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Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 9 januari 2000 betreffende grensoverschrijdende geldoverschrijvingen | Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 9 janvier 2000 relative aux virements d'argent transfrontaliers |
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MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN | MINISTERE DE L'INTERIEUR |
7 NOVEMBER 2000. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de | 7 NOVEMBRE 2000. - Arrêté royal établissant la traduction officielle |
officiële Duitse vertaling van de wet van 9 januari 2000 betreffende | en langue allemande de la loi du 9 janvier 2000 relative aux virements |
grensoverschrijdende geldoverschrijvingen | d'argent transfrontaliers |
ALBERT II, Koning der Belgen, | ALBERT II, Roi des Belges, |
Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. | A tous, présents et à venir, Salut. |
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen | Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la |
voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, | Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, |
en § 3, vervangen door de wet van 18 juli 1990; | remplacé par la loi du 18 juillet 1990; |
Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van de wet van 9 | Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de la loi du |
januari 2000 betreffende grensoverschrijdende geldoverschrijvingen, | 9 janvier 2000 relative aux virements d'argent transfrontaliers, |
opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het | établi par le Service central de traduction allemande du Commissariat |
Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; | d'arrondissement adjoint à Malmedy; |
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, | Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, |
Hebben Wij besloten en besluiten Wij : | Nous avons arrêté et arrêtons : |
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
vertaling van de wet van 9 januari 2000 betreffende | officielle en langue allemande de la loi du 9 janvier 2000 relative |
grensoverschrijdende geldoverschrijvingen. | aux virements d'argent transfrontaliers. |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
uitvoering van dit besluit. | présent arrêté. |
Gegeven te Châteauneuf-de-Grasse, 7 november 2000. | Donné à Châteauneuf-de-Grasse, le 7 novembre 2000. |
ALBERT | ALBERT |
Van Koningswege : | Par le Roi : |
De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |
Bijlage | Annexe |
MINISTERIUM DER WIRTSCHAFTSANGELEGENHEITEN | MINISTERIUM DER WIRTSCHAFTSANGELEGENHEITEN |
9. JANUAR 2000 - Gesetz über die grenzüberschreitenden | 9. JANUAR 2000 - Gesetz über die grenzüberschreitenden |
Geldüberweisungen | Geldüberweisungen |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Einleitende Bestimmung | Einleitende Bestimmung |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
Durch dieses Gesetz werden die Bestimmungen der Richtlinie 97/5/EG des | Durch dieses Gesetz werden die Bestimmungen der Richtlinie 97/5/EG des |
Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über | Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über |
grenzüberschreitende Überweisungen umgesetzt. | grenzüberschreitende Überweisungen umgesetzt. |
Anwendungsbereich | Anwendungsbereich |
Art. 2 - Vorliegendes Gesetz gilt für grenzüberschreitende | Art. 2 - Vorliegendes Gesetz gilt für grenzüberschreitende |
Überweisungen in den Währungen der Mitgliedstaaten des Europäischen | Überweisungen in den Währungen der Mitgliedstaaten des Europäischen |
Wirtschaftsraums und in Euro bis zum Gegenwert von 50 000 Euro pro | Wirtschaftsraums und in Euro bis zum Gegenwert von 50 000 Euro pro |
Überweisung, die von anderen als den in Artikel 3 Buchstabe a), b) und | Überweisung, die von anderen als den in Artikel 3 Buchstabe a), b) und |
c) erwähnten Personen in Auftrag gegeben und von Kreditinstituten und | c) erwähnten Personen in Auftrag gegeben und von Kreditinstituten und |
anderen Instituten ausgeführt werden. | anderen Instituten ausgeführt werden. |
Begriffsbestimmungen | Begriffsbestimmungen |
Art. 3 - Im Sinne dieses Gesetzes bezeichnet der Ausdruck | Art. 3 - Im Sinne dieses Gesetzes bezeichnet der Ausdruck |
a) "Kreditinstitut" ein in Artikel 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 22. | a) "Kreditinstitut" ein in Artikel 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 22. |
März 1993 über den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute | März 1993 über den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute |
erwähntes Institut, | erwähntes Institut, |
b) "anderes Institut" jede natürliche oder juristische Person, ausser | b) "anderes Institut" jede natürliche oder juristische Person, ausser |
Kreditinstituten, die gewerbsmässig grenzüberschreitende Überweisungen | Kreditinstituten, die gewerbsmässig grenzüberschreitende Überweisungen |
ausführt, | ausführt, |
c) "Finanzinstitut" ein Institut im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der | c) "Finanzinstitut" ein Institut im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der |
Verordnung (EG) Nr. 3604/93 des Rates vom 13. Dezember 1993 zur | Verordnung (EG) Nr. 3604/93 des Rates vom 13. Dezember 1993 zur |
Festlegung der Begriffsbestimmungen für die Anwendung des Verbots des | Festlegung der Begriffsbestimmungen für die Anwendung des Verbots des |
bevorrechtigten Zugangs gemäss Artikel 104 Buchstabe A) des Vertrags, | bevorrechtigten Zugangs gemäss Artikel 104 Buchstabe A) des Vertrags, |
d) "Institut" ein Kreditinstitut oder ein anderes Institut; im Sinne | d) "Institut" ein Kreditinstitut oder ein anderes Institut; im Sinne |
der Artikel 7, 8 und 9 des vorliegenden Gesetzes gelten die an der | der Artikel 7, 8 und 9 des vorliegenden Gesetzes gelten die an der |
Abwicklung einer grenzüberschreitenden Überweisung beteiligten | Abwicklung einer grenzüberschreitenden Überweisung beteiligten |
Zweigstellen eines Kreditinstituts in unterschiedlichen | Zweigstellen eines Kreditinstituts in unterschiedlichen |
Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums als unterschiedliche | Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums als unterschiedliche |
Institute, | Institute, |
e) "zwischengeschaltetes Institut" jedes an der Ausführung einer | e) "zwischengeschaltetes Institut" jedes an der Ausführung einer |
grenzüberschreitenden Überweisung beteiligte Institut ausser dem | grenzüberschreitenden Überweisung beteiligte Institut ausser dem |
Institut des Auftraggebers und dem Institut des Begünstigten, | Institut des Auftraggebers und dem Institut des Begünstigten, |
f) "grenzüberschreitende Überweisung" einen Geschäftsvorgang, der auf | f) "grenzüberschreitende Überweisung" einen Geschäftsvorgang, der auf |
Veranlassung eines Auftraggebers entweder durch Bareinzahlung oder | Veranlassung eines Auftraggebers entweder durch Bareinzahlung oder |
durch Abbuchung von einem Konto, über das er verfügen kann, über ein | durch Abbuchung von einem Konto, über das er verfügen kann, über ein |
Institut oder eine Zweigstelle in einem Mitgliedstaat des Europäischen | Institut oder eine Zweigstelle in einem Mitgliedstaat des Europäischen |
Wirtschaftsraums zu dem Zweck durchgeführt wird, einem Begünstigten | Wirtschaftsraums zu dem Zweck durchgeführt wird, einem Begünstigten |
bei einem Institut oder einer Zweigstelle in einem anderen | bei einem Institut oder einer Zweigstelle in einem anderen |
Mitgliedstaat einen Geldbetrag zur Verfügung zu stellen, wobei es sich | Mitgliedstaat einen Geldbetrag zur Verfügung zu stellen, wobei es sich |
bei dem Auftraggeber und dem Begünstigten um die gleiche Person | bei dem Auftraggeber und dem Begünstigten um die gleiche Person |
handeln kann, | handeln kann, |
g) "Auftrag für eine grenzüberschreitende Überweisung" eine von einem | g) "Auftrag für eine grenzüberschreitende Überweisung" eine von einem |
Auftraggeber unmittelbar an ein Institut erteilte unbedingte Anweisung | Auftraggeber unmittelbar an ein Institut erteilte unbedingte Anweisung |
in beliebiger Form, eine grenzüberschreitende Überweisung auszuführen, | in beliebiger Form, eine grenzüberschreitende Überweisung auszuführen, |
h) "Auftraggeber" eine natürliche oder juristische Person, die eine | h) "Auftraggeber" eine natürliche oder juristische Person, die eine |
grenzüberschreitende Überweisung an einen Begünstigten veranlasst, | grenzüberschreitende Überweisung an einen Begünstigten veranlasst, |
i) "Begünstigter" den Endempfänger einer grenzüberschreitenden | i) "Begünstigter" den Endempfänger einer grenzüberschreitenden |
Überweisung, deren entsprechender Betrag ihm auf einem Konto zur | Überweisung, deren entsprechender Betrag ihm auf einem Konto zur |
Verfügung gestellt wird, über das er verfügen kann, | Verfügung gestellt wird, über das er verfügen kann, |
j) "Kunde" je nach Zusammenhang den Auftraggeber oder den | j) "Kunde" je nach Zusammenhang den Auftraggeber oder den |
Begünstigten, | Begünstigten, |
k) "Referenzzinssatz" einen Zinssatz, der einer Entschädigung | k) "Referenzzinssatz" einen Zinssatz, der einer Entschädigung |
entspricht und mit dem gesetzlichen Zinssatz übereinstimmt, | entspricht und mit dem gesetzlichen Zinssatz übereinstimmt, |
l) "Tag der Annahme" den Tag, an dem sämtliche von einem Institut für | l) "Tag der Annahme" den Tag, an dem sämtliche von einem Institut für |
die Ausführung einer grenzüberschreitenden Überweisung gestellten | die Ausführung einer grenzüberschreitenden Überweisung gestellten |
Bedingungen hinsichtlich der finanziellen Deckung und der für die | Bedingungen hinsichtlich der finanziellen Deckung und der für die |
Ausführung des Auftrags erforderlichen Informationen erfüllt sind, | Ausführung des Auftrags erforderlichen Informationen erfüllt sind, |
m) "Bankgeschäftstag" jeden Werktag, an dem alle an einer | m) "Bankgeschäftstag" jeden Werktag, an dem alle an einer |
grenzüberschreitenden Überweisung beteiligten Institute ihre | grenzüberschreitenden Überweisung beteiligten Institute ihre |
gewöhnlichen Tätigkeiten gleichzeitig ausüben. | gewöhnlichen Tätigkeiten gleichzeitig ausüben. |
