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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 08/09/2003
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Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 25 maart 2003 tot wijziging van de wet van 8 augustus 1983 tot regeling van een Rijksregister van de natuurlijke personen en van de wet van 19 juli 1991 betreffende de bevolkingsregisters en de identiteitskaarten en tot wijziging van de wet van 8 augustus 1983 tot regeling van een Rijksregister van de natuurlijke personen Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 25 mars 2003 modifiant la loi du 8 août 1983 organisant un Registre national des personnes physiques et la loi du 19 juillet 1991 relative aux registres de la population et aux cartes d'identité et modifiant la loi du 8 août 1983 organisant un Registre national des personnes physiques
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
8 SEPTEMBER 2003. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de 8 SEPTEMBRE 2003. - Arrêté royal établissant la traduction officielle
officiële Duitse vertaling van de wet van 25 maart 2003 tot wijziging en langue allemande de la loi du 25 mars 2003 modifiant la loi du 8
van de wet van 8 augustus 1983 tot regeling van een Rijksregister van août 1983 organisant un Registre national des personnes physiques et
de natuurlijke personen en van de wet van 19 juli 1991 betreffende de la loi du 19 juillet 1991 relative aux registres de la population et
bevolkingsregisters en de identiteitskaarten en tot wijziging van de
wet van 8 augustus 1983 tot regeling van een Rijksregister van de aux cartes d'identité et modifiant la loi du 8 août 1983 organisant un
natuurlijke personen Registre national des personnes physiques
ALBERT II, Koning der Belgen, ALBERT II, Roi des Belges,
Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. A tous, présents et à venir, Salut.
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la
voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3,
en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; remplacé par la loi du 18 juillet 1990;
Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van de wet van 25 Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de la loi du
maart 2003 tot wijziging van de wet van 8 augustus 1983 tot regeling 25 mars 2003 modifiant la loi du 8 août 1983 organisant un Registre
van een Rijksregister van de natuurlijke personen en van de wet van 19 national des personnes physiques et la loi du 19 juillet 1991 relative
juli 1991 betreffende de bevolkingsregisters en de identiteitskaarten aux registres de la population et aux cartes d'identité et modifiant
en tot wijziging van de wet van 8 augustus 1983 tot regeling van een la loi du 8 août 1983 organisant un Registre national des personnes
Rijksregister van de natuurlijke personen, opgemaakt door de Centrale physiques, établi par le Service central de traduction allemande du
dienst voor Duitse vertaling van het
Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy;
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur,
Hebben Wij besloten en besluiten Wij : Nous avons arrêté et arrêtons :

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

vertaling van de wet van 25 maart 2003 tot wijziging van de wet van 8 officielle en langue allemande de la loi du 25 mars 2003 modifiant la
augustus 1983 tot regeling van een Rijksregister van de natuurlijke loi du 8 août 1983 organisant un Registre national des personnes
personen en van de wet van 19 juli 1991 betreffende de physiques et la loi du 19 juillet 1991 relative aux registres de la
bevolkingsregisters en de identiteitskaarten en tot wijziging van de
wet van 8 augustus 1983 tot regeling van een Rijksregister van de population et aux cartes d'identité et modifiant la loi du 8 août 1983
natuurlijke personen. organisant un Registre national des personnes physiques.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

uitvoering van dit besluit. présent arrêté.
Gegeven te Brussel, 8 september 2003. Donné à Bruxelles, le 8 septembre 2003.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
P. DEWAEL P. DEWAEL
Annexe - Bijlage Annexe - Bijlage
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES
25. MÄRZ 2003 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 8. August 1983 25. MÄRZ 2003 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 8. August 1983
zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen und zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen und
des Gesetzes vom 19. Juli 1991 über die Bevölkerungsregister und die des Gesetzes vom 19. Juli 1991 über die Bevölkerungsregister und die
Personalausweise und zur Abänderung des Gesetzes vom 8. August 1983 Personalausweise und zur Abänderung des Gesetzes vom 8. August 1983
zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL II - Abänderungen des Gesetzes vom 8. August 1983 KAPITEL II - Abänderungen des Gesetzes vom 8. August 1983
zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen
Art. 2 - In Artikel 1 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation Art. 2 - In Artikel 1 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation
eines Nationalregisters der natürlichen Personen, dessen jetziger eines Nationalregisters der natürlichen Personen, dessen jetziger
Wortlaut den Paragraphen 1 bilden wird, wird ein Paragraph 2 mit Wortlaut den Paragraphen 1 bilden wird, wird ein Paragraph 2 mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
« § 2 - Das Nationalregister stellt den in Artikel 5 erwähnten « § 2 - Das Nationalregister stellt den in Artikel 5 erwähnten
Behörden, Einrichtungen und Personen eine nationale Datei zur Behörden, Einrichtungen und Personen eine nationale Datei zur
Verfügung, mit der: Verfügung, mit der:
a) der Informationsaustausch zwischen Verwaltungen vereinfacht wird, a) der Informationsaustausch zwischen Verwaltungen vereinfacht wird,
b) die Dateien des öffentlichen Sektors in Bezug auf die allgemeinen b) die Dateien des öffentlichen Sektors in Bezug auf die allgemeinen
Informationen über die Bürger automatisch fortgeschrieben werden, Informationen über die Bürger automatisch fortgeschrieben werden,
insofern das Gesetz, das Dekret oder die Ordonnanz es erlaubt, insofern das Gesetz, das Dekret oder die Ordonnanz es erlaubt,
c) die kommunale Verwaltung der Bevölkerungsregister rationalisiert c) die kommunale Verwaltung der Bevölkerungsregister rationalisiert
wird, wird,
d) bestimmte administrative Formalitäten, die von den Bürgern verlangt d) bestimmte administrative Formalitäten, die von den Bürgern verlangt
werden, vereinfacht werden. » werden, vereinfacht werden. »
Art. 3 - Artikel 3 Absatz 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Art. 3 - Artikel 3 Absatz 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch das
Gesetz vom 24. Mai 1994, wird wie folgt ergänzt: Gesetz vom 24. Mai 1994, wird wie folgt ergänzt:
« 12. gegebenenfalls Bestehen des Identitäts- und Signaturzertifikats « 12. gegebenenfalls Bestehen des Identitäts- und Signaturzertifikats
im Sinne des Gesetzes vom 9. Juli 2001 zur Festlegung bestimmter im Sinne des Gesetzes vom 9. Juli 2001 zur Festlegung bestimmter
Regeln in Bezug auf rechtliche Rahmenbedingungen für elektronische Regeln in Bezug auf rechtliche Rahmenbedingungen für elektronische
Signaturen und Zertifizierungsdienste, Signaturen und Zertifizierungsdienste,
13. gesetzliches Zusammenwohnen. » 13. gesetzliches Zusammenwohnen. »
Art. 4 - Artikel 5 Absatz 1 und 2 desselben Gesetzes, abgeändert durch Art. 4 - Artikel 5 Absatz 1 und 2 desselben Gesetzes, abgeändert durch
die Gesetze vom 15. Januar 1990, 19. Juli 1991, 8. Dezember 1992, 30. die Gesetze vom 15. Januar 1990, 19. Juli 1991, 8. Dezember 1992, 30.
März 1995 und 31. Mai 2001, wird durch folgende Absätze ersetzt: März 1995 und 31. Mai 2001, wird durch folgende Absätze ersetzt:
« Die Ermächtigung, auf die in Artikel 3 Absätze 1 und 2 erwähnten « Die Ermächtigung, auf die in Artikel 3 Absätze 1 und 2 erwähnten
Informationen zuzugreifen oder Mitteilung davon zu erhalten, wird von Informationen zuzugreifen oder Mitteilung davon zu erhalten, wird von
dem durch Artikel 15 eingesetzten sektoriellen Ausschuss des dem durch Artikel 15 eingesetzten sektoriellen Ausschuss des
Nationalregisters erteilt: Nationalregisters erteilt:
1. an belgische öffentliche Behörden für Informationen, die sie 1. an belgische öffentliche Behörden für Informationen, die sie
aufgrund eines Gesetzes, eines Dekrets oder einer Ordonnanz zu kennen aufgrund eines Gesetzes, eines Dekrets oder einer Ordonnanz zu kennen
befugt sind, befugt sind,
2. an öffentliche oder private Einrichtungen belgischen Rechts für 2. an öffentliche oder private Einrichtungen belgischen Rechts für
Informationen, die für die Erfüllung von Aufgaben allgemeinen Informationen, die für die Erfüllung von Aufgaben allgemeinen
Interesses, die ihnen durch oder aufgrund eines Gesetzes, eines Interesses, die ihnen durch oder aufgrund eines Gesetzes, eines
Dekrets oder einer Ordonnanz anvertraut werden, oder von Aufgaben, die Dekrets oder einer Ordonnanz anvertraut werden, oder von Aufgaben, die
von dem oben erwähnten sektoriellen Ausschuss ausdrücklich als solche von dem oben erwähnten sektoriellen Ausschuss ausdrücklich als solche
anerkannt werden, erforderlich sind, anerkannt werden, erforderlich sind,
3. an natürliche oder juristische Personen, die als Subunternehmer der 3. an natürliche oder juristische Personen, die als Subunternehmer der
in Nr. 1 und 2 erwähnten belgischen öffentlichen Behörden in Nr. 1 und 2 erwähnten belgischen öffentlichen Behörden
beziehungsweise öffentlichen oder privaten Einrichtungen belgischen beziehungsweise öffentlichen oder privaten Einrichtungen belgischen
Rechts handeln; die eventuelle Weitervergabe erfolgt auf Betreiben, Rechts handeln; die eventuelle Weitervergabe erfolgt auf Betreiben,
unter der Kontrolle und unter der Verantwortung dieser Behörden und unter der Kontrolle und unter der Verantwortung dieser Behörden und
Einrichtungen; diese Subunternehmer müssen sich ausdrücklich Einrichtungen; diese Subunternehmer müssen sich ausdrücklich
verpflichten, die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und des verpflichten, die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und des
Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens
hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten einzuhalten, und hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten einzuhalten, und
treffen zu diesem Zweck die erforderlichen Massnahmen; sie teilen treffen zu diesem Zweck die erforderlichen Massnahmen; sie teilen
diese Massnahmen den Personen, für die sie als Subunternehmer diese Massnahmen den Personen, für die sie als Subunternehmer
auftreten, mit, auftreten, mit,
4. an Notare und Gerichtsvollzieher für Informationen, die sie 4. an Notare und Gerichtsvollzieher für Informationen, die sie
aufgrund eines Gesetzes, eines Dekrets oder einer Ordonnanz zu kennen aufgrund eines Gesetzes, eines Dekrets oder einer Ordonnanz zu kennen
befugt sind, befugt sind,
5. an die Apothekerkammer, damit ihren Mitgliedern der Hauptwohnort 5. an die Apothekerkammer, damit ihren Mitgliedern der Hauptwohnort
eines Kunden mitgeteilt werden kann, dem ein gesundheitsgefährdendes eines Kunden mitgeteilt werden kann, dem ein gesundheitsgefährdendes
Arzneimittel abgegeben worden ist, Arzneimittel abgegeben worden ist,
6. an die Kammer der französischsprachigen und deutschsprachigen 6. an die Kammer der französischsprachigen und deutschsprachigen
Rechtsanwaltschaften und die Kammer der flämischen Rechtsanwaltschaften und die Kammer der flämischen
Rechtsanwaltschaften, nur damit Anwälten Informationen mitgeteilt Rechtsanwaltschaften, nur damit Anwälten Informationen mitgeteilt
werden können, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben als Hilfsorgane werden können, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben als Hilfsorgane
der Justiz benötigen. der Justiz benötigen.
Der sektorielle Ausschuss beurteilt, ob die Zwecke, für die der Der sektorielle Ausschuss beurteilt, ob die Zwecke, für die der
Zugriff auf die Daten des Nationalregisters der natürlichen Personen Zugriff auf die Daten des Nationalregisters der natürlichen Personen
oder die Mitteilung dieser Daten beantragt worden ist, genau bestimmt, oder die Mitteilung dieser Daten beantragt worden ist, genau bestimmt,
deutlich und rechtmässig sind und gegebenenfalls ob die beantragten deutlich und rechtmässig sind und gegebenenfalls ob die beantragten
Daten des Nationalregisters im Verhältnis zu diesen Zwecken Daten des Nationalregisters im Verhältnis zu diesen Zwecken
angemessen, sachdienlich und nicht übertrieben sind. angemessen, sachdienlich und nicht übertrieben sind.
Der sektorielle Ausschuss überprüft, ob der Zugriff oder die Der sektorielle Ausschuss überprüft, ob der Zugriff oder die
Mitteilung in Übereinstimmung mit dem vorliegenden Gesetz, dem Gesetz Mitteilung in Übereinstimmung mit dem vorliegenden Gesetz, dem Gesetz
vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der
Verarbeitung personenbezogener Daten und ihren Ausführungsbestimmungen Verarbeitung personenbezogener Daten und ihren Ausführungsbestimmungen
und anderen sachdienlichen Normen in Sachen Schutz des Privatlebens und anderen sachdienlichen Normen in Sachen Schutz des Privatlebens
oder personenbezogener Daten erfolgt, bevor er eine Ermächtigung oder personenbezogener Daten erfolgt, bevor er eine Ermächtigung
erteilt. erteilt.
Der sektorielle Ausschuss richtet binnen dreissig Tagen nach seinem Der sektorielle Ausschuss richtet binnen dreissig Tagen nach seinem
Beschluss eine Kopie davon an den Minister des Innern und den Minister Beschluss eine Kopie davon an den Minister des Innern und den Minister
der Justiz. der Justiz.
Der König bestimmt nach Stellungnahme des sektoriellen Ausschusses Der König bestimmt nach Stellungnahme des sektoriellen Ausschusses
durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Fälle, für die keine durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Fälle, für die keine
Ermächtigung erforderlich ist. » Ermächtigung erforderlich ist. »
Art. 5 - Artikel 6 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom Art. 5 - Artikel 6 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom
15. Januar 1990, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: 15. Januar 1990, wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
« Art. 6 - § 1 - Die in Artikel 5 erwähnten Behörden, Einrichtungen « Art. 6 - § 1 - Die in Artikel 5 erwähnten Behörden, Einrichtungen
und Personen, die ermächtigt sind, die Daten des Nationalregisters und Personen, die ermächtigt sind, die Daten des Nationalregisters
einzusehen, dürfen diese Daten nicht mehr direkt bei einer Person einzusehen, dürfen diese Daten nicht mehr direkt bei einer Person
anfordern. anfordern.
§ 2 - Sobald Daten dem Nationalregister übermittelt und in diesem § 2 - Sobald Daten dem Nationalregister übermittelt und in diesem
Register eingetragen worden sind, ist die betreffende Person nicht Register eingetragen worden sind, ist die betreffende Person nicht
mehr verpflichtet, sie unmittelbar den in Artikel 5 erwähnten mehr verpflichtet, sie unmittelbar den in Artikel 5 erwähnten
Behörden, Einrichtungen und Personen, die ermächtigt sind die Daten im Behörden, Einrichtungen und Personen, die ermächtigt sind die Daten im
Nationalregister einzusehen, mitzuteilen. » Nationalregister einzusehen, mitzuteilen. »
Art. 6 - Artikel 8 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom Art. 6 - Artikel 8 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom
15. Januar 1990, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: 15. Januar 1990, wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
« Art. 8 - § 1 - Die Ermächtigung zur Benutzung der Erkennungsnummer « Art. 8 - § 1 - Die Ermächtigung zur Benutzung der Erkennungsnummer
des Nationalregisters wird von dem in Artikel 15 erwähnten des Nationalregisters wird von dem in Artikel 15 erwähnten
sektoriellen Ausschuss des Nationalregisters den in Artikel 5 Absatz 1 sektoriellen Ausschuss des Nationalregisters den in Artikel 5 Absatz 1
erwähnten Behörden, Einrichtungen und Personen erteilt. Der erwähnten Behörden, Einrichtungen und Personen erteilt. Der
sektorielle Ausschuss richtet binnen dreissig Tagen nach seinem sektorielle Ausschuss richtet binnen dreissig Tagen nach seinem
Beschluss eine Kopie davon an den Minister des Innern und den Minister Beschluss eine Kopie davon an den Minister des Innern und den Minister
der Justiz. der Justiz.
Der König bestimmt nach Stellungnahme des sektoriellen Ausschusses Der König bestimmt nach Stellungnahme des sektoriellen Ausschusses
durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Fälle, für die keine durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Fälle, für die keine
Ermächtigung erforderlich ist. Ermächtigung erforderlich ist.
Die Ermächtigung zur Benutzung der Erkennungsnummer des Die Ermächtigung zur Benutzung der Erkennungsnummer des
Nationalregisters beinhaltet die Verpflichtung, diese Erkennungsnummer Nationalregisters beinhaltet die Verpflichtung, diese Erkennungsnummer
für Kontakte mit dem Nationalregister der natürlichen Personen auch zu für Kontakte mit dem Nationalregister der natürlichen Personen auch zu
benutzen. benutzen.
Netzanschlüsse, die sich aus der Benutzung der Erkennungsnummer des Netzanschlüsse, die sich aus der Benutzung der Erkennungsnummer des
Nationalregisters ergeben, werden im Ermächtigungsantrag ausdrücklich Nationalregisters ergeben, werden im Ermächtigungsantrag ausdrücklich
vermerkt, damit der sektorielle Ausschuss das Verzeichnis der vermerkt, damit der sektorielle Ausschuss das Verzeichnis der
Netzanschlüsse veröffentlichen kann. Änderungen an den Netzanschlüsse veröffentlichen kann. Änderungen an den
Netzanschlüssen, die sich aus der Benutzung der Erkennungsnummer des Netzanschlüssen, die sich aus der Benutzung der Erkennungsnummer des
Nationalregisters ergeben, müssen vorher dem sektoriellen Ausschuss Nationalregisters ergeben, müssen vorher dem sektoriellen Ausschuss
zur Billigung vorgelegt werden. Der sektorielle Ausschuss richtet zur Billigung vorgelegt werden. Der sektorielle Ausschuss richtet
binnen dreissig Tagen nach seinem Beschluss eine Kopie davon an den binnen dreissig Tagen nach seinem Beschluss eine Kopie davon an den
Minister des Innern und den Minister der Justiz. Der König bestimmt Minister des Innern und den Minister der Justiz. Der König bestimmt
nach Stellungnahme des sektoriellen Ausschusses durch einen im nach Stellungnahme des sektoriellen Ausschusses durch einen im
Ministerrat beratenen Erlass die Fälle, für die keine Ermächtigung Ministerrat beratenen Erlass die Fälle, für die keine Ermächtigung
erforderlich ist. erforderlich ist.
Vorhergehender Absatz findet keine Anwendung auf Netzanschlüsse und Vorhergehender Absatz findet keine Anwendung auf Netzanschlüsse und
Datenübertragungen, für die eine Ermächtigung von einem beim Ausschuss Datenübertragungen, für die eine Ermächtigung von einem beim Ausschuss
für den Schutz des Privatlebens eingesetzten sektoriellen Ausschuss für den Schutz des Privatlebens eingesetzten sektoriellen Ausschuss
erteilt wird. erteilt wird.
§ 2 - Bei Ermächtigung zur Benutzung der Erkennungsnummer des § 2 - Bei Ermächtigung zur Benutzung der Erkennungsnummer des
Nationalregisters müssen die Bestimmungen von Artikel 10 eingehalten Nationalregisters müssen die Bestimmungen von Artikel 10 eingehalten
werden. werden.
Die Erkennungsnummer des Nationalregisters darf nicht ohne Die Erkennungsnummer des Nationalregisters darf nicht ohne
Ermächtigung oder zu anderen Zwecken als denen, für die eine Ermächtigung oder zu anderen Zwecken als denen, für die eine
Ermächtigung erteilt wurde, benutzt werden. » Ermächtigung erteilt wurde, benutzt werden. »
Art. 7 - Artikel 9 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom Art. 7 - Artikel 9 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom
24. Mai 1994, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: 24. Mai 1994, wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
« Art. 9 - Die Verwaltung, die die Datei des Nationalregisters « Art. 9 - Die Verwaltung, die die Datei des Nationalregisters
verwaltet, gilt als Vermittler zwischen den kommunalen verwaltet, gilt als Vermittler zwischen den kommunalen
Bevölkerungsdiensten, die für die Identifizierung verantwortlich sind Bevölkerungsdiensten, die für die Identifizierung verantwortlich sind
und die die Anträge auf qualifizierte elektronische Identitäts- und und die die Anträge auf qualifizierte elektronische Identitäts- und
Signaturzertifikate entgegennehmen, dem akkreditierten Signaturzertifikate entgegennehmen, dem akkreditierten
Zertifizierungsdiensteanbieter, dem Personalausweishersteller, dem Zertifizierungsdiensteanbieter, dem Personalausweishersteller, dem
Personalausweispersonalisator und dem Personalausweisinitialisator, Personalausweispersonalisator und dem Personalausweisinitialisator,
wie erwähnt im Gesetz vom 19. Juli 1991 über die Bevölkerungsregister wie erwähnt im Gesetz vom 19. Juli 1991 über die Bevölkerungsregister
und die Personalausweise. » und die Personalausweise. »
Art. 8 - Artikel 10 desselben Gesetzes, aufgehoben durch das Gesetz Art. 8 - Artikel 10 desselben Gesetzes, aufgehoben durch das Gesetz
vom 11. Dezember 1998, wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: vom 11. Dezember 1998, wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen:
« Art. 10 - Öffentliche Behörden und öffentliche oder private « Art. 10 - Öffentliche Behörden und öffentliche oder private
Einrichtungen, die Zugriff auf die Informationen des Nationalregisters Einrichtungen, die Zugriff auf die Informationen des Nationalregisters
oder Mitteilung dieser Informationen erhalten haben, bestimmen oder Mitteilung dieser Informationen erhalten haben, bestimmen
innerhalb oder ausserhalb ihres Personals einen Berater für innerhalb oder ausserhalb ihres Personals einen Berater für
Informationssicherheit und Schutz des Privatlebens, der unter anderen Informationssicherheit und Schutz des Privatlebens, der unter anderen
die in Artikel 17bis des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz die in Artikel 17bis des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz
des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten
erwähnte Funktion eines Datenschutzbeauftragten erfüllt. Die Identität erwähnte Funktion eines Datenschutzbeauftragten erfüllt. Die Identität
des Beraters für Informationssicherheit und Schutz des Privatlebens des Beraters für Informationssicherheit und Schutz des Privatlebens
wird dem in Artikel 15 erwähnten sektoriellen Ausschuss des wird dem in Artikel 15 erwähnten sektoriellen Ausschuss des
Nationalregisters mitgeteilt. Diese Mitteilung ist nicht erforderlich, Nationalregisters mitgeteilt. Diese Mitteilung ist nicht erforderlich,
wenn sie durch oder aufgrund eines anderen Gesetzes, eines anderen wenn sie durch oder aufgrund eines anderen Gesetzes, eines anderen
Dekrets oder einer anderen Ordonnanz von einem anderen sektoriellen Dekrets oder einer anderen Ordonnanz von einem anderen sektoriellen
Ausschuss gemacht werden muss. » Ausschuss gemacht werden muss. »
Art. 9 - Artikel 12 desselben Gesetzes, aufgehoben durch das Gesetz Art. 9 - Artikel 12 desselben Gesetzes, aufgehoben durch das Gesetz
vom 15. Januar 1990, wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: vom 15. Januar 1990, wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen:
« Art. 12 - § 1 - Der Ausschuss für den Schutz des Privatlebens, « Art. 12 - § 1 - Der Ausschuss für den Schutz des Privatlebens,
eingesetzt durch das Gesetz vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des eingesetzt durch das Gesetz vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des
Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten, Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten,
wird mit der Führung eines Registers, in dem alle Ermächtigungen wird mit der Führung eines Registers, in dem alle Ermächtigungen
vermerkt werden, beauftragt. Das Register wird vom Ausschuss für die vermerkt werden, beauftragt. Das Register wird vom Ausschuss für die
Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Öffentlichkeit zugänglich gemacht.
§ 2 - Öffentliche Behörden, öffentliche oder private Einrichtungen und § 2 - Öffentliche Behörden, öffentliche oder private Einrichtungen und
Personen, die Zugriff auf Informationen des Nationalregisters oder Personen, die Zugriff auf Informationen des Nationalregisters oder
Mitteilung dieser Informationen erhalten haben, sind verpflichtet: Mitteilung dieser Informationen erhalten haben, sind verpflichtet:
1. ihre Organe oder Beauftragten, die aufgrund ihrer Befugnisse 1. ihre Organe oder Beauftragten, die aufgrund ihrer Befugnisse
Zugriff auf die Informationen oder Mitteilung dieser Informationen Zugriff auf die Informationen oder Mitteilung dieser Informationen
erhalten haben, namentlich zu bestimmen und sie gemäss Artikel 16 § 2 erhalten haben, namentlich zu bestimmen und sie gemäss Artikel 16 § 2
des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens
hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten zu unterweisen; hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten zu unterweisen;
sie sind verpflichtet, eine Liste dieser Organe oder Beauftragten sie sind verpflichtet, eine Liste dieser Organe oder Beauftragten
aufzustellen, aufzustellen,
2. Personen, die tatsächlich mit der Verarbeitung der Informationen 2. Personen, die tatsächlich mit der Verarbeitung der Informationen
beauftragt sind, eine Erklärung unterzeichnen zu lassen, in der sie beauftragt sind, eine Erklärung unterzeichnen zu lassen, in der sie
sich verpflichten, die Vertraulichkeit der Informationen zu wahren. » sich verpflichten, die Vertraulichkeit der Informationen zu wahren. »
Art. 10 - Artikel 13 Absatz 1 und 2 desselben Gesetzes wird durch Art. 10 - Artikel 13 Absatz 1 und 2 desselben Gesetzes wird durch
folgende Absätze ersetzt: folgende Absätze ersetzt:
« Art. 13 - Wer als Täter, Mittäter oder Komplize gegen die « Art. 13 - Wer als Täter, Mittäter oder Komplize gegen die
Bestimmungen von Artikel 8 § 2 und 12 § 2 des vorliegenden Gesetzes Bestimmungen von Artikel 8 § 2 und 12 § 2 des vorliegenden Gesetzes
verstösst, wird mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu einem verstösst, wird mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu einem
Jahr und einer Geldstrafe von hundert bis zu zweitausend Euro oder mit Jahr und einer Geldstrafe von hundert bis zu zweitausend Euro oder mit
nur einer dieser Strafen bestraft. nur einer dieser Strafen bestraft.
Wer als Täter, Mittäter oder Komplize gegen die Bestimmungen von Wer als Täter, Mittäter oder Komplize gegen die Bestimmungen von
Artikel 11 des vorliegenden Gesetzes verstösst, wird mit einer Artikel 11 des vorliegenden Gesetzes verstösst, wird mit einer
Gefängnisstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren und einer Gefängnisstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren und einer
Geldstrafe von tausend bis zu zwanzigtausend Euro oder mit nur einer Geldstrafe von tausend bis zu zwanzigtausend Euro oder mit nur einer
dieser Strafen bestraft. » dieser Strafen bestraft. »
Art. 11 - Ein Artikel 14 mit folgendem Wortlaut wird in dasselbe Art. 11 - Ein Artikel 14 mit folgendem Wortlaut wird in dasselbe
Gesetz eingefügt: Gesetz eingefügt:
« Art. 14 - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen « Art. 14 - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen
Erlass die Personen, die in Kriegszeiten oder in Zeiten, die gemäss Erlass die Personen, die in Kriegszeiten oder in Zeiten, die gemäss
Artikel 7 des Gesetzes vom 12. Mai 1927 über die militärischen Artikel 7 des Gesetzes vom 12. Mai 1927 über die militärischen
Requirierungen damit gleichgesetzt sind, und während der Besetzung des Requirierungen damit gleichgesetzt sind, und während der Besetzung des
belgischen Staatsgebiets durch den Feind mit der Zerstörung der belgischen Staatsgebiets durch den Feind mit der Zerstörung der
Datenbanken des Nationalregisters beauftragt sind oder den Befehl zur Datenbanken des Nationalregisters beauftragt sind oder den Befehl zur
Zerstörung dieser Datenbanken geben. Der König legt Bedingungen und Zerstörung dieser Datenbanken geben. Der König legt Bedingungen und
Modalitäten für diese Zerstörung fest. » Modalitäten für diese Zerstörung fest. »
Art. 12 - Ein Artikel 15 mit folgendem Wortlaut wird in dasselbe Art. 12 - Ein Artikel 15 mit folgendem Wortlaut wird in dasselbe
Gesetz eingefügt: Gesetz eingefügt:
« Art. 15 - Innerhalb des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens « Art. 15 - Innerhalb des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens
wird ein sektorieller Ausschuss des Nationalregisters, der mit der wird ein sektorieller Ausschuss des Nationalregisters, der mit der
Ausstellung der in den Artikeln 5 und 8 erwähnten Ermächtigungen Ausstellung der in den Artikeln 5 und 8 erwähnten Ermächtigungen
beauftragt ist, eingesetzt. beauftragt ist, eingesetzt.
Dieser sektorielle Ausschuss besteht aus drei Mitgliedern des Dieser sektorielle Ausschuss besteht aus drei Mitgliedern des
Ausschusses, unter denen der Präsident oder ein anderes vom Ausschuss Ausschusses, unter denen der Präsident oder ein anderes vom Ausschuss
in dieser Eigenschaft bestimmtes Mitglied, der/das den Vorsitz des in dieser Eigenschaft bestimmtes Mitglied, der/das den Vorsitz des
Ausschusses führt, und aus drei externen Mitgliedern, die gemäss den Ausschusses führt, und aus drei externen Mitgliedern, die gemäss den
vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass bestimmten vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass bestimmten
Bedingungen und Modalitäten von der Abgeordnetenkammer bestimmt Bedingungen und Modalitäten von der Abgeordnetenkammer bestimmt
werden. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Präsidenten werden. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Präsidenten
ausschlaggebend. ausschlaggebend.
Die Modalitäten für die Arbeitsweise dieses sektoriellen Ausschusses Die Modalitäten für die Arbeitsweise dieses sektoriellen Ausschusses
werden unbeschadet des vorliegenden Gesetzes durch oder aufgrund des werden unbeschadet des vorliegenden Gesetzes durch oder aufgrund des
Gesetzes bestimmt. Sie bekräftigen das Recht des Präsidenten des Gesetzes bestimmt. Sie bekräftigen das Recht des Präsidenten des
sektoriellen Ausschusses, eine dem sektoriellen Ausschuss vorgelegte sektoriellen Ausschusses, eine dem sektoriellen Ausschuss vorgelegte
Akte vor den Ausschuss für den Schutz des Privatlebens zu bringen, Akte vor den Ausschuss für den Schutz des Privatlebens zu bringen,
wobei der Beschluss des sektoriellen Ausschusses gegebenenfalls wobei der Beschluss des sektoriellen Ausschusses gegebenenfalls
revidiert werden kann. » revidiert werden kann. »
Art. 13 - Ein Artikel 16 mit folgendem Wortlaut wird in dasselbe Art. 13 - Ein Artikel 16 mit folgendem Wortlaut wird in dasselbe
Gesetz eingefügt: Gesetz eingefügt:
« Art. 16 - Der in Artikel 15 erwähnte sektorielle Ausschuss des « Art. 16 - Der in Artikel 15 erwähnte sektorielle Ausschuss des
Nationalregisters ist mit folgenden Aufgaben beauftragt: Nationalregisters ist mit folgenden Aufgaben beauftragt:
1. Ermächtigungen, gemäss Artikel 5 Zugriff auf die Informationen des 1. Ermächtigungen, gemäss Artikel 5 Zugriff auf die Informationen des
Nationalregisters oder Mitteilung dieser Informationen zu erhalten, Nationalregisters oder Mitteilung dieser Informationen zu erhalten,
und Ermächtigungen, gemäss Artikel 8 die Erkennungsnummer des und Ermächtigungen, gemäss Artikel 8 die Erkennungsnummer des
Nationalregisters zu benutzen, erteilen, Nationalregisters zu benutzen, erteilen,
2. auf die Einhaltung des vorliegenden Gesetzes und des Gesetzes vom 2. auf die Einhaltung des vorliegenden Gesetzes und des Gesetzes vom
19. Juli 1991 über die Bevölkerungsregister und die Personalausweise 19. Juli 1991 über die Bevölkerungsregister und die Personalausweise
achten, achten,
3. Empfehlungen, die er im Hinblick auf Anwendung und Einhaltung des 3. Empfehlungen, die er im Hinblick auf Anwendung und Einhaltung des
vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungsmassnahmen für nützlich vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungsmassnahmen für nützlich
hält, formulieren, hält, formulieren,
4. zur Lösung von prinzipiellen Problemen oder von Streitfällen in 4. zur Lösung von prinzipiellen Problemen oder von Streitfällen in
Bezug auf die Anwendung des vorliegenden Gesetzes und seiner Bezug auf die Anwendung des vorliegenden Gesetzes und seiner
Ausführungsmassnahmen beitragen, Ausführungsmassnahmen beitragen,
5. eine Stellungnahme über die Bestimmung des Beraters für 5. eine Stellungnahme über die Bestimmung des Beraters für
Informationssicherheit und Schutz des Privatlebens für das Informationssicherheit und Schutz des Privatlebens für das
Nationalregister und für das in Artikel 6bis des Gesetzes vom 19. Juli Nationalregister und für das in Artikel 6bis des Gesetzes vom 19. Juli
1991 über die Bevölkerungsregister und die Personalausweise erwähnte 1991 über die Bevölkerungsregister und die Personalausweise erwähnte
Personalausweisregister abgeben, Personalausweisregister abgeben,
6. auf die Einhaltung aller Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen in 6. auf die Einhaltung aller Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen in
Bezug auf Identitätsdokumente achten, Bezug auf Identitätsdokumente achten,
7. das gesamte Verfahren der Herstellung und Ausstellung der 7. das gesamte Verfahren der Herstellung und Ausstellung der
elektronischen Personalausweise und der qualifizierten elektronischen elektronischen Personalausweise und der qualifizierten elektronischen
Identitäts- und Signaturzertifikate kontrollieren, Identitäts- und Signaturzertifikate kontrollieren,
8. über eine streng abgesicherte Webseite verfügen, auf der 8. über eine streng abgesicherte Webseite verfügen, auf der
Interessehabende die aktiven Root-Zertifikate der Behörde und die Interessehabende die aktiven Root-Zertifikate der Behörde und die
Konformität ihres eigenen qualifizierten Zertifikats und des Konformität ihres eigenen qualifizierten Zertifikats und des
qualifizierten Zertifikats des akkreditierten qualifizierten Zertifikats des akkreditierten
Zertifizierungsdiensteanbieters und des Personalausweisherstellers, Zertifizierungsdiensteanbieters und des Personalausweisherstellers,
-personalisators und -initialisators, wie erwähnt im Gesetz vom 19. -personalisators und -initialisators, wie erwähnt im Gesetz vom 19.
Juli 1991 über die Bevölkerungsregister und die Personalausweise, Juli 1991 über die Bevölkerungsregister und die Personalausweise,
kontrollieren können, kontrollieren können,
9. dem Minister des Innern Vorschläge vorlegen, die er für die 9. dem Minister des Innern Vorschläge vorlegen, die er für die
Datensicherheit und den Schutz des Privatlebens für nützlich hält, Datensicherheit und den Schutz des Privatlebens für nützlich hält,
10. dem Minister des Innern Stellungnahmen über die eventuelle 10. dem Minister des Innern Stellungnahmen über die eventuelle
Herstellung von Sicherheitsdokumenten zu anderen Zwecken abgeben, Herstellung von Sicherheitsdokumenten zu anderen Zwecken abgeben,
11. dem Minister des Innern Stellungnahmen über die Ermächtigung zur 11. dem Minister des Innern Stellungnahmen über die Ermächtigung zur
automatisierten Kontrolle des Personalausweises durch elektronische automatisierten Kontrolle des Personalausweises durch elektronische
oder andere Leseverfahren abgeben, oder andere Leseverfahren abgeben,
12. wenn die in Artikel 5 erwähnten belgischen öffentlichen Behörden 12. wenn die in Artikel 5 erwähnten belgischen öffentlichen Behörden
oder öffentlichen oder privaten Einrichtungen belgischen Rechts, die oder öffentlichen oder privaten Einrichtungen belgischen Rechts, die
eine Aufgabe allgemeinen Interesses erfüllen, bei den Gemeinden eine Aufgabe allgemeinen Interesses erfüllen, bei den Gemeinden
aufgrund eines Gesetzes, eines Dekrets oder einer Ordonnanz andere aufgrund eines Gesetzes, eines Dekrets oder einer Ordonnanz andere
Informationen als die in Artikel 3 erwähnten Informationen beantragen Informationen als die in Artikel 3 erwähnten Informationen beantragen
können, die Gemeinden verpflichten, diese Daten über das können, die Gemeinden verpflichten, diese Daten über das
Nationalregister mitzuteilen; die so mitgeteilten Daten werden nicht Nationalregister mitzuteilen; die so mitgeteilten Daten werden nicht
beim Nationalregister aufbewahrt, beim Nationalregister aufbewahrt,
13. jährlich am ersten Tag der ordentlichen Sitzungsperiode den 13. jährlich am ersten Tag der ordentlichen Sitzungsperiode den
Föderalen Gesetzgebenden Kammern Bericht über die Ausführung dieser Föderalen Gesetzgebenden Kammern Bericht über die Ausführung dieser
Aufgaben während des abgelaufenen Jahres erstatten; dieser Bericht Aufgaben während des abgelaufenen Jahres erstatten; dieser Bericht
wird gedruckt und dem Minister des Innern und den Föderalen wird gedruckt und dem Minister des Innern und den Föderalen
Gesetzgebenden Kammern übermittelt; er kann von allen Gesetzgebenden Kammern übermittelt; er kann von allen
Interessehabenden eingesehen oder erworben werden. Interessehabenden eingesehen oder erworben werden.
In den in den Nummern 1 und 12 erwähnten Fällen richtet der In den in den Nummern 1 und 12 erwähnten Fällen richtet der
sektorielle Ausschuss binnen dreissig Tagen nach seinem Beschluss eine sektorielle Ausschuss binnen dreissig Tagen nach seinem Beschluss eine
Kopie davon an den Minister des Innern und den Minister der Justiz. Kopie davon an den Minister des Innern und den Minister der Justiz.
Der König bestimmt nach Stellungnahme des sektoriellen Ausschusses Der König bestimmt nach Stellungnahme des sektoriellen Ausschusses
durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Fälle, für die keine durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Fälle, für die keine
Ermächtigung erforderlich ist. Ermächtigung erforderlich ist.
KAPITEL III - Abänderungen des Gesetzes vom 19. Juli 1991 über die KAPITEL III - Abänderungen des Gesetzes vom 19. Juli 1991 über die
Bevölkerungsregister und die Personalausweise und zur Abänderung des Bevölkerungsregister und die Personalausweise und zur Abänderung des
Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters
der natürlichen Personen der natürlichen Personen
Art. 14 - Artikel 6 des Gesetzes vom 19. Juli 1991 über die Art. 14 - Artikel 6 des Gesetzes vom 19. Juli 1991 über die
Bevölkerungsregister und die Personalausweise und zur Abänderung des Bevölkerungsregister und die Personalausweise und zur Abänderung des
Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters
der natürlichen Personen, abgeändert durch die Gesetze vom 24. Mai der natürlichen Personen, abgeändert durch die Gesetze vom 24. Mai
1994 und 12. Dezember 1997, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: 1994 und 12. Dezember 1997, wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
« Art. 6 - § 1 - Die Gemeinde stellt Belgiern und Ausländern, deren « Art. 6 - § 1 - Die Gemeinde stellt Belgiern und Ausländern, deren
Niederlassung im Königreich gestattet oder erlaubt ist, einen Niederlassung im Königreich gestattet oder erlaubt ist, einen
Personalausweis aus, der als Bescheinigung über die Eintragung in die Personalausweis aus, der als Bescheinigung über die Eintragung in die
Bevölkerungsregister gilt. Bevölkerungsregister gilt.
Auf der Vorderseite des in Absatz 1 erwähnten Personalausweises in Auf der Vorderseite des in Absatz 1 erwähnten Personalausweises in
dessen oberem Teil werden die Wörter « Belgien » einerseits und « dessen oberem Teil werden die Wörter « Belgien » einerseits und «
Personalausweis », « Aufenthaltskarte für Ausländer » oder « Personalausweis », « Aufenthaltskarte für Ausländer » oder «
Personalausweis für Ausländer » andererseits angebracht, je nachdem, Personalausweis für Ausländer » andererseits angebracht, je nachdem,
ob der Inhaber dieses Nachweises Belgier, Angehöriger eines ob der Inhaber dieses Nachweises Belgier, Angehöriger eines
Mitgliedstaates der Europäischen Union oder des Europäischen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder des Europäischen
Wirtschaftsraums beziehungsweise Angehöriger eines Staates ist, der Wirtschaftsraums beziehungsweise Angehöriger eines Staates ist, der
nicht Mitglied der Europäischen Union oder dieses Raums ist. nicht Mitglied der Europäischen Union oder dieses Raums ist.
Die im vorhergehenden Absatz erwähnten Wörter werden zunächst in der Die im vorhergehenden Absatz erwähnten Wörter werden zunächst in der
Sprache der Gemeinde, die das Dokument ausstellt, beziehungsweise in Sprache der Gemeinde, die das Dokument ausstellt, beziehungsweise in
der Sprache, die der Inhaber unter den Sprachen wählt, deren Gebrauch der Sprache, die der Inhaber unter den Sprachen wählt, deren Gebrauch
in den in den Artikeln 6 bis 8 der am 18. Juli 1966 koordinierten in den in den Artikeln 6 bis 8 der am 18. Juli 1966 koordinierten
Gesetze über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten Gesetze über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten
erwähnten Gemeinden erlaubt ist, dann in den zwei anderen erwähnten Gemeinden erlaubt ist, dann in den zwei anderen
Landessprachen und in Englisch auf dem Personalausweis gedruckt. Landessprachen und in Englisch auf dem Personalausweis gedruckt.
Die Überschriften der Rubriken, unter denen auf dem Personalausweis Die Überschriften der Rubriken, unter denen auf dem Personalausweis
die persönlichen Daten, die dem Inhaber eigen sind, angebracht werden, die persönlichen Daten, die dem Inhaber eigen sind, angebracht werden,
erscheinen gemäss der im vorhergehenden Absatz gemachten erscheinen gemäss der im vorhergehenden Absatz gemachten
Unterscheidung zunächst in der Sprache der Gemeinde, die das Dokument Unterscheidung zunächst in der Sprache der Gemeinde, die das Dokument
ausstellt, beziehungsweise in der Sprache, die der Inhaber wählt, dann ausstellt, beziehungsweise in der Sprache, die der Inhaber wählt, dann
in Englisch. in Englisch.
§ 2 - Auf dem Personalausweis werden neben der Unterschrift des § 2 - Auf dem Personalausweis werden neben der Unterschrift des
Inhabers und derjenigen des Gemeindebeamten, der den Ausweis Inhabers und derjenigen des Gemeindebeamten, der den Ausweis
ausstellt, personenbezogene Daten, die mit blossem Auge sichtbar und ausstellt, personenbezogene Daten, die mit blossem Auge sichtbar und
auf elektronische Weise lesbar sind, vermerkt. auf elektronische Weise lesbar sind, vermerkt.
Die mit blossem Auge sichtbaren und auf elektronische Weise lesbaren Die mit blossem Auge sichtbaren und auf elektronische Weise lesbaren
personenbezogen Daten betreffen: personenbezogen Daten betreffen:
1. Name, 1. Name,
2. die ersten zwei Vornamen, 2. die ersten zwei Vornamen,
3. den ersten Buchstaben des dritten Vornamen, 3. den ersten Buchstaben des dritten Vornamen,
4. Staatsangehörigkeit, 4. Staatsangehörigkeit,
5. Geburtsort und -datum, 5. Geburtsort und -datum,
6. Geschlecht, 6. Geschlecht,
7. Ausstellungsort des Ausweises, 7. Ausstellungsort des Ausweises,
8. Anfangs- und Enddatum der Gültigkeit des Ausweises, 8. Anfangs- und Enddatum der Gültigkeit des Ausweises,
9. Bezeichnung und Nummer des Ausweises, 9. Bezeichnung und Nummer des Ausweises,
10. Bild des Inhabers, 10. Bild des Inhabers,
11. Unterschrift des Inhabers und des Gemeindebeamten, 11. Unterschrift des Inhabers und des Gemeindebeamten,
12. Erkennungsnummer des Nationalregisters, 12. Erkennungsnummer des Nationalregisters,
Die auf elektronische Weise lesbaren personenbezogenen Daten Die auf elektronische Weise lesbaren personenbezogenen Daten
betreffen: betreffen:
1. Identitäts- und Signaturschlüssel, 1. Identitäts- und Signaturschlüssel,
2. Identitäts- und Signaturzertifikate, 2. Identitäts- und Signaturzertifikate,
3. den akkreditierten Zertifizierungsdiensteanbieter, 3. den akkreditierten Zertifizierungsdiensteanbieter,
4. die erforderliche Information zur Authentifizierung des Ausweises 4. die erforderliche Information zur Authentifizierung des Ausweises
und zum Schutz der auf elektronische Weise lesbaren Daten auf dem und zum Schutz der auf elektronische Weise lesbaren Daten auf dem
Ausweis und zur Benutzung der diesbezüglichen qualifizierten Ausweis und zur Benutzung der diesbezüglichen qualifizierten
Zertifikate, Zertifikate,
5. andere durch die Gesetze vorgeschriebenen Vermerke, 5. andere durch die Gesetze vorgeschriebenen Vermerke,
6. Hauptwohnort des Inhabers. 6. Hauptwohnort des Inhabers.
Der Inhaber des Ausweises kann auf die Aktivierung der im Der Inhaber des Ausweises kann auf die Aktivierung der im
vorhergehenden Absatz Nr. 1 bis 3 erwähnten Daten verzichten, wenn er vorhergehenden Absatz Nr. 1 bis 3 erwähnten Daten verzichten, wenn er
dies wünscht. dies wünscht.
§ 3 - Der Inhaber des Ausweises kann jederzeit anhand dieses Ausweises § 3 - Der Inhaber des Ausweises kann jederzeit anhand dieses Ausweises
oder bei der Gemeinde, in der er in den Bevölkerungsregistern oder bei der Gemeinde, in der er in den Bevölkerungsregistern
eingetragen ist, beantragen, die elektronischen Daten, die im Ausweis eingetragen ist, beantragen, die elektronischen Daten, die im Ausweis
gespeichert sind oder anhand dieses Ausweises zugänglich sind, gespeichert sind oder anhand dieses Ausweises zugänglich sind,
einzusehen, und hat das Recht, die Berichtigung seiner einzusehen, und hat das Recht, die Berichtigung seiner
personenbezogenen Daten, die nicht präzise, vollständig und genau auf personenbezogenen Daten, die nicht präzise, vollständig und genau auf
dem Ausweis wiedergegeben sind, zu beantragen. dem Ausweis wiedergegeben sind, zu beantragen.
Der Inhaber des Ausweises hat das Recht, anhand dieses Ausweises oder Der Inhaber des Ausweises hat das Recht, anhand dieses Ausweises oder
bei der Gemeinde, in der er in den Bevölkerungsregistern eingetragen bei der Gemeinde, in der er in den Bevölkerungsregistern eingetragen
ist: ist:
1. die ihn betreffenden Informationen im Bevölkerungsregister oder 1. die ihn betreffenden Informationen im Bevölkerungsregister oder
Nationalregister der natürlichen Personen einzusehen, Nationalregister der natürlichen Personen einzusehen,
2. diese Daten, wenn sie nicht präzise, vollständig und genau 2. diese Daten, wenn sie nicht präzise, vollständig und genau
wiedergegeben sind, berichtigen zu lassen, wiedergegeben sind, berichtigen zu lassen,
3. alle Behörden, Einrichtungen oder Personen, die im Laufe der 3. alle Behörden, Einrichtungen oder Personen, die im Laufe der
letzten sechs Monate seine Daten im Bevölkerungsregister oder im letzten sechs Monate seine Daten im Bevölkerungsregister oder im
Nationalregister der natürlichen Personen eingesehen oder Nationalregister der natürlichen Personen eingesehen oder
fortgeschrieben haben, zur Kenntnis zu nehmen, mit Ausnahme der fortgeschrieben haben, zur Kenntnis zu nehmen, mit Ausnahme der
Verwaltungs- und Gerichtsbehörden, die mit der Ermittlung und Ahndung Verwaltungs- und Gerichtsbehörden, die mit der Ermittlung und Ahndung
von Delikten beauftragt sind. von Delikten beauftragt sind.
Der König bestimmt das Datum des In-Kraft-Tretens des im Der König bestimmt das Datum des In-Kraft-Tretens des im
vorhergehenden Absatz Nr. 3 erwähnten Rechts auf Kenntnisnahme und die vorhergehenden Absatz Nr. 3 erwähnten Rechts auf Kenntnisnahme und die
Regelung, der das Recht auf Einsichtnahme und Berichtigung und die Regelung, der das Recht auf Einsichtnahme und Berichtigung und die
Kenntnisnahme, die in den vorhergehenden Nummern erwähnt sind, Kenntnisnahme, die in den vorhergehenden Nummern erwähnt sind,
unterliegen. unterliegen.
§ 4 - Jede automatisierte Kontrolle des Personalausweises durch § 4 - Jede automatisierte Kontrolle des Personalausweises durch
optische oder andere Leseverfahren muss Gegenstand eines im optische oder andere Leseverfahren muss Gegenstand eines im
Ministerrat beratenen Königlichen Erlasses sein, wobei zuvor die Ministerrat beratenen Königlichen Erlasses sein, wobei zuvor die
Stellungnahme des in Artikel 15 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Stellungnahme des in Artikel 15 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur
Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen
erwähnten sektoriellen Ausschusses eingeholt worden ist. erwähnten sektoriellen Ausschusses eingeholt worden ist.
§ 5 - Die Föderalbehörde stellt der Gemeinde das für den § 5 - Die Föderalbehörde stellt der Gemeinde das für den
elektronischen Personalausweis erforderliche technische Material, elektronischen Personalausweis erforderliche technische Material,
dessen Eigentümer die Gemeinde wird, zur Verfügung. Die Gemeinde ist dessen Eigentümer die Gemeinde wird, zur Verfügung. Die Gemeinde ist
für Lagerung und Wartung dieses Materials verantwortlich. für Lagerung und Wartung dieses Materials verantwortlich.
Der König kann eine Entschädigung für die Einfügung des Identitäts- Der König kann eine Entschädigung für die Einfügung des Identitäts-
und Signaturzertifikats in den Personalausweis festlegen. Die Kosten und Signaturzertifikats in den Personalausweis festlegen. Die Kosten
des ursprünglichen Identitäts- und Signaturzertifikats können ganz des ursprünglichen Identitäts- und Signaturzertifikats können ganz
oder teilweise von der Föderalbehörde übernommen werden. oder teilweise von der Föderalbehörde übernommen werden.
Der akkreditierte Zertifizierungsdiensteanbieter ist ermächtigt, Der akkreditierte Zertifizierungsdiensteanbieter ist ermächtigt,
ausschliesslich für die im Rahmen des vorliegenden Gesetzes zu ausschliesslich für die im Rahmen des vorliegenden Gesetzes zu
erfüllenden Aufgaben auf die in Artikel 3 Absatz 1 Nr. 1 und 5 des erfüllenden Aufgaben auf die in Artikel 3 Absatz 1 Nr. 1 und 5 des
Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters
der natürlichen Personen erwähnten Informationen zuzugreifen. In der natürlichen Personen erwähnten Informationen zuzugreifen. In
diesem Rahmen hat er ebenfalls das Recht, die Erkennungsnummer des diesem Rahmen hat er ebenfalls das Recht, die Erkennungsnummer des
Nationalregisters zu benutzen. Nationalregisters zu benutzen.
§ 6 - Der Personalausweis ist ab Ausstellungsdatum höchstens fünf § 6 - Der Personalausweis ist ab Ausstellungsdatum höchstens fünf
Jahre gültig. Jahre gültig.
§ 7 - Nach Stellungnahme des durch das Gesetz vom 8. Dezember 1992 § 7 - Nach Stellungnahme des durch das Gesetz vom 8. Dezember 1992
über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung
personenbezogener Daten eingesetzten Ausschusses für den Schutz des personenbezogener Daten eingesetzten Ausschusses für den Schutz des
Privatlebens bestimmt der König Form und Modalitäten der Herstellung, Privatlebens bestimmt der König Form und Modalitäten der Herstellung,
Ausstellung und Verwendung des Personalausweises. Ausstellung und Verwendung des Personalausweises.
Er legt das Alter fest, ab dem es Pflicht ist, den Personalausweis zu Er legt das Alter fest, ab dem es Pflicht ist, den Personalausweis zu
besitzen und mitzuführen, und den Höchstbetrag, der bei Aushändigung besitzen und mitzuführen, und den Höchstbetrag, der bei Aushändigung
des Ausweises zu Lasten des Inhabers erhoben werden darf. Er bestimmt des Ausweises zu Lasten des Inhabers erhoben werden darf. Er bestimmt
ebenfalls die öffentlichen Behörden und Amtsträger, auf deren ebenfalls die öffentlichen Behörden und Amtsträger, auf deren
Verlangen der Personalausweis vorzuzeigen ist. Verlangen der Personalausweis vorzuzeigen ist.
Das qualifizierte Signaturzertifikat wird auf dem Personalausweis von Das qualifizierte Signaturzertifikat wird auf dem Personalausweis von
Personen, die gemäss den geltenden Rechtsvorschriften handlungsunfähig Personen, die gemäss den geltenden Rechtsvorschriften handlungsunfähig
sind, nicht aktiviert. sind, nicht aktiviert.
§ 8 - Kosten für die Herstellung der Personalausweise werden durch § 8 - Kosten für die Herstellung der Personalausweise werden durch
Vermittlung des Ministers des Innern eingezogen durch Abhebungen von Vermittlung des Ministers des Innern eingezogen durch Abhebungen von
Amts wegen vom Konto, das auf den Namen der Gemeinden bei einem Amts wegen vom Konto, das auf den Namen der Gemeinden bei einem
Kreditinstitut, das je nach Fall die Bestimmungen der Artikel 7, 65 Kreditinstitut, das je nach Fall die Bestimmungen der Artikel 7, 65
oder 66 des Gesetzes vom 22. März 1993 über den Status und die oder 66 des Gesetzes vom 22. März 1993 über den Status und die
Kontrolle der Kreditinstitute erfüllt, eröffnet ist. Kontrolle der Kreditinstitute erfüllt, eröffnet ist.
§ 9 - Der König kann nach Stellungnahme des in Artikel 15 des Gesetzes § 9 - Der König kann nach Stellungnahme des in Artikel 15 des Gesetzes
vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der
natürlichen Personen erwähnten sektoriellen Ausschusses des natürlichen Personen erwähnten sektoriellen Ausschusses des
Nationalregisters den Anwendungsbereich der Bestimmungen der Nationalregisters den Anwendungsbereich der Bestimmungen der
Paragraphen 1 bis 8 auf die Aufenthaltsscheine erweitern, die Paragraphen 1 bis 8 auf die Aufenthaltsscheine erweitern, die
Ausländern ausgestellt werden, deren Aufenthalt im Königreich Ausländern ausgestellt werden, deren Aufenthalt im Königreich
gestattet oder erlaubt ist. » gestattet oder erlaubt ist. »
Art. 15 - Ein Artikel 6bis mit folgendem Wortlaut wird in dasselbe Art. 15 - Ein Artikel 6bis mit folgendem Wortlaut wird in dasselbe
Gesetz eingefügt: Gesetz eingefügt:
« Art. 6bis - § 1 - Beim Nationalregister der natürlichen Personen, « Art. 6bis - § 1 - Beim Nationalregister der natürlichen Personen,
das beim Föderalen Öffentlichen Dienst Inneres eingesetzt wurde, wird das beim Föderalen Öffentlichen Dienst Inneres eingesetzt wurde, wird
eine zentrale Personalausweisdatei geführt. Diese Datei trägt den eine zentrale Personalausweisdatei geführt. Diese Datei trägt den
Namen « Register der Personalausweise » und umfasst folgende Angaben: Namen « Register der Personalausweise » und umfasst folgende Angaben:
1. für jeden Inhaber: Erkennungsnummer des Nationalregisters der 1. für jeden Inhaber: Erkennungsnummer des Nationalregisters der
natürlichen Personen, für die Ausstellung des Personalausweises natürlichen Personen, für die Ausstellung des Personalausweises
beantragte Sprache und laufende Nummer des Ausweises, beantragte Sprache und laufende Nummer des Ausweises,
2. für jeden ausgestellten Personalausweis: 2. für jeden ausgestellten Personalausweis:
a) Antragsdatum mit Ausstellungsdatum des Grunddokuments, a) Antragsdatum mit Ausstellungsdatum des Grunddokuments,
Ausstellungsdatum des Ausweises, Ablaufdatum des Ausweises und Ausstellungsdatum des Ausweises, Ablaufdatum des Ausweises und
gegebenenfalls Vernichtungsdatum, gegebenenfalls Vernichtungsdatum,
b) Ausstellungsdatum und Ausstellungsgemeinde, b) Ausstellungsdatum und Ausstellungsgemeinde,
c) laufende Nummer des Ausweises, c) laufende Nummer des Ausweises,
d) Sequenznummer (erster, zweiter, dritter Ausweis usw.) d) Sequenznummer (erster, zweiter, dritter Ausweis usw.)
e) Information, aus der hervorgeht, dass der Ausweis gültig, e) Information, aus der hervorgeht, dass der Ausweis gültig,
abgelaufen oder vernichtet ist und in diesem Fall den Grund dafür, abgelaufen oder vernichtet ist und in diesem Fall den Grund dafür,
f) Art des Personalausweises, f) Art des Personalausweises,
g) Angabe des Vorhandenseins oder Nichtvorhandenseins der Funktion « g) Angabe des Vorhandenseins oder Nichtvorhandenseins der Funktion «
Elektronische Signatur », Elektronische Signatur »,
h) Datum der letzten Fortschreibung, h) Datum der letzten Fortschreibung,
i) Datum der letzten Fortschreibung in Bezug auf den Hauptwohnort. i) Datum der letzten Fortschreibung in Bezug auf den Hauptwohnort.
§ 2 - Die Gemeinden über das Nationalregister einerseits und das mit § 2 - Die Gemeinden über das Nationalregister einerseits und das mit
der Herstellung der Personalausweise beauftragte Unternehmen und der der Herstellung der Personalausweise beauftragte Unternehmen und der
akkreditierte Zertifizierungsdiensteanbieter andererseits übermitteln akkreditierte Zertifizierungsdiensteanbieter andererseits übermitteln
dem Föderalen Öffentlichen Dienst Inneres - Generaldirektion dem Föderalen Öffentlichen Dienst Inneres - Generaldirektion
Institutionen und Bevölkerung - die für die Fortschreibung der in § 1 Institutionen und Bevölkerung - die für die Fortschreibung der in § 1
erwähnten Datei erforderlichen Informationen. erwähnten Datei erforderlichen Informationen.
§ 3 - Der König bestimmt nach Stellungnahme des durch das Gesetz vom § 3 - Der König bestimmt nach Stellungnahme des durch das Gesetz vom
8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der
Verarbeitung personenbezogener Daten eingesetzten Ausschusses für den Verarbeitung personenbezogener Daten eingesetzten Ausschusses für den
Schutz des Privatlebens durch einen im Ministerrat beratenen Erlass Schutz des Privatlebens durch einen im Ministerrat beratenen Erlass
die Personen, die auf diese Datei zugreifen können. » die Personen, die auf diese Datei zugreifen können. »
Art. 16 - Ein Artikel 6ter mit folgendem Wortlaut wird in dasselbe Art. 16 - Ein Artikel 6ter mit folgendem Wortlaut wird in dasselbe
Gesetz eingefügt: Gesetz eingefügt:
« Art. 6ter - Verlust, Diebstahl oder Vernichtung des elektronischen « Art. 6ter - Verlust, Diebstahl oder Vernichtung des elektronischen
Personalausweises während der Öffnungszeiten werden vom Inhaber bei Personalausweises während der Öffnungszeiten werden vom Inhaber bei
der Gemeindeverwaltung gemeldet. Die Gemeindeverwaltung stellt eine der Gemeindeverwaltung gemeldet. Die Gemeindeverwaltung stellt eine
Bescheinigung über die Meldung des Verlustes, des Diebstahls oder der Bescheinigung über die Meldung des Verlustes, des Diebstahls oder der
Vernichtung des Personalausweises aus. Bei Diebstahl kann der Inhaber Vernichtung des Personalausweises aus. Bei Diebstahl kann der Inhaber
darüber hinaus Anzeige bei der Polizei erstatten. Die Gemeinde darüber hinaus Anzeige bei der Polizei erstatten. Die Gemeinde
beauftragt den Zertifizierungsdiensteanbieter über das beauftragt den Zertifizierungsdiensteanbieter über das
Nationalregister, die elektronische Funktion des Personalausweises Nationalregister, die elektronische Funktion des Personalausweises
auszusetzen oder zu annullieren. auszusetzen oder zu annullieren.
Verlust, Diebstahl oder Vernichtung des elektronischen Verlust, Diebstahl oder Vernichtung des elektronischen
Personalausweises ausserhalb der Öffnungszeiten werden vom Inhaber Personalausweises ausserhalb der Öffnungszeiten werden vom Inhaber
beim Helpdesk des Nationalregisters der natürlichen Personen gemeldet. beim Helpdesk des Nationalregisters der natürlichen Personen gemeldet.
Nach dieser Meldung kann der Inhaber bei der Gemeindeverwaltung eine Nach dieser Meldung kann der Inhaber bei der Gemeindeverwaltung eine
Bescheinigung über die Meldung des Verlustes, des Diebstahls oder der Bescheinigung über die Meldung des Verlustes, des Diebstahls oder der
Vernichtung des Personalausweises erhalten. Bei Diebstahl kann der Vernichtung des Personalausweises erhalten. Bei Diebstahl kann der
Inhaber darüber hinaus Anzeige bei der Polizei erstatten. Das Helpdesk Inhaber darüber hinaus Anzeige bei der Polizei erstatten. Das Helpdesk
setzt die elektronische Funktion des Personalausweises aus oder setzt die elektronische Funktion des Personalausweises aus oder
annulliert sie. Das Helpdesk ist rund um die Uhr besetzt. annulliert sie. Das Helpdesk ist rund um die Uhr besetzt.
Mit der Aussetzung wird die elektronische Funktion des Mit der Aussetzung wird die elektronische Funktion des
Personalausweises zeitweilig ausser Gebrauch gesetzt. Mit der Personalausweises zeitweilig ausser Gebrauch gesetzt. Mit der
Annullierung wird die elektronische Funktion des Personalausweises Annullierung wird die elektronische Funktion des Personalausweises
endgültig ausser Gebrauch gesetzt. endgültig ausser Gebrauch gesetzt.
Der König legt eine ausführliche Regelung in Bezug auf den Betrieb des Der König legt eine ausführliche Regelung in Bezug auf den Betrieb des
Helpdesks und die Aussetzung oder Annullierung des verlorenen, Helpdesks und die Aussetzung oder Annullierung des verlorenen,
gestohlenen oder vernichteten Personalausweises fest. » gestohlenen oder vernichteten Personalausweises fest. »
Art. 17 - Ein Artikel 6quater mit folgendem Wortlaut wird in dasselbe Art. 17 - Ein Artikel 6quater mit folgendem Wortlaut wird in dasselbe
Gesetz eingefügt: Gesetz eingefügt:
« Art. 6quater - Personen, die bei der Ausübung ihres Amtes an der « Art. 6quater - Personen, die bei der Ausübung ihres Amtes an der
Sammlung, Verarbeitung oder Übermittlung der Informationen beteiligt Sammlung, Verarbeitung oder Übermittlung der Informationen beteiligt
sind, sind an das Berufsgeheimnis gebunden. Sie haben darüber hinaus sind, sind an das Berufsgeheimnis gebunden. Sie haben darüber hinaus
alles Erforderliche zu tun, um die Informationen fortzuschreiben, alles Erforderliche zu tun, um die Informationen fortzuschreiben,
fehlerhafte Informationen zu berichtigen und überholte oder durch fehlerhafte Informationen zu berichtigen und überholte oder durch
ungesetzliche beziehungsweise betrügerische Mittel erhaltene ungesetzliche beziehungsweise betrügerische Mittel erhaltene
Informationen zu löschen. Informationen zu löschen.
Sie müssen alle notwendigen Vorsichtsmassnahmen zur Sicherung der Sie müssen alle notwendigen Vorsichtsmassnahmen zur Sicherung der
registrierten Informationen treffen und insbesondere deren registrierten Informationen treffen und insbesondere deren
Entstellung, Beschädigung oder Mitteilung an Personen, die nicht zu Entstellung, Beschädigung oder Mitteilung an Personen, die nicht zu
deren Kenntnisnahme ermächtigt worden sind, verhindern. deren Kenntnisnahme ermächtigt worden sind, verhindern.
Sie müssen sich vergewissern, dass die Programme für die automatische Sie müssen sich vergewissern, dass die Programme für die automatische
Datenverarbeitung auch dazu geeignet sind und deren Anwendung Datenverarbeitung auch dazu geeignet sind und deren Anwendung
rechtmässig erfolgt. rechtmässig erfolgt.
Sie müssen auf die Rechtmässigkeit der Informationsübermittlung Sie müssen auf die Rechtmässigkeit der Informationsübermittlung
achten. » achten. »
Art. 18 - Ein Artikel 6quinquies mit folgendem Wortlaut wird in Art. 18 - Ein Artikel 6quinquies mit folgendem Wortlaut wird in
dasselbe Gesetz eingefügt: dasselbe Gesetz eingefügt:
« Art. 6quinquies - Der König kann Normen und funktionelle und « Art. 6quinquies - Der König kann Normen und funktionelle und
technische Spezifikationen bestimmen, denen Apparate und Anwendungen, technische Spezifikationen bestimmen, denen Apparate und Anwendungen,
die es ermöglichen, auf dem Personalausweis auf elektronische Weise die es ermöglichen, auf dem Personalausweis auf elektronische Weise
gespeicherte Daten zu lesen und fortzuschreiben, entsprechen müssen. gespeicherte Daten zu lesen und fortzuschreiben, entsprechen müssen.
Er kann ebenfalls Werbung, Verkauf, Ankauf, Vermietung, Besitz und Er kann ebenfalls Werbung, Verkauf, Ankauf, Vermietung, Besitz und
Abtretung dieser Apparate und Anwendungen regeln. » Abtretung dieser Apparate und Anwendungen regeln. »
KAPITEL IV - Übergangs- und Schlussbestimmungen KAPITEL IV - Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 19 - § 1 - Die Königlichen Erlasse zur Ausführung von Artikel 6 Art. 19 - § 1 - Die Königlichen Erlasse zur Ausführung von Artikel 6
des Gesetzes vom 19. Juli 1991 über die Bevölkerungsregister und die des Gesetzes vom 19. Juli 1991 über die Bevölkerungsregister und die
Personalausweise und zur Abänderung des Gesetzes vom 8. August 1983 Personalausweise und zur Abänderung des Gesetzes vom 8. August 1983
zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen
bleiben bis zur vollständigen Erneuerung der Personalausweise in bleiben bis zur vollständigen Erneuerung der Personalausweise in
Kraft. Kraft.
Der Minister des Innern bestimmt durch einen im Belgischen Staatsblatt Der Minister des Innern bestimmt durch einen im Belgischen Staatsblatt
veröffentlichten Erlass das Datum, an dem diese Erneuerung vollständig veröffentlichten Erlass das Datum, an dem diese Erneuerung vollständig
ist. ist.
Der König trifft die erforderlichen Übergangsmassnahmen für den Der König trifft die erforderlichen Übergangsmassnahmen für den
Zeitraum der Erneuerung der Personalausweise, insbesondere bei Zeitraum der Erneuerung der Personalausweise, insbesondere bei
Wohnsitzwechsel. Wohnsitzwechsel.
Der Beschluss, den elektronischen Personalausweis auf verallgemeinerte Der Beschluss, den elektronischen Personalausweis auf verallgemeinerte
Weise einzuführen, wird nach Beurteilung seitens des Ministerrats und Weise einzuführen, wird nach Beurteilung seitens des Ministerrats und
der zuständigen Kammerkommission durch einen im Ministerrat beratenen der zuständigen Kammerkommission durch einen im Ministerrat beratenen
Königlichen Erlass gefasst. Königlichen Erlass gefasst.
§ 2 - Die Königlichen Erlasse zur Ermächtigung in Anwendung der § 2 - Die Königlichen Erlasse zur Ermächtigung in Anwendung der
Artikel 5, 6, 8 und 9 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation Artikel 5, 6, 8 und 9 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation
eines Nationalregisters der natürlichen Personen, auf das eines Nationalregisters der natürlichen Personen, auf das
Nationalregister zuzugreifen, Informationen mitzuteilen und die Nationalregister zuzugreifen, Informationen mitzuteilen und die
Erkennungsnummer des Nationalregisters zu benutzen, bleiben nach Erkennungsnummer des Nationalregisters zu benutzen, bleiben nach
In-Kraft-Treten des vorliegenden Gesetzes in Kraft. In-Kraft-Treten des vorliegenden Gesetzes in Kraft.
§ 3 - Neue Anträge und laufende Verfahren in Bezug auf den Zugriff auf § 3 - Neue Anträge und laufende Verfahren in Bezug auf den Zugriff auf
das Nationalregister und die Benutzung der Erkennungsnummer des das Nationalregister und die Benutzung der Erkennungsnummer des
Nationalregisters werden von dem in Artikel 15 des oben erwähnten Nationalregisters werden von dem in Artikel 15 des oben erwähnten
Gesetzes vom 8. August 1983 erwähnten sektoriellen Ausschuss Gesetzes vom 8. August 1983 erwähnten sektoriellen Ausschuss
bearbeitet, sobald die Mitglieder des sektoriellen Ausschusses bearbeitet, sobald die Mitglieder des sektoriellen Ausschusses
bestimmt worden sind. Der sektorielle Ausschuss richtet innerhalb bestimmt worden sind. Der sektorielle Ausschuss richtet innerhalb
dreissig Tagen nach seinem Beschluss eine Kopie davon an den Minister dreissig Tagen nach seinem Beschluss eine Kopie davon an den Minister
des Innern und den Minister der Justiz. des Innern und den Minister der Justiz.
Der König bestimmt nach Stellungnahme des sektoriellen Ausschusses Der König bestimmt nach Stellungnahme des sektoriellen Ausschusses
durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Fälle, für die keine durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Fälle, für die keine
Ermächtigung erforderlich ist. Ermächtigung erforderlich ist.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 25. März 2003 Gegeben zu Brüssel, den 25. März 2003
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Vizepremierminister und Minister des Haushalts Der Vizepremierminister und Minister des Haushalts
J. VANDE LANOTTE J. VANDE LANOTTE
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
Der Minister des Öffentlichen Dienstes und der Modernisierung der Der Minister des Öffentlichen Dienstes und der Modernisierung der
Öffentlichen Verwaltungen Öffentlichen Verwaltungen
L. VAN DEN BOSSCHE L. VAN DEN BOSSCHE
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
M. VERWILGHEN M. VERWILGHEN
Der Minister der Wirtschaft und der Wissenschaftlichen Forschung Der Minister der Wirtschaft und der Wissenschaftlichen Forschung
Ch. PICQUE Ch. PICQUE
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
M. VERWILGHEN M. VERWILGHEN
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 8 september 2003. Vu pour être annexé à Notre arrêté du 8 septembre 2003.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
P. DEWAEL P. DEWAEL
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