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Koninklijk besluit inzake de bescherming van in het wild levende dier- en plantensoorten door controle op het desbetreffende handelsverkeer. - Duitse vertaling | Arrêté royal relatif à la protection des espèces de faune et de flore sauvages par le contrôle de leur commerce. - Traduction allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 9 APRIL 2003. - Koninklijk besluit inzake de bescherming van in het wild levende dier- en plantensoorten door controle op het desbetreffende handelsverkeer. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 9 AVRIL 2003. - Arrêté royal relatif à la protection des espèces de faune et de flore sauvages par le contrôle de leur commerce. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de |
besluit van 9 april 2003 inzake de bescherming van in het wild levende | l'arrêté royal du 9 avril 2003 relatif à la protection des espèces de |
dier- en plantensoorten door controle op het desbetreffende | faune et de flore sauvages par le contrôle de leur commerce (Moniteur |
handelsverkeer (Belgisch Staatsblad van 6 juni 2003). | belge du 6 juin 2003). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling bij de adjunct-arrondissementscommissaris in Malmedy in | allemande auprès du cmmissaire d'arrondissement adjoint à Malmedy en |
uitvoering van artikel 76 van de wet van 31 december 1983 tot | exécution de l'article 76 de la loi du 31 décembre 1983 de réformes |
hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, vervangen | institutionnelles pour la Communauté germanophone, remplacé par |
bij artikel 16 van de wet van 18 juli 1990 en gewijzigd bij artikel 6 | l'article 16 de la loi du 18 juillet 1990 et modifié par l'article 6 |
van de wet van 21 april 2007. | de la loi du 21 avril 2007. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER |
NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT | NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT |
9. APRIL 2003 - Königlicher Erlass über den Schutz von Exemplaren | 9. APRIL 2003 - Königlicher Erlass über den Schutz von Exemplaren |
wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels | wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels |
ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruss! | Unser Gruss! |
Aufgrund des Gesetzes vom 12. Juli 1973 über den Naturschutz, | Aufgrund des Gesetzes vom 12. Juli 1973 über den Naturschutz, |
insbesondere des Artikels 5; | insbesondere des Artikels 5; |
Aufgrund des Gesetzes vom 28. Juli 1981 zur Billigung des | Aufgrund des Gesetzes vom 28. Juli 1981 zur Billigung des |
Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten | Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten |
freilebender Tiere und Pflanzen und der Anlagen, abgeschlossen in | freilebender Tiere und Pflanzen und der Anlagen, abgeschlossen in |
Washington am 3. März 1973, und der Änderung des Übereinkommens, | Washington am 3. März 1973, und der Änderung des Übereinkommens, |
angenommen in Bonn am 22. Juni 1979, abgeändert durch das | angenommen in Bonn am 22. Juni 1979, abgeändert durch das |
Programmgesetz (I) vom 24. Dezember 2002; | Programmgesetz (I) vom 24. Dezember 2002; |
Aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 | Aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 |
über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten | über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten |
durch Überwachung des Handels, abgeändert durch die Verordnung (EG) | durch Überwachung des Handels, abgeändert durch die Verordnung (EG) |
Nr. 2724/2000 der Kommission vom 30. November 2000, die Verordnung | Nr. 2724/2000 der Kommission vom 30. November 2000, die Verordnung |
(EG) Nr. 1579/2001 der Kommission vom 1. August 2001 und die | (EG) Nr. 1579/2001 der Kommission vom 1. August 2001 und die |
Verordnung (EG) Nr. 2476/2001 vom 17. Dezember 2001; | Verordnung (EG) Nr. 2476/2001 vom 17. Dezember 2001; |
Aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 1808/2001 der Kommission vom 30. | Aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 1808/2001 der Kommission vom 30. |
August 2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. | August 2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. |
338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- | 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- |
und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels; | und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. Dezember 1983 über die | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. Dezember 1983 über die |
Anwendung des Übereinkommens über den internationalen Handel mit | Anwendung des Übereinkommens über den internationalen Handel mit |
gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen, abgeändert durch | gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen, abgeändert durch |
den Königlichen Erlass vom 2. Februar 1990; | den Königlichen Erlass vom 2. Februar 1990; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 19. April 1985 zur Gewährung von | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 19. April 1985 zur Gewährung von |
Abweichungen in Anwendung von Artikel 4 des Gesetzes vom 28. Juli 1981 | Abweichungen in Anwendung von Artikel 4 des Gesetzes vom 28. Juli 1981 |
zur Billigung des Übereinkommens über den internationalen Handel mit | zur Billigung des Übereinkommens über den internationalen Handel mit |
gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen und der Anlagen; | gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen und der Anlagen; |
Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 18. April 1990 über das | Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 18. April 1990 über das |
Inventar der Bestände an Elfenbein afrikanischer Elefanten; | Inventar der Bestände an Elfenbein afrikanischer Elefanten; |
Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom 27. September | Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom 27. September |
2000; | 2000; |
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 27. | Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 27. |
November 2000; | November 2000; |
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Öffentlichen Dienstes | Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Öffentlichen Dienstes |
vom 20. März 2001; | vom 20. März 2001; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 31.846/3 des Staatsrates vom 1. Oktober | Aufgrund des Gutachtens Nr. 31.846/3 des Staatsrates vom 1. Oktober |
2002; | 2002; |
Aufgrund der Dringlichkeit, begründet dadurch, dass die Verordnung | Aufgrund der Dringlichkeit, begründet dadurch, dass die Verordnung |
(EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wildlebender | (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wildlebender |
Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels und insbesondere | Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels und insbesondere |
ihre Anhänge A, B, C und D am 3. März 1997 in Kraft getreten sind und | ihre Anhänge A, B, C und D am 3. März 1997 in Kraft getreten sind und |
Letztere seitdem durch die Verordnung (EG) Nr. 2724 der Kommission vom | Letztere seitdem durch die Verordnung (EG) Nr. 2724 der Kommission vom |
30. November 2000, durch die Verordnung (EG) Nr. 1579 der Kommission | 30. November 2000, durch die Verordnung (EG) Nr. 1579 der Kommission |
vom 1. August 2001 und durch die Verordnung (EG) Nr. 2476/2001 der | vom 1. August 2001 und durch die Verordnung (EG) Nr. 2476/2001 der |
Kommission vom 17. Dezember 2001 abgeändert worden sind; | Kommission vom 17. Dezember 2001 abgeändert worden sind; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 35.054/3 des Staatsrates vom 17. März | Aufgrund des Gutachtens Nr. 35.054/3 des Staatsrates vom 17. März |
2003, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der | 2003, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der |
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Verbraucherschutzes, der | Auf Vorschlag Unseres Ministers des Verbraucherschutzes, der |
Volksgesundheit und der Umwelt | Volksgesundheit und der Umwelt |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
KAPITEL I - Begriffsbestimmungen | KAPITEL I - Begriffsbestimmungen |
Artikel 1 - Zusätzlich zu den in der Verordnung des Rates aufgeführten | Artikel 1 - Zusätzlich zu den in der Verordnung des Rates aufgeführten |
Begriffsbestimmungen versteht man für die Anwendung des vorliegenden | Begriffsbestimmungen versteht man für die Anwendung des vorliegenden |
Erlasses unter: | Erlasses unter: |
1. Gesetz: das Gesetz vom 28. Juli 1981 zur Billigung des | 1. Gesetz: das Gesetz vom 28. Juli 1981 zur Billigung des |
Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten | Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten |
freilebender Tiere und Pflanzen und der Anlagen, abgeschlossen in | freilebender Tiere und Pflanzen und der Anlagen, abgeschlossen in |
Washington am 3. März 1973, und der Änderung des Übereinkommens, | Washington am 3. März 1973, und der Änderung des Übereinkommens, |
angenommen in Bonn am 22. Juni 1979, | angenommen in Bonn am 22. Juni 1979, |
2. Verordnung des Rates: die Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom | 2. Verordnung des Rates: die Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom |
9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und | 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und |
Pflanzenarten durch Überwachung des Handels, | Pflanzenarten durch Überwachung des Handels, |
3. Verordnung der Kommission: die Verordnung (EG) Nr. 1808/2001 der | 3. Verordnung der Kommission: die Verordnung (EG) Nr. 1808/2001 der |
Kommission vom 30. August 2001 mit Durchführungsbestimmungen zur | Kommission vom 30. August 2001 mit Durchführungsbestimmungen zur |
Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den | Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den |
Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch | Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch |
Überwachung des Handels, | Überwachung des Handels, |
4. Exemplar des Anhangs A, B, C oder D : Exemplar einer in Anhang A, | 4. Exemplar des Anhangs A, B, C oder D : Exemplar einer in Anhang A, |
B, C beziehungsweise D der Verordnung des Rates aufgeführten Art, | B, C beziehungsweise D der Verordnung des Rates aufgeführten Art, |
5. Exemplar des Anhangs I, II oder III: Exemplar einer in Anhang I, II | 5. Exemplar des Anhangs I, II oder III: Exemplar einer in Anhang I, II |
beziehungsweise III des Übereinkommens aufgeführten Art, | beziehungsweise III des Übereinkommens aufgeführten Art, |
6. CITES-Bescheinigung: Bescheinigung gemäss dem durch die Verordnung | 6. CITES-Bescheinigung: Bescheinigung gemäss dem durch die Verordnung |
(EG) Nr. 3418/83 der Kommission vom 28. November 1983 mit Bestimmungen | (EG) Nr. 3418/83 der Kommission vom 28. November 1983 mit Bestimmungen |
für eine einheitliche Erteilung und Verwendung der bei der Anwendung | für eine einheitliche Erteilung und Verwendung der bei der Anwendung |
des Übereinkommens in der Gemeinschaft erforderlichen Dokumente | des Übereinkommens in der Gemeinschaft erforderlichen Dokumente |
festgelegten Muster, | festgelegten Muster, |
7. Gemeinschaft: die Europäische Gemeinschaft, | 7. Gemeinschaft: die Europäische Gemeinschaft, |
8. Dienst: den CITES-Dienst des Föderalen Öffentlichen Dienstes | 8. Dienst: den CITES-Dienst des Föderalen Öffentlichen Dienstes |
Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt, | Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt, |
9. Minister: den Minister oder den Staatssekretär, in dessen | 9. Minister: den Minister oder den Staatssekretär, in dessen |
Zuständigkeitsbereich das Übereinkommen fällt. | Zuständigkeitsbereich das Übereinkommen fällt. |
KAPITEL II - Besitz von Tier- und Pflanzenexemplaren des Anhangs I | KAPITEL II - Besitz von Tier- und Pflanzenexemplaren des Anhangs I |
Art. 2 - Die in Artikel 4 des Gesetzes erwähnte Abweichung wird jeder | Art. 2 - Die in Artikel 4 des Gesetzes erwähnte Abweichung wird jeder |
natürlichen oder juristischen Person gewährt, die ein oder mehrere | natürlichen oder juristischen Person gewährt, die ein oder mehrere |
Tierexemplare des Anhangs I besitzt, wenn diese: | Tierexemplare des Anhangs I besitzt, wenn diese: |
1. vor dem 1. Januar 1984 oder vor der Aufnahme der Art in Anhang I | 1. vor dem 1. Januar 1984 oder vor der Aufnahme der Art in Anhang I |
erworben worden sind und in ein gemäss Artikel 2 § 1 beziehungsweise | erworben worden sind und in ein gemäss Artikel 2 § 1 beziehungsweise |
Artikel 4 § 2 des Königlichen Erlasses vom 20. Dezember 1983 über die | Artikel 4 § 2 des Königlichen Erlasses vom 20. Dezember 1983 über die |
Anwendung des Übereinkommens über den internationalen Handel mit | Anwendung des Übereinkommens über den internationalen Handel mit |
gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen oder gemäss dem | gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen oder gemäss dem |
Ministeriellen Erlass vom 18. April 1990 über das Inventar der | Ministeriellen Erlass vom 18. April 1990 über das Inventar der |
Bestände an Elfenbein afrikanischer Elefanten eingereichtes Inventar | Bestände an Elfenbein afrikanischer Elefanten eingereichtes Inventar |
aufgenommen worden sind und unter der Bedingung, dass eine | aufgenommen worden sind und unter der Bedingung, dass eine |
Fortschreibung des oben erwähnten Inventars gemäss Artikel 5 binnen | Fortschreibung des oben erwähnten Inventars gemäss Artikel 5 binnen |
sechzig Tagen nach Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses eingereicht | sechzig Tagen nach Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses eingereicht |
wird, | wird, |
2. nach Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses gemäss den | 2. nach Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses gemäss den |
Bestimmungen der Verordnung des Rates und der Verordnung der | Bestimmungen der Verordnung des Rates und der Verordnung der |
Kommission erworben und in ein gemäss Artikel 5 eingereichtes Inventar | Kommission erworben und in ein gemäss Artikel 5 eingereichtes Inventar |
aufgenommen worden sind, | aufgenommen worden sind, |
3. durch eine CITES-Bescheinigung gedeckt sind, die zu einem Zeitpunkt | 3. durch eine CITES-Bescheinigung gedeckt sind, die zu einem Zeitpunkt |
ausgestellt wurde, zu dem die Art schon in Anhang I eingetragen war, | ausgestellt wurde, zu dem die Art schon in Anhang I eingetragen war, |
4. durch eine gemäss den Bestimmungen der Verordnung des Rates und der | 4. durch eine gemäss den Bestimmungen der Verordnung des Rates und der |
Verordnung der Kommission ausgestellte Bescheinigung oder | Verordnung der Kommission ausgestellte Bescheinigung oder |
Einfuhrgenehmigung gedeckt sind, | Einfuhrgenehmigung gedeckt sind, |
5. als persönliche oder Haushaltsgegenstände, wie in Artikel 2 | 5. als persönliche oder Haushaltsgegenstände, wie in Artikel 2 |
Buchstabe j) der Verordnung des Rates definiert, in Besitz gehalten | Buchstabe j) der Verordnung des Rates definiert, in Besitz gehalten |
werden, | werden, |
6. gemäss Artikel 24 der Verordnung der Kommission in Gefangenschaft | 6. gemäss Artikel 24 der Verordnung der Kommission in Gefangenschaft |
geboren und gezüchtet worden sind, sich noch immer beim Züchter | geboren und gezüchtet worden sind, sich noch immer beim Züchter |
befinden und zu seinem Eigentum gehören, | befinden und zu seinem Eigentum gehören, |
7. in Anhang VIII der Verordnung der Kommission aufgenommen sind, | 7. in Anhang VIII der Verordnung der Kommission aufgenommen sind, |
8. zu Gegenständen verarbeitete Exemplare sind, die der Definition von | 8. zu Gegenständen verarbeitete Exemplare sind, die der Definition von |
Buchstabe w) von Artikel 2 der Verordnung des Rates entsprechen, | Buchstabe w) von Artikel 2 der Verordnung des Rates entsprechen, |
9. Teil von Möbeln, Utensilien, Musikinstrumenten und anderen | 9. Teil von Möbeln, Utensilien, Musikinstrumenten und anderen |
Gegenständen sind, jedoch nicht die wesentlichsten Bestandteile davon | Gegenständen sind, jedoch nicht die wesentlichsten Bestandteile davon |
bilden, | bilden, |
10. beschlagnahmt und ihr von einer in Artikel 7 des Gesetzes | 10. beschlagnahmt und ihr von einer in Artikel 7 des Gesetzes |
erwähnten Behörde anvertraut worden sind, | erwähnten Behörde anvertraut worden sind, |
11. von einer Person in Besitz gehalten werden, mit der der Minister | 11. von einer Person in Besitz gehalten werden, mit der der Minister |
einen Vertrag gemäss Artikel 19 des vorliegenden Erlasses | einen Vertrag gemäss Artikel 19 des vorliegenden Erlasses |
abgeschlossen hat, | abgeschlossen hat, |
12. Museumsexemplare sind, die in wissenschaftlichen Einrichtungen, | 12. Museumsexemplare sind, die in wissenschaftlichen Einrichtungen, |
die beim Dienst registriert sind, in Besitz gehalten werden. | die beim Dienst registriert sind, in Besitz gehalten werden. |
Art. 3 - Wenn es sich um Exemplare lebender Tiere des Anhangs I | Art. 3 - Wenn es sich um Exemplare lebender Tiere des Anhangs I |
handelt, muss die Person, die über eine Abweichung gemäss Artikel 2 | handelt, muss die Person, die über eine Abweichung gemäss Artikel 2 |
Nr. 1, 2, 3, 4, 6, 10 oder 11 verfügt, dem Dienst binnen acht Tagen | Nr. 1, 2, 3, 4, 6, 10 oder 11 verfügt, dem Dienst binnen acht Tagen |
jede Änderung des Inventars durch Geburt, Tod, Flucht oder ähnliche | jede Änderung des Inventars durch Geburt, Tod, Flucht oder ähnliche |
Umstände melden. Diese Meldung ist nicht erforderlich für Personen, | Umstände melden. Diese Meldung ist nicht erforderlich für Personen, |
die über eine Abweichung für in Artikel 2 Nr. 7 erwähnte Exemplare | die über eine Abweichung für in Artikel 2 Nr. 7 erwähnte Exemplare |
verfügen. | verfügen. |
Art. 4 - Die in Artikel 4 des Gesetzes erwähnte Abweichung wird jeder | Art. 4 - Die in Artikel 4 des Gesetzes erwähnte Abweichung wird jeder |
natürlichen oder juristischen Person gewährt, die ein oder mehrere | natürlichen oder juristischen Person gewährt, die ein oder mehrere |
Pflanzenexemplare des Anhangs I besitzt, wenn diese vor Inkrafttreten | Pflanzenexemplare des Anhangs I besitzt, wenn diese vor Inkrafttreten |
des vorliegenden Erlasses gemäss den Bestimmungen der zu diesem | des vorliegenden Erlasses gemäss den Bestimmungen der zu diesem |
Zeitpunkt auf sie anwendbaren Gemeinschaftsregelung erworben worden | Zeitpunkt auf sie anwendbaren Gemeinschaftsregelung erworben worden |
sind. | sind. |
Art. 5 - § 1 - Bei Änderung des Anhangs I des Übereinkommens durch | Art. 5 - § 1 - Bei Änderung des Anhangs I des Übereinkommens durch |
Hinzufügung von Arten müssen die natürlichen oder juristischen | Hinzufügung von Arten müssen die natürlichen oder juristischen |
Personen, die Exemplare dieser Arten besitzen, das Inventar gemäss dem | Personen, die Exemplare dieser Arten besitzen, das Inventar gemäss dem |
Muster in Anhang I erstellen und dieses dem Dienst binnen sechzig | Muster in Anhang I erstellen und dieses dem Dienst binnen sechzig |
Tagen nach Veröffentlichung der Verordnung der Kommission, mit der die | Tagen nach Veröffentlichung der Verordnung der Kommission, mit der die |
oben erwähnte Änderung des Anhangs I ins Gemeinschaftsrecht | oben erwähnte Änderung des Anhangs I ins Gemeinschaftsrecht |
aufgenommen wird, im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften per | aufgenommen wird, im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften per |
Einschreiben übermitteln. | Einschreiben übermitteln. |
Der Dienst sendet dem Betreffenden eine mit einem Sichtvermerk | Der Dienst sendet dem Betreffenden eine mit einem Sichtvermerk |
versehene und datierte Kopie des Inventars zurück. Diese Kopie gilt | versehene und datierte Kopie des Inventars zurück. Diese Kopie gilt |
als Beweis für das Einreichen des in Absatz 1 erwähnten Inventars. | als Beweis für das Einreichen des in Absatz 1 erwähnten Inventars. |
§ 2 - Paragraph 1 gilt nicht für in Artikel 2 Nr. 5, 8, 9, 10, 11 oder | § 2 - Paragraph 1 gilt nicht für in Artikel 2 Nr. 5, 8, 9, 10, 11 oder |
12 erwähnte Exemplare. | 12 erwähnte Exemplare. |
KAPITEL III - Dokumente | KAPITEL III - Dokumente |
Art. 6 - Die in Artikel 2 der Verordnung der Kommission erwähnten | Art. 6 - Die in Artikel 2 der Verordnung der Kommission erwähnten |
Dokumente müssen anhand vorgedruckter Antragsformulare beantragt | Dokumente müssen anhand vorgedruckter Antragsformulare beantragt |
werden, deren Muster vom Dienst zur Verfügung gestellt werden. | werden, deren Muster vom Dienst zur Verfügung gestellt werden. |
Art. 7 - Für künstlich vermehrte Pflanzenexemplare der in den Anhängen | Art. 7 - Für künstlich vermehrte Pflanzenexemplare der in den Anhängen |
B und C aufgeführten Arten und künstlich vermehrte Hybriden aus den in | B und C aufgeführten Arten und künstlich vermehrte Hybriden aus den in |
Anhang A aufgeführten Arten, die keine Anmerkung aufweisen, kann | Anhang A aufgeführten Arten, die keine Anmerkung aufweisen, kann |
anstelle einer Ausfuhrgenehmigung oder einer | anstelle einer Ausfuhrgenehmigung oder einer |
Wiederausfuhrbescheinigung ein Pflanzengesundheitszeugnis gemäss dem | Wiederausfuhrbescheinigung ein Pflanzengesundheitszeugnis gemäss dem |
im Königlichen Erlass vom 3. Mai 1994 über die Bekämpfung der | im Königlichen Erlass vom 3. Mai 1994 über die Bekämpfung der |
Schadorganismen von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen aufgeführten | Schadorganismen von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen aufgeführten |
Muster verwendet werden. | Muster verwendet werden. |
Art. 8 - Der Dienst kann verlangen, dass die zur Unterstützung eines | Art. 8 - Der Dienst kann verlangen, dass die zur Unterstützung eines |
Antrags auf eine Genehmigung oder Bescheinigung vorgelegten Dokumente, | Antrags auf eine Genehmigung oder Bescheinigung vorgelegten Dokumente, |
die nicht in einer der nationalen Sprachen aufgestellt sind, von einer | die nicht in einer der nationalen Sprachen aufgestellt sind, von einer |
amtlich beglaubigten Übersetzung begleitet werden. | amtlich beglaubigten Übersetzung begleitet werden. |
Art. 9 - § 1 - Jeder Antrag auf eine Bescheinigung für Tierexemplare | Art. 9 - § 1 - Jeder Antrag auf eine Bescheinigung für Tierexemplare |
unterliegt der Zahlung einer Gebühr von 12,50 EUR pro Art. Ebenso | unterliegt der Zahlung einer Gebühr von 12,50 EUR pro Art. Ebenso |
unterliegt jeder Antrag auf eine Einfuhr- oder Ausfuhrgenehmigung oder | unterliegt jeder Antrag auf eine Einfuhr- oder Ausfuhrgenehmigung oder |
auf eine Wiederausfuhrbescheinigung für Tierexemplare der Zahlung | auf eine Wiederausfuhrbescheinigung für Tierexemplare der Zahlung |
einer Gebühr von 25 EUR pro Art, wobei dieser Betrag auf 125 EUR pro | einer Gebühr von 25 EUR pro Art, wobei dieser Betrag auf 125 EUR pro |
Antrag begrenzt ist. | Antrag begrenzt ist. |
§ 2 - Jeder Antrag auf eine Bescheinigung für Pflanzenexemplare | § 2 - Jeder Antrag auf eine Bescheinigung für Pflanzenexemplare |
unterliegt der Zahlung einer Gebühr von 12,50 EUR pro Art. Ebenso | unterliegt der Zahlung einer Gebühr von 12,50 EUR pro Art. Ebenso |
