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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 07/06/2007
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Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 24 januari 1969 betreffende de schadevergoeding ten gunste van personeelsleden van de overheidssector, voor arbeidsongevallen en voor ongevallen op de weg naar en van het werk. - Duitse vertaling Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 24 janvier 1969 relatif à la réparation, en faveur des membres du personnel du secteur public, des dommages résultant des accidents du travail et des accidents survenus sur le chemin du travail. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 7 JUNI 2007. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 24 januari 1969 betreffende de schadevergoeding ten gunste van personeelsleden van de overheidssector, voor arbeidsongevallen en voor ongevallen op de weg naar en van het werk. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 7 juni 2007 tot wijziging van het koninklijk besluit van 24 januari 1969 betreffende de schadevergoeding ten gunste van personeelsleden van de overheidssector, voor arbeidsongevallen en voor ongevallen op de weg naar en van het werk (Belgisch Staatsblad van 19 SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 7 JUIN 2007. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 24 janvier 1969 relatif à la réparation, en faveur des membres du personnel du secteur public, des dommages résultant des accidents du travail et des accidents survenus sur le chemin du travail. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 7 juin 2007 modifiant l'arrêté royal du 24 janvier 1969 relatif à la réparation, en faveur des membres du personnel du secteur public, des dommages résultant des accidents du travail et des accidents survenus sur le chemin du travail (Moniteur belge du 19 juin
juni 2007). 2007).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST PERSONAL UND ORGANISATION FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST PERSONAL UND ORGANISATION
7. JUNI 2007 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen 7. JUNI 2007 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen
Erlasses vom 24. Januar 1969 über den Schadenersatz für Arbeitsunfälle Erlasses vom 24. Januar 1969 über den Schadenersatz für Arbeitsunfälle
und Wegeunfälle zugunsten von Personalmitgliedern des öffentlichen und Wegeunfälle zugunsten von Personalmitgliedern des öffentlichen
Sektors Sektors
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Gesetzes vom 3. Juli 1967 über die Vorbeugung von oder Aufgrund des Gesetzes vom 3. Juli 1967 über die Vorbeugung von oder
den Schadenersatz für Arbeitsunfälle, Wegeunfälle und den Schadenersatz für Arbeitsunfälle, Wegeunfälle und
Berufskrankheiten im öffentlichen Sektor, insbesondere des Artikels 1, Berufskrankheiten im öffentlichen Sektor, insbesondere des Artikels 1,
ersetzt durch das Gesetz vom 20. Dezember 1995 und abgeändert durch ersetzt durch das Gesetz vom 20. Dezember 1995 und abgeändert durch
den Königlichen Erlass vom 3. April 1997, die Gesetze vom 19. Oktober den Königlichen Erlass vom 3. April 1997, die Gesetze vom 19. Oktober
1998, 22. März 1999, 27. Dezember 2000, 2. August 2002 und 22. 1998, 22. März 1999, 27. Dezember 2000, 2. August 2002 und 22.
Dezember 2003, den Königlichen Erlass vom 27. Mai 2004 und das Gesetz Dezember 2003, den Königlichen Erlass vom 27. Mai 2004 und das Gesetz
vom 17. Mai 2007, und des Artikels 3, ersetzt durch das Gesetz vom 13. vom 17. Mai 2007, und des Artikels 3, ersetzt durch das Gesetz vom 13.
Juli 1973 und abgeändert durch die Gesetze vom 20. Mai 1997, 19. Juli 1973 und abgeändert durch die Gesetze vom 20. Mai 1997, 19.
Oktober 1998 und 17. Mai 2007; Oktober 1998 und 17. Mai 2007;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 24. Januar 1969 über den Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 24. Januar 1969 über den
Schadenersatz für Arbeitsunfälle und Wegeunfälle zugunsten von Schadenersatz für Arbeitsunfälle und Wegeunfälle zugunsten von
Personalmitgliedern des öffentlichen Sektors, insbesondere des Personalmitgliedern des öffentlichen Sektors, insbesondere des
Artikels 1, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 20. September Artikels 1, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 20. September
1998, des Artikels 2 Nr. 5, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 1998, des Artikels 2 Nr. 5, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom
20. September 1998, des Artikels 3, ersetzt durch den Königlichen 20. September 1998, des Artikels 3, ersetzt durch den Königlichen
Erlass vom 20. September 1998, des Artikels 4bis § 1 Absatz 1, Erlass vom 20. September 1998, des Artikels 4bis § 1 Absatz 1,
eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 13. November 1973 und eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 13. November 1973 und
abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 24. März 1986, des abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 24. März 1986, des
Artikels 5, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 13. November Artikels 5, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 13. November
1973 und 24. März 1986, des Artikels 8, des Artikels 9, abgeändert 1973 und 24. März 1986, des Artikels 8, des Artikels 9, abgeändert
durch den Königlichen Erlass vom 24. März 1986, des Artikels 10, durch den Königlichen Erlass vom 24. März 1986, des Artikels 10,
abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 13. November 1973 und 24. abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 13. November 1973 und 24.
März 1986, des Artikels 11, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom März 1986, des Artikels 11, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom
13. November 1973 und abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 24. 13. November 1973 und abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 24.
März 1986 und 20. September 1998, des Artikels 13, abgeändert durch März 1986 und 20. September 1998, des Artikels 13, abgeändert durch
den Königlichen Erlass vom 13. November 1973, des Artikels 19, ersetzt den Königlichen Erlass vom 13. November 1973, des Artikels 19, ersetzt
durch den Königlichen Erlass vom 8. November 1971 und abgeändert durch durch den Königlichen Erlass vom 8. November 1971 und abgeändert durch
die Königlichen Erlasse vom 16. Mai 1977 und 28. Juni 1990, des die Königlichen Erlasse vom 16. Mai 1977 und 28. Juni 1990, des
Artikels 24, des Artikels 27, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom Artikels 24, des Artikels 27, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom
6. März 1998, des Artikels 28, ersetzt durch den Königlichen Erlass 6. März 1998, des Artikels 28, ersetzt durch den Königlichen Erlass
vom 20. September 1998, des Artikels 29, abgeändert durch die vom 20. September 1998, des Artikels 29, abgeändert durch die
Königlichen Erlasse vom 13. November 1973, 6. Juni 1975 und 21. Königlichen Erlasse vom 13. November 1973, 6. Juni 1975 und 21.
November 1991, und des Artikels 32bis, eingefügt durch den Königlichen November 1991, und des Artikels 32bis, eingefügt durch den Königlichen
Erlass vom 24. März 1986; Erlass vom 24. März 1986;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 12. August 2005; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 12. August 2005;
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 15. Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 15.
März 2006; März 2006;
Aufgrund des Protokolls Nr. 154/7 des Gemeinsamen Ausschusses für alle Aufgrund des Protokolls Nr. 154/7 des Gemeinsamen Ausschusses für alle
öffentlichen Dienste vom 20. Oktober 2006; öffentlichen Dienste vom 20. Oktober 2006;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 41.633/1 des Staatsrates vom 5. Dezember Aufgrund des Gutachtens Nr. 41.633/1 des Staatsrates vom 5. Dezember
2006, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der 2006, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Öffentlichen Dienstes und aufgrund Auf Vorschlag Unseres Ministers des Öffentlichen Dienstes und aufgrund
der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben,
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 24. Januar 1969 Artikel 1 - Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 24. Januar 1969
über den Schadenersatz für Arbeitsunfälle und Wegeunfälle zugunsten über den Schadenersatz für Arbeitsunfälle und Wegeunfälle zugunsten
von Personalmitgliedern des öffentlichen Sektors, ersetzt durch den von Personalmitgliedern des öffentlichen Sektors, ersetzt durch den
Königlichen Erlass vom 20. September 1998, wird wie folgt ersetzt: Königlichen Erlass vom 20. September 1998, wird wie folgt ersetzt:
« Artikel 1 - Die durch das Gesetz vom 3. Juli 1967 über die « Artikel 1 - Die durch das Gesetz vom 3. Juli 1967 über die
Vorbeugung von oder den Schadenersatz für Arbeitsunfälle, Wegeunfälle Vorbeugung von oder den Schadenersatz für Arbeitsunfälle, Wegeunfälle
und Berufskrankheiten im öffentlichen Sektor eingeführte Regelung und Berufskrankheiten im öffentlichen Sektor eingeführte Regelung
wird, was den Schadenersatz für Arbeitsunfälle und Wegeunfälle wird, was den Schadenersatz für Arbeitsunfälle und Wegeunfälle
betrifft, für anwendbar erklärt auf definitiv ernannte betrifft, für anwendbar erklärt auf definitiv ernannte
Personalmitglieder, Personalmitglieder auf Probe, zeitweilige Personalmitglieder, Personalmitglieder auf Probe, zeitweilige
Personalmitglieder, Mitglieder des Hilfspersonals oder aufgrund eines Personalmitglieder, Mitglieder des Hilfspersonals oder aufgrund eines
Arbeitsvertrags eingestellte Personalmitglieder: Arbeitsvertrags eingestellte Personalmitglieder:
1. der föderalen öffentlichen Dienste und föderalen öffentlichen 1. der föderalen öffentlichen Dienste und föderalen öffentlichen
Programmierungsdienste im Sinne des Königlichen Erlasses vom 7. Programmierungsdienste im Sinne des Königlichen Erlasses vom 7.
November 2000 zur Schaffung und Zusammensetzung der gemeinsamen Organe November 2000 zur Schaffung und Zusammensetzung der gemeinsamen Organe
der föderalen öffentlichen Dienste und der Dienste, die diesen der föderalen öffentlichen Dienste und der Dienste, die diesen
Diensten unterstehen, Diensten unterstehen,
2. der Verwaltungen und anderen Dienste der Föderalministerien, 2. der Verwaltungen und anderen Dienste der Föderalministerien,
solange Artikel 19 des Königlichen Erlasses vom 19. Juli 2001 zur solange Artikel 19 des Königlichen Erlasses vom 19. Juli 2001 zur
Festlegung verschiedener Bestimmungen über die Einsetzung der Festlegung verschiedener Bestimmungen über die Einsetzung der
föderalen öffentlichen Dienste und der föderalen öffentlichen föderalen öffentlichen Dienste und der föderalen öffentlichen
Programmierungsdienste nicht angewandt wird, Programmierungsdienste nicht angewandt wird,
3. der anderen staatlichen Dienste, einschliesslich der 3. der anderen staatlichen Dienste, einschliesslich der
rechtsprechenden Gewalt, rechtsprechenden Gewalt,
4. des Staatsrates, 4. des Staatsrates,
5. der Verwaltungen und anderen Dienste der Gemeinschafts- und 5. der Verwaltungen und anderen Dienste der Gemeinschafts- und
Regionalregierungen, einschliesslich der von den oder im Namen der Regionalregierungen, einschliesslich der von den oder im Namen der
Gemeinschaften organisierten Lehranstalten, und der Verwaltungen und Gemeinschaften organisierten Lehranstalten, und der Verwaltungen und
anderen Dienste des Vereinigten Kollegiums der Gemeinsamen anderen Dienste des Vereinigten Kollegiums der Gemeinsamen
Gemeinschaftskommission und des Kollegiums der Französischen Gemeinschaftskommission und des Kollegiums der Französischen
Gemeinschaftskommission, einschliesslich der von oder im Namen der Gemeinschaftskommission, einschliesslich der von oder im Namen der
Französischen Gemeinschaftskommission organisierten Lehranstalten, Französischen Gemeinschaftskommission organisierten Lehranstalten,
6. der Lehranstalten, die von einer Gemeinschaft oder der 6. der Lehranstalten, die von einer Gemeinschaft oder der
Französischen Gemeinschaftskommission subventioniert werden, Französischen Gemeinschaftskommission subventioniert werden,
7. der subventionierten psycho-medizinisch-sozialen Zentren, Zentren 7. der subventionierten psycho-medizinisch-sozialen Zentren, Zentren
