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Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 15 juli 2004 houdende vaststelling van de normen waaraan de zorgprogramma's "cardiale pathologie" moeten voldoen om erkend te worden. - Duitse vertaling | Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 15 juillet 2004 fixant les normes auxquelles les programmes de soins "pathologie cardiaque" doivent répondre pour être agréés. - Traduction allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 8 MAART 2007. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 15 juli 2004 houdende vaststelling van de normen waaraan de zorgprogramma's "cardiale pathologie" moeten voldoen om erkend te worden. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 8 maart 2007 tot wijziging van het koninklijk besluit van 15 juli 2004 houdende vaststelling van de normen waaraan de zorgprogramma's "cardiale pathologie" moeten voldoen om erkend te | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 8 MARS 2007. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 15 juillet 2004 fixant les normes auxquelles les programmes de soins "pathologie cardiaque" doivent répondre pour être agréés. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 8 mars 2007 modifiant l'arrêté royal du 15 juillet 2004 fixant les normes auxquelles les programmes de soins "pathologie |
worden (Belgisch Staatsblad van 9 maart 2007). | cardiaque" doivent répondre pour être agréés (Moniteur belge du 9 mars 2007). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling bij de Adjunct-arrondissementscommissaris in Malmedy in | allemande auprès du Commissaire d'arrondissement adjoint à Malmedy en |
uitvoering van artikel 76 van de wet van 31 december 1983 tot | exécution de l'article 76 de la loi du 31 décembre 1983 de réformes |
hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, vervangen | institutionnelles pour la Communauté germanophone, remplacé par |
bij artikel 16 van de wet van 18 juli 1990 en gewijzigd bij artikel 6 | l'article 16 de la loi du 18 juillet 1990 et modifié par l'article 6 |
van de wet van 21 april 2007. | de la loi du 21 avril 2007. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER |
NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT | NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT |
8. MÄRZ 2007 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen | 8. MÄRZ 2007 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen |
Erlasses vom 15. Juli 2004 zur Festlegung der Normen, denen die | Erlasses vom 15. Juli 2004 zur Festlegung der Normen, denen die |
Pflegeprogramme "Herzpathologie" entsprechen müssen, um zugelassen zu | Pflegeprogramme "Herzpathologie" entsprechen müssen, um zugelassen zu |
werden | werden |
BERICHT AN DEN KÖNIG | BERICHT AN DEN KÖNIG |
Sire, | Sire, |
die "Programmierung", das heisst die maximale Anzahl Pflegeprogramme | die "Programmierung", das heisst die maximale Anzahl Pflegeprogramme |
"Herzpathologie" B, die in Betrieb genommen werden können, und die auf | "Herzpathologie" B, die in Betrieb genommen werden können, und die auf |
diese Pflegeprogramme anwendbaren Programmierungskriterien, wird | diese Pflegeprogramme anwendbaren Programmierungskriterien, wird |
festgelegt durch einen Königlichen Erlass vom 16. Juni 1999, der ein | festgelegt durch einen Königlichen Erlass vom 16. Juni 1999, der ein |
Zentrum pro Krankenhaus, das mindestens über 300 Universitätsbetten | Zentrum pro Krankenhaus, das mindestens über 300 Universitätsbetten |
verfügt, und, über dieses Kriterium hinaus, ein Zentrum pro | verfügt, und, über dieses Kriterium hinaus, ein Zentrum pro |
vollständige oder begonnene unvollständige Gruppe von 800.000 | vollständige oder begonnene unvollständige Gruppe von 800.000 |
Einwohnern vorsieht. | Einwohnern vorsieht. |
Seit dem Königlichen Erlass vom 16. Juni 1999 und dem Königlichen | Seit dem Königlichen Erlass vom 16. Juni 1999 und dem Königlichen |
Erlass vom 15. Juli 2004 ist die kardiologische Aktivität in | Erlass vom 15. Juli 2004 ist die kardiologische Aktivität in |
Krankenhäusern ausserdem Gegenstand von Zulassungsnormen, denen die | Krankenhäusern ausserdem Gegenstand von Zulassungsnormen, denen die |
Pflegeprogramme "Herzpathologie" entsprechen müssen. | Pflegeprogramme "Herzpathologie" entsprechen müssen. |
In diesen Erlassen wurde vorgesehen, dass in den für das Programm B | In diesen Erlassen wurde vorgesehen, dass in den für das Programm B |
zugelassenen Zentren drei Arten von Aktivitäten durchgeführt werden: | zugelassenen Zentren drei Arten von Aktivitäten durchgeführt werden: |
die diagnostischen Koronarographien (B1), die perkutane Behandlung von | die diagnostischen Koronarographien (B1), die perkutane Behandlung von |
Verletzungen über eine Gefässdilatation (B2) und die Herzchirurgie | Verletzungen über eine Gefässdilatation (B2) und die Herzchirurgie |
(B3). In Ausnahmefällen liessen diese Erlasse B1-Aktivitäten an | (B3). In Ausnahmefällen liessen diese Erlasse B1-Aktivitäten an |
isolierten Standorten zu. | isolierten Standorten zu. |
Die Zulassungsnormen haben einige Kritik hervorgerufen: | Die Zulassungsnormen haben einige Kritik hervorgerufen: |
1. Artikel 11 des Königlichen Erlasses vom 15. Juli 2004 besagte, dass | 1. Artikel 11 des Königlichen Erlasses vom 15. Juli 2004 besagte, dass |
die Aktivitäten B1, B2 und B3 zusammen als globales Pflegeprogramm an | die Aktivitäten B1, B2 und B3 zusammen als globales Pflegeprogramm an |
einem einzigen Standort angeboten werden müssten. Nur über eine | einem einzigen Standort angeboten werden müssten. Nur über eine |
Abweichung von diesem Artikel hat Artikel 23 es im Rahmen eines | Abweichung von diesem Artikel hat Artikel 23 es im Rahmen eines |
Moratorium zugelassen, eine B1-Aktivität an einem isolierten Standort | Moratorium zugelassen, eine B1-Aktivität an einem isolierten Standort |
aufrechtzuerhalten. | aufrechtzuerhalten. |
Die derzeitigen isolierten diagnostischen Programme (B1) lassen keine | Die derzeitigen isolierten diagnostischen Programme (B1) lassen keine |
Behandlung von Koronargefässverletzungen zu, die eventuell bei | Behandlung von Koronargefässverletzungen zu, die eventuell bei |
Untersuchungen festgestellt werden. Für die Behandlung solcher | Untersuchungen festgestellt werden. Für die Behandlung solcher |
Verletzungen ist also eine weitere Prozedur erforderlich. Das Föderale | Verletzungen ist also eine weitere Prozedur erforderlich. Das Föderale |
Fachzentrum räumt in seinem Bericht des Monats Juni 2005 über die im | Fachzentrum räumt in seinem Bericht des Monats Juni 2005 über die im |
Fall eines Herzinfarkts in Krankenhäusern angewandten | Fall eines Herzinfarkts in Krankenhäusern angewandten |
unterschiedlichen Praktiken ein, dass diese Situation nicht optimal | unterschiedlichen Praktiken ein, dass diese Situation nicht optimal |
ist, und der Nationale Rat des Krankenhauswesens teilt diese Ansicht. | ist, und der Nationale Rat des Krankenhauswesens teilt diese Ansicht. |
2. Die im Königlichen Erlass vom 15. Juli 2004 vorgesehene | 2. Die im Königlichen Erlass vom 15. Juli 2004 vorgesehene |
Mindestaktivität reicht nicht aus, um Patienten ausreichende | Mindestaktivität reicht nicht aus, um Patienten ausreichende |
Sicherheit zu garantieren, wenn sie in Zentren behandelt werden, die | Sicherheit zu garantieren, wenn sie in Zentren behandelt werden, die |
nur die B1-Aktivität anbieten. Aus internationalen Publikationen und | nur die B1-Aktivität anbieten. Aus internationalen Publikationen und |
vor allem aus dem vom Belgischen Kollegium für Kardiologie geführten | vor allem aus dem vom Belgischen Kollegium für Kardiologie geführten |
Register geht deutlich hervor, dass das Mortalitäts- und | Register geht deutlich hervor, dass das Mortalitäts- und |
Morbiditätsrisiko bei Patienten mit ähnlicher Symptomatik, die in | Morbiditätsrisiko bei Patienten mit ähnlicher Symptomatik, die in |
Zentren ohne hohes Aktivitätsniveau oder von Ärzten mit unzureichender | Zentren ohne hohes Aktivitätsniveau oder von Ärzten mit unzureichender |
Erfahrung behandelt werden, wesentlich höher ist. | Erfahrung behandelt werden, wesentlich höher ist. |
3. Obschon die geographische Verteilung der diese Pflegeprogramme | 3. Obschon die geographische Verteilung der diese Pflegeprogramme |
Herzpathologie anbietenden Zentren vor allem in die Zuständigkeit der | Herzpathologie anbietenden Zentren vor allem in die Zuständigkeit der |
für die Gewährung der Zulassungen zuständigen Behörden fällt, ist sie | für die Gewährung der Zulassungen zuständigen Behörden fällt, ist sie |
nicht optimal; so fehlt das Angebot insbesondere in bestimmten | nicht optimal; so fehlt das Angebot insbesondere in bestimmten |
Gebieten ganz, während in anderen Gebieten zwei komplette | Gebieten ganz, während in anderen Gebieten zwei komplette |
Pflegeprogramme in einer Distanz von weniger als 3 km voneinander | Pflegeprogramme in einer Distanz von weniger als 3 km voneinander |
angeboten werden. Es muss jedoch auch nachdrücklich darauf hingewiesen | angeboten werden. Es muss jedoch auch nachdrücklich darauf hingewiesen |
werden, dass die Anzahl zugelassener Zentren in Anwendung der von der | werden, dass die Anzahl zugelassener Zentren in Anwendung der von der |
Föderalbehörde festgelegten Programmierung im Vergleich zu der in den | Föderalbehörde festgelegten Programmierung im Vergleich zu der in den |
Nachbarländern vorhandenen Anzahl deutlich höher ist. | Nachbarländern vorhandenen Anzahl deutlich höher ist. |
Eine Reform ist also unbedingt erforderlich, um eine verbesserte | Eine Reform ist also unbedingt erforderlich, um eine verbesserte |
Qualität der Pflege und eine bessere geographische Verteilung der | Qualität der Pflege und eine bessere geographische Verteilung der |
Zentren über das gesamte Staatsgebiet des Königreichs zu | Zentren über das gesamte Staatsgebiet des Königreichs zu |
gewährleisten. Das sind auch die wesentlichen Zielsetzungen des | gewährleisten. Das sind auch die wesentlichen Zielsetzungen des |
Königlichen Erlasses vom 1. August 2006, der Gegenstand eines | Königlichen Erlasses vom 1. August 2006, der Gegenstand eines |
Aussetzungsentscheids seitens der Verwaltungsabteilung des Staatsrates | Aussetzungsentscheids seitens der Verwaltungsabteilung des Staatsrates |
war. Während das Grundprinzip der bestehenden Programmierung und der | war. Während das Grundprinzip der bestehenden Programmierung und der |
obligatorische Zusammenhang zwischen der Aktivität der | obligatorische Zusammenhang zwischen der Aktivität der |
Gefässdilatation (B2) und der Kardiochirurgie (B3) in diesem | Gefässdilatation (B2) und der Kardiochirurgie (B3) in diesem |
Königlichen Erlass aufrechterhalten wurden, sah er ausserdem Folgendes | Königlichen Erlass aufrechterhalten wurden, sah er ausserdem Folgendes |
vor: | vor: |
1. eine erhöhte Aktivitätsschwelle, sowohl für die Gefässdilatationen | 1. eine erhöhte Aktivitätsschwelle, sowohl für die Gefässdilatationen |
(400) als auch für die Herzchirurgie (250 für jeden einzelnen | (400) als auch für die Herzchirurgie (250 für jeden einzelnen |
Standort) und eine Mindestanzahl Verfahren pro Ausführenden, | Standort) und eine Mindestanzahl Verfahren pro Ausführenden, |
2. eine Abweichung für das gleichzeitige Betreiben der Teilprogramme | 2. eine Abweichung für das gleichzeitige Betreiben der Teilprogramme |
B2 und B3, und zwar nur in den Fällen, in denen die geographische | B2 und B3, und zwar nur in den Fällen, in denen die geographische |
Isolation dazu führt, dass die für den Zugang zu den Techniken der | Isolation dazu führt, dass die für den Zugang zu den Techniken der |
interventionellen Kardiologie (B2) notwendige Zeit auf unannehmbare | interventionellen Kardiologie (B2) notwendige Zeit auf unannehmbare |
Weise verlängert wird. Daher wurde diese Abweichung für Krankenhäuser | Weise verlängert wird. Daher wurde diese Abweichung für Krankenhäuser |
vorgesehen, die sich in einer Entfernung von mehr als 60 km von einem | vorgesehen, die sich in einer Entfernung von mehr als 60 km von einem |
zugelassenen Zentrum befinden. Diese aussergewöhnliche Abweichung muss | zugelassenen Zentrum befinden. Diese aussergewöhnliche Abweichung muss |
strikt gehandhabt werden und kann nur angewandt werden in den Fällen, | strikt gehandhabt werden und kann nur angewandt werden in den Fällen, |
in denen die zuständigen Regionen beziehungsweise Gemeinschaften keine | in denen die zuständigen Regionen beziehungsweise Gemeinschaften keine |
optimale und adäquate Verteilung der kompletten Zentren im Rahmen der | optimale und adäquate Verteilung der kompletten Zentren im Rahmen der |
von der Föderalbehörde festgelegten Programmierung haben gewährleisten | von der Föderalbehörde festgelegten Programmierung haben gewährleisten |
können. | können. |
Dieser Königliche Erlass ändert nichts an der Verpflichtung, die | Dieser Königliche Erlass ändert nichts an der Verpflichtung, die |
interventionellen Aktivitäten (B2) und die chirurgischen Aktivitäten | interventionellen Aktivitäten (B2) und die chirurgischen Aktivitäten |
(B3) zusammen anzubieten. Der Nationale Rat für das Krankenhauswesen | (B3) zusammen anzubieten. Der Nationale Rat für das Krankenhauswesen |
hat sich lange mit dieser Angelegenheit befasst, doch scheint es aus | hat sich lange mit dieser Angelegenheit befasst, doch scheint es aus |
unterschiedlichen Gründen nicht ratsam, die Regelung in dieser Sache | unterschiedlichen Gründen nicht ratsam, die Regelung in dieser Sache |
abzuändern. | abzuändern. |
In der Tat empfehlen zahlreiche internationale und belgische | In der Tat empfehlen zahlreiche internationale und belgische |
wissenschaftliche Vereinigungen weiterhin, diese Programme zusammen zu | wissenschaftliche Vereinigungen weiterhin, diese Programme zusammen zu |
betreiben, selbst wenn der Nationale Rat für das Krankenhauswesen | betreiben, selbst wenn der Nationale Rat für das Krankenhauswesen |
diese Ansicht nicht teilt. | diese Ansicht nicht teilt. |
Die mit perkutanen Dilatationen verbundenen Risiken sind zwar | Die mit perkutanen Dilatationen verbundenen Risiken sind zwar |
gesunken, dürfen aber nicht als gleich Null betrachtet werden. Die | gesunken, dürfen aber nicht als gleich Null betrachtet werden. Die |
Durchführung perkutaner Dilatationen ohne chirurgische Möglichkeiten | Durchführung perkutaner Dilatationen ohne chirurgische Möglichkeiten |
muss eine strikt zu handhabende Ausnahme bleiben, die durch die | muss eine strikt zu handhabende Ausnahme bleiben, die durch die |
geographische Isolation gerechtfertigt ist. Wie aus einem im Januar | geographische Isolation gerechtfertigt ist. Wie aus einem im Januar |
2007 erstellten Bericht des Niederländischen Gesundheitsrates | 2007 erstellten Bericht des Niederländischen Gesundheitsrates |
hervorgeht, bietet die Tatsache, dass die Zentren für Herzpathologie | hervorgeht, bietet die Tatsache, dass die Zentren für Herzpathologie |
unter der Aufsicht eines einzigen Dienstleiters über die | unter der Aufsicht eines einzigen Dienstleiters über die |
interventionellen und chirurgischen Kapazitäten verfügen, dem | interventionellen und chirurgischen Kapazitäten verfügen, dem |
Patienten die Garantie, dass die Entscheidungen in Sachen | Patienten die Garantie, dass die Entscheidungen in Sachen |
therapeutische Indikationen unabhängig von der verfügbaren Technologie | therapeutische Indikationen unabhängig von der verfügbaren Technologie |
getroffen werden, was für den Patienten von grosser Bedeutung ist. | getroffen werden, was für den Patienten von grosser Bedeutung ist. |
Dass den Patienten komplett ausgestattete Zentren zur Verfügung | Dass den Patienten komplett ausgestattete Zentren zur Verfügung |
gestellt werden, ist für sie unbestreitbar ein Plus. Dem ist nicht so, | gestellt werden, ist für sie unbestreitbar ein Plus. Dem ist nicht so, |
wenn die Bindung an ein komplettes Zentrum dazu führt, dass der | wenn die Bindung an ein komplettes Zentrum dazu führt, dass der |
Patient nicht binnen einer vernünftigen Zeitspanne, das heisst binnen | Patient nicht binnen einer vernünftigen Zeitspanne, das heisst binnen |
90 Minuten, Zugang zum Zentrum haben kann. Angesichts der besonders | 90 Minuten, Zugang zum Zentrum haben kann. Angesichts der besonders |
hohen Anzahl kompletter Zentren, über die Belgien verfügt, ist das in | hohen Anzahl kompletter Zentren, über die Belgien verfügt, ist das in |
unserem Land jedoch eine Ausnahmesituation. | unserem Land jedoch eine Ausnahmesituation. |
Schliesslich könnte die Untersuchung einer eventuellen Trennung der | Schliesslich könnte die Untersuchung einer eventuellen Trennung der |
Programme B2 und B3 nicht ohne Einbeziehung der Programmierungsfrage | Programme B2 und B3 nicht ohne Einbeziehung der Programmierungsfrage |
erfolgen, was aber im Rahmen eines Verfahrens geschehen müsste, das | erfolgen, was aber im Rahmen eines Verfahrens geschehen müsste, das |
weitgreifender ist als ein Erlass, in dem Zulassungsnormen festlegt | weitgreifender ist als ein Erlass, in dem Zulassungsnormen festlegt |
werden. | werden. |
Infolge einer Nichtigkeitsklage und einer Aussetzungsklage, die von | Infolge einer Nichtigkeitsklage und einer Aussetzungsklage, die von |
der VoG Centre hospitalier chrétien et consorts eingereicht wurden, | der VoG Centre hospitalier chrétien et consorts eingereicht wurden, |
ist der erwähnte Königliche Erlass vom 1. August 2006 am 21. Februar | ist der erwähnte Königliche Erlass vom 1. August 2006 am 21. Februar |
vom Staatsrat ausgesetzt worden. In Bezug auf eine Bestimmung des | vom Staatsrat ausgesetzt worden. In Bezug auf eine Bestimmung des |
Erlasses vom 1. August 2006 war der Staatsrat der Ansicht, dass er | Erlasses vom 1. August 2006 war der Staatsrat der Ansicht, dass er |
nicht überprüfen könne, ob der Föderalstaat nicht einen | nicht überprüfen könne, ob der Föderalstaat nicht einen |
offensichtlichen Ermessensirrtum begangen habe, indem er die Zulassung | offensichtlichen Ermessensirrtum begangen habe, indem er die Zulassung |
eines Zentrums mit einer auf die Programme B1 und B2 beschränkten | eines Zentrums mit einer auf die Programme B1 und B2 beschränkten |
Aktivität aufgrund eines Distanzkriteriums statt aufgrund eines | Aktivität aufgrund eines Distanzkriteriums statt aufgrund eines |
Zeitkriteriums erlaubte. | Zeitkriteriums erlaubte. |
Die ausführende Gewalt ist für die Debatte über eine solche Auslegung | Die ausführende Gewalt ist für die Debatte über eine solche Auslegung |
nicht zuständig. Sie kann höchstens auf das Risiko eines | nicht zuständig. Sie kann höchstens auf das Risiko eines |
offensichtlichen Ermessensirrtums hinweisen - das heisst « une | offensichtlichen Ermessensirrtums hinweisen - das heisst « une |
décision (...) qui est à première vue incompréhensible et (...) qui | décision (...) qui est à première vue incompréhensible et (...) qui |
apparaît a priori comme une aberration »/ » een beslissing (...) die | apparaît a priori comme une aberration »/ » een beslissing (...) die |
op het eerste zicht onbegrijpelijk is en (...) die a prioiri lijkt op | op het eerste zicht onbegrijpelijk is en (...) die a prioiri lijkt op |
een aberratie » (D. LAGASSE, L'erreur manifeste d'appréciation en | een aberratie » (D. LAGASSE, L'erreur manifeste d'appréciation en |
droit administratif - essai sur les limites du pouvoir discrétionnaire | droit administratif - essai sur les limites du pouvoir discrétionnaire |
de l'administration, Bruxelles, Bruylant, 1986, p. 376) - wobei dieses | de l'administration, Bruxelles, Bruylant, 1986, p. 376) - wobei dieses |
Risiko vorher weder von der Gesetzgebungsabteilung des Staatsrates | Risiko vorher weder von der Gesetzgebungsabteilung des Staatsrates |
noch vom Auditor wahrgenommen worden war und der Auditor zu dem | noch vom Auditor wahrgenommen worden war und der Auditor zu dem |
Schluss kam, dass ernsthafte Klagegründe fehlten. | Schluss kam, dass ernsthafte Klagegründe fehlten. |
Im Entscheid Nr. 168.067 des Staatsrates vom 21. Februar 2007 kommt | Im Entscheid Nr. 168.067 des Staatsrates vom 21. Februar 2007 kommt |
die Verwunderung darüber zum Ausdruck, dass die einzige vorgesehene | die Verwunderung darüber zum Ausdruck, dass die einzige vorgesehene |
Ausnahmemassnahme die Zugänglichkeit auf den Faktor "Distanz" stützt, | Ausnahmemassnahme die Zugänglichkeit auf den Faktor "Distanz" stützt, |
während die Notwendigkeit eines zweckdienlichen, ja manchmal sogar | während die Notwendigkeit eines zweckdienlichen, ja manchmal sogar |
lebensrettenden Eingreifens durch eine Koronarangioplastie vielmehr | lebensrettenden Eingreifens durch eine Koronarangioplastie vielmehr |
durch den Faktor "Zeit" ausgedrückt werden müsste; ausserdem sei die | durch den Faktor "Zeit" ausgedrückt werden müsste; ausserdem sei die |
im Bereich der dringenden medizinischen Hilfe angewandte Gleichung, | im Bereich der dringenden medizinischen Hilfe angewandte Gleichung, |
nach der die im Allgemeinen notwendige Zeit für das Zurücklegen eines | nach der die im Allgemeinen notwendige Zeit für das Zurücklegen eines |
Kilometers auf eine Minute geschätzt wird, nicht ausreichend | Kilometers auf eine Minute geschätzt wird, nicht ausreichend |
begründet. | begründet. |
Der Staatsrat gesteht ein, dass ein schwer wiedergutzumachender | Der Staatsrat gesteht ein, dass ein schwer wiedergutzumachender |
ernsthafter Nachteil entsteht für die Kardiologen, die "vor grossen | ernsthafter Nachteil entsteht für die Kardiologen, die "vor grossen |
Schwierigkeiten stehen, wenn sie in einem Dienst gleicher Qualität in | Schwierigkeiten stehen, wenn sie in einem Dienst gleicher Qualität in |
einem anderen Krankenhaus arbeiten sollen" (Übersetzung). Dieses | einem anderen Krankenhaus arbeiten sollen" (Übersetzung). Dieses |
Element, auf das im Hinblick auf das Risiko eines schwer | Element, auf das im Hinblick auf das Risiko eines schwer |
wiedergutzumachenden ernsthaften Nachteils hingewiesen wird, kann | wiedergutzumachenden ernsthaften Nachteils hingewiesen wird, kann |
nicht als ein Legalitätsmangel des ausgesetzten Erlasses analysiert | nicht als ein Legalitätsmangel des ausgesetzten Erlasses analysiert |
werden. Ausserdem muss darauf hingewiesen werden, dass die Kardiologen | werden. Ausserdem muss darauf hingewiesen werden, dass die Kardiologen |
sich zwar in einer schwierigen, jedoch nicht unmöglichen Situation | sich zwar in einer schwierigen, jedoch nicht unmöglichen Situation |
befinden und dass die für sie entstehenden Unannehmlichkeiten im | befinden und dass die für sie entstehenden Unannehmlichkeiten im |
Hinblick auf das Verhältnismässigkeitsprinzip nicht dazu führen | Hinblick auf das Verhältnismässigkeitsprinzip nicht dazu führen |
dürfen, dass eine Reform verhindert wird, die durch die Notwendigkeit | dürfen, dass eine Reform verhindert wird, die durch die Notwendigkeit |
gerechtfertigt ist, eine bessere Qualität der Versorgung und eine | gerechtfertigt ist, eine bessere Qualität der Versorgung und eine |
bessere geographische Verteilung der Zentren im ganzen Land zu | bessere geographische Verteilung der Zentren im ganzen Land zu |
garantieren. | garantieren. |
Der neue Erlassentwurf, der Ihnen zur Unterschrift vorgelegt wird, ist | Der neue Erlassentwurf, der Ihnen zur Unterschrift vorgelegt wird, ist |
das Resultat der aus dem Entscheid der Verwaltungsabteilung des | das Resultat der aus dem Entscheid der Verwaltungsabteilung des |
Staatsrates hervorgegangenen Erkenntnisse, ein Resultat, das zur | Staatsrates hervorgegangenen Erkenntnisse, ein Resultat, das zur |
Rücknahme des ausgesetzten Erlasses geführt hat; in diesem | Rücknahme des ausgesetzten Erlasses geführt hat; in diesem |
Erlassentwurf wird die geographische Ausnahme in Abweichung von der | Erlassentwurf wird die geographische Ausnahme in Abweichung von der |
Regel, nach der die Programme B2-B3 zusammen betrieben werden müssen, | Regel, nach der die Programme B2-B3 zusammen betrieben werden müssen, |
durch den Faktor "Zeit" ausgedrückt. Für diesen Faktor "Zeit" müssen | durch den Faktor "Zeit" ausgedrückt. Für diesen Faktor "Zeit" müssen |
die Stellungnahme des Nationalen Rates für das Krankenhauswesen und | die Stellungnahme des Nationalen Rates für das Krankenhauswesen und |
die internationalen Empfehlungen, die eine Zeit von 90 Minuten | die internationalen Empfehlungen, die eine Zeit von 90 Minuten |
einräumen zwischen dem ersten medizinischen Kontakt und der Dilatation | einräumen zwischen dem ersten medizinischen Kontakt und der Dilatation |
in einem Zentrum mit einem Programm "Herzpathologie" B2, in Betracht | in einem Zentrum mit einem Programm "Herzpathologie" B2, in Betracht |
gezogen werden. Diese 90-minütige Zeitspanne setzt sich aus zwei | gezogen werden. Diese 90-minütige Zeitspanne setzt sich aus zwei |
Teilen zusammen, und zwar einerseits aus der Zeitspanne zwischen dem | Teilen zusammen, und zwar einerseits aus der Zeitspanne zwischen dem |
ersten medizinischen Kontakt durch den MRD und die Ankunft im | ersten medizinischen Kontakt durch den MRD und die Ankunft im |
Krankenhaus und andererseits der Zeitspanne zwischen der Ankunft im | Krankenhaus und andererseits der Zeitspanne zwischen der Ankunft im |
Krankenhaus und der Durchführung der Dilatation, wobei die erste | Krankenhaus und der Durchführung der Dilatation, wobei die erste |
Zeitspanne 60 Minuten und die zweite 30 Minuten nicht überschreiten | Zeitspanne 60 Minuten und die zweite 30 Minuten nicht überschreiten |
darf. | darf. |
Es obliegt den für die Ausstellung der Zulassungen zuständigen | Es obliegt den für die Ausstellung der Zulassungen zuständigen |
Behörden zu beurteilen, ob diese Bedingung für die Zulässigkeit eines | Behörden zu beurteilen, ob diese Bedingung für die Zulässigkeit eines |
Zulassungsantrags auf der Grundlage dieser Ausnahme erfüllt ist. Um | Zulassungsantrags auf der Grundlage dieser Ausnahme erfüllt ist. Um |
die föderierten Behörden bei der Ausübung dieser Befugnis zu | die föderierten Behörden bei der Ausübung dieser Befugnis zu |
unterstützen, stehen die dem einheitlichen 100-Notrufzentrum | unterstützen, stehen die dem einheitlichen 100-Notrufzentrum |
zugänglichen Datenbanken und das EDV-Material dieses Zentrums zur | zugänglichen Datenbanken und das EDV-Material dieses Zentrums zur |
Verfügung, damit im Rahmen der dringenden medizinischen Hilfe über die | Verfügung, damit im Rahmen der dringenden medizinischen Hilfe über die |
angezeigtesten und schnellsten Mittel entschieden werden kann. Die | angezeigtesten und schnellsten Mittel entschieden werden kann. Die |
Datenbank des einheitlichen Zentrums der Stadt Mons, die für die ganze | Datenbank des einheitlichen Zentrums der Stadt Mons, die für die ganze |
Provinz Hennegau zuständig ist, hat festgestellt, dass auf 6000 | Provinz Hennegau zuständig ist, hat festgestellt, dass auf 6000 |
Aufträge im Jahr 2006 pro Auftrag eine durchschnittliche Distanz von | Aufträge im Jahr 2006 pro Auftrag eine durchschnittliche Distanz von |
13 km kommt, die eine Ambulanz in 13 Minuten und 22 Sekunden | 13 km kommt, die eine Ambulanz in 13 Minuten und 22 Sekunden |
zurücklegte. | zurücklegte. |
Ein von der Universität Gent zur Verfügung gestelltes Hilfsmittel | Ein von der Universität Gent zur Verfügung gestelltes Hilfsmittel |
ermöglicht es, die Zeit einzuschätzen, die Ambulanzen benötigen, um | ermöglicht es, die Zeit einzuschätzen, die Ambulanzen benötigen, um |
von egal welcher Gemeinde des Königreichs aus ein Krankenhaus zu | von egal welcher Gemeinde des Königreichs aus ein Krankenhaus zu |
erreichen. | erreichen. |
Schliesslich wird den Zentren, die über ein Aktivitätsprogramm B1 | Schliesslich wird den Zentren, die über ein Aktivitätsprogramm B1 |
verfügen, eine neue Übergangsperiode gewährt, um ihre Aktivitäten | verfügen, eine neue Übergangsperiode gewährt, um ihre Aktivitäten |
einzustellen. | einzustellen. |
Es ist nicht erforderlich, erneut eine Stellungnahme des Nationalen | Es ist nicht erforderlich, erneut eine Stellungnahme des Nationalen |
Rates für das Krankenhauswesen, Abteilung Programmierung und | Rates für das Krankenhauswesen, Abteilung Programmierung und |
Zulassung, zu beantragen. Laut ständiger Rechtsprechung muss dieses | Zulassung, zu beantragen. Laut ständiger Rechtsprechung muss dieses |
Organ nicht erneut zu Rate gezogen werden, wenn es schon eine | Organ nicht erneut zu Rate gezogen werden, wenn es schon eine |
Stellungnahme zu einem auch für nichtig erklärten Erlass abgegeben | Stellungnahme zu einem auch für nichtig erklärten Erlass abgegeben |
hat; das würde selbst dann gelten, wenn in dem neuen Erlass den | hat; das würde selbst dann gelten, wenn in dem neuen Erlass den |
Empfehlungen des Rates nicht Rechnung getragen würde, unter der | Empfehlungen des Rates nicht Rechnung getragen würde, unter der |
Bedingung, dass der neue Erlass keine wesentlichen Abänderungen | Bedingung, dass der neue Erlass keine wesentlichen Abänderungen |
enthält (Gutachten Nr. 102.421 des Staatsrates vom 8. Januar 2002 - | enthält (Gutachten Nr. 102.421 des Staatsrates vom 8. Januar 2002 - |
siehe auch Gutachten Nr. 136.962 des Staatsrates vom 3. November | siehe auch Gutachten Nr. 136.962 des Staatsrates vom 3. November |
2004). Selbstverständlich gilt die gleiche Überlegung, wenn ein Erlass | 2004). Selbstverständlich gilt die gleiche Überlegung, wenn ein Erlass |
nicht für ungültig erklärt, sondern von seinem Autor infolge eines | nicht für ungültig erklärt, sondern von seinem Autor infolge eines |
Aussetzungsentscheids widerrufen worden ist. Allgemein wird auch davon | Aussetzungsentscheids widerrufen worden ist. Allgemein wird auch davon |
ausgegangen, dass die Gesetzgebungsabteilung des Staatsrates nicht | ausgegangen, dass die Gesetzgebungsabteilung des Staatsrates nicht |
erneut zu Rate gezogen werden muss, wenn in einem Erlass den von ihr | erneut zu Rate gezogen werden muss, wenn in einem Erlass den von ihr |
gemachten Anmerkungen bei der Endfassung Rechnung getragen wird | gemachten Anmerkungen bei der Endfassung Rechnung getragen wird |
(Gutachten Nr. 126.616 des Staatsrates vom 22. September 2006). | (Gutachten Nr. 126.616 des Staatsrates vom 22. September 2006). |
Mutatis mutandis gilt, dass beim Staatsrat kein neues Gutachten | Mutatis mutandis gilt, dass beim Staatsrat kein neues Gutachten |
beantragt werden muss, wenn - wie im vorliegenden Fall - ein Erlass | beantragt werden muss, wenn - wie im vorliegenden Fall - ein Erlass |
nur im Hinblick darauf widerrufen wird, einem Aussetzungsentscheid | nur im Hinblick darauf widerrufen wird, einem Aussetzungsentscheid |
seitens der Verwaltungsabteilung Rechnung zu tragen. | seitens der Verwaltungsabteilung Rechnung zu tragen. |
Ich habe die Ehre, | Ich habe die Ehre, |
Sire, | Sire, |
der ehrerbietige und getreue Diener | der ehrerbietige und getreue Diener |
Eurer Majestät | Eurer Majestät |
zu sein. | zu sein. |
Der Minister der Volksgesundheit | Der Minister der Volksgesundheit |
R. DEMOTTE | R. DEMOTTE |
8. MÄRZ 2007 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen | 8. MÄRZ 2007 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen |
Erlasses vom 15. Juli 2004 zur Festlegung der Normen, denen die | Erlasses vom 15. Juli 2004 zur Festlegung der Normen, denen die |
Pflegeprogramme "Herzpathologie" entsprechen müssen, um zugelassen zu | Pflegeprogramme "Herzpathologie" entsprechen müssen, um zugelassen zu |
werden | werden |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund des am 7. August 1987 koordinierten Gesetzes über die | Aufgrund des am 7. August 1987 koordinierten Gesetzes über die |
Krankenhäuser, insbesondere des Artikels 9quater, eingefügt durch den | Krankenhäuser, insbesondere des Artikels 9quater, eingefügt durch den |
Königlichen Erlass vom 25. April 1997 und umnummeriert durch das | Königlichen Erlass vom 25. April 1997 und umnummeriert durch das |
Gesetz vom 25. Januar 1999, des Artikels 68 und des Artikels 76sexies, | Gesetz vom 25. Januar 1999, des Artikels 68 und des Artikels 76sexies, |
eingefügt durch das Gesetz vom 27. April 2005; | eingefügt durch das Gesetz vom 27. April 2005; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 15. Februar 1999 zur Festlegung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 15. Februar 1999 zur Festlegung |
der in Artikel 9ter des am 7. August 1987 koordinierten Gesetzes über | der in Artikel 9ter des am 7. August 1987 koordinierten Gesetzes über |
die Krankenhäuser erwähnten Liste der Pflegeprogramme und zur Angabe | die Krankenhäuser erwähnten Liste der Pflegeprogramme und zur Angabe |
der auf diese Pflegeprogramme anwendbaren Artikel des Gesetzes über | der auf diese Pflegeprogramme anwendbaren Artikel des Gesetzes über |
die Krankenhäuser, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 16. | die Krankenhäuser, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 16. |
Juni 1999 und 21. März 2003; | Juni 1999 und 21. März 2003; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 15. Juli 2004 zur Festlegung der | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 15. Juli 2004 zur Festlegung der |
Normen, denen die Pflegeprogramme "Herzpathologie" entsprechen müssen, | Normen, denen die Pflegeprogramme "Herzpathologie" entsprechen müssen, |
um zugelassen zu werden, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom | um zugelassen zu werden, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom |
1. August 2006; | 1. August 2006; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 1. August 2006 zur Abänderung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 1. August 2006 zur Abänderung |
des Königlichen Erlasses vom 15. Juli 2004 zur Festlegung der Normen, | des Königlichen Erlasses vom 15. Juli 2004 zur Festlegung der Normen, |
denen die Pflegeprogramme "Herzpathologie" entsprechen müssen, um | denen die Pflegeprogramme "Herzpathologie" entsprechen müssen, um |
zugelassen zu werden; | zugelassen zu werden; |
Aufgrund der Stellungnahmen des Nationalen Rates für das | Aufgrund der Stellungnahmen des Nationalen Rates für das |
Krankenhauswesen, Abteilung Programmierung und Zulassung, vom 9. | Krankenhauswesen, Abteilung Programmierung und Zulassung, vom 9. |
Dezember 2004 und 8. Juni 2006; | Dezember 2004 und 8. Juni 2006; |
Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom 13. Juli 2005; | Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom 13. Juli 2005; |
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 29. | Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 29. |
Juni 2006; | Juni 2006; |
Aufgrund der Gutachten Nr. 39.283/3 und 40.070/3 des Staatsrates vom | Aufgrund der Gutachten Nr. 39.283/3 und 40.070/3 des Staatsrates vom |
17. November 2005 und 3. April 2006, abgegeben in Anwendung von | 17. November 2005 und 3. April 2006, abgegeben in Anwendung von |
Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze über den | Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze über den |
Staatsrat, abgeändert durch das Gesetz vom 2. April 2003; | Staatsrat, abgeändert durch das Gesetz vom 2. April 2003; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten und der | Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten und der |
Volksgesundheit | Volksgesundheit |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - Artikel 11 Absatz 2 des Königlichen Erlasses vom 15. Juli | Artikel 1 - Artikel 11 Absatz 2 des Königlichen Erlasses vom 15. Juli |
2004 zur Festlegung der Normen, denen die Pflegeprogramme | 2004 zur Festlegung der Normen, denen die Pflegeprogramme |
"Herzpathologie" entsprechen müssen, um zugelassen zu werden, wird | "Herzpathologie" entsprechen müssen, um zugelassen zu werden, wird |
durch folgende Bestimmungen ersetzt: | durch folgende Bestimmungen ersetzt: |
"Die Teilprogramme B1, B2 und B3 dürfen nur zusammen an ein und | "Die Teilprogramme B1, B2 und B3 dürfen nur zusammen an ein und |
demselben Standort betrieben werden. | demselben Standort betrieben werden. |
In Abweichung von Absatz 2 dürfen die Teilprogramme B1-B2 zusammen | In Abweichung von Absatz 2 dürfen die Teilprogramme B1-B2 zusammen |
ohne Teilprogramm B3 zugelassen und betrieben werden, sofern | ohne Teilprogramm B3 zugelassen und betrieben werden, sofern |
nachgewiesen wird: | nachgewiesen wird: |
1. dass von bestimmten Gemeinden des Königreichs aus die zugelassenen | 1. dass von bestimmten Gemeinden des Königreichs aus die zugelassenen |
Pflegeprogramme B, die zumindest die Teilprogramme B1-B2 umfassen, | Pflegeprogramme B, die zumindest die Teilprogramme B1-B2 umfassen, |
nicht binnen 60 Minuten erreicht werden können durch einen | nicht binnen 60 Minuten erreicht werden können durch einen |
Ambulanzdienst in Anwendung des Gesetzes vom 8. Juli 1964 über die | Ambulanzdienst in Anwendung des Gesetzes vom 8. Juli 1964 über die |
dringende medizinische Hilfe und seiner Ausführungserlasse, | dringende medizinische Hilfe und seiner Ausführungserlasse, |
2. dass die Betreibung der Teilprogramme B1-B2 der in Nr. 1 erwähnten | 2. dass die Betreibung der Teilprogramme B1-B2 der in Nr. 1 erwähnten |
Situation ein Ende setzt." | Situation ein Ende setzt." |
Art. 2 - Artikel 15 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: | Art. 2 - Artikel 15 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: |
1. In § 2 Absatz 1 und 2 werden die Zahlen "500" und "200" jeweils | 1. In § 2 Absatz 1 und 2 werden die Zahlen "500" und "200" jeweils |
durch die Zahlen "650" und "400" ersetzt. | durch die Zahlen "650" und "400" ersetzt. |
2. In § 2 Absatz 1 wird zwischen den Codes "229611- 229622" und | 2. In § 2 Absatz 1 wird zwischen den Codes "229611- 229622" und |
"239072-239083" der Code "229633-229644" eingefügt. | "239072-239083" der Code "229633-229644" eingefügt. |
3. In § 2 Absatz 1 werden die Wörter "im Laufe des letzten Jahres | 3. In § 2 Absatz 1 werden die Wörter "im Laufe des letzten Jahres |
oder" gestrichen. | oder" gestrichen. |
4. In § 2 letzter Absatz werden die Wörter "entweder" und "oder im | 4. In § 2 letzter Absatz werden die Wörter "entweder" und "oder im |
Laufe des letzten Jahres" gestrichen. | Laufe des letzten Jahres" gestrichen. |
5. Paragraph 2 wird durch folgenden Absatz ergänzt: | 5. Paragraph 2 wird durch folgenden Absatz ergänzt: |
"Der im vorhergehenden Absatz erwähnte aktuelle Bedarf kann mehrere | "Der im vorhergehenden Absatz erwähnte aktuelle Bedarf kann mehrere |
wie in Artikel 2 beziehungsweise in Artikel 3 der Verfassung erwähnte | wie in Artikel 2 beziehungsweise in Artikel 3 der Verfassung erwähnte |
Gemeinschaften oder Regionen betreffen." | Gemeinschaften oder Regionen betreffen." |
Art. 3 - § 1 - Artikel 18 § 1 wird wie folgt abgeändert: | Art. 3 - § 1 - Artikel 18 § 1 wird wie folgt abgeändert: |
1. In Nr. 1 wird das Wort "zwei" durch das Wort "drei" und das Wort | 1. In Nr. 1 wird das Wort "zwei" durch das Wort "drei" und das Wort |
"beide" durch das Wort "alle" ersetzt. | "beide" durch das Wort "alle" ersetzt. |
2. Nummer 1 wird durch die Wörter "und jährlich mindestens 125 der | 2. Nummer 1 wird durch die Wörter "und jährlich mindestens 125 der |
letztgenannten Leistungen durchführen" ergänzt. | letztgenannten Leistungen durchführen" ergänzt. |
3. In Nr. 2 werden die Wörter "die vollzeitig und ausschliesslich an | 3. In Nr. 2 werden die Wörter "die vollzeitig und ausschliesslich an |
das Pflegeprogramm gebunden sind" durch die Wörter "von denen | das Pflegeprogramm gebunden sind" durch die Wörter "von denen |
mindestens einer vollzeitig und ausschliesslich an das Pflegeprogramm | mindestens einer vollzeitig und ausschliesslich an das Pflegeprogramm |
gebunden ist" ersetzt. | gebunden ist" ersetzt. |
§ 2 - Artikel 18 desselben Erlasses wird durch einen Paragraphen 3 mit | § 2 - Artikel 18 desselben Erlasses wird durch einen Paragraphen 3 mit |
folgendem Wortlaut ergänzt: | folgendem Wortlaut ergänzt: |
"§ 3 - Das Pflegeprogramm B muss einen gemeinsamen Dienstleiter | "§ 3 - Das Pflegeprogramm B muss einen gemeinsamen Dienstleiter |
haben." | haben." |
Art. 4 - Kapitel III Abschnitt 7 desselben Erlasses wird durch | Art. 4 - Kapitel III Abschnitt 7 desselben Erlasses wird durch |
folgende Bestimmungen ersetzt: | folgende Bestimmungen ersetzt: |
"Abschnitt 7 | "Abschnitt 7 |
Zusätzliche Zulassungen und zusätzliche Betreibungen des | Zusätzliche Zulassungen und zusätzliche Betreibungen des |
Pflegeprogramms B | Pflegeprogramms B |
Art. 23 - Bevor ein Pflegeprogramm "Herzpathologie B" zum ersten Mal | Art. 23 - Bevor ein Pflegeprogramm "Herzpathologie B" zum ersten Mal |
an einem Standort zugelassen und betrieben wird, muss im Hinblick auf | an einem Standort zugelassen und betrieben wird, muss im Hinblick auf |
die Betreibung ein Abkommen mit allen anderen wie in Artikel 23 des am | die Betreibung ein Abkommen mit allen anderen wie in Artikel 23 des am |
7. August 1987 koordinierten Gesetzes über die Krankenhäuser erwähnten | 7. August 1987 koordinierten Gesetzes über die Krankenhäuser erwähnten |
Krankenhäusern desselben Gebietes, die kein Pflegeprogramm B | Krankenhäusern desselben Gebietes, die kein Pflegeprogramm B |
betreiben, abgeschlossen werden. | betreiben, abgeschlossen werden. |
Das im vorhergehenden Absatz erwähnte Gebiet kann sich über mehrere | Das im vorhergehenden Absatz erwähnte Gebiet kann sich über mehrere |
wie in Artikel 2 beziehungsweise in Artikel 3 der Verfassung erwähnte | wie in Artikel 2 beziehungsweise in Artikel 3 der Verfassung erwähnte |
Gemeinschaften oder Regionen erstrecken." | Gemeinschaften oder Regionen erstrecken." |
Art. 5 - Kapitel III Abschnitt 8 desselben Erlasses wird durch | Art. 5 - Kapitel III Abschnitt 8 desselben Erlasses wird durch |
folgende Bestimmungen ersetzt: | folgende Bestimmungen ersetzt: |
"Abschnitt 8 | "Abschnitt 8 |
Zusammenarbeitsabkommen | Zusammenarbeitsabkommen |
Art. 24 - Die für die Ausstellung der Zulassungen zuständige Behörde | Art. 24 - Die für die Ausstellung der Zulassungen zuständige Behörde |
kann die Zulässigkeit eines Antrags auf Zulassung davon abhängig | kann die Zulässigkeit eines Antrags auf Zulassung davon abhängig |
machen, dass wer eine solche Zulassung beantragt, nachweislich ein | machen, dass wer eine solche Zulassung beantragt, nachweislich ein |
Zusammenarbeitsabkommen abgeschlossen hat mit den anderen | Zusammenarbeitsabkommen abgeschlossen hat mit den anderen |
Krankenhäusern, die kein Pflegeprogramm B betreiben und in denen | Krankenhäusern, die kein Pflegeprogramm B betreiben und in denen |
binnen drei Jahren vor der Veröffentlichung Unseres Erlasses vom 1. | binnen drei Jahren vor der Veröffentlichung Unseres Erlasses vom 1. |
August 2006 im Rahmen eines zugelassenen Pflegeprogramms | August 2006 im Rahmen eines zugelassenen Pflegeprogramms |
"Herzpathologie" wie in Artikel 15 erwähnte Leistungen erbracht worden | "Herzpathologie" wie in Artikel 15 erwähnte Leistungen erbracht worden |
sind und die sich in dem Gebiet befinden, in dem die Zulassung | sind und die sich in dem Gebiet befinden, in dem die Zulassung |
beantragende Person die Versorgung der Bevölkerung in Anwendung von | beantragende Person die Versorgung der Bevölkerung in Anwendung von |
Artikel 23 des am 7. August 1987 koordinierten Gesetzes über die | Artikel 23 des am 7. August 1987 koordinierten Gesetzes über die |
Krankenhäuser gewährleisten muss." | Krankenhäuser gewährleisten muss." |
Art. 6 - Die erste Anwendung von Artikel 15 § 2 desselben Erlasses, | Art. 6 - Die erste Anwendung von Artikel 15 § 2 desselben Erlasses, |
wie abgeändert durch Artikel 2, erfolgt 2007 auf der Grundlage der in | wie abgeändert durch Artikel 2, erfolgt 2007 auf der Grundlage der in |
den Jahren 2003, 2004 und 2005 erbrachten Leistungen. | den Jahren 2003, 2004 und 2005 erbrachten Leistungen. |
Art. 7 - Die Teilprogramme B1, die vor dem Datum des Inkrafttretens | Art. 7 - Die Teilprogramme B1, die vor dem Datum des Inkrafttretens |
des vorliegenden Erlasses in Anwendung von Artikel 23, so wie er in | des vorliegenden Erlasses in Anwendung von Artikel 23, so wie er in |
Kraft war, getrennt zugelassen und betrieben wurden, können bis zum | Kraft war, getrennt zugelassen und betrieben wurden, können bis zum |
31. Dezember 2007 einschliesslich betrieben werden. | 31. Dezember 2007 einschliesslich betrieben werden. |
Art. 8 - Der Königliche Erlass vom 1. August 2006 zur Abänderung des | Art. 8 - Der Königliche Erlass vom 1. August 2006 zur Abänderung des |
Königlichen Erlasses vom 15. Juli 2004 zur Festlegung der Normen, | Königlichen Erlasses vom 15. Juli 2004 zur Festlegung der Normen, |
denen die Pflegeprogramme "Herzpathologie" entsprechen müssen, um | denen die Pflegeprogramme "Herzpathologie" entsprechen müssen, um |
zugelassen zu werden, wird widerrufen. | zugelassen zu werden, wird widerrufen. |
Art. 9 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 1. Januar 2007. | Art. 9 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 1. Januar 2007. |
Art. 10 - Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten und der | Art. 10 - Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten und der |
Volksgesundheit ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses | Volksgesundheit ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses |
beauftragt. | beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 8. März 2007 | Gegeben zu Brüssel, den 8. März 2007 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit | Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit |
R. DEMOTTE | R. DEMOTTE |