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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 09/11/2015
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Koninklijk besluit houdende bepalingen inzake het eindeloopbaanregime voor personeelsleden van het operationeel kader van de geïntegreerde politie. - Duitse vertaling Arrêté royal portant dispositions relatives au régime de fin de carrière pour des membres du personnel du cadre opérationnel de la police intégrée. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
9 NOVEMBER 2015. - Koninklijk besluit houdende bepalingen inzake het 9 NOVEMBRE 2015. - Arrêté royal portant dispositions relatives au
eindeloopbaanregime voor personeelsleden van het operationeel kader régime de fin de carrière pour des membres du personnel du cadre
van de geïntegreerde politie. - Duitse vertaling opérationnel de la police intégrée. - Traduction allemande
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de
besluit van 9 november 2015 houdende bepalingen inzake het l'arrêté royal du 9 novembre 2015 portant dispositions relatives au
eindeloopbaanregime voor personeelsleden van het operationeel kader régime de fin de carrière pour des membres du personnel du cadre
van de geïntegreerde politie (Belgisch Staatsblad van 25 november opérationnel de la police intégrée (Moniteur belge du 25 novembre
2015). 2015).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER
DIENST JUSTIZ DIENST JUSTIZ
9. NOVEMBER 2015 - Königlicher Erlass zur Festlegung von Bestimmungen 9. NOVEMBER 2015 - Königlicher Erlass zur Festlegung von Bestimmungen
in Bezug auf die Laufbahnenderegelung für Personalmitglieder des in Bezug auf die Laufbahnenderegelung für Personalmitglieder des
Einsatzkaders der integrierten Polizei Einsatzkaders der integrierten Polizei
BERICHT AN DEN KÖNIG BERICHT AN DEN KÖNIG
Sire, Sire,
der Erlass, den wir die Ehre haben, Eurer Majestät zur Unterschrift der Erlass, den wir die Ehre haben, Eurer Majestät zur Unterschrift
vorzulegen, betrifft die Problematik der Pensionen im Polizeisektor vorzulegen, betrifft die Problematik der Pensionen im Polizeisektor
und insbesondere die nach dem Entscheid Nr. 103/2014 des und insbesondere die nach dem Entscheid Nr. 103/2014 des
Verfassungsgerichtshofs vom 10. Juli 2014 entstandene Situation. Verfassungsgerichtshofs vom 10. Juli 2014 entstandene Situation.
Aus den im vorerwähnten Entscheid dargelegten Gründen hat der Aus den im vorerwähnten Entscheid dargelegten Gründen hat der
Gerichtshof die gesamte vorteilhaftere Pensionsregelung für Gerichtshof die gesamte vorteilhaftere Pensionsregelung für
Personalmitglieder des Einsatzkaders der integrierten Polizei für Personalmitglieder des Einsatzkaders der integrierten Polizei für
nichtig erklärt. nichtig erklärt.
Im Hinblick auf eine gerechte, humane, fortschrittliche, aber auch Im Hinblick auf eine gerechte, humane, fortschrittliche, aber auch
rechtlich einwandfreie Regelung ist ein System der Inaktivität rechtlich einwandfreie Regelung ist ein System der Inaktivität
entworfen worden, das insbesondere Gegenstand des vorliegenden entworfen worden, das insbesondere Gegenstand des vorliegenden
Erlasses ist. Es handelt sich also um eine verordnungsrechtliche Erlasses ist. Es handelt sich also um eine verordnungsrechtliche
Regelung, mit der eine vorherige Anpassung des Gesetzes ergänzt wird. Regelung, mit der eine vorherige Anpassung des Gesetzes ergänzt wird.
Diesbezüglich wird auf die Einfügung eines neuen Artikels 88/1 in das Diesbezüglich wird auf die Einfügung eines neuen Artikels 88/1 in das
Gesetz vom 28. Dezember 2011 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen Gesetz vom 28. Dezember 2011 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen
verwiesen, der für die Polizei im Wesentlichen Artikel 90 desselben verwiesen, der für die Polizei im Wesentlichen Artikel 90 desselben
Gesetzes entspricht und 2 500 Personalmitglieder betrifft. Gesetzes entspricht und 2 500 Personalmitglieder betrifft.
Der vorliegende Erlass enthält zunächst eine strukturelle Der vorliegende Erlass enthält zunächst eine strukturelle
statutarische Möglichkeit für Personalmitglieder des Einsatzkaders, statutarische Möglichkeit für Personalmitglieder des Einsatzkaders,
die das Alter von 58 Jahren erreicht haben, eine angepasste Stelle zu die das Alter von 58 Jahren erreicht haben, eine angepasste Stelle zu
beantragen. Eine längere Lebensarbeitszeit ist einer der Grundpfeiler beantragen. Eine längere Lebensarbeitszeit ist einer der Grundpfeiler
der Politik der jetzigen Regierung und entspricht somit der der Politik der jetzigen Regierung und entspricht somit der
Notwendigkeit und dem Willen, bei der Polizei eine altersbewusste Notwendigkeit und dem Willen, bei der Polizei eine altersbewusste
Personalpolitik umzusetzen. Deshalb soll das Konzept eines nationalen Personalpolitik umzusetzen. Deshalb soll das Konzept eines nationalen
Neuzuweisungsverfahrens mit lokalen Kommissionen Anwendung finden. Neuzuweisungsverfahrens mit lokalen Kommissionen Anwendung finden.
Eine solche Vorgehensweise ermöglicht einen individuelleren Ansatz, Eine solche Vorgehensweise ermöglicht einen individuelleren Ansatz,
was effizienter ist als das eher wettbewerbsorientierte was effizienter ist als das eher wettbewerbsorientierte
Mobilitätsverfahren. In den Artikeln 1 bis 5 des vorliegenden Erlasses Mobilitätsverfahren. In den Artikeln 1 bis 5 des vorliegenden Erlasses
werden das Verfahren und die diesbezüglichen statutarischen Folgen werden das Verfahren und die diesbezüglichen statutarischen Folgen
beschrieben. beschrieben.
Was die Ausführungen des Staatsrats in Bezug auf Artikel VI.II.98 Was die Ausführungen des Staatsrats in Bezug auf Artikel VI.II.98
RSPol betrifft, so handelt es sich nicht um einen Ausbau der RSPol betrifft, so handelt es sich nicht um einen Ausbau der
Vorrechte, sondern um eine Bestätigung der Anwendbarkeit von Artikel Vorrechte, sondern um eine Bestätigung der Anwendbarkeit von Artikel
15 Nr. 3 des Gewerkschaftsgesetzes vom 24. März 1999. Diese 15 Nr. 3 des Gewerkschaftsgesetzes vom 24. März 1999. Diese
Wiederholung ist daher aus dem Text gestrichen worden. Wiederholung ist daher aus dem Text gestrichen worden.
Artikel 6 umfasst sodann die vorerwähnte Regelung in Bezug auf den Artikel 6 umfasst sodann die vorerwähnte Regelung in Bezug auf den
Stand der Inaktivität vor der Pensionierung. Stand der Inaktivität vor der Pensionierung.
Die Behörde hat schließlich eine verordnungsrechtliche Regelung Die Behörde hat schließlich eine verordnungsrechtliche Regelung
entworfen, die auf Freiwilligkeit und einem Alterskriterium beruht. entworfen, die auf Freiwilligkeit und einem Alterskriterium beruht.
Infolge des Gutachtens des Staatsrates ist Artikel XII.XIII.1 RSPol Infolge des Gutachtens des Staatsrates ist Artikel XII.XIII.1 RSPol
verdeutlicht und das zweite Kriterium in Sachen Dauer der Laufbahn verdeutlicht und das zweite Kriterium in Sachen Dauer der Laufbahn
nicht mehr beibehalten worden. Ferner wird in der entworfenen Regelung nicht mehr beibehalten worden. Ferner wird in der entworfenen Regelung
auch der Besonderheit des Polizeiberufs Rechnung getragen. Die auch der Besonderheit des Polizeiberufs Rechnung getragen. Die
Umstände, unter denen Polizisten arbeiten müssen, sind jederzeit Umstände, unter denen Polizisten arbeiten müssen, sind jederzeit
potenziell gefährlich bis extrem gefährlich. Aufgrund der potenziell gefährlich bis extrem gefährlich. Aufgrund der
psychosozialen Belastung, des ständigen Stresses, der auferlegten psychosozialen Belastung, des ständigen Stresses, der auferlegten
körperlichen Anforderungen und der absoluten Verfügbarkeit rund um die körperlichen Anforderungen und der absoluten Verfügbarkeit rund um die
Uhr, wie in den Artikeln 125 und 126 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 Uhr, wie in den Artikeln 125 und 126 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998
zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten
Polizeidienstes beschrieben, handelt es sich um einen besonderen Polizeidienstes beschrieben, handelt es sich um einen besonderen
Sicherheitsberuf. In manchen Fällen ist die Polizei der letzte Garant Sicherheitsberuf. In manchen Fällen ist die Polizei der letzte Garant
und notfalls Ersatzgarant der Behörde für die Aufrechterhaltung der und notfalls Ersatzgarant der Behörde für die Aufrechterhaltung der
öffentlichen Ordnung. Als Inbegriff der Staatsgewalt sind Polizisten öffentlichen Ordnung. Als Inbegriff der Staatsgewalt sind Polizisten
zudem bevorzugte Zielscheiben derjenigen, die aus welchem Grund auch zudem bevorzugte Zielscheiben derjenigen, die aus welchem Grund auch
immer versuchen, die Gesellschaft zu destabilisieren. immer versuchen, die Gesellschaft zu destabilisieren.
Mit der Bestimmung von Artikel XII.XIII.1 in fine RSPol wird bezweckt, Mit der Bestimmung von Artikel XII.XIII.1 in fine RSPol wird bezweckt,
das Ganze hinsichtlich der Problematik der Offiziere rechtlich das Ganze hinsichtlich der Problematik der Offiziere rechtlich
einwandfrei zu gestalten: Alle ehemaligen Gendarmerieoffiziere leisten einwandfrei zu gestalten: Alle ehemaligen Gendarmerieoffiziere leisten
somit eine zusätzliche Anstrengung von mindestens zwei Jahren. somit eine zusätzliche Anstrengung von mindestens zwei Jahren.
Die in Artikel XII.XIII.1 Absatz 1 Nr. 2 RSPol aufgeführte Bedingung Die in Artikel XII.XIII.1 Absatz 1 Nr. 2 RSPol aufgeführte Bedingung
ist die gleiche wie diejenige, die in den Artikeln 5 und 10 des ist die gleiche wie diejenige, die in den Artikeln 5 und 10 des
Gesetzes vom 30. März 2001 über die Pension der Personalmitglieder der Gesetzes vom 30. März 2001 über die Pension der Personalmitglieder der
Polizeidienste und ihrer Berechtigten enthalten ist, und beruht auf Polizeidienste und ihrer Berechtigten enthalten ist, und beruht auf
den Erwägungen des Urteils des Verfassungsgerichtshofs. den Erwägungen des Urteils des Verfassungsgerichtshofs.
Gemäß der im Regierungsabkommen festgelegten Untergrenze beginnt der Gemäß der im Regierungsabkommen festgelegten Untergrenze beginnt der
Zeitraum der Inaktivität frühestens mit 58 Jahren. Dies impliziert Zeitraum der Inaktivität frühestens mit 58 Jahren. Dies impliziert
eine Erhöhung der bisherigen vorteilhafteren Altersgrenzen von 54 und eine Erhöhung der bisherigen vorteilhafteren Altersgrenzen von 54 und
56 Jahren um 4 beziehungsweise 2 Jahre. Der Zeitraum der Inaktivität 56 Jahren um 4 beziehungsweise 2 Jahre. Der Zeitraum der Inaktivität
kann höchstens 4 Jahre dauern. Damit dies mit Artikel 46 des Gesetzes kann höchstens 4 Jahre dauern. Damit dies mit Artikel 46 des Gesetzes
vom 15. Mai 1984 zur Festlegung von Maßnahmen zur Harmonisierung der vom 15. Mai 1984 zur Festlegung von Maßnahmen zur Harmonisierung der
Pensionsregelungen vereinbar ist, wird dieser Artikel abgeändert Pensionsregelungen vereinbar ist, wird dieser Artikel abgeändert
werden. Gemäß dem Regierungsabkommen wird dieser Zeitraum der werden. Gemäß dem Regierungsabkommen wird dieser Zeitraum der
Inaktivität vor der Pensionierung für die Bestimmung des Inaktivität vor der Pensionierung für die Bestimmung des
Pensionsanspruchs, aber nicht für die Berechnung des Pensionsbetrags Pensionsanspruchs, aber nicht für die Berechnung des Pensionsbetrags
berücksichtigt. berücksichtigt.
Das vorgeschlagene Wartegehalt ist degressiv. Der Wert 74 % entspricht Das vorgeschlagene Wartegehalt ist degressiv. Der Wert 74 % entspricht
praktisch dem Betrag der Pension und wird denjenigen zuerkannt, die praktisch dem Betrag der Pension und wird denjenigen zuerkannt, die
eine vollständige Laufbahn haben. Angesichts der von der jetzigen eine vollständige Laufbahn haben. Angesichts der von der jetzigen
Regierung verfolgten Politik zielt die Degression darauf ab, die Regierung verfolgten Politik zielt die Degression darauf ab, die
Betreffenden zu einer Laufbahnverlängerung anzuspornen, doch diese Betreffenden zu einer Laufbahnverlängerung anzuspornen, doch diese
Wahl liegt schlussendlich bei jedem selbst. Wahl liegt schlussendlich bei jedem selbst.
Vorliegender Erlass tritt im Anschluss an die im neuen Artikel 88/1 Vorliegender Erlass tritt im Anschluss an die im neuen Artikel 88/1
des Gesetzes vom 28. Dezember 2011 zur Festlegung verschiedener des Gesetzes vom 28. Dezember 2011 zur Festlegung verschiedener
Bestimmungen vorgesehene Regelung in Kraft. Somit wird sich die Bestimmungen vorgesehene Regelung in Kraft. Somit wird sich die
Polizei in einer Situation befinden, die mit derjenigen der anderen Polizei in einer Situation befinden, die mit derjenigen der anderen
Sicherheitssektoren vergleichbar ist, und zwar mit einer eigenen Sicherheitssektoren vergleichbar ist, und zwar mit einer eigenen
Regelung für ein vorzeitiges Ausscheiden, die gelten wird, bis alle Regelung für ein vorzeitiges Ausscheiden, die gelten wird, bis alle
Regelungen für ein vorzeitiges Ausscheiden im föderalen öffentlichen Regelungen für ein vorzeitiges Ausscheiden im föderalen öffentlichen
Sektor, einschließlich des vorliegenden Erlasses, in Ausführung des Sektor, einschließlich des vorliegenden Erlasses, in Ausführung des
Regierungsabkommens und nach Besprechungen im Nationalen Regierungsabkommens und nach Besprechungen im Nationalen
Pensionsausschuss hinsichtlich der schweren Berufe angepasst sind. Im Pensionsausschuss hinsichtlich der schweren Berufe angepasst sind. Im
Regierungsabkommen steht nämlich: "Die Alters- und Laufbahnbedingungen Regierungsabkommen steht nämlich: "Die Alters- und Laufbahnbedingungen
für die Regelungen für ein vorzeitiges Ausscheiden im föderalen für die Regelungen für ein vorzeitiges Ausscheiden im föderalen
öffentlichen Sektor (Urlaub vor der Pension, Zurdispositionstellung öffentlichen Sektor (Urlaub vor der Pension, Zurdispositionstellung
und andere) werden den Bedingungen für die individuelle und andere) werden den Bedingungen für die individuelle
Arbeitslosigkeit mit Betriebszuschlag angeglichen." Arbeitslosigkeit mit Betriebszuschlag angeglichen."
Gemäß dem Regierungsabkommen gilt die Regelung für ein vorzeitiges Gemäß dem Regierungsabkommen gilt die Regelung für ein vorzeitiges
Ausscheiden in jedem Fall bis Ende 2019. Ausscheiden in jedem Fall bis Ende 2019.
Wir haben die Ehre, Wir haben die Ehre,
Sire, Sire,
die ehrerbietigen die ehrerbietigen
und getreuen Diener und getreuen Diener
Eurer Majestät zu sein. Eurer Majestät zu sein.
Der Vizepremierminister und Minister der Sicherheit und des Innern Der Vizepremierminister und Minister der Sicherheit und des Innern
J. JAMBON J. JAMBON
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
K. GEENS K. GEENS
9. NOVEMBER 2015 - Königlicher Erlass zur Festlegung von Bestimmungen 9. NOVEMBER 2015 - Königlicher Erlass zur Festlegung von Bestimmungen
in Bezug auf die Laufbahnenderegelung für Personalmitglieder des in Bezug auf die Laufbahnenderegelung für Personalmitglieder des
Einsatzkaders der integrierten Polizei Einsatzkaders der integrierten Polizei
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Aufgrund des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf Aufgrund des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf
zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, des Artikels zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, des Artikels
121, ersetzt durch das Gesetz vom 26. April 2002; 121, ersetzt durch das Gesetz vom 26. April 2002;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der
Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste (RSPol); Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste (RSPol);
Aufgrund des Verhandlungsprotokolls Nr. 365/1 des Aufgrund des Verhandlungsprotokolls Nr. 365/1 des
Verhandlungsausschusses für die Polizeidienste vom 13. Mai 2015; Verhandlungsausschusses für die Polizeidienste vom 13. Mai 2015;
Aufgrund der Stellungnahme des Generalinspektors der Finanzen vom 15. Aufgrund der Stellungnahme des Generalinspektors der Finanzen vom 15.
Juli 2015; Juli 2015;
Aufgrund der Stellungnahme des Bürgermeisterrats vom 16. Juli 2015; Aufgrund der Stellungnahme des Bürgermeisterrats vom 16. Juli 2015;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Öffentlichen Dienstes Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Öffentlichen Dienstes
vom 20. August 2015; vom 20. August 2015;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 15. Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 15.
Oktober 2015; Oktober 2015;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 58.113/2 des Staatsrates vom 21. September Aufgrund des Gutachtens Nr. 58.113/2 des Staatsrates vom 21. September
2015, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 2015, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat,
Auf Vorschlag des Ministers des Innern und des Ministers der Justiz Auf Vorschlag des Ministers des Innern und des Ministers der Justiz
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Artikel VI.II.85 RSPol, abgeändert durch den Königlichen Artikel 1 - Artikel VI.II.85 RSPol, abgeändert durch den Königlichen
Erlass vom 12. Januar 2010, den Königlichen Erlass vom 3. Februar 2014 Erlass vom 12. Januar 2010, den Königlichen Erlass vom 3. Februar 2014
und den Königlichen Erlass vom 20. April 2015, wird durch eine Nummer und den Königlichen Erlass vom 20. April 2015, wird durch eine Nummer
9 mit folgendem Wortlaut ergänzt: 9 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"9. im Rahmen der in Kapitel VII erwähnten Laufbahnenderegelung eine "9. im Rahmen der in Kapitel VII erwähnten Laufbahnenderegelung eine
angepasste Stelle erhalten hat." angepasste Stelle erhalten hat."
Art. 2 - In Artikel VI.II.86 Absatz 2 RSPol, eingefügt durch den Art. 2 - In Artikel VI.II.86 Absatz 2 RSPol, eingefügt durch den
Königlichen Erlass vom 3. Februar 2014 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 3. Februar 2014 und abgeändert durch den
Königlichen Erlass vom 20. April 2015, werden die Wörter "Artikel Königlichen Erlass vom 20. April 2015, werden die Wörter "Artikel
VI.II.85 Nr. 2 und 2bis" durch die Wörter "Artikel VI.II.85 Nr. 2, VI.II.85 Nr. 2 und 2bis" durch die Wörter "Artikel VI.II.85 Nr. 2,
2bis und 9" ersetzt. 2bis und 9" ersetzt.
