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Koninklijk besluit tot uitvoering van de wet van 7 mei 2017 betreffende klinische proeven met geneesmiddelen voor menselijk gebruik. - Duitse vertaling | Arrêté royal portant exécution de la loi du 7 mai 2017 relative aux essais cliniques de médicaments à usage humain. - Traduction allemande |
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FEDERAAL AGENTSCHAP VOOR GENEESMIDDELEN EN GEZONDHEIDSPRODUCTEN | AGENCE FEDERALE DES MEDICAMENTS ET DES PRODUITS DE SANTE |
9 OKTOBER 2017. - Koninklijk besluit tot uitvoering van de wet van 7 | 9 OCTOBRE 2017. - Arrêté royal portant exécution de la loi du 7 mai |
mei 2017 betreffende klinische proeven met geneesmiddelen voor | 2017 relative aux essais cliniques de médicaments à usage humain. - |
menselijk gebruik. - Duitse vertaling | Traduction allemande |
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de |
besluit van 9 oktober 2017 tot uitvoering van de wet van 7 mei 2017 | l'arrêté royal du 9 octobre 2017 portant exécution de la loi du 7 mai |
betreffende klinische proeven met geneesmiddelen voor menselijk | 2017 relative aux essais cliniques de médicaments à usage humain |
gebruik (Belgisch Staatsblad van 10 november 2017). | (Moniteur belge du 10 novembre 2017). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALAGENTUR FÜR ARZNEIMITTEL UND GESUNDHEITSPRODUKTE | FÖDERALAGENTUR FÜR ARZNEIMITTEL UND GESUNDHEITSPRODUKTE |
9. OKTOBER 2017 - Königlicher Erlass zur Ausführung des Gesetzes vom | 9. OKTOBER 2017 - Königlicher Erlass zur Ausführung des Gesetzes vom |
7. Mai 2017 über klinische Prüfungen mit Humanarzneimitteln | 7. Mai 2017 über klinische Prüfungen mit Humanarzneimitteln |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Aufgrund der Verfassung, des Artikels 108; | Aufgrund der Verfassung, des Artikels 108; |
Aufgrund des Gesetzes vom 25. März 1964 über Arzneimittel, des | Aufgrund des Gesetzes vom 25. März 1964 über Arzneimittel, des |
Artikels 6quater § 3 Absatz 1 Nr. 3, abgeändert durch das Gesetz vom | Artikels 6quater § 3 Absatz 1 Nr. 3, abgeändert durch das Gesetz vom |
3. August 2012, und Absatz 3; | 3. August 2012, und Absatz 3; |
Aufgrund des Gesetzes vom 7. Mai 2004 über Experimente am Menschen, | Aufgrund des Gesetzes vom 7. Mai 2004 über Experimente am Menschen, |
des Artikels 34/1 Absatz 4, eingefügt durch das Gesetz vom 7. Mai | des Artikels 34/1 Absatz 4, eingefügt durch das Gesetz vom 7. Mai |
2017; | 2017; |
Aufgrund des Gesetzes vom 7. Mai 2017 über klinische Prüfungen mit | Aufgrund des Gesetzes vom 7. Mai 2017 über klinische Prüfungen mit |
Humanarzneimitteln, der Artikel 6 § 2 Absatz 2, §§ 3 und 5, 7 Absatz 1 | Humanarzneimitteln, der Artikel 6 § 2 Absatz 2, §§ 3 und 5, 7 Absatz 1 |
und 2, 8 Absatz 4, 9 § 1 Absatz 6, § 5 und § 6 Absatz 2, 16 Absatz 2, | und 2, 8 Absatz 4, 9 § 1 Absatz 6, § 5 und § 6 Absatz 2, 16 Absatz 2, |
17 Absatz 1, 19, 20, 23, 24 Absatz 2, 25 Absatz 1, 28, 30 Absatz 2, 31 | 17 Absatz 1, 19, 20, 23, 24 Absatz 2, 25 Absatz 1, 28, 30 Absatz 2, 31 |
Absatz 1, 35, 38 § 3, 39, 41 Absatz 1, 43 Absatz 4, 48 § 4 und 62 § 1 | Absatz 1, 35, 38 § 3, 39, 41 Absatz 1, 43 Absatz 4, 48 § 4 und 62 § 1 |
Absatz 2; | Absatz 2; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 14. Dezember 2006 über Human- | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 14. Dezember 2006 über Human- |
und Tierarzneimittel, der Artikel 5 § 2 Absatz 1 Nr. 12, 67 § 1 Absatz | und Tierarzneimittel, der Artikel 5 § 2 Absatz 1 Nr. 12, 67 § 1 Absatz |
3, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 28. Mai 2013, 72quater § 2 | 3, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 28. Mai 2013, 72quater § 2 |
Buchstabe c), eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 28. Mai 2013, | Buchstabe c), eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 28. Mai 2013, |
79 Absatz 2, 83bis § 1 Nr. 1, eingefügt durch den Königlichen Erlass | 79 Absatz 2, 83bis § 1 Nr. 1, eingefügt durch den Königlichen Erlass |
vom 17. Juli 2014, 129 § 1 letzter Gedankenstrich, ersetzt durch den | vom 17. Juli 2014, 129 § 1 letzter Gedankenstrich, ersetzt durch den |
Königlichen Erlass vom 25. November 2015; | Königlichen Erlass vom 25. November 2015; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 2. Mai 2017; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 2. Mai 2017; |
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 28. | Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 28. |
Juli 2017; | Juli 2017; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 61.863/1/V des Staatsrates vom 5. | Aufgrund des Gutachtens Nr. 61.863/1/V des Staatsrates vom 5. |
September 2017, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. | September 2017, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. |
2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Volksgesundheit | Auf Vorschlag Unseres Ministers der Volksgesundheit |
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: |
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen | KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen |
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man | Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man |
unter: | unter: |
1. "das Gesetz": das Gesetz vom 7. Mai 2017 über klinische Prüfungen | 1. "das Gesetz": das Gesetz vom 7. Mai 2017 über klinische Prüfungen |
mit Humanarzneimitteln, | mit Humanarzneimitteln, |
2. "die Durchführungsverordnung (EU) 2017/556": die | 2. "die Durchführungsverordnung (EU) 2017/556": die |
Durchführungsverordnung (EU) 2017/556 der Kommission vom 24. März 2017 | Durchführungsverordnung (EU) 2017/556 der Kommission vom 24. März 2017 |
über die Einzelheiten der Inspektionsverfahren hinsichtlich der guten | über die Einzelheiten der Inspektionsverfahren hinsichtlich der guten |
klinischen Praxis gemäß der Verordnung (EU) Nr. 536/2014 des | klinischen Praxis gemäß der Verordnung (EU) Nr. 536/2014 des |
Europäischen Parlaments und des Rates. | Europäischen Parlaments und des Rates. |
KAPITEL 2 - Ethik-Kommissionen | KAPITEL 2 - Ethik-Kommissionen |
Abschnitt 1 - Zusammensetzung der Ethik-Kommissionen | Abschnitt 1 - Zusammensetzung der Ethik-Kommissionen |
Art. 2 - Die Ethik-Kommission kann für jedes ihrer Mitglieder | Art. 2 - Die Ethik-Kommission kann für jedes ihrer Mitglieder |
stellvertretende Mitglieder bestimmen. In diesem Fall muss das | stellvertretende Mitglieder bestimmen. In diesem Fall muss das |
stellvertretende Mitglied dieselben Bedingungen erfüllen wie das | stellvertretende Mitglied dieselben Bedingungen erfüllen wie das |
Mitglied, das es vertritt. | Mitglied, das es vertritt. |
Art. 3 - Die Ethik-Kommission bestimmt einen Vorsitzenden unter ihren | Art. 3 - Die Ethik-Kommission bestimmt einen Vorsitzenden unter ihren |
Mitgliedern. Letzterer muss über nachweisliche Erfahrung verfügen als | Mitgliedern. Letzterer muss über nachweisliche Erfahrung verfügen als |
Mitglied: | Mitglied: |
1. einer Ethik-Kommission mit voller Zulassung im Sinne von Artikel | 1. einer Ethik-Kommission mit voller Zulassung im Sinne von Artikel |
11/2 des Gesetzes vom 7. Mai 2004 über Experimente am Menschen, wie | 11/2 des Gesetzes vom 7. Mai 2004 über Experimente am Menschen, wie |
eingefügt durch das Gesetz vom 19. März 2013 und abgeändert durch das | eingefügt durch das Gesetz vom 19. März 2013 und abgeändert durch das |
Gesetz vom 10. April 2014, oder | Gesetz vom 10. April 2014, oder |
2. einer Ethik-Kommission im Sinne von Artikel 6 des Gesetzes. | 2. einer Ethik-Kommission im Sinne von Artikel 6 des Gesetzes. |
Art. 4 - Die Ethik-Kommission bestimmt ihren Patientenvertreter auf | Art. 4 - Die Ethik-Kommission bestimmt ihren Patientenvertreter auf |
Vorschlag eines Verbands repräsentativer Patientenorganisationen oder | Vorschlag eines Verbands repräsentativer Patientenorganisationen oder |
gegebenenfalls unter den Bewerbern, die ein mit Gründen versehenes | gegebenenfalls unter den Bewerbern, die ein mit Gründen versehenes |
Bewerbungsschreiben eingereicht haben, aus dem die Repräsentativität | Bewerbungsschreiben eingereicht haben, aus dem die Repräsentativität |
des Bewerbers hervorgeht. | des Bewerbers hervorgeht. |
Der Patientenvertreter kann keine Fachkraft der Gesundheitspflege im | Der Patientenvertreter kann keine Fachkraft der Gesundheitspflege im |
Sinne des am 10. Mai 2015 koordinierten Gesetzes über die Ausübung der | Sinne des am 10. Mai 2015 koordinierten Gesetzes über die Ausübung der |
Gesundheitspflegeberufe sein. | Gesundheitspflegeberufe sein. |
Der Patientenvertreter darf je nach Art der klinischen Prüfung, die | Der Patientenvertreter darf je nach Art der klinischen Prüfung, die |
der Ethik-Kommission vorgelegt wird, besondere Patientenvereinigungen | der Ethik-Kommission vorgelegt wird, besondere Patientenvereinigungen |
zu Rate ziehen. | zu Rate ziehen. |
Art. 5 - Um für die Bewertung der Prüfungen der Phase 1 zugelassen zu | Art. 5 - Um für die Bewertung der Prüfungen der Phase 1 zugelassen zu |
werden, muss die Ethik-Kommission unter den in Artikel 6 § 2 des | werden, muss die Ethik-Kommission unter den in Artikel 6 § 2 des |
Gesetzes erwähnten Mitgliedern oder darüber hinaus mindestens folgende | Gesetzes erwähnten Mitgliedern oder darüber hinaus mindestens folgende |
Mitglieder umfassen: | Mitglieder umfassen: |
1. ein Mitglied, das über nachweisliche Erfahrung in der klinischen | 1. ein Mitglied, das über nachweisliche Erfahrung in der klinischen |
Pharmakologie verfügt, | Pharmakologie verfügt, |
2. ein Mitglied, das über nachweisliche Erfahrung in der Bewertung | 2. ein Mitglied, das über nachweisliche Erfahrung in der Bewertung |
oder der Durchführung klinischer Prüfungen der Phase I verfügt, | oder der Durchführung klinischer Prüfungen der Phase I verfügt, |
3. einen Vertreter der gesunden Freiwilligen. | 3. einen Vertreter der gesunden Freiwilligen. |
Der in Absatz 1 Nr. 3 erwähnte Vertreter der gesunden Freiwilligen | Der in Absatz 1 Nr. 3 erwähnte Vertreter der gesunden Freiwilligen |
muss an klinischen Prüfungen der Phase I teilgenommen haben. Dabei | muss an klinischen Prüfungen der Phase I teilgenommen haben. Dabei |
darf es sich nicht um eine Fachkraft der Gesundheitspflege im Sinne | darf es sich nicht um eine Fachkraft der Gesundheitspflege im Sinne |
des am 10. Mai 2015 koordinierten Gesetzes über die Ausübung der | des am 10. Mai 2015 koordinierten Gesetzes über die Ausübung der |
Gesundheitspflegeberufe handeln. | Gesundheitspflegeberufe handeln. |
Der Vertreter der gesunden Freiwilligen darf nicht als Proband an den | Der Vertreter der gesunden Freiwilligen darf nicht als Proband an den |
klinischen Prüfungen teilnehmen, die von der Ethik-Kommission, zu der | klinischen Prüfungen teilnehmen, die von der Ethik-Kommission, zu der |
er gehört, bewertet werden. | er gehört, bewertet werden. |
Abschnitt 2 - Normen für die Zulassung von Ethik-Kommissionen | Abschnitt 2 - Normen für die Zulassung von Ethik-Kommissionen |
Unterabschnitt 1 - Arbeitsweise | Unterabschnitt 1 - Arbeitsweise |
Art. 6 - § 1 - Die Ethik-Kommission ist beschlussfähig, wenn: | Art. 6 - § 1 - Die Ethik-Kommission ist beschlussfähig, wenn: |
1. mehr als die Hälfte der ordentlichen Mitglieder anwesend ist, | 1. mehr als die Hälfte der ordentlichen Mitglieder anwesend ist, |
2. sowohl Mitglieder, Fachkräfte der Gesundheitspflege im Sinne des am | 2. sowohl Mitglieder, Fachkräfte der Gesundheitspflege im Sinne des am |
10. Mai 2015 koordinierten Gesetzes über die Ausübung der | 10. Mai 2015 koordinierten Gesetzes über die Ausübung der |
Gesundheitspflegeberufe, von denen mindestens zwei Ärzte sind, als | Gesundheitspflegeberufe, von denen mindestens zwei Ärzte sind, als |
auch Mitglieder, die diese Eigenschaft nicht haben, anwesend sind, und | auch Mitglieder, die diese Eigenschaft nicht haben, anwesend sind, und |
3. der in Artikel 6 § 2 Nr. 10 des Gesetzes erwähnte | 3. der in Artikel 6 § 2 Nr. 10 des Gesetzes erwähnte |
Patientenvertreter oder sein Stellvertreter anwesend ist. | Patientenvertreter oder sein Stellvertreter anwesend ist. |
Die Ethik-Kommission, die eine Stellungnahme über eine klinische | Die Ethik-Kommission, die eine Stellungnahme über eine klinische |
Prüfung der Phase I abgibt, ist nur dann beschlussfähig, wenn auch die | Prüfung der Phase I abgibt, ist nur dann beschlussfähig, wenn auch die |
in Artikel 5 erwähnten Mitglieder oder ihre Stellvertreter anwesend | in Artikel 5 erwähnten Mitglieder oder ihre Stellvertreter anwesend |
sind. | sind. |
§ 2 - Die Stellungnahmen werden im Konsens oder, in Ermangelung | § 2 - Die Stellungnahmen werden im Konsens oder, in Ermangelung |
dessen, mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder | dessen, mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder |
abgegeben. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden | abgegeben. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden |
ausschlaggebend. | ausschlaggebend. |
§ 3 - Ein Mitglied, das bei der Versammlung der Ethik-Kommission nicht | § 3 - Ein Mitglied, das bei der Versammlung der Ethik-Kommission nicht |
anwesend sein kann, dem Vorsitzenden seinen Bericht oder seine | anwesend sein kann, dem Vorsitzenden seinen Bericht oder seine |
Stellungnahme vor der Versammlung jedoch schriftlich mitgeteilt hat, | Stellungnahme vor der Versammlung jedoch schriftlich mitgeteilt hat, |
wird für das Anwesenheits- und Stimmenquorum mitgezählt. | wird für das Anwesenheits- und Stimmenquorum mitgezählt. |
§ 4 - Wird das in § 1 erwähnte Anwesenheitsquorum nicht erreicht, kann | § 4 - Wird das in § 1 erwähnte Anwesenheitsquorum nicht erreicht, kann |
die Ethik-Kommission im Hinblick auf die Abgabe einer Stellungnahme | die Ethik-Kommission im Hinblick auf die Abgabe einer Stellungnahme |
auf ein schriftliches Verfahren zurückgreifen. Der Vorsitzende legt | auf ein schriftliches Verfahren zurückgreifen. Der Vorsitzende legt |
die Frist fest, binnen der die Mitglieder ihre Stellungnahme abgeben | die Frist fest, binnen der die Mitglieder ihre Stellungnahme abgeben |
müssen. | müssen. |
Die Stellungnahmen werden gemäß § 1 abgegeben. Bei Mitgliedern, die | Die Stellungnahmen werden gemäß § 1 abgegeben. Bei Mitgliedern, die |
binnen der vom Vorsitzenden festgelegten Frist keine ungünstige oder | binnen der vom Vorsitzenden festgelegten Frist keine ungünstige oder |
günstige Stellungnahme abgegeben haben, wird davon ausgegangen, dass | günstige Stellungnahme abgegeben haben, wird davon ausgegangen, dass |
sie sich enthalten haben. | sie sich enthalten haben. |
Wenn ein Mitglied binnen der vom Vorsitzenden festgelegten Frist aus | Wenn ein Mitglied binnen der vom Vorsitzenden festgelegten Frist aus |
wesentlichen Gründen beantragt, die Stellungnahme gemäß § 1 abzugeben, | wesentlichen Gründen beantragt, die Stellungnahme gemäß § 1 abzugeben, |
kann der Vorsitzende die Ethik-Kommission einberufen. | kann der Vorsitzende die Ethik-Kommission einberufen. |
Unterabschnitt 2 - Qualitätssystem | Unterabschnitt 2 - Qualitätssystem |
Art. 7 - Die zur Abgabe einer Stellungnahme ermächtigte | Art. 7 - Die zur Abgabe einer Stellungnahme ermächtigte |
Ethik-Kommission, wie in Artikel 7 des Gesetzes erwähnt, verfasst | Ethik-Kommission, wie in Artikel 7 des Gesetzes erwähnt, verfasst |
ihren Bewertungsbericht gemäß dem Bewertungsschema des EU-Portals. Sie | ihren Bewertungsbericht gemäß dem Bewertungsschema des EU-Portals. Sie |
benutzt jedoch das gemäß den Artikeln 18 § 2, 26 § 2 und 32 § 2 | benutzt jedoch das gemäß den Artikeln 18 § 2, 26 § 2 und 32 § 2 |
erstellte Muster, wenn ein solches Muster erstellt wurde. | erstellte Muster, wenn ein solches Muster erstellt wurde. |
Art. 8 - Die Ethik-Kommission verfügt über ein Qualitätssystem für die | Art. 8 - Die Ethik-Kommission verfügt über ein Qualitätssystem für die |
Anwendung der Grundsätze und Leitlinien der guten klinischen Praxis, | Anwendung der Grundsätze und Leitlinien der guten klinischen Praxis, |
wie von der Europäischen Kommission in Anwendung von Artikel 47 Absatz | wie von der Europäischen Kommission in Anwendung von Artikel 47 Absatz |
3 der Verordnung öffentlich zugänglich gemacht. | 3 der Verordnung öffentlich zugänglich gemacht. |
Zu diesem Zweck verfasst die Ethik-Kommission schriftliche Verfahren | Zu diesem Zweck verfasst die Ethik-Kommission schriftliche Verfahren |
und deren Dokumentation, die mindestens Folgendes betreffen: | und deren Dokumentation, die mindestens Folgendes betreffen: |
1. die Zusammensetzung der Ethik-Kommission unter Angabe der | 1. die Zusammensetzung der Ethik-Kommission unter Angabe der |
Qualifikationen der Mitglieder und der Weise, wie die Kommission | Qualifikationen der Mitglieder und der Weise, wie die Kommission |
zusammengesetzt ist und wie ihre Mitglieder ernannt werden, | zusammengesetzt ist und wie ihre Mitglieder ernannt werden, |
2. die Verpflichtungen und Verantwortlichkeiten ihrer Mitglieder je | 2. die Verpflichtungen und Verantwortlichkeiten ihrer Mitglieder je |
nach deren Eigenschaft, insbesondere die Teilnahme an Ausbildungen für | nach deren Eigenschaft, insbesondere die Teilnahme an Ausbildungen für |
die Bewertung klinischer Prüfungen, sowie die Verpflichtungen und | die Bewertung klinischer Prüfungen, sowie die Verpflichtungen und |
Verantwortlichkeiten des Verwaltungspersonals, | Verantwortlichkeiten des Verwaltungspersonals, |
3. die Planung und Organisation von Versammlungen und deren | 3. die Planung und Organisation von Versammlungen und deren |
Ankündigung an die Mitglieder, | Ankündigung an die Mitglieder, |
4. die Bewertung der Anträge auf Genehmigung klinischer Prüfungen, auf | 4. die Bewertung der Anträge auf Genehmigung klinischer Prüfungen, auf |
wesentliche Änderung und auf spätere Ausweitung, | wesentliche Änderung und auf spätere Ausweitung, |
5. die Formulierung von Stellungnahmen, deren dokumentierte | 5. die Formulierung von Stellungnahmen, deren dokumentierte |
ausdrückliche Begründung, sowohl in juristischer als auch in | ausdrückliche Begründung, sowohl in juristischer als auch in |
faktischer Hinsicht, und deren Form(en), | faktischer Hinsicht, und deren Form(en), |
6. die Konsultierung auswärtiger Sachverständiger, auswärtiger | 6. die Konsultierung auswärtiger Sachverständiger, auswärtiger |
Patientenvertreter oder jeglicher anderen auswärtigen Person und deren | Patientenvertreter oder jeglicher anderen auswärtigen Person und deren |
Bestimmung, | Bestimmung, |
7. das Verfahren zur Entscheidungsfindung im Hinblick auf die Abgabe | 7. das Verfahren zur Entscheidungsfindung im Hinblick auf die Abgabe |
der Stellungnahmen und das in Artikel 6 § 4 erwähnte schriftliche | der Stellungnahmen und das in Artikel 6 § 4 erwähnte schriftliche |
Verfahren, | Verfahren, |
9. die Verwaltung der der Ethik-Kommission vorgelegten oder von ihr | 9. die Verwaltung der der Ethik-Kommission vorgelegten oder von ihr |
verfassten Dokumente und deren Archivierung, | verfassten Dokumente und deren Archivierung, |
10. die Kommunikation zwischen der Ethik-Kommission und den anderen an | 10. die Kommunikation zwischen der Ethik-Kommission und den anderen an |
den Genehmigungen der klinischen Prüfungen Beteiligten, | den Genehmigungen der klinischen Prüfungen Beteiligten, |
11. die Vertraulichkeitsregeln, | 11. die Vertraulichkeitsregeln, |
12. das Verfassen und Fortschreiben der Verfahren. | 12. das Verfassen und Fortschreiben der Verfahren. |
Art. 9 - § 1 - Unbeschadet der Gesetzesbestimmungen, die eine längere | Art. 9 - § 1 - Unbeschadet der Gesetzesbestimmungen, die eine längere |
Aufbewahrungsfrist auferlegen, bewahrt die Ethik-Kommission folgende | Aufbewahrungsfrist auferlegen, bewahrt die Ethik-Kommission folgende |
Dokumente für einen Zeitraum von mindestens fünfundzwanzig Jahren nach | Dokumente für einen Zeitraum von mindestens fünfundzwanzig Jahren nach |
Beendigung der klinischen Prüfung(en), auf die sie sich beziehen, auf: | Beendigung der klinischen Prüfung(en), auf die sie sich beziehen, auf: |
1. die schriftlichen Verfahren, | 1. die schriftlichen Verfahren, |
2. die Einberufungen der Mitglieder zu den Versammlungen, | 2. die Einberufungen der Mitglieder zu den Versammlungen, |
3. die Entscheidungen und die Dokumente zur Entscheidungsfindung, wie | 3. die Entscheidungen und die Dokumente zur Entscheidungsfindung, wie |
die mit Erläuterungen versehenen Dokumente und die Mitteilungen | die mit Erläuterungen versehenen Dokumente und die Mitteilungen |
zwischen den Mitgliedern der Ethik-Kommission, | zwischen den Mitgliedern der Ethik-Kommission, |
4. die Protokolle und die Anwesenheitslisten der Mitglieder, | 4. die Protokolle und die Anwesenheitslisten der Mitglieder, |
5. die Kommunikation mit dem Kollegium, | 5. die Kommunikation mit dem Kollegium, |
6. das Archivregister, | 6. das Archivregister, |
7. jedes andere wesentliche der Ethik-Kommission eigene Dokument, wie | 7. jedes andere wesentliche der Ethik-Kommission eigene Dokument, wie |
in Artikel 57 der Verordnung erwähnt. | in Artikel 57 der Verordnung erwähnt. |
§ 2 - Die in § 1 erwähnten Dokumente werden so aufbewahrt, dass sie | § 2 - Die in § 1 erwähnten Dokumente werden so aufbewahrt, dass sie |
den zuständigen Behörden auf einfache Anfrage zur Verfügung stehen und | den zuständigen Behörden auf einfache Anfrage zur Verfügung stehen und |
ihnen zugänglich sein können. | ihnen zugänglich sein können. |
Die Träger zur Archivierung der in § 1 erwähnten Dokumente des Master | Die Träger zur Archivierung der in § 1 erwähnten Dokumente des Master |
Files der klinischen Prüfung gewährleisten, dass der Inhalt während | Files der klinischen Prüfung gewährleisten, dass der Inhalt während |
des gesamten in Absatz 1 erwähnten Zeitraums vollständig und lesbar | des gesamten in Absatz 1 erwähnten Zeitraums vollständig und lesbar |
bleibt. | bleibt. |
Die Rückverfolgbarkeit jeglicher Änderung des Inhalts der in § 1 | Die Rückverfolgbarkeit jeglicher Änderung des Inhalts der in § 1 |
erwähnten Dokumente ist gewährleistet. | erwähnten Dokumente ist gewährleistet. |
Art. 10 - Die Ethik-Kommission nimmt an den vom Kollegium | Art. 10 - Die Ethik-Kommission nimmt an den vom Kollegium |
organisierten Versammlungen und an den von Letzterem eingeführten | organisierten Versammlungen und an den von Letzterem eingeführten |
Arbeitsverfahren teil, um die Qualität der Arbeit der | Arbeitsverfahren teil, um die Qualität der Arbeit der |
Ethik-Kommissionen zu gewährleisten. Die Ethik-Kommission bestimmt | Ethik-Kommissionen zu gewährleisten. Die Ethik-Kommission bestimmt |
mindestens eines ihrer Mitglieder, um sie bei diesen Versammlungen zu | mindestens eines ihrer Mitglieder, um sie bei diesen Versammlungen zu |
vertreten. | vertreten. |
Unterabschnitt 3 - System für die Registrierung von und den Umgang mit | Unterabschnitt 3 - System für die Registrierung von und den Umgang mit |
Interessenkonflikten der Mitglieder | Interessenkonflikten der Mitglieder |
Art. 11 - Im System für die Registrierung von und den Umgang mit | Art. 11 - Im System für die Registrierung von und den Umgang mit |
Interessenkonflikten der Mitglieder ist vorgesehen, dass ein Mitglied | Interessenkonflikten der Mitglieder ist vorgesehen, dass ein Mitglied |
einer Ethik-Kommission, das in irgendeiner Weise von der Ausarbeitung | einer Ethik-Kommission, das in irgendeiner Weise von der Ausarbeitung |
und der Ausführung einer klinischen Prüfung betroffen ist, weder als | und der Ausführung einer klinischen Prüfung betroffen ist, weder als |
Mitglied in der betreffenden Ethik-Kommission tagen noch bei der | Mitglied in der betreffenden Ethik-Kommission tagen noch bei der |
Bewertung dieser Prüfung abstimmen darf. Das Mitglied darf jedoch in | Bewertung dieser Prüfung abstimmen darf. Das Mitglied darf jedoch in |
seiner Eigenschaft als Prüfer angehört werden, wenn die | seiner Eigenschaft als Prüfer angehört werden, wenn die |
Ethik-Kommission es für notwendig erachtet. | Ethik-Kommission es für notwendig erachtet. |
Unterabschnitt 4 - Zusätzliche Zulassungsnormen | Unterabschnitt 4 - Zusätzliche Zulassungsnormen |
Art. 12 - § 1 - Die Ethik-Kommission wird entweder von einem/einer | Art. 12 - § 1 - Die Ethik-Kommission wird entweder von einem/einer |
oder mehreren zugelassenen Krankenhäusern und anderen | oder mehreren zugelassenen Krankenhäusern und anderen |
Pflegeeinrichtungen, wie im koordinierten Gesetz vom 10. Juli 2008 | Pflegeeinrichtungen, wie im koordinierten Gesetz vom 10. Juli 2008 |
über die Krankenhäuser erwähnt, oder vom Ministerium der | über die Krankenhäuser erwähnt, oder vom Ministerium der |
Landesverteidigung oder von einer juristischen Person, die weder | Landesverteidigung oder von einer juristischen Person, die weder |
direkt noch indirekt an einen wie im Gesetz vom 25. März 1964 über | direkt noch indirekt an einen wie im Gesetz vom 25. März 1964 über |
Arzneimittel erwähnten Inhaber einer Inverkehrbringungsgenehmigung | Arzneimittel erwähnten Inhaber einer Inverkehrbringungsgenehmigung |
oder Registrierung gebunden ist und deren einziger satzungsmäßiger | oder Registrierung gebunden ist und deren einziger satzungsmäßiger |
Zweck der Betrieb einer Ethik-Kommission ohne Gewinnerzielungsabsicht | Zweck der Betrieb einer Ethik-Kommission ohne Gewinnerzielungsabsicht |
ist, betrieben. | ist, betrieben. |
Eine von einer juristischen Person betriebene Ethik-Kommission wird | Eine von einer juristischen Person betriebene Ethik-Kommission wird |
als die Ethik-Kommission des Standorts oder der Struktur, wo die | als die Ethik-Kommission des Standorts oder der Struktur, wo die |
klinische Prüfung stattfindet, angesehen, wenn diese juristische | klinische Prüfung stattfindet, angesehen, wenn diese juristische |
Person direkt oder indirekt an ein zugelassenes Krankenhaus, wie in | Person direkt oder indirekt an ein zugelassenes Krankenhaus, wie in |
dem am 10. Juli 2008 koordinierten Gesetz über die Krankenhäuser und | dem am 10. Juli 2008 koordinierten Gesetz über die Krankenhäuser und |
andere Pflegeeinrichtungen erwähnt, an ein vom Ministerium der | andere Pflegeeinrichtungen erwähnt, an ein vom Ministerium der |
Landesverteidigung betriebenes Krankenhaus, an ein Zentrum der Phase I | Landesverteidigung betriebenes Krankenhaus, an ein Zentrum der Phase I |
oder an jede Struktur, wo die klinische Prüfung durchgeführt wird, | oder an jede Struktur, wo die klinische Prüfung durchgeführt wird, |
gebunden ist. | gebunden ist. |
§ 2 - Das oder die Krankenhäuser oder die juristische Person, die in § | § 2 - Das oder die Krankenhäuser oder die juristische Person, die in § |
1 erwähnt sind, sichern der von ihnen betriebenen Ethik-Kommission | 1 erwähnt sind, sichern der von ihnen betriebenen Ethik-Kommission |
eine ausreichende finanzielle, logistische und verwaltungstechnische | eine ausreichende finanzielle, logistische und verwaltungstechnische |
Unterstützung zu, damit sie die ihr aufgrund des Gesetzes und des | Unterstützung zu, damit sie die ihr aufgrund des Gesetzes und des |
vorliegenden Königlichen Erlasses obliegenden Aufgaben erfüllen kann. | vorliegenden Königlichen Erlasses obliegenden Aufgaben erfüllen kann. |
Art. 13 - Die Ethik-Kommission muss in der Lage sein, alle ihr vom | Art. 13 - Die Ethik-Kommission muss in der Lage sein, alle ihr vom |
Kollegium zugewiesenen Anträge auf Genehmigung, auf spätere Ausweitung | Kollegium zugewiesenen Anträge auf Genehmigung, auf spätere Ausweitung |
und auf wesentliche Änderung einer klinischen Prüfung und auf | und auf wesentliche Änderung einer klinischen Prüfung und auf |
Widerspruch zu bewerten. | Widerspruch zu bewerten. |
Die Ethik-Kommission, die vom Kollegium gemäß Artikel 7 des Gesetzes | Die Ethik-Kommission, die vom Kollegium gemäß Artikel 7 des Gesetzes |
als zur Abgabe der Stellungnahme ermächtigte Ethik-Kommission bestimmt | als zur Abgabe der Stellungnahme ermächtigte Ethik-Kommission bestimmt |
wird, darf sich nur in Fällen höherer Gewalt, die binnen höchstens | wird, darf sich nur in Fällen höherer Gewalt, die binnen höchstens |
einem Werktag nach Zuweisung der Bewertung durch das Kollegium | einem Werktag nach Zuweisung der Bewertung durch das Kollegium |
ordnungsgemäß begründet werden muss, weigern, den Antrag zu bewerten. | ordnungsgemäß begründet werden muss, weigern, den Antrag zu bewerten. |
Im Fall der wiederholten Weigerung einer Ethik-Kommission, für die die | Im Fall der wiederholten Weigerung einer Ethik-Kommission, für die die |
höhere Gewalt nicht nachgewiesen werden konnte, kann das Kollegium das | höhere Gewalt nicht nachgewiesen werden konnte, kann das Kollegium das |
in Artikel 19 erwähnte Aussetzungs- oder Entzugsverfahren einleiten. | in Artikel 19 erwähnte Aussetzungs- oder Entzugsverfahren einleiten. |
Abschnitt 3 - Verfahren in Bezug auf den Zulassungsbeschluss, die | Abschnitt 3 - Verfahren in Bezug auf den Zulassungsbeschluss, die |
Verweigerung, die Aussetzung und den Entzug der Zulassung der | Verweigerung, die Aussetzung und den Entzug der Zulassung der |
Ethik-Kommissionen | Ethik-Kommissionen |
Unterabschnitt 1 - Zulassungsverfahren | Unterabschnitt 1 - Zulassungsverfahren |
Art. 14 - Der Zulassungsantrag wird von einem Krankenhaus oder von der | Art. 14 - Der Zulassungsantrag wird von einem Krankenhaus oder von der |
juristischen Person, das/die die Ethik-Kommission betreibt, anhand | juristischen Person, das/die die Ethik-Kommission betreibt, anhand |
eines Formulars eingereicht, dessen Muster vom Minister festgelegt | eines Formulars eingereicht, dessen Muster vom Minister festgelegt |
wird. | wird. |
Der in Absatz 1 erwähnte Antrag ist nur zulässig, wenn das Formular | Der in Absatz 1 erwähnte Antrag ist nur zulässig, wenn das Formular |
ordnungsgemäß ausgefüllt ist und alle erforderlichen Anlagen umfasst. | ordnungsgemäß ausgefüllt ist und alle erforderlichen Anlagen umfasst. |
Diese Anlagen betreffen mindestens: | Diese Anlagen betreffen mindestens: |
1. eine Beschreibung des Qualitätssystems und eine Kopie jedes | 1. eine Beschreibung des Qualitätssystems und eine Kopie jedes |
schriftlichen Verfahrens, | schriftlichen Verfahrens, |
2. eine Beschreibung des Systems für die Registrierung von und den | 2. eine Beschreibung des Systems für die Registrierung von und den |
Umgang mit Interessenkonflikten der Mitglieder, | Umgang mit Interessenkonflikten der Mitglieder, |
3. Namen, Geschlecht, Eigenschaft und Lebenslauf der Mitglieder und | 3. Namen, Geschlecht, Eigenschaft und Lebenslauf der Mitglieder und |
ihre Interessenerklärung, deren Muster vom Minister festgelegt wird, | ihre Interessenerklärung, deren Muster vom Minister festgelegt wird, |
4. den Nachweis einer Haftpflichtversicherung zugunsten der | 4. den Nachweis einer Haftpflichtversicherung zugunsten der |
Mitglieder. | Mitglieder. |
Art. 15 - Der Antrag wird per Einschreiben gegen Empfangsbestätigung | Art. 15 - Der Antrag wird per Einschreiben gegen Empfangsbestätigung |
oder durch Boten gegen Empfangsbestätigung vor dem 1. Mai oder dem 1. | oder durch Boten gegen Empfangsbestätigung vor dem 1. Mai oder dem 1. |
November jeden Jahres eingereicht. | November jeden Jahres eingereicht. |
Der Antrag kann auch auf elektronischem Weg nach den von der FAAGP | Der Antrag kann auch auf elektronischem Weg nach den von der FAAGP |
festgelegten Modalitäten eingereicht werden. Das elektronische | festgelegten Modalitäten eingereicht werden. Das elektronische |
Formular muss mit einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur, wie | Formular muss mit einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur, wie |
in Artikel 3 Nr. 12 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen | in Artikel 3 Nr. 12 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen |
Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische | Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische |
Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen | Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen |
im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG erwähnt, | im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG erwähnt, |
unterzeichnet werden. | unterzeichnet werden. |
Art. 16 - Binnen einer Frist von dreißig Tagen nach Einreichung des | Art. 16 - Binnen einer Frist von dreißig Tagen nach Einreichung des |
Antrags teilt die FAAGP dem Krankenhaus oder der juristischen Person, | Antrags teilt die FAAGP dem Krankenhaus oder der juristischen Person, |
das/die den Zulassungsantrag eingereicht hat, mit, ob Letzterer | das/die den Zulassungsantrag eingereicht hat, mit, ob Letzterer |
vollständig ist. Ist die FAAGP der Ansicht, dass der Zulassungsantrag | vollständig ist. Ist die FAAGP der Ansicht, dass der Zulassungsantrag |
nicht vollständig ist, fordert sie das Krankenhaus oder die | nicht vollständig ist, fordert sie das Krankenhaus oder die |
juristische Person, das/die den Zulassungsantrag eingereicht hat, auf, | juristische Person, das/die den Zulassungsantrag eingereicht hat, auf, |
seine/ihre Anmerkungen zum Antrag zu formulieren oder die Antragsakte | seine/ihre Anmerkungen zum Antrag zu formulieren oder die Antragsakte |
binnen einer Frist von höchstens fünfzehn Tagen zu vervollständigen. | binnen einer Frist von höchstens fünfzehn Tagen zu vervollständigen. |
Binnen einer Frist von zehn Tagen ab Erhalt der Anmerkungen oder der | Binnen einer Frist von zehn Tagen ab Erhalt der Anmerkungen oder der |
vervollständigten Antragsakte teilt die FAAGP dem Krankenhaus oder der | vervollständigten Antragsakte teilt die FAAGP dem Krankenhaus oder der |
juristischen Person, das/die den Zulassungsantrag eingereicht hat, | juristischen Person, das/die den Zulassungsantrag eingereicht hat, |
mit, ob der Antrag zulässig ist. | mit, ob der Antrag zulässig ist. |
Wenn das Krankenhaus oder die juristische Person, das/die den | Wenn das Krankenhaus oder die juristische Person, das/die den |
Zulassungsantrag eingereicht hat, keine Anmerkungen formuliert oder | Zulassungsantrag eingereicht hat, keine Anmerkungen formuliert oder |
die Antragsakte binnen der in Absatz 1 erwähnten Frist nicht | die Antragsakte binnen der in Absatz 1 erwähnten Frist nicht |
vervollständigt, wird der Antrag abgelehnt. | vervollständigt, wird der Antrag abgelehnt. |
Art. 17 - Die FAAGP vergewissert sich, dass die übermittelten | Art. 17 - Die FAAGP vergewissert sich, dass die übermittelten |
Auskünfte in Anwendung von Artikel 16 richtig sind und dass die | Auskünfte in Anwendung von Artikel 16 richtig sind und dass die |
Ethik-Kommission die durch die Artikel 6 §§ 2 und 3 des Gesetzes und | Ethik-Kommission die durch die Artikel 6 §§ 2 und 3 des Gesetzes und |
Abschnitt 2 des vorliegenden Kapitels auferlegten Bedingungen erfüllt. | Abschnitt 2 des vorliegenden Kapitels auferlegten Bedingungen erfüllt. |
Zu diesem Zweck kann die FAAGP dem Krankenhaus oder der juristischen | Zu diesem Zweck kann die FAAGP dem Krankenhaus oder der juristischen |
Person, das/die den Zulassungsantrag eingereicht hat, jegliche Frage | Person, das/die den Zulassungsantrag eingereicht hat, jegliche Frage |
stellen, beim Kollegium eine kurze Bewertung der Ethik-Kommission, | stellen, beim Kollegium eine kurze Bewertung der Ethik-Kommission, |
insbesondere des Qualitätssicherungssystems und dessen Einhaltung und | insbesondere des Qualitätssicherungssystems und dessen Einhaltung und |
der Einhaltung und kohärenten Anwendung der Verordnung, des Gesetzes | der Einhaltung und kohärenten Anwendung der Verordnung, des Gesetzes |
und seiner Ausführungserlasse, anfordern, wenn die Ethik-Kommission | und seiner Ausführungserlasse, anfordern, wenn die Ethik-Kommission |
bereits zugelassen wurde, und jede ihr nützlich erscheinende | bereits zugelassen wurde, und jede ihr nützlich erscheinende |
Inspektion durchführen. | Inspektion durchführen. |
Art. 18 - Ist die in Artikel 17 erwähnte Bewertung positiv und wurde | Art. 18 - Ist die in Artikel 17 erwähnte Bewertung positiv und wurde |
der Zulassungsantrag von der FAAGP günstig bewertet, erteilt der | der Zulassungsantrag von der FAAGP günstig bewertet, erteilt der |
Minister die in Artikel 14 erwähnte Zulassung. | Minister die in Artikel 14 erwähnte Zulassung. |
Diese Zulassung tritt am 1. Oktober in Kraft, wenn der | Diese Zulassung tritt am 1. Oktober in Kraft, wenn der |
Zulassungsantrag vor dem 1. Mai eingereicht wurde, oder am 1. April, | Zulassungsantrag vor dem 1. Mai eingereicht wurde, oder am 1. April, |
wenn der Zulassungsantrag vor dem 1. November nach der in Absatz 1 | wenn der Zulassungsantrag vor dem 1. November nach der in Absatz 1 |
erwähnten Entscheidung eingereicht wurde. | erwähnten Entscheidung eingereicht wurde. |
Unterabschnitt 2 - Aussetzung und Entzug der Zulassung | Unterabschnitt 2 - Aussetzung und Entzug der Zulassung |
Art. 19 - § 1 - Hat die FAAGP oder das Kollegium gerechtfertigte | Art. 19 - § 1 - Hat die FAAGP oder das Kollegium gerechtfertigte |
Gründe anzunehmen, dass eine Ethik-Kommission ihren aufgrund des | Gründe anzunehmen, dass eine Ethik-Kommission ihren aufgrund des |
Gesetzes oder seiner Ausführungserlasse auferlegten Verpflichtungen | Gesetzes oder seiner Ausführungserlasse auferlegten Verpflichtungen |
nicht nachkommt oder ihre schriftlichen Verfahren nicht einhält, setzt | nicht nachkommt oder ihre schriftlichen Verfahren nicht einhält, setzt |
die FAAGP oder das Kollegium die Ethik-Kommission von ihrer/seiner | die FAAGP oder das Kollegium die Ethik-Kommission von ihrer/seiner |
Absicht, beim Minister die Aussetzung der Zulassung zu beantragen, und | Absicht, beim Minister die Aussetzung der Zulassung zu beantragen, und |
von der Begründung dieses Antrags in Kenntnis. | von der Begründung dieses Antrags in Kenntnis. |
Stellt die FAAGP durch eine Inspektion, die sie auf eigene Initiative | Stellt die FAAGP durch eine Inspektion, die sie auf eigene Initiative |
oder auf Antrag des Kollegiums durchführt, fest, dass eine | oder auf Antrag des Kollegiums durchführt, fest, dass eine |
Ethik-Kommission ihren aufgrund des Gesetzes oder seiner | Ethik-Kommission ihren aufgrund des Gesetzes oder seiner |
Ausführungserlasse auferlegten Verpflichtungen nicht nachkommt oder | Ausführungserlasse auferlegten Verpflichtungen nicht nachkommt oder |
ihre schriftlichen Verfahren nicht einhält, setzt die FAAGP oder das | ihre schriftlichen Verfahren nicht einhält, setzt die FAAGP oder das |
Kollegium die Ethik-Kommission von ihrer/seiner Absicht, beim Minister | Kollegium die Ethik-Kommission von ihrer/seiner Absicht, beim Minister |
die Aussetzung oder den Entzug der Zulassung zu beantragen, und von | die Aussetzung oder den Entzug der Zulassung zu beantragen, und von |
der Begründung dieses Antrags in Kenntnis. | der Begründung dieses Antrags in Kenntnis. |
§ 2 - Die FAAGP oder das Kollegium ersucht die Ethik-Kommission, | § 2 - Die FAAGP oder das Kollegium ersucht die Ethik-Kommission, |
ihr/ihm binnen einer Frist von fünfzehn Tagen einen Schriftsatz mit | ihr/ihm binnen einer Frist von fünfzehn Tagen einen Schriftsatz mit |
den Argumenten, die sie vorbringen kann, und gegebenenfalls einen Plan | den Argumenten, die sie vorbringen kann, und gegebenenfalls einen Plan |
mit Korrektur- und Präventivmaßnahmen zu übermitteln. | mit Korrektur- und Präventivmaßnahmen zu übermitteln. |
§ 3 - Ist die FAAGP oder das Kollegium nach Empfang des Schriftsatzes | § 3 - Ist die FAAGP oder das Kollegium nach Empfang des Schriftsatzes |
oder, wenn binnen der in § 1 Absatz 2 erwähnten Frist kein Schriftsatz | oder, wenn binnen der in § 1 Absatz 2 erwähnten Frist kein Schriftsatz |
eingeht, noch immer der Ansicht, dass die Ethik-Kommission ihren | eingeht, noch immer der Ansicht, dass die Ethik-Kommission ihren |
aufgrund des Gesetzes oder seiner Ausführungserlasse auferlegten | aufgrund des Gesetzes oder seiner Ausführungserlasse auferlegten |
Verpflichtungen nicht nachkommt oder ihre schriftlichen Verfahren | Verpflichtungen nicht nachkommt oder ihre schriftlichen Verfahren |
nicht einhält, und gegebenenfalls, dass der Plan mit Korrektur- und | nicht einhält, und gegebenenfalls, dass der Plan mit Korrektur- und |
Präventivmaßnahmen nicht zufriedenstellend ist, beantragt die FAAGP | Präventivmaßnahmen nicht zufriedenstellend ist, beantragt die FAAGP |
oder das Kollegium auf mit Gründen versehene Weise die Aussetzung oder | oder das Kollegium auf mit Gründen versehene Weise die Aussetzung oder |
beantragt die FAAGP auf mit Gründen versehene Weise den Entzug der | beantragt die FAAGP auf mit Gründen versehene Weise den Entzug der |
Zulassung der Ethik-Kommission beim Minister. | Zulassung der Ethik-Kommission beim Minister. |
Art. 20 - Der Minister beschließt, binnen einem Monat nach Empfang des | Art. 20 - Der Minister beschließt, binnen einem Monat nach Empfang des |
Antrags der FAAGP oder des Kollegiums durch den Minister, wie in | Antrags der FAAGP oder des Kollegiums durch den Minister, wie in |
Artikel 20 § 2 erwähnt, die Zulassung der Ethik-Kommission auszusetzen | Artikel 20 § 2 erwähnt, die Zulassung der Ethik-Kommission auszusetzen |
oder nicht auszusetzen oder zu entziehen. | oder nicht auszusetzen oder zu entziehen. |
Art. 21 - Die Aussetzung der Zulassung einer Ethik-Kommission endet | Art. 21 - Die Aussetzung der Zulassung einer Ethik-Kommission endet |
durch eine Inspektion der FAAGP, die zu positiven Schlussfolgerungen | durch eine Inspektion der FAAGP, die zu positiven Schlussfolgerungen |
führt, was die Einhaltung aller aufgrund des Gesetzes oder seiner | führt, was die Einhaltung aller aufgrund des Gesetzes oder seiner |
Ausführungserlasse auferlegten Verpflichtungen oder der schriftlichen | Ausführungserlasse auferlegten Verpflichtungen oder der schriftlichen |
Verfahren der betreffenden Ethik-Kommission betrifft. | Verfahren der betreffenden Ethik-Kommission betrifft. |
Die Aussetzung der Zulassung einer Ethik-Kommission während eines | Die Aussetzung der Zulassung einer Ethik-Kommission während eines |
Zeitraums von mehr als einem Jahr führt automatisch zum Entzug der | Zeitraums von mehr als einem Jahr führt automatisch zum Entzug der |
Zulassung. | Zulassung. |
Abschnitt 4 - Kriterien für die Bestimmung der zur Abgabe einer | Abschnitt 4 - Kriterien für die Bestimmung der zur Abgabe einer |
Stellungnahme ermächtigten Ethik-Kommission | Stellungnahme ermächtigten Ethik-Kommission |
Art. 22 - Das Kollegium bestimmt auf der Grundlage einer Rotation | Art. 22 - Das Kollegium bestimmt auf der Grundlage einer Rotation |
zwischen den Ethik-Kommissionen die Ethik-Kommission, die im Rahmen | zwischen den Ethik-Kommissionen die Ethik-Kommission, die im Rahmen |
eines Antrags auf Genehmigung einer klinischen Prüfung zur Abgabe | eines Antrags auf Genehmigung einer klinischen Prüfung zur Abgabe |
einer Stellungnahme ermächtigt ist. | einer Stellungnahme ermächtigt ist. |
Das Kollegium kann folgende Kriterien berücksichtigen: | Das Kollegium kann folgende Kriterien berücksichtigen: |
1. die Fachkompetenz der Ethik-Kommission in dem betreffenden Bereich, | 1. die Fachkompetenz der Ethik-Kommission in dem betreffenden Bereich, |
2. die Einhaltung der Empfehlungen des Kollegiums durch die | 2. die Einhaltung der Empfehlungen des Kollegiums durch die |
Ethik-Kommission, was die Einhaltung des Gesetzes und seiner | Ethik-Kommission, was die Einhaltung des Gesetzes und seiner |
Königlichen Erlasse und ihr Qualitätssystem betrifft. | Königlichen Erlasse und ihr Qualitätssystem betrifft. |
Das Kollegium weist die Bewertung der Anträge auf klinische Prüfungen | Das Kollegium weist die Bewertung der Anträge auf klinische Prüfungen |
der Phase I nur Ethik-Kommissionen zu, die Inhaber einer in Artikel 6 | der Phase I nur Ethik-Kommissionen zu, die Inhaber einer in Artikel 6 |
§ 5 Absatz 2 des Gesetzes erwähnten zusätzlichen Zulassung für die | § 5 Absatz 2 des Gesetzes erwähnten zusätzlichen Zulassung für die |
Bewertung klinischer Prüfungen der Phase I sind. | Bewertung klinischer Prüfungen der Phase I sind. |
Art. 23 - Die Ethik-Kommission, die im Rahmen eines Antrags auf | Art. 23 - Die Ethik-Kommission, die im Rahmen eines Antrags auf |
spätere Ausweitung einer klinischen Prüfung, bei der Belgien ein | spätere Ausweitung einer klinischen Prüfung, bei der Belgien ein |
zusätzlicher betroffener Mitgliedstaat ist, zur Abgabe einer | zusätzlicher betroffener Mitgliedstaat ist, zur Abgabe einer |
Stellungnahme ermächtigt ist, wird vom Kollegium gemäß Artikel 22 | Stellungnahme ermächtigt ist, wird vom Kollegium gemäß Artikel 22 |
bestimmt. | bestimmt. |
Wenn die Bewertung durch eine Ethik-Kommission erforderlich ist, wird | Wenn die Bewertung durch eine Ethik-Kommission erforderlich ist, wird |
die Ethik-Kommission, die im Rahmen eines Antrags auf spätere | die Ethik-Kommission, die im Rahmen eines Antrags auf spätere |
Ausweitung einer klinischen Prüfung, bei der Belgien | Ausweitung einer klinischen Prüfung, bei der Belgien |
berichterstattender oder betroffener Mitgliedstaat ist, zur Abgabe | berichterstattender oder betroffener Mitgliedstaat ist, zur Abgabe |
einer Stellungnahme ermächtigt ist, vom Kollegium gemäß Artikel 24 | einer Stellungnahme ermächtigt ist, vom Kollegium gemäß Artikel 24 |
bestimmt. | bestimmt. |
Art. 24 - Die Ethik-Kommission, die im Rahmen eines Antrags auf | Art. 24 - Die Ethik-Kommission, die im Rahmen eines Antrags auf |
wesentliche Änderung einer klinischen Prüfung zur Abgabe einer | wesentliche Änderung einer klinischen Prüfung zur Abgabe einer |
Stellungnahme ermächtigt ist, ist die Ethik-Kommission, die zur Abgabe | Stellungnahme ermächtigt ist, ist die Ethik-Kommission, die zur Abgabe |
einer Stellungnahme über den Antrag auf Genehmigung dieser Prüfung | einer Stellungnahme über den Antrag auf Genehmigung dieser Prüfung |
ermächtigt worden war. | ermächtigt worden war. |
In Abweichung von Absatz 1 wird die Ethik-Kommission, die im Rahmen | In Abweichung von Absatz 1 wird die Ethik-Kommission, die im Rahmen |
eines Antrags auf wesentliche Änderung zur Abgabe einer Stellungnahme | eines Antrags auf wesentliche Änderung zur Abgabe einer Stellungnahme |
ermächtigt ist, vom Kollegium gemäß Artikel 22 bestimmt, wenn die | ermächtigt ist, vom Kollegium gemäß Artikel 22 bestimmt, wenn die |
Ethik-Kommission, die zur Abgabe einer Stellungnahme über den Antrag | Ethik-Kommission, die zur Abgabe einer Stellungnahme über den Antrag |
auf Genehmigung einer klinischen Prüfung ermächtigt war, durch die | auf Genehmigung einer klinischen Prüfung ermächtigt war, durch die |
Hinzufügung eines oder mehrerer Standorte zur Ethik-Kommission des | Hinzufügung eines oder mehrerer Standorte zur Ethik-Kommission des |
Standortes der klinischen Prüfung wird. | Standortes der klinischen Prüfung wird. |
Art. 25 - Die Ethik-Kommission, die im Rahmen eines in Artikel 48 des | Art. 25 - Die Ethik-Kommission, die im Rahmen eines in Artikel 48 des |
Gesetzes erwähnten Widerspruchs zur Abgabe einer Stellungnahme | Gesetzes erwähnten Widerspruchs zur Abgabe einer Stellungnahme |
ermächtigt ist, wird vom Kollegium gemäß Artikel 22 unter den | ermächtigt ist, wird vom Kollegium gemäß Artikel 22 unter den |
Ethik-Kommissionen bestimmt, die den Antrag, gegen dessen Verweigerung | Ethik-Kommissionen bestimmt, die den Antrag, gegen dessen Verweigerung |
Widerspruch eingelegt wurde, nicht bewertet haben. | Widerspruch eingelegt wurde, nicht bewertet haben. |
Art. 26 - Wenn die Gesamtheit der in Belgien zugelassenen | Art. 26 - Wenn die Gesamtheit der in Belgien zugelassenen |
Ethik-Kommissionen die Ethik-Kommissionen der Standorte der klinischen | Ethik-Kommissionen die Ethik-Kommissionen der Standorte der klinischen |
Prüfung sind, wird eine der Ethik-Kommissionen vom Kollegium gemäß | Prüfung sind, wird eine der Ethik-Kommissionen vom Kollegium gemäß |
Artikel 22 als die Ethik-Kommission bestimmt, die im Rahmen des | Artikel 22 als die Ethik-Kommission bestimmt, die im Rahmen des |
Genehmigungsverfahrens, einer späteren Ausweitung einer klinischen | Genehmigungsverfahrens, einer späteren Ausweitung einer klinischen |
Prüfung oder eines Widerspruchs zur Abgabe einer Stellungnahme | Prüfung oder eines Widerspruchs zur Abgabe einer Stellungnahme |
ermächtigt ist. | ermächtigt ist. |
Wenn die Gesamtheit der in Belgien zugelassenen Ethik-Kommissionen die | Wenn die Gesamtheit der in Belgien zugelassenen Ethik-Kommissionen die |
Ethik-Kommissionen der Standorte der klinischen Prüfung sind, ist die | Ethik-Kommissionen der Standorte der klinischen Prüfung sind, ist die |
Ethik-Kommission, die im Rahmen eines Antrags auf wesentliche Änderung | Ethik-Kommission, die im Rahmen eines Antrags auf wesentliche Änderung |
zur Abgabe einer Stellungnahme ermächtigt ist, die Ethik-Kommission, | zur Abgabe einer Stellungnahme ermächtigt ist, die Ethik-Kommission, |
die zur Abgabe ihrer Stellungnahme über den Antrag auf Genehmigung | die zur Abgabe ihrer Stellungnahme über den Antrag auf Genehmigung |
dieser Prüfung ermächtigt worden war. | dieser Prüfung ermächtigt worden war. |
Die gemäß Absatz 1 oder 2 bestimmte, zur Abgabe ihrer Stellungnahme | Die gemäß Absatz 1 oder 2 bestimmte, zur Abgabe ihrer Stellungnahme |
ermächtigte Ethik-Kommission trifft die für eine unabhängige Bewertung | ermächtigte Ethik-Kommission trifft die für eine unabhängige Bewertung |
erforderlichen Maßnahmen und zieht mindestens einen auswärtigen | erforderlichen Maßnahmen und zieht mindestens einen auswärtigen |
Sachverständigen hinzu. | Sachverständigen hinzu. |
Art. 27 - Das Kollegium bestimmt die zur Abgabe einer Stellungnahme | Art. 27 - Das Kollegium bestimmt die zur Abgabe einer Stellungnahme |
ermächtigte Ethik-Kommission binnen den folgenden Fristen: | ermächtigte Ethik-Kommission binnen den folgenden Fristen: |
1. bis spätestens zum Tag des Validierungsdatums im Rahmen der Anträge | 1. bis spätestens zum Tag des Validierungsdatums im Rahmen der Anträge |
auf Genehmigung und auf wesentliche Änderung, | auf Genehmigung und auf wesentliche Änderung, |
2. bis spätestens fünf Tage nach Hinterlegung der Antragsakte im | 2. bis spätestens fünf Tage nach Hinterlegung der Antragsakte im |
Hinblick auf eine spätere Ausweitung, | Hinblick auf eine spätere Ausweitung, |
3. bis spätestens fünf Tage nach dem Antrag des Ministers oder seines | 3. bis spätestens fünf Tage nach dem Antrag des Ministers oder seines |
Beauftragten im Hinblick auf einen Widerspruch. | Beauftragten im Hinblick auf einen Widerspruch. |
Die FAAGP teilt dem Kollegium den Empfang jedes in Absatz 1 erwähnten | Die FAAGP teilt dem Kollegium den Empfang jedes in Absatz 1 erwähnten |
Antrags mit, damit es die darin festgelegten Fristen für die | Antrags mit, damit es die darin festgelegten Fristen für die |
Bestimmung einhalten kann. | Bestimmung einhalten kann. |
Art. 28 - Das Kollegium kann einer Ethik-Kommission zeitweilig keine | Art. 28 - Das Kollegium kann einer Ethik-Kommission zeitweilig keine |
Bewertungen zuweisen, wenn es bei dieser Kommission erhebliche | Bewertungen zuweisen, wenn es bei dieser Kommission erhebliche |
Probleme bei der Einrichtung und Überwachung des in Artikel 8 des | Probleme bei der Einrichtung und Überwachung des in Artikel 8 des |
Gesetzes erwähnten Qualitätssystems oder bei der Einhaltung der | Gesetzes erwähnten Qualitätssystems oder bei der Einhaltung der |
Empfehlungen, die es aufgrund von Artikel 9 § 3 Absatz 1 Nr. 3 und Nr. | Empfehlungen, die es aufgrund von Artikel 9 § 3 Absatz 1 Nr. 3 und Nr. |
5 des Gesetzes unterbreitet hat, feststellt. | 5 des Gesetzes unterbreitet hat, feststellt. |
Das Kollegium setzt die Ethik-Kommission binnen kürzester Frist über | Das Kollegium setzt die Ethik-Kommission binnen kürzester Frist über |
seine mit Gründen versehene Entscheidung in Kenntnis und teilt ihr | seine mit Gründen versehene Entscheidung in Kenntnis und teilt ihr |
mit, welche Korrektur- und Präventivmaßnahmen sie treffen muss, damit | mit, welche Korrektur- und Präventivmaßnahmen sie treffen muss, damit |
ihr erneut Bewertungen zugewiesen werden können. | ihr erneut Bewertungen zugewiesen werden können. |
Sollte es sich bei der Ethik-Kommission um die Ethik-Kommission | Sollte es sich bei der Ethik-Kommission um die Ethik-Kommission |
handeln, die aufgrund der Artikel 24 Absatz 1 und 25 Absatz 1 zur | handeln, die aufgrund der Artikel 24 Absatz 1 und 25 Absatz 1 zur |
Abgabe einer Stellungnahme ermächtigt war, wird die zur Abgabe einer | Abgabe einer Stellungnahme ermächtigt war, wird die zur Abgabe einer |
Stellungnahme ermächtigte Ethik-Kommission vom Kollegium gemäß Artikel | Stellungnahme ermächtigte Ethik-Kommission vom Kollegium gemäß Artikel |
23 bestimmt. | 23 bestimmt. |
Art. 29 - Das Kollegium legt das Verfahren und die Kriterien für die | Art. 29 - Das Kollegium legt das Verfahren und die Kriterien für die |
Bestimmung der zur Abgabe einer Stellungnahme ermächtigten | Bestimmung der zur Abgabe einer Stellungnahme ermächtigten |
Ethik-Kommission in seiner Geschäftsordnung näher fest. | Ethik-Kommission in seiner Geschäftsordnung näher fest. |
KAPITEL 3 - Kollegium | KAPITEL 3 - Kollegium |
Art. 30 - § 1 - Das Kollegium kann unabhängige Berater, auswärtige | Art. 30 - § 1 - Das Kollegium kann unabhängige Berater, auswärtige |
Sachverständige genannt, die je nach ihrer Qualifizierung in dem zu | Sachverständige genannt, die je nach ihrer Qualifizierung in dem zu |
behandelnden Bereich ausgewählt werden, mit der Durchführung | behandelnden Bereich ausgewählt werden, mit der Durchführung |
zeitweiliger Arbeiten oder der Erstellung von Berichten betrauen. | zeitweiliger Arbeiten oder der Erstellung von Berichten betrauen. |
Die in Absatz 1 erwähnten Sachverständigen nehmen mit beratender | Die in Absatz 1 erwähnten Sachverständigen nehmen mit beratender |
Stimme an den Arbeiten des Kollegiums teil, wenn sie dazu aufgerufen | Stimme an den Arbeiten des Kollegiums teil, wenn sie dazu aufgerufen |
werden. | werden. |
In der Geschäftsordnung des Kollegiums werden die Regeln festgelegt, | In der Geschäftsordnung des Kollegiums werden die Regeln festgelegt, |
die auf diese Sachverständigen anwendbar sind, insbesondere in Sachen | die auf diese Sachverständigen anwendbar sind, insbesondere in Sachen |
Meldung von und Umgang mit Interessenkonflikten. | Meldung von und Umgang mit Interessenkonflikten. |
§ 2 - Das Kollegium kann auch jede andere Person oder Organisation, | § 2 - Das Kollegium kann auch jede andere Person oder Organisation, |
deren Meinung es im Rahmen seiner Aufträge als nützlich erachtet, | deren Meinung es im Rahmen seiner Aufträge als nützlich erachtet, |
anhören oder um schriftliche Auskünfte bitten. | anhören oder um schriftliche Auskünfte bitten. |
§ 3 - Das Kollegium kann die Handlungen der täglichen Geschäftsführung | § 3 - Das Kollegium kann die Handlungen der täglichen Geschäftsführung |
an den in Artikel 9 § 6 des Gesetzes erwähnten Koordinator oder an vom | an den in Artikel 9 § 6 des Gesetzes erwähnten Koordinator oder an vom |
FÖD zur Verfügung gestellte Beamte übertragen. In der Geschäftsordnung | FÖD zur Verfügung gestellte Beamte übertragen. In der Geschäftsordnung |
des Kollegiums sind die auf diese Übertragungen anwendbaren Regeln | des Kollegiums sind die auf diese Übertragungen anwendbaren Regeln |
festgelegt. | festgelegt. |
Art. 31 - Die Mitglieder des Kollegiums, die dem Statut der | Art. 31 - Die Mitglieder des Kollegiums, die dem Statut der |
Staatsbediensteten nicht unterliegen, haben Anrecht auf eine | Staatsbediensteten nicht unterliegen, haben Anrecht auf eine |
Vergütung, deren Höhe und Bedingungen vom Minister festgelegt werden. | Vergütung, deren Höhe und Bedingungen vom Minister festgelegt werden. |
KAPITEL 4 - Verfahren und Modalitäten für die Bewertung der Anträge | KAPITEL 4 - Verfahren und Modalitäten für die Bewertung der Anträge |
auf Genehmigung, auf wesentliche Änderung oder auf spätere Ausweitung | auf Genehmigung, auf wesentliche Änderung oder auf spätere Ausweitung |
klinischer Prüfungen | klinischer Prüfungen |
Art. 32 - Bei allen Anträgen auf Genehmigung, auf spätere Ausweitung | Art. 32 - Bei allen Anträgen auf Genehmigung, auf spätere Ausweitung |
oder auf wesentliche Änderung einer klinischen Prüfung sind die FAAGP | oder auf wesentliche Änderung einer klinischen Prüfung sind die FAAGP |
und die Ethik-Kommission gemeinsam verantwortlich für die Bewertung | und die Ethik-Kommission gemeinsam verantwortlich für die Bewertung |
der unter Teil I fallenden Aspekte, wie in Artikel 6 § 1 der | der unter Teil I fallenden Aspekte, wie in Artikel 6 § 1 der |
Verordnung erwähnt. Die FAAGP ist in erster Linie verantwortlich für | Verordnung erwähnt. Die FAAGP ist in erster Linie verantwortlich für |
die Bewertung der Unterlagen zur Konformität des Prüfpräparats mit der | die Bewertung der Unterlagen zur Konformität des Prüfpräparats mit der |
guten Herstellungspraxis, der Prüfpräparate-Akte, der Unterlagen zum | guten Herstellungspraxis, der Prüfpräparate-Akte, der Unterlagen zum |
Hilfspräparat und der Etikettierung der Prüfpräparate, wie jeweils in | Hilfspräparat und der Etikettierung der Prüfpräparate, wie jeweils in |
Anhang I Buchstabe F., G., H. und J. der Verordnung erwähnt. | Anhang I Buchstabe F., G., H. und J. der Verordnung erwähnt. |
Bei allen Anträgen auf Genehmigung, auf spätere Ausweitung oder auf | Bei allen Anträgen auf Genehmigung, auf spätere Ausweitung oder auf |
wesentliche Änderung einer klinischen Prüfung ist die Ethik-Kommission | wesentliche Änderung einer klinischen Prüfung ist die Ethik-Kommission |
in erster Linie verantwortlich für die Bewertung der unter Teil II | in erster Linie verantwortlich für die Bewertung der unter Teil II |
fallenden Aspekte, wie in Artikel 7 § 1 der Verordnung erwähnt. | fallenden Aspekte, wie in Artikel 7 § 1 der Verordnung erwähnt. |
Art. 33 - Die FAAGP ist verantwortlich für die Konsolidierung der | Art. 33 - Die FAAGP ist verantwortlich für die Konsolidierung der |
Anmerkungen der anderen betroffenen Mitgliedstaaten bei der Erstellung | Anmerkungen der anderen betroffenen Mitgliedstaaten bei der Erstellung |
der endgültigen Fassung des Teils I des Bewertungsberichts oder des | der endgültigen Fassung des Teils I des Bewertungsberichts oder des |
Bewertungsberichts, wenn Belgien im Rahmen eines Antrags auf | Bewertungsberichts, wenn Belgien im Rahmen eines Antrags auf |
Genehmigung oder auf wesentliche Änderung einer klinischen Prüfung | Genehmigung oder auf wesentliche Änderung einer klinischen Prüfung |
gemäß den Artikeln 6 § 5 und 18 § 4 der Verordnung als | gemäß den Artikeln 6 § 5 und 18 § 4 der Verordnung als |
berichterstattender Mitgliedstaat auftritt. In diesem Rahmen kann die | berichterstattender Mitgliedstaat auftritt. In diesem Rahmen kann die |
FAAGP die Stellungnahme der Ethik-Kommission beantragen. | FAAGP die Stellungnahme der Ethik-Kommission beantragen. |
Art. 34 - Die FAAGP ist dafür verantwortlich, entweder auf eigene | Art. 34 - Die FAAGP ist dafür verantwortlich, entweder auf eigene |
Initiative oder auf Antrag der Ethik-Kommission den Sponsor auf der | Initiative oder auf Antrag der Ethik-Kommission den Sponsor auf der |
Grundlage der Anmerkungen der anderen betroffenen Mitgliedstaaten um | Grundlage der Anmerkungen der anderen betroffenen Mitgliedstaaten um |
zusätzliche Informationen zu ersuchen, die Frist für die Bewertung zu | zusätzliche Informationen zu ersuchen, die Frist für die Bewertung zu |
verlängern und die Anmerkungen der anderen betroffenen Mitgliedstaaten | verlängern und die Anmerkungen der anderen betroffenen Mitgliedstaaten |
in Bezug auf den Antrag im Hinblick auf die Erstellung der endgültigen | in Bezug auf den Antrag im Hinblick auf die Erstellung der endgültigen |
Fassung des Teils I des Bewertungsberichts oder des Bewertungsberichts | Fassung des Teils I des Bewertungsberichts oder des Bewertungsberichts |
zu konsolidieren, wenn Belgien gemäß den Artikeln 6 § 8, 14 § 6 und 18 | zu konsolidieren, wenn Belgien gemäß den Artikeln 6 § 8, 14 § 6 und 18 |
§ 6 der Verordnung im Rahmen eines Antrags auf Genehmigung, auf | § 6 der Verordnung im Rahmen eines Antrags auf Genehmigung, auf |
spätere Ausweitung oder auf wesentliche Änderung einer klinischen | spätere Ausweitung oder auf wesentliche Änderung einer klinischen |
Prüfung als berichterstattender Mitgliedstaat auftritt. In diesem | Prüfung als berichterstattender Mitgliedstaat auftritt. In diesem |
Rahmen kann die FAAGP die Stellungnahme der Ethik-Kommission | Rahmen kann die FAAGP die Stellungnahme der Ethik-Kommission |
beantragen. | beantragen. |
Art. 35 - Die FAAGP ist dafür verantwortlich, die Frist für die | Art. 35 - Die FAAGP ist dafür verantwortlich, die Frist für die |
Bewertung zu verlängern, wenn Belgien im Rahmen eines Antrags auf | Bewertung zu verlängern, wenn Belgien im Rahmen eines Antrags auf |
Genehmigung oder auf wesentliche Änderung einer klinischen Prüfung | Genehmigung oder auf wesentliche Änderung einer klinischen Prüfung |
unter Verwendung eines Prüfpräparats für neuartige Therapien oder | unter Verwendung eines Prüfpräparats für neuartige Therapien oder |
eines in Punkt 1 des Anhangs I der Verordnung erwähnten Arzneimittels | eines in Punkt 1 des Anhangs I der Verordnung erwähnten Arzneimittels |
als berichterstattender Mitgliedstaat auftritt, damit gemäß den | als berichterstattender Mitgliedstaat auftritt, damit gemäß den |
Artikeln 6 § 7 und 18 § 5 der Verordnung eine Beratung mit | Artikeln 6 § 7 und 18 § 5 der Verordnung eine Beratung mit |
Sachverständigen möglich ist. | Sachverständigen möglich ist. |
Art. 36 - Die FAAGP ist dafür verantwortlich, auf Antrag der | Art. 36 - Die FAAGP ist dafür verantwortlich, auf Antrag der |
Ethik-Kommission den Sponsor um zusätzliche Informationen zu ersuchen | Ethik-Kommission den Sponsor um zusätzliche Informationen zu ersuchen |
und die Frist für die Bewertung des Teils II des Berichts zu | und die Frist für die Bewertung des Teils II des Berichts zu |
verlängern, wenn Belgien im Rahmen eines Antrags auf Genehmigung, auf | verlängern, wenn Belgien im Rahmen eines Antrags auf Genehmigung, auf |
spätere Ausweitung oder auf wesentliche Änderung einer klinischen | spätere Ausweitung oder auf wesentliche Änderung einer klinischen |
Prüfung gemäß den Artikeln 7 § 2 Absatz 2 und § 3, 14 § 7, 20 §§ 5 und | Prüfung gemäß den Artikeln 7 § 2 Absatz 2 und § 3, 14 § 7, 20 §§ 5 und |
6 und 22 §§ 2 und 3 der Verordnung als betroffener Mitgliedstaat oder | 6 und 22 §§ 2 und 3 der Verordnung als betroffener Mitgliedstaat oder |
als zusätzlicher betroffener Mitgliedstaat auftritt. | als zusätzlicher betroffener Mitgliedstaat auftritt. |
Art. 37 - Die FAAGP ist dafür verantwortlich, entweder auf eigene | Art. 37 - Die FAAGP ist dafür verantwortlich, entweder auf eigene |
Initiative oder auf Antrag der Ethik-Kommission die Schlussfolgerung | Initiative oder auf Antrag der Ethik-Kommission die Schlussfolgerung |
des berichterstattenden Mitgliedstaates gemäß den Artikeln 8 § 2 | des berichterstattenden Mitgliedstaates gemäß den Artikeln 8 § 2 |
Absatz 2, 14 § 2 Absatz 2, 19 § 2 Absatz 2 und 3 und 23 § 2 Absatz 2 | Absatz 2, 14 § 2 Absatz 2, 19 § 2 Absatz 2 und 3 und 23 § 2 Absatz 2 |
und 3 der Verordnung abzulehnen. | und 3 der Verordnung abzulehnen. |
Art. 38 - Die FAAGP und das Kollegium verfassen eine Absichtserklärung | Art. 38 - Die FAAGP und das Kollegium verfassen eine Absichtserklärung |
über die praktischen Modalitäten ihrer Zusammenarbeit während des | über die praktischen Modalitäten ihrer Zusammenarbeit während des |
Verfahrens zur Zulassung der Ethik-Kommissionen, die | Verfahrens zur Zulassung der Ethik-Kommissionen, die |
Korrekturmaßnahmen in Bezug auf die Ethik-Kommissionen und die in | Korrekturmaßnahmen in Bezug auf die Ethik-Kommissionen und die in |
diesem Kapitel erwähnten Verfahren. | diesem Kapitel erwähnten Verfahren. |
KAPITEL 5 - Erlaubnis zur Herstellung und Einfuhr | KAPITEL 5 - Erlaubnis zur Herstellung und Einfuhr |
Art. 39 - Die in Artikel 38 § 1 Absatz 1 des Gesetzes erwähnten | Art. 39 - Die in Artikel 38 § 1 Absatz 1 des Gesetzes erwähnten |
Anträge auf Erlaubnis zur Herstellung oder Einfuhr und die Anträge auf | Anträge auf Erlaubnis zur Herstellung oder Einfuhr und die Anträge auf |
Änderung dieser Erlaubnis werden an die FAAGP anhand der von ihr | Änderung dieser Erlaubnis werden an die FAAGP anhand der von ihr |
erstellten Formulare mit beigefügten Belegen, die nachweisen, dass der | erstellten Formulare mit beigefügten Belegen, die nachweisen, dass der |
Antragsteller den Bestimmungen von Artikel 61 § 3 der Verordnung | Antragsteller den Bestimmungen von Artikel 61 § 3 der Verordnung |
genügt, gerichtet. | genügt, gerichtet. |
Art. 40 - Das für die Erteilung der Herstellungs- oder | Art. 40 - Das für die Erteilung der Herstellungs- oder |
Einfuhrerlaubnis vorgesehene Verfahren dauert nicht länger als neunzig | Einfuhrerlaubnis vorgesehene Verfahren dauert nicht länger als neunzig |
Tage ab dem Datum, an dem die FAAGP einen gültigen Antrag erhält. | Tage ab dem Datum, an dem die FAAGP einen gültigen Antrag erhält. |
Art. 41 - Möchte der Inhaber der Herstellungs- oder Einfuhrerlaubnis | Art. 41 - Möchte der Inhaber der Herstellungs- oder Einfuhrerlaubnis |
ein in Artikel 61 § 3 der Verordnung erwähntes Element ändern, dauert | ein in Artikel 61 § 3 der Verordnung erwähntes Element ändern, dauert |
das Verfahren nicht länger als dreißig Tage. In Ausnahmefällen kann | das Verfahren nicht länger als dreißig Tage. In Ausnahmefällen kann |
diese Frist auf neunzig Tage verlängert werden. | diese Frist auf neunzig Tage verlängert werden. |
Art. 42 - Im Rahmen der in den Artikeln 40 und 41 vorgesehenen | Art. 42 - Im Rahmen der in den Artikeln 40 und 41 vorgesehenen |
Verfahren kann die FAAGP vom Antragsteller zusätzliche Informationen | Verfahren kann die FAAGP vom Antragsteller zusätzliche Informationen |
verlangen, was die in Anwendung von Artikel 61 § 3 der Verordnung und | verlangen, was die in Anwendung von Artikel 61 § 3 der Verordnung und |
von Artikel 39 übermittelten Auskünfte und die in Artikel 61 § 2 | von Artikel 39 übermittelten Auskünfte und die in Artikel 61 § 2 |
Buchstabe b) der Verordnung erwähnte sachkundige Person betrifft. | Buchstabe b) der Verordnung erwähnte sachkundige Person betrifft. |
Macht die FAAGP von dieser Möglichkeit Gebrauch, werden die in den | Macht die FAAGP von dieser Möglichkeit Gebrauch, werden die in den |
Artikeln 40 und 41 erwähnten Fristen ausgesetzt, bis die | Artikeln 40 und 41 erwähnten Fristen ausgesetzt, bis die |
erforderlichen zusätzlichen Daten übermittelt worden sind. | erforderlichen zusätzlichen Daten übermittelt worden sind. |
Art. 43 - Der Inhaber der Herstellungs- oder Einfuhrerlaubnis darf | Art. 43 - Der Inhaber der Herstellungs- oder Einfuhrerlaubnis darf |
Prüf- oder Hilfspräparate nur an andere Inhaber einer Herstellungs- | Prüf- oder Hilfspräparate nur an andere Inhaber einer Herstellungs- |
oder Einfuhrerlaubnis im Sinne des Gesetzes, an Krankenhausapotheker | oder Einfuhrerlaubnis im Sinne des Gesetzes, an Krankenhausapotheker |
oder an der Öffentlichkeit zugängliche Apotheken oder an Prüfer, wie | oder an der Öffentlichkeit zugängliche Apotheken oder an Prüfer, wie |
in Artikel 2 § 2 Nr. 15 der Verordnung erwähnt, liefern. | in Artikel 2 § 2 Nr. 15 der Verordnung erwähnt, liefern. |
Sind die Prüfpräparate für einen anderen Mitgliedstaat bestimmt, | Sind die Prüfpräparate für einen anderen Mitgliedstaat bestimmt, |
verpflichtet sich der Inhaber der Herstellungs- oder Einfuhrerlaubnis | verpflichtet sich der Inhaber der Herstellungs- oder Einfuhrerlaubnis |
dazu, die Arzneimittel nur an Inhaber einer von der zuständigen | dazu, die Arzneimittel nur an Inhaber einer von der zuständigen |
nationalen Behörde ausgestellten Erlaubnis oder an aufgrund der | nationalen Behörde ausgestellten Erlaubnis oder an aufgrund der |
Rechtsvorschriften des Bestimmungslandes dazu ermächtigte Personen zu | Rechtsvorschriften des Bestimmungslandes dazu ermächtigte Personen zu |
liefern. | liefern. |
Art. 44 - Die Zubereitung von in Artikel 61 § 5 Buchstabe b) der | Art. 44 - Die Zubereitung von in Artikel 61 § 5 Buchstabe b) der |
Verordnung erwähnten Radiopharmazeutika, die als diagnostische | Verordnung erwähnten Radiopharmazeutika, die als diagnostische |
Prüfpräparate verwendet werden, unterliegt den in Artikel 63 § 1 | Prüfpräparate verwendet werden, unterliegt den in Artikel 63 § 1 |
derselben Verordnung erwähnten Grundsätzen und Leitlinien der guten | derselben Verordnung erwähnten Grundsätzen und Leitlinien der guten |
Herstellungspraxis. | Herstellungspraxis. |
Das Umetikettieren oder Umpacken von Prüfpräparaten und die | Das Umetikettieren oder Umpacken von Prüfpräparaten und die |
Zubereitung der in Artikel 3 Nr. 1 und 3 der Richtlinie 2001/83/EG | Zubereitung der in Artikel 3 Nr. 1 und 3 der Richtlinie 2001/83/EG |
erwähnten Arzneimittel im Hinblick auf ihre Verwendung als | erwähnten Arzneimittel im Hinblick auf ihre Verwendung als |
Prüfpräparate, die in Artikel 61 § 5 Buchstabe a) beziehungsweise c) | Prüfpräparate, die in Artikel 61 § 5 Buchstabe a) beziehungsweise c) |
der Verordnung erwähnt sind, unterliegen den Regeln des | der Verordnung erwähnt sind, unterliegen den Regeln des |
PIC/S-Leitfadens für Gute Praktiken in der Zubereitung von | PIC/S-Leitfadens für Gute Praktiken in der Zubereitung von |
Arzneimitteln in Gesundheitseinrichtungen, mit Ausnahme seines Anhangs | Arzneimitteln in Gesundheitseinrichtungen, mit Ausnahme seines Anhangs |
3, der in der Anlage beigefügt ist. | 3, der in der Anlage beigefügt ist. |
KAPITEL 6 - Inspektion, Kontrolle und Sanktionen | KAPITEL 6 - Inspektion, Kontrolle und Sanktionen |
Art. 45 - § 1 - Der Minister oder sein Beauftragter kann auf der | Art. 45 - § 1 - Der Minister oder sein Beauftragter kann auf der |
Grundlage der Informationen, die ihm durch die FAAGP oder die | Grundlage der Informationen, die ihm durch die FAAGP oder die |
Ethik-Kommission über das Kollegium mitgeteilt werden, die Genehmigung | Ethik-Kommission über das Kollegium mitgeteilt werden, die Genehmigung |
der klinischen Prüfung widerrufen, aussetzen oder den Sponsor bitten, | der klinischen Prüfung widerrufen, aussetzen oder den Sponsor bitten, |
jeglichen Aspekt der Prüfung zu ändern, wenn er gerechtfertigte Gründe | jeglichen Aspekt der Prüfung zu ändern, wenn er gerechtfertigte Gründe |
hat anzunehmen, dass die durch die Verordnung, die | hat anzunehmen, dass die durch die Verordnung, die |
Durchführungsverordnungen und die delegierten Verordnungen der | Durchführungsverordnungen und die delegierten Verordnungen der |
Kommission, das Gesetz und seine Ausführungserlasse auferlegten | Kommission, das Gesetz und seine Ausführungserlasse auferlegten |
Anforderungen nicht mehr eingehalten werden. | Anforderungen nicht mehr eingehalten werden. |
Der Minister oder sein Beauftragter informiert den Sponsor und den | Der Minister oder sein Beauftragter informiert den Sponsor und den |
Prüfer über seine Absicht, eine Korrekturmaßnahme zu ergreifen, wie in | Prüfer über seine Absicht, eine Korrekturmaßnahme zu ergreifen, wie in |
Absatz 1 erwähnt, und fragt sie nach ihrer diesbezüglichen Meinung, | Absatz 1 erwähnt, und fragt sie nach ihrer diesbezüglichen Meinung, |
außer wenn sofortige Schritte erforderlich sind. | außer wenn sofortige Schritte erforderlich sind. |
§ 2 - Ist der Minister oder sein Beauftragter nach Erhalt der in § 1 | § 2 - Ist der Minister oder sein Beauftragter nach Erhalt der in § 1 |
erwähnten Stellungnahmen oder bei Ausbleiben dieser Stellungnahmen | erwähnten Stellungnahmen oder bei Ausbleiben dieser Stellungnahmen |
binnen der in Artikel 77 § 2 der Verordnung vorgesehenen Frist immer | binnen der in Artikel 77 § 2 der Verordnung vorgesehenen Frist immer |
noch der Ansicht, dass die durch die Verordnung, die | noch der Ansicht, dass die durch die Verordnung, die |
Durchführungsverordnungen und die delegierten Verordnungen der | Durchführungsverordnungen und die delegierten Verordnungen der |
Kommission, das Gesetz und seine Ausführungserlasse auferlegten | Kommission, das Gesetz und seine Ausführungserlasse auferlegten |
Anforderungen nicht mehr eingehalten werden, ergreift er die | Anforderungen nicht mehr eingehalten werden, ergreift er die |
erforderlichen Maßnahmen zur Rücknahme, Aussetzung oder Beantragung | erforderlichen Maßnahmen zur Rücknahme, Aussetzung oder Beantragung |
einer Änderung. Diese Maßnahmen werden wirksam, sobald sie dem Sponsor | einer Änderung. Diese Maßnahmen werden wirksam, sobald sie dem Sponsor |
über das EU-Portal notifiziert werden. | über das EU-Portal notifiziert werden. |
Abschnitt 2 - Inspektion | Abschnitt 2 - Inspektion |
Art. 46 - Unbeschadet anderslautender Gesetzesbestimmungen haben die | Art. 46 - Unbeschadet anderslautender Gesetzesbestimmungen haben die |
Sachverständigen, die aufgrund von Artikel 7 § 1 Buchstabe a) der | Sachverständigen, die aufgrund von Artikel 7 § 1 Buchstabe a) der |
Durchführungsverordnung (EU) 2017/556 zur Begleitung der Inspektoren | Durchführungsverordnung (EU) 2017/556 zur Begleitung der Inspektoren |
bestimmt werden, keine Inspektionsbefugnis. | bestimmt werden, keine Inspektionsbefugnis. |
KAPITEL 7 - Pilotprojekte | KAPITEL 7 - Pilotprojekte |
Art. 47 - Im Rahmen der Pilotprojekte, wie in Artikel 34/1 des | Art. 47 - Im Rahmen der Pilotprojekte, wie in Artikel 34/1 des |
Gesetzes vom 7. Mai 2004 über Experimente am Menschen erwähnt, weist | Gesetzes vom 7. Mai 2004 über Experimente am Menschen erwähnt, weist |
der FÖD Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt | der FÖD Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt |
den Antrag auf günstige Stellungnahme einer Ethik-Kommission mit | den Antrag auf günstige Stellungnahme einer Ethik-Kommission mit |
voller Zulassung im Sinne von Artikel 11/2 desselben Gesetzes zu, die | voller Zulassung im Sinne von Artikel 11/2 desselben Gesetzes zu, die |
gemäß den in Kapitel 2 Abschnitt 4 des vorliegenden Erlasses | gemäß den in Kapitel 2 Abschnitt 4 des vorliegenden Erlasses |
festgelegten Bestimmungskriterien vom Standort oder von der Struktur, | festgelegten Bestimmungskriterien vom Standort oder von der Struktur, |
wo die klinische Prüfung stattfindet, unabhängig ist. | wo die klinische Prüfung stattfindet, unabhängig ist. |
KAPITEL 8 - Abänderungsbestimmungen | KAPITEL 8 - Abänderungsbestimmungen |
Art. 48 - 53 - [Bestimmungen zur Abänderung des Königlichen Erlasses | Art. 48 - 53 - [Bestimmungen zur Abänderung des Königlichen Erlasses |
vom 14. Dezember 2006 über Human- und Tierarzneimittel] | vom 14. Dezember 2006 über Human- und Tierarzneimittel] |
KAPITEL 9 - Schlussbestimmungen | KAPITEL 9 - Schlussbestimmungen |
Art. 54 - Folgende Bestimmungen treten zehn Tage nach Veröffentlichung | Art. 54 - Folgende Bestimmungen treten zehn Tage nach Veröffentlichung |
des vorliegenden Erlasses im Belgischen Staatsblatt in Kraft: | des vorliegenden Erlasses im Belgischen Staatsblatt in Kraft: |
1. Kapitel 1 und Kapitel 2 Abschnitt 2 und 3 des Gesetzes, | 1. Kapitel 1 und Kapitel 2 Abschnitt 2 und 3 des Gesetzes, |
2. Kapitel 1, Kapitel 2 Abschnitt 1 bis 4, Kapitel 3 und Kapitel 7 des | 2. Kapitel 1, Kapitel 2 Abschnitt 1 bis 4, Kapitel 3 und Kapitel 7 des |
vorliegenden Erlasses. | vorliegenden Erlasses. |
Art. 55 - Vorliegender Erlass tritt an dem Datum, an dem die | Art. 55 - Vorliegender Erlass tritt an dem Datum, an dem die |
Verordnung gemäß Artikel 99 Absatz 2 anwendbar ist, in Kraft, mit | Verordnung gemäß Artikel 99 Absatz 2 anwendbar ist, in Kraft, mit |
Ausnahme der Bestimmungen, für die das Datum des Inkrafttretens durch | Ausnahme der Bestimmungen, für die das Datum des Inkrafttretens durch |
Artikel 54 Nr. 2 festgelegt wird. | Artikel 54 Nr. 2 festgelegt wird. |
Art. 56 - Der für die Volksgesundheit zuständige Minister ist mit der | Art. 56 - Der für die Volksgesundheit zuständige Minister ist mit der |
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 9. Oktober 2017 | Gegeben zu Brüssel, den 9. Oktober 2017 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin der Volksgesundheit | Die Ministerin der Volksgesundheit |
M. DE BLOCK | M. DE BLOCK |