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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 08/09/2003
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Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van sommige bepalingen van de programmawet van 8 april 2003 Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de certaines dispositions de la loi-programme du 8 avril 2003
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
8 SEPTEMBER 2003. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de 8 SEPTEMBRE 2003. - Arrêté royal établissant la traduction officielle
officiële Duitse vertaling van sommige bepalingen van de programmawet en langue allemande de certaines dispositions de la loi-programme du 8
van 8 april 2003 avril 2003
ALBERT II, Koning der Belgen, ALBERT II, Roi des Belges,
Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. A tous, présents et à venir, Salut.
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la
voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3,
en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; remplacé par la loi du 18 juillet 1990;
Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van de artikelen 5 Vu le projet de traduction officielle en langue allemande des articles
tot 9, 14 tot 22, 38 tot 41, 59 tot 63, 100 tot 103, 132, 143 tot 146 5 à 9, 14 à 22, 38 à 41, 59 à 63, 100 à 103, 132, 143 à 146 et 171 à
en 171 tot 181 van de programmawet van 8 april 2003, opgemaakt door de 181 de la loi-programme du 8 avril 2003, établi par le Service central
Centrale dienst voor Duitse vertaling van het de traduction allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à
Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; Malmedy;
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur,
Hebben Wij besloten en besluiten Wij : Nous avons arrêté et arrêtons :

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

vertaling van de artikelen 5 tot 9, 14 tot 22, 38 tot 41, 59 tot 63, officielle en langue allemande des articles 5 à 9, 14 à 22, 38 à 41,
100 tot 103, 132, 143 tot 146 en 171 tot 181 van de programmawet van 8 59 à 63, 100 à 103, 132, 143 à 146 et 171 à 181 de la loi-programme du
april 2003. 8 avril 2003.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

uitvoering van dit besluit. présent arrêté.
Gegeven te Brussel, 8 september 2003. Donné à Bruxelles, le 8 septembre 2003.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
P. DEWAEL P. DEWAEL
Annexe - Bijlage Annexe - Bijlage
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS
8. APRIL 2003 - Programmgesetz 8. APRIL 2003 - Programmgesetz
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
(...) (...)
TITEL II - Soziale Angelegenheiten TITEL II - Soziale Angelegenheiten
(...) (...)
KAPITEL III - Sozialausweis KAPITEL III - Sozialausweis
Art. 5 - Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 18. Dezember 1996 zur Art. 5 - Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 18. Dezember 1996 zur
Festlegung von Massnahmen im Hinblick auf die Einführung eines Festlegung von Massnahmen im Hinblick auf die Einführung eines
Sozialausweises für alle Sozialversicherten in Anwendung der Artikel Sozialausweises für alle Sozialversicherten in Anwendung der Artikel
38, 40, 41 und 49 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung 38, 40, 41 und 49 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung
der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen
Pensionsregelungen wird wie folgt abgeändert: Pensionsregelungen wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 1 wird der Satz « Jeder Sozialversicherte darf nur einen 1. In Absatz 1 wird der Satz « Jeder Sozialversicherte darf nur einen
einzigen Sozialausweis besitzen. » gestrichen. einzigen Sozialausweis besitzen. » gestrichen.
2. In Absatz 3 wird Nr. 2 wie folgt ersetzt: 2. In Absatz 3 wird Nr. 2 wie folgt ersetzt:
« 2. ersten und zweiten Vornamen, ». « 2. ersten und zweiten Vornamen, ».
3. In Absatz 3 wird Nr. 3 aufgehoben. 3. In Absatz 3 wird Nr. 3 aufgehoben.
4. In Absatz 3 Nr. 8 werden die Wörter « und Ablauf » gestrichen. 4. In Absatz 3 Nr. 8 werden die Wörter « und Ablauf » gestrichen.
5. Absatz 4 Nr. 7 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: 5. Absatz 4 Nr. 7 wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
« 7. Ablauf der Gültigkeit der Karte. » « 7. Ablauf der Gültigkeit der Karte. »
Art. 6 - Artikel 8 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: Art. 6 - Artikel 8 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt:
« Art. 8 - Mit einer Gefängnisstrafe von drei Monaten bis zu einem « Art. 8 - Mit einer Gefängnisstrafe von drei Monaten bis zu einem
Jahr und einer Geldstrafe von zweihundert Euro bis zu zehntausend Euro Jahr und einer Geldstrafe von zweihundert Euro bis zu zehntausend Euro
oder mit nur einer dieser Strafen wird belegt, wer den in Artikel 2 oder mit nur einer dieser Strafen wird belegt, wer den in Artikel 2
erwähnten Sozialausweis oder die in Artikel 5bis erwähnte Berufskarte erwähnten Sozialausweis oder die in Artikel 5bis erwähnte Berufskarte
ohne Erlaubnis oder zu einem anderen Zweck als dem, für den er ohne Erlaubnis oder zu einem anderen Zweck als dem, für den er
ermächtigt worden ist, benutzt. » ermächtigt worden ist, benutzt. »
Art. 7 - In Artikel 9 desselben Erlasses werden die Wörter « von Art. 7 - In Artikel 9 desselben Erlasses werden die Wörter « von
vierhundert Franken bis zu zehntausend Franken » durch die Wörter « vierhundert Franken bis zu zehntausend Franken » durch die Wörter «
von vierhundert Euro bis zu zehntausend Euro » ersetzt. von vierhundert Euro bis zu zehntausend Euro » ersetzt.
Art. 8 - In Artikel 10 desselben Erlasses werden die Wörter « von Art. 8 - In Artikel 10 desselben Erlasses werden die Wörter « von
tausend Franken bis zu zehntausend Franken » durch die Wörter « von tausend Franken bis zu zehntausend Franken » durch die Wörter « von
tausend Euro bis zu zehntausend Euro » ersetzt. tausend Euro bis zu zehntausend Euro » ersetzt.
Art. 9 - Die Artikel 5 bis 8 treten am 1. Mai 2003 in Kraft. Karten, Art. 9 - Die Artikel 5 bis 8 treten am 1. Mai 2003 in Kraft. Karten,
die vor diesem Datum ausgegeben wurden, bleiben jedoch gültig bis zum die vor diesem Datum ausgegeben wurden, bleiben jedoch gültig bis zum
Ablauf der Gültigkeit der Karte. Ablauf der Gültigkeit der Karte.
(...) (...)
KAPITEL VI - Abänderung des LIKIV-Gesetzes KAPITEL VI - Abänderung des LIKIV-Gesetzes
Art. 14 - Artikel 25 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über Art. 14 - Artikel 25 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über
die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung,
abgeändert durch das Gesetz vom 24. Dezember 2002, wird wie folgt abgeändert durch das Gesetz vom 24. Dezember 2002, wird wie folgt
abgeändert: abgeändert:
1. In § 2 werden die Wörter « Nahrungsmittel ausgeschlossen » durch 1. In § 2 werden die Wörter « Nahrungsmittel ausgeschlossen » durch
die Wörter « und einschliesslich der Nahrung, die im Rahmen des die Wörter « und einschliesslich der Nahrung, die im Rahmen des
fakturierbaren Höchstbetrags nicht berücksichtigt wird » ersetzt. fakturierbaren Höchstbetrags nicht berücksichtigt wird » ersetzt.
2. In § 3 wird Absatz 3 wie folgt ersetzt: 2. In § 3 wird Absatz 3 wie folgt ersetzt:
Folgende Kosten werden nicht als Mehrkosten angesehen: Folgende Kosten werden nicht als Mehrkosten angesehen:
a) der Eigenanteil, der im Rahmen des fakturierbaren Höchstbetrags a) der Eigenanteil, der im Rahmen des fakturierbaren Höchstbetrags
berücksichtigt wird, berücksichtigt wird,
b) Kosten für Nahrung, die im Rahmen des fakturierbaren Höchstbetrags b) Kosten für Nahrung, die im Rahmen des fakturierbaren Höchstbetrags
berücksichtigt werden, berücksichtigt werden,
c) in Artikel 90 des am 7. August 1987 koordinierten Gesetzes über die c) in Artikel 90 des am 7. August 1987 koordinierten Gesetzes über die
Krankenhäuser erwähnte Zuschläge, Krankenhäuser erwähnte Zuschläge,
d) Zuschläge auf die in Anwendung der d) Zuschläge auf die in Anwendung der
Gesundheitspflegepflichtversicherungsvorschriften festgelegten Preise Gesundheitspflegepflichtversicherungsvorschriften festgelegten Preise
und Honorare. » und Honorare. »
Art. 15 - Artikel 29ter Absatz 3 desselben Gesetzes, eingefügt durch Art. 15 - Artikel 29ter Absatz 3 desselben Gesetzes, eingefügt durch
das Gesetz vom 24. Dezember 2002, wird wie folgt ersetzt: das Gesetz vom 24. Dezember 2002, wird wie folgt ersetzt:
« Die Kommission für die Erstattung von Bandagen, Orthesen und « Die Kommission für die Erstattung von Bandagen, Orthesen und
extrakorporalen Prothesen ist, was die Gruppen von Produkten betrifft, extrakorporalen Prothesen ist, was die Gruppen von Produkten betrifft,
die der König in Ausführung von Artikel 35 § 1 Absatz 3 bestimmt, die der König in Ausführung von Artikel 35 § 1 Absatz 3 bestimmt,
beauftragt: beauftragt:
1. Vorschläge in Bezug auf ihre Erstattungsmodalitäten zu machen, 1. Vorschläge in Bezug auf ihre Erstattungsmodalitäten zu machen,
2. Vorschläge in Bezug auf besondere Erstattungsmodalitäten zu machen, 2. Vorschläge in Bezug auf besondere Erstattungsmodalitäten zu machen,
wenn die Produkte an die Begünstigten vermietet werden, wenn die Produkte an die Begünstigten vermietet werden,
3. dem Versicherungsausschuss Vorschläge von Auslegungsregeln in Bezug 3. dem Versicherungsausschuss Vorschläge von Auslegungsregeln in Bezug
auf das Verzeichnis der Leistungen zu machen. » auf das Verzeichnis der Leistungen zu machen. »
Art. 16 - Artikel 35 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze Art. 16 - Artikel 35 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze
vom 20. Dezember 1995, 22. Februar 1998, 25. Januar 1999, 10. August vom 20. Dezember 1995, 22. Februar 1998, 25. Januar 1999, 10. August
2001, 22. August 2002 und 24. Dezember 2002, wird wie folgt 2001, 22. August 2002 und 24. Dezember 2002, wird wie folgt
abgeändert: abgeändert:
1. In § 1 wird zwischen den Absätzen 2 und 3 folgender Absatz 1. In § 1 wird zwischen den Absätzen 2 und 3 folgender Absatz
eingefügt: eingefügt:
« Das Verzeichnis der in Artikel 34 Absatz 1 Nr. 4 erwähnten « Das Verzeichnis der in Artikel 34 Absatz 1 Nr. 4 erwähnten
Leistungen in Bezug auf Bandagen, Orthesen und extrakorporale Leistungen in Bezug auf Bandagen, Orthesen und extrakorporale
Prothesen, für die der König die Gruppen von Produkten bestimmt, wird Prothesen, für die der König die Gruppen von Produkten bestimmt, wird
auf der Grundlage von Zulassungskriterien in Bezug auf Preis, Kosten auf der Grundlage von Zulassungskriterien in Bezug auf Preis, Kosten
für die Versicherung und Elemente medizinischer, therapeutischer und für die Versicherung und Elemente medizinischer, therapeutischer und
sozialer Art festgelegt. Der König bestimmt auf Vorschlag der sozialer Art festgelegt. Der König bestimmt auf Vorschlag der
Kommission für die Erstattung von Bandagen, Orthesen und Kommission für die Erstattung von Bandagen, Orthesen und
extrakorporalen Prothesen diese Zulassungskriterien und das Verfahren, extrakorporalen Prothesen diese Zulassungskriterien und das Verfahren,
das von Betrieben, die die Aufnahme eines Produkts in beziehungsweise das von Betrieben, die die Aufnahme eines Produkts in beziehungsweise
die Streichung eines Produkts von der Liste der erstattungsfähigen die Streichung eines Produkts von der Liste der erstattungsfähigen
Produkte oder eine Änderung der Liste beantragen, befolgt werden muss. Produkte oder eine Änderung der Liste beantragen, befolgt werden muss.
Er bestimmt darüber hinaus die Fristen und Verpflichtungen, die bei Er bestimmt darüber hinaus die Fristen und Verpflichtungen, die bei
einem Aufnahme-, Änderungs- oder Streichungsantrag eingehalten werden einem Aufnahme-, Änderungs- oder Streichungsantrag eingehalten werden
müssen. » müssen. »
2. In § 1 früherer Absatz 3, der Absatz 4 wird, werden die Wörter « 2. In § 1 früherer Absatz 3, der Absatz 4 wird, werden die Wörter «
unter den in § 2 vorgesehenen Bedingungen » durch die Wörter « unter unter den in § 2 vorgesehenen Bedingungen » durch die Wörter « unter
den in den Paragraphen 2 und 2bis vorgesehenen Bedingungen » ersetzt. den in den Paragraphen 2 und 2bis vorgesehenen Bedingungen » ersetzt.
3. In § 2bis Absatz 1 werden die Wörter « was die in Artikel 34 Absatz 3. In § 2bis Absatz 1 werden die Wörter « was die in Artikel 34 Absatz
1 Nr. 4 erwähnten Bandagen, Orthesen und extrakorporalen Prothesen 1 Nr. 4 erwähnten Bandagen, Orthesen und extrakorporalen Prothesen
betrifft » durch die Wörter « was die Gruppen von Produkten betrifft, betrifft » durch die Wörter « was die Gruppen von Produkten betrifft,
die Er in Ausführung von § 1 Absatz 3 bestimmt hat » ersetzt. die Er in Ausführung von § 1 Absatz 3 bestimmt hat » ersetzt.
Art. 17 - Artikel 38 Absatz 2 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Art. 17 - Artikel 38 Absatz 2 desselben Gesetzes, abgeändert durch die
Gesetze vom 25. Januar 1999 und 24. Dezember 1999, wird wie folgt Gesetze vom 25. Januar 1999 und 24. Dezember 1999, wird wie folgt
ergänzt: ergänzt:
« Was die vom König in Ausführung von Artikel 35 § 1 Absatz 3 « Was die vom König in Ausführung von Artikel 35 § 1 Absatz 3
bestimmten Gruppen von Produkten betrifft, konsultiert der Dienst bestimmten Gruppen von Produkten betrifft, konsultiert der Dienst
vorab die Kommission für die Erstattung von Bandagen, Orthesen und vorab die Kommission für die Erstattung von Bandagen, Orthesen und
extrakorporalen Prothesen. » extrakorporalen Prothesen. »
Art. 18 - Artikel 165 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz Art. 18 - Artikel 165 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz
vom 22. August 2002, wird wie folgt abgeändert: vom 22. August 2002, wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 7 werden zwischen den Wörtern « der abgegebenen 1. In Absatz 7 werden zwischen den Wörtern « der abgegebenen
Arzneimittel, » und den Wörtern « Datum dieser Abgabe » die Wörter « Arzneimittel, » und den Wörtern « Datum dieser Abgabe » die Wörter «
der in Artikel 34 Nr. 19 und 20 bestimmten Mittel, » eingefügt. der in Artikel 34 Nr. 19 und 20 bestimmten Mittel, » eingefügt.
2. Im selben Absatz werden die Wörter « des Apothekers » durch die 2. Im selben Absatz werden die Wörter « des Apothekers » durch die
Wörter « der Apotheke » ersetzt. Wörter « der Apotheke » ersetzt.
3. In Absatz 9 erster Satz werden zwischen den Wörtern « die 3. In Absatz 9 erster Satz werden zwischen den Wörtern « die
Erstattung der verschriebenen Arzneimittel » und den Wörtern « sowie Erstattung der verschriebenen Arzneimittel » und den Wörtern « sowie
einerseits die Organisation der Kontrolle » die Wörter « , von einerseits die Organisation der Kontrolle » die Wörter « , von
Muttermilch, Diätkost zu medizinischen Zwecken, parenteraler Nahrung Muttermilch, Diätkost zu medizinischen Zwecken, parenteraler Nahrung
und medizinischen Hilfsmitteln ausser denjenigen, die in Artikel 34 und medizinischen Hilfsmitteln ausser denjenigen, die in Artikel 34
Nr. 4 erwähnt sind, » eingefügt. Nr. 4 erwähnt sind, » eingefügt.
4. In Absatz 11 werden zwischen den Wörtern « Der König bestimmt durch 4. In Absatz 11 werden zwischen den Wörtern « Der König bestimmt durch
einen im Ministerrat beratenen Erlass, » und den Wörtern « in welchen einen im Ministerrat beratenen Erlass, » und den Wörtern « in welchen
Fällen und unter welchen Bedingungen » die Wörter « der ab dem Jahr Fällen und unter welchen Bedingungen » die Wörter « der ab dem Jahr
2001 wirksam ist, » eingefügt. 2001 wirksam ist, » eingefügt.
Art. 19 - Artikel 191 Absatz 1 Nr. 7 Absatz 3 desselben Gesetzes wird Art. 19 - Artikel 191 Absatz 1 Nr. 7 Absatz 3 desselben Gesetzes wird
wie folgt ersetzt: wie folgt ersetzt:
« Dieser Abzug darf nicht zur Folge haben, dass der Gesamtbetrag der « Dieser Abzug darf nicht zur Folge haben, dass der Gesamtbetrag der
vorerwähnten Pensionen oder Vorteile ab dem 1. Januar 2002 einen vorerwähnten Pensionen oder Vorteile ab dem 1. Januar 2002 einen
Mindestbetrag von 535,77 EUR pro Monat, der für Begünstigte mit Mindestbetrag von 535,77 EUR pro Monat, der für Begünstigte mit
Familie zu Lasten um 99,20 EUR erhöht wird, und ab dem 1. Januar 2003 Familie zu Lasten um 99,20 EUR erhöht wird, und ab dem 1. Januar 2003
einen Mindestbetrag von 546,49 pro Monat, der für Begünstigte mit einen Mindestbetrag von 546,49 pro Monat, der für Begünstigte mit
Familie zu Lasten um 101,18 EUR erhöht wird, unterschreitet. Dieser Familie zu Lasten um 101,18 EUR erhöht wird, unterschreitet. Dieser
Betrag ist an den Schwellenindex 132,13 gebunden. Er wird gemäss den Betrag ist an den Schwellenindex 132,13 gebunden. Er wird gemäss den
Bestimmungen des Gesetzes vom 2. August 1971 zur Einführung einer Bestimmungen des Gesetzes vom 2. August 1971 zur Einführung einer
Regelung, mit der Gehälter, Löhne, Pensionen, Beihilfen und Zuschüsse Regelung, mit der Gehälter, Löhne, Pensionen, Beihilfen und Zuschüsse
zu Lasten der Staatskasse, bestimmte Sozialleistungen, für die zu Lasten der Staatskasse, bestimmte Sozialleistungen, für die
Berechnung bestimmter Beiträge der Sozialversicherung der Arbeitnehmer Berechnung bestimmter Beiträge der Sozialversicherung der Arbeitnehmer
zu berücksichtigende Entlohnungsgrenzen sowie den Selbstständigen im zu berücksichtigende Entlohnungsgrenzen sowie den Selbstständigen im
Sozialbereich auferlegte Verpflichtungen an den Verbraucherpreisindex Sozialbereich auferlegte Verpflichtungen an den Verbraucherpreisindex
gebunden werden, angepasst. Der König kann durch einen im Ministerrat gebunden werden, angepasst. Der König kann durch einen im Ministerrat
beratenen Erlass den vorerwähnten Betrag gemäss den Bestimmungen beratenen Erlass den vorerwähnten Betrag gemäss den Bestimmungen
festlegen, durch die der monatliche Betrag bestimmter gesetzlicher festlegen, durch die der monatliche Betrag bestimmter gesetzlicher
Pensionen nach dem 1. Januar 2003 aufgewertet wird. » Pensionen nach dem 1. Januar 2003 aufgewertet wird. »
Art. 20 - Artikel 14 Nr. 1 wird wirksam mit 10. Januar 2003. Art. 20 - Artikel 14 Nr. 1 wird wirksam mit 10. Januar 2003.
Artikel 14 Nr. 2 ist wirksam für ab 1. Januar 2003 erbrachte Artikel 14 Nr. 2 ist wirksam für ab 1. Januar 2003 erbrachte
Leistungen. Leistungen.
Art. 21 - Artikel 19 wird wirksam mit 1. Januar 2002. Art. 21 - Artikel 19 wird wirksam mit 1. Januar 2002.
Art. 22 - Der König legt das Datum des In-Kraft-Tretens von Artikel 16 Art. 22 - Der König legt das Datum des In-Kraft-Tretens von Artikel 16
für die Gruppen von Produkten fest, die Er bestimmt. für die Gruppen von Produkten fest, die Er bestimmt.
KAPITEL VII - Abänderung der grundlegenden Rechtsvorschriften KAPITEL VII - Abänderung der grundlegenden Rechtsvorschriften
im Bereich der Einrichtungen für soziale Sicherheit im Bereich der Einrichtungen für soziale Sicherheit
(...) (...)
Art. 38 - Artikel 177 Absatz 3 des am 14. Juli 1994 koordinierten Art. 38 - Artikel 177 Absatz 3 des am 14. Juli 1994 koordinierten
Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Gesetzes über die Gesundheitspflege- und
Entschädigungspflichtversicherung, abgeändert durch das Gesetz vom 14. Entschädigungspflichtversicherung, abgeändert durch das Gesetz vom 14.
Januar 2002, wird wie folgt ersetzt: Januar 2002, wird wie folgt ersetzt:
« Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die « Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die
Inhaber von Managementfunktionen, die mit der Leitung des Instituts Inhaber von Managementfunktionen, die mit der Leitung des Instituts
beauftragt sind. beauftragt sind.
Der König bestimmt auf Vorschlag des Ministers und des Allgemeinen Der König bestimmt auf Vorschlag des Ministers und des Allgemeinen
Ausschusses nach Vorschlag des Generalverwalters die Inhaber von Ausschusses nach Vorschlag des Generalverwalters die Inhaber von
Managementfunktionen, die die in Absatz 2 erwähnten Dienste leiten, Managementfunktionen, die die in Absatz 2 erwähnten Dienste leiten,
und gegebenenfalls die anderen Inhaber von Managementfunktionen. und gegebenenfalls die anderen Inhaber von Managementfunktionen.
Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass das Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass das
Statut und das Verfahren zur Bestimmung der Inhaber von Statut und das Verfahren zur Bestimmung der Inhaber von
Managementfunktionen. » Managementfunktionen. »
Art. 39 - Artikel 180 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: Art. 39 - Artikel 180 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt:
« Art. 180 - Das Personal der Hilfskasse für Kranken- und « Art. 180 - Das Personal der Hilfskasse für Kranken- und
Invalidenversicherung wird vom Inhaber einer Managementfunktion, der Invalidenversicherung wird vom Inhaber einer Managementfunktion, der
mit der täglichen Geschäftsführung der Einrichtung beauftragt ist, mit der täglichen Geschäftsführung der Einrichtung beauftragt ist,
geleitet; ihm steht ein Beigeordneter bei. geleitet; ihm steht ein Beigeordneter bei.
Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass das Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass das
Statut und das Verfahren zur Bestimmung der im vorliegenden Artikel Statut und das Verfahren zur Bestimmung der im vorliegenden Artikel
erwähnten Beamten. » erwähnten Beamten. »
Art. 40 - In Artikel 184 desselben Gesetzes werden die Wörter « Art. 40 - In Artikel 184 desselben Gesetzes werden die Wörter «
leitende Beamte » und « leitenden Beamten » jeweils durch die Wörter « leitende Beamte » und « leitenden Beamten » jeweils durch die Wörter «
Inhaber einer Managementfunktion » und die Wörter « beigeordneten Inhaber einer Managementfunktion » und die Wörter « beigeordneten
leitenden Beamten » durch das Wort « Beigeordneten » ersetzt. leitenden Beamten » durch das Wort « Beigeordneten » ersetzt.
Art. 41 - Vorliegendes Kapitel wird wirksam mit 1. Februar 2003. Art. 41 - Vorliegendes Kapitel wird wirksam mit 1. Februar 2003.
(...) (...)
TITEL IV - Beschäftigung TITEL IV - Beschäftigung
(...) (...)
KAPITEL IV - Ausführung der sozialen Aspekte der Empfehlungen der KAPITEL IV - Ausführung der sozialen Aspekte der Empfehlungen der
Parlamentarischen Untersuchungskommission über den Sabena-Konkurs Parlamentarischen Untersuchungskommission über den Sabena-Konkurs
Art. 59 - In Artikel 10 Absatz 1 Nr. 3 des Konkursgesetzes vom 8. Art. 59 - In Artikel 10 Absatz 1 Nr. 3 des Konkursgesetzes vom 8.
August 1997, abgeändert durch das Gesetz vom 4. September 2002, werden August 1997, abgeändert durch das Gesetz vom 4. September 2002, werden
zwischen den Worten « das Personalregister, » und den Wörtern « die zwischen den Worten « das Personalregister, » und den Wörtern « die
Angaben über das Sozialsekretariat und die Sozialkassen, » die Wörter Angaben über das Sozialsekretariat und die Sozialkassen, » die Wörter
« das im Königlichen Erlass Nr. 5 vom 23. Oktober 1978 über die « das im Königlichen Erlass Nr. 5 vom 23. Oktober 1978 über die
Führung der Sozialdokumente vorgesehene individuelle Konto, » Führung der Sozialdokumente vorgesehene individuelle Konto, »
eingefügt. eingefügt.
Art. 60 - Artikel 40 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz Art. 60 - Artikel 40 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz
vom 4. September 2002, wird wie folgt ergänzt: vom 4. September 2002, wird wie folgt ergänzt:
« Die Konkursverwalter arbeiten gemäss den in Artikel 67 Absatz 2 und « Die Konkursverwalter arbeiten gemäss den in Artikel 67 Absatz 2 und
Artikel 68 Absatz 1 und 4 vorgesehenen Modalitäten aktiv und vorrangig Artikel 68 Absatz 1 und 4 vorgesehenen Modalitäten aktiv und vorrangig
an der Feststellung des Betrags der Schuldforderungen mit, die von den an der Feststellung des Betrags der Schuldforderungen mit, die von den
Arbeitnehmern des in Konkurs geratenen Unternehmens angegeben werden. Arbeitnehmern des in Konkurs geratenen Unternehmens angegeben werden.
» »
Art. 61 - Artikel 67 desselben Gesetzes wird wie folgt ergänzt: Art. 61 - Artikel 67 desselben Gesetzes wird wie folgt ergänzt:
« Spätestens drei Tage vor der Sitzung, die für den Abschluss des « Spätestens drei Tage vor der Sitzung, die für den Abschluss des
Protokolls über die Prüfung der Schuldforderungen bestimmt worden ist, Protokolls über die Prüfung der Schuldforderungen bestimmt worden ist,
müssen die Konkursverwalter jedem Arbeitnehmer, der eine müssen die Konkursverwalter jedem Arbeitnehmer, der eine
Schuldforderung eingereicht hat, eine Stellungnahme übermitteln, in Schuldforderung eingereicht hat, eine Stellungnahme übermitteln, in
der die Gründe für die prinzipielle Bestreitung der angemeldeten der die Gründe für die prinzipielle Bestreitung der angemeldeten
Schuldforderung beziehungsweise ein mit Gründen versehener Vorschlag Schuldforderung beziehungsweise ein mit Gründen versehener Vorschlag
zur Feststellung des gesamten oder vorläufigen Betrags der zur Feststellung des gesamten oder vorläufigen Betrags der
Schuldforderung angegeben ist. Die Stellungnahme oder der Vorschlag Schuldforderung angegeben ist. Die Stellungnahme oder der Vorschlag
wird vom Konkursrichter mit einem Sichtvermerk versehen. » wird vom Konkursrichter mit einem Sichtvermerk versehen. »
Art. 62 - Artikel 68 Absatz 1 desselben Gesetzes wird wie folgt Art. 62 - Artikel 68 Absatz 1 desselben Gesetzes wird wie folgt
ergänzt: ergänzt:
« Ausser bei anders lautender Mitteilung des betreffenden « Ausser bei anders lautender Mitteilung des betreffenden
Arbeitnehmers, die spätestens bei der Sitzung für den Abschluss des Arbeitnehmers, die spätestens bei der Sitzung für den Abschluss des
Protokolls über die Prüfung der Schuldforderungen zu erfolgen hat, Protokolls über die Prüfung der Schuldforderungen zu erfolgen hat,
wird der Vorschlag zur Feststellung des gesamten oder vorläufigen wird der Vorschlag zur Feststellung des gesamten oder vorläufigen
Betrags der Schulforderung, so wie in Artikel 67 Absatz 2 vorgesehen, Betrags der Schulforderung, so wie in Artikel 67 Absatz 2 vorgesehen,
angenommen für den Teil, der im Protokoll über die Prüfung der angenommen für den Teil, der im Protokoll über die Prüfung der
Schuldforderungen aufgenommen ist. » Schuldforderungen aufgenommen ist. »
Art. 63 - Artikel 68 desselben Gesetzes wird durch folgenden Absatz Art. 63 - Artikel 68 desselben Gesetzes wird durch folgenden Absatz
ergänzt: ergänzt:
« Die Konkursverwalter lassen die Schuldforderungen der Arbeitnehmer « Die Konkursverwalter lassen die Schuldforderungen der Arbeitnehmer
des Konkursschuldners, die vollständig oder für einen vorläufigen des Konkursschuldners, die vollständig oder für einen vorläufigen
Betrag angenommen worden sind, sofort dem Fonds für die Entschädigung Betrag angenommen worden sind, sofort dem Fonds für die Entschädigung
der bei Unternehmensschliessungen entlassenen Arbeitnehmer zukommen. » der bei Unternehmensschliessungen entlassenen Arbeitnehmer zukommen. »
(...) (...)
KAPITEL XII - Abänderung des Gesetzes vom 24. Dezember 1993 über KAPITEL XII - Abänderung des Gesetzes vom 24. Dezember 1993 über
öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- und öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- und
Dienstleistungsaufträge - Soziale Bevorzugung bei öffentlichen Dienstleistungsaufträge - Soziale Bevorzugung bei öffentlichen
Aufträgen Aufträgen
Art. 100 - Artikel 5 des Gesetzes vom 24. Dezember 1993 über Art. 100 - Artikel 5 des Gesetzes vom 24. Dezember 1993 über
öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- und öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- und
Dienstleistungsaufträge wird durch folgenden Absatz ergänzt: Dienstleistungsaufträge wird durch folgenden Absatz ergänzt:
« Ein öffentlicher Auftrag kann mehrere Gegenstände umfassen und sich « Ein öffentlicher Auftrag kann mehrere Gegenstände umfassen und sich
gleichzeitig auf Arbeiten, Lieferungen und Dienstleistungen beziehen. gleichzeitig auf Arbeiten, Lieferungen und Dienstleistungen beziehen.
» »
Art. 101 - In Artikel 16 desselben Gesetzes werden zwischen den Art. 101 - In Artikel 16 desselben Gesetzes werden zwischen den
Wörtern « gegebenenfalls in der Auftragsbekanntmachung anzuführen Wörtern « gegebenenfalls in der Auftragsbekanntmachung anzuführen
sind. » und den Wörtern « Ausser bei anders lautender Bestimmung im sind. » und den Wörtern « Ausser bei anders lautender Bestimmung im
Sonderlastenheft » die Wörter « Die Vergabekriterien müssen sich auf Sonderlastenheft » die Wörter « Die Vergabekriterien müssen sich auf
den Gegenstand des Auftrags beziehen und zum Beispiel Qualität der den Gegenstand des Auftrags beziehen und zum Beispiel Qualität der
Ware oder der Leistungen, Preis, technischer Wert, ästhetischer und Ware oder der Leistungen, Preis, technischer Wert, ästhetischer und
funktioneller Charakter, Umwelteigenschaften, soziale und ethische funktioneller Charakter, Umwelteigenschaften, soziale und ethische
Erwägungen, Nutzungskosten, Rentabilität, Kundendienst und technischen Erwägungen, Nutzungskosten, Rentabilität, Kundendienst und technischen
Beistand, Lieferdatum und Liefer- oder Ausführungsfrist betreffen. » Beistand, Lieferdatum und Liefer- oder Ausführungsfrist betreffen. »
eingefügt. eingefügt.
Art. 102 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 18bis mit folgendem Art. 102 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 18bis mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
« Art. 18bis - § 1 - Ein öffentlicher Auftraggeber kann unter « Art. 18bis - § 1 - Ein öffentlicher Auftraggeber kann unter
Berücksichtigung der Grundsätze des Vertrags zur Gründung der Berücksichtigung der Grundsätze des Vertrags zur Gründung der
Europäischen Gemeinschaft Bedingungen in Bezug auf die Ausführung der Europäischen Gemeinschaft Bedingungen in Bezug auf die Ausführung der
Aufträge auferlegen, die es ermöglichen, soziale und ethische Aufträge auferlegen, die es ermöglichen, soziale und ethische
Zielsetzungen, die Verpflichtung, Massnahmen zur Ausbildung von Zielsetzungen, die Verpflichtung, Massnahmen zur Ausbildung von
Arbeitslosen oder Jugendlichen zu ergreifen, oder die Verpflichtung, Arbeitslosen oder Jugendlichen zu ergreifen, oder die Verpflichtung,
im Wesentlichen die Bestimmungen der Basisabkommen der Internationalen im Wesentlichen die Bestimmungen der Basisabkommen der Internationalen
Arbeitsorganisation einzuhalten, insofern diese nicht bereits im Arbeitsorganisation einzuhalten, insofern diese nicht bereits im
Herkunftsland des Bewerbers oder Submittenten angewendet werden, zu Herkunftsland des Bewerbers oder Submittenten angewendet werden, zu
berücksichtigen. berücksichtigen.
§ 2 - Ein öffentlicher Auftraggeber kann unter Berücksichtigung der § 2 - Ein öffentlicher Auftraggeber kann unter Berücksichtigung der
Grundsätze des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft die Grundsätze des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft die
Teilnahme an einem Vergabeverfahren für einen öffentlichen Auftrag, Teilnahme an einem Vergabeverfahren für einen öffentlichen Auftrag,
der nicht den Verpflichtungen unterliegt, die auf Europäische der nicht den Verpflichtungen unterliegt, die auf Europäische
Richtlinien oder internationale Rechtsakte im Bereich öffentliche Richtlinien oder internationale Rechtsakte im Bereich öffentliche
Aufträge gegründet sind, beschützten Werkstätten oder Unternehmen für Aufträge gegründet sind, beschützten Werkstätten oder Unternehmen für
soziale Wiedereingliederung vorbehalten. soziale Wiedereingliederung vorbehalten.
Unter beschützten Werkstätten sind Betriebe zu verstehen, deren Unter beschützten Werkstätten sind Betriebe zu verstehen, deren
Arbeitnehmer in der Mehrheit aufgrund der Art oder Schwere ihrer Arbeitnehmer in der Mehrheit aufgrund der Art oder Schwere ihrer
Behinderung keine Berufstätigkeit unter normalen Bedingungen ausüben Behinderung keine Berufstätigkeit unter normalen Bedingungen ausüben
können. Unter Unternehmen für soziale Wiedereingliederung sind können. Unter Unternehmen für soziale Wiedereingliederung sind
Unternehmen zu verstehen, die die Bedingungen von Artikel 59 des Unternehmen zu verstehen, die die Bedingungen von Artikel 59 des
Gesetzes vom 26. März 1999 über den belgischen Aktionsplan für die Gesetzes vom 26. März 1999 über den belgischen Aktionsplan für die
Beschäftigung 1998 und zur Festlegung sonstiger Bestimmungen oder Beschäftigung 1998 und zur Festlegung sonstiger Bestimmungen oder
ähnliche Bedingungen im Herkunftsland des Bewerbers oder Submittenten ähnliche Bedingungen im Herkunftsland des Bewerbers oder Submittenten
erfüllen. » erfüllen. »
Art. 103 - In Artikel 41 desselben Gesetzes werden die Wörter « 18 und Art. 103 - In Artikel 41 desselben Gesetzes werden die Wörter « 18 und
19 » durch die Wörter « 18, 18bis und 19 » ersetzt. 19 » durch die Wörter « 18, 18bis und 19 » ersetzt.
(...) (...)
TITEL VII - Sonstige Bestimmungen TITEL VII - Sonstige Bestimmungen
KAPITEL I - Abänderung des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 über die KAPITEL I - Abänderung des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 über die
Entschädigung der Mitglieder der Jüdischen Gemeinschaft Belgiens für Entschädigung der Mitglieder der Jüdischen Gemeinschaft Belgiens für
die Güter, die ihnen während des Krieges 1940-1945 geraubt wurden oder die Güter, die ihnen während des Krieges 1940-1945 geraubt wurden oder
die sie während des Krieges 1940-1945 zurückgelassen haben die sie während des Krieges 1940-1945 zurückgelassen haben
Art. 132 - In Artikel 7 § 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 über Art. 132 - In Artikel 7 § 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 über
die Entschädigung der Mitglieder der Jüdischen Gemeinschaft Belgiens die Entschädigung der Mitglieder der Jüdischen Gemeinschaft Belgiens
für die Güter, die ihnen während des Krieges 1940-1945 geraubt wurden für die Güter, die ihnen während des Krieges 1940-1945 geraubt wurden
oder die sie während des Krieges 1940-1945 zurückgelassen haben, oder die sie während des Krieges 1940-1945 zurückgelassen haben,
werden die Wörter « binnen einer Frist von einem Jahr nach werden die Wörter « binnen einer Frist von einem Jahr nach
In-Kraft-Treten des vorliegenden Gesetzes » durch die Wörter « In-Kraft-Treten des vorliegenden Gesetzes » durch die Wörter «
spätestens am 9. September 2003 » ersetzt. spätestens am 9. September 2003 » ersetzt.
(...) (...)
KAPITEL V - Beitrag an den Kosten der Kommission für Glücksspiele KAPITEL V - Beitrag an den Kosten der Kommission für Glücksspiele
(...) (...)
Art. 143 - Artikel 8 Absatz 2 des Gesetzes vom 7. Mai 1999 über die Art. 143 - Artikel 8 Absatz 2 des Gesetzes vom 7. Mai 1999 über die
Glücksspiele, die Glücksspieleinrichtungen und den Schutz der Spieler Glücksspiele, die Glücksspieleinrichtungen und den Schutz der Spieler
wird wie folgt ersetzt: wird wie folgt ersetzt:
« In Glücksspieleinrichtungen der Klasse II sind nur Glücksspiele « In Glücksspieleinrichtungen der Klasse II sind nur Glücksspiele
zugelassen, bei denen der Spieler oder Wetter erwiesenermassen zugelassen, bei denen der Spieler oder Wetter erwiesenermassen
durchschnittlich nicht mehr als 25 EUR pro Stunde verlieren kann. durchschnittlich nicht mehr als 25 EUR pro Stunde verlieren kann.
In Glücksspieleinrichtungen der Klasse III sind nur Glücksspiele In Glücksspieleinrichtungen der Klasse III sind nur Glücksspiele
zugelassen, bei denen der Spieler oder Wetter erwiesenermassen zugelassen, bei denen der Spieler oder Wetter erwiesenermassen
durchschnittlich nicht mehr als 12,50 EUR pro Stunde verlieren kann. » durchschnittlich nicht mehr als 12,50 EUR pro Stunde verlieren kann. »
Art. 144 - Artikel 19 desselben Gesetzes, dessen heutiger Text Art. 144 - Artikel 19 desselben Gesetzes, dessen heutiger Text
Paragraph 1 bilden wird, wird durch einen Paragraphen 2 mit folgendem Paragraph 1 bilden wird, wird durch einen Paragraphen 2 mit folgendem
Wortlaut ergänzt: Wortlaut ergänzt:
« § 2 - Im Rahmen des Haushalts des Föderalen Öffentlichen Dienstes « § 2 - Im Rahmen des Haushalts des Föderalen Öffentlichen Dienstes
Justiz wird ein Fonds der Kommission für Glücksspiele eingerichtet. Justiz wird ein Fonds der Kommission für Glücksspiele eingerichtet.
Der Fonds wird gespeist durch den Ertrag der in § 1 erwähnten Abgaben, Der Fonds wird gespeist durch den Ertrag der in § 1 erwähnten Abgaben,
die die Inhaber von A-, B-, C- und E-Lizenzen als Beitrag zu den die die Inhaber von A-, B-, C- und E-Lizenzen als Beitrag zu den
Kosten für Einrichtung, Personal und Betrieb der Kommission und deren Kosten für Einrichtung, Personal und Betrieb der Kommission und deren
Sekretariat zahlen. » Sekretariat zahlen. »
Art. 145 - Artikel 58 Absatz 1 desselben Gesetzes wird wie folgt Art. 145 - Artikel 58 Absatz 1 desselben Gesetzes wird wie folgt
ersetzt: ersetzt:
« Abgesehen vom Gebrauch von Kredit- und Debetkarten in « Abgesehen vom Gebrauch von Kredit- und Debetkarten in
Glücksspieleinrichtungen der Klasse I ist es verboten, Spielern oder Glücksspieleinrichtungen der Klasse I ist es verboten, Spielern oder
Wettern Darlehen oder Kredite in gleich welcher Form zu gewähren oder Wettern Darlehen oder Kredite in gleich welcher Form zu gewähren oder
ein materielles oder finanzielles Geschäft mit ihnen abzuschliessen im ein materielles oder finanzielles Geschäft mit ihnen abzuschliessen im
Hinblick auf die Zahlung eines Einsatzes oder eines Verlustes. Hinblick auf die Zahlung eines Einsatzes oder eines Verlustes.
Eine Verrichtung, deren Betrag sich auf 10.000 EUR oder mehr beläuft, Eine Verrichtung, deren Betrag sich auf 10.000 EUR oder mehr beläuft,
muss anhand einer Kredit- oder Debetkarte erfolgen. » muss anhand einer Kredit- oder Debetkarte erfolgen. »
Art. 146 - Artikel 60 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: Art. 146 - Artikel 60 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:
1. Die Wörter « Klassen I, II und III » werden durch die Wörter « 1. Die Wörter « Klassen I, II und III » werden durch die Wörter «
Klassen II und III » ersetzt. Klassen II und III » ersetzt.
2. Der Artikel wird durch folgende Absätze ergänzt: 2. Der Artikel wird durch folgende Absätze ergänzt:
« Es ist erlaubt, Kunden von Glücksspieleinrichtungen der Klasse I « Es ist erlaubt, Kunden von Glücksspieleinrichtungen der Klasse I
Fahrten, Mahlzeiten, Getränke oder Geschenke kostenlos oder zu Preisen Fahrten, Mahlzeiten, Getränke oder Geschenke kostenlos oder zu Preisen
anzubieten, die geringer sind als der Marktpreis vergleichbarer Güter anzubieten, die geringer sind als der Marktpreis vergleichbarer Güter
und Dienstleistungen, bis zu einem Höchstbetrag von 50 EUR pro Woche und Dienstleistungen, bis zu einem Höchstbetrag von 50 EUR pro Woche
und pro Spieler. und pro Spieler.
Der König kann zusätzliche Bedingungen festlegen und den im Der König kann zusätzliche Bedingungen festlegen und den im
vorhergehenden Absatz erwähnten Betrag anpassen. » vorhergehenden Absatz erwähnten Betrag anpassen. »
(...) (...)
KAPITEL XII - Abänderung des Gesellschaftsgesetzbuches KAPITEL XII - Abänderung des Gesellschaftsgesetzbuches
Art. 171 - In Artikel 91 des Gesellschaftsgesetzbuches werden die Art. 171 - In Artikel 91 des Gesellschaftsgesetzbuches werden die
Wörter « Artikel 81 bis 87 » beziehungsweise « Artikeln 81 bis 87 » Wörter « Artikel 81 bis 87 » beziehungsweise « Artikeln 81 bis 87 »
durch die Wörter « Artikel 81, 82, 83 Nr. 1 und 84 bis 87 » durch die Wörter « Artikel 81, 82, 83 Nr. 1 und 84 bis 87 »
beziehungsweise « Artikeln 81, 82, 83 Nr. 1 und 84 bis 87 » ersetzt. beziehungsweise « Artikeln 81, 82, 83 Nr. 1 und 84 bis 87 » ersetzt.
Art. 172 - In Artikel 98 Absatz 2 desselben Gesetzbuches werden nach Art. 172 - In Artikel 98 Absatz 2 desselben Gesetzbuches werden nach
den Wörtern « ab der Billigung des Jahresabschlusses » die Wörter « den Wörtern « ab der Billigung des Jahresabschlusses » die Wörter «
und spätestens sieben Monate nach dem Datum des Abschlusses des und spätestens sieben Monate nach dem Datum des Abschlusses des
Geschäftsjahres » eingefügt. Geschäftsjahres » eingefügt.
Art. 173 - In Artikel 126 § 1 Nr. 3 desselben Gesetzbuches werden die Art. 173 - In Artikel 126 § 1 Nr. 3 desselben Gesetzbuches werden die
Wörter « Artikel 108 bis 121 » durch die Wörter « Artikel 108 bis 119 Wörter « Artikel 108 bis 121 » durch die Wörter « Artikel 108 bis 119
und 121 » ersetzt. und 121 » ersetzt.
Art. 174 - Artikel 128 desselben Gesetzbuches wird durch folgende Art. 174 - Artikel 128 desselben Gesetzbuches wird durch folgende
Bestimmung ersetzt: Bestimmung ersetzt:
« Art. 128 - Geschäftsführer und Verwalter und mit der « Art. 128 - Geschäftsführer und Verwalter und mit der
Geschäftsführung einer Niederlassung in Belgien beauftragte Personen, Geschäftsführung einer Niederlassung in Belgien beauftragte Personen,
die gegen eine der Vorschriften der Artikel 81, 82, 83 Nr. 1, 95 und die gegen eine der Vorschriften der Artikel 81, 82, 83 Nr. 1, 95 und
96 verstossen, werden mit einer Geldstrafe von fünfzig Euro bis zu 96 verstossen, werden mit einer Geldstrafe von fünfzig Euro bis zu
zehntausend Euro belegt. zehntausend Euro belegt.
Erfolgt der Verstoss gegen diese Bestimmungen in betrügerischer Erfolgt der Verstoss gegen diese Bestimmungen in betrügerischer
Absicht, so können sie ferner mit einer Gefängnisstrafe von einem Absicht, so können sie ferner mit einer Gefängnisstrafe von einem
Monat bis zu einem Jahr oder mit beiden Strafen zusammen belegt Monat bis zu einem Jahr oder mit beiden Strafen zusammen belegt
werden. » werden. »
Art. 175 - In dasselbe Gesetzbuch wird nach Artikel 129 ein neues Art. 175 - In dasselbe Gesetzbuch wird nach Artikel 129 ein neues
Kapitel mit folgender Überschrift eingefügt: Kapitel mit folgender Überschrift eingefügt:
« KAPITEL V - Administrative Geldstrafen ». « KAPITEL V - Administrative Geldstrafen ».
Art. 176 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 129bis mit Art. 176 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 129bis mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
« Art. 129bis - § 1 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich « Art. 129bis - § 1 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich
die Wirtschaftsangelegenheiten gehören, oder sein Beauftragter kann die Wirtschaftsangelegenheiten gehören, oder sein Beauftragter kann
Gesellschaften, die der in den Artikeln 83 Nr. 2, 98, 100, 120 Gesellschaften, die der in den Artikeln 83 Nr. 2, 98, 100, 120
beziehungsweise 193 erwähnten Verpflichtung zur Hinterlegung des beziehungsweise 193 erwähnten Verpflichtung zur Hinterlegung des
Jahresabschlusses, des konsolidierten Abschlusses oder der Unterlagen, Jahresabschlusses, des konsolidierten Abschlusses oder der Unterlagen,
die gleichzeitig hinterlegt werden müssen, binnen sieben Monaten nach die gleichzeitig hinterlegt werden müssen, binnen sieben Monaten nach
dem Datum des Abschlusses des Geschäftsjahres, auf das diese dem Datum des Abschlusses des Geschäftsjahres, auf das diese
Unterlagen sich beziehen, nicht nachgekommen sind, eine Geldstrafe Unterlagen sich beziehen, nicht nachgekommen sind, eine Geldstrafe
auferlegen, unbeschadet des Rechts der betreffenden Gesellschaft, auferlegen, unbeschadet des Rechts der betreffenden Gesellschaft,
schriftlich und rechtzeitig höhere Gewalt geltend zu machen und schriftlich und rechtzeitig höhere Gewalt geltend zu machen und
nachzuweisen. nachzuweisen.
§ 2 - Die Höhe der in § 1 erwähnten Geldstrafe beläuft sich auf § 2 - Die Höhe der in § 1 erwähnten Geldstrafe beläuft sich auf
zweihundert Euro pro Monat Verzug, wobei jeder angefangene Monat als zweihundert Euro pro Monat Verzug, wobei jeder angefangene Monat als
vollständiger Monat angesehen wird, mit einem Höchstbetrag von vollständiger Monat angesehen wird, mit einem Höchstbetrag von
tausendzweihundert Euro. Der Betrag der Geldstrafe wird für die in tausendzweihundert Euro. Der Betrag der Geldstrafe wird für die in
Artikel 99 erwähnten kleinen Gesellschaften jedoch auf sechzig Euro Artikel 99 erwähnten kleinen Gesellschaften jedoch auf sechzig Euro
pro Monat Verzug gekürzt, mit einem Höchstbetrag von pro Monat Verzug gekürzt, mit einem Höchstbetrag von
dreihundertsechzig Euro. dreihundertsechzig Euro.
§ 3 - Geschäftsführer und Verwalter einer belgischen Gesellschaft und § 3 - Geschäftsführer und Verwalter einer belgischen Gesellschaft und
mit der Geschäftsführung einer Niederlassung einer ausländischen mit der Geschäftsführung einer Niederlassung einer ausländischen
Gesellschaft in Belgien beauftragte Personen haften Gesellschaft in Belgien beauftragte Personen haften
gesamtschuldnerisch für die Zahlung der aufgrund von § 1 auferlegten gesamtschuldnerisch für die Zahlung der aufgrund von § 1 auferlegten
Geldstrafen. Geldstrafen.
§ 4 - Der beim Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen für § 4 - Der beim Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen für
nichtsteuerliche Eintreibungen zuständige Dienst nimmt mittels nichtsteuerliche Eintreibungen zuständige Dienst nimmt mittels
Zahlungsbefehl die Eintreibung der geschuldeten Geldstrafen vor gemäss Zahlungsbefehl die Eintreibung der geschuldeten Geldstrafen vor gemäss
den Bestimmungen von Artikel 94 der am 17. Juli 1991 koordinierten den Bestimmungen von Artikel 94 der am 17. Juli 1991 koordinierten
Gesetze über die Staatsbuchführung. Zahlungs- und Gesetze über die Staatsbuchführung. Zahlungs- und
Einziehungsmodalitäten der im vorliegenden Artikel erwähnten Einziehungsmodalitäten der im vorliegenden Artikel erwähnten
administrativen Geldstrafen werden vom König festgelegt. » administrativen Geldstrafen werden vom König festgelegt. »
Art. 177 - In Artikel 193 Absatz 2 desselben Gesetzbuches werden Art. 177 - In Artikel 193 Absatz 2 desselben Gesetzbuches werden
zwischen den Wörtern « und binnen dreissig Tagen nach dem Datum der zwischen den Wörtern « und binnen dreissig Tagen nach dem Datum der
Versammlung » und den Wörtern « zusammen mit den anderen durch Versammlung » und den Wörtern « zusammen mit den anderen durch
vorliegenden Artikel vorgesehenen Unterlagen » die Wörter « , vorliegenden Artikel vorgesehenen Unterlagen » die Wörter « ,
spätestens aber sieben Monate nach dem Datum des Abschlusses des spätestens aber sieben Monate nach dem Datum des Abschlusses des
Geschäftsjahres » eingefügt. Geschäftsjahres » eingefügt.
Art. 178 - Artikel 196 desselben Gesetzbuches wird wie folgt Art. 178 - Artikel 196 desselben Gesetzbuches wird wie folgt
abgeändert: abgeändert:
1. Absatz 1 Nr. 2 wird wie folgt ersetzt: 1. Absatz 1 Nr. 2 wird wie folgt ersetzt:
« 2. Liquidatoren, die gegen eine der Vorschriften der Artikel 81, 82, « 2. Liquidatoren, die gegen eine der Vorschriften der Artikel 81, 82,
83 Nr. 1, 84 bis 87, 95 und 96 verstossen, ». 83 Nr. 1, 84 bis 87, 95 und 96 verstossen, ».
2. Absatz 1 Nr. 4 wird wie folgt ersetzt: 2. Absatz 1 Nr. 4 wird wie folgt ersetzt:
« 4. Liquidatoren, die es versäumen, der Generalversammlung gemäss den « 4. Liquidatoren, die es versäumen, der Generalversammlung gemäss den
Artikeln 193 und 194 den Jahresabschluss oder die Artikeln 193 und 194 den Jahresabschluss oder die
Liquidationsergebnisse vorzulegen, » Liquidationsergebnisse vorzulegen, »
3. Absatz 3 wird aufgehoben. 3. Absatz 3 wird aufgehoben.
Art. 179 - In dasselbe Gesetzbuch wird nach Artikel 196 ein neues Art. 179 - In dasselbe Gesetzbuch wird nach Artikel 196 ein neues
Kapitel mit folgender Überschrift eingefügt: Kapitel mit folgender Überschrift eingefügt:
« KAPITEL V - Administrative Geldstrafen ». « KAPITEL V - Administrative Geldstrafen ».
Art. 180 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 196bis mit Art. 180 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 196bis mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
« Art. 196bis - Liquidatoren haften gesamtschuldnerisch für die « Art. 196bis - Liquidatoren haften gesamtschuldnerisch für die
Zahlung der aufgrund des Artikels 129bis auferlegten Geldstrafen. » Zahlung der aufgrund des Artikels 129bis auferlegten Geldstrafen. »
Art. 181 - Dieses Kapitel des vorliegenden Gesetzes tritt am Tag Art. 181 - Dieses Kapitel des vorliegenden Gesetzes tritt am Tag
seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft, wobei: seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft, wobei:
- die Artikel 172, 175, 176, 177, 179 und 180 des vorliegenden - die Artikel 172, 175, 176, 177, 179 und 180 des vorliegenden
Gesetzes zum ersten Mal anwendbar sind auf die Hinterlegung der Gesetzes zum ersten Mal anwendbar sind auf die Hinterlegung der
Jahresabschlüsse und der konsolidierten Abschlüsse, die nach dem 31. Jahresabschlüsse und der konsolidierten Abschlüsse, die nach dem 31.
Dezember 2002 abgeschlossen werden, Dezember 2002 abgeschlossen werden,
- die Bestimmungen der Artikel 91, 126, 128 und 196 des - die Bestimmungen der Artikel 91, 126, 128 und 196 des
Gesellschaftsgesetzbuches, so wie sie vor ihrer Abänderung durch die Gesellschaftsgesetzbuches, so wie sie vor ihrer Abänderung durch die
Artikel 171, 173, 174 und 178 des vorliegenden Gesetzes lauteten, Artikel 171, 173, 174 und 178 des vorliegenden Gesetzes lauteten,
weiterhin vollständig anwendbar bleiben auf die Hinterlegung der weiterhin vollständig anwendbar bleiben auf die Hinterlegung der
Jahresabschlüsse und der konsolidierten Abschlüsse, die vor dem 31. Jahresabschlüsse und der konsolidierten Abschlüsse, die vor dem 31.
Dezember 2002 abgeschlossen worden sind. Dezember 2002 abgeschlossen worden sind.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 8. April 2003 Gegeben zu Brüssel, den 8. April 2003
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Premierminister Der Premierminister
G. VERHOFSTADT G. VERHOFSTADT
Die Vizepremierministerin und Ministerin der Beschäftigung Die Vizepremierministerin und Ministerin der Beschäftigung
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
Der Vizepremierminister und Minister des Haushalts, Der Vizepremierminister und Minister des Haushalts,
der Sozialen Eingliederung und der Sozialwirtschaft der Sozialen Eingliederung und der Sozialwirtschaft
J. VANDE LANOTTE J. VANDE LANOTTE
Die Vizepremierministerin und Ministerin der Mobilität und des Die Vizepremierministerin und Ministerin der Mobilität und des
Transportwesens Transportwesens
Frau I. DURANT Frau I. DURANT
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Pensionen Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Pensionen
F. VANDENBROUCKE F. VANDENBROUCKE
Für den Minister des Öffentlichen Dienstes und der Modernisierung der Für den Minister des Öffentlichen Dienstes und der Modernisierung der
Öffentlichen Verwaltungen, abwesend: Öffentlichen Verwaltungen, abwesend:
Der Vizepremierminister und Minister des Haushalts, der Sozialen Der Vizepremierminister und Minister des Haushalts, der Sozialen
Eingliederung und der Sozialwirtschaft Eingliederung und der Sozialwirtschaft
J. VANDE LANOTTE J. VANDE LANOTTE
Der Minister der Landesverteidigung Der Minister der Landesverteidigung
A. FLAHAUT A. FLAHAUT
Für den Minister der Justiz, abwesend: Für den Minister der Justiz, abwesend:
Der Minister des Fernmeldewesens, der Öffentlichen Unternehmen und der Der Minister des Fernmeldewesens, der Öffentlichen Unternehmen und der
Öffentlichen Beteiligungen, beauftragt mit dem Mittelstand Öffentlichen Beteiligungen, beauftragt mit dem Mittelstand
R. DAEMS R. DAEMS
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
D. REYNDERS D. REYNDERS
Der Minister des Fernmeldewesens, der Öffentlichen Unternehmen und der Der Minister des Fernmeldewesens, der Öffentlichen Unternehmen und der
Öffentlichen Beteiligungen, beauftragt mit dem Mittelstand Öffentlichen Beteiligungen, beauftragt mit dem Mittelstand
R. DAEMS R. DAEMS
Der Minister der Wirtschaft und der Wissenschaftlichen Forschung, Der Minister der Wirtschaft und der Wissenschaftlichen Forschung,
beauftragt mit der Politik der Grossstädte beauftragt mit der Politik der Grossstädte
Ch. PICQUE Ch. PICQUE
Die dem Minister der Auswärtigen Angelegenheiten beigeordnete Die dem Minister der Auswärtigen Angelegenheiten beigeordnete
Ministerin, Ministerin,
beauftragt mit der Landwirtschaft beauftragt mit der Landwirtschaft
Frau A.-M. NEYTS-UYTTEBROECK Frau A.-M. NEYTS-UYTTEBROECK
Der Minister des Verbraucherschutzes, der Volksgesundheit und der Der Minister des Verbraucherschutzes, der Volksgesundheit und der
Umwelt Umwelt
J. TAVERNIER J. TAVERNIER
Der Staatssekretär für Entwicklungszusammenarbeit Der Staatssekretär für Entwicklungszusammenarbeit
E. BOUTMANS E. BOUTMANS
Der Staatssekretär für Energie und Nachhaltige Entwicklung Der Staatssekretär für Energie und Nachhaltige Entwicklung
O. DELEUZE O. DELEUZE
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
M. VERWILGHEN M. VERWILGHEN
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 8 september 2003. Vu pour être annexé à Notre arrêté du 8 septembre 2003.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
P. DEWAEL P. DEWAEL
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