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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 10/08/2005
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Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 17 januari 2005 tot toekenning van financiële hulp aan bepaalde steden en gemeenten in het kader van een overeenkomst betreffende de preventie van druggerelateerde maatschappelijke overlast en de lokale coördinatie van initiatieven inzake drugverslaving Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 17 janvier 2005 accordant une aide financière à certaines villes et communes dans le cadre d'une convention relative à la prévention des nuisances sociales liées aux drogues et à la coordination locale des initiatives développées en matière de toxicomanie
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 10 AUGUSTUS 2005. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 17 januari 2005 tot toekenning van financiële hulp aan bepaalde steden en gemeenten in het kader van een overeenkomst betreffende de preventie van druggerelateerde maatschappelijke overlast en de lokale coördinatie van initiatieven inzake drugverslaving SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 10 AOUT 2005. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 17 janvier 2005 accordant une aide financière à certaines villes et communes dans le cadre d'une convention relative à la prévention des nuisances sociales liées aux drogues et à la coordination locale des initiatives développées en matière de toxicomanie
ALBERT II, Koning der Belgen, ALBERT II, Roi des Belges,
Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. A tous, présents et à venir, Salut.
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la
voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3,
en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; remplacé par la loi du 18 juillet 1990;
Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté
besluit van 17 januari 2005 tot toekenning van financiële hulp aan royal du 17 janvier 2005 accordant une aide financière à certaines
bepaalde steden en gemeenten in het kader van een overeenkomst villes et communes dans le cadre d'une convention relative à la
betreffende de preventie van druggerelateerde maatschappelijke prévention des nuisances sociales liées aux drogues et à la
overlast en de lokale coördinatie van initiatieven inzake coordination locale des initiatives développées en matière de
drugverslaving, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse toxicomanie, établi par le Service central de traduction allemande
vertaling bij het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy;
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur,
Hebben Wij besloten en besluiten Wij : Nous avons arrêté et arrêtons :

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

vertaling van het koninklijk besluit van 17 januari 2005 tot officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 17 janvier 2005
toekenning van financiële hulp aan bepaalde steden en gemeenten in het accordant une aide financière à certaines villes et communes dans le
kader van een overeenkomst betreffende de preventie van cadre d'une convention relative à la prévention des nuisances sociales
druggerelateerde maatschappelijke overlast en de lokale coördinatie liées aux drogues et à la coordination locale des initiatives
van initiatieven inzake drugverslaving. développées en matière de toxicomanie.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

uitvoering van dit besluit. présent arrêté.
Gegeven te Nice, 10 augustus 2005. Donné à Nice, le 10 août 2005.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
P. DEWAEL P. DEWAEL
Bijlage Annexe
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES
17. JANUAR 2005 - Königlicher Erlass zur Gewährung einer finanziellen 17. JANUAR 2005 - Königlicher Erlass zur Gewährung einer finanziellen
Unterstützung an bestimmte Städte und Gemeinden im Rahmen einer Unterstützung an bestimmte Städte und Gemeinden im Rahmen einer
Vereinbarung betreffend die Verhütung von sozialen Belästigungen im Vereinbarung betreffend die Verhütung von sozialen Belästigungen im
Zusammenhang mit Drogen und die lokale Koordinierung von Initiativen Zusammenhang mit Drogen und die lokale Koordinierung von Initiativen
im Bereich der Drogensucht im Bereich der Drogensucht
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Gesetzes vom 1. August 1985 zur Festlegung sozialer Aufgrund des Gesetzes vom 1. August 1985 zur Festlegung sozialer
Bestimmungen, insbesondere des Artikels 1 § 2quater ; Bestimmungen, insbesondere des Artikels 1 § 2quater ;
Aufgrund der am 17. Juli 1991 koordinierten Gesetze über die Aufgrund der am 17. Juli 1991 koordinierten Gesetze über die
Staatsbuchführung, insbesondere der Artikel 55 bis 58; Staatsbuchführung, insbesondere der Artikel 55 bis 58;
Aufgrund des Gesetzes vom 30. März 1994 zur Festlegung sozialer Aufgrund des Gesetzes vom 30. März 1994 zur Festlegung sozialer
Bestimmungen, insbesondere des Artikels 69 Absatz 1, abgeändert durch Bestimmungen, insbesondere des Artikels 69 Absatz 1, abgeändert durch
die Gesetze vom 21. Dezember 1994 und 25. Mai 1999; die Gesetze vom 21. Dezember 1994 und 25. Mai 1999;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 27. Mai 2002 zur Festlegung der Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 27. Mai 2002 zur Festlegung der
Bedingungen für die Gewährung einer finanziellen Beihilfe an Gemeinden Bedingungen für die Gewährung einer finanziellen Beihilfe an Gemeinden
im Rahmen einer Vereinbarung über die Verbrechensverhütung, im Rahmen einer Vereinbarung über die Verbrechensverhütung,
insbesondere des Artikels 10; insbesondere des Artikels 10;
Aufgrund des Beschlusses des Ministerrates vom 19. Januar 2001; Aufgrund des Beschlusses des Ministerrates vom 19. Januar 2001;
Aufgrund des Beschlusses des Ministerrates vom 5. Juli 2001 zur Aufgrund des Beschlusses des Ministerrates vom 5. Juli 2001 zur
Gewährung eines Betrages von 1.417.950,96 EUR für die Gewährung eines Betrages von 1.417.950,96 EUR für die
Drogenaktionspläne und die zonalen Drogenaktionspläne; Drogenaktionspläne und die zonalen Drogenaktionspläne;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 16. Dezember 2003; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 16. Dezember 2003;
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 4. Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 4.
Januar 2005; Januar 2005;
Aufgrund der Dringlichkeit; Aufgrund der Dringlichkeit;
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den
Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz
vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996; vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996;
In der Erwägung, dass die Städte und Gemeinden ab dem 1. Januar 2004 In der Erwägung, dass die Städte und Gemeinden ab dem 1. Januar 2004
die Möglichkeit zur Erstellung eines Drogenaktionsplans haben müssen die Möglichkeit zur Erstellung eines Drogenaktionsplans haben müssen
und dass sie innerhalb kürzester Frist das zur Umsetzung eines solchen und dass sie innerhalb kürzester Frist das zur Umsetzung eines solchen
Plans benötigte Personal anwerben müssen; Plans benötigte Personal anwerben müssen;
In der Erwägung, dass sie innerhalb kürzester Frist Kenntnis von den In der Erwägung, dass sie innerhalb kürzester Frist Kenntnis von den
Bedingungen und Modalitäten für die Bewilligung des Zuschusses haben Bedingungen und Modalitäten für die Bewilligung des Zuschusses haben
müssen, um über die für die Ausarbeitung der im vorliegenden Erlass müssen, um über die für die Ausarbeitung der im vorliegenden Erlass
erwähnten Projekte erforderliche Zeit zu verfügen; erwähnten Projekte erforderliche Zeit zu verfügen;
In der Erwägung, dass diese Projekte danach Gegenstand einer Prüfung In der Erwägung, dass diese Projekte danach Gegenstand einer Prüfung
durch den Minister des Innern sein müssen und dass eine Vereinbarung durch den Minister des Innern sein müssen und dass eine Vereinbarung
zwischen der Stadt oder der Gemeinde und dem Minister des Innern zwischen der Stadt oder der Gemeinde und dem Minister des Innern
geschlossen werden muss; geschlossen werden muss;
Aufgrund des Richtlinienplans der Föderalregierung betreffend die Aufgrund des Richtlinienplans der Föderalregierung betreffend die
Drogenproblematik, der in den Zuständigkeitsbereich des Ministers des Drogenproblematik, der in den Zuständigkeitsbereich des Ministers des
Innern fällt und dessen Ziele die Verhütung von sozialen Belästigungen Innern fällt und dessen Ziele die Verhütung von sozialen Belästigungen
im Zusammenhang mit Drogen und die lokale Koordinierung von im Zusammenhang mit Drogen und die lokale Koordinierung von
Initiativen im Bereich der Drogensucht sind; Initiativen im Bereich der Drogensucht sind;
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man
unter: unter:
1. « Drogenaktionsplan »: eine Initiative zur Verhütung von sozialen 1. « Drogenaktionsplan »: eine Initiative zur Verhütung von sozialen
Belästigungen im Zusammenhang mit Drogen und die lokale Koordinierung Belästigungen im Zusammenhang mit Drogen und die lokale Koordinierung
von Massnahmen im Bereich der Drogensucht, von Massnahmen im Bereich der Drogensucht,
2. « Vereinbarung »: die im Königlichen Erlass vom 27. Mai 2002 zur 2. « Vereinbarung »: die im Königlichen Erlass vom 27. Mai 2002 zur
Festlegung der Bedingungen für die Gewährung einer finanziellen Festlegung der Bedingungen für die Gewährung einer finanziellen
Beihilfe an Gemeinden im Rahmen einer Vereinbarung über die Beihilfe an Gemeinden im Rahmen einer Vereinbarung über die
Verbrechensverhütung erwähnte Vereinbarung. Verbrechensverhütung erwähnte Vereinbarung.
Art. 2 - Der Minister des Innern gewährt jährlich einen Zuschuss Art. 2 - Der Minister des Innern gewährt jährlich einen Zuschuss
zwecks Umsetzung eines Drogenaktionsplans mit dem Ziel der Verhütung zwecks Umsetzung eines Drogenaktionsplans mit dem Ziel der Verhütung
von sozialen Belästigungen im Zusammenhang mit Drogen und der von sozialen Belästigungen im Zusammenhang mit Drogen und der
Koordinierung lokaler Initiativen im Bereich der Drogensucht. Koordinierung lokaler Initiativen im Bereich der Drogensucht.
Der Zuschuss wird im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel gemäss Der Zuschuss wird im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel gemäss
dem in Artikel 3 vorgesehenen Verfahren den Städten und Gemeinden dem in Artikel 3 vorgesehenen Verfahren den Städten und Gemeinden
gewährt, die einen Drogenaktionsplan umsetzen möchten und die in gewährt, die einen Drogenaktionsplan umsetzen möchten und die in
Artikel 4 vorgesehenen Bedingungen erfüllen. Artikel 4 vorgesehenen Bedingungen erfüllen.
Art. 3 - Die Stadt oder Gemeinde, die eine finanzielle Beihilfe zur Art. 3 - Die Stadt oder Gemeinde, die eine finanzielle Beihilfe zur
Umsetzung eines Drogenaktionsplans in ihrem Gebiet erhalten möchte, Umsetzung eines Drogenaktionsplans in ihrem Gebiet erhalten möchte,
muss dazu einen schriftlichen Antrag beim Minister des Innern muss dazu einen schriftlichen Antrag beim Minister des Innern
einreichen und ein Projekt einbringen, das die folgenden Elemente einreichen und ein Projekt einbringen, das die folgenden Elemente
enthält: enthält:
1. eine lokale Diagnose der Problematik in dem Gebiet, 1. eine lokale Diagnose der Problematik in dem Gebiet,
2. die allgemeinen und besonderen Ziele, 2. die allgemeinen und besonderen Ziele,
3. die zur Erreichung dieser Ziele vorgesehene Strategie, 3. die zur Erreichung dieser Ziele vorgesehene Strategie,
4. einen detaillierten Kostenvoranschlag, der Personal-, Betriebs- und 4. einen detaillierten Kostenvoranschlag, der Personal-, Betriebs- und
Investitionskosten umfasst. Investitionskosten umfasst.
Art. 4 - § 1 - Die Städte und Gemeinden, die einen Drogenaktionsplan Art. 4 - § 1 - Die Städte und Gemeinden, die einen Drogenaktionsplan
umsetzen möchten, dürfen keine andere Zulage des Föderalen umsetzen möchten, dürfen keine andere Zulage des Föderalen
Öffentlichen Dienstes Inneres im Rahmen einer Vereinbarung über die Öffentlichen Dienstes Inneres im Rahmen einer Vereinbarung über die
Verbrechensverhütung in Anspruch nehmen. Verbrechensverhütung in Anspruch nehmen.
§ 2 - Die von der Stadt oder Gemeinde vorgeschlagenen Projekte müssen § 2 - Die von der Stadt oder Gemeinde vorgeschlagenen Projekte müssen
folgende Bedingungen für die Umsetzung ihres Drogenaktionsplans folgende Bedingungen für die Umsetzung ihres Drogenaktionsplans
erfüllen: erfüllen:
1. eine spezifische Lösung für Drogenprobleme in der Stadt oder 1. eine spezifische Lösung für Drogenprobleme in der Stadt oder
Gemeinde anbieten, Gemeinde anbieten,
2. der Besorgnis der Bürger hinsichtlich der sozialen Belästigungen im 2. der Besorgnis der Bürger hinsichtlich der sozialen Belästigungen im
Zusammenhang mit Drogen Rechnung tragen, Zusammenhang mit Drogen Rechnung tragen,
3. sich in eine globale Sicherheitspolitik der Gemeinden einfügen, 3. sich in eine globale Sicherheitspolitik der Gemeinden einfügen,
4. zur Gewährleistung der Kohärenz zwischen der lokalen Sicherheits- 4. zur Gewährleistung der Kohärenz zwischen der lokalen Sicherheits-
und Vorbeugungspolitik und den Initiativen auf Ebene der Polizeizone und Vorbeugungspolitik und den Initiativen auf Ebene der Polizeizone
beitragen, beitragen,
5. das soziale Gefüge in den Städten oder Gemeinden wiederherstellen 5. das soziale Gefüge in den Städten oder Gemeinden wiederherstellen
und stärken, und stärken,
6. das Unsicherheitsgefühl bekämpfen, 6. das Unsicherheitsgefühl bekämpfen,
7. einen niedrigschwelligen Zugang gewährleisten und vorrangig ein 7. einen niedrigschwelligen Zugang gewährleisten und vorrangig ein
marginalisiertes Zielpublikum ansprechen, das nicht durch die in dem marginalisiertes Zielpublikum ansprechen, das nicht durch die in dem
betreffenden Gebiet ansässigen traditionellen Hilfs- und betreffenden Gebiet ansässigen traditionellen Hilfs- und
Pflegestrukturen erreicht wird. Pflegestrukturen erreicht wird.
Art. 5 - Die von den Städten und Gemeinden vorgeschlagenen Projekte Art. 5 - Die von den Städten und Gemeinden vorgeschlagenen Projekte
begünstigen eher den Ausbau vorhandener als die Schaffung neuer begünstigen eher den Ausbau vorhandener als die Schaffung neuer
Strukturen. Strukturen.
Im Falle des Ausbaus einer vorhandenen Struktur mittels des Im Falle des Ausbaus einer vorhandenen Struktur mittels des
Drogenaktionsplans werden in der zwischen der Stadt oder Gemeinde und Drogenaktionsplans werden in der zwischen der Stadt oder Gemeinde und
dem Minister des Innern geschlossenen Vereinbarung die Modalitäten der dem Minister des Innern geschlossenen Vereinbarung die Modalitäten der
Zusammenarbeit zwischen der Stadt oder Gemeinde und der betreffenden Zusammenarbeit zwischen der Stadt oder Gemeinde und der betreffenden
Struktur festgelegt. Struktur festgelegt.
Diese Modalitäten sind ebenfalls Gegenstand einer Vereinbarung Diese Modalitäten sind ebenfalls Gegenstand einer Vereinbarung
zwischen der Stadt oder Gemeinde und der betreffenden Struktur. zwischen der Stadt oder Gemeinde und der betreffenden Struktur.
Art. 6 - Folgende Arbeitsschwerpunkte werden vorrangig gefördert: Art. 6 - Folgende Arbeitsschwerpunkte werden vorrangig gefördert:
1. lokale Koordinierung von Initiativen im Bereich der Drogensucht, 1. lokale Koordinierung von Initiativen im Bereich der Drogensucht,
2. Streetwork, 2. Streetwork,
3. psychosoziale Hilfeleistung, 3. psychosoziale Hilfeleistung,
4. ambulante Hilfeleistung, 4. ambulante Hilfeleistung,
5. Schaffung oder Ausbau von Aufnahme- und Krisenzentren. 5. Schaffung oder Ausbau von Aufnahme- und Krisenzentren.
Art. 7 - Bei der Personalanwerbung wird eine maximale Pauschalbeihilfe Art. 7 - Bei der Personalanwerbung wird eine maximale Pauschalbeihilfe
gewährt, wie im Königlichen Erlass vom 27. Mai 2002 zur Festlegung der gewährt, wie im Königlichen Erlass vom 27. Mai 2002 zur Festlegung der
Bedingungen für die Gewährung einer finanziellen Beihilfe an Gemeinden Bedingungen für die Gewährung einer finanziellen Beihilfe an Gemeinden
im Rahmen einer Vereinbarung über die Verbrechensverhütung festgelegt. im Rahmen einer Vereinbarung über die Verbrechensverhütung festgelegt.
Art. 8 - Der Minister des Innern bittet die Stadt oder Gemeinde um die Art. 8 - Der Minister des Innern bittet die Stadt oder Gemeinde um die
Erstellung eines jährlichen Evaluationsberichts über die verschiedenen Erstellung eines jährlichen Evaluationsberichts über die verschiedenen
Projekte, die in der Vereinbarung vorgesehen sind. Projekte, die in der Vereinbarung vorgesehen sind.
Der Minister des Innern bestimmt jedes Jahr den genauen Inhalt und die Der Minister des Innern bestimmt jedes Jahr den genauen Inhalt und die
Modalitäten fürdie Gestaltung dieses Berichts. Modalitäten fürdie Gestaltung dieses Berichts.
Art. 9 - Der Minister des Innern organisiert eine regelmässige Art. 9 - Der Minister des Innern organisiert eine regelmässige
Kontrolle, um sich zu vergewissern, dass die Stadt oder Gemeinde die Kontrolle, um sich zu vergewissern, dass die Stadt oder Gemeinde die
Bedingungen einhält, die der Gewährung der finanziellen Beihilfen Bedingungen einhält, die der Gewährung der finanziellen Beihilfen
aufgrund des vorliegenden Erlasses zugrunde liegen. Hierzu stützt er aufgrund des vorliegenden Erlasses zugrunde liegen. Hierzu stützt er
sich vor allem auf die Evaluationsberichte, die die Stadt oder sich vor allem auf die Evaluationsberichte, die die Stadt oder
Gemeinde ihm übermittelt hat. Gemeinde ihm übermittelt hat.
Hält eine Stadt oder Gemeinde die in der Vereinbarung Hält eine Stadt oder Gemeinde die in der Vereinbarung
festgeschriebenen Bedingungen nicht ein, kann der Minister des Innern festgeschriebenen Bedingungen nicht ein, kann der Minister des Innern
beschliessen, dass die Zahlung der Pauschalbeihilfe eingestellt wird beschliessen, dass die Zahlung der Pauschalbeihilfe eingestellt wird
und diese ganz oder teilweise zurückgefordert wird. und diese ganz oder teilweise zurückgefordert wird.
Die Rückforderung geschieht durch das Landesamt für soziale Sicherheit Die Rückforderung geschieht durch das Landesamt für soziale Sicherheit
der provinzialen und lokalen Verwaltungen, nachdem der Minister oder der provinzialen und lokalen Verwaltungen, nachdem der Minister oder
sein Beauftragter dies veranlasst hat. sein Beauftragter dies veranlasst hat.
Art. 10 - Der Minister oder sein Beauftragter legt nach Stellungnahme Art. 10 - Der Minister oder sein Beauftragter legt nach Stellungnahme
der Finanzinspektion die Beträge zurück, die zur Deckung des der Finanzinspektion die Beträge zurück, die zur Deckung des
Zuschusses nötig sind, der den Gemeinden, mit denen eine Vereinbarung Zuschusses nötig sind, der den Gemeinden, mit denen eine Vereinbarung
getroffen worden ist, gewährt worden ist. getroffen worden ist, gewährt worden ist.
Bei der Auszahlung der finanziellen Beihilfe wird ein Teilbetrag von Bei der Auszahlung der finanziellen Beihilfe wird ein Teilbetrag von
70 % des zuerkannten Gesamtbetrags ausbezahlt. Der Restbetrag wird 70 % des zuerkannten Gesamtbetrags ausbezahlt. Der Restbetrag wird
nach Ablauf der Vereinbarung und nach eingehender Überprüfung der nach Ablauf der Vereinbarung und nach eingehender Überprüfung der
Belege ausgezahlt. Diese Überprüfung muss nachweisen, dass alle im Belege ausgezahlt. Diese Überprüfung muss nachweisen, dass alle im
Rahmen der Vereinbarung getätigten Ausgaben tatsächlich zur Rahmen der Vereinbarung getätigten Ausgaben tatsächlich zur
Durchführung der Massnahmen, wie sie in der Vereinbarung Durchführung der Massnahmen, wie sie in der Vereinbarung
festgeschrieben worden sind, getätigt worden sind. Die Gemeinde festgeschrieben worden sind, getätigt worden sind. Die Gemeinde
übermittelt die Belege vor dem 31. März des Jahres nach dem übermittelt die Belege vor dem 31. März des Jahres nach dem
Haushaltsjahr, in dem die Haushaltsmittel gewährt worden sind. Haushaltsjahr, in dem die Haushaltsmittel gewährt worden sind.
Art. 11 - Vorliegender Erlass wird mit 1. Januar 2004 wirksam. Art. 11 - Vorliegender Erlass wird mit 1. Januar 2004 wirksam.
Art. 12 - Unser Minister des Innern wird mit der Ausführung des Art. 12 - Unser Minister des Innern wird mit der Ausführung des
vorliegenden Erlasses beauftragt. vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 17. Januar 2005 Gegeben zu Brüssel, den 17. Januar 2005
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
P. DEWAEL P. DEWAEL
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 10 augustus 2005. Vu pour être annexé à Notre arrêté du 10 août 2005.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
P. DEWAEL P. DEWAEL
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