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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 07/10/1997
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Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 3 april 1997 betreffende oneerlijke bedingen in overeenkomsten gesloten tussen titularissen van vrije beroepen en hun cliënten Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 3 avril 1997 relative aux clauses abusives dans les contrats conclus avec leurs clients par les titulaires de professions libérales
MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN MINISTERE DE L'INTERIEUR
7 OKTOBER 1997. Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële 7 OCTOBRE 1997. Arrêté royal établissant la traduction officielle en
Duitse vertaling van de wet van 3 april 1997 betreffende oneerlijke langue allemande de la loi du 3 avril 1997 relative aux clauses
bedingen in overeenkomsten gesloten tussen titularissen van vrije abusives dans les contrats conclus avec leurs clients par les
beroepen en hun cliënten titulaires de professions libérales
ALBERT II, Koning der Belgen, ALBERT II, Roi des Belges,
Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. A tous, présents et à venir, Salut.
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la
voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1° Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1° et § 3,
en § 3, vervangen door de wet van 18 juli 1990; remplacé par la loi du 18 juillet 1990;
Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van van de wet van Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de la loi du
3 april 1997 betreffende oneerlijke bedingen in overeenkomsten 3 avril 1997 relative aux clauses abusives dans les contrats conclus
gesloten tussen titularissen van vrije beroepen en hun cliënten, avec leurs clients par les titulaires de professions libérales, établi
opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het par le Service central de traduction allemande du Commissariat
Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; d'Arrondissement adjoint à Malmedy;
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur,
Hebben Wij besloten en besluiten Wij : Nous avons arrêté et arrêtons :

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

vertaling van de wet van 3 april 1997 betreffende oneerlijke bedingen officielle en langue allemande de la loi du 3 avril 1997 relative aux
in overeenkomsten gesloten tussen titularissen van vrije beroepen en clauses abusives dans les contrats conclus avec leurs clients par les
hun cliënten. titulaires de professions libérales.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

uitvoering van dit besluit. présent arrêté.
Gegeven te Brussel, 7 oktober 1997. Donné à Bruxelles, le 7 octobre 1997.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
J. VANDE LANOTTE J. VANDE LANOTTE
Bijlage Annexe
MINISTERIUM DES INNERN
3. APRIL 1997 - Gesetz über missbräuchliche Klauseln in Verträgen 3. APRIL 1997 - Gesetz über missbräuchliche Klauseln in Verträgen
zwischen Freiberuflern und ihren Kunden zwischen Freiberuflern und ihren Kunden
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es:
KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1.Das vorliegende Gesetz regelt eine Angelegenheit, die in

Artikel 1. Das vorliegende Gesetz regelt eine Angelegenheit, die in
Artikel 78 der Verfassung erwähnt ist. Artikel 78 der Verfassung erwähnt ist.
Es bringt die Grundsätze der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. Es bringt die Grundsätze der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5.
April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen, was April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen, was
vertragliche Beziehungen von Freiberuflern mit ihren Kunden betrifft, vertragliche Beziehungen von Freiberuflern mit ihren Kunden betrifft,
zur Ausführung. zur Ausführung.

Art. 2.Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes ist zu verstehen

Art. 2.Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes ist zu verstehen

unter: unter:
1. freiem Beruf: jede selbständige Berufstätigkeit, die 1. freiem Beruf: jede selbständige Berufstätigkeit, die
Dienstleistungen oder die Lieferung von Gütern beinhaltet, die keine Dienstleistungen oder die Lieferung von Gütern beinhaltet, die keine
Geschäftshandlung und kein im Gesetz vom 18. März 1965 über das Geschäftshandlung und kein im Gesetz vom 18. März 1965 über das
Handwerksregister erwähntes Handwerk darstellt und die nicht im Gesetz Handwerksregister erwähntes Handwerk darstellt und die nicht im Gesetz
vom 14. Juli 1991 über die Handelspraktiken sowie die Aufklärung und vom 14. Juli 1991 über die Handelspraktiken sowie die Aufklärung und
den Schutz der Verbraucher erwähnt ist, landwirtschaftliche den Schutz der Verbraucher erwähnt ist, landwirtschaftliche
Tätigkeiten und Viehzucht ausgenommen, Tätigkeiten und Viehzucht ausgenommen,
2. Kunden: jede natürliche Person, die bei den im vorliegenden Gesetz 2. Kunden: jede natürliche Person, die bei den im vorliegenden Gesetz
erwähnten Verträgen zu einem Zweck handelt, der nicht ihrer erwähnten Verträgen zu einem Zweck handelt, der nicht ihrer
beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann, beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann,
3. Disziplinarbehörde: Berufskammer oder Berufsinstitut, die/das 3. Disziplinarbehörde: Berufskammer oder Berufsinstitut, die/das
aufgrund des Gesetzes für Disziplinarfragen in bezug auf Personen, die aufgrund des Gesetzes für Disziplinarfragen in bezug auf Personen, die
einen bestimmten freien Beruf ausüben, zuständig ist. einen bestimmten freien Beruf ausüben, zuständig ist.
KAPITEL II - Missbräuchliche Klauseln KAPITEL II - Missbräuchliche Klauseln

Art. 3.§ 1 - Jede missbräuchliche Klausel in einem Vertrag zwischen

Art. 3.§ 1 - Jede missbräuchliche Klausel in einem Vertrag zwischen

einem Freiberufler, der im Rahmen seiner Berufstätigkeit handelt, und einem Freiberufler, der im Rahmen seiner Berufstätigkeit handelt, und
seinem Kunden ist verboten und nichtig. seinem Kunden ist verboten und nichtig.
Der Vertrag bindet die Parteien weiter, sofern er ohne die Der Vertrag bindet die Parteien weiter, sofern er ohne die
missbräuchlichen Klauseln fortbestehen kann. missbräuchlichen Klauseln fortbestehen kann.
§ 2 - Missbräuchlich ist jede Vertragsklausel, die nicht im einzelnen § 2 - Missbräuchlich ist jede Vertragsklausel, die nicht im einzelnen
ausgehandelt worden ist und die zum Nachteil des Kunden ein ausgehandelt worden ist und die zum Nachteil des Kunden ein
erhebliches Missverhältnis der vertraglichen Rechte und Pflichten der erhebliches Missverhältnis der vertraglichen Rechte und Pflichten der
Vertragspartner verursacht, mit Ausnahme der Klauseln, die auf Vertragspartner verursacht, mit Ausnahme der Klauseln, die auf
bindenden Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen oder auf Bestimmungen bindenden Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen oder auf Bestimmungen
oder Grundsätzen internationaler Übereinkommen beruhen, bei denen oder Grundsätzen internationaler Übereinkommen beruhen, bei denen
Belgien oder die Europäische Union Vertragspartei ist. Belgien oder die Europäische Union Vertragspartei ist.
§ 3 - Eine Vertragsklausel ist immer dann als nicht im einzelnen § 3 - Eine Vertragsklausel ist immer dann als nicht im einzelnen
ausgehandelt zu betrachten, wenn sie im voraus abgefasst wurde und der ausgehandelt zu betrachten, wenn sie im voraus abgefasst wurde und der
Kunde daher keinen Einfluss auf ihren Inhalt nehmen konnte, Kunde daher keinen Einfluss auf ihren Inhalt nehmen konnte,
insbesondere im Rahmen von vorformulierten Standardverträgen. insbesondere im Rahmen von vorformulierten Standardverträgen.
Die Tatsache, dass bestimmte Elemente einer Vertragsklausel oder Die Tatsache, dass bestimmte Elemente einer Vertragsklausel oder
einzelne Klauseln im einzelnen ausgehandelt worden sind, schliesst die einzelne Klauseln im einzelnen ausgehandelt worden sind, schliesst die
Anwendung des vorliegenden Gesetzes auf den übrigen Vertrag nicht aus, Anwendung des vorliegenden Gesetzes auf den übrigen Vertrag nicht aus,
sofern es sich nach der Gesamtwertung dennoch um einen vorformulierten sofern es sich nach der Gesamtwertung dennoch um einen vorformulierten
Standardvertrag handelt. Standardvertrag handelt.
Behauptet ein Freiberufler, dass eine Standardvertragsklausel im Behauptet ein Freiberufler, dass eine Standardvertragsklausel im
einzelnen ausgehandelt wurde, obliegt ihm die Beweislast. einzelnen ausgehandelt wurde, obliegt ihm die Beweislast.
§ 4 - Die in der Anlage zum vorliegenden Gesetz aufgezählten Klauseln § 4 - Die in der Anlage zum vorliegenden Gesetz aufgezählten Klauseln
sind verboten und nichtig, selbst wenn sie ausgehandelt wurden. sind verboten und nichtig, selbst wenn sie ausgehandelt wurden.

