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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 09/12/2021
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Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 13 april 2019 betreffende de benaming en de kenmerken van de alternatieve brandstoffen. - Duitse vertaling Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 13 avril 2019 relatif à la dénomination et aux caractéristiques des carburants alternatifs. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST ECONOMIE, K.M.O., MIDDENSTAND EN ENERGIE 9 DECEMBER 2021. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 13 april 2019 betreffende de benaming en de kenmerken van de alternatieve brandstoffen. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 9 december 2021 tot wijziging van het koninklijk besluit van 13 april 2019 betreffende de benaming en de kenmerken van de SERVICE PUBLIC FEDERAL ECONOMIE, P.M.E., CLASSES MOYENNES ET ENERGIE 9 DECEMBRE 2021. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 13 avril 2019 relatif à la dénomination et aux caractéristiques des carburants alternatifs. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 9 décembre 2021 modifiant l'arrêté royal du 13 avril 2019 relatif à la dénomination et aux caractéristiques des carburants
alternatieve brandstoffen (Belgisch Staatsblad van 27 januari 2022). alternatifs (Moniteur belge du 27 janvier 2022).
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vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE
9. DEZEMBER 2021 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen 9. DEZEMBER 2021 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen
Erlasses vom 13. April 2019 Erlasses vom 13. April 2019
über die Bezeichnung und die Eigenschaften von alternativen über die Bezeichnung und die Eigenschaften von alternativen
Kraftstoffen Kraftstoffen
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Aufgrund der Durchführungsverordnung (EU) 2018/732 der Kommission vom Aufgrund der Durchführungsverordnung (EU) 2018/732 der Kommission vom
17. Mai 2018 über eine gemeinsame Methode für den auf eine Maßeinheit 17. Mai 2018 über eine gemeinsame Methode für den auf eine Maßeinheit
bezogenen Preisvergleich für alternative Kraftstoffe gemäß der bezogenen Preisvergleich für alternative Kraftstoffe gemäß der
Richtlinie 2014/94/EU des Europäischen Parlaments und des Rates; Richtlinie 2014/94/EU des Europäischen Parlaments und des Rates;
Aufgrund des Wirtschaftsgesetzbuches, des Artikels VI.9 § 1 Nr. 1; Aufgrund des Wirtschaftsgesetzbuches, des Artikels VI.9 § 1 Nr. 1;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 13. April 2019 über die Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 13. April 2019 über die
Bezeichnung und die Eigenschaften von alternativen Kraftstoffen; Bezeichnung und die Eigenschaften von alternativen Kraftstoffen;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 1. Dezember 2020; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 1. Dezember 2020;
Aufgrund der Stellungnahme des Besonderen Beratungsausschusses Aufgrund der Stellungnahme des Besonderen Beratungsausschusses
"Verbraucherschutz" vom 17. Mai 2021; "Verbraucherschutz" vom 17. Mai 2021;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 69.755/1/V des Staatsrates vom 2. August Aufgrund des Gutachtens Nr. 69.755/1/V des Staatsrates vom 2. August
2021, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 2021, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
In Erwägung der Empfehlungen des Programme Support Action In Erwägung der Empfehlungen des Programme Support Action
""FPC4Consumers": Assisting Member States in the implementation of a ""FPC4Consumers": Assisting Member States in the implementation of a
common methodology for alternative fuels unit price comparison in common methodology for alternative fuels unit price comparison in
accordance with Directive 2014/94/EU"; accordance with Directive 2014/94/EU";
Aufgrund des am 14. April 2021 beim Hohen Rat für Selbständige und KMB Aufgrund des am 14. April 2021 beim Hohen Rat für Selbständige und KMB
eingereichten Antrags auf Stellungnahme in Anwendung von Artikel VI.9 eingereichten Antrags auf Stellungnahme in Anwendung von Artikel VI.9
§ 2 des Wirtschaftsgesetzbuches; § 2 des Wirtschaftsgesetzbuches;
In der Erwägung, dass der Hohe Rat für Selbständige und KMB am 3. Juni In der Erwägung, dass der Hohe Rat für Selbständige und KMB am 3. Juni
2021 notifiziert hat, dass er keine Stellungnahme abgeben wird; 2021 notifiziert hat, dass er keine Stellungnahme abgeben wird;
Auf Vorschlag des Ministers der Wirtschaft, des Ministers der Auf Vorschlag des Ministers der Wirtschaft, des Ministers der
Mobilität, der Ministerin der Energie und der Staatssekretärin für Mobilität, der Ministerin der Energie und der Staatssekretärin für
Verbraucherschutz Verbraucherschutz
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Vorliegender Erlass dient der Umsetzung von Artikel 7 Artikel 1 - Vorliegender Erlass dient der Umsetzung von Artikel 7
Absatz 3 der Richtlinie 2014/94/EU des Europäischen Parlaments und des Absatz 3 der Richtlinie 2014/94/EU des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 22. Oktober 2014 über den Aufbau der Infrastruktur für Rates vom 22. Oktober 2014 über den Aufbau der Infrastruktur für
alternative Kraftstoffe. alternative Kraftstoffe.
Art. 2 - In Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 13. April 2019 über Art. 2 - In Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 13. April 2019 über
die Bezeichnung und die Eigenschaften von alternativen Kraftstoffen die Bezeichnung und die Eigenschaften von alternativen Kraftstoffen
werden Nummern 5 und 6 mit folgendem Wortlaut eingefügt: werden Nummern 5 und 6 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"5. Tankstation: eine private oder öffentliche Einrichtung zur Abgabe "5. Tankstation: eine private oder öffentliche Einrichtung zur Abgabe
von Kraftstoffen aus ortsfesten Lagertanks an Kraftstofftanks von von Kraftstoffen aus ortsfesten Lagertanks an Kraftstofftanks von
Kraftfahrzeugen. Von dieser Begriffsbestimmung sind Einrichtungen Kraftfahrzeugen. Von dieser Begriffsbestimmung sind Einrichtungen
ausgeschlossen, die ausschließlich zur Versorgung von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen, die ausschließlich zur Versorgung von Kraftfahrzeugen
dienen, die nur vom Betreiber dieser Einrichtungen benutzt werden. Von dienen, die nur vom Betreiber dieser Einrichtungen benutzt werden. Von
dieser Begriffsbestimmung sind zudem Ladepunkte für Elektrofahrzeuge dieser Begriffsbestimmung sind zudem Ladepunkte für Elektrofahrzeuge
ausgeschlossen. ausgeschlossen.
6. Massenleistungsdichte: Verhältnis zwischen der höchsten 6. Massenleistungsdichte: Verhältnis zwischen der höchsten
Nutzleistung (in kW) und der Masse in fahrbereitem Zustand (in Nutzleistung (in kW) und der Masse in fahrbereitem Zustand (in
Tonnen)." Tonnen)."
Art. 3 - In denselben Erlass wird ein Artikel 8/1 mit folgendem Art. 3 - In denselben Erlass wird ein Artikel 8/1 mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Art. 8/1 - § 1 - Gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2018/732 der "Art. 8/1 - § 1 - Gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2018/732 der
Kommission vom 17. Mai 2018 über eine gemeinsame Methode für den auf Kommission vom 17. Mai 2018 über eine gemeinsame Methode für den auf
eine Maßeinheit bezogenen Preisvergleich für alternative Kraftstoffe eine Maßeinheit bezogenen Preisvergleich für alternative Kraftstoffe
gemäß der Richtlinie 2014/94/EU des Europäischen Parlaments und des gemäß der Richtlinie 2014/94/EU des Europäischen Parlaments und des
Rates wird an jeder Tankstation, an der mindestens drei der folgenden Rates wird an jeder Tankstation, an der mindestens drei der folgenden
Kraftstoffe zum Verkauf angeboten werden: Diesel, Benzin, Wasserstoff, Kraftstoffe zum Verkauf angeboten werden: Diesel, Benzin, Wasserstoff,
Elektrizität, CNG, LPG, ab dem 1. Tag des Quartals nach der Elektrizität, CNG, LPG, ab dem 1. Tag des Quartals nach der
Veröffentlichung des vorliegenden Erlasses und spätestens am 1. Tag Veröffentlichung des vorliegenden Erlasses und spätestens am 1. Tag
jedes Quartals, das heißt am 1. Januar, 1. April, 1. Juli und 1. jedes Quartals, das heißt am 1. Januar, 1. April, 1. Juli und 1.
Oktober jedes Jahres, an mindestens einer gut sichtbaren Stelle in der Oktober jedes Jahres, an mindestens einer gut sichtbaren Stelle in der
Nähe der Kraftstoffpumpen und im Geschäft der Tankstation eine Nähe der Kraftstoffpumpen und im Geschäft der Tankstation eine
spezifische, vierteljährlich aktualisierte Unterlage angezeigt, durch spezifische, vierteljährlich aktualisierte Unterlage angezeigt, durch
die der Verbraucher über den Durchschnittspreis der betreffenden die der Verbraucher über den Durchschnittspreis der betreffenden
Kraftstoffe pro 100 Kilometer für einen Durchschnitt der drei Kraftstoffe pro 100 Kilometer für einen Durchschnitt der drei
meistverkauften Modelle der in Belgien im vorhergehenden Jahr meistverkauften Modelle der in Belgien im vorhergehenden Jahr
meistverkauften Fahrzeugklasse informiert werden soll. Die Anzeige meistverkauften Fahrzeugklasse informiert werden soll. Die Anzeige
dieser Informationen darf den Verbraucher nicht irreführen oder dieser Informationen darf den Verbraucher nicht irreführen oder
verwirren. verwirren.
§ 2 - Die in § 1 erwähnten Fahrzeugklassen werden wie folgt bestimmt: § 2 - Die in § 1 erwähnten Fahrzeugklassen werden wie folgt bestimmt:
1. Klasse A: Fahrzeuge mit einer Massenleistungsdichte von weniger als 1. Klasse A: Fahrzeuge mit einer Massenleistungsdichte von weniger als
60 kW/t und einer Masse in fahrbereitem Zustand von weniger als 1,3 t, 60 kW/t und einer Masse in fahrbereitem Zustand von weniger als 1,3 t,
2. Klasse B: Fahrzeuge mit einer Massenleistungsdichte zwischen 60 und 2. Klasse B: Fahrzeuge mit einer Massenleistungsdichte zwischen 60 und
75 kW/t und einer Masse in fahrbereitem Zustand von weniger als 1,3 t, 75 kW/t und einer Masse in fahrbereitem Zustand von weniger als 1,3 t,
3. Klasse C: Fahrzeuge mit einer Massenleistungsdichte von mehr als 75 3. Klasse C: Fahrzeuge mit einer Massenleistungsdichte von mehr als 75
kW/t und einer Masse in fahrbereitem Zustand von weniger als 1,3 t, kW/t und einer Masse in fahrbereitem Zustand von weniger als 1,3 t,
4. Klasse D: Fahrzeuge mit einer Massenleistungsdichte von weniger als 4. Klasse D: Fahrzeuge mit einer Massenleistungsdichte von weniger als
60 kW/t und einer Masse in fahrbereitem Zustand zwischen 1,3 und 1,6 60 kW/t und einer Masse in fahrbereitem Zustand zwischen 1,3 und 1,6
t, t,
5. Klasse E: Fahrzeuge mit einer Massenleistungsdichte zwischen 60 und 5. Klasse E: Fahrzeuge mit einer Massenleistungsdichte zwischen 60 und
75 kW/t und einer Masse in fahrbereitem Zustand zwischen 1,3 und 1,6 75 kW/t und einer Masse in fahrbereitem Zustand zwischen 1,3 und 1,6
t, t,
6. Klasse F: Fahrzeuge mit einer Massenleistungsdichte von mehr als 75 6. Klasse F: Fahrzeuge mit einer Massenleistungsdichte von mehr als 75
kW/t und einer Masse in fahrbereitem Zustand zwischen 1,3 und 1,6 t, kW/t und einer Masse in fahrbereitem Zustand zwischen 1,3 und 1,6 t,
7. Klasse G: Fahrzeuge mit einer Massenleistungsdichte von weniger als 7. Klasse G: Fahrzeuge mit einer Massenleistungsdichte von weniger als
60 kW/t und einer Masse in fahrbereitem Zustand von mehr als 1,6 t, 60 kW/t und einer Masse in fahrbereitem Zustand von mehr als 1,6 t,
8. Klasse H: Fahrzeuge mit einer Massenleistungsdichte zwischen 60 und 8. Klasse H: Fahrzeuge mit einer Massenleistungsdichte zwischen 60 und
75 kW/t und einer Masse in fahrbereitem Zustand von mehr als 1,6 t, 75 kW/t und einer Masse in fahrbereitem Zustand von mehr als 1,6 t,
9. Klasse I: Fahrzeuge mit einer Massenleistungsdichte von mehr als 75 9. Klasse I: Fahrzeuge mit einer Massenleistungsdichte von mehr als 75
kW/t und einer Masse in fahrbereitem Zustand von mehr als 1,6 t. kW/t und einer Masse in fahrbereitem Zustand von mehr als 1,6 t.
Der Durchschnittspreis der in § 1 erwähnten Kraftstoffe wird wie folgt Der Durchschnittspreis der in § 1 erwähnten Kraftstoffe wird wie folgt
berechnet: berechnet:
Preis in €/100 km = Durchschnittsverbrauch in Kraftstoffeinheit/100 km Preis in €/100 km = Durchschnittsverbrauch in Kraftstoffeinheit/100 km
* Durchschnittspreis des Kraftstoffs in €/Kraftstoffeinheit. * Durchschnittspreis des Kraftstoffs in €/Kraftstoffeinheit.
Der Durchschnittsverbrauch in Kraftstoffeinheit/100 km wird jährlich Der Durchschnittsverbrauch in Kraftstoffeinheit/100 km wird jährlich
bei der Aktualisierung des zweiten Quartals vom Föderalen Öffentlichen bei der Aktualisierung des zweiten Quartals vom Föderalen Öffentlichen
Dienst Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie wie folgt Dienst Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie wie folgt
veranschlagt: veranschlagt:
1. Die Fahrzeugklasse, in der die meisten neuen Fahrzeuge im 1. Die Fahrzeugklasse, in der die meisten neuen Fahrzeuge im
vorhergehenden Jahr zugelassen worden sind, wird ermittelt. vorhergehenden Jahr zugelassen worden sind, wird ermittelt.
2. In dieser Fahrzeugklasse werden für jeden Kraftstoff die drei 2. In dieser Fahrzeugklasse werden für jeden Kraftstoff die drei
meistverkauften Modelle ermittelt und zwar entsprechend der meistverkauften Modelle ermittelt und zwar entsprechend der
Verfügbarkeit der Angaben. Verfügbarkeit der Angaben.
3. Der Durchschnittsverbrauch dieser Modelle wird anhand des 3. Der Durchschnittsverbrauch dieser Modelle wird anhand des
Protokolls Worldwide Harmonised Light Vehicles Test Procedures, Protokolls Worldwide Harmonised Light Vehicles Test Procedures,
nachstehend "WLTP" genannt, ermittelt. nachstehend "WLTP" genannt, ermittelt.
4. Anschließend wird ein Durchschnittsverbrauch berechnet, der nach 4. Anschließend wird ein Durchschnittsverbrauch berechnet, der nach
dem Verhältnis der Zulassungen gewichtet wird. dem Verhältnis der Zulassungen gewichtet wird.
Die Durchschnittspreise der Kraftstoffe werden vierteljährlich vom Die Durchschnittspreise der Kraftstoffe werden vierteljährlich vom
Föderalen Öffentlichen Dienst Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie Föderalen Öffentlichen Dienst Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie
veranschlagt, indem ein Durchschnitt der Tagespreise berechnet wird, veranschlagt, indem ein Durchschnitt der Tagespreise berechnet wird,
die im Quartal vor der Veranschlagung vom Föderalen Öffentlichen die im Quartal vor der Veranschlagung vom Föderalen Öffentlichen
Dienst Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie festgestellt worden Dienst Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie festgestellt worden
sind. sind.
Die für die Berechnung des Durchschnittspreises pro 100 km benutzten Die für die Berechnung des Durchschnittspreises pro 100 km benutzten
Angaben stammen von: Angaben stammen von:
1. den Automobilherstellern über das WLTP-Protokoll, was den 1. den Automobilherstellern über das WLTP-Protokoll, was den
durchschnittlichen Kraftstoffverbrauch der Fahrzeuge betrifft, durchschnittlichen Kraftstoffverbrauch der Fahrzeuge betrifft,
2. dem Föderalen Öffentlichen Dienst Wirtschaft, KMB, Mittelstand und 2. dem Föderalen Öffentlichen Dienst Wirtschaft, KMB, Mittelstand und
Energie, was die durchschnittlichen Kraftstoffpreise betrifft, Energie, was die durchschnittlichen Kraftstoffpreise betrifft,
3. dem Föderalen Öffentlichen Dienst Mobilität und Transportwesen, was 3. dem Föderalen Öffentlichen Dienst Mobilität und Transportwesen, was
die meistverkaufte Fahrzeugklasse und die meistverkauften die meistverkaufte Fahrzeugklasse und die meistverkauften
Fahrzeugmodelle pro Kraftstoffart der meistverkauften Fahrzeugklasse Fahrzeugmodelle pro Kraftstoffart der meistverkauften Fahrzeugklasse
betrifft. betrifft.
§ 3 - Die in § 1 erwähnte spezifische Unterlage wird den Tankstationen § 3 - Die in § 1 erwähnte spezifische Unterlage wird den Tankstationen
spätestens zwei Wochen vor Beginn jedes Quartals, das heißt am 16. spätestens zwei Wochen vor Beginn jedes Quartals, das heißt am 16.
Dezember, 16. März, 16. Juni und 16. September jedes Jahres, auf der Dezember, 16. März, 16. Juni und 16. September jedes Jahres, auf der
Internetseite des Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft, KMB, Internetseite des Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft, KMB,
Mittelstand und Energie zur Verfügung gestellt. Sie wird den Mittelstand und Energie zur Verfügung gestellt. Sie wird den
Tankstationen auf Verlangen per Post oder per E-Mail übermittelt. Tankstationen auf Verlangen per Post oder per E-Mail übermittelt.
Die Anzeige der in § 1 erwähnten spezifischen Unterlage kann Die Anzeige der in § 1 erwähnten spezifischen Unterlage kann
elektronisch oder auf Papier erfolgen, je nach Wahl des elektronisch oder auf Papier erfolgen, je nach Wahl des
Verantwortlichen jeder Tankstation. Verantwortlichen jeder Tankstation.
Die Mindestabmessungen der in § 1 erwähnten spezifischen Unterlage Die Mindestabmessungen der in § 1 erwähnten spezifischen Unterlage
entsprechen dem A3-Format, das heißt 297 mm auf 420 mm. Es wird entsprechen dem A3-Format, das heißt 297 mm auf 420 mm. Es wird
empfohlen, für eine bessere Sichtbarkeit und Lesbarkeit ein größeres empfohlen, für eine bessere Sichtbarkeit und Lesbarkeit ein größeres
Format zu benutzen. Format zu benutzen.
Das Muster der in § 1 erwähnten spezifischen Unterlage enthält Das Muster der in § 1 erwähnten spezifischen Unterlage enthält
mindestens die in der Anlage angegebenen Informationen." mindestens die in der Anlage angegebenen Informationen."
Art. 4 - In denselben Erlass wird eine Anlage eingefügt, die Art. 4 - In denselben Erlass wird eine Anlage eingefügt, die
vorliegendem Erlass als Anlage beigefügt ist. vorliegendem Erlass als Anlage beigefügt ist.
Art. 5 - Vorliegender Erlass tritt zehn Tage nach seiner Art. 5 - Vorliegender Erlass tritt zehn Tage nach seiner
Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme von Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme von
Artikel 3, der am ersten Tage des Quartals nach dem zweiten Monat nach Artikel 3, der am ersten Tage des Quartals nach dem zweiten Monat nach
Veröffentlichung des vorliegenden Erlasses im Belgischen Staatsblatt Veröffentlichung des vorliegenden Erlasses im Belgischen Staatsblatt
in Kraft tritt. in Kraft tritt.
Art. 6 - Die für Wirtschaft, Mobilität, Energie beziehungsweise Art. 6 - Die für Wirtschaft, Mobilität, Energie beziehungsweise
Verbraucherschutz zuständigen Minister sind, jeweils für ihren Verbraucherschutz zuständigen Minister sind, jeweils für ihren
Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 9. Dezember 2021 Gegeben zu Brüssel, den 9. Dezember 2021
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Wirtschaft Der Minister der Wirtschaft
P.-Y. DERMAGNE P.-Y. DERMAGNE
Der Minister der Mobilität Der Minister der Mobilität
G. GILKINET G. GILKINET
Die Ministerin der Energie Die Ministerin der Energie
T. VAN DER STRAETEN T. VAN DER STRAETEN
Die Staatssekretärin für Verbraucherschutz Die Staatssekretärin für Verbraucherschutz
E. DE BLEEKER E. DE BLEEKER
Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld Pour la consultation du tableau, voir image
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