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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 07/03/2013
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Koninklijk besluit houdende vaststelling van de procedureregels voor de toepassing van artikel 30, § 2, van verordening nr. 1371/2007 van het Europees Parlement en de Raad van 23 oktober 2007 betreffende de rechten en verplichtingen van reizigers in het treinverkeer. - Duitse vertaling Arrêté royal déterminant les règles de procédure pour l'application de l'article 30, § 2, du règlement n° 1371/2007 du Parlement européen et du Conseil du 23 octobre 2007 sur les droits et obligations des voyageurs ferroviaires. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST MOBILITEIT EN VERVOER SERVICE PUBLIC FEDERAL MOBILITE ET TRANSPORTS
7 MAART 2013. - Koninklijk besluit houdende vaststelling van de 7 MARS 2013. - Arrêté royal déterminant les règles de procédure pour
procedureregels voor de toepassing van artikel 30, § 2, van l'application de l'article 30, § 2, du règlement (CE) n° 1371/2007 du
verordening (EG) nr. 1371/2007 van het Europees Parlement en de Raad
van 23 oktober 2007 betreffende de rechten en verplichtingen van Parlement européen et du Conseil du 23 octobre 2007 sur les droits et
reizigers in het treinverkeer. - Duitse vertaling obligations des voyageurs ferroviaires. - Traduction allemande
De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de
besluit van 7 maart 2013 houdende vaststelling van de procedureregels l'arrêté royal du 7 mars 2013 déterminant les règles de procédure pour
voor de toepassing van artikel 30, § 2, van verordening (EG) nr. l'application de l'article 30, § 2, du règlement (CE) n° 1371/2007 du
1371/2007 van het Europees Parlement en de Raad van 23 oktober 2007 Parlement européen et du Conseil du 23 octobre 2007 sur les droits et
betreffende de rechten en verplichtingen van reizigers in het
treinverkeer (Belgisch Staatsblad van 25 maart 2013). obligations des voyageurs ferroviaires (Moniteur belge du 25 mars
Deze vertaling is opgemaakt door de Vertaaldienst van de Federale 2013). Cette traduction a été établie par le Service de traduction du Service
Overheidsdienst Mobiliteit en Vervoer in Brussel. public fédéral Mobilité et Transports à Bruxelles.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN
7. MÄRZ 2013 - Königlicher Erlass zur Bestimmung der Verfahrensregeln 7. MÄRZ 2013 - Königlicher Erlass zur Bestimmung der Verfahrensregeln
zur Anwendung von Artikel 30 § 2 der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 des zur Anwendung von Artikel 30 § 2 der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die
Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr
ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 des Europäischen Parlaments Aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Rechte und Pflichten der und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Rechte und Pflichten der
Fahrgäste im Eisenbahnverkehr, Artikel 30 § 2; Fahrgäste im Eisenbahnverkehr, Artikel 30 § 2;
Aufgrund des Gesetzes vom 30. Dezember 2009 zur Festlegung Aufgrund des Gesetzes vom 30. Dezember 2009 zur Festlegung
verschiedener Bestimmungen, Artikel 2 Absatz 2; verschiedener Bestimmungen, Artikel 2 Absatz 2;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 7. Mai 2010 zur Benennung der Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 7. Mai 2010 zur Benennung der
Behörde, die mit der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 des Behörde, die mit der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die
Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr betraut ist; Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr betraut ist;
Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen; Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 52.392/4 des Staatsrates vom 12. Dezember Aufgrund des Gutachtens Nr. 52.392/4 des Staatsrates vom 12. Dezember
2012, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 2012, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag der Ministerin des Innern und des Staatssekretärs für Auf Vorschlag der Ministerin des Innern und des Staatssekretärs für
Mobilität, Mobilität,
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Zur Anwendung des vorliegenden Erlasses ist zu verstehen Artikel 1 - Zur Anwendung des vorliegenden Erlasses ist zu verstehen
unter: unter:
1. Verordnung: die Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 des Europäischen 1. Verordnung: die Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Rechte und Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Rechte und
Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr; Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr;
2. Behörde: die gemäß Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Dezember 2009 zur 2. Behörde: die gemäß Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Dezember 2009 zur
Festlegung verschiedener Bestimmungen benannte Behörde; Festlegung verschiedener Bestimmungen benannte Behörde;
3. Beschwerde: jede Meldung einer vermeintlichen Verletzung der 3. Beschwerde: jede Meldung einer vermeintlichen Verletzung der
Verordnung. Verordnung.
Art. 2 - § 1 - Jeder Reisende kann kostenlos eine Beschwerde bei der Art. 2 - § 1 - Jeder Reisende kann kostenlos eine Beschwerde bei der
Behörde einreichen. Die Beschwerde wird entweder per Brief, per Fax Behörde einreichen. Die Beschwerde wird entweder per Brief, per Fax
oder mithilfe eines elektronischen Formulars der Behörde oder mündlich oder mithilfe eines elektronischen Formulars der Behörde oder mündlich
und persönlich eingereicht. und persönlich eingereicht.
Die Beschwerde beinhaltet die folgenden Elemente: Die Beschwerde beinhaltet die folgenden Elemente:
1. die Identität und die Adresse des Klägers; 1. die Identität und die Adresse des Klägers;
2. eine Darlegung der Ereignisse; 2. eine Darlegung der Ereignisse;
3. alle Stücke, die der Kläger für notwendig erachtet. 3. alle Stücke, die der Kläger für notwendig erachtet.
§ 2 - Die Behörde lehnt die Bearbeitung einer Beschwerde ab: § 2 - Die Behörde lehnt die Bearbeitung einer Beschwerde ab:
1. wenn diese offensichtlich unbegründet ist; 1. wenn diese offensichtlich unbegründet ist;
2. wenn sich der Inhalt der Beschwerde auf Sachverhalte bezieht, die 2. wenn sich der Inhalt der Beschwerde auf Sachverhalte bezieht, die
vor dem 3. Dezember 2009, Datum des Inkrafttretens der Verordnung, vor dem 3. Dezember 2009, Datum des Inkrafttretens der Verordnung,
eingetreten sind; eingetreten sind;
3. wenn der Inhalt der Beschwerde sich auf einen Artikel der 3. wenn der Inhalt der Beschwerde sich auf einen Artikel der
Verordnung gründet, für den der belgische Staat eine Abweichung Verordnung gründet, für den der belgische Staat eine Abweichung
eingeräumt hat, gemäß des in Artikel 2 der Verordnung erwähnten eingeräumt hat, gemäß des in Artikel 2 der Verordnung erwähnten
Verfahrens und dies innerhalb des Gültigkeitszeitraumes dieser Verfahrens und dies innerhalb des Gültigkeitszeitraumes dieser
Abweichung; Abweichung;
4. wenn diese im Wesentlichen die gleiche ist wie eine zuvor durch die 4. wenn diese im Wesentlichen die gleiche ist wie eine zuvor durch die
Behörde bearbeitete Beschwerde, zu der nichts Neues hinzugekommen ist. Behörde bearbeitete Beschwerde, zu der nichts Neues hinzugekommen ist.
§ 3 - Wenn die Behörde die Beschwerde nicht bearbeitet oder die § 3 - Wenn die Behörde die Beschwerde nicht bearbeitet oder die
Bearbeitung hiervon nicht fortsetzt, notifiziert sie den Kläger Bearbeitung hiervon nicht fortsetzt, notifiziert sie den Kläger
schriftlich hierüber, unter Angabe der Gründe innerhalb von 30 Tagen, schriftlich hierüber, unter Angabe der Gründe innerhalb von 30 Tagen,
ab dem Eingang der Beschwerde. ab dem Eingang der Beschwerde.
§ 4 - Eine Beschwerde in Bezug auf eine Zugfahrt oder einen § 4 - Eine Beschwerde in Bezug auf eine Zugfahrt oder einen
Fahrdienst, die/der nicht auf dem belgischen Hoheitsgebiet Fahrdienst, die/der nicht auf dem belgischen Hoheitsgebiet
stattgefunden hat, wird von der Behörde schriftlich an die vom stattgefunden hat, wird von der Behörde schriftlich an die vom
Mitgliedstaat, auf dessen Hoheitsgebiet die Zugfahrt oder der Mitgliedstaat, auf dessen Hoheitsgebiet die Zugfahrt oder der
Fahrdienst durchgeführt wurde, benannte Stelle weitergeleitet. Fahrdienst durchgeführt wurde, benannte Stelle weitergeleitet.
Der Kläger wird darüber schriftlich innerhalb von 30 Tagen ab Der Kläger wird darüber schriftlich innerhalb von 30 Tagen ab
Versendung an die im vorigen Paragraphen erwähnte Behörde in Kenntnis Versendung an die im vorigen Paragraphen erwähnte Behörde in Kenntnis
gesetzt. gesetzt.
Art. 3 - Die Behörde informiert das Unternehmen, wogegen die Art. 3 - Die Behörde informiert das Unternehmen, wogegen die
Beschwerde eingereicht wurde. Beschwerde eingereicht wurde.
Art. 4 - Die Behörde darf beim Kläger, dem Verwaltungsorgan und/oder Art. 4 - Die Behörde darf beim Kläger, dem Verwaltungsorgan und/oder
vom Personal des betreffenden Unternehmens alle Erläuterungen oder vom Personal des betreffenden Unternehmens alle Erläuterungen oder
Informationen einfordern und bei ihnen alle Überprüfungen ausführen, Informationen einfordern und bei ihnen alle Überprüfungen ausführen,
die zur Bearbeitung der Beschwerde erforderlich sind. die zur Bearbeitung der Beschwerde erforderlich sind.
Die auf diese Weise erhaltenen Informationen werden vertraulich Die auf diese Weise erhaltenen Informationen werden vertraulich
behandelt. behandelt.
Art. 5 - Falls am Ende der Untersuchung der Beschwerde, die Behörde Art. 5 - Falls am Ende der Untersuchung der Beschwerde, die Behörde
urteilt, dass eine Verletzung der Verordnung besteht, erstellen die urteilt, dass eine Verletzung der Verordnung besteht, erstellen die
befugten Bediensteten ein Protokoll gemäß Artikel 3 des Gesetzes vom befugten Bediensteten ein Protokoll gemäß Artikel 3 des Gesetzes vom
30. Dezember 2009 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen. 30. Dezember 2009 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen.
Art. 6 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der Art. 6 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der
Eisenbahnverkehr gehört, ist mit der Ausführung des vorliegenden Eisenbahnverkehr gehört, ist mit der Ausführung des vorliegenden
Erlasses beauftragt. Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 7. März 2013 Gegeben zu Brüssel, den 7. März 2013
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin des Innern Die Ministerin des Innern
Frau J. MILQUET Frau J. MILQUET
Der Staatssekretär für Mobilität Der Staatssekretär für Mobilität
M. WATHELET M. WATHELET
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