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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 09/12/2009
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Koninklijk besluit nr. 56 met betrekking tot de teruggaaf inzake belasting over de toegevoegde waarde aan belastingplichtigen gevestigd in een andere lidstaat dan de lidstaat van teruggaaf. - Officieuze coördinatie in het Duits Arrêté royal n° 56 relatif aux remboursements en matière de taxe sur la valeur ajoutée en faveur des assujettis établis dans un Etat membre autre que l'Etat membre de remboursement. - Coordination officieuse en langue allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST FINANCIEN 9 DECEMBER 2009. - Koninklijk besluit nr. 56 met betrekking tot de teruggaaf inzake belasting over de toegevoegde waarde aan belastingplichtigen gevestigd in een andere lidstaat dan de lidstaat van teruggaaf. - Officieuze coördinatie in het Duits De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van SERVICE PUBLIC FEDERAL FINANCES 9 DECEMBRE 2009. - Arrêté royal n° 56 relatif aux remboursements en matière de taxe sur la valeur ajoutée en faveur des assujettis établis dans un Etat membre autre que l'Etat membre de remboursement. - Coordination officieuse en langue allemande Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue
het koninklijk besluit nr. 56 van 9 december 2009 met betrekking tot allemande de l'arrêté royal n° 56 du 9 décembre 2009 relatif aux
de teruggaaf inzake belasting over de toegevoegde waarde aan remboursements en matière de taxe sur la valeur ajoutée en faveur des
belastingplichtigen gevestigd in een andere lidstaat dan de lidstaat assujettis établis dans un Etat membre autre que l'Etat membre de
van teruggaaf (Belgisch Staatsblad van 17 december 2009, err. van 7 remboursement (Moniteur belge du 17 décembre 2009, err. du 7 mai
mei 2010), zoals het achtereenvolgens werd gewijzigd bij : 2010), tel qu'il a été modifié successivement par :
- het koninklijk besluit van 8 december 2010 tot wijziging van het - l'arrêté royal du 8 décembre 2010 modifiant l'arrêté royal n° 56, du
koninklijk besluit nr. 56 van 9 december 2009 met betrekking tot de 9 décembre 2009, relatif aux remboursements en matière de taxe sur la
teruggaaf inzake belasting over de toegevoegde waarde aan
belastingplichtigen gevestigd in een andere lidstaat dan de lidstaat valeur ajoutée en faveur des assujettis établis dans un Etat membre
van teruggaaf (Belgisch Staatsblad van 16 december 2010); autre que l'Etat membre de remboursement (Moniteur belge du 16
décembre 2010);
- het koninklijk besluit van 30 april 2013 tot wijziging van de - l'arrêté royal du 30 avril 2013 modifiant les arrêtés royaux nos 1,
koninklijke besluiten nrs. 1, 2, 3, 4, 7, 10, 13, 14, 18, 19, 20, 22, 2, 3, 4, 7, 10, 13, 14, 18, 19, 20, 22, 23, 24, 31, 39, 46, 48, 51,
23, 24, 31, 39, 46, 48, 51, 53, 54 en 56 met betrekking tot de 53, 54 et 56 relatifs à la taxe sur la valeur ajoutée (Moniteur belge
belasting over de toegevoegde waarde (Belgisch Staatsblad van 8 mei
2013, err. van 5 juni 2013); du 8 mai 2013, err. du 5 juin 2013);
- het koninklijk besluit van 27 november 2014 tot wijziging van de - l'arrêté royal du 27 novembre 2014 modifiant les arrêtés royaux nos
koninklijke besluiten nrs. 1, 2, 22, 23 en 56 met betrekking tot de 1, 2, 22, 23 et 56 relatifs à la taxe sur la valeur ajoutée (Moniteur
belasting over de toegevoegde waarde (Belgisch Staatsblad van 8 belge du 8 décembre 2014);
december 2014); - het koninklijk besluit van 24 januari 2015 tot wijziging van de - l'arrêté royal du 24 janvier 2015 modifiant les arrêtés royaux nos
koninklijke besluiten nrs. 1, 2, 3, 4, 7, 9, 10, 11, 15, 19, 23, 24, 1, 2, 3, 4, 7, 9, 10, 11, 15, 19, 23, 24, 27, 31, 46, 47, 48, 50, 54
27, 31, 46, 47, 48, 50, 54 en 56 met betrekking tot de belasting over
de toegevoegde waarde en het koninklijk besluit van 7 juni 2007 tot et 56 relatifs à la taxe sur la valeur ajoutée et l'arrêté royal, du 7
uitvoering van de artikelen 84quinquies tot 84decies van het Wetboek juin 2007, portant exécution des articles 84quinquies à 84decies du
van de belasting over de toegevoegde waarde (Belgisch Staatsblad van Code de la taxe sur la valeur ajoutée (Moniteur belge du 20 février
20 februari 2015, err. van 27 april 2015). 2015, err. du 27 avril 2015).
Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le
dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. Service central de traduction allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN
9. DEZEMBER 2009 - Königlicher Erlass Nr. 56 über die Erstattung der 9. DEZEMBER 2009 - Königlicher Erlass Nr. 56 über die Erstattung der
Mehrwertsteuer an Steuerpflichtige, die in einem anderen Mitgliedstaat Mehrwertsteuer an Steuerpflichtige, die in einem anderen Mitgliedstaat
als dem Mitgliedstaat der Erstattung ansässig sind als dem Mitgliedstaat der Erstattung ansässig sind
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses bezeichnet der Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses bezeichnet der
Ausdruck: Ausdruck:
1. "nicht im Mitgliedstaat der Erstattung ansässiger 1. "nicht im Mitgliedstaat der Erstattung ansässiger
Steuerpflichtiger" jeden Steuerpflichtigen im Sinne von Artikel 9 Steuerpflichtiger" jeden Steuerpflichtigen im Sinne von Artikel 9
Absatz 1 der Richtlinie 2006/112/EG, der nicht im Mitgliedstaat der Absatz 1 der Richtlinie 2006/112/EG, der nicht im Mitgliedstaat der
Erstattung, sondern im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates ansässig Erstattung, sondern im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates ansässig
ist, ist,
2. "Mitgliedstaat der Erstattung" den Mitgliedstaat, mit dessen 2. "Mitgliedstaat der Erstattung" den Mitgliedstaat, mit dessen
Mehrwertsteuer die dem nicht im Mitgliedstaat der Erstattung Mehrwertsteuer die dem nicht im Mitgliedstaat der Erstattung
ansässigen Steuerpflichtigen in diesem Mitgliedstaat gelieferten Güter ansässigen Steuerpflichtigen in diesem Mitgliedstaat gelieferten Güter
oder erbrachten Dienstleistungen oder die Einfuhr von Gütern in diesen oder erbrachten Dienstleistungen oder die Einfuhr von Gütern in diesen
Mitgliedstaat belastet wurden, Mitgliedstaat belastet wurden,
3. "Erstattungszeitraum" den Zeitraum, auf den im Erstattungsantrag 3. "Erstattungszeitraum" den Zeitraum, auf den im Erstattungsantrag
Bezug genommen wird, Bezug genommen wird,
4. "Erstattungsantrag" den Antrag auf Erstattung der Mehrwertsteuer, 4. "Erstattungsantrag" den Antrag auf Erstattung der Mehrwertsteuer,
mit der der Mitgliedstaat der Erstattung die dem nicht im mit der der Mitgliedstaat der Erstattung die dem nicht im
Mitgliedstaat der Erstattung ansässigen Steuerpflichtigen in diesem Mitgliedstaat der Erstattung ansässigen Steuerpflichtigen in diesem
Mitgliedstaat gelieferten Güter oder erbrachten Dienstleistungen oder Mitgliedstaat gelieferten Güter oder erbrachten Dienstleistungen oder
die Einfuhr von Gütern in diesen Mitgliedstaat belastet hat, die Einfuhr von Gütern in diesen Mitgliedstaat belastet hat,
5. "Antragsteller" den nicht im Mitgliedstaat der Erstattung 5. "Antragsteller" den nicht im Mitgliedstaat der Erstattung
ansässigen Steuerpflichtigen, der den Erstattungsantrag gestellt hat. ansässigen Steuerpflichtigen, der den Erstattungsantrag gestellt hat.
