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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 08/09/2003
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Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 24 maart 2003 tot wijziging van de wet van 3 mei 1999 betreffende het vervoer van zaken over de weg en de wet van 14 juli 1991 betreffende de handelspraktijken en de voorlichting en bescherming van de consument Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 24 mars 2003 modifiant la loi du 3 mai 1999 relative au transport de choses par route et la loi du 14 juillet 1991 sur les pratiques du commerce et sur l'information et la protection du consommateur
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
8 SEPTEMBER 2003. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de 8 SEPTEMBRE 2003. - Arrêté royal établissant la traduction officielle
officiële Duitse vertaling van de wet van 24 maart 2003 tot wijziging en langue allemande de la loi du 24 mars 2003 modifiant la loi du 3
van de wet van 3 mei 1999 betreffende het vervoer van zaken over de mai 1999 relative au transport de choses par route et la loi du 14
weg en de wet van 14 juli 1991 betreffende de handelspraktijken en de juillet 1991 sur les pratiques du commerce et sur l'information et la
voorlichting en bescherming van de consument protection du consommateur
ALBERT II, Koning der Belgen, ALBERT II, Roi des Belges,
Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. A tous, présents et à venir, Salut.
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la
voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3,
en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; remplacé par la loi du 18 juillet 1990;
Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van de wet van 24 Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de la loi du
maart 2003 tot wijziging van de wet van 3 mei 1999 betreffende het 24 mars 2003 modifiant la loi du 3 mai 1999 relative au transport de
vervoer van zaken over de weg en de wet van 14 juli 1991 betreffende choses par route et la loi du 14 juillet 1991 sur les pratiques du
de handelspraktijken en de voorlichting en bescherming van de commerce et sur l'information et la protection du consommateur, établi
consument, opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling van par le Service central de traduction allemande du Commissariat
het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; d'arrondissement adjoint à Malmedy;
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur,
Hebben Wij besloten en besluiten Wij : Nous avons arrêté et arrêtons :

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

vertaling van de wet van 24 maart 2003 tot wijziging van de wet van 3 officielle en langue allemande de la loi du 24 mars 2003 modifiant la
mei 1999 betreffende het vervoer van zaken over de weg en de wet van loi du 3 mai 1999 relative au transport de choses par route et la loi
14 juli 1991 betreffende de handelspraktijken en de voorlichting en du 14 juillet 1991 sur les pratiques du commerce et sur l'information
bescherming van de consument. et la protection du consommateur.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

uitvoering van dit besluit. présent arrêté.
Gegeven te Brussel, 8 september 2003. Donné à Bruxelles, le 8 septembre 2003.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
P. DEWAEL P. DEWAEL
Annexe - Bijlage Annexe - Bijlage
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN
24. MÄRZ 2003 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 3. Mai 1999 24. MÄRZ 2003 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 3. Mai 1999
über den Güterkraftverkehr und des Gesetzes vom 14. Juli 1991 über die über den Güterkraftverkehr und des Gesetzes vom 14. Juli 1991 über die
Handelspraktiken sowie die Aufklärung und den Schutz der Verbraucher Handelspraktiken sowie die Aufklärung und den Schutz der Verbraucher
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Artikel 8 § 5 des Gesetzes vom 3. Mai 1999 über den Art. 2 - Artikel 8 § 5 des Gesetzes vom 3. Mai 1999 über den
Güterkraftverkehr wird wie folgt abgeändert: Güterkraftverkehr wird wie folgt abgeändert:
1. In Nr. 1 Buchstabe a) des französischen Textes werden die Wörter « 1. In Nr. 1 Buchstabe a) des französischen Textes werden die Wörter «
supérieure à » durch die Wörter « n'excédant pas » ersetzt. supérieure à » durch die Wörter « n'excédant pas » ersetzt.
2. In Nr. 3 werden die Wörter « oder § 4 Nr. 1 Buchstabe b) » durch 2. In Nr. 3 werden die Wörter « oder § 4 Nr. 1 Buchstabe b) » durch
die Wörter « , in § 4 Nr. 1 Buchstabe b) » ersetzt. die Wörter « , in § 4 Nr. 1 Buchstabe b) » ersetzt.
Art. 3 - In Artikel 11 § 1 desselben Gesetzes werden die Wörter « 1. Art. 3 - In Artikel 11 § 1 desselben Gesetzes werden die Wörter « 1.
zunächst die Kurse, die der Minister oder die vom König dafür zunächst die Kurse, die der Minister oder die vom König dafür
zugelassenen Einrichtungen organisieren, besucht hat » durch die zugelassenen Einrichtungen organisieren, besucht hat » durch die
Wörter « 1. zunächst die Kurse, die der Minister oder sein Wörter « 1. zunächst die Kurse, die der Minister oder sein
Beauftragter oder die vom Minister dafür zugelassenen Einrichtungen Beauftragter oder die vom Minister dafür zugelassenen Einrichtungen
organisieren, besucht hat » ersetzt. organisieren, besucht hat » ersetzt.
Art. 4 - Artikel 12 § 1 desselben Gesetzes wird wie folgt ergänzt: Art. 4 - Artikel 12 § 1 desselben Gesetzes wird wie folgt ergänzt:
« 11. die Bedingungen für die Zulassung der mit der Organisation der « 11. die Bedingungen für die Zulassung der mit der Organisation der
Kurse beauftragten Einrichtungen. » Kurse beauftragten Einrichtungen. »
Art. 5 - In Artikel 15 Absatz 1 desselben Gesetzes wird zwischen dem Art. 5 - In Artikel 15 Absatz 1 desselben Gesetzes wird zwischen dem
Wort « Tätigkeiten » und den Wörtern « innerhalb der Grenzen Belgiens Wort « Tätigkeiten » und den Wörtern « innerhalb der Grenzen Belgiens
» das Wort « ausschliesslich » eingefügt. » das Wort « ausschliesslich » eingefügt.
Art. 6 - In Artikel 18 desselben Gesetzes, dessen derzeitiger Text § 1 Art. 6 - In Artikel 18 desselben Gesetzes, dessen derzeitiger Text § 1
bilden wird, wird ein § 2 mit folgendem Wortlaut hinzufügt: bilden wird, wird ein § 2 mit folgendem Wortlaut hinzufügt:
« § 2 - Der König kann eine Frist festlegen, während deren entzogene « § 2 - Der König kann eine Frist festlegen, während deren entzogene
Lizenzen für innerstaatlichen Verkehr und entzogene Lizenzen für Lizenzen für innerstaatlichen Verkehr und entzogene Lizenzen für
innergemeinschaftlichen Verkehr nicht wieder erteilt werden dürfen. » innergemeinschaftlichen Verkehr nicht wieder erteilt werden dürfen. »
Art. 7 - Artikel 25 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: Art. 7 - Artikel 25 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 1 werden die Wörter « mit der Aufsicht über die Anwendung 1. In Absatz 1 werden die Wörter « mit der Aufsicht über die Anwendung
der Gemeinschaftsregelung in Sachen Güterkraftverkehr, des der Gemeinschaftsregelung in Sachen Güterkraftverkehr, des
vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse » durch die Wörter vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse » durch die Wörter
« mit der Ermittlung und der Feststellung der Verstösse gegen « mit der Ermittlung und der Feststellung der Verstösse gegen
vorliegendes Gesetz und gegen seine Ausführungserlasse » ersetzt. vorliegendes Gesetz und gegen seine Ausführungserlasse » ersetzt.
2. Der Artikel wird durch folgenden Absatz ergänzt: « Der König kann 2. Der Artikel wird durch folgenden Absatz ergänzt: « Der König kann
den individuell dazu ermächtigten Bediensteten, die zu einer der in den individuell dazu ermächtigten Bediensteten, die zu einer der in
Absatz 1 erwähnten Kategorien gehören, die Eigenschaft eines Absatz 1 erwähnten Kategorien gehören, die Eigenschaft eines
Gerichtspolizeioffiziers verleihen. » Gerichtspolizeioffiziers verleihen. »
Art. 8 - Artikel 26 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: Art. 8 - Artikel 26 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:
1. In Paragraph 1 werden die Wörter « diese Bestimmung ist nicht 1. In Paragraph 1 werden die Wörter « diese Bestimmung ist nicht
anwendbar auf Räume, die ausschliesslich für Wohnzwecke bestimmt sind. anwendbar auf Räume, die ausschliesslich für Wohnzwecke bestimmt sind.
» durch die Wörter « bewohnte Räumlichkeiten dürfen sie jedoch nur » durch die Wörter « bewohnte Räumlichkeiten dürfen sie jedoch nur
betreten, wenn sie die Eigenschaft eines Gerichtspolizeioffiziers betreten, wenn sie die Eigenschaft eines Gerichtspolizeioffiziers
haben und der Richter am Polizeigericht vorab die Genehmigung erteilt haben und der Richter am Polizeigericht vorab die Genehmigung erteilt
hat; Besuche in bewohnten Räumlichkeiten müssen zwischen acht und hat; Besuche in bewohnten Räumlichkeiten müssen zwischen acht und
achtzehn Uhr von mindestens zwei Bediensteten gemeinsam durchgeführt achtzehn Uhr von mindestens zwei Bediensteten gemeinsam durchgeführt
werden. » ersetzt. werden. » ersetzt.
2. Paragraph 2 Nr. 3 und Paragraph 3 werden durch folgende 2. Paragraph 2 Nr. 3 und Paragraph 3 werden durch folgende
Bestimmungen ersetzt: Bestimmungen ersetzt:
« § 3 - Die in Artikel 25 erwähnten Bediensteten dürfen bei der « § 3 - Die in Artikel 25 erwähnten Bediensteten dürfen bei der
Ausführung ihres Auftrags: Ausführung ihres Auftrags:
1. jeden Verkehrsunternehmer, Auftraggeber, Verlader, 1. jeden Verkehrsunternehmer, Auftraggeber, Verlader,
Hilfsgewerbetreibenden des Verkehrs sowie jeden Vermieter eines Hilfsgewerbetreibenden des Verkehrs sowie jeden Vermieter eines
Fahrzeugs und jede Person, die Fahrzeuge in Leasing gibt, darum bitten Fahrzeugs und jede Person, die Fahrzeuge in Leasing gibt, darum bitten
sich auszuweisen und vernehmen. sich auszuweisen und vernehmen.
Die Identitätskontrolle und die Vernehmung sind auf Personen Die Identitätskontrolle und die Vernehmung sind auf Personen
beschränkt, bei denen die Bediensteten Grund haben zu der Annahme, beschränkt, bei denen die Bediensteten Grund haben zu der Annahme,
dass sie die vorerwähnten Tätigkeiten ausüben, oder deren Vernehmung dass sie die vorerwähnten Tätigkeiten ausüben, oder deren Vernehmung
sie für die Ausführung ihres Auftrags für notwendig erachten; die sie für die Ausführung ihres Auftrags für notwendig erachten; die
Vernehmung muss sich auf Fakten beziehen, deren Kenntnisnahme für die Vernehmung muss sich auf Fakten beziehen, deren Kenntnisnahme für die
Ausführung ihres Auftrags nützlich ist. Ausführung ihres Auftrags nützlich ist.
2. sich an Ort und Stelle alle Bücher, Register, Unterlagen, Scheiben, 2. sich an Ort und Stelle alle Bücher, Register, Unterlagen, Scheiben,
Bänder oder andere Datenträger zur Einsichtnahme vorlegen lassen und Bänder oder andere Datenträger zur Einsichtnahme vorlegen lassen und
Auszüge daraus entnehmen, Abschriften, Ausdrucke oder Listings davon Auszüge daraus entnehmen, Abschriften, Ausdrucke oder Listings davon
anfertigen oder sich diese von den in Nr. 1 erwähnten Personen anfertigen oder sich diese von den in Nr. 1 erwähnten Personen
kostenlos bereitstellen lassen. kostenlos bereitstellen lassen.
Die Bediensteten dürfen sich nur Schriftstücke vorlegen lassen, die Die Bediensteten dürfen sich nur Schriftstücke vorlegen lassen, die
für ihre Ermittlungen und Feststellungen notwendig sind. für ihre Ermittlungen und Feststellungen notwendig sind.
3. die in Nummer 1 erwähnten Personen zu einer Vernehmung vorladen. 3. die in Nummer 1 erwähnten Personen zu einer Vernehmung vorladen.
§ 4 - Unbeschadet der Bestimmungen von Absatz 2 müssen alle Dienste § 4 - Unbeschadet der Bestimmungen von Absatz 2 müssen alle Dienste
des Staates, der Gemeinschaften und Regionen, der Provinzen, der des Staates, der Gemeinschaften und Regionen, der Provinzen, der
Gemeinden und Gemeindevereinigungen, alle Dienste der öffentlichen Gemeinden und Gemeindevereinigungen, alle Dienste der öffentlichen
Einrichtungen, die von ihnen abhängen, sowie alle Privatpersonen den Einrichtungen, die von ihnen abhängen, sowie alle Privatpersonen den
in Artikel 25 erwähnten Bediensteten auf deren Antrag hin alle in Artikel 25 erwähnten Bediensteten auf deren Antrag hin alle
Auskünfte erteilen, alle Schriftstücke vorlegen oder Abschriften davon Auskünfte erteilen, alle Schriftstücke vorlegen oder Abschriften davon
kostenlos bereitstellen, mit Ausnahme der Schriftstücke und Auskünfte, kostenlos bereitstellen, mit Ausnahme der Schriftstücke und Auskünfte,
die durch ein gesetzliches Berufsgeheimnis geschützt sind, und mit die durch ein gesetzliches Berufsgeheimnis geschützt sind, und mit
Ausnahme derjenigen, die sich auf Gerichtsverfahren beziehen und nur Ausnahme derjenigen, die sich auf Gerichtsverfahren beziehen und nur
mit der Genehmigung des Generalprokurators herausgegeben werden mit der Genehmigung des Generalprokurators herausgegeben werden
dürfen. dürfen.
Die Staatsanwaltschaften und die Kanzleien der Gerichtshöfe und Die Staatsanwaltschaften und die Kanzleien der Gerichtshöfe und
Gerichte müssen auf Antrag der in Artikel 25 Absatz 3 erwähnten Gerichte müssen auf Antrag der in Artikel 25 Absatz 3 erwähnten
Bediensteten jeden Entscheid oder jedes Urteil, der beziehungsweise Bediensteten jeden Entscheid oder jedes Urteil, der beziehungsweise
das für diese Bediensteten im Rahmen ihrer Aufträge von Bedeutung sein das für diese Bediensteten im Rahmen ihrer Aufträge von Bedeutung sein
könnte, vorlegen oder eine Abschrift davon kostenlos bereitstellen. könnte, vorlegen oder eine Abschrift davon kostenlos bereitstellen.
§ 5 - Die in Artikel 25 Absatz 3 erwähnten Bediensteten dürfen die in § 5 - Die in Artikel 25 Absatz 3 erwähnten Bediensteten dürfen die in
§ 3 Nr. 2 erwähnten Gegenstände sowie alle Gegenstände, die der § 3 Nr. 2 erwähnten Gegenstände sowie alle Gegenstände, die der
Bestimmung der in Artikel 42 Nr. 3 des Strafgesetzbuches erwähnten Bestimmung der in Artikel 42 Nr. 3 des Strafgesetzbuches erwähnten
Vermögensvorteile, Güter, Effekten oder Einkünfte dienen können, gegen Vermögensvorteile, Güter, Effekten oder Einkünfte dienen können, gegen
Empfangsbestätigung beschlagnahmen. Empfangsbestätigung beschlagnahmen.
Die Bediensteten dürfen nur beschlagnahmen, was zum Nachweis eines Die Bediensteten dürfen nur beschlagnahmen, was zum Nachweis eines
Verstosses oder zur Ermittlung der Mittäter oder Komplizen der Verstosses oder zur Ermittlung der Mittäter oder Komplizen der
Zuwiderhandelnden erforderlich ist. Zuwiderhandelnden erforderlich ist.
§ 6 - Die in Artikel 25 Absatz 3 erwähnten Bediensteten haben § 6 - Die in Artikel 25 Absatz 3 erwähnten Bediensteten haben
ausschliesslich im Rahmen ihrer Aufträge ständig Zugriff auf die im ausschliesslich im Rahmen ihrer Aufträge ständig Zugriff auf die im
Strafregister registrierten Daten, wie bestimmt in Artikel 593 des Strafregister registrierten Daten, wie bestimmt in Artikel 593 des
Strafprozessgesetzbuches. Strafprozessgesetzbuches.
Der König legt die Bedingungen fest, unter denen die in Artikel 25 Der König legt die Bedingungen fest, unter denen die in Artikel 25
Absatz 3 erwähnten Bediensteten Zugriff haben auf die anderen Absatz 3 erwähnten Bediensteten Zugriff haben auf die anderen
Datenbanken, die er bestimmt. Datenbanken, die er bestimmt.
§ 7 - Die in Artikel 25 erwähnten Bediensteten sind zu gegenseitigem § 7 - Die in Artikel 25 erwähnten Bediensteten sind zu gegenseitigem
Beistand verpflichtet. » Beistand verpflichtet. »
Art. 9 - Artikel 27 Absatz 1 desselben Gesetzes wird durch folgenden Art. 9 - Artikel 27 Absatz 1 desselben Gesetzes wird durch folgenden
Absatz ersetzt: Absatz ersetzt:
« Ausser bei Anwendung der Artikel 32 und 33 ermitteln die in Artikel « Ausser bei Anwendung der Artikel 32 und 33 ermitteln die in Artikel
25 erwähnten Bediensteten die Verstösse gegen vorliegendes Gesetz und 25 erwähnten Bediensteten die Verstösse gegen vorliegendes Gesetz und
gegen seine Ausführungserlasse; sie stellen diese Verstösse mittels gegen seine Ausführungserlasse; sie stellen diese Verstösse mittels
Protokollen fest, die Beweiskraft haben bis zum Beweis des Gegenteils. Protokollen fest, die Beweiskraft haben bis zum Beweis des Gegenteils.
» »
Art. 10 - Artikel 35 desselben Gesetzes wird durch folgenden Art. 10 - Artikel 35 desselben Gesetzes wird durch folgenden
Paragraphen ergänzt: Paragraphen ergänzt:
« § 5 - Die Polizeigerichte erkennen über die in Artikel 36 erwähnten « § 5 - Die Polizeigerichte erkennen über die in Artikel 36 erwähnten
Verstösse. » Verstösse. »
Art. 11 - In Artikel 36 Nr. 11 desselben Gesetzes werden die Wörter « Art. 11 - In Artikel 36 Nr. 11 desselben Gesetzes werden die Wörter «
den Artikeln 26 § 2 und 28 » durch die Wörter « Artikel 26 §§ 2, 3 und den Artikeln 26 § 2 und 28 » durch die Wörter « Artikel 26 §§ 2, 3 und
4 und Artikel 28 » ersetzt. 4 und Artikel 28 » ersetzt.
Art. 12 - Artikel 37 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung Art. 12 - Artikel 37 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung
ersetzt: ersetzt:
« Art. 37 - § 1 - Gemäss den in Artikel 35 §§ 1 und 2 erwähnten « Art. 37 - § 1 - Gemäss den in Artikel 35 §§ 1 und 2 erwähnten
Strafbestimmungen werden bestraft: Strafbestimmungen werden bestraft:
1. je nach Fall, der Auftraggeber, der Spediteur oder der 1. je nach Fall, der Auftraggeber, der Spediteur oder der
Abfertigungsspediteur, wenn sie beim Abschluss des dem vorliegenden Abfertigungsspediteur, wenn sie beim Abschluss des dem vorliegenden
Gesetz und seinen Ausführungserlassen unterliegenden Gesetz und seinen Ausführungserlassen unterliegenden
Güterbeförderungsvertrags - selbst aus Mangel an Vorsicht oder Güterbeförderungsvertrags - selbst aus Mangel an Vorsicht oder
Vorsorge - es unterlassen haben, sich zu vergewissern, dass die für Vorsorge - es unterlassen haben, sich zu vergewissern, dass die für
das benutzte Kraftfahrzeug erforderliche Abschrift der Verkehrslizenz das benutzte Kraftfahrzeug erforderliche Abschrift der Verkehrslizenz
ausgestellt worden ist. ausgestellt worden ist.
2. der Verlader, wenn er vor der Durchführung eines dem vorliegenden 2. der Verlader, wenn er vor der Durchführung eines dem vorliegenden
Gesetz und seinen Ausführungserlassen unterliegenden Gesetz und seinen Ausführungserlassen unterliegenden
Güterkraftverkehrs - selbst aus Mangel an Vorsicht oder Vorsorge - es Güterkraftverkehrs - selbst aus Mangel an Vorsicht oder Vorsorge - es
unterlassen hat, sich zu vergewissern, dass der erforderliche unterlassen hat, sich zu vergewissern, dass der erforderliche
Frachtbrief erstellt worden ist. Frachtbrief erstellt worden ist.
§ 2 - Der Auftraggeber, der Verlader, der Spediteur oder der § 2 - Der Auftraggeber, der Verlader, der Spediteur oder der
Abfertigungsspediteur werden gemäss den in Artikel 35 §§ 1 und 2 Abfertigungsspediteur werden gemäss den in Artikel 35 §§ 1 und 2
erwähnten Strafbestimmungen bestraft, wenn sie Anweisungen gegeben erwähnten Strafbestimmungen bestraft, wenn sie Anweisungen gegeben
oder Handlungen verrichtet haben, die zu Folgendem geführt haben: oder Handlungen verrichtet haben, die zu Folgendem geführt haben:
1. Überschreitung der zugelassenen Höchstgewichte und -abmessungen der 1. Überschreitung der zugelassenen Höchstgewichte und -abmessungen der
Fahrzeuge, Fahrzeuge,
2. Nichteinhaltung der Vorschriften in Bezug auf die Sicherheit der 2. Nichteinhaltung der Vorschriften in Bezug auf die Sicherheit der
Ladung der Fahrzeuge, Ladung der Fahrzeuge,
3. Nichteinhaltung der Vorschriften in Bezug auf die Lenk- und 3. Nichteinhaltung der Vorschriften in Bezug auf die Lenk- und
Ruhezeiten der Führer, Ruhezeiten der Führer,
4. Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit der Fahrzeuge. 4. Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit der Fahrzeuge.
§ 3 - Der Inhaber der Bescheinigung oder des Nachweises über die § 3 - Der Inhaber der Bescheinigung oder des Nachweises über die
fachliche Eignung, der die in Artikel 3 Nr. 1 und 2 erwähnten fachliche Eignung, der die in Artikel 3 Nr. 1 und 2 erwähnten
Tätigkeiten des Unternehmens - selbst aus Mangel an Vorsicht oder Tätigkeiten des Unternehmens - selbst aus Mangel an Vorsicht oder
Vorsorge - nicht tatsächlich und dauerhaft gemäss den Bestimmungen von Vorsorge - nicht tatsächlich und dauerhaft gemäss den Bestimmungen von
Artikel 10 geleitet hat, wird gemäss den in Artikel 35 §§ 1 und 2 Artikel 10 geleitet hat, wird gemäss den in Artikel 35 §§ 1 und 2
erwähnten Strafbestimmungen bestraft. erwähnten Strafbestimmungen bestraft.
§ 4 - Der Verkehrsunternehmer, der Auftraggeber oder der Spediteur § 4 - Der Verkehrsunternehmer, der Auftraggeber oder der Spediteur
werden gemäss den in Artikel 35 §§ 1 und 2 erwähnten Strafbestimmungen werden gemäss den in Artikel 35 §§ 1 und 2 erwähnten Strafbestimmungen
bestraft, wenn sie einen Transport für einen unerlaubt niedrigen Preis bestraft, wenn sie einen Transport für einen unerlaubt niedrigen Preis
angeboten oder durchgeführt haben oder haben durchführen lassen. angeboten oder durchgeführt haben oder haben durchführen lassen.
Unter « unerlaubt niedrigem Preis » versteht man einen Preis, der Unter « unerlaubt niedrigem Preis » versteht man einen Preis, der
unzureichend ist, um folgende Kosten gleichzeitig zu decken: unzureichend ist, um folgende Kosten gleichzeitig zu decken:
- die unvermeidbaren Posten des Selbstkostenpreises des Fahrzeugs, - die unvermeidbaren Posten des Selbstkostenpreises des Fahrzeugs,
insbesondere die Abschreibung oder der Mietpreis des Fahrzeugs, sein insbesondere die Abschreibung oder der Mietpreis des Fahrzeugs, sein
Unterhalt und der Kraftstoff, Unterhalt und der Kraftstoff,
- die Kosten, die sich aus den gesetzlichen oder verordnungsgemässen - die Kosten, die sich aus den gesetzlichen oder verordnungsgemässen
Verpflichtungen ergeben, insbesondere Sozial-, Steuer- und Verpflichtungen ergeben, insbesondere Sozial-, Steuer- und
Sicherheitskosten, Sicherheitskosten,
- die Kosten, die sich aus der Verwaltung und der Leitung des - die Kosten, die sich aus der Verwaltung und der Leitung des
Unternehmens ergeben. » Unternehmens ergeben. »
Art. 13 - Artikel 38 § 1 desselben Gesetzes wird durch folgenden Art. 13 - Artikel 38 § 1 desselben Gesetzes wird durch folgenden
Absatz ergänzt: Absatz ergänzt:
« In Abweichung von den Bestimmungen in Absatz 1 kann der König « In Abweichung von den Bestimmungen in Absatz 1 kann der König
entscheiden, dass Artikel 6 des vorerwähnten CMR-Übereinkommens auf entscheiden, dass Artikel 6 des vorerwähnten CMR-Übereinkommens auf
die innerbelgischen Güterkraftverkehrsleistungen, die er bestimmt, die innerbelgischen Güterkraftverkehrsleistungen, die er bestimmt,
nicht anwendbar ist. » nicht anwendbar ist. »
Art. 14 - Artikel 39 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: Art. 14 - Artikel 39 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:
1. In Paragraph 2 werden die Nummern 1 und 2 durch folgende 1. In Paragraph 2 werden die Nummern 1 und 2 durch folgende
Bestimmungen ersetzt: Bestimmungen ersetzt:
« 1. auf eigene Initiative oder auf Antrag des Ministers Letzterem « 1. auf eigene Initiative oder auf Antrag des Ministers Letzterem
eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu jeder den eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu jeder den
Güterkraftverkehr betreffenden Frage abgeben und insbesondere in Bezug Güterkraftverkehr betreffenden Frage abgeben und insbesondere in Bezug
auf: auf:
- die Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen Kontrolldiensten, - die Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen Kontrolldiensten,
- einen sozioökonomischen Bericht betreffend den Sektor des - einen sozioökonomischen Bericht betreffend den Sektor des
gewerblichen Güterkraftverkehrs, der jährlich von dem für den gewerblichen Güterkraftverkehrs, der jährlich von dem für den
Strassenverkehr zuständigen föderalen öffentlichen Dienst erstellt Strassenverkehr zuständigen föderalen öffentlichen Dienst erstellt
werden muss. werden muss.
2. beim Minister einen mit Gründen versehenen Vorschlag mit Bezug auf 2. beim Minister einen mit Gründen versehenen Vorschlag mit Bezug auf
die Erhebung einer Unterlassungsklage einreichen, die auf Artikel 97 die Erhebung einer Unterlassungsklage einreichen, die auf Artikel 97
Nr. 17 oder 18 des Gesetzes vom 14. Juli 1991 über die Nr. 17 oder 18 des Gesetzes vom 14. Juli 1991 über die
Handelspraktiken sowie die Aufklärung und den Schutz der Verbraucher Handelspraktiken sowie die Aufklärung und den Schutz der Verbraucher
beruht. » beruht. »
2. Paragraph 2 wird durch folgenden Absatz ergänzt: 2. Paragraph 2 wird durch folgenden Absatz ergänzt:
« Für die Ausübung ihrer Funktionen kann die Kommission sich bei den « Für die Ausübung ihrer Funktionen kann die Kommission sich bei den
Kanzleien der Gerichthöfe und Gerichte und bei jeder Privatperson oder Kanzleien der Gerichthöfe und Gerichte und bei jeder Privatperson oder
jeder öffentlich-rechtlichen Person Unterlagen beschaffen. » jeder öffentlich-rechtlichen Person Unterlagen beschaffen. »
Art. 15 - Artikel 97 des Gesetzes vom 14. Juli 1991 über die Art. 15 - Artikel 97 des Gesetzes vom 14. Juli 1991 über die
Handelspraktiken sowie die Aufklärung und den Schutz der Verbraucher Handelspraktiken sowie die Aufklärung und den Schutz der Verbraucher
wird wie folgt abgeändert: wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 1, sechszehnte Rubrik, wird die Nummer « 15. » durch die 1. In Absatz 1, sechszehnte Rubrik, wird die Nummer « 15. » durch die
Nummer « 16. » ersetzt. Nummer « 16. » ersetzt.
2. Der Artikel wird wie folgt ergänzt: 2. Der Artikel wird wie folgt ergänzt:
« 17. die Ausübung des Berufs des Güter- oder « 17. die Ausübung des Berufs des Güter- oder
Personenkraftverkehrsunternehmers, ohne Inhaber der erforderlichen Personenkraftverkehrsunternehmers, ohne Inhaber der erforderlichen
Verkehrslizenzen und Transportgenehmigungen zu sein, Verkehrslizenzen und Transportgenehmigungen zu sein,
18. die Nichteinhaltung der Vorschriften in Bezug auf die Lenk- und 18. die Nichteinhaltung der Vorschriften in Bezug auf die Lenk- und
Ruhezeiten der Führer. » Ruhezeiten der Führer. »
Art. 16 - Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des Monats nach Art. 16 - Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des Monats nach
seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 24. März 2003. Gegeben zu Brüssel, den 24. März 2003.
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin der Mobilität und des Transportwesens Die Ministerin der Mobilität und des Transportwesens
Frau I. DURANT Frau I. DURANT
Gesehen und mit dem Staatssiegel versehen: Gesehen und mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
M. VERWILGHEN M. VERWILGHEN
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 8 september 2003. Vu pour être annexé à Notre arrêté du 8 septembre 2003.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
P. DEWAEL P. DEWAEL
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