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| Koninklijk besluit nr. 50 met betrekking tot de BTW-opgave van de intracommunautaire handelingen. - Duitse vertaling | Arrêté royal n° 50 relatif au relevé à la T.V.A. des opérations intracommunautaires |
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| FEDERALE OVERHEIDSDIENST FINANCIEN 9 DECEMBER 2009. - Koninklijk besluit nr. 50 met betrekking tot de BTW-opgave van de intracommunautaire handelingen. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk | SERVICE PUBLIC FEDERAL FINANCES 9 DECEMBRE 2009. - Arrêté royal n° 50 relatif au relevé à la T.V.A. des opérations intracommunautaires Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de |
| besluit nr. 50 van 9 december 2009 met betrekking tot de BTW-opgave | l'arrêté royal n° 50 du 9 décembre 2009 relatif au relevé à la T.V.A. |
| van de intracommunautaire handelingen (Belgisch Staatsblad van 17 | des opérations intracommunautaires (Moniteur belge du 17 décembre |
| december 2009). | 2009). |
| Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
| vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN |
| 9. DEZEMBER 2009 - Königlicher Erlass Nr. 50 über die | 9. DEZEMBER 2009 - Königlicher Erlass Nr. 50 über die |
| Mehrwertsteuerliste der innergemeinschaftlichen Umsätze | Mehrwertsteuerliste der innergemeinschaftlichen Umsätze |
| ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
| Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! |
| Aufgrund des Mehrwertsteuergesetzbuches, des Artikels 53sexies § 1, | Aufgrund des Mehrwertsteuergesetzbuches, des Artikels 53sexies § 1, |
| eingefügt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992 und ersetzt durch das | eingefügt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992 und ersetzt durch das |
| Gesetz vom 26. November 2009, des Artikels 53octies, eingefügt durch | Gesetz vom 26. November 2009, des Artikels 53octies, eingefügt durch |
| das Gesetz vom 28. Dezember 1992 und abgeändert durch die Gesetze vom | das Gesetz vom 28. Dezember 1992 und abgeändert durch die Gesetze vom |
| 5. September 2001, 22. April 2003, 28. Januar 2004, 7. Dezember 2006 | 5. September 2001, 22. April 2003, 28. Januar 2004, 7. Dezember 2006 |
| und 26. November 2009, und des Artikels 57 § 7, eingefügt durch das | und 26. November 2009, und des Artikels 57 § 7, eingefügt durch das |
| Gesetz vom 28. Dezember 1992; | Gesetz vom 28. Dezember 1992; |
| Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 10. November 2009; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 10. November 2009; |
| Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für Haushalt vom | Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für Haushalt vom |
| 18. November 2009; | 18. November 2009; |
| Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, dass: | Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, dass: |
| - die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses am 1. Januar 2010 in | - die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses am 1. Januar 2010 in |
| Kraft treten müssen, | Kraft treten müssen, |
| - es daher zwecks Gewährleistung der Rechtssicherheit notwendig ist, | - es daher zwecks Gewährleistung der Rechtssicherheit notwendig ist, |
| dass die Wirtschaftsteilnehmer von den ihnen auferlegten neuen | dass die Wirtschaftsteilnehmer von den ihnen auferlegten neuen |
| Verwaltungsformalitäten und von den neuen Rechten, auf die sie | Verwaltungsformalitäten und von den neuen Rechten, auf die sie |
| Anspruch erheben können, in Kenntnis gesetzt werden, | Anspruch erheben können, in Kenntnis gesetzt werden, |
| - vorliegender Erlass folglich unverzüglich ergehen muss; | - vorliegender Erlass folglich unverzüglich ergehen muss; |
| Aufgrund des Gutachtens Nr. 47.494/1 des Staatsrates vom 30. November | Aufgrund des Gutachtens Nr. 47.494/1 des Staatsrates vom 30. November |
| 2009, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am | 2009, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am |
| 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
| Auf Vorschlag des Vizepremierministers und Ministers der Finanzen | Auf Vorschlag des Vizepremierministers und Ministers der Finanzen |
| Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: |
| Artikel 1 - In Artikel 53sexies § 1 des Gesetzbuches erwähnte | Artikel 1 - In Artikel 53sexies § 1 des Gesetzbuches erwähnte |
| Steuerpflichtige und Mitglieder einer Mehrwertsteuereinheit im Sinne | Steuerpflichtige und Mitglieder einer Mehrwertsteuereinheit im Sinne |
| von Artikel 4 § 2 des Gesetzbuches müssen bei der für die | von Artikel 4 § 2 des Gesetzbuches müssen bei der für die |
| Mehrwertsteuer zuständigen Verwaltung spätestens am zwanzigsten Tag | Mehrwertsteuer zuständigen Verwaltung spätestens am zwanzigsten Tag |
| jedes Kalendermonats eine Mehrwertsteuerliste der | jedes Kalendermonats eine Mehrwertsteuerliste der |
| innergemeinschaftlichen Umsätze, nachstehend "innergemeinschaftliche | innergemeinschaftlichen Umsätze, nachstehend "innergemeinschaftliche |
| Liste" genannt, einreichen, die folgende Angaben enthält: | Liste" genannt, einreichen, die folgende Angaben enthält: |
| 1. Mehrwertsteueridentifikationsnummer: | 1. Mehrwertsteueridentifikationsnummer: |
| a) jedes Kunden, unter der Lieferungen von Gütern in Anwendung von | a) jedes Kunden, unter der Lieferungen von Gütern in Anwendung von |
| Artikel 39bis Absatz 1 Nr. 1 des Gesetzbuches unter Befreiung der | Artikel 39bis Absatz 1 Nr. 1 des Gesetzbuches unter Befreiung der |
| Steuer bewirkt worden sind, für die der Steueranspruch im Laufe des | Steuer bewirkt worden sind, für die der Steueranspruch im Laufe des |
| vorhergehenden Kalendermonats entstanden ist, | vorhergehenden Kalendermonats entstanden ist, |
| b) des Steuerpflichtigen, die von dem Mitgliedstaat der Beendigung der | b) des Steuerpflichtigen, die von dem Mitgliedstaat der Beendigung der |
| Versendung oder der Beförderung von Gütern zugewiesen wurde, im Falle | Versendung oder der Beförderung von Gütern zugewiesen wurde, im Falle |
| von Lieferungen von Gütern erwähnt in Artikel 39bis Absatz 1 Nr. 4 des | von Lieferungen von Gütern erwähnt in Artikel 39bis Absatz 1 Nr. 4 des |
| Gesetzbuches, für die der Steueranspruch im Laufe des vorhergehenden | Gesetzbuches, für die der Steueranspruch im Laufe des vorhergehenden |
| Kalendermonats entstanden ist, | Kalendermonats entstanden ist, |
| c) des Mitglieds einer Mehrwertsteuereinheit, die von dem | c) des Mitglieds einer Mehrwertsteuereinheit, die von dem |
| Mitgliedstaat der Beendigung der Versendung oder der Beförderung von | Mitgliedstaat der Beendigung der Versendung oder der Beförderung von |
| Gütern zugewiesen wurde, im Falle von Lieferungen von Gütern erwähnt | Gütern zugewiesen wurde, im Falle von Lieferungen von Gütern erwähnt |
| in Artikel 39bis Absatz 1 Nr. 4 des Gesetzbuches, für die der | in Artikel 39bis Absatz 1 Nr. 4 des Gesetzbuches, für die der |
| Steueranspruch im Laufe des vorhergehenden Kalendermonats entstanden | Steueranspruch im Laufe des vorhergehenden Kalendermonats entstanden |
| ist, | ist, |
| d) jedes Kunden, die von dem Mitgliedstaat der Beendigung der | d) jedes Kunden, die von dem Mitgliedstaat der Beendigung der |
| Versendung oder der Beförderung von Gütern zugewiesen wurde, im Falle | Versendung oder der Beförderung von Gütern zugewiesen wurde, im Falle |
| von Lieferungen von Gütern erwähnt in Artikel 25quinquies § 3 Absatz 3 | von Lieferungen von Gütern erwähnt in Artikel 25quinquies § 3 Absatz 3 |
| des Gesetzbuches, die der Steuerpflichtige im Mitgliedstaat der | des Gesetzbuches, die der Steuerpflichtige im Mitgliedstaat der |
| Beendigung der Versendung oder der Beförderung von Gütern bewirkt hat | Beendigung der Versendung oder der Beförderung von Gütern bewirkt hat |
| und für die der Steueranspruch im Laufe des vorhergehenden | und für die der Steueranspruch im Laufe des vorhergehenden |
| Kalendermonats entstanden ist, | Kalendermonats entstanden ist, |
| e) jedes Kunden, unter der andere Dienstleistungen erbracht worden | e) jedes Kunden, unter der andere Dienstleistungen erbracht worden |
| sind als diejenigen, die in dem Mitgliedstaat, in dem sie steuerbar | sind als diejenigen, die in dem Mitgliedstaat, in dem sie steuerbar |
| sind, steuerfrei sind, wenn gemäß den gemeinschaftlichen Bestimmungen | sind, steuerfrei sind, wenn gemäß den gemeinschaftlichen Bestimmungen |
| der Empfänger die Steuer schuldet und der Steueranspruch im Laufe des | der Empfänger die Steuer schuldet und der Steueranspruch im Laufe des |
| vorhergehenden Kalendermonats entstanden ist, | vorhergehenden Kalendermonats entstanden ist, |
| 2. für die in Nr. 1 erwähnten Personen in Euro ausgedrückter | 2. für die in Nr. 1 erwähnten Personen in Euro ausgedrückter |
| Gesamtbetrag ohne Mehrwertsteuer jeder der nachfolgenden Kategorien | Gesamtbetrag ohne Mehrwertsteuer jeder der nachfolgenden Kategorien |
| von Umsätzen, für die der Steueranspruch im Laufe des vorhergehenden | von Umsätzen, für die der Steueranspruch im Laufe des vorhergehenden |
| Kalendermonats entstanden ist: | Kalendermonats entstanden ist: |
| a) aufgrund von Artikel 39bis Absatz 1 Nr. 1 des Gesetzbuches | a) aufgrund von Artikel 39bis Absatz 1 Nr. 1 des Gesetzbuches |
| steuerfreie Lieferungen von Gütern wie in Nr. 1 Buchstabe a) erwähnt, | steuerfreie Lieferungen von Gütern wie in Nr. 1 Buchstabe a) erwähnt, |
| b) aufgrund von Artikel 39bis Absatz 1 Nr. 4 des Gesetzbuches | b) aufgrund von Artikel 39bis Absatz 1 Nr. 4 des Gesetzbuches |
| steuerfreie Lieferungen von Gütern wie in Nr. 1 Buchstabe b) und c) | steuerfreie Lieferungen von Gütern wie in Nr. 1 Buchstabe b) und c) |
| erwähnt, | erwähnt, |
| c) Lieferungen von Gütern wie in Nr. 1 Buchstabe d) erwähnt, | c) Lieferungen von Gütern wie in Nr. 1 Buchstabe d) erwähnt, |
| d) Dienstleistungen wie in Nr. 1 Buchstabe e) erwähnt. | d) Dienstleistungen wie in Nr. 1 Buchstabe e) erwähnt. |
| Art. 2 - Vor der Angabe des in Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe a) bis d) | Art. 2 - Vor der Angabe des in Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe a) bis d) |
| erwähnten Betrags kommt eine Angabe zu stehen, die je nach | erwähnten Betrags kommt eine Angabe zu stehen, die je nach |
| Umsatzkategorie verschieden ist und von der für die Mehrwertsteuer | Umsatzkategorie verschieden ist und von der für die Mehrwertsteuer |
| zuständigen Verwaltung festgelegt wird. | zuständigen Verwaltung festgelegt wird. |
| Müssen für eine Person mehrere Beträge eingetragen werden, muss ihre | Müssen für eine Person mehrere Beträge eingetragen werden, muss ihre |
| in Artikel 1 Nr. 1 erwähnte Identifikationsnummer für jeden Betrag | in Artikel 1 Nr. 1 erwähnte Identifikationsnummer für jeden Betrag |
| angegeben werden. | angegeben werden. |
| Art. 3 - In den in Artikel 77 § 1 Nr. 1 bis 6 des Gesetzbuches | Art. 3 - In den in Artikel 77 § 1 Nr. 1 bis 6 des Gesetzbuches |
| erwähnten Fällen müssen die in Artikel 1 Nr. 2 erwähnten Beträge nach | erwähnten Fällen müssen die in Artikel 1 Nr. 2 erwähnten Beträge nach |
| Verhältnis des entsprechenden Betrags berichtigt werden. Der Betrag | Verhältnis des entsprechenden Betrags berichtigt werden. Der Betrag |
| der Berichtigung wird in die innergemeinschaftliche Liste in Bezug auf | der Berichtigung wird in die innergemeinschaftliche Liste in Bezug auf |
| den Zeitraum eingetragen, in dem ein Dokument ausgestellt wird, mit | den Zeitraum eingetragen, in dem ein Dokument ausgestellt wird, mit |
| dem die Berichtigung der Besteuerungsgrundlage notifiziert wird. | dem die Berichtigung der Besteuerungsgrundlage notifiziert wird. |
| Art. 4 - Stellt ein in Artikel 1 erwähnter Steuerpflichtiger oder ein | Art. 4 - Stellt ein in Artikel 1 erwähnter Steuerpflichtiger oder ein |
| in Artikel 1 erwähntes Mitglied einer Mehrwertsteuereinheit im Sinne | in Artikel 1 erwähntes Mitglied einer Mehrwertsteuereinheit im Sinne |
| von Artikel 4 § 2 des Gesetzbuches nach Einreichung der | von Artikel 4 § 2 des Gesetzbuches nach Einreichung der |
| innergemeinschaftlichen Liste fest, dass die Liste einen materiellen | innergemeinschaftlichen Liste fest, dass die Liste einen materiellen |
| Irrtum enthält, müssen sie diesen Irrtum gemäß einem vom Minister der | Irrtum enthält, müssen sie diesen Irrtum gemäß einem vom Minister der |
| Finanzen oder von seinem Beauftragten festgelegten Verfahren in der | Finanzen oder von seinem Beauftragten festgelegten Verfahren in der |
| ersten Liste, die nach Feststellung dieses Irrtums einzureichen ist, | ersten Liste, die nach Feststellung dieses Irrtums einzureichen ist, |
| korrigieren. | korrigieren. |
| Als materieller Irrtum gelten Fehler, die nicht zur Ausstellung eines | Als materieller Irrtum gelten Fehler, die nicht zur Ausstellung eines |
| Dokuments führen, mit dem die Berichtigung der Besteuerungsgrundlage | Dokuments führen, mit dem die Berichtigung der Besteuerungsgrundlage |
| notifiziert wird. | notifiziert wird. |
| Art. 5 - § 1 - In Abweichung von Artikel 1 kann die | Art. 5 - § 1 - In Abweichung von Artikel 1 kann die |
| innergemeinschaftliche Liste für jedes Kalenderquartal spätestens am | innergemeinschaftliche Liste für jedes Kalenderquartal spätestens am |
| zwanzigsten Tag des Monats nach dem Zeitraum, auf den sie sich | zwanzigsten Tag des Monats nach dem Zeitraum, auf den sie sich |
| bezieht, eingereicht werden, wenn der Gesamtbetrag der in Artikel 1 | bezieht, eingereicht werden, wenn der Gesamtbetrag der in Artikel 1 |
| Nr. 2 Buchstabe a), b) und c) erwähnten Lieferungen von Gütern für das | Nr. 2 Buchstabe a), b) und c) erwähnten Lieferungen von Gütern für das |
| Quartal weder im Laufe des jeweiligen Kalenderquartals noch im Laufe | Quartal weder im Laufe des jeweiligen Kalenderquartals noch im Laufe |
| eines der vier vorhergehenden Kalenderquartale 50.000 EUR | eines der vier vorhergehenden Kalenderquartale 50.000 EUR |
| überschritten hat. | überschritten hat. |
| Diese Abweichung ist nur auf Steuerpflichtige anwendbar, die die in | Diese Abweichung ist nur auf Steuerpflichtige anwendbar, die die in |
| Artikel 53 § 1 Absatz 1 Nr. 2 des Gesetzbuches erwähnte Erklärung pro | Artikel 53 § 1 Absatz 1 Nr. 2 des Gesetzbuches erwähnte Erklärung pro |
| Quartal einreichen, auf diejenigen, die diese Erklärung nicht | Quartal einreichen, auf diejenigen, die diese Erklärung nicht |
| einreichen müssen, und auf Mitglieder einer Mehrwertsteuereinheit im | einreichen müssen, und auf Mitglieder einer Mehrwertsteuereinheit im |
| Sinne von Artikel 4 § 2 des Gesetzbuches, die diese Erklärung pro | Sinne von Artikel 4 § 2 des Gesetzbuches, die diese Erklärung pro |
| Quartal einreicht oder diese Erklärung nicht einreichen muss. | Quartal einreicht oder diese Erklärung nicht einreichen muss. |
| Diese Abweichung ist ab dem Ende des Monats, in dem der in Absatz 1 | Diese Abweichung ist ab dem Ende des Monats, in dem der in Absatz 1 |
| erwähnte Betrag überschritten wird, nicht mehr anwendbar. In diesem | erwähnte Betrag überschritten wird, nicht mehr anwendbar. In diesem |
| Fall wird eine innergemeinschaftliche Liste pro Monat, der seit Beginn | Fall wird eine innergemeinschaftliche Liste pro Monat, der seit Beginn |
| des Kalenderquartals vergangen ist, erstellt und spätestens am | des Kalenderquartals vergangen ist, erstellt und spätestens am |
| zwanzigsten Tag des Monats nach dem Monat, in dem die Überschreitung | zwanzigsten Tag des Monats nach dem Monat, in dem die Überschreitung |
| erfolgt ist, eingereicht. | erfolgt ist, eingereicht. |
| § 2 - In Abweichung von Artikel 1 reichen Landwirte, die die in | § 2 - In Abweichung von Artikel 1 reichen Landwirte, die die in |
| Artikel 53 § 1 Absatz 1 Nr. 2 des Gesetzbuches erwähnte Erklärung | Artikel 53 § 1 Absatz 1 Nr. 2 des Gesetzbuches erwähnte Erklärung |
| nicht einreichen müssen, jedes Jahr vor dem 31. März eine einzige | nicht einreichen müssen, jedes Jahr vor dem 31. März eine einzige |
| innergemeinschaftliche Liste ein, die die in den Artikeln 1 bis 3 | innergemeinschaftliche Liste ein, die die in den Artikeln 1 bis 3 |
| erwähnten Angaben in Bezug auf das vorhergehende Kalenderjahr enthält. | erwähnten Angaben in Bezug auf das vorhergehende Kalenderjahr enthält. |
| Verliert ein in Absatz 1 erwähnter Steuerpflichtiger diese | Verliert ein in Absatz 1 erwähnter Steuerpflichtiger diese |
| Eigenschaft, muss seine innergemeinschaftliche Liste binnen drei | Eigenschaft, muss seine innergemeinschaftliche Liste binnen drei |
| Monaten ab diesem Verlust eingereicht werden. | Monaten ab diesem Verlust eingereicht werden. |
| Art. 6 - § 1 - Die innergemeinschaftliche Liste muss auf | Art. 6 - § 1 - Die innergemeinschaftliche Liste muss auf |
| elektronischem Wege bei der elektronischen Adresse eingereicht werden, | elektronischem Wege bei der elektronischen Adresse eingereicht werden, |
| die unter den vom Minister der Finanzen oder von seinem Beauftragten | die unter den vom Minister der Finanzen oder von seinem Beauftragten |
| festgelegten Bedingungen zu diesem Zweck eingerichtet worden ist. | festgelegten Bedingungen zu diesem Zweck eingerichtet worden ist. |
| § 2 - Steuerpflichtige und Mitglieder einer Mehrwertsteuereinheit im | § 2 - Steuerpflichtige und Mitglieder einer Mehrwertsteuereinheit im |
| Sinne von Artikel 4 § 2 des Gesetzbuches werden von der Pflicht zur | Sinne von Artikel 4 § 2 des Gesetzbuches werden von der Pflicht zur |
| elektronischen Einreichung befreit, solange sie selbst oder | elektronischen Einreichung befreit, solange sie selbst oder |
| gegebenenfalls die Person, die zur Einreichung solcher Listen | gegebenenfalls die Person, die zur Einreichung solcher Listen |
| bevollmächtigt ist, nicht über die zur Erfüllung dieser Pflicht | bevollmächtigt ist, nicht über die zur Erfüllung dieser Pflicht |
| erforderlichen Informatikmittel verfügen. | erforderlichen Informatikmittel verfügen. |
| § 3 - Steuerpflichtige, die die in Artikel 53 § 1 Absatz 1 Nr. 2 des | § 3 - Steuerpflichtige, die die in Artikel 53 § 1 Absatz 1 Nr. 2 des |
| Gesetzbuches erwähnte Erklärung nicht einreichen müssen, und | Gesetzbuches erwähnte Erklärung nicht einreichen müssen, und |
| Mitglieder einer Mehrwertsteuereinheit im Sinne von Artikel 4 § 2 des | Mitglieder einer Mehrwertsteuereinheit im Sinne von Artikel 4 § 2 des |
| Gesetzbuches, die diese Erklärung nicht einreichen muss, dürfen die | Gesetzbuches, die diese Erklärung nicht einreichen muss, dürfen die |
| innergemeinschaftliche Liste entweder auf elektronischem Wege oder auf | innergemeinschaftliche Liste entweder auf elektronischem Wege oder auf |
| Papier einreichen. | Papier einreichen. |
| § 4 - Steuerpflichtige und Mitglieder einer Mehrwertsteuereinheit im | § 4 - Steuerpflichtige und Mitglieder einer Mehrwertsteuereinheit im |
| Sinne von Artikel 4 § 2 des Gesetzbuches: | Sinne von Artikel 4 § 2 des Gesetzbuches: |
| 1. die die innergemeinschaftliche Liste auf elektronischem Wege | 1. die die innergemeinschaftliche Liste auf elektronischem Wege |
| einreichen, müssen die in der Anlage zu vorliegendem Erlass | einreichen, müssen die in der Anlage zu vorliegendem Erlass |
| vorgesehenen Angaben übermitteln, | vorgesehenen Angaben übermitteln, |
| 2. die diese Liste nicht auf elektronischem Wege einreichen, müssen | 2. die diese Liste nicht auf elektronischem Wege einreichen, müssen |
| das Formular benutzen, das sie von der für die Mehrwertsteuer | das Formular benutzen, das sie von der für die Mehrwertsteuer |
| zuständigen Verwaltung erhalten und dessen Muster sich in der Anlage | zuständigen Verwaltung erhalten und dessen Muster sich in der Anlage |
| zu vorliegendem Erlass befindet. Sie reichen diese Liste bei dem vom | zu vorliegendem Erlass befindet. Sie reichen diese Liste bei dem vom |
| Minister der Finanzen angegebenen Dienst ein. | Minister der Finanzen angegebenen Dienst ein. |
| § 5 - Der Minister der Finanzen oder sein Beauftragter regelt die | § 5 - Der Minister der Finanzen oder sein Beauftragter regelt die |
| Modalitäten der Anwendung des vorliegenden Artikels. | Modalitäten der Anwendung des vorliegenden Artikels. |
| Art. 7 - Die innergemeinschaftliche Liste muss nicht eingereicht | Art. 7 - Die innergemeinschaftliche Liste muss nicht eingereicht |
| werden, wenn keine der in den Artikeln 1, 3 und 4 erwähnten Angaben | werden, wenn keine der in den Artikeln 1, 3 und 4 erwähnten Angaben |
| darin gemacht werden muss. | darin gemacht werden muss. |
| Art. 8 - In Artikel 53sexies § 1 des Gesetzbuches erwähnte | Art. 8 - In Artikel 53sexies § 1 des Gesetzbuches erwähnte |
| Steuerpflichtige und Mitglieder einer Mehrwertsteuereinheit im Sinne | Steuerpflichtige und Mitglieder einer Mehrwertsteuereinheit im Sinne |
| von Artikel 4 § 2 des Gesetzbuches führen Kundenkonten oder andere | von Artikel 4 § 2 des Gesetzbuches führen Kundenkonten oder andere |
| Dokumente, damit sie den Vorschriften des vorliegenden Erlasses | Dokumente, damit sie den Vorschriften des vorliegenden Erlasses |
| nachkommen und der Kontrolle über die Einhaltung dieser Vorschriften | nachkommen und der Kontrolle über die Einhaltung dieser Vorschriften |
| genügen können. | genügen können. |
| Art. 9 - Der in Artikel 5 erwähnte Betrag von 50.000 EUR wird bis zum | Art. 9 - Der in Artikel 5 erwähnte Betrag von 50.000 EUR wird bis zum |
| 31. Dezember 2011 auf 100.000 EUR erhöht. | 31. Dezember 2011 auf 100.000 EUR erhöht. |
| Art. 10 - Vorliegender Königlicher Erlass setzt die Nummern 9 und 10 | Art. 10 - Vorliegender Königlicher Erlass setzt die Nummern 9 und 10 |
| der Richtlinie 2008/8/EG des Rates vom 12. Februar 2008 zur Änderung | der Richtlinie 2008/8/EG des Rates vom 12. Februar 2008 zur Änderung |
| der Richtlinie 2006/112/EG bezüglich des Ortes der Dienstleistung und | der Richtlinie 2006/112/EG bezüglich des Ortes der Dienstleistung und |
| die Richtlinie 2008/117/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 zur | die Richtlinie 2008/117/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 zur |
| Änderung der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame | Änderung der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame |
| Mehrwertsteuersystem zum Zweck der Bekämpfung des Steuerbetrugs bei | Mehrwertsteuersystem zum Zweck der Bekämpfung des Steuerbetrugs bei |
| innergemeinschaftlichen Umsätzen um. | innergemeinschaftlichen Umsätzen um. |
| Art. 11 - Vorliegender Erlass ersetzt den Königlichen Erlass Nr. 50 | Art. 11 - Vorliegender Erlass ersetzt den Königlichen Erlass Nr. 50 |
| vom 29. Dezember 1992 zur Regelung der Modalitäten für die Anwendung | vom 29. Dezember 1992 zur Regelung der Modalitäten für die Anwendung |
| von Artikel 53sexies § 1 des Mehrwertsteuergesetzbuches. | von Artikel 53sexies § 1 des Mehrwertsteuergesetzbuches. |
| Art. 12 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2010 in Kraft. | Art. 12 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2010 in Kraft. |
| Art. 13 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung | Art. 13 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung |
| des vorliegenden Erlasses beauftragt. | des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
| Gegeben zu Brüssel, den 9. Dezember 2009 | Gegeben zu Brüssel, den 9. Dezember 2009 |
| ALBERT | ALBERT |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen | Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen |
| D. REYNDERS | D. REYNDERS |
| Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld | Pour la consultation du tableau, voir image |
| Gesehen, um Unserem Erlass Nr. 50 vom 9. Dezember 2009 über die | Gesehen, um Unserem Erlass Nr. 50 vom 9. Dezember 2009 über die |
| Mehrwertsteuerliste der innergemeinschaftlichen Umsätze beigefügt zu | Mehrwertsteuerliste der innergemeinschaftlichen Umsätze beigefügt zu |
| werden | werden |
| ALBERT | ALBERT |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen | Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen |
| D. REYNDERS | D. REYNDERS |