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Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 25 maart 2003 tot wijziging van de wet van 8 augustus 1983 tot regeling van een Rijksregister van de natuurlijke personen en van de wet van 19 juli 1991 betreffende de bevolkingsregisters en de identiteitskaarten en tot wijziging van de wet van 8 augustus 1983 tot regeling van een Rijksregister van de natuurlijke personen | Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 25 mars 2003 modifiant la loi du 8 août 1983 organisant un Registre national des personnes physiques et la loi du 19 juillet 1991 relative aux registres de la population et aux cartes d'identité et modifiant la loi du 8 août 1983 organisant un Registre national des personnes physiques |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
8 SEPTEMBER 2003. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de | 8 SEPTEMBRE 2003. - Arrêté royal établissant la traduction officielle |
officiële Duitse vertaling van de wet van 25 maart 2003 tot wijziging | en langue allemande de la loi du 25 mars 2003 modifiant la loi du 8 |
van de wet van 8 augustus 1983 tot regeling van een Rijksregister van | août 1983 organisant un Registre national des personnes physiques et |
de natuurlijke personen en van de wet van 19 juli 1991 betreffende de | la loi du 19 juillet 1991 relative aux registres de la population et |
bevolkingsregisters en de identiteitskaarten en tot wijziging van de | |
wet van 8 augustus 1983 tot regeling van een Rijksregister van de | aux cartes d'identité et modifiant la loi du 8 août 1983 organisant un |
natuurlijke personen | Registre national des personnes physiques |
ALBERT II, Koning der Belgen, | ALBERT II, Roi des Belges, |
Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. | A tous, présents et à venir, Salut. |
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen | Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la |
voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, | Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, |
en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; | remplacé par la loi du 18 juillet 1990; |
Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van de wet van 25 | Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de la loi du |
maart 2003 tot wijziging van de wet van 8 augustus 1983 tot regeling | 25 mars 2003 modifiant la loi du 8 août 1983 organisant un Registre |
van een Rijksregister van de natuurlijke personen en van de wet van 19 | national des personnes physiques et la loi du 19 juillet 1991 relative |
juli 1991 betreffende de bevolkingsregisters en de identiteitskaarten | aux registres de la population et aux cartes d'identité et modifiant |
en tot wijziging van de wet van 8 augustus 1983 tot regeling van een | la loi du 8 août 1983 organisant un Registre national des personnes |
Rijksregister van de natuurlijke personen, opgemaakt door de Centrale | physiques, établi par le Service central de traduction allemande du |
dienst voor Duitse vertaling van het | |
Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; | Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy; |
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, | Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, |
Hebben Wij besloten en besluiten Wij : | Nous avons arrêté et arrêtons : |
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
vertaling van de wet van 25 maart 2003 tot wijziging van de wet van 8 | officielle en langue allemande de la loi du 25 mars 2003 modifiant la |
augustus 1983 tot regeling van een Rijksregister van de natuurlijke | loi du 8 août 1983 organisant un Registre national des personnes |
personen en van de wet van 19 juli 1991 betreffende de | physiques et la loi du 19 juillet 1991 relative aux registres de la |
bevolkingsregisters en de identiteitskaarten en tot wijziging van de | |
wet van 8 augustus 1983 tot regeling van een Rijksregister van de | population et aux cartes d'identité et modifiant la loi du 8 août 1983 |
natuurlijke personen. | organisant un Registre national des personnes physiques. |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
uitvoering van dit besluit. | présent arrêté. |
Gegeven te Brussel, 8 september 2003. | Donné à Bruxelles, le 8 septembre 2003. |
ALBERT | ALBERT |
Van Koningswege : | Par le Roi : |
De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
Annexe - Bijlage | Annexe - Bijlage |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES |
25. MÄRZ 2003 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 8. August 1983 | 25. MÄRZ 2003 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 8. August 1983 |
zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen und | zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen und |
des Gesetzes vom 19. Juli 1991 über die Bevölkerungsregister und die | des Gesetzes vom 19. Juli 1991 über die Bevölkerungsregister und die |
Personalausweise und zur Abänderung des Gesetzes vom 8. August 1983 | Personalausweise und zur Abänderung des Gesetzes vom 8. August 1983 |
zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen | zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung | KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
KAPITEL II - Abänderungen des Gesetzes vom 8. August 1983 | KAPITEL II - Abänderungen des Gesetzes vom 8. August 1983 |
zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen | zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen |
Art. 2 - In Artikel 1 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation | Art. 2 - In Artikel 1 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation |
eines Nationalregisters der natürlichen Personen, dessen jetziger | eines Nationalregisters der natürlichen Personen, dessen jetziger |
Wortlaut den Paragraphen 1 bilden wird, wird ein Paragraph 2 mit | Wortlaut den Paragraphen 1 bilden wird, wird ein Paragraph 2 mit |
folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
« § 2 - Das Nationalregister stellt den in Artikel 5 erwähnten | « § 2 - Das Nationalregister stellt den in Artikel 5 erwähnten |
Behörden, Einrichtungen und Personen eine nationale Datei zur | Behörden, Einrichtungen und Personen eine nationale Datei zur |
Verfügung, mit der: | Verfügung, mit der: |
a) der Informationsaustausch zwischen Verwaltungen vereinfacht wird, | a) der Informationsaustausch zwischen Verwaltungen vereinfacht wird, |
b) die Dateien des öffentlichen Sektors in Bezug auf die allgemeinen | b) die Dateien des öffentlichen Sektors in Bezug auf die allgemeinen |
Informationen über die Bürger automatisch fortgeschrieben werden, | Informationen über die Bürger automatisch fortgeschrieben werden, |
insofern das Gesetz, das Dekret oder die Ordonnanz es erlaubt, | insofern das Gesetz, das Dekret oder die Ordonnanz es erlaubt, |
c) die kommunale Verwaltung der Bevölkerungsregister rationalisiert | c) die kommunale Verwaltung der Bevölkerungsregister rationalisiert |
wird, | wird, |
d) bestimmte administrative Formalitäten, die von den Bürgern verlangt | d) bestimmte administrative Formalitäten, die von den Bürgern verlangt |
werden, vereinfacht werden. » | werden, vereinfacht werden. » |
Art. 3 - Artikel 3 Absatz 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch das | Art. 3 - Artikel 3 Absatz 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch das |
Gesetz vom 24. Mai 1994, wird wie folgt ergänzt: | Gesetz vom 24. Mai 1994, wird wie folgt ergänzt: |
« 12. gegebenenfalls Bestehen des Identitäts- und Signaturzertifikats | « 12. gegebenenfalls Bestehen des Identitäts- und Signaturzertifikats |
im Sinne des Gesetzes vom 9. Juli 2001 zur Festlegung bestimmter | im Sinne des Gesetzes vom 9. Juli 2001 zur Festlegung bestimmter |
Regeln in Bezug auf rechtliche Rahmenbedingungen für elektronische | Regeln in Bezug auf rechtliche Rahmenbedingungen für elektronische |
Signaturen und Zertifizierungsdienste, | Signaturen und Zertifizierungsdienste, |
13. gesetzliches Zusammenwohnen. » | 13. gesetzliches Zusammenwohnen. » |
Art. 4 - Artikel 5 Absatz 1 und 2 desselben Gesetzes, abgeändert durch | Art. 4 - Artikel 5 Absatz 1 und 2 desselben Gesetzes, abgeändert durch |
die Gesetze vom 15. Januar 1990, 19. Juli 1991, 8. Dezember 1992, 30. | die Gesetze vom 15. Januar 1990, 19. Juli 1991, 8. Dezember 1992, 30. |
März 1995 und 31. Mai 2001, wird durch folgende Absätze ersetzt: | März 1995 und 31. Mai 2001, wird durch folgende Absätze ersetzt: |
« Die Ermächtigung, auf die in Artikel 3 Absätze 1 und 2 erwähnten | « Die Ermächtigung, auf die in Artikel 3 Absätze 1 und 2 erwähnten |
Informationen zuzugreifen oder Mitteilung davon zu erhalten, wird von | Informationen zuzugreifen oder Mitteilung davon zu erhalten, wird von |
dem durch Artikel 15 eingesetzten sektoriellen Ausschuss des | dem durch Artikel 15 eingesetzten sektoriellen Ausschuss des |
Nationalregisters erteilt: | Nationalregisters erteilt: |
1. an belgische öffentliche Behörden für Informationen, die sie | 1. an belgische öffentliche Behörden für Informationen, die sie |
aufgrund eines Gesetzes, eines Dekrets oder einer Ordonnanz zu kennen | aufgrund eines Gesetzes, eines Dekrets oder einer Ordonnanz zu kennen |
befugt sind, | befugt sind, |
2. an öffentliche oder private Einrichtungen belgischen Rechts für | 2. an öffentliche oder private Einrichtungen belgischen Rechts für |
Informationen, die für die Erfüllung von Aufgaben allgemeinen | Informationen, die für die Erfüllung von Aufgaben allgemeinen |
Interesses, die ihnen durch oder aufgrund eines Gesetzes, eines | Interesses, die ihnen durch oder aufgrund eines Gesetzes, eines |
Dekrets oder einer Ordonnanz anvertraut werden, oder von Aufgaben, die | Dekrets oder einer Ordonnanz anvertraut werden, oder von Aufgaben, die |
von dem oben erwähnten sektoriellen Ausschuss ausdrücklich als solche | von dem oben erwähnten sektoriellen Ausschuss ausdrücklich als solche |
anerkannt werden, erforderlich sind, | anerkannt werden, erforderlich sind, |
3. an natürliche oder juristische Personen, die als Subunternehmer der | 3. an natürliche oder juristische Personen, die als Subunternehmer der |
in Nr. 1 und 2 erwähnten belgischen öffentlichen Behörden | in Nr. 1 und 2 erwähnten belgischen öffentlichen Behörden |
beziehungsweise öffentlichen oder privaten Einrichtungen belgischen | beziehungsweise öffentlichen oder privaten Einrichtungen belgischen |
Rechts handeln; die eventuelle Weitervergabe erfolgt auf Betreiben, | Rechts handeln; die eventuelle Weitervergabe erfolgt auf Betreiben, |
unter der Kontrolle und unter der Verantwortung dieser Behörden und | unter der Kontrolle und unter der Verantwortung dieser Behörden und |
Einrichtungen; diese Subunternehmer müssen sich ausdrücklich | Einrichtungen; diese Subunternehmer müssen sich ausdrücklich |
verpflichten, die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und des | verpflichten, die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und des |
Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens | Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens |
hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten einzuhalten, und | hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten einzuhalten, und |
treffen zu diesem Zweck die erforderlichen Massnahmen; sie teilen | treffen zu diesem Zweck die erforderlichen Massnahmen; sie teilen |
diese Massnahmen den Personen, für die sie als Subunternehmer | diese Massnahmen den Personen, für die sie als Subunternehmer |
auftreten, mit, | auftreten, mit, |
4. an Notare und Gerichtsvollzieher für Informationen, die sie | 4. an Notare und Gerichtsvollzieher für Informationen, die sie |
aufgrund eines Gesetzes, eines Dekrets oder einer Ordonnanz zu kennen | aufgrund eines Gesetzes, eines Dekrets oder einer Ordonnanz zu kennen |
befugt sind, | befugt sind, |
5. an die Apothekerkammer, damit ihren Mitgliedern der Hauptwohnort | 5. an die Apothekerkammer, damit ihren Mitgliedern der Hauptwohnort |
eines Kunden mitgeteilt werden kann, dem ein gesundheitsgefährdendes | eines Kunden mitgeteilt werden kann, dem ein gesundheitsgefährdendes |
Arzneimittel abgegeben worden ist, | Arzneimittel abgegeben worden ist, |
6. an die Kammer der französischsprachigen und deutschsprachigen | 6. an die Kammer der französischsprachigen und deutschsprachigen |
Rechtsanwaltschaften und die Kammer der flämischen | Rechtsanwaltschaften und die Kammer der flämischen |
Rechtsanwaltschaften, nur damit Anwälten Informationen mitgeteilt | Rechtsanwaltschaften, nur damit Anwälten Informationen mitgeteilt |
werden können, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben als Hilfsorgane | werden können, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben als Hilfsorgane |
der Justiz benötigen. | der Justiz benötigen. |
Der sektorielle Ausschuss beurteilt, ob die Zwecke, für die der | Der sektorielle Ausschuss beurteilt, ob die Zwecke, für die der |
Zugriff auf die Daten des Nationalregisters der natürlichen Personen | Zugriff auf die Daten des Nationalregisters der natürlichen Personen |
oder die Mitteilung dieser Daten beantragt worden ist, genau bestimmt, | oder die Mitteilung dieser Daten beantragt worden ist, genau bestimmt, |
deutlich und rechtmässig sind und gegebenenfalls ob die beantragten | deutlich und rechtmässig sind und gegebenenfalls ob die beantragten |
Daten des Nationalregisters im Verhältnis zu diesen Zwecken | Daten des Nationalregisters im Verhältnis zu diesen Zwecken |
angemessen, sachdienlich und nicht übertrieben sind. | angemessen, sachdienlich und nicht übertrieben sind. |
Der sektorielle Ausschuss überprüft, ob der Zugriff oder die | Der sektorielle Ausschuss überprüft, ob der Zugriff oder die |
Mitteilung in Übereinstimmung mit dem vorliegenden Gesetz, dem Gesetz | Mitteilung in Übereinstimmung mit dem vorliegenden Gesetz, dem Gesetz |
vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der | vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der |
Verarbeitung personenbezogener Daten und ihren Ausführungsbestimmungen | Verarbeitung personenbezogener Daten und ihren Ausführungsbestimmungen |
und anderen sachdienlichen Normen in Sachen Schutz des Privatlebens | und anderen sachdienlichen Normen in Sachen Schutz des Privatlebens |
oder personenbezogener Daten erfolgt, bevor er eine Ermächtigung | oder personenbezogener Daten erfolgt, bevor er eine Ermächtigung |
erteilt. | erteilt. |
Der sektorielle Ausschuss richtet binnen dreissig Tagen nach seinem | Der sektorielle Ausschuss richtet binnen dreissig Tagen nach seinem |
Beschluss eine Kopie davon an den Minister des Innern und den Minister | Beschluss eine Kopie davon an den Minister des Innern und den Minister |
der Justiz. | der Justiz. |
Der König bestimmt nach Stellungnahme des sektoriellen Ausschusses | Der König bestimmt nach Stellungnahme des sektoriellen Ausschusses |
durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Fälle, für die keine | durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Fälle, für die keine |
Ermächtigung erforderlich ist. » | Ermächtigung erforderlich ist. » |
Art. 5 - Artikel 6 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom | Art. 5 - Artikel 6 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom |
15. Januar 1990, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: | 15. Januar 1990, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: |
« Art. 6 - § 1 - Die in Artikel 5 erwähnten Behörden, Einrichtungen | « Art. 6 - § 1 - Die in Artikel 5 erwähnten Behörden, Einrichtungen |
und Personen, die ermächtigt sind, die Daten des Nationalregisters | und Personen, die ermächtigt sind, die Daten des Nationalregisters |
einzusehen, dürfen diese Daten nicht mehr direkt bei einer Person | einzusehen, dürfen diese Daten nicht mehr direkt bei einer Person |
anfordern. | anfordern. |
§ 2 - Sobald Daten dem Nationalregister übermittelt und in diesem | § 2 - Sobald Daten dem Nationalregister übermittelt und in diesem |
Register eingetragen worden sind, ist die betreffende Person nicht | Register eingetragen worden sind, ist die betreffende Person nicht |
mehr verpflichtet, sie unmittelbar den in Artikel 5 erwähnten | mehr verpflichtet, sie unmittelbar den in Artikel 5 erwähnten |
Behörden, Einrichtungen und Personen, die ermächtigt sind die Daten im | Behörden, Einrichtungen und Personen, die ermächtigt sind die Daten im |
Nationalregister einzusehen, mitzuteilen. » | Nationalregister einzusehen, mitzuteilen. » |
Art. 6 - Artikel 8 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom | Art. 6 - Artikel 8 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom |
15. Januar 1990, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: | 15. Januar 1990, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: |
« Art. 8 - § 1 - Die Ermächtigung zur Benutzung der Erkennungsnummer | « Art. 8 - § 1 - Die Ermächtigung zur Benutzung der Erkennungsnummer |
des Nationalregisters wird von dem in Artikel 15 erwähnten | des Nationalregisters wird von dem in Artikel 15 erwähnten |
sektoriellen Ausschuss des Nationalregisters den in Artikel 5 Absatz 1 | sektoriellen Ausschuss des Nationalregisters den in Artikel 5 Absatz 1 |
erwähnten Behörden, Einrichtungen und Personen erteilt. Der | erwähnten Behörden, Einrichtungen und Personen erteilt. Der |
sektorielle Ausschuss richtet binnen dreissig Tagen nach seinem | sektorielle Ausschuss richtet binnen dreissig Tagen nach seinem |
Beschluss eine Kopie davon an den Minister des Innern und den Minister | Beschluss eine Kopie davon an den Minister des Innern und den Minister |
der Justiz. | der Justiz. |
Der König bestimmt nach Stellungnahme des sektoriellen Ausschusses | Der König bestimmt nach Stellungnahme des sektoriellen Ausschusses |
durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Fälle, für die keine | durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Fälle, für die keine |
Ermächtigung erforderlich ist. | Ermächtigung erforderlich ist. |
Die Ermächtigung zur Benutzung der Erkennungsnummer des | Die Ermächtigung zur Benutzung der Erkennungsnummer des |
Nationalregisters beinhaltet die Verpflichtung, diese Erkennungsnummer | Nationalregisters beinhaltet die Verpflichtung, diese Erkennungsnummer |
für Kontakte mit dem Nationalregister der natürlichen Personen auch zu | für Kontakte mit dem Nationalregister der natürlichen Personen auch zu |
benutzen. | benutzen. |
Netzanschlüsse, die sich aus der Benutzung der Erkennungsnummer des | Netzanschlüsse, die sich aus der Benutzung der Erkennungsnummer des |
Nationalregisters ergeben, werden im Ermächtigungsantrag ausdrücklich | Nationalregisters ergeben, werden im Ermächtigungsantrag ausdrücklich |
vermerkt, damit der sektorielle Ausschuss das Verzeichnis der | vermerkt, damit der sektorielle Ausschuss das Verzeichnis der |
Netzanschlüsse veröffentlichen kann. Änderungen an den | Netzanschlüsse veröffentlichen kann. Änderungen an den |
Netzanschlüssen, die sich aus der Benutzung der Erkennungsnummer des | Netzanschlüssen, die sich aus der Benutzung der Erkennungsnummer des |
Nationalregisters ergeben, müssen vorher dem sektoriellen Ausschuss | Nationalregisters ergeben, müssen vorher dem sektoriellen Ausschuss |
zur Billigung vorgelegt werden. Der sektorielle Ausschuss richtet | zur Billigung vorgelegt werden. Der sektorielle Ausschuss richtet |
binnen dreissig Tagen nach seinem Beschluss eine Kopie davon an den | binnen dreissig Tagen nach seinem Beschluss eine Kopie davon an den |
Minister des Innern und den Minister der Justiz. Der König bestimmt | Minister des Innern und den Minister der Justiz. Der König bestimmt |
nach Stellungnahme des sektoriellen Ausschusses durch einen im | nach Stellungnahme des sektoriellen Ausschusses durch einen im |
Ministerrat beratenen Erlass die Fälle, für die keine Ermächtigung | Ministerrat beratenen Erlass die Fälle, für die keine Ermächtigung |
erforderlich ist. | erforderlich ist. |
Vorhergehender Absatz findet keine Anwendung auf Netzanschlüsse und | Vorhergehender Absatz findet keine Anwendung auf Netzanschlüsse und |
Datenübertragungen, für die eine Ermächtigung von einem beim Ausschuss | Datenübertragungen, für die eine Ermächtigung von einem beim Ausschuss |
für den Schutz des Privatlebens eingesetzten sektoriellen Ausschuss | für den Schutz des Privatlebens eingesetzten sektoriellen Ausschuss |
erteilt wird. | erteilt wird. |
§ 2 - Bei Ermächtigung zur Benutzung der Erkennungsnummer des | § 2 - Bei Ermächtigung zur Benutzung der Erkennungsnummer des |
Nationalregisters müssen die Bestimmungen von Artikel 10 eingehalten | Nationalregisters müssen die Bestimmungen von Artikel 10 eingehalten |
werden. | werden. |
Die Erkennungsnummer des Nationalregisters darf nicht ohne | Die Erkennungsnummer des Nationalregisters darf nicht ohne |
Ermächtigung oder zu anderen Zwecken als denen, für die eine | Ermächtigung oder zu anderen Zwecken als denen, für die eine |
Ermächtigung erteilt wurde, benutzt werden. » | Ermächtigung erteilt wurde, benutzt werden. » |
Art. 7 - Artikel 9 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom | Art. 7 - Artikel 9 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom |
24. Mai 1994, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: | 24. Mai 1994, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: |
« Art. 9 - Die Verwaltung, die die Datei des Nationalregisters | « Art. 9 - Die Verwaltung, die die Datei des Nationalregisters |
verwaltet, gilt als Vermittler zwischen den kommunalen | verwaltet, gilt als Vermittler zwischen den kommunalen |
Bevölkerungsdiensten, die für die Identifizierung verantwortlich sind | Bevölkerungsdiensten, die für die Identifizierung verantwortlich sind |
und die die Anträge auf qualifizierte elektronische Identitäts- und | und die die Anträge auf qualifizierte elektronische Identitäts- und |
Signaturzertifikate entgegennehmen, dem akkreditierten | Signaturzertifikate entgegennehmen, dem akkreditierten |
Zertifizierungsdiensteanbieter, dem Personalausweishersteller, dem | Zertifizierungsdiensteanbieter, dem Personalausweishersteller, dem |
Personalausweispersonalisator und dem Personalausweisinitialisator, | Personalausweispersonalisator und dem Personalausweisinitialisator, |
wie erwähnt im Gesetz vom 19. Juli 1991 über die Bevölkerungsregister | wie erwähnt im Gesetz vom 19. Juli 1991 über die Bevölkerungsregister |
und die Personalausweise. » | und die Personalausweise. » |
Art. 8 - Artikel 10 desselben Gesetzes, aufgehoben durch das Gesetz | Art. 8 - Artikel 10 desselben Gesetzes, aufgehoben durch das Gesetz |
vom 11. Dezember 1998, wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: | vom 11. Dezember 1998, wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: |
« Art. 10 - Öffentliche Behörden und öffentliche oder private | « Art. 10 - Öffentliche Behörden und öffentliche oder private |
Einrichtungen, die Zugriff auf die Informationen des Nationalregisters | Einrichtungen, die Zugriff auf die Informationen des Nationalregisters |
oder Mitteilung dieser Informationen erhalten haben, bestimmen | oder Mitteilung dieser Informationen erhalten haben, bestimmen |
innerhalb oder ausserhalb ihres Personals einen Berater für | innerhalb oder ausserhalb ihres Personals einen Berater für |
Informationssicherheit und Schutz des Privatlebens, der unter anderen | Informationssicherheit und Schutz des Privatlebens, der unter anderen |
die in Artikel 17bis des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz | die in Artikel 17bis des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz |
des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten | des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten |
erwähnte Funktion eines Datenschutzbeauftragten erfüllt. Die Identität | erwähnte Funktion eines Datenschutzbeauftragten erfüllt. Die Identität |
des Beraters für Informationssicherheit und Schutz des Privatlebens | des Beraters für Informationssicherheit und Schutz des Privatlebens |
wird dem in Artikel 15 erwähnten sektoriellen Ausschuss des | wird dem in Artikel 15 erwähnten sektoriellen Ausschuss des |
Nationalregisters mitgeteilt. Diese Mitteilung ist nicht erforderlich, | Nationalregisters mitgeteilt. Diese Mitteilung ist nicht erforderlich, |
wenn sie durch oder aufgrund eines anderen Gesetzes, eines anderen | wenn sie durch oder aufgrund eines anderen Gesetzes, eines anderen |
Dekrets oder einer anderen Ordonnanz von einem anderen sektoriellen | Dekrets oder einer anderen Ordonnanz von einem anderen sektoriellen |
Ausschuss gemacht werden muss. » | Ausschuss gemacht werden muss. » |
Art. 9 - Artikel 12 desselben Gesetzes, aufgehoben durch das Gesetz | Art. 9 - Artikel 12 desselben Gesetzes, aufgehoben durch das Gesetz |
vom 15. Januar 1990, wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: | vom 15. Januar 1990, wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: |
« Art. 12 - § 1 - Der Ausschuss für den Schutz des Privatlebens, | « Art. 12 - § 1 - Der Ausschuss für den Schutz des Privatlebens, |
eingesetzt durch das Gesetz vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des | eingesetzt durch das Gesetz vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des |
Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten, | Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten, |
wird mit der Führung eines Registers, in dem alle Ermächtigungen | wird mit der Führung eines Registers, in dem alle Ermächtigungen |
vermerkt werden, beauftragt. Das Register wird vom Ausschuss für die | vermerkt werden, beauftragt. Das Register wird vom Ausschuss für die |
Öffentlichkeit zugänglich gemacht. | Öffentlichkeit zugänglich gemacht. |
§ 2 - Öffentliche Behörden, öffentliche oder private Einrichtungen und | § 2 - Öffentliche Behörden, öffentliche oder private Einrichtungen und |
Personen, die Zugriff auf Informationen des Nationalregisters oder | Personen, die Zugriff auf Informationen des Nationalregisters oder |
Mitteilung dieser Informationen erhalten haben, sind verpflichtet: | Mitteilung dieser Informationen erhalten haben, sind verpflichtet: |
1. ihre Organe oder Beauftragten, die aufgrund ihrer Befugnisse | 1. ihre Organe oder Beauftragten, die aufgrund ihrer Befugnisse |
Zugriff auf die Informationen oder Mitteilung dieser Informationen | Zugriff auf die Informationen oder Mitteilung dieser Informationen |
erhalten haben, namentlich zu bestimmen und sie gemäss Artikel 16 § 2 | erhalten haben, namentlich zu bestimmen und sie gemäss Artikel 16 § 2 |
des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens | des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens |
hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten zu unterweisen; | hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten zu unterweisen; |
sie sind verpflichtet, eine Liste dieser Organe oder Beauftragten | sie sind verpflichtet, eine Liste dieser Organe oder Beauftragten |
aufzustellen, | aufzustellen, |
2. Personen, die tatsächlich mit der Verarbeitung der Informationen | 2. Personen, die tatsächlich mit der Verarbeitung der Informationen |
beauftragt sind, eine Erklärung unterzeichnen zu lassen, in der sie | beauftragt sind, eine Erklärung unterzeichnen zu lassen, in der sie |
sich verpflichten, die Vertraulichkeit der Informationen zu wahren. » | sich verpflichten, die Vertraulichkeit der Informationen zu wahren. » |
Art. 10 - Artikel 13 Absatz 1 und 2 desselben Gesetzes wird durch | Art. 10 - Artikel 13 Absatz 1 und 2 desselben Gesetzes wird durch |
folgende Absätze ersetzt: | folgende Absätze ersetzt: |
« Art. 13 - Wer als Täter, Mittäter oder Komplize gegen die | « Art. 13 - Wer als Täter, Mittäter oder Komplize gegen die |
Bestimmungen von Artikel 8 § 2 und 12 § 2 des vorliegenden Gesetzes | Bestimmungen von Artikel 8 § 2 und 12 § 2 des vorliegenden Gesetzes |
verstösst, wird mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu einem | verstösst, wird mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu einem |
Jahr und einer Geldstrafe von hundert bis zu zweitausend Euro oder mit | Jahr und einer Geldstrafe von hundert bis zu zweitausend Euro oder mit |
nur einer dieser Strafen bestraft. | nur einer dieser Strafen bestraft. |
Wer als Täter, Mittäter oder Komplize gegen die Bestimmungen von | Wer als Täter, Mittäter oder Komplize gegen die Bestimmungen von |
Artikel 11 des vorliegenden Gesetzes verstösst, wird mit einer | Artikel 11 des vorliegenden Gesetzes verstösst, wird mit einer |
Gefängnisstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren und einer | Gefängnisstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren und einer |
Geldstrafe von tausend bis zu zwanzigtausend Euro oder mit nur einer | Geldstrafe von tausend bis zu zwanzigtausend Euro oder mit nur einer |
dieser Strafen bestraft. » | dieser Strafen bestraft. » |
Art. 11 - Ein Artikel 14 mit folgendem Wortlaut wird in dasselbe | Art. 11 - Ein Artikel 14 mit folgendem Wortlaut wird in dasselbe |
Gesetz eingefügt: | Gesetz eingefügt: |
« Art. 14 - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen | « Art. 14 - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen |
Erlass die Personen, die in Kriegszeiten oder in Zeiten, die gemäss | Erlass die Personen, die in Kriegszeiten oder in Zeiten, die gemäss |
Artikel 7 des Gesetzes vom 12. Mai 1927 über die militärischen | Artikel 7 des Gesetzes vom 12. Mai 1927 über die militärischen |
Requirierungen damit gleichgesetzt sind, und während der Besetzung des | Requirierungen damit gleichgesetzt sind, und während der Besetzung des |
belgischen Staatsgebiets durch den Feind mit der Zerstörung der | belgischen Staatsgebiets durch den Feind mit der Zerstörung der |
Datenbanken des Nationalregisters beauftragt sind oder den Befehl zur | Datenbanken des Nationalregisters beauftragt sind oder den Befehl zur |
Zerstörung dieser Datenbanken geben. Der König legt Bedingungen und | Zerstörung dieser Datenbanken geben. Der König legt Bedingungen und |
Modalitäten für diese Zerstörung fest. » | Modalitäten für diese Zerstörung fest. » |
Art. 12 - Ein Artikel 15 mit folgendem Wortlaut wird in dasselbe | Art. 12 - Ein Artikel 15 mit folgendem Wortlaut wird in dasselbe |
Gesetz eingefügt: | Gesetz eingefügt: |
« Art. 15 - Innerhalb des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens | « Art. 15 - Innerhalb des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens |
wird ein sektorieller Ausschuss des Nationalregisters, der mit der | wird ein sektorieller Ausschuss des Nationalregisters, der mit der |
Ausstellung der in den Artikeln 5 und 8 erwähnten Ermächtigungen | Ausstellung der in den Artikeln 5 und 8 erwähnten Ermächtigungen |
beauftragt ist, eingesetzt. | beauftragt ist, eingesetzt. |
Dieser sektorielle Ausschuss besteht aus drei Mitgliedern des | Dieser sektorielle Ausschuss besteht aus drei Mitgliedern des |
Ausschusses, unter denen der Präsident oder ein anderes vom Ausschuss | Ausschusses, unter denen der Präsident oder ein anderes vom Ausschuss |
in dieser Eigenschaft bestimmtes Mitglied, der/das den Vorsitz des | in dieser Eigenschaft bestimmtes Mitglied, der/das den Vorsitz des |
Ausschusses führt, und aus drei externen Mitgliedern, die gemäss den | Ausschusses führt, und aus drei externen Mitgliedern, die gemäss den |
vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass bestimmten | vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass bestimmten |
Bedingungen und Modalitäten von der Abgeordnetenkammer bestimmt | Bedingungen und Modalitäten von der Abgeordnetenkammer bestimmt |
werden. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Präsidenten | werden. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Präsidenten |
ausschlaggebend. | ausschlaggebend. |
Die Modalitäten für die Arbeitsweise dieses sektoriellen Ausschusses | Die Modalitäten für die Arbeitsweise dieses sektoriellen Ausschusses |
werden unbeschadet des vorliegenden Gesetzes durch oder aufgrund des | werden unbeschadet des vorliegenden Gesetzes durch oder aufgrund des |
Gesetzes bestimmt. Sie bekräftigen das Recht des Präsidenten des | Gesetzes bestimmt. Sie bekräftigen das Recht des Präsidenten des |
sektoriellen Ausschusses, eine dem sektoriellen Ausschuss vorgelegte | sektoriellen Ausschusses, eine dem sektoriellen Ausschuss vorgelegte |
Akte vor den Ausschuss für den Schutz des Privatlebens zu bringen, | Akte vor den Ausschuss für den Schutz des Privatlebens zu bringen, |
wobei der Beschluss des sektoriellen Ausschusses gegebenenfalls | wobei der Beschluss des sektoriellen Ausschusses gegebenenfalls |
revidiert werden kann. » | revidiert werden kann. » |
Art. 13 - Ein Artikel 16 mit folgendem Wortlaut wird in dasselbe | Art. 13 - Ein Artikel 16 mit folgendem Wortlaut wird in dasselbe |
Gesetz eingefügt: | Gesetz eingefügt: |
« Art. 16 - Der in Artikel 15 erwähnte sektorielle Ausschuss des | « Art. 16 - Der in Artikel 15 erwähnte sektorielle Ausschuss des |
Nationalregisters ist mit folgenden Aufgaben beauftragt: | Nationalregisters ist mit folgenden Aufgaben beauftragt: |
1. Ermächtigungen, gemäss Artikel 5 Zugriff auf die Informationen des | 1. Ermächtigungen, gemäss Artikel 5 Zugriff auf die Informationen des |
Nationalregisters oder Mitteilung dieser Informationen zu erhalten, | Nationalregisters oder Mitteilung dieser Informationen zu erhalten, |
und Ermächtigungen, gemäss Artikel 8 die Erkennungsnummer des | und Ermächtigungen, gemäss Artikel 8 die Erkennungsnummer des |
Nationalregisters zu benutzen, erteilen, | Nationalregisters zu benutzen, erteilen, |
2. auf die Einhaltung des vorliegenden Gesetzes und des Gesetzes vom | 2. auf die Einhaltung des vorliegenden Gesetzes und des Gesetzes vom |
19. Juli 1991 über die Bevölkerungsregister und die Personalausweise | 19. Juli 1991 über die Bevölkerungsregister und die Personalausweise |
achten, | achten, |
3. Empfehlungen, die er im Hinblick auf Anwendung und Einhaltung des | 3. Empfehlungen, die er im Hinblick auf Anwendung und Einhaltung des |
vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungsmassnahmen für nützlich | vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungsmassnahmen für nützlich |
hält, formulieren, | hält, formulieren, |
4. zur Lösung von prinzipiellen Problemen oder von Streitfällen in | 4. zur Lösung von prinzipiellen Problemen oder von Streitfällen in |
Bezug auf die Anwendung des vorliegenden Gesetzes und seiner | Bezug auf die Anwendung des vorliegenden Gesetzes und seiner |
Ausführungsmassnahmen beitragen, | Ausführungsmassnahmen beitragen, |
5. eine Stellungnahme über die Bestimmung des Beraters für | 5. eine Stellungnahme über die Bestimmung des Beraters für |
Informationssicherheit und Schutz des Privatlebens für das | Informationssicherheit und Schutz des Privatlebens für das |
Nationalregister und für das in Artikel 6bis des Gesetzes vom 19. Juli | Nationalregister und für das in Artikel 6bis des Gesetzes vom 19. Juli |
1991 über die Bevölkerungsregister und die Personalausweise erwähnte | 1991 über die Bevölkerungsregister und die Personalausweise erwähnte |
Personalausweisregister abgeben, | Personalausweisregister abgeben, |
6. auf die Einhaltung aller Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen in | 6. auf die Einhaltung aller Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen in |
Bezug auf Identitätsdokumente achten, | Bezug auf Identitätsdokumente achten, |
7. das gesamte Verfahren der Herstellung und Ausstellung der | 7. das gesamte Verfahren der Herstellung und Ausstellung der |
elektronischen Personalausweise und der qualifizierten elektronischen | elektronischen Personalausweise und der qualifizierten elektronischen |
Identitäts- und Signaturzertifikate kontrollieren, | Identitäts- und Signaturzertifikate kontrollieren, |
8. über eine streng abgesicherte Webseite verfügen, auf der | 8. über eine streng abgesicherte Webseite verfügen, auf der |
Interessehabende die aktiven Root-Zertifikate der Behörde und die | Interessehabende die aktiven Root-Zertifikate der Behörde und die |
Konformität ihres eigenen qualifizierten Zertifikats und des | Konformität ihres eigenen qualifizierten Zertifikats und des |
qualifizierten Zertifikats des akkreditierten | qualifizierten Zertifikats des akkreditierten |
Zertifizierungsdiensteanbieters und des Personalausweisherstellers, | Zertifizierungsdiensteanbieters und des Personalausweisherstellers, |
-personalisators und -initialisators, wie erwähnt im Gesetz vom 19. | -personalisators und -initialisators, wie erwähnt im Gesetz vom 19. |
Juli 1991 über die Bevölkerungsregister und die Personalausweise, | Juli 1991 über die Bevölkerungsregister und die Personalausweise, |
kontrollieren können, | kontrollieren können, |
9. dem Minister des Innern Vorschläge vorlegen, die er für die | 9. dem Minister des Innern Vorschläge vorlegen, die er für die |
Datensicherheit und den Schutz des Privatlebens für nützlich hält, | Datensicherheit und den Schutz des Privatlebens für nützlich hält, |
10. dem Minister des Innern Stellungnahmen über die eventuelle | 10. dem Minister des Innern Stellungnahmen über die eventuelle |
Herstellung von Sicherheitsdokumenten zu anderen Zwecken abgeben, | Herstellung von Sicherheitsdokumenten zu anderen Zwecken abgeben, |
11. dem Minister des Innern Stellungnahmen über die Ermächtigung zur | 11. dem Minister des Innern Stellungnahmen über die Ermächtigung zur |
automatisierten Kontrolle des Personalausweises durch elektronische | automatisierten Kontrolle des Personalausweises durch elektronische |
oder andere Leseverfahren abgeben, | oder andere Leseverfahren abgeben, |
12. wenn die in Artikel 5 erwähnten belgischen öffentlichen Behörden | 12. wenn die in Artikel 5 erwähnten belgischen öffentlichen Behörden |
oder öffentlichen oder privaten Einrichtungen belgischen Rechts, die | oder öffentlichen oder privaten Einrichtungen belgischen Rechts, die |
eine Aufgabe allgemeinen Interesses erfüllen, bei den Gemeinden | eine Aufgabe allgemeinen Interesses erfüllen, bei den Gemeinden |
aufgrund eines Gesetzes, eines Dekrets oder einer Ordonnanz andere | aufgrund eines Gesetzes, eines Dekrets oder einer Ordonnanz andere |
Informationen als die in Artikel 3 erwähnten Informationen beantragen | Informationen als die in Artikel 3 erwähnten Informationen beantragen |
können, die Gemeinden verpflichten, diese Daten über das | können, die Gemeinden verpflichten, diese Daten über das |
Nationalregister mitzuteilen; die so mitgeteilten Daten werden nicht | Nationalregister mitzuteilen; die so mitgeteilten Daten werden nicht |
beim Nationalregister aufbewahrt, | beim Nationalregister aufbewahrt, |
13. jährlich am ersten Tag der ordentlichen Sitzungsperiode den | 13. jährlich am ersten Tag der ordentlichen Sitzungsperiode den |
Föderalen Gesetzgebenden Kammern Bericht über die Ausführung dieser | Föderalen Gesetzgebenden Kammern Bericht über die Ausführung dieser |
Aufgaben während des abgelaufenen Jahres erstatten; dieser Bericht | Aufgaben während des abgelaufenen Jahres erstatten; dieser Bericht |
wird gedruckt und dem Minister des Innern und den Föderalen | wird gedruckt und dem Minister des Innern und den Föderalen |
Gesetzgebenden Kammern übermittelt; er kann von allen | Gesetzgebenden Kammern übermittelt; er kann von allen |
Interessehabenden eingesehen oder erworben werden. | Interessehabenden eingesehen oder erworben werden. |
In den in den Nummern 1 und 12 erwähnten Fällen richtet der | In den in den Nummern 1 und 12 erwähnten Fällen richtet der |
sektorielle Ausschuss binnen dreissig Tagen nach seinem Beschluss eine | sektorielle Ausschuss binnen dreissig Tagen nach seinem Beschluss eine |
Kopie davon an den Minister des Innern und den Minister der Justiz. | Kopie davon an den Minister des Innern und den Minister der Justiz. |
Der König bestimmt nach Stellungnahme des sektoriellen Ausschusses | Der König bestimmt nach Stellungnahme des sektoriellen Ausschusses |
durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Fälle, für die keine | durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Fälle, für die keine |
Ermächtigung erforderlich ist. | Ermächtigung erforderlich ist. |
KAPITEL III - Abänderungen des Gesetzes vom 19. Juli 1991 über die | KAPITEL III - Abänderungen des Gesetzes vom 19. Juli 1991 über die |
Bevölkerungsregister und die Personalausweise und zur Abänderung des | Bevölkerungsregister und die Personalausweise und zur Abänderung des |
Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters | Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters |
der natürlichen Personen | der natürlichen Personen |
Art. 14 - Artikel 6 des Gesetzes vom 19. Juli 1991 über die | Art. 14 - Artikel 6 des Gesetzes vom 19. Juli 1991 über die |
Bevölkerungsregister und die Personalausweise und zur Abänderung des | Bevölkerungsregister und die Personalausweise und zur Abänderung des |
Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters | Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters |
der natürlichen Personen, abgeändert durch die Gesetze vom 24. Mai | der natürlichen Personen, abgeändert durch die Gesetze vom 24. Mai |
1994 und 12. Dezember 1997, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: | 1994 und 12. Dezember 1997, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: |
« Art. 6 - § 1 - Die Gemeinde stellt Belgiern und Ausländern, deren | « Art. 6 - § 1 - Die Gemeinde stellt Belgiern und Ausländern, deren |
Niederlassung im Königreich gestattet oder erlaubt ist, einen | Niederlassung im Königreich gestattet oder erlaubt ist, einen |
Personalausweis aus, der als Bescheinigung über die Eintragung in die | Personalausweis aus, der als Bescheinigung über die Eintragung in die |
Bevölkerungsregister gilt. | Bevölkerungsregister gilt. |
Auf der Vorderseite des in Absatz 1 erwähnten Personalausweises in | Auf der Vorderseite des in Absatz 1 erwähnten Personalausweises in |
dessen oberem Teil werden die Wörter « Belgien » einerseits und « | dessen oberem Teil werden die Wörter « Belgien » einerseits und « |
Personalausweis », « Aufenthaltskarte für Ausländer » oder « | Personalausweis », « Aufenthaltskarte für Ausländer » oder « |
Personalausweis für Ausländer » andererseits angebracht, je nachdem, | Personalausweis für Ausländer » andererseits angebracht, je nachdem, |
ob der Inhaber dieses Nachweises Belgier, Angehöriger eines | ob der Inhaber dieses Nachweises Belgier, Angehöriger eines |
Mitgliedstaates der Europäischen Union oder des Europäischen | Mitgliedstaates der Europäischen Union oder des Europäischen |
Wirtschaftsraums beziehungsweise Angehöriger eines Staates ist, der | Wirtschaftsraums beziehungsweise Angehöriger eines Staates ist, der |
nicht Mitglied der Europäischen Union oder dieses Raums ist. | nicht Mitglied der Europäischen Union oder dieses Raums ist. |
Die im vorhergehenden Absatz erwähnten Wörter werden zunächst in der | Die im vorhergehenden Absatz erwähnten Wörter werden zunächst in der |
Sprache der Gemeinde, die das Dokument ausstellt, beziehungsweise in | Sprache der Gemeinde, die das Dokument ausstellt, beziehungsweise in |
der Sprache, die der Inhaber unter den Sprachen wählt, deren Gebrauch | der Sprache, die der Inhaber unter den Sprachen wählt, deren Gebrauch |
in den in den Artikeln 6 bis 8 der am 18. Juli 1966 koordinierten | in den in den Artikeln 6 bis 8 der am 18. Juli 1966 koordinierten |
Gesetze über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten | Gesetze über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten |
erwähnten Gemeinden erlaubt ist, dann in den zwei anderen | erwähnten Gemeinden erlaubt ist, dann in den zwei anderen |
Landessprachen und in Englisch auf dem Personalausweis gedruckt. | Landessprachen und in Englisch auf dem Personalausweis gedruckt. |
Die Überschriften der Rubriken, unter denen auf dem Personalausweis | Die Überschriften der Rubriken, unter denen auf dem Personalausweis |
die persönlichen Daten, die dem Inhaber eigen sind, angebracht werden, | die persönlichen Daten, die dem Inhaber eigen sind, angebracht werden, |
erscheinen gemäss der im vorhergehenden Absatz gemachten | erscheinen gemäss der im vorhergehenden Absatz gemachten |
Unterscheidung zunächst in der Sprache der Gemeinde, die das Dokument | Unterscheidung zunächst in der Sprache der Gemeinde, die das Dokument |
ausstellt, beziehungsweise in der Sprache, die der Inhaber wählt, dann | ausstellt, beziehungsweise in der Sprache, die der Inhaber wählt, dann |
in Englisch. | in Englisch. |
§ 2 - Auf dem Personalausweis werden neben der Unterschrift des | § 2 - Auf dem Personalausweis werden neben der Unterschrift des |
Inhabers und derjenigen des Gemeindebeamten, der den Ausweis | Inhabers und derjenigen des Gemeindebeamten, der den Ausweis |
ausstellt, personenbezogene Daten, die mit blossem Auge sichtbar und | ausstellt, personenbezogene Daten, die mit blossem Auge sichtbar und |
auf elektronische Weise lesbar sind, vermerkt. | auf elektronische Weise lesbar sind, vermerkt. |
Die mit blossem Auge sichtbaren und auf elektronische Weise lesbaren | Die mit blossem Auge sichtbaren und auf elektronische Weise lesbaren |
personenbezogen Daten betreffen: | personenbezogen Daten betreffen: |
1. Name, | 1. Name, |
2. die ersten zwei Vornamen, | 2. die ersten zwei Vornamen, |
3. den ersten Buchstaben des dritten Vornamen, | 3. den ersten Buchstaben des dritten Vornamen, |
4. Staatsangehörigkeit, | 4. Staatsangehörigkeit, |
5. Geburtsort und -datum, | 5. Geburtsort und -datum, |
6. Geschlecht, | 6. Geschlecht, |
7. Ausstellungsort des Ausweises, | 7. Ausstellungsort des Ausweises, |
8. Anfangs- und Enddatum der Gültigkeit des Ausweises, | 8. Anfangs- und Enddatum der Gültigkeit des Ausweises, |
9. Bezeichnung und Nummer des Ausweises, | 9. Bezeichnung und Nummer des Ausweises, |
10. Bild des Inhabers, | 10. Bild des Inhabers, |
11. Unterschrift des Inhabers und des Gemeindebeamten, | 11. Unterschrift des Inhabers und des Gemeindebeamten, |
12. Erkennungsnummer des Nationalregisters, | 12. Erkennungsnummer des Nationalregisters, |
Die auf elektronische Weise lesbaren personenbezogenen Daten | Die auf elektronische Weise lesbaren personenbezogenen Daten |
betreffen: | betreffen: |
1. Identitäts- und Signaturschlüssel, | 1. Identitäts- und Signaturschlüssel, |
2. Identitäts- und Signaturzertifikate, | 2. Identitäts- und Signaturzertifikate, |
3. den akkreditierten Zertifizierungsdiensteanbieter, | 3. den akkreditierten Zertifizierungsdiensteanbieter, |
4. die erforderliche Information zur Authentifizierung des Ausweises | 4. die erforderliche Information zur Authentifizierung des Ausweises |
und zum Schutz der auf elektronische Weise lesbaren Daten auf dem | und zum Schutz der auf elektronische Weise lesbaren Daten auf dem |
Ausweis und zur Benutzung der diesbezüglichen qualifizierten | Ausweis und zur Benutzung der diesbezüglichen qualifizierten |
Zertifikate, | Zertifikate, |
5. andere durch die Gesetze vorgeschriebenen Vermerke, | 5. andere durch die Gesetze vorgeschriebenen Vermerke, |
6. Hauptwohnort des Inhabers. | 6. Hauptwohnort des Inhabers. |
Der Inhaber des Ausweises kann auf die Aktivierung der im | Der Inhaber des Ausweises kann auf die Aktivierung der im |
vorhergehenden Absatz Nr. 1 bis 3 erwähnten Daten verzichten, wenn er | vorhergehenden Absatz Nr. 1 bis 3 erwähnten Daten verzichten, wenn er |
dies wünscht. | dies wünscht. |
§ 3 - Der Inhaber des Ausweises kann jederzeit anhand dieses Ausweises | § 3 - Der Inhaber des Ausweises kann jederzeit anhand dieses Ausweises |
oder bei der Gemeinde, in der er in den Bevölkerungsregistern | oder bei der Gemeinde, in der er in den Bevölkerungsregistern |
eingetragen ist, beantragen, die elektronischen Daten, die im Ausweis | eingetragen ist, beantragen, die elektronischen Daten, die im Ausweis |
gespeichert sind oder anhand dieses Ausweises zugänglich sind, | gespeichert sind oder anhand dieses Ausweises zugänglich sind, |
einzusehen, und hat das Recht, die Berichtigung seiner | einzusehen, und hat das Recht, die Berichtigung seiner |
personenbezogenen Daten, die nicht präzise, vollständig und genau auf | personenbezogenen Daten, die nicht präzise, vollständig und genau auf |
dem Ausweis wiedergegeben sind, zu beantragen. | dem Ausweis wiedergegeben sind, zu beantragen. |
Der Inhaber des Ausweises hat das Recht, anhand dieses Ausweises oder | Der Inhaber des Ausweises hat das Recht, anhand dieses Ausweises oder |
bei der Gemeinde, in der er in den Bevölkerungsregistern eingetragen | bei der Gemeinde, in der er in den Bevölkerungsregistern eingetragen |
ist: | ist: |
1. die ihn betreffenden Informationen im Bevölkerungsregister oder | 1. die ihn betreffenden Informationen im Bevölkerungsregister oder |
Nationalregister der natürlichen Personen einzusehen, | Nationalregister der natürlichen Personen einzusehen, |
2. diese Daten, wenn sie nicht präzise, vollständig und genau | 2. diese Daten, wenn sie nicht präzise, vollständig und genau |
wiedergegeben sind, berichtigen zu lassen, | wiedergegeben sind, berichtigen zu lassen, |
3. alle Behörden, Einrichtungen oder Personen, die im Laufe der | 3. alle Behörden, Einrichtungen oder Personen, die im Laufe der |
letzten sechs Monate seine Daten im Bevölkerungsregister oder im | letzten sechs Monate seine Daten im Bevölkerungsregister oder im |
Nationalregister der natürlichen Personen eingesehen oder | Nationalregister der natürlichen Personen eingesehen oder |
fortgeschrieben haben, zur Kenntnis zu nehmen, mit Ausnahme der | fortgeschrieben haben, zur Kenntnis zu nehmen, mit Ausnahme der |
Verwaltungs- und Gerichtsbehörden, die mit der Ermittlung und Ahndung | Verwaltungs- und Gerichtsbehörden, die mit der Ermittlung und Ahndung |
von Delikten beauftragt sind. | von Delikten beauftragt sind. |
Der König bestimmt das Datum des In-Kraft-Tretens des im | Der König bestimmt das Datum des In-Kraft-Tretens des im |
vorhergehenden Absatz Nr. 3 erwähnten Rechts auf Kenntnisnahme und die | vorhergehenden Absatz Nr. 3 erwähnten Rechts auf Kenntnisnahme und die |
Regelung, der das Recht auf Einsichtnahme und Berichtigung und die | Regelung, der das Recht auf Einsichtnahme und Berichtigung und die |
Kenntnisnahme, die in den vorhergehenden Nummern erwähnt sind, | Kenntnisnahme, die in den vorhergehenden Nummern erwähnt sind, |
unterliegen. | unterliegen. |
§ 4 - Jede automatisierte Kontrolle des Personalausweises durch | § 4 - Jede automatisierte Kontrolle des Personalausweises durch |
optische oder andere Leseverfahren muss Gegenstand eines im | optische oder andere Leseverfahren muss Gegenstand eines im |
Ministerrat beratenen Königlichen Erlasses sein, wobei zuvor die | Ministerrat beratenen Königlichen Erlasses sein, wobei zuvor die |
Stellungnahme des in Artikel 15 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur | Stellungnahme des in Artikel 15 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur |
Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen | Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen |
erwähnten sektoriellen Ausschusses eingeholt worden ist. | erwähnten sektoriellen Ausschusses eingeholt worden ist. |
§ 5 - Die Föderalbehörde stellt der Gemeinde das für den | § 5 - Die Föderalbehörde stellt der Gemeinde das für den |
elektronischen Personalausweis erforderliche technische Material, | elektronischen Personalausweis erforderliche technische Material, |
dessen Eigentümer die Gemeinde wird, zur Verfügung. Die Gemeinde ist | dessen Eigentümer die Gemeinde wird, zur Verfügung. Die Gemeinde ist |
für Lagerung und Wartung dieses Materials verantwortlich. | für Lagerung und Wartung dieses Materials verantwortlich. |
Der König kann eine Entschädigung für die Einfügung des Identitäts- | Der König kann eine Entschädigung für die Einfügung des Identitäts- |
und Signaturzertifikats in den Personalausweis festlegen. Die Kosten | und Signaturzertifikats in den Personalausweis festlegen. Die Kosten |
des ursprünglichen Identitäts- und Signaturzertifikats können ganz | des ursprünglichen Identitäts- und Signaturzertifikats können ganz |
oder teilweise von der Föderalbehörde übernommen werden. | oder teilweise von der Föderalbehörde übernommen werden. |
Der akkreditierte Zertifizierungsdiensteanbieter ist ermächtigt, | Der akkreditierte Zertifizierungsdiensteanbieter ist ermächtigt, |
ausschliesslich für die im Rahmen des vorliegenden Gesetzes zu | ausschliesslich für die im Rahmen des vorliegenden Gesetzes zu |
erfüllenden Aufgaben auf die in Artikel 3 Absatz 1 Nr. 1 und 5 des | erfüllenden Aufgaben auf die in Artikel 3 Absatz 1 Nr. 1 und 5 des |
Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters | Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters |
der natürlichen Personen erwähnten Informationen zuzugreifen. In | der natürlichen Personen erwähnten Informationen zuzugreifen. In |
diesem Rahmen hat er ebenfalls das Recht, die Erkennungsnummer des | diesem Rahmen hat er ebenfalls das Recht, die Erkennungsnummer des |
Nationalregisters zu benutzen. | Nationalregisters zu benutzen. |
§ 6 - Der Personalausweis ist ab Ausstellungsdatum höchstens fünf | § 6 - Der Personalausweis ist ab Ausstellungsdatum höchstens fünf |
Jahre gültig. | Jahre gültig. |
§ 7 - Nach Stellungnahme des durch das Gesetz vom 8. Dezember 1992 | § 7 - Nach Stellungnahme des durch das Gesetz vom 8. Dezember 1992 |
über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung | über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung |
personenbezogener Daten eingesetzten Ausschusses für den Schutz des | personenbezogener Daten eingesetzten Ausschusses für den Schutz des |
Privatlebens bestimmt der König Form und Modalitäten der Herstellung, | Privatlebens bestimmt der König Form und Modalitäten der Herstellung, |
Ausstellung und Verwendung des Personalausweises. | Ausstellung und Verwendung des Personalausweises. |
Er legt das Alter fest, ab dem es Pflicht ist, den Personalausweis zu | Er legt das Alter fest, ab dem es Pflicht ist, den Personalausweis zu |
besitzen und mitzuführen, und den Höchstbetrag, der bei Aushändigung | besitzen und mitzuführen, und den Höchstbetrag, der bei Aushändigung |
des Ausweises zu Lasten des Inhabers erhoben werden darf. Er bestimmt | des Ausweises zu Lasten des Inhabers erhoben werden darf. Er bestimmt |
ebenfalls die öffentlichen Behörden und Amtsträger, auf deren | ebenfalls die öffentlichen Behörden und Amtsträger, auf deren |
Verlangen der Personalausweis vorzuzeigen ist. | Verlangen der Personalausweis vorzuzeigen ist. |
Das qualifizierte Signaturzertifikat wird auf dem Personalausweis von | Das qualifizierte Signaturzertifikat wird auf dem Personalausweis von |
Personen, die gemäss den geltenden Rechtsvorschriften handlungsunfähig | Personen, die gemäss den geltenden Rechtsvorschriften handlungsunfähig |
sind, nicht aktiviert. | sind, nicht aktiviert. |
§ 8 - Kosten für die Herstellung der Personalausweise werden durch | § 8 - Kosten für die Herstellung der Personalausweise werden durch |
Vermittlung des Ministers des Innern eingezogen durch Abhebungen von | Vermittlung des Ministers des Innern eingezogen durch Abhebungen von |
Amts wegen vom Konto, das auf den Namen der Gemeinden bei einem | Amts wegen vom Konto, das auf den Namen der Gemeinden bei einem |
Kreditinstitut, das je nach Fall die Bestimmungen der Artikel 7, 65 | Kreditinstitut, das je nach Fall die Bestimmungen der Artikel 7, 65 |
oder 66 des Gesetzes vom 22. März 1993 über den Status und die | oder 66 des Gesetzes vom 22. März 1993 über den Status und die |
Kontrolle der Kreditinstitute erfüllt, eröffnet ist. | Kontrolle der Kreditinstitute erfüllt, eröffnet ist. |
§ 9 - Der König kann nach Stellungnahme des in Artikel 15 des Gesetzes | § 9 - Der König kann nach Stellungnahme des in Artikel 15 des Gesetzes |
vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der | vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der |
natürlichen Personen erwähnten sektoriellen Ausschusses des | natürlichen Personen erwähnten sektoriellen Ausschusses des |
Nationalregisters den Anwendungsbereich der Bestimmungen der | Nationalregisters den Anwendungsbereich der Bestimmungen der |
Paragraphen 1 bis 8 auf die Aufenthaltsscheine erweitern, die | Paragraphen 1 bis 8 auf die Aufenthaltsscheine erweitern, die |
Ausländern ausgestellt werden, deren Aufenthalt im Königreich | Ausländern ausgestellt werden, deren Aufenthalt im Königreich |
gestattet oder erlaubt ist. » | gestattet oder erlaubt ist. » |
Art. 15 - Ein Artikel 6bis mit folgendem Wortlaut wird in dasselbe | Art. 15 - Ein Artikel 6bis mit folgendem Wortlaut wird in dasselbe |
Gesetz eingefügt: | Gesetz eingefügt: |
« Art. 6bis - § 1 - Beim Nationalregister der natürlichen Personen, | « Art. 6bis - § 1 - Beim Nationalregister der natürlichen Personen, |
das beim Föderalen Öffentlichen Dienst Inneres eingesetzt wurde, wird | das beim Föderalen Öffentlichen Dienst Inneres eingesetzt wurde, wird |
eine zentrale Personalausweisdatei geführt. Diese Datei trägt den | eine zentrale Personalausweisdatei geführt. Diese Datei trägt den |
Namen « Register der Personalausweise » und umfasst folgende Angaben: | Namen « Register der Personalausweise » und umfasst folgende Angaben: |
1. für jeden Inhaber: Erkennungsnummer des Nationalregisters der | 1. für jeden Inhaber: Erkennungsnummer des Nationalregisters der |
natürlichen Personen, für die Ausstellung des Personalausweises | natürlichen Personen, für die Ausstellung des Personalausweises |
beantragte Sprache und laufende Nummer des Ausweises, | beantragte Sprache und laufende Nummer des Ausweises, |
2. für jeden ausgestellten Personalausweis: | 2. für jeden ausgestellten Personalausweis: |
a) Antragsdatum mit Ausstellungsdatum des Grunddokuments, | a) Antragsdatum mit Ausstellungsdatum des Grunddokuments, |
Ausstellungsdatum des Ausweises, Ablaufdatum des Ausweises und | Ausstellungsdatum des Ausweises, Ablaufdatum des Ausweises und |
gegebenenfalls Vernichtungsdatum, | gegebenenfalls Vernichtungsdatum, |
b) Ausstellungsdatum und Ausstellungsgemeinde, | b) Ausstellungsdatum und Ausstellungsgemeinde, |
c) laufende Nummer des Ausweises, | c) laufende Nummer des Ausweises, |
d) Sequenznummer (erster, zweiter, dritter Ausweis usw.) | d) Sequenznummer (erster, zweiter, dritter Ausweis usw.) |
e) Information, aus der hervorgeht, dass der Ausweis gültig, | e) Information, aus der hervorgeht, dass der Ausweis gültig, |
abgelaufen oder vernichtet ist und in diesem Fall den Grund dafür, | abgelaufen oder vernichtet ist und in diesem Fall den Grund dafür, |
f) Art des Personalausweises, | f) Art des Personalausweises, |
g) Angabe des Vorhandenseins oder Nichtvorhandenseins der Funktion « | g) Angabe des Vorhandenseins oder Nichtvorhandenseins der Funktion « |
Elektronische Signatur », | Elektronische Signatur », |
h) Datum der letzten Fortschreibung, | h) Datum der letzten Fortschreibung, |
i) Datum der letzten Fortschreibung in Bezug auf den Hauptwohnort. | i) Datum der letzten Fortschreibung in Bezug auf den Hauptwohnort. |
§ 2 - Die Gemeinden über das Nationalregister einerseits und das mit | § 2 - Die Gemeinden über das Nationalregister einerseits und das mit |
der Herstellung der Personalausweise beauftragte Unternehmen und der | der Herstellung der Personalausweise beauftragte Unternehmen und der |
akkreditierte Zertifizierungsdiensteanbieter andererseits übermitteln | akkreditierte Zertifizierungsdiensteanbieter andererseits übermitteln |
dem Föderalen Öffentlichen Dienst Inneres - Generaldirektion | dem Föderalen Öffentlichen Dienst Inneres - Generaldirektion |
Institutionen und Bevölkerung - die für die Fortschreibung der in § 1 | Institutionen und Bevölkerung - die für die Fortschreibung der in § 1 |
erwähnten Datei erforderlichen Informationen. | erwähnten Datei erforderlichen Informationen. |
§ 3 - Der König bestimmt nach Stellungnahme des durch das Gesetz vom | § 3 - Der König bestimmt nach Stellungnahme des durch das Gesetz vom |
8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der | 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der |
Verarbeitung personenbezogener Daten eingesetzten Ausschusses für den | Verarbeitung personenbezogener Daten eingesetzten Ausschusses für den |
Schutz des Privatlebens durch einen im Ministerrat beratenen Erlass | Schutz des Privatlebens durch einen im Ministerrat beratenen Erlass |
die Personen, die auf diese Datei zugreifen können. » | die Personen, die auf diese Datei zugreifen können. » |
Art. 16 - Ein Artikel 6ter mit folgendem Wortlaut wird in dasselbe | Art. 16 - Ein Artikel 6ter mit folgendem Wortlaut wird in dasselbe |
Gesetz eingefügt: | Gesetz eingefügt: |
« Art. 6ter - Verlust, Diebstahl oder Vernichtung des elektronischen | « Art. 6ter - Verlust, Diebstahl oder Vernichtung des elektronischen |
Personalausweises während der Öffnungszeiten werden vom Inhaber bei | Personalausweises während der Öffnungszeiten werden vom Inhaber bei |
der Gemeindeverwaltung gemeldet. Die Gemeindeverwaltung stellt eine | der Gemeindeverwaltung gemeldet. Die Gemeindeverwaltung stellt eine |
Bescheinigung über die Meldung des Verlustes, des Diebstahls oder der | Bescheinigung über die Meldung des Verlustes, des Diebstahls oder der |
Vernichtung des Personalausweises aus. Bei Diebstahl kann der Inhaber | Vernichtung des Personalausweises aus. Bei Diebstahl kann der Inhaber |
darüber hinaus Anzeige bei der Polizei erstatten. Die Gemeinde | darüber hinaus Anzeige bei der Polizei erstatten. Die Gemeinde |
beauftragt den Zertifizierungsdiensteanbieter über das | beauftragt den Zertifizierungsdiensteanbieter über das |
Nationalregister, die elektronische Funktion des Personalausweises | Nationalregister, die elektronische Funktion des Personalausweises |
auszusetzen oder zu annullieren. | auszusetzen oder zu annullieren. |
Verlust, Diebstahl oder Vernichtung des elektronischen | Verlust, Diebstahl oder Vernichtung des elektronischen |
Personalausweises ausserhalb der Öffnungszeiten werden vom Inhaber | Personalausweises ausserhalb der Öffnungszeiten werden vom Inhaber |
beim Helpdesk des Nationalregisters der natürlichen Personen gemeldet. | beim Helpdesk des Nationalregisters der natürlichen Personen gemeldet. |
Nach dieser Meldung kann der Inhaber bei der Gemeindeverwaltung eine | Nach dieser Meldung kann der Inhaber bei der Gemeindeverwaltung eine |
Bescheinigung über die Meldung des Verlustes, des Diebstahls oder der | Bescheinigung über die Meldung des Verlustes, des Diebstahls oder der |
Vernichtung des Personalausweises erhalten. Bei Diebstahl kann der | Vernichtung des Personalausweises erhalten. Bei Diebstahl kann der |
Inhaber darüber hinaus Anzeige bei der Polizei erstatten. Das Helpdesk | Inhaber darüber hinaus Anzeige bei der Polizei erstatten. Das Helpdesk |
setzt die elektronische Funktion des Personalausweises aus oder | setzt die elektronische Funktion des Personalausweises aus oder |
annulliert sie. Das Helpdesk ist rund um die Uhr besetzt. | annulliert sie. Das Helpdesk ist rund um die Uhr besetzt. |
Mit der Aussetzung wird die elektronische Funktion des | Mit der Aussetzung wird die elektronische Funktion des |
Personalausweises zeitweilig ausser Gebrauch gesetzt. Mit der | Personalausweises zeitweilig ausser Gebrauch gesetzt. Mit der |
Annullierung wird die elektronische Funktion des Personalausweises | Annullierung wird die elektronische Funktion des Personalausweises |
endgültig ausser Gebrauch gesetzt. | endgültig ausser Gebrauch gesetzt. |
Der König legt eine ausführliche Regelung in Bezug auf den Betrieb des | Der König legt eine ausführliche Regelung in Bezug auf den Betrieb des |
Helpdesks und die Aussetzung oder Annullierung des verlorenen, | Helpdesks und die Aussetzung oder Annullierung des verlorenen, |
gestohlenen oder vernichteten Personalausweises fest. » | gestohlenen oder vernichteten Personalausweises fest. » |
Art. 17 - Ein Artikel 6quater mit folgendem Wortlaut wird in dasselbe | Art. 17 - Ein Artikel 6quater mit folgendem Wortlaut wird in dasselbe |
Gesetz eingefügt: | Gesetz eingefügt: |
« Art. 6quater - Personen, die bei der Ausübung ihres Amtes an der | « Art. 6quater - Personen, die bei der Ausübung ihres Amtes an der |
Sammlung, Verarbeitung oder Übermittlung der Informationen beteiligt | Sammlung, Verarbeitung oder Übermittlung der Informationen beteiligt |
sind, sind an das Berufsgeheimnis gebunden. Sie haben darüber hinaus | sind, sind an das Berufsgeheimnis gebunden. Sie haben darüber hinaus |
alles Erforderliche zu tun, um die Informationen fortzuschreiben, | alles Erforderliche zu tun, um die Informationen fortzuschreiben, |
fehlerhafte Informationen zu berichtigen und überholte oder durch | fehlerhafte Informationen zu berichtigen und überholte oder durch |
ungesetzliche beziehungsweise betrügerische Mittel erhaltene | ungesetzliche beziehungsweise betrügerische Mittel erhaltene |
Informationen zu löschen. | Informationen zu löschen. |
Sie müssen alle notwendigen Vorsichtsmassnahmen zur Sicherung der | Sie müssen alle notwendigen Vorsichtsmassnahmen zur Sicherung der |
registrierten Informationen treffen und insbesondere deren | registrierten Informationen treffen und insbesondere deren |
Entstellung, Beschädigung oder Mitteilung an Personen, die nicht zu | Entstellung, Beschädigung oder Mitteilung an Personen, die nicht zu |
deren Kenntnisnahme ermächtigt worden sind, verhindern. | deren Kenntnisnahme ermächtigt worden sind, verhindern. |
Sie müssen sich vergewissern, dass die Programme für die automatische | Sie müssen sich vergewissern, dass die Programme für die automatische |
Datenverarbeitung auch dazu geeignet sind und deren Anwendung | Datenverarbeitung auch dazu geeignet sind und deren Anwendung |
rechtmässig erfolgt. | rechtmässig erfolgt. |
Sie müssen auf die Rechtmässigkeit der Informationsübermittlung | Sie müssen auf die Rechtmässigkeit der Informationsübermittlung |
achten. » | achten. » |
Art. 18 - Ein Artikel 6quinquies mit folgendem Wortlaut wird in | Art. 18 - Ein Artikel 6quinquies mit folgendem Wortlaut wird in |
dasselbe Gesetz eingefügt: | dasselbe Gesetz eingefügt: |
« Art. 6quinquies - Der König kann Normen und funktionelle und | « Art. 6quinquies - Der König kann Normen und funktionelle und |
technische Spezifikationen bestimmen, denen Apparate und Anwendungen, | technische Spezifikationen bestimmen, denen Apparate und Anwendungen, |
die es ermöglichen, auf dem Personalausweis auf elektronische Weise | die es ermöglichen, auf dem Personalausweis auf elektronische Weise |
gespeicherte Daten zu lesen und fortzuschreiben, entsprechen müssen. | gespeicherte Daten zu lesen und fortzuschreiben, entsprechen müssen. |
Er kann ebenfalls Werbung, Verkauf, Ankauf, Vermietung, Besitz und | Er kann ebenfalls Werbung, Verkauf, Ankauf, Vermietung, Besitz und |
Abtretung dieser Apparate und Anwendungen regeln. » | Abtretung dieser Apparate und Anwendungen regeln. » |
KAPITEL IV - Übergangs- und Schlussbestimmungen | KAPITEL IV - Übergangs- und Schlussbestimmungen |
Art. 19 - § 1 - Die Königlichen Erlasse zur Ausführung von Artikel 6 | Art. 19 - § 1 - Die Königlichen Erlasse zur Ausführung von Artikel 6 |
des Gesetzes vom 19. Juli 1991 über die Bevölkerungsregister und die | des Gesetzes vom 19. Juli 1991 über die Bevölkerungsregister und die |
Personalausweise und zur Abänderung des Gesetzes vom 8. August 1983 | Personalausweise und zur Abänderung des Gesetzes vom 8. August 1983 |
zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen | zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen |
bleiben bis zur vollständigen Erneuerung der Personalausweise in | bleiben bis zur vollständigen Erneuerung der Personalausweise in |
Kraft. | Kraft. |
Der Minister des Innern bestimmt durch einen im Belgischen Staatsblatt | Der Minister des Innern bestimmt durch einen im Belgischen Staatsblatt |
veröffentlichten Erlass das Datum, an dem diese Erneuerung vollständig | veröffentlichten Erlass das Datum, an dem diese Erneuerung vollständig |
ist. | ist. |
Der König trifft die erforderlichen Übergangsmassnahmen für den | Der König trifft die erforderlichen Übergangsmassnahmen für den |
Zeitraum der Erneuerung der Personalausweise, insbesondere bei | Zeitraum der Erneuerung der Personalausweise, insbesondere bei |
Wohnsitzwechsel. | Wohnsitzwechsel. |
Der Beschluss, den elektronischen Personalausweis auf verallgemeinerte | Der Beschluss, den elektronischen Personalausweis auf verallgemeinerte |
Weise einzuführen, wird nach Beurteilung seitens des Ministerrats und | Weise einzuführen, wird nach Beurteilung seitens des Ministerrats und |
der zuständigen Kammerkommission durch einen im Ministerrat beratenen | der zuständigen Kammerkommission durch einen im Ministerrat beratenen |
Königlichen Erlass gefasst. | Königlichen Erlass gefasst. |
§ 2 - Die Königlichen Erlasse zur Ermächtigung in Anwendung der | § 2 - Die Königlichen Erlasse zur Ermächtigung in Anwendung der |
Artikel 5, 6, 8 und 9 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation | Artikel 5, 6, 8 und 9 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation |
eines Nationalregisters der natürlichen Personen, auf das | eines Nationalregisters der natürlichen Personen, auf das |
Nationalregister zuzugreifen, Informationen mitzuteilen und die | Nationalregister zuzugreifen, Informationen mitzuteilen und die |
Erkennungsnummer des Nationalregisters zu benutzen, bleiben nach | Erkennungsnummer des Nationalregisters zu benutzen, bleiben nach |
In-Kraft-Treten des vorliegenden Gesetzes in Kraft. | In-Kraft-Treten des vorliegenden Gesetzes in Kraft. |
§ 3 - Neue Anträge und laufende Verfahren in Bezug auf den Zugriff auf | § 3 - Neue Anträge und laufende Verfahren in Bezug auf den Zugriff auf |
das Nationalregister und die Benutzung der Erkennungsnummer des | das Nationalregister und die Benutzung der Erkennungsnummer des |
Nationalregisters werden von dem in Artikel 15 des oben erwähnten | Nationalregisters werden von dem in Artikel 15 des oben erwähnten |
Gesetzes vom 8. August 1983 erwähnten sektoriellen Ausschuss | Gesetzes vom 8. August 1983 erwähnten sektoriellen Ausschuss |
bearbeitet, sobald die Mitglieder des sektoriellen Ausschusses | bearbeitet, sobald die Mitglieder des sektoriellen Ausschusses |
bestimmt worden sind. Der sektorielle Ausschuss richtet innerhalb | bestimmt worden sind. Der sektorielle Ausschuss richtet innerhalb |
dreissig Tagen nach seinem Beschluss eine Kopie davon an den Minister | dreissig Tagen nach seinem Beschluss eine Kopie davon an den Minister |
des Innern und den Minister der Justiz. | des Innern und den Minister der Justiz. |
Der König bestimmt nach Stellungnahme des sektoriellen Ausschusses | Der König bestimmt nach Stellungnahme des sektoriellen Ausschusses |
durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Fälle, für die keine | durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Fälle, für die keine |
Ermächtigung erforderlich ist. | Ermächtigung erforderlich ist. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 25. März 2003 | Gegeben zu Brüssel, den 25. März 2003 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Vizepremierminister und Minister des Haushalts | Der Vizepremierminister und Minister des Haushalts |
J. VANDE LANOTTE | J. VANDE LANOTTE |
Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |
Der Minister des Öffentlichen Dienstes und der Modernisierung der | Der Minister des Öffentlichen Dienstes und der Modernisierung der |
Öffentlichen Verwaltungen | Öffentlichen Verwaltungen |
L. VAN DEN BOSSCHE | L. VAN DEN BOSSCHE |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
M. VERWILGHEN | M. VERWILGHEN |
Der Minister der Wirtschaft und der Wissenschaftlichen Forschung | Der Minister der Wirtschaft und der Wissenschaftlichen Forschung |
Ch. PICQUE | Ch. PICQUE |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
M. VERWILGHEN | M. VERWILGHEN |
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 8 september 2003. | Vu pour être annexé à Notre arrêté du 8 septembre 2003. |
ALBERT | ALBERT |
Van Koningswege : | Par le Roi : |
De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |