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Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 9 maart 2003 betreffende de beveiliging van liften. - Duitse vertaling | Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 9 mars 2003 relatif à la sécurité des ascenseurs. - Traduction allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST ECONOMIE, K.M.O., MIDDENSTAND EN ENERGIE 10 DECEMBER 2012. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 9 maart 2003 betreffende de beveiliging van liften. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 10 december 2012 tot wijziging van het koninklijk besluit van 9 maart 2003 betreffende de beveiliging van liften (Belgisch Staatsblad van 19 december 2012). Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. | SERVICE PUBLIC FEDERAL ECONOMIE, P.M.E., CLASSES MOYENNES ET ENERGIE 10 DECEMBRE 2012. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 9 mars 2003 relatif à la sécurité des ascenseurs. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 10 décembre 2012 modifiant l'arrêté royal du 9 mars 2003 relatif à la sécurité des ascenseurs (Moniteur belge du 19 décembre 2012). Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE |
10. DEZEMBER 2012 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen | 10. DEZEMBER 2012 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen |
Erlasses | Erlasses |
vom 9. März 2003 über die Sicherheit von Aufzügen | vom 9. März 2003 über die Sicherheit von Aufzügen |
ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Aufgrund des Gesetzes vom 9. Februar 1994 über die Sicherheit der | Aufgrund des Gesetzes vom 9. Februar 1994 über die Sicherheit der |
Produkte und Dienste, des Artikels 4 § 1, ersetzt durch das Gesetz vom | Produkte und Dienste, des Artikels 4 § 1, ersetzt durch das Gesetz vom |
18. Dezember 2002; | 18. Dezember 2002; |
Aufgrund des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der | Aufgrund des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der |
Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, des Artikels 4 § 1, | Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, des Artikels 4 § 1, |
abgeändert durch die Gesetze vom 7. April 1999 und 10. Januar 2007; | abgeändert durch die Gesetze vom 7. April 1999 und 10. Januar 2007; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 9. März 2003 über die Sicherheit | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 9. März 2003 über die Sicherheit |
von Aufzügen; | von Aufzügen; |
Aufgrund der Stellungnahme der Kommission für Verbrauchersicherheit | Aufgrund der Stellungnahme der Kommission für Verbrauchersicherheit |
vom 26. März 2012; | vom 26. März 2012; |
Aufgrund der Stellungnahme Nr. 166 des Hohen Rates für | Aufgrund der Stellungnahme Nr. 166 des Hohen Rates für |
Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz vom 22. Juni 2012; | Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz vom 22. Juni 2012; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 51722/1/V des Staatsrates vom 2. August | Aufgrund des Gutachtens Nr. 51722/1/V des Staatsrates vom 2. August |
2012, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am | 2012, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am |
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Aufgrund der Mitteilung an die Europäische Kommission vom 4. September | Aufgrund der Mitteilung an die Europäische Kommission vom 4. September |
2012 in Anwendung von Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie 98/34/EG des | 2012 in Anwendung von Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie 98/34/EG des |
Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein | Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein |
Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen | Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen |
Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der | Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der |
Informationsgesellschaft; | Informationsgesellschaft; |
In der Erwägung, dass das am häufigsten angewandte Verfahren zur | In der Erwägung, dass das am häufigsten angewandte Verfahren zur |
Risikoanalyse nicht immer angemessen ist, um die verschiedenen | Risikoanalyse nicht immer angemessen ist, um die verschiedenen |
technischen Möglichkeiten zur Sicherung von Aufzügen zu beurteilen; | technischen Möglichkeiten zur Sicherung von Aufzügen zu beurteilen; |
In der Erwägung, dass dadurch oft Standardlösungen gewählt werden; | In der Erwägung, dass dadurch oft Standardlösungen gewählt werden; |
In der Erwägung, dass die Finanzaufwendung der Modernisierung im | In der Erwägung, dass die Finanzaufwendung der Modernisierung im |
Verhältnis zum Risiko stehen muss; | Verhältnis zum Risiko stehen muss; |
In der Erwägung, dass im Hinblick auf eine bessere Anwendung der | In der Erwägung, dass im Hinblick auf eine bessere Anwendung der |
Vorschriften Begleitmaßnahmen entwickelt werden müssen; | Vorschriften Begleitmaßnahmen entwickelt werden müssen; |
In der Erwägung, dass dies für ältere Aufzüge zeitaufwändig ist; | In der Erwägung, dass dies für ältere Aufzüge zeitaufwändig ist; |
In der Erwägung, dass es ratsam ist, alle Anpassungen am Aufzug auf | In der Erwägung, dass es ratsam ist, alle Anpassungen am Aufzug auf |
einmal vorzunehmen; | einmal vorzunehmen; |
In der Erwägung, dass es ratsam ist, die Modernisierung der Aufzüge | In der Erwägung, dass es ratsam ist, die Modernisierung der Aufzüge |
zeitlich zu staffeln, indem am leichtesten zu modernisierende Aufzüge | zeitlich zu staffeln, indem am leichtesten zu modernisierende Aufzüge |
zuerst modernisiert werden und der Sektor somit Zeit hat, alternative | zuerst modernisiert werden und der Sektor somit Zeit hat, alternative |
Lösungen für ältere Aufzüge zu entwickeln; | Lösungen für ältere Aufzüge zu entwickeln; |
In der Erwägung, dass dank dieser zeitlichen Staffelung der | In der Erwägung, dass dank dieser zeitlichen Staffelung der |
Modernisierungsarbeiten vermieden wird, dass in einem zu kurzen | Modernisierungsarbeiten vermieden wird, dass in einem zu kurzen |
Zeitraum sehr viele Modernisierungen vorgenommen werden; | Zeitraum sehr viele Modernisierungen vorgenommen werden; |
In der Erwägung, dass unter Berücksichtigung der Bemerkungen und | In der Erwägung, dass unter Berücksichtigung der Bemerkungen und |
Fragen des Sektors in Bezug auf die korrekte Anwendung der | Fragen des Sektors in Bezug auf die korrekte Anwendung der |
Vorschriften die Formulierung einiger Bestimmungen angepasst werden | Vorschriften die Formulierung einiger Bestimmungen angepasst werden |
muss, damit deren Lesbarkeit erhöht und deren korrekte Anwendung | muss, damit deren Lesbarkeit erhöht und deren korrekte Anwendung |
gewährleistet wird; | gewährleistet wird; |
In der Erwägung, dass schnellstmöglich vermieden werden muss, dass | In der Erwägung, dass schnellstmöglich vermieden werden muss, dass |
Personen mit eingeschränkter Bewegungsfähigkeit durch die Tatsache, | Personen mit eingeschränkter Bewegungsfähigkeit durch die Tatsache, |
dass eine zu strikte Anwendung der Vorschriften zu einer Verengung des | dass eine zu strikte Anwendung der Vorschriften zu einer Verengung des |
Fahrkorbs führen kann, keinen Zugang zu Aufzügen mehr haben, zu denen | Fahrkorbs führen kann, keinen Zugang zu Aufzügen mehr haben, zu denen |
sie derzeit wohl Zugang haben; | sie derzeit wohl Zugang haben; |
Auf Vorschlag des Ministers der Wirtschaft und der Verbraucher und der | Auf Vorschlag des Ministers der Wirtschaft und der Verbraucher und der |
Ministerin der Beschäftigung | Ministerin der Beschäftigung |
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 9. März 2003 über | Artikel 1 - Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 9. März 2003 über |
die Sicherheit von Aufzügen wird wie folgt abgeändert: | die Sicherheit von Aufzügen wird wie folgt abgeändert: |
a) Nummer 2 wird wie folgt ersetzt: | a) Nummer 2 wird wie folgt ersetzt: |
"2. Aufzug: ein Hebezeug, das zwischen festgelegten Ebenen mittels | "2. Aufzug: ein Hebezeug, das zwischen festgelegten Ebenen mittels |
eines Lastträgers verkehrt, der sich an starren, gegenüber der | eines Lastträgers verkehrt, der sich an starren, gegenüber der |
Horizontalen um mehr als 15 Grad geneigten Führungen entlang | Horizontalen um mehr als 15 Grad geneigten Führungen entlang |
fortbewegt, und bestimmt ist | fortbewegt, und bestimmt ist |
a) zur Personenbeförderung, | a) zur Personenbeförderung, |
b) zur Personen- und Güterbeförderung, | b) zur Personen- und Güterbeförderung, |
c) nur zur Güterbeförderung, sofern der Lastträger betretbar ist, d. | c) nur zur Güterbeförderung, sofern der Lastträger betretbar ist, d. |
h. wenn eine Person ohne Schwierigkeit in den Lastträger einsteigen | h. wenn eine Person ohne Schwierigkeit in den Lastträger einsteigen |
kann, und über Steuereinrichtungen verfügt, die im Innern des | kann, und über Steuereinrichtungen verfügt, die im Innern des |
Lastträgers oder in Reichweite einer dort befindlichen Person | Lastträgers oder in Reichweite einer dort befindlichen Person |
angeordnet sind. | angeordnet sind. |
Hebeeinrichtungen, die sich nicht zwingend an starren Führungen | Hebeeinrichtungen, die sich nicht zwingend an starren Führungen |
entlang, jedoch in einer räumlich vollständig festgelegten Bahn | entlang, jedoch in einer räumlich vollständig festgelegten Bahn |
bewegen, gelten als Aufzüge, die in den Anwendungsbereich des | bewegen, gelten als Aufzüge, die in den Anwendungsbereich des |
vorliegenden Erlasses fallen." | vorliegenden Erlasses fallen." |
b) In Nr. 4 wird das Wort "(2000)" aufgehoben. | b) In Nr. 4 wird das Wort "(2000)" aufgehoben. |
c) Nummer 5 wird wie folgt ersetzt: | c) Nummer 5 wird wie folgt ersetzt: |
"5. EDTÜ: einen Dienst, der in Anwendung des Königlichen Erlasses vom | "5. EDTÜ: einen Dienst, der in Anwendung des Königlichen Erlasses vom |
29. April 1999 über die Zulassung externer Dienste für technische | 29. April 1999 über die Zulassung externer Dienste für technische |
Überwachung am Arbeitsplatz als externer Dienst für technische | Überwachung am Arbeitsplatz als externer Dienst für technische |
Überwachung von Aufzügen am Arbeitsplatz zugelassen ist,". | Überwachung von Aufzügen am Arbeitsplatz zugelassen ist,". |
d) Nummer 6 wird durch die Wörter "infolge der in Artikel 4 | d) Nummer 6 wird durch die Wörter "infolge der in Artikel 4 |
vorgesehenen Risikoanalyse" ergänzt. | vorgesehenen Risikoanalyse" ergänzt. |
e) Nummer 12 wird wie folgt ersetzt: | e) Nummer 12 wird wie folgt ersetzt: |
"12. präventiver Wartung: die gesamten regulären Arbeiten, die | "12. präventiver Wartung: die gesamten regulären Arbeiten, die |
erforderlich sind, um den guten Betriebszustand des Aufzugs und seiner | erforderlich sind, um den guten Betriebszustand des Aufzugs und seiner |
Bauteile und die Sicherheit der Benutzer zu gewährleisten und um | Bauteile und die Sicherheit der Benutzer zu gewährleisten und um |
vorhersehbaren Ausfällen vorzubeugen,". | vorhersehbaren Ausfällen vorzubeugen,". |
f) In Nr. 15 werden die Wörter "zu dessen Zuständigkeitsbereich die | f) In Nr. 15 werden die Wörter "zu dessen Zuständigkeitsbereich die |
Verbrauchersicherheit gehört" durch die Wörter "zu dessen | Verbrauchersicherheit gehört" durch die Wörter "zu dessen |
Zuständigkeitsbereich der Schutz der Verbrauchersicherheit gehört" | Zuständigkeitsbereich der Schutz der Verbrauchersicherheit gehört" |
ersetzt. | ersetzt. |
g) Der Artikel wird durch Nummern 16 und 17 mit folgendem Wortlaut | g) Der Artikel wird durch Nummern 16 und 17 mit folgendem Wortlaut |
ergänzt: | ergänzt: |
"16. Lastträger: den Teil des Aufzugs, in dem Personen und/oder Güter | "16. Lastträger: den Teil des Aufzugs, in dem Personen und/oder Güter |
zur Aufwärts- oder Abwärtsbeförderung untergebracht sind, | zur Aufwärts- oder Abwärtsbeförderung untergebracht sind, |
17. Privataufzug: Aufzug, der in einem Einfamilienhaus eingebaut ist | 17. Privataufzug: Aufzug, der in einem Einfamilienhaus eingebaut ist |
und im Allgemeinen nicht zu Arbeitszwecken benutzt wird." | und im Allgemeinen nicht zu Arbeitszwecken benutzt wird." |
Art. 2 - Artikel 2 desselben Erlasses, abgeändert durch den | Art. 2 - Artikel 2 desselben Erlasses, abgeändert durch den |
Königlichen Erlass vom 17. März 2005, wird wie folgt ersetzt: | Königlichen Erlass vom 17. März 2005, wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 2 - Vorliegender Erlass findet Anwendung auf alle Aufzüge mit | "Art. 2 - Vorliegender Erlass findet Anwendung auf alle Aufzüge mit |
Ausnahme von: | Ausnahme von: |
1. Baustellenaufzügen, | 1. Baustellenaufzügen, |
2. seilgeführten Einrichtungen einschließlich Seilbahnen, | 2. seilgeführten Einrichtungen einschließlich Seilbahnen, |
3. speziell für militärische Zwecke oder zur Aufrechterhaltung der | 3. speziell für militärische Zwecke oder zur Aufrechterhaltung der |
öffentlichen Ordnung konzipierten und gebauten Aufzügen, | öffentlichen Ordnung konzipierten und gebauten Aufzügen, |
4. Hebezeugen, von denen aus Arbeiten durchgeführt werden können, | 4. Hebezeugen, von denen aus Arbeiten durchgeführt werden können, |
5. Schachtförderanlagen, | 5. Schachtförderanlagen, |
6. Hebezeugen zur Beförderung von Darstellern während künstlerischer | 6. Hebezeugen zur Beförderung von Darstellern während künstlerischer |
Vorführungen, | Vorführungen, |
7. in Beförderungsmitteln eingebauten Hebezeugen, | 7. in Beförderungsmitteln eingebauten Hebezeugen, |
8. mit einer Maschine verbundenen Hebezeugen, die ausschließlich für | 8. mit einer Maschine verbundenen Hebezeugen, die ausschließlich für |
den Zugang zu Arbeitsplätzen - einschließlich Wartungs- und | den Zugang zu Arbeitsplätzen - einschließlich Wartungs- und |
Inspektionspunkten an Maschinen - bestimmt sind, | Inspektionspunkten an Maschinen - bestimmt sind, |
9. Zahnradbahnen, | 9. Zahnradbahnen, |
10. Fahrtreppen und Fahrsteigen, | 10. Fahrtreppen und Fahrsteigen, |
11. Treppenaufzügen, | 11. Treppenaufzügen, |
12. Aufzügen mit einer Geschwindigkeit von bis zu 0,15 m/s. | 12. Aufzügen mit einer Geschwindigkeit von bis zu 0,15 m/s. |
Vorliegender Erlass bezieht sich nicht auf das Inverkehrbringen und | Vorliegender Erlass bezieht sich nicht auf das Inverkehrbringen und |
die Inbetriebnahme neuer Aufzüge." | die Inbetriebnahme neuer Aufzüge." |
Art. 3 - Artikel 4 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: | Art. 3 - Artikel 4 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: |
1. In § 1 Absatz 1 wird das Wort "zehn" zweimal durch das Wort | 1. In § 1 Absatz 1 wird das Wort "zehn" zweimal durch das Wort |
"fünfzehn" und werden die Wörter "dem Königlichen Erlass vom 10. | "fünfzehn" und werden die Wörter "dem Königlichen Erlass vom 10. |
August 1978 zur Festlegung der den Leitern der Dienste für | August 1978 zur Festlegung der den Leitern der Dienste für |
Arbeitssicherheit, Betriebshygiene und Verschönerung der Arbeitsplätze | Arbeitssicherheit, Betriebshygiene und Verschönerung der Arbeitsplätze |
und ihren Beigeordneten auferlegten zusätzlichen Ausbildung" durch die | und ihren Beigeordneten auferlegten zusätzlichen Ausbildung" durch die |
Wörter "dem Königlichen Erlass vom 17. Mai 2007 über die Ausbildung | Wörter "dem Königlichen Erlass vom 17. Mai 2007 über die Ausbildung |
und Anpassungsfortbildung der Gefahrenverhütungsberater der internen | und Anpassungsfortbildung der Gefahrenverhütungsberater der internen |
und externen Dienste für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz" | und externen Dienste für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz" |
ersetzt. | ersetzt. |
2. [Abänderung des niederländischen Textes] | 2. [Abänderung des niederländischen Textes] |
3. [Abänderung des niederländischen Textes] | 3. [Abänderung des niederländischen Textes] |
4. In § 1 Absatz 4 werden zwischen den Wörtern "Fällen dürfen" und den | 4. In § 1 Absatz 4 werden zwischen den Wörtern "Fällen dürfen" und den |
Wörtern "andere Sicherheitsaspekte" die Wörter "unter Berücksichtigung | Wörtern "andere Sicherheitsaspekte" die Wörter "unter Berücksichtigung |
des Stands der Technik" eingefügt. | des Stands der Technik" eingefügt. |
5. In § 2 werden die Wörter "der Eigentümer" durch die Wörter "der | 5. In § 2 werden die Wörter "der Eigentümer" durch die Wörter "der |
Betreiber" ersetzt. | Betreiber" ersetzt. |
Art. 4 - Artikel 5 desselben Erlasses, abgeändert durch den | Art. 4 - Artikel 5 desselben Erlasses, abgeändert durch den |
Königlichen Erlass vom 17. März 2005, wird wie folgt abgeändert: | Königlichen Erlass vom 17. März 2005, wird wie folgt abgeändert: |
1. [Abänderung des französischen Textes] | 1. [Abänderung des französischen Textes] |
2. [Abänderung des französischen Textes] | 2. [Abänderung des französischen Textes] |
3. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt: | 3. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt: |
" § 2 - Innerhalb drei Jahren nach der Risikoanalyse lässt der | " § 2 - Innerhalb drei Jahren nach der Risikoanalyse lässt der |
Betreiber die erforderlichen Modernisierungen von einem | Betreiber die erforderlichen Modernisierungen von einem |
Modernisierungsunternehmen durchführen. | Modernisierungsunternehmen durchführen. |
Das Modernisierungsunternehmen schlägt dem Betreiber vorher | Das Modernisierungsunternehmen schlägt dem Betreiber vorher |
verschiedene mögliche technische Lösungen vor, um den festgestellten | verschiedene mögliche technische Lösungen vor, um den festgestellten |
Risiken abzuhelfen. Das Modernisierungsunternehmen vermerkt den Preis | Risiken abzuhelfen. Das Modernisierungsunternehmen vermerkt den Preis |
und die Vor- und Nachteile der verschiedenen vorgeschlagenen Lösungen. | und die Vor- und Nachteile der verschiedenen vorgeschlagenen Lösungen. |
Für Aufzüge, die nach dem 1. April 1984 in Betrieb genommen worden | Für Aufzüge, die nach dem 1. April 1984 in Betrieb genommen worden |
sind, werden die Modernisierungen spätestens am 31. Dezember 2014 | sind, werden die Modernisierungen spätestens am 31. Dezember 2014 |
durchgeführt. | durchgeführt. |
Für Aufzüge, die zwischen dem 1. Januar 1958 und dem 31. März 1984 in | Für Aufzüge, die zwischen dem 1. Januar 1958 und dem 31. März 1984 in |
Betrieb genommen worden sind, werden die Modernisierungen spätestens | Betrieb genommen worden sind, werden die Modernisierungen spätestens |
am 31. Dezember 2016 durchgeführt. | am 31. Dezember 2016 durchgeführt. |
Für Aufzüge, die vor dem 1. Januar 1958 in Betrieb genommen worden | Für Aufzüge, die vor dem 1. Januar 1958 in Betrieb genommen worden |
sind, werden die Modernisierungen spätestens am 31. Dezember 2022 | sind, werden die Modernisierungen spätestens am 31. Dezember 2022 |
durchgeführt." | durchgeführt." |
4. Paragraph 3, aufgehoben durch den Königlichen Erlass vom 17. März | 4. Paragraph 3, aufgehoben durch den Königlichen Erlass vom 17. März |
2005, wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: | 2005, wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: |
" § 3 - In Anwendung von § 2 vorgeschlagene technische Lösungen und | " § 3 - In Anwendung von § 2 vorgeschlagene technische Lösungen und |
technische Anpassungen dürfen die Zugänglichkeit des Aufzugs für | technische Anpassungen dürfen die Zugänglichkeit des Aufzugs für |
Personen mit eingeschränkter Bewegungsfähigkeit nicht gefährden." | Personen mit eingeschränkter Bewegungsfähigkeit nicht gefährden." |
5. Paragraph 4 wird wie folgt ersetzt: | 5. Paragraph 4 wird wie folgt ersetzt: |
" § 4 - Der Betreiber lässt die Modernisierungsarbeiten vom EDTÜ, der | " § 4 - Der Betreiber lässt die Modernisierungsarbeiten vom EDTÜ, der |
die Risikoanalyse durchgeführt hat, prüfen. Dieser Dienst stellt dem | die Risikoanalyse durchgeführt hat, prüfen. Dieser Dienst stellt dem |
Betreiber eine Regularisierungsbescheinigung aus." | Betreiber eine Regularisierungsbescheinigung aus." |
Art. 5 - Artikel 6 desselben Erlasses, abgeändert durch den | Art. 5 - Artikel 6 desselben Erlasses, abgeändert durch den |
Königlichen Erlass vom 17. März 2005, wird wie folgt ersetzt: | Königlichen Erlass vom 17. März 2005, wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 6 - § 1 - Der Betreiber lässt den Aufzug von einem | "Art. 6 - § 1 - Der Betreiber lässt den Aufzug von einem |
Wartungsunternehmen gemäß den Anweisungen des Herstellers des Aufzugs | Wartungsunternehmen gemäß den Anweisungen des Herstellers des Aufzugs |
warten. Sind keine Wartungsanweisungen vorhanden, muss für | warten. Sind keine Wartungsanweisungen vorhanden, muss für |
Privataufzüge mindestens einmal jährlich und für andere Aufzüge | Privataufzüge mindestens einmal jährlich und für andere Aufzüge |
mindestens zweimal jährlich eine präventive Wartung erfolgen. | mindestens zweimal jährlich eine präventive Wartung erfolgen. |
§ 2 - Der Betreiber lässt eine präventive Inspektion des Aufzugs gemäß | § 2 - Der Betreiber lässt eine präventive Inspektion des Aufzugs gemäß |
Anlage II von einem EDTÜ durchführen, und zwar mit folgender | Anlage II von einem EDTÜ durchführen, und zwar mit folgender |
Häufigkeit: | Häufigkeit: |
1. Wenn die präventive Wartung des Aufzugs von einem zertifizierten | 1. Wenn die präventive Wartung des Aufzugs von einem zertifizierten |
Wartungsunternehmen durchgeführt wird, muss der Aufzug jährlich einer | Wartungsunternehmen durchgeführt wird, muss der Aufzug jährlich einer |
präventiven Inspektion unterzogen werden, die mit einer halbjährlichen | präventiven Inspektion unterzogen werden, die mit einer halbjährlichen |
Inspektion der folgenden in Anlage II aufgezählten Punkte ergänzt | Inspektion der folgenden in Anlage II aufgezählten Punkte ergänzt |
wird: Nr. 4 Buchstabe e), Nr. 5 Buchstabe c), e) und h) und Nr. 6. | wird: Nr. 4 Buchstabe e), Nr. 5 Buchstabe c), e) und h) und Nr. 6. |
2. Andernfalls wird der Aufzug alle drei Monate einer präventiven | 2. Andernfalls wird der Aufzug alle drei Monate einer präventiven |
Inspektion unterzogen. | Inspektion unterzogen. |
3. Privataufzüge werden einer jährlichen präventiven Inspektion | 3. Privataufzüge werden einer jährlichen präventiven Inspektion |
unterzogen. | unterzogen. |
§ 3 - Wird bei der präventiven Inspektion ein ernstes Risiko oder ein | § 3 - Wird bei der präventiven Inspektion ein ernstes Risiko oder ein |
Verstoß festgestellt, legt der EDTÜ eine Frist fest, innerhalb deren | Verstoß festgestellt, legt der EDTÜ eine Frist fest, innerhalb deren |
der Aufzug repariert werden muss." | der Aufzug repariert werden muss." |
Art. 6 - Artikel 7 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: | Art. 6 - Artikel 7 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 7 - Der Betreiber legt eine Akte an, die den Interessehabenden | "Art. 7 - Der Betreiber legt eine Akte an, die den Interessehabenden |
zugänglich sein muss. Diese Akte enthält mindestens: | zugänglich sein muss. Diese Akte enthält mindestens: |
1. die Berichte über die Risikoanalysen, | 1. die Berichte über die Risikoanalysen, |
2. die Unterlagen in Bezug auf die Modernisierungsprogramme und deren | 2. die Unterlagen in Bezug auf die Modernisierungsprogramme und deren |
Ausführung, | Ausführung, |
3. die Registrierung der Durchführung der präventiven Wartungen der | 3. die Registrierung der Durchführung der präventiven Wartungen der |
letzten zehn Jahre, | letzten zehn Jahre, |
4. die Berichte über die präventiven Inspektionen der letzten zehn | 4. die Berichte über die präventiven Inspektionen der letzten zehn |
Jahre, | Jahre, |
5. eine Betriebsanleitung (Anweisungen für Hand- und Notsteuerung), | 5. eine Betriebsanleitung (Anweisungen für Hand- und Notsteuerung), |
6. die Wartungsanweisungen, | 6. die Wartungsanweisungen, |
7. falls anwendbar: die EG-Konformitätserklärung." | 7. falls anwendbar: die EG-Konformitätserklärung." |
Art. 7 - In Artikel 10 Nr. 4 desselben Erlasses werden die Wörter "des | Art. 7 - In Artikel 10 Nr. 4 desselben Erlasses werden die Wörter "des |
Eigentümers" durch die Wörter "des Betreibers" ersetzt. | Eigentümers" durch die Wörter "des Betreibers" ersetzt. |
Art. 8 - In Artikel 11 desselben Erlasses werden die Wörter "die | Art. 8 - In Artikel 11 desselben Erlasses werden die Wörter "die |
Sicherheitsakte" durch die Wörter "die in Artikel 7 erwähnte Akte" | Sicherheitsakte" durch die Wörter "die in Artikel 7 erwähnte Akte" |
ersetzt. | ersetzt. |
Art. 9 - In Artikel 16 desselben Erlasses wird das Wort | Art. 9 - In Artikel 16 desselben Erlasses wird das Wort |
"Verbraucherschutz" durch die Wörter "Schutz der | "Verbraucherschutz" durch die Wörter "Schutz der |
Verbrauchersicherheit" ersetzt. | Verbrauchersicherheit" ersetzt. |
Art. 10 - Anlage I zum selben Erlass, abgeändert durch den Königlichen | Art. 10 - Anlage I zum selben Erlass, abgeändert durch den Königlichen |
Erlass vom 17. März 2005, wird wie folgt abgeändert: | Erlass vom 17. März 2005, wird wie folgt abgeändert: |
a) [Abänderung des französischen Textes] | a) [Abänderung des französischen Textes] |
b) In Nr. 2 werden die Wörter "Vor dem 1. Januar 2013 werden folgende | b) In Nr. 2 werden die Wörter "Vor dem 1. Januar 2013 werden folgende |
Mindestsicherheitsmaßnahmen oder Maßnahmen, die ein gleichwertiges | Mindestsicherheitsmaßnahmen oder Maßnahmen, die ein gleichwertiges |
Sicherheitsniveau gewährleisten, getroffen" durch die Wörter | Sicherheitsniveau gewährleisten, getroffen" durch die Wörter |
"Standard-Sicherheitsmaßnahmen oder Maßnahmen, die ein gleichwertiges | "Standard-Sicherheitsmaßnahmen oder Maßnahmen, die ein gleichwertiges |
Sicherheitsniveau gewährleisten" ersetzt. | Sicherheitsniveau gewährleisten" ersetzt. |
c) Nummer 2 Buchstabe a) wird wie folgt ersetzt: | c) Nummer 2 Buchstabe a) wird wie folgt ersetzt: |
"a) für Aufzüge mit einer Geschwindigkeit von mehr als 0,63 m/s: | "a) für Aufzüge mit einer Geschwindigkeit von mehr als 0,63 m/s: |
Fahrkorbtür (die automatische Schließung der Fahrkorbtüren ist nicht | Fahrkorbtür (die automatische Schließung der Fahrkorbtüren ist nicht |
obligatorisch, es sei denn, sie ist aufgrund der spezifischen | obligatorisch, es sei denn, sie ist aufgrund der spezifischen |
Benutzungsbedingungen erforderlich), | Benutzungsbedingungen erforderlich), |
für Aufzüge mit einer Geschwindigkeit von bis zu 0,63 m/s: | für Aufzüge mit einer Geschwindigkeit von bis zu 0,63 m/s: |
elektronischer Sicherheitsvorhang oder Fahrkorbtür (die automatische | elektronischer Sicherheitsvorhang oder Fahrkorbtür (die automatische |
Schließung der Fahrkorbtüren ist nicht obligatorisch, es sei denn, sie | Schließung der Fahrkorbtüren ist nicht obligatorisch, es sei denn, sie |
ist aufgrund der spezifischen Benutzungsbedingungen erforderlich). | ist aufgrund der spezifischen Benutzungsbedingungen erforderlich). |
Eine Fahrkorbtür ist obligatorisch, wenn die Schachtwände vor der | Eine Fahrkorbtür ist obligatorisch, wenn die Schachtwände vor der |
Fahrkorböffnung gefährliche Unebenheiten aufweisen,". | Fahrkorböffnung gefährliche Unebenheiten aufweisen,". |
d) In Nr. 2 Buchstabe b) werden die Wörter "der Schachtgrube" durch | d) In Nr. 2 Buchstabe b) werden die Wörter "der Schachtgrube" durch |
die Wörter "der Schachtgrube und der Haltestellen" ersetzt. | die Wörter "der Schachtgrube und der Haltestellen" ersetzt. |
e) Nummer 3 wird aufgehoben. | e) Nummer 3 wird aufgehoben. |
Art. 11 - Anlage II zum selben Erlass wird wie folgt abgeändert: | Art. 11 - Anlage II zum selben Erlass wird wie folgt abgeändert: |
a) In Nr. 1 Buchstabe d) werden die Wörter "des Eigentümers" durch die | a) In Nr. 1 Buchstabe d) werden die Wörter "des Eigentümers" durch die |
Wörter "des Betreibers" ersetzt. | Wörter "des Betreibers" ersetzt. |
b) Nummer 2 wird wie folgt ersetzt: | b) Nummer 2 wird wie folgt ersetzt: |
"2. Vorhandensein der vollständigen in Artikel 7 des vorliegenden | "2. Vorhandensein der vollständigen in Artikel 7 des vorliegenden |
Erlasses erwähnten Akte." | Erlasses erwähnten Akte." |
c) [Abänderung des französischen Textes] | c) [Abänderung des französischen Textes] |
d) [Abänderung des französischen Textes] | d) [Abänderung des französischen Textes] |
e) In Nr. 5 Buchstabe m) werden die Wörter "Räder und Rollen" durch | e) In Nr. 5 Buchstabe m) werden die Wörter "Räder und Rollen" durch |
die Wörter "Leiträder und -rollen" ersetzt. | die Wörter "Leiträder und -rollen" ersetzt. |
f) In Nr. 5 werden die Wörter "Technische Inspektion" durch das Wort | f) In Nr. 5 werden die Wörter "Technische Inspektion" durch das Wort |
"Inspektion" ersetzt. | "Inspektion" ersetzt. |
Art. 12 - [Abänderung des französischen Textes] | Art. 12 - [Abänderung des französischen Textes] |
Art. 13 - Der für den Schutz der Verbrauchersicherheit zuständige | Art. 13 - Der für den Schutz der Verbrauchersicherheit zuständige |
Minister und der für die Beschäftigung zuständige Minister sind, jeder | Minister und der für die Beschäftigung zuständige Minister sind, jeder |
für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses | für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses |
beauftragt. | beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 10. Dezember 2012 | Gegeben zu Brüssel, den 10. Dezember 2012 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Wirtschaft und der Verbraucher | Der Minister der Wirtschaft und der Verbraucher |
J. VANDE LANOTTE | J. VANDE LANOTTE |
Die Ministerin der Beschäftigung | Die Ministerin der Beschäftigung |
Frau M. DE CONINCK | Frau M. DE CONINCK |