← Terug naar "Koninklijk besluit betreffende het markttoezicht op motorvoertuigen en aanhangwagens daarvan, twee- of driewielige voertuigen, vierwielers, systemen, onderdelen, technische eenheden, alsmede reserveonderdelen en uitrusting bestemd voor deze voertuigen. - Duitse vertaling "
Koninklijk besluit betreffende het markttoezicht op motorvoertuigen en aanhangwagens daarvan, twee- of driewielige voertuigen, vierwielers, systemen, onderdelen, technische eenheden, alsmede reserveonderdelen en uitrusting bestemd voor deze voertuigen. - Duitse vertaling | Arrêté royal relatif à la surveillance du marché des véhicules à moteur et de leurs remorques, des véhicules à deux ou trois roues, des quadricycles, des systèmes, composants, entités techniques distinctes ainsi que des pièces détachées et des équipements destinés à ces véhicules. - Traduction allemande |
---|---|
FEDERALE OVERHEIDSDIENST MOBILITEIT EN VERVOER 8 DECEMBER 2020. - Koninklijk besluit betreffende het markttoezicht op motorvoertuigen en aanhangwagens daarvan, twee- of driewielige voertuigen, vierwielers, systemen, onderdelen, technische eenheden, alsmede reserveonderdelen en uitrusting bestemd voor deze voertuigen. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk | SERVICE PUBLIC FEDERAL MOBILITE ET TRANSPORTS 8 DECEMBRE 2020. - Arrêté royal relatif à la surveillance du marché des véhicules à moteur et de leurs remorques, des véhicules à deux ou trois roues, des quadricycles, des systèmes, composants, entités techniques distinctes ainsi que des pièces détachées et des équipements destinés à ces véhicules. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de |
besluit van 8 december 2020 betreffende het markttoezicht op | l'arrêté royal du 8 décembre 2020 relatif à la surveillance du marché |
motorvoertuigen en aanhangwagens daarvan, twee- of driewielige | des véhicules à moteur et de leurs remorques, des véhicules à deux ou |
voertuigen, vierwielers, systemen, onderdelen, technische eenheden, | trois roues, des quadricycles, des systèmes, composants, entités |
alsmede reserveonderdelen en uitrusting bestemd voor deze voertuigen | techniques distinctes ainsi que des pièces détachées et des |
(Belgisch Staatsblad van 21 december 2020). | équipements destinés à ces véhicules (Moniteur belge du 21 décembre 2020). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN |
8. DEZEMBER 2020 - Königlicher Erlass über die Marktüberwachung von | 8. DEZEMBER 2020 - Königlicher Erlass über die Marktüberwachung von |
Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern, zwei- oder dreirädrigen | Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern, zwei- oder dreirädrigen |
Fahrzeugen, vierrädrigen Fahrzeugen, Systemen, Bauteilen, | Fahrzeugen, vierrädrigen Fahrzeugen, Systemen, Bauteilen, |
selbstständigen technischen Einheiten sowie Ersatzteilen und | selbstständigen technischen Einheiten sowie Ersatzteilen und |
Ausrüstungen für diese Fahrzeuge | Ausrüstungen für diese Fahrzeuge |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Aufgrund von Artikel 8 der Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen | Aufgrund von Artikel 8 der Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen |
Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die Genehmigung und die | Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die Genehmigung und die |
Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie | Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie |
von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für | von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für |
diese Fahrzeuge, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und | diese Fahrzeuge, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und |
(EG) Nr. 595/2009 und zur Aufhebung der Richtlinie 2007/46/EG; | (EG) Nr. 595/2009 und zur Aufhebung der Richtlinie 2007/46/EG; |
Aufgrund von Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des | Aufgrund von Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des |
Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Februar 2013 über die | Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Februar 2013 über die |
Genehmigung und Marktüberwachung von land- und forstwirtschaftlichen | Genehmigung und Marktüberwachung von land- und forstwirtschaftlichen |
Fahrzeugen; | Fahrzeugen; |
Aufgrund von Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des | Aufgrund von Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des |
Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die | Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die |
Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und | Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und |
vierrädrigen Fahrzeugen; | vierrädrigen Fahrzeugen; |
Aufgrund des Gesetzes vom 21. Juni 1985 über die technischen | Aufgrund des Gesetzes vom 21. Juni 1985 über die technischen |
Anforderungen, denen jedes Fahrzeug für den Transport auf dem Landweg, | Anforderungen, denen jedes Fahrzeug für den Transport auf dem Landweg, |
seine Bestandteile und sein Sicherheitszubehör entsprechen müssen, des | seine Bestandteile und sein Sicherheitszubehör entsprechen müssen, des |
Artikels 1, abgeändert durch die Gesetze vom 18. Juli 1990, 5. April | Artikels 1, abgeändert durch die Gesetze vom 18. Juli 1990, 5. April |
1995, 4. August 1996, 27. November 1996 und den Königlichen Erlass vom | 1995, 4. August 1996, 27. November 1996 und den Königlichen Erlass vom |
20. Juli 2000; | 20. Juli 2000; |
Aufgrund der Stellungnahme des Beratungsausschusses "Verwaltung - | Aufgrund der Stellungnahme des Beratungsausschusses "Verwaltung - |
Industrie" vom 4. März 2020; | Industrie" vom 4. März 2020; |
Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung | Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung |
des vorliegenden Erlasses; | des vorliegenden Erlasses; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 8. Juni 2020; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 8. Juni 2020; |
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 31. | Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 31. |
Juli 2020; | Juli 2020; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 67.912/2/V des Staatsrates vom 15. | Aufgrund des Gutachtens Nr. 67.912/2/V des Staatsrates vom 15. |
September 2020, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. | September 2020, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. |
