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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 08/06/2015
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Koninklijk besluit tot vaststelling van de modaliteiten van de uitvaardiging van het dwangbevel houdende de invordering van de administratieve geldboetes door het Federaal Agentschap voor nucleaire controle. - Duitse vertaling Arrêté royal fixant les modalités des contraintes décernées dans le cadre du recouvrement des amendes administratives par l'Agence fédérale de Contrôle nucléaire. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 8 JUNI 2015. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de modaliteiten van de uitvaardiging van het dwangbevel houdende de invordering van de administratieve geldboetes door het Federaal Agentschap voor nucleaire controle. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van hat koninklijk SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 8 JUIN 2015. - Arrêté royal fixant les modalités des contraintes décernées dans le cadre du recouvrement des amendes administratives par l'Agence fédérale de Contrôle nucléaire. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de
besluit van 8 juni 2015 tot vaststelling van de modaliteiten van de l'arrêté royal du 8 juin 2015 fixant les modalités des contraintes
uitvaardiging van het dwangbevel houdende de invordering van de
administratieve geldboetes door het Federaal Agentschap voor nucleaire décernées dans le cadre du recouvrement des amendes administratives
controle (Belgisch Staatsblad van 30 juni 2015). par l'Agence fédérale de Contrôle nucléaire (Moniteur belge du 30 juin 2015).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES
8. JUNI 2015 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Modalitäten für 8. JUNI 2015 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Modalitäten für
die Einleitung der Zwangsverfahren im Rahmen der Beitreibung der die Einleitung der Zwangsverfahren im Rahmen der Beitreibung der
administrativen Geldbußen durch die Föderalagentur für administrativen Geldbußen durch die Föderalagentur für
Nuklearkontrolle Nuklearkontrolle
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Aufgrund der Verfassung, des Artikels 108; Aufgrund der Verfassung, des Artikels 108;
Aufgrund des Gesetzes vom 15. April 1994 über den Schutz der Aufgrund des Gesetzes vom 15. April 1994 über den Schutz der
Bevölkerung und der Umwelt gegen die Gefahren ionisierender Bevölkerung und der Umwelt gegen die Gefahren ionisierender
Strahlungen und über die Föderalagentur für Nuklearkontrolle, des Strahlungen und über die Föderalagentur für Nuklearkontrolle, des
Artikels 60, eingefügt durch das Gesetz vom 20. Juli 2005; Artikels 60, eingefügt durch das Gesetz vom 20. Juli 2005;
Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektorin vom 16. Februar 2015; Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektorin vom 16. Februar 2015;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 7. Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 7.
April 2015; April 2015;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 57.413/3 des Staatsrates vom 13. Mai 2015, Aufgrund des Gutachtens Nr. 57.413/3 des Staatsrates vom 13. Mai 2015,
abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12.
Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat,
Auf Vorschlag des Ministers des Innern Auf Vorschlag des Ministers des Innern
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Wenn der Zuwiderhandelnde oder die natürliche oder Artikel 1 - Wenn der Zuwiderhandelnde oder die natürliche oder
juristische Person, die für die Zahlung der administrativen Geldbuße juristische Person, die für die Zahlung der administrativen Geldbuße
zivilrechtlich haftet, diese nicht innerhalb der vorgegebenen Frist zivilrechtlich haftet, diese nicht innerhalb der vorgegebenen Frist
zahlt und wenn die in Artikel 59 des Gesetzes vom 15. April 1994 über zahlt und wenn die in Artikel 59 des Gesetzes vom 15. April 1994 über
den Schutz der Bevölkerung und der Umwelt gegen die Gefahren den Schutz der Bevölkerung und der Umwelt gegen die Gefahren
ionisierender Strahlungen und über die Föderalagentur für ionisierender Strahlungen und über die Föderalagentur für
Nuklearkontrolle erwähnte Beschwerdemöglichkeit ausgeschöpft ist, wird Nuklearkontrolle erwähnte Beschwerdemöglichkeit ausgeschöpft ist, wird
ihm binnen einer Frist von sechzig Kalendertagen, nachdem die in ihm binnen einer Frist von sechzig Kalendertagen, nachdem die in
Artikel 59 des vorerwähnten Gesetzes festgelegte Möglichkeit Artikel 59 des vorerwähnten Gesetzes festgelegte Möglichkeit
ausgeschöpft ist, von der Person, die in Artikel 56 des vorerwähnten ausgeschöpft ist, von der Person, die in Artikel 56 des vorerwähnten
Gesetzes erwähnt ist, eine Inverzugsetzung per Einschreibebrief mit Gesetzes erwähnt ist, eine Inverzugsetzung per Einschreibebrief mit
Rückschein zugestellt. Rückschein zugestellt.
In der Inverzugsetzung wird Folgendes angegeben: In der Inverzugsetzung wird Folgendes angegeben:
1. Betrag der administrativen Geldbuße, 1. Betrag der administrativen Geldbuße,
2. Frist von dreißig Tagen, innerhalb deren die Geldbuße zu zahlen 2. Frist von dreißig Tagen, innerhalb deren die Geldbuße zu zahlen
ist, und ist, und
3. Angabe, dass die Agentur die geschuldeten Beträge per Zwangsbefehl 3. Angabe, dass die Agentur die geschuldeten Beträge per Zwangsbefehl
beitreiben kann, wenn der geschuldete Betrag nicht innerhalb der beitreiben kann, wenn der geschuldete Betrag nicht innerhalb der
vorgegebenen Frist gezahlt wird. vorgegebenen Frist gezahlt wird.
Art. 2 - Wenn die administrativen Geldbußen nicht innerhalb einer Art. 2 - Wenn die administrativen Geldbußen nicht innerhalb einer
Frist von dreißig Kalendertagen ab der Zustellung gezahlt worden sind, Frist von dreißig Kalendertagen ab der Zustellung gezahlt worden sind,
können sie ab dem Zeitpunkt, zu dem der Zwangsbefehl von der in können sie ab dem Zeitpunkt, zu dem der Zwangsbefehl von der in
Artikel 56 des Gesetzes vom 15. April 1994 über den Schutz der Artikel 56 des Gesetzes vom 15. April 1994 über den Schutz der
Bevölkerung und der Umwelt gegen die Gefahren ionisierender Bevölkerung und der Umwelt gegen die Gefahren ionisierender
Strahlungen und über die Föderalagentur für Nuklearkontrolle erwähnten Strahlungen und über die Föderalagentur für Nuklearkontrolle erwähnten
Person für vollstreckbar erklärt worden ist, von der Agentur per Person für vollstreckbar erklärt worden ist, von der Agentur per
Zwangsbefehl beigetrieben werden. Zwangsbefehl beigetrieben werden.
Der Zwangsbefehl enthält folgende Angaben: Der Zwangsbefehl enthält folgende Angaben:
1. Angabe der Agentur als Gläubigerin, 1. Angabe der Agentur als Gläubigerin,
2. Identität des Schuldners, entweder Name, Vorname und Adresse oder 2. Identität des Schuldners, entweder Name, Vorname und Adresse oder
gegebenenfalls Gesellschaftsname, Sitz und Unternehmensnummer, wenn gegebenenfalls Gesellschaftsname, Sitz und Unternehmensnummer, wenn
der Schuldner eine juristische Person ist, der Schuldner eine juristische Person ist,
3. ausführliche Aufstellung der der Agentur geschuldeten Beträge, 3. ausführliche Aufstellung der der Agentur geschuldeten Beträge,
deren Beitreibung per Zwangsbefehl erfolgt, deren Beitreibung per Zwangsbefehl erfolgt,
4. Grund oder Ursache der Schuld, 4. Grund oder Ursache der Schuld,
5. Datum der ausstehenden Schuld, 5. Datum der ausstehenden Schuld,
6. Datum der Zustellung der Inverzugsetzung, 6. Datum der Zustellung der Inverzugsetzung,
7. Fälligkeitsdatum, 7. Fälligkeitsdatum,
8. Rechtsgrundlage für die Beitreibung, 8. Rechtsgrundlage für die Beitreibung,
9. Beschwerdemöglichkeiten und dafür geltende Fristen. 9. Beschwerdemöglichkeiten und dafür geltende Fristen.
Die Zustellung des Zwangsbefehls erfolgt durch Die Zustellung des Zwangsbefehls erfolgt durch
Gerichtsvollzieherurkunde mit Aufforderung, innerhalb von dreißig Gerichtsvollzieherurkunde mit Aufforderung, innerhalb von dreißig
Kalendertagen zu zahlen. Kalendertagen zu zahlen.
Der für vollstreckbar erklärte Zwangsbefehl gilt als Der für vollstreckbar erklärte Zwangsbefehl gilt als
Vollstreckungstitel im Hinblick auf die Beitreibung. Vollstreckungstitel im Hinblick auf die Beitreibung.
Art. 3 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Art. 3 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im
Belgischen Staatsblatt in Kraft. Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses finden Anwendung auf die am Die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses finden Anwendung auf die am
Datum des Inkrafttretens des Erlasses nicht gezahlten Geldbußen, für Datum des Inkrafttretens des Erlasses nicht gezahlten Geldbußen, für
die die in Artikel 1 Absatz 1 erwähnte Frist von sechzig Tagen noch die die in Artikel 1 Absatz 1 erwähnte Frist von sechzig Tagen noch
nicht abgelaufen ist. nicht abgelaufen ist.
Art. 4 - Der Minister des Innern ist mit der Ausführung des Art. 4 - Der Minister des Innern ist mit der Ausführung des
vorliegenden Erlasses beauftragt. vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 8. Juni 2015 Gegeben zu Brüssel, den 8. Juni 2015
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
J. JAMBON J. JAMBON
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