← Terug naar "Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 10 december 1998 tot vaststelling van de modaliteiten inzake het registreren van de identiteit van de natuurlijke personen die giften doen van 5 000 F en meer aan politieke partijen en hun componenten, lijsten, kandidaten en politieke mandatarissen, en tot bepaling van de formaliteiten voor het indienen van de desbetreffende jaaroverzichten "
Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 10 december 1998 tot vaststelling van de modaliteiten inzake het registreren van de identiteit van de natuurlijke personen die giften doen van 5 000 F en meer aan politieke partijen en hun componenten, lijsten, kandidaten en politieke mandatarissen, en tot bepaling van de formaliteiten voor het indienen van de desbetreffende jaaroverzichten | Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 10 décembre 1998 fixant les modalités d'enregistrement de l'identité des personnes physiques effectuant des dons de 5 000 F et plus à des partis politiques et à leurs composantes, à des listes, à des candidats et à des mandataires politiques, et déterminant les formalités du dépôt des relevés annuels y relatifs |
---|---|
MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN | MINISTERE DE L'INTERIEUR |
10 FEBRUARI 1999. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de | 10 FEVRIER 1999. - Arrêté royal établissant la traduction officielle |
officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 10 december | en langue allemande de l'arrêté royal du 10 décembre 1998 fixant les |
1998 tot vaststelling van de modaliteiten inzake het registreren van | modalités d'enregistrement de l'identité des personnes physiques |
de identiteit van de natuurlijke personen die giften doen van 5 000 F | effectuant des dons de 5 000 F et plus à des partis politiques et à |
en meer aan politieke partijen en hun componenten, lijsten, kandidaten | leurs composantes, à des listes, à des candidats et à des mandataires |
en politieke mandatarissen, en tot bepaling van de formaliteiten voor | politiques, et déterminant les formalités du dépôt des relevés annuels |
het indienen van de desbetreffende jaaroverzichten | y relatifs |
ALBERT II, Koning der Belgen, | ALBERT II, Roi des Belges, |
Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. | A tous, présents et à venir, Salut. |
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen | Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la |
voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1° | Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1° et § 3, |
en § 3, vervangen door de wet van 18 juli 1990; | remplacé par la loi du 18 juillet 1990; |
Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk | Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté |
besluit van 10 december 1998 tot vaststelling van de modaliteiten | royal du 10 décembre 1998 fixant les modalités d'enregistrement de |
inzake het registreren van de identiteit van de natuurlijke personen | |
die giften doen van 5 000 F en meer aan politieke partijen en hun | l'identité des personnes physiques effectuant des dons de 5 000 F et |
componenten, lijsten, kandidaten en politieke mandatarissen, en tot | plus à des partis politiques et à leurs composantes, à des listes, à |
bepaling van de formaliteiten voor het indienen van de desbetreffende | des candidats et à des mandataires politiques, et déterminant les |
formalités du dépôt des relevés annuels y relatifs, établi par le | |
jaaroverzichten, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Service central de traduction allemande du Commissariat |
vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; | d'Arrondissement adjoint à Malmedy; |
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, | Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, |
Hebben Wij besloten en besluiten Wij : | Nous avons arrêté et arrêtons : |
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
vertaling van het koninklijk besluit van 10 december 1998 tot | officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 10 décembre 1998 |
vaststelling van de modaliteiten inzake het registreren van de | fixant les modalités d'enregistrement de l'identité des personnes |
identiteit van de natuurlijke personen die giften doen van 5 000 F en | physiques effectuant des dons de 5 000 F et plus à des partis |
meer aan politieke partijen en hun componenten, lijsten, kandidaten en | politiques et à leurs composantes, à des listes, à des candidats et à |
politieke mandatarissen, en tot bepaling van de formaliteiten voor het | des mandataires politiques, et déterminant les formalités du dépôt des |
indienen van de desbetreffende jaaroverzichten. | relevés annuels y relatifs. |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
uitvoering van dit besluit. | présent arrêté. |
Gegeven te Brussel, 10 februari 1999. | Donné à Bruxelles, le 10 février 1999. |
ALBERT | ALBERT |
Van Koningswege : | Par le Roi : |
De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
L. VAN DEN BOSSCHE | L. VAN DEN BOSSCHE |
Bijlage | Annexe |
MINISTERIUM DES INNERN | MINISTERIUM DES INNERN |
10. DEZEMBER 1998 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Modalitäten | 10. DEZEMBER 1998 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Modalitäten |
für die Registrierung der Identität der natürlichen Personen, die | für die Registrierung der Identität der natürlichen Personen, die |
Spenden von 5 000 F und mehr zugunsten von politischen Parteien und | Spenden von 5 000 F und mehr zugunsten von politischen Parteien und |
ihren Komponenten, Listen, Kandidaten und Inhabern politischer Mandate | ihren Komponenten, Listen, Kandidaten und Inhabern politischer Mandate |
machen, und zur Festlegung der Formalitäten für die Hinterlegung der | machen, und zur Festlegung der Formalitäten für die Hinterlegung der |
diesbezüglichen jährlichen Aufstellungen | diesbezüglichen jährlichen Aufstellungen |
BERICHT AN DEN KÖNIG | BERICHT AN DEN KÖNIG |
Sire, | Sire, |
die beiden Gesetze vom 25. Juni 1998 zur Abänderung der | die beiden Gesetze vom 25. Juni 1998 zur Abänderung der |
Grundlagengesetze vom 19. Mai 1994 über die Einschränkung und | Grundlagengesetze vom 19. Mai 1994 über die Einschränkung und |
Kontrolle der Wahlausgaben für die Wahl des Europäischen Parlaments | Kontrolle der Wahlausgaben für die Wahl des Europäischen Parlaments |
beziehungsweise der Regional- und Gemeinschaftsräte und das Gesetz vom | beziehungsweise der Regional- und Gemeinschaftsräte und das Gesetz vom |
19. November 1998 zur Abänderung des Gesetzes vom 4. Juli 1989 über | 19. November 1998 zur Abänderung des Gesetzes vom 4. Juli 1989 über |
die Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben für die Wahlen der | die Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben für die Wahlen der |
Föderalen Kammern verpflichten die Begünstigten von Spenden von 5 000 | Föderalen Kammern verpflichten die Begünstigten von Spenden von 5 000 |
F und mehr zugunsten von politischen Parteien und ihren Komponenten, | F und mehr zugunsten von politischen Parteien und ihren Komponenten, |
Listen, Kandidaten und Inhabern politischer Mandate, die Identität der | Listen, Kandidaten und Inhabern politischer Mandate, die Identität der |
natürlichen Personen, die diese Spenden gemacht haben, jährlich zu | natürlichen Personen, die diese Spenden gemacht haben, jährlich zu |
registrieren. | registrieren. |
Die Gesetzesbestimmungen, die diese Verpflichtung einführen, treten am | Die Gesetzesbestimmungen, die diese Verpflichtung einführen, treten am |
1. Januar 1999 in Kraft. Es ist unter anderem vorgesehen, dass der | 1. Januar 1999 in Kraft. Es ist unter anderem vorgesehen, dass der |
König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Modalitäten für | König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Modalitäten für |
diese Registrierungen und ihre Hinterlegung festlegt. Dies ist der | diese Registrierungen und ihre Hinterlegung festlegt. Dies ist der |
Zweck des Erlassentwurfes, der Ihnen vorgelegt wird. | Zweck des Erlassentwurfes, der Ihnen vorgelegt wird. |
Gemäss den vorerwähnten Gesetzen sind die im Entwurf enthaltenen | Gemäss den vorerwähnten Gesetzen sind die im Entwurf enthaltenen |
Vorschriften ab dem 1. Januar 1999 anzuwenden und werden die ersten | Vorschriften ab dem 1. Januar 1999 anzuwenden und werden die ersten |
Aufstellungen, die diese Bestimmungen berücksichtigen, Anfang 2000 | Aufstellungen, die diese Bestimmungen berücksichtigen, Anfang 2000 |
erstellt und sich auf die im Jahr 1999 gemachten Spenden von 5 000 F | erstellt und sich auf die im Jahr 1999 gemachten Spenden von 5 000 F |
und mehr beziehen. | und mehr beziehen. |
Im Erlassentwurf wird unterschieden zwischen einerseits den | Im Erlassentwurf wird unterschieden zwischen einerseits den |
Aufstellungen der politischen Parteien und ihrer Komponenten und der | Aufstellungen der politischen Parteien und ihrer Komponenten und der |
Inhaber politischer Mandate und andererseits den Aufstellungen der | Inhaber politischer Mandate und andererseits den Aufstellungen der |
Kandidaten und Listen bei Wahlen zur Erneuerung von einer oder | Kandidaten und Listen bei Wahlen zur Erneuerung von einer oder |
mehreren der folgenden Versammlungen: Abgeordnetenkammer, Senat, | mehreren der folgenden Versammlungen: Abgeordnetenkammer, Senat, |
Europäisches Parlament, Wallonischer Regionalrat, Flämischer Rat, Rat | Europäisches Parlament, Wallonischer Regionalrat, Flämischer Rat, Rat |
der Region Brüssel-Hauptstadt und Rat der Deutschsprachigen | der Region Brüssel-Hauptstadt und Rat der Deutschsprachigen |
Gemeinschaft. | Gemeinschaft. |
Im ersten Fall wird die Aufstellung jährlich erstellt und bezieht sich | Im ersten Fall wird die Aufstellung jährlich erstellt und bezieht sich |
auf die im abgelaufenen Jahr gemachten Spenden von 5 000 F und mehr. | auf die im abgelaufenen Jahr gemachten Spenden von 5 000 F und mehr. |
Im zweiten Fall wird die Aufstellung nach Ablauf des Wahljahres | Im zweiten Fall wird die Aufstellung nach Ablauf des Wahljahres |
erstellt und bezieht sich auf Spenden von 5 000 F und mehr, die im | erstellt und bezieht sich auf Spenden von 5 000 F und mehr, die im |
Wahljahr beziehungsweise sowohl im Wahljahr als auch im vorangehenden | Wahljahr beziehungsweise sowohl im Wahljahr als auch im vorangehenden |
Jahr gemacht worden sind, letzteres wenn die Wahl in den ersten drei | Jahr gemacht worden sind, letzteres wenn die Wahl in den ersten drei |
Monaten des Jahres stattfindet. | Monaten des Jahres stattfindet. |
Die Aufstellungen, deren Erstellungsmodalitäten im vorliegenden | Die Aufstellungen, deren Erstellungsmodalitäten im vorliegenden |
Erlassentwurf festgelegt werden, müssen dem beiligenden Muster | Erlassentwurf festgelegt werden, müssen dem beiligenden Muster |
entsprechen. Für jede Aufstellung müssen die Spenden in der | entsprechen. Für jede Aufstellung müssen die Spenden in der |
Reihenfolge des Empfangs geordnet werden und müssen laufende Nummer | Reihenfolge des Empfangs geordnet werden und müssen laufende Nummer |
und Empfangsdatum der Spende und vollständige Identität der | und Empfangsdatum der Spende und vollständige Identität der |
natürlichen Person, die die Spende gemacht hat (Name und Vornamen, | natürlichen Person, die die Spende gemacht hat (Name und Vornamen, |
Staatsangehörigkeit und vollständige Adresse, das heisst Strasse, | Staatsangehörigkeit und vollständige Adresse, das heisst Strasse, |
Hausnummer und Gemeinde des Hauptwohnortes), vermerkt werden. Des | Hausnummer und Gemeinde des Hauptwohnortes), vermerkt werden. Des |
weiteren müssen der genaue Betrag jeder Spende und der Gesamtbetrag | weiteren müssen der genaue Betrag jeder Spende und der Gesamtbetrag |
der Spenden vermerkt werden, die im Jahr (beziehungsweise im | der Spenden vermerkt werden, die im Jahr (beziehungsweise im |
obengenannten Fall in den beiden Jahren) gemacht worden sind, auf das | obengenannten Fall in den beiden Jahren) gemacht worden sind, auf das |
die Aufstellung sich bezieht. | die Aufstellung sich bezieht. |
Die Aufstellungen zur Registrierung der Identität der natürlichen | Die Aufstellungen zur Registrierung der Identität der natürlichen |
Personen, die Spenden von 5 000 F und mehr gemacht haben, müssen | Personen, die Spenden von 5 000 F und mehr gemacht haben, müssen |
spätestens am 30. April des Jahres nach dem Jahr, auf das die | spätestens am 30. April des Jahres nach dem Jahr, auf das die |
Aufstellung sich bezieht, gegen Empfangsbescheinigung bei der | Aufstellung sich bezieht, gegen Empfangsbescheinigung bei der |
Kommission für die Kontrolle der Wahlausgaben hinterlegt werden, die | Kommission für die Kontrolle der Wahlausgaben hinterlegt werden, die |
durch das Gesetz vom 4. Juli 1989 über die Einschränkung und Kontrolle | durch das Gesetz vom 4. Juli 1989 über die Einschränkung und Kontrolle |
der Wahlausgaben für die Wahlen der Föderalen Kammern und über die | der Wahlausgaben für die Wahlen der Föderalen Kammern und über die |
Finanzierung und die offene Buchführung der politischen Parteien | Finanzierung und die offene Buchführung der politischen Parteien |
eingesetzt worden ist. | eingesetzt worden ist. |
Ich habe die Ehre, | Ich habe die Ehre, |
Sire, | Sire, |
der ehrerbietige | der ehrerbietige |
und getreue Diener | und getreue Diener |
Eurer Majestät | Eurer Majestät |
zu sein. | zu sein. |
Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
L. VAN DEN BOSSCHE | L. VAN DEN BOSSCHE |
10. DEZEMBER 1998 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Modalitäten | 10. DEZEMBER 1998 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Modalitäten |
für die Registrierung der Identität der natürlichen Personen, die | für die Registrierung der Identität der natürlichen Personen, die |
Spenden von 5 000 F und mehr zugunsten von politischen Parteien und | Spenden von 5 000 F und mehr zugunsten von politischen Parteien und |
ihren Komponenten, Listen, Kandidaten und Inhabern politischer Mandate | ihren Komponenten, Listen, Kandidaten und Inhabern politischer Mandate |
machen, und zur Festlegung der Formalitäten für die Hinterlegung der | machen, und zur Festlegung der Formalitäten für die Hinterlegung der |
diesbezüglichen jährlichen Aufstellungen | diesbezüglichen jährlichen Aufstellungen |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund des Gesetzes vom 4. Juli 1989 über die Einschränkung und | Aufgrund des Gesetzes vom 4. Juli 1989 über die Einschränkung und |
Kontrolle der Wahlausgaben für die Wahlen der Föderalen Kammern und | Kontrolle der Wahlausgaben für die Wahlen der Föderalen Kammern und |
über die Finanzierung und die offene Buchführung der politischen | über die Finanzierung und die offene Buchführung der politischen |
Parteien, insbesondere des Artikels 6 Absatz 1 zweiter Satz, eingefügt | Parteien, insbesondere des Artikels 6 Absatz 1 zweiter Satz, eingefügt |
durch das Gesetz vom 10. April 1995 und ersetzt durch das Gesetz vom | durch das Gesetz vom 10. April 1995 und ersetzt durch das Gesetz vom |
19. November 1998, und der Artikel 16bis Absatz 2, 16ter und 22 Absatz | 19. November 1998, und der Artikel 16bis Absatz 2, 16ter und 22 Absatz |
2, eingefügt durch das Gesetz vom 19. November 1998; | 2, eingefügt durch das Gesetz vom 19. November 1998; |
Aufgrund des Gesetzes vom 19. Mai 1994 über die Einschränkung und | Aufgrund des Gesetzes vom 19. Mai 1994 über die Einschränkung und |
Kontrolle der Wahlausgaben für die Wahl des Europäischen Parlaments, | Kontrolle der Wahlausgaben für die Wahl des Europäischen Parlaments, |
insbesondere des Artikels 6 Absatz 1 zweiter Satz, eingefügt durch das | insbesondere des Artikels 6 Absatz 1 zweiter Satz, eingefügt durch das |
Gesetz vom 10. April 1995 und ersetzt durch das Gesetz vom 25. Juni | Gesetz vom 10. April 1995 und ersetzt durch das Gesetz vom 25. Juni |
1998, des Artikels 7 und der Artikel 11 Absatz 2 und 11bis, eingefügt | 1998, des Artikels 7 und der Artikel 11 Absatz 2 und 11bis, eingefügt |
durch das Gesetz vom 25. Juni 1998; | durch das Gesetz vom 25. Juni 1998; |
Aufgrund des Gesetzes vom 19. Mai 1994 über die Einschränkung und | Aufgrund des Gesetzes vom 19. Mai 1994 über die Einschränkung und |
Kontrolle der Wahlausgaben für die Wahlen des Wallonischen | Kontrolle der Wahlausgaben für die Wahlen des Wallonischen |
Regionalrates, des Flämischen Rates, des Rates der Region | Regionalrates, des Flämischen Rates, des Rates der Region |
Brüssel-Hauptstadt und des Rates der Deutschsprachigen Gemeinschaft, | Brüssel-Hauptstadt und des Rates der Deutschsprachigen Gemeinschaft, |
insbesondere des Artikels 6 Absatz 1 zweiter Satz, eingefügt durch das | insbesondere des Artikels 6 Absatz 1 zweiter Satz, eingefügt durch das |
Gesetz vom 10. April 1995 und ersetzt durch das Gesetz vom 25. Juni | Gesetz vom 10. April 1995 und ersetzt durch das Gesetz vom 25. Juni |
1998, des Artikels 7, ersetzt durch das Gesetz vom 10. April 1995, und | 1998, des Artikels 7, ersetzt durch das Gesetz vom 10. April 1995, und |
der Artikel 11 Absatz 2 und 11bis, eingefügt durch das Gesetz vom 25. | der Artikel 11 Absatz 2 und 11bis, eingefügt durch das Gesetz vom 25. |
Juni 1998; | Juni 1998; |
Aufgrund des Gesetzes vom 25. Juni 1998 zur Abänderung des Gesetzes | Aufgrund des Gesetzes vom 25. Juni 1998 zur Abänderung des Gesetzes |
vom 19. Mai 1994 über die Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben | vom 19. Mai 1994 über die Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben |
für die Wahl des Europäischen Parlaments, insbesondere der Artikel 8 | für die Wahl des Europäischen Parlaments, insbesondere der Artikel 8 |
und 10; | und 10; |
Aufgrund des Gesetzes vom 25. Juni 1998 zur Abänderung des Gesetzes | Aufgrund des Gesetzes vom 25. Juni 1998 zur Abänderung des Gesetzes |
vom 19. Mai 1994 über die Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben | vom 19. Mai 1994 über die Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben |
für die Wahlen des Wallonischen Regionalrates, des Flämischen Rates, | für die Wahlen des Wallonischen Regionalrates, des Flämischen Rates, |
des Rates der Region Brüssel-Hauptstadt und des Rates der | des Rates der Region Brüssel-Hauptstadt und des Rates der |
Deutschsprachigen Gemeinschaft, insbesondere des Artikels 9; | Deutschsprachigen Gemeinschaft, insbesondere des Artikels 9; |
Aufgrund des Gesetzes vom 19. November 1998 zur Abänderung des | Aufgrund des Gesetzes vom 19. November 1998 zur Abänderung des |
Gesetzes vom 4. Juli 1989 über die Einschränkung und Kontrolle der | Gesetzes vom 4. Juli 1989 über die Einschränkung und Kontrolle der |
Wahlausgaben für die Wahlen der Föderalen Kammern und über die | Wahlausgaben für die Wahlen der Föderalen Kammern und über die |
Finanzierung und die offene Buchführung der politischen Parteien, | Finanzierung und die offene Buchführung der politischen Parteien, |
insbesondere der Artikel 15 und 19; | insbesondere der Artikel 15 und 19; |
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den | Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den |
Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1 Absatz 1, ersetzt durch das | Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1 Absatz 1, ersetzt durch das |
Gesetz vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August | Gesetz vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August |
1996; | 1996; |
Aufgrund der Dringlichkeit: | Aufgrund der Dringlichkeit: |
In der Erwägung, dass die vorerwähnten Gesetzesbestimmungen, die | In der Erwägung, dass die vorerwähnten Gesetzesbestimmungen, die |
vorschreiben, dass die Identität der natürlichen Personen, die Spenden | vorschreiben, dass die Identität der natürlichen Personen, die Spenden |
von 5 000 F und mehr zugunsten von politischen Parteien und ihren | von 5 000 F und mehr zugunsten von politischen Parteien und ihren |
Komponenten, Listen, Kandidaten und Inhabern politischer Mandate | Komponenten, Listen, Kandidaten und Inhabern politischer Mandate |
machen, durch die Begünstigten jährlich registriert und dass die | machen, durch die Begünstigten jährlich registriert und dass die |
diesbezüglichen Aufstellungen hinterlegt werden, am 1. Januar 1999 in | diesbezüglichen Aufstellungen hinterlegt werden, am 1. Januar 1999 in |
Kraft treten; dass die Modalitäten zur Ausführung dieser Bestimmungen | Kraft treten; dass die Modalitäten zur Ausführung dieser Bestimmungen |
folglich unverzüglich festgelegt werden müssen; | folglich unverzüglich festgelegt werden müssen; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern und aufgrund der | Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern und aufgrund der |
Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, | Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - Nach Ablauf jedes Jahres erstellen die politischen | Artikel 1 - Nach Ablauf jedes Jahres erstellen die politischen |
Parteien und ihre Komponenten und die Inhaber politischer Mandate | Parteien und ihre Komponenten und die Inhaber politischer Mandate |
unter Berücksichtigung der Reihenfolge des Empfangs eine Aufstellung | unter Berücksichtigung der Reihenfolge des Empfangs eine Aufstellung |
aller Spenden von 5 000 F und mehr, die unter welcher Form auch immer | aller Spenden von 5 000 F und mehr, die unter welcher Form auch immer |
im abgelaufenen Jahr zu ihren Gunsten gemacht worden sind. | im abgelaufenen Jahr zu ihren Gunsten gemacht worden sind. |
Art. 2 - Jeder Kandidat, der bei den Wahlen der Föderalen Kammern, des | Art. 2 - Jeder Kandidat, der bei den Wahlen der Föderalen Kammern, des |
Europäischen Parlaments, des Wallonischen Regionalrates, des | Europäischen Parlaments, des Wallonischen Regionalrates, des |
Flämischen Rates, des Rates der Region Brüssel-Hauptstadt oder des | Flämischen Rates, des Rates der Region Brüssel-Hauptstadt oder des |
Rates der Deutschsprachigen Gemeinschaft im Hinblick auf die | Rates der Deutschsprachigen Gemeinschaft im Hinblick auf die |
Erneuerung dieser Versammlungen antritt, erstellt die Aufstellung | Erneuerung dieser Versammlungen antritt, erstellt die Aufstellung |
aller Spenden von 5 000 F und mehr, die unter welcher Form auch immer | aller Spenden von 5 000 F und mehr, die unter welcher Form auch immer |
im Wahljahr zu seinen Gunsten gemacht worden sind. | im Wahljahr zu seinen Gunsten gemacht worden sind. |
Des weiteren erstellt der erste Kandidat jeder Liste gemäss den in | Des weiteren erstellt der erste Kandidat jeder Liste gemäss den in |
Artikel 3 erwähnten Modalitäten eine Aufstellung der Spenden von 5 000 | Artikel 3 erwähnten Modalitäten eine Aufstellung der Spenden von 5 000 |
F und mehr, die unter welcher Form auch immer zugunsten der Liste als | F und mehr, die unter welcher Form auch immer zugunsten der Liste als |
solcher gemacht worden sind. | solcher gemacht worden sind. |
Finden die Wahlen zur Erneuerung einer der in Absatz 1 erwähnten | Finden die Wahlen zur Erneuerung einer der in Absatz 1 erwähnten |
Versammlungen in den ersten drei Monaten des Jahres statt, bezieht | Versammlungen in den ersten drei Monaten des Jahres statt, bezieht |
sich die Aufstellung der Spenden von 5 000 F und mehr, die zugunsten | sich die Aufstellung der Spenden von 5 000 F und mehr, die zugunsten |
der Kandidaten und der Listen gemacht worden sind, sowohl auf das | der Kandidaten und der Listen gemacht worden sind, sowohl auf das |
Wahljahr als auch auf das vorangehende Jahr. | Wahljahr als auch auf das vorangehende Jahr. |
Art. 3 - Für jede der in den Artikeln 1 und 2 erwähnten Spenden werden | Art. 3 - Für jede der in den Artikeln 1 und 2 erwähnten Spenden werden |
Name und Vornamen, vollständige Adresse (Strasse, Hausnummer und | Name und Vornamen, vollständige Adresse (Strasse, Hausnummer und |
Gemeinde des Hauptwohnortes) und Staatsangehörigkeit der natürlichen | Gemeinde des Hauptwohnortes) und Staatsangehörigkeit der natürlichen |
Person, die die Spende gemacht hat, vermerkt. | Person, die die Spende gemacht hat, vermerkt. |
