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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 09/04/2003
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Koninklijk besluit inzake de bescherming van in het wild levende dier- en plantensoorten door controle op het desbetreffende handelsverkeer. - Duitse vertaling Arrêté royal relatif à la protection des espèces de faune et de flore sauvages par le contrôle de leur commerce. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 9 APRIL 2003. - Koninklijk besluit inzake de bescherming van in het wild levende dier- en plantensoorten door controle op het desbetreffende handelsverkeer. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 9 AVRIL 2003. - Arrêté royal relatif à la protection des espèces de faune et de flore sauvages par le contrôle de leur commerce. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de
besluit van 9 april 2003 inzake de bescherming van in het wild levende l'arrêté royal du 9 avril 2003 relatif à la protection des espèces de
dier- en plantensoorten door controle op het desbetreffende faune et de flore sauvages par le contrôle de leur commerce (Moniteur
handelsverkeer (Belgisch Staatsblad van 6 juni 2003). belge du 6 juin 2003).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling bij de adjunct-arrondissementscommissaris in Malmedy in allemande auprès du cmmissaire d'arrondissement adjoint à Malmedy en
uitvoering van artikel 76 van de wet van 31 december 1983 tot exécution de l'article 76 de la loi du 31 décembre 1983 de réformes
hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, vervangen institutionnelles pour la Communauté germanophone, remplacé par
bij artikel 16 van de wet van 18 juli 1990 en gewijzigd bij artikel 6 l'article 16 de la loi du 18 juillet 1990 et modifié par l'article 6
van de wet van 21 april 2007. de la loi du 21 avril 2007.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER
NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT
9. APRIL 2003 - Königlicher Erlass über den Schutz von Exemplaren 9. APRIL 2003 - Königlicher Erlass über den Schutz von Exemplaren
wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels
ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruss! Unser Gruss!
Aufgrund des Gesetzes vom 12. Juli 1973 über den Naturschutz, Aufgrund des Gesetzes vom 12. Juli 1973 über den Naturschutz,
insbesondere des Artikels 5; insbesondere des Artikels 5;
Aufgrund des Gesetzes vom 28. Juli 1981 zur Billigung des Aufgrund des Gesetzes vom 28. Juli 1981 zur Billigung des
Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten
freilebender Tiere und Pflanzen und der Anlagen, abgeschlossen in freilebender Tiere und Pflanzen und der Anlagen, abgeschlossen in
Washington am 3. März 1973, und der Änderung des Übereinkommens, Washington am 3. März 1973, und der Änderung des Übereinkommens,
angenommen in Bonn am 22. Juni 1979, abgeändert durch das angenommen in Bonn am 22. Juni 1979, abgeändert durch das
Programmgesetz (I) vom 24. Dezember 2002; Programmgesetz (I) vom 24. Dezember 2002;
Aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 Aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996
über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten
durch Überwachung des Handels, abgeändert durch die Verordnung (EG) durch Überwachung des Handels, abgeändert durch die Verordnung (EG)
Nr. 2724/2000 der Kommission vom 30. November 2000, die Verordnung Nr. 2724/2000 der Kommission vom 30. November 2000, die Verordnung
(EG) Nr. 1579/2001 der Kommission vom 1. August 2001 und die (EG) Nr. 1579/2001 der Kommission vom 1. August 2001 und die
Verordnung (EG) Nr. 2476/2001 vom 17. Dezember 2001; Verordnung (EG) Nr. 2476/2001 vom 17. Dezember 2001;
Aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 1808/2001 der Kommission vom 30. Aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 1808/2001 der Kommission vom 30.
August 2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. August 2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr.
338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier-
und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels; und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. Dezember 1983 über die Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. Dezember 1983 über die
Anwendung des Übereinkommens über den internationalen Handel mit Anwendung des Übereinkommens über den internationalen Handel mit
gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen, abgeändert durch gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen, abgeändert durch
den Königlichen Erlass vom 2. Februar 1990; den Königlichen Erlass vom 2. Februar 1990;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 19. April 1985 zur Gewährung von Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 19. April 1985 zur Gewährung von
Abweichungen in Anwendung von Artikel 4 des Gesetzes vom 28. Juli 1981 Abweichungen in Anwendung von Artikel 4 des Gesetzes vom 28. Juli 1981
zur Billigung des Übereinkommens über den internationalen Handel mit zur Billigung des Übereinkommens über den internationalen Handel mit
gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen und der Anlagen; gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen und der Anlagen;
Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 18. April 1990 über das Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 18. April 1990 über das
Inventar der Bestände an Elfenbein afrikanischer Elefanten; Inventar der Bestände an Elfenbein afrikanischer Elefanten;
Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom 27. September Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom 27. September
2000; 2000;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 27. Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 27.
November 2000; November 2000;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Öffentlichen Dienstes Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Öffentlichen Dienstes
vom 20. März 2001; vom 20. März 2001;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 31.846/3 des Staatsrates vom 1. Oktober Aufgrund des Gutachtens Nr. 31.846/3 des Staatsrates vom 1. Oktober
2002; 2002;
Aufgrund der Dringlichkeit, begründet dadurch, dass die Verordnung Aufgrund der Dringlichkeit, begründet dadurch, dass die Verordnung
(EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wildlebender (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wildlebender
Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels und insbesondere Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels und insbesondere
ihre Anhänge A, B, C und D am 3. März 1997 in Kraft getreten sind und ihre Anhänge A, B, C und D am 3. März 1997 in Kraft getreten sind und
Letztere seitdem durch die Verordnung (EG) Nr. 2724 der Kommission vom Letztere seitdem durch die Verordnung (EG) Nr. 2724 der Kommission vom
30. November 2000, durch die Verordnung (EG) Nr. 1579 der Kommission 30. November 2000, durch die Verordnung (EG) Nr. 1579 der Kommission
vom 1. August 2001 und durch die Verordnung (EG) Nr. 2476/2001 der vom 1. August 2001 und durch die Verordnung (EG) Nr. 2476/2001 der
Kommission vom 17. Dezember 2001 abgeändert worden sind; Kommission vom 17. Dezember 2001 abgeändert worden sind;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 35.054/3 des Staatsrates vom 17. März Aufgrund des Gutachtens Nr. 35.054/3 des Staatsrates vom 17. März
2003, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der 2003, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Verbraucherschutzes, der Auf Vorschlag Unseres Ministers des Verbraucherschutzes, der
Volksgesundheit und der Umwelt Volksgesundheit und der Umwelt
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
KAPITEL I - Begriffsbestimmungen KAPITEL I - Begriffsbestimmungen
Artikel 1 - Zusätzlich zu den in der Verordnung des Rates aufgeführten Artikel 1 - Zusätzlich zu den in der Verordnung des Rates aufgeführten
Begriffsbestimmungen versteht man für die Anwendung des vorliegenden Begriffsbestimmungen versteht man für die Anwendung des vorliegenden
Erlasses unter: Erlasses unter:
1. Gesetz: das Gesetz vom 28. Juli 1981 zur Billigung des 1. Gesetz: das Gesetz vom 28. Juli 1981 zur Billigung des
Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten
freilebender Tiere und Pflanzen und der Anlagen, abgeschlossen in freilebender Tiere und Pflanzen und der Anlagen, abgeschlossen in
Washington am 3. März 1973, und der Änderung des Übereinkommens, Washington am 3. März 1973, und der Änderung des Übereinkommens,
angenommen in Bonn am 22. Juni 1979, angenommen in Bonn am 22. Juni 1979,
2. Verordnung des Rates: die Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 2. Verordnung des Rates: die Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom
9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und
Pflanzenarten durch Überwachung des Handels, Pflanzenarten durch Überwachung des Handels,
3. Verordnung der Kommission: die Verordnung (EG) Nr. 1808/2001 der 3. Verordnung der Kommission: die Verordnung (EG) Nr. 1808/2001 der
Kommission vom 30. August 2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Kommission vom 30. August 2001 mit Durchführungsbestimmungen zur
Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den
Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch
Überwachung des Handels, Überwachung des Handels,
4. Exemplar des Anhangs A, B, C oder D : Exemplar einer in Anhang A, 4. Exemplar des Anhangs A, B, C oder D : Exemplar einer in Anhang A,
B, C beziehungsweise D der Verordnung des Rates aufgeführten Art, B, C beziehungsweise D der Verordnung des Rates aufgeführten Art,
5. Exemplar des Anhangs I, II oder III: Exemplar einer in Anhang I, II 5. Exemplar des Anhangs I, II oder III: Exemplar einer in Anhang I, II
beziehungsweise III des Übereinkommens aufgeführten Art, beziehungsweise III des Übereinkommens aufgeführten Art,
6. CITES-Bescheinigung: Bescheinigung gemäss dem durch die Verordnung 6. CITES-Bescheinigung: Bescheinigung gemäss dem durch die Verordnung
(EG) Nr. 3418/83 der Kommission vom 28. November 1983 mit Bestimmungen (EG) Nr. 3418/83 der Kommission vom 28. November 1983 mit Bestimmungen
für eine einheitliche Erteilung und Verwendung der bei der Anwendung für eine einheitliche Erteilung und Verwendung der bei der Anwendung
des Übereinkommens in der Gemeinschaft erforderlichen Dokumente des Übereinkommens in der Gemeinschaft erforderlichen Dokumente
festgelegten Muster, festgelegten Muster,
7. Gemeinschaft: die Europäische Gemeinschaft, 7. Gemeinschaft: die Europäische Gemeinschaft,
8. Dienst: den CITES-Dienst des Föderalen Öffentlichen Dienstes 8. Dienst: den CITES-Dienst des Föderalen Öffentlichen Dienstes
Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt, Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt,
9. Minister: den Minister oder den Staatssekretär, in dessen 9. Minister: den Minister oder den Staatssekretär, in dessen
Zuständigkeitsbereich das Übereinkommen fällt. Zuständigkeitsbereich das Übereinkommen fällt.
KAPITEL II - Besitz von Tier- und Pflanzenexemplaren des Anhangs I KAPITEL II - Besitz von Tier- und Pflanzenexemplaren des Anhangs I
Art. 2 - Die in Artikel 4 des Gesetzes erwähnte Abweichung wird jeder Art. 2 - Die in Artikel 4 des Gesetzes erwähnte Abweichung wird jeder
natürlichen oder juristischen Person gewährt, die ein oder mehrere natürlichen oder juristischen Person gewährt, die ein oder mehrere
Tierexemplare des Anhangs I besitzt, wenn diese: Tierexemplare des Anhangs I besitzt, wenn diese:
1. vor dem 1. Januar 1984 oder vor der Aufnahme der Art in Anhang I 1. vor dem 1. Januar 1984 oder vor der Aufnahme der Art in Anhang I
erworben worden sind und in ein gemäss Artikel 2 § 1 beziehungsweise erworben worden sind und in ein gemäss Artikel 2 § 1 beziehungsweise
Artikel 4 § 2 des Königlichen Erlasses vom 20. Dezember 1983 über die Artikel 4 § 2 des Königlichen Erlasses vom 20. Dezember 1983 über die
Anwendung des Übereinkommens über den internationalen Handel mit Anwendung des Übereinkommens über den internationalen Handel mit
gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen oder gemäss dem gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen oder gemäss dem
Ministeriellen Erlass vom 18. April 1990 über das Inventar der Ministeriellen Erlass vom 18. April 1990 über das Inventar der
Bestände an Elfenbein afrikanischer Elefanten eingereichtes Inventar Bestände an Elfenbein afrikanischer Elefanten eingereichtes Inventar
aufgenommen worden sind und unter der Bedingung, dass eine aufgenommen worden sind und unter der Bedingung, dass eine
Fortschreibung des oben erwähnten Inventars gemäss Artikel 5 binnen Fortschreibung des oben erwähnten Inventars gemäss Artikel 5 binnen
sechzig Tagen nach Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses eingereicht sechzig Tagen nach Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses eingereicht
wird, wird,
2. nach Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses gemäss den 2. nach Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses gemäss den
Bestimmungen der Verordnung des Rates und der Verordnung der Bestimmungen der Verordnung des Rates und der Verordnung der
Kommission erworben und in ein gemäss Artikel 5 eingereichtes Inventar Kommission erworben und in ein gemäss Artikel 5 eingereichtes Inventar
aufgenommen worden sind, aufgenommen worden sind,
3. durch eine CITES-Bescheinigung gedeckt sind, die zu einem Zeitpunkt 3. durch eine CITES-Bescheinigung gedeckt sind, die zu einem Zeitpunkt
ausgestellt wurde, zu dem die Art schon in Anhang I eingetragen war, ausgestellt wurde, zu dem die Art schon in Anhang I eingetragen war,
4. durch eine gemäss den Bestimmungen der Verordnung des Rates und der 4. durch eine gemäss den Bestimmungen der Verordnung des Rates und der
Verordnung der Kommission ausgestellte Bescheinigung oder Verordnung der Kommission ausgestellte Bescheinigung oder
Einfuhrgenehmigung gedeckt sind, Einfuhrgenehmigung gedeckt sind,
5. als persönliche oder Haushaltsgegenstände, wie in Artikel 2 5. als persönliche oder Haushaltsgegenstände, wie in Artikel 2
Buchstabe j) der Verordnung des Rates definiert, in Besitz gehalten Buchstabe j) der Verordnung des Rates definiert, in Besitz gehalten
werden, werden,
6. gemäss Artikel 24 der Verordnung der Kommission in Gefangenschaft 6. gemäss Artikel 24 der Verordnung der Kommission in Gefangenschaft
geboren und gezüchtet worden sind, sich noch immer beim Züchter geboren und gezüchtet worden sind, sich noch immer beim Züchter
befinden und zu seinem Eigentum gehören, befinden und zu seinem Eigentum gehören,
7. in Anhang VIII der Verordnung der Kommission aufgenommen sind, 7. in Anhang VIII der Verordnung der Kommission aufgenommen sind,
8. zu Gegenständen verarbeitete Exemplare sind, die der Definition von 8. zu Gegenständen verarbeitete Exemplare sind, die der Definition von
Buchstabe w) von Artikel 2 der Verordnung des Rates entsprechen, Buchstabe w) von Artikel 2 der Verordnung des Rates entsprechen,
9. Teil von Möbeln, Utensilien, Musikinstrumenten und anderen 9. Teil von Möbeln, Utensilien, Musikinstrumenten und anderen
Gegenständen sind, jedoch nicht die wesentlichsten Bestandteile davon Gegenständen sind, jedoch nicht die wesentlichsten Bestandteile davon
bilden, bilden,
10. beschlagnahmt und ihr von einer in Artikel 7 des Gesetzes 10. beschlagnahmt und ihr von einer in Artikel 7 des Gesetzes
erwähnten Behörde anvertraut worden sind, erwähnten Behörde anvertraut worden sind,
11. von einer Person in Besitz gehalten werden, mit der der Minister 11. von einer Person in Besitz gehalten werden, mit der der Minister
einen Vertrag gemäss Artikel 19 des vorliegenden Erlasses einen Vertrag gemäss Artikel 19 des vorliegenden Erlasses
abgeschlossen hat, abgeschlossen hat,
12. Museumsexemplare sind, die in wissenschaftlichen Einrichtungen, 12. Museumsexemplare sind, die in wissenschaftlichen Einrichtungen,
die beim Dienst registriert sind, in Besitz gehalten werden. die beim Dienst registriert sind, in Besitz gehalten werden.
Art. 3 - Wenn es sich um Exemplare lebender Tiere des Anhangs I Art. 3 - Wenn es sich um Exemplare lebender Tiere des Anhangs I
handelt, muss die Person, die über eine Abweichung gemäss Artikel 2 handelt, muss die Person, die über eine Abweichung gemäss Artikel 2
Nr. 1, 2, 3, 4, 6, 10 oder 11 verfügt, dem Dienst binnen acht Tagen Nr. 1, 2, 3, 4, 6, 10 oder 11 verfügt, dem Dienst binnen acht Tagen
jede Änderung des Inventars durch Geburt, Tod, Flucht oder ähnliche jede Änderung des Inventars durch Geburt, Tod, Flucht oder ähnliche
Umstände melden. Diese Meldung ist nicht erforderlich für Personen, Umstände melden. Diese Meldung ist nicht erforderlich für Personen,
die über eine Abweichung für in Artikel 2 Nr. 7 erwähnte Exemplare die über eine Abweichung für in Artikel 2 Nr. 7 erwähnte Exemplare
verfügen. verfügen.
Art. 4 - Die in Artikel 4 des Gesetzes erwähnte Abweichung wird jeder Art. 4 - Die in Artikel 4 des Gesetzes erwähnte Abweichung wird jeder
natürlichen oder juristischen Person gewährt, die ein oder mehrere natürlichen oder juristischen Person gewährt, die ein oder mehrere
Pflanzenexemplare des Anhangs I besitzt, wenn diese vor Inkrafttreten Pflanzenexemplare des Anhangs I besitzt, wenn diese vor Inkrafttreten
des vorliegenden Erlasses gemäss den Bestimmungen der zu diesem des vorliegenden Erlasses gemäss den Bestimmungen der zu diesem
Zeitpunkt auf sie anwendbaren Gemeinschaftsregelung erworben worden Zeitpunkt auf sie anwendbaren Gemeinschaftsregelung erworben worden
sind. sind.
Art. 5 - § 1 - Bei Änderung des Anhangs I des Übereinkommens durch Art. 5 - § 1 - Bei Änderung des Anhangs I des Übereinkommens durch
Hinzufügung von Arten müssen die natürlichen oder juristischen Hinzufügung von Arten müssen die natürlichen oder juristischen
Personen, die Exemplare dieser Arten besitzen, das Inventar gemäss dem Personen, die Exemplare dieser Arten besitzen, das Inventar gemäss dem
Muster in Anhang I erstellen und dieses dem Dienst binnen sechzig Muster in Anhang I erstellen und dieses dem Dienst binnen sechzig
Tagen nach Veröffentlichung der Verordnung der Kommission, mit der die Tagen nach Veröffentlichung der Verordnung der Kommission, mit der die
oben erwähnte Änderung des Anhangs I ins Gemeinschaftsrecht oben erwähnte Änderung des Anhangs I ins Gemeinschaftsrecht
aufgenommen wird, im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften per aufgenommen wird, im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften per
Einschreiben übermitteln. Einschreiben übermitteln.
Der Dienst sendet dem Betreffenden eine mit einem Sichtvermerk Der Dienst sendet dem Betreffenden eine mit einem Sichtvermerk
versehene und datierte Kopie des Inventars zurück. Diese Kopie gilt versehene und datierte Kopie des Inventars zurück. Diese Kopie gilt
als Beweis für das Einreichen des in Absatz 1 erwähnten Inventars. als Beweis für das Einreichen des in Absatz 1 erwähnten Inventars.
§ 2 - Paragraph 1 gilt nicht für in Artikel 2 Nr. 5, 8, 9, 10, 11 oder § 2 - Paragraph 1 gilt nicht für in Artikel 2 Nr. 5, 8, 9, 10, 11 oder
12 erwähnte Exemplare. 12 erwähnte Exemplare.
KAPITEL III - Dokumente KAPITEL III - Dokumente
Art. 6 - Die in Artikel 2 der Verordnung der Kommission erwähnten Art. 6 - Die in Artikel 2 der Verordnung der Kommission erwähnten
Dokumente müssen anhand vorgedruckter Antragsformulare beantragt Dokumente müssen anhand vorgedruckter Antragsformulare beantragt
werden, deren Muster vom Dienst zur Verfügung gestellt werden. werden, deren Muster vom Dienst zur Verfügung gestellt werden.
Art. 7 - Für künstlich vermehrte Pflanzenexemplare der in den Anhängen Art. 7 - Für künstlich vermehrte Pflanzenexemplare der in den Anhängen
B und C aufgeführten Arten und künstlich vermehrte Hybriden aus den in B und C aufgeführten Arten und künstlich vermehrte Hybriden aus den in
Anhang A aufgeführten Arten, die keine Anmerkung aufweisen, kann Anhang A aufgeführten Arten, die keine Anmerkung aufweisen, kann
anstelle einer Ausfuhrgenehmigung oder einer anstelle einer Ausfuhrgenehmigung oder einer
Wiederausfuhrbescheinigung ein Pflanzengesundheitszeugnis gemäss dem Wiederausfuhrbescheinigung ein Pflanzengesundheitszeugnis gemäss dem
im Königlichen Erlass vom 3. Mai 1994 über die Bekämpfung der im Königlichen Erlass vom 3. Mai 1994 über die Bekämpfung der
Schadorganismen von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen aufgeführten Schadorganismen von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen aufgeführten
Muster verwendet werden. Muster verwendet werden.
Art. 8 - Der Dienst kann verlangen, dass die zur Unterstützung eines Art. 8 - Der Dienst kann verlangen, dass die zur Unterstützung eines
Antrags auf eine Genehmigung oder Bescheinigung vorgelegten Dokumente, Antrags auf eine Genehmigung oder Bescheinigung vorgelegten Dokumente,
die nicht in einer der nationalen Sprachen aufgestellt sind, von einer die nicht in einer der nationalen Sprachen aufgestellt sind, von einer
amtlich beglaubigten Übersetzung begleitet werden. amtlich beglaubigten Übersetzung begleitet werden.
Art. 9 - § 1 - Jeder Antrag auf eine Bescheinigung für Tierexemplare Art. 9 - § 1 - Jeder Antrag auf eine Bescheinigung für Tierexemplare
unterliegt der Zahlung einer Gebühr von 12,50 EUR pro Art. Ebenso unterliegt der Zahlung einer Gebühr von 12,50 EUR pro Art. Ebenso
unterliegt jeder Antrag auf eine Einfuhr- oder Ausfuhrgenehmigung oder unterliegt jeder Antrag auf eine Einfuhr- oder Ausfuhrgenehmigung oder
auf eine Wiederausfuhrbescheinigung für Tierexemplare der Zahlung auf eine Wiederausfuhrbescheinigung für Tierexemplare der Zahlung
einer Gebühr von 25 EUR pro Art, wobei dieser Betrag auf 125 EUR pro einer Gebühr von 25 EUR pro Art, wobei dieser Betrag auf 125 EUR pro
Antrag begrenzt ist. Antrag begrenzt ist.
§ 2 - Jeder Antrag auf eine Bescheinigung für Pflanzenexemplare § 2 - Jeder Antrag auf eine Bescheinigung für Pflanzenexemplare
unterliegt der Zahlung einer Gebühr von 12,50 EUR pro Art. Ebenso unterliegt der Zahlung einer Gebühr von 12,50 EUR pro Art. Ebenso
unterliegt jeder Antrag auf eine Einfuhr- oder Ausfuhrgenehmigung oder unterliegt jeder Antrag auf eine Einfuhr- oder Ausfuhrgenehmigung oder
auf eine Wiederausfuhrbescheinigung für Pflanzenexemplare der Zahlung auf eine Wiederausfuhrbescheinigung für Pflanzenexemplare der Zahlung
einer Gebühr von 25 EUR pro Art, wobei dieser Betrag auf 125 EUR pro einer Gebühr von 25 EUR pro Art, wobei dieser Betrag auf 125 EUR pro
Antrag begrenzt ist. Antrag begrenzt ist.
§ 3 - Diese Beträge müssen bei Strafe der Nichtigkeit in Form von § 3 - Diese Beträge müssen bei Strafe der Nichtigkeit in Form von
Steuermarken entrichtet werden, die auf den Antrag zu kleben und vom Steuermarken entrichtet werden, die auf den Antrag zu kleben und vom
Antragsteller zu entwerten sind. Antragsteller zu entwerten sind.
§ 4 - Folgende Einrichtungen beziehungsweise Anträge werden von den in § 4 - Folgende Einrichtungen beziehungsweise Anträge werden von den in
den Paragraphen 1 und 2 festgelegten Gebühren befreit: den Paragraphen 1 und 2 festgelegten Gebühren befreit:
- die beim Dienst registrierten wissenschaftlichen Einrichtungen - die beim Dienst registrierten wissenschaftlichen Einrichtungen
gemäss Artikel 7 Nr. 4 der Verordnung des Rates, gemäss Artikel 7 Nr. 4 der Verordnung des Rates,
- die in Artikel 19 des vorliegenden Erlasses erwähnten Einrichtungen - die in Artikel 19 des vorliegenden Erlasses erwähnten Einrichtungen
oder Vereinigungen, oder Vereinigungen,
- die universitären Einrichtungen im Rahmen von Forschungsprogrammen - die universitären Einrichtungen im Rahmen von Forschungsprogrammen
zur Arterhaltung, zur Arterhaltung,
- die von Ministerien abhängenden Dienststellen und Einrichtungen, - die von Ministerien abhängenden Dienststellen und Einrichtungen,
- die Anträge in Bezug auf Arten, die nicht in einem der Anhänge des - die Anträge in Bezug auf Arten, die nicht in einem der Anhänge des
Übereinkommens aufgeführt sind. Übereinkommens aufgeführt sind.
