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Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 17 januari 2005 tot toekenning van financiële hulp aan bepaalde steden en gemeenten in het kader van een overeenkomst betreffende de preventie van druggerelateerde maatschappelijke overlast en de lokale coördinatie van initiatieven inzake drugverslaving | Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 17 janvier 2005 accordant une aide financière à certaines villes et communes dans le cadre d'une convention relative à la prévention des nuisances sociales liées aux drogues et à la coordination locale des initiatives développées en matière de toxicomanie |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 10 AUGUSTUS 2005. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 17 januari 2005 tot toekenning van financiële hulp aan bepaalde steden en gemeenten in het kader van een overeenkomst betreffende de preventie van druggerelateerde maatschappelijke overlast en de lokale coördinatie van initiatieven inzake drugverslaving | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 10 AOUT 2005. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 17 janvier 2005 accordant une aide financière à certaines villes et communes dans le cadre d'une convention relative à la prévention des nuisances sociales liées aux drogues et à la coordination locale des initiatives développées en matière de toxicomanie |
ALBERT II, Koning der Belgen, | ALBERT II, Roi des Belges, |
Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. | A tous, présents et à venir, Salut. |
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen | Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la |
voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, | Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, |
en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; | remplacé par la loi du 18 juillet 1990; |
Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk | Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté |
besluit van 17 januari 2005 tot toekenning van financiële hulp aan | royal du 17 janvier 2005 accordant une aide financière à certaines |
bepaalde steden en gemeenten in het kader van een overeenkomst | villes et communes dans le cadre d'une convention relative à la |
betreffende de preventie van druggerelateerde maatschappelijke | prévention des nuisances sociales liées aux drogues et à la |
overlast en de lokale coördinatie van initiatieven inzake | coordination locale des initiatives développées en matière de |
drugverslaving, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | toxicomanie, établi par le Service central de traduction allemande |
vertaling bij het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; | auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy; |
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, | Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, |
Hebben Wij besloten en besluiten Wij : | Nous avons arrêté et arrêtons : |
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
vertaling van het koninklijk besluit van 17 januari 2005 tot | officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 17 janvier 2005 |
toekenning van financiële hulp aan bepaalde steden en gemeenten in het | accordant une aide financière à certaines villes et communes dans le |
kader van een overeenkomst betreffende de preventie van | cadre d'une convention relative à la prévention des nuisances sociales |
druggerelateerde maatschappelijke overlast en de lokale coördinatie | liées aux drogues et à la coordination locale des initiatives |
van initiatieven inzake drugverslaving. | développées en matière de toxicomanie. |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
uitvoering van dit besluit. | présent arrêté. |
Gegeven te Nice, 10 augustus 2005. | Donné à Nice, le 10 août 2005. |
ALBERT | ALBERT |
Van Koningswege : | Par le Roi : |
De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
Bijlage | Annexe |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES |
17. JANUAR 2005 - Königlicher Erlass zur Gewährung einer finanziellen | 17. JANUAR 2005 - Königlicher Erlass zur Gewährung einer finanziellen |
Unterstützung an bestimmte Städte und Gemeinden im Rahmen einer | Unterstützung an bestimmte Städte und Gemeinden im Rahmen einer |
Vereinbarung betreffend die Verhütung von sozialen Belästigungen im | Vereinbarung betreffend die Verhütung von sozialen Belästigungen im |
Zusammenhang mit Drogen und die lokale Koordinierung von Initiativen | Zusammenhang mit Drogen und die lokale Koordinierung von Initiativen |
im Bereich der Drogensucht | im Bereich der Drogensucht |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund des Gesetzes vom 1. August 1985 zur Festlegung sozialer | Aufgrund des Gesetzes vom 1. August 1985 zur Festlegung sozialer |
Bestimmungen, insbesondere des Artikels 1 § 2quater ; | Bestimmungen, insbesondere des Artikels 1 § 2quater ; |
Aufgrund der am 17. Juli 1991 koordinierten Gesetze über die | Aufgrund der am 17. Juli 1991 koordinierten Gesetze über die |
Staatsbuchführung, insbesondere der Artikel 55 bis 58; | Staatsbuchführung, insbesondere der Artikel 55 bis 58; |
Aufgrund des Gesetzes vom 30. März 1994 zur Festlegung sozialer | Aufgrund des Gesetzes vom 30. März 1994 zur Festlegung sozialer |
Bestimmungen, insbesondere des Artikels 69 Absatz 1, abgeändert durch | Bestimmungen, insbesondere des Artikels 69 Absatz 1, abgeändert durch |
die Gesetze vom 21. Dezember 1994 und 25. Mai 1999; | die Gesetze vom 21. Dezember 1994 und 25. Mai 1999; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 27. Mai 2002 zur Festlegung der | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 27. Mai 2002 zur Festlegung der |
Bedingungen für die Gewährung einer finanziellen Beihilfe an Gemeinden | Bedingungen für die Gewährung einer finanziellen Beihilfe an Gemeinden |
im Rahmen einer Vereinbarung über die Verbrechensverhütung, | im Rahmen einer Vereinbarung über die Verbrechensverhütung, |
insbesondere des Artikels 10; | insbesondere des Artikels 10; |
Aufgrund des Beschlusses des Ministerrates vom 19. Januar 2001; | Aufgrund des Beschlusses des Ministerrates vom 19. Januar 2001; |
Aufgrund des Beschlusses des Ministerrates vom 5. Juli 2001 zur | Aufgrund des Beschlusses des Ministerrates vom 5. Juli 2001 zur |
Gewährung eines Betrages von 1.417.950,96 EUR für die | Gewährung eines Betrages von 1.417.950,96 EUR für die |
Drogenaktionspläne und die zonalen Drogenaktionspläne; | Drogenaktionspläne und die zonalen Drogenaktionspläne; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 16. Dezember 2003; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 16. Dezember 2003; |
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 4. | Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 4. |
Januar 2005; | Januar 2005; |
Aufgrund der Dringlichkeit; | Aufgrund der Dringlichkeit; |
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den | Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den |
Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz | Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz |
vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996; | vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996; |
In der Erwägung, dass die Städte und Gemeinden ab dem 1. Januar 2004 | In der Erwägung, dass die Städte und Gemeinden ab dem 1. Januar 2004 |
die Möglichkeit zur Erstellung eines Drogenaktionsplans haben müssen | die Möglichkeit zur Erstellung eines Drogenaktionsplans haben müssen |
und dass sie innerhalb kürzester Frist das zur Umsetzung eines solchen | und dass sie innerhalb kürzester Frist das zur Umsetzung eines solchen |
Plans benötigte Personal anwerben müssen; | Plans benötigte Personal anwerben müssen; |
In der Erwägung, dass sie innerhalb kürzester Frist Kenntnis von den | In der Erwägung, dass sie innerhalb kürzester Frist Kenntnis von den |
Bedingungen und Modalitäten für die Bewilligung des Zuschusses haben | Bedingungen und Modalitäten für die Bewilligung des Zuschusses haben |
müssen, um über die für die Ausarbeitung der im vorliegenden Erlass | müssen, um über die für die Ausarbeitung der im vorliegenden Erlass |
erwähnten Projekte erforderliche Zeit zu verfügen; | erwähnten Projekte erforderliche Zeit zu verfügen; |
In der Erwägung, dass diese Projekte danach Gegenstand einer Prüfung | In der Erwägung, dass diese Projekte danach Gegenstand einer Prüfung |
durch den Minister des Innern sein müssen und dass eine Vereinbarung | durch den Minister des Innern sein müssen und dass eine Vereinbarung |
zwischen der Stadt oder der Gemeinde und dem Minister des Innern | zwischen der Stadt oder der Gemeinde und dem Minister des Innern |
geschlossen werden muss; | geschlossen werden muss; |
Aufgrund des Richtlinienplans der Föderalregierung betreffend die | Aufgrund des Richtlinienplans der Föderalregierung betreffend die |
Drogenproblematik, der in den Zuständigkeitsbereich des Ministers des | Drogenproblematik, der in den Zuständigkeitsbereich des Ministers des |
Innern fällt und dessen Ziele die Verhütung von sozialen Belästigungen | Innern fällt und dessen Ziele die Verhütung von sozialen Belästigungen |
im Zusammenhang mit Drogen und die lokale Koordinierung von | im Zusammenhang mit Drogen und die lokale Koordinierung von |
Initiativen im Bereich der Drogensucht sind; | Initiativen im Bereich der Drogensucht sind; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern | Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man | Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man |
unter: | unter: |
1. « Drogenaktionsplan »: eine Initiative zur Verhütung von sozialen | 1. « Drogenaktionsplan »: eine Initiative zur Verhütung von sozialen |
Belästigungen im Zusammenhang mit Drogen und die lokale Koordinierung | Belästigungen im Zusammenhang mit Drogen und die lokale Koordinierung |
von Massnahmen im Bereich der Drogensucht, | von Massnahmen im Bereich der Drogensucht, |
2. « Vereinbarung »: die im Königlichen Erlass vom 27. Mai 2002 zur | 2. « Vereinbarung »: die im Königlichen Erlass vom 27. Mai 2002 zur |
Festlegung der Bedingungen für die Gewährung einer finanziellen | Festlegung der Bedingungen für die Gewährung einer finanziellen |
Beihilfe an Gemeinden im Rahmen einer Vereinbarung über die | Beihilfe an Gemeinden im Rahmen einer Vereinbarung über die |
Verbrechensverhütung erwähnte Vereinbarung. | Verbrechensverhütung erwähnte Vereinbarung. |
Art. 2 - Der Minister des Innern gewährt jährlich einen Zuschuss | Art. 2 - Der Minister des Innern gewährt jährlich einen Zuschuss |
zwecks Umsetzung eines Drogenaktionsplans mit dem Ziel der Verhütung | zwecks Umsetzung eines Drogenaktionsplans mit dem Ziel der Verhütung |
von sozialen Belästigungen im Zusammenhang mit Drogen und der | von sozialen Belästigungen im Zusammenhang mit Drogen und der |
Koordinierung lokaler Initiativen im Bereich der Drogensucht. | Koordinierung lokaler Initiativen im Bereich der Drogensucht. |
Der Zuschuss wird im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel gemäss | Der Zuschuss wird im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel gemäss |
dem in Artikel 3 vorgesehenen Verfahren den Städten und Gemeinden | dem in Artikel 3 vorgesehenen Verfahren den Städten und Gemeinden |
gewährt, die einen Drogenaktionsplan umsetzen möchten und die in | gewährt, die einen Drogenaktionsplan umsetzen möchten und die in |
Artikel 4 vorgesehenen Bedingungen erfüllen. | Artikel 4 vorgesehenen Bedingungen erfüllen. |
Art. 3 - Die Stadt oder Gemeinde, die eine finanzielle Beihilfe zur | Art. 3 - Die Stadt oder Gemeinde, die eine finanzielle Beihilfe zur |
Umsetzung eines Drogenaktionsplans in ihrem Gebiet erhalten möchte, | Umsetzung eines Drogenaktionsplans in ihrem Gebiet erhalten möchte, |
muss dazu einen schriftlichen Antrag beim Minister des Innern | muss dazu einen schriftlichen Antrag beim Minister des Innern |
einreichen und ein Projekt einbringen, das die folgenden Elemente | einreichen und ein Projekt einbringen, das die folgenden Elemente |
enthält: | enthält: |
1. eine lokale Diagnose der Problematik in dem Gebiet, | 1. eine lokale Diagnose der Problematik in dem Gebiet, |
2. die allgemeinen und besonderen Ziele, | 2. die allgemeinen und besonderen Ziele, |
3. die zur Erreichung dieser Ziele vorgesehene Strategie, | 3. die zur Erreichung dieser Ziele vorgesehene Strategie, |
4. einen detaillierten Kostenvoranschlag, der Personal-, Betriebs- und | 4. einen detaillierten Kostenvoranschlag, der Personal-, Betriebs- und |
Investitionskosten umfasst. | Investitionskosten umfasst. |
Art. 4 - § 1 - Die Städte und Gemeinden, die einen Drogenaktionsplan | Art. 4 - § 1 - Die Städte und Gemeinden, die einen Drogenaktionsplan |
umsetzen möchten, dürfen keine andere Zulage des Föderalen | umsetzen möchten, dürfen keine andere Zulage des Föderalen |
Öffentlichen Dienstes Inneres im Rahmen einer Vereinbarung über die | Öffentlichen Dienstes Inneres im Rahmen einer Vereinbarung über die |
Verbrechensverhütung in Anspruch nehmen. | Verbrechensverhütung in Anspruch nehmen. |
§ 2 - Die von der Stadt oder Gemeinde vorgeschlagenen Projekte müssen | § 2 - Die von der Stadt oder Gemeinde vorgeschlagenen Projekte müssen |
folgende Bedingungen für die Umsetzung ihres Drogenaktionsplans | folgende Bedingungen für die Umsetzung ihres Drogenaktionsplans |
erfüllen: | erfüllen: |
1. eine spezifische Lösung für Drogenprobleme in der Stadt oder | 1. eine spezifische Lösung für Drogenprobleme in der Stadt oder |
Gemeinde anbieten, | Gemeinde anbieten, |
2. der Besorgnis der Bürger hinsichtlich der sozialen Belästigungen im | 2. der Besorgnis der Bürger hinsichtlich der sozialen Belästigungen im |
Zusammenhang mit Drogen Rechnung tragen, | Zusammenhang mit Drogen Rechnung tragen, |
3. sich in eine globale Sicherheitspolitik der Gemeinden einfügen, | 3. sich in eine globale Sicherheitspolitik der Gemeinden einfügen, |
4. zur Gewährleistung der Kohärenz zwischen der lokalen Sicherheits- | 4. zur Gewährleistung der Kohärenz zwischen der lokalen Sicherheits- |
und Vorbeugungspolitik und den Initiativen auf Ebene der Polizeizone | und Vorbeugungspolitik und den Initiativen auf Ebene der Polizeizone |
beitragen, | beitragen, |
5. das soziale Gefüge in den Städten oder Gemeinden wiederherstellen | 5. das soziale Gefüge in den Städten oder Gemeinden wiederherstellen |
und stärken, | und stärken, |
6. das Unsicherheitsgefühl bekämpfen, | 6. das Unsicherheitsgefühl bekämpfen, |
7. einen niedrigschwelligen Zugang gewährleisten und vorrangig ein | 7. einen niedrigschwelligen Zugang gewährleisten und vorrangig ein |
marginalisiertes Zielpublikum ansprechen, das nicht durch die in dem | marginalisiertes Zielpublikum ansprechen, das nicht durch die in dem |
betreffenden Gebiet ansässigen traditionellen Hilfs- und | betreffenden Gebiet ansässigen traditionellen Hilfs- und |
Pflegestrukturen erreicht wird. | Pflegestrukturen erreicht wird. |
Art. 5 - Die von den Städten und Gemeinden vorgeschlagenen Projekte | Art. 5 - Die von den Städten und Gemeinden vorgeschlagenen Projekte |
begünstigen eher den Ausbau vorhandener als die Schaffung neuer | begünstigen eher den Ausbau vorhandener als die Schaffung neuer |
Strukturen. | Strukturen. |
Im Falle des Ausbaus einer vorhandenen Struktur mittels des | Im Falle des Ausbaus einer vorhandenen Struktur mittels des |
Drogenaktionsplans werden in der zwischen der Stadt oder Gemeinde und | Drogenaktionsplans werden in der zwischen der Stadt oder Gemeinde und |
dem Minister des Innern geschlossenen Vereinbarung die Modalitäten der | dem Minister des Innern geschlossenen Vereinbarung die Modalitäten der |
Zusammenarbeit zwischen der Stadt oder Gemeinde und der betreffenden | Zusammenarbeit zwischen der Stadt oder Gemeinde und der betreffenden |
Struktur festgelegt. | Struktur festgelegt. |
Diese Modalitäten sind ebenfalls Gegenstand einer Vereinbarung | Diese Modalitäten sind ebenfalls Gegenstand einer Vereinbarung |
zwischen der Stadt oder Gemeinde und der betreffenden Struktur. | zwischen der Stadt oder Gemeinde und der betreffenden Struktur. |
Art. 6 - Folgende Arbeitsschwerpunkte werden vorrangig gefördert: | Art. 6 - Folgende Arbeitsschwerpunkte werden vorrangig gefördert: |
1. lokale Koordinierung von Initiativen im Bereich der Drogensucht, | 1. lokale Koordinierung von Initiativen im Bereich der Drogensucht, |
2. Streetwork, | 2. Streetwork, |
3. psychosoziale Hilfeleistung, | 3. psychosoziale Hilfeleistung, |
4. ambulante Hilfeleistung, | 4. ambulante Hilfeleistung, |
5. Schaffung oder Ausbau von Aufnahme- und Krisenzentren. | 5. Schaffung oder Ausbau von Aufnahme- und Krisenzentren. |
Art. 7 - Bei der Personalanwerbung wird eine maximale Pauschalbeihilfe | Art. 7 - Bei der Personalanwerbung wird eine maximale Pauschalbeihilfe |
gewährt, wie im Königlichen Erlass vom 27. Mai 2002 zur Festlegung der | gewährt, wie im Königlichen Erlass vom 27. Mai 2002 zur Festlegung der |
Bedingungen für die Gewährung einer finanziellen Beihilfe an Gemeinden | Bedingungen für die Gewährung einer finanziellen Beihilfe an Gemeinden |
im Rahmen einer Vereinbarung über die Verbrechensverhütung festgelegt. | im Rahmen einer Vereinbarung über die Verbrechensverhütung festgelegt. |
Art. 8 - Der Minister des Innern bittet die Stadt oder Gemeinde um die | Art. 8 - Der Minister des Innern bittet die Stadt oder Gemeinde um die |
Erstellung eines jährlichen Evaluationsberichts über die verschiedenen | Erstellung eines jährlichen Evaluationsberichts über die verschiedenen |
Projekte, die in der Vereinbarung vorgesehen sind. | Projekte, die in der Vereinbarung vorgesehen sind. |
Der Minister des Innern bestimmt jedes Jahr den genauen Inhalt und die | Der Minister des Innern bestimmt jedes Jahr den genauen Inhalt und die |
Modalitäten fürdie Gestaltung dieses Berichts. | Modalitäten fürdie Gestaltung dieses Berichts. |
Art. 9 - Der Minister des Innern organisiert eine regelmässige | Art. 9 - Der Minister des Innern organisiert eine regelmässige |
Kontrolle, um sich zu vergewissern, dass die Stadt oder Gemeinde die | Kontrolle, um sich zu vergewissern, dass die Stadt oder Gemeinde die |
Bedingungen einhält, die der Gewährung der finanziellen Beihilfen | Bedingungen einhält, die der Gewährung der finanziellen Beihilfen |
aufgrund des vorliegenden Erlasses zugrunde liegen. Hierzu stützt er | aufgrund des vorliegenden Erlasses zugrunde liegen. Hierzu stützt er |
sich vor allem auf die Evaluationsberichte, die die Stadt oder | sich vor allem auf die Evaluationsberichte, die die Stadt oder |
Gemeinde ihm übermittelt hat. | Gemeinde ihm übermittelt hat. |
Hält eine Stadt oder Gemeinde die in der Vereinbarung | Hält eine Stadt oder Gemeinde die in der Vereinbarung |
festgeschriebenen Bedingungen nicht ein, kann der Minister des Innern | festgeschriebenen Bedingungen nicht ein, kann der Minister des Innern |
beschliessen, dass die Zahlung der Pauschalbeihilfe eingestellt wird | beschliessen, dass die Zahlung der Pauschalbeihilfe eingestellt wird |
und diese ganz oder teilweise zurückgefordert wird. | und diese ganz oder teilweise zurückgefordert wird. |
Die Rückforderung geschieht durch das Landesamt für soziale Sicherheit | Die Rückforderung geschieht durch das Landesamt für soziale Sicherheit |
der provinzialen und lokalen Verwaltungen, nachdem der Minister oder | der provinzialen und lokalen Verwaltungen, nachdem der Minister oder |
sein Beauftragter dies veranlasst hat. | sein Beauftragter dies veranlasst hat. |
Art. 10 - Der Minister oder sein Beauftragter legt nach Stellungnahme | Art. 10 - Der Minister oder sein Beauftragter legt nach Stellungnahme |
der Finanzinspektion die Beträge zurück, die zur Deckung des | der Finanzinspektion die Beträge zurück, die zur Deckung des |
Zuschusses nötig sind, der den Gemeinden, mit denen eine Vereinbarung | Zuschusses nötig sind, der den Gemeinden, mit denen eine Vereinbarung |
getroffen worden ist, gewährt worden ist. | getroffen worden ist, gewährt worden ist. |
Bei der Auszahlung der finanziellen Beihilfe wird ein Teilbetrag von | Bei der Auszahlung der finanziellen Beihilfe wird ein Teilbetrag von |
70 % des zuerkannten Gesamtbetrags ausbezahlt. Der Restbetrag wird | 70 % des zuerkannten Gesamtbetrags ausbezahlt. Der Restbetrag wird |
nach Ablauf der Vereinbarung und nach eingehender Überprüfung der | nach Ablauf der Vereinbarung und nach eingehender Überprüfung der |
Belege ausgezahlt. Diese Überprüfung muss nachweisen, dass alle im | Belege ausgezahlt. Diese Überprüfung muss nachweisen, dass alle im |
Rahmen der Vereinbarung getätigten Ausgaben tatsächlich zur | Rahmen der Vereinbarung getätigten Ausgaben tatsächlich zur |
Durchführung der Massnahmen, wie sie in der Vereinbarung | Durchführung der Massnahmen, wie sie in der Vereinbarung |
festgeschrieben worden sind, getätigt worden sind. Die Gemeinde | festgeschrieben worden sind, getätigt worden sind. Die Gemeinde |
übermittelt die Belege vor dem 31. März des Jahres nach dem | übermittelt die Belege vor dem 31. März des Jahres nach dem |
Haushaltsjahr, in dem die Haushaltsmittel gewährt worden sind. | Haushaltsjahr, in dem die Haushaltsmittel gewährt worden sind. |
Art. 11 - Vorliegender Erlass wird mit 1. Januar 2004 wirksam. | Art. 11 - Vorliegender Erlass wird mit 1. Januar 2004 wirksam. |
Art. 12 - Unser Minister des Innern wird mit der Ausführung des | Art. 12 - Unser Minister des Innern wird mit der Ausführung des |
vorliegenden Erlasses beauftragt. | vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 17. Januar 2005 | Gegeben zu Brüssel, den 17. Januar 2005 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 10 augustus 2005. | Vu pour être annexé à Notre arrêté du 10 août 2005. |
ALBERT | ALBERT |
Van Koningswege : | Par le Roi : |
De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |