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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 07/05/2004
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Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 22 december 2003 tot aanwijzing van de zware overtredingen per graad van de algemene reglementen genomen in uitvoering van de wet betreffende de politie over het wegverkeer Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 22 décembre 2003 désignant les infractions graves par degrés aux règlements généraux pris en exécution de la loi relative à la police de la circulation routière
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
7 MEI 2004. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële 7 MAI 2004. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en
Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 22 december 2003 tot langue allemande de l'arrêté royal du 22 décembre 2003 désignant les
aanwijzing van de zware overtredingen per graad van de algemene infractions graves par degrés aux règlements généraux pris en
reglementen genomen in uitvoering van de wet betreffende de politie exécution de la loi relative à la police de la circulation routière
over het wegverkeer
ALBERT II, Koning der Belgen, ALBERT II, Roi des Belges,
Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. A tous, présents et à venir, Salut.
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la
voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3,
en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; remplacé par la loi du 18 juillet 1990;
Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté
besluit van 22 december 2003 tot aanwijzing van de zware overtredingen royal du 22 décembre 2003 désignant les infractions graves par degrés
per graad van de algemene reglementen genomen in uitvoering van de wet aux règlements généraux pris en exécution de la loi relative à la
betreffende de politie over het wegverkeer, opgemaakt door de Centrale police de la circulation routière, établi par le Service central de
Dienst voor Duitse vertaling bij het traduction allemande auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à
Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; Malmedy;
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur,
Hebben Wij besloten en besluiten Wij : Nous avons arrêté et arrêtons :

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

vertaling van het koninklijk besluit van 22 december 2003 tot officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 22 décembre 2003
aanwijzing van de zware overtredingen per graad van de algemene désignant les infractions graves par degrés aux règlements généraux
reglementen genomen in uitvoering van de wet betreffende de politie pris en exécution de la loi relative à la police de la circulation
over het wegverkeer. routière.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

uitvoering van dit besluit. présent arrêté.
Gegeven te Brussel, 7 mei 2004. Donné à Bruxelles, le 7 mai 2004.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
P. DEWAEL P. DEWAEL
Bijlage - Annexe Bijlage - Annexe
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN
22. DEZEMBER 2003 - Königlicher Erlass zur Bestimmung der schweren 22. DEZEMBER 2003 - Königlicher Erlass zur Bestimmung der schweren
Verstösse nach Graden gegen die in Ausführung des Gesetzes über die Verstösse nach Graden gegen die in Ausführung des Gesetzes über die
Strassenverkehrspolizei ergangenen allgemeinen Verordnungen Strassenverkehrspolizei ergangenen allgemeinen Verordnungen
BERICHT AN DEN KÖNIG BERICHT AN DEN KÖNIG
Sire, Sire,
in dem Erlass, den ich die Ehre habe, Eurer Majestät zur Unterschrift in dem Erlass, den ich die Ehre habe, Eurer Majestät zur Unterschrift
vorzulegen, werden die Verhaltensweisen bestimmt, die gemäss Artikel vorzulegen, werden die Verhaltensweisen bestimmt, die gemäss Artikel
29 des Gesetzes über die Strassenverkehrspolizei, abgeändert durch das 29 des Gesetzes über die Strassenverkehrspolizei, abgeändert durch das
Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen
Verkehrssicherheit, in verschiedene Kategorien von Verstössen Verkehrssicherheit, in verschiedene Kategorien von Verstössen
eingestuft werden. eingestuft werden.
Zur Erinnerung sei auf das am 25. Februar im Belgischen Staatsblatt Zur Erinnerung sei auf das am 25. Februar im Belgischen Staatsblatt
erschienene Gesetz vom 7. Februar 2003 hingewiesen, das drei neue erschienene Gesetz vom 7. Februar 2003 hingewiesen, das drei neue
Kategorien von schweren Verstössen vorsieht: schwere Verstösse ersten Kategorien von schweren Verstössen vorsieht: schwere Verstösse ersten
Grades, schwere Verstösse zweiten Grades und schwere Verstösse dritten Grades, schwere Verstösse zweiten Grades und schwere Verstösse dritten
Grades gegen die in Ausführung der Strassenverkehrspolizei ergangenen Grades gegen die in Ausführung der Strassenverkehrspolizei ergangenen
Verordnungen. Verordnungen.
