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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 10/02/1999
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Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het ministerieel besluit van 6 juli 1998 houdende vaststelling van de uiterlijke kenmerken van de voertuigen die ingezet worden in de dringende geneeskundige hulpverlening Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté ministériel du 6 juillet 1998 déterminant les caractéristiques extérieures des véhicules qui interviennent dans le cadre de l'aide médicale urgente
MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN 10 FEBRUARI 1999. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het ministerieel besluit van 6 juli 1998 houdende vaststelling van de uiterlijke kenmerken van de voertuigen die ingezet worden in de dringende geneeskundige hulpverlening MINISTERE DE L'INTERIEUR 10 FEVRIER 1999. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté ministériel du 6 juillet 1998 déterminant les caractéristiques extérieures des véhicules qui interviennent dans le cadre de l'aide médicale urgente
ALBERT II, Koning der Belgen, ALBERT II, Roi des Belges,
Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. A tous, présents et à venir, Salut.
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la
voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1° Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1° et § 3,
en § 3, vervangen door de wet van 18 juli 1990; remplacé par la loi du 18 juillet 1990;
Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté
ministerieel besluit van 6 juli 1998 houdende vaststelling van de ministériel du 6 juillet 1998 déterminant les caractéristiques
uiterlijke kenmerken van de voertuigen die ingezet worden in de extérieures des véhicules qui interviennent dans le cadre de l'aide
dringende geneeskundige hulpverlening, opgemaakt door de Centrale médicale urgente, établi par le Service central de traduction
dienst voor Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; allemande du Commissariat d'Arrondissement adjoint à Malmedy;
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur,
Hebben Wij besloten en besluiten Wij : Nous avons arrêté et arrêtons :

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

vertaling van het ministerieel besluit van 6 juli 1998 houdende officielle en langue allemande de l'arrêté ministériel du 6 juillet
vaststelling van de uiterlijke kenmerken van de voertuigen die ingezet 1998 déterminant les caractéristiques extérieures des véhicules qui
worden in de dringende geneeskundige hulpverlening. interviennent dans le cadre de l'aide médicale urgente.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

uitvoering van dit besluit. présent arrêté.
Gegeven te Brussel, 10 februari 1999. Donné à Bruxelles, le 10 février 1999.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
L. VAN DEN BOSSCHE L. VAN DEN BOSSCHE
Bijlage - Annexe Bijlage - Annexe
MINISTERIUM DES INNERN MINISTERIUM DES INNERN
6. JULI 1998 - Ministerieller Erlass zur Festlegung der äusseren 6. JULI 1998 - Ministerieller Erlass zur Festlegung der äusseren
Merkmale der Fahrzeuge, die im Rahmen der dringenden medizinischen Merkmale der Fahrzeuge, die im Rahmen der dringenden medizinischen
Hilfe eingesetzt werden Hilfe eingesetzt werden
Der Vizepremierminister und Minister des Innern, Der Vizepremierminister und Minister des Innern,
Der Minister der Volksgesundheit und der Pensionen, Der Minister der Volksgesundheit und der Pensionen,
Der Staatssekretär für Sicherheit, Soziale Eingliederung und Umwelt, Der Staatssekretär für Sicherheit, Soziale Eingliederung und Umwelt,
Aufgrund des Gesetzes vom 8. Juli 1964 über die dringende medizinische Aufgrund des Gesetzes vom 8. Juli 1964 über die dringende medizinische
Hilfe, insbesondere des Artikels 1 Absatz 2, abgeändert durch das Hilfe, insbesondere des Artikels 1 Absatz 2, abgeändert durch das
Gesetz vom 22. Februar 1998; Gesetz vom 22. Februar 1998;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 2. April 1965 zur Festlegung der Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 2. April 1965 zur Festlegung der
Modalitäten für die Organisation der dringenden medizinischen Hilfe Modalitäten für die Organisation der dringenden medizinischen Hilfe
und zur Bestimmung der Gemeinden als Zentren des einheitlichen und zur Bestimmung der Gemeinden als Zentren des einheitlichen
Rufsystems, insbesondere des Artikels 7, abgeändert durch den Rufsystems, insbesondere des Artikels 7, abgeändert durch den
