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Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 9 juli 2001 houdende vaststelling van bepaalde regels in verband met het juridisch kader voor elektronische handtekeningen en certificatiediensten | Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 9 juillet 2001 fixant certaines règles relatives au cadre juridique pour les signatures électroniques et les services de certification |
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MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN | MINISTERE DE L'INTERIEUR |
8 MAART 2002. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële | 8 MARS 2002. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en |
Duitse vertaling van de wet van 9 juli 2001 houdende vaststelling van | langue allemande de la loi du 9 juillet 2001 fixant certaines règles |
bepaalde regels in verband met het juridisch kader voor elektronische | relatives au cadre juridique pour les signatures électroniques et les |
handtekeningen en certificatiediensten | services de certification |
ALBERT II, Koning der Belgen, | ALBERT II, Roi des Belges, |
Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. | A tous, présents et à venir, Salut. |
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen | Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la |
voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, | Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, |
en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; | remplacé par la loi du 18 juillet 1990; |
Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van de wet van 9 | Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de la loi du |
juli 2001 houdende vaststelling van bepaalde regels in verband met het | 9 juillet 2001 fixant certaines règles relatives au cadre juridique |
juridisch kader voor elektronische handtekeningen en | pour les signatures électroniques et les services de certification, |
certificatiediensten, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | établi par le Service central de traduction allemande du Commissariat |
vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; | d'arrondissement adjoint à Malmedy; |
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, | Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, |
Hebben Wij besloten en besluiten Wij : | Nous avons arrêté et arrêtons : |
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
vertaling van de wet van 9 juli 2001 houdende vaststelling van | officielle en langue allemande de la loi du 9 juillet 2001 fixant |
bepaalde regels in verband met het juridisch kader voor elektronische | certaines règles relatives au cadre juridique pour les signatures |
handtekeningen en certificatiediensten. | électroniques et les services de certification. |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
uitvoering van dit besluit. | présent arrêté. |
Gegeven te Brussel, 8 maart 2002. | Donné à Bruxelles, le 8 mars 2002. |
ALBERT | ALBERT |
Van Koningswege : | Par le Roi : |
De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |
Bijlage | Annexe |
9. JULI 2001 - Gesetz zur Festlegung bestimmter Regeln in Bezug auf | 9. JULI 2001 - Gesetz zur Festlegung bestimmter Regeln in Bezug auf |
rechtliche Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen und | rechtliche Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen und |
Zertifizierungsdienste | Zertifizierungsdienste |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung | KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
KAPITEL II - Begriffsbestimmungen und Anwendungsbereich des Gesetzes | KAPITEL II - Begriffsbestimmungen und Anwendungsbereich des Gesetzes |
Abschnitt 1 - Begriffsbestimmungen | Abschnitt 1 - Begriffsbestimmungen |
Art. 2 - Durch vorliegendes Gesetz werden die Bestimmungen der | Art. 2 - Durch vorliegendes Gesetz werden die Bestimmungen der |
Richtlinie 1999/93/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom | Richtlinie 1999/93/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom |
13. Dezember 1999 über gemeinschaftliche Rahmenbedingungen für | 13. Dezember 1999 über gemeinschaftliche Rahmenbedingungen für |
elektronische Signaturen umgesetzt. | elektronische Signaturen umgesetzt. |
Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes und seiner | Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes und seiner |
Ausführungserlasse bezeichnet der Ausdruck: | Ausführungserlasse bezeichnet der Ausdruck: |
1. "elektronische Signatur" Daten in elektronischer Form, die anderen | 1. "elektronische Signatur" Daten in elektronischer Form, die anderen |
elektronischen Daten beigefügt oder logisch mit ihnen verknüpft sind | elektronischen Daten beigefügt oder logisch mit ihnen verknüpft sind |
und die zur Authentifizierung dienen, | und die zur Authentifizierung dienen, |
2. "fortgeschrittene elektronische Signatur" elektronische Daten, die | 2. "fortgeschrittene elektronische Signatur" elektronische Daten, die |
anderen elektronischen Daten beigefügt oder logisch mit ihnen | anderen elektronischen Daten beigefügt oder logisch mit ihnen |
verknüpft sind, zur Authentifizierung dienen und folgende | verknüpft sind, zur Authentifizierung dienen und folgende |
Anforderungen erfüllen: | Anforderungen erfüllen: |
a) Sie sind ausschliesslich dem Unterzeichner zugeordnet. | a) Sie sind ausschliesslich dem Unterzeichner zugeordnet. |
b) Sie ermöglichen die Identifizierung des Unterzeichners. | b) Sie ermöglichen die Identifizierung des Unterzeichners. |
c) Sie werden mit Mitteln erstellt, die der Unterzeichner unter seiner | c) Sie werden mit Mitteln erstellt, die der Unterzeichner unter seiner |
alleinigen Kontrolle halten kann. | alleinigen Kontrolle halten kann. |
d) Sie sind so mit den Daten, auf die sie sich beziehen, verknüpft, | d) Sie sind so mit den Daten, auf die sie sich beziehen, verknüpft, |
dass eine nachträgliche Veränderung der Daten erkannt werden kann, | dass eine nachträgliche Veränderung der Daten erkannt werden kann, |
3. "Zertifikat" eine elektronische Bescheinigung, mit der | 3. "Zertifikat" eine elektronische Bescheinigung, mit der |
Signaturprüfdaten einer natürlichen oder juristischen Person | Signaturprüfdaten einer natürlichen oder juristischen Person |
zugeordnet werden und die Identität dieser Person bestätigt wird, | zugeordnet werden und die Identität dieser Person bestätigt wird, |
4. "qualifiziertes Zertifikat" ein Zertifikat, das die Anforderungen | 4. "qualifiziertes Zertifikat" ein Zertifikat, das die Anforderungen |
der Anlage I zu vorliegendem Gesetz erfüllt und von einem | der Anlage I zu vorliegendem Gesetz erfüllt und von einem |
Zertifizierungsdiensteanbieter bereitgestellt wird, der die | Zertifizierungsdiensteanbieter bereitgestellt wird, der die |
Anforderungen der Anlage II zu vorliegendem Gesetz erfüllt, | Anforderungen der Anlage II zu vorliegendem Gesetz erfüllt, |
5. "Zertifikatinhaber" eine natürliche oder juristische Person, der | 5. "Zertifikatinhaber" eine natürliche oder juristische Person, der |
ein Zertifizierungsdiensteanbieter ein Zertifikat ausgestellt hat, | ein Zertifizierungsdiensteanbieter ein Zertifikat ausgestellt hat, |
6. "Signaturerstellungsdaten" einmalige Daten wie Codes oder private | 6. "Signaturerstellungsdaten" einmalige Daten wie Codes oder private |
kryptographische Schlüssel, die vom Unterzeichner zur Erstellung einer | kryptographische Schlüssel, die vom Unterzeichner zur Erstellung einer |
fortgeschrittenen elektronischen Signatur verwendet werden, | fortgeschrittenen elektronischen Signatur verwendet werden, |
7. "sichere Signaturerstellungseinheit" eine konfigurierte Software | 7. "sichere Signaturerstellungseinheit" eine konfigurierte Software |
oder Hardware, die zur Implementierung der Signaturerstellungsdaten | oder Hardware, die zur Implementierung der Signaturerstellungsdaten |
verwendet wird und die Anforderungen der Anlage III zu vorliegendem | verwendet wird und die Anforderungen der Anlage III zu vorliegendem |
Gesetz erfüllt, | Gesetz erfüllt, |
8. "Signaturprüfdaten" Daten wie Codes oder öffentliche | 8. "Signaturprüfdaten" Daten wie Codes oder öffentliche |
kryptographische Schlüssel, die zur Überprüfung einer | kryptographische Schlüssel, die zur Überprüfung einer |
fortgeschrittenen elektronischen Signatur verwendet werden, | fortgeschrittenen elektronischen Signatur verwendet werden, |
9. "Signaturprüfeinheit" eine konfigurierte Software oder Hardware, | 9. "Signaturprüfeinheit" eine konfigurierte Software oder Hardware, |
die zur Implementierung der Signaturprüfdaten verwendet wird, | die zur Implementierung der Signaturprüfdaten verwendet wird, |
10. "Zertifizierungsdiensteanbieter" eine natürliche oder juristische | 10. "Zertifizierungsdiensteanbieter" eine natürliche oder juristische |
Person, die Zertifikate ausstellt und verwaltet oder anderweitige | Person, die Zertifikate ausstellt und verwaltet oder anderweitige |
Dienste im Zusammenhang mit elektronischen Signaturen bereitstellt, | Dienste im Zusammenhang mit elektronischen Signaturen bereitstellt, |
11. "Produkt für elektronische Signaturen" Hard- oder Software | 11. "Produkt für elektronische Signaturen" Hard- oder Software |
beziehungsweise deren spezifische Komponenten, die von einem | beziehungsweise deren spezifische Komponenten, die von einem |
Zertifizierungsdiensteanbieter für die Bereitstellung von Diensten für | Zertifizierungsdiensteanbieter für die Bereitstellung von Diensten für |
elektronische Signaturen verwendet werden sollen oder die für die | elektronische Signaturen verwendet werden sollen oder die für die |
Erstellung und Überprüfung elektronischer Signaturen verwendet werden | Erstellung und Überprüfung elektronischer Signaturen verwendet werden |
sollen, | sollen, |
12. "Verwaltung" die Verwaltung des Ministeriums der | 12. "Verwaltung" die Verwaltung des Ministeriums der |
Wirtschaftsangelegenheiten, die mit den Aufgaben in Bezug auf | Wirtschaftsangelegenheiten, die mit den Aufgaben in Bezug auf |
Akkreditierung und Kontrolle von Zertifizierungsdiensteanbietern, die | Akkreditierung und Kontrolle von Zertifizierungsdiensteanbietern, die |
qualifizierte Zertifikate ausstellen und in Belgien ansässig sind, | qualifizierte Zertifikate ausstellen und in Belgien ansässig sind, |
beauftragt ist, | beauftragt ist, |
13. "Stelle" eine Stelle, die ihre Befugnis anhand eines Zertifikats | 13. "Stelle" eine Stelle, die ihre Befugnis anhand eines Zertifikats |
nachweist, das vom belgischen Akkreditierungssystem gemäss dem Gesetz | nachweist, das vom belgischen Akkreditierungssystem gemäss dem Gesetz |
vom 20. Juli 1990 über die Akkreditierung der Bescheinigungs- und | vom 20. Juli 1990 über die Akkreditierung der Bescheinigungs- und |
Prüfstellen sowie der Versuchslaboratorien oder von einer im | Prüfstellen sowie der Versuchslaboratorien oder von einer im |
Europäischen Wirtschaftsraum ansässigen gleichwertigen Einrichtung | Europäischen Wirtschaftsraum ansässigen gleichwertigen Einrichtung |
ausgestellt wird. | ausgestellt wird. |
Abschnitt 2 - Anwendungsbereich | Abschnitt 2 - Anwendungsbereich |
Art. 3 - Vorliegendes Gesetz legt bestimmte Regeln in Bezug auf | Art. 3 - Vorliegendes Gesetz legt bestimmte Regeln in Bezug auf |
rechtliche Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen fest und | rechtliche Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen fest und |
bestimmt die Rechtsordnung, die auf Tätigkeiten der | bestimmt die Rechtsordnung, die auf Tätigkeiten der |
Zertifizierungsdiensteanbieter anwendbar ist, und die von diesen und | Zertifizierungsdiensteanbieter anwendbar ist, und die von diesen und |
von Zertifikatinhabern einzuhaltenden Regeln, wobei die | von Zertifikatinhabern einzuhaltenden Regeln, wobei die |
Gesetzesbestimmungen in Bezug auf die Regeln der Vertretung von | Gesetzesbestimmungen in Bezug auf die Regeln der Vertretung von |
juristischen Personen bei Rechtshandlungen unberührt bleiben. | juristischen Personen bei Rechtshandlungen unberührt bleiben. |
Darüber hinaus führt vorliegendes Gesetz ein freiwilliges | Darüber hinaus führt vorliegendes Gesetz ein freiwilliges |
Akkreditierungssystem ein. | Akkreditierungssystem ein. |
KAPITEL III - Allgemeine Grundsätze | KAPITEL III - Allgemeine Grundsätze |
Art. 4 - § 1 - Vorbehaltlich anders lautender Gesetzesbestimmungen | Art. 4 - § 1 - Vorbehaltlich anders lautender Gesetzesbestimmungen |
kann niemand gezwungen werden, eine Rechtshandlung elektronisch | kann niemand gezwungen werden, eine Rechtshandlung elektronisch |
vorzunehmen. | vorzunehmen. |
§ 2 - Zertifizierungsdiensteanbieter können nicht gezwungen werden, | § 2 - Zertifizierungsdiensteanbieter können nicht gezwungen werden, |
für die Ausübung ihrer Tätigkeiten eine vorherige Genehmigung zu | für die Ausübung ihrer Tätigkeiten eine vorherige Genehmigung zu |
beantragen. | beantragen. |
In Belgien ansässige Zertifizierungsdiensteanbieter, die qualifizierte | In Belgien ansässige Zertifizierungsdiensteanbieter, die qualifizierte |
Zertifikate ausstellen, müssen jedoch entweder im Laufe des Monats | Zertifikate ausstellen, müssen jedoch entweder im Laufe des Monats |
nach Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes oder vor Beginn ihrer | nach Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes oder vor Beginn ihrer |
Tätigkeiten der Verwaltung folgende Informationen mitteilen: | Tätigkeiten der Verwaltung folgende Informationen mitteilen: |
- Name, | - Name, |
- geographische Anschrift, an der sie ansässig sind, | - geographische Anschrift, an der sie ansässig sind, |
- Angaben, anhand deren sie schnell zu erreichen sind, einschliesslich | - Angaben, anhand deren sie schnell zu erreichen sind, einschliesslich |
ihrer Adresse für elektronische Post, | ihrer Adresse für elektronische Post, |
- gegebenenfalls die Bezeichnung ihres Berufs, ihre Referenzen und | - gegebenenfalls die Bezeichnung ihres Berufs, ihre Referenzen und |
Erkennungsnummern (Handelsregister, MwSt.), | Erkennungsnummern (Handelsregister, MwSt.), |
- den Beweis, dass eine Versicherung zur Deckung ihrer in Artikel 14 | - den Beweis, dass eine Versicherung zur Deckung ihrer in Artikel 14 |
erwähnten Verpflichtungen abgeschlossen worden ist. | erwähnten Verpflichtungen abgeschlossen worden ist. |
Die Verwaltung stellt ihnen innerhalb fünf Werktagen nach Empfang der | Die Verwaltung stellt ihnen innerhalb fünf Werktagen nach Empfang der |
Mitteilung eine Empfangsbescheinigung aus. | Mitteilung eine Empfangsbescheinigung aus. |
§ 3 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass den | § 3 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass den |
Einsatz elektronischer Signaturen im öffentlichen Bereich möglichen | Einsatz elektronischer Signaturen im öffentlichen Bereich möglichen |
zusätzlichen Anforderungen unterwerfen. Diese Anforderungen müssen | zusätzlichen Anforderungen unterwerfen. Diese Anforderungen müssen |
objektiv, transparent, verhältnismässig und nichtdiskriminierend sein | objektiv, transparent, verhältnismässig und nichtdiskriminierend sein |
und dürfen sich nur auf die spezifischen Merkmale der betreffenden | und dürfen sich nur auf die spezifischen Merkmale der betreffenden |
Anwendung beziehen. Diese Anforderungen dürfen für | Anwendung beziehen. Diese Anforderungen dürfen für |
grenzüberschreitende Dienste für den Bürger kein Hindernis darstellen. | grenzüberschreitende Dienste für den Bürger kein Hindernis darstellen. |
§ 4 - Unbeschadet der Artikel 1323 und folgenden des Zivilgesetzbuches | § 4 - Unbeschadet der Artikel 1323 und folgenden des Zivilgesetzbuches |
werden fortgeschrittene elektronische Signaturen, die auf einem | werden fortgeschrittene elektronische Signaturen, die auf einem |
qualifizierten Zertifikat beruhen und von einer sicheren | qualifizierten Zertifikat beruhen und von einer sicheren |
Signaturerstellungseinheit erstellt werden, handschriftlichen | Signaturerstellungseinheit erstellt werden, handschriftlichen |
Unterschriften gleichgesetzt, unabhängig davon, ob sie von einer | Unterschriften gleichgesetzt, unabhängig davon, ob sie von einer |
natürlichen oder von einer juristischen Person erstellt werden. | natürlichen oder von einer juristischen Person erstellt werden. |
