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Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 28 december 1999 tot wijziging van de wet betreffende de verplichte verzekering voor geneeskundige verzorging en uitkeringen, gecoördineerd op 14 juli 1994 | Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 28 décembre 1999 modifiant la loi relative à l'assurance obligatoire soins de santé et indemnités, coordonnée le 14 juillet 1994 |
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MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN | MINISTERE DE L'INTERIEUR |
9 JUNI 2000. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële | 9 JUIN 2000. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en |
Duitse vertaling van de wet van 28 december 1999 tot wijziging van de | langue allemande de la loi du 28 décembre 1999 modifiant la loi |
wet betreffende de verplichte verzekering voor geneeskundige | relative à l'assurance obligatoire soins de santé et indemnités, |
verzorging en uitkeringen, gecoördineerd op 14 juli 1994 | coordonnée le 14 juillet 1994 |
ALBERT II, Koning der Belgen, | ALBERT II, Roi des Belges, |
Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. | A tous, présents et à venir, Salut. |
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen | Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la |
voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, | Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, |
en § 3, vervangen door de wet van 18 juli 1990; | remplacé par la loi du 18 juillet 1990; |
Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van de wet van 28 | |
december 1999 tot wijziging van de wet betreffende de verplichte | Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de la loi du |
verzekering voor geneeskundige verzorging en uitkeringen, | 28 décembre 1999 modifiant la loi relative à l'assurance obligatoire |
gecoördineerd op 14 juli 1994, opgemaakt door de Centrale dienst voor | soins de santé et indemnités, coordonnée le 14 juillet 1994, établi |
Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in | par le Service central de traduction allemande du Commissariat |
Malmedy; | d'arrondissement adjoint à Malmedy; |
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, | Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, |
Hebben Wij besloten en besluiten Wij : | Nous avons arrêté et arrêtons : |
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
vertaling van de wet van 28 december 1999 tot wijziging van de wet | officielle en langue allemande de la loi du 28 décembre 1999 modifiant |
betreffende de verplichte verzekering voor geneeskundige verzorging en | la loi relative à l'assurance obligatoire soins de santé et |
uitkeringen, gecoördineerd op 14 juli 1994. | indemnités, coordonnée le 14 juillet 1994. |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
uitvoering van dit besluit. | présent arrêté. |
Gegeven te Brussel, 9 juni 2000. | Donné à Bruxelles, le 9 juin 2000. |
ALBERT | ALBERT |
Van Koningswege : | Par le Roi : |
De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |
Bijlage | Annexe |
MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER | MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER |
UMWELT | UMWELT |
28. DEZEMBER 1999 - Gesetz zur Abänderung des am 14. Juli 1994 | 28. DEZEMBER 1999 - Gesetz zur Abänderung des am 14. Juli 1994 |
koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und | koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und |
Entschädigungspflichtversicherung | Entschädigungspflichtversicherung |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es: |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
Art. 2 - In Artikel 142 § 1 des am 14. Juli 1994 koordinierten | Art. 2 - In Artikel 142 § 1 des am 14. Juli 1994 koordinierten |
Gesetzes über die Gesundheitspflege- und | Gesetzes über die Gesundheitspflege- und |
Entschädigungspflichtversicherung, abgeändert durch das Gesetz vom 21. | Entschädigungspflichtversicherung, abgeändert durch das Gesetz vom 21. |
Dezember 1994, werden die Absätze 2 bis 5 durch folgende Bestimmungen | Dezember 1994, werden die Absätze 2 bis 5 durch folgende Bestimmungen |
ersetzt: | ersetzt: |
« Diese Kommission besteht aus zwei Abteilungen. Die eine Abteilung | « Diese Kommission besteht aus zwei Abteilungen. Die eine Abteilung |
erkennt in Sachen, die in Niederländisch behandelt werden; die andere | erkennt in Sachen, die in Niederländisch behandelt werden; die andere |
erkennt in Sachen, die in Französisch und in Deutsch behandelt werden. | erkennt in Sachen, die in Französisch und in Deutsch behandelt werden. |
Der Sitz der Kommission befindet sich in Brüssel in den Räumlichkeiten | Der Sitz der Kommission befindet sich in Brüssel in den Räumlichkeiten |
des Instituts. » | des Instituts. » |
Art. 3 - Artikel 143 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung | Art. 3 - Artikel 143 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung |
ersetzt: | ersetzt: |
« Art. 143 - § 1 - Jede Abteilung der Kontrollkommission setzt sich | « Art. 143 - § 1 - Jede Abteilung der Kontrollkommission setzt sich |
zusammen aus einem Präsidenten, der unter den Gerichtsräten oder | zusammen aus einem Präsidenten, der unter den Gerichtsräten oder |
Richtern der in Artikel 40 der Verfassung erwähnten Gerichtshöfe und | Richtern der in Artikel 40 der Verfassung erwähnten Gerichtshöfe und |
Gerichte ernannt wird, und vier Mitgliedern, die Ärzte sind. Zwei | Gerichte ernannt wird, und vier Mitgliedern, die Ärzte sind. Zwei |
dieser Mitglieder werden von den Versicherungsträgern vorgeschlagen, | dieser Mitglieder werden von den Versicherungsträgern vorgeschlagen, |
und die beiden anderen werden von den repräsentativen Organisationen | und die beiden anderen werden von den repräsentativen Organisationen |
der Ärzteschaft vorgeschlagen. | der Ärzteschaft vorgeschlagen. |
Sie verfügen jeweils über zwei Ersatzmitglieder. | Sie verfügen jeweils über zwei Ersatzmitglieder. |
Sie werden alle vom König für eine erneuerbare Amtszeit von sechs | Sie werden alle vom König für eine erneuerbare Amtszeit von sechs |
Jahren ernannt. Ein Mitglied, das ernannt wird, um ein verstorbenes | Jahren ernannt. Ein Mitglied, das ernannt wird, um ein verstorbenes |
oder ausscheidendes Mitglied zu ersetzen, beendet das Mandat seines | oder ausscheidendes Mitglied zu ersetzen, beendet das Mandat seines |
Vorgängers. | Vorgängers. |
Das Höchstalter der Mitglieder wird auf 65 Jahre festgelegt, | Das Höchstalter der Mitglieder wird auf 65 Jahre festgelegt, |
ausgenommen für die Magistrate, für die das Höchstalter auf 70 Jahre | ausgenommen für die Magistrate, für die das Höchstalter auf 70 Jahre |
festgelegt wird. | festgelegt wird. |
§ 2 - Das Ausüben eines Mandats in der Kontrollkommission ist | § 2 - Das Ausüben eines Mandats in der Kontrollkommission ist |
unvereinbar mit dem Ausüben eines Mandats im Ausschuss des Dienstes | unvereinbar mit dem Ausüben eines Mandats im Ausschuss des Dienstes |
für medizinische Kontrolle oder in einer in Artikel 30 erwähnten | für medizinische Kontrolle oder in einer in Artikel 30 erwähnten |
Profilkommission. » | Profilkommission. » |
Art. 4 - Artikel 144 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung | Art. 4 - Artikel 144 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung |
ersetzt: | ersetzt: |
« Art. 144 - § 1 - Jede Abteilung der in Artikel 142 § 2 erwähnten | « Art. 144 - § 1 - Jede Abteilung der in Artikel 142 § 2 erwähnten |
Berufungskommission setzt sich zusammen aus drei Magistraten, von | Berufungskommission setzt sich zusammen aus drei Magistraten, von |
denen einer das Amt des Präsidenten wahrnimmt. Darüber hinaus umfasst | denen einer das Amt des Präsidenten wahrnimmt. Darüber hinaus umfasst |
sie vier Mitglieder, die Ärzte sind: Zwei werden von den | sie vier Mitglieder, die Ärzte sind: Zwei werden von den |
Versicherungsträgern und die beiden anderen von den repräsentativen | Versicherungsträgern und die beiden anderen von den repräsentativen |
Organisationen der Ärzteschaft bestimmt. | Organisationen der Ärzteschaft bestimmt. |
Nur die Mitglieder, die Magistrate sind, sind stimmberechtigt. | Nur die Mitglieder, die Magistrate sind, sind stimmberechtigt. |
Die Bestimmungen von Artikel 143 § 1 Absatz 2 bis 5 und § 2 sind | Die Bestimmungen von Artikel 143 § 1 Absatz 2 bis 5 und § 2 sind |
ebenfalls auf die Abteilungen der Berufungskommission anwendbar. | ebenfalls auf die Abteilungen der Berufungskommission anwendbar. |
§ 2 - Der König kann die Zusammensetzung der Kontrollkommission und | § 2 - Der König kann die Zusammensetzung der Kontrollkommission und |
der Berufungskommission ändern, indem Er zwei ordentliche Mitglieder | der Berufungskommission ändern, indem Er zwei ordentliche Mitglieder |
und zwei Ersatzmitglieder hinzufügt, die von den repräsentativen | und zwei Ersatzmitglieder hinzufügt, die von den repräsentativen |
Organisationen aller Arbeitnehmer und aller Arbeitgeber bestimmt | Organisationen aller Arbeitnehmer und aller Arbeitgeber bestimmt |
werden. Diese Mitglieder haben nur beratende Stimme. | werden. Diese Mitglieder haben nur beratende Stimme. |
§ 3 - Wenn eine repräsentative Organisation, die für die | § 3 - Wenn eine repräsentative Organisation, die für die |
Zusammensetzung der in Artikel 142 erwähnten Kommissionen | Zusammensetzung der in Artikel 142 erwähnten Kommissionen |
berücksichtigt wird, versäumt, ihre Vertreter zur Ernennung | berücksichtigt wird, versäumt, ihre Vertreter zur Ernennung |
vorzuschlagen oder zu bestimmen, nachdem der Minister sie zweimal | vorzuschlagen oder zu bestimmen, nachdem der Minister sie zweimal |
aufgefordert hat, einen Vorschlag oder eine Bestimmung vorzunehmen, | aufgefordert hat, einen Vorschlag oder eine Bestimmung vorzunehmen, |
und dazu eine Frist gesetzt hat, werden die Vertreter, die für die | und dazu eine Frist gesetzt hat, werden die Vertreter, die für die |
Zusammensetzung der vorerwähnten Organe vorgesehen waren, für die | Zusammensetzung der vorerwähnten Organe vorgesehen waren, für die |
Zusammensetzung des Organs oder die Beschlussfassung nicht | Zusammensetzung des Organs oder die Beschlussfassung nicht |
berücksichtigt. | berücksichtigt. |
Stellt der Präsident einer der im vorhergehenden Absatz erwähnten | Stellt der Präsident einer der im vorhergehenden Absatz erwähnten |
Kommissionen bei zwei aufeinanderfolgenden Versammlungen fest, dass es | Kommissionen bei zwei aufeinanderfolgenden Versammlungen fest, dass es |
wegen der Abwesenheit von Mitgliedern unmöglich ist zu tagen, werden | wegen der Abwesenheit von Mitgliedern unmöglich ist zu tagen, werden |
diese Mitglieder für die Zusammensetzung des Organs oder für die | diese Mitglieder für die Zusammensetzung des Organs oder für die |
Beschlussfassung ab der dritten Versammlung, die in ihrer Abwesenheit | Beschlussfassung ab der dritten Versammlung, die in ihrer Abwesenheit |
gehalten wird, nicht mehr berücksichtigt. | gehalten wird, nicht mehr berücksichtigt. |
§ 4 - Die Kontrollkommission und die Berufungskommission werden jede | § 4 - Die Kontrollkommission und die Berufungskommission werden jede |
von einem ordentlichen Sekretär und stellvertretenden Sekretären | von einem ordentlichen Sekretär und stellvertretenden Sekretären |
beigestanden, die vom Arzt-Generaldirektor des Dienstes für | beigestanden, die vom Arzt-Generaldirektor des Dienstes für |
medizinische Kontrolle unter dem Personal dieses Dienstes bestimmt | medizinische Kontrolle unter dem Personal dieses Dienstes bestimmt |
werden. » | werden. » |
Art. 5 - Artikel 145 §§ 1 und 2 desselben Gesetzes werden durch | Art. 5 - Artikel 145 §§ 1 und 2 desselben Gesetzes werden durch |
folgende Bestimmungen ersetzt: | folgende Bestimmungen ersetzt: |
« § 1 - Ist der Dienst für medizinische Kontrolle, eine in Artikel 30 | « § 1 - Ist der Dienst für medizinische Kontrolle, eine in Artikel 30 |
erwähnte Profilkommission oder ein Versicherungsträger der Ansicht, | erwähnte Profilkommission oder ein Versicherungsträger der Ansicht, |
dass ein Pflegeerbringer gegen die Bestimmungen von Artikel 73 | dass ein Pflegeerbringer gegen die Bestimmungen von Artikel 73 |
verstösst, kann er beziehungsweise sie die Kontrollkommission oder das | verstösst, kann er beziehungsweise sie die Kontrollkommission oder das |
Organ, das aufgrund von Artikel 142 § 3 geschaffen worden ist, | Organ, das aufgrund von Artikel 142 § 3 geschaffen worden ist, |
anrufen. | anrufen. |
§ 2 - Der Arzt-Generaldirektor des Dienstes für medizinische Kontrolle | § 2 - Der Arzt-Generaldirektor des Dienstes für medizinische Kontrolle |
oder sein Beauftragter bestimmt unter dem Personal dieses Dienstes den | oder sein Beauftragter bestimmt unter dem Personal dieses Dienstes den |
Arzt-Inspektor, der beauftragt ist, der Kommission Bericht zu | Arzt-Inspektor, der beauftragt ist, der Kommission Bericht zu |
erstatten. Er kann anordnen, dass ein Arzt-Inspektor eine vorherige | erstatten. Er kann anordnen, dass ein Arzt-Inspektor eine vorherige |
Untersuchung vornimmt. | Untersuchung vornimmt. |
Der Berichterstatter legt den Sachverhalt dar, der dem Betroffenen zur | Der Berichterstatter legt den Sachverhalt dar, der dem Betroffenen zur |
Last gelegt wird. Er kann in die Verhandlungen eingreifen. | Last gelegt wird. Er kann in die Verhandlungen eingreifen. |
Sowohl die Kontrollkommission als auch die Berufungskommission können | Sowohl die Kontrollkommission als auch die Berufungskommission können |
Sachverständige hinzuziehen. » | Sachverständige hinzuziehen. » |
Art. 6 - Artikel 155 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze | Art. 6 - Artikel 155 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze |
vom 20. Dezember 1995 und 22. Februar 1998, wird durch folgende | vom 20. Dezember 1995 und 22. Februar 1998, wird durch folgende |
Bestimmung ersetzt: | Bestimmung ersetzt: |
« Art. 155 - Der Ausschuss des Dienstes für medizinische Kontrolle | « Art. 155 - Der Ausschuss des Dienstes für medizinische Kontrolle |
kann: | kann: |
1. den in Artikel 146 erwähnten Ärzte-Inspektoren, | 1. den in Artikel 146 erwähnten Ärzte-Inspektoren, |
Apotheker-Inspektoren und Sozialkontrolleuren die im Statut der | Apotheker-Inspektoren und Sozialkontrolleuren die im Statut der |
Staatsbediensteten vorgesehenen Disziplinarstrafen auferlegen mit | Staatsbediensteten vorgesehenen Disziplinarstrafen auferlegen mit |
Ausnahme der Zurückstufung im Dienstgrad und der Entfernung aus dem | Ausnahme der Zurückstufung im Dienstgrad und der Entfernung aus dem |
Dienst, die vom König auf Vorschlag des Ausschusses ausgesprochen | Dienst, die vom König auf Vorschlag des Ausschusses ausgesprochen |
werden, | werden, |
2. den in Artikel 154 erwähnten Vertrauensärzten, die die | 2. den in Artikel 154 erwähnten Vertrauensärzten, die die |
Versicherungsregeln oder die Richtlinien des Ausschusses nicht | Versicherungsregeln oder die Richtlinien des Ausschusses nicht |
befolgen, folgende Disziplinarstrafen auferlegen: Verwarnung, Tadel, | befolgen, folgende Disziplinarstrafen auferlegen: Verwarnung, Tadel, |
Rüge, die Aussetzung des Rechts, ihr Amt auszuüben während einer | Rüge, die Aussetzung des Rechts, ihr Amt auszuüben während einer |
Frist, die zwei Jahre nicht übersteigen darf, und das definitive | Frist, die zwei Jahre nicht übersteigen darf, und das definitive |
Verbot, dieses Amt auszuüben. | Verbot, dieses Amt auszuüben. |
Im Statut der Vertrauensärzte werden die Modalitäten festgelegt, | Im Statut der Vertrauensärzte werden die Modalitäten festgelegt, |
gemäss denen die Versicherungsträger von den aufgrund von Absatz 1 | gemäss denen die Versicherungsträger von den aufgrund von Absatz 1 |
verhängten Disziplinarstrafen in Kenntnis gesetzt werden. | verhängten Disziplinarstrafen in Kenntnis gesetzt werden. |
§ 2 - Gegen die in § 1 Nr. 2 erwähnten Disziplinarbeschlüsse des | § 2 - Gegen die in § 1 Nr. 2 erwähnten Disziplinarbeschlüsse des |
Ausschusses kann bei den zu diesem Zweck eingesetzten | Ausschusses kann bei den zu diesem Zweck eingesetzten |
Berufungskommissionen Berufung eingelegt werden; die Berufung setzt | Berufungskommissionen Berufung eingelegt werden; die Berufung setzt |
die Vollstreckung der Disziplinarstrafe aus. | die Vollstreckung der Disziplinarstrafe aus. |
§ 3 - Darüber hinaus kann der Ausschuss diese Vertrauensärzte im | § 3 - Darüber hinaus kann der Ausschuss diese Vertrauensärzte im |
Rahmen einer vorbeugenden Massnahme einstweilig für höchstens zwei | Rahmen einer vorbeugenden Massnahme einstweilig für höchstens zwei |
Monate ihres Amtes entheben, wenn das Interesse des Dienstes oder das | Monate ihres Amtes entheben, wenn das Interesse des Dienstes oder das |
Gemeinwohl dies erforderlich macht. | Gemeinwohl dies erforderlich macht. |
§ 4 - Der Minister kann auf Vorschlag des Ausschusses des Dienstes für | § 4 - Der Minister kann auf Vorschlag des Ausschusses des Dienstes für |
medizinische Kontrolle die in Artikel 146 erwähnten Ärzte-Inspektoren, | medizinische Kontrolle die in Artikel 146 erwähnten Ärzte-Inspektoren, |
Apotheker-Inspektoren und Sozialkontrolleure im Rahmen einer | Apotheker-Inspektoren und Sozialkontrolleure im Rahmen einer |
vorbeugenden Massnahme einstweilig für höchstens zwei Monate ihres | vorbeugenden Massnahme einstweilig für höchstens zwei Monate ihres |
Amtes entheben, jedes Mal, wenn das Interesse des Dienstes dies | Amtes entheben, jedes Mal, wenn das Interesse des Dienstes dies |
erforderlich macht. Der Minister entscheidet für jeden Fall, ob die | erforderlich macht. Der Minister entscheidet für jeden Fall, ob die |
vorbeugende einstweilige Amtsenthebung mit der Aussetzung der Zahlung | vorbeugende einstweilige Amtsenthebung mit der Aussetzung der Zahlung |
des gesamten oder eines Teils des Gehalts einhergeht oder nicht. | des gesamten oder eines Teils des Gehalts einhergeht oder nicht. |
Diese einstweilige Amtsenthebung kann nach einer mit Gründen | Diese einstweilige Amtsenthebung kann nach einer mit Gründen |
versehenen Stellungnahme einer der Berufungskommissionen erneuert | versehenen Stellungnahme einer der Berufungskommissionen erneuert |
werden. | werden. |
§ 5 - Sowohl vor dem Ausschuss des Dienstes für medizinische Kontrolle | § 5 - Sowohl vor dem Ausschuss des Dienstes für medizinische Kontrolle |
als auch vor den Berufungskommissionen muss der Arzt, Apotheker oder | als auch vor den Berufungskommissionen muss der Arzt, Apotheker oder |
Sozialkontrolleur vorher angehört werden und darf sich von einer | Sozialkontrolleur vorher angehört werden und darf sich von einer |
Person seiner Wahl beistehen lassen. | Person seiner Wahl beistehen lassen. |
§ 6 - Die Berufungskommissionen setzen sich zusammen aus: | § 6 - Die Berufungskommissionen setzen sich zusammen aus: |
a) drei Gerichtsräten oder Richtern der in Artikel 40 der Verfassung | a) drei Gerichtsräten oder Richtern der in Artikel 40 der Verfassung |
erwähnten Gerichtshöfe und Gerichte, die ordentliche Mitglieder sind | erwähnten Gerichtshöfe und Gerichte, die ordentliche Mitglieder sind |
und vom König ernannt werden, | und vom König ernannt werden, |
b) drei ordentlichen Mitgliedern, die vom König aus Listen mit je zwei | b) drei ordentlichen Mitgliedern, die vom König aus Listen mit je zwei |
Kandidaten ernannt werden, die von den entsprechenden Gruppen | Kandidaten ernannt werden, die von den entsprechenden Gruppen |
vorgeschlagen werden, die in Artikel 140 Nr. 2, 3, 5 bis 21 erwähnt | vorgeschlagen werden, die in Artikel 140 Nr. 2, 3, 5 bis 21 erwähnt |
sind. | sind. |
Diese Mitglieder tagen nur für Angelegenheiten, die die Gruppe, die | Diese Mitglieder tagen nur für Angelegenheiten, die die Gruppe, die |
sie vorgeschlagen hat, direkt betreffen. Sie haben nur beratende | sie vorgeschlagen hat, direkt betreffen. Sie haben nur beratende |
Stimme. | Stimme. |
Das Mandat der Mitglieder der Berufungskommissionen ist unvereinbar | Das Mandat der Mitglieder der Berufungskommissionen ist unvereinbar |
mit dem eines Mitglieds des Ausschusses des Dienstes für medizinische | mit dem eines Mitglieds des Ausschusses des Dienstes für medizinische |
Kontrolle. | Kontrolle. |
Der König legt die Regeln hinsichtlich der Arbeitsweise der | Der König legt die Regeln hinsichtlich der Arbeitsweise der |
Berufungskommissionen fest und kann Ersatzmitglieder ernennen, deren | Berufungskommissionen fest und kann Ersatzmitglieder ernennen, deren |
Zahl Er bestimmt. » | Zahl Er bestimmt. » |
Art. 7 - In Artikel 156 desselben Gesetzes wird zwischen den Absätzen | Art. 7 - In Artikel 156 desselben Gesetzes wird zwischen den Absätzen |
1 und 2 folgender Absatz eingefügt: | 1 und 2 folgender Absatz eingefügt: |
« Darüber hinaus fordern die beschränkten Kammern vom Pflegeerbringer | « Darüber hinaus fordern die beschränkten Kammern vom Pflegeerbringer |
die Ausgaben in bezug auf Leistungen zu Lasten der Gesundheitspflege- | die Ausgaben in bezug auf Leistungen zu Lasten der Gesundheitspflege- |
und Entschädigungsversicherung zurück, die für nicht konform mit den | und Entschädigungsversicherung zurück, die für nicht konform mit den |
vorerwähnten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen befunden wurden. | vorerwähnten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen befunden wurden. |
Sie legen auch die Frist fest, innerhalb der diese Rückzahlung | Sie legen auch die Frist fest, innerhalb der diese Rückzahlung |
erfolgen muss. Sie können ebenfalls die diesbezüglichen Modalitäten | erfolgen muss. Sie können ebenfalls die diesbezüglichen Modalitäten |
näher bestimmen. Die definitiven Beschlüsse der beschränkten Kammer | näher bestimmen. Die definitiven Beschlüsse der beschränkten Kammer |
und der Berufungskommission sind von Amts wegen vollstreckbar. | und der Berufungskommission sind von Amts wegen vollstreckbar. |
Geschuldete Beträge tragen von Rechts wegen Zinsen ab dem Tag nach | Geschuldete Beträge tragen von Rechts wegen Zinsen ab dem Tag nach |
Ablauf der im Beschluss festgelegten Frist. | Ablauf der im Beschluss festgelegten Frist. |
Bei Säumigkeit des Schuldners kann die Mehrwertsteuer-, | Bei Säumigkeit des Schuldners kann die Mehrwertsteuer-, |
Registrierungs- und Domänenverwaltung gemäss den Bestimmungen von | Registrierungs- und Domänenverwaltung gemäss den Bestimmungen von |
Artikel 94 der am 17. Juli 1991 koordinierten Gesetze über die | Artikel 94 der am 17. Juli 1991 koordinierten Gesetze über die |
Staatsbuchführung mit der Eintreibung der geschuldeten Beträge | Staatsbuchführung mit der Eintreibung der geschuldeten Beträge |
beauftragt werden. | beauftragt werden. |
Die zurückgeforderten Beträge werden als Einkünfte der | Die zurückgeforderten Beträge werden als Einkünfte der |
Gesundheitspflegeversicherung gebucht. » | Gesundheitspflegeversicherung gebucht. » |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Ciergnon, den 28. Dezember 1999 | Gegeben zu Ciergnon, den 28. Dezember 1999 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Pensionen | Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Pensionen |
F. VANDENBROUCKE | F. VANDENBROUCKE |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
M. VERWILGHEN | M. VERWILGHEN |
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 9 juni 2000. | Vu pour être annexé à Notre arrêté du 9 juin 2000. |
ALBERT | ALBERT |
Van Koningswege : | Par le Roi : |
De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |