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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 10/04/2014
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Koninklijk besluit tot wijziging van artikel 10, § 4 van het koninklijk besluit van 22 februari 1991 houdende algemeen reglement betreffende de controle op de verzekeringsondernemingen. - Duitse vertaling Arrêté royal modifiant l'article 10, § 4 de l'arrêté royal du 22 février 1991 portant règlement général relatif au contrôle des entreprises d'assurances. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST ECONOMIE, K.M.O., MIDDENSTAND EN ENERGIE SERVICE PUBLIC FEDERAL ECONOMIE, P.M.E., CLASSES MOYENNES ET ENERGIE
10 APRIL 2014. - Koninklijk besluit tot wijziging van artikel 10, § 4 10 AVRIL 2014. - Arrêté royal modifiant l'article 10, § 4 de l'arrêté
van het koninklijk besluit van 22 februari 1991 houdende algemeen royal du 22 février 1991 portant règlement général relatif au contrôle
reglement betreffende de controle op de verzekeringsondernemingen. - des entreprises d'assurances. - Traduction allemande
Duitse vertaling
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de
besluit van 10 april 2014 tot wijziging van artikel 10, § 4 van het l'arrêté royal du 10 avril 2014 modifiant l'article 10, § 4 de
koninklijk besluit van 22 februari 1991 houdende algemeen reglement l'arrêté royal du 22 février 1991 portant règlement général relatif au
betreffende de controle op de verzekeringsondernemingen (Belgisch Staatsblad van 5 mei 2014). contrôle des entreprises d'assurances (Moniteur belge du 5 mai 2014).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE
10. APRIL 2014 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Artikels 10 § 4 10. APRIL 2014 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Artikels 10 § 4
des Königlichen Erlasses des Königlichen Erlasses
vom 22. Februar 1991 zur Einführung einer allgemeinen Regelung über vom 22. Februar 1991 zur Einführung einer allgemeinen Regelung über
die Kontrolle der Versicherungsunternehmen die Kontrolle der Versicherungsunternehmen
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Aufgrund des Gesetzes vom 9. Juli 1975 über die Kontrolle der Aufgrund des Gesetzes vom 9. Juli 1975 über die Kontrolle der
Versicherungsunternehmen, des Artikels 16 § 2 Absatz 3, abgeändert Versicherungsunternehmen, des Artikels 16 § 2 Absatz 3, abgeändert
durch die Königlichen Erlasse vom 12. August 1994 und 3. März 2011; durch die Königlichen Erlasse vom 12. August 1994 und 3. März 2011;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 22. Februar 1991 zur Einführung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 22. Februar 1991 zur Einführung
einer allgemeinen Regelung über die Kontrolle der einer allgemeinen Regelung über die Kontrolle der
Versicherungsunternehmen; Versicherungsunternehmen;
Aufgrund der Stellungnahme der Belgischen Nationalbank vom 23. Oktober Aufgrund der Stellungnahme der Belgischen Nationalbank vom 23. Oktober
2013; 2013;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 54.940/1 des Staatsrates vom 24. Februar Aufgrund des Gutachtens Nr. 54.940/1 des Staatsrates vom 24. Februar
2014, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 2014, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag des Ministers der Wirtschaft Auf Vorschlag des Ministers der Wirtschaft
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Artikel 10 § 4 des Königlichen Erlasses vom 22. Februar Artikel 1 - Artikel 10 § 4 des Königlichen Erlasses vom 22. Februar
1991 zur Einführung einer allgemeinen Regelung über die Kontrolle der 1991 zur Einführung einer allgemeinen Regelung über die Kontrolle der
Versicherungsunternehmen, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom Versicherungsunternehmen, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom
26. November 1999, 21. Januar 2007 und 3. März 2011, wird wie folgt 26. November 1999, 21. Januar 2007 und 3. März 2011, wird wie folgt
abgeändert: abgeändert:
1. In Absatz 1 Nr. 1 werden die Wörter "die von Staaten, ihren 1. In Absatz 1 Nr. 1 werden die Wörter "die von Staaten, ihren
regionalen oder örtlichen Gebietskörperschaften oder Unternehmen, die regionalen oder örtlichen Gebietskörperschaften oder Unternehmen, die
nicht der Zone A angehören wie in der Richtlinie (89/647/EWG) des nicht der Zone A angehören wie in der Richtlinie (89/647/EWG) des
Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 18. Dezember 1989 über einen Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 18. Dezember 1989 über einen
Solvabilitätskoeffizienten für Kreditinstitute erwähnt," durch die Solvabilitätskoeffizienten für Kreditinstitute erwähnt," durch die
Wörter "die von nicht in Nr. 6 Buchstabe b) erwähnten Staaten und von Wörter "die von nicht in Nr. 6 Buchstabe b) erwähnten Staaten und von
regionalen oder örtlichen Gebietskörperschaften und Unternehmen aus regionalen oder örtlichen Gebietskörperschaften und Unternehmen aus
diesen Staaten" ersetzt. diesen Staaten" ersetzt.
2. Absatz 1 Nr. 6 Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: 2. Absatz 1 Nr. 6 Absatz 2 wird wie folgt ersetzt:
"Diese Beschränkung gilt nicht für solche Darlehen: "Diese Beschränkung gilt nicht für solche Darlehen:
a) die Kreditinstituten, Versicherungsunternehmen oder a) die Kreditinstituten, Versicherungsunternehmen oder
Investmentgesellschaften mit Niederlassung im Europäischen Investmentgesellschaften mit Niederlassung im Europäischen
Wirtschaftsraum gewährt werden, Wirtschaftsraum gewährt werden,
b) die Mitgliedstaaten, Vollmitgliedstaaten der Organisation für b) die Mitgliedstaaten, Vollmitgliedstaaten der Organisation für
Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung oder Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung oder
Unterzeichnerstaaten der Neuen Kreditvereinbarungen des Unterzeichnerstaaten der Neuen Kreditvereinbarungen des
Internationalen Währungsfonds und regionalen oder örtlichen Internationalen Währungsfonds und regionalen oder örtlichen
Gebietskörperschaften der vorerwähnten Staaten gewährt werden oder die Gebietskörperschaften der vorerwähnten Staaten gewährt werden oder die
diese Staaten oder Stellen garantieren, diese Staaten oder Stellen garantieren,
c) die internationalen Organisationen, denen mindestens ein c) die internationalen Organisationen, denen mindestens ein
Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums angehört, gewährt Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums angehört, gewährt
werden oder die diese Organisationen garantieren." werden oder die diese Organisationen garantieren."
3. Absatz 2 wird durch folgende Absätze ersetzt: 3. Absatz 2 wird durch folgende Absätze ersetzt:
"Darüber hinaus dürfen in Bezug auf die Deckungswerte eines "Darüber hinaus dürfen in Bezug auf die Deckungswerte eines
Versicherungsunternehmens höchstens 5 Prozent der Versicherungsunternehmens höchstens 5 Prozent der
versicherungstechnischen Rückstellungen und Schulden in Aktien und mit versicherungstechnischen Rückstellungen und Schulden in Aktien und mit
Aktien vergleichbaren Wertpapieren, Schuldverschreibungen, Kassenbons, Aktien vergleichbaren Wertpapieren, Schuldverschreibungen, Kassenbons,
anderen Geld- und Kapitalmarktpapieren und Aufzinsungspapieren ein und anderen Geld- und Kapitalmarktpapieren und Aufzinsungspapieren ein und
desselben Ausgebers oder in an ein und denselben Darlehensnehmer desselben Ausgebers oder in an ein und denselben Darlehensnehmer
gewährten Darlehen zusammengenommen angelegt werden. gewährten Darlehen zusammengenommen angelegt werden.
Die in Absatz 2 erwähnte Beschränkung wird pro Darlehensnehmer oder Die in Absatz 2 erwähnte Beschränkung wird pro Darlehensnehmer oder
Ausgeber auf 10 Prozent erhöht, wenn die im vorhergehenden Absatz Ausgeber auf 10 Prozent erhöht, wenn die im vorhergehenden Absatz
erwähnten Finanzinstrumente und Darlehen von Unternehmen ausgegeben erwähnten Finanzinstrumente und Darlehen von Unternehmen ausgegeben
beziehungsweise an Unternehmen mit Niederlassung im Europäischen beziehungsweise an Unternehmen mit Niederlassung im Europäischen
Wirtschaftsraum gewährt werden, die der Aufsicht der Belgischen Wirtschaftsraum gewährt werden, die der Aufsicht der Belgischen
Nationalbank oder einer anderen öffentlich-rechtlichen Einrichtung Nationalbank oder einer anderen öffentlich-rechtlichen Einrichtung
unterliegen, deren Aufgabe mit der Aufgabe der Bank vergleichbar ist, unterliegen, deren Aufgabe mit der Aufgabe der Bank vergleichbar ist,
sofern nicht mehr als 20 Prozent der versicherungstechnischen sofern nicht mehr als 20 Prozent der versicherungstechnischen
Rückstellungen und Schulden des Unternehmens in Finanzinstrumente von Rückstellungen und Schulden des Unternehmens in Finanzinstrumente von
Ausgebern oder Darlehen an Darlehensnehmer angelegt werden, in die das Ausgebern oder Darlehen an Darlehensnehmer angelegt werden, in die das
Unternehmen mehr als 5 Prozent seiner versicherungstechnischen Unternehmen mehr als 5 Prozent seiner versicherungstechnischen
Rückstellungen und Schulden anlegt. Rückstellungen und Schulden anlegt.
Die in Absatz 2 erwähnte Beschränkung wird pro Darlehensnehmer oder Die in Absatz 2 erwähnte Beschränkung wird pro Darlehensnehmer oder
Ausgeber auf 10 Prozent erhöht, wenn die Darlehen von einer oder Ausgeber auf 10 Prozent erhöht, wenn die Darlehen von einer oder
mehreren in Absatz 1 Nr. 6 Buchstabe b) erwähnten Behörden garantiert mehreren in Absatz 1 Nr. 6 Buchstabe b) erwähnten Behörden garantiert
werden oder von einer internationalen Organisation, der ein oder werden oder von einer internationalen Organisation, der ein oder
mehrere Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums angehören, mehrere Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums angehören,
sofern nicht mehr als 40 Prozent der versicherungstechnischen sofern nicht mehr als 40 Prozent der versicherungstechnischen
Rückstellungen und Schulden des Unternehmens in Finanzinstrumente von Rückstellungen und Schulden des Unternehmens in Finanzinstrumente von
Ausgebern oder Darlehen an Darlehensnehmer angelegt werden, in die das Ausgebern oder Darlehen an Darlehensnehmer angelegt werden, in die das
Unternehmen mehr als 5 Prozent seiner versicherungstechnischen Unternehmen mehr als 5 Prozent seiner versicherungstechnischen
Rückstellungen und Schulden anlegt. Rückstellungen und Schulden anlegt.
Die in den vorhergehenden drei Absätzen erwähnten Beschränkungen Die in den vorhergehenden drei Absätzen erwähnten Beschränkungen
gelten nicht für: gelten nicht für:
a) Darlehen, die staatlichen, regionalen oder örtlichen a) Darlehen, die staatlichen, regionalen oder örtlichen
Gebietskörperschaften der Zone A oder einer internationalen Gebietskörperschaften der Zone A oder einer internationalen
Organisation, der ein oder mehrere Mitgliedstaaten des Europäischen Organisation, der ein oder mehrere Mitgliedstaaten des Europäischen
Wirtschaftsraums angehören, gewährt werden, Wirtschaftsraums angehören, gewährt werden,
b) Schuldverschreibungen und andere Geld- und Kapitalmarktpapiere, die b) Schuldverschreibungen und andere Geld- und Kapitalmarktpapiere, die
von den in Nr. 1 erwähnten Behörden und Organisationen ausgegeben von den in Nr. 1 erwähnten Behörden und Organisationen ausgegeben
werden, werden,
c) Anteile an Organismen für gemeinsame Anlagen." c) Anteile an Organismen für gemeinsame Anlagen."
4. Im früheren Absatz 3, der Absatz 6 wird, werden die Wörter "für die 4. Im früheren Absatz 3, der Absatz 6 wird, werden die Wörter "für die
Anwendung des vorhergehenden Absatzes" durch die Wörter "für die Anwendung des vorhergehenden Absatzes" durch die Wörter "für die
Anwendung der vier vorhergehenden Absätze" ersetzt. Anwendung der vier vorhergehenden Absätze" ersetzt.
Art. 2 - Der für Versicherungen zuständige Minister ist mit der Art. 2 - Der für Versicherungen zuständige Minister ist mit der
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 10. April 2014 Gegeben zu Brüssel, den 10. April 2014
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Wirtschaft Der Minister der Wirtschaft
J. VANDE LANOTTE J. VANDE LANOTTE
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