← Terug naar  "Koninklijk besluit tot wijziging of opheffing van diverse uitvoeringsbesluiten als gevolg van de invoering van het wetboek van de minnelijke en gedwongen invordering van fiscale en niet-fiscale schuldvorderingen. - Duitse vertaling van uittreksels "
                    
                        
                        
                
              | Koninklijk besluit tot wijziging of opheffing van diverse uitvoeringsbesluiten als gevolg van de invoering van het wetboek van de minnelijke en gedwongen invordering van fiscale en niet-fiscale schuldvorderingen. - Duitse vertaling van uittreksels | Arrêté royal modifiant ou abrogeant divers arrêtés d'exécution ensuite de l'introduction du code du recouvrement amiable et forcé des créances fiscales et non fiscales. - Traduction allemande d'extraits | 
|---|---|
| FEDERALE OVERHEIDSDIENST FINANCIEN 9 DECEMBER 2019. - Koninklijk besluit tot wijziging of opheffing van diverse uitvoeringsbesluiten als gevolg van de invoering van het wetboek van de minnelijke en gedwongen invordering van fiscale en niet-fiscale schuldvorderingen. - Duitse vertaling van uittreksels De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 29 | SERVICE PUBLIC FEDERAL FINANCES 9 DECEMBRE 2019. - Arrêté royal modifiant ou abrogeant divers arrêtés d'exécution ensuite de l'introduction du code du recouvrement amiable et forcé des créances fiscales et non fiscales. - Traduction allemande d'extraits Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des | 
| tot 42, 44 en 45 van het koninklijk besluit van 9 december 2019 tot | articles 29 à 42, 44 et 45 de l'arrêté royal du 9 décembre 2019 | 
| wijziging of opheffing van diverse uitvoeringsbesluiten als gevolg van | modifiant ou abrogeant divers arrêtés d'exécution ensuite de | 
| de invoering van het wetboek van de minnelijke en gedwongen | l'introduction du code du recouvrement amiable et forcé des créances | 
| invordering van fiscale en niet-fiscale schuldvorderingen (Belgisch | fiscales et non fiscales (Moniteur belge du 16 décembre 2019, err. du | 
| Staatsblad van 16 december 2019, err. van 3 februari 2020). | 3 février 2020). | 
| Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | 
| vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. | 
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN | 
| 9. DEZEMBER 2019 - Königlicher Erlass zur Abänderung oder Aufhebung | 9. DEZEMBER 2019 - Königlicher Erlass zur Abänderung oder Aufhebung | 
| verschiedener Ausführungserlasse infolge der Einführung des | verschiedener Ausführungserlasse infolge der Einführung des | 
| Gesetzbuches über die gütliche Beitreibung und die Zwangsbeitreibung | Gesetzbuches über die gütliche Beitreibung und die Zwangsbeitreibung | 
| von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Forderungen | von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Forderungen | 
| (...) | (...) | 
| PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | 
| Unser Gruß! | Unser Gruß! | 
| Aufgrund der Verfassung, der Artikel 37 und 108; | Aufgrund der Verfassung, der Artikel 37 und 108; | 
| Aufgrund des Gesetzes vom 21. Februar 2003 zur Einrichtung eines | Aufgrund des Gesetzes vom 21. Februar 2003 zur Einrichtung eines | 
| Dienstes für Unterhaltsforderungen beim FÖD Finanzen, des Artikels | Dienstes für Unterhaltsforderungen beim FÖD Finanzen, des Artikels | 
| 23/1, eingefügt durch das Gesetz vom 26. März 2018; | 23/1, eingefügt durch das Gesetz vom 26. März 2018; | 
| Aufgrund des Gesetzes vom 8. Juli 2018 zur Organisation einer | Aufgrund des Gesetzes vom 8. Juli 2018 zur Organisation einer | 
| zentralen Kontaktstelle Konten und Finanzverträge und zur Ausweitung | zentralen Kontaktstelle Konten und Finanzverträge und zur Ausweitung | 
| des Zugriffs auf die zentrale Datei der Pfändungs-, | des Zugriffs auf die zentrale Datei der Pfändungs-, | 
| Einzugsermächtigungs-, Abtretungs- und Protestmeldungen und der | Einzugsermächtigungs-, Abtretungs- und Protestmeldungen und der | 
| Meldungen einer kollektiven Schuldenregelung, des Artikels 2 Nr. 6 und | Meldungen einer kollektiven Schuldenregelung, des Artikels 2 Nr. 6 und | 
| des Artikels 7 Absatz 2; | des Artikels 7 Absatz 2; | 
| Aufgrund des Gesetzes vom 13. April 2019 zur Einführung des | Aufgrund des Gesetzes vom 13. April 2019 zur Einführung des | 
| Gesetzbuches über die gütliche Beitreibung und die Zwangsbeitreibung | Gesetzbuches über die gütliche Beitreibung und die Zwangsbeitreibung | 
| von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Forderungen; | von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Forderungen; | 
| Aufgrund des Gesetzbuches der verschiedenen Gebühren und Steuern, der | Aufgrund des Gesetzbuches der verschiedenen Gebühren und Steuern, der | 
| Artikel 125 § 3, ersetzt durch das Gesetz vom 25. Dezember 2016, 1873 | Artikel 125 § 3, ersetzt durch das Gesetz vom 25. Dezember 2016, 1873 | 
| § 1 Absatz 4, eingefügt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992 und | § 1 Absatz 4, eingefügt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992 und | 
| abgeändert durch das Gesetz vom 19. Dezember 2014, 199 Absatz 3, | abgeändert durch das Gesetz vom 19. Dezember 2014, 199 Absatz 3, | 
| ersetzt durch das Gesetz vom 22. April 2003 und abgeändert durch das | ersetzt durch das Gesetz vom 22. April 2003 und abgeändert durch das | 
| Gesetz vom 19. Dezember 2006, 20125, eingefügt durch das Gesetz vom | Gesetz vom 19. Dezember 2006, 20125, eingefügt durch das Gesetz vom | 
| 13. April 2019, 20127, eingefügt durch das Gesetz vom 13. April 2019, | 13. April 2019, 20127, eingefügt durch das Gesetz vom 13. April 2019, | 
| 20134, eingefügt durch das Gesetz vom 13. April 2019, 20136, eingefügt | 20134, eingefügt durch das Gesetz vom 13. April 2019, 20136, eingefügt | 
| durch das Gesetz vom 13. April 2019, 20139, eingefügt durch das Gesetz | durch das Gesetz vom 13. April 2019, 20139, eingefügt durch das Gesetz | 
| vom 13. April 2019, und 2031, ersetzt durch das Gesetz vom 25. | vom 13. April 2019, und 2031, ersetzt durch das Gesetz vom 25. | 
| Dezember 2017; | Dezember 2017; | 
| Aufgrund des Erbschaftssteuergesetzbuches, der Artikel 42, abgeändert | Aufgrund des Erbschaftssteuergesetzbuches, der Artikel 42, abgeändert | 
| durch den Königlichen Erlass Nr. 9 vom 3. Juli 1939, das Gesetz vom | durch den Königlichen Erlass Nr. 9 vom 3. Juli 1939, das Gesetz vom | 
| 14. August 1947, den Königlichen Erlass Nr. 12 vom 18. April 1967 und | 14. August 1947, den Königlichen Erlass Nr. 12 vom 18. April 1967 und | 
| die Gesetze vom 22. Dezember 1989 und 7. März 2002, und 151, | die Gesetze vom 22. Dezember 1989 und 7. März 2002, und 151, | 
| abgeändert durch die Gesetze vom 11. Juli 1960, 2. Mai 2002 und 11. | abgeändert durch die Gesetze vom 11. Juli 1960, 2. Mai 2002 und 11. | 
| Juli 2018; | Juli 2018; | 
| Aufgrund des Gesetzbuches der den Einkommensteuern gleichgesetzten | Aufgrund des Gesetzbuches der den Einkommensteuern gleichgesetzten | 
| Steuern, der Artikel 2, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 13. | Steuern, der Artikel 2, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 13. | 
| April 2019, und 29, ersetzt durch das Gesetz vom 25. Januar 1999 und | April 2019, und 29, ersetzt durch das Gesetz vom 25. Januar 1999 und | 
| abgeändert durch das Gesetz vom 25. April 2014; | abgeändert durch das Gesetz vom 25. April 2014; | 
| Aufgrund des Mehrwertsteuergesetzbuches, der Artikel 54, ersetzt durch | Aufgrund des Mehrwertsteuergesetzbuches, der Artikel 54, ersetzt durch | 
| das Gesetz vom 28. Dezember 1992 und abgeändert durch die Gesetze vom | das Gesetz vom 28. Dezember 1992 und abgeändert durch die Gesetze vom | 
| 17. Dezember 2012 und 30. Juli 2018, und 76, ersetzt durch das Gesetz | 17. Dezember 2012 und 30. Juli 2018, und 76, ersetzt durch das Gesetz | 
| vom 28. Dezember 1992 und abgeändert durch die Gesetze vom 26. | vom 28. Dezember 1992 und abgeändert durch die Gesetze vom 26. | 
| November 2009 und 25. April 2014; | November 2009 und 25. April 2014; | 
| Aufgrund des Einkommensteuergesetzbuches 1992, der Artikel 250, 300 § | Aufgrund des Einkommensteuergesetzbuches 1992, der Artikel 250, 300 § | 
| 1, ersetzt durch das Gesetz vom 13. April 2019, 301 Absatz 2, 393, | 1, ersetzt durch das Gesetz vom 13. April 2019, 301 Absatz 2, 393, | 
| ersetzt durch das Gesetz vom 13. April 2019, 412bis, eingefügt durch | ersetzt durch das Gesetz vom 13. April 2019, 412bis, eingefügt durch | 
| das Gesetz vom 28. Dezember 1992 und abgeändert durch das Gesetz vom | das Gesetz vom 28. Dezember 1992 und abgeändert durch das Gesetz vom | 
| 11. Februar 2019, und 469 Absatz 1, abgeändert durch die Gesetze vom | 11. Februar 2019, und 469 Absatz 1, abgeändert durch die Gesetze vom | 
| 19. April 2014 und 25. April 2014; | 19. April 2014 und 25. April 2014; | 
| Aufgrund des Gesetzbuches über die gütliche Beitreibung und die | Aufgrund des Gesetzbuches über die gütliche Beitreibung und die | 
| Zwangsbeitreibung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen | Zwangsbeitreibung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen | 
| Forderungen, der Artikel 23 § 1 und 84 Absatz 2; | Forderungen, der Artikel 23 § 1 und 84 Absatz 2; | 
| Aufgrund des Ausführungserlasses vom 3. März 1927 zum Gesetzbuch der | Aufgrund des Ausführungserlasses vom 3. März 1927 zum Gesetzbuch der | 
| verschiedenen Gebühren und Steuern; | verschiedenen Gebühren und Steuern; | 
| Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 31. März 1936 zur allgemeinen | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 31. März 1936 zur allgemeinen | 
| Regelung der Erbschaftssteuer; | Regelung der Erbschaftssteuer; | 
| Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 4 vom 29. Dezember 1969 in Bezug | Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 4 vom 29. Dezember 1969 in Bezug | 
| auf Erstattungen im Bereich der Mehrwertsteuer; | auf Erstattungen im Bereich der Mehrwertsteuer; | 
| Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 8. Juli 1970 zur Einführung der | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 8. Juli 1970 zur Einführung der | 
| allgemeinen Verordnung über die der Einkommensteuer gleichgesetzten | allgemeinen Verordnung über die der Einkommensteuer gleichgesetzten | 
| Steuern; | Steuern; | 
| Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 24 vom 29. Dezember 1992 über | Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 24 vom 29. Dezember 1992 über | 
| die Zahlung der Mehrwertsteuer; | die Zahlung der Mehrwertsteuer; | 
| Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 27. August 1993 zur Ausführung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 27. August 1993 zur Ausführung | 
| des Einkommensteuergesetzbuches 1992; | des Einkommensteuergesetzbuches 1992; | 
| Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 17. Februar 2019 zur Ausführung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 17. Februar 2019 zur Ausführung | 
| verschiedener Gesetze und zur Anpassung verschiedener Königlicher | verschiedener Gesetze und zur Anpassung verschiedener Königlicher | 
| Erlasse unter anderem im Hinblick auf die Harmonisierung der | Erlasse unter anderem im Hinblick auf die Harmonisierung der | 
| Zahlungsmodalitäten innerhalb der mit der Einnahme und Beitreibung von | Zahlungsmodalitäten innerhalb der mit der Einnahme und Beitreibung von | 
| Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Forderungen beauftragten | Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Forderungen beauftragten | 
| Verwaltung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen; | Verwaltung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen; | 
| Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 7. April 2019 zur Bestimmung der | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 7. April 2019 zur Bestimmung der | 
| zentralisierenden Organisationen und der einzigen Kontaktstellen | zentralisierenden Organisationen und der einzigen Kontaktstellen | 
| hinsichtlich der zentralen Kontaktstelle Konten und Finanzverträge; | hinsichtlich der zentralen Kontaktstelle Konten und Finanzverträge; | 
| Aufgrund der Stellungnahme Nr. 173/2019 der Datenschutzbehörde vom 8. | Aufgrund der Stellungnahme Nr. 173/2019 der Datenschutzbehörde vom 8. | 
| November 2019; | November 2019; | 
| Aufgrund der Stellungnahme der Belgischen Nationalbank vom 26. | Aufgrund der Stellungnahme der Belgischen Nationalbank vom 26. | 
| September 2019, abgegeben auf der Grundlage der Artikel 5 § 1 und 7 | September 2019, abgegeben auf der Grundlage der Artikel 5 § 1 und 7 | 
| Absatz 2 des vorerwähnten Gesetzes vom 8. Juli 2018; | Absatz 2 des vorerwähnten Gesetzes vom 8. Juli 2018; | 
| Aufgrund des Gutachtens Nr. 66.593/3 des Staatsrates vom 25. Oktober | Aufgrund des Gutachtens Nr. 66.593/3 des Staatsrates vom 25. Oktober | 
| 2019, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am | 2019, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am | 
| 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | 
| In der Erwägung, dass es sich nur um einen Erlass zur Ausführung | In der Erwägung, dass es sich nur um einen Erlass zur Ausführung | 
| bestehender Rechtsvorschriften handelt und dass vorliegender Erlass | bestehender Rechtsvorschriften handelt und dass vorliegender Erlass | 
| keine budgetären Auswirkungen hat, muss weder eine Stellungnahme des | keine budgetären Auswirkungen hat, muss weder eine Stellungnahme des | 
| Finanzinspektors noch das Einverständnis des Ministers des Haushalts | Finanzinspektors noch das Einverständnis des Ministers des Haushalts | 
| beantragt werden; | beantragt werden; | 
| Auf Vorschlag des Vizepremierministers und Ministers der Finanzen | Auf Vorschlag des Vizepremierministers und Ministers der Finanzen | 
| Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | 
| (...) | (...) | 
| KAPITEL 4 - Abänderungen des Königlichen Erlasses Nr. 4 vom 29. | KAPITEL 4 - Abänderungen des Königlichen Erlasses Nr. 4 vom 29. | 
| Dezember 1969 in Bezug auf Erstattungen im Bereich der Mehrwertsteuer | Dezember 1969 in Bezug auf Erstattungen im Bereich der Mehrwertsteuer | 
| Art. 29 - Artikel 81 § 3 des Königlichen Erlasses Nr. 4 vom 29. | Art. 29 - Artikel 81 § 3 des Königlichen Erlasses Nr. 4 vom 29. | 
| Dezember 1969 in Bezug auf Erstattungen im Bereich der Mehrwertsteuer, | Dezember 1969 in Bezug auf Erstattungen im Bereich der Mehrwertsteuer, | 
| zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 17. März 2019, | zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 17. März 2019, | 
| wird wie folgt abgeändert: | wird wie folgt abgeändert: | 
| a) In Absatz 2 werden die Wörter "durch eine in Artikel 89 des | a) In Absatz 2 werden die Wörter "durch eine in Artikel 89 des | 
| Gesetzbuches vorgesehene Klage" durch die Wörter "durch eine in | Gesetzbuches vorgesehene Klage" durch die Wörter "durch eine in | 
| Artikel 19 § 2 Absatz 1 des Gesetzbuches über die gütliche Beitreibung | Artikel 19 § 2 Absatz 1 des Gesetzbuches über die gütliche Beitreibung | 
| und die Zwangsbeitreibung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen | und die Zwangsbeitreibung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen | 
| Forderungen vorgesehene Klage" ersetzt. | Forderungen vorgesehene Klage" ersetzt. | 
| b) In Absatz 4 werden die Wörter "durch eine in Artikel 89 des | b) In Absatz 4 werden die Wörter "durch eine in Artikel 89 des | 
| Gesetzbuches vorgesehene Klage" durch die Wörter "durch eine in | Gesetzbuches vorgesehene Klage" durch die Wörter "durch eine in | 
| Artikel 19 § 2 Absatz 1 des Gesetzbuches über die gütliche Beitreibung | Artikel 19 § 2 Absatz 1 des Gesetzbuches über die gütliche Beitreibung | 
| und die Zwangsbeitreibung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen | und die Zwangsbeitreibung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen | 
| Forderungen vorgesehene Klage" ersetzt. | Forderungen vorgesehene Klage" ersetzt. | 
| Art. 30 - Artikel 83 desselben Erlasses, zuletzt abgeändert durch den | Art. 30 - Artikel 83 desselben Erlasses, zuletzt abgeändert durch den | 
| Königlichen Erlass vom 17. März 2019, wird wie folgt abgeändert: | Königlichen Erlass vom 17. März 2019, wird wie folgt abgeändert: | 
| a) In Absatz 3 werden die Wörter "durch eine in Artikel 89 des | a) In Absatz 3 werden die Wörter "durch eine in Artikel 89 des | 
| Gesetzbuches vorgesehene Klage" durch die Wörter "durch eine in | Gesetzbuches vorgesehene Klage" durch die Wörter "durch eine in | 
| Artikel 19 § 2 Absatz 1 des Gesetzbuches über die gütliche Beitreibung | Artikel 19 § 2 Absatz 1 des Gesetzbuches über die gütliche Beitreibung | 
| und die Zwangsbeitreibung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen | und die Zwangsbeitreibung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen | 
| Forderungen vorgesehene Klage" ersetzt. | Forderungen vorgesehene Klage" ersetzt. | 
| b) In Absatz 5 werden die Wörter "durch eine in Artikel 89 des | b) In Absatz 5 werden die Wörter "durch eine in Artikel 89 des | 
| Gesetzbuches vorgesehene Klage" durch die Wörter "durch eine in | Gesetzbuches vorgesehene Klage" durch die Wörter "durch eine in | 
| Artikel 19 § 2 Absatz 1 des Gesetzbuches über die gütliche Beitreibung | Artikel 19 § 2 Absatz 1 des Gesetzbuches über die gütliche Beitreibung | 
| und die Zwangsbeitreibung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen | und die Zwangsbeitreibung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen | 
| Forderungen vorgesehene Klage" ersetzt. | Forderungen vorgesehene Klage" ersetzt. | 
| KAPITEL 5 - Abänderungen des Königlichen Erlasses Nr. 24 vom 29. | KAPITEL 5 - Abänderungen des Königlichen Erlasses Nr. 24 vom 29. | 
| Dezember 1992 über die Zahlung der Mehrwertsteuer | Dezember 1992 über die Zahlung der Mehrwertsteuer | 
| Art. 31 - In Artikel 9 des Königlichen Erlasses Nr. 24 vom 29. | Art. 31 - In Artikel 9 des Königlichen Erlasses Nr. 24 vom 29. | 
| Dezember 1992 über die Zahlung der Mehrwertsteuer, ersetzt durch den | Dezember 1992 über die Zahlung der Mehrwertsteuer, ersetzt durch den | 
| Königlichen Erlass vom 17. Februar 2019, werden die Wörter "gemäß den | Königlichen Erlass vom 17. Februar 2019, werden die Wörter "gemäß den | 
| Bestimmungen von Kapitel 1 des Königlichen Erlasses vom 17. Februar | Bestimmungen von Kapitel 1 des Königlichen Erlasses vom 17. Februar | 
| 2019 zur Ausführung verschiedener Gesetze und zur Anpassung | 2019 zur Ausführung verschiedener Gesetze und zur Anpassung | 
| verschiedener Königlicher Erlasse unter anderem im Hinblick auf die | verschiedener Königlicher Erlasse unter anderem im Hinblick auf die | 
| Harmonisierung der Zahlungsmodalitäten innerhalb der mit der Einnahme | Harmonisierung der Zahlungsmodalitäten innerhalb der mit der Einnahme | 
| und Beitreibung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen | und Beitreibung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen | 
| Forderungen beauftragten Verwaltung des Föderalen Öffentlichen | Forderungen beauftragten Verwaltung des Föderalen Öffentlichen | 
| Dienstes Finanzen" durch die Wörter "gemäß den Bestimmungen der | Dienstes Finanzen" durch die Wörter "gemäß den Bestimmungen der | 
| Artikel 15 bis 17 des Gesetzbuches über die gütliche Beitreibung und | Artikel 15 bis 17 des Gesetzbuches über die gütliche Beitreibung und | 
| die Zwangsbeitreibung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen | die Zwangsbeitreibung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen | 
| Forderungen" ersetzt. | Forderungen" ersetzt. | 
| Art. 32 - In Artikel 10 desselben Erlasses, ersetzt durch den | Art. 32 - In Artikel 10 desselben Erlasses, ersetzt durch den | 
| Königlichen Erlass vom 17. Februar 2019, werden die Wörter "gemäß den | Königlichen Erlass vom 17. Februar 2019, werden die Wörter "gemäß den | 
| Bestimmungen von Kapitel 1 des Königlichen Erlasses vom 17. Februar | Bestimmungen von Kapitel 1 des Königlichen Erlasses vom 17. Februar | 
| 2019 zur Ausführung verschiedener Gesetze und zur Anpassung | 2019 zur Ausführung verschiedener Gesetze und zur Anpassung | 
| verschiedener Königlicher Erlasse unter anderem im Hinblick auf die | verschiedener Königlicher Erlasse unter anderem im Hinblick auf die | 
| Harmonisierung der Zahlungsmodalitäten innerhalb der mit der Einnahme | Harmonisierung der Zahlungsmodalitäten innerhalb der mit der Einnahme | 
| und Beitreibung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen | und Beitreibung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen | 
| Forderungen beauftragten Verwaltung des Föderalen Öffentlichen | Forderungen beauftragten Verwaltung des Föderalen Öffentlichen | 
| Dienstes Finanzen" durch die Wörter "gemäß den Bestimmungen der | Dienstes Finanzen" durch die Wörter "gemäß den Bestimmungen der | 
| Artikel 15 bis 17 des Gesetzbuches über die gütliche Beitreibung und | Artikel 15 bis 17 des Gesetzbuches über die gütliche Beitreibung und | 
| die Zwangsbeitreibung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen | die Zwangsbeitreibung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen | 
| Forderungen" ersetzt. | Forderungen" ersetzt. | 
| Art. 33 - In Artikel 11 desselben Erlasses, ersetzt durch den | Art. 33 - In Artikel 11 desselben Erlasses, ersetzt durch den | 
| Königlichen Erlass vom 17. Februar 2019, werden die Wörter "gemäß den | Königlichen Erlass vom 17. Februar 2019, werden die Wörter "gemäß den | 
| Bestimmungen von Kapitel 1 des Königlichen Erlasses vom 17. Februar | Bestimmungen von Kapitel 1 des Königlichen Erlasses vom 17. Februar | 
| 2019 zur Ausführung verschiedener Gesetze und zur Anpassung | 2019 zur Ausführung verschiedener Gesetze und zur Anpassung | 
| verschiedener Königlicher Erlasse unter anderem im Hinblick auf die | verschiedener Königlicher Erlasse unter anderem im Hinblick auf die | 
| Harmonisierung der Zahlungsmodalitäten innerhalb der mit der Einnahme | Harmonisierung der Zahlungsmodalitäten innerhalb der mit der Einnahme | 
| und Beitreibung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen | und Beitreibung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen | 
| Forderungen beauftragten Verwaltung des Föderalen Öffentlichen | Forderungen beauftragten Verwaltung des Föderalen Öffentlichen | 
| Dienstes Finanzen" durch die Wörter "gemäß den Bestimmungen der | Dienstes Finanzen" durch die Wörter "gemäß den Bestimmungen der | 
| Artikel 15 bis 17 des Gesetzbuches über die gütliche Beitreibung und | Artikel 15 bis 17 des Gesetzbuches über die gütliche Beitreibung und | 
| die Zwangsbeitreibung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen | die Zwangsbeitreibung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen | 
| Forderungen" ersetzt. | Forderungen" ersetzt. | 
| KAPITEL 6 - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 27. August 1993 | KAPITEL 6 - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 27. August 1993 | 
| zur Ausführung des Einkommensteuergesetzbuches 1992 | zur Ausführung des Einkommensteuergesetzbuches 1992 | 
| Art. 34 - In Artikel 139 des Königlichen Erlasses vom 27. August 1993 | Art. 34 - In Artikel 139 des Königlichen Erlasses vom 27. August 1993 | 
| zur Ausführung des Einkommensteuergesetzbuches 1992, ersetzt durch den | zur Ausführung des Einkommensteuergesetzbuches 1992, ersetzt durch den | 
| Königlichen Erlass vom 17. Februar 2019, werden die Wörter "gemäß den | Königlichen Erlass vom 17. Februar 2019, werden die Wörter "gemäß den | 
| Bestimmungen von Kapitel 1 des Königlichen Erlasses vom 17. Februar | Bestimmungen von Kapitel 1 des Königlichen Erlasses vom 17. Februar | 
| 2019 zur Ausführung verschiedener Gesetze und zur Anpassung | 2019 zur Ausführung verschiedener Gesetze und zur Anpassung | 
| verschiedener Königlicher Erlasse unter anderem im Hinblick auf die | verschiedener Königlicher Erlasse unter anderem im Hinblick auf die | 
| Harmonisierung der Zahlungsmodalitäten innerhalb der mit der Einnahme | Harmonisierung der Zahlungsmodalitäten innerhalb der mit der Einnahme | 
| und Beitreibung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen | und Beitreibung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen | 
| Forderungen beauftragten Verwaltung des Föderalen Öffentlichen | Forderungen beauftragten Verwaltung des Föderalen Öffentlichen | 
| Dienstes Finanzen" durch die Wörter "gemäß den Bestimmungen der | Dienstes Finanzen" durch die Wörter "gemäß den Bestimmungen der | 
| Artikel 15 bis 17 des Gesetzbuches über die gütliche Beitreibung und | Artikel 15 bis 17 des Gesetzbuches über die gütliche Beitreibung und | 
| die Zwangsbeitreibung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen | die Zwangsbeitreibung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen | 
| Forderungen" ersetzt. | Forderungen" ersetzt. | 
| Art. 35 - In Kapitel 3 Abschnitt 5 desselben Erlasses werden | Art. 35 - In Kapitel 3 Abschnitt 5 desselben Erlasses werden | 
| aufgehoben: | aufgehoben: | 
| 1. Unterabschnitt 1, der die Artikel 146 und 147 umfasst, | 1. Unterabschnitt 1, der die Artikel 146 und 147 umfasst, | 
| 2. Unterabschnitt 2, der die Artikel 148 bis 163 umfasst, | 2. Unterabschnitt 2, der die Artikel 148 bis 163 umfasst, | 
| 3. Unterabschnitt 4, der die Artikel 167 bis 171 umfasst, | 3. Unterabschnitt 4, der die Artikel 167 bis 171 umfasst, | 
| 4. Unterabschnitt 5, der die Artikel 172 bis 175 umfasst. | 4. Unterabschnitt 5, der die Artikel 172 bis 175 umfasst. | 
| Art. 36 - In Artikel 177 § 3 desselben Erlasses werden die Wörter | Art. 36 - In Artikel 177 § 3 desselben Erlasses werden die Wörter | 
| "wird von der Verwaltung der direkten Steuern gemäß den Bestimmungen | "wird von der Verwaltung der direkten Steuern gemäß den Bestimmungen | 
| desselben Gesetzbuches festgelegt und beigetrieben" durch die Wörter | desselben Gesetzbuches festgelegt und beigetrieben" durch die Wörter | 
| "wird von der mit der Festlegung der Einkommensteuern beauftragten | "wird von der mit der Festlegung der Einkommensteuern beauftragten | 
| Verwaltung gemäß den Bestimmungen desselben Gesetzbuchs festgelegt und | Verwaltung gemäß den Bestimmungen desselben Gesetzbuchs festgelegt und | 
| gemäß dem Gesetzbuch über die gütliche Beitreibung und die | gemäß dem Gesetzbuch über die gütliche Beitreibung und die | 
| Zwangsbeitreibung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen | Zwangsbeitreibung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen | 
| Forderungen beigetrieben" ersetzt. | Forderungen beigetrieben" ersetzt. | 
| Art. 37 - In Kapitel 3 desselben Erlasses wird die Überschrift von | Art. 37 - In Kapitel 3 desselben Erlasses wird die Überschrift von | 
| Abschnitt 13 wie folgt ersetzt: | Abschnitt 13 wie folgt ersetzt: | 
| "Abschnitt 13 - Einhaltung der Einbehaltungspflicht in Bezug auf | "Abschnitt 13 - Einhaltung der Einbehaltungspflicht in Bezug auf | 
| Steuerschulden und nichtsteuerliche Schulden eines Unternehmers oder | Steuerschulden und nichtsteuerliche Schulden eines Unternehmers oder | 
| Subunternehmers". | Subunternehmers". | 
| Art. 38 - Artikel 210 desselben Erlasses, ersetzt durch den | Art. 38 - Artikel 210 desselben Erlasses, ersetzt durch den | 
| Königlichen Erlass vom 27. Dezember 2007, wird wie folgt ersetzt: | Königlichen Erlass vom 27. Dezember 2007, wird wie folgt ersetzt: | 
| "Art. 210 - Wurde die durch Artikel 55 des Gesetzbuches über die | "Art. 210 - Wurde die durch Artikel 55 des Gesetzbuches über die | 
| gütliche Beitreibung und die Zwangsbeitreibung von Steuerforderungen | gütliche Beitreibung und die Zwangsbeitreibung von Steuerforderungen | 
| und nichtsteuerlichen Forderungen auferlegte Zahlung nicht getätigt, | und nichtsteuerlichen Forderungen auferlegte Zahlung nicht getätigt, | 
| wird die in Artikel 393 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnte | wird die in Artikel 393 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnte | 
| administrative Geldbuße für höchstens drei Verstöße um ein Achtel, ein | administrative Geldbuße für höchstens drei Verstöße um ein Achtel, ein | 
| Viertel oder die Hälfte der Geldbuße verringert, je nachdem, ob es | Viertel oder die Hälfte der Geldbuße verringert, je nachdem, ob es | 
| sich um den ersten, zweiten beziehungsweise dritten Verstoß handelt, | sich um den ersten, zweiten beziehungsweise dritten Verstoß handelt, | 
| vorausgesetzt, die Person, die die Zahlung nicht getätigt hat, hatte | vorausgesetzt, die Person, die die Zahlung nicht getätigt hat, hatte | 
| einen Vertrag mit einem Unternehmer abgeschlossen, der zum Zeitpunkt | einen Vertrag mit einem Unternehmer abgeschlossen, der zum Zeitpunkt | 
| des Vertragsabschlusses keine Steuerschulden und nichtsteuerlichen | des Vertragsabschlusses keine Steuerschulden und nichtsteuerlichen | 
| Schulden hatte, und zum Zeitpunkt der Feststellung des Verstoßes: | Schulden hatte, und zum Zeitpunkt der Feststellung des Verstoßes: | 
| 1. hatte dieser Unternehmer entweder keine Steuerschulden und | 1. hatte dieser Unternehmer entweder keine Steuerschulden und | 
| nichtsteuerlichen Schulden mehr | nichtsteuerlichen Schulden mehr | 
| 2. oder hatte dieser Unternehmer noch Steuerschulden oder | 2. oder hatte dieser Unternehmer noch Steuerschulden oder | 
| nichtsteuerliche Schulden und die Person, die die Zahlung nicht | nichtsteuerliche Schulden und die Person, die die Zahlung nicht | 
| getätigt hat, hat die Zahlung auf Antrag der Verwaltung innerhalb der | getätigt hat, hat die Zahlung auf Antrag der Verwaltung innerhalb der | 
| von ihr festgelegten Frist nachgeholt und der Nachweis dieser Zahlung | von ihr festgelegten Frist nachgeholt und der Nachweis dieser Zahlung | 
| ist erbracht worden." | ist erbracht worden." | 
| Art. 39 - In Artikel 233 desselben Erlasses werden die Wörter "Artikel | Art. 39 - In Artikel 233 desselben Erlasses werden die Wörter "Artikel | 
| 133, 136 bis 176 und 207 bis 230" durch die Wörter "Artikel 133, 136 | 133, 136 bis 176 und 207 bis 230" durch die Wörter "Artikel 133, 136 | 
| bis 144/7, 210bis, 210ter und 225 bis 230" ersetzt. | bis 144/7, 210bis, 210ter und 225 bis 230" ersetzt. | 
| KAPITEL 7 - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 17. Februar 2019 | KAPITEL 7 - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 17. Februar 2019 | 
| zur Ausführung verschiedener Gesetze und zur Anpassung verschiedener | zur Ausführung verschiedener Gesetze und zur Anpassung verschiedener | 
| Königlicher Erlasse unter anderem im Hinblick auf die Harmonisierung | Königlicher Erlasse unter anderem im Hinblick auf die Harmonisierung | 
| der Zahlungsmodalitäten innerhalb der mit der Einnahme und Beitreibung | der Zahlungsmodalitäten innerhalb der mit der Einnahme und Beitreibung | 
| von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Forderungen beauftragten | von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Forderungen beauftragten | 
| Verwaltung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen | Verwaltung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen | 
| Art. 40 - Kapitel 1 des Königlichen Erlasses vom 17. Februar 2019 zur | Art. 40 - Kapitel 1 des Königlichen Erlasses vom 17. Februar 2019 zur | 
| Ausführung verschiedener Gesetze und zur Anpassung verschiedener | Ausführung verschiedener Gesetze und zur Anpassung verschiedener | 
| Königlicher Erlasse unter anderem im Hinblick auf die Harmonisierung | Königlicher Erlasse unter anderem im Hinblick auf die Harmonisierung | 
| der Zahlungsmodalitäten innerhalb der mit der Einnahme und Beitreibung | der Zahlungsmodalitäten innerhalb der mit der Einnahme und Beitreibung | 
| von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Forderungen beauftragten | von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Forderungen beauftragten | 
| Verwaltung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen, das die | Verwaltung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen, das die | 
| Artikel 1 bis 4 umfasst, wird aufgehoben. | Artikel 1 bis 4 umfasst, wird aufgehoben. | 
| Art. 41 - Artikel 46 desselben Erlasses wird aufgehoben. | Art. 41 - Artikel 46 desselben Erlasses wird aufgehoben. | 
| Art. 42 - In Artikel 47 desselben Erlasses werden die Wörter "gemäß | Art. 42 - In Artikel 47 desselben Erlasses werden die Wörter "gemäß | 
| den Bestimmungen von Kapitel 1" durch die Wörter "gemäß den | den Bestimmungen von Kapitel 1" durch die Wörter "gemäß den | 
| Bestimmungen der Artikel 15 bis 17 des Gesetzbuches über die gütliche | Bestimmungen der Artikel 15 bis 17 des Gesetzbuches über die gütliche | 
| Beitreibung und die Zwangsbeitreibung von Steuerforderungen und | Beitreibung und die Zwangsbeitreibung von Steuerforderungen und | 
| nichtsteuerlichen Forderungen" ersetzt. | nichtsteuerlichen Forderungen" ersetzt. | 
| (...) | (...) | 
| KAPITEL 9 - Inkrafttreten | KAPITEL 9 - Inkrafttreten | 
| Art. 44 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2020 in Kraft. | Art. 44 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2020 in Kraft. | 
| In Abweichung von Absatz 1 wird Artikel 21 wirksam mit 23. August | In Abweichung von Absatz 1 wird Artikel 21 wirksam mit 23. August | 
| 2019. | 2019. | 
| Art. 45 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung | Art. 45 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung | 
| des vorliegenden Königlichen Erlasses beauftragt. | des vorliegenden Königlichen Erlasses beauftragt. | 
| Gegeben zu Brüssel, den 9. Dezember 2019 | Gegeben zu Brüssel, den 9. Dezember 2019 | 
| PHILIPPE | PHILIPPE | 
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: | 
| Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen | Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen | 
| A. DE CROO | A. DE CROO |