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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 10/12/2012
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Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 9 maart 2003 betreffende de beveiliging van liften. - Duitse vertaling Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 9 mars 2003 relatif à la sécurité des ascenseurs. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST ECONOMIE, K.M.O., MIDDENSTAND EN ENERGIE 10 DECEMBER 2012. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 9 maart 2003 betreffende de beveiliging van liften. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 10 december 2012 tot wijziging van het koninklijk besluit van 9 maart 2003 betreffende de beveiliging van liften (Belgisch Staatsblad van 19 december 2012). Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. SERVICE PUBLIC FEDERAL ECONOMIE, P.M.E., CLASSES MOYENNES ET ENERGIE 10 DECEMBRE 2012. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 9 mars 2003 relatif à la sécurité des ascenseurs. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 10 décembre 2012 modifiant l'arrêté royal du 9 mars 2003 relatif à la sécurité des ascenseurs (Moniteur belge du 19 décembre 2012). Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE
10. DEZEMBER 2012 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen 10. DEZEMBER 2012 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen
Erlasses Erlasses
vom 9. März 2003 über die Sicherheit von Aufzügen vom 9. März 2003 über die Sicherheit von Aufzügen
ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Aufgrund des Gesetzes vom 9. Februar 1994 über die Sicherheit der Aufgrund des Gesetzes vom 9. Februar 1994 über die Sicherheit der
Produkte und Dienste, des Artikels 4 § 1, ersetzt durch das Gesetz vom Produkte und Dienste, des Artikels 4 § 1, ersetzt durch das Gesetz vom
18. Dezember 2002; 18. Dezember 2002;
Aufgrund des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Aufgrund des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der
Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, des Artikels 4 § 1, Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, des Artikels 4 § 1,
abgeändert durch die Gesetze vom 7. April 1999 und 10. Januar 2007; abgeändert durch die Gesetze vom 7. April 1999 und 10. Januar 2007;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 9. März 2003 über die Sicherheit Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 9. März 2003 über die Sicherheit
von Aufzügen; von Aufzügen;
Aufgrund der Stellungnahme der Kommission für Verbrauchersicherheit Aufgrund der Stellungnahme der Kommission für Verbrauchersicherheit
vom 26. März 2012; vom 26. März 2012;
Aufgrund der Stellungnahme Nr. 166 des Hohen Rates für Aufgrund der Stellungnahme Nr. 166 des Hohen Rates für
Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz vom 22. Juni 2012; Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz vom 22. Juni 2012;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 51722/1/V des Staatsrates vom 2. August Aufgrund des Gutachtens Nr. 51722/1/V des Staatsrates vom 2. August
2012, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 2012, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Aufgrund der Mitteilung an die Europäische Kommission vom 4. September Aufgrund der Mitteilung an die Europäische Kommission vom 4. September
2012 in Anwendung von Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie 98/34/EG des 2012 in Anwendung von Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie 98/34/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein
Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen
Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der
Informationsgesellschaft; Informationsgesellschaft;
In der Erwägung, dass das am häufigsten angewandte Verfahren zur In der Erwägung, dass das am häufigsten angewandte Verfahren zur
Risikoanalyse nicht immer angemessen ist, um die verschiedenen Risikoanalyse nicht immer angemessen ist, um die verschiedenen
technischen Möglichkeiten zur Sicherung von Aufzügen zu beurteilen; technischen Möglichkeiten zur Sicherung von Aufzügen zu beurteilen;
In der Erwägung, dass dadurch oft Standardlösungen gewählt werden; In der Erwägung, dass dadurch oft Standardlösungen gewählt werden;
