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Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 1 maart 2004 houdende bepalingen ingevolge het arrest nr. 5/2004 van 14 januari 2004 van het Arbitragehof waarbij sommige bepalingen van de wet van 26 mei 2002 betreffende het recht op maatschappelijke integratie werden vernietigd | Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 1er mars 2004 portant dispositions consécutives à l'arrêt n° 5/2004 du 14 janvier 2004 de la Cour d'arbitrage prononçant l'annulation de certaines dispositions de la loi du 26 mai 2002 concernant le droit à l'intégration sociale |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
7 MEI 2004. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële | 7 MAI 2004. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en |
Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 1 maart 2004 houdende | langue allemande de l'arrêté royal du 1er mars 2004 portant |
bepalingen ingevolge het arrest nr. 5/2004 van 14 januari 2004 van het | dispositions consécutives à l'arrêt n° 5/2004 du 14 janvier 2004 de la |
Cour d'arbitrage prononçant l'annulation de certaines dispositions de | |
Arbitragehof waarbij sommige bepalingen van de wet van 26 mei 2002 | la loi du 26 mai 2002 concernant le droit à l'intégration sociale |
betreffende het recht op maatschappelijke integratie werden vernietigd | |
ALBERT II, Koning der Belgen, | ALBERT II, Roi des Belges, |
Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. | A tous, présents et à venir, Salut. |
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen | Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la |
voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, | Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, |
en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; | remplacé par la loi du 18 juillet 1990; |
Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk | Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté |
besluit van 1 maart 2004 houdende bepalingen ingevolge het arrest nr. | royal du 1er mars 2004 portant dispositions consécutives à l'arrêt n° |
5/2004 van 14 januari 2004 van het Arbitragehof waarbij sommige | 5/2004 du 14 janvier 2004 de la Cour d'arbitrage prononçant |
bepalingen van de wet van 26 mei 2002 betreffende het recht op | l'annulation de certaines dispositions de la loi du 26 mai 2002 |
maatschappelijke integratie werden vernietigd, opgemaakt door de | concernant le droit à l'intégration sociale, établi par le Service |
Centrale Dienst voor Duitse vertaling bij het | central de traduction allemande auprès du Commissariat |
Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; | d'arrondissement adjoint à Malmedy; |
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, | Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, |
Hebben Wij besloten en besluiten Wij : | Nous avons arrêté et arrêtons : |
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
vertaling van het koninklijk besluit van 1 maart 2004 houdende | officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 1er mars 2004 |
bepalingen ingevolge het arrest nr. 5/2004 van 14 januari 2004 van het | portant dispositions consécutives à l'arrêt n° 5/2004 du 14 janvier |
2004 de la Cour d'arbitrage prononçant l'annulation de certaines | |
Arbitragehof waarbij sommige bepalingen van de wet van 26 mei 2002 | dispositions de la loi du 26 mai 2002 concernant le droit à |
betreffende het recht op maatschappelijke integratie werden | |
vernietigd. | l'intégration sociale. |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
uitvoering van dit besluit. | présent arrêté. |
Gegeven te Brussel, 7 mei 2004. | Donné à Bruxelles, le 7 mai 2004. |
ALBERT | ALBERT |
Van Koningswege : | Par le Roi : |
De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
Bijlage - Annexe | Bijlage - Annexe |
FODERALER OFFENTLICHER PROGRAMMIERUNGSDIENST SOZIALEINGLIEDERUNG, | |
ARMUTSBEKAMPFUNK UND SOZIALWIRTSCHAFT | |
1. MÄRZ 2004 - Königlicher Erlass zur Festlegung von Bestimmungen | 1. MÄRZ 2004 - Königlicher Erlass zur Festlegung von Bestimmungen |
infolge des Entscheids Nr. 5/2004 des Schiedshofes vom 14. Januar | infolge des Entscheids Nr. 5/2004 des Schiedshofes vom 14. Januar |
2004, durch den einige Bestimmungen des Gesetzes vom 26. Mai 2002 über | 2004, durch den einige Bestimmungen des Gesetzes vom 26. Mai 2002 über |
das Recht auf soziale Eingliederung für nichtig erklärt wurden | das Recht auf soziale Eingliederung für nichtig erklärt wurden |
BERICHT AN DEN KÖNIG | BERICHT AN DEN KÖNIG |
Sire, | Sire, |
Das Gesetz vom 26. Mai 2002 über das Recht auf soziale Eingliederung | Das Gesetz vom 26. Mai 2002 über das Recht auf soziale Eingliederung |
ist für die Individualisierung der Rechte der Bürger auf soziale | ist für die Individualisierung der Rechte der Bürger auf soziale |
Eingliederung ein wichtiger Schritt nach vorne gewesen. | Eingliederung ein wichtiger Schritt nach vorne gewesen. |
Die durch das Gesetz vom 26. Mai 2002 eingeführte Reform hat zur | Die durch das Gesetz vom 26. Mai 2002 eingeführte Reform hat zur |
Schaffung von vier Kategorien Antragsteller unter Berücksichtigung | Schaffung von vier Kategorien Antragsteller unter Berücksichtigung |
ihrer familiären Lage geführt: Kategorie der Zusammenwohnenden, ob sie | ihrer familiären Lage geführt: Kategorie der Zusammenwohnenden, ob sie |
Kinder zu Lasten haben oder nicht, Kategorie der Alleinstehenden, | Kinder zu Lasten haben oder nicht, Kategorie der Alleinstehenden, |
Kategorie der Alleinstehenden mit einem Anrecht auf einen erhöhten | Kategorie der Alleinstehenden mit einem Anrecht auf einen erhöhten |
Betrag und Kategorie der Ein-Elternteil-Familien. | Betrag und Kategorie der Ein-Elternteil-Familien. |
Gegen dieses Gesetz ist eine Nichtigkeitsklage beim Schiedshof | Gegen dieses Gesetz ist eine Nichtigkeitsklage beim Schiedshof |
eingereicht worden. Bei dieser Gelegenheit hat der Schiedshof | eingereicht worden. Bei dieser Gelegenheit hat der Schiedshof |
insbesondere überprüft, ob die vom Gesetzgeber eingeführten Kategorien | insbesondere überprüft, ob die vom Gesetzgeber eingeführten Kategorien |
den Anforderungen im Zusammenhang mit dem in den Artikeln 10 und 11 | den Anforderungen im Zusammenhang mit dem in den Artikeln 10 und 11 |
der Verfassung verankerten Gleichheitsgrundsatz entsprechen. | der Verfassung verankerten Gleichheitsgrundsatz entsprechen. |
In seinem Entscheid Nr. 5/2004 vom 14. Januar 2004 hat der Schiedshof | In seinem Entscheid Nr. 5/2004 vom 14. Januar 2004 hat der Schiedshof |
Artikel 14 § 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 26. Mai 2002 über das Recht auf | Artikel 14 § 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 26. Mai 2002 über das Recht auf |
soziale Eingliederung, "insofern er alle zusammenwohnenden Personen | soziale Eingliederung, "insofern er alle zusammenwohnenden Personen |
auf die gleiche Weise behandelt, ohne die Kinderlast zu | auf die gleiche Weise behandelt, ohne die Kinderlast zu |
berücksichtigen", und Artikel 14 § 1 Nr. 2, insofern er kein erhöhtes | berücksichtigen", und Artikel 14 § 1 Nr. 2, insofern er kein erhöhtes |
Eingliederungseinkommen vorsieht für alleinstehende Personen, "die | Eingliederungseinkommen vorsieht für alleinstehende Personen, "die |
einen (...) anteilsmässigen Beitrag für ein untergebrachtes Kind | einen (...) anteilsmässigen Beitrag für ein untergebrachtes Kind |
zahlen", für nichtig erklärt. | zahlen", für nichtig erklärt. |
Infolge des Entscheids des Schiedshofes kommen zwei Kategorien von | Infolge des Entscheids des Schiedshofes kommen zwei Kategorien von |
Bürgern, nämlich alleinstehende Personen, die einen Beitrag für ein | Bürgern, nämlich alleinstehende Personen, die einen Beitrag für ein |
untergebrachtes Kind zahlen, und zusammenwohnende Personen, die Kinder | untergebrachtes Kind zahlen, und zusammenwohnende Personen, die Kinder |
zu Lasten haben, nicht mehr für ein Eingliederungseinkommen in | zu Lasten haben, nicht mehr für ein Eingliederungseinkommen in |
Betracht, da sie nicht mehr im Gesetz vom 26. Mai 2002 erwähnt sind. | Betracht, da sie nicht mehr im Gesetz vom 26. Mai 2002 erwähnt sind. |
Eine solche Situation ist nicht nur sehr benachteiligend für die | Eine solche Situation ist nicht nur sehr benachteiligend für die |
Betroffenen, sondern führt darüber hinaus auch zu einer unannehmbaren | Betroffenen, sondern führt darüber hinaus auch zu einer unannehmbaren |
Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes. | Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes. |
Auf der Suche nach einer Lösung, die den Anforderungen des Entscheids | Auf der Suche nach einer Lösung, die den Anforderungen des Entscheids |
Nr. 5/2004 des Schiedshofes entspricht, ist die Regierung von | Nr. 5/2004 des Schiedshofes entspricht, ist die Regierung von |
verschiedenen Erwägungen ausgegangen. | verschiedenen Erwägungen ausgegangen. |
Eine erste Erwägung betrifft die juristischen Instrumente, die | Eine erste Erwägung betrifft die juristischen Instrumente, die |
eingesetzt werden müssen, um schnellstmöglich eine solche Lösung zu | eingesetzt werden müssen, um schnellstmöglich eine solche Lösung zu |
finden. | finden. |
Zunächst müssen logischerweise die verfassungsrechtlichen Mängel im | Zunächst müssen logischerweise die verfassungsrechtlichen Mängel im |
Gesetz selbst, auf die der Schiedshof hingewiesen hat, behoben werden. | Gesetz selbst, auf die der Schiedshof hingewiesen hat, behoben werden. |
Dies kann jedoch nicht in aller Eile durch einen Gesetzentwurf | Dies kann jedoch nicht in aller Eile durch einen Gesetzentwurf |
geschehen. Der Gesetzentwurf muss nämlich dahingehend ausgearbeitet | geschehen. Der Gesetzentwurf muss nämlich dahingehend ausgearbeitet |
werden, dass die Kohärenz unseres Sozialfürsorgesystems erhalten | werden, dass die Kohärenz unseres Sozialfürsorgesystems erhalten |
bleibt und der durch das Gesetz vom 26. Mai 2002 eingeführte | bleibt und der durch das Gesetz vom 26. Mai 2002 eingeführte |
Residualcharakter des Eingliederungseinkommens wieder deutlich | Residualcharakter des Eingliederungseinkommens wieder deutlich |
bestätigt wird. Zu diesem Zweck arbeitet die Regierung zur Zeit an | bestätigt wird. Zu diesem Zweck arbeitet die Regierung zur Zeit an |
einer Regelung, durch die die im Gesetz bestehenden Kategorien | einer Regelung, durch die die im Gesetz bestehenden Kategorien |
vereinfacht werden. In Kürze wird beim Präsidium der | vereinfacht werden. In Kürze wird beim Präsidium der |
Abgeordnetenkammer ein Gesetzentwurf eingereicht werden. | Abgeordnetenkammer ein Gesetzentwurf eingereicht werden. |
Auf jeden Fall wird die Verabschiedung des neuen Gesetzes aufgrund der | Auf jeden Fall wird die Verabschiedung des neuen Gesetzes aufgrund der |
Regeln für die Ausarbeitung von Gesetzesnormen mehrere Monate in | Regeln für die Ausarbeitung von Gesetzesnormen mehrere Monate in |
Anspruch nehmen. | Anspruch nehmen. |
Daher ist es unerlässlich, sofort und vor der Veröffentlichung des | Daher ist es unerlässlich, sofort und vor der Veröffentlichung des |
Entscheids Nr. 5/2004 im Belgischen Staatsblatt Massnahmen zu treffen, | Entscheids Nr. 5/2004 im Belgischen Staatsblatt Massnahmen zu treffen, |
die es den beiden Kategorien von Bürgern, deren Situation nicht mehr | die es den beiden Kategorien von Bürgern, deren Situation nicht mehr |
durch das Gesetz vom 26. Mai 2002 geregelt wird, ermöglichen, ein | durch das Gesetz vom 26. Mai 2002 geregelt wird, ermöglichen, ein |
Eingliederungseinkommen zu beziehen. | Eingliederungseinkommen zu beziehen. |
Die Verabschiedung dieser Massnahmen lässt sich dadurch rechtfertigen, | Die Verabschiedung dieser Massnahmen lässt sich dadurch rechtfertigen, |
dass die Kontinuität des öffentlichen Dienstes weiterhin garantiert | dass die Kontinuität des öffentlichen Dienstes weiterhin garantiert |
werden muss und es allen staatlichen Organen, einschliesslich der | werden muss und es allen staatlichen Organen, einschliesslich der |
föderalen ausführenden Gewalt, obliegt, alle Massnahmen, die zur | föderalen ausführenden Gewalt, obliegt, alle Massnahmen, die zur |
Ausführung eines Entscheids des Schiedshofes notwendig sind, zu | Ausführung eines Entscheids des Schiedshofes notwendig sind, zu |
treffen. | treffen. |
Ausserdem geht es um eine Anforderung in Zusammenhang mit dem | Ausserdem geht es um eine Anforderung in Zusammenhang mit dem |
Grundsatz der Rechtssicherheit. Ohne Eingreifen der ausführenden | Grundsatz der Rechtssicherheit. Ohne Eingreifen der ausführenden |
Gewalt wären die ÖSHZ in der Tat nicht in der Lage, Kategorien von | Gewalt wären die ÖSHZ in der Tat nicht in der Lage, Kategorien von |
Anspruchsberechtigten, auf die das Gesetz vom 26. Mai 2002 nicht mehr | Anspruchsberechtigten, auf die das Gesetz vom 26. Mai 2002 nicht mehr |
anwendbar ist, Hilfe zu gewähren. | anwendbar ist, Hilfe zu gewähren. |
Artikel 57 § 4 des Gesetzes vom 8. Juli 1976 bietet dem König - erst | Artikel 57 § 4 des Gesetzes vom 8. Juli 1976 bietet dem König - erst |
recht in der hier beschriebenen Situation - eine ausreichende | recht in der hier beschriebenen Situation - eine ausreichende |
Rechtsgrundlage, die es Ihm ermöglicht, durch Königliche Erlasse die | Rechtsgrundlage, die es Ihm ermöglicht, durch Königliche Erlasse die |
erforderlichen Massnahmen zu ergreifen, um zu verhindern, dass in | erforderlichen Massnahmen zu ergreifen, um zu verhindern, dass in |
dieser Angelegenheit ein Rechtsvakuum entsteht, das die Einhaltung des | dieser Angelegenheit ein Rechtsvakuum entsteht, das die Einhaltung des |
in den Artikeln 10 und 11 der Verfassung verankerten | in den Artikeln 10 und 11 der Verfassung verankerten |
Gleichheitsgrundsatzes unmöglich machen würde. | Gleichheitsgrundsatzes unmöglich machen würde. |
Eine zweite Erwägung bezieht sich auf die Art und Weise der Festlegung | Eine zweite Erwägung bezieht sich auf die Art und Weise der Festlegung |
der Hilfe für die beiden Kategorien von Anspruchsberechtigten, die | der Hilfe für die beiden Kategorien von Anspruchsberechtigten, die |
laut Schiedshof Opfer einer Diskriminierung sind, da sie im Gesetz vom | laut Schiedshof Opfer einer Diskriminierung sind, da sie im Gesetz vom |
26. Mai 2002 nicht als solche berücksichtigt werden. | 26. Mai 2002 nicht als solche berücksichtigt werden. |
Die Regierung ist der Ansicht, dass es ihr nicht obliegt, an die | Die Regierung ist der Ansicht, dass es ihr nicht obliegt, an die |
Stelle des Gesetzgebers zu treten und ausgehend von ihrer | Stelle des Gesetzgebers zu treten und ausgehend von ihrer |
Verordnungsbefugnis zusätzlich zu den im Gesetz bereits vorgesehenen | Verordnungsbefugnis zusätzlich zu den im Gesetz bereits vorgesehenen |
Beträgen neue Beträge einzuführen. Die einzig mögliche Konsequenz aus | Beträgen neue Beträge einzuführen. Die einzig mögliche Konsequenz aus |
dem vorerwähnten Entscheid des Schiedshofes besteht also darin, die | dem vorerwähnten Entscheid des Schiedshofes besteht also darin, die |
diskriminierten Personen bereits bestehenden Kategorien von | diskriminierten Personen bereits bestehenden Kategorien von |
Anspruchsberechtigten zuzuordnen und den entsprechenden Betrag auf sie | Anspruchsberechtigten zuzuordnen und den entsprechenden Betrag auf sie |
anzuwenden. | anzuwenden. |
Eine dritte Erwägung bezieht sich auf die Kategorien, denen | Eine dritte Erwägung bezieht sich auf die Kategorien, denen |
alleinstehende Personen, die einen Beitrag für ein untergebrachtes | alleinstehende Personen, die einen Beitrag für ein untergebrachtes |
Kind zahlen, und Zusammenwohnende mit Kindern zu Lasten zuzuordnen | Kind zahlen, und Zusammenwohnende mit Kindern zu Lasten zuzuordnen |
sind. | sind. |
Was alleinstehende Personen betrifft, die einen Beitrag für ein | Was alleinstehende Personen betrifft, die einen Beitrag für ein |
untergebrachtes Kind zahlen, wird dem Entscheid Nr. 5/2004 | untergebrachtes Kind zahlen, wird dem Entscheid Nr. 5/2004 |
entsprochen, indem man ihnen einen erhöhten Betrag für Alleinstehende | entsprochen, indem man ihnen einen erhöhten Betrag für Alleinstehende |
zuerkennt (Artikel 14 § 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 26. Mai 2002). Diese | zuerkennt (Artikel 14 § 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 26. Mai 2002). Diese |
Lösung ermöglicht es, die vom Schiedshof angeprangerte ungleiche | Lösung ermöglicht es, die vom Schiedshof angeprangerte ungleiche |
Behandlung von Personen, die Unterhaltsgeld schulden, und Personen, | Behandlung von Personen, die Unterhaltsgeld schulden, und Personen, |
die einen Beitrag für ein untergebrachtes Kind zahlen, zu beheben. | die einen Beitrag für ein untergebrachtes Kind zahlen, zu beheben. |
Zusammenwohnenden Personen mit Kindern zu Lasten hingegen muss der | Zusammenwohnenden Personen mit Kindern zu Lasten hingegen muss der |
Betrag zuerkannt werden, der Ein-Elternteil-Familien gewährt wird. | Betrag zuerkannt werden, der Ein-Elternteil-Familien gewährt wird. |
Es handelt sich in der Tat um eine im Gesetz bestehende Kategorie, die | Es handelt sich in der Tat um eine im Gesetz bestehende Kategorie, die |
eine grosse Ähnlichkeit mit der Kategorie aufweist, deren Situation | eine grosse Ähnlichkeit mit der Kategorie aufweist, deren Situation |
geregelt werden muss, da beide minderjährige unverheiratete Kinder zu | geregelt werden muss, da beide minderjährige unverheiratete Kinder zu |
Lasten haben. | Lasten haben. |
Eine derartig unvermittelt angewandte Gleichstellung würde ihrerseits | Eine derartig unvermittelt angewandte Gleichstellung würde ihrerseits |
jedoch auch Artikel 10 der Verfassung zuwiderlaufen. Gegen diese | jedoch auch Artikel 10 der Verfassung zuwiderlaufen. Gegen diese |
Bestimmung wird in der Tat verstossen, wenn zwei Kategorien von | Bestimmung wird in der Tat verstossen, wenn zwei Kategorien von |
Anspruchsberechtigten, die sich in deutlich unterschiedlichen | Anspruchsberechtigten, die sich in deutlich unterschiedlichen |
Situationen befinden, auf die gleiche Weise behandelt werden. Das wäre | Situationen befinden, auf die gleiche Weise behandelt werden. Das wäre |
hier aber der Fall, weil der Haushalt in dem einen Fall nur über ein | hier aber der Fall, weil der Haushalt in dem einen Fall nur über ein |
Einkommen, in dem anderen Fall hingegen über zwei und unter bestimmten | Einkommen, in dem anderen Fall hingegen über zwei und unter bestimmten |
Umständen sogar über mehr als zwei Einkommen verfügt. Daher ist | Umständen sogar über mehr als zwei Einkommen verfügt. Daher ist |
beschlossen worden, einen Mechanismus zu schaffen, der dieser | beschlossen worden, einen Mechanismus zu schaffen, der dieser |
Situation Rechnung trägt. Infolgedessen wird ein pauschaler | Situation Rechnung trägt. Infolgedessen wird ein pauschaler |
Kosteneinsparungsquotient (PKEQ) eingeführt. Er entspricht dem Anteil | Kosteneinsparungsquotient (PKEQ) eingeführt. Er entspricht dem Anteil |
der eingesparten Kostenaufwendungen, der auf das Zusammenwohnen | der eingesparten Kostenaufwendungen, der auf das Zusammenwohnen |
zurückzuführen ist; dieser Anteil wird bei der Berechnung der | zurückzuführen ist; dieser Anteil wird bei der Berechnung der |
Existenzmittel der Person mit Anspruch auf das Eingliederungseinkommen | Existenzmittel der Person mit Anspruch auf das Eingliederungseinkommen |
in Betracht gezogen. | in Betracht gezogen. |
Im Hinblick auf die notwendige Kohärenz entspricht dieser Quotient dem | Im Hinblick auf die notwendige Kohärenz entspricht dieser Quotient dem |
in Artikel 14 § 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 26. Mai 2002 über das Recht | in Artikel 14 § 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 26. Mai 2002 über das Recht |
auf soziale Eingliederung erwähnten Betrag. | auf soziale Eingliederung erwähnten Betrag. |
Im Übrigen ist sich die Regierung bewusst, dass der vorliegende | Im Übrigen ist sich die Regierung bewusst, dass der vorliegende |
Erlassentwurf lediglich eine vorläufige Übergangslösung enthält. Diese | Erlassentwurf lediglich eine vorläufige Übergangslösung enthält. Diese |
Lösung ist jedoch ein unerlässlicher Schritt im Hinblick auf die | Lösung ist jedoch ein unerlässlicher Schritt im Hinblick auf die |
Revision der Regelung des Eingliederungseinkommens, deren Ziel die | Revision der Regelung des Eingliederungseinkommens, deren Ziel die |
progressive Abschaffung jeder Form von Diskriminierung ist. | progressive Abschaffung jeder Form von Diskriminierung ist. |
In dieser Logik schlägt die Regierung vor, in dem Gesetzentwurf, der | In dieser Logik schlägt die Regierung vor, in dem Gesetzentwurf, der |
zur Zeit vorbereitet wird, das System auf drei verschiedenen | zur Zeit vorbereitet wird, das System auf drei verschiedenen |
Kategorien von Anspruchsberechtigten aufzubauen: den Alleinstehenden, | Kategorien von Anspruchsberechtigten aufzubauen: den Alleinstehenden, |
den Zusammenwohnenden und den Antragstellern mit Person(en) zu Lasten. | den Zusammenwohnenden und den Antragstellern mit Person(en) zu Lasten. |
Der vorliegende Erlass ist also nicht nur eine notwendige Antwort auf | Der vorliegende Erlass ist also nicht nur eine notwendige Antwort auf |
den Entscheid Nr. 5/2004 des Schiedshofes, sondern ermöglicht es auch, | den Entscheid Nr. 5/2004 des Schiedshofes, sondern ermöglicht es auch, |
die Rechte der Hilfeempfänger zu wahren, wobei der zukünftigen | die Rechte der Hilfeempfänger zu wahren, wobei der zukünftigen |
Gesetzesabänderung vorgegriffen wird. | Gesetzesabänderung vorgegriffen wird. |
Kommentar zu den Artikeln | Kommentar zu den Artikeln |
Artikel 1 | Artikel 1 |
Infolge des Entscheids Nr. 5/2004 des Schiedshofes kommen | Infolge des Entscheids Nr. 5/2004 des Schiedshofes kommen |
zusammenwohnende Personen mit Kindern zu Lasten für ein | zusammenwohnende Personen mit Kindern zu Lasten für ein |
Eingliederungseinkommen nicht mehr in Betracht, da sie nicht mehr im | Eingliederungseinkommen nicht mehr in Betracht, da sie nicht mehr im |
Gesetz vom 26. Mai 2002 erwähnt sind. Eine solche Situation ist sehr | Gesetz vom 26. Mai 2002 erwähnt sind. Eine solche Situation ist sehr |
benachteiligend für die Betroffenen, da sie zu einem Rechstvakuum | benachteiligend für die Betroffenen, da sie zu einem Rechstvakuum |
führt, das schnellstmöglich behoben werden muss. | führt, das schnellstmöglich behoben werden muss. |
Die Regierung hat also beschlossen, der durch den vorerwähnten | Die Regierung hat also beschlossen, der durch den vorerwähnten |
Nichtigkeitsentscheid entstandenen Situation entgegenzuwirken und den | Nichtigkeitsentscheid entstandenen Situation entgegenzuwirken und den |
Anforderungen im Hinblick auf die Kontinuität des öffentlichen | Anforderungen im Hinblick auf die Kontinuität des öffentlichen |
Dienstes und der Rechtssicherheit gerecht zu werden. So ist | Dienstes und der Rechtssicherheit gerecht zu werden. So ist |
beschlossen worden, Zusammenwohnenden mit Kindern zu Lasten - die nach | beschlossen worden, Zusammenwohnenden mit Kindern zu Lasten - die nach |
Ansicht des Schiedshofes diskriminierend behandelt werden, da sie vom | Ansicht des Schiedshofes diskriminierend behandelt werden, da sie vom |
Gesetzgeber nicht als getrennte Kategorie in Betracht gezogen werden - | Gesetzgeber nicht als getrennte Kategorie in Betracht gezogen werden - |
durch eine Übergangsregelung in Erwartung der Verabschiedung einer das | durch eine Übergangsregelung in Erwartung der Verabschiedung einer das |
Gesetz vom 26. Mai 2002 abändernden Gesetzesnorm denselben | Gesetz vom 26. Mai 2002 abändernden Gesetzesnorm denselben |
Eingliederungseinkommensbetrag zuzuerkennen wie | Eingliederungseinkommensbetrag zuzuerkennen wie |
Ein-Elternteil-Familien. | Ein-Elternteil-Familien. |
Bei Letzteren handelt es sich in der Tat um eine im Gesetz bestehende | Bei Letzteren handelt es sich in der Tat um eine im Gesetz bestehende |
Kategorie, die eine grosse Ähnlichkeit mit der Kategorie der | Kategorie, die eine grosse Ähnlichkeit mit der Kategorie der |
Zusammenwohnenden mit Kindern zu Lasten aufweist. Ausserdem kann durch | Zusammenwohnenden mit Kindern zu Lasten aufweist. Ausserdem kann durch |
diese Entscheidung der zukünftigen Gesetzgebung, die alle | diese Entscheidung der zukünftigen Gesetzgebung, die alle |
Antragsteller mit Personen zu Lasten einer einzigen Kategorie zuordnen | Antragsteller mit Personen zu Lasten einer einzigen Kategorie zuordnen |
wird, vorgegriffen werden. | wird, vorgegriffen werden. |
Diese Bestimmung ist zusammen mit Artikel 4 des vorliegenden | Diese Bestimmung ist zusammen mit Artikel 4 des vorliegenden |
Erlassentwurfs zu lesen. | Erlassentwurfs zu lesen. |
Artikel 2 | Artikel 2 |
Infolge des Entscheids Nr. 5/2004 des Schiedshofes kommen | Infolge des Entscheids Nr. 5/2004 des Schiedshofes kommen |
alleinstehende Personen, die einen Beitrag für ein untergebrachtes | alleinstehende Personen, die einen Beitrag für ein untergebrachtes |
Kind zahlen und den Nachweis für diese Zahlung erbringen, für ein | Kind zahlen und den Nachweis für diese Zahlung erbringen, für ein |
Eingliederungseinkommen nicht mehr in Betracht, da sie nicht mehr im | Eingliederungseinkommen nicht mehr in Betracht, da sie nicht mehr im |
Gesetz vom 26. Mai 2002 erwähnt sind. Eine solche Situation ist sehr | Gesetz vom 26. Mai 2002 erwähnt sind. Eine solche Situation ist sehr |
benachteiligend für die Betroffenen, da sie zu einem Rechstvakuum | benachteiligend für die Betroffenen, da sie zu einem Rechstvakuum |
führt, das schnellstmöglich behoben werden muss. | führt, das schnellstmöglich behoben werden muss. |
Die Regierung hat also beschlossen, der durch den vorerwähnten | Die Regierung hat also beschlossen, der durch den vorerwähnten |
Nichtigkeitsentscheid entstandenen Situation entgegenzuwirken und den | Nichtigkeitsentscheid entstandenen Situation entgegenzuwirken und den |
Anforderungen im Hinblick auf die Kontinuität des öffentlichen | Anforderungen im Hinblick auf die Kontinuität des öffentlichen |
Dienstes und der Rechtssicherheit gerecht zu werden. So ist | Dienstes und der Rechtssicherheit gerecht zu werden. So ist |
beschlossen worden, alleinstehenden Personen, die einen Beitrag für | beschlossen worden, alleinstehenden Personen, die einen Beitrag für |
ein untergebrachtes Kind zahlen - und nach Ansicht des Schiedshofes | ein untergebrachtes Kind zahlen - und nach Ansicht des Schiedshofes |
diskriminierend behandelt werden, da sie vom Gesetzgeber nicht als | diskriminierend behandelt werden, da sie vom Gesetzgeber nicht als |
getrennte Kategorie in Betracht gezogen werden - durch eine | getrennte Kategorie in Betracht gezogen werden - durch eine |
Übergangsregelung in Erwartung der Verabschiedung einer das Gesetz vom | Übergangsregelung in Erwartung der Verabschiedung einer das Gesetz vom |
26. Mai 2002 abändernden Gesetzesnorm denselben | 26. Mai 2002 abändernden Gesetzesnorm denselben |
Eingliederungseinkommensbetrag zuzuerkennen wie Alleinstehenden, die | Eingliederungseinkommensbetrag zuzuerkennen wie Alleinstehenden, die |
Anspruch auf einen erhöhten Betrag für Alleinstehende haben. | Anspruch auf einen erhöhten Betrag für Alleinstehende haben. |
Bei Letzteren handelt es sich in der Tat um eine im Gesetz bestehende | Bei Letzteren handelt es sich in der Tat um eine im Gesetz bestehende |
Kategorie, die eine grosse Ähnlichkeit aufweist mit der Kategorie der | Kategorie, die eine grosse Ähnlichkeit aufweist mit der Kategorie der |
Alleinstehenden, die Anspruch auf einen erhöhten Betrag haben. Diese | Alleinstehenden, die Anspruch auf einen erhöhten Betrag haben. Diese |
Lösung ermöglicht es, die vom Schiedshof angeprangerte ungleiche | Lösung ermöglicht es, die vom Schiedshof angeprangerte ungleiche |
Behandlung von Personen, die Unterhaltsgeld schulden, und Personen, | Behandlung von Personen, die Unterhaltsgeld schulden, und Personen, |
die einen Beitrag für ein untergebrachtes Kind zahlen, zu beheben. | die einen Beitrag für ein untergebrachtes Kind zahlen, zu beheben. |
Artikel 3 | Artikel 3 |
Diese Bestimmung ist zusammen mit Artikel 1 des vorliegenden Entwurfs | Diese Bestimmung ist zusammen mit Artikel 1 des vorliegenden Entwurfs |
eines Königlichen Erlasses zu lesen. | eines Königlichen Erlasses zu lesen. |
Eine unvermittelt angewandte Gleichstellung von Zusammenwohnenden mit | Eine unvermittelt angewandte Gleichstellung von Zusammenwohnenden mit |
Kindern zu Lasten und Ein-Elternteil-Familien würde Artikel 10 der | Kindern zu Lasten und Ein-Elternteil-Familien würde Artikel 10 der |
Verfassung zuwiderlaufen. Gegen diese Bestimmung wird in der Tat | Verfassung zuwiderlaufen. Gegen diese Bestimmung wird in der Tat |
verstossen, wenn zwei Kategorien von Bürgern, die sich in deutlich | verstossen, wenn zwei Kategorien von Bürgern, die sich in deutlich |
unterschiedlichen Situationen befinden, auf die gleiche Weise | unterschiedlichen Situationen befinden, auf die gleiche Weise |
behandelt werden. Das wäre aber der Fall, wenn der in Artikel 1 des | behandelt werden. Das wäre aber der Fall, wenn der in Artikel 1 des |
vorliegenden Entwurfs eines Königlichen Erlasses enthaltene Grundsatz | vorliegenden Entwurfs eines Königlichen Erlasses enthaltene Grundsatz |
nicht angepasst würde, da der Haushalt in dem einen Fall nur über ein | nicht angepasst würde, da der Haushalt in dem einen Fall nur über ein |
Einkommen, im anderen jedoch über zwei Einkommen verfügt. | Einkommen, im anderen jedoch über zwei Einkommen verfügt. |
Aus diesem Grund ist beschlossen worden, das zweite Einkommen in | Aus diesem Grund ist beschlossen worden, das zweite Einkommen in |
Betracht zu ziehen, damit der Gleichheitsgrundsatz auch tatsächlich | Betracht zu ziehen, damit der Gleichheitsgrundsatz auch tatsächlich |
gewahrt wird, und das nicht nur zwischen Zusammenwohnenden mit Kindern | gewahrt wird, und das nicht nur zwischen Zusammenwohnenden mit Kindern |
zu Lasten und Ein-Elternteil-Familien, sondern auch zwischen | zu Lasten und Ein-Elternteil-Familien, sondern auch zwischen |
Zusammenwohnenden mit Kindern zu Lasten nach Verhältnis der | Zusammenwohnenden mit Kindern zu Lasten nach Verhältnis der |
Existenzmittel des anderen Zusammenwohnenden. | Existenzmittel des anderen Zusammenwohnenden. |
In diesem Zusammenhang wird ein pauschaler Kosteneinsparungsquotient | In diesem Zusammenhang wird ein pauschaler Kosteneinsparungsquotient |
(PKEQ), der dem Anteil eingesparter Aufwendungen aufgrund des | (PKEQ), der dem Anteil eingesparter Aufwendungen aufgrund des |
Zusammenwohnens entspricht, eingeführt. | Zusammenwohnens entspricht, eingeführt. |
Der PKEQ beläuft sich auf 4 400 euro jährlich. | Der PKEQ beläuft sich auf 4 400 euro jährlich. |
Es werden drei mögliche Fälle ins Auge gefasst. | Es werden drei mögliche Fälle ins Auge gefasst. |
Im ersten Fall ist der Zusammenwohnende mit Kind(ern) zu Lasten | Im ersten Fall ist der Zusammenwohnende mit Kind(ern) zu Lasten |
verheiratet und lebt mit seinem Partner als Paar unter einem Dach oder | verheiratet und lebt mit seinem Partner als Paar unter einem Dach oder |
er bildet eine eheähnliche Gemeinschaft mit einer anderen Person. In | er bildet eine eheähnliche Gemeinschaft mit einer anderen Person. In |
diesem Fall werden alle Existenzmittel der letztgenannten Person in | diesem Fall werden alle Existenzmittel der letztgenannten Person in |
Betracht gezogen. | Betracht gezogen. |
Im zweiten Fall wohnt der Zusammenwohnende mit Kind(ern) zu Lasten mit | Im zweiten Fall wohnt der Zusammenwohnende mit Kind(ern) zu Lasten mit |
einer oder mehreren Personen, die in den Genuss des Gesetzes über das | einer oder mehreren Personen, die in den Genuss des Gesetzes über das |
Recht auf soziale Eingliederung kommen möchten, zusammen. In diesem | Recht auf soziale Eingliederung kommen möchten, zusammen. In diesem |
Fall wird dem PKEQ Rechnung getragen. | Fall wird dem PKEQ Rechnung getragen. |
Im dritten Fall wohnt der Zusammenwohnende mit Kind(ern) zu Lasten mit | Im dritten Fall wohnt der Zusammenwohnende mit Kind(ern) zu Lasten mit |
einer oder mehreren Personen, die nicht in den Genuss des Gesetzes | einer oder mehreren Personen, die nicht in den Genuss des Gesetzes |
über das Recht auf soziale Eingliederung kommen möchten, zusammen. In | über das Recht auf soziale Eingliederung kommen möchten, zusammen. In |
diesem Fall werden mindestens der pauschale Kosteneinsparungsquotient | diesem Fall werden mindestens der pauschale Kosteneinsparungsquotient |
und höchstens alle Existenzmittel der anderen Zusammenwohnenden in | und höchstens alle Existenzmittel der anderen Zusammenwohnenden in |
Betracht gezogen. | Betracht gezogen. |
Artikel 4 | Artikel 4 |
Aufgrund dieser Bestimmung sind die in den Artikeln 1 und 2 des | Aufgrund dieser Bestimmung sind die in den Artikeln 1 und 2 des |
vorliegenden Entwurfs eines Königlichen Erlasses erwähnten Beträge an | vorliegenden Entwurfs eines Königlichen Erlasses erwähnten Beträge an |
den am 1. Juni 1999 anwendbaren Schwellenindex der Verbraucherpreise | den am 1. Juni 1999 anwendbaren Schwellenindex der Verbraucherpreise |
103,14 gebunden. | 103,14 gebunden. |
Artikel 5 | Artikel 5 |
Diese Bestimmung regelt die konkrete Ausführung des Erlasses. Sie | Diese Bestimmung regelt die konkrete Ausführung des Erlasses. Sie |
verweist auf die Regeln, die enthalten sind im Gesetz vom 26. Mai 2002 | verweist auf die Regeln, die enthalten sind im Gesetz vom 26. Mai 2002 |
über das Recht auf soziale Eingliederung und im Königlichen Erlass vom | über das Recht auf soziale Eingliederung und im Königlichen Erlass vom |
11. Juli 2002 zur Einführung einer allgemeinen Regelung in Sachen | 11. Juli 2002 zur Einführung einer allgemeinen Regelung in Sachen |
Recht auf soziale Eingliederung, mit Ausnahme seines Artikels 34, | Recht auf soziale Eingliederung, mit Ausnahme seines Artikels 34, |
damit diese einwandfrei angewandt werden können. | damit diese einwandfrei angewandt werden können. |
Artikel 6 | Artikel 6 |
Der Erlass soll an dem Datum in Kraft treten, an dem der Entscheid Nr. | Der Erlass soll an dem Datum in Kraft treten, an dem der Entscheid Nr. |
5/2004 des Schiedshofes vom 14. Januar 2004 im Belgischen Staatsblatt | 5/2004 des Schiedshofes vom 14. Januar 2004 im Belgischen Staatsblatt |
veröffentlicht wird, und zwar um die Kontinuität der Behandlung der | veröffentlicht wird, und zwar um die Kontinuität der Behandlung der |
Akten zu gewährleisten und zur Vermeidung eines Rechtsvakuums, das | Akten zu gewährleisten und zur Vermeidung eines Rechtsvakuums, das |
sehr benachteiligend für die Kategorien von Anspruchsberechtigten | sehr benachteiligend für die Kategorien von Anspruchsberechtigten |
wäre, die aufgrund dieses Entscheids nicht mehr im Gesetz vom 26. Mai | wäre, die aufgrund dieses Entscheids nicht mehr im Gesetz vom 26. Mai |
2002 erwähnt sind. | 2002 erwähnt sind. |
Ich habe die Ehre, | Ich habe die Ehre, |
Sire, | Sire, |
der ehrerbietige und getreue Diener | der ehrerbietige und getreue Diener |
Eurer Majestät | Eurer Majestät |
zu sein. | zu sein. |
Die Ministerin der Sozialen Eingliederung | Die Ministerin der Sozialen Eingliederung |
Frau M. ARENA | Frau M. ARENA |
1. MÄRZ 2004 - Königlicher Erlass zur Festlegung von Bestimmungen | 1. MÄRZ 2004 - Königlicher Erlass zur Festlegung von Bestimmungen |
infolge des Entscheids Nr. 5/2004 des Schiedshofes vom 14. Januar | infolge des Entscheids Nr. 5/2004 des Schiedshofes vom 14. Januar |
2004, durch den einige Bestimmungen des Gesetzes vom 26. Mai 2002 über | 2004, durch den einige Bestimmungen des Gesetzes vom 26. Mai 2002 über |
das Recht auf soziale Eingliederung für nichtig erklärt wurden | das Recht auf soziale Eingliederung für nichtig erklärt wurden |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund des Gesetzes vom 26. Mai 2002 über das Recht auf soziale | Aufgrund des Gesetzes vom 26. Mai 2002 über das Recht auf soziale |
Eingliederung, insbesondere des Artikels 14 § 1 Nr. 1 und 2; | Eingliederung, insbesondere des Artikels 14 § 1 Nr. 1 und 2; |
Aufgrund des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen | Aufgrund des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen |
Sozialhilfezentren; | Sozialhilfezentren; |
Aufgrund des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den Schiedshof; | Aufgrund des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den Schiedshof; |
Aufgrund des Entscheids Nr. 5/2004 des Schiedshofes vom 14. Januar | Aufgrund des Entscheids Nr. 5/2004 des Schiedshofes vom 14. Januar |
2004; | 2004; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 17. Februar 2004; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 17. Februar 2004; |
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 19. | Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 19. |
Februar 2004; | Februar 2004; |
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den | Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den |
Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz | Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz |
vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996; | vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996; |
Aufgrund der Dringlichkeit; | Aufgrund der Dringlichkeit; |
In der Erwägung, dass der Schiedshof in seinem Entscheid Nr. 5/2004 | In der Erwägung, dass der Schiedshof in seinem Entscheid Nr. 5/2004 |
vom 14. Januar 2004 einige Bestimmungen des Gesetzes vom 26. Mai 2002 | vom 14. Januar 2004 einige Bestimmungen des Gesetzes vom 26. Mai 2002 |
über das Recht auf soziale Eingliederung teilweise für nichtig erklärt | über das Recht auf soziale Eingliederung teilweise für nichtig erklärt |
hat, insbesondere Artikel 14 § 1 Nr. 1, insofern er alle | hat, insbesondere Artikel 14 § 1 Nr. 1, insofern er alle |
zusammenwohnenden Personen auf die gleiche Weise behandelt, ohne die | zusammenwohnenden Personen auf die gleiche Weise behandelt, ohne die |
Kinderlast zu berücksichtigen, und Artikel 14 § 1 Nr. 2, insofern er | Kinderlast zu berücksichtigen, und Artikel 14 § 1 Nr. 2, insofern er |
die Kategorie der Personen umfasst, die einen vom Jugendgericht oder | die Kategorie der Personen umfasst, die einen vom Jugendgericht oder |
den Verwaltungsbehörden im Rahmen der Jugendhilfe oder des | den Verwaltungsbehörden im Rahmen der Jugendhilfe oder des |
Jugendschutzes festgelegten anteilsmässigen Beitrag für ein | Jugendschutzes festgelegten anteilsmässigen Beitrag für ein |
untergebrachtes Kind zahlen; dass das Rechtsvakuum, das durch diesen | untergebrachtes Kind zahlen; dass das Rechtsvakuum, das durch diesen |
von Rechts wegen ausführbaren Annullierungsentscheid entstanden ist, | von Rechts wegen ausführbaren Annullierungsentscheid entstanden ist, |
die Regierung zwingt, dringend vorläufige Verordnungsmassnahmen zu | die Regierung zwingt, dringend vorläufige Verordnungsmassnahmen zu |
treffen; dass dieses Rechtsvakuum formell nur durch ein Gesetz behoben | treffen; dass dieses Rechtsvakuum formell nur durch ein Gesetz behoben |
werden kann, das von den Kammern nach einem längere Zeit in Anspruch | werden kann, das von den Kammern nach einem längere Zeit in Anspruch |
nehmenden Verfahren zu verabschieden ist; dass in der Zwischenzeit den | nehmenden Verfahren zu verabschieden ist; dass in der Zwischenzeit den |
Konsequenzen des vorerwähnten Entscheids unverzüglich entgegengewirkt | Konsequenzen des vorerwähnten Entscheids unverzüglich entgegengewirkt |
werden muss; dass der vorliegende Erlass daher dringend angenommen | werden muss; dass der vorliegende Erlass daher dringend angenommen |
werden muss, um die Grundrechte der betroffenen Personen zu wahren; | werden muss, um die Grundrechte der betroffenen Personen zu wahren; |
In der Erwägung, dass die vorerwähnte Kontinuität nicht gewährleistet | In der Erwägung, dass die vorerwähnte Kontinuität nicht gewährleistet |
werden könnte, wenn die in Artikel 3 der koordinierten Gesetze über | werden könnte, wenn die in Artikel 3 der koordinierten Gesetze über |
den Staatsrat erwähnten Formalitäten auf den vorliegenden Erlass | den Staatsrat erwähnten Formalitäten auf den vorliegenden Erlass |
angewandt werden müssten und es für eine bestimmte Zeit zu einem | angewandt werden müssten und es für eine bestimmte Zeit zu einem |
Rechtsvakuum käme, das sehr benachteiligend wäre für die betroffenen | Rechtsvakuum käme, das sehr benachteiligend wäre für die betroffenen |
Personen; | Personen; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Eingliederung und | Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Eingliederung und |
aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber | aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber |
beraten haben, | beraten haben, |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - Das jährliche Eingliederungseinkommen beläuft sich auf 8 | Artikel 1 - Das jährliche Eingliederungseinkommen beläuft sich auf 8 |
800 euro für eine Person mit Kind(ern) zu Lasten, die mit einer oder | 800 euro für eine Person mit Kind(ern) zu Lasten, die mit einer oder |
mehreren Personen zusammenwohnt. | mehreren Personen zusammenwohnt. |
Dieses Eingliederungseinkommen wird jedoch nur einem der | Dieses Eingliederungseinkommen wird jedoch nur einem der |
Zusammenwohnenden, die unter einem Dach zusammenleben und ihre | Zusammenwohnenden, die unter einem Dach zusammenleben und ihre |
Haushaltsangelegenheiten hauptsächlich gemeinsam regeln, gewährt. | Haushaltsangelegenheiten hauptsächlich gemeinsam regeln, gewährt. |
Unter Person mit Kind(ern) zu Lasten ist eine nicht alleinstehende | Unter Person mit Kind(ern) zu Lasten ist eine nicht alleinstehende |
Person zu verstehen, die entweder ein minderjähriges unverheiratetes | Person zu verstehen, die entweder ein minderjähriges unverheiratetes |
Kind zu ihren Lasten oder mehrere Kinder, unter denen sich mindestens | Kind zu ihren Lasten oder mehrere Kinder, unter denen sich mindestens |
ein minderjähriges unverheiratetes Kind zu ihren Lasten befindet, | ein minderjähriges unverheiratetes Kind zu ihren Lasten befindet, |
beherbergt. | beherbergt. |
Art. 2 - Das jährliche Eingliederungseinkommen beläuft sich auf 7 700 | Art. 2 - Das jährliche Eingliederungseinkommen beläuft sich auf 7 700 |
euro für eine alleinstehende Person, die für ein untergebrachtes Kind | euro für eine alleinstehende Person, die für ein untergebrachtes Kind |
einen vom Jugendgericht oder von den Verwaltungsbehörden im Rahmen der | einen vom Jugendgericht oder von den Verwaltungsbehörden im Rahmen der |
Jugendhilfe oder des Jugendschutzes festgelegten Beitrag zahlt und den | Jugendhilfe oder des Jugendschutzes festgelegten Beitrag zahlt und den |
Nachweis über die Zahlung dieses Beitrags erbringt. | Nachweis über die Zahlung dieses Beitrags erbringt. |
Art. 3 - § 1 - Wenn der in Artikel 1 erwähnte Antragsteller | Art. 3 - § 1 - Wenn der in Artikel 1 erwähnte Antragsteller |
verheiratet ist und mit seinem Partner unter einem Dach lebt oder mit | verheiratet ist und mit seinem Partner unter einem Dach lebt oder mit |
seinem Partner eine eheähnliche Gemeinschaft bildet, werden alle | seinem Partner eine eheähnliche Gemeinschaft bildet, werden alle |
Existenzmittel des Partners - einschliesslich des | Existenzmittel des Partners - einschliesslich des |
Eingliederungseinkommens - in Betracht gezogen. | Eingliederungseinkommens - in Betracht gezogen. |
Zwei Personen, die als Paar zusammenleben, bilden eine eheähnliche | Zwei Personen, die als Paar zusammenleben, bilden eine eheähnliche |
Gemeinschaft. | Gemeinschaft. |
§ 2 - Im Falle des Zusammenwohnens des in Artikel 1 erwähnten | § 2 - Im Falle des Zusammenwohnens des in Artikel 1 erwähnten |
Antragstellers mit einer oder mehreren anderen das Recht auf soziale | Antragstellers mit einer oder mehreren anderen das Recht auf soziale |
Eingliederung beantragenden Personen wird nur der pauschale | Eingliederung beantragenden Personen wird nur der pauschale |
Kosteneinsparungsquotient in Betracht gezogen. | Kosteneinsparungsquotient in Betracht gezogen. |
Der pauschale Kosteneinsparungsquotient stimmt mit dem | Der pauschale Kosteneinsparungsquotient stimmt mit dem |
wirtschaftlichen Vorteil überein, den Zusammenwohnende aufgrund der | wirtschaftlichen Vorteil überein, den Zusammenwohnende aufgrund der |
Teilung von Aufwendungen und Ausgaben geniessen; er beläuft sich auf 4 | Teilung von Aufwendungen und Ausgaben geniessen; er beläuft sich auf 4 |
400 euro jährlich. | 400 euro jährlich. |
§ 3 - Im Falle des Zusammenwohnens des in Artikel 1 erwähnten | § 3 - Im Falle des Zusammenwohnens des in Artikel 1 erwähnten |
Antragstellers mit einer oder mehreren Personen, die nicht in den | Antragstellers mit einer oder mehreren Personen, die nicht in den |
Genuss des Gesetzes vom 26. Mai 2002 über das Recht auf soziale | Genuss des Gesetzes vom 26. Mai 2002 über das Recht auf soziale |
Eingliederung kommen möchten, werden mindestens der pauschale | Eingliederung kommen möchten, werden mindestens der pauschale |
Kosteneinsparungsquotient und höchstens alle Existenzmittel der | Kosteneinsparungsquotient und höchstens alle Existenzmittel der |
anderen Zusammenwohnenden in Betracht gezogen. | anderen Zusammenwohnenden in Betracht gezogen. |
Art. 4 - Die in den Artikeln 1, 2 und 3 erwähnten Beträge sind an den | Art. 4 - Die in den Artikeln 1, 2 und 3 erwähnten Beträge sind an den |
am 1. Juni 1999 anwendbaren Schwellenindex der Verbraucherpreise | am 1. Juni 1999 anwendbaren Schwellenindex der Verbraucherpreise |
103,14 (Basis 1996 = 100) gebunden. | 103,14 (Basis 1996 = 100) gebunden. |
Sie schwanken gemäss den Bestimmungen des Gesetzes vom 2. August 1971 | Sie schwanken gemäss den Bestimmungen des Gesetzes vom 2. August 1971 |
zur Einführung einer Regelung, mit der Gehälter, Löhne, Pensionen, | zur Einführung einer Regelung, mit der Gehälter, Löhne, Pensionen, |
Beihilfen und Zuschüsse zu Lasten der Staatskasse, bestimmte | Beihilfen und Zuschüsse zu Lasten der Staatskasse, bestimmte |
Sozialleistungen, für die Berechnung bestimmter Beiträge der | Sozialleistungen, für die Berechnung bestimmter Beiträge der |
Sozialversicherung der Arbeitnehmer zu berücksichtigende | Sozialversicherung der Arbeitnehmer zu berücksichtigende |
Entlohnungsgrenzen sowie den Selbständigen im Sozialbereich auferlegte | Entlohnungsgrenzen sowie den Selbständigen im Sozialbereich auferlegte |
Verpflichtungen an den Verbraucherpreisindex gebunden werden. | Verpflichtungen an den Verbraucherpreisindex gebunden werden. |
Art. 5 - Für die Ausführung des vorliegenden Erlasses werden die | Art. 5 - Für die Ausführung des vorliegenden Erlasses werden die |
Regeln angewandt, die im Gesetz vom 26. Mai 2002 über das Recht auf | Regeln angewandt, die im Gesetz vom 26. Mai 2002 über das Recht auf |
soziale Eingliederung und im Königlichen Erlass vom 11. Juli 2002 zur | soziale Eingliederung und im Königlichen Erlass vom 11. Juli 2002 zur |
Einführung einer allgemeinen Regelung in Sachen Recht auf soziale | Einführung einer allgemeinen Regelung in Sachen Recht auf soziale |
Eingliederung, mit Ausnahme seines Artikels 34, enthalten sind. | Eingliederung, mit Ausnahme seines Artikels 34, enthalten sind. |
Art. 6 - Vorliegender Erlass tritt am Tag der Veröffentlichung des | Art. 6 - Vorliegender Erlass tritt am Tag der Veröffentlichung des |
Entscheids Nr. 5/2004 des Schiedshofes vom 14. Januar 2004 im | Entscheids Nr. 5/2004 des Schiedshofes vom 14. Januar 2004 im |
Belgischen Staatsblatt in Kraft. | Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
Art. 7 - Unser für die Soziale Eingliederung zuständiger Minister ist | Art. 7 - Unser für die Soziale Eingliederung zuständiger Minister ist |
mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 1. März 2004 | Gegeben zu Brüssel, den 1. März 2004 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin der Sozialen Eingliederung | Die Ministerin der Sozialen Eingliederung |
Frau M. ARENA | Frau M. ARENA |
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 7 mei 2004. | Vu pour être annexé à Notre arrêté du 7 mai 2004. |
ALBERT | ALBERT |
Van Koningswege : | Par le Roi : |
De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |