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Koninklijk besluit houdende bepalingen inzake het eindeloopbaanregime voor personeelsleden van het operationeel kader van de geïntegreerde politie. - Duitse vertaling | Arrêté royal portant dispositions relatives au régime de fin de carrière pour des membres du personnel du cadre opérationnel de la police intégrée. - Traduction allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
9 NOVEMBER 2015. - Koninklijk besluit houdende bepalingen inzake het | 9 NOVEMBRE 2015. - Arrêté royal portant dispositions relatives au |
eindeloopbaanregime voor personeelsleden van het operationeel kader | régime de fin de carrière pour des membres du personnel du cadre |
van de geïntegreerde politie. - Duitse vertaling | opérationnel de la police intégrée. - Traduction allemande |
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de |
besluit van 9 november 2015 houdende bepalingen inzake het | l'arrêté royal du 9 novembre 2015 portant dispositions relatives au |
eindeloopbaanregime voor personeelsleden van het operationeel kader | régime de fin de carrière pour des membres du personnel du cadre |
van de geïntegreerde politie (Belgisch Staatsblad van 25 november | opérationnel de la police intégrée (Moniteur belge du 25 novembre |
2015). | 2015). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER |
DIENST JUSTIZ | DIENST JUSTIZ |
9. NOVEMBER 2015 - Königlicher Erlass zur Festlegung von Bestimmungen | 9. NOVEMBER 2015 - Königlicher Erlass zur Festlegung von Bestimmungen |
in Bezug auf die Laufbahnenderegelung für Personalmitglieder des | in Bezug auf die Laufbahnenderegelung für Personalmitglieder des |
Einsatzkaders der integrierten Polizei | Einsatzkaders der integrierten Polizei |
BERICHT AN DEN KÖNIG | BERICHT AN DEN KÖNIG |
Sire, | Sire, |
der Erlass, den wir die Ehre haben, Eurer Majestät zur Unterschrift | der Erlass, den wir die Ehre haben, Eurer Majestät zur Unterschrift |
vorzulegen, betrifft die Problematik der Pensionen im Polizeisektor | vorzulegen, betrifft die Problematik der Pensionen im Polizeisektor |
und insbesondere die nach dem Entscheid Nr. 103/2014 des | und insbesondere die nach dem Entscheid Nr. 103/2014 des |
Verfassungsgerichtshofs vom 10. Juli 2014 entstandene Situation. | Verfassungsgerichtshofs vom 10. Juli 2014 entstandene Situation. |
Aus den im vorerwähnten Entscheid dargelegten Gründen hat der | Aus den im vorerwähnten Entscheid dargelegten Gründen hat der |
Gerichtshof die gesamte vorteilhaftere Pensionsregelung für | Gerichtshof die gesamte vorteilhaftere Pensionsregelung für |
Personalmitglieder des Einsatzkaders der integrierten Polizei für | Personalmitglieder des Einsatzkaders der integrierten Polizei für |
nichtig erklärt. | nichtig erklärt. |
Im Hinblick auf eine gerechte, humane, fortschrittliche, aber auch | Im Hinblick auf eine gerechte, humane, fortschrittliche, aber auch |
rechtlich einwandfreie Regelung ist ein System der Inaktivität | rechtlich einwandfreie Regelung ist ein System der Inaktivität |
entworfen worden, das insbesondere Gegenstand des vorliegenden | entworfen worden, das insbesondere Gegenstand des vorliegenden |
Erlasses ist. Es handelt sich also um eine verordnungsrechtliche | Erlasses ist. Es handelt sich also um eine verordnungsrechtliche |
Regelung, mit der eine vorherige Anpassung des Gesetzes ergänzt wird. | Regelung, mit der eine vorherige Anpassung des Gesetzes ergänzt wird. |
Diesbezüglich wird auf die Einfügung eines neuen Artikels 88/1 in das | Diesbezüglich wird auf die Einfügung eines neuen Artikels 88/1 in das |
Gesetz vom 28. Dezember 2011 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen | Gesetz vom 28. Dezember 2011 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen |
verwiesen, der für die Polizei im Wesentlichen Artikel 90 desselben | verwiesen, der für die Polizei im Wesentlichen Artikel 90 desselben |
Gesetzes entspricht und 2 500 Personalmitglieder betrifft. | Gesetzes entspricht und 2 500 Personalmitglieder betrifft. |
Der vorliegende Erlass enthält zunächst eine strukturelle | Der vorliegende Erlass enthält zunächst eine strukturelle |
statutarische Möglichkeit für Personalmitglieder des Einsatzkaders, | statutarische Möglichkeit für Personalmitglieder des Einsatzkaders, |
die das Alter von 58 Jahren erreicht haben, eine angepasste Stelle zu | die das Alter von 58 Jahren erreicht haben, eine angepasste Stelle zu |
beantragen. Eine längere Lebensarbeitszeit ist einer der Grundpfeiler | beantragen. Eine längere Lebensarbeitszeit ist einer der Grundpfeiler |
der Politik der jetzigen Regierung und entspricht somit der | der Politik der jetzigen Regierung und entspricht somit der |
Notwendigkeit und dem Willen, bei der Polizei eine altersbewusste | Notwendigkeit und dem Willen, bei der Polizei eine altersbewusste |
Personalpolitik umzusetzen. Deshalb soll das Konzept eines nationalen | Personalpolitik umzusetzen. Deshalb soll das Konzept eines nationalen |
Neuzuweisungsverfahrens mit lokalen Kommissionen Anwendung finden. | Neuzuweisungsverfahrens mit lokalen Kommissionen Anwendung finden. |
Eine solche Vorgehensweise ermöglicht einen individuelleren Ansatz, | Eine solche Vorgehensweise ermöglicht einen individuelleren Ansatz, |
was effizienter ist als das eher wettbewerbsorientierte | was effizienter ist als das eher wettbewerbsorientierte |
Mobilitätsverfahren. In den Artikeln 1 bis 5 des vorliegenden Erlasses | Mobilitätsverfahren. In den Artikeln 1 bis 5 des vorliegenden Erlasses |
werden das Verfahren und die diesbezüglichen statutarischen Folgen | werden das Verfahren und die diesbezüglichen statutarischen Folgen |
beschrieben. | beschrieben. |
Was die Ausführungen des Staatsrats in Bezug auf Artikel VI.II.98 | Was die Ausführungen des Staatsrats in Bezug auf Artikel VI.II.98 |
RSPol betrifft, so handelt es sich nicht um einen Ausbau der | RSPol betrifft, so handelt es sich nicht um einen Ausbau der |
Vorrechte, sondern um eine Bestätigung der Anwendbarkeit von Artikel | Vorrechte, sondern um eine Bestätigung der Anwendbarkeit von Artikel |
15 Nr. 3 des Gewerkschaftsgesetzes vom 24. März 1999. Diese | 15 Nr. 3 des Gewerkschaftsgesetzes vom 24. März 1999. Diese |
Wiederholung ist daher aus dem Text gestrichen worden. | Wiederholung ist daher aus dem Text gestrichen worden. |
Artikel 6 umfasst sodann die vorerwähnte Regelung in Bezug auf den | Artikel 6 umfasst sodann die vorerwähnte Regelung in Bezug auf den |
Stand der Inaktivität vor der Pensionierung. | Stand der Inaktivität vor der Pensionierung. |
Die Behörde hat schließlich eine verordnungsrechtliche Regelung | Die Behörde hat schließlich eine verordnungsrechtliche Regelung |
entworfen, die auf Freiwilligkeit und einem Alterskriterium beruht. | entworfen, die auf Freiwilligkeit und einem Alterskriterium beruht. |
Infolge des Gutachtens des Staatsrates ist Artikel XII.XIII.1 RSPol | Infolge des Gutachtens des Staatsrates ist Artikel XII.XIII.1 RSPol |
verdeutlicht und das zweite Kriterium in Sachen Dauer der Laufbahn | verdeutlicht und das zweite Kriterium in Sachen Dauer der Laufbahn |
nicht mehr beibehalten worden. Ferner wird in der entworfenen Regelung | nicht mehr beibehalten worden. Ferner wird in der entworfenen Regelung |
auch der Besonderheit des Polizeiberufs Rechnung getragen. Die | auch der Besonderheit des Polizeiberufs Rechnung getragen. Die |
Umstände, unter denen Polizisten arbeiten müssen, sind jederzeit | Umstände, unter denen Polizisten arbeiten müssen, sind jederzeit |
potenziell gefährlich bis extrem gefährlich. Aufgrund der | potenziell gefährlich bis extrem gefährlich. Aufgrund der |
psychosozialen Belastung, des ständigen Stresses, der auferlegten | psychosozialen Belastung, des ständigen Stresses, der auferlegten |
körperlichen Anforderungen und der absoluten Verfügbarkeit rund um die | körperlichen Anforderungen und der absoluten Verfügbarkeit rund um die |
Uhr, wie in den Artikeln 125 und 126 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 | Uhr, wie in den Artikeln 125 und 126 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 |
zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten | zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten |
Polizeidienstes beschrieben, handelt es sich um einen besonderen | Polizeidienstes beschrieben, handelt es sich um einen besonderen |
Sicherheitsberuf. In manchen Fällen ist die Polizei der letzte Garant | Sicherheitsberuf. In manchen Fällen ist die Polizei der letzte Garant |
und notfalls Ersatzgarant der Behörde für die Aufrechterhaltung der | und notfalls Ersatzgarant der Behörde für die Aufrechterhaltung der |
öffentlichen Ordnung. Als Inbegriff der Staatsgewalt sind Polizisten | öffentlichen Ordnung. Als Inbegriff der Staatsgewalt sind Polizisten |
zudem bevorzugte Zielscheiben derjenigen, die aus welchem Grund auch | zudem bevorzugte Zielscheiben derjenigen, die aus welchem Grund auch |
immer versuchen, die Gesellschaft zu destabilisieren. | immer versuchen, die Gesellschaft zu destabilisieren. |
Mit der Bestimmung von Artikel XII.XIII.1 in fine RSPol wird bezweckt, | Mit der Bestimmung von Artikel XII.XIII.1 in fine RSPol wird bezweckt, |
das Ganze hinsichtlich der Problematik der Offiziere rechtlich | das Ganze hinsichtlich der Problematik der Offiziere rechtlich |
einwandfrei zu gestalten: Alle ehemaligen Gendarmerieoffiziere leisten | einwandfrei zu gestalten: Alle ehemaligen Gendarmerieoffiziere leisten |
somit eine zusätzliche Anstrengung von mindestens zwei Jahren. | somit eine zusätzliche Anstrengung von mindestens zwei Jahren. |
Die in Artikel XII.XIII.1 Absatz 1 Nr. 2 RSPol aufgeführte Bedingung | Die in Artikel XII.XIII.1 Absatz 1 Nr. 2 RSPol aufgeführte Bedingung |
ist die gleiche wie diejenige, die in den Artikeln 5 und 10 des | ist die gleiche wie diejenige, die in den Artikeln 5 und 10 des |
Gesetzes vom 30. März 2001 über die Pension der Personalmitglieder der | Gesetzes vom 30. März 2001 über die Pension der Personalmitglieder der |
Polizeidienste und ihrer Berechtigten enthalten ist, und beruht auf | Polizeidienste und ihrer Berechtigten enthalten ist, und beruht auf |
den Erwägungen des Urteils des Verfassungsgerichtshofs. | den Erwägungen des Urteils des Verfassungsgerichtshofs. |
Gemäß der im Regierungsabkommen festgelegten Untergrenze beginnt der | Gemäß der im Regierungsabkommen festgelegten Untergrenze beginnt der |
Zeitraum der Inaktivität frühestens mit 58 Jahren. Dies impliziert | Zeitraum der Inaktivität frühestens mit 58 Jahren. Dies impliziert |
eine Erhöhung der bisherigen vorteilhafteren Altersgrenzen von 54 und | eine Erhöhung der bisherigen vorteilhafteren Altersgrenzen von 54 und |
56 Jahren um 4 beziehungsweise 2 Jahre. Der Zeitraum der Inaktivität | 56 Jahren um 4 beziehungsweise 2 Jahre. Der Zeitraum der Inaktivität |
kann höchstens 4 Jahre dauern. Damit dies mit Artikel 46 des Gesetzes | kann höchstens 4 Jahre dauern. Damit dies mit Artikel 46 des Gesetzes |
vom 15. Mai 1984 zur Festlegung von Maßnahmen zur Harmonisierung der | vom 15. Mai 1984 zur Festlegung von Maßnahmen zur Harmonisierung der |
Pensionsregelungen vereinbar ist, wird dieser Artikel abgeändert | Pensionsregelungen vereinbar ist, wird dieser Artikel abgeändert |
werden. Gemäß dem Regierungsabkommen wird dieser Zeitraum der | werden. Gemäß dem Regierungsabkommen wird dieser Zeitraum der |
Inaktivität vor der Pensionierung für die Bestimmung des | Inaktivität vor der Pensionierung für die Bestimmung des |
Pensionsanspruchs, aber nicht für die Berechnung des Pensionsbetrags | Pensionsanspruchs, aber nicht für die Berechnung des Pensionsbetrags |
berücksichtigt. | berücksichtigt. |
Das vorgeschlagene Wartegehalt ist degressiv. Der Wert 74 % entspricht | Das vorgeschlagene Wartegehalt ist degressiv. Der Wert 74 % entspricht |
praktisch dem Betrag der Pension und wird denjenigen zuerkannt, die | praktisch dem Betrag der Pension und wird denjenigen zuerkannt, die |
eine vollständige Laufbahn haben. Angesichts der von der jetzigen | eine vollständige Laufbahn haben. Angesichts der von der jetzigen |
Regierung verfolgten Politik zielt die Degression darauf ab, die | Regierung verfolgten Politik zielt die Degression darauf ab, die |
Betreffenden zu einer Laufbahnverlängerung anzuspornen, doch diese | Betreffenden zu einer Laufbahnverlängerung anzuspornen, doch diese |
Wahl liegt schlussendlich bei jedem selbst. | Wahl liegt schlussendlich bei jedem selbst. |
Vorliegender Erlass tritt im Anschluss an die im neuen Artikel 88/1 | Vorliegender Erlass tritt im Anschluss an die im neuen Artikel 88/1 |
des Gesetzes vom 28. Dezember 2011 zur Festlegung verschiedener | des Gesetzes vom 28. Dezember 2011 zur Festlegung verschiedener |
Bestimmungen vorgesehene Regelung in Kraft. Somit wird sich die | Bestimmungen vorgesehene Regelung in Kraft. Somit wird sich die |
Polizei in einer Situation befinden, die mit derjenigen der anderen | Polizei in einer Situation befinden, die mit derjenigen der anderen |
Sicherheitssektoren vergleichbar ist, und zwar mit einer eigenen | Sicherheitssektoren vergleichbar ist, und zwar mit einer eigenen |
Regelung für ein vorzeitiges Ausscheiden, die gelten wird, bis alle | Regelung für ein vorzeitiges Ausscheiden, die gelten wird, bis alle |
Regelungen für ein vorzeitiges Ausscheiden im föderalen öffentlichen | Regelungen für ein vorzeitiges Ausscheiden im föderalen öffentlichen |
Sektor, einschließlich des vorliegenden Erlasses, in Ausführung des | Sektor, einschließlich des vorliegenden Erlasses, in Ausführung des |
Regierungsabkommens und nach Besprechungen im Nationalen | Regierungsabkommens und nach Besprechungen im Nationalen |
Pensionsausschuss hinsichtlich der schweren Berufe angepasst sind. Im | Pensionsausschuss hinsichtlich der schweren Berufe angepasst sind. Im |
Regierungsabkommen steht nämlich: "Die Alters- und Laufbahnbedingungen | Regierungsabkommen steht nämlich: "Die Alters- und Laufbahnbedingungen |
für die Regelungen für ein vorzeitiges Ausscheiden im föderalen | für die Regelungen für ein vorzeitiges Ausscheiden im föderalen |
öffentlichen Sektor (Urlaub vor der Pension, Zurdispositionstellung | öffentlichen Sektor (Urlaub vor der Pension, Zurdispositionstellung |
und andere) werden den Bedingungen für die individuelle | und andere) werden den Bedingungen für die individuelle |
Arbeitslosigkeit mit Betriebszuschlag angeglichen." | Arbeitslosigkeit mit Betriebszuschlag angeglichen." |
Gemäß dem Regierungsabkommen gilt die Regelung für ein vorzeitiges | Gemäß dem Regierungsabkommen gilt die Regelung für ein vorzeitiges |
Ausscheiden in jedem Fall bis Ende 2019. | Ausscheiden in jedem Fall bis Ende 2019. |
Wir haben die Ehre, | Wir haben die Ehre, |
Sire, | Sire, |
die ehrerbietigen | die ehrerbietigen |
und getreuen Diener | und getreuen Diener |
Eurer Majestät zu sein. | Eurer Majestät zu sein. |
Der Vizepremierminister und Minister der Sicherheit und des Innern | Der Vizepremierminister und Minister der Sicherheit und des Innern |
J. JAMBON | J. JAMBON |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
K. GEENS | K. GEENS |
9. NOVEMBER 2015 - Königlicher Erlass zur Festlegung von Bestimmungen | 9. NOVEMBER 2015 - Königlicher Erlass zur Festlegung von Bestimmungen |
in Bezug auf die Laufbahnenderegelung für Personalmitglieder des | in Bezug auf die Laufbahnenderegelung für Personalmitglieder des |
Einsatzkaders der integrierten Polizei | Einsatzkaders der integrierten Polizei |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Aufgrund des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf | Aufgrund des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf |
zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, des Artikels | zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, des Artikels |
121, ersetzt durch das Gesetz vom 26. April 2002; | 121, ersetzt durch das Gesetz vom 26. April 2002; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der |
Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste (RSPol); | Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste (RSPol); |
Aufgrund des Verhandlungsprotokolls Nr. 365/1 des | Aufgrund des Verhandlungsprotokolls Nr. 365/1 des |
Verhandlungsausschusses für die Polizeidienste vom 13. Mai 2015; | Verhandlungsausschusses für die Polizeidienste vom 13. Mai 2015; |
Aufgrund der Stellungnahme des Generalinspektors der Finanzen vom 15. | Aufgrund der Stellungnahme des Generalinspektors der Finanzen vom 15. |
Juli 2015; | Juli 2015; |
Aufgrund der Stellungnahme des Bürgermeisterrats vom 16. Juli 2015; | Aufgrund der Stellungnahme des Bürgermeisterrats vom 16. Juli 2015; |
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Öffentlichen Dienstes | Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Öffentlichen Dienstes |
vom 20. August 2015; | vom 20. August 2015; |
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 15. | Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 15. |
Oktober 2015; | Oktober 2015; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 58.113/2 des Staatsrates vom 21. September | Aufgrund des Gutachtens Nr. 58.113/2 des Staatsrates vom 21. September |
2015, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am | 2015, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am |
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, | 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, |
Auf Vorschlag des Ministers des Innern und des Ministers der Justiz | Auf Vorschlag des Ministers des Innern und des Ministers der Justiz |
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - Artikel VI.II.85 RSPol, abgeändert durch den Königlichen | Artikel 1 - Artikel VI.II.85 RSPol, abgeändert durch den Königlichen |
Erlass vom 12. Januar 2010, den Königlichen Erlass vom 3. Februar 2014 | Erlass vom 12. Januar 2010, den Königlichen Erlass vom 3. Februar 2014 |
und den Königlichen Erlass vom 20. April 2015, wird durch eine Nummer | und den Königlichen Erlass vom 20. April 2015, wird durch eine Nummer |
9 mit folgendem Wortlaut ergänzt: | 9 mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"9. im Rahmen der in Kapitel VII erwähnten Laufbahnenderegelung eine | "9. im Rahmen der in Kapitel VII erwähnten Laufbahnenderegelung eine |
angepasste Stelle erhalten hat." | angepasste Stelle erhalten hat." |
Art. 2 - In Artikel VI.II.86 Absatz 2 RSPol, eingefügt durch den | Art. 2 - In Artikel VI.II.86 Absatz 2 RSPol, eingefügt durch den |
Königlichen Erlass vom 3. Februar 2014 und abgeändert durch den | Königlichen Erlass vom 3. Februar 2014 und abgeändert durch den |
Königlichen Erlass vom 20. April 2015, werden die Wörter "Artikel | Königlichen Erlass vom 20. April 2015, werden die Wörter "Artikel |
VI.II.85 Nr. 2 und 2bis" durch die Wörter "Artikel VI.II.85 Nr. 2, | VI.II.85 Nr. 2 und 2bis" durch die Wörter "Artikel VI.II.85 Nr. 2, |
2bis und 9" ersetzt. | 2bis und 9" ersetzt. |
Art. 3 - In Artikel VI.II.88 Absatz 3 RSPol, eingefügt durch den | Art. 3 - In Artikel VI.II.88 Absatz 3 RSPol, eingefügt durch den |
Königlichen Erlass vom 3. Februar 2014, werden zwischen den Wörtern | Königlichen Erlass vom 3. Februar 2014, werden zwischen den Wörtern |
"Artikel VI.II.85 Nr. 2" und den Wörtern "erwähnten Personalmitglieds" | "Artikel VI.II.85 Nr. 2" und den Wörtern "erwähnten Personalmitglieds" |
die Wörter "und 9" eingefügt. | die Wörter "und 9" eingefügt. |
Art. 4 - In Artikel VI.II.89 Absatz 1 RSPol werden die Wörter "Die | Art. 4 - In Artikel VI.II.89 Absatz 1 RSPol werden die Wörter "Die |
Neuzuweisung eines Personalmitglieds erfolgt" durch die Wörter "Mit | Neuzuweisung eines Personalmitglieds erfolgt" durch die Wörter "Mit |
Ausnahme der in Artikel VI.II.85 Nr. 9 erwähnten Neuzuweisung erfolgt | Ausnahme der in Artikel VI.II.85 Nr. 9 erwähnten Neuzuweisung erfolgt |
die Neuzuweisung eines Personalmitglieds" ersetzt. | die Neuzuweisung eines Personalmitglieds" ersetzt. |
Art. 5 - In Teil VI Titel II RSPol wird ein Kapitel VII, das die | Art. 5 - In Teil VI Titel II RSPol wird ein Kapitel VII, das die |
Artikel VI.II.93 bis VI.II.103 umfasst, mit folgendem Wortlaut | Artikel VI.II.93 bis VI.II.103 umfasst, mit folgendem Wortlaut |
eingefügt: | eingefügt: |
"Kapitel VII - Laufbahnenderegelung | "Kapitel VII - Laufbahnenderegelung |
Art. VI.II.93 - Unter "Laufbahnenderegelung" versteht man die | Art. VI.II.93 - Unter "Laufbahnenderegelung" versteht man die |
Möglichkeit, eine angepasste Stelle bei einem Polizei-Arbeitgeber zu | Möglichkeit, eine angepasste Stelle bei einem Polizei-Arbeitgeber zu |
erhalten, und zwar im Rahmen einer altersbewussten Personalpolitik. | erhalten, und zwar im Rahmen einer altersbewussten Personalpolitik. |
Unter "angepasster Stelle" versteht man eine statutarische Stelle des | Unter "angepasster Stelle" versteht man eine statutarische Stelle des |
Einsatzkaders oder des Verwaltungs- und Logistikkaders, die dem Profil | Einsatzkaders oder des Verwaltungs- und Logistikkaders, die dem Profil |
und den Möglichkeiten des betreffenden Personalmitglieds angepasst | und den Möglichkeiten des betreffenden Personalmitglieds angepasst |
ist. | ist. |
Art. VI.II.94 - Das Personalmitglied des Einsatzkaders, das mindestens | Art. VI.II.94 - Das Personalmitglied des Einsatzkaders, das mindestens |
achtundfünfzig Jahre alt ist, kann einen Antrag auf | achtundfünfzig Jahre alt ist, kann einen Antrag auf |
Laufbahnenderegelung einreichen. | Laufbahnenderegelung einreichen. |
Art. VI.II.95 - Hierzu reicht das Personalmitglied den Antrag, in dem | Art. VI.II.95 - Hierzu reicht das Personalmitglied den Antrag, in dem |
die anvisierten Stellen aufgeführt sind, bei der in Artikel VI.II.97 | die anvisierten Stellen aufgeführt sind, bei der in Artikel VI.II.97 |
erwähnten Laufbahnendekommission mit Kopie an den Personaldienst | erwähnten Laufbahnendekommission mit Kopie an den Personaldienst |
seines Arbeitgebers ein. | seines Arbeitgebers ein. |
Art. VI.II.96 - Je nach Fall vergibt der Gemeinderat beziehungsweise | Art. VI.II.96 - Je nach Fall vergibt der Gemeinderat beziehungsweise |
der Polizeirat oder die in Anwendung von Artikel 56 Absatz 2 des | der Polizeirat oder die in Anwendung von Artikel 56 Absatz 2 des |
Gesetzes befugte Behörde oder der Minister oder der Generaldirektor | Gesetzes befugte Behörde oder der Minister oder der Generaldirektor |
des Ressourcenmanagements und der Information nach Stellungnahme der | des Ressourcenmanagements und der Information nach Stellungnahme der |
Laufbahnendekommission gegebenenfalls eine angepasste Stelle, die dem | Laufbahnendekommission gegebenenfalls eine angepasste Stelle, die dem |
betreffenden Personalmitglied zugewiesen wird, gegebenenfalls nachdem | betreffenden Personalmitglied zugewiesen wird, gegebenenfalls nachdem |
die betreffenden Arbeitgeber eine Einsetzungsfrist vereinbart haben, | die betreffenden Arbeitgeber eine Einsetzungsfrist vereinbart haben, |
die vier Monate nicht überschreiten darf. | die vier Monate nicht überschreiten darf. |
Art. VI.II.97 - Die Laufbahnendekommission setzt sich aus folgenden | Art. VI.II.97 - Die Laufbahnendekommission setzt sich aus folgenden |
Mitgliedern zusammen, die von der in Artikel VI.II.96 vorgesehenen | Mitgliedern zusammen, die von der in Artikel VI.II.96 vorgesehenen |
Behörde bestimmt werden: | Behörde bestimmt werden: |
1.zwei Vertretern des betreffenden Polizeikorps, | 1.zwei Vertretern des betreffenden Polizeikorps, |
2. einem Sachverständigen, der auf eine auf nachhaltige Aktivierung | 2. einem Sachverständigen, der auf eine auf nachhaltige Aktivierung |
der Personalmitglieder ausgerichtete Personalpolitik spezialisiert | der Personalmitglieder ausgerichtete Personalpolitik spezialisiert |
ist. | ist. |
Art. VI.II.98 - Die Kommission hört den Antragsteller an. | Art. VI.II.98 - Die Kommission hört den Antragsteller an. |
Art. VI.II.99 - In ihrer Stellungnahme berücksichtigt die Kommission | Art. VI.II.99 - In ihrer Stellungnahme berücksichtigt die Kommission |
die Funktionsbeschreibung der verfügbaren angepassten Stellen sowie | die Funktionsbeschreibung der verfügbaren angepassten Stellen sowie |
das Profil und die Möglichkeiten des Personalmitglieds. | das Profil und die Möglichkeiten des Personalmitglieds. |
Art. VI.II.100 - Die Kommission kann eine rechtsgültige Stellungnahme | Art. VI.II.100 - Die Kommission kann eine rechtsgültige Stellungnahme |
nur abgeben, wenn die Mehrheit ihrer Mitglieder anwesend ist, und | nur abgeben, wenn die Mehrheit ihrer Mitglieder anwesend ist, und |
beschließt in geheimer Abstimmung bei einfacher Stimmenmehrheit. | beschließt in geheimer Abstimmung bei einfacher Stimmenmehrheit. |
Die Stellungnahme wird dem Personalmitglied und den betreffenden | Die Stellungnahme wird dem Personalmitglied und den betreffenden |
Arbeitgebern zugestellt. | Arbeitgebern zugestellt. |
Art. VI.II.101 - Die Kommissionen und die betreffenden | Art. VI.II.101 - Die Kommissionen und die betreffenden |
Personalmitglieder können eine Datenbank mit angepassten Stellen | Personalmitglieder können eine Datenbank mit angepassten Stellen |
innerhalb der integrierten Polizei einsehen, die vom Dienst | innerhalb der integrierten Polizei einsehen, die vom Dienst |
Personalverwaltung der Direktion des Personals der föderalen Polizei | Personalverwaltung der Direktion des Personals der föderalen Polizei |
verwaltet wird. | verwaltet wird. |
Art. VI.II.102 - Das Personalmitglied, das eine Neuzuweisung in eine | Art. VI.II.102 - Das Personalmitglied, das eine Neuzuweisung in eine |
angepasste Stelle erhalten hat, behält sein Anrecht auf seine | angepasste Stelle erhalten hat, behält sein Anrecht auf seine |
Gehaltstabelle und gegebenenfalls auf seine Gehaltstabellenlaufbahn. | Gehaltstabelle und gegebenenfalls auf seine Gehaltstabellenlaufbahn. |
Art. VI.II.103 - Die in Artikel VI.II.15 vorgesehene Behörde kann das | Art. VI.II.103 - Die in Artikel VI.II.15 vorgesehene Behörde kann das |
in einer angepassten Stelle beschäftigte Personalmitglied ersetzen." | in einer angepassten Stelle beschäftigte Personalmitglied ersetzen." |
Art. 6 - In denselben Erlass wird ein Teil XIIbis, der die Artikel | Art. 6 - In denselben Erlass wird ein Teil XIIbis, der die Artikel |
XII.XIII.1 bis XII.XIII.6 umfasst, mit folgendem Wortlaut eingefügt: | XII.XIII.1 bis XII.XIII.6 umfasst, mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Teil XIIbis - Inaktivität vor der Pensionierung | "Teil XIIbis - Inaktivität vor der Pensionierung |
Art. XII.XIII.1 - Das Personalmitglied des Einsatzkaders, das vor dem | Art. XII.XIII.1 - Das Personalmitglied des Einsatzkaders, das vor dem |
10. Juli 2014 in den Genuss des Vorteils eines vorgezogenen | 10. Juli 2014 in den Genuss des Vorteils eines vorgezogenen |
Pensionsalters von vierundfünfzig, sechsundfünfzig oder achtundfünfzig | Pensionsalters von vierundfünfzig, sechsundfünfzig oder achtundfünfzig |
Jahren gekommen ist, hat Anspruch auf den Stand der Inaktivität vor | Jahren gekommen ist, hat Anspruch auf den Stand der Inaktivität vor |
der Pensionierung, sofern es zudem folgende Bedingungen erfüllt: | der Pensionierung, sofern es zudem folgende Bedingungen erfüllt: |
1. das Alter von achtundfünfzig Jahren erreicht haben, | 1. das Alter von achtundfünfzig Jahren erreicht haben, |
2. zu Beginn des Zeitraums der Inaktivität mindestens zwanzig für die | 2. zu Beginn des Zeitraums der Inaktivität mindestens zwanzig für die |
Eröffnung des Anrechts auf Pension zulässige Dienstjahre im | Eröffnung des Anrechts auf Pension zulässige Dienstjahre im |
öffentlichen Sektor aufweisen können, unter Ausschluss der | öffentlichen Sektor aufweisen können, unter Ausschluss der |
Dienstaltersverbesserungen für Studien und der anderen als zulässige | Dienstaltersverbesserungen für Studien und der anderen als zulässige |
Dienste gutgeschriebenen Perioden, die für die Festlegung des Gehalts | Dienste gutgeschriebenen Perioden, die für die Festlegung des Gehalts |
berücksichtigt werden, | berücksichtigt werden, |
3. am Ende des Zeitraums der Inaktivität mit einer Höchstdauer von | 3. am Ende des Zeitraums der Inaktivität mit einer Höchstdauer von |
vier Jahren die Bedingungen erfüllen, um Anspruch auf eine | vier Jahren die Bedingungen erfüllen, um Anspruch auf eine |
Vorruhestandspension, wie in Artikel 46 des Gesetzes vom 15. Mai 1984 | Vorruhestandspension, wie in Artikel 46 des Gesetzes vom 15. Mai 1984 |
zur Festlegung von Maßnahmen zur Harmonisierung der Pensionsregelungen | zur Festlegung von Maßnahmen zur Harmonisierung der Pensionsregelungen |
vorgesehen, zu erheben. | vorgesehen, zu erheben. |
In Abweichung von Absatz 1 Nr. 1 müssen Offiziere, die vor dem 10. | In Abweichung von Absatz 1 Nr. 1 müssen Offiziere, die vor dem 10. |
Juli 2014 die vorteilhaftere Altersgrenze für die Vorruhestandspension | Juli 2014 die vorteilhaftere Altersgrenze für die Vorruhestandspension |
von achtundfünfzig Jahren erreicht hatten, zum Zeitpunkt des Beginns | von achtundfünfzig Jahren erreicht hatten, zum Zeitpunkt des Beginns |
des Zeitraums der Inaktivität vor der Pensionierung mindestens sechzig | des Zeitraums der Inaktivität vor der Pensionierung mindestens sechzig |
Jahre alt sein. | Jahre alt sein. |
Art. XII.XIII.2 - Hierzu reicht das Personalmitglied den Antrag je | Art. XII.XIII.2 - Hierzu reicht das Personalmitglied den Antrag je |
nach Fall beim Korpschef oder beim Generaldirektor des | nach Fall beim Korpschef oder beim Generaldirektor des |
Ressourcenmanagements und der Information oder bei dem Dienst, den sie | Ressourcenmanagements und der Information oder bei dem Dienst, den sie |
zu diesem Zweck bestimmen, ein, und zwar frühestens sechs Monate vor | zu diesem Zweck bestimmen, ein, und zwar frühestens sechs Monate vor |
dem Zeitpunkt, zu dem die in Artikel XII.XIII.1 erwähnten Bedingungen | dem Zeitpunkt, zu dem die in Artikel XII.XIII.1 erwähnten Bedingungen |
erfüllt sind. | erfüllt sind. |
Art. XII.XIII.3 - Der Zeitraum der Inaktivität beginnt am ersten Tag | Art. XII.XIII.3 - Der Zeitraum der Inaktivität beginnt am ersten Tag |
des Kalendermonats nach dem Monat, in dem die in Artikel XII.XIII.1 | des Kalendermonats nach dem Monat, in dem die in Artikel XII.XIII.1 |
erwähnten Bedingungen erfüllt sind. Den diesbezüglichen Beschluss | erwähnten Bedingungen erfüllt sind. Den diesbezüglichen Beschluss |
fasst die in Artikel VI.II.96 vorgesehene Behörde. | fasst die in Artikel VI.II.96 vorgesehene Behörde. |
Die Behörde verfügt in jedem Fall über eine Beschlussfassungsfrist von | Die Behörde verfügt in jedem Fall über eine Beschlussfassungsfrist von |
höchstens vier Monaten ab Einreichung des Antrags. | höchstens vier Monaten ab Einreichung des Antrags. |
Für die Anträge der Personalmitglieder, die die Bedingungen in dem | Für die Anträge der Personalmitglieder, die die Bedingungen in dem |
Zeitraum von sechs Monaten ab Inkrafttreten von Teil XIIbis erfüllen, | Zeitraum von sechs Monaten ab Inkrafttreten von Teil XIIbis erfüllen, |
verfügt die Behörde über eine Beschlussfassungsfrist von höchstens | verfügt die Behörde über eine Beschlussfassungsfrist von höchstens |
drei Monaten ab Einreichung des Antrags. In diesem Fall beginnt der | drei Monaten ab Einreichung des Antrags. In diesem Fall beginnt der |
Zeitraum der Inaktivität frühestens am ersten Tag des Kalendermonats | Zeitraum der Inaktivität frühestens am ersten Tag des Kalendermonats |
nach dem Monat, in dem der Beschluss gefasst wird. | nach dem Monat, in dem der Beschluss gefasst wird. |
Art. XII.XIII.4 - Das Personalmitglied befindet sich im Stand der | Art. XII.XIII.4 - Das Personalmitglied befindet sich im Stand der |
Inaktivität bis zum ersten Tag des Monats, in dem es die Bedingungen | Inaktivität bis zum ersten Tag des Monats, in dem es die Bedingungen |
für den Erhalt der Vorruhestandspension gemäß Artikel 46 des Gesetzes | für den Erhalt der Vorruhestandspension gemäß Artikel 46 des Gesetzes |
vom 15. Mai 1984 zur Festlegung von Maßnahmen zur Harmonisierung der | vom 15. Mai 1984 zur Festlegung von Maßnahmen zur Harmonisierung der |
Pensionsregelungen erfüllt. | Pensionsregelungen erfüllt. |
Art. XII.XIII.5 - Das Personalmitglied im Stand der Inaktivität vor | Art. XII.XIII.5 - Das Personalmitglied im Stand der Inaktivität vor |
der Pensionierung bezieht ein Wartegehalt in Höhe von: | der Pensionierung bezieht ein Wartegehalt in Höhe von: |
1. 74 Prozent seines letzten Dienstgehaltes, wenn es zu Beginn des | 1. 74 Prozent seines letzten Dienstgehaltes, wenn es zu Beginn des |
Zeitraums der Inaktivität ein allgemeines Dienstalter von | Zeitraums der Inaktivität ein allgemeines Dienstalter von |
siebenunddreißigeinhalb Jahren im öffentlichen Sektor aufweisen kann, | siebenunddreißigeinhalb Jahren im öffentlichen Sektor aufweisen kann, |
2. 70 Prozent seines letzten Dienstgehaltes, wenn es zu Beginn des | 2. 70 Prozent seines letzten Dienstgehaltes, wenn es zu Beginn des |
Zeitraums der Inaktivität ein allgemeines Dienstalter von | Zeitraums der Inaktivität ein allgemeines Dienstalter von |
siebenunddreißig Jahren im öffentlichen Sektor aufweisen kann, | siebenunddreißig Jahren im öffentlichen Sektor aufweisen kann, |
3. 66 Prozent seines letzten Dienstgehaltes, wenn es zu Beginn des | 3. 66 Prozent seines letzten Dienstgehaltes, wenn es zu Beginn des |
Zeitraums der Inaktivität ein allgemeines Dienstalter von | Zeitraums der Inaktivität ein allgemeines Dienstalter von |
sechsunddreißig Jahren im öffentlichen Sektor aufweisen kann, | sechsunddreißig Jahren im öffentlichen Sektor aufweisen kann, |
4. 62 Prozent seines letzten Dienstgehaltes, wenn es zu Beginn des | 4. 62 Prozent seines letzten Dienstgehaltes, wenn es zu Beginn des |
Zeitraums der Inaktivität ein allgemeines Dienstalter von | Zeitraums der Inaktivität ein allgemeines Dienstalter von |
fünfunddreißig Jahren oder weniger im öffentlichen Sektor aufweisen | fünfunddreißig Jahren oder weniger im öffentlichen Sektor aufweisen |
kann. | kann. |
Unter "letztem Dienstgehalt" versteht man das letzte für | Unter "letztem Dienstgehalt" versteht man das letzte für |
Vollzeitleistungen gewährte Jahresgehalt, mit Ausnahme der Zulagen und | Vollzeitleistungen gewährte Jahresgehalt, mit Ausnahme der Zulagen und |
Entschädigungen. Das Urlaubsgeld und die Jahresendzulage werden | Entschädigungen. Das Urlaubsgeld und die Jahresendzulage werden |
verhältnisgleich gewährt. | verhältnisgleich gewährt. |
Art. XII.XIII.6 - Die in Artikel VI.II.15 vorgesehene Behörde kann das | Art. XII.XIII.6 - Die in Artikel VI.II.15 vorgesehene Behörde kann das |
im Stand der Inaktivität befindliche Personalmitglied ersetzen." | im Stand der Inaktivität befindliche Personalmitglied ersetzen." |
Art. 7 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im | Art. 7 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im |
Belgischen Staatsblatt in Kraft | Belgischen Staatsblatt in Kraft |
Art. 8 - Der für Inneres zuständige Minister und der für Justiz | Art. 8 - Der für Inneres zuständige Minister und der für Justiz |
zuständige Minister sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung | zuständige Minister sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung |
des vorliegenden Erlasses beauftragt. | des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 9. November 2015 | Gegeben zu Brüssel, den 9. November 2015 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Vizepremierminister und Minister der Sicherheit und des Innern | Der Vizepremierminister und Minister der Sicherheit und des Innern |
J. JAMBON | J. JAMBON |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
K. GEENS | K. GEENS |