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Koninklijk besluit tot vaststelling van de wijze waarop de legalisatie wordt uitgevoerd en de mogelijke weigeringsgronden van legalisatie. - Duitse vertaling | Arrêté royal concernant la manière dont la légalisation est effectuée et les refus possibles de légalisation. - Traduction allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BUITENLANDSE ZAKEN, BUITENLANDSE HANDEL EN ONTWIKKELINGSSAMENWERKING 8 MAART 2020. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de wijze waarop de legalisatie wordt uitgevoerd en de mogelijke weigeringsgronden van legalisatie. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk | SERVICE PUBLIC FEDERAL AFFAIRES ETRANGERES, COMMERCE EXTERIEUR ET COOPERATION AU DEVELOPPEMENT 8 MARS 2020. - Arrêté royal concernant la manière dont la légalisation est effectuée et les refus possibles de légalisation. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de |
besluit van 8 maart 2020 tot vaststelling van de wijze waarop de | l'arrêté royal du 8 mars 2020 concernant la manière dont la |
legalisatie wordt uitgevoerd en de mogelijke weigeringsgronden van | légalisation est effectuée et les refus possibles de légalisation |
legalisatie (Belgisch Staatsblad van 13 maart 2020). | (Moniteur belge du 13 mars 2020). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN, AUSSENHANDEL | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN, AUSSENHANDEL |
UND ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT | UND ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT |
8. MÄRZ 2020 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Weise, wie | 8. MÄRZ 2020 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Weise, wie |
Legalisationen erfolgen, und über mögliche Gründe für die Verweigerung | Legalisationen erfolgen, und über mögliche Gründe für die Verweigerung |
von Legalisationen | von Legalisationen |
BERICHT AN DEN KÖNIG | BERICHT AN DEN KÖNIG |
Sire, | Sire, |
ich habe die Ehre, Eurer Majestät den Entwurf eines Königlichen | ich habe die Ehre, Eurer Majestät den Entwurf eines Königlichen |
Erlasses vorzulegen, der den Königlichen Erlass vom 12. Juli 2006 über | Erlasses vorzulegen, der den Königlichen Erlass vom 12. Juli 2006 über |
die Legalisation ausländischer gerichtlicher Entscheidungen oder | die Legalisation ausländischer gerichtlicher Entscheidungen oder |
authentischer Urkunden ersetzt. | authentischer Urkunden ersetzt. |
In Artikel 33 des Konsulargesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom | In Artikel 33 des Konsulargesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom |
21. Dezember 2013 zur Einführung des Konsulargesetzbuches, ist | 21. Dezember 2013 zur Einführung des Konsulargesetzbuches, ist |
vorgesehen, dass der König die Regeln über die Weise bestimmt, wie | vorgesehen, dass der König die Regeln über die Weise bestimmt, wie |
Legalisationen erfolgen. | Legalisationen erfolgen. |
Es ist festzustellen, dass die Anzahl elektronisch unterzeichneter | Es ist festzustellen, dass die Anzahl elektronisch unterzeichneter |
Dokumente weltweit erheblich zunimmt. | Dokumente weltweit erheblich zunimmt. |
In Anwendung des Übereinkommens von Den Haag vom 5. Oktober 1961 zur | In Anwendung des Übereinkommens von Den Haag vom 5. Oktober 1961 zur |
Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation | Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation |
stellt Belgien bereits seit dem 1. Mai 2018 elektronische Apostillen | stellt Belgien bereits seit dem 1. Mai 2018 elektronische Apostillen |
über ein Programm mit dem Namen "eLegislation" aus, das beim Föderalen | über ein Programm mit dem Namen "eLegislation" aus, das beim Föderalen |
Öffentlichern Dienst Auswärtige Angelegenheiten entwickelt worden ist. | Öffentlichern Dienst Auswärtige Angelegenheiten entwickelt worden ist. |
Es wird sowohl für die Anbringung der elektronischen Apostille als | Es wird sowohl für die Anbringung der elektronischen Apostille als |
auch für die Anbringung der elektronischen Legalisation verwendet. | auch für die Anbringung der elektronischen Legalisation verwendet. |
Das Programm "eLegalisation" wurde entwickelt, um auch in allen | Das Programm "eLegalisation" wurde entwickelt, um auch in allen |
belgischen konsularischen Vertretungen, die für die Durchführung von | belgischen konsularischen Vertretungen, die für die Durchführung von |
Legalisationen zuständig sind, verwendet zu werden. Dieses Programm | Legalisationen zuständig sind, verwendet zu werden. Dieses Programm |
wird für die konsularischen Vertretungen in den Bereichen Verwaltung | wird für die konsularischen Vertretungen in den Bereichen Verwaltung |
der Legalisationen und Prüfungen ausländischer Dokumente im | der Legalisationen und Prüfungen ausländischer Dokumente im |
Allgemeinen eine Bereicherung darstellen. | Allgemeinen eine Bereicherung darstellen. |
Für Belgien bestimmte Dokumente werden elektronisch legalisiert. | Für Belgien bestimmte Dokumente werden elektronisch legalisiert. |
Für ein Drittland bestimmte Dokumente können je nach Wahl des Bürgers | Für ein Drittland bestimmte Dokumente können je nach Wahl des Bürgers |
elektronisch oder auf traditionelle Weise (Papierfassung) legalisiert | elektronisch oder auf traditionelle Weise (Papierfassung) legalisiert |
werden. | werden. |
Der Zweck des Programms "eLegalisation" besteht nicht in der | Der Zweck des Programms "eLegalisation" besteht nicht in der |
Verarbeitung personenbezogener Daten, sondern lediglich darin, als | Verarbeitung personenbezogener Daten, sondern lediglich darin, als |
nützliche Schnittstelle für die Verwaltung von Anträgen auf | nützliche Schnittstelle für die Verwaltung von Anträgen auf |
Legalisation oder Apostille zwischen dem Nutzer und dem für die | Legalisation oder Apostille zwischen dem Nutzer und dem für die |
Legalisation zuständigen Dienst zu dienen. | Legalisation zuständigen Dienst zu dienen. |
Da die elektronisch mit einer Apostille oder Legalisation versehenen | Da die elektronisch mit einer Apostille oder Legalisation versehenen |
Dokumente in der Anwendung "eLegalisation" registriert werden, wird | Dokumente in der Anwendung "eLegalisation" registriert werden, wird |
mit diesem Programm ein Register der mit Apostillen und Legalisationen | mit diesem Programm ein Register der mit Apostillen und Legalisationen |
versehenen Dokumente geführt. Aufgrund des besonders schützenswerten | versehenen Dokumente geführt. Aufgrund des besonders schützenswerten |
Charakters der auf diese Weise registrierten Daten (private Dokumente | Charakters der auf diese Weise registrierten Daten (private Dokumente |
oder Handelsdokumente) muss die Verwendung der Anwendung im Rahmen der | oder Handelsdokumente) muss die Verwendung der Anwendung im Rahmen der |
Legalisationsaufgabe des FÖD Auswärtige Angelegenheiten geregelt | Legalisationsaufgabe des FÖD Auswärtige Angelegenheiten geregelt |
werden. | werden. |
Zudem handeln die zur Legalisation ermächtigten Dienste und Personen | Zudem handeln die zur Legalisation ermächtigten Dienste und Personen |
ausschließlich auf Antrag der juristischen oder natürlichen Personen, | ausschließlich auf Antrag der juristischen oder natürlichen Personen, |
die ein Interesse an der Legalisation ihrer Dokumente zur Verwendung | die ein Interesse an der Legalisation ihrer Dokumente zur Verwendung |
im Ausland oder in Belgien haben. Daher ist es den zur Legalisation | im Ausland oder in Belgien haben. Daher ist es den zur Legalisation |
ermächtigten Personen infolge des Antrags auf Legalisation oder | ermächtigten Personen infolge des Antrags auf Legalisation oder |
Apostille erlaubt, die für die formelle Prüfung dieser Dokumente | Apostille erlaubt, die für die formelle Prüfung dieser Dokumente |
erforderlichen Angaben im Hinblick auf ihre Legalisation zur Kenntnis | erforderlichen Angaben im Hinblick auf ihre Legalisation zur Kenntnis |
zu nehmen. | zu nehmen. |
Im Datenverarbeitungssystem werden die Daten über Legalisationen und | Im Datenverarbeitungssystem werden die Daten über Legalisationen und |
Apostillen für einen Zeitraum von fünfundsiebzig Jahren gespeichert. | Apostillen für einen Zeitraum von fünfundsiebzig Jahren gespeichert. |
Die Möglichkeit für den Nutzer, der im Besitz der Daten in Bezug auf | Die Möglichkeit für den Nutzer, der im Besitz der Daten in Bezug auf |
die Legalisation oder Apostille ist (Kontrollnummer und Datum), das | die Legalisation oder Apostille ist (Kontrollnummer und Datum), das |
mit Legalisation oder Apostille versehene elektronische Dokument zu | mit Legalisation oder Apostille versehene elektronische Dokument zu |
erhalten, ist auf zehn Jahre begrenzt. | erhalten, ist auf zehn Jahre begrenzt. |
Durch das Gesetz vom 3. Juli 2019 zur Abänderung des Gesetzes vom 21. | Durch das Gesetz vom 3. Juli 2019 zur Abänderung des Gesetzes vom 21. |
Dezember 2013 zur Einführung des Konsulargesetzbuches und des Gesetzes | Dezember 2013 zur Einführung des Konsulargesetzbuches und des Gesetzes |
vom 10. Februar 2015 über automatisierte Verarbeitungen | vom 10. Februar 2015 über automatisierte Verarbeitungen |
personenbezogener Daten, die für belgische Pässe und Reisescheine | personenbezogener Daten, die für belgische Pässe und Reisescheine |
erforderlich sind, ist Artikel 33 des Konsulargesetzbuches abgeändert | erforderlich sind, ist Artikel 33 des Konsulargesetzbuches abgeändert |
worden, in dem nunmehr Folgendes festgelegt ist: "Der Leiter einer | worden, in dem nunmehr Folgendes festgelegt ist: "Der Leiter einer |
berufskonsularischen Vertretung kann gemäß Artikel 30 des Gesetzbuches | berufskonsularischen Vertretung kann gemäß Artikel 30 des Gesetzbuches |
über das internationale Privatrecht ausländische gerichtliche | über das internationale Privatrecht ausländische gerichtliche |
Entscheidungen oder authentische Urkunden legalisieren." Eine | Entscheidungen oder authentische Urkunden legalisieren." Eine |
Legalisation erfolgt nicht länger systematisch. | Legalisation erfolgt nicht länger systematisch. |
Neben den üblichen Gründen für die Verweigerung einer Legalisation, | Neben den üblichen Gründen für die Verweigerung einer Legalisation, |
wie zum Beispiel, dass es sich bei der Unterschrift nicht um die | wie zum Beispiel, dass es sich bei der Unterschrift nicht um die |
Unterschrift des zuständigen Beamten handelt, dass der unterzeichnende | Unterschrift des zuständigen Beamten handelt, dass der unterzeichnende |
Beamte nicht zuständig ist, dass das Siegel oder der Stempel falsch | Beamte nicht zuständig ist, dass das Siegel oder der Stempel falsch |
beziehungsweise gefälscht oder ungewöhnlich ist, dass die Übersetzung | beziehungsweise gefälscht oder ungewöhnlich ist, dass die Übersetzung |
fehlt oder der Inhalt gegen die öffentliche Ordnung verstößt, steht | fehlt oder der Inhalt gegen die öffentliche Ordnung verstößt, steht |
hiermit nun die Möglichkeit zur Verfügung, die Legalisation eines | hiermit nun die Möglichkeit zur Verfügung, die Legalisation eines |
vorgelegten Dokuments auf der Grundlage der Ergebnisse einer | vorgelegten Dokuments auf der Grundlage der Ergebnisse einer |
inhaltlichen Prüfung des Dokuments zu verweigern. | inhaltlichen Prüfung des Dokuments zu verweigern. |
Die inhaltliche Prüfung des Dokuments ist in Artikel 34 desselben | Die inhaltliche Prüfung des Dokuments ist in Artikel 34 desselben |
Gesetzbuches vorgesehen. Das Verfahren in Bezug auf die inhaltliche | Gesetzbuches vorgesehen. Das Verfahren in Bezug auf die inhaltliche |
Prüfung eines Dokuments ist im Rundschreiben vom 14. Januar 2015 über | Prüfung eines Dokuments ist im Rundschreiben vom 14. Januar 2015 über |
die Legalisation und die Überprüfung von ausländischen Unterlagen, | die Legalisation und die Überprüfung von ausländischen Unterlagen, |
ergänzt durch das Rundschreiben vom 29. November 2018, vorgesehen und | ergänzt durch das Rundschreiben vom 29. November 2018, vorgesehen und |
seither unverändert geblieben. | seither unverändert geblieben. |
Die Verweigerung einer Legalisation muss natürlich stets ordnungsgemäß | Die Verweigerung einer Legalisation muss natürlich stets ordnungsgemäß |
mit Gründen versehen sein. | mit Gründen versehen sein. |
Kommentar zu den Artikeln | Kommentar zu den Artikeln |
In den Artikeln 1 bis 4 wird der Legalisationsvermerk und der Zugriff | In den Artikeln 1 bis 4 wird der Legalisationsvermerk und der Zugriff |
auf die Anwendung festgelegt. | auf die Anwendung festgelegt. |
In den Artikeln 5 bis 6 wird bestimmt, wie Bemerkungen und eine | In den Artikeln 5 bis 6 wird bestimmt, wie Bemerkungen und eine |
mögliche Verweigerung der Legalisation angegeben werden. | mögliche Verweigerung der Legalisation angegeben werden. |
Ich habe die Ehre, | Ich habe die Ehre, |
Sire, | Sire, |
der ehrerbietige | der ehrerbietige |
und treue Diener | und treue Diener |
Eurer Majestät zu sein. | Eurer Majestät zu sein. |
Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten und der | Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten und der |
Landesverteidigung | Landesverteidigung |
Ph. GOFFIN | Ph. GOFFIN |
8. MÄRZ 2020 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Weise, wie | 8. MÄRZ 2020 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Weise, wie |
Legalisationen erfolgen, und über mögliche Gründe für die Verweigerung | Legalisationen erfolgen, und über mögliche Gründe für die Verweigerung |
von Legalisationen | von Legalisationen |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Aufgrund des Artikels 6 Absatz 1 Buchstabe c) und e) der Verordnung | Aufgrund des Artikels 6 Absatz 1 Buchstabe c) und e) der Verordnung |
(EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April | (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April |
2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung | 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung |
personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der | personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der |
Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung); | Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung); |
Aufgrund der Artikel 37 und 107 Absatz 2 der Verfassung; | Aufgrund der Artikel 37 und 107 Absatz 2 der Verfassung; |
Aufgrund des Artikels 30 § 3 des Gesetzbuches über das internationale | Aufgrund des Artikels 30 § 3 des Gesetzbuches über das internationale |
Privatrecht; | Privatrecht; |
Aufgrund der Artikel 5, 33 und 34 des Konsulargesetzbuches; | Aufgrund der Artikel 5, 33 und 34 des Konsulargesetzbuches; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 12. Juli 2006 über die | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 12. Juli 2006 über die |
Legalisation ausländischer gerichtlicher Entscheidungen oder | Legalisation ausländischer gerichtlicher Entscheidungen oder |
authentischer Urkunden, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom | authentischer Urkunden, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom |
19. April 2014; | 19. April 2014; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 27. November 2019; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 27. November 2019; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 66.888/4 des Staatsrates vom 5. Februar | Aufgrund des Gutachtens Nr. 66.888/4 des Staatsrates vom 5. Februar |
2020, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am | 2020, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am |
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Auswärtigen Angelegenheiten | Auf Vorschlag Unseres Ministers der Auswärtigen Angelegenheiten |
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - Der Legalisationsvermerk wird auf der zur Legalisation | Artikel 1 - Der Legalisationsvermerk wird auf der zur Legalisation |
vorgelegten ausländischen gerichtlichen Entscheidung oder | vorgelegten ausländischen gerichtlichen Entscheidung oder |
authentischen Urkunde gemäß dem Muster, das vorliegendem Erlass als | authentischen Urkunde gemäß dem Muster, das vorliegendem Erlass als |
Anlage beigefügt ist, vom Leiter der berufskonsularischen Vertretung, | Anlage beigefügt ist, vom Leiter der berufskonsularischen Vertretung, |
die in dem Staat akkreditiert ist, in dem die Entscheidung getroffen | die in dem Staat akkreditiert ist, in dem die Entscheidung getroffen |
oder die Urkunde erstellt worden ist, oder von dem Konsularbeamten, | oder die Urkunde erstellt worden ist, oder von dem Konsularbeamten, |
der den Letztgenannten bei Abwesenheit oder Verhinderung ersetzt, oder | der den Letztgenannten bei Abwesenheit oder Verhinderung ersetzt, oder |
von dem vom Minister bevollmächtigten Leiter der honorarkonsularischen | von dem vom Minister bevollmächtigten Leiter der honorarkonsularischen |
Vertretung, der in dem Staat akkreditiert ist, in dem die Entscheidung | Vertretung, der in dem Staat akkreditiert ist, in dem die Entscheidung |
getroffen oder die Urkunde erstellt worden ist, oder, in dessen | getroffen oder die Urkunde erstellt worden ist, oder, in dessen |
Ermangelung, vom Minister der Auswärtigen Angelegenheiten angebracht. | Ermangelung, vom Minister der Auswärtigen Angelegenheiten angebracht. |
Art. 2 - Der Legalisationsvermerk wird elektronisch oder anhand eines | Art. 2 - Der Legalisationsvermerk wird elektronisch oder anhand eines |
gedruckten selbstklebenden Etiketts auf dem vorgelegten Dokument | gedruckten selbstklebenden Etiketts auf dem vorgelegten Dokument |
angebracht. | angebracht. |
Art. 3 - Das Anbringen einer Legalisation und einer Apostille, | Art. 3 - Das Anbringen einer Legalisation und einer Apostille, |
vorgesehen durch das Übereinkommen von Den Haag vom 5. Oktober 1961 | vorgesehen durch das Übereinkommen von Den Haag vom 5. Oktober 1961 |
zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der | zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der |
Legalisation, erfolgt anhand eines Datenverarbeitungssystems | Legalisation, erfolgt anhand eines Datenverarbeitungssystems |
(eLegalisation). | (eLegalisation). |
Auf Antrag der betreffenden Partei wird das Dokument im Hinblick auf | Auf Antrag der betreffenden Partei wird das Dokument im Hinblick auf |
das Anbringen einer Legalisation oder Apostille in das System | das Anbringen einer Legalisation oder Apostille in das System |
eingegeben. Das legalisierte Dokument wird dem Antragsteller direkt | eingegeben. Das legalisierte Dokument wird dem Antragsteller direkt |
entweder auf Papier oder elektronisch über das System ausgestellt. Das | entweder auf Papier oder elektronisch über das System ausgestellt. Das |
mit einer Apostille versehene Dokument wird dem Antragsteller direkt | mit einer Apostille versehene Dokument wird dem Antragsteller direkt |
elektronisch über das System ausgestellt. | elektronisch über das System ausgestellt. |
Daten über Legalisationen und Apostillen werden im elektronischen | Daten über Legalisationen und Apostillen werden im elektronischen |
System für eine Dauer von fünfundsiebzig Jahren gespeichert. | System für eine Dauer von fünfundsiebzig Jahren gespeichert. |
Der Zugriff auf das elektronisch gespeicherte Dokument und die darauf | Der Zugriff auf das elektronisch gespeicherte Dokument und die darauf |
angebrachte Apostille oder Legalisation ist für die betreffende Partei | angebrachte Apostille oder Legalisation ist für die betreffende Partei |
für einen Zeitraum von zehn Jahren ab Ausstellung der Apostille oder | für einen Zeitraum von zehn Jahren ab Ausstellung der Apostille oder |
Legalisation gewährleistet. | Legalisation gewährleistet. |
Art. 4 - Der Verantwortliche des Dienstes "Legalisation und Bekämpfung | Art. 4 - Der Verantwortliche des Dienstes "Legalisation und Bekämpfung |
von Dokumentenfälschung" des FÖD Auswärtige Angelegenheiten oder die | von Dokumentenfälschung" des FÖD Auswärtige Angelegenheiten oder die |
von ihm ermächtigte Person legt fest, welche Personen befugt sind, | von ihm ermächtigte Person legt fest, welche Personen befugt sind, |
dieses elektronische System beim FÖD Auswärtige Angelegenheiten und in | dieses elektronische System beim FÖD Auswärtige Angelegenheiten und in |
den belgischen konsularischen Vertretungen im Ausland zu nutzen, um | den belgischen konsularischen Vertretungen im Ausland zu nutzen, um |
Legalisationen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten vorzunehmen. | Legalisationen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten vorzunehmen. |
Diese Ermächtigung wird erteilt, solange die Legalisation Teil ihrer | Diese Ermächtigung wird erteilt, solange die Legalisation Teil ihrer |
Funktion ist. | Funktion ist. |
Art. 5 - Wenn der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten, der Leiter | Art. 5 - Wenn der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten, der Leiter |
einer berufskonsularischen Vertretung oder der Konsularbeamte, der ihn | einer berufskonsularischen Vertretung oder der Konsularbeamte, der ihn |
ersetzt, oder der vom Minister bevollmächtigte Leiter einer | ersetzt, oder der vom Minister bevollmächtigte Leiter einer |
honorarkonsularischen Vertretung, der eine ausländische gerichtliche | honorarkonsularischen Vertretung, der eine ausländische gerichtliche |
Entscheidung oder authentische Urkunde legalisiert, prima facie auf | Entscheidung oder authentische Urkunde legalisiert, prima facie auf |
Ebene dieser ausländischen gerichtlichen Entscheidung oder | Ebene dieser ausländischen gerichtlichen Entscheidung oder |
authentischen Urkunde ein Problem feststellt, obwohl alle Bedingungen | authentischen Urkunde ein Problem feststellt, obwohl alle Bedingungen |
für die Legalisation erfüllt sind, kann er die ausländische | für die Legalisation erfüllt sind, kann er die ausländische |
gerichtliche Entscheidung oder authentische Urkunde legalisieren und | gerichtliche Entscheidung oder authentische Urkunde legalisieren und |
auf einem dem Dokument beigefügten Blatt Bemerkungen anbringen. | auf einem dem Dokument beigefügten Blatt Bemerkungen anbringen. |
Handelt es sich um eine elektronische Legalisation, wird das Blatt mit | Handelt es sich um eine elektronische Legalisation, wird das Blatt mit |
den Prima-facie-Bemerkungen dem Bild des Dokuments im elektronischen | den Prima-facie-Bemerkungen dem Bild des Dokuments im elektronischen |
Register der Legalisationen beigefügt. | Register der Legalisationen beigefügt. |
Art. 6 - Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten, der Leiter | Art. 6 - Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten, der Leiter |
einer berufskonsularischen Vertretung oder der Konsularbeamte, der ihn | einer berufskonsularischen Vertretung oder der Konsularbeamte, der ihn |
ersetzt, oder der vom Minister bevollmächtigte Leiter einer | ersetzt, oder der vom Minister bevollmächtigte Leiter einer |
honorarkonsularischen Vertretung kann die Legalisation einer | honorarkonsularischen Vertretung kann die Legalisation einer |
ausländischen gerichtlichen Entscheidung oder authentischen Urkunde | ausländischen gerichtlichen Entscheidung oder authentischen Urkunde |
auf der Grundlage des Ergebnisses der gemäß Artikel 34 des | auf der Grundlage des Ergebnisses der gemäß Artikel 34 des |
Konsulargesetzbuches vorgenommenen Prüfung verweigern. Er begründet | Konsulargesetzbuches vorgenommenen Prüfung verweigern. Er begründet |
seine Verweigerung und gibt mögliche Rechtsmittel an. | seine Verweigerung und gibt mögliche Rechtsmittel an. |
Art. 7 - Der Königliche Erlass vom 12. Juli 2006 über die Legalisation | Art. 7 - Der Königliche Erlass vom 12. Juli 2006 über die Legalisation |
ausländischer gerichtlicher Entscheidungen oder authentischer | ausländischer gerichtlicher Entscheidungen oder authentischer |
Urkunden, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 19. April 2014, | Urkunden, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 19. April 2014, |
wird aufgehoben. | wird aufgehoben. |
Art. 8 - Der für Auswärtige Angelegenheiten zuständige Minister ist | Art. 8 - Der für Auswärtige Angelegenheiten zuständige Minister ist |
mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 8. März 2020 | Gegeben zu Brüssel, den 8. März 2020 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten und der | Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten und der |
Landesverteidigung | Landesverteidigung |
Ph. GOFFIN | Ph. GOFFIN |
Anlage zum Königlichen Erlass vom 8. März 2020 zur Festlegung der | Anlage zum Königlichen Erlass vom 8. März 2020 zur Festlegung der |
Weise, wie Legalisationen erfolgen | Weise, wie Legalisationen erfolgen |
Legalisationsvermerk: | Legalisationsvermerk: |
Gesehen zur Legalisation der Unterschrift von: | Gesehen zur Legalisation der Unterschrift von: |
(Name der Person, deren Unterschrift legalisiert wird) | (Name der Person, deren Unterschrift legalisiert wird) |
Kontrollnummer: | Kontrollnummer: |
Ort, Datum: | Ort, Datum: |
Unterschrift und Siegel der ausstellenden Person. | Unterschrift und Siegel der ausstellenden Person. |
Diese Legalisation bestätigt nicht die Echtheit des Inhalts des | Diese Legalisation bestätigt nicht die Echtheit des Inhalts des |
Dokuments. | Dokuments. |
Gesehen, um Unserem Erlass vom 8. März 2020 zur Festlegung der Weise, | Gesehen, um Unserem Erlass vom 8. März 2020 zur Festlegung der Weise, |
wie Legalisationen erfolgen, beigefügt zu werden | wie Legalisationen erfolgen, beigefügt zu werden |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten und der | Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten und der |
Landesverteidigung | Landesverteidigung |
Ph. GOFFIN | Ph. GOFFIN |