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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 07/11/2000
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Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 9 januari 2000 betreffende grensoverschrijdende geldoverschrijvingen Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 9 janvier 2000 relative aux virements d'argent transfrontaliers
MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN MINISTERE DE L'INTERIEUR
7 NOVEMBER 2000. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de 7 NOVEMBRE 2000. - Arrêté royal établissant la traduction officielle
officiële Duitse vertaling van de wet van 9 januari 2000 betreffende en langue allemande de la loi du 9 janvier 2000 relative aux virements
grensoverschrijdende geldoverschrijvingen d'argent transfrontaliers
ALBERT II, Koning der Belgen, ALBERT II, Roi des Belges,
Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. A tous, présents et à venir, Salut.
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la
voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3,
en § 3, vervangen door de wet van 18 juli 1990; remplacé par la loi du 18 juillet 1990;
Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van de wet van 9 Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de la loi du
januari 2000 betreffende grensoverschrijdende geldoverschrijvingen, 9 janvier 2000 relative aux virements d'argent transfrontaliers,
opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het établi par le Service central de traduction allemande du Commissariat
Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; d'arrondissement adjoint à Malmedy;
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur,
Hebben Wij besloten en besluiten Wij : Nous avons arrêté et arrêtons :

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

vertaling van de wet van 9 januari 2000 betreffende officielle en langue allemande de la loi du 9 janvier 2000 relative
grensoverschrijdende geldoverschrijvingen. aux virements d'argent transfrontaliers.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

uitvoering van dit besluit. présent arrêté.
Gegeven te Châteauneuf-de-Grasse, 7 november 2000. Donné à Châteauneuf-de-Grasse, le 7 novembre 2000.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
Bijlage Annexe
MINISTERIUM DER WIRTSCHAFTSANGELEGENHEITEN MINISTERIUM DER WIRTSCHAFTSANGELEGENHEITEN
9. JANUAR 2000 - Gesetz über die grenzüberschreitenden 9. JANUAR 2000 - Gesetz über die grenzüberschreitenden
Geldüberweisungen Geldüberweisungen
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Einleitende Bestimmung Einleitende Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Durch dieses Gesetz werden die Bestimmungen der Richtlinie 97/5/EG des Durch dieses Gesetz werden die Bestimmungen der Richtlinie 97/5/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über
grenzüberschreitende Überweisungen umgesetzt. grenzüberschreitende Überweisungen umgesetzt.
Anwendungsbereich Anwendungsbereich
Art. 2 - Vorliegendes Gesetz gilt für grenzüberschreitende Art. 2 - Vorliegendes Gesetz gilt für grenzüberschreitende
Überweisungen in den Währungen der Mitgliedstaaten des Europäischen Überweisungen in den Währungen der Mitgliedstaaten des Europäischen
Wirtschaftsraums und in Euro bis zum Gegenwert von 50 000 Euro pro Wirtschaftsraums und in Euro bis zum Gegenwert von 50 000 Euro pro
Überweisung, die von anderen als den in Artikel 3 Buchstabe a), b) und Überweisung, die von anderen als den in Artikel 3 Buchstabe a), b) und
c) erwähnten Personen in Auftrag gegeben und von Kreditinstituten und c) erwähnten Personen in Auftrag gegeben und von Kreditinstituten und
anderen Instituten ausgeführt werden. anderen Instituten ausgeführt werden.
Begriffsbestimmungen Begriffsbestimmungen
Art. 3 - Im Sinne dieses Gesetzes bezeichnet der Ausdruck Art. 3 - Im Sinne dieses Gesetzes bezeichnet der Ausdruck
a) "Kreditinstitut" ein in Artikel 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 22. a) "Kreditinstitut" ein in Artikel 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 22.
März 1993 über den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute März 1993 über den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute
erwähntes Institut, erwähntes Institut,
b) "anderes Institut" jede natürliche oder juristische Person, ausser b) "anderes Institut" jede natürliche oder juristische Person, ausser
Kreditinstituten, die gewerbsmässig grenzüberschreitende Überweisungen Kreditinstituten, die gewerbsmässig grenzüberschreitende Überweisungen
ausführt, ausführt,
c) "Finanzinstitut" ein Institut im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der c) "Finanzinstitut" ein Institut im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der
Verordnung (EG) Nr. 3604/93 des Rates vom 13. Dezember 1993 zur Verordnung (EG) Nr. 3604/93 des Rates vom 13. Dezember 1993 zur
Festlegung der Begriffsbestimmungen für die Anwendung des Verbots des Festlegung der Begriffsbestimmungen für die Anwendung des Verbots des
bevorrechtigten Zugangs gemäss Artikel 104 Buchstabe A) des Vertrags, bevorrechtigten Zugangs gemäss Artikel 104 Buchstabe A) des Vertrags,
d) "Institut" ein Kreditinstitut oder ein anderes Institut; im Sinne d) "Institut" ein Kreditinstitut oder ein anderes Institut; im Sinne
der Artikel 7, 8 und 9 des vorliegenden Gesetzes gelten die an der der Artikel 7, 8 und 9 des vorliegenden Gesetzes gelten die an der
Abwicklung einer grenzüberschreitenden Überweisung beteiligten Abwicklung einer grenzüberschreitenden Überweisung beteiligten
Zweigstellen eines Kreditinstituts in unterschiedlichen Zweigstellen eines Kreditinstituts in unterschiedlichen
Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums als unterschiedliche Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums als unterschiedliche
Institute, Institute,
e) "zwischengeschaltetes Institut" jedes an der Ausführung einer e) "zwischengeschaltetes Institut" jedes an der Ausführung einer
grenzüberschreitenden Überweisung beteiligte Institut ausser dem grenzüberschreitenden Überweisung beteiligte Institut ausser dem
Institut des Auftraggebers und dem Institut des Begünstigten, Institut des Auftraggebers und dem Institut des Begünstigten,
f) "grenzüberschreitende Überweisung" einen Geschäftsvorgang, der auf f) "grenzüberschreitende Überweisung" einen Geschäftsvorgang, der auf
Veranlassung eines Auftraggebers entweder durch Bareinzahlung oder Veranlassung eines Auftraggebers entweder durch Bareinzahlung oder
durch Abbuchung von einem Konto, über das er verfügen kann, über ein durch Abbuchung von einem Konto, über das er verfügen kann, über ein
Institut oder eine Zweigstelle in einem Mitgliedstaat des Europäischen Institut oder eine Zweigstelle in einem Mitgliedstaat des Europäischen
Wirtschaftsraums zu dem Zweck durchgeführt wird, einem Begünstigten Wirtschaftsraums zu dem Zweck durchgeführt wird, einem Begünstigten
bei einem Institut oder einer Zweigstelle in einem anderen bei einem Institut oder einer Zweigstelle in einem anderen
Mitgliedstaat einen Geldbetrag zur Verfügung zu stellen, wobei es sich Mitgliedstaat einen Geldbetrag zur Verfügung zu stellen, wobei es sich
bei dem Auftraggeber und dem Begünstigten um die gleiche Person bei dem Auftraggeber und dem Begünstigten um die gleiche Person
handeln kann, handeln kann,
g) "Auftrag für eine grenzüberschreitende Überweisung" eine von einem g) "Auftrag für eine grenzüberschreitende Überweisung" eine von einem
Auftraggeber unmittelbar an ein Institut erteilte unbedingte Anweisung Auftraggeber unmittelbar an ein Institut erteilte unbedingte Anweisung
in beliebiger Form, eine grenzüberschreitende Überweisung auszuführen, in beliebiger Form, eine grenzüberschreitende Überweisung auszuführen,
h) "Auftraggeber" eine natürliche oder juristische Person, die eine h) "Auftraggeber" eine natürliche oder juristische Person, die eine
grenzüberschreitende Überweisung an einen Begünstigten veranlasst, grenzüberschreitende Überweisung an einen Begünstigten veranlasst,
i) "Begünstigter" den Endempfänger einer grenzüberschreitenden i) "Begünstigter" den Endempfänger einer grenzüberschreitenden
Überweisung, deren entsprechender Betrag ihm auf einem Konto zur Überweisung, deren entsprechender Betrag ihm auf einem Konto zur
Verfügung gestellt wird, über das er verfügen kann, Verfügung gestellt wird, über das er verfügen kann,
j) "Kunde" je nach Zusammenhang den Auftraggeber oder den j) "Kunde" je nach Zusammenhang den Auftraggeber oder den
Begünstigten, Begünstigten,
k) "Referenzzinssatz" einen Zinssatz, der einer Entschädigung k) "Referenzzinssatz" einen Zinssatz, der einer Entschädigung
entspricht und mit dem gesetzlichen Zinssatz übereinstimmt, entspricht und mit dem gesetzlichen Zinssatz übereinstimmt,
l) "Tag der Annahme" den Tag, an dem sämtliche von einem Institut für l) "Tag der Annahme" den Tag, an dem sämtliche von einem Institut für
die Ausführung einer grenzüberschreitenden Überweisung gestellten die Ausführung einer grenzüberschreitenden Überweisung gestellten
Bedingungen hinsichtlich der finanziellen Deckung und der für die Bedingungen hinsichtlich der finanziellen Deckung und der für die
Ausführung des Auftrags erforderlichen Informationen erfüllt sind, Ausführung des Auftrags erforderlichen Informationen erfüllt sind,
m) "Bankgeschäftstag" jeden Werktag, an dem alle an einer m) "Bankgeschäftstag" jeden Werktag, an dem alle an einer
grenzüberschreitenden Überweisung beteiligten Institute ihre grenzüberschreitenden Überweisung beteiligten Institute ihre
gewöhnlichen Tätigkeiten gleichzeitig ausüben. gewöhnlichen Tätigkeiten gleichzeitig ausüben.
Vorherige Informationen über die Bedingungen für grenzüberschreitende Vorherige Informationen über die Bedingungen für grenzüberschreitende
Überweisungen Überweisungen
Art. 4 - § 1 - Die Institute stellen ihren tatsächlichen und möglichen Art. 4 - § 1 - Die Institute stellen ihren tatsächlichen und möglichen
Kunden die Informationen über die Bedingungen für grenzüberschreitende Kunden die Informationen über die Bedingungen für grenzüberschreitende
Überweisungen schriftlich, gegebenenfalls auch auf elektronischem Überweisungen schriftlich, gegebenenfalls auch auf elektronischem
Wege, und in leicht verständlicher Form zur Verfügung. Diese Wege, und in leicht verständlicher Form zur Verfügung. Diese
Informationen müssen mindestens folgendes umfassen: Informationen müssen mindestens folgendes umfassen:
- die Angabe der Zeitspanne, die erforderlich ist, bis der Betrag im - die Angabe der Zeitspanne, die erforderlich ist, bis der Betrag im
Rahmen der Ausführung eines dem Institut erteilten Auftrags für eine Rahmen der Ausführung eines dem Institut erteilten Auftrags für eine
grenzüberschreitende Überweisung dem Konto des Instituts des grenzüberschreitende Überweisung dem Konto des Instituts des
Begünstigten gutgeschrieben wird. Der Beginn dieser Frist ist genau Begünstigten gutgeschrieben wird. Der Beginn dieser Frist ist genau
anzugeben, anzugeben,
- die Angabe der Zeitspanne, die bei Eingang einer - die Angabe der Zeitspanne, die bei Eingang einer
grenzüberschreitenden Überweisung erforderlich ist, bis der dem Konto grenzüberschreitenden Überweisung erforderlich ist, bis der dem Konto
des Instituts gutgeschriebene Betrag dem Konto des Begünstigten des Instituts gutgeschriebene Betrag dem Konto des Begünstigten
gutgeschrieben wird, gutgeschrieben wird,
- die Berechnungsmodalitäten aller vom Kunden an das Institut zu - die Berechnungsmodalitäten aller vom Kunden an das Institut zu
zahlenden Provisionen und Gebühren, gegebenenfalls einschliesslich der zahlenden Provisionen und Gebühren, gegebenenfalls einschliesslich der
Sätze, Sätze,
- gegebenenfalls das von dem Institut zugrunde gelegte - gegebenenfalls das von dem Institut zugrunde gelegte
Wertstellungsdatum, Wertstellungsdatum,
- die Angabe der den Kunden zur Verfügung stehenden Beschwerde- und - die Angabe der den Kunden zur Verfügung stehenden Beschwerde- und
Einspruchsverfahren und der Einzelheiten ihrer Inanspruchnahme, Einspruchsverfahren und der Einzelheiten ihrer Inanspruchnahme,
- die Angabe der bei der Umrechnung angewandten Referenzkurse. - die Angabe der bei der Umrechnung angewandten Referenzkurse.
§ 2 - Die im vorhergehenden Paragraphen erwähnten Informationen sind § 2 - Die im vorhergehenden Paragraphen erwähnten Informationen sind
Teil des Tarifs der Institute, so wie er in Artikel 2 § 2 des Gesetzes Teil des Tarifs der Institute, so wie er in Artikel 2 § 2 des Gesetzes
vom 14. Juli 1991 über die Handelspraktiken sowie die Aufklärung und vom 14. Juli 1991 über die Handelspraktiken sowie die Aufklärung und
den Schutz der Verbraucher definiert ist. den Schutz der Verbraucher definiert ist.
Der König bestimmt die Modalitäten der Anwendung des vorliegenden Der König bestimmt die Modalitäten der Anwendung des vorliegenden
Paragraphen gemäss Artikel 6 des vorerwähnten Gesetzes vom 14. Juli Paragraphen gemäss Artikel 6 des vorerwähnten Gesetzes vom 14. Juli
1991. 1991.
Nach einer grenzüberschreitenden Überweisung zu erteilende Nach einer grenzüberschreitenden Überweisung zu erteilende
Informationen Informationen
Art. 5 - § 1 - Die Institute erteilen ihren Kunden nach der Ausführung Art. 5 - § 1 - Die Institute erteilen ihren Kunden nach der Ausführung
oder dem Eingang einer grenzüberschreitenden Überweisung klare und oder dem Eingang einer grenzüberschreitenden Überweisung klare und
leicht verständliche schriftliche Informationen, gegebenenfalls auch leicht verständliche schriftliche Informationen, gegebenenfalls auch
auf elektronischem Wege. Diese Informationen müssen mindestens auf elektronischem Wege. Diese Informationen müssen mindestens
folgendes umfassen: folgendes umfassen:
- eine Bezugsangabe, anhand deren der Kunde die grenzüberschreitende - eine Bezugsangabe, anhand deren der Kunde die grenzüberschreitende
Überweisung bestimmen kann, Überweisung bestimmen kann,
- den eigentlichen Überweisungsbetrag, - den eigentlichen Überweisungsbetrag,
- den Betrag sämtlicher vom Kunden zu zahlender Gebühren und - den Betrag sämtlicher vom Kunden zu zahlender Gebühren und
Provisionen, Provisionen,
- gegebenenfalls das von dem Institut zugrunde gelegte - gegebenenfalls das von dem Institut zugrunde gelegte
Wertstellungsdatum. Wertstellungsdatum.
Hat der Auftraggeber verfügt, dass die Kosten für die Hat der Auftraggeber verfügt, dass die Kosten für die
grenzüberschreitende Überweisung ganz oder teilweise vom Begünstigten grenzüberschreitende Überweisung ganz oder teilweise vom Begünstigten
zu tragen sind, so ist dieser von seinem eigenen Institut hiervon in zu tragen sind, so ist dieser von seinem eigenen Institut hiervon in
Kenntnis zu setzen. Kenntnis zu setzen.
Ist eine Umrechnung in eine andere Währung erfolgt, so unterrichtet Ist eine Umrechnung in eine andere Währung erfolgt, so unterrichtet
das Institut, das diese Umrechnung vorgenommen hat, seinen Kunden über das Institut, das diese Umrechnung vorgenommen hat, seinen Kunden über
den von ihm angewandten Wechselkurs. den von ihm angewandten Wechselkurs.
§ 2 - Ist der Kunde kein Verbraucher im Sinne des Gesetzes vom 14. § 2 - Ist der Kunde kein Verbraucher im Sinne des Gesetzes vom 14.
Juli 1991 über die Handelspraktiken sowie die Aufklärung und den Juli 1991 über die Handelspraktiken sowie die Aufklärung und den
Schutz der Verbraucher, können die Institute mit diesem Kunden Schutz der Verbraucher, können die Institute mit diesem Kunden
vereinbaren, dass die im vorhergehenden Paragraphen erwähnten vereinbaren, dass die im vorhergehenden Paragraphen erwähnten
Informationen ihm in zusammengefasster Form und gemäss einer Informationen ihm in zusammengefasster Form und gemäss einer
vereinbarten Periodizität mitgeteilt werden. vereinbarten Periodizität mitgeteilt werden.
Besondere Zusagen des Instituts Besondere Zusagen des Instituts
Art. 6 - Ein Institut muss auf Ersuchen eines Auftraggebers Art. 6 - Ein Institut muss auf Ersuchen eines Auftraggebers
hinsichtlich einer grenzüberschreitenden Überweisung, zu der die hinsichtlich einer grenzüberschreitenden Überweisung, zu der die
erforderlichen Angaben gemacht worden sind, in bezug auf die Frist für erforderlichen Angaben gemacht worden sind, in bezug auf die Frist für
die Ausführung dieser Überweisung und die damit verbundenen die Ausführung dieser Überweisung und die damit verbundenen
Provisionen und Gebühren - ausgenommen diejenigen im Zusammenhang mit Provisionen und Gebühren - ausgenommen diejenigen im Zusammenhang mit
dem anzuwendenden Wechselkurs - bindende Zusagen machen, es sei denn, dem anzuwendenden Wechselkurs - bindende Zusagen machen, es sei denn,
es wünscht weder zu dem Auftraggeber noch zu dem Begünstigten es wünscht weder zu dem Auftraggeber noch zu dem Begünstigten
Geschäftsbeziehungen aufzunehmen. Geschäftsbeziehungen aufzunehmen.
Verpflichtungen bezüglich der Fristen Verpflichtungen bezüglich der Fristen
Art. 7 - § 1 - Das Institut des Auftraggebers muss die Art. 7 - § 1 - Das Institut des Auftraggebers muss die
grenzüberschreitende Überweisung innerhalb der mit dem Auftraggeber grenzüberschreitende Überweisung innerhalb der mit dem Auftraggeber
vereinbarten Frist ausführen. vereinbarten Frist ausführen.
Wird die vereinbarte Frist nicht eingehalten oder ist der Betrag, Wird die vereinbarte Frist nicht eingehalten oder ist der Betrag,
sofern keine Frist vereinbart wurde, am Ende des fünften sofern keine Frist vereinbart wurde, am Ende des fünften
Bankgeschäftstags nach dem Tag der Annahme des Auftrags für die Bankgeschäftstags nach dem Tag der Annahme des Auftrags für die
grenzüberschreitende Überweisung dem Konto des Instituts des grenzüberschreitende Überweisung dem Konto des Instituts des
Begünstigten noch nicht gutgeschrieben worden, so hat das Institut des Begünstigten noch nicht gutgeschrieben worden, so hat das Institut des
Auftraggebers diesem eine Entschädigung zu zahlen. Auftraggebers diesem eine Entschädigung zu zahlen.
Die Entschädigung besteht in der Zahlung von Zinsen, die auf der Die Entschädigung besteht in der Zahlung von Zinsen, die auf der
Grundlage des Betrags der grenzüberschreitenden Überweisung unter Grundlage des Betrags der grenzüberschreitenden Überweisung unter
Anwendung des Referenzzinssatzes berechnet werden, und zwar für den Anwendung des Referenzzinssatzes berechnet werden, und zwar für den
Zeitraum zwischen Zeitraum zwischen
- dem Ende der vereinbarten Frist oder - wenn keine Frist vereinbart - dem Ende der vereinbarten Frist oder - wenn keine Frist vereinbart
wurde - dem Ende des fünften Bankgeschäftstags nach dem Tag der wurde - dem Ende des fünften Bankgeschäftstags nach dem Tag der
Annahme des Auftrags für die grenzüberschreitende Überweisung und Annahme des Auftrags für die grenzüberschreitende Überweisung und
- dem Zeitpunkt, zu dem der Betrag dem Konto des Instituts des - dem Zeitpunkt, zu dem der Betrag dem Konto des Instituts des
Begünstigten gutgeschrieben wird. Begünstigten gutgeschrieben wird.
Desgleichen hat ein zwischengeschaltetes Institut dem Institut des Desgleichen hat ein zwischengeschaltetes Institut dem Institut des
Auftraggebers eine Entschädigung zu zahlen, wenn die Verantwortung für Auftraggebers eine Entschädigung zu zahlen, wenn die Verantwortung für
die Nichtausführung der grenzüberschreitenden Überweisung innerhalb die Nichtausführung der grenzüberschreitenden Überweisung innerhalb
der vereinbarten Frist oder - wenn keine Frist vereinbart wurde - vor der vereinbarten Frist oder - wenn keine Frist vereinbart wurde - vor
Ende des fünften Bankgeschäftstags nach dem Tag der Annahme des Ende des fünften Bankgeschäftstags nach dem Tag der Annahme des
Auftrags für die grenzüberschreitende Überweisung bei dem Auftrags für die grenzüberschreitende Überweisung bei dem
zwischengeschalteten Institut liegt. zwischengeschalteten Institut liegt.
§ 2 - Das Institut des Begünstigten muss diesem den Betrag der § 2 - Das Institut des Begünstigten muss diesem den Betrag der
grenzüberschreitenden Überweisung innerhalb der mit ihm vereinbarten grenzüberschreitenden Überweisung innerhalb der mit ihm vereinbarten
Frist zur Verfügung stellen. Frist zur Verfügung stellen.
Wird die vereinbarte Frist nicht eingehalten oder ist - wenn keine Wird die vereinbarte Frist nicht eingehalten oder ist - wenn keine
Frist vereinbart wurde - der Betrag am Ende des Werktags nach dem Frist vereinbart wurde - der Betrag am Ende des Werktags nach dem
Bankgeschäftstag, an dem der Betrag dem Konto des Instituts des Bankgeschäftstag, an dem der Betrag dem Konto des Instituts des
Begünstigten gutgeschrieben wurde, dem Konto des Begünstigten noch Begünstigten gutgeschrieben wurde, dem Konto des Begünstigten noch
nicht gutgeschrieben worden, so hat das Institut des Begünstigten nicht gutgeschrieben worden, so hat das Institut des Begünstigten
diesem eine Entschädigung zu zahlen. diesem eine Entschädigung zu zahlen.
Die Entschädigung besteht in der Zahlung von Zinsen, die auf der Die Entschädigung besteht in der Zahlung von Zinsen, die auf der
Grundlage des Betrags der grenzüberschreitenden Überweisung unter Grundlage des Betrags der grenzüberschreitenden Überweisung unter
Anwendung des Referenzzinssatzes berechnet werden, und zwar für den Anwendung des Referenzzinssatzes berechnet werden, und zwar für den
Zeitraum zwischen Zeitraum zwischen
- dem Ende der vereinbarten Frist oder - sofern keine Frist vereinbart - dem Ende der vereinbarten Frist oder - sofern keine Frist vereinbart
wurde - dem Ende des Bankgeschäftstags nach dem Tag, an dem der Betrag wurde - dem Ende des Bankgeschäftstags nach dem Tag, an dem der Betrag
dem Konto des Instituts des Begünstigten gutgeschrieben wurde, und dem Konto des Instituts des Begünstigten gutgeschrieben wurde, und
- dem Zeitpunkt, zu dem der Betrag dem Konto des Begünstigten - dem Zeitpunkt, zu dem der Betrag dem Konto des Begünstigten
gutgeschrieben wurde. gutgeschrieben wurde.
§ 3 - Eine Entschädigung gemäss den Paragraphen 1 und 2 ist dann nicht § 3 - Eine Entschädigung gemäss den Paragraphen 1 und 2 ist dann nicht
zu zahlen, wenn das Institut des Auftraggebers oder das Institut des zu zahlen, wenn das Institut des Auftraggebers oder das Institut des
Begünstigten nachweisen kann, dass die Verantwortung für die Begünstigten nachweisen kann, dass die Verantwortung für die
eingetretene Verzögerung bei dem Auftraggeber beziehungsweise dem eingetretene Verzögerung bei dem Auftraggeber beziehungsweise dem
Begünstigten liegt. Begünstigten liegt.
§ 4 - Die Paragraphen 1, 2 und 3 lassen die sonstigen Rechte der § 4 - Die Paragraphen 1, 2 und 3 lassen die sonstigen Rechte der
Kunden und der an der Ausführung des Auftrags für die Kunden und der an der Ausführung des Auftrags für die
grenzüberschreitende Überweisung beteiligten Institute unberührt. grenzüberschreitende Überweisung beteiligten Institute unberührt.
Verpflichtung zur weisungsgemässen Ausführung der Verpflichtung zur weisungsgemässen Ausführung der
grenzüberschreitenden Überweisung grenzüberschreitenden Überweisung
Art. 8 - § 1 - Das Institut des Auftraggebers, etwaige Art. 8 - § 1 - Das Institut des Auftraggebers, etwaige
zwischengeschaltete Institute und das Institut des Begünstigten sind zwischengeschaltete Institute und das Institut des Begünstigten sind
nach dem Tag der Annahme des Auftrags für die grenzüberschreitende nach dem Tag der Annahme des Auftrags für die grenzüberschreitende
Überweisung verpflichtet, diese in voller Höhe auszuführen, es sei Überweisung verpflichtet, diese in voller Höhe auszuführen, es sei
denn, dass der Auftraggeber verfügt hat, dass die Gebühren für die denn, dass der Auftraggeber verfügt hat, dass die Gebühren für die
grenzüberschreitende Überweisung ganz oder teilweise vom Begünstigten grenzüberschreitende Überweisung ganz oder teilweise vom Begünstigten
übernommen werden sollen. übernommen werden sollen.
Der vorhergehende Absatz schliesst nicht aus, dass das Institut des Der vorhergehende Absatz schliesst nicht aus, dass das Institut des
Begünstigten diesem die Kontoführungsgebüh ren im Einklang mit den Begünstigten diesem die Kontoführungsgebüh ren im Einklang mit den
geltenden Bestimmungen und Usancen in Rechnung stellt. Diese geltenden Bestimmungen und Usancen in Rechnung stellt. Diese
Inrechnungstellung darf von dem Institut jedoch nicht als Grund dafür Inrechnungstellung darf von dem Institut jedoch nicht als Grund dafür
herangezogen werden, seinen Verpflichtungen gemäss dem vorhergehenden herangezogen werden, seinen Verpflichtungen gemäss dem vorhergehenden
Absatz nicht nachzukommen. Absatz nicht nachzukommen.
§ 2 - Hat das Institut des Auftraggebers oder ein zwischengeschaltetes § 2 - Hat das Institut des Auftraggebers oder ein zwischengeschaltetes
Institut entgegen den Bestimmungen von § 1 einen Abzug vom Betrag der Institut entgegen den Bestimmungen von § 1 einen Abzug vom Betrag der
grenzüberschreitenden Überweisung vorgenommen, so ist das Institut des grenzüberschreitenden Überweisung vorgenommen, so ist das Institut des
Auftraggebers unbeschadet etwaiger sonstiger Forderungen verpflichtet, Auftraggebers unbeschadet etwaiger sonstiger Forderungen verpflichtet,
dem Begünstigten auf Ersuchen des Auftraggebers den abgezogenen Betrag dem Begünstigten auf Ersuchen des Auftraggebers den abgezogenen Betrag
ohne irgendwelche Abzüge und auf eigene Kosten zu überweisen, es sei ohne irgendwelche Abzüge und auf eigene Kosten zu überweisen, es sei
denn, der Auftraggeber gibt die Weisung, dass der Betrag ihm selbst denn, der Auftraggeber gibt die Weisung, dass der Betrag ihm selbst
gutgeschrieben werden soll. gutgeschrieben werden soll.
Jedes zwischengeschaltete Institut, das entgegen § 1 einen Abzug Jedes zwischengeschaltete Institut, das entgegen § 1 einen Abzug
vorgenommen hat, muss den abgezogenen Betrag ohne irgendwelche Abzüge vorgenommen hat, muss den abgezogenen Betrag ohne irgendwelche Abzüge
und auf eigene Kosten dem Institut des Auftraggebers oder, wenn dieses und auf eigene Kosten dem Institut des Auftraggebers oder, wenn dieses
entsprechende Anweisungen gibt, dem Begünstigten überweisen. entsprechende Anweisungen gibt, dem Begünstigten überweisen.
§ 3 - Liegt die Verantwortung dafür, dass der Auftrag für eine § 3 - Liegt die Verantwortung dafür, dass der Auftrag für eine
grenzüberschreitende Überweisung nicht gemäss den Anweisungen des grenzüberschreitende Überweisung nicht gemäss den Anweisungen des
Auftraggebers ausgeführt worden ist, beim Institut des Begünstigten, Auftraggebers ausgeführt worden ist, beim Institut des Begünstigten,
so ist dieses unbeschadet etwaiger sonstiger Forderungen verpflichtet, so ist dieses unbeschadet etwaiger sonstiger Forderungen verpflichtet,
dem Begünstigten auf eigene Kosten jeden Betrag gutzuschreiben, der dem Begünstigten auf eigene Kosten jeden Betrag gutzuschreiben, der
ungerechtfertigterweise abgezogen wurde. ungerechtfertigterweise abgezogen wurde.
Erstattungspflicht der Institute bei Nichtabwicklung der Überweisung Erstattungspflicht der Institute bei Nichtabwicklung der Überweisung
Art. 9 - § 1 - Werden im Anschluss an einen Auftrag für eine Art. 9 - § 1 - Werden im Anschluss an einen Auftrag für eine
grenzüberschreitende Überweisung, der vom Institut des Auftraggebers grenzüberschreitende Überweisung, der vom Institut des Auftraggebers
angenommen wurde, die überwiesenen Beträge nicht dem Konto des angenommen wurde, die überwiesenen Beträge nicht dem Konto des
Instituts des Begünstigten gutgeschrieben, so ist das Institut des Instituts des Begünstigten gutgeschrieben, so ist das Institut des
Auftraggebers unbeschadet etwaiger sonstiger Forderungen verpflichtet, Auftraggebers unbeschadet etwaiger sonstiger Forderungen verpflichtet,
dem Auftraggeber den Überweisungsbetrag bis zu 12 500 Euro wieder dem Auftraggeber den Überweisungsbetrag bis zu 12 500 Euro wieder
gutzuschreiben, und zwar zuzüglich gutzuschreiben, und zwar zuzüglich
- der Zinsen auf den Betrag der grenzüberschreitenden Überweisung, die - der Zinsen auf den Betrag der grenzüberschreitenden Überweisung, die
nach dem Referenzzinssatz für die Zeit von der Erteilung des nach dem Referenzzinssatz für die Zeit von der Erteilung des
Überweisungsauftrags bis zum Zeitpunkt der Gutschrift zu berechnen Überweisungsauftrags bis zum Zeitpunkt der Gutschrift zu berechnen
sind, und sind, und
- des Betrags der Gebühren für die grenzüberschreitende Überweisung, - des Betrags der Gebühren für die grenzüberschreitende Überweisung,
die vom Auftraggeber entrichtet wurden. die vom Auftraggeber entrichtet wurden.
Dem Auftraggeber werden diese Beträge spätestens vierzehn Dem Auftraggeber werden diese Beträge spätestens vierzehn
Bankgeschäftstage nach dem Zeitpunkt, zu dem er den Anspruch geltend Bankgeschäftstage nach dem Zeitpunkt, zu dem er den Anspruch geltend
gemacht hat, zur Verfügung gestellt, es sei denn, die der gemacht hat, zur Verfügung gestellt, es sei denn, die der
grenzüberschreitenden Überweisung entsprechenden Beträge wurden grenzüberschreitenden Überweisung entsprechenden Beträge wurden
inzwischen dem Konto des Instituts des Begünstigten gutgeschrieben. inzwischen dem Konto des Instituts des Begünstigten gutgeschrieben.
Dieser Anspruch auf Entschädigung darf nicht vor Ablauf der Frist, die Dieser Anspruch auf Entschädigung darf nicht vor Ablauf der Frist, die
zwischen dem Auftraggeber und seinem Institut für die Ausführung der zwischen dem Auftraggeber und seinem Institut für die Ausführung der
grenzüberschreitenden Überweisung vereinbart wurde, oder - falls keine grenzüberschreitenden Überweisung vereinbart wurde, oder - falls keine
Frist vereinbart wurde - nicht vor Ablauf der in Artikel 7 § 1 Absatz Frist vereinbart wurde - nicht vor Ablauf der in Artikel 7 § 1 Absatz
2 genannten Frist geltend gemacht werden. 2 genannten Frist geltend gemacht werden.
Ebenso ist jedes zwischengeschaltete Institut, das den Auftrag für Ebenso ist jedes zwischengeschaltete Institut, das den Auftrag für
eine grenzüberschreitende Überweisung angenommen hat, verpflichtet, eine grenzüberschreitende Überweisung angenommen hat, verpflichtet,
dem Institut, von dem es die Anweisung zu deren Ausführung erhalten dem Institut, von dem es die Anweisung zu deren Ausführung erhalten
hat, auf eigene Kosten den Betrag dieser Überweisung, einschliesslich hat, auf eigene Kosten den Betrag dieser Überweisung, einschliesslich
der diesbezüglichen Gebühren und Zinsen, zu erstatten. Ist die der diesbezüglichen Gebühren und Zinsen, zu erstatten. Ist die
grenzüberschreitende Überweisung nicht abgewickelt worden, weil grenzüberschreitende Überweisung nicht abgewickelt worden, weil
letzteres Institut eine fehlerhafte oder unvollständige Anweisung letzteres Institut eine fehlerhafte oder unvollständige Anweisung
erteilt hat, so hat das zwischengeschaltete Institut sich im Rahmen erteilt hat, so hat das zwischengeschaltete Institut sich im Rahmen
des Möglichen um die Erstattung des Betrags der grenzüberschreitenden des Möglichen um die Erstattung des Betrags der grenzüberschreitenden
Überweisung zu bemühen. Überweisung zu bemühen.
§ 2 - Ist die grenzüberschreitende Überweisung nicht abgewickelt § 2 - Ist die grenzüberschreitende Überweisung nicht abgewickelt
worden, weil ein zwischengeschaltetes Institut, das vom Institut des worden, weil ein zwischengeschaltetes Institut, das vom Institut des
Begünstigten bestimmt wurde, sie nicht ausgeführt hat, so ist Begünstigten bestimmt wurde, sie nicht ausgeführt hat, so ist
letzteres abweichend von § 1 verpflichtet, dem Begünstigten einen letzteres abweichend von § 1 verpflichtet, dem Begünstigten einen
Betrag bis zu 12 500 Euro zur Verfügung zu stellen. Betrag bis zu 12 500 Euro zur Verfügung zu stellen.
§ 3 - Ist die grenzüberschreitende Überweisung nicht abgewickelt § 3 - Ist die grenzüberschreitende Überweisung nicht abgewickelt
worden, weil der Auftraggeber seinem Institut eine fehlerhafte oder worden, weil der Auftraggeber seinem Institut eine fehlerhafte oder
unvollständige Anweisung erteilt hat oder weil ein vom Auftraggeber unvollständige Anweisung erteilt hat oder weil ein vom Auftraggeber
ausdrücklich bestimmtes zwischengeschaltetes Institut die Überweisung ausdrücklich bestimmtes zwischengeschaltetes Institut die Überweisung
nicht ausgeführt hat, so haben das Institut des Auftraggebers und die nicht ausgeführt hat, so haben das Institut des Auftraggebers und die
anderen beteiligten Institute sich abweichend von § 1 im Rahmen des anderen beteiligten Institute sich abweichend von § 1 im Rahmen des
Möglichen um die Erstattung des Überweisungsbetrags zu bemühen. Möglichen um die Erstattung des Überweisungsbetrags zu bemühen.
Ist der Betrag von dem Institut des Auftraggebers wieder eingezogen Ist der Betrag von dem Institut des Auftraggebers wieder eingezogen
worden, so ist dieses Institut verpflichtet, ihn dem Auftraggeber worden, so ist dieses Institut verpflichtet, ihn dem Auftraggeber
gutzuschreiben. Die Institute einschliesslich des Instituts des gutzuschreiben. Die Institute einschliesslich des Instituts des
Auftraggebers sind in diesem Fall nicht verpflichtet, die angefallenen Auftraggebers sind in diesem Fall nicht verpflichtet, die angefallenen
Gebühren und Zinsen zu erstatten, und können die im Rahmen des Gebühren und Zinsen zu erstatten, und können die im Rahmen des
Wiedereinzugs angefallenen und nachgewiesenen Gebühren abziehen. Wiedereinzugs angefallenen und nachgewiesenen Gebühren abziehen.
Fälle höherer Gewalt Fälle höherer Gewalt
Art. 10 - Die Institute, die an der Ausführung eines Auftrags für eine Art. 10 - Die Institute, die an der Ausführung eines Auftrags für eine
grenzüberschreitende Überweisung beteiligt sind, sind unbeschadet der grenzüberschreitende Überweisung beteiligt sind, sind unbeschadet der
Bestimmungen des Gesetzes vom 11. Januar 1993 zur Verhinderung der Bestimmungen des Gesetzes vom 11. Januar 1993 zur Verhinderung der
Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche von den sich aus Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche von den sich aus
dem vorliegenden Gesetz ergebenden Verpflichtungen befreit, wenn sie dem vorliegenden Gesetz ergebenden Verpflichtungen befreit, wenn sie
Gründe höherer Gewalt - das heisst ungewöhnliche und unvorhersehbare Gründe höherer Gewalt - das heisst ungewöhnliche und unvorhersehbare
Ereignisse, auf die derjenige, der sich auf höhere Gewalt beruft, Ereignisse, auf die derjenige, der sich auf höhere Gewalt beruft,
keinen Einfluss hat, und deren Folgen trotz Anwendung der gebotenen keinen Einfluss hat, und deren Folgen trotz Anwendung der gebotenen
Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können - geltend machen können, Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können - geltend machen können,
die im Zusammenhang mit den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes von die im Zusammenhang mit den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes von
Bedeutung sind. Bedeutung sind.
Beilegung von Streitigkeiten Beilegung von Streitigkeiten
Art. 11 - Um etwaige Streitigkeiten zwischen einem Auftraggeber und Art. 11 - Um etwaige Streitigkeiten zwischen einem Auftraggeber und
seinem Institut beziehungsweise zwischen einem Begünstigten und seinem seinem Institut beziehungsweise zwischen einem Begünstigten und seinem
Institut beizulegen, führen die Institute ein angemessenes Institut beizulegen, führen die Institute ein angemessenes
Beschwerdeverfahren ein, das von einem autonomen Organ angewandt wird, Beschwerdeverfahren ein, das von einem autonomen Organ angewandt wird,
dessen Entscheidungen von den Instituten angenommen werden können. dessen Entscheidungen von den Instituten angenommen werden können.
Name und Adresse der im vorhergehenden Absatz erwähnten Organe gehören Name und Adresse der im vorhergehenden Absatz erwähnten Organe gehören
zu den Informationen, die in dem in Artikel 4 § 2 erwähnten Tarif zu den Informationen, die in dem in Artikel 4 § 2 erwähnten Tarif
aufgenommen werden müssen. aufgenommen werden müssen.
Anpassung der Bestimmungen des Gesetzes an internationale Abkommen Anpassung der Bestimmungen des Gesetzes an internationale Abkommen
oder Verträge oder Verträge
Art. 12 - § 1 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Art. 12 - § 1 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen
Erlass die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes an die Erlass die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes an die
Verpflichtungen anpassen, die für Belgien aus internationalen Abkommen Verpflichtungen anpassen, die für Belgien aus internationalen Abkommen
oder Verträgen hervorgehen, sofern es sich nicht um Angelegenheiten oder Verträgen hervorgehen, sofern es sich nicht um Angelegenheiten
handelt, die aufgrund der Verfassung dem Gesetzgeber vorbehalten sind. handelt, die aufgrund der Verfassung dem Gesetzgeber vorbehalten sind.
§ 2 - Die Entwürfe der in § 1 erwähnten Königlichen Erlasse werden der § 2 - Die Entwürfe der in § 1 erwähnten Königlichen Erlasse werden der
Gesetzgebungsabteilung des Staatsrates zur Begutachtung unterbreitet. Gesetzgebungsabteilung des Staatsrates zur Begutachtung unterbreitet.
Das Gutachten des Staatsrates wird zusammen mit dem Bericht an den Das Gutachten des Staatsrates wird zusammen mit dem Bericht an den
König und dem diesbezüglichen Königlichen Erlass veröffentlicht. König und dem diesbezüglichen Königlichen Erlass veröffentlicht.
§ 3 - In Anwendung von § 1 ergangene Königliche Erlasse hören auf, § 3 - In Anwendung von § 1 ergangene Königliche Erlasse hören auf,
wirksam zu sein, wenn sie im Jahr nach ihrer Veröffentlichung im wirksam zu sein, wenn sie im Jahr nach ihrer Veröffentlichung im
Belgischen Staatsblatt nicht durch Gesetz bestätigt worden sind. Belgischen Staatsblatt nicht durch Gesetz bestätigt worden sind.
Inkrafttreten Inkrafttreten
Art. 13 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Art. 13 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im
Belgischen Staatsblatt in Kraft. Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Es ist nicht auf grenzüberschreitende Überweisungen anwendbar, deren Es ist nicht auf grenzüberschreitende Überweisungen anwendbar, deren
Auftrag vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes angenommen worden Auftrag vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes angenommen worden
ist. ist.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgischen Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgischen Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 9. Januar 2000 Gegeben zu Brüssel, den 9. Januar 2000
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
D. REYNDERS D. REYNDERS
Der Minister der Wirtschaft Der Minister der Wirtschaft
R. DEMOTTE R. DEMOTTE
Mit dem Staatssiegel versehen : Mit dem Staatssiegel versehen :
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
M. VERWILGHEN M. VERWILGHEN
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 7 november 2000. Vu pour être annexé à Notre arrêté du 7 novembre 2000.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
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