Art. 3 - In Artikel VI.II.88 Absatz 3 RSPol, eingefügt durch den Art. 3 - In Artikel VI.II.88 Absatz 3 RSPol, eingefügt durch den
Königlichen Erlass vom 3. Februar 2014, werden zwischen den Wörtern Königlichen Erlass vom 3. Februar 2014, werden zwischen den Wörtern
"Artikel VI.II.85 Nr. 2" und den Wörtern "erwähnten Personalmitglieds" "Artikel VI.II.85 Nr. 2" und den Wörtern "erwähnten Personalmitglieds"
die Wörter "und 9" eingefügt. die Wörter "und 9" eingefügt.
Art. 4 - In Artikel VI.II.89 Absatz 1 RSPol werden die Wörter "Die Art. 4 - In Artikel VI.II.89 Absatz 1 RSPol werden die Wörter "Die
Neuzuweisung eines Personalmitglieds erfolgt" durch die Wörter "Mit Neuzuweisung eines Personalmitglieds erfolgt" durch die Wörter "Mit
Ausnahme der in Artikel VI.II.85 Nr. 9 erwähnten Neuzuweisung erfolgt Ausnahme der in Artikel VI.II.85 Nr. 9 erwähnten Neuzuweisung erfolgt
die Neuzuweisung eines Personalmitglieds" ersetzt. die Neuzuweisung eines Personalmitglieds" ersetzt.
Art. 5 - In Teil VI Titel II RSPol wird ein Kapitel VII, das die Art. 5 - In Teil VI Titel II RSPol wird ein Kapitel VII, das die
Artikel VI.II.93 bis VI.II.103 umfasst, mit folgendem Wortlaut Artikel VI.II.93 bis VI.II.103 umfasst, mit folgendem Wortlaut
eingefügt: eingefügt:
"Kapitel VII - Laufbahnenderegelung "Kapitel VII - Laufbahnenderegelung
Art. VI.II.93 - Unter "Laufbahnenderegelung" versteht man die Art. VI.II.93 - Unter "Laufbahnenderegelung" versteht man die
Möglichkeit, eine angepasste Stelle bei einem Polizei-Arbeitgeber zu Möglichkeit, eine angepasste Stelle bei einem Polizei-Arbeitgeber zu
erhalten, und zwar im Rahmen einer altersbewussten Personalpolitik. erhalten, und zwar im Rahmen einer altersbewussten Personalpolitik.
Unter "angepasster Stelle" versteht man eine statutarische Stelle des Unter "angepasster Stelle" versteht man eine statutarische Stelle des
Einsatzkaders oder des Verwaltungs- und Logistikkaders, die dem Profil Einsatzkaders oder des Verwaltungs- und Logistikkaders, die dem Profil
und den Möglichkeiten des betreffenden Personalmitglieds angepasst und den Möglichkeiten des betreffenden Personalmitglieds angepasst
ist. ist.
Art. VI.II.94 - Das Personalmitglied des Einsatzkaders, das mindestens Art. VI.II.94 - Das Personalmitglied des Einsatzkaders, das mindestens
achtundfünfzig Jahre alt ist, kann einen Antrag auf achtundfünfzig Jahre alt ist, kann einen Antrag auf
Laufbahnenderegelung einreichen. Laufbahnenderegelung einreichen.
Art. VI.II.95 - Hierzu reicht das Personalmitglied den Antrag, in dem Art. VI.II.95 - Hierzu reicht das Personalmitglied den Antrag, in dem
die anvisierten Stellen aufgeführt sind, bei der in Artikel VI.II.97 die anvisierten Stellen aufgeführt sind, bei der in Artikel VI.II.97
erwähnten Laufbahnendekommission mit Kopie an den Personaldienst erwähnten Laufbahnendekommission mit Kopie an den Personaldienst
seines Arbeitgebers ein. seines Arbeitgebers ein.
Art. VI.II.96 - Je nach Fall vergibt der Gemeinderat beziehungsweise Art. VI.II.96 - Je nach Fall vergibt der Gemeinderat beziehungsweise
der Polizeirat oder die in Anwendung von Artikel 56 Absatz 2 des der Polizeirat oder die in Anwendung von Artikel 56 Absatz 2 des
Gesetzes befugte Behörde oder der Minister oder der Generaldirektor Gesetzes befugte Behörde oder der Minister oder der Generaldirektor
des Ressourcenmanagements und der Information nach Stellungnahme der des Ressourcenmanagements und der Information nach Stellungnahme der
Laufbahnendekommission gegebenenfalls eine angepasste Stelle, die dem Laufbahnendekommission gegebenenfalls eine angepasste Stelle, die dem
betreffenden Personalmitglied zugewiesen wird, gegebenenfalls nachdem betreffenden Personalmitglied zugewiesen wird, gegebenenfalls nachdem
die betreffenden Arbeitgeber eine Einsetzungsfrist vereinbart haben, die betreffenden Arbeitgeber eine Einsetzungsfrist vereinbart haben,
die vier Monate nicht überschreiten darf. die vier Monate nicht überschreiten darf.
Art. VI.II.97 - Die Laufbahnendekommission setzt sich aus folgenden Art. VI.II.97 - Die Laufbahnendekommission setzt sich aus folgenden
Mitgliedern zusammen, die von der in Artikel VI.II.96 vorgesehenen Mitgliedern zusammen, die von der in Artikel VI.II.96 vorgesehenen
Behörde bestimmt werden: Behörde bestimmt werden:
1.zwei Vertretern des betreffenden Polizeikorps, 1.zwei Vertretern des betreffenden Polizeikorps,
2. einem Sachverständigen, der auf eine auf nachhaltige Aktivierung 2. einem Sachverständigen, der auf eine auf nachhaltige Aktivierung
der Personalmitglieder ausgerichtete Personalpolitik spezialisiert der Personalmitglieder ausgerichtete Personalpolitik spezialisiert
ist. ist.
Art. VI.II.98 - Die Kommission hört den Antragsteller an. Art. VI.II.98 - Die Kommission hört den Antragsteller an.
Art. VI.II.99 - In ihrer Stellungnahme berücksichtigt die Kommission Art. VI.II.99 - In ihrer Stellungnahme berücksichtigt die Kommission
die Funktionsbeschreibung der verfügbaren angepassten Stellen sowie die Funktionsbeschreibung der verfügbaren angepassten Stellen sowie
das Profil und die Möglichkeiten des Personalmitglieds. das Profil und die Möglichkeiten des Personalmitglieds.
Art. VI.II.100 - Die Kommission kann eine rechtsgültige Stellungnahme Art. VI.II.100 - Die Kommission kann eine rechtsgültige Stellungnahme
nur abgeben, wenn die Mehrheit ihrer Mitglieder anwesend ist, und nur abgeben, wenn die Mehrheit ihrer Mitglieder anwesend ist, und
beschließt in geheimer Abstimmung bei einfacher Stimmenmehrheit. beschließt in geheimer Abstimmung bei einfacher Stimmenmehrheit.
Die Stellungnahme wird dem Personalmitglied und den betreffenden Die Stellungnahme wird dem Personalmitglied und den betreffenden
Arbeitgebern zugestellt. Arbeitgebern zugestellt.
Art. VI.II.101 - Die Kommissionen und die betreffenden Art. VI.II.101 - Die Kommissionen und die betreffenden
Personalmitglieder können eine Datenbank mit angepassten Stellen Personalmitglieder können eine Datenbank mit angepassten Stellen
innerhalb der integrierten Polizei einsehen, die vom Dienst innerhalb der integrierten Polizei einsehen, die vom Dienst
Personalverwaltung der Direktion des Personals der föderalen Polizei Personalverwaltung der Direktion des Personals der föderalen Polizei
verwaltet wird. verwaltet wird.
Art. VI.II.102 - Das Personalmitglied, das eine Neuzuweisung in eine Art. VI.II.102 - Das Personalmitglied, das eine Neuzuweisung in eine
angepasste Stelle erhalten hat, behält sein Anrecht auf seine angepasste Stelle erhalten hat, behält sein Anrecht auf seine
Gehaltstabelle und gegebenenfalls auf seine Gehaltstabellenlaufbahn. Gehaltstabelle und gegebenenfalls auf seine Gehaltstabellenlaufbahn.
Art. VI.II.103 - Die in Artikel VI.II.15 vorgesehene Behörde kann das Art. VI.II.103 - Die in Artikel VI.II.15 vorgesehene Behörde kann das
in einer angepassten Stelle beschäftigte Personalmitglied ersetzen." in einer angepassten Stelle beschäftigte Personalmitglied ersetzen."
Art. 6 - In denselben Erlass wird ein Teil XIIbis, der die Artikel Art. 6 - In denselben Erlass wird ein Teil XIIbis, der die Artikel
XII.XIII.1 bis XII.XIII.6 umfasst, mit folgendem Wortlaut eingefügt: XII.XIII.1 bis XII.XIII.6 umfasst, mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Teil XIIbis - Inaktivität vor der Pensionierung "Teil XIIbis - Inaktivität vor der Pensionierung
Art. XII.XIII.1 - Das Personalmitglied des Einsatzkaders, das vor dem Art. XII.XIII.1 - Das Personalmitglied des Einsatzkaders, das vor dem
10. Juli 2014 in den Genuss des Vorteils eines vorgezogenen 10. Juli 2014 in den Genuss des Vorteils eines vorgezogenen
Pensionsalters von vierundfünfzig, sechsundfünfzig oder achtundfünfzig Pensionsalters von vierundfünfzig, sechsundfünfzig oder achtundfünfzig
Jahren gekommen ist, hat Anspruch auf den Stand der Inaktivität vor Jahren gekommen ist, hat Anspruch auf den Stand der Inaktivität vor
der Pensionierung, sofern es zudem folgende Bedingungen erfüllt: der Pensionierung, sofern es zudem folgende Bedingungen erfüllt:
1. das Alter von achtundfünfzig Jahren erreicht haben, 1. das Alter von achtundfünfzig Jahren erreicht haben,
2. zu Beginn des Zeitraums der Inaktivität mindestens zwanzig für die 2. zu Beginn des Zeitraums der Inaktivität mindestens zwanzig für die
Eröffnung des Anrechts auf Pension zulässige Dienstjahre im Eröffnung des Anrechts auf Pension zulässige Dienstjahre im
öffentlichen Sektor aufweisen können, unter Ausschluss der öffentlichen Sektor aufweisen können, unter Ausschluss der
Dienstaltersverbesserungen für Studien und der anderen als zulässige Dienstaltersverbesserungen für Studien und der anderen als zulässige
Dienste gutgeschriebenen Perioden, die für die Festlegung des Gehalts Dienste gutgeschriebenen Perioden, die für die Festlegung des Gehalts
berücksichtigt werden, berücksichtigt werden,
3. am Ende des Zeitraums der Inaktivität mit einer Höchstdauer von 3. am Ende des Zeitraums der Inaktivität mit einer Höchstdauer von
vier Jahren die Bedingungen erfüllen, um Anspruch auf eine vier Jahren die Bedingungen erfüllen, um Anspruch auf eine
Vorruhestandspension, wie in Artikel 46 des Gesetzes vom 15. Mai 1984 Vorruhestandspension, wie in Artikel 46 des Gesetzes vom 15. Mai 1984
zur Festlegung von Maßnahmen zur Harmonisierung der Pensionsregelungen zur Festlegung von Maßnahmen zur Harmonisierung der Pensionsregelungen
vorgesehen, zu erheben. vorgesehen, zu erheben.
In Abweichung von Absatz 1 Nr. 1 müssen Offiziere, die vor dem 10. In Abweichung von Absatz 1 Nr. 1 müssen Offiziere, die vor dem 10.
Juli 2014 die vorteilhaftere Altersgrenze für die Vorruhestandspension Juli 2014 die vorteilhaftere Altersgrenze für die Vorruhestandspension
von achtundfünfzig Jahren erreicht hatten, zum Zeitpunkt des Beginns von achtundfünfzig Jahren erreicht hatten, zum Zeitpunkt des Beginns
des Zeitraums der Inaktivität vor der Pensionierung mindestens sechzig des Zeitraums der Inaktivität vor der Pensionierung mindestens sechzig
Jahre alt sein. Jahre alt sein.
Art. XII.XIII.2 - Hierzu reicht das Personalmitglied den Antrag je Art. XII.XIII.2 - Hierzu reicht das Personalmitglied den Antrag je
nach Fall beim Korpschef oder beim Generaldirektor des nach Fall beim Korpschef oder beim Generaldirektor des
Ressourcenmanagements und der Information oder bei dem Dienst, den sie Ressourcenmanagements und der Information oder bei dem Dienst, den sie
zu diesem Zweck bestimmen, ein, und zwar frühestens sechs Monate vor zu diesem Zweck bestimmen, ein, und zwar frühestens sechs Monate vor
dem Zeitpunkt, zu dem die in Artikel XII.XIII.1 erwähnten Bedingungen dem Zeitpunkt, zu dem die in Artikel XII.XIII.1 erwähnten Bedingungen
erfüllt sind. erfüllt sind.
Art. XII.XIII.3 - Der Zeitraum der Inaktivität beginnt am ersten Tag Art. XII.XIII.3 - Der Zeitraum der Inaktivität beginnt am ersten Tag
des Kalendermonats nach dem Monat, in dem die in Artikel XII.XIII.1 des Kalendermonats nach dem Monat, in dem die in Artikel XII.XIII.1
erwähnten Bedingungen erfüllt sind. Den diesbezüglichen Beschluss erwähnten Bedingungen erfüllt sind. Den diesbezüglichen Beschluss
fasst die in Artikel VI.II.96 vorgesehene Behörde. fasst die in Artikel VI.II.96 vorgesehene Behörde.
Die Behörde verfügt in jedem Fall über eine Beschlussfassungsfrist von Die Behörde verfügt in jedem Fall über eine Beschlussfassungsfrist von
höchstens vier Monaten ab Einreichung des Antrags. höchstens vier Monaten ab Einreichung des Antrags.
Für die Anträge der Personalmitglieder, die die Bedingungen in dem Für die Anträge der Personalmitglieder, die die Bedingungen in dem
Zeitraum von sechs Monaten ab Inkrafttreten von Teil XIIbis erfüllen, Zeitraum von sechs Monaten ab Inkrafttreten von Teil XIIbis erfüllen,
verfügt die Behörde über eine Beschlussfassungsfrist von höchstens verfügt die Behörde über eine Beschlussfassungsfrist von höchstens
drei Monaten ab Einreichung des Antrags. In diesem Fall beginnt der drei Monaten ab Einreichung des Antrags. In diesem Fall beginnt der
Zeitraum der Inaktivität frühestens am ersten Tag des Kalendermonats Zeitraum der Inaktivität frühestens am ersten Tag des Kalendermonats
nach dem Monat, in dem der Beschluss gefasst wird. nach dem Monat, in dem der Beschluss gefasst wird.
Art. XII.XIII.4 - Das Personalmitglied befindet sich im Stand der Art. XII.XIII.4 - Das Personalmitglied befindet sich im Stand der
Inaktivität bis zum ersten Tag des Monats, in dem es die Bedingungen Inaktivität bis zum ersten Tag des Monats, in dem es die Bedingungen
für den Erhalt der Vorruhestandspension gemäß Artikel 46 des Gesetzes für den Erhalt der Vorruhestandspension gemäß Artikel 46 des Gesetzes
vom 15. Mai 1984 zur Festlegung von Maßnahmen zur Harmonisierung der vom 15. Mai 1984 zur Festlegung von Maßnahmen zur Harmonisierung der
Pensionsregelungen erfüllt. Pensionsregelungen erfüllt.
Art. XII.XIII.5 - Das Personalmitglied im Stand der Inaktivität vor Art. XII.XIII.5 - Das Personalmitglied im Stand der Inaktivität vor
der Pensionierung bezieht ein Wartegehalt in Höhe von: der Pensionierung bezieht ein Wartegehalt in Höhe von:
1. 74 Prozent seines letzten Dienstgehaltes, wenn es zu Beginn des 1. 74 Prozent seines letzten Dienstgehaltes, wenn es zu Beginn des
Zeitraums der Inaktivität ein allgemeines Dienstalter von Zeitraums der Inaktivität ein allgemeines Dienstalter von
siebenunddreißigeinhalb Jahren im öffentlichen Sektor aufweisen kann, siebenunddreißigeinhalb Jahren im öffentlichen Sektor aufweisen kann,
2. 70 Prozent seines letzten Dienstgehaltes, wenn es zu Beginn des 2. 70 Prozent seines letzten Dienstgehaltes, wenn es zu Beginn des
Zeitraums der Inaktivität ein allgemeines Dienstalter von Zeitraums der Inaktivität ein allgemeines Dienstalter von
siebenunddreißig Jahren im öffentlichen Sektor aufweisen kann, siebenunddreißig Jahren im öffentlichen Sektor aufweisen kann,
3. 66 Prozent seines letzten Dienstgehaltes, wenn es zu Beginn des 3. 66 Prozent seines letzten Dienstgehaltes, wenn es zu Beginn des
Zeitraums der Inaktivität ein allgemeines Dienstalter von Zeitraums der Inaktivität ein allgemeines Dienstalter von
sechsunddreißig Jahren im öffentlichen Sektor aufweisen kann, sechsunddreißig Jahren im öffentlichen Sektor aufweisen kann,
4. 62 Prozent seines letzten Dienstgehaltes, wenn es zu Beginn des 4. 62 Prozent seines letzten Dienstgehaltes, wenn es zu Beginn des
Zeitraums der Inaktivität ein allgemeines Dienstalter von Zeitraums der Inaktivität ein allgemeines Dienstalter von
fünfunddreißig Jahren oder weniger im öffentlichen Sektor aufweisen fünfunddreißig Jahren oder weniger im öffentlichen Sektor aufweisen
kann. kann.
Unter "letztem Dienstgehalt" versteht man das letzte für Unter "letztem Dienstgehalt" versteht man das letzte für
Vollzeitleistungen gewährte Jahresgehalt, mit Ausnahme der Zulagen und Vollzeitleistungen gewährte Jahresgehalt, mit Ausnahme der Zulagen und
Entschädigungen. Das Urlaubsgeld und die Jahresendzulage werden Entschädigungen. Das Urlaubsgeld und die Jahresendzulage werden
verhältnisgleich gewährt. verhältnisgleich gewährt.
Art. XII.XIII.6 - Die in Artikel VI.II.15 vorgesehene Behörde kann das Art. XII.XIII.6 - Die in Artikel VI.II.15 vorgesehene Behörde kann das
im Stand der Inaktivität befindliche Personalmitglied ersetzen." im Stand der Inaktivität befindliche Personalmitglied ersetzen."
Art. 7 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Art. 7 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im
Belgischen Staatsblatt in Kraft Belgischen Staatsblatt in Kraft
Art. 8 - Der für Inneres zuständige Minister und der für Justiz Art. 8 - Der für Inneres zuständige Minister und der für Justiz
zuständige Minister sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung zuständige Minister sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung
des vorliegenden Erlasses beauftragt. des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 9. November 2015 Gegeben zu Brüssel, den 9. November 2015
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Vizepremierminister und Minister der Sicherheit und des Innern Der Vizepremierminister und Minister der Sicherheit und des Innern
J. JAMBON J. JAMBON
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
K. GEENS K. GEENS
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