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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 08/10/2012
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Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 9 april 2007 houdende uitvoering van de Verordening nr. 561/2006 van het Europees Parlement en de Raad van 15 maart 2006 tot harmonisatie van bepaalde voorschriften van sociale aard voor het wegvervoer, tot wijziging van Verordeningen (EEG) nr. 3821/85 en (EG) nr. 2135/98 van de Raad en tot intrekking van Verordening (EEG) nr. 3820/85 van de Raad en houdende gedeeltelijke omzetting van de Richtlijn 2002/15/EG van het Europees Parlement en de Raad van 11 maart 2002 betreffende de organisatie van de arbeidstijd van personen die mobiele werkzaamheden in het wegvervoer uitoefenen. - Duitse vertaling Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 9 avril 2007 portant exécution du Règlement n° 561/2006 du Parlement européen et du Conseil du 15 mars 2006 relatif à l'harmonisation de certaines dispositions de la législation sociale dans le domaine des transports par route, modifiant les Règlements (CEE) n° 3821/85 et (CE) n° 2135/98 du Conseil et abrogeant le Règlement (CEE) n° 3820/85 du Conseil et transposant partiellement la Directive 2002/15/CE du Parlement européen et du Conseil du 11 mars 2002 relative à l'aménagement du temps de travail des personnes exécutant des activités mobiles de transport routier. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST MOBILITEIT EN VERVOER SERVICE PUBLIC FEDERAL MOBILITE ET TRANSPORTS
8 OKTOBER 2012. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk 8 OCTOBRE 2012. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 9 avril
besluit van 9 april 2007 houdende uitvoering van de Verordening (EG) 2007 portant exécution du Règlement (CE) n° 561/2006 du Parlement
nr. 561/2006 van het Europees Parlement en de Raad van 15 maart 2006 européen et du Conseil du 15 mars 2006 relatif à l'harmonisation de
tot harmonisatie van bepaalde voorschriften van sociale aard voor het certaines dispositions de la législation sociale dans le domaine des
wegvervoer, tot wijziging van Verordeningen (EEG) nr. 3821/85 en (EG) transports par route, modifiant les Règlements (CEE) n° 3821/85 et
nr. 2135/98 van de Raad en tot intrekking van Verordening (EEG) nr. (CE) n° 2135/98 du Conseil et abrogeant le Règlement (CEE) n° 3820/85
3820/85 van de Raad en houdende gedeeltelijke omzetting van de du Conseil et transposant partiellement la Directive 2002/15/CE du
Richtlijn 2002/15/EG van het Europees Parlement en de Raad van 11 Parlement européen et du Conseil du 11 mars 2002 relative à
maart 2002 betreffende de organisatie van de arbeidstijd van personen l'aménagement du temps de travail des personnes exécutant des
die mobiele werkzaamheden in het wegvervoer uitoefenen. - Duitse vertaling activités mobiles de transport routier. - Traduction allemande
De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de
besluit van 8 oktober 2012 tot wijziging van het koninklijk besluit l'arrêté royal du 8 octobre 2012 modifiant l'arrêté royal du 9 avril
van 9 april 2007 houdende uitvoering van de Verordening (EG) nr. 2007 portant exécution du Règlement (CE) n° 561/2006 du Parlement
561/2006 van het Europees Parlement en de Raad van 15 maart 2006 tot européen et du Conseil du 15 mars 2006 relatif à l'harmonisation de
harmonisatie van bepaalde voorschriften van sociale aard voor het certaines dispositions de la législation sociale dans le domaine des
wegvervoer, tot wijziging van Verordeningen (EEG) nr. 3821/85 en (EG) transports par route, modifiant les Règlements (CEE) n° 3821/85 et
nr. 2135/98 van de Raad en tot intrekking van Verordening (EEG) nr. (CE) n° 2135/98 du Conseil et abrogeant le Règlement (CEE) n° 3820/85
3820/85 van de Raad en houdende gedeeltelijke omzetting van de du Conseil et transposant partiellement la Directive 2002/15/CE du
Richtlijn 2002/15/EG van het Europees Parlement en de Raad van 11 Parlement européen et du Conseil du 11 mars 2002 relative à
maart 2002 betreffende de organisatie van de arbeidstijd van personen l'aménagement du temps de travail des personnes exécutant des
die mobiele werkzaamheden in het wegvervoer uitoefenen (Belgisch Staatsblad 31 oktober 2012). activités mobiles de transport routier (Moniteur belge du 31 octobre 2012).
Deze vertaling is opgemaakt door de Vertaaldienst van de Federale Cette traduction a été établie par le Service de traduction du Service
Overheidsdienst Mobiliteit en Vervoer in Brussel. public fédéral Mobilité et Transports à Bruxelles.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN
8. OKTOBER 2012 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen 8. OKTOBER 2012 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen
Erlasses vom 9. April 2007 zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. Erlasses vom 9. April 2007 zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr.
