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Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 2 april 2003 houdende vaststelling van de wijze waarop de wilsverklaring inzake euthanasie wordt opgesteld, herbevestigd, herzien of ingetrokken | Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 2 avril 2003 fixant les modalités suivant lesquelles la déclaration anticipée relative à l'euthanasie est rédigée, reconfirmée, révisée ou retirée |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
8 SEPTEMBER 2003. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de | 8 SEPTEMBRE 2003. - Arrêté royal établissant la traduction officielle |
officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 2 april 2003 | en langue allemande de l'arrêté royal du 2 avril 2003 fixant les |
houdende vaststelling van de wijze waarop de wilsverklaring inzake | modalités suivant lesquelles la déclaration anticipée relative à |
euthanasie wordt opgesteld, herbevestigd, herzien of ingetrokken | l'euthanasie est rédigée, reconfirmée, révisée ou retirée |
ALBERT II, Koning der Belgen, | ALBERT II, Roi des Belges, |
Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. | A tous, présents et à venir, Salut. |
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen | Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la |
voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, | Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, |
en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; | remplacé par la loi du 18 juillet 1990; |
Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk | Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté |
besluit van 2 april 2003 houdende vaststelling van de wijze waarop de | royal du 2 avril 2003 fixant les modalités suivant lesquelles la |
wilsverklaring inzake euthanasie wordt opgesteld, herbevestigd, | déclaration anticipée relative à l'euthanasie est rédigée, |
herzien of ingetrokken, opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse | reconfirmée, révisée ou retirée, établi par le Service central de |
vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; | traduction allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à |
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, | Malmedy; Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, |
Hebben Wij besloten en besluiten Wij : | Nous avons arrêté et arrêtons : |
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
vertaling van het koninklijk besluit van 2 april 2003 houdende | officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 2 avril 2003 |
vaststelling van de wijze waarop de wilsverklaring inzake euthanasie | fixant les modalités suivant lesquelles la déclaration anticipée |
wordt opgesteld, herbevestigd, herzien of ingetrokken. | relative à l'euthanasie est rédigée, reconfirmée, révisée ou retirée. |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
uitvoering van dit besluit. | présent arrêté. |
Gegeven te Brussel, 8 september 2003. | Donné à Bruxelles, le 8 septembre 2003. |
ALBERT | ALBERT |
Van Koningswege : | Par le Roi : |
De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
Annexe - Bijlage | Annexe - Bijlage |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER |
NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT | NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT |
2. APRIL 2003 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Modalitäten, | 2. APRIL 2003 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Modalitäten, |
nach denen die vorgezogene Willenserklärung mit Bezug auf die | nach denen die vorgezogene Willenserklärung mit Bezug auf die |
Sterbehilfe aufgesetzt, wieder bestätigt, revidiert oder zurückgezogen | Sterbehilfe aufgesetzt, wieder bestätigt, revidiert oder zurückgezogen |
wird | wird |
BERICHT AN DEN KÖNIG | BERICHT AN DEN KÖNIG |
Sire, | Sire, |
1. Kontext | 1. Kontext |
Das Gesetz vom 28. Mai 2002 über die Sterbehilfe ist im Belgischen | Das Gesetz vom 28. Mai 2002 über die Sterbehilfe ist im Belgischen |
Staatsblatt vom 22. Juni 2002 veröffentlicht worden. | Staatsblatt vom 22. Juni 2002 veröffentlicht worden. |
Am Datum des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes, das heisst spätestens | Am Datum des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes, das heisst spätestens |
am 23. September 2002, kann ein Arzt, wenn die im Gesetz festgelegten | am 23. September 2002, kann ein Arzt, wenn die im Gesetz festgelegten |
Bedingungen erfüllt sind, auf die Bitte eines Betroffenen hin | Bedingungen erfüllt sind, auf die Bitte eines Betroffenen hin |
Sterbehilfe leisten. Wenn die diesbezüglichen Anforderungen und die | Sterbehilfe leisten. Wenn die diesbezüglichen Anforderungen und die |
diesbezügliche Vorgehensweise beachtet werden, begeht der Arzt, der | diesbezügliche Vorgehensweise beachtet werden, begeht der Arzt, der |
diese Sterbehilfe leistet, keine Straftat. Ausserdem muss | diese Sterbehilfe leistet, keine Straftat. Ausserdem muss |
berücksichtigt werden, dass der Arzt auf keinen Fall und selbst dann | berücksichtigt werden, dass der Arzt auf keinen Fall und selbst dann |
nicht, wenn die festgelegten Bedingungen erfüllt sind, gezwungen | nicht, wenn die festgelegten Bedingungen erfüllt sind, gezwungen |
werden kann, Sterbehilfe zu leisten. | werden kann, Sterbehilfe zu leisten. |
Kann der Betroffene zu dem Zeitpunkt, wo der Arzt Sterbehilfe leisten | Kann der Betroffene zu dem Zeitpunkt, wo der Arzt Sterbehilfe leisten |
könnte, seinen Willen äussern, muss er eine Bitte um Sterbehilfe | könnte, seinen Willen äussern, muss er eine Bitte um Sterbehilfe |
aufsetzen. Er muss dieses Dokument datieren und unterzeichnen. Vom | aufsetzen. Er muss dieses Dokument datieren und unterzeichnen. Vom |
behandelenden Arzt wird das Dokument der medizinischen Akte beigefügt. | behandelenden Arzt wird das Dokument der medizinischen Akte beigefügt. |
Wenn der Patient zu diesem Zeitpunkt seinen Willen äussern kann, | Wenn der Patient zu diesem Zeitpunkt seinen Willen äussern kann, |
jedoch nicht in der Lage ist, selbst ein schriftliches Dokument in | jedoch nicht in der Lage ist, selbst ein schriftliches Dokument in |
diesem Sinne aufzusetzen, bestimmt er eine volljährige Person, die das | diesem Sinne aufzusetzen, bestimmt er eine volljährige Person, die das |
Dokument im Beisein eines Arztes an seiner Stelle aufsetzt. | Dokument im Beisein eines Arztes an seiner Stelle aufsetzt. |
In vorerwähntem Fall ist also von einer therapeutischen Beziehung | In vorerwähntem Fall ist also von einer therapeutischen Beziehung |
zwischen einem Arzt und einem Patienten, der seinen Willen äussern | zwischen einem Arzt und einem Patienten, der seinen Willen äussern |
kann, auszugehen. | kann, auszugehen. |
Eine andere Situation entsteht, wenn der Patient zu dem Zeitpunkt, wo | Eine andere Situation entsteht, wenn der Patient zu dem Zeitpunkt, wo |
Sterbehilfe geleistet werden könnte, seinen Willen nicht mehr äussern | Sterbehilfe geleistet werden könnte, seinen Willen nicht mehr äussern |
kann, zum Beispiel weil er sich im Koma befindet; in diesem Fall ist | kann, zum Beispiel weil er sich im Koma befindet; in diesem Fall ist |
der Patient also nicht in der Lage, eine schriftliche Bitte um | der Patient also nicht in der Lage, eine schriftliche Bitte um |
Sterbehilfe zu formulieren. | Sterbehilfe zu formulieren. |
Infolge des Gesetzes kann künftig jeder handlungsfähige Volljährige | Infolge des Gesetzes kann künftig jeder handlungsfähige Volljährige |
oder für mündig erklärte Minderjährige einer solchen Situation | oder für mündig erklärte Minderjährige einer solchen Situation |
vorgreifen. Mit anderen Worten kann er, ohne dass schon die Rede von | vorgreifen. Mit anderen Worten kann er, ohne dass schon die Rede von |
einer therapeutischen Beziehung wäre, für den Fall, dass er selbst | einer therapeutischen Beziehung wäre, für den Fall, dass er selbst |
seinen Willen nicht mehr äussern könnte, in einer vorgezogenen | seinen Willen nicht mehr äussern könnte, in einer vorgezogenen |
schriftlichen Erklärung seinen Willen kundgeben, ein Arzt möge ihm | schriftlichen Erklärung seinen Willen kundgeben, ein Arzt möge ihm |
unter den im Gesetz festgelegten Bedingungen Sterbehilfe leisten. | unter den im Gesetz festgelegten Bedingungen Sterbehilfe leisten. |
Es sei darauf hingewiesen, dass, wenn eine Person von dieser | Es sei darauf hingewiesen, dass, wenn eine Person von dieser |
Möglichkeit eine Willenserklärung aufzusetzen Gebrauch gemacht hat, | Möglichkeit eine Willenserklärung aufzusetzen Gebrauch gemacht hat, |
zum Zeitpunkt, wo eventuell Sterbehilfe geleistet werden könnte, | zum Zeitpunkt, wo eventuell Sterbehilfe geleistet werden könnte, |
jedoch in der Lage ist ihren Willen zu äussern, in diesem Fall ihre | jedoch in der Lage ist ihren Willen zu äussern, in diesem Fall ihre |
letzte schriftliche Bitte stets massgeblich ist. Einer eventuell | letzte schriftliche Bitte stets massgeblich ist. Einer eventuell |
vorher abgegebenen vorgezogenen schriftlichen Willenserklärung wird | vorher abgegebenen vorgezogenen schriftlichen Willenserklärung wird |
dann nicht Rechnung getragen. | dann nicht Rechnung getragen. |
Der Erlass, der Ihnen vorgelegt wird, bezieht sich auf die vorgezogene | Der Erlass, der Ihnen vorgelegt wird, bezieht sich auf die vorgezogene |
Willenserklärung mit Bezug auf die Sterbehilfe, die von einem | Willenserklärung mit Bezug auf die Sterbehilfe, die von einem |
handlungsfähigen Volljährigen oder von einem für mündig erklärten | handlungsfähigen Volljährigen oder von einem für mündig erklärten |
Minderjährigen, der seinen Willen äussern kann, für den Fall | Minderjährigen, der seinen Willen äussern kann, für den Fall |
aufgesetzt wird, dass er sich irgendwann in einer Situation befinden | aufgesetzt wird, dass er sich irgendwann in einer Situation befinden |
sollte, in der Sterbehilfe geleistet werden könnte. | sollte, in der Sterbehilfe geleistet werden könnte. |
Insbesondere werden die Modalitäten, nach denen die vorgezogene | Insbesondere werden die Modalitäten, nach denen die vorgezogene |
Willenserklärung aufgesetzt, wieder bestätigt, revidiert oder | Willenserklärung aufgesetzt, wieder bestätigt, revidiert oder |
zurückgezogen werden muss, geregelt. | zurückgezogen werden muss, geregelt. |
2. Aufsetzung der Willenserklärung | 2. Aufsetzung der Willenserklärung |
Ein handlungsfähiger Volljähriger oder ein für mündig erklärter | Ein handlungsfähiger Volljähriger oder ein für mündig erklärter |
Minderjähriger, der möchte, dass seinem Willen, dass ein Arzt ihm | Minderjähriger, der möchte, dass seinem Willen, dass ein Arzt ihm |
Sterbehilfe leistet, auch Rechnung getragen wird, falls er seinen | Sterbehilfe leistet, auch Rechnung getragen wird, falls er seinen |
Willen nicht mehr äussern könnte, muss seine ursprüngliche vorgezogene | Willen nicht mehr äussern könnte, muss seine ursprüngliche vorgezogene |
Willenserklärung nach dem in der Anlage zu vorliegendem Erlass | Willenserklärung nach dem in der Anlage zu vorliegendem Erlass |
beigefügten Muster aufsetzen. | beigefügten Muster aufsetzen. |
Die vorgezogene Willenserklärung, die hand- oder maschinegeschrieben | Die vorgezogene Willenserklärung, die hand- oder maschinegeschrieben |
sein darf, umfasst zwei Rubriken. Eine erste Rubrik enthält die Daten, | sein darf, umfasst zwei Rubriken. Eine erste Rubrik enthält die Daten, |
die obligatorischerweise in jeder vorgezogenen Willenserklärung | die obligatorischerweise in jeder vorgezogenen Willenserklärung |
enthalten sein müssen. Eine zweite Rubrik bezieht sich auf fakultative | enthalten sein müssen. Eine zweite Rubrik bezieht sich auf fakultative |
Daten. | Daten. |
In der ersten Rubrik muss der Betreffende vor allem präzise und | In der ersten Rubrik muss der Betreffende vor allem präzise und |
unmissverständlich seinen Willen schriftlich festhalten, dass er für | unmissverständlich seinen Willen schriftlich festhalten, dass er für |
den Fall, dass er seinen Willen nicht mehr äussern könnte, möchte, | den Fall, dass er seinen Willen nicht mehr äussern könnte, möchte, |
dass ein Arzt ihm unter den im Gesetz vom 28. Mai 2002 über die | dass ein Arzt ihm unter den im Gesetz vom 28. Mai 2002 über die |
Sterbehilfe erwähnten Bedingungen Sterbehilfe leistet. | Sterbehilfe erwähnten Bedingungen Sterbehilfe leistet. |
Anschliessend gibt er eine Anzahl persönlicher Daten an, wie | Anschliessend gibt er eine Anzahl persönlicher Daten an, wie |
Hauptwohnort, vollständige Adresse, Nummer des Nationalregisters, | Hauptwohnort, vollständige Adresse, Nummer des Nationalregisters, |
Geburtsdatum und -ort, usw. Die Kombination dieser persönlichen Daten | Geburtsdatum und -ort, usw. Die Kombination dieser persönlichen Daten |
mit dem Namen und Vornamen des Antragstellers müssen es ermöglichen, | mit dem Namen und Vornamen des Antragstellers müssen es ermöglichen, |
festzustellen, ob die Person, die sich in einer Situation befindet, in | festzustellen, ob die Person, die sich in einer Situation befindet, in |
der Sterbehilfe geleistet werden könnte, auch tatsächlich diejenige | der Sterbehilfe geleistet werden könnte, auch tatsächlich diejenige |
ist, die die vorgezogene Willenserklärung aufgesetzt hat. Diese Daten | ist, die die vorgezogene Willenserklärung aufgesetzt hat. Diese Daten |
ermöglichen auch eine Kontrolle über die Fähigkeit des Antragstellers, | ermöglichen auch eine Kontrolle über die Fähigkeit des Antragstellers, |
die vorgezogene Willenserklärung aufzusetzen (zum Beispiel: | die vorgezogene Willenserklärung aufzusetzen (zum Beispiel: |
Volljährigkeit). | Volljährigkeit). |
Da eine vorgezogene Willenserklärung nur dann berücksichtigt werden | Da eine vorgezogene Willenserklärung nur dann berücksichtigt werden |
kann, wenn sie Ausdruck eines gültig formulierten Willens ist, ist der | kann, wenn sie Ausdruck eines gültig formulierten Willens ist, ist der |
Antragsteller verpflichtet, in seiner Willenserklärung ausdrücklich zu | Antragsteller verpflichtet, in seiner Willenserklärung ausdrücklich zu |
vermerken, dass sie freiwillig - das heisst ohne Druck seitens eines | vermerken, dass sie freiwillig - das heisst ohne Druck seitens eines |
Dritten - und überlegt - das heisst, dass vorausgesetzt wird, dass der | Dritten - und überlegt - das heisst, dass vorausgesetzt wird, dass der |
Verfasser fähig ist, seine Interessen korrekt abzuschätzen - | Verfasser fähig ist, seine Interessen korrekt abzuschätzen - |
aufgesetzt wurde, und dass dies durch die Zeugen und die eventuelle(n) | aufgesetzt wurde, und dass dies durch die Zeugen und die eventuelle(n) |
Vertrauensperson(en) bestätigt wird. | Vertrauensperson(en) bestätigt wird. |
Der Antragsteller muss auch vermerken, dass er wünscht, dass die | Der Antragsteller muss auch vermerken, dass er wünscht, dass die |
vorgezogene Willenserklärung respektiert wird. Wie bereits erwähnt, | vorgezogene Willenserklärung respektiert wird. Wie bereits erwähnt, |
führt dieser Vermerk keinesfalls dazu, dass der Arzt gezwungen ist, | führt dieser Vermerk keinesfalls dazu, dass der Arzt gezwungen ist, |
dem Wunsch des Antragstellers zu entsprechen. | dem Wunsch des Antragstellers zu entsprechen. |
Die vorgezogene Willenserklärung muss obligatorischerweise im Beisein | Die vorgezogene Willenserklärung muss obligatorischerweise im Beisein |
von zwei volljährigen Zeugen, von denen zumindest einer keinerlei | von zwei volljährigen Zeugen, von denen zumindest einer keinerlei |
materielles Interesse am Tod des Patienten hat, aufgesetzt werden. | materielles Interesse am Tod des Patienten hat, aufgesetzt werden. |
Eine Anzahl persönlicher Daten über diese beiden Zeugen, insbesondere | Eine Anzahl persönlicher Daten über diese beiden Zeugen, insbesondere |
Name und Vorname, Hauptwohnort, vollständige Adresse, Nummer des | Name und Vorname, Hauptwohnort, vollständige Adresse, Nummer des |
Nationalregisters, Telefonnummer, Geburtsdatum und -ort und | Nationalregisters, Telefonnummer, Geburtsdatum und -ort und |
eventueller Verwandtschaftsgrad, müssen in der vorgezogenen | eventueller Verwandtschaftsgrad, müssen in der vorgezogenen |
Willenserklärung vermerkt werden. Diese Daten müssen es ermöglichen, | Willenserklärung vermerkt werden. Diese Daten müssen es ermöglichen, |
die Zeugen zu identifizieren, mit ihnen Kontakt aufzunehmen und zu | die Zeugen zu identifizieren, mit ihnen Kontakt aufzunehmen und zu |
überprüfen, ob sie den gestellten Anforderungen entsprechen (zum | überprüfen, ob sie den gestellten Anforderungen entsprechen (zum |
Beispiel: Volljährigkeit, kein materielles Interesse am Tod des | Beispiel: Volljährigkeit, kein materielles Interesse am Tod des |
Patienten). | Patienten). |
Die zweite Rubrik des in der Anlage zu vorliegendem Erlass beigefügten | Die zweite Rubrik des in der Anlage zu vorliegendem Erlass beigefügten |
Musters für die vorgezogene Erklärung muss als fakultative Rubrik | Musters für die vorgezogene Erklärung muss als fakultative Rubrik |
übernommen werden. | übernommen werden. |
Das Gesetz über die Sterbehilfe ermöglicht es einer Person, die ihren | Das Gesetz über die Sterbehilfe ermöglicht es einer Person, die ihren |
Willen äussern kann und eine vorgezogene Willenserklärung aufsetzt, in | Willen äussern kann und eine vorgezogene Willenserklärung aufsetzt, in |
dieser Erklärung eine oder mehrere volljährige Vertrauenspersonen in | dieser Erklärung eine oder mehrere volljährige Vertrauenspersonen in |
der von ihr gewünschten Vorzugsreihenfolge zu vermerken. Die Aufgabe | der von ihr gewünschten Vorzugsreihenfolge zu vermerken. Die Aufgabe |
der Vertrauensperson besteht nicht etwa darin, Entscheidungen im Namen | der Vertrauensperson besteht nicht etwa darin, Entscheidungen im Namen |
des Antragstellers zu treffen, während dieser seinen Willen nicht | des Antragstellers zu treffen, während dieser seinen Willen nicht |
äussern kann. Die Rolle dieser Vertrauensperson besteht vielmehr | äussern kann. Die Rolle dieser Vertrauensperson besteht vielmehr |
darin, den behandelnden Arzt während der Periode, in der der Patient | darin, den behandelnden Arzt während der Periode, in der der Patient |
seinen Willen nicht äussern kann, in einer Situation, in der | seinen Willen nicht äussern kann, in einer Situation, in der |
Sterbehilfe geleistet werden könnte, vom Willen des Patienten in | Sterbehilfe geleistet werden könnte, vom Willen des Patienten in |
Kenntnis zu setzen. Diese Vertrauensperson kann also eine wichtige | Kenntnis zu setzen. Diese Vertrauensperson kann also eine wichtige |
Rolle in Bezug auf das Wissen um die vorgezogene Willenserklärung | Rolle in Bezug auf das Wissen um die vorgezogene Willenserklärung |
spielen. Im Laufe des im Gesetz über die Sterbehilfe vorgesehenen | spielen. Im Laufe des im Gesetz über die Sterbehilfe vorgesehenen |
Verfahrens wird die Vertrauensperson im Hinblick auf eine Überprüfung | Verfahrens wird die Vertrauensperson im Hinblick auf eine Überprüfung |
des Antrags vom behandelnden Arzt vorgeladen. Die vorgezogene | des Antrags vom behandelnden Arzt vorgeladen. Die vorgezogene |
Willenserklärung muss auch eine Anzahl persönlicher Daten in Bezug auf | Willenserklärung muss auch eine Anzahl persönlicher Daten in Bezug auf |
die Vertrauensperson(en) enthalten. Es sei darauf hingewiesen, dass | die Vertrauensperson(en) enthalten. Es sei darauf hingewiesen, dass |
die in der vorgezogenen Willenserklärung an erster Stelle genannte | die in der vorgezogenen Willenserklärung an erster Stelle genannte |
Vertrauensperson auch zuerst in das Verfahren mit einbezogen wird. | Vertrauensperson auch zuerst in das Verfahren mit einbezogen wird. |
Wenn diese Vertrauensperson unauffindbar ist oder ihren Willen nicht | Wenn diese Vertrauensperson unauffindbar ist oder ihren Willen nicht |
mehr äussern kann oder nicht mehr als Vertrauensperson auftreten | mehr äussern kann oder nicht mehr als Vertrauensperson auftreten |
möchte, wird die an zweiter Stelle vermerkte Vertrauensperson | möchte, wird die an zweiter Stelle vermerkte Vertrauensperson |
hinzugezogen. | hinzugezogen. |
Es ist möglich, dass eine Person, die ihren Willen äussern kann, eine | Es ist möglich, dass eine Person, die ihren Willen äussern kann, eine |
vorgezogene Willenserklärung aufsetzen möchte, bevor sie ihren Willen | vorgezogene Willenserklärung aufsetzen möchte, bevor sie ihren Willen |
nicht mehr äussern kann, jedoch körperlich dauerhaft ausser Stande | nicht mehr äussern kann, jedoch körperlich dauerhaft ausser Stande |
ist, eine solche aufzusetzen und zu unterzeichnen. Dabei denken wir | ist, eine solche aufzusetzen und zu unterzeichnen. Dabei denken wir |
zum Beispiel an eine Person, die an einer Lähmung beider Arme leidet. | zum Beispiel an eine Person, die an einer Lähmung beider Arme leidet. |
Das Gesetz über die Sterbehilfe gibt dieser Person die Möglichkeit, | Das Gesetz über die Sterbehilfe gibt dieser Person die Möglichkeit, |
trotzdem eine vorgezogene Willenserklärung mit Bezug auf die | trotzdem eine vorgezogene Willenserklärung mit Bezug auf die |
Sterbehilfe aufzusetzen, und zwar mit der Hilfe einer Person, die | Sterbehilfe aufzusetzen, und zwar mit der Hilfe einer Person, die |
keinerlei materielles Interesse am Tod der besagten Person hat. Wenn | keinerlei materielles Interesse am Tod der besagten Person hat. Wenn |
der Antragsteller sich in einer solchen Lage befindet, muss eine | der Antragsteller sich in einer solchen Lage befindet, muss eine |
Anzahl zusätzlicher Daten in der vorgezogenen Willenserklärung | Anzahl zusätzlicher Daten in der vorgezogenen Willenserklärung |
enthalten sein. Der Grund, aus dem der Antragsteller selbst körperlich | enthalten sein. Der Grund, aus dem der Antragsteller selbst körperlich |
dauerhaft ausser Stande ist, eine vorgezogene Willenserklärung | dauerhaft ausser Stande ist, eine vorgezogene Willenserklärung |
aufzusetzen und zu unterzeichnen, muss vermerkt werden und als Beweis | aufzusetzen und zu unterzeichnen, muss vermerkt werden und als Beweis |
muss ein ärztliches Attest beigefügt werden. Ausserdem müssen Name und | muss ein ärztliches Attest beigefügt werden. Ausserdem müssen Name und |
Vorname der Person, die die vorgezogene Willenserklärung aufgesetzt | Vorname der Person, die die vorgezogene Willenserklärung aufgesetzt |
hat, sowie eine Anzahl sie betreffende persönliche Daten angegeben | hat, sowie eine Anzahl sie betreffende persönliche Daten angegeben |
werden. | werden. |
Schliesslich muss in der vorgezogenen Willenserklärung vermerkt | Schliesslich muss in der vorgezogenen Willenserklärung vermerkt |
werden, wie viele Exemplare davon aufgesetzt worden sind und wo sie | werden, wie viele Exemplare davon aufgesetzt worden sind und wo sie |
aufbewahrt werden. Das Datum und der Ort des Erstellung der | aufbewahrt werden. Das Datum und der Ort des Erstellung der |
Willenserklärung müssen angegeben werden und jede an ihrer Erstellung | Willenserklärung müssen angegeben werden und jede an ihrer Erstellung |
beteiligte Person muss sie unter Angabe ihrer Eigenschaft datieren und | beteiligte Person muss sie unter Angabe ihrer Eigenschaft datieren und |
unterzeichnen. | unterzeichnen. |
Ist die Willenserklärung handgeschrieben, entspricht sie den | Ist die Willenserklärung handgeschrieben, entspricht sie den |
Bedingungen des Gesetzes, sobald alle Gesetzes- und | Bedingungen des Gesetzes, sobald alle Gesetzes- und |
Verordnungsbestimmungen erfüllt sind. Das Muster in der Anlage gilt | Verordnungsbestimmungen erfüllt sind. Das Muster in der Anlage gilt |
hierbei als Beispiel. | hierbei als Beispiel. |
3. Die Wiederbestätigung der vorgezogenen Willenserklärung | 3. Die Wiederbestätigung der vorgezogenen Willenserklärung |
Einer vorgezogenen Willenserklärung wird nur dann Rechnung getragen, | Einer vorgezogenen Willenserklärung wird nur dann Rechnung getragen, |
wenn sie weniger als fünf Jahre vor dem Zeitpunkt, ab dem der | wenn sie weniger als fünf Jahre vor dem Zeitpunkt, ab dem der |
Betreffende nicht mehr in der Lage war, seinen Willen zu äussern, | Betreffende nicht mehr in der Lage war, seinen Willen zu äussern, |
aufgesetzt oder wieder bestätigt worden ist. Wenn eine Person, die | aufgesetzt oder wieder bestätigt worden ist. Wenn eine Person, die |
ihren Willen äussern kann, wünscht, dass ihre ursprüngliche oder schon | ihren Willen äussern kann, wünscht, dass ihre ursprüngliche oder schon |
wieder bestätigte Willenserklärung nach fünf Jahren noch gültig ist, | wieder bestätigte Willenserklärung nach fünf Jahren noch gültig ist, |
muss sie sie wieder bestätigen. Sie trägt selbst die Verantwortung | muss sie sie wieder bestätigen. Sie trägt selbst die Verantwortung |
dafür, dass die vorgezogene Willenserklärung innerhalb der | dafür, dass die vorgezogene Willenserklärung innerhalb der |
vorgeschriebenen Frist wieder bestätigt wird. | vorgeschriebenen Frist wieder bestätigt wird. |
Im Erlass ist vorgesehen, dass diese Wiederbestätigung nach denselben | Im Erlass ist vorgesehen, dass diese Wiederbestätigung nach denselben |
Modalitäten wie die Erstellung der ursprünglichen vorgezogenen | Modalitäten wie die Erstellung der ursprünglichen vorgezogenen |
Willenserklärung erfolgen muss. | Willenserklärung erfolgen muss. |
Das bedeutet zunächst, dass für die Wiederbestätigung eine vollständig | Das bedeutet zunächst, dass für die Wiederbestätigung eine vollständig |
neue Willenserklärung nach dem in der Anlage zu vorliegendem Erlass | neue Willenserklärung nach dem in der Anlage zu vorliegendem Erlass |
beigefügten Muster aufgesetzt werden muss. Es ist also möglich, dass | beigefügten Muster aufgesetzt werden muss. Es ist also möglich, dass |
für die Wiederbestätigung andere Zeugen gewählt oder andere | für die Wiederbestätigung andere Zeugen gewählt oder andere |
Vertrauenspersonen bestimmt werden. Ist dies der Fall, obliegt es dem | Vertrauenspersonen bestimmt werden. Ist dies der Fall, obliegt es dem |
Betreffenden, die Zeugen und die Vertrauenspersonen, die an der | Betreffenden, die Zeugen und die Vertrauenspersonen, die an der |
Erstellung der vorherigen Willenserklärung beteiligt waren, zu | Erstellung der vorherigen Willenserklärung beteiligt waren, zu |
benachrichtigen. | benachrichtigen. |
Es obliegt dem Betreffenden auch, dafür zu sorgen, dass die | Es obliegt dem Betreffenden auch, dafür zu sorgen, dass die |
Wiederbestätigung bekannt ist. | Wiederbestätigung bekannt ist. |
4. Revision oder Zurückziehung der vorgezogenen Willenserklärung | 4. Revision oder Zurückziehung der vorgezogenen Willenserklärung |
Eine Person, die ihren Willen äussern kann und eine vorgezogene | Eine Person, die ihren Willen äussern kann und eine vorgezogene |
Willenserklärung mit Bezug auf die Sterbehilfe aufgesetzt hat, kann | Willenserklärung mit Bezug auf die Sterbehilfe aufgesetzt hat, kann |
diese Willenserklärung zu jedem Zeitpunkt revidieren oder | diese Willenserklärung zu jedem Zeitpunkt revidieren oder |
zurückziehen. | zurückziehen. |
Unter Revision einer Willenserklärung ist zum Beispiel die Änderung | Unter Revision einer Willenserklärung ist zum Beispiel die Änderung |
einer Vertrauensperson zu verstehen. Durch die Zurückziehung der | einer Vertrauensperson zu verstehen. Durch die Zurückziehung der |
vorgezogenen Willenserklärung hört diese auf zu bestehen. | vorgezogenen Willenserklärung hört diese auf zu bestehen. |
Da es vorkommen kann, dass ein Betroffener seinen Willen äussern kann, | Da es vorkommen kann, dass ein Betroffener seinen Willen äussern kann, |
jedoch nicht über die notwendige Zeit beziehungsweise die notwendigen | jedoch nicht über die notwendige Zeit beziehungsweise die notwendigen |
Mittel verfügt - zum Beispiel, wenn er einen letzten lichten | Mittel verfügt - zum Beispiel, wenn er einen letzten lichten |
Augenblick hat, bevor er nicht mehr in der Lage ist, seinen Willen zu | Augenblick hat, bevor er nicht mehr in der Lage ist, seinen Willen zu |
äussern - um die vorgezogene Willenserklärung nach dem in der Anlage | äussern - um die vorgezogene Willenserklärung nach dem in der Anlage |
beigefügten Muster zu revidieren oder zurückzuziehen, ist vorgesehen, | beigefügten Muster zu revidieren oder zurückzuziehen, ist vorgesehen, |
dass die Revision oder Zurückziehung keinerlei Formalitäten | dass die Revision oder Zurückziehung keinerlei Formalitäten |
unterliegt. Im Prinzip ist also auch einer mündlichen Revision | unterliegt. Im Prinzip ist also auch einer mündlichen Revision |
beziehungsweise Zurückziehung Rechnung zu tragen. | beziehungsweise Zurückziehung Rechnung zu tragen. |
Wenn ein Betroffener es möchte, kann er für die Revision oder die | Wenn ein Betroffener es möchte, kann er für die Revision oder die |
Zurückziehung ein Dokument nach dem in der Anlage des vorliegenden | Zurückziehung ein Dokument nach dem in der Anlage des vorliegenden |
Erlasses beigefügten Muster aufsetzen. | Erlasses beigefügten Muster aufsetzen. |
Es obliegt auch dem Betreffenden, die Revision oder die Zurückziehung | Es obliegt auch dem Betreffenden, die Revision oder die Zurückziehung |
bekannt zu machen. Er muss die nötigen Schritte unternehmen, um jede | bekannt zu machen. Er muss die nötigen Schritte unternehmen, um jede |
Person, insbesondere die Zeugen und die Vertrauenspersonen von der | Person, insbesondere die Zeugen und die Vertrauenspersonen von der |
Revision oder der Zurückziehung in Kenntnis zu setzen. In diesem | Revision oder der Zurückziehung in Kenntnis zu setzen. In diesem |
Zusammenhang muss davon ausgegangen werden, dass es ausreicht, dass | Zusammenhang muss davon ausgegangen werden, dass es ausreicht, dass |
aus einer einzigen Angabe hervorgeht, dass die Willenserklärung | aus einer einzigen Angabe hervorgeht, dass die Willenserklärung |
revidiert oder zurückgezogen ist, um ihr nicht mehr Rechnung tragen zu | revidiert oder zurückgezogen ist, um ihr nicht mehr Rechnung tragen zu |
müssen. | müssen. |
Wir haben die Ehre, | Wir haben die Ehre, |
Sire, | Sire, |
die ehrerbietigen und getreuen Diener | die ehrerbietigen und getreuen Diener |
Eurer Majestät | Eurer Majestät |
zu sein. | zu sein. |
Der Minister der Volksgesundheit | Der Minister der Volksgesundheit |
J. TAVERNIER | J. TAVERNIER |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
M. VERWILGHEN | M. VERWILGHEN |
2. APRIL 2003 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Modalitäten, | 2. APRIL 2003 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Modalitäten, |
nach denen die vorgezogene Willenserklärung mit Bezug auf die | nach denen die vorgezogene Willenserklärung mit Bezug auf die |
Sterbehilfe aufgesetzt, wieder bestätigt, revidiert oder zurückgezogen | Sterbehilfe aufgesetzt, wieder bestätigt, revidiert oder zurückgezogen |
wird | wird |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund des Gesetzes vom 28. Mai 2002 über die Sterbehilfe, | Aufgrund des Gesetzes vom 28. Mai 2002 über die Sterbehilfe, |
insbesondere des Artikels 4; | insbesondere des Artikels 4; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 28. Februar 2003; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 28. Februar 2003; |
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 26. | Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 26. |
März 2003; | März 2003; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 39/2002 des Ausschusses für den Schutz des | Aufgrund des Gutachtens Nr. 39/2002 des Ausschusses für den Schutz des |
Privatlebens, abgegeben am 16. September 2002; | Privatlebens, abgegeben am 16. September 2002; |
Aufgrund des Dringlichkeitsantrags, begründet durch die Tatsache, dass | Aufgrund des Dringlichkeitsantrags, begründet durch die Tatsache, dass |
das Gesetz vom 28. Mai 2002 über die Sterbehilfe spätestens drei | das Gesetz vom 28. Mai 2002 über die Sterbehilfe spätestens drei |
Monate nach dem Datum seiner Veröffentlichung im Belgischen | Monate nach dem Datum seiner Veröffentlichung im Belgischen |
Staatsblatt in Kraft tritt; | Staatsblatt in Kraft tritt; |
dass das vorerwähnte Gesetz am 22. Juni 2002 veröffentlicht worden ist | dass das vorerwähnte Gesetz am 22. Juni 2002 veröffentlicht worden ist |
und daher am 23. September 2002 in Kraft getreten ist; | und daher am 23. September 2002 in Kraft getreten ist; |
dass ein handlungsfähiger Volljähriger oder für mündig erklärter | dass ein handlungsfähiger Volljähriger oder für mündig erklärter |
Minderjähriger daher für den Fall, dass er seinen Willen nicht mehr | Minderjähriger daher für den Fall, dass er seinen Willen nicht mehr |
äussern könnte, seinen Willen kundgeben können muss, ein Arzt möge ihm | äussern könnte, seinen Willen kundgeben können muss, ein Arzt möge ihm |
unter den im vorerwähnten Gesetz festgelegten Bedingungen Sterbehilfe | unter den im vorerwähnten Gesetz festgelegten Bedingungen Sterbehilfe |
leisten; | leisten; |
dass es daher dringend geboten ist, die Bevölkerung über die | dass es daher dringend geboten ist, die Bevölkerung über die |
Modalitäten, nach denen eine vorgezogene Willenserklärung aufgesetzt, | Modalitäten, nach denen eine vorgezogene Willenserklärung aufgesetzt, |
registriert, wieder bestätigt, revidiert oder zurückgezogen und den | registriert, wieder bestätigt, revidiert oder zurückgezogen und den |
betreffenden Ärzten übermittelt wird, zu informieren; | betreffenden Ärzten übermittelt wird, zu informieren; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 34.609/3 des Staatsrates vom 24. Dezember | Aufgrund des Gutachtens Nr. 34.609/3 des Staatsrates vom 24. Dezember |
2002, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der | 2002, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der |
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Volksgesundheit und Unseres | Auf Vorschlag Unseres Ministers der Volksgesundheit und Unseres |
Ministers der Justiz | Ministers der Justiz |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - Die vorgezogene Willenserklärung, in der ein | Artikel 1 - Die vorgezogene Willenserklärung, in der ein |
handlungsfähiger Volljähriger oder für mündig erklärter Minderjähriger | handlungsfähiger Volljähriger oder für mündig erklärter Minderjähriger |
für den Fall, dass er seinen Willen nicht mehr äussern könnte, seinen | für den Fall, dass er seinen Willen nicht mehr äussern könnte, seinen |
Willen kundgibt, ein Arzt möge ihm unter den im Gesetz vom 28. Mai | Willen kundgibt, ein Arzt möge ihm unter den im Gesetz vom 28. Mai |
2002 festgelegten Bedingungen Sterbehilfe leisten, wird nach dem in | 2002 festgelegten Bedingungen Sterbehilfe leisten, wird nach dem in |
der Anlage beigefügten Muster aufgesetzt. | der Anlage beigefügten Muster aufgesetzt. |
Art. 2 - Die in Artikel 1 erwähnte vorgezogene Willenserklärung ist | Art. 2 - Die in Artikel 1 erwähnte vorgezogene Willenserklärung ist |
entweder handgeschrieben oder maschinegeschrieben. | entweder handgeschrieben oder maschinegeschrieben. |
Art. 3 - Um gültig zu bleiben, muss die vorgezogene Willenserklärung | Art. 3 - Um gültig zu bleiben, muss die vorgezogene Willenserklärung |
jedes Mal binnen fünf Jahren wieder bestätigt werden. | jedes Mal binnen fünf Jahren wieder bestätigt werden. |
Art. 4 - Die betroffene Person kann jederzeit, ohne irgendeine | Art. 4 - Die betroffene Person kann jederzeit, ohne irgendeine |
Vorschrift befolgen zu müssen, ihre vorgezogene Willenserklärung | Vorschrift befolgen zu müssen, ihre vorgezogene Willenserklärung |
revidieren oder zurückziehen. | revidieren oder zurückziehen. |
Art. 5 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im | Art. 5 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im |
Belgischen Staatsblatt in Kraft. | Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
Art. 6 - Unser Minister der Volksgesundheit und Unser Minister der | Art. 6 - Unser Minister der Volksgesundheit und Unser Minister der |
Justiz sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des | Justiz sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des |
vorliegenden Erlasses beauftragt. | vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 2. April 2003 | Gegeben zu Brüssel, den 2. April 2003 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Volksgesundheit | Der Minister der Volksgesundheit |
J. TAVERNIER | J. TAVERNIER |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
M. VERWILGHEN | M. VERWILGHEN |
Anlage | Anlage |
MUSTER DER VORGEZOGENEN WILLENSERKLÄRUNG MIT BEZUG AUF DIE STERBEHILFE | MUSTER DER VORGEZOGENEN WILLENSERKLÄRUNG MIT BEZUG AUF DIE STERBEHILFE |
Rubrik I: Obligatorische Daten | Rubrik I: Obligatorische Daten |
A. Gegenstand der vorgezogenen Willenserklärung | A. Gegenstand der vorgezogenen Willenserklärung |
Herr/Frau (*) (Name und Vorname) | Herr/Frau (*) (Name und Vorname) |
(*) bittet darum, dass in dem Fall, wo er/sie (*) seinen/ihren Willen | (*) bittet darum, dass in dem Fall, wo er/sie (*) seinen/ihren Willen |
nicht mehr äussern kann, ein Arzt ihm/ihr (*) Sterbehilfe leistet, | nicht mehr äussern kann, ein Arzt ihm/ihr (*) Sterbehilfe leistet, |
wenn die im Gesetz vom 28. Mai 2002 festgelegten Bedingungen erfüllt | wenn die im Gesetz vom 28. Mai 2002 festgelegten Bedingungen erfüllt |
sind. | sind. |
(*) bestätigt die am . . . . . (Datum) erstellte vorgezogene | (*) bestätigt die am . . . . . (Datum) erstellte vorgezogene |
Willenserklärung wieder | Willenserklärung wieder |
(*) revidiert die am . . . . . (Datum) erstellte vorgezogene | (*) revidiert die am . . . . . (Datum) erstellte vorgezogene |
Willenserklärung | Willenserklärung |
(*) zieht die am . . . . . (Datum) erstellte vorgezogene | (*) zieht die am . . . . . (Datum) erstellte vorgezogene |
Willenserklärung zurück | Willenserklärung zurück |
B. Persönliche Daten des Antragstellers | B. Persönliche Daten des Antragstellers |
Meine persönlichen Daten sind folgende: | Meine persönlichen Daten sind folgende: |
- Hauptwohnort | - Hauptwohnort |
- vollständige Adresse | - vollständige Adresse |
- Erkennungsnummer des Nationalregisters der natürlichen Personen | - Erkennungsnummer des Nationalregisters der natürlichen Personen |
- Geburtsdatum und -ort | - Geburtsdatum und -ort |
C. Merkmale der vorgezogenen Willenserklärung | C. Merkmale der vorgezogenen Willenserklärung |
Diese Willenserklärung ist frei und bewusst erstellt worden. Sie ist | Diese Willenserklärung ist frei und bewusst erstellt worden. Sie ist |
von den beiden Zeugen und gegebenenfalls der/den Vertrauensperson(en) | von den beiden Zeugen und gegebenenfalls der/den Vertrauensperson(en) |
unterzeichnet. | unterzeichnet. |
Ich erwarte, dass diese vorgezogene Willenserklärung respektiert wird. | Ich erwarte, dass diese vorgezogene Willenserklärung respektiert wird. |
D. Zeugen | D. Zeugen |
Die Zeugen, in deren Anwesenheit ich diese vorgezogene | Die Zeugen, in deren Anwesenheit ich diese vorgezogene |
Willenserklärung erstelle, sind: | Willenserklärung erstelle, sind: |
1) Name und Vorname | 1) Name und Vorname |
Hauptwohnort | Hauptwohnort |
vollständige Adresse | vollständige Adresse |
Erkennungsnummer des Nationalregisters der natürlichen Personen | Erkennungsnummer des Nationalregisters der natürlichen Personen |
Telefonnummer | Telefonnummer |
Geburtsdatum und -ort | Geburtsdatum und -ort |
eventuelles Verwandtschaftsverhältnis | eventuelles Verwandtschaftsverhältnis |
2) Name und Vorname | 2) Name und Vorname |
Hauptwohnort | Hauptwohnort |
vollständige Adresse | vollständige Adresse |
Erkennungsnummer des Nationalregisters der natürlichen Personen | Erkennungsnummer des Nationalregisters der natürlichen Personen |
Telefonnummer | Telefonnummer |
Geburtsdatum und -ort | Geburtsdatum und -ort |
eventuelles Verwandtschaftsverhältnis | eventuelles Verwandtschaftsverhältnis |
Rubrik II: Fakultative Daten | Rubrik II: Fakultative Daten |
A. Gegebenenfalls bestimmte Vertrauenspersonen | A. Gegebenenfalls bestimmte Vertrauenspersonen |
Als Vertrauensperson(en), die nach meinem Wunsch für den Fall, dass | Als Vertrauensperson(en), die nach meinem Wunsch für den Fall, dass |
ich mich in einer Situation befinde, in der die vorgezogene | ich mich in einer Situation befinde, in der die vorgezogene |
Willenserklärung zur Anwendung kommen könnte, sofort benachrichtigt | Willenserklärung zur Anwendung kommen könnte, sofort benachrichtigt |
und in das Verfahren einbezogen wird/werden, bestimme ich in der | und in das Verfahren einbezogen wird/werden, bestimme ich in der |
Vorzugsreihenfolge: | Vorzugsreihenfolge: |
1) Name und Vorname | 1) Name und Vorname |
Hauptwohnort | Hauptwohnort |
vollständige Adresse | vollständige Adresse |
Erkennungsnummer des Nationalregisters der natürlichen Personen | Erkennungsnummer des Nationalregisters der natürlichen Personen |
Telefonnummer | Telefonnummer |
Geburtsdatum und -ort | Geburtsdatum und -ort |
eventuelles Verwandtschaftsverhältnis | eventuelles Verwandtschaftsverhältnis |
...........(2) | ...........(2) |
B. Daten, die anzugeben sind von einer Person, die körperlich nicht in | B. Daten, die anzugeben sind von einer Person, die körperlich nicht in |
der Lage ist, eine vorgezogene Willenserklärung aufzusetzen und zu | der Lage ist, eine vorgezogene Willenserklärung aufzusetzen und zu |
unterzeichnen | unterzeichnen |
Ich bin aus folgendem Grund körperlich nicht in der Lage, eine | Ich bin aus folgendem Grund körperlich nicht in der Lage, eine |
vorgezogene Willenserklärung aufzusetzen und zu unterzeichnen: | vorgezogene Willenserklärung aufzusetzen und zu unterzeichnen: |
. . . . . | . . . . . |
. . . . . | . . . . . |
. . . . . | . . . . . |
Als Beweis füge ich in der Anlage ein ärztliches Attest bei. | Als Beweis füge ich in der Anlage ein ärztliches Attest bei. |
Ich habe . . . . . (Name und Vorname) bestimmt, um diese vorgezogene | Ich habe . . . . . (Name und Vorname) bestimmt, um diese vorgezogene |
Willenserklärung schriftlich festzuhalten. | Willenserklärung schriftlich festzuhalten. |
Die persönlichen Daten der vorerwähnten Personen sind folgende: | Die persönlichen Daten der vorerwähnten Personen sind folgende: |
- Hauptwohnort | - Hauptwohnort |
- vollständige Adresse | - vollständige Adresse |
- Erkennungsnummer des Nationalregisters der natürlichen Personen | - Erkennungsnummer des Nationalregisters der natürlichen Personen |
- Telefonnummer | - Telefonnummer |
- Geburtsdatum und -ort | - Geburtsdatum und -ort |
- eventuelles Verwandtschaftsverhältnis | - eventuelles Verwandtschaftsverhältnis |
Vorliegende Erklärung wurde in . . . . . (Anzahl) unterzeichneten | Vorliegende Erklärung wurde in . . . . . (Anzahl) unterzeichneten |
Exemplaren erstellt, | Exemplaren erstellt, |
die aufbewahrt werden (an einem Ort oder bei einer Person): | die aufbewahrt werden (an einem Ort oder bei einer Person): |
. . . . . | . . . . . |
. . . . . | . . . . . |
. . . . . | . . . . . |
Erstellt | Erstellt |
in . . . . . am . . . . . | in . . . . . am . . . . . |
Datum und Unterschrift des Antragstellers | Datum und Unterschrift des Antragstellers |
Datum und Unterschrift der Person, die bestimmt ist, für den Fall, | Datum und Unterschrift der Person, die bestimmt ist, für den Fall, |
dass der Antragsteller dauerhaft körperlich nicht fähig ist (1) | dass der Antragsteller dauerhaft körperlich nicht fähig ist (1) |
Datum und Unterschrift der beiden Zeugen | Datum und Unterschrift der beiden Zeugen |
Datum und Unterschrift der bestimmten Vertrauensperson(en) (1) | Datum und Unterschrift der bestimmten Vertrauensperson(en) (1) |
(bei jedem Datum und jeder Unterschrift, Eigenschaft und Name | (bei jedem Datum und jeder Unterschrift, Eigenschaft und Name |
vermerken) | vermerken) |
Gesehen, um Unserem Erlass vom 2. April 2003 beigefügt zu werden | Gesehen, um Unserem Erlass vom 2. April 2003 beigefügt zu werden |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Volksgesundheit | Der Minister der Volksgesundheit |
J. TAVERNIER | J. TAVERNIER |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
M. VERWILGHEN | M. VERWILGHEN |
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 8 september 2003. | Vu pour être annexé à Notre arrêté du 8 septembre 2003. |
ALBERT | ALBERT |
Van Koningswege : | Par le Roi : |
De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |
(*) Unzutreffendes streichen | (*) Unzutreffendes streichen |
(1) gegebenenfalls | (1) gegebenenfalls |
(2) die unter 1) vermerkten Daten werden für jede bestimmte | (2) die unter 1) vermerkten Daten werden für jede bestimmte |
Vertrauensperson opgegeben | Vertrauensperson opgegeben |