Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 17 april 1992 inzake de biologische productiemethode en aanduidingen dienaangaande op landbouwproducten en levensmiddelen en van het ministerieel besluit van 7 augustus 1997 tot vaststelling van aanvullende voorwaarden tot erkenning van organismen belast met de controle op de biologische productiemethode en aanduidingen dienaangaande op landbouwproducten en levensmiddelen | Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 17 avril 1992 concernant le mode de production biologique de produits agricoles et sa présentation sur les produits agricoles et les denrées alimentaires et de l'arrêté ministériel du 7 août 1997 fixant les conditions supplémentaires à l'agrément des organismes chargés du contrôle du mode de production biologique de produits agricoles et sa présentation sur les produits agricoles et les denrées alimentaires |
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MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN | MINISTERE DE L'INTERIEUR |
10 AUGUSTUS 1998. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de | 10 AOUT 1998. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en |
officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 17 april | langue allemande de l'arrêté royal du 17 avril 1992 concernant le mode |
1992 inzake de biologische productiemethode en aanduidingen | de production biologique de produits agricoles et sa présentation sur |
dienaangaande op landbouwproducten en levensmiddelen en van het | les produits agricoles et les denrées alimentaires et de l'arrêté |
ministerieel besluit van 7 augustus 1997 tot vaststelling van | ministériel du 7 août 1997 fixant les conditions supplémentaires à |
aanvullende voorwaarden tot erkenning van organismen belast met de | l'agrément des organismes chargés du contrôle du mode de production |
controle op de biologische productiemethode en aanduidingen | biologique de produits agricoles et sa présentation sur les produits |
dienaangaande op landbouwproducten en levensmiddelen | agricoles et les denrées alimentaires |
ALBERT II, Koning der Belgen, | ALBERT II, Roi des Belges, |
Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. | A tous, présents et à venir, Salut. |
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen | Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la |
voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1° | Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1° et § 3, |
en § 3, vervangen door de wet van 18 juli 1990; | remplacé par la loi du 18 juillet 1990; |
Gelet op de ontwerpen van officiële Duitse vertaling | Vu les projets de traduction officielle en langue allemande |
- van het koninklijk besluit van 17 april 1992 inzake de biologische | - de l'arrêté royal du 17 avril 1992 concernant le mode de production |
productiemethode en aanduidingen dienaangaande op landbouwproducten en | biologique de produits agricoles et sa présentation sur les produits |
levensmiddelen, | agricoles et les denrées alimentaires, |
- van het ministerieel besluit van 7 augustus 1997 tot vaststelling | - de l'arrêté ministériel du 7 août 1997 fixant les conditions |
van aanvullende voorwaarden tot erkenning van organismen belast met de | supplémentaires à l'agrément des organismes chargés du contrôle du |
controle op de biologische productiemethode en aanduidingen | mode de production biologique de produits agricoles et sa présentation |
dienaangaande op landbouwproducten en levensmiddelen, | sur les produits agricoles et les denrées alimentaires, |
opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het | établis par le Service central de traduction allemande du Commissariat |
Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; | d'Arrondissement adjoint à Malmedy; |
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, | Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, |
Hebben Wij besloten en besluiten Wij : | Nous avons arrêté et arrêtons : |
Artikel 1.De bij dit besluit respectievelijk in bijlagen 1 en 2 |
Article 1er.Les textes figurant respectivement aux annexes 1 et 2 du |
gevoegde teksten zijn de officiële Duitse vertaling : | présent arrêté constituent la traduction officielle en langue allemande : |
- van het koninklijk besluit van 17 april 1992 inzake de biologische | - de l'arrêté royal du 17 avril 1992 concernant le mode de production |
productiemethode en aanduidingen dienaangaande op landbouwproducten en | biologique de produits agricoles et sa présentation sur les produits |
levensmiddelen; | agricoles et les denrées alimentaires; |
- van het ministerieel besluit van 7 augustus 1997 tot vaststelling | - de l'arrêté ministériel du 7 août 1997 fixant les conditions |
van aanvullende voorwaarden tot erkenning van organismen belast met de | supplémentaires à l'agrément des organismes chargés du contrôle du |
controle op de biologische productiemethode en aanduidingen | mode de production biologique de produits agricoles et sa présentation |
dienaangaande op landbouwproducten en levensmiddelen. | sur les produits agricoles et les denrées alimentaires. |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
uitvoering van dit besluit. | présent arrêté. |
Gegeven te Châteauneuf-de-Grasse, 10 augustus 1998. | Donné à Châteauneuf-de-Grasse, le 10 août 1998. |
ALBERT | ALBERT |
Van Koningswege : | Par le Roi : |
De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
L. TOBBACK | L. TOBBACK |
Bijlage 1 | Annexe 1 |
Ministerium der Landwirtschaft | Ministerium der Landwirtschaft |
17. APRIL 1992 - Königlicher Erlass über den biologischen Landbau und | 17. APRIL 1992 - Königlicher Erlass über den biologischen Landbau und |
die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse | die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse |
und Lebensmittel | und Lebensmittel |
BALDUIN, König der Belgier | BALDUIN, König der Belgier |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund des Gesetzes vom 28. März 1975 über den Handel mit | Aufgrund des Gesetzes vom 28. März 1975 über den Handel mit |
Erzeugnissen der Landwirtschaft, des Gartenbaus und der Seefischerei, | Erzeugnissen der Landwirtschaft, des Gartenbaus und der Seefischerei, |
abgeändert durch die Gesetze vom 11. April 1983 und 29. Dezember 1990; | abgeändert durch die Gesetze vom 11. April 1983 und 29. Dezember 1990; |
Aufgrund der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates vom 24. Juni 1991 | Aufgrund der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates vom 24. Juni 1991 |
über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der | über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der |
landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel; | landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel; |
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den | Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den |
Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, abgeändert durch die | Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, abgeändert durch die |
Gesetze vom 9. August 1980, 16. Juni 1989 und 4. Juli 1989; | Gesetze vom 9. August 1980, 16. Juni 1989 und 4. Juli 1989; |
Aufgrund der Dringlichkeit; | Aufgrund der Dringlichkeit; |
In der Erwägung, dass unverzüglich Massnahmen getroffen werden müssen, | In der Erwägung, dass unverzüglich Massnahmen getroffen werden müssen, |
um den EWG-Bestimmungen nachzukommen; | um den EWG-Bestimmungen nachzukommen; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Landwirtschaft | Auf Vorschlag Unseres Ministers der Landwirtschaft |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
Artikel 1.Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man |
Artikel 1. Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man |
unter: | unter: |
1. « Minister »: den Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die | 1. « Minister »: den Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die |
Landwirtschaft gehört, | Landwirtschaft gehört, |
2. « Erzeugnisse »: nicht verarbeitete pflanzliche Agrarerzeugnisse | 2. « Erzeugnisse »: nicht verarbeitete pflanzliche Agrarerzeugnisse |
oder für den Verzehr bestimmte Erzeugnisse, die im wesentlichen aus | oder für den Verzehr bestimmte Erzeugnisse, die im wesentlichen aus |
einem oder mehreren Bestandteilen pflanzlichen Ursprungs bestehen, mit | einem oder mehreren Bestandteilen pflanzlichen Ursprungs bestehen, mit |
dem Vermerk « biologisch » oder einem entsprechenden in einer anderen | dem Vermerk « biologisch » oder einem entsprechenden in einer anderen |
Sprache zugelassenen Vermerk versehen sind oder versehen werden sollen | Sprache zugelassenen Vermerk versehen sind oder versehen werden sollen |
oder als Erzeugnisse aus biologischem Landbau gekennzeichnet sind, | oder als Erzeugnisse aus biologischem Landbau gekennzeichnet sind, |
3. « Unternehmen »: jede natürliche oder juristische Person, die | 3. « Unternehmen »: jede natürliche oder juristische Person, die |
Erzeugnisse gewerbsmässig erzeugt, aufbereitet oder aus Drittländern | Erzeugnisse gewerbsmässig erzeugt, aufbereitet oder aus Drittländern |
einführt beziehungsweise diese Erzeugnisse vermarktet, | einführt beziehungsweise diese Erzeugnisse vermarktet, |
4. « Verordnung »: die Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates vom 24. | 4. « Verordnung »: die Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates vom 24. |
Juni 1991 über den ökologischen Landbau und die entsprechende | Juni 1991 über den ökologischen Landbau und die entsprechende |
Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel, | Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel, |
5. « Kontrollorgan »: jedes Organ, das für die Durchführung der in | 5. « Kontrollorgan »: jedes Organ, das für die Durchführung der in |
Artikel 9 und folgenden der « Verordnung » vorgesehenen Kontrollen vom | Artikel 9 und folgenden der « Verordnung » vorgesehenen Kontrollen vom |
Minister zugelassen wird, | Minister zugelassen wird, |
6. « Verwaltung »: Verwaltung der Landwirtschaft und des Gartenbaus | 6. « Verwaltung »: Verwaltung der Landwirtschaft und des Gartenbaus |
des Ministeriums der Landwirtschaft. | des Ministeriums der Landwirtschaft. |
Art. 2.Jedes Unternehmen, das Erzeugnisse im Hinblick auf deren |
Art. 2.Jedes Unternehmen, das Erzeugnisse im Hinblick auf deren |
Vermarktung erzeugt, aufbereitet oder aus Drittländern einführt, muss | Vermarktung erzeugt, aufbereitet oder aus Drittländern einführt, muss |
einem Kontrollorgan diese Tätigkeit vorher notifizieren. | einem Kontrollorgan diese Tätigkeit vorher notifizieren. |
Art. 3.§ 1 - Die Zulassung der Kontrollorgane ist den Bedingungen |
Art. 3.§ 1 - Die Zulassung der Kontrollorgane ist den Bedingungen |
unterworfen, die durch die Verordnung auferlegt worden sind. Das | unterworfen, die durch die Verordnung auferlegt worden sind. Das |
Kontrollorgan muss anhand seiner Tätigkeit ebenfalls nachweisen, dass | Kontrollorgan muss anhand seiner Tätigkeit ebenfalls nachweisen, dass |
es bezüglich der Kontrolle und der Überwachung im Bereich biologischer | es bezüglich der Kontrolle und der Überwachung im Bereich biologischer |
Produktionsverfahren entsprechende Erfahrung und einen guten Ruf | Produktionsverfahren entsprechende Erfahrung und einen guten Ruf |
besitzt. | besitzt. |
§ 2 - Das Kontrollorgan verpflichtet sich: | § 2 - Das Kontrollorgan verpflichtet sich: |
1. seine Kontrolltätigkeit gemäss den in der Verordnung vorgesehenen | 1. seine Kontrolltätigkeit gemäss den in der Verordnung vorgesehenen |
Bestimmungen oder den innerstaatlichen Erlassen durchzuführen, | Bestimmungen oder den innerstaatlichen Erlassen durchzuführen, |
2. dem vom Ministerium der Landwirtschaft bestimmten Beamten jederzeit | 2. dem vom Ministerium der Landwirtschaft bestimmten Beamten jederzeit |
Zugang zu seinen Gebäuden zu gewähren sowie Einsicht in alle | Zugang zu seinen Gebäuden zu gewähren sowie Einsicht in alle |
Unterlagen, die die Ausübung der Kontrolltätigkeit betreffen, | Unterlagen, die die Ausübung der Kontrolltätigkeit betreffen, |
3. dem Ministerium der Landwirtschaft alle Auskünfte, die für die | 3. dem Ministerium der Landwirtschaft alle Auskünfte, die für die |
ordnungsmässige Anwendung der Verordnung erforderlich sind, zu | ordnungsmässige Anwendung der Verordnung erforderlich sind, zu |
gegebener Zeit zu erteilen. | gegebener Zeit zu erteilen. |
§ 3 - Der Minister kann zusätzliche Bedingungen für die Zulassung der | § 3 - Der Minister kann zusätzliche Bedingungen für die Zulassung der |
Kontrollorgane auferlegen. | Kontrollorgane auferlegen. |
Art. 4.Der Zulassungsantrag wird an die Verwaltung gerichtet. |
Art. 4.Der Zulassungsantrag wird an die Verwaltung gerichtet. |
Dem Antrag werden Belege dafür beigefügt, dass die durch vorliegenden | Dem Antrag werden Belege dafür beigefügt, dass die durch vorliegenden |
Erlass auferlegten Bedingungen erfüllt sind. | Erlass auferlegten Bedingungen erfüllt sind. |
Art. 5.§ 1 - Die Zulassung kann zeitweilig oder endgültig entzogen |
Art. 5.§ 1 - Die Zulassung kann zeitweilig oder endgültig entzogen |
werden, wenn das Kontrollorgan die gesetzlichen Bedingungen nicht mehr | werden, wenn das Kontrollorgan die gesetzlichen Bedingungen nicht mehr |
erfüllt oder wenn die Bedingungen nicht mehr eingehalten werden. | erfüllt oder wenn die Bedingungen nicht mehr eingehalten werden. |
§ 2 - Die Verweigerung einer beantragten Zulassung und der Entzug | § 2 - Die Verweigerung einer beantragten Zulassung und der Entzug |
einer gewährten Zulassung müssen mit Gründen versehen werden. | einer gewährten Zulassung müssen mit Gründen versehen werden. |
Art. 6.Erteilung und Entzug der Zulassung werden im Belgischen |
Art. 6.Erteilung und Entzug der Zulassung werden im Belgischen |
Staatsblatt bekanntgegeben. | Staatsblatt bekanntgegeben. |
Art. 7.Die zugelassenen Kontrollorgane legen die Höhe der Gebühren |
Art. 7.Die zugelassenen Kontrollorgane legen die Höhe der Gebühren |
selbst fest und teilen dies der Verwaltung mit. | selbst fest und teilen dies der Verwaltung mit. |
Art. 8.Die Kontrollorgane sind verpflichtet, die erforderlichen |
Art. 8.Die Kontrollorgane sind verpflichtet, die erforderlichen |
Massnahmen zu treffen, damit einem Unternehmen, das die Bestimmungen | Massnahmen zu treffen, damit einem Unternehmen, das die Bestimmungen |
des vorliegenden Erlasses einhält und seinen Beitrag zu den Kosten der | des vorliegenden Erlasses einhält und seinen Beitrag zu den Kosten der |
Kontrollmassnahmen entrichtet, zugesichert werden kann, in das | Kontrollmassnahmen entrichtet, zugesichert werden kann, in das |
Kontrollsystem einbezogen zu werden. | Kontrollsystem einbezogen zu werden. |
Art. 9.§ 1 - Wenn ein Kontrollorgan einem Unternehmen während einer |
Art. 9.§ 1 - Wenn ein Kontrollorgan einem Unternehmen während einer |
bestimmten Zeit das Recht entzieht, Erzeugnisse zu vermarkten, | bestimmten Zeit das Recht entzieht, Erzeugnisse zu vermarkten, |
notifiziert es dies dem Betreffenden per Einschreiben und schickt der | notifiziert es dies dem Betreffenden per Einschreiben und schickt der |
Verwaltung eine Abschrift der Akte. In diesem Einschreiben fordert es | Verwaltung eine Abschrift der Akte. In diesem Einschreiben fordert es |
den Betreffenden auf, seine Verteidigungsmittel per Einschreiben an | den Betreffenden auf, seine Verteidigungsmittel per Einschreiben an |
die im Einschreiben erwähnte Adresse der Verwaltung binnen dreissig | die im Einschreiben erwähnte Adresse der Verwaltung binnen dreissig |
Tagen ab dem Versanddatum dieses Schreibens einzusenden. | Tagen ab dem Versanddatum dieses Schreibens einzusenden. |
§ 2 - Nach Überprüfung der Verteidigungsmittel des Betreffenden kann | § 2 - Nach Überprüfung der Verteidigungsmittel des Betreffenden kann |
die Verwaltung ihn per Einschreiben vorladen, damit er zusätzliche | die Verwaltung ihn per Einschreiben vorladen, damit er zusätzliche |
Auskünfte erteilen oder zusätzliche Belege beibringen kann. | Auskünfte erteilen oder zusätzliche Belege beibringen kann. |
In diesem Fall wird sofort ein kurzer Bericht über das Gespräch | In diesem Fall wird sofort ein kurzer Bericht über das Gespräch |
erstellt und von der Verwaltung unterzeichnet; diese legt dem | erstellt und von der Verwaltung unterzeichnet; diese legt dem |
Betreffenden diesen Bericht zur Mitunterschrift vor. | Betreffenden diesen Bericht zur Mitunterschrift vor. |
Andere Beamte oder Personen können ebenfalls aufgefordert werden, dem | Andere Beamte oder Personen können ebenfalls aufgefordert werden, dem |
Gespräch beizuwohnen, oder später angehört werden. Die eventuelle | Gespräch beizuwohnen, oder später angehört werden. Die eventuelle |
spätere Anhörung muss im Beisein des Betreffenden stattfinden oder | spätere Anhörung muss im Beisein des Betreffenden stattfinden oder |
zumindest nachdem dieser ordnungsgemäss vorgeladen worden ist. | zumindest nachdem dieser ordnungsgemäss vorgeladen worden ist. |
§ 3 - Nach Überprüfung der Verteidigungsmittel und gegebenenfalls nach | § 3 - Nach Überprüfung der Verteidigungsmittel und gegebenenfalls nach |
Anhörung des Betreffenden fasst die Verwaltung einen mit Gründen | Anhörung des Betreffenden fasst die Verwaltung einen mit Gründen |
versehenen Beschluss. | versehenen Beschluss. |
§ 4 - Wenn eventuelle Sachverständigenkosten entstehen und der vom | § 4 - Wenn eventuelle Sachverständigenkosten entstehen und der vom |
privaten Kontrollorgan gefasste Beschluss bestätigt wird, notifiziert | privaten Kontrollorgan gefasste Beschluss bestätigt wird, notifiziert |
der Beamte der Verwaltung dem Betreffenden per Einschreiben den | der Beamte der Verwaltung dem Betreffenden per Einschreiben den |
Beschluss zusammen mit einer Zahlungsaufforderung, der binnen dreissig | Beschluss zusammen mit einer Zahlungsaufforderung, der binnen dreissig |
Tagen ab dem Versanddatum dieses Schreibens nachzukommen ist. | Tagen ab dem Versanddatum dieses Schreibens nachzukommen ist. |
Im Schreiben wird ebenfalls erwähnt, dass der Betreffende der | Im Schreiben wird ebenfalls erwähnt, dass der Betreffende der |
Verwaltung binnen fünfzehn Tagen nach der Zahlung einen | Verwaltung binnen fünfzehn Tagen nach der Zahlung einen |
Zahlungsnachweis per Einschreiben schicken muss. | Zahlungsnachweis per Einschreiben schicken muss. |
§ 5 - Für den Versand von Einschreiben hat das Postdatum Beweiskraft. | § 5 - Für den Versand von Einschreiben hat das Postdatum Beweiskraft. |
Art. 10.Verstösse gegen die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses |
Art. 10.Verstösse gegen die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses |
werden gemäss den Bestimmungen des Gesetzes vom 28. März 1975 über den | werden gemäss den Bestimmungen des Gesetzes vom 28. März 1975 über den |
Handel mit Erzeugnissen der Landwirtschaft, des Gartenbaus und der | Handel mit Erzeugnissen der Landwirtschaft, des Gartenbaus und der |
Seefischerei ermittelt, festgestellt und geahndet. | Seefischerei ermittelt, festgestellt und geahndet. |
Art. 11.Unser Minister der Landwirtschaft ist mit der Ausführung des |
Art. 11.Unser Minister der Landwirtschaft ist mit der Ausführung des |
vorliegenden Erlasses beauftragt. | vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 17. April 1992 | Gegeben zu Brüssel, den 17. April 1992 |
BALDUIN | BALDUIN |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Landwirtschaft, | Der Minister der Landwirtschaft, |
A. BOURGEOIS | A. BOURGEOIS |
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 10 augustus 1998. | Vu pour être annexé à Notre arrêté du 10 août 1998. |
ALBERT | ALBERT |
Van Koningswege : | Par le Roi : |
De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
L. TOBBACK | L. TOBBACK |
Bijlage 2 | Annexe 2 |
Ministerium des Mittelstands und der Landwirtschaft | Ministeriums des Mittelstands und der Landwirtschaft |
7. AUGUST 1997 - Ministerieller Erlass zur Festlegung zusätzlicher | 7. AUGUST 1997 - Ministerieller Erlass zur Festlegung zusätzlicher |
Bedingungen für die Zulassung der mit der Kontrolle des biologischen | Bedingungen für die Zulassung der mit der Kontrolle des biologischen |
Landbaus und der entsprechenden Kennzeichnung der landwirtschaftlichen | Landbaus und der entsprechenden Kennzeichnung der landwirtschaftlichen |
Erzeugnisse und Lebensmittel beauftragten Organe | Erzeugnisse und Lebensmittel beauftragten Organe |
Der Minister der Landwirtschaft und der Kleinen und Mittleren | Der Minister der Landwirtschaft und der Kleinen und Mittleren |
Betriebe, | Betriebe, |
Aufgrund der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates vom 24. Juni 1991 | Aufgrund der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates vom 24. Juni 1991 |
über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der | über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der |
landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel; | landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 17. April 1992 über den | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 17. April 1992 über den |
biologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der | biologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der |
landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel und insbesondere des | landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel und insbesondere des |
Artikels 3 § 3; | Artikels 3 § 3; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 28. November 1994 zur Schaffung, | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 28. November 1994 zur Schaffung, |
Organisation und Festlegung des Stellenplans des Ministeriums des | Organisation und Festlegung des Stellenplans des Ministeriums des |
Mittelstands und der Landwirtschaft; | Mittelstands und der Landwirtschaft; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 22. März 1995 zur Ergänzung des | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 22. März 1995 zur Ergänzung des |
Stellenplans des Ministeriums des Mittelstands und der Landwirtschaft, | Stellenplans des Ministeriums des Mittelstands und der Landwirtschaft, |
insbesondere des Artikels 3; | insbesondere des Artikels 3; |
Aufgrund der Konzertierung mit den Regionalregierungen; | Aufgrund der Konzertierung mit den Regionalregierungen; |
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den | Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den |
Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, abgeändert durch die | Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, abgeändert durch die |
Gesetze vom 9. August 1980, 16. Juni 1989, 4. Juli 1989 und 4. August | Gesetze vom 9. August 1980, 16. Juni 1989, 4. Juli 1989 und 4. August |
1996; | 1996; |
In der Erwägung, dass die Bedingungen für die Zulassung der mit der | In der Erwägung, dass die Bedingungen für die Zulassung der mit der |
Kontrolle des biologischen Landbaus und der entsprechenden | Kontrolle des biologischen Landbaus und der entsprechenden |
Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel | Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel |
beauftragten Organe unverzüglich festgelegt werden müssen, | beauftragten Organe unverzüglich festgelegt werden müssen, |
Erlässt: | Erlässt: |
Artikel 1.Der Zulassungsantrag wird bei der Verwaltung der |
Artikel 1. Der Zulassungsantrag wird bei der Verwaltung der |
Rohstoffqualität und des Pflanzensektors (GD4) eingereicht. Bei der | Rohstoffqualität und des Pflanzensektors (GD4) eingereicht. Bei der |
Antragstellung muss das antragstellende Kontrollorgan folgendes | Antragstellung muss das antragstellende Kontrollorgan folgendes |
angeben: | angeben: |
1. dass es über entsprechende Erfahrung und Referenzen in bezug auf | 1. dass es über entsprechende Erfahrung und Referenzen in bezug auf |
die Kontrolle des biologischen Landbaus verfügt, | die Kontrolle des biologischen Landbaus verfügt, |
2. dass es in Belgien über geeignete Anlagen und Ausrüstungen verfügt, | 2. dass es in Belgien über geeignete Anlagen und Ausrüstungen verfügt, |
die ihm die Ausübung sämtlicher zweckdienlicher Tätigkeiten in | die ihm die Ausübung sämtlicher zweckdienlicher Tätigkeiten in |
Zusammenhang mit Erzeugniskontrolle und -zertifikation in Belgien | Zusammenhang mit Erzeugniskontrolle und -zertifikation in Belgien |
ermöglichen. | ermöglichen. |
Das Kontrollorgan gibt den oder die Orte in Belgien an, an denen alle | Das Kontrollorgan gibt den oder die Orte in Belgien an, an denen alle |
Unterlagen bezüglich der in Belgien durchgeführten Erzeugniskontrollen | Unterlagen bezüglich der in Belgien durchgeführten Erzeugniskontrollen |
und -zertifikationen zugänglich bleiben werden, | und -zertifikationen zugänglich bleiben werden, |
3. Angaben über die Identität der natürlichen Person, die für alle | 3. Angaben über die Identität der natürlichen Person, die für alle |
Tätigkeiten des Kontrollorgans verantwortlich ist, | Tätigkeiten des Kontrollorgans verantwortlich ist, |
4. Identität des mit den Inspektionen beauftragten Personals. | 4. Identität des mit den Inspektionen beauftragten Personals. |
Die Angaben über die Identität und die Ausbildung (Kopie des Diploms | Die Angaben über die Identität und die Ausbildung (Kopie des Diploms |
und Bescheinigungen über absolvierte Ausbildungen) dieses Personals | und Bescheinigungen über absolvierte Ausbildungen) dieses Personals |
müssen dem Antrag beigefügt werden. | müssen dem Antrag beigefügt werden. |
Mindestens ein für die Kontrolltätigkeiten technisch verantwortlicher | Mindestens ein für die Kontrolltätigkeiten technisch verantwortlicher |
Inspektor besitzt ein Diplom des Hochschulunterrichts in den Bereichen | Inspektor besitzt ein Diplom des Hochschulunterrichts in den Bereichen |
Landwirtschaft oder Gartenbau oder Chemie oder | Landwirtschaft oder Gartenbau oder Chemie oder |
Nahrungsmittelindustrie. Diese Person muss gründliche, praktische | Nahrungsmittelindustrie. Diese Person muss gründliche, praktische |
Kenntnisse über die biologischen Anbautechniken für | Kenntnisse über die biologischen Anbautechniken für |
landwirtschaftliche Erzeugnisse sowie über die Verordnung (EWG) Nr. | landwirtschaftliche Erzeugnisse sowie über die Verordnung (EWG) Nr. |
2092/91 des Rates vom 24. Juni 1991 über den ökologischen Landbau und | 2092/91 des Rates vom 24. Juni 1991 über den ökologischen Landbau und |
die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse | die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse |
und Lebensmittel besitzen. Diese Kenntnisse werden anhand einer von | und Lebensmittel besitzen. Diese Kenntnisse werden anhand einer von |
der GD4 veranstalteten Prüfung in Gegenwart von mindestens zwei in | der GD4 veranstalteten Prüfung in Gegenwart von mindestens zwei in |
biologischem Anbau spezialisierten Ingenieuren des Ministeriums | biologischem Anbau spezialisierten Ingenieuren des Ministeriums |
getestet. | getestet. |
Sollte obenerwähnte Person vertraglich beschäftigt werden, muss ihr | Sollte obenerwähnte Person vertraglich beschäftigt werden, muss ihr |
durch diesen Vertrag für mindestens zwölf Monate eine Stelle | durch diesen Vertrag für mindestens zwölf Monate eine Stelle |
zugesichert werden. Sollte diese Person aufgrund der Satzung des | zugesichert werden. Sollte diese Person aufgrund der Satzung des |
Kontrollorgans als Selbständiger arbeiten, muss sie sich auf Ehrenwort | Kontrollorgans als Selbständiger arbeiten, muss sie sich auf Ehrenwort |
verpflichten, ihre Tätigkeit während mindestens zwölf Monaten | verpflichten, ihre Tätigkeit während mindestens zwölf Monaten |
auszuüben. | auszuüben. |
Die Entlohnung des mit den Kontrolltätigkeiten beauftragten Personals | Die Entlohnung des mit den Kontrolltätigkeiten beauftragten Personals |
darf weder unmittelbar von der Anzahl durchgeführter Inspektionen noch | darf weder unmittelbar von der Anzahl durchgeführter Inspektionen noch |
in irgendeiner Weise von deren Ergebnissen abhängen, | in irgendeiner Weise von deren Ergebnissen abhängen, |
5. seine Unabhängigkeit, Unparteilichkeit und Integrität. | 5. seine Unabhängigkeit, Unparteilichkeit und Integrität. |
Das Kontrollorgan und sein Personal dürfen keinem geschäftlichen, | Das Kontrollorgan und sein Personal dürfen keinem geschäftlichen, |
finanziellen oder sonstigen Druck ausgesetzt sein, der ihr Urteil | finanziellen oder sonstigen Druck ausgesetzt sein, der ihr Urteil |
beeinflussen könnte. | beeinflussen könnte. |
Es müssen Massnahmen getroffen werden, um sicherzustellen, dass | Es müssen Massnahmen getroffen werden, um sicherzustellen, dass |
aussenstehende Personen oder Organisationen die Ergebnisse der vom | aussenstehende Personen oder Organisationen die Ergebnisse der vom |
Kontrollorgan durchgeführten Inspektionen nicht beeinflussen können. | Kontrollorgan durchgeführten Inspektionen nicht beeinflussen können. |
Das Kontrollorgan muss unabhängig von allen betroffenen Parteien sein. | Das Kontrollorgan muss unabhängig von allen betroffenen Parteien sein. |
Das Kontrollorgan und sein für die Durchführung der Inspektionen | Das Kontrollorgan und sein für die Durchführung der Inspektionen |
verantwortliches Personal dürfen weder Entwickler, Hersteller, | verantwortliches Personal dürfen weder Entwickler, Hersteller, |
Lieferant, Installateur oder Benutzer des von ihnen inspizierten | Lieferant, Installateur oder Benutzer des von ihnen inspizierten |
Erzeugnisses noch bevollmächtigter Vertreter einer dieser Parteien | Erzeugnisses noch bevollmächtigter Vertreter einer dieser Parteien |
sein, | sein, |
6. seine Rechtpersönlichkeit nach belgischem Recht, | 6. seine Rechtpersönlichkeit nach belgischem Recht, |
7. seine Verpflichtung, mindestens 50 verschiedene Erzeuger mit | 7. seine Verpflichtung, mindestens 50 verschiedene Erzeuger mit |
Niederlassung in Belgien binnen eines Zeitraums von zwei Jahren ab dem | Niederlassung in Belgien binnen eines Zeitraums von zwei Jahren ab dem |
Tag der Veröffentlichung seiner Zulassung im Belgischen Staatsblatt zu | Tag der Veröffentlichung seiner Zulassung im Belgischen Staatsblatt zu |
kontrollieren, | kontrollieren, |
8. ab dem 1. Januar 1998 legt es seine Beglaubigungsbescheinigung als | 8. ab dem 1. Januar 1998 legt es seine Beglaubigungsbescheinigung als |
Beweis dafür vor, dass es den Anforderungen der Norm 45011 vom 26. | Beweis dafür vor, dass es den Anforderungen der Norm 45011 vom 26. |
Juni 1989 für die Kontrollen in bezug auf den biologischen Landbau | Juni 1989 für die Kontrollen in bezug auf den biologischen Landbau |
entspricht. | entspricht. |
Art. 2.Abgesehen von den in der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des |
Art. 2.Abgesehen von den in der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des |
Rates vom 24. Juni 1991 über den ökologischen Landbau und die | Rates vom 24. Juni 1991 über den ökologischen Landbau und die |
entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und | entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und |
Lebensmittel aufgeführten Verpflichtungen ist das zugelassene | Lebensmittel aufgeführten Verpflichtungen ist das zugelassene |
Kontrollorgan angehalten: | Kontrollorgan angehalten: |
1. dem Dienst Pflanzenqualität und Pflanzenschutz der GD4 jede | 1. dem Dienst Pflanzenqualität und Pflanzenschutz der GD4 jede |
Änderung der vorschriftsmässigen Informationen, die gemäss Artikel 1 | Änderung der vorschriftsmässigen Informationen, die gemäss Artikel 1 |
des vorliegenden Erlasses zu einem früheren Zeitpunkt übermittelt | des vorliegenden Erlasses zu einem früheren Zeitpunkt übermittelt |
worden sind, unverzüglich mitzuteilen. Bei Änderung der Identität | worden sind, unverzüglich mitzuteilen. Bei Änderung der Identität |
eines technisch verantwortlichen Inspektors innerhalb eines | eines technisch verantwortlichen Inspektors innerhalb eines |
Kontrollorgans, das über keinen anderen technischen Inspektor verfügt, | Kontrollorgans, das über keinen anderen technischen Inspektor verfügt, |
der bereits die in Artikel 1 Nr. 4 vorgeschriebenen Bedingungen | der bereits die in Artikel 1 Nr. 4 vorgeschriebenen Bedingungen |
erfüllt, ist dieses Kontrollorgan zur Vermeidung des Zulassungsentzugs | erfüllt, ist dieses Kontrollorgan zur Vermeidung des Zulassungsentzugs |
verpflichtet, die Zustimmung der Verwaltung der Rohstoffqualität und | verpflichtet, die Zustimmung der Verwaltung der Rohstoffqualität und |
des Pflanzensektors hinsichtlich des Anwärters auf die Stelle des | des Pflanzensektors hinsichtlich des Anwärters auf die Stelle des |
technisch Verantwortlichen, der die in Artikel 1 Nr. 4 | technisch Verantwortlichen, der die in Artikel 1 Nr. 4 |
vorgeschriebenen Bedingungen erfüllen muss, einzuholen, | vorgeschriebenen Bedingungen erfüllen muss, einzuholen, |
2. dem Dienst Pflanzenqualität und Pflanzenschutz der GD4 auf einfache | 2. dem Dienst Pflanzenqualität und Pflanzenschutz der GD4 auf einfache |
Anfrage hin ein fortlaufend ergänztes Register der durchgeführten | Anfrage hin ein fortlaufend ergänztes Register der durchgeführten |
Kontrollen vorzulegen. Sollten diese Angaben informatisiert sein, | Kontrollen vorzulegen. Sollten diese Angaben informatisiert sein, |
müssen Verfahren angewandt werden, um die Unversehrtheit der Daten zu | müssen Verfahren angewandt werden, um die Unversehrtheit der Daten zu |
gewährleisten und diese sicher aufzubewahren, | gewährleisten und diese sicher aufzubewahren, |
3. Drittpersonen bezüglich der durchgeführten Kontrollen keinerlei | 3. Drittpersonen bezüglich der durchgeführten Kontrollen keinerlei |
Mitteilung zu machen, die im Widerspruch zum Gesetz vom 8. Dezember | Mitteilung zu machen, die im Widerspruch zum Gesetz vom 8. Dezember |
1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung | 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung |
personenbezogener Daten stehen könnte; die Übermittlung von Angaben | personenbezogener Daten stehen könnte; die Übermittlung von Angaben |
über durchgeführte Pflichtkontrollen an die Kommission der | über durchgeführte Pflichtkontrollen an die Kommission der |
Europäischen Gemeinschaften oder an sonstige amtliche Stellen muss | Europäischen Gemeinschaften oder an sonstige amtliche Stellen muss |
über die zuständigen Dienste des Ministeriums des Mittelstands und der | über die zuständigen Dienste des Ministeriums des Mittelstands und der |
Landwirtschaft erfolgen; das Kontrollorgan muss seinen Unternehmen | Landwirtschaft erfolgen; das Kontrollorgan muss seinen Unternehmen |
gegenüber die am 18. Juli 1966 koordinierten belgischen Gesetze über | gegenüber die am 18. Juli 1966 koordinierten belgischen Gesetze über |
den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten einhalten. | den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten einhalten. |
Art. 3.Die Nichteinhaltung der in vorliegendem Erlass dargelegten |
Art. 3.Die Nichteinhaltung der in vorliegendem Erlass dargelegten |
Zulassungsbedingungen führt zum unmittelbaren Entzug der Zulassung. | Zulassungsbedingungen führt zum unmittelbaren Entzug der Zulassung. |
Die Nichteinhaltung der in Artikel 1 Nr. 7 definierten Verpflichtung | Die Nichteinhaltung der in Artikel 1 Nr. 7 definierten Verpflichtung |
bringt ausserdem das Verbot mit sich, in den nächsten zehn Jahren | bringt ausserdem das Verbot mit sich, in den nächsten zehn Jahren |
einen neuen Zulassungsantrag einzureichen. | einen neuen Zulassungsantrag einzureichen. |
Art. 4.Im Fall eines zeitweiligen oder endgültigen Zulassungsentzugs |
Art. 4.Im Fall eines zeitweiligen oder endgültigen Zulassungsentzugs |
muss das Kontrollorgan auf eigene Kosten unverzüglich alle seine | muss das Kontrollorgan auf eigene Kosten unverzüglich alle seine |
Unternehmen von der amtlichen Entscheidung benachrichtigen und sie auf | Unternehmen von der amtlichen Entscheidung benachrichtigen und sie auf |
die dringende Notwendigkeit hinweisen, sich bei einem anderen | die dringende Notwendigkeit hinweisen, sich bei einem anderen |
Kontrollorgan einzuschreiben. | Kontrollorgan einzuschreiben. |
Art. 5.Sollte ein Unternehmen das Kontrollorgan wechseln, übermittelt |
Art. 5.Sollte ein Unternehmen das Kontrollorgan wechseln, übermittelt |
das erste Kontrollorgan dem neuen Kontrollorgan unverzüglich alle | das erste Kontrollorgan dem neuen Kontrollorgan unverzüglich alle |
Angaben über dieses Unternehmen, die zur Fortsetzung der | Angaben über dieses Unternehmen, die zur Fortsetzung der |
Kontrolltätigkeiten benötigt werden. | Kontrolltätigkeiten benötigt werden. |
Art. 6.Verstösse gegen die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses |
Art. 6.Verstösse gegen die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses |
werden gemäss den Bestimmungen des Gesetzes vom 28. März 1975 über den | werden gemäss den Bestimmungen des Gesetzes vom 28. März 1975 über den |
Handel mit Erzeugnissen der Landwirtschaft, des Gartenbaus und der | Handel mit Erzeugnissen der Landwirtschaft, des Gartenbaus und der |
Seefischerei ermittelt, festgestellt und geahndet. | Seefischerei ermittelt, festgestellt und geahndet. |
Brüssel, den 7. August 1997 | Brüssel, den 7. August 1997 |
K. PINXTEN | K. PINXTEN |
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 10 augustus 1998. | Vu pour être annexé à Notre arrêté du 10 août 1998. |
ALBERT | ALBERT |
Van Koningswege : | Par le Roi : |
De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
L. TOBBACK | L. TOBBACK |