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Koninklijk besluit nr. 56 met betrekking tot de teruggaaf inzake belasting over de toegevoegde waarde aan belastingplichtigen gevestigd in een andere lidstaat dan de lidstaat van teruggaaf. - Officieuze coördinatie in het Duits | Arrêté royal n° 56 relatif aux remboursements en matière de taxe sur la valeur ajoutée en faveur des assujettis établis dans un Etat membre autre que l'Etat membre de remboursement. - Coordination officieuse en langue allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST FINANCIEN 9 DECEMBER 2009. - Koninklijk besluit nr. 56 met betrekking tot de teruggaaf inzake belasting over de toegevoegde waarde aan belastingplichtigen gevestigd in een andere lidstaat dan de lidstaat van teruggaaf. - Officieuze coördinatie in het Duits De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van | SERVICE PUBLIC FEDERAL FINANCES 9 DECEMBRE 2009. - Arrêté royal n° 56 relatif aux remboursements en matière de taxe sur la valeur ajoutée en faveur des assujettis établis dans un Etat membre autre que l'Etat membre de remboursement. - Coordination officieuse en langue allemande Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue |
het koninklijk besluit nr. 56 van 9 december 2009 met betrekking tot | allemande de l'arrêté royal n° 56 du 9 décembre 2009 relatif aux |
de teruggaaf inzake belasting over de toegevoegde waarde aan | remboursements en matière de taxe sur la valeur ajoutée en faveur des |
belastingplichtigen gevestigd in een andere lidstaat dan de lidstaat | assujettis établis dans un Etat membre autre que l'Etat membre de |
van teruggaaf (Belgisch Staatsblad van 17 december 2009, err. van 7 | remboursement (Moniteur belge du 17 décembre 2009, err. du 7 mai |
mei 2010), zoals het achtereenvolgens werd gewijzigd bij : | 2010), tel qu'il a été modifié successivement par : |
- het koninklijk besluit van 8 december 2010 tot wijziging van het | - l'arrêté royal du 8 décembre 2010 modifiant l'arrêté royal n° 56, du |
koninklijk besluit nr. 56 van 9 december 2009 met betrekking tot de | 9 décembre 2009, relatif aux remboursements en matière de taxe sur la |
teruggaaf inzake belasting over de toegevoegde waarde aan | |
belastingplichtigen gevestigd in een andere lidstaat dan de lidstaat | valeur ajoutée en faveur des assujettis établis dans un Etat membre |
van teruggaaf (Belgisch Staatsblad van 16 december 2010); | autre que l'Etat membre de remboursement (Moniteur belge du 16 |
décembre 2010); | |
- het koninklijk besluit van 30 april 2013 tot wijziging van de | - l'arrêté royal du 30 avril 2013 modifiant les arrêtés royaux nos 1, |
koninklijke besluiten nrs. 1, 2, 3, 4, 7, 10, 13, 14, 18, 19, 20, 22, | 2, 3, 4, 7, 10, 13, 14, 18, 19, 20, 22, 23, 24, 31, 39, 46, 48, 51, |
23, 24, 31, 39, 46, 48, 51, 53, 54 en 56 met betrekking tot de | 53, 54 et 56 relatifs à la taxe sur la valeur ajoutée (Moniteur belge |
belasting over de toegevoegde waarde (Belgisch Staatsblad van 8 mei | |
2013, err. van 5 juni 2013); | du 8 mai 2013, err. du 5 juin 2013); |
- het koninklijk besluit van 27 november 2014 tot wijziging van de | - l'arrêté royal du 27 novembre 2014 modifiant les arrêtés royaux nos |
koninklijke besluiten nrs. 1, 2, 22, 23 en 56 met betrekking tot de | 1, 2, 22, 23 et 56 relatifs à la taxe sur la valeur ajoutée (Moniteur |
belasting over de toegevoegde waarde (Belgisch Staatsblad van 8 | belge du 8 décembre 2014); |
december 2014); - het koninklijk besluit van 24 januari 2015 tot wijziging van de | - l'arrêté royal du 24 janvier 2015 modifiant les arrêtés royaux nos |
koninklijke besluiten nrs. 1, 2, 3, 4, 7, 9, 10, 11, 15, 19, 23, 24, | 1, 2, 3, 4, 7, 9, 10, 11, 15, 19, 23, 24, 27, 31, 46, 47, 48, 50, 54 |
27, 31, 46, 47, 48, 50, 54 en 56 met betrekking tot de belasting over | |
de toegevoegde waarde en het koninklijk besluit van 7 juni 2007 tot | et 56 relatifs à la taxe sur la valeur ajoutée et l'arrêté royal, du 7 |
uitvoering van de artikelen 84quinquies tot 84decies van het Wetboek | juin 2007, portant exécution des articles 84quinquies à 84decies du |
van de belasting over de toegevoegde waarde (Belgisch Staatsblad van | Code de la taxe sur la valeur ajoutée (Moniteur belge du 20 février |
20 februari 2015, err. van 27 april 2015). | 2015, err. du 27 avril 2015). |
Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale | Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le |
dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. | Service central de traduction allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN |
9. DEZEMBER 2009 - Königlicher Erlass Nr. 56 über die Erstattung der | 9. DEZEMBER 2009 - Königlicher Erlass Nr. 56 über die Erstattung der |
Mehrwertsteuer an Steuerpflichtige, die in einem anderen Mitgliedstaat | Mehrwertsteuer an Steuerpflichtige, die in einem anderen Mitgliedstaat |
als dem Mitgliedstaat der Erstattung ansässig sind | als dem Mitgliedstaat der Erstattung ansässig sind |
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen | KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen |
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses bezeichnet der | Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses bezeichnet der |
Ausdruck: | Ausdruck: |
1. "nicht im Mitgliedstaat der Erstattung ansässiger | 1. "nicht im Mitgliedstaat der Erstattung ansässiger |
Steuerpflichtiger" jeden Steuerpflichtigen im Sinne von Artikel 9 | Steuerpflichtiger" jeden Steuerpflichtigen im Sinne von Artikel 9 |
Absatz 1 der Richtlinie 2006/112/EG, der nicht im Mitgliedstaat der | Absatz 1 der Richtlinie 2006/112/EG, der nicht im Mitgliedstaat der |
Erstattung, sondern im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates ansässig | Erstattung, sondern im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates ansässig |
ist, | ist, |
2. "Mitgliedstaat der Erstattung" den Mitgliedstaat, mit dessen | 2. "Mitgliedstaat der Erstattung" den Mitgliedstaat, mit dessen |
Mehrwertsteuer die dem nicht im Mitgliedstaat der Erstattung | Mehrwertsteuer die dem nicht im Mitgliedstaat der Erstattung |
ansässigen Steuerpflichtigen in diesem Mitgliedstaat gelieferten Güter | ansässigen Steuerpflichtigen in diesem Mitgliedstaat gelieferten Güter |
oder erbrachten Dienstleistungen oder die Einfuhr von Gütern in diesen | oder erbrachten Dienstleistungen oder die Einfuhr von Gütern in diesen |
Mitgliedstaat belastet wurden, | Mitgliedstaat belastet wurden, |
3. "Erstattungszeitraum" den Zeitraum, auf den im Erstattungsantrag | 3. "Erstattungszeitraum" den Zeitraum, auf den im Erstattungsantrag |
Bezug genommen wird, | Bezug genommen wird, |
4. "Erstattungsantrag" den Antrag auf Erstattung der Mehrwertsteuer, | 4. "Erstattungsantrag" den Antrag auf Erstattung der Mehrwertsteuer, |
mit der der Mitgliedstaat der Erstattung die dem nicht im | mit der der Mitgliedstaat der Erstattung die dem nicht im |
Mitgliedstaat der Erstattung ansässigen Steuerpflichtigen in diesem | Mitgliedstaat der Erstattung ansässigen Steuerpflichtigen in diesem |
Mitgliedstaat gelieferten Güter oder erbrachten Dienstleistungen oder | Mitgliedstaat gelieferten Güter oder erbrachten Dienstleistungen oder |
die Einfuhr von Gütern in diesen Mitgliedstaat belastet hat, | die Einfuhr von Gütern in diesen Mitgliedstaat belastet hat, |
5. "Antragsteller" den nicht im Mitgliedstaat der Erstattung | 5. "Antragsteller" den nicht im Mitgliedstaat der Erstattung |
ansässigen Steuerpflichtigen, der den Erstattungsantrag gestellt hat. | ansässigen Steuerpflichtigen, der den Erstattungsantrag gestellt hat. |
KAPITEL 2 - Belgien ist Mitgliedstaat der Erstattung | KAPITEL 2 - Belgien ist Mitgliedstaat der Erstattung |
Abschnitt 1 - Allgemeines | Abschnitt 1 - Allgemeines |
Art. 2 - § 1 - Die Erstattungsregelung gilt für jeden in Artikel 1 Nr. | Art. 2 - § 1 - Die Erstattungsregelung gilt für jeden in Artikel 1 Nr. |
1 erwähnten Steuerpflichtigen, der folgende Voraussetzungen erfüllt: | 1 erwähnten Steuerpflichtigen, der folgende Voraussetzungen erfüllt: |
1. Er hat während des Erstattungszeitraums in Belgien weder den Sitz | 1. Er hat während des Erstattungszeitraums in Belgien weder den Sitz |
seiner wirtschaftlichen Tätigkeit noch eine feste Niederlassung, von | seiner wirtschaftlichen Tätigkeit noch eine feste Niederlassung, von |
der aus Umsätze bewirkt wurden, noch hat er - in Ermangelung eines | der aus Umsätze bewirkt wurden, noch hat er - in Ermangelung eines |
solchen Sitzes oder einer solchen festen Niederlassung - dort seinen | solchen Sitzes oder einer solchen festen Niederlassung - dort seinen |
Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort. | Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort. |
2. Er hat während des Erstattungszeitraums keine Güter geliefert oder | 2. Er hat während des Erstattungszeitraums keine Güter geliefert oder |
Dienstleistungen erbracht, die als in Belgien bewirkt gelten, mit | Dienstleistungen erbracht, die als in Belgien bewirkt gelten, mit |
Ausnahme der folgenden Umsätze: | Ausnahme der folgenden Umsätze: |
a) Erbringung von Beförderungsleistungen und damit verbundener | a) Erbringung von Beförderungsleistungen und damit verbundener |
Nebentätigkeiten, die gemäß den Artikeln 39 bis 42 des Gesetzbuches | Nebentätigkeiten, die gemäß den Artikeln 39 bis 42 des Gesetzbuches |
steuerfrei sind, | steuerfrei sind, |
b) Lieferungen von Gütern oder Dienstleistungen, deren Empfänger nach | b) Lieferungen von Gütern oder Dienstleistungen, deren Empfänger nach |
Artikel 51 § 2 des Gesetzbuches die Steuer schuldet. | Artikel 51 § 2 des Gesetzbuches die Steuer schuldet. |
§ 2 - Die in § 1 erwähnte Regelung findet jedoch keine Anwendung, wenn | § 2 - Die in § 1 erwähnte Regelung findet jedoch keine Anwendung, wenn |
der nicht in Belgien ansässige Steuerpflichtige aufgrund von Artikel | der nicht in Belgien ansässige Steuerpflichtige aufgrund von Artikel |
50 § 1 Absatz 1 Nr. 3 oder § 3 des Gesetzbuches in Belgien erfasst | 50 § 1 Absatz 1 Nr. 3 oder § 3 des Gesetzbuches in Belgien erfasst |
ist. | ist. |
Art. 3 - § 1 - Ein in Artikel 2 erwähnter Steuerpflichtiger kann die | Art. 3 - § 1 - Ein in Artikel 2 erwähnter Steuerpflichtiger kann die |
Erstattung der Mehrwertsteuer erhalten, mit der die ihm in Belgien | Erstattung der Mehrwertsteuer erhalten, mit der die ihm in Belgien |
gelieferten Güter oder erbrachten Dienstleistungen oder die Einfuhr | gelieferten Güter oder erbrachten Dienstleistungen oder die Einfuhr |
von Gütern in Belgien belastet wurden, sofern dieser Steuerpflichtiger | von Gütern in Belgien belastet wurden, sofern dieser Steuerpflichtiger |
in dem Mitgliedstaat, in dem er ansässig ist, Umsätze bewirkt, die ein | in dem Mitgliedstaat, in dem er ansässig ist, Umsätze bewirkt, die ein |
Recht auf Vorsteuerabzug begründen, und die betreffenden Güter und | Recht auf Vorsteuerabzug begründen, und die betreffenden Güter und |
Dienstleistungen für Zwecke der folgenden Umsätze verwendet werden: | Dienstleistungen für Zwecke der folgenden Umsätze verwendet werden: |
1. in Artikel 45 § 1 Nr. 2 und 3 des Gesetzbuches genannte Umsätze, | 1. in Artikel 45 § 1 Nr. 2 und 3 des Gesetzbuches genannte Umsätze, |
2. Umsätze, deren Empfänger nach Artikel 51 § 2 des Gesetzbuches | 2. Umsätze, deren Empfänger nach Artikel 51 § 2 des Gesetzbuches |
Schuldner der Mehrwertsteuer ist. | Schuldner der Mehrwertsteuer ist. |
§ 2 - Der Anspruch auf Vorsteuererstattung wird nach den Artikeln 45, | § 2 - Der Anspruch auf Vorsteuererstattung wird nach den Artikeln 45, |
48 und 49 des Gesetzbuches bestimmt. | 48 und 49 des Gesetzbuches bestimmt. |
Der Anspruch auf Erstattung gilt nicht für: | Der Anspruch auf Erstattung gilt nicht für: |
1. Mehrwertsteuerbeträge, die den Betrag übersteigen, der gesetzlich | 1. Mehrwertsteuerbeträge, die den Betrag übersteigen, der gesetzlich |
geschuldet wird, | geschuldet wird, |
2. in Rechnung gestellte Mehrwertsteuerbeträge für Lieferungen von | 2. in Rechnung gestellte Mehrwertsteuerbeträge für Lieferungen von |
Gütern, die gemäß den Artikeln 39 § 1 Nr. 2 oder 39bis des | Gütern, die gemäß den Artikeln 39 § 1 Nr. 2 oder 39bis des |
Gesetzbuches von der Steuer befreit sind oder befreit werden können. | Gesetzbuches von der Steuer befreit sind oder befreit werden können. |
§ 3 - Bewirkt ein in Artikel 2 erwähnter Steuerpflichtiger im | § 3 - Bewirkt ein in Artikel 2 erwähnter Steuerpflichtiger im |
Mitgliedstaat, in dem er ansässig ist, sowohl Umsätze, für die ein | Mitgliedstaat, in dem er ansässig ist, sowohl Umsätze, für die ein |
Recht auf Vorsteuerabzug besteht, als auch Umsätze, für die dieses | Recht auf Vorsteuerabzug besteht, als auch Umsätze, für die dieses |
Recht in diesem Mitgliedstaat nicht besteht, darf aus der Vorsteuer | Recht in diesem Mitgliedstaat nicht besteht, darf aus der Vorsteuer |
nach den Paragraphen 1 und 2 nur der Teil der Mehrwertsteuer erstattet | nach den Paragraphen 1 und 2 nur der Teil der Mehrwertsteuer erstattet |
werden, der gemäß der Anwendung von Artikel 173 der Richtlinie | werden, der gemäß der Anwendung von Artikel 173 der Richtlinie |
2006/112/EG im Mitgliedstaat, in dem er ansässig ist, auf den Betrag | 2006/112/EG im Mitgliedstaat, in dem er ansässig ist, auf den Betrag |
der erstgenannten Umsätze entfällt. | der erstgenannten Umsätze entfällt. |
Abschnitt 2 - Einzelheiten der Erstattung | Abschnitt 2 - Einzelheiten der Erstattung |
Art. 4 - Um eine Erstattung von Mehrwertsteuer in Belgien zu erhalten, | Art. 4 - Um eine Erstattung von Mehrwertsteuer in Belgien zu erhalten, |
muss der in Artikel 2 erwähnte Steuerpflichtige einen elektronischen | muss der in Artikel 2 erwähnte Steuerpflichtige einen elektronischen |
Erstattungsantrag in dem Mitgliedstaat, in dem er ansässig ist, über | Erstattungsantrag in dem Mitgliedstaat, in dem er ansässig ist, über |
das von diesem Mitgliedstaat eingerichtete elektronische Portal | das von diesem Mitgliedstaat eingerichtete elektronische Portal |
einreichen. | einreichen. |
Art. 5 - § 1 - Der Erstattungsantrag muss folgende Angaben enthalten: | Art. 5 - § 1 - Der Erstattungsantrag muss folgende Angaben enthalten: |
1. Namen und vollständige Anschrift des Antragstellers, | 1. Namen und vollständige Anschrift des Antragstellers, |
2. eine Adresse für die elektronische Kommunikation, | 2. eine Adresse für die elektronische Kommunikation, |
3. eine Beschreibung der Geschäftstätigkeit des Antragstellers, für | 3. eine Beschreibung der Geschäftstätigkeit des Antragstellers, für |
die die Güter und Dienstleistungen erworben werden, | die die Güter und Dienstleistungen erworben werden, |
4. Erstattungszeitraum, auf den sich der Antrag bezieht, | 4. Erstattungszeitraum, auf den sich der Antrag bezieht, |
5. eine Erklärung des Antragstellers, dass er während des | 5. eine Erklärung des Antragstellers, dass er während des |
Erstattungszeitraums keine Lieferungen von Gütern bewirkt und | Erstattungszeitraums keine Lieferungen von Gütern bewirkt und |
Dienstleistungen erbracht hat, die als in Belgien bewirkt gelten, mit | Dienstleistungen erbracht hat, die als in Belgien bewirkt gelten, mit |
Ausnahme der Umsätze gemäß Artikel 2 § 1 Nr. 2, | Ausnahme der Umsätze gemäß Artikel 2 § 1 Nr. 2, |
6. Mehrwertsteueridentifikationsnummer oder Steuerregisternummer des | 6. Mehrwertsteueridentifikationsnummer oder Steuerregisternummer des |
Antragstellers, | Antragstellers, |
7. seine Bankverbindung (inklusive IBAN und BIC). | 7. seine Bankverbindung (inklusive IBAN und BIC). |
§ 2 - Neben den in § 1 genannten Angaben sind in dem Erstattungsantrag | § 2 - Neben den in § 1 genannten Angaben sind in dem Erstattungsantrag |
für jede Rechnung oder jedes Einfuhrdokument folgende Angaben zu | für jede Rechnung oder jedes Einfuhrdokument folgende Angaben zu |
machen: | machen: |
1. Name und vollständige Anschrift des Lieferers oder | 1. Name und vollständige Anschrift des Lieferers oder |
Dienstleistungserbringers, | Dienstleistungserbringers, |
2. außer im Falle der Einfuhr die in Artikel 50 des Gesetzbuches | 2. außer im Falle der Einfuhr die in Artikel 50 des Gesetzbuches |
erwähnte Mehrwertsteueridentifikationsnummer des Lieferers oder | erwähnte Mehrwertsteueridentifikationsnummer des Lieferers oder |
Dienstleistungserbringers, die die Buchstaben BE enthält, | Dienstleistungserbringers, die die Buchstaben BE enthält, |
3. Datum und Nummer der Rechnung oder des Einfuhrdokuments, | 3. Datum und Nummer der Rechnung oder des Einfuhrdokuments, |
4. Steuerbemessungsgrundlage und Mehrwertsteuerbetrag in Euro, | 4. Steuerbemessungsgrundlage und Mehrwertsteuerbetrag in Euro, |
5. gemäß Artikel 3 berechneter Betrag der abzugsfähigen Mehrwertsteuer | 5. gemäß Artikel 3 berechneter Betrag der abzugsfähigen Mehrwertsteuer |
in Euro, | in Euro, |
6. gegebenenfalls der nach Artikel 3 § 3 berechnete und als | 6. gegebenenfalls der nach Artikel 3 § 3 berechnete und als |
Prozentsatz ausgedrückte Pro-rata-Satz des Vorsteuerabzugs, | Prozentsatz ausgedrückte Pro-rata-Satz des Vorsteuerabzugs, |
7. Art der erworbenen Güter und Dienstleistungen aufgeschlüsselt nach | 7. Art der erworbenen Güter und Dienstleistungen aufgeschlüsselt nach |
folgenden Kennziffern: | folgenden Kennziffern: |
1 = Kraftstoff, | 1 = Kraftstoff, |
2 = Vermietung von Beförderungsmitteln, | 2 = Vermietung von Beförderungsmitteln, |
3 = Ausgaben für Transportmittel (andere als unter Kennziffer 1 oder 2 | 3 = Ausgaben für Transportmittel (andere als unter Kennziffer 1 oder 2 |
beschriebene Güter und Dienstleistungen), | beschriebene Güter und Dienstleistungen), |
4 = Maut und Straßenbenutzungsgebühren, | 4 = Maut und Straßenbenutzungsgebühren, |
5 = Fahrtkosten wie Taxikosten, Kosten für die Benutzung öffentlicher | 5 = Fahrtkosten wie Taxikosten, Kosten für die Benutzung öffentlicher |
Verkehrsmittel, | Verkehrsmittel, |
6 = Beherbergung, | 6 = Beherbergung, |
7 = Speisen, Getränke und Restaurantdienstleistungen, | 7 = Speisen, Getränke und Restaurantdienstleistungen, |
8 = Eintrittsgelder für Messen und Ausstellungen, | 8 = Eintrittsgelder für Messen und Ausstellungen, |
9 = Luxusausgaben, Ausgaben für Vergnügungen und | 9 = Luxusausgaben, Ausgaben für Vergnügungen und |
Repräsentationsaufwendungen, | Repräsentationsaufwendungen, |
10 = Sonstiges. | 10 = Sonstiges. |
Wird die Kennziffer 10 verwendet, ist die Art der gelieferten Güter | Wird die Kennziffer 10 verwendet, ist die Art der gelieferten Güter |
und erbrachten Dienstleistungen anzugeben. | und erbrachten Dienstleistungen anzugeben. |
Art. 6 - Der Minister der Finanzen oder sein Beauftragter kann vom | Art. 6 - Der Minister der Finanzen oder sein Beauftragter kann vom |
Antragsteller verlangen, dass er auf elektronischem Wege zusätzliche | Antragsteller verlangen, dass er auf elektronischem Wege zusätzliche |
verschlüsselte Angaben zu jeder Kennziffer gemäß Artikel 5 § 2 Nr. 7 | verschlüsselte Angaben zu jeder Kennziffer gemäß Artikel 5 § 2 Nr. 7 |
vorlegt, sofern sich dies aufgrund der im Gesetzbuch vorgesehenen | vorlegt, sofern sich dies aufgrund der im Gesetzbuch vorgesehenen |
Einschränkungen des Rechts auf Vorsteuerabzug als erforderlich | Einschränkungen des Rechts auf Vorsteuerabzug als erforderlich |
erweist. | erweist. |
Art. 7 - Unbeschadet der Informationsersuchen gemäß Artikel 16 ist der | Art. 7 - Unbeschadet der Informationsersuchen gemäß Artikel 16 ist der |
Antragsteller verpflichtet, zusammen mit dem Erstattungsantrag auf | Antragsteller verpflichtet, zusammen mit dem Erstattungsantrag auf |
elektronischem Wege eine Kopie der Rechnung oder des Einfuhrdokuments | elektronischem Wege eine Kopie der Rechnung oder des Einfuhrdokuments |
einzureichen, falls sich die Steuerbemessungsgrundlage auf einer | einzureichen, falls sich die Steuerbemessungsgrundlage auf einer |
Rechnung oder einem Einfuhrdokument auf mindestens 1.000 EUR beläuft. | Rechnung oder einem Einfuhrdokument auf mindestens 1.000 EUR beläuft. |
Betrifft die Rechnung Kraftstoff, so ist dieser Schwellenwert 250 EUR. | Betrifft die Rechnung Kraftstoff, so ist dieser Schwellenwert 250 EUR. |
Der Minister der Finanzen oder sein Beauftragter kann jedoch unter den | Der Minister der Finanzen oder sein Beauftragter kann jedoch unter den |
von ihm festgelegten Bedingungen von dieser Verpflichtung abweichen, | von ihm festgelegten Bedingungen von dieser Verpflichtung abweichen, |
wenn sie sich für die Kontrolle der Erstattung als nicht nötig | wenn sie sich für die Kontrolle der Erstattung als nicht nötig |
erweist. | erweist. |
Art. 8 - Der Antragsteller ist verpflichtet, eine Beschreibung seiner | Art. 8 - Der Antragsteller ist verpflichtet, eine Beschreibung seiner |
Geschäftstätigkeit anhand der harmonisierten vierstelligen NACE-Codes | Geschäftstätigkeit anhand der harmonisierten vierstelligen NACE-Codes |
vorzulegen. | vorzulegen. |
Art. 9 - Der in Artikel 2 erwähnte Steuerpflichtige muss die Angaben | Art. 9 - Der in Artikel 2 erwähnte Steuerpflichtige muss die Angaben |
in dem Erstattungsantrag oder andere zusätzliche Angaben in einer der | in dem Erstattungsantrag oder andere zusätzliche Angaben in einer der |
folgenden Sprachen vorlegen: Englisch, Niederländisch, Französisch | folgenden Sprachen vorlegen: Englisch, Niederländisch, Französisch |
oder Deutsch. | oder Deutsch. |
Art. 10 - Wird nach Einreichung des Erstattungsantrags der in Artikel | Art. 10 - Wird nach Einreichung des Erstattungsantrags der in Artikel |
3 § 3 vorgesehene Pro-rata-Satz des Vorsteuerabzugs nach Artikel 175 | 3 § 3 vorgesehene Pro-rata-Satz des Vorsteuerabzugs nach Artikel 175 |
der Richtlinie 2006/112/EG angepasst, so muss der Antragsteller den | der Richtlinie 2006/112/EG angepasst, so muss der Antragsteller den |
beantragten oder bereits erstatteten Betrag berichtigen. | beantragten oder bereits erstatteten Betrag berichtigen. |
Die Berichtigung ist in einem Erstattungsantrag in dem auf den | Die Berichtigung ist in einem Erstattungsantrag in dem auf den |
entsprechenden Erstattungszeitraum folgenden Kalenderjahr vorzunehmen, | entsprechenden Erstattungszeitraum folgenden Kalenderjahr vorzunehmen, |
oder - falls der Antragsteller in diesem Kalenderjahr keine | oder - falls der Antragsteller in diesem Kalenderjahr keine |
Erstattungsanträge einreicht - durch Übermittlung einer gesonderten | Erstattungsanträge einreicht - durch Übermittlung einer gesonderten |
Erklärung über das elektronische Portal, das von dem Mitgliedstaat, in | Erklärung über das elektronische Portal, das von dem Mitgliedstaat, in |
dem er ansässig ist, eingerichtet ist. | dem er ansässig ist, eingerichtet ist. |
Art. 11 - § 1 - Der Erstattungsantrag muss sich auf einen | Art. 11 - § 1 - Der Erstattungsantrag muss sich auf einen |
Erstattungszeitraum beziehen, der nicht mehr als ein Kalenderjahr und | Erstattungszeitraum beziehen, der nicht mehr als ein Kalenderjahr und |
nicht weniger als drei Kalendermonate beträgt. Erstattungsanträge | nicht weniger als drei Kalendermonate beträgt. Erstattungsanträge |
können sich jedoch auf einen Zeitraum von weniger als drei | können sich jedoch auf einen Zeitraum von weniger als drei |
Kalendermonaten beziehen, wenn es sich bei diesem Zeitraum um den Rest | Kalendermonaten beziehen, wenn es sich bei diesem Zeitraum um den Rest |
eines Kalenderjahres handelt. | eines Kalenderjahres handelt. |
§ 2 - Bezieht sich der Erstattungsantrag auf einen Erstattungszeitraum | § 2 - Bezieht sich der Erstattungsantrag auf einen Erstattungszeitraum |
von weniger als einem Kalenderjahr, aber mindestens drei | von weniger als einem Kalenderjahr, aber mindestens drei |
Kalendermonaten, so darf der Mehrwertsteuerbetrag, der Gegenstand des | Kalendermonaten, so darf der Mehrwertsteuerbetrag, der Gegenstand des |
Erstattungsantrags ist, nicht unter 400 EUR liegen. | Erstattungsantrags ist, nicht unter 400 EUR liegen. |
Bezieht sich der Erstattungsantrag auf einen Erstattungszeitraum von | Bezieht sich der Erstattungsantrag auf einen Erstattungszeitraum von |
einem Kalenderjahr oder den Rest eines Kalenderjahres, darf der | einem Kalenderjahr oder den Rest eines Kalenderjahres, darf der |
Mehrwertsteuerbetrag nicht niedriger sein als 50 EUR. | Mehrwertsteuerbetrag nicht niedriger sein als 50 EUR. |
Art. 12 - Der Erstattungsantrag muss dem Mitgliedstaat, in dem der | Art. 12 - Der Erstattungsantrag muss dem Mitgliedstaat, in dem der |
Steuerpflichtige ansässig ist, spätestens am 30. September des auf den | Steuerpflichtige ansässig ist, spätestens am 30. September des auf den |
Erstattungszeitraum folgenden Kalenderjahres vorliegen. Der | Erstattungszeitraum folgenden Kalenderjahres vorliegen. Der |
Erstattungsantrag gilt nur dann als vorgelegt, wenn der Antragsteller | Erstattungsantrag gilt nur dann als vorgelegt, wenn der Antragsteller |
alle in den Artikeln 5, 6 und 8 geforderten Angaben gemacht hat. | alle in den Artikeln 5, 6 und 8 geforderten Angaben gemacht hat. |
[In Abweichung von Absatz 1 müssen Erstattungsanträge, die das Jahr | [In Abweichung von Absatz 1 müssen Erstattungsanträge, die das Jahr |
2009 betreffen, dem weiter oben erwähnten Mitgliedstaat spätestens am | 2009 betreffen, dem weiter oben erwähnten Mitgliedstaat spätestens am |
31. März 2011 vorliegen.] | 31. März 2011 vorliegen.] |
[Art. 12 Abs. 2 eingefügt durch Art. 1 des K.E. vom 8. Dezember 2010 | [Art. 12 Abs. 2 eingefügt durch Art. 1 des K.E. vom 8. Dezember 2010 |
(B.S. vom 16. Dezember 2010)] | (B.S. vom 16. Dezember 2010)] |
Art. 13 - § 1 - Der Erstattungsantrag hat sich auf Folgendes zu | Art. 13 - § 1 - Der Erstattungsantrag hat sich auf Folgendes zu |
beziehen: | beziehen: |
1. die Steuer, mit der Lieferungen von Gütern und Dienstleistungen | 1. die Steuer, mit der Lieferungen von Gütern und Dienstleistungen |
belastet wurden, für die gemäß Artikel 53 § 2 des Gesetzbuches eine | belastet wurden, für die gemäß Artikel 53 § 2 des Gesetzbuches eine |
Rechnung ausgestellt worden ist und für die der Steueranspruch während | Rechnung ausgestellt worden ist und für die der Steueranspruch während |
des Erstattungszeitraums entstanden ist, | des Erstattungszeitraums entstanden ist, |
2. die Steuer, mit der die Einfuhr von Gütern belastet wurde, die im | 2. die Steuer, mit der die Einfuhr von Gütern belastet wurde, die im |