561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006
zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr und zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr und
zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 3821/85 und (EG) Nr. 2135/98 zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 3821/85 und (EG) Nr. 2135/98
des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des
Rates und teilweisen Umsetzung der Richtlinie 2002/15/EG des Rates und teilweisen Umsetzung der Richtlinie 2002/15/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2002 zur Regelung Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2002 zur Regelung
der Arbeitszeit von Personen, die Fahrtätigkeiten im Bereich des der Arbeitszeit von Personen, die Fahrtätigkeiten im Bereich des
Straßentransports ausüben Straßentransports ausüben
BERICHT AN DEN KÖNIG BERICHT AN DEN KÖNIG
Sire, Sire,
der durch einen im Ministerrat beratene Abänderungserlass, der Eurer der durch einen im Ministerrat beratene Abänderungserlass, der Eurer
Majestät zur Unterschrift vorgelegt wird, setzt teilweise die Majestät zur Unterschrift vorgelegt wird, setzt teilweise die
Richtlinie 2002/15 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Richtlinie 2002/15 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.
März 2002 zur Regelung der Arbeitszeit von Personen, die März 2002 zur Regelung der Arbeitszeit von Personen, die
Fahrtätigkeiten im Bereich des Straßentransports ausüben, um. Fahrtätigkeiten im Bereich des Straßentransports ausüben, um.
I. DERZEITIGER STAND I. DERZEITIGER STAND
Derzeit sind die selbständigen Kraftfahrer, obwohl sie der Verordnung Derzeit sind die selbständigen Kraftfahrer, obwohl sie der Verordnung
(EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15.
März 2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im März 2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im
Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 3821/85 und Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 3821/85 und
(EG) Nr. 2135/98 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) (EG) Nr. 2135/98 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG)
Nr. 3820/85 des Rates, die die Lenk- und Ruhezeiten regelt, Nr. 3820/85 des Rates, die die Lenk- und Ruhezeiten regelt,
unterliegen, nicht den Vorschriften hinsichtlich der Arbeitszeit unterliegen, nicht den Vorschriften hinsichtlich der Arbeitszeit
unterworfen. unterworfen.
Um die Verkehrssicherheit sowie die Sicherheit und Gesundheit der Um die Verkehrssicherheit sowie die Sicherheit und Gesundheit der
selbständigen Kraftfahrer zu gewährleisten, hat das Europäische selbständigen Kraftfahrer zu gewährleisten, hat das Europäische
Parlament den Vorschlag der Europäischen Kommission, die die Parlament den Vorschlag der Europäischen Kommission, die die
selbständigen Kraftfahrer von der Arbeitszeitrichtlinie 2002/15 selbständigen Kraftfahrer von der Arbeitszeitrichtlinie 2002/15
ausnehmen wollte, abgelehnt. ausnehmen wollte, abgelehnt.
II. KÖNIGLICHER ABÄNDERUNGSERLASS II. KÖNIGLICHER ABÄNDERUNGSERLASS
Zusammenfassend zielt die Änderung darauf ab, die selbständigen Zusammenfassend zielt die Änderung darauf ab, die selbständigen
Kraftfahrer denselben Arbeitsregeln wie die angestellten Kraftfahrer Kraftfahrer denselben Arbeitsregeln wie die angestellten Kraftfahrer
zu unterwerfen. zu unterwerfen.
III. KOMMENTAR ZU DEN ARTIKELN III. KOMMENTAR ZU DEN ARTIKELN
Artikel 1 legt den zu zahlenden Geldbetrag im Falle eines Verstoßes Artikel 1 legt den zu zahlenden Geldbetrag im Falle eines Verstoßes
gegen die Beschränkung der Arbeitszeit fest. gegen die Beschränkung der Arbeitszeit fest.
Artikel 2 des Königlichen Erlasses vervollständigt die Uberschrift des Artikel 2 des Königlichen Erlasses vervollständigt die Uberschrift des
Königlichen Erlasses vom 9. April 2007. Königlichen Erlasses vom 9. April 2007.
Artikel 3 bestimmt die mit der Ermittlung und Feststellung der Artikel 3 bestimmt die mit der Ermittlung und Feststellung der
Verstöße gegen die Bestimmungen des Kapitels IV/1, eingeführt durch Verstöße gegen die Bestimmungen des Kapitels IV/1, eingeführt durch
Artikel 2, beauftragten Personen. Artikel 2, beauftragten Personen.
Artikel 4 Artikel 4
- zählt eine gewisse Anzahl an Definitionen auf, die im Erlass - zählt eine gewisse Anzahl an Definitionen auf, die im Erlass
verwendet werden; diese Definitionen sind so stark wie möglich an die verwendet werden; diese Definitionen sind so stark wie möglich an die
entsprechenden Definitionen für Arbeitnehmer angelehnt, deren entsprechenden Definitionen für Arbeitnehmer angelehnt, deren
Arbeitszeit durch das Gesetz über die Arbeit und verschiedene durch Arbeitszeit durch das Gesetz über die Arbeit und verschiedene durch
Königliche Erlasse bekräftigte kollektive Arbeitsabkommen geregelt Königliche Erlasse bekräftigte kollektive Arbeitsabkommen geregelt
ist. ist.
- In der Definition der Arbeitszeit des selbständigen Kraftfahrers - In der Definition der Arbeitszeit des selbständigen Kraftfahrers
bezeichnet "allgemeine administrative Tätigkeiten, die keinen direkten bezeichnet "allgemeine administrative Tätigkeiten, die keinen direkten
Zusammenhang mit der gerade ausgeführten spezifischen Zusammenhang mit der gerade ausgeführten spezifischen
Transporttätigkeit aufweisen" die Tätigkeiten, die ein Arbeitnehmer Transporttätigkeit aufweisen" die Tätigkeiten, die ein Arbeitnehmer
nicht ausüben muss. Es handelt sich dabei zum Beispiel um nicht ausüben muss. Es handelt sich dabei zum Beispiel um
Rechnungsstellung, Kostenrechnung, Kundenbesuche, Einkaufspolitik und Rechnungsstellung, Kostenrechnung, Kundenbesuche, Einkaufspolitik und
steuerliche Buchführung. Diese Tätigkeiten stehen in keinem steuerliche Buchführung. Diese Tätigkeiten stehen in keinem
Zusammenhang mit den Tätigkeiten des Fahrpersonals und müssen im Zusammenhang mit den Tätigkeiten des Fahrpersonals und müssen im
Rahmen dieses Erlasses nicht bei der Berechnung der Arbeitszeit Rahmen dieses Erlasses nicht bei der Berechnung der Arbeitszeit
berücksichtigt werden. Auf diese Weise wird die Gleichbehandlung der berücksichtigt werden. Auf diese Weise wird die Gleichbehandlung der
selbständigen und angestellten Kraftfahrer angestrebt; selbständigen und angestellten Kraftfahrer angestrebt;
- In der Definition der "Nachtzeit" wird eine Zeitspanne von - In der Definition der "Nachtzeit" wird eine Zeitspanne von
mindestens fünf Stunden berücksichtigt, im Gegensatz zu einer in der mindestens fünf Stunden berücksichtigt, im Gegensatz zu einer in der
Richtlinie vorgesehenen Zeitspanne von vier Stunden. Diese leichte Richtlinie vorgesehenen Zeitspanne von vier Stunden. Diese leichte
Abweichung wurde gewählt, um mit den anderen nationalen Abweichung wurde gewählt, um mit den anderen nationalen
Rechtsvorschriften und vor allem mit den für die angestellten Rechtsvorschriften und vor allem mit den für die angestellten
Kraftfahrer geltenden Bestimmungen übereinzustimmen; Kraftfahrer geltenden Bestimmungen übereinzustimmen;
- legt die wöchentliche Höchstarbeitszeit auf 48 Stunden pro Woche - legt die wöchentliche Höchstarbeitszeit auf 48 Stunden pro Woche
fest. Diese Begrenzung wird von Artikel 4 Punkt a) der oben genannten fest. Diese Begrenzung wird von Artikel 4 Punkt a) der oben genannten
Richtlinie 2002/15 befürwortet. Die wöchentliche Höchstarbeitszeit Richtlinie 2002/15 befürwortet. Die wöchentliche Höchstarbeitszeit
kann bis zu 60 Stunden betragen, sofern der Wochendurchschnitt in kann bis zu 60 Stunden betragen, sofern der Wochendurchschnitt in
einem Zeitraum von sechs Monaten 48 Stunden nicht übersteigt. Diese einem Zeitraum von sechs Monaten 48 Stunden nicht übersteigt. Diese
Abweichung von Artikel 4 der Richtlinie ist auf Grundlage von Artikel Abweichung von Artikel 4 der Richtlinie ist auf Grundlage von Artikel
8 der Richtlinie zugelassen; 8 der Richtlinie zugelassen;
- beschränkt die tägliche Arbeitszeit selbständiger Kraftfahrer bei - beschränkt die tägliche Arbeitszeit selbständiger Kraftfahrer bei
Nachtarbeit; Nachtarbeit;
- sieht eine Ruhepause von mindestens 30 Minuten bei einer - sieht eine Ruhepause von mindestens 30 Minuten bei einer
Gesamtarbeitszeit von sechs bis neun Stunden und von mindestens 45 Gesamtarbeitszeit von sechs bis neun Stunden und von mindestens 45
Minuten bei einer Gesamtarbeitszeit von mehr als neun Stunden vor. Minuten bei einer Gesamtarbeitszeit von mehr als neun Stunden vor.
IV. ERFORDERLICHE GUTACHTEN IV. ERFORDERLICHE GUTACHTEN
Wie vorgeschrieben wurden die Regionalregierungen bei der Ausarbeitung Wie vorgeschrieben wurden die Regionalregierungen bei der Ausarbeitung
des Königlichen Erlasses beteiligt. Darüber hinaus wurde der Text des Königlichen Erlasses beteiligt. Darüber hinaus wurde der Text
ebenfalls dem Ministerrat und dem Staatsrat zur Begutachtung ebenfalls dem Ministerrat und dem Staatsrat zur Begutachtung
vorgelegt. vorgelegt.
Das Gutachten des Staatsrates wurde in allen Punkten berücksichtigt. Das Gutachten des Staatsrates wurde in allen Punkten berücksichtigt.
In Anwendung von Artikel 19/1 des Gesetzes vom 5. Mai 1997 über die In Anwendung von Artikel 19/1 des Gesetzes vom 5. Mai 1997 über die
Koordinierung der föderalen Politik der nachhaltigen Entwicklung, Koordinierung der föderalen Politik der nachhaltigen Entwicklung,
eingefügt durch das Gesetz vom 30. Juli 2010, war der Erlass ebenfalls eingefügt durch das Gesetz vom 30. Juli 2010, war der Erlass ebenfalls
Gegenstand eines Tests "Nachhaltigkeitsprüfung". Gegenstand eines Tests "Nachhaltigkeitsprüfung".
Umsetzungstabelle Richtlinie 2002/15/EG Umsetzungstabelle Richtlinie 2002/15/EG
A. Selbständige Kraftfahrer A. Selbständige Kraftfahrer
Richtlinie 2002/15/EG Richtlinie 2002/15/EG
Einzelstaatliche Durchführungsmaßnahmen Einzelstaatliche Durchführungsmaßnahmen
Artikel 1 Artikel 1
KE 9. April 2007 (neu)* KE 9. April 2007 (neu)*
Art. 3 § 2 Art. 3 § 2
Artikel 3 a) 2 Artikel 3 a) 2
KE 9. April 2007 (neu) KE 9. April 2007 (neu)
Art. 6/1 Nr. 2 Art. 6/1 Nr. 2
Artikel 3 b) Artikel 3 b)
KE 9. April 2007 (neu) KE 9. April 2007 (neu)
Artikel 6/2 Absatz 2 Artikel 6/2 Absatz 2
Artikel 3 e) Artikel 3 e)
KE 9. April 2007 (neu) KE 9. April 2007 (neu)
Art. 6/1 Nr. 1 Art. 6/1 Nr. 1
Artikel 3 g Artikel 3 g
KE 9. April 2007 (neu) KE 9. April 2007 (neu)
Art. 6/1 Nr. 3 Art. 6/1 Nr. 3
Artikel 3 h) Artikel 3 h)
KE 9. April 2007 (neu) KE 9. April 2007 (neu)
Art. 6/1 Nr. 4 Art. 6/1 Nr. 4
Artikel 3 i) Artikel 3 i)
KE 9. April 2007 (neu) KE 9. April 2007 (neu)
Art. 6/1 Nr. 5 Art. 6/1 Nr. 5
Artikel 4 a) Artikel 4 a)
KE 9. April 2007 (neu) KE 9. April 2007 (neu)
Artikel 6/2 Absatz 1 Artikel 6/2 Absatz 1
Artikel 5 Artikel 5
KE 9. April 2007 (neu) KE 9. April 2007 (neu)
Art. 6/4 Art. 6/4
Artikel 11 Artikel 11
KE 9. April 2007 (neu) KE 9. April 2007 (neu)
Art. 3 § 2 Art. 3 § 2
Artikel 11 Artikel 11
KE 19. Juli 2000 (neu)** KE 19. Juli 2000 (neu)**
Anlage 1 c) 7 Anlage 1 c) 7
B. Angestellte Kraftfahrer B. Angestellte Kraftfahrer
Einzelstaatliche Durchführungsmaßnahmen Einzelstaatliche Durchführungsmaßnahmen
1. Gesetz vom 16. März 1971 über die Arbeit, Belgisches Staatsblatt 1. Gesetz vom 16. März 1971 über die Arbeit, Belgisches Staatsblatt
vom 28.10.1998 vom 28.10.1998
2. [Deutsche Ubersetzung noch nicht vorhanden] 2. [Deutsche Ubersetzung noch nicht vorhanden]
3. [Deutsche Ubersetzung noch nicht vorhanden] 3. [Deutsche Ubersetzung noch nicht vorhanden]
4. [Deutsche Ubersetzung noch nicht vorhanden] 4. [Deutsche Ubersetzung noch nicht vorhanden]
5. [Deutsche Ubersetzung noch nicht vorhanden] 5. [Deutsche Ubersetzung noch nicht vorhanden]
6. [Deutsche Ubersetzung noch nicht vorhanden] 6. [Deutsche Ubersetzung noch nicht vorhanden]
7. [Deutsche Ubersetzung noch nicht vorhanden] 7. [Deutsche Ubersetzung noch nicht vorhanden]
8. [Deutsche Ubersetzung noch nicht vorhanden] 8. [Deutsche Ubersetzung noch nicht vorhanden]
9. [Deutsche Ubersetzung noch nicht vorhanden] 9. [Deutsche Ubersetzung noch nicht vorhanden]
10. [Deutsche Ubersetzung noch nicht vorhanden] 10. [Deutsche Ubersetzung noch nicht vorhanden]
11. [Deutsche Ubersetzung noch nicht vorhanden] 11. [Deutsche Ubersetzung noch nicht vorhanden]
12. [Deutsche Ubersetzung noch nicht vorhanden] 12. [Deutsche Ubersetzung noch nicht vorhanden]
13. Gesetz vom 8. April 1965 zur Einführung der Arbeitsordnungen, 13. Gesetz vom 8. April 1965 zur Einführung der Arbeitsordnungen,
Belgisches Staatsblatt vom 15. Januar 2008 Belgisches Staatsblatt vom 15. Januar 2008
14. [Deutsche Ubersetzung noch nicht vorhanden] 14. [Deutsche Ubersetzung noch nicht vorhanden]
* Königlicher Erlass vom 9. April 2007 zur Ausführung der Verordnung * Königlicher Erlass vom 9. April 2007 zur Ausführung der Verordnung
(EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15.
März 2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im März 2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im
Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 3821/85 und Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 3821/85 und
(EG) Nr. 2135/98 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) (EG) Nr. 2135/98 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG)
Nr. 3820/85 des Rates Nr. 3820/85 des Rates
** Königlicher Erlass vom 19. Juli 2000 über die Zahlung und die ** Königlicher Erlass vom 19. Juli 2000 über die Zahlung und die
Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung bestimmter Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung bestimmter
Ubertretungen bei der Personen- und Güterbeförderung im Straßenverkehr Ubertretungen bei der Personen- und Güterbeförderung im Straßenverkehr
Wir haben die Ehre, Wir haben die Ehre,
Sire, Sire,
die ehrerbietigen und getreuen Diener die ehrerbietigen und getreuen Diener
Eurer Majestät zu sein. Eurer Majestät zu sein.
Die Vizepremierministerin und Ministerin des Innern Die Vizepremierministerin und Ministerin des Innern
Frau J. MILQUET Frau J. MILQUET
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM Frau A. TURTELBOOM
Der Staatssekretär für Mobilität Der Staatssekretär für Mobilität
M. WATHELET M. WATHELET
8. OKTOBER 2012 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen 8. OKTOBER 2012 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen
Erlasses vom 9. April 2007 zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. Erlasses vom 9. April 2007 zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr.
561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006
zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr und zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr und
zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 3821/85 und (EG) Nr. 2135/98 zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 3821/85 und (EG) Nr. 2135/98
des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des
Rates und teilweisen Umsetzung der Richtlinie 2002/15/EG des Rates und teilweisen Umsetzung der Richtlinie 2002/15/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2002 zur Regelung Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2002 zur Regelung
der Arbeitszeit von Personen, die Fahrtätigkeiten im Bereich des der Arbeitszeit von Personen, die Fahrtätigkeiten im Bereich des
Straßentransports ausüben Straßentransports ausüben
ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Aufgrund des Gesetzes vom 18. Februar 1969 über Maßnahmen zur Aufgrund des Gesetzes vom 18. Februar 1969 über Maßnahmen zur
Ausführung internationaler Verträge und Akte über Personen- und Ausführung internationaler Verträge und Akte über Personen- und
Güterbeförderung im See-, Straßen-, Eisenbahn- und Güterbeförderung im See-, Straßen-, Eisenbahn- und
Binnenschiffsverkehr, Artikel 1, abgeändert durch die Gesetze vom 21. Binnenschiffsverkehr, Artikel 1, abgeändert durch die Gesetze vom 21.
Juni 1985, 28. Juli 1987 und 15. Mai 2006, und Artikel 3, abgeändert Juni 1985, 28. Juli 1987 und 15. Mai 2006, und Artikel 3, abgeändert
durch das Gesetz vom 3. Mai 1999; durch das Gesetz vom 3. Mai 1999;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 19. Juli 2000 über die Zahlung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 19. Juli 2000 über die Zahlung
und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung bestimmter und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung bestimmter
Ubertretungen bei der Personen- und Güterbeförderung im Ubertretungen bei der Personen- und Güterbeförderung im
Straßenverkehr; Straßenverkehr;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 9. April 2007 zur Ausführung der Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 9. April 2007 zur Ausführung der
Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 15. März 2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im vom 15. März 2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im
Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 3821/85 und Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 3821/85 und
(EG) Nr. 2135/98 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) (EG) Nr. 2135/98 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG)
Nr. 3820/85 des Rates; Nr. 3820/85 des Rates;
Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen; Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 9. Juni 2011; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 9. Juni 2011;
Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für Haushalt vom Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für Haushalt vom
13. Oktober 2011; 13. Oktober 2011;
Aufgrund der Beratung im Ministerrat vom 14. Oktober 2011; Aufgrund der Beratung im Ministerrat vom 14. Oktober 2011;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 50.553/4 des Staatsrates vom 5. Dezember Aufgrund des Gutachtens Nr. 50.553/4 des Staatsrates vom 5. Dezember
2011, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 2011, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unserer Vizepremierministerin und Ministerin des Innern, Auf Vorschlag Unserer Vizepremierministerin und Ministerin des Innern,
Unserer Ministerin der Justiz und Unseres Staatssekretärs für Unserer Ministerin der Justiz und Unseres Staatssekretärs für
Mobilität und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat Mobilität und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat
darüber beraten haben, darüber beraten haben,
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:
Artikel 1 - In Anlage 1 des Königlichen Erlasses vom 19. Juli 2000 Artikel 1 - In Anlage 1 des Königlichen Erlasses vom 19. Juli 2000
über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der
Feststellung bestimmter Ubertretungen bei der Personen- und Feststellung bestimmter Ubertretungen bei der Personen- und
Güterbeförderung im Straßenverkehr, abgeändert durch die Königlichen Güterbeförderung im Straßenverkehr, abgeändert durch die Königlichen
Erlasse vom 11. Dezember 2001, 27. April 2007 und 10. August 2009, Erlasse vom 11. Dezember 2001, 27. April 2007 und 10. August 2009,
wird in Punkt c) "Lenk- und Ruhezeiten" ein Punkt 7 sowie unten eine wird in Punkt c) "Lenk- und Ruhezeiten" ein Punkt 7 sowie unten eine
Fußnote (8) hinzugefügt: Fußnote (8) hinzugefügt:
"7. Die Wochenarbeitszeit ist überschritten worden: 44 EUR. "7. Die Wochenarbeitszeit ist überschritten worden: 44 EUR.
(8) pro angefangener Stunde Arbeitszeit, die die erlaubte Arbeitszeit (8) pro angefangener Stunde Arbeitszeit, die die erlaubte Arbeitszeit
überschreitet." überschreitet."
Art. 2 - Die Uberschrift des Königlichen Erlasses vom 9. April 2007 Art. 2 - Die Uberschrift des Königlichen Erlasses vom 9. April 2007
zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 zur Harmonisierung Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 zur Harmonisierung
bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr und zur Änderung der bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr und zur Änderung der
Verordnungen (EWG) Nr. 3821/85 und (EG) Nr. 2135/98 des Rates sowie Verordnungen (EWG) Nr. 3821/85 und (EG) Nr. 2135/98 des Rates sowie
zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates wird durch zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates wird durch
den folgenden Text ergänzt: den folgenden Text ergänzt:
"und teilweisen Umsetzung der Richtlinie 2002/15/EG des Europäischen "und teilweisen Umsetzung der Richtlinie 2002/15/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 11. März 2002 zur Regelung der Parlaments und des Rates vom 11. März 2002 zur Regelung der
Arbeitszeit von Personen, die Fahrtätigkeiten im Bereich des Arbeitszeit von Personen, die Fahrtätigkeiten im Bereich des
Straßentransports ausüben". Straßentransports ausüben".
Art. 3 - Artikel 3 desselben Erlasses, dessen bestehender Text Art. 3 - Artikel 3 desselben Erlasses, dessen bestehender Text
Paragraph 1 bilden soll, wird durch den folgenden Paragraph 2 ergänzt: Paragraph 1 bilden soll, wird durch den folgenden Paragraph 2 ergänzt:
" § 2 - Mit der Ermittlung und der Feststellung der Verstöße gegen " § 2 - Mit der Ermittlung und der Feststellung der Verstöße gegen
Kapitel IV/1 des vorliegenden Erlasses und mit der Anwendung der in Kapitel IV/1 des vorliegenden Erlasses und mit der Anwendung der in
Artikel 4 des vorliegenden Erlasses erwähnten Stilllegungsmaßnahme Artikel 4 des vorliegenden Erlasses erwähnten Stilllegungsmaßnahme
sind beauftragt: sind beauftragt:
1. das Personal des Einsatzkaders der föderalen Polizei und der 1. das Personal des Einsatzkaders der föderalen Polizei und der
lokalen Polizei, lokalen Polizei,
2. die Bediensteten der Generaldirektion Mobilität und 2. die Bediensteten der Generaldirektion Mobilität und
Verkehrssicherheit und der Generaldirektion Landtransport, die ein Verkehrssicherheit und der Generaldirektion Landtransport, die ein
gerichtspolizeiliches Mandat innehaben, gerichtspolizeiliches Mandat innehaben,
3. die Bediensteten der Zoll- und Akzisenverwaltung, 3. die Bediensteten der Zoll- und Akzisenverwaltung,
4. die zuständigen Kontrollbediensteten der Generaldirektion Kontrolle 4. die zuständigen Kontrollbediensteten der Generaldirektion Kontrolle
und Vermittlung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft, K.M.B, und Vermittlung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft, K.M.B,
Mittelstand und Energie." Mittelstand und Energie."
Art. 4 - Im Königlichen Erlass vom 9. April 2007 zur Ausführung der Art. 4 - Im Königlichen Erlass vom 9. April 2007 zur Ausführung der
Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 15. März 2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im vom 15. März 2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im
Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 3821/85 und Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 3821/85 und
(EG) Nr. 2135/98 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) (EG) Nr. 2135/98 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG)
Nr. 3820/85 des Rates, wird ein neues Kapitel mit folgendem Wortlaut Nr. 3820/85 des Rates, wird ein neues Kapitel mit folgendem Wortlaut
eingefügt: eingefügt:
"KAPITEL IV/1 - Arbeitszeit der selbständigen Kraftfahrer "KAPITEL IV/1 - Arbeitszeit der selbständigen Kraftfahrer
Art. 6/1 - Zur Anwendung des vorliegenden Erlasses ist zu verstehen Art. 6/1 - Zur Anwendung des vorliegenden Erlasses ist zu verstehen
unter: unter:
1. "selbständiger Kraftfahrer": alle Personen, deren berufliche 1. "selbständiger Kraftfahrer": alle Personen, deren berufliche
Tätigkeit hauptsächlich darin besteht, mit Gemeinschaftslizenz oder Tätigkeit hauptsächlich darin besteht, mit Gemeinschaftslizenz oder
einer anderen berufsspezifischen Beförderungsermächtigung zur einer anderen berufsspezifischen Beförderungsermächtigung zur
Durchführung von Straßentransporten gewerblich im Sinne des Durchführung von Straßentransporten gewerblich im Sinne des
Gemeinschaftsrechts, Fahrgäste oder Waren im Straßenverkehr zu Gemeinschaftsrechts, Fahrgäste oder Waren im Straßenverkehr zu
befördern, die befugt sind, auf eigene Rechnung zu arbeiten, und die befördern, die befugt sind, auf eigene Rechnung zu arbeiten, und die
nicht durch einen Arbeitsvertrag oder ein anderes arbeitsrechtliches nicht durch einen Arbeitsvertrag oder ein anderes arbeitsrechtliches
Abhängigkeitsverhältnis an einen Arbeitgeber gebunden sind, die über Abhängigkeitsverhältnis an einen Arbeitgeber gebunden sind, die über
den erforderlichen freien Gestaltungsspielraum für die Ausübung der den erforderlichen freien Gestaltungsspielraum für die Ausübung der
betreffenden Tätigkeit verfügen, deren Einkünfte direkt von den betreffenden Tätigkeit verfügen, deren Einkünfte direkt von den
erzielten Gewinnen abhängen und die die Freiheit haben, als Einzelne erzielten Gewinnen abhängen und die die Freiheit haben, als Einzelne
oder durch eine Zusammenarbeit zwischen selbständigen Kraftfahrern oder durch eine Zusammenarbeit zwischen selbständigen Kraftfahrern
Geschäftsbeziehungen zu einem oder mehreren Kunden zu unterhalten. Geschäftsbeziehungen zu einem oder mehreren Kunden zu unterhalten.
Für die Zwecke dieses Erlasses unterliegen Fahrer, die diese Kriterien Für die Zwecke dieses Erlasses unterliegen Fahrer, die diese Kriterien
nicht erfüllen, den gleichen Verpflichtungen, und genießen die nicht erfüllen, den gleichen Verpflichtungen, und genießen die
gleichen Rechte, wie sie zur Durchführung der Richtlinie 2002/15/EG gleichen Rechte, wie sie zur Durchführung der Richtlinie 2002/15/EG
für Fahrpersonal vorgesehen sind. für Fahrpersonal vorgesehen sind.
2. "Arbeitszeit von selbständigen Kraftfahrern": Zeitspanne zwischen 2. "Arbeitszeit von selbständigen Kraftfahrern": Zeitspanne zwischen
Arbeitsbeginn und Arbeitsende, in der sich der selbständige Arbeitsbeginn und Arbeitsende, in der sich der selbständige
Kraftfahrer an seinem Arbeitsplatz befindet, dem Kunden zur Verfügung Kraftfahrer an seinem Arbeitsplatz befindet, dem Kunden zur Verfügung
steht, und während der er seine Funktionen oder Tätigkeiten ausübt; steht, und während der er seine Funktionen oder Tätigkeiten ausübt;
dies umfasst nicht allgemeine administrative Tätigkeiten, die keinen dies umfasst nicht allgemeine administrative Tätigkeiten, die keinen
direkten Zusammenhang mit der gerade ausgeführten spezifischen direkten Zusammenhang mit der gerade ausgeführten spezifischen
Transporttätigkeit aufweisen. Transporttätigkeit aufweisen.
3. "Woche": den Zeitraum von Montag 00.00 Uhr bis Sonntag 24.00 Uhr, 3. "Woche": den Zeitraum von Montag 00.00 Uhr bis Sonntag 24.00 Uhr,
4. "Nachtzeit": jede Zeitspanne von mindestens fünf Stunden in der 4. "Nachtzeit": jede Zeitspanne von mindestens fünf Stunden in der
Zeit zwischen 00.00 Uhr und 7.00 Uhr, Zeit zwischen 00.00 Uhr und 7.00 Uhr,
5. "Nachtarbeit": jede Arbeit, die während der Nachtzeit ausgeführt 5. "Nachtarbeit": jede Arbeit, die während der Nachtzeit ausgeführt
wird. wird.
Art. 6/2 - Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit des Art. 6/2 - Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit des
selbständigen Kraftfahrers darf 48 Stunden nicht überschreiten. Die selbständigen Kraftfahrers darf 48 Stunden nicht überschreiten. Die
wöchentliche Höchstarbeitszeit kann bis zu 60 Stunden betragen, sofern wöchentliche Höchstarbeitszeit kann bis zu 60 Stunden betragen, sofern
der Wochendurchschnitt in einem Zeitraum von sechs Monaten 48 Stunden der Wochendurchschnitt in einem Zeitraum von sechs Monaten 48 Stunden
nicht übersteigt. nicht übersteigt.
Als Arbeitszeit wird nicht angesehen: Als Arbeitszeit wird nicht angesehen:
1. die in Artikel 3 b) der Richtlinie 2002/15/EG des Europäischen 1. die in Artikel 3 b) der Richtlinie 2002/15/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 11. März 2002 zur Regelung der Parlaments und des Rates vom 11. März 2002 zur Regelung der
Arbeitszeit von Personen, die Fahrtätigkeiten im Bereich des Arbeitszeit von Personen, die Fahrtätigkeiten im Bereich des
Straßentransports ausüben vorgesehene Bereitschaftszeit, das bedeutet: Straßentransports ausüben vorgesehene Bereitschaftszeit, das bedeutet:
a) andere Zeiten als Ruhepausen und Ruhezeiten, in denen der a) andere Zeiten als Ruhepausen und Ruhezeiten, in denen der
selbständige Kraftfahrer nicht verpflichtet ist, an seinem selbständige Kraftfahrer nicht verpflichtet ist, an seinem
Arbeitsplatz zu bleiben, in denen er sich jedoch in Bereitschaft Arbeitsplatz zu bleiben, in denen er sich jedoch in Bereitschaft
halten muss, um etwaigen Anweisungen zur Aufnahme oder Wiederaufnahme halten muss, um etwaigen Anweisungen zur Aufnahme oder Wiederaufnahme
der Fahrtätigkeit oder zur Ausführung anderer Arbeiten Folge zu der Fahrtätigkeit oder zur Ausführung anderer Arbeiten Folge zu
leisten, leisten,
b) die Zeiten, in denen der selbständige Kraftfahrer ein Fahrzeug b) die Zeiten, in denen der selbständige Kraftfahrer ein Fahrzeug
während der Beförderung auf einer Fähre oder mit einem Zug begleitet, während der Beförderung auf einer Fähre oder mit einem Zug begleitet,
c) Wartezeiten an den Grenzen oder während der Be- und Entladung, c) Wartezeiten an den Grenzen oder während der Be- und Entladung,
d) Wartezeiten infolge von Fahrverboten, d) Wartezeiten infolge von Fahrverboten,
e) die Zeit, die der selbständige Kraftfahrer, bei e) die Zeit, die der selbständige Kraftfahrer, bei
Mehrfahrerbesatzung, während der Fahrt neben dem Fahrer oder in einer Mehrfahrerbesatzung, während der Fahrt neben dem Fahrer oder in einer
Schlafkabine verbringt, Schlafkabine verbringt,
2. die zusätzliche Zeit, die ein selbständiger Kraftfahrer benötigt, 2. die zusätzliche Zeit, die ein selbständiger Kraftfahrer benötigt,
um die Entfernungen vom und zum Ort, an dem sich das Fahrzeug um die Entfernungen vom und zum Ort, an dem sich das Fahrzeug
befindet, falls es nicht an seinem gewohnten Platz abgestellt wurde, befindet, falls es nicht an seinem gewohnten Platz abgestellt wurde,
zurückzulegen, zurückzulegen,
3. Wartezeiten im Zusammenhang mit Zoll-, Quarantäne- oder 3. Wartezeiten im Zusammenhang mit Zoll-, Quarantäne- oder
medizinischen Angelegenheiten, medizinischen Angelegenheiten,
4. die Zeit, während der der selbständige Kraftfahrer an Bord oder in 4. die Zeit, während der der selbständige Kraftfahrer an Bord oder in
der Nähe des Fahrzeugs bleibt, um die Sicherheit des Fahrzeugs und der der Nähe des Fahrzeugs bleibt, um die Sicherheit des Fahrzeugs und der
Güter zu gewährleisten, jedoch keinerlei Arbeit verrichtet, Güter zu gewährleisten, jedoch keinerlei Arbeit verrichtet,
5. die Mahlzeiten gewidmete Zeit, 5. die Mahlzeiten gewidmete Zeit,
6. die Zeit, die einer Fahrtunterbrechung gemäß Artikel 7 der 6. die Zeit, die einer Fahrtunterbrechung gemäß Artikel 7 der
Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 15. März 2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im vom 15. März 2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im
Straßenverkehr entspricht, Straßenverkehr entspricht,
7. die Zeit, während der keine Arbeit verrichtet wird, jedoch 7. die Zeit, während der keine Arbeit verrichtet wird, jedoch
innerhalb der die Anwesenheit an Bord oder in der Nähe des Fahrzeugs innerhalb der die Anwesenheit an Bord oder in der Nähe des Fahrzeugs
erforderlich ist, um die Straßenverkehrsordnung zu respektieren oder erforderlich ist, um die Straßenverkehrsordnung zu respektieren oder
die Straßenverkehrssicherheit zu gewährleisten. die Straßenverkehrssicherheit zu gewährleisten.
Art. 6/3 - Wenn Nachtarbeit (von selbständigen Kraftfahrern) geleistet Art. 6/3 - Wenn Nachtarbeit (von selbständigen Kraftfahrern) geleistet
wird, darf die tägliche Arbeitszeit in einem Zeitraum von jeweils 24 wird, darf die tägliche Arbeitszeit in einem Zeitraum von jeweils 24
Stunden zehn Stunden nicht überschreiten. Stunden zehn Stunden nicht überschreiten.
Art. 6/4 - Ruhepausen Art. 6/4 - Ruhepausen
Unbeschadet des Schutzes, der durch die Verordnung (EG) Nr. 561/2006 Unbeschadet des Schutzes, der durch die Verordnung (EG) Nr. 561/2006
oder ansonsten durch das AETR-Ubereinkommen gewährleistet wird, dürfen oder ansonsten durch das AETR-Ubereinkommen gewährleistet wird, dürfen
selbständige Kraftfahrer auf keinen Fall länger als sechs Stunden selbständige Kraftfahrer auf keinen Fall länger als sechs Stunden
ununterbrochen ohne Ruhepausen arbeiten. Die Arbeit ist durch eine ununterbrochen ohne Ruhepausen arbeiten. Die Arbeit ist durch eine
Ruhepause von mindestens 30 Minuten bei einer Gesamtarbeitszeit von Ruhepause von mindestens 30 Minuten bei einer Gesamtarbeitszeit von
sechs bis neun Stunden und von mindestens 45 Minuten bei einer sechs bis neun Stunden und von mindestens 45 Minuten bei einer
Gesamtarbeitszeit von mehr als neun Stunden zu unterbrechen. Die Gesamtarbeitszeit von mehr als neun Stunden zu unterbrechen. Die
Ruhepausen können in Pausen von einer Mindestdauer von je 15 Minuten Ruhepausen können in Pausen von einer Mindestdauer von je 15 Minuten
aufgeteilt werden.". aufgeteilt werden.".
Art. 5 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich das Art. 5 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich das
Transportwesen gehört, ist mit der Ausführung des vorliegenden Transportwesen gehört, ist mit der Ausführung des vorliegenden
Erlasses beauftragt. Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 8. Oktober 2012 Gegeben zu Brüssel, den 8. Oktober 2012
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Vizepremierministerin und Ministerin des Innern Die Vizepremierministerin und Ministerin des Innern
Frau J. MILQUET Frau J. MILQUET
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM Frau A. TURTELBOOM
Der Staatssekretär für Mobilität Der Staatssekretär für Mobilität
M. WATHELET M. WATHELET
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