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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 08/09/2003
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Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 2 april 2003 houdende vaststelling van de wijze waarop de wilsverklaring inzake euthanasie wordt opgesteld, herbevestigd, herzien of ingetrokken Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 2 avril 2003 fixant les modalités suivant lesquelles la déclaration anticipée relative à l'euthanasie est rédigée, reconfirmée, révisée ou retirée
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
8 SEPTEMBER 2003. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de 8 SEPTEMBRE 2003. - Arrêté royal établissant la traduction officielle
officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 2 april 2003 en langue allemande de l'arrêté royal du 2 avril 2003 fixant les
houdende vaststelling van de wijze waarop de wilsverklaring inzake modalités suivant lesquelles la déclaration anticipée relative à
euthanasie wordt opgesteld, herbevestigd, herzien of ingetrokken l'euthanasie est rédigée, reconfirmée, révisée ou retirée
ALBERT II, Koning der Belgen, ALBERT II, Roi des Belges,
Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. A tous, présents et à venir, Salut.
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la
voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3,
en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; remplacé par la loi du 18 juillet 1990;
Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté
besluit van 2 april 2003 houdende vaststelling van de wijze waarop de royal du 2 avril 2003 fixant les modalités suivant lesquelles la
wilsverklaring inzake euthanasie wordt opgesteld, herbevestigd, déclaration anticipée relative à l'euthanasie est rédigée,
herzien of ingetrokken, opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse reconfirmée, révisée ou retirée, établi par le Service central de
vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; traduction allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Malmedy; Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur,
Hebben Wij besloten en besluiten Wij : Nous avons arrêté et arrêtons :

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

vertaling van het koninklijk besluit van 2 april 2003 houdende officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 2 avril 2003
vaststelling van de wijze waarop de wilsverklaring inzake euthanasie fixant les modalités suivant lesquelles la déclaration anticipée
wordt opgesteld, herbevestigd, herzien of ingetrokken. relative à l'euthanasie est rédigée, reconfirmée, révisée ou retirée.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

uitvoering van dit besluit. présent arrêté.
Gegeven te Brussel, 8 september 2003. Donné à Bruxelles, le 8 septembre 2003.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
P. DEWAEL P. DEWAEL
Annexe - Bijlage Annexe - Bijlage
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER
NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT
2. APRIL 2003 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Modalitäten, 2. APRIL 2003 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Modalitäten,
nach denen die vorgezogene Willenserklärung mit Bezug auf die nach denen die vorgezogene Willenserklärung mit Bezug auf die
Sterbehilfe aufgesetzt, wieder bestätigt, revidiert oder zurückgezogen Sterbehilfe aufgesetzt, wieder bestätigt, revidiert oder zurückgezogen
wird wird
BERICHT AN DEN KÖNIG BERICHT AN DEN KÖNIG
Sire, Sire,
1. Kontext 1. Kontext
Das Gesetz vom 28. Mai 2002 über die Sterbehilfe ist im Belgischen Das Gesetz vom 28. Mai 2002 über die Sterbehilfe ist im Belgischen
Staatsblatt vom 22. Juni 2002 veröffentlicht worden. Staatsblatt vom 22. Juni 2002 veröffentlicht worden.
Am Datum des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes, das heisst spätestens Am Datum des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes, das heisst spätestens
am 23. September 2002, kann ein Arzt, wenn die im Gesetz festgelegten am 23. September 2002, kann ein Arzt, wenn die im Gesetz festgelegten
Bedingungen erfüllt sind, auf die Bitte eines Betroffenen hin Bedingungen erfüllt sind, auf die Bitte eines Betroffenen hin
Sterbehilfe leisten. Wenn die diesbezüglichen Anforderungen und die Sterbehilfe leisten. Wenn die diesbezüglichen Anforderungen und die
diesbezügliche Vorgehensweise beachtet werden, begeht der Arzt, der diesbezügliche Vorgehensweise beachtet werden, begeht der Arzt, der
diese Sterbehilfe leistet, keine Straftat. Ausserdem muss diese Sterbehilfe leistet, keine Straftat. Ausserdem muss
berücksichtigt werden, dass der Arzt auf keinen Fall und selbst dann berücksichtigt werden, dass der Arzt auf keinen Fall und selbst dann
nicht, wenn die festgelegten Bedingungen erfüllt sind, gezwungen nicht, wenn die festgelegten Bedingungen erfüllt sind, gezwungen
werden kann, Sterbehilfe zu leisten. werden kann, Sterbehilfe zu leisten.
Kann der Betroffene zu dem Zeitpunkt, wo der Arzt Sterbehilfe leisten Kann der Betroffene zu dem Zeitpunkt, wo der Arzt Sterbehilfe leisten
könnte, seinen Willen äussern, muss er eine Bitte um Sterbehilfe könnte, seinen Willen äussern, muss er eine Bitte um Sterbehilfe
aufsetzen. Er muss dieses Dokument datieren und unterzeichnen. Vom aufsetzen. Er muss dieses Dokument datieren und unterzeichnen. Vom
behandelenden Arzt wird das Dokument der medizinischen Akte beigefügt. behandelenden Arzt wird das Dokument der medizinischen Akte beigefügt.
Wenn der Patient zu diesem Zeitpunkt seinen Willen äussern kann, Wenn der Patient zu diesem Zeitpunkt seinen Willen äussern kann,
jedoch nicht in der Lage ist, selbst ein schriftliches Dokument in jedoch nicht in der Lage ist, selbst ein schriftliches Dokument in
diesem Sinne aufzusetzen, bestimmt er eine volljährige Person, die das diesem Sinne aufzusetzen, bestimmt er eine volljährige Person, die das
Dokument im Beisein eines Arztes an seiner Stelle aufsetzt. Dokument im Beisein eines Arztes an seiner Stelle aufsetzt.
In vorerwähntem Fall ist also von einer therapeutischen Beziehung In vorerwähntem Fall ist also von einer therapeutischen Beziehung
zwischen einem Arzt und einem Patienten, der seinen Willen äussern zwischen einem Arzt und einem Patienten, der seinen Willen äussern
kann, auszugehen. kann, auszugehen.
Eine andere Situation entsteht, wenn der Patient zu dem Zeitpunkt, wo Eine andere Situation entsteht, wenn der Patient zu dem Zeitpunkt, wo
Sterbehilfe geleistet werden könnte, seinen Willen nicht mehr äussern Sterbehilfe geleistet werden könnte, seinen Willen nicht mehr äussern
kann, zum Beispiel weil er sich im Koma befindet; in diesem Fall ist kann, zum Beispiel weil er sich im Koma befindet; in diesem Fall ist
der Patient also nicht in der Lage, eine schriftliche Bitte um der Patient also nicht in der Lage, eine schriftliche Bitte um
Sterbehilfe zu formulieren. Sterbehilfe zu formulieren.
Infolge des Gesetzes kann künftig jeder handlungsfähige Volljährige Infolge des Gesetzes kann künftig jeder handlungsfähige Volljährige
oder für mündig erklärte Minderjährige einer solchen Situation oder für mündig erklärte Minderjährige einer solchen Situation
vorgreifen. Mit anderen Worten kann er, ohne dass schon die Rede von vorgreifen. Mit anderen Worten kann er, ohne dass schon die Rede von
einer therapeutischen Beziehung wäre, für den Fall, dass er selbst einer therapeutischen Beziehung wäre, für den Fall, dass er selbst
seinen Willen nicht mehr äussern könnte, in einer vorgezogenen seinen Willen nicht mehr äussern könnte, in einer vorgezogenen
schriftlichen Erklärung seinen Willen kundgeben, ein Arzt möge ihm schriftlichen Erklärung seinen Willen kundgeben, ein Arzt möge ihm
unter den im Gesetz festgelegten Bedingungen Sterbehilfe leisten. unter den im Gesetz festgelegten Bedingungen Sterbehilfe leisten.
Es sei darauf hingewiesen, dass, wenn eine Person von dieser Es sei darauf hingewiesen, dass, wenn eine Person von dieser
Möglichkeit eine Willenserklärung aufzusetzen Gebrauch gemacht hat, Möglichkeit eine Willenserklärung aufzusetzen Gebrauch gemacht hat,
zum Zeitpunkt, wo eventuell Sterbehilfe geleistet werden könnte, zum Zeitpunkt, wo eventuell Sterbehilfe geleistet werden könnte,
jedoch in der Lage ist ihren Willen zu äussern, in diesem Fall ihre jedoch in der Lage ist ihren Willen zu äussern, in diesem Fall ihre
letzte schriftliche Bitte stets massgeblich ist. Einer eventuell letzte schriftliche Bitte stets massgeblich ist. Einer eventuell
vorher abgegebenen vorgezogenen schriftlichen Willenserklärung wird vorher abgegebenen vorgezogenen schriftlichen Willenserklärung wird
dann nicht Rechnung getragen. dann nicht Rechnung getragen.
Der Erlass, der Ihnen vorgelegt wird, bezieht sich auf die vorgezogene Der Erlass, der Ihnen vorgelegt wird, bezieht sich auf die vorgezogene
Willenserklärung mit Bezug auf die Sterbehilfe, die von einem Willenserklärung mit Bezug auf die Sterbehilfe, die von einem
handlungsfähigen Volljährigen oder von einem für mündig erklärten handlungsfähigen Volljährigen oder von einem für mündig erklärten
Minderjährigen, der seinen Willen äussern kann, für den Fall Minderjährigen, der seinen Willen äussern kann, für den Fall
aufgesetzt wird, dass er sich irgendwann in einer Situation befinden aufgesetzt wird, dass er sich irgendwann in einer Situation befinden
sollte, in der Sterbehilfe geleistet werden könnte. sollte, in der Sterbehilfe geleistet werden könnte.
Insbesondere werden die Modalitäten, nach denen die vorgezogene Insbesondere werden die Modalitäten, nach denen die vorgezogene
Willenserklärung aufgesetzt, wieder bestätigt, revidiert oder Willenserklärung aufgesetzt, wieder bestätigt, revidiert oder
zurückgezogen werden muss, geregelt. zurückgezogen werden muss, geregelt.
2. Aufsetzung der Willenserklärung 2. Aufsetzung der Willenserklärung
Ein handlungsfähiger Volljähriger oder ein für mündig erklärter Ein handlungsfähiger Volljähriger oder ein für mündig erklärter
Minderjähriger, der möchte, dass seinem Willen, dass ein Arzt ihm Minderjähriger, der möchte, dass seinem Willen, dass ein Arzt ihm
Sterbehilfe leistet, auch Rechnung getragen wird, falls er seinen Sterbehilfe leistet, auch Rechnung getragen wird, falls er seinen
Willen nicht mehr äussern könnte, muss seine ursprüngliche vorgezogene Willen nicht mehr äussern könnte, muss seine ursprüngliche vorgezogene
Willenserklärung nach dem in der Anlage zu vorliegendem Erlass Willenserklärung nach dem in der Anlage zu vorliegendem Erlass
beigefügten Muster aufsetzen. beigefügten Muster aufsetzen.
Die vorgezogene Willenserklärung, die hand- oder maschinegeschrieben Die vorgezogene Willenserklärung, die hand- oder maschinegeschrieben
sein darf, umfasst zwei Rubriken. Eine erste Rubrik enthält die Daten, sein darf, umfasst zwei Rubriken. Eine erste Rubrik enthält die Daten,
die obligatorischerweise in jeder vorgezogenen Willenserklärung die obligatorischerweise in jeder vorgezogenen Willenserklärung
enthalten sein müssen. Eine zweite Rubrik bezieht sich auf fakultative enthalten sein müssen. Eine zweite Rubrik bezieht sich auf fakultative
Daten. Daten.
In der ersten Rubrik muss der Betreffende vor allem präzise und In der ersten Rubrik muss der Betreffende vor allem präzise und
unmissverständlich seinen Willen schriftlich festhalten, dass er für unmissverständlich seinen Willen schriftlich festhalten, dass er für
den Fall, dass er seinen Willen nicht mehr äussern könnte, möchte, den Fall, dass er seinen Willen nicht mehr äussern könnte, möchte,
dass ein Arzt ihm unter den im Gesetz vom 28. Mai 2002 über die dass ein Arzt ihm unter den im Gesetz vom 28. Mai 2002 über die
Sterbehilfe erwähnten Bedingungen Sterbehilfe leistet. Sterbehilfe erwähnten Bedingungen Sterbehilfe leistet.
Anschliessend gibt er eine Anzahl persönlicher Daten an, wie Anschliessend gibt er eine Anzahl persönlicher Daten an, wie
Hauptwohnort, vollständige Adresse, Nummer des Nationalregisters, Hauptwohnort, vollständige Adresse, Nummer des Nationalregisters,
Geburtsdatum und -ort, usw. Die Kombination dieser persönlichen Daten Geburtsdatum und -ort, usw. Die Kombination dieser persönlichen Daten
mit dem Namen und Vornamen des Antragstellers müssen es ermöglichen, mit dem Namen und Vornamen des Antragstellers müssen es ermöglichen,
festzustellen, ob die Person, die sich in einer Situation befindet, in festzustellen, ob die Person, die sich in einer Situation befindet, in
der Sterbehilfe geleistet werden könnte, auch tatsächlich diejenige der Sterbehilfe geleistet werden könnte, auch tatsächlich diejenige
ist, die die vorgezogene Willenserklärung aufgesetzt hat. Diese Daten ist, die die vorgezogene Willenserklärung aufgesetzt hat. Diese Daten
ermöglichen auch eine Kontrolle über die Fähigkeit des Antragstellers, ermöglichen auch eine Kontrolle über die Fähigkeit des Antragstellers,
die vorgezogene Willenserklärung aufzusetzen (zum Beispiel: die vorgezogene Willenserklärung aufzusetzen (zum Beispiel:
Volljährigkeit). Volljährigkeit).
Da eine vorgezogene Willenserklärung nur dann berücksichtigt werden Da eine vorgezogene Willenserklärung nur dann berücksichtigt werden
kann, wenn sie Ausdruck eines gültig formulierten Willens ist, ist der kann, wenn sie Ausdruck eines gültig formulierten Willens ist, ist der
Antragsteller verpflichtet, in seiner Willenserklärung ausdrücklich zu Antragsteller verpflichtet, in seiner Willenserklärung ausdrücklich zu
vermerken, dass sie freiwillig - das heisst ohne Druck seitens eines vermerken, dass sie freiwillig - das heisst ohne Druck seitens eines
Dritten - und überlegt - das heisst, dass vorausgesetzt wird, dass der Dritten - und überlegt - das heisst, dass vorausgesetzt wird, dass der
Verfasser fähig ist, seine Interessen korrekt abzuschätzen - Verfasser fähig ist, seine Interessen korrekt abzuschätzen -
aufgesetzt wurde, und dass dies durch die Zeugen und die eventuelle(n) aufgesetzt wurde, und dass dies durch die Zeugen und die eventuelle(n)
Vertrauensperson(en) bestätigt wird. Vertrauensperson(en) bestätigt wird.
Der Antragsteller muss auch vermerken, dass er wünscht, dass die Der Antragsteller muss auch vermerken, dass er wünscht, dass die
vorgezogene Willenserklärung respektiert wird. Wie bereits erwähnt, vorgezogene Willenserklärung respektiert wird. Wie bereits erwähnt,
führt dieser Vermerk keinesfalls dazu, dass der Arzt gezwungen ist, führt dieser Vermerk keinesfalls dazu, dass der Arzt gezwungen ist,
dem Wunsch des Antragstellers zu entsprechen. dem Wunsch des Antragstellers zu entsprechen.
Die vorgezogene Willenserklärung muss obligatorischerweise im Beisein Die vorgezogene Willenserklärung muss obligatorischerweise im Beisein
von zwei volljährigen Zeugen, von denen zumindest einer keinerlei von zwei volljährigen Zeugen, von denen zumindest einer keinerlei
materielles Interesse am Tod des Patienten hat, aufgesetzt werden. materielles Interesse am Tod des Patienten hat, aufgesetzt werden.
Eine Anzahl persönlicher Daten über diese beiden Zeugen, insbesondere Eine Anzahl persönlicher Daten über diese beiden Zeugen, insbesondere
Name und Vorname, Hauptwohnort, vollständige Adresse, Nummer des Name und Vorname, Hauptwohnort, vollständige Adresse, Nummer des
Nationalregisters, Telefonnummer, Geburtsdatum und -ort und Nationalregisters, Telefonnummer, Geburtsdatum und -ort und
eventueller Verwandtschaftsgrad, müssen in der vorgezogenen eventueller Verwandtschaftsgrad, müssen in der vorgezogenen
Willenserklärung vermerkt werden. Diese Daten müssen es ermöglichen, Willenserklärung vermerkt werden. Diese Daten müssen es ermöglichen,
die Zeugen zu identifizieren, mit ihnen Kontakt aufzunehmen und zu die Zeugen zu identifizieren, mit ihnen Kontakt aufzunehmen und zu
überprüfen, ob sie den gestellten Anforderungen entsprechen (zum überprüfen, ob sie den gestellten Anforderungen entsprechen (zum
Beispiel: Volljährigkeit, kein materielles Interesse am Tod des Beispiel: Volljährigkeit, kein materielles Interesse am Tod des
Patienten). Patienten).
Die zweite Rubrik des in der Anlage zu vorliegendem Erlass beigefügten Die zweite Rubrik des in der Anlage zu vorliegendem Erlass beigefügten
Musters für die vorgezogene Erklärung muss als fakultative Rubrik Musters für die vorgezogene Erklärung muss als fakultative Rubrik
übernommen werden. übernommen werden.
Das Gesetz über die Sterbehilfe ermöglicht es einer Person, die ihren Das Gesetz über die Sterbehilfe ermöglicht es einer Person, die ihren
Willen äussern kann und eine vorgezogene Willenserklärung aufsetzt, in Willen äussern kann und eine vorgezogene Willenserklärung aufsetzt, in
dieser Erklärung eine oder mehrere volljährige Vertrauenspersonen in dieser Erklärung eine oder mehrere volljährige Vertrauenspersonen in
der von ihr gewünschten Vorzugsreihenfolge zu vermerken. Die Aufgabe der von ihr gewünschten Vorzugsreihenfolge zu vermerken. Die Aufgabe
der Vertrauensperson besteht nicht etwa darin, Entscheidungen im Namen der Vertrauensperson besteht nicht etwa darin, Entscheidungen im Namen
des Antragstellers zu treffen, während dieser seinen Willen nicht des Antragstellers zu treffen, während dieser seinen Willen nicht
äussern kann. Die Rolle dieser Vertrauensperson besteht vielmehr äussern kann. Die Rolle dieser Vertrauensperson besteht vielmehr
darin, den behandelnden Arzt während der Periode, in der der Patient darin, den behandelnden Arzt während der Periode, in der der Patient
seinen Willen nicht äussern kann, in einer Situation, in der seinen Willen nicht äussern kann, in einer Situation, in der
Sterbehilfe geleistet werden könnte, vom Willen des Patienten in Sterbehilfe geleistet werden könnte, vom Willen des Patienten in
Kenntnis zu setzen. Diese Vertrauensperson kann also eine wichtige Kenntnis zu setzen. Diese Vertrauensperson kann also eine wichtige
Rolle in Bezug auf das Wissen um die vorgezogene Willenserklärung Rolle in Bezug auf das Wissen um die vorgezogene Willenserklärung
spielen. Im Laufe des im Gesetz über die Sterbehilfe vorgesehenen spielen. Im Laufe des im Gesetz über die Sterbehilfe vorgesehenen
Verfahrens wird die Vertrauensperson im Hinblick auf eine Überprüfung Verfahrens wird die Vertrauensperson im Hinblick auf eine Überprüfung
des Antrags vom behandelnden Arzt vorgeladen. Die vorgezogene des Antrags vom behandelnden Arzt vorgeladen. Die vorgezogene
Willenserklärung muss auch eine Anzahl persönlicher Daten in Bezug auf Willenserklärung muss auch eine Anzahl persönlicher Daten in Bezug auf
die Vertrauensperson(en) enthalten. Es sei darauf hingewiesen, dass die Vertrauensperson(en) enthalten. Es sei darauf hingewiesen, dass
die in der vorgezogenen Willenserklärung an erster Stelle genannte die in der vorgezogenen Willenserklärung an erster Stelle genannte
Vertrauensperson auch zuerst in das Verfahren mit einbezogen wird. Vertrauensperson auch zuerst in das Verfahren mit einbezogen wird.
Wenn diese Vertrauensperson unauffindbar ist oder ihren Willen nicht Wenn diese Vertrauensperson unauffindbar ist oder ihren Willen nicht
mehr äussern kann oder nicht mehr als Vertrauensperson auftreten mehr äussern kann oder nicht mehr als Vertrauensperson auftreten
möchte, wird die an zweiter Stelle vermerkte Vertrauensperson möchte, wird die an zweiter Stelle vermerkte Vertrauensperson
hinzugezogen. hinzugezogen.
Es ist möglich, dass eine Person, die ihren Willen äussern kann, eine Es ist möglich, dass eine Person, die ihren Willen äussern kann, eine
vorgezogene Willenserklärung aufsetzen möchte, bevor sie ihren Willen vorgezogene Willenserklärung aufsetzen möchte, bevor sie ihren Willen
nicht mehr äussern kann, jedoch körperlich dauerhaft ausser Stande nicht mehr äussern kann, jedoch körperlich dauerhaft ausser Stande
ist, eine solche aufzusetzen und zu unterzeichnen. Dabei denken wir ist, eine solche aufzusetzen und zu unterzeichnen. Dabei denken wir
zum Beispiel an eine Person, die an einer Lähmung beider Arme leidet. zum Beispiel an eine Person, die an einer Lähmung beider Arme leidet.
Das Gesetz über die Sterbehilfe gibt dieser Person die Möglichkeit, Das Gesetz über die Sterbehilfe gibt dieser Person die Möglichkeit,
trotzdem eine vorgezogene Willenserklärung mit Bezug auf die trotzdem eine vorgezogene Willenserklärung mit Bezug auf die
Sterbehilfe aufzusetzen, und zwar mit der Hilfe einer Person, die Sterbehilfe aufzusetzen, und zwar mit der Hilfe einer Person, die
keinerlei materielles Interesse am Tod der besagten Person hat. Wenn keinerlei materielles Interesse am Tod der besagten Person hat. Wenn
der Antragsteller sich in einer solchen Lage befindet, muss eine der Antragsteller sich in einer solchen Lage befindet, muss eine
Anzahl zusätzlicher Daten in der vorgezogenen Willenserklärung Anzahl zusätzlicher Daten in der vorgezogenen Willenserklärung
enthalten sein. Der Grund, aus dem der Antragsteller selbst körperlich enthalten sein. Der Grund, aus dem der Antragsteller selbst körperlich
dauerhaft ausser Stande ist, eine vorgezogene Willenserklärung dauerhaft ausser Stande ist, eine vorgezogene Willenserklärung
aufzusetzen und zu unterzeichnen, muss vermerkt werden und als Beweis aufzusetzen und zu unterzeichnen, muss vermerkt werden und als Beweis
muss ein ärztliches Attest beigefügt werden. Ausserdem müssen Name und muss ein ärztliches Attest beigefügt werden. Ausserdem müssen Name und
Vorname der Person, die die vorgezogene Willenserklärung aufgesetzt Vorname der Person, die die vorgezogene Willenserklärung aufgesetzt
hat, sowie eine Anzahl sie betreffende persönliche Daten angegeben hat, sowie eine Anzahl sie betreffende persönliche Daten angegeben
werden. werden.
Schliesslich muss in der vorgezogenen Willenserklärung vermerkt Schliesslich muss in der vorgezogenen Willenserklärung vermerkt
werden, wie viele Exemplare davon aufgesetzt worden sind und wo sie werden, wie viele Exemplare davon aufgesetzt worden sind und wo sie
aufbewahrt werden. Das Datum und der Ort des Erstellung der aufbewahrt werden. Das Datum und der Ort des Erstellung der
Willenserklärung müssen angegeben werden und jede an ihrer Erstellung Willenserklärung müssen angegeben werden und jede an ihrer Erstellung
beteiligte Person muss sie unter Angabe ihrer Eigenschaft datieren und beteiligte Person muss sie unter Angabe ihrer Eigenschaft datieren und
unterzeichnen. unterzeichnen.
Ist die Willenserklärung handgeschrieben, entspricht sie den Ist die Willenserklärung handgeschrieben, entspricht sie den
Bedingungen des Gesetzes, sobald alle Gesetzes- und Bedingungen des Gesetzes, sobald alle Gesetzes- und
Verordnungsbestimmungen erfüllt sind. Das Muster in der Anlage gilt Verordnungsbestimmungen erfüllt sind. Das Muster in der Anlage gilt
hierbei als Beispiel. hierbei als Beispiel.
3. Die Wiederbestätigung der vorgezogenen Willenserklärung 3. Die Wiederbestätigung der vorgezogenen Willenserklärung
Einer vorgezogenen Willenserklärung wird nur dann Rechnung getragen, Einer vorgezogenen Willenserklärung wird nur dann Rechnung getragen,
wenn sie weniger als fünf Jahre vor dem Zeitpunkt, ab dem der wenn sie weniger als fünf Jahre vor dem Zeitpunkt, ab dem der
Betreffende nicht mehr in der Lage war, seinen Willen zu äussern, Betreffende nicht mehr in der Lage war, seinen Willen zu äussern,
aufgesetzt oder wieder bestätigt worden ist. Wenn eine Person, die aufgesetzt oder wieder bestätigt worden ist. Wenn eine Person, die
ihren Willen äussern kann, wünscht, dass ihre ursprüngliche oder schon ihren Willen äussern kann, wünscht, dass ihre ursprüngliche oder schon
wieder bestätigte Willenserklärung nach fünf Jahren noch gültig ist, wieder bestätigte Willenserklärung nach fünf Jahren noch gültig ist,
muss sie sie wieder bestätigen. Sie trägt selbst die Verantwortung muss sie sie wieder bestätigen. Sie trägt selbst die Verantwortung
dafür, dass die vorgezogene Willenserklärung innerhalb der dafür, dass die vorgezogene Willenserklärung innerhalb der
vorgeschriebenen Frist wieder bestätigt wird. vorgeschriebenen Frist wieder bestätigt wird.
Im Erlass ist vorgesehen, dass diese Wiederbestätigung nach denselben Im Erlass ist vorgesehen, dass diese Wiederbestätigung nach denselben
Modalitäten wie die Erstellung der ursprünglichen vorgezogenen Modalitäten wie die Erstellung der ursprünglichen vorgezogenen
Willenserklärung erfolgen muss. Willenserklärung erfolgen muss.
Das bedeutet zunächst, dass für die Wiederbestätigung eine vollständig Das bedeutet zunächst, dass für die Wiederbestätigung eine vollständig
neue Willenserklärung nach dem in der Anlage zu vorliegendem Erlass neue Willenserklärung nach dem in der Anlage zu vorliegendem Erlass
beigefügten Muster aufgesetzt werden muss. Es ist also möglich, dass beigefügten Muster aufgesetzt werden muss. Es ist also möglich, dass
für die Wiederbestätigung andere Zeugen gewählt oder andere für die Wiederbestätigung andere Zeugen gewählt oder andere
Vertrauenspersonen bestimmt werden. Ist dies der Fall, obliegt es dem Vertrauenspersonen bestimmt werden. Ist dies der Fall, obliegt es dem
Betreffenden, die Zeugen und die Vertrauenspersonen, die an der Betreffenden, die Zeugen und die Vertrauenspersonen, die an der
Erstellung der vorherigen Willenserklärung beteiligt waren, zu Erstellung der vorherigen Willenserklärung beteiligt waren, zu
benachrichtigen. benachrichtigen.
Es obliegt dem Betreffenden auch, dafür zu sorgen, dass die Es obliegt dem Betreffenden auch, dafür zu sorgen, dass die
Wiederbestätigung bekannt ist. Wiederbestätigung bekannt ist.
4. Revision oder Zurückziehung der vorgezogenen Willenserklärung 4. Revision oder Zurückziehung der vorgezogenen Willenserklärung
Eine Person, die ihren Willen äussern kann und eine vorgezogene Eine Person, die ihren Willen äussern kann und eine vorgezogene
Willenserklärung mit Bezug auf die Sterbehilfe aufgesetzt hat, kann Willenserklärung mit Bezug auf die Sterbehilfe aufgesetzt hat, kann
diese Willenserklärung zu jedem Zeitpunkt revidieren oder diese Willenserklärung zu jedem Zeitpunkt revidieren oder
zurückziehen. zurückziehen.
Unter Revision einer Willenserklärung ist zum Beispiel die Änderung Unter Revision einer Willenserklärung ist zum Beispiel die Änderung
einer Vertrauensperson zu verstehen. Durch die Zurückziehung der einer Vertrauensperson zu verstehen. Durch die Zurückziehung der
vorgezogenen Willenserklärung hört diese auf zu bestehen. vorgezogenen Willenserklärung hört diese auf zu bestehen.
Da es vorkommen kann, dass ein Betroffener seinen Willen äussern kann, Da es vorkommen kann, dass ein Betroffener seinen Willen äussern kann,
jedoch nicht über die notwendige Zeit beziehungsweise die notwendigen jedoch nicht über die notwendige Zeit beziehungsweise die notwendigen
Mittel verfügt - zum Beispiel, wenn er einen letzten lichten Mittel verfügt - zum Beispiel, wenn er einen letzten lichten
Augenblick hat, bevor er nicht mehr in der Lage ist, seinen Willen zu Augenblick hat, bevor er nicht mehr in der Lage ist, seinen Willen zu
äussern - um die vorgezogene Willenserklärung nach dem in der Anlage äussern - um die vorgezogene Willenserklärung nach dem in der Anlage
beigefügten Muster zu revidieren oder zurückzuziehen, ist vorgesehen, beigefügten Muster zu revidieren oder zurückzuziehen, ist vorgesehen,
dass die Revision oder Zurückziehung keinerlei Formalitäten dass die Revision oder Zurückziehung keinerlei Formalitäten
unterliegt. Im Prinzip ist also auch einer mündlichen Revision unterliegt. Im Prinzip ist also auch einer mündlichen Revision
beziehungsweise Zurückziehung Rechnung zu tragen. beziehungsweise Zurückziehung Rechnung zu tragen.
Wenn ein Betroffener es möchte, kann er für die Revision oder die Wenn ein Betroffener es möchte, kann er für die Revision oder die
Zurückziehung ein Dokument nach dem in der Anlage des vorliegenden Zurückziehung ein Dokument nach dem in der Anlage des vorliegenden
Erlasses beigefügten Muster aufsetzen. Erlasses beigefügten Muster aufsetzen.
Es obliegt auch dem Betreffenden, die Revision oder die Zurückziehung Es obliegt auch dem Betreffenden, die Revision oder die Zurückziehung
bekannt zu machen. Er muss die nötigen Schritte unternehmen, um jede bekannt zu machen. Er muss die nötigen Schritte unternehmen, um jede
Person, insbesondere die Zeugen und die Vertrauenspersonen von der Person, insbesondere die Zeugen und die Vertrauenspersonen von der
Revision oder der Zurückziehung in Kenntnis zu setzen. In diesem Revision oder der Zurückziehung in Kenntnis zu setzen. In diesem
Zusammenhang muss davon ausgegangen werden, dass es ausreicht, dass Zusammenhang muss davon ausgegangen werden, dass es ausreicht, dass
aus einer einzigen Angabe hervorgeht, dass die Willenserklärung aus einer einzigen Angabe hervorgeht, dass die Willenserklärung
revidiert oder zurückgezogen ist, um ihr nicht mehr Rechnung tragen zu revidiert oder zurückgezogen ist, um ihr nicht mehr Rechnung tragen zu
müssen. müssen.
Wir haben die Ehre, Wir haben die Ehre,
Sire, Sire,
die ehrerbietigen und getreuen Diener die ehrerbietigen und getreuen Diener
Eurer Majestät Eurer Majestät
zu sein. zu sein.
Der Minister der Volksgesundheit Der Minister der Volksgesundheit
J. TAVERNIER J. TAVERNIER
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
M. VERWILGHEN M. VERWILGHEN
2. APRIL 2003 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Modalitäten, 2. APRIL 2003 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Modalitäten,
nach denen die vorgezogene Willenserklärung mit Bezug auf die nach denen die vorgezogene Willenserklärung mit Bezug auf die
Sterbehilfe aufgesetzt, wieder bestätigt, revidiert oder zurückgezogen Sterbehilfe aufgesetzt, wieder bestätigt, revidiert oder zurückgezogen
wird wird
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Gesetzes vom 28. Mai 2002 über die Sterbehilfe, Aufgrund des Gesetzes vom 28. Mai 2002 über die Sterbehilfe,
insbesondere des Artikels 4; insbesondere des Artikels 4;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 28. Februar 2003; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 28. Februar 2003;
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 26. Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 26.
März 2003; März 2003;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 39/2002 des Ausschusses für den Schutz des Aufgrund des Gutachtens Nr. 39/2002 des Ausschusses für den Schutz des
Privatlebens, abgegeben am 16. September 2002; Privatlebens, abgegeben am 16. September 2002;
Aufgrund des Dringlichkeitsantrags, begründet durch die Tatsache, dass Aufgrund des Dringlichkeitsantrags, begründet durch die Tatsache, dass
das Gesetz vom 28. Mai 2002 über die Sterbehilfe spätestens drei das Gesetz vom 28. Mai 2002 über die Sterbehilfe spätestens drei
Monate nach dem Datum seiner Veröffentlichung im Belgischen Monate nach dem Datum seiner Veröffentlichung im Belgischen
Staatsblatt in Kraft tritt; Staatsblatt in Kraft tritt;
dass das vorerwähnte Gesetz am 22. Juni 2002 veröffentlicht worden ist dass das vorerwähnte Gesetz am 22. Juni 2002 veröffentlicht worden ist
und daher am 23. September 2002 in Kraft getreten ist; und daher am 23. September 2002 in Kraft getreten ist;
dass ein handlungsfähiger Volljähriger oder für mündig erklärter dass ein handlungsfähiger Volljähriger oder für mündig erklärter
Minderjähriger daher für den Fall, dass er seinen Willen nicht mehr Minderjähriger daher für den Fall, dass er seinen Willen nicht mehr
äussern könnte, seinen Willen kundgeben können muss, ein Arzt möge ihm äussern könnte, seinen Willen kundgeben können muss, ein Arzt möge ihm
unter den im vorerwähnten Gesetz festgelegten Bedingungen Sterbehilfe unter den im vorerwähnten Gesetz festgelegten Bedingungen Sterbehilfe
leisten; leisten;
dass es daher dringend geboten ist, die Bevölkerung über die dass es daher dringend geboten ist, die Bevölkerung über die
Modalitäten, nach denen eine vorgezogene Willenserklärung aufgesetzt, Modalitäten, nach denen eine vorgezogene Willenserklärung aufgesetzt,
registriert, wieder bestätigt, revidiert oder zurückgezogen und den registriert, wieder bestätigt, revidiert oder zurückgezogen und den
betreffenden Ärzten übermittelt wird, zu informieren; betreffenden Ärzten übermittelt wird, zu informieren;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 34.609/3 des Staatsrates vom 24. Dezember Aufgrund des Gutachtens Nr. 34.609/3 des Staatsrates vom 24. Dezember
2002, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der 2002, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Volksgesundheit und Unseres Auf Vorschlag Unseres Ministers der Volksgesundheit und Unseres
Ministers der Justiz Ministers der Justiz
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Die vorgezogene Willenserklärung, in der ein Artikel 1 - Die vorgezogene Willenserklärung, in der ein
handlungsfähiger Volljähriger oder für mündig erklärter Minderjähriger handlungsfähiger Volljähriger oder für mündig erklärter Minderjähriger
für den Fall, dass er seinen Willen nicht mehr äussern könnte, seinen für den Fall, dass er seinen Willen nicht mehr äussern könnte, seinen
Willen kundgibt, ein Arzt möge ihm unter den im Gesetz vom 28. Mai Willen kundgibt, ein Arzt möge ihm unter den im Gesetz vom 28. Mai
2002 festgelegten Bedingungen Sterbehilfe leisten, wird nach dem in 2002 festgelegten Bedingungen Sterbehilfe leisten, wird nach dem in
der Anlage beigefügten Muster aufgesetzt. der Anlage beigefügten Muster aufgesetzt.
Art. 2 - Die in Artikel 1 erwähnte vorgezogene Willenserklärung ist Art. 2 - Die in Artikel 1 erwähnte vorgezogene Willenserklärung ist
entweder handgeschrieben oder maschinegeschrieben. entweder handgeschrieben oder maschinegeschrieben.
Art. 3 - Um gültig zu bleiben, muss die vorgezogene Willenserklärung Art. 3 - Um gültig zu bleiben, muss die vorgezogene Willenserklärung
jedes Mal binnen fünf Jahren wieder bestätigt werden. jedes Mal binnen fünf Jahren wieder bestätigt werden.
Art. 4 - Die betroffene Person kann jederzeit, ohne irgendeine Art. 4 - Die betroffene Person kann jederzeit, ohne irgendeine
Vorschrift befolgen zu müssen, ihre vorgezogene Willenserklärung Vorschrift befolgen zu müssen, ihre vorgezogene Willenserklärung
revidieren oder zurückziehen. revidieren oder zurückziehen.
Art. 5 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Art. 5 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im
Belgischen Staatsblatt in Kraft. Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Art. 6 - Unser Minister der Volksgesundheit und Unser Minister der Art. 6 - Unser Minister der Volksgesundheit und Unser Minister der
Justiz sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des Justiz sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des
vorliegenden Erlasses beauftragt. vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 2. April 2003 Gegeben zu Brüssel, den 2. April 2003
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Volksgesundheit Der Minister der Volksgesundheit
J. TAVERNIER J. TAVERNIER
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
M. VERWILGHEN M. VERWILGHEN
Anlage Anlage
MUSTER DER VORGEZOGENEN WILLENSERKLÄRUNG MIT BEZUG AUF DIE STERBEHILFE MUSTER DER VORGEZOGENEN WILLENSERKLÄRUNG MIT BEZUG AUF DIE STERBEHILFE
Rubrik I: Obligatorische Daten Rubrik I: Obligatorische Daten
A. Gegenstand der vorgezogenen Willenserklärung A. Gegenstand der vorgezogenen Willenserklärung
Herr/Frau (*) (Name und Vorname) Herr/Frau (*) (Name und Vorname)
(*) bittet darum, dass in dem Fall, wo er/sie (*) seinen/ihren Willen (*) bittet darum, dass in dem Fall, wo er/sie (*) seinen/ihren Willen
nicht mehr äussern kann, ein Arzt ihm/ihr (*) Sterbehilfe leistet, nicht mehr äussern kann, ein Arzt ihm/ihr (*) Sterbehilfe leistet,
wenn die im Gesetz vom 28. Mai 2002 festgelegten Bedingungen erfüllt wenn die im Gesetz vom 28. Mai 2002 festgelegten Bedingungen erfüllt
sind. sind.
(*) bestätigt die am . . . . . (Datum) erstellte vorgezogene (*) bestätigt die am . . . . . (Datum) erstellte vorgezogene
Willenserklärung wieder Willenserklärung wieder
(*) revidiert die am . . . . . (Datum) erstellte vorgezogene (*) revidiert die am . . . . . (Datum) erstellte vorgezogene
Willenserklärung Willenserklärung
(*) zieht die am . . . . . (Datum) erstellte vorgezogene (*) zieht die am . . . . . (Datum) erstellte vorgezogene
Willenserklärung zurück Willenserklärung zurück
B. Persönliche Daten des Antragstellers B. Persönliche Daten des Antragstellers
Meine persönlichen Daten sind folgende: Meine persönlichen Daten sind folgende:
- Hauptwohnort - Hauptwohnort
- vollständige Adresse - vollständige Adresse
- Erkennungsnummer des Nationalregisters der natürlichen Personen - Erkennungsnummer des Nationalregisters der natürlichen Personen
- Geburtsdatum und -ort - Geburtsdatum und -ort
C. Merkmale der vorgezogenen Willenserklärung C. Merkmale der vorgezogenen Willenserklärung
Diese Willenserklärung ist frei und bewusst erstellt worden. Sie ist Diese Willenserklärung ist frei und bewusst erstellt worden. Sie ist
von den beiden Zeugen und gegebenenfalls der/den Vertrauensperson(en) von den beiden Zeugen und gegebenenfalls der/den Vertrauensperson(en)
unterzeichnet. unterzeichnet.
Ich erwarte, dass diese vorgezogene Willenserklärung respektiert wird. Ich erwarte, dass diese vorgezogene Willenserklärung respektiert wird.
D. Zeugen D. Zeugen
Die Zeugen, in deren Anwesenheit ich diese vorgezogene Die Zeugen, in deren Anwesenheit ich diese vorgezogene
Willenserklärung erstelle, sind: Willenserklärung erstelle, sind:
1) Name und Vorname 1) Name und Vorname
Hauptwohnort Hauptwohnort
vollständige Adresse vollständige Adresse
Erkennungsnummer des Nationalregisters der natürlichen Personen Erkennungsnummer des Nationalregisters der natürlichen Personen
Telefonnummer Telefonnummer
Geburtsdatum und -ort Geburtsdatum und -ort
eventuelles Verwandtschaftsverhältnis eventuelles Verwandtschaftsverhältnis
2) Name und Vorname 2) Name und Vorname
Hauptwohnort Hauptwohnort
vollständige Adresse vollständige Adresse
Erkennungsnummer des Nationalregisters der natürlichen Personen Erkennungsnummer des Nationalregisters der natürlichen Personen
Telefonnummer Telefonnummer
Geburtsdatum und -ort Geburtsdatum und -ort
eventuelles Verwandtschaftsverhältnis eventuelles Verwandtschaftsverhältnis
Rubrik II: Fakultative Daten Rubrik II: Fakultative Daten
A. Gegebenenfalls bestimmte Vertrauenspersonen A. Gegebenenfalls bestimmte Vertrauenspersonen
Als Vertrauensperson(en), die nach meinem Wunsch für den Fall, dass Als Vertrauensperson(en), die nach meinem Wunsch für den Fall, dass
ich mich in einer Situation befinde, in der die vorgezogene ich mich in einer Situation befinde, in der die vorgezogene
Willenserklärung zur Anwendung kommen könnte, sofort benachrichtigt Willenserklärung zur Anwendung kommen könnte, sofort benachrichtigt
und in das Verfahren einbezogen wird/werden, bestimme ich in der und in das Verfahren einbezogen wird/werden, bestimme ich in der
Vorzugsreihenfolge: Vorzugsreihenfolge:
1) Name und Vorname 1) Name und Vorname
Hauptwohnort Hauptwohnort
vollständige Adresse vollständige Adresse
Erkennungsnummer des Nationalregisters der natürlichen Personen Erkennungsnummer des Nationalregisters der natürlichen Personen
Telefonnummer Telefonnummer
Geburtsdatum und -ort Geburtsdatum und -ort
eventuelles Verwandtschaftsverhältnis eventuelles Verwandtschaftsverhältnis
...........(2) ...........(2)
B. Daten, die anzugeben sind von einer Person, die körperlich nicht in B. Daten, die anzugeben sind von einer Person, die körperlich nicht in
der Lage ist, eine vorgezogene Willenserklärung aufzusetzen und zu der Lage ist, eine vorgezogene Willenserklärung aufzusetzen und zu
unterzeichnen unterzeichnen
Ich bin aus folgendem Grund körperlich nicht in der Lage, eine Ich bin aus folgendem Grund körperlich nicht in der Lage, eine
vorgezogene Willenserklärung aufzusetzen und zu unterzeichnen: vorgezogene Willenserklärung aufzusetzen und zu unterzeichnen:
. . . . . . . . . .
. . . . . . . . . .
. . . . . . . . . .
Als Beweis füge ich in der Anlage ein ärztliches Attest bei. Als Beweis füge ich in der Anlage ein ärztliches Attest bei.
Ich habe . . . . . (Name und Vorname) bestimmt, um diese vorgezogene Ich habe . . . . . (Name und Vorname) bestimmt, um diese vorgezogene
Willenserklärung schriftlich festzuhalten. Willenserklärung schriftlich festzuhalten.
Die persönlichen Daten der vorerwähnten Personen sind folgende: Die persönlichen Daten der vorerwähnten Personen sind folgende:
- Hauptwohnort - Hauptwohnort
- vollständige Adresse - vollständige Adresse
- Erkennungsnummer des Nationalregisters der natürlichen Personen - Erkennungsnummer des Nationalregisters der natürlichen Personen
- Telefonnummer - Telefonnummer
- Geburtsdatum und -ort - Geburtsdatum und -ort
- eventuelles Verwandtschaftsverhältnis - eventuelles Verwandtschaftsverhältnis
Vorliegende Erklärung wurde in . . . . . (Anzahl) unterzeichneten Vorliegende Erklärung wurde in . . . . . (Anzahl) unterzeichneten
Exemplaren erstellt, Exemplaren erstellt,
die aufbewahrt werden (an einem Ort oder bei einer Person): die aufbewahrt werden (an einem Ort oder bei einer Person):
. . . . . . . . . .
. . . . . . . . . .
. . . . . . . . . .
Erstellt Erstellt
in . . . . . am . . . . . in . . . . . am . . . . .
Datum und Unterschrift des Antragstellers Datum und Unterschrift des Antragstellers
Datum und Unterschrift der Person, die bestimmt ist, für den Fall, Datum und Unterschrift der Person, die bestimmt ist, für den Fall,
dass der Antragsteller dauerhaft körperlich nicht fähig ist (1) dass der Antragsteller dauerhaft körperlich nicht fähig ist (1)
Datum und Unterschrift der beiden Zeugen Datum und Unterschrift der beiden Zeugen
Datum und Unterschrift der bestimmten Vertrauensperson(en) (1) Datum und Unterschrift der bestimmten Vertrauensperson(en) (1)
(bei jedem Datum und jeder Unterschrift, Eigenschaft und Name (bei jedem Datum und jeder Unterschrift, Eigenschaft und Name
vermerken) vermerken)
Gesehen, um Unserem Erlass vom 2. April 2003 beigefügt zu werden Gesehen, um Unserem Erlass vom 2. April 2003 beigefügt zu werden
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Volksgesundheit Der Minister der Volksgesundheit
J. TAVERNIER J. TAVERNIER
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
M. VERWILGHEN M. VERWILGHEN
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 8 september 2003. Vu pour être annexé à Notre arrêté du 8 septembre 2003.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
(*) Unzutreffendes streichen (*) Unzutreffendes streichen
(1) gegebenenfalls (1) gegebenenfalls
(2) die unter 1) vermerkten Daten werden für jede bestimmte (2) die unter 1) vermerkten Daten werden für jede bestimmte
Vertrauensperson opgegeben Vertrauensperson opgegeben
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