Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 3 april 1997 betreffende oneerlijke bedingen in overeenkomsten gesloten tussen titularissen van vrije beroepen en hun cliënten | Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 3 avril 1997 relative aux clauses abusives dans les contrats conclus avec leurs clients par les titulaires de professions libérales |
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MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN | MINISTERE DE L'INTERIEUR |
7 OKTOBER 1997. Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële | 7 OCTOBRE 1997. Arrêté royal établissant la traduction officielle en |
Duitse vertaling van de wet van 3 april 1997 betreffende oneerlijke | langue allemande de la loi du 3 avril 1997 relative aux clauses |
bedingen in overeenkomsten gesloten tussen titularissen van vrije | abusives dans les contrats conclus avec leurs clients par les |
beroepen en hun cliënten | titulaires de professions libérales |
ALBERT II, Koning der Belgen, | ALBERT II, Roi des Belges, |
Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. | A tous, présents et à venir, Salut. |
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen | Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la |
voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1° | Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1° et § 3, |
en § 3, vervangen door de wet van 18 juli 1990; | remplacé par la loi du 18 juillet 1990; |
Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van van de wet van | Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de la loi du |
3 april 1997 betreffende oneerlijke bedingen in overeenkomsten | 3 avril 1997 relative aux clauses abusives dans les contrats conclus |
gesloten tussen titularissen van vrije beroepen en hun cliënten, | avec leurs clients par les titulaires de professions libérales, établi |
opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het | par le Service central de traduction allemande du Commissariat |
Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; | d'Arrondissement adjoint à Malmedy; |
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, | Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, |
Hebben Wij besloten en besluiten Wij : | Nous avons arrêté et arrêtons : |
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
vertaling van de wet van 3 april 1997 betreffende oneerlijke bedingen | officielle en langue allemande de la loi du 3 avril 1997 relative aux |
in overeenkomsten gesloten tussen titularissen van vrije beroepen en | clauses abusives dans les contrats conclus avec leurs clients par les |
hun cliënten. | titulaires de professions libérales. |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
uitvoering van dit besluit. | présent arrêté. |
Gegeven te Brussel, 7 oktober 1997. | Donné à Bruxelles, le 7 octobre 1997. |
ALBERT | ALBERT |
Van Koningswege : | Par le Roi : |
De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
J. VANDE LANOTTE | J. VANDE LANOTTE |
Bijlage | Annexe |
MINISTERIUM DES INNERN | |
3. APRIL 1997 - Gesetz über missbräuchliche Klauseln in Verträgen | 3. APRIL 1997 - Gesetz über missbräuchliche Klauseln in Verträgen |
zwischen Freiberuflern und ihren Kunden | zwischen Freiberuflern und ihren Kunden |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es: |
KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen | KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen |
Artikel 1.Das vorliegende Gesetz regelt eine Angelegenheit, die in |
Artikel 1. Das vorliegende Gesetz regelt eine Angelegenheit, die in |
Artikel 78 der Verfassung erwähnt ist. | Artikel 78 der Verfassung erwähnt ist. |
Es bringt die Grundsätze der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. | Es bringt die Grundsätze der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. |
April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen, was | April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen, was |
vertragliche Beziehungen von Freiberuflern mit ihren Kunden betrifft, | vertragliche Beziehungen von Freiberuflern mit ihren Kunden betrifft, |
zur Ausführung. | zur Ausführung. |
Art. 2.Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes ist zu verstehen |