2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
In Erwägung der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen | In Erwägung der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen |
Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für | Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für |
die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der | die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der |
Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. | Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. |
339/93 des Rates; | 339/93 des Rates; |
In Erwägung der Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments | In Erwägung der Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments |
und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die | und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die |
Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG | Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG |
und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011; | und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011; |
Auf Vorschlag des Ministers der Wirtschaft und des Ministers der | Auf Vorschlag des Ministers der Wirtschaft und des Ministers der |
Mobilität | Mobilität |
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: |
KAPITEL 1 - Begriffsbestimmungen | KAPITEL 1 - Begriffsbestimmungen |
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man | Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man |
unter: | unter: |
1. Verordnung 167/2013/EU: die Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des | 1. Verordnung 167/2013/EU: die Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des |
Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Februar 2013 über die | Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Februar 2013 über die |
Genehmigung und Marktüberwachung von land- und forstwirtschaftlichen | Genehmigung und Marktüberwachung von land- und forstwirtschaftlichen |
Fahrzeugen, | Fahrzeugen, |
2. Verordnung 168/2013/EU: die Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des | 2. Verordnung 168/2013/EU: die Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des |
Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die | Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die |
Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und | Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und |
vierrädrigen Fahrzeugen, | vierrädrigen Fahrzeugen, |
3. Verordnung 2018/858/EU: die Verordnung (EU) 2018/858 des | 3. Verordnung 2018/858/EU: die Verordnung (EU) 2018/858 des |
Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die | Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die |
Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und | Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und |
Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und | Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und |
selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, zur | selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, zur |
Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und (EG) Nr. 595/2009 und | Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und (EG) Nr. 595/2009 und |
zur Aufhebung der Richtlinie 2007/46/EG, | zur Aufhebung der Richtlinie 2007/46/EG, |
4. Richtlinie 2003/37/EG: die Richtlinie 2003/37/EG des Europäischen | 4. Richtlinie 2003/37/EG: die Richtlinie 2003/37/EG des Europäischen |
Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Typgenehmigung für | Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Typgenehmigung für |
land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen, ihre Anhänger und die | land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen, ihre Anhänger und die |
von ihnen gezogenen auswechselbaren Maschinen sowie für Systeme, | von ihnen gezogenen auswechselbaren Maschinen sowie für Systeme, |
Bauteile und selbstständige technische Einheiten dieser Fahrzeuge und | Bauteile und selbstständige technische Einheiten dieser Fahrzeuge und |
zur Aufhebung der Richtlinie 74/150/EWG, | zur Aufhebung der Richtlinie 74/150/EWG, |
5. Richtlinie 2002/24/EG: die Richtlinie 2002/24/EG des Europäischen | 5. Richtlinie 2002/24/EG: die Richtlinie 2002/24/EG des Europäischen |
Parlaments und des Rates vom 18. März 2002 über die Typgenehmigung für | Parlaments und des Rates vom 18. März 2002 über die Typgenehmigung für |
zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge und zur Aufhebung der | zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge und zur Aufhebung der |
Richtlinie 92/61/EWG des Rates, | Richtlinie 92/61/EWG des Rates, |
6. Richtlinie 2007/46/EG: die Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen | 6. Richtlinie 2007/46/EG: die Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen |
Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines | Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines |
Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und | Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und |
Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und | Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und |
selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge | selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge |
(Rahmenrichtlinie), | (Rahmenrichtlinie), |
7. Königlichem Erlass vom 15. März 1968: den Königlichen Erlass vom | 7. Königlichem Erlass vom 15. März 1968: den Königlichen Erlass vom |
15. März 1968 zur Festlegung der allgemeinen Regelung über die | 15. März 1968 zur Festlegung der allgemeinen Regelung über die |
technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre | technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre |
Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör, | Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör, |
8. Königlichem Erlass vom 10. Oktober 1974: den Königlichen Erlass vom | 8. Königlichem Erlass vom 10. Oktober 1974: den Königlichen Erlass vom |
10. Oktober 1974 zur Einführung der allgemeinen Regelung über die | 10. Oktober 1974 zur Einführung der allgemeinen Regelung über die |
technischen Anforderungen an Kleinkrafträder und Motorräder sowie an | technischen Anforderungen an Kleinkrafträder und Motorräder sowie an |
ihre Anhänger, | ihre Anhänger, |
9. Fahrzeugen, Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen | 9. Fahrzeugen, Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen |
Einheiten: Fahrzeuge, Systeme, Bauteile, selbstständige technische | Einheiten: Fahrzeuge, Systeme, Bauteile, selbstständige technische |
Einheiten, Ersatzteile und Ausrüstungen für diese Fahrzeuge, die in | Einheiten, Ersatzteile und Ausrüstungen für diese Fahrzeuge, die in |
folgenden Rechtsvorschriften festgelegt sind und in deren | folgenden Rechtsvorschriften festgelegt sind und in deren |
Anwendungsbereich fallen: | Anwendungsbereich fallen: |
- Verordnung 167/2013/EU, | - Verordnung 167/2013/EU, |
- Richtlinie 2003/37/EG, | - Richtlinie 2003/37/EG, |
- Verordnung 168/2013/EU, | - Verordnung 168/2013/EU, |
- Richtlinie 2002/24/EG, | - Richtlinie 2002/24/EG, |
- Verordnung 2018/858/EU, | - Verordnung 2018/858/EU, |
- Richtlinie 2007/46/EG, | - Richtlinie 2007/46/EG, |
- Königlicher Erlass vom 15. März 1968, | - Königlicher Erlass vom 15. März 1968, |
- Königlicher Erlass vom 10. Oktober 1974, | - Königlicher Erlass vom 10. Oktober 1974, |
10. Produkten: Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger, zwei- oder | 10. Produkten: Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger, zwei- oder |
dreirädrige Fahrzeuge, vierrädrige Fahrzeuge, Systeme, Bauteile, | dreirädrige Fahrzeuge, vierrädrige Fahrzeuge, Systeme, Bauteile, |
selbstständige technische Einheiten sowie Ersatzteile und Ausrüstungen | selbstständige technische Einheiten sowie Ersatzteile und Ausrüstungen |
für diese Fahrzeuge, | für diese Fahrzeuge, |
11. Wirtschaftsteilnehmer: den Hersteller, Bevollmächtigten, Einführer | 11. Wirtschaftsteilnehmer: den Hersteller, Bevollmächtigten, Einführer |
und Händler; wenn der Wirtschaftsteilnehmer in der Europäischen Union | und Händler; wenn der Wirtschaftsteilnehmer in der Europäischen Union |
weder bekannt noch ansässig ist, handelt es sich um den Einführer in | weder bekannt noch ansässig ist, handelt es sich um den Einführer in |
der Europäischen Union oder, in dessen Ermangelung, den | der Europäischen Union oder, in dessen Ermangelung, den |
Zwischenhändler, der das Produkt in Verkehr gebracht hat, | Zwischenhändler, der das Produkt in Verkehr gebracht hat, |
12. Minister: den für Straßenverkehr und Verkehrssicherheit | 12. Minister: den für Straßenverkehr und Verkehrssicherheit |
zuständigen Minister, | zuständigen Minister, |
13. Beauftragtem des Ministers: den Generaldirektor, der die für den | 13. Beauftragtem des Ministers: den Generaldirektor, der die für den |
Straßenverkehr zuständigen Dienste des FÖD Mobilität und | Straßenverkehr zuständigen Dienste des FÖD Mobilität und |
Transportwesen leitet, oder gegebenenfalls die mit der zeitweiligen | Transportwesen leitet, oder gegebenenfalls die mit der zeitweiligen |
Ausübung dieser Funktion beauftragte Person, | Ausübung dieser Funktion beauftragte Person, |
14. Generaldirektion: die Direktion der Dienste des FÖD Mobilität und | 14. Generaldirektion: die Direktion der Dienste des FÖD Mobilität und |
Transportwesen, die für Straßenverkehr und -transport zuständig sind. | Transportwesen, die für Straßenverkehr und -transport zuständig sind. |
15. Marktüberwachungsbehörde: die für die Marktüberwachung zuständige | 15. Marktüberwachungsbehörde: die für die Marktüberwachung zuständige |
Behörde. | Behörde. |
KAPITEL 2 - Marktüberwachungsbehörde und zur Ausführung der | KAPITEL 2 - Marktüberwachungsbehörde und zur Ausführung der |
Marktüberwachung befugte Personen | Marktüberwachung befugte Personen |
Art. 2 - Bei der Marktüberwachungsbehörde handelt es sich um die in | Art. 2 - Bei der Marktüberwachungsbehörde handelt es sich um die in |
Artikel 1 Nr. 14 des vorliegenden Erlasses bestimmte Generaldirektion. | Artikel 1 Nr. 14 des vorliegenden Erlasses bestimmte Generaldirektion. |
Art. 3 - Die Bediensteten der vorerwähnten Generaldirektion sind | Art. 3 - Die Bediensteten der vorerwähnten Generaldirektion sind |
befugt, im Rahmen der Marktüberwachung Nichtübereinstimmungen zu | befugt, im Rahmen der Marktüberwachung Nichtübereinstimmungen zu |
ermitteln und festzustellen und Kontrollen durchzuführen. | ermitteln und festzustellen und Kontrollen durchzuführen. |
Art. 4 - In Artikel 13 erwähnte, von der Marktüberwachungsbehörde | Art. 4 - In Artikel 13 erwähnte, von der Marktüberwachungsbehörde |
bestimmte und akkreditierte Labore führen die in Artikel 11 des | bestimmte und akkreditierte Labore führen die in Artikel 11 des |
vorliegenden Erlasses erwähnten Prüfungen durch. | vorliegenden Erlasses erwähnten Prüfungen durch. |
Natürliche Personen, die akkreditierten Laboren angehören, dürfen | Natürliche Personen, die akkreditierten Laboren angehören, dürfen |
Proben entnehmen, um die in Artikel 11 des vorliegenden Erlasses | Proben entnehmen, um die in Artikel 11 des vorliegenden Erlasses |
erwähnten Prüfungen durchzuführen. | erwähnten Prüfungen durchzuführen. |
Art. 5 - Von der Europäischen Kommission oder der | Art. 5 - Von der Europäischen Kommission oder der |
Marktüberwachungsbehörde eines anderen Mitgliedstaates bestimmte | Marktüberwachungsbehörde eines anderen Mitgliedstaates bestimmte |
Personen können verpflichtet werden, gemäß dem Grundsatz der | Personen können verpflichtet werden, gemäß dem Grundsatz der |
Zusammenarbeit mit der Europäischen Kommission und den Mitgliedstaaten | Zusammenarbeit mit der Europäischen Kommission und den Mitgliedstaaten |
im Rahmen der Marktüberwachung Kontrollen auf dem nationalen | im Rahmen der Marktüberwachung Kontrollen auf dem nationalen |
Hoheitsgebiet durchzuführen. | Hoheitsgebiet durchzuführen. |
KAPITEL 3 - Kontrollen im Rahmen der Marktüberwachung | KAPITEL 3 - Kontrollen im Rahmen der Marktüberwachung |
Abschnitt 1 - Kontrollen und Untersuchungsbefugnisse | Abschnitt 1 - Kontrollen und Untersuchungsbefugnisse |
Art. 6 - Kontrollen im Rahmen der Marktüberwachung können durch | Art. 6 - Kontrollen im Rahmen der Marktüberwachung können durch |
Überprüfung von Unterlagen sowie durch Prüfungen im Labor und auf der | Überprüfung von Unterlagen sowie durch Prüfungen im Labor und auf der |
Straße durchgeführt werden. | Straße durchgeführt werden. |
Art. 7 - Gemäß Artikel 3 § 2 des Gesetzes vom 21. Juni 1985 über die | Art. 7 - Gemäß Artikel 3 § 2 des Gesetzes vom 21. Juni 1985 über die |
technischen Anforderungen, denen jedes Fahrzeug für den Transport auf | technischen Anforderungen, denen jedes Fahrzeug für den Transport auf |
dem Landweg, seine Bestandteile und sein Sicherheitszubehör | dem Landweg, seine Bestandteile und sein Sicherheitszubehör |
entsprechen müssen, haben die in Artikel 3 erwähnten befugten | entsprechen müssen, haben die in Artikel 3 erwähnten befugten |
Bediensteten und die in Artikel 13 erwähnten Labore bei der Ausübung | Bediensteten und die in Artikel 13 erwähnten Labore bei der Ausübung |
ihres Auftrags freien Zugang zu den für die gewerbliche Nutzung | ihres Auftrags freien Zugang zu den für die gewerbliche Nutzung |
bestimmten Räumlichkeiten der Wirtschaftsteilnehmer, wo in Artikel 1 | bestimmten Räumlichkeiten der Wirtschaftsteilnehmer, wo in Artikel 1 |
Nr. 10 erwähnte Produkte hergestellt, montiert, repariert, | Nr. 10 erwähnte Produkte hergestellt, montiert, repariert, |
ausgestellt, zum Verkauf, zum Verleih oder zur Miete angeboten werden, | ausgestellt, zum Verkauf, zum Verleih oder zur Miete angeboten werden, |
sowie freien Zugang zu diesen Produkten. Sie können ebenfalls Zugang | sowie freien Zugang zu diesen Produkten. Sie können ebenfalls Zugang |
zu Geschäftsbüchern und -unterlagen, Software und Algorithmen haben, | zu Geschäftsbüchern und -unterlagen, Software und Algorithmen haben, |
die in direktem Bezug zur Ausführung ihres Kontrollauftrags stehen und | die in direktem Bezug zur Ausführung ihres Kontrollauftrags stehen und |
für diese notwendig sind. Sie können auf Kosten des | für diese notwendig sind. Sie können auf Kosten des |
Wirtschaftsteilnehmers Kopien davon anfertigen, Auszüge daraus | Wirtschaftsteilnehmers Kopien davon anfertigen, Auszüge daraus |
entnehmen und alle erforderlichen Erläuterungen darüber bekommen. | entnehmen und alle erforderlichen Erläuterungen darüber bekommen. |
Art. 8 - Die in Artikel 13 erwähnten akkreditierten Labore führen auf | Art. 8 - Die in Artikel 13 erwähnten akkreditierten Labore führen auf |
Antrag der Marktüberwachungsbehörde die Prüfungen durch, die in den in | Antrag der Marktüberwachungsbehörde die Prüfungen durch, die in den in |
Anhang II der Verordnung 2018/858/EU, in Anhang I der Verordnung | Anhang II der Verordnung 2018/858/EU, in Anhang I der Verordnung |
167/2013/EU und in Anhang II der Verordnung 168/2013/EU erwähnten | 167/2013/EU und in Anhang II der Verordnung 168/2013/EU erwähnten |
Rechtsakten aufgeführt sind. | Rechtsakten aufgeführt sind. |
Art. 9 - Wird eine Nichteinhaltung der Bestimmungen der geltenden | Art. 9 - Wird eine Nichteinhaltung der Bestimmungen der geltenden |
Rechtsvorschriften festgestellt, so gehen die Kosten für die | Rechtsvorschriften festgestellt, so gehen die Kosten für die |
Marktüberwachung zu Lasten des Wirtschaftsteilnehmers. Diese Kosten | Marktüberwachung zu Lasten des Wirtschaftsteilnehmers. Diese Kosten |
für die Marktüberwachung umfassen insbesondere den Transport der Probe | für die Marktüberwachung umfassen insbesondere den Transport der Probe |
zu dem mit der Durchführung der Prüfungen beauftragten Labor, etwaige | zu dem mit der Durchführung der Prüfungen beauftragten Labor, etwaige |
durch die Prüfungen verursachte Schäden an den Proben und die Kosten | durch die Prüfungen verursachte Schäden an den Proben und die Kosten |
der Prüfungen. | der Prüfungen. |
Ist der Wirtschaftsteilnehmer nicht in der Europäischen Union | Ist der Wirtschaftsteilnehmer nicht in der Europäischen Union |
ansässig, werden diese Kosten vom Einführer in der Europäischen Union | ansässig, werden diese Kosten vom Einführer in der Europäischen Union |
oder, in dessen Ermangelung, vom Zwischenhändler getragen. | oder, in dessen Ermangelung, vom Zwischenhändler getragen. |
Diese Kosten fallen zusätzlich zur strafrechtlichen Geldbuße an. | Diese Kosten fallen zusätzlich zur strafrechtlichen Geldbuße an. |
Abschnitt 2 - Laborprüfungen | Abschnitt 2 - Laborprüfungen |
Unterabschnitt 1 - Antrag auf Prüfung bei einem akkreditierten Labor | Unterabschnitt 1 - Antrag auf Prüfung bei einem akkreditierten Labor |
Art. 10 - Die Generaldirektion reicht einen Antrag auf Prüfung bei dem | Art. 10 - Die Generaldirektion reicht einen Antrag auf Prüfung bei dem |
in Artikel 13 erwähnten akkreditierten Labor per Einschreiben ein. | in Artikel 13 erwähnten akkreditierten Labor per Einschreiben ein. |
Dieser Antrag enthält mindestens folgende Angaben: | Dieser Antrag enthält mindestens folgende Angaben: |
1. Beschreibung der Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger, zwei- | 1. Beschreibung der Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger, zwei- |
oder dreirädrigen Fahrzeuge, vierrädrigen Fahrzeuge, Systeme, | oder dreirädrigen Fahrzeuge, vierrädrigen Fahrzeuge, Systeme, |
Bauteile, selbstständigen technischen Einheiten sowie Ersatzteile und | Bauteile, selbstständigen technischen Einheiten sowie Ersatzteile und |
Ausrüstungen für diese Fahrzeuge, die den Prüfungen unterzogen werden, | Ausrüstungen für diese Fahrzeuge, die den Prüfungen unterzogen werden, |
2. Gesellschaftsname und Anschrift des Gesellschaftssitzes des | 2. Gesellschaftsname und Anschrift des Gesellschaftssitzes des |
Wirtschaftsteilnehmers, bei dem die Probe entnommen werden soll | Wirtschaftsteilnehmers, bei dem die Probe entnommen werden soll |
beziehungsweise entnommen oder ermittelt worden ist; wenn der | beziehungsweise entnommen oder ermittelt worden ist; wenn der |
Wirtschaftsteilnehmer in der Europäischen Union weder bekannt noch | Wirtschaftsteilnehmer in der Europäischen Union weder bekannt noch |
ansässig ist, Gesellschaftsname und Anschrift des Gesellschaftssitzes | ansässig ist, Gesellschaftsname und Anschrift des Gesellschaftssitzes |
des Einführers in der Europäischen Union oder, in dessen Ermangelung, | des Einführers in der Europäischen Union oder, in dessen Ermangelung, |
des Zwischenhändlers, bei dem die Probe entnommen werden soll, | des Zwischenhändlers, bei dem die Probe entnommen werden soll, |
3. Frist, binnen derer das akkreditierte Labor der Generaldirektion | 3. Frist, binnen derer das akkreditierte Labor der Generaldirektion |
seinen Bericht übermitteln muss. | seinen Bericht übermitteln muss. |
Unterabschnitt 2 - Probenahme zu Prüfungszwecken | Unterabschnitt 2 - Probenahme zu Prüfungszwecken |
Art. 11 - Die in Artikel 13 erwähnten akkreditierten Labore entnehmen | Art. 11 - Die in Artikel 13 erwähnten akkreditierten Labore entnehmen |
auf Ersuchen der Marktüberwachungsbehörde Proben, um Prüfungen | auf Ersuchen der Marktüberwachungsbehörde Proben, um Prüfungen |
durchzuführen, die in den in Anhang II der Verordnung 2018/858/EU, in | durchzuführen, die in den in Anhang II der Verordnung 2018/858/EU, in |
Anhang I der Verordnung 167/2013/EU und in Anhang II der Verordnung | Anhang I der Verordnung 167/2013/EU und in Anhang II der Verordnung |
168/2013/EU erwähnten Rechtsakten aufgeführt sind. | 168/2013/EU erwähnten Rechtsakten aufgeführt sind. |
Akkreditierte Labore bringen die entnommenen Proben an den Ort, an dem | Akkreditierte Labore bringen die entnommenen Proben an den Ort, an dem |
die Prüfungen durchgeführt werden sollen. | die Prüfungen durchgeführt werden sollen. |
Art. 12 - Die in Artikel 3 erwähnten befugten Bediensteten oder die in | Art. 12 - Die in Artikel 3 erwähnten befugten Bediensteten oder die in |
Artikel 13 erwähnten akkreditierten Labore bestimmen die Art der zu | Artikel 13 erwähnten akkreditierten Labore bestimmen die Art der zu |
entnehmenden Probe je nach Zweck der Probenahme. | entnehmenden Probe je nach Zweck der Probenahme. |
Die in Artikel 13 erwähnten akkreditierten Labore oder die in Artikel | Die in Artikel 13 erwähnten akkreditierten Labore oder die in Artikel |
3 erwähnten Bediensteten erstellen ein Probenahmeprotokoll, das | 3 erwähnten Bediensteten erstellen ein Probenahmeprotokoll, das |
folgende Punkte enthält: | folgende Punkte enthält: |
1. Tatsache, dass die Probenahme gemäß den Artikeln 11 und 12 des | 1. Tatsache, dass die Probenahme gemäß den Artikeln 11 und 12 des |
vorliegenden Erlasses erfolgt, | vorliegenden Erlasses erfolgt, |
2. wenn der Wirtschaftsteilnehmer identifiziert ist, Gesellschaftsname | 2. wenn der Wirtschaftsteilnehmer identifiziert ist, Gesellschaftsname |
und Anschrift des Gesellschaftssitzes des Wirtschaftsteilnehmers des | und Anschrift des Gesellschaftssitzes des Wirtschaftsteilnehmers des |
Produkts, das einer Kontrolle unterzogen worden ist; wenn der | Produkts, das einer Kontrolle unterzogen worden ist; wenn der |
Wirtschaftsteilnehmer in der Europäischen Union weder bekannt noch | Wirtschaftsteilnehmer in der Europäischen Union weder bekannt noch |
ansässig ist, Gesellschaftsname und Anschrift des Gesellschaftssitzes | ansässig ist, Gesellschaftsname und Anschrift des Gesellschaftssitzes |
des Einführers in der Europäischen Union oder, in dessen Ermangelung, | des Einführers in der Europäischen Union oder, in dessen Ermangelung, |
des Zwischenhändlers, bei dem die Probe entnommen worden ist, | des Zwischenhändlers, bei dem die Probe entnommen worden ist, |
3. Name, Vorname und Eigenschaft der Person, die die Probe entnimmt, | 3. Name, Vorname und Eigenschaft der Person, die die Probe entnimmt, |
und Anschrift ihres Labors, | und Anschrift ihres Labors, |
4. Kennnummer der Proben, | 4. Kennnummer der Proben, |
5. Entnahmedatum und -ort, | 5. Entnahmedatum und -ort, |
6. Anzahl und Beschreibung der Proben. | 6. Anzahl und Beschreibung der Proben. |
Das Probenahmeprotokoll wird einerseits von dem in Artikel 13 | Das Probenahmeprotokoll wird einerseits von dem in Artikel 13 |
erwähnten akkreditierten Labor oder den in Artikel 3 erwähnten | erwähnten akkreditierten Labor oder den in Artikel 3 erwähnten |
Bediensteten und andererseits vom Wirtschaftsteilnehmer | Bediensteten und andererseits vom Wirtschaftsteilnehmer |
beziehungsweise von der natürlichen oder juristischen Person oder | beziehungsweise von der natürlichen oder juristischen Person oder |
ihrem Vertreter, bei dem/der die Probe entnommen worden ist, | ihrem Vertreter, bei dem/der die Probe entnommen worden ist, |
unterzeichnet. Wenn sie beziehungsweise er sich weigert, zu | unterzeichnet. Wenn sie beziehungsweise er sich weigert, zu |
unterzeichnen, wird dies im Probenahmeprotokoll vermerkt. | unterzeichnen, wird dies im Probenahmeprotokoll vermerkt. |
Unterabschnitt 3 - Prüfungen | Unterabschnitt 3 - Prüfungen |
Art. 13 - Die in Artikel 11 erwähnten Prüfungen werden von Laboren | Art. 13 - Die in Artikel 11 erwähnten Prüfungen werden von Laboren |
durchgeführt, die auf der Grundlage der Norm ISO/IEC 17025 | durchgeführt, die auf der Grundlage der Norm ISO/IEC 17025 |
akkreditiert sind. | akkreditiert sind. |
Die Labore führen die in Artikel 11 erwähnten Prüfungen durch. In | Die Labore führen die in Artikel 11 erwähnten Prüfungen durch. In |
dieser Hinsicht müssen die Labore über die geeignete Infrastruktur und | dieser Hinsicht müssen die Labore über die geeignete Infrastruktur und |
insbesondere über die angemessenen Räumlichkeiten und das geeignete | insbesondere über die angemessenen Räumlichkeiten und das geeignete |
Material verfügen. | Material verfügen. |
Die Labore müssen über technisches Personal in ausreichender Anzahl | Die Labore müssen über technisches Personal in ausreichender Anzahl |
verfügen, um die beantragten Prüfungen durchzuführen. | verfügen, um die beantragten Prüfungen durchzuführen. |
Die Labore müssen über das Personal mit der erforderlichen Sachkunde | Die Labore müssen über das Personal mit der erforderlichen Sachkunde |
und den spezifischen Fachkenntnissen für die beantragten Prüfungen | und den spezifischen Fachkenntnissen für die beantragten Prüfungen |
verfügen. Die Labore müssen über die Ausbildung, die Fertigkeiten und | verfügen. Die Labore müssen über die Ausbildung, die Fertigkeiten und |
Kenntnisse sowie über ausreichend Berufserfahrung in den betreffenden | Kenntnisse sowie über ausreichend Berufserfahrung in den betreffenden |
technischen Tätigkeiten verfügen. | technischen Tätigkeiten verfügen. |
Die Labore müssen ihren Gesellschaftssitz in einem der Mitgliedstaaten | Die Labore müssen ihren Gesellschaftssitz in einem der Mitgliedstaaten |
der Europäischen Union haben und dort ansässig sein. | der Europäischen Union haben und dort ansässig sein. |
Die Labore müssen nachweisen, dass sie über nachweisliche Erfahrung in | Die Labore müssen nachweisen, dass sie über nachweisliche Erfahrung in |
diesem Bereich verfügen. | diesem Bereich verfügen. |
Art. 14 - Das akkreditierte Labor, die Person(en), unter deren | Art. 14 - Das akkreditierte Labor, die Person(en), unter deren |
Verantwortung die Prüfungen durchgeführt werden, und die in der | Verantwortung die Prüfungen durchgeführt werden, und die in der |
Satzung des Labors aufgeführten Personen haben kein Interesse an der | Satzung des Labors aufgeführten Personen haben kein Interesse an der |
Herstellung, der Verarbeitung, der Einfuhr oder dem Verkauf von | Herstellung, der Verarbeitung, der Einfuhr oder dem Verkauf von |
Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern, zwei- oder dreirädrigen | Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern, zwei- oder dreirädrigen |
Fahrzeugen, vierrädrigen Fahrzeugen, Systemen, Bauteilen, | Fahrzeugen, vierrädrigen Fahrzeugen, Systemen, Bauteilen, |
selbstständigen technischen Einheiten sowie Ersatzteilen und | selbstständigen technischen Einheiten sowie Ersatzteilen und |
Ausrüstungen für diese Fahrzeuge, die den Prüfungen unterzogen werden. | Ausrüstungen für diese Fahrzeuge, die den Prüfungen unterzogen werden. |
Das akkreditierte Labor, die Person(en), unter deren Verantwortung die | Das akkreditierte Labor, die Person(en), unter deren Verantwortung die |
Prüfungen durchgeführt werden, und die in der Satzung des Labors | Prüfungen durchgeführt werden, und die in der Satzung des Labors |
aufgeführten Personen haben weder Prüfungen zur Erteilung der | aufgeführten Personen haben weder Prüfungen zur Erteilung der |
Typgenehmigung für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger, zwei- | Typgenehmigung für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger, zwei- |
oder dreirädrige Fahrzeuge, vierrädrige Fahrzeuge, Systeme, Bauteile, | oder dreirädrige Fahrzeuge, vierrädrige Fahrzeuge, Systeme, Bauteile, |
selbstständige technische Einheiten sowie Ersatzteile und Ausrüstungen | selbstständige technische Einheiten sowie Ersatzteile und Ausrüstungen |
für diese Fahrzeuge, die den Prüfungen unterzogen werden, durchgeführt | für diese Fahrzeuge, die den Prüfungen unterzogen werden, durchgeführt |
noch haben sie daran teilgenommen. | noch haben sie daran teilgenommen. |
Art. 15 - Bei jeder Prüfung, die im Rahmen der Marktüberwachung | Art. 15 - Bei jeder Prüfung, die im Rahmen der Marktüberwachung |
durchgeführt wird, erstellt das betreffende akkreditierte Labor einen | durchgeführt wird, erstellt das betreffende akkreditierte Labor einen |
Prüfbericht. Dieser Bericht enthält insbesondere die Kennzeichnung der | Prüfbericht. Dieser Bericht enthält insbesondere die Kennzeichnung der |
geprüften Probe(n). | geprüften Probe(n). |
Das akkreditierte Labor ist verpflichtet, seinen Bericht binnen der | Das akkreditierte Labor ist verpflichtet, seinen Bericht binnen der |
Frist, die in dem in Artikel 10 erwähnten Antrag der Generaldirektion | Frist, die in dem in Artikel 10 erwähnten Antrag der Generaldirektion |
angegeben ist, zu übermitteln. | angegeben ist, zu übermitteln. |
Art. 16 - Ergibt sich aus den Prüfungen eine Nichtübereinstimmung, | Art. 16 - Ergibt sich aus den Prüfungen eine Nichtübereinstimmung, |
wird das Ergebnis dem Wirtschaftsteilnehmer per Einschreiben | wird das Ergebnis dem Wirtschaftsteilnehmer per Einschreiben |
zugesandt; er verfügt über eine Frist von fünfzehn Tagen ab dem Datum | zugesandt; er verfügt über eine Frist von fünfzehn Tagen ab dem Datum |
der Versendung des Ergebnisses, um der Generaldirektion per | der Versendung des Ergebnisses, um der Generaldirektion per |
Einschreiben zu notifizieren, ob er eine Gegenexpertise erstellen | Einschreiben zu notifizieren, ob er eine Gegenexpertise erstellen |
lässt. | lässt. |
In dem von der Generaldirektion versandten Einschreiben wird | In dem von der Generaldirektion versandten Einschreiben wird |
gegebenenfalls die Frist angegeben, binnen derer die Gegenexpertise | gegebenenfalls die Frist angegeben, binnen derer die Gegenexpertise |
erstellt werden muss. Diese Frist läuft ab dem Datum des Empfangs der | erstellt werden muss. Diese Frist läuft ab dem Datum des Empfangs der |
Notifizierung, die der Wirtschaftsteilnehmer der Generaldirektion | Notifizierung, die der Wirtschaftsteilnehmer der Generaldirektion |
binnen fünfzehn Tagen zugesandt hat. | binnen fünfzehn Tagen zugesandt hat. |
Wird der Bericht der Gegenexpertise nicht binnen der vorgeschriebenen | Wird der Bericht der Gegenexpertise nicht binnen der vorgeschriebenen |
Frist versandt, notifiziert die Generaldirektion ein Protokoll über | Frist versandt, notifiziert die Generaldirektion ein Protokoll über |
die administrative Maßnahme. | die administrative Maßnahme. |
Die Gegenexpertise muss auf Kosten des Wirtschaftsteilnehmers von | Die Gegenexpertise muss auf Kosten des Wirtschaftsteilnehmers von |
einem akkreditierten Labor erstellt werden, das die in den Artikeln 13 | einem akkreditierten Labor erstellt werden, das die in den Artikeln 13 |
und 14 des vorliegenden Erlasses aufgeführten Bedingungen erfüllt. | und 14 des vorliegenden Erlasses aufgeführten Bedingungen erfüllt. |
KAPITEL 4 - Feststellung von Nichtübereinstimmungen | KAPITEL 4 - Feststellung von Nichtübereinstimmungen |
Art. 17 - Die in Artikel 3 erwähnten befugten Bediensteten stellen | Art. 17 - Die in Artikel 3 erwähnten befugten Bediensteten stellen |
Nichtübereinstimmungen durch Protokolle fest, die bis zum Beweis des | Nichtübereinstimmungen durch Protokolle fest, die bis zum Beweis des |
Gegenteils Beweiskraft haben. | Gegenteils Beweiskraft haben. |
Art. 18 - Eine Kopie dieser Protokolle wird dem Wirtschaftsteilnehmer, | Art. 18 - Eine Kopie dieser Protokolle wird dem Wirtschaftsteilnehmer, |
bei dem die Probe entnommen worden ist, per Einschreiben zugesandt. | bei dem die Probe entnommen worden ist, per Einschreiben zugesandt. |
Diese Kopie wird binnen fünfzehn Tagen ab dem Datum der Feststellung | Diese Kopie wird binnen fünfzehn Tagen ab dem Datum der Feststellung |
einer Nichtübereinstimmung versandt. Eine Kopie wird ebenfalls dem | einer Nichtübereinstimmung versandt. Eine Kopie wird ebenfalls dem |
Hersteller oder seinem Bevollmächtigten oder dem Händler oder dem | Hersteller oder seinem Bevollmächtigten oder dem Händler oder dem |
Einführer in der Europäischen Union per Einschreiben zugesandt, wenn | Einführer in der Europäischen Union per Einschreiben zugesandt, wenn |
die Marktüberwachungsbehörde diesen ermitteln kann. | die Marktüberwachungsbehörde diesen ermitteln kann. |
Art. 19 - Das Protokoll enthält mindestens folgende Angaben: | Art. 19 - Das Protokoll enthält mindestens folgende Angaben: |
1. Name, Vorname, Eigenschaft des in Artikel 3 des vorliegenden | 1. Name, Vorname, Eigenschaft des in Artikel 3 des vorliegenden |
Erlasses erwähnten Bediensteten und Verwaltungsanschrift, | Erlasses erwähnten Bediensteten und Verwaltungsanschrift, |
2. Kennnummer der bei der Kontrolle erhaltenen Proben und/oder | 2. Kennnummer der bei der Kontrolle erhaltenen Proben und/oder |
Unterlagen, | Unterlagen, |
3. Datum und Ort, in/an dem die Kontrolle durchgeführt worden ist, | 3. Datum und Ort, in/an dem die Kontrolle durchgeführt worden ist, |
4. Gesellschaftsname und Anschrift des Gesellschaftssitzes des | 4. Gesellschaftsname und Anschrift des Gesellschaftssitzes des |
Wirtschaftsteilnehmers, bei dem die Probe entnommen oder ermittelt | Wirtschaftsteilnehmers, bei dem die Probe entnommen oder ermittelt |
worden ist; wenn der Wirtschaftsteilnehmer in der Europäischen Union | worden ist; wenn der Wirtschaftsteilnehmer in der Europäischen Union |
weder bekannt noch ansässig ist, Gesellschaftsname und Anschrift des | weder bekannt noch ansässig ist, Gesellschaftsname und Anschrift des |
Gesellschaftssitzes des Einführers in der Europäischen Union oder, in | Gesellschaftssitzes des Einführers in der Europäischen Union oder, in |
dessen Ermangelung, des Zwischenhändlers, bei dem die Probe entnommen | dessen Ermangelung, des Zwischenhändlers, bei dem die Probe entnommen |
worden ist, | worden ist, |
5. Anzahl und Beschreibung der Proben, | 5. Anzahl und Beschreibung der Proben, |
6. Nichtübereinstimmungen, die bei der Untersuchung dieser Unterlagen | 6. Nichtübereinstimmungen, die bei der Untersuchung dieser Unterlagen |
und Proben festgestellt worden sind, | und Proben festgestellt worden sind, |
7. Bericht des in Artikel 13 erwähnten akkreditierten Labors, | 7. Bericht des in Artikel 13 erwähnten akkreditierten Labors, |
8. im Fall einer Nichtübereinstimmung, administrative Maßnahme, die | 8. im Fall einer Nichtübereinstimmung, administrative Maßnahme, die |
von der Generaldirektion angeordnet wird. | von der Generaldirektion angeordnet wird. |
Das Protokoll wird von dem in Artikel 3 erwähnten befugten | Das Protokoll wird von dem in Artikel 3 erwähnten befugten |
Bediensteten der Generaldirektion unterzeichnet. | Bediensteten der Generaldirektion unterzeichnet. |
Art. 20 - Binnen dreißig Tagen nach Notifizierung des Protokolls kann | Art. 20 - Binnen dreißig Tagen nach Notifizierung des Protokolls kann |
der Betreffende per Einschreiben beim Föderalen Öffentlichen Dienst | der Betreffende per Einschreiben beim Föderalen Öffentlichen Dienst |
Mobilität und Transportwesen Widerspruch einlegen. | Mobilität und Transportwesen Widerspruch einlegen. |
Die besagte Generaldirektion hört den Betreffenden an, wenn er dies in | Die besagte Generaldirektion hört den Betreffenden an, wenn er dies in |
seiner Widerspruchsschrift beantragt. Ist ein solcher Antrag | seiner Widerspruchsschrift beantragt. Ist ein solcher Antrag |
eingereicht worden, so wird der Betreffende binnen dreißig Tagen nach | eingereicht worden, so wird der Betreffende binnen dreißig Tagen nach |
Eingang dieses Antrags angehört. | Eingang dieses Antrags angehört. |
Der Minister oder sein Beauftragter trifft binnen dreißig Tagen nach | Der Minister oder sein Beauftragter trifft binnen dreißig Tagen nach |
Versendung der Widerspruchsschrift oder gegebenenfalls binnen dreißig | Versendung der Widerspruchsschrift oder gegebenenfalls binnen dreißig |
Tagen nach der Anhörung des Betreffenden eine Entscheidung. | Tagen nach der Anhörung des Betreffenden eine Entscheidung. |
Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung. | Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung. |
KAPITEL 5 - Administrative Maßnahmen | KAPITEL 5 - Administrative Maßnahmen |
Abschnitt 1 - Befugte Bedienstete, die administrative Maßnahmen | Abschnitt 1 - Befugte Bedienstete, die administrative Maßnahmen |
anordnen können | anordnen können |
Art. 21 - Gemäß Artikel 2 § 1 des Gesetzes vom 21. Juni 1985 können in | Art. 21 - Gemäß Artikel 2 § 1 des Gesetzes vom 21. Juni 1985 können in |
Artikel 3 erwähnte befugte Bedienstete administrative Maßnahmen | Artikel 3 erwähnte befugte Bedienstete administrative Maßnahmen |
anordnen, die in den Abschnitten 2 bis 4 des vorliegenden Kapitels 5 | anordnen, die in den Abschnitten 2 bis 4 des vorliegenden Kapitels 5 |
erwähnt sind. | erwähnt sind. |
Abschnitt 2 - Verwarnung | Abschnitt 2 - Verwarnung |
Art. 22 - Wenn die festgestellte Nichtübereinstimmung keine | Art. 22 - Wenn die festgestellte Nichtübereinstimmung keine |
Auswirkungen auf Sicherheit, Volksgesundheit und Umwelt hat, | Auswirkungen auf Sicherheit, Volksgesundheit und Umwelt hat, |
notifiziert die Marktüberwachungsbehörde eine Verwarnung. In dem gemäß | notifiziert die Marktüberwachungsbehörde eine Verwarnung. In dem gemäß |
den Artikeln 18 und 19 des vorliegenden Erlasses notifizierten | den Artikeln 18 und 19 des vorliegenden Erlasses notifizierten |
Verwarnungsprotokoll wird der Wirtschaftsteilnehmer auf die Punkte | Verwarnungsprotokoll wird der Wirtschaftsteilnehmer auf die Punkte |
hingewiesen, die in Übereinstimmung gebracht werden müssen, und auf | hingewiesen, die in Übereinstimmung gebracht werden müssen, und auf |
die Frist, binnen derer diese Übereinstimmung hergestellt werden muss. | die Frist, binnen derer diese Übereinstimmung hergestellt werden muss. |
Der Wirtschaftsteilnehmer muss der Marktüberwachungsbehörde binnen der | Der Wirtschaftsteilnehmer muss der Marktüberwachungsbehörde binnen der |
vorgeschriebenen Frist per Einschreiben den Nachweis der Herstellung | vorgeschriebenen Frist per Einschreiben den Nachweis der Herstellung |
der Übereinstimmung notifizieren. | der Übereinstimmung notifizieren. |
Stellt die Marktüberwachungsbehörde fest, dass diese Übereinstimmung | Stellt die Marktüberwachungsbehörde fest, dass diese Übereinstimmung |
nicht binnen der vorgeschriebenen Frist hergestellt worden ist, wird | nicht binnen der vorgeschriebenen Frist hergestellt worden ist, wird |
eine zweite administrative Maßnahme in Bezug auf die in Artikel 23 | eine zweite administrative Maßnahme in Bezug auf die in Artikel 23 |
erwähnte Herstellung der Übereinstimmung angeordnet. | erwähnte Herstellung der Übereinstimmung angeordnet. |
Abschnitt 3 - Herstellung der Übereinstimmung | Abschnitt 3 - Herstellung der Übereinstimmung |
Art. 23 - In dem gemäß den Artikeln 18 und 19 des vorliegenden | Art. 23 - In dem gemäß den Artikeln 18 und 19 des vorliegenden |
Erlasses erstellten und notifizierten Protokoll über die Herstellung | Erlasses erstellten und notifizierten Protokoll über die Herstellung |
der Übereinstimmung wird der Wirtschaftsteilnehmer auf folgende Punkte | der Übereinstimmung wird der Wirtschaftsteilnehmer auf folgende Punkte |
hingewiesen: | hingewiesen: |
1. Kennzeichnung der Produkte, die von der Herstellung der | 1. Kennzeichnung der Produkte, die von der Herstellung der |
Übereinstimmung betroffen sind, | Übereinstimmung betroffen sind, |
2. Tatsache, dass die Herstellung der Übereinstimmung in Anwendung des | 2. Tatsache, dass die Herstellung der Übereinstimmung in Anwendung des |
vorliegenden Artikels angeordnet wird, | vorliegenden Artikels angeordnet wird, |
3. Verpflichtungen, die die Herstellung der Übereinstimmung für den | 3. Verpflichtungen, die die Herstellung der Übereinstimmung für den |
Wirtschaftsteilnehmer mit sich bringt; dazu gehört insbesondere die | Wirtschaftsteilnehmer mit sich bringt; dazu gehört insbesondere die |
Aussetzung des Inverkehrbringens des betreffenden Produkts, bis es in | Aussetzung des Inverkehrbringens des betreffenden Produkts, bis es in |
Übereinstimmung gebracht ist, | Übereinstimmung gebracht ist, |
4. Frist, binnen derer diese Übereinstimmung hergestellt werden muss. | 4. Frist, binnen derer diese Übereinstimmung hergestellt werden muss. |
Der Wirtschaftsteilnehmer muss der Marktüberwachungsbehörde binnen der | Der Wirtschaftsteilnehmer muss der Marktüberwachungsbehörde binnen der |
vorgeschriebenen Frist per Einschreiben den Nachweis der Herstellung | vorgeschriebenen Frist per Einschreiben den Nachweis der Herstellung |
der Übereinstimmung notifizieren. | der Übereinstimmung notifizieren. |
Hat der Wirtschaftsteilnehmer den Nachweis der Herstellung der | Hat der Wirtschaftsteilnehmer den Nachweis der Herstellung der |
Übereinstimmung nicht binnen der vorgeschriebenen Frist notifiziert, | Übereinstimmung nicht binnen der vorgeschriebenen Frist notifiziert, |
kann die Rücknahme des Produkts vom Markt gemäß Artikel 2 § 3 des | kann die Rücknahme des Produkts vom Markt gemäß Artikel 2 § 3 des |
Gesetzes vom 21. Juni 1985 ausgesprochen werden. | Gesetzes vom 21. Juni 1985 ausgesprochen werden. |
Abschnitt 4 - Zeitweilige Versiegelung | Abschnitt 4 - Zeitweilige Versiegelung |
Art. 24 - Die in Artikel 3 erwähnten befugten Bediensteten können die | Art. 24 - Die in Artikel 3 erwähnten befugten Bediensteten können die |
betreffenden Produkte zeitweilig für eine Dauer von höchstens drei | betreffenden Produkte zeitweilig für eine Dauer von höchstens drei |
Kalendermonaten versiegeln, um zu prüfen, ob sie den geltenden | Kalendermonaten versiegeln, um zu prüfen, ob sie den geltenden |
Rechtsvorschriften entsprechen. | Rechtsvorschriften entsprechen. |
Die Bediensteten können diese Frist einmal um eine Dauer, die die | Die Bediensteten können diese Frist einmal um eine Dauer, die die |
gleiche Frist nicht übersteigt, verlängern. Diese Verlängerung wird | gleiche Frist nicht übersteigt, verlängern. Diese Verlängerung wird |
dem Wirtschaftsteilnehmer per Einschreiben notifiziert. In der | dem Wirtschaftsteilnehmer per Einschreiben notifiziert. In der |
Notifizierung wird der Grund für die Verlängerung vermerkt. | Notifizierung wird der Grund für die Verlängerung vermerkt. |
Art. 25 - Die in Artikel 3 erwähnten befugten Bediensteten nehmen die | Art. 25 - Die in Artikel 3 erwähnten befugten Bediensteten nehmen die |
zeitweilige Versiegelung vor. In dieser Hinsicht enthält das gemäß den | zeitweilige Versiegelung vor. In dieser Hinsicht enthält das gemäß den |
Artikeln 18 und 19 des vorliegenden Erlasses erstellte und | Artikeln 18 und 19 des vorliegenden Erlasses erstellte und |
notifizierte Protokoll über die zeitweilige Versiegelung mindestens | notifizierte Protokoll über die zeitweilige Versiegelung mindestens |
folgende Angaben: | folgende Angaben: |
1. Tatsache, dass die Produkte auf der Grundlage von Artikel 24 | 1. Tatsache, dass die Produkte auf der Grundlage von Artikel 24 |
zeitweilig versiegelt werden, | zeitweilig versiegelt werden, |
2. Kennnummer der zeitweiligen Versiegelung, | 2. Kennnummer der zeitweiligen Versiegelung, |
3. Datum und Ort der Versiegelung, | 3. Datum und Ort der Versiegelung, |
4. gegebenenfalls Kennnummer der zeitweilig versiegelten Produkte, | 4. gegebenenfalls Kennnummer der zeitweilig versiegelten Produkte, |
5. Bestandsaufnahme der zeitweilig versiegelten Produkte, | 5. Bestandsaufnahme der zeitweilig versiegelten Produkte, |
6. Höchstfrist von drei Kalendermonaten, einmal verlängerbar, in der | 6. Höchstfrist von drei Kalendermonaten, einmal verlängerbar, in der |
diese Produkte zeitweilig versiegelt werden, | diese Produkte zeitweilig versiegelt werden, |
7. Name oder Identifizierungsangaben des in Artikel 3 erwähnten | 7. Name oder Identifizierungsangaben des in Artikel 3 erwähnten |
befugten Bediensteten, der die Versiegelung vornimmt, und seine | befugten Bediensteten, der die Versiegelung vornimmt, und seine |
Unterschrift. | Unterschrift. |
Art. 26 - Zum Zeitpunkt der zeitweiligen Versiegelung oder binnen | Art. 26 - Zum Zeitpunkt der zeitweiligen Versiegelung oder binnen |
fünfzehn Tagen ab dem Tag der Versiegelung übermittelt der mit der | fünfzehn Tagen ab dem Tag der Versiegelung übermittelt der mit der |
Kontrolle beauftragten Bedienstete, der die zeitweilige Versiegelung | Kontrolle beauftragten Bedienstete, der die zeitweilige Versiegelung |
vornimmt, dem Wirtschaftsteilnehmer eine Kopie des Protokolls über die | vornimmt, dem Wirtschaftsteilnehmer eine Kopie des Protokolls über die |
zeitweilige Versiegelung. | zeitweilige Versiegelung. |
Diese Übermittlung erfolgt persönlich gegen Empfangsbestätigung oder | Diese Übermittlung erfolgt persönlich gegen Empfangsbestätigung oder |
per Einschreiben. | per Einschreiben. |
KAPITEL 6 - Schlussbestimmungen | KAPITEL 6 - Schlussbestimmungen |
Art. 27 - Die für Straßenverkehr beziehungsweise Wirtschaft | Art. 27 - Die für Straßenverkehr beziehungsweise Wirtschaft |
zuständigen Minister sind, jeweils für ihren Bereich, mit der | zuständigen Minister sind, jeweils für ihren Bereich, mit der |
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 8. Dezember 2020 | Gegeben zu Brüssel, den 8. Dezember 2020 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Vizepremierminister und Minister der Wirtschaft und der Arbeit | Der Vizepremierminister und Minister der Wirtschaft und der Arbeit |
P.-Y. DERMAGNE | P.-Y. DERMAGNE |
Der Vizepremierminister und Minister der Mobilität | Der Vizepremierminister und Minister der Mobilität |
G. GILKINET | G. GILKINET |