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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 10/02/2011
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Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 7 april 2003 houdende regeling van bepaalde methodes bij het toezicht op en de bescherming bij het vervoer van waarden en betreffende de technische kenmerken van de voertuigen voor waardevervoer. - Duitse vertaling Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 7 avril 2003 réglant certaines méthodes de surveillance et de protection du transport de valeurs et relatif aux spécificités techniques des véhicules de transport de valeurs. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 10 FEBRUARI 2011. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 7 april 2003 houdende regeling van bepaalde methodes bij het toezicht op en de bescherming bij het vervoer van waarden en betreffende de technische kenmerken van de voertuigen voor waardevervoer. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 10 februari 2011 tot wijziging van het koninklijk besluit van 7 april 2003 houdende regeling van bepaalde methodes bij het toezicht op en de bescherming bij het vervoer van waarden en betreffende de technische kenmerken van de voertuigen voor SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 10 FEVRIER 2011. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 7 avril 2003 réglant certaines méthodes de surveillance et de protection du transport de valeurs et relatif aux spécificités techniques des véhicules de transport de valeurs. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 10 février 2011 modifiant l'arrêté royal du 7 avril 2003 réglant certaines méthodes de surveillance et de protection du transport de valeurs et relatif aux spécificités techniques des
waardevervoer (Belgisch Staatsblad van 24 februari 2011). véhicules de transport de valeurs (Moniteur belge du 24 février 2011).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES
10. FEBRUAR 2011 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen 10. FEBRUAR 2011 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen
Erlasses vom 7. April 2003 zur Regelung bestimmter Überwachungs- und Erlasses vom 7. April 2003 zur Regelung bestimmter Überwachungs- und
Schutzmethoden für Werttransporte und bezüglich der technischen Schutzmethoden für Werttransporte und bezüglich der technischen
Spezifitäten der Werttransportfahrzeuge Spezifitäten der Werttransportfahrzeuge
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Gesetzes vom 10. April 1990 zur Regelung der privaten und Aufgrund des Gesetzes vom 10. April 1990 zur Regelung der privaten und
besonderen Sicherheit, des Artikels 8 §§ 4 und 5 Absatz 1, abgeändert besonderen Sicherheit, des Artikels 8 §§ 4 und 5 Absatz 1, abgeändert
durch das Gesetz vom 7. Mai 2004; durch das Gesetz vom 7. Mai 2004;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 7. April 2003 zur Regelung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 7. April 2003 zur Regelung
bestimmter Überwachungs- und Schutzmethoden für Werttransporte und bestimmter Überwachungs- und Schutzmethoden für Werttransporte und
bezüglich der technischen Spezifitäten der Werttransportfahrzeuge; bezüglich der technischen Spezifitäten der Werttransportfahrzeuge;
Aufgrund der Tatsache, dass die Europäische Kommission am 13. Januar Aufgrund der Tatsache, dass die Europäische Kommission am 13. Januar
2011 die Dringlichkeit angenommen hat in Anwendung der Richtlinie 2011 die Dringlichkeit angenommen hat in Anwendung der Richtlinie
98/34/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 98/34/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998
über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und
technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der
Informationsgesellschaft, abgeändert durch die Richtlinie 98/48/EWG Informationsgesellschaft, abgeändert durch die Richtlinie 98/48/EWG
des Europäischen Parlaments und des Rates der Europäischen des Europäischen Parlaments und des Rates der Europäischen
Gemeinschaften vom 20. Juli 1998, insbesondere des Artikels 9 Absatz Gemeinschaften vom 20. Juli 1998, insbesondere des Artikels 9 Absatz
7; 7;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 2. September 2010; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 2. September 2010;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 48.781/2 des Staatsrates vom 25. Oktober Aufgrund des Gutachtens Nr. 48.781/2 des Staatsrates vom 25. Oktober
2010, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 2010, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 7. April 2003 zur Artikel 1 - Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 7. April 2003 zur
Regelung bestimmter Überwachungs- und Schutzmethoden für Regelung bestimmter Überwachungs- und Schutzmethoden für
Werttransporte und bezüglich der technischen Spezifitäten der Werttransporte und bezüglich der technischen Spezifitäten der
Werttransportfahrzeuge wird wie folgt abgeändert: Werttransportfahrzeuge wird wie folgt abgeändert:
1. Nummer 15 wird wie folgt ersetzt: 1. Nummer 15 wird wie folgt ersetzt:
« 15. Panzerkonstruktion: eine aus Platten oder Glas bestehende « 15. Panzerkonstruktion: eine aus Platten oder Glas bestehende
Konstruktion, deren vier vertikale Seiten 3 unmittelbar hintereinander Konstruktion, deren vier vertikale Seiten 3 unmittelbar hintereinander
aus 10 Meter Entfernung in einem Winkel von 90° abgefeuerten Schüssen aus 10 Meter Entfernung in einem Winkel von 90° abgefeuerten Schüssen
aus einer Feuerwaffe Kalaschnikow AK47 mit Munition des Kalibers 7,62 aus einer Feuerwaffe Kalaschnikow AK47 mit Munition des Kalibers 7,62
x 39 standhalten, ». x 39 standhalten, ».
2. Nummer 16 wird wie folgt ersetzt: 2. Nummer 16 wird wie folgt ersetzt:
« 16. Geldautomat: Apparat, der zur Annahme und/oder Ausgabe von « 16. Geldautomat: Apparat, der zur Annahme und/oder Ausgabe von
Geldscheinen oder zum Umtausch von Geld bestimmt ist, ». Geldscheinen oder zum Umtausch von Geld bestimmt ist, ».
Art. 2 - In Artikel 2 § 2 Absatz 3 desselben Erlasses wird zwischen Art. 2 - In Artikel 2 § 2 Absatz 3 desselben Erlasses wird zwischen
den Wörtern « Die Wände, » und dem Wort « Fenster » das Wort « Decken, den Wörtern « Die Wände, » und dem Wort « Fenster » das Wort « Decken,
» eingefügt und wird das Wort « einbruchsicherem » durch das Wort « » eingefügt und wird das Wort « einbruchsicherem » durch das Wort «
einbruchshemmendem » ersetzt. einbruchshemmendem » ersetzt.
Art. 3 - In Artikel 4bis § 1 Absatz 1 desselben Erlasses werden die Art. 3 - In Artikel 4bis § 1 Absatz 1 desselben Erlasses werden die
Wörter « und die in Artikel 10 § 3 Nr. 2 » gestrichen. Wörter « und die in Artikel 10 § 3 Nr. 2 » gestrichen.
Art. 4 - [Abänderung des französischen und niederländischen Textes] Art. 4 - [Abänderung des französischen und niederländischen Textes]
Art. 5 - Artikel 6 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: Art. 5 - Artikel 6 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert:
1. [Abänderung des französischen und niederländischen Textes] 1. [Abänderung des französischen und niederländischen Textes]
2. Paragraph 4 Absatz 1 Nr. 4 wird wie folgt ersetzt: 2. Paragraph 4 Absatz 1 Nr. 4 wird wie folgt ersetzt:
« 4. Desaktivierung oder Beschädigung des Containers, seines « 4. Desaktivierung oder Beschädigung des Containers, seines
Steuerungssystems oder seines Mechanismus zur Neutralisierung oder Steuerungssystems oder seines Mechanismus zur Neutralisierung oder
Markierung der Werte, ». Markierung der Werte, ».
3. In § 4 Absatz 1 Nr. 5 werden die Wörter « A oder B » [sic, zu lesen 3. In § 4 Absatz 1 Nr. 5 werden die Wörter « A oder B » [sic, zu lesen
ist: « A » ] durch die Wörter « A, B oder E » ersetzt. ist: « A » ] durch die Wörter « A, B oder E » ersetzt.
4. [Abänderung des französischen und niederländischen Textes] 4. [Abänderung des französischen und niederländischen Textes]
5. Paragraph 4 Absatz 1 wird durch eine Nummer 7 mit folgendem 5. Paragraph 4 Absatz 1 wird durch eine Nummer 7 mit folgendem
Wortlaut ergänzt: Wortlaut ergänzt:
« 7. Funktionsstörungen des Steuerungssystems mit Auswirkungen auf das « 7. Funktionsstörungen des Steuerungssystems mit Auswirkungen auf das
reibungslose Funktionieren des Neutralisierungssystems. » reibungslose Funktionieren des Neutralisierungssystems. »
6. In § 4 wird Absatz 2 wie folgt ersetzt: 6. In § 4 wird Absatz 2 wie folgt ersetzt:
« Im Fall eines Neutralisierungssystems des Typs A, B und E ist im « Im Fall eines Neutralisierungssystems des Typs A, B und E ist im
Steuerungssystem ein Verzögerungsmechanismus vorgesehen, der es der Steuerungssystem ein Verzögerungsmechanismus vorgesehen, der es der
Wachperson bei Bedarf ermöglicht, die für die Lieferung der Werte Wachperson bei Bedarf ermöglicht, die für die Lieferung der Werte
vorgesehene Gehwegzeit einmal pro Strecke zu verlängern. » vorgesehene Gehwegzeit einmal pro Strecke zu verlängern. »
7. Ein Paragraph 5 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: 7. Ein Paragraph 5 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt:
« § 5 - Der Minister kann bestimmen, dass das in dem « § 5 - Der Minister kann bestimmen, dass das in dem
Neutralisierungssystem verwendete Neutralisierungsmittel Elemente Neutralisierungssystem verwendete Neutralisierungsmittel Elemente
enthalten muss, anhand deren dieses Mittel identifiziert und die enthalten muss, anhand deren dieses Mittel identifiziert und die
Herkunft des Containers, in dem es verwendet worden ist, bestimmt Herkunft des Containers, in dem es verwendet worden ist, bestimmt
werden kann. » werden kann. »
Art. 6 - In Artikel 6bis desselben Erlasses wird Absatz 1 wie folgt Art. 6 - In Artikel 6bis desselben Erlasses wird Absatz 1 wie folgt
ersetzt: ersetzt:
« Der mit einem Neutralisierungssystem des Typs A, B oder D « Der mit einem Neutralisierungssystem des Typs A, B oder D
ausgerüstete Container darf nur Geldscheine enthalten. Der mit einem ausgerüstete Container darf nur Geldscheine enthalten. Der mit einem
Neutralisierungssystem des Typs A oder D ausgerüstete Container kann Neutralisierungssystem des Typs A oder D ausgerüstete Container kann
pro Verpackungseinheit von Geldscheinen ein Dokument enthalten, das pro Verpackungseinheit von Geldscheinen ein Dokument enthalten, das
nicht grösser als ein A5-Format oder ein A4-Format ist, wenn im nicht grösser als ein A5-Format oder ein A4-Format ist, wenn im
letzteren Fall nachgewiesen ist, dass die in Artikel 5 § 2 Absatz 2 letzteren Fall nachgewiesen ist, dass die in Artikel 5 § 2 Absatz 2
erwähnte Voraussetzung erfüllt ist. » erwähnte Voraussetzung erfüllt ist. »
Art. 7 - Artikel 8 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: Art. 7 - Artikel 8 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert:
1. In § 1 Nr. 2 Buchstabe a) werden die Wörter « 2.500 EUR » durch die 1. In § 1 Nr. 2 Buchstabe a) werden die Wörter « 2.500 EUR » durch die
Wörter « 5.000 EUR » ersetzt. Wörter « 5.000 EUR » ersetzt.
2. In § 1 Nr. 2 wird Absatz 4 aufgehoben. 2. In § 1 Nr. 2 wird Absatz 4 aufgehoben.
Art. 8 - In Artikel 9 § 1 desselben Erlasses wird eine Bestimmung mit Art. 8 - In Artikel 9 § 1 desselben Erlasses wird eine Bestimmung mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
« 4. Wertpapieren, die keine Geldscheine sind und für die keine « 4. Wertpapieren, die keine Geldscheine sind und für die keine
gesetzliche Sperre im Sinne von Artikel 8 § 1 Nr. 1 möglich ist. » gesetzliche Sperre im Sinne von Artikel 8 § 1 Nr. 1 möglich ist. »
Art. 9 - Artikel 10 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: Art. 9 - Artikel 10 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt:
« Art. 10 - Der geschützte Transport der Kategorie 3 umfasst den « Art. 10 - Der geschützte Transport der Kategorie 3 umfasst den
Transport von Geldscheinen, ohne dass diese sich in einem Container Transport von Geldscheinen, ohne dass diese sich in einem Container
befinden, der mit einem Neutralisierungssystem ausgerüstet ist. befinden, der mit einem Neutralisierungssystem ausgerüstet ist.
Dieser geschützte Transport kann nur ausgeführt werden: Dieser geschützte Transport kann nur ausgeführt werden:
1. für Zonentransporte, 1. für Zonentransporte,
2. für geschützte Transporte in nicht öffentlich zugänglichen Teilen 2. für geschützte Transporte in nicht öffentlich zugänglichen Teilen
von Flughäfen, von Flughäfen,
3. für Einzeltransporte, die nicht in Nr. 2 erwähnt sind und für die 3. für Einzeltransporte, die nicht in Nr. 2 erwähnt sind und für die
der Minister des Innern auf der Grundlage eines mit Gründen versehenen der Minister des Innern auf der Grundlage eines mit Gründen versehenen
Antrags des Wachunternehmens eine Ausnahme genehmigt. Antrags des Wachunternehmens eine Ausnahme genehmigt.
Der geschützte Transport der Kategorie 3 wird mit einem Fahrzeug Der geschützte Transport der Kategorie 3 wird mit einem Fahrzeug
durchgeführt, das mindestens mit zwei Wachleuten bemannt ist. durchgeführt, das mindestens mit zwei Wachleuten bemannt ist.
Der in Nr. 1 und 3 erwähnte Transport wird jederzeit von der föderalen Der in Nr. 1 und 3 erwähnte Transport wird jederzeit von der föderalen
Polizei begleitet. Polizei begleitet.
Der in Nr. 2 erwähnte Transport erfolgt jederzeit unter Aufsicht der Der in Nr. 2 erwähnte Transport erfolgt jederzeit unter Aufsicht der
föderalen Polizei. » föderalen Polizei. »
Art. 10 - Artikel 11 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: Art. 10 - Artikel 11 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt:
« Art. 11 - Der geschützte Transport der Kategorie 4 umfasst die für « Art. 11 - Der geschützte Transport der Kategorie 4 umfasst die für
Drittpersonen ausgeführte Begleitung eines Transports im Hinblick auf Drittpersonen ausgeführte Begleitung eines Transports im Hinblick auf
die Überwachung und den Schutz dieses Transports. die Überwachung und den Schutz dieses Transports.
Die Begleitung besteht aus mindestens zwei Wachleuten. Die Begleitung besteht aus mindestens zwei Wachleuten.
Wenn ein oder mehrere Begleitfahrzeuge benutzt werden müssen, ist Wenn ein oder mehrere Begleitfahrzeuge benutzt werden müssen, ist
jedes Fahrzeug mit zwei Wachleuten bemannt. jedes Fahrzeug mit zwei Wachleuten bemannt.
Die Begleitfunktion besteht darin, die nötigen Überwachungen Die Begleitfunktion besteht darin, die nötigen Überwachungen
durchzuführen, um so früh wie möglich verdächtige Situationen zu durchzuführen, um so früh wie möglich verdächtige Situationen zu
erkennen und zu melden. erkennen und zu melden.
Bei der Durchführung dieses geschützten Transports stehen die Bei der Durchführung dieses geschützten Transports stehen die
begleitenden Wachleute in Funkverbindung mit der Person, die die Güter begleitenden Wachleute in Funkverbindung mit der Person, die die Güter
transportiert, oder gegebenenfalls mit der Bemannung des Fahrzeugs, transportiert, oder gegebenenfalls mit der Bemannung des Fahrzeugs,
das diese Güter transportiert. das diese Güter transportiert.
Die Begleitung eines Transports ist für den Transport aller Güter Die Begleitung eines Transports ist für den Transport aller Güter
möglich, mit Ausnahme des Transports von Geldscheinen. » möglich, mit Ausnahme des Transports von Geldscheinen. »
Art. 11 - Artikel 12 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: Art. 11 - Artikel 12 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt:
« Art. 12 - § 1 - Der geschützte Transport der Kategorie 5 umfasst den « Art. 12 - § 1 - Der geschützte Transport der Kategorie 5 umfasst den
Transport von Geldscheinen zu Bankautomaten, ihre Auffüllung und die Transport von Geldscheinen zu Bankautomaten, ihre Auffüllung und die
Ausführung von Tätigkeiten an diesen Automaten, durch die ein Zugang Ausführung von Tätigkeiten an diesen Automaten, durch die ein Zugang
zu Geld oder Geldkassetten entsteht. zu Geld oder Geldkassetten entsteht.
In diesem Fall sind drei Arbeitsweisen möglich: In diesem Fall sind drei Arbeitsweisen möglich:
1. Es wird ein Neutralisierungssystem des Typs E benutzt, das durch 1. Es wird ein Neutralisierungssystem des Typs E benutzt, das durch
ein Neutralisierungssystem des Typs C ergänzt wird. In diesem Fall: ein Neutralisierungssystem des Typs C ergänzt wird. In diesem Fall:
a) muss die Haltestelle in Abweichung von dem, was in Artikel 2 § 2 a) muss die Haltestelle in Abweichung von dem, was in Artikel 2 § 2
Absatz 1 vorgesehen ist, nicht über einen geschützten Raum oder eine Absatz 1 vorgesehen ist, nicht über einen geschützten Raum oder eine
geschützte Zone verfügen, geschützte Zone verfügen,
b) kann der Geldautomat nur von Wachleuten bedient werden, sofern der b) kann der Geldautomat nur von Wachleuten bedient werden, sofern der
Raum, in dem die Wachleute Zugang zu dem Geldautomaten haben, Raum, in dem die Wachleute Zugang zu dem Geldautomaten haben,
permanenter Art ist und während der Zeit, in der die Wachleute Zugang permanenter Art ist und während der Zeit, in der die Wachleute Zugang
dazu haben, nicht für die Öffentlichkeit zugänglich ist und sofern die dazu haben, nicht für die Öffentlichkeit zugänglich ist und sofern die
Handhabungen der Wachleute ausserhalb der Sicht der Öffentlichkeit Handhabungen der Wachleute ausserhalb der Sicht der Öffentlichkeit
durchgeführt werden, durchgeführt werden,
c) darf die Zeit, die zwischen dem Öffnen des mit einem c) darf die Zeit, die zwischen dem Öffnen des mit einem
Neutralisierungssystem des Typs E ausgerüsteten Containers und der Neutralisierungssystem des Typs E ausgerüsteten Containers und der
Verbringung eines mit einem Neutralisierungssystem des Typs C Verbringung eines mit einem Neutralisierungssystem des Typs C
ausgerüsteten Containers in den Geldautomaten und umgekehrt vergeht, ausgerüsteten Containers in den Geldautomaten und umgekehrt vergeht,
nicht mehr als 90 Sekunden betragen, nicht mehr als 90 Sekunden betragen,
d) darf der Abstand zwischen dem mit einem Neutralisierungssystem des d) darf der Abstand zwischen dem mit einem Neutralisierungssystem des
Typs E ausgerüsteten Container und dem Geldautomaten während der in Typs E ausgerüsteten Container und dem Geldautomaten während der in
Buchstabe c) erwähnten Handhabung nicht mehr als drei Meter betragen. Buchstabe c) erwähnten Handhabung nicht mehr als drei Meter betragen.
2. Es wird ein Neutralisierungssystem des Typs F benutzt und für die 2. Es wird ein Neutralisierungssystem des Typs F benutzt und für die
Gehwegzeit ein Neutralisierungssystem des Typs E, das durch ein Gehwegzeit ein Neutralisierungssystem des Typs E, das durch ein
Neutralisierungssystem des Typs C ergänzt wird. In diesem Fall müssen Neutralisierungssystem des Typs C ergänzt wird. In diesem Fall müssen
die in Absatz 1 erwähnten Bedingungen erfüllt sein und darf die Zeit, die in Absatz 1 erwähnten Bedingungen erfüllt sein und darf die Zeit,
die zwischen dem Öffnen des mit einem Neutralisierungssystem des Typs die zwischen dem Öffnen des mit einem Neutralisierungssystem des Typs
F ausgerüsteten Containers und der Verbringung eines mit einem F ausgerüsteten Containers und der Verbringung eines mit einem
Neutralisierungssystem des Typs C ausgerüsteten Containers in den mit Neutralisierungssystem des Typs C ausgerüsteten Containers in den mit
einem Neutralisierungssystem des Typs E ausgerüsteten Container und einem Neutralisierungssystem des Typs E ausgerüsteten Container und
umgekehrt vergeht, nicht mehr als 90 Sekunden betragen. umgekehrt vergeht, nicht mehr als 90 Sekunden betragen.
3. Es wird ein mit einem Neutralisierungssystem des Typs A 3. Es wird ein mit einem Neutralisierungssystem des Typs A
ausgerüsteter Container benutzt. ausgerüsteter Container benutzt.
§ 2 - Befindet sich der Geldautomat nicht an einem Ort, in einem § 2 - Befindet sich der Geldautomat nicht an einem Ort, in einem
Gebäude oder in einem Teil eines Gebäudes, der beziehungsweise das von Gebäude oder in einem Teil eines Gebäudes, der beziehungsweise das von
einem Kreditinstitut oder von Die Post betrieben wird, muss die in § 1 einem Kreditinstitut oder von Die Post betrieben wird, muss die in § 1
Nr. 1 beziehungsweise 2 erwähnte Arbeitsweise angewandt werden. Nr. 1 beziehungsweise 2 erwähnte Arbeitsweise angewandt werden.
§ 3 - Befindet sich der Geldautomat an einem Ort, in einem Gebäude § 3 - Befindet sich der Geldautomat an einem Ort, in einem Gebäude
oder in einem Teil eines Gebäudes, der beziehungsweise das von einem oder in einem Teil eines Gebäudes, der beziehungsweise das von einem
Kreditinstitut oder von Die Post betrieben wird und wo das Personal Kreditinstitut oder von Die Post betrieben wird und wo das Personal
bei den in § 1 Absatz 1 erwähnten Handhabungen anwesend ist, kann die bei den in § 1 Absatz 1 erwähnten Handhabungen anwesend ist, kann die
in § 1 Nr. 1, 2 beziehungsweise 3 erwähnte Arbeitsweise angewandt in § 1 Nr. 1, 2 beziehungsweise 3 erwähnte Arbeitsweise angewandt
werden. werden.
§ 4 - Befindet sich der Geldautomat an einem Ort, in einem Gebäude § 4 - Befindet sich der Geldautomat an einem Ort, in einem Gebäude
oder in einem Teil eines Gebäudes, der beziehungsweise das von einem oder in einem Teil eines Gebäudes, der beziehungsweise das von einem
Kreditinstitut oder von Die Post betrieben wird, ohne dass dort das Kreditinstitut oder von Die Post betrieben wird, ohne dass dort das
Personal bei den in § 1 Absatz 1 erwähnten Handhabungen anwesend ist, Personal bei den in § 1 Absatz 1 erwähnten Handhabungen anwesend ist,
kann die in § 1 Nr. 1, 2 beziehungsweise 3 erwähnte Arbeitsweise kann die in § 1 Nr. 1, 2 beziehungsweise 3 erwähnte Arbeitsweise
angewandt werden. angewandt werden.
Wenn die in § 1 Nr. 3 erwähnte Arbeitsweise angewandt wird, muss der Wenn die in § 1 Nr. 3 erwähnte Arbeitsweise angewandt wird, muss der
geschützte Raum zusätzlich zu den in den Artikeln 2 und 3 erwähnten geschützte Raum zusätzlich zu den in den Artikeln 2 und 3 erwähnten
Anforderungen auch folgende Bedingungen erfüllen: Anforderungen auch folgende Bedingungen erfüllen:
1. Er ist mit einem Alarmsystem ausgerüstet, das Einbrüche und, wenn 1. Er ist mit einem Alarmsystem ausgerüstet, das Einbrüche und, wenn
möglich, Einbruchsversuche über Türen, Fenster, Wände und Decken möglich, Einbruchsversuche über Türen, Fenster, Wände und Decken
meldet. meldet.
2. Die Wände und Decken sind miteinander und im Boden verankert. 2. Die Wände und Decken sind miteinander und im Boden verankert.
3. Der Wachperson steht ein Festnetztelefon mit Direktwahl zur 3. Der Wachperson steht ein Festnetztelefon mit Direktwahl zur
Verfügung. Verfügung.
4. Es gibt dort einen Alarmknopf, den die Wachperson betätigen kann 4. Es gibt dort einen Alarmknopf, den die Wachperson betätigen kann
und der ein Alarmsignal an die in Artikel 3 § 1 erwähnte Person und der ein Alarmsignal an die in Artikel 3 § 1 erwähnte Person
sendet. sendet.
5. Es gibt dort ein Kommunikationssystem, das die Wachperson und die 5. Es gibt dort ein Kommunikationssystem, das die Wachperson und die
in Artikel 3 § 1 erwähnte Person aktivieren können, um miteinander zu in Artikel 3 § 1 erwähnte Person aktivieren können, um miteinander zu
kommunizieren. kommunizieren.
6. Die Zugangstür zu dem geschützten Raum kann für die Wachleute nur 6. Die Zugangstür zu dem geschützten Raum kann für die Wachleute nur
von der Person, die die Identifizierung und die in Artikel 3 § 1 von der Person, die die Identifizierung und die in Artikel 3 § 1
erwähnte Sicherheitskontrolle durchgeführt hat, geöffnet werden; diese erwähnte Sicherheitskontrolle durchgeführt hat, geöffnet werden; diese
Sicherheitskontrolle erfolgt anhand einer oder mehrerer Kameras, die Sicherheitskontrolle erfolgt anhand einer oder mehrerer Kameras, die
eine vollständige Sicht auf die Anwesenden und die Sicherheitslage eine vollständige Sicht auf die Anwesenden und die Sicherheitslage
liefern. liefern.
7. Wenn ein Alarm von einem Alarmsignal aus dem geschützten Raum 7. Wenn ein Alarm von einem Alarmsignal aus dem geschützten Raum
ausgelöst wird, kann die in Artikel 3 § 1 erwähnte Person den Zugang ausgelöst wird, kann die in Artikel 3 § 1 erwähnte Person den Zugang
erst gewähren, nachdem sie festgestellt hat, dass dieser Alarm im Fall erst gewähren, nachdem sie festgestellt hat, dass dieser Alarm im Fall
eines Einbruchsmeldealarms nicht durch einen Einbruch oder einen eines Einbruchsmeldealarms nicht durch einen Einbruch oder einen
Einbruchsversuch beziehungsweise im Fall eines Personenalarms nicht Einbruchsversuch beziehungsweise im Fall eines Personenalarms nicht
durch eine Gefahrensituation, in der sich eine Person befindet, durch eine Gefahrensituation, in der sich eine Person befindet,
ausgelöst worden ist. ausgelöst worden ist.
8. Am Ausgang des geschützten Raums besteht für die Wachleute die 8. Am Ausgang des geschützten Raums besteht für die Wachleute die
Möglichkeit, sich visuell zu vergewissern, dass das Verlassen des Möglichkeit, sich visuell zu vergewissern, dass das Verlassen des
geschützten Raums sicher verlaufen kann. geschützten Raums sicher verlaufen kann.
9. Der geschützte Raum ist: 9. Der geschützte Raum ist:
a) entweder mit einer Zugangsschleuse ausgerüstet, die zwei Türen hat, a) entweder mit einer Zugangsschleuse ausgerüstet, die zwei Türen hat,
wobei für den Zugang der Wachleute sich die eine Tür nur öffnen lässt, wobei für den Zugang der Wachleute sich die eine Tür nur öffnen lässt,
wenn die andere geschlossen ist. Zwischen der Zugangsschleuse und dem wenn die andere geschlossen ist. Zwischen der Zugangsschleuse und dem
Raum, in dem die Handhabung von Werten stattfindet, gibt es keine Raum, in dem die Handhabung von Werten stattfindet, gibt es keine
Zugangsmöglichkeit für Unbefugte. Die zweite Tür der Zugangsschleuse Zugangsmöglichkeit für Unbefugte. Die zweite Tür der Zugangsschleuse
kann für den Zugang der Wachperson nur geöffnet werden, wenn die in kann für den Zugang der Wachperson nur geöffnet werden, wenn die in
Nr. 6 und 7 beschriebenen Bedingungen erfüllt sind. Die Nr. 6 und 7 beschriebenen Bedingungen erfüllt sind. Die
Zugangsschleuse ist auch mit einem in Nr. 4 erwähnten Alarmknopf Zugangsschleuse ist auch mit einem in Nr. 4 erwähnten Alarmknopf
ausgerüstet, ausgerüstet,
b) oder so ausgerüstet, dass nur eine Wachperson Zugang dazu haben b) oder so ausgerüstet, dass nur eine Wachperson Zugang dazu haben
kann, sodass, sollte eine andere Person Zugang dazu haben, niemand kann, sodass, sollte eine andere Person Zugang dazu haben, niemand
Zugang zu Geldscheinen haben kann oder gezwungen werden kann, Zugang Zugang zu Geldscheinen haben kann oder gezwungen werden kann, Zugang
hierzu zu haben. hierzu zu haben.
§ 5 - In dem Fall: § 5 - In dem Fall:
1. dass die in § 1 Nr. 1 und 2 erwähnte Arbeitsweise angewandt wird, 1. dass die in § 1 Nr. 1 und 2 erwähnte Arbeitsweise angewandt wird,
kann der geschützte Transport in einem Mal von mindestens zwei kann der geschützte Transport in einem Mal von mindestens zwei
Wachleuten durchgeführt werden, Wachleuten durchgeführt werden,
2. dass die in § 1 Nr. 3 erwähnte Arbeitsweise angewandt wird, wird 2. dass die in § 1 Nr. 3 erwähnte Arbeitsweise angewandt wird, wird
der geschützte Transport in zwei Mal durchgeführt, wobei zunächst eine der geschützte Transport in zwei Mal durchgeführt, wobei zunächst eine
erste, aus mindestens zwei Wachleuten bestehende Wachmannschaft den erste, aus mindestens zwei Wachleuten bestehende Wachmannschaft den
Container zum geschützten Raum bringt und danach eine zweite Container zum geschützten Raum bringt und danach eine zweite
Wachmannschaft die Handhabung durchführt, Wachmannschaft die Handhabung durchführt,
3. der in § 3 erwähnt ist, wird während der Anwendung der in § 1 Nr. 3 3. der in § 3 erwähnt ist, wird während der Anwendung der in § 1 Nr. 3
erwähnten Arbeitsweise die in Nr. 2 erwähnte Vorgehensweise angewandt, erwähnten Arbeitsweise die in Nr. 2 erwähnte Vorgehensweise angewandt,
wobei jedoch die zweite Wachmannschaft aus einer Wachperson bestehen wobei jedoch die zweite Wachmannschaft aus einer Wachperson bestehen
kann, kann,
4. der in § 4 erwähnt ist, wird während der Anwendung der in § 1 Nr. 3 4. der in § 4 erwähnt ist, wird während der Anwendung der in § 1 Nr. 3
erwähnten Arbeitsweise die in Nr. 2 erwähnte Vorgehensweise angewandt, erwähnten Arbeitsweise die in Nr. 2 erwähnte Vorgehensweise angewandt,
wobei die zweite Wachperson ausserhalb des geschützten Raums bleibt wobei die zweite Wachperson ausserhalb des geschützten Raums bleibt
und während der Haltezeit auf das ausserhalb des geschützten Raums und während der Haltezeit auf das ausserhalb des geschützten Raums
vorhandene Risiko aufpasst. » vorhandene Risiko aufpasst. »
Art. 12 - Artikel 12bis desselben Erlasses wird aufgehoben. Art. 12 - Artikel 12bis desselben Erlasses wird aufgehoben.
Art. 13 - Artikel 12ter desselben Erlasses wird aufgehoben. Art. 13 - Artikel 12ter desselben Erlasses wird aufgehoben.
Art. 14 - Artikel 13bis desselben Erlasses wird aufgehoben. Art. 14 - Artikel 13bis desselben Erlasses wird aufgehoben.
Art. 15 - Artikel 14 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: Art. 15 - Artikel 14 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt:
« Art. 14 - Jeglicher gemischte Werttransport ist verboten, mit « Art. 14 - Jeglicher gemischte Werttransport ist verboten, mit
Ausnahme des: Ausnahme des:
1. in Kapitel IV ausdrücklich vorgesehenen gemischten Transports, 1. in Kapitel IV ausdrücklich vorgesehenen gemischten Transports,
2. in Artikel 8 § 1 Nr. 6 erwähnten Transports, 2. in Artikel 8 § 1 Nr. 6 erwähnten Transports,
3. in Artikel 10 vorgesehenen gemischten Transports mit in Artikel 9 § 3. in Artikel 10 vorgesehenen gemischten Transports mit in Artikel 9 §
1 Nr. 1 erwähnten Gütern, 1 Nr. 1 erwähnten Gütern,
4. Transports, für den der Minister eine Erlaubnis gewährt hat. » 4. Transports, für den der Minister eine Erlaubnis gewährt hat. »
Art. 16 - In Artikel 15 desselben Erlasses wird Absatz 1 wie folgt Art. 16 - In Artikel 15 desselben Erlasses wird Absatz 1 wie folgt
ersetzt: ersetzt:
« Art. 15 - Wachleute, die ihre Tätigkeiten mit Waffen ausüben, tragen « Art. 15 - Wachleute, die ihre Tätigkeiten mit Waffen ausüben, tragen
eine kugelsichere Weste, ausser wenn sie sich in einer geschützten eine kugelsichere Weste, ausser wenn sie sich in einer geschützten
Zone befinden. » Zone befinden. »
Art. 17 - Artikel 15bis desselben Erlasses wird aufgehoben. Art. 17 - Artikel 15bis desselben Erlasses wird aufgehoben.
Art. 18 - Artikel 17 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: Art. 18 - Artikel 17 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt:
« Art. 17 - Bei einem geschützten Transport mit einem Gehsteig- oder « Art. 17 - Bei einem geschützten Transport mit einem Gehsteig- oder
Handhabungsrisiko beurteilt eine Wachperson vor dem Ein- und Ausladen Handhabungsrisiko beurteilt eine Wachperson vor dem Ein- und Ausladen
das Gehsteigrisiko. » das Gehsteigrisiko. »
Art. 19 - Artikel 18 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: Art. 19 - Artikel 18 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt:
« Art. 18 - Die besondere Mitteilungspflicht für Wachunternehmen oder « Art. 18 - Die besondere Mitteilungspflicht für Wachunternehmen oder
interne Wachdienste gegenüber der föderalen Polizei bezieht sich auf interne Wachdienste gegenüber der föderalen Polizei bezieht sich auf
die Abfahrts- und Ankunftszeiten der Fahrt, die Bezeichnung und die die Abfahrts- und Ankunftszeiten der Fahrt, die Bezeichnung und die
Adresse der nacheinander angefahrenen Haltestellen und die Uhrzeit der Adresse der nacheinander angefahrenen Haltestellen und die Uhrzeit der
Ankunft an diesen Haltestellen. Ankunft an diesen Haltestellen.
Diese Mitteilungspflicht gilt für die in Artikel 9 § 1 Nr. 2 Buchstabe Diese Mitteilungspflicht gilt für die in Artikel 9 § 1 Nr. 2 Buchstabe
a) und Nr. 3 erwähnten Transporte sowie für den geschützten Transport a) und Nr. 3 erwähnten Transporte sowie für den geschützten Transport
der Kategorie 3 und 4. der Kategorie 3 und 4.
Die in Absatz 1 erwähnte Mitteilung erfolgt spätestens um 18 Uhr am Die in Absatz 1 erwähnte Mitteilung erfolgt spätestens um 18 Uhr am
Vortag jeder Fahrt. Vortag jeder Fahrt.
Der Antrag für die Ausführung der polizeilichen Begleitung beim Der Antrag für die Ausführung der polizeilichen Begleitung beim
geschützten Transport der Kategorie 3 wird bei der föderalen Polizei geschützten Transport der Kategorie 3 wird bei der föderalen Polizei
gestellt und erfolgt drei Tage vor dem Tag jeder Fahrt. gestellt und erfolgt drei Tage vor dem Tag jeder Fahrt.
Wenn bei dem mitgeteilten geschützten Transport ein Ereignis eintritt, Wenn bei dem mitgeteilten geschützten Transport ein Ereignis eintritt,
das eine Verzögerung von mindestens dreissig Minuten im Vergleich zum das eine Verzögerung von mindestens dreissig Minuten im Vergleich zum
letzten mitgeteilten Zeitplan verursachen könnte, informiert das letzten mitgeteilten Zeitplan verursachen könnte, informiert das
Wachunternehmen oder der interne Wachdienst unverzüglich die föderale Wachunternehmen oder der interne Wachdienst unverzüglich die föderale
Polizei darüber. » Polizei darüber. »
Art. 20 - In Artikel 19 desselben Erlasses wird § 3 aufgehoben. Art. 20 - In Artikel 19 desselben Erlasses wird § 3 aufgehoben.
Art. 21 - Artikel 20 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: Art. 21 - Artikel 20 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert:
1. In § 5 Nr. 2 werden die Wörter « des Typs A » gestrichen. 1. In § 5 Nr. 2 werden die Wörter « des Typs A » gestrichen.
2. In § 6 Nr. 2 werden die Wörter « des Typs A » gestrichen. 2. In § 6 Nr. 2 werden die Wörter « des Typs A » gestrichen.
3. Paragraph 7 wird wie folgt ersetzt: 3. Paragraph 7 wird wie folgt ersetzt:
« § 7 - Die in Artikel 11 erwähnten Fahrzeuge für den geschützten « § 7 - Die in Artikel 11 erwähnten Fahrzeuge für den geschützten
Transport verfügen über: Transport verfügen über:
1. die Grundausstattung, mit Ausnahme der in § 1 Nr. 4 vorgesehenen 1. die Grundausstattung, mit Ausnahme der in § 1 Nr. 4 vorgesehenen
Anforderung, Anforderung,
2. eine Fahrerkabine mit einer Panzerkonstruktion. » 2. eine Fahrerkabine mit einer Panzerkonstruktion. »
Art. 22 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des Art. 22 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des
vorliegenden Erlasses beauftragt. vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 10. Februar 2011 Gegeben zu Brüssel, den 10. Februar 2011
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin des Innern Die Ministerin des Innern
Frau A. TURTELBOOM Frau A. TURTELBOOM
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