Absatz 1 erwähnten Handhabungen anwesend ist, | Personal bei den in § 1 Absatz 1 erwähnten Handhabungen anwesend ist, |
kann die in § 1 Nr. 1, 2 beziehungsweise 3 erwähnte Arbeitsweise | kann die in § 1 Nr. 1, 2 beziehungsweise 3 erwähnte Arbeitsweise |
angewandt werden. | angewandt werden. |
Wenn die in § 1 Nr. 3 erwähnte Arbeitsweise angewandt wird, muss der | Wenn die in § 1 Nr. 3 erwähnte Arbeitsweise angewandt wird, muss der |
geschützte Raum zusätzlich zu den in den Artikeln 2 und 3 erwähnten | geschützte Raum zusätzlich zu den in den Artikeln 2 und 3 erwähnten |
Anforderungen auch folgende Bedingungen erfüllen: | Anforderungen auch folgende Bedingungen erfüllen: |
1. Er ist mit einem Alarmsystem ausgerüstet, das Einbrüche und, wenn | 1. Er ist mit einem Alarmsystem ausgerüstet, das Einbrüche und, wenn |
möglich, Einbruchsversuche über Türen, Fenster, Wände und Decken | möglich, Einbruchsversuche über Türen, Fenster, Wände und Decken |
meldet. | meldet. |
2. Die Wände und Decken sind miteinander und im Boden verankert. | 2. Die Wände und Decken sind miteinander und im Boden verankert. |
3. Der Wachperson steht ein Festnetztelefon mit Direktwahl zur | 3. Der Wachperson steht ein Festnetztelefon mit Direktwahl zur |
Verfügung. | Verfügung. |
4. Es gibt dort einen Alarmknopf, den die Wachperson betätigen kann | 4. Es gibt dort einen Alarmknopf, den die Wachperson betätigen kann |
und der ein Alarmsignal an die in Artikel 3 § 1 erwähnte Person | und der ein Alarmsignal an die in Artikel 3 § 1 erwähnte Person |
sendet. | sendet. |
5. Es gibt dort ein Kommunikationssystem, das die Wachperson und die | 5. Es gibt dort ein Kommunikationssystem, das die Wachperson und die |
in Artikel 3 § 1 erwähnte Person aktivieren können, um miteinander zu | in Artikel 3 § 1 erwähnte Person aktivieren können, um miteinander zu |
kommunizieren. | kommunizieren. |
6. Die Zugangstür zu dem geschützten Raum kann für die Wachleute nur | 6. Die Zugangstür zu dem geschützten Raum kann für die Wachleute nur |
von der Person, die die Identifizierung und die in Artikel 3 § 1 | von der Person, die die Identifizierung und die in Artikel 3 § 1 |
erwähnte Sicherheitskontrolle durchgeführt hat, geöffnet werden; diese | erwähnte Sicherheitskontrolle durchgeführt hat, geöffnet werden; diese |
Sicherheitskontrolle erfolgt anhand einer oder mehrerer Kameras, die | Sicherheitskontrolle erfolgt anhand einer oder mehrerer Kameras, die |
eine vollständige Sicht auf die Anwesenden und die Sicherheitslage | eine vollständige Sicht auf die Anwesenden und die Sicherheitslage |
liefern. | liefern. |
7. Wenn ein Alarm von einem Alarmsignal aus dem geschützten Raum | 7. Wenn ein Alarm von einem Alarmsignal aus dem geschützten Raum |
ausgelöst wird, kann die in Artikel 3 § 1 erwähnte Person den Zugang | ausgelöst wird, kann die in Artikel 3 § 1 erwähnte Person den Zugang |
erst gewähren, nachdem sie festgestellt hat, dass dieser Alarm im Fall | erst gewähren, nachdem sie festgestellt hat, dass dieser Alarm im Fall |
eines Einbruchsmeldealarms nicht durch einen Einbruch oder einen | eines Einbruchsmeldealarms nicht durch einen Einbruch oder einen |
Einbruchsversuch beziehungsweise im Fall eines Personenalarms nicht | Einbruchsversuch beziehungsweise im Fall eines Personenalarms nicht |
durch eine Gefahrensituation, in der sich eine Person befindet, | durch eine Gefahrensituation, in der sich eine Person befindet, |
ausgelöst worden ist. | ausgelöst worden ist. |
8. Am Ausgang des geschützten Raums besteht für die Wachleute die | 8. Am Ausgang des geschützten Raums besteht für die Wachleute die |
Möglichkeit, sich visuell zu vergewissern, dass das Verlassen des | Möglichkeit, sich visuell zu vergewissern, dass das Verlassen des |
geschützten Raums sicher verlaufen kann. | geschützten Raums sicher verlaufen kann. |
9. Der geschützte Raum ist: | 9. Der geschützte Raum ist: |
a) entweder mit einer Zugangsschleuse ausgerüstet, die zwei Türen hat, | a) entweder mit einer Zugangsschleuse ausgerüstet, die zwei Türen hat, |
wobei für den Zugang der Wachleute sich die eine Tür nur öffnen lässt, | wobei für den Zugang der Wachleute sich die eine Tür nur öffnen lässt, |
wenn die andere geschlossen ist. Zwischen der Zugangsschleuse und dem | wenn die andere geschlossen ist. Zwischen der Zugangsschleuse und dem |
Raum, in dem die Handhabung von Werten stattfindet, gibt es keine | Raum, in dem die Handhabung von Werten stattfindet, gibt es keine |
Zugangsmöglichkeit für Unbefugte. Die zweite Tür der Zugangsschleuse | Zugangsmöglichkeit für Unbefugte. Die zweite Tür der Zugangsschleuse |
kann für den Zugang der Wachperson nur geöffnet werden, wenn die in | kann für den Zugang der Wachperson nur geöffnet werden, wenn die in |
Nr. 6 und 7 beschriebenen Bedingungen erfüllt sind. Die | Nr. 6 und 7 beschriebenen Bedingungen erfüllt sind. Die |
Zugangsschleuse ist auch mit einem in Nr. 4 erwähnten Alarmknopf | Zugangsschleuse ist auch mit einem in Nr. 4 erwähnten Alarmknopf |
ausgerüstet, | ausgerüstet, |
b) oder so ausgerüstet, dass nur eine Wachperson Zugang dazu haben | b) oder so ausgerüstet, dass nur eine Wachperson Zugang dazu haben |
kann, sodass, sollte eine andere Person Zugang dazu haben, niemand | kann, sodass, sollte eine andere Person Zugang dazu haben, niemand |
Zugang zu Geldscheinen haben kann oder gezwungen werden kann, Zugang | Zugang zu Geldscheinen haben kann oder gezwungen werden kann, Zugang |
hierzu zu haben. | hierzu zu haben. |
§ 5 - In dem Fall: | § 5 - In dem Fall: |
1. dass die in § 1 Nr. 1 und 2 erwähnte Arbeitsweise angewandt wird, | 1. dass die in § 1 Nr. 1 und 2 erwähnte Arbeitsweise angewandt wird, |
kann der geschützte Transport in einem Mal von mindestens zwei | kann der geschützte Transport in einem Mal von mindestens zwei |
Wachleuten durchgeführt werden, | Wachleuten durchgeführt werden, |
2. dass die in § 1 Nr. 3 erwähnte Arbeitsweise angewandt wird, wird | 2. dass die in § 1 Nr. 3 erwähnte Arbeitsweise angewandt wird, wird |
der geschützte Transport in zwei Mal durchgeführt, wobei zunächst eine | der geschützte Transport in zwei Mal durchgeführt, wobei zunächst eine |
erste, aus mindestens zwei Wachleuten bestehende Wachmannschaft den | erste, aus mindestens zwei Wachleuten bestehende Wachmannschaft den |
Container zum geschützten Raum bringt und danach eine zweite | Container zum geschützten Raum bringt und danach eine zweite |
Wachmannschaft die Handhabung durchführt, | Wachmannschaft die Handhabung durchführt, |
3. der in § 3 erwähnt ist, wird während der Anwendung der in § 1 Nr. 3 | 3. der in § 3 erwähnt ist, wird während der Anwendung der in § 1 Nr. 3 |
erwähnten Arbeitsweise die in Nr. 2 erwähnte Vorgehensweise angewandt, | erwähnten Arbeitsweise die in Nr. 2 erwähnte Vorgehensweise angewandt, |
wobei jedoch die zweite Wachmannschaft aus einer Wachperson bestehen | wobei jedoch die zweite Wachmannschaft aus einer Wachperson bestehen |
kann, | kann, |
4. der in § 4 erwähnt ist, wird während der Anwendung der in § 1 Nr. 3 | 4. der in § 4 erwähnt ist, wird während der Anwendung der in § 1 Nr. 3 |
erwähnten Arbeitsweise die in Nr. 2 erwähnte Vorgehensweise angewandt, | erwähnten Arbeitsweise die in Nr. 2 erwähnte Vorgehensweise angewandt, |
wobei die zweite Wachperson ausserhalb des geschützten Raums bleibt | wobei die zweite Wachperson ausserhalb des geschützten Raums bleibt |
und während der Haltezeit auf das ausserhalb des geschützten Raums | und während der Haltezeit auf das ausserhalb des geschützten Raums |
vorhandene Risiko aufpasst. » | vorhandene Risiko aufpasst. » |
Art. 12 - Artikel 12bis desselben Erlasses wird aufgehoben. | Art. 12 - Artikel 12bis desselben Erlasses wird aufgehoben. |
Art. 13 - Artikel 12ter desselben Erlasses wird aufgehoben. | Art. 13 - Artikel 12ter desselben Erlasses wird aufgehoben. |
Art. 14 - Artikel 13bis desselben Erlasses wird aufgehoben. | Art. 14 - Artikel 13bis desselben Erlasses wird aufgehoben. |
Art. 15 - Artikel 14 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: | Art. 15 - Artikel 14 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: |
« Art. 14 - Jeglicher gemischte Werttransport ist verboten, mit | « Art. 14 - Jeglicher gemischte Werttransport ist verboten, mit |
Ausnahme des: | Ausnahme des: |
1. in Kapitel IV ausdrücklich vorgesehenen gemischten Transports, | 1. in Kapitel IV ausdrücklich vorgesehenen gemischten Transports, |
2. in Artikel 8 § 1 Nr. 6 erwähnten Transports, | 2. in Artikel 8 § 1 Nr. 6 erwähnten Transports, |
3. in Artikel 10 vorgesehenen gemischten Transports mit in Artikel 9 § | 3. in Artikel 10 vorgesehenen gemischten Transports mit in Artikel 9 § |
1 Nr. 1 erwähnten Gütern, | 1 Nr. 1 erwähnten Gütern, |
4. Transports, für den der Minister eine Erlaubnis gewährt hat. » | 4. Transports, für den der Minister eine Erlaubnis gewährt hat. » |
Art. 16 - In Artikel 15 desselben Erlasses wird Absatz 1 wie folgt | Art. 16 - In Artikel 15 desselben Erlasses wird Absatz 1 wie folgt |
ersetzt: | ersetzt: |
« Art. 15 - Wachleute, die ihre Tätigkeiten mit Waffen ausüben, tragen | « Art. 15 - Wachleute, die ihre Tätigkeiten mit Waffen ausüben, tragen |
eine kugelsichere Weste, ausser wenn sie sich in einer geschützten | eine kugelsichere Weste, ausser wenn sie sich in einer geschützten |
Zone befinden. » | Zone befinden. » |
Art. 17 - Artikel 15bis desselben Erlasses wird aufgehoben. | Art. 17 - Artikel 15bis desselben Erlasses wird aufgehoben. |
Art. 18 - Artikel 17 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: | Art. 18 - Artikel 17 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: |
« Art. 17 - Bei einem geschützten Transport mit einem Gehsteig- oder | « Art. 17 - Bei einem geschützten Transport mit einem Gehsteig- oder |
Handhabungsrisiko beurteilt eine Wachperson vor dem Ein- und Ausladen | Handhabungsrisiko beurteilt eine Wachperson vor dem Ein- und Ausladen |
das Gehsteigrisiko. » | das Gehsteigrisiko. » |
Art. 19 - Artikel 18 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: | Art. 19 - Artikel 18 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: |
« Art. 18 - Die besondere Mitteilungspflicht für Wachunternehmen oder | « Art. 18 - Die besondere Mitteilungspflicht für Wachunternehmen oder |
interne Wachdienste gegenüber der föderalen Polizei bezieht sich auf | interne Wachdienste gegenüber der föderalen Polizei bezieht sich auf |
die Abfahrts- und Ankunftszeiten der Fahrt, die Bezeichnung und die | die Abfahrts- und Ankunftszeiten der Fahrt, die Bezeichnung und die |
Adresse der nacheinander angefahrenen Haltestellen und die Uhrzeit der | Adresse der nacheinander angefahrenen Haltestellen und die Uhrzeit der |
Ankunft an diesen Haltestellen. | Ankunft an diesen Haltestellen. |
Diese Mitteilungspflicht gilt für die in Artikel 9 § 1 Nr. 2 Buchstabe | Diese Mitteilungspflicht gilt für die in Artikel 9 § 1 Nr. 2 Buchstabe |
a) und Nr. 3 erwähnten Transporte sowie für den geschützten Transport | a) und Nr. 3 erwähnten Transporte sowie für den geschützten Transport |
der Kategorie 3 und 4. | der Kategorie 3 und 4. |
Die in Absatz 1 erwähnte Mitteilung erfolgt spätestens um 18 Uhr am | Die in Absatz 1 erwähnte Mitteilung erfolgt spätestens um 18 Uhr am |
Vortag jeder Fahrt. | Vortag jeder Fahrt. |
Der Antrag für die Ausführung der polizeilichen Begleitung beim | Der Antrag für die Ausführung der polizeilichen Begleitung beim |
geschützten Transport der Kategorie 3 wird bei der föderalen Polizei | geschützten Transport der Kategorie 3 wird bei der föderalen Polizei |
gestellt und erfolgt drei Tage vor dem Tag jeder Fahrt. | gestellt und erfolgt drei Tage vor dem Tag jeder Fahrt. |
Wenn bei dem mitgeteilten geschützten Transport ein Ereignis eintritt, | Wenn bei dem mitgeteilten geschützten Transport ein Ereignis eintritt, |
das eine Verzögerung von mindestens dreissig Minuten im Vergleich zum | das eine Verzögerung von mindestens dreissig Minuten im Vergleich zum |
letzten mitgeteilten Zeitplan verursachen könnte, informiert das | letzten mitgeteilten Zeitplan verursachen könnte, informiert das |
Wachunternehmen oder der interne Wachdienst unverzüglich die föderale | Wachunternehmen oder der interne Wachdienst unverzüglich die föderale |
Polizei darüber. » | Polizei darüber. » |
Art. 20 - In Artikel 19 desselben Erlasses wird § 3 aufgehoben. | Art. 20 - In Artikel 19 desselben Erlasses wird § 3 aufgehoben. |
Art. 21 - Artikel 20 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: | Art. 21 - Artikel 20 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: |
1. In § 5 Nr. 2 werden die Wörter « des Typs A » gestrichen. | 1. In § 5 Nr. 2 werden die Wörter « des Typs A » gestrichen. |
2. In § 6 Nr. 2 werden die Wörter « des Typs A » gestrichen. | 2. In § 6 Nr. 2 werden die Wörter « des Typs A » gestrichen. |
3. Paragraph 7 wird wie folgt ersetzt: | 3. Paragraph 7 wird wie folgt ersetzt: |
« § 7 - Die in Artikel 11 erwähnten Fahrzeuge für den geschützten | « § 7 - Die in Artikel 11 erwähnten Fahrzeuge für den geschützten |
Transport verfügen über: | Transport verfügen über: |
1. die Grundausstattung, mit Ausnahme der in § 1 Nr. 4 vorgesehenen | 1. die Grundausstattung, mit Ausnahme der in § 1 Nr. 4 vorgesehenen |
Anforderung, | Anforderung, |
2. eine Fahrerkabine mit einer Panzerkonstruktion. » | 2. eine Fahrerkabine mit einer Panzerkonstruktion. » |
Art. 22 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des | Art. 22 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des |
vorliegenden Erlasses beauftragt. | vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 10. Februar 2011 | Gegeben zu Brüssel, den 10. Februar 2011 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin des Innern | Die Ministerin des Innern |
Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |