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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 10/02/2003
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Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 2 augustus 2002 tot uitvoering van artikel 19, § 4, van de nieuwe gemeentewet en van artikel 37quater van de wet van 29 juni 1981 houdende de algemene beginselen van de sociale zekerheid voor werknemers Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 2 août 2002 portant exécution de l'article 19, § 4 de la nouvelle loi communale et de l'article 37quater de la loi du 29 juin 1981 établissant les principes généraux de la sécurité sociale des travailleurs salariés
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
10 FEBRUARI 2003. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de 10 FEVRIER 2003. - Arrêté royal établissant la traduction officielle
officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 2 augustus en langue allemande de l'arrêté royal du 2 août 2002 portant exécution
2002 tot uitvoering van artikel 19, § 4, van de nieuwe gemeentewet en de l'article 19, § 4 de la nouvelle loi communale et de l'article
van artikel 37quater van de wet van 29 juni 1981 houdende de algemene 37quater de la loi du 29 juin 1981 établissant les principes généraux
beginselen van de sociale zekerheid voor werknemers de la sécurité sociale des travailleurs salariés
ALBERT II, Koning der Belgen, ALBERT II, Roi des Belges,
Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. A tous, présents et à venir, Salut.
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la
voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3,
en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; remplacé par la loi du 18 juillet 1990;
Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté
besluit van 2 augustus 2002 tot uitvoering van artikel 19, § 4, van de royal du 2 août 2002 portant exécution de l'article 19, § 4 de la
nieuwe gemeentewet en van artikel 37quater van de wet van 29 juni 1981 nouvelle loi communale et de l'article 37quater de la loi du 29 juin
houdende de algemene beginselen van de sociale zekerheid voor 1981 établissant les principes généraux de la sécurité sociale des
werknemers, opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling travailleurs salariés, établi par le Service central de traduction
van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy;
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur,
Hebben Wij besloten en besluiten Wij : Nous avons arrêté et arrêtons :

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

vertaling van het koninklijk besluit van 2 augustus 2002 tot officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 2 août 2002
uitvoering van artikel 19, § 4, van de nieuwe gemeentewet en van portant exécution de l'article 19, § 4 de la nouvelle loi communale et
artikel 37quater van de wet van 29 juni 1981 houdende de algemene de l'article 37quater de la loi du 29 juin 1981 établissant les
beginselen van de sociale zekerheid voor werknemers. principes généraux de la sécurité sociale des travailleurs salariés.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

uitvoering van dit besluit. présent arrêté.
Gegeven te Brussel, 10 februari 2003. Donné à Bruxelles, le 10 février 2003.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
Bijlage Annexe
MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER
UMWELT UMWELT
2. AUGUST 2002 - Königlicher Erlass zur Ausführung von Artikel 19 § 4 2. AUGUST 2002 - Königlicher Erlass zur Ausführung von Artikel 19 § 4
des neuen Gemeindegesetzes und von Artikel 37quater des Gesetzes vom des neuen Gemeindegesetzes und von Artikel 37quater des Gesetzes vom
29. Juni 1981 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen 29. Juni 1981 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen
Sicherheit für Lohnempfänger Sicherheit für Lohnempfänger
BERICHT AN DEN KÖNIG BERICHT AN DEN KÖNIG
Sire, Sire,
der Entwurf eines Königlichen Erlasses, der Ihnen zur Unterschrift der Entwurf eines Königlichen Erlasses, der Ihnen zur Unterschrift
vorgelegt wird, ist zur Ausführung von Artikel 19 § 4 des neuen vorgelegt wird, ist zur Ausführung von Artikel 19 § 4 des neuen
Gemeindegesetzes und von Artikel 37quater des Gesetzes vom 29. Juni Gemeindegesetzes und von Artikel 37quater des Gesetzes vom 29. Juni
1981 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit 1981 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit
für Lohnempfänger erstellt worden. Er bestimmt, dass amtierende für Lohnempfänger erstellt worden. Er bestimmt, dass amtierende
Bürgermeister und Schöffen und amtierende Präsidenten öffentlicher Bürgermeister und Schöffen und amtierende Präsidenten öffentlicher
Sozialhilfezentren und ihre amtierenden Stellvertreter, die dem in Sozialhilfezentren und ihre amtierenden Stellvertreter, die dem in
Artikel 19 § 4 Absatz 1 des neuen Gemeindegesetzes beziehungsweise in Artikel 19 § 4 Absatz 1 des neuen Gemeindegesetzes beziehungsweise in
Artikel 37quater Absatz 1 des vorerwähnten Gesetzes vom 29. Juni 1981 Artikel 37quater Absatz 1 des vorerwähnten Gesetzes vom 29. Juni 1981
erwähnten besonderen Statut der sozialen Sicherheit unterliegen, eine erwähnten besonderen Statut der sozialen Sicherheit unterliegen, eine
eidesstattliche Erklärung abgeben müssen mit Bezug auf ihre eidesstattliche Erklärung abgeben müssen mit Bezug auf ihre
Eigenschaft als Person, die in Sachen soziale Sicherheit nicht Eigenschaft als Person, die in Sachen soziale Sicherheit nicht
geschützt ist. Des Weiteren müssen sie ihre Situation in Sachen geschützt ist. Des Weiteren müssen sie ihre Situation in Sachen
Gesundheitspflege anhand einer Bescheinigung ihres Gesundheitspflege anhand einer Bescheinigung ihres
Versicherungsträgers nachweisen. Versicherungsträgers nachweisen.