§ 5 - Einer elektronischen Signatur können die rechtliche Wirksamkeit | § 5 - Einer elektronischen Signatur können die rechtliche Wirksamkeit |
und die Zulässigkeit als Beweismittel in Gerichtsverfahren nicht | und die Zulässigkeit als Beweismittel in Gerichtsverfahren nicht |
allein deshalb abgesprochen werden, weil sie | allein deshalb abgesprochen werden, weil sie |
- in elektronischer Form vorliegt oder | - in elektronischer Form vorliegt oder |
- nicht auf einem qualifizierten Zertifikat beruht oder | - nicht auf einem qualifizierten Zertifikat beruht oder |
- nicht auf einem von einem akkreditierten | - nicht auf einem von einem akkreditierten |
Zertifizierungsdiensteanbieter ausgestellten qualifizierten Zertifikat | Zertifizierungsdiensteanbieter ausgestellten qualifizierten Zertifikat |
beruht oder | beruht oder |
- nicht von einer sicheren Signaturerstellungseinheit erstellt wurde. | - nicht von einer sicheren Signaturerstellungseinheit erstellt wurde. |
Art. 5 - § 1 - Unbeschadet des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den | Art. 5 - § 1 - Unbeschadet des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den |
Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung | Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung |
personenbezogener Daten dürfen Zertifizierungsdiensteanbieter, die | personenbezogener Daten dürfen Zertifizierungsdiensteanbieter, die |
öffentlich Zertifikate ausstellen, personenbezogene Daten nur | öffentlich Zertifikate ausstellen, personenbezogene Daten nur |
unmittelbar von der betroffenen Person oder mit ausdrücklicher | unmittelbar von der betroffenen Person oder mit ausdrücklicher |
Zustimmung der betroffenen Person und nur insoweit einholen, als dies | Zustimmung der betroffenen Person und nur insoweit einholen, als dies |
zur Ausstellung und Aufrechterhaltung des Zertifikats erforderlich | zur Ausstellung und Aufrechterhaltung des Zertifikats erforderlich |
ist. Die Daten dürfen ohne ausdrückliche Zustimmung der betroffenen | ist. Die Daten dürfen ohne ausdrückliche Zustimmung der betroffenen |
Person nicht für anderweitige Zwecke erfasst oder verarbeitet werden. | Person nicht für anderweitige Zwecke erfasst oder verarbeitet werden. |
§ 2 - Wenn der Zertifikatinhaber ein Pseudonym benutzt und wenn die | § 2 - Wenn der Zertifikatinhaber ein Pseudonym benutzt und wenn die |
Untersuchung es erfordert, muss der Zertifizierungsdiensteanbieter, | Untersuchung es erfordert, muss der Zertifizierungsdiensteanbieter, |
der das Zertifikat ausgestellt hat, unter den Umständen und gemäss den | der das Zertifikat ausgestellt hat, unter den Umständen und gemäss den |
Bedingungen, die in den Artikeln 90ter bis 90decies des | Bedingungen, die in den Artikeln 90ter bis 90decies des |
Strafprozessgesetzbuches vorgesehen sind, alle Daten in Bezug auf die | Strafprozessgesetzbuches vorgesehen sind, alle Daten in Bezug auf die |
Identität des Inhabers mitteilen. | Identität des Inhabers mitteilen. |
KAPITEL IV - Produkte für elektronische Signaturen | KAPITEL IV - Produkte für elektronische Signaturen |
Art. 6 - Wenn ein Produkt für elektronische Signaturen Normen | Art. 6 - Wenn ein Produkt für elektronische Signaturen Normen |
entspricht, deren Referenznummern gemäss dem in der Richtlinie | entspricht, deren Referenznummern gemäss dem in der Richtlinie |
1999/93/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember | 1999/93/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember |
1999 über gemeinschaftliche Rahmenbedingungen für elektronische | 1999 über gemeinschaftliche Rahmenbedingungen für elektronische |
Signaturen erwähnten Verfahren im Amtsblatt der Europäischen | Signaturen erwähnten Verfahren im Amtsblatt der Europäischen |
Gemeinschaften veröffentlicht werden, wird davon ausgegangen, dass | Gemeinschaften veröffentlicht werden, wird davon ausgegangen, dass |
dieses Produkt den Anforderungen von Anlage II Buchstabe f) und Anlage | dieses Produkt den Anforderungen von Anlage II Buchstabe f) und Anlage |
III zu vorliegendem Gesetz entspricht. | III zu vorliegendem Gesetz entspricht. |
Art. 7 - § 1 - Die Anforderungen an sichere | Art. 7 - § 1 - Die Anforderungen an sichere |
Signaturerstellungseinheiten sind in Anlage III zu vorliegendem Gesetz | Signaturerstellungseinheiten sind in Anlage III zu vorliegendem Gesetz |
aufgenommen. | aufgenommen. |
§ 2 - Die Übereinstimmung sicherer Signaturerstellungseinheiten mit | § 2 - Die Übereinstimmung sicherer Signaturerstellungseinheiten mit |
den Anforderungen der Anlage III zu vorliegendem Gesetz wird von | den Anforderungen der Anlage III zu vorliegendem Gesetz wird von |
geeigneten Einrichtungen bescheinigt, die von der Verwaltung benannt | geeigneten Einrichtungen bescheinigt, die von der Verwaltung benannt |
werden; die Liste dieser Einrichtungen wird der Europäischen | werden; die Liste dieser Einrichtungen wird der Europäischen |
Kommission mitgeteilt. | Kommission mitgeteilt. |
§ 3 - Der König bestimmt die Bedingungen, die die im vorhergehenden | § 3 - Der König bestimmt die Bedingungen, die die im vorhergehenden |
Paragraphen erwähnten Einrichtungen erfüllen müssen. | Paragraphen erwähnten Einrichtungen erfüllen müssen. |
§ 4 - Die Feststellung der Übereinstimmung, die von einer von einem | § 4 - Die Feststellung der Übereinstimmung, die von einer von einem |
anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums benannten | anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums benannten |
Einrichtung vorgenommen wird, wird in Belgien anerkannt. | Einrichtung vorgenommen wird, wird in Belgien anerkannt. |
KAPITEL V - Zertifizierungsdiensteanbieter, die qualifizierte | KAPITEL V - Zertifizierungsdiensteanbieter, die qualifizierte |
Zertifikate ausstellen | Zertifikate ausstellen |
Abschnitt 1 - Qualifizierte Zertifikate | Abschnitt 1 - Qualifizierte Zertifikate |
Unterabschnitt 1 - Aufgaben | Unterabschnitt 1 - Aufgaben |
Art. 8 - § 1 - Vor Ausstellung eines Zertifikats überprüft der | Art. 8 - § 1 - Vor Ausstellung eines Zertifikats überprüft der |
Zertifizierungsdiensteanbieter die Komplementarität der | Zertifizierungsdiensteanbieter die Komplementarität der |
Signaturerstellungsdaten und der Signaturprüfdaten. | Signaturerstellungsdaten und der Signaturprüfdaten. |
§ 2 - Der Zertifizierungsdiensteanbieter stellt jeder Person, die es | § 2 - Der Zertifizierungsdiensteanbieter stellt jeder Person, die es |
beantragt, ein oder mehrere Zertifikate aus, nachdem er ihre Identität | beantragt, ein oder mehrere Zertifikate aus, nachdem er ihre Identität |
und gegebenenfalls ihre spezifischen Attribute überprüft hat. | und gegebenenfalls ihre spezifischen Attribute überprüft hat. |
§ 3 - Was juristische Personen betrifft, führt der | § 3 - Was juristische Personen betrifft, führt der |
Zertifizierungsdiensteanbieter ein Register mit dem Namen und der | Zertifizierungsdiensteanbieter ein Register mit dem Namen und der |
Eigenschaft der natürlichen Person, die die juristische Person | Eigenschaft der natürlichen Person, die die juristische Person |
vertritt und die die mit dem Zertifikat verknüpfte Signatur benutzt, | vertritt und die die mit dem Zertifikat verknüpfte Signatur benutzt, |
so dass bei jeder Verwendung dieser Signatur die Identität der | so dass bei jeder Verwendung dieser Signatur die Identität der |
natürlichen Person ermittelt werden kann. | natürlichen Person ermittelt werden kann. |
Art. 9 - Der Zertifizierungsdiensteanbieter stellt dem | Art. 9 - Der Zertifizierungsdiensteanbieter stellt dem |
Inhaber-Kandidaten ein Exemplar des Zertifikats bereit. | Inhaber-Kandidaten ein Exemplar des Zertifikats bereit. |
Art. 10 - Der Zertifizierungsdiensteanbieter bewahrt ein | Art. 10 - Der Zertifizierungsdiensteanbieter bewahrt ein |
elektronisches Verzeichnis der Zertifikate, die er ausstellt, mit dem | elektronisches Verzeichnis der Zertifikate, die er ausstellt, mit dem |
Zeitpunkt ihres Ablaufs auf. | Zeitpunkt ihres Ablaufs auf. |
Unterabschnitt 2 - Anforderungen an qualifizierte Zertifikate | Unterabschnitt 2 - Anforderungen an qualifizierte Zertifikate |
Art. 11 - § 1 - Qualifizierte Zertifikate müssen die Anforderungen der | Art. 11 - § 1 - Qualifizierte Zertifikate müssen die Anforderungen der |
Anlage I zu vorliegendem Gesetz erfüllen. | Anlage I zu vorliegendem Gesetz erfüllen. |
§ 2 - Zertifizierungsdiensteanbieter, die qualifizierte Zertifikate | § 2 - Zertifizierungsdiensteanbieter, die qualifizierte Zertifikate |
ausstellen, müssen die Anforderungen der Anlage II zu vorliegendem | ausstellen, müssen die Anforderungen der Anlage II zu vorliegendem |
Gesetz erfüllen. | Gesetz erfüllen. |
Unterabschnitt 3 - Widerruf der qualifizierten Zertifikate | Unterabschnitt 3 - Widerruf der qualifizierten Zertifikate |
Art. 12 - § 1 - Auf Antrag des vorher identifizierten | Art. 12 - § 1 - Auf Antrag des vorher identifizierten |
Zertifikatinhabers widerruft der Zertifizierungsdiensteanbieter sofort | Zertifikatinhabers widerruft der Zertifizierungsdiensteanbieter sofort |
das Zertifikat. | das Zertifikat. |
§ 2 - Der Zertifizierungsdiensteanbieter widerruft ebenfalls ein | § 2 - Der Zertifizierungsdiensteanbieter widerruft ebenfalls ein |
Zertifikat, wenn: | Zertifikat, wenn: |
1. schwerwiegende Gründe für die Annahme vorliegen, dass das | 1. schwerwiegende Gründe für die Annahme vorliegen, dass das |
Zertifikat auf der Grundlage fehlerhafter oder gefälschter | Zertifikat auf der Grundlage fehlerhafter oder gefälschter |
Informationen ausgestellt worden ist, dass die im Zertifikat | Informationen ausgestellt worden ist, dass die im Zertifikat |
enthaltenen Informationen der Wirklichkeit nicht mehr entsprechen oder | enthaltenen Informationen der Wirklichkeit nicht mehr entsprechen oder |
dass die Vertraulichkeit der Signaturerstellungsdaten verletzt worden | dass die Vertraulichkeit der Signaturerstellungsdaten verletzt worden |
ist, | ist, |
2. Gerichte die in Artikel 20 § 4 Buchstabe b) vorgesehenen Massnahmen | 2. Gerichte die in Artikel 20 § 4 Buchstabe b) vorgesehenen Massnahmen |
angeordnet haben, | angeordnet haben, |
3. der Zertifizierungsdiensteanbieter seine Tätigkeiten einstellt, | 3. der Zertifizierungsdiensteanbieter seine Tätigkeiten einstellt, |
ohne dass diese von einem anderen Zertifizierungsdiensteanbieter | ohne dass diese von einem anderen Zertifizierungsdiensteanbieter |
übernommen werden, der gleichwertige Qualitäts- und | übernommen werden, der gleichwertige Qualitäts- und |
Sicherheitsstandards gewährleistet, | Sicherheitsstandards gewährleistet, |
4. der Zertifizierungsdiensteanbieter über den Tod der natürlichen | 4. der Zertifizierungsdiensteanbieter über den Tod der natürlichen |
Person oder über die Auflösung der juristischen Person, die | Person oder über die Auflösung der juristischen Person, die |
Zertifikatinhaber ist, informiert wird. | Zertifikatinhaber ist, informiert wird. |
Ausser im Todesfall informiert der Zertifizierungsdiensteanbieter den | Ausser im Todesfall informiert der Zertifizierungsdiensteanbieter den |
Zertifikatinhaber über den Widerruf und begründet er seine | Zertifikatinhaber über den Widerruf und begründet er seine |
Entscheidung. Einen Monat vor Ablauf eines Zertifikats setzt der | Entscheidung. Einen Monat vor Ablauf eines Zertifikats setzt der |
Zertifizierungsdiensteanbieter den Inhaber davon in Kenntnis. | Zertifizierungsdiensteanbieter den Inhaber davon in Kenntnis. |
§ 3 - Der Widerruf eines Zertifikats ist endgültig. | § 3 - Der Widerruf eines Zertifikats ist endgültig. |
Art. 13 - § 1 - Der Zertifizierungsdiensteanbieter trifft die nötigen | Art. 13 - § 1 - Der Zertifizierungsdiensteanbieter trifft die nötigen |
Massnahmen, um einem Widerrufantrag jederzeit und unverzüglich Folge | Massnahmen, um einem Widerrufantrag jederzeit und unverzüglich Folge |
leisten zu können. | leisten zu können. |
§ 2 - Unmittelbar nach der Widerrufentscheidung trägt der | § 2 - Unmittelbar nach der Widerrufentscheidung trägt der |
Zertifizierungsdiensteanbieter den Vermerk des Widerrufs in das in | Zertifizierungsdiensteanbieter den Vermerk des Widerrufs in das in |
Artikel 10 erwähnte elektronische Verzeichnis ein. | Artikel 10 erwähnte elektronische Verzeichnis ein. |
Ab der Eintragung ist der Widerruf Dritten gegenüber wirksam. | Ab der Eintragung ist der Widerruf Dritten gegenüber wirksam. |
Unterabschnitt 4 - Haftung der Zertifizierungsdiensteanbieter, die | Unterabschnitt 4 - Haftung der Zertifizierungsdiensteanbieter, die |
qualifizierte Zertifikate ausstellen | qualifizierte Zertifikate ausstellen |
Art. 14 - § 1 - Ein Zertifizierungsdiensteanbieter, der ein Zertifikat | Art. 14 - § 1 - Ein Zertifizierungsdiensteanbieter, der ein Zertifikat |
als qualifiziertes Zertifikat öffentlich ausstellt oder für ein | als qualifiziertes Zertifikat öffentlich ausstellt oder für ein |
derartiges Zertifikat öffentlich einsteht, haftet in Bezug auf Schäden | derartiges Zertifikat öffentlich einsteht, haftet in Bezug auf Schäden |
gegenüber einer Einrichtung oder einer juristischen oder natürlichen | gegenüber einer Einrichtung oder einer juristischen oder natürlichen |
Person, die mit der Sorgfalt eines guten Familienvaters | Person, die mit der Sorgfalt eines guten Familienvaters |
vernünftigerweise auf das Zertifikat vertraut, dafür, dass | vernünftigerweise auf das Zertifikat vertraut, dafür, dass |
a) alle Informationen in dem qualifizierten Zertifikat zum Zeitpunkt | a) alle Informationen in dem qualifizierten Zertifikat zum Zeitpunkt |
seiner Ausstellung richtig sind und das Zertifikat alle für ein | seiner Ausstellung richtig sind und das Zertifikat alle für ein |
qualifiziertes Zertifikat vorgeschriebenen Angaben enthält, | qualifiziertes Zertifikat vorgeschriebenen Angaben enthält, |
b) der in dem qualifizierten Zertifikat angegebene Unterzeichner zum | b) der in dem qualifizierten Zertifikat angegebene Unterzeichner zum |
Zeitpunkt der Ausstellung des Zertifikats im Besitz der | Zeitpunkt der Ausstellung des Zertifikats im Besitz der |
Signaturerstellungsdaten war, die den im Zertifikat angegebenen | Signaturerstellungsdaten war, die den im Zertifikat angegebenen |
beziehungsweise identifizierten Signaturprüfdaten entsprechen, | beziehungsweise identifizierten Signaturprüfdaten entsprechen, |
c) in Fällen, in denen der Zertifizierungsdiensteanbieter sowohl die | c) in Fällen, in denen der Zertifizierungsdiensteanbieter sowohl die |
Signaturerstellungsdaten als auch die Signaturprüfdaten erzeugt, beide | Signaturerstellungsdaten als auch die Signaturprüfdaten erzeugt, beide |
Komponenten in komplementärer Weise genutzt werden können, | Komponenten in komplementärer Weise genutzt werden können, |
es sei denn, der Zertifizierungsdiensteanbieter weist nach, dass er | es sei denn, der Zertifizierungsdiensteanbieter weist nach, dass er |
nicht fahrlässig gehandelt hat. | nicht fahrlässig gehandelt hat. |
§ 2 - Ein Zertifizierungsdiensteanbieter, der ein Zertifikat als | § 2 - Ein Zertifizierungsdiensteanbieter, der ein Zertifikat als |
qualifiziertes Zertifikat öffentlich ausgestellt hat, haftet in Bezug | qualifiziertes Zertifikat öffentlich ausgestellt hat, haftet in Bezug |
auf Schäden gegenüber einer Einrichtung oder einer juristischen oder | auf Schäden gegenüber einer Einrichtung oder einer juristischen oder |
natürlichen Person, die vernünftigerweise auf das Zertifikat vertraut, | natürlichen Person, die vernünftigerweise auf das Zertifikat vertraut, |
für den Fall, dass der Widerruf des Zertifikats nicht registriert | für den Fall, dass der Widerruf des Zertifikats nicht registriert |
worden ist, es sei denn, der Zertifizierungsdiensteanbieter weist | worden ist, es sei denn, der Zertifizierungsdiensteanbieter weist |
nach, dass er nicht fahrlässig gehandelt hat. | nach, dass er nicht fahrlässig gehandelt hat. |
§ 3 - Zertifizierungsdiensteanbieter können in einem qualifizierten | § 3 - Zertifizierungsdiensteanbieter können in einem qualifizierten |
Zertifikat Beschränkungen für die Verwendung des Zertifikats angeben; | Zertifikat Beschränkungen für die Verwendung des Zertifikats angeben; |
diese Beschränkungen müssen für Dritte erkennbar sein. Der | diese Beschränkungen müssen für Dritte erkennbar sein. Der |
Zertifizierungsdiensteanbieter haftet nicht für Schäden, die sich aus | Zertifizierungsdiensteanbieter haftet nicht für Schäden, die sich aus |
einer über diese Beschränkungen hinausgehenden Verwendung des | einer über diese Beschränkungen hinausgehenden Verwendung des |
qualifizierten Zertifikats ergeben. | qualifizierten Zertifikats ergeben. |
§ 4 - Zertifizierungsdiensteanbieter können in einem qualifizierten | § 4 - Zertifizierungsdiensteanbieter können in einem qualifizierten |
Zertifikat den Höchstwert der Transaktionen angeben, für die das | Zertifikat den Höchstwert der Transaktionen angeben, für die das |
Zertifikat verwendet werden kann; dieser Wert muss für Dritte | Zertifikat verwendet werden kann; dieser Wert muss für Dritte |
erkennbar sein. Der Zertifizierungsdiensteanbieter haftet nicht für | erkennbar sein. Der Zertifizierungsdiensteanbieter haftet nicht für |
Schäden, die sich aus der Überschreitung dieses Höchstwertes ergeben. | Schäden, die sich aus der Überschreitung dieses Höchstwertes ergeben. |
Unterabschnitt 5 - Einstellung der Tätigkeiten der | Unterabschnitt 5 - Einstellung der Tätigkeiten der |
Zertifizierungsdiensteanbieter, | Zertifizierungsdiensteanbieter, |
die qualifizierte Zertifikate ausstellen | die qualifizierte Zertifikate ausstellen |
Art. 15 - § 1 - Der Zertifizierungsdiensteanbieter, der qualifizierte | Art. 15 - § 1 - Der Zertifizierungsdiensteanbieter, der qualifizierte |
Zertifikate ausstellt, informiert die Verwaltung innerhalb einer | Zertifikate ausstellt, informiert die Verwaltung innerhalb einer |
vernünftigen Frist über seine Absicht, seine Tätigkeiten als | vernünftigen Frist über seine Absicht, seine Tätigkeiten als |
Diensteanbieter für qualifizierte Zertifizierung einzustellen, und | Diensteanbieter für qualifizierte Zertifizierung einzustellen, und |
über jede Massnahme, die die Einstellung seiner Tätigkeiten zur Folge | über jede Massnahme, die die Einstellung seiner Tätigkeiten zur Folge |
haben könnte. In diesem Fall muss er sicherstellen, dass diese | haben könnte. In diesem Fall muss er sicherstellen, dass diese |
Tätigkeiten von einem anderen Zertifizierungsdiensteanbieter, der | Tätigkeiten von einem anderen Zertifizierungsdiensteanbieter, der |
gleichwertige Qualitäts- und Sicherheitsstandards gewährleistet, | gleichwertige Qualitäts- und Sicherheitsstandards gewährleistet, |
übernommen werden. Ist dies nicht möglich, widerruft er, zwei Monate | übernommen werden. Ist dies nicht möglich, widerruft er, zwei Monate |
nachdem er die Inhaber darüber informiert hat, die Zertifikate. In | nachdem er die Inhaber darüber informiert hat, die Zertifikate. In |
diesem Fall trifft der Zertifizierungsdiensteanbieter die nötigen | diesem Fall trifft der Zertifizierungsdiensteanbieter die nötigen |
Massnahmen, um die in Anlage II Buchstabe i) vorgesehene Verpflichtung | Massnahmen, um die in Anlage II Buchstabe i) vorgesehene Verpflichtung |
zu erfüllen. | zu erfüllen. |
§ 2 - Der Zertifizierungsdiensteanbieter, der aus Gründen, die | § 2 - Der Zertifizierungsdiensteanbieter, der aus Gründen, die |
unabhängig von seinem Willen sind, oder im Falle eines Konkurses seine | unabhängig von seinem Willen sind, oder im Falle eines Konkurses seine |
Tätigkeiten einstellt, setzt die Verwaltung sofort davon in Kenntnis. | Tätigkeiten einstellt, setzt die Verwaltung sofort davon in Kenntnis. |
Er sorgt gegebenenfalls für den Widerruf der Zertifikate und trifft | Er sorgt gegebenenfalls für den Widerruf der Zertifikate und trifft |
die nötigen Massnahmen, um die in Anlage II Buchstabe i) vorgesehene | die nötigen Massnahmen, um die in Anlage II Buchstabe i) vorgesehene |
Verpflichtung zu erfüllen. | Verpflichtung zu erfüllen. |
Unterabschnitt 6 - Von ausländischen Zertifizierungsdiensteanbietern | Unterabschnitt 6 - Von ausländischen Zertifizierungsdiensteanbietern |
als qualifizierte Zertifikate ausgestellte Zertifikate | als qualifizierte Zertifikate ausgestellte Zertifikate |
Art. 16 - § 1 - Ein qualifiziertes Zertifikat, das von einem in einem | Art. 16 - § 1 - Ein qualifiziertes Zertifikat, das von einem in einem |
Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums ansässigen | Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums ansässigen |
Zertifizierungsdiensteanbieter öffentlich ausgestellt wird, wird den | Zertifizierungsdiensteanbieter öffentlich ausgestellt wird, wird den |
qualifizierten Zertifikaten, die von einem in Belgien ansässigen | qualifizierten Zertifikaten, die von einem in Belgien ansässigen |
Zertifizierungsdiensteanbieter ausgestellt werden, gleichgesetzt. | Zertifizierungsdiensteanbieter ausgestellt werden, gleichgesetzt. |
§ 2 - Zertifikate, die von einem Zertifizierungsdiensteanbieter eines | § 2 - Zertifikate, die von einem Zertifizierungsdiensteanbieter eines |
Drittlandes öffentlich als qualifizierte Zertifikate ausgestellt | Drittlandes öffentlich als qualifizierte Zertifikate ausgestellt |
werden, werden den Zertifikaten, die von einem in Belgien ansässigen | werden, werden den Zertifikaten, die von einem in Belgien ansässigen |
Zertifizierungsdiensteanbieter ausgestellt werden, rechtlich | Zertifizierungsdiensteanbieter ausgestellt werden, rechtlich |
gleichgesetzt, wenn | gleichgesetzt, wenn |
a) der Zertifizierungsdiensteanbieter die Anforderungen der | a) der Zertifizierungsdiensteanbieter die Anforderungen der |
einzelstaatlichen Regelungen zur Umsetzung der Richtlinie 1999/93/EG | einzelstaatlichen Regelungen zur Umsetzung der Richtlinie 1999/93/EG |
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 1999 über | des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 1999 über |
gemeinschaftliche Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen | gemeinschaftliche Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen |
erfüllt und im Rahmen eines freiwilligen Akkreditierungssystems eines | erfüllt und im Rahmen eines freiwilligen Akkreditierungssystems eines |
Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraums akkreditiert ist | Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraums akkreditiert ist |
oder | oder |
b) ein in der Europäischen Gemeinschaft ansässiger | b) ein in der Europäischen Gemeinschaft ansässiger |
Zertifizierungsdiensteanbieter, der die Anforderungen der | Zertifizierungsdiensteanbieter, der die Anforderungen der |
einzelstaatlichen Regelungen zur Umsetzung der Richtlinie 1999/93/EG | einzelstaatlichen Regelungen zur Umsetzung der Richtlinie 1999/93/EG |
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 1999 über | des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 1999 über |
gemeinschaftliche Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen | gemeinschaftliche Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen |
erfüllt, für das Zertifikat einsteht | erfüllt, für das Zertifikat einsteht |
oder | oder |
c) das Zertifikat oder der Zertifizierungsdiensteanbieter im Rahmen | c) das Zertifikat oder der Zertifizierungsdiensteanbieter im Rahmen |
einer bilateralen oder multilateralen Vereinbarung zwischen der | einer bilateralen oder multilateralen Vereinbarung zwischen der |
Europäischen Gemeinschaft und Drittländern oder internationalen | Europäischen Gemeinschaft und Drittländern oder internationalen |
Organisationen anerkannt ist. | Organisationen anerkannt ist. |
Abschnitt 2 - Akkreditierte Zertifizierungsdiensteanbieter | Abschnitt 2 - Akkreditierte Zertifizierungsdiensteanbieter |
Art. 17 - § 1 - Zertifizierungsdiensteanbieter, die die Anforderungen | Art. 17 - § 1 - Zertifizierungsdiensteanbieter, die die Anforderungen |
der Anlage II erfüllen, qualifizierte Zertifikate ausstellen, die die | der Anlage II erfüllen, qualifizierte Zertifikate ausstellen, die die |
Anforderungen der Anlage I erfüllen, und Erstellungseinheiten | Anforderungen der Anlage I erfüllen, und Erstellungseinheiten |
verwenden, die die Anforderungen der Anlage III erfüllen, können bei | verwenden, die die Anforderungen der Anlage III erfüllen, können bei |
der Verwaltung eine Akkreditierung beantragen. | der Verwaltung eine Akkreditierung beantragen. |
Die in vorliegendem Gesetz vorgesehene Akkreditierung basiert auf dem | Die in vorliegendem Gesetz vorgesehene Akkreditierung basiert auf dem |
Ergebnis einer von einer in Artikel 2 Nr. 13 erwähnten Stelle | Ergebnis einer von einer in Artikel 2 Nr. 13 erwähnten Stelle |
vorgenommenen Bewertung der Übereinstimmung mit den Anforderungen der | vorgenommenen Bewertung der Übereinstimmung mit den Anforderungen der |
Anlagen I, II und III und gegebenenfalls mit den Anforderungen in | Anlagen I, II und III und gegebenenfalls mit den Anforderungen in |
Zusammenhang mit anderen Diensten und Produkten, die von | Zusammenhang mit anderen Diensten und Produkten, die von |
Zertifizierungsdiensteanbietern bereitgestellt werden. | Zertifizierungsdiensteanbietern bereitgestellt werden. |
§ 2 - Der König präzisiert die in § 1 erwähnten Bedingungen und | § 2 - Der König präzisiert die in § 1 erwähnten Bedingungen und |
bestimmt: | bestimmt: |
1. das Verfahren für Erteilung, Aussetzung und Entzug der | 1. das Verfahren für Erteilung, Aussetzung und Entzug der |
Akkreditierung, | Akkreditierung, |
2. die dem "Akkreditierungsfonds" geschuldeten Gebühren für Erteilung, | 2. die dem "Akkreditierungsfonds" geschuldeten Gebühren für Erteilung, |
Verwaltung und Überwachung der Akkreditierung, | Verwaltung und Überwachung der Akkreditierung, |
3. die Fristen für die Untersuchung des Antrags, | 3. die Fristen für die Untersuchung des Antrags, |
4. die Modalitäten der Kontrolle der akkreditierten | 4. die Modalitäten der Kontrolle der akkreditierten |
Zertifizierungsdiensteanbieter. | Zertifizierungsdiensteanbieter. |
§ 3 - Die Wahl, sich an einen akkreditierten | § 3 - Die Wahl, sich an einen akkreditierten |
Zertifizierungsdiensteanbieter zu wenden, ist frei. | Zertifizierungsdiensteanbieter zu wenden, ist frei. |
Art. 18 - Die Verwaltung: | Art. 18 - Die Verwaltung: |
1. erteilt und entzieht Akkreditierungen. Diese Aufgabe wird gemäss | 1. erteilt und entzieht Akkreditierungen. Diese Aufgabe wird gemäss |
Regeln und von Diensten und Personen ausgeführt, die sich von | Regeln und von Diensten und Personen ausgeführt, die sich von |
denjenigen unterscheiden, die in Artikel 20 § 2 erwähnt sind, | denjenigen unterscheiden, die in Artikel 20 § 2 erwähnt sind, |
2. koordiniert die kohärente und transparente Anwendung der Prinzipien | 2. koordiniert die kohärente und transparente Anwendung der Prinzipien |
und Verfahren der Akkreditierung in Anwendung des vorliegenden | und Verfahren der Akkreditierung in Anwendung des vorliegenden |
Gesetzes, | Gesetzes, |
3. überwacht die Auditverfahren der in Artikel 2 Nr. 13 erwähnten | 3. überwacht die Auditverfahren der in Artikel 2 Nr. 13 erwähnten |
Stellen und die Tätigkeiten dieser Stellen im Rahmen der | Stellen und die Tätigkeiten dieser Stellen im Rahmen der |
Akkreditierungsverfahren, | Akkreditierungsverfahren, |
4. teilt der Kommission und den Staaten des Europäischen | 4. teilt der Kommission und den Staaten des Europäischen |
Wirtschaftsraums folgende Informationen mit: | Wirtschaftsraums folgende Informationen mit: |
a) Angaben zu dem in Anwendung des vorliegenden Gesetzes eingeführten | a) Angaben zu dem in Anwendung des vorliegenden Gesetzes eingeführten |
freiwilligen Akkreditierungssystem, | freiwilligen Akkreditierungssystem, |
b) Namen und Anschriften aller in diesem Rahmen akkreditierten | b) Namen und Anschriften aller in diesem Rahmen akkreditierten |
Zertifizierungsdiensteanbieter, | Zertifizierungsdiensteanbieter, |
5. nimmt alle in Artikel 11 der Richtlinie 1999/93/EG des Europäischen | 5. nimmt alle in Artikel 11 der Richtlinie 1999/93/EG des Europäischen |
Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 1999 über gemeinschaftliche | Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 1999 über gemeinschaftliche |
Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen erwähnten | Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen erwähnten |
Notifizierungen vor. | Notifizierungen vor. |
KAPITEL VI - Zertifikatinhaber | KAPITEL VI - Zertifikatinhaber |
Art. 19 - § 1 - Sobald die Signaturerstellungsdaten zusammengestellt | Art. 19 - § 1 - Sobald die Signaturerstellungsdaten zusammengestellt |
worden sind, ist allein der Zertifikatinhaber für die Vertraulichkeit | worden sind, ist allein der Zertifikatinhaber für die Vertraulichkeit |
dieser Daten verantwortlich. | dieser Daten verantwortlich. |
§ 2 - Bei Zweifel in Bezug auf die Wahrung der Vertraulichkeit der | § 2 - Bei Zweifel in Bezug auf die Wahrung der Vertraulichkeit der |
Signaturerstellungsdaten oder wenn die im Zertifikat enthaltenen | Signaturerstellungsdaten oder wenn die im Zertifikat enthaltenen |
Angaben der Wirklichkeit nicht mehr entsprechen, muss der Inhaber das | Angaben der Wirklichkeit nicht mehr entsprechen, muss der Inhaber das |
Zertifikat widerrufen lassen. | Zertifikat widerrufen lassen. |
§ 3 - Läuft ein Zertifikat ab oder wird es widerrufen, darf der | § 3 - Läuft ein Zertifikat ab oder wird es widerrufen, darf der |
Inhaber dieses Zertifikats nach Ablauf beziehungsweise Widerruf des | Inhaber dieses Zertifikats nach Ablauf beziehungsweise Widerruf des |
Zertifikats die entsprechenden Signaturerstellungsdaten nicht mehr zur | Zertifikats die entsprechenden Signaturerstellungsdaten nicht mehr zur |
Unterzeichnung verwenden und sie nicht mehr von einem anderen | Unterzeichnung verwenden und sie nicht mehr von einem anderen |
Zertifizierungsdiensteanbieter zertifizieren lassen. | Zertifizierungsdiensteanbieter zertifizieren lassen. |
KAPITEL VII - Kontrolle und Sanktionen | KAPITEL VII - Kontrolle und Sanktionen |
Art. 20 - § 1 - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat | Art. 20 - § 1 - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat |
beratenen Erlass die Regeln in Bezug auf die Kontrolle der | beratenen Erlass die Regeln in Bezug auf die Kontrolle der |
Zertifizierungsdiensteanbieter und die Rechtsmittel, die die | Zertifizierungsdiensteanbieter und die Rechtsmittel, die die |
Verwaltung geltend machen kann. | Verwaltung geltend machen kann. |
§ 2 - Die Verwaltung ist mit der Kontrolle der | § 2 - Die Verwaltung ist mit der Kontrolle der |
Zertifizierungsdiensteanbieter beauftragt, die qualifizierte | Zertifizierungsdiensteanbieter beauftragt, die qualifizierte |
Zertifikate öffentlich ausstellen. Unter bestimmten vom König | Zertifikate öffentlich ausstellen. Unter bestimmten vom König |
festgelegten Bedingungen ist die Verwaltung befugt, die | festgelegten Bedingungen ist die Verwaltung befugt, die |
Zertifizierungsdiensteanbieter um alle Informationen zu ersuchen, die | Zertifizierungsdiensteanbieter um alle Informationen zu ersuchen, die |
nötig sind um zu kontrollieren, ob sie vorliegendes Gesetz einhalten. | nötig sind um zu kontrollieren, ob sie vorliegendes Gesetz einhalten. |
§ 3 - Stellt die Verwaltung fest, dass ein in Belgien ansässiger | § 3 - Stellt die Verwaltung fest, dass ein in Belgien ansässiger |
Zertifizierungsdiensteanbieter, der qualifizierte Zertifikate | Zertifizierungsdiensteanbieter, der qualifizierte Zertifikate |
ausstellt, die Vorschriften des vorliegenden Gesetzes nicht einhält, | ausstellt, die Vorschriften des vorliegenden Gesetzes nicht einhält, |
weist sie ihn auf diese Unzulänglichkeit hin und bestimmt eine | weist sie ihn auf diese Unzulänglichkeit hin und bestimmt eine |
vernünftige Frist, innerhalb deren der Zertifizierungsdiensteanbieter | vernünftige Frist, innerhalb deren der Zertifizierungsdiensteanbieter |
alle nötigen Massnahmen getroffen haben muss, um wieder in | alle nötigen Massnahmen getroffen haben muss, um wieder in |
Übereinstimmung mit dem Gesetz zu handeln. | Übereinstimmung mit dem Gesetz zu handeln. |
§ 4 - Sind nach Ablauf dieser Frist die nötigen Massnahmen nicht | § 4 - Sind nach Ablauf dieser Frist die nötigen Massnahmen nicht |
getroffen worden, macht die Verwaltung die Sache beim Gericht | getroffen worden, macht die Verwaltung die Sache beim Gericht |
anhängig, um: | anhängig, um: |
a) dem Zertifizierungsdiensteanbieter zu verbieten, weiterhin | a) dem Zertifizierungsdiensteanbieter zu verbieten, weiterhin |
qualifizierte Zertifikate auszustellen, und | qualifizierte Zertifikate auszustellen, und |
b) den Zertifizierungsdiensteanbieter anzuweisen, die Inhaber von | b) den Zertifizierungsdiensteanbieter anzuweisen, die Inhaber von |
qualifizierten Zertifikaten, die er ausgestellt hat, sofort von deren | qualifizierten Zertifikaten, die er ausgestellt hat, sofort von deren |
Nichtübereinstimmung mit den Vorschriften des vorliegenden Gesetzes in | Nichtübereinstimmung mit den Vorschriften des vorliegenden Gesetzes in |
Kenntnis zu setzen. | Kenntnis zu setzen. |
§ 5 - Hat der aufgrund von Artikel 17 akkreditierte | § 5 - Hat der aufgrund von Artikel 17 akkreditierte |
Zertifizierungsdiensteanbieter nach Ablauf der vorerwähnten Frist | Zertifizierungsdiensteanbieter nach Ablauf der vorerwähnten Frist |
seine Situation nicht geregelt, entzieht die Verwaltung ihm von Amts | seine Situation nicht geregelt, entzieht die Verwaltung ihm von Amts |
wegen die Akkreditierung. | wegen die Akkreditierung. |
Der Zertifizierungsdiensteanbieter ist verpflichtet, in seinem | Der Zertifizierungsdiensteanbieter ist verpflichtet, in seinem |
elektronischen Verzeichnis den Entzug der Akkreditierung zu vermerken | elektronischen Verzeichnis den Entzug der Akkreditierung zu vermerken |
und die Zertifikatinhaber unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen. | und die Zertifikatinhaber unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen. |
Art. 21 - § 1 - Wer sich die Eigenschaft eines akkreditierten | Art. 21 - § 1 - Wer sich die Eigenschaft eines akkreditierten |
Zertifizierungsdiensteanbieters anmasst, wird mit einer | Zertifizierungsdiensteanbieters anmasst, wird mit einer |
Gefängnisstrafe von acht Tagen bis drei Monaten und mit einer | Gefängnisstrafe von acht Tagen bis drei Monaten und mit einer |
Geldstrafe von tausend bis zehntausend Franken oder lediglich mit | Geldstrafe von tausend bis zehntausend Franken oder lediglich mit |
einer dieser Strafen belegt. | einer dieser Strafen belegt. |
§ 2 - Bei Verurteilung aufgrund des in § 1 erwähnten Verstosses kann | § 2 - Bei Verurteilung aufgrund des in § 1 erwähnten Verstosses kann |
das zuständige Rechtsprechungsorgan anordnen, dass das Urteil unter | das zuständige Rechtsprechungsorgan anordnen, dass das Urteil unter |
Bedingungen, die das Rechtsprechungsorgan bestimmt, auf Kosten des | Bedingungen, die das Rechtsprechungsorgan bestimmt, auf Kosten des |
Verurteilten ganz oder auszugsweise in einer oder mehreren Zeitungen | Verurteilten ganz oder auszugsweise in einer oder mehreren Zeitungen |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 9. Juli 2001 | Gegeben zu Brüssel, den 9. Juli 2001 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Wirtschaft, | Der Minister der Wirtschaft, |
Ch. PICQUE | Ch. PICQUE |
Der Minister der Justiz, | Der Minister der Justiz, |
M. VERWILGHEN | M. VERWILGHEN |
Der Minister des Fernmeldewesens, der Öffentlichen Unternehmen und der | Der Minister des Fernmeldewesens, der Öffentlichen Unternehmen und der |
Öffentlichen Beteiligungen, | Öffentlichen Beteiligungen, |
R. DAEMS | R. DAEMS |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz, | Der Minister der Justiz, |
M. VERWILGHEN | M. VERWILGHEN |
Anlage I | Anlage I |
Anforderungen an qualifizierte Zertifikate | Anforderungen an qualifizierte Zertifikate |
Qualifizierte Zertifikate müssen folgende Angaben enthalten: | Qualifizierte Zertifikate müssen folgende Angaben enthalten: |
a) Angabe, dass das Zertifikat als qualifiziertes Zertifikat | a) Angabe, dass das Zertifikat als qualifiziertes Zertifikat |
ausgestellt wird, | ausgestellt wird, |
b) Angabe des Zertifizierungsdiensteanbieters und des Staates, in dem | b) Angabe des Zertifizierungsdiensteanbieters und des Staates, in dem |
er ansässig ist, | er ansässig ist, |
c) Name des Unterzeichners oder ein Pseudonym, das als solches zu | c) Name des Unterzeichners oder ein Pseudonym, das als solches zu |
identifizieren ist, | identifizieren ist, |
d) Platz für ein spezifisches Attribut des Unterzeichners, das | d) Platz für ein spezifisches Attribut des Unterzeichners, das |
gegebenenfalls je nach Bestimmungszweck des Zertifikats aufgenommen | gegebenenfalls je nach Bestimmungszweck des Zertifikats aufgenommen |
wird, | wird, |
e) Signaturprüfdaten, die den vom Unterzeichner kontrollierten | e) Signaturprüfdaten, die den vom Unterzeichner kontrollierten |
Signaturerstellungsdaten entsprechen, | Signaturerstellungsdaten entsprechen, |
f) Angaben zu Beginn und Ende der Gültigkeitsdauer des Zertifikats, | f) Angaben zu Beginn und Ende der Gültigkeitsdauer des Zertifikats, |
g) Identitätscode des Zertifikats, | g) Identitätscode des Zertifikats, |
h) die fortgeschrittene elektronische Signatur des ausstellenden | h) die fortgeschrittene elektronische Signatur des ausstellenden |
Zertifizierungsdiensteanbieters, | Zertifizierungsdiensteanbieters, |
i) gegebenenfalls Beschränkungen des Geltungsbereichs des Zertifikats | i) gegebenenfalls Beschränkungen des Geltungsbereichs des Zertifikats |
und | und |
j) gegebenenfalls Begrenzungen des Wertes der Transaktionen, für die | j) gegebenenfalls Begrenzungen des Wertes der Transaktionen, für die |
das Zertifikat verwendet werden kann. | das Zertifikat verwendet werden kann. |
Anlage II | Anlage II |
Anforderungen an Zertifizierungsdiensteanbieter, die qualifizierte | Anforderungen an Zertifizierungsdiensteanbieter, die qualifizierte |
Zertifikate ausstellen | Zertifikate ausstellen |
Zertifizierungsdiensteanbieter | Zertifizierungsdiensteanbieter |
a) müssen die erforderliche Zuverlässigkeit für die Bereitstellung von | a) müssen die erforderliche Zuverlässigkeit für die Bereitstellung von |
Zertifizierungsdiensten nachweisen, | Zertifizierungsdiensten nachweisen, |
b) müssen den Betrieb eines schnellen und sicheren Verzeichnisdienstes | b) müssen den Betrieb eines schnellen und sicheren Verzeichnisdienstes |
und eines sicheren und unverzüglichen Widerrufsdienstes gewährleisten, | und eines sicheren und unverzüglichen Widerrufsdienstes gewährleisten, |
c) müssen gewährleisten, dass Datum und Uhrzeit der Ausstellung oder | c) müssen gewährleisten, dass Datum und Uhrzeit der Ausstellung oder |
des Widerrufs eines Zertifikats genau bestimmt werden können, | des Widerrufs eines Zertifikats genau bestimmt werden können, |
d) müssen mit geeigneten Mitteln nach einzelstaatlichem Recht die | d) müssen mit geeigneten Mitteln nach einzelstaatlichem Recht die |
Identität und gegebenenfalls die spezifischen Attribute der Person | Identität und gegebenenfalls die spezifischen Attribute der Person |
überprüfen, für die ein qualifiziertes Zertifikat ausgestellt wird, | überprüfen, für die ein qualifiziertes Zertifikat ausgestellt wird, |
e) müssen Personal mit den für die angebotenen Dienste erforderlichen | e) müssen Personal mit den für die angebotenen Dienste erforderlichen |
Fachkenntnissen, Erfahrungen und Qualifikationen beschäftigen; dazu | Fachkenntnissen, Erfahrungen und Qualifikationen beschäftigen; dazu |
gehören insbesondere Managementkompetenzen, Kenntnisse der Technologie | gehören insbesondere Managementkompetenzen, Kenntnisse der Technologie |
elektronischer Signaturen und Vertrautheit mit angemessenen | elektronischer Signaturen und Vertrautheit mit angemessenen |
Sicherheitsverfahren; sie müssen ferner geeignete Verwaltungs- und | Sicherheitsverfahren; sie müssen ferner geeignete Verwaltungs- und |
Managementverfahren einhalten, die anerkannten Normen entsprechen, | Managementverfahren einhalten, die anerkannten Normen entsprechen, |
f) müssen vertrauenswürdige Systeme und Produkte einsetzen, die vor | f) müssen vertrauenswürdige Systeme und Produkte einsetzen, die vor |
Veränderungen geschützt sind und die die technische und | Veränderungen geschützt sind und die die technische und |
kryptographische Sicherheit der von ihnen unterstützten Verfahren | kryptographische Sicherheit der von ihnen unterstützten Verfahren |
gewährleisten, | gewährleisten, |
g) müssen Massnahmen gegen Fälschungen von Zertifikaten ergreifen und | g) müssen Massnahmen gegen Fälschungen von Zertifikaten ergreifen und |
in den Fällen, in denen sie Signaturerstellungsdaten erzeugen, die | in den Fällen, in denen sie Signaturerstellungsdaten erzeugen, die |
Vertraulichkeit während der Erzeugung dieser Daten gewährleisten, | Vertraulichkeit während der Erzeugung dieser Daten gewährleisten, |
h) müssen über ausreichende Finanzmittel verfügen, um den | h) müssen über ausreichende Finanzmittel verfügen, um den |
Anforderungen des vorliegenden Gesetzes entsprechend arbeiten zu | Anforderungen des vorliegenden Gesetzes entsprechend arbeiten zu |
können. Sie müssen insbesondere in der Lage sein, das Haftungsrisiko | können. Sie müssen insbesondere in der Lage sein, das Haftungsrisiko |
für Schäden zu tragen, zum Beispiel durch Abschluss einer | für Schäden zu tragen, zum Beispiel durch Abschluss einer |
entsprechenden Versicherung, | entsprechenden Versicherung, |
i) müssen alle einschlägigen Informationen über ein qualifiziertes | i) müssen alle einschlägigen Informationen über ein qualifiziertes |
Zertifikat über einen angemessenen Zeitraum von dreissig Jahren | Zertifikat über einen angemessenen Zeitraum von dreissig Jahren |
aufzeichnen, um insbesondere für Gerichtsverfahren die Zertifizierung | aufzeichnen, um insbesondere für Gerichtsverfahren die Zertifizierung |
nachweisen zu können. | nachweisen zu können. |
Die Aufzeichnungen können in elektronischer Form erfolgen, | Die Aufzeichnungen können in elektronischer Form erfolgen, |
j) dürfen keine Signaturerstellungsdaten von Personen speichern oder | j) dürfen keine Signaturerstellungsdaten von Personen speichern oder |
kopieren, denen Schlüsselmanagementdienste angeboten werden, | kopieren, denen Schlüsselmanagementdienste angeboten werden, |
k) müssen, bevor sie in Vertragsbeziehungen mit einer Person | k) müssen, bevor sie in Vertragsbeziehungen mit einer Person |
eintreten, die von ihnen ein Zertifikat zur Unterstützung ihrer | eintreten, die von ihnen ein Zertifikat zur Unterstützung ihrer |
elektronischen Signatur wünscht, diese Person mit einem dauerhaften | elektronischen Signatur wünscht, diese Person mit einem dauerhaften |
Kommunikationsmittel über die genauen Bedingungen für die Verwendung | Kommunikationsmittel über die genauen Bedingungen für die Verwendung |
des Zertifikats informieren, wozu unter anderem Nutzungsbeschränkungen | des Zertifikats informieren, wozu unter anderem Nutzungsbeschränkungen |
für das Zertifikat, die Existenz eines freiwilligen | für das Zertifikat, die Existenz eines freiwilligen |
Akkreditierungssystems und das Vorgehen in Beschwerde- und | Akkreditierungssystems und das Vorgehen in Beschwerde- und |
Schlichtungsverfahren gehören. Diese Angaben müssen schriftlich - | Schlichtungsverfahren gehören. Diese Angaben müssen schriftlich - |
gegebenenfalls elektronisch übermittelt - in klar verständlicher | gegebenenfalls elektronisch übermittelt - in klar verständlicher |
Sprache vorliegen. Wichtige Teilinformationen werden auf Antrag auch | Sprache vorliegen. Wichtige Teilinformationen werden auf Antrag auch |
Dritten zur Verfügung gestellt, die auf das Zertifikat vertrauen, | Dritten zur Verfügung gestellt, die auf das Zertifikat vertrauen, |
l) müssen vertrauenswürdige Systeme für die Speicherung von | l) müssen vertrauenswürdige Systeme für die Speicherung von |
Zertifikaten in einer überprüfbaren Form verwenden, so dass | Zertifikaten in einer überprüfbaren Form verwenden, so dass |
a) nur befugte Personen Daten eingeben und ändern können, | a) nur befugte Personen Daten eingeben und ändern können, |
b) die Angaben auf ihre Echtheit hin überprüft werden können, | b) die Angaben auf ihre Echtheit hin überprüft werden können, |
c) Zertifikate nur in den Fällen öffentlich abrufbar sind, für die die | c) Zertifikate nur in den Fällen öffentlich abrufbar sind, für die die |
Zustimmung des Zertifikatinhabers eingeholt wurde, | Zustimmung des Zertifikatinhabers eingeholt wurde, |
d) technische Veränderungen, die die Einhaltung dieser | d) technische Veränderungen, die die Einhaltung dieser |
Sicherheitsanforderungen beeinträchtigen, für den Betreiber klar | Sicherheitsanforderungen beeinträchtigen, für den Betreiber klar |
ersichtlich sind. | ersichtlich sind. |
Anlage III | Anlage III |
Anforderungen an sichere Signaturerstellungseinheiten | Anforderungen an sichere Signaturerstellungseinheiten |
1. Sichere Signaturerstellungseinheiten müssen durch geeignete Technik | 1. Sichere Signaturerstellungseinheiten müssen durch geeignete Technik |
und geeignete Verfahren zumindest gewährleisten, dass | und geeignete Verfahren zumindest gewährleisten, dass |
a) die für die Erzeugung der Signatur verwendeten | a) die für die Erzeugung der Signatur verwendeten |
Signaturerstellungsdaten praktisch nur einmal auftreten können und | Signaturerstellungsdaten praktisch nur einmal auftreten können und |
dass ihre Geheimhaltung hinreichend gewährleistet ist, | dass ihre Geheimhaltung hinreichend gewährleistet ist, |
b) die für die Erzeugung der Signatur verwendeten | b) die für die Erzeugung der Signatur verwendeten |
Signaturerstellungsdaten mit hinreichender Sicherheit nicht abgeleitet | Signaturerstellungsdaten mit hinreichender Sicherheit nicht abgeleitet |
werden können und die Signatur vor Fälschungen bei Verwendung der | werden können und die Signatur vor Fälschungen bei Verwendung der |
jeweils verfügbaren Technologie geschützt ist, | jeweils verfügbaren Technologie geschützt ist, |
c) die für die Erzeugung der Signatur verwendeten | c) die für die Erzeugung der Signatur verwendeten |
Signaturerstellungsdaten von dem rechtmässigen Unterzeichner vor der | Signaturerstellungsdaten von dem rechtmässigen Unterzeichner vor der |
Verwendung durch andere verlässlich geschützt werden können. | Verwendung durch andere verlässlich geschützt werden können. |
2. Sichere Signaturerstellungseinheiten verändern die zu | 2. Sichere Signaturerstellungseinheiten verändern die zu |
unterzeichnenden Daten nicht und verhindern nicht, dass diese Daten | unterzeichnenden Daten nicht und verhindern nicht, dass diese Daten |
dem Unterzeichner vor dem Signaturvorgang dargestellt werden. | dem Unterzeichner vor dem Signaturvorgang dargestellt werden. |
Anlage IV | Anlage IV |
Empfehlungen für die sichere Signaturprüfung | Empfehlungen für die sichere Signaturprüfung |
Während des Signaturprüfungsvorgangs ist mit hinreichender Sicherheit | Während des Signaturprüfungsvorgangs ist mit hinreichender Sicherheit |
zu gewährleisten, dass | zu gewährleisten, dass |
a) die zur Überprüfung der Signatur verwendeten Daten den Daten | a) die zur Überprüfung der Signatur verwendeten Daten den Daten |
entsprechen, die dem Überprüfer angezeigt werden, | entsprechen, die dem Überprüfer angezeigt werden, |
b) die Signatur zuverlässig überprüft wird und das Ergebnis dieser | b) die Signatur zuverlässig überprüft wird und das Ergebnis dieser |
Überprüfung korrekt angezeigt wird, | Überprüfung korrekt angezeigt wird, |
c) der Überprüfer bei Bedarf den Inhalt der unterzeichneten Daten | c) der Überprüfer bei Bedarf den Inhalt der unterzeichneten Daten |
zuverlässig feststellen kann, | zuverlässig feststellen kann, |
d) die Echtheit und die Gültigkeit des zum Zeitpunkt der Überprüfung | d) die Echtheit und die Gültigkeit des zum Zeitpunkt der Überprüfung |
der Signatur verlangten Zertifikats zuverlässig überprüft werden, | der Signatur verlangten Zertifikats zuverlässig überprüft werden, |
e) das Ergebnis der Überprüfung und die Identität des Unterzeichners | e) das Ergebnis der Überprüfung und die Identität des Unterzeichners |
korrekt angezeigt werden, | korrekt angezeigt werden, |
f) die Verwendung eines Pseudonyms eindeutig angegeben wird und | f) die Verwendung eines Pseudonyms eindeutig angegeben wird und |
g) sicherheitsrelevante Veränderungen erkannt werden können. | g) sicherheitsrelevante Veränderungen erkannt werden können. |
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 8 maart 2002. | Vu pour être annexé à Notre arrêté du 8 mars 2002. |
ALBERT | ALBERT |
Van Koningswege : | Par le Roi : |
De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |