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Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het ministerieel besluit van 6 juli 1998 houdende vaststelling van de uiterlijke kenmerken van de voertuigen die ingezet worden in de dringende geneeskundige hulpverlening | Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté ministériel du 6 juillet 1998 déterminant les caractéristiques extérieures des véhicules qui interviennent dans le cadre de l'aide médicale urgente |
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MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN 10 FEBRUARI 1999. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het ministerieel besluit van 6 juli 1998 houdende vaststelling van de uiterlijke kenmerken van de voertuigen die ingezet worden in de dringende geneeskundige hulpverlening | MINISTERE DE L'INTERIEUR 10 FEVRIER 1999. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté ministériel du 6 juillet 1998 déterminant les caractéristiques extérieures des véhicules qui interviennent dans le cadre de l'aide médicale urgente |
ALBERT II, Koning der Belgen, | ALBERT II, Roi des Belges, |
Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. | A tous, présents et à venir, Salut. |
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen | Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la |
voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1° | Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1° et § 3, |
en § 3, vervangen door de wet van 18 juli 1990; | remplacé par la loi du 18 juillet 1990; |
Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het | Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté |
ministerieel besluit van 6 juli 1998 houdende vaststelling van de | ministériel du 6 juillet 1998 déterminant les caractéristiques |
uiterlijke kenmerken van de voertuigen die ingezet worden in de | extérieures des véhicules qui interviennent dans le cadre de l'aide |
dringende geneeskundige hulpverlening, opgemaakt door de Centrale | médicale urgente, établi par le Service central de traduction |
dienst voor Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; | allemande du Commissariat d'Arrondissement adjoint à Malmedy; |
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, | Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, |
Hebben Wij besloten en besluiten Wij : | Nous avons arrêté et arrêtons : |
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
vertaling van het ministerieel besluit van 6 juli 1998 houdende | officielle en langue allemande de l'arrêté ministériel du 6 juillet |
vaststelling van de uiterlijke kenmerken van de voertuigen die ingezet | 1998 déterminant les caractéristiques extérieures des véhicules qui |
worden in de dringende geneeskundige hulpverlening. | interviennent dans le cadre de l'aide médicale urgente. |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
uitvoering van dit besluit. | présent arrêté. |
Gegeven te Brussel, 10 februari 1999. | Donné à Bruxelles, le 10 février 1999. |
ALBERT | ALBERT |
Van Koningswege : | Par le Roi : |
De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
L. VAN DEN BOSSCHE | L. VAN DEN BOSSCHE |
Bijlage - Annexe | Bijlage - Annexe |
MINISTERIUM DES INNERN | MINISTERIUM DES INNERN |
6. JULI 1998 - Ministerieller Erlass zur Festlegung der äusseren | 6. JULI 1998 - Ministerieller Erlass zur Festlegung der äusseren |
Merkmale der Fahrzeuge, die im Rahmen der dringenden medizinischen | Merkmale der Fahrzeuge, die im Rahmen der dringenden medizinischen |
Hilfe eingesetzt werden | Hilfe eingesetzt werden |
Der Vizepremierminister und Minister des Innern, | Der Vizepremierminister und Minister des Innern, |
Der Minister der Volksgesundheit und der Pensionen, | Der Minister der Volksgesundheit und der Pensionen, |
Der Staatssekretär für Sicherheit, Soziale Eingliederung und Umwelt, | Der Staatssekretär für Sicherheit, Soziale Eingliederung und Umwelt, |
Aufgrund des Gesetzes vom 8. Juli 1964 über die dringende medizinische | Aufgrund des Gesetzes vom 8. Juli 1964 über die dringende medizinische |
Hilfe, insbesondere des Artikels 1 Absatz 2, abgeändert durch das | Hilfe, insbesondere des Artikels 1 Absatz 2, abgeändert durch das |
Gesetz vom 22. Februar 1998; | Gesetz vom 22. Februar 1998; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 2. April 1965 zur Festlegung der | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 2. April 1965 zur Festlegung der |
Modalitäten für die Organisation der dringenden medizinischen Hilfe | Modalitäten für die Organisation der dringenden medizinischen Hilfe |
und zur Bestimmung der Gemeinden als Zentren des einheitlichen | und zur Bestimmung der Gemeinden als Zentren des einheitlichen |
Rufsystems, insbesondere des Artikels 7, abgeändert durch den | Rufsystems, insbesondere des Artikels 7, abgeändert durch den |
Königlichen Erlass vom 9. Mai 1995; | Königlichen Erlass vom 9. Mai 1995; |
Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 19. Mai 1995 zur Festlegung | Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 19. Mai 1995 zur Festlegung |
der äusseren Merkmale der Fahrzeuge, die im Rahmen der dringenden | der äusseren Merkmale der Fahrzeuge, die im Rahmen der dringenden |
medizinischen Hilfe eingesetzt werden; | medizinischen Hilfe eingesetzt werden; |
Aufgrund der Dringlichkeit, dadurch begründet, dass der in Artikel 1 | Aufgrund der Dringlichkeit, dadurch begründet, dass der in Artikel 1 |
des vorerwähnten Königlichen Erlasses erwähnte rote Streifen nicht die | des vorerwähnten Königlichen Erlasses erwähnte rote Streifen nicht die |
vorgesehene Farbnummer haben und gleichzeitig reflektierend sein kann; | vorgesehene Farbnummer haben und gleichzeitig reflektierend sein kann; |
dass aus einer durch das Belgische Institut für Verkehrssicherheit | dass aus einer durch das Belgische Institut für Verkehrssicherheit |
kürzlich durchgeführten Studie hervorgeht, dass dringend | kürzlich durchgeführten Studie hervorgeht, dass dringend |
Sicherheitsmassnahmen in bezug auf die Fahrzeuge, die im Rahmen der | Sicherheitsmassnahmen in bezug auf die Fahrzeuge, die im Rahmen der |
dringenden medizinischen Hilfe eingesetzt werden, getroffen werden | dringenden medizinischen Hilfe eingesetzt werden, getroffen werden |
müssen, insbesondere was die Verbesserung der Sichtbarkeit und die | müssen, insbesondere was die Verbesserung der Sichtbarkeit und die |
Erkennbarkeit betrifft; dass jeder Aufschub der an der Regelung | Erkennbarkeit betrifft; dass jeder Aufschub der an der Regelung |
vorzunehmenden Abänderung negative Konsequenzen für die Sicherheit der | vorzunehmenden Abänderung negative Konsequenzen für die Sicherheit der |
Helfer vor Ort haben und ein zusätzliches Risiko für den Einsatz der | Helfer vor Ort haben und ein zusätzliches Risiko für den Einsatz der |
medizinischen Rettungsdienste mit sich bringen würde; | medizinischen Rettungsdienste mit sich bringen würde; |
Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates, abgegeben am 23. Juni 1998 in | Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates, abgegeben am 23. Juni 1998 in |
Anwendung von Artikel 84 Nr. 2 der koordinierten Gesetze über den | Anwendung von Artikel 84 Nr. 2 der koordinierten Gesetze über den |
Staatsrat | Staatsrat |
Erlassen: | Erlassen: |
Artikel 1 - Die in Artikel 7 des Königlichen Erlasses vom 2. April | Artikel 1 - Die in Artikel 7 des Königlichen Erlasses vom 2. April |
1965 zur Festlegung der Modalitäten für die Organisation der | 1965 zur Festlegung der Modalitäten für die Organisation der |
dringenden medizinischen Hilfe und zur Bestimmung der Gemeinden als | dringenden medizinischen Hilfe und zur Bestimmung der Gemeinden als |
Zentren des einheitlichen Rufsystems vorgesehenen Fahrzeuge müssen die | Zentren des einheitlichen Rufsystems vorgesehenen Fahrzeuge müssen die |
Farbe Gelb RAL 1016 haben. | Farbe Gelb RAL 1016 haben. |
Art. 2 - Die Karosserie der in Artikel 1 erwähnten Fahrzeuge muss | Art. 2 - Die Karosserie der in Artikel 1 erwähnten Fahrzeuge muss |
ausserdem den in den Artikeln 3 bis einschliesslich 9 des vorliegenden | ausserdem den in den Artikeln 3 bis einschliesslich 9 des vorliegenden |
Erlasses erwähnten Merkmalen entsprechen. | Erlasses erwähnten Merkmalen entsprechen. |
Art. 3 - Auf jeder Seite und auf dem hinteren Teil der vorerwähnten | Art. 3 - Auf jeder Seite und auf dem hinteren Teil der vorerwähnten |
Fahrzeuge muss in einer vom Boden aus gemessenen Höhe zwischen 0,80 m | Fahrzeuge muss in einer vom Boden aus gemessenen Höhe zwischen 0,80 m |
und 1,30 m ein 0,20 m hoher horizontaler reflektierender Streifen in | und 1,30 m ein 0,20 m hoher horizontaler reflektierender Streifen in |
der Farbe Rot RAL 3020 auf der ganzen Länge des Fahrzeugs angebracht | der Farbe Rot RAL 3020 auf der ganzen Länge des Fahrzeugs angebracht |
werden, ausser auf den vorderen Kotflügeln, wo dieser Streifen in | werden, ausser auf den vorderen Kotflügeln, wo dieser Streifen in |
einer Höhe von 0,20 m angebracht werden muss, insofern dies technisch | einer Höhe von 0,20 m angebracht werden muss, insofern dies technisch |
möglich ist. Dieser Streifen wird mit selbstklebendem Material | möglich ist. Dieser Streifen wird mit selbstklebendem Material |
angebracht gemäss den in der Anlage zum vorliegenden Erlass | angebracht gemäss den in der Anlage zum vorliegenden Erlass |
definierten technischen Spezifikationen. | definierten technischen Spezifikationen. |
Art. 4 - Der vorerwähnte horizontale reflektierende rote Streifen muss | Art. 4 - Der vorerwähnte horizontale reflektierende rote Streifen muss |
auf den beiden Vordertüren und auf mindestens einer der Hintertüren | auf den beiden Vordertüren und auf mindestens einer der Hintertüren |
und, insofern dies technisch möglich ist, auf allen Hintertüren | und, insofern dies technisch möglich ist, auf allen Hintertüren |
unterbrochen werden, um die Rufnummer für dringende medizinische | unterbrochen werden, um die Rufnummer für dringende medizinische |
Hilfe, die Nummer 100 mit vorangehendem Telefonsymbol, einzufügen; die | Hilfe, die Nummer 100 mit vorangehendem Telefonsymbol, einzufügen; die |
Rufnummer wird mit reflektierenden Ziffern in der Farbe Rot RAL 3020 | Rufnummer wird mit reflektierenden Ziffern in der Farbe Rot RAL 3020 |
auf reflektierendem weissen Grund angebracht. Dieses aus | auf reflektierendem weissen Grund angebracht. Dieses aus |
selbstklebendem Material angefertigte Logo muss der Gesamtheit der | selbstklebendem Material angefertigte Logo muss der Gesamtheit der |
Spezifikationen entsprechen, wie sie in der Anlage zum vorliegenden | Spezifikationen entsprechen, wie sie in der Anlage zum vorliegenden |
Erlass bestimmt sind. | Erlass bestimmt sind. |
Art. 5 - Der in Artikel 3 des vorliegenden Erlasses erwähnte | Art. 5 - Der in Artikel 3 des vorliegenden Erlasses erwähnte |
horizontale reflektierende rote Streifen muss gemäss denselben | horizontale reflektierende rote Streifen muss gemäss denselben |
Spezifikationen ebenfalls durchgehend auf dem vorderen Fahrzeugteil | Spezifikationen ebenfalls durchgehend auf dem vorderen Fahrzeugteil |
angebracht werden und an die auf den beiden Fahrzeugseiten | angebracht werden und an die auf den beiden Fahrzeugseiten |
angebrachten Streifen anschliessen, insofern dies technisch möglich | angebrachten Streifen anschliessen, insofern dies technisch möglich |
ist. Ausgehend von der linken und der rechten Seite des Fahrzeugs wird | ist. Ausgehend von der linken und der rechten Seite des Fahrzeugs wird |
dieser Streifen in der Fahrzeugmitte symmetrisch durch zwei sich | dieser Streifen in der Fahrzeugmitte symmetrisch durch zwei sich |
gegenüberliegende und zur vertikalen Mittellinie des vorderen | gegenüberliegende und zur vertikalen Mittellinie des vorderen |
Fahrzeugteils hin gerichtete Pfeilspitzen unterbrochen. Zwischen den | Fahrzeugteils hin gerichtete Pfeilspitzen unterbrochen. Zwischen den |
Pfeilspitzen dieses horizontalen reflektierenden roten Streifens wird | Pfeilspitzen dieses horizontalen reflektierenden roten Streifens wird |
das Wort « AMBULANCE » beziehungsweise « AMBULANZ » für den | das Wort « AMBULANCE » beziehungsweise « AMBULANZ » für den |
deutschsprachigen Landesteil in Spiegelschrift angebracht. Dieses Wort | deutschsprachigen Landesteil in Spiegelschrift angebracht. Dieses Wort |
wird mit selbstklebendem Material angebracht gemäss den in der Anlage | wird mit selbstklebendem Material angebracht gemäss den in der Anlage |
zum vorliegenden Erlass festgelegten Spezifikationen. Es wird in der | zum vorliegenden Erlass festgelegten Spezifikationen. Es wird in der |
Schriftart « Futura fett kondensiert » ausgefertigt und bedeckt eine | Schriftart « Futura fett kondensiert » ausgefertigt und bedeckt eine |
0,08 m hohe und maximal 0,54 m breite Fläche. | 0,08 m hohe und maximal 0,54 m breite Fläche. |
Art. 6 - Das in Artikel 4 des vorliegenden Erlasses erwähnte Logo, | Art. 6 - Das in Artikel 4 des vorliegenden Erlasses erwähnte Logo, |
nämlich die Rufnummer des einheitlichen Rufsystems, die Nummer 100 mit | nämlich die Rufnummer des einheitlichen Rufsystems, die Nummer 100 mit |
dem dazugehörenden Telefonsymbol, kann ausserdem auf dem vorderen | dem dazugehörenden Telefonsymbol, kann ausserdem auf dem vorderen |
Fahrzeugteil in Dachhöhe angebracht werden. | Fahrzeugteil in Dachhöhe angebracht werden. |
Art. 7 - Die Erkennungsnummer des Fahrzeugs befindet sich in der | Art. 7 - Die Erkennungsnummer des Fahrzeugs befindet sich in der |
unteren rechten Ecke der Hintertür, so wie festgelegt durch das | unteren rechten Ecke der Hintertür, so wie festgelegt durch das |
Ministerium der Sozialen Angelegenheiten, der Volksgesundheit und der | Ministerium der Sozialen Angelegenheiten, der Volksgesundheit und der |
Umwelt. Diese Erkennungsnummer wird mit selbstklebendem Material | Umwelt. Diese Erkennungsnummer wird mit selbstklebendem Material |
angebracht, ausgefertigt gemäss den in der Anlage zum vorliegenden | angebracht, ausgefertigt gemäss den in der Anlage zum vorliegenden |
Erlass festgelegten Spezifikationen; die Buchstaben in der Schriftart | Erlass festgelegten Spezifikationen; die Buchstaben in der Schriftart |
« Helvetica » haben eine maximale Höhe von 0,05 m. Der obere Rand | « Helvetica » haben eine maximale Höhe von 0,05 m. Der obere Rand |
dieser Buchstaben befindet sich auf einem Mindestabstand von 0,12 m | dieser Buchstaben befindet sich auf einem Mindestabstand von 0,12 m |
und auf einem Höchstabstand von 0,2 m unter dem in dem vorliegenden | und auf einem Höchstabstand von 0,2 m unter dem in dem vorliegenden |
Erlass erwähnten horizontalen reflektierenden roten Streifen. Die | Erlass erwähnten horizontalen reflektierenden roten Streifen. Die |
Erkennungsnummer nimmt höchstens die Fläche eines 0,05 m breiten und | Erkennungsnummer nimmt höchstens die Fläche eines 0,05 m breiten und |
0,3 m langen Rechtecks in Anspruch. | 0,3 m langen Rechtecks in Anspruch. |
Art. 8 - Auf allen Fahrzeugen wird vorne, hinten und an den Seiten | Art. 8 - Auf allen Fahrzeugen wird vorne, hinten und an den Seiten |
eine reflektierende Umrissmarkierung angebracht, die parallel zu den | eine reflektierende Umrissmarkierung angebracht, die parallel zu den |
Umrisslinien des Fahrzeugs verläuft, mit selbstklebendem Material | Umrisslinien des Fahrzeugs verläuft, mit selbstklebendem Material |
gemäss den in der Anlage zum vorliegenden Erlass definierten | gemäss den in der Anlage zum vorliegenden Erlass definierten |
Spezifikationen ausgefertigt wird und folgende Merkmale aufweist: | Spezifikationen ausgefertigt wird und folgende Merkmale aufweist: |
1. Diese Umrissmarkierung besteht aus einer Reihe von | 1. Diese Umrissmarkierung besteht aus einer Reihe von |
aufeinanderfolgenden reflektierenden Streifen in der Farbe Gelb RAL | aufeinanderfolgenden reflektierenden Streifen in der Farbe Gelb RAL |
1016, die den Umrisslinien des Fahrzeugs folgen, ausser auf dem | 1016, die den Umrisslinien des Fahrzeugs folgen, ausser auf dem |
unteren Teil der Fahrzeugseiten. Diese reflektierenden Streifen sind | unteren Teil der Fahrzeugseiten. Diese reflektierenden Streifen sind |
0,10 m lang und 0,03 m breit. Die längste Seite dieser Streifen | 0,10 m lang und 0,03 m breit. Die längste Seite dieser Streifen |
verläuft parallel zu den obenerwähnten Umrisslinien des Fahrzeugs. Der | verläuft parallel zu den obenerwähnten Umrisslinien des Fahrzeugs. Der |
Abstand zwischen diesen reflektierenden Streifen entspricht ihrer | Abstand zwischen diesen reflektierenden Streifen entspricht ihrer |
halben Länge; er beträgt also 0,05 m. | halben Länge; er beträgt also 0,05 m. |
2. Was den oberen und den unteren Rand am vorderen und am hinteren | 2. Was den oberen und den unteren Rand am vorderen und am hinteren |
Teil des Fahrzeugs betrifft, muss diese Umrissmarkierung unter | Teil des Fahrzeugs betrifft, muss diese Umrissmarkierung unter |
Berücksichtigung aller bestehenden technischen Möglichkeiten | Berücksichtigung aller bestehenden technischen Möglichkeiten |
ausgefertigt werden. | ausgefertigt werden. |
3. Der horizontale untere Rand der Fahrzeugseiten wird jeweils von | 3. Der horizontale untere Rand der Fahrzeugseiten wird jeweils von |
einer Reihe von mindestens 5 reflektierenden Streifen in der Farbe | einer Reihe von mindestens 5 reflektierenden Streifen in der Farbe |
Gelb RAL 1016 abgegrenzt, die symmetrisch auf einer horizontalen Linie | Gelb RAL 1016 abgegrenzt, die symmetrisch auf einer horizontalen Linie |
verlaufen und alle die Form eines Parallelogramms haben. Jedes | verlaufen und alle die Form eines Parallelogramms haben. Jedes |
Parallelogramm hat eine Grundlinie von 0,20 m und eine Höhe von 0,125 | Parallelogramm hat eine Grundlinie von 0,20 m und eine Höhe von 0,125 |
m. Die spitzen Winkel des Parallelogramms betragn 45°. Der Abstand | m. Die spitzen Winkel des Parallelogramms betragn 45°. Der Abstand |
zwischen den Parallelogrammen beträgt mindestens 0,20 m und höchstens | zwischen den Parallelogrammen beträgt mindestens 0,20 m und höchstens |
0,40 m. | 0,40 m. |
Art. 9 - Auf jeder Seitenwand des Fahrzeugs, ausser auf den | Art. 9 - Auf jeder Seitenwand des Fahrzeugs, ausser auf den |
Vordertüren, kann der Name oder das Logo des Dienstes, zu dem der | Vordertüren, kann der Name oder das Logo des Dienstes, zu dem der |
Besitzer des Fahrzeugs gehört, gemäss folgenden Spezifikationen | Besitzer des Fahrzeugs gehört, gemäss folgenden Spezifikationen |
angebracht werden: | angebracht werden: |
1. Dieser Name oder dieses Logo muss in ein Viereck von maximal 0,40 m | 1. Dieser Name oder dieses Logo muss in ein Viereck von maximal 0,40 m |
auf 0,40 m passen. Der tiefste Punkt dieses Vierecks muss sich, vom | auf 0,40 m passen. Der tiefste Punkt dieses Vierecks muss sich, vom |
Boden des Fahrzeugs aus gemessen, auf Höhe der unteren Linie des | Boden des Fahrzeugs aus gemessen, auf Höhe der unteren Linie des |
Seitenfensters befinden. | Seitenfensters befinden. |
2. Diese Spezifikationen gelten für Seitenwände mit oder ohne | 2. Diese Spezifikationen gelten für Seitenwände mit oder ohne |
Seitenfenster. Wenn die Wand nicht mit einem solchen Fenster | Seitenfenster. Wenn die Wand nicht mit einem solchen Fenster |
ausgestattet ist, muss der tiefste Punkt des obenerwähnten Vierecks | ausgestattet ist, muss der tiefste Punkt des obenerwähnten Vierecks |
sich, vom Boden des Fahrzeugs aus gemessen, auf derselben Höhe | sich, vom Boden des Fahrzeugs aus gemessen, auf derselben Höhe |
befinden wie die untere Linie der Fenster der Vordertüren des | befinden wie die untere Linie der Fenster der Vordertüren des |
Fahrzeugs. | Fahrzeugs. |
3. Auf Fahrzeugen, die Eigentum des Ministeriums der Volksgesundheit | 3. Auf Fahrzeugen, die Eigentum des Ministeriums der Volksgesundheit |
sind, muss das Emblem des Belgischen Staates angebracht werden. | sind, muss das Emblem des Belgischen Staates angebracht werden. |
4. Der Name des Dienstes, der das Fahrzeug betreibt, kann auf den | 4. Der Name des Dienstes, der das Fahrzeug betreibt, kann auf den |
Vordertüren des Fahrzeugs angebracht werden. Dieser Name muss in | Vordertüren des Fahrzeugs angebracht werden. Dieser Name muss in |
Buchstaben der Schriftart « Helvetica » angebracht werden und in ein | Buchstaben der Schriftart « Helvetica » angebracht werden und in ein |
Rechteck passen, das maximal 0,20 m breit und 0,45 m lang ist. Die | Rechteck passen, das maximal 0,20 m breit und 0,45 m lang ist. Die |
obere Linie dieses Rechtecks muss sich mindestens 0,10 m unter dem in | obere Linie dieses Rechtecks muss sich mindestens 0,10 m unter dem in |
Artikel 3 des vorliegenden Erlasses erwähnten reflektierenden roten | Artikel 3 des vorliegenden Erlasses erwähnten reflektierenden roten |
Streifen befinden. | Streifen befinden. |
Art. 10 - Die in Artikel 7 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom | Art. 10 - Die in Artikel 7 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom |
2. April 1965 erwähnten Fahrzeuge, die vor dem 1. Januar 1999 in | 2. April 1965 erwähnten Fahrzeuge, die vor dem 1. Januar 1999 in |
Betrieb genommen worden sind, dürfen ihre weisse Farbe behalten, | Betrieb genommen worden sind, dürfen ihre weisse Farbe behalten, |
müssen aber in diesem Fall in Abweichung von den vorhergehenden | müssen aber in diesem Fall in Abweichung von den vorhergehenden |
Artikeln ab dem 1. Januar 1999 folgende Merkmale aufweisen: | Artikeln ab dem 1. Januar 1999 folgende Merkmale aufweisen: |
1. Die Erkennungsnummer, so wie sie durch das Ministerium der Sozialen | 1. Die Erkennungsnummer, so wie sie durch das Ministerium der Sozialen |
Angelegenheiten, der Volksgesundheit und der Umwelt festgelegt wurde, | Angelegenheiten, der Volksgesundheit und der Umwelt festgelegt wurde, |
wird in der unteren rechten Ecke der Hintertür des Fahrzeugs | wird in der unteren rechten Ecke der Hintertür des Fahrzeugs |
angebracht. | angebracht. |
2. Auf allen Fahrzeugen muss vorne, hinten und an den Seiten eine | 2. Auf allen Fahrzeugen muss vorne, hinten und an den Seiten eine |
parallel zu den Umrisslinien des Fahrzeugs verlaufende | parallel zu den Umrisslinien des Fahrzeugs verlaufende |
Umrissmarkierung angebracht werden; sie wird mit selbstklebendem | Umrissmarkierung angebracht werden; sie wird mit selbstklebendem |
Material gemäss den in der Anlage definierten Spezifikationen | Material gemäss den in der Anlage definierten Spezifikationen |
ausgefertigt und weist folgende Merkmale auf: | ausgefertigt und weist folgende Merkmale auf: |
a) Diese Umrissmarkierung besteht aus einer Reihe von | a) Diese Umrissmarkierung besteht aus einer Reihe von |
aufeinanderfolgenden reflektierenden weissen Streifen, die den | aufeinanderfolgenden reflektierenden weissen Streifen, die den |
Umrisslinien des Fahrzeugs folgen, ausser am unteren Rand der | Umrisslinien des Fahrzeugs folgen, ausser am unteren Rand der |
Fahrzeugseiten. Diese reflektierenden Streifen sind 0,10 m lang und | Fahrzeugseiten. Diese reflektierenden Streifen sind 0,10 m lang und |
0,03 m breit. Die längste Seite dieser Streifen verläuft parallel zu | 0,03 m breit. Die längste Seite dieser Streifen verläuft parallel zu |
den obenerwähnten Umrisslinien des Fahrzeugs. Der Abstand zwischen | den obenerwähnten Umrisslinien des Fahrzeugs. Der Abstand zwischen |
diesen reflektierenden Streifen beträgt 0,05 m. | diesen reflektierenden Streifen beträgt 0,05 m. |
b) Was den oberen und den unteren Rand am vorderen und am hinteren | b) Was den oberen und den unteren Rand am vorderen und am hinteren |
Teil des Fahrzeugs betrifft, muss diese Umrissmarkierung unter | Teil des Fahrzeugs betrifft, muss diese Umrissmarkierung unter |
Berücksichtigung aller bestehenden technischen Möglichkeiten | Berücksichtigung aller bestehenden technischen Möglichkeiten |
ausgefertigt werden. | ausgefertigt werden. |
c) Der horizontale untere Rand der Fahrzeugseiten wird jeweils von | c) Der horizontale untere Rand der Fahrzeugseiten wird jeweils von |
einer Reihe von mindestens 5 reflektierenden weissen Streifen | einer Reihe von mindestens 5 reflektierenden weissen Streifen |
abgegrenzt, die alle die Form eines Parallelogramms haben und | abgegrenzt, die alle die Form eines Parallelogramms haben und |
symmetrisch auf einer horizontalen Linie verlaufen. Jedes | symmetrisch auf einer horizontalen Linie verlaufen. Jedes |
Parallelogramm hat eine Grundlinie von 0,20 m und eine Höhe von 0,125 | Parallelogramm hat eine Grundlinie von 0,20 m und eine Höhe von 0,125 |
m. Die spitzen Winkel jedes Parallelogramms betragen 45°. Der Abstand | m. Die spitzen Winkel jedes Parallelogramms betragen 45°. Der Abstand |
zwischen den Parallelogrammen beträgt mindestens 0,20 m und höchstens | zwischen den Parallelogrammen beträgt mindestens 0,20 m und höchstens |
0,40 m. | 0,40 m. |
d) Auf jeder Fahrzeugseite muss in roter Farbe auf weissem Grund die | d) Auf jeder Fahrzeugseite muss in roter Farbe auf weissem Grund die |
Rufnummer « 100 » des Rufsystems für dringende medizinische Hilfe mit | Rufnummer « 100 » des Rufsystems für dringende medizinische Hilfe mit |
vorangehendem Telefonpiktogramm angebracht werden. | vorangehendem Telefonpiktogramm angebracht werden. |
Art. 11 - Es ist verboten, auf den in Artikel 1 des vorliegenden | Art. 11 - Es ist verboten, auf den in Artikel 1 des vorliegenden |
Erlasses erwähnten Fahrzeugen andere Vermerke oder Logos anzubringen | Erlasses erwähnten Fahrzeugen andere Vermerke oder Logos anzubringen |
als die, die im vorliegenden Erlass vorgesehen sind. | als die, die im vorliegenden Erlass vorgesehen sind. |
Art. 12 - Der Ministerielle Erlass vom 19. Mai 1995 zur Festlegung der | Art. 12 - Der Ministerielle Erlass vom 19. Mai 1995 zur Festlegung der |
äusseren Merkmale der Fahrzeuge, die im Rahmen der dringenden | äusseren Merkmale der Fahrzeuge, die im Rahmen der dringenden |
medizinischen Hilfe eingesetzt werden, wird aufgehoben. | medizinischen Hilfe eingesetzt werden, wird aufgehoben. |
Art. 13 - Der vorliegende Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung | Art. 13 - Der vorliegende Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung |
im Belgischen Staatsblatt in Kraft. | im Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
Brüssel, den 6. Juli 1998 | Brüssel, den 6. Juli 1998 |
Der Vizepremierminister und Minister des Innern | Der Vizepremierminister und Minister des Innern |
L. TOBBACK | L. TOBBACK |
Der Minister der Volksgesundheit und der Pensionen | Der Minister der Volksgesundheit und der Pensionen |
M. COLLA | M. COLLA |
Der Staatssekretär für Sicherheit, Soziale Eingliederung und Umwelt | Der Staatssekretär für Sicherheit, Soziale Eingliederung und Umwelt |
J. PEETERS | J. PEETERS |
Anlage | Anlage |
Spezifikationen in bezug auf die Materialien zur Markierung der | Spezifikationen in bezug auf die Materialien zur Markierung der |
Fahrzeuge, | Fahrzeuge, |
die im Rahmen der dringenden medizinischen Hilfe eingesetzt werden | die im Rahmen der dringenden medizinischen Hilfe eingesetzt werden |
1. Beschreibung der Markierung der Fahrzeuge | 1. Beschreibung der Markierung der Fahrzeuge |
1.1. Ziel dieser Markierung ist, die vorderen, hinteren und seitlichen | 1.1. Ziel dieser Markierung ist, die vorderen, hinteren und seitlichen |
Teile der besagten Fahrzeuge bei Tag und Nacht sichtbar zu machen und | Teile der besagten Fahrzeuge bei Tag und Nacht sichtbar zu machen und |
die Erkennung des 100-Dienstes zu gewährleisten. | die Erkennung des 100-Dienstes zu gewährleisten. |
1.2. Logos und Embleme bestehen aus drei Teilen: dem Träger, der | 1.2. Logos und Embleme bestehen aus drei Teilen: dem Träger, der |
retroreflektierenden Fixierungsschicht und dem anzubringenden Film. | retroreflektierenden Fixierungsschicht und dem anzubringenden Film. |
1.3. Alle verwendeten Materialien müssen vollständig kompatibel sein. | 1.3. Alle verwendeten Materialien müssen vollständig kompatibel sein. |
2. Beschreibung des Untergrunds | 2. Beschreibung des Untergrunds |
2.1. Der Untergrund muss in einwandfreiem Zustand und mit einem | 2.1. Der Untergrund muss in einwandfreiem Zustand und mit einem |
Zweikomponentenlack gespritzt sein. | Zweikomponentenlack gespritzt sein. |
3. Beschreibung der Merkmale der vorgeschriebenen Materialien | 3. Beschreibung der Merkmale der vorgeschriebenen Materialien |
3.1. Merkmale der retroreflektierenden Filme | 3.1. Merkmale der retroreflektierenden Filme |
3.1.1. Diese Filme sind für eine dauerhafte Markierung der Fahrzeuge | 3.1.1. Diese Filme sind für eine dauerhafte Markierung der Fahrzeuge |
bestimmt. | bestimmt. |
3.1.2. Diese Filme werden mit einem kompatiblen Montagefilm laminiert. | 3.1.2. Diese Filme werden mit einem kompatiblen Montagefilm laminiert. |
3.1.3. Die Ränder dieser Filme müssen perfekt auf ihrem Träger haften, | 3.1.3. Die Ränder dieser Filme müssen perfekt auf ihrem Träger haften, |
so dass Verschmutzungen ausgeschlossen sind. | so dass Verschmutzungen ausgeschlossen sind. |
3.1.4. Die Filme müssen bei einer Mindesttemperatur von 10 °C, was der | 3.1.4. Die Filme müssen bei einer Mindesttemperatur von 10 °C, was der |
Temperatur des Gegenstands entspricht, fixierbar sein. | Temperatur des Gegenstands entspricht, fixierbar sein. |
3.1.5. Die selbstklebenden Filme müssen auf einer im Lackierungs- oder | 3.1.5. Die selbstklebenden Filme müssen auf einer im Lackierungs- oder |
Spritzverfahren aufgetragenen Zweikomponentenfarbe dauerhaft fixiert | Spritzverfahren aufgetragenen Zweikomponentenfarbe dauerhaft fixiert |
sein. | sein. |
3.1.6. Die selbstklebenden Filme müssen formbeständig und, wenn sie am | 3.1.6. Die selbstklebenden Filme müssen formbeständig und, wenn sie am |
Fahrzeug angebracht sind, schrumpffrei sein. | Fahrzeug angebracht sind, schrumpffrei sein. |
3.1.7. Sie müssen eine hohe Flexibilität aufweisen, so dass sie auf | 3.1.7. Sie müssen eine hohe Flexibilität aufweisen, so dass sie auf |
vernieteten oder nicht vernieteten ebenen Flächen, auf geschweiften | vernieteten oder nicht vernieteten ebenen Flächen, auf geschweiften |
und mässig gerillten Flächen und auf Nähten aufgetragen werden können. | und mässig gerillten Flächen und auf Nähten aufgetragen werden können. |
3.1.8. Die Filme müssen häufig waschbar sein mit gewöhnlichen | 3.1.8. Die Filme müssen häufig waschbar sein mit gewöhnlichen |
Produkten für den Unterhalt von Fahrzeugen, unter geringem Druck (80 | Produkten für den Unterhalt von Fahrzeugen, unter geringem Druck (80 |
bar), bei einem Winkel von 90°, in einem Abstand von 0,30 m und bei | bar), bei einem Winkel von 90°, in einem Abstand von 0,30 m und bei |
einer Höchsttemperatur von 70 °C. | einer Höchsttemperatur von 70 °C. |
3.1.9. Lebensdauer: Für diese Materialien muss es, was Farbe, Haftung | 3.1.9. Lebensdauer: Für diese Materialien muss es, was Farbe, Haftung |
und Formbeständigkeit betrifft, eine Garantie von mindestens 8 Jahren | und Formbeständigkeit betrifft, eine Garantie von mindestens 8 Jahren |
geben. | geben. |
3.1.10 Photometrische Anforderungen: die typischen Werte des | 3.1.10 Photometrische Anforderungen: die typischen Werte des |
Retroreflexionskoeffizienten, ausgedrückt in cd/lx/m2, des | Retroreflexionskoeffizienten, ausgedrückt in cd/lx/m2, des |
retroreflektierenden Materials betragen nach den IEC-Standards (IEC | retroreflektierenden Materials betragen nach den IEC-Standards (IEC |
Nr. 54 von 1982) 100 cd/lx/m2 für die weisse Farbe, 20 cd/lx/m2 für | Nr. 54 von 1982) 100 cd/lx/m2 für die weisse Farbe, 20 cd/lx/m2 für |
die rote Farbe und 40 cd/lx/m2 für die gelbe Farbe. | die rote Farbe und 40 cd/lx/m2 für die gelbe Farbe. |
3.2. Merkmale des Grundmaterials für permanente nicht | 3.2. Merkmale des Grundmaterials für permanente nicht |
retroreflektierende Markierungen | retroreflektierende Markierungen |
3.2.1. Diese Materialien sind für eine dauerhafte Markierung von | 3.2.1. Diese Materialien sind für eine dauerhafte Markierung von |
Fahrzeugen bestimmt. | Fahrzeugen bestimmt. |
3.2.2. Sie müssen formbeständig und, wenn sie am Fahrzeug angebracht | 3.2.2. Sie müssen formbeständig und, wenn sie am Fahrzeug angebracht |
sind, schrumpffrei sein. | sind, schrumpffrei sein. |
3.2.3 Der Film muss aus einer selbstklebenden in der Masse gefärbten | 3.2.3 Der Film muss aus einer selbstklebenden in der Masse gefärbten |
Folie bestehen. | Folie bestehen. |
3.2.4 Diese Filme werden mit einem kompatiblen Montagefilm laminiert. | 3.2.4 Diese Filme werden mit einem kompatiblen Montagefilm laminiert. |
3.2.5. Die Ränder dieser Filme müssen perfekt auf ihrem Träger haften, | 3.2.5. Die Ränder dieser Filme müssen perfekt auf ihrem Träger haften, |
so dass Verschmutzungen ausgeschlossen sind. | so dass Verschmutzungen ausgeschlossen sind. |
3.2.6. Die Filme müssen bei einer Mindesttemperatur von 4 °C, was der | 3.2.6. Die Filme müssen bei einer Mindesttemperatur von 4 °C, was der |
Temperatur des Gegenstands entspricht, fixierbar sein. | Temperatur des Gegenstands entspricht, fixierbar sein. |
3.2.7. Die selbstklebenden Filme müssen auf einer im Lackierungs- oder | 3.2.7. Die selbstklebenden Filme müssen auf einer im Lackierungs- oder |
Spritzverfahren aufgetragenen Zweikomponentenfarbe dauerhaft fixiert | Spritzverfahren aufgetragenen Zweikomponentenfarbe dauerhaft fixiert |
sein. | sein. |
3.2.8. Sie müssen eine hohe Flexibilität aufweisen, so dass sie auf | 3.2.8. Sie müssen eine hohe Flexibilität aufweisen, so dass sie auf |
vernieteten oder nicht vernieteten ebenen Flächen, auf geschweiften | vernieteten oder nicht vernieteten ebenen Flächen, auf geschweiften |
und mässig gerillten Flächen und auf Nähten aufgetragen werden können. | und mässig gerillten Flächen und auf Nähten aufgetragen werden können. |
3.2.9. Die Filme müssen häufig waschbar sein mit gewöhnlichen | 3.2.9. Die Filme müssen häufig waschbar sein mit gewöhnlichen |
Produkten für den Unterhalt von Fahrzeugen, unter geringem Druck (80 | Produkten für den Unterhalt von Fahrzeugen, unter geringem Druck (80 |
bar), bei einem Winkel von 90°, in einem Abstand von 0,30 m und bei | bar), bei einem Winkel von 90°, in einem Abstand von 0,30 m und bei |
einer Höchsttemperatur von 70 °C. | einer Höchsttemperatur von 70 °C. |
3.2.9. Lebensdauer: Für diese (schwarzfarbenen) Materialien muss es, | 3.2.9. Lebensdauer: Für diese (schwarzfarbenen) Materialien muss es, |
was Farbe, Haftung und Formbeständigkeit betrifft, eine Garantie von | was Farbe, Haftung und Formbeständigkeit betrifft, eine Garantie von |
mindestens 10 Jahren geben. | mindestens 10 Jahren geben. |
Gesehen, um dem Erlass vom 6. Juli 1998 beigefügt zu werden | Gesehen, um dem Erlass vom 6. Juli 1998 beigefügt zu werden |
Der Vizepremierminister und Minister des Innern | Der Vizepremierminister und Minister des Innern |
L. TOBBACK | L. TOBBACK |
Der Minister der Volksgesundheit und der Pensionen | Der Minister der Volksgesundheit und der Pensionen |
M. COLLA | M. COLLA |
Der Staatssekretär für Sicherheit, Soziale Eingliederung und Umwelt | Der Staatssekretär für Sicherheit, Soziale Eingliederung und Umwelt |
J. PEETERS | J. PEETERS |
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 10 februari 1999 | Vu pour être annexé à Notre arrêté du 10 février 1999 |
ALBERT | ALBERT |
Van Koningswege : | Par le Roi : |
De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
L. VAN DEN BOSSCHE | L. VAN DEN BOSSCHE |