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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 08/03/2007
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Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 15 juli 2004 houdende vaststelling van de normen waaraan de zorgprogramma's "cardiale pathologie" moeten voldoen om erkend te worden. - Duitse vertaling Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 15 juillet 2004 fixant les normes auxquelles les programmes de soins "pathologie cardiaque" doivent répondre pour être agréés. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 8 MAART 2007. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 15 juli 2004 houdende vaststelling van de normen waaraan de zorgprogramma's "cardiale pathologie" moeten voldoen om erkend te worden. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 8 maart 2007 tot wijziging van het koninklijk besluit van 15 juli 2004 houdende vaststelling van de normen waaraan de zorgprogramma's "cardiale pathologie" moeten voldoen om erkend te SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 8 MARS 2007. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 15 juillet 2004 fixant les normes auxquelles les programmes de soins "pathologie cardiaque" doivent répondre pour être agréés. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 8 mars 2007 modifiant l'arrêté royal du 15 juillet 2004 fixant les normes auxquelles les programmes de soins "pathologie
worden (Belgisch Staatsblad van 9 maart 2007). cardiaque" doivent répondre pour être agréés (Moniteur belge du 9 mars 2007).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling bij de Adjunct-arrondissementscommissaris in Malmedy in allemande auprès du Commissaire d'arrondissement adjoint à Malmedy en
uitvoering van artikel 76 van de wet van 31 december 1983 tot exécution de l'article 76 de la loi du 31 décembre 1983 de réformes
hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, vervangen institutionnelles pour la Communauté germanophone, remplacé par
bij artikel 16 van de wet van 18 juli 1990 en gewijzigd bij artikel 6 l'article 16 de la loi du 18 juillet 1990 et modifié par l'article 6
van de wet van 21 april 2007. de la loi du 21 avril 2007.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER
NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT
8. MÄRZ 2007 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen 8. MÄRZ 2007 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen
Erlasses vom 15. Juli 2004 zur Festlegung der Normen, denen die Erlasses vom 15. Juli 2004 zur Festlegung der Normen, denen die
Pflegeprogramme "Herzpathologie" entsprechen müssen, um zugelassen zu Pflegeprogramme "Herzpathologie" entsprechen müssen, um zugelassen zu
werden werden
BERICHT AN DEN KÖNIG BERICHT AN DEN KÖNIG
Sire, Sire,
die "Programmierung", das heisst die maximale Anzahl Pflegeprogramme die "Programmierung", das heisst die maximale Anzahl Pflegeprogramme
"Herzpathologie" B, die in Betrieb genommen werden können, und die auf "Herzpathologie" B, die in Betrieb genommen werden können, und die auf
diese Pflegeprogramme anwendbaren Programmierungskriterien, wird diese Pflegeprogramme anwendbaren Programmierungskriterien, wird
festgelegt durch einen Königlichen Erlass vom 16. Juni 1999, der ein festgelegt durch einen Königlichen Erlass vom 16. Juni 1999, der ein
Zentrum pro Krankenhaus, das mindestens über 300 Universitätsbetten Zentrum pro Krankenhaus, das mindestens über 300 Universitätsbetten
verfügt, und, über dieses Kriterium hinaus, ein Zentrum pro verfügt, und, über dieses Kriterium hinaus, ein Zentrum pro
vollständige oder begonnene unvollständige Gruppe von 800.000 vollständige oder begonnene unvollständige Gruppe von 800.000
Einwohnern vorsieht. Einwohnern vorsieht.
Seit dem Königlichen Erlass vom 16. Juni 1999 und dem Königlichen Seit dem Königlichen Erlass vom 16. Juni 1999 und dem Königlichen
Erlass vom 15. Juli 2004 ist die kardiologische Aktivität in Erlass vom 15. Juli 2004 ist die kardiologische Aktivität in
Krankenhäusern ausserdem Gegenstand von Zulassungsnormen, denen die Krankenhäusern ausserdem Gegenstand von Zulassungsnormen, denen die
Pflegeprogramme "Herzpathologie" entsprechen müssen. Pflegeprogramme "Herzpathologie" entsprechen müssen.
In diesen Erlassen wurde vorgesehen, dass in den für das Programm B In diesen Erlassen wurde vorgesehen, dass in den für das Programm B
zugelassenen Zentren drei Arten von Aktivitäten durchgeführt werden: zugelassenen Zentren drei Arten von Aktivitäten durchgeführt werden:
die diagnostischen Koronarographien (B1), die perkutane Behandlung von die diagnostischen Koronarographien (B1), die perkutane Behandlung von
Verletzungen über eine Gefässdilatation (B2) und die Herzchirurgie Verletzungen über eine Gefässdilatation (B2) und die Herzchirurgie
(B3). In Ausnahmefällen liessen diese Erlasse B1-Aktivitäten an (B3). In Ausnahmefällen liessen diese Erlasse B1-Aktivitäten an
isolierten Standorten zu. isolierten Standorten zu.
Die Zulassungsnormen haben einige Kritik hervorgerufen: Die Zulassungsnormen haben einige Kritik hervorgerufen:
1. Artikel 11 des Königlichen Erlasses vom 15. Juli 2004 besagte, dass 1. Artikel 11 des Königlichen Erlasses vom 15. Juli 2004 besagte, dass
die Aktivitäten B1, B2 und B3 zusammen als globales Pflegeprogramm an die Aktivitäten B1, B2 und B3 zusammen als globales Pflegeprogramm an
einem einzigen Standort angeboten werden müssten. Nur über eine einem einzigen Standort angeboten werden müssten. Nur über eine
Abweichung von diesem Artikel hat Artikel 23 es im Rahmen eines Abweichung von diesem Artikel hat Artikel 23 es im Rahmen eines
Moratorium zugelassen, eine B1-Aktivität an einem isolierten Standort Moratorium zugelassen, eine B1-Aktivität an einem isolierten Standort
aufrechtzuerhalten. aufrechtzuerhalten.
Die derzeitigen isolierten diagnostischen Programme (B1) lassen keine Die derzeitigen isolierten diagnostischen Programme (B1) lassen keine
Behandlung von Koronargefässverletzungen zu, die eventuell bei Behandlung von Koronargefässverletzungen zu, die eventuell bei
Untersuchungen festgestellt werden. Für die Behandlung solcher Untersuchungen festgestellt werden. Für die Behandlung solcher
Verletzungen ist also eine weitere Prozedur erforderlich. Das Föderale Verletzungen ist also eine weitere Prozedur erforderlich. Das Föderale
Fachzentrum räumt in seinem Bericht des Monats Juni 2005 über die im Fachzentrum räumt in seinem Bericht des Monats Juni 2005 über die im
Fall eines Herzinfarkts in Krankenhäusern angewandten Fall eines Herzinfarkts in Krankenhäusern angewandten
unterschiedlichen Praktiken ein, dass diese Situation nicht optimal unterschiedlichen Praktiken ein, dass diese Situation nicht optimal
ist, und der Nationale Rat des Krankenhauswesens teilt diese Ansicht. ist, und der Nationale Rat des Krankenhauswesens teilt diese Ansicht.
2. Die im Königlichen Erlass vom 15. Juli 2004 vorgesehene 2. Die im Königlichen Erlass vom 15. Juli 2004 vorgesehene
Mindestaktivität reicht nicht aus, um Patienten ausreichende Mindestaktivität reicht nicht aus, um Patienten ausreichende
Sicherheit zu garantieren, wenn sie in Zentren behandelt werden, die Sicherheit zu garantieren, wenn sie in Zentren behandelt werden, die
nur die B1-Aktivität anbieten. Aus internationalen Publikationen und nur die B1-Aktivität anbieten. Aus internationalen Publikationen und
vor allem aus dem vom Belgischen Kollegium für Kardiologie geführten vor allem aus dem vom Belgischen Kollegium für Kardiologie geführten
Register geht deutlich hervor, dass das Mortalitäts- und Register geht deutlich hervor, dass das Mortalitäts- und
Morbiditätsrisiko bei Patienten mit ähnlicher Symptomatik, die in Morbiditätsrisiko bei Patienten mit ähnlicher Symptomatik, die in
Zentren ohne hohes Aktivitätsniveau oder von Ärzten mit unzureichender Zentren ohne hohes Aktivitätsniveau oder von Ärzten mit unzureichender
Erfahrung behandelt werden, wesentlich höher ist. Erfahrung behandelt werden, wesentlich höher ist.
3. Obschon die geographische Verteilung der diese Pflegeprogramme 3. Obschon die geographische Verteilung der diese Pflegeprogramme
Herzpathologie anbietenden Zentren vor allem in die Zuständigkeit der Herzpathologie anbietenden Zentren vor allem in die Zuständigkeit der
für die Gewährung der Zulassungen zuständigen Behörden fällt, ist sie für die Gewährung der Zulassungen zuständigen Behörden fällt, ist sie
nicht optimal; so fehlt das Angebot insbesondere in bestimmten nicht optimal; so fehlt das Angebot insbesondere in bestimmten
Gebieten ganz, während in anderen Gebieten zwei komplette Gebieten ganz, während in anderen Gebieten zwei komplette
Pflegeprogramme in einer Distanz von weniger als 3 km voneinander Pflegeprogramme in einer Distanz von weniger als 3 km voneinander
angeboten werden. Es muss jedoch auch nachdrücklich darauf hingewiesen angeboten werden. Es muss jedoch auch nachdrücklich darauf hingewiesen
werden, dass die Anzahl zugelassener Zentren in Anwendung der von der werden, dass die Anzahl zugelassener Zentren in Anwendung der von der
Föderalbehörde festgelegten Programmierung im Vergleich zu der in den Föderalbehörde festgelegten Programmierung im Vergleich zu der in den
Nachbarländern vorhandenen Anzahl deutlich höher ist. Nachbarländern vorhandenen Anzahl deutlich höher ist.
Eine Reform ist also unbedingt erforderlich, um eine verbesserte Eine Reform ist also unbedingt erforderlich, um eine verbesserte
Qualität der Pflege und eine bessere geographische Verteilung der Qualität der Pflege und eine bessere geographische Verteilung der
Zentren über das gesamte Staatsgebiet des Königreichs zu Zentren über das gesamte Staatsgebiet des Königreichs zu
gewährleisten. Das sind auch die wesentlichen Zielsetzungen des gewährleisten. Das sind auch die wesentlichen Zielsetzungen des
Königlichen Erlasses vom 1. August 2006, der Gegenstand eines Königlichen Erlasses vom 1. August 2006, der Gegenstand eines
Aussetzungsentscheids seitens der Verwaltungsabteilung des Staatsrates Aussetzungsentscheids seitens der Verwaltungsabteilung des Staatsrates
war. Während das Grundprinzip der bestehenden Programmierung und der war. Während das Grundprinzip der bestehenden Programmierung und der
obligatorische Zusammenhang zwischen der Aktivität der obligatorische Zusammenhang zwischen der Aktivität der
Gefässdilatation (B2) und der Kardiochirurgie (B3) in diesem Gefässdilatation (B2) und der Kardiochirurgie (B3) in diesem
Königlichen Erlass aufrechterhalten wurden, sah er ausserdem Folgendes Königlichen Erlass aufrechterhalten wurden, sah er ausserdem Folgendes
vor: vor:
1. eine erhöhte Aktivitätsschwelle, sowohl für die Gefässdilatationen 1. eine erhöhte Aktivitätsschwelle, sowohl für die Gefässdilatationen
(400) als auch für die Herzchirurgie (250 für jeden einzelnen (400) als auch für die Herzchirurgie (250 für jeden einzelnen
Standort) und eine Mindestanzahl Verfahren pro Ausführenden, Standort) und eine Mindestanzahl Verfahren pro Ausführenden,
2. eine Abweichung für das gleichzeitige Betreiben der Teilprogramme 2. eine Abweichung für das gleichzeitige Betreiben der Teilprogramme
B2 und B3, und zwar nur in den Fällen, in denen die geographische B2 und B3, und zwar nur in den Fällen, in denen die geographische
Isolation dazu führt, dass die für den Zugang zu den Techniken der Isolation dazu führt, dass die für den Zugang zu den Techniken der
interventionellen Kardiologie (B2) notwendige Zeit auf unannehmbare interventionellen Kardiologie (B2) notwendige Zeit auf unannehmbare
Weise verlängert wird. Daher wurde diese Abweichung für Krankenhäuser Weise verlängert wird. Daher wurde diese Abweichung für Krankenhäuser
vorgesehen, die sich in einer Entfernung von mehr als 60 km von einem vorgesehen, die sich in einer Entfernung von mehr als 60 km von einem
zugelassenen Zentrum befinden. Diese aussergewöhnliche Abweichung muss zugelassenen Zentrum befinden. Diese aussergewöhnliche Abweichung muss
strikt gehandhabt werden und kann nur angewandt werden in den Fällen, strikt gehandhabt werden und kann nur angewandt werden in den Fällen,
in denen die zuständigen Regionen beziehungsweise Gemeinschaften keine in denen die zuständigen Regionen beziehungsweise Gemeinschaften keine
optimale und adäquate Verteilung der kompletten Zentren im Rahmen der optimale und adäquate Verteilung der kompletten Zentren im Rahmen der
von der Föderalbehörde festgelegten Programmierung haben gewährleisten von der Föderalbehörde festgelegten Programmierung haben gewährleisten
können. können.
Dieser Königliche Erlass ändert nichts an der Verpflichtung, die Dieser Königliche Erlass ändert nichts an der Verpflichtung, die
interventionellen Aktivitäten (B2) und die chirurgischen Aktivitäten interventionellen Aktivitäten (B2) und die chirurgischen Aktivitäten
(B3) zusammen anzubieten. Der Nationale Rat für das Krankenhauswesen (B3) zusammen anzubieten. Der Nationale Rat für das Krankenhauswesen
hat sich lange mit dieser Angelegenheit befasst, doch scheint es aus hat sich lange mit dieser Angelegenheit befasst, doch scheint es aus
unterschiedlichen Gründen nicht ratsam, die Regelung in dieser Sache unterschiedlichen Gründen nicht ratsam, die Regelung in dieser Sache
abzuändern. abzuändern.
In der Tat empfehlen zahlreiche internationale und belgische In der Tat empfehlen zahlreiche internationale und belgische
wissenschaftliche Vereinigungen weiterhin, diese Programme zusammen zu wissenschaftliche Vereinigungen weiterhin, diese Programme zusammen zu
betreiben, selbst wenn der Nationale Rat für das Krankenhauswesen betreiben, selbst wenn der Nationale Rat für das Krankenhauswesen
diese Ansicht nicht teilt. diese Ansicht nicht teilt.
Die mit perkutanen Dilatationen verbundenen Risiken sind zwar Die mit perkutanen Dilatationen verbundenen Risiken sind zwar
gesunken, dürfen aber nicht als gleich Null betrachtet werden. Die gesunken, dürfen aber nicht als gleich Null betrachtet werden. Die
Durchführung perkutaner Dilatationen ohne chirurgische Möglichkeiten Durchführung perkutaner Dilatationen ohne chirurgische Möglichkeiten
muss eine strikt zu handhabende Ausnahme bleiben, die durch die muss eine strikt zu handhabende Ausnahme bleiben, die durch die
geographische Isolation gerechtfertigt ist. Wie aus einem im Januar geographische Isolation gerechtfertigt ist. Wie aus einem im Januar
2007 erstellten Bericht des Niederländischen Gesundheitsrates 2007 erstellten Bericht des Niederländischen Gesundheitsrates
hervorgeht, bietet die Tatsache, dass die Zentren für Herzpathologie hervorgeht, bietet die Tatsache, dass die Zentren für Herzpathologie
unter der Aufsicht eines einzigen Dienstleiters über die unter der Aufsicht eines einzigen Dienstleiters über die
interventionellen und chirurgischen Kapazitäten verfügen, dem interventionellen und chirurgischen Kapazitäten verfügen, dem
Patienten die Garantie, dass die Entscheidungen in Sachen Patienten die Garantie, dass die Entscheidungen in Sachen
therapeutische Indikationen unabhängig von der verfügbaren Technologie therapeutische Indikationen unabhängig von der verfügbaren Technologie
getroffen werden, was für den Patienten von grosser Bedeutung ist. getroffen werden, was für den Patienten von grosser Bedeutung ist.
Dass den Patienten komplett ausgestattete Zentren zur Verfügung Dass den Patienten komplett ausgestattete Zentren zur Verfügung
gestellt werden, ist für sie unbestreitbar ein Plus. Dem ist nicht so, gestellt werden, ist für sie unbestreitbar ein Plus. Dem ist nicht so,
wenn die Bindung an ein komplettes Zentrum dazu führt, dass der wenn die Bindung an ein komplettes Zentrum dazu führt, dass der
Patient nicht binnen einer vernünftigen Zeitspanne, das heisst binnen Patient nicht binnen einer vernünftigen Zeitspanne, das heisst binnen
90 Minuten, Zugang zum Zentrum haben kann. Angesichts der besonders 90 Minuten, Zugang zum Zentrum haben kann. Angesichts der besonders
hohen Anzahl kompletter Zentren, über die Belgien verfügt, ist das in hohen Anzahl kompletter Zentren, über die Belgien verfügt, ist das in
unserem Land jedoch eine Ausnahmesituation. unserem Land jedoch eine Ausnahmesituation.
Schliesslich könnte die Untersuchung einer eventuellen Trennung der Schliesslich könnte die Untersuchung einer eventuellen Trennung der
Programme B2 und B3 nicht ohne Einbeziehung der Programmierungsfrage Programme B2 und B3 nicht ohne Einbeziehung der Programmierungsfrage
erfolgen, was aber im Rahmen eines Verfahrens geschehen müsste, das erfolgen, was aber im Rahmen eines Verfahrens geschehen müsste, das
weitgreifender ist als ein Erlass, in dem Zulassungsnormen festlegt weitgreifender ist als ein Erlass, in dem Zulassungsnormen festlegt
werden. werden.
Infolge einer Nichtigkeitsklage und einer Aussetzungsklage, die von Infolge einer Nichtigkeitsklage und einer Aussetzungsklage, die von
der VoG Centre hospitalier chrétien et consorts eingereicht wurden, der VoG Centre hospitalier chrétien et consorts eingereicht wurden,
ist der erwähnte Königliche Erlass vom 1. August 2006 am 21. Februar ist der erwähnte Königliche Erlass vom 1. August 2006 am 21. Februar
vom Staatsrat ausgesetzt worden. In Bezug auf eine Bestimmung des vom Staatsrat ausgesetzt worden. In Bezug auf eine Bestimmung des
Erlasses vom 1. August 2006 war der Staatsrat der Ansicht, dass er Erlasses vom 1. August 2006 war der Staatsrat der Ansicht, dass er
nicht überprüfen könne, ob der Föderalstaat nicht einen nicht überprüfen könne, ob der Föderalstaat nicht einen
offensichtlichen Ermessensirrtum begangen habe, indem er die Zulassung offensichtlichen Ermessensirrtum begangen habe, indem er die Zulassung
eines Zentrums mit einer auf die Programme B1 und B2 beschränkten eines Zentrums mit einer auf die Programme B1 und B2 beschränkten
Aktivität aufgrund eines Distanzkriteriums statt aufgrund eines Aktivität aufgrund eines Distanzkriteriums statt aufgrund eines
Zeitkriteriums erlaubte. Zeitkriteriums erlaubte.
Die ausführende Gewalt ist für die Debatte über eine solche Auslegung Die ausführende Gewalt ist für die Debatte über eine solche Auslegung
nicht zuständig. Sie kann höchstens auf das Risiko eines nicht zuständig. Sie kann höchstens auf das Risiko eines
offensichtlichen Ermessensirrtums hinweisen - das heisst « une offensichtlichen Ermessensirrtums hinweisen - das heisst « une
décision (...) qui est à première vue incompréhensible et (...) qui décision (...) qui est à première vue incompréhensible et (...) qui
apparaît a priori comme une aberration »/ » een beslissing (...) die apparaît a priori comme une aberration »/ » een beslissing (...) die
op het eerste zicht onbegrijpelijk is en (...) die a prioiri lijkt op op het eerste zicht onbegrijpelijk is en (...) die a prioiri lijkt op
een aberratie » (D. LAGASSE, L'erreur manifeste d'appréciation en een aberratie » (D. LAGASSE, L'erreur manifeste d'appréciation en
droit administratif - essai sur les limites du pouvoir discrétionnaire droit administratif - essai sur les limites du pouvoir discrétionnaire
de l'administration, Bruxelles, Bruylant, 1986, p. 376) - wobei dieses de l'administration, Bruxelles, Bruylant, 1986, p. 376) - wobei dieses
Risiko vorher weder von der Gesetzgebungsabteilung des Staatsrates Risiko vorher weder von der Gesetzgebungsabteilung des Staatsrates
noch vom Auditor wahrgenommen worden war und der Auditor zu dem noch vom Auditor wahrgenommen worden war und der Auditor zu dem
Schluss kam, dass ernsthafte Klagegründe fehlten. Schluss kam, dass ernsthafte Klagegründe fehlten.
Im Entscheid Nr. 168.067 des Staatsrates vom 21. Februar 2007 kommt Im Entscheid Nr. 168.067 des Staatsrates vom 21. Februar 2007 kommt
die Verwunderung darüber zum Ausdruck, dass die einzige vorgesehene die Verwunderung darüber zum Ausdruck, dass die einzige vorgesehene
Ausnahmemassnahme die Zugänglichkeit auf den Faktor "Distanz" stützt, Ausnahmemassnahme die Zugänglichkeit auf den Faktor "Distanz" stützt,
während die Notwendigkeit eines zweckdienlichen, ja manchmal sogar während die Notwendigkeit eines zweckdienlichen, ja manchmal sogar
lebensrettenden Eingreifens durch eine Koronarangioplastie vielmehr lebensrettenden Eingreifens durch eine Koronarangioplastie vielmehr
durch den Faktor "Zeit" ausgedrückt werden müsste; ausserdem sei die durch den Faktor "Zeit" ausgedrückt werden müsste; ausserdem sei die
im Bereich der dringenden medizinischen Hilfe angewandte Gleichung, im Bereich der dringenden medizinischen Hilfe angewandte Gleichung,
nach der die im Allgemeinen notwendige Zeit für das Zurücklegen eines nach der die im Allgemeinen notwendige Zeit für das Zurücklegen eines
Kilometers auf eine Minute geschätzt wird, nicht ausreichend Kilometers auf eine Minute geschätzt wird, nicht ausreichend
begründet. begründet.
Der Staatsrat gesteht ein, dass ein schwer wiedergutzumachender Der Staatsrat gesteht ein, dass ein schwer wiedergutzumachender
ernsthafter Nachteil entsteht für die Kardiologen, die "vor grossen ernsthafter Nachteil entsteht für die Kardiologen, die "vor grossen
Schwierigkeiten stehen, wenn sie in einem Dienst gleicher Qualität in Schwierigkeiten stehen, wenn sie in einem Dienst gleicher Qualität in
einem anderen Krankenhaus arbeiten sollen" (Übersetzung). Dieses einem anderen Krankenhaus arbeiten sollen" (Übersetzung). Dieses
Element, auf das im Hinblick auf das Risiko eines schwer Element, auf das im Hinblick auf das Risiko eines schwer
wiedergutzumachenden ernsthaften Nachteils hingewiesen wird, kann wiedergutzumachenden ernsthaften Nachteils hingewiesen wird, kann
nicht als ein Legalitätsmangel des ausgesetzten Erlasses analysiert nicht als ein Legalitätsmangel des ausgesetzten Erlasses analysiert
werden. Ausserdem muss darauf hingewiesen werden, dass die Kardiologen werden. Ausserdem muss darauf hingewiesen werden, dass die Kardiologen
sich zwar in einer schwierigen, jedoch nicht unmöglichen Situation sich zwar in einer schwierigen, jedoch nicht unmöglichen Situation
befinden und dass die für sie entstehenden Unannehmlichkeiten im befinden und dass die für sie entstehenden Unannehmlichkeiten im
Hinblick auf das Verhältnismässigkeitsprinzip nicht dazu führen Hinblick auf das Verhältnismässigkeitsprinzip nicht dazu führen
dürfen, dass eine Reform verhindert wird, die durch die Notwendigkeit dürfen, dass eine Reform verhindert wird, die durch die Notwendigkeit
gerechtfertigt ist, eine bessere Qualität der Versorgung und eine gerechtfertigt ist, eine bessere Qualität der Versorgung und eine
bessere geographische Verteilung der Zentren im ganzen Land zu bessere geographische Verteilung der Zentren im ganzen Land zu
garantieren. garantieren.
Der neue Erlassentwurf, der Ihnen zur Unterschrift vorgelegt wird, ist Der neue Erlassentwurf, der Ihnen zur Unterschrift vorgelegt wird, ist
das Resultat der aus dem Entscheid der Verwaltungsabteilung des das Resultat der aus dem Entscheid der Verwaltungsabteilung des
Staatsrates hervorgegangenen Erkenntnisse, ein Resultat, das zur Staatsrates hervorgegangenen Erkenntnisse, ein Resultat, das zur
Rücknahme des ausgesetzten Erlasses geführt hat; in diesem Rücknahme des ausgesetzten Erlasses geführt hat; in diesem
Erlassentwurf wird die geographische Ausnahme in Abweichung von der Erlassentwurf wird die geographische Ausnahme in Abweichung von der
Regel, nach der die Programme B2-B3 zusammen betrieben werden müssen, Regel, nach der die Programme B2-B3 zusammen betrieben werden müssen,
durch den Faktor "Zeit" ausgedrückt. Für diesen Faktor "Zeit" müssen durch den Faktor "Zeit" ausgedrückt. Für diesen Faktor "Zeit" müssen
die Stellungnahme des Nationalen Rates für das Krankenhauswesen und die Stellungnahme des Nationalen Rates für das Krankenhauswesen und
die internationalen Empfehlungen, die eine Zeit von 90 Minuten die internationalen Empfehlungen, die eine Zeit von 90 Minuten
einräumen zwischen dem ersten medizinischen Kontakt und der Dilatation einräumen zwischen dem ersten medizinischen Kontakt und der Dilatation
in einem Zentrum mit einem Programm "Herzpathologie" B2, in Betracht in einem Zentrum mit einem Programm "Herzpathologie" B2, in Betracht
gezogen werden. Diese 90-minütige Zeitspanne setzt sich aus zwei gezogen werden. Diese 90-minütige Zeitspanne setzt sich aus zwei
Teilen zusammen, und zwar einerseits aus der Zeitspanne zwischen dem Teilen zusammen, und zwar einerseits aus der Zeitspanne zwischen dem
ersten medizinischen Kontakt durch den MRD und die Ankunft im ersten medizinischen Kontakt durch den MRD und die Ankunft im
Krankenhaus und andererseits der Zeitspanne zwischen der Ankunft im Krankenhaus und andererseits der Zeitspanne zwischen der Ankunft im
Krankenhaus und der Durchführung der Dilatation, wobei die erste Krankenhaus und der Durchführung der Dilatation, wobei die erste
Zeitspanne 60 Minuten und die zweite 30 Minuten nicht überschreiten Zeitspanne 60 Minuten und die zweite 30 Minuten nicht überschreiten
darf. darf.
Es obliegt den für die Ausstellung der Zulassungen zuständigen Es obliegt den für die Ausstellung der Zulassungen zuständigen
Behörden zu beurteilen, ob diese Bedingung für die Zulässigkeit eines Behörden zu beurteilen, ob diese Bedingung für die Zulässigkeit eines
Zulassungsantrags auf der Grundlage dieser Ausnahme erfüllt ist. Um Zulassungsantrags auf der Grundlage dieser Ausnahme erfüllt ist. Um
die föderierten Behörden bei der Ausübung dieser Befugnis zu die föderierten Behörden bei der Ausübung dieser Befugnis zu
unterstützen, stehen die dem einheitlichen 100-Notrufzentrum unterstützen, stehen die dem einheitlichen 100-Notrufzentrum
zugänglichen Datenbanken und das EDV-Material dieses Zentrums zur zugänglichen Datenbanken und das EDV-Material dieses Zentrums zur
Verfügung, damit im Rahmen der dringenden medizinischen Hilfe über die Verfügung, damit im Rahmen der dringenden medizinischen Hilfe über die
angezeigtesten und schnellsten Mittel entschieden werden kann. Die angezeigtesten und schnellsten Mittel entschieden werden kann. Die
Datenbank des einheitlichen Zentrums der Stadt Mons, die für die ganze Datenbank des einheitlichen Zentrums der Stadt Mons, die für die ganze
Provinz Hennegau zuständig ist, hat festgestellt, dass auf 6000 Provinz Hennegau zuständig ist, hat festgestellt, dass auf 6000
Aufträge im Jahr 2006 pro Auftrag eine durchschnittliche Distanz von Aufträge im Jahr 2006 pro Auftrag eine durchschnittliche Distanz von
13 km kommt, die eine Ambulanz in 13 Minuten und 22 Sekunden 13 km kommt, die eine Ambulanz in 13 Minuten und 22 Sekunden
zurücklegte. zurücklegte.
Ein von der Universität Gent zur Verfügung gestelltes Hilfsmittel Ein von der Universität Gent zur Verfügung gestelltes Hilfsmittel
ermöglicht es, die Zeit einzuschätzen, die Ambulanzen benötigen, um ermöglicht es, die Zeit einzuschätzen, die Ambulanzen benötigen, um
von egal welcher Gemeinde des Königreichs aus ein Krankenhaus zu von egal welcher Gemeinde des Königreichs aus ein Krankenhaus zu
erreichen. erreichen.
Schliesslich wird den Zentren, die über ein Aktivitätsprogramm B1 Schliesslich wird den Zentren, die über ein Aktivitätsprogramm B1
verfügen, eine neue Übergangsperiode gewährt, um ihre Aktivitäten verfügen, eine neue Übergangsperiode gewährt, um ihre Aktivitäten
einzustellen. einzustellen.
Es ist nicht erforderlich, erneut eine Stellungnahme des Nationalen Es ist nicht erforderlich, erneut eine Stellungnahme des Nationalen
Rates für das Krankenhauswesen, Abteilung Programmierung und Rates für das Krankenhauswesen, Abteilung Programmierung und
Zulassung, zu beantragen. Laut ständiger Rechtsprechung muss dieses Zulassung, zu beantragen. Laut ständiger Rechtsprechung muss dieses
Organ nicht erneut zu Rate gezogen werden, wenn es schon eine Organ nicht erneut zu Rate gezogen werden, wenn es schon eine
Stellungnahme zu einem auch für nichtig erklärten Erlass abgegeben Stellungnahme zu einem auch für nichtig erklärten Erlass abgegeben
hat; das würde selbst dann gelten, wenn in dem neuen Erlass den hat; das würde selbst dann gelten, wenn in dem neuen Erlass den
Empfehlungen des Rates nicht Rechnung getragen würde, unter der Empfehlungen des Rates nicht Rechnung getragen würde, unter der
Bedingung, dass der neue Erlass keine wesentlichen Abänderungen Bedingung, dass der neue Erlass keine wesentlichen Abänderungen
enthält (Gutachten Nr. 102.421 des Staatsrates vom 8. Januar 2002 - enthält (Gutachten Nr. 102.421 des Staatsrates vom 8. Januar 2002 -
siehe auch Gutachten Nr. 136.962 des Staatsrates vom 3. November siehe auch Gutachten Nr. 136.962 des Staatsrates vom 3. November
2004). Selbstverständlich gilt die gleiche Überlegung, wenn ein Erlass 2004). Selbstverständlich gilt die gleiche Überlegung, wenn ein Erlass
nicht für ungültig erklärt, sondern von seinem Autor infolge eines nicht für ungültig erklärt, sondern von seinem Autor infolge eines
Aussetzungsentscheids widerrufen worden ist. Allgemein wird auch davon Aussetzungsentscheids widerrufen worden ist. Allgemein wird auch davon
ausgegangen, dass die Gesetzgebungsabteilung des Staatsrates nicht ausgegangen, dass die Gesetzgebungsabteilung des Staatsrates nicht
erneut zu Rate gezogen werden muss, wenn in einem Erlass den von ihr erneut zu Rate gezogen werden muss, wenn in einem Erlass den von ihr
gemachten Anmerkungen bei der Endfassung Rechnung getragen wird gemachten Anmerkungen bei der Endfassung Rechnung getragen wird
(Gutachten Nr. 126.616 des Staatsrates vom 22. September 2006). (Gutachten Nr. 126.616 des Staatsrates vom 22. September 2006).
Mutatis mutandis gilt, dass beim Staatsrat kein neues Gutachten Mutatis mutandis gilt, dass beim Staatsrat kein neues Gutachten
beantragt werden muss, wenn - wie im vorliegenden Fall - ein Erlass beantragt werden muss, wenn - wie im vorliegenden Fall - ein Erlass
nur im Hinblick darauf widerrufen wird, einem Aussetzungsentscheid nur im Hinblick darauf widerrufen wird, einem Aussetzungsentscheid
seitens der Verwaltungsabteilung Rechnung zu tragen. seitens der Verwaltungsabteilung Rechnung zu tragen.
Ich habe die Ehre, Ich habe die Ehre,
Sire, Sire,
der ehrerbietige und getreue Diener der ehrerbietige und getreue Diener
Eurer Majestät Eurer Majestät
zu sein. zu sein.
Der Minister der Volksgesundheit Der Minister der Volksgesundheit
R. DEMOTTE R. DEMOTTE
8. MÄRZ 2007 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen 8. MÄRZ 2007 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen
Erlasses vom 15. Juli 2004 zur Festlegung der Normen, denen die Erlasses vom 15. Juli 2004 zur Festlegung der Normen, denen die
Pflegeprogramme "Herzpathologie" entsprechen müssen, um zugelassen zu Pflegeprogramme "Herzpathologie" entsprechen müssen, um zugelassen zu
werden werden
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des am 7. August 1987 koordinierten Gesetzes über die Aufgrund des am 7. August 1987 koordinierten Gesetzes über die
Krankenhäuser, insbesondere des Artikels 9quater, eingefügt durch den Krankenhäuser, insbesondere des Artikels 9quater, eingefügt durch den
Königlichen Erlass vom 25. April 1997 und umnummeriert durch das Königlichen Erlass vom 25. April 1997 und umnummeriert durch das
Gesetz vom 25. Januar 1999, des Artikels 68 und des Artikels 76sexies, Gesetz vom 25. Januar 1999, des Artikels 68 und des Artikels 76sexies,
eingefügt durch das Gesetz vom 27. April 2005; eingefügt durch das Gesetz vom 27. April 2005;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 15. Februar 1999 zur Festlegung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 15. Februar 1999 zur Festlegung
der in Artikel 9ter des am 7. August 1987 koordinierten Gesetzes über der in Artikel 9ter des am 7. August 1987 koordinierten Gesetzes über
die Krankenhäuser erwähnten Liste der Pflegeprogramme und zur Angabe die Krankenhäuser erwähnten Liste der Pflegeprogramme und zur Angabe
der auf diese Pflegeprogramme anwendbaren Artikel des Gesetzes über der auf diese Pflegeprogramme anwendbaren Artikel des Gesetzes über
die Krankenhäuser, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 16. die Krankenhäuser, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 16.
Juni 1999 und 21. März 2003; Juni 1999 und 21. März 2003;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 15. Juli 2004 zur Festlegung der Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 15. Juli 2004 zur Festlegung der
Normen, denen die Pflegeprogramme "Herzpathologie" entsprechen müssen, Normen, denen die Pflegeprogramme "Herzpathologie" entsprechen müssen,
um zugelassen zu werden, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom um zugelassen zu werden, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom
1. August 2006; 1. August 2006;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 1. August 2006 zur Abänderung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 1. August 2006 zur Abänderung
des Königlichen Erlasses vom 15. Juli 2004 zur Festlegung der Normen, des Königlichen Erlasses vom 15. Juli 2004 zur Festlegung der Normen,
denen die Pflegeprogramme "Herzpathologie" entsprechen müssen, um denen die Pflegeprogramme "Herzpathologie" entsprechen müssen, um
zugelassen zu werden; zugelassen zu werden;
Aufgrund der Stellungnahmen des Nationalen Rates für das Aufgrund der Stellungnahmen des Nationalen Rates für das
Krankenhauswesen, Abteilung Programmierung und Zulassung, vom 9. Krankenhauswesen, Abteilung Programmierung und Zulassung, vom 9.
Dezember 2004 und 8. Juni 2006; Dezember 2004 und 8. Juni 2006;
Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom 13. Juli 2005; Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom 13. Juli 2005;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 29. Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 29.
Juni 2006; Juni 2006;
Aufgrund der Gutachten Nr. 39.283/3 und 40.070/3 des Staatsrates vom Aufgrund der Gutachten Nr. 39.283/3 und 40.070/3 des Staatsrates vom
17. November 2005 und 3. April 2006, abgegeben in Anwendung von 17. November 2005 und 3. April 2006, abgegeben in Anwendung von
Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze über den Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze über den
Staatsrat, abgeändert durch das Gesetz vom 2. April 2003; Staatsrat, abgeändert durch das Gesetz vom 2. April 2003;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten und der Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten und der
Volksgesundheit Volksgesundheit
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Artikel 11 Absatz 2 des Königlichen Erlasses vom 15. Juli Artikel 1 - Artikel 11 Absatz 2 des Königlichen Erlasses vom 15. Juli
2004 zur Festlegung der Normen, denen die Pflegeprogramme 2004 zur Festlegung der Normen, denen die Pflegeprogramme
"Herzpathologie" entsprechen müssen, um zugelassen zu werden, wird "Herzpathologie" entsprechen müssen, um zugelassen zu werden, wird
durch folgende Bestimmungen ersetzt: durch folgende Bestimmungen ersetzt:
"Die Teilprogramme B1, B2 und B3 dürfen nur zusammen an ein und "Die Teilprogramme B1, B2 und B3 dürfen nur zusammen an ein und
demselben Standort betrieben werden. demselben Standort betrieben werden.
In Abweichung von Absatz 2 dürfen die Teilprogramme B1-B2 zusammen In Abweichung von Absatz 2 dürfen die Teilprogramme B1-B2 zusammen
ohne Teilprogramm B3 zugelassen und betrieben werden, sofern ohne Teilprogramm B3 zugelassen und betrieben werden, sofern
nachgewiesen wird: nachgewiesen wird:
1. dass von bestimmten Gemeinden des Königreichs aus die zugelassenen 1. dass von bestimmten Gemeinden des Königreichs aus die zugelassenen
Pflegeprogramme B, die zumindest die Teilprogramme B1-B2 umfassen, Pflegeprogramme B, die zumindest die Teilprogramme B1-B2 umfassen,
nicht binnen 60 Minuten erreicht werden können durch einen nicht binnen 60 Minuten erreicht werden können durch einen
Ambulanzdienst in Anwendung des Gesetzes vom 8. Juli 1964 über die Ambulanzdienst in Anwendung des Gesetzes vom 8. Juli 1964 über die
dringende medizinische Hilfe und seiner Ausführungserlasse, dringende medizinische Hilfe und seiner Ausführungserlasse,
2. dass die Betreibung der Teilprogramme B1-B2 der in Nr. 1 erwähnten 2. dass die Betreibung der Teilprogramme B1-B2 der in Nr. 1 erwähnten
Situation ein Ende setzt." Situation ein Ende setzt."
Art. 2 - Artikel 15 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: Art. 2 - Artikel 15 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert:
1. In § 2 Absatz 1 und 2 werden die Zahlen "500" und "200" jeweils 1. In § 2 Absatz 1 und 2 werden die Zahlen "500" und "200" jeweils
durch die Zahlen "650" und "400" ersetzt. durch die Zahlen "650" und "400" ersetzt.
2. In § 2 Absatz 1 wird zwischen den Codes "229611- 229622" und 2. In § 2 Absatz 1 wird zwischen den Codes "229611- 229622" und
"239072-239083" der Code "229633-229644" eingefügt. "239072-239083" der Code "229633-229644" eingefügt.
3. In § 2 Absatz 1 werden die Wörter "im Laufe des letzten Jahres 3. In § 2 Absatz 1 werden die Wörter "im Laufe des letzten Jahres
oder" gestrichen. oder" gestrichen.
4. In § 2 letzter Absatz werden die Wörter "entweder" und "oder im 4. In § 2 letzter Absatz werden die Wörter "entweder" und "oder im
Laufe des letzten Jahres" gestrichen. Laufe des letzten Jahres" gestrichen.
5. Paragraph 2 wird durch folgenden Absatz ergänzt: 5. Paragraph 2 wird durch folgenden Absatz ergänzt:
"Der im vorhergehenden Absatz erwähnte aktuelle Bedarf kann mehrere "Der im vorhergehenden Absatz erwähnte aktuelle Bedarf kann mehrere
wie in Artikel 2 beziehungsweise in Artikel 3 der Verfassung erwähnte wie in Artikel 2 beziehungsweise in Artikel 3 der Verfassung erwähnte
Gemeinschaften oder Regionen betreffen." Gemeinschaften oder Regionen betreffen."
Art. 3 - § 1 - Artikel 18 § 1 wird wie folgt abgeändert: Art. 3 - § 1 - Artikel 18 § 1 wird wie folgt abgeändert:
1. In Nr. 1 wird das Wort "zwei" durch das Wort "drei" und das Wort 1. In Nr. 1 wird das Wort "zwei" durch das Wort "drei" und das Wort
"beide" durch das Wort "alle" ersetzt. "beide" durch das Wort "alle" ersetzt.
2. Nummer 1 wird durch die Wörter "und jährlich mindestens 125 der 2. Nummer 1 wird durch die Wörter "und jährlich mindestens 125 der
letztgenannten Leistungen durchführen" ergänzt. letztgenannten Leistungen durchführen" ergänzt.
3. In Nr. 2 werden die Wörter "die vollzeitig und ausschliesslich an 3. In Nr. 2 werden die Wörter "die vollzeitig und ausschliesslich an
das Pflegeprogramm gebunden sind" durch die Wörter "von denen das Pflegeprogramm gebunden sind" durch die Wörter "von denen
mindestens einer vollzeitig und ausschliesslich an das Pflegeprogramm mindestens einer vollzeitig und ausschliesslich an das Pflegeprogramm
gebunden ist" ersetzt. gebunden ist" ersetzt.
§ 2 - Artikel 18 desselben Erlasses wird durch einen Paragraphen 3 mit § 2 - Artikel 18 desselben Erlasses wird durch einen Paragraphen 3 mit
folgendem Wortlaut ergänzt: folgendem Wortlaut ergänzt:
"§ 3 - Das Pflegeprogramm B muss einen gemeinsamen Dienstleiter "§ 3 - Das Pflegeprogramm B muss einen gemeinsamen Dienstleiter
haben." haben."
Art. 4 - Kapitel III Abschnitt 7 desselben Erlasses wird durch Art. 4 - Kapitel III Abschnitt 7 desselben Erlasses wird durch
folgende Bestimmungen ersetzt: folgende Bestimmungen ersetzt:
"Abschnitt 7 "Abschnitt 7
Zusätzliche Zulassungen und zusätzliche Betreibungen des Zusätzliche Zulassungen und zusätzliche Betreibungen des
Pflegeprogramms B Pflegeprogramms B
Art. 23 - Bevor ein Pflegeprogramm "Herzpathologie B" zum ersten Mal Art. 23 - Bevor ein Pflegeprogramm "Herzpathologie B" zum ersten Mal
an einem Standort zugelassen und betrieben wird, muss im Hinblick auf an einem Standort zugelassen und betrieben wird, muss im Hinblick auf
die Betreibung ein Abkommen mit allen anderen wie in Artikel 23 des am die Betreibung ein Abkommen mit allen anderen wie in Artikel 23 des am
7. August 1987 koordinierten Gesetzes über die Krankenhäuser erwähnten 7. August 1987 koordinierten Gesetzes über die Krankenhäuser erwähnten
Krankenhäusern desselben Gebietes, die kein Pflegeprogramm B Krankenhäusern desselben Gebietes, die kein Pflegeprogramm B
betreiben, abgeschlossen werden. betreiben, abgeschlossen werden.
Das im vorhergehenden Absatz erwähnte Gebiet kann sich über mehrere Das im vorhergehenden Absatz erwähnte Gebiet kann sich über mehrere
wie in Artikel 2 beziehungsweise in Artikel 3 der Verfassung erwähnte wie in Artikel 2 beziehungsweise in Artikel 3 der Verfassung erwähnte
Gemeinschaften oder Regionen erstrecken." Gemeinschaften oder Regionen erstrecken."
Art. 5 - Kapitel III Abschnitt 8 desselben Erlasses wird durch Art. 5 - Kapitel III Abschnitt 8 desselben Erlasses wird durch
folgende Bestimmungen ersetzt: folgende Bestimmungen ersetzt:
"Abschnitt 8 "Abschnitt 8
Zusammenarbeitsabkommen Zusammenarbeitsabkommen
Art. 24 - Die für die Ausstellung der Zulassungen zuständige Behörde Art. 24 - Die für die Ausstellung der Zulassungen zuständige Behörde
kann die Zulässigkeit eines Antrags auf Zulassung davon abhängig kann die Zulässigkeit eines Antrags auf Zulassung davon abhängig
machen, dass wer eine solche Zulassung beantragt, nachweislich ein machen, dass wer eine solche Zulassung beantragt, nachweislich ein
Zusammenarbeitsabkommen abgeschlossen hat mit den anderen Zusammenarbeitsabkommen abgeschlossen hat mit den anderen
Krankenhäusern, die kein Pflegeprogramm B betreiben und in denen Krankenhäusern, die kein Pflegeprogramm B betreiben und in denen
binnen drei Jahren vor der Veröffentlichung Unseres Erlasses vom 1. binnen drei Jahren vor der Veröffentlichung Unseres Erlasses vom 1.
August 2006 im Rahmen eines zugelassenen Pflegeprogramms August 2006 im Rahmen eines zugelassenen Pflegeprogramms
"Herzpathologie" wie in Artikel 15 erwähnte Leistungen erbracht worden "Herzpathologie" wie in Artikel 15 erwähnte Leistungen erbracht worden
sind und die sich in dem Gebiet befinden, in dem die Zulassung sind und die sich in dem Gebiet befinden, in dem die Zulassung
beantragende Person die Versorgung der Bevölkerung in Anwendung von beantragende Person die Versorgung der Bevölkerung in Anwendung von
Artikel 23 des am 7. August 1987 koordinierten Gesetzes über die Artikel 23 des am 7. August 1987 koordinierten Gesetzes über die
Krankenhäuser gewährleisten muss." Krankenhäuser gewährleisten muss."
Art. 6 - Die erste Anwendung von Artikel 15 § 2 desselben Erlasses, Art. 6 - Die erste Anwendung von Artikel 15 § 2 desselben Erlasses,
wie abgeändert durch Artikel 2, erfolgt 2007 auf der Grundlage der in wie abgeändert durch Artikel 2, erfolgt 2007 auf der Grundlage der in
den Jahren 2003, 2004 und 2005 erbrachten Leistungen. den Jahren 2003, 2004 und 2005 erbrachten Leistungen.
Art. 7 - Die Teilprogramme B1, die vor dem Datum des Inkrafttretens Art. 7 - Die Teilprogramme B1, die vor dem Datum des Inkrafttretens
des vorliegenden Erlasses in Anwendung von Artikel 23, so wie er in des vorliegenden Erlasses in Anwendung von Artikel 23, so wie er in
Kraft war, getrennt zugelassen und betrieben wurden, können bis zum Kraft war, getrennt zugelassen und betrieben wurden, können bis zum
31. Dezember 2007 einschliesslich betrieben werden. 31. Dezember 2007 einschliesslich betrieben werden.
Art. 8 - Der Königliche Erlass vom 1. August 2006 zur Abänderung des Art. 8 - Der Königliche Erlass vom 1. August 2006 zur Abänderung des
Königlichen Erlasses vom 15. Juli 2004 zur Festlegung der Normen, Königlichen Erlasses vom 15. Juli 2004 zur Festlegung der Normen,
denen die Pflegeprogramme "Herzpathologie" entsprechen müssen, um denen die Pflegeprogramme "Herzpathologie" entsprechen müssen, um
zugelassen zu werden, wird widerrufen. zugelassen zu werden, wird widerrufen.
Art. 9 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 1. Januar 2007. Art. 9 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 1. Januar 2007.
Art. 10 - Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Art. 10 - Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten und der
Volksgesundheit ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses Volksgesundheit ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses
beauftragt. beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 8. März 2007 Gegeben zu Brüssel, den 8. März 2007
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit
R. DEMOTTE R. DEMOTTE
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