Königlichen Erlass vom 9. Mai 1995; Königlichen Erlass vom 9. Mai 1995;
Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 19. Mai 1995 zur Festlegung Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 19. Mai 1995 zur Festlegung
der äusseren Merkmale der Fahrzeuge, die im Rahmen der dringenden der äusseren Merkmale der Fahrzeuge, die im Rahmen der dringenden
medizinischen Hilfe eingesetzt werden; medizinischen Hilfe eingesetzt werden;
Aufgrund der Dringlichkeit, dadurch begründet, dass der in Artikel 1 Aufgrund der Dringlichkeit, dadurch begründet, dass der in Artikel 1
des vorerwähnten Königlichen Erlasses erwähnte rote Streifen nicht die des vorerwähnten Königlichen Erlasses erwähnte rote Streifen nicht die
vorgesehene Farbnummer haben und gleichzeitig reflektierend sein kann; vorgesehene Farbnummer haben und gleichzeitig reflektierend sein kann;
dass aus einer durch das Belgische Institut für Verkehrssicherheit dass aus einer durch das Belgische Institut für Verkehrssicherheit
kürzlich durchgeführten Studie hervorgeht, dass dringend kürzlich durchgeführten Studie hervorgeht, dass dringend
Sicherheitsmassnahmen in bezug auf die Fahrzeuge, die im Rahmen der Sicherheitsmassnahmen in bezug auf die Fahrzeuge, die im Rahmen der
dringenden medizinischen Hilfe eingesetzt werden, getroffen werden dringenden medizinischen Hilfe eingesetzt werden, getroffen werden
müssen, insbesondere was die Verbesserung der Sichtbarkeit und die müssen, insbesondere was die Verbesserung der Sichtbarkeit und die
Erkennbarkeit betrifft; dass jeder Aufschub der an der Regelung Erkennbarkeit betrifft; dass jeder Aufschub der an der Regelung
vorzunehmenden Abänderung negative Konsequenzen für die Sicherheit der vorzunehmenden Abänderung negative Konsequenzen für die Sicherheit der
Helfer vor Ort haben und ein zusätzliches Risiko für den Einsatz der Helfer vor Ort haben und ein zusätzliches Risiko für den Einsatz der
medizinischen Rettungsdienste mit sich bringen würde; medizinischen Rettungsdienste mit sich bringen würde;
Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates, abgegeben am 23. Juni 1998 in Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates, abgegeben am 23. Juni 1998 in
Anwendung von Artikel 84 Nr. 2 der koordinierten Gesetze über den Anwendung von Artikel 84 Nr. 2 der koordinierten Gesetze über den
Staatsrat Staatsrat
Erlassen: Erlassen:
Artikel 1 - Die in Artikel 7 des Königlichen Erlasses vom 2. April Artikel 1 - Die in Artikel 7 des Königlichen Erlasses vom 2. April
1965 zur Festlegung der Modalitäten für die Organisation der 1965 zur Festlegung der Modalitäten für die Organisation der
dringenden medizinischen Hilfe und zur Bestimmung der Gemeinden als dringenden medizinischen Hilfe und zur Bestimmung der Gemeinden als
Zentren des einheitlichen Rufsystems vorgesehenen Fahrzeuge müssen die Zentren des einheitlichen Rufsystems vorgesehenen Fahrzeuge müssen die
Farbe Gelb RAL 1016 haben. Farbe Gelb RAL 1016 haben.
Art. 2 - Die Karosserie der in Artikel 1 erwähnten Fahrzeuge muss Art. 2 - Die Karosserie der in Artikel 1 erwähnten Fahrzeuge muss
ausserdem den in den Artikeln 3 bis einschliesslich 9 des vorliegenden ausserdem den in den Artikeln 3 bis einschliesslich 9 des vorliegenden
Erlasses erwähnten Merkmalen entsprechen. Erlasses erwähnten Merkmalen entsprechen.
Art. 3 - Auf jeder Seite und auf dem hinteren Teil der vorerwähnten Art. 3 - Auf jeder Seite und auf dem hinteren Teil der vorerwähnten
Fahrzeuge muss in einer vom Boden aus gemessenen Höhe zwischen 0,80 m Fahrzeuge muss in einer vom Boden aus gemessenen Höhe zwischen 0,80 m
und 1,30 m ein 0,20 m hoher horizontaler reflektierender Streifen in und 1,30 m ein 0,20 m hoher horizontaler reflektierender Streifen in
der Farbe Rot RAL 3020 auf der ganzen Länge des Fahrzeugs angebracht der Farbe Rot RAL 3020 auf der ganzen Länge des Fahrzeugs angebracht
werden, ausser auf den vorderen Kotflügeln, wo dieser Streifen in werden, ausser auf den vorderen Kotflügeln, wo dieser Streifen in
einer Höhe von 0,20 m angebracht werden muss, insofern dies technisch einer Höhe von 0,20 m angebracht werden muss, insofern dies technisch
möglich ist. Dieser Streifen wird mit selbstklebendem Material möglich ist. Dieser Streifen wird mit selbstklebendem Material
angebracht gemäss den in der Anlage zum vorliegenden Erlass angebracht gemäss den in der Anlage zum vorliegenden Erlass
definierten technischen Spezifikationen. definierten technischen Spezifikationen.
Art. 4 - Der vorerwähnte horizontale reflektierende rote Streifen muss Art. 4 - Der vorerwähnte horizontale reflektierende rote Streifen muss
auf den beiden Vordertüren und auf mindestens einer der Hintertüren auf den beiden Vordertüren und auf mindestens einer der Hintertüren
und, insofern dies technisch möglich ist, auf allen Hintertüren und, insofern dies technisch möglich ist, auf allen Hintertüren
unterbrochen werden, um die Rufnummer für dringende medizinische unterbrochen werden, um die Rufnummer für dringende medizinische
Hilfe, die Nummer 100 mit vorangehendem Telefonsymbol, einzufügen; die Hilfe, die Nummer 100 mit vorangehendem Telefonsymbol, einzufügen; die
Rufnummer wird mit reflektierenden Ziffern in der Farbe Rot RAL 3020 Rufnummer wird mit reflektierenden Ziffern in der Farbe Rot RAL 3020
auf reflektierendem weissen Grund angebracht. Dieses aus auf reflektierendem weissen Grund angebracht. Dieses aus
selbstklebendem Material angefertigte Logo muss der Gesamtheit der selbstklebendem Material angefertigte Logo muss der Gesamtheit der
Spezifikationen entsprechen, wie sie in der Anlage zum vorliegenden Spezifikationen entsprechen, wie sie in der Anlage zum vorliegenden
Erlass bestimmt sind. Erlass bestimmt sind.
Art. 5 - Der in Artikel 3 des vorliegenden Erlasses erwähnte Art. 5 - Der in Artikel 3 des vorliegenden Erlasses erwähnte
horizontale reflektierende rote Streifen muss gemäss denselben horizontale reflektierende rote Streifen muss gemäss denselben
Spezifikationen ebenfalls durchgehend auf dem vorderen Fahrzeugteil Spezifikationen ebenfalls durchgehend auf dem vorderen Fahrzeugteil
angebracht werden und an die auf den beiden Fahrzeugseiten angebracht werden und an die auf den beiden Fahrzeugseiten
angebrachten Streifen anschliessen, insofern dies technisch möglich angebrachten Streifen anschliessen, insofern dies technisch möglich
ist. Ausgehend von der linken und der rechten Seite des Fahrzeugs wird ist. Ausgehend von der linken und der rechten Seite des Fahrzeugs wird
dieser Streifen in der Fahrzeugmitte symmetrisch durch zwei sich dieser Streifen in der Fahrzeugmitte symmetrisch durch zwei sich
gegenüberliegende und zur vertikalen Mittellinie des vorderen gegenüberliegende und zur vertikalen Mittellinie des vorderen
Fahrzeugteils hin gerichtete Pfeilspitzen unterbrochen. Zwischen den Fahrzeugteils hin gerichtete Pfeilspitzen unterbrochen. Zwischen den
Pfeilspitzen dieses horizontalen reflektierenden roten Streifens wird Pfeilspitzen dieses horizontalen reflektierenden roten Streifens wird
das Wort « AMBULANCE » beziehungsweise « AMBULANZ » für den das Wort « AMBULANCE » beziehungsweise « AMBULANZ » für den
deutschsprachigen Landesteil in Spiegelschrift angebracht. Dieses Wort deutschsprachigen Landesteil in Spiegelschrift angebracht. Dieses Wort
wird mit selbstklebendem Material angebracht gemäss den in der Anlage wird mit selbstklebendem Material angebracht gemäss den in der Anlage
zum vorliegenden Erlass festgelegten Spezifikationen. Es wird in der zum vorliegenden Erlass festgelegten Spezifikationen. Es wird in der
Schriftart « Futura fett kondensiert » ausgefertigt und bedeckt eine Schriftart « Futura fett kondensiert » ausgefertigt und bedeckt eine
0,08 m hohe und maximal 0,54 m breite Fläche. 0,08 m hohe und maximal 0,54 m breite Fläche.
Art. 6 - Das in Artikel 4 des vorliegenden Erlasses erwähnte Logo, Art. 6 - Das in Artikel 4 des vorliegenden Erlasses erwähnte Logo,
nämlich die Rufnummer des einheitlichen Rufsystems, die Nummer 100 mit nämlich die Rufnummer des einheitlichen Rufsystems, die Nummer 100 mit
dem dazugehörenden Telefonsymbol, kann ausserdem auf dem vorderen dem dazugehörenden Telefonsymbol, kann ausserdem auf dem vorderen
Fahrzeugteil in Dachhöhe angebracht werden. Fahrzeugteil in Dachhöhe angebracht werden.
Art. 7 - Die Erkennungsnummer des Fahrzeugs befindet sich in der Art. 7 - Die Erkennungsnummer des Fahrzeugs befindet sich in der
unteren rechten Ecke der Hintertür, so wie festgelegt durch das unteren rechten Ecke der Hintertür, so wie festgelegt durch das
Ministerium der Sozialen Angelegenheiten, der Volksgesundheit und der Ministerium der Sozialen Angelegenheiten, der Volksgesundheit und der
Umwelt. Diese Erkennungsnummer wird mit selbstklebendem Material Umwelt. Diese Erkennungsnummer wird mit selbstklebendem Material
angebracht, ausgefertigt gemäss den in der Anlage zum vorliegenden angebracht, ausgefertigt gemäss den in der Anlage zum vorliegenden
Erlass festgelegten Spezifikationen; die Buchstaben in der Schriftart Erlass festgelegten Spezifikationen; die Buchstaben in der Schriftart
« Helvetica » haben eine maximale Höhe von 0,05 m. Der obere Rand « Helvetica » haben eine maximale Höhe von 0,05 m. Der obere Rand
dieser Buchstaben befindet sich auf einem Mindestabstand von 0,12 m dieser Buchstaben befindet sich auf einem Mindestabstand von 0,12 m
und auf einem Höchstabstand von 0,2 m unter dem in dem vorliegenden und auf einem Höchstabstand von 0,2 m unter dem in dem vorliegenden
Erlass erwähnten horizontalen reflektierenden roten Streifen. Die Erlass erwähnten horizontalen reflektierenden roten Streifen. Die
Erkennungsnummer nimmt höchstens die Fläche eines 0,05 m breiten und Erkennungsnummer nimmt höchstens die Fläche eines 0,05 m breiten und
0,3 m langen Rechtecks in Anspruch. 0,3 m langen Rechtecks in Anspruch.
Art. 8 - Auf allen Fahrzeugen wird vorne, hinten und an den Seiten Art. 8 - Auf allen Fahrzeugen wird vorne, hinten und an den Seiten
eine reflektierende Umrissmarkierung angebracht, die parallel zu den eine reflektierende Umrissmarkierung angebracht, die parallel zu den
Umrisslinien des Fahrzeugs verläuft, mit selbstklebendem Material Umrisslinien des Fahrzeugs verläuft, mit selbstklebendem Material
gemäss den in der Anlage zum vorliegenden Erlass definierten gemäss den in der Anlage zum vorliegenden Erlass definierten
Spezifikationen ausgefertigt wird und folgende Merkmale aufweist: Spezifikationen ausgefertigt wird und folgende Merkmale aufweist:
1. Diese Umrissmarkierung besteht aus einer Reihe von 1. Diese Umrissmarkierung besteht aus einer Reihe von
aufeinanderfolgenden reflektierenden Streifen in der Farbe Gelb RAL aufeinanderfolgenden reflektierenden Streifen in der Farbe Gelb RAL
1016, die den Umrisslinien des Fahrzeugs folgen, ausser auf dem 1016, die den Umrisslinien des Fahrzeugs folgen, ausser auf dem
unteren Teil der Fahrzeugseiten. Diese reflektierenden Streifen sind unteren Teil der Fahrzeugseiten. Diese reflektierenden Streifen sind
0,10 m lang und 0,03 m breit. Die längste Seite dieser Streifen 0,10 m lang und 0,03 m breit. Die längste Seite dieser Streifen
verläuft parallel zu den obenerwähnten Umrisslinien des Fahrzeugs. Der verläuft parallel zu den obenerwähnten Umrisslinien des Fahrzeugs. Der
Abstand zwischen diesen reflektierenden Streifen entspricht ihrer Abstand zwischen diesen reflektierenden Streifen entspricht ihrer
halben Länge; er beträgt also 0,05 m. halben Länge; er beträgt also 0,05 m.
2. Was den oberen und den unteren Rand am vorderen und am hinteren 2. Was den oberen und den unteren Rand am vorderen und am hinteren
Teil des Fahrzeugs betrifft, muss diese Umrissmarkierung unter Teil des Fahrzeugs betrifft, muss diese Umrissmarkierung unter
Berücksichtigung aller bestehenden technischen Möglichkeiten Berücksichtigung aller bestehenden technischen Möglichkeiten
ausgefertigt werden. ausgefertigt werden.
3. Der horizontale untere Rand der Fahrzeugseiten wird jeweils von 3. Der horizontale untere Rand der Fahrzeugseiten wird jeweils von
einer Reihe von mindestens 5 reflektierenden Streifen in der Farbe einer Reihe von mindestens 5 reflektierenden Streifen in der Farbe
Gelb RAL 1016 abgegrenzt, die symmetrisch auf einer horizontalen Linie Gelb RAL 1016 abgegrenzt, die symmetrisch auf einer horizontalen Linie
verlaufen und alle die Form eines Parallelogramms haben. Jedes verlaufen und alle die Form eines Parallelogramms haben. Jedes
Parallelogramm hat eine Grundlinie von 0,20 m und eine Höhe von 0,125 Parallelogramm hat eine Grundlinie von 0,20 m und eine Höhe von 0,125
m. Die spitzen Winkel des Parallelogramms betragn 45°. Der Abstand m. Die spitzen Winkel des Parallelogramms betragn 45°. Der Abstand
zwischen den Parallelogrammen beträgt mindestens 0,20 m und höchstens zwischen den Parallelogrammen beträgt mindestens 0,20 m und höchstens
0,40 m. 0,40 m.
Art. 9 - Auf jeder Seitenwand des Fahrzeugs, ausser auf den Art. 9 - Auf jeder Seitenwand des Fahrzeugs, ausser auf den
Vordertüren, kann der Name oder das Logo des Dienstes, zu dem der Vordertüren, kann der Name oder das Logo des Dienstes, zu dem der
Besitzer des Fahrzeugs gehört, gemäss folgenden Spezifikationen Besitzer des Fahrzeugs gehört, gemäss folgenden Spezifikationen
angebracht werden: angebracht werden:
1. Dieser Name oder dieses Logo muss in ein Viereck von maximal 0,40 m 1. Dieser Name oder dieses Logo muss in ein Viereck von maximal 0,40 m
auf 0,40 m passen. Der tiefste Punkt dieses Vierecks muss sich, vom auf 0,40 m passen. Der tiefste Punkt dieses Vierecks muss sich, vom
Boden des Fahrzeugs aus gemessen, auf Höhe der unteren Linie des Boden des Fahrzeugs aus gemessen, auf Höhe der unteren Linie des
Seitenfensters befinden. Seitenfensters befinden.
2. Diese Spezifikationen gelten für Seitenwände mit oder ohne 2. Diese Spezifikationen gelten für Seitenwände mit oder ohne
Seitenfenster. Wenn die Wand nicht mit einem solchen Fenster Seitenfenster. Wenn die Wand nicht mit einem solchen Fenster
ausgestattet ist, muss der tiefste Punkt des obenerwähnten Vierecks ausgestattet ist, muss der tiefste Punkt des obenerwähnten Vierecks
sich, vom Boden des Fahrzeugs aus gemessen, auf derselben Höhe sich, vom Boden des Fahrzeugs aus gemessen, auf derselben Höhe
befinden wie die untere Linie der Fenster der Vordertüren des befinden wie die untere Linie der Fenster der Vordertüren des
Fahrzeugs. Fahrzeugs.
3. Auf Fahrzeugen, die Eigentum des Ministeriums der Volksgesundheit 3. Auf Fahrzeugen, die Eigentum des Ministeriums der Volksgesundheit
sind, muss das Emblem des Belgischen Staates angebracht werden. sind, muss das Emblem des Belgischen Staates angebracht werden.
4. Der Name des Dienstes, der das Fahrzeug betreibt, kann auf den 4. Der Name des Dienstes, der das Fahrzeug betreibt, kann auf den
Vordertüren des Fahrzeugs angebracht werden. Dieser Name muss in Vordertüren des Fahrzeugs angebracht werden. Dieser Name muss in
Buchstaben der Schriftart « Helvetica » angebracht werden und in ein Buchstaben der Schriftart « Helvetica » angebracht werden und in ein
Rechteck passen, das maximal 0,20 m breit und 0,45 m lang ist. Die Rechteck passen, das maximal 0,20 m breit und 0,45 m lang ist. Die
obere Linie dieses Rechtecks muss sich mindestens 0,10 m unter dem in obere Linie dieses Rechtecks muss sich mindestens 0,10 m unter dem in
Artikel 3 des vorliegenden Erlasses erwähnten reflektierenden roten Artikel 3 des vorliegenden Erlasses erwähnten reflektierenden roten
Streifen befinden. Streifen befinden.
Art. 10 - Die in Artikel 7 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom Art. 10 - Die in Artikel 7 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom
2. April 1965 erwähnten Fahrzeuge, die vor dem 1. Januar 1999 in 2. April 1965 erwähnten Fahrzeuge, die vor dem 1. Januar 1999 in
Betrieb genommen worden sind, dürfen ihre weisse Farbe behalten, Betrieb genommen worden sind, dürfen ihre weisse Farbe behalten,
müssen aber in diesem Fall in Abweichung von den vorhergehenden müssen aber in diesem Fall in Abweichung von den vorhergehenden
Artikeln ab dem 1. Januar 1999 folgende Merkmale aufweisen: Artikeln ab dem 1. Januar 1999 folgende Merkmale aufweisen:
1. Die Erkennungsnummer, so wie sie durch das Ministerium der Sozialen 1. Die Erkennungsnummer, so wie sie durch das Ministerium der Sozialen
Angelegenheiten, der Volksgesundheit und der Umwelt festgelegt wurde, Angelegenheiten, der Volksgesundheit und der Umwelt festgelegt wurde,
wird in der unteren rechten Ecke der Hintertür des Fahrzeugs wird in der unteren rechten Ecke der Hintertür des Fahrzeugs
angebracht. angebracht.
2. Auf allen Fahrzeugen muss vorne, hinten und an den Seiten eine 2. Auf allen Fahrzeugen muss vorne, hinten und an den Seiten eine
parallel zu den Umrisslinien des Fahrzeugs verlaufende parallel zu den Umrisslinien des Fahrzeugs verlaufende
Umrissmarkierung angebracht werden; sie wird mit selbstklebendem Umrissmarkierung angebracht werden; sie wird mit selbstklebendem
Material gemäss den in der Anlage definierten Spezifikationen Material gemäss den in der Anlage definierten Spezifikationen
ausgefertigt und weist folgende Merkmale auf: ausgefertigt und weist folgende Merkmale auf:
a) Diese Umrissmarkierung besteht aus einer Reihe von a) Diese Umrissmarkierung besteht aus einer Reihe von
aufeinanderfolgenden reflektierenden weissen Streifen, die den aufeinanderfolgenden reflektierenden weissen Streifen, die den
Umrisslinien des Fahrzeugs folgen, ausser am unteren Rand der Umrisslinien des Fahrzeugs folgen, ausser am unteren Rand der
Fahrzeugseiten. Diese reflektierenden Streifen sind 0,10 m lang und Fahrzeugseiten. Diese reflektierenden Streifen sind 0,10 m lang und
0,03 m breit. Die längste Seite dieser Streifen verläuft parallel zu 0,03 m breit. Die längste Seite dieser Streifen verläuft parallel zu
den obenerwähnten Umrisslinien des Fahrzeugs. Der Abstand zwischen den obenerwähnten Umrisslinien des Fahrzeugs. Der Abstand zwischen
diesen reflektierenden Streifen beträgt 0,05 m. diesen reflektierenden Streifen beträgt 0,05 m.
b) Was den oberen und den unteren Rand am vorderen und am hinteren b) Was den oberen und den unteren Rand am vorderen und am hinteren
Teil des Fahrzeugs betrifft, muss diese Umrissmarkierung unter Teil des Fahrzeugs betrifft, muss diese Umrissmarkierung unter
Berücksichtigung aller bestehenden technischen Möglichkeiten Berücksichtigung aller bestehenden technischen Möglichkeiten
ausgefertigt werden. ausgefertigt werden.
c) Der horizontale untere Rand der Fahrzeugseiten wird jeweils von c) Der horizontale untere Rand der Fahrzeugseiten wird jeweils von
einer Reihe von mindestens 5 reflektierenden weissen Streifen einer Reihe von mindestens 5 reflektierenden weissen Streifen
abgegrenzt, die alle die Form eines Parallelogramms haben und abgegrenzt, die alle die Form eines Parallelogramms haben und
symmetrisch auf einer horizontalen Linie verlaufen. Jedes symmetrisch auf einer horizontalen Linie verlaufen. Jedes
Parallelogramm hat eine Grundlinie von 0,20 m und eine Höhe von 0,125 Parallelogramm hat eine Grundlinie von 0,20 m und eine Höhe von 0,125
m. Die spitzen Winkel jedes Parallelogramms betragen 45°. Der Abstand m. Die spitzen Winkel jedes Parallelogramms betragen 45°. Der Abstand
zwischen den Parallelogrammen beträgt mindestens 0,20 m und höchstens zwischen den Parallelogrammen beträgt mindestens 0,20 m und höchstens
0,40 m. 0,40 m.
d) Auf jeder Fahrzeugseite muss in roter Farbe auf weissem Grund die d) Auf jeder Fahrzeugseite muss in roter Farbe auf weissem Grund die
Rufnummer « 100 » des Rufsystems für dringende medizinische Hilfe mit Rufnummer « 100 » des Rufsystems für dringende medizinische Hilfe mit
vorangehendem Telefonpiktogramm angebracht werden. vorangehendem Telefonpiktogramm angebracht werden.
Art. 11 - Es ist verboten, auf den in Artikel 1 des vorliegenden Art. 11 - Es ist verboten, auf den in Artikel 1 des vorliegenden
Erlasses erwähnten Fahrzeugen andere Vermerke oder Logos anzubringen Erlasses erwähnten Fahrzeugen andere Vermerke oder Logos anzubringen
als die, die im vorliegenden Erlass vorgesehen sind. als die, die im vorliegenden Erlass vorgesehen sind.
Art. 12 - Der Ministerielle Erlass vom 19. Mai 1995 zur Festlegung der Art. 12 - Der Ministerielle Erlass vom 19. Mai 1995 zur Festlegung der
äusseren Merkmale der Fahrzeuge, die im Rahmen der dringenden äusseren Merkmale der Fahrzeuge, die im Rahmen der dringenden
medizinischen Hilfe eingesetzt werden, wird aufgehoben. medizinischen Hilfe eingesetzt werden, wird aufgehoben.
Art. 13 - Der vorliegende Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung Art. 13 - Der vorliegende Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung
im Belgischen Staatsblatt in Kraft. im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Brüssel, den 6. Juli 1998 Brüssel, den 6. Juli 1998
Der Vizepremierminister und Minister des Innern Der Vizepremierminister und Minister des Innern
L. TOBBACK L. TOBBACK
Der Minister der Volksgesundheit und der Pensionen Der Minister der Volksgesundheit und der Pensionen
M. COLLA M. COLLA
Der Staatssekretär für Sicherheit, Soziale Eingliederung und Umwelt Der Staatssekretär für Sicherheit, Soziale Eingliederung und Umwelt
J. PEETERS J. PEETERS
Anlage Anlage
Spezifikationen in bezug auf die Materialien zur Markierung der Spezifikationen in bezug auf die Materialien zur Markierung der
Fahrzeuge, Fahrzeuge,
die im Rahmen der dringenden medizinischen Hilfe eingesetzt werden die im Rahmen der dringenden medizinischen Hilfe eingesetzt werden
1. Beschreibung der Markierung der Fahrzeuge 1. Beschreibung der Markierung der Fahrzeuge
1.1. Ziel dieser Markierung ist, die vorderen, hinteren und seitlichen 1.1. Ziel dieser Markierung ist, die vorderen, hinteren und seitlichen
Teile der besagten Fahrzeuge bei Tag und Nacht sichtbar zu machen und Teile der besagten Fahrzeuge bei Tag und Nacht sichtbar zu machen und
die Erkennung des 100-Dienstes zu gewährleisten. die Erkennung des 100-Dienstes zu gewährleisten.
1.2. Logos und Embleme bestehen aus drei Teilen: dem Träger, der 1.2. Logos und Embleme bestehen aus drei Teilen: dem Träger, der
retroreflektierenden Fixierungsschicht und dem anzubringenden Film. retroreflektierenden Fixierungsschicht und dem anzubringenden Film.
1.3. Alle verwendeten Materialien müssen vollständig kompatibel sein. 1.3. Alle verwendeten Materialien müssen vollständig kompatibel sein.
2. Beschreibung des Untergrunds 2. Beschreibung des Untergrunds
2.1. Der Untergrund muss in einwandfreiem Zustand und mit einem 2.1. Der Untergrund muss in einwandfreiem Zustand und mit einem
Zweikomponentenlack gespritzt sein. Zweikomponentenlack gespritzt sein.
3. Beschreibung der Merkmale der vorgeschriebenen Materialien 3. Beschreibung der Merkmale der vorgeschriebenen Materialien
3.1. Merkmale der retroreflektierenden Filme 3.1. Merkmale der retroreflektierenden Filme
3.1.1. Diese Filme sind für eine dauerhafte Markierung der Fahrzeuge 3.1.1. Diese Filme sind für eine dauerhafte Markierung der Fahrzeuge
bestimmt. bestimmt.
3.1.2. Diese Filme werden mit einem kompatiblen Montagefilm laminiert. 3.1.2. Diese Filme werden mit einem kompatiblen Montagefilm laminiert.
3.1.3. Die Ränder dieser Filme müssen perfekt auf ihrem Träger haften, 3.1.3. Die Ränder dieser Filme müssen perfekt auf ihrem Träger haften,
so dass Verschmutzungen ausgeschlossen sind. so dass Verschmutzungen ausgeschlossen sind.
3.1.4. Die Filme müssen bei einer Mindesttemperatur von 10 °C, was der 3.1.4. Die Filme müssen bei einer Mindesttemperatur von 10 °C, was der
Temperatur des Gegenstands entspricht, fixierbar sein. Temperatur des Gegenstands entspricht, fixierbar sein.
3.1.5. Die selbstklebenden Filme müssen auf einer im Lackierungs- oder 3.1.5. Die selbstklebenden Filme müssen auf einer im Lackierungs- oder
Spritzverfahren aufgetragenen Zweikomponentenfarbe dauerhaft fixiert Spritzverfahren aufgetragenen Zweikomponentenfarbe dauerhaft fixiert
sein. sein.
3.1.6. Die selbstklebenden Filme müssen formbeständig und, wenn sie am 3.1.6. Die selbstklebenden Filme müssen formbeständig und, wenn sie am
Fahrzeug angebracht sind, schrumpffrei sein. Fahrzeug angebracht sind, schrumpffrei sein.
3.1.7. Sie müssen eine hohe Flexibilität aufweisen, so dass sie auf 3.1.7. Sie müssen eine hohe Flexibilität aufweisen, so dass sie auf
vernieteten oder nicht vernieteten ebenen Flächen, auf geschweiften vernieteten oder nicht vernieteten ebenen Flächen, auf geschweiften
und mässig gerillten Flächen und auf Nähten aufgetragen werden können. und mässig gerillten Flächen und auf Nähten aufgetragen werden können.
3.1.8. Die Filme müssen häufig waschbar sein mit gewöhnlichen 3.1.8. Die Filme müssen häufig waschbar sein mit gewöhnlichen
Produkten für den Unterhalt von Fahrzeugen, unter geringem Druck (80 Produkten für den Unterhalt von Fahrzeugen, unter geringem Druck (80
bar), bei einem Winkel von 90°, in einem Abstand von 0,30 m und bei bar), bei einem Winkel von 90°, in einem Abstand von 0,30 m und bei
einer Höchsttemperatur von 70 °C. einer Höchsttemperatur von 70 °C.
3.1.9. Lebensdauer: Für diese Materialien muss es, was Farbe, Haftung 3.1.9. Lebensdauer: Für diese Materialien muss es, was Farbe, Haftung
und Formbeständigkeit betrifft, eine Garantie von mindestens 8 Jahren und Formbeständigkeit betrifft, eine Garantie von mindestens 8 Jahren
geben. geben.
3.1.10 Photometrische Anforderungen: die typischen Werte des 3.1.10 Photometrische Anforderungen: die typischen Werte des
Retroreflexionskoeffizienten, ausgedrückt in cd/lx/m2, des Retroreflexionskoeffizienten, ausgedrückt in cd/lx/m2, des
retroreflektierenden Materials betragen nach den IEC-Standards (IEC retroreflektierenden Materials betragen nach den IEC-Standards (IEC
Nr. 54 von 1982) 100 cd/lx/m2 für die weisse Farbe, 20 cd/lx/m2 für Nr. 54 von 1982) 100 cd/lx/m2 für die weisse Farbe, 20 cd/lx/m2 für
die rote Farbe und 40 cd/lx/m2 für die gelbe Farbe. die rote Farbe und 40 cd/lx/m2 für die gelbe Farbe.
3.2. Merkmale des Grundmaterials für permanente nicht 3.2. Merkmale des Grundmaterials für permanente nicht
retroreflektierende Markierungen retroreflektierende Markierungen
3.2.1. Diese Materialien sind für eine dauerhafte Markierung von 3.2.1. Diese Materialien sind für eine dauerhafte Markierung von
Fahrzeugen bestimmt. Fahrzeugen bestimmt.
3.2.2. Sie müssen formbeständig und, wenn sie am Fahrzeug angebracht 3.2.2. Sie müssen formbeständig und, wenn sie am Fahrzeug angebracht
sind, schrumpffrei sein. sind, schrumpffrei sein.
3.2.3 Der Film muss aus einer selbstklebenden in der Masse gefärbten 3.2.3 Der Film muss aus einer selbstklebenden in der Masse gefärbten
Folie bestehen. Folie bestehen.
3.2.4 Diese Filme werden mit einem kompatiblen Montagefilm laminiert. 3.2.4 Diese Filme werden mit einem kompatiblen Montagefilm laminiert.
3.2.5. Die Ränder dieser Filme müssen perfekt auf ihrem Träger haften, 3.2.5. Die Ränder dieser Filme müssen perfekt auf ihrem Träger haften,
so dass Verschmutzungen ausgeschlossen sind. so dass Verschmutzungen ausgeschlossen sind.
3.2.6. Die Filme müssen bei einer Mindesttemperatur von 4 °C, was der 3.2.6. Die Filme müssen bei einer Mindesttemperatur von 4 °C, was der
Temperatur des Gegenstands entspricht, fixierbar sein. Temperatur des Gegenstands entspricht, fixierbar sein.
3.2.7. Die selbstklebenden Filme müssen auf einer im Lackierungs- oder 3.2.7. Die selbstklebenden Filme müssen auf einer im Lackierungs- oder
Spritzverfahren aufgetragenen Zweikomponentenfarbe dauerhaft fixiert Spritzverfahren aufgetragenen Zweikomponentenfarbe dauerhaft fixiert
sein. sein.
3.2.8. Sie müssen eine hohe Flexibilität aufweisen, so dass sie auf 3.2.8. Sie müssen eine hohe Flexibilität aufweisen, so dass sie auf
vernieteten oder nicht vernieteten ebenen Flächen, auf geschweiften vernieteten oder nicht vernieteten ebenen Flächen, auf geschweiften
und mässig gerillten Flächen und auf Nähten aufgetragen werden können. und mässig gerillten Flächen und auf Nähten aufgetragen werden können.
3.2.9. Die Filme müssen häufig waschbar sein mit gewöhnlichen 3.2.9. Die Filme müssen häufig waschbar sein mit gewöhnlichen
Produkten für den Unterhalt von Fahrzeugen, unter geringem Druck (80 Produkten für den Unterhalt von Fahrzeugen, unter geringem Druck (80
bar), bei einem Winkel von 90°, in einem Abstand von 0,30 m und bei bar), bei einem Winkel von 90°, in einem Abstand von 0,30 m und bei
einer Höchsttemperatur von 70 °C. einer Höchsttemperatur von 70 °C.
3.2.9. Lebensdauer: Für diese (schwarzfarbenen) Materialien muss es, 3.2.9. Lebensdauer: Für diese (schwarzfarbenen) Materialien muss es,
was Farbe, Haftung und Formbeständigkeit betrifft, eine Garantie von was Farbe, Haftung und Formbeständigkeit betrifft, eine Garantie von
mindestens 10 Jahren geben. mindestens 10 Jahren geben.
Gesehen, um dem Erlass vom 6. Juli 1998 beigefügt zu werden Gesehen, um dem Erlass vom 6. Juli 1998 beigefügt zu werden
Der Vizepremierminister und Minister des Innern Der Vizepremierminister und Minister des Innern
L. TOBBACK L. TOBBACK
Der Minister der Volksgesundheit und der Pensionen Der Minister der Volksgesundheit und der Pensionen
M. COLLA M. COLLA
Der Staatssekretär für Sicherheit, Soziale Eingliederung und Umwelt Der Staatssekretär für Sicherheit, Soziale Eingliederung und Umwelt
J. PEETERS J. PEETERS
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 10 februari 1999 Vu pour être annexé à Notre arrêté du 10 février 1999
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
L. VAN DEN BOSSCHE L. VAN DEN BOSSCHE
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