Vorherige Informationen über die Bedingungen für grenzüberschreitende | Vorherige Informationen über die Bedingungen für grenzüberschreitende |
Überweisungen | Überweisungen |
Art. 4 - § 1 - Die Institute stellen ihren tatsächlichen und möglichen | Art. 4 - § 1 - Die Institute stellen ihren tatsächlichen und möglichen |
Kunden die Informationen über die Bedingungen für grenzüberschreitende | Kunden die Informationen über die Bedingungen für grenzüberschreitende |
Überweisungen schriftlich, gegebenenfalls auch auf elektronischem | Überweisungen schriftlich, gegebenenfalls auch auf elektronischem |
Wege, und in leicht verständlicher Form zur Verfügung. Diese | Wege, und in leicht verständlicher Form zur Verfügung. Diese |
Informationen müssen mindestens folgendes umfassen: | Informationen müssen mindestens folgendes umfassen: |
- die Angabe der Zeitspanne, die erforderlich ist, bis der Betrag im | - die Angabe der Zeitspanne, die erforderlich ist, bis der Betrag im |
Rahmen der Ausführung eines dem Institut erteilten Auftrags für eine | Rahmen der Ausführung eines dem Institut erteilten Auftrags für eine |
grenzüberschreitende Überweisung dem Konto des Instituts des | grenzüberschreitende Überweisung dem Konto des Instituts des |
Begünstigten gutgeschrieben wird. Der Beginn dieser Frist ist genau | Begünstigten gutgeschrieben wird. Der Beginn dieser Frist ist genau |
anzugeben, | anzugeben, |
- die Angabe der Zeitspanne, die bei Eingang einer | - die Angabe der Zeitspanne, die bei Eingang einer |
grenzüberschreitenden Überweisung erforderlich ist, bis der dem Konto | grenzüberschreitenden Überweisung erforderlich ist, bis der dem Konto |
des Instituts gutgeschriebene Betrag dem Konto des Begünstigten | des Instituts gutgeschriebene Betrag dem Konto des Begünstigten |
gutgeschrieben wird, | gutgeschrieben wird, |
- die Berechnungsmodalitäten aller vom Kunden an das Institut zu | - die Berechnungsmodalitäten aller vom Kunden an das Institut zu |
zahlenden Provisionen und Gebühren, gegebenenfalls einschliesslich der | zahlenden Provisionen und Gebühren, gegebenenfalls einschliesslich der |
Sätze, | Sätze, |
- gegebenenfalls das von dem Institut zugrunde gelegte | - gegebenenfalls das von dem Institut zugrunde gelegte |
Wertstellungsdatum, | Wertstellungsdatum, |
- die Angabe der den Kunden zur Verfügung stehenden Beschwerde- und | - die Angabe der den Kunden zur Verfügung stehenden Beschwerde- und |
Einspruchsverfahren und der Einzelheiten ihrer Inanspruchnahme, | Einspruchsverfahren und der Einzelheiten ihrer Inanspruchnahme, |
- die Angabe der bei der Umrechnung angewandten Referenzkurse. | - die Angabe der bei der Umrechnung angewandten Referenzkurse. |
§ 2 - Die im vorhergehenden Paragraphen erwähnten Informationen sind | § 2 - Die im vorhergehenden Paragraphen erwähnten Informationen sind |
Teil des Tarifs der Institute, so wie er in Artikel 2 § 2 des Gesetzes | Teil des Tarifs der Institute, so wie er in Artikel 2 § 2 des Gesetzes |
vom 14. Juli 1991 über die Handelspraktiken sowie die Aufklärung und | vom 14. Juli 1991 über die Handelspraktiken sowie die Aufklärung und |
den Schutz der Verbraucher definiert ist. | den Schutz der Verbraucher definiert ist. |
Der König bestimmt die Modalitäten der Anwendung des vorliegenden | Der König bestimmt die Modalitäten der Anwendung des vorliegenden |
Paragraphen gemäss Artikel 6 des vorerwähnten Gesetzes vom 14. Juli | Paragraphen gemäss Artikel 6 des vorerwähnten Gesetzes vom 14. Juli |
1991. | 1991. |
Nach einer grenzüberschreitenden Überweisung zu erteilende | Nach einer grenzüberschreitenden Überweisung zu erteilende |
Informationen | Informationen |
Art. 5 - § 1 - Die Institute erteilen ihren Kunden nach der Ausführung | Art. 5 - § 1 - Die Institute erteilen ihren Kunden nach der Ausführung |
oder dem Eingang einer grenzüberschreitenden Überweisung klare und | oder dem Eingang einer grenzüberschreitenden Überweisung klare und |
leicht verständliche schriftliche Informationen, gegebenenfalls auch | leicht verständliche schriftliche Informationen, gegebenenfalls auch |
auf elektronischem Wege. Diese Informationen müssen mindestens | auf elektronischem Wege. Diese Informationen müssen mindestens |
folgendes umfassen: | folgendes umfassen: |
- eine Bezugsangabe, anhand deren der Kunde die grenzüberschreitende | - eine Bezugsangabe, anhand deren der Kunde die grenzüberschreitende |
Überweisung bestimmen kann, | Überweisung bestimmen kann, |
- den eigentlichen Überweisungsbetrag, | - den eigentlichen Überweisungsbetrag, |
- den Betrag sämtlicher vom Kunden zu zahlender Gebühren und | - den Betrag sämtlicher vom Kunden zu zahlender Gebühren und |
Provisionen, | Provisionen, |
- gegebenenfalls das von dem Institut zugrunde gelegte | - gegebenenfalls das von dem Institut zugrunde gelegte |
Wertstellungsdatum. | Wertstellungsdatum. |
Hat der Auftraggeber verfügt, dass die Kosten für die | Hat der Auftraggeber verfügt, dass die Kosten für die |
grenzüberschreitende Überweisung ganz oder teilweise vom Begünstigten | grenzüberschreitende Überweisung ganz oder teilweise vom Begünstigten |
zu tragen sind, so ist dieser von seinem eigenen Institut hiervon in | zu tragen sind, so ist dieser von seinem eigenen Institut hiervon in |
Kenntnis zu setzen. | Kenntnis zu setzen. |
Ist eine Umrechnung in eine andere Währung erfolgt, so unterrichtet | Ist eine Umrechnung in eine andere Währung erfolgt, so unterrichtet |
das Institut, das diese Umrechnung vorgenommen hat, seinen Kunden über | das Institut, das diese Umrechnung vorgenommen hat, seinen Kunden über |
den von ihm angewandten Wechselkurs. | den von ihm angewandten Wechselkurs. |
§ 2 - Ist der Kunde kein Verbraucher im Sinne des Gesetzes vom 14. | § 2 - Ist der Kunde kein Verbraucher im Sinne des Gesetzes vom 14. |
Juli 1991 über die Handelspraktiken sowie die Aufklärung und den | Juli 1991 über die Handelspraktiken sowie die Aufklärung und den |
Schutz der Verbraucher, können die Institute mit diesem Kunden | Schutz der Verbraucher, können die Institute mit diesem Kunden |
vereinbaren, dass die im vorhergehenden Paragraphen erwähnten | vereinbaren, dass die im vorhergehenden Paragraphen erwähnten |
Informationen ihm in zusammengefasster Form und gemäss einer | Informationen ihm in zusammengefasster Form und gemäss einer |
vereinbarten Periodizität mitgeteilt werden. | vereinbarten Periodizität mitgeteilt werden. |
Besondere Zusagen des Instituts | Besondere Zusagen des Instituts |
Art. 6 - Ein Institut muss auf Ersuchen eines Auftraggebers | Art. 6 - Ein Institut muss auf Ersuchen eines Auftraggebers |
hinsichtlich einer grenzüberschreitenden Überweisung, zu der die | hinsichtlich einer grenzüberschreitenden Überweisung, zu der die |
erforderlichen Angaben gemacht worden sind, in bezug auf die Frist für | erforderlichen Angaben gemacht worden sind, in bezug auf die Frist für |
die Ausführung dieser Überweisung und die damit verbundenen | die Ausführung dieser Überweisung und die damit verbundenen |
Provisionen und Gebühren - ausgenommen diejenigen im Zusammenhang mit | Provisionen und Gebühren - ausgenommen diejenigen im Zusammenhang mit |
dem anzuwendenden Wechselkurs - bindende Zusagen machen, es sei denn, | dem anzuwendenden Wechselkurs - bindende Zusagen machen, es sei denn, |
es wünscht weder zu dem Auftraggeber noch zu dem Begünstigten | es wünscht weder zu dem Auftraggeber noch zu dem Begünstigten |
Geschäftsbeziehungen aufzunehmen. | Geschäftsbeziehungen aufzunehmen. |
Verpflichtungen bezüglich der Fristen | Verpflichtungen bezüglich der Fristen |
Art. 7 - § 1 - Das Institut des Auftraggebers muss die | Art. 7 - § 1 - Das Institut des Auftraggebers muss die |
grenzüberschreitende Überweisung innerhalb der mit dem Auftraggeber | grenzüberschreitende Überweisung innerhalb der mit dem Auftraggeber |
vereinbarten Frist ausführen. | vereinbarten Frist ausführen. |
Wird die vereinbarte Frist nicht eingehalten oder ist der Betrag, | Wird die vereinbarte Frist nicht eingehalten oder ist der Betrag, |
sofern keine Frist vereinbart wurde, am Ende des fünften | sofern keine Frist vereinbart wurde, am Ende des fünften |
Bankgeschäftstags nach dem Tag der Annahme des Auftrags für die | Bankgeschäftstags nach dem Tag der Annahme des Auftrags für die |
grenzüberschreitende Überweisung dem Konto des Instituts des | grenzüberschreitende Überweisung dem Konto des Instituts des |
Begünstigten noch nicht gutgeschrieben worden, so hat das Institut des | Begünstigten noch nicht gutgeschrieben worden, so hat das Institut des |
Auftraggebers diesem eine Entschädigung zu zahlen. | Auftraggebers diesem eine Entschädigung zu zahlen. |
Die Entschädigung besteht in der Zahlung von Zinsen, die auf der | Die Entschädigung besteht in der Zahlung von Zinsen, die auf der |
Grundlage des Betrags der grenzüberschreitenden Überweisung unter | Grundlage des Betrags der grenzüberschreitenden Überweisung unter |
Anwendung des Referenzzinssatzes berechnet werden, und zwar für den | Anwendung des Referenzzinssatzes berechnet werden, und zwar für den |
Zeitraum zwischen | Zeitraum zwischen |
- dem Ende der vereinbarten Frist oder - wenn keine Frist vereinbart | - dem Ende der vereinbarten Frist oder - wenn keine Frist vereinbart |
wurde - dem Ende des fünften Bankgeschäftstags nach dem Tag der | wurde - dem Ende des fünften Bankgeschäftstags nach dem Tag der |
Annahme des Auftrags für die grenzüberschreitende Überweisung und | Annahme des Auftrags für die grenzüberschreitende Überweisung und |
- dem Zeitpunkt, zu dem der Betrag dem Konto des Instituts des | - dem Zeitpunkt, zu dem der Betrag dem Konto des Instituts des |
Begünstigten gutgeschrieben wird. | Begünstigten gutgeschrieben wird. |
Desgleichen hat ein zwischengeschaltetes Institut dem Institut des | Desgleichen hat ein zwischengeschaltetes Institut dem Institut des |
Auftraggebers eine Entschädigung zu zahlen, wenn die Verantwortung für | Auftraggebers eine Entschädigung zu zahlen, wenn die Verantwortung für |
die Nichtausführung der grenzüberschreitenden Überweisung innerhalb | die Nichtausführung der grenzüberschreitenden Überweisung innerhalb |
der vereinbarten Frist oder - wenn keine Frist vereinbart wurde - vor | der vereinbarten Frist oder - wenn keine Frist vereinbart wurde - vor |
Ende des fünften Bankgeschäftstags nach dem Tag der Annahme des | Ende des fünften Bankgeschäftstags nach dem Tag der Annahme des |
Auftrags für die grenzüberschreitende Überweisung bei dem | Auftrags für die grenzüberschreitende Überweisung bei dem |
zwischengeschalteten Institut liegt. | zwischengeschalteten Institut liegt. |
§ 2 - Das Institut des Begünstigten muss diesem den Betrag der | § 2 - Das Institut des Begünstigten muss diesem den Betrag der |
grenzüberschreitenden Überweisung innerhalb der mit ihm vereinbarten | grenzüberschreitenden Überweisung innerhalb der mit ihm vereinbarten |
Frist zur Verfügung stellen. | Frist zur Verfügung stellen. |
Wird die vereinbarte Frist nicht eingehalten oder ist - wenn keine | Wird die vereinbarte Frist nicht eingehalten oder ist - wenn keine |
Frist vereinbart wurde - der Betrag am Ende des Werktags nach dem | Frist vereinbart wurde - der Betrag am Ende des Werktags nach dem |
Bankgeschäftstag, an dem der Betrag dem Konto des Instituts des | Bankgeschäftstag, an dem der Betrag dem Konto des Instituts des |
Begünstigten gutgeschrieben wurde, dem Konto des Begünstigten noch | Begünstigten gutgeschrieben wurde, dem Konto des Begünstigten noch |
nicht gutgeschrieben worden, so hat das Institut des Begünstigten | nicht gutgeschrieben worden, so hat das Institut des Begünstigten |
diesem eine Entschädigung zu zahlen. | diesem eine Entschädigung zu zahlen. |
Die Entschädigung besteht in der Zahlung von Zinsen, die auf der | Die Entschädigung besteht in der Zahlung von Zinsen, die auf der |
Grundlage des Betrags der grenzüberschreitenden Überweisung unter | Grundlage des Betrags der grenzüberschreitenden Überweisung unter |
Anwendung des Referenzzinssatzes berechnet werden, und zwar für den | Anwendung des Referenzzinssatzes berechnet werden, und zwar für den |
Zeitraum zwischen | Zeitraum zwischen |
- dem Ende der vereinbarten Frist oder - sofern keine Frist vereinbart | - dem Ende der vereinbarten Frist oder - sofern keine Frist vereinbart |
wurde - dem Ende des Bankgeschäftstags nach dem Tag, an dem der Betrag | wurde - dem Ende des Bankgeschäftstags nach dem Tag, an dem der Betrag |
dem Konto des Instituts des Begünstigten gutgeschrieben wurde, und | dem Konto des Instituts des Begünstigten gutgeschrieben wurde, und |
- dem Zeitpunkt, zu dem der Betrag dem Konto des Begünstigten | - dem Zeitpunkt, zu dem der Betrag dem Konto des Begünstigten |
gutgeschrieben wurde. | gutgeschrieben wurde. |
§ 3 - Eine Entschädigung gemäss den Paragraphen 1 und 2 ist dann nicht | § 3 - Eine Entschädigung gemäss den Paragraphen 1 und 2 ist dann nicht |
zu zahlen, wenn das Institut des Auftraggebers oder das Institut des | zu zahlen, wenn das Institut des Auftraggebers oder das Institut des |
Begünstigten nachweisen kann, dass die Verantwortung für die | Begünstigten nachweisen kann, dass die Verantwortung für die |
eingetretene Verzögerung bei dem Auftraggeber beziehungsweise dem | eingetretene Verzögerung bei dem Auftraggeber beziehungsweise dem |
Begünstigten liegt. | Begünstigten liegt. |
§ 4 - Die Paragraphen 1, 2 und 3 lassen die sonstigen Rechte der | § 4 - Die Paragraphen 1, 2 und 3 lassen die sonstigen Rechte der |
Kunden und der an der Ausführung des Auftrags für die | Kunden und der an der Ausführung des Auftrags für die |
grenzüberschreitende Überweisung beteiligten Institute unberührt. | grenzüberschreitende Überweisung beteiligten Institute unberührt. |
Verpflichtung zur weisungsgemässen Ausführung der | Verpflichtung zur weisungsgemässen Ausführung der |
grenzüberschreitenden Überweisung | grenzüberschreitenden Überweisung |
Art. 8 - § 1 - Das Institut des Auftraggebers, etwaige | Art. 8 - § 1 - Das Institut des Auftraggebers, etwaige |
zwischengeschaltete Institute und das Institut des Begünstigten sind | zwischengeschaltete Institute und das Institut des Begünstigten sind |
nach dem Tag der Annahme des Auftrags für die grenzüberschreitende | nach dem Tag der Annahme des Auftrags für die grenzüberschreitende |
Überweisung verpflichtet, diese in voller Höhe auszuführen, es sei | Überweisung verpflichtet, diese in voller Höhe auszuführen, es sei |
denn, dass der Auftraggeber verfügt hat, dass die Gebühren für die | denn, dass der Auftraggeber verfügt hat, dass die Gebühren für die |
grenzüberschreitende Überweisung ganz oder teilweise vom Begünstigten | grenzüberschreitende Überweisung ganz oder teilweise vom Begünstigten |
übernommen werden sollen. | übernommen werden sollen. |
Der vorhergehende Absatz schliesst nicht aus, dass das Institut des | Der vorhergehende Absatz schliesst nicht aus, dass das Institut des |
Begünstigten diesem die Kontoführungsgebüh ren im Einklang mit den | Begünstigten diesem die Kontoführungsgebüh ren im Einklang mit den |
geltenden Bestimmungen und Usancen in Rechnung stellt. Diese | geltenden Bestimmungen und Usancen in Rechnung stellt. Diese |
Inrechnungstellung darf von dem Institut jedoch nicht als Grund dafür | Inrechnungstellung darf von dem Institut jedoch nicht als Grund dafür |
herangezogen werden, seinen Verpflichtungen gemäss dem vorhergehenden | herangezogen werden, seinen Verpflichtungen gemäss dem vorhergehenden |
Absatz nicht nachzukommen. | Absatz nicht nachzukommen. |
§ 2 - Hat das Institut des Auftraggebers oder ein zwischengeschaltetes | § 2 - Hat das Institut des Auftraggebers oder ein zwischengeschaltetes |
Institut entgegen den Bestimmungen von § 1 einen Abzug vom Betrag der | Institut entgegen den Bestimmungen von § 1 einen Abzug vom Betrag der |
grenzüberschreitenden Überweisung vorgenommen, so ist das Institut des | grenzüberschreitenden Überweisung vorgenommen, so ist das Institut des |
Auftraggebers unbeschadet etwaiger sonstiger Forderungen verpflichtet, | Auftraggebers unbeschadet etwaiger sonstiger Forderungen verpflichtet, |
dem Begünstigten auf Ersuchen des Auftraggebers den abgezogenen Betrag | dem Begünstigten auf Ersuchen des Auftraggebers den abgezogenen Betrag |
ohne irgendwelche Abzüge und auf eigene Kosten zu überweisen, es sei | ohne irgendwelche Abzüge und auf eigene Kosten zu überweisen, es sei |
denn, der Auftraggeber gibt die Weisung, dass der Betrag ihm selbst | denn, der Auftraggeber gibt die Weisung, dass der Betrag ihm selbst |
gutgeschrieben werden soll. | gutgeschrieben werden soll. |
Jedes zwischengeschaltete Institut, das entgegen § 1 einen Abzug | Jedes zwischengeschaltete Institut, das entgegen § 1 einen Abzug |
vorgenommen hat, muss den abgezogenen Betrag ohne irgendwelche Abzüge | vorgenommen hat, muss den abgezogenen Betrag ohne irgendwelche Abzüge |
und auf eigene Kosten dem Institut des Auftraggebers oder, wenn dieses | und auf eigene Kosten dem Institut des Auftraggebers oder, wenn dieses |
entsprechende Anweisungen gibt, dem Begünstigten überweisen. | entsprechende Anweisungen gibt, dem Begünstigten überweisen. |
§ 3 - Liegt die Verantwortung dafür, dass der Auftrag für eine | § 3 - Liegt die Verantwortung dafür, dass der Auftrag für eine |
grenzüberschreitende Überweisung nicht gemäss den Anweisungen des | grenzüberschreitende Überweisung nicht gemäss den Anweisungen des |
Auftraggebers ausgeführt worden ist, beim Institut des Begünstigten, | Auftraggebers ausgeführt worden ist, beim Institut des Begünstigten, |
so ist dieses unbeschadet etwaiger sonstiger Forderungen verpflichtet, | so ist dieses unbeschadet etwaiger sonstiger Forderungen verpflichtet, |
dem Begünstigten auf eigene Kosten jeden Betrag gutzuschreiben, der | dem Begünstigten auf eigene Kosten jeden Betrag gutzuschreiben, der |
ungerechtfertigterweise abgezogen wurde. | ungerechtfertigterweise abgezogen wurde. |
Erstattungspflicht der Institute bei Nichtabwicklung der Überweisung | Erstattungspflicht der Institute bei Nichtabwicklung der Überweisung |
Art. 9 - § 1 - Werden im Anschluss an einen Auftrag für eine | Art. 9 - § 1 - Werden im Anschluss an einen Auftrag für eine |
grenzüberschreitende Überweisung, der vom Institut des Auftraggebers | grenzüberschreitende Überweisung, der vom Institut des Auftraggebers |
angenommen wurde, die überwiesenen Beträge nicht dem Konto des | angenommen wurde, die überwiesenen Beträge nicht dem Konto des |
Instituts des Begünstigten gutgeschrieben, so ist das Institut des | Instituts des Begünstigten gutgeschrieben, so ist das Institut des |
Auftraggebers unbeschadet etwaiger sonstiger Forderungen verpflichtet, | Auftraggebers unbeschadet etwaiger sonstiger Forderungen verpflichtet, |
dem Auftraggeber den Überweisungsbetrag bis zu 12 500 Euro wieder | dem Auftraggeber den Überweisungsbetrag bis zu 12 500 Euro wieder |
gutzuschreiben, und zwar zuzüglich | gutzuschreiben, und zwar zuzüglich |
- der Zinsen auf den Betrag der grenzüberschreitenden Überweisung, die | - der Zinsen auf den Betrag der grenzüberschreitenden Überweisung, die |
nach dem Referenzzinssatz für die Zeit von der Erteilung des | nach dem Referenzzinssatz für die Zeit von der Erteilung des |
Überweisungsauftrags bis zum Zeitpunkt der Gutschrift zu berechnen | Überweisungsauftrags bis zum Zeitpunkt der Gutschrift zu berechnen |
sind, und | sind, und |
- des Betrags der Gebühren für die grenzüberschreitende Überweisung, | - des Betrags der Gebühren für die grenzüberschreitende Überweisung, |
die vom Auftraggeber entrichtet wurden. | die vom Auftraggeber entrichtet wurden. |
Dem Auftraggeber werden diese Beträge spätestens vierzehn | Dem Auftraggeber werden diese Beträge spätestens vierzehn |
Bankgeschäftstage nach dem Zeitpunkt, zu dem er den Anspruch geltend | Bankgeschäftstage nach dem Zeitpunkt, zu dem er den Anspruch geltend |
gemacht hat, zur Verfügung gestellt, es sei denn, die der | gemacht hat, zur Verfügung gestellt, es sei denn, die der |
grenzüberschreitenden Überweisung entsprechenden Beträge wurden | grenzüberschreitenden Überweisung entsprechenden Beträge wurden |
inzwischen dem Konto des Instituts des Begünstigten gutgeschrieben. | inzwischen dem Konto des Instituts des Begünstigten gutgeschrieben. |
Dieser Anspruch auf Entschädigung darf nicht vor Ablauf der Frist, die | Dieser Anspruch auf Entschädigung darf nicht vor Ablauf der Frist, die |
zwischen dem Auftraggeber und seinem Institut für die Ausführung der | zwischen dem Auftraggeber und seinem Institut für die Ausführung der |
grenzüberschreitenden Überweisung vereinbart wurde, oder - falls keine | grenzüberschreitenden Überweisung vereinbart wurde, oder - falls keine |
Frist vereinbart wurde - nicht vor Ablauf der in Artikel 7 § 1 Absatz | Frist vereinbart wurde - nicht vor Ablauf der in Artikel 7 § 1 Absatz |
2 genannten Frist geltend gemacht werden. | 2 genannten Frist geltend gemacht werden. |
Ebenso ist jedes zwischengeschaltete Institut, das den Auftrag für | Ebenso ist jedes zwischengeschaltete Institut, das den Auftrag für |
eine grenzüberschreitende Überweisung angenommen hat, verpflichtet, | eine grenzüberschreitende Überweisung angenommen hat, verpflichtet, |
dem Institut, von dem es die Anweisung zu deren Ausführung erhalten | dem Institut, von dem es die Anweisung zu deren Ausführung erhalten |
hat, auf eigene Kosten den Betrag dieser Überweisung, einschliesslich | hat, auf eigene Kosten den Betrag dieser Überweisung, einschliesslich |
der diesbezüglichen Gebühren und Zinsen, zu erstatten. Ist die | der diesbezüglichen Gebühren und Zinsen, zu erstatten. Ist die |
grenzüberschreitende Überweisung nicht abgewickelt worden, weil | grenzüberschreitende Überweisung nicht abgewickelt worden, weil |
letzteres Institut eine fehlerhafte oder unvollständige Anweisung | letzteres Institut eine fehlerhafte oder unvollständige Anweisung |
erteilt hat, so hat das zwischengeschaltete Institut sich im Rahmen | erteilt hat, so hat das zwischengeschaltete Institut sich im Rahmen |
des Möglichen um die Erstattung des Betrags der grenzüberschreitenden | des Möglichen um die Erstattung des Betrags der grenzüberschreitenden |
Überweisung zu bemühen. | Überweisung zu bemühen. |
§ 2 - Ist die grenzüberschreitende Überweisung nicht abgewickelt | § 2 - Ist die grenzüberschreitende Überweisung nicht abgewickelt |
worden, weil ein zwischengeschaltetes Institut, das vom Institut des | worden, weil ein zwischengeschaltetes Institut, das vom Institut des |
Begünstigten bestimmt wurde, sie nicht ausgeführt hat, so ist | Begünstigten bestimmt wurde, sie nicht ausgeführt hat, so ist |
letzteres abweichend von § 1 verpflichtet, dem Begünstigten einen | letzteres abweichend von § 1 verpflichtet, dem Begünstigten einen |
Betrag bis zu 12 500 Euro zur Verfügung zu stellen. | Betrag bis zu 12 500 Euro zur Verfügung zu stellen. |
§ 3 - Ist die grenzüberschreitende Überweisung nicht abgewickelt | § 3 - Ist die grenzüberschreitende Überweisung nicht abgewickelt |
worden, weil der Auftraggeber seinem Institut eine fehlerhafte oder | worden, weil der Auftraggeber seinem Institut eine fehlerhafte oder |
unvollständige Anweisung erteilt hat oder weil ein vom Auftraggeber | unvollständige Anweisung erteilt hat oder weil ein vom Auftraggeber |
ausdrücklich bestimmtes zwischengeschaltetes Institut die Überweisung | ausdrücklich bestimmtes zwischengeschaltetes Institut die Überweisung |
nicht ausgeführt hat, so haben das Institut des Auftraggebers und die | nicht ausgeführt hat, so haben das Institut des Auftraggebers und die |
anderen beteiligten Institute sich abweichend von § 1 im Rahmen des | anderen beteiligten Institute sich abweichend von § 1 im Rahmen des |
Möglichen um die Erstattung des Überweisungsbetrags zu bemühen. | Möglichen um die Erstattung des Überweisungsbetrags zu bemühen. |
Ist der Betrag von dem Institut des Auftraggebers wieder eingezogen | Ist der Betrag von dem Institut des Auftraggebers wieder eingezogen |
worden, so ist dieses Institut verpflichtet, ihn dem Auftraggeber | worden, so ist dieses Institut verpflichtet, ihn dem Auftraggeber |
gutzuschreiben. Die Institute einschliesslich des Instituts des | gutzuschreiben. Die Institute einschliesslich des Instituts des |
Auftraggebers sind in diesem Fall nicht verpflichtet, die angefallenen | Auftraggebers sind in diesem Fall nicht verpflichtet, die angefallenen |
Gebühren und Zinsen zu erstatten, und können die im Rahmen des | Gebühren und Zinsen zu erstatten, und können die im Rahmen des |
Wiedereinzugs angefallenen und nachgewiesenen Gebühren abziehen. | Wiedereinzugs angefallenen und nachgewiesenen Gebühren abziehen. |
Fälle höherer Gewalt | Fälle höherer Gewalt |
Art. 10 - Die Institute, die an der Ausführung eines Auftrags für eine | Art. 10 - Die Institute, die an der Ausführung eines Auftrags für eine |
grenzüberschreitende Überweisung beteiligt sind, sind unbeschadet der | grenzüberschreitende Überweisung beteiligt sind, sind unbeschadet der |
Bestimmungen des Gesetzes vom 11. Januar 1993 zur Verhinderung der | Bestimmungen des Gesetzes vom 11. Januar 1993 zur Verhinderung der |
Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche von den sich aus | Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche von den sich aus |
dem vorliegenden Gesetz ergebenden Verpflichtungen befreit, wenn sie | dem vorliegenden Gesetz ergebenden Verpflichtungen befreit, wenn sie |
Gründe höherer Gewalt - das heisst ungewöhnliche und unvorhersehbare | Gründe höherer Gewalt - das heisst ungewöhnliche und unvorhersehbare |
Ereignisse, auf die derjenige, der sich auf höhere Gewalt beruft, | Ereignisse, auf die derjenige, der sich auf höhere Gewalt beruft, |
keinen Einfluss hat, und deren Folgen trotz Anwendung der gebotenen | keinen Einfluss hat, und deren Folgen trotz Anwendung der gebotenen |
Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können - geltend machen können, | Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können - geltend machen können, |
die im Zusammenhang mit den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes von | die im Zusammenhang mit den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes von |
Bedeutung sind. | Bedeutung sind. |
Beilegung von Streitigkeiten | Beilegung von Streitigkeiten |
Art. 11 - Um etwaige Streitigkeiten zwischen einem Auftraggeber und | Art. 11 - Um etwaige Streitigkeiten zwischen einem Auftraggeber und |
seinem Institut beziehungsweise zwischen einem Begünstigten und seinem | seinem Institut beziehungsweise zwischen einem Begünstigten und seinem |
Institut beizulegen, führen die Institute ein angemessenes | Institut beizulegen, führen die Institute ein angemessenes |
Beschwerdeverfahren ein, das von einem autonomen Organ angewandt wird, | Beschwerdeverfahren ein, das von einem autonomen Organ angewandt wird, |
dessen Entscheidungen von den Instituten angenommen werden können. | dessen Entscheidungen von den Instituten angenommen werden können. |
Name und Adresse der im vorhergehenden Absatz erwähnten Organe gehören | Name und Adresse der im vorhergehenden Absatz erwähnten Organe gehören |
zu den Informationen, die in dem in Artikel 4 § 2 erwähnten Tarif | zu den Informationen, die in dem in Artikel 4 § 2 erwähnten Tarif |
aufgenommen werden müssen. | aufgenommen werden müssen. |
Anpassung der Bestimmungen des Gesetzes an internationale Abkommen | Anpassung der Bestimmungen des Gesetzes an internationale Abkommen |
oder Verträge | oder Verträge |
Art. 12 - § 1 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen | Art. 12 - § 1 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen |
Erlass die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes an die | Erlass die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes an die |
Verpflichtungen anpassen, die für Belgien aus internationalen Abkommen | Verpflichtungen anpassen, die für Belgien aus internationalen Abkommen |
oder Verträgen hervorgehen, sofern es sich nicht um Angelegenheiten | oder Verträgen hervorgehen, sofern es sich nicht um Angelegenheiten |
handelt, die aufgrund der Verfassung dem Gesetzgeber vorbehalten sind. | handelt, die aufgrund der Verfassung dem Gesetzgeber vorbehalten sind. |
§ 2 - Die Entwürfe der in § 1 erwähnten Königlichen Erlasse werden der | § 2 - Die Entwürfe der in § 1 erwähnten Königlichen Erlasse werden der |
Gesetzgebungsabteilung des Staatsrates zur Begutachtung unterbreitet. | Gesetzgebungsabteilung des Staatsrates zur Begutachtung unterbreitet. |
Das Gutachten des Staatsrates wird zusammen mit dem Bericht an den | Das Gutachten des Staatsrates wird zusammen mit dem Bericht an den |
König und dem diesbezüglichen Königlichen Erlass veröffentlicht. | König und dem diesbezüglichen Königlichen Erlass veröffentlicht. |
§ 3 - In Anwendung von § 1 ergangene Königliche Erlasse hören auf, | § 3 - In Anwendung von § 1 ergangene Königliche Erlasse hören auf, |
wirksam zu sein, wenn sie im Jahr nach ihrer Veröffentlichung im | wirksam zu sein, wenn sie im Jahr nach ihrer Veröffentlichung im |
Belgischen Staatsblatt nicht durch Gesetz bestätigt worden sind. | Belgischen Staatsblatt nicht durch Gesetz bestätigt worden sind. |
Inkrafttreten | Inkrafttreten |
Art. 13 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im | Art. 13 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im |
Belgischen Staatsblatt in Kraft. | Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
Es ist nicht auf grenzüberschreitende Überweisungen anwendbar, deren | Es ist nicht auf grenzüberschreitende Überweisungen anwendbar, deren |
Auftrag vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes angenommen worden | Auftrag vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes angenommen worden |
ist. | ist. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgischen Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgischen Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 9. Januar 2000 | Gegeben zu Brüssel, den 9. Januar 2000 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
D. REYNDERS | D. REYNDERS |
Der Minister der Wirtschaft | Der Minister der Wirtschaft |
R. DEMOTTE | R. DEMOTTE |
Mit dem Staatssiegel versehen : | Mit dem Staatssiegel versehen : |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
M. VERWILGHEN | M. VERWILGHEN |
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 7 november 2000. | Vu pour être annexé à Notre arrêté du 7 novembre 2000. |
ALBERT | ALBERT |
Van Koningswege : | Par le Roi : |
De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |