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Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 2 augustus 2002 tot uitvoering van artikel 19, § 4, van de nieuwe gemeentewet en van artikel 37quater van de wet van 29 juni 1981 houdende de algemene beginselen van de sociale zekerheid voor werknemers | Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 2 août 2002 portant exécution de l'article 19, § 4 de la nouvelle loi communale et de l'article 37quater de la loi du 29 juin 1981 établissant les principes généraux de la sécurité sociale des travailleurs salariés |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
10 FEBRUARI 2003. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de | 10 FEVRIER 2003. - Arrêté royal établissant la traduction officielle |
officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 2 augustus | en langue allemande de l'arrêté royal du 2 août 2002 portant exécution |
2002 tot uitvoering van artikel 19, § 4, van de nieuwe gemeentewet en | de l'article 19, § 4 de la nouvelle loi communale et de l'article |
van artikel 37quater van de wet van 29 juni 1981 houdende de algemene | 37quater de la loi du 29 juin 1981 établissant les principes généraux |
beginselen van de sociale zekerheid voor werknemers | de la sécurité sociale des travailleurs salariés |
ALBERT II, Koning der Belgen, | ALBERT II, Roi des Belges, |
Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. | A tous, présents et à venir, Salut. |
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen | Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la |
voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, | Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, |
en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; | remplacé par la loi du 18 juillet 1990; |
Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk | Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté |
besluit van 2 augustus 2002 tot uitvoering van artikel 19, § 4, van de | royal du 2 août 2002 portant exécution de l'article 19, § 4 de la |
nieuwe gemeentewet en van artikel 37quater van de wet van 29 juni 1981 | nouvelle loi communale et de l'article 37quater de la loi du 29 juin |
houdende de algemene beginselen van de sociale zekerheid voor | 1981 établissant les principes généraux de la sécurité sociale des |
werknemers, opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling | travailleurs salariés, établi par le Service central de traduction |
van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; | allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy; |
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, | Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, |
Hebben Wij besloten en besluiten Wij : | Nous avons arrêté et arrêtons : |
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
vertaling van het koninklijk besluit van 2 augustus 2002 tot | officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 2 août 2002 |
uitvoering van artikel 19, § 4, van de nieuwe gemeentewet en van | portant exécution de l'article 19, § 4 de la nouvelle loi communale et |
artikel 37quater van de wet van 29 juni 1981 houdende de algemene | de l'article 37quater de la loi du 29 juin 1981 établissant les |
beginselen van de sociale zekerheid voor werknemers. | principes généraux de la sécurité sociale des travailleurs salariés. |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
uitvoering van dit besluit. | présent arrêté. |
Gegeven te Brussel, 10 februari 2003. | Donné à Bruxelles, le 10 février 2003. |
ALBERT | ALBERT |
Van Koningswege : | Par le Roi : |
De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |
Bijlage | Annexe |
MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER | MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER |
UMWELT | UMWELT |
2. AUGUST 2002 - Königlicher Erlass zur Ausführung von Artikel 19 § 4 | 2. AUGUST 2002 - Königlicher Erlass zur Ausführung von Artikel 19 § 4 |
des neuen Gemeindegesetzes und von Artikel 37quater des Gesetzes vom | des neuen Gemeindegesetzes und von Artikel 37quater des Gesetzes vom |
29. Juni 1981 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen | 29. Juni 1981 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen |
Sicherheit für Lohnempfänger | Sicherheit für Lohnempfänger |
BERICHT AN DEN KÖNIG | BERICHT AN DEN KÖNIG |
Sire, | Sire, |
der Entwurf eines Königlichen Erlasses, der Ihnen zur Unterschrift | der Entwurf eines Königlichen Erlasses, der Ihnen zur Unterschrift |
vorgelegt wird, ist zur Ausführung von Artikel 19 § 4 des neuen | vorgelegt wird, ist zur Ausführung von Artikel 19 § 4 des neuen |
Gemeindegesetzes und von Artikel 37quater des Gesetzes vom 29. Juni | Gemeindegesetzes und von Artikel 37quater des Gesetzes vom 29. Juni |
1981 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit | 1981 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit |
für Lohnempfänger erstellt worden. Er bestimmt, dass amtierende | für Lohnempfänger erstellt worden. Er bestimmt, dass amtierende |
Bürgermeister und Schöffen und amtierende Präsidenten öffentlicher | Bürgermeister und Schöffen und amtierende Präsidenten öffentlicher |
Sozialhilfezentren und ihre amtierenden Stellvertreter, die dem in | Sozialhilfezentren und ihre amtierenden Stellvertreter, die dem in |
Artikel 19 § 4 Absatz 1 des neuen Gemeindegesetzes beziehungsweise in | Artikel 19 § 4 Absatz 1 des neuen Gemeindegesetzes beziehungsweise in |
Artikel 37quater Absatz 1 des vorerwähnten Gesetzes vom 29. Juni 1981 | Artikel 37quater Absatz 1 des vorerwähnten Gesetzes vom 29. Juni 1981 |
erwähnten besonderen Statut der sozialen Sicherheit unterliegen, eine | erwähnten besonderen Statut der sozialen Sicherheit unterliegen, eine |
eidesstattliche Erklärung abgeben müssen mit Bezug auf ihre | eidesstattliche Erklärung abgeben müssen mit Bezug auf ihre |
Eigenschaft als Person, die in Sachen soziale Sicherheit nicht | Eigenschaft als Person, die in Sachen soziale Sicherheit nicht |
geschützt ist. Des Weiteren müssen sie ihre Situation in Sachen | geschützt ist. Des Weiteren müssen sie ihre Situation in Sachen |
Gesundheitspflege anhand einer Bescheinigung ihres | Gesundheitspflege anhand einer Bescheinigung ihres |
Versicherungsträgers nachweisen. | Versicherungsträgers nachweisen. |
Der Entwurf des Königlichen Erlasses bestimmt ebenfalls, dass | Der Entwurf des Königlichen Erlasses bestimmt ebenfalls, dass |
ehemalige Bürgermeister und Schöffen und ehemalige ÖSHZ-Präsidenten | ehemalige Bürgermeister und Schöffen und ehemalige ÖSHZ-Präsidenten |
und ihre (ehemaligen) Stellvertreter, die aufgrund von Artikel 19 § 4 | und ihre (ehemaligen) Stellvertreter, die aufgrund von Artikel 19 § 4 |
Absatz 3 des neuen Gemeindegesetzes beziehungsweise von Artikel | Absatz 3 des neuen Gemeindegesetzes beziehungsweise von Artikel |
37quater Absatz 3 des vorerwähnten Gesetzes vom 29. Juni 1981 die | 37quater Absatz 3 des vorerwähnten Gesetzes vom 29. Juni 1981 die |
Rückzahlung der in Sachen Gesundheitspflege entrichteten Eigenbeiträge | Rückzahlung der in Sachen Gesundheitspflege entrichteten Eigenbeiträge |
beantragen, anhand einer Bescheinigung des Versicherungsträgers | beantragen, anhand einer Bescheinigung des Versicherungsträgers |
nachweisen müssen, dass sie in Anwendung von Artikel 32 Nr. 15 des am | nachweisen müssen, dass sie in Anwendung von Artikel 32 Nr. 15 des am |
14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und | 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und |
Entschädigungspflichtversicherung in den Genuss der Leistungen in | Entschädigungspflichtversicherung in den Genuss der Leistungen in |
Sachen Gesundheitspflege kommen. | Sachen Gesundheitspflege kommen. |
In seinem Gutachten Nr. 33.053/1 bemerkt der Staatsrat, dass aus dem | In seinem Gutachten Nr. 33.053/1 bemerkt der Staatsrat, dass aus dem |
Entwurf nicht deutlich genug hervorgeht, dass einerseits amtierende | Entwurf nicht deutlich genug hervorgeht, dass einerseits amtierende |
lokale Mandatsträger entweder die Anwendung des Sozialschutzes, der | lokale Mandatsträger entweder die Anwendung des Sozialschutzes, der |
auf den Sektor der durch die Krankenversicherung gedeckten | auf den Sektor der durch die Krankenversicherung gedeckten |
Pflegeleistungen beschränkt ist, oder die Anwendung des erweiterten | Pflegeleistungen beschränkt ist, oder die Anwendung des erweiterten |
Sozialschutzes, der unter anderem auch die Regelung über | Sozialschutzes, der unter anderem auch die Regelung über |
Arbeitslosigkeit und Familienleistungen umfasst, beantragen können und | Arbeitslosigkeit und Familienleistungen umfasst, beantragen können und |
dass andererseits ehemalige lokale Mandatsträger nur für den | dass andererseits ehemalige lokale Mandatsträger nur für den |
beschränkten Sozialschutz in Betracht kommen und ausschliesslich | beschränkten Sozialschutz in Betracht kommen und ausschliesslich |
dessen Anwendung beantragen können. Damit keinerlei Unsicherheit | dessen Anwendung beantragen können. Damit keinerlei Unsicherheit |
hinsichtlich dieses Unterschieds bestehen bleibt, der bereits aus den | hinsichtlich dieses Unterschieds bestehen bleibt, der bereits aus den |
Gesetzesartikeln, die den entworfenen Vorschriften als Rechtsgrundlage | Gesetzesartikeln, die den entworfenen Vorschriften als Rechtsgrundlage |
dienen, hervorgeht, muss der Wortlaut der verschiedenen Artikel des | dienen, hervorgeht, muss der Wortlaut der verschiedenen Artikel des |
Entwurfs in diesem Sinne präzisiert werden. Es handelt sich um eine | Entwurfs in diesem Sinne präzisiert werden. Es handelt sich um eine |
Fehlinterpretation von Artikel 19 § 4 des neuen Gemeindegesetzes und | Fehlinterpretation von Artikel 19 § 4 des neuen Gemeindegesetzes und |
von Artikel 37quater des vorerwähnten Gesetzes vom 29. Juni 1981. | von Artikel 37quater des vorerwähnten Gesetzes vom 29. Juni 1981. |
Amtierende Bürgermeister und Schöffen, amtierende ÖSHZ-Präsidenten und | Amtierende Bürgermeister und Schöffen, amtierende ÖSHZ-Präsidenten und |
ihre amtierenden Stellvertreter, die die Bedingungen von Artikel 19 § | ihre amtierenden Stellvertreter, die die Bedingungen von Artikel 19 § |
4 Absatz 1 des neuen Gemeindegesetzes beziehungsweise von Artikel | 4 Absatz 1 des neuen Gemeindegesetzes beziehungsweise von Artikel |
37quater Absatz 1 des vorerwähnten Gesetzes vom 29. Juni 1981 | 37quater Absatz 1 des vorerwähnten Gesetzes vom 29. Juni 1981 |
erfüllen, haben keine andere Wahl: Sie unterliegen den Regelungen in | erfüllen, haben keine andere Wahl: Sie unterliegen den Regelungen in |
Sachen Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, | Sachen Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, |
Arbeitslosengeld und Familienbeihilfen für Lohnempfänger. Nach | Arbeitslosengeld und Familienbeihilfen für Lohnempfänger. Nach |
Beendigung des Mandats können Bürgermeister und Schöffen, | Beendigung des Mandats können Bürgermeister und Schöffen, |
ÖSHZ-Präsidenten und ihre Stellvertreter, die die Bedingungen von | ÖSHZ-Präsidenten und ihre Stellvertreter, die die Bedingungen von |
Artikel 19 § 4 Absatz 3 des neuen Gemeindegesetzes beziehungsweise von | Artikel 19 § 4 Absatz 3 des neuen Gemeindegesetzes beziehungsweise von |
Artikel 37quater Absatz 3 des Gesetzes vom 29. Juni 1981 erfüllen, nur | Artikel 37quater Absatz 3 des Gesetzes vom 29. Juni 1981 erfüllen, nur |
die Rückzahlung der für die Gesundheitspflegeversicherung entrichteten | die Rückzahlung der für die Gesundheitspflegeversicherung entrichteten |
Beiträge beantragen. | Beiträge beantragen. |
Da der Staatsrat darum gebeten hat, die Artikel 1 und 2 des Entwurfs | Da der Staatsrat darum gebeten hat, die Artikel 1 und 2 des Entwurfs |
des Königlichen Erlasses genauer zu formulieren, weil sie nicht | des Königlichen Erlasses genauer zu formulieren, weil sie nicht |
deutlich sind, wurden sie aufgespalten. Artikel 1 des neuen Entwurfs | deutlich sind, wurden sie aufgespalten. Artikel 1 des neuen Entwurfs |
des Königlichen Erlasses betrifft die amtierenden Bürgermeister und | des Königlichen Erlasses betrifft die amtierenden Bürgermeister und |
Schöffen, die ohne Anwendung von Artikel 19 § 4 Absatz 1 des neuen | Schöffen, die ohne Anwendung von Artikel 19 § 4 Absatz 1 des neuen |
Gemeindegesetzes zusätzliche Eigenbeiträge für die Gesundheitspflege | Gemeindegesetzes zusätzliche Eigenbeiträge für die Gesundheitspflege |
zahlen müssten und aus diesem Grund den Regelungen in Sachen | zahlen müssten und aus diesem Grund den Regelungen in Sachen |
Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, | Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, |
Arbeitslosengeld und Familienbeihilfen der allgemeinen Regelung der | Arbeitslosengeld und Familienbeihilfen der allgemeinen Regelung der |
sozialen Sicherheit für Lohnempfänger unterliegen. Dieser Artikel | sozialen Sicherheit für Lohnempfänger unterliegen. Dieser Artikel |
bestimmt, dass vorerwähnte Bürgermeister und Schöffen eine | bestimmt, dass vorerwähnte Bürgermeister und Schöffen eine |
eidesstattliche Erklärung zur Bestätigung ihrer Eigenschaft als nicht | eidesstattliche Erklärung zur Bestätigung ihrer Eigenschaft als nicht |
geschützte lokale Mandatsträger abgeben müssen und dieser Erklärung | geschützte lokale Mandatsträger abgeben müssen und dieser Erklärung |
alle Informationen beifügen müssen, anhand deren die Situation der | alle Informationen beifügen müssen, anhand deren die Situation der |
Betreffenden in Sachen Gesundheitspflege festgestellt werden kann. | Betreffenden in Sachen Gesundheitspflege festgestellt werden kann. |
Artikel 2 betrifft die ehemaligen Bürgermeister und Schöffen, die | Artikel 2 betrifft die ehemaligen Bürgermeister und Schöffen, die |
Eigenbeiträge zahlen müssen, um in den Genuss der Gesundheitspflege zu | Eigenbeiträge zahlen müssen, um in den Genuss der Gesundheitspflege zu |
kommen; dieser Artikel bestimmt, dass sie bei Beantragung der von der | kommen; dieser Artikel bestimmt, dass sie bei Beantragung der von der |
Gemeinde zu leistenden Rückzahlung der Beiträge für die | Gemeinde zu leistenden Rückzahlung der Beiträge für die |
Gesundheitspflege ihrem per Einschreiben an die Gemeinde gerichteten | Gesundheitspflege ihrem per Einschreiben an die Gemeinde gerichteten |
Antrag eine Bescheinigung des Versicherungsträgers beifügen müssen, | Antrag eine Bescheinigung des Versicherungsträgers beifügen müssen, |
anhand deren bestätigt wird, dass sie Eigenbeiträge für die | anhand deren bestätigt wird, dass sie Eigenbeiträge für die |
Gesundheitspflege entrichten müssen. | Gesundheitspflege entrichten müssen. |
Artikel 3 betrifft die amtierenden Präsidenten öffentlicher | Artikel 3 betrifft die amtierenden Präsidenten öffentlicher |
Sozialhilfezentren oder ihre amtierenden Stellvertreter, die ohne | Sozialhilfezentren oder ihre amtierenden Stellvertreter, die ohne |
Anwendung von Artikel 37quater Absatz 1 des vorerwähnten Gesetzes vom | Anwendung von Artikel 37quater Absatz 1 des vorerwähnten Gesetzes vom |
29. Juni 1981 zusätzliche Eigenbeiträge zahlen müssten, um in den | 29. Juni 1981 zusätzliche Eigenbeiträge zahlen müssten, um in den |
Genuss der Gesundheitspflege zu kommen, und aus diesem Grund den | Genuss der Gesundheitspflege zu kommen, und aus diesem Grund den |
Regelungen in Sachen Gesundheitspflege- und | Regelungen in Sachen Gesundheitspflege- und |
Entschädigungspflichtversicherung, Arbeitslosengeld und | Entschädigungspflichtversicherung, Arbeitslosengeld und |
Familienbeihilfen der allgemeinen Regelung der sozialen Sicherheit für | Familienbeihilfen der allgemeinen Regelung der sozialen Sicherheit für |
Lohnempfänger unterliegen. Dieser Artikel bestimmt, dass vorerwähnte | Lohnempfänger unterliegen. Dieser Artikel bestimmt, dass vorerwähnte |
ÖSHZ-Präsidenten und ihre Stellvertreter eine eidesstattliche | ÖSHZ-Präsidenten und ihre Stellvertreter eine eidesstattliche |
Erklärung zur Bestätigung ihrer Eigenschaft als nicht geschützte | Erklärung zur Bestätigung ihrer Eigenschaft als nicht geschützte |
Person abgeben müssen und dieser Erklärung alle Informationen beifügen | Person abgeben müssen und dieser Erklärung alle Informationen beifügen |
müssen, anhand deren die Situation der Betreffenden in Sachen | müssen, anhand deren die Situation der Betreffenden in Sachen |
Gesundheitspflege festgestellt werden kann. | Gesundheitspflege festgestellt werden kann. |
Artikel 4 betrifft die ehemaligen Präsidenten öffentlicher | Artikel 4 betrifft die ehemaligen Präsidenten öffentlicher |
Sozialhilfezentren und ihre ehemaligen Stellvertreter, die | Sozialhilfezentren und ihre ehemaligen Stellvertreter, die |
Eigenbeiträge zahlen müssen, um in den Genuss der Gesundheitspflege zu | Eigenbeiträge zahlen müssen, um in den Genuss der Gesundheitspflege zu |
kommen; dieser Artikel bestimmt, dass sie bei Beantragung der vom ÖSHZ | kommen; dieser Artikel bestimmt, dass sie bei Beantragung der vom ÖSHZ |
zu leistenden Rückzahlung der Beiträge für die Gesundheitspflege ihrem | zu leistenden Rückzahlung der Beiträge für die Gesundheitspflege ihrem |
per Einschreiben an den Sozialhilferat gerichteten Antrag eine | per Einschreiben an den Sozialhilferat gerichteten Antrag eine |
Bescheinigung des Versicherungsträgers beifügen müssen, anhand deren | Bescheinigung des Versicherungsträgers beifügen müssen, anhand deren |
bestätigt wird, dass sie Eigenbeiträge für die Gesundheitspflege | bestätigt wird, dass sie Eigenbeiträge für die Gesundheitspflege |
entrichten müssen. | entrichten müssen. |
Die Artikel 5 und 6 betreffen die Übermittlung der Bescheinigungen der | Die Artikel 5 und 6 betreffen die Übermittlung der Bescheinigungen der |
Versicherungsträger an die Gemeinde oder an den Sozialhilferat; anhand | Versicherungsträger an die Gemeinde oder an den Sozialhilferat; anhand |
dieser Bescheinigungen wird bestätigt, dass die Betreffenden die in | dieser Bescheinigungen wird bestätigt, dass die Betreffenden die in |
Artikel 19 § 4 des neuen Gemeindegesetzes oder die in Artikel 37quater | Artikel 19 § 4 des neuen Gemeindegesetzes oder die in Artikel 37quater |
des vorerwähnten Gesetzes vom 29. Juni 1981 erwähnten Bedingungen | des vorerwähnten Gesetzes vom 29. Juni 1981 erwähnten Bedingungen |
erfüllen. | erfüllen. |
Schliesslich wurde zum besseren Verständnis des Entwurfs des | Schliesslich wurde zum besseren Verständnis des Entwurfs des |
Königlichen Erlasses das Gutachten des Staatsrates, aufgrund dessen | Königlichen Erlasses das Gutachten des Staatsrates, aufgrund dessen |
die Überschriften der Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen nicht | die Überschriften der Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen nicht |
jedesmal vollständig anzugeben sind, nicht immer befolgt. | jedesmal vollständig anzugeben sind, nicht immer befolgt. |
Ich habe die Ehre, | Ich habe die Ehre, |
Sire, | Sire, |
der ehrerbietige und getreue Diener | der ehrerbietige und getreue Diener |
Eurer Majestät | Eurer Majestät |
zu sein. | zu sein. |
Der Minister der Sozialen Angelegenheiten | Der Minister der Sozialen Angelegenheiten |
F. VANDENBROUCKE | F. VANDENBROUCKE |
2. AUGUST 2002 - Königlicher Erlass zur Ausführung von Artikel 19 § 4 | 2. AUGUST 2002 - Königlicher Erlass zur Ausführung von Artikel 19 § 4 |
des neuen Gemeindegesetzes und von Artikel 37quater des Gesetzes vom | des neuen Gemeindegesetzes und von Artikel 37quater des Gesetzes vom |
29. Juni 1981 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen | 29. Juni 1981 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen |
Sicherheit für Lohnempfänger | Sicherheit für Lohnempfänger |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund des Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur Festlegung der allgemeinen | Aufgrund des Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur Festlegung der allgemeinen |
Grundsätze der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger, insbesondere des | Grundsätze der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger, insbesondere des |
Artikels 37quater , eingefügt durch das Gesetz vom 23. März 2001; | Artikels 37quater , eingefügt durch das Gesetz vom 23. März 2001; |
Aufgrund des neuen Gemeindegesetzes, insbesondere des Artikels 19 § 4, | Aufgrund des neuen Gemeindegesetzes, insbesondere des Artikels 19 § 4, |
ersetzt durch das Gesetz vom 12. August 2000 und abgeändert durch das | ersetzt durch das Gesetz vom 12. August 2000 und abgeändert durch das |
Gesetz vom 23. März 2001; | Gesetz vom 23. März 2001; |
Aufgrund der Stellungnahme des Versicherungsausschusses vom 23. Juli | Aufgrund der Stellungnahme des Versicherungsausschusses vom 23. Juli |
2001; | 2001; |
Aufgrund der Stellungnahme des Geschäftsführenden Ausschusses des | Aufgrund der Stellungnahme des Geschäftsführenden Ausschusses des |
Landesamtes für soziale Sicherheit der provinzialen und lokalen | Landesamtes für soziale Sicherheit der provinzialen und lokalen |
Verwaltungen vom 23. Juli 2001; | Verwaltungen vom 23. Juli 2001; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 6. August 2001; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 6. August 2001; |
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 4. | Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 4. |
Dezember 2001; | Dezember 2001; |
Aufgrund des Beschlusses des Ministerrates in Bezug auf den Antrag auf | Aufgrund des Beschlusses des Ministerrates in Bezug auf den Antrag auf |
Begutachtung seitens des Staatsrates innerhalb einer Frist von | Begutachtung seitens des Staatsrates innerhalb einer Frist von |
höchstens einem Monat; | höchstens einem Monat; |
Aufgrund des Gutachtens 33.053/1 des Staatsrates vom 14. März 2002, | Aufgrund des Gutachtens 33.053/1 des Staatsrates vom 14. März 2002, |
abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten | abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten |
Gesetze über den Staatsrat; | Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten und | Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten und |
aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber | aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber |
beraten haben, | beraten haben, |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - Bürgermeister und Schöffen, die die in Artikel 19 § 4 | Artikel 1 - Bürgermeister und Schöffen, die die in Artikel 19 § 4 |
Absatz 1 des neuen Gemeindegesetzes erwähnten Bedingungen erfüllen, | Absatz 1 des neuen Gemeindegesetzes erwähnten Bedingungen erfüllen, |
setzen die Gemeinde schnellstmöglich per Einschreiben an das | setzen die Gemeinde schnellstmöglich per Einschreiben an das |
Bürgermeister- und Schöffenkollegium oder durch Aushändigung eines | Bürgermeister- und Schöffenkollegium oder durch Aushändigung eines |
gewöhnlichen Briefes gegen Empfangsbestätigung davon in Kenntnis. | gewöhnlichen Briefes gegen Empfangsbestätigung davon in Kenntnis. |
Vorerwähnte Post enthält: | Vorerwähnte Post enthält: |
eine eidesstattliche Erklärung des Betreffenden zur Bestätigung seiner | eine eidesstattliche Erklärung des Betreffenden zur Bestätigung seiner |
Eigenschaft als nicht geschützter lokaler Mandatsträger. Der | Eigenschaft als nicht geschützter lokaler Mandatsträger. Der |
eidesstattlichen Erklärung liegen alle Informationen und Unterlagen | eidesstattlichen Erklärung liegen alle Informationen und Unterlagen |
bei, anhand deren die Situation des Betreffenden festgestellt werden | bei, anhand deren die Situation des Betreffenden festgestellt werden |
kann, was den Schutz in Sachen Gesundheitspflege betrifft. | kann, was den Schutz in Sachen Gesundheitspflege betrifft. |
Art. 2 - Ehemalige Bürgermeister und Schöffen, die die in Artikel 19 § | Art. 2 - Ehemalige Bürgermeister und Schöffen, die die in Artikel 19 § |
4 Absatz 3 des neuen Gemeindegesetzes erwähnten Bedingungen erfüllen | 4 Absatz 3 des neuen Gemeindegesetzes erwähnten Bedingungen erfüllen |
und deren Anwendung beantragen, setzen die Gemeinde schnellstmöglich | und deren Anwendung beantragen, setzen die Gemeinde schnellstmöglich |
per Einschreiben an das Bürgermeister- und Schöffenkollegium oder | per Einschreiben an das Bürgermeister- und Schöffenkollegium oder |
durch Aushändigung eines gewöhnlichen Briefes gegen | durch Aushändigung eines gewöhnlichen Briefes gegen |
Empfangsbestätigung davon in Kenntnis. | Empfangsbestätigung davon in Kenntnis. |
Vorerwähnte Post enthält: | Vorerwähnte Post enthält: |
eine Bescheinigung des Versicherungsträgers über die Eigenschaft als | eine Bescheinigung des Versicherungsträgers über die Eigenschaft als |
Begünstigter von Leistungen in Sachen Gesundheitspflege in Anwendung | Begünstigter von Leistungen in Sachen Gesundheitspflege in Anwendung |
von Artikel 32 Nr. 15 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über | von Artikel 32 Nr. 15 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über |
die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung. | die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung. |
Art. 3 - Präsidenten öffentlicher Sozialhilfezentren oder ihre | Art. 3 - Präsidenten öffentlicher Sozialhilfezentren oder ihre |
Stellvertreter, die die in Artikel 37quater Absatz 1 des Gesetzes vom | Stellvertreter, die die in Artikel 37quater Absatz 1 des Gesetzes vom |
29. Juni 1981 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen | 29. Juni 1981 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen |
Sicherheit für Lohnempfänger erwähnten Bedingungen erfüllen, setzen | Sicherheit für Lohnempfänger erwähnten Bedingungen erfüllen, setzen |
das öffentliche Sozialhilfezentrum schnellstmöglich per Einschreiben | das öffentliche Sozialhilfezentrum schnellstmöglich per Einschreiben |
an den Sozialhilferat oder durch Aushändigung eines gewöhnlichen | an den Sozialhilferat oder durch Aushändigung eines gewöhnlichen |
Briefes gegen Empfangsbestätigung davon in Kenntnis. | Briefes gegen Empfangsbestätigung davon in Kenntnis. |
Vorerwähnte Post enthält: | Vorerwähnte Post enthält: |
eine eidesstattliche Erklärung des Betreffenden zur Bestätigung seiner | eine eidesstattliche Erklärung des Betreffenden zur Bestätigung seiner |
Eigenschaft als nicht geschützter Präsident eines öffentlichen | Eigenschaft als nicht geschützter Präsident eines öffentlichen |
Sozialhilfezentrums oder als nicht geschützter Stellvertreter dieses | Sozialhilfezentrums oder als nicht geschützter Stellvertreter dieses |
Präsidenten. Der eidesstattlichen Erklärung liegen alle Informationen | Präsidenten. Der eidesstattlichen Erklärung liegen alle Informationen |
und Unterlagen bei, anhand deren die Situation des Betreffenden | und Unterlagen bei, anhand deren die Situation des Betreffenden |
festgestellt werden kann, was den Schutz in Sachen Gesundheitspflege | festgestellt werden kann, was den Schutz in Sachen Gesundheitspflege |
betrifft. | betrifft. |
Art. 4 - Ehemalige Präsidenten öffentlicher Sozialhilfezentren und | Art. 4 - Ehemalige Präsidenten öffentlicher Sozialhilfezentren und |
ehemalige Stellvertreter, die die in Artikel 37quater Absatz 3 des | ehemalige Stellvertreter, die die in Artikel 37quater Absatz 3 des |
vorerwähnten Gesetzes vom 29. Juni 1981 erwähnten Bedingungen erfüllen | vorerwähnten Gesetzes vom 29. Juni 1981 erwähnten Bedingungen erfüllen |
und deren Anwendung beantragen, setzen das öffentliche | und deren Anwendung beantragen, setzen das öffentliche |
Sozialhilfezentrum schnellstmöglich per Einschreiben an den | Sozialhilfezentrum schnellstmöglich per Einschreiben an den |
Sozialhilferat oder durch Aushändigung eines gewöhnlichen Briefes | Sozialhilferat oder durch Aushändigung eines gewöhnlichen Briefes |
gegen Empfangsbestätigung davon in Kenntnis. | gegen Empfangsbestätigung davon in Kenntnis. |
Vorerwähnte Post enthält: | Vorerwähnte Post enthält: |
eine Bescheinigung des Versicherungsträgers über die Eigenschaft als | eine Bescheinigung des Versicherungsträgers über die Eigenschaft als |
Begünstigter von Leistungen in Sachen Gesundheitspflege in Anwendung | Begünstigter von Leistungen in Sachen Gesundheitspflege in Anwendung |
von Artikel 32 Nr. 15 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über | von Artikel 32 Nr. 15 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über |
die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung. | die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung. |
Art. 5 - § 1 - Die Eigenschaft als nicht geschützter lokaler | Art. 5 - § 1 - Die Eigenschaft als nicht geschützter lokaler |
Mandatsträger, als nicht geschützter Präsident eines öffentlichen | Mandatsträger, als nicht geschützter Präsident eines öffentlichen |
Sozialhilfezentrums oder als dessen nicht geschützter Stellvertreter | Sozialhilfezentrums oder als dessen nicht geschützter Stellvertreter |
muss binnen zwei Jahren ab dem Datum der Aufgabe des Einschreibens, | muss binnen zwei Jahren ab dem Datum der Aufgabe des Einschreibens, |
wobei der Poststempel Beweiskraft hat, oder ab dem Datum der | wobei der Poststempel Beweiskraft hat, oder ab dem Datum der |
Aushändigung des Briefes gegen Empfangsbestätigung anhand einer | Aushändigung des Briefes gegen Empfangsbestätigung anhand einer |
Bescheinigung des Versicherungsträgers bestätigt werden. | Bescheinigung des Versicherungsträgers bestätigt werden. |
§ 2 - In dieser Bescheinigung muss bestätigt werden, dass der | § 2 - In dieser Bescheinigung muss bestätigt werden, dass der |
Betreffende ohne Anwendung von Artikel 19 § 4 Absatz 1 des neuen | Betreffende ohne Anwendung von Artikel 19 § 4 Absatz 1 des neuen |
Gemeindegesetzes oder von Artikel 37quater Absatz 1 des Gesetzes vom | Gemeindegesetzes oder von Artikel 37quater Absatz 1 des Gesetzes vom |
29. Juni 1981 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen | 29. Juni 1981 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen |
Sicherheit für Lohnempfänger nur gegen Zahlung zusätzlicher | Sicherheit für Lohnempfänger nur gegen Zahlung zusätzlicher |
Eigenbeiträge in den Genuss der Gesundheitspflege käme. | Eigenbeiträge in den Genuss der Gesundheitspflege käme. |
§ 3 - Die Bescheinigung wird auf Antrag des Betreffenden vom | § 3 - Die Bescheinigung wird auf Antrag des Betreffenden vom |
Versicherungsträger ausgestellt und ihm direkt übermittelt. | Versicherungsträger ausgestellt und ihm direkt übermittelt. |
§ 4 - Diese Bescheinigung muss der betreffenden Gemeinde oder dem | § 4 - Diese Bescheinigung muss der betreffenden Gemeinde oder dem |
betreffenden öffentlichen Sozialhilfezentrum jährlich und noch bis | betreffenden öffentlichen Sozialhilfezentrum jährlich und noch bis |
zwei Jahre nach Beendigung des ausgeübten Mandats übermittelt werden. | zwei Jahre nach Beendigung des ausgeübten Mandats übermittelt werden. |
Art. 6 - § 1 - Die Bescheinigung des Versicherungsträgers über die | Art. 6 - § 1 - Die Bescheinigung des Versicherungsträgers über die |
Eigenschaft als Begünstigter von Leistungen in Sachen | Eigenschaft als Begünstigter von Leistungen in Sachen |
Gesundheitspflege in Anwendung von Artikel 32 Nr. 15 des am 14. Juli | Gesundheitspflege in Anwendung von Artikel 32 Nr. 15 des am 14. Juli |
1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und | 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und |
Entschädigungspflichtversicherung muss ebenfalls jährlich übermittelt | Entschädigungspflichtversicherung muss ebenfalls jährlich übermittelt |
werden. Diese Verpflichtung endet, wenn der Betreffende die Anwendung | werden. Diese Verpflichtung endet, wenn der Betreffende die Anwendung |
von Artikel 19 § 4 Absatz 3 des neuen Gemeindegesetzes oder von | von Artikel 19 § 4 Absatz 3 des neuen Gemeindegesetzes oder von |
Artikel 37quater Absatz 3 des vorerwähnten Gesetzes vom 29. Juni 1981 | Artikel 37quater Absatz 3 des vorerwähnten Gesetzes vom 29. Juni 1981 |
nicht mehr beantragt. | nicht mehr beantragt. |
§ 2 - Die Bescheinigung wird auf Antrag des Betreffenden vom | § 2 - Die Bescheinigung wird auf Antrag des Betreffenden vom |
Versicherungsträger ausgestellt und ihm direkt übermittelt. | Versicherungsträger ausgestellt und ihm direkt übermittelt. |
Art. 7 - Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten ist mit der | Art. 7 - Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten ist mit der |
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Punat, den 2. August 2002 | Gegeben zu Punat, den 2. August 2002 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Sozialen Angelegenheiten | Der Minister der Sozialen Angelegenheiten |
F. VANDENBROUCKE | F. VANDENBROUCKE |
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 10 februari 2003. | Vu pour être annexé à Notre arrêté du 10 février 2003. |
ALBERT | ALBERT |
Van Koningswege : | Par le Roi : |
De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |