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| Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 4 mei 1999 tot vaststelling van de erkenningsvoorwaarden voor de ondernemingen bedoeld in artikel 148decies 2.5.9.3.4 van het Algemeen Reglement voor de Arbeidsbescherming | Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 4 mai 1999 fixant les conditions d'agrément des entreprises visées à l'article 148decies 2.5.9.3.4. du Règlement général pour la protection du travail |
|---|---|
| MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN | MINISTERE DE L'INTERIEUR |
| 10 DECEMBER 1999. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de | 10 DECEMBRE 1999. - Arrêté royal établissant la traduction officielle |
| officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 4 mei 1999 | en langue allemande de l'arrêté royal du 4 mai 1999 fixant les |
| tot vaststelling van de erkenningsvoorwaarden voor de ondernemingen | conditions d'agrément des entreprises visées à l'article 148decies |
| bedoeld in artikel 148decies 2.5.9.3.4 van het Algemeen Reglement voor | 2.5.9.3.4. du Règlement général pour la protection du travail |
| de Arbeidsbescherming | |
| ALBERT II, Koning der Belgen, | ALBERT II, Roi des Belges, |
| Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. | A tous, présents et à venir, Salut. |
| Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen | Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la |
| voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1° | Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1° et § 3, |
| en § 3, vervangen door de wet van 18 juli 1990; | remplacé par la loi du 18 juillet 1990; |
| Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk | Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté |
| besluit van 4 mei 1999 tot vaststelling van de erkenningsvoorwaarden | royal du 4 mai 1999 fixant les conditions d'agrément des entreprises |
| voor de ondernemingen bedoeld in artikel 148decies 2.5.9.3.4 van het | visées à l'article 148decies 2.5.9.3.4. du Règlement général pour la |
| Algemeen Reglement voor de Arbeidsbescherming, opgemaakt door de | protection du travail, établi par le Service central de traduction |
| Centrale dienst voor Duitse vertaling van het | |
| Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; | allemande du Commissariat d'Arrondissement adjoint à Malmedy; |
| Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, | Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, |
| Hebben Wij besloten en besluiten Wij : | Nous avons arrêté et arrêtons : |
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
| vertaling van het koninklijk besluit van 4 mei 1999 tot vaststelling | officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 4 mai 1999 fixant |
| van de erkenningsvoorwaarden voor de ondernemingen bedoeld in artikel | les conditions d'agrément des entreprises visées à l'article 148decies |
| 148decies 2.5.9.3.4 van het Algemeen Reglement voor de Arbeidsbescherming. | 2.5.9.3.4. du Règlement général pour la protection du travail. |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
| uitvoering van dit besluit. | présent arrêté. |
| Gegeven te Brussel, 10 december 1999. | Donné à Bruxelles, le 10 décembre 1999. |
| ALBERT | ALBERT |
| Van Koningswege : | Par le Roi : |
| De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
| A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |
| Bijlage - Annexe | Bijlage - Annexe |
| MINISTERIUM DER BESCHÄFTIGUNG UND DER ARBEIT | MINISTERIUM DER BESCHÄFTIGUNG UND DER ARBEIT |
| 4. MAI 1999 - Königlicher Erlass zur Festlegung der | 4. MAI 1999 - Königlicher Erlass zur Festlegung der |
| Zulassungsbedingungen für die in Artikel 148decies 2.5.9.3.4 der | Zulassungsbedingungen für die in Artikel 148decies 2.5.9.3.4 der |
| Allgemeinen Arbeitsschutzordnung erwähnten Unternehmen | Allgemeinen Arbeitsschutzordnung erwähnten Unternehmen |
| ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
| Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
| Aufgrund des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der | Aufgrund des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der |
| Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, insbesondere des | Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, insbesondere des |
| Artikels 4 Absatz 1; | Artikels 4 Absatz 1; |
| Aufgrund der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung, gebilligt durch die | Aufgrund der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung, gebilligt durch die |
| Erlasse des Regenten vom 11. Februar 1946 und 27. September 1947, | Erlasse des Regenten vom 11. Februar 1946 und 27. September 1947, |
| insbesondere des Artikels 148decies 2.5, eingefügt durch den | insbesondere des Artikels 148decies 2.5, eingefügt durch den |
| Königlichen Erlass vom 28. August 1986 und abgeändert durch die | Königlichen Erlass vom 28. August 1986 und abgeändert durch die |
| Königlichen Erlasse vom 10. September 1987 und 22. Juli 1991; | Königlichen Erlasse vom 10. September 1987 und 22. Juli 1991; |
| Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates für Gefahrenverhütung und | Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates für Gefahrenverhütung und |
| Schutz am Arbeitsplatz vom 2. März 1998; | Schutz am Arbeitsplatz vom 2. März 1998; |
| Aufgrund der Dringlichkeit; | Aufgrund der Dringlichkeit; |
| In der Erwägung, dass es aufgrund der hohen Anzahl Abbruchstellen und | In der Erwägung, dass es aufgrund der hohen Anzahl Abbruchstellen und |
| aufgrund der grossen Risiken, die sie in sich bergen, notwendig ist, | aufgrund der grossen Risiken, die sie in sich bergen, notwendig ist, |
| unverzüglich die unerlässlichen Massnahmen bezüglich der | unverzüglich die unerlässlichen Massnahmen bezüglich der |
| Zulassungsbedingungen für Asbestentfernungsunternehmen zu treffen, um | Zulassungsbedingungen für Asbestentfernungsunternehmen zu treffen, um |
| die Gesundheit der Arbeitnehmer zu schützen; dass dies angesichts der | die Gesundheit der Arbeitnehmer zu schützen; dass dies angesichts der |
| hohen Anzahl von Anträgen ebenfalls notwendig ist, um die | hohen Anzahl von Anträgen ebenfalls notwendig ist, um die |
| Rechtssicherheit für alle Unternehmen zu gewährleisten, | Rechtssicherheit für alle Unternehmen zu gewährleisten, |
| Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
| Artikel 1 - Vorliegender Erlass findet Anwendung auf die Unternehmen, | Artikel 1 - Vorliegender Erlass findet Anwendung auf die Unternehmen, |
| die in Artikel 148decies 2.5.9.3.4 der Allgemeinen | die in Artikel 148decies 2.5.9.3.4 der Allgemeinen |
| Arbeitsschutzordnung, gebilligt durch die Erlasse des Regenten vom 11. | Arbeitsschutzordnung, gebilligt durch die Erlasse des Regenten vom 11. |
| Februar 1946 und 27. September 1947, eingefügt durch den Königlichen | Februar 1946 und 27. September 1947, eingefügt durch den Königlichen |
| Erlass vom 28. August 1986 und abgeändert durch den Königlichen Erlass | Erlass vom 28. August 1986 und abgeändert durch den Königlichen Erlass |
| vom 10. September 1987, erwähnt sind. | vom 10. September 1987, erwähnt sind. |
| Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter: | Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter: |
| - « der Minister »: den Minister der Beschäftigung und der Arbeit, | - « der Minister »: den Minister der Beschäftigung und der Arbeit, |
| - « die Verwaltung »: die Verwaltung der Betriebshygiene und der | - « die Verwaltung »: die Verwaltung der Betriebshygiene und der |
| Arbeitsmedizin. | Arbeitsmedizin. |
| Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses werden die | Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses werden die |
| Asbestabbruch- und -entfernungsunternehmen in die verschiedenen in | Asbestabbruch- und -entfernungsunternehmen in die verschiedenen in |
| Anlage I zum vorliegenden Erlass festgelegten Klassen eingeteilt. | Anlage I zum vorliegenden Erlass festgelegten Klassen eingeteilt. |
| Die Unternehmen werden gemäss den Bestimmungen des vorliegenden | Die Unternehmen werden gemäss den Bestimmungen des vorliegenden |
| Erlasses zugelassen. | Erlasses zugelassen. |
| Nur die gemäss den Bestimmungen des vorliegenden Erlasses zugelassenen | Nur die gemäss den Bestimmungen des vorliegenden Erlasses zugelassenen |
| Unternehmen dürfen die Bezeichnung « vom Minister der Beschäftigung | Unternehmen dürfen die Bezeichnung « vom Minister der Beschäftigung |
| und der Arbeit zugelassenes Unternehmen » tragen. | und der Arbeit zugelassenes Unternehmen » tragen. |
| I. Zulassungsbedingungen | I. Zulassungsbedingungen |
| Art. 3 - Um eine Zulassung zu erhalten, muss ein Unternehmen folgende | Art. 3 - Um eine Zulassung zu erhalten, muss ein Unternehmen folgende |
| Bedingungen erfüllen: | Bedingungen erfüllen: |
| 1. gemäss den belgischen Rechtsvorschriften oder denen eines anderen | 1. gemäss den belgischen Rechtsvorschriften oder denen eines anderen |
| Mitgliedstaates der Europäischen Union gegründet sein und seinen | Mitgliedstaates der Europäischen Union gegründet sein und seinen |
| Gesellschaftssitz in einem der Mitgliedstaaten haben, | Gesellschaftssitz in einem der Mitgliedstaaten haben, |
| 2. gemäss den Anforderungen des Mitgliedstaates, in dem es sich | 2. gemäss den Anforderungen des Mitgliedstaates, in dem es sich |
| niedergelassen hat, beim Handels- oder Berufsregister eingetragen | niedergelassen hat, beim Handels- oder Berufsregister eingetragen |
| sein, | sein, |
| 3. über eine ausreichende wirtschaftliche und finanzielle | 3. über eine ausreichende wirtschaftliche und finanzielle |
| Leistungsfähigkeit gemäss einer der in Anlage I festgelegten Klassen | Leistungsfähigkeit gemäss einer der in Anlage I festgelegten Klassen |
| verfügen, | verfügen, |
| 4. a) weder sich im Konkurs oder in Liquidation befinden noch einen | 4. a) weder sich im Konkurs oder in Liquidation befinden noch einen |
| gerichtlichen Vergleich erhalten haben, noch sich infolge eines | gerichtlichen Vergleich erhalten haben, noch sich infolge eines |
| gleichartigen Verfahrens in einer ähnlichen Situation befinden, | gleichartigen Verfahrens in einer ähnlichen Situation befinden, |
| b) nicht Gegenstand eines Konkurseröffnungs- oder Vergleichsverfahrens | b) nicht Gegenstand eines Konkurseröffnungs- oder Vergleichsverfahrens |
| oder eines anderen gleichartigen Verfahrens sein, | oder eines anderen gleichartigen Verfahrens sein, |
| 5. nicht von einer Person geleitet werden, die durch ein | 5. nicht von einer Person geleitet werden, die durch ein |
| rechtskräftiges Urteil wegen einer Straftat verurteilt worden ist, | rechtskräftiges Urteil wegen einer Straftat verurteilt worden ist, |
| aufgrund deren Art ihre berufliche Zuverlässigkeit als Asbestabbruch- | aufgrund deren Art ihre berufliche Zuverlässigkeit als Asbestabbruch- |
| und -entfernungsunternehmer in Frage gestellt wird, | und -entfernungsunternehmer in Frage gestellt wird, |
| 6. für die beiden Jahre, die dem Antrag vorausgehen, seine sozialen | 6. für die beiden Jahre, die dem Antrag vorausgehen, seine sozialen |
| und steuerlichen Verpflichtungen erfüllt haben, | und steuerlichen Verpflichtungen erfüllt haben, |
| 7. über eine ausreichende technische Leistungsfähigkeit in puncto | 7. über eine ausreichende technische Leistungsfähigkeit in puncto |
| Asbestabbruch- und -entfernung verfügen, | Asbestabbruch- und -entfernung verfügen, |
| 8. die Ausführung der Asbestabbruch- und entfernungsarbeiten nur | 8. die Ausführung der Asbestabbruch- und entfernungsarbeiten nur |
| Arbeitnehmern des Unternehmens anvertrauen, die durch einen | Arbeitnehmern des Unternehmens anvertrauen, die durch einen |
| unbefristeten Arbeitsvertrag gebunden sind und an der in Anlage II | unbefristeten Arbeitsvertrag gebunden sind und an der in Anlage II |
| erwähnten Grundausbildung mit jährlicher Anpassungsfortbildung | erwähnten Grundausbildung mit jährlicher Anpassungsfortbildung |
| teilgenommen haben, | teilgenommen haben, |
| 9. über einen festen Ort verfügen, an dem die technischen Anlagen, die | 9. über einen festen Ort verfügen, an dem die technischen Anlagen, die |
| Arbeitsmittel und die individuellen Schutzausrüstungen zwischen zwei | Arbeitsmittel und die individuellen Schutzausrüstungen zwischen zwei |
| Tätigkeiten gelagert werden, | Tätigkeiten gelagert werden, |
| 10. nur Personal beschäftigen, das unter die Zuständigkeit der | 10. nur Personal beschäftigen, das unter die Zuständigkeit der |
| Paritätischen Kommission für das Bauwesen fällt, | Paritätischen Kommission für das Bauwesen fällt, |
| 11. bei der Registrierungskommission eingetragen sein, die im | 11. bei der Registrierungskommission eingetragen sein, die im |
| Königlichen Erlass vom 26. Dezember 1998 zur Ausführung der Artikel | Königlichen Erlass vom 26. Dezember 1998 zur Ausführung der Artikel |
| 400, 401, 403, 404 und 406 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 und | 400, 401, 403, 404 und 406 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 und |
| des Artikels 30bis des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des | des Artikels 30bis des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des |
| Gesetzerlasses vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der | Gesetzerlasses vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der |
| Arbeitnehmer erwähnt ist. | Arbeitnehmer erwähnt ist. |
| II. Zulassungsverfahren | II. Zulassungsverfahren |
| Art. 4 - § 1 - Der Antrag auf Zulassung oder auf Erneuerung der | Art. 4 - § 1 - Der Antrag auf Zulassung oder auf Erneuerung der |
| Zulassung wird dem Ministerium der Beschäftigung und der Arbeit, | Zulassung wird dem Ministerium der Beschäftigung und der Arbeit, |
| Verwaltung der Betriebshygiene und der Arbeitsmedizin, per | Verwaltung der Betriebshygiene und der Arbeitsmedizin, per |
| Einschreibebrief zugeschickt. | Einschreibebrief zugeschickt. |
| Dem Antrag werden folgende Unterlagen, Belege und Auskünfte beigefügt: | Dem Antrag werden folgende Unterlagen, Belege und Auskünfte beigefügt: |
| 1. die Art der in Artikel 148decies 2.5.9.3.1 Absatz 1 der durch die | 1. die Art der in Artikel 148decies 2.5.9.3.1 Absatz 1 der durch die |
| Erlasse des Regenten vom 11. Februar 1946 und 27. September 1947 | Erlasse des Regenten vom 11. Februar 1946 und 27. September 1947 |
| gebilligten Allgemeinen Arbeitsschutzordnung erwähnten Arbeiten, für | gebilligten Allgemeinen Arbeitsschutzordnung erwähnten Arbeiten, für |
| die der Antrag eingereicht wird, | die der Antrag eingereicht wird, |
| 2. die in Anlage I erwähnte Klasse, für die der Antrag eingereicht | 2. die in Anlage I erwähnte Klasse, für die der Antrag eingereicht |
| wird, | wird, |
| 3. die in Anlage III des vorliegenden Erlasses erwähnten Unterlagen, | 3. die in Anlage III des vorliegenden Erlasses erwähnten Unterlagen, |
| Belege und Auskünfte, die die Wahl der in Anlage I erwähnten | Belege und Auskünfte, die die Wahl der in Anlage I erwähnten |
| Unternehmensklasse rechtfertigen, für die der Antragsteller die | Unternehmensklasse rechtfertigen, für die der Antragsteller die |
| Zulassung beantragt. Wenn es sich um einen ersten Antrag handelt, | Zulassung beantragt. Wenn es sich um einen ersten Antrag handelt, |
| gelten die in Anlage I § 2 und § 3 erwähnten Bedingungen nicht, | gelten die in Anlage I § 2 und § 3 erwähnten Bedingungen nicht, |
| 4. eine Kopie der Bescheinigungen, aus denen hervorgeht, dass jedes in | 4. eine Kopie der Bescheinigungen, aus denen hervorgeht, dass jedes in |
| Artikel 3 Nr. 8 erwähnte Personalmitglied mit Erfolg an der in | Artikel 3 Nr. 8 erwähnte Personalmitglied mit Erfolg an der in |
| demselben Artikel erwähnten Grundausbildung mit jährlicher | demselben Artikel erwähnten Grundausbildung mit jährlicher |
| Anpassungsfortbildung teilgenommen hat, | Anpassungsfortbildung teilgenommen hat, |
| 5. eine Kopie der in Artikel 13 Nr. 1 des Königlichen Erlasses vom 2. | 5. eine Kopie der in Artikel 13 Nr. 1 des Königlichen Erlasses vom 2. |
| Dezember 1993 über den Schutz der Arbeitnehmer vor Gefährdung durch | Dezember 1993 über den Schutz der Arbeitnehmer vor Gefährdung durch |
| Aussetzung gegenüber krebserregenden Agenzien am Arbeitsplatz | Aussetzung gegenüber krebserregenden Agenzien am Arbeitsplatz |
| erwähnten Informationen und Anweisungen, | erwähnten Informationen und Anweisungen, |
| 6. die Adresse des in Artikel 3 Nr. 9 erwähnten Ortes, | 6. die Adresse des in Artikel 3 Nr. 9 erwähnten Ortes, |
| 7. die Bezeichnung und die Adresse der mit der medizinischen | 7. die Bezeichnung und die Adresse der mit der medizinischen |
| Überwachung beauftragten Abteilung oder Sektion des betroffenen | Überwachung beauftragten Abteilung oder Sektion des betroffenen |
| Dienstes des Arbeitgebers, | Dienstes des Arbeitgebers, |
| 8. die Spezifikation der technischen Verfahren, die für die Arten von | 8. die Spezifikation der technischen Verfahren, die für die Arten von |
| Arbeiten benutzt werden, die Gegenstand des Antrags sind, | Arbeiten benutzt werden, die Gegenstand des Antrags sind, |
| 9. die Beschreibung der technischen Merkmale der bei diesen Arbeiten | 9. die Beschreibung der technischen Merkmale der bei diesen Arbeiten |
| benutzten Anlagen und Arbeitsmittel. | benutzten Anlagen und Arbeitsmittel. |
| § 2 - Die Unterlagen, Belege und Auskünfte werden in einer der drei | § 2 - Die Unterlagen, Belege und Auskünfte werden in einer der drei |
| Landessprachen abgefasst. | Landessprachen abgefasst. |
| § 3 - Wenn der Antrag alle in § 1 erwähnten Unterlagen, Belege und | § 3 - Wenn der Antrag alle in § 1 erwähnten Unterlagen, Belege und |
| Auskünfte enthält, bestätigt die Verwaltung dem Antragsteller den | Auskünfte enthält, bestätigt die Verwaltung dem Antragsteller den |
| Empfang der vollständigen Akte binnen einer Frist von dreissig Tagen. | Empfang der vollständigen Akte binnen einer Frist von dreissig Tagen. |
| Enthält der Antrag nicht alle in § 1 erwähnten Unterlagen, Belege und | Enthält der Antrag nicht alle in § 1 erwähnten Unterlagen, Belege und |
| Auskünfte, wird die Prüfung des Antrags aufgeschoben, und die | Auskünfte, wird die Prüfung des Antrags aufgeschoben, und die |
| Verwaltung setzt den Antragsteller hiervon in Kenntnis. | Verwaltung setzt den Antragsteller hiervon in Kenntnis. |
| § 4 - Die Verwaltung kann, wenn sie es für notwendig erachtet, beim | § 4 - Die Verwaltung kann, wenn sie es für notwendig erachtet, beim |
| Antragsteller zusätzliche Unterlagen, Belege und Auskünfte einfordern. | Antragsteller zusätzliche Unterlagen, Belege und Auskünfte einfordern. |
| Art. 5 - § 1 - Die Zulassung oder die Erneuerung der Zulassung wird | Art. 5 - § 1 - Die Zulassung oder die Erneuerung der Zulassung wird |
| vom Minister auf Vorschlag der Verwaltung nach günstiger Stellungnahme | vom Minister auf Vorschlag der Verwaltung nach günstiger Stellungnahme |
| der ärztlichen Arbeitsinspektion für eine Höchstdauer von drei Jahren | der ärztlichen Arbeitsinspektion für eine Höchstdauer von drei Jahren |
| gewährt. | gewährt. |
| § 2 - Der Zulassungserlass kann besondere Bedingungen enthalten, die | § 2 - Der Zulassungserlass kann besondere Bedingungen enthalten, die |
| mit der Art der ausgeführten Arbeiten, die in Artikel 148decies | mit der Art der ausgeführten Arbeiten, die in Artikel 148decies |
| 2.5.9.3.1 Absatz 1 der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung erwähnt sind, | 2.5.9.3.1 Absatz 1 der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung erwähnt sind, |
| mit den benutzten technischen Verfahren, der Notifikation der | mit den benutzten technischen Verfahren, der Notifikation der |
| Abbruchstelle und der Qualifikation des Personals verbunden sind. | Abbruchstelle und der Qualifikation des Personals verbunden sind. |
| § 3 - Die Zulassung ist beschränkt auf die Art der Arbeiten und die | § 3 - Die Zulassung ist beschränkt auf die Art der Arbeiten und die |
| Klasse, für die der Antrag eingereicht worden ist. | Klasse, für die der Antrag eingereicht worden ist. |
| Art. 6 - Wenn der Minister die Zulassung nicht gewährt, werden dem | Art. 6 - Wenn der Minister die Zulassung nicht gewährt, werden dem |
| Antragsteller die Ablehnungsgründe notifiziert. | Antragsteller die Ablehnungsgründe notifiziert. |
| Der Antragsteller verfügt ab dem Tag der Versendung der Notifikation | Der Antragsteller verfügt ab dem Tag der Versendung der Notifikation |
| per Einschreiben über dreissig Kalendertage, um Widerspruch beim | per Einschreiben über dreissig Kalendertage, um Widerspruch beim |
| Minister einzulegen; dieser trifft eine Entscheidung nach | Minister einzulegen; dieser trifft eine Entscheidung nach |
| Stellungnahme der Verwaltung. | Stellungnahme der Verwaltung. |
| Art. 7 - Der Antrag auf Erneuerung der Zulassung muss spätestens drei | Art. 7 - Der Antrag auf Erneuerung der Zulassung muss spätestens drei |
| Monate vor Ablauf der Zulassungsdauer eingereicht werden. | Monate vor Ablauf der Zulassungsdauer eingereicht werden. |
| Ansonsten läuft die Zulassung am Verfalltag ab. | Ansonsten läuft die Zulassung am Verfalltag ab. |
| III. Schlussbestimmungen | III. Schlussbestimmungen |
| Art. 8 - Die Zulassung darf keinesfalls einem anderen Unternehmen | Art. 8 - Die Zulassung darf keinesfalls einem anderen Unternehmen |
| übertragen werden. | übertragen werden. |
| Art. 9 - Jede während der Zulassungsdauer erfolgte bedeutsame Änderung | Art. 9 - Jede während der Zulassungsdauer erfolgte bedeutsame Änderung |
| der in Artikel 4 des vorliegenden Erlasses erwähnten Unterlagen, | der in Artikel 4 des vorliegenden Erlasses erwähnten Unterlagen, |
| Belege und Auskünfte, wird unverzüglich der Verwaltung mitgeteilt. | Belege und Auskünfte, wird unverzüglich der Verwaltung mitgeteilt. |
| Art. 10 - Jeder Antrag auf Änderung der besonderen | Art. 10 - Jeder Antrag auf Änderung der besonderen |
| Zulassungsbedingungen wird in Form eines Antrags auf Erneuerung der | Zulassungsbedingungen wird in Form eines Antrags auf Erneuerung der |
| Zulassung gemäss den Bestimmungen von Artikel 4 des vorliegenden | Zulassung gemäss den Bestimmungen von Artikel 4 des vorliegenden |
| Erlasses eingereicht. | Erlasses eingereicht. |
| Art. 11 - Der Minister kann auf Vorschlag der Verwaltung die den | Art. 11 - Der Minister kann auf Vorschlag der Verwaltung die den |
| Unternehmen gewährte Zulassung aussetzen oder entziehen: | Unternehmen gewährte Zulassung aussetzen oder entziehen: |
| - wenn das Unternehmen Arbeiten ausführt, für die die Zulassung nicht | - wenn das Unternehmen Arbeiten ausführt, für die die Zulassung nicht |
| gewährt worden ist, | gewährt worden ist, |
| - wenn die im Zulassungserlass festgelegten besonderen Bedingungen | - wenn die im Zulassungserlass festgelegten besonderen Bedingungen |
| nicht erfüllt sind, | nicht erfüllt sind, |
| - wenn die in Artikel 4 des vorliegenden Erlasses erwähnten | - wenn die in Artikel 4 des vorliegenden Erlasses erwähnten |
| Unterlagen, Belege und Auskünfte in bedeutsamem Masse geändert wurden, | Unterlagen, Belege und Auskünfte in bedeutsamem Masse geändert wurden, |
| ohne dass die Verwaltung darüber informiert wurde, | ohne dass die Verwaltung darüber informiert wurde, |
| - wenn die Bestimmungen der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung bezüglich | - wenn die Bestimmungen der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung bezüglich |
| der Asbestabbruch- und -entfernungsarbeiten nicht erfüllt werden, | der Asbestabbruch- und -entfernungsarbeiten nicht erfüllt werden, |
| insbesondere wenn technische Anlagen und Ausrüstungen fehlen oder wenn | insbesondere wenn technische Anlagen und Ausrüstungen fehlen oder wenn |
| ihre Anzahl oder Qualität unzureichend ist oder die in Artikel | ihre Anzahl oder Qualität unzureichend ist oder die in Artikel |
| 148decies 2.5.9.3.5 vorgesehene vorherige Notifizierung nicht erfolgt | 148decies 2.5.9.3.5 vorgesehene vorherige Notifizierung nicht erfolgt |
| ist, | ist, |
| - wenn die Inspektion der Abbruchstelle verhindert worden ist. | - wenn die Inspektion der Abbruchstelle verhindert worden ist. |
| Der Beschluss zur Aussetzung oder zum Entzug der Zulassung wird mit | Der Beschluss zur Aussetzung oder zum Entzug der Zulassung wird mit |
| Gründen versehen und dem Antragsteller per Einschreibebrief | Gründen versehen und dem Antragsteller per Einschreibebrief |
| notifiziert. Das Datum, ab dem die Aussetzung oder der Entzug wirksam | notifiziert. Das Datum, ab dem die Aussetzung oder der Entzug wirksam |
| wird, und die Aussetzungsdauer werden in der Notifikation vermerkt. | wird, und die Aussetzungsdauer werden in der Notifikation vermerkt. |
| Art. 12 - Der Minister kann auf Vorschlag der Verwaltung die den | Art. 12 - Der Minister kann auf Vorschlag der Verwaltung die den |
| Unternehmen gewährte Zulassung am Ende des ersten Zulassungsjahres | Unternehmen gewährte Zulassung am Ende des ersten Zulassungsjahres |
| ohne Vorankündigung entziehen, wenn die in Artikel 148decies 2.5.9.3.5 | ohne Vorankündigung entziehen, wenn die in Artikel 148decies 2.5.9.3.5 |
| der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung erwähnte vorherige Notifizierung | der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung erwähnte vorherige Notifizierung |
| nicht erfolgt ist. | nicht erfolgt ist. |
| Art. 13 - Unser Minister der Beschäftigung und der Arbeit ist mit der | Art. 13 - Unser Minister der Beschäftigung und der Arbeit ist mit der |
| Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
| Gegeben zu Brüssel, den 4. Mai 1999 | Gegeben zu Brüssel, den 4. Mai 1999 |
| ALBERT | ALBERT |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Die Ministerin der Beschäftigung und der Arbeit | Die Ministerin der Beschäftigung und der Arbeit |
| Frau M. SMET | Frau M. SMET |
| Anlage I | Anlage I |
| In Artikel 2 erwähnte Klassen | In Artikel 2 erwähnte Klassen |
| Zugelassene Unternehmer werden in fünf Klassen eingeteilt: | Zugelassene Unternehmer werden in fünf Klassen eingeteilt: |
| § 1 - Der Höchstbetrag der Asbestabbruch- und - entfernungsarbeiten, | § 1 - Der Höchstbetrag der Asbestabbruch- und - entfernungsarbeiten, |
| MwSt. nicht inbegriffen, die einem Unternehmer pro Auftrag und | MwSt. nicht inbegriffen, die einem Unternehmer pro Auftrag und |
| gleichzeitig anvertraut werden dürfen, wird wie folgt festgelegt: | gleichzeitig anvertraut werden dürfen, wird wie folgt festgelegt: |
| Klasse 1 | Klasse 1 |
| 2 500 000 BEF pro Auftrag und 10 000 000 BEF gleichzeitig | 2 500 000 BEF pro Auftrag und 10 000 000 BEF gleichzeitig |
| Klasse 2 | Klasse 2 |
| 5 000 000 BEF pro Auftrag und 20 000 000 BEF gleichzeitig | 5 000 000 BEF pro Auftrag und 20 000 000 BEF gleichzeitig |
| Klasse 3 | Klasse 3 |
| 20 000 000 BEF pro Auftrag und 80 000 000 BEF gleichzeitig | 20 000 000 BEF pro Auftrag und 80 000 000 BEF gleichzeitig |
| Klasse 4 | Klasse 4 |
| 50 000 000 BEF pro Auftrag und 200 000 000 BEF gleichzeitig | 50 000 000 BEF pro Auftrag und 200 000 000 BEF gleichzeitig |
| Klasse 5 | Klasse 5 |
| mehr als 50 000 000 BEF pro Auftrag und mehr als 200 000 000 BEF | mehr als 50 000 000 BEF pro Auftrag und mehr als 200 000 000 BEF |
| gleichzeitig | gleichzeitig |
| § 2 - Der für eine Zulassung erforderliche Gesamtumsatz der | § 2 - Der für eine Zulassung erforderliche Gesamtumsatz der |
| Asbestabbruch- und -entfernungsarbeiten während zweier Jahre innerhalb | Asbestabbruch- und -entfernungsarbeiten während zweier Jahre innerhalb |
| der letzten fünf Jahre beträgt: | der letzten fünf Jahre beträgt: |
| Klasse 1 | Klasse 1 |
| 2 000 000 BEF | 2 000 000 BEF |
| Klasse 2 | Klasse 2 |
| 5 000 000 BEF | 5 000 000 BEF |
| Klasse 3 | Klasse 3 |
| 20 000 000 BEF | 20 000 000 BEF |
| Klasse 4 | Klasse 4 |
| 50 000 000 BEF | 50 000 000 BEF |
| Klasse 5 | Klasse 5 |
| 100 000 000 BEF | 100 000 000 BEF |
| § 3 - Folgende Referenzen sind für die Zulassung in die verschiedenen | § 3 - Folgende Referenzen sind für die Zulassung in die verschiedenen |
| Klassen erforderlich: | Klassen erforderlich: |
| § 3.1 - Während der letzten fünf Jahre ausgeführte Asbestabbruch- und | § 3.1 - Während der letzten fünf Jahre ausgeführte Asbestabbruch- und |
| -entfernungsarbeiten: | -entfernungsarbeiten: |
| Klasse 1 | Klasse 1 |
| 2 von 500 000 BEF oder 5 von 250 000 BEF | 2 von 500 000 BEF oder 5 von 250 000 BEF |
| Klasse 2 | Klasse 2 |
| 2 von 1 000 000 BEF oder 5 von 500 000 BEF | 2 von 1 000 000 BEF oder 5 von 500 000 BEF |
| Klasse 3 | Klasse 3 |
| 2 von 2 000 000 BEF oder 5 von 1 000 000 BEF oder 7 von 500 000 BEF | 2 von 2 000 000 BEF oder 5 von 1 000 000 BEF oder 7 von 500 000 BEF |
| Klasse 4 | Klasse 4 |
| 2 von 500 000 BEF oder 7 von 1 000 000 BEF oder | 2 von 500 000 BEF oder 7 von 1 000 000 BEF oder |
| 15 von 500 000 BEF | 15 von 500 000 BEF |
| Klasse 5 | Klasse 5 |
| 1 von 20 000 000 BEF oder 2 von 10 000 000 BEF oder 4 von 5 000 000 | 1 von 20 000 000 BEF oder 2 von 10 000 000 BEF oder 4 von 5 000 000 |
| BEF oder | BEF oder |
| 10 von 2 500 000 BEF | 10 von 2 500 000 BEF |
| § 3.2 - Durchschnittlicher Bestand an Arbeitern und leitenden | § 3.2 - Durchschnittlicher Bestand an Arbeitern und leitenden |
| Mitarbeitern während dreier Halbjahre, die aus den fünf Jahren vor dem | Mitarbeitern während dreier Halbjahre, die aus den fünf Jahren vor dem |
| Halbjahr, in dem der Antrag eingereicht worden ist, frei zu wählen | Halbjahr, in dem der Antrag eingereicht worden ist, frei zu wählen |
| sind: | sind: |
| Klasse 1 | Klasse 1 |
| 3 Arbeiter | 3 Arbeiter |
| - leitender Mitarbeiter | - leitender Mitarbeiter |
| Klasse 2 | Klasse 2 |
| 10 Arbeiter | 10 Arbeiter |
| 1 leitender Mitarbeiter | 1 leitender Mitarbeiter |
| Klasse 3 | Klasse 3 |
| 25 Arbeiter | 25 Arbeiter |
| 2 leitende Mitarbeiter | 2 leitende Mitarbeiter |
| Klasse 4 | Klasse 4 |
| 35 Arbeiter | 35 Arbeiter |
| 3 leitende Mitarbeiter | 3 leitende Mitarbeiter |
| Klasse 5 | Klasse 5 |
| g 50 Arbeiter | g 50 Arbeiter |
| 4 leitende Mitarbeiter | 4 leitende Mitarbeiter |
| Als leitende Mitarbeiter gelten: | Als leitende Mitarbeiter gelten: |
| - der Unternehmer selbst für Einzelunternehmen, das geschäftsführende | - der Unternehmer selbst für Einzelunternehmen, das geschäftsführende |
| Verwaltungsratsmitglied oder der Geschäftsführer für Gesellschaften, | Verwaltungsratsmitglied oder der Geschäftsführer für Gesellschaften, |
| - Inhaber eines Universitätsdiploms oder eines Diploms des | - Inhaber eines Universitätsdiploms oder eines Diploms des |
| nichtuniversitären Hochschulunterrichts, | nichtuniversitären Hochschulunterrichts, |
| - Inhaber eines Diploms des technischen Vollzeitunterrichts (TSU oder | - Inhaber eines Diploms des technischen Vollzeitunterrichts (TSU oder |
| A2) - technische Abteilung - oder des Fortbildungsunterrichts (TSL | A2) - technische Abteilung - oder des Fortbildungsunterrichts (TSL |
| oder B1) | oder B1) |
| - Inhaber einer Bescheinigung über die Ausbildung zum Betriebsleiter, | - Inhaber einer Bescheinigung über die Ausbildung zum Betriebsleiter, |
| - Personen, die während mindestens zehn Jahren die Funktion eines | - Personen, die während mindestens zehn Jahren die Funktion eines |
| Vorarbeiters ausgeübt haben. | Vorarbeiters ausgeübt haben. |
| Arbeitern werden gleichgestellt: | Arbeitern werden gleichgestellt: |
| 1. anerkannte Lehrlinge, | 1. anerkannte Lehrlinge, |
| 2. selbständige Helfer und helfende Gesellschafter, | 2. selbständige Helfer und helfende Gesellschafter, |
| 3. technische Angestellte. | 3. technische Angestellte. |
| Personen, die im Rahmen einer Teilzeitarbeitsregelung angestellt sind, | Personen, die im Rahmen einer Teilzeitarbeitsregelung angestellt sind, |
| werden nach Verhältnis ihrer Leistungen mitgerechnet. | werden nach Verhältnis ihrer Leistungen mitgerechnet. |
| Gesehen, um Unserem Erlass vom 4. Mai 1999 beigefügt zu werden | Gesehen, um Unserem Erlass vom 4. Mai 1999 beigefügt zu werden |
| ALBERT | ALBERT |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Die Ministerin der Beschäftigung und der Arbeit | Die Ministerin der Beschäftigung und der Arbeit |
| Frau M. SMET | Frau M. SMET |
| Anlage II | Anlage II |
| Die in Artikel 3 Nr. 8 vorgesehene Grundausbildung mit jährlicher | Die in Artikel 3 Nr. 8 vorgesehene Grundausbildung mit jährlicher |
| Anpassungsfortbildung muss auf angemessene Weise organisiert und auf | Anpassungsfortbildung muss auf angemessene Weise organisiert und auf |
| die betroffenen Arbeitnehmer abgestimmt sein, damit sie das | die betroffenen Arbeitnehmer abgestimmt sein, damit sie das |
| erforderliche Know-How erlangen, um Asbestabbruch und -entfernung ohne | erforderliche Know-How erlangen, um Asbestabbruch und -entfernung ohne |
| Risiken für Gesundheit und Sicherheit auszuführen. | Risiken für Gesundheit und Sicherheit auszuführen. |
| Diese Ausbildung mit einer Mindestdauer von 32 Stunden bei erstmaliger | Diese Ausbildung mit einer Mindestdauer von 32 Stunden bei erstmaliger |
| Erteilung und von 8 Stunden in den darauffolgenden Jahren ist zur | Erteilung und von 8 Stunden in den darauffolgenden Jahren ist zur |
| Hälfte praktischen Übungen gewidmet, die unter den materiellen | Hälfte praktischen Übungen gewidmet, die unter den materiellen |
| Voraussetzungen einer Abbruchstelle ausgeführt werden, an der Abbruch | Voraussetzungen einer Abbruchstelle ausgeführt werden, an der Abbruch |
| oder Entfernung von Asbest und/oder asbesthaltigen Materialien | oder Entfernung von Asbest und/oder asbesthaltigen Materialien |
| betrieben wird. | betrieben wird. |
| Die Ausbildung beinhaltet mindestens folgende Themen: | Die Ausbildung beinhaltet mindestens folgende Themen: |
| - Kenntnis der Risiken für die Gesundheit, die mit der Aussetzung | - Kenntnis der Risiken für die Gesundheit, die mit der Aussetzung |
| Asbestfasern gegenüber verbunden sind, | Asbestfasern gegenüber verbunden sind, |
| - Gebrauch von Asbest und asbesthaltigen Materialien in Gebäuden und | - Gebrauch von Asbest und asbesthaltigen Materialien in Gebäuden und |
| Anlagen, | Anlagen, |
| - Asbestabbruch- und -entfernungstechniken und damit verbundene | - Asbestabbruch- und -entfernungstechniken und damit verbundene |
| Risiken für Gesundheit und Sicherheit, | Risiken für Gesundheit und Sicherheit, |
| - Tragen und Benutzung der individuellen Schutzausrüstungen, | - Tragen und Benutzung der individuellen Schutzausrüstungen, |
| - Vorschriften in Sachen Asbestabbruch- und Asbestentfernungsstellen, | - Vorschriften in Sachen Asbestabbruch- und Asbestentfernungsstellen, |
| - erste Hilfe und Notfallhilfe auf der Abbruchstelle, | - erste Hilfe und Notfallhilfe auf der Abbruchstelle, |
| - Entsorgung von Asbestabfall. | - Entsorgung von Asbestabfall. |
| Gesehen, um Unserem Erlass vom 4. Mai 1999 beigefügt zu werden | Gesehen, um Unserem Erlass vom 4. Mai 1999 beigefügt zu werden |
| ALBERT | ALBERT |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Die Ministerin der Beschäftigung und der Arbeit | Die Ministerin der Beschäftigung und der Arbeit |
| Frau M. SMET | Frau M. SMET |
| Anlage III | Anlage III |
| Liste der in Artikel 4 § 1 Nr. 1 Absatz 1 [sic, zu lesen ist: Artikel | Liste der in Artikel 4 § 1 Nr. 1 Absatz 1 [sic, zu lesen ist: Artikel |
| 4 § 1 Nr. 3] erwähnten Unterlagen, Belege und Auskünfte: | 4 § 1 Nr. 3] erwähnten Unterlagen, Belege und Auskünfte: |
| § 1 - 1. a) für juristische Personen: | § 1 - 1. a) für juristische Personen: |
| - Errichtungsakt der Gesellschaft und alle seine Änderungen bis zum | - Errichtungsakt der Gesellschaft und alle seine Änderungen bis zum |
| Zeitpunkt des Zulassungsantrags, | Zeitpunkt des Zulassungsantrags, |
| - Zusammensetzung des Verwaltungsrates, | - Zusammensetzung des Verwaltungsrates, |
| - Liste der Personen, die befugt sind, die Gesellschaft zu | - Liste der Personen, die befugt sind, die Gesellschaft zu |
| verpflichten, | verpflichten, |
| - für Kapitalgesellschaften: Leumundszeugnis für jeden Verwalter oder | - für Kapitalgesellschaften: Leumundszeugnis für jeden Verwalter oder |
| Geschäftsführer, | Geschäftsführer, |
| - für Personengesellschaften: Leumundszeugnis für jeden | - für Personengesellschaften: Leumundszeugnis für jeden |
| Gesellschafter, | Gesellschafter, |
| b) für Einzelunternehmen: Staatsangehörigkeitsbescheinigung, | b) für Einzelunternehmen: Staatsangehörigkeitsbescheinigung, |
| 2. Eintragung im Handels- oder im Berufsregister gemäss den | 2. Eintragung im Handels- oder im Berufsregister gemäss den |
| Bedingungen, die in den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates | Bedingungen, die in den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates |
| vorgesehen sind, in dem der Antragsteller sich niedergelassen hat, | vorgesehen sind, in dem der Antragsteller sich niedergelassen hat, |
| - für Belgien, im « Registre du Commerce - Handelsregister » | - für Belgien, im « Registre du Commerce - Handelsregister » |
| (Handelsregister) oder im « Registre de l'artisanat - Ambachtsregister | (Handelsregister) oder im « Registre de l'artisanat - Ambachtsregister |
| » (Handwerksregister), | » (Handwerksregister), |
| - für Österreich, im « Firmenbuch », | - für Österreich, im « Firmenbuch », |
| - für Dänemark, im « Handelsregistret », « Aktieselskabsregistret » | - für Dänemark, im « Handelsregistret », « Aktieselskabsregistret » |
| oder « Erhvervsregistret », | oder « Erhvervsregistret », |
| - für Deutschland, im « Handelsregister » und in der « Handwerksrolle | - für Deutschland, im « Handelsregister » und in der « Handwerksrolle |
| », | », |
| - für Griechenland kann eine vor Notar abgegebene eidesstattliche | - für Griechenland kann eine vor Notar abgegebene eidesstattliche |
| Erklärung bezüglich der Ausübung des Berufes des Bauunternehmers für | Erklärung bezüglich der Ausübung des Berufes des Bauunternehmers für |
| öffentliche Arbeiten beantragt werden, | öffentliche Arbeiten beantragt werden, |
| - für Spanien, im « Registro Oficial de Contratistas del Ministerio de | - für Spanien, im « Registro Oficial de Contratistas del Ministerio de |
| Industria y Energia », | Industria y Energia », |
| - für Finnland, im « Kaupparekisteri », | - für Finnland, im « Kaupparekisteri », |
| - für Frankreich, im « Registre du Commerce » und im « Répertoire des | - für Frankreich, im « Registre du Commerce » und im « Répertoire des |
| métiers », | métiers », |
| - für Italien, im « Registro della Camera di commercio, industria, | - für Italien, im « Registro della Camera di commercio, industria, |
| agricoltura e artigianato », | agricoltura e artigianato », |
| - für Luxemburg, im « Registre aux firmes » und im « Rôle de la | - für Luxemburg, im « Registre aux firmes » und im « Rôle de la |
| Chambre des métiers », | Chambre des métiers », |
| - für die Niederlande, im « Handelsregister », | - für die Niederlande, im « Handelsregister », |
| - für Portugal, im « Commissào de Alvaràs de Empresas de Obras | - für Portugal, im « Commissào de Alvaràs de Empresas de Obras |
| Pùblicas e Particulares » « (C.A.E.O.P.P.) », | Pùblicas e Particulares » « (C.A.E.O.P.P.) », |
| - für das Vereinigte Königreich und für Irland kann der Unternehmer | - für das Vereinigte Königreich und für Irland kann der Unternehmer |
| gebeten werden, eine Bescheinigung des « Register of Companies » oder | gebeten werden, eine Bescheinigung des « Register of Companies » oder |
| « Registrar of Friendly Societies » oder, in deren Ermangelung, eine | « Registrar of Friendly Societies » oder, in deren Ermangelung, eine |
| Bescheinigung vorzulegen, in der der Betreffende unter Eid erklärt, | Bescheinigung vorzulegen, in der der Betreffende unter Eid erklärt, |
| dass er den Beruf in dem Mitgliedstaat ausübt, in dem er sich an einem | dass er den Beruf in dem Mitgliedstaat ausübt, in dem er sich an einem |
| bestimmten Ort und unter einem bestimmten Handelsnamen niedergelassen | bestimmten Ort und unter einem bestimmten Handelsnamen niedergelassen |
| hat. | hat. |
| 3. Auszug aus dem Strafregister oder, in dessen Ermangelung, | 3. Auszug aus dem Strafregister oder, in dessen Ermangelung, |
| gleichwertiges, von der zuständigen Gerichts- oder Verwaltungsbehörde | gleichwertiges, von der zuständigen Gerichts- oder Verwaltungsbehörde |
| des Mitgliedstaates, in dem er sich niedergelassen hat, ausgestelltes | des Mitgliedstaates, in dem er sich niedergelassen hat, ausgestelltes |
| Dokument, aus dem hervorgeht: | Dokument, aus dem hervorgeht: |
| a) dass er sich nicht im Konkurs oder in Liquidation befindet, die | a) dass er sich nicht im Konkurs oder in Liquidation befindet, die |
| gewerbliche Tätigkeit nicht eingestellt hat, keinen gerichtlichen | gewerbliche Tätigkeit nicht eingestellt hat, keinen gerichtlichen |
| Vergleich erhalten hat oder sich nicht infolge eines gleichartigen | Vergleich erhalten hat oder sich nicht infolge eines gleichartigen |
| Verfahrens in einer ähnlichen Situation befindet, | Verfahrens in einer ähnlichen Situation befindet, |
| b) dass er nicht Gegenstand eines Konkurseröffnungs- oder | b) dass er nicht Gegenstand eines Konkurseröffnungs- oder |
| Vergleichsverfahrens oder eines anderen gleichartigen Verfahrens | Vergleichsverfahrens oder eines anderen gleichartigen Verfahrens |
| gewesen ist, | gewesen ist, |
| c) dass er nicht durch ein rechtskräftiges Urteil wegen einer Straftat | c) dass er nicht durch ein rechtskräftiges Urteil wegen einer Straftat |
| verurteilt worden ist, aufgrund deren Art seine berufliche | verurteilt worden ist, aufgrund deren Art seine berufliche |
| Zuverlässigkeit als Unternehmer in Frage gestellt wird, | Zuverlässigkeit als Unternehmer in Frage gestellt wird, |
| 4. von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaates, in dem er sich | 4. von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaates, in dem er sich |
| niedergelassen hat, ausgestellte Bescheinigung, aus der hervorgeht: | niedergelassen hat, ausgestellte Bescheinigung, aus der hervorgeht: |
| a) dass er seine Verpflichtungen zur Zahlung seiner Steuern gemäss den | a) dass er seine Verpflichtungen zur Zahlung seiner Steuern gemäss den |
| Gesetzesbestimmungen des Mitgliedstaates erfüllt hat, in dem er sich | Gesetzesbestimmungen des Mitgliedstaates erfüllt hat, in dem er sich |
| niedergelassen hat, | niedergelassen hat, |
| b) dass er seine Verpflichtungen zur Zahlung der | b) dass er seine Verpflichtungen zur Zahlung der |
| Sozialversicherungsbeiträge gemäss den Gesetzesbestimmungen des | Sozialversicherungsbeiträge gemäss den Gesetzesbestimmungen des |
| Mitgliedstaats erfüllt hat, in dem er sich niedergelassen hat, und, | Mitgliedstaats erfüllt hat, in dem er sich niedergelassen hat, und, |
| falls er Personal beschäftigt, das dem Gesetzerlass vom 28. Dezember | falls er Personal beschäftigt, das dem Gesetzerlass vom 28. Dezember |
| 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer unterliegt, dass er | 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer unterliegt, dass er |
| seine Verpflichtungen zur Zahlung der Sozialversicherungs- und | seine Verpflichtungen zur Zahlung der Sozialversicherungs- und |
| Existenzsicherheitsbeiträge erfüllt hat. | Existenzsicherheitsbeiträge erfüllt hat. |
| Wenn keine Unterlage oder keine Bescheinigung, wie weiter oben unter | Wenn keine Unterlage oder keine Bescheinigung, wie weiter oben unter |
| den Nummern 3 und 4 gefordert, durch das Land, in dem er sich | den Nummern 3 und 4 gefordert, durch das Land, in dem er sich |
| niedergelassen hat, ausgestellt wird, kann die Unterlage | niedergelassen hat, ausgestellt wird, kann die Unterlage |
| beziehungsweise die Bescheinigung durch eine eidesstattliche Erklärung | beziehungsweise die Bescheinigung durch eine eidesstattliche Erklärung |
| des Betreffenden vor einer Gerichts- oder Verwaltungsbehörde, einem | des Betreffenden vor einer Gerichts- oder Verwaltungsbehörde, einem |
| Notar oder einer befugten Berufs- beziehungsweise | Notar oder einer befugten Berufs- beziehungsweise |
| Unternehmensorganisation des Mitgliedstaates ersetzt werden, in dem er | Unternehmensorganisation des Mitgliedstaates ersetzt werden, in dem er |
| sich niedergelassen hat. | sich niedergelassen hat. |
| 5. Nachweis seiner Registrierung als Unternehmer, | 5. Nachweis seiner Registrierung als Unternehmer, |
| 6. falls er einen reglementierten Beruf ausübt, von der zuständigen | 6. falls er einen reglementierten Beruf ausübt, von der zuständigen |
| Behörde des Mitgliedstaates ausgestellter Nachweis, dass er ermächtigt | Behörde des Mitgliedstaates ausgestellter Nachweis, dass er ermächtigt |
| ist, diesen Beruf auszuüben, | ist, diesen Beruf auszuüben, |
| 7. Nachweis seiner ausreichenden finanziellen und wirtschaftlichen | 7. Nachweis seiner ausreichenden finanziellen und wirtschaftlichen |
| Leistungsfähigkeit durch: | Leistungsfähigkeit durch: |
| a) die Vorlage des letzten gebilligten Jahresabschlusses, wenn die | a) die Vorlage des letzten gebilligten Jahresabschlusses, wenn die |
| Bekanntmachung des Jahresabschlusses durch die Rechtsvorschriften des | Bekanntmachung des Jahresabschlusses durch die Rechtsvorschriften des |
| Landes vorgeschrieben ist, in dem das Unternehmen sich niedergelassen | Landes vorgeschrieben ist, in dem das Unternehmen sich niedergelassen |
| hat, | hat, |
| b) eine Erklärung bezüglich des Gesamtumsatzes während dreier Jahre | b) eine Erklärung bezüglich des Gesamtumsatzes während dreier Jahre |
| innerhalb der letzten acht Jahre, der für Gesellschaften und | innerhalb der letzten acht Jahre, der für Gesellschaften und |
| Einzelunternehmen, die einen Jahresabschluss bekanntmachen müssen, | Einzelunternehmen, die einen Jahresabschluss bekanntmachen müssen, |
| durch die Jahresabschlüsse nachgewiesen wird. | durch die Jahresabschlüsse nachgewiesen wird. |
| Der Unternehmer, dem keine ordnungsmässige Buchführung auferlegt ist | Der Unternehmer, dem keine ordnungsmässige Buchführung auferlegt ist |
| und keinen Jahresabschluss bekanntmachen muss, legt seinem Antrag | und keinen Jahresabschluss bekanntmachen muss, legt seinem Antrag |
| folgende Unterlage bei: | folgende Unterlage bei: |
| ein von einem Buchprüfer oder einem Betriebsrevisor für richtig | ein von einem Buchprüfer oder einem Betriebsrevisor für richtig |
| bescheinigtes Bestandsverzeichnis der gesamten Güter des Unternehmens, | bescheinigtes Bestandsverzeichnis der gesamten Güter des Unternehmens, |
| die die gemeinsame Garantie für die Gläubiger bilden, oder eine | die die gemeinsame Garantie für die Gläubiger bilden, oder eine |
| gleichwertige Unterlage, die von der zuständigen Behörde des | gleichwertige Unterlage, die von der zuständigen Behörde des |
| Mitgliedstaates ausgestellt worden ist, in dem er sich niedergelassen | Mitgliedstaates ausgestellt worden ist, in dem er sich niedergelassen |
| hat, | hat, |
| 8. Nachweis seiner technischen Leistungsfähigkeit: | 8. Nachweis seiner technischen Leistungsfähigkeit: |
| a) durch seine Studien- und Berufsnachweise und/oder die der leitenden | a) durch seine Studien- und Berufsnachweise und/oder die der leitenden |
| Mitarbeiter des Unternehmens und insbesondere der Verantwortlichen für | Mitarbeiter des Unternehmens und insbesondere der Verantwortlichen für |
| die Leitung der Arbeiten, | die Leitung der Arbeiten, |
| b) durch die Liste der in den letzten fünf Jahren ausgeführten | b) durch die Liste der in den letzten fünf Jahren ausgeführten |
| Arbeiten. Diese Liste muss für jede beantragte Zulassung durch | Arbeiten. Diese Liste muss für jede beantragte Zulassung durch |
| Bescheinigungen über die ordnungsgemässe Ausführung der bedeutendsten | Bescheinigungen über die ordnungsgemässe Ausführung der bedeutendsten |
| Arbeiten bestätigt werden. In diesen Bescheinigungen vermerkt der | Arbeiten bestätigt werden. In diesen Bescheinigungen vermerkt der |
| Bauherr (und der Architekt, wenn es sich um private Arbeiten handelt | Bauherr (und der Architekt, wenn es sich um private Arbeiten handelt |
| und ein Architekt vorgesehen ist) Art, Kosten, Zeitpunkt und | und ein Architekt vorgesehen ist) Art, Kosten, Zeitpunkt und |
| Ausführungsort der Arbeiten und gibt näher an, ob sie fachgerecht | Ausführungsort der Arbeiten und gibt näher an, ob sie fachgerecht |
| ausgeführt und ordnungsgemäss abgeschlossen worden sind. | ausgeführt und ordnungsgemäss abgeschlossen worden sind. |
| c) durch eine Erklärung, die den durchschnittlichen Bestand an | c) durch eine Erklärung, die den durchschnittlichen Bestand an |
| Arbeitern und leitenden Mitarbeitern des Unternehmens während dreier | Arbeitern und leitenden Mitarbeitern des Unternehmens während dreier |
| Halbjahre innerhalb der letzten fünf Jahre vermerkt; die | Halbjahre innerhalb der letzten fünf Jahre vermerkt; die |
| vierteljährlichen Erklärungen beim Landesamt für soziale Sicherheit | vierteljährlichen Erklärungen beim Landesamt für soziale Sicherheit |
| oder eine von der zuständigen Behörde des betroffenen Mitgliedstaates | oder eine von der zuständigen Behörde des betroffenen Mitgliedstaates |
| ausgestellte gleichwertige Bescheinigung hat Beweiskraft. | ausgestellte gleichwertige Bescheinigung hat Beweiskraft. |
| § 2 - Bei den Zulassungsanträgen für Klasse I müssen lediglich die in | § 2 - Bei den Zulassungsanträgen für Klasse I müssen lediglich die in |
| § 1 Nr. 1, 2, 3, 5 und 6 erwähnten Unterlagen vorgelegt werden. | § 1 Nr. 1, 2, 3, 5 und 6 erwähnten Unterlagen vorgelegt werden. |
| Gesehen, um Unserem Erlass vom 4. Mai 1999 beigefügt zu werden | Gesehen, um Unserem Erlass vom 4. Mai 1999 beigefügt zu werden |
| ALBERT | ALBERT |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Die Ministerin der Beschäftigung und der Arbeit | Die Ministerin der Beschäftigung und der Arbeit |
| Frau M. SMET | Frau M. SMET |
| Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 10 december 1999. | Vu pour être annexé à Notre arrêté du 10 décembre 1999. |
| ALBERT | ALBERT |
| Van Koningswege : | Par le Roi : |
| De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
| A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |