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| Koninklijk besluit tot wijziging van het KB/WIB 92 met betrekking tot de vrijstelling van doorstorting van bedrijfsvoorheffing voor gelegenheidsarbeiders in de fruit- en groenteteelt als bedoeld in artikel 27513 van het Wetboek van de inkomstenbelastingen 1992. - Duitse vertaling | Arrêté royal modifiant l'AR/CIR 92 en ce qui concerne la dispense de versement du précompte professionnel pour les travailleurs occasionnels dans la fruiticulture et la culture maraîchère visée à l'article 27513 du Code des impôts sur les revenus 1992. - Traduction allemande |
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| 9 APRIL 2024. - Koninklijk besluit tot wijziging van het KB/WIB 92 met | 9 AVRIL 2024. - Arrêté royal modifiant l'AR/CIR 92 en ce qui concerne |
| betrekking tot de vrijstelling van doorstorting van | la dispense de versement du précompte professionnel pour les |
| bedrijfsvoorheffing voor gelegenheidsarbeiders in de fruit- en | travailleurs occasionnels dans la fruiticulture et la culture |
| groenteteelt als bedoeld in artikel 27513 van het Wetboek van de | maraîchère visée à l'article 27513 du Code des impôts sur les revenus |
| inkomstenbelastingen 1992. - Duitse vertaling | 1992. - Traduction allemande |
| De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de |
| besluit van 9 april 2024 tot wijziging van het KB/WIB 92 met | l'arrêté royal du 9 avril 2024 modifiant l'AR/CIR 92 en ce qui |
| betrekking tot de vrijstelling van doorstorting van | concerne la dispense de versement du précompte professionnel pour les |
| bedrijfsvoorheffing voor gelegenheidsarbeiders in de fruit- en | travailleurs occasionnels dans la fruiticulture et la culture |
| groenteteelt als bedoeld in artikel 27513 van het Wetboek van de | maraîchère visée à l'article 27513 du Code des impôts sur les revenus |
| inkomstenbelastingen 1992 (Belgisch Staatsblad van 17 april 2024). | 1992 (Moniteur belge du 17 avril 2024). |
| Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
| vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN |
| 9. APRIL 2024 - Königlicher Erlass zur Abänderung des KE/EStGB 92 | 9. APRIL 2024 - Königlicher Erlass zur Abänderung des KE/EStGB 92 |
| hinsichtlich der Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs | hinsichtlich der Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs |
| für Gelegenheitsarbeitnehmer im Obst- und Gemüsebau wie in Artikel 27513 | für Gelegenheitsarbeitnehmer im Obst- und Gemüsebau wie in Artikel 27513 |
| des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnt | des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnt |
| BERICHT AN DEN KÖNIG | BERICHT AN DEN KÖNIG |
| Sire, | Sire, |
| seit dem 1. Juli 2023 ist der Mindestlohn von | seit dem 1. Juli 2023 ist der Mindestlohn von |
| Gelegenheitsarbeitnehmern in der Landwirtschaft und im Gartenbau bis | Gelegenheitsarbeitnehmern in der Landwirtschaft und im Gartenbau bis |
| zu dem Lohn erhöht worden, der für die erste Kategorie der fest | zu dem Lohn erhöht worden, der für die erste Kategorie der fest |
| angestellten Arbeitnehmer gilt. Durch das Gesetz vom 8. November 2023 | angestellten Arbeitnehmer gilt. Durch das Gesetz vom 8. November 2023 |
| zur Festlegung von Maßnahmen zur Unterstützung von | zur Festlegung von Maßnahmen zur Unterstützung von |
| Gelegenheitsarbeitnehmern in der Landwirtschaft und im Gartenbau wurde | Gelegenheitsarbeitnehmern in der Landwirtschaft und im Gartenbau wurde |
| eine zeitweilige Maßnahme eingeführt, um die zusätzlichen Kosten für | eine zeitweilige Maßnahme eingeführt, um die zusätzlichen Kosten für |
| bestimmte betroffene Arbeitgeber durch eine Befreiung von der Zahlung | bestimmte betroffene Arbeitgeber durch eine Befreiung von der Zahlung |
| des Berufssteuervorabzugs bis zur Höhe des GDMME auszugleichen. Diese | des Berufssteuervorabzugs bis zur Höhe des GDMME auszugleichen. Diese |
| Maßnahme wurde durch das Programmgesetz vom 22. Dezember 2023 | Maßnahme wurde durch das Programmgesetz vom 22. Dezember 2023 |
| dauerhaft gemacht, indem die Regelung in Artikel 27513 des | dauerhaft gemacht, indem die Regelung in Artikel 27513 des |
| Einkommensteuergesetzbuches 1992 (EStGB 92) verankert wurde. | Einkommensteuergesetzbuches 1992 (EStGB 92) verankert wurde. |
| Der Königliche Erlass vom 8. November 2023 über die zeitweilige | Der Königliche Erlass vom 8. November 2023 über die zeitweilige |
| Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs wie in Kapitel 3 | Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs wie in Kapitel 3 |
| des Gesetzes vom 8. November 2023 zur Festlegung von Maßnahmen zur | des Gesetzes vom 8. November 2023 zur Festlegung von Maßnahmen zur |
| Unterstützung von Gelegenheitsarbeitnehmern in der Landwirtschaft und | Unterstützung von Gelegenheitsarbeitnehmern in der Landwirtschaft und |
| im Gartenbau erwähnt diente der Ausführung der Ihnen erteilten | im Gartenbau erwähnt diente der Ausführung der Ihnen erteilten |
| Ermächtigung, im Rahmen der zeitweiligen Maßnahme die Modalitäten für | Ermächtigung, im Rahmen der zeitweiligen Maßnahme die Modalitäten für |
| die Beantragung ihrer Anwendung und die Erbringung des Nachweises, | die Beantragung ihrer Anwendung und die Erbringung des Nachweises, |
| dass die Bedingungen erfüllt sind, festzulegen. Vorliegender Erlass | dass die Bedingungen erfüllt sind, festzulegen. Vorliegender Erlass |
| dient der Ausführung derselben Ermächtigung, die Ihnen im Rahmen der | dient der Ausführung derselben Ermächtigung, die Ihnen im Rahmen der |
| dauerhaften Maßnahme erteilt worden ist. Die betreffenden Bestimmungen | dauerhaften Maßnahme erteilt worden ist. Die betreffenden Bestimmungen |
| sind somit in den KE/EStGB 92 integriert worden. | sind somit in den KE/EStGB 92 integriert worden. |
| Die Bestimmung von Artikel 2 § 2 Absatz 2 des vorerwähnten Königlichen | Die Bestimmung von Artikel 2 § 2 Absatz 2 des vorerwähnten Königlichen |
| Erlasses vom 8. November 2023, in der ausdrücklich vorgesehen ist, | Erlasses vom 8. November 2023, in der ausdrücklich vorgesehen ist, |
| dass auch Einreicher einer vierteljährlichen Erklärung die Befreiung | dass auch Einreicher einer vierteljährlichen Erklärung die Befreiung |
| von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs auf Monatsbasis berechnen | von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs auf Monatsbasis berechnen |
| und gegebenenfalls begrenzen müssen, wird nicht in die | und gegebenenfalls begrenzen müssen, wird nicht in die |
| Ausführungsbestimmungen der dauerhaften Regelung übernommen. | Ausführungsbestimmungen der dauerhaften Regelung übernommen. |
| Tatsächlich wird diese dauerhafte Regelung in das EStGB 92 übernommen | Tatsächlich wird diese dauerhafte Regelung in das EStGB 92 übernommen |
| und werden ihre Ausführungsbestimmungen durch den vorliegenden Erlass | und werden ihre Ausführungsbestimmungen durch den vorliegenden Erlass |
| in den KE/EStGB 92 übernommen. Aus der Struktur und den Bestimmungen | in den KE/EStGB 92 übernommen. Aus der Struktur und den Bestimmungen |
| des EStGB 92 und des KE/EStGB 92 ergibt sich der Grundsatz, gemäß dem | des EStGB 92 und des KE/EStGB 92 ergibt sich der Grundsatz, gemäß dem |
| der Berufssteuervorabzug von allen Schuldnern dieses Vorabzugs in | der Berufssteuervorabzug von allen Schuldnern dieses Vorabzugs in |
| gleicher Weise berechnet wird; dies gilt folglich auch für Befreiungen | gleicher Weise berechnet wird; dies gilt folglich auch für Befreiungen |
| von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs. Grundsätzlich erfolgen | von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs. Grundsätzlich erfolgen |
| diese Berechnung und die Begrenzung auf den verfügbaren Steuervorabzug | diese Berechnung und die Begrenzung auf den verfügbaren Steuervorabzug |
| auf Monatsbasis. Nur in Bezug auf die Frist für die Einreichung der | auf Monatsbasis. Nur in Bezug auf die Frist für die Einreichung der |
| Erklärung zum Berufssteuervorabzug und für die Zahlung des | Erklärung zum Berufssteuervorabzug und für die Zahlung des |
| Berufssteuervorabzugs wird zwischen den Schuldnern des | Berufssteuervorabzugs wird zwischen den Schuldnern des |
| Berufssteuervorabzugs je nach dem Betrag des Berufssteuervorabzugs auf | Berufssteuervorabzugs je nach dem Betrag des Berufssteuervorabzugs auf |
| die Einkünfte des vorhergehenden Jahres (Einreicher einer | die Einkünfte des vorhergehenden Jahres (Einreicher einer |
| vierteljährlichen Erklärung und Einreicher einer monatlichen | vierteljährlichen Erklärung und Einreicher einer monatlichen |
| Erklärung) unterschieden (siehe Artikel 412 Absatz 2 und 3 des EStGB | Erklärung) unterschieden (siehe Artikel 412 Absatz 2 und 3 des EStGB |
| 92 und Artikel 90 § 1 Absatz 1 des KE/EStGB 92). Auf diese Weise kommt | 92 und Artikel 90 § 1 Absatz 1 des KE/EStGB 92). Auf diese Weise kommt |
| es ebenfalls zu einer Gleichbehandlung von Einreichern einer | es ebenfalls zu einer Gleichbehandlung von Einreichern einer |
| vierteljährlichen Erklärung und Einreichern einer monatlichen | vierteljährlichen Erklärung und Einreichern einer monatlichen |
| Erklärung für die Anwendung der Befreiungen von der Zahlung des | Erklärung für die Anwendung der Befreiungen von der Zahlung des |
| Berufssteuervorabzugs. | Berufssteuervorabzugs. |
| Soweit, Sire, die Tragweite des Ihnen vorgelegten Erlasses. | Soweit, Sire, die Tragweite des Ihnen vorgelegten Erlasses. |
| Ich habe die Ehre, | Ich habe die Ehre, |
| Sire, | Sire, |
| der ehrerbietige | der ehrerbietige |
| und treue Diener | und treue Diener |
| Eurer Majestät zu sein. | Eurer Majestät zu sein. |
| Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
| V. VAN PETEGHEM | V. VAN PETEGHEM |
| 9. APRIL 2024 - Königlicher Erlass zur Abänderung des KE/EStGB 92 | 9. APRIL 2024 - Königlicher Erlass zur Abänderung des KE/EStGB 92 |
| hinsichtlich der Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs | hinsichtlich der Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs |
| für Gelegenheitsarbeitnehmer im Obst- und Gemüsebau wie in Artikel 27513 | für Gelegenheitsarbeitnehmer im Obst- und Gemüsebau wie in Artikel 27513 |
| des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnt | des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnt |
| PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
| Unser Gruß! | Unser Gruß! |
| Aufgrund des Einkommensteuergesetzbuches 1992: | Aufgrund des Einkommensteuergesetzbuches 1992: |
| - des Artikels 27513 § 6, eingefügt durch das Programmgesetz vom 22. | - des Artikels 27513 § 6, eingefügt durch das Programmgesetz vom 22. |
| Dezember 2023, | Dezember 2023, |
| - des Artikels 300 § 1, ersetzt durch das Gesetz vom 13. April 2019, | - des Artikels 300 § 1, ersetzt durch das Gesetz vom 13. April 2019, |
| - des Artikels 312, abgeändert durch das Gesetz vom 28. März 2022; | - des Artikels 312, abgeändert durch das Gesetz vom 28. März 2022; |
| Aufgrund des KE/EStGB 92; | Aufgrund des KE/EStGB 92; |
| Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. Mai 2022 über die | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. Mai 2022 über die |
| Verwaltungs-, Haushalts- und Geschäftsführungskontrolle, des Artikels | Verwaltungs-, Haushalts- und Geschäftsführungskontrolle, des Artikels |
| 6; | 6; |
| In der Erwägung, dass vorliegender Erlass eine bloße Ausführung einer | In der Erwägung, dass vorliegender Erlass eine bloße Ausführung einer |
| bestehenden gesetzlichen Regelung ist und an sich keinen zusätzlichen | bestehenden gesetzlichen Regelung ist und an sich keinen zusätzlichen |
| Einfluss auf die Einnahmen des Staates hat und keine neuen Ausgaben | Einfluss auf die Einnahmen des Staates hat und keine neuen Ausgaben |
| entstehen lassen kann; | entstehen lassen kann; |
| Dass das vorherige Einverständnis der Staatssekretärin für Haushalt | Dass das vorherige Einverständnis der Staatssekretärin für Haushalt |
| folglich nicht erforderlich ist; | folglich nicht erforderlich ist; |
| Aufgrund des Antrags auf Begutachtung binnen einer Frist von dreißig | Aufgrund des Antrags auf Begutachtung binnen einer Frist von dreißig |
| Tagen, der in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. | Tagen, der in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. |
| Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat beim Staatsrat | Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat beim Staatsrat |
| eingereicht worden ist; | eingereicht worden ist; |
| In der Erwägung, dass der Antrag auf Begutachtung am 21. März 2024 | In der Erwägung, dass der Antrag auf Begutachtung am 21. März 2024 |
| unter der Nummer 75.948/3 in die Liste der Gesetzgebungsabteilung des | unter der Nummer 75.948/3 in die Liste der Gesetzgebungsabteilung des |
| Staatsrates eingetragen worden ist; | Staatsrates eingetragen worden ist; |
| Aufgrund des Beschlusses der Gesetzgebungsabteilung vom 22. März 2024 | Aufgrund des Beschlusses der Gesetzgebungsabteilung vom 22. März 2024 |
| in Anwendung von Artikel 84 § 5 der am 12. Januar 1973 koordinierten | in Anwendung von Artikel 84 § 5 der am 12. Januar 1973 koordinierten |
| Gesetze über den Staatsrat, binnen der gesetzten Frist kein Gutachten | Gesetze über den Staatsrat, binnen der gesetzten Frist kein Gutachten |
| abzugeben; | abzugeben; |
| Auf Vorschlag des Ministers der Finanzen | Auf Vorschlag des Ministers der Finanzen |
| Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
| Artikel 1 - Artikel 952 des KE/EStGB 92, eingefügt durch den | Artikel 1 - Artikel 952 des KE/EStGB 92, eingefügt durch den |
| Königlichen Erlass vom 22. August 2006 und zuletzt abgeändert durch | Königlichen Erlass vom 22. August 2006 und zuletzt abgeändert durch |
| den Königlichen Erlass vom 19. Mai 2022, wird wie folgt abgeändert: | den Königlichen Erlass vom 19. Mai 2022, wird wie folgt abgeändert: |
| a) Paragraph 1 Absatz 3 wird durch eine Nummer 13 mit folgendem | a) Paragraph 1 Absatz 3 wird durch eine Nummer 13 mit folgendem |
| Wortlaut ergänzt: | Wortlaut ergänzt: |
| "13. in Artikel 27513 desselben Gesetzbuches erwähnte Arbeitgeber, die | "13. in Artikel 27513 desselben Gesetzbuches erwähnte Arbeitgeber, die |
| Gelegenheitsarbeitnehmern Entlohnungen zahlen oder zuerkennen." | Gelegenheitsarbeitnehmern Entlohnungen zahlen oder zuerkennen." |
| b) Paragraph 3 einziger Absatz Buchstabe b) wird durch eine Nummer 7 | b) Paragraph 3 einziger Absatz Buchstabe b) wird durch eine Nummer 7 |
| mit folgendem Wortlaut ergänzt: | mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
| "7. für die in § 1 Absatz 3 Nr. 13 erwähnten Schuldner: Anzahl | "7. für die in § 1 Absatz 3 Nr. 13 erwähnten Schuldner: Anzahl |
| Stunden, die ab dem 1. Januar 2024 als Gelegenheitsarbeitnehmer im | Stunden, die ab dem 1. Januar 2024 als Gelegenheitsarbeitnehmer im |
| Obst- oder Gemüsebau geleistet werden, für die Entlohnungen zum ersten | Obst- oder Gemüsebau geleistet werden, für die Entlohnungen zum ersten |
| Mal im betreffenden Erklärungszeitraum gezahlt oder zuerkannt | Mal im betreffenden Erklärungszeitraum gezahlt oder zuerkannt |
| werden,". | werden,". |
| c) Paragraph 3 einziger Absatz Buchstabe c) wird durch eine Nummer 14 | c) Paragraph 3 einziger Absatz Buchstabe c) wird durch eine Nummer 14 |
| mit folgendem Wortlaut ergänzt: | mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
| "14. für die in § 1 Absatz 3 Nr. 13 erwähnten Schuldner: einen | "14. für die in § 1 Absatz 3 Nr. 13 erwähnten Schuldner: einen |
| negativen Betrag, der der Anzahl der im Rahmen "steuerpflichtige | negativen Betrag, der der Anzahl der im Rahmen "steuerpflichtige |
| Einkünfte" angegebenen Stunden entspricht, multipliziert mit dem gemäß | Einkünfte" angegebenen Stunden entspricht, multipliziert mit dem gemäß |
| Artikel 27513 § 5 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 indexierten | Artikel 27513 § 5 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 indexierten |
| Betrag von 1,23 EUR pro Stunde, gegebenenfalls begrenzt auf den | Betrag von 1,23 EUR pro Stunde, gegebenenfalls begrenzt auf den |
| verfügbaren Berufssteuervorabzug." | verfügbaren Berufssteuervorabzug." |
| Art. 2 - In Anlage 3bis zum selben Erlass, eingefügt durch den | Art. 2 - In Anlage 3bis zum selben Erlass, eingefügt durch den |
| Königlichen Erlass vom 22. August 2006, ersetzt durch den Königlichen | Königlichen Erlass vom 22. August 2006, ersetzt durch den Königlichen |
| Erlass vom 31. Juli 2009 und zuletzt abgeändert durch den Königlichen | Erlass vom 31. Juli 2009 und zuletzt abgeändert durch den Königlichen |
| Erlass vom 19. Mai 2022, wird zwischen dem Code "75 Nachtarbeit (Art. | Erlass vom 19. Mai 2022, wird zwischen dem Code "75 Nachtarbeit (Art. |
| 2755 § 2 EStGB 92)" und dem Code "80 Förderzone - Keine Erhaltung des | 2755 § 2 EStGB 92)" und dem Code "80 Förderzone - Keine Erhaltung des |
| Arbeitsplatzes während des Mindesterhaltungszeitraums (Art. 2758 § 1 | Arbeitsplatzes während des Mindesterhaltungszeitraums (Art. 2758 § 1 |
| Absatz 6 EStGB 92)" ein Code mit folgendem Wortlaut eingefügt: | Absatz 6 EStGB 92)" ein Code mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
| "76 Gelegenheitsarbeit Obst- und Gemüsebau (Art. 27513 EStGB 92)". | "76 Gelegenheitsarbeit Obst- und Gemüsebau (Art. 27513 EStGB 92)". |
| Art. 3 - Anlage 3ter zum selben Erlass, eingefügt durch den | Art. 3 - Anlage 3ter zum selben Erlass, eingefügt durch den |
| Königlichen Erlass vom 22. August 2006 und zuletzt abgeändert durch | Königlichen Erlass vom 22. August 2006 und zuletzt abgeändert durch |
| den Königlichen Erlass vom 19. Mai 2022, wird durch einen Punkt XII | den Königlichen Erlass vom 19. Mai 2022, wird durch einen Punkt XII |
| mit folgendem Wortlaut ergänzt: | mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
| "XII. In Artikel 952 § 1 Absatz 3 Nr. 13 erwähnte Schuldner: | "XII. In Artikel 952 § 1 Absatz 3 Nr. 13 erwähnte Schuldner: |
| Diese Schuldner müssen folgende Unterlagen zur Verfügung der | Diese Schuldner müssen folgende Unterlagen zur Verfügung der |
| Verwaltung bereithalten: | Verwaltung bereithalten: |
| 1. Unterlagen zum Nachweis, dass der Arbeitgeber der Paritätischen | 1. Unterlagen zum Nachweis, dass der Arbeitgeber der Paritätischen |
| Kommission für Gartenbauunternehmen untersteht und seine | Kommission für Gartenbauunternehmen untersteht und seine |
| Haupttätigkeit der Obst- oder Gemüsebau ist, | Haupttätigkeit der Obst- oder Gemüsebau ist, |
| 2. namentliche Liste, die pro Monat für jeden Gelegenheitsarbeitnehmer | 2. namentliche Liste, die pro Monat für jeden Gelegenheitsarbeitnehmer |
| Folgendes enthält: | Folgendes enthält: |
| - vollständige Identität des Gelegenheitsarbeitnehmers und | - vollständige Identität des Gelegenheitsarbeitnehmers und |
| gegebenenfalls seine nationale Nummer oder seine von der Zentralen | gegebenenfalls seine nationale Nummer oder seine von der Zentralen |
| Datenbank der sozialen Sicherheit zugeteilte Bis-Erkennungsnummer, | Datenbank der sozialen Sicherheit zugeteilte Bis-Erkennungsnummer, |
| - Betrag der dem Gelegenheitsarbeitnehmer gezahlten oder zuerkannten | - Betrag der dem Gelegenheitsarbeitnehmer gezahlten oder zuerkannten |
| steuerpflichtigen Bruttoentlohnungen, | steuerpflichtigen Bruttoentlohnungen, |
| - Betrag des auf diese Entlohnungen einbehaltenen | - Betrag des auf diese Entlohnungen einbehaltenen |
| Berufssteuervorabzugs, | Berufssteuervorabzugs, |
| - Gesamtanzahl der als Gelegenheitsarbeitnehmer im Obst- oder | - Gesamtanzahl der als Gelegenheitsarbeitnehmer im Obst- oder |
| Gemüsebau geleisteten Stunden, für die zum ersten Mal im betreffenden | Gemüsebau geleisteten Stunden, für die zum ersten Mal im betreffenden |
| Monat Entlohnungen gezahlt oder zuerkannt werden." | Monat Entlohnungen gezahlt oder zuerkannt werden." |
| Art. 4 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im | Art. 4 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im |
| Belgischen Staatsblatt in Kraft und ist auf die ab dem 1. Januar 2024 | Belgischen Staatsblatt in Kraft und ist auf die ab dem 1. Januar 2024 |
| gezahlten oder zuerkannten Entlohnungen für Stunden anwendbar, die ab | gezahlten oder zuerkannten Entlohnungen für Stunden anwendbar, die ab |
| demselben Datum als Gelegenheitsarbeitnehmer im Obst- und Gemüsebau | demselben Datum als Gelegenheitsarbeitnehmer im Obst- und Gemüsebau |
| geleistet werden. | geleistet werden. |
| Art. 5 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung | Art. 5 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung |
| des vorliegenden Erlasses beauftragt. | des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
| Gegeben zu Brüssel, den 9. April 2024 | Gegeben zu Brüssel, den 9. April 2024 |
| PHILIPPE | PHILIPPE |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
| V. VAN PETEGHEM | V. VAN PETEGHEM |