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Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 24 maart 2003 tot wijziging van de wet van 3 mei 1999 betreffende het vervoer van zaken over de weg en de wet van 14 juli 1991 betreffende de handelspraktijken en de voorlichting en bescherming van de consument | Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 24 mars 2003 modifiant la loi du 3 mai 1999 relative au transport de choses par route et la loi du 14 juillet 1991 sur les pratiques du commerce et sur l'information et la protection du consommateur |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
8 SEPTEMBER 2003. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de | 8 SEPTEMBRE 2003. - Arrêté royal établissant la traduction officielle |
officiële Duitse vertaling van de wet van 24 maart 2003 tot wijziging | en langue allemande de la loi du 24 mars 2003 modifiant la loi du 3 |
van de wet van 3 mei 1999 betreffende het vervoer van zaken over de | mai 1999 relative au transport de choses par route et la loi du 14 |
weg en de wet van 14 juli 1991 betreffende de handelspraktijken en de | juillet 1991 sur les pratiques du commerce et sur l'information et la |
voorlichting en bescherming van de consument | protection du consommateur |
ALBERT II, Koning der Belgen, | ALBERT II, Roi des Belges, |
Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. | A tous, présents et à venir, Salut. |
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen | Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la |
voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, | Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, |
en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; | remplacé par la loi du 18 juillet 1990; |
Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van de wet van 24 | Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de la loi du |
maart 2003 tot wijziging van de wet van 3 mei 1999 betreffende het | 24 mars 2003 modifiant la loi du 3 mai 1999 relative au transport de |
vervoer van zaken over de weg en de wet van 14 juli 1991 betreffende | choses par route et la loi du 14 juillet 1991 sur les pratiques du |
de handelspraktijken en de voorlichting en bescherming van de | commerce et sur l'information et la protection du consommateur, établi |
consument, opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling van | par le Service central de traduction allemande du Commissariat |
het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; | d'arrondissement adjoint à Malmedy; |
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, | Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, |
Hebben Wij besloten en besluiten Wij : | Nous avons arrêté et arrêtons : |
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
vertaling van de wet van 24 maart 2003 tot wijziging van de wet van 3 | officielle en langue allemande de la loi du 24 mars 2003 modifiant la |
mei 1999 betreffende het vervoer van zaken over de weg en de wet van | loi du 3 mai 1999 relative au transport de choses par route et la loi |
14 juli 1991 betreffende de handelspraktijken en de voorlichting en | du 14 juillet 1991 sur les pratiques du commerce et sur l'information |
bescherming van de consument. | et la protection du consommateur. |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
uitvoering van dit besluit. | présent arrêté. |
Gegeven te Brussel, 8 september 2003. | Donné à Bruxelles, le 8 septembre 2003. |
ALBERT | ALBERT |
Van Koningswege : | Par le Roi : |
