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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 08/03/2002
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Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 9 juli 2001 houdende vaststelling van bepaalde regels in verband met het juridisch kader voor elektronische handtekeningen en certificatiediensten Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 9 juillet 2001 fixant certaines règles relatives au cadre juridique pour les signatures électroniques et les services de certification
MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN MINISTERE DE L'INTERIEUR
8 MAART 2002. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële 8 MARS 2002. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en
Duitse vertaling van de wet van 9 juli 2001 houdende vaststelling van langue allemande de la loi du 9 juillet 2001 fixant certaines règles
bepaalde regels in verband met het juridisch kader voor elektronische relatives au cadre juridique pour les signatures électroniques et les
handtekeningen en certificatiediensten services de certification
ALBERT II, Koning der Belgen, ALBERT II, Roi des Belges,
Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. A tous, présents et à venir, Salut.
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la
voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3,
en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; remplacé par la loi du 18 juillet 1990;
Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van de wet van 9 Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de la loi du
juli 2001 houdende vaststelling van bepaalde regels in verband met het 9 juillet 2001 fixant certaines règles relatives au cadre juridique
juridisch kader voor elektronische handtekeningen en pour les signatures électroniques et les services de certification,
certificatiediensten, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse établi par le Service central de traduction allemande du Commissariat
vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; d'arrondissement adjoint à Malmedy;
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur,
Hebben Wij besloten en besluiten Wij : Nous avons arrêté et arrêtons :

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

vertaling van de wet van 9 juli 2001 houdende vaststelling van officielle en langue allemande de la loi du 9 juillet 2001 fixant
bepaalde regels in verband met het juridisch kader voor elektronische certaines règles relatives au cadre juridique pour les signatures
handtekeningen en certificatiediensten. électroniques et les services de certification.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

uitvoering van dit besluit. présent arrêté.
Gegeven te Brussel, 8 maart 2002. Donné à Bruxelles, le 8 mars 2002.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
Bijlage Annexe
9. JULI 2001 - Gesetz zur Festlegung bestimmter Regeln in Bezug auf 9. JULI 2001 - Gesetz zur Festlegung bestimmter Regeln in Bezug auf
rechtliche Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen und rechtliche Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen und
Zertifizierungsdienste Zertifizierungsdienste
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL II - Begriffsbestimmungen und Anwendungsbereich des Gesetzes KAPITEL II - Begriffsbestimmungen und Anwendungsbereich des Gesetzes
Abschnitt 1 - Begriffsbestimmungen Abschnitt 1 - Begriffsbestimmungen
Art. 2 - Durch vorliegendes Gesetz werden die Bestimmungen der Art. 2 - Durch vorliegendes Gesetz werden die Bestimmungen der
Richtlinie 1999/93/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom Richtlinie 1999/93/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
13. Dezember 1999 über gemeinschaftliche Rahmenbedingungen für 13. Dezember 1999 über gemeinschaftliche Rahmenbedingungen für
elektronische Signaturen umgesetzt. elektronische Signaturen umgesetzt.
Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes und seiner Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes und seiner
Ausführungserlasse bezeichnet der Ausdruck: Ausführungserlasse bezeichnet der Ausdruck:
1. "elektronische Signatur" Daten in elektronischer Form, die anderen 1. "elektronische Signatur" Daten in elektronischer Form, die anderen
elektronischen Daten beigefügt oder logisch mit ihnen verknüpft sind elektronischen Daten beigefügt oder logisch mit ihnen verknüpft sind
und die zur Authentifizierung dienen, und die zur Authentifizierung dienen,
2. "fortgeschrittene elektronische Signatur" elektronische Daten, die 2. "fortgeschrittene elektronische Signatur" elektronische Daten, die
anderen elektronischen Daten beigefügt oder logisch mit ihnen anderen elektronischen Daten beigefügt oder logisch mit ihnen
verknüpft sind, zur Authentifizierung dienen und folgende verknüpft sind, zur Authentifizierung dienen und folgende
Anforderungen erfüllen: Anforderungen erfüllen:
a) Sie sind ausschliesslich dem Unterzeichner zugeordnet. a) Sie sind ausschliesslich dem Unterzeichner zugeordnet.
b) Sie ermöglichen die Identifizierung des Unterzeichners. b) Sie ermöglichen die Identifizierung des Unterzeichners.
c) Sie werden mit Mitteln erstellt, die der Unterzeichner unter seiner c) Sie werden mit Mitteln erstellt, die der Unterzeichner unter seiner
alleinigen Kontrolle halten kann. alleinigen Kontrolle halten kann.
d) Sie sind so mit den Daten, auf die sie sich beziehen, verknüpft, d) Sie sind so mit den Daten, auf die sie sich beziehen, verknüpft,
dass eine nachträgliche Veränderung der Daten erkannt werden kann, dass eine nachträgliche Veränderung der Daten erkannt werden kann,
3. "Zertifikat" eine elektronische Bescheinigung, mit der 3. "Zertifikat" eine elektronische Bescheinigung, mit der
Signaturprüfdaten einer natürlichen oder juristischen Person Signaturprüfdaten einer natürlichen oder juristischen Person
zugeordnet werden und die Identität dieser Person bestätigt wird, zugeordnet werden und die Identität dieser Person bestätigt wird,
4. "qualifiziertes Zertifikat" ein Zertifikat, das die Anforderungen 4. "qualifiziertes Zertifikat" ein Zertifikat, das die Anforderungen
der Anlage I zu vorliegendem Gesetz erfüllt und von einem der Anlage I zu vorliegendem Gesetz erfüllt und von einem
Zertifizierungsdiensteanbieter bereitgestellt wird, der die Zertifizierungsdiensteanbieter bereitgestellt wird, der die
Anforderungen der Anlage II zu vorliegendem Gesetz erfüllt, Anforderungen der Anlage II zu vorliegendem Gesetz erfüllt,
5. "Zertifikatinhaber" eine natürliche oder juristische Person, der 5. "Zertifikatinhaber" eine natürliche oder juristische Person, der
ein Zertifizierungsdiensteanbieter ein Zertifikat ausgestellt hat, ein Zertifizierungsdiensteanbieter ein Zertifikat ausgestellt hat,
6. "Signaturerstellungsdaten" einmalige Daten wie Codes oder private 6. "Signaturerstellungsdaten" einmalige Daten wie Codes oder private
kryptographische Schlüssel, die vom Unterzeichner zur Erstellung einer kryptographische Schlüssel, die vom Unterzeichner zur Erstellung einer
fortgeschrittenen elektronischen Signatur verwendet werden, fortgeschrittenen elektronischen Signatur verwendet werden,
7. "sichere Signaturerstellungseinheit" eine konfigurierte Software 7. "sichere Signaturerstellungseinheit" eine konfigurierte Software
oder Hardware, die zur Implementierung der Signaturerstellungsdaten oder Hardware, die zur Implementierung der Signaturerstellungsdaten
verwendet wird und die Anforderungen der Anlage III zu vorliegendem verwendet wird und die Anforderungen der Anlage III zu vorliegendem
Gesetz erfüllt, Gesetz erfüllt,
8. "Signaturprüfdaten" Daten wie Codes oder öffentliche 8. "Signaturprüfdaten" Daten wie Codes oder öffentliche
kryptographische Schlüssel, die zur Überprüfung einer kryptographische Schlüssel, die zur Überprüfung einer
fortgeschrittenen elektronischen Signatur verwendet werden, fortgeschrittenen elektronischen Signatur verwendet werden,
9. "Signaturprüfeinheit" eine konfigurierte Software oder Hardware, 9. "Signaturprüfeinheit" eine konfigurierte Software oder Hardware,
die zur Implementierung der Signaturprüfdaten verwendet wird, die zur Implementierung der Signaturprüfdaten verwendet wird,
10. "Zertifizierungsdiensteanbieter" eine natürliche oder juristische 10. "Zertifizierungsdiensteanbieter" eine natürliche oder juristische
Person, die Zertifikate ausstellt und verwaltet oder anderweitige Person, die Zertifikate ausstellt und verwaltet oder anderweitige
Dienste im Zusammenhang mit elektronischen Signaturen bereitstellt, Dienste im Zusammenhang mit elektronischen Signaturen bereitstellt,
11. "Produkt für elektronische Signaturen" Hard- oder Software 11. "Produkt für elektronische Signaturen" Hard- oder Software
beziehungsweise deren spezifische Komponenten, die von einem beziehungsweise deren spezifische Komponenten, die von einem
Zertifizierungsdiensteanbieter für die Bereitstellung von Diensten für Zertifizierungsdiensteanbieter für die Bereitstellung von Diensten für
elektronische Signaturen verwendet werden sollen oder die für die elektronische Signaturen verwendet werden sollen oder die für die
Erstellung und Überprüfung elektronischer Signaturen verwendet werden Erstellung und Überprüfung elektronischer Signaturen verwendet werden
sollen, sollen,
12. "Verwaltung" die Verwaltung des Ministeriums der 12. "Verwaltung" die Verwaltung des Ministeriums der
Wirtschaftsangelegenheiten, die mit den Aufgaben in Bezug auf Wirtschaftsangelegenheiten, die mit den Aufgaben in Bezug auf
Akkreditierung und Kontrolle von Zertifizierungsdiensteanbietern, die Akkreditierung und Kontrolle von Zertifizierungsdiensteanbietern, die
qualifizierte Zertifikate ausstellen und in Belgien ansässig sind, qualifizierte Zertifikate ausstellen und in Belgien ansässig sind,
beauftragt ist, beauftragt ist,
13. "Stelle" eine Stelle, die ihre Befugnis anhand eines Zertifikats 13. "Stelle" eine Stelle, die ihre Befugnis anhand eines Zertifikats
nachweist, das vom belgischen Akkreditierungssystem gemäss dem Gesetz nachweist, das vom belgischen Akkreditierungssystem gemäss dem Gesetz
vom 20. Juli 1990 über die Akkreditierung der Bescheinigungs- und vom 20. Juli 1990 über die Akkreditierung der Bescheinigungs- und
Prüfstellen sowie der Versuchslaboratorien oder von einer im Prüfstellen sowie der Versuchslaboratorien oder von einer im
Europäischen Wirtschaftsraum ansässigen gleichwertigen Einrichtung Europäischen Wirtschaftsraum ansässigen gleichwertigen Einrichtung
ausgestellt wird. ausgestellt wird.
Abschnitt 2 - Anwendungsbereich Abschnitt 2 - Anwendungsbereich
Art. 3 - Vorliegendes Gesetz legt bestimmte Regeln in Bezug auf Art. 3 - Vorliegendes Gesetz legt bestimmte Regeln in Bezug auf
rechtliche Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen fest und rechtliche Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen fest und
bestimmt die Rechtsordnung, die auf Tätigkeiten der bestimmt die Rechtsordnung, die auf Tätigkeiten der
Zertifizierungsdiensteanbieter anwendbar ist, und die von diesen und Zertifizierungsdiensteanbieter anwendbar ist, und die von diesen und
von Zertifikatinhabern einzuhaltenden Regeln, wobei die von Zertifikatinhabern einzuhaltenden Regeln, wobei die
Gesetzesbestimmungen in Bezug auf die Regeln der Vertretung von Gesetzesbestimmungen in Bezug auf die Regeln der Vertretung von
juristischen Personen bei Rechtshandlungen unberührt bleiben. juristischen Personen bei Rechtshandlungen unberührt bleiben.
Darüber hinaus führt vorliegendes Gesetz ein freiwilliges Darüber hinaus führt vorliegendes Gesetz ein freiwilliges
Akkreditierungssystem ein. Akkreditierungssystem ein.
KAPITEL III - Allgemeine Grundsätze KAPITEL III - Allgemeine Grundsätze
Art. 4 - § 1 - Vorbehaltlich anders lautender Gesetzesbestimmungen Art. 4 - § 1 - Vorbehaltlich anders lautender Gesetzesbestimmungen
kann niemand gezwungen werden, eine Rechtshandlung elektronisch kann niemand gezwungen werden, eine Rechtshandlung elektronisch
vorzunehmen. vorzunehmen.
§ 2 - Zertifizierungsdiensteanbieter können nicht gezwungen werden, § 2 - Zertifizierungsdiensteanbieter können nicht gezwungen werden,
für die Ausübung ihrer Tätigkeiten eine vorherige Genehmigung zu für die Ausübung ihrer Tätigkeiten eine vorherige Genehmigung zu
beantragen. beantragen.
In Belgien ansässige Zertifizierungsdiensteanbieter, die qualifizierte In Belgien ansässige Zertifizierungsdiensteanbieter, die qualifizierte
Zertifikate ausstellen, müssen jedoch entweder im Laufe des Monats Zertifikate ausstellen, müssen jedoch entweder im Laufe des Monats
nach Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes oder vor Beginn ihrer nach Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes oder vor Beginn ihrer
Tätigkeiten der Verwaltung folgende Informationen mitteilen: Tätigkeiten der Verwaltung folgende Informationen mitteilen:
- Name, - Name,
- geographische Anschrift, an der sie ansässig sind, - geographische Anschrift, an der sie ansässig sind,
- Angaben, anhand deren sie schnell zu erreichen sind, einschliesslich - Angaben, anhand deren sie schnell zu erreichen sind, einschliesslich
ihrer Adresse für elektronische Post, ihrer Adresse für elektronische Post,
- gegebenenfalls die Bezeichnung ihres Berufs, ihre Referenzen und - gegebenenfalls die Bezeichnung ihres Berufs, ihre Referenzen und
Erkennungsnummern (Handelsregister, MwSt.), Erkennungsnummern (Handelsregister, MwSt.),
- den Beweis, dass eine Versicherung zur Deckung ihrer in Artikel 14 - den Beweis, dass eine Versicherung zur Deckung ihrer in Artikel 14
erwähnten Verpflichtungen abgeschlossen worden ist. erwähnten Verpflichtungen abgeschlossen worden ist.
Die Verwaltung stellt ihnen innerhalb fünf Werktagen nach Empfang der Die Verwaltung stellt ihnen innerhalb fünf Werktagen nach Empfang der
Mitteilung eine Empfangsbescheinigung aus. Mitteilung eine Empfangsbescheinigung aus.
§ 3 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass den § 3 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass den
Einsatz elektronischer Signaturen im öffentlichen Bereich möglichen Einsatz elektronischer Signaturen im öffentlichen Bereich möglichen
zusätzlichen Anforderungen unterwerfen. Diese Anforderungen müssen zusätzlichen Anforderungen unterwerfen. Diese Anforderungen müssen
objektiv, transparent, verhältnismässig und nichtdiskriminierend sein objektiv, transparent, verhältnismässig und nichtdiskriminierend sein
und dürfen sich nur auf die spezifischen Merkmale der betreffenden und dürfen sich nur auf die spezifischen Merkmale der betreffenden
Anwendung beziehen. Diese Anforderungen dürfen für Anwendung beziehen. Diese Anforderungen dürfen für
grenzüberschreitende Dienste für den Bürger kein Hindernis darstellen. grenzüberschreitende Dienste für den Bürger kein Hindernis darstellen.
§ 4 - Unbeschadet der Artikel 1323 und folgenden des Zivilgesetzbuches § 4 - Unbeschadet der Artikel 1323 und folgenden des Zivilgesetzbuches
werden fortgeschrittene elektronische Signaturen, die auf einem werden fortgeschrittene elektronische Signaturen, die auf einem
qualifizierten Zertifikat beruhen und von einer sicheren qualifizierten Zertifikat beruhen und von einer sicheren
Signaturerstellungseinheit erstellt werden, handschriftlichen Signaturerstellungseinheit erstellt werden, handschriftlichen
Unterschriften gleichgesetzt, unabhängig davon, ob sie von einer Unterschriften gleichgesetzt, unabhängig davon, ob sie von einer
natürlichen oder von einer juristischen Person erstellt werden. natürlichen oder von einer juristischen Person erstellt werden.
§ 5 - Einer elektronischen Signatur können die rechtliche Wirksamkeit § 5 - Einer elektronischen Signatur können die rechtliche Wirksamkeit
und die Zulässigkeit als Beweismittel in Gerichtsverfahren nicht und die Zulässigkeit als Beweismittel in Gerichtsverfahren nicht
allein deshalb abgesprochen werden, weil sie allein deshalb abgesprochen werden, weil sie
- in elektronischer Form vorliegt oder - in elektronischer Form vorliegt oder
- nicht auf einem qualifizierten Zertifikat beruht oder - nicht auf einem qualifizierten Zertifikat beruht oder
- nicht auf einem von einem akkreditierten - nicht auf einem von einem akkreditierten
Zertifizierungsdiensteanbieter ausgestellten qualifizierten Zertifikat Zertifizierungsdiensteanbieter ausgestellten qualifizierten Zertifikat
beruht oder beruht oder
- nicht von einer sicheren Signaturerstellungseinheit erstellt wurde. - nicht von einer sicheren Signaturerstellungseinheit erstellt wurde.
Art. 5 - § 1 - Unbeschadet des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Art. 5 - § 1 - Unbeschadet des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den
Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung
personenbezogener Daten dürfen Zertifizierungsdiensteanbieter, die personenbezogener Daten dürfen Zertifizierungsdiensteanbieter, die
öffentlich Zertifikate ausstellen, personenbezogene Daten nur öffentlich Zertifikate ausstellen, personenbezogene Daten nur
unmittelbar von der betroffenen Person oder mit ausdrücklicher unmittelbar von der betroffenen Person oder mit ausdrücklicher
Zustimmung der betroffenen Person und nur insoweit einholen, als dies Zustimmung der betroffenen Person und nur insoweit einholen, als dies
zur Ausstellung und Aufrechterhaltung des Zertifikats erforderlich zur Ausstellung und Aufrechterhaltung des Zertifikats erforderlich
ist. Die Daten dürfen ohne ausdrückliche Zustimmung der betroffenen ist. Die Daten dürfen ohne ausdrückliche Zustimmung der betroffenen
Person nicht für anderweitige Zwecke erfasst oder verarbeitet werden. Person nicht für anderweitige Zwecke erfasst oder verarbeitet werden.
§ 2 - Wenn der Zertifikatinhaber ein Pseudonym benutzt und wenn die § 2 - Wenn der Zertifikatinhaber ein Pseudonym benutzt und wenn die
Untersuchung es erfordert, muss der Zertifizierungsdiensteanbieter, Untersuchung es erfordert, muss der Zertifizierungsdiensteanbieter,
der das Zertifikat ausgestellt hat, unter den Umständen und gemäss den der das Zertifikat ausgestellt hat, unter den Umständen und gemäss den
Bedingungen, die in den Artikeln 90ter bis 90decies des Bedingungen, die in den Artikeln 90ter bis 90decies des
Strafprozessgesetzbuches vorgesehen sind, alle Daten in Bezug auf die Strafprozessgesetzbuches vorgesehen sind, alle Daten in Bezug auf die
Identität des Inhabers mitteilen. Identität des Inhabers mitteilen.
KAPITEL IV - Produkte für elektronische Signaturen KAPITEL IV - Produkte für elektronische Signaturen
Art. 6 - Wenn ein Produkt für elektronische Signaturen Normen Art. 6 - Wenn ein Produkt für elektronische Signaturen Normen
entspricht, deren Referenznummern gemäss dem in der Richtlinie entspricht, deren Referenznummern gemäss dem in der Richtlinie
1999/93/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 1999/93/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember
1999 über gemeinschaftliche Rahmenbedingungen für elektronische 1999 über gemeinschaftliche Rahmenbedingungen für elektronische
Signaturen erwähnten Verfahren im Amtsblatt der Europäischen Signaturen erwähnten Verfahren im Amtsblatt der Europäischen
Gemeinschaften veröffentlicht werden, wird davon ausgegangen, dass Gemeinschaften veröffentlicht werden, wird davon ausgegangen, dass
dieses Produkt den Anforderungen von Anlage II Buchstabe f) und Anlage dieses Produkt den Anforderungen von Anlage II Buchstabe f) und Anlage
III zu vorliegendem Gesetz entspricht. III zu vorliegendem Gesetz entspricht.
Art. 7 - § 1 - Die Anforderungen an sichere Art. 7 - § 1 - Die Anforderungen an sichere
Signaturerstellungseinheiten sind in Anlage III zu vorliegendem Gesetz Signaturerstellungseinheiten sind in Anlage III zu vorliegendem Gesetz
aufgenommen. aufgenommen.
§ 2 - Die Übereinstimmung sicherer Signaturerstellungseinheiten mit § 2 - Die Übereinstimmung sicherer Signaturerstellungseinheiten mit
den Anforderungen der Anlage III zu vorliegendem Gesetz wird von den Anforderungen der Anlage III zu vorliegendem Gesetz wird von
geeigneten Einrichtungen bescheinigt, die von der Verwaltung benannt geeigneten Einrichtungen bescheinigt, die von der Verwaltung benannt
werden; die Liste dieser Einrichtungen wird der Europäischen werden; die Liste dieser Einrichtungen wird der Europäischen
Kommission mitgeteilt. Kommission mitgeteilt.
§ 3 - Der König bestimmt die Bedingungen, die die im vorhergehenden § 3 - Der König bestimmt die Bedingungen, die die im vorhergehenden
Paragraphen erwähnten Einrichtungen erfüllen müssen. Paragraphen erwähnten Einrichtungen erfüllen müssen.
§ 4 - Die Feststellung der Übereinstimmung, die von einer von einem § 4 - Die Feststellung der Übereinstimmung, die von einer von einem
anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums benannten anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums benannten
Einrichtung vorgenommen wird, wird in Belgien anerkannt. Einrichtung vorgenommen wird, wird in Belgien anerkannt.
KAPITEL V - Zertifizierungsdiensteanbieter, die qualifizierte KAPITEL V - Zertifizierungsdiensteanbieter, die qualifizierte
Zertifikate ausstellen Zertifikate ausstellen
Abschnitt 1 - Qualifizierte Zertifikate Abschnitt 1 - Qualifizierte Zertifikate
Unterabschnitt 1 - Aufgaben Unterabschnitt 1 - Aufgaben
Art. 8 - § 1 - Vor Ausstellung eines Zertifikats überprüft der Art. 8 - § 1 - Vor Ausstellung eines Zertifikats überprüft der
Zertifizierungsdiensteanbieter die Komplementarität der Zertifizierungsdiensteanbieter die Komplementarität der
Signaturerstellungsdaten und der Signaturprüfdaten. Signaturerstellungsdaten und der Signaturprüfdaten.
§ 2 - Der Zertifizierungsdiensteanbieter stellt jeder Person, die es § 2 - Der Zertifizierungsdiensteanbieter stellt jeder Person, die es
beantragt, ein oder mehrere Zertifikate aus, nachdem er ihre Identität beantragt, ein oder mehrere Zertifikate aus, nachdem er ihre Identität
und gegebenenfalls ihre spezifischen Attribute überprüft hat. und gegebenenfalls ihre spezifischen Attribute überprüft hat.
§ 3 - Was juristische Personen betrifft, führt der § 3 - Was juristische Personen betrifft, führt der
Zertifizierungsdiensteanbieter ein Register mit dem Namen und der Zertifizierungsdiensteanbieter ein Register mit dem Namen und der
Eigenschaft der natürlichen Person, die die juristische Person Eigenschaft der natürlichen Person, die die juristische Person
vertritt und die die mit dem Zertifikat verknüpfte Signatur benutzt, vertritt und die die mit dem Zertifikat verknüpfte Signatur benutzt,
so dass bei jeder Verwendung dieser Signatur die Identität der so dass bei jeder Verwendung dieser Signatur die Identität der
natürlichen Person ermittelt werden kann. natürlichen Person ermittelt werden kann.
Art. 9 - Der Zertifizierungsdiensteanbieter stellt dem Art. 9 - Der Zertifizierungsdiensteanbieter stellt dem
Inhaber-Kandidaten ein Exemplar des Zertifikats bereit. Inhaber-Kandidaten ein Exemplar des Zertifikats bereit.
Art. 10 - Der Zertifizierungsdiensteanbieter bewahrt ein Art. 10 - Der Zertifizierungsdiensteanbieter bewahrt ein
elektronisches Verzeichnis der Zertifikate, die er ausstellt, mit dem elektronisches Verzeichnis der Zertifikate, die er ausstellt, mit dem
Zeitpunkt ihres Ablaufs auf. Zeitpunkt ihres Ablaufs auf.
Unterabschnitt 2 - Anforderungen an qualifizierte Zertifikate Unterabschnitt 2 - Anforderungen an qualifizierte Zertifikate
Art. 11 - § 1 - Qualifizierte Zertifikate müssen die Anforderungen der Art. 11 - § 1 - Qualifizierte Zertifikate müssen die Anforderungen der
Anlage I zu vorliegendem Gesetz erfüllen. Anlage I zu vorliegendem Gesetz erfüllen.
§ 2 - Zertifizierungsdiensteanbieter, die qualifizierte Zertifikate § 2 - Zertifizierungsdiensteanbieter, die qualifizierte Zertifikate
ausstellen, müssen die Anforderungen der Anlage II zu vorliegendem ausstellen, müssen die Anforderungen der Anlage II zu vorliegendem
Gesetz erfüllen. Gesetz erfüllen.
Unterabschnitt 3 - Widerruf der qualifizierten Zertifikate Unterabschnitt 3 - Widerruf der qualifizierten Zertifikate
Art. 12 - § 1 - Auf Antrag des vorher identifizierten Art. 12 - § 1 - Auf Antrag des vorher identifizierten
Zertifikatinhabers widerruft der Zertifizierungsdiensteanbieter sofort Zertifikatinhabers widerruft der Zertifizierungsdiensteanbieter sofort
das Zertifikat. das Zertifikat.
§ 2 - Der Zertifizierungsdiensteanbieter widerruft ebenfalls ein § 2 - Der Zertifizierungsdiensteanbieter widerruft ebenfalls ein
Zertifikat, wenn: Zertifikat, wenn:
1. schwerwiegende Gründe für die Annahme vorliegen, dass das 1. schwerwiegende Gründe für die Annahme vorliegen, dass das
Zertifikat auf der Grundlage fehlerhafter oder gefälschter Zertifikat auf der Grundlage fehlerhafter oder gefälschter
Informationen ausgestellt worden ist, dass die im Zertifikat Informationen ausgestellt worden ist, dass die im Zertifikat
enthaltenen Informationen der Wirklichkeit nicht mehr entsprechen oder enthaltenen Informationen der Wirklichkeit nicht mehr entsprechen oder
dass die Vertraulichkeit der Signaturerstellungsdaten verletzt worden dass die Vertraulichkeit der Signaturerstellungsdaten verletzt worden
ist, ist,
2. Gerichte die in Artikel 20 § 4 Buchstabe b) vorgesehenen Massnahmen 2. Gerichte die in Artikel 20 § 4 Buchstabe b) vorgesehenen Massnahmen
angeordnet haben, angeordnet haben,
3. der Zertifizierungsdiensteanbieter seine Tätigkeiten einstellt, 3. der Zertifizierungsdiensteanbieter seine Tätigkeiten einstellt,
ohne dass diese von einem anderen Zertifizierungsdiensteanbieter ohne dass diese von einem anderen Zertifizierungsdiensteanbieter
übernommen werden, der gleichwertige Qualitäts- und übernommen werden, der gleichwertige Qualitäts- und
Sicherheitsstandards gewährleistet, Sicherheitsstandards gewährleistet,
4. der Zertifizierungsdiensteanbieter über den Tod der natürlichen 4. der Zertifizierungsdiensteanbieter über den Tod der natürlichen
Person oder über die Auflösung der juristischen Person, die Person oder über die Auflösung der juristischen Person, die
Zertifikatinhaber ist, informiert wird. Zertifikatinhaber ist, informiert wird.
Ausser im Todesfall informiert der Zertifizierungsdiensteanbieter den Ausser im Todesfall informiert der Zertifizierungsdiensteanbieter den
Zertifikatinhaber über den Widerruf und begründet er seine Zertifikatinhaber über den Widerruf und begründet er seine
Entscheidung. Einen Monat vor Ablauf eines Zertifikats setzt der Entscheidung. Einen Monat vor Ablauf eines Zertifikats setzt der
Zertifizierungsdiensteanbieter den Inhaber davon in Kenntnis. Zertifizierungsdiensteanbieter den Inhaber davon in Kenntnis.
§ 3 - Der Widerruf eines Zertifikats ist endgültig. § 3 - Der Widerruf eines Zertifikats ist endgültig.
Art. 13 - § 1 - Der Zertifizierungsdiensteanbieter trifft die nötigen Art. 13 - § 1 - Der Zertifizierungsdiensteanbieter trifft die nötigen
Massnahmen, um einem Widerrufantrag jederzeit und unverzüglich Folge Massnahmen, um einem Widerrufantrag jederzeit und unverzüglich Folge
leisten zu können. leisten zu können.
§ 2 - Unmittelbar nach der Widerrufentscheidung trägt der § 2 - Unmittelbar nach der Widerrufentscheidung trägt der
Zertifizierungsdiensteanbieter den Vermerk des Widerrufs in das in Zertifizierungsdiensteanbieter den Vermerk des Widerrufs in das in
Artikel 10 erwähnte elektronische Verzeichnis ein. Artikel 10 erwähnte elektronische Verzeichnis ein.
Ab der Eintragung ist der Widerruf Dritten gegenüber wirksam. Ab der Eintragung ist der Widerruf Dritten gegenüber wirksam.
Unterabschnitt 4 - Haftung der Zertifizierungsdiensteanbieter, die Unterabschnitt 4 - Haftung der Zertifizierungsdiensteanbieter, die
qualifizierte Zertifikate ausstellen qualifizierte Zertifikate ausstellen
Art. 14 - § 1 - Ein Zertifizierungsdiensteanbieter, der ein Zertifikat Art. 14 - § 1 - Ein Zertifizierungsdiensteanbieter, der ein Zertifikat
als qualifiziertes Zertifikat öffentlich ausstellt oder für ein als qualifiziertes Zertifikat öffentlich ausstellt oder für ein
derartiges Zertifikat öffentlich einsteht, haftet in Bezug auf Schäden derartiges Zertifikat öffentlich einsteht, haftet in Bezug auf Schäden
gegenüber einer Einrichtung oder einer juristischen oder natürlichen gegenüber einer Einrichtung oder einer juristischen oder natürlichen
Person, die mit der Sorgfalt eines guten Familienvaters Person, die mit der Sorgfalt eines guten Familienvaters
vernünftigerweise auf das Zertifikat vertraut, dafür, dass vernünftigerweise auf das Zertifikat vertraut, dafür, dass
a) alle Informationen in dem qualifizierten Zertifikat zum Zeitpunkt a) alle Informationen in dem qualifizierten Zertifikat zum Zeitpunkt
seiner Ausstellung richtig sind und das Zertifikat alle für ein seiner Ausstellung richtig sind und das Zertifikat alle für ein
qualifiziertes Zertifikat vorgeschriebenen Angaben enthält, qualifiziertes Zertifikat vorgeschriebenen Angaben enthält,
b) der in dem qualifizierten Zertifikat angegebene Unterzeichner zum b) der in dem qualifizierten Zertifikat angegebene Unterzeichner zum
Zeitpunkt der Ausstellung des Zertifikats im Besitz der Zeitpunkt der Ausstellung des Zertifikats im Besitz der
Signaturerstellungsdaten war, die den im Zertifikat angegebenen Signaturerstellungsdaten war, die den im Zertifikat angegebenen
beziehungsweise identifizierten Signaturprüfdaten entsprechen, beziehungsweise identifizierten Signaturprüfdaten entsprechen,
c) in Fällen, in denen der Zertifizierungsdiensteanbieter sowohl die c) in Fällen, in denen der Zertifizierungsdiensteanbieter sowohl die
Signaturerstellungsdaten als auch die Signaturprüfdaten erzeugt, beide Signaturerstellungsdaten als auch die Signaturprüfdaten erzeugt, beide
Komponenten in komplementärer Weise genutzt werden können, Komponenten in komplementärer Weise genutzt werden können,
es sei denn, der Zertifizierungsdiensteanbieter weist nach, dass er es sei denn, der Zertifizierungsdiensteanbieter weist nach, dass er
nicht fahrlässig gehandelt hat. nicht fahrlässig gehandelt hat.
§ 2 - Ein Zertifizierungsdiensteanbieter, der ein Zertifikat als § 2 - Ein Zertifizierungsdiensteanbieter, der ein Zertifikat als
qualifiziertes Zertifikat öffentlich ausgestellt hat, haftet in Bezug qualifiziertes Zertifikat öffentlich ausgestellt hat, haftet in Bezug
auf Schäden gegenüber einer Einrichtung oder einer juristischen oder auf Schäden gegenüber einer Einrichtung oder einer juristischen oder
natürlichen Person, die vernünftigerweise auf das Zertifikat vertraut, natürlichen Person, die vernünftigerweise auf das Zertifikat vertraut,
für den Fall, dass der Widerruf des Zertifikats nicht registriert für den Fall, dass der Widerruf des Zertifikats nicht registriert
worden ist, es sei denn, der Zertifizierungsdiensteanbieter weist worden ist, es sei denn, der Zertifizierungsdiensteanbieter weist
nach, dass er nicht fahrlässig gehandelt hat. nach, dass er nicht fahrlässig gehandelt hat.
§ 3 - Zertifizierungsdiensteanbieter können in einem qualifizierten § 3 - Zertifizierungsdiensteanbieter können in einem qualifizierten
Zertifikat Beschränkungen für die Verwendung des Zertifikats angeben; Zertifikat Beschränkungen für die Verwendung des Zertifikats angeben;
diese Beschränkungen müssen für Dritte erkennbar sein. Der diese Beschränkungen müssen für Dritte erkennbar sein. Der
Zertifizierungsdiensteanbieter haftet nicht für Schäden, die sich aus Zertifizierungsdiensteanbieter haftet nicht für Schäden, die sich aus
einer über diese Beschränkungen hinausgehenden Verwendung des einer über diese Beschränkungen hinausgehenden Verwendung des
qualifizierten Zertifikats ergeben. qualifizierten Zertifikats ergeben.
§ 4 - Zertifizierungsdiensteanbieter können in einem qualifizierten § 4 - Zertifizierungsdiensteanbieter können in einem qualifizierten
Zertifikat den Höchstwert der Transaktionen angeben, für die das Zertifikat den Höchstwert der Transaktionen angeben, für die das
Zertifikat verwendet werden kann; dieser Wert muss für Dritte Zertifikat verwendet werden kann; dieser Wert muss für Dritte
erkennbar sein. Der Zertifizierungsdiensteanbieter haftet nicht für erkennbar sein. Der Zertifizierungsdiensteanbieter haftet nicht für
Schäden, die sich aus der Überschreitung dieses Höchstwertes ergeben. Schäden, die sich aus der Überschreitung dieses Höchstwertes ergeben.
Unterabschnitt 5 - Einstellung der Tätigkeiten der Unterabschnitt 5 - Einstellung der Tätigkeiten der
Zertifizierungsdiensteanbieter, Zertifizierungsdiensteanbieter,
die qualifizierte Zertifikate ausstellen die qualifizierte Zertifikate ausstellen
Art. 15 - § 1 - Der Zertifizierungsdiensteanbieter, der qualifizierte Art. 15 - § 1 - Der Zertifizierungsdiensteanbieter, der qualifizierte
Zertifikate ausstellt, informiert die Verwaltung innerhalb einer Zertifikate ausstellt, informiert die Verwaltung innerhalb einer
vernünftigen Frist über seine Absicht, seine Tätigkeiten als vernünftigen Frist über seine Absicht, seine Tätigkeiten als
Diensteanbieter für qualifizierte Zertifizierung einzustellen, und Diensteanbieter für qualifizierte Zertifizierung einzustellen, und
über jede Massnahme, die die Einstellung seiner Tätigkeiten zur Folge über jede Massnahme, die die Einstellung seiner Tätigkeiten zur Folge
haben könnte. In diesem Fall muss er sicherstellen, dass diese haben könnte. In diesem Fall muss er sicherstellen, dass diese
Tätigkeiten von einem anderen Zertifizierungsdiensteanbieter, der Tätigkeiten von einem anderen Zertifizierungsdiensteanbieter, der
gleichwertige Qualitäts- und Sicherheitsstandards gewährleistet, gleichwertige Qualitäts- und Sicherheitsstandards gewährleistet,
übernommen werden. Ist dies nicht möglich, widerruft er, zwei Monate übernommen werden. Ist dies nicht möglich, widerruft er, zwei Monate
nachdem er die Inhaber darüber informiert hat, die Zertifikate. In nachdem er die Inhaber darüber informiert hat, die Zertifikate. In
diesem Fall trifft der Zertifizierungsdiensteanbieter die nötigen diesem Fall trifft der Zertifizierungsdiensteanbieter die nötigen
Massnahmen, um die in Anlage II Buchstabe i) vorgesehene Verpflichtung Massnahmen, um die in Anlage II Buchstabe i) vorgesehene Verpflichtung
zu erfüllen. zu erfüllen.
§ 2 - Der Zertifizierungsdiensteanbieter, der aus Gründen, die § 2 - Der Zertifizierungsdiensteanbieter, der aus Gründen, die
unabhängig von seinem Willen sind, oder im Falle eines Konkurses seine unabhängig von seinem Willen sind, oder im Falle eines Konkurses seine
Tätigkeiten einstellt, setzt die Verwaltung sofort davon in Kenntnis. Tätigkeiten einstellt, setzt die Verwaltung sofort davon in Kenntnis.
Er sorgt gegebenenfalls für den Widerruf der Zertifikate und trifft Er sorgt gegebenenfalls für den Widerruf der Zertifikate und trifft
die nötigen Massnahmen, um die in Anlage II Buchstabe i) vorgesehene die nötigen Massnahmen, um die in Anlage II Buchstabe i) vorgesehene
Verpflichtung zu erfüllen. Verpflichtung zu erfüllen.
Unterabschnitt 6 - Von ausländischen Zertifizierungsdiensteanbietern Unterabschnitt 6 - Von ausländischen Zertifizierungsdiensteanbietern
als qualifizierte Zertifikate ausgestellte Zertifikate als qualifizierte Zertifikate ausgestellte Zertifikate
Art. 16 - § 1 - Ein qualifiziertes Zertifikat, das von einem in einem Art. 16 - § 1 - Ein qualifiziertes Zertifikat, das von einem in einem
Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums ansässigen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums ansässigen
Zertifizierungsdiensteanbieter öffentlich ausgestellt wird, wird den Zertifizierungsdiensteanbieter öffentlich ausgestellt wird, wird den
qualifizierten Zertifikaten, die von einem in Belgien ansässigen qualifizierten Zertifikaten, die von einem in Belgien ansässigen
Zertifizierungsdiensteanbieter ausgestellt werden, gleichgesetzt. Zertifizierungsdiensteanbieter ausgestellt werden, gleichgesetzt.
§ 2 - Zertifikate, die von einem Zertifizierungsdiensteanbieter eines § 2 - Zertifikate, die von einem Zertifizierungsdiensteanbieter eines
Drittlandes öffentlich als qualifizierte Zertifikate ausgestellt Drittlandes öffentlich als qualifizierte Zertifikate ausgestellt
werden, werden den Zertifikaten, die von einem in Belgien ansässigen werden, werden den Zertifikaten, die von einem in Belgien ansässigen
Zertifizierungsdiensteanbieter ausgestellt werden, rechtlich Zertifizierungsdiensteanbieter ausgestellt werden, rechtlich
gleichgesetzt, wenn gleichgesetzt, wenn
a) der Zertifizierungsdiensteanbieter die Anforderungen der a) der Zertifizierungsdiensteanbieter die Anforderungen der
einzelstaatlichen Regelungen zur Umsetzung der Richtlinie 1999/93/EG einzelstaatlichen Regelungen zur Umsetzung der Richtlinie 1999/93/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 1999 über des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 1999 über
gemeinschaftliche Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen gemeinschaftliche Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen
erfüllt und im Rahmen eines freiwilligen Akkreditierungssystems eines erfüllt und im Rahmen eines freiwilligen Akkreditierungssystems eines
Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraums akkreditiert ist Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraums akkreditiert ist
oder oder
b) ein in der Europäischen Gemeinschaft ansässiger b) ein in der Europäischen Gemeinschaft ansässiger
Zertifizierungsdiensteanbieter, der die Anforderungen der Zertifizierungsdiensteanbieter, der die Anforderungen der
einzelstaatlichen Regelungen zur Umsetzung der Richtlinie 1999/93/EG einzelstaatlichen Regelungen zur Umsetzung der Richtlinie 1999/93/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 1999 über des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 1999 über
gemeinschaftliche Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen gemeinschaftliche Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen
erfüllt, für das Zertifikat einsteht erfüllt, für das Zertifikat einsteht
oder oder
c) das Zertifikat oder der Zertifizierungsdiensteanbieter im Rahmen c) das Zertifikat oder der Zertifizierungsdiensteanbieter im Rahmen
einer bilateralen oder multilateralen Vereinbarung zwischen der einer bilateralen oder multilateralen Vereinbarung zwischen der
Europäischen Gemeinschaft und Drittländern oder internationalen Europäischen Gemeinschaft und Drittländern oder internationalen
Organisationen anerkannt ist. Organisationen anerkannt ist.
Abschnitt 2 - Akkreditierte Zertifizierungsdiensteanbieter Abschnitt 2 - Akkreditierte Zertifizierungsdiensteanbieter
Art. 17 - § 1 - Zertifizierungsdiensteanbieter, die die Anforderungen Art. 17 - § 1 - Zertifizierungsdiensteanbieter, die die Anforderungen
der Anlage II erfüllen, qualifizierte Zertifikate ausstellen, die die der Anlage II erfüllen, qualifizierte Zertifikate ausstellen, die die
Anforderungen der Anlage I erfüllen, und Erstellungseinheiten Anforderungen der Anlage I erfüllen, und Erstellungseinheiten
verwenden, die die Anforderungen der Anlage III erfüllen, können bei verwenden, die die Anforderungen der Anlage III erfüllen, können bei
der Verwaltung eine Akkreditierung beantragen. der Verwaltung eine Akkreditierung beantragen.
Die in vorliegendem Gesetz vorgesehene Akkreditierung basiert auf dem Die in vorliegendem Gesetz vorgesehene Akkreditierung basiert auf dem
Ergebnis einer von einer in Artikel 2 Nr. 13 erwähnten Stelle Ergebnis einer von einer in Artikel 2 Nr. 13 erwähnten Stelle
vorgenommenen Bewertung der Übereinstimmung mit den Anforderungen der vorgenommenen Bewertung der Übereinstimmung mit den Anforderungen der
Anlagen I, II und III und gegebenenfalls mit den Anforderungen in Anlagen I, II und III und gegebenenfalls mit den Anforderungen in
Zusammenhang mit anderen Diensten und Produkten, die von Zusammenhang mit anderen Diensten und Produkten, die von
Zertifizierungsdiensteanbietern bereitgestellt werden. Zertifizierungsdiensteanbietern bereitgestellt werden.
§ 2 - Der König präzisiert die in § 1 erwähnten Bedingungen und § 2 - Der König präzisiert die in § 1 erwähnten Bedingungen und
bestimmt: bestimmt:
1. das Verfahren für Erteilung, Aussetzung und Entzug der 1. das Verfahren für Erteilung, Aussetzung und Entzug der
Akkreditierung, Akkreditierung,
2. die dem "Akkreditierungsfonds" geschuldeten Gebühren für Erteilung, 2. die dem "Akkreditierungsfonds" geschuldeten Gebühren für Erteilung,
Verwaltung und Überwachung der Akkreditierung, Verwaltung und Überwachung der Akkreditierung,
3. die Fristen für die Untersuchung des Antrags, 3. die Fristen für die Untersuchung des Antrags,
4. die Modalitäten der Kontrolle der akkreditierten 4. die Modalitäten der Kontrolle der akkreditierten
Zertifizierungsdiensteanbieter. Zertifizierungsdiensteanbieter.
§ 3 - Die Wahl, sich an einen akkreditierten § 3 - Die Wahl, sich an einen akkreditierten
Zertifizierungsdiensteanbieter zu wenden, ist frei. Zertifizierungsdiensteanbieter zu wenden, ist frei.
Art. 18 - Die Verwaltung: Art. 18 - Die Verwaltung:
1. erteilt und entzieht Akkreditierungen. Diese Aufgabe wird gemäss 1. erteilt und entzieht Akkreditierungen. Diese Aufgabe wird gemäss
Regeln und von Diensten und Personen ausgeführt, die sich von Regeln und von Diensten und Personen ausgeführt, die sich von
denjenigen unterscheiden, die in Artikel 20 § 2 erwähnt sind, denjenigen unterscheiden, die in Artikel 20 § 2 erwähnt sind,
2. koordiniert die kohärente und transparente Anwendung der Prinzipien 2. koordiniert die kohärente und transparente Anwendung der Prinzipien
und Verfahren der Akkreditierung in Anwendung des vorliegenden und Verfahren der Akkreditierung in Anwendung des vorliegenden
Gesetzes, Gesetzes,
3. überwacht die Auditverfahren der in Artikel 2 Nr. 13 erwähnten 3. überwacht die Auditverfahren der in Artikel 2 Nr. 13 erwähnten
Stellen und die Tätigkeiten dieser Stellen im Rahmen der Stellen und die Tätigkeiten dieser Stellen im Rahmen der
Akkreditierungsverfahren, Akkreditierungsverfahren,
4. teilt der Kommission und den Staaten des Europäischen 4. teilt der Kommission und den Staaten des Europäischen
Wirtschaftsraums folgende Informationen mit: Wirtschaftsraums folgende Informationen mit:
a) Angaben zu dem in Anwendung des vorliegenden Gesetzes eingeführten a) Angaben zu dem in Anwendung des vorliegenden Gesetzes eingeführten
freiwilligen Akkreditierungssystem, freiwilligen Akkreditierungssystem,
b) Namen und Anschriften aller in diesem Rahmen akkreditierten b) Namen und Anschriften aller in diesem Rahmen akkreditierten
Zertifizierungsdiensteanbieter, Zertifizierungsdiensteanbieter,
5. nimmt alle in Artikel 11 der Richtlinie 1999/93/EG des Europäischen 5. nimmt alle in Artikel 11 der Richtlinie 1999/93/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 1999 über gemeinschaftliche Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 1999 über gemeinschaftliche
Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen erwähnten Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen erwähnten
Notifizierungen vor. Notifizierungen vor.
KAPITEL VI - Zertifikatinhaber KAPITEL VI - Zertifikatinhaber
Art. 19 - § 1 - Sobald die Signaturerstellungsdaten zusammengestellt Art. 19 - § 1 - Sobald die Signaturerstellungsdaten zusammengestellt
worden sind, ist allein der Zertifikatinhaber für die Vertraulichkeit worden sind, ist allein der Zertifikatinhaber für die Vertraulichkeit
dieser Daten verantwortlich. dieser Daten verantwortlich.
§ 2 - Bei Zweifel in Bezug auf die Wahrung der Vertraulichkeit der § 2 - Bei Zweifel in Bezug auf die Wahrung der Vertraulichkeit der
Signaturerstellungsdaten oder wenn die im Zertifikat enthaltenen Signaturerstellungsdaten oder wenn die im Zertifikat enthaltenen
Angaben der Wirklichkeit nicht mehr entsprechen, muss der Inhaber das Angaben der Wirklichkeit nicht mehr entsprechen, muss der Inhaber das
Zertifikat widerrufen lassen. Zertifikat widerrufen lassen.
§ 3 - Läuft ein Zertifikat ab oder wird es widerrufen, darf der § 3 - Läuft ein Zertifikat ab oder wird es widerrufen, darf der
Inhaber dieses Zertifikats nach Ablauf beziehungsweise Widerruf des Inhaber dieses Zertifikats nach Ablauf beziehungsweise Widerruf des
Zertifikats die entsprechenden Signaturerstellungsdaten nicht mehr zur Zertifikats die entsprechenden Signaturerstellungsdaten nicht mehr zur
Unterzeichnung verwenden und sie nicht mehr von einem anderen Unterzeichnung verwenden und sie nicht mehr von einem anderen
Zertifizierungsdiensteanbieter zertifizieren lassen. Zertifizierungsdiensteanbieter zertifizieren lassen.
KAPITEL VII - Kontrolle und Sanktionen KAPITEL VII - Kontrolle und Sanktionen
Art. 20 - § 1 - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat Art. 20 - § 1 - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat
beratenen Erlass die Regeln in Bezug auf die Kontrolle der beratenen Erlass die Regeln in Bezug auf die Kontrolle der
Zertifizierungsdiensteanbieter und die Rechtsmittel, die die Zertifizierungsdiensteanbieter und die Rechtsmittel, die die
Verwaltung geltend machen kann. Verwaltung geltend machen kann.
§ 2 - Die Verwaltung ist mit der Kontrolle der § 2 - Die Verwaltung ist mit der Kontrolle der
Zertifizierungsdiensteanbieter beauftragt, die qualifizierte Zertifizierungsdiensteanbieter beauftragt, die qualifizierte
Zertifikate öffentlich ausstellen. Unter bestimmten vom König Zertifikate öffentlich ausstellen. Unter bestimmten vom König
festgelegten Bedingungen ist die Verwaltung befugt, die festgelegten Bedingungen ist die Verwaltung befugt, die
Zertifizierungsdiensteanbieter um alle Informationen zu ersuchen, die Zertifizierungsdiensteanbieter um alle Informationen zu ersuchen, die
nötig sind um zu kontrollieren, ob sie vorliegendes Gesetz einhalten. nötig sind um zu kontrollieren, ob sie vorliegendes Gesetz einhalten.
§ 3 - Stellt die Verwaltung fest, dass ein in Belgien ansässiger § 3 - Stellt die Verwaltung fest, dass ein in Belgien ansässiger
Zertifizierungsdiensteanbieter, der qualifizierte Zertifikate Zertifizierungsdiensteanbieter, der qualifizierte Zertifikate
ausstellt, die Vorschriften des vorliegenden Gesetzes nicht einhält, ausstellt, die Vorschriften des vorliegenden Gesetzes nicht einhält,
weist sie ihn auf diese Unzulänglichkeit hin und bestimmt eine weist sie ihn auf diese Unzulänglichkeit hin und bestimmt eine
vernünftige Frist, innerhalb deren der Zertifizierungsdiensteanbieter vernünftige Frist, innerhalb deren der Zertifizierungsdiensteanbieter
alle nötigen Massnahmen getroffen haben muss, um wieder in alle nötigen Massnahmen getroffen haben muss, um wieder in
Übereinstimmung mit dem Gesetz zu handeln. Übereinstimmung mit dem Gesetz zu handeln.
§ 4 - Sind nach Ablauf dieser Frist die nötigen Massnahmen nicht § 4 - Sind nach Ablauf dieser Frist die nötigen Massnahmen nicht
getroffen worden, macht die Verwaltung die Sache beim Gericht getroffen worden, macht die Verwaltung die Sache beim Gericht
anhängig, um: anhängig, um:
a) dem Zertifizierungsdiensteanbieter zu verbieten, weiterhin a) dem Zertifizierungsdiensteanbieter zu verbieten, weiterhin
qualifizierte Zertifikate auszustellen, und qualifizierte Zertifikate auszustellen, und
b) den Zertifizierungsdiensteanbieter anzuweisen, die Inhaber von b) den Zertifizierungsdiensteanbieter anzuweisen, die Inhaber von
qualifizierten Zertifikaten, die er ausgestellt hat, sofort von deren qualifizierten Zertifikaten, die er ausgestellt hat, sofort von deren
Nichtübereinstimmung mit den Vorschriften des vorliegenden Gesetzes in Nichtübereinstimmung mit den Vorschriften des vorliegenden Gesetzes in
Kenntnis zu setzen. Kenntnis zu setzen.
§ 5 - Hat der aufgrund von Artikel 17 akkreditierte § 5 - Hat der aufgrund von Artikel 17 akkreditierte
Zertifizierungsdiensteanbieter nach Ablauf der vorerwähnten Frist Zertifizierungsdiensteanbieter nach Ablauf der vorerwähnten Frist
seine Situation nicht geregelt, entzieht die Verwaltung ihm von Amts seine Situation nicht geregelt, entzieht die Verwaltung ihm von Amts
wegen die Akkreditierung. wegen die Akkreditierung.
Der Zertifizierungsdiensteanbieter ist verpflichtet, in seinem Der Zertifizierungsdiensteanbieter ist verpflichtet, in seinem
elektronischen Verzeichnis den Entzug der Akkreditierung zu vermerken elektronischen Verzeichnis den Entzug der Akkreditierung zu vermerken
und die Zertifikatinhaber unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen. und die Zertifikatinhaber unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen.
Art. 21 - § 1 - Wer sich die Eigenschaft eines akkreditierten Art. 21 - § 1 - Wer sich die Eigenschaft eines akkreditierten
Zertifizierungsdiensteanbieters anmasst, wird mit einer Zertifizierungsdiensteanbieters anmasst, wird mit einer
Gefängnisstrafe von acht Tagen bis drei Monaten und mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis drei Monaten und mit einer
Geldstrafe von tausend bis zehntausend Franken oder lediglich mit Geldstrafe von tausend bis zehntausend Franken oder lediglich mit
einer dieser Strafen belegt. einer dieser Strafen belegt.
§ 2 - Bei Verurteilung aufgrund des in § 1 erwähnten Verstosses kann § 2 - Bei Verurteilung aufgrund des in § 1 erwähnten Verstosses kann
das zuständige Rechtsprechungsorgan anordnen, dass das Urteil unter das zuständige Rechtsprechungsorgan anordnen, dass das Urteil unter
Bedingungen, die das Rechtsprechungsorgan bestimmt, auf Kosten des Bedingungen, die das Rechtsprechungsorgan bestimmt, auf Kosten des
Verurteilten ganz oder auszugsweise in einer oder mehreren Zeitungen Verurteilten ganz oder auszugsweise in einer oder mehreren Zeitungen
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 9. Juli 2001 Gegeben zu Brüssel, den 9. Juli 2001
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Wirtschaft, Der Minister der Wirtschaft,
Ch. PICQUE Ch. PICQUE
Der Minister der Justiz, Der Minister der Justiz,
M. VERWILGHEN M. VERWILGHEN
Der Minister des Fernmeldewesens, der Öffentlichen Unternehmen und der Der Minister des Fernmeldewesens, der Öffentlichen Unternehmen und der
Öffentlichen Beteiligungen, Öffentlichen Beteiligungen,
R. DAEMS R. DAEMS
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz, Der Minister der Justiz,
M. VERWILGHEN M. VERWILGHEN
Anlage I Anlage I
Anforderungen an qualifizierte Zertifikate Anforderungen an qualifizierte Zertifikate
Qualifizierte Zertifikate müssen folgende Angaben enthalten: Qualifizierte Zertifikate müssen folgende Angaben enthalten:
a) Angabe, dass das Zertifikat als qualifiziertes Zertifikat a) Angabe, dass das Zertifikat als qualifiziertes Zertifikat
ausgestellt wird, ausgestellt wird,
b) Angabe des Zertifizierungsdiensteanbieters und des Staates, in dem b) Angabe des Zertifizierungsdiensteanbieters und des Staates, in dem
er ansässig ist, er ansässig ist,
c) Name des Unterzeichners oder ein Pseudonym, das als solches zu c) Name des Unterzeichners oder ein Pseudonym, das als solches zu
identifizieren ist, identifizieren ist,
d) Platz für ein spezifisches Attribut des Unterzeichners, das d) Platz für ein spezifisches Attribut des Unterzeichners, das
gegebenenfalls je nach Bestimmungszweck des Zertifikats aufgenommen gegebenenfalls je nach Bestimmungszweck des Zertifikats aufgenommen
wird, wird,
e) Signaturprüfdaten, die den vom Unterzeichner kontrollierten e) Signaturprüfdaten, die den vom Unterzeichner kontrollierten
Signaturerstellungsdaten entsprechen, Signaturerstellungsdaten entsprechen,
f) Angaben zu Beginn und Ende der Gültigkeitsdauer des Zertifikats, f) Angaben zu Beginn und Ende der Gültigkeitsdauer des Zertifikats,
g) Identitätscode des Zertifikats, g) Identitätscode des Zertifikats,
h) die fortgeschrittene elektronische Signatur des ausstellenden h) die fortgeschrittene elektronische Signatur des ausstellenden
Zertifizierungsdiensteanbieters, Zertifizierungsdiensteanbieters,
i) gegebenenfalls Beschränkungen des Geltungsbereichs des Zertifikats i) gegebenenfalls Beschränkungen des Geltungsbereichs des Zertifikats
und und
j) gegebenenfalls Begrenzungen des Wertes der Transaktionen, für die j) gegebenenfalls Begrenzungen des Wertes der Transaktionen, für die
das Zertifikat verwendet werden kann. das Zertifikat verwendet werden kann.
Anlage II Anlage II
Anforderungen an Zertifizierungsdiensteanbieter, die qualifizierte Anforderungen an Zertifizierungsdiensteanbieter, die qualifizierte
Zertifikate ausstellen Zertifikate ausstellen
Zertifizierungsdiensteanbieter Zertifizierungsdiensteanbieter
a) müssen die erforderliche Zuverlässigkeit für die Bereitstellung von a) müssen die erforderliche Zuverlässigkeit für die Bereitstellung von
Zertifizierungsdiensten nachweisen, Zertifizierungsdiensten nachweisen,
b) müssen den Betrieb eines schnellen und sicheren Verzeichnisdienstes b) müssen den Betrieb eines schnellen und sicheren Verzeichnisdienstes
und eines sicheren und unverzüglichen Widerrufsdienstes gewährleisten, und eines sicheren und unverzüglichen Widerrufsdienstes gewährleisten,
c) müssen gewährleisten, dass Datum und Uhrzeit der Ausstellung oder c) müssen gewährleisten, dass Datum und Uhrzeit der Ausstellung oder
des Widerrufs eines Zertifikats genau bestimmt werden können, des Widerrufs eines Zertifikats genau bestimmt werden können,
d) müssen mit geeigneten Mitteln nach einzelstaatlichem Recht die d) müssen mit geeigneten Mitteln nach einzelstaatlichem Recht die
Identität und gegebenenfalls die spezifischen Attribute der Person Identität und gegebenenfalls die spezifischen Attribute der Person
überprüfen, für die ein qualifiziertes Zertifikat ausgestellt wird, überprüfen, für die ein qualifiziertes Zertifikat ausgestellt wird,
e) müssen Personal mit den für die angebotenen Dienste erforderlichen e) müssen Personal mit den für die angebotenen Dienste erforderlichen
Fachkenntnissen, Erfahrungen und Qualifikationen beschäftigen; dazu Fachkenntnissen, Erfahrungen und Qualifikationen beschäftigen; dazu
gehören insbesondere Managementkompetenzen, Kenntnisse der Technologie gehören insbesondere Managementkompetenzen, Kenntnisse der Technologie
elektronischer Signaturen und Vertrautheit mit angemessenen elektronischer Signaturen und Vertrautheit mit angemessenen
Sicherheitsverfahren; sie müssen ferner geeignete Verwaltungs- und Sicherheitsverfahren; sie müssen ferner geeignete Verwaltungs- und
Managementverfahren einhalten, die anerkannten Normen entsprechen, Managementverfahren einhalten, die anerkannten Normen entsprechen,
f) müssen vertrauenswürdige Systeme und Produkte einsetzen, die vor f) müssen vertrauenswürdige Systeme und Produkte einsetzen, die vor
Veränderungen geschützt sind und die die technische und Veränderungen geschützt sind und die die technische und
kryptographische Sicherheit der von ihnen unterstützten Verfahren kryptographische Sicherheit der von ihnen unterstützten Verfahren
gewährleisten, gewährleisten,
g) müssen Massnahmen gegen Fälschungen von Zertifikaten ergreifen und g) müssen Massnahmen gegen Fälschungen von Zertifikaten ergreifen und
in den Fällen, in denen sie Signaturerstellungsdaten erzeugen, die in den Fällen, in denen sie Signaturerstellungsdaten erzeugen, die
Vertraulichkeit während der Erzeugung dieser Daten gewährleisten, Vertraulichkeit während der Erzeugung dieser Daten gewährleisten,
h) müssen über ausreichende Finanzmittel verfügen, um den h) müssen über ausreichende Finanzmittel verfügen, um den
Anforderungen des vorliegenden Gesetzes entsprechend arbeiten zu Anforderungen des vorliegenden Gesetzes entsprechend arbeiten zu
können. Sie müssen insbesondere in der Lage sein, das Haftungsrisiko können. Sie müssen insbesondere in der Lage sein, das Haftungsrisiko
für Schäden zu tragen, zum Beispiel durch Abschluss einer für Schäden zu tragen, zum Beispiel durch Abschluss einer
entsprechenden Versicherung, entsprechenden Versicherung,
i) müssen alle einschlägigen Informationen über ein qualifiziertes i) müssen alle einschlägigen Informationen über ein qualifiziertes
Zertifikat über einen angemessenen Zeitraum von dreissig Jahren Zertifikat über einen angemessenen Zeitraum von dreissig Jahren
aufzeichnen, um insbesondere für Gerichtsverfahren die Zertifizierung aufzeichnen, um insbesondere für Gerichtsverfahren die Zertifizierung
nachweisen zu können. nachweisen zu können.
Die Aufzeichnungen können in elektronischer Form erfolgen, Die Aufzeichnungen können in elektronischer Form erfolgen,
j) dürfen keine Signaturerstellungsdaten von Personen speichern oder j) dürfen keine Signaturerstellungsdaten von Personen speichern oder
kopieren, denen Schlüsselmanagementdienste angeboten werden, kopieren, denen Schlüsselmanagementdienste angeboten werden,
k) müssen, bevor sie in Vertragsbeziehungen mit einer Person k) müssen, bevor sie in Vertragsbeziehungen mit einer Person
eintreten, die von ihnen ein Zertifikat zur Unterstützung ihrer eintreten, die von ihnen ein Zertifikat zur Unterstützung ihrer
elektronischen Signatur wünscht, diese Person mit einem dauerhaften elektronischen Signatur wünscht, diese Person mit einem dauerhaften
Kommunikationsmittel über die genauen Bedingungen für die Verwendung Kommunikationsmittel über die genauen Bedingungen für die Verwendung
des Zertifikats informieren, wozu unter anderem Nutzungsbeschränkungen des Zertifikats informieren, wozu unter anderem Nutzungsbeschränkungen
für das Zertifikat, die Existenz eines freiwilligen für das Zertifikat, die Existenz eines freiwilligen
Akkreditierungssystems und das Vorgehen in Beschwerde- und Akkreditierungssystems und das Vorgehen in Beschwerde- und
Schlichtungsverfahren gehören. Diese Angaben müssen schriftlich - Schlichtungsverfahren gehören. Diese Angaben müssen schriftlich -
gegebenenfalls elektronisch übermittelt - in klar verständlicher gegebenenfalls elektronisch übermittelt - in klar verständlicher
Sprache vorliegen. Wichtige Teilinformationen werden auf Antrag auch Sprache vorliegen. Wichtige Teilinformationen werden auf Antrag auch
Dritten zur Verfügung gestellt, die auf das Zertifikat vertrauen, Dritten zur Verfügung gestellt, die auf das Zertifikat vertrauen,
l) müssen vertrauenswürdige Systeme für die Speicherung von l) müssen vertrauenswürdige Systeme für die Speicherung von
Zertifikaten in einer überprüfbaren Form verwenden, so dass Zertifikaten in einer überprüfbaren Form verwenden, so dass
a) nur befugte Personen Daten eingeben und ändern können, a) nur befugte Personen Daten eingeben und ändern können,
b) die Angaben auf ihre Echtheit hin überprüft werden können, b) die Angaben auf ihre Echtheit hin überprüft werden können,
c) Zertifikate nur in den Fällen öffentlich abrufbar sind, für die die c) Zertifikate nur in den Fällen öffentlich abrufbar sind, für die die
Zustimmung des Zertifikatinhabers eingeholt wurde, Zustimmung des Zertifikatinhabers eingeholt wurde,
d) technische Veränderungen, die die Einhaltung dieser d) technische Veränderungen, die die Einhaltung dieser
Sicherheitsanforderungen beeinträchtigen, für den Betreiber klar Sicherheitsanforderungen beeinträchtigen, für den Betreiber klar
ersichtlich sind. ersichtlich sind.
Anlage III Anlage III
Anforderungen an sichere Signaturerstellungseinheiten Anforderungen an sichere Signaturerstellungseinheiten
1. Sichere Signaturerstellungseinheiten müssen durch geeignete Technik 1. Sichere Signaturerstellungseinheiten müssen durch geeignete Technik
und geeignete Verfahren zumindest gewährleisten, dass und geeignete Verfahren zumindest gewährleisten, dass
a) die für die Erzeugung der Signatur verwendeten a) die für die Erzeugung der Signatur verwendeten
Signaturerstellungsdaten praktisch nur einmal auftreten können und Signaturerstellungsdaten praktisch nur einmal auftreten können und
dass ihre Geheimhaltung hinreichend gewährleistet ist, dass ihre Geheimhaltung hinreichend gewährleistet ist,
b) die für die Erzeugung der Signatur verwendeten b) die für die Erzeugung der Signatur verwendeten
Signaturerstellungsdaten mit hinreichender Sicherheit nicht abgeleitet Signaturerstellungsdaten mit hinreichender Sicherheit nicht abgeleitet
werden können und die Signatur vor Fälschungen bei Verwendung der werden können und die Signatur vor Fälschungen bei Verwendung der
jeweils verfügbaren Technologie geschützt ist, jeweils verfügbaren Technologie geschützt ist,
c) die für die Erzeugung der Signatur verwendeten c) die für die Erzeugung der Signatur verwendeten
Signaturerstellungsdaten von dem rechtmässigen Unterzeichner vor der Signaturerstellungsdaten von dem rechtmässigen Unterzeichner vor der
Verwendung durch andere verlässlich geschützt werden können. Verwendung durch andere verlässlich geschützt werden können.
2. Sichere Signaturerstellungseinheiten verändern die zu 2. Sichere Signaturerstellungseinheiten verändern die zu
unterzeichnenden Daten nicht und verhindern nicht, dass diese Daten unterzeichnenden Daten nicht und verhindern nicht, dass diese Daten
dem Unterzeichner vor dem Signaturvorgang dargestellt werden. dem Unterzeichner vor dem Signaturvorgang dargestellt werden.
Anlage IV Anlage IV
Empfehlungen für die sichere Signaturprüfung Empfehlungen für die sichere Signaturprüfung
Während des Signaturprüfungsvorgangs ist mit hinreichender Sicherheit Während des Signaturprüfungsvorgangs ist mit hinreichender Sicherheit
zu gewährleisten, dass zu gewährleisten, dass
a) die zur Überprüfung der Signatur verwendeten Daten den Daten a) die zur Überprüfung der Signatur verwendeten Daten den Daten
entsprechen, die dem Überprüfer angezeigt werden, entsprechen, die dem Überprüfer angezeigt werden,
b) die Signatur zuverlässig überprüft wird und das Ergebnis dieser b) die Signatur zuverlässig überprüft wird und das Ergebnis dieser
Überprüfung korrekt angezeigt wird, Überprüfung korrekt angezeigt wird,
c) der Überprüfer bei Bedarf den Inhalt der unterzeichneten Daten c) der Überprüfer bei Bedarf den Inhalt der unterzeichneten Daten
zuverlässig feststellen kann, zuverlässig feststellen kann,
d) die Echtheit und die Gültigkeit des zum Zeitpunkt der Überprüfung d) die Echtheit und die Gültigkeit des zum Zeitpunkt der Überprüfung
der Signatur verlangten Zertifikats zuverlässig überprüft werden, der Signatur verlangten Zertifikats zuverlässig überprüft werden,
e) das Ergebnis der Überprüfung und die Identität des Unterzeichners e) das Ergebnis der Überprüfung und die Identität des Unterzeichners
korrekt angezeigt werden, korrekt angezeigt werden,
f) die Verwendung eines Pseudonyms eindeutig angegeben wird und f) die Verwendung eines Pseudonyms eindeutig angegeben wird und
g) sicherheitsrelevante Veränderungen erkannt werden können. g) sicherheitsrelevante Veränderungen erkannt werden können.
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 8 maart 2002. Vu pour être annexé à Notre arrêté du 8 mars 2002.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
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