← Terug naar "Koninklijk besluit tot uitvoering van artikel 323/1 van het Wetboek van de inkomstenbelastingen 1992 houdende de elektronische uitwisseling van de gegevens met betrekking tot de hypothecaire leningen en individuele levensverzekeringen. - Duitse vertaling "
Koninklijk besluit tot uitvoering van artikel 323/1 van het Wetboek van de inkomstenbelastingen 1992 houdende de elektronische uitwisseling van de gegevens met betrekking tot de hypothecaire leningen en individuele levensverzekeringen. - Duitse vertaling | Arrêté royal pris en exécution de l'article 323/1 du Code des impôts sur les revenus 1992 visant à un échange électronique de données relatives aux emprunts hypothécaires et aux assurances-vie individuelles. - Traduction allemande |
---|---|
FEDERALE OVERHEIDSDIENST FINANCIEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL FINANCES |
9 FEBRUARI 2017. - Koninklijk besluit tot uitvoering van artikel 323/1 | 9 FEVRIER 2017. - Arrêté royal pris en exécution de l'article 323/1 du |
van het Wetboek van de inkomstenbelastingen 1992 houdende de | Code des impôts sur les revenus 1992 visant à un échange électronique |
elektronische uitwisseling van de gegevens met betrekking tot de | de données relatives aux emprunts hypothécaires et aux assurances-vie |
hypothecaire leningen en individuele levensverzekeringen. - Duitse vertaling | individuelles. - Traduction allemande |
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de |
besluit van 9 februari 2017 tot uitvoering van artikel 323/1 van het | l'arrêté royal du 9 février 2017 pris en exécution de l'article 323/1 |
Wetboek van de inkomstenbelastingen 1992 houdende de elektronische | du Code des impôts sur les revenus 1992 visant à un échange |
uitwisseling van de gegevens met betrekking tot de hypothecaire | électronique de données relatives aux emprunts hypothécaires et aux |
leningen en individuele levensverzekeringen (Belgisch Staatsblad van 20 februari 2017). | assurances-vie individuelles (Moniteur belge du 20 février 2017). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN |
9. FEBRUAR 2017 - Königlicher Erlass zur Ausführung von Artikel 323/1 | 9. FEBRUAR 2017 - Königlicher Erlass zur Ausführung von Artikel 323/1 |
des Einkommensteuergesetzbuches 1992 im Hinblick auf den | des Einkommensteuergesetzbuches 1992 im Hinblick auf den |
elektronischen Austausch von Daten in Bezug auf Hypothekenanleihen und | elektronischen Austausch von Daten in Bezug auf Hypothekenanleihen und |
individuelle Lebensversicherungen | individuelle Lebensversicherungen |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Aufgrund des Einkommensteuergesetzbuches 1992, des Artikels 323/1, | Aufgrund des Einkommensteuergesetzbuches 1992, des Artikels 323/1, |
eingefügt durch das Gesetz vom 18. Dezember 2016 zur Regelung der | eingefügt durch das Gesetz vom 18. Dezember 2016 zur Regelung der |
Anerkennung und zur Festlegung des Rahmens von Crowdfunding und zur | Anerkennung und zur Festlegung des Rahmens von Crowdfunding und zur |
Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich Finanzen; | Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich Finanzen; |
Aufgrund des KE/EStGB 92; | Aufgrund des KE/EStGB 92; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 16. Dezember 2016; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 16. Dezember 2016; |
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 23. | Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 23. |
Januar 2017; | Januar 2017; |
Aufgrund der Stellungnahme Nr. 02/2017 des Ausschusses für den Schutz | Aufgrund der Stellungnahme Nr. 02/2017 des Ausschusses für den Schutz |
des Privatlebens vom 11. Januar 2017; | des Privatlebens vom 11. Januar 2017; |
Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch den Umstand, dass | Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch den Umstand, dass |
vorliegender Erlass sich auf Bescheinigungen bezieht, die in Bezug auf | vorliegender Erlass sich auf Bescheinigungen bezieht, die in Bezug auf |
Zahlungen ab dem Steuerjahr 2017 ausgestellt werden müssen, und dass | Zahlungen ab dem Steuerjahr 2017 ausgestellt werden müssen, und dass |
diese Bescheinigungen von den Kreditinstituten oder -einrichtungen und | diese Bescheinigungen von den Kreditinstituten oder -einrichtungen und |
den Versicherungsunternehmen vor dem 1. März 2017 zum ersten Mal | den Versicherungsunternehmen vor dem 1. März 2017 zum ersten Mal |
elektronisch eingereicht werden müssen; | elektronisch eingereicht werden müssen; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 60.900/3 des Staatsrates vom 31. Januar | Aufgrund des Gutachtens Nr. 60.900/3 des Staatsrates vom 31. Januar |
2017, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 3 der am | 2017, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 3 der am |
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Finanzen | Auf Vorschlag Unseres Ministers der Finanzen |
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - In Ausführung von Artikel 323/1 § 2 des | Artikel 1 - In Ausführung von Artikel 323/1 § 2 des |
Einkommensteuergesetzbuches 1992 müssen Kreditinstitute oder | Einkommensteuergesetzbuches 1992 müssen Kreditinstitute oder |
-einrichtungen oder Versicherungsunternehmen, die im Hinblick auf den | -einrichtungen oder Versicherungsunternehmen, die im Hinblick auf den |
Erhalt eines Steuervorteils wie in den Artikeln 1451 Nr. 2 und 3, 14524 | Erhalt eines Steuervorteils wie in den Artikeln 1451 Nr. 2 und 3, 14524 |
§ 3, 14537 bis 14542, 14546ter bis 14546quinquies, 526 § 2 und 539 | § 3, 14537 bis 14542, 14546ter bis 14546quinquies, 526 § 2 und 539 |
erwähnt eine Bescheinigung ausstellen, von ihnen ausgestellte | erwähnt eine Bescheinigung ausstellen, von ihnen ausgestellte |
Bescheinigungen 281.61 und 281.62 der Verwaltung elektronisch | Bescheinigungen 281.61 und 281.62 der Verwaltung elektronisch |
übermitteln. | übermitteln. |
Die in vorhergehendem Absatz erwähnte elektronische Übermittlung muss | Die in vorhergehendem Absatz erwähnte elektronische Übermittlung muss |
vor dem 1. März des Jahres nach dem Kalenderjahr, auf das die | vor dem 1. März des Jahres nach dem Kalenderjahr, auf das die |
Bescheinigungen 281.61 und 281.62 sich beziehen, und zum ersten Mal | Bescheinigungen 281.61 und 281.62 sich beziehen, und zum ersten Mal |
vor dem 1. März 2017 erfolgen. | vor dem 1. März 2017 erfolgen. |
Art. 2 - Die Daten, die Kreditinstitute oder -einrichtungen | Art. 2 - Die Daten, die Kreditinstitute oder -einrichtungen |
übermitteln müssen, die Hypothekenanleihen gewähren, deren | übermitteln müssen, die Hypothekenanleihen gewähren, deren |
Kapitaltilgungen und/oder Zinsen zu einem Steuervorteil berechtigen | Kapitaltilgungen und/oder Zinsen zu einem Steuervorteil berechtigen |
können, sind Folgende: | können, sind Folgende: |
- Nummer der Bescheinigung, | - Nummer der Bescheinigung, |
- Name, Vorname und Adresse des Darlehensnehmers und bei | - Name, Vorname und Adresse des Darlehensnehmers und bei |
Rechtsübertragung, Entlastung oder Beitritt: Zeitraum, in dem der | Rechtsübertragung, Entlastung oder Beitritt: Zeitraum, in dem der |
Darlehensnehmer in dem Jahr die Eigenschaft als Darlehensnehmer hatte, | Darlehensnehmer in dem Jahr die Eigenschaft als Darlehensnehmer hatte, |
- nationale Nummer des Darlehensnehmers, | - nationale Nummer des Darlehensnehmers, |
- Referenznummer des Vertrags und eventuelle diesbezügliche | - Referenznummer des Vertrags und eventuelle diesbezügliche |
Änderungen, | Änderungen, |
- Datum des Vertrags, | - Datum des Vertrags, |
- vorgesehenes Endfälligkeitsdatum, eventuelle diesbezügliche | - vorgesehenes Endfälligkeitsdatum, eventuelle diesbezügliche |
Änderungen und Daten dieser Änderungen, | Änderungen und Daten dieser Änderungen, |
- ursprünglicher Darlehensbetrag: Gesamtbetrag und durch eine | - ursprünglicher Darlehensbetrag: Gesamtbetrag und durch eine |
Hypothekeneintragung besicherter Betrag, eventuelle diesbezügliche | Hypothekeneintragung besicherter Betrag, eventuelle diesbezügliche |
Änderungen und Daten dieser Änderungen, | Änderungen und Daten dieser Änderungen, |
- Anleihezweck, | - Anleihezweck, |
- Lage der Wohnung oder der Wohnungen, für die das Darlehen | - Lage der Wohnung oder der Wohnungen, für die das Darlehen |
aufgenommen wurde, | aufgenommen wurde, |
- Beträge, die im Laufe des Jahres, für das die Bescheinigung | - Beträge, die im Laufe des Jahres, für das die Bescheinigung |
ausgestellt wird, gezahlt wurden und die sich auf den vorerwähnten | ausgestellt wird, gezahlt wurden und die sich auf den vorerwähnten |
ursprünglichen Darlehensbetrag beziehen, | ursprünglichen Darlehensbetrag beziehen, |
- tatsächlicher Restbetrag des Kapitals des ursprünglichen | - tatsächlicher Restbetrag des Kapitals des ursprünglichen |
Darlehensbetrags am 31. Dezember des Jahres, für das die Bescheinigung | Darlehensbetrags am 31. Dezember des Jahres, für das die Bescheinigung |
ausgestellt wird, | ausgestellt wird, |
- nationale Nummer, Name, Vorname und Adresse des beziehungsweise der | - nationale Nummer, Name, Vorname und Adresse des beziehungsweise der |
eventuellen Mitdarlehensnehmer und, wenn sie nicht während des ganzen | eventuellen Mitdarlehensnehmer und, wenn sie nicht während des ganzen |
Jahres Mitdarlehensnehmer waren, Zeitraum, in dem sie die Eigenschaft | Jahres Mitdarlehensnehmer waren, Zeitraum, in dem sie die Eigenschaft |
als Mitdarlehensnehmer hatten. | als Mitdarlehensnehmer hatten. |
Art. 3 - Die Daten, die Versicherer in Bezug auf individuelle | Art. 3 - Die Daten, die Versicherer in Bezug auf individuelle |
Lebensversicherungsverträge übermitteln müssen, deren Prämien zu einem | Lebensversicherungsverträge übermitteln müssen, deren Prämien zu einem |
Steuervorteil berechtigen können, sind Folgende: | Steuervorteil berechtigen können, sind Folgende: |
- Nummer der Bescheinigung, | - Nummer der Bescheinigung, |
- Name, Vorname und Adresse des Versicherungsnehmers, | - Name, Vorname und Adresse des Versicherungsnehmers, |
- nationale Nummer des Versicherungsnehmers, | - nationale Nummer des Versicherungsnehmers, |
- Referenznummer des Vertrags und eventuelle diesbezügliche | - Referenznummer des Vertrags und eventuelle diesbezügliche |
Änderungen, | Änderungen, |
- Anfangsdatum des Vertrags, | - Anfangsdatum des Vertrags, |
- Ablaufdatum des Vertrags und eventuelle diesbezügliche Änderungen | - Ablaufdatum des Vertrags und eventuelle diesbezügliche Änderungen |
oder Tatsache, dass der Vertrag ein unbestimmtes Ablaufdatum hat, | oder Tatsache, dass der Vertrag ein unbestimmtes Ablaufdatum hat, |
- Vertragsgegenstand, eventuelle diesbezügliche Änderungen und Daten, | - Vertragsgegenstand, eventuelle diesbezügliche Änderungen und Daten, |
an denen diese Änderungen in Kraft treten, | an denen diese Änderungen in Kraft treten, |
- Begünstigte(r) im Todesfall am 31. Dezember des Jahres, für das die | - Begünstigte(r) im Todesfall am 31. Dezember des Jahres, für das die |
Bescheinigung ausgestellt wird, eventuelle diesbezügliche Änderungen | Bescheinigung ausgestellt wird, eventuelle diesbezügliche Änderungen |
und Daten dieser Änderungen, | und Daten dieser Änderungen, |
- bei Vertragsbeginn versicherter Betrag zu Lebzeiten und im | - bei Vertragsbeginn versicherter Betrag zu Lebzeiten und im |
Todesfall, | Todesfall, |
- Betrag, der am 31. Dezember des Jahres, für das die Bescheinigung | - Betrag, der am 31. Dezember des Jahres, für das die Bescheinigung |
ausgestellt wird, versichert ist zu Lebzeiten und im Todesfall, | ausgestellt wird, versichert ist zu Lebzeiten und im Todesfall, |
- Betrag der Prämien, die im Laufe des Jahres, für das die | - Betrag der Prämien, die im Laufe des Jahres, für das die |
Bescheinigung ausgestellt wird, für die Bildung einer Rente oder eines | Bescheinigung ausgestellt wird, für die Bildung einer Rente oder eines |
Kapitals zu Lebzeiten und/oder im Todesfall gezahlt worden sind | Kapitals zu Lebzeiten und/oder im Todesfall gezahlt worden sind |
(gegebenenfalls unter Ausschluss des Betrags, der sich auf die | (gegebenenfalls unter Ausschluss des Betrags, der sich auf die |
Zusatzversicherung(en) bezieht). | Zusatzversicherung(en) bezieht). |
Art. 4 - Der Minister der Finanzen oder sein Beauftragter bestimmt die | Art. 4 - Der Minister der Finanzen oder sein Beauftragter bestimmt die |
praktischen Modalitäten für die elektronische Einreichung der | praktischen Modalitäten für die elektronische Einreichung der |
Bescheinigungen 281.61 und 281.62. | Bescheinigungen 281.61 und 281.62. |
Art. 5 - Vorliegender Königlicher Erlass ist anwendbar auf | Art. 5 - Vorliegender Königlicher Erlass ist anwendbar auf |
Bescheinigungen, die im Hinblick auf den Erhalt eines Steuervorteils | Bescheinigungen, die im Hinblick auf den Erhalt eines Steuervorteils |
wie in den Artikeln 1451 Nr. 2 und 3, 14524 § 3, 14537 bis 14542, 14546ter | wie in den Artikeln 1451 Nr. 2 und 3, 14524 § 3, 14537 bis 14542, 14546ter |
bis 14546quinquies, 526 § 2 und 539 des Einkommensteuergesetzbuches | bis 14546quinquies, 526 § 2 und 539 des Einkommensteuergesetzbuches |
1992 erwähnt in Bezug auf Zahlungen ab dem Steuerjahr 2017 ausgestellt | 1992 erwähnt in Bezug auf Zahlungen ab dem Steuerjahr 2017 ausgestellt |
werden müssen. | werden müssen. |
Art. 6 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung | Art. 6 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung |
des vorliegenden Erlasses beauftragt. | des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 9. Februar 2017 | Gegeben zu Brüssel, den 9. Februar 2017 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
J. VAN OVERTVELDT | J. VAN OVERTVELDT |