← Terug naar "Koninklijk besluit betreffende de erkenning van de EG-beroepskwalificaties voor het uitoefenen van de activiteiten zoals voorzien in de wet van 10 april 1990 tot regeling van de private en bijzondere veiligheid. - Duitse vertaling "
| Koninklijk besluit betreffende de erkenning van de EG-beroepskwalificaties voor het uitoefenen van de activiteiten zoals voorzien in de wet van 10 april 1990 tot regeling van de private en bijzondere veiligheid. - Duitse vertaling | Arrêté royal relatif à la reconnaissance des qualifications professionnelles CE pour l'exercice d'activités visées par la loi du 10 avril 1990 réglementant la sécurité privée et particulière. - Traduction allemande |
|---|---|
| FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
| 10 FEBRUARI 2008. - Koninklijk besluit betreffende de erkenning van de | 10 FEVRIER 2008. - Arrêté royal relatif à la reconnaissance des |
| EG-beroepskwalificaties voor het uitoefenen van de activiteiten zoals | qualifications professionnelles CE pour l'exercice d'activités visées |
| voorzien in de wet van 10 april 1990 tot regeling van de private en | par la loi du 10 avril 1990 réglementant la sécurité privée et |
| bijzondere veiligheid. - Duitse vertaling | particulière. - Traduction allemande |
| De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de |
| besluit van 10 februari 2008 betreffende de erkenning van de | l'arrêté royal du 10 février 2008 relatif à la reconnaissance des |
| EG-beroepskwalificaties voor het uitoefenen van de activiteiten zoals | qualifications professionnelles CE pour l'exercice d'activités visées |
| voorzien in de wet van 10 april 1990 tot regeling van de private en | par la loi du 10 avril 1990 réglementant la sécurité privée et |
| bijzondere veiligheid (Belgisch Staatsblad van 3 maart 2008). | particulière (Moniteur belge du 3 mars 2008). |
| Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
| vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES |
| 10. FEBRUAR 2008 - Königlicher Erlass über die Anerkennung der | 10. FEBRUAR 2008 - Königlicher Erlass über die Anerkennung der |
| EG-Berufsqualifikationen für die Ausübung der im Gesetz vom 10. April | EG-Berufsqualifikationen für die Ausübung der im Gesetz vom 10. April |
| 1990 zur Regelung der privaten und besonderen Sicherheit erwähnten | 1990 zur Regelung der privaten und besonderen Sicherheit erwähnten |
| Tätigkeiten | Tätigkeiten |
| ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
| Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
| Aufgrund des Gesetzes vom 10. April 1990 zur Regelung der privaten und | Aufgrund des Gesetzes vom 10. April 1990 zur Regelung der privaten und |
| besonderen Sicherheit, abgeändert durch die Gesetze vom 18. Juli 1997, | besonderen Sicherheit, abgeändert durch die Gesetze vom 18. Juli 1997, |
| 9. Juni 1999, 10. Juni 2001, 25. April 2004, 7. Mai 2004, 27. Dezember | 9. Juni 1999, 10. Juni 2001, 25. April 2004, 7. Mai 2004, 27. Dezember |
| 2004, 2. September 2005, 8. Juni 2006, 27. Dezember 2006 und 1. März | 2004, 2. September 2005, 8. Juni 2006, 27. Dezember 2006 und 1. März |
| 2007, insbesondere der Artikel 4 § 3, 5 Absatz 1 Nr. 5 und 6 Absatz 1 | 2007, insbesondere der Artikel 4 § 3, 5 Absatz 1 Nr. 5 und 6 Absatz 1 |
| Nr. 5; | Nr. 5; |
| Aufgrund des Gutachtens Nr. 43.746/2 des Staatsrates vom 5. Dezember | Aufgrund des Gutachtens Nr. 43.746/2 des Staatsrates vom 5. Dezember |
| 2007, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der | 2007, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der |
| koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
| In der Erwägung, dass die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen | In der Erwägung, dass die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen |
| Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung | Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung |
| von Berufsqualifikationen in belgisches Recht umgesetzt werden muss; | von Berufsqualifikationen in belgisches Recht umgesetzt werden muss; |
| In der Erwägung, dass die Tätigkeiten in Zusammenhang mit der privaten | In der Erwägung, dass die Tätigkeiten in Zusammenhang mit der privaten |
| Sicherheit ausdrücklich vom Anwendungsbereich der Richtlinie | Sicherheit ausdrücklich vom Anwendungsbereich der Richtlinie |
| 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember | 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember |
| 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt ausgeschlossen worden sind | 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt ausgeschlossen worden sind |
| und Titel II der vorerwähnten Richtlinie 2005/36/EG (Artikel 5 bis 9) | und Titel II der vorerwähnten Richtlinie 2005/36/EG (Artikel 5 bis 9) |
| über die Dienstleistungsfreiheit daher keine Anwendung auf die | über die Dienstleistungsfreiheit daher keine Anwendung auf die |
| Ausübung der im vorerwähnten Gesetz vom 10. April 1990 erwähnten | Ausübung der im vorerwähnten Gesetz vom 10. April 1990 erwähnten |
| Tätigkeiten findet; | Tätigkeiten findet; |
| Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern | Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern |
| Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
| Artikel 1 - Mit vorliegendem Erlass wird die Umsetzung der Richtlinie | Artikel 1 - Mit vorliegendem Erlass wird die Umsetzung der Richtlinie |
| 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September | 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September |
| 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, mit Ausnahme des | 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, mit Ausnahme des |
| Titels II der vorerwähnten Richtlinie 2005/36/EG (Artikel 5 bis 9) | Titels II der vorerwähnten Richtlinie 2005/36/EG (Artikel 5 bis 9) |
| über die Dienstleistungsfreiheit in Bezug auf die im Gesetz vom 10. | über die Dienstleistungsfreiheit in Bezug auf die im Gesetz vom 10. |
| April 1990 zur Regelung der privaten und besonderen Sicherheit | April 1990 zur Regelung der privaten und besonderen Sicherheit |
| erwähnten Tätigkeiten, gewährleistet. | erwähnten Tätigkeiten, gewährleistet. |
| TITEL I - Begriffsbestimmungen | TITEL I - Begriffsbestimmungen |
| Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man | Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man |
| unter: | unter: |
| 1. "Richtlinie": die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments | 1. "Richtlinie": die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments |
| und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von | und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von |
| Berufsqualifikationen, | Berufsqualifikationen, |
| 2. "Gesetz": das Gesetz vom 10. April 1990 zur Regelung der privaten | 2. "Gesetz": das Gesetz vom 10. April 1990 zur Regelung der privaten |
| und besonderen Sicherheit, | und besonderen Sicherheit, |
| 3. "Mitgliedstaat": ein Mitgliedstaat der Europäischen Union, des | 3. "Mitgliedstaat": ein Mitgliedstaat der Europäischen Union, des |
| Europäischen Wirtschaftsraums oder die Schweizerische | Europäischen Wirtschaftsraums oder die Schweizerische |
| Eidgenossenschaft, | Eidgenossenschaft, |
| 4. "Berufsqualifikationen": die Qualifikationen, die durch einen | 4. "Berufsqualifikationen": die Qualifikationen, die durch einen |
| Ausbildungsnachweis, einen Befähigungsnachweis nach Artikel 3 Nr. 1 | Ausbildungsnachweis, einen Befähigungsnachweis nach Artikel 3 Nr. 1 |
| Buchstabe a), b) und c) und/oder Berufserfahrung nachgewiesen werden, | Buchstabe a), b) und c) und/oder Berufserfahrung nachgewiesen werden, |
| 5. "Berufserfahrung": die tatsächliche und rechtmässige Ausübung des | 5. "Berufserfahrung": die tatsächliche und rechtmässige Ausübung des |
| betreffenden Berufs in einem Mitgliedstaat, | betreffenden Berufs in einem Mitgliedstaat, |
| 6. "Ausbildungsnachweisen": Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige | 6. "Ausbildungsnachweisen": Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige |
| Befähigungsnachweise, die von einer zuständigen Behörde eines | Befähigungsnachweise, die von einer zuständigen Behörde eines |
| Mitgliedstaats, die entsprechend dessen Rechts- und | Mitgliedstaats, die entsprechend dessen Rechts- und |
| Verwaltungsvorschriften benannt wurde, für den Abschluss einer | Verwaltungsvorschriften benannt wurde, für den Abschluss einer |
| überwiegend in der Europäischen Gemeinschaft absolvierten | überwiegend in der Europäischen Gemeinschaft absolvierten |
| Berufsausbildung ausgestellt werden, | Berufsausbildung ausgestellt werden, |
| 7. "Minister": den Minister des Innern, | 7. "Minister": den Minister des Innern, |
| 8. "zuständiger Behörde": jede Behörde oder Stelle, die von den | 8. "zuständiger Behörde": jede Behörde oder Stelle, die von den |
| Mitgliedstaaten mit der besonderen Befugnis ausgestattet worden ist, | Mitgliedstaaten mit der besonderen Befugnis ausgestattet worden ist, |
| Ausbildungsnachweise und andere Dokumente oder Informationen | Ausbildungsnachweise und andere Dokumente oder Informationen |
| auszustellen beziehungsweise entgegenzunehmen sowie Anträge zu | auszustellen beziehungsweise entgegenzunehmen sowie Anträge zu |
| erhalten und Beschlüsse zu fassen, auf die in vorliegendem Erlass | erhalten und Beschlüsse zu fassen, auf die in vorliegendem Erlass |
| abgezielt wird, | abgezielt wird, |
| 9. "zuständiger belgischer Behörde": die Direktion Private Sicherheit | 9. "zuständiger belgischer Behörde": die Direktion Private Sicherheit |
| der Generaldirektion Sicherheit und Vorbeugung des Föderalen | der Generaldirektion Sicherheit und Vorbeugung des Föderalen |
| Öffentlichen Dienstes Inneres, | Öffentlichen Dienstes Inneres, |
| 10. "reglementiertem Beruf": eine berufliche Tätigkeit oder eine | 10. "reglementiertem Beruf": eine berufliche Tätigkeit oder eine |
| Gruppe beruflicher Tätigkeiten, bei der die Aufnahme oder Ausübung | Gruppe beruflicher Tätigkeiten, bei der die Aufnahme oder Ausübung |
| oder eine der Arten der Ausübung direkt oder indirekt durch Rechts- | oder eine der Arten der Ausübung direkt oder indirekt durch Rechts- |
| und Verwaltungsvorschriften an den Besitz bestimmter | und Verwaltungsvorschriften an den Besitz bestimmter |
| Berufsqualifikationen gebunden ist, | Berufsqualifikationen gebunden ist, |
| 11. "reglementierter Ausbildung": eine Ausbildung, die speziell auf | 11. "reglementierter Ausbildung": eine Ausbildung, die speziell auf |
| die Ausübung eines bestimmten Berufs ausgerichtet ist und aus einem | die Ausübung eines bestimmten Berufs ausgerichtet ist und aus einem |
| abgeschlossenen Ausbildungsgang oder mehreren abgeschlossenen | abgeschlossenen Ausbildungsgang oder mehreren abgeschlossenen |
| Ausbildungsgängen besteht, der gegebenenfalls durch eine | Ausbildungsgängen besteht, der gegebenenfalls durch eine |
| Berufsausbildung, durch ein Berufspraktikum oder durch Berufspraxis | Berufsausbildung, durch ein Berufspraktikum oder durch Berufspraxis |
| ergänzt wird. Der Aufbau und das Niveau der Berufsausbildung, des | ergänzt wird. Der Aufbau und das Niveau der Berufsausbildung, des |
| Berufspraktikums oder der Berufspraxis müssen in den Rechts- und | Berufspraktikums oder der Berufspraxis müssen in den Rechts- und |
| Verwaltungsvorschriften des jeweiligen Mitgliedstaats festgelegt sein | Verwaltungsvorschriften des jeweiligen Mitgliedstaats festgelegt sein |
| oder von einer zu diesem Zweck bestimmten Behörde kontrolliert oder | oder von einer zu diesem Zweck bestimmten Behörde kontrolliert oder |
| genehmigt werden, | genehmigt werden, |
| 12. "Fächern, die sich wesentlich unterscheiden": jene Fächer, deren | 12. "Fächern, die sich wesentlich unterscheiden": jene Fächer, deren |
| Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs | Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs |
| ist und bei denen die bisherige Ausbildung des Migranten bedeutende | ist und bei denen die bisherige Ausbildung des Migranten bedeutende |
| Abweichungen hinsichtlich Dauer oder Inhalt gegenüber der in Belgien | Abweichungen hinsichtlich Dauer oder Inhalt gegenüber der in Belgien |
| geforderten Ausbildung aufweist, | geforderten Ausbildung aufweist, |
| 13. "Antragsteller": einen Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates, | 13. "Antragsteller": einen Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates, |
| 14. "Eignungsprüfung": eine ausschliesslich die beruflichen Kenntnisse | 14. "Eignungsprüfung": eine ausschliesslich die beruflichen Kenntnisse |
| des Antragstellers betreffende und in Belgien gemäss den vom Minister | des Antragstellers betreffende und in Belgien gemäss den vom Minister |
| festgelegten Modalitäten durchgeführte Prüfung, | festgelegten Modalitäten durchgeführte Prüfung, |
| 15. "Anpassungslehrgang": die Ausübung der reglementierten Tätigkeit, | 15. "Anpassungslehrgang": die Ausübung der reglementierten Tätigkeit, |
| die in Belgien unter der Verantwortung eines qualifizierten | die in Belgien unter der Verantwortung eines qualifizierten |
| Berufsangehörigen erfolgt und gegebenenfalls mit einer | Berufsangehörigen erfolgt und gegebenenfalls mit einer |
| Zusatzausbildung einhergeht. | Zusatzausbildung einhergeht. |
| TITEL II - Allgemeine Regelung für die Anerkennung von | TITEL II - Allgemeine Regelung für die Anerkennung von |
| Ausbildungsnachweisen | Ausbildungsnachweisen |
| KAPITEL I - Qualifikationsniveaus | KAPITEL I - Qualifikationsniveaus |
| Art. 3 - Für die Anwendung von Artikel 5 und zur Beurteilung der | Art. 3 - Für die Anwendung von Artikel 5 und zur Beurteilung der |
| Berufsqualifikationen des Antragstellers, der die im Gesetz erwähnten | Berufsqualifikationen des Antragstellers, der die im Gesetz erwähnten |
| Tätigkeiten ausüben möchte, werden die Berufsqualifikationen den | Tätigkeiten ausüben möchte, werden die Berufsqualifikationen den |
| nachstehenden Niveaus wie folgt zugeordnet: | nachstehenden Niveaus wie folgt zugeordnet: |
| 1. Befähigungsnachweis, den eine zuständige Behörde des | 1. Befähigungsnachweis, den eine zuständige Behörde des |
| Herkunftsmitgliedstaats, die entsprechend dessen Rechts- und | Herkunftsmitgliedstaats, die entsprechend dessen Rechts- und |
| Verwaltungsvorschriften benannt wurde, ausstellt und durch den die | Verwaltungsvorschriften benannt wurde, ausstellt und durch den die |
| Berufsqualifikationen einer Person bescheinigt werden, | Berufsqualifikationen einer Person bescheinigt werden, |
| a) entweder aufgrund einer Ausbildung, für die kein Zeugnis oder | a) entweder aufgrund einer Ausbildung, für die kein Zeugnis oder |
| Diplom im Sinne der Nummern 2, 3, 4 oder 5 erteilt wird, | Diplom im Sinne der Nummern 2, 3, 4 oder 5 erteilt wird, |
| b) oder aufgrund einer spezifischen Prüfung ohne vorhergehende | b) oder aufgrund einer spezifischen Prüfung ohne vorhergehende |
| Ausbildung, | Ausbildung, |
| c) oder aufgrund der Ausübung des Berufs als Vollzeitbeschäftigung in | c) oder aufgrund der Ausübung des Berufs als Vollzeitbeschäftigung in |
| einem Mitgliedstaat während drei aufeinander folgender Jahre oder als | einem Mitgliedstaat während drei aufeinander folgender Jahre oder als |
| Teilzeitbeschäftigung während eines entsprechenden Zeitraums in den | Teilzeitbeschäftigung während eines entsprechenden Zeitraums in den |
| letzten zehn Jahren vor Einreichung des Antrags, | letzten zehn Jahren vor Einreichung des Antrags, |
| d) oder aufgrund einer allgemeinen Schulbildung von Primär oder | d) oder aufgrund einer allgemeinen Schulbildung von Primär oder |
| Sekundarniveau, wodurch dem Inhaber des Befähigungsnachweises | Sekundarniveau, wodurch dem Inhaber des Befähigungsnachweises |
| bescheinigt wird, dass er Allgemeinkenntnisse besitzt, | bescheinigt wird, dass er Allgemeinkenntnisse besitzt, |
| 2. Zeugnis, das nach Abschluss einer Ausbildung auf Sekundarniveau | 2. Zeugnis, das nach Abschluss einer Ausbildung auf Sekundarniveau |
| erteilt wird, | erteilt wird, |
| a) entweder einer allgemein bildenden Sekundarausbildung, die durch | a) entweder einer allgemein bildenden Sekundarausbildung, die durch |
| eine Fach- oder Berufsausbildung, die keine Fach- oder | eine Fach- oder Berufsausbildung, die keine Fach- oder |
| Berufsausbildung im Sinne von Nr. 3 ist, und/oder durch ein neben dem | Berufsausbildung im Sinne von Nr. 3 ist, und/oder durch ein neben dem |
| Ausbildungsgang erforderliches Berufspraktikum oder eine solche | Ausbildungsgang erforderliches Berufspraktikum oder eine solche |
| Berufspraxis ergänzt wird, | Berufspraxis ergänzt wird, |
| b) oder einer technischen oder berufsbildenden Sekundarausbildung, die | b) oder einer technischen oder berufsbildenden Sekundarausbildung, die |
| gegebenenfalls durch eine Fach- oder Berufsausbildung gemäss Buchstabe | gegebenenfalls durch eine Fach- oder Berufsausbildung gemäss Buchstabe |
| a) und/oder durch ein neben dem Ausbildungsgang erforderliches | a) und/oder durch ein neben dem Ausbildungsgang erforderliches |
| Berufspraktikum oder eine solche Berufspraxis ergänzt wird, | Berufspraktikum oder eine solche Berufspraxis ergänzt wird, |
| 3. Diplom, das erteilt wird nach Abschluss | 3. Diplom, das erteilt wird nach Abschluss |
| a) einer postsekundären Ausbildung von mindestens einem Jahr oder | a) einer postsekundären Ausbildung von mindestens einem Jahr oder |
| einer Teilzeitausbildung von entsprechender Dauer, die keine | einer Teilzeitausbildung von entsprechender Dauer, die keine |
| postsekundäre Ausbildung im Sinne der Nummern 4 und 5 ist und für die | postsekundäre Ausbildung im Sinne der Nummern 4 und 5 ist und für die |
| im Allgemeinen eine der Zugangsbedingungen der Abschluss einer zum | im Allgemeinen eine der Zugangsbedingungen der Abschluss einer zum |
| Universitäts- oder Hochschulstudium berechtigenden Sekundarausbildung | Universitäts- oder Hochschulstudium berechtigenden Sekundarausbildung |
| oder eine abgeschlossene entsprechende Schulbildung der Sekundarstufe | oder eine abgeschlossene entsprechende Schulbildung der Sekundarstufe |
| II ist, sowie der Berufsausbildung, die gegebenenfalls neben der | II ist, sowie der Berufsausbildung, die gegebenenfalls neben der |
| postsekundären Ausbildung gefordert wird, | postsekundären Ausbildung gefordert wird, |
| b) oder - im Falle eines reglementierten Berufs - eines dem | b) oder - im Falle eines reglementierten Berufs - eines dem |
| Ausbildungsniveau gemäss Buchstabe a) entsprechenden besonders | Ausbildungsniveau gemäss Buchstabe a) entsprechenden besonders |
| strukturierten in Anhang II der Richtlinie enthaltenen | strukturierten in Anhang II der Richtlinie enthaltenen |
| Ausbildungsgangs, der eine vergleichbare Berufsbefähigung vermittelt | Ausbildungsgangs, der eine vergleichbare Berufsbefähigung vermittelt |
| und auf eine vergleichbare berufliche Funktion und Verantwortung | und auf eine vergleichbare berufliche Funktion und Verantwortung |
| vorbereitet, | vorbereitet, |
| 4. Diplom, das erteilt wird nach Abschluss einer postsekundären | 4. Diplom, das erteilt wird nach Abschluss einer postsekundären |
| Ausbildung von mindestens drei und höchstens vier Jahren oder einer | Ausbildung von mindestens drei und höchstens vier Jahren oder einer |
| Teilzeitausbildung von entsprechender Dauer an einer Universität oder | Teilzeitausbildung von entsprechender Dauer an einer Universität oder |
| Hochschule oder einer anderen Ausbildungseinrichtung mit | Hochschule oder einer anderen Ausbildungseinrichtung mit |
| gleichwertigem Ausbildungsniveau sowie der Berufsausbildung, die | gleichwertigem Ausbildungsniveau sowie der Berufsausbildung, die |
| gegebenenfalls neben dem Studium gefordert wird, | gegebenenfalls neben dem Studium gefordert wird, |
| 5. Nachweis, mit dem dem Inhaber bestätigt wird, dass er einen | 5. Nachweis, mit dem dem Inhaber bestätigt wird, dass er einen |
| postsekundären Ausbildungsgang von mindestens vier Jahren oder eine | postsekundären Ausbildungsgang von mindestens vier Jahren oder eine |
| Teilzeitausbildung von entsprechender Dauer an einer Universität oder | Teilzeitausbildung von entsprechender Dauer an einer Universität oder |
| einer Hochschule oder in einer anderen Ausbildungseinrichtung mit | einer Hochschule oder in einer anderen Ausbildungseinrichtung mit |
| gleichwertigem Niveau und gegebenenfalls die über den postsekundären | gleichwertigem Niveau und gegebenenfalls die über den postsekundären |
| Ausbildungsgang hinaus erforderliche berufliche Ausbildung erfolgreich | Ausbildungsgang hinaus erforderliche berufliche Ausbildung erfolgreich |
| abgeschlossen hat. | abgeschlossen hat. |
| KAPITEL II - Gleichgestellte Ausbildungsgänge | KAPITEL II - Gleichgestellte Ausbildungsgänge |
| Art. 4 - Jeder Ausbildungsnachweis oder jede Gesamtheit von | Art. 4 - Jeder Ausbildungsnachweis oder jede Gesamtheit von |
| Ausbildungsnachweisen, die von einer zuständigen Behörde in einem | Ausbildungsnachweisen, die von einer zuständigen Behörde in einem |
| Mitgliedstaat ausgestellt wurde, sofern sie eine in der Europäischen | Mitgliedstaat ausgestellt wurde, sofern sie eine in der Europäischen |
| Gemeinschaft erworbene Ausbildung abschliessen und von diesem | Gemeinschaft erworbene Ausbildung abschliessen und von diesem |
| Mitgliedstaat als gleichwertig anerkannt werden und in Bezug auf die | Mitgliedstaat als gleichwertig anerkannt werden und in Bezug auf die |
| Aufnahme oder Ausübung eines Berufs dieselben Rechte verleihen oder | Aufnahme oder Ausübung eines Berufs dieselben Rechte verleihen oder |
| auf die Ausübung dieses Berufs vorbereiten, sind Ausbildungsnachweisen | auf die Ausübung dieses Berufs vorbereiten, sind Ausbildungsnachweisen |
| nach Artikel 3 gleichgestellt, auch in Bezug auf das entsprechende | nach Artikel 3 gleichgestellt, auch in Bezug auf das entsprechende |
| Niveau. | Niveau. |
| Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 sind solchen | Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 sind solchen |
| Ausbildungsnachweisen Berufsqualifikationen gleichgestellt, die zwar | Ausbildungsnachweisen Berufsqualifikationen gleichgestellt, die zwar |
| nicht den Erfordernissen der Rechts- oder Verwaltungsvorschriften des | nicht den Erfordernissen der Rechts- oder Verwaltungsvorschriften des |
| Herkunftsmitgliedstaats für die Aufnahme oder Ausübung eines Berufs | Herkunftsmitgliedstaats für die Aufnahme oder Ausübung eines Berufs |
| entsprechen, ihrem Inhaber jedoch erworbene Rechte gemäss diesen | entsprechen, ihrem Inhaber jedoch erworbene Rechte gemäss diesen |
| Vorschriften verleihen. | Vorschriften verleihen. |
| Dies gilt insbesondere, wenn der Herkunftsmitgliedstaat das Niveau der | Dies gilt insbesondere, wenn der Herkunftsmitgliedstaat das Niveau der |
| Ausbildung, die für die Zulassung zu einem Beruf oder für dessen | Ausbildung, die für die Zulassung zu einem Beruf oder für dessen |
| Ausübung erforderlich ist, hebt und wenn eine Person, die zuvor eine | Ausübung erforderlich ist, hebt und wenn eine Person, die zuvor eine |
| Ausbildung durchlaufen hat, die nicht den Erfordernissen der neuen | Ausbildung durchlaufen hat, die nicht den Erfordernissen der neuen |
| Qualifikation entspricht, aufgrund nationaler Rechts- oder | Qualifikation entspricht, aufgrund nationaler Rechts- oder |
| Verwaltungsvorschriften erworbene Rechte besitzt; in einem solchen | Verwaltungsvorschriften erworbene Rechte besitzt; in einem solchen |
| Fall stuft die zuständige belgische Behörde zur Anwendung von Artikel | Fall stuft die zuständige belgische Behörde zur Anwendung von Artikel |
| 5 diese zuvor durchlaufene Ausbildung als dem Niveau der neuen | 5 diese zuvor durchlaufene Ausbildung als dem Niveau der neuen |
| Ausbildung entsprechend ein. | Ausbildung entsprechend ein. |
| Berufsqualifikationen, die von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates | Berufsqualifikationen, die von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates |
| in einem Land erworben worden sind, das kein Mitgliedstaat ist, werden | in einem Land erworben worden sind, das kein Mitgliedstaat ist, werden |
| ebenfalls Ausbildungsnachweisen gleichgestellt, sofern der betreffende | ebenfalls Ausbildungsnachweisen gleichgestellt, sofern der betreffende |
| Mitgliedstaat in seinem Hoheitsgebiet in Anwendung von Artikel 2 § 2 | Mitgliedstaat in seinem Hoheitsgebiet in Anwendung von Artikel 2 § 2 |
| der Richtlinie die Ausübung eines reglementierten Berufs gestattet. | der Richtlinie die Ausübung eines reglementierten Berufs gestattet. |
| KAPITEL III - Anerkennungsbedingungen | KAPITEL III - Anerkennungsbedingungen |
| Art. 5 - Es wird davon ausgegangen, dass eine Person die in Artikel 5 | Art. 5 - Es wird davon ausgegangen, dass eine Person die in Artikel 5 |
| Absatz 1 Nr. 5 beziehungsweise in Artikel 6 Absatz 1 Nr. 5 erwähnten | Absatz 1 Nr. 5 beziehungsweise in Artikel 6 Absatz 1 Nr. 5 erwähnten |
| Bedingungen in puncto Berufsausbildung und Berufserfahrung erfüllt, | Bedingungen in puncto Berufsausbildung und Berufserfahrung erfüllt, |
| wenn sie am Datum der Einreichung des Antrags, der darauf abzielt, | wenn sie am Datum der Einreichung des Antrags, der darauf abzielt, |
| dass dem Antragsteller die Zulassung zur Ausübung der im Gesetz | dass dem Antragsteller die Zulassung zur Ausübung der im Gesetz |
| erwähnten Tätgkeiten erteilt wird: | erwähnten Tätgkeiten erteilt wird: |
| 1. entweder den Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis besitzt, der in | 1. entweder den Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis besitzt, der in |
| einem anderen Mitgliedstaat erforderlich ist, um in dessen | einem anderen Mitgliedstaat erforderlich ist, um in dessen |
| Hoheitsgebiet die Erlaubnis zur Aufnahme und Ausübung dieser Tätigkeit | Hoheitsgebiet die Erlaubnis zur Aufnahme und Ausübung dieser Tätigkeit |
| zu erhalten, | zu erhalten, |
| 2. oder beweist, dass sie die betreffende Tätigkeit vollzeitig zwei | 2. oder beweist, dass sie die betreffende Tätigkeit vollzeitig zwei |
| Jahre lang in den zehn Jahren vor Einreichung des Antrags in einem | Jahre lang in den zehn Jahren vor Einreichung des Antrags in einem |
| anderen Mitgliedstaat, der diese Art Tätigkeit nicht reglementiert, | anderen Mitgliedstaat, der diese Art Tätigkeit nicht reglementiert, |
| ausgeübt hat, sofern sie im Besitz eines oder mehrerer Befähigungs- | ausgeübt hat, sofern sie im Besitz eines oder mehrerer Befähigungs- |
| oder Ausbildungsnachweise ist, die bescheinigen, dass der Inhaber auf | oder Ausbildungsnachweise ist, die bescheinigen, dass der Inhaber auf |
| die Ausübung der betreffenden Tätigkeit vorbereitet wurde. | die Ausübung der betreffenden Tätigkeit vorbereitet wurde. |
| Die in Nr. 1 erwähnten Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise müssen | Die in Nr. 1 erwähnten Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise müssen |
| gleichzeitig: | gleichzeitig: |
| a) in einem Mitgliedstaat von einer entsprechend dessen Rechts- und | a) in einem Mitgliedstaat von einer entsprechend dessen Rechts- und |
| Verwaltungsvorschriften benannten zuständigen Behörde ausgestellt | Verwaltungsvorschriften benannten zuständigen Behörde ausgestellt |
| worden sein und | worden sein und |
| b) bescheinigen, dass das Berufsqualifikationsniveau des Inhabers | b) bescheinigen, dass das Berufsqualifikationsniveau des Inhabers |
| zumindest unmittelbar unter dem Niveau nach Artikel 3 liegt, das das | zumindest unmittelbar unter dem Niveau nach Artikel 3 liegt, das das |
| Gesetz fordert. | Gesetz fordert. |
| Die in Nr. 2 erwähnten Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise müssen | Die in Nr. 2 erwähnten Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise müssen |
| gleichzeitig: | gleichzeitig: |
| a) in einem Mitgliedstaat von einer entsprechend dessen Rechts- und | a) in einem Mitgliedstaat von einer entsprechend dessen Rechts- und |
| Verwaltungsvorschriften benannten zuständigen Behörde ausgestellt | Verwaltungsvorschriften benannten zuständigen Behörde ausgestellt |
| worden sein, | worden sein, |
| b) bescheinigen, dass das Berufsqualifikationsniveau des Inhabers | b) bescheinigen, dass das Berufsqualifikationsniveau des Inhabers |
| zumindest unmittelbar unter dem Niveau nach Artikel 3 liegt, das das | zumindest unmittelbar unter dem Niveau nach Artikel 3 liegt, das das |
| Gesetz fordert, und | Gesetz fordert, und |
| c) bescheinigen, dass der Inhaber auf die Ausübung des betreffenden | c) bescheinigen, dass der Inhaber auf die Ausübung des betreffenden |
| Berufs vorbereitet wurde. | Berufs vorbereitet wurde. |
| Die in Absatz 1 erwähnte zweijährige Berufserfahrung wird nicht | Die in Absatz 1 erwähnte zweijährige Berufserfahrung wird nicht |
| gefordert, wenn der Antragsteller ein Diplom oder ein Prüfungszeugnis | gefordert, wenn der Antragsteller ein Diplom oder ein Prüfungszeugnis |
| besitzt, das eine reglementierte Ausbildung abschliesst und die | besitzt, das eine reglementierte Ausbildung abschliesst und die |
| Vorbereitung des Inhabers auf die Ausbildung der betreffenden | Vorbereitung des Inhabers auf die Ausbildung der betreffenden |
| Tätigkeit bescheinigt. | Tätigkeit bescheinigt. |
| KAPITEL IV - Verfahren | KAPITEL IV - Verfahren |
| Art. 6 - § 1 - Der Antrag auf Anerkennung der Berufsqualifikationen, | Art. 6 - § 1 - Der Antrag auf Anerkennung der Berufsqualifikationen, |
| der von einem Antragsteller ausgeht, der die im Gesetz erwähnten | der von einem Antragsteller ausgeht, der die im Gesetz erwähnten |
| Tätigkeiten ausüben möchte, muss gemäss folgenden Modalitäten | Tätigkeiten ausüben möchte, muss gemäss folgenden Modalitäten |
| eingereicht werden: | eingereicht werden: |
| 1. Der Antrag wird bei der zuständigen belgischen Behörde eingereicht. | 1. Der Antrag wird bei der zuständigen belgischen Behörde eingereicht. |
| 2. Der Antrag enthält den Staatsangehörigkeitsnachweis des | 2. Der Antrag enthält den Staatsangehörigkeitsnachweis des |
| Antragstellers. | Antragstellers. |
| 3. Der Antrag enthält eine Kopie des Befähigungsnachweises und/oder | 3. Der Antrag enthält eine Kopie des Befähigungsnachweises und/oder |
| des Ausbildungsnachweises, auf die der Antragsteller sich bezieht, und | des Ausbildungsnachweises, auf die der Antragsteller sich bezieht, und |
| gegebenenfalls Dokumente, die die relevante Berufserfahrung | gegebenenfalls Dokumente, die die relevante Berufserfahrung |
| bescheinigen. | bescheinigen. |
| 4. der Antrag und die Anlagen sind in französischer, niederländischer | 4. der Antrag und die Anlagen sind in französischer, niederländischer |
| oder deutscher Sprache abgefasst oder es wird ihnen eine beglaubigte | oder deutscher Sprache abgefasst oder es wird ihnen eine beglaubigte |
| Übersetzung dieser Unterlagen in einer dieser Sprachen beigefügt. | Übersetzung dieser Unterlagen in einer dieser Sprachen beigefügt. |
| § 2 - Hat die zuständige belgische Behörde berechtigte Zweifel, so | § 2 - Hat die zuständige belgische Behörde berechtigte Zweifel, so |
| kann sie von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats eine | kann sie von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats eine |
| Bestätigung der Authentizität der in jenem Mitgliedstaat ausgestellten | Bestätigung der Authentizität der in jenem Mitgliedstaat ausgestellten |
| Bescheinigungen und Ausbildungsnachweise verlangen. | Bescheinigungen und Ausbildungsnachweise verlangen. |
| Beziehen sich Ausbildungsnachweise nach Artikel 2 Nr. 6, die von der | Beziehen sich Ausbildungsnachweise nach Artikel 2 Nr. 6, die von der |
| zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats ausgestellt wurden, auf eine | zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats ausgestellt wurden, auf eine |
| Ausbildung, die ganz oder teilweise in einer rechtmässig im | Ausbildung, die ganz oder teilweise in einer rechtmässig im |
| Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats niedergelassenen | Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats niedergelassenen |
| Einrichtung absolviert wurde, so kann die zuständige belgische Behörde | Einrichtung absolviert wurde, so kann die zuständige belgische Behörde |
| bei berechtigten Zweifeln bei der zuständigen Stelle des | bei berechtigten Zweifeln bei der zuständigen Stelle des |
| Ausstellungsmitgliedstaats überprüfen, | Ausstellungsmitgliedstaats überprüfen, |
| a) ob der Ausbildungsgang in der betreffenden Einrichtung von der | a) ob der Ausbildungsgang in der betreffenden Einrichtung von der |
| Ausbildungseinrichtung des Ausstellungsmitgliedstaats offiziell | Ausbildungseinrichtung des Ausstellungsmitgliedstaats offiziell |
| bescheinigt worden ist, | bescheinigt worden ist, |
| b) ob der ausgestellte Ausbildungsnachweis dem entspricht, der | b) ob der ausgestellte Ausbildungsnachweis dem entspricht, der |
| verliehen worden wäre, wenn der Ausbildungsgang vollständig im | verliehen worden wäre, wenn der Ausbildungsgang vollständig im |
| Ausstellungsmitgliedstaat absolviert worden wäre, und | Ausstellungsmitgliedstaat absolviert worden wäre, und |
| c) ob mit dem Ausbildungsnachweis im Hoheitsgebiet des | c) ob mit dem Ausbildungsnachweis im Hoheitsgebiet des |
| Ausstellungsmitgliedstaats dieselben beruflichen Rechte verliehen | Ausstellungsmitgliedstaats dieselben beruflichen Rechte verliehen |
| werden. | werden. |
| § 3 - Ferner kann die zuständige belgische Behörde den Antragsteller | § 3 - Ferner kann die zuständige belgische Behörde den Antragsteller |
| auffordern, Informationen und/oder zusätzliche Unterlagen zu seiner | auffordern, Informationen und/oder zusätzliche Unterlagen zu seiner |
| Ausbildung oder seiner relevanten Berufserfahrung vorzulegen, soweit | Ausbildung oder seiner relevanten Berufserfahrung vorzulegen, soweit |
| dies erforderlich ist, um ihr Niveau und ihren Inhalt festzustellen | dies erforderlich ist, um ihr Niveau und ihren Inhalt festzustellen |
| sowie um festzustellen, ob sie möglicherweise von dem in Belgien | sowie um festzustellen, ob sie möglicherweise von dem in Belgien |
| geforderten Niveau der Ausbildung erheblich abweichen. | geforderten Niveau der Ausbildung erheblich abweichen. |
| Art. 7 - Die zuständige belgische Behörde bestätigt dem Antragsteller | Art. 7 - Die zuständige belgische Behörde bestätigt dem Antragsteller |
| binnen einem Monat den Empfang der Unterlagen und teilt ihm | binnen einem Monat den Empfang der Unterlagen und teilt ihm |
| gegebenenfalls mit, welche Unterlagen fehlen. | gegebenenfalls mit, welche Unterlagen fehlen. |
| Art. 8 - Der Minister oder der von ihm zu diesem Zweck bestimmte | Art. 8 - Der Minister oder der von ihm zu diesem Zweck bestimmte |
| Beamte trifft eine Entscheidung über den Antrag binnen einer Frist von | Beamte trifft eine Entscheidung über den Antrag binnen einer Frist von |
| drei Monaten, nachdem er festgestellt hat, dass die Antragsakte | drei Monaten, nachdem er festgestellt hat, dass die Antragsakte |
| vollständig ist. Diese Frist kann um einen Monat verlängert werden. | vollständig ist. Diese Frist kann um einen Monat verlängert werden. |
| In dieser Entscheidung kann der Minister oder der von ihm bestimmte | In dieser Entscheidung kann der Minister oder der von ihm bestimmte |
| Beamte verlangen, dass der Antragsteller eine Eignungsprüfung | Beamte verlangen, dass der Antragsteller eine Eignungsprüfung |
| erfolgreich ablegt oder einen Anpassungslehrgang erfolgreich | erfolgreich ablegt oder einen Anpassungslehrgang erfolgreich |
| absolviert: | absolviert: |
| a) wenn die Ausbildungsdauer, die der Antragsteller gemäss Artikel 5 | a) wenn die Ausbildungsdauer, die der Antragsteller gemäss Artikel 5 |
| Nr. 1 oder 2 nachweist, mindestens ein Jahr unter der in Belgien | Nr. 1 oder 2 nachweist, mindestens ein Jahr unter der in Belgien |
| geforderten Ausbildungsdauer liegt, | geforderten Ausbildungsdauer liegt, |
| b) wenn seine bisherige Ausbildung sich auf Fächer bezieht, die sich | b) wenn seine bisherige Ausbildung sich auf Fächer bezieht, die sich |
| wesentlich von denen unterscheiden, die durch den Ausbildungsnachweis | wesentlich von denen unterscheiden, die durch den Ausbildungsnachweis |
| abgedeckt werden, der in Belgien vorgeschrieben ist, | abgedeckt werden, der in Belgien vorgeschrieben ist, |
| c) wenn der reglementierte Beruf in Belgien eine oder mehrere | c) wenn der reglementierte Beruf in Belgien eine oder mehrere |
| reglementierte berufliche Tätigkeiten umfasst, die im | reglementierte berufliche Tätigkeiten umfasst, die im |
| Herkunftsmitgliedstaat des Antragstellers nicht Bestandteil des | Herkunftsmitgliedstaat des Antragstellers nicht Bestandteil des |
| entsprechenden reglementierten Berufs im Sinne des Artikels 4 § 2 der | entsprechenden reglementierten Berufs im Sinne des Artikels 4 § 2 der |
| Richtlinie sind, und wenn dieser Unterschied in einer besonderen | Richtlinie sind, und wenn dieser Unterschied in einer besonderen |
| Ausbildung besteht, die in Belgien gefordert wird und sich auf Fächer | Ausbildung besteht, die in Belgien gefordert wird und sich auf Fächer |
| bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von dem | bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von dem |
| Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis abgedeckt werden, den der | Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis abgedeckt werden, den der |
| Antragsteller vorlegt. | Antragsteller vorlegt. |
| Bevor der Minister oder der von ihm bestimmte Beamte diese | Bevor der Minister oder der von ihm bestimmte Beamte diese |
| Entscheidung trifft und wenn diese sich auf eine der in Buschstabe b) | Entscheidung trifft und wenn diese sich auf eine der in Buschstabe b) |
| oder c) von Absatz 2 erwähnten wesentlichen Unterschiede bezieht, | oder c) von Absatz 2 erwähnten wesentlichen Unterschiede bezieht, |
| prüft er, ob die vom Antragsteller im Rahmen seiner relevanten | prüft er, ob die vom Antragsteller im Rahmen seiner relevanten |
| Berufspraxis in einem Mitgliedstaat oder einem Drittland erworbenen | Berufspraxis in einem Mitgliedstaat oder einem Drittland erworbenen |
| Kenntnisse diese wesentlichen Unterschiede ganz oder teilweise | Kenntnisse diese wesentlichen Unterschiede ganz oder teilweise |
| ausgleichen können. | ausgleichen können. |
| Gegen diese Entscheidung beziehungsweise gegen eine nicht fristgerecht | Gegen diese Entscheidung beziehungsweise gegen eine nicht fristgerecht |
| getroffene Entscheidung kann eine Beschwerde beim Gericht Erster | getroffene Entscheidung kann eine Beschwerde beim Gericht Erster |
| Instanz von Brüssel eingelegt werden. Gegen das Urteil des Gerichts | Instanz von Brüssel eingelegt werden. Gegen das Urteil des Gerichts |
| Erster Instanz kann keine Berufung eingelegt werden. | Erster Instanz kann keine Berufung eingelegt werden. |
| Art. 9 - Die Eignungsprüfung erfolgt gemäss den vom Minister | Art. 9 - Die Eignungsprüfung erfolgt gemäss den vom Minister |
| festgelegten Modalitäten. Der Minister bestimmt die Fächer, auf die | festgelegten Modalitäten. Der Minister bestimmt die Fächer, auf die |
| diese Prüfung sich bezieht, aufgrund der wesentlichen Unterschiede, | diese Prüfung sich bezieht, aufgrund der wesentlichen Unterschiede, |
| die festgestellt wurden. | die festgestellt wurden. |
| Art. 10 - Der Anpassungslehrgang, seine Bewertung und das Statut des | Art. 10 - Der Anpassungslehrgang, seine Bewertung und das Statut des |
| Lehrgangsteilnehmers werden vom Minister festgelegt. | Lehrgangsteilnehmers werden vom Minister festgelegt. |
| KAPITEL V - Sprachkenntnisse | KAPITEL V - Sprachkenntnisse |
| Art. 11 - Personen, deren Berufsqualifikation anerkannt wird, müssen | Art. 11 - Personen, deren Berufsqualifikation anerkannt wird, müssen |
| die niederländische, die französische oder die deutsche Sprache | die niederländische, die französische oder die deutsche Sprache |
| beherrschen. | beherrschen. |
| KAPITEL VI - Verwaltungszusammenarbeit | KAPITEL VI - Verwaltungszusammenarbeit |
| Art. 12 - Die zuständige belgische Behörde und die zuständigen | Art. 12 - Die zuständige belgische Behörde und die zuständigen |
| Behörden des Herkunftsmitgliedstaats arbeiten eng zusammen bei der | Behörden des Herkunftsmitgliedstaats arbeiten eng zusammen bei der |
| Anwendung des vorliegenden Erlasses. Sie stellen die Vertraulichkeit | Anwendung des vorliegenden Erlasses. Sie stellen die Vertraulichkeit |
| der ausgetauschten Informationen sicher. | der ausgetauschten Informationen sicher. |
| Art. 13 - Die zuständige belgische Behörde und die zuständigen | Art. 13 - Die zuständige belgische Behörde und die zuständigen |
| Behörden des Herkunftsmitgliedstaats unterrichten sich gegenseitig | Behörden des Herkunftsmitgliedstaats unterrichten sich gegenseitig |
| über das Vorliegen disziplinarischer oder strafrechtlicher Sanktionen | über das Vorliegen disziplinarischer oder strafrechtlicher Sanktionen |
| oder über sonstige schwerwiegende, genau bestimmte Sachverhalte, die | oder über sonstige schwerwiegende, genau bestimmte Sachverhalte, die |
| sich auf die Ausübung der im Gesetz erwähnten Tätigkeiten auswirken | sich auf die Ausübung der im Gesetz erwähnten Tätigkeiten auswirken |
| könnten; dabei sind das Gesetz vom 8. Dezember 1992 über den Schutz | könnten; dabei sind das Gesetz vom 8. Dezember 1992 über den Schutz |
| des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten | des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten |
| und gegebenenfalls die Artikel 122 bis 133 des Gesetzes vom 13. Juni | und gegebenenfalls die Artikel 122 bis 133 des Gesetzes vom 13. Juni |
| 2005 über die elektronische Kommunikation einzuhalten. | 2005 über die elektronische Kommunikation einzuhalten. |
| Im entgegengesetzten Fall, auf Ersuchen der zuständigen Behörden des | Im entgegengesetzten Fall, auf Ersuchen der zuständigen Behörden des |
| Aufnahmemitgliedstaats, prüfen die belgischen zuständigen Behörden die | Aufnahmemitgliedstaats, prüfen die belgischen zuständigen Behörden die |
| Richtigkeit der Sachverhalte, befinden über Art und Umfang der | Richtigkeit der Sachverhalte, befinden über Art und Umfang der |
| durchzuführenden Prüfungen und unterrichten die zuständigen Behörden | durchzuführenden Prüfungen und unterrichten die zuständigen Behörden |
| des Aufnahmemitgliedstaats über die Konsequenzen, die sie aus den | des Aufnahmemitgliedstaats über die Konsequenzen, die sie aus den |
| übermittelten Auskünften ziehen. | übermittelten Auskünften ziehen. |
| Art. 14 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des | Art. 14 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des |
| vorliegenden Erlasses beauftragt. | vorliegenden Erlasses beauftragt. |
| Gegeben zu Brüssel, den 10. Februar 2008 | Gegeben zu Brüssel, den 10. Februar 2008 |
| ALBERT | ALBERT |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
| P. DEWAEL | P. DEWAEL |