KAPITEL 2 - Belgien ist Mitgliedstaat der Erstattung KAPITEL 2 - Belgien ist Mitgliedstaat der Erstattung
Abschnitt 1 - Allgemeines Abschnitt 1 - Allgemeines
Art. 2 - § 1 - Die Erstattungsregelung gilt für jeden in Artikel 1 Nr. Art. 2 - § 1 - Die Erstattungsregelung gilt für jeden in Artikel 1 Nr.
1 erwähnten Steuerpflichtigen, der folgende Voraussetzungen erfüllt: 1 erwähnten Steuerpflichtigen, der folgende Voraussetzungen erfüllt:
1. Er hat während des Erstattungszeitraums in Belgien weder den Sitz 1. Er hat während des Erstattungszeitraums in Belgien weder den Sitz
seiner wirtschaftlichen Tätigkeit noch eine feste Niederlassung, von seiner wirtschaftlichen Tätigkeit noch eine feste Niederlassung, von
der aus Umsätze bewirkt wurden, noch hat er - in Ermangelung eines der aus Umsätze bewirkt wurden, noch hat er - in Ermangelung eines
solchen Sitzes oder einer solchen festen Niederlassung - dort seinen solchen Sitzes oder einer solchen festen Niederlassung - dort seinen
Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort. Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort.
2. Er hat während des Erstattungszeitraums keine Güter geliefert oder 2. Er hat während des Erstattungszeitraums keine Güter geliefert oder
Dienstleistungen erbracht, die als in Belgien bewirkt gelten, mit Dienstleistungen erbracht, die als in Belgien bewirkt gelten, mit
Ausnahme der folgenden Umsätze: Ausnahme der folgenden Umsätze:
a) Erbringung von Beförderungsleistungen und damit verbundener a) Erbringung von Beförderungsleistungen und damit verbundener
Nebentätigkeiten, die gemäß den Artikeln 39 bis 42 des Gesetzbuches Nebentätigkeiten, die gemäß den Artikeln 39 bis 42 des Gesetzbuches
steuerfrei sind, steuerfrei sind,
b) Lieferungen von Gütern oder Dienstleistungen, deren Empfänger nach b) Lieferungen von Gütern oder Dienstleistungen, deren Empfänger nach
Artikel 51 § 2 des Gesetzbuches die Steuer schuldet. Artikel 51 § 2 des Gesetzbuches die Steuer schuldet.
§ 2 - Die in § 1 erwähnte Regelung findet jedoch keine Anwendung, wenn § 2 - Die in § 1 erwähnte Regelung findet jedoch keine Anwendung, wenn
der nicht in Belgien ansässige Steuerpflichtige aufgrund von Artikel der nicht in Belgien ansässige Steuerpflichtige aufgrund von Artikel
50 § 1 Absatz 1 Nr. 3 oder § 3 des Gesetzbuches in Belgien erfasst 50 § 1 Absatz 1 Nr. 3 oder § 3 des Gesetzbuches in Belgien erfasst
ist. ist.
Art. 3 - § 1 - Ein in Artikel 2 erwähnter Steuerpflichtiger kann die Art. 3 - § 1 - Ein in Artikel 2 erwähnter Steuerpflichtiger kann die
Erstattung der Mehrwertsteuer erhalten, mit der die ihm in Belgien Erstattung der Mehrwertsteuer erhalten, mit der die ihm in Belgien
gelieferten Güter oder erbrachten Dienstleistungen oder die Einfuhr gelieferten Güter oder erbrachten Dienstleistungen oder die Einfuhr
von Gütern in Belgien belastet wurden, sofern dieser Steuerpflichtiger von Gütern in Belgien belastet wurden, sofern dieser Steuerpflichtiger
in dem Mitgliedstaat, in dem er ansässig ist, Umsätze bewirkt, die ein in dem Mitgliedstaat, in dem er ansässig ist, Umsätze bewirkt, die ein
Recht auf Vorsteuerabzug begründen, und die betreffenden Güter und Recht auf Vorsteuerabzug begründen, und die betreffenden Güter und
Dienstleistungen für Zwecke der folgenden Umsätze verwendet werden: Dienstleistungen für Zwecke der folgenden Umsätze verwendet werden:
1. in Artikel 45 § 1 Nr. 2 und 3 des Gesetzbuches genannte Umsätze, 1. in Artikel 45 § 1 Nr. 2 und 3 des Gesetzbuches genannte Umsätze,
2. Umsätze, deren Empfänger nach Artikel 51 § 2 des Gesetzbuches 2. Umsätze, deren Empfänger nach Artikel 51 § 2 des Gesetzbuches
Schuldner der Mehrwertsteuer ist. Schuldner der Mehrwertsteuer ist.
§ 2 - Der Anspruch auf Vorsteuererstattung wird nach den Artikeln 45, § 2 - Der Anspruch auf Vorsteuererstattung wird nach den Artikeln 45,
48 und 49 des Gesetzbuches bestimmt. 48 und 49 des Gesetzbuches bestimmt.
Der Anspruch auf Erstattung gilt nicht für: Der Anspruch auf Erstattung gilt nicht für:
1. Mehrwertsteuerbeträge, die den Betrag übersteigen, der gesetzlich 1. Mehrwertsteuerbeträge, die den Betrag übersteigen, der gesetzlich
geschuldet wird, geschuldet wird,
2. in Rechnung gestellte Mehrwertsteuerbeträge für Lieferungen von 2. in Rechnung gestellte Mehrwertsteuerbeträge für Lieferungen von
Gütern, die gemäß den Artikeln 39 § 1 Nr. 2 oder 39bis des Gütern, die gemäß den Artikeln 39 § 1 Nr. 2 oder 39bis des
Gesetzbuches von der Steuer befreit sind oder befreit werden können. Gesetzbuches von der Steuer befreit sind oder befreit werden können.
§ 3 - Bewirkt ein in Artikel 2 erwähnter Steuerpflichtiger im § 3 - Bewirkt ein in Artikel 2 erwähnter Steuerpflichtiger im
Mitgliedstaat, in dem er ansässig ist, sowohl Umsätze, für die ein Mitgliedstaat, in dem er ansässig ist, sowohl Umsätze, für die ein
Recht auf Vorsteuerabzug besteht, als auch Umsätze, für die dieses Recht auf Vorsteuerabzug besteht, als auch Umsätze, für die dieses
Recht in diesem Mitgliedstaat nicht besteht, darf aus der Vorsteuer Recht in diesem Mitgliedstaat nicht besteht, darf aus der Vorsteuer
nach den Paragraphen 1 und 2 nur der Teil der Mehrwertsteuer erstattet nach den Paragraphen 1 und 2 nur der Teil der Mehrwertsteuer erstattet
werden, der gemäß der Anwendung von Artikel 173 der Richtlinie werden, der gemäß der Anwendung von Artikel 173 der Richtlinie
2006/112/EG im Mitgliedstaat, in dem er ansässig ist, auf den Betrag 2006/112/EG im Mitgliedstaat, in dem er ansässig ist, auf den Betrag
der erstgenannten Umsätze entfällt. der erstgenannten Umsätze entfällt.
Abschnitt 2 - Einzelheiten der Erstattung Abschnitt 2 - Einzelheiten der Erstattung
Art. 4 - Um eine Erstattung von Mehrwertsteuer in Belgien zu erhalten, Art. 4 - Um eine Erstattung von Mehrwertsteuer in Belgien zu erhalten,
muss der in Artikel 2 erwähnte Steuerpflichtige einen elektronischen muss der in Artikel 2 erwähnte Steuerpflichtige einen elektronischen
Erstattungsantrag in dem Mitgliedstaat, in dem er ansässig ist, über Erstattungsantrag in dem Mitgliedstaat, in dem er ansässig ist, über
das von diesem Mitgliedstaat eingerichtete elektronische Portal das von diesem Mitgliedstaat eingerichtete elektronische Portal
einreichen. einreichen.
Art. 5 - § 1 - Der Erstattungsantrag muss folgende Angaben enthalten: Art. 5 - § 1 - Der Erstattungsantrag muss folgende Angaben enthalten:
1. Namen und vollständige Anschrift des Antragstellers, 1. Namen und vollständige Anschrift des Antragstellers,
2. eine Adresse für die elektronische Kommunikation, 2. eine Adresse für die elektronische Kommunikation,
3. eine Beschreibung der Geschäftstätigkeit des Antragstellers, für 3. eine Beschreibung der Geschäftstätigkeit des Antragstellers, für
die die Güter und Dienstleistungen erworben werden, die die Güter und Dienstleistungen erworben werden,
4. Erstattungszeitraum, auf den sich der Antrag bezieht, 4. Erstattungszeitraum, auf den sich der Antrag bezieht,
5. eine Erklärung des Antragstellers, dass er während des 5. eine Erklärung des Antragstellers, dass er während des
Erstattungszeitraums keine Lieferungen von Gütern bewirkt und Erstattungszeitraums keine Lieferungen von Gütern bewirkt und
Dienstleistungen erbracht hat, die als in Belgien bewirkt gelten, mit Dienstleistungen erbracht hat, die als in Belgien bewirkt gelten, mit
Ausnahme der Umsätze gemäß Artikel 2 § 1 Nr. 2, Ausnahme der Umsätze gemäß Artikel 2 § 1 Nr. 2,
6. Mehrwertsteueridentifikationsnummer oder Steuerregisternummer des 6. Mehrwertsteueridentifikationsnummer oder Steuerregisternummer des
Antragstellers, Antragstellers,
7. seine Bankverbindung (inklusive IBAN und BIC). 7. seine Bankverbindung (inklusive IBAN und BIC).
§ 2 - Neben den in § 1 genannten Angaben sind in dem Erstattungsantrag § 2 - Neben den in § 1 genannten Angaben sind in dem Erstattungsantrag
für jede Rechnung oder jedes Einfuhrdokument folgende Angaben zu für jede Rechnung oder jedes Einfuhrdokument folgende Angaben zu
machen: machen:
1. Name und vollständige Anschrift des Lieferers oder 1. Name und vollständige Anschrift des Lieferers oder
Dienstleistungserbringers, Dienstleistungserbringers,
2. außer im Falle der Einfuhr die in Artikel 50 des Gesetzbuches 2. außer im Falle der Einfuhr die in Artikel 50 des Gesetzbuches
erwähnte Mehrwertsteueridentifikationsnummer des Lieferers oder erwähnte Mehrwertsteueridentifikationsnummer des Lieferers oder
Dienstleistungserbringers, die die Buchstaben BE enthält, Dienstleistungserbringers, die die Buchstaben BE enthält,
3. Datum und Nummer der Rechnung oder des Einfuhrdokuments, 3. Datum und Nummer der Rechnung oder des Einfuhrdokuments,
4. Steuerbemessungsgrundlage und Mehrwertsteuerbetrag in Euro, 4. Steuerbemessungsgrundlage und Mehrwertsteuerbetrag in Euro,
5. gemäß Artikel 3 berechneter Betrag der abzugsfähigen Mehrwertsteuer 5. gemäß Artikel 3 berechneter Betrag der abzugsfähigen Mehrwertsteuer
in Euro, in Euro,
6. gegebenenfalls der nach Artikel 3 § 3 berechnete und als 6. gegebenenfalls der nach Artikel 3 § 3 berechnete und als
Prozentsatz ausgedrückte Pro-rata-Satz des Vorsteuerabzugs, Prozentsatz ausgedrückte Pro-rata-Satz des Vorsteuerabzugs,
7. Art der erworbenen Güter und Dienstleistungen aufgeschlüsselt nach 7. Art der erworbenen Güter und Dienstleistungen aufgeschlüsselt nach
folgenden Kennziffern: folgenden Kennziffern:
1 = Kraftstoff, 1 = Kraftstoff,
2 = Vermietung von Beförderungsmitteln, 2 = Vermietung von Beförderungsmitteln,
3 = Ausgaben für Transportmittel (andere als unter Kennziffer 1 oder 2 3 = Ausgaben für Transportmittel (andere als unter Kennziffer 1 oder 2
beschriebene Güter und Dienstleistungen), beschriebene Güter und Dienstleistungen),
4 = Maut und Straßenbenutzungsgebühren, 4 = Maut und Straßenbenutzungsgebühren,
5 = Fahrtkosten wie Taxikosten, Kosten für die Benutzung öffentlicher 5 = Fahrtkosten wie Taxikosten, Kosten für die Benutzung öffentlicher
Verkehrsmittel, Verkehrsmittel,
6 = Beherbergung, 6 = Beherbergung,
7 = Speisen, Getränke und Restaurantdienstleistungen, 7 = Speisen, Getränke und Restaurantdienstleistungen,
8 = Eintrittsgelder für Messen und Ausstellungen, 8 = Eintrittsgelder für Messen und Ausstellungen,
9 = Luxusausgaben, Ausgaben für Vergnügungen und 9 = Luxusausgaben, Ausgaben für Vergnügungen und
Repräsentationsaufwendungen, Repräsentationsaufwendungen,
10 = Sonstiges. 10 = Sonstiges.
Wird die Kennziffer 10 verwendet, ist die Art der gelieferten Güter Wird die Kennziffer 10 verwendet, ist die Art der gelieferten Güter
und erbrachten Dienstleistungen anzugeben. und erbrachten Dienstleistungen anzugeben.
Art. 6 - Der Minister der Finanzen oder sein Beauftragter kann vom Art. 6 - Der Minister der Finanzen oder sein Beauftragter kann vom
Antragsteller verlangen, dass er auf elektronischem Wege zusätzliche Antragsteller verlangen, dass er auf elektronischem Wege zusätzliche
verschlüsselte Angaben zu jeder Kennziffer gemäß Artikel 5 § 2 Nr. 7 verschlüsselte Angaben zu jeder Kennziffer gemäß Artikel 5 § 2 Nr. 7
vorlegt, sofern sich dies aufgrund der im Gesetzbuch vorgesehenen vorlegt, sofern sich dies aufgrund der im Gesetzbuch vorgesehenen
Einschränkungen des Rechts auf Vorsteuerabzug als erforderlich Einschränkungen des Rechts auf Vorsteuerabzug als erforderlich
erweist. erweist.
Art. 7 - Unbeschadet der Informationsersuchen gemäß Artikel 16 ist der Art. 7 - Unbeschadet der Informationsersuchen gemäß Artikel 16 ist der
Antragsteller verpflichtet, zusammen mit dem Erstattungsantrag auf Antragsteller verpflichtet, zusammen mit dem Erstattungsantrag auf
elektronischem Wege eine Kopie der Rechnung oder des Einfuhrdokuments elektronischem Wege eine Kopie der Rechnung oder des Einfuhrdokuments
einzureichen, falls sich die Steuerbemessungsgrundlage auf einer einzureichen, falls sich die Steuerbemessungsgrundlage auf einer
Rechnung oder einem Einfuhrdokument auf mindestens 1.000 EUR beläuft. Rechnung oder einem Einfuhrdokument auf mindestens 1.000 EUR beläuft.
Betrifft die Rechnung Kraftstoff, so ist dieser Schwellenwert 250 EUR. Betrifft die Rechnung Kraftstoff, so ist dieser Schwellenwert 250 EUR.
Der Minister der Finanzen oder sein Beauftragter kann jedoch unter den Der Minister der Finanzen oder sein Beauftragter kann jedoch unter den
von ihm festgelegten Bedingungen von dieser Verpflichtung abweichen, von ihm festgelegten Bedingungen von dieser Verpflichtung abweichen,
wenn sie sich für die Kontrolle der Erstattung als nicht nötig wenn sie sich für die Kontrolle der Erstattung als nicht nötig
erweist. erweist.
Art. 8 - Der Antragsteller ist verpflichtet, eine Beschreibung seiner Art. 8 - Der Antragsteller ist verpflichtet, eine Beschreibung seiner
Geschäftstätigkeit anhand der harmonisierten vierstelligen NACE-Codes Geschäftstätigkeit anhand der harmonisierten vierstelligen NACE-Codes
vorzulegen. vorzulegen.
Art. 9 - Der in Artikel 2 erwähnte Steuerpflichtige muss die Angaben Art. 9 - Der in Artikel 2 erwähnte Steuerpflichtige muss die Angaben
in dem Erstattungsantrag oder andere zusätzliche Angaben in einer der in dem Erstattungsantrag oder andere zusätzliche Angaben in einer der
folgenden Sprachen vorlegen: Englisch, Niederländisch, Französisch folgenden Sprachen vorlegen: Englisch, Niederländisch, Französisch
oder Deutsch. oder Deutsch.
Art. 10 - Wird nach Einreichung des Erstattungsantrags der in Artikel Art. 10 - Wird nach Einreichung des Erstattungsantrags der in Artikel
3 § 3 vorgesehene Pro-rata-Satz des Vorsteuerabzugs nach Artikel 175 3 § 3 vorgesehene Pro-rata-Satz des Vorsteuerabzugs nach Artikel 175
der Richtlinie 2006/112/EG angepasst, so muss der Antragsteller den der Richtlinie 2006/112/EG angepasst, so muss der Antragsteller den
beantragten oder bereits erstatteten Betrag berichtigen. beantragten oder bereits erstatteten Betrag berichtigen.
Die Berichtigung ist in einem Erstattungsantrag in dem auf den Die Berichtigung ist in einem Erstattungsantrag in dem auf den
entsprechenden Erstattungszeitraum folgenden Kalenderjahr vorzunehmen, entsprechenden Erstattungszeitraum folgenden Kalenderjahr vorzunehmen,
oder - falls der Antragsteller in diesem Kalenderjahr keine oder - falls der Antragsteller in diesem Kalenderjahr keine
Erstattungsanträge einreicht - durch Übermittlung einer gesonderten Erstattungsanträge einreicht - durch Übermittlung einer gesonderten
Erklärung über das elektronische Portal, das von dem Mitgliedstaat, in Erklärung über das elektronische Portal, das von dem Mitgliedstaat, in
dem er ansässig ist, eingerichtet ist. dem er ansässig ist, eingerichtet ist.
Art. 11 - § 1 - Der Erstattungsantrag muss sich auf einen Art. 11 - § 1 - Der Erstattungsantrag muss sich auf einen
Erstattungszeitraum beziehen, der nicht mehr als ein Kalenderjahr und Erstattungszeitraum beziehen, der nicht mehr als ein Kalenderjahr und
nicht weniger als drei Kalendermonate beträgt. Erstattungsanträge nicht weniger als drei Kalendermonate beträgt. Erstattungsanträge
können sich jedoch auf einen Zeitraum von weniger als drei können sich jedoch auf einen Zeitraum von weniger als drei
Kalendermonaten beziehen, wenn es sich bei diesem Zeitraum um den Rest Kalendermonaten beziehen, wenn es sich bei diesem Zeitraum um den Rest
eines Kalenderjahres handelt. eines Kalenderjahres handelt.
§ 2 - Bezieht sich der Erstattungsantrag auf einen Erstattungszeitraum § 2 - Bezieht sich der Erstattungsantrag auf einen Erstattungszeitraum
von weniger als einem Kalenderjahr, aber mindestens drei von weniger als einem Kalenderjahr, aber mindestens drei
Kalendermonaten, so darf der Mehrwertsteuerbetrag, der Gegenstand des Kalendermonaten, so darf der Mehrwertsteuerbetrag, der Gegenstand des
Erstattungsantrags ist, nicht unter 400 EUR liegen. Erstattungsantrags ist, nicht unter 400 EUR liegen.
Bezieht sich der Erstattungsantrag auf einen Erstattungszeitraum von Bezieht sich der Erstattungsantrag auf einen Erstattungszeitraum von
einem Kalenderjahr oder den Rest eines Kalenderjahres, darf der einem Kalenderjahr oder den Rest eines Kalenderjahres, darf der
Mehrwertsteuerbetrag nicht niedriger sein als 50 EUR. Mehrwertsteuerbetrag nicht niedriger sein als 50 EUR.
Art. 12 - Der Erstattungsantrag muss dem Mitgliedstaat, in dem der Art. 12 - Der Erstattungsantrag muss dem Mitgliedstaat, in dem der
Steuerpflichtige ansässig ist, spätestens am 30. September des auf den Steuerpflichtige ansässig ist, spätestens am 30. September des auf den
Erstattungszeitraum folgenden Kalenderjahres vorliegen. Der Erstattungszeitraum folgenden Kalenderjahres vorliegen. Der
Erstattungsantrag gilt nur dann als vorgelegt, wenn der Antragsteller Erstattungsantrag gilt nur dann als vorgelegt, wenn der Antragsteller
alle in den Artikeln 5, 6 und 8 geforderten Angaben gemacht hat. alle in den Artikeln 5, 6 und 8 geforderten Angaben gemacht hat.
[In Abweichung von Absatz 1 müssen Erstattungsanträge, die das Jahr [In Abweichung von Absatz 1 müssen Erstattungsanträge, die das Jahr
2009 betreffen, dem weiter oben erwähnten Mitgliedstaat spätestens am 2009 betreffen, dem weiter oben erwähnten Mitgliedstaat spätestens am
31. März 2011 vorliegen.] 31. März 2011 vorliegen.]
[Art. 12 Abs. 2 eingefügt durch Art. 1 des K.E. vom 8. Dezember 2010 [Art. 12 Abs. 2 eingefügt durch Art. 1 des K.E. vom 8. Dezember 2010
(B.S. vom 16. Dezember 2010)] (B.S. vom 16. Dezember 2010)]
Art. 13 - § 1 - Der Erstattungsantrag hat sich auf Folgendes zu Art. 13 - § 1 - Der Erstattungsantrag hat sich auf Folgendes zu
beziehen: beziehen:
1. die Steuer, mit der Lieferungen von Gütern und Dienstleistungen 1. die Steuer, mit der Lieferungen von Gütern und Dienstleistungen
belastet wurden, für die gemäß Artikel 53 § 2 des Gesetzbuches eine belastet wurden, für die gemäß Artikel 53 § 2 des Gesetzbuches eine
Rechnung ausgestellt worden ist und für die der Steueranspruch während Rechnung ausgestellt worden ist und für die der Steueranspruch während
des Erstattungszeitraums entstanden ist, des Erstattungszeitraums entstanden ist,
2. die Steuer, mit der die Einfuhr von Gütern belastet wurde, die im 2. die Steuer, mit der die Einfuhr von Gütern belastet wurde, die im
Erstattungszeitraum getätigt worden ist. Erstattungszeitraum getätigt worden ist.
§ 2 - Der Erstattungsantrag kann sich auch auf Rechnungen oder § 2 - Der Erstattungsantrag kann sich auch auf Rechnungen oder
Einfuhrdokumente beziehen, die noch nicht von vorangegangenen Einfuhrdokumente beziehen, die noch nicht von vorangegangenen
Erstattungsanträgen umfasst sind, wenn sie Umsätze betreffen, die in Erstattungsanträgen umfasst sind, wenn sie Umsätze betreffen, die in
dem Kalenderjahr des Erstattungszeitraums getätigt wurden. dem Kalenderjahr des Erstattungszeitraums getätigt wurden.
Art. 14 - [Die mit der Mehrwertsteuer beauftragte Verwaltung] setzt Art. 14 - [Die mit der Mehrwertsteuer beauftragte Verwaltung] setzt
den Antragsteller auf elektronischem Wege unverzüglich vom Datum in den Antragsteller auf elektronischem Wege unverzüglich vom Datum in
Kenntnis, an dem der Erstattungsantrag bei ihr eingegangen ist. Kenntnis, an dem der Erstattungsantrag bei ihr eingegangen ist.
[Art. 14 abgeändert durch Art. 35 des K.E. vom 24. Januar 2015 (B.S. [Art. 14 abgeändert durch Art. 35 des K.E. vom 24. Januar 2015 (B.S.
vom 20. Februar 2015)] vom 20. Februar 2015)]
Art. 15 - Innerhalb vier Monaten ab dem in Artikel 14 erwähnten Datum: Art. 15 - Innerhalb vier Monaten ab dem in Artikel 14 erwähnten Datum:
1. teilt die [...] Verwaltung dem Antragsteller auf elektronischem 1. teilt die [...] Verwaltung dem Antragsteller auf elektronischem
Wege mit, dass sie die Erstattung gewährt, Wege mit, dass sie die Erstattung gewährt,
2. teilt die [...] Verwaltung dem Antragsteller per Einschreiben mit, 2. teilt die [...] Verwaltung dem Antragsteller per Einschreiben mit,
dass sie den Erstattungsantrag ganz oder teilweise abweist. dass sie den Erstattungsantrag ganz oder teilweise abweist.
[Art. 15 einziger Absatz Nr. 1 und 2 abgeändert durch Art. 36 des K.E. [Art. 15 einziger Absatz Nr. 1 und 2 abgeändert durch Art. 36 des K.E.
vom 24. Januar 2015 (B.S. vom 20. Februar 2015)] vom 24. Januar 2015 (B.S. vom 20. Februar 2015)]
Art. 16 - § 1 - Ist die [...] Verwaltung der Auffassung, dass sie Art. 16 - § 1 - Ist die [...] Verwaltung der Auffassung, dass sie
nicht über alle relevanten Informationen für die Entscheidung über nicht über alle relevanten Informationen für die Entscheidung über
eine vollständige oder teilweise Erstattung verfügt, kann sie eine vollständige oder teilweise Erstattung verfügt, kann sie
insbesondere beim Antragsteller oder bei den zuständigen Behörden des insbesondere beim Antragsteller oder bei den zuständigen Behörden des
Mitgliedstaats, in dem der Antragsteller ansässig ist, innerhalb des Mitgliedstaats, in dem der Antragsteller ansässig ist, innerhalb des
in Artikel 15 genannten Viermonatszeitraums elektronisch zusätzliche in Artikel 15 genannten Viermonatszeitraums elektronisch zusätzliche
Informationen anfordern. Werden die zusätzlichen Informationen bei Informationen anfordern. Werden die zusätzlichen Informationen bei
einer anderen Person als dem Antragsteller oder der zuständigen einer anderen Person als dem Antragsteller oder der zuständigen
Behörde eines Mitgliedstaats angefordert, soll das Ersuchen nur auf Behörde eines Mitgliedstaats angefordert, soll das Ersuchen nur auf
elektronischem Wege ergehen, wenn der Empfänger des Ersuchens über elektronischem Wege ergehen, wenn der Empfänger des Ersuchens über
solche Mittel verfügt. solche Mittel verfügt.
Gegebenenfalls kann die [...] Verwaltung noch andere zusätzliche Gegebenenfalls kann die [...] Verwaltung noch andere zusätzliche
Informationen anfordern als diejenigen, die in Absatz 1 erwähnt sind. Informationen anfordern als diejenigen, die in Absatz 1 erwähnt sind.
Die angeforderten Informationen können die Einreichung des Originals Die angeforderten Informationen können die Einreichung des Originals
oder einer Durchschrift der einschlägigen Rechnung oder des oder einer Durchschrift der einschlägigen Rechnung oder des
einschlägigen Einfuhrdokuments umfassen, wenn die Verwaltung einschlägigen Einfuhrdokuments umfassen, wenn die Verwaltung
begründete Zweifel am Bestehen einer bestimmten Forderung hat. Die in begründete Zweifel am Bestehen einer bestimmten Forderung hat. Die in
Artikel 7 genannten Schwellenwerte gelten nicht für diese Artikel 7 genannten Schwellenwerte gelten nicht für diese
Informationsersuchen. Informationsersuchen.
§ 2 - Die gemäß § 1 angeforderten Informationen sind der [...] § 2 - Die gemäß § 1 angeforderten Informationen sind der [...]
Verwaltung innerhalb eines Monats ab Eingang des Informationsersuchens Verwaltung innerhalb eines Monats ab Eingang des Informationsersuchens
bei dessen Adressaten vorzulegen. bei dessen Adressaten vorzulegen.
[Art. 16 § 1 Abs. 1 und 2 abgeändert durch Art. 36 des K.E. vom 24. [Art. 16 § 1 Abs. 1 und 2 abgeändert durch Art. 36 des K.E. vom 24.
Januar 2015 (B.S. vom 20. Februar 2015); § 2 abgeändert durch Art. 36 Januar 2015 (B.S. vom 20. Februar 2015); § 2 abgeändert durch Art. 36
des K.E. vom 24. Januar 2015 (B.S. vom 20. Februar 2015)] des K.E. vom 24. Januar 2015 (B.S. vom 20. Februar 2015)]
Art. 17 - Fordert die [...] Verwaltung zusätzliche Informationen an, Art. 17 - Fordert die [...] Verwaltung zusätzliche Informationen an,
so teilt sie dem Antragsteller ihre Entscheidung auf die in Artikel 15 so teilt sie dem Antragsteller ihre Entscheidung auf die in Artikel 15
Nr. 1 oder 2 vorgesehene Weise in Abweichung von Artikel 15 binnen Nr. 1 oder 2 vorgesehene Weise in Abweichung von Artikel 15 binnen
zwei Monaten ab Eingang der angeforderten Informationen, oder, falls zwei Monaten ab Eingang der angeforderten Informationen, oder, falls
sie keine Antwort auf ihr Ersuchen erhalten hat, binnen zwei Monaten sie keine Antwort auf ihr Ersuchen erhalten hat, binnen zwei Monaten
nach Ablauf der Frist nach Artikel 16 § 2 mit. Der Zeitraum, der der nach Ablauf der Frist nach Artikel 16 § 2 mit. Der Zeitraum, der der
Verwaltung für die Entscheidung über eine vollständige oder teilweise Verwaltung für die Entscheidung über eine vollständige oder teilweise
Erstattung ab Eingang des in Artikel 5 § 1 erwähnten Erstattung ab Eingang des in Artikel 5 § 1 erwähnten
Erstattungsantrags zur Verfügung steht, beträgt jedoch auf jeden Fall Erstattungsantrags zur Verfügung steht, beträgt jedoch auf jeden Fall
mindestens sechs Monate. mindestens sechs Monate.
Wenn die [...] Verwaltung gemäß Artikel 16 § 1 Absatz 2 weitere Wenn die [...] Verwaltung gemäß Artikel 16 § 1 Absatz 2 weitere
zusätzliche Informationen anfordert, teilt sie dem Antragsteller auf zusätzliche Informationen anfordert, teilt sie dem Antragsteller auf
die in Artikel 15 Nr. 1 oder 2 vorgesehene Weise binnen acht Monaten die in Artikel 15 Nr. 1 oder 2 vorgesehene Weise binnen acht Monaten
ab Eingang des Erstattungsantrags die Entscheidung über eine ab Eingang des Erstattungsantrags die Entscheidung über eine
vollständige oder teilweise Erstattung mit. vollständige oder teilweise Erstattung mit.
[Art. 17 Abs. 1 und 2 abgeändert durch Art. 36 des K.E. vom 24. Januar [Art. 17 Abs. 1 und 2 abgeändert durch Art. 36 des K.E. vom 24. Januar
2015 (B.S. vom 20. Februar 2015)] 2015 (B.S. vom 20. Februar 2015)]
Art. 18 - Wird eine Erstattung gewährt, so wird der erstattungsfähige Art. 18 - Wird eine Erstattung gewährt, so wird der erstattungsfähige
Betrag innerhalb zehn Werktagen nach Ablauf der Frist nach Artikel 15 Betrag innerhalb zehn Werktagen nach Ablauf der Frist nach Artikel 15
oder, falls zusätzliche oder weitere zusätzliche Informationen oder, falls zusätzliche oder weitere zusätzliche Informationen
angefordert worden sind, nach Ablauf der entsprechenden Fristen nach angefordert worden sind, nach Ablauf der entsprechenden Fristen nach
Artikel 17 erstattet. Artikel 17 erstattet.
Die Erstattung erfolgt unter Benutzung der in Artikel 5 § 1 Nr. 7 Die Erstattung erfolgt unter Benutzung der in Artikel 5 § 1 Nr. 7
erwähnten Bankverbindung, die der Antragsteller mitgeteilt hat. erwähnten Bankverbindung, die der Antragsteller mitgeteilt hat.
Gegebenenfalls werden von dem an den Antragsteller auszuzahlenden Gegebenenfalls werden von dem an den Antragsteller auszuzahlenden
Betrag die Kosten der Banküberweisung abgezogen. Betrag die Kosten der Banküberweisung abgezogen.
Art. 19 - § 1 - Wird der Erstattungsantrag ganz oder teilweise Art. 19 - § 1 - Wird der Erstattungsantrag ganz oder teilweise
abgewiesen, so teilt die [...] Verwaltung dem Antragsteller per abgewiesen, so teilt die [...] Verwaltung dem Antragsteller per
Einschreiben gleichzeitig mit ihrer Entscheidung die Gründe für die Einschreiben gleichzeitig mit ihrer Entscheidung die Gründe für die
Ablehnung mit. Ablehnung mit.
§ 2 - Der Antragsteller kann gemäß Artikel 14 des Königlichen Erlasses § 2 - Der Antragsteller kann gemäß Artikel 14 des Königlichen Erlasses
Nr. 4 in Bezug auf Erstattungen im Bereich der Mehrwertsteuer Nr. 4 in Bezug auf Erstattungen im Bereich der Mehrwertsteuer
Einspruch gegen eine Entscheidung, einen Erstattungsantrag abzuweisen, Einspruch gegen eine Entscheidung, einen Erstattungsantrag abzuweisen,
einlegen. einlegen.
§ 3 - Das Versäumnis, innerhalb der in vorliegendem Erlass § 3 - Das Versäumnis, innerhalb der in vorliegendem Erlass
festgelegten Fristen eine Entscheidung über den Erstattungsantrag zu festgelegten Fristen eine Entscheidung über den Erstattungsantrag zu
treffen, gilt vorbehaltlich der Anwendung von Artikel 20 als treffen, gilt vorbehaltlich der Anwendung von Artikel 20 als
Zustimmung zum Antrag. Zustimmung zum Antrag.
[Art. 19 § 1 abgeändert durch Art. 36 des K.E. vom 24. Januar 2015 [Art. 19 § 1 abgeändert durch Art. 36 des K.E. vom 24. Januar 2015
(B.S. vom 20. Februar 2015)] (B.S. vom 20. Februar 2015)]
Art. 20 - § 1 - Wurde die Erstattung auf betrügerischem Wege oder Art. 20 - § 1 - Wurde die Erstattung auf betrügerischem Wege oder
sonst zu Unrecht erlangt, so nimmt die [...] Verwaltung - unbeschadet sonst zu Unrecht erlangt, so nimmt die [...] Verwaltung - unbeschadet
der Bestimmungen über die Amtshilfe bei der Beitreibung der der Bestimmungen über die Amtshilfe bei der Beitreibung der
Mehrwertsteuer - nach dem im Mehrwertsteuergesetzbuch vorgesehenen Mehrwertsteuer - nach dem im Mehrwertsteuergesetzbuch vorgesehenen
Verfahren unmittelbar die Beitreibung der zu Unrecht ausgezahlten Verfahren unmittelbar die Beitreibung der zu Unrecht ausgezahlten
Beträge sowie etwaiger festgesetzter steuerrechtlicher Geldbußen und Beträge sowie etwaiger festgesetzter steuerrechtlicher Geldbußen und
Zinsen vor. Zinsen vor.
§ 2 - Sind steuerrechtliche Geldbußen verhängt oder Zinsen § 2 - Sind steuerrechtliche Geldbußen verhängt oder Zinsen
festgesetzt, aber nicht entrichtet worden, so kann die [...] festgesetzt, aber nicht entrichtet worden, so kann die [...]
Verwaltung bis in Höhe des ausstehenden Betrags jede weitere Verwaltung bis in Höhe des ausstehenden Betrags jede weitere
Erstattung an den betreffenden Steuerpflichtigen aussetzen. Erstattung an den betreffenden Steuerpflichtigen aussetzen.
[Art. 20 §§ 1 und 2 abgeändert durch Art. 37 des K.E. vom 24. Januar [Art. 20 §§ 1 und 2 abgeändert durch Art. 37 des K.E. vom 24. Januar
2015 (B.S. vom 20. Februar 2015)] 2015 (B.S. vom 20. Februar 2015)]
Art. 21 - Die [...] Verwaltung berücksichtigt die in Bezug auf einen Art. 21 - Die [...] Verwaltung berücksichtigt die in Bezug auf einen
früheren Erstattungsantrag vorgenommene Berichtigung gemäß Artikel 10 früheren Erstattungsantrag vorgenommene Berichtigung gemäß Artikel 10
in Form einer Erhöhung oder Verringerung des zu erstattenden Betrags in Form einer Erhöhung oder Verringerung des zu erstattenden Betrags
oder im Falle der Übermittlung einer gesonderten Erklärung durch oder im Falle der Übermittlung einer gesonderten Erklärung durch
separate Auszahlung oder Einziehung. separate Auszahlung oder Einziehung.
[Art. 21 abgeändert durch Art. 38 des K.E. vom 24. Januar 2015 (B.S. [Art. 21 abgeändert durch Art. 38 des K.E. vom 24. Januar 2015 (B.S.
vom 20. Februar 2015)] vom 20. Februar 2015)]
Art. 22 - Der Staat schuldet gemäß Artikel 91 § 3 des Gesetzbuches Art. 22 - Der Staat schuldet gemäß Artikel 91 § 3 des Gesetzbuches
Zinsen auf den dem Antragsteller zu erstattenden Betrag, falls die Zinsen auf den dem Antragsteller zu erstattenden Betrag, falls die
Erstattung nicht in der in Artikel 18 Absatz 1 genannten Zahlungsfrist Erstattung nicht in der in Artikel 18 Absatz 1 genannten Zahlungsfrist
erfolgt. erfolgt.
KAPITEL 3 - Belgien ist Mitgliedstaat der Niederlassung KAPITEL 3 - Belgien ist Mitgliedstaat der Niederlassung
Art. 23 - In Belgien ansässige Steuerpflichtige, die gemäß Artikel 50 Art. 23 - In Belgien ansässige Steuerpflichtige, die gemäß Artikel 50
des Gesetzbuches für Zwecke der Mehrwertsteuer erfasst sind, des Gesetzbuches für Zwecke der Mehrwertsteuer erfasst sind,
ausgenommen Mehrwertsteuereinheiten im Sinne von Artikel 4 § 2 des ausgenommen Mehrwertsteuereinheiten im Sinne von Artikel 4 § 2 des
Gesetzbuches und Mitglieder einer Mehrwertsteuereinheit im Sinne von Gesetzbuches und Mitglieder einer Mehrwertsteuereinheit im Sinne von
Artikel 4 § 2 des Gesetzbuches, können gemäß den Bestimmungen der Artikel 4 § 2 des Gesetzbuches, können gemäß den Bestimmungen der
Richtlinie 2008/9/EG vom 12. Februar 2008 die Erstattung der Steuer Richtlinie 2008/9/EG vom 12. Februar 2008 die Erstattung der Steuer
erhalten, mit der die ihnen im Mitgliedstaat der Erstattung erhalten, mit der die ihnen im Mitgliedstaat der Erstattung
gelieferten Güter oder erbrachten Dienstleistungen oder die Einfuhr gelieferten Güter oder erbrachten Dienstleistungen oder die Einfuhr
von Gütern in diesen Mitgliedstaat belastet wurden. von Gütern in diesen Mitgliedstaat belastet wurden.
Art. 24 - Um eine Erstattung von Mehrwertsteuer in einem anderen Art. 24 - Um eine Erstattung von Mehrwertsteuer in einem anderen
Mitgliedstaat zu erhalten, muss der in Belgien ansässige Antragsteller Mitgliedstaat zu erhalten, muss der in Belgien ansässige Antragsteller
einen elektronischen Erstattungsantrag an den Mitgliedstaat der einen elektronischen Erstattungsantrag an den Mitgliedstaat der
Erstattung richten und diesen über das in Belgien von der [...] Erstattung richten und diesen über das in Belgien von der [...]
Verwaltung eingerichtete elektronische Portal einreichen. Verwaltung eingerichtete elektronische Portal einreichen.
[Art. 24 abgeändert durch Art. 38 des K.E. vom 24. Januar 2015 (B.S. [Art. 24 abgeändert durch Art. 38 des K.E. vom 24. Januar 2015 (B.S.
vom 20. Februar 2015)] vom 20. Februar 2015)]
Art. 25 - § 1 - Der Erstattungsantrag muss folgende Angaben enthalten: Art. 25 - § 1 - Der Erstattungsantrag muss folgende Angaben enthalten:
1. Namen und vollständige Anschrift des Antragstellers, 1. Namen und vollständige Anschrift des Antragstellers,
2. eine Adresse für die elektronische Kommunikation, 2. eine Adresse für die elektronische Kommunikation,
3. eine Beschreibung der Geschäftstätigkeit des Antragstellers, für 3. eine Beschreibung der Geschäftstätigkeit des Antragstellers, für
die die Güter und Dienstleistungen erworben werden, die die Güter und Dienstleistungen erworben werden,
4. Erstattungszeitraum, auf den sich der Antrag bezieht, 4. Erstattungszeitraum, auf den sich der Antrag bezieht,
5. eine Erklärung des Antragstellers, dass er während des 5. eine Erklärung des Antragstellers, dass er während des
Erstattungszeitraums keine Lieferungen von Gütern bewirkt und Erstattungszeitraums keine Lieferungen von Gütern bewirkt und
Dienstleistungen erbracht hat, die als im Mitgliedstaat der Erstattung Dienstleistungen erbracht hat, die als im Mitgliedstaat der Erstattung
bewirkt gelten, mit Ausnahme der folgenden Umsätze: bewirkt gelten, mit Ausnahme der folgenden Umsätze:
a) Erbringung von Beförderungsleistungen und damit verbundener a) Erbringung von Beförderungsleistungen und damit verbundener
Nebentätigkeiten, die gemäß den Artikeln 144, 146, 148, 149, 151, 153, Nebentätigkeiten, die gemäß den Artikeln 144, 146, 148, 149, 151, 153,
159 und 160 der Richtlinie 2006/112/EG steuerfrei sind, 159 und 160 der Richtlinie 2006/112/EG steuerfrei sind,
b) Lieferungen von Gütern oder Dienstleistungen, deren Empfänger nach b) Lieferungen von Gütern oder Dienstleistungen, deren Empfänger nach
den Artikeln 194 bis 197 und 199 der Richtlinie 2006/112/EG die Steuer den Artikeln 194 bis 197 und 199 der Richtlinie 2006/112/EG die Steuer
schuldet, schuldet,
6. in Artikel 50 des Gesetzbuches erwähnte 6. in Artikel 50 des Gesetzbuches erwähnte
Mehrwertsteueridentifikationsnummer, Mehrwertsteueridentifikationsnummer,
7. seine Bankverbindung (inklusive IBAN und BIC). 7. seine Bankverbindung (inklusive IBAN und BIC).
§ 2 - Neben den in § 1 genannten Angaben sind in dem Erstattungsantrag § 2 - Neben den in § 1 genannten Angaben sind in dem Erstattungsantrag
für jede Rechnung oder jedes Einfuhrdokument folgende Angaben zu für jede Rechnung oder jedes Einfuhrdokument folgende Angaben zu
machen: machen:
1. Name und vollständige Anschrift des Lieferers oder 1. Name und vollständige Anschrift des Lieferers oder
Dienstleistungserbringers, Dienstleistungserbringers,
2. außer im Falle der Einfuhr die Mehrwertsteueridentifikationsnummer 2. außer im Falle der Einfuhr die Mehrwertsteueridentifikationsnummer
des Lieferers oder Dienstleistungserbringers oder die ihm vom des Lieferers oder Dienstleistungserbringers oder die ihm vom
Mitgliedstaat der Erstattung zugeteilte Steuerregisternummer im Sinne Mitgliedstaat der Erstattung zugeteilte Steuerregisternummer im Sinne
der Bestimmungen der Artikel 239 und 240 der Richtlinie 2006/112/EG, der Bestimmungen der Artikel 239 und 240 der Richtlinie 2006/112/EG,
3. außer im Falle der Einfuhr das Präfix des Mitgliedstaats der 3. außer im Falle der Einfuhr das Präfix des Mitgliedstaats der
Erstattung im Sinne der Bestimmungen des Artikels 215 der Richtlinie Erstattung im Sinne der Bestimmungen des Artikels 215 der Richtlinie
2006/112/EG, 2006/112/EG,
4. Datum und Nummer der Rechnung oder des Einfuhrdokuments, 4. Datum und Nummer der Rechnung oder des Einfuhrdokuments,
5. Steuerbemessungsgrundlage und Mehrwertsteuerbetrag in der Währung 5. Steuerbemessungsgrundlage und Mehrwertsteuerbetrag in der Währung
des Mitgliedstaats der Erstattung, des Mitgliedstaats der Erstattung,
6. gemäß den Bestimmungen über das Recht auf Vorsteuerabzug im 6. gemäß den Bestimmungen über das Recht auf Vorsteuerabzug im
Mitgliedstaat der Erstattung berechneter Betrag der abzugsfähigen Mitgliedstaat der Erstattung berechneter Betrag der abzugsfähigen
Mehrwertsteuer in der Währung dieses Mitgliedstaats. Bewirkt ein Mehrwertsteuer in der Währung dieses Mitgliedstaats. Bewirkt ein
Steuerpflichtiger in Belgien sowohl Umsätze, für die ein Recht auf Steuerpflichtiger in Belgien sowohl Umsätze, für die ein Recht auf
Vorsteuerabzug besteht, als auch Umsätze, für die dieses Recht nicht Vorsteuerabzug besteht, als auch Umsätze, für die dieses Recht nicht
besteht, darf aus diesem Betrag nur der nach Artikel 46 des besteht, darf aus diesem Betrag nur der nach Artikel 46 des
Gesetzbuches erstattungsfähige Teil der Mehrwertsteuer erstattet Gesetzbuches erstattungsfähige Teil der Mehrwertsteuer erstattet
werden, werden,
7. gegebenenfalls der nach den Bestimmungen von Artikel 46 des 7. gegebenenfalls der nach den Bestimmungen von Artikel 46 des
Gesetzbuches berechnete und als Prozentsatz ausgedrückte Pro-rata-Satz Gesetzbuches berechnete und als Prozentsatz ausgedrückte Pro-rata-Satz
des Vorsteuerabzugs, des Vorsteuerabzugs,
8. Art der erworbenen Güter und Dienstleistungen aufgeschlüsselt nach 8. Art der erworbenen Güter und Dienstleistungen aufgeschlüsselt nach
den Kennziffern, die in Artikel 9 der Richtlinie 2008/9/EG so wie im den Kennziffern, die in Artikel 9 der Richtlinie 2008/9/EG so wie im
Mitgliedstaat der Erstattung umgesetzt vorgesehen sind. Mitgliedstaat der Erstattung umgesetzt vorgesehen sind.
Art. 26 - Der Antragsteller kann verpflichtet werden, eine Art. 26 - Der Antragsteller kann verpflichtet werden, eine
Beschreibung seiner Geschäftstätigkeit anhand der harmonisierten Beschreibung seiner Geschäftstätigkeit anhand der harmonisierten
numerischen NACE-Codes vorzulegen. numerischen NACE-Codes vorzulegen.
Art. 27 - Der Erstattungsantrag muss spätestens am 30. September des Art. 27 - Der Erstattungsantrag muss spätestens am 30. September des
auf den Erstattungszeitraum folgenden Kalenderjahres vorliegen. Der auf den Erstattungszeitraum folgenden Kalenderjahres vorliegen. Der
Erstattungsantrag gilt nur dann als vorgelegt, wenn der Antragsteller Erstattungsantrag gilt nur dann als vorgelegt, wenn der Antragsteller
alle in den Artikeln 25 und 26 geforderten Angaben gemacht hat. alle in den Artikeln 25 und 26 geforderten Angaben gemacht hat.
[In Abweichung von Absatz 1 müssen Erstattungsanträge, die das Jahr [In Abweichung von Absatz 1 müssen Erstattungsanträge, die das Jahr
2009 betreffen, spätestens am 31. März 2011 vorliegen.] 2009 betreffen, spätestens am 31. März 2011 vorliegen.]
Die [...] Verwaltung übermittelt dem Antragsteller unverzüglich eine Die [...] Verwaltung übermittelt dem Antragsteller unverzüglich eine
elektronische Empfangsbestätigung. elektronische Empfangsbestätigung.
[Art. 27 neuer Absatz 2 eingefügt durch Art. 2 des K.E. vom 8. [Art. 27 neuer Absatz 2 eingefügt durch Art. 2 des K.E. vom 8.
Dezember 2010 (B.S. vom 16. Dezember 2010); Abs. 3 abgeändert durch Dezember 2010 (B.S. vom 16. Dezember 2010); Abs. 3 abgeändert durch
Art. 39 des K.E. vom 24. Januar 2015 (B.S. vom 20. Februar 2015)] Art. 39 des K.E. vom 24. Januar 2015 (B.S. vom 20. Februar 2015)]
Art. 28 - § 1 - Die [...] Verwaltung übermittelt dem Mitgliedstaat der Art. 28 - § 1 - Die [...] Verwaltung übermittelt dem Mitgliedstaat der
Erstattung den Erstattungsantrag nicht, wenn der in Belgien ansässige Erstattung den Erstattungsantrag nicht, wenn der in Belgien ansässige
Antragsteller im Erstattungszeitraum: Antragsteller im Erstattungszeitraum:
1. für Zwecke der Mehrwertsteuer kein Steuerpflichtiger ist, 1. für Zwecke der Mehrwertsteuer kein Steuerpflichtiger ist,
2. nur Güter liefert oder Dienstleistungen erbringt, die aufgrund des 2. nur Güter liefert oder Dienstleistungen erbringt, die aufgrund des
Gesetzbuches ohne Recht auf Vorsteuerabzug von der Steuer befreit Gesetzbuches ohne Recht auf Vorsteuerabzug von der Steuer befreit
sind, sind,
3. [die Regelung der Befreiung von der Mehrwertsteuer zugunsten von 3. [die Regelung der Befreiung von der Mehrwertsteuer zugunsten von
Kleinunternehmen nach Artikel 56bis] des Gesetzbuches in Anspruch Kleinunternehmen nach Artikel 56bis] des Gesetzbuches in Anspruch
nimmt, nimmt,
4. die gemeinsame Pauschalregelung für landwirtschaftliche Erzeuger 4. die gemeinsame Pauschalregelung für landwirtschaftliche Erzeuger
nach Artikel 57 des Gesetzbuches in Anspruch nimmt. nach Artikel 57 des Gesetzbuches in Anspruch nimmt.
§ 2 - Die [...] Verwaltung teilt dem Antragsteller ihre Entscheidung § 2 - Die [...] Verwaltung teilt dem Antragsteller ihre Entscheidung
gemäß § 1 auf elektronischem Wege mit. gemäß § 1 auf elektronischem Wege mit.
[Art. 28 § 1 einziger Absatz einleitende Bestimmung abgeändert durch [Art. 28 § 1 einziger Absatz einleitende Bestimmung abgeändert durch
Art. 40 Nr. 1 und 2 des K.E. vom 24. Januar 2015 (B.S. vom 20. Februar Art. 40 Nr. 1 und 2 des K.E. vom 24. Januar 2015 (B.S. vom 20. Februar
2015); § 1 einziger Absatz Nr. 3 abgeändert durch Art. 12 des K.E. vom 2015); § 1 einziger Absatz Nr. 3 abgeändert durch Art. 12 des K.E. vom
27. November 2014 (B.S. vom 8. Dezember 2014); § 2 abgeändert durch 27. November 2014 (B.S. vom 8. Dezember 2014); § 2 abgeändert durch
Art. 40 Nr. 1 und 3 des K.E. vom 24. Januar 2015 (B.S. vom 20. Februar Art. 40 Nr. 1 und 3 des K.E. vom 24. Januar 2015 (B.S. vom 20. Februar
2015)] 2015)]
KAPITEL 4 - Schlussbestimmungen und Inkrafttreten KAPITEL 4 - Schlussbestimmungen und Inkrafttreten
Art. 29 - Der Minister oder sein Beauftragter bestimmt die Modalitäten Art. 29 - Der Minister oder sein Beauftragter bestimmt die Modalitäten
für die Anwendung der durch vorliegenden Erlass eingeführten Regelung für die Anwendung der durch vorliegenden Erlass eingeführten Regelung
der Erstattung der Mehrwertsteuer. der Erstattung der Mehrwertsteuer.
Art. 30 - Vorliegender Königlicher Erlass setzt die Richtlinie Art. 30 - Vorliegender Königlicher Erlass setzt die Richtlinie
2008/9/EG des Rates vom 12. Februar 2008 zur Regelung der Erstattung 2008/9/EG des Rates vom 12. Februar 2008 zur Regelung der Erstattung
der Mehrwertsteuer gemäß der Richtlinie 2006/112/EG an nicht im der Mehrwertsteuer gemäß der Richtlinie 2006/112/EG an nicht im
Mitgliedstaat der Erstattung, sondern in einem anderen Mitgliedstaat Mitgliedstaat der Erstattung, sondern in einem anderen Mitgliedstaat
ansässige Steuerpflichtige um. ansässige Steuerpflichtige um.
Art. 31 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2010 in Kraft für Art. 31 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2010 in Kraft für
Erstattungsanträge, die nach dem 31. Dezember 2009 vorgelegt werden. Erstattungsanträge, die nach dem 31. Dezember 2009 vorgelegt werden.
Art. 32 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung Art. 32 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung
des vorliegenden Erlasses beauftragt. des vorliegenden Erlasses beauftragt.
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