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Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 21 februari 2002 betreffende de legitimatiekaarten van de politieambtenaren en van de hulpagenten van politie van de federale politie en van de lokale politie | Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 21 février 2002 relatif aux cartes de légitimation des fonctionnaires de police et des auxiliaires de police de la police fédérale et de la police locale |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
8 OKTOBER 2004. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële | 8 OCTOBRE 2004. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en |
Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 21 februari 2002 | langue allemande de l'arrêté royal du 21 février 2002 relatif aux |
betreffende de legitimatiekaarten van de politieambtenaren en van de | cartes de légitimation des fonctionnaires de police et des auxiliaires |
hulpagenten van politie van de federale politie en van de lokale politie | de police de la police fédérale et de la police locale |
ALBERT II, Koning der Belgen, | ALBERT II, Roi des Belges, |
Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. | A tous, présents et à venir, Salut. |
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen | Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la |
voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, | Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, |
en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; | remplacé par la loi du 18 juillet 1990; |
Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk | Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté |
besluit van 21 februari 2002 betreffende de legitimatiekaarten van de | royal du 21 février 2002 relatif aux cartes de légitimation des |
politieambtenaren en van de hulpagenten van politie van de federale | fonctionnaires de police et des auxiliaires de police de la police |
politie en van de lokale politie, opgemaakt door de Centrale dienst | fédérale et de la police locale, établi par le Service central de |
voor Duitse vertaling bij het Adjunct-arrondissementscommissariaat in | traduction allemande auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à |
Malmedy; | Malmedy; |
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, | Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, |
Hebben Wij besloten en besluiten Wij : | Nous avons arrêté et arrêtons : |
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
vertaling van het koninklijk besluit van 21 februari 2002 betreffende | officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 21 février 2002 |
de legitimatiekaarten van de politieambtenaren en van de hulpagenten | relatif aux cartes de légitimation des fonctionnaires de police et des |
van politie van de federale politie en van de lokale politie. | auxiliaires de police de la police fédérale et de la police locale. |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
uitvoering van dit besluit. | présent arrêté. |
Gegeven te Brussel, 8 oktober 2004. | Donné à Bruxelles, le 8 octobre 2004. |
ALBERT | ALBERT |
Van Koningswege : | Par le Roi : |
De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
Bijlage - Annexe | Bijlage - Annexe |
MINISTERIUM DES INNERN | MINISTERIUM DES INNERN |
21. FEBRUAR 2002 - Königlicher Erlass über die Legitimationskarten der | 21. FEBRUAR 2002 - Königlicher Erlass über die Legitimationskarten der |
Polizeibeamten und der Polizeihilfsbediensteten der föderalen Polizei | Polizeibeamten und der Polizeihilfsbediensteten der föderalen Polizei |
und der lokalen Polizei | und der lokalen Polizei |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf | Aufgrund des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf |
zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, insbesondere | zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, insbesondere |
des Artikels 141; | des Artikels 141; |
Aufgrund der Stellungnahme der Ständigen Kommission für | Aufgrund der Stellungnahme der Ständigen Kommission für |
Sprachenkontrolle vom 12. Juli 2000; | Sprachenkontrolle vom 12. Juli 2000; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 4. Mai 2001; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 4. Mai 2001; |
Aufgrund des Protokolls Nr. 45 des Verhandlungsausschusses für die | Aufgrund des Protokolls Nr. 45 des Verhandlungsausschusses für die |
Polizeidienste vom 9. Mai 2001; | Polizeidienste vom 9. Mai 2001; |
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 22. | Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 22. |
Juni 2001; | Juni 2001; |
In der Erwägung, dass die Stellungnahme des Bürgermeisterbeirates | In der Erwägung, dass die Stellungnahme des Bürgermeisterbeirates |
nicht ordnungsgemäss innerhalb der vorgeschriebenen Frist abgegeben | nicht ordnungsgemäss innerhalb der vorgeschriebenen Frist abgegeben |
worden ist und keine Fristverlängerung beantragt worden ist; dass sie | worden ist und keine Fristverlängerung beantragt worden ist; dass sie |
demzufolge übergangen worden ist; | demzufolge übergangen worden ist; |
Aufgrund der Stellungnahme des Ministers der Justiz vom 11. Juli 2001; | Aufgrund der Stellungnahme des Ministers der Justiz vom 11. Juli 2001; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 33.175/2 des Staatsrates vom 22. Oktober | Aufgrund des Gutachtens Nr. 33.175/2 des Staatsrates vom 22. Oktober |
2001; | 2001; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern | Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen | KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen |
Artikel 1 - Unbeschadet der Vorschriften der Artikel 11 und 12 stellt | Artikel 1 - Unbeschadet der Vorschriften der Artikel 11 und 12 stellt |
der Generalkommissar den in Artikel 117 Absatz 2 des Gesetzes vom 7. | der Generalkommissar den in Artikel 117 Absatz 2 des Gesetzes vom 7. |
Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten | Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten |
integrierten Polizeidienstes erwähnten Polizeibeamten der föderalen | integrierten Polizeidienstes erwähnten Polizeibeamten der föderalen |
Polizei und der lokalen Polizei eine Legitimationskarte aus, mit der | Polizei und der lokalen Polizei eine Legitimationskarte aus, mit der |
ihre Eigenschaft als Polizeibeamter bescheinigt wird. | ihre Eigenschaft als Polizeibeamter bescheinigt wird. |
Art. 2 - Unbeschadet der Vorschriften der Artikel 11 und 12 stellt der | Art. 2 - Unbeschadet der Vorschriften der Artikel 11 und 12 stellt der |
Generalkommissar den in Artikel 117 Absatz 3 des Gesetzes vom 7. | Generalkommissar den in Artikel 117 Absatz 3 des Gesetzes vom 7. |
Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten | Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten |
integrierten Polizeidienstes erwähnten Polizeihilfsbediensteten der | integrierten Polizeidienstes erwähnten Polizeihilfsbediensteten der |
föderalen Polizei und der lokalen Polizei eine Legitimationskarte aus, | föderalen Polizei und der lokalen Polizei eine Legitimationskarte aus, |
mit der ihre Eigenschaft als Polizeihilfsbediensteter bescheinigt | mit der ihre Eigenschaft als Polizeihilfsbediensteter bescheinigt |
wird. | wird. |
Art. 3 - § 1 - Die Legitimationskarte der Polizeibeamten wird nach den | Art. 3 - § 1 - Die Legitimationskarte der Polizeibeamten wird nach den |
Mustern in Anlage 1 festgelegt. | Mustern in Anlage 1 festgelegt. |
§ 2 - Die Legitimationskarte der Polizeihilfsbediensteten wird nach | § 2 - Die Legitimationskarte der Polizeihilfsbediensteten wird nach |
den Mustern in Anlage 2 festgelegt. | den Mustern in Anlage 2 festgelegt. |
§ 3 - Die in den Paragraphen 1 und 2 erwähnten Karten haben die Form | § 3 - Die in den Paragraphen 1 und 2 erwähnten Karten haben die Form |
eines 86 mm langen und 54 mm breiten Rechtecks mit abgerundeten Ecken. | eines 86 mm langen und 54 mm breiten Rechtecks mit abgerundeten Ecken. |
Sie sind mit Sicherheitsdrucken versehen, darunter ein spezifisches | Sie sind mit Sicherheitsdrucken versehen, darunter ein spezifisches |
Hologramm, und plastifiziert. | Hologramm, und plastifiziert. |
KAPITEL II - Legitimationskarte der Polizeibeamten | KAPITEL II - Legitimationskarte der Polizeibeamten |
Art. 4 - Die Legitimationskarte der Polizeibeamten weist auf Vorder- | Art. 4 - Die Legitimationskarte der Polizeibeamten weist auf Vorder- |
und Rückseite einen ockerfarbenen Grund auf, auf dem ein | und Rückseite einen ockerfarbenen Grund auf, auf dem ein |
Wechselbild-Logo abgebildet ist. | Wechselbild-Logo abgebildet ist. |
Art. 5 - Die Legitimationskarte der Polizeibeamten enthält auf der | Art. 5 - Die Legitimationskarte der Polizeibeamten enthält auf der |
Vorderseite folgende Vermerke: | Vorderseite folgende Vermerke: |
1. oben links den Namen und den Vornamen des Inhabers, | 1. oben links den Namen und den Vornamen des Inhabers, |
2. oben rechts das Logo der integrierten Polizei, ohne Vermerk, | 2. oben rechts das Logo der integrierten Polizei, ohne Vermerk, |
3. im mittleren linken Teil, unter dem Namen und dem Vornamen des | 3. im mittleren linken Teil, unter dem Namen und dem Vornamen des |
Inhabers, ein farbiges Passfoto des Inhabers mit einer Mindestgrösse | Inhabers, ein farbiges Passfoto des Inhabers mit einer Mindestgrösse |
von 25 mm auf 25 mm, | von 25 mm auf 25 mm, |
4. im mittleren Teil die Identifizierungsnummer des Inhabers und | 4. im mittleren Teil die Identifizierungsnummer des Inhabers und |
darunter die laufende Nummer der Karte, | darunter die laufende Nummer der Karte, |
5. im mittleren Teil, unter der laufenden Nummer der Karte, den | 5. im mittleren Teil, unter der laufenden Nummer der Karte, den |
Vermerk "Polizei", | Vermerk "Polizei", |
6. im unteren Teil den Vermerk "Königreich Belgien" und darunter eine | 6. im unteren Teil den Vermerk "Königreich Belgien" und darunter eine |
Umrandung in den drei Nationalfarben. | Umrandung in den drei Nationalfarben. |
Art. 6 - Die Legitimationskarte der Polizeibeamten enthält auf der | Art. 6 - Die Legitimationskarte der Polizeibeamten enthält auf der |
Rückseite einen der folgenden Vermerke: | Rückseite einen der folgenden Vermerke: |
1. Gerichtspolizeioffizier/Hilfsbeamter des Prokurators des Königs und | 1. Gerichtspolizeioffizier/Hilfsbeamter des Prokurators des Königs und |
des Militärauditors, | des Militärauditors, |
2. Gerichtspolizeibediensteter, | 2. Gerichtspolizeibediensteter, |
3. Gerichtspolizeioffizier/Hilfsbeamter des Prokurators des Königs und | 3. Gerichtspolizeioffizier/Hilfsbeamter des Prokurators des Königs und |
des Militärauditors/Verwaltungspolizeioffizier, | des Militärauditors/Verwaltungspolizeioffizier, |
4. Gerichtspolizeioffizier, | 4. Gerichtspolizeioffizier, |
5. Gerichtspolizeioffizier/Verwaltungspolizeioffizier. | 5. Gerichtspolizeioffizier/Verwaltungspolizeioffizier. |
Der Vermerk auf der Karte hängt von den Eigenschaften beziehungsweise | Der Vermerk auf der Karte hängt von den Eigenschaften beziehungsweise |
von einer der Eigenschaften des Inhabers ab. | von einer der Eigenschaften des Inhabers ab. |
KAPITEL III - Legitimationskarte der Polizeihilfsbediensteten | KAPITEL III - Legitimationskarte der Polizeihilfsbediensteten |
Art. 7 - Die Legitimationskarte der Polizeihilfsbediensteten weist auf | Art. 7 - Die Legitimationskarte der Polizeihilfsbediensteten weist auf |
Vorder- und Rückseite einen blauen Grund auf, auf dem ein | Vorder- und Rückseite einen blauen Grund auf, auf dem ein |
Wechselbild-Logo abgebildet ist. | Wechselbild-Logo abgebildet ist. |
Art. 8 - Die Legitimationskarte der Polizeihilfsbediensteten enthält | Art. 8 - Die Legitimationskarte der Polizeihilfsbediensteten enthält |
auf der Vorderseite die in Artikel 5 aufgeführten Vermerke mit | auf der Vorderseite die in Artikel 5 aufgeführten Vermerke mit |
Ausnahme des Vermerks in Nr. 5, der durch den Vermerk | Ausnahme des Vermerks in Nr. 5, der durch den Vermerk |
"Polizeihilfsbediensteter" ersetzt wird. | "Polizeihilfsbediensteter" ersetzt wird. |
Art. 9 - Die Legitimationskarte der Polizeihilfsbediensteten enthält | Art. 9 - Die Legitimationskarte der Polizeihilfsbediensteten enthält |
auf der Rückseite keinen Vermerk. | auf der Rückseite keinen Vermerk. |
KAPITEL IV - Gemeinsame Bestimmungen | KAPITEL IV - Gemeinsame Bestimmungen |
Art. 10 - Die in den Artikeln 5 Nr. 5 und 6, 6 erster Absatz und 8 | Art. 10 - Die in den Artikeln 5 Nr. 5 und 6, 6 erster Absatz und 8 |
erwähnten Vermerke sind in Französisch, Niederländisch und Deutsch | erwähnten Vermerke sind in Französisch, Niederländisch und Deutsch |
abgefasst, wobei der Sprache des Inhabers Vorrang gegeben wird. | abgefasst, wobei der Sprache des Inhabers Vorrang gegeben wird. |
Art. 11 - § 1 - Die Legitimationskarte wird der Direktion des Internen | Art. 11 - § 1 - Die Legitimationskarte wird der Direktion des Internen |
Dienstes für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz der | Dienstes für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz der |
föderalen Polizei zurückgegeben, wenn: | föderalen Polizei zurückgegeben, wenn: |
1. die Karte beschädigt ist, | 1. die Karte beschädigt ist, |
2. eine oder mehrere Angaben auf der Karte geändert haben oder das | 2. eine oder mehrere Angaben auf der Karte geändert haben oder das |
Foto nicht mehr ausreichend getreu ist, | Foto nicht mehr ausreichend getreu ist, |
3. der Inhaber aus irgendeinem Grund sein Amt endgültig nicht mehr | 3. der Inhaber aus irgendeinem Grund sein Amt endgültig nicht mehr |
ausübt. | ausübt. |
Der Korpschef oder je nach Fall der Direktor oder der Dienstleiter, | Der Korpschef oder je nach Fall der Direktor oder der Dienstleiter, |
dem der Inhaber der Karte untersteht, schickt der in Absatz 1 | dem der Inhaber der Karte untersteht, schickt der in Absatz 1 |
erwähnten Direktion der föderalen Polizei die Karte binnen zwanzig | erwähnten Direktion der föderalen Polizei die Karte binnen zwanzig |
Tagen zurück, damit sie vernichtet beziehungsweise erneuert wird. Der | Tagen zurück, damit sie vernichtet beziehungsweise erneuert wird. Der |
Grund, aus dem die Karte zurückgeschickt wird, wird vermerkt und die | Grund, aus dem die Karte zurückgeschickt wird, wird vermerkt und die |
Karte wird danach unbrauchbar gemacht. | Karte wird danach unbrauchbar gemacht. |
§ 2 - Der Korpschef oder je nach Fall der Direktor oder der | § 2 - Der Korpschef oder je nach Fall der Direktor oder der |
Dienstleiter, dem der Inhaber der Karte untersteht, entzieht dem | Dienstleiter, dem der Inhaber der Karte untersteht, entzieht dem |
suspendierten oder seines Amtes enthobenen Inhaber ungeachtet der | suspendierten oder seines Amtes enthobenen Inhaber ungeachtet der |
Dauer dieser Massnahme sowie dem Inhaber, dessen Amtsausübung aus | Dauer dieser Massnahme sowie dem Inhaber, dessen Amtsausübung aus |
irgendeinem anderen statutarischen Grund während mehr als | irgendeinem anderen statutarischen Grund während mehr als |
fünfundvierzig Tagen unterbrochen ist, zeitweilig die | fünfundvierzig Tagen unterbrochen ist, zeitweilig die |
Legitimationskarte. | Legitimationskarte. |
Die Karte wird dem Inhaber zurückgegeben, sobald er sein Amt wieder | Die Karte wird dem Inhaber zurückgegeben, sobald er sein Amt wieder |
ausübt. | ausübt. |
Art. 12 - Der Verlust, der Diebstahl oder die Zerstörung der | Art. 12 - Der Verlust, der Diebstahl oder die Zerstörung der |
Legitimationskarte wird der in Artikel 11 § 1 Absatz 1 erwähnten | Legitimationskarte wird der in Artikel 11 § 1 Absatz 1 erwähnten |
Direktion der föderalen Polizei sofort mitgeteilt. Der Verlust und der | Direktion der föderalen Polizei sofort mitgeteilt. Der Verlust und der |
Diebstahl sind zudem Gegenstand eines Protokolls und einer dringenden | Diebstahl sind zudem Gegenstand eines Protokolls und einer dringenden |
Meldung. | Meldung. |
Wird die Karte nach ihrer Erneuerung wiedergefunden, schickt der | Wird die Karte nach ihrer Erneuerung wiedergefunden, schickt der |
Korpschef oder je nach Fall der Direktor oder der Dienstleiter, dem | Korpschef oder je nach Fall der Direktor oder der Dienstleiter, dem |
das betroffene Personalmitglied untersteht, der in Artikel 11 § 1 | das betroffene Personalmitglied untersteht, der in Artikel 11 § 1 |
Absatz 1 erwähnten Direktion der föderalen Polizei die Karte binnen | Absatz 1 erwähnten Direktion der föderalen Polizei die Karte binnen |
zwanzig Tagen zurück, damit sie vernichtet wird. Der Grund, aus dem | zwanzig Tagen zurück, damit sie vernichtet wird. Der Grund, aus dem |
die Karte zurückgeschickt wird, wird vermerkt und die Karte wird | die Karte zurückgeschickt wird, wird vermerkt und die Karte wird |
danach unbrauchbar gemacht. | danach unbrauchbar gemacht. |
KAPITEL V - Übergangsbestimmung | KAPITEL V - Übergangsbestimmung |
Art. 13 - Die Legitimationskarten, die in den in Artikel 22 des | Art. 13 - Die Legitimationskarten, die in den in Artikel 22 des |
Königlichen Erlasses vom 26. März 2001 zur Ausführung der Artikel 13, | Königlichen Erlasses vom 26. März 2001 zur Ausführung der Artikel 13, |
27 Absatz 2 und 5 und 53 des Gesetzes vom 27. Dezember 2000 zur | 27 Absatz 2 und 5 und 53 des Gesetzes vom 27. Dezember 2000 zur |
Festlegung verschiedener Bestimmungen in Bezug auf die Rechtsstellung | Festlegung verschiedener Bestimmungen in Bezug auf die Rechtsstellung |
des Personals der Polizeidienste und zur Festlegung verschiedener | des Personals der Polizeidienste und zur Festlegung verschiedener |
anderer Übergangsbestimmungen erwähnten Königlichen Erlassen | anderer Übergangsbestimmungen erwähnten Königlichen Erlassen |
aufgeführt worden sind, bleiben gültig bis zu dem Zeitpunkt, an dem | aufgeführt worden sind, bleiben gültig bis zu dem Zeitpunkt, an dem |
sie ersetzt werden. | sie ersetzt werden. |
Die in Absatz 1 erwähnten Legitimationskarten müssen vor dem 1. Juli | Die in Absatz 1 erwähnten Legitimationskarten müssen vor dem 1. Juli |
2002 ersetzt werden. | 2002 ersetzt werden. |
KAPITEL VI - Aufhebungsbestimmung | KAPITEL VI - Aufhebungsbestimmung |
Art. 14 - Folgender Artikel und folgende Königliche Erlasse werden | Art. 14 - Folgender Artikel und folgende Königliche Erlasse werden |
aufgehoben: | aufgehoben: |
1. Artikel 15 des Königlichen Erlasses vom 25. November 1991 über die | 1. Artikel 15 des Königlichen Erlasses vom 25. November 1991 über die |
Anwerbung der Gerichtsoffiziere und -bediensteten bei den | Anwerbung der Gerichtsoffiziere und -bediensteten bei den |
Staatsanwaltschaften, | Staatsanwaltschaften, |
2. der Königliche Erlass vom 5. Dezember 1991 über die | 2. der Königliche Erlass vom 5. Dezember 1991 über die |
Legitimationskarte der Mitglieder der Gemeindepolizei, | Legitimationskarte der Mitglieder der Gemeindepolizei, |
3. der Königliche Erlass vom 21. September 1995 über die | 3. der Königliche Erlass vom 21. September 1995 über die |
Legitimationskarte der Personalmitglieder des operativen Korps der | Legitimationskarte der Personalmitglieder des operativen Korps der |
Gendarmerie. | Gendarmerie. |
KAPITEL VII - Schlussbestimmungen | KAPITEL VII - Schlussbestimmungen |
Art. 15 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im | Art. 15 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im |
Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme von Artikel 14, der am | Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme von Artikel 14, der am |
1. Juli 2002 in Kraft tritt. | 1. Juli 2002 in Kraft tritt. |
Art. 16 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des | Art. 16 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des |
vorliegenden Erlasses beauftragt. | vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 21. Februar 2002 | Gegeben zu Brüssel, den 21. Februar 2002 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |
Anlagen 1 und 2 zum Königlichen Erlass vom 21. Februar 2002 | Anlagen 1 und 2 zum Königlichen Erlass vom 21. Februar 2002 |
Legitimationskarten | Legitimationskarten |
[siehe Belgisches Staatsblatt vom 9. April 2002, Seiten 14454-14459] | [siehe Belgisches Staatsblatt vom 9. April 2002, Seiten 14454-14459] |
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 8 oktober 2004. | Vu pour être annexé à Notre arrêté du 8 octobre 2004. |
ALBERT | ALBERT |
Van Koningswege : | Par le Roi : |
De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |