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| Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 3 mei 1999 betreffende de Hoge Raad voor Preventie en Bescherming op het Werk | Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 3 mai 1999 relatif au Conseil supérieur pour la Prévention et la Protection au Travail |
|---|---|
| FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
| 10 AUGUSTUS 2005. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de | 10 AOUT 2005. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en |
| officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 3 mei 1999 | langue allemande de l'arrêté royal du 3 mai 1999 relatif au Conseil |
| betreffende de Hoge Raad voor Preventie en Bescherming op het Werk | supérieur pour la Prévention et la Protection au Travail |
| ALBERT II, Koning der Belgen, | ALBERT II, Roi des Belges, |
| Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. | A tous, présents et à venir, Salut. |
| Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen | Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la |
| voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, | Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, |
| en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; | remplacé par la loi du 18 juillet 1990; |
| Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk | Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté |
| besluit van 3 mei 1999 betreffende de Hoge Raad voor Preventie en | royal du 3 mai 1999 relatif au Conseil supérieur pour la Prévention et |
| Bescherming op het werk, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | la Protection au travail, établi par le Service central de traduction |
| vertaling bij het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; | allemande auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy; |
| Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, | Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, |
| Hebben Wij besloten en besluiten Wij : | Nous avons arrêté et arrêtons : |
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
| vertaling van het koninklijk besluit van 3 mei 1999 betreffende de | officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 3 mai 1999 relatif |
| Hoge Raad voor Preventie en Bescherming op het werk. | au Conseil supérieur pour la Prévention et la Protection au travail. |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
| uitvoering van dit besluit. | présent arrêté. |
| Gegeven te Nice, 10 augustus 2005. | Donné à Nice, le 10 août 2005. |
| ALBERT | ALBERT |
| Van Koningswege : | Par le Roi : |
| De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
| P. DEWAEL | P. DEWAEL |
| Bijlage | Annexe |
| MINISTERIUM DER BESCHÄFTIGUNG UND DER ARBEIT | MINISTERIUM DER BESCHÄFTIGUNG UND DER ARBEIT |
| 3. MAI 1999 - Königlicher Erlass über den Hohen Rat für | 3. MAI 1999 - Königlicher Erlass über den Hohen Rat für |
| Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz | Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz |
| ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
| Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
| Aufgrund des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der | Aufgrund des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der |
| Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, insbesondere des | Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, insbesondere des |
| Kapitels VII, abgeändert durch das Gesetz vom 13. Februar 1998; | Kapitels VII, abgeändert durch das Gesetz vom 13. Februar 1998; |
| Aufgrund der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung, gebilligt durch die | Aufgrund der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung, gebilligt durch die |
| Erlasse des Regenten vom 11. Februar 1946 und 27. September 1947, | Erlasse des Regenten vom 11. Februar 1946 und 27. September 1947, |
| insbesondere des Artikels 832, abgeändert durch die Königlichen | insbesondere des Artikels 832, abgeändert durch die Königlichen |
| Erlasse vom 21. März 1958, 31. März 1960 und 27. März 1998, und des | Erlasse vom 21. März 1958, 31. März 1960 und 27. März 1998, und des |
| Titels V Kapitel II Abschnitt V, abgeändert durch die Königlichen | Titels V Kapitel II Abschnitt V, abgeändert durch die Königlichen |
| Erlasse vom 31. März 1960, 9. Februar 1967, 11. September 1970 und 14. | Erlasse vom 31. März 1960, 9. Februar 1967, 11. September 1970 und 14. |
| Juni 1981, des Abschnitts Vbis, eingefügt durch den Königlichen Erlass | Juni 1981, des Abschnitts Vbis, eingefügt durch den Königlichen Erlass |
| vom 14. Juli 1981, des Abschnitts VI, abgeändert durch die Königlichen | vom 14. Juli 1981, des Abschnitts VI, abgeändert durch die Königlichen |
| Erlasse vom 21. März 1958 und 24. Januar 1975, und des Abschnitts VII, | Erlasse vom 21. März 1958 und 24. Januar 1975, und des Abschnitts VII, |
| abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 23. Juni 1969; | abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 23. Juni 1969; |
| Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates für Gefahrenverhütung und | Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates für Gefahrenverhütung und |
| Schutz am Arbeitsplatz vom 26. Februar 1999; | Schutz am Arbeitsplatz vom 26. Februar 1999; |
| Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den | Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den |
| Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz | Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz |
| vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996; | vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996; |
| Aufgrund der Dringlichkeit; | Aufgrund der Dringlichkeit; |
| In der Erwägung, dass die soziale Konzertierung innerhalb des Hohen | In der Erwägung, dass die soziale Konzertierung innerhalb des Hohen |
| Rates für Arbeitssicherheit, Betriebshygiene und Verschönerung der | Rates für Arbeitssicherheit, Betriebshygiene und Verschönerung der |
| Arbeitsplätze fortgeführt werden konnte bis zur Umwandlung dieses | Arbeitsplätze fortgeführt werden konnte bis zur Umwandlung dieses |
| Rates in den Hohen Rat für Gefahrenverhütung und Schutz am | Rates in den Hohen Rat für Gefahrenverhütung und Schutz am |
| Arbeitsplatz, der die Befugnisse des ehemaligen Rates übernahm; dass | Arbeitsplatz, der die Befugnisse des ehemaligen Rates übernahm; dass |
| die Zusammensetzung des Hohen Rates für Gefahrenverhütung und Schutz | die Zusammensetzung des Hohen Rates für Gefahrenverhütung und Schutz |
| am Arbeitsplatz sich im Wesentlichen nicht von derjenigen des | am Arbeitsplatz sich im Wesentlichen nicht von derjenigen des |
| vorerwähnten Hohen Rates ABV unterschied; | vorerwähnten Hohen Rates ABV unterschied; |
| In der Erwägung, dass im Gesetz vom 4. August 1996 über das | In der Erwägung, dass im Gesetz vom 4. August 1996 über das |
| Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit aufgrund | Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit aufgrund |
| einer durch das Gesetz vom 13. Februar 1998 eingeführten Abänderung | einer durch das Gesetz vom 13. Februar 1998 eingeführten Abänderung |
| näher bestimmt wird, dass die Zusammensetzung des Hohen Rates für | näher bestimmt wird, dass die Zusammensetzung des Hohen Rates für |
| Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz der des Nationalen | Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz der des Nationalen |
| Arbeitsrates ähnlich ist, insbesondere im Hinblick auf die Vertretung | Arbeitsrates ähnlich ist, insbesondere im Hinblick auf die Vertretung |
| der kleinen und mittleren Betriebe und auf die Beteiligung der | der kleinen und mittleren Betriebe und auf die Beteiligung der |
| Organisationen des nicht kommerziellen Sektors in diesem Hohen Rat; | Organisationen des nicht kommerziellen Sektors in diesem Hohen Rat; |
| In der Erwägung, dass am 27. März 1998 verschiedene Königliche Erlasse | In der Erwägung, dass am 27. März 1998 verschiedene Königliche Erlasse |
| in Bezug auf die Politik des Wohlbefindens bei der Arbeit und die | in Bezug auf die Politik des Wohlbefindens bei der Arbeit und die |
| internen und externen Dienste für Gefahrenverhütung und Schutz am | internen und externen Dienste für Gefahrenverhütung und Schutz am |
| Arbeitsplatz erlassen worden sind; dass demzufolge die Befugnisse des | Arbeitsplatz erlassen worden sind; dass demzufolge die Befugnisse des |
| Hohen Rates erweitert worden sind; dass diese Erlasse auch zur Folge | Hohen Rates erweitert worden sind; dass diese Erlasse auch zur Folge |
| haben, dass der Multidisziplinarität innerhalb des Hohen Rates mehr | haben, dass der Multidisziplinarität innerhalb des Hohen Rates mehr |
| Aufmerksamkeit geschenkt werden muss, insbesondere was die anwesenden | Aufmerksamkeit geschenkt werden muss, insbesondere was die anwesenden |
| Sachverständigen und die Zusammensetzung des Sekretariats betrifft; | Sachverständigen und die Zusammensetzung des Sekretariats betrifft; |
| In der Erwägung, dass der administrative Rahmen der Tätigkeiten des | In der Erwägung, dass der administrative Rahmen der Tätigkeiten des |
| Hohen Rates sich aus der Reform des Ministeriums der Beschäftigung und | Hohen Rates sich aus der Reform des Ministeriums der Beschäftigung und |
| der Arbeit ergibt; | der Arbeit ergibt; |
| In der Erwägung, dass es dringend notwendig ist, die nötigen | In der Erwägung, dass es dringend notwendig ist, die nötigen |
| Ausführungsmassnahmen schnellstmöglich zu ergreifen; dass jeder | Ausführungsmassnahmen schnellstmöglich zu ergreifen; dass jeder |
| weitere Aufschub das reibungslose Funktionieren dieses Hohen Rates | weitere Aufschub das reibungslose Funktionieren dieses Hohen Rates |
| gefährden könnte; dass er mit einer fehlerhaften Zusammensetzung nicht | gefährden könnte; dass er mit einer fehlerhaften Zusammensetzung nicht |
| im Stande wäre, die verlangten Stellungnahmen in voller Kenntnis der | im Stande wäre, die verlangten Stellungnahmen in voller Kenntnis der |
| Sachlage abzugeben, und dies aufgrund der Entwicklungen im Bereich | Sachlage abzugeben, und dies aufgrund der Entwicklungen im Bereich |
| Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz seit dem In-Kraft-Treten | Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz seit dem In-Kraft-Treten |
| des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer | des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer |
| bei der Ausführung ihrer Arbeit; | bei der Ausführung ihrer Arbeit; |
| Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung und der Arbeit | Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung und der Arbeit |
| Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
| Abschnitt I - Begriffsbestimmungen | Abschnitt I - Begriffsbestimmungen |
| Artikel 1 - Für die Anwendung der Bestimmungen des vorliegenden | Artikel 1 - Für die Anwendung der Bestimmungen des vorliegenden |
| Erlasses versteht man unter: | Erlasses versteht man unter: |
| 1. Gesetz: das Gesetz vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der | 1. Gesetz: das Gesetz vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der |
| Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, | Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, |
| 2. Hohem Rat: den Hohen Rat für Gefahrenverhütung und Schutz am | 2. Hohem Rat: den Hohen Rat für Gefahrenverhütung und Schutz am |
| Arbeitsplatz, | Arbeitsplatz, |
| 3. Minister: den Minister der Beschäftigung und der Arbeit. | 3. Minister: den Minister der Beschäftigung und der Arbeit. |
| Abschnitt II - Organe des Hohen Rates | Abschnitt II - Organe des Hohen Rates |
| Art. 2 - Dem Hohen Rat stehen bei der Ausführung seiner Aufträge | Art. 2 - Dem Hohen Rat stehen bei der Ausführung seiner Aufträge |
| folgende Organe bei, die innerhalb des Hohen Rates eingerichtet | folgende Organe bei, die innerhalb des Hohen Rates eingerichtet |
| werden: | werden: |
| 1. ein Exekutivbüro, | 1. ein Exekutivbüro, |
| 2. Ad-hoc-Kommissionen, | 2. Ad-hoc-Kommissionen, |
| 3. ein Sekretariat, | 3. ein Sekretariat, |
| 4. gegebenenfalls ständige Kommissionen. | 4. gegebenenfalls ständige Kommissionen. |
| Abschnitt III - Aufträge und Zusammensetzung des Hohen Rates und | Abschnitt III - Aufträge und Zusammensetzung des Hohen Rates und |
| Ernennung seiner Mitglieder | Ernennung seiner Mitglieder |
| Art. 3 - Der Hohe Rat ist damit beauftragt, die in Artikel 46 des | Art. 3 - Der Hohe Rat ist damit beauftragt, die in Artikel 46 des |
| Gesetzes erwähnten Stellungnahmen abzugeben. | Gesetzes erwähnten Stellungnahmen abzugeben. |
| Er untersucht ausserdem sämtliche Probleme in Bezug auf das | Er untersucht ausserdem sämtliche Probleme in Bezug auf das |
| Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, die in | Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, die in |
| Artikel 4 Absatz 2 des Gesetzes bestimmt sind, und unterbreitet dem | Artikel 4 Absatz 2 des Gesetzes bestimmt sind, und unterbreitet dem |
| Minister hierzu Vorschläge über die allgemeine Politik. | Minister hierzu Vorschläge über die allgemeine Politik. |
| Er gibt eine Stellungnahme zu dem Jahresbericht ab, der von den | Er gibt eine Stellungnahme zu dem Jahresbericht ab, der von den |
| zuständigen Inspektionsdiensten aufgrund des durch das Gesetz vom 29. | zuständigen Inspektionsdiensten aufgrund des durch das Gesetz vom 29. |
| März 1957 gebilligten Übereinkommens Nr. 81 der Internationalen | März 1957 gebilligten Übereinkommens Nr. 81 der Internationalen |
| Arbeitsorganisation über die Arbeitsaufsicht in Gewerbe und Handel | Arbeitsorganisation über die Arbeitsaufsicht in Gewerbe und Handel |
| erstellt wird. | erstellt wird. |
| Er gibt ebenfalls eine Stellungnahme zu den Berichten ab, die von der | Er gibt ebenfalls eine Stellungnahme zu den Berichten ab, die von der |
| Behörde für die Kommission der Europäischen Union erstellt werden und | Behörde für die Kommission der Europäischen Union erstellt werden und |
| sich auf die praktische Anwendung der im Rahmen der Europäischen Union | sich auf die praktische Anwendung der im Rahmen der Europäischen Union |
| erlassenen Richtlinien über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der | erlassenen Richtlinien über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der |
| Ausführung ihrer Arbeit beziehen. | Ausführung ihrer Arbeit beziehen. |
| Er wird ebenfalls an den Tätigkeiten der belgischen Anlaufstelle der | Er wird ebenfalls an den Tätigkeiten der belgischen Anlaufstelle der |
| Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am | Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am |
| Arbeitsplatz beteiligt, insbesondere indem er eine Stellungnahme zu | Arbeitsplatz beteiligt, insbesondere indem er eine Stellungnahme zu |
| der Bestimmung der belgischen Vertreter in den Arbeitsgruppen der | der Bestimmung der belgischen Vertreter in den Arbeitsgruppen der |
| Agentur abgibt. | Agentur abgibt. |
| Er erstellt einen Jahresbericht über seine Tätigkeiten. | Er erstellt einen Jahresbericht über seine Tätigkeiten. |
| Art. 4 - Gemäss Artikel 44 des Gesetzes setzt sich der Hohe Rat | Art. 4 - Gemäss Artikel 44 des Gesetzes setzt sich der Hohe Rat |
| zusammen aus: | zusammen aus: |
| 1. zwölf ordentlichen Mitgliedern und zwölf Ersatzmitgliedern, die die | 1. zwölf ordentlichen Mitgliedern und zwölf Ersatzmitgliedern, die die |
| repräsentativsten Arbeitgeberorganisationen vertreten, | repräsentativsten Arbeitgeberorganisationen vertreten, |
| 2. zwölf ordentlichen Mitgliedern und zwölf Ersatzmitgliedern, die die | 2. zwölf ordentlichen Mitgliedern und zwölf Ersatzmitgliedern, die die |
| repräsentativsten Arbeitnehmerorganisationen vertreten. | repräsentativsten Arbeitnehmerorganisationen vertreten. |
| Art. 5 - Um ordentliches Mitglied oder Ersatzmitglied des Hohen Rates | Art. 5 - Um ordentliches Mitglied oder Ersatzmitglied des Hohen Rates |
| sein zu können, muss der Kandidat: | sein zu können, muss der Kandidat: |
| 1. Belgier oder Bürger der Europäischen Union sein, | 1. Belgier oder Bürger der Europäischen Union sein, |
| 2. die zivilen und politischen Rechte besitzen. | 2. die zivilen und politischen Rechte besitzen. |
| Art. 6 - Das Mandat als ordentliches Mitglied und als Ersatzmitglied, | Art. 6 - Das Mandat als ordentliches Mitglied und als Ersatzmitglied, |
| das die Arbeitgeber- und die Arbeitnehmerorganisationen vertritt, ist | das die Arbeitgeber- und die Arbeitnehmerorganisationen vertritt, ist |
| unvereinbar mit dem als amtierender Gefahrenverhütungsberater. | unvereinbar mit dem als amtierender Gefahrenverhütungsberater. |
| Art. 7 - Die ordentlichen Mitglieder, die die | Art. 7 - Die ordentlichen Mitglieder, die die |
| Arbeitgeberorganisationen vertreten, die im Nationalen Arbeitsrat | Arbeitgeberorganisationen vertreten, die im Nationalen Arbeitsrat |
| vertreten sind, werden unter den Kandidaten auf einer von diesen | vertreten sind, werden unter den Kandidaten auf einer von diesen |
| Organisationen vorgeschlagenen Liste mit je zwei Kandidaten gewählt. | Organisationen vorgeschlagenen Liste mit je zwei Kandidaten gewählt. |
| Die ordentlichen Mitglieder, die die Arbeitnehmerorganisationen | Die ordentlichen Mitglieder, die die Arbeitnehmerorganisationen |
| vertreten, die im Nationalen Arbeitsrat vertreten sind, werden unter | vertreten, die im Nationalen Arbeitsrat vertreten sind, werden unter |
| den Kandidaten auf einer von diesen Organisationen vorgeschlagenen | den Kandidaten auf einer von diesen Organisationen vorgeschlagenen |
| Liste mit je zwei Kandidaten gewählt. | Liste mit je zwei Kandidaten gewählt. |
| Diese Vorschläge werden von den in den Absätzen 1 und 2 erwähnten | Diese Vorschläge werden von den in den Absätzen 1 und 2 erwähnten |
| Organisationen binnen einer Frist von einem Monat nach Aufforderung | Organisationen binnen einer Frist von einem Monat nach Aufforderung |
| durch den Minister unterbreitet. | durch den Minister unterbreitet. |
| Die Ersatzmitglieder werden auf dieselbe Weise wie die ordentlichen | Die Ersatzmitglieder werden auf dieselbe Weise wie die ordentlichen |
| Mitglieder vorgeschlagen und ernannt. | Mitglieder vorgeschlagen und ernannt. |
| Art. 8 - Wenn die Ersetzung eines ordentlichen Mitglieds oder eines | Art. 8 - Wenn die Ersetzung eines ordentlichen Mitglieds oder eines |
| Ersatzmitglieds vorgenommen werden muss, fordert der Minister je nach | Ersatzmitglieds vorgenommen werden muss, fordert der Minister je nach |
| Fall die Arbeitgeberorganisationen oder die | Fall die Arbeitgeberorganisationen oder die |
| Arbeitnehmerorganisationen, die im Nationalen Arbeitsrat vertreten | Arbeitnehmerorganisationen, die im Nationalen Arbeitsrat vertreten |
| sind, auf, ihm binnen einem Monat eine Liste mit je zwei Kandidaten | sind, auf, ihm binnen einem Monat eine Liste mit je zwei Kandidaten |
| zuzusenden. | zuzusenden. |
| Die zur Ersetzung eines Mitglieds des Hohen Rates ernannten Personen | Die zur Ersetzung eines Mitglieds des Hohen Rates ernannten Personen |
| führen das Mandat ihres Vorgängers zu Ende. | führen das Mandat ihres Vorgängers zu Ende. |
| Art. 9 - Die Mitglieder, die die kleinen und mittleren Betriebe im Rat | Art. 9 - Die Mitglieder, die die kleinen und mittleren Betriebe im Rat |
| vertreten, werden auf dieselbe Weise wie ihre Vertreter im Nationalen | vertreten, werden auf dieselbe Weise wie ihre Vertreter im Nationalen |
| Arbeitsrat bestimmt und ersetzt. | Arbeitsrat bestimmt und ersetzt. |
| Die Mitglieder, die die repräsentativsten Arbeitgeberorganisationen | Die Mitglieder, die die repräsentativsten Arbeitgeberorganisationen |
| des nicht kommerziellen Sektors vertreten, werden an den Tätigkeiten | des nicht kommerziellen Sektors vertreten, werden an den Tätigkeiten |
| des Rates beteiligt gemäss den Bestimmungen des Königlichen Erlasses | des Rates beteiligt gemäss den Bestimmungen des Königlichen Erlasses |
| vom 7. April 1995 zur Festlegung der Modalitäten der Erweiterung der | vom 7. April 1995 zur Festlegung der Modalitäten der Erweiterung der |
| Zusammensetzung des Nationalen Arbeitsrates um die repräsentativsten | Zusammensetzung des Nationalen Arbeitsrates um die repräsentativsten |
| Arbeitgeberorganisationen, die den nicht kommerziellen Sektor | Arbeitgeberorganisationen, die den nicht kommerziellen Sektor |
| vertreten. | vertreten. |
| Die Bestimmungen von Absatz 2 sind unter denselben Bedingungen wie | Die Bestimmungen von Absatz 2 sind unter denselben Bedingungen wie |
| denen des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 7. April 1995 | denen des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 7. April 1995 |
| ebenfalls auf die Mitglieder anwendbar, die die | ebenfalls auf die Mitglieder anwendbar, die die |
| Arbeitnehmerorganisationen vertreten. | Arbeitnehmerorganisationen vertreten. |
| Art. 10 - Folgende Personen nehmen als ständige Sachverständige an den | Art. 10 - Folgende Personen nehmen als ständige Sachverständige an den |
| Arbeiten des Hohen Rates teil: | Arbeiten des Hohen Rates teil: |
| 1. zwei Generalbeamte des Ministeriums der Beschäftigung und der | 1. zwei Generalbeamte des Ministeriums der Beschäftigung und der |
| Arbeit, | Arbeit, |
| 2. ein Generalbeamter, der vom Minister der Wirtschaft bestimmt wird, | 2. ein Generalbeamter, der vom Minister der Wirtschaft bestimmt wird, |
| 3. der leitende Beamte des Fonds für Berufsunfälle, | 3. der leitende Beamte des Fonds für Berufsunfälle, |
| 4. der leitende Beamte des Fonds für Berufskrankheiten. | 4. der leitende Beamte des Fonds für Berufskrankheiten. |
| Art. 11 - Folgende Personen nehmen ebenfalls als ständige | Art. 11 - Folgende Personen nehmen ebenfalls als ständige |
| Sachverständige an den Arbeiten des Hohen Rates teil: | Sachverständige an den Arbeiten des Hohen Rates teil: |
| 1. zwölf Personen, die über eine spezifische Kompetenz in den | 1. zwölf Personen, die über eine spezifische Kompetenz in den |
| Bereichen Arbeitssicherheit, Arbeitsmedizin, Ergonomie, | Bereichen Arbeitssicherheit, Arbeitsmedizin, Ergonomie, |
| Betriebshygiene und psychosoziale Aspekte der Arbeit verfügen, | Betriebshygiene und psychosoziale Aspekte der Arbeit verfügen, |
| 2. ein Vertreter der "Koninklijke Vlaamse Vereniging voor Preventie en | 2. ein Vertreter der "Koninklijke Vlaamse Vereniging voor Preventie en |
| Bescherming" (PreBes), | Bescherming" (PreBes), |
| 3. ein Vertreter der "Association royale des Conseillers en | 3. ein Vertreter der "Association royale des Conseillers en |
| Prévention" (ARCOP), | Prévention" (ARCOP), |
| 4. ein Vertreter der Vereinigung der externen Dienste für | 4. ein Vertreter der Vereinigung der externen Dienste für |
| Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz (CO-PREV), | Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz (CO-PREV), |
| 5. zwei Vertreter der belgischen Berufsvereinigung der Arbeitsärzte, | 5. zwei Vertreter der belgischen Berufsvereinigung der Arbeitsärzte, |
| wovon ein niederländischsprachiger und ein französischsprachiger, | wovon ein niederländischsprachiger und ein französischsprachiger, |
| 6. ein Vertreter der "Belgian Ergonomic Society" (BES), | 6. ein Vertreter der "Belgian Ergonomic Society" (BES), |
| 7. ein Vertreter von PREVENT, dem Institut für Gefahrenverhütung, | 7. ein Vertreter von PREVENT, dem Institut für Gefahrenverhütung, |
| Schutz und Wohlbefinden am Arbeitsplatz. | Schutz und Wohlbefinden am Arbeitsplatz. |
| Art. 12 - Die in Artikel 10 erwähnten Beamten werden vom Minister, dem | Art. 12 - Die in Artikel 10 erwähnten Beamten werden vom Minister, dem |
| sie unterstehen, vorgeschlagen. | sie unterstehen, vorgeschlagen. |
| Die in Artikel 11 erwähnten ständigen Sachverständigen werden auf | Die in Artikel 11 erwähnten ständigen Sachverständigen werden auf |
| Vorschlag des Ministers ernannt. | Vorschlag des Ministers ernannt. |
| Der Minister teilt sein Vorhaben, die in Artikel 11 Nr. 1 erwähnten | Der Minister teilt sein Vorhaben, die in Artikel 11 Nr. 1 erwähnten |
| Sachverständigen zu ernennen, dem Exekutivbüro des Hohen Rates mit, | Sachverständigen zu ernennen, dem Exekutivbüro des Hohen Rates mit, |
| der über eine Frist von vierzehn Tagen verfügt, um seine Bemerkungen | der über eine Frist von vierzehn Tagen verfügt, um seine Bemerkungen |
| zu diesem Vorhaben mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist darf der | zu diesem Vorhaben mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist darf der |
| Minister die Ernennungen vornehmen. | Minister die Ernennungen vornehmen. |
| Art. 13 - Die Personen, die über eine spezifische Kompetenz zum | Art. 13 - Die Personen, die über eine spezifische Kompetenz zum |
| untersuchten Thema verfügen, können als zeitweilige Sachverständige | untersuchten Thema verfügen, können als zeitweilige Sachverständige |
| ebenfalls an den Arbeiten des Hohen Rates teilnehmen. | ebenfalls an den Arbeiten des Hohen Rates teilnehmen. |
| Die zeitweiligen Sachverständigen werden gemäss den Bestimmungen der | Die zeitweiligen Sachverständigen werden gemäss den Bestimmungen der |
| Geschäftsordnung des Rates bestimmt. | Geschäftsordnung des Rates bestimmt. |
| Art. 14 - Die mit der Leitung des Sekretariats beauftragte Person | Art. 14 - Die mit der Leitung des Sekretariats beauftragte Person |
| nimmt die Funktion des Sekretärs des Hohen Rates wahr. | nimmt die Funktion des Sekretärs des Hohen Rates wahr. |
| Er wird auf Vorschlag des Ministers ernannt. | Er wird auf Vorschlag des Ministers ernannt. |
| Art. 15 - § 1 - Die ordentlichen Mitglieder, die Ersatzmitglieder und | Art. 15 - § 1 - Die ordentlichen Mitglieder, die Ersatzmitglieder und |
| die ständigen Sachverständigen werden für eine Dauer von sechs Jahren | die ständigen Sachverständigen werden für eine Dauer von sechs Jahren |
| ernannt. Ihr Mandat ist erneuerbar. | ernannt. Ihr Mandat ist erneuerbar. |
| § 2 - Jedes Ersatzmitglied wird zu den Versammlungen des Hohen Rates | § 2 - Jedes Ersatzmitglied wird zu den Versammlungen des Hohen Rates |
| eingeladen und darf ihnen beiwohnen. Es ist nicht stimmberechtigt, es | eingeladen und darf ihnen beiwohnen. Es ist nicht stimmberechtigt, es |
| sei denn, es ersetzt ein ordentliches Mitglied. | sei denn, es ersetzt ein ordentliches Mitglied. |
| Jedes ordentliche Mitglied, das bei einer Versammlung verhindert ist, | Jedes ordentliche Mitglied, das bei einer Versammlung verhindert ist, |
| bestimmt selbst seinen Stellvertreter unter den Ersatzmitgliedern. Der | bestimmt selbst seinen Stellvertreter unter den Ersatzmitgliedern. Der |
| Präsident wird davon in Kenntnis gesetzt. | Präsident wird davon in Kenntnis gesetzt. |
| Ein Ersatzmitglied darf gleichzeitig nicht mehr als ein ordentliches | Ein Ersatzmitglied darf gleichzeitig nicht mehr als ein ordentliches |
| Mitglied ersetzen. | Mitglied ersetzen. |
| § 3 - Das Mandat der in § 1 erwähnten Personen endet: | § 3 - Das Mandat der in § 1 erwähnten Personen endet: |
| 1. wenn die Mandatsdauer abgelaufen ist, | 1. wenn die Mandatsdauer abgelaufen ist, |
| 2. im Falle des Rücktritts, | 2. im Falle des Rücktritts, |
| 3. wenn die Organisationen oder die Minister, die sie vorgeschlagen | 3. wenn die Organisationen oder die Minister, die sie vorgeschlagen |
| haben, ihre Ersetzung beantragen, | haben, ihre Ersetzung beantragen, |
| 4. wenn sie den Organisationen, die sie vorgeschlagen haben, nicht | 4. wenn sie den Organisationen, die sie vorgeschlagen haben, nicht |
| mehr angehören, | mehr angehören, |
| 5. im Todesfall. | 5. im Todesfall. |
| Abschnitt IV - Arbeitsweise | Abschnitt IV - Arbeitsweise |
| Art. 16 - Nur die ordentlichen Mitglieder und die Ersatzmitglieder des | Art. 16 - Nur die ordentlichen Mitglieder und die Ersatzmitglieder des |
| Hohen Rates, die eingeladen worden sind, um als Ersatz für die | Hohen Rates, die eingeladen worden sind, um als Ersatz für die |
| ordentlichen Mitglieder an den Sitzungen teilzunehmen, sind | ordentlichen Mitglieder an den Sitzungen teilzunehmen, sind |
| stimmberechtigt. Der Präsident, der Vizepräsident, die Sekretäre, die | stimmberechtigt. Der Präsident, der Vizepräsident, die Sekretäre, die |
| Beamten und die Sachverständigen haben beratende Stimme. | Beamten und die Sachverständigen haben beratende Stimme. |
| Art. 17 - Der Hohe Rat berät und beschliesst nur dann rechtsgültig, | Art. 17 - Der Hohe Rat berät und beschliesst nur dann rechtsgültig, |
| wenn mindestens die Hälfte der ordentlichen Mitglieder oder | wenn mindestens die Hälfte der ordentlichen Mitglieder oder |
| Ersatzmitglieder, die die Arbeitgeber vertreten, und mindestens die | Ersatzmitglieder, die die Arbeitgeber vertreten, und mindestens die |
| Hälfte der ordentlichen Mitglieder oder Ersatzmitglieder, die die | Hälfte der ordentlichen Mitglieder oder Ersatzmitglieder, die die |
| Arbeitnehmer vertreten, anwesend oder gemäss den in der | Arbeitnehmer vertreten, anwesend oder gemäss den in der |
| Geschäftsordnung bestimmten Regeln rechtsgültig vertreten sind. | Geschäftsordnung bestimmten Regeln rechtsgültig vertreten sind. |
| Nach einer zweiten Einberufung berät und beschliesst der Hohe Rat | Nach einer zweiten Einberufung berät und beschliesst der Hohe Rat |
| jedoch rechtsgültig, ungeachtet der Anzahl anwesender Mitglieder, die | jedoch rechtsgültig, ungeachtet der Anzahl anwesender Mitglieder, die |
| stimmberechtigt sind. | stimmberechtigt sind. |
| Er berät und beschliesst nur über allgemeine Fragen, wohingegen die | Er berät und beschliesst nur über allgemeine Fragen, wohingegen die |
| redaktionellen Bemerkungen dem Präsidenten vor der Beratung | redaktionellen Bemerkungen dem Präsidenten vor der Beratung |
| schriftlich zugesandt werden müssen. | schriftlich zugesandt werden müssen. |
| Die von den Mitgliedern eingereichten Vorschläge sind konkret und mit | Die von den Mitgliedern eingereichten Vorschläge sind konkret und mit |
| Gründen versehen und werden schriftlich unterbreitet. | Gründen versehen und werden schriftlich unterbreitet. |
| Art. 18 - Der Hohe Rat erstellt seine Geschäftsordnung; diese wird vom | Art. 18 - Der Hohe Rat erstellt seine Geschäftsordnung; diese wird vom |
| Minister gebilligt. | Minister gebilligt. |
| Abschnitt V - Exekutivbüro | Abschnitt V - Exekutivbüro |
| Art. 19 - Innerhalb des Hohen Rates wird ein Exekutivbüro | Art. 19 - Innerhalb des Hohen Rates wird ein Exekutivbüro |
| eingerichtet, dessen Aufgabe es ist, die Arbeiten des Hohen Rates zu | eingerichtet, dessen Aufgabe es ist, die Arbeiten des Hohen Rates zu |
| erledigen, insbesondere indem es: | erledigen, insbesondere indem es: |
| 1. die Tagesordnung der Versammlungen des Hohen Rates festlegt, | 1. die Tagesordnung der Versammlungen des Hohen Rates festlegt, |
| 2. die Besprechung der Angelegenheiten, die dem Hohen Rat vorzulegen | 2. die Besprechung der Angelegenheiten, die dem Hohen Rat vorzulegen |
| sind, vorbereitet, | sind, vorbereitet, |
| 3. die Untersuchungsverfahren festlegt, insbesondere durch Einrichtung | 3. die Untersuchungsverfahren festlegt, insbesondere durch Einrichtung |
| von Ad-hoc-Kommissionen, | von Ad-hoc-Kommissionen, |
| 4. dafür sorgt, dass die Beschlüsse des Hohen Rates durchgeführt | 4. dafür sorgt, dass die Beschlüsse des Hohen Rates durchgeführt |
| werden, insbesondere durch Übermittlung der Stellungnahmen, | werden, insbesondere durch Übermittlung der Stellungnahmen, |
| 5. die von den Mitgliedern des Hohen Rates oder gegebenenfalls von den | 5. die von den Mitgliedern des Hohen Rates oder gegebenenfalls von den |
| in Artikel 23 erwähnten Kommissionen vorgelegten Vorschläge | in Artikel 23 erwähnten Kommissionen vorgelegten Vorschläge |
| berücksichtigt, ablehnt oder für zusätzliche Informationen | berücksichtigt, ablehnt oder für zusätzliche Informationen |
| zurückschickt. | zurückschickt. |
| Art. 20 - Das Exekutivbüro wird vom Hohen Rat unter seinen Mitgliedern | Art. 20 - Das Exekutivbüro wird vom Hohen Rat unter seinen Mitgliedern |
