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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 08/03/2020
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Koninklijk besluit tot vaststelling van de wijze waarop de legalisatie wordt uitgevoerd en de mogelijke weigeringsgronden van legalisatie. - Duitse vertaling Arrêté royal concernant la manière dont la légalisation est effectuée et les refus possibles de légalisation. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BUITENLANDSE ZAKEN, BUITENLANDSE HANDEL EN ONTWIKKELINGSSAMENWERKING 8 MAART 2020. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de wijze waarop de legalisatie wordt uitgevoerd en de mogelijke weigeringsgronden van legalisatie. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk SERVICE PUBLIC FEDERAL AFFAIRES ETRANGERES, COMMERCE EXTERIEUR ET COOPERATION AU DEVELOPPEMENT 8 MARS 2020. - Arrêté royal concernant la manière dont la légalisation est effectuée et les refus possibles de légalisation. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de
besluit van 8 maart 2020 tot vaststelling van de wijze waarop de l'arrêté royal du 8 mars 2020 concernant la manière dont la
legalisatie wordt uitgevoerd en de mogelijke weigeringsgronden van légalisation est effectuée et les refus possibles de légalisation
legalisatie (Belgisch Staatsblad van 13 maart 2020). (Moniteur belge du 13 mars 2020).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN, AUSSENHANDEL FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN, AUSSENHANDEL
UND ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT UND ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT
8. MÄRZ 2020 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Weise, wie 8. MÄRZ 2020 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Weise, wie
Legalisationen erfolgen, und über mögliche Gründe für die Verweigerung Legalisationen erfolgen, und über mögliche Gründe für die Verweigerung
von Legalisationen von Legalisationen
BERICHT AN DEN KÖNIG BERICHT AN DEN KÖNIG
Sire, Sire,
ich habe die Ehre, Eurer Majestät den Entwurf eines Königlichen ich habe die Ehre, Eurer Majestät den Entwurf eines Königlichen
Erlasses vorzulegen, der den Königlichen Erlass vom 12. Juli 2006 über Erlasses vorzulegen, der den Königlichen Erlass vom 12. Juli 2006 über
die Legalisation ausländischer gerichtlicher Entscheidungen oder die Legalisation ausländischer gerichtlicher Entscheidungen oder
authentischer Urkunden ersetzt. authentischer Urkunden ersetzt.
In Artikel 33 des Konsulargesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom In Artikel 33 des Konsulargesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom
21. Dezember 2013 zur Einführung des Konsulargesetzbuches, ist 21. Dezember 2013 zur Einführung des Konsulargesetzbuches, ist
vorgesehen, dass der König die Regeln über die Weise bestimmt, wie vorgesehen, dass der König die Regeln über die Weise bestimmt, wie
Legalisationen erfolgen. Legalisationen erfolgen.
Es ist festzustellen, dass die Anzahl elektronisch unterzeichneter Es ist festzustellen, dass die Anzahl elektronisch unterzeichneter
Dokumente weltweit erheblich zunimmt. Dokumente weltweit erheblich zunimmt.
In Anwendung des Übereinkommens von Den Haag vom 5. Oktober 1961 zur In Anwendung des Übereinkommens von Den Haag vom 5. Oktober 1961 zur
Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation
stellt Belgien bereits seit dem 1. Mai 2018 elektronische Apostillen stellt Belgien bereits seit dem 1. Mai 2018 elektronische Apostillen
über ein Programm mit dem Namen "eLegislation" aus, das beim Föderalen über ein Programm mit dem Namen "eLegislation" aus, das beim Föderalen
Öffentlichern Dienst Auswärtige Angelegenheiten entwickelt worden ist. Öffentlichern Dienst Auswärtige Angelegenheiten entwickelt worden ist.
Es wird sowohl für die Anbringung der elektronischen Apostille als Es wird sowohl für die Anbringung der elektronischen Apostille als
auch für die Anbringung der elektronischen Legalisation verwendet. auch für die Anbringung der elektronischen Legalisation verwendet.
Das Programm "eLegalisation" wurde entwickelt, um auch in allen Das Programm "eLegalisation" wurde entwickelt, um auch in allen
belgischen konsularischen Vertretungen, die für die Durchführung von belgischen konsularischen Vertretungen, die für die Durchführung von
Legalisationen zuständig sind, verwendet zu werden. Dieses Programm Legalisationen zuständig sind, verwendet zu werden. Dieses Programm
wird für die konsularischen Vertretungen in den Bereichen Verwaltung wird für die konsularischen Vertretungen in den Bereichen Verwaltung
der Legalisationen und Prüfungen ausländischer Dokumente im der Legalisationen und Prüfungen ausländischer Dokumente im
Allgemeinen eine Bereicherung darstellen. Allgemeinen eine Bereicherung darstellen.
Für Belgien bestimmte Dokumente werden elektronisch legalisiert. Für Belgien bestimmte Dokumente werden elektronisch legalisiert.
Für ein Drittland bestimmte Dokumente können je nach Wahl des Bürgers Für ein Drittland bestimmte Dokumente können je nach Wahl des Bürgers
elektronisch oder auf traditionelle Weise (Papierfassung) legalisiert elektronisch oder auf traditionelle Weise (Papierfassung) legalisiert
werden. werden.
Der Zweck des Programms "eLegalisation" besteht nicht in der Der Zweck des Programms "eLegalisation" besteht nicht in der
Verarbeitung personenbezogener Daten, sondern lediglich darin, als Verarbeitung personenbezogener Daten, sondern lediglich darin, als
nützliche Schnittstelle für die Verwaltung von Anträgen auf nützliche Schnittstelle für die Verwaltung von Anträgen auf
Legalisation oder Apostille zwischen dem Nutzer und dem für die Legalisation oder Apostille zwischen dem Nutzer und dem für die
Legalisation zuständigen Dienst zu dienen. Legalisation zuständigen Dienst zu dienen.
Da die elektronisch mit einer Apostille oder Legalisation versehenen Da die elektronisch mit einer Apostille oder Legalisation versehenen
Dokumente in der Anwendung "eLegalisation" registriert werden, wird Dokumente in der Anwendung "eLegalisation" registriert werden, wird
mit diesem Programm ein Register der mit Apostillen und Legalisationen mit diesem Programm ein Register der mit Apostillen und Legalisationen
versehenen Dokumente geführt. Aufgrund des besonders schützenswerten versehenen Dokumente geführt. Aufgrund des besonders schützenswerten
Charakters der auf diese Weise registrierten Daten (private Dokumente Charakters der auf diese Weise registrierten Daten (private Dokumente
oder Handelsdokumente) muss die Verwendung der Anwendung im Rahmen der oder Handelsdokumente) muss die Verwendung der Anwendung im Rahmen der
Legalisationsaufgabe des FÖD Auswärtige Angelegenheiten geregelt Legalisationsaufgabe des FÖD Auswärtige Angelegenheiten geregelt
werden. werden.
Zudem handeln die zur Legalisation ermächtigten Dienste und Personen Zudem handeln die zur Legalisation ermächtigten Dienste und Personen
ausschließlich auf Antrag der juristischen oder natürlichen Personen, ausschließlich auf Antrag der juristischen oder natürlichen Personen,
die ein Interesse an der Legalisation ihrer Dokumente zur Verwendung die ein Interesse an der Legalisation ihrer Dokumente zur Verwendung
im Ausland oder in Belgien haben. Daher ist es den zur Legalisation im Ausland oder in Belgien haben. Daher ist es den zur Legalisation
ermächtigten Personen infolge des Antrags auf Legalisation oder ermächtigten Personen infolge des Antrags auf Legalisation oder
Apostille erlaubt, die für die formelle Prüfung dieser Dokumente Apostille erlaubt, die für die formelle Prüfung dieser Dokumente
erforderlichen Angaben im Hinblick auf ihre Legalisation zur Kenntnis erforderlichen Angaben im Hinblick auf ihre Legalisation zur Kenntnis
zu nehmen. zu nehmen.
Im Datenverarbeitungssystem werden die Daten über Legalisationen und Im Datenverarbeitungssystem werden die Daten über Legalisationen und
Apostillen für einen Zeitraum von fünfundsiebzig Jahren gespeichert. Apostillen für einen Zeitraum von fünfundsiebzig Jahren gespeichert.
Die Möglichkeit für den Nutzer, der im Besitz der Daten in Bezug auf Die Möglichkeit für den Nutzer, der im Besitz der Daten in Bezug auf
die Legalisation oder Apostille ist (Kontrollnummer und Datum), das die Legalisation oder Apostille ist (Kontrollnummer und Datum), das
mit Legalisation oder Apostille versehene elektronische Dokument zu mit Legalisation oder Apostille versehene elektronische Dokument zu
erhalten, ist auf zehn Jahre begrenzt. erhalten, ist auf zehn Jahre begrenzt.
Durch das Gesetz vom 3. Juli 2019 zur Abänderung des Gesetzes vom 21. Durch das Gesetz vom 3. Juli 2019 zur Abänderung des Gesetzes vom 21.
Dezember 2013 zur Einführung des Konsulargesetzbuches und des Gesetzes Dezember 2013 zur Einführung des Konsulargesetzbuches und des Gesetzes
vom 10. Februar 2015 über automatisierte Verarbeitungen vom 10. Februar 2015 über automatisierte Verarbeitungen
personenbezogener Daten, die für belgische Pässe und Reisescheine personenbezogener Daten, die für belgische Pässe und Reisescheine
erforderlich sind, ist Artikel 33 des Konsulargesetzbuches abgeändert erforderlich sind, ist Artikel 33 des Konsulargesetzbuches abgeändert
worden, in dem nunmehr Folgendes festgelegt ist: "Der Leiter einer worden, in dem nunmehr Folgendes festgelegt ist: "Der Leiter einer
berufskonsularischen Vertretung kann gemäß Artikel 30 des Gesetzbuches berufskonsularischen Vertretung kann gemäß Artikel 30 des Gesetzbuches
über das internationale Privatrecht ausländische gerichtliche über das internationale Privatrecht ausländische gerichtliche
Entscheidungen oder authentische Urkunden legalisieren." Eine Entscheidungen oder authentische Urkunden legalisieren." Eine
Legalisation erfolgt nicht länger systematisch. Legalisation erfolgt nicht länger systematisch.
Neben den üblichen Gründen für die Verweigerung einer Legalisation, Neben den üblichen Gründen für die Verweigerung einer Legalisation,
wie zum Beispiel, dass es sich bei der Unterschrift nicht um die wie zum Beispiel, dass es sich bei der Unterschrift nicht um die
Unterschrift des zuständigen Beamten handelt, dass der unterzeichnende Unterschrift des zuständigen Beamten handelt, dass der unterzeichnende
Beamte nicht zuständig ist, dass das Siegel oder der Stempel falsch Beamte nicht zuständig ist, dass das Siegel oder der Stempel falsch
beziehungsweise gefälscht oder ungewöhnlich ist, dass die Übersetzung beziehungsweise gefälscht oder ungewöhnlich ist, dass die Übersetzung
fehlt oder der Inhalt gegen die öffentliche Ordnung verstößt, steht fehlt oder der Inhalt gegen die öffentliche Ordnung verstößt, steht
hiermit nun die Möglichkeit zur Verfügung, die Legalisation eines hiermit nun die Möglichkeit zur Verfügung, die Legalisation eines
vorgelegten Dokuments auf der Grundlage der Ergebnisse einer vorgelegten Dokuments auf der Grundlage der Ergebnisse einer
inhaltlichen Prüfung des Dokuments zu verweigern. inhaltlichen Prüfung des Dokuments zu verweigern.
Die inhaltliche Prüfung des Dokuments ist in Artikel 34 desselben Die inhaltliche Prüfung des Dokuments ist in Artikel 34 desselben
Gesetzbuches vorgesehen. Das Verfahren in Bezug auf die inhaltliche Gesetzbuches vorgesehen. Das Verfahren in Bezug auf die inhaltliche
Prüfung eines Dokuments ist im Rundschreiben vom 14. Januar 2015 über Prüfung eines Dokuments ist im Rundschreiben vom 14. Januar 2015 über
die Legalisation und die Überprüfung von ausländischen Unterlagen, die Legalisation und die Überprüfung von ausländischen Unterlagen,
ergänzt durch das Rundschreiben vom 29. November 2018, vorgesehen und ergänzt durch das Rundschreiben vom 29. November 2018, vorgesehen und
seither unverändert geblieben. seither unverändert geblieben.
Die Verweigerung einer Legalisation muss natürlich stets ordnungsgemäß Die Verweigerung einer Legalisation muss natürlich stets ordnungsgemäß
mit Gründen versehen sein. mit Gründen versehen sein.
Kommentar zu den Artikeln Kommentar zu den Artikeln
In den Artikeln 1 bis 4 wird der Legalisationsvermerk und der Zugriff In den Artikeln 1 bis 4 wird der Legalisationsvermerk und der Zugriff
auf die Anwendung festgelegt. auf die Anwendung festgelegt.
In den Artikeln 5 bis 6 wird bestimmt, wie Bemerkungen und eine In den Artikeln 5 bis 6 wird bestimmt, wie Bemerkungen und eine
mögliche Verweigerung der Legalisation angegeben werden. mögliche Verweigerung der Legalisation angegeben werden.
Ich habe die Ehre, Ich habe die Ehre,
Sire, Sire,
der ehrerbietige der ehrerbietige
und treue Diener und treue Diener
Eurer Majestät zu sein. Eurer Majestät zu sein.
Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten und der Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten und der
Landesverteidigung Landesverteidigung
Ph. GOFFIN Ph. GOFFIN
8. MÄRZ 2020 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Weise, wie 8. MÄRZ 2020 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Weise, wie
Legalisationen erfolgen, und über mögliche Gründe für die Verweigerung Legalisationen erfolgen, und über mögliche Gründe für die Verweigerung
von Legalisationen von Legalisationen
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Aufgrund des Artikels 6 Absatz 1 Buchstabe c) und e) der Verordnung Aufgrund des Artikels 6 Absatz 1 Buchstabe c) und e) der Verordnung
(EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April
2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung
personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der
Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung); Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung);
Aufgrund der Artikel 37 und 107 Absatz 2 der Verfassung; Aufgrund der Artikel 37 und 107 Absatz 2 der Verfassung;
Aufgrund des Artikels 30 § 3 des Gesetzbuches über das internationale Aufgrund des Artikels 30 § 3 des Gesetzbuches über das internationale
Privatrecht; Privatrecht;
Aufgrund der Artikel 5, 33 und 34 des Konsulargesetzbuches; Aufgrund der Artikel 5, 33 und 34 des Konsulargesetzbuches;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 12. Juli 2006 über die Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 12. Juli 2006 über die
Legalisation ausländischer gerichtlicher Entscheidungen oder Legalisation ausländischer gerichtlicher Entscheidungen oder
authentischer Urkunden, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom authentischer Urkunden, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom
19. April 2014; 19. April 2014;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 27. November 2019; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 27. November 2019;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 66.888/4 des Staatsrates vom 5. Februar Aufgrund des Gutachtens Nr. 66.888/4 des Staatsrates vom 5. Februar
2020, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 2020, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Auswärtigen Angelegenheiten Auf Vorschlag Unseres Ministers der Auswärtigen Angelegenheiten
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Der Legalisationsvermerk wird auf der zur Legalisation Artikel 1 - Der Legalisationsvermerk wird auf der zur Legalisation
vorgelegten ausländischen gerichtlichen Entscheidung oder vorgelegten ausländischen gerichtlichen Entscheidung oder
authentischen Urkunde gemäß dem Muster, das vorliegendem Erlass als authentischen Urkunde gemäß dem Muster, das vorliegendem Erlass als
Anlage beigefügt ist, vom Leiter der berufskonsularischen Vertretung, Anlage beigefügt ist, vom Leiter der berufskonsularischen Vertretung,
die in dem Staat akkreditiert ist, in dem die Entscheidung getroffen die in dem Staat akkreditiert ist, in dem die Entscheidung getroffen
oder die Urkunde erstellt worden ist, oder von dem Konsularbeamten, oder die Urkunde erstellt worden ist, oder von dem Konsularbeamten,
der den Letztgenannten bei Abwesenheit oder Verhinderung ersetzt, oder der den Letztgenannten bei Abwesenheit oder Verhinderung ersetzt, oder
von dem vom Minister bevollmächtigten Leiter der honorarkonsularischen von dem vom Minister bevollmächtigten Leiter der honorarkonsularischen
Vertretung, der in dem Staat akkreditiert ist, in dem die Entscheidung Vertretung, der in dem Staat akkreditiert ist, in dem die Entscheidung
getroffen oder die Urkunde erstellt worden ist, oder, in dessen getroffen oder die Urkunde erstellt worden ist, oder, in dessen
Ermangelung, vom Minister der Auswärtigen Angelegenheiten angebracht. Ermangelung, vom Minister der Auswärtigen Angelegenheiten angebracht.
Art. 2 - Der Legalisationsvermerk wird elektronisch oder anhand eines Art. 2 - Der Legalisationsvermerk wird elektronisch oder anhand eines
gedruckten selbstklebenden Etiketts auf dem vorgelegten Dokument gedruckten selbstklebenden Etiketts auf dem vorgelegten Dokument
angebracht. angebracht.
Art. 3 - Das Anbringen einer Legalisation und einer Apostille, Art. 3 - Das Anbringen einer Legalisation und einer Apostille,
vorgesehen durch das Übereinkommen von Den Haag vom 5. Oktober 1961 vorgesehen durch das Übereinkommen von Den Haag vom 5. Oktober 1961
zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der
Legalisation, erfolgt anhand eines Datenverarbeitungssystems Legalisation, erfolgt anhand eines Datenverarbeitungssystems
(eLegalisation). (eLegalisation).
Auf Antrag der betreffenden Partei wird das Dokument im Hinblick auf Auf Antrag der betreffenden Partei wird das Dokument im Hinblick auf
das Anbringen einer Legalisation oder Apostille in das System das Anbringen einer Legalisation oder Apostille in das System
eingegeben. Das legalisierte Dokument wird dem Antragsteller direkt eingegeben. Das legalisierte Dokument wird dem Antragsteller direkt
entweder auf Papier oder elektronisch über das System ausgestellt. Das entweder auf Papier oder elektronisch über das System ausgestellt. Das
mit einer Apostille versehene Dokument wird dem Antragsteller direkt mit einer Apostille versehene Dokument wird dem Antragsteller direkt
elektronisch über das System ausgestellt. elektronisch über das System ausgestellt.
Daten über Legalisationen und Apostillen werden im elektronischen Daten über Legalisationen und Apostillen werden im elektronischen
System für eine Dauer von fünfundsiebzig Jahren gespeichert. System für eine Dauer von fünfundsiebzig Jahren gespeichert.
Der Zugriff auf das elektronisch gespeicherte Dokument und die darauf Der Zugriff auf das elektronisch gespeicherte Dokument und die darauf
angebrachte Apostille oder Legalisation ist für die betreffende Partei angebrachte Apostille oder Legalisation ist für die betreffende Partei
für einen Zeitraum von zehn Jahren ab Ausstellung der Apostille oder für einen Zeitraum von zehn Jahren ab Ausstellung der Apostille oder
Legalisation gewährleistet. Legalisation gewährleistet.
Art. 4 - Der Verantwortliche des Dienstes "Legalisation und Bekämpfung Art. 4 - Der Verantwortliche des Dienstes "Legalisation und Bekämpfung
von Dokumentenfälschung" des FÖD Auswärtige Angelegenheiten oder die von Dokumentenfälschung" des FÖD Auswärtige Angelegenheiten oder die
von ihm ermächtigte Person legt fest, welche Personen befugt sind, von ihm ermächtigte Person legt fest, welche Personen befugt sind,
dieses elektronische System beim FÖD Auswärtige Angelegenheiten und in dieses elektronische System beim FÖD Auswärtige Angelegenheiten und in
den belgischen konsularischen Vertretungen im Ausland zu nutzen, um den belgischen konsularischen Vertretungen im Ausland zu nutzen, um
Legalisationen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten vorzunehmen. Legalisationen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten vorzunehmen.
Diese Ermächtigung wird erteilt, solange die Legalisation Teil ihrer Diese Ermächtigung wird erteilt, solange die Legalisation Teil ihrer
Funktion ist. Funktion ist.
Art. 5 - Wenn der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten, der Leiter Art. 5 - Wenn der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten, der Leiter
einer berufskonsularischen Vertretung oder der Konsularbeamte, der ihn einer berufskonsularischen Vertretung oder der Konsularbeamte, der ihn
ersetzt, oder der vom Minister bevollmächtigte Leiter einer ersetzt, oder der vom Minister bevollmächtigte Leiter einer
honorarkonsularischen Vertretung, der eine ausländische gerichtliche honorarkonsularischen Vertretung, der eine ausländische gerichtliche
Entscheidung oder authentische Urkunde legalisiert, prima facie auf Entscheidung oder authentische Urkunde legalisiert, prima facie auf
Ebene dieser ausländischen gerichtlichen Entscheidung oder Ebene dieser ausländischen gerichtlichen Entscheidung oder
authentischen Urkunde ein Problem feststellt, obwohl alle Bedingungen authentischen Urkunde ein Problem feststellt, obwohl alle Bedingungen
für die Legalisation erfüllt sind, kann er die ausländische für die Legalisation erfüllt sind, kann er die ausländische
gerichtliche Entscheidung oder authentische Urkunde legalisieren und gerichtliche Entscheidung oder authentische Urkunde legalisieren und
auf einem dem Dokument beigefügten Blatt Bemerkungen anbringen. auf einem dem Dokument beigefügten Blatt Bemerkungen anbringen.
Handelt es sich um eine elektronische Legalisation, wird das Blatt mit Handelt es sich um eine elektronische Legalisation, wird das Blatt mit
den Prima-facie-Bemerkungen dem Bild des Dokuments im elektronischen den Prima-facie-Bemerkungen dem Bild des Dokuments im elektronischen
Register der Legalisationen beigefügt. Register der Legalisationen beigefügt.
Art. 6 - Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten, der Leiter Art. 6 - Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten, der Leiter
einer berufskonsularischen Vertretung oder der Konsularbeamte, der ihn einer berufskonsularischen Vertretung oder der Konsularbeamte, der ihn
ersetzt, oder der vom Minister bevollmächtigte Leiter einer ersetzt, oder der vom Minister bevollmächtigte Leiter einer
honorarkonsularischen Vertretung kann die Legalisation einer honorarkonsularischen Vertretung kann die Legalisation einer
ausländischen gerichtlichen Entscheidung oder authentischen Urkunde ausländischen gerichtlichen Entscheidung oder authentischen Urkunde
auf der Grundlage des Ergebnisses der gemäß Artikel 34 des auf der Grundlage des Ergebnisses der gemäß Artikel 34 des
Konsulargesetzbuches vorgenommenen Prüfung verweigern. Er begründet Konsulargesetzbuches vorgenommenen Prüfung verweigern. Er begründet
seine Verweigerung und gibt mögliche Rechtsmittel an. seine Verweigerung und gibt mögliche Rechtsmittel an.
Art. 7 - Der Königliche Erlass vom 12. Juli 2006 über die Legalisation Art. 7 - Der Königliche Erlass vom 12. Juli 2006 über die Legalisation
ausländischer gerichtlicher Entscheidungen oder authentischer ausländischer gerichtlicher Entscheidungen oder authentischer
Urkunden, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 19. April 2014, Urkunden, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 19. April 2014,
wird aufgehoben. wird aufgehoben.
Art. 8 - Der für Auswärtige Angelegenheiten zuständige Minister ist Art. 8 - Der für Auswärtige Angelegenheiten zuständige Minister ist
mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 8. März 2020 Gegeben zu Brüssel, den 8. März 2020
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten und der Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten und der
Landesverteidigung Landesverteidigung
Ph. GOFFIN Ph. GOFFIN
Anlage zum Königlichen Erlass vom 8. März 2020 zur Festlegung der Anlage zum Königlichen Erlass vom 8. März 2020 zur Festlegung der
Weise, wie Legalisationen erfolgen Weise, wie Legalisationen erfolgen
Legalisationsvermerk: Legalisationsvermerk:
Gesehen zur Legalisation der Unterschrift von: Gesehen zur Legalisation der Unterschrift von:
(Name der Person, deren Unterschrift legalisiert wird) (Name der Person, deren Unterschrift legalisiert wird)
Kontrollnummer: Kontrollnummer:
Ort, Datum: Ort, Datum:
Unterschrift und Siegel der ausstellenden Person. Unterschrift und Siegel der ausstellenden Person.
Diese Legalisation bestätigt nicht die Echtheit des Inhalts des Diese Legalisation bestätigt nicht die Echtheit des Inhalts des
Dokuments. Dokuments.
Gesehen, um Unserem Erlass vom 8. März 2020 zur Festlegung der Weise, Gesehen, um Unserem Erlass vom 8. März 2020 zur Festlegung der Weise,
wie Legalisationen erfolgen, beigefügt zu werden wie Legalisationen erfolgen, beigefügt zu werden
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten und der Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten und der
Landesverteidigung Landesverteidigung
Ph. GOFFIN Ph. GOFFIN
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