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Koninklijk besluit betreffende de inschrijving in het wachtregister van de onderdanen van het Verenigd Koninkrijk die begunstigden zijn van het akkoord inzake de terugtrekking van het Verenigd Koninkrijk van Groot-Brittannië en Noord-Ierland uit de Europese Unie en de Europese Gemeenschap voor Atoomenergie, die hun recht als grensarbeider hebben uitgeoefend. - Duitse vertaling | Arrêté royal relatif à l'inscription dans le registre d'attente des ressortissants du Royaume-Uni bénéficiaires de l'accord sur le retrait du Royaume-Uni de Grande-Bretagne et d'Irlande du Nord de l'Union européenne et de la Communauté européenne de l'énergie atomique ayant exercé leur droit en tant que travailleurs frontaliers. - Traduction allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
9 MEI 2022. - Koninklijk besluit betreffende de inschrijving in het | 9 MAI 2022. - Arrêté royal relatif à l'inscription dans le registre |
wachtregister van de onderdanen van het Verenigd Koninkrijk die | d'attente des ressortissants du Royaume-Uni bénéficiaires de l'accord |
begunstigden zijn van het akkoord inzake de terugtrekking van het | sur le retrait du Royaume-Uni de Grande-Bretagne et d'Irlande du Nord |
Verenigd Koninkrijk van Groot-Brittannië en Noord-Ierland uit de | de l'Union européenne et de la Communauté européenne de l'énergie |
Europese Unie en de Europese Gemeenschap voor Atoomenergie, die hun | atomique ayant exercé leur droit en tant que travailleurs frontaliers. |
recht als grensarbeider hebben uitgeoefend. - Duitse vertaling | - Traduction allemande |
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de |
besluit van 9 mei 2022 betreffende de inschrijving in het | l'arrêté royal du 9 mai 2022 relatif à l'inscription dans le registre |
wachtregister van de onderdanen van het Verenigd Koninkrijk die | d'attente des ressortissants du Royaume-Uni bénéficiaires de l'accord |
begunstigden zijn van het akkoord inzake de terugtrekking van het | sur le retrait du Royaume-Uni de Grande-Bretagne et d'Irlande du Nord |
Verenigd Koninkrijk van Groot-Brittannië en Noord-Ierland uit de | de l'Union européenne et de la Communauté européenne de l'énergie |
Europese Unie en de Europese Gemeenschap voor Atoomenergie, die hun | atomique ayant exercé leur droit en tant que travailleurs frontaliers |
recht als grensarbeider hebben uitgeoefend (Belgisch Staatsblad van 9 | (Moniteur belge du 9 juin 2023). |
juni 2023). Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES |
9. MAI 2022 - Königlicher Erlass über die Eintragung in das | 9. MAI 2022 - Königlicher Erlass über die Eintragung in das |
Warteregister von Staatsangehörigen des Vereinigten Königreichs, die | Warteregister von Staatsangehörigen des Vereinigten Königreichs, die |
Begünstigte des Abkommens über den Austritt des Vereinigten | Begünstigte des Abkommens über den Austritt des Vereinigten |
Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union | Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union |
und der Europäischen Atomgemeinschaft sind und ihr Recht als | und der Europäischen Atomgemeinschaft sind und ihr Recht als |
Grenzgänger ausgeübt haben | Grenzgänger ausgeübt haben |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Aufgrund der Verfassung, des Artikels 108; | Aufgrund der Verfassung, des Artikels 108; |
Aufgrund des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines | Aufgrund des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines |
Nationalregisters der natürlichen Personen, des Artikels 3 Absatz 1 | Nationalregisters der natürlichen Personen, des Artikels 3 Absatz 1 |
Nr. 14; | Nr. 14; |
Aufgrund des Gesetzes vom 19. Juli 1991 über die Bevölkerungsregister, | Aufgrund des Gesetzes vom 19. Juli 1991 über die Bevölkerungsregister, |
die Personalausweise, die Ausländerkarten und die | die Personalausweise, die Ausländerkarten und die |
Aufenthaltsdokumente, des Artikels 1 § 1 Absatz 3; | Aufenthaltsdokumente, des Artikels 1 § 1 Absatz 3; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 8. Januar 2006 zur Festlegung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 8. Januar 2006 zur Festlegung |
der Informationstypen, die mit den in Artikel 3 Absatz 1 des Gesetzes | der Informationstypen, die mit den in Artikel 3 Absatz 1 des Gesetzes |
vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der | vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der |
natürlichen Personen erwähnten Informationen verbunden sind; | natürlichen Personen erwähnten Informationen verbunden sind; |
Aufgrund der Stellungnahme Nr. 58/2021 der Datenschutzbehörde vom 23. | Aufgrund der Stellungnahme Nr. 58/2021 der Datenschutzbehörde vom 23. |
April 2021; | April 2021; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 21. Oktober 2021; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 21. Oktober 2021; |
Aufgrund des Einverständnisses der Staatssekretärin für Haushalt vom | Aufgrund des Einverständnisses der Staatssekretärin für Haushalt vom |
22. Februar 2022; | 22. Februar 2022; |
Aufgrund der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften, die | Aufgrund der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften, die |
gemäß den Artikeln 6 und 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur | gemäß den Artikeln 6 und 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur |
Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative | Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative |
Vereinfachung durchgeführt worden ist; | Vereinfachung durchgeführt worden ist; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 71.195/2 des Staatsrates vom 12. April | Aufgrund des Gutachtens Nr. 71.195/2 des Staatsrates vom 12. April |
2022, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am | 2022, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am |
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
In Erwägung des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins | In Erwägung des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins |
Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Ausweisen von | Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Ausweisen von |
Ausländern, des Artikels 47/5; | Ausländern, des Artikels 47/5; |
Auf Vorschlag der Ministerin des Innern, der Institutionellen Reformen | Auf Vorschlag der Ministerin des Innern, der Institutionellen Reformen |
und der Demokratischen Erneuerung und des Staatssekretärs für Asyl und | und der Demokratischen Erneuerung und des Staatssekretärs für Asyl und |
Migration und aufgrund der Stellungnahme der Minister, die im Rat | Migration und aufgrund der Stellungnahme der Minister, die im Rat |
darüber beraten haben, | darüber beraten haben, |
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: |
KAPITEL 1 - Eintragung in das Warteregister von Staatsangehörigen des | KAPITEL 1 - Eintragung in das Warteregister von Staatsangehörigen des |
Vereinigten Königreichs, die Begünstigte des Abkommens über den | Vereinigten Königreichs, die Begünstigte des Abkommens über den |
Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus | Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus |
der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft sind und | der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft sind und |
ihr Recht als Grenzgänger ausgeübt haben | ihr Recht als Grenzgänger ausgeübt haben |
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Kapitels 1 bezeichnet | Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Kapitels 1 bezeichnet |
der Begriff "Begünstigte des Austrittsabkommens": Staatsangehörige des | der Begriff "Begünstigte des Austrittsabkommens": Staatsangehörige des |
Vereinigten Königreichs, die vor Ende des Übergangszeitraums gemäß dem | Vereinigten Königreichs, die vor Ende des Übergangszeitraums gemäß dem |
Unionsrecht ihr Recht als Grenzgänger auf dem Staatsgebiet des | Unionsrecht ihr Recht als Grenzgänger auf dem Staatsgebiet des |
Königreichs ausgeübt haben und dies auch danach noch tun. | Königreichs ausgeübt haben und dies auch danach noch tun. |
Art. 2 - § 1 - Begünstigte des Austrittsabkommens, deren gemäß Artikel | Art. 2 - § 1 - Begünstigte des Austrittsabkommens, deren gemäß Artikel |
47/5 § 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins | 47/5 § 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins |
Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Ausweisen von | Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Ausweisen von |
Ausländern eingereichter Antrag auf Erlangung der Rechtsstellung eines | Ausländern eingereichter Antrag auf Erlangung der Rechtsstellung eines |
Begünstigten des Austrittsabkommens bewilligt wurde, werden vom | Begünstigten des Austrittsabkommens bewilligt wurde, werden vom |
Bürgermeister der Gemeinde, in der der Antrag auf Erlangung der | Bürgermeister der Gemeinde, in der der Antrag auf Erlangung der |
Rechtsstellung eines Begünstigten des Austrittsabkommens eingereicht | Rechtsstellung eines Begünstigten des Austrittsabkommens eingereicht |
wurde, in das Warteregister eingetragen. | wurde, in das Warteregister eingetragen. |
§ 2 - Begünstigte des Austrittsabkommens werden in der Gemeinde | § 2 - Begünstigte des Austrittsabkommens werden in der Gemeinde |
eingetragen, in der der in § 1 erwähnte Antrag eingereicht wurde, ohne | eingetragen, in der der in § 1 erwähnte Antrag eingereicht wurde, ohne |
dass untersucht wird, ob der angegebene Wohnort auch der tatsächliche | dass untersucht wird, ob der angegebene Wohnort auch der tatsächliche |
Wohnort ist. | Wohnort ist. |
Art. 3 - Die zu registrierenden Informationen über Begünstigte des | Art. 3 - Die zu registrierenden Informationen über Begünstigte des |
Austrittsabkommens sind die in Artikel 6 § 2 des Gesetzes vom 19. Juli | Austrittsabkommens sind die in Artikel 6 § 2 des Gesetzes vom 19. Juli |
1991 über die Bevölkerungsregister, die Personalausweise, die | 1991 über die Bevölkerungsregister, die Personalausweise, die |
Ausländerkarten und die Aufenthaltsdokumente vorgesehenen | Ausländerkarten und die Aufenthaltsdokumente vorgesehenen |
Informationen, die für die Ausstellung der gemäß dem Muster in Anlage | Informationen, die für die Ausstellung der gemäß dem Muster in Anlage |
55 zum Königlichen Erlass vom 8. Oktober 1981 über die Einreise ins | 55 zum Königlichen Erlass vom 8. Oktober 1981 über die Einreise ins |
Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Ausweisen von | Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Ausweisen von |
Ausländern erstellten Karten für kleinen Grenzverkehr für Begünstigte | Ausländern erstellten Karten für kleinen Grenzverkehr für Begünstigte |
des Austrittsabkommens erforderlich sind. | des Austrittsabkommens erforderlich sind. |
Art. 4 - § 1 - Begünstigte des Austrittsabkommens werden in folgenden | Art. 4 - § 1 - Begünstigte des Austrittsabkommens werden in folgenden |
Fällen aus dem Warteregister gestrichen: | Fällen aus dem Warteregister gestrichen: |
1. wenn die Begünstigten des Austrittsabkommens gestorben sind, | 1. wenn die Begünstigten des Austrittsabkommens gestorben sind, |
2. wenn die Begünstigten des Austrittsabkommens in einer anderen | 2. wenn die Begünstigten des Austrittsabkommens in einer anderen |
Eigenschaft in den Bevölkerungsregistern oder im Fremdenregister | Eigenschaft in den Bevölkerungsregistern oder im Fremdenregister |
eingetragen sind, | eingetragen sind, |
3. wenn die Begünstigten des Austrittsabkommens kein Recht auf | 3. wenn die Begünstigten des Austrittsabkommens kein Recht auf |
Aufenthalt als Grenzgänger auf dem Staatsgebiet des Königreichs mehr | Aufenthalt als Grenzgänger auf dem Staatsgebiet des Königreichs mehr |
haben. | haben. |
§ 2 - Die Informationen über diese Ausländer werden mit Angabe der | § 2 - Die Informationen über diese Ausländer werden mit Angabe der |
Begründung der Streichung im Warteregister aufbewahrt. | Begründung der Streichung im Warteregister aufbewahrt. |
Art. 5 - Für den Zugang zu den im Warteregister registrierten | Art. 5 - Für den Zugang zu den im Warteregister registrierten |
Informationen über die Begünstigten des Austrittsabkommens und die | Informationen über die Begünstigten des Austrittsabkommens und die |
Berichtigung dieser Informationen gelten die Bestimmungen des | Berichtigung dieser Informationen gelten die Bestimmungen des |
Königlichen Erlasses vom 16. Juli 1992 über das Recht auf Zugang zu | Königlichen Erlasses vom 16. Juli 1992 über das Recht auf Zugang zu |
den Bevölkerungsregistern und dem Fremdenregister und auf Berichtigung | den Bevölkerungsregistern und dem Fremdenregister und auf Berichtigung |
dieser Register. | dieser Register. |
Art. 6 - Für die Mitteilung der im Warteregister registrierten | Art. 6 - Für die Mitteilung der im Warteregister registrierten |
Informationen über die Begünstigten des Austrittsabkommens gelten die | Informationen über die Begünstigten des Austrittsabkommens gelten die |
Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 16. Juli 1992 über die | Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 16. Juli 1992 über die |
Mitteilung von Informationen aus den Bevölkerungsregistern und dem | Mitteilung von Informationen aus den Bevölkerungsregistern und dem |
Fremdenregister. | Fremdenregister. |
KAPITEL 2 - Änderung der Liste der Aufenthaltsgründe, die im | KAPITEL 2 - Änderung der Liste der Aufenthaltsgründe, die im |
Informationstyp ("IT 202") | Informationstyp ("IT 202") |
in Bezug auf Sonderinformationen (Ausländer) registriert sind | in Bezug auf Sonderinformationen (Ausländer) registriert sind |
Art. 7 - Artikel 1 Absatz 1 Nr. 14 vierter Gedankenstrich des | Art. 7 - Artikel 1 Absatz 1 Nr. 14 vierter Gedankenstrich des |
Königlichen Erlasses vom 8. Januar 2006 zur Festlegung der | Königlichen Erlasses vom 8. Januar 2006 zur Festlegung der |
Informationstypen, die mit den in Artikel 3 Absatz 1 des Gesetzes vom | Informationstypen, die mit den in Artikel 3 Absatz 1 des Gesetzes vom |
8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der | 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der |
natürlichen Personen erwähnten Informationen verbunden sind, eingefügt | natürlichen Personen erwähnten Informationen verbunden sind, eingefügt |
durch den Königlichen Erlass vom 27. Januar 2008 und zuletzt | durch den Königlichen Erlass vom 27. Januar 2008 und zuletzt |
abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 31. Januar 2018, wird wie | abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 31. Januar 2018, wird wie |
folgt abgeändert: | folgt abgeändert: |
1. Die Wörter "1.2.0 Familienzusammenführung mit einem EU-Bürger | 1. Die Wörter "1.2.0 Familienzusammenführung mit einem EU-Bürger |
(außer einem Belgier) oder einem Schweizer" werden durch die Wörter | (außer einem Belgier) oder einem Schweizer" werden durch die Wörter |
"1.2.0 Familienzusammenführung mit einem EU-Bürger (außer einem | "1.2.0 Familienzusammenführung mit einem EU-Bürger (außer einem |
Belgier) oder einem Schweizer oder einem Staatsangehörigen des | Belgier) oder einem Schweizer oder einem Staatsangehörigen des |
Vereinigten Königreichs, der Begünstigter des Austrittsabkommens ist" | Vereinigten Königreichs, der Begünstigter des Austrittsabkommens ist" |
ersetzt. | ersetzt. |
2. Die Wörter "1.8.0 In Artikel 47/1 des Gesetzes vom 15. Dezember | 2. Die Wörter "1.8.0 In Artikel 47/1 des Gesetzes vom 15. Dezember |
1980 erwähnte andere Familienmitglieder eines Unionsbürgers" werden | 1980 erwähnte andere Familienmitglieder eines Unionsbürgers" werden |
durch die Wörter "1.8.0 In Artikel 47/1 des Gesetzes vom 15. Dezember | durch die Wörter "1.8.0 In Artikel 47/1 des Gesetzes vom 15. Dezember |
1980 erwähnte andere Familienmitglieder eines Unionsbürgers oder eines | 1980 erwähnte andere Familienmitglieder eines Unionsbürgers oder eines |
Staatsangehörigen des Vereinigten Königreichs, der Begünstigter des | Staatsangehörigen des Vereinigten Königreichs, der Begünstigter des |
Austrittsabkommens ist" ersetzt. | Austrittsabkommens ist" ersetzt. |
3. Die Wörter "4.2.0 Arbeitnehmer aus der EU oder der Schweiz" werden | 3. Die Wörter "4.2.0 Arbeitnehmer aus der EU oder der Schweiz" werden |
durch die Wörter "4.2.0 Arbeitnehmer aus der EU oder der Schweiz oder | durch die Wörter "4.2.0 Arbeitnehmer aus der EU oder der Schweiz oder |
Staatsangehöriger des Vereinigten Königreichs, der Begünstigter des | Staatsangehöriger des Vereinigten Königreichs, der Begünstigter des |
Austrittsabkommens ist" ersetzt. | Austrittsabkommens ist" ersetzt. |
4. Die Wörter "5.2.0 Europäischer Staatsangehöriger" werden durch die | 4. Die Wörter "5.2.0 Europäischer Staatsangehöriger" werden durch die |
Wörter "5.2.0 Unionsbürger oder Schweizer oder Staatsangehöriger des | Wörter "5.2.0 Unionsbürger oder Schweizer oder Staatsangehöriger des |
Vereinigten Königreichs, der Begünstigter des Austrittsabkommens ist" | Vereinigten Königreichs, der Begünstigter des Austrittsabkommens ist" |
ersetzt. | ersetzt. |
5. Die Wörter "6.2.0 Student aus der EU oder der Schweiz" werden durch | 5. Die Wörter "6.2.0 Student aus der EU oder der Schweiz" werden durch |
die Wörter "6.2.0 Student aus der EU oder der Schweiz oder | die Wörter "6.2.0 Student aus der EU oder der Schweiz oder |
Staatsangehöriger des Vereinigten Königreichs, der Begünstigter des | Staatsangehöriger des Vereinigten Königreichs, der Begünstigter des |
Austrittsabkommens ist" ersetzt. | Austrittsabkommens ist" ersetzt. |
Art. 8 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im | Art. 8 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im |
Belgischen Staatsblatt in Kraft. | Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
Art. 9 - Der für Inneres zuständige Minister und der für die Einreise | Art. 9 - Der für Inneres zuständige Minister und der für die Einreise |
ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Ausweisen | ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Ausweisen |
von Ausländern zuständige Minister sind, jeder für seinen Bereich, mit | von Ausländern zuständige Minister sind, jeder für seinen Bereich, mit |
der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 9. Mai 2022 | Gegeben zu Brüssel, den 9. Mai 2022 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin des Innern, der Institutionellen Reformen und der | Die Ministerin des Innern, der Institutionellen Reformen und der |
Demokratischen Erneuerung, | Demokratischen Erneuerung, |
A. VERLINDEN | A. VERLINDEN |
Der Staatssekretär für Asyl und Migration | Der Staatssekretär für Asyl und Migration |
S. MAHDI | S. MAHDI |