In der Erwägung, dass die Finanzaufwendung der Modernisierung im In der Erwägung, dass die Finanzaufwendung der Modernisierung im
Verhältnis zum Risiko stehen muss; Verhältnis zum Risiko stehen muss;
In der Erwägung, dass im Hinblick auf eine bessere Anwendung der In der Erwägung, dass im Hinblick auf eine bessere Anwendung der
Vorschriften Begleitmaßnahmen entwickelt werden müssen; Vorschriften Begleitmaßnahmen entwickelt werden müssen;
In der Erwägung, dass dies für ältere Aufzüge zeitaufwändig ist; In der Erwägung, dass dies für ältere Aufzüge zeitaufwändig ist;
In der Erwägung, dass es ratsam ist, alle Anpassungen am Aufzug auf In der Erwägung, dass es ratsam ist, alle Anpassungen am Aufzug auf
einmal vorzunehmen; einmal vorzunehmen;
In der Erwägung, dass es ratsam ist, die Modernisierung der Aufzüge In der Erwägung, dass es ratsam ist, die Modernisierung der Aufzüge
zeitlich zu staffeln, indem am leichtesten zu modernisierende Aufzüge zeitlich zu staffeln, indem am leichtesten zu modernisierende Aufzüge
zuerst modernisiert werden und der Sektor somit Zeit hat, alternative zuerst modernisiert werden und der Sektor somit Zeit hat, alternative
Lösungen für ältere Aufzüge zu entwickeln; Lösungen für ältere Aufzüge zu entwickeln;
In der Erwägung, dass dank dieser zeitlichen Staffelung der In der Erwägung, dass dank dieser zeitlichen Staffelung der
Modernisierungsarbeiten vermieden wird, dass in einem zu kurzen Modernisierungsarbeiten vermieden wird, dass in einem zu kurzen
Zeitraum sehr viele Modernisierungen vorgenommen werden; Zeitraum sehr viele Modernisierungen vorgenommen werden;
In der Erwägung, dass unter Berücksichtigung der Bemerkungen und In der Erwägung, dass unter Berücksichtigung der Bemerkungen und
Fragen des Sektors in Bezug auf die korrekte Anwendung der Fragen des Sektors in Bezug auf die korrekte Anwendung der
Vorschriften die Formulierung einiger Bestimmungen angepasst werden Vorschriften die Formulierung einiger Bestimmungen angepasst werden
muss, damit deren Lesbarkeit erhöht und deren korrekte Anwendung muss, damit deren Lesbarkeit erhöht und deren korrekte Anwendung
gewährleistet wird; gewährleistet wird;
In der Erwägung, dass schnellstmöglich vermieden werden muss, dass In der Erwägung, dass schnellstmöglich vermieden werden muss, dass
Personen mit eingeschränkter Bewegungsfähigkeit durch die Tatsache, Personen mit eingeschränkter Bewegungsfähigkeit durch die Tatsache,
dass eine zu strikte Anwendung der Vorschriften zu einer Verengung des dass eine zu strikte Anwendung der Vorschriften zu einer Verengung des
Fahrkorbs führen kann, keinen Zugang zu Aufzügen mehr haben, zu denen Fahrkorbs führen kann, keinen Zugang zu Aufzügen mehr haben, zu denen
sie derzeit wohl Zugang haben; sie derzeit wohl Zugang haben;
Auf Vorschlag des Ministers der Wirtschaft und der Verbraucher und der Auf Vorschlag des Ministers der Wirtschaft und der Verbraucher und der
Ministerin der Beschäftigung Ministerin der Beschäftigung
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 9. März 2003 über Artikel 1 - Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 9. März 2003 über
die Sicherheit von Aufzügen wird wie folgt abgeändert: die Sicherheit von Aufzügen wird wie folgt abgeändert:
a) Nummer 2 wird wie folgt ersetzt: a) Nummer 2 wird wie folgt ersetzt:
"2. Aufzug: ein Hebezeug, das zwischen festgelegten Ebenen mittels "2. Aufzug: ein Hebezeug, das zwischen festgelegten Ebenen mittels
eines Lastträgers verkehrt, der sich an starren, gegenüber der eines Lastträgers verkehrt, der sich an starren, gegenüber der
Horizontalen um mehr als 15 Grad geneigten Führungen entlang Horizontalen um mehr als 15 Grad geneigten Führungen entlang
fortbewegt, und bestimmt ist fortbewegt, und bestimmt ist
a) zur Personenbeförderung, a) zur Personenbeförderung,
b) zur Personen- und Güterbeförderung, b) zur Personen- und Güterbeförderung,
c) nur zur Güterbeförderung, sofern der Lastträger betretbar ist, d. c) nur zur Güterbeförderung, sofern der Lastträger betretbar ist, d.
h. wenn eine Person ohne Schwierigkeit in den Lastträger einsteigen h. wenn eine Person ohne Schwierigkeit in den Lastträger einsteigen
kann, und über Steuereinrichtungen verfügt, die im Innern des kann, und über Steuereinrichtungen verfügt, die im Innern des
Lastträgers oder in Reichweite einer dort befindlichen Person Lastträgers oder in Reichweite einer dort befindlichen Person
angeordnet sind. angeordnet sind.
Hebeeinrichtungen, die sich nicht zwingend an starren Führungen Hebeeinrichtungen, die sich nicht zwingend an starren Führungen
entlang, jedoch in einer räumlich vollständig festgelegten Bahn entlang, jedoch in einer räumlich vollständig festgelegten Bahn
bewegen, gelten als Aufzüge, die in den Anwendungsbereich des bewegen, gelten als Aufzüge, die in den Anwendungsbereich des
vorliegenden Erlasses fallen." vorliegenden Erlasses fallen."
b) In Nr. 4 wird das Wort "(2000)" aufgehoben. b) In Nr. 4 wird das Wort "(2000)" aufgehoben.
c) Nummer 5 wird wie folgt ersetzt: c) Nummer 5 wird wie folgt ersetzt:
"5. EDTÜ: einen Dienst, der in Anwendung des Königlichen Erlasses vom "5. EDTÜ: einen Dienst, der in Anwendung des Königlichen Erlasses vom
29. April 1999 über die Zulassung externer Dienste für technische 29. April 1999 über die Zulassung externer Dienste für technische
Überwachung am Arbeitsplatz als externer Dienst für technische Überwachung am Arbeitsplatz als externer Dienst für technische
Überwachung von Aufzügen am Arbeitsplatz zugelassen ist,". Überwachung von Aufzügen am Arbeitsplatz zugelassen ist,".
d) Nummer 6 wird durch die Wörter "infolge der in Artikel 4 d) Nummer 6 wird durch die Wörter "infolge der in Artikel 4
vorgesehenen Risikoanalyse" ergänzt. vorgesehenen Risikoanalyse" ergänzt.
e) Nummer 12 wird wie folgt ersetzt: e) Nummer 12 wird wie folgt ersetzt:
"12. präventiver Wartung: die gesamten regulären Arbeiten, die "12. präventiver Wartung: die gesamten regulären Arbeiten, die
erforderlich sind, um den guten Betriebszustand des Aufzugs und seiner erforderlich sind, um den guten Betriebszustand des Aufzugs und seiner
Bauteile und die Sicherheit der Benutzer zu gewährleisten und um Bauteile und die Sicherheit der Benutzer zu gewährleisten und um
vorhersehbaren Ausfällen vorzubeugen,". vorhersehbaren Ausfällen vorzubeugen,".
f) In Nr. 15 werden die Wörter "zu dessen Zuständigkeitsbereich die f) In Nr. 15 werden die Wörter "zu dessen Zuständigkeitsbereich die
Verbrauchersicherheit gehört" durch die Wörter "zu dessen Verbrauchersicherheit gehört" durch die Wörter "zu dessen
Zuständigkeitsbereich der Schutz der Verbrauchersicherheit gehört" Zuständigkeitsbereich der Schutz der Verbrauchersicherheit gehört"
ersetzt. ersetzt.
g) Der Artikel wird durch Nummern 16 und 17 mit folgendem Wortlaut g) Der Artikel wird durch Nummern 16 und 17 mit folgendem Wortlaut
ergänzt: ergänzt:
"16. Lastträger: den Teil des Aufzugs, in dem Personen und/oder Güter "16. Lastträger: den Teil des Aufzugs, in dem Personen und/oder Güter
zur Aufwärts- oder Abwärtsbeförderung untergebracht sind, zur Aufwärts- oder Abwärtsbeförderung untergebracht sind,
17. Privataufzug: Aufzug, der in einem Einfamilienhaus eingebaut ist 17. Privataufzug: Aufzug, der in einem Einfamilienhaus eingebaut ist
und im Allgemeinen nicht zu Arbeitszwecken benutzt wird." und im Allgemeinen nicht zu Arbeitszwecken benutzt wird."
Art. 2 - Artikel 2 desselben Erlasses, abgeändert durch den Art. 2 - Artikel 2 desselben Erlasses, abgeändert durch den
Königlichen Erlass vom 17. März 2005, wird wie folgt ersetzt: Königlichen Erlass vom 17. März 2005, wird wie folgt ersetzt:
"Art. 2 - Vorliegender Erlass findet Anwendung auf alle Aufzüge mit "Art. 2 - Vorliegender Erlass findet Anwendung auf alle Aufzüge mit
Ausnahme von: Ausnahme von:
1. Baustellenaufzügen, 1. Baustellenaufzügen,
2. seilgeführten Einrichtungen einschließlich Seilbahnen, 2. seilgeführten Einrichtungen einschließlich Seilbahnen,
3. speziell für militärische Zwecke oder zur Aufrechterhaltung der 3. speziell für militärische Zwecke oder zur Aufrechterhaltung der
öffentlichen Ordnung konzipierten und gebauten Aufzügen, öffentlichen Ordnung konzipierten und gebauten Aufzügen,
4. Hebezeugen, von denen aus Arbeiten durchgeführt werden können, 4. Hebezeugen, von denen aus Arbeiten durchgeführt werden können,
5. Schachtförderanlagen, 5. Schachtförderanlagen,
6. Hebezeugen zur Beförderung von Darstellern während künstlerischer 6. Hebezeugen zur Beförderung von Darstellern während künstlerischer
Vorführungen, Vorführungen,
7. in Beförderungsmitteln eingebauten Hebezeugen, 7. in Beförderungsmitteln eingebauten Hebezeugen,
8. mit einer Maschine verbundenen Hebezeugen, die ausschließlich für 8. mit einer Maschine verbundenen Hebezeugen, die ausschließlich für
den Zugang zu Arbeitsplätzen - einschließlich Wartungs- und den Zugang zu Arbeitsplätzen - einschließlich Wartungs- und
Inspektionspunkten an Maschinen - bestimmt sind, Inspektionspunkten an Maschinen - bestimmt sind,
9. Zahnradbahnen, 9. Zahnradbahnen,
10. Fahrtreppen und Fahrsteigen, 10. Fahrtreppen und Fahrsteigen,
11. Treppenaufzügen, 11. Treppenaufzügen,
12. Aufzügen mit einer Geschwindigkeit von bis zu 0,15 m/s. 12. Aufzügen mit einer Geschwindigkeit von bis zu 0,15 m/s.
Vorliegender Erlass bezieht sich nicht auf das Inverkehrbringen und Vorliegender Erlass bezieht sich nicht auf das Inverkehrbringen und
die Inbetriebnahme neuer Aufzüge." die Inbetriebnahme neuer Aufzüge."
Art. 3 - Artikel 4 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: Art. 3 - Artikel 4 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert:
1. In § 1 Absatz 1 wird das Wort "zehn" zweimal durch das Wort 1. In § 1 Absatz 1 wird das Wort "zehn" zweimal durch das Wort
"fünfzehn" und werden die Wörter "dem Königlichen Erlass vom 10. "fünfzehn" und werden die Wörter "dem Königlichen Erlass vom 10.
August 1978 zur Festlegung der den Leitern der Dienste für August 1978 zur Festlegung der den Leitern der Dienste für
Arbeitssicherheit, Betriebshygiene und Verschönerung der Arbeitsplätze Arbeitssicherheit, Betriebshygiene und Verschönerung der Arbeitsplätze
und ihren Beigeordneten auferlegten zusätzlichen Ausbildung" durch die und ihren Beigeordneten auferlegten zusätzlichen Ausbildung" durch die
Wörter "dem Königlichen Erlass vom 17. Mai 2007 über die Ausbildung Wörter "dem Königlichen Erlass vom 17. Mai 2007 über die Ausbildung
und Anpassungsfortbildung der Gefahrenverhütungsberater der internen und Anpassungsfortbildung der Gefahrenverhütungsberater der internen
und externen Dienste für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz" und externen Dienste für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz"
ersetzt. ersetzt.
2. [Abänderung des niederländischen Textes] 2. [Abänderung des niederländischen Textes]
3. [Abänderung des niederländischen Textes] 3. [Abänderung des niederländischen Textes]
4. In § 1 Absatz 4 werden zwischen den Wörtern "Fällen dürfen" und den 4. In § 1 Absatz 4 werden zwischen den Wörtern "Fällen dürfen" und den
Wörtern "andere Sicherheitsaspekte" die Wörter "unter Berücksichtigung Wörtern "andere Sicherheitsaspekte" die Wörter "unter Berücksichtigung
des Stands der Technik" eingefügt. des Stands der Technik" eingefügt.
5. In § 2 werden die Wörter "der Eigentümer" durch die Wörter "der 5. In § 2 werden die Wörter "der Eigentümer" durch die Wörter "der
Betreiber" ersetzt. Betreiber" ersetzt.
Art. 4 - Artikel 5 desselben Erlasses, abgeändert durch den Art. 4 - Artikel 5 desselben Erlasses, abgeändert durch den
Königlichen Erlass vom 17. März 2005, wird wie folgt abgeändert: Königlichen Erlass vom 17. März 2005, wird wie folgt abgeändert:
1. [Abänderung des französischen Textes] 1. [Abänderung des französischen Textes]
2. [Abänderung des französischen Textes] 2. [Abänderung des französischen Textes]
3. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt: 3. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt:
" § 2 - Innerhalb drei Jahren nach der Risikoanalyse lässt der " § 2 - Innerhalb drei Jahren nach der Risikoanalyse lässt der
Betreiber die erforderlichen Modernisierungen von einem Betreiber die erforderlichen Modernisierungen von einem
Modernisierungsunternehmen durchführen. Modernisierungsunternehmen durchführen.
Das Modernisierungsunternehmen schlägt dem Betreiber vorher Das Modernisierungsunternehmen schlägt dem Betreiber vorher
verschiedene mögliche technische Lösungen vor, um den festgestellten verschiedene mögliche technische Lösungen vor, um den festgestellten
Risiken abzuhelfen. Das Modernisierungsunternehmen vermerkt den Preis Risiken abzuhelfen. Das Modernisierungsunternehmen vermerkt den Preis
und die Vor- und Nachteile der verschiedenen vorgeschlagenen Lösungen. und die Vor- und Nachteile der verschiedenen vorgeschlagenen Lösungen.
Für Aufzüge, die nach dem 1. April 1984 in Betrieb genommen worden Für Aufzüge, die nach dem 1. April 1984 in Betrieb genommen worden
sind, werden die Modernisierungen spätestens am 31. Dezember 2014 sind, werden die Modernisierungen spätestens am 31. Dezember 2014
durchgeführt. durchgeführt.
Für Aufzüge, die zwischen dem 1. Januar 1958 und dem 31. März 1984 in Für Aufzüge, die zwischen dem 1. Januar 1958 und dem 31. März 1984 in
Betrieb genommen worden sind, werden die Modernisierungen spätestens Betrieb genommen worden sind, werden die Modernisierungen spätestens
am 31. Dezember 2016 durchgeführt. am 31. Dezember 2016 durchgeführt.
Für Aufzüge, die vor dem 1. Januar 1958 in Betrieb genommen worden Für Aufzüge, die vor dem 1. Januar 1958 in Betrieb genommen worden
sind, werden die Modernisierungen spätestens am 31. Dezember 2022 sind, werden die Modernisierungen spätestens am 31. Dezember 2022
durchgeführt." durchgeführt."
4. Paragraph 3, aufgehoben durch den Königlichen Erlass vom 17. März 4. Paragraph 3, aufgehoben durch den Königlichen Erlass vom 17. März
2005, wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: 2005, wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen:
" § 3 - In Anwendung von § 2 vorgeschlagene technische Lösungen und " § 3 - In Anwendung von § 2 vorgeschlagene technische Lösungen und
technische Anpassungen dürfen die Zugänglichkeit des Aufzugs für technische Anpassungen dürfen die Zugänglichkeit des Aufzugs für
Personen mit eingeschränkter Bewegungsfähigkeit nicht gefährden." Personen mit eingeschränkter Bewegungsfähigkeit nicht gefährden."
5. Paragraph 4 wird wie folgt ersetzt: 5. Paragraph 4 wird wie folgt ersetzt:
" § 4 - Der Betreiber lässt die Modernisierungsarbeiten vom EDTÜ, der " § 4 - Der Betreiber lässt die Modernisierungsarbeiten vom EDTÜ, der
die Risikoanalyse durchgeführt hat, prüfen. Dieser Dienst stellt dem die Risikoanalyse durchgeführt hat, prüfen. Dieser Dienst stellt dem
Betreiber eine Regularisierungsbescheinigung aus." Betreiber eine Regularisierungsbescheinigung aus."
Art. 5 - Artikel 6 desselben Erlasses, abgeändert durch den Art. 5 - Artikel 6 desselben Erlasses, abgeändert durch den
Königlichen Erlass vom 17. März 2005, wird wie folgt ersetzt: Königlichen Erlass vom 17. März 2005, wird wie folgt ersetzt:
"Art. 6 - § 1 - Der Betreiber lässt den Aufzug von einem "Art. 6 - § 1 - Der Betreiber lässt den Aufzug von einem
Wartungsunternehmen gemäß den Anweisungen des Herstellers des Aufzugs Wartungsunternehmen gemäß den Anweisungen des Herstellers des Aufzugs
warten. Sind keine Wartungsanweisungen vorhanden, muss für warten. Sind keine Wartungsanweisungen vorhanden, muss für
Privataufzüge mindestens einmal jährlich und für andere Aufzüge Privataufzüge mindestens einmal jährlich und für andere Aufzüge
mindestens zweimal jährlich eine präventive Wartung erfolgen. mindestens zweimal jährlich eine präventive Wartung erfolgen.
§ 2 - Der Betreiber lässt eine präventive Inspektion des Aufzugs gemäß § 2 - Der Betreiber lässt eine präventive Inspektion des Aufzugs gemäß
Anlage II von einem EDTÜ durchführen, und zwar mit folgender Anlage II von einem EDTÜ durchführen, und zwar mit folgender
Häufigkeit: Häufigkeit:
1. Wenn die präventive Wartung des Aufzugs von einem zertifizierten 1. Wenn die präventive Wartung des Aufzugs von einem zertifizierten
Wartungsunternehmen durchgeführt wird, muss der Aufzug jährlich einer Wartungsunternehmen durchgeführt wird, muss der Aufzug jährlich einer
präventiven Inspektion unterzogen werden, die mit einer halbjährlichen präventiven Inspektion unterzogen werden, die mit einer halbjährlichen
Inspektion der folgenden in Anlage II aufgezählten Punkte ergänzt Inspektion der folgenden in Anlage II aufgezählten Punkte ergänzt
wird: Nr. 4 Buchstabe e), Nr. 5 Buchstabe c), e) und h) und Nr. 6. wird: Nr. 4 Buchstabe e), Nr. 5 Buchstabe c), e) und h) und Nr. 6.
2. Andernfalls wird der Aufzug alle drei Monate einer präventiven 2. Andernfalls wird der Aufzug alle drei Monate einer präventiven
Inspektion unterzogen. Inspektion unterzogen.
3. Privataufzüge werden einer jährlichen präventiven Inspektion 3. Privataufzüge werden einer jährlichen präventiven Inspektion
unterzogen. unterzogen.
§ 3 - Wird bei der präventiven Inspektion ein ernstes Risiko oder ein § 3 - Wird bei der präventiven Inspektion ein ernstes Risiko oder ein
Verstoß festgestellt, legt der EDTÜ eine Frist fest, innerhalb deren Verstoß festgestellt, legt der EDTÜ eine Frist fest, innerhalb deren
der Aufzug repariert werden muss." der Aufzug repariert werden muss."
Art. 6 - Artikel 7 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: Art. 6 - Artikel 7 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt:
"Art. 7 - Der Betreiber legt eine Akte an, die den Interessehabenden "Art. 7 - Der Betreiber legt eine Akte an, die den Interessehabenden
zugänglich sein muss. Diese Akte enthält mindestens: zugänglich sein muss. Diese Akte enthält mindestens:
1. die Berichte über die Risikoanalysen, 1. die Berichte über die Risikoanalysen,
2. die Unterlagen in Bezug auf die Modernisierungsprogramme und deren 2. die Unterlagen in Bezug auf die Modernisierungsprogramme und deren
Ausführung, Ausführung,
3. die Registrierung der Durchführung der präventiven Wartungen der 3. die Registrierung der Durchführung der präventiven Wartungen der
letzten zehn Jahre, letzten zehn Jahre,
4. die Berichte über die präventiven Inspektionen der letzten zehn 4. die Berichte über die präventiven Inspektionen der letzten zehn
Jahre, Jahre,
5. eine Betriebsanleitung (Anweisungen für Hand- und Notsteuerung), 5. eine Betriebsanleitung (Anweisungen für Hand- und Notsteuerung),
6. die Wartungsanweisungen, 6. die Wartungsanweisungen,
7. falls anwendbar: die EG-Konformitätserklärung." 7. falls anwendbar: die EG-Konformitätserklärung."
Art. 7 - In Artikel 10 Nr. 4 desselben Erlasses werden die Wörter "des Art. 7 - In Artikel 10 Nr. 4 desselben Erlasses werden die Wörter "des
Eigentümers" durch die Wörter "des Betreibers" ersetzt. Eigentümers" durch die Wörter "des Betreibers" ersetzt.
Art. 8 - In Artikel 11 desselben Erlasses werden die Wörter "die Art. 8 - In Artikel 11 desselben Erlasses werden die Wörter "die
Sicherheitsakte" durch die Wörter "die in Artikel 7 erwähnte Akte" Sicherheitsakte" durch die Wörter "die in Artikel 7 erwähnte Akte"
ersetzt. ersetzt.
Art. 9 - In Artikel 16 desselben Erlasses wird das Wort Art. 9 - In Artikel 16 desselben Erlasses wird das Wort
"Verbraucherschutz" durch die Wörter "Schutz der "Verbraucherschutz" durch die Wörter "Schutz der
Verbrauchersicherheit" ersetzt. Verbrauchersicherheit" ersetzt.
Art. 10 - Anlage I zum selben Erlass, abgeändert durch den Königlichen Art. 10 - Anlage I zum selben Erlass, abgeändert durch den Königlichen
Erlass vom 17. März 2005, wird wie folgt abgeändert: Erlass vom 17. März 2005, wird wie folgt abgeändert:
a) [Abänderung des französischen Textes] a) [Abänderung des französischen Textes]
b) In Nr. 2 werden die Wörter "Vor dem 1. Januar 2013 werden folgende b) In Nr. 2 werden die Wörter "Vor dem 1. Januar 2013 werden folgende
Mindestsicherheitsmaßnahmen oder Maßnahmen, die ein gleichwertiges Mindestsicherheitsmaßnahmen oder Maßnahmen, die ein gleichwertiges
Sicherheitsniveau gewährleisten, getroffen" durch die Wörter Sicherheitsniveau gewährleisten, getroffen" durch die Wörter
"Standard-Sicherheitsmaßnahmen oder Maßnahmen, die ein gleichwertiges "Standard-Sicherheitsmaßnahmen oder Maßnahmen, die ein gleichwertiges
Sicherheitsniveau gewährleisten" ersetzt. Sicherheitsniveau gewährleisten" ersetzt.
c) Nummer 2 Buchstabe a) wird wie folgt ersetzt: c) Nummer 2 Buchstabe a) wird wie folgt ersetzt:
"a) für Aufzüge mit einer Geschwindigkeit von mehr als 0,63 m/s: "a) für Aufzüge mit einer Geschwindigkeit von mehr als 0,63 m/s:
Fahrkorbtür (die automatische Schließung der Fahrkorbtüren ist nicht Fahrkorbtür (die automatische Schließung der Fahrkorbtüren ist nicht
obligatorisch, es sei denn, sie ist aufgrund der spezifischen obligatorisch, es sei denn, sie ist aufgrund der spezifischen
Benutzungsbedingungen erforderlich), Benutzungsbedingungen erforderlich),
für Aufzüge mit einer Geschwindigkeit von bis zu 0,63 m/s: für Aufzüge mit einer Geschwindigkeit von bis zu 0,63 m/s:
elektronischer Sicherheitsvorhang oder Fahrkorbtür (die automatische elektronischer Sicherheitsvorhang oder Fahrkorbtür (die automatische
Schließung der Fahrkorbtüren ist nicht obligatorisch, es sei denn, sie Schließung der Fahrkorbtüren ist nicht obligatorisch, es sei denn, sie
ist aufgrund der spezifischen Benutzungsbedingungen erforderlich). ist aufgrund der spezifischen Benutzungsbedingungen erforderlich).
Eine Fahrkorbtür ist obligatorisch, wenn die Schachtwände vor der Eine Fahrkorbtür ist obligatorisch, wenn die Schachtwände vor der
Fahrkorböffnung gefährliche Unebenheiten aufweisen,". Fahrkorböffnung gefährliche Unebenheiten aufweisen,".
d) In Nr. 2 Buchstabe b) werden die Wörter "der Schachtgrube" durch d) In Nr. 2 Buchstabe b) werden die Wörter "der Schachtgrube" durch
die Wörter "der Schachtgrube und der Haltestellen" ersetzt. die Wörter "der Schachtgrube und der Haltestellen" ersetzt.
e) Nummer 3 wird aufgehoben. e) Nummer 3 wird aufgehoben.
Art. 11 - Anlage II zum selben Erlass wird wie folgt abgeändert: Art. 11 - Anlage II zum selben Erlass wird wie folgt abgeändert:
a) In Nr. 1 Buchstabe d) werden die Wörter "des Eigentümers" durch die a) In Nr. 1 Buchstabe d) werden die Wörter "des Eigentümers" durch die
Wörter "des Betreibers" ersetzt. Wörter "des Betreibers" ersetzt.
b) Nummer 2 wird wie folgt ersetzt: b) Nummer 2 wird wie folgt ersetzt:
"2. Vorhandensein der vollständigen in Artikel 7 des vorliegenden "2. Vorhandensein der vollständigen in Artikel 7 des vorliegenden
Erlasses erwähnten Akte." Erlasses erwähnten Akte."
c) [Abänderung des französischen Textes] c) [Abänderung des französischen Textes]
d) [Abänderung des französischen Textes] d) [Abänderung des französischen Textes]
e) In Nr. 5 Buchstabe m) werden die Wörter "Räder und Rollen" durch e) In Nr. 5 Buchstabe m) werden die Wörter "Räder und Rollen" durch
die Wörter "Leiträder und -rollen" ersetzt. die Wörter "Leiträder und -rollen" ersetzt.
f) In Nr. 5 werden die Wörter "Technische Inspektion" durch das Wort f) In Nr. 5 werden die Wörter "Technische Inspektion" durch das Wort
"Inspektion" ersetzt. "Inspektion" ersetzt.
Art. 12 - [Abänderung des französischen Textes] Art. 12 - [Abänderung des französischen Textes]
Art. 13 - Der für den Schutz der Verbrauchersicherheit zuständige Art. 13 - Der für den Schutz der Verbrauchersicherheit zuständige
Minister und der für die Beschäftigung zuständige Minister sind, jeder Minister und der für die Beschäftigung zuständige Minister sind, jeder
für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses
beauftragt. beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 10. Dezember 2012 Gegeben zu Brüssel, den 10. Dezember 2012
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Wirtschaft und der Verbraucher Der Minister der Wirtschaft und der Verbraucher
J. VANDE LANOTTE J. VANDE LANOTTE
Die Ministerin der Beschäftigung Die Ministerin der Beschäftigung
Frau M. DE CONINCK Frau M. DE CONINCK
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