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| Koninklijk besluit tot uitvoering van de wet van 7 mei 2017 betreffende klinische proeven met geneesmiddelen voor menselijk gebruik. - Duitse vertaling | Arrêté royal portant exécution de la loi du 7 mai 2017 relative aux essais cliniques de médicaments à usage humain. - Traduction allemande |
|---|---|
| FEDERAAL AGENTSCHAP VOOR GENEESMIDDELEN EN GEZONDHEIDSPRODUCTEN | AGENCE FEDERALE DES MEDICAMENTS ET DES PRODUITS DE SANTE |
| 9 OKTOBER 2017. - Koninklijk besluit tot uitvoering van de wet van 7 | 9 OCTOBRE 2017. - Arrêté royal portant exécution de la loi du 7 mai |
| mei 2017 betreffende klinische proeven met geneesmiddelen voor | 2017 relative aux essais cliniques de médicaments à usage humain. - |
| menselijk gebruik. - Duitse vertaling | Traduction allemande |
| De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de |
| besluit van 9 oktober 2017 tot uitvoering van de wet van 7 mei 2017 | l'arrêté royal du 9 octobre 2017 portant exécution de la loi du 7 mai |
| betreffende klinische proeven met geneesmiddelen voor menselijk | 2017 relative aux essais cliniques de médicaments à usage humain |
| gebruik (Belgisch Staatsblad van 10 november 2017). | (Moniteur belge du 10 novembre 2017). |
| Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
| vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
| FÖDERALAGENTUR FÜR ARZNEIMITTEL UND GESUNDHEITSPRODUKTE | FÖDERALAGENTUR FÜR ARZNEIMITTEL UND GESUNDHEITSPRODUKTE |
| 9. OKTOBER 2017 - Königlicher Erlass zur Ausführung des Gesetzes vom | 9. OKTOBER 2017 - Königlicher Erlass zur Ausführung des Gesetzes vom |
| 7. Mai 2017 über klinische Prüfungen mit Humanarzneimitteln | 7. Mai 2017 über klinische Prüfungen mit Humanarzneimitteln |
| PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
| Unser Gruß! | Unser Gruß! |
| Aufgrund der Verfassung, des Artikels 108; | Aufgrund der Verfassung, des Artikels 108; |
| Aufgrund des Gesetzes vom 25. März 1964 über Arzneimittel, des | Aufgrund des Gesetzes vom 25. März 1964 über Arzneimittel, des |
| Artikels 6quater § 3 Absatz 1 Nr. 3, abgeändert durch das Gesetz vom | Artikels 6quater § 3 Absatz 1 Nr. 3, abgeändert durch das Gesetz vom |
| 3. August 2012, und Absatz 3; | 3. August 2012, und Absatz 3; |
| Aufgrund des Gesetzes vom 7. Mai 2004 über Experimente am Menschen, | Aufgrund des Gesetzes vom 7. Mai 2004 über Experimente am Menschen, |
| des Artikels 34/1 Absatz 4, eingefügt durch das Gesetz vom 7. Mai | des Artikels 34/1 Absatz 4, eingefügt durch das Gesetz vom 7. Mai |
| 2017; | 2017; |
| Aufgrund des Gesetzes vom 7. Mai 2017 über klinische Prüfungen mit | Aufgrund des Gesetzes vom 7. Mai 2017 über klinische Prüfungen mit |
| Humanarzneimitteln, der Artikel 6 § 2 Absatz 2, §§ 3 und 5, 7 Absatz 1 | Humanarzneimitteln, der Artikel 6 § 2 Absatz 2, §§ 3 und 5, 7 Absatz 1 |
| und 2, 8 Absatz 4, 9 § 1 Absatz 6, § 5 und § 6 Absatz 2, 16 Absatz 2, | und 2, 8 Absatz 4, 9 § 1 Absatz 6, § 5 und § 6 Absatz 2, 16 Absatz 2, |
| 17 Absatz 1, 19, 20, 23, 24 Absatz 2, 25 Absatz 1, 28, 30 Absatz 2, 31 | 17 Absatz 1, 19, 20, 23, 24 Absatz 2, 25 Absatz 1, 28, 30 Absatz 2, 31 |
| Absatz 1, 35, 38 § 3, 39, 41 Absatz 1, 43 Absatz 4, 48 § 4 und 62 § 1 | Absatz 1, 35, 38 § 3, 39, 41 Absatz 1, 43 Absatz 4, 48 § 4 und 62 § 1 |
| Absatz 2; | Absatz 2; |
| Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 14. Dezember 2006 über Human- | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 14. Dezember 2006 über Human- |
| und Tierarzneimittel, der Artikel 5 § 2 Absatz 1 Nr. 12, 67 § 1 Absatz | und Tierarzneimittel, der Artikel 5 § 2 Absatz 1 Nr. 12, 67 § 1 Absatz |
| 3, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 28. Mai 2013, 72quater § 2 | 3, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 28. Mai 2013, 72quater § 2 |
| Buchstabe c), eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 28. Mai 2013, | Buchstabe c), eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 28. Mai 2013, |
| 79 Absatz 2, 83bis § 1 Nr. 1, eingefügt durch den Königlichen Erlass | 79 Absatz 2, 83bis § 1 Nr. 1, eingefügt durch den Königlichen Erlass |
| vom 17. Juli 2014, 129 § 1 letzter Gedankenstrich, ersetzt durch den | vom 17. Juli 2014, 129 § 1 letzter Gedankenstrich, ersetzt durch den |
| Königlichen Erlass vom 25. November 2015; | Königlichen Erlass vom 25. November 2015; |
| Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 2. Mai 2017; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 2. Mai 2017; |
| Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 28. | Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 28. |
| Juli 2017; | Juli 2017; |
| Aufgrund des Gutachtens Nr. 61.863/1/V des Staatsrates vom 5. | Aufgrund des Gutachtens Nr. 61.863/1/V des Staatsrates vom 5. |
| September 2017, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. | September 2017, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. |
| 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
| Auf Vorschlag Unseres Ministers der Volksgesundheit | Auf Vorschlag Unseres Ministers der Volksgesundheit |
| Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: |
| KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen | KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen |
| Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man | Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man |
| unter: | unter: |
| 1. "das Gesetz": das Gesetz vom 7. Mai 2017 über klinische Prüfungen | 1. "das Gesetz": das Gesetz vom 7. Mai 2017 über klinische Prüfungen |
| mit Humanarzneimitteln, | mit Humanarzneimitteln, |
| 2. "die Durchführungsverordnung (EU) 2017/556": die | 2. "die Durchführungsverordnung (EU) 2017/556": die |
| Durchführungsverordnung (EU) 2017/556 der Kommission vom 24. März 2017 | Durchführungsverordnung (EU) 2017/556 der Kommission vom 24. März 2017 |
| über die Einzelheiten der Inspektionsverfahren hinsichtlich der guten | über die Einzelheiten der Inspektionsverfahren hinsichtlich der guten |
| klinischen Praxis gemäß der Verordnung (EU) Nr. 536/2014 des | klinischen Praxis gemäß der Verordnung (EU) Nr. 536/2014 des |
| Europäischen Parlaments und des Rates. | Europäischen Parlaments und des Rates. |
| KAPITEL 2 - Ethik-Kommissionen | KAPITEL 2 - Ethik-Kommissionen |
| Abschnitt 1 - Zusammensetzung der Ethik-Kommissionen | Abschnitt 1 - Zusammensetzung der Ethik-Kommissionen |
| Art. 2 - Die Ethik-Kommission kann für jedes ihrer Mitglieder | Art. 2 - Die Ethik-Kommission kann für jedes ihrer Mitglieder |
| stellvertretende Mitglieder bestimmen. In diesem Fall muss das | stellvertretende Mitglieder bestimmen. In diesem Fall muss das |
| stellvertretende Mitglied dieselben Bedingungen erfüllen wie das | stellvertretende Mitglied dieselben Bedingungen erfüllen wie das |
| Mitglied, das es vertritt. | Mitglied, das es vertritt. |
| Art. 3 - Die Ethik-Kommission bestimmt einen Vorsitzenden unter ihren | Art. 3 - Die Ethik-Kommission bestimmt einen Vorsitzenden unter ihren |
| Mitgliedern. Letzterer muss über nachweisliche Erfahrung verfügen als | Mitgliedern. Letzterer muss über nachweisliche Erfahrung verfügen als |
| Mitglied: | Mitglied: |
| 1. einer Ethik-Kommission mit voller Zulassung im Sinne von Artikel | 1. einer Ethik-Kommission mit voller Zulassung im Sinne von Artikel |
| 11/2 des Gesetzes vom 7. Mai 2004 über Experimente am Menschen, wie | 11/2 des Gesetzes vom 7. Mai 2004 über Experimente am Menschen, wie |
| eingefügt durch das Gesetz vom 19. März 2013 und abgeändert durch das | eingefügt durch das Gesetz vom 19. März 2013 und abgeändert durch das |
| Gesetz vom 10. April 2014, oder | Gesetz vom 10. April 2014, oder |
| 2. einer Ethik-Kommission im Sinne von Artikel 6 des Gesetzes. | 2. einer Ethik-Kommission im Sinne von Artikel 6 des Gesetzes. |
| Art. 4 - Die Ethik-Kommission bestimmt ihren Patientenvertreter auf | Art. 4 - Die Ethik-Kommission bestimmt ihren Patientenvertreter auf |
| Vorschlag eines Verbands repräsentativer Patientenorganisationen oder | Vorschlag eines Verbands repräsentativer Patientenorganisationen oder |
| gegebenenfalls unter den Bewerbern, die ein mit Gründen versehenes | gegebenenfalls unter den Bewerbern, die ein mit Gründen versehenes |
| Bewerbungsschreiben eingereicht haben, aus dem die Repräsentativität | Bewerbungsschreiben eingereicht haben, aus dem die Repräsentativität |
| des Bewerbers hervorgeht. | des Bewerbers hervorgeht. |
| Der Patientenvertreter kann keine Fachkraft der Gesundheitspflege im | Der Patientenvertreter kann keine Fachkraft der Gesundheitspflege im |
| Sinne des am 10. Mai 2015 koordinierten Gesetzes über die Ausübung der | Sinne des am 10. Mai 2015 koordinierten Gesetzes über die Ausübung der |
| Gesundheitspflegeberufe sein. | Gesundheitspflegeberufe sein. |
| Der Patientenvertreter darf je nach Art der klinischen Prüfung, die | Der Patientenvertreter darf je nach Art der klinischen Prüfung, die |
| der Ethik-Kommission vorgelegt wird, besondere Patientenvereinigungen | der Ethik-Kommission vorgelegt wird, besondere Patientenvereinigungen |
| zu Rate ziehen. | zu Rate ziehen. |
| Art. 5 - Um für die Bewertung der Prüfungen der Phase 1 zugelassen zu | Art. 5 - Um für die Bewertung der Prüfungen der Phase 1 zugelassen zu |
| werden, muss die Ethik-Kommission unter den in Artikel 6 § 2 des | werden, muss die Ethik-Kommission unter den in Artikel 6 § 2 des |
| Gesetzes erwähnten Mitgliedern oder darüber hinaus mindestens folgende | Gesetzes erwähnten Mitgliedern oder darüber hinaus mindestens folgende |
| Mitglieder umfassen: | Mitglieder umfassen: |
| 1. ein Mitglied, das über nachweisliche Erfahrung in der klinischen | 1. ein Mitglied, das über nachweisliche Erfahrung in der klinischen |
| Pharmakologie verfügt, | Pharmakologie verfügt, |
| 2. ein Mitglied, das über nachweisliche Erfahrung in der Bewertung | 2. ein Mitglied, das über nachweisliche Erfahrung in der Bewertung |
| oder der Durchführung klinischer Prüfungen der Phase I verfügt, | oder der Durchführung klinischer Prüfungen der Phase I verfügt, |
| 3. einen Vertreter der gesunden Freiwilligen. | 3. einen Vertreter der gesunden Freiwilligen. |
| Der in Absatz 1 Nr. 3 erwähnte Vertreter der gesunden Freiwilligen | Der in Absatz 1 Nr. 3 erwähnte Vertreter der gesunden Freiwilligen |
| muss an klinischen Prüfungen der Phase I teilgenommen haben. Dabei | muss an klinischen Prüfungen der Phase I teilgenommen haben. Dabei |
| darf es sich nicht um eine Fachkraft der Gesundheitspflege im Sinne | darf es sich nicht um eine Fachkraft der Gesundheitspflege im Sinne |
| des am 10. Mai 2015 koordinierten Gesetzes über die Ausübung der | des am 10. Mai 2015 koordinierten Gesetzes über die Ausübung der |
| Gesundheitspflegeberufe handeln. | Gesundheitspflegeberufe handeln. |
| Der Vertreter der gesunden Freiwilligen darf nicht als Proband an den | Der Vertreter der gesunden Freiwilligen darf nicht als Proband an den |
| klinischen Prüfungen teilnehmen, die von der Ethik-Kommission, zu der | klinischen Prüfungen teilnehmen, die von der Ethik-Kommission, zu der |
| er gehört, bewertet werden. | er gehört, bewertet werden. |
| Abschnitt 2 - Normen für die Zulassung von Ethik-Kommissionen | Abschnitt 2 - Normen für die Zulassung von Ethik-Kommissionen |
| Unterabschnitt 1 - Arbeitsweise | Unterabschnitt 1 - Arbeitsweise |
| Art. 6 - § 1 - Die Ethik-Kommission ist beschlussfähig, wenn: | Art. 6 - § 1 - Die Ethik-Kommission ist beschlussfähig, wenn: |
| 1. mehr als die Hälfte der ordentlichen Mitglieder anwesend ist, | 1. mehr als die Hälfte der ordentlichen Mitglieder anwesend ist, |
| 2. sowohl Mitglieder, Fachkräfte der Gesundheitspflege im Sinne des am | 2. sowohl Mitglieder, Fachkräfte der Gesundheitspflege im Sinne des am |
| 10. Mai 2015 koordinierten Gesetzes über die Ausübung der | 10. Mai 2015 koordinierten Gesetzes über die Ausübung der |
| Gesundheitspflegeberufe, von denen mindestens zwei Ärzte sind, als | Gesundheitspflegeberufe, von denen mindestens zwei Ärzte sind, als |
| auch Mitglieder, die diese Eigenschaft nicht haben, anwesend sind, und | auch Mitglieder, die diese Eigenschaft nicht haben, anwesend sind, und |
| 3. der in Artikel 6 § 2 Nr. 10 des Gesetzes erwähnte | 3. der in Artikel 6 § 2 Nr. 10 des Gesetzes erwähnte |
| Patientenvertreter oder sein Stellvertreter anwesend ist. | Patientenvertreter oder sein Stellvertreter anwesend ist. |
| Die Ethik-Kommission, die eine Stellungnahme über eine klinische | Die Ethik-Kommission, die eine Stellungnahme über eine klinische |
| Prüfung der Phase I abgibt, ist nur dann beschlussfähig, wenn auch die | Prüfung der Phase I abgibt, ist nur dann beschlussfähig, wenn auch die |
| in Artikel 5 erwähnten Mitglieder oder ihre Stellvertreter anwesend | in Artikel 5 erwähnten Mitglieder oder ihre Stellvertreter anwesend |
| sind. | sind. |
| § 2 - Die Stellungnahmen werden im Konsens oder, in Ermangelung | § 2 - Die Stellungnahmen werden im Konsens oder, in Ermangelung |
| dessen, mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder | dessen, mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder |
| abgegeben. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden | abgegeben. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden |
| ausschlaggebend. | ausschlaggebend. |
| § 3 - Ein Mitglied, das bei der Versammlung der Ethik-Kommission nicht | § 3 - Ein Mitglied, das bei der Versammlung der Ethik-Kommission nicht |
| anwesend sein kann, dem Vorsitzenden seinen Bericht oder seine | anwesend sein kann, dem Vorsitzenden seinen Bericht oder seine |
| Stellungnahme vor der Versammlung jedoch schriftlich mitgeteilt hat, | Stellungnahme vor der Versammlung jedoch schriftlich mitgeteilt hat, |
| wird für das Anwesenheits- und Stimmenquorum mitgezählt. | wird für das Anwesenheits- und Stimmenquorum mitgezählt. |
| § 4 - Wird das in § 1 erwähnte Anwesenheitsquorum nicht erreicht, kann | § 4 - Wird das in § 1 erwähnte Anwesenheitsquorum nicht erreicht, kann |
| die Ethik-Kommission im Hinblick auf die Abgabe einer Stellungnahme | die Ethik-Kommission im Hinblick auf die Abgabe einer Stellungnahme |
| auf ein schriftliches Verfahren zurückgreifen. Der Vorsitzende legt | auf ein schriftliches Verfahren zurückgreifen. Der Vorsitzende legt |
| die Frist fest, binnen der die Mitglieder ihre Stellungnahme abgeben | die Frist fest, binnen der die Mitglieder ihre Stellungnahme abgeben |
| müssen. | müssen. |
| Die Stellungnahmen werden gemäß § 1 abgegeben. Bei Mitgliedern, die | Die Stellungnahmen werden gemäß § 1 abgegeben. Bei Mitgliedern, die |
| binnen der vom Vorsitzenden festgelegten Frist keine ungünstige oder | binnen der vom Vorsitzenden festgelegten Frist keine ungünstige oder |
| günstige Stellungnahme abgegeben haben, wird davon ausgegangen, dass | günstige Stellungnahme abgegeben haben, wird davon ausgegangen, dass |
| sie sich enthalten haben. | sie sich enthalten haben. |
| Wenn ein Mitglied binnen der vom Vorsitzenden festgelegten Frist aus | Wenn ein Mitglied binnen der vom Vorsitzenden festgelegten Frist aus |
| wesentlichen Gründen beantragt, die Stellungnahme gemäß § 1 abzugeben, | wesentlichen Gründen beantragt, die Stellungnahme gemäß § 1 abzugeben, |
| kann der Vorsitzende die Ethik-Kommission einberufen. | kann der Vorsitzende die Ethik-Kommission einberufen. |
| Unterabschnitt 2 - Qualitätssystem | Unterabschnitt 2 - Qualitätssystem |
| Art. 7 - Die zur Abgabe einer Stellungnahme ermächtigte | Art. 7 - Die zur Abgabe einer Stellungnahme ermächtigte |
| Ethik-Kommission, wie in Artikel 7 des Gesetzes erwähnt, verfasst | Ethik-Kommission, wie in Artikel 7 des Gesetzes erwähnt, verfasst |
| ihren Bewertungsbericht gemäß dem Bewertungsschema des EU-Portals. Sie | ihren Bewertungsbericht gemäß dem Bewertungsschema des EU-Portals. Sie |
| benutzt jedoch das gemäß den Artikeln 18 § 2, 26 § 2 und 32 § 2 | benutzt jedoch das gemäß den Artikeln 18 § 2, 26 § 2 und 32 § 2 |
| erstellte Muster, wenn ein solches Muster erstellt wurde. | erstellte Muster, wenn ein solches Muster erstellt wurde. |
| Art. 8 - Die Ethik-Kommission verfügt über ein Qualitätssystem für die | Art. 8 - Die Ethik-Kommission verfügt über ein Qualitätssystem für die |
| Anwendung der Grundsätze und Leitlinien der guten klinischen Praxis, | Anwendung der Grundsätze und Leitlinien der guten klinischen Praxis, |
| wie von der Europäischen Kommission in Anwendung von Artikel 47 Absatz | wie von der Europäischen Kommission in Anwendung von Artikel 47 Absatz |
| 3 der Verordnung öffentlich zugänglich gemacht. | 3 der Verordnung öffentlich zugänglich gemacht. |
| Zu diesem Zweck verfasst die Ethik-Kommission schriftliche Verfahren | Zu diesem Zweck verfasst die Ethik-Kommission schriftliche Verfahren |
| und deren Dokumentation, die mindestens Folgendes betreffen: | und deren Dokumentation, die mindestens Folgendes betreffen: |
| 1. die Zusammensetzung der Ethik-Kommission unter Angabe der | 1. die Zusammensetzung der Ethik-Kommission unter Angabe der |
| Qualifikationen der Mitglieder und der Weise, wie die Kommission | Qualifikationen der Mitglieder und der Weise, wie die Kommission |
| zusammengesetzt ist und wie ihre Mitglieder ernannt werden, | zusammengesetzt ist und wie ihre Mitglieder ernannt werden, |
| 2. die Verpflichtungen und Verantwortlichkeiten ihrer Mitglieder je | 2. die Verpflichtungen und Verantwortlichkeiten ihrer Mitglieder je |
| nach deren Eigenschaft, insbesondere die Teilnahme an Ausbildungen für | nach deren Eigenschaft, insbesondere die Teilnahme an Ausbildungen für |
| die Bewertung klinischer Prüfungen, sowie die Verpflichtungen und | die Bewertung klinischer Prüfungen, sowie die Verpflichtungen und |
| Verantwortlichkeiten des Verwaltungspersonals, | Verantwortlichkeiten des Verwaltungspersonals, |
| 3. die Planung und Organisation von Versammlungen und deren | 3. die Planung und Organisation von Versammlungen und deren |
| Ankündigung an die Mitglieder, | Ankündigung an die Mitglieder, |
| 4. die Bewertung der Anträge auf Genehmigung klinischer Prüfungen, auf | 4. die Bewertung der Anträge auf Genehmigung klinischer Prüfungen, auf |
| wesentliche Änderung und auf spätere Ausweitung, | wesentliche Änderung und auf spätere Ausweitung, |
| 5. die Formulierung von Stellungnahmen, deren dokumentierte | 5. die Formulierung von Stellungnahmen, deren dokumentierte |
| ausdrückliche Begründung, sowohl in juristischer als auch in | ausdrückliche Begründung, sowohl in juristischer als auch in |
| faktischer Hinsicht, und deren Form(en), | faktischer Hinsicht, und deren Form(en), |
| 6. die Konsultierung auswärtiger Sachverständiger, auswärtiger | 6. die Konsultierung auswärtiger Sachverständiger, auswärtiger |
| Patientenvertreter oder jeglicher anderen auswärtigen Person und deren | Patientenvertreter oder jeglicher anderen auswärtigen Person und deren |
| Bestimmung, | Bestimmung, |
| 7. das Verfahren zur Entscheidungsfindung im Hinblick auf die Abgabe | 7. das Verfahren zur Entscheidungsfindung im Hinblick auf die Abgabe |
| der Stellungnahmen und das in Artikel 6 § 4 erwähnte schriftliche | der Stellungnahmen und das in Artikel 6 § 4 erwähnte schriftliche |
| Verfahren, | Verfahren, |
| 9. die Verwaltung der der Ethik-Kommission vorgelegten oder von ihr | 9. die Verwaltung der der Ethik-Kommission vorgelegten oder von ihr |
| verfassten Dokumente und deren Archivierung, | verfassten Dokumente und deren Archivierung, |
| 10. die Kommunikation zwischen der Ethik-Kommission und den anderen an | 10. die Kommunikation zwischen der Ethik-Kommission und den anderen an |
| den Genehmigungen der klinischen Prüfungen Beteiligten, | den Genehmigungen der klinischen Prüfungen Beteiligten, |
| 11. die Vertraulichkeitsregeln, | 11. die Vertraulichkeitsregeln, |
| 12. das Verfassen und Fortschreiben der Verfahren. | 12. das Verfassen und Fortschreiben der Verfahren. |
| Art. 9 - § 1 - Unbeschadet der Gesetzesbestimmungen, die eine längere | Art. 9 - § 1 - Unbeschadet der Gesetzesbestimmungen, die eine längere |
| Aufbewahrungsfrist auferlegen, bewahrt die Ethik-Kommission folgende | Aufbewahrungsfrist auferlegen, bewahrt die Ethik-Kommission folgende |
| Dokumente für einen Zeitraum von mindestens fünfundzwanzig Jahren nach | Dokumente für einen Zeitraum von mindestens fünfundzwanzig Jahren nach |
| Beendigung der klinischen Prüfung(en), auf die sie sich beziehen, auf: | Beendigung der klinischen Prüfung(en), auf die sie sich beziehen, auf: |
| 1. die schriftlichen Verfahren, | 1. die schriftlichen Verfahren, |
| 2. die Einberufungen der Mitglieder zu den Versammlungen, | 2. die Einberufungen der Mitglieder zu den Versammlungen, |
| 3. die Entscheidungen und die Dokumente zur Entscheidungsfindung, wie | 3. die Entscheidungen und die Dokumente zur Entscheidungsfindung, wie |
| die mit Erläuterungen versehenen Dokumente und die Mitteilungen | die mit Erläuterungen versehenen Dokumente und die Mitteilungen |
| zwischen den Mitgliedern der Ethik-Kommission, | zwischen den Mitgliedern der Ethik-Kommission, |
| 4. die Protokolle und die Anwesenheitslisten der Mitglieder, | 4. die Protokolle und die Anwesenheitslisten der Mitglieder, |
| 5. die Kommunikation mit dem Kollegium, | 5. die Kommunikation mit dem Kollegium, |
| 6. das Archivregister, | 6. das Archivregister, |
| 7. jedes andere wesentliche der Ethik-Kommission eigene Dokument, wie | 7. jedes andere wesentliche der Ethik-Kommission eigene Dokument, wie |
| in Artikel 57 der Verordnung erwähnt. | in Artikel 57 der Verordnung erwähnt. |
| § 2 - Die in § 1 erwähnten Dokumente werden so aufbewahrt, dass sie | § 2 - Die in § 1 erwähnten Dokumente werden so aufbewahrt, dass sie |
| den zuständigen Behörden auf einfache Anfrage zur Verfügung stehen und | den zuständigen Behörden auf einfache Anfrage zur Verfügung stehen und |
| ihnen zugänglich sein können. | ihnen zugänglich sein können. |
| Die Träger zur Archivierung der in § 1 erwähnten Dokumente des Master | Die Träger zur Archivierung der in § 1 erwähnten Dokumente des Master |
| Files der klinischen Prüfung gewährleisten, dass der Inhalt während | Files der klinischen Prüfung gewährleisten, dass der Inhalt während |
| des gesamten in Absatz 1 erwähnten Zeitraums vollständig und lesbar | des gesamten in Absatz 1 erwähnten Zeitraums vollständig und lesbar |
| bleibt. | bleibt. |
| Die Rückverfolgbarkeit jeglicher Änderung des Inhalts der in § 1 | Die Rückverfolgbarkeit jeglicher Änderung des Inhalts der in § 1 |
| erwähnten Dokumente ist gewährleistet. | erwähnten Dokumente ist gewährleistet. |
| Art. 10 - Die Ethik-Kommission nimmt an den vom Kollegium | Art. 10 - Die Ethik-Kommission nimmt an den vom Kollegium |
| organisierten Versammlungen und an den von Letzterem eingeführten | organisierten Versammlungen und an den von Letzterem eingeführten |
| Arbeitsverfahren teil, um die Qualität der Arbeit der | Arbeitsverfahren teil, um die Qualität der Arbeit der |
| Ethik-Kommissionen zu gewährleisten. Die Ethik-Kommission bestimmt | Ethik-Kommissionen zu gewährleisten. Die Ethik-Kommission bestimmt |
| mindestens eines ihrer Mitglieder, um sie bei diesen Versammlungen zu | mindestens eines ihrer Mitglieder, um sie bei diesen Versammlungen zu |
| vertreten. | vertreten. |
| Unterabschnitt 3 - System für die Registrierung von und den Umgang mit | Unterabschnitt 3 - System für die Registrierung von und den Umgang mit |
| Interessenkonflikten der Mitglieder | Interessenkonflikten der Mitglieder |
| Art. 11 - Im System für die Registrierung von und den Umgang mit | Art. 11 - Im System für die Registrierung von und den Umgang mit |
| Interessenkonflikten der Mitglieder ist vorgesehen, dass ein Mitglied | Interessenkonflikten der Mitglieder ist vorgesehen, dass ein Mitglied |
| einer Ethik-Kommission, das in irgendeiner Weise von der Ausarbeitung | einer Ethik-Kommission, das in irgendeiner Weise von der Ausarbeitung |
| und der Ausführung einer klinischen Prüfung betroffen ist, weder als | und der Ausführung einer klinischen Prüfung betroffen ist, weder als |
| Mitglied in der betreffenden Ethik-Kommission tagen noch bei der | Mitglied in der betreffenden Ethik-Kommission tagen noch bei der |
| Bewertung dieser Prüfung abstimmen darf. Das Mitglied darf jedoch in | Bewertung dieser Prüfung abstimmen darf. Das Mitglied darf jedoch in |
| seiner Eigenschaft als Prüfer angehört werden, wenn die | seiner Eigenschaft als Prüfer angehört werden, wenn die |
| Ethik-Kommission es für notwendig erachtet. | Ethik-Kommission es für notwendig erachtet. |
| Unterabschnitt 4 - Zusätzliche Zulassungsnormen | Unterabschnitt 4 - Zusätzliche Zulassungsnormen |
| Art. 12 - § 1 - Die Ethik-Kommission wird entweder von einem/einer | Art. 12 - § 1 - Die Ethik-Kommission wird entweder von einem/einer |
| oder mehreren zugelassenen Krankenhäusern und anderen | oder mehreren zugelassenen Krankenhäusern und anderen |
| Pflegeeinrichtungen, wie im koordinierten Gesetz vom 10. Juli 2008 | Pflegeeinrichtungen, wie im koordinierten Gesetz vom 10. Juli 2008 |
| über die Krankenhäuser erwähnt, oder vom Ministerium der | über die Krankenhäuser erwähnt, oder vom Ministerium der |
| Landesverteidigung oder von einer juristischen Person, die weder | Landesverteidigung oder von einer juristischen Person, die weder |
| direkt noch indirekt an einen wie im Gesetz vom 25. März 1964 über | direkt noch indirekt an einen wie im Gesetz vom 25. März 1964 über |
| Arzneimittel erwähnten Inhaber einer Inverkehrbringungsgenehmigung | Arzneimittel erwähnten Inhaber einer Inverkehrbringungsgenehmigung |
| oder Registrierung gebunden ist und deren einziger satzungsmäßiger | oder Registrierung gebunden ist und deren einziger satzungsmäßiger |
| Zweck der Betrieb einer Ethik-Kommission ohne Gewinnerzielungsabsicht | Zweck der Betrieb einer Ethik-Kommission ohne Gewinnerzielungsabsicht |
| ist, betrieben. | ist, betrieben. |
| Eine von einer juristischen Person betriebene Ethik-Kommission wird | Eine von einer juristischen Person betriebene Ethik-Kommission wird |
| als die Ethik-Kommission des Standorts oder der Struktur, wo die | als die Ethik-Kommission des Standorts oder der Struktur, wo die |
| klinische Prüfung stattfindet, angesehen, wenn diese juristische | klinische Prüfung stattfindet, angesehen, wenn diese juristische |
| Person direkt oder indirekt an ein zugelassenes Krankenhaus, wie in | Person direkt oder indirekt an ein zugelassenes Krankenhaus, wie in |
| dem am 10. Juli 2008 koordinierten Gesetz über die Krankenhäuser und | dem am 10. Juli 2008 koordinierten Gesetz über die Krankenhäuser und |
| andere Pflegeeinrichtungen erwähnt, an ein vom Ministerium der | andere Pflegeeinrichtungen erwähnt, an ein vom Ministerium der |
| Landesverteidigung betriebenes Krankenhaus, an ein Zentrum der Phase I | Landesverteidigung betriebenes Krankenhaus, an ein Zentrum der Phase I |
| oder an jede Struktur, wo die klinische Prüfung durchgeführt wird, | oder an jede Struktur, wo die klinische Prüfung durchgeführt wird, |
| gebunden ist. | gebunden ist. |
| § 2 - Das oder die Krankenhäuser oder die juristische Person, die in § | § 2 - Das oder die Krankenhäuser oder die juristische Person, die in § |
| 1 erwähnt sind, sichern der von ihnen betriebenen Ethik-Kommission | 1 erwähnt sind, sichern der von ihnen betriebenen Ethik-Kommission |
| eine ausreichende finanzielle, logistische und verwaltungstechnische | eine ausreichende finanzielle, logistische und verwaltungstechnische |
| Unterstützung zu, damit sie die ihr aufgrund des Gesetzes und des | Unterstützung zu, damit sie die ihr aufgrund des Gesetzes und des |
| vorliegenden Königlichen Erlasses obliegenden Aufgaben erfüllen kann. | vorliegenden Königlichen Erlasses obliegenden Aufgaben erfüllen kann. |
| Art. 13 - Die Ethik-Kommission muss in der Lage sein, alle ihr vom | Art. 13 - Die Ethik-Kommission muss in der Lage sein, alle ihr vom |
| Kollegium zugewiesenen Anträge auf Genehmigung, auf spätere Ausweitung | Kollegium zugewiesenen Anträge auf Genehmigung, auf spätere Ausweitung |
| und auf wesentliche Änderung einer klinischen Prüfung und auf | und auf wesentliche Änderung einer klinischen Prüfung und auf |
| Widerspruch zu bewerten. | Widerspruch zu bewerten. |
| Die Ethik-Kommission, die vom Kollegium gemäß Artikel 7 des Gesetzes | Die Ethik-Kommission, die vom Kollegium gemäß Artikel 7 des Gesetzes |
| als zur Abgabe der Stellungnahme ermächtigte Ethik-Kommission bestimmt | als zur Abgabe der Stellungnahme ermächtigte Ethik-Kommission bestimmt |
| wird, darf sich nur in Fällen höherer Gewalt, die binnen höchstens | wird, darf sich nur in Fällen höherer Gewalt, die binnen höchstens |
| einem Werktag nach Zuweisung der Bewertung durch das Kollegium | einem Werktag nach Zuweisung der Bewertung durch das Kollegium |
| ordnungsgemäß begründet werden muss, weigern, den Antrag zu bewerten. | ordnungsgemäß begründet werden muss, weigern, den Antrag zu bewerten. |
| Im Fall der wiederholten Weigerung einer Ethik-Kommission, für die die | Im Fall der wiederholten Weigerung einer Ethik-Kommission, für die die |
| höhere Gewalt nicht nachgewiesen werden konnte, kann das Kollegium das | höhere Gewalt nicht nachgewiesen werden konnte, kann das Kollegium das |
| in Artikel 19 erwähnte Aussetzungs- oder Entzugsverfahren einleiten. | in Artikel 19 erwähnte Aussetzungs- oder Entzugsverfahren einleiten. |
| Abschnitt 3 - Verfahren in Bezug auf den Zulassungsbeschluss, die | Abschnitt 3 - Verfahren in Bezug auf den Zulassungsbeschluss, die |
| Verweigerung, die Aussetzung und den Entzug der Zulassung der | Verweigerung, die Aussetzung und den Entzug der Zulassung der |
| Ethik-Kommissionen | Ethik-Kommissionen |
| Unterabschnitt 1 - Zulassungsverfahren | Unterabschnitt 1 - Zulassungsverfahren |
| Art. 14 - Der Zulassungsantrag wird von einem Krankenhaus oder von der | Art. 14 - Der Zulassungsantrag wird von einem Krankenhaus oder von der |
| juristischen Person, das/die die Ethik-Kommission betreibt, anhand | juristischen Person, das/die die Ethik-Kommission betreibt, anhand |
| eines Formulars eingereicht, dessen Muster vom Minister festgelegt | eines Formulars eingereicht, dessen Muster vom Minister festgelegt |
| wird. | wird. |
| Der in Absatz 1 erwähnte Antrag ist nur zulässig, wenn das Formular | Der in Absatz 1 erwähnte Antrag ist nur zulässig, wenn das Formular |
| ordnungsgemäß ausgefüllt ist und alle erforderlichen Anlagen umfasst. | ordnungsgemäß ausgefüllt ist und alle erforderlichen Anlagen umfasst. |
| Diese Anlagen betreffen mindestens: | Diese Anlagen betreffen mindestens: |
| 1. eine Beschreibung des Qualitätssystems und eine Kopie jedes | 1. eine Beschreibung des Qualitätssystems und eine Kopie jedes |
| schriftlichen Verfahrens, | schriftlichen Verfahrens, |
| 2. eine Beschreibung des Systems für die Registrierung von und den | 2. eine Beschreibung des Systems für die Registrierung von und den |
| Umgang mit Interessenkonflikten der Mitglieder, | Umgang mit Interessenkonflikten der Mitglieder, |
| 3. Namen, Geschlecht, Eigenschaft und Lebenslauf der Mitglieder und | 3. Namen, Geschlecht, Eigenschaft und Lebenslauf der Mitglieder und |
| ihre Interessenerklärung, deren Muster vom Minister festgelegt wird, | ihre Interessenerklärung, deren Muster vom Minister festgelegt wird, |
| 4. den Nachweis einer Haftpflichtversicherung zugunsten der | 4. den Nachweis einer Haftpflichtversicherung zugunsten der |
| Mitglieder. | Mitglieder. |
| Art. 15 - Der Antrag wird per Einschreiben gegen Empfangsbestätigung | Art. 15 - Der Antrag wird per Einschreiben gegen Empfangsbestätigung |
| oder durch Boten gegen Empfangsbestätigung vor dem 1. Mai oder dem 1. | oder durch Boten gegen Empfangsbestätigung vor dem 1. Mai oder dem 1. |
| November jeden Jahres eingereicht. | November jeden Jahres eingereicht. |
| Der Antrag kann auch auf elektronischem Weg nach den von der FAAGP | Der Antrag kann auch auf elektronischem Weg nach den von der FAAGP |
| festgelegten Modalitäten eingereicht werden. Das elektronische | festgelegten Modalitäten eingereicht werden. Das elektronische |
| Formular muss mit einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur, wie | Formular muss mit einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur, wie |
| in Artikel 3 Nr. 12 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen | in Artikel 3 Nr. 12 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen |
| Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische | Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische |
| Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen | Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen |
| im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG erwähnt, | im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG erwähnt, |
| unterzeichnet werden. | unterzeichnet werden. |
| Art. 16 - Binnen einer Frist von dreißig Tagen nach Einreichung des | Art. 16 - Binnen einer Frist von dreißig Tagen nach Einreichung des |
| Antrags teilt die FAAGP dem Krankenhaus oder der juristischen Person, | Antrags teilt die FAAGP dem Krankenhaus oder der juristischen Person, |
| das/die den Zulassungsantrag eingereicht hat, mit, ob Letzterer | das/die den Zulassungsantrag eingereicht hat, mit, ob Letzterer |
| vollständig ist. Ist die FAAGP der Ansicht, dass der Zulassungsantrag | vollständig ist. Ist die FAAGP der Ansicht, dass der Zulassungsantrag |
| nicht vollständig ist, fordert sie das Krankenhaus oder die | nicht vollständig ist, fordert sie das Krankenhaus oder die |
| juristische Person, das/die den Zulassungsantrag eingereicht hat, auf, | juristische Person, das/die den Zulassungsantrag eingereicht hat, auf, |
| seine/ihre Anmerkungen zum Antrag zu formulieren oder die Antragsakte | seine/ihre Anmerkungen zum Antrag zu formulieren oder die Antragsakte |
| binnen einer Frist von höchstens fünfzehn Tagen zu vervollständigen. | binnen einer Frist von höchstens fünfzehn Tagen zu vervollständigen. |
| Binnen einer Frist von zehn Tagen ab Erhalt der Anmerkungen oder der | Binnen einer Frist von zehn Tagen ab Erhalt der Anmerkungen oder der |
| vervollständigten Antragsakte teilt die FAAGP dem Krankenhaus oder der | vervollständigten Antragsakte teilt die FAAGP dem Krankenhaus oder der |
| juristischen Person, das/die den Zulassungsantrag eingereicht hat, | juristischen Person, das/die den Zulassungsantrag eingereicht hat, |
| mit, ob der Antrag zulässig ist. | mit, ob der Antrag zulässig ist. |
| Wenn das Krankenhaus oder die juristische Person, das/die den | Wenn das Krankenhaus oder die juristische Person, das/die den |
| Zulassungsantrag eingereicht hat, keine Anmerkungen formuliert oder | Zulassungsantrag eingereicht hat, keine Anmerkungen formuliert oder |
| die Antragsakte binnen der in Absatz 1 erwähnten Frist nicht | die Antragsakte binnen der in Absatz 1 erwähnten Frist nicht |
| vervollständigt, wird der Antrag abgelehnt. | vervollständigt, wird der Antrag abgelehnt. |
| Art. 17 - Die FAAGP vergewissert sich, dass die übermittelten | Art. 17 - Die FAAGP vergewissert sich, dass die übermittelten |
| Auskünfte in Anwendung von Artikel 16 richtig sind und dass die | Auskünfte in Anwendung von Artikel 16 richtig sind und dass die |
| Ethik-Kommission die durch die Artikel 6 §§ 2 und 3 des Gesetzes und | Ethik-Kommission die durch die Artikel 6 §§ 2 und 3 des Gesetzes und |
| Abschnitt 2 des vorliegenden Kapitels auferlegten Bedingungen erfüllt. | Abschnitt 2 des vorliegenden Kapitels auferlegten Bedingungen erfüllt. |
| Zu diesem Zweck kann die FAAGP dem Krankenhaus oder der juristischen | Zu diesem Zweck kann die FAAGP dem Krankenhaus oder der juristischen |
| Person, das/die den Zulassungsantrag eingereicht hat, jegliche Frage | Person, das/die den Zulassungsantrag eingereicht hat, jegliche Frage |
| stellen, beim Kollegium eine kurze Bewertung der Ethik-Kommission, | stellen, beim Kollegium eine kurze Bewertung der Ethik-Kommission, |
| insbesondere des Qualitätssicherungssystems und dessen Einhaltung und | insbesondere des Qualitätssicherungssystems und dessen Einhaltung und |
| der Einhaltung und kohärenten Anwendung der Verordnung, des Gesetzes | der Einhaltung und kohärenten Anwendung der Verordnung, des Gesetzes |
| und seiner Ausführungserlasse, anfordern, wenn die Ethik-Kommission | und seiner Ausführungserlasse, anfordern, wenn die Ethik-Kommission |
| bereits zugelassen wurde, und jede ihr nützlich erscheinende | bereits zugelassen wurde, und jede ihr nützlich erscheinende |
| Inspektion durchführen. | Inspektion durchführen. |
| Art. 18 - Ist die in Artikel 17 erwähnte Bewertung positiv und wurde | Art. 18 - Ist die in Artikel 17 erwähnte Bewertung positiv und wurde |
| der Zulassungsantrag von der FAAGP günstig bewertet, erteilt der | der Zulassungsantrag von der FAAGP günstig bewertet, erteilt der |
| Minister die in Artikel 14 erwähnte Zulassung. | Minister die in Artikel 14 erwähnte Zulassung. |
| Diese Zulassung tritt am 1. Oktober in Kraft, wenn der | Diese Zulassung tritt am 1. Oktober in Kraft, wenn der |
| Zulassungsantrag vor dem 1. Mai eingereicht wurde, oder am 1. April, | Zulassungsantrag vor dem 1. Mai eingereicht wurde, oder am 1. April, |
| wenn der Zulassungsantrag vor dem 1. November nach der in Absatz 1 | wenn der Zulassungsantrag vor dem 1. November nach der in Absatz 1 |
| erwähnten Entscheidung eingereicht wurde. | erwähnten Entscheidung eingereicht wurde. |
| Unterabschnitt 2 - Aussetzung und Entzug der Zulassung | Unterabschnitt 2 - Aussetzung und Entzug der Zulassung |
| Art. 19 - § 1 - Hat die FAAGP oder das Kollegium gerechtfertigte | Art. 19 - § 1 - Hat die FAAGP oder das Kollegium gerechtfertigte |
| Gründe anzunehmen, dass eine Ethik-Kommission ihren aufgrund des | Gründe anzunehmen, dass eine Ethik-Kommission ihren aufgrund des |
| Gesetzes oder seiner Ausführungserlasse auferlegten Verpflichtungen | Gesetzes oder seiner Ausführungserlasse auferlegten Verpflichtungen |
| nicht nachkommt oder ihre schriftlichen Verfahren nicht einhält, setzt | nicht nachkommt oder ihre schriftlichen Verfahren nicht einhält, setzt |
| die FAAGP oder das Kollegium die Ethik-Kommission von ihrer/seiner | die FAAGP oder das Kollegium die Ethik-Kommission von ihrer/seiner |
| Absicht, beim Minister die Aussetzung der Zulassung zu beantragen, und | Absicht, beim Minister die Aussetzung der Zulassung zu beantragen, und |
| von der Begründung dieses Antrags in Kenntnis. | von der Begründung dieses Antrags in Kenntnis. |
| Stellt die FAAGP durch eine Inspektion, die sie auf eigene Initiative | Stellt die FAAGP durch eine Inspektion, die sie auf eigene Initiative |
| oder auf Antrag des Kollegiums durchführt, fest, dass eine | oder auf Antrag des Kollegiums durchführt, fest, dass eine |
| Ethik-Kommission ihren aufgrund des Gesetzes oder seiner | Ethik-Kommission ihren aufgrund des Gesetzes oder seiner |
| Ausführungserlasse auferlegten Verpflichtungen nicht nachkommt oder | Ausführungserlasse auferlegten Verpflichtungen nicht nachkommt oder |
| ihre schriftlichen Verfahren nicht einhält, setzt die FAAGP oder das | ihre schriftlichen Verfahren nicht einhält, setzt die FAAGP oder das |
| Kollegium die Ethik-Kommission von ihrer/seiner Absicht, beim Minister | Kollegium die Ethik-Kommission von ihrer/seiner Absicht, beim Minister |
| die Aussetzung oder den Entzug der Zulassung zu beantragen, und von | die Aussetzung oder den Entzug der Zulassung zu beantragen, und von |
| der Begründung dieses Antrags in Kenntnis. | der Begründung dieses Antrags in Kenntnis. |
| § 2 - Die FAAGP oder das Kollegium ersucht die Ethik-Kommission, | § 2 - Die FAAGP oder das Kollegium ersucht die Ethik-Kommission, |
| ihr/ihm binnen einer Frist von fünfzehn Tagen einen Schriftsatz mit | ihr/ihm binnen einer Frist von fünfzehn Tagen einen Schriftsatz mit |
| den Argumenten, die sie vorbringen kann, und gegebenenfalls einen Plan | den Argumenten, die sie vorbringen kann, und gegebenenfalls einen Plan |
| mit Korrektur- und Präventivmaßnahmen zu übermitteln. | mit Korrektur- und Präventivmaßnahmen zu übermitteln. |
| § 3 - Ist die FAAGP oder das Kollegium nach Empfang des Schriftsatzes | § 3 - Ist die FAAGP oder das Kollegium nach Empfang des Schriftsatzes |
| oder, wenn binnen der in § 1 Absatz 2 erwähnten Frist kein Schriftsatz | oder, wenn binnen der in § 1 Absatz 2 erwähnten Frist kein Schriftsatz |
| eingeht, noch immer der Ansicht, dass die Ethik-Kommission ihren | eingeht, noch immer der Ansicht, dass die Ethik-Kommission ihren |
| aufgrund des Gesetzes oder seiner Ausführungserlasse auferlegten | aufgrund des Gesetzes oder seiner Ausführungserlasse auferlegten |
| Verpflichtungen nicht nachkommt oder ihre schriftlichen Verfahren | Verpflichtungen nicht nachkommt oder ihre schriftlichen Verfahren |
| nicht einhält, und gegebenenfalls, dass der Plan mit Korrektur- und | nicht einhält, und gegebenenfalls, dass der Plan mit Korrektur- und |
| Präventivmaßnahmen nicht zufriedenstellend ist, beantragt die FAAGP | Präventivmaßnahmen nicht zufriedenstellend ist, beantragt die FAAGP |
| oder das Kollegium auf mit Gründen versehene Weise die Aussetzung oder | oder das Kollegium auf mit Gründen versehene Weise die Aussetzung oder |
| beantragt die FAAGP auf mit Gründen versehene Weise den Entzug der | beantragt die FAAGP auf mit Gründen versehene Weise den Entzug der |
| Zulassung der Ethik-Kommission beim Minister. | Zulassung der Ethik-Kommission beim Minister. |
| Art. 20 - Der Minister beschließt, binnen einem Monat nach Empfang des | Art. 20 - Der Minister beschließt, binnen einem Monat nach Empfang des |
| Antrags der FAAGP oder des Kollegiums durch den Minister, wie in | Antrags der FAAGP oder des Kollegiums durch den Minister, wie in |
| Artikel 20 § 2 erwähnt, die Zulassung der Ethik-Kommission auszusetzen | Artikel 20 § 2 erwähnt, die Zulassung der Ethik-Kommission auszusetzen |
| oder nicht auszusetzen oder zu entziehen. | oder nicht auszusetzen oder zu entziehen. |
| Art. 21 - Die Aussetzung der Zulassung einer Ethik-Kommission endet | Art. 21 - Die Aussetzung der Zulassung einer Ethik-Kommission endet |
| durch eine Inspektion der FAAGP, die zu positiven Schlussfolgerungen | durch eine Inspektion der FAAGP, die zu positiven Schlussfolgerungen |
| führt, was die Einhaltung aller aufgrund des Gesetzes oder seiner | führt, was die Einhaltung aller aufgrund des Gesetzes oder seiner |
| Ausführungserlasse auferlegten Verpflichtungen oder der schriftlichen | Ausführungserlasse auferlegten Verpflichtungen oder der schriftlichen |
| Verfahren der betreffenden Ethik-Kommission betrifft. | Verfahren der betreffenden Ethik-Kommission betrifft. |
| Die Aussetzung der Zulassung einer Ethik-Kommission während eines | Die Aussetzung der Zulassung einer Ethik-Kommission während eines |
| Zeitraums von mehr als einem Jahr führt automatisch zum Entzug der | Zeitraums von mehr als einem Jahr führt automatisch zum Entzug der |
| Zulassung. | Zulassung. |
| Abschnitt 4 - Kriterien für die Bestimmung der zur Abgabe einer | Abschnitt 4 - Kriterien für die Bestimmung der zur Abgabe einer |
| Stellungnahme ermächtigten Ethik-Kommission | Stellungnahme ermächtigten Ethik-Kommission |
| Art. 22 - Das Kollegium bestimmt auf der Grundlage einer Rotation | Art. 22 - Das Kollegium bestimmt auf der Grundlage einer Rotation |
| zwischen den Ethik-Kommissionen die Ethik-Kommission, die im Rahmen | zwischen den Ethik-Kommissionen die Ethik-Kommission, die im Rahmen |
| eines Antrags auf Genehmigung einer klinischen Prüfung zur Abgabe | eines Antrags auf Genehmigung einer klinischen Prüfung zur Abgabe |
| einer Stellungnahme ermächtigt ist. | einer Stellungnahme ermächtigt ist. |
| Das Kollegium kann folgende Kriterien berücksichtigen: | Das Kollegium kann folgende Kriterien berücksichtigen: |
| 1. die Fachkompetenz der Ethik-Kommission in dem betreffenden Bereich, | 1. die Fachkompetenz der Ethik-Kommission in dem betreffenden Bereich, |
| 2. die Einhaltung der Empfehlungen des Kollegiums durch die | 2. die Einhaltung der Empfehlungen des Kollegiums durch die |
| Ethik-Kommission, was die Einhaltung des Gesetzes und seiner | Ethik-Kommission, was die Einhaltung des Gesetzes und seiner |
| Königlichen Erlasse und ihr Qualitätssystem betrifft. | Königlichen Erlasse und ihr Qualitätssystem betrifft. |
| Das Kollegium weist die Bewertung der Anträge auf klinische Prüfungen | Das Kollegium weist die Bewertung der Anträge auf klinische Prüfungen |
| der Phase I nur Ethik-Kommissionen zu, die Inhaber einer in Artikel 6 | der Phase I nur Ethik-Kommissionen zu, die Inhaber einer in Artikel 6 |
| § 5 Absatz 2 des Gesetzes erwähnten zusätzlichen Zulassung für die | § 5 Absatz 2 des Gesetzes erwähnten zusätzlichen Zulassung für die |
| Bewertung klinischer Prüfungen der Phase I sind. | Bewertung klinischer Prüfungen der Phase I sind. |
| Art. 23 - Die Ethik-Kommission, die im Rahmen eines Antrags auf | Art. 23 - Die Ethik-Kommission, die im Rahmen eines Antrags auf |
| spätere Ausweitung einer klinischen Prüfung, bei der Belgien ein | spätere Ausweitung einer klinischen Prüfung, bei der Belgien ein |
| zusätzlicher betroffener Mitgliedstaat ist, zur Abgabe einer | zusätzlicher betroffener Mitgliedstaat ist, zur Abgabe einer |
| Stellungnahme ermächtigt ist, wird vom Kollegium gemäß Artikel 22 | Stellungnahme ermächtigt ist, wird vom Kollegium gemäß Artikel 22 |
| bestimmt. | bestimmt. |
| Wenn die Bewertung durch eine Ethik-Kommission erforderlich ist, wird | Wenn die Bewertung durch eine Ethik-Kommission erforderlich ist, wird |
| die Ethik-Kommission, die im Rahmen eines Antrags auf spätere | die Ethik-Kommission, die im Rahmen eines Antrags auf spätere |
| Ausweitung einer klinischen Prüfung, bei der Belgien | Ausweitung einer klinischen Prüfung, bei der Belgien |
| berichterstattender oder betroffener Mitgliedstaat ist, zur Abgabe | berichterstattender oder betroffener Mitgliedstaat ist, zur Abgabe |
| einer Stellungnahme ermächtigt ist, vom Kollegium gemäß Artikel 24 | einer Stellungnahme ermächtigt ist, vom Kollegium gemäß Artikel 24 |
| bestimmt. | bestimmt. |
| Art. 24 - Die Ethik-Kommission, die im Rahmen eines Antrags auf | Art. 24 - Die Ethik-Kommission, die im Rahmen eines Antrags auf |
| wesentliche Änderung einer klinischen Prüfung zur Abgabe einer | wesentliche Änderung einer klinischen Prüfung zur Abgabe einer |
| Stellungnahme ermächtigt ist, ist die Ethik-Kommission, die zur Abgabe | Stellungnahme ermächtigt ist, ist die Ethik-Kommission, die zur Abgabe |
| einer Stellungnahme über den Antrag auf Genehmigung dieser Prüfung | einer Stellungnahme über den Antrag auf Genehmigung dieser Prüfung |
| ermächtigt worden war. | ermächtigt worden war. |
| In Abweichung von Absatz 1 wird die Ethik-Kommission, die im Rahmen | In Abweichung von Absatz 1 wird die Ethik-Kommission, die im Rahmen |
| eines Antrags auf wesentliche Änderung zur Abgabe einer Stellungnahme | eines Antrags auf wesentliche Änderung zur Abgabe einer Stellungnahme |
| ermächtigt ist, vom Kollegium gemäß Artikel 22 bestimmt, wenn die | ermächtigt ist, vom Kollegium gemäß Artikel 22 bestimmt, wenn die |
| Ethik-Kommission, die zur Abgabe einer Stellungnahme über den Antrag | Ethik-Kommission, die zur Abgabe einer Stellungnahme über den Antrag |
| auf Genehmigung einer klinischen Prüfung ermächtigt war, durch die | auf Genehmigung einer klinischen Prüfung ermächtigt war, durch die |
| Hinzufügung eines oder mehrerer Standorte zur Ethik-Kommission des | Hinzufügung eines oder mehrerer Standorte zur Ethik-Kommission des |
| Standortes der klinischen Prüfung wird. | Standortes der klinischen Prüfung wird. |
| Art. 25 - Die Ethik-Kommission, die im Rahmen eines in Artikel 48 des | Art. 25 - Die Ethik-Kommission, die im Rahmen eines in Artikel 48 des |
| Gesetzes erwähnten Widerspruchs zur Abgabe einer Stellungnahme | Gesetzes erwähnten Widerspruchs zur Abgabe einer Stellungnahme |
| ermächtigt ist, wird vom Kollegium gemäß Artikel 22 unter den | ermächtigt ist, wird vom Kollegium gemäß Artikel 22 unter den |
| Ethik-Kommissionen bestimmt, die den Antrag, gegen dessen Verweigerung | Ethik-Kommissionen bestimmt, die den Antrag, gegen dessen Verweigerung |
| Widerspruch eingelegt wurde, nicht bewertet haben. | Widerspruch eingelegt wurde, nicht bewertet haben. |
| Art. 26 - Wenn die Gesamtheit der in Belgien zugelassenen | Art. 26 - Wenn die Gesamtheit der in Belgien zugelassenen |
| Ethik-Kommissionen die Ethik-Kommissionen der Standorte der klinischen | Ethik-Kommissionen die Ethik-Kommissionen der Standorte der klinischen |
| Prüfung sind, wird eine der Ethik-Kommissionen vom Kollegium gemäß | Prüfung sind, wird eine der Ethik-Kommissionen vom Kollegium gemäß |
| Artikel 22 als die Ethik-Kommission bestimmt, die im Rahmen des | Artikel 22 als die Ethik-Kommission bestimmt, die im Rahmen des |
| Genehmigungsverfahrens, einer späteren Ausweitung einer klinischen | Genehmigungsverfahrens, einer späteren Ausweitung einer klinischen |
| Prüfung oder eines Widerspruchs zur Abgabe einer Stellungnahme | Prüfung oder eines Widerspruchs zur Abgabe einer Stellungnahme |
| ermächtigt ist. | ermächtigt ist. |
| Wenn die Gesamtheit der in Belgien zugelassenen Ethik-Kommissionen die | Wenn die Gesamtheit der in Belgien zugelassenen Ethik-Kommissionen die |
| Ethik-Kommissionen der Standorte der klinischen Prüfung sind, ist die | Ethik-Kommissionen der Standorte der klinischen Prüfung sind, ist die |
| Ethik-Kommission, die im Rahmen eines Antrags auf wesentliche Änderung | Ethik-Kommission, die im Rahmen eines Antrags auf wesentliche Änderung |
| zur Abgabe einer Stellungnahme ermächtigt ist, die Ethik-Kommission, | zur Abgabe einer Stellungnahme ermächtigt ist, die Ethik-Kommission, |
| die zur Abgabe ihrer Stellungnahme über den Antrag auf Genehmigung | die zur Abgabe ihrer Stellungnahme über den Antrag auf Genehmigung |
| dieser Prüfung ermächtigt worden war. | dieser Prüfung ermächtigt worden war. |
| Die gemäß Absatz 1 oder 2 bestimmte, zur Abgabe ihrer Stellungnahme | Die gemäß Absatz 1 oder 2 bestimmte, zur Abgabe ihrer Stellungnahme |
| ermächtigte Ethik-Kommission trifft die für eine unabhängige Bewertung | ermächtigte Ethik-Kommission trifft die für eine unabhängige Bewertung |
| erforderlichen Maßnahmen und zieht mindestens einen auswärtigen | erforderlichen Maßnahmen und zieht mindestens einen auswärtigen |
| Sachverständigen hinzu. | Sachverständigen hinzu. |
| Art. 27 - Das Kollegium bestimmt die zur Abgabe einer Stellungnahme | Art. 27 - Das Kollegium bestimmt die zur Abgabe einer Stellungnahme |
| ermächtigte Ethik-Kommission binnen den folgenden Fristen: | ermächtigte Ethik-Kommission binnen den folgenden Fristen: |
| 1. bis spätestens zum Tag des Validierungsdatums im Rahmen der Anträge | 1. bis spätestens zum Tag des Validierungsdatums im Rahmen der Anträge |
| auf Genehmigung und auf wesentliche Änderung, | auf Genehmigung und auf wesentliche Änderung, |
| 2. bis spätestens fünf Tage nach Hinterlegung der Antragsakte im | 2. bis spätestens fünf Tage nach Hinterlegung der Antragsakte im |
| Hinblick auf eine spätere Ausweitung, | Hinblick auf eine spätere Ausweitung, |
| 3. bis spätestens fünf Tage nach dem Antrag des Ministers oder seines | 3. bis spätestens fünf Tage nach dem Antrag des Ministers oder seines |
| Beauftragten im Hinblick auf einen Widerspruch. | Beauftragten im Hinblick auf einen Widerspruch. |
| Die FAAGP teilt dem Kollegium den Empfang jedes in Absatz 1 erwähnten | Die FAAGP teilt dem Kollegium den Empfang jedes in Absatz 1 erwähnten |
| Antrags mit, damit es die darin festgelegten Fristen für die | Antrags mit, damit es die darin festgelegten Fristen für die |
| Bestimmung einhalten kann. | Bestimmung einhalten kann. |
| Art. 28 - Das Kollegium kann einer Ethik-Kommission zeitweilig keine | Art. 28 - Das Kollegium kann einer Ethik-Kommission zeitweilig keine |
| Bewertungen zuweisen, wenn es bei dieser Kommission erhebliche | Bewertungen zuweisen, wenn es bei dieser Kommission erhebliche |
| Probleme bei der Einrichtung und Überwachung des in Artikel 8 des | Probleme bei der Einrichtung und Überwachung des in Artikel 8 des |
| Gesetzes erwähnten Qualitätssystems oder bei der Einhaltung der | Gesetzes erwähnten Qualitätssystems oder bei der Einhaltung der |
| Empfehlungen, die es aufgrund von Artikel 9 § 3 Absatz 1 Nr. 3 und Nr. | Empfehlungen, die es aufgrund von Artikel 9 § 3 Absatz 1 Nr. 3 und Nr. |
| 5 des Gesetzes unterbreitet hat, feststellt. | 5 des Gesetzes unterbreitet hat, feststellt. |
| Das Kollegium setzt die Ethik-Kommission binnen kürzester Frist über | Das Kollegium setzt die Ethik-Kommission binnen kürzester Frist über |
| seine mit Gründen versehene Entscheidung in Kenntnis und teilt ihr | seine mit Gründen versehene Entscheidung in Kenntnis und teilt ihr |
| mit, welche Korrektur- und Präventivmaßnahmen sie treffen muss, damit | mit, welche Korrektur- und Präventivmaßnahmen sie treffen muss, damit |
| ihr erneut Bewertungen zugewiesen werden können. | ihr erneut Bewertungen zugewiesen werden können. |
| Sollte es sich bei der Ethik-Kommission um die Ethik-Kommission | Sollte es sich bei der Ethik-Kommission um die Ethik-Kommission |
| handeln, die aufgrund der Artikel 24 Absatz 1 und 25 Absatz 1 zur | handeln, die aufgrund der Artikel 24 Absatz 1 und 25 Absatz 1 zur |
| Abgabe einer Stellungnahme ermächtigt war, wird die zur Abgabe einer | Abgabe einer Stellungnahme ermächtigt war, wird die zur Abgabe einer |
| Stellungnahme ermächtigte Ethik-Kommission vom Kollegium gemäß Artikel | Stellungnahme ermächtigte Ethik-Kommission vom Kollegium gemäß Artikel |
| 23 bestimmt. | 23 bestimmt. |
| Art. 29 - Das Kollegium legt das Verfahren und die Kriterien für die | Art. 29 - Das Kollegium legt das Verfahren und die Kriterien für die |
| Bestimmung der zur Abgabe einer Stellungnahme ermächtigten | Bestimmung der zur Abgabe einer Stellungnahme ermächtigten |
| Ethik-Kommission in seiner Geschäftsordnung näher fest. | Ethik-Kommission in seiner Geschäftsordnung näher fest. |
| KAPITEL 3 - Kollegium | KAPITEL 3 - Kollegium |
| Art. 30 - § 1 - Das Kollegium kann unabhängige Berater, auswärtige | Art. 30 - § 1 - Das Kollegium kann unabhängige Berater, auswärtige |
| Sachverständige genannt, die je nach ihrer Qualifizierung in dem zu | Sachverständige genannt, die je nach ihrer Qualifizierung in dem zu |
| behandelnden Bereich ausgewählt werden, mit der Durchführung | behandelnden Bereich ausgewählt werden, mit der Durchführung |
| zeitweiliger Arbeiten oder der Erstellung von Berichten betrauen. | zeitweiliger Arbeiten oder der Erstellung von Berichten betrauen. |
| Die in Absatz 1 erwähnten Sachverständigen nehmen mit beratender | Die in Absatz 1 erwähnten Sachverständigen nehmen mit beratender |
| Stimme an den Arbeiten des Kollegiums teil, wenn sie dazu aufgerufen | Stimme an den Arbeiten des Kollegiums teil, wenn sie dazu aufgerufen |
| werden. | werden. |
| In der Geschäftsordnung des Kollegiums werden die Regeln festgelegt, | In der Geschäftsordnung des Kollegiums werden die Regeln festgelegt, |
| die auf diese Sachverständigen anwendbar sind, insbesondere in Sachen | die auf diese Sachverständigen anwendbar sind, insbesondere in Sachen |
| Meldung von und Umgang mit Interessenkonflikten. | Meldung von und Umgang mit Interessenkonflikten. |
| § 2 - Das Kollegium kann auch jede andere Person oder Organisation, | § 2 - Das Kollegium kann auch jede andere Person oder Organisation, |
| deren Meinung es im Rahmen seiner Aufträge als nützlich erachtet, | deren Meinung es im Rahmen seiner Aufträge als nützlich erachtet, |
| anhören oder um schriftliche Auskünfte bitten. | anhören oder um schriftliche Auskünfte bitten. |
| § 3 - Das Kollegium kann die Handlungen der täglichen Geschäftsführung | § 3 - Das Kollegium kann die Handlungen der täglichen Geschäftsführung |
| an den in Artikel 9 § 6 des Gesetzes erwähnten Koordinator oder an vom | an den in Artikel 9 § 6 des Gesetzes erwähnten Koordinator oder an vom |
| FÖD zur Verfügung gestellte Beamte übertragen. In der Geschäftsordnung | FÖD zur Verfügung gestellte Beamte übertragen. In der Geschäftsordnung |
| des Kollegiums sind die auf diese Übertragungen anwendbaren Regeln | des Kollegiums sind die auf diese Übertragungen anwendbaren Regeln |
| festgelegt. | festgelegt. |
| Art. 31 - Die Mitglieder des Kollegiums, die dem Statut der | Art. 31 - Die Mitglieder des Kollegiums, die dem Statut der |
| Staatsbediensteten nicht unterliegen, haben Anrecht auf eine | Staatsbediensteten nicht unterliegen, haben Anrecht auf eine |
| Vergütung, deren Höhe und Bedingungen vom Minister festgelegt werden. | Vergütung, deren Höhe und Bedingungen vom Minister festgelegt werden. |
| KAPITEL 4 - Verfahren und Modalitäten für die Bewertung der Anträge | KAPITEL 4 - Verfahren und Modalitäten für die Bewertung der Anträge |
| auf Genehmigung, auf wesentliche Änderung oder auf spätere Ausweitung | auf Genehmigung, auf wesentliche Änderung oder auf spätere Ausweitung |
| klinischer Prüfungen | klinischer Prüfungen |
| Art. 32 - Bei allen Anträgen auf Genehmigung, auf spätere Ausweitung | Art. 32 - Bei allen Anträgen auf Genehmigung, auf spätere Ausweitung |
| oder auf wesentliche Änderung einer klinischen Prüfung sind die FAAGP | oder auf wesentliche Änderung einer klinischen Prüfung sind die FAAGP |
| und die Ethik-Kommission gemeinsam verantwortlich für die Bewertung | und die Ethik-Kommission gemeinsam verantwortlich für die Bewertung |
| der unter Teil I fallenden Aspekte, wie in Artikel 6 § 1 der | der unter Teil I fallenden Aspekte, wie in Artikel 6 § 1 der |
| Verordnung erwähnt. Die FAAGP ist in erster Linie verantwortlich für | Verordnung erwähnt. Die FAAGP ist in erster Linie verantwortlich für |
| die Bewertung der Unterlagen zur Konformität des Prüfpräparats mit der | die Bewertung der Unterlagen zur Konformität des Prüfpräparats mit der |
| guten Herstellungspraxis, der Prüfpräparate-Akte, der Unterlagen zum | guten Herstellungspraxis, der Prüfpräparate-Akte, der Unterlagen zum |
| Hilfspräparat und der Etikettierung der Prüfpräparate, wie jeweils in | Hilfspräparat und der Etikettierung der Prüfpräparate, wie jeweils in |
| Anhang I Buchstabe F., G., H. und J. der Verordnung erwähnt. | Anhang I Buchstabe F., G., H. und J. der Verordnung erwähnt. |
| Bei allen Anträgen auf Genehmigung, auf spätere Ausweitung oder auf | Bei allen Anträgen auf Genehmigung, auf spätere Ausweitung oder auf |
| wesentliche Änderung einer klinischen Prüfung ist die Ethik-Kommission | wesentliche Änderung einer klinischen Prüfung ist die Ethik-Kommission |
| in erster Linie verantwortlich für die Bewertung der unter Teil II | in erster Linie verantwortlich für die Bewertung der unter Teil II |
| fallenden Aspekte, wie in Artikel 7 § 1 der Verordnung erwähnt. | fallenden Aspekte, wie in Artikel 7 § 1 der Verordnung erwähnt. |
| Art. 33 - Die FAAGP ist verantwortlich für die Konsolidierung der | Art. 33 - Die FAAGP ist verantwortlich für die Konsolidierung der |
| Anmerkungen der anderen betroffenen Mitgliedstaaten bei der Erstellung | Anmerkungen der anderen betroffenen Mitgliedstaaten bei der Erstellung |
| der endgültigen Fassung des Teils I des Bewertungsberichts oder des | der endgültigen Fassung des Teils I des Bewertungsberichts oder des |
| Bewertungsberichts, wenn Belgien im Rahmen eines Antrags auf | Bewertungsberichts, wenn Belgien im Rahmen eines Antrags auf |
| Genehmigung oder auf wesentliche Änderung einer klinischen Prüfung | Genehmigung oder auf wesentliche Änderung einer klinischen Prüfung |
| gemäß den Artikeln 6 § 5 und 18 § 4 der Verordnung als | gemäß den Artikeln 6 § 5 und 18 § 4 der Verordnung als |
| berichterstattender Mitgliedstaat auftritt. In diesem Rahmen kann die | berichterstattender Mitgliedstaat auftritt. In diesem Rahmen kann die |
| FAAGP die Stellungnahme der Ethik-Kommission beantragen. | FAAGP die Stellungnahme der Ethik-Kommission beantragen. |
| Art. 34 - Die FAAGP ist dafür verantwortlich, entweder auf eigene | Art. 34 - Die FAAGP ist dafür verantwortlich, entweder auf eigene |
| Initiative oder auf Antrag der Ethik-Kommission den Sponsor auf der | Initiative oder auf Antrag der Ethik-Kommission den Sponsor auf der |
| Grundlage der Anmerkungen der anderen betroffenen Mitgliedstaaten um | Grundlage der Anmerkungen der anderen betroffenen Mitgliedstaaten um |
| zusätzliche Informationen zu ersuchen, die Frist für die Bewertung zu | zusätzliche Informationen zu ersuchen, die Frist für die Bewertung zu |
| verlängern und die Anmerkungen der anderen betroffenen Mitgliedstaaten | verlängern und die Anmerkungen der anderen betroffenen Mitgliedstaaten |
| in Bezug auf den Antrag im Hinblick auf die Erstellung der endgültigen | in Bezug auf den Antrag im Hinblick auf die Erstellung der endgültigen |
| Fassung des Teils I des Bewertungsberichts oder des Bewertungsberichts | Fassung des Teils I des Bewertungsberichts oder des Bewertungsberichts |
| zu konsolidieren, wenn Belgien gemäß den Artikeln 6 § 8, 14 § 6 und 18 | zu konsolidieren, wenn Belgien gemäß den Artikeln 6 § 8, 14 § 6 und 18 |
| § 6 der Verordnung im Rahmen eines Antrags auf Genehmigung, auf | § 6 der Verordnung im Rahmen eines Antrags auf Genehmigung, auf |
| spätere Ausweitung oder auf wesentliche Änderung einer klinischen | spätere Ausweitung oder auf wesentliche Änderung einer klinischen |
| Prüfung als berichterstattender Mitgliedstaat auftritt. In diesem | Prüfung als berichterstattender Mitgliedstaat auftritt. In diesem |
| Rahmen kann die FAAGP die Stellungnahme der Ethik-Kommission | Rahmen kann die FAAGP die Stellungnahme der Ethik-Kommission |
| beantragen. | beantragen. |
| Art. 35 - Die FAAGP ist dafür verantwortlich, die Frist für die | Art. 35 - Die FAAGP ist dafür verantwortlich, die Frist für die |
| Bewertung zu verlängern, wenn Belgien im Rahmen eines Antrags auf | Bewertung zu verlängern, wenn Belgien im Rahmen eines Antrags auf |
| Genehmigung oder auf wesentliche Änderung einer klinischen Prüfung | Genehmigung oder auf wesentliche Änderung einer klinischen Prüfung |
| unter Verwendung eines Prüfpräparats für neuartige Therapien oder | unter Verwendung eines Prüfpräparats für neuartige Therapien oder |
| eines in Punkt 1 des Anhangs I der Verordnung erwähnten Arzneimittels | eines in Punkt 1 des Anhangs I der Verordnung erwähnten Arzneimittels |
| als berichterstattender Mitgliedstaat auftritt, damit gemäß den | als berichterstattender Mitgliedstaat auftritt, damit gemäß den |
| Artikeln 6 § 7 und 18 § 5 der Verordnung eine Beratung mit | Artikeln 6 § 7 und 18 § 5 der Verordnung eine Beratung mit |
| Sachverständigen möglich ist. | Sachverständigen möglich ist. |
| Art. 36 - Die FAAGP ist dafür verantwortlich, auf Antrag der | Art. 36 - Die FAAGP ist dafür verantwortlich, auf Antrag der |
| Ethik-Kommission den Sponsor um zusätzliche Informationen zu ersuchen | Ethik-Kommission den Sponsor um zusätzliche Informationen zu ersuchen |
| und die Frist für die Bewertung des Teils II des Berichts zu | und die Frist für die Bewertung des Teils II des Berichts zu |
| verlängern, wenn Belgien im Rahmen eines Antrags auf Genehmigung, auf | verlängern, wenn Belgien im Rahmen eines Antrags auf Genehmigung, auf |
| spätere Ausweitung oder auf wesentliche Änderung einer klinischen | spätere Ausweitung oder auf wesentliche Änderung einer klinischen |
| Prüfung gemäß den Artikeln 7 § 2 Absatz 2 und § 3, 14 § 7, 20 §§ 5 und | Prüfung gemäß den Artikeln 7 § 2 Absatz 2 und § 3, 14 § 7, 20 §§ 5 und |
| 6 und 22 §§ 2 und 3 der Verordnung als betroffener Mitgliedstaat oder | 6 und 22 §§ 2 und 3 der Verordnung als betroffener Mitgliedstaat oder |
| als zusätzlicher betroffener Mitgliedstaat auftritt. | als zusätzlicher betroffener Mitgliedstaat auftritt. |
| Art. 37 - Die FAAGP ist dafür verantwortlich, entweder auf eigene | Art. 37 - Die FAAGP ist dafür verantwortlich, entweder auf eigene |
| Initiative oder auf Antrag der Ethik-Kommission die Schlussfolgerung | Initiative oder auf Antrag der Ethik-Kommission die Schlussfolgerung |
| des berichterstattenden Mitgliedstaates gemäß den Artikeln 8 § 2 | des berichterstattenden Mitgliedstaates gemäß den Artikeln 8 § 2 |
| Absatz 2, 14 § 2 Absatz 2, 19 § 2 Absatz 2 und 3 und 23 § 2 Absatz 2 | Absatz 2, 14 § 2 Absatz 2, 19 § 2 Absatz 2 und 3 und 23 § 2 Absatz 2 |
| und 3 der Verordnung abzulehnen. | und 3 der Verordnung abzulehnen. |
| Art. 38 - Die FAAGP und das Kollegium verfassen eine Absichtserklärung | Art. 38 - Die FAAGP und das Kollegium verfassen eine Absichtserklärung |
| über die praktischen Modalitäten ihrer Zusammenarbeit während des | über die praktischen Modalitäten ihrer Zusammenarbeit während des |
| Verfahrens zur Zulassung der Ethik-Kommissionen, die | Verfahrens zur Zulassung der Ethik-Kommissionen, die |
| Korrekturmaßnahmen in Bezug auf die Ethik-Kommissionen und die in | Korrekturmaßnahmen in Bezug auf die Ethik-Kommissionen und die in |
| diesem Kapitel erwähnten Verfahren. | diesem Kapitel erwähnten Verfahren. |
| KAPITEL 5 - Erlaubnis zur Herstellung und Einfuhr | KAPITEL 5 - Erlaubnis zur Herstellung und Einfuhr |
| Art. 39 - Die in Artikel 38 § 1 Absatz 1 des Gesetzes erwähnten | Art. 39 - Die in Artikel 38 § 1 Absatz 1 des Gesetzes erwähnten |
| Anträge auf Erlaubnis zur Herstellung oder Einfuhr und die Anträge auf | Anträge auf Erlaubnis zur Herstellung oder Einfuhr und die Anträge auf |
| Änderung dieser Erlaubnis werden an die FAAGP anhand der von ihr | Änderung dieser Erlaubnis werden an die FAAGP anhand der von ihr |
| erstellten Formulare mit beigefügten Belegen, die nachweisen, dass der | erstellten Formulare mit beigefügten Belegen, die nachweisen, dass der |
| Antragsteller den Bestimmungen von Artikel 61 § 3 der Verordnung | Antragsteller den Bestimmungen von Artikel 61 § 3 der Verordnung |
| genügt, gerichtet. | genügt, gerichtet. |
| Art. 40 - Das für die Erteilung der Herstellungs- oder | Art. 40 - Das für die Erteilung der Herstellungs- oder |
| Einfuhrerlaubnis vorgesehene Verfahren dauert nicht länger als neunzig | Einfuhrerlaubnis vorgesehene Verfahren dauert nicht länger als neunzig |
| Tage ab dem Datum, an dem die FAAGP einen gültigen Antrag erhält. | Tage ab dem Datum, an dem die FAAGP einen gültigen Antrag erhält. |
| Art. 41 - Möchte der Inhaber der Herstellungs- oder Einfuhrerlaubnis | Art. 41 - Möchte der Inhaber der Herstellungs- oder Einfuhrerlaubnis |
| ein in Artikel 61 § 3 der Verordnung erwähntes Element ändern, dauert | ein in Artikel 61 § 3 der Verordnung erwähntes Element ändern, dauert |
| das Verfahren nicht länger als dreißig Tage. In Ausnahmefällen kann | das Verfahren nicht länger als dreißig Tage. In Ausnahmefällen kann |
| diese Frist auf neunzig Tage verlängert werden. | diese Frist auf neunzig Tage verlängert werden. |
| Art. 42 - Im Rahmen der in den Artikeln 40 und 41 vorgesehenen | Art. 42 - Im Rahmen der in den Artikeln 40 und 41 vorgesehenen |
| Verfahren kann die FAAGP vom Antragsteller zusätzliche Informationen | Verfahren kann die FAAGP vom Antragsteller zusätzliche Informationen |
| verlangen, was die in Anwendung von Artikel 61 § 3 der Verordnung und | verlangen, was die in Anwendung von Artikel 61 § 3 der Verordnung und |
| von Artikel 39 übermittelten Auskünfte und die in Artikel 61 § 2 | von Artikel 39 übermittelten Auskünfte und die in Artikel 61 § 2 |
| Buchstabe b) der Verordnung erwähnte sachkundige Person betrifft. | Buchstabe b) der Verordnung erwähnte sachkundige Person betrifft. |
| Macht die FAAGP von dieser Möglichkeit Gebrauch, werden die in den | Macht die FAAGP von dieser Möglichkeit Gebrauch, werden die in den |
| Artikeln 40 und 41 erwähnten Fristen ausgesetzt, bis die | Artikeln 40 und 41 erwähnten Fristen ausgesetzt, bis die |
| erforderlichen zusätzlichen Daten übermittelt worden sind. | erforderlichen zusätzlichen Daten übermittelt worden sind. |
| Art. 43 - Der Inhaber der Herstellungs- oder Einfuhrerlaubnis darf | Art. 43 - Der Inhaber der Herstellungs- oder Einfuhrerlaubnis darf |
| Prüf- oder Hilfspräparate nur an andere Inhaber einer Herstellungs- | Prüf- oder Hilfspräparate nur an andere Inhaber einer Herstellungs- |
| oder Einfuhrerlaubnis im Sinne des Gesetzes, an Krankenhausapotheker | oder Einfuhrerlaubnis im Sinne des Gesetzes, an Krankenhausapotheker |
| oder an der Öffentlichkeit zugängliche Apotheken oder an Prüfer, wie | oder an der Öffentlichkeit zugängliche Apotheken oder an Prüfer, wie |
| in Artikel 2 § 2 Nr. 15 der Verordnung erwähnt, liefern. | in Artikel 2 § 2 Nr. 15 der Verordnung erwähnt, liefern. |
| Sind die Prüfpräparate für einen anderen Mitgliedstaat bestimmt, | Sind die Prüfpräparate für einen anderen Mitgliedstaat bestimmt, |
| verpflichtet sich der Inhaber der Herstellungs- oder Einfuhrerlaubnis | verpflichtet sich der Inhaber der Herstellungs- oder Einfuhrerlaubnis |
| dazu, die Arzneimittel nur an Inhaber einer von der zuständigen | dazu, die Arzneimittel nur an Inhaber einer von der zuständigen |
| nationalen Behörde ausgestellten Erlaubnis oder an aufgrund der | nationalen Behörde ausgestellten Erlaubnis oder an aufgrund der |
| Rechtsvorschriften des Bestimmungslandes dazu ermächtigte Personen zu | Rechtsvorschriften des Bestimmungslandes dazu ermächtigte Personen zu |
| liefern. | liefern. |
| Art. 44 - Die Zubereitung von in Artikel 61 § 5 Buchstabe b) der | Art. 44 - Die Zubereitung von in Artikel 61 § 5 Buchstabe b) der |
| Verordnung erwähnten Radiopharmazeutika, die als diagnostische | Verordnung erwähnten Radiopharmazeutika, die als diagnostische |
| Prüfpräparate verwendet werden, unterliegt den in Artikel 63 § 1 | Prüfpräparate verwendet werden, unterliegt den in Artikel 63 § 1 |
| derselben Verordnung erwähnten Grundsätzen und Leitlinien der guten | derselben Verordnung erwähnten Grundsätzen und Leitlinien der guten |
| Herstellungspraxis. | Herstellungspraxis. |
| Das Umetikettieren oder Umpacken von Prüfpräparaten und die | Das Umetikettieren oder Umpacken von Prüfpräparaten und die |
| Zubereitung der in Artikel 3 Nr. 1 und 3 der Richtlinie 2001/83/EG | Zubereitung der in Artikel 3 Nr. 1 und 3 der Richtlinie 2001/83/EG |
| erwähnten Arzneimittel im Hinblick auf ihre Verwendung als | erwähnten Arzneimittel im Hinblick auf ihre Verwendung als |
| Prüfpräparate, die in Artikel 61 § 5 Buchstabe a) beziehungsweise c) | Prüfpräparate, die in Artikel 61 § 5 Buchstabe a) beziehungsweise c) |
| der Verordnung erwähnt sind, unterliegen den Regeln des | der Verordnung erwähnt sind, unterliegen den Regeln des |
| PIC/S-Leitfadens für Gute Praktiken in der Zubereitung von | PIC/S-Leitfadens für Gute Praktiken in der Zubereitung von |
| Arzneimitteln in Gesundheitseinrichtungen, mit Ausnahme seines Anhangs | Arzneimitteln in Gesundheitseinrichtungen, mit Ausnahme seines Anhangs |
| 3, der in der Anlage beigefügt ist. | 3, der in der Anlage beigefügt ist. |
| KAPITEL 6 - Inspektion, Kontrolle und Sanktionen | KAPITEL 6 - Inspektion, Kontrolle und Sanktionen |
| Art. 45 - § 1 - Der Minister oder sein Beauftragter kann auf der | Art. 45 - § 1 - Der Minister oder sein Beauftragter kann auf der |
| Grundlage der Informationen, die ihm durch die FAAGP oder die | Grundlage der Informationen, die ihm durch die FAAGP oder die |
| Ethik-Kommission über das Kollegium mitgeteilt werden, die Genehmigung | Ethik-Kommission über das Kollegium mitgeteilt werden, die Genehmigung |
| der klinischen Prüfung widerrufen, aussetzen oder den Sponsor bitten, | der klinischen Prüfung widerrufen, aussetzen oder den Sponsor bitten, |
| jeglichen Aspekt der Prüfung zu ändern, wenn er gerechtfertigte Gründe | jeglichen Aspekt der Prüfung zu ändern, wenn er gerechtfertigte Gründe |
| hat anzunehmen, dass die durch die Verordnung, die | hat anzunehmen, dass die durch die Verordnung, die |
| Durchführungsverordnungen und die delegierten Verordnungen der | Durchführungsverordnungen und die delegierten Verordnungen der |
| Kommission, das Gesetz und seine Ausführungserlasse auferlegten | Kommission, das Gesetz und seine Ausführungserlasse auferlegten |
| Anforderungen nicht mehr eingehalten werden. | Anforderungen nicht mehr eingehalten werden. |
| Der Minister oder sein Beauftragter informiert den Sponsor und den | Der Minister oder sein Beauftragter informiert den Sponsor und den |
| Prüfer über seine Absicht, eine Korrekturmaßnahme zu ergreifen, wie in | Prüfer über seine Absicht, eine Korrekturmaßnahme zu ergreifen, wie in |
| Absatz 1 erwähnt, und fragt sie nach ihrer diesbezüglichen Meinung, | Absatz 1 erwähnt, und fragt sie nach ihrer diesbezüglichen Meinung, |
| außer wenn sofortige Schritte erforderlich sind. | außer wenn sofortige Schritte erforderlich sind. |
| § 2 - Ist der Minister oder sein Beauftragter nach Erhalt der in § 1 | § 2 - Ist der Minister oder sein Beauftragter nach Erhalt der in § 1 |
| erwähnten Stellungnahmen oder bei Ausbleiben dieser Stellungnahmen | erwähnten Stellungnahmen oder bei Ausbleiben dieser Stellungnahmen |
| binnen der in Artikel 77 § 2 der Verordnung vorgesehenen Frist immer | binnen der in Artikel 77 § 2 der Verordnung vorgesehenen Frist immer |
| noch der Ansicht, dass die durch die Verordnung, die | noch der Ansicht, dass die durch die Verordnung, die |
| Durchführungsverordnungen und die delegierten Verordnungen der | Durchführungsverordnungen und die delegierten Verordnungen der |
| Kommission, das Gesetz und seine Ausführungserlasse auferlegten | Kommission, das Gesetz und seine Ausführungserlasse auferlegten |
| Anforderungen nicht mehr eingehalten werden, ergreift er die | Anforderungen nicht mehr eingehalten werden, ergreift er die |
| erforderlichen Maßnahmen zur Rücknahme, Aussetzung oder Beantragung | erforderlichen Maßnahmen zur Rücknahme, Aussetzung oder Beantragung |
| einer Änderung. Diese Maßnahmen werden wirksam, sobald sie dem Sponsor | einer Änderung. Diese Maßnahmen werden wirksam, sobald sie dem Sponsor |
| über das EU-Portal notifiziert werden. | über das EU-Portal notifiziert werden. |
| Abschnitt 2 - Inspektion | Abschnitt 2 - Inspektion |
| Art. 46 - Unbeschadet anderslautender Gesetzesbestimmungen haben die | Art. 46 - Unbeschadet anderslautender Gesetzesbestimmungen haben die |
| Sachverständigen, die aufgrund von Artikel 7 § 1 Buchstabe a) der | Sachverständigen, die aufgrund von Artikel 7 § 1 Buchstabe a) der |
| Durchführungsverordnung (EU) 2017/556 zur Begleitung der Inspektoren | Durchführungsverordnung (EU) 2017/556 zur Begleitung der Inspektoren |
| bestimmt werden, keine Inspektionsbefugnis. | bestimmt werden, keine Inspektionsbefugnis. |
| KAPITEL 7 - Pilotprojekte | KAPITEL 7 - Pilotprojekte |
| Art. 47 - Im Rahmen der Pilotprojekte, wie in Artikel 34/1 des | Art. 47 - Im Rahmen der Pilotprojekte, wie in Artikel 34/1 des |
| Gesetzes vom 7. Mai 2004 über Experimente am Menschen erwähnt, weist | Gesetzes vom 7. Mai 2004 über Experimente am Menschen erwähnt, weist |
| der FÖD Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt | der FÖD Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt |
| den Antrag auf günstige Stellungnahme einer Ethik-Kommission mit | den Antrag auf günstige Stellungnahme einer Ethik-Kommission mit |
| voller Zulassung im Sinne von Artikel 11/2 desselben Gesetzes zu, die | voller Zulassung im Sinne von Artikel 11/2 desselben Gesetzes zu, die |
| gemäß den in Kapitel 2 Abschnitt 4 des vorliegenden Erlasses | gemäß den in Kapitel 2 Abschnitt 4 des vorliegenden Erlasses |
| festgelegten Bestimmungskriterien vom Standort oder von der Struktur, | festgelegten Bestimmungskriterien vom Standort oder von der Struktur, |
| wo die klinische Prüfung stattfindet, unabhängig ist. | wo die klinische Prüfung stattfindet, unabhängig ist. |
| KAPITEL 8 - Abänderungsbestimmungen | KAPITEL 8 - Abänderungsbestimmungen |
| Art. 48 - 53 - [Bestimmungen zur Abänderung des Königlichen Erlasses | Art. 48 - 53 - [Bestimmungen zur Abänderung des Königlichen Erlasses |
| vom 14. Dezember 2006 über Human- und Tierarzneimittel] | vom 14. Dezember 2006 über Human- und Tierarzneimittel] |
| KAPITEL 9 - Schlussbestimmungen | KAPITEL 9 - Schlussbestimmungen |
| Art. 54 - Folgende Bestimmungen treten zehn Tage nach Veröffentlichung | Art. 54 - Folgende Bestimmungen treten zehn Tage nach Veröffentlichung |
| des vorliegenden Erlasses im Belgischen Staatsblatt in Kraft: | des vorliegenden Erlasses im Belgischen Staatsblatt in Kraft: |
| 1. Kapitel 1 und Kapitel 2 Abschnitt 2 und 3 des Gesetzes, | 1. Kapitel 1 und Kapitel 2 Abschnitt 2 und 3 des Gesetzes, |
| 2. Kapitel 1, Kapitel 2 Abschnitt 1 bis 4, Kapitel 3 und Kapitel 7 des | 2. Kapitel 1, Kapitel 2 Abschnitt 1 bis 4, Kapitel 3 und Kapitel 7 des |
| vorliegenden Erlasses. | vorliegenden Erlasses. |
| Art. 55 - Vorliegender Erlass tritt an dem Datum, an dem die | Art. 55 - Vorliegender Erlass tritt an dem Datum, an dem die |
| Verordnung gemäß Artikel 99 Absatz 2 anwendbar ist, in Kraft, mit | Verordnung gemäß Artikel 99 Absatz 2 anwendbar ist, in Kraft, mit |
| Ausnahme der Bestimmungen, für die das Datum des Inkrafttretens durch | Ausnahme der Bestimmungen, für die das Datum des Inkrafttretens durch |
| Artikel 54 Nr. 2 festgelegt wird. | Artikel 54 Nr. 2 festgelegt wird. |
| Art. 56 - Der für die Volksgesundheit zuständige Minister ist mit der | Art. 56 - Der für die Volksgesundheit zuständige Minister ist mit der |
| Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
| Gegeben zu Brüssel, den 9. Oktober 2017 | Gegeben zu Brüssel, den 9. Oktober 2017 |
| PHILIPPE | PHILIPPE |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Die Ministerin der Volksgesundheit | Die Ministerin der Volksgesundheit |
| M. DE BLOCK | M. DE BLOCK |