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| Koninklijk besluit betreffende de bestrijding van aardappelringrot Davis et al. ssp. sepedonicus (Spieckerman et Kotthoff) Davis et al.). - Duitse vertaling | Arrêté royal relatif à la lutte contre le flétrissement bactérien de la pomme de terre Davis et al. ssp. sepedonicus (Spieckerman et Kotthoff) Davis et al.). - Traduction allemande |
|---|---|
| FEDERAAL AGENTSCHAP VOOR DE VEILIGHEID VAN DE VOEDSELKETEN | AGENCE FEDERALE POUR LA SECURITE DE LA CHAINE ALIMENTAIRE |
| 10 DECEMBER 2012. - Koninklijk besluit betreffende de bestrijding van | 10 DECEMBRE 2012. - Arrêté royal relatif à la lutte contre le |
| flétrissement bactérien de la pomme de terre (Clavibacter | |
| aardappelringrot (Clavibacter michiganensis (Smith) Davis et al. ssp. | michiganensis (Smith) Davis et al. ssp. sepedonicus (Spieckerman et |
| sepedonicus (Spieckerman et Kotthoff) Davis et al.). - Duitse vertaling | Kotthoff) Davis et al.). - Traduction allemande |
| De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de |
| besluit van 10 december 2012 betreffende de bestrijding van | l'arrêté royal du 10 décembre 2012 relatif à la lutte contre le |
| aardappelringrot (Clavibacter michiganensis (Smith) Davis et al. ssp. | flétrissement bactérien de la pomme de terre (Clavibacter |
| sepedonicus (Spieckerman et Kotthoff) Davis et al.) (Belgisch | michiganensis (Smith) Davis et al. ssp. sepedonicus (Spieckerman et |
| Staatsblad van 9 januari 2013). | Kotthoff) Davis et al.) (Moniteur belge du 9 janvier 2013). |
| Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
| vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
| FÖDERALAGENTUR FÜR DIE SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE | FÖDERALAGENTUR FÜR DIE SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE |
| 10. DEZEMBER 2012 - Königlicher Erlass über die Bekämpfung der | 10. DEZEMBER 2012 - Königlicher Erlass über die Bekämpfung der |
| bakteriellen Ringfäule der Kartoffel (Clavibacter michiganensis | bakteriellen Ringfäule der Kartoffel (Clavibacter michiganensis |
| (Smith) Davis et al. ssp. sepedonicus (Spieckerman et Kotthoff) Davis | (Smith) Davis et al. ssp. sepedonicus (Spieckerman et Kotthoff) Davis |
| et al.) | et al.) |
| ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
| Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! |
| Aufgrund der Verfassung, des Artikels 108; | Aufgrund der Verfassung, des Artikels 108; |
| Aufgrund des Gesetzes vom 2. April 1971 über die Bekämpfung der | Aufgrund des Gesetzes vom 2. April 1971 über die Bekämpfung der |
| Schadorganismen von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen, des Artikels 2 | Schadorganismen von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen, des Artikels 2 |
| § 1 Nr. 1, 4, 5 und 8, abgeändert durch das Gesetz vom 5. Februar 1999 | § 1 Nr. 1, 4, 5 und 8, abgeändert durch das Gesetz vom 5. Februar 1999 |
| und den Königlichen Erlass vom 22. Februar 2001; | und den Königlichen Erlass vom 22. Februar 2001; |
| Aufgrund des Gesetzes vom 4. Februar 2000 über die Schaffung der | Aufgrund des Gesetzes vom 4. Februar 2000 über die Schaffung der |
| Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette, des | Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette, des |
| Artikels 4 §§ 1 bis 3, abgeändert durch die Gesetze vom 13. Juli 2001, | Artikels 4 §§ 1 bis 3, abgeändert durch die Gesetze vom 13. Juli 2001, |
| 22. Dezember 2003, 9. Juli 2004 und 20. Juli 2005, und des Artikels 5 | 22. Dezember 2003, 9. Juli 2004 und 20. Juli 2005, und des Artikels 5 |
| Absatz 2 Nr. 7, abgeändert durch das Gesetz vom 22. Dezember 2003; | Absatz 2 Nr. 7, abgeändert durch das Gesetz vom 22. Dezember 2003; |
| Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 19. November 1987 über die | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 19. November 1987 über die |
| Bekämpfung der Schadorganismen von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen; | Bekämpfung der Schadorganismen von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen; |
| Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 22. Februar 2001 zur | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 22. Februar 2001 zur |
| Organisation der von der Föderalagentur für die Sicherheit der | Organisation der von der Föderalagentur für die Sicherheit der |
| Nahrungsmittelkette durchgeführten Kontrollen und zur Abänderung | Nahrungsmittelkette durchgeführten Kontrollen und zur Abänderung |
| verschiedener Gesetzesbestimmungen, abgeändert durch die Gesetze vom | verschiedener Gesetzesbestimmungen, abgeändert durch die Gesetze vom |
| 30. Dezember 2001, 28. März 2003, 22. Dezember 2003, 9. Juli 2004, 23. | 30. Dezember 2001, 28. März 2003, 22. Dezember 2003, 9. Juli 2004, 23. |
| Dezember 2005, 27. Dezember 2005 und 1. März 2007 und bestätigt durch | Dezember 2005, 27. Dezember 2005 und 1. März 2007 und bestätigt durch |
| das Gesetz vom 19. Juli 2001; | das Gesetz vom 19. Juli 2001; |
| Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. August 2005 über die | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. August 2005 über die |
| Bekämpfung der Schadorganismen von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen; | Bekämpfung der Schadorganismen von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen; |
| Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 3. November 1994 über die | Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 3. November 1994 über die |
| Bekämpfung der bakteriellen Ringfäule der Kartoffel (Clavibacter | Bekämpfung der bakteriellen Ringfäule der Kartoffel (Clavibacter |
| michiganensis (Smith) Davis et al. ssp. sepedonicus (Spieckerman et | michiganensis (Smith) Davis et al. ssp. sepedonicus (Spieckerman et |
| Kotthoff) Davis et al.), abgeändert durch den Ministeriellen Erlass | Kotthoff) Davis et al.), abgeändert durch den Ministeriellen Erlass |
| vom 23. März 2007; | vom 23. März 2007; |
| Aufgrund der Konzertierung zwischen den Regionalregierungen und der | Aufgrund der Konzertierung zwischen den Regionalregierungen und der |
| Föderalregierung vom 18. Mai 2012; | Föderalregierung vom 18. Mai 2012; |
| Aufgrund des Gutachtens Nr. 51.869/3 des Staatsrates vom 18. September | Aufgrund des Gutachtens Nr. 51.869/3 des Staatsrates vom 18. September |
| 2012, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am | 2012, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am |
| 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
| Auf Vorschlag der Ministerin der Landwirtschaft | Auf Vorschlag der Ministerin der Landwirtschaft |
| Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: |
| KAPITEL 1 - Umsetzung | KAPITEL 1 - Umsetzung |
| Artikel 1 - Vorliegender Erlass dient der Umsetzung der Richtlinie | Artikel 1 - Vorliegender Erlass dient der Umsetzung der Richtlinie |
| 93/85/EWG des Rates vom 4. Oktober 1993 zur Bekämpfung der | 93/85/EWG des Rates vom 4. Oktober 1993 zur Bekämpfung der |
| bakteriellen Ringfäule der Kartoffel, abgeändert durch die Richtlinie | bakteriellen Ringfäule der Kartoffel, abgeändert durch die Richtlinie |
| 2006/56/EG der Kommission vom 12. Juni 2006. | 2006/56/EG der Kommission vom 12. Juni 2006. |
| KAPITEL 2 - Begriffsbestimmungen | KAPITEL 2 - Begriffsbestimmungen |
| Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man | Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man |
| unter: | unter: |
| 1."Agentur": Föderalagentur für die Sicherheit der | 1."Agentur": Föderalagentur für die Sicherheit der |
| Nahrungsmittelkette, | Nahrungsmittelkette, |
| 2. "Schadorganismus": Erreger Clavibacter michiganensis ssp. | 2. "Schadorganismus": Erreger Clavibacter michiganensis ssp. |
| sepedonicus, der die bakterielle Ringfäule der Kartoffel verursacht. | sepedonicus, der die bakterielle Ringfäule der Kartoffel verursacht. |
| KAPITEL 3 - Überwachung | KAPITEL 3 - Überwachung |
| Art. 3 - Die Agentur führt systematische amtliche Erhebungen über das | Art. 3 - Die Agentur führt systematische amtliche Erhebungen über das |
| Auftreten des Bakteriums Clavibacter michiganensis ssp. sepedonicus an | Auftreten des Bakteriums Clavibacter michiganensis ssp. sepedonicus an |
| Kartoffelknollen und erforderlichenfalls Kartoffelpflanzen mit | Kartoffelknollen und erforderlichenfalls Kartoffelpflanzen mit |
| Ursprung auf nationalem Hoheitsgebiet durch, um die Befallsfreiheit zu | Ursprung auf nationalem Hoheitsgebiet durch, um die Befallsfreiheit zu |
| bestätigen. | bestätigen. |
| Für diese Erhebungen werden im Fall von Kartoffelknollen Proben von | Für diese Erhebungen werden im Fall von Kartoffelknollen Proben von |
| Pflanzkartoffeln und anderen Kartoffeln, vorzugsweise aus | Pflanzkartoffeln und anderen Kartoffeln, vorzugsweise aus |
| eingelagerten Partien, entnommen und nach dem Verfahren von Anlage I | eingelagerten Partien, entnommen und nach dem Verfahren von Anlage I |
| zu vorliegendem Erlass amtlichen oder amtlich überwachten | zu vorliegendem Erlass amtlichen oder amtlich überwachten |
| Laboruntersuchungen zum Nachweis und zur Diagnose des Schadorganismus | Laboruntersuchungen zum Nachweis und zur Diagnose des Schadorganismus |
| unterzogen. Dort, wo es sinnvoll ist, kann eine amtliche oder amtlich | unterzogen. Dort, wo es sinnvoll ist, kann eine amtliche oder amtlich |
| überwachte Beschau nach Durchschneiden von Knollen aus anderen Proben | überwachte Beschau nach Durchschneiden von Knollen aus anderen Proben |
| vorgenommen werden. | vorgenommen werden. |
| Im Fall von Kartoffelpflanzen werden diese Erhebungen nach geeigneten | Im Fall von Kartoffelpflanzen werden diese Erhebungen nach geeigneten |
| Verfahren durchgeführt und die Proben amtlichen oder amtlich | Verfahren durchgeführt und die Proben amtlichen oder amtlich |
| überwachten Laboruntersuchungen nach dem Verfahren von Anlage I | überwachten Laboruntersuchungen nach dem Verfahren von Anlage I |
| unterzogen. | unterzogen. |
| KAPITEL 4 - Verdacht der Kontamination | KAPITEL 4 - Verdacht der Kontamination |
| Art. 4 - § 1 - Bei Verdacht des Auftretens des Schadorganismus muss | Art. 4 - § 1 - Bei Verdacht des Auftretens des Schadorganismus muss |
| die Agentur gewährleisten, dass amtliche oder amtlich überwachte | die Agentur gewährleisten, dass amtliche oder amtlich überwachte |
| Laboruntersuchungen nach dem Verfahren von Anlage I zu vorliegendem | Laboruntersuchungen nach dem Verfahren von Anlage I zu vorliegendem |
| Erlass und in Anwendung der Vorschriften von Anlage II Punkt 1 zu | Erlass und in Anwendung der Vorschriften von Anlage II Punkt 1 zu |
| vorliegendem Erlass durchgeführt und abgeschlossen werden, um den | vorliegendem Erlass durchgeführt und abgeschlossen werden, um den |
| Verdacht zu bestätigen beziehungsweise zu entkräften. Bei Bestätigung | Verdacht zu bestätigen beziehungsweise zu entkräften. Bei Bestätigung |
| des Verdachts gelten die Vorschriften von Anlage II Punkt 2. | des Verdachts gelten die Vorschriften von Anlage II Punkt 2. |
| § 2 - Bis zur Bestätigung beziehungsweise Entkräftung des Verdachts im | § 2 - Bis zur Bestätigung beziehungsweise Entkräftung des Verdachts im |
| Sinne von § 1 muss bei Verdachtsfällen, bei denen: | Sinne von § 1 muss bei Verdachtsfällen, bei denen: |
| - verdächtige sichtbare Symptome für den Schadorganismus | - verdächtige sichtbare Symptome für den Schadorganismus |
| diagnostiziert wurden oder | diagnostiziert wurden oder |
| - Tests nach dem relevanten amtlichen Verfahren von Anlage I oder ein | - Tests nach dem relevanten amtlichen Verfahren von Anlage I oder ein |
| anderer geeigneter Test positiv ausgefallen sind, | anderer geeigneter Test positiv ausgefallen sind, |
| die Agentur: | die Agentur: |
| 1. bis zur Bestätigung beziehungsweise Entkräftung des Verdachts die | 1. bis zur Bestätigung beziehungsweise Entkräftung des Verdachts die |
| Verbringung aller Partien oder Sendungen verbieten, aus denen die | Verbringung aller Partien oder Sendungen verbieten, aus denen die |
| Proben entnommen worden sind, es sei denn, die Verbringung erfolgt | Proben entnommen worden sind, es sei denn, die Verbringung erfolgt |
| unter ihrer Überwachung und es ist nachgewiesen worden, dass keine | unter ihrer Überwachung und es ist nachgewiesen worden, dass keine |
| Gefahr einer Verschleppung des Schadorganismus besteht, | Gefahr einer Verschleppung des Schadorganismus besteht, |
| 2. Schritte unternehmen, um den Ursprung des vermuteten Befalls | 2. Schritte unternehmen, um den Ursprung des vermuteten Befalls |
| festzustellen, | festzustellen, |
| 3. auf der Grundlage einer Risikoeinschätzung weitere angemessene | 3. auf der Grundlage einer Risikoeinschätzung weitere angemessene |
| Vorsichtsmaßnahmen treffen, um eine Verschleppung des Schadorganismus | Vorsichtsmaßnahmen treffen, um eine Verschleppung des Schadorganismus |
| zu verhindern; hierzu gehört unter Umständen auch die amtliche | zu verhindern; hierzu gehört unter Umständen auch die amtliche |
| Kontrolle der Verbringung aller sonstigen Knollen oder Pflanzen | Kontrolle der Verbringung aller sonstigen Knollen oder Pflanzen |
| innerhalb von oder aus Betrieben, die mit dem vermuteten Auftreten in | innerhalb von oder aus Betrieben, die mit dem vermuteten Auftreten in |
| Zusammenhang stehen. | Zusammenhang stehen. |
| KAPITEL 5 - Bestätigung der Kontamination | KAPITEL 5 - Bestätigung der Kontamination |
| Art. 5 - § 1 - Wird bei amtlichen oder amtlich überwachten | Art. 5 - § 1 - Wird bei amtlichen oder amtlich überwachten |
| Laboruntersuchungen, die nach dem Verfahren von Anlage I zu | Laboruntersuchungen, die nach dem Verfahren von Anlage I zu |
| vorliegendem Erlass durchgeführt werden, der Verdacht auf ein | vorliegendem Erlass durchgeführt werden, der Verdacht auf ein |
| Vorhandensein des Schadorganismus in einer Probe von Knollen, Pflanzen | Vorhandensein des Schadorganismus in einer Probe von Knollen, Pflanzen |
| oder Pflanzenteilen bestätigt, so muss die Agentur unter | oder Pflanzenteilen bestätigt, so muss die Agentur unter |
| Berücksichtigung anerkannter wissenschaftlicher Grundsätze, der | Berücksichtigung anerkannter wissenschaftlicher Grundsätze, der |
| Biologie des Schadorganismus und der besonderen Produktions-, | Biologie des Schadorganismus und der besonderen Produktions-, |
| Vermarktungs- und Verarbeitungssysteme: | Vermarktungs- und Verarbeitungssysteme: |
| 1. die Knollen oder Pflanzen, die Partie und/oder Sendung, die | 1. die Knollen oder Pflanzen, die Partie und/oder Sendung, die |
| Maschinen, Fahrzeuge, Schiffe, Lagerräume oder Teile davon und alle | Maschinen, Fahrzeuge, Schiffe, Lagerräume oder Teile davon und alle |
| anderen Gegenstände einschließlich Verpackungsmaterial, aus denen die | anderen Gegenstände einschließlich Verpackungsmaterial, aus denen die |
| Probe entnommen wurde, sowie gegebenenfalls den (die) | Probe entnommen wurde, sowie gegebenenfalls den (die) |
| Produktionsort(e) und die Anbaufläche(n), in denen die Knollen oder | Produktionsort(e) und die Anbaufläche(n), in denen die Knollen oder |
| Pflanzen geerntet wurden, für kontaminiert erklären, | Pflanzen geerntet wurden, für kontaminiert erklären, |
| 2. unter Berücksichtigung von Anlage III Punkt 1 zu vorliegendem | 2. unter Berücksichtigung von Anlage III Punkt 1 zu vorliegendem |
| Erlass das Ausmaß der wahrscheinlichen, durch Kontakt vor oder nach | Erlass das Ausmaß der wahrscheinlichen, durch Kontakt vor oder nach |
| Ernte oder durch produktionstechnische Berührungspunkte | Ernte oder durch produktionstechnische Berührungspunkte |
| hervorgerufenen Kontamination bestimmen, | hervorgerufenen Kontamination bestimmen, |
| 3. auf der Grundlage der Kontaminationserklärung, wie in Nr. 1 | 3. auf der Grundlage der Kontaminationserklärung, wie in Nr. 1 |
| erwähnt, der Bestimmung des Ausmaßes der wahrscheinlichen | erwähnt, der Bestimmung des Ausmaßes der wahrscheinlichen |
| Kontamination, wie in Nr. 2 erwähnt, und der möglichen Verbreitung des | Kontamination, wie in Nr. 2 erwähnt, und der möglichen Verbreitung des |
| Schadorganismus eine Zone (Sicherheitszone) unter Berücksichtigung von | Schadorganismus eine Zone (Sicherheitszone) unter Berücksichtigung von |
| Anlage III Punkt 2 zu vorliegendem Erlass abgrenzen. | Anlage III Punkt 2 zu vorliegendem Erlass abgrenzen. |
| § 2 - Für den Fall, dass Knollen oder Pflanzen aufgrund von § 1 Nr. 1 | § 2 - Für den Fall, dass Knollen oder Pflanzen aufgrund von § 1 Nr. 1 |
| für kontaminiert erklärt worden sind, wird der Kartoffelbestand, der | für kontaminiert erklärt worden sind, wird der Kartoffelbestand, der |
| mit dem befallenen Bestand klonal verbunden ist, gemäß Artikel 4 § 1 | mit dem befallenen Bestand klonal verbunden ist, gemäß Artikel 4 § 1 |
| untersucht. Die Untersuchungen werden vorzugsweise nach Risikograd | untersucht. Die Untersuchungen werden vorzugsweise nach Risikograd |
| vorgenommen und erfassen so viele Knollen oder Pflanzen, wie nötig | vorgenommen und erfassen so viele Knollen oder Pflanzen, wie nötig |
| sind, um den wahrscheinlichen Ausgangspunkt und das Ausmaß der | sind, um den wahrscheinlichen Ausgangspunkt und das Ausmaß der |
| wahrscheinlichen Kontamination festzustellen. | wahrscheinlichen Kontamination festzustellen. |
| Je nach Untersuchungsergebnis wird aufgrund von § 1 Nr. 1, 2 und 3 | Je nach Untersuchungsergebnis wird aufgrund von § 1 Nr. 1, 2 und 3 |
| gegebenenfalls eine weitere Kontaminationserklärung vorgenommen, das | gegebenenfalls eine weitere Kontaminationserklärung vorgenommen, das |
| Ausmaß der wahrscheinlichen Kontamination neu bestimmt und die | Ausmaß der wahrscheinlichen Kontamination neu bestimmt und die |
| Sicherheitszone neu abgegrenzt. | Sicherheitszone neu abgegrenzt. |
| § 3 - Infolge der Unterrichtung durch einen anderen Mitgliedstaat | § 3 - Infolge der Unterrichtung durch einen anderen Mitgliedstaat |
| gemäß den Bestimmungen von Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie 93/85/EWG | gemäß den Bestimmungen von Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie 93/85/EWG |
| des Rates vom 4. Oktober 1993 zur Bekämpfung der bakteriellen | des Rates vom 4. Oktober 1993 zur Bekämpfung der bakteriellen |
| Ringfäule der Kartoffel über eine Belgien betreffende Kontamination | Ringfäule der Kartoffel über eine Belgien betreffende Kontamination |
| gibt die Agentur gegebenenfalls eine Kontaminationserklärung gemäß § 1 | gibt die Agentur gegebenenfalls eine Kontaminationserklärung gemäß § 1 |
| Nr. 1 ab, bestimmt sie das Ausmaß der wahrscheinlichen Kontamination | Nr. 1 ab, bestimmt sie das Ausmaß der wahrscheinlichen Kontamination |
| gemäß § 1 Nr. 2 und grenzt sie eine Sicherheitszone gemäß § 1 Nr. 3 | gemäß § 1 Nr. 2 und grenzt sie eine Sicherheitszone gemäß § 1 Nr. 3 |
| ab. | ab. |
| KAPITEL 6 - Besondere Bekämpfungsmaßnahmen | KAPITEL 6 - Besondere Bekämpfungsmaßnahmen |
| Art. 6 - § 1 - Knollen oder Pflanzen, die aufgrund von Artikel 5 § 1 | Art. 6 - § 1 - Knollen oder Pflanzen, die aufgrund von Artikel 5 § 1 |
| Nr. 1 für kontaminiert erklärt worden sind, dürfen nicht angebaut | Nr. 1 für kontaminiert erklärt worden sind, dürfen nicht angebaut |
| werden und müssen unter Kontrolle der Agentur: | werden und müssen unter Kontrolle der Agentur: |
| 1. vernichtet werden oder | 1. vernichtet werden oder |
| 2. im Rahmen einer oder mehrerer Maßnahmen gemäß Anlage IV Punkt 1 zu | 2. im Rahmen einer oder mehrerer Maßnahmen gemäß Anlage IV Punkt 1 zu |
| vorliegendem Erlass auf andere Weise beseitigt werden, sofern | vorliegendem Erlass auf andere Weise beseitigt werden, sofern |
| nachweislich keine Gefahr einer Verschleppung des Schadorganismus | nachweislich keine Gefahr einer Verschleppung des Schadorganismus |
| besteht. | besteht. |
| § 2 - Knollen oder Pflanzen, die aufgrund von Artikel 5 § 1 Nr. 2 für | § 2 - Knollen oder Pflanzen, die aufgrund von Artikel 5 § 1 Nr. 2 für |
| wahrscheinlich kontaminiert erklärt worden sind, dürfen nicht angebaut | wahrscheinlich kontaminiert erklärt worden sind, dürfen nicht angebaut |
| werden und werden unbeschadet der Ergebnisse der in Artikel 5 | werden und werden unbeschadet der Ergebnisse der in Artikel 5 |
| erwähnten Untersuchung von klonal verbundenen Beständen unter | erwähnten Untersuchung von klonal verbundenen Beständen unter |
| Überwachung der Agentur einer geeigneten Verwendung oder Behandlung | Überwachung der Agentur einer geeigneten Verwendung oder Behandlung |
| gemäß Anlage IV Punkt 2 zu vorliegendem Erlass zugeführt, sofern | gemäß Anlage IV Punkt 2 zu vorliegendem Erlass zugeführt, sofern |
| nachweislich keine Gefahr einer Verschleppung des Schadorganismus | nachweislich keine Gefahr einer Verschleppung des Schadorganismus |
| besteht. | besteht. |
| § 3 - Maschinen, Fahrzeuge, Schiffe, Lagerräume oder Teile davon und | § 3 - Maschinen, Fahrzeuge, Schiffe, Lagerräume oder Teile davon und |
| alle anderen Gegenstände einschließlich Verpackungsmaterial, die | alle anderen Gegenstände einschließlich Verpackungsmaterial, die |
| aufgrund von Artikel 5 § 1 Nr. 1 für kontaminiert oder aufgrund von | aufgrund von Artikel 5 § 1 Nr. 1 für kontaminiert oder aufgrund von |
| Artikel 5 § 1 Nr. 2 für wahrscheinlich kontaminiert erklärt worden | Artikel 5 § 1 Nr. 2 für wahrscheinlich kontaminiert erklärt worden |
| sind, müssen entweder vernichtet oder nach geeigneten Verfahren gemäß | sind, müssen entweder vernichtet oder nach geeigneten Verfahren gemäß |
| Anlage IV Punkt 3 zu vorliegendem Erlass gereinigt und desinfiziert | Anlage IV Punkt 3 zu vorliegendem Erlass gereinigt und desinfiziert |
| werden. Nach der Desinfizierung gelten diese Gegenstände als nicht | werden. Nach der Desinfizierung gelten diese Gegenstände als nicht |
| mehr kontaminiert. | mehr kontaminiert. |
| § 4 - Unbeschadet der Maßnahmen aufgrund der Paragraphen 1, 2 und 3 | § 4 - Unbeschadet der Maßnahmen aufgrund der Paragraphen 1, 2 und 3 |
| wird für die aufgrund von Artikel 5 § 1 Nr. 3 abgegrenzte | wird für die aufgrund von Artikel 5 § 1 Nr. 3 abgegrenzte |
| Sicherheitszone das Maßnahmenpaket gemäß Anlage IV Punkt 4 umgesetzt. | Sicherheitszone das Maßnahmenpaket gemäß Anlage IV Punkt 4 umgesetzt. |
| § 5 - Die Abfallentsorgung erfolgt unter Einhaltung der Bedingungen | § 5 - Die Abfallentsorgung erfolgt unter Einhaltung der Bedingungen |
| von Anhang V der Richtlinie 93/85/EWG des Rates zur Bekämpfung der | von Anhang V der Richtlinie 93/85/EWG des Rates zur Bekämpfung der |
| bakteriellen Ringfäule der Kartoffel, um jede erkennbare Gefahr einer | bakteriellen Ringfäule der Kartoffel, um jede erkennbare Gefahr einer |
| Verschleppung des Schadorganismus auszuschalten. | Verschleppung des Schadorganismus auszuschalten. |
| KAPITEL 7 - Vermehrungsmaterial | KAPITEL 7 - Vermehrungsmaterial |
| Art. 7 - Pflanzkartoffeln müssen den Anforderungen des Königlichen | Art. 7 - Pflanzkartoffeln müssen den Anforderungen des Königlichen |
| Erlasses vom 10. August 2005 über die Bekämpfung der Schadorganismen | Erlasses vom 10. August 2005 über die Bekämpfung der Schadorganismen |
| von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen genügen und in direkter Linie | von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen genügen und in direkter Linie |
| von Pflanzenmaterial stammen, das im Rahmen eines amtlich genehmigten | von Pflanzenmaterial stammen, das im Rahmen eines amtlich genehmigten |
| Programms gewonnen und infolge von Untersuchungen, die entweder | Programms gewonnen und infolge von Untersuchungen, die entweder |
| amtlich oder unter amtlicher Überwachung nach dem Verfahren von Anlage | amtlich oder unter amtlicher Überwachung nach dem Verfahren von Anlage |
| I zu vorliegendem Erlass durchgeführt worden sind, als frei vom | I zu vorliegendem Erlass durchgeführt worden sind, als frei vom |
| Schadorganismus befunden wurde. Die vorerwähnten Untersuchungen werden | Schadorganismus befunden wurde. Die vorerwähnten Untersuchungen werden |
| durchgeführt: | durchgeführt: |
| - in den Fällen, in denen die Pflanzkartoffelerzeugung von der | - in den Fällen, in denen die Pflanzkartoffelerzeugung von der |
| Kontamination betroffen ist, an den Pflanzen des klonalen | Kontamination betroffen ist, an den Pflanzen des klonalen |
| Ausgangsmaterials, | Ausgangsmaterials, |
| - in anderen Fällen entweder an den Pflanzen des klonalen | - in anderen Fällen entweder an den Pflanzen des klonalen |
| Ausgangsmaterials oder an repräsentativen Stichproben des | Ausgangsmaterials oder an repräsentativen Stichproben des |
| Basispflanzguts oder früherer Generationen. | Basispflanzguts oder früherer Generationen. |
| KAPITEL 8 - Zusätzliche Maßnahmen | KAPITEL 8 - Zusätzliche Maßnahmen |
| Art. 8 - Der Minister kann zusätzliche oder strengere Maßnahmen zur | Art. 8 - Der Minister kann zusätzliche oder strengere Maßnahmen zur |
| Bekämpfung der bakteriellen Ringfäule oder zur Verhütung ihrer | Bekämpfung der bakteriellen Ringfäule oder zur Verhütung ihrer |
| Ausbreitung erlassen, sofern sie mit den Bestimmungen des Königlichen | Ausbreitung erlassen, sofern sie mit den Bestimmungen des Königlichen |
| Erlasses vom 10. August 2005 über die Bekämpfung der Schadorganismen | Erlasses vom 10. August 2005 über die Bekämpfung der Schadorganismen |
| von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen in Einklang stehen. | von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen in Einklang stehen. |
| KAPITEL 9 - Aufhebungsbestimmungen | KAPITEL 9 - Aufhebungsbestimmungen |
| Art. 9 - § 1 - Die Artikel 75 bis 82 des Königlichen Erlasses vom 19. | Art. 9 - § 1 - Die Artikel 75 bis 82 des Königlichen Erlasses vom 19. |
| November 1987 über die Bekämpfung der Schadorganismen von Pflanzen und | November 1987 über die Bekämpfung der Schadorganismen von Pflanzen und |
| Pflanzenerzeugnissen werden aufgehoben. | Pflanzenerzeugnissen werden aufgehoben. |
| § 2 - Der Ministerielle Erlass vom 3. November 1994 über die | § 2 - Der Ministerielle Erlass vom 3. November 1994 über die |
| Bekämpfung der bakteriellen Ringfäule der Kartoffel (Clavibacter | Bekämpfung der bakteriellen Ringfäule der Kartoffel (Clavibacter |
| michiganensis (Smith) Davis et al. ssp. sepedonicus (Spieckerman et | michiganensis (Smith) Davis et al. ssp. sepedonicus (Spieckerman et |
| Kotthoff) Davis et al.) wird aufgehoben. | Kotthoff) Davis et al.) wird aufgehoben. |
| KAPITEL 10 - Ausführungsbestimmung | KAPITEL 10 - Ausführungsbestimmung |
| Art. 10 - Der für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette zuständige | Art. 10 - Der für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette zuständige |
| Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
| Gegeben zu Brüssel, den 10. Dezember 2012 | Gegeben zu Brüssel, den 10. Dezember 2012 |
| ALBERT | ALBERT |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Die Ministerin der Landwirtschaft | Die Ministerin der Landwirtschaft |
| Frau S. LARUELLE | Frau S. LARUELLE |
| Anlage I | Anlage I |
| Testschema für die Diagnose, den Nachweis und die Identifizierung des | Testschema für die Diagnose, den Nachweis und die Identifizierung des |
| Erregers der bakteriellen Ringfäule der Kartoffel, Clavibacter | Erregers der bakteriellen Ringfäule der Kartoffel, Clavibacter |
| michiganensis (Smith) Davis et al. ssp. sepedonicus (Spieckermann et | michiganensis (Smith) Davis et al. ssp. sepedonicus (Spieckermann et |
| Kotthoff) Davis et al. | Kotthoff) Davis et al. |
| Verfahren des Anhangs I der Richtlinie 93/85/EWG des Rates der | Verfahren des Anhangs I der Richtlinie 93/85/EWG des Rates der |
| Europäischen Gemeinschaften vom 4. Oktober 1993 zur Bekämpfung der | Europäischen Gemeinschaften vom 4. Oktober 1993 zur Bekämpfung der |
| bakteriellen Ringfäule der Kartoffel | bakteriellen Ringfäule der Kartoffel |
| Gesehen, um unserem Erlass vom 10. Dezember 2012 über die Bekämpfung | Gesehen, um unserem Erlass vom 10. Dezember 2012 über die Bekämpfung |
| der bakteriellen Ringfäule der Kartoffel (Clavibacter michiganensis | der bakteriellen Ringfäule der Kartoffel (Clavibacter michiganensis |
| (Smith) Davis et al. ssp. sepedonicus (Spieckerman et Kotthoff) Davis | (Smith) Davis et al. ssp. sepedonicus (Spieckerman et Kotthoff) Davis |
| et al.) beigefügt zu werden | et al.) beigefügt zu werden |
| ALBERT | ALBERT |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Die Ministerin der Landwirtschaft | Die Ministerin der Landwirtschaft |
| Frau S. LARUELLE | Frau S. LARUELLE |
| Anlage II | Anlage II |
| Biologisches Testmaterial | Biologisches Testmaterial |
| 1. In jedem Verdachtsfall, in dem der (die) nach dem Verfahren von | 1. In jedem Verdachtsfall, in dem der (die) nach dem Verfahren von |
| Anlage I durchgeführte(n) Screeningtest(s) positiv ausgefallen ist | Anlage I durchgeführte(n) Screeningtest(s) positiv ausgefallen ist |
| (sind) und der bisher nicht nach den erwähnten Verfahren bestätigt | (sind) und der bisher nicht nach den erwähnten Verfahren bestätigt |
| bzw. entkräftet wurde, sollte folgendes Material aufbewahrt und in | bzw. entkräftet wurde, sollte folgendes Material aufbewahrt und in |
| geeigneter Form konserviert werden: | geeigneter Form konserviert werden: |
| a) alle Knollen der Stichprobe und, soweit möglich, alle Pflanzen der | a) alle Knollen der Stichprobe und, soweit möglich, alle Pflanzen der |
| Stichprobe, | Stichprobe, |
| b) verbleibende Extrakte und weiteres für den (die) Screeningtest(s) | b) verbleibende Extrakte und weiteres für den (die) Screeningtest(s) |
| vorbereitetes Material, z. B. Objektträger für Immunfluoreszenztests, | vorbereitetes Material, z. B. Objektträger für Immunfluoreszenztests, |
| und | und |
| c) alle sachdienlichen Unterlagen, | c) alle sachdienlichen Unterlagen, |
| bis die genannten Verfahren vollständig abgeschlossen sind. | bis die genannten Verfahren vollständig abgeschlossen sind. |
| Mit Hilfe der zurückbehaltenen Knollen können gegebenenfalls | Mit Hilfe der zurückbehaltenen Knollen können gegebenenfalls |
| Sortenprüfungen vorgenommen werden. | Sortenprüfungen vorgenommen werden. |
| 2. Bei Bestätigung des Schadorganismus sollte nach Unterrichtung der | 2. Bei Bestätigung des Schadorganismus sollte nach Unterrichtung der |
| anderen Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission über die gemäß | anderen Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission über die gemäß |
| Artikel 5 § 1 erklärte Kontamination folgendes Material für mindestens | Artikel 5 § 1 erklärte Kontamination folgendes Material für mindestens |
| einen Monat aufbewahrt und konserviert werden: | einen Monat aufbewahrt und konserviert werden: |
| a) das in Punkt 1 erwähnte Material, | a) das in Punkt 1 erwähnte Material, |
| b) eine mit Knollen- oder Pflanzenextrakt beimpfte Probe infizierten | b) eine mit Knollen- oder Pflanzenextrakt beimpfte Probe infizierten |
| Auberginenmaterials und | Auberginenmaterials und |
| c) die isolierte Schadorganismuskultur. | c) die isolierte Schadorganismuskultur. |
| Gesehen, um unserem Erlass vom 10. Dezember 2012 über die Bekämpfung | Gesehen, um unserem Erlass vom 10. Dezember 2012 über die Bekämpfung |
| der bakteriellen Ringfäule der Kartoffel (Clavibacter michiganensis | der bakteriellen Ringfäule der Kartoffel (Clavibacter michiganensis |
| (Smith) Davis et al. ssp. sepedonicus (Spieckerman et Kotthoff) Davis | (Smith) Davis et al. ssp. sepedonicus (Spieckerman et Kotthoff) Davis |
| et al.) beigefügt zu werden | et al.) beigefügt zu werden |
| ALBERT | ALBERT |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Die Ministerin der Landwirtschaft | Die Ministerin der Landwirtschaft |
| Frau S. LARUELLE | Frau S. LARUELLE |
| Anlage III | Anlage III |
| Bestimmung des Ausmaßes der Kontamination | Bestimmung des Ausmaßes der Kontamination |
| Bestimmung des Ausmaßes der wahrscheinlichen Kontamination | Bestimmung des Ausmaßes der wahrscheinlichen Kontamination |
| 1. Faktoren, die bei der Bestimmung des Ausmaßes der wahrscheinlichen | 1. Faktoren, die bei der Bestimmung des Ausmaßes der wahrscheinlichen |
| Kontamination gemäß Artikel 5 § 1 Nr. 2 zu berücksichtigen sind: | Kontamination gemäß Artikel 5 § 1 Nr. 2 zu berücksichtigen sind: |
| a) Knollen oder Pflanzen, die an einem Produktionsort angebaut worden | a) Knollen oder Pflanzen, die an einem Produktionsort angebaut worden |
| sind, der aufgrund von Artikel 5 § 1 Nr. 1 für kontaminiert erklärt | sind, der aufgrund von Artikel 5 § 1 Nr. 1 für kontaminiert erklärt |
| wurde, | wurde, |
| b) Produktionsorte, die produktionstechnisch mit den aufgrund von | b) Produktionsorte, die produktionstechnisch mit den aufgrund von |
| Artikel 5 § 1 Nr. 1 für kontaminiert erklärten Knollen oder Pflanzen | Artikel 5 § 1 Nr. 1 für kontaminiert erklärten Knollen oder Pflanzen |
| in Zusammenhang stehen, einschließlich Produktionsorte, die Geräte und | in Zusammenhang stehen, einschließlich Produktionsorte, die Geräte und |
| Anlagen direkt über Maschinenringe oder einen gemeinsamen | Anlagen direkt über Maschinenringe oder einen gemeinsamen |
| Subunternehmer gemeinsam nutzen, | Subunternehmer gemeinsam nutzen, |
| c) Knollen oder Pflanzen, die an den in Buchstabe b) erwähnten | c) Knollen oder Pflanzen, die an den in Buchstabe b) erwähnten |
| Produktionsorten erzeugt wurden oder die zu der Zeit an diesen | Produktionsorten erzeugt wurden oder die zu der Zeit an diesen |
| Produktionsorten vorhanden waren, als sich die aufgrund von Artikel 5 | Produktionsorten vorhanden waren, als sich die aufgrund von Artikel 5 |
| § 1 Nr. 1 für kontaminiert erklärten Knollen oder Pflanzen an den in | § 1 Nr. 1 für kontaminiert erklärten Knollen oder Pflanzen an den in |
| Buchstabe a) erwähnten Produktionsorten befanden, | Buchstabe a) erwähnten Produktionsorten befanden, |
| d) Räumlichkeiten, in denen Kartoffeln von den Produktionsorten im | d) Räumlichkeiten, in denen Kartoffeln von den Produktionsorten im |
| Sinne der vorstehenden Buchstaben behandelt werden, | Sinne der vorstehenden Buchstaben behandelt werden, |
| e) Maschinen, Fahrzeuge, Schiffe, Lagerräume oder Teile davon und alle | e) Maschinen, Fahrzeuge, Schiffe, Lagerräume oder Teile davon und alle |
| anderen Gegenstände einschließlich Verpackungsmaterial, die mit den | anderen Gegenstände einschließlich Verpackungsmaterial, die mit den |
| gemäß Artikel 5 § 1 Nr. 1 für kontaminiert erklärten Knollen oder | gemäß Artikel 5 § 1 Nr. 1 für kontaminiert erklärten Knollen oder |
| Pflanzen in Berührung gekommen sein könnten, | Pflanzen in Berührung gekommen sein könnten, |
| f) Knollen oder Pflanzen, die vor dem Reinigen und Desinfizieren der | f) Knollen oder Pflanzen, die vor dem Reinigen und Desinfizieren der |
| in Buchstabe e) erwähnten Räumlichkeiten oder Gegenstände darin | in Buchstabe e) erwähnten Räumlichkeiten oder Gegenstände darin |
| gelagert wurden bzw. damit in Berührung gekommen sind, | gelagert wurden bzw. damit in Berührung gekommen sind, |
| g) als Ergebnis der Tests, wie in Artikel 5 § 2 Nr. 1 erwähnt, Knollen | g) als Ergebnis der Tests, wie in Artikel 5 § 2 Nr. 1 erwähnt, Knollen |
| oder Pflanzen mit geschwisterlicher oder elterlicher klonaler | oder Pflanzen mit geschwisterlicher oder elterlicher klonaler |
| Beziehung zu den gemäß Artikel 5 § 1 Nr. 1 für kontaminiert erklärten | Beziehung zu den gemäß Artikel 5 § 1 Nr. 1 für kontaminiert erklärten |
| Knollen oder Pflanzen und bei denen, auch wenn sie möglicherweise mit | Knollen oder Pflanzen und bei denen, auch wenn sie möglicherweise mit |
| negativem Testergebnis auf den Schadorganismus untersucht worden sind, | negativem Testergebnis auf den Schadorganismus untersucht worden sind, |
| ein Befall aufgrund einer klonalen Verbindung wahrscheinlich ist; zur | ein Befall aufgrund einer klonalen Verbindung wahrscheinlich ist; zur |
| Überprüfung der Identität der kontaminierten und klonal verbundenen | Überprüfung der Identität der kontaminierten und klonal verbundenen |
| Knollen bzw. Pflanzen können Sortenprüfungen durchgeführt werden, und | Knollen bzw. Pflanzen können Sortenprüfungen durchgeführt werden, und |
| h) Produktionsorte, an denen die Knollen oder Pflanzen gemäß Buchstabe | h) Produktionsorte, an denen die Knollen oder Pflanzen gemäß Buchstabe |
| g) erzeugt worden sind. | g) erzeugt worden sind. |
| Bestimmung des Ausmaßes der möglichen Kontamination | Bestimmung des Ausmaßes der möglichen Kontamination |
| 2. Faktoren, die bei der Bestimmung der möglichen Verbreitung gemäß | 2. Faktoren, die bei der Bestimmung der möglichen Verbreitung gemäß |
| Artikel 5 § 1 Nr. 3 zu berücksichtigen sind: | Artikel 5 § 1 Nr. 3 zu berücksichtigen sind: |
| a) die Nähe anderer Produktionsorte, an denen Kartoffeln oder andere | a) die Nähe anderer Produktionsorte, an denen Kartoffeln oder andere |
| Wirtspflanzen angebaut werden, | Wirtspflanzen angebaut werden, |
| b) die gemeinsame Erzeugung und Verwendung von | b) die gemeinsame Erzeugung und Verwendung von |
| Pflanzkartoffelherkünften. | Pflanzkartoffelherkünften. |
| Gesehen, um unserem Erlass vom 10. Dezember 2012 über die Bekämpfung | Gesehen, um unserem Erlass vom 10. Dezember 2012 über die Bekämpfung |
| der bakteriellen Ringfäule der Kartoffel (Clavibacter michiganensis | der bakteriellen Ringfäule der Kartoffel (Clavibacter michiganensis |
| (Smith) Davis et al. ssp. sepedonicus (Spieckerman et Kotthoff) Davis | (Smith) Davis et al. ssp. sepedonicus (Spieckerman et Kotthoff) Davis |
| et al.) beigefügt zu werden | et al.) beigefügt zu werden |
| ALBERT | ALBERT |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Die Ministerin der Landwirtschaft | Die Ministerin der Landwirtschaft |
| Frau S. LARUELLE | Frau S. LARUELLE |
| Anlage IV | Anlage IV |
| Besondere Bekämpfungsmaßnahmen | Besondere Bekämpfungsmaßnahmen |
| Maßnahmen zur Entsorgung der für kontaminiert erklärten Knollen und | Maßnahmen zur Entsorgung der für kontaminiert erklärten Knollen und |
| Pflanzen | Pflanzen |
| 1. Als Maßnahmen im Sinne von Artikel 6 § 1 zur Entsorgung der | 1. Als Maßnahmen im Sinne von Artikel 6 § 1 zur Entsorgung der |
| aufgrund von Artikel 5 § 1 Nr. 1 für kontaminiert erklärten Knollen | aufgrund von Artikel 5 § 1 Nr. 1 für kontaminiert erklärten Knollen |
| oder Pflanzen unter Kontrolle der Agentur gelten: | oder Pflanzen unter Kontrolle der Agentur gelten: |
| a) die Verwendung als Tierfutter nach einer Hitzebehandlung, die die | a) die Verwendung als Tierfutter nach einer Hitzebehandlung, die die |
| Gefahr des Überlebens des Schadorganismus ausschließt, oder | Gefahr des Überlebens des Schadorganismus ausschließt, oder |
| b) die Entsorgung in einer nach geltenden regionalen | b) die Entsorgung in einer nach geltenden regionalen |
| Rechtsvorschriften amtlich zugelassenen Abfallentsorgungsanlage, bei | Rechtsvorschriften amtlich zugelassenen Abfallentsorgungsanlage, bei |
| der keine erkennbare Gefahr besteht, dass der Schadorganismus zum | der keine erkennbare Gefahr besteht, dass der Schadorganismus zum |
| Beispiel durch Versickerung in Agrarflächen in die Umwelt entweicht, | Beispiel durch Versickerung in Agrarflächen in die Umwelt entweicht, |
| oder | oder |
| c) das Verbrennen oder | c) das Verbrennen oder |
| d) die industrielle Verarbeitung durch direkte, unverzügliche | d) die industrielle Verarbeitung durch direkte, unverzügliche |
| Lieferung an einen Verarbeitungsbetrieb mit amtlich zugelassenen | Lieferung an einen Verarbeitungsbetrieb mit amtlich zugelassenen |
| Abfallentsorgungsanlagen, wobei keine erkennbare Gefahr der | Abfallentsorgungsanlagen, wobei keine erkennbare Gefahr der |
| Verschleppung des Schadorganismus festgestellt wurde, und mit einem | Verschleppung des Schadorganismus festgestellt wurde, und mit einem |
| System, das eine Reinigung und Desinfizierung zumindest der den | System, das eine Reinigung und Desinfizierung zumindest der den |
| Betrieb verlassenden Fahrzeuge ermöglicht, oder | Betrieb verlassenden Fahrzeuge ermöglicht, oder |
| e) andere Maßnahmen, sofern keine erkennbare Gefahr der Verschleppung | e) andere Maßnahmen, sofern keine erkennbare Gefahr der Verschleppung |
| des Schadorganismus festgestellt wurde. | des Schadorganismus festgestellt wurde. |
| Jeder verbleibende Abfall, der sich aus vorstehenden Maßnahmen ergibt | Jeder verbleibende Abfall, der sich aus vorstehenden Maßnahmen ergibt |
| oder damit im Zusammenhang steht, wird anhand amtlich zugelassener | oder damit im Zusammenhang steht, wird anhand amtlich zugelassener |
| Verfahren gemäß Anhang V der vorerwähnten Richtlinie 93/85/EWG vom 4. | Verfahren gemäß Anhang V der vorerwähnten Richtlinie 93/85/EWG vom 4. |
| Oktober 1993 entsorgt. | Oktober 1993 entsorgt. |
| Maßnahmen in Bezug auf die für wahrscheinlich kontaminiert erklärten | Maßnahmen in Bezug auf die für wahrscheinlich kontaminiert erklärten |
| Knollen und Pflanzen | Knollen und Pflanzen |
| 2. Die sachgerechte Verwendung bzw. Entsorgung der in Artikel 6 § 2 | 2. Die sachgerechte Verwendung bzw. Entsorgung der in Artikel 6 § 2 |
| erwähnten Knollen oder Pflanzen, die aufgrund von Artikel 5 § 1 Nr. 2 | erwähnten Knollen oder Pflanzen, die aufgrund von Artikel 5 § 1 Nr. 2 |
| für wahrscheinlich kontaminiert erklärt wurden, erfolgt wie | für wahrscheinlich kontaminiert erklärt wurden, erfolgt wie |
| nachstehend beschrieben, unter Kontrolle der Agentur, wobei sich die | nachstehend beschrieben, unter Kontrolle der Agentur, wobei sich die |
| Agentur und ggf. die zuständigen amtlichen Stellen der betreffenden | Agentur und ggf. die zuständigen amtlichen Stellen der betreffenden |
| Mitgliedstaaten gegenseitig unterrichten, um sicherzustellen, dass die | Mitgliedstaaten gegenseitig unterrichten, um sicherzustellen, dass die |
| Kontrolle konsequent durchgeführt wird und die im ersten und im | Kontrolle konsequent durchgeführt wird und die im ersten und im |
| zweiten Gedankenstrich von Anhang V Absatz i) der vorerwähnten | zweiten Gedankenstrich von Anhang V Absatz i) der vorerwähnten |
| Richtlinie 93/85/EWG vom 4. Oktober 1993 erwähnten | Richtlinie 93/85/EWG vom 4. Oktober 1993 erwähnten |
| Abfallentsorgungsanlagen von der Agentur oder ggf. den zuständigen | Abfallentsorgungsanlagen von der Agentur oder ggf. den zuständigen |
| amtlichen Stellen des Mitgliedstaats, in dem die Kartoffeln verpackt | amtlichen Stellen des Mitgliedstaats, in dem die Kartoffeln verpackt |
| oder verarbeitet werden sollen, zugelassen sind: | oder verarbeitet werden sollen, zugelassen sind: |
| a) Verwendung als Speisekartoffeln, die zur unmittelbaren Lieferung | a) Verwendung als Speisekartoffeln, die zur unmittelbaren Lieferung |
| und Verwendung so verpackt sind, dass ein Umpacken nicht erforderlich | und Verwendung so verpackt sind, dass ein Umpacken nicht erforderlich |
| ist, an einem Ort mit geeigneten Abfallentsorgungsanlagen; Kartoffeln, | ist, an einem Ort mit geeigneten Abfallentsorgungsanlagen; Kartoffeln, |
| die zum Anpflanzen bestimmt sind, dürfen nur dann am selben Ort | die zum Anpflanzen bestimmt sind, dürfen nur dann am selben Ort |
| gehandhabt werden, wenn sie separat bzw. nach entsprechender Reinigung | gehandhabt werden, wenn sie separat bzw. nach entsprechender Reinigung |
| und Desinfektion der Anlagen behandelt werden, oder | und Desinfektion der Anlagen behandelt werden, oder |
| b) Verwendung als Wirtschaftskartoffeln, die zur unmittelbaren und | b) Verwendung als Wirtschaftskartoffeln, die zur unmittelbaren und |
| sofortigen Lieferung an einen Verarbeitungsbetrieb mit geeigneten | sofortigen Lieferung an einen Verarbeitungsbetrieb mit geeigneten |
| Abfallentsorgungsanlagen und mit einem System, das eine Reinigung und | Abfallentsorgungsanlagen und mit einem System, das eine Reinigung und |
| Desinfektion zumindest der den Betrieb verlassenden Fahrzeuge | Desinfektion zumindest der den Betrieb verlassenden Fahrzeuge |
| ermöglicht, bestimmt sind, oder | ermöglicht, bestimmt sind, oder |
| c) andere Verwendung oder Entsorgung, sofern keine erkennbare Gefahr | c) andere Verwendung oder Entsorgung, sofern keine erkennbare Gefahr |
| der Verbreitung des Schadorganismus festgestellt wurde sowie | der Verbreitung des Schadorganismus festgestellt wurde sowie |
| vorbehaltlich der Genehmigung durch die Agentur oder ggf. die | vorbehaltlich der Genehmigung durch die Agentur oder ggf. die |
| vorerwähnten zuständigen amtlichen Stellen des/der betreffenden | vorerwähnten zuständigen amtlichen Stellen des/der betreffenden |
| Mitgliedstaats/Mitgliedstaaten. | Mitgliedstaats/Mitgliedstaaten. |
| Desinfektionsverfahren | Desinfektionsverfahren |
| 3. Als angemessene Verfahren zur Reinigung und Desinfektion der in | 3. Als angemessene Verfahren zur Reinigung und Desinfektion der in |
| Artikel 6 § 3 erwähnten Gegenstände gelten Verfahren, bei denen keine | Artikel 6 § 3 erwähnten Gegenstände gelten Verfahren, bei denen keine |
| erkennbare Gefahr der Verbreitung des Schadorganismus festgestellt | erkennbare Gefahr der Verbreitung des Schadorganismus festgestellt |
| wurde und die unter der Überwachung der Agentur angewandt werden. | wurde und die unter der Überwachung der Agentur angewandt werden. |
| Maßnahmen in der abgegrenzten Sicherheitszone | Maßnahmen in der abgegrenzten Sicherheitszone |
| 4. Die in Artikel 6 § 4 erwähnten Maßnahmen, die von der Agentur in | 4. Die in Artikel 6 § 4 erwähnten Maßnahmen, die von der Agentur in |
| der aufgrund von Artikel 5 § 1 Nr. 3 abgegrenzten Sicherheitszone | der aufgrund von Artikel 5 § 1 Nr. 3 abgegrenzten Sicherheitszone |
| anzuwenden sind, umfassen Folgende: | anzuwenden sind, umfassen Folgende: |
| 4.1. An den aufgrund von Artikel 5 § 1 Nr. 1 für kontaminiert | 4.1. An den aufgrund von Artikel 5 § 1 Nr. 1 für kontaminiert |
| erklärten Produktionsorten gilt Folgendes: | erklärten Produktionsorten gilt Folgendes: |
| a) Bei den aufgrund von Artikel 5 § 1 Nr. 1 für kontaminiert erklärten | a) Bei den aufgrund von Artikel 5 § 1 Nr. 1 für kontaminiert erklärten |
| Anbauflächen muss eine der beiden folgenden Bestimmungen angewandt | Anbauflächen muss eine der beiden folgenden Bestimmungen angewandt |
| werden: | werden: |
| 1. Während drei Jahren: | 1. Während drei Jahren: |
| i) Zumindest in den drei auf das Jahr der Kontaminationserklärung | i) Zumindest in den drei auf das Jahr der Kontaminationserklärung |
| folgenden Anbaujahren: | folgenden Anbaujahren: |
| - werden Maßnahmen getroffen, um Durchwuchs und andere natürliche | - werden Maßnahmen getroffen, um Durchwuchs und andere natürliche |
| Wirtspflanzen des Schadorganismus auszurotten, | Wirtspflanzen des Schadorganismus auszurotten, |
| - werden keine Kartoffelknollen, Kartoffelpflanzen, Direktsaat oder | - werden keine Kartoffelknollen, Kartoffelpflanzen, Direktsaat oder |
| andere, natürliche Wirtspflanzen des Schadorganismus oder Pflanzen, | andere, natürliche Wirtspflanzen des Schadorganismus oder Pflanzen, |
| bei denen die Gefahr besteht, dass sich der Schadorganismus verbreiten | bei denen die Gefahr besteht, dass sich der Schadorganismus verbreiten |
| kann, angebaut bzw. gesät. | kann, angebaut bzw. gesät. |
| ii) In der ersten auf den in i) erwähnten Zeitraum folgenden | ii) In der ersten auf den in i) erwähnten Zeitraum folgenden |
| Kartoffelanbausaison und unter der Bedingung, dass die Anbaufläche im | Kartoffelanbausaison und unter der Bedingung, dass die Anbaufläche im |
| Rahmen amtlicher Kontrollen, die zumindest in den zwei aufeinander | Rahmen amtlicher Kontrollen, die zumindest in den zwei aufeinander |
| folgenden Jahren vor dem Anpflanzen durchgeführt wurden, für frei von | folgenden Jahren vor dem Anpflanzen durchgeführt wurden, für frei von |
| Durchwuchs und anderen natürlichen Wirtspflanzen des Schadorganismus | Durchwuchs und anderen natürlichen Wirtspflanzen des Schadorganismus |
| befunden wurde, werden ausschließlich Speise- und | befunden wurde, werden ausschließlich Speise- und |
| Wirtschaftskartoffeln angebaut und die geernteten Knollen gemäß Anlage | Wirtschaftskartoffeln angebaut und die geernteten Knollen gemäß Anlage |
| I getestet. | I getestet. |
| iii) In der Kartoffelanbausaison, die auf die in ii) erwähnte Saison | iii) In der Kartoffelanbausaison, die auf die in ii) erwähnte Saison |
| folgt und im Rahmen einer geeigneten Fruchtfolge, die mindestens drei | folgt und im Rahmen einer geeigneten Fruchtfolge, die mindestens drei |
| Jahre umfasst, wenn Pflanzkartoffeln erzeugt werden sollen, können | Jahre umfasst, wenn Pflanzkartoffeln erzeugt werden sollen, können |
| Kartoffeln entweder zur Pflanz- oder Speise- und | Kartoffeln entweder zur Pflanz- oder Speise- und |
| Wirtschaftskartoffelerzeugung angebaut werden, und es werden amtliche | Wirtschaftskartoffelerzeugung angebaut werden, und es werden amtliche |
| Erhebungen im Sinne von Artikel 3 durchgeführt; oder es wird wie folgt | Erhebungen im Sinne von Artikel 3 durchgeführt; oder es wird wie folgt |
| verfahren: | verfahren: |
| 2. Während vier Jahren: | 2. Während vier Jahren: |
| i) In den vier auf das Jahr der Kontaminationserklärung folgenden | i) In den vier auf das Jahr der Kontaminationserklärung folgenden |
| Anbaujahren: | Anbaujahren: |
| - werden Maßnahmen getroffen, um Durchwuchs und andere natürliche | - werden Maßnahmen getroffen, um Durchwuchs und andere natürliche |
| Wirtspflanzen des Schadorganismus auszurotten, | Wirtspflanzen des Schadorganismus auszurotten, |
| - werden die Anbauflächen brachgelegt oder in Dauergrünland | - werden die Anbauflächen brachgelegt oder in Dauergrünland |
| umgewandelt, das regelmäßig kurz gemäht oder als Intensivweide genutzt | umgewandelt, das regelmäßig kurz gemäht oder als Intensivweide genutzt |
| und in diesem Zustand gehalten wird. | und in diesem Zustand gehalten wird. |
| ii) In der ersten auf den in i) erwähnten Zeitraum folgenden | ii) In der ersten auf den in i) erwähnten Zeitraum folgenden |
| Kartoffelanbausaison und unter der Bedingung, dass die Anbaufläche im | Kartoffelanbausaison und unter der Bedingung, dass die Anbaufläche im |
| Rahmen amtlicher Kontrollen, die zumindest in den zwei aufeinander | Rahmen amtlicher Kontrollen, die zumindest in den zwei aufeinander |
| folgenden Jahren vor dem Anpflanzen durchgeführt wurden, für frei von | folgenden Jahren vor dem Anpflanzen durchgeführt wurden, für frei von |
| Durchwuchs und anderen natürlichen Wirtspflanzen des Schadorganismus | Durchwuchs und anderen natürlichen Wirtspflanzen des Schadorganismus |
| befunden wurde, werden Pflanz- oder Speise- und Wirtschaftskartoffeln | befunden wurde, werden Pflanz- oder Speise- und Wirtschaftskartoffeln |
| angebaut und die geernteten Knollen gemäß Anlage I getestet. | angebaut und die geernteten Knollen gemäß Anlage I getestet. |
| b) Für alle anderen Anbauflächen an dem kontaminierten Produktionsort | b) Für alle anderen Anbauflächen an dem kontaminierten Produktionsort |
| und unter der Bedingung, dass die Agentur sich vergewissert hat, dass | und unter der Bedingung, dass die Agentur sich vergewissert hat, dass |
| kein Risiko von Durchwuchs und anderen natürlichen Wirtspflanzen | kein Risiko von Durchwuchs und anderen natürlichen Wirtspflanzen |
| besteht, gilt Folgendes: | besteht, gilt Folgendes: |
| 1. In dem auf die Kontaminationserklärung folgenden Anbaujahr werden: | 1. In dem auf die Kontaminationserklärung folgenden Anbaujahr werden: |
| - entweder keine Kartoffelknollen, Kartoffelpflanzen oder Direktsaat | - entweder keine Kartoffelknollen, Kartoffelpflanzen oder Direktsaat |
| oder andere natürliche Wirtspflanzen angepflanzt bzw. gesät | oder andere natürliche Wirtspflanzen angepflanzt bzw. gesät |
| - oder zertifizierte Pflanzkartoffeln werden zur ausschließlichen | - oder zertifizierte Pflanzkartoffeln werden zur ausschließlichen |
| Erzeugung von Speise- und Wirtschaftskartoffeln angepflanzt. | Erzeugung von Speise- und Wirtschaftskartoffeln angepflanzt. |
| 2. Im zweiten Anbaujahr und zumindest im dritten auf die | 2. Im zweiten Anbaujahr und zumindest im dritten auf die |
| Kontaminationserklärung folgenden Anbaujahr werden nur zertifizierte | Kontaminationserklärung folgenden Anbaujahr werden nur zertifizierte |
| Pflanzkartoffeln zur Erzeugung von entweder Pflanz- oder Speise- und | Pflanzkartoffeln zur Erzeugung von entweder Pflanz- oder Speise- und |
| Wirtschaftskartoffeln angebaut. | Wirtschaftskartoffeln angebaut. |
| 3. In jedem der in den vorstehenden Punkten erwähnten Anbaujahren | 3. In jedem der in den vorstehenden Punkten erwähnten Anbaujahren |
| werden Maßnahmen getroffen, um Durchwuchs und andere natürliche | werden Maßnahmen getroffen, um Durchwuchs und andere natürliche |
| Wirtspflanzen auszurotten, falls sie vorhanden sind, und werden auf | Wirtspflanzen auszurotten, falls sie vorhanden sind, und werden auf |
| jeder Anbaufläche geerntete Kartoffeln nach dem Verfahren von Anlage I | jeder Anbaufläche geerntete Kartoffeln nach dem Verfahren von Anlage I |
| amtlich getestet. | amtlich getestet. |
| c) Unmittelbar nach der Kontaminationserklärung gemäß Artikel 5 § 1 | c) Unmittelbar nach der Kontaminationserklärung gemäß Artikel 5 § 1 |
| Nr. 1 und nach dem ersten darauf folgenden Anbaujahr werden alle | Nr. 1 und nach dem ersten darauf folgenden Anbaujahr werden alle |
| Maschinen und Lagerräume am Produktionsort, die zur Kartoffelerzeugung | Maschinen und Lagerräume am Produktionsort, die zur Kartoffelerzeugung |
| genutzt werden, ggf. nach geeigneten Verfahren gemäß Punkt 3 der | genutzt werden, ggf. nach geeigneten Verfahren gemäß Punkt 3 der |
| vorliegenden Anlage gereinigt und desinfiziert. | vorliegenden Anlage gereinigt und desinfiziert. |
| d) In geschützten Produktionssystemen, bei denen das gesamte | d) In geschützten Produktionssystemen, bei denen das gesamte |
| Nährmedium ausgetauscht werden kann: | Nährmedium ausgetauscht werden kann: |
| - dürfen Knollen, Pflanzen oder Direktsaat nur angepflanzt bzw. gesät | - dürfen Knollen, Pflanzen oder Direktsaat nur angepflanzt bzw. gesät |
| werden, sofern in der Produktionseinheit amtlich überwachte Maßnahmen | werden, sofern in der Produktionseinheit amtlich überwachte Maßnahmen |
| durchgeführt wurden, um den Schadorganismus zu eliminieren und das | durchgeführt wurden, um den Schadorganismus zu eliminieren und das |
| gesamte Wirtspflanzenmaterial zu entfernen, wobei zumindest auch das | gesamte Wirtspflanzenmaterial zu entfernen, wobei zumindest auch das |
| Kultursubstrat vollständig ausgetauscht wird und die | Kultursubstrat vollständig ausgetauscht wird und die |
| Produktionseinheit und alle Ausrüstungen gereinigt und desinfiziert | Produktionseinheit und alle Ausrüstungen gereinigt und desinfiziert |
| werden und die Agentur die Kartoffelerzeugung anschließend wieder | werden und die Agentur die Kartoffelerzeugung anschließend wieder |
| genehmigt hat, | genehmigt hat, |
| - müssen die Kartoffeln von zertifizierten Pflanzkartoffeln oder von | - müssen die Kartoffeln von zertifizierten Pflanzkartoffeln oder von |
| Miniknollen oder Mikropflanzen, die von untersuchtem Ausgangsmaterial | Miniknollen oder Mikropflanzen, die von untersuchtem Ausgangsmaterial |
| abstammen, erzeugt werden. | abstammen, erzeugt werden. |
| 4.2. Innerhalb der abgegrenzten Sicherheitszone muss die Agentur | 4.2. Innerhalb der abgegrenzten Sicherheitszone muss die Agentur |
| unbeschadet der in Punkt 4.1. aufgeführten Maßnahmen: | unbeschadet der in Punkt 4.1. aufgeführten Maßnahmen: |
| a) unmittelbar nach der Kontaminationserklärung dafür Sorge tragen, | a) unmittelbar nach der Kontaminationserklärung dafür Sorge tragen, |
| dass in den Betrieben die Maschinen und Lagerräume, die für die | dass in den Betrieben die Maschinen und Lagerräume, die für die |
| Kartoffelerzeugung verwendet werden, ggf. nach geeigneten Verfahren | Kartoffelerzeugung verwendet werden, ggf. nach geeigneten Verfahren |
| gemäß Punkt 3 der vorliegenden Anlage gereinigt und desinfiziert | gemäß Punkt 3 der vorliegenden Anlage gereinigt und desinfiziert |
| werden, | werden, |
| b) sofort und mindestens für die Dauer der auf die | b) sofort und mindestens für die Dauer der auf die |
| Kontaminationserklärung folgenden drei Anbaujahre: | Kontaminationserklärung folgenden drei Anbaujahre: |
| - die Betriebe, die Kartoffelknollen anbauen, lagern oder umschlagen | - die Betriebe, die Kartoffelknollen anbauen, lagern oder umschlagen |
| sowie die Betriebe, die Maschinen für die Kartoffelerzeugung | sowie die Betriebe, die Maschinen für die Kartoffelerzeugung |
| vertraglich zur Verfügung stellen, überwachen, | vertraglich zur Verfügung stellen, überwachen, |
| - vorschreiben, dass in dieser Sicherheitszone für alle | - vorschreiben, dass in dieser Sicherheitszone für alle |
| Kartoffelkulturen ausschließlich zertifiziertes Pflanzgut angepflanzt | Kartoffelkulturen ausschließlich zertifiziertes Pflanzgut angepflanzt |
| wird und die Pflanzkartoffeln, die an den aufgrund von Artikel 5 § 1 | wird und die Pflanzkartoffeln, die an den aufgrund von Artikel 5 § 1 |
| Nr. 2 als wahrscheinlich kontaminiert eingestuften Produktionsorten | Nr. 2 als wahrscheinlich kontaminiert eingestuften Produktionsorten |
| erzeugt wurden, nach der Ernte getestet werden, | erzeugt wurden, nach der Ernte getestet werden, |
| - vorschreiben, dass in allen Betrieben der Sicherheitszone der Umgang | - vorschreiben, dass in allen Betrieben der Sicherheitszone der Umgang |
| mit geernteten Pflanzkartoffeln und Speise- sowie | mit geernteten Pflanzkartoffeln und Speise- sowie |
| Wirtschaftskartoffeln getrennt gehalten wird oder dass zwischen den | Wirtschaftskartoffeln getrennt gehalten wird oder dass zwischen den |
| Arbeitsgängen für Pflanz- sowie Speise- und Wirtschaftskartoffeln | Arbeitsgängen für Pflanz- sowie Speise- und Wirtschaftskartoffeln |
| Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen durchgeführt werden, | Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen durchgeführt werden, |
| - eine amtliche Erhebung gemäß Artikel 3 durchführen, | - eine amtliche Erhebung gemäß Artikel 3 durchführen, |
| c) gegebenenfalls ein Programm aufstellen, um alle | c) gegebenenfalls ein Programm aufstellen, um alle |
| Pflanzkartoffelbestände in angemessener Zeit auszutauschen. | Pflanzkartoffelbestände in angemessener Zeit auszutauschen. |
| Gesehen, um unserem Erlass vom 10. Dezember 2012 über die Bekämpfung | Gesehen, um unserem Erlass vom 10. Dezember 2012 über die Bekämpfung |
| der bakteriellen Ringfäule der Kartoffel (Clavibacter michiganensis | der bakteriellen Ringfäule der Kartoffel (Clavibacter michiganensis |
| (Smith) Davis et al. ssp. sepedonicus (Spieckerman et Kotthoff) Davis | (Smith) Davis et al. ssp. sepedonicus (Spieckerman et Kotthoff) Davis |
| et al.) beigefügt zu werden | et al.) beigefügt zu werden |
| ALBERT | ALBERT |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Die Ministerin der Landwirtschaft | Die Ministerin der Landwirtschaft |
| Frau S. LARUELLE | Frau S. LARUELLE |