De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
Annexe - Bijlage | Annexe - Bijlage |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN |
24. MÄRZ 2003 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 3. Mai 1999 | 24. MÄRZ 2003 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 3. Mai 1999 |
über den Güterkraftverkehr und des Gesetzes vom 14. Juli 1991 über die | über den Güterkraftverkehr und des Gesetzes vom 14. Juli 1991 über die |
Handelspraktiken sowie die Aufklärung und den Schutz der Verbraucher | Handelspraktiken sowie die Aufklärung und den Schutz der Verbraucher |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
Art. 2 - Artikel 8 § 5 des Gesetzes vom 3. Mai 1999 über den | Art. 2 - Artikel 8 § 5 des Gesetzes vom 3. Mai 1999 über den |
Güterkraftverkehr wird wie folgt abgeändert: | Güterkraftverkehr wird wie folgt abgeändert: |
1. In Nr. 1 Buchstabe a) des französischen Textes werden die Wörter « | 1. In Nr. 1 Buchstabe a) des französischen Textes werden die Wörter « |
supérieure à » durch die Wörter « n'excédant pas » ersetzt. | supérieure à » durch die Wörter « n'excédant pas » ersetzt. |
2. In Nr. 3 werden die Wörter « oder § 4 Nr. 1 Buchstabe b) » durch | 2. In Nr. 3 werden die Wörter « oder § 4 Nr. 1 Buchstabe b) » durch |
die Wörter « , in § 4 Nr. 1 Buchstabe b) » ersetzt. | die Wörter « , in § 4 Nr. 1 Buchstabe b) » ersetzt. |
Art. 3 - In Artikel 11 § 1 desselben Gesetzes werden die Wörter « 1. | Art. 3 - In Artikel 11 § 1 desselben Gesetzes werden die Wörter « 1. |
zunächst die Kurse, die der Minister oder die vom König dafür | zunächst die Kurse, die der Minister oder die vom König dafür |
zugelassenen Einrichtungen organisieren, besucht hat » durch die | zugelassenen Einrichtungen organisieren, besucht hat » durch die |
Wörter « 1. zunächst die Kurse, die der Minister oder sein | Wörter « 1. zunächst die Kurse, die der Minister oder sein |
Beauftragter oder die vom Minister dafür zugelassenen Einrichtungen | Beauftragter oder die vom Minister dafür zugelassenen Einrichtungen |
organisieren, besucht hat » ersetzt. | organisieren, besucht hat » ersetzt. |
Art. 4 - Artikel 12 § 1 desselben Gesetzes wird wie folgt ergänzt: | Art. 4 - Artikel 12 § 1 desselben Gesetzes wird wie folgt ergänzt: |
« 11. die Bedingungen für die Zulassung der mit der Organisation der | « 11. die Bedingungen für die Zulassung der mit der Organisation der |
Kurse beauftragten Einrichtungen. » | Kurse beauftragten Einrichtungen. » |
Art. 5 - In Artikel 15 Absatz 1 desselben Gesetzes wird zwischen dem | Art. 5 - In Artikel 15 Absatz 1 desselben Gesetzes wird zwischen dem |
Wort « Tätigkeiten » und den Wörtern « innerhalb der Grenzen Belgiens | Wort « Tätigkeiten » und den Wörtern « innerhalb der Grenzen Belgiens |
» das Wort « ausschliesslich » eingefügt. | » das Wort « ausschliesslich » eingefügt. |
Art. 6 - In Artikel 18 desselben Gesetzes, dessen derzeitiger Text § 1 | Art. 6 - In Artikel 18 desselben Gesetzes, dessen derzeitiger Text § 1 |
bilden wird, wird ein § 2 mit folgendem Wortlaut hinzufügt: | bilden wird, wird ein § 2 mit folgendem Wortlaut hinzufügt: |
« § 2 - Der König kann eine Frist festlegen, während deren entzogene | « § 2 - Der König kann eine Frist festlegen, während deren entzogene |
Lizenzen für innerstaatlichen Verkehr und entzogene Lizenzen für | Lizenzen für innerstaatlichen Verkehr und entzogene Lizenzen für |
innergemeinschaftlichen Verkehr nicht wieder erteilt werden dürfen. » | innergemeinschaftlichen Verkehr nicht wieder erteilt werden dürfen. » |
Art. 7 - Artikel 25 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: | Art. 7 - Artikel 25 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: |
1. In Absatz 1 werden die Wörter « mit der Aufsicht über die Anwendung | 1. In Absatz 1 werden die Wörter « mit der Aufsicht über die Anwendung |
der Gemeinschaftsregelung in Sachen Güterkraftverkehr, des | der Gemeinschaftsregelung in Sachen Güterkraftverkehr, des |
vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse » durch die Wörter | vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse » durch die Wörter |
« mit der Ermittlung und der Feststellung der Verstösse gegen | « mit der Ermittlung und der Feststellung der Verstösse gegen |
vorliegendes Gesetz und gegen seine Ausführungserlasse » ersetzt. | vorliegendes Gesetz und gegen seine Ausführungserlasse » ersetzt. |
2. Der Artikel wird durch folgenden Absatz ergänzt: « Der König kann | 2. Der Artikel wird durch folgenden Absatz ergänzt: « Der König kann |
den individuell dazu ermächtigten Bediensteten, die zu einer der in | den individuell dazu ermächtigten Bediensteten, die zu einer der in |
Absatz 1 erwähnten Kategorien gehören, die Eigenschaft eines | Absatz 1 erwähnten Kategorien gehören, die Eigenschaft eines |
Gerichtspolizeioffiziers verleihen. » | Gerichtspolizeioffiziers verleihen. » |
Art. 8 - Artikel 26 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: | Art. 8 - Artikel 26 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: |
1. In Paragraph 1 werden die Wörter « diese Bestimmung ist nicht | 1. In Paragraph 1 werden die Wörter « diese Bestimmung ist nicht |
anwendbar auf Räume, die ausschliesslich für Wohnzwecke bestimmt sind. | anwendbar auf Räume, die ausschliesslich für Wohnzwecke bestimmt sind. |
» durch die Wörter « bewohnte Räumlichkeiten dürfen sie jedoch nur | » durch die Wörter « bewohnte Räumlichkeiten dürfen sie jedoch nur |
betreten, wenn sie die Eigenschaft eines Gerichtspolizeioffiziers | betreten, wenn sie die Eigenschaft eines Gerichtspolizeioffiziers |
haben und der Richter am Polizeigericht vorab die Genehmigung erteilt | haben und der Richter am Polizeigericht vorab die Genehmigung erteilt |
hat; Besuche in bewohnten Räumlichkeiten müssen zwischen acht und | hat; Besuche in bewohnten Räumlichkeiten müssen zwischen acht und |
achtzehn Uhr von mindestens zwei Bediensteten gemeinsam durchgeführt | achtzehn Uhr von mindestens zwei Bediensteten gemeinsam durchgeführt |
werden. » ersetzt. | werden. » ersetzt. |
2. Paragraph 2 Nr. 3 und Paragraph 3 werden durch folgende | 2. Paragraph 2 Nr. 3 und Paragraph 3 werden durch folgende |
Bestimmungen ersetzt: | Bestimmungen ersetzt: |
« § 3 - Die in Artikel 25 erwähnten Bediensteten dürfen bei der | « § 3 - Die in Artikel 25 erwähnten Bediensteten dürfen bei der |
Ausführung ihres Auftrags: | Ausführung ihres Auftrags: |
1. jeden Verkehrsunternehmer, Auftraggeber, Verlader, | 1. jeden Verkehrsunternehmer, Auftraggeber, Verlader, |
Hilfsgewerbetreibenden des Verkehrs sowie jeden Vermieter eines | Hilfsgewerbetreibenden des Verkehrs sowie jeden Vermieter eines |
Fahrzeugs und jede Person, die Fahrzeuge in Leasing gibt, darum bitten | Fahrzeugs und jede Person, die Fahrzeuge in Leasing gibt, darum bitten |
sich auszuweisen und vernehmen. | sich auszuweisen und vernehmen. |
Die Identitätskontrolle und die Vernehmung sind auf Personen | Die Identitätskontrolle und die Vernehmung sind auf Personen |
beschränkt, bei denen die Bediensteten Grund haben zu der Annahme, | beschränkt, bei denen die Bediensteten Grund haben zu der Annahme, |
dass sie die vorerwähnten Tätigkeiten ausüben, oder deren Vernehmung | dass sie die vorerwähnten Tätigkeiten ausüben, oder deren Vernehmung |
sie für die Ausführung ihres Auftrags für notwendig erachten; die | sie für die Ausführung ihres Auftrags für notwendig erachten; die |
Vernehmung muss sich auf Fakten beziehen, deren Kenntnisnahme für die | Vernehmung muss sich auf Fakten beziehen, deren Kenntnisnahme für die |
Ausführung ihres Auftrags nützlich ist. | Ausführung ihres Auftrags nützlich ist. |
2. sich an Ort und Stelle alle Bücher, Register, Unterlagen, Scheiben, | 2. sich an Ort und Stelle alle Bücher, Register, Unterlagen, Scheiben, |
Bänder oder andere Datenträger zur Einsichtnahme vorlegen lassen und | Bänder oder andere Datenträger zur Einsichtnahme vorlegen lassen und |
Auszüge daraus entnehmen, Abschriften, Ausdrucke oder Listings davon | Auszüge daraus entnehmen, Abschriften, Ausdrucke oder Listings davon |
anfertigen oder sich diese von den in Nr. 1 erwähnten Personen | anfertigen oder sich diese von den in Nr. 1 erwähnten Personen |
kostenlos bereitstellen lassen. | kostenlos bereitstellen lassen. |
Die Bediensteten dürfen sich nur Schriftstücke vorlegen lassen, die | Die Bediensteten dürfen sich nur Schriftstücke vorlegen lassen, die |
für ihre Ermittlungen und Feststellungen notwendig sind. | für ihre Ermittlungen und Feststellungen notwendig sind. |
3. die in Nummer 1 erwähnten Personen zu einer Vernehmung vorladen. | 3. die in Nummer 1 erwähnten Personen zu einer Vernehmung vorladen. |
§ 4 - Unbeschadet der Bestimmungen von Absatz 2 müssen alle Dienste | § 4 - Unbeschadet der Bestimmungen von Absatz 2 müssen alle Dienste |
des Staates, der Gemeinschaften und Regionen, der Provinzen, der | des Staates, der Gemeinschaften und Regionen, der Provinzen, der |
Gemeinden und Gemeindevereinigungen, alle Dienste der öffentlichen | Gemeinden und Gemeindevereinigungen, alle Dienste der öffentlichen |
Einrichtungen, die von ihnen abhängen, sowie alle Privatpersonen den | Einrichtungen, die von ihnen abhängen, sowie alle Privatpersonen den |
in Artikel 25 erwähnten Bediensteten auf deren Antrag hin alle | in Artikel 25 erwähnten Bediensteten auf deren Antrag hin alle |
Auskünfte erteilen, alle Schriftstücke vorlegen oder Abschriften davon | Auskünfte erteilen, alle Schriftstücke vorlegen oder Abschriften davon |
kostenlos bereitstellen, mit Ausnahme der Schriftstücke und Auskünfte, | kostenlos bereitstellen, mit Ausnahme der Schriftstücke und Auskünfte, |
die durch ein gesetzliches Berufsgeheimnis geschützt sind, und mit | die durch ein gesetzliches Berufsgeheimnis geschützt sind, und mit |
Ausnahme derjenigen, die sich auf Gerichtsverfahren beziehen und nur | Ausnahme derjenigen, die sich auf Gerichtsverfahren beziehen und nur |
mit der Genehmigung des Generalprokurators herausgegeben werden | mit der Genehmigung des Generalprokurators herausgegeben werden |
dürfen. | dürfen. |
Die Staatsanwaltschaften und die Kanzleien der Gerichtshöfe und | Die Staatsanwaltschaften und die Kanzleien der Gerichtshöfe und |
Gerichte müssen auf Antrag der in Artikel 25 Absatz 3 erwähnten | Gerichte müssen auf Antrag der in Artikel 25 Absatz 3 erwähnten |
Bediensteten jeden Entscheid oder jedes Urteil, der beziehungsweise | Bediensteten jeden Entscheid oder jedes Urteil, der beziehungsweise |
das für diese Bediensteten im Rahmen ihrer Aufträge von Bedeutung sein | das für diese Bediensteten im Rahmen ihrer Aufträge von Bedeutung sein |
könnte, vorlegen oder eine Abschrift davon kostenlos bereitstellen. | könnte, vorlegen oder eine Abschrift davon kostenlos bereitstellen. |
§ 5 - Die in Artikel 25 Absatz 3 erwähnten Bediensteten dürfen die in | § 5 - Die in Artikel 25 Absatz 3 erwähnten Bediensteten dürfen die in |
§ 3 Nr. 2 erwähnten Gegenstände sowie alle Gegenstände, die der | § 3 Nr. 2 erwähnten Gegenstände sowie alle Gegenstände, die der |
Bestimmung der in Artikel 42 Nr. 3 des Strafgesetzbuches erwähnten | Bestimmung der in Artikel 42 Nr. 3 des Strafgesetzbuches erwähnten |
Vermögensvorteile, Güter, Effekten oder Einkünfte dienen können, gegen | Vermögensvorteile, Güter, Effekten oder Einkünfte dienen können, gegen |
Empfangsbestätigung beschlagnahmen. | Empfangsbestätigung beschlagnahmen. |
Die Bediensteten dürfen nur beschlagnahmen, was zum Nachweis eines | Die Bediensteten dürfen nur beschlagnahmen, was zum Nachweis eines |
Verstosses oder zur Ermittlung der Mittäter oder Komplizen der | Verstosses oder zur Ermittlung der Mittäter oder Komplizen der |
Zuwiderhandelnden erforderlich ist. | Zuwiderhandelnden erforderlich ist. |
§ 6 - Die in Artikel 25 Absatz 3 erwähnten Bediensteten haben | § 6 - Die in Artikel 25 Absatz 3 erwähnten Bediensteten haben |
ausschliesslich im Rahmen ihrer Aufträge ständig Zugriff auf die im | ausschliesslich im Rahmen ihrer Aufträge ständig Zugriff auf die im |
Strafregister registrierten Daten, wie bestimmt in Artikel 593 des | Strafregister registrierten Daten, wie bestimmt in Artikel 593 des |
Strafprozessgesetzbuches. | Strafprozessgesetzbuches. |
Der König legt die Bedingungen fest, unter denen die in Artikel 25 | Der König legt die Bedingungen fest, unter denen die in Artikel 25 |
Absatz 3 erwähnten Bediensteten Zugriff haben auf die anderen | Absatz 3 erwähnten Bediensteten Zugriff haben auf die anderen |
Datenbanken, die er bestimmt. | Datenbanken, die er bestimmt. |
§ 7 - Die in Artikel 25 erwähnten Bediensteten sind zu gegenseitigem | § 7 - Die in Artikel 25 erwähnten Bediensteten sind zu gegenseitigem |
Beistand verpflichtet. » | Beistand verpflichtet. » |
Art. 9 - Artikel 27 Absatz 1 desselben Gesetzes wird durch folgenden | Art. 9 - Artikel 27 Absatz 1 desselben Gesetzes wird durch folgenden |
Absatz ersetzt: | Absatz ersetzt: |
« Ausser bei Anwendung der Artikel 32 und 33 ermitteln die in Artikel | « Ausser bei Anwendung der Artikel 32 und 33 ermitteln die in Artikel |
25 erwähnten Bediensteten die Verstösse gegen vorliegendes Gesetz und | 25 erwähnten Bediensteten die Verstösse gegen vorliegendes Gesetz und |
gegen seine Ausführungserlasse; sie stellen diese Verstösse mittels | gegen seine Ausführungserlasse; sie stellen diese Verstösse mittels |
Protokollen fest, die Beweiskraft haben bis zum Beweis des Gegenteils. | Protokollen fest, die Beweiskraft haben bis zum Beweis des Gegenteils. |
» | » |
Art. 10 - Artikel 35 desselben Gesetzes wird durch folgenden | Art. 10 - Artikel 35 desselben Gesetzes wird durch folgenden |
Paragraphen ergänzt: | Paragraphen ergänzt: |
« § 5 - Die Polizeigerichte erkennen über die in Artikel 36 erwähnten | « § 5 - Die Polizeigerichte erkennen über die in Artikel 36 erwähnten |
Verstösse. » | Verstösse. » |
Art. 11 - In Artikel 36 Nr. 11 desselben Gesetzes werden die Wörter « | Art. 11 - In Artikel 36 Nr. 11 desselben Gesetzes werden die Wörter « |
den Artikeln 26 § 2 und 28 » durch die Wörter « Artikel 26 §§ 2, 3 und | den Artikeln 26 § 2 und 28 » durch die Wörter « Artikel 26 §§ 2, 3 und |
4 und Artikel 28 » ersetzt. | 4 und Artikel 28 » ersetzt. |
Art. 12 - Artikel 37 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung | Art. 12 - Artikel 37 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung |
ersetzt: | ersetzt: |
« Art. 37 - § 1 - Gemäss den in Artikel 35 §§ 1 und 2 erwähnten | « Art. 37 - § 1 - Gemäss den in Artikel 35 §§ 1 und 2 erwähnten |
Strafbestimmungen werden bestraft: | Strafbestimmungen werden bestraft: |
1. je nach Fall, der Auftraggeber, der Spediteur oder der | 1. je nach Fall, der Auftraggeber, der Spediteur oder der |
Abfertigungsspediteur, wenn sie beim Abschluss des dem vorliegenden | Abfertigungsspediteur, wenn sie beim Abschluss des dem vorliegenden |
Gesetz und seinen Ausführungserlassen unterliegenden | Gesetz und seinen Ausführungserlassen unterliegenden |
Güterbeförderungsvertrags - selbst aus Mangel an Vorsicht oder | Güterbeförderungsvertrags - selbst aus Mangel an Vorsicht oder |
Vorsorge - es unterlassen haben, sich zu vergewissern, dass die für | Vorsorge - es unterlassen haben, sich zu vergewissern, dass die für |
das benutzte Kraftfahrzeug erforderliche Abschrift der Verkehrslizenz | das benutzte Kraftfahrzeug erforderliche Abschrift der Verkehrslizenz |
ausgestellt worden ist. | ausgestellt worden ist. |
2. der Verlader, wenn er vor der Durchführung eines dem vorliegenden | 2. der Verlader, wenn er vor der Durchführung eines dem vorliegenden |
Gesetz und seinen Ausführungserlassen unterliegenden | Gesetz und seinen Ausführungserlassen unterliegenden |
Güterkraftverkehrs - selbst aus Mangel an Vorsicht oder Vorsorge - es | Güterkraftverkehrs - selbst aus Mangel an Vorsicht oder Vorsorge - es |
unterlassen hat, sich zu vergewissern, dass der erforderliche | unterlassen hat, sich zu vergewissern, dass der erforderliche |
Frachtbrief erstellt worden ist. | Frachtbrief erstellt worden ist. |
§ 2 - Der Auftraggeber, der Verlader, der Spediteur oder der | § 2 - Der Auftraggeber, der Verlader, der Spediteur oder der |
Abfertigungsspediteur werden gemäss den in Artikel 35 §§ 1 und 2 | Abfertigungsspediteur werden gemäss den in Artikel 35 §§ 1 und 2 |
erwähnten Strafbestimmungen bestraft, wenn sie Anweisungen gegeben | erwähnten Strafbestimmungen bestraft, wenn sie Anweisungen gegeben |
oder Handlungen verrichtet haben, die zu Folgendem geführt haben: | oder Handlungen verrichtet haben, die zu Folgendem geführt haben: |
1. Überschreitung der zugelassenen Höchstgewichte und -abmessungen der | 1. Überschreitung der zugelassenen Höchstgewichte und -abmessungen der |
Fahrzeuge, | Fahrzeuge, |
2. Nichteinhaltung der Vorschriften in Bezug auf die Sicherheit der | 2. Nichteinhaltung der Vorschriften in Bezug auf die Sicherheit der |
Ladung der Fahrzeuge, | Ladung der Fahrzeuge, |
3. Nichteinhaltung der Vorschriften in Bezug auf die Lenk- und | 3. Nichteinhaltung der Vorschriften in Bezug auf die Lenk- und |
Ruhezeiten der Führer, | Ruhezeiten der Führer, |
4. Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit der Fahrzeuge. | 4. Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit der Fahrzeuge. |
§ 3 - Der Inhaber der Bescheinigung oder des Nachweises über die | § 3 - Der Inhaber der Bescheinigung oder des Nachweises über die |
fachliche Eignung, der die in Artikel 3 Nr. 1 und 2 erwähnten | fachliche Eignung, der die in Artikel 3 Nr. 1 und 2 erwähnten |
Tätigkeiten des Unternehmens - selbst aus Mangel an Vorsicht oder | Tätigkeiten des Unternehmens - selbst aus Mangel an Vorsicht oder |
Vorsorge - nicht tatsächlich und dauerhaft gemäss den Bestimmungen von | Vorsorge - nicht tatsächlich und dauerhaft gemäss den Bestimmungen von |
Artikel 10 geleitet hat, wird gemäss den in Artikel 35 §§ 1 und 2 | Artikel 10 geleitet hat, wird gemäss den in Artikel 35 §§ 1 und 2 |
erwähnten Strafbestimmungen bestraft. | erwähnten Strafbestimmungen bestraft. |
§ 4 - Der Verkehrsunternehmer, der Auftraggeber oder der Spediteur | § 4 - Der Verkehrsunternehmer, der Auftraggeber oder der Spediteur |
werden gemäss den in Artikel 35 §§ 1 und 2 erwähnten Strafbestimmungen | werden gemäss den in Artikel 35 §§ 1 und 2 erwähnten Strafbestimmungen |
bestraft, wenn sie einen Transport für einen unerlaubt niedrigen Preis | bestraft, wenn sie einen Transport für einen unerlaubt niedrigen Preis |
angeboten oder durchgeführt haben oder haben durchführen lassen. | angeboten oder durchgeführt haben oder haben durchführen lassen. |
Unter « unerlaubt niedrigem Preis » versteht man einen Preis, der | Unter « unerlaubt niedrigem Preis » versteht man einen Preis, der |
unzureichend ist, um folgende Kosten gleichzeitig zu decken: | unzureichend ist, um folgende Kosten gleichzeitig zu decken: |
- die unvermeidbaren Posten des Selbstkostenpreises des Fahrzeugs, | - die unvermeidbaren Posten des Selbstkostenpreises des Fahrzeugs, |
insbesondere die Abschreibung oder der Mietpreis des Fahrzeugs, sein | insbesondere die Abschreibung oder der Mietpreis des Fahrzeugs, sein |
Unterhalt und der Kraftstoff, | Unterhalt und der Kraftstoff, |
- die Kosten, die sich aus den gesetzlichen oder verordnungsgemässen | - die Kosten, die sich aus den gesetzlichen oder verordnungsgemässen |
Verpflichtungen ergeben, insbesondere Sozial-, Steuer- und | Verpflichtungen ergeben, insbesondere Sozial-, Steuer- und |
Sicherheitskosten, | Sicherheitskosten, |
- die Kosten, die sich aus der Verwaltung und der Leitung des | - die Kosten, die sich aus der Verwaltung und der Leitung des |
Unternehmens ergeben. » | Unternehmens ergeben. » |
Art. 13 - Artikel 38 § 1 desselben Gesetzes wird durch folgenden | Art. 13 - Artikel 38 § 1 desselben Gesetzes wird durch folgenden |
Absatz ergänzt: | Absatz ergänzt: |
« In Abweichung von den Bestimmungen in Absatz 1 kann der König | « In Abweichung von den Bestimmungen in Absatz 1 kann der König |
entscheiden, dass Artikel 6 des vorerwähnten CMR-Übereinkommens auf | entscheiden, dass Artikel 6 des vorerwähnten CMR-Übereinkommens auf |
die innerbelgischen Güterkraftverkehrsleistungen, die er bestimmt, | die innerbelgischen Güterkraftverkehrsleistungen, die er bestimmt, |
nicht anwendbar ist. » | nicht anwendbar ist. » |
Art. 14 - Artikel 39 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: | Art. 14 - Artikel 39 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: |
1. In Paragraph 2 werden die Nummern 1 und 2 durch folgende | 1. In Paragraph 2 werden die Nummern 1 und 2 durch folgende |
Bestimmungen ersetzt: | Bestimmungen ersetzt: |
« 1. auf eigene Initiative oder auf Antrag des Ministers Letzterem | « 1. auf eigene Initiative oder auf Antrag des Ministers Letzterem |
eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu jeder den | eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu jeder den |
Güterkraftverkehr betreffenden Frage abgeben und insbesondere in Bezug | Güterkraftverkehr betreffenden Frage abgeben und insbesondere in Bezug |
auf: | auf: |
- die Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen Kontrolldiensten, | - die Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen Kontrolldiensten, |
- einen sozioökonomischen Bericht betreffend den Sektor des | - einen sozioökonomischen Bericht betreffend den Sektor des |
gewerblichen Güterkraftverkehrs, der jährlich von dem für den | gewerblichen Güterkraftverkehrs, der jährlich von dem für den |
Strassenverkehr zuständigen föderalen öffentlichen Dienst erstellt | Strassenverkehr zuständigen föderalen öffentlichen Dienst erstellt |
werden muss. | werden muss. |
2. beim Minister einen mit Gründen versehenen Vorschlag mit Bezug auf | 2. beim Minister einen mit Gründen versehenen Vorschlag mit Bezug auf |
die Erhebung einer Unterlassungsklage einreichen, die auf Artikel 97 | die Erhebung einer Unterlassungsklage einreichen, die auf Artikel 97 |
Nr. 17 oder 18 des Gesetzes vom 14. Juli 1991 über die | Nr. 17 oder 18 des Gesetzes vom 14. Juli 1991 über die |
Handelspraktiken sowie die Aufklärung und den Schutz der Verbraucher | Handelspraktiken sowie die Aufklärung und den Schutz der Verbraucher |
beruht. » | beruht. » |
2. Paragraph 2 wird durch folgenden Absatz ergänzt: | 2. Paragraph 2 wird durch folgenden Absatz ergänzt: |
« Für die Ausübung ihrer Funktionen kann die Kommission sich bei den | « Für die Ausübung ihrer Funktionen kann die Kommission sich bei den |
Kanzleien der Gerichthöfe und Gerichte und bei jeder Privatperson oder | Kanzleien der Gerichthöfe und Gerichte und bei jeder Privatperson oder |
jeder öffentlich-rechtlichen Person Unterlagen beschaffen. » | jeder öffentlich-rechtlichen Person Unterlagen beschaffen. » |
Art. 15 - Artikel 97 des Gesetzes vom 14. Juli 1991 über die | Art. 15 - Artikel 97 des Gesetzes vom 14. Juli 1991 über die |
Handelspraktiken sowie die Aufklärung und den Schutz der Verbraucher | Handelspraktiken sowie die Aufklärung und den Schutz der Verbraucher |
wird wie folgt abgeändert: | wird wie folgt abgeändert: |
1. In Absatz 1, sechszehnte Rubrik, wird die Nummer « 15. » durch die | 1. In Absatz 1, sechszehnte Rubrik, wird die Nummer « 15. » durch die |
Nummer « 16. » ersetzt. | Nummer « 16. » ersetzt. |
2. Der Artikel wird wie folgt ergänzt: | 2. Der Artikel wird wie folgt ergänzt: |
« 17. die Ausübung des Berufs des Güter- oder | « 17. die Ausübung des Berufs des Güter- oder |
Personenkraftverkehrsunternehmers, ohne Inhaber der erforderlichen | Personenkraftverkehrsunternehmers, ohne Inhaber der erforderlichen |
Verkehrslizenzen und Transportgenehmigungen zu sein, | Verkehrslizenzen und Transportgenehmigungen zu sein, |
18. die Nichteinhaltung der Vorschriften in Bezug auf die Lenk- und | 18. die Nichteinhaltung der Vorschriften in Bezug auf die Lenk- und |
Ruhezeiten der Führer. » | Ruhezeiten der Führer. » |
Art. 16 - Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des Monats nach | Art. 16 - Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des Monats nach |
seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. | seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 24. März 2003. | Gegeben zu Brüssel, den 24. März 2003. |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin der Mobilität und des Transportwesens | Die Ministerin der Mobilität und des Transportwesens |
Frau I. DURANT | Frau I. DURANT |
Gesehen und mit dem Staatssiegel versehen: | Gesehen und mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
M. VERWILGHEN | M. VERWILGHEN |
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 8 september 2003. | Vu pour être annexé à Notre arrêté du 8 septembre 2003. |
ALBERT | ALBERT |
Van Koningswege : | Par le Roi : |
De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |