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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 10/12/1969
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Koninklijk besluit nr. 3 met betrekking tot de aftrekregeling voor de toepassing van de belasting over de toegevoegde waarde. - Duitse vertaling Arrêté royal n° 3 relatif aux déductions pour l'application de la taxe sur la valeur ajoutée. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 10 DECEMBER 1969. - Koninklijk besluit nr. 3 met betrekking tot de aftrekregeling voor de toepassing van de belasting over de toegevoegde waarde. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de officieuze gecoördineerde Duitse versie SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 10 DECEMBRE 1969. - Arrêté royal n° 3 relatif aux déductions pour l'application de la taxe sur la valeur ajoutée. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la version coordonnée officieuse en langue
van het koninklijk besluit nr. 3 van 10 december 1969 met betrekking allemande de l'arrêté royal n° 3 du 10 décembre 1969 relatif aux
tot de aftrekregeling voor de toepassing van de belasting over de déductions pour l'application de la taxe sur la valeur ajoutée
toegevoegde waarde (Belgisch Staatsblad van 12 december 1969), zoals (Moniteur belge du 12 décembre 1969), tel qu'il a été modifié
het achtereenvolgens werd gewijzigd bij : successivement par :
- het koninklijk besluit van 7 november 1975 tot wijziging van het - l'arrêté royal du 7 novembre 1975 modifiant l'arrêté royal n° 3 du
koninklijk besluit nr. 3 van 10 december 1969 met betrekking tot de 10 décembre 1969 relatif aux déductions pour l'application de la taxe
aftrekregeling voor de toepassing van de belasting over de toegevoegde
waarde (Belgisch Staatsblad van 25 november 1975); sur la valeur ajoutée (Moniteur belge du 25 novembre 1975);
- het koninklijk besluit van 31 maart 1978 tot wijziging van de - l'arrêté royal du 31 mars 1978 modifiant les arrêtés royaux, pris en
koninklijke besluiten, genomen ter uitvoering van het Wetboek van de
belasting over de toegevoegde waarde, nr. 1 van 23 juli 1969, nr. 3 exécution du Code de la taxe sur la valeur ajoutée, n° 1 du 23 juillet
van 10 december 1969, nr. 4 van 29 december 1969, nr. 13 van 3 juni 1969, n° 3 du 10 décembre 1969, n° 4 du 29 décembre 1969, n° 13 du 3
1970, nr. 14 van 3 juni 1970, nr. 15 van 3 juni 1970, nr. 16 van 3 juin 1970, n° 14 du 3 juin 1970, n° 15 du 3 juin 1970, n° 16 du 3 juin
juni 1970, nr. 17 van 20 juli 1970, nr. 19 van 20 juli 1970, nr. 22 1970, n° 17 du 20 juillet 1970, n° 19 du 20 juillet 1970, n° 22 du 15
van 15 september 1970, nr. 23 van 19 oktober 1970, nr. 24 van 23 septembre 1970, n° 23 du 19 octobre 1970, n° 24 du 23 octobre 1970 et
oktober 1970 en nr. 28 van 23 december 1970, en tot opheffing van het n° 28 du 23 décembre 1970, et abrogeant l'arrêté royal n° 25 du 13
koninklijk besluit nr. 25 van 13 november 1970 (Belgisch Staatsblad van 11 april 1978); novembre 1970 (Moniteur belge du 11 avril 1978);
- het koninklijk besluit van 17 oktober 1980 tot wijziging van de - l'arrêté royal du 17 octobre 1980 modifiant les arrêtés royaux, pris
koninklijke besluiten, genomen ter uitvoering van het Wetboek van de
belasting over de toegevoegde waarde, nr. 1 van 23 juli 1969, nr. 3 en exécution du Code de la taxe sur la valeur ajoutée, n° 1 du 23
van 10 december 1969, nr. 4 van 29 december 1969, nr. 11 van 12 maart juillet 1969, n° 3 du 10 décembre 1969, n° 4 du 29 décembre 1969, n°
1970, nr. 14 van 3 juni 1970, nr. 19 van 20 juli 1970, nr. 22 van 15 11 du 12 mars 1970, n° 14 du 3 juin 1970, n° 19 du 20 juillet 1970, n°
september 1970, nr. 24 van 23 oktober 1970 en nr. 28 van 23 december 22 du 15 septembre 1970, n° 24 du 23 octobre 1970 et n° 28 du 23
1970 (Belgisch Staatsblad van 30 oktober 1980); décembre 1970 (Moniteur belge du 30 octobre 1980);
- het koninklijk besluit van 19 april 1991 tot wijziging van de - l'arrêté royal du 19 avril 1991 modifiant les arrêtés royaux nos 1,
koninklijke besluiten nrs. 1, 2, 3, 4, 17, 31 en 41 met betrekking tot 2, 3, 4, 17, 31 et 41 relatifs à la taxe sur la valeur ajoutée
de belasting over de toegevoegde waarde (Belgisch Staatsblad van 30 (Moniteur belge du 30 avril 1991);
april 1991); - het koninklijk besluit van 29 december 1992 tot wijziging van het - l'arrêté royal du 29 décembre 1992 modifiant l'arrêté royal n° 3 du
koninklijk besluit nr. 3 van 10 december 1969 met betrekking tot de 10 décembre 1969 relatif aux déductions pour l'application de la taxe
aftrekregeling voor de toepassing van de belasting over de toegevoegde
waarde (Belgisch Staatsblad van 31 december 1992); sur la valeur ajoutée (Moniteur belge du 31 décembre 1992);
- het koninklijk besluit van 22 november 1994 tot wijziging van de - l'arrêté royal du 22 novembre 1994 modifiant les arrêtés royaux nos
koninklijke besluiten nrs. 1, 2, 3, 4, 8, 18, 24, 31, 46, 48 en 50 1, 2, 3, 4, 8, 18, 24, 31, 46, 48 et 50 relatifs à la taxe sur la
inzake belasting over de toegevoegde waarde (Belgisch Staatsblad van 1 december 1994); valeur ajoutée (Moniteur belge du 1er décembre 1994);
- het koninklijk besluit van 23 december 1994 tot wijziging van het - l'arrêté royal du 23 décembre 1994 modifiant l'arrêté royal n° 1 du
koninklijk besluit nr. 1 van 29 december 1992 met betrekking tot de 29 décembre 1992 relatif aux mesures tendant à assurer le paiement de
regeling voor de voldoening van de belasting over de toegevoegde
waarde en het koninklijk besluit nr. 3 van 10 december 1969 met la taxe sur la valeur ajoutée et l'arrêté royal n° 3 du 10 décembre
betrekking tot de aftrekregeling voor de toepassing van de belasting 1969 relatif aux déductions pour l'application de la taxe sur la
over de toegevoegde waarde (Belgisch Staatsblad van 30 december 1994); valeur ajoutée (Moniteur belge du 30 décembre 1994);
- het koninklijk besluit van 25 februari 1996 tot wijziging van de - l'arrêté royal du 25 février 1996 modifiant les arrêtés royaux nos
koninklijke besluiten nrs. 1, 3, 4, 7, 18, 31, 41, 44, 48 en 50, 1, 3, 4, 7, 18, 31, 41, 44, 48 et 50, en matière de taxe sur la valeur
inzake belasting over de toegevoegde waarde (Belgisch Staatsblad van 5 ajoutée (Moniteur belge du 5 mars 1996);
maart 1996); - het koninklijk besluit van 19 november 1996 tot wijziging van het - l'arrêté royal du 19 novembre 1996 modifiant l'arrêté royal n° 3 du
koninklijk besluit nr. 3 van 10 december 1969 met betrekking tot de 10 décembre 1969 relatif aux déductions pour l'application de la taxe
aftrekregeling voor de toepassing van de belasting over de toegevoegde
waarde, en het koninklijk besluit nr. 7 van 29 december 1992 met sur la valeur ajoutée, et l'arrêté royal n° 7 du 29 décembre 1992
betrekking tot de invoer van goederen voor de toepassing van de relatif aux importations de biens pour l'application de la taxe sur la
belasting over de toegevoegde waarde (Belgisch Staatsblad van 14 valeur ajoutée (Moniteur belge du 14 décembre 1996);
december 1996); - het koninklijk besluit van 5 september 2001 tot wijziging van de - l'arrêté royal du 5 septembre 2001 modifiant les arrêtés royaux nos
koninklijke besluiten nrs. 1, 2, 3, 23 en 50 met betrekking tot de 1, 2, 3, 23 et 50 relatifs à la taxe sur la valeur ajoutée (Moniteur
belasting over de toegevoegde waarde (Belgisch Staatsblad van 18 belge du 18 septembre 2001);
september 2001); - het koninklijk besluit van 2 april 2002 tot wijziging van de - l'arrêté royal du 2 avril 2002 modifiant les arrêtés royaux nos 1,
koninklijke besluiten nrs. 1, 3, 7, 10, 23 en 50 met betrekking tot de 3, 7, 10, 23 et 50 relatifs à la taxe sur la valeur ajoutée (Moniteur
belasting over de toegevoegde waarde (Belgisch Staatsblad van 16 april belge du 16 avril 2002);
2002); - het koninklijk besluit van 16 juni 2003 tot wijziging van de - l'arrêté royal du 16 juin 2003 modifiant les arrêtés royaux nos 3,
koninklijke besluiten nrs. 3, 4, 14, 48 en 51 met betrekking tot de 4, 14, 48 et 51 relatifs à la taxe sur la valeur ajoutée (Moniteur
belasting over de toegevoegde waarde (Belgisch Staatsblad van 27 juni belge du 27 juin 2003);
2003); - het koninklijk besluit van 20 februari 2004 tot wijziging van de - l'arrêté royal du 20 février 2004 modifiant les arrêtés royaux nos
koninklijke besluiten nrs. 2, 3, 4, 7, 8, 19, 23, 24, 31, 46, 47, 48,
50 en 53 met betrekking tot de belasting over de toegevoegde waarde 2, 3, 4, 7, 8, 19, 23, 24, 31, 46, 47, 48, 50 et 53 relatifs à la taxe
(Belgisch Staatsblad van 27 februari 2004). sur la valeur ajoutée (Moniteur belge du 27 février 2004).
Deze officieuze gecoördineerde Duitse versie is opgemaakt door de Cette version coordonnée officieuse en langue allemande a été établie
Centrale dienst voor Duitse vertaling bij het par le Service central de traduction allemande auprès du Commissariat
Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy. d'arrondissement adjoint à Malmedy.
10. DEZEMBER 1969 - Königlicher Erlass Nr. 3 10. DEZEMBER 1969 - Königlicher Erlass Nr. 3
über Vorsteuerabzüge für die Anwendung der Mehrwertsteuer über Vorsteuerabzüge für die Anwendung der Mehrwertsteuer
Abschnitt I - Bedingungen für die Ausübung des Rechts auf Abschnitt I - Bedingungen für die Ausübung des Rechts auf
Vorsteuerabzug Vorsteuerabzug
Artikel 1 - § 1 - Unter Vorbehalt der Anwendung [von Artikel 45 §§ Artikel 1 - § 1 - Unter Vorbehalt der Anwendung [von Artikel 45 §§
1bis, 2 und 3 des Mehrwertsteuergesetzbuches] nehmen Steuerpflichtige 1bis, 2 und 3 des Mehrwertsteuergesetzbuches] nehmen Steuerpflichtige
unter den in den Artikeln 2 bis 4 des vorliegenden Erlasses unter den in den Artikeln 2 bis 4 des vorliegenden Erlasses
vorgesehenen Bedingungen den Vorsteuerabzug auf Güter und vorgesehenen Bedingungen den Vorsteuerabzug auf Güter und
Dienstleistungen vor, die sie zur Bewirkung von Umsätzen bestimmen, Dienstleistungen vor, die sie zur Bewirkung von Umsätzen bestimmen,
die in Artikel [45 § 1 Nr. 1 bis 5] des Gesetzbuches erwähnt sind. die in Artikel [45 § 1 Nr. 1 bis 5] des Gesetzbuches erwähnt sind.
Bewirken Steuerpflichtige im Rahmen [ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit] Bewirken Steuerpflichtige im Rahmen [ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit]
andere Umsätze, für die kein Recht auf Vorsteuerabzug besteht, richten andere Umsätze, für die kein Recht auf Vorsteuerabzug besteht, richten
sie sich für die Festlegung der vorzunehmenden Vorsteuerabzüge nach sie sich für die Festlegung der vorzunehmenden Vorsteuerabzüge nach
den Bestimmungen der Artikel 46 und 48 des Gesetzbuches und 12 bis 21 den Bestimmungen der Artikel 46 und 48 des Gesetzbuches und 12 bis 21
des vorliegenden Erlasses. des vorliegenden Erlasses.
§ 2 - Steuern auf Güter und Dienstleistungen, die Steuerpflichtige [zu § 2 - Steuern auf Güter und Dienstleistungen, die Steuerpflichtige [zu
privaten Zwecken oder zu anderen Zwecken als denen ihrer privaten Zwecken oder zu anderen Zwecken als denen ihrer
wirtschaftlichen Tätigkeit] bestimmen, sind auf keinen Fall wirtschaftlichen Tätigkeit] bestimmen, sind auf keinen Fall
abzugsfähig. abzugsfähig.
Ist ein Gut oder eine Dienstleistung dazu bestimmt, teilweise zu Ist ein Gut oder eine Dienstleistung dazu bestimmt, teilweise zu
solchen Zwecken verwendet zu werden, ist der Vorsteuerabzug im solchen Zwecken verwendet zu werden, ist der Vorsteuerabzug im
Verhältnis zu dieser Verwendung ausgeschlossen. Dieses Verhältnis ist Verhältnis zu dieser Verwendung ausgeschlossen. Dieses Verhältnis ist
von den Steuerpflichtigen unter Kontrolle der Verwaltung zu bestimmen. von den Steuerpflichtigen unter Kontrolle der Verwaltung zu bestimmen.
[Art. 1 § 1 Abs. 1 abgeändert durch Art. 10 des K.E. vom 31. März 1978 [Art. 1 § 1 Abs. 1 abgeändert durch Art. 10 des K.E. vom 31. März 1978
(B.S. vom 11. April 1978), Art. 1 Buchstabe A des K.E. vom 29. (B.S. vom 11. April 1978), Art. 1 Buchstabe A des K.E. vom 29.
Dezember 1992 (B.S. vom 31. Dezember 1992) und Art. 6 des K.E. vom 22. Dezember 1992 (B.S. vom 31. Dezember 1992) und Art. 6 des K.E. vom 22.
November 1994 (B.S. vom 1. Dezember 1994); § 1 Abs. 2 abgeändert durch November 1994 (B.S. vom 1. Dezember 1994); § 1 Abs. 2 abgeändert durch
Art. 1 Buchstabe B des K.E. vom 29. Dezember 1992 (B.S. vom 31. Art. 1 Buchstabe B des K.E. vom 29. Dezember 1992 (B.S. vom 31.
Dezember 1992); § 2 Abs. 1 abgeändert durch Art. 1 Buchstabe C des Dezember 1992); § 2 Abs. 1 abgeändert durch Art. 1 Buchstabe C des
K.E. vom 29. Dezember 1992 (B.S. vom 31. Dezember 1992)] K.E. vom 29. Dezember 1992 (B.S. vom 31. Dezember 1992)]
Art. 2 - [Das Recht auf Vorsteuerabzug entsteht: Art. 2 - [Das Recht auf Vorsteuerabzug entsteht:
1. für die Steuer auf Güter und Dienstleistungen, die 1. für die Steuer auf Güter und Dienstleistungen, die
Steuerpflichtigen geliefert beziehungsweise erbracht werden, zu dem Steuerpflichtigen geliefert beziehungsweise erbracht werden, zu dem
Zeitpunkt, zu dem aufgrund der Artikel 17 und 22 des Gesetzbuches der Zeitpunkt, zu dem aufgrund der Artikel 17 und 22 des Gesetzbuches der
Steueranspruch entsteht, Steueranspruch entsteht,
2. für die Steuer auf einen Umsatz, den Steuerpflichtige für den 2. für die Steuer auf einen Umsatz, den Steuerpflichtige für den
Bedarf ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit bewirken und der durch Artikel Bedarf ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit bewirken und der durch Artikel
12 § 1 Nr. 3 und 4 des Gesetzbuches einer Lieferung von Gütern oder 12 § 1 Nr. 3 und 4 des Gesetzbuches einer Lieferung von Gütern oder
durch Artikel 19 § 2 Nr. 1 oder § 3 des Gesetzbuches einer durch Artikel 19 § 2 Nr. 1 oder § 3 des Gesetzbuches einer
Dienstleistung gleichgesetzt wird, zu dem Zeitpunkt, zu dem aufgrund Dienstleistung gleichgesetzt wird, zu dem Zeitpunkt, zu dem aufgrund
der Artikel 17 und 22 des Gesetzbuches der Steueranspruch entsteht, der Artikel 17 und 22 des Gesetzbuches der Steueranspruch entsteht,
3. für die Steuer auf eine Einfuhr zu dem Zeitpunkt, zu dem aufgrund 3. für die Steuer auf eine Einfuhr zu dem Zeitpunkt, zu dem aufgrund
von Artikel 24 des Gesetzbuches der Steueranspruch entsteht, von Artikel 24 des Gesetzbuches der Steueranspruch entsteht,
4. für die Steuer auf einen innergemeinschaftlichen Erwerb von Gütern 4. für die Steuer auf einen innergemeinschaftlichen Erwerb von Gütern
zu dem Zeitpunkt, zu dem aufgrund von Artikel 25septies des zu dem Zeitpunkt, zu dem aufgrund von Artikel 25septies des
Gesetzbuches der Steueranspruch entsteht, Gesetzbuches der Steueranspruch entsteht,
5. für die Steuer auf einen Umsatz, den Steuerpflichtige für den 5. für die Steuer auf einen Umsatz, den Steuerpflichtige für den
Bedarf ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit bewirken und der durch Artikel Bedarf ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit bewirken und der durch Artikel
25quater des Gesetzbuches einem innergemeinschaftlichen Erwerb von 25quater des Gesetzbuches einem innergemeinschaftlichen Erwerb von
Gütern gleichgesetzt wird, zu dem Zeitpunkt, zu dem aufgrund von Gütern gleichgesetzt wird, zu dem Zeitpunkt, zu dem aufgrund von
Artikel 25septies des Gesetzbuches der Steueranspruch entsteht[,]] Artikel 25septies des Gesetzbuches der Steueranspruch entsteht[,]]
[6. für die Steuer, die in den in Artikel 58 § 4 Nr. 7 Absatz 2 des [6. für die Steuer, die in den in Artikel 58 § 4 Nr. 7 Absatz 2 des
Gesetzbuches erwähnten Umständen geschuldet oder entrichtet wird, zu Gesetzbuches erwähnten Umständen geschuldet oder entrichtet wird, zu
dem in Artikel 58 § 4 Nr. 7 Absatz 3 des Gesetzbuches festgelegten dem in Artikel 58 § 4 Nr. 7 Absatz 3 des Gesetzbuches festgelegten
Zeitpunkt[,]] Zeitpunkt[,]]
[7. für die Steuer auf einen Umsatz erwähnt in Artikel 7 § 3 des [7. für die Steuer auf einen Umsatz erwähnt in Artikel 7 § 3 des
Königlichen Erlasses Nr. 54 über die andere Lagerregelung als die Königlichen Erlasses Nr. 54 über die andere Lagerregelung als die
Zolllagerregelung erwähnt in Artikel 39quater des Gesetzbuches zu dem Zolllagerregelung erwähnt in Artikel 39quater des Gesetzbuches zu dem
Zeitpunkt, zu dem aufgrund von Artikel 9 dieses Erlasses der Anspruch Zeitpunkt, zu dem aufgrund von Artikel 9 dieses Erlasses der Anspruch
auf diese Steuer entsteht.] auf diese Steuer entsteht.]
[Art. 2 ersetzt durch Art. 2 des K.E. vom 29. Dezember 1992 (B.S. vom [Art. 2 ersetzt durch Art. 2 des K.E. vom 29. Dezember 1992 (B.S. vom
31. Dezember 1992); einziger Absatz Nr. 5 abgeändert durch Art. 2 31. Dezember 1992); einziger Absatz Nr. 5 abgeändert durch Art. 2
Buchstabe A des K.E. vom 23. Dezember 1994 (B.S. vom 30. Dezember Buchstabe A des K.E. vom 23. Dezember 1994 (B.S. vom 30. Dezember
1994); einziger Absatz Nr. 6 eingefügt durch Art. 2 Buchstabe B des 1994); einziger Absatz Nr. 6 eingefügt durch Art. 2 Buchstabe B des
K.E. vom 23. Dezember 1994 (B.S. vom 30. Dezember 1994) und abgeändert K.E. vom 23. Dezember 1994 (B.S. vom 30. Dezember 1994) und abgeändert
durch Art. 1 Buchstabe A des K.E. vom 19. November 1996 (B.S. vom 14. durch Art. 1 Buchstabe A des K.E. vom 19. November 1996 (B.S. vom 14.
Dezember 1996); einziger Absatz Nr. 7 eingefügt durch Art. 1 Buchstabe Dezember 1996); einziger Absatz Nr. 7 eingefügt durch Art. 1 Buchstabe
B des K.E. vom 19. November 1996 (B.S. vom 14. Dezember 1996)] B des K.E. vom 19. November 1996 (B.S. vom 14. Dezember 1996)]
Art. 3 - § 1 - Steuerpflichtige müssen für die Ausübung ihres Rechts Art. 3 - § 1 - Steuerpflichtige müssen für die Ausübung ihres Rechts
auf Vorsteuerabzug: auf Vorsteuerabzug:
1. [für die Steuer auf Güter und Dienstleistungen, die ihnen geliefert 1. [für die Steuer auf Güter und Dienstleistungen, die ihnen geliefert
beziehungsweise erbracht werden, eine gemäss den Artikeln 53 § 2 und beziehungsweise erbracht werden, eine gemäss den Artikeln 53 § 2 und
53octies des Gesetzbuches ausgestellte Rechnung besitzen, die die in 53octies des Gesetzbuches ausgestellte Rechnung besitzen, die die in
Artikel 5 § 1 des Königlichen Erlasses Nr. 1 über Massnahmen im Artikel 5 § 1 des Königlichen Erlasses Nr. 1 über Massnahmen im
Hinblick auf die Gewährleistung der Zahlung der Mehrwertsteuer Hinblick auf die Gewährleistung der Zahlung der Mehrwertsteuer
erwähnten Angaben enthält,] erwähnten Angaben enthält,]
2. [für die Steuer auf einen Umsatz, den sie für den Bedarf ihrer 2. [für die Steuer auf einen Umsatz, den sie für den Bedarf ihrer
wirtschaftlichen Tätigkeit bewirken und der durch Artikel 12 § 1 Nr. 3 wirtschaftlichen Tätigkeit bewirken und der durch Artikel 12 § 1 Nr. 3
und 4 des Gesetzbuches einer Lieferung von Gütern oder durch Artikel und 4 des Gesetzbuches einer Lieferung von Gütern oder durch Artikel
19 § 2 Nr. 1 oder § 3 des Gesetzbuches einer Dienstleistung 19 § 2 Nr. 1 oder § 3 des Gesetzbuches einer Dienstleistung
gleichgesetzt wird, das in Artikel 3 des Königlichen Erlasses Nr. 1 gleichgesetzt wird, das in Artikel 3 des Königlichen Erlasses Nr. 1
über Massnahmen im Hinblick auf die Gewährleistung der Zahlung der über Massnahmen im Hinblick auf die Gewährleistung der Zahlung der
Mehrwertsteuer vorgesehene Dokument erstellen und die Steuer in die Mehrwertsteuer vorgesehene Dokument erstellen und die Steuer in die
Erklärung in Bezug auf den Zeitraum, in dem der Steueranspruch Erklärung in Bezug auf den Zeitraum, in dem der Steueranspruch
entsteht, eintragen,] entsteht, eintragen,]
3. für die Steuer auf andere Einfuhren als die in Nr. 4 erwähnten 3. für die Steuer auf andere Einfuhren als die in Nr. 4 erwähnten
Einfuhren ein Einfuhrdokument besitzen, das sie als Empfänger ausweist Einfuhren ein Einfuhrdokument besitzen, das sie als Empfänger ausweist
und die Zahlung der Steuer feststellt, und die Zahlung der Steuer feststellt,
4. für die Steuer auf Einfuhren, die unter der Regelung der Verlegung 4. für die Steuer auf Einfuhren, die unter der Regelung der Verlegung
der Erhebung ins Inland bewirkt werden, die Steuer in die Erklärung in der Erhebung ins Inland bewirkt werden, die Steuer in die Erklärung in
Bezug auf den Zeitraum, in dem [der Steueranspruch entsteht], Bezug auf den Zeitraum, in dem [der Steueranspruch entsteht],
eintragen[,] eintragen[,]
[5. [für die Steuer auf innergemeinschaftliche Erwerbe von Gütern eine [5. [für die Steuer auf innergemeinschaftliche Erwerbe von Gütern eine
Rechnung besitzen, die gemäss den Gesetzesbestimmungen ausgestellt Rechnung besitzen, die gemäss den Gesetzesbestimmungen ausgestellt
wird, die in dem Mitgliedstaat in Kraft sind, von dem aus diese Güter wird, die in dem Mitgliedstaat in Kraft sind, von dem aus diese Güter
versandt oder befördert werden, oder, in Ermangelung einer solchen versandt oder befördert werden, oder, in Ermangelung einer solchen
Rechnung, das in Artikel 9 § 1 des Königlichen Erlasses Nr. 1 über Rechnung, das in Artikel 9 § 1 des Königlichen Erlasses Nr. 1 über
Massnahmen im Hinblick auf die Gewährleistung der Zahlung der Massnahmen im Hinblick auf die Gewährleistung der Zahlung der
Mehrwertsteuer erwähnte Dokument besitzen und entweder die Steuer in Mehrwertsteuer erwähnte Dokument besitzen und entweder die Steuer in
die Erklärung in Bezug auf den Zeitraum, in dem der Steueranspruch die Erklärung in Bezug auf den Zeitraum, in dem der Steueranspruch
entsteht, eintragen oder - in den in den Artikeln 1 und 2 des entsteht, eintragen oder - in den in den Artikeln 1 und 2 des
Königlichen Erlasses Nr. 46 über die Erklärung des Königlichen Erlasses Nr. 46 über die Erklärung des
innergemeinschaftlichen Erwerbs von Fahrzeugen und die Zahlung der innergemeinschaftlichen Erwerbs von Fahrzeugen und die Zahlung der
diesbezüglich geschuldeten Mehrwertsteuer erwähnten Fällen - die in diesbezüglich geschuldeten Mehrwertsteuer erwähnten Fällen - die in
Artikel 1 dieses Erlasses erwähnte Sondererklärung besitzen,]] Artikel 1 dieses Erlasses erwähnte Sondererklärung besitzen,]]
[6. für die Steuer auf einen Umsatz, den Steuerpflichtige für den [6. für die Steuer auf einen Umsatz, den Steuerpflichtige für den
Bedarf ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit bewirken und der durch Artikel Bedarf ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit bewirken und der durch Artikel
25quater des Gesetzbuches einem innergemeinschaftlichen Erwerb 25quater des Gesetzbuches einem innergemeinschaftlichen Erwerb
gleichgesetzt wird, das in Artikel 5 § 2 des Königlichen Erlasses Nr. gleichgesetzt wird, das in Artikel 5 § 2 des Königlichen Erlasses Nr.
1 über Massnahmen im Hinblick auf die Gewährleistung der Zahlung der 1 über Massnahmen im Hinblick auf die Gewährleistung der Zahlung der
Mehrwertsteuer erwähnte Dokument besitzen und die Steuer in die Mehrwertsteuer erwähnte Dokument besitzen und die Steuer in die
Erklärung in Bezug auf den Zeitraum, in dem der Steueranspruch Erklärung in Bezug auf den Zeitraum, in dem der Steueranspruch
entsteht, eintragen.] entsteht, eintragen.]
§ 2 - [In Abweichung von § 1 kann in den in Artikel 13 des Königlichen § 2 - [In Abweichung von § 1 kann in den in Artikel 13 des Königlichen
Erlasses Nr. 1 über Massnahmen im Hinblick auf die Gewährleistung der Erlasses Nr. 1 über Massnahmen im Hinblick auf die Gewährleistung der
Zahlung der Mehrwertsteuer erwähnten Fällen der Vorsteuerabzug unter Zahlung der Mehrwertsteuer erwähnten Fällen der Vorsteuerabzug unter
Einhaltung der vom Minister der Finanzen oder von seinem Beauftragten Einhaltung der vom Minister der Finanzen oder von seinem Beauftragten
festgelegten Bedingungen vorgenommen werden.] festgelegten Bedingungen vorgenommen werden.]
[§ 3 - [Ist der Vertragspartner des Lieferers von Gütern oder des [§ 3 - [Ist der Vertragspartner des Lieferers von Gütern oder des
Dienstleistenden in Anwendung von Artikel 51 § 2 des Gesetzbuches oder Dienstleistenden in Anwendung von Artikel 51 § 2 des Gesetzbuches oder
Artikel 5 des Königlichen Erlasses Nr. 31 über die Modalitäten für die Artikel 5 des Königlichen Erlasses Nr. 31 über die Modalitäten für die
Anwendung der Mehrwertsteuer in Bezug auf Umsätze von nicht in Belgien Anwendung der Mehrwertsteuer in Bezug auf Umsätze von nicht in Belgien
ansässigen Steuerpflichtigen verpflichtet, die Steuer, die auf die zu ansässigen Steuerpflichtigen verpflichtet, die Steuer, die auf die zu
seinen Gunsten erfolgte Lieferung oder Dienstleistung einforderbar seinen Gunsten erfolgte Lieferung oder Dienstleistung einforderbar
ist, selbst zu entrichten, muss er für die Ausübung seines Rechts auf ist, selbst zu entrichten, muss er für die Ausübung seines Rechts auf
Vorsteuerabzug eine gemäss den Artikeln 53 § 2 und 53octies des Vorsteuerabzug eine gemäss den Artikeln 53 § 2 und 53octies des
Gesetzbuches ausgestellte Rechnung besitzen und die Steuer auf die in Gesetzbuches ausgestellte Rechnung besitzen und die Steuer auf die in
Ausführung der vorerwähnten Bestimmungen vorgeschriebene Weise Ausführung der vorerwähnten Bestimmungen vorgeschriebene Weise
entrichtet haben; diese Rechnung muss mindestens Name, Adresse und entrichtet haben; diese Rechnung muss mindestens Name, Adresse und
Mehrwertsteueridentifikationsnummer der am Umsatz beteiligten Mehrwertsteueridentifikationsnummer der am Umsatz beteiligten
Parteien, Art und Menge der erworbenen Güter oder Gegenstand der Parteien, Art und Menge der erworbenen Güter oder Gegenstand der
erhaltenen Dienstleistungen und Preis und Nebenkosten enthalten und erhaltenen Dienstleistungen und Preis und Nebenkosten enthalten und
sie muss vom Vertragspartner durch die anderen in Artikel 5 § 1 des sie muss vom Vertragspartner durch die anderen in Artikel 5 § 1 des
Königlichen Erlasses Nr. 1 über Massnahmen im Hinblick auf die Königlichen Erlasses Nr. 1 über Massnahmen im Hinblick auf die
Gewährleistung der Zahlung der Mehrwertsteuer erwähnten Angaben Gewährleistung der Zahlung der Mehrwertsteuer erwähnten Angaben
ergänzt werden.]] ergänzt werden.]]
[Ist der Vertragspartner des Lieferers von Gütern oder des [Ist der Vertragspartner des Lieferers von Gütern oder des
Dienstleistenden in Anwendung von Artikel 51 § 4 des Gesetzbuches Dienstleistenden in Anwendung von Artikel 51 § 4 des Gesetzbuches
verpflichtet, die Steuer, die auf die zu seinen Gunsten erfolgte verpflichtet, die Steuer, die auf die zu seinen Gunsten erfolgte
Lieferung oder Dienstleistung einforderbar ist, selbst zu entrichten, Lieferung oder Dienstleistung einforderbar ist, selbst zu entrichten,
muss er für die Ausübung seines Rechts auf Vorsteuerabzug eine gemäss muss er für die Ausübung seines Rechts auf Vorsteuerabzug eine gemäss
den Artikeln 53 § 2 und 53octies des Gesetzbuches ausgestellte den Artikeln 53 § 2 und 53octies des Gesetzbuches ausgestellte
Rechnung besitzen, die die in Artikel 5 § 1 des Königlichen Erlasses Rechnung besitzen, die die in Artikel 5 § 1 des Königlichen Erlasses
Nr. 1 über Massnahmen im Hinblick auf die Gewährleistung der Zahlung Nr. 1 über Massnahmen im Hinblick auf die Gewährleistung der Zahlung
der Mehrwertsteuer erwähnten Angaben enthält, und die Steuer auf die der Mehrwertsteuer erwähnten Angaben enthält, und die Steuer auf die
in Ausführung der vorerwähnten Bestimmungen vorgeschriebene Weise in Ausführung der vorerwähnten Bestimmungen vorgeschriebene Weise
entrichtet haben.] entrichtet haben.]
[Art. 3 § 1 einziger Absatz Nr. 1 ersetzt durch Art. 2 Nr. 1 des K.E. [Art. 3 § 1 einziger Absatz Nr. 1 ersetzt durch Art. 2 Nr. 1 des K.E.
vom 20. Februar 2004 (B.S. vom 27. Februar 2004); § 1 einziger Absatz vom 20. Februar 2004 (B.S. vom 27. Februar 2004); § 1 einziger Absatz
Nr. 2 ersetzt durch Art. 3 Buchstabe A des K.E. vom 29. Dezember 1992 Nr. 2 ersetzt durch Art. 3 Buchstabe A des K.E. vom 29. Dezember 1992
(B.S. vom 31. Dezember 1992); § 1 einziger Absatz Nr. 4 abgeändert (B.S. vom 31. Dezember 1992); § 1 einziger Absatz Nr. 4 abgeändert
durch Art. 3 Buchstabe B und C des K.E. vom 29. Dezember 1992 (B.S. durch Art. 3 Buchstabe B und C des K.E. vom 29. Dezember 1992 (B.S.
vom 31. Dezember 1992); § 1 einziger Absatz Nr. 5 eingefügt durch Art. vom 31. Dezember 1992); § 1 einziger Absatz Nr. 5 eingefügt durch Art.
3 Buchstabe D des K.E. vom 29. Dezember 1992 (B.S. vom 31. Dezember 3 Buchstabe D des K.E. vom 29. Dezember 1992 (B.S. vom 31. Dezember
1992) und ersetzt durch Art. 2 Nr. 2 des K.E. vom 20. Februar 2004 1992) und ersetzt durch Art. 2 Nr. 2 des K.E. vom 20. Februar 2004
(B.S. vom 27. Februar 2004); § 1 einziger Absatz Nr. 6 eingefügt durch (B.S. vom 27. Februar 2004); § 1 einziger Absatz Nr. 6 eingefügt durch
Art. 3 Buchstabe D des K.E. vom 29. Dezember 1992 (B.S. vom 31. Art. 3 Buchstabe D des K.E. vom 29. Dezember 1992 (B.S. vom 31.
Dezember 1992); § 2 ersetzt durch Art. 2 Nr. 3 des K.E. vom 20. Dezember 1992); § 2 ersetzt durch Art. 2 Nr. 3 des K.E. vom 20.
Februar 2004 (B.S. vom 27. Februar 2004); § 3 eingefügt durch Art. 12 Februar 2004 (B.S. vom 27. Februar 2004); § 3 eingefügt durch Art. 12
Nr. 2 des K.E. vom 31. März 1978 (B.S. vom 11. April 1978); Abs. 1 Nr. 2 des K.E. vom 31. März 1978 (B.S. vom 11. April 1978); Abs. 1
(früherer einziger Absatz) ersetzt durch Art. 2 Nr. 4 des K.E. vom 20. (früherer einziger Absatz) ersetzt durch Art. 2 Nr. 4 des K.E. vom 20.