Der Entwurf des Königlichen Erlasses bestimmt ebenfalls, dass Der Entwurf des Königlichen Erlasses bestimmt ebenfalls, dass
ehemalige Bürgermeister und Schöffen und ehemalige ÖSHZ-Präsidenten ehemalige Bürgermeister und Schöffen und ehemalige ÖSHZ-Präsidenten
und ihre (ehemaligen) Stellvertreter, die aufgrund von Artikel 19 § 4 und ihre (ehemaligen) Stellvertreter, die aufgrund von Artikel 19 § 4
Absatz 3 des neuen Gemeindegesetzes beziehungsweise von Artikel Absatz 3 des neuen Gemeindegesetzes beziehungsweise von Artikel
37quater Absatz 3 des vorerwähnten Gesetzes vom 29. Juni 1981 die 37quater Absatz 3 des vorerwähnten Gesetzes vom 29. Juni 1981 die
Rückzahlung der in Sachen Gesundheitspflege entrichteten Eigenbeiträge Rückzahlung der in Sachen Gesundheitspflege entrichteten Eigenbeiträge
beantragen, anhand einer Bescheinigung des Versicherungsträgers beantragen, anhand einer Bescheinigung des Versicherungsträgers
nachweisen müssen, dass sie in Anwendung von Artikel 32 Nr. 15 des am nachweisen müssen, dass sie in Anwendung von Artikel 32 Nr. 15 des am
14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und
Entschädigungspflichtversicherung in den Genuss der Leistungen in Entschädigungspflichtversicherung in den Genuss der Leistungen in
Sachen Gesundheitspflege kommen. Sachen Gesundheitspflege kommen.
In seinem Gutachten Nr. 33.053/1 bemerkt der Staatsrat, dass aus dem In seinem Gutachten Nr. 33.053/1 bemerkt der Staatsrat, dass aus dem
Entwurf nicht deutlich genug hervorgeht, dass einerseits amtierende Entwurf nicht deutlich genug hervorgeht, dass einerseits amtierende
lokale Mandatsträger entweder die Anwendung des Sozialschutzes, der lokale Mandatsträger entweder die Anwendung des Sozialschutzes, der
auf den Sektor der durch die Krankenversicherung gedeckten auf den Sektor der durch die Krankenversicherung gedeckten
Pflegeleistungen beschränkt ist, oder die Anwendung des erweiterten Pflegeleistungen beschränkt ist, oder die Anwendung des erweiterten
Sozialschutzes, der unter anderem auch die Regelung über Sozialschutzes, der unter anderem auch die Regelung über
Arbeitslosigkeit und Familienleistungen umfasst, beantragen können und Arbeitslosigkeit und Familienleistungen umfasst, beantragen können und
dass andererseits ehemalige lokale Mandatsträger nur für den dass andererseits ehemalige lokale Mandatsträger nur für den
beschränkten Sozialschutz in Betracht kommen und ausschliesslich beschränkten Sozialschutz in Betracht kommen und ausschliesslich
dessen Anwendung beantragen können. Damit keinerlei Unsicherheit dessen Anwendung beantragen können. Damit keinerlei Unsicherheit
hinsichtlich dieses Unterschieds bestehen bleibt, der bereits aus den hinsichtlich dieses Unterschieds bestehen bleibt, der bereits aus den
Gesetzesartikeln, die den entworfenen Vorschriften als Rechtsgrundlage Gesetzesartikeln, die den entworfenen Vorschriften als Rechtsgrundlage
dienen, hervorgeht, muss der Wortlaut der verschiedenen Artikel des dienen, hervorgeht, muss der Wortlaut der verschiedenen Artikel des
Entwurfs in diesem Sinne präzisiert werden. Es handelt sich um eine Entwurfs in diesem Sinne präzisiert werden. Es handelt sich um eine
Fehlinterpretation von Artikel 19 § 4 des neuen Gemeindegesetzes und Fehlinterpretation von Artikel 19 § 4 des neuen Gemeindegesetzes und
von Artikel 37quater des vorerwähnten Gesetzes vom 29. Juni 1981. von Artikel 37quater des vorerwähnten Gesetzes vom 29. Juni 1981.
Amtierende Bürgermeister und Schöffen, amtierende ÖSHZ-Präsidenten und Amtierende Bürgermeister und Schöffen, amtierende ÖSHZ-Präsidenten und
ihre amtierenden Stellvertreter, die die Bedingungen von Artikel 19 § ihre amtierenden Stellvertreter, die die Bedingungen von Artikel 19 §
4 Absatz 1 des neuen Gemeindegesetzes beziehungsweise von Artikel 4 Absatz 1 des neuen Gemeindegesetzes beziehungsweise von Artikel
37quater Absatz 1 des vorerwähnten Gesetzes vom 29. Juni 1981 37quater Absatz 1 des vorerwähnten Gesetzes vom 29. Juni 1981
erfüllen, haben keine andere Wahl: Sie unterliegen den Regelungen in erfüllen, haben keine andere Wahl: Sie unterliegen den Regelungen in
Sachen Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, Sachen Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung,
Arbeitslosengeld und Familienbeihilfen für Lohnempfänger. Nach Arbeitslosengeld und Familienbeihilfen für Lohnempfänger. Nach
Beendigung des Mandats können Bürgermeister und Schöffen, Beendigung des Mandats können Bürgermeister und Schöffen,
ÖSHZ-Präsidenten und ihre Stellvertreter, die die Bedingungen von ÖSHZ-Präsidenten und ihre Stellvertreter, die die Bedingungen von
Artikel 19 § 4 Absatz 3 des neuen Gemeindegesetzes beziehungsweise von Artikel 19 § 4 Absatz 3 des neuen Gemeindegesetzes beziehungsweise von
Artikel 37quater Absatz 3 des Gesetzes vom 29. Juni 1981 erfüllen, nur Artikel 37quater Absatz 3 des Gesetzes vom 29. Juni 1981 erfüllen, nur
die Rückzahlung der für die Gesundheitspflegeversicherung entrichteten die Rückzahlung der für die Gesundheitspflegeversicherung entrichteten
Beiträge beantragen. Beiträge beantragen.
Da der Staatsrat darum gebeten hat, die Artikel 1 und 2 des Entwurfs Da der Staatsrat darum gebeten hat, die Artikel 1 und 2 des Entwurfs
des Königlichen Erlasses genauer zu formulieren, weil sie nicht des Königlichen Erlasses genauer zu formulieren, weil sie nicht
deutlich sind, wurden sie aufgespalten. Artikel 1 des neuen Entwurfs deutlich sind, wurden sie aufgespalten. Artikel 1 des neuen Entwurfs
des Königlichen Erlasses betrifft die amtierenden Bürgermeister und des Königlichen Erlasses betrifft die amtierenden Bürgermeister und
Schöffen, die ohne Anwendung von Artikel 19 § 4 Absatz 1 des neuen Schöffen, die ohne Anwendung von Artikel 19 § 4 Absatz 1 des neuen
Gemeindegesetzes zusätzliche Eigenbeiträge für die Gesundheitspflege Gemeindegesetzes zusätzliche Eigenbeiträge für die Gesundheitspflege
zahlen müssten und aus diesem Grund den Regelungen in Sachen zahlen müssten und aus diesem Grund den Regelungen in Sachen
Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung,
Arbeitslosengeld und Familienbeihilfen der allgemeinen Regelung der Arbeitslosengeld und Familienbeihilfen der allgemeinen Regelung der
sozialen Sicherheit für Lohnempfänger unterliegen. Dieser Artikel sozialen Sicherheit für Lohnempfänger unterliegen. Dieser Artikel
bestimmt, dass vorerwähnte Bürgermeister und Schöffen eine bestimmt, dass vorerwähnte Bürgermeister und Schöffen eine
eidesstattliche Erklärung zur Bestätigung ihrer Eigenschaft als nicht eidesstattliche Erklärung zur Bestätigung ihrer Eigenschaft als nicht
geschützte lokale Mandatsträger abgeben müssen und dieser Erklärung geschützte lokale Mandatsträger abgeben müssen und dieser Erklärung
alle Informationen beifügen müssen, anhand deren die Situation der alle Informationen beifügen müssen, anhand deren die Situation der
Betreffenden in Sachen Gesundheitspflege festgestellt werden kann. Betreffenden in Sachen Gesundheitspflege festgestellt werden kann.
Artikel 2 betrifft die ehemaligen Bürgermeister und Schöffen, die Artikel 2 betrifft die ehemaligen Bürgermeister und Schöffen, die
Eigenbeiträge zahlen müssen, um in den Genuss der Gesundheitspflege zu Eigenbeiträge zahlen müssen, um in den Genuss der Gesundheitspflege zu
kommen; dieser Artikel bestimmt, dass sie bei Beantragung der von der kommen; dieser Artikel bestimmt, dass sie bei Beantragung der von der
Gemeinde zu leistenden Rückzahlung der Beiträge für die Gemeinde zu leistenden Rückzahlung der Beiträge für die
Gesundheitspflege ihrem per Einschreiben an die Gemeinde gerichteten Gesundheitspflege ihrem per Einschreiben an die Gemeinde gerichteten
Antrag eine Bescheinigung des Versicherungsträgers beifügen müssen, Antrag eine Bescheinigung des Versicherungsträgers beifügen müssen,
anhand deren bestätigt wird, dass sie Eigenbeiträge für die anhand deren bestätigt wird, dass sie Eigenbeiträge für die
Gesundheitspflege entrichten müssen. Gesundheitspflege entrichten müssen.
Artikel 3 betrifft die amtierenden Präsidenten öffentlicher Artikel 3 betrifft die amtierenden Präsidenten öffentlicher
Sozialhilfezentren oder ihre amtierenden Stellvertreter, die ohne Sozialhilfezentren oder ihre amtierenden Stellvertreter, die ohne
Anwendung von Artikel 37quater Absatz 1 des vorerwähnten Gesetzes vom Anwendung von Artikel 37quater Absatz 1 des vorerwähnten Gesetzes vom
29. Juni 1981 zusätzliche Eigenbeiträge zahlen müssten, um in den 29. Juni 1981 zusätzliche Eigenbeiträge zahlen müssten, um in den
Genuss der Gesundheitspflege zu kommen, und aus diesem Grund den Genuss der Gesundheitspflege zu kommen, und aus diesem Grund den
Regelungen in Sachen Gesundheitspflege- und Regelungen in Sachen Gesundheitspflege- und
Entschädigungspflichtversicherung, Arbeitslosengeld und Entschädigungspflichtversicherung, Arbeitslosengeld und
Familienbeihilfen der allgemeinen Regelung der sozialen Sicherheit für Familienbeihilfen der allgemeinen Regelung der sozialen Sicherheit für
Lohnempfänger unterliegen. Dieser Artikel bestimmt, dass vorerwähnte Lohnempfänger unterliegen. Dieser Artikel bestimmt, dass vorerwähnte
ÖSHZ-Präsidenten und ihre Stellvertreter eine eidesstattliche ÖSHZ-Präsidenten und ihre Stellvertreter eine eidesstattliche
Erklärung zur Bestätigung ihrer Eigenschaft als nicht geschützte Erklärung zur Bestätigung ihrer Eigenschaft als nicht geschützte
Person abgeben müssen und dieser Erklärung alle Informationen beifügen Person abgeben müssen und dieser Erklärung alle Informationen beifügen
müssen, anhand deren die Situation der Betreffenden in Sachen müssen, anhand deren die Situation der Betreffenden in Sachen
Gesundheitspflege festgestellt werden kann. Gesundheitspflege festgestellt werden kann.
Artikel 4 betrifft die ehemaligen Präsidenten öffentlicher Artikel 4 betrifft die ehemaligen Präsidenten öffentlicher
Sozialhilfezentren und ihre ehemaligen Stellvertreter, die Sozialhilfezentren und ihre ehemaligen Stellvertreter, die
Eigenbeiträge zahlen müssen, um in den Genuss der Gesundheitspflege zu Eigenbeiträge zahlen müssen, um in den Genuss der Gesundheitspflege zu
kommen; dieser Artikel bestimmt, dass sie bei Beantragung der vom ÖSHZ kommen; dieser Artikel bestimmt, dass sie bei Beantragung der vom ÖSHZ
zu leistenden Rückzahlung der Beiträge für die Gesundheitspflege ihrem zu leistenden Rückzahlung der Beiträge für die Gesundheitspflege ihrem
per Einschreiben an den Sozialhilferat gerichteten Antrag eine per Einschreiben an den Sozialhilferat gerichteten Antrag eine
Bescheinigung des Versicherungsträgers beifügen müssen, anhand deren Bescheinigung des Versicherungsträgers beifügen müssen, anhand deren
bestätigt wird, dass sie Eigenbeiträge für die Gesundheitspflege bestätigt wird, dass sie Eigenbeiträge für die Gesundheitspflege
entrichten müssen. entrichten müssen.
Die Artikel 5 und 6 betreffen die Übermittlung der Bescheinigungen der Die Artikel 5 und 6 betreffen die Übermittlung der Bescheinigungen der
Versicherungsträger an die Gemeinde oder an den Sozialhilferat; anhand Versicherungsträger an die Gemeinde oder an den Sozialhilferat; anhand
dieser Bescheinigungen wird bestätigt, dass die Betreffenden die in dieser Bescheinigungen wird bestätigt, dass die Betreffenden die in
Artikel 19 § 4 des neuen Gemeindegesetzes oder die in Artikel 37quater Artikel 19 § 4 des neuen Gemeindegesetzes oder die in Artikel 37quater
des vorerwähnten Gesetzes vom 29. Juni 1981 erwähnten Bedingungen des vorerwähnten Gesetzes vom 29. Juni 1981 erwähnten Bedingungen
erfüllen. erfüllen.
Schliesslich wurde zum besseren Verständnis des Entwurfs des Schliesslich wurde zum besseren Verständnis des Entwurfs des
Königlichen Erlasses das Gutachten des Staatsrates, aufgrund dessen Königlichen Erlasses das Gutachten des Staatsrates, aufgrund dessen
die Überschriften der Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen nicht die Überschriften der Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen nicht
jedesmal vollständig anzugeben sind, nicht immer befolgt. jedesmal vollständig anzugeben sind, nicht immer befolgt.
Ich habe die Ehre, Ich habe die Ehre,
Sire, Sire,
der ehrerbietige und getreue Diener der ehrerbietige und getreue Diener
Eurer Majestät Eurer Majestät
zu sein. zu sein.
Der Minister der Sozialen Angelegenheiten Der Minister der Sozialen Angelegenheiten
F. VANDENBROUCKE F. VANDENBROUCKE
2. AUGUST 2002 - Königlicher Erlass zur Ausführung von Artikel 19 § 4 2. AUGUST 2002 - Königlicher Erlass zur Ausführung von Artikel 19 § 4
des neuen Gemeindegesetzes und von Artikel 37quater des Gesetzes vom des neuen Gemeindegesetzes und von Artikel 37quater des Gesetzes vom
29. Juni 1981 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen 29. Juni 1981 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen
Sicherheit für Lohnempfänger Sicherheit für Lohnempfänger
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur Festlegung der allgemeinen Aufgrund des Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur Festlegung der allgemeinen
Grundsätze der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger, insbesondere des Grundsätze der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger, insbesondere des
Artikels 37quater , eingefügt durch das Gesetz vom 23. März 2001; Artikels 37quater , eingefügt durch das Gesetz vom 23. März 2001;
Aufgrund des neuen Gemeindegesetzes, insbesondere des Artikels 19 § 4, Aufgrund des neuen Gemeindegesetzes, insbesondere des Artikels 19 § 4,
ersetzt durch das Gesetz vom 12. August 2000 und abgeändert durch das ersetzt durch das Gesetz vom 12. August 2000 und abgeändert durch das
Gesetz vom 23. März 2001; Gesetz vom 23. März 2001;
Aufgrund der Stellungnahme des Versicherungsausschusses vom 23. Juli Aufgrund der Stellungnahme des Versicherungsausschusses vom 23. Juli
2001; 2001;
Aufgrund der Stellungnahme des Geschäftsführenden Ausschusses des Aufgrund der Stellungnahme des Geschäftsführenden Ausschusses des
Landesamtes für soziale Sicherheit der provinzialen und lokalen Landesamtes für soziale Sicherheit der provinzialen und lokalen
Verwaltungen vom 23. Juli 2001; Verwaltungen vom 23. Juli 2001;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 6. August 2001; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 6. August 2001;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 4. Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 4.
Dezember 2001; Dezember 2001;
Aufgrund des Beschlusses des Ministerrates in Bezug auf den Antrag auf Aufgrund des Beschlusses des Ministerrates in Bezug auf den Antrag auf
Begutachtung seitens des Staatsrates innerhalb einer Frist von Begutachtung seitens des Staatsrates innerhalb einer Frist von
höchstens einem Monat; höchstens einem Monat;
Aufgrund des Gutachtens 33.053/1 des Staatsrates vom 14. März 2002, Aufgrund des Gutachtens 33.053/1 des Staatsrates vom 14. März 2002,
abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten
Gesetze über den Staatsrat; Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten und Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten und
aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber
beraten haben, beraten haben,
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Bürgermeister und Schöffen, die die in Artikel 19 § 4 Artikel 1 - Bürgermeister und Schöffen, die die in Artikel 19 § 4
Absatz 1 des neuen Gemeindegesetzes erwähnten Bedingungen erfüllen, Absatz 1 des neuen Gemeindegesetzes erwähnten Bedingungen erfüllen,
setzen die Gemeinde schnellstmöglich per Einschreiben an das setzen die Gemeinde schnellstmöglich per Einschreiben an das
Bürgermeister- und Schöffenkollegium oder durch Aushändigung eines Bürgermeister- und Schöffenkollegium oder durch Aushändigung eines
gewöhnlichen Briefes gegen Empfangsbestätigung davon in Kenntnis. gewöhnlichen Briefes gegen Empfangsbestätigung davon in Kenntnis.
Vorerwähnte Post enthält: Vorerwähnte Post enthält:
eine eidesstattliche Erklärung des Betreffenden zur Bestätigung seiner eine eidesstattliche Erklärung des Betreffenden zur Bestätigung seiner
Eigenschaft als nicht geschützter lokaler Mandatsträger. Der Eigenschaft als nicht geschützter lokaler Mandatsträger. Der
eidesstattlichen Erklärung liegen alle Informationen und Unterlagen eidesstattlichen Erklärung liegen alle Informationen und Unterlagen
bei, anhand deren die Situation des Betreffenden festgestellt werden bei, anhand deren die Situation des Betreffenden festgestellt werden
kann, was den Schutz in Sachen Gesundheitspflege betrifft. kann, was den Schutz in Sachen Gesundheitspflege betrifft.
Art. 2 - Ehemalige Bürgermeister und Schöffen, die die in Artikel 19 § Art. 2 - Ehemalige Bürgermeister und Schöffen, die die in Artikel 19 §
4 Absatz 3 des neuen Gemeindegesetzes erwähnten Bedingungen erfüllen 4 Absatz 3 des neuen Gemeindegesetzes erwähnten Bedingungen erfüllen
und deren Anwendung beantragen, setzen die Gemeinde schnellstmöglich und deren Anwendung beantragen, setzen die Gemeinde schnellstmöglich
per Einschreiben an das Bürgermeister- und Schöffenkollegium oder per Einschreiben an das Bürgermeister- und Schöffenkollegium oder
durch Aushändigung eines gewöhnlichen Briefes gegen durch Aushändigung eines gewöhnlichen Briefes gegen
Empfangsbestätigung davon in Kenntnis. Empfangsbestätigung davon in Kenntnis.
Vorerwähnte Post enthält: Vorerwähnte Post enthält:
eine Bescheinigung des Versicherungsträgers über die Eigenschaft als eine Bescheinigung des Versicherungsträgers über die Eigenschaft als
Begünstigter von Leistungen in Sachen Gesundheitspflege in Anwendung Begünstigter von Leistungen in Sachen Gesundheitspflege in Anwendung
von Artikel 32 Nr. 15 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über von Artikel 32 Nr. 15 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über
die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung. die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung.
Art. 3 - Präsidenten öffentlicher Sozialhilfezentren oder ihre Art. 3 - Präsidenten öffentlicher Sozialhilfezentren oder ihre
Stellvertreter, die die in Artikel 37quater Absatz 1 des Gesetzes vom Stellvertreter, die die in Artikel 37quater Absatz 1 des Gesetzes vom
29. Juni 1981 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen 29. Juni 1981 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen
Sicherheit für Lohnempfänger erwähnten Bedingungen erfüllen, setzen Sicherheit für Lohnempfänger erwähnten Bedingungen erfüllen, setzen
das öffentliche Sozialhilfezentrum schnellstmöglich per Einschreiben das öffentliche Sozialhilfezentrum schnellstmöglich per Einschreiben
an den Sozialhilferat oder durch Aushändigung eines gewöhnlichen an den Sozialhilferat oder durch Aushändigung eines gewöhnlichen
Briefes gegen Empfangsbestätigung davon in Kenntnis. Briefes gegen Empfangsbestätigung davon in Kenntnis.
Vorerwähnte Post enthält: Vorerwähnte Post enthält:
eine eidesstattliche Erklärung des Betreffenden zur Bestätigung seiner eine eidesstattliche Erklärung des Betreffenden zur Bestätigung seiner
Eigenschaft als nicht geschützter Präsident eines öffentlichen Eigenschaft als nicht geschützter Präsident eines öffentlichen
Sozialhilfezentrums oder als nicht geschützter Stellvertreter dieses Sozialhilfezentrums oder als nicht geschützter Stellvertreter dieses
Präsidenten. Der eidesstattlichen Erklärung liegen alle Informationen Präsidenten. Der eidesstattlichen Erklärung liegen alle Informationen
und Unterlagen bei, anhand deren die Situation des Betreffenden und Unterlagen bei, anhand deren die Situation des Betreffenden
festgestellt werden kann, was den Schutz in Sachen Gesundheitspflege festgestellt werden kann, was den Schutz in Sachen Gesundheitspflege
betrifft. betrifft.
Art. 4 - Ehemalige Präsidenten öffentlicher Sozialhilfezentren und Art. 4 - Ehemalige Präsidenten öffentlicher Sozialhilfezentren und
ehemalige Stellvertreter, die die in Artikel 37quater Absatz 3 des ehemalige Stellvertreter, die die in Artikel 37quater Absatz 3 des
vorerwähnten Gesetzes vom 29. Juni 1981 erwähnten Bedingungen erfüllen vorerwähnten Gesetzes vom 29. Juni 1981 erwähnten Bedingungen erfüllen
und deren Anwendung beantragen, setzen das öffentliche und deren Anwendung beantragen, setzen das öffentliche
Sozialhilfezentrum schnellstmöglich per Einschreiben an den Sozialhilfezentrum schnellstmöglich per Einschreiben an den
Sozialhilferat oder durch Aushändigung eines gewöhnlichen Briefes Sozialhilferat oder durch Aushändigung eines gewöhnlichen Briefes
gegen Empfangsbestätigung davon in Kenntnis. gegen Empfangsbestätigung davon in Kenntnis.
Vorerwähnte Post enthält: Vorerwähnte Post enthält:
eine Bescheinigung des Versicherungsträgers über die Eigenschaft als eine Bescheinigung des Versicherungsträgers über die Eigenschaft als
Begünstigter von Leistungen in Sachen Gesundheitspflege in Anwendung Begünstigter von Leistungen in Sachen Gesundheitspflege in Anwendung
von Artikel 32 Nr. 15 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über von Artikel 32 Nr. 15 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über
die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung. die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung.
Art. 5 - § 1 - Die Eigenschaft als nicht geschützter lokaler Art. 5 - § 1 - Die Eigenschaft als nicht geschützter lokaler
Mandatsträger, als nicht geschützter Präsident eines öffentlichen Mandatsträger, als nicht geschützter Präsident eines öffentlichen
Sozialhilfezentrums oder als dessen nicht geschützter Stellvertreter Sozialhilfezentrums oder als dessen nicht geschützter Stellvertreter
muss binnen zwei Jahren ab dem Datum der Aufgabe des Einschreibens, muss binnen zwei Jahren ab dem Datum der Aufgabe des Einschreibens,
wobei der Poststempel Beweiskraft hat, oder ab dem Datum der wobei der Poststempel Beweiskraft hat, oder ab dem Datum der
Aushändigung des Briefes gegen Empfangsbestätigung anhand einer Aushändigung des Briefes gegen Empfangsbestätigung anhand einer
Bescheinigung des Versicherungsträgers bestätigt werden. Bescheinigung des Versicherungsträgers bestätigt werden.
§ 2 - In dieser Bescheinigung muss bestätigt werden, dass der § 2 - In dieser Bescheinigung muss bestätigt werden, dass der
Betreffende ohne Anwendung von Artikel 19 § 4 Absatz 1 des neuen Betreffende ohne Anwendung von Artikel 19 § 4 Absatz 1 des neuen
Gemeindegesetzes oder von Artikel 37quater Absatz 1 des Gesetzes vom Gemeindegesetzes oder von Artikel 37quater Absatz 1 des Gesetzes vom
29. Juni 1981 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen 29. Juni 1981 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen
Sicherheit für Lohnempfänger nur gegen Zahlung zusätzlicher Sicherheit für Lohnempfänger nur gegen Zahlung zusätzlicher
Eigenbeiträge in den Genuss der Gesundheitspflege käme. Eigenbeiträge in den Genuss der Gesundheitspflege käme.
§ 3 - Die Bescheinigung wird auf Antrag des Betreffenden vom § 3 - Die Bescheinigung wird auf Antrag des Betreffenden vom
Versicherungsträger ausgestellt und ihm direkt übermittelt. Versicherungsträger ausgestellt und ihm direkt übermittelt.
§ 4 - Diese Bescheinigung muss der betreffenden Gemeinde oder dem § 4 - Diese Bescheinigung muss der betreffenden Gemeinde oder dem
betreffenden öffentlichen Sozialhilfezentrum jährlich und noch bis betreffenden öffentlichen Sozialhilfezentrum jährlich und noch bis
zwei Jahre nach Beendigung des ausgeübten Mandats übermittelt werden. zwei Jahre nach Beendigung des ausgeübten Mandats übermittelt werden.
Art. 6 - § 1 - Die Bescheinigung des Versicherungsträgers über die Art. 6 - § 1 - Die Bescheinigung des Versicherungsträgers über die
Eigenschaft als Begünstigter von Leistungen in Sachen Eigenschaft als Begünstigter von Leistungen in Sachen
Gesundheitspflege in Anwendung von Artikel 32 Nr. 15 des am 14. Juli Gesundheitspflege in Anwendung von Artikel 32 Nr. 15 des am 14. Juli
1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und
Entschädigungspflichtversicherung muss ebenfalls jährlich übermittelt Entschädigungspflichtversicherung muss ebenfalls jährlich übermittelt
werden. Diese Verpflichtung endet, wenn der Betreffende die Anwendung werden. Diese Verpflichtung endet, wenn der Betreffende die Anwendung
von Artikel 19 § 4 Absatz 3 des neuen Gemeindegesetzes oder von von Artikel 19 § 4 Absatz 3 des neuen Gemeindegesetzes oder von
Artikel 37quater Absatz 3 des vorerwähnten Gesetzes vom 29. Juni 1981 Artikel 37quater Absatz 3 des vorerwähnten Gesetzes vom 29. Juni 1981
nicht mehr beantragt. nicht mehr beantragt.
§ 2 - Die Bescheinigung wird auf Antrag des Betreffenden vom § 2 - Die Bescheinigung wird auf Antrag des Betreffenden vom
Versicherungsträger ausgestellt und ihm direkt übermittelt. Versicherungsträger ausgestellt und ihm direkt übermittelt.
Art. 7 - Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten ist mit der Art. 7 - Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten ist mit der
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Punat, den 2. August 2002 Gegeben zu Punat, den 2. August 2002
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Sozialen Angelegenheiten Der Minister der Sozialen Angelegenheiten
F. VANDENBROUCKE F. VANDENBROUCKE
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 10 februari 2003. Vu pour être annexé à Notre arrêté du 10 février 2003.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
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