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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 08/12/2020
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Koninklijk besluit betreffende het markttoezicht op motorvoertuigen en aanhangwagens daarvan, twee- of driewielige voertuigen, vierwielers, systemen, onderdelen, technische eenheden, alsmede reserveonderdelen en uitrusting bestemd voor deze voertuigen. - Duitse vertaling Arrêté royal relatif à la surveillance du marché des véhicules à moteur et de leurs remorques, des véhicules à deux ou trois roues, des quadricycles, des systèmes, composants, entités techniques distinctes ainsi que des pièces détachées et des équipements destinés à ces véhicules. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST MOBILITEIT EN VERVOER 8 DECEMBER 2020. - Koninklijk besluit betreffende het markttoezicht op motorvoertuigen en aanhangwagens daarvan, twee- of driewielige voertuigen, vierwielers, systemen, onderdelen, technische eenheden, alsmede reserveonderdelen en uitrusting bestemd voor deze voertuigen. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk SERVICE PUBLIC FEDERAL MOBILITE ET TRANSPORTS 8 DECEMBRE 2020. - Arrêté royal relatif à la surveillance du marché des véhicules à moteur et de leurs remorques, des véhicules à deux ou trois roues, des quadricycles, des systèmes, composants, entités techniques distinctes ainsi que des pièces détachées et des équipements destinés à ces véhicules. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de
besluit van 8 december 2020 betreffende het markttoezicht op l'arrêté royal du 8 décembre 2020 relatif à la surveillance du marché
motorvoertuigen en aanhangwagens daarvan, twee- of driewielige des véhicules à moteur et de leurs remorques, des véhicules à deux ou
voertuigen, vierwielers, systemen, onderdelen, technische eenheden, trois roues, des quadricycles, des systèmes, composants, entités
alsmede reserveonderdelen en uitrusting bestemd voor deze voertuigen techniques distinctes ainsi que des pièces détachées et des
(Belgisch Staatsblad van 21 december 2020). équipements destinés à ces véhicules (Moniteur belge du 21 décembre 2020).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN
8. DEZEMBER 2020 - Königlicher Erlass über die Marktüberwachung von 8. DEZEMBER 2020 - Königlicher Erlass über die Marktüberwachung von
Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern, zwei- oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern, zwei- oder dreirädrigen
Fahrzeugen, vierrädrigen Fahrzeugen, Systemen, Bauteilen, Fahrzeugen, vierrädrigen Fahrzeugen, Systemen, Bauteilen,
selbstständigen technischen Einheiten sowie Ersatzteilen und selbstständigen technischen Einheiten sowie Ersatzteilen und
Ausrüstungen für diese Fahrzeuge Ausrüstungen für diese Fahrzeuge
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Aufgrund von Artikel 8 der Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Aufgrund von Artikel 8 der Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die Genehmigung und die Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die Genehmigung und die
Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie
von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für
diese Fahrzeuge, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und diese Fahrzeuge, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und
(EG) Nr. 595/2009 und zur Aufhebung der Richtlinie 2007/46/EG; (EG) Nr. 595/2009 und zur Aufhebung der Richtlinie 2007/46/EG;
Aufgrund von Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Aufgrund von Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Februar 2013 über die Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Februar 2013 über die
Genehmigung und Marktüberwachung von land- und forstwirtschaftlichen Genehmigung und Marktüberwachung von land- und forstwirtschaftlichen
Fahrzeugen; Fahrzeugen;
Aufgrund von Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Aufgrund von Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die
Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und
vierrädrigen Fahrzeugen; vierrädrigen Fahrzeugen;
Aufgrund des Gesetzes vom 21. Juni 1985 über die technischen Aufgrund des Gesetzes vom 21. Juni 1985 über die technischen
Anforderungen, denen jedes Fahrzeug für den Transport auf dem Landweg, Anforderungen, denen jedes Fahrzeug für den Transport auf dem Landweg,
seine Bestandteile und sein Sicherheitszubehör entsprechen müssen, des seine Bestandteile und sein Sicherheitszubehör entsprechen müssen, des
Artikels 1, abgeändert durch die Gesetze vom 18. Juli 1990, 5. April Artikels 1, abgeändert durch die Gesetze vom 18. Juli 1990, 5. April
1995, 4. August 1996, 27. November 1996 und den Königlichen Erlass vom 1995, 4. August 1996, 27. November 1996 und den Königlichen Erlass vom
20. Juli 2000; 20. Juli 2000;
Aufgrund der Stellungnahme des Beratungsausschusses "Verwaltung - Aufgrund der Stellungnahme des Beratungsausschusses "Verwaltung -
Industrie" vom 4. März 2020; Industrie" vom 4. März 2020;
Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung
des vorliegenden Erlasses; des vorliegenden Erlasses;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 8. Juni 2020; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 8. Juni 2020;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 31. Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 31.
Juli 2020; Juli 2020;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 67.912/2/V des Staatsrates vom 15. Aufgrund des Gutachtens Nr. 67.912/2/V des Staatsrates vom 15.
September 2020, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. September 2020, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr.
2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
In Erwägung der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen In Erwägung der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für
die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der
Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr.
339/93 des Rates; 339/93 des Rates;
In Erwägung der Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments In Erwägung der Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die
Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG
und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011; und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011;
Auf Vorschlag des Ministers der Wirtschaft und des Ministers der Auf Vorschlag des Ministers der Wirtschaft und des Ministers der
Mobilität Mobilität
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:
KAPITEL 1 - Begriffsbestimmungen KAPITEL 1 - Begriffsbestimmungen
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man
unter: unter:
1. Verordnung 167/2013/EU: die Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des 1. Verordnung 167/2013/EU: die Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Februar 2013 über die Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Februar 2013 über die
Genehmigung und Marktüberwachung von land- und forstwirtschaftlichen Genehmigung und Marktüberwachung von land- und forstwirtschaftlichen
Fahrzeugen, Fahrzeugen,
2. Verordnung 168/2013/EU: die Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des 2. Verordnung 168/2013/EU: die Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die
Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und
vierrädrigen Fahrzeugen, vierrädrigen Fahrzeugen,
3. Verordnung 2018/858/EU: die Verordnung (EU) 2018/858 des 3. Verordnung 2018/858/EU: die Verordnung (EU) 2018/858 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die
Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und
Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und
selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, zur selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, zur
Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und (EG) Nr. 595/2009 und Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und (EG) Nr. 595/2009 und
zur Aufhebung der Richtlinie 2007/46/EG, zur Aufhebung der Richtlinie 2007/46/EG,
4. Richtlinie 2003/37/EG: die Richtlinie 2003/37/EG des Europäischen 4. Richtlinie 2003/37/EG: die Richtlinie 2003/37/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Typgenehmigung für Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Typgenehmigung für
land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen, ihre Anhänger und die land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen, ihre Anhänger und die
von ihnen gezogenen auswechselbaren Maschinen sowie für Systeme, von ihnen gezogenen auswechselbaren Maschinen sowie für Systeme,
Bauteile und selbstständige technische Einheiten dieser Fahrzeuge und Bauteile und selbstständige technische Einheiten dieser Fahrzeuge und
zur Aufhebung der Richtlinie 74/150/EWG, zur Aufhebung der Richtlinie 74/150/EWG,
5. Richtlinie 2002/24/EG: die Richtlinie 2002/24/EG des Europäischen 5. Richtlinie 2002/24/EG: die Richtlinie 2002/24/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 18. März 2002 über die Typgenehmigung für Parlaments und des Rates vom 18. März 2002 über die Typgenehmigung für
zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge und zur Aufhebung der zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge und zur Aufhebung der
Richtlinie 92/61/EWG des Rates, Richtlinie 92/61/EWG des Rates,
6. Richtlinie 2007/46/EG: die Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen 6. Richtlinie 2007/46/EG: die Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines
Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und
Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und
selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge
(Rahmenrichtlinie), (Rahmenrichtlinie),
7. Königlichem Erlass vom 15. März 1968: den Königlichen Erlass vom 7. Königlichem Erlass vom 15. März 1968: den Königlichen Erlass vom
15. März 1968 zur Festlegung der allgemeinen Regelung über die 15. März 1968 zur Festlegung der allgemeinen Regelung über die
technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre
Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör, Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör,
8. Königlichem Erlass vom 10. Oktober 1974: den Königlichen Erlass vom 8. Königlichem Erlass vom 10. Oktober 1974: den Königlichen Erlass vom
10. Oktober 1974 zur Einführung der allgemeinen Regelung über die 10. Oktober 1974 zur Einführung der allgemeinen Regelung über die
technischen Anforderungen an Kleinkrafträder und Motorräder sowie an technischen Anforderungen an Kleinkrafträder und Motorräder sowie an
ihre Anhänger, ihre Anhänger,
9. Fahrzeugen, Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen 9. Fahrzeugen, Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen
Einheiten: Fahrzeuge, Systeme, Bauteile, selbstständige technische Einheiten: Fahrzeuge, Systeme, Bauteile, selbstständige technische
Einheiten, Ersatzteile und Ausrüstungen für diese Fahrzeuge, die in Einheiten, Ersatzteile und Ausrüstungen für diese Fahrzeuge, die in
folgenden Rechtsvorschriften festgelegt sind und in deren folgenden Rechtsvorschriften festgelegt sind und in deren
Anwendungsbereich fallen: Anwendungsbereich fallen:
- Verordnung 167/2013/EU, - Verordnung 167/2013/EU,
- Richtlinie 2003/37/EG, - Richtlinie 2003/37/EG,
- Verordnung 168/2013/EU, - Verordnung 168/2013/EU,
- Richtlinie 2002/24/EG, - Richtlinie 2002/24/EG,
- Verordnung 2018/858/EU, - Verordnung 2018/858/EU,
- Richtlinie 2007/46/EG, - Richtlinie 2007/46/EG,
- Königlicher Erlass vom 15. März 1968, - Königlicher Erlass vom 15. März 1968,
- Königlicher Erlass vom 10. Oktober 1974, - Königlicher Erlass vom 10. Oktober 1974,
10. Produkten: Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger, zwei- oder 10. Produkten: Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger, zwei- oder
dreirädrige Fahrzeuge, vierrädrige Fahrzeuge, Systeme, Bauteile, dreirädrige Fahrzeuge, vierrädrige Fahrzeuge, Systeme, Bauteile,
selbstständige technische Einheiten sowie Ersatzteile und Ausrüstungen selbstständige technische Einheiten sowie Ersatzteile und Ausrüstungen
für diese Fahrzeuge, für diese Fahrzeuge,
11. Wirtschaftsteilnehmer: den Hersteller, Bevollmächtigten, Einführer 11. Wirtschaftsteilnehmer: den Hersteller, Bevollmächtigten, Einführer
und Händler; wenn der Wirtschaftsteilnehmer in der Europäischen Union und Händler; wenn der Wirtschaftsteilnehmer in der Europäischen Union
weder bekannt noch ansässig ist, handelt es sich um den Einführer in weder bekannt noch ansässig ist, handelt es sich um den Einführer in
der Europäischen Union oder, in dessen Ermangelung, den der Europäischen Union oder, in dessen Ermangelung, den
Zwischenhändler, der das Produkt in Verkehr gebracht hat, Zwischenhändler, der das Produkt in Verkehr gebracht hat,
12. Minister: den für Straßenverkehr und Verkehrssicherheit 12. Minister: den für Straßenverkehr und Verkehrssicherheit
zuständigen Minister, zuständigen Minister,
13. Beauftragtem des Ministers: den Generaldirektor, der die für den 13. Beauftragtem des Ministers: den Generaldirektor, der die für den
Straßenverkehr zuständigen Dienste des FÖD Mobilität und Straßenverkehr zuständigen Dienste des FÖD Mobilität und
Transportwesen leitet, oder gegebenenfalls die mit der zeitweiligen Transportwesen leitet, oder gegebenenfalls die mit der zeitweiligen
Ausübung dieser Funktion beauftragte Person, Ausübung dieser Funktion beauftragte Person,
14. Generaldirektion: die Direktion der Dienste des FÖD Mobilität und 14. Generaldirektion: die Direktion der Dienste des FÖD Mobilität und
Transportwesen, die für Straßenverkehr und -transport zuständig sind. Transportwesen, die für Straßenverkehr und -transport zuständig sind.
15. Marktüberwachungsbehörde: die für die Marktüberwachung zuständige 15. Marktüberwachungsbehörde: die für die Marktüberwachung zuständige
Behörde. Behörde.
KAPITEL 2 - Marktüberwachungsbehörde und zur Ausführung der KAPITEL 2 - Marktüberwachungsbehörde und zur Ausführung der
Marktüberwachung befugte Personen Marktüberwachung befugte Personen
Art. 2 - Bei der Marktüberwachungsbehörde handelt es sich um die in Art. 2 - Bei der Marktüberwachungsbehörde handelt es sich um die in
Artikel 1 Nr. 14 des vorliegenden Erlasses bestimmte Generaldirektion. Artikel 1 Nr. 14 des vorliegenden Erlasses bestimmte Generaldirektion.