Art. 4.Die Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel wird unter

Art. 4.Die Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel wird unter

Berücksichtigung der Art der Güter oder Dienstleistungen, die Berücksichtigung der Art der Güter oder Dienstleistungen, die
Gegenstand des Vertrags sind, aller den Vertragsabschluss begleitenden Gegenstand des Vertrags sind, aller den Vertragsabschluss begleitenden
Umstände und aller anderen Klauseln des Vertrags oder eines anderen Umstände und aller anderen Klauseln des Vertrags oder eines anderen
Vertrags, von dem der Vertrag abhängt, zum Zeitpunkt des Vertrags, von dem der Vertrag abhängt, zum Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses beurteilt. Vertragsabschlusses beurteilt.
Die Beurteilung der Missbräuchlichkeit der Klauseln betrifft weder die Die Beurteilung der Missbräuchlichkeit der Klauseln betrifft weder die
Beschreibung des Hauptgegenstands des Vertrags noch die Angemessenheit Beschreibung des Hauptgegenstands des Vertrags noch die Angemessenheit
zwischen dem Preis beziehungsweise dem Entgelt und den zwischen dem Preis beziehungsweise dem Entgelt und den
Dienstleistungen beziehungsweise den Gütern, die die Gegenleistung Dienstleistungen beziehungsweise den Gütern, die die Gegenleistung
darstellen, sofern diese Klauseln klar und verständlich abgefasst darstellen, sofern diese Klauseln klar und verständlich abgefasst
sind. sind.
KAPITEL III - Schriftliche Klauseln KAPITEL III - Schriftliche Klauseln

Art. 5.Sind alle oder einige Klauseln des in Artikel 3 § 1 erwähnten

Art. 5.Sind alle oder einige Klauseln des in Artikel 3 § 1 erwähnten

Vertrags schriftlich niedergelegt, müssen sie stets klar und Vertrags schriftlich niedergelegt, müssen sie stets klar und
verständlich abgefasst sein. verständlich abgefasst sein.
Bei Zweifeln über die Bedeutung einer Klausel gilt die für den Kunden Bei Zweifeln über die Bedeutung einer Klausel gilt die für den Kunden
günstigste Auslegung. günstigste Auslegung.
KAPITEL IV - Unterlassungsklage KAPITEL IV - Unterlassungsklage

Art. 6.Der Präsident des Gerichtes erster Instanz stellt das Bestehen

Art. 6.Der Präsident des Gerichtes erster Instanz stellt das Bestehen

einer missbräuchlichen Klausel im Sinne von Artikel 3 fest und ordnet einer missbräuchlichen Klausel im Sinne von Artikel 3 fest und ordnet
an, dass sie nicht mehr verwendet wird, selbst wenn eine solche an, dass sie nicht mehr verwendet wird, selbst wenn eine solche
Verwendung strafrechtlich geahndet wird. Verwendung strafrechtlich geahndet wird.

Art. 7.Die in Artikel 6 erwähnte Klage wird eingeleitet auf Antrag:

Art. 7.Die in Artikel 6 erwähnte Klage wird eingeleitet auf Antrag:

1. der Interessehabenden, 1. der Interessehabenden,
2. einer Disziplinarbehörde oder eines Berufsverbandes oder eines 2. einer Disziplinarbehörde oder eines Berufsverbandes oder eines
überberuflichen Verbandes mit Rechtspersönlichkeit, überberuflichen Verbandes mit Rechtspersönlichkeit,
3. einer Vereinigung mit Rechtspersönlichkeit zur Verteidigung der 3. einer Vereinigung mit Rechtspersönlichkeit zur Verteidigung der
Verbraucherinteressen, sofern sie im Verbraucherrat vertreten ist, Verbraucherinteressen, sofern sie im Verbraucherrat vertreten ist,
4. des oder der für die betreffende Angelegenheit zuständigen 4. des oder der für die betreffende Angelegenheit zuständigen
Minister(s). Minister(s).
In Abweichung von den Artikeln 17 und 18 des Gerichtsgesetzbuches In Abweichung von den Artikeln 17 und 18 des Gerichtsgesetzbuches
können die in Absatz 1 Nr. 2 und 3 erwähnten Vereinigungen und können die in Absatz 1 Nr. 2 und 3 erwähnten Vereinigungen und
Verbände gerichtlich vorgehen zur Verteidigung ihrer in der Satzung Verbände gerichtlich vorgehen zur Verteidigung ihrer in der Satzung
definierten kollektiven Interessen. definierten kollektiven Interessen.
Die Klage, die auf Antrag einer in Absatz 1 Nr. 3 erwähnten Die Klage, die auf Antrag einer in Absatz 1 Nr. 3 erwähnten
Vereinigung eingeleitet wird, kann getrennt oder gemeinsam gegen Vereinigung eingeleitet wird, kann getrennt oder gemeinsam gegen
mehrere Personen, die denselben freien Beruf ausüben, oder gegen ihre mehrere Personen, die denselben freien Beruf ausüben, oder gegen ihre
Berufsverbände gerichtet werden, die dieselben allgemeinen Berufsverbände gerichtet werden, die dieselben allgemeinen
Vertragsklauseln oder ähnliche allgemeine Vertragsklauseln verwenden Vertragsklauseln oder ähnliche allgemeine Vertragsklauseln verwenden
oder deren Verwendung empfehlen. oder deren Verwendung empfehlen.

Art. 8.Die in Artikel 6 erwähnte Unterlassungsklage wird eingeleitet

Art. 8.Die in Artikel 6 erwähnte Unterlassungsklage wird eingeleitet

und behandelt gemäss dem Verfahren der einstweiligen Verfügung. und behandelt gemäss dem Verfahren der einstweiligen Verfügung.
Sie kann gemäss den Artikeln 1034ter bis 1034sexies des Sie kann gemäss den Artikeln 1034ter bis 1034sexies des
Gerichtsgesetzbuches durch kontradiktorischen Antrag eingereicht Gerichtsgesetzbuches durch kontradiktorischen Antrag eingereicht
werden. werden.
Über die Klage wird entschieden unbeschadet der Verfolgung aufgrund Über die Klage wird entschieden unbeschadet der Verfolgung aufgrund
derselben Taten durch ein Strafgericht. derselben Taten durch ein Strafgericht.
Das Urteil ist einstweilen vollstreckbar ungeachtet irgendeines Das Urteil ist einstweilen vollstreckbar ungeachtet irgendeines
Rechtsmittels und ohne Sicherheitsleistung. Rechtsmittels und ohne Sicherheitsleistung.
Jeder Beschluss wird der Disziplinarbehörde auf Veranlassung des Jeder Beschluss wird der Disziplinarbehörde auf Veranlassung des
Greffiers des zuständigen Rechtsprechungsorgans innerhalb acht Tagen Greffiers des zuständigen Rechtsprechungsorgans innerhalb acht Tagen
mitgeteilt, sowie unter denselben Bedingungen dem Minister, ausser mitgeteilt, sowie unter denselben Bedingungen dem Minister, ausser
wenn der Beschluss infolge einer von ihm eingereichten Klage ergangen wenn der Beschluss infolge einer von ihm eingereichten Klage ergangen
ist. ist.
Ausserdem muss der Greffier des Rechtsprechungsorgans, vor dem ein Ausserdem muss der Greffier des Rechtsprechungsorgans, vor dem ein
Einspruch gegen einen in Anwendung von Artikel 6 ergangenen Beschluss Einspruch gegen einen in Anwendung von Artikel 6 ergangenen Beschluss
eingelegt wird, die Disziplinarbehörde oder den Minister unverzüglich eingelegt wird, die Disziplinarbehörde oder den Minister unverzüglich
darüber informieren. darüber informieren.
KAPITEL V - Strafbestimmungen KAPITEL V - Strafbestimmungen

Art. 9.Mit einer Geldstrafe von 1.000 bis 20.000 Franken wird belegt,

Art. 9.Mit einer Geldstrafe von 1.000 bis 20.000 Franken wird belegt,

wer den Anordnungen eines aufgrund von Artikel 6 ergangenen Urteils wer den Anordnungen eines aufgrund von Artikel 6 ergangenen Urteils
oder Entscheids infolge einer Unterlassungsklage nicht nachkommt. oder Entscheids infolge einer Unterlassungsklage nicht nachkommt.
Wenn die dem Gericht unterbreiteten Taten Gegenstand einer Wenn die dem Gericht unterbreiteten Taten Gegenstand einer
Unterlassungsklage sind, kann über die öffentliche Klage erst Unterlassungsklage sind, kann über die öffentliche Klage erst
entschieden werden, nachdem ein rechtskräftig gewordener Beschluss in entschieden werden, nachdem ein rechtskräftig gewordener Beschluss in
bezug auf die Unterlassungsklage ergangen ist. bezug auf die Unterlassungsklage ergangen ist.

Art. 10.Die Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches

Art. 10.Die Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches

einschliesslich Kapitel VII und Artikel 85 sind auf die im einschliesslich Kapitel VII und Artikel 85 sind auf die im
vorliegenden Gesetz vorgesehenen Straftaten anwendbar. vorliegenden Gesetz vorgesehenen Straftaten anwendbar.
KAPITEL VI - Schlussbestimmungen KAPITEL VI - Schlussbestimmungen

Art. 11.Eine Vertragsklausel, durch die das Gesetz eines Staates, der

Art. 11.Eine Vertragsklausel, durch die das Gesetz eines Staates, der

nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union ist, für anwendbar auf den nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union ist, für anwendbar auf den
Vertrag erklärt wird, gilt für die durch das vorliegende Gesetz Vertrag erklärt wird, gilt für die durch das vorliegende Gesetz
geregelten Angelegenheiten als nicht geschrieben, wenn bei geregelten Angelegenheiten als nicht geschrieben, wenn bei
Nichtvorhandensein dieser Klausel das Gesetz eines Mitgliedstaates der Nichtvorhandensein dieser Klausel das Gesetz eines Mitgliedstaates der
Europäischen Union anwendbar wäre und der Kunde in diesen Europäischen Union anwendbar wäre und der Kunde in diesen
Angelegenheiten durch dieses Gesetz besser geschützt würde. Angelegenheiten durch dieses Gesetz besser geschützt würde.

Art. 12.Artikel 587 des Gerichtsgesetzbuches, abgeändert durch die

Art. 12.Artikel 587 des Gerichtsgesetzbuches, abgeändert durch die

Gesetze vom 20. Juli 1971, 21. Oktober 1992, 8. Dezember 1992 und 12. Gesetze vom 20. Juli 1971, 21. Oktober 1992, 8. Dezember 1992 und 12.
Januar 1993, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: Januar 1993, wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
« Art. 587 - Der Präsident des Gerichtes erster Instanz entscheidet: « Art. 587 - Der Präsident des Gerichtes erster Instanz entscheidet:
1. über Streitfälle, die durch das Gesetz vom 20. Juli 1971 über die 1. über Streitfälle, die durch das Gesetz vom 20. Juli 1971 über die
Bestattungen und Grabstätten vorgesehen sind, Bestattungen und Grabstätten vorgesehen sind,
2. über Anträge, die in Artikel 68 des Grundlagengesetzes vom 29. März 2. über Anträge, die in Artikel 68 des Grundlagengesetzes vom 29. März
1962 über die Raumordnung und den Städtebau vorgesehen sind, 1962 über die Raumordnung und den Städtebau vorgesehen sind,
3. über Anträge, die in Artikel 4 des Gesetzes vom 21. Oktober 1992 3. über Anträge, die in Artikel 4 des Gesetzes vom 21. Oktober 1992
über irreführende Werbung in bezug auf freie Berufe vorgesehen sind, über irreführende Werbung in bezug auf freie Berufe vorgesehen sind,
4. über Anträge, die in Artikel 14 des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 4. über Anträge, die in Artikel 14 des Gesetzes vom 8. Dezember 1992
über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung
personenbezogener Daten vorgesehen sind, personenbezogener Daten vorgesehen sind,
5. über Anträge, die gemäss dem Gesetz vom 12. Januar 1993 über ein 5. über Anträge, die gemäss dem Gesetz vom 12. Januar 1993 über ein
Klagerecht im Bereich des Umweltschutzes eingeleitet worden sind, Klagerecht im Bereich des Umweltschutzes eingeleitet worden sind,
6. über Anträge, die in Artikel 6 des Gesetzes vom 3. April 1997 über 6. über Anträge, die in Artikel 6 des Gesetzes vom 3. April 1997 über
missbräuchliche Klauseln in Verträgen zwischen Freiberuflern und ihren missbräuchliche Klauseln in Verträgen zwischen Freiberuflern und ihren
Kunden vorgesehen sind. Kunden vorgesehen sind.
Vorbehaltlich anderslautender Gesetzesbestimmungen werden die im Vorbehaltlich anderslautender Gesetzesbestimmungen werden die im
ersten Absatz vorgesehenen Anträge eingeleitet und behandelt gemäss ersten Absatz vorgesehenen Anträge eingeleitet und behandelt gemäss
dem Verfahren der einstweiligen Verfügung. » dem Verfahren der einstweiligen Verfügung. »
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 3. April 1997 Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 3. April 1997
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
S. DE CLERCK S. DE CLERCK
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
S. DE CLERCK S. DE CLERCK
Anlage Anlage
1. Klauseln, die darauf abzielen oder zur Folge haben, dass: 1. Klauseln, die darauf abzielen oder zur Folge haben, dass:
a) die gesetzliche Haftung des Freiberuflers ausgeschlossen oder a) die gesetzliche Haftung des Freiberuflers ausgeschlossen oder
eingeschränkt wird, wenn der Kunde aufgrund einer Handlung oder eingeschränkt wird, wenn der Kunde aufgrund einer Handlung oder
Unterlassung des Freiberuflers sein Leben verliert oder einen Unterlassung des Freiberuflers sein Leben verliert oder einen
Körperschaden erleidet, Körperschaden erleidet,
b) die gesetzlichen Ansprüche des Kunden gegenüber dem Freiberufler b) die gesetzlichen Ansprüche des Kunden gegenüber dem Freiberufler
oder einer anderen Partei, einschliesslich der Möglichkeit, eine oder einer anderen Partei, einschliesslich der Möglichkeit, eine
Verbindlichkeit gegenüber dem Freiberufler durch eine etwaige Verbindlichkeit gegenüber dem Freiberufler durch eine etwaige
Forderung gegen ihn auszugleichen, ausgeschlossen oder ungebührlich Forderung gegen ihn auszugleichen, ausgeschlossen oder ungebührlich
eingeschränkt werden, wenn der Freiberufler eine der vertraglichen eingeschränkt werden, wenn der Freiberufler eine der vertraglichen
Verpflichtungen ganz oder teilweise nicht erfüllt oder mangelhaft Verpflichtungen ganz oder teilweise nicht erfüllt oder mangelhaft
erfüllt, erfüllt,
c) der Kunde eine verbindliche Verpflichtung eingeht, während der c) der Kunde eine verbindliche Verpflichtung eingeht, während der
Freiberufler die Erbringung der Leistungen an eine Bedingung knüpft, Freiberufler die Erbringung der Leistungen an eine Bedingung knüpft,
deren Eintritt nur von ihm abhängt, deren Eintritt nur von ihm abhängt,
d) es dem Freiberufler gestattet wird, vom Kunden gezahlte Beträge d) es dem Freiberufler gestattet wird, vom Kunden gezahlte Beträge
einzubehalten, wenn dieser darauf verzichtet, den Vertrag einzubehalten, wenn dieser darauf verzichtet, den Vertrag
abzuschliessen oder zu erfüllen, ohne dass für den Kunden ein Anspruch abzuschliessen oder zu erfüllen, ohne dass für den Kunden ein Anspruch
auf eine Entschädigung in entsprechender Höhe seitens des auf eine Entschädigung in entsprechender Höhe seitens des
Freiberuflers vorgesehen wird, wenn dieser sich zurückzieht, Freiberuflers vorgesehen wird, wenn dieser sich zurückzieht,
e) dem Kunden, der seinen Verpflichtungen nicht nachkommt, ein e) dem Kunden, der seinen Verpflichtungen nicht nachkommt, ein
unverhältnismässig hoher Entschädigungsbetrag auferlegt wird, unverhältnismässig hoher Entschädigungsbetrag auferlegt wird,
f) es dem Freiberufler gestattet wird, nach freiem Ermessen den f) es dem Freiberufler gestattet wird, nach freiem Ermessen den
Vertrag zu kündigen, wenn das gleiche Recht nicht auch dem Kunden Vertrag zu kündigen, wenn das gleiche Recht nicht auch dem Kunden
eingeräumt wird, und es dem Freiberufler für den Fall, dass er selbst eingeräumt wird, und es dem Freiberufler für den Fall, dass er selbst
den Vertrag kündigt, gestattet wird, die Beträge einzubehalten, die den Vertrag kündigt, gestattet wird, die Beträge einzubehalten, die
für von ihm noch nicht erbrachte Leistungen gezahlt wurden, für von ihm noch nicht erbrachte Leistungen gezahlt wurden,
g) es dem Freiberufler - ausser bei Vorliegen schwerwiegender Gründe - g) es dem Freiberufler - ausser bei Vorliegen schwerwiegender Gründe -
gestattet ist, einen unbefristeten Vertrag ohne angemessene Frist zu gestattet ist, einen unbefristeten Vertrag ohne angemessene Frist zu
kündigen, kündigen,
h) ein befristeter Vertrag automatisch verlängert wird, wenn der Kunde h) ein befristeter Vertrag automatisch verlängert wird, wenn der Kunde
sich nicht gegenteilig geäussert hat und als Termin für diese sich nicht gegenteilig geäussert hat und als Termin für diese
Äusserung des Willens des Kunden, den Vertrag nicht zu verlängern, ein Äusserung des Willens des Kunden, den Vertrag nicht zu verlängern, ein
vom Ablaufzeitpunkt des Vertrages ungebührlich weit entferntes Datum vom Ablaufzeitpunkt des Vertrages ungebührlich weit entferntes Datum
festgelegt wurde, festgelegt wurde,
i) die Zustimmung des Kunden zu Klauseln unwiderlegbar festgestellt i) die Zustimmung des Kunden zu Klauseln unwiderlegbar festgestellt
wird, von denen er vor Vertragsabschluss nicht tatsächlich Kenntnis wird, von denen er vor Vertragsabschluss nicht tatsächlich Kenntnis
nehmen konnte, nehmen konnte,
j) der Freiberufler die Vertragsklauseln einseitig ohne triftigen und j) der Freiberufler die Vertragsklauseln einseitig ohne triftigen und
im Vertrag aufgeführten Grund ändern kann, im Vertrag aufgeführten Grund ändern kann,
k) der Freiberufler die Merkmale des zu liefernden Erzeugnisses oder k) der Freiberufler die Merkmale des zu liefernden Erzeugnisses oder
der zu erbringenden Dienstleistung einseitig ohne triftigen Grund der zu erbringenden Dienstleistung einseitig ohne triftigen Grund
ändern kann, ändern kann,
l) der Verkäufer einer Ware oder der Erbringer einer Dienstleistung l) der Verkäufer einer Ware oder der Erbringer einer Dienstleistung
den Preis zum Zeitpunkt der Lieferung festsetzen oder erhöhen kann, den Preis zum Zeitpunkt der Lieferung festsetzen oder erhöhen kann,
ohne dass der Verbraucher in beiden Fällen ein entsprechendes Recht ohne dass der Verbraucher in beiden Fällen ein entsprechendes Recht
hat, vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Endpreis im Verhältnis zu hat, vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Endpreis im Verhältnis zu
dem Preis, der bei Vertragsabschluss vereinbart wurde, zu hoch ist, dem Preis, der bei Vertragsabschluss vereinbart wurde, zu hoch ist,
m) dem Freiberufler das Recht eingeräumt ist, zu bestimmen, ob die m) dem Freiberufler das Recht eingeräumt ist, zu bestimmen, ob die
gelieferte Ware oder erbrachte Dienstleistung den Vertragsbestimmungen gelieferte Ware oder erbrachte Dienstleistung den Vertragsbestimmungen
entspricht, oder ihm das ausschliessliche Recht zugestanden wird, die entspricht, oder ihm das ausschliessliche Recht zugestanden wird, die
Auslegung einer Vertragsklausel vorzunehmen, Auslegung einer Vertragsklausel vorzunehmen,
n) die Verpflichtung des Freiberuflers zur Einhaltung der von seinen n) die Verpflichtung des Freiberuflers zur Einhaltung der von seinen
Vertretern eingegangenen Verpflichtungen eingeschränkt wird oder die Vertretern eingegangenen Verpflichtungen eingeschränkt wird oder die
Verpflichtung von der Einhaltung einer besonderen Formvorschrift Verpflichtung von der Einhaltung einer besonderen Formvorschrift
abhängig gemacht wird, abhängig gemacht wird,
o) der Verbraucher allen seinen Verpflichtungen nachkommen muss, o) der Verbraucher allen seinen Verpflichtungen nachkommen muss,
obwohl der Freiberufler seine Verpflichtungen nicht erfüllt, obwohl der Freiberufler seine Verpflichtungen nicht erfüllt,
p) die Möglichkeit vorgesehen wird, dass der Vertrag ohne Zustimmung p) die Möglichkeit vorgesehen wird, dass der Vertrag ohne Zustimmung
des Kunden vom Freiberufler abgetreten wird, wenn dies möglicherweise des Kunden vom Freiberufler abgetreten wird, wenn dies möglicherweise
eine Verringerung der Sicherheiten für den Kunden bewirkt, eine Verringerung der Sicherheiten für den Kunden bewirkt,
q) dem Kunden die Möglichkeit, Rechtsbehelfe bei Gericht einzulegen q) dem Kunden die Möglichkeit, Rechtsbehelfe bei Gericht einzulegen
oder sonstige Beschwerdemittel zu ergreifen, genommen oder erschwert oder sonstige Beschwerdemittel zu ergreifen, genommen oder erschwert
wird, und zwar insbesondere dadurch, dass er ausschliesslich auf ein wird, und zwar insbesondere dadurch, dass er ausschliesslich auf ein
nicht unter die gesetzlichen Bestimmungen fallendes nicht unter die gesetzlichen Bestimmungen fallendes
Schiedsgerichtsverfahren verwiesen wird, die ihm zur Verfügung Schiedsgerichtsverfahren verwiesen wird, die ihm zur Verfügung
stehenden Beweismittel ungebührlich eingeschränkt werden oder ihm die stehenden Beweismittel ungebührlich eingeschränkt werden oder ihm die
Beweislast auferlegt wird, die nach dem geltenden Recht einer anderen Beweislast auferlegt wird, die nach dem geltenden Recht einer anderen
Vertragspartei obläge. Vertragspartei obläge.
2. Tragweite der Buchstaben g), j) et l) 2. Tragweite der Buchstaben g), j) et l)
a) Buchstabe g) steht Klauseln nicht entgegen, durch die sich der a) Buchstabe g) steht Klauseln nicht entgegen, durch die sich der
Erbringer von Finanzdienstleistungen das Recht vorbehält, einen Erbringer von Finanzdienstleistungen das Recht vorbehält, einen
unbefristeten Vertrag einseitig und - bei Vorliegen eines triftigen unbefristeten Vertrag einseitig und - bei Vorliegen eines triftigen
Grundes - fristlos zu kündigen, sofern der Freiberufler die Pflicht Grundes - fristlos zu kündigen, sofern der Freiberufler die Pflicht
hat, die andere Vertragspartei oder die anderen Vertragsparteien hat, die andere Vertragspartei oder die anderen Vertragsparteien
alsbald davon zu unterrichten. alsbald davon zu unterrichten.
b) Buchstabe j) steht Klauseln nicht entgegen, durch die sich der b) Buchstabe j) steht Klauseln nicht entgegen, durch die sich der
Erbringer von Finanzdienstleistungen das Recht vorbehält, den von dem Erbringer von Finanzdienstleistungen das Recht vorbehält, den von dem
Kunden oder an den Kunden zu zahlenden Zinssatz oder die Höhe anderer Kunden oder an den Kunden zu zahlenden Zinssatz oder die Höhe anderer
Kosten für Finanzdienstleistungen in begründeten Fällen ohne Kosten für Finanzdienstleistungen in begründeten Fällen ohne
Vorankündigung zu ändern, sofern der Freiberufler die Pflicht hat, die Vorankündigung zu ändern, sofern der Freiberufler die Pflicht hat, die
andere Vertragspartei oder die anderen Vertragsparteien unverzüglich andere Vertragspartei oder die anderen Vertragsparteien unverzüglich
davon zu unterrichten, und es dieser oder diesen freisteht, den davon zu unterrichten, und es dieser oder diesen freisteht, den
Vertrag alsbald zu kündigen. Vertrag alsbald zu kündigen.
Buchstabe j) steht ferner Klauseln nicht entgegen, durch die sich der Buchstabe j) steht ferner Klauseln nicht entgegen, durch die sich der
Freiberufler das Recht vorbehält, einseitig die Bedingungen eines Freiberufler das Recht vorbehält, einseitig die Bedingungen eines
unbefristeten Vertrages zu ändern, sofern es ihm obliegt, den Kunden unbefristeten Vertrages zu ändern, sofern es ihm obliegt, den Kunden
hiervon rechtzeitig in Kenntnis zu setzen, und es diesem freisteht, hiervon rechtzeitig in Kenntnis zu setzen, und es diesem freisteht,
den Vertrag zu kündigen. den Vertrag zu kündigen.
c) Die Buchstaben g), j) und l) finden keine Anwendung auf: c) Die Buchstaben g), j) und l) finden keine Anwendung auf:
- Geschäfte mit Wertpapieren, Finanzpapieren und anderen Erzeugnissen - Geschäfte mit Wertpapieren, Finanzpapieren und anderen Erzeugnissen
oder Dienstleistungen, bei denen der Preis von den Veränderungen einer oder Dienstleistungen, bei denen der Preis von den Veränderungen einer
Notierung oder eines Börsenindex oder von Kursschwankungen auf dem Notierung oder eines Börsenindex oder von Kursschwankungen auf dem
Kapitalmarkt abhängt, auf die der Freiberufler keinen Einfluss hat, Kapitalmarkt abhängt, auf die der Freiberufler keinen Einfluss hat,
- Verträge zum Kauf oder Verkauf von Fremdwährungen, Reiseschecks oder - Verträge zum Kauf oder Verkauf von Fremdwährungen, Reiseschecks oder
internationalen Postanweisungen in Fremdwährung. internationalen Postanweisungen in Fremdwährung.
d) Buchstabe l) steht Preisindexierungsklauseln nicht entgegen, wenn d) Buchstabe l) steht Preisindexierungsklauseln nicht entgegen, wenn
diese rechtmässig sind und der Modus der Preisänderung darin diese rechtmässig sind und der Modus der Preisänderung darin
ausdrücklich beschrieben wird. ausdrücklich beschrieben wird.
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
S. DE CLERCK S. DE CLERCK
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 7 oktober 1997. Vu pour être annexé à Notre arrêté du 7 octobre 1997.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
J. VANDE LANOTTE J. VANDE LANOTTE
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