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| Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 13 april 2019 betreffende de benaming en de kenmerken van de alternatieve brandstoffen. - Duitse vertaling | Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 13 avril 2019 relatif à la dénomination et aux caractéristiques des carburants alternatifs. - Traduction allemande |
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| FEDERALE OVERHEIDSDIENST ECONOMIE, K.M.O., MIDDENSTAND EN ENERGIE 9 DECEMBER 2021. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 13 april 2019 betreffende de benaming en de kenmerken van de alternatieve brandstoffen. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 9 december 2021 tot wijziging van het koninklijk besluit van 13 april 2019 betreffende de benaming en de kenmerken van de | SERVICE PUBLIC FEDERAL ECONOMIE, P.M.E., CLASSES MOYENNES ET ENERGIE 9 DECEMBRE 2021. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 13 avril 2019 relatif à la dénomination et aux caractéristiques des carburants alternatifs. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 9 décembre 2021 modifiant l'arrêté royal du 13 avril 2019 relatif à la dénomination et aux caractéristiques des carburants |
| alternatieve brandstoffen (Belgisch Staatsblad van 27 januari 2022). | alternatifs (Moniteur belge du 27 janvier 2022). |
| Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
| vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE |
| 9. DEZEMBER 2021 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen | 9. DEZEMBER 2021 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen |
| Erlasses vom 13. April 2019 | Erlasses vom 13. April 2019 |
| über die Bezeichnung und die Eigenschaften von alternativen | über die Bezeichnung und die Eigenschaften von alternativen |
| Kraftstoffen | Kraftstoffen |
| PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
| Unser Gruß! | Unser Gruß! |
| Aufgrund der Durchführungsverordnung (EU) 2018/732 der Kommission vom | Aufgrund der Durchführungsverordnung (EU) 2018/732 der Kommission vom |
| 17. Mai 2018 über eine gemeinsame Methode für den auf eine Maßeinheit | 17. Mai 2018 über eine gemeinsame Methode für den auf eine Maßeinheit |
| bezogenen Preisvergleich für alternative Kraftstoffe gemäß der | bezogenen Preisvergleich für alternative Kraftstoffe gemäß der |
| Richtlinie 2014/94/EU des Europäischen Parlaments und des Rates; | Richtlinie 2014/94/EU des Europäischen Parlaments und des Rates; |
| Aufgrund des Wirtschaftsgesetzbuches, des Artikels VI.9 § 1 Nr. 1; | Aufgrund des Wirtschaftsgesetzbuches, des Artikels VI.9 § 1 Nr. 1; |
| Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 13. April 2019 über die | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 13. April 2019 über die |
| Bezeichnung und die Eigenschaften von alternativen Kraftstoffen; | Bezeichnung und die Eigenschaften von alternativen Kraftstoffen; |
| Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 1. Dezember 2020; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 1. Dezember 2020; |
| Aufgrund der Stellungnahme des Besonderen Beratungsausschusses | Aufgrund der Stellungnahme des Besonderen Beratungsausschusses |
| "Verbraucherschutz" vom 17. Mai 2021; | "Verbraucherschutz" vom 17. Mai 2021; |
| Aufgrund des Gutachtens Nr. 69.755/1/V des Staatsrates vom 2. August | Aufgrund des Gutachtens Nr. 69.755/1/V des Staatsrates vom 2. August |
| 2021, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am | 2021, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am |
| 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
| In Erwägung der Empfehlungen des Programme Support Action | In Erwägung der Empfehlungen des Programme Support Action |
| ""FPC4Consumers": Assisting Member States in the implementation of a | ""FPC4Consumers": Assisting Member States in the implementation of a |
| common methodology for alternative fuels unit price comparison in | common methodology for alternative fuels unit price comparison in |
| accordance with Directive 2014/94/EU"; | accordance with Directive 2014/94/EU"; |
| Aufgrund des am 14. April 2021 beim Hohen Rat für Selbständige und KMB | Aufgrund des am 14. April 2021 beim Hohen Rat für Selbständige und KMB |
| eingereichten Antrags auf Stellungnahme in Anwendung von Artikel VI.9 | eingereichten Antrags auf Stellungnahme in Anwendung von Artikel VI.9 |
| § 2 des Wirtschaftsgesetzbuches; | § 2 des Wirtschaftsgesetzbuches; |
| In der Erwägung, dass der Hohe Rat für Selbständige und KMB am 3. Juni | In der Erwägung, dass der Hohe Rat für Selbständige und KMB am 3. Juni |
| 2021 notifiziert hat, dass er keine Stellungnahme abgeben wird; | 2021 notifiziert hat, dass er keine Stellungnahme abgeben wird; |
| Auf Vorschlag des Ministers der Wirtschaft, des Ministers der | Auf Vorschlag des Ministers der Wirtschaft, des Ministers der |
| Mobilität, der Ministerin der Energie und der Staatssekretärin für | Mobilität, der Ministerin der Energie und der Staatssekretärin für |
| Verbraucherschutz | Verbraucherschutz |
| Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: |
| Artikel 1 - Vorliegender Erlass dient der Umsetzung von Artikel 7 | Artikel 1 - Vorliegender Erlass dient der Umsetzung von Artikel 7 |
| Absatz 3 der Richtlinie 2014/94/EU des Europäischen Parlaments und des | Absatz 3 der Richtlinie 2014/94/EU des Europäischen Parlaments und des |
| Rates vom 22. Oktober 2014 über den Aufbau der Infrastruktur für | Rates vom 22. Oktober 2014 über den Aufbau der Infrastruktur für |
| alternative Kraftstoffe. | alternative Kraftstoffe. |
| Art. 2 - In Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 13. April 2019 über | Art. 2 - In Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 13. April 2019 über |
| die Bezeichnung und die Eigenschaften von alternativen Kraftstoffen | die Bezeichnung und die Eigenschaften von alternativen Kraftstoffen |
| werden Nummern 5 und 6 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | werden Nummern 5 und 6 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
| "5. Tankstation: eine private oder öffentliche Einrichtung zur Abgabe | "5. Tankstation: eine private oder öffentliche Einrichtung zur Abgabe |
| von Kraftstoffen aus ortsfesten Lagertanks an Kraftstofftanks von | von Kraftstoffen aus ortsfesten Lagertanks an Kraftstofftanks von |
| Kraftfahrzeugen. Von dieser Begriffsbestimmung sind Einrichtungen | Kraftfahrzeugen. Von dieser Begriffsbestimmung sind Einrichtungen |
| ausgeschlossen, die ausschließlich zur Versorgung von Kraftfahrzeugen | ausgeschlossen, die ausschließlich zur Versorgung von Kraftfahrzeugen |
| dienen, die nur vom Betreiber dieser Einrichtungen benutzt werden. Von | dienen, die nur vom Betreiber dieser Einrichtungen benutzt werden. Von |
| dieser Begriffsbestimmung sind zudem Ladepunkte für Elektrofahrzeuge | dieser Begriffsbestimmung sind zudem Ladepunkte für Elektrofahrzeuge |
| ausgeschlossen. | ausgeschlossen. |
| 6. Massenleistungsdichte: Verhältnis zwischen der höchsten | 6. Massenleistungsdichte: Verhältnis zwischen der höchsten |
| Nutzleistung (in kW) und der Masse in fahrbereitem Zustand (in | Nutzleistung (in kW) und der Masse in fahrbereitem Zustand (in |
| Tonnen)." | Tonnen)." |
| Art. 3 - In denselben Erlass wird ein Artikel 8/1 mit folgendem | Art. 3 - In denselben Erlass wird ein Artikel 8/1 mit folgendem |
| Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
| "Art. 8/1 - § 1 - Gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2018/732 der | "Art. 8/1 - § 1 - Gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2018/732 der |
| Kommission vom 17. Mai 2018 über eine gemeinsame Methode für den auf | Kommission vom 17. Mai 2018 über eine gemeinsame Methode für den auf |
| eine Maßeinheit bezogenen Preisvergleich für alternative Kraftstoffe | eine Maßeinheit bezogenen Preisvergleich für alternative Kraftstoffe |
| gemäß der Richtlinie 2014/94/EU des Europäischen Parlaments und des | gemäß der Richtlinie 2014/94/EU des Europäischen Parlaments und des |
| Rates wird an jeder Tankstation, an der mindestens drei der folgenden | Rates wird an jeder Tankstation, an der mindestens drei der folgenden |
| Kraftstoffe zum Verkauf angeboten werden: Diesel, Benzin, Wasserstoff, | Kraftstoffe zum Verkauf angeboten werden: Diesel, Benzin, Wasserstoff, |
| Elektrizität, CNG, LPG, ab dem 1. Tag des Quartals nach der | Elektrizität, CNG, LPG, ab dem 1. Tag des Quartals nach der |
| Veröffentlichung des vorliegenden Erlasses und spätestens am 1. Tag | Veröffentlichung des vorliegenden Erlasses und spätestens am 1. Tag |
| jedes Quartals, das heißt am 1. Januar, 1. April, 1. Juli und 1. | jedes Quartals, das heißt am 1. Januar, 1. April, 1. Juli und 1. |
| Oktober jedes Jahres, an mindestens einer gut sichtbaren Stelle in der | Oktober jedes Jahres, an mindestens einer gut sichtbaren Stelle in der |
| Nähe der Kraftstoffpumpen und im Geschäft der Tankstation eine | Nähe der Kraftstoffpumpen und im Geschäft der Tankstation eine |
| spezifische, vierteljährlich aktualisierte Unterlage angezeigt, durch | spezifische, vierteljährlich aktualisierte Unterlage angezeigt, durch |
| die der Verbraucher über den Durchschnittspreis der betreffenden | die der Verbraucher über den Durchschnittspreis der betreffenden |
| Kraftstoffe pro 100 Kilometer für einen Durchschnitt der drei | Kraftstoffe pro 100 Kilometer für einen Durchschnitt der drei |
| meistverkauften Modelle der in Belgien im vorhergehenden Jahr | meistverkauften Modelle der in Belgien im vorhergehenden Jahr |
| meistverkauften Fahrzeugklasse informiert werden soll. Die Anzeige | meistverkauften Fahrzeugklasse informiert werden soll. Die Anzeige |
| dieser Informationen darf den Verbraucher nicht irreführen oder | dieser Informationen darf den Verbraucher nicht irreführen oder |
| verwirren. | verwirren. |
| § 2 - Die in § 1 erwähnten Fahrzeugklassen werden wie folgt bestimmt: | § 2 - Die in § 1 erwähnten Fahrzeugklassen werden wie folgt bestimmt: |
| 1. Klasse A: Fahrzeuge mit einer Massenleistungsdichte von weniger als | 1. Klasse A: Fahrzeuge mit einer Massenleistungsdichte von weniger als |
| 60 kW/t und einer Masse in fahrbereitem Zustand von weniger als 1,3 t, | 60 kW/t und einer Masse in fahrbereitem Zustand von weniger als 1,3 t, |
| 2. Klasse B: Fahrzeuge mit einer Massenleistungsdichte zwischen 60 und | 2. Klasse B: Fahrzeuge mit einer Massenleistungsdichte zwischen 60 und |
| 75 kW/t und einer Masse in fahrbereitem Zustand von weniger als 1,3 t, | 75 kW/t und einer Masse in fahrbereitem Zustand von weniger als 1,3 t, |
| 3. Klasse C: Fahrzeuge mit einer Massenleistungsdichte von mehr als 75 | 3. Klasse C: Fahrzeuge mit einer Massenleistungsdichte von mehr als 75 |
| kW/t und einer Masse in fahrbereitem Zustand von weniger als 1,3 t, | kW/t und einer Masse in fahrbereitem Zustand von weniger als 1,3 t, |
| 4. Klasse D: Fahrzeuge mit einer Massenleistungsdichte von weniger als | 4. Klasse D: Fahrzeuge mit einer Massenleistungsdichte von weniger als |
| 60 kW/t und einer Masse in fahrbereitem Zustand zwischen 1,3 und 1,6 | 60 kW/t und einer Masse in fahrbereitem Zustand zwischen 1,3 und 1,6 |
| t, | t, |
| 5. Klasse E: Fahrzeuge mit einer Massenleistungsdichte zwischen 60 und | 5. Klasse E: Fahrzeuge mit einer Massenleistungsdichte zwischen 60 und |
| 75 kW/t und einer Masse in fahrbereitem Zustand zwischen 1,3 und 1,6 | 75 kW/t und einer Masse in fahrbereitem Zustand zwischen 1,3 und 1,6 |
| t, | t, |
| 6. Klasse F: Fahrzeuge mit einer Massenleistungsdichte von mehr als 75 | 6. Klasse F: Fahrzeuge mit einer Massenleistungsdichte von mehr als 75 |
| kW/t und einer Masse in fahrbereitem Zustand zwischen 1,3 und 1,6 t, | kW/t und einer Masse in fahrbereitem Zustand zwischen 1,3 und 1,6 t, |
| 7. Klasse G: Fahrzeuge mit einer Massenleistungsdichte von weniger als | 7. Klasse G: Fahrzeuge mit einer Massenleistungsdichte von weniger als |
| 60 kW/t und einer Masse in fahrbereitem Zustand von mehr als 1,6 t, | 60 kW/t und einer Masse in fahrbereitem Zustand von mehr als 1,6 t, |
| 8. Klasse H: Fahrzeuge mit einer Massenleistungsdichte zwischen 60 und | 8. Klasse H: Fahrzeuge mit einer Massenleistungsdichte zwischen 60 und |
| 75 kW/t und einer Masse in fahrbereitem Zustand von mehr als 1,6 t, | 75 kW/t und einer Masse in fahrbereitem Zustand von mehr als 1,6 t, |
| 9. Klasse I: Fahrzeuge mit einer Massenleistungsdichte von mehr als 75 | 9. Klasse I: Fahrzeuge mit einer Massenleistungsdichte von mehr als 75 |
| kW/t und einer Masse in fahrbereitem Zustand von mehr als 1,6 t. | kW/t und einer Masse in fahrbereitem Zustand von mehr als 1,6 t. |
| Der Durchschnittspreis der in § 1 erwähnten Kraftstoffe wird wie folgt | Der Durchschnittspreis der in § 1 erwähnten Kraftstoffe wird wie folgt |
| berechnet: | berechnet: |
| Preis in /100 km = Durchschnittsverbrauch in Kraftstoffeinheit/100 km | Preis in /100 km = Durchschnittsverbrauch in Kraftstoffeinheit/100 km |
| * Durchschnittspreis des Kraftstoffs in /Kraftstoffeinheit. | * Durchschnittspreis des Kraftstoffs in /Kraftstoffeinheit. |
| Der Durchschnittsverbrauch in Kraftstoffeinheit/100 km wird jährlich | Der Durchschnittsverbrauch in Kraftstoffeinheit/100 km wird jährlich |
| bei der Aktualisierung des zweiten Quartals vom Föderalen Öffentlichen | bei der Aktualisierung des zweiten Quartals vom Föderalen Öffentlichen |
| Dienst Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie wie folgt | Dienst Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie wie folgt |
| veranschlagt: | veranschlagt: |
| 1. Die Fahrzeugklasse, in der die meisten neuen Fahrzeuge im | 1. Die Fahrzeugklasse, in der die meisten neuen Fahrzeuge im |
| vorhergehenden Jahr zugelassen worden sind, wird ermittelt. | vorhergehenden Jahr zugelassen worden sind, wird ermittelt. |
| 2. In dieser Fahrzeugklasse werden für jeden Kraftstoff die drei | 2. In dieser Fahrzeugklasse werden für jeden Kraftstoff die drei |
| meistverkauften Modelle ermittelt und zwar entsprechend der | meistverkauften Modelle ermittelt und zwar entsprechend der |
| Verfügbarkeit der Angaben. | Verfügbarkeit der Angaben. |
| 3. Der Durchschnittsverbrauch dieser Modelle wird anhand des | 3. Der Durchschnittsverbrauch dieser Modelle wird anhand des |
| Protokolls Worldwide Harmonised Light Vehicles Test Procedures, | Protokolls Worldwide Harmonised Light Vehicles Test Procedures, |
| nachstehend "WLTP" genannt, ermittelt. | nachstehend "WLTP" genannt, ermittelt. |
| 4. Anschließend wird ein Durchschnittsverbrauch berechnet, der nach | 4. Anschließend wird ein Durchschnittsverbrauch berechnet, der nach |
| dem Verhältnis der Zulassungen gewichtet wird. | dem Verhältnis der Zulassungen gewichtet wird. |
| Die Durchschnittspreise der Kraftstoffe werden vierteljährlich vom | Die Durchschnittspreise der Kraftstoffe werden vierteljährlich vom |
| Föderalen Öffentlichen Dienst Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie | Föderalen Öffentlichen Dienst Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie |
| veranschlagt, indem ein Durchschnitt der Tagespreise berechnet wird, | veranschlagt, indem ein Durchschnitt der Tagespreise berechnet wird, |
| die im Quartal vor der Veranschlagung vom Föderalen Öffentlichen | die im Quartal vor der Veranschlagung vom Föderalen Öffentlichen |
| Dienst Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie festgestellt worden | Dienst Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie festgestellt worden |
| sind. | sind. |
| Die für die Berechnung des Durchschnittspreises pro 100 km benutzten | Die für die Berechnung des Durchschnittspreises pro 100 km benutzten |
| Angaben stammen von: | Angaben stammen von: |
| 1. den Automobilherstellern über das WLTP-Protokoll, was den | 1. den Automobilherstellern über das WLTP-Protokoll, was den |
| durchschnittlichen Kraftstoffverbrauch der Fahrzeuge betrifft, | durchschnittlichen Kraftstoffverbrauch der Fahrzeuge betrifft, |
| 2. dem Föderalen Öffentlichen Dienst Wirtschaft, KMB, Mittelstand und | 2. dem Föderalen Öffentlichen Dienst Wirtschaft, KMB, Mittelstand und |
| Energie, was die durchschnittlichen Kraftstoffpreise betrifft, | Energie, was die durchschnittlichen Kraftstoffpreise betrifft, |
| 3. dem Föderalen Öffentlichen Dienst Mobilität und Transportwesen, was | 3. dem Föderalen Öffentlichen Dienst Mobilität und Transportwesen, was |
| die meistverkaufte Fahrzeugklasse und die meistverkauften | die meistverkaufte Fahrzeugklasse und die meistverkauften |
| Fahrzeugmodelle pro Kraftstoffart der meistverkauften Fahrzeugklasse | Fahrzeugmodelle pro Kraftstoffart der meistverkauften Fahrzeugklasse |
| betrifft. | betrifft. |
| § 3 - Die in § 1 erwähnte spezifische Unterlage wird den Tankstationen | § 3 - Die in § 1 erwähnte spezifische Unterlage wird den Tankstationen |
| spätestens zwei Wochen vor Beginn jedes Quartals, das heißt am 16. | spätestens zwei Wochen vor Beginn jedes Quartals, das heißt am 16. |
| Dezember, 16. März, 16. Juni und 16. September jedes Jahres, auf der | Dezember, 16. März, 16. Juni und 16. September jedes Jahres, auf der |
| Internetseite des Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft, KMB, | Internetseite des Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft, KMB, |
| Mittelstand und Energie zur Verfügung gestellt. Sie wird den | Mittelstand und Energie zur Verfügung gestellt. Sie wird den |
| Tankstationen auf Verlangen per Post oder per E-Mail übermittelt. | Tankstationen auf Verlangen per Post oder per E-Mail übermittelt. |
| Die Anzeige der in § 1 erwähnten spezifischen Unterlage kann | Die Anzeige der in § 1 erwähnten spezifischen Unterlage kann |
| elektronisch oder auf Papier erfolgen, je nach Wahl des | elektronisch oder auf Papier erfolgen, je nach Wahl des |
| Verantwortlichen jeder Tankstation. | Verantwortlichen jeder Tankstation. |
| Die Mindestabmessungen der in § 1 erwähnten spezifischen Unterlage | Die Mindestabmessungen der in § 1 erwähnten spezifischen Unterlage |
| entsprechen dem A3-Format, das heißt 297 mm auf 420 mm. Es wird | entsprechen dem A3-Format, das heißt 297 mm auf 420 mm. Es wird |
| empfohlen, für eine bessere Sichtbarkeit und Lesbarkeit ein größeres | empfohlen, für eine bessere Sichtbarkeit und Lesbarkeit ein größeres |
| Format zu benutzen. | Format zu benutzen. |
| Das Muster der in § 1 erwähnten spezifischen Unterlage enthält | Das Muster der in § 1 erwähnten spezifischen Unterlage enthält |
| mindestens die in der Anlage angegebenen Informationen." | mindestens die in der Anlage angegebenen Informationen." |
| Art. 4 - In denselben Erlass wird eine Anlage eingefügt, die | Art. 4 - In denselben Erlass wird eine Anlage eingefügt, die |
| vorliegendem Erlass als Anlage beigefügt ist. | vorliegendem Erlass als Anlage beigefügt ist. |
| Art. 5 - Vorliegender Erlass tritt zehn Tage nach seiner | Art. 5 - Vorliegender Erlass tritt zehn Tage nach seiner |
| Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme von | Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme von |
| Artikel 3, der am ersten Tage des Quartals nach dem zweiten Monat nach | Artikel 3, der am ersten Tage des Quartals nach dem zweiten Monat nach |
| Veröffentlichung des vorliegenden Erlasses im Belgischen Staatsblatt | Veröffentlichung des vorliegenden Erlasses im Belgischen Staatsblatt |
| in Kraft tritt. | in Kraft tritt. |
| Art. 6 - Die für Wirtschaft, Mobilität, Energie beziehungsweise | Art. 6 - Die für Wirtschaft, Mobilität, Energie beziehungsweise |
| Verbraucherschutz zuständigen Minister sind, jeweils für ihren | Verbraucherschutz zuständigen Minister sind, jeweils für ihren |
| Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
| Gegeben zu Brüssel, den 9. Dezember 2021 | Gegeben zu Brüssel, den 9. Dezember 2021 |
| PHILIPPE | PHILIPPE |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Der Minister der Wirtschaft | Der Minister der Wirtschaft |
| P.-Y. DERMAGNE | P.-Y. DERMAGNE |
| Der Minister der Mobilität | Der Minister der Mobilität |
| G. GILKINET | G. GILKINET |
| Die Ministerin der Energie | Die Ministerin der Energie |
| T. VAN DER STRAETEN | T. VAN DER STRAETEN |
| Die Staatssekretärin für Verbraucherschutz | Die Staatssekretärin für Verbraucherschutz |
| E. DE BLEEKER | E. DE BLEEKER |
| Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld | Pour la consultation du tableau, voir image |