| Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 3 april 1997 betreffende oneerlijke bedingen in overeenkomsten gesloten tussen titularissen van vrije beroepen en hun cliënten | Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 3 avril 1997 relative aux clauses abusives dans les contrats conclus avec leurs clients par les titulaires de professions libérales |
|---|---|
| MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN | MINISTERE DE L'INTERIEUR |
| 7 OKTOBER 1997. Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële | 7 OCTOBRE 1997. Arrêté royal établissant la traduction officielle en |
| Duitse vertaling van de wet van 3 april 1997 betreffende oneerlijke | langue allemande de la loi du 3 avril 1997 relative aux clauses |
| bedingen in overeenkomsten gesloten tussen titularissen van vrije | abusives dans les contrats conclus avec leurs clients par les |
| beroepen en hun cliënten | titulaires de professions libérales |
| ALBERT II, Koning der Belgen, | ALBERT II, Roi des Belges, |
| Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. | A tous, présents et à venir, Salut. |
| Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen | Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la |
| voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1° | Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1° et § 3, |
| en § 3, vervangen door de wet van 18 juli 1990; | remplacé par la loi du 18 juillet 1990; |
| Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van van de wet van | Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de la loi du |
| 3 april 1997 betreffende oneerlijke bedingen in overeenkomsten | 3 avril 1997 relative aux clauses abusives dans les contrats conclus |
| gesloten tussen titularissen van vrije beroepen en hun cliënten, | avec leurs clients par les titulaires de professions libérales, établi |
| opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het | par le Service central de traduction allemande du Commissariat |
| Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; | d'Arrondissement adjoint à Malmedy; |
| Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, | Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, |
| Hebben Wij besloten en besluiten Wij : | Nous avons arrêté et arrêtons : |
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
| vertaling van de wet van 3 april 1997 betreffende oneerlijke bedingen | officielle en langue allemande de la loi du 3 avril 1997 relative aux |
| in overeenkomsten gesloten tussen titularissen van vrije beroepen en | clauses abusives dans les contrats conclus avec leurs clients par les |
| hun cliënten. | titulaires de professions libérales. |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
| uitvoering van dit besluit. | présent arrêté. |
| Gegeven te Brussel, 7 oktober 1997. | Donné à Bruxelles, le 7 octobre 1997. |
| ALBERT | ALBERT |
| Van Koningswege : | Par le Roi : |
| De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
| J. VANDE LANOTTE | J. VANDE LANOTTE |
| Bijlage | Annexe |
| MINISTERIUM DES INNERN | |
| 3. APRIL 1997 - Gesetz über missbräuchliche Klauseln in Verträgen | 3. APRIL 1997 - Gesetz über missbräuchliche Klauseln in Verträgen |
| zwischen Freiberuflern und ihren Kunden | zwischen Freiberuflern und ihren Kunden |
| ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
| Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
| Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es: |
| KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen | KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen |
Artikel 1.Das vorliegende Gesetz regelt eine Angelegenheit, die in |
Artikel 1. Das vorliegende Gesetz regelt eine Angelegenheit, die in |
| Artikel 78 der Verfassung erwähnt ist. | Artikel 78 der Verfassung erwähnt ist. |
| Es bringt die Grundsätze der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. | Es bringt die Grundsätze der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. |
| April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen, was | April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen, was |
| vertragliche Beziehungen von Freiberuflern mit ihren Kunden betrifft, | vertragliche Beziehungen von Freiberuflern mit ihren Kunden betrifft, |
| zur Ausführung. | zur Ausführung. |
Art. 2.Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes ist zu verstehen |
Art. 2.Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes ist zu verstehen |
| unter: | unter: |
| 1. freiem Beruf: jede selbständige Berufstätigkeit, die | 1. freiem Beruf: jede selbständige Berufstätigkeit, die |
| Dienstleistungen oder die Lieferung von Gütern beinhaltet, die keine | Dienstleistungen oder die Lieferung von Gütern beinhaltet, die keine |
| Geschäftshandlung und kein im Gesetz vom 18. März 1965 über das | Geschäftshandlung und kein im Gesetz vom 18. März 1965 über das |
| Handwerksregister erwähntes Handwerk darstellt und die nicht im Gesetz | Handwerksregister erwähntes Handwerk darstellt und die nicht im Gesetz |
| vom 14. Juli 1991 über die Handelspraktiken sowie die Aufklärung und | vom 14. Juli 1991 über die Handelspraktiken sowie die Aufklärung und |
| den Schutz der Verbraucher erwähnt ist, landwirtschaftliche | den Schutz der Verbraucher erwähnt ist, landwirtschaftliche |
| Tätigkeiten und Viehzucht ausgenommen, | Tätigkeiten und Viehzucht ausgenommen, |
| 2. Kunden: jede natürliche Person, die bei den im vorliegenden Gesetz | 2. Kunden: jede natürliche Person, die bei den im vorliegenden Gesetz |
| erwähnten Verträgen zu einem Zweck handelt, der nicht ihrer | erwähnten Verträgen zu einem Zweck handelt, der nicht ihrer |
| beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann, | beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann, |
| 3. Disziplinarbehörde: Berufskammer oder Berufsinstitut, die/das | 3. Disziplinarbehörde: Berufskammer oder Berufsinstitut, die/das |
| aufgrund des Gesetzes für Disziplinarfragen in bezug auf Personen, die | aufgrund des Gesetzes für Disziplinarfragen in bezug auf Personen, die |
| einen bestimmten freien Beruf ausüben, zuständig ist. | einen bestimmten freien Beruf ausüben, zuständig ist. |
| KAPITEL II - Missbräuchliche Klauseln | KAPITEL II - Missbräuchliche Klauseln |
Art. 3.§ 1 - Jede missbräuchliche Klausel in einem Vertrag zwischen |
Art. 3.§ 1 - Jede missbräuchliche Klausel in einem Vertrag zwischen |
| einem Freiberufler, der im Rahmen seiner Berufstätigkeit handelt, und | einem Freiberufler, der im Rahmen seiner Berufstätigkeit handelt, und |
| seinem Kunden ist verboten und nichtig. | seinem Kunden ist verboten und nichtig. |
| Der Vertrag bindet die Parteien weiter, sofern er ohne die | Der Vertrag bindet die Parteien weiter, sofern er ohne die |
| missbräuchlichen Klauseln fortbestehen kann. | missbräuchlichen Klauseln fortbestehen kann. |
| § 2 - Missbräuchlich ist jede Vertragsklausel, die nicht im einzelnen | § 2 - Missbräuchlich ist jede Vertragsklausel, die nicht im einzelnen |
| ausgehandelt worden ist und die zum Nachteil des Kunden ein | ausgehandelt worden ist und die zum Nachteil des Kunden ein |
| erhebliches Missverhältnis der vertraglichen Rechte und Pflichten der | erhebliches Missverhältnis der vertraglichen Rechte und Pflichten der |
| Vertragspartner verursacht, mit Ausnahme der Klauseln, die auf | Vertragspartner verursacht, mit Ausnahme der Klauseln, die auf |
| bindenden Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen oder auf Bestimmungen | bindenden Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen oder auf Bestimmungen |
| oder Grundsätzen internationaler Übereinkommen beruhen, bei denen | oder Grundsätzen internationaler Übereinkommen beruhen, bei denen |
| Belgien oder die Europäische Union Vertragspartei ist. | Belgien oder die Europäische Union Vertragspartei ist. |
| § 3 - Eine Vertragsklausel ist immer dann als nicht im einzelnen | § 3 - Eine Vertragsklausel ist immer dann als nicht im einzelnen |
| ausgehandelt zu betrachten, wenn sie im voraus abgefasst wurde und der | ausgehandelt zu betrachten, wenn sie im voraus abgefasst wurde und der |
| Kunde daher keinen Einfluss auf ihren Inhalt nehmen konnte, | Kunde daher keinen Einfluss auf ihren Inhalt nehmen konnte, |
| insbesondere im Rahmen von vorformulierten Standardverträgen. | insbesondere im Rahmen von vorformulierten Standardverträgen. |
| Die Tatsache, dass bestimmte Elemente einer Vertragsklausel oder | Die Tatsache, dass bestimmte Elemente einer Vertragsklausel oder |
| einzelne Klauseln im einzelnen ausgehandelt worden sind, schliesst die | einzelne Klauseln im einzelnen ausgehandelt worden sind, schliesst die |
| Anwendung des vorliegenden Gesetzes auf den übrigen Vertrag nicht aus, | Anwendung des vorliegenden Gesetzes auf den übrigen Vertrag nicht aus, |
| sofern es sich nach der Gesamtwertung dennoch um einen vorformulierten | sofern es sich nach der Gesamtwertung dennoch um einen vorformulierten |
| Standardvertrag handelt. | Standardvertrag handelt. |
| Behauptet ein Freiberufler, dass eine Standardvertragsklausel im | Behauptet ein Freiberufler, dass eine Standardvertragsklausel im |
| einzelnen ausgehandelt wurde, obliegt ihm die Beweislast. | einzelnen ausgehandelt wurde, obliegt ihm die Beweislast. |
| § 4 - Die in der Anlage zum vorliegenden Gesetz aufgezählten Klauseln | § 4 - Die in der Anlage zum vorliegenden Gesetz aufgezählten Klauseln |
| sind verboten und nichtig, selbst wenn sie ausgehandelt wurden. | sind verboten und nichtig, selbst wenn sie ausgehandelt wurden. |
Art. 4.Die Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel wird unter |
Art. 4.Die Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel wird unter |
| Berücksichtigung der Art der Güter oder Dienstleistungen, die | Berücksichtigung der Art der Güter oder Dienstleistungen, die |
| Gegenstand des Vertrags sind, aller den Vertragsabschluss begleitenden | Gegenstand des Vertrags sind, aller den Vertragsabschluss begleitenden |
| Umstände und aller anderen Klauseln des Vertrags oder eines anderen | Umstände und aller anderen Klauseln des Vertrags oder eines anderen |
| Vertrags, von dem der Vertrag abhängt, zum Zeitpunkt des | Vertrags, von dem der Vertrag abhängt, zum Zeitpunkt des |
| Vertragsabschlusses beurteilt. | Vertragsabschlusses beurteilt. |
| Die Beurteilung der Missbräuchlichkeit der Klauseln betrifft weder die | Die Beurteilung der Missbräuchlichkeit der Klauseln betrifft weder die |
| Beschreibung des Hauptgegenstands des Vertrags noch die Angemessenheit | Beschreibung des Hauptgegenstands des Vertrags noch die Angemessenheit |
| zwischen dem Preis beziehungsweise dem Entgelt und den | zwischen dem Preis beziehungsweise dem Entgelt und den |
| Dienstleistungen beziehungsweise den Gütern, die die Gegenleistung | Dienstleistungen beziehungsweise den Gütern, die die Gegenleistung |
| darstellen, sofern diese Klauseln klar und verständlich abgefasst | darstellen, sofern diese Klauseln klar und verständlich abgefasst |
| sind. | sind. |
| KAPITEL III - Schriftliche Klauseln | KAPITEL III - Schriftliche Klauseln |
Art. 5.Sind alle oder einige Klauseln des in Artikel 3 § 1 erwähnten |
Art. 5.Sind alle oder einige Klauseln des in Artikel 3 § 1 erwähnten |
| Vertrags schriftlich niedergelegt, müssen sie stets klar und | Vertrags schriftlich niedergelegt, müssen sie stets klar und |
| verständlich abgefasst sein. | verständlich abgefasst sein. |
| Bei Zweifeln über die Bedeutung einer Klausel gilt die für den Kunden | Bei Zweifeln über die Bedeutung einer Klausel gilt die für den Kunden |
| günstigste Auslegung. | günstigste Auslegung. |
| KAPITEL IV - Unterlassungsklage | KAPITEL IV - Unterlassungsklage |
Art. 6.Der Präsident des Gerichtes erster Instanz stellt das Bestehen |
Art. 6.Der Präsident des Gerichtes erster Instanz stellt das Bestehen |
| einer missbräuchlichen Klausel im Sinne von Artikel 3 fest und ordnet | einer missbräuchlichen Klausel im Sinne von Artikel 3 fest und ordnet |
| an, dass sie nicht mehr verwendet wird, selbst wenn eine solche | an, dass sie nicht mehr verwendet wird, selbst wenn eine solche |
| Verwendung strafrechtlich geahndet wird. | Verwendung strafrechtlich geahndet wird. |
Art. 7.Die in Artikel 6 erwähnte Klage wird eingeleitet auf Antrag: |
Art. 7.Die in Artikel 6 erwähnte Klage wird eingeleitet auf Antrag: |
| 1. der Interessehabenden, | 1. der Interessehabenden, |
| 2. einer Disziplinarbehörde oder eines Berufsverbandes oder eines | 2. einer Disziplinarbehörde oder eines Berufsverbandes oder eines |
| überberuflichen Verbandes mit Rechtspersönlichkeit, | überberuflichen Verbandes mit Rechtspersönlichkeit, |
| 3. einer Vereinigung mit Rechtspersönlichkeit zur Verteidigung der | 3. einer Vereinigung mit Rechtspersönlichkeit zur Verteidigung der |
| Verbraucherinteressen, sofern sie im Verbraucherrat vertreten ist, | Verbraucherinteressen, sofern sie im Verbraucherrat vertreten ist, |
| 4. des oder der für die betreffende Angelegenheit zuständigen | 4. des oder der für die betreffende Angelegenheit zuständigen |
| Minister(s). | Minister(s). |
| In Abweichung von den Artikeln 17 und 18 des Gerichtsgesetzbuches | In Abweichung von den Artikeln 17 und 18 des Gerichtsgesetzbuches |
| können die in Absatz 1 Nr. 2 und 3 erwähnten Vereinigungen und | können die in Absatz 1 Nr. 2 und 3 erwähnten Vereinigungen und |
| Verbände gerichtlich vorgehen zur Verteidigung ihrer in der Satzung | Verbände gerichtlich vorgehen zur Verteidigung ihrer in der Satzung |
| definierten kollektiven Interessen. | definierten kollektiven Interessen. |
| Die Klage, die auf Antrag einer in Absatz 1 Nr. 3 erwähnten | Die Klage, die auf Antrag einer in Absatz 1 Nr. 3 erwähnten |
| Vereinigung eingeleitet wird, kann getrennt oder gemeinsam gegen | Vereinigung eingeleitet wird, kann getrennt oder gemeinsam gegen |
| mehrere Personen, die denselben freien Beruf ausüben, oder gegen ihre | mehrere Personen, die denselben freien Beruf ausüben, oder gegen ihre |
| Berufsverbände gerichtet werden, die dieselben allgemeinen | Berufsverbände gerichtet werden, die dieselben allgemeinen |
| Vertragsklauseln oder ähnliche allgemeine Vertragsklauseln verwenden | Vertragsklauseln oder ähnliche allgemeine Vertragsklauseln verwenden |
| oder deren Verwendung empfehlen. | oder deren Verwendung empfehlen. |
Art. 8.Die in Artikel 6 erwähnte Unterlassungsklage wird eingeleitet |
Art. 8.Die in Artikel 6 erwähnte Unterlassungsklage wird eingeleitet |
| und behandelt gemäss dem Verfahren der einstweiligen Verfügung. | und behandelt gemäss dem Verfahren der einstweiligen Verfügung. |
| Sie kann gemäss den Artikeln 1034ter bis 1034sexies des | Sie kann gemäss den Artikeln 1034ter bis 1034sexies des |
| Gerichtsgesetzbuches durch kontradiktorischen Antrag eingereicht | Gerichtsgesetzbuches durch kontradiktorischen Antrag eingereicht |
| werden. | werden. |
| Über die Klage wird entschieden unbeschadet der Verfolgung aufgrund | Über die Klage wird entschieden unbeschadet der Verfolgung aufgrund |
| derselben Taten durch ein Strafgericht. | derselben Taten durch ein Strafgericht. |
| Das Urteil ist einstweilen vollstreckbar ungeachtet irgendeines | Das Urteil ist einstweilen vollstreckbar ungeachtet irgendeines |
| Rechtsmittels und ohne Sicherheitsleistung. | Rechtsmittels und ohne Sicherheitsleistung. |
| Jeder Beschluss wird der Disziplinarbehörde auf Veranlassung des | Jeder Beschluss wird der Disziplinarbehörde auf Veranlassung des |
| Greffiers des zuständigen Rechtsprechungsorgans innerhalb acht Tagen | Greffiers des zuständigen Rechtsprechungsorgans innerhalb acht Tagen |
| mitgeteilt, sowie unter denselben Bedingungen dem Minister, ausser | mitgeteilt, sowie unter denselben Bedingungen dem Minister, ausser |
| wenn der Beschluss infolge einer von ihm eingereichten Klage ergangen | wenn der Beschluss infolge einer von ihm eingereichten Klage ergangen |
| ist. | ist. |
| Ausserdem muss der Greffier des Rechtsprechungsorgans, vor dem ein | Ausserdem muss der Greffier des Rechtsprechungsorgans, vor dem ein |
| Einspruch gegen einen in Anwendung von Artikel 6 ergangenen Beschluss | Einspruch gegen einen in Anwendung von Artikel 6 ergangenen Beschluss |
| eingelegt wird, die Disziplinarbehörde oder den Minister unverzüglich | eingelegt wird, die Disziplinarbehörde oder den Minister unverzüglich |
| darüber informieren. | darüber informieren. |
| KAPITEL V - Strafbestimmungen | KAPITEL V - Strafbestimmungen |
Art. 9.Mit einer Geldstrafe von 1.000 bis 20.000 Franken wird belegt, |
Art. 9.Mit einer Geldstrafe von 1.000 bis 20.000 Franken wird belegt, |
| wer den Anordnungen eines aufgrund von Artikel 6 ergangenen Urteils | wer den Anordnungen eines aufgrund von Artikel 6 ergangenen Urteils |
| oder Entscheids infolge einer Unterlassungsklage nicht nachkommt. | oder Entscheids infolge einer Unterlassungsklage nicht nachkommt. |
| Wenn die dem Gericht unterbreiteten Taten Gegenstand einer | Wenn die dem Gericht unterbreiteten Taten Gegenstand einer |
| Unterlassungsklage sind, kann über die öffentliche Klage erst | Unterlassungsklage sind, kann über die öffentliche Klage erst |
| entschieden werden, nachdem ein rechtskräftig gewordener Beschluss in | entschieden werden, nachdem ein rechtskräftig gewordener Beschluss in |
| bezug auf die Unterlassungsklage ergangen ist. | bezug auf die Unterlassungsklage ergangen ist. |
Art. 10.Die Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches |
Art. 10.Die Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches |
| einschliesslich Kapitel VII und Artikel 85 sind auf die im | einschliesslich Kapitel VII und Artikel 85 sind auf die im |
| vorliegenden Gesetz vorgesehenen Straftaten anwendbar. | vorliegenden Gesetz vorgesehenen Straftaten anwendbar. |
| KAPITEL VI - Schlussbestimmungen | KAPITEL VI - Schlussbestimmungen |
Art. 11.Eine Vertragsklausel, durch die das Gesetz eines Staates, der |
Art. 11.Eine Vertragsklausel, durch die das Gesetz eines Staates, der |
| nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union ist, für anwendbar auf den | nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union ist, für anwendbar auf den |
| Vertrag erklärt wird, gilt für die durch das vorliegende Gesetz | Vertrag erklärt wird, gilt für die durch das vorliegende Gesetz |
| geregelten Angelegenheiten als nicht geschrieben, wenn bei | geregelten Angelegenheiten als nicht geschrieben, wenn bei |
| Nichtvorhandensein dieser Klausel das Gesetz eines Mitgliedstaates der | Nichtvorhandensein dieser Klausel das Gesetz eines Mitgliedstaates der |
| Europäischen Union anwendbar wäre und der Kunde in diesen | Europäischen Union anwendbar wäre und der Kunde in diesen |
| Angelegenheiten durch dieses Gesetz besser geschützt würde. | Angelegenheiten durch dieses Gesetz besser geschützt würde. |
Art. 12.Artikel 587 des Gerichtsgesetzbuches, abgeändert durch die |
Art. 12.Artikel 587 des Gerichtsgesetzbuches, abgeändert durch die |
| Gesetze vom 20. Juli 1971, 21. Oktober 1992, 8. Dezember 1992 und 12. | Gesetze vom 20. Juli 1971, 21. Oktober 1992, 8. Dezember 1992 und 12. |
| Januar 1993, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: | Januar 1993, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: |
| « Art. 587 - Der Präsident des Gerichtes erster Instanz entscheidet: | « Art. 587 - Der Präsident des Gerichtes erster Instanz entscheidet: |
| 1. über Streitfälle, die durch das Gesetz vom 20. Juli 1971 über die | 1. über Streitfälle, die durch das Gesetz vom 20. Juli 1971 über die |
| Bestattungen und Grabstätten vorgesehen sind, | Bestattungen und Grabstätten vorgesehen sind, |
| 2. über Anträge, die in Artikel 68 des Grundlagengesetzes vom 29. März | 2. über Anträge, die in Artikel 68 des Grundlagengesetzes vom 29. März |
| 1962 über die Raumordnung und den Städtebau vorgesehen sind, | 1962 über die Raumordnung und den Städtebau vorgesehen sind, |
| 3. über Anträge, die in Artikel 4 des Gesetzes vom 21. Oktober 1992 | 3. über Anträge, die in Artikel 4 des Gesetzes vom 21. Oktober 1992 |
| über irreführende Werbung in bezug auf freie Berufe vorgesehen sind, | über irreführende Werbung in bezug auf freie Berufe vorgesehen sind, |
| 4. über Anträge, die in Artikel 14 des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 | 4. über Anträge, die in Artikel 14 des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 |
| über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung | über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung |
| personenbezogener Daten vorgesehen sind, | personenbezogener Daten vorgesehen sind, |
| 5. über Anträge, die gemäss dem Gesetz vom 12. Januar 1993 über ein | 5. über Anträge, die gemäss dem Gesetz vom 12. Januar 1993 über ein |
| Klagerecht im Bereich des Umweltschutzes eingeleitet worden sind, | Klagerecht im Bereich des Umweltschutzes eingeleitet worden sind, |
| 6. über Anträge, die in Artikel 6 des Gesetzes vom 3. April 1997 über | 6. über Anträge, die in Artikel 6 des Gesetzes vom 3. April 1997 über |
| missbräuchliche Klauseln in Verträgen zwischen Freiberuflern und ihren | missbräuchliche Klauseln in Verträgen zwischen Freiberuflern und ihren |
| Kunden vorgesehen sind. | Kunden vorgesehen sind. |
| Vorbehaltlich anderslautender Gesetzesbestimmungen werden die im | Vorbehaltlich anderslautender Gesetzesbestimmungen werden die im |
| ersten Absatz vorgesehenen Anträge eingeleitet und behandelt gemäss | ersten Absatz vorgesehenen Anträge eingeleitet und behandelt gemäss |
| dem Verfahren der einstweiligen Verfügung. » | dem Verfahren der einstweiligen Verfügung. » |
| Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
| Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
| veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
| Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 3. April 1997 | Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 3. April 1997 |
| ALBERT | ALBERT |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
| S. DE CLERCK | S. DE CLERCK |
| Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
| Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
| S. DE CLERCK | S. DE CLERCK |
| Anlage | Anlage |
| 1. Klauseln, die darauf abzielen oder zur Folge haben, dass: | 1. Klauseln, die darauf abzielen oder zur Folge haben, dass: |
| a) die gesetzliche Haftung des Freiberuflers ausgeschlossen oder | a) die gesetzliche Haftung des Freiberuflers ausgeschlossen oder |
| eingeschränkt wird, wenn der Kunde aufgrund einer Handlung oder | eingeschränkt wird, wenn der Kunde aufgrund einer Handlung oder |
| Unterlassung des Freiberuflers sein Leben verliert oder einen | Unterlassung des Freiberuflers sein Leben verliert oder einen |
| Körperschaden erleidet, | Körperschaden erleidet, |
| b) die gesetzlichen Ansprüche des Kunden gegenüber dem Freiberufler | b) die gesetzlichen Ansprüche des Kunden gegenüber dem Freiberufler |
| oder einer anderen Partei, einschliesslich der Möglichkeit, eine | oder einer anderen Partei, einschliesslich der Möglichkeit, eine |
| Verbindlichkeit gegenüber dem Freiberufler durch eine etwaige | Verbindlichkeit gegenüber dem Freiberufler durch eine etwaige |
| Forderung gegen ihn auszugleichen, ausgeschlossen oder ungebührlich | Forderung gegen ihn auszugleichen, ausgeschlossen oder ungebührlich |
| eingeschränkt werden, wenn der Freiberufler eine der vertraglichen | eingeschränkt werden, wenn der Freiberufler eine der vertraglichen |
| Verpflichtungen ganz oder teilweise nicht erfüllt oder mangelhaft | Verpflichtungen ganz oder teilweise nicht erfüllt oder mangelhaft |
| erfüllt, | erfüllt, |
| c) der Kunde eine verbindliche Verpflichtung eingeht, während der | c) der Kunde eine verbindliche Verpflichtung eingeht, während der |
| Freiberufler die Erbringung der Leistungen an eine Bedingung knüpft, | Freiberufler die Erbringung der Leistungen an eine Bedingung knüpft, |
| deren Eintritt nur von ihm abhängt, | deren Eintritt nur von ihm abhängt, |
| d) es dem Freiberufler gestattet wird, vom Kunden gezahlte Beträge | d) es dem Freiberufler gestattet wird, vom Kunden gezahlte Beträge |
| einzubehalten, wenn dieser darauf verzichtet, den Vertrag | einzubehalten, wenn dieser darauf verzichtet, den Vertrag |
| abzuschliessen oder zu erfüllen, ohne dass für den Kunden ein Anspruch | abzuschliessen oder zu erfüllen, ohne dass für den Kunden ein Anspruch |
| auf eine Entschädigung in entsprechender Höhe seitens des | auf eine Entschädigung in entsprechender Höhe seitens des |
| Freiberuflers vorgesehen wird, wenn dieser sich zurückzieht, | Freiberuflers vorgesehen wird, wenn dieser sich zurückzieht, |
| e) dem Kunden, der seinen Verpflichtungen nicht nachkommt, ein | e) dem Kunden, der seinen Verpflichtungen nicht nachkommt, ein |
| unverhältnismässig hoher Entschädigungsbetrag auferlegt wird, | unverhältnismässig hoher Entschädigungsbetrag auferlegt wird, |
| f) es dem Freiberufler gestattet wird, nach freiem Ermessen den | f) es dem Freiberufler gestattet wird, nach freiem Ermessen den |
| Vertrag zu kündigen, wenn das gleiche Recht nicht auch dem Kunden | Vertrag zu kündigen, wenn das gleiche Recht nicht auch dem Kunden |
| eingeräumt wird, und es dem Freiberufler für den Fall, dass er selbst | eingeräumt wird, und es dem Freiberufler für den Fall, dass er selbst |
| den Vertrag kündigt, gestattet wird, die Beträge einzubehalten, die | den Vertrag kündigt, gestattet wird, die Beträge einzubehalten, die |
| für von ihm noch nicht erbrachte Leistungen gezahlt wurden, | für von ihm noch nicht erbrachte Leistungen gezahlt wurden, |
| g) es dem Freiberufler - ausser bei Vorliegen schwerwiegender Gründe - | g) es dem Freiberufler - ausser bei Vorliegen schwerwiegender Gründe - |
| gestattet ist, einen unbefristeten Vertrag ohne angemessene Frist zu | gestattet ist, einen unbefristeten Vertrag ohne angemessene Frist zu |
| kündigen, | kündigen, |
| h) ein befristeter Vertrag automatisch verlängert wird, wenn der Kunde | h) ein befristeter Vertrag automatisch verlängert wird, wenn der Kunde |
| sich nicht gegenteilig geäussert hat und als Termin für diese | sich nicht gegenteilig geäussert hat und als Termin für diese |
| Äusserung des Willens des Kunden, den Vertrag nicht zu verlängern, ein | Äusserung des Willens des Kunden, den Vertrag nicht zu verlängern, ein |
| vom Ablaufzeitpunkt des Vertrages ungebührlich weit entferntes Datum | vom Ablaufzeitpunkt des Vertrages ungebührlich weit entferntes Datum |
| festgelegt wurde, | festgelegt wurde, |
| i) die Zustimmung des Kunden zu Klauseln unwiderlegbar festgestellt | i) die Zustimmung des Kunden zu Klauseln unwiderlegbar festgestellt |
| wird, von denen er vor Vertragsabschluss nicht tatsächlich Kenntnis | wird, von denen er vor Vertragsabschluss nicht tatsächlich Kenntnis |
| nehmen konnte, | nehmen konnte, |
| j) der Freiberufler die Vertragsklauseln einseitig ohne triftigen und | j) der Freiberufler die Vertragsklauseln einseitig ohne triftigen und |
| im Vertrag aufgeführten Grund ändern kann, | im Vertrag aufgeführten Grund ändern kann, |
| k) der Freiberufler die Merkmale des zu liefernden Erzeugnisses oder | k) der Freiberufler die Merkmale des zu liefernden Erzeugnisses oder |
| der zu erbringenden Dienstleistung einseitig ohne triftigen Grund | der zu erbringenden Dienstleistung einseitig ohne triftigen Grund |
| ändern kann, | ändern kann, |
| l) der Verkäufer einer Ware oder der Erbringer einer Dienstleistung | l) der Verkäufer einer Ware oder der Erbringer einer Dienstleistung |
| den Preis zum Zeitpunkt der Lieferung festsetzen oder erhöhen kann, | den Preis zum Zeitpunkt der Lieferung festsetzen oder erhöhen kann, |
| ohne dass der Verbraucher in beiden Fällen ein entsprechendes Recht | ohne dass der Verbraucher in beiden Fällen ein entsprechendes Recht |
| hat, vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Endpreis im Verhältnis zu | hat, vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Endpreis im Verhältnis zu |
| dem Preis, der bei Vertragsabschluss vereinbart wurde, zu hoch ist, | dem Preis, der bei Vertragsabschluss vereinbart wurde, zu hoch ist, |
| m) dem Freiberufler das Recht eingeräumt ist, zu bestimmen, ob die | m) dem Freiberufler das Recht eingeräumt ist, zu bestimmen, ob die |
| gelieferte Ware oder erbrachte Dienstleistung den Vertragsbestimmungen | gelieferte Ware oder erbrachte Dienstleistung den Vertragsbestimmungen |
| entspricht, oder ihm das ausschliessliche Recht zugestanden wird, die | entspricht, oder ihm das ausschliessliche Recht zugestanden wird, die |
| Auslegung einer Vertragsklausel vorzunehmen, | Auslegung einer Vertragsklausel vorzunehmen, |
| n) die Verpflichtung des Freiberuflers zur Einhaltung der von seinen | n) die Verpflichtung des Freiberuflers zur Einhaltung der von seinen |
| Vertretern eingegangenen Verpflichtungen eingeschränkt wird oder die | Vertretern eingegangenen Verpflichtungen eingeschränkt wird oder die |
| Verpflichtung von der Einhaltung einer besonderen Formvorschrift | Verpflichtung von der Einhaltung einer besonderen Formvorschrift |
| abhängig gemacht wird, | abhängig gemacht wird, |
| o) der Verbraucher allen seinen Verpflichtungen nachkommen muss, | o) der Verbraucher allen seinen Verpflichtungen nachkommen muss, |
| obwohl der Freiberufler seine Verpflichtungen nicht erfüllt, | obwohl der Freiberufler seine Verpflichtungen nicht erfüllt, |
| p) die Möglichkeit vorgesehen wird, dass der Vertrag ohne Zustimmung | p) die Möglichkeit vorgesehen wird, dass der Vertrag ohne Zustimmung |
| des Kunden vom Freiberufler abgetreten wird, wenn dies möglicherweise | des Kunden vom Freiberufler abgetreten wird, wenn dies möglicherweise |
| eine Verringerung der Sicherheiten für den Kunden bewirkt, | eine Verringerung der Sicherheiten für den Kunden bewirkt, |
| q) dem Kunden die Möglichkeit, Rechtsbehelfe bei Gericht einzulegen | q) dem Kunden die Möglichkeit, Rechtsbehelfe bei Gericht einzulegen |
| oder sonstige Beschwerdemittel zu ergreifen, genommen oder erschwert | oder sonstige Beschwerdemittel zu ergreifen, genommen oder erschwert |
| wird, und zwar insbesondere dadurch, dass er ausschliesslich auf ein | wird, und zwar insbesondere dadurch, dass er ausschliesslich auf ein |
| nicht unter die gesetzlichen Bestimmungen fallendes | nicht unter die gesetzlichen Bestimmungen fallendes |
| Schiedsgerichtsverfahren verwiesen wird, die ihm zur Verfügung | Schiedsgerichtsverfahren verwiesen wird, die ihm zur Verfügung |
| stehenden Beweismittel ungebührlich eingeschränkt werden oder ihm die | stehenden Beweismittel ungebührlich eingeschränkt werden oder ihm die |
| Beweislast auferlegt wird, die nach dem geltenden Recht einer anderen | Beweislast auferlegt wird, die nach dem geltenden Recht einer anderen |
| Vertragspartei obläge. | Vertragspartei obläge. |
| 2. Tragweite der Buchstaben g), j) et l) | 2. Tragweite der Buchstaben g), j) et l) |
| a) Buchstabe g) steht Klauseln nicht entgegen, durch die sich der | a) Buchstabe g) steht Klauseln nicht entgegen, durch die sich der |
| Erbringer von Finanzdienstleistungen das Recht vorbehält, einen | Erbringer von Finanzdienstleistungen das Recht vorbehält, einen |
| unbefristeten Vertrag einseitig und - bei Vorliegen eines triftigen | unbefristeten Vertrag einseitig und - bei Vorliegen eines triftigen |
| Grundes - fristlos zu kündigen, sofern der Freiberufler die Pflicht | Grundes - fristlos zu kündigen, sofern der Freiberufler die Pflicht |
| hat, die andere Vertragspartei oder die anderen Vertragsparteien | hat, die andere Vertragspartei oder die anderen Vertragsparteien |
| alsbald davon zu unterrichten. | alsbald davon zu unterrichten. |
| b) Buchstabe j) steht Klauseln nicht entgegen, durch die sich der | b) Buchstabe j) steht Klauseln nicht entgegen, durch die sich der |
| Erbringer von Finanzdienstleistungen das Recht vorbehält, den von dem | Erbringer von Finanzdienstleistungen das Recht vorbehält, den von dem |
| Kunden oder an den Kunden zu zahlenden Zinssatz oder die Höhe anderer | Kunden oder an den Kunden zu zahlenden Zinssatz oder die Höhe anderer |
| Kosten für Finanzdienstleistungen in begründeten Fällen ohne | Kosten für Finanzdienstleistungen in begründeten Fällen ohne |
| Vorankündigung zu ändern, sofern der Freiberufler die Pflicht hat, die | Vorankündigung zu ändern, sofern der Freiberufler die Pflicht hat, die |
| andere Vertragspartei oder die anderen Vertragsparteien unverzüglich | andere Vertragspartei oder die anderen Vertragsparteien unverzüglich |
| davon zu unterrichten, und es dieser oder diesen freisteht, den | davon zu unterrichten, und es dieser oder diesen freisteht, den |
| Vertrag alsbald zu kündigen. | Vertrag alsbald zu kündigen. |
| Buchstabe j) steht ferner Klauseln nicht entgegen, durch die sich der | Buchstabe j) steht ferner Klauseln nicht entgegen, durch die sich der |
| Freiberufler das Recht vorbehält, einseitig die Bedingungen eines | Freiberufler das Recht vorbehält, einseitig die Bedingungen eines |
| unbefristeten Vertrages zu ändern, sofern es ihm obliegt, den Kunden | unbefristeten Vertrages zu ändern, sofern es ihm obliegt, den Kunden |
| hiervon rechtzeitig in Kenntnis zu setzen, und es diesem freisteht, | hiervon rechtzeitig in Kenntnis zu setzen, und es diesem freisteht, |
| den Vertrag zu kündigen. | den Vertrag zu kündigen. |
| c) Die Buchstaben g), j) und l) finden keine Anwendung auf: | c) Die Buchstaben g), j) und l) finden keine Anwendung auf: |
| - Geschäfte mit Wertpapieren, Finanzpapieren und anderen Erzeugnissen | - Geschäfte mit Wertpapieren, Finanzpapieren und anderen Erzeugnissen |
| oder Dienstleistungen, bei denen der Preis von den Veränderungen einer | oder Dienstleistungen, bei denen der Preis von den Veränderungen einer |
| Notierung oder eines Börsenindex oder von Kursschwankungen auf dem | Notierung oder eines Börsenindex oder von Kursschwankungen auf dem |
| Kapitalmarkt abhängt, auf die der Freiberufler keinen Einfluss hat, | Kapitalmarkt abhängt, auf die der Freiberufler keinen Einfluss hat, |
| - Verträge zum Kauf oder Verkauf von Fremdwährungen, Reiseschecks oder | - Verträge zum Kauf oder Verkauf von Fremdwährungen, Reiseschecks oder |
| internationalen Postanweisungen in Fremdwährung. | internationalen Postanweisungen in Fremdwährung. |
| d) Buchstabe l) steht Preisindexierungsklauseln nicht entgegen, wenn | d) Buchstabe l) steht Preisindexierungsklauseln nicht entgegen, wenn |
| diese rechtmässig sind und der Modus der Preisänderung darin | diese rechtmässig sind und der Modus der Preisänderung darin |
| ausdrücklich beschrieben wird. | ausdrücklich beschrieben wird. |
| ALBERT | ALBERT |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
| S. DE CLERCK | S. DE CLERCK |
| Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 7 oktober 1997. | Vu pour être annexé à Notre arrêté du 7 octobre 1997. |
| ALBERT | ALBERT |
| Van Koningswege : | Par le Roi : |
| De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
| J. VANDE LANOTTE | J. VANDE LANOTTE |