Art. 2.Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes ist zu verstehen |
unter: | unter: |
1. freiem Beruf: jede selbständige Berufstätigkeit, die | 1. freiem Beruf: jede selbständige Berufstätigkeit, die |
Dienstleistungen oder die Lieferung von Gütern beinhaltet, die keine | Dienstleistungen oder die Lieferung von Gütern beinhaltet, die keine |
Geschäftshandlung und kein im Gesetz vom 18. März 1965 über das | Geschäftshandlung und kein im Gesetz vom 18. März 1965 über das |
Handwerksregister erwähntes Handwerk darstellt und die nicht im Gesetz | Handwerksregister erwähntes Handwerk darstellt und die nicht im Gesetz |
vom 14. Juli 1991 über die Handelspraktiken sowie die Aufklärung und | vom 14. Juli 1991 über die Handelspraktiken sowie die Aufklärung und |
den Schutz der Verbraucher erwähnt ist, landwirtschaftliche | den Schutz der Verbraucher erwähnt ist, landwirtschaftliche |
Tätigkeiten und Viehzucht ausgenommen, | Tätigkeiten und Viehzucht ausgenommen, |
2. Kunden: jede natürliche Person, die bei den im vorliegenden Gesetz | 2. Kunden: jede natürliche Person, die bei den im vorliegenden Gesetz |
erwähnten Verträgen zu einem Zweck handelt, der nicht ihrer | erwähnten Verträgen zu einem Zweck handelt, der nicht ihrer |
beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann, | beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann, |
3. Disziplinarbehörde: Berufskammer oder Berufsinstitut, die/das | 3. Disziplinarbehörde: Berufskammer oder Berufsinstitut, die/das |
aufgrund des Gesetzes für Disziplinarfragen in bezug auf Personen, die | aufgrund des Gesetzes für Disziplinarfragen in bezug auf Personen, die |
einen bestimmten freien Beruf ausüben, zuständig ist. | einen bestimmten freien Beruf ausüben, zuständig ist. |
KAPITEL II - Missbräuchliche Klauseln | KAPITEL II - Missbräuchliche Klauseln |
Art. 3.§ 1 - Jede missbräuchliche Klausel in einem Vertrag zwischen |
Art. 3.§ 1 - Jede missbräuchliche Klausel in einem Vertrag zwischen |
einem Freiberufler, der im Rahmen seiner Berufstätigkeit handelt, und | einem Freiberufler, der im Rahmen seiner Berufstätigkeit handelt, und |
seinem Kunden ist verboten und nichtig. | seinem Kunden ist verboten und nichtig. |
Der Vertrag bindet die Parteien weiter, sofern er ohne die | Der Vertrag bindet die Parteien weiter, sofern er ohne die |
missbräuchlichen Klauseln fortbestehen kann. | missbräuchlichen Klauseln fortbestehen kann. |
§ 2 - Missbräuchlich ist jede Vertragsklausel, die nicht im einzelnen | § 2 - Missbräuchlich ist jede Vertragsklausel, die nicht im einzelnen |
ausgehandelt worden ist und die zum Nachteil des Kunden ein | ausgehandelt worden ist und die zum Nachteil des Kunden ein |
erhebliches Missverhältnis der vertraglichen Rechte und Pflichten der | erhebliches Missverhältnis der vertraglichen Rechte und Pflichten der |
Vertragspartner verursacht, mit Ausnahme der Klauseln, die auf | Vertragspartner verursacht, mit Ausnahme der Klauseln, die auf |
bindenden Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen oder auf Bestimmungen | bindenden Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen oder auf Bestimmungen |
oder Grundsätzen internationaler Übereinkommen beruhen, bei denen | oder Grundsätzen internationaler Übereinkommen beruhen, bei denen |
Belgien oder die Europäische Union Vertragspartei ist. | Belgien oder die Europäische Union Vertragspartei ist. |
§ 3 - Eine Vertragsklausel ist immer dann als nicht im einzelnen | § 3 - Eine Vertragsklausel ist immer dann als nicht im einzelnen |
ausgehandelt zu betrachten, wenn sie im voraus abgefasst wurde und der | ausgehandelt zu betrachten, wenn sie im voraus abgefasst wurde und der |
Kunde daher keinen Einfluss auf ihren Inhalt nehmen konnte, | Kunde daher keinen Einfluss auf ihren Inhalt nehmen konnte, |
insbesondere im Rahmen von vorformulierten Standardverträgen. | insbesondere im Rahmen von vorformulierten Standardverträgen. |
Die Tatsache, dass bestimmte Elemente einer Vertragsklausel oder | Die Tatsache, dass bestimmte Elemente einer Vertragsklausel oder |
einzelne Klauseln im einzelnen ausgehandelt worden sind, schliesst die | einzelne Klauseln im einzelnen ausgehandelt worden sind, schliesst die |
Anwendung des vorliegenden Gesetzes auf den übrigen Vertrag nicht aus, | Anwendung des vorliegenden Gesetzes auf den übrigen Vertrag nicht aus, |
