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Koninklijk besluit nr. 3 met betrekking tot de aftrekregeling voor de toepassing van de belasting over de toegevoegde waarde. - Duitse vertaling | Arrêté royal n° 3 relatif aux déductions pour l'application de la taxe sur la valeur ajoutée. - Traduction allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 10 DECEMBER 1969. - Koninklijk besluit nr. 3 met betrekking tot de aftrekregeling voor de toepassing van de belasting over de toegevoegde waarde. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de officieuze gecoördineerde Duitse versie | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 10 DECEMBRE 1969. - Arrêté royal n° 3 relatif aux déductions pour l'application de la taxe sur la valeur ajoutée. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la version coordonnée officieuse en langue |
van het koninklijk besluit nr. 3 van 10 december 1969 met betrekking | allemande de l'arrêté royal n° 3 du 10 décembre 1969 relatif aux |
tot de aftrekregeling voor de toepassing van de belasting over de | déductions pour l'application de la taxe sur la valeur ajoutée |
toegevoegde waarde (Belgisch Staatsblad van 12 december 1969), zoals | (Moniteur belge du 12 décembre 1969), tel qu'il a été modifié |
het achtereenvolgens werd gewijzigd bij : | successivement par : |
- het koninklijk besluit van 7 november 1975 tot wijziging van het | - l'arrêté royal du 7 novembre 1975 modifiant l'arrêté royal n° 3 du |
koninklijk besluit nr. 3 van 10 december 1969 met betrekking tot de | 10 décembre 1969 relatif aux déductions pour l'application de la taxe |
aftrekregeling voor de toepassing van de belasting over de toegevoegde | |
waarde (Belgisch Staatsblad van 25 november 1975); | sur la valeur ajoutée (Moniteur belge du 25 novembre 1975); |
- het koninklijk besluit van 31 maart 1978 tot wijziging van de | - l'arrêté royal du 31 mars 1978 modifiant les arrêtés royaux, pris en |
koninklijke besluiten, genomen ter uitvoering van het Wetboek van de | |
belasting over de toegevoegde waarde, nr. 1 van 23 juli 1969, nr. 3 | exécution du Code de la taxe sur la valeur ajoutée, n° 1 du 23 juillet |
van 10 december 1969, nr. 4 van 29 december 1969, nr. 13 van 3 juni | 1969, n° 3 du 10 décembre 1969, n° 4 du 29 décembre 1969, n° 13 du 3 |
1970, nr. 14 van 3 juni 1970, nr. 15 van 3 juni 1970, nr. 16 van 3 | juin 1970, n° 14 du 3 juin 1970, n° 15 du 3 juin 1970, n° 16 du 3 juin |
juni 1970, nr. 17 van 20 juli 1970, nr. 19 van 20 juli 1970, nr. 22 | 1970, n° 17 du 20 juillet 1970, n° 19 du 20 juillet 1970, n° 22 du 15 |
van 15 september 1970, nr. 23 van 19 oktober 1970, nr. 24 van 23 | septembre 1970, n° 23 du 19 octobre 1970, n° 24 du 23 octobre 1970 et |
oktober 1970 en nr. 28 van 23 december 1970, en tot opheffing van het | n° 28 du 23 décembre 1970, et abrogeant l'arrêté royal n° 25 du 13 |
koninklijk besluit nr. 25 van 13 november 1970 (Belgisch Staatsblad van 11 april 1978); | novembre 1970 (Moniteur belge du 11 avril 1978); |
- het koninklijk besluit van 17 oktober 1980 tot wijziging van de | - l'arrêté royal du 17 octobre 1980 modifiant les arrêtés royaux, pris |
koninklijke besluiten, genomen ter uitvoering van het Wetboek van de | |
belasting over de toegevoegde waarde, nr. 1 van 23 juli 1969, nr. 3 | en exécution du Code de la taxe sur la valeur ajoutée, n° 1 du 23 |
van 10 december 1969, nr. 4 van 29 december 1969, nr. 11 van 12 maart | juillet 1969, n° 3 du 10 décembre 1969, n° 4 du 29 décembre 1969, n° |
1970, nr. 14 van 3 juni 1970, nr. 19 van 20 juli 1970, nr. 22 van 15 | 11 du 12 mars 1970, n° 14 du 3 juin 1970, n° 19 du 20 juillet 1970, n° |
september 1970, nr. 24 van 23 oktober 1970 en nr. 28 van 23 december | 22 du 15 septembre 1970, n° 24 du 23 octobre 1970 et n° 28 du 23 |
1970 (Belgisch Staatsblad van 30 oktober 1980); | décembre 1970 (Moniteur belge du 30 octobre 1980); |
- het koninklijk besluit van 19 april 1991 tot wijziging van de | - l'arrêté royal du 19 avril 1991 modifiant les arrêtés royaux nos 1, |
koninklijke besluiten nrs. 1, 2, 3, 4, 17, 31 en 41 met betrekking tot | 2, 3, 4, 17, 31 et 41 relatifs à la taxe sur la valeur ajoutée |
de belasting over de toegevoegde waarde (Belgisch Staatsblad van 30 | (Moniteur belge du 30 avril 1991); |
april 1991); - het koninklijk besluit van 29 december 1992 tot wijziging van het | - l'arrêté royal du 29 décembre 1992 modifiant l'arrêté royal n° 3 du |
koninklijk besluit nr. 3 van 10 december 1969 met betrekking tot de | 10 décembre 1969 relatif aux déductions pour l'application de la taxe |
aftrekregeling voor de toepassing van de belasting over de toegevoegde | |
waarde (Belgisch Staatsblad van 31 december 1992); | sur la valeur ajoutée (Moniteur belge du 31 décembre 1992); |
- het koninklijk besluit van 22 november 1994 tot wijziging van de | - l'arrêté royal du 22 novembre 1994 modifiant les arrêtés royaux nos |
koninklijke besluiten nrs. 1, 2, 3, 4, 8, 18, 24, 31, 46, 48 en 50 | 1, 2, 3, 4, 8, 18, 24, 31, 46, 48 et 50 relatifs à la taxe sur la |
inzake belasting over de toegevoegde waarde (Belgisch Staatsblad van 1 december 1994); | valeur ajoutée (Moniteur belge du 1er décembre 1994); |
- het koninklijk besluit van 23 december 1994 tot wijziging van het | - l'arrêté royal du 23 décembre 1994 modifiant l'arrêté royal n° 1 du |
koninklijk besluit nr. 1 van 29 december 1992 met betrekking tot de | 29 décembre 1992 relatif aux mesures tendant à assurer le paiement de |
regeling voor de voldoening van de belasting over de toegevoegde | |
waarde en het koninklijk besluit nr. 3 van 10 december 1969 met | la taxe sur la valeur ajoutée et l'arrêté royal n° 3 du 10 décembre |
betrekking tot de aftrekregeling voor de toepassing van de belasting | 1969 relatif aux déductions pour l'application de la taxe sur la |
over de toegevoegde waarde (Belgisch Staatsblad van 30 december 1994); | valeur ajoutée (Moniteur belge du 30 décembre 1994); |
- het koninklijk besluit van 25 februari 1996 tot wijziging van de | - l'arrêté royal du 25 février 1996 modifiant les arrêtés royaux nos |
koninklijke besluiten nrs. 1, 3, 4, 7, 18, 31, 41, 44, 48 en 50, | 1, 3, 4, 7, 18, 31, 41, 44, 48 et 50, en matière de taxe sur la valeur |
inzake belasting over de toegevoegde waarde (Belgisch Staatsblad van 5 | ajoutée (Moniteur belge du 5 mars 1996); |
maart 1996); - het koninklijk besluit van 19 november 1996 tot wijziging van het | - l'arrêté royal du 19 novembre 1996 modifiant l'arrêté royal n° 3 du |
koninklijk besluit nr. 3 van 10 december 1969 met betrekking tot de | 10 décembre 1969 relatif aux déductions pour l'application de la taxe |
aftrekregeling voor de toepassing van de belasting over de toegevoegde | |
waarde, en het koninklijk besluit nr. 7 van 29 december 1992 met | sur la valeur ajoutée, et l'arrêté royal n° 7 du 29 décembre 1992 |
betrekking tot de invoer van goederen voor de toepassing van de | relatif aux importations de biens pour l'application de la taxe sur la |
belasting over de toegevoegde waarde (Belgisch Staatsblad van 14 | valeur ajoutée (Moniteur belge du 14 décembre 1996); |
december 1996); - het koninklijk besluit van 5 september 2001 tot wijziging van de | - l'arrêté royal du 5 septembre 2001 modifiant les arrêtés royaux nos |
koninklijke besluiten nrs. 1, 2, 3, 23 en 50 met betrekking tot de | 1, 2, 3, 23 et 50 relatifs à la taxe sur la valeur ajoutée (Moniteur |
belasting over de toegevoegde waarde (Belgisch Staatsblad van 18 | belge du 18 septembre 2001); |
september 2001); - het koninklijk besluit van 2 april 2002 tot wijziging van de | - l'arrêté royal du 2 avril 2002 modifiant les arrêtés royaux nos 1, |
koninklijke besluiten nrs. 1, 3, 7, 10, 23 en 50 met betrekking tot de | 3, 7, 10, 23 et 50 relatifs à la taxe sur la valeur ajoutée (Moniteur |
belasting over de toegevoegde waarde (Belgisch Staatsblad van 16 april | belge du 16 avril 2002); |
2002); - het koninklijk besluit van 16 juni 2003 tot wijziging van de | - l'arrêté royal du 16 juin 2003 modifiant les arrêtés royaux nos 3, |
koninklijke besluiten nrs. 3, 4, 14, 48 en 51 met betrekking tot de | 4, 14, 48 et 51 relatifs à la taxe sur la valeur ajoutée (Moniteur |
belasting over de toegevoegde waarde (Belgisch Staatsblad van 27 juni | belge du 27 juin 2003); |
2003); - het koninklijk besluit van 20 februari 2004 tot wijziging van de | - l'arrêté royal du 20 février 2004 modifiant les arrêtés royaux nos |
koninklijke besluiten nrs. 2, 3, 4, 7, 8, 19, 23, 24, 31, 46, 47, 48, | |
50 en 53 met betrekking tot de belasting over de toegevoegde waarde | 2, 3, 4, 7, 8, 19, 23, 24, 31, 46, 47, 48, 50 et 53 relatifs à la taxe |
(Belgisch Staatsblad van 27 februari 2004). | sur la valeur ajoutée (Moniteur belge du 27 février 2004). |
Deze officieuze gecoördineerde Duitse versie is opgemaakt door de | Cette version coordonnée officieuse en langue allemande a été établie |
Centrale dienst voor Duitse vertaling bij het | par le Service central de traduction allemande auprès du Commissariat |
Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy. | d'arrondissement adjoint à Malmedy. |
10. DEZEMBER 1969 - Königlicher Erlass Nr. 3 | 10. DEZEMBER 1969 - Königlicher Erlass Nr. 3 |
über Vorsteuerabzüge für die Anwendung der Mehrwertsteuer | über Vorsteuerabzüge für die Anwendung der Mehrwertsteuer |
Abschnitt I - Bedingungen für die Ausübung des Rechts auf | Abschnitt I - Bedingungen für die Ausübung des Rechts auf |
Vorsteuerabzug | Vorsteuerabzug |
Artikel 1 - § 1 - Unter Vorbehalt der Anwendung [von Artikel 45 §§ | Artikel 1 - § 1 - Unter Vorbehalt der Anwendung [von Artikel 45 §§ |
1bis, 2 und 3 des Mehrwertsteuergesetzbuches] nehmen Steuerpflichtige | 1bis, 2 und 3 des Mehrwertsteuergesetzbuches] nehmen Steuerpflichtige |
unter den in den Artikeln 2 bis 4 des vorliegenden Erlasses | unter den in den Artikeln 2 bis 4 des vorliegenden Erlasses |
vorgesehenen Bedingungen den Vorsteuerabzug auf Güter und | vorgesehenen Bedingungen den Vorsteuerabzug auf Güter und |
Dienstleistungen vor, die sie zur Bewirkung von Umsätzen bestimmen, | Dienstleistungen vor, die sie zur Bewirkung von Umsätzen bestimmen, |
die in Artikel [45 § 1 Nr. 1 bis 5] des Gesetzbuches erwähnt sind. | die in Artikel [45 § 1 Nr. 1 bis 5] des Gesetzbuches erwähnt sind. |
Bewirken Steuerpflichtige im Rahmen [ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit] | Bewirken Steuerpflichtige im Rahmen [ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit] |
andere Umsätze, für die kein Recht auf Vorsteuerabzug besteht, richten | andere Umsätze, für die kein Recht auf Vorsteuerabzug besteht, richten |
sie sich für die Festlegung der vorzunehmenden Vorsteuerabzüge nach | sie sich für die Festlegung der vorzunehmenden Vorsteuerabzüge nach |
den Bestimmungen der Artikel 46 und 48 des Gesetzbuches und 12 bis 21 | den Bestimmungen der Artikel 46 und 48 des Gesetzbuches und 12 bis 21 |
des vorliegenden Erlasses. | des vorliegenden Erlasses. |
§ 2 - Steuern auf Güter und Dienstleistungen, die Steuerpflichtige [zu | § 2 - Steuern auf Güter und Dienstleistungen, die Steuerpflichtige [zu |
privaten Zwecken oder zu anderen Zwecken als denen ihrer | privaten Zwecken oder zu anderen Zwecken als denen ihrer |
wirtschaftlichen Tätigkeit] bestimmen, sind auf keinen Fall | wirtschaftlichen Tätigkeit] bestimmen, sind auf keinen Fall |
abzugsfähig. | abzugsfähig. |
Ist ein Gut oder eine Dienstleistung dazu bestimmt, teilweise zu | Ist ein Gut oder eine Dienstleistung dazu bestimmt, teilweise zu |
solchen Zwecken verwendet zu werden, ist der Vorsteuerabzug im | solchen Zwecken verwendet zu werden, ist der Vorsteuerabzug im |
Verhältnis zu dieser Verwendung ausgeschlossen. Dieses Verhältnis ist | Verhältnis zu dieser Verwendung ausgeschlossen. Dieses Verhältnis ist |
von den Steuerpflichtigen unter Kontrolle der Verwaltung zu bestimmen. | von den Steuerpflichtigen unter Kontrolle der Verwaltung zu bestimmen. |
[Art. 1 § 1 Abs. 1 abgeändert durch Art. 10 des K.E. vom 31. März 1978 | [Art. 1 § 1 Abs. 1 abgeändert durch Art. 10 des K.E. vom 31. März 1978 |
(B.S. vom 11. April 1978), Art. 1 Buchstabe A des K.E. vom 29. | (B.S. vom 11. April 1978), Art. 1 Buchstabe A des K.E. vom 29. |
Dezember 1992 (B.S. vom 31. Dezember 1992) und Art. 6 des K.E. vom 22. | Dezember 1992 (B.S. vom 31. Dezember 1992) und Art. 6 des K.E. vom 22. |
November 1994 (B.S. vom 1. Dezember 1994); § 1 Abs. 2 abgeändert durch | November 1994 (B.S. vom 1. Dezember 1994); § 1 Abs. 2 abgeändert durch |
Art. 1 Buchstabe B des K.E. vom 29. Dezember 1992 (B.S. vom 31. | Art. 1 Buchstabe B des K.E. vom 29. Dezember 1992 (B.S. vom 31. |
Dezember 1992); § 2 Abs. 1 abgeändert durch Art. 1 Buchstabe C des | Dezember 1992); § 2 Abs. 1 abgeändert durch Art. 1 Buchstabe C des |
K.E. vom 29. Dezember 1992 (B.S. vom 31. Dezember 1992)] | K.E. vom 29. Dezember 1992 (B.S. vom 31. Dezember 1992)] |
Art. 2 - [Das Recht auf Vorsteuerabzug entsteht: | Art. 2 - [Das Recht auf Vorsteuerabzug entsteht: |
1. für die Steuer auf Güter und Dienstleistungen, die | 1. für die Steuer auf Güter und Dienstleistungen, die |
Steuerpflichtigen geliefert beziehungsweise erbracht werden, zu dem | Steuerpflichtigen geliefert beziehungsweise erbracht werden, zu dem |
Zeitpunkt, zu dem aufgrund der Artikel 17 und 22 des Gesetzbuches der | Zeitpunkt, zu dem aufgrund der Artikel 17 und 22 des Gesetzbuches der |
Steueranspruch entsteht, | Steueranspruch entsteht, |
2. für die Steuer auf einen Umsatz, den Steuerpflichtige für den | 2. für die Steuer auf einen Umsatz, den Steuerpflichtige für den |
Bedarf ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit bewirken und der durch Artikel | Bedarf ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit bewirken und der durch Artikel |
12 § 1 Nr. 3 und 4 des Gesetzbuches einer Lieferung von Gütern oder | 12 § 1 Nr. 3 und 4 des Gesetzbuches einer Lieferung von Gütern oder |
durch Artikel 19 § 2 Nr. 1 oder § 3 des Gesetzbuches einer | durch Artikel 19 § 2 Nr. 1 oder § 3 des Gesetzbuches einer |
Dienstleistung gleichgesetzt wird, zu dem Zeitpunkt, zu dem aufgrund | Dienstleistung gleichgesetzt wird, zu dem Zeitpunkt, zu dem aufgrund |
der Artikel 17 und 22 des Gesetzbuches der Steueranspruch entsteht, | der Artikel 17 und 22 des Gesetzbuches der Steueranspruch entsteht, |
3. für die Steuer auf eine Einfuhr zu dem Zeitpunkt, zu dem aufgrund | 3. für die Steuer auf eine Einfuhr zu dem Zeitpunkt, zu dem aufgrund |
von Artikel 24 des Gesetzbuches der Steueranspruch entsteht, | von Artikel 24 des Gesetzbuches der Steueranspruch entsteht, |
4. für die Steuer auf einen innergemeinschaftlichen Erwerb von Gütern | 4. für die Steuer auf einen innergemeinschaftlichen Erwerb von Gütern |
zu dem Zeitpunkt, zu dem aufgrund von Artikel 25septies des | zu dem Zeitpunkt, zu dem aufgrund von Artikel 25septies des |
Gesetzbuches der Steueranspruch entsteht, | Gesetzbuches der Steueranspruch entsteht, |
5. für die Steuer auf einen Umsatz, den Steuerpflichtige für den | 5. für die Steuer auf einen Umsatz, den Steuerpflichtige für den |
Bedarf ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit bewirken und der durch Artikel | Bedarf ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit bewirken und der durch Artikel |
25quater des Gesetzbuches einem innergemeinschaftlichen Erwerb von | 25quater des Gesetzbuches einem innergemeinschaftlichen Erwerb von |
Gütern gleichgesetzt wird, zu dem Zeitpunkt, zu dem aufgrund von | Gütern gleichgesetzt wird, zu dem Zeitpunkt, zu dem aufgrund von |
Artikel 25septies des Gesetzbuches der Steueranspruch entsteht[,]] | Artikel 25septies des Gesetzbuches der Steueranspruch entsteht[,]] |
[6. für die Steuer, die in den in Artikel 58 § 4 Nr. 7 Absatz 2 des | [6. für die Steuer, die in den in Artikel 58 § 4 Nr. 7 Absatz 2 des |
Gesetzbuches erwähnten Umständen geschuldet oder entrichtet wird, zu | Gesetzbuches erwähnten Umständen geschuldet oder entrichtet wird, zu |
dem in Artikel 58 § 4 Nr. 7 Absatz 3 des Gesetzbuches festgelegten | dem in Artikel 58 § 4 Nr. 7 Absatz 3 des Gesetzbuches festgelegten |
Zeitpunkt[,]] | Zeitpunkt[,]] |
[7. für die Steuer auf einen Umsatz erwähnt in Artikel 7 § 3 des | [7. für die Steuer auf einen Umsatz erwähnt in Artikel 7 § 3 des |
Königlichen Erlasses Nr. 54 über die andere Lagerregelung als die | Königlichen Erlasses Nr. 54 über die andere Lagerregelung als die |
Zolllagerregelung erwähnt in Artikel 39quater des Gesetzbuches zu dem | Zolllagerregelung erwähnt in Artikel 39quater des Gesetzbuches zu dem |
Zeitpunkt, zu dem aufgrund von Artikel 9 dieses Erlasses der Anspruch | Zeitpunkt, zu dem aufgrund von Artikel 9 dieses Erlasses der Anspruch |
auf diese Steuer entsteht.] | auf diese Steuer entsteht.] |
[Art. 2 ersetzt durch Art. 2 des K.E. vom 29. Dezember 1992 (B.S. vom | [Art. 2 ersetzt durch Art. 2 des K.E. vom 29. Dezember 1992 (B.S. vom |
31. Dezember 1992); einziger Absatz Nr. 5 abgeändert durch Art. 2 | 31. Dezember 1992); einziger Absatz Nr. 5 abgeändert durch Art. 2 |
Buchstabe A des K.E. vom 23. Dezember 1994 (B.S. vom 30. Dezember | Buchstabe A des K.E. vom 23. Dezember 1994 (B.S. vom 30. Dezember |
1994); einziger Absatz Nr. 6 eingefügt durch Art. 2 Buchstabe B des | 1994); einziger Absatz Nr. 6 eingefügt durch Art. 2 Buchstabe B des |
K.E. vom 23. Dezember 1994 (B.S. vom 30. Dezember 1994) und abgeändert | K.E. vom 23. Dezember 1994 (B.S. vom 30. Dezember 1994) und abgeändert |
durch Art. 1 Buchstabe A des K.E. vom 19. November 1996 (B.S. vom 14. | durch Art. 1 Buchstabe A des K.E. vom 19. November 1996 (B.S. vom 14. |
Dezember 1996); einziger Absatz Nr. 7 eingefügt durch Art. 1 Buchstabe | Dezember 1996); einziger Absatz Nr. 7 eingefügt durch Art. 1 Buchstabe |
B des K.E. vom 19. November 1996 (B.S. vom 14. Dezember 1996)] | B des K.E. vom 19. November 1996 (B.S. vom 14. Dezember 1996)] |
Art. 3 - § 1 - Steuerpflichtige müssen für die Ausübung ihres Rechts | Art. 3 - § 1 - Steuerpflichtige müssen für die Ausübung ihres Rechts |
auf Vorsteuerabzug: | auf Vorsteuerabzug: |
1. [für die Steuer auf Güter und Dienstleistungen, die ihnen geliefert | 1. [für die Steuer auf Güter und Dienstleistungen, die ihnen geliefert |
beziehungsweise erbracht werden, eine gemäss den Artikeln 53 § 2 und | beziehungsweise erbracht werden, eine gemäss den Artikeln 53 § 2 und |
53octies des Gesetzbuches ausgestellte Rechnung besitzen, die die in | 53octies des Gesetzbuches ausgestellte Rechnung besitzen, die die in |
Artikel 5 § 1 des Königlichen Erlasses Nr. 1 über Massnahmen im | Artikel 5 § 1 des Königlichen Erlasses Nr. 1 über Massnahmen im |
Hinblick auf die Gewährleistung der Zahlung der Mehrwertsteuer | Hinblick auf die Gewährleistung der Zahlung der Mehrwertsteuer |
erwähnten Angaben enthält,] | erwähnten Angaben enthält,] |
2. [für die Steuer auf einen Umsatz, den sie für den Bedarf ihrer | 2. [für die Steuer auf einen Umsatz, den sie für den Bedarf ihrer |
wirtschaftlichen Tätigkeit bewirken und der durch Artikel 12 § 1 Nr. 3 | wirtschaftlichen Tätigkeit bewirken und der durch Artikel 12 § 1 Nr. 3 |
und 4 des Gesetzbuches einer Lieferung von Gütern oder durch Artikel | und 4 des Gesetzbuches einer Lieferung von Gütern oder durch Artikel |
19 § 2 Nr. 1 oder § 3 des Gesetzbuches einer Dienstleistung | 19 § 2 Nr. 1 oder § 3 des Gesetzbuches einer Dienstleistung |
gleichgesetzt wird, das in Artikel 3 des Königlichen Erlasses Nr. 1 | gleichgesetzt wird, das in Artikel 3 des Königlichen Erlasses Nr. 1 |
über Massnahmen im Hinblick auf die Gewährleistung der Zahlung der | über Massnahmen im Hinblick auf die Gewährleistung der Zahlung der |
Mehrwertsteuer vorgesehene Dokument erstellen und die Steuer in die | Mehrwertsteuer vorgesehene Dokument erstellen und die Steuer in die |
Erklärung in Bezug auf den Zeitraum, in dem der Steueranspruch | Erklärung in Bezug auf den Zeitraum, in dem der Steueranspruch |
entsteht, eintragen,] | entsteht, eintragen,] |
3. für die Steuer auf andere Einfuhren als die in Nr. 4 erwähnten | 3. für die Steuer auf andere Einfuhren als die in Nr. 4 erwähnten |
Einfuhren ein Einfuhrdokument besitzen, das sie als Empfänger ausweist | Einfuhren ein Einfuhrdokument besitzen, das sie als Empfänger ausweist |
und die Zahlung der Steuer feststellt, | und die Zahlung der Steuer feststellt, |
4. für die Steuer auf Einfuhren, die unter der Regelung der Verlegung | 4. für die Steuer auf Einfuhren, die unter der Regelung der Verlegung |
der Erhebung ins Inland bewirkt werden, die Steuer in die Erklärung in | der Erhebung ins Inland bewirkt werden, die Steuer in die Erklärung in |
Bezug auf den Zeitraum, in dem [der Steueranspruch entsteht], | Bezug auf den Zeitraum, in dem [der Steueranspruch entsteht], |
eintragen[,] | eintragen[,] |
[5. [für die Steuer auf innergemeinschaftliche Erwerbe von Gütern eine | [5. [für die Steuer auf innergemeinschaftliche Erwerbe von Gütern eine |
Rechnung besitzen, die gemäss den Gesetzesbestimmungen ausgestellt | Rechnung besitzen, die gemäss den Gesetzesbestimmungen ausgestellt |
wird, die in dem Mitgliedstaat in Kraft sind, von dem aus diese Güter | wird, die in dem Mitgliedstaat in Kraft sind, von dem aus diese Güter |
versandt oder befördert werden, oder, in Ermangelung einer solchen | versandt oder befördert werden, oder, in Ermangelung einer solchen |
Rechnung, das in Artikel 9 § 1 des Königlichen Erlasses Nr. 1 über | Rechnung, das in Artikel 9 § 1 des Königlichen Erlasses Nr. 1 über |
Massnahmen im Hinblick auf die Gewährleistung der Zahlung der | Massnahmen im Hinblick auf die Gewährleistung der Zahlung der |
Mehrwertsteuer erwähnte Dokument besitzen und entweder die Steuer in | Mehrwertsteuer erwähnte Dokument besitzen und entweder die Steuer in |
die Erklärung in Bezug auf den Zeitraum, in dem der Steueranspruch | die Erklärung in Bezug auf den Zeitraum, in dem der Steueranspruch |
entsteht, eintragen oder - in den in den Artikeln 1 und 2 des | entsteht, eintragen oder - in den in den Artikeln 1 und 2 des |
Königlichen Erlasses Nr. 46 über die Erklärung des | Königlichen Erlasses Nr. 46 über die Erklärung des |
innergemeinschaftlichen Erwerbs von Fahrzeugen und die Zahlung der | innergemeinschaftlichen Erwerbs von Fahrzeugen und die Zahlung der |
diesbezüglich geschuldeten Mehrwertsteuer erwähnten Fällen - die in | diesbezüglich geschuldeten Mehrwertsteuer erwähnten Fällen - die in |
Artikel 1 dieses Erlasses erwähnte Sondererklärung besitzen,]] | Artikel 1 dieses Erlasses erwähnte Sondererklärung besitzen,]] |
[6. für die Steuer auf einen Umsatz, den Steuerpflichtige für den | [6. für die Steuer auf einen Umsatz, den Steuerpflichtige für den |
Bedarf ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit bewirken und der durch Artikel | Bedarf ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit bewirken und der durch Artikel |
25quater des Gesetzbuches einem innergemeinschaftlichen Erwerb | 25quater des Gesetzbuches einem innergemeinschaftlichen Erwerb |
gleichgesetzt wird, das in Artikel 5 § 2 des Königlichen Erlasses Nr. | gleichgesetzt wird, das in Artikel 5 § 2 des Königlichen Erlasses Nr. |
1 über Massnahmen im Hinblick auf die Gewährleistung der Zahlung der | 1 über Massnahmen im Hinblick auf die Gewährleistung der Zahlung der |
Mehrwertsteuer erwähnte Dokument besitzen und die Steuer in die | Mehrwertsteuer erwähnte Dokument besitzen und die Steuer in die |
Erklärung in Bezug auf den Zeitraum, in dem der Steueranspruch | Erklärung in Bezug auf den Zeitraum, in dem der Steueranspruch |
entsteht, eintragen.] | entsteht, eintragen.] |
§ 2 - [In Abweichung von § 1 kann in den in Artikel 13 des Königlichen | § 2 - [In Abweichung von § 1 kann in den in Artikel 13 des Königlichen |
Erlasses Nr. 1 über Massnahmen im Hinblick auf die Gewährleistung der | Erlasses Nr. 1 über Massnahmen im Hinblick auf die Gewährleistung der |
Zahlung der Mehrwertsteuer erwähnten Fällen der Vorsteuerabzug unter | Zahlung der Mehrwertsteuer erwähnten Fällen der Vorsteuerabzug unter |
Einhaltung der vom Minister der Finanzen oder von seinem Beauftragten | Einhaltung der vom Minister der Finanzen oder von seinem Beauftragten |
festgelegten Bedingungen vorgenommen werden.] | festgelegten Bedingungen vorgenommen werden.] |
[§ 3 - [Ist der Vertragspartner des Lieferers von Gütern oder des | [§ 3 - [Ist der Vertragspartner des Lieferers von Gütern oder des |
Dienstleistenden in Anwendung von Artikel 51 § 2 des Gesetzbuches oder | Dienstleistenden in Anwendung von Artikel 51 § 2 des Gesetzbuches oder |
Artikel 5 des Königlichen Erlasses Nr. 31 über die Modalitäten für die | Artikel 5 des Königlichen Erlasses Nr. 31 über die Modalitäten für die |
Anwendung der Mehrwertsteuer in Bezug auf Umsätze von nicht in Belgien | Anwendung der Mehrwertsteuer in Bezug auf Umsätze von nicht in Belgien |
ansässigen Steuerpflichtigen verpflichtet, die Steuer, die auf die zu | ansässigen Steuerpflichtigen verpflichtet, die Steuer, die auf die zu |
seinen Gunsten erfolgte Lieferung oder Dienstleistung einforderbar | seinen Gunsten erfolgte Lieferung oder Dienstleistung einforderbar |
ist, selbst zu entrichten, muss er für die Ausübung seines Rechts auf | ist, selbst zu entrichten, muss er für die Ausübung seines Rechts auf |
Vorsteuerabzug eine gemäss den Artikeln 53 § 2 und 53octies des | Vorsteuerabzug eine gemäss den Artikeln 53 § 2 und 53octies des |
Gesetzbuches ausgestellte Rechnung besitzen und die Steuer auf die in | Gesetzbuches ausgestellte Rechnung besitzen und die Steuer auf die in |
Ausführung der vorerwähnten Bestimmungen vorgeschriebene Weise | Ausführung der vorerwähnten Bestimmungen vorgeschriebene Weise |
entrichtet haben; diese Rechnung muss mindestens Name, Adresse und | entrichtet haben; diese Rechnung muss mindestens Name, Adresse und |
Mehrwertsteueridentifikationsnummer der am Umsatz beteiligten | Mehrwertsteueridentifikationsnummer der am Umsatz beteiligten |
Parteien, Art und Menge der erworbenen Güter oder Gegenstand der | Parteien, Art und Menge der erworbenen Güter oder Gegenstand der |
erhaltenen Dienstleistungen und Preis und Nebenkosten enthalten und | erhaltenen Dienstleistungen und Preis und Nebenkosten enthalten und |
sie muss vom Vertragspartner durch die anderen in Artikel 5 § 1 des | sie muss vom Vertragspartner durch die anderen in Artikel 5 § 1 des |
Königlichen Erlasses Nr. 1 über Massnahmen im Hinblick auf die | Königlichen Erlasses Nr. 1 über Massnahmen im Hinblick auf die |
Gewährleistung der Zahlung der Mehrwertsteuer erwähnten Angaben | Gewährleistung der Zahlung der Mehrwertsteuer erwähnten Angaben |
ergänzt werden.]] | ergänzt werden.]] |
[Ist der Vertragspartner des Lieferers von Gütern oder des | [Ist der Vertragspartner des Lieferers von Gütern oder des |
Dienstleistenden in Anwendung von Artikel 51 § 4 des Gesetzbuches | Dienstleistenden in Anwendung von Artikel 51 § 4 des Gesetzbuches |
verpflichtet, die Steuer, die auf die zu seinen Gunsten erfolgte | verpflichtet, die Steuer, die auf die zu seinen Gunsten erfolgte |
Lieferung oder Dienstleistung einforderbar ist, selbst zu entrichten, | Lieferung oder Dienstleistung einforderbar ist, selbst zu entrichten, |
muss er für die Ausübung seines Rechts auf Vorsteuerabzug eine gemäss | muss er für die Ausübung seines Rechts auf Vorsteuerabzug eine gemäss |
den Artikeln 53 § 2 und 53octies des Gesetzbuches ausgestellte | den Artikeln 53 § 2 und 53octies des Gesetzbuches ausgestellte |
Rechnung besitzen, die die in Artikel 5 § 1 des Königlichen Erlasses | Rechnung besitzen, die die in Artikel 5 § 1 des Königlichen Erlasses |
Nr. 1 über Massnahmen im Hinblick auf die Gewährleistung der Zahlung | Nr. 1 über Massnahmen im Hinblick auf die Gewährleistung der Zahlung |
der Mehrwertsteuer erwähnten Angaben enthält, und die Steuer auf die | der Mehrwertsteuer erwähnten Angaben enthält, und die Steuer auf die |
in Ausführung der vorerwähnten Bestimmungen vorgeschriebene Weise | in Ausführung der vorerwähnten Bestimmungen vorgeschriebene Weise |
entrichtet haben.] | entrichtet haben.] |
[Art. 3 § 1 einziger Absatz Nr. 1 ersetzt durch Art. 2 Nr. 1 des K.E. | [Art. 3 § 1 einziger Absatz Nr. 1 ersetzt durch Art. 2 Nr. 1 des K.E. |
vom 20. Februar 2004 (B.S. vom 27. Februar 2004); § 1 einziger Absatz | vom 20. Februar 2004 (B.S. vom 27. Februar 2004); § 1 einziger Absatz |
Nr. 2 ersetzt durch Art. 3 Buchstabe A des K.E. vom 29. Dezember 1992 | Nr. 2 ersetzt durch Art. 3 Buchstabe A des K.E. vom 29. Dezember 1992 |
(B.S. vom 31. Dezember 1992); § 1 einziger Absatz Nr. 4 abgeändert | (B.S. vom 31. Dezember 1992); § 1 einziger Absatz Nr. 4 abgeändert |
durch Art. 3 Buchstabe B und C des K.E. vom 29. Dezember 1992 (B.S. | durch Art. 3 Buchstabe B und C des K.E. vom 29. Dezember 1992 (B.S. |
vom 31. Dezember 1992); § 1 einziger Absatz Nr. 5 eingefügt durch Art. | vom 31. Dezember 1992); § 1 einziger Absatz Nr. 5 eingefügt durch Art. |
3 Buchstabe D des K.E. vom 29. Dezember 1992 (B.S. vom 31. Dezember | 3 Buchstabe D des K.E. vom 29. Dezember 1992 (B.S. vom 31. Dezember |
1992) und ersetzt durch Art. 2 Nr. 2 des K.E. vom 20. Februar 2004 | 1992) und ersetzt durch Art. 2 Nr. 2 des K.E. vom 20. Februar 2004 |
(B.S. vom 27. Februar 2004); § 1 einziger Absatz Nr. 6 eingefügt durch | (B.S. vom 27. Februar 2004); § 1 einziger Absatz Nr. 6 eingefügt durch |
Art. 3 Buchstabe D des K.E. vom 29. Dezember 1992 (B.S. vom 31. | Art. 3 Buchstabe D des K.E. vom 29. Dezember 1992 (B.S. vom 31. |
Dezember 1992); § 2 ersetzt durch Art. 2 Nr. 3 des K.E. vom 20. | Dezember 1992); § 2 ersetzt durch Art. 2 Nr. 3 des K.E. vom 20. |
Februar 2004 (B.S. vom 27. Februar 2004); § 3 eingefügt durch Art. 12 | Februar 2004 (B.S. vom 27. Februar 2004); § 3 eingefügt durch Art. 12 |
Nr. 2 des K.E. vom 31. März 1978 (B.S. vom 11. April 1978); Abs. 1 | Nr. 2 des K.E. vom 31. März 1978 (B.S. vom 11. April 1978); Abs. 1 |
(früherer einziger Absatz) ersetzt durch Art. 2 Nr. 4 des K.E. vom 20. | (früherer einziger Absatz) ersetzt durch Art. 2 Nr. 4 des K.E. vom 20. |
Februar 2004 (B.S. vom 27. Februar 2004); § 3 Abs. 2 eingefügt durch | Februar 2004 (B.S. vom 27. Februar 2004); § 3 Abs. 2 eingefügt durch |
Art. 2 Nr. 5 des K.E. vom 20. Februar 2004 (B.S. vom 27. Februar | Art. 2 Nr. 5 des K.E. vom 20. Februar 2004 (B.S. vom 27. Februar |
2004)] | 2004)] |
Art. 4 - [Steuerpflichtige üben ihr Recht auf Vorsteuerabzug global | Art. 4 - [Steuerpflichtige üben ihr Recht auf Vorsteuerabzug global |
aus, indem sie auf den Gesamtbetrag der Steuern, die sie für einen | aus, indem sie auf den Gesamtbetrag der Steuern, die sie für einen |
Erklärungszeitraum schulden, den Gesamtbetrag der Steuern anrechnen, | Erklärungszeitraum schulden, den Gesamtbetrag der Steuern anrechnen, |
für die das Abzugsrecht während des gleichen Zeitraums entstanden ist | für die das Abzugsrecht während des gleichen Zeitraums entstanden ist |
und aufgrund von Artikel 3 ausgeübt werden kann. | und aufgrund von Artikel 3 ausgeübt werden kann. |
Wenn die Formalitäten, denen die Ausübung des Rechts auf | Wenn die Formalitäten, denen die Ausübung des Rechts auf |
Vorsteuerabzug unterliegt, nicht zeitig erledigt werden und | Vorsteuerabzug unterliegt, nicht zeitig erledigt werden und |
insbesondere wenn die in Artikel 3 § 1 Nr. 1 erwähnte Rechnung nach | insbesondere wenn die in Artikel 3 § 1 Nr. 1 erwähnte Rechnung nach |
Ablauf der in Artikel 4 § 1 des Königlichen Erlasses Nr. 1 vom 29. | Ablauf der in Artikel 4 § 1 des Königlichen Erlasses Nr. 1 vom 29. |
Dezember 1992 festgelegten Frist ausgestellt worden ist, wird dieses | Dezember 1992 festgelegten Frist ausgestellt worden ist, wird dieses |
Recht ausgeübt in der Erklärung in Bezug auf den Zeitraum, in dem die | Recht ausgeübt in der Erklärung in Bezug auf den Zeitraum, in dem die |
Formalitäten erledigt werden, oder in einer Erklärung in Bezug auf | Formalitäten erledigt werden, oder in einer Erklärung in Bezug auf |
einen folgenden Zeitraum, die vor Ablauf des dritten Kalenderjahres | einen folgenden Zeitraum, die vor Ablauf des dritten Kalenderjahres |
nach dem Kalenderjahr, in dem der Steueranspruch in Bezug auf die | nach dem Kalenderjahr, in dem der Steueranspruch in Bezug auf die |
abzuziehende Steuer entstanden ist, eingereicht wird.] | abzuziehende Steuer entstanden ist, eingereicht wird.] |
[Art. 4 ersetzt durch Art. 1 des K.E. vom 16. Juni 2003 (B.S. vom 27. | [Art. 4 ersetzt durch Art. 1 des K.E. vom 16. Juni 2003 (B.S. vom 27. |
Juni 2003)] | Juni 2003)] |
Abschnitt II - Berichtigung der Vorsteuerabzüge für andere Steuern als | Abschnitt II - Berichtigung der Vorsteuerabzüge für andere Steuern als |
Steuern auf Investitionsgüter | Steuern auf Investitionsgüter |
Art. 5 - Steuerpflichtige berichtigen den ursprünglichen | Art. 5 - Steuerpflichtige berichtigen den ursprünglichen |
Vorsteuerabzug: | Vorsteuerabzug: |
1. wenn dieser Vorsteuerabzug höher oder niedriger ist als der, zu | 1. wenn dieser Vorsteuerabzug höher oder niedriger ist als der, zu |
dessen Vornahme sie zu dem Zeitpunkt berechtigt waren, zu dem die in | dessen Vornahme sie zu dem Zeitpunkt berechtigt waren, zu dem die in |
Artikel 4 [...] erwähnten Formalitäten erledigt waren, | Artikel 4 [...] erwähnten Formalitäten erledigt waren, |
2. in dem in Artikel 79 Absatz 2 des Gesetzbuches vorgesehenen Fall, | 2. in dem in Artikel 79 Absatz 2 des Gesetzbuches vorgesehenen Fall, |
3. wenn Änderungen in den Faktoren aufgetreten sind, die für die | 3. wenn Änderungen in den Faktoren aufgetreten sind, die für die |
Berechnung der abgezogenen Steuern berücksichtigt worden sind, | Berechnung der abgezogenen Steuern berücksichtigt worden sind, |
4. [wenn sie jedes Recht auf Vorsteuerabzug verlieren in Bezug auf die | 4. [wenn sie jedes Recht auf Vorsteuerabzug verlieren in Bezug auf die |
zum Zeitpunkt dieses Verlusts noch nicht abgetretenen beweglichen | zum Zeitpunkt dieses Verlusts noch nicht abgetretenen beweglichen |
körperlichen Güter und noch nicht genutzten Dienstleistungen.] | körperlichen Güter und noch nicht genutzten Dienstleistungen.] |
Der Minister der Finanzen oder sein Beauftragter regelt die Anwendung | Der Minister der Finanzen oder sein Beauftragter regelt die Anwendung |
des vorliegenden Artikels. | des vorliegenden Artikels. |
[Art. 5 Abs. 1 Nr. 1 abgeändert durch Art. 2 des K.E. vom 16. Juni | [Art. 5 Abs. 1 Nr. 1 abgeändert durch Art. 2 des K.E. vom 16. Juni |
2003 (B.S. vom 27. Juni 2003); Abs. 1 Nr. 4 ersetzt durch Art. 4 des | 2003 (B.S. vom 27. Juni 2003); Abs. 1 Nr. 4 ersetzt durch Art. 4 des |
K.E. vom 29. Dezember 1992 (B.S. vom 31. Dezember 1992)] | K.E. vom 29. Dezember 1992 (B.S. vom 31. Dezember 1992)] |
Abschnitt III - Berichtigung der Vorsteuerabzüge für Steuern auf | Abschnitt III - Berichtigung der Vorsteuerabzüge für Steuern auf |
Investitionsgüter | Investitionsgüter |
Art. 6 - [§ 1 - Investitionsgüter, für die der Vorsteuerabzug gemäss | Art. 6 - [§ 1 - Investitionsgüter, für die der Vorsteuerabzug gemäss |
Artikel 48 § 2 des Gesetzbuches einer Berichtigung unterliegt, sind | Artikel 48 § 2 des Gesetzbuches einer Berichtigung unterliegt, sind |
andere körperliche Güter als die in Artikel 9 Absatz 2 Nr. 2 des | andere körperliche Güter als die in Artikel 9 Absatz 2 Nr. 2 des |
Gesetzbuches erwähnten Güter, wenn sie dazu bestimmt sind, auf | Gesetzbuches erwähnten Güter, wenn sie dazu bestimmt sind, auf |
dauerhafte Weise als Arbeitsgeräte oder Betriebsmittel genutzt zu | dauerhafte Weise als Arbeitsgeräte oder Betriebsmittel genutzt zu |
werden. | werden. |
Absatz 1 betrifft jedoch nicht Verpackungen, Kleinmaterial, | Absatz 1 betrifft jedoch nicht Verpackungen, Kleinmaterial, |
Kleinwerkzeug und Bürobedarfsmaterial, wenn diese Güter den vom | Kleinwerkzeug und Bürobedarfsmaterial, wenn diese Güter den vom |
Minister der Finanzen festgelegten Kriterien entsprechen. | Minister der Finanzen festgelegten Kriterien entsprechen. |
§ 2 - Unbewegliche Güter, die Gegenstand von dinglichen Rechten im | § 2 - Unbewegliche Güter, die Gegenstand von dinglichen Rechten im |
Sinne von Artikel 9 Absatz 2 Nr. 2 des Gesetzbuches sind, gelten für | Sinne von Artikel 9 Absatz 2 Nr. 2 des Gesetzbuches sind, gelten für |
die Inhaber der vorerwähnten Rechte als Investitionsgüter. | die Inhaber der vorerwähnten Rechte als Investitionsgüter. |
Andere in § 1 erwähnte körperliche Güter gelten als Investitionsgüter | Andere in § 1 erwähnte körperliche Güter gelten als Investitionsgüter |
für Personen, die sie vermieten oder allgemein das Nutzungsrecht daran | für Personen, die sie vermieten oder allgemein das Nutzungsrecht daran |
abtreten oder einräumen gemäss [Artikel 18 § 1 Nr. 4 oder Artikel 44 § | abtreten oder einräumen gemäss [Artikel 18 § 1 Nr. 4 oder Artikel 44 § |
3 Nr. 2 Buchstabe b) des Gesetzbuches]. | 3 Nr. 2 Buchstabe b) des Gesetzbuches]. |
§ 3 - Die in den Paragraphen 1 und 2 erwähnten Bestimmungen gelten | § 3 - Die in den Paragraphen 1 und 2 erwähnten Bestimmungen gelten |
ebenfalls für die Anwendung von Artikel 12 § 1 des Gesetzbuches.] | ebenfalls für die Anwendung von Artikel 12 § 1 des Gesetzbuches.] |
[Art. 6 ersetzt durch Art. 5 des K.E. vom 29. Dezember 1992 (B.S. vom | [Art. 6 ersetzt durch Art. 5 des K.E. vom 29. Dezember 1992 (B.S. vom |
31. Dezember 1992); § 2 Abs. 2 abgeändert durch Art. 9 des K.E. vom | 31. Dezember 1992); § 2 Abs. 2 abgeändert durch Art. 9 des K.E. vom |
22. November 1994 (B.S. vom 1. Dezember 1994)] | 22. November 1994 (B.S. vom 1. Dezember 1994)] |
Art. 7 - Als Steuern auf Investitionsgüter gelten Steuern auf Umsätze, | Art. 7 - Als Steuern auf Investitionsgüter gelten Steuern auf Umsätze, |
die zu Bildung, Umgestaltung oder Verbesserung der in Artikel 6 | die zu Bildung, Umgestaltung oder Verbesserung der in Artikel 6 |
erwähnten Investitionsgüter führen oder beitragen. | erwähnten Investitionsgüter führen oder beitragen. |
Für die Anwendung des vorhergehenden Absatzes sind keine Steuern auf | Für die Anwendung des vorhergehenden Absatzes sind keine Steuern auf |
Investitionsgüter: | Investitionsgüter: |
1. Steuern auf Reparatur oder Unterhalt von Investitionsgütern und auf | 1. Steuern auf Reparatur oder Unterhalt von Investitionsgütern und auf |
Erwerb[, innergemeinschaftlichen Erwerb] oder Einfuhr von | Erwerb[, innergemeinschaftlichen Erwerb] oder Einfuhr von |
Ersatzteilen, die für solche Umsätze bestimmt sind, | Ersatzteilen, die für solche Umsätze bestimmt sind, |
2. Steuern auf Miete von Investitionsgütern und allgemein auf | 2. Steuern auf Miete von Investitionsgütern und allgemein auf |
Abtretung oder Einräumung von Nutzungsrechten an diesen Gütern wie in | Abtretung oder Einräumung von Nutzungsrechten an diesen Gütern wie in |
[Artikel 18 § 1 Nr. 4 oder Artikel 44 § 3 Nr. 2 Buchstabe b) des | [Artikel 18 § 1 Nr. 4 oder Artikel 44 § 3 Nr. 2 Buchstabe b) des |
Gesetzbuches] erwähnt. | Gesetzbuches] erwähnt. |
[Als Steuern auf Investitionsgüter gelten ebenfalls Steuern auf Erwerb | [Als Steuern auf Investitionsgüter gelten ebenfalls Steuern auf Erwerb |
eines dinglichen Rechts im Sinne von Artikel 9 Absatz 2 Nr. 2 des | eines dinglichen Rechts im Sinne von Artikel 9 Absatz 2 Nr. 2 des |
Gesetzbuches.] | Gesetzbuches.] |
[Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 abgeändert durch Art. 6 Buchstabe A des K.E. vom | [Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 abgeändert durch Art. 6 Buchstabe A des K.E. vom |
29. Dezember 1992 (B.S. vom 31. Dezember 1992); Abs. 2 Nr. 2 | 29. Dezember 1992 (B.S. vom 31. Dezember 1992); Abs. 2 Nr. 2 |
abgeändert durch Art. 6 Buchstabe B des K.E. vom 29. Dezember 1992 | abgeändert durch Art. 6 Buchstabe B des K.E. vom 29. Dezember 1992 |
(B.S. vom 31. Dezember 1992) und Art. 10 des K.E. vom 22. November | (B.S. vom 31. Dezember 1992) und Art. 10 des K.E. vom 22. November |
1994 (B.S. vom 1. Dezember 1994); Abs. 3 eingefügt durch Art. 6 | 1994 (B.S. vom 1. Dezember 1994); Abs. 3 eingefügt durch Art. 6 |
Buchstabe C des K.E. vom 29. Dezember 1992 (B.S. vom 31. Dezember | Buchstabe C des K.E. vom 29. Dezember 1992 (B.S. vom 31. Dezember |
1992)] | 1992)] |
Art. 8 - Steuerpflichtige berichtigen den ursprünglichen | Art. 8 - Steuerpflichtige berichtigen den ursprünglichen |
Vorsteuerabzug für Investitionsgüter: | Vorsteuerabzug für Investitionsgüter: |
1. wenn dieser Vorsteuerabzug höher oder niedriger ist als der, zu | 1. wenn dieser Vorsteuerabzug höher oder niedriger ist als der, zu |
dessen Vornahme sie zu dem Zeitpunkt berechtigt waren, zu dem die in | dessen Vornahme sie zu dem Zeitpunkt berechtigt waren, zu dem die in |
Artikel 4 [...] erwähnten Formalitäten erledigt waren, | Artikel 4 [...] erwähnten Formalitäten erledigt waren, |
2. in dem in Artikel 79 Absatz 2 des Gesetzbuches vorgesehenen Fall. | 2. in dem in Artikel 79 Absatz 2 des Gesetzbuches vorgesehenen Fall. |
Der Minister der Finanzen oder sein Beauftragter regelt die Anwendung | Der Minister der Finanzen oder sein Beauftragter regelt die Anwendung |
des vorliegenden Artikels. | des vorliegenden Artikels. |
[Art. 8 Abs. 1 Nr. 1 abgeändert durch Art. 3 des K.E. vom 16. Juni | [Art. 8 Abs. 1 Nr. 1 abgeändert durch Art. 3 des K.E. vom 16. Juni |
2003 (B.S. vom 27. Juni 2003)] | 2003 (B.S. vom 27. Juni 2003)] |
Art. 9 - [§ 1 - Für Steuern auf Investitionsgüter kann der | Art. 9 - [§ 1 - Für Steuern auf Investitionsgüter kann der |
ursprünglich von den Steuerpflichtigen vorgenommene Vorsteuerabzug | ursprünglich von den Steuerpflichtigen vorgenommene Vorsteuerabzug |
während eines Zeitraums von fünf Jahren ab dem 1. Januar des Jahres, | während eines Zeitraums von fünf Jahren ab dem 1. Januar des Jahres, |
in dem das Recht auf Vorsteuerabzug entsteht, Gegenstand einer | in dem das Recht auf Vorsteuerabzug entsteht, Gegenstand einer |
Berichtigung sein. [Für Steuern auf Umsätze, die zu Errichtung eines | Berichtigung sein. [Für Steuern auf Umsätze, die zu Errichtung eines |
Gebäudes, zu Erwerb eines Gebäudes mit Zahlung der Steuer oder zu | Gebäudes, zu Erwerb eines Gebäudes mit Zahlung der Steuer oder zu |
Erwerb eines dinglichen Rechts an einem Gebäude im Sinne von Artikel 9 | Erwerb eines dinglichen Rechts an einem Gebäude im Sinne von Artikel 9 |
Absatz 2 Nr. 2 des Gesetzbuches mit Zahlung der Steuer führen oder | Absatz 2 Nr. 2 des Gesetzbuches mit Zahlung der Steuer führen oder |
beitragen, beläuft sich dieser Zeitraum jedoch auf [fünfzehn] Jahre.] | beitragen, beläuft sich dieser Zeitraum jedoch auf [fünfzehn] Jahre.] |
§ 2 - Der Minister der Finanzen oder sein Beauftragter kann in Fällen | § 2 - Der Minister der Finanzen oder sein Beauftragter kann in Fällen |
und unter Bedingungen, die er festlegt, gestatten oder vorschreiben, | und unter Bedingungen, die er festlegt, gestatten oder vorschreiben, |
dass der 1. Januar des Jahres, in dem die Investitionsgüter in Betrieb | dass der 1. Januar des Jahres, in dem die Investitionsgüter in Betrieb |
genommen werden, Ausgangspunkt des Berichtigungszeitraums ist.] | genommen werden, Ausgangspunkt des Berichtigungszeitraums ist.] |
[Art. 9 ersetzt durch Art. 14 des K.E. vom 31. März 1978 (B.S. vom 11. | [Art. 9 ersetzt durch Art. 14 des K.E. vom 31. März 1978 (B.S. vom 11. |
April 1978); § 1 abgeändert durch Art. 7 des K.E. vom 29. Dezember | April 1978); § 1 abgeändert durch Art. 7 des K.E. vom 29. Dezember |
1992 (B.S. vom 31. Dezember 1992) und Art. 9 des K.E. vom 25. Februar | 1992 (B.S. vom 31. Dezember 1992) und Art. 9 des K.E. vom 25. Februar |
1996 (B.S. vom 5. März 1996)] | 1996 (B.S. vom 5. März 1996)] |
Art. 10 - [Die in vorhergehendem Artikel vorgesehene Berichtigung muss | Art. 10 - [Die in vorhergehendem Artikel vorgesehene Berichtigung muss |
erfolgen, wenn in dem in diesem Artikel erwähnten Zeitraum: | erfolgen, wenn in dem in diesem Artikel erwähnten Zeitraum: |
1. das Investitionsgut vom Steuerpflichtigen ganz oder teilweise zu | 1. das Investitionsgut vom Steuerpflichtigen ganz oder teilweise zu |
privaten Zwecken oder zur Bewirkung von Umsätzen verwendet wird, die | privaten Zwecken oder zur Bewirkung von Umsätzen verwendet wird, die |
nicht oder in einem anderen Verhältnis als dem, das als Grundlage für | nicht oder in einem anderen Verhältnis als dem, das als Grundlage für |
den ursprünglichen Abzug gedient hat, zum Vorsteuerabzug berechtigen; | den ursprünglichen Abzug gedient hat, zum Vorsteuerabzug berechtigen; |
diese Bestimmung ist jedoch nicht anwendbar, wenn die Gesamtverwendung | diese Bestimmung ist jedoch nicht anwendbar, wenn die Gesamtverwendung |
zu privaten Zwecken zu einer steuerpflichtigen Lieferung im Sinne von | zu privaten Zwecken zu einer steuerpflichtigen Lieferung im Sinne von |
Artikel 12 § 1 Nr. 1 oder 2 des Gesetzbuches führt, | Artikel 12 § 1 Nr. 1 oder 2 des Gesetzbuches führt, |
2. Änderungen in den Faktoren aufgetreten sind, die aufgrund der | 2. Änderungen in den Faktoren aufgetreten sind, die aufgrund der |
wirtschaftlichen Tätigkeit für die Berechnung der für die | wirtschaftlichen Tätigkeit für die Berechnung der für die |
Investitionsgüter abgezogenen Steuern berücksichtigt worden sind, | Investitionsgüter abgezogenen Steuern berücksichtigt worden sind, |
3. das Investitionsgut Gegenstand einer Lieferung ist, die zum | 3. das Investitionsgut Gegenstand einer Lieferung ist, die zum |
Vorsteuerabzug berechtigt, und in dem Masse, wie der Vorsteuerabzug | Vorsteuerabzug berechtigt, und in dem Masse, wie der Vorsteuerabzug |
auf dieses Gut Gegenstand einer anderen als der in Artikel 45 § 2 des | auf dieses Gut Gegenstand einer anderen als der in Artikel 45 § 2 des |
Gesetzbuches vorgesehenen Begrenzung war, | Gesetzbuches vorgesehenen Begrenzung war, |
4. das Investitionsgut nicht mehr im Unternehmen vorhanden ist, ausser | 4. das Investitionsgut nicht mehr im Unternehmen vorhanden ist, ausser |
wenn nachgewiesen wird, dass das Gut Gegenstand einer Lieferung war, | wenn nachgewiesen wird, dass das Gut Gegenstand einer Lieferung war, |
die zum Vorsteuerabzug berechtigt, oder dass es zerstört oder | die zum Vorsteuerabzug berechtigt, oder dass es zerstört oder |
entwendet wurde, | entwendet wurde, |
5. ein Steuerpflichtiger die Eigenschaft eines Steuerpflichtigen | 5. ein Steuerpflichtiger die Eigenschaft eines Steuerpflichtigen |
verliert oder nur noch Umsätze bewirkt, die nicht zum Vorsteuerabzug | verliert oder nur noch Umsätze bewirkt, die nicht zum Vorsteuerabzug |
berechtigen, und zwar in Bezug auf naturgemäss unbewegliche Güter und | berechtigen, und zwar in Bezug auf naturgemäss unbewegliche Güter und |
auf dingliche Rechte, die einer Berichtigung unterliegen, ausser wenn | auf dingliche Rechte, die einer Berichtigung unterliegen, ausser wenn |
diese Güter Gegenstand einer Lieferung waren, die zum Vorsteuerabzug | diese Güter Gegenstand einer Lieferung waren, die zum Vorsteuerabzug |
berechtigt, oder wenn diese dinglichen Rechte unter Anwendung der | berechtigt, oder wenn diese dinglichen Rechte unter Anwendung der |
Steuer abgetreten oder zurückabgetreten wurden. | Steuer abgetreten oder zurückabgetreten wurden. |
In dem in Nr. 3 erwähnten Fall wird der Steuerbetrag, der aufgrund der | In dem in Nr. 3 erwähnten Fall wird der Steuerbetrag, der aufgrund der |
Berichtigung abgezogen werden kann, auf den Betrag begrenzt, der | Berichtigung abgezogen werden kann, auf den Betrag begrenzt, der |
erhalten wird, indem auf die Besteuerungsgrundlage für die Lieferung | erhalten wird, indem auf die Besteuerungsgrundlage für die Lieferung |
der Satz angewandt wird, zu dem die Steuern, deren Abzug einer | der Satz angewandt wird, zu dem die Steuern, deren Abzug einer |
Berichtigung unterliegt, berechnet wurden.] | Berichtigung unterliegt, berechnet wurden.] |
[Art. 10 ersetzt durch Art. 8 des K.E. vom 29. Dezember 1992 (B.S. vom | [Art. 10 ersetzt durch Art. 8 des K.E. vom 29. Dezember 1992 (B.S. vom |
31. Dezember 1992)] | 31. Dezember 1992)] |
Art. 11 - [§ 1 - [Die in Artikel 10 Nr. 1 erwähnte Berichtigung, die | Art. 11 - [§ 1 - [Die in Artikel 10 Nr. 1 erwähnte Berichtigung, die |
auf die in Artikel 1 § 2 vorgesehene Weise berechnet wird, wird je | auf die in Artikel 1 § 2 vorgesehene Weise berechnet wird, wird je |
nach der in Artikel 9 § 1 aufgrund der Art des Gutes gemachten | nach der in Artikel 9 § 1 aufgrund der Art des Gutes gemachten |
Unterscheidung zu einem Fünftel beziehungsweise einem [Fünfzehntel] | Unterscheidung zu einem Fünftel beziehungsweise einem [Fünfzehntel] |
des Betrags der ursprünglich abgezogenen Steuern für jedes Jahr, in | des Betrags der ursprünglich abgezogenen Steuern für jedes Jahr, in |
dem eine Änderung der Verwendung erfolgt, vorgenommen. | dem eine Änderung der Verwendung erfolgt, vorgenommen. |
Wird das Investitionsgut ganz [zu privaten Zwecken oder zur Bewirkung | Wird das Investitionsgut ganz [zu privaten Zwecken oder zur Bewirkung |
von Umsätzen, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigen,] verwendet, | von Umsätzen, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigen,] verwendet, |
wird die Berichtigung für das Jahr, in dem die Änderung der Verwendung | wird die Berichtigung für das Jahr, in dem die Änderung der Verwendung |
stattfindet, und die noch verbleibenden Jahre auf einmal vorgenommen.] | stattfindet, und die noch verbleibenden Jahre auf einmal vorgenommen.] |
§ 2 - Die in Artikel 10 Nr. 2 vorgesehene Berichtigung wird jedes Jahr | § 2 - Die in Artikel 10 Nr. 2 vorgesehene Berichtigung wird jedes Jahr |
gemäss den Modalitäten, die durch oder in Ausführung der Artikel 12 | gemäss den Modalitäten, die durch oder in Ausführung der Artikel 12 |
bis 21 des vorliegenden Erlasses festgelegt werden, zu einem Fünftel | bis 21 des vorliegenden Erlasses festgelegt werden, zu einem Fünftel |
beziehungsweise einem [Fünfzehntel] des Betrags der ursprünglich | beziehungsweise einem [Fünfzehntel] des Betrags der ursprünglich |
abgezogenen Steuern vorgenommen. | abgezogenen Steuern vorgenommen. |
§ 3 - [Die in Artikel 10 Nr. 3 bis 5 vorgesehene Berichtigung wird für | § 3 - [Die in Artikel 10 Nr. 3 bis 5 vorgesehene Berichtigung wird für |
das Jahr, in dem der Grund für die Berichtigung aufgetreten ist, und | das Jahr, in dem der Grund für die Berichtigung aufgetreten ist, und |
die noch verbleibenden Jahre des Berichtigungszeitraums auf einmal | die noch verbleibenden Jahre des Berichtigungszeitraums auf einmal |
vorgenommen zu einem Fünftel beziehungsweise einem [Fünfzehntel] pro | vorgenommen zu einem Fünftel beziehungsweise einem [Fünfzehntel] pro |
Jahr: | Jahr: |
1. in den in Artikel 10 Nr. 3 erwähnten Fällen, des Betrags der | 1. in den in Artikel 10 Nr. 3 erwähnten Fällen, des Betrags der |
Steuern, die der in dieser Bestimmung erwähnten Begrenzung des | Steuern, die der in dieser Bestimmung erwähnten Begrenzung des |
Vorsteuerabzugs unterlagen, | Vorsteuerabzugs unterlagen, |
2. in den in Artikel 10 Nr. 4 und 5 erwähnten Fällen, des Betrags der | 2. in den in Artikel 10 Nr. 4 und 5 erwähnten Fällen, des Betrags der |
ursprünglich abgezogenen Steuern.] | ursprünglich abgezogenen Steuern.] |
[§ 4 - Unterliegt der Abzug der Steuern auf Investitionsgüter während | [§ 4 - Unterliegt der Abzug der Steuern auf Investitionsgüter während |
des in Artikel 9 § 1 erwähnten Zeitraums von fünfzehn Jahren einer | des in Artikel 9 § 1 erwähnten Zeitraums von fünfzehn Jahren einer |
Berichtigung, sind Steuerpflichtige, die den Vorsteuerabzug | Berichtigung, sind Steuerpflichtige, die den Vorsteuerabzug |
vorgenommen haben, verpflichtet, die in Artikel 60 § 1 des | vorgenommen haben, verpflichtet, die in Artikel 60 § 1 des |
Gesetzbuches erwähnten Bücher, Dokumente, Rechnungen, Verträge, Belege | Gesetzbuches erwähnten Bücher, Dokumente, Rechnungen, Verträge, Belege |
und Kontoauszüge in Bezug auf Umsätze, die zu Errichtung des | und Kontoauszüge in Bezug auf Umsätze, die zu Errichtung des |
betreffenden Gebäudes, zu Erwerb des Gebäudes mit Zahlung der Steuer | betreffenden Gebäudes, zu Erwerb des Gebäudes mit Zahlung der Steuer |
oder zu Erwerb eines dinglichen Rechts an diesem Gebäude im Sinne von | oder zu Erwerb eines dinglichen Rechts an diesem Gebäude im Sinne von |
Artikel 9 Absatz 2 Nr. 2 des Gesetzbuches mit Zahlung der Steuer | Artikel 9 Absatz 2 Nr. 2 des Gesetzbuches mit Zahlung der Steuer |
führen oder beitragen, während fünfzehn Jahren aufzubewahren. | führen oder beitragen, während fünfzehn Jahren aufzubewahren. |
Die in Absatz 1 erwähnte Aufbewahrungsfrist beginnt am 1. Januar des | Die in Absatz 1 erwähnte Aufbewahrungsfrist beginnt am 1. Januar des |
Jahres nach dem Jahr des Abschlusses der Bücher, des Datums der | Jahres nach dem Jahr des Abschlusses der Bücher, des Datums der |
Dokumente oder nach dem letzten Jahr, in dem ein in Artikel 60 § 2 des | Dokumente oder nach dem letzten Jahr, in dem ein in Artikel 60 § 2 des |
Gesetzbuches erwähntes Datenverarbeitungssystem verwendet worden ist. | Gesetzbuches erwähntes Datenverarbeitungssystem verwendet worden ist. |
Ist der Ausgangspunkt des Berichtigungszeitraums der 1. Januar des | Ist der Ausgangspunkt des Berichtigungszeitraums der 1. Januar des |
Jahres, in dem das Investitionsgut in Betrieb genommen wurde, beginnt | Jahres, in dem das Investitionsgut in Betrieb genommen wurde, beginnt |
die Aufbewahrungsfrist zu diesem Zeitpunkt, wenn er nach den gemäss | die Aufbewahrungsfrist zu diesem Zeitpunkt, wenn er nach den gemäss |
Absatz 2 festgelegten Zeitpunkten liegt.] | Absatz 2 festgelegten Zeitpunkten liegt.] |
[§ 5] - Steuerpflichtige führen eine Tabelle ihrer Investitionsgüter, | [§ 5] - Steuerpflichtige führen eine Tabelle ihrer Investitionsgüter, |
die die Kontrolle der von ihnen vorgenommenen Vorsteuerabzüge und | die die Kontrolle der von ihnen vorgenommenen Vorsteuerabzüge und |
Berichtigungen ermöglicht. | Berichtigungen ermöglicht. |
Für die Anwendung von Artikel 60 des Gesetzbuches muss die Tabelle in | Für die Anwendung von Artikel 60 des Gesetzbuches muss die Tabelle in |
Bezug auf ein bestimmtes Investitionsgut während eines Zeitraums von | Bezug auf ein bestimmtes Investitionsgut während eines Zeitraums von |
[zehn] Jahren ab Ablauf des in Artikel 9 des vorliegenden Erlasses | [zehn] Jahren ab Ablauf des in Artikel 9 des vorliegenden Erlasses |
vorgesehenen Berichtigungszeitraums aufbewahrt werden. | vorgesehenen Berichtigungszeitraums aufbewahrt werden. |
[§ 6] - Der Minister der Finanzen oder sein Beauftragter regelt die | [§ 6] - Der Minister der Finanzen oder sein Beauftragter regelt die |
Anwendung des vorliegenden Artikels.] | Anwendung des vorliegenden Artikels.] |
[Art. 11 ersetzt durch Art. 16 des K.E. vom 31. März 1978 (B.S. vom | [Art. 11 ersetzt durch Art. 16 des K.E. vom 31. März 1978 (B.S. vom |
11. April 1978); § 1 ersetzt durch Art. 6 des K.E. vom 17. Oktober | 11. April 1978); § 1 ersetzt durch Art. 6 des K.E. vom 17. Oktober |
1980 (B.S. vom 30. Oktober 1980); § 1 Abs. 1 abgeändert durch Art. 10 | 1980 (B.S. vom 30. Oktober 1980); § 1 Abs. 1 abgeändert durch Art. 10 |
Buchstabe A des K.E. vom 25. Februar 1996 (B.S. vom 5. März 1996); § 1 | Buchstabe A des K.E. vom 25. Februar 1996 (B.S. vom 5. März 1996); § 1 |
Abs. 2 abgeändert durch Art. 9 Buchstabe A des K.E. vom 29. Dezember | Abs. 2 abgeändert durch Art. 9 Buchstabe A des K.E. vom 29. Dezember |
1992 (B.S. vom 31. Dezember 1992); § 2 abgeändert durch Art. 10 | 1992 (B.S. vom 31. Dezember 1992); § 2 abgeändert durch Art. 10 |
Buchstabe A des K.E. vom 25. Februar 1996 (B.S. vom 5. März 1996); § 3 | Buchstabe A des K.E. vom 25. Februar 1996 (B.S. vom 5. März 1996); § 3 |
ersetzt durch Art. 6 des K.E. vom 17. Oktober 1980 (B.S. vom 30. | ersetzt durch Art. 6 des K.E. vom 17. Oktober 1980 (B.S. vom 30. |
Oktober 1980); § 3 einziger Absatz einleitende Bestimmung abgeändert | Oktober 1980); § 3 einziger Absatz einleitende Bestimmung abgeändert |
durch Art. 10 Buchstabe A des K.E. vom 25. Februar 1996 (B.S. vom 5. | durch Art. 10 Buchstabe A des K.E. vom 25. Februar 1996 (B.S. vom 5. |
März 1996); neuer Paragraph 4 eingefügt durch Art. 10 Buchstabe B des | März 1996); neuer Paragraph 4 eingefügt durch Art. 10 Buchstabe B des |
K.E. vom 25. Februar 1996 (B.S. vom 5. März 1996); früherer Paragraph | K.E. vom 25. Februar 1996 (B.S. vom 5. März 1996); früherer Paragraph |
4 umnummeriert zu § 5 durch Art. 10 Buchstabe B des K.E. vom 25. | 4 umnummeriert zu § 5 durch Art. 10 Buchstabe B des K.E. vom 25. |
Februar 1996 (B.S. vom 5. März 1996); § 5 Abs. 2 abgeändert durch Art. | Februar 1996 (B.S. vom 5. März 1996); § 5 Abs. 2 abgeändert durch Art. |
9 Buchstabe B des K.E. vom 29. Dezember 1992 (B.S. vom 31. Dezember | 9 Buchstabe B des K.E. vom 29. Dezember 1992 (B.S. vom 31. Dezember |
1992); früherer Paragraph 5 umnummeriert zu § 6 durch Art. 10 | 1992); früherer Paragraph 5 umnummeriert zu § 6 durch Art. 10 |
Buchstabe B des K.E. vom 25. Februar 1996 (B.S. vom 5. März 1996)] | Buchstabe B des K.E. vom 25. Februar 1996 (B.S. vom 5. März 1996)] |
Abschnitt IV - Bestimmungen über den allgemeinen Pro-rata-Satz des | Abschnitt IV - Bestimmungen über den allgemeinen Pro-rata-Satz des |
Vorsteuerabzugs | Vorsteuerabzugs |
Art. 12 - Der in Artikel 46 § 1 des Gesetzbuches vorgesehene | Art. 12 - Der in Artikel 46 § 1 des Gesetzbuches vorgesehene |
allgemeine Pro-rata-Satz des Vorsteuerabzugs ist ein Bruch; dieser | allgemeine Pro-rata-Satz des Vorsteuerabzugs ist ein Bruch; dieser |
enthält: | enthält: |
1. im Zähler den pro Kalenderjahr festgelegten Gesamtbetrag der | 1. im Zähler den pro Kalenderjahr festgelegten Gesamtbetrag der |
Umsätze, für die ein Recht auf Vorsteuerabzug besteht, | Umsätze, für die ein Recht auf Vorsteuerabzug besteht, |
2. im Nenner den pro Kalenderjahr festgelegten Gesamtbetrag der im | 2. im Nenner den pro Kalenderjahr festgelegten Gesamtbetrag der im |
Zähler stehenden Umsätze [und der Umsätze, für die kein Recht auf | Zähler stehenden Umsätze [und der Umsätze, für die kein Recht auf |
Vorsteuerabzug besteht]. | Vorsteuerabzug besteht]. |
Die Steuer auf die Umsätze ist in den in den Nummern 1 und 2 erwähnten | Die Steuer auf die Umsätze ist in den in den Nummern 1 und 2 erwähnten |
Beträgen nicht enthalten. | Beträgen nicht enthalten. |
Der allgemeine Pro-rata-Satz wird in Prozent ausgedrückt. Der Minister | Der allgemeine Pro-rata-Satz wird in Prozent ausgedrückt. Der Minister |
der Finanzen oder sein Beauftragter legt die Modalitäten für die | der Finanzen oder sein Beauftragter legt die Modalitäten für die |
Berechnung und Aufrundung dieses Pro-rata-Satzes fest. | Berechnung und Aufrundung dieses Pro-rata-Satzes fest. |
[Art. 12 Abs. 1 Nr. 2 abgeändert durch Art. 17 des K.E. vom 31. März | [Art. 12 Abs. 1 Nr. 2 abgeändert durch Art. 17 des K.E. vom 31. März |
1978 (B.S. vom 11. April 1978)] | 1978 (B.S. vom 11. April 1978)] |
Art. 13 - In Abweichung von vorhergehendem Artikel wird für die | Art. 13 - In Abweichung von vorhergehendem Artikel wird für die |
Berechnung des allgemeinen Pro-rata-Satzes des Vorsteuerabzugs | Berechnung des allgemeinen Pro-rata-Satzes des Vorsteuerabzugs |
Folgendes nicht berücksichtigt: | Folgendes nicht berücksichtigt: |
1. der Ertrag der Abtretung von Investitionsgütern, die | 1. der Ertrag der Abtretung von Investitionsgütern, die |
Steuerpflichtige in ihrem Unternehmen verwendet haben, | Steuerpflichtige in ihrem Unternehmen verwendet haben, |
2. Erträge und Einkünfte aus Immobilien- oder Finanzgeschäften, ausser | 2. Erträge und Einkünfte aus Immobilien- oder Finanzgeschäften, ausser |
wenn diese Geschäfte aus einer spezifischen [wirtschaftlichen | wenn diese Geschäfte aus einer spezifischen [wirtschaftlichen |
Tätigkeit] dieser Art hervorgehen, | Tätigkeit] dieser Art hervorgehen, |
3. der Betrag der im Ausland bewirkten Umsätze, wenn sie von einem | 3. der Betrag der im Ausland bewirkten Umsätze, wenn sie von einem |
Betriebssitz aus bewirkt werden, der von dem Sitz in Belgien | Betriebssitz aus bewirkt werden, der von dem Sitz in Belgien |
verschieden ist, und wenn die Ausgaben in Bezug auf diese Umsätze | verschieden ist, und wenn die Ausgaben in Bezug auf diese Umsätze |
nicht direkt durch diesen letztgenannten Sitz getragen werden, | nicht direkt durch diesen letztgenannten Sitz getragen werden, |
4. [...]. | 4. [...]. |
[Art. 13 einziger Absatz Nr. 2 abgeändert durch Art. 10 des K.E. vom | [Art. 13 einziger Absatz Nr. 2 abgeändert durch Art. 10 des K.E. vom |
29. Dezember 1992 (B.S. vom 31. Dezember 1992); einziger Absatz Nr. 4 | 29. Dezember 1992 (B.S. vom 31. Dezember 1992); einziger Absatz Nr. 4 |
aufgehoben durch Art. 18 des K.E. vom 31. März 1978 (B.S. vom 11. | aufgehoben durch Art. 18 des K.E. vom 31. März 1978 (B.S. vom 11. |
April 1978)] | April 1978)] |
Art. 14 - [...] | Art. 14 - [...] |
[Art. 14 aufgehoben durch Art. 19 des K.E. vom 31. März 1978 (B.S. vom | [Art. 14 aufgehoben durch Art. 19 des K.E. vom 31. März 1978 (B.S. vom |
11. April 1978)] | 11. April 1978)] |
Art. 15 - Der allgemeine Pro-rata-Satz wird für jedes Kalenderjahr | Art. 15 - Der allgemeine Pro-rata-Satz wird für jedes Kalenderjahr |
entsprechend dem Betrag der im Laufe des vorhergehenden Jahres | entsprechend dem Betrag der im Laufe des vorhergehenden Jahres |
bewirkten Umsätze vorläufig festgelegt. Ist eine solche Bezugnahme | bewirkten Umsätze vorläufig festgelegt. Ist eine solche Bezugnahme |
nicht möglich oder nicht stichhaltig, wird der Pro-rata-Satz nach den | nicht möglich oder nicht stichhaltig, wird der Pro-rata-Satz nach den |
voraussichtlichen Betriebsverhältnissen von den Steuerpflichtigen | voraussichtlichen Betriebsverhältnissen von den Steuerpflichtigen |
vorläufig geschätzt. | vorläufig geschätzt. |
Der endgültige Pro-rata-Satz wird für jedes Jahr spätestens am 20. | Der endgültige Pro-rata-Satz wird für jedes Jahr spätestens am 20. |
April des folgenden Jahres festgelegt. | April des folgenden Jahres festgelegt. |
Ist der endgültige Pro-rata-Satz höher als der vorläufige | Ist der endgültige Pro-rata-Satz höher als der vorläufige |
Pro-rata-Satz, dürfen die Steuerpflichtigen einen zusätzlichen | Pro-rata-Satz, dürfen die Steuerpflichtigen einen zusätzlichen |
Vorsteuerabzug vornehmen, der der Differenz zwischen dem anhand des | Vorsteuerabzug vornehmen, der der Differenz zwischen dem anhand des |
endgültigen Pro-rata-Satzes berechneten Vorsteuerabzug und dem anhand | endgültigen Pro-rata-Satzes berechneten Vorsteuerabzug und dem anhand |
des vorläufigen Pro-rata-Satzes berechneten Vorsteuerabzug entspricht. | des vorläufigen Pro-rata-Satzes berechneten Vorsteuerabzug entspricht. |
Im entgegengesetzten Fall müssen die Steuerpflichtigen einen | Im entgegengesetzten Fall müssen die Steuerpflichtigen einen |
Steuerbetrag rückführen, der der festgestellten Differenz entspricht. | Steuerbetrag rückführen, der der festgestellten Differenz entspricht. |
[Jeder Pro-rata-Satz muss durch ein Berechnungsblatt nachgewiesen | [Jeder Pro-rata-Satz muss durch ein Berechnungsblatt nachgewiesen |
werden, das alle in den Artikeln 12 und 13 erwähnten Angaben, die für | werden, das alle in den Artikeln 12 und 13 erwähnten Angaben, die für |
die Bestimmung dieses Satzes berücksichtigt werden, enthält. | die Bestimmung dieses Satzes berücksichtigt werden, enthält. |
Steuerpflichtige reichen dieses Berechnungsblatt spätestens am Datum | Steuerpflichtige reichen dieses Berechnungsblatt spätestens am Datum |
der Einreichung der in Artikel 18 §§ 1 und 2 des Königlichen Erlasses | der Einreichung der in Artikel 18 §§ 1 und 2 des Königlichen Erlasses |
Nr. 1 vom 29. Dezember 1992 erwähnten Erklärung, in der dieser | Nr. 1 vom 29. Dezember 1992 erwähnten Erklärung, in der dieser |
Pro-rata-Satz erstmals angewandt wird, bei dem zu diesem Zweck | Pro-rata-Satz erstmals angewandt wird, bei dem zu diesem Zweck |
bestimmten Mehrwertsteueramt ein. Das Berechnungsblatt verweist auf | bestimmten Mehrwertsteueramt ein. Das Berechnungsblatt verweist auf |
diese Erklärung.] | diese Erklärung.] |
[Art. 15 Abs. 4 ersetzt durch Art. 3 des K.E. vom 5. September 2001 | [Art. 15 Abs. 4 ersetzt durch Art. 3 des K.E. vom 5. September 2001 |
(B.S. vom 18. September 2001)] | (B.S. vom 18. September 2001)] |
Art. 16 - § 1 - Für Steuern auf Investitionsgüter erfolgt der | Art. 16 - § 1 - Für Steuern auf Investitionsgüter erfolgt der |
ursprüngliche Vorsteuerabzug gemäss dem vorläufigen Pro-rata-Satz des | ursprüngliche Vorsteuerabzug gemäss dem vorläufigen Pro-rata-Satz des |
Jahres, in dem das Recht auf Vorsteuerabzug entsteht. Dieser | Jahres, in dem das Recht auf Vorsteuerabzug entsteht. Dieser |
Vorsteuerabzug wird auf die in vorhergehendem Artikel vorgesehene | Vorsteuerabzug wird auf die in vorhergehendem Artikel vorgesehene |
Weise anhand des endgültigen Pro-rata-Satzes des betreffenden Jahres | Weise anhand des endgültigen Pro-rata-Satzes des betreffenden Jahres |
berichtigt. Diese erste Berichtigung bezieht sich auf den Gesamtbetrag | berichtigt. Diese erste Berichtigung bezieht sich auf den Gesamtbetrag |
der ursprünglich abgezogenen Steuern. | der ursprünglich abgezogenen Steuern. |
[Die folgenden Berichtigungen beziehen sich jährlich je nach der in | [Die folgenden Berichtigungen beziehen sich jährlich je nach der in |
Artikel 9 § 1 [...] aufgrund der Art des Gutes gemachten | Artikel 9 § 1 [...] aufgrund der Art des Gutes gemachten |
Unterscheidung auf ein Fünftel beziehungsweise ein [Fünfzehntel] der | Unterscheidung auf ein Fünftel beziehungsweise ein [Fünfzehntel] der |
gemäss dem ersten endgültigen Pro-rata-Satz abgezogenen Steuern. | gemäss dem ersten endgültigen Pro-rata-Satz abgezogenen Steuern. |
Steuerpflichtige nehmen diese Berichtigungen vor, indem sie diesen | Steuerpflichtige nehmen diese Berichtigungen vor, indem sie diesen |
Pro-rata-Satz mit dem endgültigen Pro-rata-Satz jedes der vier | Pro-rata-Satz mit dem endgültigen Pro-rata-Satz jedes der vier |
beziehungsweise [vierzehn] zu berücksichtigenden Jahre vergleichen.] | beziehungsweise [vierzehn] zu berücksichtigenden Jahre vergleichen.] |
§ 2 - [Wenn gemäss Artikel 9 § 2 der 1. Januar des Jahres, in dem das | § 2 - [Wenn gemäss Artikel 9 § 2 der 1. Januar des Jahres, in dem das |
Investitionsgut in Betrieb genommen wird, als Ausgangspunkt des | Investitionsgut in Betrieb genommen wird, als Ausgangspunkt des |
Berichtigungszeitraums genommen wird, wird in Abweichung von § 1 die | Berichtigungszeitraums genommen wird, wird in Abweichung von § 1 die |
erste Berichtigung anhand des endgültigen Pro-rata-Satzes des Jahres, | erste Berichtigung anhand des endgültigen Pro-rata-Satzes des Jahres, |
in dem diese Inbetriebnahme erfolgt, vorgenommen.] | in dem diese Inbetriebnahme erfolgt, vorgenommen.] |
[Art. 16 § 1 Abs. 2 ersetzt durch Art. 20 Nr. 1 des K.E. vom 31. März | [Art. 16 § 1 Abs. 2 ersetzt durch Art. 20 Nr. 1 des K.E. vom 31. März |
1978 (B.S. vom 11. April 1978) und abgeändert durch Art. 7 des K.E. | 1978 (B.S. vom 11. April 1978) und abgeändert durch Art. 7 des K.E. |
vom 17. Oktober 1980 (B.S. vom 30. Oktober 1980) und Art. 11 des K.E. | vom 17. Oktober 1980 (B.S. vom 30. Oktober 1980) und Art. 11 des K.E. |
vom 25. Februar 1996 (B.S. vom 5. März 1996); § 2 ersetzt durch Art. | vom 25. Februar 1996 (B.S. vom 5. März 1996); § 2 ersetzt durch Art. |
20 Nr. 2 des K.E. vom 31. März 1978 (B.S. vom 11. April 1978)] | 20 Nr. 2 des K.E. vom 31. März 1978 (B.S. vom 11. April 1978)] |
Art. 17 - § 1 - Steuerpflichtige sind von der in den Artikeln 15 und | Art. 17 - § 1 - Steuerpflichtige sind von der in den Artikeln 15 und |
16 vorgesehenen Berichtigung befreit, wenn die Differenz zwischen den | 16 vorgesehenen Berichtigung befreit, wenn die Differenz zwischen den |
zu berücksichtigenden Pro-rata-Sätzen unter zehn Prozent liegt. | zu berücksichtigenden Pro-rata-Sätzen unter zehn Prozent liegt. |
Diese Bestimmung ist im Falle einer Berichtigung eines nach den | Diese Bestimmung ist im Falle einer Berichtigung eines nach den |
voraussichtlichen Betriebsverhältnissen vorläufig geschätzten | voraussichtlichen Betriebsverhältnissen vorläufig geschätzten |
Pro-rata-Satzes nicht anwendbar. | Pro-rata-Satzes nicht anwendbar. |
§ 2 - Steuerpflichtige können von der in § 1 vorgesehenen Befreiung | § 2 - Steuerpflichtige können von der in § 1 vorgesehenen Befreiung |
von der Berichtigung absehen unter der Bedingung, dass dies für | von der Berichtigung absehen unter der Bedingung, dass dies für |
mindestens fünf aufeinander folgende Jahre gilt und der Verwaltung auf | mindestens fünf aufeinander folgende Jahre gilt und der Verwaltung auf |
dem in Artikel 15 letzter Absatz erwähnten Berechnungsblatt mitgeteilt | dem in Artikel 15 letzter Absatz erwähnten Berechnungsblatt mitgeteilt |
wird. | wird. |
Art. 18 - [Der Minister der Finanzen oder sein Beauftragter kann in | Art. 18 - [Der Minister der Finanzen oder sein Beauftragter kann in |
den von ihm zu bestimmenden Fällen von den Artikeln 5 Nr. 4, 10 Nr. 5, | den von ihm zu bestimmenden Fällen von den Artikeln 5 Nr. 4, 10 Nr. 5, |
12 und 15 bis 17 abweichen. | 12 und 15 bis 17 abweichen. |
Der Minister der Finanzen oder sein Beauftragter legt die Modalitäten | Der Minister der Finanzen oder sein Beauftragter legt die Modalitäten |
für die Berichtigung der Vorsteuerabzüge fest: | für die Berichtigung der Vorsteuerabzüge fest: |
1. wenn Personen, die ausschliesslich Umsätze bewirken, die zum | 1. wenn Personen, die ausschliesslich Umsätze bewirken, die zum |
Vorsteuerabzug berechtigen, mit Umsätzen beginnen, die nicht zum | Vorsteuerabzug berechtigen, mit Umsätzen beginnen, die nicht zum |
Vorsteuerabzug berechtigen, oder einen Teil ihrer wirtschaftlichen | Vorsteuerabzug berechtigen, oder einen Teil ihrer wirtschaftlichen |
Tätigkeit einstellen, | Tätigkeit einstellen, |
2. wenn Personen, die sowohl Umsätze bewirken, die zum Vorsteuerabzug | 2. wenn Personen, die sowohl Umsätze bewirken, die zum Vorsteuerabzug |
berechtigen, als auch Umsätze, die nicht zum Vorsteuerabzug | berechtigen, als auch Umsätze, die nicht zum Vorsteuerabzug |
berechtigen, nur mehr Umsätze bewirken, die zum Vorsteuerabzug | berechtigen, nur mehr Umsätze bewirken, die zum Vorsteuerabzug |
berechtigen, | berechtigen, |
3. wenn Personen, die sowohl Umsätze bewirken, die zum Vorsteuerabzug | 3. wenn Personen, die sowohl Umsätze bewirken, die zum Vorsteuerabzug |
berechtigen, als auch Umsätze, die nicht zum Vorsteuerabzug | berechtigen, als auch Umsätze, die nicht zum Vorsteuerabzug |
berechtigen, von der in den Artikeln 19 bis 21 des vorliegenden | berechtigen, von der in den Artikeln 19 bis 21 des vorliegenden |
Erlasses erwähnten Regelung der Vorsteuerabzüge gemäss der | Erlasses erwähnten Regelung der Vorsteuerabzüge gemäss der |
tatsächlichen Zuordnung der Güter und Dienstleistungen zu der Regelung | tatsächlichen Zuordnung der Güter und Dienstleistungen zu der Regelung |
der Vorsteuerabzüge gemäss dem allgemeinen Pro-rata-Satz übergehen und | der Vorsteuerabzüge gemäss dem allgemeinen Pro-rata-Satz übergehen und |
umgekehrt.] | umgekehrt.] |
[Art. 18 ersetzt durch Art. 11 des K.E. vom 29. Dezember 1992 (B.S. | [Art. 18 ersetzt durch Art. 11 des K.E. vom 29. Dezember 1992 (B.S. |
vom 31. Dezember 1992)] | vom 31. Dezember 1992)] |
Abschnitt V - Bestimmungen über den Vorsteuerabzug | Abschnitt V - Bestimmungen über den Vorsteuerabzug |
gemäss der tatsächlichen Zuordnung der Güter und Dienstleistungen | gemäss der tatsächlichen Zuordnung der Güter und Dienstleistungen |
Art. 19 - Steuerpflichtige, die aufgrund von Artikel 46 § 2 des | Art. 19 - Steuerpflichtige, die aufgrund von Artikel 46 § 2 des |
Gesetzbuches den Vorsteuerabzug gemäss der tatsächlichen Zuordnung der | Gesetzbuches den Vorsteuerabzug gemäss der tatsächlichen Zuordnung der |
Güter und Dienstleistungen vornehmen, müssen diesen Vorsteuerabzug | Güter und Dienstleistungen vornehmen, müssen diesen Vorsteuerabzug |
berichtigen, wenn die Güter und Dienstleistungen nicht dem | berichtigen, wenn die Güter und Dienstleistungen nicht dem |
Betriebsbereich zugeordnet sind, für den sie bestimmt waren. | Betriebsbereich zugeordnet sind, für den sie bestimmt waren. |
Diese Berichtigung führt zu einer Rückführung der ursprünglich | Diese Berichtigung führt zu einer Rückführung der ursprünglich |
abgezogenen Steuern, wenn die Gesamtheit oder ein Teil der Güter und | abgezogenen Steuern, wenn die Gesamtheit oder ein Teil der Güter und |
Dienstleistungen von einem Betriebsbereich, der zum Vorsteuerabzug | Dienstleistungen von einem Betriebsbereich, der zum Vorsteuerabzug |
berechtigt, zu einem Betriebsbereich, der nicht zum Vorsteuerabzug | berechtigt, zu einem Betriebsbereich, der nicht zum Vorsteuerabzug |
berechtigt, verbracht werden. Sie führt zu einem zusätzlichen | berechtigt, verbracht werden. Sie führt zu einem zusätzlichen |
Vorsteuerabzug im entgegengesetzten Fall. In Bezug auf Steuern auf | Vorsteuerabzug im entgegengesetzten Fall. In Bezug auf Steuern auf |
Investitionsgüter erfolgt die Berichtigung gemäss Artikel 20. | Investitionsgüter erfolgt die Berichtigung gemäss Artikel 20. |
Art. 20 - [Die in Artikel 19 vorgesehene Berichtigung wird | Art. 20 - [Die in Artikel 19 vorgesehene Berichtigung wird |
vorgenommen, wenn die Zuordnung der Investitionsgüter je nach der in | vorgenommen, wenn die Zuordnung der Investitionsgüter je nach der in |
Artikel 9 § 1 [...] aufgrund der Art des Gutes gemachten | Artikel 9 § 1 [...] aufgrund der Art des Gutes gemachten |
Unterscheidung vor Ablauf des vierten beziehungsweise [vierzehnten] | Unterscheidung vor Ablauf des vierten beziehungsweise [vierzehnten] |
Jahres nach dem Jahr, in dem das Recht auf Vorsteuerabzug entstanden | Jahres nach dem Jahr, in dem das Recht auf Vorsteuerabzug entstanden |
ist, ändert. | ist, ändert. |
Geht das Investitionsgut von einem Betriebsbereich, der zum | Geht das Investitionsgut von einem Betriebsbereich, der zum |
Vorsteuerabzug berechtigt, zu einem Betriebsbereich über, der nicht | Vorsteuerabzug berechtigt, zu einem Betriebsbereich über, der nicht |
zum Vorsteuerabzug berechtigt, entspricht der rückzuführende Betrag | zum Vorsteuerabzug berechtigt, entspricht der rückzuführende Betrag |
der ursprünglich abgezogenen Steuer verringert je nach der | der ursprünglich abgezogenen Steuer verringert je nach der |
vorerwähnten Unterscheidung um ein Fünftel beziehungsweise ein | vorerwähnten Unterscheidung um ein Fünftel beziehungsweise ein |
[Fünfzehntel] pro Jahr, das vor dem Jahr der Änderung der Zuordnung | [Fünfzehntel] pro Jahr, das vor dem Jahr der Änderung der Zuordnung |
vergangen ist. | vergangen ist. |
Geht das Investitionsgut von einem Betriebsbereich, der nicht zum | Geht das Investitionsgut von einem Betriebsbereich, der nicht zum |
Vorsteuerabzug berechtigt, zu einem Betriebsbereich über, der zum | Vorsteuerabzug berechtigt, zu einem Betriebsbereich über, der zum |
Vorsteuerabzug berechtigt, entspricht der vorzunehmende Vorsteuerabzug | Vorsteuerabzug berechtigt, entspricht der vorzunehmende Vorsteuerabzug |
der Steuer, die ursprünglich nicht abgezogen werden konnte, verringert | der Steuer, die ursprünglich nicht abgezogen werden konnte, verringert |
je nach der vorerwähnten Unterscheidung um ein Fünftel beziehungsweise | je nach der vorerwähnten Unterscheidung um ein Fünftel beziehungsweise |
ein [Fünfzehntel].] | ein [Fünfzehntel].] |
[Art. 20 ersetzt durch Art. 22 des K.E. vom 31. März 1978 (B.S. vom | [Art. 20 ersetzt durch Art. 22 des K.E. vom 31. März 1978 (B.S. vom |
11. April 1978); Abs. 1 abgeändert durch Art. 8 des K.E. vom 17. | 11. April 1978); Abs. 1 abgeändert durch Art. 8 des K.E. vom 17. |
Oktober 1980 (B.S. vom 30. Oktober 1980) und Art. 12 Buchstabe A des | Oktober 1980 (B.S. vom 30. Oktober 1980) und Art. 12 Buchstabe A des |
K.E. vom 25. Februar 1996 (B.S. vom 5. März 1996); Abs. 2 und 3 | K.E. vom 25. Februar 1996 (B.S. vom 5. März 1996); Abs. 2 und 3 |
abgeändert durch Art. 12 Buchstabe B des K.E. vom 25. Februar 1996 | abgeändert durch Art. 12 Buchstabe B des K.E. vom 25. Februar 1996 |
(B.S. vom 5. März 1996)] | (B.S. vom 5. März 1996)] |
Art. 21 - [Der Minister der Finanzen oder sein Beauftragter regelt die | Art. 21 - [Der Minister der Finanzen oder sein Beauftragter regelt die |
Anwendung der Artikel 19 und 20. | Anwendung der Artikel 19 und 20. |
Er legt insbesondere die Modalitäten für die Berichtigung der | Er legt insbesondere die Modalitäten für die Berichtigung der |
Vorsteuerabzüge fest: | Vorsteuerabzüge fest: |
1. wenn Personen, die ausschliesslich Umsätze bewirken, die zum | 1. wenn Personen, die ausschliesslich Umsätze bewirken, die zum |
Vorsteuerabzug berechtigen, mit Umsätzen beginnen, die nicht zum | Vorsteuerabzug berechtigen, mit Umsätzen beginnen, die nicht zum |
Vorsteuerabzug berechtigen, oder einen Teil ihrer wirtschaftlichen | Vorsteuerabzug berechtigen, oder einen Teil ihrer wirtschaftlichen |
Tätigkeit einstellen, | Tätigkeit einstellen, |
2. wenn Personen, die sowohl Umsätze bewirken, die zum Vorsteuerabzug | 2. wenn Personen, die sowohl Umsätze bewirken, die zum Vorsteuerabzug |
berechtigen, als auch Umsätze, die nicht zum Vorsteuerabzug | berechtigen, als auch Umsätze, die nicht zum Vorsteuerabzug |
berechtigen, nur mehr Umsätze bewirken, die zum Vorsteuerabzug | berechtigen, nur mehr Umsätze bewirken, die zum Vorsteuerabzug |
berechtigen, | berechtigen, |
3. wenn nichtsteuerpflichtige oder steuerpflichtige Personen ohne | 3. wenn nichtsteuerpflichtige oder steuerpflichtige Personen ohne |
Recht auf Vorsteuerabzug Steuerpflichtige mit Recht auf Vorabzug | Recht auf Vorsteuerabzug Steuerpflichtige mit Recht auf Vorabzug |
werden.] | werden.] |
[Art. 21 ersetzt durch Art. 12 des K.E. vom 29. Dezember 1992 (B.S. | [Art. 21 ersetzt durch Art. 12 des K.E. vom 29. Dezember 1992 (B.S. |
vom 31. Dezember 1992)] | vom 31. Dezember 1992)] |
Art. 22 - Vorliegender Erlass tritt an demselben Datum in Kraft wie | Art. 22 - Vorliegender Erlass tritt an demselben Datum in Kraft wie |
das Gesetz vom 3. Juli 1969 zur Einführung des | das Gesetz vom 3. Juli 1969 zur Einführung des |
Mehrwertsteuergesetzbuches. | Mehrwertsteuergesetzbuches. |
Art. 23 - Unser Minister der Finanzen ist mit der Ausführung des | Art. 23 - Unser Minister der Finanzen ist mit der Ausführung des |
vorliegenden Erlasses beauftragt. | vorliegenden Erlasses beauftragt. |