Es muss auch darauf hingewiesen werden, dass dieser Erlass Teil einer Es muss auch darauf hingewiesen werden, dass dieser Erlass Teil einer
umfangreichen Abänderung der Rechtsvorschriften ist und Abänderungen umfangreichen Abänderung der Rechtsvorschriften ist und Abänderungen
in anderen Regelungen nach sich zieht. Insbesondere ist an die in anderen Regelungen nach sich zieht. Insbesondere ist an die
Regelung über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei Regelung über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei
der Feststellung der Übertretungen des Gesetzes über die der Feststellung der Übertretungen des Gesetzes über die
Strassenverkehrspolizei und seiner Ausführungserlasse zu denken. Strassenverkehrspolizei und seiner Ausführungserlasse zu denken.
Mit vorliegendem Erlass wird beabsichtigt, die Verstösse gegen vier Mit vorliegendem Erlass wird beabsichtigt, die Verstösse gegen vier
allgemeine Verordnungen, die aufgrund der koordinierten Gesetze über allgemeine Verordnungen, die aufgrund der koordinierten Gesetze über
die Strassenverkehrspolizei ergangen sind, in diese Kategorien die Strassenverkehrspolizei ergangen sind, in diese Kategorien
einzustufen; es handelt sich dabei um die Verstösse gegen: einzustufen; es handelt sich dabei um die Verstösse gegen:
- den Königlichen Erlass vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung der - den Königlichen Erlass vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung der
allgemeinen Ordnung über den Strassenverkehr und die Benutzung der allgemeinen Ordnung über den Strassenverkehr und die Benutzung der
öffentlichen Strasse, öffentlichen Strasse,
- den Königlichen Erlass vom 20. Juli 2001 über die Zulassung von - den Königlichen Erlass vom 20. Juli 2001 über die Zulassung von
Fahrzeugen, Fahrzeugen,
- den Königlichen Erlass vom 8. Januar 1996 zur Regelung der - den Königlichen Erlass vom 8. Januar 1996 zur Regelung der
Eintragung der Handelsschilder für Motorfahrzeuge und Anhänger, Eintragung der Handelsschilder für Motorfahrzeuge und Anhänger,
- den Königlichen Erlass vom 28. November 1997 zur Regelung der - den Königlichen Erlass vom 28. November 1997 zur Regelung der
Veranstaltung von ganz oder teilweise auf öffentlichen Strassen Veranstaltung von ganz oder teilweise auf öffentlichen Strassen
ausgetragenen Automobilsportwettbewerben oder -wettkämpfen. ausgetragenen Automobilsportwettbewerben oder -wettkämpfen.
Die Grundsätze, nach denen sich die Einstufung der in diesen Die Grundsätze, nach denen sich die Einstufung der in diesen
Regelungen erwähnten Verhaltensweisen richtet, basieren auf der Regelungen erwähnten Verhaltensweisen richtet, basieren auf der
Begründung des Gesetzentwurfes zur Festlegung verschiedener Begründung des Gesetzentwurfes zur Festlegung verschiedener
Bestimmungen in Sachen Verkehrssicherheit sowie auf den Debatten über Bestimmungen in Sachen Verkehrssicherheit sowie auf den Debatten über
diesen Entwurf in der Kammer und im Senat (vgl. Dokument der diesen Entwurf in der Kammer und im Senat (vgl. Dokument der
Abgeordnetenkammer 50-1915 - 2001/2002; Dokument des Senats 2-1402 - Abgeordnetenkammer 50-1915 - 2001/2002; Dokument des Senats 2-1402 -
2002/2003). 2002/2003).
Diese Kriterien und Verhaltensweisen lassen sich wie folgt Diese Kriterien und Verhaltensweisen lassen sich wie folgt
zusammenfassen: zusammenfassen:
Als schwere Verstösse ersten Grades werden eingestuft: Als schwere Verstösse ersten Grades werden eingestuft:
a) die Verhaltensweisen beim Führen eines Fahrzeugs, die eine a) die Verhaltensweisen beim Führen eines Fahrzeugs, die eine
Behinderung oder eine indirekte Gefährdung der schwächsten Behinderung oder eine indirekte Gefährdung der schwächsten
Verkehrsteilnehmer darstellen, oder die Verhaltensweisen bei der Verkehrsteilnehmer darstellen, oder die Verhaltensweisen bei der
Benutzung eines Fahrzeugs, die zur Folge haben, dass sie der Benutzung eines Fahrzeugs, die zur Folge haben, dass sie der
Aufteilung des öffentlichen Raums insbesondere durch eine Aufteilung des öffentlichen Raums insbesondere durch eine
unangemessene Platzeinnahme schaden. unangemessene Platzeinnahme schaden.
Zu dieser Kategorie gehören Verhaltensweisen wie das Parken auf Zu dieser Kategorie gehören Verhaltensweisen wie das Parken auf
Überwegen (Fussgängerüberwegen, Radwegen,...), in Zonen, die Überwegen (Fussgängerüberwegen, Radwegen,...), in Zonen, die
bestimmten Personen vorbehalten sind (Stellplätze, die Personen mit bestimmten Personen vorbehalten sind (Stellplätze, die Personen mit
eingeschränkter Bewegungsfähigkeit vorbehalten sind), oder das eingeschränkter Bewegungsfähigkeit vorbehalten sind), oder das
Verkehren mit Fahrzeugen in Zonen, die für diese Fahrzeuge nicht Verkehren mit Fahrzeugen in Zonen, die für diese Fahrzeuge nicht
zugelassen sind, zugelassen sind,
b) die Tatsache, dass Benutzer von Fahrzeugen ihr Fahrzeug nicht b) die Tatsache, dass Benutzer von Fahrzeugen ihr Fahrzeug nicht
beherrschen, andere indirekt in Gefahr bringen oder sich gegenseitig beherrschen, andere indirekt in Gefahr bringen oder sich gegenseitig
behindern, behindern,
c) das Überschreiten der erlaubten Höchstgeschwindigkeit um 10 km/h, c) das Überschreiten der erlaubten Höchstgeschwindigkeit um 10 km/h,
ausser in 30-Zonen, verkehrsberuhigten Bereichen und Schulumgebungen, ausser in 30-Zonen, verkehrsberuhigten Bereichen und Schulumgebungen,
d) Verhaltensweisen in Sachen Zulassung, die es den Zuwiderhandelnden d) Verhaltensweisen in Sachen Zulassung, die es den Zuwiderhandelnden
ermöglichen, sich der Verfolgung zu entziehen. ermöglichen, sich der Verfolgung zu entziehen.
Als Beispiel kann das Nichtzurücksenden des Zulassungskennzeichens Als Beispiel kann das Nichtzurücksenden des Zulassungskennzeichens
innerhalb der vorgeschriebenen Frist angeführt werden; dieses innerhalb der vorgeschriebenen Frist angeführt werden; dieses
Verhalten kann es einem Fahrer in der Tat ermöglichen, mit einem Verhalten kann es einem Fahrer in der Tat ermöglichen, mit einem
Zulassungskennzeichen zu fahren, mit dem er im Falle eines Verstosses Zulassungskennzeichen zu fahren, mit dem er im Falle eines Verstosses
nicht identifiziert werden kann. nicht identifiziert werden kann.
Als schwere Verstösse zweiten Grades werden eingestuft: Als schwere Verstösse zweiten Grades werden eingestuft:
a) die Verhaltensweisen beim Führen eines Fahrzeugs, die eine direkte a) die Verhaltensweisen beim Führen eines Fahrzeugs, die eine direkte
Gefährdung der anderen Verkehrsteilnehmer insbesondere durch Gefährdung der anderen Verkehrsteilnehmer insbesondere durch
unternommene Fahrbewegungen bedeuten. unternommene Fahrbewegungen bedeuten.
Angeführt werden können in diesem Zusammenhang das Nichteinhalten der Angeführt werden können in diesem Zusammenhang das Nichteinhalten der
Vorfahrts- oder Kreuzungsregeln, unerlaubtes oder gefährliches Vorfahrts- oder Kreuzungsregeln, unerlaubtes oder gefährliches
Überholen oder das In-Gefahr-Bringen eines schwächeren Überholen oder das In-Gefahr-Bringen eines schwächeren
Verkehrsteilnehmers, Verkehrsteilnehmers,
b) Fahrlässiges Verhalten einer Kennzeichnung oder Vorschrift b) Fahrlässiges Verhalten einer Kennzeichnung oder Vorschrift
gegenüber, die dem Fahrer ein Verhalten auferlegt, das den gegenüber, die dem Fahrer ein Verhalten auferlegt, das den
Verkehrsfluss und die Verkehrssicherheit gewährleisten soll. Verkehrsfluss und die Verkehrssicherheit gewährleisten soll.
In diesem Zusammenhang gilt es, die Aufmerksamkeit auf bestimmte In diesem Zusammenhang gilt es, die Aufmerksamkeit auf bestimmte
grundsätzliche Verkehrszeichen zu lenken wie Verkehrsschilder C24, grundsätzliche Verkehrszeichen zu lenken wie Verkehrsschilder C24,
rotes Licht oder gelbes Dauerlicht, durchgehende weisse Linien,..., rotes Licht oder gelbes Dauerlicht, durchgehende weisse Linien,...,
c) Überschreiten der erlaubten Höchstgeschwindigkeit um 20 km/h bis 40 c) Überschreiten der erlaubten Höchstgeschwindigkeit um 20 km/h bis 40
km/h beziehungsweise um 10 km/h in 30-Zonen, verkehrsberuhigten km/h beziehungsweise um 10 km/h in 30-Zonen, verkehrsberuhigten
Bereichen und Schulumgebungen, Bereichen und Schulumgebungen,
d) betrügerisches Verhalten in Sachen Zulassung von Fahrzeugen und d) betrügerisches Verhalten in Sachen Zulassung von Fahrzeugen und
ihre Identifizierung. ihre Identifizierung.
Als schwere Verstösse dritten Grades werden eingestuft: Als schwere Verstösse dritten Grades werden eingestuft:
a) die Verhaltensweisen beim Führen eines Fahrzeugs, die eine direkte a) die Verhaltensweisen beim Führen eines Fahrzeugs, die eine direkte
Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer bedeuten und einem Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer bedeuten und einem
schwerwiegenden Fehler gleichzusetzen sind. schwerwiegenden Fehler gleichzusetzen sind.
Bestimmte Verhaltensweisen auf der Strasse sind nur selten auf Bestimmte Verhaltensweisen auf der Strasse sind nur selten auf
einfache Unachtsamkeit zurückzuführen. Deshalb werden einige darunter einfache Unachtsamkeit zurückzuführen. Deshalb werden einige darunter
diesem Grad von Verstössen zugeordnet. Zu erwähnen sind unter anderem diesem Grad von Verstössen zugeordnet. Zu erwähnen sind unter anderem
das unerlaubte Überholen in einer Steigung oder das unerlaubte das unerlaubte Überholen in einer Steigung oder das unerlaubte
Überholen eines bereits überholenden Fahrzeugs, Überholen eines bereits überholenden Fahrzeugs,
b) die Nichtbeachtung der Anweisungen eines befugten Bediensteten, b) die Nichtbeachtung der Anweisungen eines befugten Bediensteten,
c) die Verhaltensweisen beim Führen eines Fahrzeugs, deren c) die Verhaltensweisen beim Führen eines Fahrzeugs, deren
voraussehbare nachteilige Folgen durchweg als schwerwiegend zu voraussehbare nachteilige Folgen durchweg als schwerwiegend zu
betrachten sind, insbesondere wegen der Wahrscheinlichkeit, einen betrachten sind, insbesondere wegen der Wahrscheinlichkeit, einen
Unfall zu verursachen, Unfall zu verursachen,
d) Überschreiten der erlaubten Höchstgeschwindigkeit um 40 km/h d) Überschreiten der erlaubten Höchstgeschwindigkeit um 40 km/h
beziehungsweise um mehr als 20 km/h in 30-Zonen, verkehrsberuhigten beziehungsweise um mehr als 20 km/h in 30-Zonen, verkehrsberuhigten
Bereichen und Schulumgebungen. Bereichen und Schulumgebungen.
Die anderen in den oben erwähnten Regelungen erwähnten Die anderen in den oben erwähnten Regelungen erwähnten
Verhaltensweisen, die keiner Kategorie zugeordnet worden sind, gehören Verhaltensweisen, die keiner Kategorie zugeordnet worden sind, gehören
gemäss Artikel 29 der koordinierten Gesetze über die gemäss Artikel 29 der koordinierten Gesetze über die
Strassenverkehrspolizei zu der Kategorie "andere Verstösse", die Strassenverkehrspolizei zu der Kategorie "andere Verstösse", die
allgemein als gewöhnliche Verstösse gelten und mit einer Geldstrafe allgemein als gewöhnliche Verstösse gelten und mit einer Geldstrafe
von 10 bis 250 Euro geahndet werden. von 10 bis 250 Euro geahndet werden.
Kommentar zu den Artikeln Kommentar zu den Artikeln
Artikel 1 - Dieser Artikel zielt darauf ab, die Tragweite der Texte zu Artikel 1 - Dieser Artikel zielt darauf ab, die Tragweite der Texte zu
verdeutlichen, die die Verweise auf die Artikel der in Ausführung der verdeutlichen, die die Verweise auf die Artikel der in Ausführung der
koordinierten Gesetze über die Strassenverkehrspolizei ergangenen koordinierten Gesetze über die Strassenverkehrspolizei ergangenen
Verordnungen ergänzen. Ausser was die Regeln in Sachen Geschwindigkeit Verordnungen ergänzen. Ausser was die Regeln in Sachen Geschwindigkeit
betrifft, muss in diesem Fall immer der exakte Wortlaut der Artikel betrifft, muss in diesem Fall immer der exakte Wortlaut der Artikel
der jeweiligen Originaltexte herangezogen werden, um den Verstoss zu der jeweiligen Originaltexte herangezogen werden, um den Verstoss zu
beurteilen. beurteilen.
Art. 2, 3 und 4 - Jeder dieser Artikel betrifft eine der Kategorien Art. 2, 3 und 4 - Jeder dieser Artikel betrifft eine der Kategorien
der schweren Verstösse. Sie enthalten die Auflistung der der schweren Verstösse. Sie enthalten die Auflistung der
Verhaltensweisen, wie sie nach den oben erwähnten Grundsätzen und Verhaltensweisen, wie sie nach den oben erwähnten Grundsätzen und
Kriterien eingestuft sind. Kriterien eingestuft sind.
Art. 5 - Durch die Bestimmung dieses Artikels wird der Königliche Art. 5 - Durch die Bestimmung dieses Artikels wird der Königliche
Erlass vom 7. April 1976 zur Bestimmung der schweren Verstösse gegen Erlass vom 7. April 1976 zur Bestimmung der schweren Verstösse gegen
die allgemeine Strassenverkehrsordnung aufgehoben. die allgemeine Strassenverkehrsordnung aufgehoben.
Art. 6 - Dieser Artikel legt das Datum des In-Kraft-Tretens fest. Art. 6 - Dieser Artikel legt das Datum des In-Kraft-Tretens fest.
Wir haben die Ehre, Wir haben die Ehre,
Sire, Sire,
die getreuen und ehrerbietigen Diener die getreuen und ehrerbietigen Diener
Eurer Majestät Eurer Majestät
zu sein. zu sein.
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
D. REYNDERS D. REYNDERS
Der Minister der Mobilität Der Minister der Mobilität
B. ANCIAUX B. ANCIAUX
22. DEZEMBER 2003 - Königlicher Erlass zur Bestimmung der schweren 22. DEZEMBER 2003 - Königlicher Erlass zur Bestimmung der schweren
Verstösse nach Graden gegen die in Ausführung des Gesetzes über die Verstösse nach Graden gegen die in Ausführung des Gesetzes über die
Strassenverkehrspolizei ergangenen allgemeinen Verordnungen Strassenverkehrspolizei ergangenen allgemeinen Verordnungen
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die
Strassenverkehrspolizei, insbesondere des Artikels 29, abgeändert Strassenverkehrspolizei, insbesondere des Artikels 29, abgeändert
durch die Gesetze vom 9. Juni 1975 und 7. Februar 2003; durch die Gesetze vom 9. Juni 1975 und 7. Februar 2003;
Aufgrund des Gesetzes vom 7. Februar 2003 zur Festlegung verschiedener Aufgrund des Gesetzes vom 7. Februar 2003 zur Festlegung verschiedener
Bestimmungen in Sachen Verkehrssicherheit, insbesondere des Artikels Bestimmungen in Sachen Verkehrssicherheit, insbesondere des Artikels
45; 45;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 7. April 1976 zur Bestimmung der Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 7. April 1976 zur Bestimmung der
schweren Verstösse gegen die allgemeine Strassenverkehrsordnung, schweren Verstösse gegen die allgemeine Strassenverkehrsordnung,
abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 25. November 1980, 8. abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 25. November 1980, 8.
April 1981 und 7. Mai 1999; April 1981 und 7. Mai 1999;
In der Erwägung, dass die Regionalregierungen an der Ausarbeitung des In der Erwägung, dass die Regionalregierungen an der Ausarbeitung des
vorliegenden Erlasses beteiligt worden sind; vorliegenden Erlasses beteiligt worden sind;
Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom 20. Januar 2003; Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom 20. Januar 2003;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 30. Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 30.
Januar 2003; Januar 2003;
Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Notwendigkeit, die Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Notwendigkeit, die
Ziele des Gesetzgebers und der Regierung in Sachen Verkehrssicherheit Ziele des Gesetzgebers und der Regierung in Sachen Verkehrssicherheit
in die Tat umzusetzen, wird an den Staatsrat ein Antrag auf in die Tat umzusetzen, wird an den Staatsrat ein Antrag auf
Begutachtung binnen einer Frist von drei Tagen gerichtet. Ursprünglich Begutachtung binnen einer Frist von drei Tagen gerichtet. Ursprünglich
war ein Antrag auf Begutachtung binnen einer Frist von dreissig Tagen war ein Antrag auf Begutachtung binnen einer Frist von dreissig Tagen
vorgesehen, wie es in der Notifikation des Ministerrates vom 31. vorgesehen, wie es in der Notifikation des Ministerrates vom 31.
Januar 2003 bestimmt ist. Januar 2003 bestimmt ist.
Der Antrag auf Begutachtung binnen einer Frist von drei Tagen lässt Der Antrag auf Begutachtung binnen einer Frist von drei Tagen lässt
sich unter anderem dadurch erklären, dass die Regionen beim sich unter anderem dadurch erklären, dass die Regionen beim
Konsultierungsverfahren Verspätung gehabt haben. Die Konsultierungsverfahren Verspätung gehabt haben. Die
Regionalregierungen sind in der Tat gemäss dem Vereinbarungsprotokoll Regionalregierungen sind in der Tat gemäss dem Vereinbarungsprotokoll
vom 24. April 2001, durch das die Beteiligung der Regionalregierungen vom 24. April 2001, durch das die Beteiligung der Regionalregierungen
an der Ausarbeitung der Regeln der allgemeinen Polizei und der an der Ausarbeitung der Regeln der allgemeinen Polizei und der
Regelung über das Verkehrs- und Transportwesen geregelt ist, gebeten Regelung über das Verkehrs- und Transportwesen geregelt ist, gebeten
worden, an der Vorbereitung des Entwurfs mitzuarbeiten. Die worden, an der Vorbereitung des Entwurfs mitzuarbeiten. Die
Stellungnahme der Regionalregierungen ist daher durch einen am 6. Stellungnahme der Regionalregierungen ist daher durch einen am 6.
Februar 2003 verschickten Brief binnen einer Frist von 30 Tagen Februar 2003 verschickten Brief binnen einer Frist von 30 Tagen
beantragt worden. Da bei Ablauf der Frist von dreissig Tagen keine beantragt worden. Da bei Ablauf der Frist von dreissig Tagen keine
Antwort der Regionen vorlag, ist diese Stellungnahme anlässlich des Antwort der Regionen vorlag, ist diese Stellungnahme anlässlich des
Konzertierungsausschusses vom 4. April 2003 entgegengenommen worden. Konzertierungsausschusses vom 4. April 2003 entgegengenommen worden.
Die Dringlichkeit lässt sich ebenfalls rechtfertigen durch den Willen Die Dringlichkeit lässt sich ebenfalls rechtfertigen durch den Willen
der Regierung, die Zahl der Toten und Verletzten auf unseren Strassen der Regierung, die Zahl der Toten und Verletzten auf unseren Strassen
drastisch zu senken. Im Vergleich zu anderen europäischen Ländern drastisch zu senken. Im Vergleich zu anderen europäischen Ländern
weist Belgien nämlich eines der schlechtesten Ergebnisse in Sachen weist Belgien nämlich eines der schlechtesten Ergebnisse in Sachen
Verkehrssicherheitsindikatoren auf, insbesondere was die Anzahl Verkehrssicherheitsindikatoren auf, insbesondere was die Anzahl
Todesfälle betrifft. Es muss schnell reagiert werden, um die Ziele, Todesfälle betrifft. Es muss schnell reagiert werden, um die Ziele,
die die Regierung sich im Rahmen der Versammlung aller Hauptakteure die die Regierung sich im Rahmen der Versammlung aller Hauptakteure
der Verkehrssicherheit gesetzt hat, zu erreichen und sich den der Verkehrssicherheit gesetzt hat, zu erreichen und sich den
Musterländern auf diesem Gebiet so schnell wie möglich anzunähern. Zur Musterländern auf diesem Gebiet so schnell wie möglich anzunähern. Zur
Erinnerung: Belgien hat sich dazu verpflichtet, die Zahl der Toten und Erinnerung: Belgien hat sich dazu verpflichtet, die Zahl der Toten und
Verletzten auf seinen Strassen bis 2006 um 33 % zu verringern. Verletzten auf seinen Strassen bis 2006 um 33 % zu verringern.
Unter diesem Gesichtspunkt ist das Gesetz vom 7. Februar 2003 zur Unter diesem Gesichtspunkt ist das Gesetz vom 7. Februar 2003 zur
Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen Verkehrssicherheit vom Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen Verkehrssicherheit vom
Parlament angenommen worden (Veröffentlichung des Gesetzes im Parlament angenommen worden (Veröffentlichung des Gesetzes im
Belgischen Staatsblatt vom 25. Februar 2003, Veröffentlichung der Belgischen Staatsblatt vom 25. Februar 2003, Veröffentlichung der
offiziellen deutschen Übersetzung dieses Gesetzes im Belgischen offiziellen deutschen Übersetzung dieses Gesetzes im Belgischen
Staatsblatt vom 10. November 2003). Dieses Gesetz macht es jedoch Staatsblatt vom 10. November 2003). Dieses Gesetz macht es jedoch
erforderlich, dass die Regierung verschiedene Ausführungserlasse erforderlich, dass die Regierung verschiedene Ausführungserlasse
erlässt. erlässt.
Um die gemeinsamen Ziele von Gesetzgeber und Regierung in diesem Um die gemeinsamen Ziele von Gesetzgeber und Regierung in diesem
Bereich zu erreichen, müssen die Massnahmen, die verabschiedet worden Bereich zu erreichen, müssen die Massnahmen, die verabschiedet worden
sind mit dem Ziel, die Todesfälle auf unseren Strassen zu verringern, sind mit dem Ziel, die Todesfälle auf unseren Strassen zu verringern,
so schnell wie möglich in Kraft gesetzt werden können. so schnell wie möglich in Kraft gesetzt werden können.
Im Übrigen lässt die Dringlichkeit sich auch durch den Willen der Im Übrigen lässt die Dringlichkeit sich auch durch den Willen der
Regierung rechtfertigen, den verschiedenen betroffenen Dienststellen Regierung rechtfertigen, den verschiedenen betroffenen Dienststellen
(Staatsanwaltschaften, Polizeidienste) die nötige Zeit zur (Staatsanwaltschaften, Polizeidienste) die nötige Zeit zur
Vorbereitung des für den 1. März 2004 vorgesehenen In-Kraft-Tretens Vorbereitung des für den 1. März 2004 vorgesehenen In-Kraft-Tretens
der verschiedenen Ausführungserlasse einzuräumen. der verschiedenen Ausführungserlasse einzuräumen.
Ausserdem muss die Regierung noch eine Reihe von Massnahmen treffen, Ausserdem muss die Regierung noch eine Reihe von Massnahmen treffen,
um die Bürger über die Abänderungen der Regelung zu informieren; um die Bürger über die Abänderungen der Regelung zu informieren;
Aufgrund des Gutachtens 35.339/4 des Staatsrates vom 16. April 2003, Aufgrund des Gutachtens 35.339/4 des Staatsrates vom 16. April 2003,
abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten
Gesetze über den Staatsrat; Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Mobilität, Unseres Ministers der Auf Vorschlag Unseres Ministers der Mobilität, Unseres Ministers der
Justiz und Unseres Ministers des Inneren und aufgrund der Justiz und Unseres Ministers des Inneren und aufgrund der
Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben,
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses werden nur die Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses werden nur die
Nummern der Artikel der Königlichen Erlasse, die im vorliegenden Nummern der Artikel der Königlichen Erlasse, die im vorliegenden
Erlass erwähnt sind, in Betracht gezogen, mit Ausnahme dessen, was die Erlass erwähnt sind, in Betracht gezogen, mit Ausnahme dessen, was die
Artikel 2.1. Nr. 1, 3.1. Nr. 1 und 4.1. Nr. 1 betrifft, für die auch Artikel 2.1. Nr. 1, 3.1. Nr. 1 und 4.1. Nr. 1 betrifft, für die auch
der Wortlaut des Verstosses in Betracht gezogen werden muss. der Wortlaut des Verstosses in Betracht gezogen werden muss.
Art. 2 - Als schwere Verstösse ersten Grades im Sinne von Artikel 29 § Art. 2 - Als schwere Verstösse ersten Grades im Sinne von Artikel 29 §
1 Absatz 3 des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die 1 Absatz 3 des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die
Strassenverkehrspolizei, abgeändert durch die Gesetze vom 9. Juni 1975 Strassenverkehrspolizei, abgeändert durch die Gesetze vom 9. Juni 1975
und 7. Februar 2003, gelten die nachstehend bezeichneten Verstösse: und 7. Februar 2003, gelten die nachstehend bezeichneten Verstösse:
Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld Pour la consultation du tableau, voir image
Art. 5 - Der Königliche Erlass vom 7. April 1976 zur Bestimmung der Art. 5 - Der Königliche Erlass vom 7. April 1976 zur Bestimmung der
schweren Verstösse gegen die allgemeine Strassenverkehrsordnung, schweren Verstösse gegen die allgemeine Strassenverkehrsordnung,
abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 25. November 1980, 8. abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 25. November 1980, 8.
April 1981, 7. Mai 1999 und 18. Dezember 2002 wird aufgehoben. April 1981, 7. Mai 1999 und 18. Dezember 2002 wird aufgehoben.
Art. 6 - Am 1. März 2004 treten in Kraft: Art. 6 - Am 1. März 2004 treten in Kraft:
1. Artikel 6 des Gesetzes vom 7. Februar 2003 zur Festlegung 1. Artikel 6 des Gesetzes vom 7. Februar 2003 zur Festlegung
verschiedener Bestimmungen in Sachen Verkehrssicherheit, verschiedener Bestimmungen in Sachen Verkehrssicherheit,
2. vorliegender Erlass. 2. vorliegender Erlass.
Art. 7 - Unser Minister der Mobilität, Unser Minister der Justiz und Art. 7 - Unser Minister der Mobilität, Unser Minister der Justiz und
Unser Minister des Innern sind, jeder für seinen Bereich, mit der Unser Minister des Innern sind, jeder für seinen Bereich, mit der
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 22. Dezember 2003 Gegeben zu Brüssel, den 22. Dezember 2003
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
D. REYNDERS D. REYNDERS
Der Minister der Mobilität Der Minister der Mobilität
B. ANCIAUX B. ANCIAUX
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 7 mei 2004. Vu pour être annexé à Notre arrêté du 7 mai 2004.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
P. DEWAEL P. DEWAEL
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