sofern es sich nach der Gesamtwertung dennoch um einen vorformulierten | sofern es sich nach der Gesamtwertung dennoch um einen vorformulierten |
Standardvertrag handelt. | Standardvertrag handelt. |
Behauptet ein Freiberufler, dass eine Standardvertragsklausel im | Behauptet ein Freiberufler, dass eine Standardvertragsklausel im |
einzelnen ausgehandelt wurde, obliegt ihm die Beweislast. | einzelnen ausgehandelt wurde, obliegt ihm die Beweislast. |
§ 4 - Die in der Anlage zum vorliegenden Gesetz aufgezählten Klauseln | § 4 - Die in der Anlage zum vorliegenden Gesetz aufgezählten Klauseln |
sind verboten und nichtig, selbst wenn sie ausgehandelt wurden. | sind verboten und nichtig, selbst wenn sie ausgehandelt wurden. |
Art. 4.Die Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel wird unter |
Art. 4.Die Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel wird unter |
Berücksichtigung der Art der Güter oder Dienstleistungen, die | Berücksichtigung der Art der Güter oder Dienstleistungen, die |
Gegenstand des Vertrags sind, aller den Vertragsabschluss begleitenden | Gegenstand des Vertrags sind, aller den Vertragsabschluss begleitenden |
Umstände und aller anderen Klauseln des Vertrags oder eines anderen | Umstände und aller anderen Klauseln des Vertrags oder eines anderen |
Vertrags, von dem der Vertrag abhängt, zum Zeitpunkt des | Vertrags, von dem der Vertrag abhängt, zum Zeitpunkt des |
Vertragsabschlusses beurteilt. | Vertragsabschlusses beurteilt. |
Die Beurteilung der Missbräuchlichkeit der Klauseln betrifft weder die | Die Beurteilung der Missbräuchlichkeit der Klauseln betrifft weder die |
Beschreibung des Hauptgegenstands des Vertrags noch die Angemessenheit | Beschreibung des Hauptgegenstands des Vertrags noch die Angemessenheit |
zwischen dem Preis beziehungsweise dem Entgelt und den | zwischen dem Preis beziehungsweise dem Entgelt und den |
Dienstleistungen beziehungsweise den Gütern, die die Gegenleistung | Dienstleistungen beziehungsweise den Gütern, die die Gegenleistung |
darstellen, sofern diese Klauseln klar und verständlich abgefasst | darstellen, sofern diese Klauseln klar und verständlich abgefasst |
sind. | sind. |
KAPITEL III - Schriftliche Klauseln | KAPITEL III - Schriftliche Klauseln |
Art. 5.Sind alle oder einige Klauseln des in Artikel 3 § 1 erwähnten |
Art. 5.Sind alle oder einige Klauseln des in Artikel 3 § 1 erwähnten |
Vertrags schriftlich niedergelegt, müssen sie stets klar und | Vertrags schriftlich niedergelegt, müssen sie stets klar und |
verständlich abgefasst sein. | verständlich abgefasst sein. |
Bei Zweifeln über die Bedeutung einer Klausel gilt die für den Kunden | Bei Zweifeln über die Bedeutung einer Klausel gilt die für den Kunden |
günstigste Auslegung. | günstigste Auslegung. |
KAPITEL IV - Unterlassungsklage | KAPITEL IV - Unterlassungsklage |
Art. 6.Der Präsident des Gerichtes erster Instanz stellt das Bestehen |
Art. 6.Der Präsident des Gerichtes erster Instanz stellt das Bestehen |
einer missbräuchlichen Klausel im Sinne von Artikel 3 fest und ordnet | einer missbräuchlichen Klausel im Sinne von Artikel 3 fest und ordnet |
an, dass sie nicht mehr verwendet wird, selbst wenn eine solche | an, dass sie nicht mehr verwendet wird, selbst wenn eine solche |
Verwendung strafrechtlich geahndet wird. | Verwendung strafrechtlich geahndet wird. |
Art. 7.Die in Artikel 6 erwähnte Klage wird eingeleitet auf Antrag: |
Art. 7.Die in Artikel 6 erwähnte Klage wird eingeleitet auf Antrag: |
1. der Interessehabenden, | 1. der Interessehabenden, |
2. einer Disziplinarbehörde oder eines Berufsverbandes oder eines | 2. einer Disziplinarbehörde oder eines Berufsverbandes oder eines |
überberuflichen Verbandes mit Rechtspersönlichkeit, | überberuflichen Verbandes mit Rechtspersönlichkeit, |
3. einer Vereinigung mit Rechtspersönlichkeit zur Verteidigung der | 3. einer Vereinigung mit Rechtspersönlichkeit zur Verteidigung der |
Verbraucherinteressen, sofern sie im Verbraucherrat vertreten ist, | Verbraucherinteressen, sofern sie im Verbraucherrat vertreten ist, |
4. des oder der für die betreffende Angelegenheit zuständigen | 4. des oder der für die betreffende Angelegenheit zuständigen |
Minister(s). | Minister(s). |
In Abweichung von den Artikeln 17 und 18 des Gerichtsgesetzbuches | In Abweichung von den Artikeln 17 und 18 des Gerichtsgesetzbuches |
können die in Absatz 1 Nr. 2 und 3 erwähnten Vereinigungen und | können die in Absatz 1 Nr. 2 und 3 erwähnten Vereinigungen und |
Verbände gerichtlich vorgehen zur Verteidigung ihrer in der Satzung | Verbände gerichtlich vorgehen zur Verteidigung ihrer in der Satzung |
definierten kollektiven Interessen. | definierten kollektiven Interessen. |
Die Klage, die auf Antrag einer in Absatz 1 Nr. 3 erwähnten | Die Klage, die auf Antrag einer in Absatz 1 Nr. 3 erwähnten |
Vereinigung eingeleitet wird, kann getrennt oder gemeinsam gegen | Vereinigung eingeleitet wird, kann getrennt oder gemeinsam gegen |
mehrere Personen, die denselben freien Beruf ausüben, oder gegen ihre | mehrere Personen, die denselben freien Beruf ausüben, oder gegen ihre |
Berufsverbände gerichtet werden, die dieselben allgemeinen | Berufsverbände gerichtet werden, die dieselben allgemeinen |
Vertragsklauseln oder ähnliche allgemeine Vertragsklauseln verwenden | Vertragsklauseln oder ähnliche allgemeine Vertragsklauseln verwenden |
oder deren Verwendung empfehlen. | oder deren Verwendung empfehlen. |
Art. 8.Die in Artikel 6 erwähnte Unterlassungsklage wird eingeleitet |
Art. 8.Die in Artikel 6 erwähnte Unterlassungsklage wird eingeleitet |
und behandelt gemäss dem Verfahren der einstweiligen Verfügung. | und behandelt gemäss dem Verfahren der einstweiligen Verfügung. |
Sie kann gemäss den Artikeln 1034ter bis 1034sexies des | Sie kann gemäss den Artikeln 1034ter bis 1034sexies des |
Gerichtsgesetzbuches durch kontradiktorischen Antrag eingereicht | Gerichtsgesetzbuches durch kontradiktorischen Antrag eingereicht |
werden. | werden. |
Über die Klage wird entschieden unbeschadet der Verfolgung aufgrund | Über die Klage wird entschieden unbeschadet der Verfolgung aufgrund |
derselben Taten durch ein Strafgericht. | derselben Taten durch ein Strafgericht. |
Das Urteil ist einstweilen vollstreckbar ungeachtet irgendeines | Das Urteil ist einstweilen vollstreckbar ungeachtet irgendeines |
Rechtsmittels und ohne Sicherheitsleistung. | Rechtsmittels und ohne Sicherheitsleistung. |
Jeder Beschluss wird der Disziplinarbehörde auf Veranlassung des | Jeder Beschluss wird der Disziplinarbehörde auf Veranlassung des |
Greffiers des zuständigen Rechtsprechungsorgans innerhalb acht Tagen | Greffiers des zuständigen Rechtsprechungsorgans innerhalb acht Tagen |
mitgeteilt, sowie unter denselben Bedingungen dem Minister, ausser | mitgeteilt, sowie unter denselben Bedingungen dem Minister, ausser |
wenn der Beschluss infolge einer von ihm eingereichten Klage ergangen | wenn der Beschluss infolge einer von ihm eingereichten Klage ergangen |
ist. | ist. |
Ausserdem muss der Greffier des Rechtsprechungsorgans, vor dem ein | Ausserdem muss der Greffier des Rechtsprechungsorgans, vor dem ein |
Einspruch gegen einen in Anwendung von Artikel 6 ergangenen Beschluss | Einspruch gegen einen in Anwendung von Artikel 6 ergangenen Beschluss |
eingelegt wird, die Disziplinarbehörde oder den Minister unverzüglich | eingelegt wird, die Disziplinarbehörde oder den Minister unverzüglich |
darüber informieren. | darüber informieren. |
KAPITEL V - Strafbestimmungen | KAPITEL V - Strafbestimmungen |
Art. 9.Mit einer Geldstrafe von 1.000 bis 20.000 Franken wird belegt, |
Art. 9.Mit einer Geldstrafe von 1.000 bis 20.000 Franken wird belegt, |
wer den Anordnungen eines aufgrund von Artikel 6 ergangenen Urteils | wer den Anordnungen eines aufgrund von Artikel 6 ergangenen Urteils |
oder Entscheids infolge einer Unterlassungsklage nicht nachkommt. | oder Entscheids infolge einer Unterlassungsklage nicht nachkommt. |
Wenn die dem Gericht unterbreiteten Taten Gegenstand einer | Wenn die dem Gericht unterbreiteten Taten Gegenstand einer |
Unterlassungsklage sind, kann über die öffentliche Klage erst | Unterlassungsklage sind, kann über die öffentliche Klage erst |
entschieden werden, nachdem ein rechtskräftig gewordener Beschluss in | entschieden werden, nachdem ein rechtskräftig gewordener Beschluss in |
bezug auf die Unterlassungsklage ergangen ist. | bezug auf die Unterlassungsklage ergangen ist. |
Art. 10.Die Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches |
Art. 10.Die Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches |
einschliesslich Kapitel VII und Artikel 85 sind auf die im | einschliesslich Kapitel VII und Artikel 85 sind auf die im |
vorliegenden Gesetz vorgesehenen Straftaten anwendbar. | vorliegenden Gesetz vorgesehenen Straftaten anwendbar. |
KAPITEL VI - Schlussbestimmungen | KAPITEL VI - Schlussbestimmungen |
Art. 11.Eine Vertragsklausel, durch die das Gesetz eines Staates, der |
Art. 11.Eine Vertragsklausel, durch die das Gesetz eines Staates, der |
nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union ist, für anwendbar auf den | nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union ist, für anwendbar auf den |
Vertrag erklärt wird, gilt für die durch das vorliegende Gesetz | Vertrag erklärt wird, gilt für die durch das vorliegende Gesetz |
geregelten Angelegenheiten als nicht geschrieben, wenn bei | geregelten Angelegenheiten als nicht geschrieben, wenn bei |
Nichtvorhandensein dieser Klausel das Gesetz eines Mitgliedstaates der | Nichtvorhandensein dieser Klausel das Gesetz eines Mitgliedstaates der |
Europäischen Union anwendbar wäre und der Kunde in diesen | Europäischen Union anwendbar wäre und der Kunde in diesen |
Angelegenheiten durch dieses Gesetz besser geschützt würde. | Angelegenheiten durch dieses Gesetz besser geschützt würde. |
Art. 12.Artikel 587 des Gerichtsgesetzbuches, abgeändert durch die |
Art. 12.Artikel 587 des Gerichtsgesetzbuches, abgeändert durch die |
Gesetze vom 20. Juli 1971, 21. Oktober 1992, 8. Dezember 1992 und 12. | Gesetze vom 20. Juli 1971, 21. Oktober 1992, 8. Dezember 1992 und 12. |
Januar 1993, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: | Januar 1993, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: |
« Art. 587 - Der Präsident des Gerichtes erster Instanz entscheidet: | « Art. 587 - Der Präsident des Gerichtes erster Instanz entscheidet: |
1. über Streitfälle, die durch das Gesetz vom 20. Juli 1971 über die | 1. über Streitfälle, die durch das Gesetz vom 20. Juli 1971 über die |
Bestattungen und Grabstätten vorgesehen sind, | Bestattungen und Grabstätten vorgesehen sind, |
2. über Anträge, die in Artikel 68 des Grundlagengesetzes vom 29. März | 2. über Anträge, die in Artikel 68 des Grundlagengesetzes vom 29. März |
1962 über die Raumordnung und den Städtebau vorgesehen sind, | 1962 über die Raumordnung und den Städtebau vorgesehen sind, |
3. über Anträge, die in Artikel 4 des Gesetzes vom 21. Oktober 1992 | 3. über Anträge, die in Artikel 4 des Gesetzes vom 21. Oktober 1992 |
über irreführende Werbung in bezug auf freie Berufe vorgesehen sind, | über irreführende Werbung in bezug auf freie Berufe vorgesehen sind, |
4. über Anträge, die in Artikel 14 des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 | 4. über Anträge, die in Artikel 14 des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 |
über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung | über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung |
personenbezogener Daten vorgesehen sind, | personenbezogener Daten vorgesehen sind, |
5. über Anträge, die gemäss dem Gesetz vom 12. Januar 1993 über ein | 5. über Anträge, die gemäss dem Gesetz vom 12. Januar 1993 über ein |
Klagerecht im Bereich des Umweltschutzes eingeleitet worden sind, | Klagerecht im Bereich des Umweltschutzes eingeleitet worden sind, |
6. über Anträge, die in Artikel 6 des Gesetzes vom 3. April 1997 über | 6. über Anträge, die in Artikel 6 des Gesetzes vom 3. April 1997 über |
missbräuchliche Klauseln in Verträgen zwischen Freiberuflern und ihren | missbräuchliche Klauseln in Verträgen zwischen Freiberuflern und ihren |
Kunden vorgesehen sind. | Kunden vorgesehen sind. |
Vorbehaltlich anderslautender Gesetzesbestimmungen werden die im | Vorbehaltlich anderslautender Gesetzesbestimmungen werden die im |
ersten Absatz vorgesehenen Anträge eingeleitet und behandelt gemäss | ersten Absatz vorgesehenen Anträge eingeleitet und behandelt gemäss |
dem Verfahren der einstweiligen Verfügung. » | dem Verfahren der einstweiligen Verfügung. » |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 3. April 1997 | Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 3. April 1997 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
S. DE CLERCK | S. DE CLERCK |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
S. DE CLERCK | S. DE CLERCK |
Anlage | Anlage |
1. Klauseln, die darauf abzielen oder zur Folge haben, dass: | 1. Klauseln, die darauf abzielen oder zur Folge haben, dass: |
a) die gesetzliche Haftung des Freiberuflers ausgeschlossen oder | a) die gesetzliche Haftung des Freiberuflers ausgeschlossen oder |
eingeschränkt wird, wenn der Kunde aufgrund einer Handlung oder | eingeschränkt wird, wenn der Kunde aufgrund einer Handlung oder |
Unterlassung des Freiberuflers sein Leben verliert oder einen | Unterlassung des Freiberuflers sein Leben verliert oder einen |
Körperschaden erleidet, | Körperschaden erleidet, |
b) die gesetzlichen Ansprüche des Kunden gegenüber dem Freiberufler | b) die gesetzlichen Ansprüche des Kunden gegenüber dem Freiberufler |
oder einer anderen Partei, einschliesslich der Möglichkeit, eine | oder einer anderen Partei, einschliesslich der Möglichkeit, eine |
Verbindlichkeit gegenüber dem Freiberufler durch eine etwaige | Verbindlichkeit gegenüber dem Freiberufler durch eine etwaige |
Forderung gegen ihn auszugleichen, ausgeschlossen oder ungebührlich | Forderung gegen ihn auszugleichen, ausgeschlossen oder ungebührlich |
eingeschränkt werden, wenn der Freiberufler eine der vertraglichen | eingeschränkt werden, wenn der Freiberufler eine der vertraglichen |
Verpflichtungen ganz oder teilweise nicht erfüllt oder mangelhaft | Verpflichtungen ganz oder teilweise nicht erfüllt oder mangelhaft |
erfüllt, | erfüllt, |
c) der Kunde eine verbindliche Verpflichtung eingeht, während der | c) der Kunde eine verbindliche Verpflichtung eingeht, während der |
Freiberufler die Erbringung der Leistungen an eine Bedingung knüpft, | Freiberufler die Erbringung der Leistungen an eine Bedingung knüpft, |
deren Eintritt nur von ihm abhängt, | deren Eintritt nur von ihm abhängt, |
d) es dem Freiberufler gestattet wird, vom Kunden gezahlte Beträge | d) es dem Freiberufler gestattet wird, vom Kunden gezahlte Beträge |
einzubehalten, wenn dieser darauf verzichtet, den Vertrag | einzubehalten, wenn dieser darauf verzichtet, den Vertrag |
abzuschliessen oder zu erfüllen, ohne dass für den Kunden ein Anspruch | abzuschliessen oder zu erfüllen, ohne dass für den Kunden ein Anspruch |
auf eine Entschädigung in entsprechender Höhe seitens des | auf eine Entschädigung in entsprechender Höhe seitens des |
Freiberuflers vorgesehen wird, wenn dieser sich zurückzieht, | Freiberuflers vorgesehen wird, wenn dieser sich zurückzieht, |
e) dem Kunden, der seinen Verpflichtungen nicht nachkommt, ein | e) dem Kunden, der seinen Verpflichtungen nicht nachkommt, ein |
unverhältnismässig hoher Entschädigungsbetrag auferlegt wird, | unverhältnismässig hoher Entschädigungsbetrag auferlegt wird, |
f) es dem Freiberufler gestattet wird, nach freiem Ermessen den | f) es dem Freiberufler gestattet wird, nach freiem Ermessen den |
Vertrag zu kündigen, wenn das gleiche Recht nicht auch dem Kunden | Vertrag zu kündigen, wenn das gleiche Recht nicht auch dem Kunden |
eingeräumt wird, und es dem Freiberufler für den Fall, dass er selbst | eingeräumt wird, und es dem Freiberufler für den Fall, dass er selbst |
den Vertrag kündigt, gestattet wird, die Beträge einzubehalten, die | den Vertrag kündigt, gestattet wird, die Beträge einzubehalten, die |
für von ihm noch nicht erbrachte Leistungen gezahlt wurden, | für von ihm noch nicht erbrachte Leistungen gezahlt wurden, |
g) es dem Freiberufler - ausser bei Vorliegen schwerwiegender Gründe - | g) es dem Freiberufler - ausser bei Vorliegen schwerwiegender Gründe - |
gestattet ist, einen unbefristeten Vertrag ohne angemessene Frist zu | gestattet ist, einen unbefristeten Vertrag ohne angemessene Frist zu |
kündigen, | kündigen, |
h) ein befristeter Vertrag automatisch verlängert wird, wenn der Kunde | h) ein befristeter Vertrag automatisch verlängert wird, wenn der Kunde |
sich nicht gegenteilig geäussert hat und als Termin für diese | sich nicht gegenteilig geäussert hat und als Termin für diese |
Äusserung des Willens des Kunden, den Vertrag nicht zu verlängern, ein | Äusserung des Willens des Kunden, den Vertrag nicht zu verlängern, ein |
vom Ablaufzeitpunkt des Vertrages ungebührlich weit entferntes Datum | vom Ablaufzeitpunkt des Vertrages ungebührlich weit entferntes Datum |
festgelegt wurde, | festgelegt wurde, |
i) die Zustimmung des Kunden zu Klauseln unwiderlegbar festgestellt | i) die Zustimmung des Kunden zu Klauseln unwiderlegbar festgestellt |
wird, von denen er vor Vertragsabschluss nicht tatsächlich Kenntnis | wird, von denen er vor Vertragsabschluss nicht tatsächlich Kenntnis |
nehmen konnte, | nehmen konnte, |
j) der Freiberufler die Vertragsklauseln einseitig ohne triftigen und | j) der Freiberufler die Vertragsklauseln einseitig ohne triftigen und |
im Vertrag aufgeführten Grund ändern kann, | im Vertrag aufgeführten Grund ändern kann, |
k) der Freiberufler die Merkmale des zu liefernden Erzeugnisses oder | k) der Freiberufler die Merkmale des zu liefernden Erzeugnisses oder |
der zu erbringenden Dienstleistung einseitig ohne triftigen Grund | der zu erbringenden Dienstleistung einseitig ohne triftigen Grund |
ändern kann, | ändern kann, |
l) der Verkäufer einer Ware oder der Erbringer einer Dienstleistung | l) der Verkäufer einer Ware oder der Erbringer einer Dienstleistung |
den Preis zum Zeitpunkt der Lieferung festsetzen oder erhöhen kann, | den Preis zum Zeitpunkt der Lieferung festsetzen oder erhöhen kann, |
ohne dass der Verbraucher in beiden Fällen ein entsprechendes Recht | ohne dass der Verbraucher in beiden Fällen ein entsprechendes Recht |
hat, vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Endpreis im Verhältnis zu | hat, vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Endpreis im Verhältnis zu |
dem Preis, der bei Vertragsabschluss vereinbart wurde, zu hoch ist, | dem Preis, der bei Vertragsabschluss vereinbart wurde, zu hoch ist, |
m) dem Freiberufler das Recht eingeräumt ist, zu bestimmen, ob die | m) dem Freiberufler das Recht eingeräumt ist, zu bestimmen, ob die |
gelieferte Ware oder erbrachte Dienstleistung den Vertragsbestimmungen | gelieferte Ware oder erbrachte Dienstleistung den Vertragsbestimmungen |
entspricht, oder ihm das ausschliessliche Recht zugestanden wird, die | entspricht, oder ihm das ausschliessliche Recht zugestanden wird, die |
Auslegung einer Vertragsklausel vorzunehmen, | Auslegung einer Vertragsklausel vorzunehmen, |
n) die Verpflichtung des Freiberuflers zur Einhaltung der von seinen | n) die Verpflichtung des Freiberuflers zur Einhaltung der von seinen |
Vertretern eingegangenen Verpflichtungen eingeschränkt wird oder die | Vertretern eingegangenen Verpflichtungen eingeschränkt wird oder die |
Verpflichtung von der Einhaltung einer besonderen Formvorschrift | Verpflichtung von der Einhaltung einer besonderen Formvorschrift |
abhängig gemacht wird, | abhängig gemacht wird, |
o) der Verbraucher allen seinen Verpflichtungen nachkommen muss, | o) der Verbraucher allen seinen Verpflichtungen nachkommen muss, |
obwohl der Freiberufler seine Verpflichtungen nicht erfüllt, | obwohl der Freiberufler seine Verpflichtungen nicht erfüllt, |
p) die Möglichkeit vorgesehen wird, dass der Vertrag ohne Zustimmung | p) die Möglichkeit vorgesehen wird, dass der Vertrag ohne Zustimmung |
des Kunden vom Freiberufler abgetreten wird, wenn dies möglicherweise | des Kunden vom Freiberufler abgetreten wird, wenn dies möglicherweise |
eine Verringerung der Sicherheiten für den Kunden bewirkt, | eine Verringerung der Sicherheiten für den Kunden bewirkt, |
q) dem Kunden die Möglichkeit, Rechtsbehelfe bei Gericht einzulegen | q) dem Kunden die Möglichkeit, Rechtsbehelfe bei Gericht einzulegen |
oder sonstige Beschwerdemittel zu ergreifen, genommen oder erschwert | oder sonstige Beschwerdemittel zu ergreifen, genommen oder erschwert |
wird, und zwar insbesondere dadurch, dass er ausschliesslich auf ein | wird, und zwar insbesondere dadurch, dass er ausschliesslich auf ein |
nicht unter die gesetzlichen Bestimmungen fallendes | nicht unter die gesetzlichen Bestimmungen fallendes |
Schiedsgerichtsverfahren verwiesen wird, die ihm zur Verfügung | Schiedsgerichtsverfahren verwiesen wird, die ihm zur Verfügung |
stehenden Beweismittel ungebührlich eingeschränkt werden oder ihm die | stehenden Beweismittel ungebührlich eingeschränkt werden oder ihm die |
Beweislast auferlegt wird, die nach dem geltenden Recht einer anderen | Beweislast auferlegt wird, die nach dem geltenden Recht einer anderen |
Vertragspartei obläge. | Vertragspartei obläge. |
2. Tragweite der Buchstaben g), j) et l) | 2. Tragweite der Buchstaben g), j) et l) |
a) Buchstabe g) steht Klauseln nicht entgegen, durch die sich der | a) Buchstabe g) steht Klauseln nicht entgegen, durch die sich der |
Erbringer von Finanzdienstleistungen das Recht vorbehält, einen | Erbringer von Finanzdienstleistungen das Recht vorbehält, einen |
unbefristeten Vertrag einseitig und - bei Vorliegen eines triftigen | unbefristeten Vertrag einseitig und - bei Vorliegen eines triftigen |
Grundes - fristlos zu kündigen, sofern der Freiberufler die Pflicht | Grundes - fristlos zu kündigen, sofern der Freiberufler die Pflicht |
hat, die andere Vertragspartei oder die anderen Vertragsparteien | hat, die andere Vertragspartei oder die anderen Vertragsparteien |
alsbald davon zu unterrichten. | alsbald davon zu unterrichten. |
b) Buchstabe j) steht Klauseln nicht entgegen, durch die sich der | b) Buchstabe j) steht Klauseln nicht entgegen, durch die sich der |
Erbringer von Finanzdienstleistungen das Recht vorbehält, den von dem | Erbringer von Finanzdienstleistungen das Recht vorbehält, den von dem |
Kunden oder an den Kunden zu zahlenden Zinssatz oder die Höhe anderer | Kunden oder an den Kunden zu zahlenden Zinssatz oder die Höhe anderer |
Kosten für Finanzdienstleistungen in begründeten Fällen ohne | Kosten für Finanzdienstleistungen in begründeten Fällen ohne |
Vorankündigung zu ändern, sofern der Freiberufler die Pflicht hat, die | Vorankündigung zu ändern, sofern der Freiberufler die Pflicht hat, die |
andere Vertragspartei oder die anderen Vertragsparteien unverzüglich | andere Vertragspartei oder die anderen Vertragsparteien unverzüglich |
davon zu unterrichten, und es dieser oder diesen freisteht, den | davon zu unterrichten, und es dieser oder diesen freisteht, den |
Vertrag alsbald zu kündigen. | Vertrag alsbald zu kündigen. |
Buchstabe j) steht ferner Klauseln nicht entgegen, durch die sich der | Buchstabe j) steht ferner Klauseln nicht entgegen, durch die sich der |
Freiberufler das Recht vorbehält, einseitig die Bedingungen eines | Freiberufler das Recht vorbehält, einseitig die Bedingungen eines |
unbefristeten Vertrages zu ändern, sofern es ihm obliegt, den Kunden | unbefristeten Vertrages zu ändern, sofern es ihm obliegt, den Kunden |
hiervon rechtzeitig in Kenntnis zu setzen, und es diesem freisteht, | hiervon rechtzeitig in Kenntnis zu setzen, und es diesem freisteht, |
den Vertrag zu kündigen. | den Vertrag zu kündigen. |
c) Die Buchstaben g), j) und l) finden keine Anwendung auf: | c) Die Buchstaben g), j) und l) finden keine Anwendung auf: |
- Geschäfte mit Wertpapieren, Finanzpapieren und anderen Erzeugnissen | - Geschäfte mit Wertpapieren, Finanzpapieren und anderen Erzeugnissen |
oder Dienstleistungen, bei denen der Preis von den Veränderungen einer | oder Dienstleistungen, bei denen der Preis von den Veränderungen einer |
Notierung oder eines Börsenindex oder von Kursschwankungen auf dem | Notierung oder eines Börsenindex oder von Kursschwankungen auf dem |
Kapitalmarkt abhängt, auf die der Freiberufler keinen Einfluss hat, | Kapitalmarkt abhängt, auf die der Freiberufler keinen Einfluss hat, |
- Verträge zum Kauf oder Verkauf von Fremdwährungen, Reiseschecks oder | - Verträge zum Kauf oder Verkauf von Fremdwährungen, Reiseschecks oder |
internationalen Postanweisungen in Fremdwährung. | internationalen Postanweisungen in Fremdwährung. |
d) Buchstabe l) steht Preisindexierungsklauseln nicht entgegen, wenn | d) Buchstabe l) steht Preisindexierungsklauseln nicht entgegen, wenn |
diese rechtmässig sind und der Modus der Preisänderung darin | diese rechtmässig sind und der Modus der Preisänderung darin |
ausdrücklich beschrieben wird. | ausdrücklich beschrieben wird. |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
S. DE CLERCK | S. DE CLERCK |
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 7 oktober 1997. | Vu pour être annexé à Notre arrêté du 7 octobre 1997. |
ALBERT | ALBERT |
Van Koningswege : | Par le Roi : |
De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
J. VANDE LANOTTE | J. VANDE LANOTTE |