unterliegt jeder Antrag auf eine Einfuhr- oder Ausfuhrgenehmigung oder | unterliegt jeder Antrag auf eine Einfuhr- oder Ausfuhrgenehmigung oder |
auf eine Wiederausfuhrbescheinigung für Pflanzenexemplare der Zahlung | auf eine Wiederausfuhrbescheinigung für Pflanzenexemplare der Zahlung |
einer Gebühr von 25 EUR pro Art, wobei dieser Betrag auf 125 EUR pro | einer Gebühr von 25 EUR pro Art, wobei dieser Betrag auf 125 EUR pro |
Antrag begrenzt ist. | Antrag begrenzt ist. |
§ 3 - Diese Beträge müssen bei Strafe der Nichtigkeit in Form von | § 3 - Diese Beträge müssen bei Strafe der Nichtigkeit in Form von |
Steuermarken entrichtet werden, die auf den Antrag zu kleben und vom | Steuermarken entrichtet werden, die auf den Antrag zu kleben und vom |
Antragsteller zu entwerten sind. | Antragsteller zu entwerten sind. |
§ 4 - Folgende Einrichtungen beziehungsweise Anträge werden von den in | § 4 - Folgende Einrichtungen beziehungsweise Anträge werden von den in |
den Paragraphen 1 und 2 festgelegten Gebühren befreit: | den Paragraphen 1 und 2 festgelegten Gebühren befreit: |
- die beim Dienst registrierten wissenschaftlichen Einrichtungen | - die beim Dienst registrierten wissenschaftlichen Einrichtungen |
gemäss Artikel 7 Nr. 4 der Verordnung des Rates, | gemäss Artikel 7 Nr. 4 der Verordnung des Rates, |
- die in Artikel 19 des vorliegenden Erlasses erwähnten Einrichtungen | - die in Artikel 19 des vorliegenden Erlasses erwähnten Einrichtungen |
oder Vereinigungen, | oder Vereinigungen, |
- die universitären Einrichtungen im Rahmen von Forschungsprogrammen | - die universitären Einrichtungen im Rahmen von Forschungsprogrammen |
zur Arterhaltung, | zur Arterhaltung, |
- die von Ministerien abhängenden Dienststellen und Einrichtungen, | - die von Ministerien abhängenden Dienststellen und Einrichtungen, |
- die Anträge in Bezug auf Arten, die nicht in einem der Anhänge des | - die Anträge in Bezug auf Arten, die nicht in einem der Anhänge des |
Übereinkommens aufgeführt sind. | Übereinkommens aufgeführt sind. |
Art. 10 - § 1 - Inhaber von nicht verwendeten Einfuhr- oder | Art. 10 - § 1 - Inhaber von nicht verwendeten Einfuhr- oder |
Ausfuhrgenehmigungen und Wiederausfuhrbescheinigungen sind | Ausfuhrgenehmigungen und Wiederausfuhrbescheinigungen sind |
verpflichtet, sie spätestens binnen fünfzehn Tagen nach dem letzten | verpflichtet, sie spätestens binnen fünfzehn Tagen nach dem letzten |
Tag ihrer Gültigkeitsdauer dem Dienst zurückzusenden. | Tag ihrer Gültigkeitsdauer dem Dienst zurückzusenden. |
§ 2 - Die Genehmigungen und Bescheinigungen können jederzeit vom | § 2 - Die Genehmigungen und Bescheinigungen können jederzeit vom |
Dienst entzogen werden, wenn dies durch die Anwendung des | Dienst entzogen werden, wenn dies durch die Anwendung des |
Übereinkommens oder der Verordnung des Rates beziehungsweise der | Übereinkommens oder der Verordnung des Rates beziehungsweise der |
Verordnung der Kommission erforderlich wird. | Verordnung der Kommission erforderlich wird. |
KAPITEL IV - Massnahmen bei einer Kontrolle | KAPITEL IV - Massnahmen bei einer Kontrolle |
Art. 11 - § 1 - Wenn bei einer Kontrolle eine in Artikel 7 des | Art. 11 - § 1 - Wenn bei einer Kontrolle eine in Artikel 7 des |
Gesetzes erwähnte Behörde Schwierigkeiten bei der Identifizierung der | Gesetzes erwähnte Behörde Schwierigkeiten bei der Identifizierung der |
Exemplare begegnet oder wenn sie an der Echtheit oder der Gültigkeit | Exemplare begegnet oder wenn sie an der Echtheit oder der Gültigkeit |
der vorgelegten Dokumente zweifelt, setzt sie den Dienst sofort davon | der vorgelegten Dokumente zweifelt, setzt sie den Dienst sofort davon |
in Kenntnis; der Dienst wird die erforderlichen Massnahmen ergreifen, | in Kenntnis; der Dienst wird die erforderlichen Massnahmen ergreifen, |
damit eine Untersuchung durch einen seiner Beamten oder durch einen | damit eine Untersuchung durch einen seiner Beamten oder durch einen |
Sachverständigen durchgeführt wird. | Sachverständigen durchgeführt wird. |
§ 2 - Wenn zum Zeitpunkt der Einfuhr von Exemplaren in die | § 2 - Wenn zum Zeitpunkt der Einfuhr von Exemplaren in die |
Gemeinschaft die Durchführung aller gewünschten Kontrollen bei der | Gemeinschaft die Durchführung aller gewünschten Kontrollen bei der |
Zollstelle durch besondere Umstände verhindert wird, kann die | Zollstelle durch besondere Umstände verhindert wird, kann die |
Zollstelle die Sendung versiegelt zum Bestimmungsort in Belgien | Zollstelle die Sendung versiegelt zum Bestimmungsort in Belgien |
transportieren lassen. Die Zollstelle setzt den Dienst | transportieren lassen. Die Zollstelle setzt den Dienst |
schnellstmöglich davon in Kenntnis; dieser ergreift die nötigen | schnellstmöglich davon in Kenntnis; dieser ergreift die nötigen |
Massnahmen, damit die Kontrolle am Bestimmungsort durchgeführt wird. | Massnahmen, damit die Kontrolle am Bestimmungsort durchgeführt wird. |
Die Exemplare müssen unmittelbar zum Bestimmungsort transportiert | Die Exemplare müssen unmittelbar zum Bestimmungsort transportiert |
werden und bis zur Ankunft des Sachverständigen oder des Beamten | werden und bis zur Ankunft des Sachverständigen oder des Beamten |
versiegelt bleiben. | versiegelt bleiben. |
KAPITEL V - Handels- und Zuchtregister | KAPITEL V - Handels- und Zuchtregister |
Art. 12 - § 1 - Jede natürliche oder juristische Person, die zu | Art. 12 - § 1 - Jede natürliche oder juristische Person, die zu |
hauptsächlich kommerziellen Zwecken Tierexemplare des Anhangs A oder B | hauptsächlich kommerziellen Zwecken Tierexemplare des Anhangs A oder B |
ausführt, wieder ausführt, einführt, aus dem Meer einbringt, züchtet, | ausführt, wieder ausführt, einführt, aus dem Meer einbringt, züchtet, |
besitzt, abgibt, austauscht, zum Verkauf anbietet, verkauft, kauft | besitzt, abgibt, austauscht, zum Verkauf anbietet, verkauft, kauft |
oder verwendet, muss ein Register der Ein- und Ausgänge gemäss den | oder verwendet, muss ein Register der Ein- und Ausgänge gemäss den |
Mustern in Anlage 2 und Anlage 3 führen. | Mustern in Anlage 2 und Anlage 3 führen. |
§ 2 - Die in § 1 erwähnten Register müssen nicht geführt werden für: | § 2 - Die in § 1 erwähnten Register müssen nicht geführt werden für: |
1. in Gefangenschaft geborene und gezüchtete Tierexemplare der in | 1. in Gefangenschaft geborene und gezüchtete Tierexemplare der in |
Anlage 4 zum vorliegenden Erlass aufgeführten Arten und Hybriden aus | Anlage 4 zum vorliegenden Erlass aufgeführten Arten und Hybriden aus |
diesen Arten, | diesen Arten, |
2. Exemplare, die der Begriffsbestimmung von Artikel 2 Buchstabe w) | 2. Exemplare, die der Begriffsbestimmung von Artikel 2 Buchstabe w) |
der Verordnung des Rates entsprechen, | der Verordnung des Rates entsprechen, |
3. aus Häuten, Haaren oder Federn von Exemplaren des Anhangs B | 3. aus Häuten, Haaren oder Federn von Exemplaren des Anhangs B |
hergestellte Fertigprodukte, | hergestellte Fertigprodukte, |
4. Teile oder Erzeugnisse von Exemplaren des Anhangs B, die für die | 4. Teile oder Erzeugnisse von Exemplaren des Anhangs B, die für die |
Ernährung bestimmt sind, vorbehaltlich der vom Minister bestimmten | Ernährung bestimmt sind, vorbehaltlich der vom Minister bestimmten |
Exemplare, | Exemplare, |
5. Möbel, Utensilien, Musikinstrumente, Schmuckstücke und sonstige | 5. Möbel, Utensilien, Musikinstrumente, Schmuckstücke und sonstige |
Gegenstände, die Teile oder Erzeugnisse von Exemplaren des Anhangs A | Gegenstände, die Teile oder Erzeugnisse von Exemplaren des Anhangs A |
oder B enthalten, jedoch nicht die wesentlichsten Bestandteile davon | oder B enthalten, jedoch nicht die wesentlichsten Bestandteile davon |
bilden. | bilden. |
§ 3 - Exemplare, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des | § 3 - Exemplare, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des |
vorliegenden Erlasses im Besitz einer in § 1 erwähnten Person | vorliegenden Erlasses im Besitz einer in § 1 erwähnten Person |
befinden, müssen in das Register der Eingänge aufgenommen werden. | befinden, müssen in das Register der Eingänge aufgenommen werden. |
§ 4 - Die Register müssen am Ort aufbewahrt werden, wo sich die | § 4 - Die Register müssen am Ort aufbewahrt werden, wo sich die |
Exemplare befinden. Sie müssen jedes Mal auf Verlangen der in Artikel | Exemplare befinden. Sie müssen jedes Mal auf Verlangen der in Artikel |
7 des Gesetzes erwähnten Behörden vorgelegt werden. Die Register | 7 des Gesetzes erwähnten Behörden vorgelegt werden. Die Register |
müssen mindestens fünf Jahre lang nach der letzten Eintragung | müssen mindestens fünf Jahre lang nach der letzten Eintragung |
aufbewahrt werden. | aufbewahrt werden. |
§ 5 - Für bestimmte Kategorien von Exemplaren oder bestimmte | § 5 - Für bestimmte Kategorien von Exemplaren oder bestimmte |
Transaktionsarten kann der Minister andere Registermuster als die in | Transaktionsarten kann der Minister andere Registermuster als die in |
Anlage 2 und Anlage 3 festgelegten Muster festlegen oder beschliessen, | Anlage 2 und Anlage 3 festgelegten Muster festlegen oder beschliessen, |
dass die Bestimmungen von § 1 keine Anwendung auf sie finden. | dass die Bestimmungen von § 1 keine Anwendung auf sie finden. |
§ 6 - Die gemäss Artikel 10 § 1 des Königlichen Erlasses vom 20. | § 6 - Die gemäss Artikel 10 § 1 des Königlichen Erlasses vom 20. |
Dezember 1983 geführten Register müssen drei Jahre lang aufbewahrt | Dezember 1983 geführten Register müssen drei Jahre lang aufbewahrt |
werden. | werden. |
KAPITEL VI - Identifizierung | KAPITEL VI - Identifizierung |
Art. 13 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses kann der | Art. 13 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses kann der |
Minister Massnahmen für die Identifizierung von Exemplaren | Minister Massnahmen für die Identifizierung von Exemplaren |
vorschreiben, wobei er Identifizierungsmethoden und -modalitäten, | vorschreiben, wobei er Identifizierungsmethoden und -modalitäten, |
einschliesslich der zu diesem Zweck verwendeten Muster und Farben der | einschliesslich der zu diesem Zweck verwendeten Muster und Farben der |
Kennzeichen, Siegel, Stempel, Tätowierungen, Ringe und Mikrochips, | Kennzeichen, Siegel, Stempel, Tätowierungen, Ringe und Mikrochips, |
festlegt. | festlegt. |
Der Minister kann auch Bedingungen für die Registrierung und die | Der Minister kann auch Bedingungen für die Registrierung und die |
Verteilung der vorerwähnten Identifizierungsmittel festlegen. | Verteilung der vorerwähnten Identifizierungsmittel festlegen. |
KAPITEL VII - Wissenschaftlicher Ausschuss, Sachverständige und Gruppe | KAPITEL VII - Wissenschaftlicher Ausschuss, Sachverständige und Gruppe |
« Anwendung der Regelung » | « Anwendung der Regelung » |
Art. 14 - § 1 - Der Minister richtet einen Wissenschaftlichen | Art. 14 - § 1 - Der Minister richtet einen Wissenschaftlichen |
Ausschuss ein, der die wissenschaftliche Behörde im Sinne von Artikel | Ausschuss ein, der die wissenschaftliche Behörde im Sinne von Artikel |
IX Nr. 1 Buchstabe b des Übereinkommens und von Artikel 13 § 2 der | IX Nr. 1 Buchstabe b des Übereinkommens und von Artikel 13 § 2 der |
Verordnung des Rates bildet. | Verordnung des Rates bildet. |
§ 2 - Der Wissenschaftliche Ausschuss setzt sich aus höchstens zwanzig | § 2 - Der Wissenschaftliche Ausschuss setzt sich aus höchstens zwanzig |
Mitgliedern zusammen, die auf der Grundlage ihrer Spezialisierung in | Mitgliedern zusammen, die auf der Grundlage ihrer Spezialisierung in |
Zoologie und Botanik benannt werden. | Zoologie und Botanik benannt werden. |
Die Mitglieder werden für einen erneuerbaren Zeitraum von fünf Jahren | Die Mitglieder werden für einen erneuerbaren Zeitraum von fünf Jahren |
benannt. Sie können vom Minister abberufen werden. | benannt. Sie können vom Minister abberufen werden. |
Die Mitglieder des Wissenschaftlichen Ausschusses wählen unter den | Die Mitglieder des Wissenschaftlichen Ausschusses wählen unter den |
Mitgliedern einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden | Mitgliedern einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden |
Vorsitzenden. | Vorsitzenden. |
§ 3 - Der Ausschuss ist beauftragt, eine Stellungnahme abzugeben in | § 3 - Der Ausschuss ist beauftragt, eine Stellungnahme abzugeben in |
sämtlichen in der Verordnung des Rates und der Verordnung der | sämtlichen in der Verordnung des Rates und der Verordnung der |
Kommission vorgesehenen Fällen und über alle Fragen in Bezug auf das | Kommission vorgesehenen Fällen und über alle Fragen in Bezug auf das |
Übereinkommen, die ihm vom Minister oder vom Dienst unterbreitet | Übereinkommen, die ihm vom Minister oder vom Dienst unterbreitet |
werden. Der Ausschuss kann auch Vorschläge in Bezug auf vorerwähnte | werden. Der Ausschuss kann auch Vorschläge in Bezug auf vorerwähnte |
Regelungen und ihre Anwendung formulieren. | Regelungen und ihre Anwendung formulieren. |
§ 4 - Der Ausschuss gibt sich innerhalb zwei Monaten nach der | § 4 - Der Ausschuss gibt sich innerhalb zwei Monaten nach der |
Benennung seiner Mitglieder eine Geschäftsordnung und legt sie dem | Benennung seiner Mitglieder eine Geschäftsordnung und legt sie dem |
Minister zur Billigung vor. | Minister zur Billigung vor. |
§ 5 - Der Ausschuss versammelt sich auf Einladung seines Vorsitzenden | § 5 - Der Ausschuss versammelt sich auf Einladung seines Vorsitzenden |
gemäss den Bestimmungen der in § 4 erwähnten Geschäftsordnung. | gemäss den Bestimmungen der in § 4 erwähnten Geschäftsordnung. |
§ 6 - Die Sekretariatsgeschäfte werden vom Dienst wahrgenommen. | § 6 - Die Sekretariatsgeschäfte werden vom Dienst wahrgenommen. |
Art. 15 - Der Minister erstellt nach Stellungnahme des | Art. 15 - Der Minister erstellt nach Stellungnahme des |
Wissenschaftlichen Ausschusses eine Liste von Sachverständigen, die | Wissenschaftlichen Ausschusses eine Liste von Sachverständigen, die |
jedes Mal zu Rate gezogen werden können, wenn die Ausführung des | jedes Mal zu Rate gezogen werden können, wenn die Ausführung des |
vorliegenden Erlasses oder der Verordnung des Rates beziehungsweise | vorliegenden Erlasses oder der Verordnung des Rates beziehungsweise |
der Verordnung der Kommission es erfordert. | der Verordnung der Kommission es erfordert. |
Art. 16 - § 1 - Das Mandat eines Mitglieds des Wissenschaftlichen | Art. 16 - § 1 - Das Mandat eines Mitglieds des Wissenschaftlichen |
Ausschusses wird unentgeltlich ausgeübt. | Ausschusses wird unentgeltlich ausgeübt. |
§ 2 - Die Personen, die im Wissenschaftlichen Ausschuss tagen, und die | § 2 - Die Personen, die im Wissenschaftlichen Ausschuss tagen, und die |
in Artikel 14 erwähnten Sachverständigen haben Anspruch auf die | in Artikel 14 erwähnten Sachverständigen haben Anspruch auf die |
Erstattung ihrer Fahrt- und Aufenthaltskosten unter den im Königlichen | Erstattung ihrer Fahrt- und Aufenthaltskosten unter den im Königlichen |
Erlass vom 18. Januar 1965 zur Einführung einer allgemeinen Regelung | Erlass vom 18. Januar 1965 zur Einführung einer allgemeinen Regelung |
über Fahrtkosten und im Königlichen Erlass vom 24. Dezember 1964 zur | über Fahrtkosten und im Königlichen Erlass vom 24. Dezember 1964 zur |
Festlegung der Aufenthaltskostenentschädigungen für Personalmitglieder | Festlegung der Aufenthaltskostenentschädigungen für Personalmitglieder |
der Ministerien festgelegten Bedingungen. Für die Anwendung dieser | der Ministerien festgelegten Bedingungen. Für die Anwendung dieser |
Bestimmungen werden die Personen, die im Wissenschaftlichen Ausschuss | Bestimmungen werden die Personen, die im Wissenschaftlichen Ausschuss |
tagen, und die Sachverständigen, die nicht der Verwaltung angehören, | tagen, und die Sachverständigen, die nicht der Verwaltung angehören, |
Beamten des Rangs 13 gleichgestellt. | Beamten des Rangs 13 gleichgestellt. |
§ 3 - Die stellvertretenden Veterinärinspektoren und die | § 3 - Die stellvertretenden Veterinärinspektoren und die |
Kontrolltierärzte haben für ihr Eingreifen im Rahmen des vorliegenden | Kontrolltierärzte haben für ihr Eingreifen im Rahmen des vorliegenden |
Erlasses Anspruch auf das gleiche Entgelt und auf die gleichen | Erlasses Anspruch auf das gleiche Entgelt und auf die gleichen |
Entschädigungen wie die, die ihnen aufgrund des Königlichen Erlasses | Entschädigungen wie die, die ihnen aufgrund des Königlichen Erlasses |
vom 3. Mai 1999 zur Einführung der Grundordnung der Veterinärdienste | vom 3. Mai 1999 zur Einführung der Grundordnung der Veterinärdienste |
gewährt werden. | gewährt werden. |
Art. 17 - § 1 - Der Minister setzt eine Gruppe « Anwendung der | Art. 17 - § 1 - Der Minister setzt eine Gruppe « Anwendung der |
Regelung » ein, die sich aus Vertretern der in Artikel 7 des Gesetzes | Regelung » ein, die sich aus Vertretern der in Artikel 7 des Gesetzes |
erwähnten Behörden zusammensetzt, die mit der Überwachung der | erwähnten Behörden zusammensetzt, die mit der Überwachung der |
Einhaltung des Übereinkommens beauftragt sind. Den Vorsitz in dieser | Einhaltung des Übereinkommens beauftragt sind. Den Vorsitz in dieser |
Gruppe führt ein Vertreter des Dienstes. Die Vertreter der | Gruppe führt ein Vertreter des Dienstes. Die Vertreter der |
verschiedenen Behörden gelten als Kontaktpersonen zwischen der Gruppe | verschiedenen Behörden gelten als Kontaktpersonen zwischen der Gruppe |
und ihrem jeweiligen Dienst. | und ihrem jeweiligen Dienst. |
§ 2 - Die Gruppe « Anwendung der Regelung » prüft alle technischen | § 2 - Die Gruppe « Anwendung der Regelung » prüft alle technischen |
Fragen in Bezug auf die Anwendung des vorliegenden Erlasses und der | Fragen in Bezug auf die Anwendung des vorliegenden Erlasses und der |
Verordnung des Rates beziehungsweise der Verordnung der Kommission, | Verordnung des Rates beziehungsweise der Verordnung der Kommission, |
die vom Vorsitzenden entweder aus eigener Initiative oder auf Antrag | die vom Vorsitzenden entweder aus eigener Initiative oder auf Antrag |
eines Mitglieds der Gruppe gestellt werden. | eines Mitglieds der Gruppe gestellt werden. |
§ 3 - Die Gruppe kann auf aussenstehende Berater und auf andere in | § 3 - Die Gruppe kann auf aussenstehende Berater und auf andere in |
Artikel 7 des Gesetzes erwähnte Beamte zurückgreifen. | Artikel 7 des Gesetzes erwähnte Beamte zurückgreifen. |
§ 4 - Die Gruppe bestimmt ihre Vertreter bei der in Artikel 14 Nr. 3 | § 4 - Die Gruppe bestimmt ihre Vertreter bei der in Artikel 14 Nr. 3 |
der Verordnung des Rates erwähnten Gruppe « Anwendung der Regelung ». | der Verordnung des Rates erwähnten Gruppe « Anwendung der Regelung ». |
Art. 18 - § 1 - Damit die Möglichkeiten einer Überwachung des Handels | Art. 18 - § 1 - Damit die Möglichkeiten einer Überwachung des Handels |
von Exemplaren des Anhangs A, B, C oder D verstärkt werden können, | von Exemplaren des Anhangs A, B, C oder D verstärkt werden können, |
bestimmt die in Artikel 17 § 1 erwähnte Gruppe « Anwendung der | bestimmt die in Artikel 17 § 1 erwähnte Gruppe « Anwendung der |
Regelung » unter Berücksichtigung der diesbezüglichen | Regelung » unter Berücksichtigung der diesbezüglichen |
Gesetzesbestimmungen ein Verfahren zur Abfrage der Datenbanken, die im | Gesetzesbestimmungen ein Verfahren zur Abfrage der Datenbanken, die im |
Rahmen der Anwendung des vorliegenden Erlasses erstellt worden sind | Rahmen der Anwendung des vorliegenden Erlasses erstellt worden sind |
und die insbesondere Informationen in Bezug auf die vom Dienst | und die insbesondere Informationen in Bezug auf die vom Dienst |
ausgestellten Genehmigungen und Bescheinigungen sowie Informationen in | ausgestellten Genehmigungen und Bescheinigungen sowie Informationen in |
Bezug auf die festgestellten Verstösse enthalten. | Bezug auf die festgestellten Verstösse enthalten. |
§ 2 - In Anwendung von § 1 dürfen diese Daten von jedem mit den | § 2 - In Anwendung von § 1 dürfen diese Daten von jedem mit den |
Kontrollen beauftragten Beamten der in Artikel 7 des Gesetzes | Kontrollen beauftragten Beamten der in Artikel 7 des Gesetzes |
erwähnten Behörden frei eingesehen werden. | erwähnten Behörden frei eingesehen werden. |
KAPITEL VIII - Schlussbestimmungen | KAPITEL VIII - Schlussbestimmungen |
Art. 19 - Der Minister kann einen Vertrag mit einer oder mehreren | Art. 19 - Der Minister kann einen Vertrag mit einer oder mehreren |
Einrichtungen oder Vereinigungen abschliessen, damit die Unterbringung | Einrichtungen oder Vereinigungen abschliessen, damit die Unterbringung |
und Pflege der beschlagnahmten lebenden Exemplare sichergestellt ist. | und Pflege der beschlagnahmten lebenden Exemplare sichergestellt ist. |
Art. 20 - Verstösse gegen die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses | Art. 20 - Verstösse gegen die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses |
sowie der Verordnung des Rates und der Verordnung der Kommission | sowie der Verordnung des Rates und der Verordnung der Kommission |
werden gemäss den Artikeln 5 und 6 des Gesetzes und gemäss Artikel 44 | werden gemäss den Artikeln 5 und 6 des Gesetzes und gemäss Artikel 44 |
des Gesetzes vom 12. Juli 1973 über den Naturschutz bestraft. | des Gesetzes vom 12. Juli 1973 über den Naturschutz bestraft. |
Art. 21 - Es werden aufgehoben: | Art. 21 - Es werden aufgehoben: |
1. der Königliche Erlass vom 20. Dezember 1983 über die Anwendung des | 1. der Königliche Erlass vom 20. Dezember 1983 über die Anwendung des |
Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten | Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten |
freilebender Tiere und Pflanzen, abgeändert durch den Königlichen | freilebender Tiere und Pflanzen, abgeändert durch den Königlichen |
Erlass vom 2. Februar 1990, | Erlass vom 2. Februar 1990, |
2. der Königliche Erlass vom 19. April 1985 zur Gewährung von | 2. der Königliche Erlass vom 19. April 1985 zur Gewährung von |
Abweichungen in Anwendung von Artikel 4 des Gesetzes vom 28. Juli 1981 | Abweichungen in Anwendung von Artikel 4 des Gesetzes vom 28. Juli 1981 |
zur Billigung des Übereinkommens über den internationalen Handel mit | zur Billigung des Übereinkommens über den internationalen Handel mit |
gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen und der Anlagen, | gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen und der Anlagen, |
3. der Ministerielle Erlass vom 18. April 1990 über das Inventar der | 3. der Ministerielle Erlass vom 18. April 1990 über das Inventar der |
Bestände an Elfenbein afrikanischer Elefanten. | Bestände an Elfenbein afrikanischer Elefanten. |
Art. 22 - Unser Minister der Finanzen und Unser Minister des | Art. 22 - Unser Minister der Finanzen und Unser Minister des |
Verbraucherschutzes, der Volksgesundheit und der Umwelt sind, jeder | Verbraucherschutzes, der Volksgesundheit und der Umwelt sind, jeder |
für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses | für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses |
beauftragt. | beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 9. April 2003 | Gegeben zu Brüssel, den 9. April 2003 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
D. REYNDERS | D. REYNDERS |
Der Minister des Verbraucherschutzes, der Volksgesundheit und der | Der Minister des Verbraucherschutzes, der Volksgesundheit und der |
Umwelt | Umwelt |
J. TAVERNIER | J. TAVERNIER |
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