für Schülerbetreuung, Schul- und Berufsberatungsdienste und Dienste für Schülerbetreuung, Schul- und Berufsberatungsdienste und Dienste
für pädagogische Begleitung. » für pädagogische Begleitung. »
Art. 2 - Artikel 2 Nr. 5 desselben Erlasses, ersetzt durch den Art. 2 - Artikel 2 Nr. 5 desselben Erlasses, ersetzt durch den
Königlichen Erlass vom 20. September 1998, wird wie folgt ersetzt: Königlichen Erlass vom 20. September 1998, wird wie folgt ersetzt:
« 5. Personalmitglieder von psycho-medizinisch-sozialen Zentren, « 5. Personalmitglieder von psycho-medizinisch-sozialen Zentren,
Schul- und Berufsberatungsdiensten, Diensten für pädagogische Schul- und Berufsberatungsdiensten, Diensten für pädagogische
Begleitung und Zentren für Schülerbetreuung, die keine Begleitung und Zentren für Schülerbetreuung, die keine
Gehaltssubvention zu Lasten einer Gemeinschaft oder Gehaltssubvention zu Lasten einer Gemeinschaft oder
Gemeinschaftskommission beziehen. » Gemeinschaftskommission beziehen. »
Art. 3 - Artikel 3 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen Art. 3 - Artikel 3 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen
Erlass vom 20. September 1998, wird wie folgt abgeändert: Erlass vom 20. September 1998, wird wie folgt abgeändert:
1. Nummer 1 wird wie folgt ersetzt: 1. Nummer 1 wird wie folgt ersetzt:
« 1. « Gesetz »: das Gesetz vom 3. Juli 1967 über die Vorbeugung von « 1. « Gesetz »: das Gesetz vom 3. Juli 1967 über die Vorbeugung von
oder den Schadenersatz für Arbeitsunfälle, Wegeunfälle und oder den Schadenersatz für Arbeitsunfälle, Wegeunfälle und
Berufskrankheiten im öffentlichen Sektor, ». Berufskrankheiten im öffentlichen Sektor, ».
2. Nummer 2 Buchstabe a) wird wie folgt ersetzt: 2. Nummer 2 Buchstabe a) wird wie folgt ersetzt:
« a) in Bezug auf Personalmitglieder der föderalen öffentlichen « a) in Bezug auf Personalmitglieder der föderalen öffentlichen
Dienste, der föderalen öffentlichen Programmierungsdienste, der Dienste, der föderalen öffentlichen Programmierungsdienste, der
öffentlichen Dienste, die diesen Diensten unterstehen, der öffentlichen Dienste, die diesen Diensten unterstehen, der
Verwaltungen und anderen Dienste der Föderalministerien: der Minister, Verwaltungen und anderen Dienste der Föderalministerien: der Minister,
dem das Personalmitglied untersteht, ». dem das Personalmitglied untersteht, ».
3. Nummer 2 Buchstabe b) wird wie folgt ersetzt: 3. Nummer 2 Buchstabe b) wird wie folgt ersetzt:
« b) in Bezug auf Personalmitglieder der Dienste der Gemeinschafts- « b) in Bezug auf Personalmitglieder der Dienste der Gemeinschafts-
und Regionalregierungen, des Vereinigten Kollegiums der Gemeinsamen und Regionalregierungen, des Vereinigten Kollegiums der Gemeinsamen
Gemeinschaftskommission oder des Kollegiums der Französischen Gemeinschaftskommission oder des Kollegiums der Französischen
Gemeinschaftskommission: die Regierung oder das Kollegium, der Gemeinschaftskommission: die Regierung oder das Kollegium, der
beziehungsweise dem das Personalmitglied untersteht, ». beziehungsweise dem das Personalmitglied untersteht, ».
4. Nummer 2 Buchstabe f) wird wie folgt ersetzt: 4. Nummer 2 Buchstabe f) wird wie folgt ersetzt:
« f) in Bezug auf Personalmitglieder der psycho-medizinisch-sozialen « f) in Bezug auf Personalmitglieder der psycho-medizinisch-sozialen
Zentren, der Schul- und Berufsberatungsdienste, der Dienste für Zentren, der Schul- und Berufsberatungsdienste, der Dienste für
pädagogische Begleitung und der Zentren für Schülerbetreuung: die pädagogische Begleitung und der Zentren für Schülerbetreuung: die
Regierung, der sie unterstehen. » Regierung, der sie unterstehen. »
Art. 4 - Artikel 4bis desselben Erlasses, eingefügt durch den Art. 4 - Artikel 4bis desselben Erlasses, eingefügt durch den
Königlichen Erlass vom 13. November 1973 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 13. November 1973 und abgeändert durch den
Königlichen Erlass vom 24. März 1986, wird wie folgt abgeändert: Königlichen Erlass vom 24. März 1986, wird wie folgt abgeändert:
1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter « Fahrtkosten für jede Fahrt des 1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter « Fahrtkosten für jede Fahrt des
Opfers » durch die Wörter « Fahrt- und Übernachtungskosten in Opfers » durch die Wörter « Fahrt- und Übernachtungskosten in
Zusammenhang mit jeder Fahrt des Opfers » ersetzt. Zusammenhang mit jeder Fahrt des Opfers » ersetzt.
2. In § 2 Absatz 1 wird das Wort « Fahrtkosten » durch die Wörter « 2. In § 2 Absatz 1 wird das Wort « Fahrtkosten » durch die Wörter «
Fahrt- und Übernachtungskosten » ersetzt. Fahrt- und Übernachtungskosten » ersetzt.
Art. 5 - Artikel 5 desselben Erlasses, abgeändert durch die Art. 5 - Artikel 5 desselben Erlasses, abgeändert durch die
Königlichen Erlasse vom 13. November 1973 und 24. März 1986, wird wie Königlichen Erlasse vom 13. November 1973 und 24. März 1986, wird wie
folgt ersetzt: folgt ersetzt:
« Bestattungsgeld wird gemäss den Artikeln 2, 3 und 4 des Königlichen « Bestattungsgeld wird gemäss den Artikeln 2, 3 und 4 des Königlichen
Erlasses vom 8. Juli 2005 zur Regelung der Gewährung von Erlasses vom 8. Juli 2005 zur Regelung der Gewährung von
Bestattungsgeld bei Tod eines Personalmitglieds eines föderalen Bestattungsgeld bei Tod eines Personalmitglieds eines föderalen
öffentlichen Dienstes gewährt. öffentlichen Dienstes gewährt.
Die in Artikel 3 § 1 des vorerwähnten Königlichen Erlasses erwähnte Die in Artikel 3 § 1 des vorerwähnten Königlichen Erlasses erwähnte
letzte Bruttodienstbesoldung ist diejenige, die das Opfer in der letzte Bruttodienstbesoldung ist diejenige, die das Opfer in der
Verwaltung, dem Dienst oder der Anstalt, der beziehungsweise dem es Verwaltung, dem Dienst oder der Anstalt, der beziehungsweise dem es
angehörte, zuletzt bezogen hat. angehörte, zuletzt bezogen hat.
Der föderale öffentliche Dienst oder das Ministerium, dem der Dienst Der föderale öffentliche Dienst oder das Ministerium, dem der Dienst
untersteht, bei dem der Unfall gemeldet werden muss, sorgt für die untersteht, bei dem der Unfall gemeldet werden muss, sorgt für die
Beförderung der sterblichen Überreste zum Bestattungsort und für die Beförderung der sterblichen Überreste zum Bestattungsort und für die
Erledigung der administrativen Formalitäten; die Beförderungskosten Erledigung der administrativen Formalitäten; die Beförderungskosten
gehen zu seinen Lasten. » gehen zu seinen Lasten. »
Art. 6 - In denselben Erlass wird ein Artikel 5bis mit folgendem Art. 6 - In denselben Erlass wird ein Artikel 5bis mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
« Art. 5bis - § 1 - Auf Antrag des Opfers wird ihm ein jährlicher « Art. 5bis - § 1 - Auf Antrag des Opfers wird ihm ein jährlicher
Zuschlag wegen Verschlimmerung der bleibenden Arbeitsunfähigkeit jedes Zuschlag wegen Verschlimmerung der bleibenden Arbeitsunfähigkeit jedes
Mal gewährt, wenn sein Zustand, der die Folge des Arbeitsunfalls ist, Mal gewährt, wenn sein Zustand, der die Folge des Arbeitsunfalls ist,
sich nach Ablauf der in Artikel 10 § 1 erwähnten Revisionsfrist sich nach Ablauf der in Artikel 10 § 1 erwähnten Revisionsfrist
bleibend verschlimmert, sofern der Arbeitsunfähigkeitsgrad nach dieser bleibend verschlimmert, sofern der Arbeitsunfähigkeitsgrad nach dieser
Verschlimmerung mindestens 10 Prozent beträgt. Verschlimmerung mindestens 10 Prozent beträgt.
§ 2 - Der Betrag des Zuschlags entspricht der Differenz zwischen: § 2 - Der Betrag des Zuschlags entspricht der Differenz zwischen:
1. dem Produkt, das sich aus der Multiplikation des neuen Grades 1. dem Produkt, das sich aus der Multiplikation des neuen Grades
bleibender Arbeitsunfähigkeit mit dem diesem Grad entsprechenden bleibender Arbeitsunfähigkeit mit dem diesem Grad entsprechenden
Betrag, so wie er in § 3 festgelegt ist, ergibt, und Betrag, so wie er in § 3 festgelegt ist, ergibt, und
2. dem Betrag der ursprünglichen oder revidierten Rente, vor jeder 2. dem Betrag der ursprünglichen oder revidierten Rente, vor jeder
Auszahlung in Kapitalform. Auszahlung in Kapitalform.
Der Betrag des Zuschlags ist an den Schwellenindex 138,01 gebunden. Der Betrag des Zuschlags ist an den Schwellenindex 138,01 gebunden.
Wenn das gemäss Nr. 1 erhaltene Produkt kleiner als der Betrag der Wenn das gemäss Nr. 1 erhaltene Produkt kleiner als der Betrag der
Rente ist oder ihm entspricht, wird kein Zuschlag geschuldet. Rente ist oder ihm entspricht, wird kein Zuschlag geschuldet.
§ 3 - Die in § 2 Nr. 1 erwähnten Beträge sind folgende: § 3 - Die in § 2 Nr. 1 erwähnten Beträge sind folgende:
- 70,49 EUR pro Prozent bleibender Unfähigkeit, wenn diese auf - 70,49 EUR pro Prozent bleibender Unfähigkeit, wenn diese auf
mindestens 10 Prozent und höchstens 35 Prozent festgelegt ist, mindestens 10 Prozent und höchstens 35 Prozent festgelegt ist,
- 93,91 EUR pro Prozent bleibender Unfähigkeit, wenn diese auf - 93,91 EUR pro Prozent bleibender Unfähigkeit, wenn diese auf
mindestens 35 Prozent und höchstens 65 Prozent festgelegt ist, mindestens 35 Prozent und höchstens 65 Prozent festgelegt ist,
- 119,19 EUR pro Prozent bleibender Unfähigkeit, wenn diese auf mehr - 119,19 EUR pro Prozent bleibender Unfähigkeit, wenn diese auf mehr
als 65 Prozent festgelegt ist, als 65 Prozent festgelegt ist,
-59,63 EUR pro Prozent bleibender Unfähigkeit, wenn die in Artikel 4 § -59,63 EUR pro Prozent bleibender Unfähigkeit, wenn die in Artikel 4 §
2 Absatz 1 des Gesetzes erwähnte zusätzliche Entschädigung mit einem 2 Absatz 1 des Gesetzes erwähnte zusätzliche Entschädigung mit einem
Höchstsatz von 100 Prozent berechnet wird; dieser Betrag wird auf Höchstsatz von 100 Prozent berechnet wird; dieser Betrag wird auf
119,19 EUR erhöht, wenn diese zusätzliche Entschädigung mit einem 119,19 EUR erhöht, wenn diese zusätzliche Entschädigung mit einem
Höchstsatz von 50 Prozent berechnet wird. Höchstsatz von 50 Prozent berechnet wird.
§ 4 - Der Zuschlag wird ab dem ersten Tag des Monats nach Einreichung § 4 - Der Zuschlag wird ab dem ersten Tag des Monats nach Einreichung
des Antrags geschuldet. Bei jeder Verschlimmerung wird er ab diesem des Antrags geschuldet. Bei jeder Verschlimmerung wird er ab diesem
Datum neu berechnet. Der Zuschlag wird ab dem Datum der Gewährung Datum neu berechnet. Der Zuschlag wird ab dem Datum der Gewährung
gleichzeitig mit der Rente gezahlt. gleichzeitig mit der Rente gezahlt.
§ 5 - Das Opfer reicht seinen Antrag, dem alle Belege beiliegen, bei § 5 - Das Opfer reicht seinen Antrag, dem alle Belege beiliegen, bei
dem in Artikel 6 erwähnten Dienst per Einschreiben ein. Dieser Dienst dem in Artikel 6 erwähnten Dienst per Einschreiben ein. Dieser Dienst
bestätigt sofort per Einschreiben den Empfang des Antrags und bestätigt sofort per Einschreiben den Empfang des Antrags und
übermittelt diesen binnen achtundvierzig Stunden dem übermittelt diesen binnen achtundvierzig Stunden dem
Verwaltungsgesundheitsdienst. Dieser untersucht das Opfer spätestens Verwaltungsgesundheitsdienst. Dieser untersucht das Opfer spätestens
drei Monate nach Einreichung des Antrags. drei Monate nach Einreichung des Antrags.
Der Verwaltungsgesundheitsdienst behält den Prozentsatz bleibender Der Verwaltungsgesundheitsdienst behält den Prozentsatz bleibender
Unfähigkeit bei oder ändert ihn ab gemäss den Bestimmungen seiner Unfähigkeit bei oder ändert ihn ab gemäss den Bestimmungen seiner
Regelung in Bezug auf Arbeitsunfälle. Er notifiziert dem zuständigen Regelung in Bezug auf Arbeitsunfälle. Er notifiziert dem zuständigen
Dienst unverzüglich seinen Beschluss. Dieser Beschluss wird in einem Dienst unverzüglich seinen Beschluss. Dieser Beschluss wird in einem
Ministeriellen Erlass festgehalten und dem Opfer per Einschreiben Ministeriellen Erlass festgehalten und dem Opfer per Einschreiben
notifiziert. notifiziert.
Artikel 11 § 2 findet Anwendung auf das Verfahren für den Antrag auf Artikel 11 § 2 findet Anwendung auf das Verfahren für den Antrag auf
Anerkennung einer Verschlimmerung. Anerkennung einer Verschlimmerung.
§ 6 - In dem in § 1 erwähnten Fall wird die in Artikel 4 § 2 Absatz 1 § 6 - In dem in § 1 erwähnten Fall wird die in Artikel 4 § 2 Absatz 1
des Gesetzes erwähnte zusätzliche Entschädigung gegebenenfalls gewährt des Gesetzes erwähnte zusätzliche Entschädigung gegebenenfalls gewährt
oder angepasst. » oder angepasst. »
Art. 7 - In denselben Erlass wird ein Artikel 5ter mit folgendem Art. 7 - In denselben Erlass wird ein Artikel 5ter mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
« Art. 5ter - § 1 - Den in den Artikeln 8 bis 10 des Gesetzes « Art. 5ter - § 1 - Den in den Artikeln 8 bis 10 des Gesetzes
erwähnten Berechtigten wird ein jährliches Sterbegeld gewährt, wenn erwähnten Berechtigten wird ein jährliches Sterbegeld gewährt, wenn
der Nachweis erbracht wird, dass das Opfer nach Ablauf der in Artikel der Nachweis erbracht wird, dass das Opfer nach Ablauf der in Artikel
10 § 1 erwähnten Revisionsfrist an den Folgen eines Arbeitsunfalls 10 § 1 erwähnten Revisionsfrist an den Folgen eines Arbeitsunfalls
gestorben ist. gestorben ist.
§ 2 - Die Bedingungen für die Gewährung des in § 1 erwähnten § 2 - Die Bedingungen für die Gewährung des in § 1 erwähnten
Sterbegeldes sind diejenigen, die in den Artikeln 19, 20 und 20bis des Sterbegeldes sind diejenigen, die in den Artikeln 19, 20 und 20bis des
Gesetzes vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle beschrieben sind. Gesetzes vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle beschrieben sind.
§ 3 - Der Betrag des Sterbegeldes beläuft sich auf: § 3 - Der Betrag des Sterbegeldes beläuft sich auf:
- 2.625,79 EUR für den hinterbliebenen Ehepartner, - 2.625,79 EUR für den hinterbliebenen Ehepartner,
- 2.625,79 EUR für den in Artikel 8 Absatz 2 des Gesetzes erwähnten - 2.625,79 EUR für den in Artikel 8 Absatz 2 des Gesetzes erwähnten
hinterbliebenen Ehepartner; der Betrag darf jedoch nicht über den hinterbliebenen Ehepartner; der Betrag darf jedoch nicht über den
Unterhalt liegen, Unterhalt liegen,
- 1.750,52 EUR für die Berechtigten, die eine Rente beziehen, die 20 - 1.750,52 EUR für die Berechtigten, die eine Rente beziehen, die 20
Prozent der Grundentlohnung entspricht, Prozent der Grundentlohnung entspricht,
- 1.312,86 EUR für die Berechtigten, die eine Rente beziehen, die 15 - 1.312,86 EUR für die Berechtigten, die eine Rente beziehen, die 15
Prozent der Grundentlohnung entspricht, Prozent der Grundentlohnung entspricht,
- 875,26 EUR für die Berechtigten, die eine Rente beziehen, die 10 - 875,26 EUR für die Berechtigten, die eine Rente beziehen, die 10
Prozent der Grundentlohnung entspricht. Prozent der Grundentlohnung entspricht.
Diese Beträge sind an den Schwellenindex 138,01 gebunden. Diese Beträge sind an den Schwellenindex 138,01 gebunden.
§ 4 - Die in § 3 erwähnten Beträge bleiben unverändert, wenn die Rente § 4 - Die in § 3 erwähnten Beträge bleiben unverändert, wenn die Rente
in Anwendung von Artikel 9 § 5 des Gesetzes herabgesetzt wird. in Anwendung von Artikel 9 § 5 des Gesetzes herabgesetzt wird.
§ 5 - Die Berechtigten des Opfers reichen einen Antrag, dem alle § 5 - Die Berechtigten des Opfers reichen einen Antrag, dem alle
Belege beiliegen, bei dem in Artikel 6 erwähnten Dienst per Belege beiliegen, bei dem in Artikel 6 erwähnten Dienst per
Einschreiben ein. Einschreiben ein.
Dieser Dienst bestätigt sofort per Einschreiben den Empfang des Dieser Dienst bestätigt sofort per Einschreiben den Empfang des
Antrags und übermittelt diesen binnen achtundvierzig Stunden dem Antrags und übermittelt diesen binnen achtundvierzig Stunden dem
Verwaltungsgesundheitsdienst. Dieser entscheidet spätestens drei Verwaltungsgesundheitsdienst. Dieser entscheidet spätestens drei
Monate nach Einreichung des Antrags aufgrund der Elemente der Akte. Er Monate nach Einreichung des Antrags aufgrund der Elemente der Akte. Er
notifiziert dem Minister oder seinem Beauftragten unverzüglich seinen notifiziert dem Minister oder seinem Beauftragten unverzüglich seinen
Beschluss. Beschluss.
Dieser Beschluss wird in einem Ministeriellen Erlass festgehalten und Dieser Beschluss wird in einem Ministeriellen Erlass festgehalten und
den Berechtigten per Einschreiben notifiziert. den Berechtigten per Einschreiben notifiziert.
§ 6 - Das Sterbegeld ist am ersten Tag des Monats nach der § 6 - Das Sterbegeld ist am ersten Tag des Monats nach der
Notifizierung des Ministeriellen Erlasses fällig. Es wird gleichzeitig Notifizierung des Ministeriellen Erlasses fällig. Es wird gleichzeitig
mit der Rente ausgezahlt. » mit der Rente ausgezahlt. »
Art. 8 - In Artikel 8 desselben Erlasses werden die Wörter « Art. 8 - In Artikel 8 desselben Erlasses werden die Wörter «
bleibender Invalidität » durch die Wörter « bleibender bleibender Invalidität » durch die Wörter « bleibender
Arbeitsunfähigkeit » ersetzt. Arbeitsunfähigkeit » ersetzt.
Art. 9 - Artikel 9 desselben Erlasses, abgeändert durch den Art. 9 - Artikel 9 desselben Erlasses, abgeändert durch den
Königlichen Erlass vom 24. März 1986, wird wie folgt ersetzt: Königlichen Erlass vom 24. März 1986, wird wie folgt ersetzt:
« Art. 9 - Der Verwaltungsgesundheitsdienst notifiziert dem Minister « Art. 9 - Der Verwaltungsgesundheitsdienst notifiziert dem Minister
seinen mit Gründen versehenen Beschluss in Bezug auf die Festlegung seinen mit Gründen versehenen Beschluss in Bezug auf die Festlegung
des Prozentsatzes der Unfähigkeit. des Prozentsatzes der Unfähigkeit.
Der Minister oder sein Beauftragter überprüft, ob die Bedingungen für Der Minister oder sein Beauftragter überprüft, ob die Bedingungen für
die Gewährung von Entschädigungen erfüllt sind; er untersucht die die Gewährung von Entschädigungen erfüllt sind; er untersucht die
Merkmale des erlittenen Schadens und schlägt dem Opfer oder seinen Merkmale des erlittenen Schadens und schlägt dem Opfer oder seinen
Berechtigten die Zahlung einer Rente vor. In diesem Vorschlag werden Berechtigten die Zahlung einer Rente vor. In diesem Vorschlag werden
die Entlohnung, die als Grundlage für die Berechnung der Rente dient, die Entlohnung, die als Grundlage für die Berechnung der Rente dient,
die Art der Verletzung, die verringerte Fähigkeit und das Datum der die Art der Verletzung, die verringerte Fähigkeit und das Datum der
Konsolidierung angegeben. Konsolidierung angegeben.
Wenn der Unfall keine bleibende Unfähigkeit zur Folge hat, legt der in Wenn der Unfall keine bleibende Unfähigkeit zur Folge hat, legt der in
Artikel 6 erwähnte Dienst dem Opfer oder seinen Berechtigten zwecks Artikel 6 erwähnte Dienst dem Opfer oder seinen Berechtigten zwecks
Einverständnis das Ergebnis der Untersuchung mit der Schlussfolgerung, Einverständnis das Ergebnis der Untersuchung mit der Schlussfolgerung,
dass keine verringerte Fähigkeit festgestellt wurde, vor. dass keine verringerte Fähigkeit festgestellt wurde, vor.
Sind das Opfer oder seine Berechtigten einverstanden, wird der in Sind das Opfer oder seine Berechtigten einverstanden, wird der in
Absatz 2 oder 3 erwähnte Vorschlag in einem Ministeriellen Erlass Absatz 2 oder 3 erwähnte Vorschlag in einem Ministeriellen Erlass
festgehalten; dieser wird dem Opfer oder seinen Berechtigten festgehalten; dieser wird dem Opfer oder seinen Berechtigten
notifiziert. » notifiziert. »
Art. 10 - Artikel 10 desselben Erlasses, abgeändert durch die Art. 10 - Artikel 10 desselben Erlasses, abgeändert durch die
Königlichen Erlasse vom 13. November 1973 und 24. März 1986, wird wie Königlichen Erlasse vom 13. November 1973 und 24. März 1986, wird wie
folgt abgeändert: folgt abgeändert:
1. Paragraph 1 Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: 1. Paragraph 1 Absatz 1 wird wie folgt ersetzt:
« § 1 - Der Antrag auf Revision der Entschädigungen, der auf eine « § 1 - Der Antrag auf Revision der Entschädigungen, der auf eine
Verschlimmerung oder Verringerung der Unfähigkeit des Opfers oder auf Verschlimmerung oder Verringerung der Unfähigkeit des Opfers oder auf
seinen durch die Folgen des Unfalls bedingten Tod gestützt ist, darf seinen durch die Folgen des Unfalls bedingten Tod gestützt ist, darf
binnen drei Jahren ab der Notifizierung zur Feststellung des in binnen drei Jahren ab der Notifizierung zur Feststellung des in
Artikel 9 Absatz 3 oder 4 vorgesehenen Einverständnisses oder einem Artikel 9 Absatz 3 oder 4 vorgesehenen Einverständnisses oder einem
rechtskräftig gewordenen Beschluss eingereicht werden. rechtskräftig gewordenen Beschluss eingereicht werden.
Die Revision wird wirksam mit dem ersten Tag des Monats nach Die Revision wird wirksam mit dem ersten Tag des Monats nach
Einreichung des Antrags. » Einreichung des Antrags. »
2. Paragraph 4 wird aufgehoben. 2. Paragraph 4 wird aufgehoben.
Art. 11 - Artikel 11 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen Art. 11 - Artikel 11 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen
Erlass vom 13. November 1973 und abgeändert durch die Königlichen Erlass vom 13. November 1973 und abgeändert durch die Königlichen
Erlasse vom 24. März 1986 und 20. September 1998, wird wie folgt Erlasse vom 24. März 1986 und 20. September 1998, wird wie folgt
abgeändert: abgeändert:
1. In § 1 Absatz 2 werden die Wörter « bleibender Invalidität » durch 1. In § 1 Absatz 2 werden die Wörter « bleibender Invalidität » durch
die Wörter « bleibender Unfähigkeit » ersetzt. die Wörter « bleibender Unfähigkeit » ersetzt.
2. In § 2 Absatz 1 werden die Wörter « nachdem der Revisionsantrag 2. In § 2 Absatz 1 werden die Wörter « nachdem der Revisionsantrag
eingereicht oder die medizinische Untersuchung beantragt wurde, wie in eingereicht oder die medizinische Untersuchung beantragt wurde, wie in
Artikel 10 § 3 beziehungsweise § 4 erwähnt » durch die Wörter « Artikel 10 § 3 beziehungsweise § 4 erwähnt » durch die Wörter «
nachdem der in Artikel 10 § 3 erwähnte Revisionsantrag eingereicht nachdem der in Artikel 10 § 3 erwähnte Revisionsantrag eingereicht
wurde » ersetzt. wurde » ersetzt.
Art. 12 - In Artikel 13 desselben Erlasses, abgeändert durch den Art. 12 - In Artikel 13 desselben Erlasses, abgeändert durch den
Königlichen Erlass vom 13. November 1973, werden die Wörter « wegen Königlichen Erlass vom 13. November 1973, werden die Wörter « wegen
bleibender Invalidität » durch die Wörter « wegen bleibender bleibender Invalidität » durch die Wörter « wegen bleibender
Unfähigkeit » ersetzt. Unfähigkeit » ersetzt.
Art. 13 - Artikel 19 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen Art. 13 - Artikel 19 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen
Erlass vom 8. November 1971 und abgeändert durch die Königlichen Erlass vom 8. November 1971 und abgeändert durch die Königlichen
Erlasse vom 16. Mai 1977 und 28. Juni 1990, wird wie folgt ersetzt: Erlasse vom 16. Mai 1977 und 28. Juni 1990, wird wie folgt ersetzt:
« Für die Anwendung von Artikel 13 des Gesetzes werden die Rente, der « Für die Anwendung von Artikel 13 des Gesetzes werden die Rente, der
Verschlimmerungszuschlag, das Sterbegeld und die in Artikel 5bis § 3 Verschlimmerungszuschlag, das Sterbegeld und die in Artikel 5bis § 3
erwähnten Beträge an den Schwellenindex 138,01 gebunden und schwanken erwähnten Beträge an den Schwellenindex 138,01 gebunden und schwanken
gemäss den Bestimmungen des Gesetzes vom 1. März 1977 zur Einführung gemäss den Bestimmungen des Gesetzes vom 1. März 1977 zur Einführung
einer Regelung zur Kopplung gewisser Ausgaben im öffentlichen Sektor einer Regelung zur Kopplung gewisser Ausgaben im öffentlichen Sektor
an den Verbraucherpreisindex des Königreiches. » an den Verbraucherpreisindex des Königreiches. »
Art. 14 - Artikel 24 desselben Erlasses wird aufgehoben. Art. 14 - Artikel 24 desselben Erlasses wird aufgehoben.
Art. 15 - Artikel 27 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen Art. 15 - Artikel 27 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen
Erlass vom 6. März 1998, wird wie folgt ersetzt: Erlass vom 6. März 1998, wird wie folgt ersetzt:
« Art. 27 - Die Renten, Verschlimmerungszuschläge und Sterbegelder « Art. 27 - Die Renten, Verschlimmerungszuschläge und Sterbegelder
werden vom Pensionsdienst für den öffentlichen Sektor gezahlt. » werden vom Pensionsdienst für den öffentlichen Sektor gezahlt. »
Art. 16 - Artikel 28 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen Art. 16 - Artikel 28 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen
Erlass vom 20. September 1998, wird wie folgt ersetzt: Erlass vom 20. September 1998, wird wie folgt ersetzt:
« Art. 28 - § 1 - Die Kosten des Verwaltungsverfahrens und nicht in § « Art. 28 - § 1 - Die Kosten des Verwaltungsverfahrens und nicht in §
2 erwähnte Gerichtskosten und -ausgaben werden vom Ministerium oder 2 erwähnte Gerichtskosten und -ausgaben werden vom Ministerium oder
föderalen öffentlichen Dienst gezahlt, dem der Dienst untersteht, bei föderalen öffentlichen Dienst gezahlt, dem der Dienst untersteht, bei
dem der Unfall gemeldet werden muss. dem der Unfall gemeldet werden muss.
Unter Kosten des Verwaltungsverfahrens versteht man unter anderem die Unter Kosten des Verwaltungsverfahrens versteht man unter anderem die
Kosten der Einschreibesendungen, die Verwaltungskosten, die mit der Kosten der Einschreibesendungen, die Verwaltungskosten, die mit der
Erstellung und der Aushändigung von medizinischen Berichten, dem Erstellung und der Aushändigung von medizinischen Berichten, dem
Drucken von Formularen zur Unfallerklärung einhergehen, die Honorare Drucken von Formularen zur Unfallerklärung einhergehen, die Honorare
des Arztes, der dem Opfer während des Verfahrens beim des Arztes, der dem Opfer während des Verfahrens beim
Verwaltungsgesundheitsdienst beisteht. Verwaltungsgesundheitsdienst beisteht.
§ 2 - Die in Artikel 4bis § 1 erwähnten Fahrt- und Übernachtungskosten § 2 - Die in Artikel 4bis § 1 erwähnten Fahrt- und Übernachtungskosten
werden: werden:
1. vom Ministerium oder föderalen öffentlichen Dienst gezahlt, dem der 1. vom Ministerium oder föderalen öffentlichen Dienst gezahlt, dem der
Dienst untersteht, bei dem der Unfall gemeldet werden muss, für Kosten Dienst untersteht, bei dem der Unfall gemeldet werden muss, für Kosten
in Zusammenhang mit einem medizinischen Gutachten, ob es vom in Zusammenhang mit einem medizinischen Gutachten, ob es vom
Verwaltungsgesundheitsdienst oder durch Gerichtsbeschluss verlangt Verwaltungsgesundheitsdienst oder durch Gerichtsbeschluss verlangt
wird, wird,
2. vom Verwaltungsgesundheitsdienst gezahlt, wenn sie infolge einer 2. vom Verwaltungsgesundheitsdienst gezahlt, wenn sie infolge einer
vom Arzt des Opfers vorgeschriebenen Behandlung entstehen. vom Arzt des Opfers vorgeschriebenen Behandlung entstehen.
§ 3 - Die in Artikel 4bis § 2 erwähnten Fahrt- und Übernachtungskosten § 3 - Die in Artikel 4bis § 2 erwähnten Fahrt- und Übernachtungskosten
werden vom Ministerium oder föderalen öffentlichen Dienst gezahlt, dem werden vom Ministerium oder föderalen öffentlichen Dienst gezahlt, dem
der Dienst untersteht, bei dem der Unfall gemeldet werden muss. » der Dienst untersteht, bei dem der Unfall gemeldet werden muss. »
Art. 17 - Artikel 29 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: Art. 17 - Artikel 29 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert:
1. In § 1, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 21. November 1. In § 1, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 21. November
1991, werden die Wörter « Artikel 1 Nr. 1 » durch die Wörter « Artikel 1991, werden die Wörter « Artikel 1 Nr. 1 » durch die Wörter « Artikel
1 Nr. 1, 2 und 3 » ersetzt. 1 Nr. 1, 2 und 3 » ersetzt.
2. In § 1bis, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 21. November 2. In § 1bis, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 21. November
1991, werden die Wörter « Artikel 1 Nr. 2 » durch die Wörter « Artikel 1991, werden die Wörter « Artikel 1 Nr. 2 » durch die Wörter « Artikel
1 Nr. 5 » ersetzt. 1 Nr. 5 » ersetzt.
3. In § 2, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 13. November 3. In § 2, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 13. November
1973, 6. Juni 1975 und 21. November 1991, werden die Wörter « Artikel 1973, 6. Juni 1975 und 21. November 1991, werden die Wörter « Artikel
1 Nr. 3 und 4 » durch die Wörter « Artikel 1 Nr. 6 » ersetzt. 1 Nr. 3 und 4 » durch die Wörter « Artikel 1 Nr. 6 » ersetzt.
4. In § 3, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 6. Juni 1975, 4. In § 3, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 6. Juni 1975,
werden die Wörter « Artikel 1 Nr. 5 » durch die Wörter « Artikel 1 Nr. werden die Wörter « Artikel 1 Nr. 5 » durch die Wörter « Artikel 1 Nr.
7 » ersetzt. 7 » ersetzt.
Art. 18 - In Artikel 32bis desselben Erlasses, eingefügt durch den Art. 18 - In Artikel 32bis desselben Erlasses, eingefügt durch den
Königlichen Erlass vom 24. März 1986, werden die Wörter « ungeachtet Königlichen Erlass vom 24. März 1986, werden die Wörter « ungeachtet
der Verordnungsbestimmungen in Bezug auf Urlaub wegen krankheits- oder der Verordnungsbestimmungen in Bezug auf Urlaub wegen krankheits- oder
gebrechlichkeitsbedingter Teilzeitbeschäftigung » gestrichen. gebrechlichkeitsbedingter Teilzeitbeschäftigung » gestrichen.
Art. 19 - Für jede Verschlimmerung nach der Revisionsfrist und vor dem Art. 19 - Für jede Verschlimmerung nach der Revisionsfrist und vor dem
Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses wird der Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses wird der
Verschlimmerungszuschlag frühestens ab dem 1. Januar 2006 geschuldet. Verschlimmerungszuschlag frühestens ab dem 1. Januar 2006 geschuldet.
Für die Anwendung von Absatz 1 wird das Datum der Verschlimmerung mit Für die Anwendung von Absatz 1 wird das Datum der Verschlimmerung mit
allen Rechtsmitteln nachgewiesen. allen Rechtsmitteln nachgewiesen.
Das in Artikel 7 erwähnte Sterbegeld wird für jeden Sterbefall, der Das in Artikel 7 erwähnte Sterbegeld wird für jeden Sterbefall, der
nach dem 31. Dezember 2005 eintritt, geschuldet. nach dem 31. Dezember 2005 eintritt, geschuldet.
Art. 20 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des Monats nach dem Art. 20 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des Monats nach dem
Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Art. 21 - Unsere Minister und Unsere Staatssekretäre sind, jeder für Art. 21 - Unsere Minister und Unsere Staatssekretäre sind, jeder für
seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses
beauftragt. beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 7. Juni 2007 Gegeben zu Brüssel, den 7. Juni 2007
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister des Öffentlichen Dienstes Der Minister des Öffentlichen Dienstes
Ch. DUPONT Ch. DUPONT
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