Des weiteren werden der genaue Betrag und das Empfangsdatum jeder | Des weiteren werden der genaue Betrag und das Empfangsdatum jeder |
Spende und der Gesamtbetrag aller Spenden vermerkt, die im | Spende und der Gesamtbetrag aller Spenden vermerkt, die im |
abgelaufenen Jahr beziehungsweise in dem in Artikel 2 Absatz 3 | abgelaufenen Jahr beziehungsweise in dem in Artikel 2 Absatz 3 |
erwähnten Fall sowohl im Wahljahr als auch im vorangehenden Jahr | erwähnten Fall sowohl im Wahljahr als auch im vorangehenden Jahr |
gemacht worden sind. | gemacht worden sind. |
Art. 4 - Die in den Artikeln 1 und 2 erwähnten Aufstellungen werden | Art. 4 - Die in den Artikeln 1 und 2 erwähnten Aufstellungen werden |
gemäss dem Muster in der Anlage zu vorliegendem Erlass erstellt. Die | gemäss dem Muster in der Anlage zu vorliegendem Erlass erstellt. Die |
Aufstellungen werden spätestens am 30. April des Jahres nach dem Jahr, | Aufstellungen werden spätestens am 30. April des Jahres nach dem Jahr, |
auf das die Aufstellung sich bezieht, gegen Empfangsbescheinigung bei | auf das die Aufstellung sich bezieht, gegen Empfangsbescheinigung bei |
der Kommission für die Kontrolle der Wahlausgaben hinterlegt, die | der Kommission für die Kontrolle der Wahlausgaben hinterlegt, die |
durch das Gesetz vom 4. Juli 1989 über die Einschränkung und Kontrolle | durch das Gesetz vom 4. Juli 1989 über die Einschränkung und Kontrolle |
der Wahlausgaben für die Wahlen der Föderalen Kammern und über die | der Wahlausgaben für die Wahlen der Föderalen Kammern und über die |
Finanzierung und die offene Buchführung der politischen Parteien | Finanzierung und die offene Buchführung der politischen Parteien |
eingesetzt worden ist. | eingesetzt worden ist. |
Art. 5 - Die ersten Aufstellungen, deren Erstellungsmodalitäten im | Art. 5 - Die ersten Aufstellungen, deren Erstellungsmodalitäten im |
vorliegenden Erlass festgelegt werden, beziehen sich auf das Jahr 1999 | vorliegenden Erlass festgelegt werden, beziehen sich auf das Jahr 1999 |
und werden spätestens am 30. April 2000 der in Artikel 4 erwähnten | und werden spätestens am 30. April 2000 der in Artikel 4 erwähnten |
Kontrollkommission übermittelt. | Kontrollkommission übermittelt. |
Art. 6 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 1999 in Kraft. | Art. 6 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 1999 in Kraft. |
Art. 7 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des | Art. 7 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des |
vorliegenden Erlasses beauftragt. | vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 10. Dezember 1998 | Gegeben zu Brüssel, den 10. Dezember 1998 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
L. VAN DEN BOSSCHE | L. VAN DEN BOSSCHE |
Anlage | Anlage |
Aufstellung zur Registrierung der Identität der natürlichen Personen, | Aufstellung zur Registrierung der Identität der natürlichen Personen, |
die Spenden von 5 000 F und mehr zugunsten von politischen Parteien | die Spenden von 5 000 F und mehr zugunsten von politischen Parteien |
und ihren Komponenten, Listen, Kandidaten und Inhabern politischer | und ihren Komponenten, Listen, Kandidaten und Inhabern politischer |
Mandate machen | Mandate machen |
Der (Die) Unterzeichnete, der (die) im Namen folgender politischer | Der (Die) Unterzeichnete, der (die) im Namen folgender politischer |
Partei handelt: . . . . . | Partei handelt: . . . . . |
(hier das Listenkürzel und die vollständige Bezeichnung der Partei und | (hier das Listenkürzel und die vollständige Bezeichnung der Partei und |
die Adresse ihres Sitzes angeben) (1), | die Adresse ihres Sitzes angeben) (1), |
Der (Die) Unterzeichnete, der (die) im Namen folgender Komponente | Der (Die) Unterzeichnete, der (die) im Namen folgender Komponente |
folgender politischer Partei handelt: . . . . . | folgender politischer Partei handelt: . . . . . |
(hier die vollständige Bezeichnung der Komponente und die Adresse | (hier die vollständige Bezeichnung der Komponente und die Adresse |
ihres Sitzes und das Listenkürzel und die vollständige Bezeichnung der | ihres Sitzes und das Listenkürzel und die vollständige Bezeichnung der |
Partei angeben, der die Komponente anzugehören angibt) (1), | Partei angeben, der die Komponente anzugehören angibt) (1), |
Der (Die) Unterzeichnete, Mandatsinhaber folgender politischer Partei: | Der (Die) Unterzeichnete, Mandatsinhaber folgender politischer Partei: |
. . . . . | . . . . . |
(hier das Listenkürzel und die vollständige Bezeichnung der Partei und | (hier das Listenkürzel und die vollständige Bezeichnung der Partei und |
die Adresse ihres Sitzes angeben) (1), | die Adresse ihres Sitzes angeben) (1), |
Der (Die) Unterzeichnete, Kandidat bei den Wahlen vom . . . . . | Der (Die) Unterzeichnete, Kandidat bei den Wahlen vom . . . . . |
(hier das Datum der Wahl angeben) im Hinblick auf die Erneuerung . . . | (hier das Datum der Wahl angeben) im Hinblick auf die Erneuerung . . . |
. . | . . |
(hier die Bezeichnung der betreffenden Versammlung(en) angeben: der | (hier die Bezeichnung der betreffenden Versammlung(en) angeben: der |
Abgeordnetenkammer, des Senats, des Europäischen Parlaments, des | Abgeordnetenkammer, des Senats, des Europäischen Parlaments, des |
Wallonischen Regionalrates, des Flämischen Rates, des Rates der Region | Wallonischen Regionalrates, des Flämischen Rates, des Rates der Region |
Brüssel-Hauptstadt oder des Rates der Deutschsprachigen Gemeinschaft) | Brüssel-Hauptstadt oder des Rates der Deutschsprachigen Gemeinschaft) |
an | an |
.................................................................... | .................................................................... |
Stelle (hier die Stelle auf der Liste angeben) | Stelle (hier die Stelle auf der Liste angeben) |
für ein ordentliches Mandat/ein Mandat als Ersatzmitglied (1) auf der | für ein ordentliches Mandat/ein Mandat als Ersatzmitglied (1) auf der |
Liste . . . . . (hier das Listenkürzel | Liste . . . . . (hier das Listenkürzel |
und die vollständige Bezeichnung der Liste angeben) für das . . . . . | und die vollständige Bezeichnung der Liste angeben) für das . . . . . |
Wahlkollegium (2) in dem (den) Wahlkreis(en) . . . . . | Wahlkollegium (2) in dem (den) Wahlkreis(en) . . . . . |
(hier die Bezeichnung und den Hauptort des betreffenden Wahlkreises | (hier die Bezeichnung und den Hauptort des betreffenden Wahlkreises |
(der betreffenden Wahlkreise) angeben; falls der (die) Unterzeichnete | (der betreffenden Wahlkreise) angeben; falls der (die) Unterzeichnete |
bei gleichzeitig stattfindenden Wahlen zur Erneuerung mehrerer | bei gleichzeitig stattfindenden Wahlen zur Erneuerung mehrerer |
Versammlungen für mehr als eine Wahl kandidiert, sind für jede | Versammlungen für mehr als eine Wahl kandidiert, sind für jede |
Versammlung die vorerwähnten Auskünfte anzugeben, und zwar die Stelle | Versammlung die vorerwähnten Auskünfte anzugeben, und zwar die Stelle |
auf der Liste, die Art der Kandidatur, nämlich für ein ordentliches | auf der Liste, die Art der Kandidatur, nämlich für ein ordentliches |
Mandat oder ein Mandat als Ersatzmitglied, das Listenkürzel und die | Mandat oder ein Mandat als Ersatzmitglied, das Listenkürzel und die |
vollständige Bezeichnung der Liste und das Wahlkollegium (2) und/oder | vollständige Bezeichnung der Liste und das Wahlkollegium (2) und/oder |
die Bezeichnung und der Hauptort des Wahlkreises, in dem die | die Bezeichnung und der Hauptort des Wahlkreises, in dem die |
Kandidatur eingereicht worden ist) (1), | Kandidatur eingereicht worden ist) (1), |
Der (Die) Unterzeichnete, der (die) im Namen der Liste . . . . . | Der (Die) Unterzeichnete, der (die) im Namen der Liste . . . . . |
. . . . . (hier das Listenkürzel und die vollständige Bezeichnung der | . . . . . (hier das Listenkürzel und die vollständige Bezeichnung der |
Liste | Liste |
angeben), die bei der Wahl vom . . . . . (hier das Datum der Wahl | angeben), die bei der Wahl vom . . . . . (hier das Datum der Wahl |
angeben) | angeben) |
im Hinblick auf die Erneuerung . . . . . | im Hinblick auf die Erneuerung . . . . . |
(hier die Bezeichnung der betreffenden Versammlung angeben: der | (hier die Bezeichnung der betreffenden Versammlung angeben: der |
Abgeordnetenkammer, des Senats, des Europäischen Parlaments, des | Abgeordnetenkammer, des Senats, des Europäischen Parlaments, des |
Wallonischen Regionalrates, des Flämischen Rates, des Rates der Region | Wallonischen Regionalrates, des Flämischen Rates, des Rates der Region |
Brüssel-Hauptstadt oder des Rates der Deutschsprachigen Gemeinschaft) | Brüssel-Hauptstadt oder des Rates der Deutschsprachigen Gemeinschaft) |
vorgeschlagen worden ist, handelt und an erster Stelle der Kandidaten | vorgeschlagen worden ist, handelt und an erster Stelle der Kandidaten |
für ein ordentliches Mandat (3) auf dieser Liste für das . . . . . | für ein ordentliches Mandat (3) auf dieser Liste für das . . . . . |
Wahlkollegium (2) | Wahlkollegium (2) |
in dem Wahlkreis . . . . . (hier die Bezeichnung und den Hauptort | in dem Wahlkreis . . . . . (hier die Bezeichnung und den Hauptort |
des betreffenden Wahlkreises angeben, in dem die Kandidatur | des betreffenden Wahlkreises angeben, in dem die Kandidatur |
eingereicht wurde) gestanden hat (1) (4), | eingereicht wurde) gestanden hat (1) (4), |
erklärt auf Ehre, im Jahr ........ (5) von den nachstehend erwähnten | erklärt auf Ehre, im Jahr ........ (5) von den nachstehend erwähnten |
natürlichen Personen Spenden von 5 000 F und mehr erhalten zu haben, | natürlichen Personen Spenden von 5 000 F und mehr erhalten zu haben, |
die in dieser Aufstellung aufgelistet sind: (6) | die in dieser Aufstellung aufgelistet sind: (6) |
Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld | Pour la consultation du tableau, voir image |
Ausgestellt in.........., am.......... | Ausgestellt in.........., am.......... |
(Unterschrift) | (Unterschrift) |
(Name, Vorname, Eigenschaft und vollständige Adresse des Abgebers der | (Name, Vorname, Eigenschaft und vollständige Adresse des Abgebers der |
Erklärung) (10) | Erklärung) (10) |
noten | noten |
(1) Unzutreffendes bitte streichen. | (1) Unzutreffendes bitte streichen. |
(2) Für die Wahl des Senats oder des Europäischen Parlaments das | (2) Für die Wahl des Senats oder des Europäischen Parlaments das |
Wahlkollegium angeben, für das die Kandidatur eingereicht wurde, und | Wahlkollegium angeben, für das die Kandidatur eingereicht wurde, und |
zwar entweder das französische oder niederländische Wahlkollegium für | zwar entweder das französische oder niederländische Wahlkollegium für |
die Wahl des Senats oder das französische, niederländische oder | die Wahl des Senats oder das französische, niederländische oder |
deutschsprachige Wahlkollegium für die Wahl des Europäischen | deutschsprachige Wahlkollegium für die Wahl des Europäischen |
Parlaments. | Parlaments. |
(3) Die Wörter « für ein ordentliches Mandat » müssen im Falle einer | (3) Die Wörter « für ein ordentliches Mandat » müssen im Falle einer |
Kandidatur für die Wahl des Rates der Deutschsprachigen Gemeinschaft | Kandidatur für die Wahl des Rates der Deutschsprachigen Gemeinschaft |
gestrichen werden. | gestrichen werden. |
(4) Diese Formel ist auszufüllen für die Aufstellung der Spenden von 5 | (4) Diese Formel ist auszufüllen für die Aufstellung der Spenden von 5 |
000 F und mehr zugunsten der Liste als solcher. | 000 F und mehr zugunsten der Liste als solcher. |
(5) Das Jahr angeben, auf das die Aufstellung sich bezieht. | (5) Das Jahr angeben, auf das die Aufstellung sich bezieht. |
(6) Die folgende Tabelle in der Reihenfolge des Empfangs der Spenden | (6) Die folgende Tabelle in der Reihenfolge des Empfangs der Spenden |
ausfüllen. | ausfüllen. |
(7) Hier Name und Vornamen, Staatsangehörigkeit und vollständige | (7) Hier Name und Vornamen, Staatsangehörigkeit und vollständige |
Adresse (Strasse, Hausnummer und Gemeinde des Hauptwohnortes) der | Adresse (Strasse, Hausnummer und Gemeinde des Hauptwohnortes) der |
Person vermerken, die die Spende gemacht hat. | Person vermerken, die die Spende gemacht hat. |
(8) Hier den genauen Betrag der Spende in belgischen Franken angeben; | (8) Hier den genauen Betrag der Spende in belgischen Franken angeben; |
handelt es sich nicht um eine Geldspende, den Gegenwert in belgischen | handelt es sich nicht um eine Geldspende, den Gegenwert in belgischen |
Franken angeben, insofern die Spende angemessenerweise auf mindestens | Franken angeben, insofern die Spende angemessenerweise auf mindestens |
5 000 F geschätzt werden muss. | 5 000 F geschätzt werden muss. |
(9) Hier den Gesamtbetrag der Spenden von 5 000 F und mehr angeben, | (9) Hier den Gesamtbetrag der Spenden von 5 000 F und mehr angeben, |
die im Jahr entgegengenommen worden sind, auf das die Aufstellung sich | die im Jahr entgegengenommen worden sind, auf das die Aufstellung sich |
bezieht. | bezieht. |
(10) Die vorliegende Aufstellung muss spätestens am 30. April des | (10) Die vorliegende Aufstellung muss spätestens am 30. April des |
Jahres nach dem Jahr, auf das die Aufstellung sich bezieht, gegen | Jahres nach dem Jahr, auf das die Aufstellung sich bezieht, gegen |
Empfangsbescheinigung bei der Kommission für die Kontrolle der | Empfangsbescheinigung bei der Kommission für die Kontrolle der |
Wahlausgaben hinterlegt werden, die durch das Gesetz vom 4. Juli 1989 | Wahlausgaben hinterlegt werden, die durch das Gesetz vom 4. Juli 1989 |
über die Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben für die Wahlen | über die Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben für die Wahlen |
der Föderalen Kammern und über die Finanzierung und die offene | der Föderalen Kammern und über die Finanzierung und die offene |
Buchführung der politischen Parteien eingesetzt worden ist. | Buchführung der politischen Parteien eingesetzt worden ist. |
Gesehen, um Unserem Erlass vom 10. Dezember 1998 beigefügt zu werden | Gesehen, um Unserem Erlass vom 10. Dezember 1998 beigefügt zu werden |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
L. VAN DEN BOSSCHE | L. VAN DEN BOSSCHE |
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 10 februari 1999. | Vu pour être annexé à Notre arrêté du 10 février 1999. |
ALBERT | ALBERT |
Van Koningswege : | Par le Roi : |
De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
L. VAN DEN BOSSCHE | L. VAN DEN BOSSCHE |