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Koninklijk besluit houdende reglement van de diergeneeskundige politie op de hondsdolheid. - Officieuze coördinatie in het Duits | Arrêté royal portant règlement de police sanitaire de la rage. - Coordination officieuse en langue allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST VOLKSGEZONDHEID, VEILIGHEID VAN DE | SERVICE PUBLIC FEDERAL SANTE PUBLIQUE, SECURITE DE LA CHAINE |
VOEDSELKETEN EN LEEFMILIEU | ALIMENTAIRE ET ENVIRONNEMENT |
10 FEBRUARI 1967. - Koninklijk besluit houdende reglement van de | 10 FEVRIER 1967. - Arrêté royal portant règlement de police sanitaire |
diergeneeskundige politie op de hondsdolheid. - Officieuze coördinatie in het Duits | de la rage. - Coordination officieuse en langue allemande |
De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van | Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue |
het koninklijk besluit van 10 februari 1967 houdende reglement van de | allemande de l'arrêté royal du 10 février 1967 portant règlement de |
diergeneeskundige politie op de hondsdolheid (Belgisch Staatsblad van | |
25 februari 1967), zoals het achtereenvolgens werd gewijzigd bij : | police sanitaire de la rage (Moniteur belge du 25 février 1967), tel |
- het koninklijk besluit van 28 mei 1968 tot wijziging van het | qu'il a été modifié successivement par : |
koninklijk besluit van 10 februari 1967 houdende reglement van de | - l'arrêté royal du 28 mai 1968 modifiant l'arrêté royal du 10 février |
diergeneeskundige politie op de hondsdolheid (Belgisch Staatsblad van | 1967 portant règlement de la police sanitaire de la rage (Moniteur |
11 juni 1968); | belge du 11 juin 1968); |
- het koninklijk besluit van 28 augustus 1969 tot wijziging van het | - l'arrêté royal du 28 août 1969 portant modification de l'arrêté |
koninklijk besluit van 10 februari 1967 houdende reglement van de | royal du 10 février 1967 portant règlement de police sanitaire de la |
diergeneeskundige politie op de hondsdolheid (Belgisch Staatsblad van 13 september 1969); | rage (Moniteur belge du 13 septembre 1969); |
- het koninklijk besluit van 9 maart 1974 tot wijziging van het | - l'arrêté royal du 9 mars 1974 modifiant l'arrêté royal du 10 février |
koninklijk besluit van 10 februari 1967 houdende reglement van de | 1967 portant règlement de police sanitaire de la rage (Moniteur belge |
diergeneeskundige politie op de hondsdolheid (Belgisch Staatsblad van | |
24 april 1974); | du 24 avril 1974); |
- het koninklijk besluit van 5 november 1974 tot wijziging van het | - l'arrêté royal du 5 novembre 1974 modifiant l'arrêté royal du 10 |
koninklijk besluit van 10 februari 1967 houdende reglement van de | février 1967 portant règlement de police sanitaire de la rage |
diergeneeskundige politie op de hondsdolheid (Belgisch Staatsblad van | |
8 november 1974); | (Moniteur belge du 8 novembre 1974); |
- het koninklijk besluit van 18 januari 1984 tot wijziging van het | - l'arrêté royal du 18 janvier 1984 modifiant l'arrêté royal du 10 |
koninklijk besluit van 10 februari 1967 houdende reglement van de | février 1967 portant règlement de police sanitaire de la rage |
diergeneeskundige politie op de hondsdolheid (Belgisch Staatsblad van | |
28 maart 1984); | (Moniteur belge du 28 mars 1984); |
- het koninklijk besluit van 12 januari 1990 tot wijziging van het | - l'arrêté royal du 12 janvier 1990 modifiant l'arrêté royal du 10 |
koninklijk besluit van 10 februari 1967 houdende reglement van de | février 1967 portant règlement de police sanitaire de la rage |
diergeneeskundige politie op de hondsdolheid (Belgisch Staatsblad van | |
16 februari 1990); | (Moniteur belge du 16 février 1990); |
- het koninklijk besluit van 13 juli 2001 tot wijziging van | - l'arrêté royal du 13 juillet 2001 modifiant des arrêtés royaux |
koninklijke besluiten betreffende Landbouw en Middenstand naar | concernant l'Agriculture et les Classes moyennes suite à |
aanleiding van de invoering van de euro (Belgisch Staatsblad van 11 | l'introduction de l'euro (Moniteur belge du 11 août 2001); |
augustus 2001); | |
- het koninklijk besluit van 21 september 2004 tot wijziging van het | - l'arrêté royal du 21 septembre 2004 modifiant l'arrêté royal du 10 |
koninklijk besluit van 10 februari 1967 houdende reglement van de | février 1967 portant règlement de police sanitaire de la rage |
diergeneeskundige politie op de hondsdolheid (Belgisch Staatsblad van | |
24 september 2004); | (Moniteur belge du 24 septembre 2004); |
- het koninklijk besluit van 9 januari 2005 tot wijziging van het | - l'arrêté royal du 9 janvier 2005 modifiant l'arrêté royal du 10 |
koninklijk besluit van 10 februari 1967 houdende reglement van de | février 1967 portant règlement de police sanitaire de la rage |
diergeneeskundige politie op de hondsdolheid (Belgisch Staatsblad van | |
24 januari 2005). | (Moniteur belge du 24 janvier 2005). |
Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale | Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le |
dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. | Service central de traduction allemande à Malmedy. |
MINISTERIUM DER LANDWIRTSCHAFT | MINISTERIUM DER LANDWIRTSCHAFT |
10. FEBRUAR 1967 - Königlicher Erlass zur Einführung einer | 10. FEBRUAR 1967 - Königlicher Erlass zur Einführung einer |
tierseuchenrechtlichen Regelung in Bezug auf die Tollwut | tierseuchenrechtlichen Regelung in Bezug auf die Tollwut |
Artikel 1 - Der Minister der Landwirtschaft kann für das gesamte | Artikel 1 - Der Minister der Landwirtschaft kann für das gesamte |
Königreich oder Teile davon anordnen, dass Hunde, die sich auf | Königreich oder Teile davon anordnen, dass Hunde, die sich auf |
öffentlicher Straße oder an öffentlichen Orten beziehungsweise auf | öffentlicher Straße oder an öffentlichen Orten beziehungsweise auf |
Feldern oder in Wäldern befinden, ein Halsband mit einer Marke, auf | Feldern oder in Wäldern befinden, ein Halsband mit einer Marke, auf |
dem der vollständige Name und die vollständige Adresse des Eigentümers | dem der vollständige Name und die vollständige Adresse des Eigentümers |
des Tieres vermerkt sind, tragen müssen. | des Tieres vermerkt sind, tragen müssen. |
Art. 2 - Wer im Besitz eines tollwütigen, tollwutverdächtigen | Art. 2 - Wer im Besitz eines tollwütigen, tollwutverdächtigen |
beziehungsweise ansteckungsverdächtigen Haus- oder Wildtiers ist, muss | beziehungsweise ansteckungsverdächtigen Haus- oder Wildtiers ist, muss |
dieses absondern und den Fall sofort dem Bürgermeister melden. | dieses absondern und den Fall sofort dem Bürgermeister melden. |
Wenn das Einfangen des Tieres unmöglich oder gefährlich ist, muss der | Wenn das Einfangen des Tieres unmöglich oder gefährlich ist, muss der |
Halter es sofort erlegen oder erlegen lassen. | Halter es sofort erlegen oder erlegen lassen. |
Wer feststellt, dass ein Haus- oder Wildtier tollwütig oder | Wer feststellt, dass ein Haus- oder Wildtier tollwütig oder |
tollwutverdächtig beziehungsweise ansteckungsverdächtig ist, muss den | tollwutverdächtig beziehungsweise ansteckungsverdächtig ist, muss den |
Bürgermeister sofort darüber informieren. | Bürgermeister sofort darüber informieren. |
Art. 3 - Der Bürgermeister fordert sofort einen zugelassenen Doktor | Art. 3 - Der Bürgermeister fordert sofort einen zugelassenen Doktor |
der Veterinärmedizin an, der in der Gemeinde oder in einer | der Veterinärmedizin an, der in der Gemeinde oder in einer |
Nachbargemeinde wohnt, damit dieser das Tier untersucht und die | Nachbargemeinde wohnt, damit dieser das Tier untersucht und die |
erforderlichen tierseuchenrechtlichen Maßnahmen erwirkt. | erforderlichen tierseuchenrechtlichen Maßnahmen erwirkt. |
Er richtet sich nach den Anweisungen des Veterinärinspektors, | Er richtet sich nach den Anweisungen des Veterinärinspektors, |
insbesondere was die Beschlagnahme, die Absonderung und die Erlegung | insbesondere was die Beschlagnahme, die Absonderung und die Erlegung |
der Tiere betrifft. | der Tiere betrifft. |
Art. 4 - Der Veterinärinspektor beziehungsweise der zugelassene | Art. 4 - Der Veterinärinspektor beziehungsweise der zugelassene |
Tierarzt verlangt vom Bürgermeister die Erlegung der tollwütigen | Tierarzt verlangt vom Bürgermeister die Erlegung der tollwütigen |
Tiere; er kann von ihm die Erlegung der tollwutverdächtigen oder | Tiere; er kann von ihm die Erlegung der tollwutverdächtigen oder |
ansteckungsverdächtigen Tiere verlangen. | ansteckungsverdächtigen Tiere verlangen. |
Der Bürgermeister richtet sich nach den Anweisungen, die der | Der Bürgermeister richtet sich nach den Anweisungen, die der |
Veterinärinspektor ihm in Bezug auf die Bestimmung der Tierkadaver | Veterinärinspektor ihm in Bezug auf die Bestimmung der Tierkadaver |
erteilt. | erteilt. |
Art. 5 - Eigentümern von tollwütigen, tollwutverdächtigen oder | Art. 5 - Eigentümern von tollwütigen, tollwutverdächtigen oder |
ansteckungsverdächtigen Einhufern, Wiederkäuern und Schweinen, die auf | ansteckungsverdächtigen Einhufern, Wiederkäuern und Schweinen, die auf |
Befehl des Bürgermeisters erlegt worden sind, wird eine Entschädigung | Befehl des Bürgermeisters erlegt worden sind, wird eine Entschädigung |
gewährt, die dem Wert des Tieres entspricht, insofern der Eigentümer | gewährt, die dem Wert des Tieres entspricht, insofern der Eigentümer |
die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses eingehalten hat. [Der | die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses eingehalten hat. [Der |
Betrag dieser Entschädigung darf auf keinen Fall [2.500 EUR] | Betrag dieser Entschädigung darf auf keinen Fall [2.500 EUR] |
überschreiten.] | überschreiten.] |
Die Schätzung der Tiere erfolgt gemäß dem in den Artikeln 20 und 21 | Die Schätzung der Tiere erfolgt gemäß dem in den Artikeln 20 und 21 |
des Königlichen Erlasses vom 3. April 1965 über die Bekämpfung der | des Königlichen Erlasses vom 3. April 1965 über die Bekämpfung der |
Maul- und Klauenseuche festgelegten Verfahren. | Maul- und Klauenseuche festgelegten Verfahren. |
[Art. 5 Abs. 1 abgeändert durch Art. 1 des K.E. vom 12. Januar 1990 | [Art. 5 Abs. 1 abgeändert durch Art. 1 des K.E. vom 12. Januar 1990 |
(B.S. vom 16. Februar 1990) und Art. 6 des K.E. vom 13. Juli 2001 | (B.S. vom 16. Februar 1990) und Art. 6 des K.E. vom 13. Juli 2001 |
(B.S. vom 11. August 2001)] | (B.S. vom 11. August 2001)] |
Art. 6 - Sobald ein Fall von Tollwut in einer Gemeinde festgestellt | Art. 6 - Sobald ein Fall von Tollwut in einer Gemeinde festgestellt |
wird, informiert der Bürgermeister seine Bürger durch Anschlag | wird, informiert der Bürgermeister seine Bürger durch Anschlag |
darüber. Gleichzeitig setzt er den Gouverneur sowie die Bürgermeister | darüber. Gleichzeitig setzt er den Gouverneur sowie die Bürgermeister |
der Gemeinden, deren Gebiet sich ganz oder teilweise in einem Umkreis | der Gemeinden, deren Gebiet sich ganz oder teilweise in einem Umkreis |
von [5 km] vom Zentrum seiner Gemeinde befindet, durch das | von [5 km] vom Zentrum seiner Gemeinde befindet, durch das |
schnellstmögliche Mittel davon in Kenntnis. | schnellstmögliche Mittel davon in Kenntnis. |
Diese Bürgermeister geben dringend durch Anschlag bekannt, dass | Diese Bürgermeister geben dringend durch Anschlag bekannt, dass |
Tollwut in der betreffenden Gemeinde festgestellt worden ist. | Tollwut in der betreffenden Gemeinde festgestellt worden ist. |
Darüber hinaus erfolgt eine Bekanntmachung in den Formen, die in der | Darüber hinaus erfolgt eine Bekanntmachung in den Formen, die in der |
Gemeinde für amtliche Bekanntmachungen üblich sind. | Gemeinde für amtliche Bekanntmachungen üblich sind. |
Wenn sich in in dem Umkreis von [5 km] Gemeinden von Nachbarprovinzen | Wenn sich in in dem Umkreis von [5 km] Gemeinden von Nachbarprovinzen |
befinden, setzt der Gouverneur die betreffenden Kollegen von dem | befinden, setzt der Gouverneur die betreffenden Kollegen von dem |
gemeldeten Fall in Kenntnis. | gemeldeten Fall in Kenntnis. |
[Art. 6 Abs. 1 abgeändert durch Art. 1 des K.E. vom 28. August 1969 | [Art. 6 Abs. 1 abgeändert durch Art. 1 des K.E. vom 28. August 1969 |
(B.S. vom 13. September 1969); Abs. 4 abgeändert durch Art. 1 des K.E. | (B.S. vom 13. September 1969); Abs. 4 abgeändert durch Art. 1 des K.E. |
vom 28. August 1969 (B.S. vom 13. September 1969)] | vom 28. August 1969 (B.S. vom 13. September 1969)] |
Art. 7 - [Ab dem Tag des Anschlags und in den Gemeinden, in denen der | Art. 7 - [Ab dem Tag des Anschlags und in den Gemeinden, in denen der |
Anschlag stattgefunden hat, dürfen Hunde sich weder auf öffentlicher | Anschlag stattgefunden hat, dürfen Hunde sich weder auf öffentlicher |
Straße noch an öffentlichen Orten noch auf Feldern oder in Wäldern | Straße noch an öffentlichen Orten noch auf Feldern oder in Wäldern |
befinden ohne angeleint zu sein. | befinden ohne angeleint zu sein. |
Hunde, die zum Hüten einer Rinderherde eingesetzt werden, dürfen | Hunde, die zum Hüten einer Rinderherde eingesetzt werden, dürfen |
jedoch während der Zeit, die für den für sie bestimmten Einsatz | jedoch während der Zeit, die für den für sie bestimmten Einsatz |
benötigt wird, ohne Leine umherlaufen, insofern sie in Sichtweite des | benötigt wird, ohne Leine umherlaufen, insofern sie in Sichtweite des |
für die Herde verantwortlichen Viehhüters bleiben. Unter "Rinderherde" | für die Herde verantwortlichen Viehhüters bleiben. Unter "Rinderherde" |
ist eine Gruppe von mindestens drei Rindern zu verstehen. | ist eine Gruppe von mindestens drei Rindern zu verstehen. |
Ebenso dürfen Hunde zu Jagdzwecken frei laufen, insofern sie angeleint | Ebenso dürfen Hunde zu Jagdzwecken frei laufen, insofern sie angeleint |
werden, sobald die Jagd beendet ist. | werden, sobald die Jagd beendet ist. |
Diese Maßnahme bleibt während drei Monaten nach dem letzten | Diese Maßnahme bleibt während drei Monaten nach dem letzten |
festgestellten und bekannt gegebenen Fall von Tollwut Pflicht. | festgestellten und bekannt gegebenen Fall von Tollwut Pflicht. |
Die Anschläge geben den Wortlaut der Vorschriften, wie in den vier | Die Anschläge geben den Wortlaut der Vorschriften, wie in den vier |
vorhergehenden Absätzen aufgeführt, wieder.] | vorhergehenden Absätzen aufgeführt, wieder.] |
[Art. 7 ersetzt durch Art. 1 des K.E. vom 5. November 1974 (B.S. vom | [Art. 7 ersetzt durch Art. 1 des K.E. vom 5. November 1974 (B.S. vom |
8. November 1974)] | 8. November 1974)] |
Art. 8 - [Der Minister der Landwirtschaft kann in den von ihm | Art. 8 - [Der Minister der Landwirtschaft kann in den von ihm |
bestimmten Gemeinden oder Gebieten besondere Sicherheitsmaßnahmen | bestimmten Gemeinden oder Gebieten besondere Sicherheitsmaßnahmen |
vorschreiben. | vorschreiben. |
Er kann insbesondere beschließen, dass: | Er kann insbesondere beschließen, dass: |
1. zwischen Sonnenuntergang und Sonnenaufgang Katzen eingesperrt und | 1. zwischen Sonnenuntergang und Sonnenaufgang Katzen eingesperrt und |
Hunde eingesperrt oder angekettet werden müssen, | Hunde eingesperrt oder angekettet werden müssen, |
2. Hunde in allen geschlossenen Ortschaften und an allen Stätten, an | 2. Hunde in allen geschlossenen Ortschaften und an allen Stätten, an |
denen viele Menschen zusammenkommen, an der Leine gehalten werden | denen viele Menschen zusammenkommen, an der Leine gehalten werden |
müssen. Hunde, die zum Hüten einer Rinderherde eingesetzt werden, | müssen. Hunde, die zum Hüten einer Rinderherde eingesetzt werden, |
dürfen jedoch während der Zeit, die für den für sie bestimmten Einsatz | dürfen jedoch während der Zeit, die für den für sie bestimmten Einsatz |
benötigt wird, ohne Leine umherlaufen, insofern sie in Sichtweite des | benötigt wird, ohne Leine umherlaufen, insofern sie in Sichtweite des |
für die Herde verantwortlichen Viehhüters bleiben. Unter "Rinderherde" | für die Herde verantwortlichen Viehhüters bleiben. Unter "Rinderherde" |
ist eine Gruppe von mindestens drei Rindern zu verstehen, | ist eine Gruppe von mindestens drei Rindern zu verstehen, |
3. Ansammlungen und Ausstellungen von Hunden verboten sind, | 3. Ansammlungen und Ausstellungen von Hunden verboten sind, |
4. das Tragen eines Maulkorbs, der durch einen festen Riemen mit dem | 4. das Tragen eines Maulkorbs, der durch einen festen Riemen mit dem |
Halsband verbunden ist, Pflicht ist.] | Halsband verbunden ist, Pflicht ist.] |
[Art. 8 ersetzt durch Art. 2 des K.E. vom 28. August 1969 (B.S. vom | [Art. 8 ersetzt durch Art. 2 des K.E. vom 28. August 1969 (B.S. vom |
13. September 1969)] | 13. September 1969)] |
Art. 9 - Der Minister der Landwirtschaft kann in den von ihm | Art. 9 - Der Minister der Landwirtschaft kann in den von ihm |
bestimmten Gemeinden oder Gebieten unter den von ihm festgelegten | bestimmten Gemeinden oder Gebieten unter den von ihm festgelegten |
Bedingungen die Impfung von Hunden und anderen Tierarten gegen Tollwut | Bedingungen die Impfung von Hunden und anderen Tierarten gegen Tollwut |
auferlegen. | auferlegen. |
Die Eigentümer oder Inhaber der vom Beschluss des Ministers | Die Eigentümer oder Inhaber der vom Beschluss des Ministers |
betroffenen Hunde und anderen Tierarten lassen ihre Tiere auf eigene | betroffenen Hunde und anderen Tierarten lassen ihre Tiere auf eigene |
Kosten von einem zugelassenen Doktor der Veterinärmedizin ihrer Wahl | Kosten von einem zugelassenen Doktor der Veterinärmedizin ihrer Wahl |
impfen. | impfen. |
Art. 10 - Der Minister der Landwirtschaft kann in den von ihm | Art. 10 - Der Minister der Landwirtschaft kann in den von ihm |
bestimmten Gemeinden oder Gebieten die Impfung von Hunden und | bestimmten Gemeinden oder Gebieten die Impfung von Hunden und |
eventuell von anderen Tierarten gegen Tollwut auf Kosten des Staates | eventuell von anderen Tierarten gegen Tollwut auf Kosten des Staates |
innerhalb der von ihm festgelegten Frist auferlegen. | innerhalb der von ihm festgelegten Frist auferlegen. |
Der Staat liefert den zugelassenen Doktoren der Veterinärmedizin | Der Staat liefert den zugelassenen Doktoren der Veterinärmedizin |
kostenlos Impfstoff und gewährt ihnen eine Vergütung von [0,5 EUR] pro | kostenlos Impfstoff und gewährt ihnen eine Vergütung von [0,5 EUR] pro |
geimpftes Tier. | geimpftes Tier. |
Zur Durchführung der Impfung auf Kosten des Staates kann der | Zur Durchführung der Impfung auf Kosten des Staates kann der |
Veterinärinspektor Impfaktionen in den Gemeinden organisieren und | Veterinärinspektor Impfaktionen in den Gemeinden organisieren und |
mehrere zugelassene Tierärzte damit beauftragen, die Handlungen | mehrere zugelassene Tierärzte damit beauftragen, die Handlungen |
vorzunehmen. | vorzunehmen. |
[Art. 10 Abs. 2 abgeändert durch Art. 6 des K.E. vom 13. Juli 2001 | [Art. 10 Abs. 2 abgeändert durch Art. 6 des K.E. vom 13. Juli 2001 |
(B.S. vom 11. August 2001)] | (B.S. vom 11. August 2001)] |
Art. 11 - Der Bürgermeister informiert seine Bürger über die | Art. 11 - Der Bürgermeister informiert seine Bürger über die |
Impfpflicht. Auf Verlangen des Veterinärinspektors informiert er sie | Impfpflicht. Auf Verlangen des Veterinärinspektors informiert er sie |
über Tag, Ort und Uhrzeit, wo Impfaktionen stattfinden. Diese | über Tag, Ort und Uhrzeit, wo Impfaktionen stattfinden. Diese |
Information erfolgt in den Formen, die in der Gemeinde für amtliche | Information erfolgt in den Formen, die in der Gemeinde für amtliche |
Bekanntmachungen üblich sind und durch Anschlag. | Bekanntmachungen üblich sind und durch Anschlag. |
Art. 12 - Der Halter eines Tieres, das geimpft werden muss, muss sich | Art. 12 - Der Halter eines Tieres, das geimpft werden muss, muss sich |
zur Verfügung des Impftierarztes halten und ihm bei der Ausführung | zur Verfügung des Impftierarztes halten und ihm bei der Ausführung |
seines Auftrags helfen. Alle bei einer Impfaktion anwesenden Hunde | seines Auftrags helfen. Alle bei einer Impfaktion anwesenden Hunde |
müssen einen Maulkorb tragen. Tollwutverdächtige Hunde dürfen nicht | müssen einen Maulkorb tragen. Tollwutverdächtige Hunde dürfen nicht |
vorgeführt werden. | vorgeführt werden. |
Art. 13 - In Gemeinden oder Gebieten, in denen die Impfpflicht unter | Art. 13 - In Gemeinden oder Gebieten, in denen die Impfpflicht unter |
den in Artikel 10 letzter Absatz festgelegten Bedingungen auf Kosten | den in Artikel 10 letzter Absatz festgelegten Bedingungen auf Kosten |
des Staates organisiert wird, verlieren die Personen, die ihre Tiere | des Staates organisiert wird, verlieren die Personen, die ihre Tiere |
nicht bei der Impfaktion vorgeführt haben, ihr Anrecht auf kostenlose | nicht bei der Impfaktion vorgeführt haben, ihr Anrecht auf kostenlose |
Impfung und sind verpflichtet, ihre Tiere auf eigene Kosten impfen zu | Impfung und sind verpflichtet, ihre Tiere auf eigene Kosten impfen zu |
lassen. | lassen. |
Art. 14 - [ § 1 - Für jede Impfung stellt der zugelassene Tierarzt, | Art. 14 - [ § 1 - Für jede Impfung stellt der zugelassene Tierarzt, |
der die Impfung durchgeführt hat, eine Bescheinigung aus, die dem | der die Impfung durchgeführt hat, eine Bescheinigung aus, die dem |
Muster in der Anlage zum vorliegenden Erlass entspricht. | Muster in der Anlage zum vorliegenden Erlass entspricht. |
§ 2 - Für Hunde, Katzen oder Frettchen, die eine lesbare Tätowierung | § 2 - Für Hunde, Katzen oder Frettchen, die eine lesbare Tätowierung |
oder einen lesbaren Mikrochip tragen oder die zum Zeitpunkt der | oder einen lesbaren Mikrochip tragen oder die zum Zeitpunkt der |
Impfung identifiziert werden, stellt der zugelassene Tierarzt einen | Impfung identifiziert werden, stellt der zugelassene Tierarzt einen |
Ausweis aus, der je nach Fall durch eine in Anwendung der Bestimmungen | Ausweis aus, der je nach Fall durch eine in Anwendung der Bestimmungen |
des Königlichen Erlasses vom 5. Mai 2004 über das Muster und die | des Königlichen Erlasses vom 5. Mai 2004 über das Muster und die |
Modalitäten für die Ausgabe des Ausweises für die Verbringung von | Modalitäten für die Ausgabe des Ausweises für die Verbringung von |
Katzen und Frettchen zwischen Mitgliedstaaten zugelassene juristische | Katzen und Frettchen zwischen Mitgliedstaaten zugelassene juristische |
Person oder durch den in Anwendung von Artikel 27 des Königlichen | Person oder durch den in Anwendung von Artikel 27 des Königlichen |
Erlasses vom 28. Mai 2004 über die Identifizierung und Registrierung | Erlasses vom 28. Mai 2004 über die Identifizierung und Registrierung |
von Hunden bestimmten Verwalter des Zentralregisters für die | von Hunden bestimmten Verwalter des Zentralregisters für die |
Identifizierung von Hunden ausgegeben worden ist. Nach der | Identifizierung von Hunden ausgegeben worden ist. Nach der |
Identifizierung beziehungsweise nach Überprüfung der Identifizierung | Identifizierung beziehungsweise nach Überprüfung der Identifizierung |
vermerkt der zugelassene Tierarzt die von ihm durchgeführte Impfung im | vermerkt der zugelassene Tierarzt die von ihm durchgeführte Impfung im |
oben erwähnten Ausweis. | oben erwähnten Ausweis. |
Falls die Hunde, Katzen oder Frettchen bereits über einen Ausweis, wie | Falls die Hunde, Katzen oder Frettchen bereits über einen Ausweis, wie |
in Absatz 1 erwähnt, [oder über einen Europäischen Ausweis, der in | in Absatz 1 erwähnt, [oder über einen Europäischen Ausweis, der in |
Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 des Europäischen | Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 des Europäischen |
Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die | Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die |
Veterinärbedingungen für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als | Veterinärbedingungen für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als |
Handelszwecken und zur Änderung der Richtlinie 92/65/EWG des Rates in | Handelszwecken und zur Änderung der Richtlinie 92/65/EWG des Rates in |
einem anderen Land ausgegeben wurde], verfügen, ergänzt der | einem anderen Land ausgegeben wurde], verfügen, ergänzt der |
zugelassene Tierarzt, der die Impfung durchgeführt hat, diesen Ausweis | zugelassene Tierarzt, der die Impfung durchgeführt hat, diesen Ausweis |
mit den erforderlichen Informationen in Bezug auf die durchgeführte | mit den erforderlichen Informationen in Bezug auf die durchgeführte |
Impfung, und zwar nach Kontrolle der Identifizierungsdaten. | Impfung, und zwar nach Kontrolle der Identifizierungsdaten. |
§ 3 - Die Eigentümer und Halter von Tieren, die geimpft werden müssen, | § 3 - Die Eigentümer und Halter von Tieren, die geimpft werden müssen, |
sind verpflichtet, je nach Fall die Impfbescheinigung oder den oben | sind verpflichtet, je nach Fall die Impfbescheinigung oder den oben |
erwähnten Ausweis bei jeder Anforderung durch eine der in Artikel 27 | erwähnten Ausweis bei jeder Anforderung durch eine der in Artikel 27 |
erwähnten Behörden vorzulegen.] | erwähnten Behörden vorzulegen.] |
[Art. 14 ersetzt durch Art. 1 des K.E. vom 21. September 2004 (B.S. | [Art. 14 ersetzt durch Art. 1 des K.E. vom 21. September 2004 (B.S. |
vom 24. September 2004); § 2 Abs. 2 abgeändert durch Art. 1 des K.E. | vom 24. September 2004); § 2 Abs. 2 abgeändert durch Art. 1 des K.E. |
vom 9. Januar 2005 (B.S. vom 24. Januar 2005)] | vom 9. Januar 2005 (B.S. vom 24. Januar 2005)] |
Art. 15 - Falls ein Eigentümer oder Halter die Bescheinigung nicht | Art. 15 - Falls ein Eigentümer oder Halter die Bescheinigung nicht |
vorlegen kann, wird er unbeschadet der in Artikel 28 vorgesehenen | vorlegen kann, wird er unbeschadet der in Artikel 28 vorgesehenen |
Sanktionen von der anfordernden Behörde aufgefordert, das Tier | Sanktionen von der anfordernden Behörde aufgefordert, das Tier |
abzusondern, es impfen zu lassen und der vorerwähnten Behörde die | abzusondern, es impfen zu lassen und der vorerwähnten Behörde die |
Bescheinigung binnen acht Tagen nach der Aufforderung vorzulegen. | Bescheinigung binnen acht Tagen nach der Aufforderung vorzulegen. |
Art. 16 - Der Minister der Landwirtschaft kann in den von ihm | Art. 16 - Der Minister der Landwirtschaft kann in den von ihm |
bestimmten Gemeinden oder Gebieten die Vernichtung von wilden | bestimmten Gemeinden oder Gebieten die Vernichtung von wilden |
Fleischfressern oder anderen Wildtieren sowie von streunenden Hunden | Fleischfressern oder anderen Wildtieren sowie von streunenden Hunden |
und Katzen anordnen. | und Katzen anordnen. |
Art. 17 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man | Art. 17 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man |
unter: | unter: |
1. [wilden Fleischfressern: Füchse, Wiesel und Iltisse,] | 1. [wilden Fleischfressern: Füchse, Wiesel und Iltisse,] |
2. streunenden Hunden: Hunde, die in Wäldern oder auf Feldern | 2. streunenden Hunden: Hunde, die in Wäldern oder auf Feldern |
angetroffen werden, die nicht die in Artikel 1 vorgeschriebene Marke | angetroffen werden, die nicht die in Artikel 1 vorgeschriebene Marke |
tragen und die ohne Aufsicht ihres Eigentümers oder einer | tragen und die ohne Aufsicht ihres Eigentümers oder einer |
verantwortlichen Person sind, | verantwortlichen Person sind, |
3. streunenden Katzen: Katzen, die mehr als dreihundert Meter von | 3. streunenden Katzen: Katzen, die mehr als dreihundert Meter von |
einer Wohnung entfernt in Wäldern oder auf Feldern angetroffen werden. | einer Wohnung entfernt in Wäldern oder auf Feldern angetroffen werden. |
[Art. 17 einziger Absatz Nr. 1 ersetzt durch Art. 1 des K.E. vom 18. | [Art. 17 einziger Absatz Nr. 1 ersetzt durch Art. 1 des K.E. vom 18. |
Januar 1984 (B.S. vom 28. März 1984)] | Januar 1984 (B.S. vom 28. März 1984)] |
Art. 18 - Ab dem ersten Tag nach der Veröffentlichung des Beschlusses | Art. 18 - Ab dem ersten Tag nach der Veröffentlichung des Beschlusses |
des Ministers im Belgischen Staatsblatt müssen die Inhaber von | des Ministers im Belgischen Staatsblatt müssen die Inhaber von |
Jagdrechten und ihre vereidigten Jagdaufseher in den Gebieten, in | Jagdrechten und ihre vereidigten Jagdaufseher in den Gebieten, in |
denen sie ihre Rechte ausüben, die vorgeschriebene Vernichtung | denen sie ihre Rechte ausüben, die vorgeschriebene Vernichtung |
vornehmen. Die Bediensteten und Angestellten der Wasser- und | vornehmen. Die Bediensteten und Angestellten der Wasser- und |
Forstverwaltung sind ermächtigt, diese im gesamten Gebiet ihres | Forstverwaltung sind ermächtigt, diese im gesamten Gebiet ihres |
Amtsbereichs mit einem Gewehr vorzunehmen. | Amtsbereichs mit einem Gewehr vorzunehmen. |
Art. 19 - Die Vernichtung im Bau mit giftigen Stoffen darf erst nach | Art. 19 - Die Vernichtung im Bau mit giftigen Stoffen darf erst nach |
Genehmigung des Veterinärinspektors unter den von ihm festgelegten | Genehmigung des Veterinärinspektors unter den von ihm festgelegten |
Bedingungen und mit Stoffen, die der Staat kostenlos zur Verfügung | Bedingungen und mit Stoffen, die der Staat kostenlos zur Verfügung |
stellt, vorgenommen werden. Die Genehmigung wird vom Bürgermeister auf | stellt, vorgenommen werden. Die Genehmigung wird vom Bürgermeister auf |
Antrag oder von Amts wegen eingeholt. | Antrag oder von Amts wegen eingeholt. |
Die Vernichtung wird vom Inhaber des Jagdrechts oder von seinem | Die Vernichtung wird vom Inhaber des Jagdrechts oder von seinem |
vereidigten Jagdaufseher auf Befehl des Bürgermeisters durchgeführt; | vereidigten Jagdaufseher auf Befehl des Bürgermeisters durchgeführt; |
in Ermangelung der Durchführung binnen der vorgeschriebenen Frist wird | in Ermangelung der Durchführung binnen der vorgeschriebenen Frist wird |
die Vernichtung von Amts wegen und auf Kosten des Inhabers des | die Vernichtung von Amts wegen und auf Kosten des Inhabers des |
Jagdrechts von den vom Bürgermeister bestimmten Personen vorgenommen. | Jagdrechts von den vom Bürgermeister bestimmten Personen vorgenommen. |
Die Gemeinde fordert die Kosten der Vernichtung von Amts wegen zurück. | Die Gemeinde fordert die Kosten der Vernichtung von Amts wegen zurück. |
Art. 20 - Der Minister der Landwirtschaft kann in den von ihm | Art. 20 - Der Minister der Landwirtschaft kann in den von ihm |
bestimmten Gemeinden oder Gebieten unter den Bedingungen und mit den | bestimmten Gemeinden oder Gebieten unter den Bedingungen und mit den |
Mitteln, die er bestimmt, die Vernichtung im Bau auf Kosten des | Mitteln, die er bestimmt, die Vernichtung im Bau auf Kosten des |
Staates organisieren. | Staates organisieren. |
Art. 21 - [Außer im Fall einer Vernichtung auf Kosten des Staates wird | Art. 21 - [Außer im Fall einer Vernichtung auf Kosten des Staates wird |
in den vom Minister der Landwirtschaft bestimmten Gebieten eine Prämie | in den vom Minister der Landwirtschaft bestimmten Gebieten eine Prämie |
von [12,5 EUR] für die Tötung eines Fuchses zugunsten jeder Person | von [12,5 EUR] für die Tötung eines Fuchses zugunsten jeder Person |
gewährt, der der Gemeindeverwaltung den vollständigen Tierkadaver zur | gewährt, der der Gemeindeverwaltung den vollständigen Tierkadaver zur |
Verfügung stellt und bei dieser Gelegenheit alle Hinweise in Bezug auf | Verfügung stellt und bei dieser Gelegenheit alle Hinweise in Bezug auf |
Ort und Umstände der Tötung liefert.] | Ort und Umstände der Tötung liefert.] |
[Art. 21 ersetzt durch Art. 3 des K.E. vom 18. Januar 1984 (B.S. vom | [Art. 21 ersetzt durch Art. 3 des K.E. vom 18. Januar 1984 (B.S. vom |
28. März 1984) und abgeändert durch Art. 6 des K.E. vom 13. Juli 2001 | 28. März 1984) und abgeändert durch Art. 6 des K.E. vom 13. Juli 2001 |
(B.S. vom 11. August 2001)] | (B.S. vom 11. August 2001)] |
Art. 22 - Die Gemeindeverwaltung schickt dem Veterinärinspektor jeden | Art. 22 - Die Gemeindeverwaltung schickt dem Veterinärinspektor jeden |
Monat die Liste der erhaltenen Tierkadaver und der Prämienempfänger in | Monat die Liste der erhaltenen Tierkadaver und der Prämienempfänger in |
drei Ausfertigungen zu. | drei Ausfertigungen zu. |
Die Prämien werden den Betreffenden unmittelbar vom Minister der | Die Prämien werden den Betreffenden unmittelbar vom Minister der |
Landwirtschaft ausgezahlt. | Landwirtschaft ausgezahlt. |
Art. 23 - Der Bürgermeister meldet die Vernichtung eines Fuchses [...] | Art. 23 - Der Bürgermeister meldet die Vernichtung eines Fuchses [...] |
sofort dem Veterinärinspektor und richtet sich nach den Anweisungen | sofort dem Veterinärinspektor und richtet sich nach den Anweisungen |
dieses Beamten. | dieses Beamten. |
[Art. 23 abgeändert durch Art. 1 Nr. 3 des K.E. vom 9. März 1974 (B.S. | [Art. 23 abgeändert durch Art. 1 Nr. 3 des K.E. vom 9. März 1974 (B.S. |
vom 24. April 1974)] | vom 24. April 1974)] |
Art. 24 - In dringenden Fällen entscheidet der Veterinärinspektor über | Art. 24 - In dringenden Fällen entscheidet der Veterinärinspektor über |
die Fälle, die nicht in vorliegendem Erlass vorgesehen sind. | die Fälle, die nicht in vorliegendem Erlass vorgesehen sind. |
Art. 25 - Wenn ein Hund an einem Ort, wo das Tragen einer | Art. 25 - Wenn ein Hund an einem Ort, wo das Tragen einer |
Identifizierungsmarke Pflicht ist, ohne Marke aufgefunden wird oder | Identifizierungsmarke Pflicht ist, ohne Marke aufgefunden wird oder |
keinen Maulkorb trägt, wo dies Pflicht ist, oder wenn, in den in | keinen Maulkorb trägt, wo dies Pflicht ist, oder wenn, in den in |
Artikel 15 bestimmten Fällen, nach einer Frist von acht Tagen keine | Artikel 15 bestimmten Fällen, nach einer Frist von acht Tagen keine |
Bescheinigung vorgelegt worden ist, wird er beschlagnahmt und während | Bescheinigung vorgelegt worden ist, wird er beschlagnahmt und während |
fünf Tagen in einer Verwahrungsstelle untergebracht. Wenn er binnen | fünf Tagen in einer Verwahrungsstelle untergebracht. Wenn er binnen |
dieser Frist nicht zurückverlangt wird, wird er getötet. | dieser Frist nicht zurückverlangt wird, wird er getötet. |
Der Eigentümer kann nur dann wieder in den Besitz seines Hundes | Der Eigentümer kann nur dann wieder in den Besitz seines Hundes |
gelangen, wenn er die Kosten für das Einfangen und den Aufenthalt in | gelangen, wenn er die Kosten für das Einfangen und den Aufenthalt in |
der Verwahrungsstelle bezahlt. | der Verwahrungsstelle bezahlt. |
Wenn das Einfangen des Hundes unmöglich oder gefährlich ist, darf er | Wenn das Einfangen des Hundes unmöglich oder gefährlich ist, darf er |
vor Ort erlegt werden. | vor Ort erlegt werden. |
[ Art. 25bis.- Jede natürliche oder juristische Person oder jede |
[ Art. 25bis.- Jede natürliche oder juristische Person oder jede |
Einrichtung, die entgeltlich oder unentgeltlich einen oder mehrere | Einrichtung, die entgeltlich oder unentgeltlich einen oder mehrere |
lebende wilde oder domestizierte Fleischfresser aufnimmt oder annimmt, | lebende wilde oder domestizierte Fleischfresser aufnimmt oder annimmt, |
mit dem Ziel, sie zu beherbergen oder zu töten, muss ein Register mit | mit dem Ziel, sie zu beherbergen oder zu töten, muss ein Register mit |
folgenden Angaben chronologisch führen: | folgenden Angaben chronologisch führen: |
- Datum des Empfangs, | - Datum des Empfangs, |
- laufende Nummer, | - laufende Nummer, |
- Name und korrekte Adresse der Person, die das Tier übergibt, | - Name und korrekte Adresse der Person, die das Tier übergibt, |
- Beschreibung des Tieres, | - Beschreibung des Tieres, |
- Grund für die Übergabe des Tieres, | - Grund für die Übergabe des Tieres, |
- Bestimmung des Tieres und insbesondere Name und Adresse der Person, | - Bestimmung des Tieres und insbesondere Name und Adresse der Person, |
die ein aufgenommenes Tier übernommen hat. | die ein aufgenommenes Tier übernommen hat. |
Dieses Register muss jederzeit zur Verfügung der Beamten des | Dieses Register muss jederzeit zur Verfügung der Beamten des |
Veterinärinspektionsdienstes und der Polizeibehörden gehalten werden.] | Veterinärinspektionsdienstes und der Polizeibehörden gehalten werden.] |
[Art. 25bis eingefügt durch Art. 2 des K.E. vom 28. Mai 1968 (B.S. vom | [Art. 25bis eingefügt durch Art. 2 des K.E. vom 28. Mai 1968 (B.S. vom |
11. Juni 1968)] | 11. Juni 1968)] |
[Art. 25ter - Wenn das übergebene Tier, erwähnt in Artikel 25bis, | [Art. 25ter - Wenn das übergebene Tier, erwähnt in Artikel 25bis, |
innerhalb der zehn Tage vor der Übergabe einen Menschen oder ein Tier | innerhalb der zehn Tage vor der Übergabe einen Menschen oder ein Tier |
gebissen oder gekratzt hat oder wenn es sich um ein Tier handelt, | gebissen oder gekratzt hat oder wenn es sich um ein Tier handelt, |
dessen anormales Verhalten Tollwut vermuten lassen könnte, muss der | dessen anormales Verhalten Tollwut vermuten lassen könnte, muss der |
Bürgermeister gemäß den Bestimmungen von Artikel 2 des vorliegenden | Bürgermeister gemäß den Bestimmungen von Artikel 2 des vorliegenden |
Erlasses sofort darüber informiert werden. | Erlasses sofort darüber informiert werden. |
Außer bei tatsächlicher Gefahr für Personen ist es verboten, ein | Außer bei tatsächlicher Gefahr für Personen ist es verboten, ein |
solches Tier ohne vorherige Genehmigung des zugelassenen Doktors der | solches Tier ohne vorherige Genehmigung des zugelassenen Doktors der |
Veterinärmedizin, der vom Bürgermeister angefordert wird, oder eines | Veterinärmedizin, der vom Bürgermeister angefordert wird, oder eines |
Veterinärinspektors zu töten.] | Veterinärinspektors zu töten.] |
[Art. 25ter eingefügt durch Art. 2 des K.E. vom 28. Mai 1968 (B.S. vom | [Art. 25ter eingefügt durch Art. 2 des K.E. vom 28. Mai 1968 (B.S. vom |
11. Juni 1968)] | 11. Juni 1968)] |
Art. 26 - Der Minister der Landwirtschaft informiert die Bürgermeister | Art. 26 - Der Minister der Landwirtschaft informiert die Bürgermeister |
unmittelbar über die Maßnahmen, die für ihre Gemeinde aufgrund der | unmittelbar über die Maßnahmen, die für ihre Gemeinde aufgrund der |
Artikel 8, 9 und 10 getroffen werden. | Artikel 8, 9 und 10 getroffen werden. |
Art. 27 - Neben den zuständigen Gerichtspolizeioffizieren sind die | Art. 27 - Neben den zuständigen Gerichtspolizeioffizieren sind die |
Bediensteten und Angestellten der Wasser- und Forstverwaltung befugt, | Bediensteten und Angestellten der Wasser- und Forstverwaltung befugt, |
Verstöße gegen die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses zu ermitteln | Verstöße gegen die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses zu ermitteln |
und sie durch Protokolle festzustellen, die bis zum Beweis des | und sie durch Protokolle festzustellen, die bis zum Beweis des |
Gegenteils Beweiskraft haben. | Gegenteils Beweiskraft haben. |
Art. 28 - Verstöße gegen die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses | Art. 28 - Verstöße gegen die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses |
werden gemäß den Artikeln 4, 6 und 7 des Gesetzes vom 30. Dezember | werden gemäß den Artikeln 4, 6 und 7 des Gesetzes vom 30. Dezember |
1882 über die haustierseuchenrechtliche Überwachung und über | 1882 über die haustierseuchenrechtliche Überwachung und über |
Schadinsekten geahndet. | Schadinsekten geahndet. |
Art. 29 - [Aufhebungsbestimmungen] | Art. 29 - [Aufhebungsbestimmungen] |
Art. 30 - Unser Minister der Landwirtschaft ist mit der Ausführung des | Art. 30 - Unser Minister der Landwirtschaft ist mit der Ausführung des |
vorliegenden Erlasses, der am Tag seiner Veröffentlichung im | vorliegenden Erlasses, der am Tag seiner Veröffentlichung im |
Belgischen Staatsblatt in Kraft tritt, beauftragt. | Belgischen Staatsblatt in Kraft tritt, beauftragt. |
[Anlage] | [Anlage] |
[Anlage ersetzt durch Art. 2 des K.E. vom 21. September 2004 (B.S. vom | [Anlage ersetzt durch Art. 2 des K.E. vom 21. September 2004 (B.S. vom |
24. September 2004)] | 24. September 2004)] |
BESCHEINIGUNG ÜBER DIE TOLLWUTIMPFUNG | BESCHEINIGUNG ÜBER DIE TOLLWUTIMPFUNG |
AUSSCHLIESSLICH AUF BELGISCHEM STAATSGEBIET GÜLTIG IMPFUNG - | AUSSCHLIESSLICH AUF BELGISCHEM STAATSGEBIET GÜLTIG IMPFUNG - |
NEUIMPFUNG (1) | NEUIMPFUNG (1) |
Gültig vom . . . . . bis zum . . . . . (2) (3) | Gültig vom . . . . . bis zum . . . . . (2) (3) |
Der/die Unterzeichnete . . . . . | Der/die Unterzeichnete . . . . . |
Zugelassener Tierarzt/zugelassene Tierärztin in (vollständige Adresse) | Zugelassener Tierarzt/zugelassene Tierärztin in (vollständige Adresse) |
. . . . . | . . . . . |
. . . . . | . . . . . |
erklärt, dass er/sie am . . . . . | erklärt, dass er/sie am . . . . . |
den Hund/die Katze/das Frettchen weiblichen/männlichen Geschlechts, | den Hund/die Katze/das Frettchen weiblichen/männlichen Geschlechts, |
. . . . . Monate/Jahre alt, gegen Tollwut geimpft hat (1) | . . . . . Monate/Jahre alt, gegen Tollwut geimpft hat (1) |
Beschreibung:Rasse: . . . . . | Beschreibung:Rasse: . . . . . |
Farbe: . . . . . | Farbe: . . . . . |
Fell: . . . . . | Fell: . . . . . |
gehört: . . . . . (4) | gehört: . . . . . (4) |
mit dem Impfstoff . . . . . | mit dem Impfstoff . . . . . |
Produktionscharge Nr. . . . . . | Produktionscharge Nr. . . . . . |
Verfalldatum . . . . . | Verfalldatum . . . . . |
Hersteller . . . . . | Hersteller . . . . . |
und dass der Impfstoff im Land der Zubereitung amtlich zugelassen und | und dass der Impfstoff im Land der Zubereitung amtlich zugelassen und |
kontrolliert worden ist. | kontrolliert worden ist. |
Ort und Datum der Ausstellung der Bescheinigung . . . . . | Ort und Datum der Ausstellung der Bescheinigung . . . . . |
Stempel und Unterschrift des zugelassenen Tierarztes | Stempel und Unterschrift des zugelassenen Tierarztes |
(1) Unzutreffendes bitte streichen. | (1) Unzutreffendes bitte streichen. |
Als Neuimpfung wird nur die Impfung angesehen, die während des | Als Neuimpfung wird nur die Impfung angesehen, die während des |
Zeitraums der Gültigkeit der vorherigen Impfung durchgeführt worden | Zeitraums der Gültigkeit der vorherigen Impfung durchgeführt worden |
ist. | ist. |
(2) Zeitraum der Gültigkeit einer Impfung, gegebenenfalls einer | (2) Zeitraum der Gültigkeit einer Impfung, gegebenenfalls einer |
Neuimpfung: gemäß den Empfehlungen des Herstellers. | Neuimpfung: gemäß den Empfehlungen des Herstellers. |
(3) Der Monat muss ausgeschrieben werden. | (3) Der Monat muss ausgeschrieben werden. |
(4) Name und vollständige Adresse. | (4) Name und vollständige Adresse. |