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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 09/02/2017
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Koninklijk besluit tot uitvoering van artikel 323/1 van het Wetboek van de inkomstenbelastingen 1992 houdende de elektronische uitwisseling van de gegevens met betrekking tot de hypothecaire leningen en individuele levensverzekeringen. - Duitse vertaling Arrêté royal pris en exécution de l'article 323/1 du Code des impôts sur les revenus 1992 visant à un échange électronique de données relatives aux emprunts hypothécaires et aux assurances-vie individuelles. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST FINANCIEN SERVICE PUBLIC FEDERAL FINANCES
9 FEBRUARI 2017. - Koninklijk besluit tot uitvoering van artikel 323/1 9 FEVRIER 2017. - Arrêté royal pris en exécution de l'article 323/1 du
van het Wetboek van de inkomstenbelastingen 1992 houdende de Code des impôts sur les revenus 1992 visant à un échange électronique
elektronische uitwisseling van de gegevens met betrekking tot de de données relatives aux emprunts hypothécaires et aux assurances-vie
hypothecaire leningen en individuele levensverzekeringen. - Duitse vertaling individuelles. - Traduction allemande
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de
besluit van 9 februari 2017 tot uitvoering van artikel 323/1 van het l'arrêté royal du 9 février 2017 pris en exécution de l'article 323/1
Wetboek van de inkomstenbelastingen 1992 houdende de elektronische du Code des impôts sur les revenus 1992 visant à un échange
uitwisseling van de gegevens met betrekking tot de hypothecaire électronique de données relatives aux emprunts hypothécaires et aux
leningen en individuele levensverzekeringen (Belgisch Staatsblad van 20 februari 2017). assurances-vie individuelles (Moniteur belge du 20 février 2017).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN
9. FEBRUAR 2017 - Königlicher Erlass zur Ausführung von Artikel 323/1 9. FEBRUAR 2017 - Königlicher Erlass zur Ausführung von Artikel 323/1
des Einkommensteuergesetzbuches 1992 im Hinblick auf den des Einkommensteuergesetzbuches 1992 im Hinblick auf den
elektronischen Austausch von Daten in Bezug auf Hypothekenanleihen und elektronischen Austausch von Daten in Bezug auf Hypothekenanleihen und
individuelle Lebensversicherungen individuelle Lebensversicherungen
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Aufgrund des Einkommensteuergesetzbuches 1992, des Artikels 323/1, Aufgrund des Einkommensteuergesetzbuches 1992, des Artikels 323/1,
eingefügt durch das Gesetz vom 18. Dezember 2016 zur Regelung der eingefügt durch das Gesetz vom 18. Dezember 2016 zur Regelung der
Anerkennung und zur Festlegung des Rahmens von Crowdfunding und zur Anerkennung und zur Festlegung des Rahmens von Crowdfunding und zur
Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich Finanzen; Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich Finanzen;
Aufgrund des KE/EStGB 92; Aufgrund des KE/EStGB 92;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 16. Dezember 2016; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 16. Dezember 2016;
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 23. Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 23.
Januar 2017; Januar 2017;
Aufgrund der Stellungnahme Nr. 02/2017 des Ausschusses für den Schutz Aufgrund der Stellungnahme Nr. 02/2017 des Ausschusses für den Schutz
des Privatlebens vom 11. Januar 2017; des Privatlebens vom 11. Januar 2017;
Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch den Umstand, dass Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch den Umstand, dass
vorliegender Erlass sich auf Bescheinigungen bezieht, die in Bezug auf vorliegender Erlass sich auf Bescheinigungen bezieht, die in Bezug auf
Zahlungen ab dem Steuerjahr 2017 ausgestellt werden müssen, und dass Zahlungen ab dem Steuerjahr 2017 ausgestellt werden müssen, und dass
diese Bescheinigungen von den Kreditinstituten oder -einrichtungen und diese Bescheinigungen von den Kreditinstituten oder -einrichtungen und
den Versicherungsunternehmen vor dem 1. März 2017 zum ersten Mal den Versicherungsunternehmen vor dem 1. März 2017 zum ersten Mal
elektronisch eingereicht werden müssen; elektronisch eingereicht werden müssen;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 60.900/3 des Staatsrates vom 31. Januar Aufgrund des Gutachtens Nr. 60.900/3 des Staatsrates vom 31. Januar
2017, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 3 der am 2017, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 3 der am
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Finanzen Auf Vorschlag Unseres Ministers der Finanzen
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:
Artikel 1 - In Ausführung von Artikel 323/1 § 2 des Artikel 1 - In Ausführung von Artikel 323/1 § 2 des
Einkommensteuergesetzbuches 1992 müssen Kreditinstitute oder Einkommensteuergesetzbuches 1992 müssen Kreditinstitute oder
-einrichtungen oder Versicherungsunternehmen, die im Hinblick auf den -einrichtungen oder Versicherungsunternehmen, die im Hinblick auf den
Erhalt eines Steuervorteils wie in den Artikeln 1451 Nr. 2 und 3, 14524 Erhalt eines Steuervorteils wie in den Artikeln 1451 Nr. 2 und 3, 14524
§ 3, 14537 bis 14542, 14546ter bis 14546quinquies, 526 § 2 und 539 § 3, 14537 bis 14542, 14546ter bis 14546quinquies, 526 § 2 und 539
erwähnt eine Bescheinigung ausstellen, von ihnen ausgestellte erwähnt eine Bescheinigung ausstellen, von ihnen ausgestellte
Bescheinigungen 281.61 und 281.62 der Verwaltung elektronisch Bescheinigungen 281.61 und 281.62 der Verwaltung elektronisch
übermitteln. übermitteln.
Die in vorhergehendem Absatz erwähnte elektronische Übermittlung muss Die in vorhergehendem Absatz erwähnte elektronische Übermittlung muss
vor dem 1. März des Jahres nach dem Kalenderjahr, auf das die vor dem 1. März des Jahres nach dem Kalenderjahr, auf das die
Bescheinigungen 281.61 und 281.62 sich beziehen, und zum ersten Mal Bescheinigungen 281.61 und 281.62 sich beziehen, und zum ersten Mal
vor dem 1. März 2017 erfolgen. vor dem 1. März 2017 erfolgen.
Art. 2 - Die Daten, die Kreditinstitute oder -einrichtungen Art. 2 - Die Daten, die Kreditinstitute oder -einrichtungen
übermitteln müssen, die Hypothekenanleihen gewähren, deren übermitteln müssen, die Hypothekenanleihen gewähren, deren
Kapitaltilgungen und/oder Zinsen zu einem Steuervorteil berechtigen Kapitaltilgungen und/oder Zinsen zu einem Steuervorteil berechtigen
können, sind Folgende: können, sind Folgende:
- Nummer der Bescheinigung, - Nummer der Bescheinigung,
- Name, Vorname und Adresse des Darlehensnehmers und bei - Name, Vorname und Adresse des Darlehensnehmers und bei
Rechtsübertragung, Entlastung oder Beitritt: Zeitraum, in dem der Rechtsübertragung, Entlastung oder Beitritt: Zeitraum, in dem der
Darlehensnehmer in dem Jahr die Eigenschaft als Darlehensnehmer hatte, Darlehensnehmer in dem Jahr die Eigenschaft als Darlehensnehmer hatte,
- nationale Nummer des Darlehensnehmers, - nationale Nummer des Darlehensnehmers,
- Referenznummer des Vertrags und eventuelle diesbezügliche - Referenznummer des Vertrags und eventuelle diesbezügliche
Änderungen, Änderungen,
- Datum des Vertrags, - Datum des Vertrags,
- vorgesehenes Endfälligkeitsdatum, eventuelle diesbezügliche - vorgesehenes Endfälligkeitsdatum, eventuelle diesbezügliche
Änderungen und Daten dieser Änderungen, Änderungen und Daten dieser Änderungen,
- ursprünglicher Darlehensbetrag: Gesamtbetrag und durch eine - ursprünglicher Darlehensbetrag: Gesamtbetrag und durch eine
Hypothekeneintragung besicherter Betrag, eventuelle diesbezügliche Hypothekeneintragung besicherter Betrag, eventuelle diesbezügliche
Änderungen und Daten dieser Änderungen, Änderungen und Daten dieser Änderungen,
- Anleihezweck, - Anleihezweck,
- Lage der Wohnung oder der Wohnungen, für die das Darlehen - Lage der Wohnung oder der Wohnungen, für die das Darlehen
aufgenommen wurde, aufgenommen wurde,
- Beträge, die im Laufe des Jahres, für das die Bescheinigung - Beträge, die im Laufe des Jahres, für das die Bescheinigung
ausgestellt wird, gezahlt wurden und die sich auf den vorerwähnten ausgestellt wird, gezahlt wurden und die sich auf den vorerwähnten
ursprünglichen Darlehensbetrag beziehen, ursprünglichen Darlehensbetrag beziehen,
- tatsächlicher Restbetrag des Kapitals des ursprünglichen - tatsächlicher Restbetrag des Kapitals des ursprünglichen
Darlehensbetrags am 31. Dezember des Jahres, für das die Bescheinigung Darlehensbetrags am 31. Dezember des Jahres, für das die Bescheinigung
ausgestellt wird, ausgestellt wird,
- nationale Nummer, Name, Vorname und Adresse des beziehungsweise der - nationale Nummer, Name, Vorname und Adresse des beziehungsweise der
eventuellen Mitdarlehensnehmer und, wenn sie nicht während des ganzen eventuellen Mitdarlehensnehmer und, wenn sie nicht während des ganzen
Jahres Mitdarlehensnehmer waren, Zeitraum, in dem sie die Eigenschaft Jahres Mitdarlehensnehmer waren, Zeitraum, in dem sie die Eigenschaft
als Mitdarlehensnehmer hatten. als Mitdarlehensnehmer hatten.
Art. 3 - Die Daten, die Versicherer in Bezug auf individuelle Art. 3 - Die Daten, die Versicherer in Bezug auf individuelle
Lebensversicherungsverträge übermitteln müssen, deren Prämien zu einem Lebensversicherungsverträge übermitteln müssen, deren Prämien zu einem
Steuervorteil berechtigen können, sind Folgende: Steuervorteil berechtigen können, sind Folgende:
- Nummer der Bescheinigung, - Nummer der Bescheinigung,
- Name, Vorname und Adresse des Versicherungsnehmers, - Name, Vorname und Adresse des Versicherungsnehmers,
- nationale Nummer des Versicherungsnehmers, - nationale Nummer des Versicherungsnehmers,
- Referenznummer des Vertrags und eventuelle diesbezügliche - Referenznummer des Vertrags und eventuelle diesbezügliche
Änderungen, Änderungen,
- Anfangsdatum des Vertrags, - Anfangsdatum des Vertrags,
- Ablaufdatum des Vertrags und eventuelle diesbezügliche Änderungen - Ablaufdatum des Vertrags und eventuelle diesbezügliche Änderungen
oder Tatsache, dass der Vertrag ein unbestimmtes Ablaufdatum hat, oder Tatsache, dass der Vertrag ein unbestimmtes Ablaufdatum hat,
- Vertragsgegenstand, eventuelle diesbezügliche Änderungen und Daten, - Vertragsgegenstand, eventuelle diesbezügliche Änderungen und Daten,
an denen diese Änderungen in Kraft treten, an denen diese Änderungen in Kraft treten,
- Begünstigte(r) im Todesfall am 31. Dezember des Jahres, für das die - Begünstigte(r) im Todesfall am 31. Dezember des Jahres, für das die
Bescheinigung ausgestellt wird, eventuelle diesbezügliche Änderungen Bescheinigung ausgestellt wird, eventuelle diesbezügliche Änderungen
und Daten dieser Änderungen, und Daten dieser Änderungen,
- bei Vertragsbeginn versicherter Betrag zu Lebzeiten und im - bei Vertragsbeginn versicherter Betrag zu Lebzeiten und im
Todesfall, Todesfall,
- Betrag, der am 31. Dezember des Jahres, für das die Bescheinigung - Betrag, der am 31. Dezember des Jahres, für das die Bescheinigung
ausgestellt wird, versichert ist zu Lebzeiten und im Todesfall, ausgestellt wird, versichert ist zu Lebzeiten und im Todesfall,
- Betrag der Prämien, die im Laufe des Jahres, für das die - Betrag der Prämien, die im Laufe des Jahres, für das die
Bescheinigung ausgestellt wird, für die Bildung einer Rente oder eines Bescheinigung ausgestellt wird, für die Bildung einer Rente oder eines
Kapitals zu Lebzeiten und/oder im Todesfall gezahlt worden sind Kapitals zu Lebzeiten und/oder im Todesfall gezahlt worden sind
(gegebenenfalls unter Ausschluss des Betrags, der sich auf die (gegebenenfalls unter Ausschluss des Betrags, der sich auf die
Zusatzversicherung(en) bezieht). Zusatzversicherung(en) bezieht).
Art. 4 - Der Minister der Finanzen oder sein Beauftragter bestimmt die Art. 4 - Der Minister der Finanzen oder sein Beauftragter bestimmt die
praktischen Modalitäten für die elektronische Einreichung der praktischen Modalitäten für die elektronische Einreichung der
Bescheinigungen 281.61 und 281.62. Bescheinigungen 281.61 und 281.62.
Art. 5 - Vorliegender Königlicher Erlass ist anwendbar auf Art. 5 - Vorliegender Königlicher Erlass ist anwendbar auf
Bescheinigungen, die im Hinblick auf den Erhalt eines Steuervorteils Bescheinigungen, die im Hinblick auf den Erhalt eines Steuervorteils
wie in den Artikeln 1451 Nr. 2 und 3, 14524 § 3, 14537 bis 14542, 14546ter wie in den Artikeln 1451 Nr. 2 und 3, 14524 § 3, 14537 bis 14542, 14546ter
bis 14546quinquies, 526 § 2 und 539 des Einkommensteuergesetzbuches bis 14546quinquies, 526 § 2 und 539 des Einkommensteuergesetzbuches
1992 erwähnt in Bezug auf Zahlungen ab dem Steuerjahr 2017 ausgestellt 1992 erwähnt in Bezug auf Zahlungen ab dem Steuerjahr 2017 ausgestellt
werden müssen. werden müssen.
Art. 6 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung Art. 6 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung
des vorliegenden Erlasses beauftragt. des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 9. Februar 2017 Gegeben zu Brüssel, den 9. Februar 2017
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
J. VAN OVERTVELDT J. VAN OVERTVELDT
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