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Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 31 augustus 1963 tot regeling van de toepassing van de wet van 26 juni 1963 tot instelling van een Orde van architecten en van reglementaire bepalingen tot wijziging van bovengenoemd koninklijk besluit van 31 augustus 1963 | Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 31 août 1963 réglant l'application de la loi du 26 juin 1963 créant un Ordre des architectes et de dispositions réglementaires modifiant l'arrêté royal du 31 août 1963 précité |
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MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN | MINISTERE DE L'INTERIEUR |
8 DECEMBER 1998. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de | 8 DECEMBRE 1998. - Arrêté royal établissant la traduction officielle |
officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 31 augustus | en langue allemande de l'arrêté royal du 31 août 1963 réglant |
1963 tot regeling van de toepassing van de wet van 26 juni 1963 tot | l'application de la loi du 26 juin 1963 créant un Ordre des |
instelling van een Orde van architecten en van reglementaire | |
bepalingen tot wijziging van bovengenoemd koninklijk besluit van 31 | architectes et de dispositions réglementaires modifiant l'arrêté royal |
augustus 1963 | du 31 août 1963 précité |
ALBERT II, Koning der Belgen, | ALBERT II, Roi des Belges, |
Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. | A tous, présents et à venir, Salut. |
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen | Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la |
voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1° | Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1° et § 3, |
en § 3, vervangen door de wet van 18 juli 1990; | remplacé par la loi du 18 juillet 1990; |
Gelet op de ontwerpen van officiële Duitse vertaling | Vu les projets de traduction officielle en langue allemande |
- van het koninklijk besluit van 31 augustus 1963 tot regeling van de | - de l'arrêté royal du 31 août 1963 réglant l'application de la loi du |
toepassing van de wet van 26 juni 1963 tot instelling van een Orde van architecten, | 26 juin 1963 créant un Ordre des architectes, |
- van het koninklijk besluit van 7 april 1983 tot wijziging van het | - de l'arrêté royal du 7 avril 1983 modifiant l'arrêté royal du 31 |
koninklijk besluit van 31 augustus 1963 tot regeling van de toepassing | |
van de wet van 26 juni 1963 tot instelling van een Orde van | août 1963 réglant l'application de la loi du 26 juin 1963 créant un |
architecten, | Ordre des architectes, |
- van het koninklijk besluit van 13 april 1992 tot wijziging van het | - de l'arrêté royal du 13 avril 1992 modifiant l'arrêté royal du 31 |
koninklijk besluit van 31 augustus 1963 tot regeling van de toepassing | |
van de wet van 26 juni 1963 tot instelling van een Orde van | août 1963 réglant l'application de la loi du 26 juin 1963 créant un |
architecten, | Ordre des architectes, |
opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het | établis par le Service central de traduction allemande du Commissariat |
Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; | d'Arrondissement adjoint à Malmedy; |
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, | Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, |
Hebben Wij besloten en besluiten Wij : | Nous avons arrêté et arrêtons : |
Artikel 1.De bij dit besluit respectievelijk in bijlagen 1 tot 3 |
Article 1er.Les textes figurant respectivement aux annexes 1 à 3 du |
gevoegde teksten zijn de officiële Duitse vertaling : | présent arrêté constituent la traduction officielle en langue allemande : |
- van het koninklijk besluit van 31 augustus 1963 tot regeling van de | - de l'arrêté royal du 31 août 1963 réglant l'application de la loi du |
toepassing van de wet van 26 juni 1963 tot instelling van een Orde van architecten; | 26 juin 1963 créant un Ordre des architectes; |
- van het koninklijk besluit van 7 april 1983 tot wijziging van het | - de l'arrêté royal du 7 avril 1983 modifiant l'arrêté royal du 31 |
koninklijk besluit van 31 augustus 1963 tot regeling van de toepassing | |
van de wet van 26 juni 1963 tot instelling van een Orde van | août 1963 réglant l'application de la loi du 26 juin 1963 créant un |
architecten; | Ordre des architectes; |
- van het koninklijk besluit van 13 april 1992 tot wijziging van het | - de l'arrêté royal du 13 avril 1992 modifiant l'arrêté royal du 31 |
koninklijk besluit van 31 augustus 1963 tot regeling van de toepassing | |
van de wet van 26 juni 1963 tot instelling van een Orde van | août 1963 réglant l'application de la loi du 26 juin 1963 créant un |
architecten. | Ordre des architectes. |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
uitvoering van dit besluit. | présent arrêté. |
Gegeven te Brussel, 8 december 1998. | Donné à Bruxelles, le 8 décembre 1998. |
ALBERT | ALBERT |
Van Koningswege : | Par le Roi : |
De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
L. VAN DEN BOSSCHE | L. VAN DEN BOSSCHE |
Bijlage 1 - Annexe 1 | Bijlage 1 - Annexe 1 |
MINISTERIUM DES MITTELSTANDS | MINISTERIUM DES MITTELSTANDS |
31. AUGUST 1963 - Königlicher Erlass zur Regelung der Anwendung des | 31. AUGUST 1963 - Königlicher Erlass zur Regelung der Anwendung des |
Gesetzes vom 26. Juni 1963 zur Einsetzung einer Architektenkammer | Gesetzes vom 26. Juni 1963 zur Einsetzung einer Architektenkammer |
BALDUIN, König der Belgier | BALDUIN, König der Belgier |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund des Gesetzes vom 26. Juni 1963 zur Einsetzung einer | Aufgrund des Gesetzes vom 26. Juni 1963 zur Einsetzung einer |
Architektenkammer; | Architektenkammer; |
Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates; | Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Mittelstands | Auf Vorschlag Unseres Ministers des Mittelstands |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
KAPITEL I - Räte der Kammer | KAPITEL I - Räte der Kammer |
Abschnitt 1 - Zusammensetzung | Abschnitt 1 - Zusammensetzung |
Artikel 1 - Jeder Rat der Architektenkammer setzt sich aus sieben | Artikel 1 - Jeder Rat der Architektenkammer setzt sich aus sieben |
ordentlichen Mitgliedern und sieben Ersatzmitgliedern zusammen, ausser | ordentlichen Mitgliedern und sieben Ersatzmitgliedern zusammen, ausser |
die Räte der Kammer der Provinzen Limburg, Namur und Luxemburg, die | die Räte der Kammer der Provinzen Limburg, Namur und Luxemburg, die |
sich jeder aus fünf ordentlichen Mitgliedern und fünf | sich jeder aus fünf ordentlichen Mitgliedern und fünf |
Ersatzmitgliedern zusammensetzen. | Ersatzmitgliedern zusammensetzen. |
Abschnitt 2 - Organisation der Wahlen | Abschnitt 2 - Organisation der Wahlen |
Art. 2 - Das Präsidium jedes Rates der Kammer, dem ein beziehungsweise | Art. 2 - Das Präsidium jedes Rates der Kammer, dem ein beziehungsweise |
zwei andere vom Präsidenten bestimmte Mitglieder des Rates beistehen, | zwei andere vom Präsidenten bestimmte Mitglieder des Rates beistehen, |
nimmt die Wahlverrichtungen vor. | nimmt die Wahlverrichtungen vor. |
Art. 3 - Die Wahlverrichtungen finden am Sitz des Rates der Kammer | Art. 3 - Die Wahlverrichtungen finden am Sitz des Rates der Kammer |
statt. | statt. |
Alle im Verzeichnis eingetragenen Mitglieder der Kammer dürfen diesen | Alle im Verzeichnis eingetragenen Mitglieder der Kammer dürfen diesen |
Wahlverrichtungen beiwohnen. | Wahlverrichtungen beiwohnen. |
Art. 4 - Die Wahlen werden mindestens zwei Monate vor Ablauf des | Art. 4 - Die Wahlen werden mindestens zwei Monate vor Ablauf des |
Mandats der Mitglieder des Rates abgehalten. | Mandats der Mitglieder des Rates abgehalten. |
Datum und Uhrzeiten der Wahlen werden vom Präsidenten des Nationalen | Datum und Uhrzeiten der Wahlen werden vom Präsidenten des Nationalen |
Rates der Kammer festgelegt. | Rates der Kammer festgelegt. |
Art. 5 - Durch Rundschreiben, das mindestens zwei Monate vor dem für | Art. 5 - Durch Rundschreiben, das mindestens zwei Monate vor dem für |
die Wahl festgelegten Datum zugeschickt wird, setzt der Präsident | die Wahl festgelegten Datum zugeschickt wird, setzt der Präsident |
jedes Rates der Kammer alle im Verzeichnis eingetragenen Mitglieder | jedes Rates der Kammer alle im Verzeichnis eingetragenen Mitglieder |
der Kammer von Datum und Uhrzeiten, die für die Wahlen festgelegt | der Kammer von Datum und Uhrzeiten, die für die Wahlen festgelegt |
worden sind, in Kenntnis und bestimmt er den äussersten Termin für die | worden sind, in Kenntnis und bestimmt er den äussersten Termin für die |
Einreichung von Kandidaturen. | Einreichung von Kandidaturen. |
Art. 6 - Um zulässig zu sein, müssen Kandidaturen von mindestens zehn | Art. 6 - Um zulässig zu sein, müssen Kandidaturen von mindestens zehn |
Wählern vorgeschlagen werden und dem Präsidenten des Rates der Kammer | Wählern vorgeschlagen werden und dem Präsidenten des Rates der Kammer |
mindestens einen Monat vor dem für die Wahl festgelegten Datum | mindestens einen Monat vor dem für die Wahl festgelegten Datum |
zukommen. | zukommen. |
Die Kandidaturen werden dem Präsidenten entweder direkt gegen | Die Kandidaturen werden dem Präsidenten entweder direkt gegen |
Empfangsbestätigung oder per Einschreiben übermittelt. | Empfangsbestätigung oder per Einschreiben übermittelt. |
Art. 7 - Damit der Wahlvorschlag gültig ist, muss der Kandidat an dem | Art. 7 - Damit der Wahlvorschlag gültig ist, muss der Kandidat an dem |
für die Wahl festgelegten Datum die in Artikel 11 des Gesetzes vom 26. | für die Wahl festgelegten Datum die in Artikel 11 des Gesetzes vom 26. |
Juni 1963 zur Einsetzung einer Architektenkammer vorgesehenen | Juni 1963 zur Einsetzung einer Architektenkammer vorgesehenen |
Wählbarkeitsbedingungen erfüllen. | Wählbarkeitsbedingungen erfüllen. |
Art. 8 - In den Wahlvorschlägen müssen Name, Vornamen und Wohnsitz des | Art. 8 - In den Wahlvorschlägen müssen Name, Vornamen und Wohnsitz des |
Kandidaten, seine Diplome und Befähigungsnachweise und gegebenenfalls | Kandidaten, seine Diplome und Befähigungsnachweise und gegebenenfalls |
das von ihm in einer öffentlichen Verwaltung ausgeübte Amt angegeben | das von ihm in einer öffentlichen Verwaltung ausgeübte Amt angegeben |
sein. | sein. |
Die Wähler, die den Kandidaten vorschlagen, unterzeichnen die | Die Wähler, die den Kandidaten vorschlagen, unterzeichnen die |
Wahlvorschläge, in denen angegeben wird, dass der Kandidat den | Wahlvorschläge, in denen angegeben wird, dass der Kandidat den |
Wahlvorschlag annimmt. | Wahlvorschlag annimmt. |
Art. 9 - Ist die Zahl der ordnungsgemäss vorgeschlagenen Kandidaten | Art. 9 - Ist die Zahl der ordnungsgemäss vorgeschlagenen Kandidaten |
niedriger als die Zahl der zu wählenden Mitglieder, ergänzt der | niedriger als die Zahl der zu wählenden Mitglieder, ergänzt der |
Präsident die Kandidatenliste mit Mitgliedern, die unter den | Präsident die Kandidatenliste mit Mitgliedern, die unter den |
Mitgliedern, die am längsten im Verzeichnis eingetragen sind und nicht | Mitgliedern, die am längsten im Verzeichnis eingetragen sind und nicht |
dem Rat angehören, ausgewählt werden. | dem Rat angehören, ausgewählt werden. |
Art. 10 - Mindestens fünfzehn Tage vor der Wahl bringt der Präsident | Art. 10 - Mindestens fünfzehn Tage vor der Wahl bringt der Präsident |
den Wählern die Kandidaturen zur Kenntnis, indem er ihnen den | den Wählern die Kandidaturen zur Kenntnis, indem er ihnen den |
Stimmzettel zusendet, auf dem ebenfalls die Anzahl der zu wählenden | Stimmzettel zusendet, auf dem ebenfalls die Anzahl der zu wählenden |
Mitglieder angegeben ist. | Mitglieder angegeben ist. |
Auf dem Stimmzettel, der dem Wähler übermittelt wird, sind die Namen | Auf dem Stimmzettel, der dem Wähler übermittelt wird, sind die Namen |
in alphabetischer Reihenfolge und gegebenenfalls die Eigenschaften der | in alphabetischer Reihenfolge und gegebenenfalls die Eigenschaften der |
ordnungsgemäss vorgeschlagenen Kandidaten angegeben. | ordnungsgemäss vorgeschlagenen Kandidaten angegeben. |
Art. 11 - Der Stimmzettel wird jedem Wähler per Einschreiben | Art. 11 - Der Stimmzettel wird jedem Wähler per Einschreiben |
zugesendet. | zugesendet. |
Jeder Stimmzettel wird auf der Rückseite mit dem Siegel des Rates | Jeder Stimmzettel wird auf der Rückseite mit dem Siegel des Rates |
versehen und in vier zu einem Rechteck gefaltet, mit dem Stempel nach | versehen und in vier zu einem Rechteck gefaltet, mit dem Stempel nach |
aussen. | aussen. |
Art. 12 - Jeder Stimmzettel wird in einen ersten Umschlag gesteckt, | Art. 12 - Jeder Stimmzettel wird in einen ersten Umschlag gesteckt, |
der offen bleibt und folgende Aufschrift trägt: | der offen bleibt und folgende Aufschrift trägt: |
Rat der Architektenkammer von ... | Rat der Architektenkammer von ... |
Wahl vom ... | Wahl vom ... |
Art. 13 - Ein zweiter Umschlag, der ebenfalls offen bleibt, aber | Art. 13 - Ein zweiter Umschlag, der ebenfalls offen bleibt, aber |
frankiert ist, wird der Sendung beigefügt; dieser Umschlag trägt die | frankiert ist, wird der Sendung beigefügt; dieser Umschlag trägt die |
Adresse des Präsidenten am Sitz des Rates der Kammer und den Vermerk « | Adresse des Präsidenten am Sitz des Rates der Kammer und den Vermerk « |
Absender ». Unter diesem Vermerk muss der Wähler Name, Vornamen und | Absender ». Unter diesem Vermerk muss der Wähler Name, Vornamen und |
Wohnsitz in leserlichen Druckbuchstaben angeben. | Wohnsitz in leserlichen Druckbuchstaben angeben. |
Art. 14 - All dies wird in einen dritten Umschlag gesteckt, der die | Art. 14 - All dies wird in einen dritten Umschlag gesteckt, der die |
Adresse des Wählers trägt und vom Präsidenten oder Sekretär des Rates | Adresse des Wählers trägt und vom Präsidenten oder Sekretär des Rates |
gegengezeichnet wird. | gegengezeichnet wird. |
Art. 15 - Stimmzettel, für diese Stimmzettel benötigte Umschläge und | Art. 15 - Stimmzettel, für diese Stimmzettel benötigte Umschläge und |
Briefmarken werden vom Rat der Kammer gestellt. | Briefmarken werden vom Rat der Kammer gestellt. |
Art. 16 - Der Wähler kreuzt auf dem Stimmzettel höchstens so viele | Art. 16 - Der Wähler kreuzt auf dem Stimmzettel höchstens so viele |
Kandidaten an, wie ordentliche Mitglieder und Ersatzmitglieder zu | Kandidaten an, wie ordentliche Mitglieder und Ersatzmitglieder zu |
wählen sind. | wählen sind. |
Der Wähler steckt den Stimmzettel, den er vorher in vier zu einem | Der Wähler steckt den Stimmzettel, den er vorher in vier zu einem |
Rechteck mit dem Stempel nach aussen gefaltet hat, in den ersten | Rechteck mit dem Stempel nach aussen gefaltet hat, in den ersten |
Umschlag. Er schliesst den Umschlag und steckt ihn in den Umschlag, | Umschlag. Er schliesst den Umschlag und steckt ihn in den Umschlag, |
der die Adresse des Präsidenten des Rates der Kammer trägt. Auf diesen | der die Adresse des Präsidenten des Rates der Kammer trägt. Auf diesen |
letzten Umschlag setzt er seine Unterschrift unter den Vermerk seines | letzten Umschlag setzt er seine Unterschrift unter den Vermerk seines |
Namens. | Namens. |
Vorliegende Bestimmung wird auf dem Stimmzettel abgedruckt oder muss | Vorliegende Bestimmung wird auf dem Stimmzettel abgedruckt oder muss |
in den Anweisungen, die dem Stimmzettel beigefügt sind, näher | in den Anweisungen, die dem Stimmzettel beigefügt sind, näher |
erläutert werden. | erläutert werden. |
Art. 17 - Die Umschläge mit den Stimmzetteln werden am Sitz des Rates | Art. 17 - Die Umschläge mit den Stimmzetteln werden am Sitz des Rates |
der Kammer abgegeben oder dorthin geschickt. | der Kammer abgegeben oder dorthin geschickt. |
Art. 18 - Zur Vermeidung der Verweigerung muss der Umschlag mit dem | Art. 18 - Zur Vermeidung der Verweigerung muss der Umschlag mit dem |
Stimmzettel vor der Uhrzeit, die für das Ende der Wahl festgelegt ist, | Stimmzettel vor der Uhrzeit, die für das Ende der Wahl festgelegt ist, |
am Sitz des Rates ankommen, ob er per Post oder per Bote zugesendet | am Sitz des Rates ankommen, ob er per Post oder per Bote zugesendet |
oder vom Wähler selbst abgegeben wird. | oder vom Wähler selbst abgegeben wird. |
Art. 19 - Am Tag und zur Uhrzeit, die für die Wahl festgelegt sind, | Art. 19 - Am Tag und zur Uhrzeit, die für die Wahl festgelegt sind, |
übergibt der Präsident dem Präsidium die Umschläge, die er erhalten | übergibt der Präsident dem Präsidium die Umschläge, die er erhalten |
hat. | hat. |
Der Name jedes wählenden Mitglieds wird im Verlauf der Verrichtungen | Der Name jedes wählenden Mitglieds wird im Verlauf der Verrichtungen |
vom Sekretär auf der Liste, die für die Zusendung der Stimmzettel | vom Sekretär auf der Liste, die für die Zusendung der Stimmzettel |
verwendet worden ist, angekreuzt. | verwendet worden ist, angekreuzt. |
Die äusseren Umschläge werden anschliessend geöffnet, und die inneren | Die äusseren Umschläge werden anschliessend geöffnet, und die inneren |
Umschläge mit den Stimmzetteln werden ungeöffnet in eine Urne | Umschläge mit den Stimmzetteln werden ungeöffnet in eine Urne |
eingeworfen. | eingeworfen. |
Sind alle Stimmzettel auf diese Weise in die Urne eingeworfen worden, | Sind alle Stimmzettel auf diese Weise in die Urne eingeworfen worden, |
werden alle äusseren Umschläge sofort zerstört und wird mit der | werden alle äusseren Umschläge sofort zerstört und wird mit der |
Stimmenauszählung begonnen. | Stimmenauszählung begonnen. |
Abschnitt 3 - Stimmenauszählung | Abschnitt 3 - Stimmenauszählung |
Art. 20 - Die Umschläge mit den Stimmzetteln werden aus der Urne | Art. 20 - Die Umschläge mit den Stimmzetteln werden aus der Urne |
genommen und geöffnet. Die Stimmzettel werden aus den Umschlägen | genommen und geöffnet. Die Stimmzettel werden aus den Umschlägen |
genommen und gezählt, und ihre Zahl wird in das Wahlprotokoll | genommen und gezählt, und ihre Zahl wird in das Wahlprotokoll |
aufgenommen. | aufgenommen. |
Enthält ein Umschlag mehrere Stimmzettel, gelten diese Stimmzettel als | Enthält ein Umschlag mehrere Stimmzettel, gelten diese Stimmzettel als |
ungültig. | ungültig. |
Art. 21 - Der Präsident oder ein von ihm bestimmtes Mitglied liest die | Art. 21 - Der Präsident oder ein von ihm bestimmtes Mitglied liest die |
Stimmzettel nacheinander laut vor, und der Sekretär schreibt die | Stimmzettel nacheinander laut vor, und der Sekretär schreibt die |
Stimmen auf. | Stimmen auf. |
Art. 22 - Ungültig sind: weisse Stimmzettel; Stimmzettel, auf denen | Art. 22 - Ungültig sind: weisse Stimmzettel; Stimmzettel, auf denen |
der Wähler für mehr Kandidaten gestimmt hat, als Sitze zu vergeben | der Wähler für mehr Kandidaten gestimmt hat, als Sitze zu vergeben |
sind; Stimmzettel, die einen Hinweis enthalten, der auf die Identität | sind; Stimmzettel, die einen Hinweis enthalten, der auf die Identität |
des Wählers schliessen lassen könnte; Stimmzettel, die nicht das | des Wählers schliessen lassen könnte; Stimmzettel, die nicht das |
Siegel des Rates tragen oder nicht in vier gefaltet sind. | Siegel des Rates tragen oder nicht in vier gefaltet sind. |
Art. 23 - Ungültige Stimmzettel werden dem Protokoll beigefügt und von | Art. 23 - Ungültige Stimmzettel werden dem Protokoll beigefügt und von |
der Gesamtanzahl Stimmzettel abgezogen. | der Gesamtanzahl Stimmzettel abgezogen. |
Art. 24 - Die ordentlichen Mitglieder und die Ersatzmitglieder des | Art. 24 - Die ordentlichen Mitglieder und die Ersatzmitglieder des |
Rates der Kammer werden gemäss den in Artikel 9 des Gesetzes | Rates der Kammer werden gemäss den in Artikel 9 des Gesetzes |
festgelegten Modalitäten bestimmt. | festgelegten Modalitäten bestimmt. |
Das Wahlergebnis wird sofort vom Präsidenten verkündet. | Das Wahlergebnis wird sofort vom Präsidenten verkündet. |
Art. 25 - Das Wahlprotokoll wird in drei Exemplaren erstellt. | Art. 25 - Das Wahlprotokoll wird in drei Exemplaren erstellt. |
Unmittelbar nach Ende der Wahlverrichtungen wird eines der Exemplare | Unmittelbar nach Ende der Wahlverrichtungen wird eines der Exemplare |
dem Berufungsrat und das zweite dem Nationalen Rat der Kammer | dem Berufungsrat und das zweite dem Nationalen Rat der Kammer |
zugesendet, und das dritte wird zusammen mit der zum Ankreuzen der | zugesendet, und das dritte wird zusammen mit der zum Ankreuzen der |
Wähler benutzten Liste und mit allen Stimmzetteln, die zu zwei | Wähler benutzten Liste und mit allen Stimmzetteln, die zu zwei |
verschlossenen, versiegelten und mit dem Siegel des Rates versehenen | verschlossenen, versiegelten und mit dem Siegel des Rates versehenen |
Paketen zusammengeschlossen werden, im Archiv des Rates der Kammer | Paketen zusammengeschlossen werden, im Archiv des Rates der Kammer |
hinterlegt. Eines der Pakete enthält die gültigen Stimmzettel, das | hinterlegt. Eines der Pakete enthält die gültigen Stimmzettel, das |
andere die ungültigen Stimmzettel. | andere die ungültigen Stimmzettel. |
Abschnitt 4 - Beschwerde | Abschnitt 4 - Beschwerde |
Art. 26 - Jeder Wähler für den Rat der Kammer kann gegen die | Art. 26 - Jeder Wähler für den Rat der Kammer kann gegen die |
Wahlergebnisse binnen acht Tagen nach ihrer Verkündung Beschwerde | Wahlergebnisse binnen acht Tagen nach ihrer Verkündung Beschwerde |
einlegen. Die Beschwerde muss per Einschreiben eingelegt werden, das | einlegen. Die Beschwerde muss per Einschreiben eingelegt werden, das |
an den Präsidenten des Berufungsrates gerichtet ist, der gemäss | an den Präsidenten des Berufungsrates gerichtet ist, der gemäss |
Artikel 27 des Gesetzes zuständig ist. | Artikel 27 des Gesetzes zuständig ist. |
Art. 27 - Binnen fünfzehn Tagen nach Empfang des Einschreibens | Art. 27 - Binnen fünfzehn Tagen nach Empfang des Einschreibens |
entscheidet der Berufungsrat in letzter Instanz über die Beschwerde. | entscheidet der Berufungsrat in letzter Instanz über die Beschwerde. |
Art. 28 - Wird die Wahl ganz oder teilweise für ungültig erklärt, legt | Art. 28 - Wird die Wahl ganz oder teilweise für ungültig erklärt, legt |
der Nationale Rat das Datum fest, an dem der betreffende Rat der | der Nationale Rat das Datum fest, an dem der betreffende Rat der |
Kammer neue Wahlen abhalten muss. | Kammer neue Wahlen abhalten muss. |
Abschnitt 5 - Zusammensetzung des Präsidiums | Abschnitt 5 - Zusammensetzung des Präsidiums |
Art. 29 - Nach Ablauf der in Artikel 26 für Beschwerden gegen Wahlen | Art. 29 - Nach Ablauf der in Artikel 26 für Beschwerden gegen Wahlen |
des Rates festgelegten Frist und mindestens acht Tage vor Ablauf des | des Rates festgelegten Frist und mindestens acht Tage vor Ablauf des |
Mandats des ausscheidenden Präsidiums tritt der neue Rat auf | Mandats des ausscheidenden Präsidiums tritt der neue Rat auf |
Veranlassung und unter dem Vorsitz des ausscheidenden Präsidenten | Veranlassung und unter dem Vorsitz des ausscheidenden Präsidenten |
zusammen. | zusammen. |
Art. 30 - In dieser Sitzung wählt der neue Rat aus seiner Mitte die | Art. 30 - In dieser Sitzung wählt der neue Rat aus seiner Mitte die |
drei Mitglieder des Präsidiums: zuerst den Präsidenten, dann den | drei Mitglieder des Präsidiums: zuerst den Präsidenten, dann den |
Vizepräsidenten und schliesslich den Sekretär. | Vizepräsidenten und schliesslich den Sekretär. |
Diese Wahlen erfolgen in getrennten Wahlgängen und mit absoluter | Diese Wahlen erfolgen in getrennten Wahlgängen und mit absoluter |
Mehrheit der gültigen Stimmen. | Mehrheit der gültigen Stimmen. |
Die Stimmabgabe ist geheim; nur ein Name darf auf jedem Stimmzettel | Die Stimmabgabe ist geheim; nur ein Name darf auf jedem Stimmzettel |
vermerkt sein, ansonsten ist der betreffende Stimmzettel ungültig. | vermerkt sein, ansonsten ist der betreffende Stimmzettel ungültig. |
Art. 31 - Unmittelbar nach jedem Wahlgang nehmen die zwei jüngsten | Art. 31 - Unmittelbar nach jedem Wahlgang nehmen die zwei jüngsten |
Mitglieder des Rates die Stimmenzählung vor. | Mitglieder des Rates die Stimmenzählung vor. |
Die Ergebnisse werden unmittelbar danach verkündet. | Die Ergebnisse werden unmittelbar danach verkündet. |
Art. 32 - Erzielt kein Kandidat die absolute Mehrheit, wird eine | Art. 32 - Erzielt kein Kandidat die absolute Mehrheit, wird eine |
Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen | Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen |
durchgeführt. | durchgeführt. |
Bei Stimmengleichheit erhält der Kandidat, der am längsten im | Bei Stimmengleichheit erhält der Kandidat, der am längsten im |
Verzeichnis der Kammer eingetragen ist, und bei gleichem | Verzeichnis der Kammer eingetragen ist, und bei gleichem |
Eintragungsalter der älteste Kandidat den Vorzug. | Eintragungsalter der älteste Kandidat den Vorzug. |
KAPITEL II - Berufungsräte | KAPITEL II - Berufungsräte |
Art. 33 - Durch die in Artikel 28 des Gesetzes vorgesehene Auslosung | Art. 33 - Durch die in Artikel 28 des Gesetzes vorgesehene Auslosung |
im Hinblick auf die Zusammensetzung der Berufungsräte werden drei | im Hinblick auf die Zusammensetzung der Berufungsräte werden drei |
ordentliche Mitglieder und ihre Ersatzmitglieder und das ordentliche | ordentliche Mitglieder und ihre Ersatzmitglieder und das ordentliche |
Mitglied und sein Ersatzmitglied bestimmt, das ein Mitglied des | Mitglied und sein Ersatzmitglied bestimmt, das ein Mitglied des |
Berufungsrates bei Unvereinbarkeit gemäss Artikel 28 Absatz 5 des | Berufungsrates bei Unvereinbarkeit gemäss Artikel 28 Absatz 5 des |
Gesetzes zu ersetzen hat. | Gesetzes zu ersetzen hat. |
Art. 34 - Wird das Mandat eines ordentlichen Mitglieds oder eines für | Art. 34 - Wird das Mandat eines ordentlichen Mitglieds oder eines für |
die Ersetzung bestimmten Mitglieds eines Berufungsrates oder eines | die Ersetzung bestimmten Mitglieds eines Berufungsrates oder eines |
Ersatzmitglieds frei, findet auf Veranlassung des Präsidenten dieses | Ersatzmitglieds frei, findet auf Veranlassung des Präsidenten dieses |
Rates und in Anwesenheit des Greffiers oder des Ersatzgreffiers eine | Rates und in Anwesenheit des Greffiers oder des Ersatzgreffiers eine |
Auslosung statt. | Auslosung statt. |
Art. 35 - § 1 - Ist das freie Mandat eines ordentlichen Mitglieds oder | Art. 35 - § 1 - Ist das freie Mandat eines ordentlichen Mitglieds oder |
eines für die Ersetzung bestimmten Mitglieds eines Berufungsrates zu | eines für die Ersetzung bestimmten Mitglieds eines Berufungsrates zu |
besetzen, bereitet der Greffier zuerst so viele Zettel vor, wie es | besetzen, bereitet der Greffier zuerst so viele Zettel vor, wie es |
Räte der Kammer im Amtsbereich des Berufungsrates gibt, unter Abzug | Räte der Kammer im Amtsbereich des Berufungsrates gibt, unter Abzug |
der Räte, von denen ein Mitglied bereits das Mandat eines ordentlichen | der Räte, von denen ein Mitglied bereits das Mandat eines ordentlichen |
Mitglieds im Berufungsrat ausübt. Auf jedem dieser Zettel vermerkt er | Mitglieds im Berufungsrat ausübt. Auf jedem dieser Zettel vermerkt er |
den Namen eines Rates der Kammer, der nicht im Berufungsrat vertreten | den Namen eines Rates der Kammer, der nicht im Berufungsrat vertreten |
ist. | ist. |
Er faltet jeden dieser Zettel in vier, wirft sie in eine Urne ein und | Er faltet jeden dieser Zettel in vier, wirft sie in eine Urne ein und |
mischt sie. | mischt sie. |
Der Präsident nimmt anschliessend so viele Zettel aus der Urne, wie | Der Präsident nimmt anschliessend so viele Zettel aus der Urne, wie |
Mandate zu besetzen sind. Mit den herausgenommenen Zetteln werden der | Mandate zu besetzen sind. Mit den herausgenommenen Zetteln werden der |
beziehungsweise die Räte der Kammer bestimmt, aus denen die Mitglieder | beziehungsweise die Räte der Kammer bestimmt, aus denen die Mitglieder |
für die Berufungsräte durch das Los bestimmt werden müssen. | für die Berufungsräte durch das Los bestimmt werden müssen. |
§ 2 - Für jeden der so bestimmten Räte der Kammer bereitet der | § 2 - Für jeden der so bestimmten Räte der Kammer bereitet der |
Greffier anschliessend so viele Zettel vor, wie es ordentliche | Greffier anschliessend so viele Zettel vor, wie es ordentliche |
Mitglieder in diesen Räten der Kammer gibt. Auf jedem Zettel steht der | Mitglieder in diesen Räten der Kammer gibt. Auf jedem Zettel steht der |
Name eines dieser Mitglieder. Er faltet jeden dieser Zettel in vier, | Name eines dieser Mitglieder. Er faltet jeden dieser Zettel in vier, |
wirft sie in eine Urne ein und mischt sie. | wirft sie in eine Urne ein und mischt sie. |
Für jeden Rat der Kammer nimmt der Präsident zwei Zettel aus der Urne. | Für jeden Rat der Kammer nimmt der Präsident zwei Zettel aus der Urne. |
Mit dem ersten Zettel wird der Name des ordentlichen Mitglieds und mit | Mit dem ersten Zettel wird der Name des ordentlichen Mitglieds und mit |
dem zweiten Zettel der Name des Ersatzmitglieds angegeben. | dem zweiten Zettel der Name des Ersatzmitglieds angegeben. |
Art. 36 - Ist das freie Mandat eines Ersatzmitglieds eines | Art. 36 - Ist das freie Mandat eines Ersatzmitglieds eines |
Berufungsrates zu besetzen, wird gemäss Artikel 35 § 2 vorgegangen, | Berufungsrates zu besetzen, wird gemäss Artikel 35 § 2 vorgegangen, |
jedoch nur für den betreffenden Rat der Kammer. Auch nimmt der | jedoch nur für den betreffenden Rat der Kammer. Auch nimmt der |
Präsident nur einen Zettel aus der Urne. Mit diesem Zettel wird der | Präsident nur einen Zettel aus der Urne. Mit diesem Zettel wird der |
Name des gewählten Mitglieds angegeben. | Name des gewählten Mitglieds angegeben. |
Art. 37 - Das Auslosungsprotokoll wird vom Greffier in zwei Exemplaren | Art. 37 - Das Auslosungsprotokoll wird vom Greffier in zwei Exemplaren |
erstellt. | erstellt. |
Unmittelbar nach Ende der Wahlverrichtungen wird dem Nationalen Rat | Unmittelbar nach Ende der Wahlverrichtungen wird dem Nationalen Rat |
der Kammer ein Exemplar zugesendet, und das zweite wird im Archiv des | der Kammer ein Exemplar zugesendet, und das zweite wird im Archiv des |
betreffenden Rates hinterlegt. | betreffenden Rates hinterlegt. |
Der Greffier notifiziert den Räten der Kammer, denen die durch das Los | Der Greffier notifiziert den Räten der Kammer, denen die durch das Los |
bestimmten Mitglieder angehören, die Benennungen. | bestimmten Mitglieder angehören, die Benennungen. |
KAPITEL III - Ablehnung | KAPITEL III - Ablehnung |
Art. 38 - Das Mitglied der Kammer, das vor einen Rat der Kammer oder | Art. 38 - Das Mitglied der Kammer, das vor einen Rat der Kammer oder |
vor einen Berufungsrat vorgeladen worden ist und das eines der | vor einen Berufungsrat vorgeladen worden ist und das eines der |
Mitglieder dieser Räte ablehnen will, muss vor Geltendmachung seiner | Mitglieder dieser Räte ablehnen will, muss vor Geltendmachung seiner |
Verteidigungsmittel seine Ablehnung unter Angabe der Gründe durch eine | Verteidigungsmittel seine Ablehnung unter Angabe der Gründe durch eine |
unterzeichnete Urkunde einreichen, die es dem Sekretär des Rates, wenn | unterzeichnete Urkunde einreichen, die es dem Sekretär des Rates, wenn |
es sich um den Rat der Kammer handelt, oder dem Greffier, wenn es sich | es sich um den Rat der Kammer handelt, oder dem Greffier, wenn es sich |
um den Berufungsrat handelt, durch Gerichtsvollzieher zustellen lässt | um den Berufungsrat handelt, durch Gerichtsvollzieher zustellen lässt |
oder per Einschreiben zusendet. | oder per Einschreiben zusendet. |
Betrifft die Ablehnung den Sekretär eines Rates der Kammer, wird die | Betrifft die Ablehnung den Sekretär eines Rates der Kammer, wird die |
Urkunde dem Präsidenten des Rates zugesendet. | Urkunde dem Präsidenten des Rates zugesendet. |
Art. 39 - Die Ablehnungsurkunde wird dem abgelehnten Mitglied sofort | Art. 39 - Die Ablehnungsurkunde wird dem abgelehnten Mitglied sofort |
übermittelt; seinerseits ist dieses Mitglied verpflichtet, dem | übermittelt; seinerseits ist dieses Mitglied verpflichtet, dem |
Adressaten der Ablehnungsurkunde binnen zwei Tagen schriftlich eine | Adressaten der Ablehnungsurkunde binnen zwei Tagen schriftlich eine |
Erklärung abzugeben, mit der er entweder der Ablehnung zustimmt oder | Erklärung abzugeben, mit der er entweder der Ablehnung zustimmt oder |
sie verweigert, wobei die Verweigerung mit Gründen versehen sein muss. | sie verweigert, wobei die Verweigerung mit Gründen versehen sein muss. |
Art. 40 - Binnen drei Tagen nach Antwort des Mitglieds, das eine | Art. 40 - Binnen drei Tagen nach Antwort des Mitglieds, das eine |
Ablehnung verweigert, oder mangels Antwort wird eine Abschrift der | Ablehnung verweigert, oder mangels Antwort wird eine Abschrift der |
Ablehnungsurkunde und gegebenenfalls der Erklärung des abgelehnten | Ablehnungsurkunde und gegebenenfalls der Erklärung des abgelehnten |
Mitglieds dem Präsidenten des Berufungsrates, wenn es sich um die | Mitglieds dem Präsidenten des Berufungsrates, wenn es sich um die |
Ablehnung eines Mitglieds des Rates der Kammer handelt, oder dem | Ablehnung eines Mitglieds des Rates der Kammer handelt, oder dem |
Präsidenten des Nationalen Rates, wenn es sich um die Ablehnung eines | Präsidenten des Nationalen Rates, wenn es sich um die Ablehnung eines |
Mitglieds des Berufungsrates handelt, vom Adressaten der | Mitglieds des Berufungsrates handelt, vom Adressaten der |
Ablehnungsurkunde übermittelt. | Ablehnungsurkunde übermittelt. |
Der Berufungsrat beziehungsweise der Nationale Rat der Kammer | Der Berufungsrat beziehungsweise der Nationale Rat der Kammer |
entscheidet in letzter Instanz schnellstmöglich über die Ablehnung, | entscheidet in letzter Instanz schnellstmöglich über die Ablehnung, |
ohne dass eine Vorladung der Parteien erforderlich ist. | ohne dass eine Vorladung der Parteien erforderlich ist. |
Die Notifizierung des Beschlusses wird demjenigen, der die Ablehnung | Die Notifizierung des Beschlusses wird demjenigen, der die Ablehnung |
eingereicht hat, dem abgelehnten Mitglied und dem Präsidenten des | eingereicht hat, dem abgelehnten Mitglied und dem Präsidenten des |
betreffenden Rates der Kammer oder des betreffenden Berufungsrates | betreffenden Rates der Kammer oder des betreffenden Berufungsrates |
zugesendet. | zugesendet. |
KAPITEL IV - Schluss- und Übergangsbestimmungen | KAPITEL IV - Schluss- und Übergangsbestimmungen |
Art. 41 - Binnen zwei Monaten nach Veröffentlichung des vorliegenden | Art. 41 - Binnen zwei Monaten nach Veröffentlichung des vorliegenden |
Erlasses im Belgischen Staatsblatt halten die Provinzgouverneure auf | Erlasses im Belgischen Staatsblatt halten die Provinzgouverneure auf |
Antrag des Ministers des Mittelstands die ersten Wahlen für die Räte | Antrag des Ministers des Mittelstands die ersten Wahlen für die Räte |
der Kammer gemäss Artikel 56 und folgenden des Gesetzes ab. | der Kammer gemäss Artikel 56 und folgenden des Gesetzes ab. |
Sie üben die Befugnisse aus, die den Präsidenten der Räte der Kammer | Sie üben die Befugnisse aus, die den Präsidenten der Räte der Kammer |
durch vorliegenden Erlass aufgetragen sind; ihnen stehen der | durch vorliegenden Erlass aufgetragen sind; ihnen stehen der |
Provinzialsekretär und zwei Personen bei, die sie unter den Personen | Provinzialsekretär und zwei Personen bei, die sie unter den Personen |
auswählen, die in den Wählerlisten des Rates der Kammer der Provinz | auswählen, die in den Wählerlisten des Rates der Kammer der Provinz |
eingetragen sind. | eingetragen sind. |
Art. 42 - Die in den Artikeln 5, 6 und 10 des vorliegenden Erlasses | Art. 42 - Die in den Artikeln 5, 6 und 10 des vorliegenden Erlasses |
vorgesehenen Fristen werden für diese ersten Wahlen auf einen Monat, | vorgesehenen Fristen werden für diese ersten Wahlen auf einen Monat, |
fünfzehn Tage beziehungsweise acht Tage herabgesetzt. | fünfzehn Tage beziehungsweise acht Tage herabgesetzt. |
Art. 43 - Vor diesen ersten Wahlen fordern die Provinzgouverneure die | Art. 43 - Vor diesen ersten Wahlen fordern die Provinzgouverneure die |
Personen, die in den in der Kanzlei ihrer Provinz geführten Registern | Personen, die in den in der Kanzlei ihrer Provinz geführten Registern |
eingetragen sind, auf, ihnen den Namen der Provinz mitzuteilen, in der | eingetragen sind, auf, ihnen den Namen der Provinz mitzuteilen, in der |
sie den Hauptsitz ihrer Tätigkeit haben, wenn diese Provinz nicht die | sie den Hauptsitz ihrer Tätigkeit haben, wenn diese Provinz nicht die |
Provinz ist, in der sie eingetragen sind. Nach dieser Mitteilung | Provinz ist, in der sie eingetragen sind. Nach dieser Mitteilung |
werden diese Personen in die Wählerlisten für die Wahl des Rates der | werden diese Personen in die Wählerlisten für die Wahl des Rates der |
Kammer der angegebenen Provinz eingetragen. | Kammer der angegebenen Provinz eingetragen. |
Personen, die in der Provinz Brabant eingetragen sind oder die | Personen, die in der Provinz Brabant eingetragen sind oder die |
erklären, den Hauptsitz ihrer Tätigkeit in dieser Provinz zu haben, | erklären, den Hauptsitz ihrer Tätigkeit in dieser Provinz zu haben, |
werden ausserdem aufgefordert, die Gemeinde zu nennen, in der sie den | werden ausserdem aufgefordert, die Gemeinde zu nennen, in der sie den |
Hauptsitz ihrer Tätigkeit errichtet haben. | Hauptsitz ihrer Tätigkeit errichtet haben. |
In Ermangelung einer Antwort auf die Aufforderung der | In Ermangelung einer Antwort auf die Aufforderung der |
Provinzgouverneure binnen acht Tagen wird vorausgesetzt, dass die | Provinzgouverneure binnen acht Tagen wird vorausgesetzt, dass die |
Personen, die in einem provinzialen Register eingetragen sind, den | Personen, die in einem provinzialen Register eingetragen sind, den |
Hauptsitz ihrer Tätigkeit an dem in ihrer Eintragung angegebenen | Hauptsitz ihrer Tätigkeit an dem in ihrer Eintragung angegebenen |
Wohnsitz errichtet haben. | Wohnsitz errichtet haben. |
Art. 44 - Die Protokolle der ersten Wahlen, die gemäss Artikel 25 des | Art. 44 - Die Protokolle der ersten Wahlen, die gemäss Artikel 25 des |
vorliegenden Erlasses erstellt werden, werden dem Minister des | vorliegenden Erlasses erstellt werden, werden dem Minister des |
Mittelstands zugesendet. Dieser übermittelt die Exemplare den | Mittelstands zugesendet. Dieser übermittelt die Exemplare den |
Behörden, für die sie bestimmt sind, sobald diese eingesetzt sind. | Behörden, für die sie bestimmt sind, sobald diese eingesetzt sind. |
Art. 45 - Der Minister des Mittelstands übt die Befugnisse des | Art. 45 - Der Minister des Mittelstands übt die Befugnisse des |
Berufungsrates für Beschwerden, die gegen die ersten Wahlen eingelegt | Berufungsrates für Beschwerden, die gegen die ersten Wahlen eingelegt |
werden, aus. | werden, aus. |
Art. 46 - Die Kosten für die ersten Wahlen werden zu Lasten der | Art. 46 - Die Kosten für die ersten Wahlen werden zu Lasten der |
Architektenkammer zurückgefordert. | Architektenkammer zurückgefordert. |
Art. 47 - Unser Minister des Mittelstands ist mit der Ausführung des | Art. 47 - Unser Minister des Mittelstands ist mit der Ausführung des |
vorliegenden Erlasses beauftragt. | vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Zarauz (Spanien), den 31. August 1963 | Gegeben zu Zarauz (Spanien), den 31. August 1963 |
BALDUIN | BALDUIN |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister des Mittelstands | Der Minister des Mittelstands |
A. DE CLERCK | A. DE CLERCK |
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 8 december 1998. | Vu pour être annexé à Notre arrêté du 8 décembre 1998. |
ALBERT | ALBERT |
Van Koningswege : | Par le Roi : |
De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
L. VAN DEN BOSSCHE | L. VAN DEN BOSSCHE |
Bijlage 2 - Annexe | Bijlage 2 - Annexe 2 |
MINISTERIUM DES MITTELSTANDS | MINISTERIUM DES MITTELSTANDS |
7. APRIL 1983 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen | 7. APRIL 1983 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen |
Erlasses vom 31. August 1963 zur Regelung der Anwendung des Gesetzes | Erlasses vom 31. August 1963 zur Regelung der Anwendung des Gesetzes |
vom 26. Juni 1963 zur Einsetzung einer Architektenkammer | vom 26. Juni 1963 zur Einsetzung einer Architektenkammer |
BALDUIN, König der Belgier | BALDUIN, König der Belgier |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund des Gesetzes vom 26. Juni 1963 zur Einsetzung einer | Aufgrund des Gesetzes vom 26. Juni 1963 zur Einsetzung einer |
Architektenkammer, abgeändert durch die Gesetze vom 15. Juli 1970 und | Architektenkammer, abgeändert durch die Gesetze vom 15. Juli 1970 und |
28. Januar 1977; | 28. Januar 1977; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 31. August 1963 zur Regelung der | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 31. August 1963 zur Regelung der |
Anwendung des Gesetzes vom 26. Juni 1963 zur Einsetzung einer | Anwendung des Gesetzes vom 26. Juni 1963 zur Einsetzung einer |
Architektenkammer; | Architektenkammer; |
Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates; | Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Mittelstands und Unseres | Auf Vorschlag Unseres Ministers des Mittelstands und Unseres |
Staatssekretärs für Mittelstand | Staatssekretärs für Mittelstand |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - Artikel 4 des Königlichen Erlasses vom 31. August 1963 zur | Artikel 1 - Artikel 4 des Königlichen Erlasses vom 31. August 1963 zur |
Regelung der Anwendung des Gesetzes vom 26. Juni 1963 zur Einsetzung | Regelung der Anwendung des Gesetzes vom 26. Juni 1963 zur Einsetzung |
einer Architektenkammer wird durch folgenden Absatz ergänzt: | einer Architektenkammer wird durch folgenden Absatz ergänzt: |
« Mindestens zwei Monate vor dem für die Wahl festgelegten Datum lässt | « Mindestens zwei Monate vor dem für die Wahl festgelegten Datum lässt |
der Präsident des Nationalen Rats der Kammer die Ankündigung der | der Präsident des Nationalen Rats der Kammer die Ankündigung der |
Wahlen im Belgischen Staatsblatt veröffentlichen. » | Wahlen im Belgischen Staatsblatt veröffentlichen. » |
Art. 2 - Artikel 10 desselben Königlichen Erlasses wird durch einen | Art. 2 - Artikel 10 desselben Königlichen Erlasses wird durch einen |
Absatz 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt: | Absatz 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
« Jeder Stimmzettel wird auf der Rückseite mit dem Siegel des Rates | « Jeder Stimmzettel wird auf der Rückseite mit dem Siegel des Rates |
versehen und in vier zu einem Rechteck gefaltet, mit dem Stempel nach | versehen und in vier zu einem Rechteck gefaltet, mit dem Stempel nach |
aussen. » | aussen. » |
Art. 3 - Artikel 11 desselben Königlichen Erlasses wird durch folgende | Art. 3 - Artikel 11 desselben Königlichen Erlasses wird durch folgende |
Bestimmung ersetzt: | Bestimmung ersetzt: |
« Art. 11 - Wähler, die ihren Stimmzettel in der in Artikel 10 | « Art. 11 - Wähler, die ihren Stimmzettel in der in Artikel 10 |
vorgesehenen Frist nicht erhalten haben, holen diesen Stimmzettel | vorgesehenen Frist nicht erhalten haben, holen diesen Stimmzettel |
spätestens fünf Tage vor der Wahl am Sitz des Rates ab. » | spätestens fünf Tage vor der Wahl am Sitz des Rates ab. » |
Art. 4 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im | Art. 4 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im |
Belgischen Staatsblatt in Kraft. | Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
Art. 5 - Unser Minister des Mittelstands und Unser Staatssekretär für | Art. 5 - Unser Minister des Mittelstands und Unser Staatssekretär für |
Mittelstand sind mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses | Mittelstand sind mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses |
beauftragt. | beauftragt. |
Gegeben zu Motril - Spanien, den 7. April 1983 | Gegeben zu Motril - Spanien, den 7. April 1983 |
BALDUIN | BALDUIN |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister des Mittelstands | Der Minister des Mittelstands |
L. OLIVIER | L. OLIVIER |
Der Staatssekretär für Mittelstand | Der Staatssekretär für Mittelstand |
E. KNOOPS | E. KNOOPS |
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 8 december 1998. | Vu pour être annexé à Notre arrêté du 8 décembre 1998. |
ALBERT | ALBERT |
Van Koningswege : | Par le Roi : |
De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
L. VAN DEN BOSSCHE | L. VAN DEN BOSSCHE |
Bijlage 3 - Annexe 3 | Bijlage 3 - Annexe 3 |
MINISTERIUM DES MITTELSTANDS | MINISTERIUM DES MITTELSTANDS |
13. APRIL 1992 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen | 13. APRIL 1992 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen |
Erlasses vom 31. August 1963 zur Regelung der Anwendung des Gesetzes | Erlasses vom 31. August 1963 zur Regelung der Anwendung des Gesetzes |
vom 26. Juni 1963 zur Einsetzung einer Architektenkammer | vom 26. Juni 1963 zur Einsetzung einer Architektenkammer |
BALDUIN, König der Belgier | BALDUIN, König der Belgier |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund des Gesetzes vom 26. Juni 1963 zur Einsetzung einer | Aufgrund des Gesetzes vom 26. Juni 1963 zur Einsetzung einer |
Architektenkammer, insbesondere des Artikels 9 und des Artikels 24 § | Architektenkammer, insbesondere des Artikels 9 und des Artikels 24 § |
2, abgeändert durch das Gesetz vom 28. Januar 1977; | 2, abgeändert durch das Gesetz vom 28. Januar 1977; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 31. August 1963 zur Regelung der | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 31. August 1963 zur Regelung der |
Anwendung des Gesetzes vom 26. Juni 1963 zur Einsetzung einer | Anwendung des Gesetzes vom 26. Juni 1963 zur Einsetzung einer |
Architektenkammer, insbesondere der Artikel 1 und 40; | Architektenkammer, insbesondere der Artikel 1 und 40; |
Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates; | Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Kleinen und Mittleren Betriebe und | Auf Vorschlag Unseres Ministers der Kleinen und Mittleren Betriebe und |
der Landwirtschaft | der Landwirtschaft |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 31. August 1963 zur | Artikel 1 - Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 31. August 1963 zur |
Regelung der Anwendung des Gesetzes vom 26. Juni 1963 zur Einsetzung | Regelung der Anwendung des Gesetzes vom 26. Juni 1963 zur Einsetzung |
einer Architektenkammer wird durch folgende Bestimmung ersetzt: | einer Architektenkammer wird durch folgende Bestimmung ersetzt: |
« Artikel 1 - Jeder Rat der Architektenkammer setzt sich aus sieben | « Artikel 1 - Jeder Rat der Architektenkammer setzt sich aus sieben |
ordentlichen Mitgliedern und sieben Ersatzmitgliedern zusammen. » | ordentlichen Mitgliedern und sieben Ersatzmitgliedern zusammen. » |
Art. 2 - Artikel 40 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung | Art. 2 - Artikel 40 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung |
ersetzt: | ersetzt: |
« Art. 40 - Binnen drei Tagen nach Antwort des Mitglieds, das eine | « Art. 40 - Binnen drei Tagen nach Antwort des Mitglieds, das eine |
Ablehnung verweigert, oder mangels Antwort wird eine Abschrift der | Ablehnung verweigert, oder mangels Antwort wird eine Abschrift der |
Ablehnungsurkunde und gegebenenfalls der Erklärung des abgelehnten | Ablehnungsurkunde und gegebenenfalls der Erklärung des abgelehnten |
Mitglieds dem Präsidenten des Rates der Kammer vom Sekretär, wenn es | Mitglieds dem Präsidenten des Rates der Kammer vom Sekretär, wenn es |
sich um die Ablehnung eines Mitglieds des Rates der Kammer handelt, | sich um die Ablehnung eines Mitglieds des Rates der Kammer handelt, |
oder dem Präsidenten des Berufungsrates vom Greffier übermittelt, wenn | oder dem Präsidenten des Berufungsrates vom Greffier übermittelt, wenn |
es sich um die Ablehnung eines Mitglieds des Berufungsrates handelt. | es sich um die Ablehnung eines Mitglieds des Berufungsrates handelt. |
Der Präsident legt die Sache dem Rat vor, der schnellstmöglich mit | Der Präsident legt die Sache dem Rat vor, der schnellstmöglich mit |
Stimmenmehrheit entscheidet, wobei das abgelehnte Mitglied nicht | Stimmenmehrheit entscheidet, wobei das abgelehnte Mitglied nicht |
anwesend sein darf. | anwesend sein darf. |
Die Notifizierung des Beschlusses wird demjenigen, der die Ablehnung | Die Notifizierung des Beschlusses wird demjenigen, der die Ablehnung |
eingereicht hat, und dem abgelehnten Mitglied zugesendet. » | eingereicht hat, und dem abgelehnten Mitglied zugesendet. » |
Art. 3 - Unser Minister der Kleinen und Mittleren Betriebe und der | Art. 3 - Unser Minister der Kleinen und Mittleren Betriebe und der |
Landwirtschaft ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses | Landwirtschaft ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses |
beauftragt. | beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 13. April 1992 | Gegeben zu Brüssel, den 13. April 1992 |
BALDUIN | BALDUIN |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Kleinen und Mittleren Betriebe und der Landwirtschaft | Der Minister der Kleinen und Mittleren Betriebe und der Landwirtschaft |
A. BOURGEOIS | A. BOURGEOIS |
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 8 december 1998. | Vu pour être annexé à Notre arrêté du 8 décembre 1998. |
ALBERT | ALBERT |
Van Koningswege : | Par le Roi : |
De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
L. VAN DEN BOSSCHE | L. VAN DEN BOSSCHE |