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Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 9 april 2007 houdende uitvoering van de Verordening nr. 561/2006 van het Europees Parlement en de Raad van 15 maart 2006 tot harmonisatie van bepaalde voorschriften van sociale aard voor het wegvervoer, tot wijziging van Verordeningen (EEG) nr. 3821/85 en (EG) nr. 2135/98 van de Raad en tot intrekking van Verordening (EEG) nr. 3820/85 van de Raad en houdende gedeeltelijke omzetting van de Richtlijn 2002/15/EG van het Europees Parlement en de Raad van 11 maart 2002 betreffende de organisatie van de arbeidstijd van personen die mobiele werkzaamheden in het wegvervoer uitoefenen. - Duitse vertaling | Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 9 avril 2007 portant exécution du Règlement n° 561/2006 du Parlement européen et du Conseil du 15 mars 2006 relatif à l'harmonisation de certaines dispositions de la législation sociale dans le domaine des transports par route, modifiant les Règlements (CEE) n° 3821/85 et (CE) n° 2135/98 du Conseil et abrogeant le Règlement (CEE) n° 3820/85 du Conseil et transposant partiellement la Directive 2002/15/CE du Parlement européen et du Conseil du 11 mars 2002 relative à l'aménagement du temps de travail des personnes exécutant des activités mobiles de transport routier. - Traduction allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST MOBILITEIT EN VERVOER | SERVICE PUBLIC FEDERAL MOBILITE ET TRANSPORTS |
8 OKTOBER 2012. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk | 8 OCTOBRE 2012. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 9 avril |
besluit van 9 april 2007 houdende uitvoering van de Verordening (EG) | 2007 portant exécution du Règlement (CE) n° 561/2006 du Parlement |
nr. 561/2006 van het Europees Parlement en de Raad van 15 maart 2006 | européen et du Conseil du 15 mars 2006 relatif à l'harmonisation de |
tot harmonisatie van bepaalde voorschriften van sociale aard voor het | certaines dispositions de la législation sociale dans le domaine des |
wegvervoer, tot wijziging van Verordeningen (EEG) nr. 3821/85 en (EG) | transports par route, modifiant les Règlements (CEE) n° 3821/85 et |
nr. 2135/98 van de Raad en tot intrekking van Verordening (EEG) nr. | (CE) n° 2135/98 du Conseil et abrogeant le Règlement (CEE) n° 3820/85 |
3820/85 van de Raad en houdende gedeeltelijke omzetting van de | du Conseil et transposant partiellement la Directive 2002/15/CE du |
Richtlijn 2002/15/EG van het Europees Parlement en de Raad van 11 | Parlement européen et du Conseil du 11 mars 2002 relative à |
maart 2002 betreffende de organisatie van de arbeidstijd van personen | l'aménagement du temps de travail des personnes exécutant des |
die mobiele werkzaamheden in het wegvervoer uitoefenen. - Duitse vertaling | activités mobiles de transport routier. - Traduction allemande |
De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de |
besluit van 8 oktober 2012 tot wijziging van het koninklijk besluit | l'arrêté royal du 8 octobre 2012 modifiant l'arrêté royal du 9 avril |
van 9 april 2007 houdende uitvoering van de Verordening (EG) nr. | 2007 portant exécution du Règlement (CE) n° 561/2006 du Parlement |
561/2006 van het Europees Parlement en de Raad van 15 maart 2006 tot | européen et du Conseil du 15 mars 2006 relatif à l'harmonisation de |
harmonisatie van bepaalde voorschriften van sociale aard voor het | certaines dispositions de la législation sociale dans le domaine des |
wegvervoer, tot wijziging van Verordeningen (EEG) nr. 3821/85 en (EG) | transports par route, modifiant les Règlements (CEE) n° 3821/85 et |
nr. 2135/98 van de Raad en tot intrekking van Verordening (EEG) nr. | (CE) n° 2135/98 du Conseil et abrogeant le Règlement (CEE) n° 3820/85 |
3820/85 van de Raad en houdende gedeeltelijke omzetting van de | du Conseil et transposant partiellement la Directive 2002/15/CE du |
Richtlijn 2002/15/EG van het Europees Parlement en de Raad van 11 | Parlement européen et du Conseil du 11 mars 2002 relative à |
maart 2002 betreffende de organisatie van de arbeidstijd van personen | l'aménagement du temps de travail des personnes exécutant des |
die mobiele werkzaamheden in het wegvervoer uitoefenen (Belgisch Staatsblad 31 oktober 2012). | activités mobiles de transport routier (Moniteur belge du 31 octobre 2012). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Vertaaldienst van de Federale | Cette traduction a été établie par le Service de traduction du Service |
Overheidsdienst Mobiliteit en Vervoer in Brussel. | public fédéral Mobilité et Transports à Bruxelles. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN |
8. OKTOBER 2012 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen | 8. OKTOBER 2012 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen |
Erlasses vom 9. April 2007 zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. | Erlasses vom 9. April 2007 zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. |
561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 | 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 |
zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr und | zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr und |
zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 3821/85 und (EG) Nr. 2135/98 | zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 3821/85 und (EG) Nr. 2135/98 |
des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des | des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des |
Rates und teilweisen Umsetzung der Richtlinie 2002/15/EG des | Rates und teilweisen Umsetzung der Richtlinie 2002/15/EG des |
Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2002 zur Regelung | Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2002 zur Regelung |
der Arbeitszeit von Personen, die Fahrtätigkeiten im Bereich des | der Arbeitszeit von Personen, die Fahrtätigkeiten im Bereich des |
Straßentransports ausüben | Straßentransports ausüben |
BERICHT AN DEN KÖNIG | BERICHT AN DEN KÖNIG |
Sire, | Sire, |
der durch einen im Ministerrat beratene Abänderungserlass, der Eurer | der durch einen im Ministerrat beratene Abänderungserlass, der Eurer |
Majestät zur Unterschrift vorgelegt wird, setzt teilweise die | Majestät zur Unterschrift vorgelegt wird, setzt teilweise die |
Richtlinie 2002/15 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. | Richtlinie 2002/15 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. |
März 2002 zur Regelung der Arbeitszeit von Personen, die | März 2002 zur Regelung der Arbeitszeit von Personen, die |
Fahrtätigkeiten im Bereich des Straßentransports ausüben, um. | Fahrtätigkeiten im Bereich des Straßentransports ausüben, um. |
I. DERZEITIGER STAND | I. DERZEITIGER STAND |
Derzeit sind die selbständigen Kraftfahrer, obwohl sie der Verordnung | Derzeit sind die selbständigen Kraftfahrer, obwohl sie der Verordnung |
(EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. | (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. |
März 2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im | März 2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im |
Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 3821/85 und | Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 3821/85 und |
(EG) Nr. 2135/98 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) | (EG) Nr. 2135/98 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) |
Nr. 3820/85 des Rates, die die Lenk- und Ruhezeiten regelt, | Nr. 3820/85 des Rates, die die Lenk- und Ruhezeiten regelt, |
unterliegen, nicht den Vorschriften hinsichtlich der Arbeitszeit | unterliegen, nicht den Vorschriften hinsichtlich der Arbeitszeit |
unterworfen. | unterworfen. |
Um die Verkehrssicherheit sowie die Sicherheit und Gesundheit der | Um die Verkehrssicherheit sowie die Sicherheit und Gesundheit der |
selbständigen Kraftfahrer zu gewährleisten, hat das Europäische | selbständigen Kraftfahrer zu gewährleisten, hat das Europäische |
Parlament den Vorschlag der Europäischen Kommission, die die | Parlament den Vorschlag der Europäischen Kommission, die die |
selbständigen Kraftfahrer von der Arbeitszeitrichtlinie 2002/15 | selbständigen Kraftfahrer von der Arbeitszeitrichtlinie 2002/15 |
ausnehmen wollte, abgelehnt. | ausnehmen wollte, abgelehnt. |
II. KÖNIGLICHER ABÄNDERUNGSERLASS | II. KÖNIGLICHER ABÄNDERUNGSERLASS |
Zusammenfassend zielt die Änderung darauf ab, die selbständigen | Zusammenfassend zielt die Änderung darauf ab, die selbständigen |
Kraftfahrer denselben Arbeitsregeln wie die angestellten Kraftfahrer | Kraftfahrer denselben Arbeitsregeln wie die angestellten Kraftfahrer |
zu unterwerfen. | zu unterwerfen. |
III. KOMMENTAR ZU DEN ARTIKELN | III. KOMMENTAR ZU DEN ARTIKELN |
Artikel 1 legt den zu zahlenden Geldbetrag im Falle eines Verstoßes | Artikel 1 legt den zu zahlenden Geldbetrag im Falle eines Verstoßes |
gegen die Beschränkung der Arbeitszeit fest. | gegen die Beschränkung der Arbeitszeit fest. |
Artikel 2 des Königlichen Erlasses vervollständigt die Uberschrift des | Artikel 2 des Königlichen Erlasses vervollständigt die Uberschrift des |
Königlichen Erlasses vom 9. April 2007. | Königlichen Erlasses vom 9. April 2007. |
Artikel 3 bestimmt die mit der Ermittlung und Feststellung der | Artikel 3 bestimmt die mit der Ermittlung und Feststellung der |
Verstöße gegen die Bestimmungen des Kapitels IV/1, eingeführt durch | Verstöße gegen die Bestimmungen des Kapitels IV/1, eingeführt durch |
Artikel 2, beauftragten Personen. | Artikel 2, beauftragten Personen. |
Artikel 4 | Artikel 4 |
- zählt eine gewisse Anzahl an Definitionen auf, die im Erlass | - zählt eine gewisse Anzahl an Definitionen auf, die im Erlass |
verwendet werden; diese Definitionen sind so stark wie möglich an die | verwendet werden; diese Definitionen sind so stark wie möglich an die |
entsprechenden Definitionen für Arbeitnehmer angelehnt, deren | entsprechenden Definitionen für Arbeitnehmer angelehnt, deren |
Arbeitszeit durch das Gesetz über die Arbeit und verschiedene durch | Arbeitszeit durch das Gesetz über die Arbeit und verschiedene durch |
Königliche Erlasse bekräftigte kollektive Arbeitsabkommen geregelt | Königliche Erlasse bekräftigte kollektive Arbeitsabkommen geregelt |
ist. | ist. |
- In der Definition der Arbeitszeit des selbständigen Kraftfahrers | - In der Definition der Arbeitszeit des selbständigen Kraftfahrers |
bezeichnet "allgemeine administrative Tätigkeiten, die keinen direkten | bezeichnet "allgemeine administrative Tätigkeiten, die keinen direkten |
Zusammenhang mit der gerade ausgeführten spezifischen | Zusammenhang mit der gerade ausgeführten spezifischen |
Transporttätigkeit aufweisen" die Tätigkeiten, die ein Arbeitnehmer | Transporttätigkeit aufweisen" die Tätigkeiten, die ein Arbeitnehmer |
nicht ausüben muss. Es handelt sich dabei zum Beispiel um | nicht ausüben muss. Es handelt sich dabei zum Beispiel um |
Rechnungsstellung, Kostenrechnung, Kundenbesuche, Einkaufspolitik und | Rechnungsstellung, Kostenrechnung, Kundenbesuche, Einkaufspolitik und |
steuerliche Buchführung. Diese Tätigkeiten stehen in keinem | steuerliche Buchführung. Diese Tätigkeiten stehen in keinem |
Zusammenhang mit den Tätigkeiten des Fahrpersonals und müssen im | Zusammenhang mit den Tätigkeiten des Fahrpersonals und müssen im |
Rahmen dieses Erlasses nicht bei der Berechnung der Arbeitszeit | Rahmen dieses Erlasses nicht bei der Berechnung der Arbeitszeit |
berücksichtigt werden. Auf diese Weise wird die Gleichbehandlung der | berücksichtigt werden. Auf diese Weise wird die Gleichbehandlung der |
selbständigen und angestellten Kraftfahrer angestrebt; | selbständigen und angestellten Kraftfahrer angestrebt; |
- In der Definition der "Nachtzeit" wird eine Zeitspanne von | - In der Definition der "Nachtzeit" wird eine Zeitspanne von |
mindestens fünf Stunden berücksichtigt, im Gegensatz zu einer in der | mindestens fünf Stunden berücksichtigt, im Gegensatz zu einer in der |
Richtlinie vorgesehenen Zeitspanne von vier Stunden. Diese leichte | Richtlinie vorgesehenen Zeitspanne von vier Stunden. Diese leichte |
Abweichung wurde gewählt, um mit den anderen nationalen | Abweichung wurde gewählt, um mit den anderen nationalen |
Rechtsvorschriften und vor allem mit den für die angestellten | Rechtsvorschriften und vor allem mit den für die angestellten |
Kraftfahrer geltenden Bestimmungen übereinzustimmen; | Kraftfahrer geltenden Bestimmungen übereinzustimmen; |
- legt die wöchentliche Höchstarbeitszeit auf 48 Stunden pro Woche | - legt die wöchentliche Höchstarbeitszeit auf 48 Stunden pro Woche |
fest. Diese Begrenzung wird von Artikel 4 Punkt a) der oben genannten | fest. Diese Begrenzung wird von Artikel 4 Punkt a) der oben genannten |
Richtlinie 2002/15 befürwortet. Die wöchentliche Höchstarbeitszeit | Richtlinie 2002/15 befürwortet. Die wöchentliche Höchstarbeitszeit |
kann bis zu 60 Stunden betragen, sofern der Wochendurchschnitt in | kann bis zu 60 Stunden betragen, sofern der Wochendurchschnitt in |
einem Zeitraum von sechs Monaten 48 Stunden nicht übersteigt. Diese | einem Zeitraum von sechs Monaten 48 Stunden nicht übersteigt. Diese |
Abweichung von Artikel 4 der Richtlinie ist auf Grundlage von Artikel | Abweichung von Artikel 4 der Richtlinie ist auf Grundlage von Artikel |
8 der Richtlinie zugelassen; | 8 der Richtlinie zugelassen; |
- beschränkt die tägliche Arbeitszeit selbständiger Kraftfahrer bei | - beschränkt die tägliche Arbeitszeit selbständiger Kraftfahrer bei |
Nachtarbeit; | Nachtarbeit; |
- sieht eine Ruhepause von mindestens 30 Minuten bei einer | - sieht eine Ruhepause von mindestens 30 Minuten bei einer |
Gesamtarbeitszeit von sechs bis neun Stunden und von mindestens 45 | Gesamtarbeitszeit von sechs bis neun Stunden und von mindestens 45 |
Minuten bei einer Gesamtarbeitszeit von mehr als neun Stunden vor. | Minuten bei einer Gesamtarbeitszeit von mehr als neun Stunden vor. |
IV. ERFORDERLICHE GUTACHTEN | IV. ERFORDERLICHE GUTACHTEN |
Wie vorgeschrieben wurden die Regionalregierungen bei der Ausarbeitung | Wie vorgeschrieben wurden die Regionalregierungen bei der Ausarbeitung |
des Königlichen Erlasses beteiligt. Darüber hinaus wurde der Text | des Königlichen Erlasses beteiligt. Darüber hinaus wurde der Text |
ebenfalls dem Ministerrat und dem Staatsrat zur Begutachtung | ebenfalls dem Ministerrat und dem Staatsrat zur Begutachtung |
vorgelegt. | vorgelegt. |
Das Gutachten des Staatsrates wurde in allen Punkten berücksichtigt. | Das Gutachten des Staatsrates wurde in allen Punkten berücksichtigt. |
In Anwendung von Artikel 19/1 des Gesetzes vom 5. Mai 1997 über die | In Anwendung von Artikel 19/1 des Gesetzes vom 5. Mai 1997 über die |
Koordinierung der föderalen Politik der nachhaltigen Entwicklung, | Koordinierung der föderalen Politik der nachhaltigen Entwicklung, |
eingefügt durch das Gesetz vom 30. Juli 2010, war der Erlass ebenfalls | eingefügt durch das Gesetz vom 30. Juli 2010, war der Erlass ebenfalls |
Gegenstand eines Tests "Nachhaltigkeitsprüfung". | Gegenstand eines Tests "Nachhaltigkeitsprüfung". |
Umsetzungstabelle Richtlinie 2002/15/EG | Umsetzungstabelle Richtlinie 2002/15/EG |
A. Selbständige Kraftfahrer | A. Selbständige Kraftfahrer |
Richtlinie 2002/15/EG | Richtlinie 2002/15/EG |
Einzelstaatliche Durchführungsmaßnahmen | Einzelstaatliche Durchführungsmaßnahmen |
Artikel 1 | Artikel 1 |
KE 9. April 2007 (neu)* | KE 9. April 2007 (neu)* |
Art. 3 § 2 | Art. 3 § 2 |
Artikel 3 a) 2 | Artikel 3 a) 2 |
KE 9. April 2007 (neu) | KE 9. April 2007 (neu) |
Art. 6/1 Nr. 2 | Art. 6/1 Nr. 2 |
Artikel 3 b) | Artikel 3 b) |
KE 9. April 2007 (neu) | KE 9. April 2007 (neu) |
Artikel 6/2 Absatz 2 | Artikel 6/2 Absatz 2 |
Artikel 3 e) | Artikel 3 e) |
KE 9. April 2007 (neu) | KE 9. April 2007 (neu) |
Art. 6/1 Nr. 1 | Art. 6/1 Nr. 1 |
Artikel 3 g | Artikel 3 g |
KE 9. April 2007 (neu) | KE 9. April 2007 (neu) |
Art. 6/1 Nr. 3 | Art. 6/1 Nr. 3 |
Artikel 3 h) | Artikel 3 h) |
KE 9. April 2007 (neu) | KE 9. April 2007 (neu) |
Art. 6/1 Nr. 4 | Art. 6/1 Nr. 4 |
Artikel 3 i) | Artikel 3 i) |
KE 9. April 2007 (neu) | KE 9. April 2007 (neu) |
Art. 6/1 Nr. 5 | Art. 6/1 Nr. 5 |
Artikel 4 a) | Artikel 4 a) |
KE 9. April 2007 (neu) | KE 9. April 2007 (neu) |
Artikel 6/2 Absatz 1 | Artikel 6/2 Absatz 1 |
Artikel 5 | Artikel 5 |
KE 9. April 2007 (neu) | KE 9. April 2007 (neu) |
Art. 6/4 | Art. 6/4 |
Artikel 11 | Artikel 11 |
KE 9. April 2007 (neu) | KE 9. April 2007 (neu) |
Art. 3 § 2 | Art. 3 § 2 |
Artikel 11 | Artikel 11 |
KE 19. Juli 2000 (neu)** | KE 19. Juli 2000 (neu)** |
Anlage 1 c) 7 | Anlage 1 c) 7 |
B. Angestellte Kraftfahrer | B. Angestellte Kraftfahrer |
Einzelstaatliche Durchführungsmaßnahmen | Einzelstaatliche Durchführungsmaßnahmen |
1. Gesetz vom 16. März 1971 über die Arbeit, Belgisches Staatsblatt | 1. Gesetz vom 16. März 1971 über die Arbeit, Belgisches Staatsblatt |
vom 28.10.1998 | vom 28.10.1998 |
2. [Deutsche Ubersetzung noch nicht vorhanden] | 2. [Deutsche Ubersetzung noch nicht vorhanden] |
3. [Deutsche Ubersetzung noch nicht vorhanden] | 3. [Deutsche Ubersetzung noch nicht vorhanden] |
4. [Deutsche Ubersetzung noch nicht vorhanden] | 4. [Deutsche Ubersetzung noch nicht vorhanden] |
5. [Deutsche Ubersetzung noch nicht vorhanden] | 5. [Deutsche Ubersetzung noch nicht vorhanden] |
6. [Deutsche Ubersetzung noch nicht vorhanden] | 6. [Deutsche Ubersetzung noch nicht vorhanden] |
7. [Deutsche Ubersetzung noch nicht vorhanden] | 7. [Deutsche Ubersetzung noch nicht vorhanden] |
8. [Deutsche Ubersetzung noch nicht vorhanden] | 8. [Deutsche Ubersetzung noch nicht vorhanden] |
9. [Deutsche Ubersetzung noch nicht vorhanden] | 9. [Deutsche Ubersetzung noch nicht vorhanden] |
10. [Deutsche Ubersetzung noch nicht vorhanden] | 10. [Deutsche Ubersetzung noch nicht vorhanden] |
11. [Deutsche Ubersetzung noch nicht vorhanden] | 11. [Deutsche Ubersetzung noch nicht vorhanden] |
12. [Deutsche Ubersetzung noch nicht vorhanden] | 12. [Deutsche Ubersetzung noch nicht vorhanden] |
13. Gesetz vom 8. April 1965 zur Einführung der Arbeitsordnungen, | 13. Gesetz vom 8. April 1965 zur Einführung der Arbeitsordnungen, |
Belgisches Staatsblatt vom 15. Januar 2008 | Belgisches Staatsblatt vom 15. Januar 2008 |
14. [Deutsche Ubersetzung noch nicht vorhanden] | 14. [Deutsche Ubersetzung noch nicht vorhanden] |
* Königlicher Erlass vom 9. April 2007 zur Ausführung der Verordnung | * Königlicher Erlass vom 9. April 2007 zur Ausführung der Verordnung |
(EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. | (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. |
März 2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im | März 2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im |
Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 3821/85 und | Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 3821/85 und |
(EG) Nr. 2135/98 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) | (EG) Nr. 2135/98 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) |
Nr. 3820/85 des Rates | Nr. 3820/85 des Rates |
** Königlicher Erlass vom 19. Juli 2000 über die Zahlung und die | ** Königlicher Erlass vom 19. Juli 2000 über die Zahlung und die |
Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung bestimmter | Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung bestimmter |
Ubertretungen bei der Personen- und Güterbeförderung im Straßenverkehr | Ubertretungen bei der Personen- und Güterbeförderung im Straßenverkehr |
Wir haben die Ehre, | Wir haben die Ehre, |
Sire, | Sire, |
die ehrerbietigen und getreuen Diener | die ehrerbietigen und getreuen Diener |
Eurer Majestät zu sein. | Eurer Majestät zu sein. |
Die Vizepremierministerin und Ministerin des Innern | Die Vizepremierministerin und Ministerin des Innern |
Frau J. MILQUET | Frau J. MILQUET |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |
Der Staatssekretär für Mobilität | Der Staatssekretär für Mobilität |
M. WATHELET | M. WATHELET |
8. OKTOBER 2012 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen | 8. OKTOBER 2012 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen |
Erlasses vom 9. April 2007 zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. | Erlasses vom 9. April 2007 zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. |
561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 | 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 |
zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr und | zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr und |
zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 3821/85 und (EG) Nr. 2135/98 | zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 3821/85 und (EG) Nr. 2135/98 |
des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des | des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des |
Rates und teilweisen Umsetzung der Richtlinie 2002/15/EG des | Rates und teilweisen Umsetzung der Richtlinie 2002/15/EG des |
Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2002 zur Regelung | Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2002 zur Regelung |
der Arbeitszeit von Personen, die Fahrtätigkeiten im Bereich des | der Arbeitszeit von Personen, die Fahrtätigkeiten im Bereich des |
Straßentransports ausüben | Straßentransports ausüben |
ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Aufgrund des Gesetzes vom 18. Februar 1969 über Maßnahmen zur | Aufgrund des Gesetzes vom 18. Februar 1969 über Maßnahmen zur |
Ausführung internationaler Verträge und Akte über Personen- und | Ausführung internationaler Verträge und Akte über Personen- und |
Güterbeförderung im See-, Straßen-, Eisenbahn- und | Güterbeförderung im See-, Straßen-, Eisenbahn- und |
Binnenschiffsverkehr, Artikel 1, abgeändert durch die Gesetze vom 21. | Binnenschiffsverkehr, Artikel 1, abgeändert durch die Gesetze vom 21. |
Juni 1985, 28. Juli 1987 und 15. Mai 2006, und Artikel 3, abgeändert | Juni 1985, 28. Juli 1987 und 15. Mai 2006, und Artikel 3, abgeändert |
durch das Gesetz vom 3. Mai 1999; | durch das Gesetz vom 3. Mai 1999; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 19. Juli 2000 über die Zahlung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 19. Juli 2000 über die Zahlung |
und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung bestimmter | und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung bestimmter |
Ubertretungen bei der Personen- und Güterbeförderung im | Ubertretungen bei der Personen- und Güterbeförderung im |
Straßenverkehr; | Straßenverkehr; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 9. April 2007 zur Ausführung der | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 9. April 2007 zur Ausführung der |
Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates | Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates |
vom 15. März 2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im | vom 15. März 2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im |
Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 3821/85 und | Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 3821/85 und |
(EG) Nr. 2135/98 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) | (EG) Nr. 2135/98 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) |
Nr. 3820/85 des Rates; | Nr. 3820/85 des Rates; |
Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen; | Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 9. Juni 2011; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 9. Juni 2011; |
Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für Haushalt vom | Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für Haushalt vom |
13. Oktober 2011; | 13. Oktober 2011; |
Aufgrund der Beratung im Ministerrat vom 14. Oktober 2011; | Aufgrund der Beratung im Ministerrat vom 14. Oktober 2011; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 50.553/4 des Staatsrates vom 5. Dezember | Aufgrund des Gutachtens Nr. 50.553/4 des Staatsrates vom 5. Dezember |
2011, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am | 2011, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am |
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag Unserer Vizepremierministerin und Ministerin des Innern, | Auf Vorschlag Unserer Vizepremierministerin und Ministerin des Innern, |
Unserer Ministerin der Justiz und Unseres Staatssekretärs für | Unserer Ministerin der Justiz und Unseres Staatssekretärs für |
Mobilität und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat | Mobilität und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat |
darüber beraten haben, | darüber beraten haben, |
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - In Anlage 1 des Königlichen Erlasses vom 19. Juli 2000 | Artikel 1 - In Anlage 1 des Königlichen Erlasses vom 19. Juli 2000 |
über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der | über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der |
Feststellung bestimmter Ubertretungen bei der Personen- und | Feststellung bestimmter Ubertretungen bei der Personen- und |
Güterbeförderung im Straßenverkehr, abgeändert durch die Königlichen | Güterbeförderung im Straßenverkehr, abgeändert durch die Königlichen |
Erlasse vom 11. Dezember 2001, 27. April 2007 und 10. August 2009, | Erlasse vom 11. Dezember 2001, 27. April 2007 und 10. August 2009, |
wird in Punkt c) "Lenk- und Ruhezeiten" ein Punkt 7 sowie unten eine | wird in Punkt c) "Lenk- und Ruhezeiten" ein Punkt 7 sowie unten eine |
Fußnote (8) hinzugefügt: | Fußnote (8) hinzugefügt: |
"7. Die Wochenarbeitszeit ist überschritten worden: 44 EUR. | "7. Die Wochenarbeitszeit ist überschritten worden: 44 EUR. |
(8) pro angefangener Stunde Arbeitszeit, die die erlaubte Arbeitszeit | (8) pro angefangener Stunde Arbeitszeit, die die erlaubte Arbeitszeit |
überschreitet." | überschreitet." |
Art. 2 - Die Uberschrift des Königlichen Erlasses vom 9. April 2007 | Art. 2 - Die Uberschrift des Königlichen Erlasses vom 9. April 2007 |
zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen | zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen |
Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 zur Harmonisierung | Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 zur Harmonisierung |
bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr und zur Änderung der | bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr und zur Änderung der |
Verordnungen (EWG) Nr. 3821/85 und (EG) Nr. 2135/98 des Rates sowie | Verordnungen (EWG) Nr. 3821/85 und (EG) Nr. 2135/98 des Rates sowie |
zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates wird durch | zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates wird durch |
den folgenden Text ergänzt: | den folgenden Text ergänzt: |
"und teilweisen Umsetzung der Richtlinie 2002/15/EG des Europäischen | "und teilweisen Umsetzung der Richtlinie 2002/15/EG des Europäischen |
Parlaments und des Rates vom 11. März 2002 zur Regelung der | Parlaments und des Rates vom 11. März 2002 zur Regelung der |
Arbeitszeit von Personen, die Fahrtätigkeiten im Bereich des | Arbeitszeit von Personen, die Fahrtätigkeiten im Bereich des |
Straßentransports ausüben". | Straßentransports ausüben". |
Art. 3 - Artikel 3 desselben Erlasses, dessen bestehender Text | Art. 3 - Artikel 3 desselben Erlasses, dessen bestehender Text |
Paragraph 1 bilden soll, wird durch den folgenden Paragraph 2 ergänzt: | Paragraph 1 bilden soll, wird durch den folgenden Paragraph 2 ergänzt: |
" § 2 - Mit der Ermittlung und der Feststellung der Verstöße gegen | " § 2 - Mit der Ermittlung und der Feststellung der Verstöße gegen |
Kapitel IV/1 des vorliegenden Erlasses und mit der Anwendung der in | Kapitel IV/1 des vorliegenden Erlasses und mit der Anwendung der in |
Artikel 4 des vorliegenden Erlasses erwähnten Stilllegungsmaßnahme | Artikel 4 des vorliegenden Erlasses erwähnten Stilllegungsmaßnahme |
sind beauftragt: | sind beauftragt: |
1. das Personal des Einsatzkaders der föderalen Polizei und der | 1. das Personal des Einsatzkaders der föderalen Polizei und der |
lokalen Polizei, | lokalen Polizei, |
2. die Bediensteten der Generaldirektion Mobilität und | 2. die Bediensteten der Generaldirektion Mobilität und |
Verkehrssicherheit und der Generaldirektion Landtransport, die ein | Verkehrssicherheit und der Generaldirektion Landtransport, die ein |
gerichtspolizeiliches Mandat innehaben, | gerichtspolizeiliches Mandat innehaben, |
3. die Bediensteten der Zoll- und Akzisenverwaltung, | 3. die Bediensteten der Zoll- und Akzisenverwaltung, |
4. die zuständigen Kontrollbediensteten der Generaldirektion Kontrolle | 4. die zuständigen Kontrollbediensteten der Generaldirektion Kontrolle |
und Vermittlung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft, K.M.B, | und Vermittlung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft, K.M.B, |
Mittelstand und Energie." | Mittelstand und Energie." |
Art. 4 - Im Königlichen Erlass vom 9. April 2007 zur Ausführung der | Art. 4 - Im Königlichen Erlass vom 9. April 2007 zur Ausführung der |
Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates | Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates |
vom 15. März 2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im | vom 15. März 2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im |
Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 3821/85 und | Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 3821/85 und |
(EG) Nr. 2135/98 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) | (EG) Nr. 2135/98 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) |
Nr. 3820/85 des Rates, wird ein neues Kapitel mit folgendem Wortlaut | Nr. 3820/85 des Rates, wird ein neues Kapitel mit folgendem Wortlaut |
eingefügt: | eingefügt: |
"KAPITEL IV/1 - Arbeitszeit der selbständigen Kraftfahrer | "KAPITEL IV/1 - Arbeitszeit der selbständigen Kraftfahrer |
Art. 6/1 - Zur Anwendung des vorliegenden Erlasses ist zu verstehen | Art. 6/1 - Zur Anwendung des vorliegenden Erlasses ist zu verstehen |
unter: | unter: |
1. "selbständiger Kraftfahrer": alle Personen, deren berufliche | 1. "selbständiger Kraftfahrer": alle Personen, deren berufliche |
Tätigkeit hauptsächlich darin besteht, mit Gemeinschaftslizenz oder | Tätigkeit hauptsächlich darin besteht, mit Gemeinschaftslizenz oder |
einer anderen berufsspezifischen Beförderungsermächtigung zur | einer anderen berufsspezifischen Beförderungsermächtigung zur |
Durchführung von Straßentransporten gewerblich im Sinne des | Durchführung von Straßentransporten gewerblich im Sinne des |
Gemeinschaftsrechts, Fahrgäste oder Waren im Straßenverkehr zu | Gemeinschaftsrechts, Fahrgäste oder Waren im Straßenverkehr zu |
befördern, die befugt sind, auf eigene Rechnung zu arbeiten, und die | befördern, die befugt sind, auf eigene Rechnung zu arbeiten, und die |
nicht durch einen Arbeitsvertrag oder ein anderes arbeitsrechtliches | nicht durch einen Arbeitsvertrag oder ein anderes arbeitsrechtliches |
Abhängigkeitsverhältnis an einen Arbeitgeber gebunden sind, die über | Abhängigkeitsverhältnis an einen Arbeitgeber gebunden sind, die über |
den erforderlichen freien Gestaltungsspielraum für die Ausübung der | den erforderlichen freien Gestaltungsspielraum für die Ausübung der |
betreffenden Tätigkeit verfügen, deren Einkünfte direkt von den | betreffenden Tätigkeit verfügen, deren Einkünfte direkt von den |
erzielten Gewinnen abhängen und die die Freiheit haben, als Einzelne | erzielten Gewinnen abhängen und die die Freiheit haben, als Einzelne |
oder durch eine Zusammenarbeit zwischen selbständigen Kraftfahrern | oder durch eine Zusammenarbeit zwischen selbständigen Kraftfahrern |
Geschäftsbeziehungen zu einem oder mehreren Kunden zu unterhalten. | Geschäftsbeziehungen zu einem oder mehreren Kunden zu unterhalten. |
Für die Zwecke dieses Erlasses unterliegen Fahrer, die diese Kriterien | Für die Zwecke dieses Erlasses unterliegen Fahrer, die diese Kriterien |
nicht erfüllen, den gleichen Verpflichtungen, und genießen die | nicht erfüllen, den gleichen Verpflichtungen, und genießen die |
gleichen Rechte, wie sie zur Durchführung der Richtlinie 2002/15/EG | gleichen Rechte, wie sie zur Durchführung der Richtlinie 2002/15/EG |
für Fahrpersonal vorgesehen sind. | für Fahrpersonal vorgesehen sind. |
2. "Arbeitszeit von selbständigen Kraftfahrern": Zeitspanne zwischen | 2. "Arbeitszeit von selbständigen Kraftfahrern": Zeitspanne zwischen |
Arbeitsbeginn und Arbeitsende, in der sich der selbständige | Arbeitsbeginn und Arbeitsende, in der sich der selbständige |
Kraftfahrer an seinem Arbeitsplatz befindet, dem Kunden zur Verfügung | Kraftfahrer an seinem Arbeitsplatz befindet, dem Kunden zur Verfügung |
steht, und während der er seine Funktionen oder Tätigkeiten ausübt; | steht, und während der er seine Funktionen oder Tätigkeiten ausübt; |
dies umfasst nicht allgemeine administrative Tätigkeiten, die keinen | dies umfasst nicht allgemeine administrative Tätigkeiten, die keinen |
direkten Zusammenhang mit der gerade ausgeführten spezifischen | direkten Zusammenhang mit der gerade ausgeführten spezifischen |
Transporttätigkeit aufweisen. | Transporttätigkeit aufweisen. |
3. "Woche": den Zeitraum von Montag 00.00 Uhr bis Sonntag 24.00 Uhr, | 3. "Woche": den Zeitraum von Montag 00.00 Uhr bis Sonntag 24.00 Uhr, |
4. "Nachtzeit": jede Zeitspanne von mindestens fünf Stunden in der | 4. "Nachtzeit": jede Zeitspanne von mindestens fünf Stunden in der |
Zeit zwischen 00.00 Uhr und 7.00 Uhr, | Zeit zwischen 00.00 Uhr und 7.00 Uhr, |
5. "Nachtarbeit": jede Arbeit, die während der Nachtzeit ausgeführt | 5. "Nachtarbeit": jede Arbeit, die während der Nachtzeit ausgeführt |
wird. | wird. |
Art. 6/2 - Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit des | Art. 6/2 - Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit des |
selbständigen Kraftfahrers darf 48 Stunden nicht überschreiten. Die | selbständigen Kraftfahrers darf 48 Stunden nicht überschreiten. Die |
wöchentliche Höchstarbeitszeit kann bis zu 60 Stunden betragen, sofern | wöchentliche Höchstarbeitszeit kann bis zu 60 Stunden betragen, sofern |
der Wochendurchschnitt in einem Zeitraum von sechs Monaten 48 Stunden | der Wochendurchschnitt in einem Zeitraum von sechs Monaten 48 Stunden |
nicht übersteigt. | nicht übersteigt. |
Als Arbeitszeit wird nicht angesehen: | Als Arbeitszeit wird nicht angesehen: |
1. die in Artikel 3 b) der Richtlinie 2002/15/EG des Europäischen | 1. die in Artikel 3 b) der Richtlinie 2002/15/EG des Europäischen |
Parlaments und des Rates vom 11. März 2002 zur Regelung der | Parlaments und des Rates vom 11. März 2002 zur Regelung der |
Arbeitszeit von Personen, die Fahrtätigkeiten im Bereich des | Arbeitszeit von Personen, die Fahrtätigkeiten im Bereich des |
Straßentransports ausüben vorgesehene Bereitschaftszeit, das bedeutet: | Straßentransports ausüben vorgesehene Bereitschaftszeit, das bedeutet: |
a) andere Zeiten als Ruhepausen und Ruhezeiten, in denen der | a) andere Zeiten als Ruhepausen und Ruhezeiten, in denen der |
selbständige Kraftfahrer nicht verpflichtet ist, an seinem | selbständige Kraftfahrer nicht verpflichtet ist, an seinem |
Arbeitsplatz zu bleiben, in denen er sich jedoch in Bereitschaft | Arbeitsplatz zu bleiben, in denen er sich jedoch in Bereitschaft |
halten muss, um etwaigen Anweisungen zur Aufnahme oder Wiederaufnahme | halten muss, um etwaigen Anweisungen zur Aufnahme oder Wiederaufnahme |
der Fahrtätigkeit oder zur Ausführung anderer Arbeiten Folge zu | der Fahrtätigkeit oder zur Ausführung anderer Arbeiten Folge zu |
leisten, | leisten, |
b) die Zeiten, in denen der selbständige Kraftfahrer ein Fahrzeug | b) die Zeiten, in denen der selbständige Kraftfahrer ein Fahrzeug |
während der Beförderung auf einer Fähre oder mit einem Zug begleitet, | während der Beförderung auf einer Fähre oder mit einem Zug begleitet, |
c) Wartezeiten an den Grenzen oder während der Be- und Entladung, | c) Wartezeiten an den Grenzen oder während der Be- und Entladung, |
d) Wartezeiten infolge von Fahrverboten, | d) Wartezeiten infolge von Fahrverboten, |
e) die Zeit, die der selbständige Kraftfahrer, bei | e) die Zeit, die der selbständige Kraftfahrer, bei |
Mehrfahrerbesatzung, während der Fahrt neben dem Fahrer oder in einer | Mehrfahrerbesatzung, während der Fahrt neben dem Fahrer oder in einer |
Schlafkabine verbringt, | Schlafkabine verbringt, |
2. die zusätzliche Zeit, die ein selbständiger Kraftfahrer benötigt, | 2. die zusätzliche Zeit, die ein selbständiger Kraftfahrer benötigt, |
um die Entfernungen vom und zum Ort, an dem sich das Fahrzeug | um die Entfernungen vom und zum Ort, an dem sich das Fahrzeug |
befindet, falls es nicht an seinem gewohnten Platz abgestellt wurde, | befindet, falls es nicht an seinem gewohnten Platz abgestellt wurde, |
zurückzulegen, | zurückzulegen, |
3. Wartezeiten im Zusammenhang mit Zoll-, Quarantäne- oder | 3. Wartezeiten im Zusammenhang mit Zoll-, Quarantäne- oder |
medizinischen Angelegenheiten, | medizinischen Angelegenheiten, |
4. die Zeit, während der der selbständige Kraftfahrer an Bord oder in | 4. die Zeit, während der der selbständige Kraftfahrer an Bord oder in |
der Nähe des Fahrzeugs bleibt, um die Sicherheit des Fahrzeugs und der | der Nähe des Fahrzeugs bleibt, um die Sicherheit des Fahrzeugs und der |
Güter zu gewährleisten, jedoch keinerlei Arbeit verrichtet, | Güter zu gewährleisten, jedoch keinerlei Arbeit verrichtet, |
5. die Mahlzeiten gewidmete Zeit, | 5. die Mahlzeiten gewidmete Zeit, |
6. die Zeit, die einer Fahrtunterbrechung gemäß Artikel 7 der | 6. die Zeit, die einer Fahrtunterbrechung gemäß Artikel 7 der |
Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates | Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates |
vom 15. März 2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im | vom 15. März 2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im |
Straßenverkehr entspricht, | Straßenverkehr entspricht, |
7. die Zeit, während der keine Arbeit verrichtet wird, jedoch | 7. die Zeit, während der keine Arbeit verrichtet wird, jedoch |
innerhalb der die Anwesenheit an Bord oder in der Nähe des Fahrzeugs | innerhalb der die Anwesenheit an Bord oder in der Nähe des Fahrzeugs |
erforderlich ist, um die Straßenverkehrsordnung zu respektieren oder | erforderlich ist, um die Straßenverkehrsordnung zu respektieren oder |
die Straßenverkehrssicherheit zu gewährleisten. | die Straßenverkehrssicherheit zu gewährleisten. |
Art. 6/3 - Wenn Nachtarbeit (von selbständigen Kraftfahrern) geleistet | Art. 6/3 - Wenn Nachtarbeit (von selbständigen Kraftfahrern) geleistet |
wird, darf die tägliche Arbeitszeit in einem Zeitraum von jeweils 24 | wird, darf die tägliche Arbeitszeit in einem Zeitraum von jeweils 24 |
Stunden zehn Stunden nicht überschreiten. | Stunden zehn Stunden nicht überschreiten. |
Art. 6/4 - Ruhepausen | Art. 6/4 - Ruhepausen |
Unbeschadet des Schutzes, der durch die Verordnung (EG) Nr. 561/2006 | Unbeschadet des Schutzes, der durch die Verordnung (EG) Nr. 561/2006 |
oder ansonsten durch das AETR-Ubereinkommen gewährleistet wird, dürfen | oder ansonsten durch das AETR-Ubereinkommen gewährleistet wird, dürfen |
selbständige Kraftfahrer auf keinen Fall länger als sechs Stunden | selbständige Kraftfahrer auf keinen Fall länger als sechs Stunden |
ununterbrochen ohne Ruhepausen arbeiten. Die Arbeit ist durch eine | ununterbrochen ohne Ruhepausen arbeiten. Die Arbeit ist durch eine |
Ruhepause von mindestens 30 Minuten bei einer Gesamtarbeitszeit von | Ruhepause von mindestens 30 Minuten bei einer Gesamtarbeitszeit von |
sechs bis neun Stunden und von mindestens 45 Minuten bei einer | sechs bis neun Stunden und von mindestens 45 Minuten bei einer |
Gesamtarbeitszeit von mehr als neun Stunden zu unterbrechen. Die | Gesamtarbeitszeit von mehr als neun Stunden zu unterbrechen. Die |
Ruhepausen können in Pausen von einer Mindestdauer von je 15 Minuten | Ruhepausen können in Pausen von einer Mindestdauer von je 15 Minuten |
aufgeteilt werden.". | aufgeteilt werden.". |
Art. 5 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich das | Art. 5 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich das |
Transportwesen gehört, ist mit der Ausführung des vorliegenden | Transportwesen gehört, ist mit der Ausführung des vorliegenden |
Erlasses beauftragt. | Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 8. Oktober 2012 | Gegeben zu Brüssel, den 8. Oktober 2012 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Vizepremierministerin und Ministerin des Innern | Die Vizepremierministerin und Ministerin des Innern |
Frau J. MILQUET | Frau J. MILQUET |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |
Der Staatssekretär für Mobilität | Der Staatssekretär für Mobilität |
M. WATHELET | M. WATHELET |