Art. 3 - Die Bediensteten der vorerwähnten Generaldirektion sind Art. 3 - Die Bediensteten der vorerwähnten Generaldirektion sind
befugt, im Rahmen der Marktüberwachung Nichtübereinstimmungen zu befugt, im Rahmen der Marktüberwachung Nichtübereinstimmungen zu
ermitteln und festzustellen und Kontrollen durchzuführen. ermitteln und festzustellen und Kontrollen durchzuführen.
Art. 4 - In Artikel 13 erwähnte, von der Marktüberwachungsbehörde Art. 4 - In Artikel 13 erwähnte, von der Marktüberwachungsbehörde
bestimmte und akkreditierte Labore führen die in Artikel 11 des bestimmte und akkreditierte Labore führen die in Artikel 11 des
vorliegenden Erlasses erwähnten Prüfungen durch. vorliegenden Erlasses erwähnten Prüfungen durch.
Natürliche Personen, die akkreditierten Laboren angehören, dürfen Natürliche Personen, die akkreditierten Laboren angehören, dürfen
Proben entnehmen, um die in Artikel 11 des vorliegenden Erlasses Proben entnehmen, um die in Artikel 11 des vorliegenden Erlasses
erwähnten Prüfungen durchzuführen. erwähnten Prüfungen durchzuführen.
Art. 5 - Von der Europäischen Kommission oder der Art. 5 - Von der Europäischen Kommission oder der
Marktüberwachungsbehörde eines anderen Mitgliedstaates bestimmte Marktüberwachungsbehörde eines anderen Mitgliedstaates bestimmte
Personen können verpflichtet werden, gemäß dem Grundsatz der Personen können verpflichtet werden, gemäß dem Grundsatz der
Zusammenarbeit mit der Europäischen Kommission und den Mitgliedstaaten Zusammenarbeit mit der Europäischen Kommission und den Mitgliedstaaten
im Rahmen der Marktüberwachung Kontrollen auf dem nationalen im Rahmen der Marktüberwachung Kontrollen auf dem nationalen
Hoheitsgebiet durchzuführen. Hoheitsgebiet durchzuführen.
KAPITEL 3 - Kontrollen im Rahmen der Marktüberwachung KAPITEL 3 - Kontrollen im Rahmen der Marktüberwachung
Abschnitt 1 - Kontrollen und Untersuchungsbefugnisse Abschnitt 1 - Kontrollen und Untersuchungsbefugnisse
Art. 6 - Kontrollen im Rahmen der Marktüberwachung können durch Art. 6 - Kontrollen im Rahmen der Marktüberwachung können durch
Überprüfung von Unterlagen sowie durch Prüfungen im Labor und auf der Überprüfung von Unterlagen sowie durch Prüfungen im Labor und auf der
Straße durchgeführt werden. Straße durchgeführt werden.
Art. 7 - Gemäß Artikel 3 § 2 des Gesetzes vom 21. Juni 1985 über die Art. 7 - Gemäß Artikel 3 § 2 des Gesetzes vom 21. Juni 1985 über die
technischen Anforderungen, denen jedes Fahrzeug für den Transport auf technischen Anforderungen, denen jedes Fahrzeug für den Transport auf
dem Landweg, seine Bestandteile und sein Sicherheitszubehör dem Landweg, seine Bestandteile und sein Sicherheitszubehör
entsprechen müssen, haben die in Artikel 3 erwähnten befugten entsprechen müssen, haben die in Artikel 3 erwähnten befugten
Bediensteten und die in Artikel 13 erwähnten Labore bei der Ausübung Bediensteten und die in Artikel 13 erwähnten Labore bei der Ausübung
ihres Auftrags freien Zugang zu den für die gewerbliche Nutzung ihres Auftrags freien Zugang zu den für die gewerbliche Nutzung
bestimmten Räumlichkeiten der Wirtschaftsteilnehmer, wo in Artikel 1 bestimmten Räumlichkeiten der Wirtschaftsteilnehmer, wo in Artikel 1
Nr. 10 erwähnte Produkte hergestellt, montiert, repariert, Nr. 10 erwähnte Produkte hergestellt, montiert, repariert,
ausgestellt, zum Verkauf, zum Verleih oder zur Miete angeboten werden, ausgestellt, zum Verkauf, zum Verleih oder zur Miete angeboten werden,
sowie freien Zugang zu diesen Produkten. Sie können ebenfalls Zugang sowie freien Zugang zu diesen Produkten. Sie können ebenfalls Zugang
zu Geschäftsbüchern und -unterlagen, Software und Algorithmen haben, zu Geschäftsbüchern und -unterlagen, Software und Algorithmen haben,
die in direktem Bezug zur Ausführung ihres Kontrollauftrags stehen und die in direktem Bezug zur Ausführung ihres Kontrollauftrags stehen und
für diese notwendig sind. Sie können auf Kosten des für diese notwendig sind. Sie können auf Kosten des
Wirtschaftsteilnehmers Kopien davon anfertigen, Auszüge daraus Wirtschaftsteilnehmers Kopien davon anfertigen, Auszüge daraus
entnehmen und alle erforderlichen Erläuterungen darüber bekommen. entnehmen und alle erforderlichen Erläuterungen darüber bekommen.
Art. 8 - Die in Artikel 13 erwähnten akkreditierten Labore führen auf Art. 8 - Die in Artikel 13 erwähnten akkreditierten Labore führen auf
Antrag der Marktüberwachungsbehörde die Prüfungen durch, die in den in Antrag der Marktüberwachungsbehörde die Prüfungen durch, die in den in
Anhang II der Verordnung 2018/858/EU, in Anhang I der Verordnung Anhang II der Verordnung 2018/858/EU, in Anhang I der Verordnung
167/2013/EU und in Anhang II der Verordnung 168/2013/EU erwähnten 167/2013/EU und in Anhang II der Verordnung 168/2013/EU erwähnten
Rechtsakten aufgeführt sind. Rechtsakten aufgeführt sind.
Art. 9 - Wird eine Nichteinhaltung der Bestimmungen der geltenden Art. 9 - Wird eine Nichteinhaltung der Bestimmungen der geltenden
Rechtsvorschriften festgestellt, so gehen die Kosten für die Rechtsvorschriften festgestellt, so gehen die Kosten für die
Marktüberwachung zu Lasten des Wirtschaftsteilnehmers. Diese Kosten Marktüberwachung zu Lasten des Wirtschaftsteilnehmers. Diese Kosten
für die Marktüberwachung umfassen insbesondere den Transport der Probe für die Marktüberwachung umfassen insbesondere den Transport der Probe
zu dem mit der Durchführung der Prüfungen beauftragten Labor, etwaige zu dem mit der Durchführung der Prüfungen beauftragten Labor, etwaige
durch die Prüfungen verursachte Schäden an den Proben und die Kosten durch die Prüfungen verursachte Schäden an den Proben und die Kosten
der Prüfungen. der Prüfungen.
Ist der Wirtschaftsteilnehmer nicht in der Europäischen Union Ist der Wirtschaftsteilnehmer nicht in der Europäischen Union
ansässig, werden diese Kosten vom Einführer in der Europäischen Union ansässig, werden diese Kosten vom Einführer in der Europäischen Union
oder, in dessen Ermangelung, vom Zwischenhändler getragen. oder, in dessen Ermangelung, vom Zwischenhändler getragen.
Diese Kosten fallen zusätzlich zur strafrechtlichen Geldbuße an. Diese Kosten fallen zusätzlich zur strafrechtlichen Geldbuße an.
Abschnitt 2 - Laborprüfungen Abschnitt 2 - Laborprüfungen
Unterabschnitt 1 - Antrag auf Prüfung bei einem akkreditierten Labor Unterabschnitt 1 - Antrag auf Prüfung bei einem akkreditierten Labor
Art. 10 - Die Generaldirektion reicht einen Antrag auf Prüfung bei dem Art. 10 - Die Generaldirektion reicht einen Antrag auf Prüfung bei dem
in Artikel 13 erwähnten akkreditierten Labor per Einschreiben ein. in Artikel 13 erwähnten akkreditierten Labor per Einschreiben ein.
Dieser Antrag enthält mindestens folgende Angaben: Dieser Antrag enthält mindestens folgende Angaben:
1. Beschreibung der Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger, zwei- 1. Beschreibung der Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger, zwei-
oder dreirädrigen Fahrzeuge, vierrädrigen Fahrzeuge, Systeme, oder dreirädrigen Fahrzeuge, vierrädrigen Fahrzeuge, Systeme,
Bauteile, selbstständigen technischen Einheiten sowie Ersatzteile und Bauteile, selbstständigen technischen Einheiten sowie Ersatzteile und
Ausrüstungen für diese Fahrzeuge, die den Prüfungen unterzogen werden, Ausrüstungen für diese Fahrzeuge, die den Prüfungen unterzogen werden,
2. Gesellschaftsname und Anschrift des Gesellschaftssitzes des 2. Gesellschaftsname und Anschrift des Gesellschaftssitzes des
Wirtschaftsteilnehmers, bei dem die Probe entnommen werden soll Wirtschaftsteilnehmers, bei dem die Probe entnommen werden soll
beziehungsweise entnommen oder ermittelt worden ist; wenn der beziehungsweise entnommen oder ermittelt worden ist; wenn der
Wirtschaftsteilnehmer in der Europäischen Union weder bekannt noch Wirtschaftsteilnehmer in der Europäischen Union weder bekannt noch
ansässig ist, Gesellschaftsname und Anschrift des Gesellschaftssitzes ansässig ist, Gesellschaftsname und Anschrift des Gesellschaftssitzes
des Einführers in der Europäischen Union oder, in dessen Ermangelung, des Einführers in der Europäischen Union oder, in dessen Ermangelung,
des Zwischenhändlers, bei dem die Probe entnommen werden soll, des Zwischenhändlers, bei dem die Probe entnommen werden soll,
3. Frist, binnen derer das akkreditierte Labor der Generaldirektion 3. Frist, binnen derer das akkreditierte Labor der Generaldirektion
seinen Bericht übermitteln muss. seinen Bericht übermitteln muss.
Unterabschnitt 2 - Probenahme zu Prüfungszwecken Unterabschnitt 2 - Probenahme zu Prüfungszwecken
Art. 11 - Die in Artikel 13 erwähnten akkreditierten Labore entnehmen Art. 11 - Die in Artikel 13 erwähnten akkreditierten Labore entnehmen
auf Ersuchen der Marktüberwachungsbehörde Proben, um Prüfungen auf Ersuchen der Marktüberwachungsbehörde Proben, um Prüfungen
durchzuführen, die in den in Anhang II der Verordnung 2018/858/EU, in durchzuführen, die in den in Anhang II der Verordnung 2018/858/EU, in
Anhang I der Verordnung 167/2013/EU und in Anhang II der Verordnung Anhang I der Verordnung 167/2013/EU und in Anhang II der Verordnung
168/2013/EU erwähnten Rechtsakten aufgeführt sind. 168/2013/EU erwähnten Rechtsakten aufgeführt sind.
Akkreditierte Labore bringen die entnommenen Proben an den Ort, an dem Akkreditierte Labore bringen die entnommenen Proben an den Ort, an dem
die Prüfungen durchgeführt werden sollen. die Prüfungen durchgeführt werden sollen.
Art. 12 - Die in Artikel 3 erwähnten befugten Bediensteten oder die in Art. 12 - Die in Artikel 3 erwähnten befugten Bediensteten oder die in
Artikel 13 erwähnten akkreditierten Labore bestimmen die Art der zu Artikel 13 erwähnten akkreditierten Labore bestimmen die Art der zu
entnehmenden Probe je nach Zweck der Probenahme. entnehmenden Probe je nach Zweck der Probenahme.
Die in Artikel 13 erwähnten akkreditierten Labore oder die in Artikel Die in Artikel 13 erwähnten akkreditierten Labore oder die in Artikel
3 erwähnten Bediensteten erstellen ein Probenahmeprotokoll, das 3 erwähnten Bediensteten erstellen ein Probenahmeprotokoll, das
folgende Punkte enthält: folgende Punkte enthält:
1. Tatsache, dass die Probenahme gemäß den Artikeln 11 und 12 des 1. Tatsache, dass die Probenahme gemäß den Artikeln 11 und 12 des
vorliegenden Erlasses erfolgt, vorliegenden Erlasses erfolgt,
2. wenn der Wirtschaftsteilnehmer identifiziert ist, Gesellschaftsname 2. wenn der Wirtschaftsteilnehmer identifiziert ist, Gesellschaftsname
und Anschrift des Gesellschaftssitzes des Wirtschaftsteilnehmers des und Anschrift des Gesellschaftssitzes des Wirtschaftsteilnehmers des
Produkts, das einer Kontrolle unterzogen worden ist; wenn der Produkts, das einer Kontrolle unterzogen worden ist; wenn der
Wirtschaftsteilnehmer in der Europäischen Union weder bekannt noch Wirtschaftsteilnehmer in der Europäischen Union weder bekannt noch
ansässig ist, Gesellschaftsname und Anschrift des Gesellschaftssitzes ansässig ist, Gesellschaftsname und Anschrift des Gesellschaftssitzes
des Einführers in der Europäischen Union oder, in dessen Ermangelung, des Einführers in der Europäischen Union oder, in dessen Ermangelung,
des Zwischenhändlers, bei dem die Probe entnommen worden ist, des Zwischenhändlers, bei dem die Probe entnommen worden ist,
3. Name, Vorname und Eigenschaft der Person, die die Probe entnimmt, 3. Name, Vorname und Eigenschaft der Person, die die Probe entnimmt,
und Anschrift ihres Labors, und Anschrift ihres Labors,
4. Kennnummer der Proben, 4. Kennnummer der Proben,
5. Entnahmedatum und -ort, 5. Entnahmedatum und -ort,
6. Anzahl und Beschreibung der Proben. 6. Anzahl und Beschreibung der Proben.
Das Probenahmeprotokoll wird einerseits von dem in Artikel 13 Das Probenahmeprotokoll wird einerseits von dem in Artikel 13
erwähnten akkreditierten Labor oder den in Artikel 3 erwähnten erwähnten akkreditierten Labor oder den in Artikel 3 erwähnten
Bediensteten und andererseits vom Wirtschaftsteilnehmer Bediensteten und andererseits vom Wirtschaftsteilnehmer
beziehungsweise von der natürlichen oder juristischen Person oder beziehungsweise von der natürlichen oder juristischen Person oder
ihrem Vertreter, bei dem/der die Probe entnommen worden ist, ihrem Vertreter, bei dem/der die Probe entnommen worden ist,
unterzeichnet. Wenn sie beziehungsweise er sich weigert, zu unterzeichnet. Wenn sie beziehungsweise er sich weigert, zu
unterzeichnen, wird dies im Probenahmeprotokoll vermerkt. unterzeichnen, wird dies im Probenahmeprotokoll vermerkt.
Unterabschnitt 3 - Prüfungen Unterabschnitt 3 - Prüfungen
Art. 13 - Die in Artikel 11 erwähnten Prüfungen werden von Laboren Art. 13 - Die in Artikel 11 erwähnten Prüfungen werden von Laboren
durchgeführt, die auf der Grundlage der Norm ISO/IEC 17025 durchgeführt, die auf der Grundlage der Norm ISO/IEC 17025
akkreditiert sind. akkreditiert sind.
Die Labore führen die in Artikel 11 erwähnten Prüfungen durch. In Die Labore führen die in Artikel 11 erwähnten Prüfungen durch. In
dieser Hinsicht müssen die Labore über die geeignete Infrastruktur und dieser Hinsicht müssen die Labore über die geeignete Infrastruktur und
insbesondere über die angemessenen Räumlichkeiten und das geeignete insbesondere über die angemessenen Räumlichkeiten und das geeignete
Material verfügen. Material verfügen.
Die Labore müssen über technisches Personal in ausreichender Anzahl Die Labore müssen über technisches Personal in ausreichender Anzahl
verfügen, um die beantragten Prüfungen durchzuführen. verfügen, um die beantragten Prüfungen durchzuführen.
Die Labore müssen über das Personal mit der erforderlichen Sachkunde Die Labore müssen über das Personal mit der erforderlichen Sachkunde
und den spezifischen Fachkenntnissen für die beantragten Prüfungen und den spezifischen Fachkenntnissen für die beantragten Prüfungen
verfügen. Die Labore müssen über die Ausbildung, die Fertigkeiten und verfügen. Die Labore müssen über die Ausbildung, die Fertigkeiten und
Kenntnisse sowie über ausreichend Berufserfahrung in den betreffenden Kenntnisse sowie über ausreichend Berufserfahrung in den betreffenden
technischen Tätigkeiten verfügen. technischen Tätigkeiten verfügen.
Die Labore müssen ihren Gesellschaftssitz in einem der Mitgliedstaaten Die Labore müssen ihren Gesellschaftssitz in einem der Mitgliedstaaten
der Europäischen Union haben und dort ansässig sein. der Europäischen Union haben und dort ansässig sein.
Die Labore müssen nachweisen, dass sie über nachweisliche Erfahrung in Die Labore müssen nachweisen, dass sie über nachweisliche Erfahrung in
diesem Bereich verfügen. diesem Bereich verfügen.
Art. 14 - Das akkreditierte Labor, die Person(en), unter deren Art. 14 - Das akkreditierte Labor, die Person(en), unter deren
Verantwortung die Prüfungen durchgeführt werden, und die in der Verantwortung die Prüfungen durchgeführt werden, und die in der
Satzung des Labors aufgeführten Personen haben kein Interesse an der Satzung des Labors aufgeführten Personen haben kein Interesse an der
Herstellung, der Verarbeitung, der Einfuhr oder dem Verkauf von Herstellung, der Verarbeitung, der Einfuhr oder dem Verkauf von
Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern, zwei- oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern, zwei- oder dreirädrigen
Fahrzeugen, vierrädrigen Fahrzeugen, Systemen, Bauteilen, Fahrzeugen, vierrädrigen Fahrzeugen, Systemen, Bauteilen,
selbstständigen technischen Einheiten sowie Ersatzteilen und selbstständigen technischen Einheiten sowie Ersatzteilen und
Ausrüstungen für diese Fahrzeuge, die den Prüfungen unterzogen werden. Ausrüstungen für diese Fahrzeuge, die den Prüfungen unterzogen werden.
Das akkreditierte Labor, die Person(en), unter deren Verantwortung die Das akkreditierte Labor, die Person(en), unter deren Verantwortung die
Prüfungen durchgeführt werden, und die in der Satzung des Labors Prüfungen durchgeführt werden, und die in der Satzung des Labors
aufgeführten Personen haben weder Prüfungen zur Erteilung der aufgeführten Personen haben weder Prüfungen zur Erteilung der
Typgenehmigung für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger, zwei- Typgenehmigung für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger, zwei-
oder dreirädrige Fahrzeuge, vierrädrige Fahrzeuge, Systeme, Bauteile, oder dreirädrige Fahrzeuge, vierrädrige Fahrzeuge, Systeme, Bauteile,
selbstständige technische Einheiten sowie Ersatzteile und Ausrüstungen selbstständige technische Einheiten sowie Ersatzteile und Ausrüstungen
für diese Fahrzeuge, die den Prüfungen unterzogen werden, durchgeführt für diese Fahrzeuge, die den Prüfungen unterzogen werden, durchgeführt
noch haben sie daran teilgenommen. noch haben sie daran teilgenommen.
Art. 15 - Bei jeder Prüfung, die im Rahmen der Marktüberwachung Art. 15 - Bei jeder Prüfung, die im Rahmen der Marktüberwachung
durchgeführt wird, erstellt das betreffende akkreditierte Labor einen durchgeführt wird, erstellt das betreffende akkreditierte Labor einen
Prüfbericht. Dieser Bericht enthält insbesondere die Kennzeichnung der Prüfbericht. Dieser Bericht enthält insbesondere die Kennzeichnung der
geprüften Probe(n). geprüften Probe(n).
Das akkreditierte Labor ist verpflichtet, seinen Bericht binnen der Das akkreditierte Labor ist verpflichtet, seinen Bericht binnen der
Frist, die in dem in Artikel 10 erwähnten Antrag der Generaldirektion Frist, die in dem in Artikel 10 erwähnten Antrag der Generaldirektion
angegeben ist, zu übermitteln. angegeben ist, zu übermitteln.
Art. 16 - Ergibt sich aus den Prüfungen eine Nichtübereinstimmung, Art. 16 - Ergibt sich aus den Prüfungen eine Nichtübereinstimmung,
wird das Ergebnis dem Wirtschaftsteilnehmer per Einschreiben wird das Ergebnis dem Wirtschaftsteilnehmer per Einschreiben
zugesandt; er verfügt über eine Frist von fünfzehn Tagen ab dem Datum zugesandt; er verfügt über eine Frist von fünfzehn Tagen ab dem Datum
der Versendung des Ergebnisses, um der Generaldirektion per der Versendung des Ergebnisses, um der Generaldirektion per
Einschreiben zu notifizieren, ob er eine Gegenexpertise erstellen Einschreiben zu notifizieren, ob er eine Gegenexpertise erstellen
lässt. lässt.
In dem von der Generaldirektion versandten Einschreiben wird In dem von der Generaldirektion versandten Einschreiben wird
gegebenenfalls die Frist angegeben, binnen derer die Gegenexpertise gegebenenfalls die Frist angegeben, binnen derer die Gegenexpertise
erstellt werden muss. Diese Frist läuft ab dem Datum des Empfangs der erstellt werden muss. Diese Frist läuft ab dem Datum des Empfangs der
Notifizierung, die der Wirtschaftsteilnehmer der Generaldirektion Notifizierung, die der Wirtschaftsteilnehmer der Generaldirektion
binnen fünfzehn Tagen zugesandt hat. binnen fünfzehn Tagen zugesandt hat.
Wird der Bericht der Gegenexpertise nicht binnen der vorgeschriebenen Wird der Bericht der Gegenexpertise nicht binnen der vorgeschriebenen
Frist versandt, notifiziert die Generaldirektion ein Protokoll über Frist versandt, notifiziert die Generaldirektion ein Protokoll über
die administrative Maßnahme. die administrative Maßnahme.
Die Gegenexpertise muss auf Kosten des Wirtschaftsteilnehmers von Die Gegenexpertise muss auf Kosten des Wirtschaftsteilnehmers von
einem akkreditierten Labor erstellt werden, das die in den Artikeln 13 einem akkreditierten Labor erstellt werden, das die in den Artikeln 13
und 14 des vorliegenden Erlasses aufgeführten Bedingungen erfüllt. und 14 des vorliegenden Erlasses aufgeführten Bedingungen erfüllt.
KAPITEL 4 - Feststellung von Nichtübereinstimmungen KAPITEL 4 - Feststellung von Nichtübereinstimmungen
Art. 17 - Die in Artikel 3 erwähnten befugten Bediensteten stellen Art. 17 - Die in Artikel 3 erwähnten befugten Bediensteten stellen
Nichtübereinstimmungen durch Protokolle fest, die bis zum Beweis des Nichtübereinstimmungen durch Protokolle fest, die bis zum Beweis des
Gegenteils Beweiskraft haben. Gegenteils Beweiskraft haben.
Art. 18 - Eine Kopie dieser Protokolle wird dem Wirtschaftsteilnehmer, Art. 18 - Eine Kopie dieser Protokolle wird dem Wirtschaftsteilnehmer,
bei dem die Probe entnommen worden ist, per Einschreiben zugesandt. bei dem die Probe entnommen worden ist, per Einschreiben zugesandt.
Diese Kopie wird binnen fünfzehn Tagen ab dem Datum der Feststellung Diese Kopie wird binnen fünfzehn Tagen ab dem Datum der Feststellung
einer Nichtübereinstimmung versandt. Eine Kopie wird ebenfalls dem einer Nichtübereinstimmung versandt. Eine Kopie wird ebenfalls dem
Hersteller oder seinem Bevollmächtigten oder dem Händler oder dem Hersteller oder seinem Bevollmächtigten oder dem Händler oder dem
Einführer in der Europäischen Union per Einschreiben zugesandt, wenn Einführer in der Europäischen Union per Einschreiben zugesandt, wenn
die Marktüberwachungsbehörde diesen ermitteln kann. die Marktüberwachungsbehörde diesen ermitteln kann.
Art. 19 - Das Protokoll enthält mindestens folgende Angaben: Art. 19 - Das Protokoll enthält mindestens folgende Angaben:
1. Name, Vorname, Eigenschaft des in Artikel 3 des vorliegenden 1. Name, Vorname, Eigenschaft des in Artikel 3 des vorliegenden
Erlasses erwähnten Bediensteten und Verwaltungsanschrift, Erlasses erwähnten Bediensteten und Verwaltungsanschrift,
2. Kennnummer der bei der Kontrolle erhaltenen Proben und/oder 2. Kennnummer der bei der Kontrolle erhaltenen Proben und/oder
Unterlagen, Unterlagen,
3. Datum und Ort, in/an dem die Kontrolle durchgeführt worden ist, 3. Datum und Ort, in/an dem die Kontrolle durchgeführt worden ist,
4. Gesellschaftsname und Anschrift des Gesellschaftssitzes des 4. Gesellschaftsname und Anschrift des Gesellschaftssitzes des
Wirtschaftsteilnehmers, bei dem die Probe entnommen oder ermittelt Wirtschaftsteilnehmers, bei dem die Probe entnommen oder ermittelt
worden ist; wenn der Wirtschaftsteilnehmer in der Europäischen Union worden ist; wenn der Wirtschaftsteilnehmer in der Europäischen Union
weder bekannt noch ansässig ist, Gesellschaftsname und Anschrift des weder bekannt noch ansässig ist, Gesellschaftsname und Anschrift des
Gesellschaftssitzes des Einführers in der Europäischen Union oder, in Gesellschaftssitzes des Einführers in der Europäischen Union oder, in
dessen Ermangelung, des Zwischenhändlers, bei dem die Probe entnommen dessen Ermangelung, des Zwischenhändlers, bei dem die Probe entnommen
worden ist, worden ist,
5. Anzahl und Beschreibung der Proben, 5. Anzahl und Beschreibung der Proben,
6. Nichtübereinstimmungen, die bei der Untersuchung dieser Unterlagen 6. Nichtübereinstimmungen, die bei der Untersuchung dieser Unterlagen
und Proben festgestellt worden sind, und Proben festgestellt worden sind,
7. Bericht des in Artikel 13 erwähnten akkreditierten Labors, 7. Bericht des in Artikel 13 erwähnten akkreditierten Labors,
8. im Fall einer Nichtübereinstimmung, administrative Maßnahme, die 8. im Fall einer Nichtübereinstimmung, administrative Maßnahme, die
von der Generaldirektion angeordnet wird. von der Generaldirektion angeordnet wird.
Das Protokoll wird von dem in Artikel 3 erwähnten befugten Das Protokoll wird von dem in Artikel 3 erwähnten befugten
Bediensteten der Generaldirektion unterzeichnet. Bediensteten der Generaldirektion unterzeichnet.
Art. 20 - Binnen dreißig Tagen nach Notifizierung des Protokolls kann Art. 20 - Binnen dreißig Tagen nach Notifizierung des Protokolls kann
der Betreffende per Einschreiben beim Föderalen Öffentlichen Dienst der Betreffende per Einschreiben beim Föderalen Öffentlichen Dienst
Mobilität und Transportwesen Widerspruch einlegen. Mobilität und Transportwesen Widerspruch einlegen.
Die besagte Generaldirektion hört den Betreffenden an, wenn er dies in Die besagte Generaldirektion hört den Betreffenden an, wenn er dies in
seiner Widerspruchsschrift beantragt. Ist ein solcher Antrag seiner Widerspruchsschrift beantragt. Ist ein solcher Antrag
eingereicht worden, so wird der Betreffende binnen dreißig Tagen nach eingereicht worden, so wird der Betreffende binnen dreißig Tagen nach
Eingang dieses Antrags angehört. Eingang dieses Antrags angehört.
Der Minister oder sein Beauftragter trifft binnen dreißig Tagen nach Der Minister oder sein Beauftragter trifft binnen dreißig Tagen nach
Versendung der Widerspruchsschrift oder gegebenenfalls binnen dreißig Versendung der Widerspruchsschrift oder gegebenenfalls binnen dreißig
Tagen nach der Anhörung des Betreffenden eine Entscheidung. Tagen nach der Anhörung des Betreffenden eine Entscheidung.
Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung. Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung.
KAPITEL 5 - Administrative Maßnahmen KAPITEL 5 - Administrative Maßnahmen
Abschnitt 1 - Befugte Bedienstete, die administrative Maßnahmen Abschnitt 1 - Befugte Bedienstete, die administrative Maßnahmen
anordnen können anordnen können
Art. 21 - Gemäß Artikel 2 § 1 des Gesetzes vom 21. Juni 1985 können in Art. 21 - Gemäß Artikel 2 § 1 des Gesetzes vom 21. Juni 1985 können in
Artikel 3 erwähnte befugte Bedienstete administrative Maßnahmen Artikel 3 erwähnte befugte Bedienstete administrative Maßnahmen
anordnen, die in den Abschnitten 2 bis 4 des vorliegenden Kapitels 5 anordnen, die in den Abschnitten 2 bis 4 des vorliegenden Kapitels 5
erwähnt sind. erwähnt sind.
Abschnitt 2 - Verwarnung Abschnitt 2 - Verwarnung
Art. 22 - Wenn die festgestellte Nichtübereinstimmung keine Art. 22 - Wenn die festgestellte Nichtübereinstimmung keine
Auswirkungen auf Sicherheit, Volksgesundheit und Umwelt hat, Auswirkungen auf Sicherheit, Volksgesundheit und Umwelt hat,
notifiziert die Marktüberwachungsbehörde eine Verwarnung. In dem gemäß notifiziert die Marktüberwachungsbehörde eine Verwarnung. In dem gemäß
den Artikeln 18 und 19 des vorliegenden Erlasses notifizierten den Artikeln 18 und 19 des vorliegenden Erlasses notifizierten
Verwarnungsprotokoll wird der Wirtschaftsteilnehmer auf die Punkte Verwarnungsprotokoll wird der Wirtschaftsteilnehmer auf die Punkte
hingewiesen, die in Übereinstimmung gebracht werden müssen, und auf hingewiesen, die in Übereinstimmung gebracht werden müssen, und auf
die Frist, binnen derer diese Übereinstimmung hergestellt werden muss. die Frist, binnen derer diese Übereinstimmung hergestellt werden muss.
Der Wirtschaftsteilnehmer muss der Marktüberwachungsbehörde binnen der Der Wirtschaftsteilnehmer muss der Marktüberwachungsbehörde binnen der
vorgeschriebenen Frist per Einschreiben den Nachweis der Herstellung vorgeschriebenen Frist per Einschreiben den Nachweis der Herstellung
der Übereinstimmung notifizieren. der Übereinstimmung notifizieren.
Stellt die Marktüberwachungsbehörde fest, dass diese Übereinstimmung Stellt die Marktüberwachungsbehörde fest, dass diese Übereinstimmung
nicht binnen der vorgeschriebenen Frist hergestellt worden ist, wird nicht binnen der vorgeschriebenen Frist hergestellt worden ist, wird
eine zweite administrative Maßnahme in Bezug auf die in Artikel 23 eine zweite administrative Maßnahme in Bezug auf die in Artikel 23
erwähnte Herstellung der Übereinstimmung angeordnet. erwähnte Herstellung der Übereinstimmung angeordnet.
Abschnitt 3 - Herstellung der Übereinstimmung Abschnitt 3 - Herstellung der Übereinstimmung
Art. 23 - In dem gemäß den Artikeln 18 und 19 des vorliegenden Art. 23 - In dem gemäß den Artikeln 18 und 19 des vorliegenden
Erlasses erstellten und notifizierten Protokoll über die Herstellung Erlasses erstellten und notifizierten Protokoll über die Herstellung
der Übereinstimmung wird der Wirtschaftsteilnehmer auf folgende Punkte der Übereinstimmung wird der Wirtschaftsteilnehmer auf folgende Punkte
hingewiesen: hingewiesen:
1. Kennzeichnung der Produkte, die von der Herstellung der 1. Kennzeichnung der Produkte, die von der Herstellung der
Übereinstimmung betroffen sind, Übereinstimmung betroffen sind,
2. Tatsache, dass die Herstellung der Übereinstimmung in Anwendung des 2. Tatsache, dass die Herstellung der Übereinstimmung in Anwendung des
vorliegenden Artikels angeordnet wird, vorliegenden Artikels angeordnet wird,
3. Verpflichtungen, die die Herstellung der Übereinstimmung für den 3. Verpflichtungen, die die Herstellung der Übereinstimmung für den
Wirtschaftsteilnehmer mit sich bringt; dazu gehört insbesondere die Wirtschaftsteilnehmer mit sich bringt; dazu gehört insbesondere die
Aussetzung des Inverkehrbringens des betreffenden Produkts, bis es in Aussetzung des Inverkehrbringens des betreffenden Produkts, bis es in
Übereinstimmung gebracht ist, Übereinstimmung gebracht ist,
4. Frist, binnen derer diese Übereinstimmung hergestellt werden muss. 4. Frist, binnen derer diese Übereinstimmung hergestellt werden muss.
Der Wirtschaftsteilnehmer muss der Marktüberwachungsbehörde binnen der Der Wirtschaftsteilnehmer muss der Marktüberwachungsbehörde binnen der
vorgeschriebenen Frist per Einschreiben den Nachweis der Herstellung vorgeschriebenen Frist per Einschreiben den Nachweis der Herstellung
der Übereinstimmung notifizieren. der Übereinstimmung notifizieren.
Hat der Wirtschaftsteilnehmer den Nachweis der Herstellung der Hat der Wirtschaftsteilnehmer den Nachweis der Herstellung der
Übereinstimmung nicht binnen der vorgeschriebenen Frist notifiziert, Übereinstimmung nicht binnen der vorgeschriebenen Frist notifiziert,
kann die Rücknahme des Produkts vom Markt gemäß Artikel 2 § 3 des kann die Rücknahme des Produkts vom Markt gemäß Artikel 2 § 3 des
Gesetzes vom 21. Juni 1985 ausgesprochen werden. Gesetzes vom 21. Juni 1985 ausgesprochen werden.
Abschnitt 4 - Zeitweilige Versiegelung Abschnitt 4 - Zeitweilige Versiegelung
Art. 24 - Die in Artikel 3 erwähnten befugten Bediensteten können die Art. 24 - Die in Artikel 3 erwähnten befugten Bediensteten können die
betreffenden Produkte zeitweilig für eine Dauer von höchstens drei betreffenden Produkte zeitweilig für eine Dauer von höchstens drei
Kalendermonaten versiegeln, um zu prüfen, ob sie den geltenden Kalendermonaten versiegeln, um zu prüfen, ob sie den geltenden
Rechtsvorschriften entsprechen. Rechtsvorschriften entsprechen.
Die Bediensteten können diese Frist einmal um eine Dauer, die die Die Bediensteten können diese Frist einmal um eine Dauer, die die
gleiche Frist nicht übersteigt, verlängern. Diese Verlängerung wird gleiche Frist nicht übersteigt, verlängern. Diese Verlängerung wird
dem Wirtschaftsteilnehmer per Einschreiben notifiziert. In der dem Wirtschaftsteilnehmer per Einschreiben notifiziert. In der
Notifizierung wird der Grund für die Verlängerung vermerkt. Notifizierung wird der Grund für die Verlängerung vermerkt.
Art. 25 - Die in Artikel 3 erwähnten befugten Bediensteten nehmen die Art. 25 - Die in Artikel 3 erwähnten befugten Bediensteten nehmen die
zeitweilige Versiegelung vor. In dieser Hinsicht enthält das gemäß den zeitweilige Versiegelung vor. In dieser Hinsicht enthält das gemäß den
Artikeln 18 und 19 des vorliegenden Erlasses erstellte und Artikeln 18 und 19 des vorliegenden Erlasses erstellte und
notifizierte Protokoll über die zeitweilige Versiegelung mindestens notifizierte Protokoll über die zeitweilige Versiegelung mindestens
folgende Angaben: folgende Angaben:
1. Tatsache, dass die Produkte auf der Grundlage von Artikel 24 1. Tatsache, dass die Produkte auf der Grundlage von Artikel 24
zeitweilig versiegelt werden, zeitweilig versiegelt werden,
2. Kennnummer der zeitweiligen Versiegelung, 2. Kennnummer der zeitweiligen Versiegelung,
3. Datum und Ort der Versiegelung, 3. Datum und Ort der Versiegelung,
4. gegebenenfalls Kennnummer der zeitweilig versiegelten Produkte, 4. gegebenenfalls Kennnummer der zeitweilig versiegelten Produkte,
5. Bestandsaufnahme der zeitweilig versiegelten Produkte, 5. Bestandsaufnahme der zeitweilig versiegelten Produkte,
6. Höchstfrist von drei Kalendermonaten, einmal verlängerbar, in der 6. Höchstfrist von drei Kalendermonaten, einmal verlängerbar, in der
diese Produkte zeitweilig versiegelt werden, diese Produkte zeitweilig versiegelt werden,
7. Name oder Identifizierungsangaben des in Artikel 3 erwähnten 7. Name oder Identifizierungsangaben des in Artikel 3 erwähnten
befugten Bediensteten, der die Versiegelung vornimmt, und seine befugten Bediensteten, der die Versiegelung vornimmt, und seine
Unterschrift. Unterschrift.
Art. 26 - Zum Zeitpunkt der zeitweiligen Versiegelung oder binnen Art. 26 - Zum Zeitpunkt der zeitweiligen Versiegelung oder binnen
fünfzehn Tagen ab dem Tag der Versiegelung übermittelt der mit der fünfzehn Tagen ab dem Tag der Versiegelung übermittelt der mit der
Kontrolle beauftragten Bedienstete, der die zeitweilige Versiegelung Kontrolle beauftragten Bedienstete, der die zeitweilige Versiegelung
vornimmt, dem Wirtschaftsteilnehmer eine Kopie des Protokolls über die vornimmt, dem Wirtschaftsteilnehmer eine Kopie des Protokolls über die
zeitweilige Versiegelung. zeitweilige Versiegelung.
Diese Übermittlung erfolgt persönlich gegen Empfangsbestätigung oder Diese Übermittlung erfolgt persönlich gegen Empfangsbestätigung oder
per Einschreiben. per Einschreiben.
KAPITEL 6 - Schlussbestimmungen KAPITEL 6 - Schlussbestimmungen
Art. 27 - Die für Straßenverkehr beziehungsweise Wirtschaft Art. 27 - Die für Straßenverkehr beziehungsweise Wirtschaft
zuständigen Minister sind, jeweils für ihren Bereich, mit der zuständigen Minister sind, jeweils für ihren Bereich, mit der
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 8. Dezember 2020 Gegeben zu Brüssel, den 8. Dezember 2020
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Vizepremierminister und Minister der Wirtschaft und der Arbeit Der Vizepremierminister und Minister der Wirtschaft und der Arbeit
P.-Y. DERMAGNE P.-Y. DERMAGNE
Der Vizepremierminister und Minister der Mobilität Der Vizepremierminister und Minister der Mobilität
G. GILKINET G. GILKINET
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