← Terug naar "Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 2 april 2003 houdende vaststelling van de wijze waarop de wilsverklaring inzake euthanasie wordt opgesteld, herbevestigd, herzien of ingetrokken "
| Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 2 april 2003 houdende vaststelling van de wijze waarop de wilsverklaring inzake euthanasie wordt opgesteld, herbevestigd, herzien of ingetrokken | Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 2 avril 2003 fixant les modalités suivant lesquelles la déclaration anticipée relative à l'euthanasie est rédigée, reconfirmée, révisée ou retirée |
|---|---|
| FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
| 8 SEPTEMBER 2003. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de | 8 SEPTEMBRE 2003. - Arrêté royal établissant la traduction officielle |
| officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 2 april 2003 | en langue allemande de l'arrêté royal du 2 avril 2003 fixant les |
| houdende vaststelling van de wijze waarop de wilsverklaring inzake | modalités suivant lesquelles la déclaration anticipée relative à |
| euthanasie wordt opgesteld, herbevestigd, herzien of ingetrokken | l'euthanasie est rédigée, reconfirmée, révisée ou retirée |
| ALBERT II, Koning der Belgen, | ALBERT II, Roi des Belges, |
| Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. | A tous, présents et à venir, Salut. |
| Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen | Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la |
| voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, | Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, |
| en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; | remplacé par la loi du 18 juillet 1990; |
| Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk | Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté |
| besluit van 2 april 2003 houdende vaststelling van de wijze waarop de | royal du 2 avril 2003 fixant les modalités suivant lesquelles la |
| wilsverklaring inzake euthanasie wordt opgesteld, herbevestigd, | déclaration anticipée relative à l'euthanasie est rédigée, |
| herzien of ingetrokken, opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse | reconfirmée, révisée ou retirée, établi par le Service central de |
| vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; | traduction allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à |
| Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, | Malmedy; Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, |
| Hebben Wij besloten en besluiten Wij : | Nous avons arrêté et arrêtons : |
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
| vertaling van het koninklijk besluit van 2 april 2003 houdende | officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 2 avril 2003 |
| vaststelling van de wijze waarop de wilsverklaring inzake euthanasie | fixant les modalités suivant lesquelles la déclaration anticipée |
| wordt opgesteld, herbevestigd, herzien of ingetrokken. | relative à l'euthanasie est rédigée, reconfirmée, révisée ou retirée. |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
| uitvoering van dit besluit. | présent arrêté. |
| Gegeven te Brussel, 8 september 2003. | Donné à Bruxelles, le 8 septembre 2003. |
| ALBERT | ALBERT |
| Van Koningswege : | Par le Roi : |
| De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
| P. DEWAEL | P. DEWAEL |
| Annexe - Bijlage | Annexe - Bijlage |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER |
| NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT | NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT |
| 2. APRIL 2003 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Modalitäten, | 2. APRIL 2003 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Modalitäten, |
| nach denen die vorgezogene Willenserklärung mit Bezug auf die | nach denen die vorgezogene Willenserklärung mit Bezug auf die |
| Sterbehilfe aufgesetzt, wieder bestätigt, revidiert oder zurückgezogen | Sterbehilfe aufgesetzt, wieder bestätigt, revidiert oder zurückgezogen |
| wird | wird |
| BERICHT AN DEN KÖNIG | BERICHT AN DEN KÖNIG |
| Sire, | Sire, |
| 1. Kontext | 1. Kontext |
| Das Gesetz vom 28. Mai 2002 über die Sterbehilfe ist im Belgischen | Das Gesetz vom 28. Mai 2002 über die Sterbehilfe ist im Belgischen |
| Staatsblatt vom 22. Juni 2002 veröffentlicht worden. | Staatsblatt vom 22. Juni 2002 veröffentlicht worden. |
| Am Datum des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes, das heisst spätestens | Am Datum des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes, das heisst spätestens |
| am 23. September 2002, kann ein Arzt, wenn die im Gesetz festgelegten | am 23. September 2002, kann ein Arzt, wenn die im Gesetz festgelegten |
| Bedingungen erfüllt sind, auf die Bitte eines Betroffenen hin | Bedingungen erfüllt sind, auf die Bitte eines Betroffenen hin |
| Sterbehilfe leisten. Wenn die diesbezüglichen Anforderungen und die | Sterbehilfe leisten. Wenn die diesbezüglichen Anforderungen und die |
| diesbezügliche Vorgehensweise beachtet werden, begeht der Arzt, der | diesbezügliche Vorgehensweise beachtet werden, begeht der Arzt, der |
| diese Sterbehilfe leistet, keine Straftat. Ausserdem muss | diese Sterbehilfe leistet, keine Straftat. Ausserdem muss |
| berücksichtigt werden, dass der Arzt auf keinen Fall und selbst dann | berücksichtigt werden, dass der Arzt auf keinen Fall und selbst dann |
| nicht, wenn die festgelegten Bedingungen erfüllt sind, gezwungen | nicht, wenn die festgelegten Bedingungen erfüllt sind, gezwungen |
| werden kann, Sterbehilfe zu leisten. | werden kann, Sterbehilfe zu leisten. |
| Kann der Betroffene zu dem Zeitpunkt, wo der Arzt Sterbehilfe leisten | Kann der Betroffene zu dem Zeitpunkt, wo der Arzt Sterbehilfe leisten |
| könnte, seinen Willen äussern, muss er eine Bitte um Sterbehilfe | könnte, seinen Willen äussern, muss er eine Bitte um Sterbehilfe |
| aufsetzen. Er muss dieses Dokument datieren und unterzeichnen. Vom | aufsetzen. Er muss dieses Dokument datieren und unterzeichnen. Vom |
| behandelenden Arzt wird das Dokument der medizinischen Akte beigefügt. | behandelenden Arzt wird das Dokument der medizinischen Akte beigefügt. |
| Wenn der Patient zu diesem Zeitpunkt seinen Willen äussern kann, | Wenn der Patient zu diesem Zeitpunkt seinen Willen äussern kann, |
| jedoch nicht in der Lage ist, selbst ein schriftliches Dokument in | jedoch nicht in der Lage ist, selbst ein schriftliches Dokument in |
| diesem Sinne aufzusetzen, bestimmt er eine volljährige Person, die das | diesem Sinne aufzusetzen, bestimmt er eine volljährige Person, die das |
| Dokument im Beisein eines Arztes an seiner Stelle aufsetzt. | Dokument im Beisein eines Arztes an seiner Stelle aufsetzt. |
| In vorerwähntem Fall ist also von einer therapeutischen Beziehung | In vorerwähntem Fall ist also von einer therapeutischen Beziehung |
| zwischen einem Arzt und einem Patienten, der seinen Willen äussern | zwischen einem Arzt und einem Patienten, der seinen Willen äussern |
| kann, auszugehen. | kann, auszugehen. |
| Eine andere Situation entsteht, wenn der Patient zu dem Zeitpunkt, wo | Eine andere Situation entsteht, wenn der Patient zu dem Zeitpunkt, wo |
| Sterbehilfe geleistet werden könnte, seinen Willen nicht mehr äussern | Sterbehilfe geleistet werden könnte, seinen Willen nicht mehr äussern |
| kann, zum Beispiel weil er sich im Koma befindet; in diesem Fall ist | kann, zum Beispiel weil er sich im Koma befindet; in diesem Fall ist |
| der Patient also nicht in der Lage, eine schriftliche Bitte um | der Patient also nicht in der Lage, eine schriftliche Bitte um |
| Sterbehilfe zu formulieren. | Sterbehilfe zu formulieren. |
| Infolge des Gesetzes kann künftig jeder handlungsfähige Volljährige | Infolge des Gesetzes kann künftig jeder handlungsfähige Volljährige |
| oder für mündig erklärte Minderjährige einer solchen Situation | oder für mündig erklärte Minderjährige einer solchen Situation |
| vorgreifen. Mit anderen Worten kann er, ohne dass schon die Rede von | vorgreifen. Mit anderen Worten kann er, ohne dass schon die Rede von |
| einer therapeutischen Beziehung wäre, für den Fall, dass er selbst | einer therapeutischen Beziehung wäre, für den Fall, dass er selbst |
| seinen Willen nicht mehr äussern könnte, in einer vorgezogenen | seinen Willen nicht mehr äussern könnte, in einer vorgezogenen |
| schriftlichen Erklärung seinen Willen kundgeben, ein Arzt möge ihm | schriftlichen Erklärung seinen Willen kundgeben, ein Arzt möge ihm |
| unter den im Gesetz festgelegten Bedingungen Sterbehilfe leisten. | unter den im Gesetz festgelegten Bedingungen Sterbehilfe leisten. |
| Es sei darauf hingewiesen, dass, wenn eine Person von dieser | Es sei darauf hingewiesen, dass, wenn eine Person von dieser |
| Möglichkeit eine Willenserklärung aufzusetzen Gebrauch gemacht hat, | Möglichkeit eine Willenserklärung aufzusetzen Gebrauch gemacht hat, |
| zum Zeitpunkt, wo eventuell Sterbehilfe geleistet werden könnte, | zum Zeitpunkt, wo eventuell Sterbehilfe geleistet werden könnte, |
| jedoch in der Lage ist ihren Willen zu äussern, in diesem Fall ihre | jedoch in der Lage ist ihren Willen zu äussern, in diesem Fall ihre |
| letzte schriftliche Bitte stets massgeblich ist. Einer eventuell | letzte schriftliche Bitte stets massgeblich ist. Einer eventuell |
| vorher abgegebenen vorgezogenen schriftlichen Willenserklärung wird | vorher abgegebenen vorgezogenen schriftlichen Willenserklärung wird |
| dann nicht Rechnung getragen. | dann nicht Rechnung getragen. |
| Der Erlass, der Ihnen vorgelegt wird, bezieht sich auf die vorgezogene | Der Erlass, der Ihnen vorgelegt wird, bezieht sich auf die vorgezogene |
| Willenserklärung mit Bezug auf die Sterbehilfe, die von einem | Willenserklärung mit Bezug auf die Sterbehilfe, die von einem |
| handlungsfähigen Volljährigen oder von einem für mündig erklärten | handlungsfähigen Volljährigen oder von einem für mündig erklärten |
| Minderjährigen, der seinen Willen äussern kann, für den Fall | Minderjährigen, der seinen Willen äussern kann, für den Fall |
| aufgesetzt wird, dass er sich irgendwann in einer Situation befinden | aufgesetzt wird, dass er sich irgendwann in einer Situation befinden |
| sollte, in der Sterbehilfe geleistet werden könnte. | sollte, in der Sterbehilfe geleistet werden könnte. |
| Insbesondere werden die Modalitäten, nach denen die vorgezogene | Insbesondere werden die Modalitäten, nach denen die vorgezogene |
| Willenserklärung aufgesetzt, wieder bestätigt, revidiert oder | Willenserklärung aufgesetzt, wieder bestätigt, revidiert oder |
| zurückgezogen werden muss, geregelt. | zurückgezogen werden muss, geregelt. |
| 2. Aufsetzung der Willenserklärung | 2. Aufsetzung der Willenserklärung |
| Ein handlungsfähiger Volljähriger oder ein für mündig erklärter | Ein handlungsfähiger Volljähriger oder ein für mündig erklärter |
| Minderjähriger, der möchte, dass seinem Willen, dass ein Arzt ihm | Minderjähriger, der möchte, dass seinem Willen, dass ein Arzt ihm |
| Sterbehilfe leistet, auch Rechnung getragen wird, falls er seinen | Sterbehilfe leistet, auch Rechnung getragen wird, falls er seinen |
| Willen nicht mehr äussern könnte, muss seine ursprüngliche vorgezogene | Willen nicht mehr äussern könnte, muss seine ursprüngliche vorgezogene |
| Willenserklärung nach dem in der Anlage zu vorliegendem Erlass | Willenserklärung nach dem in der Anlage zu vorliegendem Erlass |
| beigefügten Muster aufsetzen. | beigefügten Muster aufsetzen. |
| Die vorgezogene Willenserklärung, die hand- oder maschinegeschrieben | Die vorgezogene Willenserklärung, die hand- oder maschinegeschrieben |
| sein darf, umfasst zwei Rubriken. Eine erste Rubrik enthält die Daten, | sein darf, umfasst zwei Rubriken. Eine erste Rubrik enthält die Daten, |
| die obligatorischerweise in jeder vorgezogenen Willenserklärung | die obligatorischerweise in jeder vorgezogenen Willenserklärung |
| enthalten sein müssen. Eine zweite Rubrik bezieht sich auf fakultative | enthalten sein müssen. Eine zweite Rubrik bezieht sich auf fakultative |
| Daten. | Daten. |
| In der ersten Rubrik muss der Betreffende vor allem präzise und | In der ersten Rubrik muss der Betreffende vor allem präzise und |
| unmissverständlich seinen Willen schriftlich festhalten, dass er für | unmissverständlich seinen Willen schriftlich festhalten, dass er für |
| den Fall, dass er seinen Willen nicht mehr äussern könnte, möchte, | den Fall, dass er seinen Willen nicht mehr äussern könnte, möchte, |
| dass ein Arzt ihm unter den im Gesetz vom 28. Mai 2002 über die | dass ein Arzt ihm unter den im Gesetz vom 28. Mai 2002 über die |
| Sterbehilfe erwähnten Bedingungen Sterbehilfe leistet. | Sterbehilfe erwähnten Bedingungen Sterbehilfe leistet. |
| Anschliessend gibt er eine Anzahl persönlicher Daten an, wie | Anschliessend gibt er eine Anzahl persönlicher Daten an, wie |
| Hauptwohnort, vollständige Adresse, Nummer des Nationalregisters, | Hauptwohnort, vollständige Adresse, Nummer des Nationalregisters, |
| Geburtsdatum und -ort, usw. Die Kombination dieser persönlichen Daten | Geburtsdatum und -ort, usw. Die Kombination dieser persönlichen Daten |
| mit dem Namen und Vornamen des Antragstellers müssen es ermöglichen, | mit dem Namen und Vornamen des Antragstellers müssen es ermöglichen, |
| festzustellen, ob die Person, die sich in einer Situation befindet, in | festzustellen, ob die Person, die sich in einer Situation befindet, in |
| der Sterbehilfe geleistet werden könnte, auch tatsächlich diejenige | der Sterbehilfe geleistet werden könnte, auch tatsächlich diejenige |
| ist, die die vorgezogene Willenserklärung aufgesetzt hat. Diese Daten | ist, die die vorgezogene Willenserklärung aufgesetzt hat. Diese Daten |
| ermöglichen auch eine Kontrolle über die Fähigkeit des Antragstellers, | ermöglichen auch eine Kontrolle über die Fähigkeit des Antragstellers, |
| die vorgezogene Willenserklärung aufzusetzen (zum Beispiel: | die vorgezogene Willenserklärung aufzusetzen (zum Beispiel: |
| Volljährigkeit). | Volljährigkeit). |
| Da eine vorgezogene Willenserklärung nur dann berücksichtigt werden | Da eine vorgezogene Willenserklärung nur dann berücksichtigt werden |
| kann, wenn sie Ausdruck eines gültig formulierten Willens ist, ist der | kann, wenn sie Ausdruck eines gültig formulierten Willens ist, ist der |
| Antragsteller verpflichtet, in seiner Willenserklärung ausdrücklich zu | Antragsteller verpflichtet, in seiner Willenserklärung ausdrücklich zu |
| vermerken, dass sie freiwillig - das heisst ohne Druck seitens eines | vermerken, dass sie freiwillig - das heisst ohne Druck seitens eines |
| Dritten - und überlegt - das heisst, dass vorausgesetzt wird, dass der | Dritten - und überlegt - das heisst, dass vorausgesetzt wird, dass der |
| Verfasser fähig ist, seine Interessen korrekt abzuschätzen - | Verfasser fähig ist, seine Interessen korrekt abzuschätzen - |
| aufgesetzt wurde, und dass dies durch die Zeugen und die eventuelle(n) | aufgesetzt wurde, und dass dies durch die Zeugen und die eventuelle(n) |
| Vertrauensperson(en) bestätigt wird. | Vertrauensperson(en) bestätigt wird. |
| Der Antragsteller muss auch vermerken, dass er wünscht, dass die | Der Antragsteller muss auch vermerken, dass er wünscht, dass die |
| vorgezogene Willenserklärung respektiert wird. Wie bereits erwähnt, | vorgezogene Willenserklärung respektiert wird. Wie bereits erwähnt, |
| führt dieser Vermerk keinesfalls dazu, dass der Arzt gezwungen ist, | führt dieser Vermerk keinesfalls dazu, dass der Arzt gezwungen ist, |
| dem Wunsch des Antragstellers zu entsprechen. | dem Wunsch des Antragstellers zu entsprechen. |
| Die vorgezogene Willenserklärung muss obligatorischerweise im Beisein | Die vorgezogene Willenserklärung muss obligatorischerweise im Beisein |
| von zwei volljährigen Zeugen, von denen zumindest einer keinerlei | von zwei volljährigen Zeugen, von denen zumindest einer keinerlei |
| materielles Interesse am Tod des Patienten hat, aufgesetzt werden. | materielles Interesse am Tod des Patienten hat, aufgesetzt werden. |
| Eine Anzahl persönlicher Daten über diese beiden Zeugen, insbesondere | Eine Anzahl persönlicher Daten über diese beiden Zeugen, insbesondere |
| Name und Vorname, Hauptwohnort, vollständige Adresse, Nummer des | Name und Vorname, Hauptwohnort, vollständige Adresse, Nummer des |
| Nationalregisters, Telefonnummer, Geburtsdatum und -ort und | Nationalregisters, Telefonnummer, Geburtsdatum und -ort und |
| eventueller Verwandtschaftsgrad, müssen in der vorgezogenen | eventueller Verwandtschaftsgrad, müssen in der vorgezogenen |
| Willenserklärung vermerkt werden. Diese Daten müssen es ermöglichen, | Willenserklärung vermerkt werden. Diese Daten müssen es ermöglichen, |
| die Zeugen zu identifizieren, mit ihnen Kontakt aufzunehmen und zu | die Zeugen zu identifizieren, mit ihnen Kontakt aufzunehmen und zu |
| überprüfen, ob sie den gestellten Anforderungen entsprechen (zum | überprüfen, ob sie den gestellten Anforderungen entsprechen (zum |
| Beispiel: Volljährigkeit, kein materielles Interesse am Tod des | Beispiel: Volljährigkeit, kein materielles Interesse am Tod des |
| Patienten). | Patienten). |
| Die zweite Rubrik des in der Anlage zu vorliegendem Erlass beigefügten | Die zweite Rubrik des in der Anlage zu vorliegendem Erlass beigefügten |
| Musters für die vorgezogene Erklärung muss als fakultative Rubrik | Musters für die vorgezogene Erklärung muss als fakultative Rubrik |
| übernommen werden. | übernommen werden. |
| Das Gesetz über die Sterbehilfe ermöglicht es einer Person, die ihren | Das Gesetz über die Sterbehilfe ermöglicht es einer Person, die ihren |
| Willen äussern kann und eine vorgezogene Willenserklärung aufsetzt, in | Willen äussern kann und eine vorgezogene Willenserklärung aufsetzt, in |
| dieser Erklärung eine oder mehrere volljährige Vertrauenspersonen in | dieser Erklärung eine oder mehrere volljährige Vertrauenspersonen in |
| der von ihr gewünschten Vorzugsreihenfolge zu vermerken. Die Aufgabe | der von ihr gewünschten Vorzugsreihenfolge zu vermerken. Die Aufgabe |
| der Vertrauensperson besteht nicht etwa darin, Entscheidungen im Namen | der Vertrauensperson besteht nicht etwa darin, Entscheidungen im Namen |
| des Antragstellers zu treffen, während dieser seinen Willen nicht | des Antragstellers zu treffen, während dieser seinen Willen nicht |
| äussern kann. Die Rolle dieser Vertrauensperson besteht vielmehr | äussern kann. Die Rolle dieser Vertrauensperson besteht vielmehr |
| darin, den behandelnden Arzt während der Periode, in der der Patient | darin, den behandelnden Arzt während der Periode, in der der Patient |
| seinen Willen nicht äussern kann, in einer Situation, in der | seinen Willen nicht äussern kann, in einer Situation, in der |
| Sterbehilfe geleistet werden könnte, vom Willen des Patienten in | Sterbehilfe geleistet werden könnte, vom Willen des Patienten in |
| Kenntnis zu setzen. Diese Vertrauensperson kann also eine wichtige | Kenntnis zu setzen. Diese Vertrauensperson kann also eine wichtige |
| Rolle in Bezug auf das Wissen um die vorgezogene Willenserklärung | Rolle in Bezug auf das Wissen um die vorgezogene Willenserklärung |
| spielen. Im Laufe des im Gesetz über die Sterbehilfe vorgesehenen | spielen. Im Laufe des im Gesetz über die Sterbehilfe vorgesehenen |
| Verfahrens wird die Vertrauensperson im Hinblick auf eine Überprüfung | Verfahrens wird die Vertrauensperson im Hinblick auf eine Überprüfung |
| des Antrags vom behandelnden Arzt vorgeladen. Die vorgezogene | des Antrags vom behandelnden Arzt vorgeladen. Die vorgezogene |
| Willenserklärung muss auch eine Anzahl persönlicher Daten in Bezug auf | Willenserklärung muss auch eine Anzahl persönlicher Daten in Bezug auf |
| die Vertrauensperson(en) enthalten. Es sei darauf hingewiesen, dass | die Vertrauensperson(en) enthalten. Es sei darauf hingewiesen, dass |
| die in der vorgezogenen Willenserklärung an erster Stelle genannte | die in der vorgezogenen Willenserklärung an erster Stelle genannte |
| Vertrauensperson auch zuerst in das Verfahren mit einbezogen wird. | Vertrauensperson auch zuerst in das Verfahren mit einbezogen wird. |
| Wenn diese Vertrauensperson unauffindbar ist oder ihren Willen nicht | Wenn diese Vertrauensperson unauffindbar ist oder ihren Willen nicht |
| mehr äussern kann oder nicht mehr als Vertrauensperson auftreten | mehr äussern kann oder nicht mehr als Vertrauensperson auftreten |
| möchte, wird die an zweiter Stelle vermerkte Vertrauensperson | möchte, wird die an zweiter Stelle vermerkte Vertrauensperson |
| hinzugezogen. | hinzugezogen. |
| Es ist möglich, dass eine Person, die ihren Willen äussern kann, eine | Es ist möglich, dass eine Person, die ihren Willen äussern kann, eine |
| vorgezogene Willenserklärung aufsetzen möchte, bevor sie ihren Willen | vorgezogene Willenserklärung aufsetzen möchte, bevor sie ihren Willen |
| nicht mehr äussern kann, jedoch körperlich dauerhaft ausser Stande | nicht mehr äussern kann, jedoch körperlich dauerhaft ausser Stande |
| ist, eine solche aufzusetzen und zu unterzeichnen. Dabei denken wir | ist, eine solche aufzusetzen und zu unterzeichnen. Dabei denken wir |
| zum Beispiel an eine Person, die an einer Lähmung beider Arme leidet. | zum Beispiel an eine Person, die an einer Lähmung beider Arme leidet. |
| Das Gesetz über die Sterbehilfe gibt dieser Person die Möglichkeit, | Das Gesetz über die Sterbehilfe gibt dieser Person die Möglichkeit, |
| trotzdem eine vorgezogene Willenserklärung mit Bezug auf die | trotzdem eine vorgezogene Willenserklärung mit Bezug auf die |
| Sterbehilfe aufzusetzen, und zwar mit der Hilfe einer Person, die | Sterbehilfe aufzusetzen, und zwar mit der Hilfe einer Person, die |
| keinerlei materielles Interesse am Tod der besagten Person hat. Wenn | keinerlei materielles Interesse am Tod der besagten Person hat. Wenn |
| der Antragsteller sich in einer solchen Lage befindet, muss eine | der Antragsteller sich in einer solchen Lage befindet, muss eine |
| Anzahl zusätzlicher Daten in der vorgezogenen Willenserklärung | Anzahl zusätzlicher Daten in der vorgezogenen Willenserklärung |
| enthalten sein. Der Grund, aus dem der Antragsteller selbst körperlich | enthalten sein. Der Grund, aus dem der Antragsteller selbst körperlich |
| dauerhaft ausser Stande ist, eine vorgezogene Willenserklärung | dauerhaft ausser Stande ist, eine vorgezogene Willenserklärung |
| aufzusetzen und zu unterzeichnen, muss vermerkt werden und als Beweis | aufzusetzen und zu unterzeichnen, muss vermerkt werden und als Beweis |
| muss ein ärztliches Attest beigefügt werden. Ausserdem müssen Name und | muss ein ärztliches Attest beigefügt werden. Ausserdem müssen Name und |
| Vorname der Person, die die vorgezogene Willenserklärung aufgesetzt | Vorname der Person, die die vorgezogene Willenserklärung aufgesetzt |
| hat, sowie eine Anzahl sie betreffende persönliche Daten angegeben | hat, sowie eine Anzahl sie betreffende persönliche Daten angegeben |
| werden. | werden. |
| Schliesslich muss in der vorgezogenen Willenserklärung vermerkt | Schliesslich muss in der vorgezogenen Willenserklärung vermerkt |
| werden, wie viele Exemplare davon aufgesetzt worden sind und wo sie | werden, wie viele Exemplare davon aufgesetzt worden sind und wo sie |
| aufbewahrt werden. Das Datum und der Ort des Erstellung der | aufbewahrt werden. Das Datum und der Ort des Erstellung der |
| Willenserklärung müssen angegeben werden und jede an ihrer Erstellung | Willenserklärung müssen angegeben werden und jede an ihrer Erstellung |
| beteiligte Person muss sie unter Angabe ihrer Eigenschaft datieren und | beteiligte Person muss sie unter Angabe ihrer Eigenschaft datieren und |
| unterzeichnen. | unterzeichnen. |
| Ist die Willenserklärung handgeschrieben, entspricht sie den | Ist die Willenserklärung handgeschrieben, entspricht sie den |
| Bedingungen des Gesetzes, sobald alle Gesetzes- und | Bedingungen des Gesetzes, sobald alle Gesetzes- und |
| Verordnungsbestimmungen erfüllt sind. Das Muster in der Anlage gilt | Verordnungsbestimmungen erfüllt sind. Das Muster in der Anlage gilt |
| hierbei als Beispiel. | hierbei als Beispiel. |
| 3. Die Wiederbestätigung der vorgezogenen Willenserklärung | 3. Die Wiederbestätigung der vorgezogenen Willenserklärung |
| Einer vorgezogenen Willenserklärung wird nur dann Rechnung getragen, | Einer vorgezogenen Willenserklärung wird nur dann Rechnung getragen, |
| wenn sie weniger als fünf Jahre vor dem Zeitpunkt, ab dem der | wenn sie weniger als fünf Jahre vor dem Zeitpunkt, ab dem der |
| Betreffende nicht mehr in der Lage war, seinen Willen zu äussern, | Betreffende nicht mehr in der Lage war, seinen Willen zu äussern, |
| aufgesetzt oder wieder bestätigt worden ist. Wenn eine Person, die | aufgesetzt oder wieder bestätigt worden ist. Wenn eine Person, die |
| ihren Willen äussern kann, wünscht, dass ihre ursprüngliche oder schon | ihren Willen äussern kann, wünscht, dass ihre ursprüngliche oder schon |
| wieder bestätigte Willenserklärung nach fünf Jahren noch gültig ist, | wieder bestätigte Willenserklärung nach fünf Jahren noch gültig ist, |
| muss sie sie wieder bestätigen. Sie trägt selbst die Verantwortung | muss sie sie wieder bestätigen. Sie trägt selbst die Verantwortung |
| dafür, dass die vorgezogene Willenserklärung innerhalb der | dafür, dass die vorgezogene Willenserklärung innerhalb der |
| vorgeschriebenen Frist wieder bestätigt wird. | vorgeschriebenen Frist wieder bestätigt wird. |
| Im Erlass ist vorgesehen, dass diese Wiederbestätigung nach denselben | Im Erlass ist vorgesehen, dass diese Wiederbestätigung nach denselben |
| Modalitäten wie die Erstellung der ursprünglichen vorgezogenen | Modalitäten wie die Erstellung der ursprünglichen vorgezogenen |
| Willenserklärung erfolgen muss. | Willenserklärung erfolgen muss. |
| Das bedeutet zunächst, dass für die Wiederbestätigung eine vollständig | Das bedeutet zunächst, dass für die Wiederbestätigung eine vollständig |
| neue Willenserklärung nach dem in der Anlage zu vorliegendem Erlass | neue Willenserklärung nach dem in der Anlage zu vorliegendem Erlass |
| beigefügten Muster aufgesetzt werden muss. Es ist also möglich, dass | beigefügten Muster aufgesetzt werden muss. Es ist also möglich, dass |
| für die Wiederbestätigung andere Zeugen gewählt oder andere | für die Wiederbestätigung andere Zeugen gewählt oder andere |
| Vertrauenspersonen bestimmt werden. Ist dies der Fall, obliegt es dem | Vertrauenspersonen bestimmt werden. Ist dies der Fall, obliegt es dem |
| Betreffenden, die Zeugen und die Vertrauenspersonen, die an der | Betreffenden, die Zeugen und die Vertrauenspersonen, die an der |
| Erstellung der vorherigen Willenserklärung beteiligt waren, zu | Erstellung der vorherigen Willenserklärung beteiligt waren, zu |
| benachrichtigen. | benachrichtigen. |
| Es obliegt dem Betreffenden auch, dafür zu sorgen, dass die | Es obliegt dem Betreffenden auch, dafür zu sorgen, dass die |
| Wiederbestätigung bekannt ist. | Wiederbestätigung bekannt ist. |
| 4. Revision oder Zurückziehung der vorgezogenen Willenserklärung | 4. Revision oder Zurückziehung der vorgezogenen Willenserklärung |
| Eine Person, die ihren Willen äussern kann und eine vorgezogene | Eine Person, die ihren Willen äussern kann und eine vorgezogene |
| Willenserklärung mit Bezug auf die Sterbehilfe aufgesetzt hat, kann | Willenserklärung mit Bezug auf die Sterbehilfe aufgesetzt hat, kann |
| diese Willenserklärung zu jedem Zeitpunkt revidieren oder | diese Willenserklärung zu jedem Zeitpunkt revidieren oder |
| zurückziehen. | zurückziehen. |
| Unter Revision einer Willenserklärung ist zum Beispiel die Änderung | Unter Revision einer Willenserklärung ist zum Beispiel die Änderung |
| einer Vertrauensperson zu verstehen. Durch die Zurückziehung der | einer Vertrauensperson zu verstehen. Durch die Zurückziehung der |
| vorgezogenen Willenserklärung hört diese auf zu bestehen. | vorgezogenen Willenserklärung hört diese auf zu bestehen. |
| Da es vorkommen kann, dass ein Betroffener seinen Willen äussern kann, | Da es vorkommen kann, dass ein Betroffener seinen Willen äussern kann, |
| jedoch nicht über die notwendige Zeit beziehungsweise die notwendigen | jedoch nicht über die notwendige Zeit beziehungsweise die notwendigen |
| Mittel verfügt - zum Beispiel, wenn er einen letzten lichten | Mittel verfügt - zum Beispiel, wenn er einen letzten lichten |
| Augenblick hat, bevor er nicht mehr in der Lage ist, seinen Willen zu | Augenblick hat, bevor er nicht mehr in der Lage ist, seinen Willen zu |
| äussern - um die vorgezogene Willenserklärung nach dem in der Anlage | äussern - um die vorgezogene Willenserklärung nach dem in der Anlage |
| beigefügten Muster zu revidieren oder zurückzuziehen, ist vorgesehen, | beigefügten Muster zu revidieren oder zurückzuziehen, ist vorgesehen, |
| dass die Revision oder Zurückziehung keinerlei Formalitäten | dass die Revision oder Zurückziehung keinerlei Formalitäten |
| unterliegt. Im Prinzip ist also auch einer mündlichen Revision | unterliegt. Im Prinzip ist also auch einer mündlichen Revision |
| beziehungsweise Zurückziehung Rechnung zu tragen. | beziehungsweise Zurückziehung Rechnung zu tragen. |
| Wenn ein Betroffener es möchte, kann er für die Revision oder die | Wenn ein Betroffener es möchte, kann er für die Revision oder die |
| Zurückziehung ein Dokument nach dem in der Anlage des vorliegenden | Zurückziehung ein Dokument nach dem in der Anlage des vorliegenden |
| Erlasses beigefügten Muster aufsetzen. | Erlasses beigefügten Muster aufsetzen. |
| Es obliegt auch dem Betreffenden, die Revision oder die Zurückziehung | Es obliegt auch dem Betreffenden, die Revision oder die Zurückziehung |
| bekannt zu machen. Er muss die nötigen Schritte unternehmen, um jede | bekannt zu machen. Er muss die nötigen Schritte unternehmen, um jede |
| Person, insbesondere die Zeugen und die Vertrauenspersonen von der | Person, insbesondere die Zeugen und die Vertrauenspersonen von der |
| Revision oder der Zurückziehung in Kenntnis zu setzen. In diesem | Revision oder der Zurückziehung in Kenntnis zu setzen. In diesem |
| Zusammenhang muss davon ausgegangen werden, dass es ausreicht, dass | Zusammenhang muss davon ausgegangen werden, dass es ausreicht, dass |
| aus einer einzigen Angabe hervorgeht, dass die Willenserklärung | aus einer einzigen Angabe hervorgeht, dass die Willenserklärung |
| revidiert oder zurückgezogen ist, um ihr nicht mehr Rechnung tragen zu | revidiert oder zurückgezogen ist, um ihr nicht mehr Rechnung tragen zu |
| müssen. | müssen. |
| Wir haben die Ehre, | Wir haben die Ehre, |
| Sire, | Sire, |
| die ehrerbietigen und getreuen Diener | die ehrerbietigen und getreuen Diener |
| Eurer Majestät | Eurer Majestät |
| zu sein. | zu sein. |
| Der Minister der Volksgesundheit | Der Minister der Volksgesundheit |
| J. TAVERNIER | J. TAVERNIER |
| Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
| M. VERWILGHEN | M. VERWILGHEN |
| 2. APRIL 2003 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Modalitäten, | 2. APRIL 2003 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Modalitäten, |
| nach denen die vorgezogene Willenserklärung mit Bezug auf die | nach denen die vorgezogene Willenserklärung mit Bezug auf die |
| Sterbehilfe aufgesetzt, wieder bestätigt, revidiert oder zurückgezogen | Sterbehilfe aufgesetzt, wieder bestätigt, revidiert oder zurückgezogen |
| wird | wird |
| ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
| Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
| Aufgrund des Gesetzes vom 28. Mai 2002 über die Sterbehilfe, | Aufgrund des Gesetzes vom 28. Mai 2002 über die Sterbehilfe, |
| insbesondere des Artikels 4; | insbesondere des Artikels 4; |
| Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 28. Februar 2003; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 28. Februar 2003; |
| Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 26. | Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 26. |
| März 2003; | März 2003; |
| Aufgrund des Gutachtens Nr. 39/2002 des Ausschusses für den Schutz des | Aufgrund des Gutachtens Nr. 39/2002 des Ausschusses für den Schutz des |
| Privatlebens, abgegeben am 16. September 2002; | Privatlebens, abgegeben am 16. September 2002; |
| Aufgrund des Dringlichkeitsantrags, begründet durch die Tatsache, dass | Aufgrund des Dringlichkeitsantrags, begründet durch die Tatsache, dass |
| das Gesetz vom 28. Mai 2002 über die Sterbehilfe spätestens drei | das Gesetz vom 28. Mai 2002 über die Sterbehilfe spätestens drei |
| Monate nach dem Datum seiner Veröffentlichung im Belgischen | Monate nach dem Datum seiner Veröffentlichung im Belgischen |
| Staatsblatt in Kraft tritt; | Staatsblatt in Kraft tritt; |
| dass das vorerwähnte Gesetz am 22. Juni 2002 veröffentlicht worden ist | dass das vorerwähnte Gesetz am 22. Juni 2002 veröffentlicht worden ist |
| und daher am 23. September 2002 in Kraft getreten ist; | und daher am 23. September 2002 in Kraft getreten ist; |
| dass ein handlungsfähiger Volljähriger oder für mündig erklärter | dass ein handlungsfähiger Volljähriger oder für mündig erklärter |
| Minderjähriger daher für den Fall, dass er seinen Willen nicht mehr | Minderjähriger daher für den Fall, dass er seinen Willen nicht mehr |
| äussern könnte, seinen Willen kundgeben können muss, ein Arzt möge ihm | äussern könnte, seinen Willen kundgeben können muss, ein Arzt möge ihm |
| unter den im vorerwähnten Gesetz festgelegten Bedingungen Sterbehilfe | unter den im vorerwähnten Gesetz festgelegten Bedingungen Sterbehilfe |
| leisten; | leisten; |
| dass es daher dringend geboten ist, die Bevölkerung über die | dass es daher dringend geboten ist, die Bevölkerung über die |
| Modalitäten, nach denen eine vorgezogene Willenserklärung aufgesetzt, | Modalitäten, nach denen eine vorgezogene Willenserklärung aufgesetzt, |
| registriert, wieder bestätigt, revidiert oder zurückgezogen und den | registriert, wieder bestätigt, revidiert oder zurückgezogen und den |
| betreffenden Ärzten übermittelt wird, zu informieren; | betreffenden Ärzten übermittelt wird, zu informieren; |
| Aufgrund des Gutachtens Nr. 34.609/3 des Staatsrates vom 24. Dezember | Aufgrund des Gutachtens Nr. 34.609/3 des Staatsrates vom 24. Dezember |
| 2002, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der | 2002, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der |
| koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
| Auf Vorschlag Unseres Ministers der Volksgesundheit und Unseres | Auf Vorschlag Unseres Ministers der Volksgesundheit und Unseres |
| Ministers der Justiz | Ministers der Justiz |
| Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
| Artikel 1 - Die vorgezogene Willenserklärung, in der ein | Artikel 1 - Die vorgezogene Willenserklärung, in der ein |
| handlungsfähiger Volljähriger oder für mündig erklärter Minderjähriger | handlungsfähiger Volljähriger oder für mündig erklärter Minderjähriger |
| für den Fall, dass er seinen Willen nicht mehr äussern könnte, seinen | für den Fall, dass er seinen Willen nicht mehr äussern könnte, seinen |
| Willen kundgibt, ein Arzt möge ihm unter den im Gesetz vom 28. Mai | Willen kundgibt, ein Arzt möge ihm unter den im Gesetz vom 28. Mai |
| 2002 festgelegten Bedingungen Sterbehilfe leisten, wird nach dem in | 2002 festgelegten Bedingungen Sterbehilfe leisten, wird nach dem in |
| der Anlage beigefügten Muster aufgesetzt. | der Anlage beigefügten Muster aufgesetzt. |
| Art. 2 - Die in Artikel 1 erwähnte vorgezogene Willenserklärung ist | Art. 2 - Die in Artikel 1 erwähnte vorgezogene Willenserklärung ist |
| entweder handgeschrieben oder maschinegeschrieben. | entweder handgeschrieben oder maschinegeschrieben. |
| Art. 3 - Um gültig zu bleiben, muss die vorgezogene Willenserklärung | Art. 3 - Um gültig zu bleiben, muss die vorgezogene Willenserklärung |
| jedes Mal binnen fünf Jahren wieder bestätigt werden. | jedes Mal binnen fünf Jahren wieder bestätigt werden. |
| Art. 4 - Die betroffene Person kann jederzeit, ohne irgendeine | Art. 4 - Die betroffene Person kann jederzeit, ohne irgendeine |
| Vorschrift befolgen zu müssen, ihre vorgezogene Willenserklärung | Vorschrift befolgen zu müssen, ihre vorgezogene Willenserklärung |
| revidieren oder zurückziehen. | revidieren oder zurückziehen. |
| Art. 5 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im | Art. 5 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im |
| Belgischen Staatsblatt in Kraft. | Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
| Art. 6 - Unser Minister der Volksgesundheit und Unser Minister der | Art. 6 - Unser Minister der Volksgesundheit und Unser Minister der |
| Justiz sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des | Justiz sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des |
| vorliegenden Erlasses beauftragt. | vorliegenden Erlasses beauftragt. |
| Gegeben zu Brüssel, den 2. April 2003 | Gegeben zu Brüssel, den 2. April 2003 |
| ALBERT | ALBERT |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Der Minister der Volksgesundheit | Der Minister der Volksgesundheit |
| J. TAVERNIER | J. TAVERNIER |
| Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
| M. VERWILGHEN | M. VERWILGHEN |
| Anlage | Anlage |
| MUSTER DER VORGEZOGENEN WILLENSERKLÄRUNG MIT BEZUG AUF DIE STERBEHILFE | MUSTER DER VORGEZOGENEN WILLENSERKLÄRUNG MIT BEZUG AUF DIE STERBEHILFE |
| Rubrik I: Obligatorische Daten | Rubrik I: Obligatorische Daten |
| A. Gegenstand der vorgezogenen Willenserklärung | A. Gegenstand der vorgezogenen Willenserklärung |
| Herr/Frau (*) (Name und Vorname) | Herr/Frau (*) (Name und Vorname) |
| (*) bittet darum, dass in dem Fall, wo er/sie (*) seinen/ihren Willen | (*) bittet darum, dass in dem Fall, wo er/sie (*) seinen/ihren Willen |
| nicht mehr äussern kann, ein Arzt ihm/ihr (*) Sterbehilfe leistet, | nicht mehr äussern kann, ein Arzt ihm/ihr (*) Sterbehilfe leistet, |
| wenn die im Gesetz vom 28. Mai 2002 festgelegten Bedingungen erfüllt | wenn die im Gesetz vom 28. Mai 2002 festgelegten Bedingungen erfüllt |
| sind. | sind. |
| (*) bestätigt die am . . . . . (Datum) erstellte vorgezogene | (*) bestätigt die am . . . . . (Datum) erstellte vorgezogene |
| Willenserklärung wieder | Willenserklärung wieder |
| (*) revidiert die am . . . . . (Datum) erstellte vorgezogene | (*) revidiert die am . . . . . (Datum) erstellte vorgezogene |
| Willenserklärung | Willenserklärung |
| (*) zieht die am . . . . . (Datum) erstellte vorgezogene | (*) zieht die am . . . . . (Datum) erstellte vorgezogene |
| Willenserklärung zurück | Willenserklärung zurück |
| B. Persönliche Daten des Antragstellers | B. Persönliche Daten des Antragstellers |
| Meine persönlichen Daten sind folgende: | Meine persönlichen Daten sind folgende: |
| - Hauptwohnort | - Hauptwohnort |
| - vollständige Adresse | - vollständige Adresse |
| - Erkennungsnummer des Nationalregisters der natürlichen Personen | - Erkennungsnummer des Nationalregisters der natürlichen Personen |
| - Geburtsdatum und -ort | - Geburtsdatum und -ort |
| C. Merkmale der vorgezogenen Willenserklärung | C. Merkmale der vorgezogenen Willenserklärung |
| Diese Willenserklärung ist frei und bewusst erstellt worden. Sie ist | Diese Willenserklärung ist frei und bewusst erstellt worden. Sie ist |
| von den beiden Zeugen und gegebenenfalls der/den Vertrauensperson(en) | von den beiden Zeugen und gegebenenfalls der/den Vertrauensperson(en) |
| unterzeichnet. | unterzeichnet. |
| Ich erwarte, dass diese vorgezogene Willenserklärung respektiert wird. | Ich erwarte, dass diese vorgezogene Willenserklärung respektiert wird. |
| D. Zeugen | D. Zeugen |
| Die Zeugen, in deren Anwesenheit ich diese vorgezogene | Die Zeugen, in deren Anwesenheit ich diese vorgezogene |
| Willenserklärung erstelle, sind: | Willenserklärung erstelle, sind: |
| 1) Name und Vorname | 1) Name und Vorname |
| Hauptwohnort | Hauptwohnort |
| vollständige Adresse | vollständige Adresse |
| Erkennungsnummer des Nationalregisters der natürlichen Personen | Erkennungsnummer des Nationalregisters der natürlichen Personen |
| Telefonnummer | Telefonnummer |
| Geburtsdatum und -ort | Geburtsdatum und -ort |
| eventuelles Verwandtschaftsverhältnis | eventuelles Verwandtschaftsverhältnis |
| 2) Name und Vorname | 2) Name und Vorname |
| Hauptwohnort | Hauptwohnort |
| vollständige Adresse | vollständige Adresse |
| Erkennungsnummer des Nationalregisters der natürlichen Personen | Erkennungsnummer des Nationalregisters der natürlichen Personen |
| Telefonnummer | Telefonnummer |
| Geburtsdatum und -ort | Geburtsdatum und -ort |
| eventuelles Verwandtschaftsverhältnis | eventuelles Verwandtschaftsverhältnis |
| Rubrik II: Fakultative Daten | Rubrik II: Fakultative Daten |
| A. Gegebenenfalls bestimmte Vertrauenspersonen | A. Gegebenenfalls bestimmte Vertrauenspersonen |
| Als Vertrauensperson(en), die nach meinem Wunsch für den Fall, dass | Als Vertrauensperson(en), die nach meinem Wunsch für den Fall, dass |
| ich mich in einer Situation befinde, in der die vorgezogene | ich mich in einer Situation befinde, in der die vorgezogene |
| Willenserklärung zur Anwendung kommen könnte, sofort benachrichtigt | Willenserklärung zur Anwendung kommen könnte, sofort benachrichtigt |
| und in das Verfahren einbezogen wird/werden, bestimme ich in der | und in das Verfahren einbezogen wird/werden, bestimme ich in der |
| Vorzugsreihenfolge: | Vorzugsreihenfolge: |
| 1) Name und Vorname | 1) Name und Vorname |
| Hauptwohnort | Hauptwohnort |
| vollständige Adresse | vollständige Adresse |
| Erkennungsnummer des Nationalregisters der natürlichen Personen | Erkennungsnummer des Nationalregisters der natürlichen Personen |
| Telefonnummer | Telefonnummer |
| Geburtsdatum und -ort | Geburtsdatum und -ort |
| eventuelles Verwandtschaftsverhältnis | eventuelles Verwandtschaftsverhältnis |
| ...........(2) | ...........(2) |
| B. Daten, die anzugeben sind von einer Person, die körperlich nicht in | B. Daten, die anzugeben sind von einer Person, die körperlich nicht in |
| der Lage ist, eine vorgezogene Willenserklärung aufzusetzen und zu | der Lage ist, eine vorgezogene Willenserklärung aufzusetzen und zu |
| unterzeichnen | unterzeichnen |
| Ich bin aus folgendem Grund körperlich nicht in der Lage, eine | Ich bin aus folgendem Grund körperlich nicht in der Lage, eine |
| vorgezogene Willenserklärung aufzusetzen und zu unterzeichnen: | vorgezogene Willenserklärung aufzusetzen und zu unterzeichnen: |
| . . . . . | . . . . . |
| . . . . . | . . . . . |
| . . . . . | . . . . . |
| Als Beweis füge ich in der Anlage ein ärztliches Attest bei. | Als Beweis füge ich in der Anlage ein ärztliches Attest bei. |
| Ich habe . . . . . (Name und Vorname) bestimmt, um diese vorgezogene | Ich habe . . . . . (Name und Vorname) bestimmt, um diese vorgezogene |
| Willenserklärung schriftlich festzuhalten. | Willenserklärung schriftlich festzuhalten. |
| Die persönlichen Daten der vorerwähnten Personen sind folgende: | Die persönlichen Daten der vorerwähnten Personen sind folgende: |
| - Hauptwohnort | - Hauptwohnort |
| - vollständige Adresse | - vollständige Adresse |
| - Erkennungsnummer des Nationalregisters der natürlichen Personen | - Erkennungsnummer des Nationalregisters der natürlichen Personen |
| - Telefonnummer | - Telefonnummer |
| - Geburtsdatum und -ort | - Geburtsdatum und -ort |
| - eventuelles Verwandtschaftsverhältnis | - eventuelles Verwandtschaftsverhältnis |
| Vorliegende Erklärung wurde in . . . . . (Anzahl) unterzeichneten | Vorliegende Erklärung wurde in . . . . . (Anzahl) unterzeichneten |
| Exemplaren erstellt, | Exemplaren erstellt, |
| die aufbewahrt werden (an einem Ort oder bei einer Person): | die aufbewahrt werden (an einem Ort oder bei einer Person): |
| . . . . . | . . . . . |
| . . . . . | . . . . . |
| . . . . . | . . . . . |
| Erstellt | Erstellt |
| in . . . . . am . . . . . | in . . . . . am . . . . . |
| Datum und Unterschrift des Antragstellers | Datum und Unterschrift des Antragstellers |
| Datum und Unterschrift der Person, die bestimmt ist, für den Fall, | Datum und Unterschrift der Person, die bestimmt ist, für den Fall, |
| dass der Antragsteller dauerhaft körperlich nicht fähig ist (1) | dass der Antragsteller dauerhaft körperlich nicht fähig ist (1) |
| Datum und Unterschrift der beiden Zeugen | Datum und Unterschrift der beiden Zeugen |
| Datum und Unterschrift der bestimmten Vertrauensperson(en) (1) | Datum und Unterschrift der bestimmten Vertrauensperson(en) (1) |
| (bei jedem Datum und jeder Unterschrift, Eigenschaft und Name | (bei jedem Datum und jeder Unterschrift, Eigenschaft und Name |
| vermerken) | vermerken) |
| Gesehen, um Unserem Erlass vom 2. April 2003 beigefügt zu werden | Gesehen, um Unserem Erlass vom 2. April 2003 beigefügt zu werden |
| ALBERT | ALBERT |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Der Minister der Volksgesundheit | Der Minister der Volksgesundheit |
| J. TAVERNIER | J. TAVERNIER |
| Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
| M. VERWILGHEN | M. VERWILGHEN |
| Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 8 september 2003. | Vu pour être annexé à Notre arrêté du 8 septembre 2003. |
| ALBERT | ALBERT |
| Van Koningswege : | Par le Roi : |
| De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
| A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |
| (*) Unzutreffendes streichen | (*) Unzutreffendes streichen |
| (1) gegebenenfalls | (1) gegebenenfalls |
| (2) die unter 1) vermerkten Daten werden für jede bestimmte | (2) die unter 1) vermerkten Daten werden für jede bestimmte |
| Vertrauensperson opgegeben | Vertrauensperson opgegeben |