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| Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 1 december 1975 houdende algemeen reglement op de politie van het wegverkeer en van het gebruik van de openbare weg. - Duitse vertaling | Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 1er décembre 1975 portant règlement général sur la police de la circulation routière et de l'usage de la voie publique. - Traduction allemande |
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| FEDERALE OVERHEIDSDIENST MOBILITEIT EN VERVOER 8 JUNI 2021. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 1 december 1975 houdende algemeen reglement op de politie van het wegverkeer en van het gebruik van de openbare weg. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk | SERVICE PUBLIC FEDERAL MOBILITE ET TRANSPORTS 8 JUIN 2021. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 1er décembre 1975 portant règlement général sur la police de la circulation routière et de l'usage de la voie publique. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de |
| besluit van 8 juni 2021 tot wijziging van het koninklijk besluit van 1 | l'arrêté royal du 8 juin 2021 modifiant l'arrêté royal du 1er décembre |
| december 1975 houdende algemeen reglement op de politie van het | 1975 portant règlement général sur la police de la circulation |
| wegverkeer en van het gebruik van de openbare weg (Belgisch Staatsblad van 15 juli 2021). | routière et de l'usage de la voie publique (Moniteur belge du 15 juillet 2021). |
| Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
| vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN |
| 8. JUNI 2021 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen | 8. JUNI 2021 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen |
| Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung der allgemeinen Ordnung | Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung der allgemeinen Ordnung |
| über den Straßenverkehr und die Benutzung der öffentlichen Straße | über den Straßenverkehr und die Benutzung der öffentlichen Straße |
| BERICHT AN DEN KÖNIG | BERICHT AN DEN KÖNIG |
| Sire, | Sire, |
| mit dem Entwurf eines Königlichen Erlasses, den ich die Ehre habe, | mit dem Entwurf eines Königlichen Erlasses, den ich die Ehre habe, |
| Eurer Majestät zur Unterschrift vorzulegen, wird der Königliche Erlass | Eurer Majestät zur Unterschrift vorzulegen, wird der Königliche Erlass |
| vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung der allgemeinen Ordnung über den | vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung der allgemeinen Ordnung über den |
| Straßenverkehr und die Benutzung der öffentlichen Straße abgeändert. | Straßenverkehr und die Benutzung der öffentlichen Straße abgeändert. |
| Besprechung der Artikel | Besprechung der Artikel |
| Artikel 1 | Artikel 1 |
| Seit dem 1. Juli 2019 (Gesetz vom 13. April 2019) kann einer | Seit dem 1. Juli 2019 (Gesetz vom 13. April 2019) kann einer |
| Fahrradstraße eine zonale Gültigkeit verliehen werden. Diese | Fahrradstraße eine zonale Gültigkeit verliehen werden. Diese |
| Möglichkeit ist insbesondere dann angezeigt, wenn ein Verwalter des | Möglichkeit ist insbesondere dann angezeigt, wenn ein Verwalter des |
| Straßen- und Wegenetzes mehrere miteinander verbundene Straßen als | Straßen- und Wegenetzes mehrere miteinander verbundene Straßen als |
| Fahrradstraßen kennzeichnen möchte. | Fahrradstraßen kennzeichnen möchte. |
| Um die Zahl der Verkehrsschilder zu reduzieren, ist die Gültigkeit des | Um die Zahl der Verkehrsschilder zu reduzieren, ist die Gültigkeit des |
| Verkehrszeichens F111, das eine "einzelne" Fahrradstraße anzeigt, auf | Verkehrszeichens F111, das eine "einzelne" Fahrradstraße anzeigt, auf |
| den Bereich bis zur nächsten Kreuzung beschränkt. Auf diese Weise wird | den Bereich bis zur nächsten Kreuzung beschränkt. Auf diese Weise wird |
| ein Verkehrsschild, das das Ende einer Fahrradstraße anzeigt, | ein Verkehrsschild, das das Ende einer Fahrradstraße anzeigt, |
| überflüssig. Die Begriffsbestimmung der "Fahrradstraße" wird in diesem | überflüssig. Die Begriffsbestimmung der "Fahrradstraße" wird in diesem |
| Sinne angepasst: Der Verweis auf Verkehrsschilder, die den Beginn und | Sinne angepasst: Der Verweis auf Verkehrsschilder, die den Beginn und |
| das Ende einer Fahrradstraße anzeigen, wird gestrichen. Dieser ist | das Ende einer Fahrradstraße anzeigen, wird gestrichen. Dieser ist |
| ohnehin überflüssig. Denn es macht keinen Sinn, in einer | ohnehin überflüssig. Denn es macht keinen Sinn, in einer |
| Begriffsbestimmung auf Verkehrszeichen zu verweisen, die in der | Begriffsbestimmung auf Verkehrszeichen zu verweisen, die in der |
| Straßenverkehrsordnung enthalten sind. | Straßenverkehrsordnung enthalten sind. |
| Das Ende einer "Fahrradstraßen-Zone" wird durch ein Zonenende-Schild | Das Ende einer "Fahrradstraßen-Zone" wird durch ein Zonenende-Schild |
| angezeigt, auf dem das Verkehrszeichen F111 in Grau hinter einer | angezeigt, auf dem das Verkehrszeichen F111 in Grau hinter einer |
| schwarzen Diagonale dargestellt ist, die von der Ecke oben rechts bis | schwarzen Diagonale dargestellt ist, die von der Ecke oben rechts bis |
| zur Ecke unten links des Zonenschilds verläuft. | zur Ecke unten links des Zonenschilds verläuft. |
| Artikel 2 | Artikel 2 |
| Die Verwalter des Straßen- und Wegenetzes haben auch die Möglichkeit, | Die Verwalter des Straßen- und Wegenetzes haben auch die Möglichkeit, |
| Lichtzeichenanlagen für Radfahrer und Fußgänger mit | Lichtzeichenanlagen für Radfahrer und Fußgänger mit |
| Zwei-Farben-Lichtzeichenanlagen zu kombinieren, wie es bereits bei | Zwei-Farben-Lichtzeichenanlagen zu kombinieren, wie es bereits bei |
| Drei-Farben-Lichtzeichenanlagen der Fall ist. | Drei-Farben-Lichtzeichenanlagen der Fall ist. |
| Artikel 3 | Artikel 3 |
| Da das Verkehrszeichen F113, das das Ende einer Fahrradstraße anzeigt, | Da das Verkehrszeichen F113, das das Ende einer Fahrradstraße anzeigt, |
| aufgehoben wird (siehe Artikel 1 & 5), muss es auch in der Bestimmung | aufgehoben wird (siehe Artikel 1 & 5), muss es auch in der Bestimmung |
| aufgehoben werden, die besagt, dass diesem Verkehrszeichen zonale | aufgehoben werden, die besagt, dass diesem Verkehrszeichen zonale |
| Gültigkeit verliehen werden kann. | Gültigkeit verliehen werden kann. |
| Artikel 4 | Artikel 4 |
| Ein Verkehrsschild, das den Beginn einer Fahrradstraßen-Zone anzeigt, | Ein Verkehrsschild, das den Beginn einer Fahrradstraßen-Zone anzeigt, |
| und eines, das das Ende einer Fahrradstraßen-Zone anzeigt, werden als | und eines, das das Ende einer Fahrradstraßen-Zone anzeigt, werden als |
| Beispiele hinzugefügt. | Beispiele hinzugefügt. |
| Artikel 5 | Artikel 5 |
| Der Bildtext des Verkehrszeichens F111 wird angepasst. Es ist nicht | Der Bildtext des Verkehrszeichens F111 wird angepasst. Es ist nicht |
| mehr erforderlich, vom "Beginn einer Fahrradstraße" zu sprechen, da es | mehr erforderlich, vom "Beginn einer Fahrradstraße" zu sprechen, da es |
| kein End-Verkehrszeichen mehr gibt. Daher reicht der Begriff | kein End-Verkehrszeichen mehr gibt. Daher reicht der Begriff |
| "Fahrradstraße" aus. Zudem wird aus demselben Grund hinzugefügt, dass | "Fahrradstraße" aus. Zudem wird aus demselben Grund hinzugefügt, dass |
| die Fahrradstraße an der nächsten Kreuzung endet. Die Kreuzung selbst | die Fahrradstraße an der nächsten Kreuzung endet. Die Kreuzung selbst |
| ist also nicht Teil der Fahrradstraße. Das Verkehrszeichen F113, das | ist also nicht Teil der Fahrradstraße. Das Verkehrszeichen F113, das |
| das Ende einer Fahrradstraße anzeigt, wird nicht mehr übernommen und | das Ende einer Fahrradstraße anzeigt, wird nicht mehr übernommen und |
| wird somit aufgehoben. | wird somit aufgehoben. |
| Artikel 6 - Inkrafttreten | Artikel 6 - Inkrafttreten |
| Der Erlass tritt am ersten Tag des Monats nach Ablauf einer Frist von | Der Erlass tritt am ersten Tag des Monats nach Ablauf einer Frist von |
| zehn Tagen, die am Tag nach seiner Veröffentlichung im Belgischen | zehn Tagen, die am Tag nach seiner Veröffentlichung im Belgischen |
| Staatsblatt beginnt, in Kraft. | Staatsblatt beginnt, in Kraft. |
| Artikel 7 - Ausführungsbestimmung | Artikel 7 - Ausführungsbestimmung |
| Diese Bestimmung bedarf keines Kommentars. | Diese Bestimmung bedarf keines Kommentars. |
| Ich habe die Ehre, | Ich habe die Ehre, |
| Sire, | Sire, |
| der ehrerbietige | der ehrerbietige |
| und treue Diener | und treue Diener |
| Eurer Majestät zu sein. | Eurer Majestät zu sein. |
| Der Minister der Mobilität | Der Minister der Mobilität |
| G. GILKINET | G. GILKINET |
| 8. JUNI 2021 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen | 8. JUNI 2021 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen |
| Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung der allgemeinen Ordnung | Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung der allgemeinen Ordnung |
| über den Straßenverkehr und die Benutzung der öffentlichen Straße | über den Straßenverkehr und die Benutzung der öffentlichen Straße |
| PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
| Unser Gruß! | Unser Gruß! |
| Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die | Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die |
| Straßenverkehrspolizei, des Artikels 1 Absatz 1; | Straßenverkehrspolizei, des Artikels 1 Absatz 1; |
| Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung |
| der allgemeinen Ordnung über den Straßenverkehr und die Benutzung der | der allgemeinen Ordnung über den Straßenverkehr und die Benutzung der |
| öffentlichen Straße; | öffentlichen Straße; |
| Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen; | Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen; |
| Aufgrund des Gutachtens Nr. 68.745/4 des Staatsrates vom 24. Februar | Aufgrund des Gutachtens Nr. 68.745/4 des Staatsrates vom 24. Februar |
| 2021, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am | 2021, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am |
| 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
| Auf Vorschlag des Ministers der Mobilität | Auf Vorschlag des Ministers der Mobilität |
| Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: |
| Artikel 1 - In Artikel 2.61 des Königlichen Erlasses vom 1. Dezember | Artikel 1 - In Artikel 2.61 des Königlichen Erlasses vom 1. Dezember |
| 1975 zur Festlegung der allgemeinen Ordnung über den Straßenverkehr | 1975 zur Festlegung der allgemeinen Ordnung über den Straßenverkehr |
| und die Benutzung der öffentlichen Straße, eingefügt durch das Gesetz | und die Benutzung der öffentlichen Straße, eingefügt durch das Gesetz |
| vom 10. Januar 2012, wird der letzte Satz aufgehoben. | vom 10. Januar 2012, wird der letzte Satz aufgehoben. |
| Art. 2 - In denselben Erlass wird Artikel 63.2, aufgehoben durch den | Art. 2 - In denselben Erlass wird Artikel 63.2, aufgehoben durch den |
| Königlichen Erlass vom 21. Juli 2016, mit folgendem Wortlaut wieder | Königlichen Erlass vom 21. Juli 2016, mit folgendem Wortlaut wieder |
| aufgenommen: | aufgenommen: |
| "63.2 Kombinierte Verkehrslichtzeichen für Fußgänger und Radfahrer | "63.2 Kombinierte Verkehrslichtzeichen für Fußgänger und Radfahrer |
| Wenn das Licht die beleuchtete Silhouette eines Fahrrads und eines | Wenn das Licht die beleuchtete Silhouette eines Fahrrads und eines |
| Fußgängers darstellt, gilt dieses Licht ausschließlich für Radfahrer, | Fußgängers darstellt, gilt dieses Licht ausschließlich für Radfahrer, |
| für Führer von zweirädrigen Kleinkrafträdern, wenn sie berechtigt | für Führer von zweirädrigen Kleinkrafträdern, wenn sie berechtigt |
| sind, den Radweg zu benutzen, und für Fußgänger. Diese Lichter haben | sind, den Radweg zu benutzen, und für Fußgänger. Diese Lichter haben |
| dieselbe Bedeutung wie die in Artikel 63.1.2 erwähnten Lichter." | dieselbe Bedeutung wie die in Artikel 63.1.2 erwähnten Lichter." |
| Art. 3 - In Artikel 65.5.1 Absatz 1 desselben Erlasses, eingefügt | Art. 3 - In Artikel 65.5.1 Absatz 1 desselben Erlasses, eingefügt |
| durch den Königlichen Erlass vom 18. September 1991 und ersetzt durch | durch den Königlichen Erlass vom 18. September 1991 und ersetzt durch |
| das Gesetz vom 13. April 2019, werden die Wörter ", F111- und | das Gesetz vom 13. April 2019, werden die Wörter ", F111- und |
| F113-Hinweisschildern" durch die Wörter "und F111-Hinweisschildern" | F113-Hinweisschildern" durch die Wörter "und F111-Hinweisschildern" |
| ersetzt. | ersetzt. |
| Art. 4 - Artikel 65.5.3 desselben Erlasses, eingefügt durch den | Art. 4 - Artikel 65.5.3 desselben Erlasses, eingefügt durch den |
| Königlichen Erlass vom 18. September 1991 und abgeändert durch die | Königlichen Erlass vom 18. September 1991 und abgeändert durch die |
| Königlichen Erlasse vom 29. Januar 2007 und 29. Januar 2014, wird | Königlichen Erlasse vom 29. Januar 2007 und 29. Januar 2014, wird |
| durch folgende Beispiele ergänzt: | durch folgende Beispiele ergänzt: |
| Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld | Pour la consultation du tableau, voir image |
| "Beginn einer Fahrradstraßen-Zone. | "Beginn einer Fahrradstraßen-Zone. |
| Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld | Pour la consultation du tableau, voir image |
| Ende einer Fahrradstraßen-Zone." | Ende einer Fahrradstraßen-Zone." |
| Art. 5 - In Artikel 71.2 desselben Erlasses, werden die | Art. 5 - In Artikel 71.2 desselben Erlasses, werden die |
| Hinweisschilder F111 und F113, eingefügt durch den Königlichen Erlass | Hinweisschilder F111 und F113, eingefügt durch den Königlichen Erlass |
| vom 4. Dezember 2012, wie folgt ersetzt: | vom 4. Dezember 2012, wie folgt ersetzt: |
| "F111 | "F111 |
| Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld | Pour la consultation du tableau, voir image |
| Fahrradstraße. Die Fahrradstraße endet an der nächsten Kreuzung. | Fahrradstraße. Die Fahrradstraße endet an der nächsten Kreuzung. |
| Der Vermerk "Fahrradstraße" auf dem Verkehrsschild ist fakultativ." | Der Vermerk "Fahrradstraße" auf dem Verkehrsschild ist fakultativ." |
| Art. 6 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des Monats nach | Art. 6 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des Monats nach |
| Ablauf einer Frist von zehn Tagen, die am Tag nach seiner | Ablauf einer Frist von zehn Tagen, die am Tag nach seiner |
| Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt beginnt, in Kraft. | Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt beginnt, in Kraft. |
| Art. 7 - Der für den Straßenverkehr zuständige Minister ist mit der | Art. 7 - Der für den Straßenverkehr zuständige Minister ist mit der |
| Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
| Gegeben zu Brüssel, den 8. Juni 2021 | Gegeben zu Brüssel, den 8. Juni 2021 |
| PHILIPPE | PHILIPPE |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Der Minister der Mobilität | Der Minister der Mobilität |
| G. GILKINET | G. GILKINET |