Art. 10 - § 1 - Inhaber von nicht verwendeten Einfuhr- oder Art. 10 - § 1 - Inhaber von nicht verwendeten Einfuhr- oder
Ausfuhrgenehmigungen und Wiederausfuhrbescheinigungen sind Ausfuhrgenehmigungen und Wiederausfuhrbescheinigungen sind
verpflichtet, sie spätestens binnen fünfzehn Tagen nach dem letzten verpflichtet, sie spätestens binnen fünfzehn Tagen nach dem letzten
Tag ihrer Gültigkeitsdauer dem Dienst zurückzusenden. Tag ihrer Gültigkeitsdauer dem Dienst zurückzusenden.
§ 2 - Die Genehmigungen und Bescheinigungen können jederzeit vom § 2 - Die Genehmigungen und Bescheinigungen können jederzeit vom
Dienst entzogen werden, wenn dies durch die Anwendung des Dienst entzogen werden, wenn dies durch die Anwendung des
Übereinkommens oder der Verordnung des Rates beziehungsweise der Übereinkommens oder der Verordnung des Rates beziehungsweise der
Verordnung der Kommission erforderlich wird. Verordnung der Kommission erforderlich wird.
KAPITEL IV - Massnahmen bei einer Kontrolle KAPITEL IV - Massnahmen bei einer Kontrolle
Art. 11 - § 1 - Wenn bei einer Kontrolle eine in Artikel 7 des Art. 11 - § 1 - Wenn bei einer Kontrolle eine in Artikel 7 des
Gesetzes erwähnte Behörde Schwierigkeiten bei der Identifizierung der Gesetzes erwähnte Behörde Schwierigkeiten bei der Identifizierung der
Exemplare begegnet oder wenn sie an der Echtheit oder der Gültigkeit Exemplare begegnet oder wenn sie an der Echtheit oder der Gültigkeit
der vorgelegten Dokumente zweifelt, setzt sie den Dienst sofort davon der vorgelegten Dokumente zweifelt, setzt sie den Dienst sofort davon
in Kenntnis; der Dienst wird die erforderlichen Massnahmen ergreifen, in Kenntnis; der Dienst wird die erforderlichen Massnahmen ergreifen,
damit eine Untersuchung durch einen seiner Beamten oder durch einen damit eine Untersuchung durch einen seiner Beamten oder durch einen
Sachverständigen durchgeführt wird. Sachverständigen durchgeführt wird.
§ 2 - Wenn zum Zeitpunkt der Einfuhr von Exemplaren in die § 2 - Wenn zum Zeitpunkt der Einfuhr von Exemplaren in die
Gemeinschaft die Durchführung aller gewünschten Kontrollen bei der Gemeinschaft die Durchführung aller gewünschten Kontrollen bei der
Zollstelle durch besondere Umstände verhindert wird, kann die Zollstelle durch besondere Umstände verhindert wird, kann die
Zollstelle die Sendung versiegelt zum Bestimmungsort in Belgien Zollstelle die Sendung versiegelt zum Bestimmungsort in Belgien
transportieren lassen. Die Zollstelle setzt den Dienst transportieren lassen. Die Zollstelle setzt den Dienst
schnellstmöglich davon in Kenntnis; dieser ergreift die nötigen schnellstmöglich davon in Kenntnis; dieser ergreift die nötigen
Massnahmen, damit die Kontrolle am Bestimmungsort durchgeführt wird. Massnahmen, damit die Kontrolle am Bestimmungsort durchgeführt wird.
Die Exemplare müssen unmittelbar zum Bestimmungsort transportiert Die Exemplare müssen unmittelbar zum Bestimmungsort transportiert
werden und bis zur Ankunft des Sachverständigen oder des Beamten werden und bis zur Ankunft des Sachverständigen oder des Beamten
versiegelt bleiben. versiegelt bleiben.
KAPITEL V - Handels- und Zuchtregister KAPITEL V - Handels- und Zuchtregister
Art. 12 - § 1 - Jede natürliche oder juristische Person, die zu Art. 12 - § 1 - Jede natürliche oder juristische Person, die zu
hauptsächlich kommerziellen Zwecken Tierexemplare des Anhangs A oder B hauptsächlich kommerziellen Zwecken Tierexemplare des Anhangs A oder B
ausführt, wieder ausführt, einführt, aus dem Meer einbringt, züchtet, ausführt, wieder ausführt, einführt, aus dem Meer einbringt, züchtet,
besitzt, abgibt, austauscht, zum Verkauf anbietet, verkauft, kauft besitzt, abgibt, austauscht, zum Verkauf anbietet, verkauft, kauft
oder verwendet, muss ein Register der Ein- und Ausgänge gemäss den oder verwendet, muss ein Register der Ein- und Ausgänge gemäss den
Mustern in Anlage 2 und Anlage 3 führen. Mustern in Anlage 2 und Anlage 3 führen.
§ 2 - Die in § 1 erwähnten Register müssen nicht geführt werden für: § 2 - Die in § 1 erwähnten Register müssen nicht geführt werden für:
1. in Gefangenschaft geborene und gezüchtete Tierexemplare der in 1. in Gefangenschaft geborene und gezüchtete Tierexemplare der in
Anlage 4 zum vorliegenden Erlass aufgeführten Arten und Hybriden aus Anlage 4 zum vorliegenden Erlass aufgeführten Arten und Hybriden aus
diesen Arten, diesen Arten,
2. Exemplare, die der Begriffsbestimmung von Artikel 2 Buchstabe w) 2. Exemplare, die der Begriffsbestimmung von Artikel 2 Buchstabe w)
der Verordnung des Rates entsprechen, der Verordnung des Rates entsprechen,
3. aus Häuten, Haaren oder Federn von Exemplaren des Anhangs B 3. aus Häuten, Haaren oder Federn von Exemplaren des Anhangs B
hergestellte Fertigprodukte, hergestellte Fertigprodukte,
4. Teile oder Erzeugnisse von Exemplaren des Anhangs B, die für die 4. Teile oder Erzeugnisse von Exemplaren des Anhangs B, die für die
Ernährung bestimmt sind, vorbehaltlich der vom Minister bestimmten Ernährung bestimmt sind, vorbehaltlich der vom Minister bestimmten
Exemplare, Exemplare,
5. Möbel, Utensilien, Musikinstrumente, Schmuckstücke und sonstige 5. Möbel, Utensilien, Musikinstrumente, Schmuckstücke und sonstige
Gegenstände, die Teile oder Erzeugnisse von Exemplaren des Anhangs A Gegenstände, die Teile oder Erzeugnisse von Exemplaren des Anhangs A
oder B enthalten, jedoch nicht die wesentlichsten Bestandteile davon oder B enthalten, jedoch nicht die wesentlichsten Bestandteile davon
bilden. bilden.
§ 3 - Exemplare, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 3 - Exemplare, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des
vorliegenden Erlasses im Besitz einer in § 1 erwähnten Person vorliegenden Erlasses im Besitz einer in § 1 erwähnten Person
befinden, müssen in das Register der Eingänge aufgenommen werden. befinden, müssen in das Register der Eingänge aufgenommen werden.
§ 4 - Die Register müssen am Ort aufbewahrt werden, wo sich die § 4 - Die Register müssen am Ort aufbewahrt werden, wo sich die
Exemplare befinden. Sie müssen jedes Mal auf Verlangen der in Artikel Exemplare befinden. Sie müssen jedes Mal auf Verlangen der in Artikel
7 des Gesetzes erwähnten Behörden vorgelegt werden. Die Register 7 des Gesetzes erwähnten Behörden vorgelegt werden. Die Register
müssen mindestens fünf Jahre lang nach der letzten Eintragung müssen mindestens fünf Jahre lang nach der letzten Eintragung
aufbewahrt werden. aufbewahrt werden.
§ 5 - Für bestimmte Kategorien von Exemplaren oder bestimmte § 5 - Für bestimmte Kategorien von Exemplaren oder bestimmte
Transaktionsarten kann der Minister andere Registermuster als die in Transaktionsarten kann der Minister andere Registermuster als die in
Anlage 2 und Anlage 3 festgelegten Muster festlegen oder beschliessen, Anlage 2 und Anlage 3 festgelegten Muster festlegen oder beschliessen,
dass die Bestimmungen von § 1 keine Anwendung auf sie finden. dass die Bestimmungen von § 1 keine Anwendung auf sie finden.
§ 6 - Die gemäss Artikel 10 § 1 des Königlichen Erlasses vom 20. § 6 - Die gemäss Artikel 10 § 1 des Königlichen Erlasses vom 20.
Dezember 1983 geführten Register müssen drei Jahre lang aufbewahrt Dezember 1983 geführten Register müssen drei Jahre lang aufbewahrt
werden. werden.
KAPITEL VI - Identifizierung KAPITEL VI - Identifizierung
Art. 13 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses kann der Art. 13 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses kann der
Minister Massnahmen für die Identifizierung von Exemplaren Minister Massnahmen für die Identifizierung von Exemplaren
vorschreiben, wobei er Identifizierungsmethoden und -modalitäten, vorschreiben, wobei er Identifizierungsmethoden und -modalitäten,
einschliesslich der zu diesem Zweck verwendeten Muster und Farben der einschliesslich der zu diesem Zweck verwendeten Muster und Farben der
Kennzeichen, Siegel, Stempel, Tätowierungen, Ringe und Mikrochips, Kennzeichen, Siegel, Stempel, Tätowierungen, Ringe und Mikrochips,
festlegt. festlegt.
Der Minister kann auch Bedingungen für die Registrierung und die Der Minister kann auch Bedingungen für die Registrierung und die
Verteilung der vorerwähnten Identifizierungsmittel festlegen. Verteilung der vorerwähnten Identifizierungsmittel festlegen.
KAPITEL VII - Wissenschaftlicher Ausschuss, Sachverständige und Gruppe KAPITEL VII - Wissenschaftlicher Ausschuss, Sachverständige und Gruppe
« Anwendung der Regelung » « Anwendung der Regelung »
Art. 14 - § 1 - Der Minister richtet einen Wissenschaftlichen Art. 14 - § 1 - Der Minister richtet einen Wissenschaftlichen
Ausschuss ein, der die wissenschaftliche Behörde im Sinne von Artikel Ausschuss ein, der die wissenschaftliche Behörde im Sinne von Artikel
IX Nr. 1 Buchstabe b des Übereinkommens und von Artikel 13 § 2 der IX Nr. 1 Buchstabe b des Übereinkommens und von Artikel 13 § 2 der
Verordnung des Rates bildet. Verordnung des Rates bildet.
§ 2 - Der Wissenschaftliche Ausschuss setzt sich aus höchstens zwanzig § 2 - Der Wissenschaftliche Ausschuss setzt sich aus höchstens zwanzig
Mitgliedern zusammen, die auf der Grundlage ihrer Spezialisierung in Mitgliedern zusammen, die auf der Grundlage ihrer Spezialisierung in
Zoologie und Botanik benannt werden. Zoologie und Botanik benannt werden.
Die Mitglieder werden für einen erneuerbaren Zeitraum von fünf Jahren Die Mitglieder werden für einen erneuerbaren Zeitraum von fünf Jahren
benannt. Sie können vom Minister abberufen werden. benannt. Sie können vom Minister abberufen werden.
Die Mitglieder des Wissenschaftlichen Ausschusses wählen unter den Die Mitglieder des Wissenschaftlichen Ausschusses wählen unter den
Mitgliedern einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Mitgliedern einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden
Vorsitzenden. Vorsitzenden.
§ 3 - Der Ausschuss ist beauftragt, eine Stellungnahme abzugeben in § 3 - Der Ausschuss ist beauftragt, eine Stellungnahme abzugeben in
sämtlichen in der Verordnung des Rates und der Verordnung der sämtlichen in der Verordnung des Rates und der Verordnung der
Kommission vorgesehenen Fällen und über alle Fragen in Bezug auf das Kommission vorgesehenen Fällen und über alle Fragen in Bezug auf das
Übereinkommen, die ihm vom Minister oder vom Dienst unterbreitet Übereinkommen, die ihm vom Minister oder vom Dienst unterbreitet
werden. Der Ausschuss kann auch Vorschläge in Bezug auf vorerwähnte werden. Der Ausschuss kann auch Vorschläge in Bezug auf vorerwähnte
Regelungen und ihre Anwendung formulieren. Regelungen und ihre Anwendung formulieren.
§ 4 - Der Ausschuss gibt sich innerhalb zwei Monaten nach der § 4 - Der Ausschuss gibt sich innerhalb zwei Monaten nach der
Benennung seiner Mitglieder eine Geschäftsordnung und legt sie dem Benennung seiner Mitglieder eine Geschäftsordnung und legt sie dem
Minister zur Billigung vor. Minister zur Billigung vor.
§ 5 - Der Ausschuss versammelt sich auf Einladung seines Vorsitzenden § 5 - Der Ausschuss versammelt sich auf Einladung seines Vorsitzenden
gemäss den Bestimmungen der in § 4 erwähnten Geschäftsordnung. gemäss den Bestimmungen der in § 4 erwähnten Geschäftsordnung.
§ 6 - Die Sekretariatsgeschäfte werden vom Dienst wahrgenommen. § 6 - Die Sekretariatsgeschäfte werden vom Dienst wahrgenommen.
Art. 15 - Der Minister erstellt nach Stellungnahme des Art. 15 - Der Minister erstellt nach Stellungnahme des
Wissenschaftlichen Ausschusses eine Liste von Sachverständigen, die Wissenschaftlichen Ausschusses eine Liste von Sachverständigen, die
jedes Mal zu Rate gezogen werden können, wenn die Ausführung des jedes Mal zu Rate gezogen werden können, wenn die Ausführung des
vorliegenden Erlasses oder der Verordnung des Rates beziehungsweise vorliegenden Erlasses oder der Verordnung des Rates beziehungsweise
der Verordnung der Kommission es erfordert. der Verordnung der Kommission es erfordert.
Art. 16 - § 1 - Das Mandat eines Mitglieds des Wissenschaftlichen Art. 16 - § 1 - Das Mandat eines Mitglieds des Wissenschaftlichen
Ausschusses wird unentgeltlich ausgeübt. Ausschusses wird unentgeltlich ausgeübt.
§ 2 - Die Personen, die im Wissenschaftlichen Ausschuss tagen, und die § 2 - Die Personen, die im Wissenschaftlichen Ausschuss tagen, und die
in Artikel 14 erwähnten Sachverständigen haben Anspruch auf die in Artikel 14 erwähnten Sachverständigen haben Anspruch auf die
Erstattung ihrer Fahrt- und Aufenthaltskosten unter den im Königlichen Erstattung ihrer Fahrt- und Aufenthaltskosten unter den im Königlichen
Erlass vom 18. Januar 1965 zur Einführung einer allgemeinen Regelung Erlass vom 18. Januar 1965 zur Einführung einer allgemeinen Regelung
über Fahrtkosten und im Königlichen Erlass vom 24. Dezember 1964 zur über Fahrtkosten und im Königlichen Erlass vom 24. Dezember 1964 zur
Festlegung der Aufenthaltskostenentschädigungen für Personalmitglieder Festlegung der Aufenthaltskostenentschädigungen für Personalmitglieder
der Ministerien festgelegten Bedingungen. Für die Anwendung dieser der Ministerien festgelegten Bedingungen. Für die Anwendung dieser
Bestimmungen werden die Personen, die im Wissenschaftlichen Ausschuss Bestimmungen werden die Personen, die im Wissenschaftlichen Ausschuss
tagen, und die Sachverständigen, die nicht der Verwaltung angehören, tagen, und die Sachverständigen, die nicht der Verwaltung angehören,
Beamten des Rangs 13 gleichgestellt. Beamten des Rangs 13 gleichgestellt.
§ 3 - Die stellvertretenden Veterinärinspektoren und die § 3 - Die stellvertretenden Veterinärinspektoren und die
Kontrolltierärzte haben für ihr Eingreifen im Rahmen des vorliegenden Kontrolltierärzte haben für ihr Eingreifen im Rahmen des vorliegenden
Erlasses Anspruch auf das gleiche Entgelt und auf die gleichen Erlasses Anspruch auf das gleiche Entgelt und auf die gleichen
Entschädigungen wie die, die ihnen aufgrund des Königlichen Erlasses Entschädigungen wie die, die ihnen aufgrund des Königlichen Erlasses
vom 3. Mai 1999 zur Einführung der Grundordnung der Veterinärdienste vom 3. Mai 1999 zur Einführung der Grundordnung der Veterinärdienste
gewährt werden. gewährt werden.
Art. 17 - § 1 - Der Minister setzt eine Gruppe « Anwendung der Art. 17 - § 1 - Der Minister setzt eine Gruppe « Anwendung der
Regelung » ein, die sich aus Vertretern der in Artikel 7 des Gesetzes Regelung » ein, die sich aus Vertretern der in Artikel 7 des Gesetzes
erwähnten Behörden zusammensetzt, die mit der Überwachung der erwähnten Behörden zusammensetzt, die mit der Überwachung der
Einhaltung des Übereinkommens beauftragt sind. Den Vorsitz in dieser Einhaltung des Übereinkommens beauftragt sind. Den Vorsitz in dieser
Gruppe führt ein Vertreter des Dienstes. Die Vertreter der Gruppe führt ein Vertreter des Dienstes. Die Vertreter der
verschiedenen Behörden gelten als Kontaktpersonen zwischen der Gruppe verschiedenen Behörden gelten als Kontaktpersonen zwischen der Gruppe
und ihrem jeweiligen Dienst. und ihrem jeweiligen Dienst.
§ 2 - Die Gruppe « Anwendung der Regelung » prüft alle technischen § 2 - Die Gruppe « Anwendung der Regelung » prüft alle technischen
Fragen in Bezug auf die Anwendung des vorliegenden Erlasses und der Fragen in Bezug auf die Anwendung des vorliegenden Erlasses und der
Verordnung des Rates beziehungsweise der Verordnung der Kommission, Verordnung des Rates beziehungsweise der Verordnung der Kommission,
die vom Vorsitzenden entweder aus eigener Initiative oder auf Antrag die vom Vorsitzenden entweder aus eigener Initiative oder auf Antrag
eines Mitglieds der Gruppe gestellt werden. eines Mitglieds der Gruppe gestellt werden.
§ 3 - Die Gruppe kann auf aussenstehende Berater und auf andere in § 3 - Die Gruppe kann auf aussenstehende Berater und auf andere in
Artikel 7 des Gesetzes erwähnte Beamte zurückgreifen. Artikel 7 des Gesetzes erwähnte Beamte zurückgreifen.
§ 4 - Die Gruppe bestimmt ihre Vertreter bei der in Artikel 14 Nr. 3 § 4 - Die Gruppe bestimmt ihre Vertreter bei der in Artikel 14 Nr. 3
der Verordnung des Rates erwähnten Gruppe « Anwendung der Regelung ». der Verordnung des Rates erwähnten Gruppe « Anwendung der Regelung ».
Art. 18 - § 1 - Damit die Möglichkeiten einer Überwachung des Handels Art. 18 - § 1 - Damit die Möglichkeiten einer Überwachung des Handels
von Exemplaren des Anhangs A, B, C oder D verstärkt werden können, von Exemplaren des Anhangs A, B, C oder D verstärkt werden können,
bestimmt die in Artikel 17 § 1 erwähnte Gruppe « Anwendung der bestimmt die in Artikel 17 § 1 erwähnte Gruppe « Anwendung der
Regelung » unter Berücksichtigung der diesbezüglichen Regelung » unter Berücksichtigung der diesbezüglichen
Gesetzesbestimmungen ein Verfahren zur Abfrage der Datenbanken, die im Gesetzesbestimmungen ein Verfahren zur Abfrage der Datenbanken, die im
Rahmen der Anwendung des vorliegenden Erlasses erstellt worden sind Rahmen der Anwendung des vorliegenden Erlasses erstellt worden sind
und die insbesondere Informationen in Bezug auf die vom Dienst und die insbesondere Informationen in Bezug auf die vom Dienst
ausgestellten Genehmigungen und Bescheinigungen sowie Informationen in ausgestellten Genehmigungen und Bescheinigungen sowie Informationen in
Bezug auf die festgestellten Verstösse enthalten. Bezug auf die festgestellten Verstösse enthalten.
§ 2 - In Anwendung von § 1 dürfen diese Daten von jedem mit den § 2 - In Anwendung von § 1 dürfen diese Daten von jedem mit den
Kontrollen beauftragten Beamten der in Artikel 7 des Gesetzes Kontrollen beauftragten Beamten der in Artikel 7 des Gesetzes
erwähnten Behörden frei eingesehen werden. erwähnten Behörden frei eingesehen werden.
KAPITEL VIII - Schlussbestimmungen KAPITEL VIII - Schlussbestimmungen
Art. 19 - Der Minister kann einen Vertrag mit einer oder mehreren Art. 19 - Der Minister kann einen Vertrag mit einer oder mehreren
Einrichtungen oder Vereinigungen abschliessen, damit die Unterbringung Einrichtungen oder Vereinigungen abschliessen, damit die Unterbringung
und Pflege der beschlagnahmten lebenden Exemplare sichergestellt ist. und Pflege der beschlagnahmten lebenden Exemplare sichergestellt ist.
Art. 20 - Verstösse gegen die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses Art. 20 - Verstösse gegen die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses
sowie der Verordnung des Rates und der Verordnung der Kommission sowie der Verordnung des Rates und der Verordnung der Kommission
werden gemäss den Artikeln 5 und 6 des Gesetzes und gemäss Artikel 44 werden gemäss den Artikeln 5 und 6 des Gesetzes und gemäss Artikel 44
des Gesetzes vom 12. Juli 1973 über den Naturschutz bestraft. des Gesetzes vom 12. Juli 1973 über den Naturschutz bestraft.
Art. 21 - Es werden aufgehoben: Art. 21 - Es werden aufgehoben:
1. der Königliche Erlass vom 20. Dezember 1983 über die Anwendung des 1. der Königliche Erlass vom 20. Dezember 1983 über die Anwendung des
Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten
freilebender Tiere und Pflanzen, abgeändert durch den Königlichen freilebender Tiere und Pflanzen, abgeändert durch den Königlichen
Erlass vom 2. Februar 1990, Erlass vom 2. Februar 1990,
2. der Königliche Erlass vom 19. April 1985 zur Gewährung von 2. der Königliche Erlass vom 19. April 1985 zur Gewährung von
Abweichungen in Anwendung von Artikel 4 des Gesetzes vom 28. Juli 1981 Abweichungen in Anwendung von Artikel 4 des Gesetzes vom 28. Juli 1981
zur Billigung des Übereinkommens über den internationalen Handel mit zur Billigung des Übereinkommens über den internationalen Handel mit
gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen und der Anlagen, gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen und der Anlagen,
3. der Ministerielle Erlass vom 18. April 1990 über das Inventar der 3. der Ministerielle Erlass vom 18. April 1990 über das Inventar der
Bestände an Elfenbein afrikanischer Elefanten. Bestände an Elfenbein afrikanischer Elefanten.
Art. 22 - Unser Minister der Finanzen und Unser Minister des Art. 22 - Unser Minister der Finanzen und Unser Minister des
Verbraucherschutzes, der Volksgesundheit und der Umwelt sind, jeder Verbraucherschutzes, der Volksgesundheit und der Umwelt sind, jeder
für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses
beauftragt. beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 9. April 2003 Gegeben zu Brüssel, den 9. April 2003
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
D. REYNDERS D. REYNDERS
Der Minister des Verbraucherschutzes, der Volksgesundheit und der Der Minister des Verbraucherschutzes, der Volksgesundheit und der
Umwelt Umwelt
J. TAVERNIER J. TAVERNIER
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