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Koninklijk besluit tot wijziging van artikel 10, § 4 van het koninklijk besluit van 22 februari 1991 houdende algemeen reglement betreffende de controle op de verzekeringsondernemingen. - Duitse vertaling | Arrêté royal modifiant l'article 10, § 4 de l'arrêté royal du 22 février 1991 portant règlement général relatif au contrôle des entreprises d'assurances. - Traduction allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST ECONOMIE, K.M.O., MIDDENSTAND EN ENERGIE | SERVICE PUBLIC FEDERAL ECONOMIE, P.M.E., CLASSES MOYENNES ET ENERGIE |
10 APRIL 2014. - Koninklijk besluit tot wijziging van artikel 10, § 4 | 10 AVRIL 2014. - Arrêté royal modifiant l'article 10, § 4 de l'arrêté |
van het koninklijk besluit van 22 februari 1991 houdende algemeen | royal du 22 février 1991 portant règlement général relatif au contrôle |
reglement betreffende de controle op de verzekeringsondernemingen. - | des entreprises d'assurances. - Traduction allemande |
Duitse vertaling | |
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de |
besluit van 10 april 2014 tot wijziging van artikel 10, § 4 van het | l'arrêté royal du 10 avril 2014 modifiant l'article 10, § 4 de |
koninklijk besluit van 22 februari 1991 houdende algemeen reglement | l'arrêté royal du 22 février 1991 portant règlement général relatif au |
betreffende de controle op de verzekeringsondernemingen (Belgisch Staatsblad van 5 mei 2014). | contrôle des entreprises d'assurances (Moniteur belge du 5 mai 2014). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE |
10. APRIL 2014 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Artikels 10 § 4 | 10. APRIL 2014 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Artikels 10 § 4 |
des Königlichen Erlasses | des Königlichen Erlasses |
vom 22. Februar 1991 zur Einführung einer allgemeinen Regelung über | vom 22. Februar 1991 zur Einführung einer allgemeinen Regelung über |
die Kontrolle der Versicherungsunternehmen | die Kontrolle der Versicherungsunternehmen |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Aufgrund des Gesetzes vom 9. Juli 1975 über die Kontrolle der | Aufgrund des Gesetzes vom 9. Juli 1975 über die Kontrolle der |
Versicherungsunternehmen, des Artikels 16 § 2 Absatz 3, abgeändert | Versicherungsunternehmen, des Artikels 16 § 2 Absatz 3, abgeändert |
durch die Königlichen Erlasse vom 12. August 1994 und 3. März 2011; | durch die Königlichen Erlasse vom 12. August 1994 und 3. März 2011; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 22. Februar 1991 zur Einführung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 22. Februar 1991 zur Einführung |
einer allgemeinen Regelung über die Kontrolle der | einer allgemeinen Regelung über die Kontrolle der |
Versicherungsunternehmen; | Versicherungsunternehmen; |
Aufgrund der Stellungnahme der Belgischen Nationalbank vom 23. Oktober | Aufgrund der Stellungnahme der Belgischen Nationalbank vom 23. Oktober |
2013; | 2013; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 54.940/1 des Staatsrates vom 24. Februar | Aufgrund des Gutachtens Nr. 54.940/1 des Staatsrates vom 24. Februar |
2014, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am | 2014, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am |
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag des Ministers der Wirtschaft | Auf Vorschlag des Ministers der Wirtschaft |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - Artikel 10 § 4 des Königlichen Erlasses vom 22. Februar | Artikel 1 - Artikel 10 § 4 des Königlichen Erlasses vom 22. Februar |
1991 zur Einführung einer allgemeinen Regelung über die Kontrolle der | 1991 zur Einführung einer allgemeinen Regelung über die Kontrolle der |
Versicherungsunternehmen, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom | Versicherungsunternehmen, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom |
26. November 1999, 21. Januar 2007 und 3. März 2011, wird wie folgt | 26. November 1999, 21. Januar 2007 und 3. März 2011, wird wie folgt |
abgeändert: | abgeändert: |
1. In Absatz 1 Nr. 1 werden die Wörter "die von Staaten, ihren | 1. In Absatz 1 Nr. 1 werden die Wörter "die von Staaten, ihren |
regionalen oder örtlichen Gebietskörperschaften oder Unternehmen, die | regionalen oder örtlichen Gebietskörperschaften oder Unternehmen, die |
nicht der Zone A angehören wie in der Richtlinie (89/647/EWG) des | nicht der Zone A angehören wie in der Richtlinie (89/647/EWG) des |
Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 18. Dezember 1989 über einen | Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 18. Dezember 1989 über einen |
Solvabilitätskoeffizienten für Kreditinstitute erwähnt," durch die | Solvabilitätskoeffizienten für Kreditinstitute erwähnt," durch die |
Wörter "die von nicht in Nr. 6 Buchstabe b) erwähnten Staaten und von | Wörter "die von nicht in Nr. 6 Buchstabe b) erwähnten Staaten und von |
regionalen oder örtlichen Gebietskörperschaften und Unternehmen aus | regionalen oder örtlichen Gebietskörperschaften und Unternehmen aus |
diesen Staaten" ersetzt. | diesen Staaten" ersetzt. |
2. Absatz 1 Nr. 6 Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: | 2. Absatz 1 Nr. 6 Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: |
"Diese Beschränkung gilt nicht für solche Darlehen: | "Diese Beschränkung gilt nicht für solche Darlehen: |
a) die Kreditinstituten, Versicherungsunternehmen oder | a) die Kreditinstituten, Versicherungsunternehmen oder |
Investmentgesellschaften mit Niederlassung im Europäischen | Investmentgesellschaften mit Niederlassung im Europäischen |
Wirtschaftsraum gewährt werden, | Wirtschaftsraum gewährt werden, |
b) die Mitgliedstaaten, Vollmitgliedstaaten der Organisation für | b) die Mitgliedstaaten, Vollmitgliedstaaten der Organisation für |
Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung oder | Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung oder |
Unterzeichnerstaaten der Neuen Kreditvereinbarungen des | Unterzeichnerstaaten der Neuen Kreditvereinbarungen des |
Internationalen Währungsfonds und regionalen oder örtlichen | Internationalen Währungsfonds und regionalen oder örtlichen |
Gebietskörperschaften der vorerwähnten Staaten gewährt werden oder die | Gebietskörperschaften der vorerwähnten Staaten gewährt werden oder die |
diese Staaten oder Stellen garantieren, | diese Staaten oder Stellen garantieren, |
c) die internationalen Organisationen, denen mindestens ein | c) die internationalen Organisationen, denen mindestens ein |
Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums angehört, gewährt | Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums angehört, gewährt |
werden oder die diese Organisationen garantieren." | werden oder die diese Organisationen garantieren." |
3. Absatz 2 wird durch folgende Absätze ersetzt: | 3. Absatz 2 wird durch folgende Absätze ersetzt: |
"Darüber hinaus dürfen in Bezug auf die Deckungswerte eines | "Darüber hinaus dürfen in Bezug auf die Deckungswerte eines |
Versicherungsunternehmens höchstens 5 Prozent der | Versicherungsunternehmens höchstens 5 Prozent der |
versicherungstechnischen Rückstellungen und Schulden in Aktien und mit | versicherungstechnischen Rückstellungen und Schulden in Aktien und mit |
Aktien vergleichbaren Wertpapieren, Schuldverschreibungen, Kassenbons, | Aktien vergleichbaren Wertpapieren, Schuldverschreibungen, Kassenbons, |
anderen Geld- und Kapitalmarktpapieren und Aufzinsungspapieren ein und | anderen Geld- und Kapitalmarktpapieren und Aufzinsungspapieren ein und |
desselben Ausgebers oder in an ein und denselben Darlehensnehmer | desselben Ausgebers oder in an ein und denselben Darlehensnehmer |
gewährten Darlehen zusammengenommen angelegt werden. | gewährten Darlehen zusammengenommen angelegt werden. |
Die in Absatz 2 erwähnte Beschränkung wird pro Darlehensnehmer oder | Die in Absatz 2 erwähnte Beschränkung wird pro Darlehensnehmer oder |
Ausgeber auf 10 Prozent erhöht, wenn die im vorhergehenden Absatz | Ausgeber auf 10 Prozent erhöht, wenn die im vorhergehenden Absatz |
erwähnten Finanzinstrumente und Darlehen von Unternehmen ausgegeben | erwähnten Finanzinstrumente und Darlehen von Unternehmen ausgegeben |
beziehungsweise an Unternehmen mit Niederlassung im Europäischen | beziehungsweise an Unternehmen mit Niederlassung im Europäischen |
Wirtschaftsraum gewährt werden, die der Aufsicht der Belgischen | Wirtschaftsraum gewährt werden, die der Aufsicht der Belgischen |
Nationalbank oder einer anderen öffentlich-rechtlichen Einrichtung | Nationalbank oder einer anderen öffentlich-rechtlichen Einrichtung |
unterliegen, deren Aufgabe mit der Aufgabe der Bank vergleichbar ist, | unterliegen, deren Aufgabe mit der Aufgabe der Bank vergleichbar ist, |
sofern nicht mehr als 20 Prozent der versicherungstechnischen | sofern nicht mehr als 20 Prozent der versicherungstechnischen |
Rückstellungen und Schulden des Unternehmens in Finanzinstrumente von | Rückstellungen und Schulden des Unternehmens in Finanzinstrumente von |
Ausgebern oder Darlehen an Darlehensnehmer angelegt werden, in die das | Ausgebern oder Darlehen an Darlehensnehmer angelegt werden, in die das |
Unternehmen mehr als 5 Prozent seiner versicherungstechnischen | Unternehmen mehr als 5 Prozent seiner versicherungstechnischen |
Rückstellungen und Schulden anlegt. | Rückstellungen und Schulden anlegt. |
Die in Absatz 2 erwähnte Beschränkung wird pro Darlehensnehmer oder | Die in Absatz 2 erwähnte Beschränkung wird pro Darlehensnehmer oder |
Ausgeber auf 10 Prozent erhöht, wenn die Darlehen von einer oder | Ausgeber auf 10 Prozent erhöht, wenn die Darlehen von einer oder |
mehreren in Absatz 1 Nr. 6 Buchstabe b) erwähnten Behörden garantiert | mehreren in Absatz 1 Nr. 6 Buchstabe b) erwähnten Behörden garantiert |
werden oder von einer internationalen Organisation, der ein oder | werden oder von einer internationalen Organisation, der ein oder |
mehrere Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums angehören, | mehrere Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums angehören, |
sofern nicht mehr als 40 Prozent der versicherungstechnischen | sofern nicht mehr als 40 Prozent der versicherungstechnischen |
Rückstellungen und Schulden des Unternehmens in Finanzinstrumente von | Rückstellungen und Schulden des Unternehmens in Finanzinstrumente von |
Ausgebern oder Darlehen an Darlehensnehmer angelegt werden, in die das | Ausgebern oder Darlehen an Darlehensnehmer angelegt werden, in die das |
Unternehmen mehr als 5 Prozent seiner versicherungstechnischen | Unternehmen mehr als 5 Prozent seiner versicherungstechnischen |
Rückstellungen und Schulden anlegt. | Rückstellungen und Schulden anlegt. |
Die in den vorhergehenden drei Absätzen erwähnten Beschränkungen | Die in den vorhergehenden drei Absätzen erwähnten Beschränkungen |
gelten nicht für: | gelten nicht für: |
a) Darlehen, die staatlichen, regionalen oder örtlichen | a) Darlehen, die staatlichen, regionalen oder örtlichen |
Gebietskörperschaften der Zone A oder einer internationalen | Gebietskörperschaften der Zone A oder einer internationalen |
Organisation, der ein oder mehrere Mitgliedstaaten des Europäischen | Organisation, der ein oder mehrere Mitgliedstaaten des Europäischen |
Wirtschaftsraums angehören, gewährt werden, | Wirtschaftsraums angehören, gewährt werden, |
b) Schuldverschreibungen und andere Geld- und Kapitalmarktpapiere, die | b) Schuldverschreibungen und andere Geld- und Kapitalmarktpapiere, die |
von den in Nr. 1 erwähnten Behörden und Organisationen ausgegeben | von den in Nr. 1 erwähnten Behörden und Organisationen ausgegeben |
werden, | werden, |
c) Anteile an Organismen für gemeinsame Anlagen." | c) Anteile an Organismen für gemeinsame Anlagen." |
4. Im früheren Absatz 3, der Absatz 6 wird, werden die Wörter "für die | 4. Im früheren Absatz 3, der Absatz 6 wird, werden die Wörter "für die |
Anwendung des vorhergehenden Absatzes" durch die Wörter "für die | Anwendung des vorhergehenden Absatzes" durch die Wörter "für die |
Anwendung der vier vorhergehenden Absätze" ersetzt. | Anwendung der vier vorhergehenden Absätze" ersetzt. |
Art. 2 - Der für Versicherungen zuständige Minister ist mit der | Art. 2 - Der für Versicherungen zuständige Minister ist mit der |
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 10. April 2014 | Gegeben zu Brüssel, den 10. April 2014 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Wirtschaft | Der Minister der Wirtschaft |
J. VANDE LANOTTE | J. VANDE LANOTTE |