Erstattungszeitraum getätigt worden ist. | Erstattungszeitraum getätigt worden ist. |
§ 2 - Der Erstattungsantrag kann sich auch auf Rechnungen oder | § 2 - Der Erstattungsantrag kann sich auch auf Rechnungen oder |
Einfuhrdokumente beziehen, die noch nicht von vorangegangenen | Einfuhrdokumente beziehen, die noch nicht von vorangegangenen |
Erstattungsanträgen umfasst sind, wenn sie Umsätze betreffen, die in | Erstattungsanträgen umfasst sind, wenn sie Umsätze betreffen, die in |
dem Kalenderjahr des Erstattungszeitraums getätigt wurden. | dem Kalenderjahr des Erstattungszeitraums getätigt wurden. |
Art. 14 - [Die mit der Mehrwertsteuer beauftragte Verwaltung] setzt | Art. 14 - [Die mit der Mehrwertsteuer beauftragte Verwaltung] setzt |
den Antragsteller auf elektronischem Wege unverzüglich vom Datum in | den Antragsteller auf elektronischem Wege unverzüglich vom Datum in |
Kenntnis, an dem der Erstattungsantrag bei ihr eingegangen ist. | Kenntnis, an dem der Erstattungsantrag bei ihr eingegangen ist. |
[Art. 14 abgeändert durch Art. 35 des K.E. vom 24. Januar 2015 (B.S. | [Art. 14 abgeändert durch Art. 35 des K.E. vom 24. Januar 2015 (B.S. |
vom 20. Februar 2015)] | vom 20. Februar 2015)] |
Art. 15 - Innerhalb vier Monaten ab dem in Artikel 14 erwähnten Datum: | Art. 15 - Innerhalb vier Monaten ab dem in Artikel 14 erwähnten Datum: |
1. teilt die [...] Verwaltung dem Antragsteller auf elektronischem | 1. teilt die [...] Verwaltung dem Antragsteller auf elektronischem |
Wege mit, dass sie die Erstattung gewährt, | Wege mit, dass sie die Erstattung gewährt, |
2. teilt die [...] Verwaltung dem Antragsteller per Einschreiben mit, | 2. teilt die [...] Verwaltung dem Antragsteller per Einschreiben mit, |
dass sie den Erstattungsantrag ganz oder teilweise abweist. | dass sie den Erstattungsantrag ganz oder teilweise abweist. |
[Art. 15 einziger Absatz Nr. 1 und 2 abgeändert durch Art. 36 des K.E. | [Art. 15 einziger Absatz Nr. 1 und 2 abgeändert durch Art. 36 des K.E. |
vom 24. Januar 2015 (B.S. vom 20. Februar 2015)] | vom 24. Januar 2015 (B.S. vom 20. Februar 2015)] |
Art. 16 - § 1 - Ist die [...] Verwaltung der Auffassung, dass sie | Art. 16 - § 1 - Ist die [...] Verwaltung der Auffassung, dass sie |
nicht über alle relevanten Informationen für die Entscheidung über | nicht über alle relevanten Informationen für die Entscheidung über |
eine vollständige oder teilweise Erstattung verfügt, kann sie | eine vollständige oder teilweise Erstattung verfügt, kann sie |
insbesondere beim Antragsteller oder bei den zuständigen Behörden des | insbesondere beim Antragsteller oder bei den zuständigen Behörden des |
Mitgliedstaats, in dem der Antragsteller ansässig ist, innerhalb des | Mitgliedstaats, in dem der Antragsteller ansässig ist, innerhalb des |
in Artikel 15 genannten Viermonatszeitraums elektronisch zusätzliche | in Artikel 15 genannten Viermonatszeitraums elektronisch zusätzliche |
Informationen anfordern. Werden die zusätzlichen Informationen bei | Informationen anfordern. Werden die zusätzlichen Informationen bei |
einer anderen Person als dem Antragsteller oder der zuständigen | einer anderen Person als dem Antragsteller oder der zuständigen |
Behörde eines Mitgliedstaats angefordert, soll das Ersuchen nur auf | Behörde eines Mitgliedstaats angefordert, soll das Ersuchen nur auf |
elektronischem Wege ergehen, wenn der Empfänger des Ersuchens über | elektronischem Wege ergehen, wenn der Empfänger des Ersuchens über |
solche Mittel verfügt. | solche Mittel verfügt. |
Gegebenenfalls kann die [...] Verwaltung noch andere zusätzliche | Gegebenenfalls kann die [...] Verwaltung noch andere zusätzliche |
Informationen anfordern als diejenigen, die in Absatz 1 erwähnt sind. | Informationen anfordern als diejenigen, die in Absatz 1 erwähnt sind. |
Die angeforderten Informationen können die Einreichung des Originals | Die angeforderten Informationen können die Einreichung des Originals |
oder einer Durchschrift der einschlägigen Rechnung oder des | oder einer Durchschrift der einschlägigen Rechnung oder des |
einschlägigen Einfuhrdokuments umfassen, wenn die Verwaltung | einschlägigen Einfuhrdokuments umfassen, wenn die Verwaltung |
begründete Zweifel am Bestehen einer bestimmten Forderung hat. Die in | begründete Zweifel am Bestehen einer bestimmten Forderung hat. Die in |
Artikel 7 genannten Schwellenwerte gelten nicht für diese | Artikel 7 genannten Schwellenwerte gelten nicht für diese |
Informationsersuchen. | Informationsersuchen. |
§ 2 - Die gemäß § 1 angeforderten Informationen sind der [...] | § 2 - Die gemäß § 1 angeforderten Informationen sind der [...] |
Verwaltung innerhalb eines Monats ab Eingang des Informationsersuchens | Verwaltung innerhalb eines Monats ab Eingang des Informationsersuchens |
bei dessen Adressaten vorzulegen. | bei dessen Adressaten vorzulegen. |
[Art. 16 § 1 Abs. 1 und 2 abgeändert durch Art. 36 des K.E. vom 24. | [Art. 16 § 1 Abs. 1 und 2 abgeändert durch Art. 36 des K.E. vom 24. |
Januar 2015 (B.S. vom 20. Februar 2015); § 2 abgeändert durch Art. 36 | Januar 2015 (B.S. vom 20. Februar 2015); § 2 abgeändert durch Art. 36 |
des K.E. vom 24. Januar 2015 (B.S. vom 20. Februar 2015)] | des K.E. vom 24. Januar 2015 (B.S. vom 20. Februar 2015)] |
Art. 17 - Fordert die [...] Verwaltung zusätzliche Informationen an, | Art. 17 - Fordert die [...] Verwaltung zusätzliche Informationen an, |
so teilt sie dem Antragsteller ihre Entscheidung auf die in Artikel 15 | so teilt sie dem Antragsteller ihre Entscheidung auf die in Artikel 15 |
Nr. 1 oder 2 vorgesehene Weise in Abweichung von Artikel 15 binnen | Nr. 1 oder 2 vorgesehene Weise in Abweichung von Artikel 15 binnen |
zwei Monaten ab Eingang der angeforderten Informationen, oder, falls | zwei Monaten ab Eingang der angeforderten Informationen, oder, falls |
sie keine Antwort auf ihr Ersuchen erhalten hat, binnen zwei Monaten | sie keine Antwort auf ihr Ersuchen erhalten hat, binnen zwei Monaten |
nach Ablauf der Frist nach Artikel 16 § 2 mit. Der Zeitraum, der der | nach Ablauf der Frist nach Artikel 16 § 2 mit. Der Zeitraum, der der |
Verwaltung für die Entscheidung über eine vollständige oder teilweise | Verwaltung für die Entscheidung über eine vollständige oder teilweise |
Erstattung ab Eingang des in Artikel 5 § 1 erwähnten | Erstattung ab Eingang des in Artikel 5 § 1 erwähnten |
Erstattungsantrags zur Verfügung steht, beträgt jedoch auf jeden Fall | Erstattungsantrags zur Verfügung steht, beträgt jedoch auf jeden Fall |
mindestens sechs Monate. | mindestens sechs Monate. |
Wenn die [...] Verwaltung gemäß Artikel 16 § 1 Absatz 2 weitere | Wenn die [...] Verwaltung gemäß Artikel 16 § 1 Absatz 2 weitere |
zusätzliche Informationen anfordert, teilt sie dem Antragsteller auf | zusätzliche Informationen anfordert, teilt sie dem Antragsteller auf |
die in Artikel 15 Nr. 1 oder 2 vorgesehene Weise binnen acht Monaten | die in Artikel 15 Nr. 1 oder 2 vorgesehene Weise binnen acht Monaten |
ab Eingang des Erstattungsantrags die Entscheidung über eine | ab Eingang des Erstattungsantrags die Entscheidung über eine |
vollständige oder teilweise Erstattung mit. | vollständige oder teilweise Erstattung mit. |
[Art. 17 Abs. 1 und 2 abgeändert durch Art. 36 des K.E. vom 24. Januar | [Art. 17 Abs. 1 und 2 abgeändert durch Art. 36 des K.E. vom 24. Januar |
2015 (B.S. vom 20. Februar 2015)] | 2015 (B.S. vom 20. Februar 2015)] |
Art. 18 - Wird eine Erstattung gewährt, so wird der erstattungsfähige | Art. 18 - Wird eine Erstattung gewährt, so wird der erstattungsfähige |
Betrag innerhalb zehn Werktagen nach Ablauf der Frist nach Artikel 15 | Betrag innerhalb zehn Werktagen nach Ablauf der Frist nach Artikel 15 |
oder, falls zusätzliche oder weitere zusätzliche Informationen | oder, falls zusätzliche oder weitere zusätzliche Informationen |
angefordert worden sind, nach Ablauf der entsprechenden Fristen nach | angefordert worden sind, nach Ablauf der entsprechenden Fristen nach |
Artikel 17 erstattet. | Artikel 17 erstattet. |
Die Erstattung erfolgt unter Benutzung der in Artikel 5 § 1 Nr. 7 | Die Erstattung erfolgt unter Benutzung der in Artikel 5 § 1 Nr. 7 |
erwähnten Bankverbindung, die der Antragsteller mitgeteilt hat. | erwähnten Bankverbindung, die der Antragsteller mitgeteilt hat. |
Gegebenenfalls werden von dem an den Antragsteller auszuzahlenden | Gegebenenfalls werden von dem an den Antragsteller auszuzahlenden |
Betrag die Kosten der Banküberweisung abgezogen. | Betrag die Kosten der Banküberweisung abgezogen. |
Art. 19 - § 1 - Wird der Erstattungsantrag ganz oder teilweise | Art. 19 - § 1 - Wird der Erstattungsantrag ganz oder teilweise |
abgewiesen, so teilt die [...] Verwaltung dem Antragsteller per | abgewiesen, so teilt die [...] Verwaltung dem Antragsteller per |
Einschreiben gleichzeitig mit ihrer Entscheidung die Gründe für die | Einschreiben gleichzeitig mit ihrer Entscheidung die Gründe für die |
Ablehnung mit. | Ablehnung mit. |
§ 2 - Der Antragsteller kann gemäß Artikel 14 des Königlichen Erlasses | § 2 - Der Antragsteller kann gemäß Artikel 14 des Königlichen Erlasses |
Nr. 4 in Bezug auf Erstattungen im Bereich der Mehrwertsteuer | Nr. 4 in Bezug auf Erstattungen im Bereich der Mehrwertsteuer |
Einspruch gegen eine Entscheidung, einen Erstattungsantrag abzuweisen, | Einspruch gegen eine Entscheidung, einen Erstattungsantrag abzuweisen, |
einlegen. | einlegen. |
§ 3 - Das Versäumnis, innerhalb der in vorliegendem Erlass | § 3 - Das Versäumnis, innerhalb der in vorliegendem Erlass |
festgelegten Fristen eine Entscheidung über den Erstattungsantrag zu | festgelegten Fristen eine Entscheidung über den Erstattungsantrag zu |
treffen, gilt vorbehaltlich der Anwendung von Artikel 20 als | treffen, gilt vorbehaltlich der Anwendung von Artikel 20 als |
Zustimmung zum Antrag. | Zustimmung zum Antrag. |
[Art. 19 § 1 abgeändert durch Art. 36 des K.E. vom 24. Januar 2015 | [Art. 19 § 1 abgeändert durch Art. 36 des K.E. vom 24. Januar 2015 |
(B.S. vom 20. Februar 2015)] | (B.S. vom 20. Februar 2015)] |
Art. 20 - § 1 - Wurde die Erstattung auf betrügerischem Wege oder | Art. 20 - § 1 - Wurde die Erstattung auf betrügerischem Wege oder |
sonst zu Unrecht erlangt, so nimmt die [...] Verwaltung - unbeschadet | sonst zu Unrecht erlangt, so nimmt die [...] Verwaltung - unbeschadet |
der Bestimmungen über die Amtshilfe bei der Beitreibung der | der Bestimmungen über die Amtshilfe bei der Beitreibung der |
Mehrwertsteuer - nach dem im Mehrwertsteuergesetzbuch vorgesehenen | Mehrwertsteuer - nach dem im Mehrwertsteuergesetzbuch vorgesehenen |
Verfahren unmittelbar die Beitreibung der zu Unrecht ausgezahlten | Verfahren unmittelbar die Beitreibung der zu Unrecht ausgezahlten |
Beträge sowie etwaiger festgesetzter steuerrechtlicher Geldbußen und | Beträge sowie etwaiger festgesetzter steuerrechtlicher Geldbußen und |
Zinsen vor. | Zinsen vor. |
§ 2 - Sind steuerrechtliche Geldbußen verhängt oder Zinsen | § 2 - Sind steuerrechtliche Geldbußen verhängt oder Zinsen |
festgesetzt, aber nicht entrichtet worden, so kann die [...] | festgesetzt, aber nicht entrichtet worden, so kann die [...] |
Verwaltung bis in Höhe des ausstehenden Betrags jede weitere | Verwaltung bis in Höhe des ausstehenden Betrags jede weitere |
Erstattung an den betreffenden Steuerpflichtigen aussetzen. | Erstattung an den betreffenden Steuerpflichtigen aussetzen. |
[Art. 20 §§ 1 und 2 abgeändert durch Art. 37 des K.E. vom 24. Januar | [Art. 20 §§ 1 und 2 abgeändert durch Art. 37 des K.E. vom 24. Januar |
2015 (B.S. vom 20. Februar 2015)] | 2015 (B.S. vom 20. Februar 2015)] |
Art. 21 - Die [...] Verwaltung berücksichtigt die in Bezug auf einen | Art. 21 - Die [...] Verwaltung berücksichtigt die in Bezug auf einen |
früheren Erstattungsantrag vorgenommene Berichtigung gemäß Artikel 10 | früheren Erstattungsantrag vorgenommene Berichtigung gemäß Artikel 10 |
in Form einer Erhöhung oder Verringerung des zu erstattenden Betrags | in Form einer Erhöhung oder Verringerung des zu erstattenden Betrags |
oder im Falle der Übermittlung einer gesonderten Erklärung durch | oder im Falle der Übermittlung einer gesonderten Erklärung durch |
separate Auszahlung oder Einziehung. | separate Auszahlung oder Einziehung. |
[Art. 21 abgeändert durch Art. 38 des K.E. vom 24. Januar 2015 (B.S. | [Art. 21 abgeändert durch Art. 38 des K.E. vom 24. Januar 2015 (B.S. |
vom 20. Februar 2015)] | vom 20. Februar 2015)] |
Art. 22 - Der Staat schuldet gemäß Artikel 91 § 3 des Gesetzbuches | Art. 22 - Der Staat schuldet gemäß Artikel 91 § 3 des Gesetzbuches |
Zinsen auf den dem Antragsteller zu erstattenden Betrag, falls die | Zinsen auf den dem Antragsteller zu erstattenden Betrag, falls die |
Erstattung nicht in der in Artikel 18 Absatz 1 genannten Zahlungsfrist | Erstattung nicht in der in Artikel 18 Absatz 1 genannten Zahlungsfrist |
erfolgt. | erfolgt. |
KAPITEL 3 - Belgien ist Mitgliedstaat der Niederlassung | KAPITEL 3 - Belgien ist Mitgliedstaat der Niederlassung |
Art. 23 - In Belgien ansässige Steuerpflichtige, die gemäß Artikel 50 | Art. 23 - In Belgien ansässige Steuerpflichtige, die gemäß Artikel 50 |
des Gesetzbuches für Zwecke der Mehrwertsteuer erfasst sind, | des Gesetzbuches für Zwecke der Mehrwertsteuer erfasst sind, |
ausgenommen Mehrwertsteuereinheiten im Sinne von Artikel 4 § 2 des | ausgenommen Mehrwertsteuereinheiten im Sinne von Artikel 4 § 2 des |
Gesetzbuches und Mitglieder einer Mehrwertsteuereinheit im Sinne von | Gesetzbuches und Mitglieder einer Mehrwertsteuereinheit im Sinne von |
Artikel 4 § 2 des Gesetzbuches, können gemäß den Bestimmungen der | Artikel 4 § 2 des Gesetzbuches, können gemäß den Bestimmungen der |
Richtlinie 2008/9/EG vom 12. Februar 2008 die Erstattung der Steuer | Richtlinie 2008/9/EG vom 12. Februar 2008 die Erstattung der Steuer |
erhalten, mit der die ihnen im Mitgliedstaat der Erstattung | erhalten, mit der die ihnen im Mitgliedstaat der Erstattung |
gelieferten Güter oder erbrachten Dienstleistungen oder die Einfuhr | gelieferten Güter oder erbrachten Dienstleistungen oder die Einfuhr |
von Gütern in diesen Mitgliedstaat belastet wurden. | von Gütern in diesen Mitgliedstaat belastet wurden. |
Art. 24 - Um eine Erstattung von Mehrwertsteuer in einem anderen | Art. 24 - Um eine Erstattung von Mehrwertsteuer in einem anderen |
Mitgliedstaat zu erhalten, muss der in Belgien ansässige Antragsteller | Mitgliedstaat zu erhalten, muss der in Belgien ansässige Antragsteller |
einen elektronischen Erstattungsantrag an den Mitgliedstaat der | einen elektronischen Erstattungsantrag an den Mitgliedstaat der |
Erstattung richten und diesen über das in Belgien von der [...] | Erstattung richten und diesen über das in Belgien von der [...] |
Verwaltung eingerichtete elektronische Portal einreichen. | Verwaltung eingerichtete elektronische Portal einreichen. |
[Art. 24 abgeändert durch Art. 38 des K.E. vom 24. Januar 2015 (B.S. | [Art. 24 abgeändert durch Art. 38 des K.E. vom 24. Januar 2015 (B.S. |
vom 20. Februar 2015)] | vom 20. Februar 2015)] |
Art. 25 - § 1 - Der Erstattungsantrag muss folgende Angaben enthalten: | Art. 25 - § 1 - Der Erstattungsantrag muss folgende Angaben enthalten: |
1. Namen und vollständige Anschrift des Antragstellers, | 1. Namen und vollständige Anschrift des Antragstellers, |
2. eine Adresse für die elektronische Kommunikation, | 2. eine Adresse für die elektronische Kommunikation, |
3. eine Beschreibung der Geschäftstätigkeit des Antragstellers, für | 3. eine Beschreibung der Geschäftstätigkeit des Antragstellers, für |
die die Güter und Dienstleistungen erworben werden, | die die Güter und Dienstleistungen erworben werden, |
4. Erstattungszeitraum, auf den sich der Antrag bezieht, | 4. Erstattungszeitraum, auf den sich der Antrag bezieht, |
5. eine Erklärung des Antragstellers, dass er während des | 5. eine Erklärung des Antragstellers, dass er während des |
Erstattungszeitraums keine Lieferungen von Gütern bewirkt und | Erstattungszeitraums keine Lieferungen von Gütern bewirkt und |
Dienstleistungen erbracht hat, die als im Mitgliedstaat der Erstattung | Dienstleistungen erbracht hat, die als im Mitgliedstaat der Erstattung |
bewirkt gelten, mit Ausnahme der folgenden Umsätze: | bewirkt gelten, mit Ausnahme der folgenden Umsätze: |
a) Erbringung von Beförderungsleistungen und damit verbundener | a) Erbringung von Beförderungsleistungen und damit verbundener |
Nebentätigkeiten, die gemäß den Artikeln 144, 146, 148, 149, 151, 153, | Nebentätigkeiten, die gemäß den Artikeln 144, 146, 148, 149, 151, 153, |
159 und 160 der Richtlinie 2006/112/EG steuerfrei sind, | 159 und 160 der Richtlinie 2006/112/EG steuerfrei sind, |
b) Lieferungen von Gütern oder Dienstleistungen, deren Empfänger nach | b) Lieferungen von Gütern oder Dienstleistungen, deren Empfänger nach |
den Artikeln 194 bis 197 und 199 der Richtlinie 2006/112/EG die Steuer | den Artikeln 194 bis 197 und 199 der Richtlinie 2006/112/EG die Steuer |
schuldet, | schuldet, |
6. in Artikel 50 des Gesetzbuches erwähnte | 6. in Artikel 50 des Gesetzbuches erwähnte |
Mehrwertsteueridentifikationsnummer, | Mehrwertsteueridentifikationsnummer, |
7. seine Bankverbindung (inklusive IBAN und BIC). | 7. seine Bankverbindung (inklusive IBAN und BIC). |
§ 2 - Neben den in § 1 genannten Angaben sind in dem Erstattungsantrag | § 2 - Neben den in § 1 genannten Angaben sind in dem Erstattungsantrag |
für jede Rechnung oder jedes Einfuhrdokument folgende Angaben zu | für jede Rechnung oder jedes Einfuhrdokument folgende Angaben zu |
machen: | machen: |
1. Name und vollständige Anschrift des Lieferers oder | 1. Name und vollständige Anschrift des Lieferers oder |
Dienstleistungserbringers, | Dienstleistungserbringers, |
2. außer im Falle der Einfuhr die Mehrwertsteueridentifikationsnummer | 2. außer im Falle der Einfuhr die Mehrwertsteueridentifikationsnummer |
des Lieferers oder Dienstleistungserbringers oder die ihm vom | des Lieferers oder Dienstleistungserbringers oder die ihm vom |
Mitgliedstaat der Erstattung zugeteilte Steuerregisternummer im Sinne | Mitgliedstaat der Erstattung zugeteilte Steuerregisternummer im Sinne |
der Bestimmungen der Artikel 239 und 240 der Richtlinie 2006/112/EG, | der Bestimmungen der Artikel 239 und 240 der Richtlinie 2006/112/EG, |
3. außer im Falle der Einfuhr das Präfix des Mitgliedstaats der | 3. außer im Falle der Einfuhr das Präfix des Mitgliedstaats der |
Erstattung im Sinne der Bestimmungen des Artikels 215 der Richtlinie | Erstattung im Sinne der Bestimmungen des Artikels 215 der Richtlinie |
2006/112/EG, | 2006/112/EG, |
4. Datum und Nummer der Rechnung oder des Einfuhrdokuments, | 4. Datum und Nummer der Rechnung oder des Einfuhrdokuments, |
5. Steuerbemessungsgrundlage und Mehrwertsteuerbetrag in der Währung | 5. Steuerbemessungsgrundlage und Mehrwertsteuerbetrag in der Währung |
des Mitgliedstaats der Erstattung, | des Mitgliedstaats der Erstattung, |
6. gemäß den Bestimmungen über das Recht auf Vorsteuerabzug im | 6. gemäß den Bestimmungen über das Recht auf Vorsteuerabzug im |
Mitgliedstaat der Erstattung berechneter Betrag der abzugsfähigen | Mitgliedstaat der Erstattung berechneter Betrag der abzugsfähigen |
Mehrwertsteuer in der Währung dieses Mitgliedstaats. Bewirkt ein | Mehrwertsteuer in der Währung dieses Mitgliedstaats. Bewirkt ein |
Steuerpflichtiger in Belgien sowohl Umsätze, für die ein Recht auf | Steuerpflichtiger in Belgien sowohl Umsätze, für die ein Recht auf |
Vorsteuerabzug besteht, als auch Umsätze, für die dieses Recht nicht | Vorsteuerabzug besteht, als auch Umsätze, für die dieses Recht nicht |
besteht, darf aus diesem Betrag nur der nach Artikel 46 des | besteht, darf aus diesem Betrag nur der nach Artikel 46 des |
Gesetzbuches erstattungsfähige Teil der Mehrwertsteuer erstattet | Gesetzbuches erstattungsfähige Teil der Mehrwertsteuer erstattet |
werden, | werden, |
7. gegebenenfalls der nach den Bestimmungen von Artikel 46 des | 7. gegebenenfalls der nach den Bestimmungen von Artikel 46 des |
Gesetzbuches berechnete und als Prozentsatz ausgedrückte Pro-rata-Satz | Gesetzbuches berechnete und als Prozentsatz ausgedrückte Pro-rata-Satz |
des Vorsteuerabzugs, | des Vorsteuerabzugs, |
8. Art der erworbenen Güter und Dienstleistungen aufgeschlüsselt nach | 8. Art der erworbenen Güter und Dienstleistungen aufgeschlüsselt nach |
den Kennziffern, die in Artikel 9 der Richtlinie 2008/9/EG so wie im | den Kennziffern, die in Artikel 9 der Richtlinie 2008/9/EG so wie im |
Mitgliedstaat der Erstattung umgesetzt vorgesehen sind. | Mitgliedstaat der Erstattung umgesetzt vorgesehen sind. |
Art. 26 - Der Antragsteller kann verpflichtet werden, eine | Art. 26 - Der Antragsteller kann verpflichtet werden, eine |
Beschreibung seiner Geschäftstätigkeit anhand der harmonisierten | Beschreibung seiner Geschäftstätigkeit anhand der harmonisierten |
numerischen NACE-Codes vorzulegen. | numerischen NACE-Codes vorzulegen. |
Art. 27 - Der Erstattungsantrag muss spätestens am 30. September des | Art. 27 - Der Erstattungsantrag muss spätestens am 30. September des |
auf den Erstattungszeitraum folgenden Kalenderjahres vorliegen. Der | auf den Erstattungszeitraum folgenden Kalenderjahres vorliegen. Der |
Erstattungsantrag gilt nur dann als vorgelegt, wenn der Antragsteller | Erstattungsantrag gilt nur dann als vorgelegt, wenn der Antragsteller |
alle in den Artikeln 25 und 26 geforderten Angaben gemacht hat. | alle in den Artikeln 25 und 26 geforderten Angaben gemacht hat. |
[In Abweichung von Absatz 1 müssen Erstattungsanträge, die das Jahr | [In Abweichung von Absatz 1 müssen Erstattungsanträge, die das Jahr |
2009 betreffen, spätestens am 31. März 2011 vorliegen.] | 2009 betreffen, spätestens am 31. März 2011 vorliegen.] |
Die [...] Verwaltung übermittelt dem Antragsteller unverzüglich eine | Die [...] Verwaltung übermittelt dem Antragsteller unverzüglich eine |
elektronische Empfangsbestätigung. | elektronische Empfangsbestätigung. |
[Art. 27 neuer Absatz 2 eingefügt durch Art. 2 des K.E. vom 8. | [Art. 27 neuer Absatz 2 eingefügt durch Art. 2 des K.E. vom 8. |
Dezember 2010 (B.S. vom 16. Dezember 2010); Abs. 3 abgeändert durch | Dezember 2010 (B.S. vom 16. Dezember 2010); Abs. 3 abgeändert durch |
Art. 39 des K.E. vom 24. Januar 2015 (B.S. vom 20. Februar 2015)] | Art. 39 des K.E. vom 24. Januar 2015 (B.S. vom 20. Februar 2015)] |
Art. 28 - § 1 - Die [...] Verwaltung übermittelt dem Mitgliedstaat der | Art. 28 - § 1 - Die [...] Verwaltung übermittelt dem Mitgliedstaat der |
Erstattung den Erstattungsantrag nicht, wenn der in Belgien ansässige | Erstattung den Erstattungsantrag nicht, wenn der in Belgien ansässige |
Antragsteller im Erstattungszeitraum: | Antragsteller im Erstattungszeitraum: |
1. für Zwecke der Mehrwertsteuer kein Steuerpflichtiger ist, | 1. für Zwecke der Mehrwertsteuer kein Steuerpflichtiger ist, |
2. nur Güter liefert oder Dienstleistungen erbringt, die aufgrund des | 2. nur Güter liefert oder Dienstleistungen erbringt, die aufgrund des |
Gesetzbuches ohne Recht auf Vorsteuerabzug von der Steuer befreit | Gesetzbuches ohne Recht auf Vorsteuerabzug von der Steuer befreit |
sind, | sind, |
3. [die Regelung der Befreiung von der Mehrwertsteuer zugunsten von | 3. [die Regelung der Befreiung von der Mehrwertsteuer zugunsten von |
Kleinunternehmen nach Artikel 56bis] des Gesetzbuches in Anspruch | Kleinunternehmen nach Artikel 56bis] des Gesetzbuches in Anspruch |
nimmt, | nimmt, |
4. die gemeinsame Pauschalregelung für landwirtschaftliche Erzeuger | 4. die gemeinsame Pauschalregelung für landwirtschaftliche Erzeuger |
nach Artikel 57 des Gesetzbuches in Anspruch nimmt. | nach Artikel 57 des Gesetzbuches in Anspruch nimmt. |
§ 2 - Die [...] Verwaltung teilt dem Antragsteller ihre Entscheidung | § 2 - Die [...] Verwaltung teilt dem Antragsteller ihre Entscheidung |
gemäß § 1 auf elektronischem Wege mit. | gemäß § 1 auf elektronischem Wege mit. |
[Art. 28 § 1 einziger Absatz einleitende Bestimmung abgeändert durch | [Art. 28 § 1 einziger Absatz einleitende Bestimmung abgeändert durch |
Art. 40 Nr. 1 und 2 des K.E. vom 24. Januar 2015 (B.S. vom 20. Februar | Art. 40 Nr. 1 und 2 des K.E. vom 24. Januar 2015 (B.S. vom 20. Februar |
2015); § 1 einziger Absatz Nr. 3 abgeändert durch Art. 12 des K.E. vom | 2015); § 1 einziger Absatz Nr. 3 abgeändert durch Art. 12 des K.E. vom |
27. November 2014 (B.S. vom 8. Dezember 2014); § 2 abgeändert durch | 27. November 2014 (B.S. vom 8. Dezember 2014); § 2 abgeändert durch |
Art. 40 Nr. 1 und 3 des K.E. vom 24. Januar 2015 (B.S. vom 20. Februar | Art. 40 Nr. 1 und 3 des K.E. vom 24. Januar 2015 (B.S. vom 20. Februar |
2015)] | 2015)] |
KAPITEL 4 - Schlussbestimmungen und Inkrafttreten | KAPITEL 4 - Schlussbestimmungen und Inkrafttreten |
Art. 29 - Der Minister oder sein Beauftragter bestimmt die Modalitäten | Art. 29 - Der Minister oder sein Beauftragter bestimmt die Modalitäten |
für die Anwendung der durch vorliegenden Erlass eingeführten Regelung | für die Anwendung der durch vorliegenden Erlass eingeführten Regelung |
der Erstattung der Mehrwertsteuer. | der Erstattung der Mehrwertsteuer. |
Art. 30 - Vorliegender Königlicher Erlass setzt die Richtlinie | Art. 30 - Vorliegender Königlicher Erlass setzt die Richtlinie |
2008/9/EG des Rates vom 12. Februar 2008 zur Regelung der Erstattung | 2008/9/EG des Rates vom 12. Februar 2008 zur Regelung der Erstattung |
der Mehrwertsteuer gemäß der Richtlinie 2006/112/EG an nicht im | der Mehrwertsteuer gemäß der Richtlinie 2006/112/EG an nicht im |
Mitgliedstaat der Erstattung, sondern in einem anderen Mitgliedstaat | Mitgliedstaat der Erstattung, sondern in einem anderen Mitgliedstaat |
ansässige Steuerpflichtige um. | ansässige Steuerpflichtige um. |
Art. 31 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2010 in Kraft für | Art. 31 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2010 in Kraft für |
Erstattungsanträge, die nach dem 31. Dezember 2009 vorgelegt werden. | Erstattungsanträge, die nach dem 31. Dezember 2009 vorgelegt werden. |
Art. 32 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung | Art. 32 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung |
des vorliegenden Erlasses beauftragt. | des vorliegenden Erlasses beauftragt. |