Februar 2004 (B.S. vom 27. Februar 2004); § 3 Abs. 2 eingefügt durch Februar 2004 (B.S. vom 27. Februar 2004); § 3 Abs. 2 eingefügt durch
Art. 2 Nr. 5 des K.E. vom 20. Februar 2004 (B.S. vom 27. Februar Art. 2 Nr. 5 des K.E. vom 20. Februar 2004 (B.S. vom 27. Februar
2004)] 2004)]
Art. 4 - [Steuerpflichtige üben ihr Recht auf Vorsteuerabzug global Art. 4 - [Steuerpflichtige üben ihr Recht auf Vorsteuerabzug global
aus, indem sie auf den Gesamtbetrag der Steuern, die sie für einen aus, indem sie auf den Gesamtbetrag der Steuern, die sie für einen
Erklärungszeitraum schulden, den Gesamtbetrag der Steuern anrechnen, Erklärungszeitraum schulden, den Gesamtbetrag der Steuern anrechnen,
für die das Abzugsrecht während des gleichen Zeitraums entstanden ist für die das Abzugsrecht während des gleichen Zeitraums entstanden ist
und aufgrund von Artikel 3 ausgeübt werden kann. und aufgrund von Artikel 3 ausgeübt werden kann.
Wenn die Formalitäten, denen die Ausübung des Rechts auf Wenn die Formalitäten, denen die Ausübung des Rechts auf
Vorsteuerabzug unterliegt, nicht zeitig erledigt werden und Vorsteuerabzug unterliegt, nicht zeitig erledigt werden und
insbesondere wenn die in Artikel 3 § 1 Nr. 1 erwähnte Rechnung nach insbesondere wenn die in Artikel 3 § 1 Nr. 1 erwähnte Rechnung nach
Ablauf der in Artikel 4 § 1 des Königlichen Erlasses Nr. 1 vom 29. Ablauf der in Artikel 4 § 1 des Königlichen Erlasses Nr. 1 vom 29.
Dezember 1992 festgelegten Frist ausgestellt worden ist, wird dieses Dezember 1992 festgelegten Frist ausgestellt worden ist, wird dieses
Recht ausgeübt in der Erklärung in Bezug auf den Zeitraum, in dem die Recht ausgeübt in der Erklärung in Bezug auf den Zeitraum, in dem die
Formalitäten erledigt werden, oder in einer Erklärung in Bezug auf Formalitäten erledigt werden, oder in einer Erklärung in Bezug auf
einen folgenden Zeitraum, die vor Ablauf des dritten Kalenderjahres einen folgenden Zeitraum, die vor Ablauf des dritten Kalenderjahres
nach dem Kalenderjahr, in dem der Steueranspruch in Bezug auf die nach dem Kalenderjahr, in dem der Steueranspruch in Bezug auf die
abzuziehende Steuer entstanden ist, eingereicht wird.] abzuziehende Steuer entstanden ist, eingereicht wird.]
[Art. 4 ersetzt durch Art. 1 des K.E. vom 16. Juni 2003 (B.S. vom 27. [Art. 4 ersetzt durch Art. 1 des K.E. vom 16. Juni 2003 (B.S. vom 27.
Juni 2003)] Juni 2003)]
Abschnitt II - Berichtigung der Vorsteuerabzüge für andere Steuern als Abschnitt II - Berichtigung der Vorsteuerabzüge für andere Steuern als
Steuern auf Investitionsgüter Steuern auf Investitionsgüter
Art. 5 - Steuerpflichtige berichtigen den ursprünglichen Art. 5 - Steuerpflichtige berichtigen den ursprünglichen
Vorsteuerabzug: Vorsteuerabzug:
1. wenn dieser Vorsteuerabzug höher oder niedriger ist als der, zu 1. wenn dieser Vorsteuerabzug höher oder niedriger ist als der, zu
dessen Vornahme sie zu dem Zeitpunkt berechtigt waren, zu dem die in dessen Vornahme sie zu dem Zeitpunkt berechtigt waren, zu dem die in
Artikel 4 [...] erwähnten Formalitäten erledigt waren, Artikel 4 [...] erwähnten Formalitäten erledigt waren,
2. in dem in Artikel 79 Absatz 2 des Gesetzbuches vorgesehenen Fall, 2. in dem in Artikel 79 Absatz 2 des Gesetzbuches vorgesehenen Fall,
3. wenn Änderungen in den Faktoren aufgetreten sind, die für die 3. wenn Änderungen in den Faktoren aufgetreten sind, die für die
Berechnung der abgezogenen Steuern berücksichtigt worden sind, Berechnung der abgezogenen Steuern berücksichtigt worden sind,
4. [wenn sie jedes Recht auf Vorsteuerabzug verlieren in Bezug auf die 4. [wenn sie jedes Recht auf Vorsteuerabzug verlieren in Bezug auf die
zum Zeitpunkt dieses Verlusts noch nicht abgetretenen beweglichen zum Zeitpunkt dieses Verlusts noch nicht abgetretenen beweglichen
körperlichen Güter und noch nicht genutzten Dienstleistungen.] körperlichen Güter und noch nicht genutzten Dienstleistungen.]
Der Minister der Finanzen oder sein Beauftragter regelt die Anwendung Der Minister der Finanzen oder sein Beauftragter regelt die Anwendung
des vorliegenden Artikels. des vorliegenden Artikels.
[Art. 5 Abs. 1 Nr. 1 abgeändert durch Art. 2 des K.E. vom 16. Juni [Art. 5 Abs. 1 Nr. 1 abgeändert durch Art. 2 des K.E. vom 16. Juni
2003 (B.S. vom 27. Juni 2003); Abs. 1 Nr. 4 ersetzt durch Art. 4 des 2003 (B.S. vom 27. Juni 2003); Abs. 1 Nr. 4 ersetzt durch Art. 4 des
K.E. vom 29. Dezember 1992 (B.S. vom 31. Dezember 1992)] K.E. vom 29. Dezember 1992 (B.S. vom 31. Dezember 1992)]
Abschnitt III - Berichtigung der Vorsteuerabzüge für Steuern auf Abschnitt III - Berichtigung der Vorsteuerabzüge für Steuern auf
Investitionsgüter Investitionsgüter
Art. 6 - [§ 1 - Investitionsgüter, für die der Vorsteuerabzug gemäss Art. 6 - [§ 1 - Investitionsgüter, für die der Vorsteuerabzug gemäss
Artikel 48 § 2 des Gesetzbuches einer Berichtigung unterliegt, sind Artikel 48 § 2 des Gesetzbuches einer Berichtigung unterliegt, sind
andere körperliche Güter als die in Artikel 9 Absatz 2 Nr. 2 des andere körperliche Güter als die in Artikel 9 Absatz 2 Nr. 2 des
Gesetzbuches erwähnten Güter, wenn sie dazu bestimmt sind, auf Gesetzbuches erwähnten Güter, wenn sie dazu bestimmt sind, auf
dauerhafte Weise als Arbeitsgeräte oder Betriebsmittel genutzt zu dauerhafte Weise als Arbeitsgeräte oder Betriebsmittel genutzt zu
werden. werden.
Absatz 1 betrifft jedoch nicht Verpackungen, Kleinmaterial, Absatz 1 betrifft jedoch nicht Verpackungen, Kleinmaterial,
Kleinwerkzeug und Bürobedarfsmaterial, wenn diese Güter den vom Kleinwerkzeug und Bürobedarfsmaterial, wenn diese Güter den vom
Minister der Finanzen festgelegten Kriterien entsprechen. Minister der Finanzen festgelegten Kriterien entsprechen.
§ 2 - Unbewegliche Güter, die Gegenstand von dinglichen Rechten im § 2 - Unbewegliche Güter, die Gegenstand von dinglichen Rechten im
Sinne von Artikel 9 Absatz 2 Nr. 2 des Gesetzbuches sind, gelten für Sinne von Artikel 9 Absatz 2 Nr. 2 des Gesetzbuches sind, gelten für
die Inhaber der vorerwähnten Rechte als Investitionsgüter. die Inhaber der vorerwähnten Rechte als Investitionsgüter.
Andere in § 1 erwähnte körperliche Güter gelten als Investitionsgüter Andere in § 1 erwähnte körperliche Güter gelten als Investitionsgüter
für Personen, die sie vermieten oder allgemein das Nutzungsrecht daran für Personen, die sie vermieten oder allgemein das Nutzungsrecht daran
abtreten oder einräumen gemäss [Artikel 18 § 1 Nr. 4 oder Artikel 44 § abtreten oder einräumen gemäss [Artikel 18 § 1 Nr. 4 oder Artikel 44 §
3 Nr. 2 Buchstabe b) des Gesetzbuches]. 3 Nr. 2 Buchstabe b) des Gesetzbuches].
§ 3 - Die in den Paragraphen 1 und 2 erwähnten Bestimmungen gelten § 3 - Die in den Paragraphen 1 und 2 erwähnten Bestimmungen gelten
ebenfalls für die Anwendung von Artikel 12 § 1 des Gesetzbuches.] ebenfalls für die Anwendung von Artikel 12 § 1 des Gesetzbuches.]
[Art. 6 ersetzt durch Art. 5 des K.E. vom 29. Dezember 1992 (B.S. vom [Art. 6 ersetzt durch Art. 5 des K.E. vom 29. Dezember 1992 (B.S. vom
31. Dezember 1992); § 2 Abs. 2 abgeändert durch Art. 9 des K.E. vom 31. Dezember 1992); § 2 Abs. 2 abgeändert durch Art. 9 des K.E. vom
22. November 1994 (B.S. vom 1. Dezember 1994)] 22. November 1994 (B.S. vom 1. Dezember 1994)]
Art. 7 - Als Steuern auf Investitionsgüter gelten Steuern auf Umsätze, Art. 7 - Als Steuern auf Investitionsgüter gelten Steuern auf Umsätze,
die zu Bildung, Umgestaltung oder Verbesserung der in Artikel 6 die zu Bildung, Umgestaltung oder Verbesserung der in Artikel 6
erwähnten Investitionsgüter führen oder beitragen. erwähnten Investitionsgüter führen oder beitragen.
Für die Anwendung des vorhergehenden Absatzes sind keine Steuern auf Für die Anwendung des vorhergehenden Absatzes sind keine Steuern auf
Investitionsgüter: Investitionsgüter:
1. Steuern auf Reparatur oder Unterhalt von Investitionsgütern und auf 1. Steuern auf Reparatur oder Unterhalt von Investitionsgütern und auf
Erwerb[, innergemeinschaftlichen Erwerb] oder Einfuhr von Erwerb[, innergemeinschaftlichen Erwerb] oder Einfuhr von
Ersatzteilen, die für solche Umsätze bestimmt sind, Ersatzteilen, die für solche Umsätze bestimmt sind,
2. Steuern auf Miete von Investitionsgütern und allgemein auf 2. Steuern auf Miete von Investitionsgütern und allgemein auf
Abtretung oder Einräumung von Nutzungsrechten an diesen Gütern wie in Abtretung oder Einräumung von Nutzungsrechten an diesen Gütern wie in
[Artikel 18 § 1 Nr. 4 oder Artikel 44 § 3 Nr. 2 Buchstabe b) des [Artikel 18 § 1 Nr. 4 oder Artikel 44 § 3 Nr. 2 Buchstabe b) des
Gesetzbuches] erwähnt. Gesetzbuches] erwähnt.
[Als Steuern auf Investitionsgüter gelten ebenfalls Steuern auf Erwerb [Als Steuern auf Investitionsgüter gelten ebenfalls Steuern auf Erwerb
eines dinglichen Rechts im Sinne von Artikel 9 Absatz 2 Nr. 2 des eines dinglichen Rechts im Sinne von Artikel 9 Absatz 2 Nr. 2 des
Gesetzbuches.] Gesetzbuches.]
[Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 abgeändert durch Art. 6 Buchstabe A des K.E. vom [Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 abgeändert durch Art. 6 Buchstabe A des K.E. vom
29. Dezember 1992 (B.S. vom 31. Dezember 1992); Abs. 2 Nr. 2 29. Dezember 1992 (B.S. vom 31. Dezember 1992); Abs. 2 Nr. 2
abgeändert durch Art. 6 Buchstabe B des K.E. vom 29. Dezember 1992 abgeändert durch Art. 6 Buchstabe B des K.E. vom 29. Dezember 1992
(B.S. vom 31. Dezember 1992) und Art. 10 des K.E. vom 22. November (B.S. vom 31. Dezember 1992) und Art. 10 des K.E. vom 22. November
1994 (B.S. vom 1. Dezember 1994); Abs. 3 eingefügt durch Art. 6 1994 (B.S. vom 1. Dezember 1994); Abs. 3 eingefügt durch Art. 6
Buchstabe C des K.E. vom 29. Dezember 1992 (B.S. vom 31. Dezember Buchstabe C des K.E. vom 29. Dezember 1992 (B.S. vom 31. Dezember
1992)] 1992)]
Art. 8 - Steuerpflichtige berichtigen den ursprünglichen Art. 8 - Steuerpflichtige berichtigen den ursprünglichen
Vorsteuerabzug für Investitionsgüter: Vorsteuerabzug für Investitionsgüter:
1. wenn dieser Vorsteuerabzug höher oder niedriger ist als der, zu 1. wenn dieser Vorsteuerabzug höher oder niedriger ist als der, zu
dessen Vornahme sie zu dem Zeitpunkt berechtigt waren, zu dem die in dessen Vornahme sie zu dem Zeitpunkt berechtigt waren, zu dem die in
Artikel 4 [...] erwähnten Formalitäten erledigt waren, Artikel 4 [...] erwähnten Formalitäten erledigt waren,
2. in dem in Artikel 79 Absatz 2 des Gesetzbuches vorgesehenen Fall. 2. in dem in Artikel 79 Absatz 2 des Gesetzbuches vorgesehenen Fall.
Der Minister der Finanzen oder sein Beauftragter regelt die Anwendung Der Minister der Finanzen oder sein Beauftragter regelt die Anwendung
des vorliegenden Artikels. des vorliegenden Artikels.
[Art. 8 Abs. 1 Nr. 1 abgeändert durch Art. 3 des K.E. vom 16. Juni [Art. 8 Abs. 1 Nr. 1 abgeändert durch Art. 3 des K.E. vom 16. Juni
2003 (B.S. vom 27. Juni 2003)] 2003 (B.S. vom 27. Juni 2003)]
Art. 9 - [§ 1 - Für Steuern auf Investitionsgüter kann der Art. 9 - [§ 1 - Für Steuern auf Investitionsgüter kann der
ursprünglich von den Steuerpflichtigen vorgenommene Vorsteuerabzug ursprünglich von den Steuerpflichtigen vorgenommene Vorsteuerabzug
während eines Zeitraums von fünf Jahren ab dem 1. Januar des Jahres, während eines Zeitraums von fünf Jahren ab dem 1. Januar des Jahres,
in dem das Recht auf Vorsteuerabzug entsteht, Gegenstand einer in dem das Recht auf Vorsteuerabzug entsteht, Gegenstand einer
Berichtigung sein. [Für Steuern auf Umsätze, die zu Errichtung eines Berichtigung sein. [Für Steuern auf Umsätze, die zu Errichtung eines
Gebäudes, zu Erwerb eines Gebäudes mit Zahlung der Steuer oder zu Gebäudes, zu Erwerb eines Gebäudes mit Zahlung der Steuer oder zu
Erwerb eines dinglichen Rechts an einem Gebäude im Sinne von Artikel 9 Erwerb eines dinglichen Rechts an einem Gebäude im Sinne von Artikel 9
Absatz 2 Nr. 2 des Gesetzbuches mit Zahlung der Steuer führen oder Absatz 2 Nr. 2 des Gesetzbuches mit Zahlung der Steuer führen oder
beitragen, beläuft sich dieser Zeitraum jedoch auf [fünfzehn] Jahre.] beitragen, beläuft sich dieser Zeitraum jedoch auf [fünfzehn] Jahre.]
§ 2 - Der Minister der Finanzen oder sein Beauftragter kann in Fällen § 2 - Der Minister der Finanzen oder sein Beauftragter kann in Fällen
und unter Bedingungen, die er festlegt, gestatten oder vorschreiben, und unter Bedingungen, die er festlegt, gestatten oder vorschreiben,
dass der 1. Januar des Jahres, in dem die Investitionsgüter in Betrieb dass der 1. Januar des Jahres, in dem die Investitionsgüter in Betrieb
genommen werden, Ausgangspunkt des Berichtigungszeitraums ist.] genommen werden, Ausgangspunkt des Berichtigungszeitraums ist.]
[Art. 9 ersetzt durch Art. 14 des K.E. vom 31. März 1978 (B.S. vom 11. [Art. 9 ersetzt durch Art. 14 des K.E. vom 31. März 1978 (B.S. vom 11.
April 1978); § 1 abgeändert durch Art. 7 des K.E. vom 29. Dezember April 1978); § 1 abgeändert durch Art. 7 des K.E. vom 29. Dezember
1992 (B.S. vom 31. Dezember 1992) und Art. 9 des K.E. vom 25. Februar 1992 (B.S. vom 31. Dezember 1992) und Art. 9 des K.E. vom 25. Februar
1996 (B.S. vom 5. März 1996)] 1996 (B.S. vom 5. März 1996)]
Art. 10 - [Die in vorhergehendem Artikel vorgesehene Berichtigung muss Art. 10 - [Die in vorhergehendem Artikel vorgesehene Berichtigung muss
erfolgen, wenn in dem in diesem Artikel erwähnten Zeitraum: erfolgen, wenn in dem in diesem Artikel erwähnten Zeitraum:
1. das Investitionsgut vom Steuerpflichtigen ganz oder teilweise zu 1. das Investitionsgut vom Steuerpflichtigen ganz oder teilweise zu
privaten Zwecken oder zur Bewirkung von Umsätzen verwendet wird, die privaten Zwecken oder zur Bewirkung von Umsätzen verwendet wird, die
nicht oder in einem anderen Verhältnis als dem, das als Grundlage für nicht oder in einem anderen Verhältnis als dem, das als Grundlage für
den ursprünglichen Abzug gedient hat, zum Vorsteuerabzug berechtigen; den ursprünglichen Abzug gedient hat, zum Vorsteuerabzug berechtigen;
diese Bestimmung ist jedoch nicht anwendbar, wenn die Gesamtverwendung diese Bestimmung ist jedoch nicht anwendbar, wenn die Gesamtverwendung
zu privaten Zwecken zu einer steuerpflichtigen Lieferung im Sinne von zu privaten Zwecken zu einer steuerpflichtigen Lieferung im Sinne von
Artikel 12 § 1 Nr. 1 oder 2 des Gesetzbuches führt, Artikel 12 § 1 Nr. 1 oder 2 des Gesetzbuches führt,
2. Änderungen in den Faktoren aufgetreten sind, die aufgrund der 2. Änderungen in den Faktoren aufgetreten sind, die aufgrund der
wirtschaftlichen Tätigkeit für die Berechnung der für die wirtschaftlichen Tätigkeit für die Berechnung der für die
Investitionsgüter abgezogenen Steuern berücksichtigt worden sind, Investitionsgüter abgezogenen Steuern berücksichtigt worden sind,
3. das Investitionsgut Gegenstand einer Lieferung ist, die zum 3. das Investitionsgut Gegenstand einer Lieferung ist, die zum
Vorsteuerabzug berechtigt, und in dem Masse, wie der Vorsteuerabzug Vorsteuerabzug berechtigt, und in dem Masse, wie der Vorsteuerabzug
auf dieses Gut Gegenstand einer anderen als der in Artikel 45 § 2 des auf dieses Gut Gegenstand einer anderen als der in Artikel 45 § 2 des
Gesetzbuches vorgesehenen Begrenzung war, Gesetzbuches vorgesehenen Begrenzung war,
4. das Investitionsgut nicht mehr im Unternehmen vorhanden ist, ausser 4. das Investitionsgut nicht mehr im Unternehmen vorhanden ist, ausser
wenn nachgewiesen wird, dass das Gut Gegenstand einer Lieferung war, wenn nachgewiesen wird, dass das Gut Gegenstand einer Lieferung war,
die zum Vorsteuerabzug berechtigt, oder dass es zerstört oder die zum Vorsteuerabzug berechtigt, oder dass es zerstört oder
entwendet wurde, entwendet wurde,
5. ein Steuerpflichtiger die Eigenschaft eines Steuerpflichtigen 5. ein Steuerpflichtiger die Eigenschaft eines Steuerpflichtigen
verliert oder nur noch Umsätze bewirkt, die nicht zum Vorsteuerabzug verliert oder nur noch Umsätze bewirkt, die nicht zum Vorsteuerabzug
berechtigen, und zwar in Bezug auf naturgemäss unbewegliche Güter und berechtigen, und zwar in Bezug auf naturgemäss unbewegliche Güter und
auf dingliche Rechte, die einer Berichtigung unterliegen, ausser wenn auf dingliche Rechte, die einer Berichtigung unterliegen, ausser wenn
diese Güter Gegenstand einer Lieferung waren, die zum Vorsteuerabzug diese Güter Gegenstand einer Lieferung waren, die zum Vorsteuerabzug
berechtigt, oder wenn diese dinglichen Rechte unter Anwendung der berechtigt, oder wenn diese dinglichen Rechte unter Anwendung der
Steuer abgetreten oder zurückabgetreten wurden. Steuer abgetreten oder zurückabgetreten wurden.
In dem in Nr. 3 erwähnten Fall wird der Steuerbetrag, der aufgrund der In dem in Nr. 3 erwähnten Fall wird der Steuerbetrag, der aufgrund der
Berichtigung abgezogen werden kann, auf den Betrag begrenzt, der Berichtigung abgezogen werden kann, auf den Betrag begrenzt, der
erhalten wird, indem auf die Besteuerungsgrundlage für die Lieferung erhalten wird, indem auf die Besteuerungsgrundlage für die Lieferung
der Satz angewandt wird, zu dem die Steuern, deren Abzug einer der Satz angewandt wird, zu dem die Steuern, deren Abzug einer
Berichtigung unterliegt, berechnet wurden.] Berichtigung unterliegt, berechnet wurden.]
[Art. 10 ersetzt durch Art. 8 des K.E. vom 29. Dezember 1992 (B.S. vom [Art. 10 ersetzt durch Art. 8 des K.E. vom 29. Dezember 1992 (B.S. vom
31. Dezember 1992)] 31. Dezember 1992)]
Art. 11 - [§ 1 - [Die in Artikel 10 Nr. 1 erwähnte Berichtigung, die Art. 11 - [§ 1 - [Die in Artikel 10 Nr. 1 erwähnte Berichtigung, die
auf die in Artikel 1 § 2 vorgesehene Weise berechnet wird, wird je auf die in Artikel 1 § 2 vorgesehene Weise berechnet wird, wird je
nach der in Artikel 9 § 1 aufgrund der Art des Gutes gemachten nach der in Artikel 9 § 1 aufgrund der Art des Gutes gemachten
Unterscheidung zu einem Fünftel beziehungsweise einem [Fünfzehntel] Unterscheidung zu einem Fünftel beziehungsweise einem [Fünfzehntel]
des Betrags der ursprünglich abgezogenen Steuern für jedes Jahr, in des Betrags der ursprünglich abgezogenen Steuern für jedes Jahr, in
dem eine Änderung der Verwendung erfolgt, vorgenommen. dem eine Änderung der Verwendung erfolgt, vorgenommen.
Wird das Investitionsgut ganz [zu privaten Zwecken oder zur Bewirkung Wird das Investitionsgut ganz [zu privaten Zwecken oder zur Bewirkung
von Umsätzen, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigen,] verwendet, von Umsätzen, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigen,] verwendet,
wird die Berichtigung für das Jahr, in dem die Änderung der Verwendung wird die Berichtigung für das Jahr, in dem die Änderung der Verwendung
stattfindet, und die noch verbleibenden Jahre auf einmal vorgenommen.] stattfindet, und die noch verbleibenden Jahre auf einmal vorgenommen.]
§ 2 - Die in Artikel 10 Nr. 2 vorgesehene Berichtigung wird jedes Jahr § 2 - Die in Artikel 10 Nr. 2 vorgesehene Berichtigung wird jedes Jahr
gemäss den Modalitäten, die durch oder in Ausführung der Artikel 12 gemäss den Modalitäten, die durch oder in Ausführung der Artikel 12
bis 21 des vorliegenden Erlasses festgelegt werden, zu einem Fünftel bis 21 des vorliegenden Erlasses festgelegt werden, zu einem Fünftel
beziehungsweise einem [Fünfzehntel] des Betrags der ursprünglich beziehungsweise einem [Fünfzehntel] des Betrags der ursprünglich
abgezogenen Steuern vorgenommen. abgezogenen Steuern vorgenommen.
§ 3 - [Die in Artikel 10 Nr. 3 bis 5 vorgesehene Berichtigung wird für § 3 - [Die in Artikel 10 Nr. 3 bis 5 vorgesehene Berichtigung wird für
das Jahr, in dem der Grund für die Berichtigung aufgetreten ist, und das Jahr, in dem der Grund für die Berichtigung aufgetreten ist, und
die noch verbleibenden Jahre des Berichtigungszeitraums auf einmal die noch verbleibenden Jahre des Berichtigungszeitraums auf einmal
vorgenommen zu einem Fünftel beziehungsweise einem [Fünfzehntel] pro vorgenommen zu einem Fünftel beziehungsweise einem [Fünfzehntel] pro
Jahr: Jahr:
1. in den in Artikel 10 Nr. 3 erwähnten Fällen, des Betrags der 1. in den in Artikel 10 Nr. 3 erwähnten Fällen, des Betrags der
Steuern, die der in dieser Bestimmung erwähnten Begrenzung des Steuern, die der in dieser Bestimmung erwähnten Begrenzung des
Vorsteuerabzugs unterlagen, Vorsteuerabzugs unterlagen,
2. in den in Artikel 10 Nr. 4 und 5 erwähnten Fällen, des Betrags der 2. in den in Artikel 10 Nr. 4 und 5 erwähnten Fällen, des Betrags der
ursprünglich abgezogenen Steuern.] ursprünglich abgezogenen Steuern.]
[§ 4 - Unterliegt der Abzug der Steuern auf Investitionsgüter während [§ 4 - Unterliegt der Abzug der Steuern auf Investitionsgüter während
des in Artikel 9 § 1 erwähnten Zeitraums von fünfzehn Jahren einer des in Artikel 9 § 1 erwähnten Zeitraums von fünfzehn Jahren einer
Berichtigung, sind Steuerpflichtige, die den Vorsteuerabzug Berichtigung, sind Steuerpflichtige, die den Vorsteuerabzug
vorgenommen haben, verpflichtet, die in Artikel 60 § 1 des vorgenommen haben, verpflichtet, die in Artikel 60 § 1 des
Gesetzbuches erwähnten Bücher, Dokumente, Rechnungen, Verträge, Belege Gesetzbuches erwähnten Bücher, Dokumente, Rechnungen, Verträge, Belege
und Kontoauszüge in Bezug auf Umsätze, die zu Errichtung des und Kontoauszüge in Bezug auf Umsätze, die zu Errichtung des
betreffenden Gebäudes, zu Erwerb des Gebäudes mit Zahlung der Steuer betreffenden Gebäudes, zu Erwerb des Gebäudes mit Zahlung der Steuer
oder zu Erwerb eines dinglichen Rechts an diesem Gebäude im Sinne von oder zu Erwerb eines dinglichen Rechts an diesem Gebäude im Sinne von
Artikel 9 Absatz 2 Nr. 2 des Gesetzbuches mit Zahlung der Steuer Artikel 9 Absatz 2 Nr. 2 des Gesetzbuches mit Zahlung der Steuer
führen oder beitragen, während fünfzehn Jahren aufzubewahren. führen oder beitragen, während fünfzehn Jahren aufzubewahren.
Die in Absatz 1 erwähnte Aufbewahrungsfrist beginnt am 1. Januar des Die in Absatz 1 erwähnte Aufbewahrungsfrist beginnt am 1. Januar des
Jahres nach dem Jahr des Abschlusses der Bücher, des Datums der Jahres nach dem Jahr des Abschlusses der Bücher, des Datums der
Dokumente oder nach dem letzten Jahr, in dem ein in Artikel 60 § 2 des Dokumente oder nach dem letzten Jahr, in dem ein in Artikel 60 § 2 des
Gesetzbuches erwähntes Datenverarbeitungssystem verwendet worden ist. Gesetzbuches erwähntes Datenverarbeitungssystem verwendet worden ist.
Ist der Ausgangspunkt des Berichtigungszeitraums der 1. Januar des Ist der Ausgangspunkt des Berichtigungszeitraums der 1. Januar des
Jahres, in dem das Investitionsgut in Betrieb genommen wurde, beginnt Jahres, in dem das Investitionsgut in Betrieb genommen wurde, beginnt
die Aufbewahrungsfrist zu diesem Zeitpunkt, wenn er nach den gemäss die Aufbewahrungsfrist zu diesem Zeitpunkt, wenn er nach den gemäss
Absatz 2 festgelegten Zeitpunkten liegt.] Absatz 2 festgelegten Zeitpunkten liegt.]
[§ 5] - Steuerpflichtige führen eine Tabelle ihrer Investitionsgüter, [§ 5] - Steuerpflichtige führen eine Tabelle ihrer Investitionsgüter,
die die Kontrolle der von ihnen vorgenommenen Vorsteuerabzüge und die die Kontrolle der von ihnen vorgenommenen Vorsteuerabzüge und
Berichtigungen ermöglicht. Berichtigungen ermöglicht.
Für die Anwendung von Artikel 60 des Gesetzbuches muss die Tabelle in Für die Anwendung von Artikel 60 des Gesetzbuches muss die Tabelle in
Bezug auf ein bestimmtes Investitionsgut während eines Zeitraums von Bezug auf ein bestimmtes Investitionsgut während eines Zeitraums von
[zehn] Jahren ab Ablauf des in Artikel 9 des vorliegenden Erlasses [zehn] Jahren ab Ablauf des in Artikel 9 des vorliegenden Erlasses
vorgesehenen Berichtigungszeitraums aufbewahrt werden. vorgesehenen Berichtigungszeitraums aufbewahrt werden.
[§ 6] - Der Minister der Finanzen oder sein Beauftragter regelt die [§ 6] - Der Minister der Finanzen oder sein Beauftragter regelt die
Anwendung des vorliegenden Artikels.] Anwendung des vorliegenden Artikels.]
[Art. 11 ersetzt durch Art. 16 des K.E. vom 31. März 1978 (B.S. vom [Art. 11 ersetzt durch Art. 16 des K.E. vom 31. März 1978 (B.S. vom
11. April 1978); § 1 ersetzt durch Art. 6 des K.E. vom 17. Oktober 11. April 1978); § 1 ersetzt durch Art. 6 des K.E. vom 17. Oktober
1980 (B.S. vom 30. Oktober 1980); § 1 Abs. 1 abgeändert durch Art. 10 1980 (B.S. vom 30. Oktober 1980); § 1 Abs. 1 abgeändert durch Art. 10
Buchstabe A des K.E. vom 25. Februar 1996 (B.S. vom 5. März 1996); § 1 Buchstabe A des K.E. vom 25. Februar 1996 (B.S. vom 5. März 1996); § 1
Abs. 2 abgeändert durch Art. 9 Buchstabe A des K.E. vom 29. Dezember Abs. 2 abgeändert durch Art. 9 Buchstabe A des K.E. vom 29. Dezember
1992 (B.S. vom 31. Dezember 1992); § 2 abgeändert durch Art. 10 1992 (B.S. vom 31. Dezember 1992); § 2 abgeändert durch Art. 10
Buchstabe A des K.E. vom 25. Februar 1996 (B.S. vom 5. März 1996); § 3 Buchstabe A des K.E. vom 25. Februar 1996 (B.S. vom 5. März 1996); § 3
ersetzt durch Art. 6 des K.E. vom 17. Oktober 1980 (B.S. vom 30. ersetzt durch Art. 6 des K.E. vom 17. Oktober 1980 (B.S. vom 30.
Oktober 1980); § 3 einziger Absatz einleitende Bestimmung abgeändert Oktober 1980); § 3 einziger Absatz einleitende Bestimmung abgeändert
durch Art. 10 Buchstabe A des K.E. vom 25. Februar 1996 (B.S. vom 5. durch Art. 10 Buchstabe A des K.E. vom 25. Februar 1996 (B.S. vom 5.
März 1996); neuer Paragraph 4 eingefügt durch Art. 10 Buchstabe B des März 1996); neuer Paragraph 4 eingefügt durch Art. 10 Buchstabe B des
K.E. vom 25. Februar 1996 (B.S. vom 5. März 1996); früherer Paragraph K.E. vom 25. Februar 1996 (B.S. vom 5. März 1996); früherer Paragraph
4 umnummeriert zu § 5 durch Art. 10 Buchstabe B des K.E. vom 25. 4 umnummeriert zu § 5 durch Art. 10 Buchstabe B des K.E. vom 25.
Februar 1996 (B.S. vom 5. März 1996); § 5 Abs. 2 abgeändert durch Art. Februar 1996 (B.S. vom 5. März 1996); § 5 Abs. 2 abgeändert durch Art.
9 Buchstabe B des K.E. vom 29. Dezember 1992 (B.S. vom 31. Dezember 9 Buchstabe B des K.E. vom 29. Dezember 1992 (B.S. vom 31. Dezember
1992); früherer Paragraph 5 umnummeriert zu § 6 durch Art. 10 1992); früherer Paragraph 5 umnummeriert zu § 6 durch Art. 10
Buchstabe B des K.E. vom 25. Februar 1996 (B.S. vom 5. März 1996)] Buchstabe B des K.E. vom 25. Februar 1996 (B.S. vom 5. März 1996)]
Abschnitt IV - Bestimmungen über den allgemeinen Pro-rata-Satz des Abschnitt IV - Bestimmungen über den allgemeinen Pro-rata-Satz des
Vorsteuerabzugs Vorsteuerabzugs
Art. 12 - Der in Artikel 46 § 1 des Gesetzbuches vorgesehene Art. 12 - Der in Artikel 46 § 1 des Gesetzbuches vorgesehene
allgemeine Pro-rata-Satz des Vorsteuerabzugs ist ein Bruch; dieser allgemeine Pro-rata-Satz des Vorsteuerabzugs ist ein Bruch; dieser
enthält: enthält:
1. im Zähler den pro Kalenderjahr festgelegten Gesamtbetrag der 1. im Zähler den pro Kalenderjahr festgelegten Gesamtbetrag der
Umsätze, für die ein Recht auf Vorsteuerabzug besteht, Umsätze, für die ein Recht auf Vorsteuerabzug besteht,
2. im Nenner den pro Kalenderjahr festgelegten Gesamtbetrag der im 2. im Nenner den pro Kalenderjahr festgelegten Gesamtbetrag der im
Zähler stehenden Umsätze [und der Umsätze, für die kein Recht auf Zähler stehenden Umsätze [und der Umsätze, für die kein Recht auf
Vorsteuerabzug besteht]. Vorsteuerabzug besteht].
Die Steuer auf die Umsätze ist in den in den Nummern 1 und 2 erwähnten Die Steuer auf die Umsätze ist in den in den Nummern 1 und 2 erwähnten
Beträgen nicht enthalten. Beträgen nicht enthalten.
Der allgemeine Pro-rata-Satz wird in Prozent ausgedrückt. Der Minister Der allgemeine Pro-rata-Satz wird in Prozent ausgedrückt. Der Minister
der Finanzen oder sein Beauftragter legt die Modalitäten für die der Finanzen oder sein Beauftragter legt die Modalitäten für die
Berechnung und Aufrundung dieses Pro-rata-Satzes fest. Berechnung und Aufrundung dieses Pro-rata-Satzes fest.
[Art. 12 Abs. 1 Nr. 2 abgeändert durch Art. 17 des K.E. vom 31. März [Art. 12 Abs. 1 Nr. 2 abgeändert durch Art. 17 des K.E. vom 31. März
1978 (B.S. vom 11. April 1978)] 1978 (B.S. vom 11. April 1978)]
Art. 13 - In Abweichung von vorhergehendem Artikel wird für die Art. 13 - In Abweichung von vorhergehendem Artikel wird für die
Berechnung des allgemeinen Pro-rata-Satzes des Vorsteuerabzugs Berechnung des allgemeinen Pro-rata-Satzes des Vorsteuerabzugs
Folgendes nicht berücksichtigt: Folgendes nicht berücksichtigt:
1. der Ertrag der Abtretung von Investitionsgütern, die 1. der Ertrag der Abtretung von Investitionsgütern, die
Steuerpflichtige in ihrem Unternehmen verwendet haben, Steuerpflichtige in ihrem Unternehmen verwendet haben,
2. Erträge und Einkünfte aus Immobilien- oder Finanzgeschäften, ausser 2. Erträge und Einkünfte aus Immobilien- oder Finanzgeschäften, ausser
wenn diese Geschäfte aus einer spezifischen [wirtschaftlichen wenn diese Geschäfte aus einer spezifischen [wirtschaftlichen
Tätigkeit] dieser Art hervorgehen, Tätigkeit] dieser Art hervorgehen,
3. der Betrag der im Ausland bewirkten Umsätze, wenn sie von einem 3. der Betrag der im Ausland bewirkten Umsätze, wenn sie von einem
Betriebssitz aus bewirkt werden, der von dem Sitz in Belgien Betriebssitz aus bewirkt werden, der von dem Sitz in Belgien
verschieden ist, und wenn die Ausgaben in Bezug auf diese Umsätze verschieden ist, und wenn die Ausgaben in Bezug auf diese Umsätze
nicht direkt durch diesen letztgenannten Sitz getragen werden, nicht direkt durch diesen letztgenannten Sitz getragen werden,
4. [...]. 4. [...].
[Art. 13 einziger Absatz Nr. 2 abgeändert durch Art. 10 des K.E. vom [Art. 13 einziger Absatz Nr. 2 abgeändert durch Art. 10 des K.E. vom
29. Dezember 1992 (B.S. vom 31. Dezember 1992); einziger Absatz Nr. 4 29. Dezember 1992 (B.S. vom 31. Dezember 1992); einziger Absatz Nr. 4
aufgehoben durch Art. 18 des K.E. vom 31. März 1978 (B.S. vom 11. aufgehoben durch Art. 18 des K.E. vom 31. März 1978 (B.S. vom 11.
April 1978)] April 1978)]
Art. 14 - [...] Art. 14 - [...]
[Art. 14 aufgehoben durch Art. 19 des K.E. vom 31. März 1978 (B.S. vom [Art. 14 aufgehoben durch Art. 19 des K.E. vom 31. März 1978 (B.S. vom
11. April 1978)] 11. April 1978)]
Art. 15 - Der allgemeine Pro-rata-Satz wird für jedes Kalenderjahr Art. 15 - Der allgemeine Pro-rata-Satz wird für jedes Kalenderjahr
entsprechend dem Betrag der im Laufe des vorhergehenden Jahres entsprechend dem Betrag der im Laufe des vorhergehenden Jahres
bewirkten Umsätze vorläufig festgelegt. Ist eine solche Bezugnahme bewirkten Umsätze vorläufig festgelegt. Ist eine solche Bezugnahme
nicht möglich oder nicht stichhaltig, wird der Pro-rata-Satz nach den nicht möglich oder nicht stichhaltig, wird der Pro-rata-Satz nach den
voraussichtlichen Betriebsverhältnissen von den Steuerpflichtigen voraussichtlichen Betriebsverhältnissen von den Steuerpflichtigen
vorläufig geschätzt. vorläufig geschätzt.
Der endgültige Pro-rata-Satz wird für jedes Jahr spätestens am 20. Der endgültige Pro-rata-Satz wird für jedes Jahr spätestens am 20.
April des folgenden Jahres festgelegt. April des folgenden Jahres festgelegt.
Ist der endgültige Pro-rata-Satz höher als der vorläufige Ist der endgültige Pro-rata-Satz höher als der vorläufige
Pro-rata-Satz, dürfen die Steuerpflichtigen einen zusätzlichen Pro-rata-Satz, dürfen die Steuerpflichtigen einen zusätzlichen
Vorsteuerabzug vornehmen, der der Differenz zwischen dem anhand des Vorsteuerabzug vornehmen, der der Differenz zwischen dem anhand des
endgültigen Pro-rata-Satzes berechneten Vorsteuerabzug und dem anhand endgültigen Pro-rata-Satzes berechneten Vorsteuerabzug und dem anhand
des vorläufigen Pro-rata-Satzes berechneten Vorsteuerabzug entspricht. des vorläufigen Pro-rata-Satzes berechneten Vorsteuerabzug entspricht.
Im entgegengesetzten Fall müssen die Steuerpflichtigen einen Im entgegengesetzten Fall müssen die Steuerpflichtigen einen
Steuerbetrag rückführen, der der festgestellten Differenz entspricht. Steuerbetrag rückführen, der der festgestellten Differenz entspricht.
[Jeder Pro-rata-Satz muss durch ein Berechnungsblatt nachgewiesen [Jeder Pro-rata-Satz muss durch ein Berechnungsblatt nachgewiesen
werden, das alle in den Artikeln 12 und 13 erwähnten Angaben, die für werden, das alle in den Artikeln 12 und 13 erwähnten Angaben, die für
die Bestimmung dieses Satzes berücksichtigt werden, enthält. die Bestimmung dieses Satzes berücksichtigt werden, enthält.
Steuerpflichtige reichen dieses Berechnungsblatt spätestens am Datum Steuerpflichtige reichen dieses Berechnungsblatt spätestens am Datum
der Einreichung der in Artikel 18 §§ 1 und 2 des Königlichen Erlasses der Einreichung der in Artikel 18 §§ 1 und 2 des Königlichen Erlasses
Nr. 1 vom 29. Dezember 1992 erwähnten Erklärung, in der dieser Nr. 1 vom 29. Dezember 1992 erwähnten Erklärung, in der dieser
Pro-rata-Satz erstmals angewandt wird, bei dem zu diesem Zweck Pro-rata-Satz erstmals angewandt wird, bei dem zu diesem Zweck
bestimmten Mehrwertsteueramt ein. Das Berechnungsblatt verweist auf bestimmten Mehrwertsteueramt ein. Das Berechnungsblatt verweist auf
diese Erklärung.] diese Erklärung.]
[Art. 15 Abs. 4 ersetzt durch Art. 3 des K.E. vom 5. September 2001 [Art. 15 Abs. 4 ersetzt durch Art. 3 des K.E. vom 5. September 2001
(B.S. vom 18. September 2001)] (B.S. vom 18. September 2001)]
Art. 16 - § 1 - Für Steuern auf Investitionsgüter erfolgt der Art. 16 - § 1 - Für Steuern auf Investitionsgüter erfolgt der
ursprüngliche Vorsteuerabzug gemäss dem vorläufigen Pro-rata-Satz des ursprüngliche Vorsteuerabzug gemäss dem vorläufigen Pro-rata-Satz des
Jahres, in dem das Recht auf Vorsteuerabzug entsteht. Dieser Jahres, in dem das Recht auf Vorsteuerabzug entsteht. Dieser
Vorsteuerabzug wird auf die in vorhergehendem Artikel vorgesehene Vorsteuerabzug wird auf die in vorhergehendem Artikel vorgesehene
Weise anhand des endgültigen Pro-rata-Satzes des betreffenden Jahres Weise anhand des endgültigen Pro-rata-Satzes des betreffenden Jahres
berichtigt. Diese erste Berichtigung bezieht sich auf den Gesamtbetrag berichtigt. Diese erste Berichtigung bezieht sich auf den Gesamtbetrag
der ursprünglich abgezogenen Steuern. der ursprünglich abgezogenen Steuern.
[Die folgenden Berichtigungen beziehen sich jährlich je nach der in [Die folgenden Berichtigungen beziehen sich jährlich je nach der in
Artikel 9 § 1 [...] aufgrund der Art des Gutes gemachten Artikel 9 § 1 [...] aufgrund der Art des Gutes gemachten
Unterscheidung auf ein Fünftel beziehungsweise ein [Fünfzehntel] der Unterscheidung auf ein Fünftel beziehungsweise ein [Fünfzehntel] der
gemäss dem ersten endgültigen Pro-rata-Satz abgezogenen Steuern. gemäss dem ersten endgültigen Pro-rata-Satz abgezogenen Steuern.
Steuerpflichtige nehmen diese Berichtigungen vor, indem sie diesen Steuerpflichtige nehmen diese Berichtigungen vor, indem sie diesen
Pro-rata-Satz mit dem endgültigen Pro-rata-Satz jedes der vier Pro-rata-Satz mit dem endgültigen Pro-rata-Satz jedes der vier
beziehungsweise [vierzehn] zu berücksichtigenden Jahre vergleichen.] beziehungsweise [vierzehn] zu berücksichtigenden Jahre vergleichen.]
§ 2 - [Wenn gemäss Artikel 9 § 2 der 1. Januar des Jahres, in dem das § 2 - [Wenn gemäss Artikel 9 § 2 der 1. Januar des Jahres, in dem das
Investitionsgut in Betrieb genommen wird, als Ausgangspunkt des Investitionsgut in Betrieb genommen wird, als Ausgangspunkt des
Berichtigungszeitraums genommen wird, wird in Abweichung von § 1 die Berichtigungszeitraums genommen wird, wird in Abweichung von § 1 die
erste Berichtigung anhand des endgültigen Pro-rata-Satzes des Jahres, erste Berichtigung anhand des endgültigen Pro-rata-Satzes des Jahres,
in dem diese Inbetriebnahme erfolgt, vorgenommen.] in dem diese Inbetriebnahme erfolgt, vorgenommen.]
[Art. 16 § 1 Abs. 2 ersetzt durch Art. 20 Nr. 1 des K.E. vom 31. März [Art. 16 § 1 Abs. 2 ersetzt durch Art. 20 Nr. 1 des K.E. vom 31. März
1978 (B.S. vom 11. April 1978) und abgeändert durch Art. 7 des K.E. 1978 (B.S. vom 11. April 1978) und abgeändert durch Art. 7 des K.E.
vom 17. Oktober 1980 (B.S. vom 30. Oktober 1980) und Art. 11 des K.E. vom 17. Oktober 1980 (B.S. vom 30. Oktober 1980) und Art. 11 des K.E.
vom 25. Februar 1996 (B.S. vom 5. März 1996); § 2 ersetzt durch Art. vom 25. Februar 1996 (B.S. vom 5. März 1996); § 2 ersetzt durch Art.
20 Nr. 2 des K.E. vom 31. März 1978 (B.S. vom 11. April 1978)] 20 Nr. 2 des K.E. vom 31. März 1978 (B.S. vom 11. April 1978)]
Art. 17 - § 1 - Steuerpflichtige sind von der in den Artikeln 15 und Art. 17 - § 1 - Steuerpflichtige sind von der in den Artikeln 15 und
16 vorgesehenen Berichtigung befreit, wenn die Differenz zwischen den 16 vorgesehenen Berichtigung befreit, wenn die Differenz zwischen den
zu berücksichtigenden Pro-rata-Sätzen unter zehn Prozent liegt. zu berücksichtigenden Pro-rata-Sätzen unter zehn Prozent liegt.
Diese Bestimmung ist im Falle einer Berichtigung eines nach den Diese Bestimmung ist im Falle einer Berichtigung eines nach den
voraussichtlichen Betriebsverhältnissen vorläufig geschätzten voraussichtlichen Betriebsverhältnissen vorläufig geschätzten
Pro-rata-Satzes nicht anwendbar. Pro-rata-Satzes nicht anwendbar.
§ 2 - Steuerpflichtige können von der in § 1 vorgesehenen Befreiung § 2 - Steuerpflichtige können von der in § 1 vorgesehenen Befreiung
von der Berichtigung absehen unter der Bedingung, dass dies für von der Berichtigung absehen unter der Bedingung, dass dies für
mindestens fünf aufeinander folgende Jahre gilt und der Verwaltung auf mindestens fünf aufeinander folgende Jahre gilt und der Verwaltung auf
dem in Artikel 15 letzter Absatz erwähnten Berechnungsblatt mitgeteilt dem in Artikel 15 letzter Absatz erwähnten Berechnungsblatt mitgeteilt
wird. wird.
Art. 18 - [Der Minister der Finanzen oder sein Beauftragter kann in Art. 18 - [Der Minister der Finanzen oder sein Beauftragter kann in
den von ihm zu bestimmenden Fällen von den Artikeln 5 Nr. 4, 10 Nr. 5, den von ihm zu bestimmenden Fällen von den Artikeln 5 Nr. 4, 10 Nr. 5,
12 und 15 bis 17 abweichen. 12 und 15 bis 17 abweichen.
Der Minister der Finanzen oder sein Beauftragter legt die Modalitäten Der Minister der Finanzen oder sein Beauftragter legt die Modalitäten
für die Berichtigung der Vorsteuerabzüge fest: für die Berichtigung der Vorsteuerabzüge fest:
1. wenn Personen, die ausschliesslich Umsätze bewirken, die zum 1. wenn Personen, die ausschliesslich Umsätze bewirken, die zum
Vorsteuerabzug berechtigen, mit Umsätzen beginnen, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigen, mit Umsätzen beginnen, die nicht zum
Vorsteuerabzug berechtigen, oder einen Teil ihrer wirtschaftlichen Vorsteuerabzug berechtigen, oder einen Teil ihrer wirtschaftlichen
Tätigkeit einstellen, Tätigkeit einstellen,
2. wenn Personen, die sowohl Umsätze bewirken, die zum Vorsteuerabzug 2. wenn Personen, die sowohl Umsätze bewirken, die zum Vorsteuerabzug
berechtigen, als auch Umsätze, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigen, als auch Umsätze, die nicht zum Vorsteuerabzug
berechtigen, nur mehr Umsätze bewirken, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, nur mehr Umsätze bewirken, die zum Vorsteuerabzug
berechtigen, berechtigen,
3. wenn Personen, die sowohl Umsätze bewirken, die zum Vorsteuerabzug 3. wenn Personen, die sowohl Umsätze bewirken, die zum Vorsteuerabzug
berechtigen, als auch Umsätze, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigen, als auch Umsätze, die nicht zum Vorsteuerabzug
berechtigen, von der in den Artikeln 19 bis 21 des vorliegenden berechtigen, von der in den Artikeln 19 bis 21 des vorliegenden
Erlasses erwähnten Regelung der Vorsteuerabzüge gemäss der Erlasses erwähnten Regelung der Vorsteuerabzüge gemäss der
tatsächlichen Zuordnung der Güter und Dienstleistungen zu der Regelung tatsächlichen Zuordnung der Güter und Dienstleistungen zu der Regelung
der Vorsteuerabzüge gemäss dem allgemeinen Pro-rata-Satz übergehen und der Vorsteuerabzüge gemäss dem allgemeinen Pro-rata-Satz übergehen und
umgekehrt.] umgekehrt.]
[Art. 18 ersetzt durch Art. 11 des K.E. vom 29. Dezember 1992 (B.S. [Art. 18 ersetzt durch Art. 11 des K.E. vom 29. Dezember 1992 (B.S.
vom 31. Dezember 1992)] vom 31. Dezember 1992)]
Abschnitt V - Bestimmungen über den Vorsteuerabzug Abschnitt V - Bestimmungen über den Vorsteuerabzug
gemäss der tatsächlichen Zuordnung der Güter und Dienstleistungen gemäss der tatsächlichen Zuordnung der Güter und Dienstleistungen
Art. 19 - Steuerpflichtige, die aufgrund von Artikel 46 § 2 des Art. 19 - Steuerpflichtige, die aufgrund von Artikel 46 § 2 des
Gesetzbuches den Vorsteuerabzug gemäss der tatsächlichen Zuordnung der Gesetzbuches den Vorsteuerabzug gemäss der tatsächlichen Zuordnung der
Güter und Dienstleistungen vornehmen, müssen diesen Vorsteuerabzug Güter und Dienstleistungen vornehmen, müssen diesen Vorsteuerabzug
berichtigen, wenn die Güter und Dienstleistungen nicht dem berichtigen, wenn die Güter und Dienstleistungen nicht dem
Betriebsbereich zugeordnet sind, für den sie bestimmt waren. Betriebsbereich zugeordnet sind, für den sie bestimmt waren.
Diese Berichtigung führt zu einer Rückführung der ursprünglich Diese Berichtigung führt zu einer Rückführung der ursprünglich
abgezogenen Steuern, wenn die Gesamtheit oder ein Teil der Güter und abgezogenen Steuern, wenn die Gesamtheit oder ein Teil der Güter und
Dienstleistungen von einem Betriebsbereich, der zum Vorsteuerabzug Dienstleistungen von einem Betriebsbereich, der zum Vorsteuerabzug
berechtigt, zu einem Betriebsbereich, der nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt, zu einem Betriebsbereich, der nicht zum Vorsteuerabzug
berechtigt, verbracht werden. Sie führt zu einem zusätzlichen berechtigt, verbracht werden. Sie führt zu einem zusätzlichen
Vorsteuerabzug im entgegengesetzten Fall. In Bezug auf Steuern auf Vorsteuerabzug im entgegengesetzten Fall. In Bezug auf Steuern auf
Investitionsgüter erfolgt die Berichtigung gemäss Artikel 20. Investitionsgüter erfolgt die Berichtigung gemäss Artikel 20.
Art. 20 - [Die in Artikel 19 vorgesehene Berichtigung wird Art. 20 - [Die in Artikel 19 vorgesehene Berichtigung wird
vorgenommen, wenn die Zuordnung der Investitionsgüter je nach der in vorgenommen, wenn die Zuordnung der Investitionsgüter je nach der in
Artikel 9 § 1 [...] aufgrund der Art des Gutes gemachten Artikel 9 § 1 [...] aufgrund der Art des Gutes gemachten
Unterscheidung vor Ablauf des vierten beziehungsweise [vierzehnten] Unterscheidung vor Ablauf des vierten beziehungsweise [vierzehnten]
Jahres nach dem Jahr, in dem das Recht auf Vorsteuerabzug entstanden Jahres nach dem Jahr, in dem das Recht auf Vorsteuerabzug entstanden
ist, ändert. ist, ändert.
Geht das Investitionsgut von einem Betriebsbereich, der zum Geht das Investitionsgut von einem Betriebsbereich, der zum
Vorsteuerabzug berechtigt, zu einem Betriebsbereich über, der nicht Vorsteuerabzug berechtigt, zu einem Betriebsbereich über, der nicht
zum Vorsteuerabzug berechtigt, entspricht der rückzuführende Betrag zum Vorsteuerabzug berechtigt, entspricht der rückzuführende Betrag
der ursprünglich abgezogenen Steuer verringert je nach der der ursprünglich abgezogenen Steuer verringert je nach der
vorerwähnten Unterscheidung um ein Fünftel beziehungsweise ein vorerwähnten Unterscheidung um ein Fünftel beziehungsweise ein
[Fünfzehntel] pro Jahr, das vor dem Jahr der Änderung der Zuordnung [Fünfzehntel] pro Jahr, das vor dem Jahr der Änderung der Zuordnung
vergangen ist. vergangen ist.
Geht das Investitionsgut von einem Betriebsbereich, der nicht zum Geht das Investitionsgut von einem Betriebsbereich, der nicht zum
Vorsteuerabzug berechtigt, zu einem Betriebsbereich über, der zum Vorsteuerabzug berechtigt, zu einem Betriebsbereich über, der zum
Vorsteuerabzug berechtigt, entspricht der vorzunehmende Vorsteuerabzug Vorsteuerabzug berechtigt, entspricht der vorzunehmende Vorsteuerabzug
der Steuer, die ursprünglich nicht abgezogen werden konnte, verringert der Steuer, die ursprünglich nicht abgezogen werden konnte, verringert
je nach der vorerwähnten Unterscheidung um ein Fünftel beziehungsweise je nach der vorerwähnten Unterscheidung um ein Fünftel beziehungsweise
ein [Fünfzehntel].] ein [Fünfzehntel].]
[Art. 20 ersetzt durch Art. 22 des K.E. vom 31. März 1978 (B.S. vom [Art. 20 ersetzt durch Art. 22 des K.E. vom 31. März 1978 (B.S. vom
11. April 1978); Abs. 1 abgeändert durch Art. 8 des K.E. vom 17. 11. April 1978); Abs. 1 abgeändert durch Art. 8 des K.E. vom 17.
Oktober 1980 (B.S. vom 30. Oktober 1980) und Art. 12 Buchstabe A des Oktober 1980 (B.S. vom 30. Oktober 1980) und Art. 12 Buchstabe A des
K.E. vom 25. Februar 1996 (B.S. vom 5. März 1996); Abs. 2 und 3 K.E. vom 25. Februar 1996 (B.S. vom 5. März 1996); Abs. 2 und 3
abgeändert durch Art. 12 Buchstabe B des K.E. vom 25. Februar 1996 abgeändert durch Art. 12 Buchstabe B des K.E. vom 25. Februar 1996
(B.S. vom 5. März 1996)] (B.S. vom 5. März 1996)]
Art. 21 - [Der Minister der Finanzen oder sein Beauftragter regelt die Art. 21 - [Der Minister der Finanzen oder sein Beauftragter regelt die
Anwendung der Artikel 19 und 20. Anwendung der Artikel 19 und 20.
Er legt insbesondere die Modalitäten für die Berichtigung der Er legt insbesondere die Modalitäten für die Berichtigung der
Vorsteuerabzüge fest: Vorsteuerabzüge fest:
1. wenn Personen, die ausschliesslich Umsätze bewirken, die zum 1. wenn Personen, die ausschliesslich Umsätze bewirken, die zum
Vorsteuerabzug berechtigen, mit Umsätzen beginnen, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigen, mit Umsätzen beginnen, die nicht zum
Vorsteuerabzug berechtigen, oder einen Teil ihrer wirtschaftlichen Vorsteuerabzug berechtigen, oder einen Teil ihrer wirtschaftlichen
Tätigkeit einstellen, Tätigkeit einstellen,
2. wenn Personen, die sowohl Umsätze bewirken, die zum Vorsteuerabzug 2. wenn Personen, die sowohl Umsätze bewirken, die zum Vorsteuerabzug
berechtigen, als auch Umsätze, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigen, als auch Umsätze, die nicht zum Vorsteuerabzug
berechtigen, nur mehr Umsätze bewirken, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, nur mehr Umsätze bewirken, die zum Vorsteuerabzug
berechtigen, berechtigen,
3. wenn nichtsteuerpflichtige oder steuerpflichtige Personen ohne 3. wenn nichtsteuerpflichtige oder steuerpflichtige Personen ohne
Recht auf Vorsteuerabzug Steuerpflichtige mit Recht auf Vorabzug Recht auf Vorsteuerabzug Steuerpflichtige mit Recht auf Vorabzug
werden.] werden.]
[Art. 21 ersetzt durch Art. 12 des K.E. vom 29. Dezember 1992 (B.S. [Art. 21 ersetzt durch Art. 12 des K.E. vom 29. Dezember 1992 (B.S.
vom 31. Dezember 1992)] vom 31. Dezember 1992)]
Art. 22 - Vorliegender Erlass tritt an demselben Datum in Kraft wie Art. 22 - Vorliegender Erlass tritt an demselben Datum in Kraft wie
das Gesetz vom 3. Juli 1969 zur Einführung des das Gesetz vom 3. Juli 1969 zur Einführung des
Mehrwertsteuergesetzbuches. Mehrwertsteuergesetzbuches.
Art. 23 - Unser Minister der Finanzen ist mit der Ausführung des Art. 23 - Unser Minister der Finanzen ist mit der Ausführung des
vorliegenden Erlasses beauftragt. vorliegenden Erlasses beauftragt.
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