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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 10/02/1967
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Koninklijk besluit houdende reglement van de diergeneeskundige politie op de hondsdolheid. - Officieuze coördinatie in het Duits Arrêté royal portant règlement de police sanitaire de la rage. - Coordination officieuse en langue allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST VOLKSGEZONDHEID, VEILIGHEID VAN DE SERVICE PUBLIC FEDERAL SANTE PUBLIQUE, SECURITE DE LA CHAINE
VOEDSELKETEN EN LEEFMILIEU ALIMENTAIRE ET ENVIRONNEMENT
10 FEBRUARI 1967. - Koninklijk besluit houdende reglement van de 10 FEVRIER 1967. - Arrêté royal portant règlement de police sanitaire
diergeneeskundige politie op de hondsdolheid. - Officieuze coördinatie in het Duits de la rage. - Coordination officieuse en langue allemande
De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue
het koninklijk besluit van 10 februari 1967 houdende reglement van de allemande de l'arrêté royal du 10 février 1967 portant règlement de
diergeneeskundige politie op de hondsdolheid (Belgisch Staatsblad van
25 februari 1967), zoals het achtereenvolgens werd gewijzigd bij : police sanitaire de la rage (Moniteur belge du 25 février 1967), tel
- het koninklijk besluit van 28 mei 1968 tot wijziging van het qu'il a été modifié successivement par :
koninklijk besluit van 10 februari 1967 houdende reglement van de - l'arrêté royal du 28 mai 1968 modifiant l'arrêté royal du 10 février
diergeneeskundige politie op de hondsdolheid (Belgisch Staatsblad van 1967 portant règlement de la police sanitaire de la rage (Moniteur
11 juni 1968); belge du 11 juin 1968);
- het koninklijk besluit van 28 augustus 1969 tot wijziging van het - l'arrêté royal du 28 août 1969 portant modification de l'arrêté
koninklijk besluit van 10 februari 1967 houdende reglement van de royal du 10 février 1967 portant règlement de police sanitaire de la
diergeneeskundige politie op de hondsdolheid (Belgisch Staatsblad van 13 september 1969); rage (Moniteur belge du 13 septembre 1969);
- het koninklijk besluit van 9 maart 1974 tot wijziging van het - l'arrêté royal du 9 mars 1974 modifiant l'arrêté royal du 10 février
koninklijk besluit van 10 februari 1967 houdende reglement van de 1967 portant règlement de police sanitaire de la rage (Moniteur belge
diergeneeskundige politie op de hondsdolheid (Belgisch Staatsblad van
24 april 1974); du 24 avril 1974);
- het koninklijk besluit van 5 november 1974 tot wijziging van het - l'arrêté royal du 5 novembre 1974 modifiant l'arrêté royal du 10
koninklijk besluit van 10 februari 1967 houdende reglement van de février 1967 portant règlement de police sanitaire de la rage
diergeneeskundige politie op de hondsdolheid (Belgisch Staatsblad van
8 november 1974); (Moniteur belge du 8 novembre 1974);
- het koninklijk besluit van 18 januari 1984 tot wijziging van het - l'arrêté royal du 18 janvier 1984 modifiant l'arrêté royal du 10
koninklijk besluit van 10 februari 1967 houdende reglement van de février 1967 portant règlement de police sanitaire de la rage
diergeneeskundige politie op de hondsdolheid (Belgisch Staatsblad van
28 maart 1984); (Moniteur belge du 28 mars 1984);
- het koninklijk besluit van 12 januari 1990 tot wijziging van het - l'arrêté royal du 12 janvier 1990 modifiant l'arrêté royal du 10
koninklijk besluit van 10 februari 1967 houdende reglement van de février 1967 portant règlement de police sanitaire de la rage
diergeneeskundige politie op de hondsdolheid (Belgisch Staatsblad van
16 februari 1990); (Moniteur belge du 16 février 1990);
- het koninklijk besluit van 13 juli 2001 tot wijziging van - l'arrêté royal du 13 juillet 2001 modifiant des arrêtés royaux
koninklijke besluiten betreffende Landbouw en Middenstand naar concernant l'Agriculture et les Classes moyennes suite à
aanleiding van de invoering van de euro (Belgisch Staatsblad van 11 l'introduction de l'euro (Moniteur belge du 11 août 2001);
augustus 2001);
- het koninklijk besluit van 21 september 2004 tot wijziging van het - l'arrêté royal du 21 septembre 2004 modifiant l'arrêté royal du 10
koninklijk besluit van 10 februari 1967 houdende reglement van de février 1967 portant règlement de police sanitaire de la rage
diergeneeskundige politie op de hondsdolheid (Belgisch Staatsblad van
24 september 2004); (Moniteur belge du 24 septembre 2004);
- het koninklijk besluit van 9 januari 2005 tot wijziging van het - l'arrêté royal du 9 janvier 2005 modifiant l'arrêté royal du 10
koninklijk besluit van 10 februari 1967 houdende reglement van de février 1967 portant règlement de police sanitaire de la rage
diergeneeskundige politie op de hondsdolheid (Belgisch Staatsblad van
24 januari 2005). (Moniteur belge du 24 janvier 2005).
Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le
dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. Service central de traduction allemande à Malmedy.
MINISTERIUM DER LANDWIRTSCHAFT MINISTERIUM DER LANDWIRTSCHAFT
10. FEBRUAR 1967 - Königlicher Erlass zur Einführung einer 10. FEBRUAR 1967 - Königlicher Erlass zur Einführung einer
tierseuchenrechtlichen Regelung in Bezug auf die Tollwut tierseuchenrechtlichen Regelung in Bezug auf die Tollwut
Artikel 1 - Der Minister der Landwirtschaft kann für das gesamte Artikel 1 - Der Minister der Landwirtschaft kann für das gesamte
Königreich oder Teile davon anordnen, dass Hunde, die sich auf Königreich oder Teile davon anordnen, dass Hunde, die sich auf
öffentlicher Straße oder an öffentlichen Orten beziehungsweise auf öffentlicher Straße oder an öffentlichen Orten beziehungsweise auf
Feldern oder in Wäldern befinden, ein Halsband mit einer Marke, auf Feldern oder in Wäldern befinden, ein Halsband mit einer Marke, auf
dem der vollständige Name und die vollständige Adresse des Eigentümers dem der vollständige Name und die vollständige Adresse des Eigentümers
des Tieres vermerkt sind, tragen müssen. des Tieres vermerkt sind, tragen müssen.
Art. 2 - Wer im Besitz eines tollwütigen, tollwutverdächtigen Art. 2 - Wer im Besitz eines tollwütigen, tollwutverdächtigen
beziehungsweise ansteckungsverdächtigen Haus- oder Wildtiers ist, muss beziehungsweise ansteckungsverdächtigen Haus- oder Wildtiers ist, muss
dieses absondern und den Fall sofort dem Bürgermeister melden. dieses absondern und den Fall sofort dem Bürgermeister melden.
Wenn das Einfangen des Tieres unmöglich oder gefährlich ist, muss der Wenn das Einfangen des Tieres unmöglich oder gefährlich ist, muss der
Halter es sofort erlegen oder erlegen lassen. Halter es sofort erlegen oder erlegen lassen.
Wer feststellt, dass ein Haus- oder Wildtier tollwütig oder Wer feststellt, dass ein Haus- oder Wildtier tollwütig oder
tollwutverdächtig beziehungsweise ansteckungsverdächtig ist, muss den tollwutverdächtig beziehungsweise ansteckungsverdächtig ist, muss den
Bürgermeister sofort darüber informieren. Bürgermeister sofort darüber informieren.
Art. 3 - Der Bürgermeister fordert sofort einen zugelassenen Doktor Art. 3 - Der Bürgermeister fordert sofort einen zugelassenen Doktor
der Veterinärmedizin an, der in der Gemeinde oder in einer der Veterinärmedizin an, der in der Gemeinde oder in einer
Nachbargemeinde wohnt, damit dieser das Tier untersucht und die Nachbargemeinde wohnt, damit dieser das Tier untersucht und die
erforderlichen tierseuchenrechtlichen Maßnahmen erwirkt. erforderlichen tierseuchenrechtlichen Maßnahmen erwirkt.
Er richtet sich nach den Anweisungen des Veterinärinspektors, Er richtet sich nach den Anweisungen des Veterinärinspektors,
insbesondere was die Beschlagnahme, die Absonderung und die Erlegung insbesondere was die Beschlagnahme, die Absonderung und die Erlegung
der Tiere betrifft. der Tiere betrifft.
Art. 4 - Der Veterinärinspektor beziehungsweise der zugelassene Art. 4 - Der Veterinärinspektor beziehungsweise der zugelassene
Tierarzt verlangt vom Bürgermeister die Erlegung der tollwütigen Tierarzt verlangt vom Bürgermeister die Erlegung der tollwütigen
Tiere; er kann von ihm die Erlegung der tollwutverdächtigen oder Tiere; er kann von ihm die Erlegung der tollwutverdächtigen oder
ansteckungsverdächtigen Tiere verlangen. ansteckungsverdächtigen Tiere verlangen.
Der Bürgermeister richtet sich nach den Anweisungen, die der Der Bürgermeister richtet sich nach den Anweisungen, die der
Veterinärinspektor ihm in Bezug auf die Bestimmung der Tierkadaver Veterinärinspektor ihm in Bezug auf die Bestimmung der Tierkadaver
erteilt. erteilt.
Art. 5 - Eigentümern von tollwütigen, tollwutverdächtigen oder Art. 5 - Eigentümern von tollwütigen, tollwutverdächtigen oder
ansteckungsverdächtigen Einhufern, Wiederkäuern und Schweinen, die auf ansteckungsverdächtigen Einhufern, Wiederkäuern und Schweinen, die auf
Befehl des Bürgermeisters erlegt worden sind, wird eine Entschädigung Befehl des Bürgermeisters erlegt worden sind, wird eine Entschädigung
gewährt, die dem Wert des Tieres entspricht, insofern der Eigentümer gewährt, die dem Wert des Tieres entspricht, insofern der Eigentümer
die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses eingehalten hat. [Der die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses eingehalten hat. [Der
Betrag dieser Entschädigung darf auf keinen Fall [2.500 EUR] Betrag dieser Entschädigung darf auf keinen Fall [2.500 EUR]
überschreiten.] überschreiten.]
Die Schätzung der Tiere erfolgt gemäß dem in den Artikeln 20 und 21 Die Schätzung der Tiere erfolgt gemäß dem in den Artikeln 20 und 21
des Königlichen Erlasses vom 3. April 1965 über die Bekämpfung der des Königlichen Erlasses vom 3. April 1965 über die Bekämpfung der
Maul- und Klauenseuche festgelegten Verfahren. Maul- und Klauenseuche festgelegten Verfahren.
[Art. 5 Abs. 1 abgeändert durch Art. 1 des K.E. vom 12. Januar 1990 [Art. 5 Abs. 1 abgeändert durch Art. 1 des K.E. vom 12. Januar 1990
(B.S. vom 16. Februar 1990) und Art. 6 des K.E. vom 13. Juli 2001 (B.S. vom 16. Februar 1990) und Art. 6 des K.E. vom 13. Juli 2001
(B.S. vom 11. August 2001)] (B.S. vom 11. August 2001)]
Art. 6 - Sobald ein Fall von Tollwut in einer Gemeinde festgestellt Art. 6 - Sobald ein Fall von Tollwut in einer Gemeinde festgestellt
wird, informiert der Bürgermeister seine Bürger durch Anschlag wird, informiert der Bürgermeister seine Bürger durch Anschlag
darüber. Gleichzeitig setzt er den Gouverneur sowie die Bürgermeister darüber. Gleichzeitig setzt er den Gouverneur sowie die Bürgermeister
der Gemeinden, deren Gebiet sich ganz oder teilweise in einem Umkreis der Gemeinden, deren Gebiet sich ganz oder teilweise in einem Umkreis
von [5 km] vom Zentrum seiner Gemeinde befindet, durch das von [5 km] vom Zentrum seiner Gemeinde befindet, durch das
schnellstmögliche Mittel davon in Kenntnis. schnellstmögliche Mittel davon in Kenntnis.
Diese Bürgermeister geben dringend durch Anschlag bekannt, dass Diese Bürgermeister geben dringend durch Anschlag bekannt, dass
Tollwut in der betreffenden Gemeinde festgestellt worden ist. Tollwut in der betreffenden Gemeinde festgestellt worden ist.
Darüber hinaus erfolgt eine Bekanntmachung in den Formen, die in der Darüber hinaus erfolgt eine Bekanntmachung in den Formen, die in der
Gemeinde für amtliche Bekanntmachungen üblich sind. Gemeinde für amtliche Bekanntmachungen üblich sind.
Wenn sich in in dem Umkreis von [5 km] Gemeinden von Nachbarprovinzen Wenn sich in in dem Umkreis von [5 km] Gemeinden von Nachbarprovinzen
befinden, setzt der Gouverneur die betreffenden Kollegen von dem befinden, setzt der Gouverneur die betreffenden Kollegen von dem
gemeldeten Fall in Kenntnis. gemeldeten Fall in Kenntnis.
[Art. 6 Abs. 1 abgeändert durch Art. 1 des K.E. vom 28. August 1969 [Art. 6 Abs. 1 abgeändert durch Art. 1 des K.E. vom 28. August 1969
(B.S. vom 13. September 1969); Abs. 4 abgeändert durch Art. 1 des K.E. (B.S. vom 13. September 1969); Abs. 4 abgeändert durch Art. 1 des K.E.
vom 28. August 1969 (B.S. vom 13. September 1969)] vom 28. August 1969 (B.S. vom 13. September 1969)]
Art. 7 - [Ab dem Tag des Anschlags und in den Gemeinden, in denen der Art. 7 - [Ab dem Tag des Anschlags und in den Gemeinden, in denen der
Anschlag stattgefunden hat, dürfen Hunde sich weder auf öffentlicher Anschlag stattgefunden hat, dürfen Hunde sich weder auf öffentlicher
Straße noch an öffentlichen Orten noch auf Feldern oder in Wäldern Straße noch an öffentlichen Orten noch auf Feldern oder in Wäldern
befinden ohne angeleint zu sein. befinden ohne angeleint zu sein.
Hunde, die zum Hüten einer Rinderherde eingesetzt werden, dürfen Hunde, die zum Hüten einer Rinderherde eingesetzt werden, dürfen
jedoch während der Zeit, die für den für sie bestimmten Einsatz jedoch während der Zeit, die für den für sie bestimmten Einsatz
benötigt wird, ohne Leine umherlaufen, insofern sie in Sichtweite des benötigt wird, ohne Leine umherlaufen, insofern sie in Sichtweite des
für die Herde verantwortlichen Viehhüters bleiben. Unter "Rinderherde" für die Herde verantwortlichen Viehhüters bleiben. Unter "Rinderherde"
ist eine Gruppe von mindestens drei Rindern zu verstehen. ist eine Gruppe von mindestens drei Rindern zu verstehen.
Ebenso dürfen Hunde zu Jagdzwecken frei laufen, insofern sie angeleint Ebenso dürfen Hunde zu Jagdzwecken frei laufen, insofern sie angeleint
werden, sobald die Jagd beendet ist. werden, sobald die Jagd beendet ist.
Diese Maßnahme bleibt während drei Monaten nach dem letzten Diese Maßnahme bleibt während drei Monaten nach dem letzten
festgestellten und bekannt gegebenen Fall von Tollwut Pflicht. festgestellten und bekannt gegebenen Fall von Tollwut Pflicht.
Die Anschläge geben den Wortlaut der Vorschriften, wie in den vier Die Anschläge geben den Wortlaut der Vorschriften, wie in den vier
vorhergehenden Absätzen aufgeführt, wieder.] vorhergehenden Absätzen aufgeführt, wieder.]
[Art. 7 ersetzt durch Art. 1 des K.E. vom 5. November 1974 (B.S. vom [Art. 7 ersetzt durch Art. 1 des K.E. vom 5. November 1974 (B.S. vom
8. November 1974)] 8. November 1974)]
Art. 8 - [Der Minister der Landwirtschaft kann in den von ihm Art. 8 - [Der Minister der Landwirtschaft kann in den von ihm
bestimmten Gemeinden oder Gebieten besondere Sicherheitsmaßnahmen bestimmten Gemeinden oder Gebieten besondere Sicherheitsmaßnahmen
vorschreiben. vorschreiben.
Er kann insbesondere beschließen, dass: Er kann insbesondere beschließen, dass:
1. zwischen Sonnenuntergang und Sonnenaufgang Katzen eingesperrt und 1. zwischen Sonnenuntergang und Sonnenaufgang Katzen eingesperrt und
Hunde eingesperrt oder angekettet werden müssen, Hunde eingesperrt oder angekettet werden müssen,
2. Hunde in allen geschlossenen Ortschaften und an allen Stätten, an 2. Hunde in allen geschlossenen Ortschaften und an allen Stätten, an
denen viele Menschen zusammenkommen, an der Leine gehalten werden denen viele Menschen zusammenkommen, an der Leine gehalten werden
müssen. Hunde, die zum Hüten einer Rinderherde eingesetzt werden, müssen. Hunde, die zum Hüten einer Rinderherde eingesetzt werden,
dürfen jedoch während der Zeit, die für den für sie bestimmten Einsatz dürfen jedoch während der Zeit, die für den für sie bestimmten Einsatz
benötigt wird, ohne Leine umherlaufen, insofern sie in Sichtweite des benötigt wird, ohne Leine umherlaufen, insofern sie in Sichtweite des
für die Herde verantwortlichen Viehhüters bleiben. Unter "Rinderherde" für die Herde verantwortlichen Viehhüters bleiben. Unter "Rinderherde"
ist eine Gruppe von mindestens drei Rindern zu verstehen, ist eine Gruppe von mindestens drei Rindern zu verstehen,
3. Ansammlungen und Ausstellungen von Hunden verboten sind, 3. Ansammlungen und Ausstellungen von Hunden verboten sind,
4. das Tragen eines Maulkorbs, der durch einen festen Riemen mit dem 4. das Tragen eines Maulkorbs, der durch einen festen Riemen mit dem
Halsband verbunden ist, Pflicht ist.] Halsband verbunden ist, Pflicht ist.]
[Art. 8 ersetzt durch Art. 2 des K.E. vom 28. August 1969 (B.S. vom [Art. 8 ersetzt durch Art. 2 des K.E. vom 28. August 1969 (B.S. vom
13. September 1969)] 13. September 1969)]
Art. 9 - Der Minister der Landwirtschaft kann in den von ihm Art. 9 - Der Minister der Landwirtschaft kann in den von ihm
bestimmten Gemeinden oder Gebieten unter den von ihm festgelegten bestimmten Gemeinden oder Gebieten unter den von ihm festgelegten
Bedingungen die Impfung von Hunden und anderen Tierarten gegen Tollwut Bedingungen die Impfung von Hunden und anderen Tierarten gegen Tollwut
auferlegen. auferlegen.
Die Eigentümer oder Inhaber der vom Beschluss des Ministers Die Eigentümer oder Inhaber der vom Beschluss des Ministers
betroffenen Hunde und anderen Tierarten lassen ihre Tiere auf eigene betroffenen Hunde und anderen Tierarten lassen ihre Tiere auf eigene
Kosten von einem zugelassenen Doktor der Veterinärmedizin ihrer Wahl Kosten von einem zugelassenen Doktor der Veterinärmedizin ihrer Wahl
impfen. impfen.
Art. 10 - Der Minister der Landwirtschaft kann in den von ihm Art. 10 - Der Minister der Landwirtschaft kann in den von ihm
bestimmten Gemeinden oder Gebieten die Impfung von Hunden und bestimmten Gemeinden oder Gebieten die Impfung von Hunden und
eventuell von anderen Tierarten gegen Tollwut auf Kosten des Staates eventuell von anderen Tierarten gegen Tollwut auf Kosten des Staates
innerhalb der von ihm festgelegten Frist auferlegen. innerhalb der von ihm festgelegten Frist auferlegen.
Der Staat liefert den zugelassenen Doktoren der Veterinärmedizin Der Staat liefert den zugelassenen Doktoren der Veterinärmedizin
kostenlos Impfstoff und gewährt ihnen eine Vergütung von [0,5 EUR] pro kostenlos Impfstoff und gewährt ihnen eine Vergütung von [0,5 EUR] pro
geimpftes Tier. geimpftes Tier.
Zur Durchführung der Impfung auf Kosten des Staates kann der Zur Durchführung der Impfung auf Kosten des Staates kann der
Veterinärinspektor Impfaktionen in den Gemeinden organisieren und Veterinärinspektor Impfaktionen in den Gemeinden organisieren und
mehrere zugelassene Tierärzte damit beauftragen, die Handlungen mehrere zugelassene Tierärzte damit beauftragen, die Handlungen
vorzunehmen. vorzunehmen.
[Art. 10 Abs. 2 abgeändert durch Art. 6 des K.E. vom 13. Juli 2001 [Art. 10 Abs. 2 abgeändert durch Art. 6 des K.E. vom 13. Juli 2001
(B.S. vom 11. August 2001)] (B.S. vom 11. August 2001)]
Art. 11 - Der Bürgermeister informiert seine Bürger über die Art. 11 - Der Bürgermeister informiert seine Bürger über die
Impfpflicht. Auf Verlangen des Veterinärinspektors informiert er sie Impfpflicht. Auf Verlangen des Veterinärinspektors informiert er sie
über Tag, Ort und Uhrzeit, wo Impfaktionen stattfinden. Diese über Tag, Ort und Uhrzeit, wo Impfaktionen stattfinden. Diese
Information erfolgt in den Formen, die in der Gemeinde für amtliche Information erfolgt in den Formen, die in der Gemeinde für amtliche
Bekanntmachungen üblich sind und durch Anschlag. Bekanntmachungen üblich sind und durch Anschlag.
Art. 12 - Der Halter eines Tieres, das geimpft werden muss, muss sich Art. 12 - Der Halter eines Tieres, das geimpft werden muss, muss sich
zur Verfügung des Impftierarztes halten und ihm bei der Ausführung zur Verfügung des Impftierarztes halten und ihm bei der Ausführung
seines Auftrags helfen. Alle bei einer Impfaktion anwesenden Hunde seines Auftrags helfen. Alle bei einer Impfaktion anwesenden Hunde
müssen einen Maulkorb tragen. Tollwutverdächtige Hunde dürfen nicht müssen einen Maulkorb tragen. Tollwutverdächtige Hunde dürfen nicht
vorgeführt werden. vorgeführt werden.
Art. 13 - In Gemeinden oder Gebieten, in denen die Impfpflicht unter Art. 13 - In Gemeinden oder Gebieten, in denen die Impfpflicht unter
den in Artikel 10 letzter Absatz festgelegten Bedingungen auf Kosten den in Artikel 10 letzter Absatz festgelegten Bedingungen auf Kosten
des Staates organisiert wird, verlieren die Personen, die ihre Tiere des Staates organisiert wird, verlieren die Personen, die ihre Tiere
nicht bei der Impfaktion vorgeführt haben, ihr Anrecht auf kostenlose nicht bei der Impfaktion vorgeführt haben, ihr Anrecht auf kostenlose
Impfung und sind verpflichtet, ihre Tiere auf eigene Kosten impfen zu Impfung und sind verpflichtet, ihre Tiere auf eigene Kosten impfen zu
lassen. lassen.
Art. 14 - [ § 1 - Für jede Impfung stellt der zugelassene Tierarzt, Art. 14 - [ § 1 - Für jede Impfung stellt der zugelassene Tierarzt,
der die Impfung durchgeführt hat, eine Bescheinigung aus, die dem der die Impfung durchgeführt hat, eine Bescheinigung aus, die dem
Muster in der Anlage zum vorliegenden Erlass entspricht. Muster in der Anlage zum vorliegenden Erlass entspricht.
§ 2 - Für Hunde, Katzen oder Frettchen, die eine lesbare Tätowierung § 2 - Für Hunde, Katzen oder Frettchen, die eine lesbare Tätowierung
oder einen lesbaren Mikrochip tragen oder die zum Zeitpunkt der oder einen lesbaren Mikrochip tragen oder die zum Zeitpunkt der
Impfung identifiziert werden, stellt der zugelassene Tierarzt einen Impfung identifiziert werden, stellt der zugelassene Tierarzt einen
Ausweis aus, der je nach Fall durch eine in Anwendung der Bestimmungen Ausweis aus, der je nach Fall durch eine in Anwendung der Bestimmungen
des Königlichen Erlasses vom 5. Mai 2004 über das Muster und die des Königlichen Erlasses vom 5. Mai 2004 über das Muster und die
Modalitäten für die Ausgabe des Ausweises für die Verbringung von Modalitäten für die Ausgabe des Ausweises für die Verbringung von
Katzen und Frettchen zwischen Mitgliedstaaten zugelassene juristische Katzen und Frettchen zwischen Mitgliedstaaten zugelassene juristische
Person oder durch den in Anwendung von Artikel 27 des Königlichen Person oder durch den in Anwendung von Artikel 27 des Königlichen
Erlasses vom 28. Mai 2004 über die Identifizierung und Registrierung Erlasses vom 28. Mai 2004 über die Identifizierung und Registrierung
von Hunden bestimmten Verwalter des Zentralregisters für die von Hunden bestimmten Verwalter des Zentralregisters für die
Identifizierung von Hunden ausgegeben worden ist. Nach der Identifizierung von Hunden ausgegeben worden ist. Nach der
Identifizierung beziehungsweise nach Überprüfung der Identifizierung Identifizierung beziehungsweise nach Überprüfung der Identifizierung
vermerkt der zugelassene Tierarzt die von ihm durchgeführte Impfung im vermerkt der zugelassene Tierarzt die von ihm durchgeführte Impfung im
oben erwähnten Ausweis. oben erwähnten Ausweis.
Falls die Hunde, Katzen oder Frettchen bereits über einen Ausweis, wie Falls die Hunde, Katzen oder Frettchen bereits über einen Ausweis, wie
in Absatz 1 erwähnt, [oder über einen Europäischen Ausweis, der in in Absatz 1 erwähnt, [oder über einen Europäischen Ausweis, der in
Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 des Europäischen Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die
Veterinärbedingungen für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Veterinärbedingungen für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als
Handelszwecken und zur Änderung der Richtlinie 92/65/EWG des Rates in Handelszwecken und zur Änderung der Richtlinie 92/65/EWG des Rates in
einem anderen Land ausgegeben wurde], verfügen, ergänzt der einem anderen Land ausgegeben wurde], verfügen, ergänzt der
zugelassene Tierarzt, der die Impfung durchgeführt hat, diesen Ausweis zugelassene Tierarzt, der die Impfung durchgeführt hat, diesen Ausweis
mit den erforderlichen Informationen in Bezug auf die durchgeführte mit den erforderlichen Informationen in Bezug auf die durchgeführte
Impfung, und zwar nach Kontrolle der Identifizierungsdaten. Impfung, und zwar nach Kontrolle der Identifizierungsdaten.
§ 3 - Die Eigentümer und Halter von Tieren, die geimpft werden müssen, § 3 - Die Eigentümer und Halter von Tieren, die geimpft werden müssen,
sind verpflichtet, je nach Fall die Impfbescheinigung oder den oben sind verpflichtet, je nach Fall die Impfbescheinigung oder den oben
erwähnten Ausweis bei jeder Anforderung durch eine der in Artikel 27 erwähnten Ausweis bei jeder Anforderung durch eine der in Artikel 27
erwähnten Behörden vorzulegen.] erwähnten Behörden vorzulegen.]
[Art. 14 ersetzt durch Art. 1 des K.E. vom 21. September 2004 (B.S. [Art. 14 ersetzt durch Art. 1 des K.E. vom 21. September 2004 (B.S.
vom 24. September 2004); § 2 Abs. 2 abgeändert durch Art. 1 des K.E. vom 24. September 2004); § 2 Abs. 2 abgeändert durch Art. 1 des K.E.
vom 9. Januar 2005 (B.S. vom 24. Januar 2005)] vom 9. Januar 2005 (B.S. vom 24. Januar 2005)]
Art. 15 - Falls ein Eigentümer oder Halter die Bescheinigung nicht Art. 15 - Falls ein Eigentümer oder Halter die Bescheinigung nicht
vorlegen kann, wird er unbeschadet der in Artikel 28 vorgesehenen vorlegen kann, wird er unbeschadet der in Artikel 28 vorgesehenen
Sanktionen von der anfordernden Behörde aufgefordert, das Tier Sanktionen von der anfordernden Behörde aufgefordert, das Tier
abzusondern, es impfen zu lassen und der vorerwähnten Behörde die abzusondern, es impfen zu lassen und der vorerwähnten Behörde die
Bescheinigung binnen acht Tagen nach der Aufforderung vorzulegen. Bescheinigung binnen acht Tagen nach der Aufforderung vorzulegen.
Art. 16 - Der Minister der Landwirtschaft kann in den von ihm Art. 16 - Der Minister der Landwirtschaft kann in den von ihm
bestimmten Gemeinden oder Gebieten die Vernichtung von wilden bestimmten Gemeinden oder Gebieten die Vernichtung von wilden
Fleischfressern oder anderen Wildtieren sowie von streunenden Hunden Fleischfressern oder anderen Wildtieren sowie von streunenden Hunden
und Katzen anordnen. und Katzen anordnen.
Art. 17 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man Art. 17 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man
unter: unter:
1. [wilden Fleischfressern: Füchse, Wiesel und Iltisse,] 1. [wilden Fleischfressern: Füchse, Wiesel und Iltisse,]
2. streunenden Hunden: Hunde, die in Wäldern oder auf Feldern 2. streunenden Hunden: Hunde, die in Wäldern oder auf Feldern
angetroffen werden, die nicht die in Artikel 1 vorgeschriebene Marke angetroffen werden, die nicht die in Artikel 1 vorgeschriebene Marke
tragen und die ohne Aufsicht ihres Eigentümers oder einer tragen und die ohne Aufsicht ihres Eigentümers oder einer
verantwortlichen Person sind, verantwortlichen Person sind,
3. streunenden Katzen: Katzen, die mehr als dreihundert Meter von 3. streunenden Katzen: Katzen, die mehr als dreihundert Meter von
einer Wohnung entfernt in Wäldern oder auf Feldern angetroffen werden. einer Wohnung entfernt in Wäldern oder auf Feldern angetroffen werden.
[Art. 17 einziger Absatz Nr. 1 ersetzt durch Art. 1 des K.E. vom 18. [Art. 17 einziger Absatz Nr. 1 ersetzt durch Art. 1 des K.E. vom 18.
Januar 1984 (B.S. vom 28. März 1984)] Januar 1984 (B.S. vom 28. März 1984)]
Art. 18 - Ab dem ersten Tag nach der Veröffentlichung des Beschlusses Art. 18 - Ab dem ersten Tag nach der Veröffentlichung des Beschlusses
des Ministers im Belgischen Staatsblatt müssen die Inhaber von des Ministers im Belgischen Staatsblatt müssen die Inhaber von
Jagdrechten und ihre vereidigten Jagdaufseher in den Gebieten, in Jagdrechten und ihre vereidigten Jagdaufseher in den Gebieten, in
denen sie ihre Rechte ausüben, die vorgeschriebene Vernichtung denen sie ihre Rechte ausüben, die vorgeschriebene Vernichtung
vornehmen. Die Bediensteten und Angestellten der Wasser- und vornehmen. Die Bediensteten und Angestellten der Wasser- und
Forstverwaltung sind ermächtigt, diese im gesamten Gebiet ihres Forstverwaltung sind ermächtigt, diese im gesamten Gebiet ihres
Amtsbereichs mit einem Gewehr vorzunehmen. Amtsbereichs mit einem Gewehr vorzunehmen.
Art. 19 - Die Vernichtung im Bau mit giftigen Stoffen darf erst nach Art. 19 - Die Vernichtung im Bau mit giftigen Stoffen darf erst nach
Genehmigung des Veterinärinspektors unter den von ihm festgelegten Genehmigung des Veterinärinspektors unter den von ihm festgelegten
Bedingungen und mit Stoffen, die der Staat kostenlos zur Verfügung Bedingungen und mit Stoffen, die der Staat kostenlos zur Verfügung
stellt, vorgenommen werden. Die Genehmigung wird vom Bürgermeister auf stellt, vorgenommen werden. Die Genehmigung wird vom Bürgermeister auf
Antrag oder von Amts wegen eingeholt. Antrag oder von Amts wegen eingeholt.
Die Vernichtung wird vom Inhaber des Jagdrechts oder von seinem Die Vernichtung wird vom Inhaber des Jagdrechts oder von seinem
vereidigten Jagdaufseher auf Befehl des Bürgermeisters durchgeführt; vereidigten Jagdaufseher auf Befehl des Bürgermeisters durchgeführt;
in Ermangelung der Durchführung binnen der vorgeschriebenen Frist wird in Ermangelung der Durchführung binnen der vorgeschriebenen Frist wird
die Vernichtung von Amts wegen und auf Kosten des Inhabers des die Vernichtung von Amts wegen und auf Kosten des Inhabers des
Jagdrechts von den vom Bürgermeister bestimmten Personen vorgenommen. Jagdrechts von den vom Bürgermeister bestimmten Personen vorgenommen.
Die Gemeinde fordert die Kosten der Vernichtung von Amts wegen zurück. Die Gemeinde fordert die Kosten der Vernichtung von Amts wegen zurück.
Art. 20 - Der Minister der Landwirtschaft kann in den von ihm Art. 20 - Der Minister der Landwirtschaft kann in den von ihm
bestimmten Gemeinden oder Gebieten unter den Bedingungen und mit den bestimmten Gemeinden oder Gebieten unter den Bedingungen und mit den
Mitteln, die er bestimmt, die Vernichtung im Bau auf Kosten des Mitteln, die er bestimmt, die Vernichtung im Bau auf Kosten des
Staates organisieren. Staates organisieren.
Art. 21 - [Außer im Fall einer Vernichtung auf Kosten des Staates wird Art. 21 - [Außer im Fall einer Vernichtung auf Kosten des Staates wird
in den vom Minister der Landwirtschaft bestimmten Gebieten eine Prämie in den vom Minister der Landwirtschaft bestimmten Gebieten eine Prämie
von [12,5 EUR] für die Tötung eines Fuchses zugunsten jeder Person von [12,5 EUR] für die Tötung eines Fuchses zugunsten jeder Person
gewährt, der der Gemeindeverwaltung den vollständigen Tierkadaver zur gewährt, der der Gemeindeverwaltung den vollständigen Tierkadaver zur
Verfügung stellt und bei dieser Gelegenheit alle Hinweise in Bezug auf Verfügung stellt und bei dieser Gelegenheit alle Hinweise in Bezug auf
Ort und Umstände der Tötung liefert.] Ort und Umstände der Tötung liefert.]
[Art. 21 ersetzt durch Art. 3 des K.E. vom 18. Januar 1984 (B.S. vom [Art. 21 ersetzt durch Art. 3 des K.E. vom 18. Januar 1984 (B.S. vom
28. März 1984) und abgeändert durch Art. 6 des K.E. vom 13. Juli 2001 28. März 1984) und abgeändert durch Art. 6 des K.E. vom 13. Juli 2001
(B.S. vom 11. August 2001)] (B.S. vom 11. August 2001)]
Art. 22 - Die Gemeindeverwaltung schickt dem Veterinärinspektor jeden Art. 22 - Die Gemeindeverwaltung schickt dem Veterinärinspektor jeden
Monat die Liste der erhaltenen Tierkadaver und der Prämienempfänger in Monat die Liste der erhaltenen Tierkadaver und der Prämienempfänger in
drei Ausfertigungen zu. drei Ausfertigungen zu.
Die Prämien werden den Betreffenden unmittelbar vom Minister der Die Prämien werden den Betreffenden unmittelbar vom Minister der
Landwirtschaft ausgezahlt. Landwirtschaft ausgezahlt.
Art. 23 - Der Bürgermeister meldet die Vernichtung eines Fuchses [...] Art. 23 - Der Bürgermeister meldet die Vernichtung eines Fuchses [...]
sofort dem Veterinärinspektor und richtet sich nach den Anweisungen sofort dem Veterinärinspektor und richtet sich nach den Anweisungen
dieses Beamten. dieses Beamten.
[Art. 23 abgeändert durch Art. 1 Nr. 3 des K.E. vom 9. März 1974 (B.S. [Art. 23 abgeändert durch Art. 1 Nr. 3 des K.E. vom 9. März 1974 (B.S.
vom 24. April 1974)] vom 24. April 1974)]
Art. 24 - In dringenden Fällen entscheidet der Veterinärinspektor über Art. 24 - In dringenden Fällen entscheidet der Veterinärinspektor über
die Fälle, die nicht in vorliegendem Erlass vorgesehen sind. die Fälle, die nicht in vorliegendem Erlass vorgesehen sind.
Art. 25 - Wenn ein Hund an einem Ort, wo das Tragen einer Art. 25 - Wenn ein Hund an einem Ort, wo das Tragen einer
Identifizierungsmarke Pflicht ist, ohne Marke aufgefunden wird oder Identifizierungsmarke Pflicht ist, ohne Marke aufgefunden wird oder
keinen Maulkorb trägt, wo dies Pflicht ist, oder wenn, in den in keinen Maulkorb trägt, wo dies Pflicht ist, oder wenn, in den in
Artikel 15 bestimmten Fällen, nach einer Frist von acht Tagen keine Artikel 15 bestimmten Fällen, nach einer Frist von acht Tagen keine
Bescheinigung vorgelegt worden ist, wird er beschlagnahmt und während Bescheinigung vorgelegt worden ist, wird er beschlagnahmt und während
fünf Tagen in einer Verwahrungsstelle untergebracht. Wenn er binnen fünf Tagen in einer Verwahrungsstelle untergebracht. Wenn er binnen
dieser Frist nicht zurückverlangt wird, wird er getötet. dieser Frist nicht zurückverlangt wird, wird er getötet.
Der Eigentümer kann nur dann wieder in den Besitz seines Hundes Der Eigentümer kann nur dann wieder in den Besitz seines Hundes
gelangen, wenn er die Kosten für das Einfangen und den Aufenthalt in gelangen, wenn er die Kosten für das Einfangen und den Aufenthalt in
der Verwahrungsstelle bezahlt. der Verwahrungsstelle bezahlt.
Wenn das Einfangen des Hundes unmöglich oder gefährlich ist, darf er Wenn das Einfangen des Hundes unmöglich oder gefährlich ist, darf er
vor Ort erlegt werden. vor Ort erlegt werden.
[

Art. 25bis.- Jede natürliche oder juristische Person oder jede

[

Art. 25bis.- Jede natürliche oder juristische Person oder jede

Einrichtung, die entgeltlich oder unentgeltlich einen oder mehrere Einrichtung, die entgeltlich oder unentgeltlich einen oder mehrere
lebende wilde oder domestizierte Fleischfresser aufnimmt oder annimmt, lebende wilde oder domestizierte Fleischfresser aufnimmt oder annimmt,
mit dem Ziel, sie zu beherbergen oder zu töten, muss ein Register mit mit dem Ziel, sie zu beherbergen oder zu töten, muss ein Register mit
folgenden Angaben chronologisch führen: folgenden Angaben chronologisch führen:
- Datum des Empfangs, - Datum des Empfangs,
- laufende Nummer, - laufende Nummer,
- Name und korrekte Adresse der Person, die das Tier übergibt, - Name und korrekte Adresse der Person, die das Tier übergibt,
- Beschreibung des Tieres, - Beschreibung des Tieres,
- Grund für die Übergabe des Tieres, - Grund für die Übergabe des Tieres,
- Bestimmung des Tieres und insbesondere Name und Adresse der Person, - Bestimmung des Tieres und insbesondere Name und Adresse der Person,
die ein aufgenommenes Tier übernommen hat. die ein aufgenommenes Tier übernommen hat.
Dieses Register muss jederzeit zur Verfügung der Beamten des Dieses Register muss jederzeit zur Verfügung der Beamten des
Veterinärinspektionsdienstes und der Polizeibehörden gehalten werden.] Veterinärinspektionsdienstes und der Polizeibehörden gehalten werden.]
[Art. 25bis eingefügt durch Art. 2 des K.E. vom 28. Mai 1968 (B.S. vom [Art. 25bis eingefügt durch Art. 2 des K.E. vom 28. Mai 1968 (B.S. vom
11. Juni 1968)] 11. Juni 1968)]
[Art. 25ter - Wenn das übergebene Tier, erwähnt in Artikel 25bis, [Art. 25ter - Wenn das übergebene Tier, erwähnt in Artikel 25bis,
innerhalb der zehn Tage vor der Übergabe einen Menschen oder ein Tier innerhalb der zehn Tage vor der Übergabe einen Menschen oder ein Tier
gebissen oder gekratzt hat oder wenn es sich um ein Tier handelt, gebissen oder gekratzt hat oder wenn es sich um ein Tier handelt,
dessen anormales Verhalten Tollwut vermuten lassen könnte, muss der dessen anormales Verhalten Tollwut vermuten lassen könnte, muss der
Bürgermeister gemäß den Bestimmungen von Artikel 2 des vorliegenden Bürgermeister gemäß den Bestimmungen von Artikel 2 des vorliegenden
Erlasses sofort darüber informiert werden. Erlasses sofort darüber informiert werden.
Außer bei tatsächlicher Gefahr für Personen ist es verboten, ein Außer bei tatsächlicher Gefahr für Personen ist es verboten, ein
solches Tier ohne vorherige Genehmigung des zugelassenen Doktors der solches Tier ohne vorherige Genehmigung des zugelassenen Doktors der
Veterinärmedizin, der vom Bürgermeister angefordert wird, oder eines Veterinärmedizin, der vom Bürgermeister angefordert wird, oder eines
Veterinärinspektors zu töten.] Veterinärinspektors zu töten.]
[Art. 25ter eingefügt durch Art. 2 des K.E. vom 28. Mai 1968 (B.S. vom [Art. 25ter eingefügt durch Art. 2 des K.E. vom 28. Mai 1968 (B.S. vom
11. Juni 1968)] 11. Juni 1968)]
Art. 26 - Der Minister der Landwirtschaft informiert die Bürgermeister Art. 26 - Der Minister der Landwirtschaft informiert die Bürgermeister
unmittelbar über die Maßnahmen, die für ihre Gemeinde aufgrund der unmittelbar über die Maßnahmen, die für ihre Gemeinde aufgrund der
Artikel 8, 9 und 10 getroffen werden. Artikel 8, 9 und 10 getroffen werden.
Art. 27 - Neben den zuständigen Gerichtspolizeioffizieren sind die Art. 27 - Neben den zuständigen Gerichtspolizeioffizieren sind die
Bediensteten und Angestellten der Wasser- und Forstverwaltung befugt, Bediensteten und Angestellten der Wasser- und Forstverwaltung befugt,
Verstöße gegen die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses zu ermitteln Verstöße gegen die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses zu ermitteln
und sie durch Protokolle festzustellen, die bis zum Beweis des und sie durch Protokolle festzustellen, die bis zum Beweis des
Gegenteils Beweiskraft haben. Gegenteils Beweiskraft haben.
Art. 28 - Verstöße gegen die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses Art. 28 - Verstöße gegen die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses
werden gemäß den Artikeln 4, 6 und 7 des Gesetzes vom 30. Dezember werden gemäß den Artikeln 4, 6 und 7 des Gesetzes vom 30. Dezember
1882 über die haustierseuchenrechtliche Überwachung und über 1882 über die haustierseuchenrechtliche Überwachung und über
Schadinsekten geahndet. Schadinsekten geahndet.
Art. 29 - [Aufhebungsbestimmungen] Art. 29 - [Aufhebungsbestimmungen]
Art. 30 - Unser Minister der Landwirtschaft ist mit der Ausführung des Art. 30 - Unser Minister der Landwirtschaft ist mit der Ausführung des
vorliegenden Erlasses, der am Tag seiner Veröffentlichung im vorliegenden Erlasses, der am Tag seiner Veröffentlichung im
Belgischen Staatsblatt in Kraft tritt, beauftragt. Belgischen Staatsblatt in Kraft tritt, beauftragt.
[Anlage] [Anlage]
[Anlage ersetzt durch Art. 2 des K.E. vom 21. September 2004 (B.S. vom [Anlage ersetzt durch Art. 2 des K.E. vom 21. September 2004 (B.S. vom
24. September 2004)] 24. September 2004)]
BESCHEINIGUNG ÜBER DIE TOLLWUTIMPFUNG BESCHEINIGUNG ÜBER DIE TOLLWUTIMPFUNG
AUSSCHLIESSLICH AUF BELGISCHEM STAATSGEBIET GÜLTIG IMPFUNG - AUSSCHLIESSLICH AUF BELGISCHEM STAATSGEBIET GÜLTIG IMPFUNG -
NEUIMPFUNG (1) NEUIMPFUNG (1)
Gültig vom . . . . . bis zum . . . . . (2) (3) Gültig vom . . . . . bis zum . . . . . (2) (3)
Der/die Unterzeichnete . . . . . Der/die Unterzeichnete . . . . .
Zugelassener Tierarzt/zugelassene Tierärztin in (vollständige Adresse) Zugelassener Tierarzt/zugelassene Tierärztin in (vollständige Adresse)
. . . . . . . . . .
. . . . . . . . . .
erklärt, dass er/sie am . . . . . erklärt, dass er/sie am . . . . .
den Hund/die Katze/das Frettchen weiblichen/männlichen Geschlechts, den Hund/die Katze/das Frettchen weiblichen/männlichen Geschlechts,
. . . . . Monate/Jahre alt, gegen Tollwut geimpft hat (1) . . . . . Monate/Jahre alt, gegen Tollwut geimpft hat (1)
Beschreibung:Rasse: . . . . . Beschreibung:Rasse: . . . . .
Farbe: . . . . . Farbe: . . . . .
Fell: . . . . . Fell: . . . . .
gehört: . . . . . (4) gehört: . . . . . (4)
mit dem Impfstoff . . . . . mit dem Impfstoff . . . . .
Produktionscharge Nr. . . . . . Produktionscharge Nr. . . . . .
Verfalldatum . . . . . Verfalldatum . . . . .
Hersteller . . . . . Hersteller . . . . .
und dass der Impfstoff im Land der Zubereitung amtlich zugelassen und und dass der Impfstoff im Land der Zubereitung amtlich zugelassen und
kontrolliert worden ist. kontrolliert worden ist.
Ort und Datum der Ausstellung der Bescheinigung . . . . . Ort und Datum der Ausstellung der Bescheinigung . . . . .
Stempel und Unterschrift des zugelassenen Tierarztes Stempel und Unterschrift des zugelassenen Tierarztes
(1) Unzutreffendes bitte streichen. (1) Unzutreffendes bitte streichen.
Als Neuimpfung wird nur die Impfung angesehen, die während des Als Neuimpfung wird nur die Impfung angesehen, die während des
Zeitraums der Gültigkeit der vorherigen Impfung durchgeführt worden Zeitraums der Gültigkeit der vorherigen Impfung durchgeführt worden
ist. ist.
(2) Zeitraum der Gültigkeit einer Impfung, gegebenenfalls einer (2) Zeitraum der Gültigkeit einer Impfung, gegebenenfalls einer
Neuimpfung: gemäß den Empfehlungen des Herstellers. Neuimpfung: gemäß den Empfehlungen des Herstellers.
(3) Der Monat muss ausgeschrieben werden. (3) Der Monat muss ausgeschrieben werden.
(4) Name und vollständige Adresse. (4) Name und vollständige Adresse.
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