| gewählt. | gewählt. |
| Es umfasst: | Es umfasst: |
| 1. vier Mitglieder aus den ordentlichen Mitgliedern des Rates, die von | 1. vier Mitglieder aus den ordentlichen Mitgliedern des Rates, die von |
| den gesamten ordentlichen Mitgliedern, die die Arbeitgeber vertreten, | den gesamten ordentlichen Mitgliedern, die die Arbeitgeber vertreten, |
| gewählt werden, | gewählt werden, |
| 2. vier Mitglieder aus den ordentlichen Mitgliedern des Rates, die von | 2. vier Mitglieder aus den ordentlichen Mitgliedern des Rates, die von |
| den gesamten ordentlichen Mitgliedern, die die Arbeitnehmer vertreten, | den gesamten ordentlichen Mitgliedern, die die Arbeitnehmer vertreten, |
| gewählt werden, | gewählt werden, |
| 3. zwei Generalbeamte des Ministeriums der Beschäftigung und der | 3. zwei Generalbeamte des Ministeriums der Beschäftigung und der |
| Arbeit. | Arbeit. |
| Der Präsident des Rates führt den Vorsitz. | Der Präsident des Rates führt den Vorsitz. |
| Der Vizepräsident und der Sekretär des Hohen Rates gehören dem | Der Vizepräsident und der Sekretär des Hohen Rates gehören dem |
| Exekutivbüro von Rechts wegen an. | Exekutivbüro von Rechts wegen an. |
| Abschnitt VI - Ad-hoc-Kommissionen | Abschnitt VI - Ad-hoc-Kommissionen |
| Art. 21 - Die Ad-hoc-Kommissionen sind mit der Untersuchung besonderer | Art. 21 - Die Ad-hoc-Kommissionen sind mit der Untersuchung besonderer |
| Fragen beauftragt, insbesondere zwecks Vorbereitung der | Fragen beauftragt, insbesondere zwecks Vorbereitung der |
| Stellungnahmen, die vom Hohen Rat abgegeben werden. | Stellungnahmen, die vom Hohen Rat abgegeben werden. |
| Art. 22 - Sie werden für eine bestimmte Dauer vom Exekutivbüro | Art. 22 - Sie werden für eine bestimmte Dauer vom Exekutivbüro |
| eingerichtet. | eingerichtet. |
| Der Präsident des Hohen Rates führt deren Vorsitz. | Der Präsident des Hohen Rates führt deren Vorsitz. |
| Ihre Sekretariatsgeschäfte werden von einem der in Artikel 25 Absatz 2 | Ihre Sekretariatsgeschäfte werden von einem der in Artikel 25 Absatz 2 |
| erwähnten, dem Sekretariat des Hohen Rates angehörenden Beamten | erwähnten, dem Sekretariat des Hohen Rates angehörenden Beamten |
| wahrgenommen, der von dem mit der Leitung des Sekretariats | wahrgenommen, der von dem mit der Leitung des Sekretariats |
| beauftragten Beamten bestimmt wird. | beauftragten Beamten bestimmt wird. |
| Die Zusammensetzung der Ad-hoc-Kommissionen wird vom Exekutivbüro bei | Die Zusammensetzung der Ad-hoc-Kommissionen wird vom Exekutivbüro bei |
| jeder Einsetzung einer solchen Kommission bestimmt oder wird gemäss | jeder Einsetzung einer solchen Kommission bestimmt oder wird gemäss |
| den Regeln, die in der Geschäftsordnung festgelegt sind, bestimmt. Sie | den Regeln, die in der Geschäftsordnung festgelegt sind, bestimmt. Sie |
| setzen sich zumindest zusammen aus: | setzen sich zumindest zusammen aus: |
| 1. Vertretern der Arbeitgeber- und der Arbeitnehmerorganisationen, die | 1. Vertretern der Arbeitgeber- und der Arbeitnehmerorganisationen, die |
| Mitglied des Rates sind, | Mitglied des Rates sind, |
| 2. Beamten der für die untersuchte Angelegenheit zuständigen | 2. Beamten der für die untersuchte Angelegenheit zuständigen |
| Verwaltungen, | Verwaltungen, |
| 3. gegebenenfalls Sachverständigen auf Antrag des Exekutivbüros. | 3. gegebenenfalls Sachverständigen auf Antrag des Exekutivbüros. |
| Das Exekutivbüro teilt dem Hohen Rat die Schaffung einer | Das Exekutivbüro teilt dem Hohen Rat die Schaffung einer |
| Ad-hoc-Kommission sowie deren Zusammensetzung und deren Auftrag mit. | Ad-hoc-Kommission sowie deren Zusammensetzung und deren Auftrag mit. |
| Abschnitt VII - Ständige Kommissionen | Abschnitt VII - Ständige Kommissionen |
| Art. 23 - Innerhalb des Hohen Rates können eine oder mehrere ständige | Art. 23 - Innerhalb des Hohen Rates können eine oder mehrere ständige |
| Kommissionen eingesetzt werden, die für einen | Kommissionen eingesetzt werden, die für einen |
| bestimmtenTätigkeitssektor, ein bestimmtes geographisches Gebiet oder | bestimmtenTätigkeitssektor, ein bestimmtes geographisches Gebiet oder |
| eine bestimmte Angelegenheit zuständig sind. | eine bestimmte Angelegenheit zuständig sind. |
| Die Regeln über die Zusammensetzung, die Arbeitsweise und die Aufträge | Die Regeln über die Zusammensetzung, die Arbeitsweise und die Aufträge |
| dieser ständigen Kommissionen werden in der in Artikel 18 erwähnten | dieser ständigen Kommissionen werden in der in Artikel 18 erwähnten |
| Geschäftsordnung festgelegt. | Geschäftsordnung festgelegt. |
| Bei der Einsetzung einer ständigen Kommission für einen bestimmten | Bei der Einsetzung einer ständigen Kommission für einen bestimmten |
| Tätigkeitssektor werden die Mitglieder und die Sachverständigen | Tätigkeitssektor werden die Mitglieder und die Sachverständigen |
| vorzugsweise unter den Organisationen, die für diesen Tätigkeitssektor | vorzugsweise unter den Organisationen, die für diesen Tätigkeitssektor |
| repräsentativ sind, gewählt. | repräsentativ sind, gewählt. |
| Abschnitt VIII - Sekretariat | Abschnitt VIII - Sekretariat |
| Art. 24 - Das Sekretariat des Hohen Rates ist damit beauftragt, dem | Art. 24 - Das Sekretariat des Hohen Rates ist damit beauftragt, dem |
| Hohen Rat und seinen Organen die nötige wissenschaftliche, technische, | Hohen Rat und seinen Organen die nötige wissenschaftliche, technische, |
| rechtliche und logistische Unterstützung zu gewähren. | rechtliche und logistische Unterstützung zu gewähren. |
| Es sorgt für den reibungslosen Ablauf der Versammlungen des Hohen | Es sorgt für den reibungslosen Ablauf der Versammlungen des Hohen |
| Rates und seiner Organe, indem es die Agenda, die Protokolle der | Rates und seiner Organe, indem es die Agenda, die Protokolle der |
| Versammlungen und die Stellungnahmen erstellt und übermittelt. Es | Versammlungen und die Stellungnahmen erstellt und übermittelt. Es |
| sorgt für die Aufbewahrung der Archive. | sorgt für die Aufbewahrung der Archive. |
| Es führt Recherchen über die vom Hohen Rat und seinen Organen | Es führt Recherchen über die vom Hohen Rat und seinen Organen |
| behandelten Angelegenheiten durch und erteilt ihnen auf Antrag die | behandelten Angelegenheiten durch und erteilt ihnen auf Antrag die |
| notwendigen Informationen. | notwendigen Informationen. |
| Auf Antrag des Präsidenten erstellt es vorbereitende Dokumente für die | Auf Antrag des Präsidenten erstellt es vorbereitende Dokumente für die |
| Besprechung in den Versammlungen des Hohen Rates und seiner Organe. | Besprechung in den Versammlungen des Hohen Rates und seiner Organe. |
| Es erstellt die Entwürfe von Stellungnahmen für den Hohen Rat aufgrund | Es erstellt die Entwürfe von Stellungnahmen für den Hohen Rat aufgrund |
| der geführten Besprechungen und der schriftlichen Bemerkungen und | der geführten Besprechungen und der schriftlichen Bemerkungen und |
| Vorschläge der Mitglieder, Beamten und Sachverständigen. Im Entwurf | Vorschläge der Mitglieder, Beamten und Sachverständigen. Im Entwurf |
| einer Stellungnahme werden die gemeinsamen Standpunkte deutlich | einer Stellungnahme werden die gemeinsamen Standpunkte deutlich |
| wiedergegeben und der Inhalt der auseinander gehenden Standpunkte | wiedergegeben und der Inhalt der auseinander gehenden Standpunkte |
| angegeben. | angegeben. |
| In der Stellungnahme werden die gemeinsamen Standpunkte deutlich | In der Stellungnahme werden die gemeinsamen Standpunkte deutlich |
| wiedergegeben und der Inhalt der auseinander gehenden Standpunkte | wiedergegeben und der Inhalt der auseinander gehenden Standpunkte |
| angegeben. Im Protokoll der Versammlung des Hohen Rates werden die | angegeben. Im Protokoll der Versammlung des Hohen Rates werden die |
| nicht in der Stellungnahme festgehaltenen Standpunkte der Mitglieder | nicht in der Stellungnahme festgehaltenen Standpunkte der Mitglieder |
| getrennt angegeben. | getrennt angegeben. |
| Es bereitet den Jahresbericht über die Tätigkeiten des Hohen Rates | Es bereitet den Jahresbericht über die Tätigkeiten des Hohen Rates |
| vor. | vor. |
| Es erstellt ebenfalls den Haushaltsplan, der notwendig für die | Es erstellt ebenfalls den Haushaltsplan, der notwendig für die |
| Erfüllung seiner Unterstützungsaufgaben gegenüber dem Hohen Rat und | Erfüllung seiner Unterstützungsaufgaben gegenüber dem Hohen Rat und |
| für die Zahlung der in Artikel 28 erwähnten Kosten ist. | für die Zahlung der in Artikel 28 erwähnten Kosten ist. |
| Art. 25 - Das Sekretariat wird der vom Minister bestimmten Verwaltung | Art. 25 - Das Sekretariat wird der vom Minister bestimmten Verwaltung |
| angegliedert. | angegliedert. |
| Es setzt sich zumindest zusammen aus: | Es setzt sich zumindest zusammen aus: |
| 1. einem Generalberater, der mit der Leitung des Sekretariats | 1. einem Generalberater, der mit der Leitung des Sekretariats |
| beauftragt ist, | beauftragt ist, |
| 2. einem Ingenieur mit akademischer Ausbildung, | 2. einem Ingenieur mit akademischer Ausbildung, |
| 3. einem Doktor der Medizin, | 3. einem Doktor der Medizin, |
| 4. zwei Doktoren oder Lizentiaten der Rechte, | 4. zwei Doktoren oder Lizentiaten der Rechte, |
| 5. zwei Personen, die Inhaber eines Universitätsdiploms oder eines | 5. zwei Personen, die Inhaber eines Universitätsdiploms oder eines |
| Diploms des Vollzeithochschulunterrichts des kurzen Typs sind. | Diploms des Vollzeithochschulunterrichts des kurzen Typs sind. |
| Abschnitt IX - Statut des Präsidenten und des Vizepräsidenten | Abschnitt IX - Statut des Präsidenten und des Vizepräsidenten |
| Art. 26 - Der Präsident des Hohen Rates wird auf Vorschlag des | Art. 26 - Der Präsident des Hohen Rates wird auf Vorschlag des |
| Ministers ernannt. | Ministers ernannt. |
| Art. 27 - Binnen fünf Monaten wird für die Ersetzung des Präsidenten, | Art. 27 - Binnen fünf Monaten wird für die Ersetzung des Präsidenten, |
| dessen Mandat vor dem normalen Ablaufdatum endet, gesorgt. In diesem | dessen Mandat vor dem normalen Ablaufdatum endet, gesorgt. In diesem |
| Fall führt der neue Präsident das Mandat zu Ende. | Fall führt der neue Präsident das Mandat zu Ende. |
| Art. 28 - § 1 - Eine pauschale Entschädigung für Repräsentationskosten | Art. 28 - § 1 - Eine pauschale Entschädigung für Repräsentationskosten |
| kann dem Präsidenten gewährt werden. | kann dem Präsidenten gewährt werden. |
| Der Betrag und die Modalitäten für die Gewährung dieser Entschädigung | Der Betrag und die Modalitäten für die Gewährung dieser Entschädigung |
| werden von Uns bestimmt. | werden von Uns bestimmt. |
| § 2 - Artikel 16 des Königlichen Erlasses vom 18. Januar 1965 zur | § 2 - Artikel 16 des Königlichen Erlasses vom 18. Januar 1965 zur |
| Einführung einer allgemeinen Regelung über Fahrtkosten ist auf den | Einführung einer allgemeinen Regelung über Fahrtkosten ist auf den |
| Präsidenten anwendbar. | Präsidenten anwendbar. |
| Art. 29 - Der Präsident hat folgende Aufträge: | Art. 29 - Der Präsident hat folgende Aufträge: |
| 1. Er sorgt für die Einberufung und das reibungslose Funktionieren des | 1. Er sorgt für die Einberufung und das reibungslose Funktionieren des |
| Hohen Rates. | Hohen Rates. |
| 2. Er führt den Vorsitz der Versammlungen des Hohen Rates, des | 2. Er führt den Vorsitz der Versammlungen des Hohen Rates, des |
| Exekutivbüros, der Ad-hoc-Kommissionen und gegebenenfalls der | Exekutivbüros, der Ad-hoc-Kommissionen und gegebenenfalls der |
| ständigen Kommissionen und sorgt für den reibungslosen Ablauf dieser | ständigen Kommissionen und sorgt für den reibungslosen Ablauf dieser |
| Versammlungen. | Versammlungen. |
| 3. Er legt dem Hohen Rat die Entwürfe von Stellungnahmen und | 3. Er legt dem Hohen Rat die Entwürfe von Stellungnahmen und |
| Vorschlägen vor und sorgt dafür, dass die Stellungnahmen binnen den | Vorschlägen vor und sorgt dafür, dass die Stellungnahmen binnen den |
| durch das Gesetz vorgeschriebenen Fristen abgegeben werden. | durch das Gesetz vorgeschriebenen Fristen abgegeben werden. |
| 4. Er legt dem Hohen Rat den jährlichen Tätigkeitsbericht vor. | 4. Er legt dem Hohen Rat den jährlichen Tätigkeitsbericht vor. |
| Art. 30 - Dem Präsidenten steht ein Vizepräsident bei, der | Art. 30 - Dem Präsidenten steht ein Vizepräsident bei, der |
| Generalbeamter beim Ministerium der Beschäftigung und der Arbeit ist. | Generalbeamter beim Ministerium der Beschäftigung und der Arbeit ist. |
| Er wird vom König auf Vorschlag des Ministers ernannt. | Er wird vom König auf Vorschlag des Ministers ernannt. |
| Der Vizepräsident erfüllt die Aufträge des Präsidenten, wenn Letzterer | Der Vizepräsident erfüllt die Aufträge des Präsidenten, wenn Letzterer |
| verhindert ist. | verhindert ist. |
| Abschnitt X - Schlussbestimmungen | Abschnitt X - Schlussbestimmungen |
| Art. 31 - In Titel V Kapitel II der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung, | Art. 31 - In Titel V Kapitel II der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung, |
| gebilligt durch die Erlasse des Regenten vom 11. Februar 1946 und 27. | gebilligt durch die Erlasse des Regenten vom 11. Februar 1946 und 27. |
| September 1947, werden folgende Bestimmungen aufgehoben: | September 1947, werden folgende Bestimmungen aufgehoben: |
| 1. Artikel 832 Absatz 2 bis 5, ersetzt durch den Königlichen Erlass | 1. Artikel 832 Absatz 2 bis 5, ersetzt durch den Königlichen Erlass |
| vom 21. März 1958 und abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 31. | vom 21. März 1958 und abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 31. |
| März 1960 und 27. März 1998, | März 1960 und 27. März 1998, |
| 2. Abschnitt V, der die Artikel 841 bis 841quinquies umfasst, | 2. Abschnitt V, der die Artikel 841 bis 841quinquies umfasst, |
| abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 31. März 1960, 9. Februar | abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 31. März 1960, 9. Februar |
| 1967, 11. September 1970 und 14. Juni 1981, | 1967, 11. September 1970 und 14. Juni 1981, |
| 3. Abschnitt Vbis, der die Artikel 841sexies bis 841octies umfasst, | 3. Abschnitt Vbis, der die Artikel 841sexies bis 841octies umfasst, |
| eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 14. Juli 1981, | eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 14. Juli 1981, |
| 4. Abschnitt VI, der die Artikel 842 bis 842octies umfasst, eingefügt | 4. Abschnitt VI, der die Artikel 842 bis 842octies umfasst, eingefügt |
| durch den Königlichen Erlass vom 21. März 1958 und abgeändert durch | durch den Königlichen Erlass vom 21. März 1958 und abgeändert durch |
| den Königlichen Erlass vom 24. Januar 1975, | den Königlichen Erlass vom 24. Januar 1975, |
| 5. Abschnitt VII, der die Artikel 843 bis 846 umfasst, abgeändert | 5. Abschnitt VII, der die Artikel 843 bis 846 umfasst, abgeändert |
| durch den Königlichen Erlass vom 23. Juni 1969. | durch den Königlichen Erlass vom 23. Juni 1969. |
| Die Bestimmungen der Artikel 832 Absatz 2 bis 5 und 841 bis 842octies | Die Bestimmungen der Artikel 832 Absatz 2 bis 5 und 841 bis 842octies |
| bleiben jedoch auf Berufsausschüsse, Ausschüsse der Industriezonen und | bleiben jedoch auf Berufsausschüsse, Ausschüsse der Industriezonen und |
| Bezirksausschüsse, die am Tag des In-Kraft-Tretens des vorliegenden | Bezirksausschüsse, die am Tag des In-Kraft-Tretens des vorliegenden |
| Erlasses eingesetzt sind und funktionieren, anwendbar, bis diese | Erlasses eingesetzt sind und funktionieren, anwendbar, bis diese |
| Ausschüsse in die in Artikel 23 erwähnten ständigen Kommissionen | Ausschüsse in die in Artikel 23 erwähnten ständigen Kommissionen |
| umgewandelt werden. | umgewandelt werden. |
| Art. 32 - Der Ministerielle Erlass vom 24. Juni 1969 zur Festlegung | Art. 32 - Der Ministerielle Erlass vom 24. Juni 1969 zur Festlegung |
| der besonderen Modalitäten für die Ernennung und die Bestimmung der | der besonderen Modalitäten für die Ernennung und die Bestimmung der |
| Mitglieder und Sachverständigen des Hohen Rates für Arbeitssicherheit, | Mitglieder und Sachverständigen des Hohen Rates für Arbeitssicherheit, |
| Betriebshygiene und Verschönerung der Arbeitsplätze und der | Betriebshygiene und Verschönerung der Arbeitsplätze und der |
| Arbeitsweise dieses Rates wird aufgehoben. | Arbeitsweise dieses Rates wird aufgehoben. |
| Art. 33 - Der Ministerielle Erlass vom 11. Dezember 1970 zur | Art. 33 - Der Ministerielle Erlass vom 11. Dezember 1970 zur |
| Erstellung der Geschäftsordnung des Hohen Rates für Arbeitssicherheit, | Erstellung der Geschäftsordnung des Hohen Rates für Arbeitssicherheit, |
| Betriebshygiene und Verschönerung der Arbeitsplätze und des | Betriebshygiene und Verschönerung der Arbeitsplätze und des |
| Exekutivbüros, abgeändert durch den Ministeriellen Erlass vom 4. Juli | Exekutivbüros, abgeändert durch den Ministeriellen Erlass vom 4. Juli |
| 1975, wird aufgehoben, sobald der Hohe Rat eine neue, vom Minister | 1975, wird aufgehoben, sobald der Hohe Rat eine neue, vom Minister |
| gebilligte Geschäftsordnung erstellt hat. | gebilligte Geschäftsordnung erstellt hat. |
| Art. 34 - Die Bestimmungen der Artikel 1 bis 30 bilden Titel II | Art. 34 - Die Bestimmungen der Artikel 1 bis 30 bilden Titel II |
| Kapitel V des Gesetzbuches über das Wohlbefinden bei der Arbeit mit | Kapitel V des Gesetzbuches über das Wohlbefinden bei der Arbeit mit |
| folgenden Überschriften: | folgenden Überschriften: |
| 1. "Titel II - Organisationsstrukturen" | 1. "Titel II - Organisationsstrukturen" |
| 2. "Kapitel V - Hoher Rat für Gefahrenverhütung und Schutz am | 2. "Kapitel V - Hoher Rat für Gefahrenverhütung und Schutz am |
| Arbeitsplatz". | Arbeitsplatz". |
| Art. 35 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im | Art. 35 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im |
| Belgischen Staatsblatt in Kraft. | Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
| Der bestehende Rat übt seine Aufträge weiterhin gemäss den vor | Der bestehende Rat übt seine Aufträge weiterhin gemäss den vor |
| In-Kraft-Treten des vorliegenden Erlasses anwendbaren Bestimmungen | In-Kraft-Treten des vorliegenden Erlasses anwendbaren Bestimmungen |
| aus, bis die ordentlichen Mitglieder und die Ersatzmitglieder des | aus, bis die ordentlichen Mitglieder und die Ersatzmitglieder des |
| neuen Rates ernannt sind. | neuen Rates ernannt sind. |
| Art. 36 - Unser Minister der Beschäftigung und der Arbeit ist mit der | Art. 36 - Unser Minister der Beschäftigung und der Arbeit ist mit der |
| Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
| Gegeben zu Brüssel, den 3. Mai 1999 | Gegeben zu Brüssel, den 3. Mai 1999 |
| ALBERT | ALBERT |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Die Ministerin der Beschäftigung und der Arbeit | Die Ministerin der Beschäftigung und der Arbeit |
| Frau M. SMET | Frau M. SMET |
| Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 10 augustus 2005. | Vu pour être annexé à notre arrêté du 10 août 2005. |
| ALBERT | ALBERT |
| Van Koningswege : | Par le Roi : |
| De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
| P. DEWAEL | P. DEWAEL |