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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 08/12/1998
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Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 31 augustus 1963 tot regeling van de toepassing van de wet van 26 juni 1963 tot instelling van een Orde van architecten en van reglementaire bepalingen tot wijziging van bovengenoemd koninklijk besluit van 31 augustus 1963 Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 31 août 1963 réglant l'application de la loi du 26 juin 1963 créant un Ordre des architectes et de dispositions réglementaires modifiant l'arrêté royal du 31 août 1963 précité
MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN MINISTERE DE L'INTERIEUR
8 DECEMBER 1998. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de 8 DECEMBRE 1998. - Arrêté royal établissant la traduction officielle
officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 31 augustus en langue allemande de l'arrêté royal du 31 août 1963 réglant
1963 tot regeling van de toepassing van de wet van 26 juni 1963 tot l'application de la loi du 26 juin 1963 créant un Ordre des
instelling van een Orde van architecten en van reglementaire
bepalingen tot wijziging van bovengenoemd koninklijk besluit van 31 architectes et de dispositions réglementaires modifiant l'arrêté royal
augustus 1963 du 31 août 1963 précité
ALBERT II, Koning der Belgen, ALBERT II, Roi des Belges,
Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. A tous, présents et à venir, Salut.
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la
voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1° Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1° et § 3,
en § 3, vervangen door de wet van 18 juli 1990; remplacé par la loi du 18 juillet 1990;
Gelet op de ontwerpen van officiële Duitse vertaling Vu les projets de traduction officielle en langue allemande
- van het koninklijk besluit van 31 augustus 1963 tot regeling van de - de l'arrêté royal du 31 août 1963 réglant l'application de la loi du
toepassing van de wet van 26 juni 1963 tot instelling van een Orde van architecten, 26 juin 1963 créant un Ordre des architectes,
- van het koninklijk besluit van 7 april 1983 tot wijziging van het - de l'arrêté royal du 7 avril 1983 modifiant l'arrêté royal du 31
koninklijk besluit van 31 augustus 1963 tot regeling van de toepassing
van de wet van 26 juni 1963 tot instelling van een Orde van août 1963 réglant l'application de la loi du 26 juin 1963 créant un
architecten, Ordre des architectes,
- van het koninklijk besluit van 13 april 1992 tot wijziging van het - de l'arrêté royal du 13 avril 1992 modifiant l'arrêté royal du 31
koninklijk besluit van 31 augustus 1963 tot regeling van de toepassing
van de wet van 26 juni 1963 tot instelling van een Orde van août 1963 réglant l'application de la loi du 26 juin 1963 créant un
architecten, Ordre des architectes,
opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het établis par le Service central de traduction allemande du Commissariat
Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; d'Arrondissement adjoint à Malmedy;
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur,
Hebben Wij besloten en besluiten Wij : Nous avons arrêté et arrêtons :

Artikel 1.De bij dit besluit respectievelijk in bijlagen 1 tot 3

Article 1er.Les textes figurant respectivement aux annexes 1 à 3 du

gevoegde teksten zijn de officiële Duitse vertaling : présent arrêté constituent la traduction officielle en langue allemande :
- van het koninklijk besluit van 31 augustus 1963 tot regeling van de - de l'arrêté royal du 31 août 1963 réglant l'application de la loi du
toepassing van de wet van 26 juni 1963 tot instelling van een Orde van architecten; 26 juin 1963 créant un Ordre des architectes;
- van het koninklijk besluit van 7 april 1983 tot wijziging van het - de l'arrêté royal du 7 avril 1983 modifiant l'arrêté royal du 31
koninklijk besluit van 31 augustus 1963 tot regeling van de toepassing
van de wet van 26 juni 1963 tot instelling van een Orde van août 1963 réglant l'application de la loi du 26 juin 1963 créant un
architecten; Ordre des architectes;
- van het koninklijk besluit van 13 april 1992 tot wijziging van het - de l'arrêté royal du 13 avril 1992 modifiant l'arrêté royal du 31
koninklijk besluit van 31 augustus 1963 tot regeling van de toepassing
van de wet van 26 juni 1963 tot instelling van een Orde van août 1963 réglant l'application de la loi du 26 juin 1963 créant un
architecten. Ordre des architectes.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

uitvoering van dit besluit. présent arrêté.
Gegeven te Brussel, 8 december 1998. Donné à Bruxelles, le 8 décembre 1998.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
L. VAN DEN BOSSCHE L. VAN DEN BOSSCHE
Bijlage 1 - Annexe 1 Bijlage 1 - Annexe 1
MINISTERIUM DES MITTELSTANDS MINISTERIUM DES MITTELSTANDS
31. AUGUST 1963 - Königlicher Erlass zur Regelung der Anwendung des 31. AUGUST 1963 - Königlicher Erlass zur Regelung der Anwendung des
Gesetzes vom 26. Juni 1963 zur Einsetzung einer Architektenkammer Gesetzes vom 26. Juni 1963 zur Einsetzung einer Architektenkammer
BALDUIN, König der Belgier BALDUIN, König der Belgier
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Gesetzes vom 26. Juni 1963 zur Einsetzung einer Aufgrund des Gesetzes vom 26. Juni 1963 zur Einsetzung einer
Architektenkammer; Architektenkammer;
Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates; Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates;
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Mittelstands Auf Vorschlag Unseres Ministers des Mittelstands
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
KAPITEL I - Räte der Kammer KAPITEL I - Räte der Kammer
Abschnitt 1 - Zusammensetzung Abschnitt 1 - Zusammensetzung
Artikel 1 - Jeder Rat der Architektenkammer setzt sich aus sieben Artikel 1 - Jeder Rat der Architektenkammer setzt sich aus sieben
ordentlichen Mitgliedern und sieben Ersatzmitgliedern zusammen, ausser ordentlichen Mitgliedern und sieben Ersatzmitgliedern zusammen, ausser
die Räte der Kammer der Provinzen Limburg, Namur und Luxemburg, die die Räte der Kammer der Provinzen Limburg, Namur und Luxemburg, die
sich jeder aus fünf ordentlichen Mitgliedern und fünf sich jeder aus fünf ordentlichen Mitgliedern und fünf
Ersatzmitgliedern zusammensetzen. Ersatzmitgliedern zusammensetzen.
Abschnitt 2 - Organisation der Wahlen Abschnitt 2 - Organisation der Wahlen
Art. 2 - Das Präsidium jedes Rates der Kammer, dem ein beziehungsweise Art. 2 - Das Präsidium jedes Rates der Kammer, dem ein beziehungsweise
zwei andere vom Präsidenten bestimmte Mitglieder des Rates beistehen, zwei andere vom Präsidenten bestimmte Mitglieder des Rates beistehen,
nimmt die Wahlverrichtungen vor. nimmt die Wahlverrichtungen vor.
Art. 3 - Die Wahlverrichtungen finden am Sitz des Rates der Kammer Art. 3 - Die Wahlverrichtungen finden am Sitz des Rates der Kammer
statt. statt.
Alle im Verzeichnis eingetragenen Mitglieder der Kammer dürfen diesen Alle im Verzeichnis eingetragenen Mitglieder der Kammer dürfen diesen
Wahlverrichtungen beiwohnen. Wahlverrichtungen beiwohnen.
Art. 4 - Die Wahlen werden mindestens zwei Monate vor Ablauf des Art. 4 - Die Wahlen werden mindestens zwei Monate vor Ablauf des
Mandats der Mitglieder des Rates abgehalten. Mandats der Mitglieder des Rates abgehalten.
Datum und Uhrzeiten der Wahlen werden vom Präsidenten des Nationalen Datum und Uhrzeiten der Wahlen werden vom Präsidenten des Nationalen
Rates der Kammer festgelegt. Rates der Kammer festgelegt.
Art. 5 - Durch Rundschreiben, das mindestens zwei Monate vor dem für Art. 5 - Durch Rundschreiben, das mindestens zwei Monate vor dem für
die Wahl festgelegten Datum zugeschickt wird, setzt der Präsident die Wahl festgelegten Datum zugeschickt wird, setzt der Präsident
jedes Rates der Kammer alle im Verzeichnis eingetragenen Mitglieder jedes Rates der Kammer alle im Verzeichnis eingetragenen Mitglieder
der Kammer von Datum und Uhrzeiten, die für die Wahlen festgelegt der Kammer von Datum und Uhrzeiten, die für die Wahlen festgelegt
worden sind, in Kenntnis und bestimmt er den äussersten Termin für die worden sind, in Kenntnis und bestimmt er den äussersten Termin für die
Einreichung von Kandidaturen. Einreichung von Kandidaturen.
Art. 6 - Um zulässig zu sein, müssen Kandidaturen von mindestens zehn Art. 6 - Um zulässig zu sein, müssen Kandidaturen von mindestens zehn
Wählern vorgeschlagen werden und dem Präsidenten des Rates der Kammer Wählern vorgeschlagen werden und dem Präsidenten des Rates der Kammer
mindestens einen Monat vor dem für die Wahl festgelegten Datum mindestens einen Monat vor dem für die Wahl festgelegten Datum
zukommen. zukommen.
Die Kandidaturen werden dem Präsidenten entweder direkt gegen Die Kandidaturen werden dem Präsidenten entweder direkt gegen
Empfangsbestätigung oder per Einschreiben übermittelt. Empfangsbestätigung oder per Einschreiben übermittelt.
Art. 7 - Damit der Wahlvorschlag gültig ist, muss der Kandidat an dem Art. 7 - Damit der Wahlvorschlag gültig ist, muss der Kandidat an dem
für die Wahl festgelegten Datum die in Artikel 11 des Gesetzes vom 26. für die Wahl festgelegten Datum die in Artikel 11 des Gesetzes vom 26.
Juni 1963 zur Einsetzung einer Architektenkammer vorgesehenen Juni 1963 zur Einsetzung einer Architektenkammer vorgesehenen
Wählbarkeitsbedingungen erfüllen. Wählbarkeitsbedingungen erfüllen.
Art. 8 - In den Wahlvorschlägen müssen Name, Vornamen und Wohnsitz des Art. 8 - In den Wahlvorschlägen müssen Name, Vornamen und Wohnsitz des
Kandidaten, seine Diplome und Befähigungsnachweise und gegebenenfalls Kandidaten, seine Diplome und Befähigungsnachweise und gegebenenfalls
das von ihm in einer öffentlichen Verwaltung ausgeübte Amt angegeben das von ihm in einer öffentlichen Verwaltung ausgeübte Amt angegeben
sein. sein.
Die Wähler, die den Kandidaten vorschlagen, unterzeichnen die Die Wähler, die den Kandidaten vorschlagen, unterzeichnen die
Wahlvorschläge, in denen angegeben wird, dass der Kandidat den Wahlvorschläge, in denen angegeben wird, dass der Kandidat den
Wahlvorschlag annimmt. Wahlvorschlag annimmt.
Art. 9 - Ist die Zahl der ordnungsgemäss vorgeschlagenen Kandidaten Art. 9 - Ist die Zahl der ordnungsgemäss vorgeschlagenen Kandidaten
niedriger als die Zahl der zu wählenden Mitglieder, ergänzt der niedriger als die Zahl der zu wählenden Mitglieder, ergänzt der
Präsident die Kandidatenliste mit Mitgliedern, die unter den Präsident die Kandidatenliste mit Mitgliedern, die unter den
Mitgliedern, die am längsten im Verzeichnis eingetragen sind und nicht Mitgliedern, die am längsten im Verzeichnis eingetragen sind und nicht
dem Rat angehören, ausgewählt werden. dem Rat angehören, ausgewählt werden.
Art. 10 - Mindestens fünfzehn Tage vor der Wahl bringt der Präsident Art. 10 - Mindestens fünfzehn Tage vor der Wahl bringt der Präsident
den Wählern die Kandidaturen zur Kenntnis, indem er ihnen den den Wählern die Kandidaturen zur Kenntnis, indem er ihnen den
Stimmzettel zusendet, auf dem ebenfalls die Anzahl der zu wählenden Stimmzettel zusendet, auf dem ebenfalls die Anzahl der zu wählenden
Mitglieder angegeben ist. Mitglieder angegeben ist.
Auf dem Stimmzettel, der dem Wähler übermittelt wird, sind die Namen Auf dem Stimmzettel, der dem Wähler übermittelt wird, sind die Namen
in alphabetischer Reihenfolge und gegebenenfalls die Eigenschaften der in alphabetischer Reihenfolge und gegebenenfalls die Eigenschaften der
ordnungsgemäss vorgeschlagenen Kandidaten angegeben. ordnungsgemäss vorgeschlagenen Kandidaten angegeben.
Art. 11 - Der Stimmzettel wird jedem Wähler per Einschreiben Art. 11 - Der Stimmzettel wird jedem Wähler per Einschreiben
zugesendet. zugesendet.
Jeder Stimmzettel wird auf der Rückseite mit dem Siegel des Rates Jeder Stimmzettel wird auf der Rückseite mit dem Siegel des Rates
versehen und in vier zu einem Rechteck gefaltet, mit dem Stempel nach versehen und in vier zu einem Rechteck gefaltet, mit dem Stempel nach
aussen. aussen.
Art. 12 - Jeder Stimmzettel wird in einen ersten Umschlag gesteckt, Art. 12 - Jeder Stimmzettel wird in einen ersten Umschlag gesteckt,
der offen bleibt und folgende Aufschrift trägt: der offen bleibt und folgende Aufschrift trägt:
Rat der Architektenkammer von ... Rat der Architektenkammer von ...
Wahl vom ... Wahl vom ...
Art. 13 - Ein zweiter Umschlag, der ebenfalls offen bleibt, aber Art. 13 - Ein zweiter Umschlag, der ebenfalls offen bleibt, aber
frankiert ist, wird der Sendung beigefügt; dieser Umschlag trägt die frankiert ist, wird der Sendung beigefügt; dieser Umschlag trägt die
Adresse des Präsidenten am Sitz des Rates der Kammer und den Vermerk « Adresse des Präsidenten am Sitz des Rates der Kammer und den Vermerk «
Absender ». Unter diesem Vermerk muss der Wähler Name, Vornamen und Absender ». Unter diesem Vermerk muss der Wähler Name, Vornamen und
Wohnsitz in leserlichen Druckbuchstaben angeben. Wohnsitz in leserlichen Druckbuchstaben angeben.
Art. 14 - All dies wird in einen dritten Umschlag gesteckt, der die Art. 14 - All dies wird in einen dritten Umschlag gesteckt, der die
Adresse des Wählers trägt und vom Präsidenten oder Sekretär des Rates Adresse des Wählers trägt und vom Präsidenten oder Sekretär des Rates
gegengezeichnet wird. gegengezeichnet wird.
Art. 15 - Stimmzettel, für diese Stimmzettel benötigte Umschläge und Art. 15 - Stimmzettel, für diese Stimmzettel benötigte Umschläge und
Briefmarken werden vom Rat der Kammer gestellt. Briefmarken werden vom Rat der Kammer gestellt.
Art. 16 - Der Wähler kreuzt auf dem Stimmzettel höchstens so viele Art. 16 - Der Wähler kreuzt auf dem Stimmzettel höchstens so viele
Kandidaten an, wie ordentliche Mitglieder und Ersatzmitglieder zu Kandidaten an, wie ordentliche Mitglieder und Ersatzmitglieder zu
wählen sind. wählen sind.
Der Wähler steckt den Stimmzettel, den er vorher in vier zu einem Der Wähler steckt den Stimmzettel, den er vorher in vier zu einem
Rechteck mit dem Stempel nach aussen gefaltet hat, in den ersten Rechteck mit dem Stempel nach aussen gefaltet hat, in den ersten
Umschlag. Er schliesst den Umschlag und steckt ihn in den Umschlag, Umschlag. Er schliesst den Umschlag und steckt ihn in den Umschlag,
der die Adresse des Präsidenten des Rates der Kammer trägt. Auf diesen der die Adresse des Präsidenten des Rates der Kammer trägt. Auf diesen
letzten Umschlag setzt er seine Unterschrift unter den Vermerk seines letzten Umschlag setzt er seine Unterschrift unter den Vermerk seines
Namens. Namens.
Vorliegende Bestimmung wird auf dem Stimmzettel abgedruckt oder muss Vorliegende Bestimmung wird auf dem Stimmzettel abgedruckt oder muss
in den Anweisungen, die dem Stimmzettel beigefügt sind, näher in den Anweisungen, die dem Stimmzettel beigefügt sind, näher
erläutert werden. erläutert werden.
Art. 17 - Die Umschläge mit den Stimmzetteln werden am Sitz des Rates Art. 17 - Die Umschläge mit den Stimmzetteln werden am Sitz des Rates
der Kammer abgegeben oder dorthin geschickt. der Kammer abgegeben oder dorthin geschickt.
Art. 18 - Zur Vermeidung der Verweigerung muss der Umschlag mit dem Art. 18 - Zur Vermeidung der Verweigerung muss der Umschlag mit dem
Stimmzettel vor der Uhrzeit, die für das Ende der Wahl festgelegt ist, Stimmzettel vor der Uhrzeit, die für das Ende der Wahl festgelegt ist,
am Sitz des Rates ankommen, ob er per Post oder per Bote zugesendet am Sitz des Rates ankommen, ob er per Post oder per Bote zugesendet
oder vom Wähler selbst abgegeben wird. oder vom Wähler selbst abgegeben wird.
Art. 19 - Am Tag und zur Uhrzeit, die für die Wahl festgelegt sind, Art. 19 - Am Tag und zur Uhrzeit, die für die Wahl festgelegt sind,
übergibt der Präsident dem Präsidium die Umschläge, die er erhalten übergibt der Präsident dem Präsidium die Umschläge, die er erhalten
hat. hat.
Der Name jedes wählenden Mitglieds wird im Verlauf der Verrichtungen Der Name jedes wählenden Mitglieds wird im Verlauf der Verrichtungen
vom Sekretär auf der Liste, die für die Zusendung der Stimmzettel vom Sekretär auf der Liste, die für die Zusendung der Stimmzettel
verwendet worden ist, angekreuzt. verwendet worden ist, angekreuzt.
Die äusseren Umschläge werden anschliessend geöffnet, und die inneren Die äusseren Umschläge werden anschliessend geöffnet, und die inneren
Umschläge mit den Stimmzetteln werden ungeöffnet in eine Urne Umschläge mit den Stimmzetteln werden ungeöffnet in eine Urne
eingeworfen. eingeworfen.
Sind alle Stimmzettel auf diese Weise in die Urne eingeworfen worden, Sind alle Stimmzettel auf diese Weise in die Urne eingeworfen worden,
werden alle äusseren Umschläge sofort zerstört und wird mit der werden alle äusseren Umschläge sofort zerstört und wird mit der
Stimmenauszählung begonnen. Stimmenauszählung begonnen.
Abschnitt 3 - Stimmenauszählung Abschnitt 3 - Stimmenauszählung
Art. 20 - Die Umschläge mit den Stimmzetteln werden aus der Urne Art. 20 - Die Umschläge mit den Stimmzetteln werden aus der Urne
genommen und geöffnet. Die Stimmzettel werden aus den Umschlägen genommen und geöffnet. Die Stimmzettel werden aus den Umschlägen
genommen und gezählt, und ihre Zahl wird in das Wahlprotokoll genommen und gezählt, und ihre Zahl wird in das Wahlprotokoll
aufgenommen. aufgenommen.
Enthält ein Umschlag mehrere Stimmzettel, gelten diese Stimmzettel als Enthält ein Umschlag mehrere Stimmzettel, gelten diese Stimmzettel als
ungültig. ungültig.
Art. 21 - Der Präsident oder ein von ihm bestimmtes Mitglied liest die Art. 21 - Der Präsident oder ein von ihm bestimmtes Mitglied liest die
Stimmzettel nacheinander laut vor, und der Sekretär schreibt die Stimmzettel nacheinander laut vor, und der Sekretär schreibt die
Stimmen auf. Stimmen auf.
Art. 22 - Ungültig sind: weisse Stimmzettel; Stimmzettel, auf denen Art. 22 - Ungültig sind: weisse Stimmzettel; Stimmzettel, auf denen
der Wähler für mehr Kandidaten gestimmt hat, als Sitze zu vergeben der Wähler für mehr Kandidaten gestimmt hat, als Sitze zu vergeben
sind; Stimmzettel, die einen Hinweis enthalten, der auf die Identität sind; Stimmzettel, die einen Hinweis enthalten, der auf die Identität
des Wählers schliessen lassen könnte; Stimmzettel, die nicht das des Wählers schliessen lassen könnte; Stimmzettel, die nicht das
Siegel des Rates tragen oder nicht in vier gefaltet sind. Siegel des Rates tragen oder nicht in vier gefaltet sind.
Art. 23 - Ungültige Stimmzettel werden dem Protokoll beigefügt und von Art. 23 - Ungültige Stimmzettel werden dem Protokoll beigefügt und von
der Gesamtanzahl Stimmzettel abgezogen. der Gesamtanzahl Stimmzettel abgezogen.
Art. 24 - Die ordentlichen Mitglieder und die Ersatzmitglieder des Art. 24 - Die ordentlichen Mitglieder und die Ersatzmitglieder des
Rates der Kammer werden gemäss den in Artikel 9 des Gesetzes Rates der Kammer werden gemäss den in Artikel 9 des Gesetzes
festgelegten Modalitäten bestimmt. festgelegten Modalitäten bestimmt.
Das Wahlergebnis wird sofort vom Präsidenten verkündet. Das Wahlergebnis wird sofort vom Präsidenten verkündet.
Art. 25 - Das Wahlprotokoll wird in drei Exemplaren erstellt. Art. 25 - Das Wahlprotokoll wird in drei Exemplaren erstellt.
Unmittelbar nach Ende der Wahlverrichtungen wird eines der Exemplare Unmittelbar nach Ende der Wahlverrichtungen wird eines der Exemplare
dem Berufungsrat und das zweite dem Nationalen Rat der Kammer dem Berufungsrat und das zweite dem Nationalen Rat der Kammer
zugesendet, und das dritte wird zusammen mit der zum Ankreuzen der zugesendet, und das dritte wird zusammen mit der zum Ankreuzen der
Wähler benutzten Liste und mit allen Stimmzetteln, die zu zwei Wähler benutzten Liste und mit allen Stimmzetteln, die zu zwei
verschlossenen, versiegelten und mit dem Siegel des Rates versehenen verschlossenen, versiegelten und mit dem Siegel des Rates versehenen
Paketen zusammengeschlossen werden, im Archiv des Rates der Kammer Paketen zusammengeschlossen werden, im Archiv des Rates der Kammer
hinterlegt. Eines der Pakete enthält die gültigen Stimmzettel, das hinterlegt. Eines der Pakete enthält die gültigen Stimmzettel, das
andere die ungültigen Stimmzettel. andere die ungültigen Stimmzettel.
Abschnitt 4 - Beschwerde Abschnitt 4 - Beschwerde
Art. 26 - Jeder Wähler für den Rat der Kammer kann gegen die Art. 26 - Jeder Wähler für den Rat der Kammer kann gegen die
Wahlergebnisse binnen acht Tagen nach ihrer Verkündung Beschwerde Wahlergebnisse binnen acht Tagen nach ihrer Verkündung Beschwerde
einlegen. Die Beschwerde muss per Einschreiben eingelegt werden, das einlegen. Die Beschwerde muss per Einschreiben eingelegt werden, das
an den Präsidenten des Berufungsrates gerichtet ist, der gemäss an den Präsidenten des Berufungsrates gerichtet ist, der gemäss
Artikel 27 des Gesetzes zuständig ist. Artikel 27 des Gesetzes zuständig ist.
Art. 27 - Binnen fünfzehn Tagen nach Empfang des Einschreibens Art. 27 - Binnen fünfzehn Tagen nach Empfang des Einschreibens
entscheidet der Berufungsrat in letzter Instanz über die Beschwerde. entscheidet der Berufungsrat in letzter Instanz über die Beschwerde.
Art. 28 - Wird die Wahl ganz oder teilweise für ungültig erklärt, legt Art. 28 - Wird die Wahl ganz oder teilweise für ungültig erklärt, legt
der Nationale Rat das Datum fest, an dem der betreffende Rat der der Nationale Rat das Datum fest, an dem der betreffende Rat der
Kammer neue Wahlen abhalten muss. Kammer neue Wahlen abhalten muss.
Abschnitt 5 - Zusammensetzung des Präsidiums Abschnitt 5 - Zusammensetzung des Präsidiums
Art. 29 - Nach Ablauf der in Artikel 26 für Beschwerden gegen Wahlen Art. 29 - Nach Ablauf der in Artikel 26 für Beschwerden gegen Wahlen
des Rates festgelegten Frist und mindestens acht Tage vor Ablauf des des Rates festgelegten Frist und mindestens acht Tage vor Ablauf des
Mandats des ausscheidenden Präsidiums tritt der neue Rat auf Mandats des ausscheidenden Präsidiums tritt der neue Rat auf
Veranlassung und unter dem Vorsitz des ausscheidenden Präsidenten Veranlassung und unter dem Vorsitz des ausscheidenden Präsidenten
zusammen. zusammen.
Art. 30 - In dieser Sitzung wählt der neue Rat aus seiner Mitte die Art. 30 - In dieser Sitzung wählt der neue Rat aus seiner Mitte die
drei Mitglieder des Präsidiums: zuerst den Präsidenten, dann den drei Mitglieder des Präsidiums: zuerst den Präsidenten, dann den
Vizepräsidenten und schliesslich den Sekretär. Vizepräsidenten und schliesslich den Sekretär.
Diese Wahlen erfolgen in getrennten Wahlgängen und mit absoluter Diese Wahlen erfolgen in getrennten Wahlgängen und mit absoluter
Mehrheit der gültigen Stimmen. Mehrheit der gültigen Stimmen.
Die Stimmabgabe ist geheim; nur ein Name darf auf jedem Stimmzettel Die Stimmabgabe ist geheim; nur ein Name darf auf jedem Stimmzettel
vermerkt sein, ansonsten ist der betreffende Stimmzettel ungültig. vermerkt sein, ansonsten ist der betreffende Stimmzettel ungültig.
Art. 31 - Unmittelbar nach jedem Wahlgang nehmen die zwei jüngsten Art. 31 - Unmittelbar nach jedem Wahlgang nehmen die zwei jüngsten
Mitglieder des Rates die Stimmenzählung vor. Mitglieder des Rates die Stimmenzählung vor.
Die Ergebnisse werden unmittelbar danach verkündet. Die Ergebnisse werden unmittelbar danach verkündet.
Art. 32 - Erzielt kein Kandidat die absolute Mehrheit, wird eine Art. 32 - Erzielt kein Kandidat die absolute Mehrheit, wird eine
Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen
durchgeführt. durchgeführt.
Bei Stimmengleichheit erhält der Kandidat, der am längsten im Bei Stimmengleichheit erhält der Kandidat, der am längsten im
Verzeichnis der Kammer eingetragen ist, und bei gleichem Verzeichnis der Kammer eingetragen ist, und bei gleichem
Eintragungsalter der älteste Kandidat den Vorzug. Eintragungsalter der älteste Kandidat den Vorzug.
KAPITEL II - Berufungsräte KAPITEL II - Berufungsräte
Art. 33 - Durch die in Artikel 28 des Gesetzes vorgesehene Auslosung Art. 33 - Durch die in Artikel 28 des Gesetzes vorgesehene Auslosung
im Hinblick auf die Zusammensetzung der Berufungsräte werden drei im Hinblick auf die Zusammensetzung der Berufungsräte werden drei
ordentliche Mitglieder und ihre Ersatzmitglieder und das ordentliche ordentliche Mitglieder und ihre Ersatzmitglieder und das ordentliche
Mitglied und sein Ersatzmitglied bestimmt, das ein Mitglied des Mitglied und sein Ersatzmitglied bestimmt, das ein Mitglied des
Berufungsrates bei Unvereinbarkeit gemäss Artikel 28 Absatz 5 des Berufungsrates bei Unvereinbarkeit gemäss Artikel 28 Absatz 5 des
Gesetzes zu ersetzen hat. Gesetzes zu ersetzen hat.
Art. 34 - Wird das Mandat eines ordentlichen Mitglieds oder eines für Art. 34 - Wird das Mandat eines ordentlichen Mitglieds oder eines für
die Ersetzung bestimmten Mitglieds eines Berufungsrates oder eines die Ersetzung bestimmten Mitglieds eines Berufungsrates oder eines
Ersatzmitglieds frei, findet auf Veranlassung des Präsidenten dieses Ersatzmitglieds frei, findet auf Veranlassung des Präsidenten dieses
Rates und in Anwesenheit des Greffiers oder des Ersatzgreffiers eine Rates und in Anwesenheit des Greffiers oder des Ersatzgreffiers eine
Auslosung statt. Auslosung statt.
Art. 35 - § 1 - Ist das freie Mandat eines ordentlichen Mitglieds oder Art. 35 - § 1 - Ist das freie Mandat eines ordentlichen Mitglieds oder
eines für die Ersetzung bestimmten Mitglieds eines Berufungsrates zu eines für die Ersetzung bestimmten Mitglieds eines Berufungsrates zu
besetzen, bereitet der Greffier zuerst so viele Zettel vor, wie es besetzen, bereitet der Greffier zuerst so viele Zettel vor, wie es
Räte der Kammer im Amtsbereich des Berufungsrates gibt, unter Abzug Räte der Kammer im Amtsbereich des Berufungsrates gibt, unter Abzug
der Räte, von denen ein Mitglied bereits das Mandat eines ordentlichen der Räte, von denen ein Mitglied bereits das Mandat eines ordentlichen
Mitglieds im Berufungsrat ausübt. Auf jedem dieser Zettel vermerkt er Mitglieds im Berufungsrat ausübt. Auf jedem dieser Zettel vermerkt er
den Namen eines Rates der Kammer, der nicht im Berufungsrat vertreten den Namen eines Rates der Kammer, der nicht im Berufungsrat vertreten
ist. ist.
Er faltet jeden dieser Zettel in vier, wirft sie in eine Urne ein und Er faltet jeden dieser Zettel in vier, wirft sie in eine Urne ein und
mischt sie. mischt sie.
Der Präsident nimmt anschliessend so viele Zettel aus der Urne, wie Der Präsident nimmt anschliessend so viele Zettel aus der Urne, wie
Mandate zu besetzen sind. Mit den herausgenommenen Zetteln werden der Mandate zu besetzen sind. Mit den herausgenommenen Zetteln werden der
beziehungsweise die Räte der Kammer bestimmt, aus denen die Mitglieder beziehungsweise die Räte der Kammer bestimmt, aus denen die Mitglieder
für die Berufungsräte durch das Los bestimmt werden müssen. für die Berufungsräte durch das Los bestimmt werden müssen.
§ 2 - Für jeden der so bestimmten Räte der Kammer bereitet der § 2 - Für jeden der so bestimmten Räte der Kammer bereitet der
Greffier anschliessend so viele Zettel vor, wie es ordentliche Greffier anschliessend so viele Zettel vor, wie es ordentliche
Mitglieder in diesen Räten der Kammer gibt. Auf jedem Zettel steht der Mitglieder in diesen Räten der Kammer gibt. Auf jedem Zettel steht der
Name eines dieser Mitglieder. Er faltet jeden dieser Zettel in vier, Name eines dieser Mitglieder. Er faltet jeden dieser Zettel in vier,
wirft sie in eine Urne ein und mischt sie. wirft sie in eine Urne ein und mischt sie.
Für jeden Rat der Kammer nimmt der Präsident zwei Zettel aus der Urne. Für jeden Rat der Kammer nimmt der Präsident zwei Zettel aus der Urne.
Mit dem ersten Zettel wird der Name des ordentlichen Mitglieds und mit Mit dem ersten Zettel wird der Name des ordentlichen Mitglieds und mit
dem zweiten Zettel der Name des Ersatzmitglieds angegeben. dem zweiten Zettel der Name des Ersatzmitglieds angegeben.
Art. 36 - Ist das freie Mandat eines Ersatzmitglieds eines Art. 36 - Ist das freie Mandat eines Ersatzmitglieds eines
Berufungsrates zu besetzen, wird gemäss Artikel 35 § 2 vorgegangen, Berufungsrates zu besetzen, wird gemäss Artikel 35 § 2 vorgegangen,
jedoch nur für den betreffenden Rat der Kammer. Auch nimmt der jedoch nur für den betreffenden Rat der Kammer. Auch nimmt der
Präsident nur einen Zettel aus der Urne. Mit diesem Zettel wird der Präsident nur einen Zettel aus der Urne. Mit diesem Zettel wird der
Name des gewählten Mitglieds angegeben. Name des gewählten Mitglieds angegeben.
Art. 37 - Das Auslosungsprotokoll wird vom Greffier in zwei Exemplaren Art. 37 - Das Auslosungsprotokoll wird vom Greffier in zwei Exemplaren
erstellt. erstellt.
Unmittelbar nach Ende der Wahlverrichtungen wird dem Nationalen Rat Unmittelbar nach Ende der Wahlverrichtungen wird dem Nationalen Rat
der Kammer ein Exemplar zugesendet, und das zweite wird im Archiv des der Kammer ein Exemplar zugesendet, und das zweite wird im Archiv des
betreffenden Rates hinterlegt. betreffenden Rates hinterlegt.
Der Greffier notifiziert den Räten der Kammer, denen die durch das Los Der Greffier notifiziert den Räten der Kammer, denen die durch das Los
bestimmten Mitglieder angehören, die Benennungen. bestimmten Mitglieder angehören, die Benennungen.
KAPITEL III - Ablehnung KAPITEL III - Ablehnung
Art. 38 - Das Mitglied der Kammer, das vor einen Rat der Kammer oder Art. 38 - Das Mitglied der Kammer, das vor einen Rat der Kammer oder
vor einen Berufungsrat vorgeladen worden ist und das eines der vor einen Berufungsrat vorgeladen worden ist und das eines der
Mitglieder dieser Räte ablehnen will, muss vor Geltendmachung seiner Mitglieder dieser Räte ablehnen will, muss vor Geltendmachung seiner
Verteidigungsmittel seine Ablehnung unter Angabe der Gründe durch eine Verteidigungsmittel seine Ablehnung unter Angabe der Gründe durch eine
unterzeichnete Urkunde einreichen, die es dem Sekretär des Rates, wenn unterzeichnete Urkunde einreichen, die es dem Sekretär des Rates, wenn
es sich um den Rat der Kammer handelt, oder dem Greffier, wenn es sich es sich um den Rat der Kammer handelt, oder dem Greffier, wenn es sich
um den Berufungsrat handelt, durch Gerichtsvollzieher zustellen lässt um den Berufungsrat handelt, durch Gerichtsvollzieher zustellen lässt
oder per Einschreiben zusendet. oder per Einschreiben zusendet.
Betrifft die Ablehnung den Sekretär eines Rates der Kammer, wird die Betrifft die Ablehnung den Sekretär eines Rates der Kammer, wird die
Urkunde dem Präsidenten des Rates zugesendet. Urkunde dem Präsidenten des Rates zugesendet.
Art. 39 - Die Ablehnungsurkunde wird dem abgelehnten Mitglied sofort Art. 39 - Die Ablehnungsurkunde wird dem abgelehnten Mitglied sofort
übermittelt; seinerseits ist dieses Mitglied verpflichtet, dem übermittelt; seinerseits ist dieses Mitglied verpflichtet, dem
Adressaten der Ablehnungsurkunde binnen zwei Tagen schriftlich eine Adressaten der Ablehnungsurkunde binnen zwei Tagen schriftlich eine
Erklärung abzugeben, mit der er entweder der Ablehnung zustimmt oder Erklärung abzugeben, mit der er entweder der Ablehnung zustimmt oder
sie verweigert, wobei die Verweigerung mit Gründen versehen sein muss. sie verweigert, wobei die Verweigerung mit Gründen versehen sein muss.
Art. 40 - Binnen drei Tagen nach Antwort des Mitglieds, das eine Art. 40 - Binnen drei Tagen nach Antwort des Mitglieds, das eine
Ablehnung verweigert, oder mangels Antwort wird eine Abschrift der Ablehnung verweigert, oder mangels Antwort wird eine Abschrift der
Ablehnungsurkunde und gegebenenfalls der Erklärung des abgelehnten Ablehnungsurkunde und gegebenenfalls der Erklärung des abgelehnten
Mitglieds dem Präsidenten des Berufungsrates, wenn es sich um die Mitglieds dem Präsidenten des Berufungsrates, wenn es sich um die
Ablehnung eines Mitglieds des Rates der Kammer handelt, oder dem Ablehnung eines Mitglieds des Rates der Kammer handelt, oder dem
Präsidenten des Nationalen Rates, wenn es sich um die Ablehnung eines Präsidenten des Nationalen Rates, wenn es sich um die Ablehnung eines
Mitglieds des Berufungsrates handelt, vom Adressaten der Mitglieds des Berufungsrates handelt, vom Adressaten der
Ablehnungsurkunde übermittelt. Ablehnungsurkunde übermittelt.
Der Berufungsrat beziehungsweise der Nationale Rat der Kammer Der Berufungsrat beziehungsweise der Nationale Rat der Kammer
entscheidet in letzter Instanz schnellstmöglich über die Ablehnung, entscheidet in letzter Instanz schnellstmöglich über die Ablehnung,
ohne dass eine Vorladung der Parteien erforderlich ist. ohne dass eine Vorladung der Parteien erforderlich ist.
Die Notifizierung des Beschlusses wird demjenigen, der die Ablehnung Die Notifizierung des Beschlusses wird demjenigen, der die Ablehnung
eingereicht hat, dem abgelehnten Mitglied und dem Präsidenten des eingereicht hat, dem abgelehnten Mitglied und dem Präsidenten des
betreffenden Rates der Kammer oder des betreffenden Berufungsrates betreffenden Rates der Kammer oder des betreffenden Berufungsrates
zugesendet. zugesendet.
KAPITEL IV - Schluss- und Übergangsbestimmungen KAPITEL IV - Schluss- und Übergangsbestimmungen
Art. 41 - Binnen zwei Monaten nach Veröffentlichung des vorliegenden Art. 41 - Binnen zwei Monaten nach Veröffentlichung des vorliegenden
Erlasses im Belgischen Staatsblatt halten die Provinzgouverneure auf Erlasses im Belgischen Staatsblatt halten die Provinzgouverneure auf
Antrag des Ministers des Mittelstands die ersten Wahlen für die Räte Antrag des Ministers des Mittelstands die ersten Wahlen für die Räte
der Kammer gemäss Artikel 56 und folgenden des Gesetzes ab. der Kammer gemäss Artikel 56 und folgenden des Gesetzes ab.
Sie üben die Befugnisse aus, die den Präsidenten der Räte der Kammer Sie üben die Befugnisse aus, die den Präsidenten der Räte der Kammer
durch vorliegenden Erlass aufgetragen sind; ihnen stehen der durch vorliegenden Erlass aufgetragen sind; ihnen stehen der
Provinzialsekretär und zwei Personen bei, die sie unter den Personen Provinzialsekretär und zwei Personen bei, die sie unter den Personen
auswählen, die in den Wählerlisten des Rates der Kammer der Provinz auswählen, die in den Wählerlisten des Rates der Kammer der Provinz
eingetragen sind. eingetragen sind.
Art. 42 - Die in den Artikeln 5, 6 und 10 des vorliegenden Erlasses Art. 42 - Die in den Artikeln 5, 6 und 10 des vorliegenden Erlasses
vorgesehenen Fristen werden für diese ersten Wahlen auf einen Monat, vorgesehenen Fristen werden für diese ersten Wahlen auf einen Monat,
fünfzehn Tage beziehungsweise acht Tage herabgesetzt. fünfzehn Tage beziehungsweise acht Tage herabgesetzt.
Art. 43 - Vor diesen ersten Wahlen fordern die Provinzgouverneure die Art. 43 - Vor diesen ersten Wahlen fordern die Provinzgouverneure die
Personen, die in den in der Kanzlei ihrer Provinz geführten Registern Personen, die in den in der Kanzlei ihrer Provinz geführten Registern
eingetragen sind, auf, ihnen den Namen der Provinz mitzuteilen, in der eingetragen sind, auf, ihnen den Namen der Provinz mitzuteilen, in der
sie den Hauptsitz ihrer Tätigkeit haben, wenn diese Provinz nicht die sie den Hauptsitz ihrer Tätigkeit haben, wenn diese Provinz nicht die
Provinz ist, in der sie eingetragen sind. Nach dieser Mitteilung Provinz ist, in der sie eingetragen sind. Nach dieser Mitteilung
werden diese Personen in die Wählerlisten für die Wahl des Rates der werden diese Personen in die Wählerlisten für die Wahl des Rates der
Kammer der angegebenen Provinz eingetragen. Kammer der angegebenen Provinz eingetragen.
Personen, die in der Provinz Brabant eingetragen sind oder die Personen, die in der Provinz Brabant eingetragen sind oder die
erklären, den Hauptsitz ihrer Tätigkeit in dieser Provinz zu haben, erklären, den Hauptsitz ihrer Tätigkeit in dieser Provinz zu haben,
werden ausserdem aufgefordert, die Gemeinde zu nennen, in der sie den werden ausserdem aufgefordert, die Gemeinde zu nennen, in der sie den
Hauptsitz ihrer Tätigkeit errichtet haben. Hauptsitz ihrer Tätigkeit errichtet haben.
In Ermangelung einer Antwort auf die Aufforderung der In Ermangelung einer Antwort auf die Aufforderung der
Provinzgouverneure binnen acht Tagen wird vorausgesetzt, dass die Provinzgouverneure binnen acht Tagen wird vorausgesetzt, dass die
Personen, die in einem provinzialen Register eingetragen sind, den Personen, die in einem provinzialen Register eingetragen sind, den
Hauptsitz ihrer Tätigkeit an dem in ihrer Eintragung angegebenen Hauptsitz ihrer Tätigkeit an dem in ihrer Eintragung angegebenen
Wohnsitz errichtet haben. Wohnsitz errichtet haben.
Art. 44 - Die Protokolle der ersten Wahlen, die gemäss Artikel 25 des Art. 44 - Die Protokolle der ersten Wahlen, die gemäss Artikel 25 des
vorliegenden Erlasses erstellt werden, werden dem Minister des vorliegenden Erlasses erstellt werden, werden dem Minister des
Mittelstands zugesendet. Dieser übermittelt die Exemplare den Mittelstands zugesendet. Dieser übermittelt die Exemplare den
Behörden, für die sie bestimmt sind, sobald diese eingesetzt sind. Behörden, für die sie bestimmt sind, sobald diese eingesetzt sind.
Art. 45 - Der Minister des Mittelstands übt die Befugnisse des Art. 45 - Der Minister des Mittelstands übt die Befugnisse des
Berufungsrates für Beschwerden, die gegen die ersten Wahlen eingelegt Berufungsrates für Beschwerden, die gegen die ersten Wahlen eingelegt
werden, aus. werden, aus.
Art. 46 - Die Kosten für die ersten Wahlen werden zu Lasten der Art. 46 - Die Kosten für die ersten Wahlen werden zu Lasten der
Architektenkammer zurückgefordert. Architektenkammer zurückgefordert.
Art. 47 - Unser Minister des Mittelstands ist mit der Ausführung des Art. 47 - Unser Minister des Mittelstands ist mit der Ausführung des
vorliegenden Erlasses beauftragt. vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Zarauz (Spanien), den 31. August 1963 Gegeben zu Zarauz (Spanien), den 31. August 1963
BALDUIN BALDUIN
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister des Mittelstands Der Minister des Mittelstands
A. DE CLERCK A. DE CLERCK
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 8 december 1998. Vu pour être annexé à Notre arrêté du 8 décembre 1998.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
L. VAN DEN BOSSCHE L. VAN DEN BOSSCHE
Bijlage 2 - Annexe Bijlage 2 - Annexe 2
MINISTERIUM DES MITTELSTANDS MINISTERIUM DES MITTELSTANDS
7. APRIL 1983 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen 7. APRIL 1983 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen
Erlasses vom 31. August 1963 zur Regelung der Anwendung des Gesetzes Erlasses vom 31. August 1963 zur Regelung der Anwendung des Gesetzes
vom 26. Juni 1963 zur Einsetzung einer Architektenkammer vom 26. Juni 1963 zur Einsetzung einer Architektenkammer
BALDUIN, König der Belgier BALDUIN, König der Belgier
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Gesetzes vom 26. Juni 1963 zur Einsetzung einer Aufgrund des Gesetzes vom 26. Juni 1963 zur Einsetzung einer
Architektenkammer, abgeändert durch die Gesetze vom 15. Juli 1970 und Architektenkammer, abgeändert durch die Gesetze vom 15. Juli 1970 und
28. Januar 1977; 28. Januar 1977;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 31. August 1963 zur Regelung der Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 31. August 1963 zur Regelung der
Anwendung des Gesetzes vom 26. Juni 1963 zur Einsetzung einer Anwendung des Gesetzes vom 26. Juni 1963 zur Einsetzung einer
Architektenkammer; Architektenkammer;
Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates; Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates;
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Mittelstands und Unseres Auf Vorschlag Unseres Ministers des Mittelstands und Unseres
Staatssekretärs für Mittelstand Staatssekretärs für Mittelstand
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Artikel 4 des Königlichen Erlasses vom 31. August 1963 zur Artikel 1 - Artikel 4 des Königlichen Erlasses vom 31. August 1963 zur
Regelung der Anwendung des Gesetzes vom 26. Juni 1963 zur Einsetzung Regelung der Anwendung des Gesetzes vom 26. Juni 1963 zur Einsetzung
einer Architektenkammer wird durch folgenden Absatz ergänzt: einer Architektenkammer wird durch folgenden Absatz ergänzt:
« Mindestens zwei Monate vor dem für die Wahl festgelegten Datum lässt « Mindestens zwei Monate vor dem für die Wahl festgelegten Datum lässt
der Präsident des Nationalen Rats der Kammer die Ankündigung der der Präsident des Nationalen Rats der Kammer die Ankündigung der
Wahlen im Belgischen Staatsblatt veröffentlichen. » Wahlen im Belgischen Staatsblatt veröffentlichen. »
Art. 2 - Artikel 10 desselben Königlichen Erlasses wird durch einen Art. 2 - Artikel 10 desselben Königlichen Erlasses wird durch einen
Absatz 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt: Absatz 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
« Jeder Stimmzettel wird auf der Rückseite mit dem Siegel des Rates « Jeder Stimmzettel wird auf der Rückseite mit dem Siegel des Rates
versehen und in vier zu einem Rechteck gefaltet, mit dem Stempel nach versehen und in vier zu einem Rechteck gefaltet, mit dem Stempel nach
aussen. » aussen. »
Art. 3 - Artikel 11 desselben Königlichen Erlasses wird durch folgende Art. 3 - Artikel 11 desselben Königlichen Erlasses wird durch folgende
Bestimmung ersetzt: Bestimmung ersetzt:
« Art. 11 - Wähler, die ihren Stimmzettel in der in Artikel 10 « Art. 11 - Wähler, die ihren Stimmzettel in der in Artikel 10
vorgesehenen Frist nicht erhalten haben, holen diesen Stimmzettel vorgesehenen Frist nicht erhalten haben, holen diesen Stimmzettel
spätestens fünf Tage vor der Wahl am Sitz des Rates ab. » spätestens fünf Tage vor der Wahl am Sitz des Rates ab. »
Art. 4 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Art. 4 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im
Belgischen Staatsblatt in Kraft. Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Art. 5 - Unser Minister des Mittelstands und Unser Staatssekretär für Art. 5 - Unser Minister des Mittelstands und Unser Staatssekretär für
Mittelstand sind mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses Mittelstand sind mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses
beauftragt. beauftragt.
Gegeben zu Motril - Spanien, den 7. April 1983 Gegeben zu Motril - Spanien, den 7. April 1983
BALDUIN BALDUIN
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister des Mittelstands Der Minister des Mittelstands
L. OLIVIER L. OLIVIER
Der Staatssekretär für Mittelstand Der Staatssekretär für Mittelstand
E. KNOOPS E. KNOOPS
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 8 december 1998. Vu pour être annexé à Notre arrêté du 8 décembre 1998.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
L. VAN DEN BOSSCHE L. VAN DEN BOSSCHE
Bijlage 3 - Annexe 3 Bijlage 3 - Annexe 3
MINISTERIUM DES MITTELSTANDS MINISTERIUM DES MITTELSTANDS
13. APRIL 1992 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen 13. APRIL 1992 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen
Erlasses vom 31. August 1963 zur Regelung der Anwendung des Gesetzes Erlasses vom 31. August 1963 zur Regelung der Anwendung des Gesetzes
vom 26. Juni 1963 zur Einsetzung einer Architektenkammer vom 26. Juni 1963 zur Einsetzung einer Architektenkammer
BALDUIN, König der Belgier BALDUIN, König der Belgier
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Gesetzes vom 26. Juni 1963 zur Einsetzung einer Aufgrund des Gesetzes vom 26. Juni 1963 zur Einsetzung einer
Architektenkammer, insbesondere des Artikels 9 und des Artikels 24 § Architektenkammer, insbesondere des Artikels 9 und des Artikels 24 §
2, abgeändert durch das Gesetz vom 28. Januar 1977; 2, abgeändert durch das Gesetz vom 28. Januar 1977;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 31. August 1963 zur Regelung der Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 31. August 1963 zur Regelung der
Anwendung des Gesetzes vom 26. Juni 1963 zur Einsetzung einer Anwendung des Gesetzes vom 26. Juni 1963 zur Einsetzung einer
Architektenkammer, insbesondere der Artikel 1 und 40; Architektenkammer, insbesondere der Artikel 1 und 40;
Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates; Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Kleinen und Mittleren Betriebe und Auf Vorschlag Unseres Ministers der Kleinen und Mittleren Betriebe und
der Landwirtschaft der Landwirtschaft
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 31. August 1963 zur Artikel 1 - Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 31. August 1963 zur
Regelung der Anwendung des Gesetzes vom 26. Juni 1963 zur Einsetzung Regelung der Anwendung des Gesetzes vom 26. Juni 1963 zur Einsetzung
einer Architektenkammer wird durch folgende Bestimmung ersetzt: einer Architektenkammer wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
« Artikel 1 - Jeder Rat der Architektenkammer setzt sich aus sieben « Artikel 1 - Jeder Rat der Architektenkammer setzt sich aus sieben
ordentlichen Mitgliedern und sieben Ersatzmitgliedern zusammen. » ordentlichen Mitgliedern und sieben Ersatzmitgliedern zusammen. »
Art. 2 - Artikel 40 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung Art. 2 - Artikel 40 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung
ersetzt: ersetzt:
« Art. 40 - Binnen drei Tagen nach Antwort des Mitglieds, das eine « Art. 40 - Binnen drei Tagen nach Antwort des Mitglieds, das eine
Ablehnung verweigert, oder mangels Antwort wird eine Abschrift der Ablehnung verweigert, oder mangels Antwort wird eine Abschrift der
Ablehnungsurkunde und gegebenenfalls der Erklärung des abgelehnten Ablehnungsurkunde und gegebenenfalls der Erklärung des abgelehnten
Mitglieds dem Präsidenten des Rates der Kammer vom Sekretär, wenn es Mitglieds dem Präsidenten des Rates der Kammer vom Sekretär, wenn es
sich um die Ablehnung eines Mitglieds des Rates der Kammer handelt, sich um die Ablehnung eines Mitglieds des Rates der Kammer handelt,
oder dem Präsidenten des Berufungsrates vom Greffier übermittelt, wenn oder dem Präsidenten des Berufungsrates vom Greffier übermittelt, wenn
es sich um die Ablehnung eines Mitglieds des Berufungsrates handelt. es sich um die Ablehnung eines Mitglieds des Berufungsrates handelt.
Der Präsident legt die Sache dem Rat vor, der schnellstmöglich mit Der Präsident legt die Sache dem Rat vor, der schnellstmöglich mit
Stimmenmehrheit entscheidet, wobei das abgelehnte Mitglied nicht Stimmenmehrheit entscheidet, wobei das abgelehnte Mitglied nicht
anwesend sein darf. anwesend sein darf.
Die Notifizierung des Beschlusses wird demjenigen, der die Ablehnung Die Notifizierung des Beschlusses wird demjenigen, der die Ablehnung
eingereicht hat, und dem abgelehnten Mitglied zugesendet. » eingereicht hat, und dem abgelehnten Mitglied zugesendet. »
Art. 3 - Unser Minister der Kleinen und Mittleren Betriebe und der Art. 3 - Unser Minister der Kleinen und Mittleren Betriebe und der
Landwirtschaft ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses Landwirtschaft ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses
beauftragt. beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 13. April 1992 Gegeben zu Brüssel, den 13. April 1992
BALDUIN BALDUIN
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Kleinen und Mittleren Betriebe und der Landwirtschaft Der Minister der Kleinen und Mittleren Betriebe und der Landwirtschaft
A. BOURGEOIS A. BOURGEOIS
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 8 december 1998. Vu pour être annexé à Notre arrêté du 8 décembre 1998.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
L. VAN DEN BOSSCHE L. VAN DEN BOSSCHE
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