Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van negen koninklijke besluiten betreffende de vuurwapens en de munitie | Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de neuf arrêtés royaux concernant les armes à feu et les munitions |
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MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN | MINISTERE DE L'INTERIEUR |
7 JULI 1997. Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële | 7 JUILLET 1997. Arrêté royal établissant la traduction officielle en |
Duitse vertaling van negen koninklijke besluiten betreffende de | langue allemande de neuf arrêtés royaux concernant les armes à feu et |
vuurwapens en de munitie | les munitions |
ALBERT II, Koning der Belgen, | ALBERT II, Roi des Belges, |
Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. | A tous, présents et à venir, Salut. |
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen | Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la |
voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1° | Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1° et § 3, |
en § 3, vervangen door de wet van 18 juli 1990; | remplacé par la loi du 18 juillet 1990; |
Gelet op de ontwerpen van officiële Duitse vertaling | Vu les projets de traduction officielle en langue allemande |
- van het koninklijk besluit van 29 december 1988 tot indeling van | - de l'arrêté royal du 29 décembre 1988 classant certaines armes à feu |
sommige vuurwapens met één of meer gladde lopen bij de categorie | à un ou plusieurs canons lisses dans la catégorie des armes de |
verweerwapens, | défense, |
- van het koninklijk besluit van 28 januari 1991 tot indeling van | - de l'arrêté royal du 28 janvier 1991 classant certaines armes à feu |
sommige vuurwapens in de categorie verweerwapens, | dans la catégorie des armes de défense, |
- van het koninklijk besluit van 29 januari 1991 tot indeling van de | - de l'arrêté royal du 29 janvier 1991 classant les armes à feu tirant |
vuurwapens die munitie van verweerwapens afvuren, in de categorie | des munitions d'armes de défense dans la catégorie des armes de |
verweerwapens, | défense, |
- van het koninklijk besluit van 20 september 1991 betreffende de | - de l'arrêté royal du 20 septembre 1991 relatif aux armes à feu ayant |
wapens die wijzigingen hebben ondergaan, | subi des modifications, |
- van het koninklijk besluit van 20 september 1991 betreffende | - de l'arrêté royal du 20 septembre 1991 relatif à certaines |
bepaalde categorieën hagelpatronen, | catégories de cartouches à chevrotines, |
- van het koninklijk besluit van 21 september 1992 tot wijziging van | - de l'arrêté royal du 21 septembre 1992 modifiant l'arrêté royal du |
het koninklijk besluit van 29 december 1988 tot indeling van sommige | 29 décembre 1988 classant certaines armes à feu à un ou plusieurs |
vuurwapens met één of meer gladde lopen bij de categorie | canons lisses dans la catégorie des armes de défense, |
verweerwapens, - van het koninklijk besluit van 11 december 1992 tot wijziging van | - de l'arrêté royal du 11 décembre 1992 modifiant l'arrêté royal du 29 |
het koninklijk besluit van 29 december 1988 tot indeling van sommige | décembre 1988 classant certaines armes à feu à un ou plusieurs canons |
vuurwapens met één of meer gladde lopen bij de categorie | lisses dans la catégorie des armes de défense, |
verweerwapens, | |
- van het koninklijk besluit van 8 augustus 1994 betreffende de | - de l'arrêté royal du 8 août 1994 relatif aux Cartes européennes |
Europese Vuurwapenpassen, | d'armes à feu, |
- van het koninklijk besluit van 27 februari 1997 betreffende de | - de l'arrêté royal du 27 février 1997 relatif au classement des |
indeling van de munitie van kaliber 5,7 x 28 mm, | munititons de calibre 5,7 x 28 mm, |
opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het | établis par le Service central de traduction allemande du Commissariat |
Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; | d'Arrondissement adjoint à Malmedy; |
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, | Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, |
Hebben Wij besloten en besluiten Wij : | Nous avons arrêté et arrêtons : |
Artikel 1.De bij dit besluit respectievelijk in bijlagen 1 tot 9 |
Article 1er.Les textes figurant respectivement aux annexes 1 à 9 du |
gevoegde teksten zijn de officiële Duitse vertaling : | présent arrêté constituent la traduction officielle en langue allemande : |
- van het koninklijk besluit van 29 december 1988 tot indeling van | - de l'arrêté royal du 29 décembre 1988 classant certaines armes à feu |
sommige vuurwapens met één of meer gladde lopen bij de categorie | à un ou plusieurs canons lisses dans la catégorie des armes de |
verweerwapens, | défense, |
- van het koninklijk besluit van 28 januari 1991 tot indeling van | - de l'arrêté royal du 28 janvier 1991 classant certaines armes à feu |
sommige vuurwapens in de categorie verweerwapens, | dans la catégorie des armes de défense, |
- van het koninklijk besluit van 29 januari 1991 tot indeling van de | - de l'arrêté royal du 29 janvier 1991 classant les armes à feu tirant |
vuurwapens die munitie van verweerwapens afvuren, in de categorie | des munitions d'armes de défense dans la catégorie des armes de |
verweerwapens, | défense, |
- van het koninklijk besluit van 20 september 1991 betreffende de | - de l'arrêté royal du 20 septembre 1991 relatif aux armes à feu ayant |
wapens die wijzigingen hebben ondergaan, | subi des modifications, |
- van het koninklijk besluit van 20 september 1991 betreffende | - de l'arrêté royal du 20 septembre 1991 relatif à certaines |
bepaalde categorieën hagelpatronen, | catégories de cartouches à chevrotines, |
- van het koninklijk besluit van 21 september 1992 tot wijziging van | - de l'arrêté royal du 21 septembre 1992 modifiant l'arrêté royal du |
het koninklijk besluit van 29 december 1988 tot indeling van sommige | 29 décembre 1988 classant certaines armes à feu à un ou plusieurs |
vuurwapens met één of meer gladde lopen bij de categorie | canons lisses dans la catégorie des armes de défense, |
verweerwapens, - van het koninklijk besluit van 11 december 1992 tot wijziging van | - de l'arrêté royal du 11 décembre 1992 modifiant l'arrêté royal du 29 |
het koninklijk besluit van 29 december 1988 tot indeling van sommige | décembre 1988 classant certaines armes à feu à un ou plusieurs canons |
vuurwapens met één of meer gladde lopen bij de categorie | lisses dans la catégorie des armes de défense, |
verweerwapens, | |
- van het koninklijk besluit van 8 augustus 1994 betreffende de | - de l'arrêté royal du 8 août 1994 relatif aux Cartes européennes |
Europese Vuurwapenpassen, | d'armes à feu, |
- van het koninklijk besluit van 27 februari 1997 betreffende de | - de l'arrêté royal du 27 février 1997 relatif au classement des |
indeling van de munitie van kaliber 5,7 x 28 mm. | munititons de calibre 5,7 x 28 mm. |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
uitvoering van dit besluit. | présent arrêté. |
Gegeven te Brussel, 7 juli 1997. | Donné à Bruxelles, le 7 juillet 1997. |
ALBERT | ALBERT |
Van Koningswege : | Par le Roi : |
De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
J. VANDE LANOTTE | J. VANDE LANOTTE |
Bijlage 1 | Annexe 1 |
MINISTERIUM DER JUSTIZ | MINISTERIUM DER JUSTIZ |
29. DEZEMBER 1988 - Königlicher Erlass zur Zuordnung bestimmter | 29. DEZEMBER 1988 - Königlicher Erlass zur Zuordnung bestimmter |
Feuerwaffen mit einem oder mehreren glatten Läufen zur Kategorie der | Feuerwaffen mit einem oder mehreren glatten Läufen zur Kategorie der |
Verteidigungswaffen | Verteidigungswaffen |
BALDUIN, König der Belgier, | BALDUIN, König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund des Gesetzes vom 3. Januar 1933 über die Herstellung und das | Aufgrund des Gesetzes vom 3. Januar 1933 über die Herstellung und das |
Mitführen von Waffen und über den Handel mit Waffen und Munition, | Mitführen von Waffen und über den Handel mit Waffen und Munition, |
insbesondere des Artikels 3 Absatz 5; | insbesondere des Artikels 3 Absatz 5; |
Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates; | Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates; |
In der Erwägung, dass bestimmte Feuerwaffen mit einem oder mehreren | In der Erwägung, dass bestimmte Feuerwaffen mit einem oder mehreren |
glatten Läufen in Kurzausführung in den Handel gebracht werden und | glatten Läufen in Kurzausführung in den Handel gebracht werden und |
deshalb schwer einzuordnen sind; | deshalb schwer einzuordnen sind; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Justiz und Unseres Ministers der | Auf Vorschlag Unseres Ministers der Justiz und Unseres Ministers der |
Wirtschaftsangelegenheiten | Wirtschaftsangelegenheiten |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir : | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir : |
Artikel 1.Feuerwaffen mit einem oder mehreren glatten Läufen, deren |
Artikel 1. Feuerwaffen mit einem oder mehreren glatten Läufen, deren |
Länge unter 60 Zentimetern liegt, werden der Kategorie der | Länge unter 60 Zentimetern liegt, werden der Kategorie der |
Verteidigungswaffen zugeordnet. | Verteidigungswaffen zugeordnet. |
Art. 2.Wer am Tag des Inkafttretens des vorliegenden Erlasses ohne |
Art. 2.Wer am Tag des Inkafttretens des vorliegenden Erlasses ohne |
Erlaubnis eine in Artikel 1 beschriebene Waffe besitzt, muss sie vor | Erlaubnis eine in Artikel 1 beschriebene Waffe besitzt, muss sie vor |
dem 1. Mai 1989 registrieren lassen. | dem 1. Mai 1989 registrieren lassen. |
Art. 3.Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im |
Art. 3.Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im |
Belgischen Staatsblatt in Kraft. | Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
Art. 4.Unser Minister der Justiz und Unser Minister der |
Art. 4.Unser Minister der Justiz und Unser Minister der |
Wirtschaftsangelegenheiten sind, jeder für seinen Bereich, mit der | Wirtschaftsangelegenheiten sind, jeder für seinen Bereich, mit der |
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Motril, den 29. Dezember 1988 | Gegeben zu Motril, den 29. Dezember 1988 |
BALDUIN | BALDUIN |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
M. WATHELET | M. WATHELET |
Der Minister der Wirtschaftsangelegenheiten | Der Minister der Wirtschaftsangelegenheiten |
W. CLAES | W. CLAES |
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 7 juli 1997. | Vu pour être annexé à Notre arrêté du 7 juillet 1997. |
ALBERT | ALBERT |
Van Koningswege : | Par le Roi : |
De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
J. VANDE LANOTTE | J. VANDE LANOTTE |
Bijlage 2 | Annexe 2 |
28. JANUAR 1991 - Königlicher Erlass zur Zuordnung bestimmter | 28. JANUAR 1991 - Königlicher Erlass zur Zuordnung bestimmter |
Feuerwaffen zur Kategorie der Verteidigungswaffen | Feuerwaffen zur Kategorie der Verteidigungswaffen |
BALDUIN, König der Belgier, | BALDUIN, König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund des Gesetzes vom 3. Januar 1933 über die Herstellung und das | Aufgrund des Gesetzes vom 3. Januar 1933 über die Herstellung und das |
Mitführen von Waffen und über den Handel mit Waffen und Munition, | Mitführen von Waffen und über den Handel mit Waffen und Munition, |
insbesondere des Artikels 3 Absatz 5; | insbesondere des Artikels 3 Absatz 5; |
In der Erwägung, dass es Feuerwaffen jeden Kalibers gibt, die Kopien, | In der Erwägung, dass es Feuerwaffen jeden Kalibers gibt, die Kopien, |
Reproduktionen oder Modellvarianten von automatischen | Reproduktionen oder Modellvarianten von automatischen |
Kriegsfeuerwaffen sind; | Kriegsfeuerwaffen sind; |
In der Erwägung, dass diese Waffen schwer einzuordnen sind; | In der Erwägung, dass diese Waffen schwer einzuordnen sind; |
Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates; | Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Justiz, Unseres Ministers der | Auf Vorschlag Unseres Ministers der Justiz, Unseres Ministers der |
Wirtschaftsangelegenheiten und Unseres Ministers des Innern | Wirtschaftsangelegenheiten und Unseres Ministers des Innern |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir : | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir : |
Artikel 1.Feuerwaffen gleich welchen Kalibers, die Kopien, |
Artikel 1. Feuerwaffen gleich welchen Kalibers, die Kopien, |
Reproduktionen oder Modellvarianten von automatischen | Reproduktionen oder Modellvarianten von automatischen |
Kriegsfeuerwaffen sind, werden der Kategorie der Verteidigungswaffen | Kriegsfeuerwaffen sind, werden der Kategorie der Verteidigungswaffen |
zugeordnet, sofern sie nicht als Kriegswaffen gelten. | zugeordnet, sofern sie nicht als Kriegswaffen gelten. |
Art. 2.Wer am Tag des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses ohne |
Art. 2.Wer am Tag des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses ohne |
Erlaubnis eine in Artikel 1 erwähnte Waffe besitzt, muss sie vor dem | Erlaubnis eine in Artikel 1 erwähnte Waffe besitzt, muss sie vor dem |
1. Juli 1991 registrieren lassen. | 1. Juli 1991 registrieren lassen. |
Art. 3.Vorliegender Erlass tritt am 1. April 1991 in Kraft. |
Art. 3.Vorliegender Erlass tritt am 1. April 1991 in Kraft. |
Art. 4.Unser Minister der Justiz, Unser Minister der |
Art. 4.Unser Minister der Justiz, Unser Minister der |
Wirtschaftsangelegenheiten und Unser Minister des Innern sind, jeder | Wirtschaftsangelegenheiten und Unser Minister des Innern sind, jeder |
für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses | für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses |
beauftragt. | beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 28. Januar 1991 | Gegeben zu Brüssel, den 28. Januar 1991 |
BALDUIN | BALDUIN |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
M. WATHELET | M. WATHELET |
Der Minister der Wirtschaftsangelegenheiten | Der Minister der Wirtschaftsangelegenheiten |
W. CLAES | W. CLAES |
Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
L. TOBBACK | L. TOBBACK |
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 7 juli 1997. | Vu pour être annexé à Notre arrêté du 7 juillet 1997. |
ALBERT | ALBERT |
Van Koningswege : | Par le Roi : |
De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
J. VANDE LANOTTE | J. VANDE LANOTTE |
Bijlage 3 | Annexe 3 |
29. JANUAR 1991 - Königlicher Erlass zur Zuordnung von | 29. JANUAR 1991 - Königlicher Erlass zur Zuordnung von |
Verteidigungswaffenmunition verschiessenden Feuerwaffen zur Kategorie | Verteidigungswaffenmunition verschiessenden Feuerwaffen zur Kategorie |
der Verteidigungswaffen | der Verteidigungswaffen |
BALDUIN, König der Belgier | BALDUIN, König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund des Gesetzes vom 3. Januar 1933 über die Herstellung und das | Aufgrund des Gesetzes vom 3. Januar 1933 über die Herstellung und das |
Mitführen von Waffen und über den Handel mit Waffen und Munition, | Mitführen von Waffen und über den Handel mit Waffen und Munition, |
insbesondere des Artikels 3 Absatz 5; | insbesondere des Artikels 3 Absatz 5; |
In der Erwägung, dass es zur Zeit keine Regelung für Feuerwaffen gibt, | In der Erwägung, dass es zur Zeit keine Regelung für Feuerwaffen gibt, |
die Munition für Verteidigungswaffen verschiessen können; | die Munition für Verteidigungswaffen verschiessen können; |
In der Erwägung, dass diese Waffen schwer einzuordnen sind; | In der Erwägung, dass diese Waffen schwer einzuordnen sind; |
Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates; | Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Justiz, Unseres Ministers der | Auf Vorschlag Unseres Ministers der Justiz, Unseres Ministers der |
Wirtschaftsangelegenheiten und Unseres Ministers des Innern | Wirtschaftsangelegenheiten und Unseres Ministers des Innern |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir : |
Artikel 1.Feuerwaffen, die Munition für Pistolen oder Revolver |
Artikel 1. Feuerwaffen, die Munition für Pistolen oder Revolver |
verschiessen, werden der Kategorie der Verteidigungswaffen zugeordnet, | verschiessen, werden der Kategorie der Verteidigungswaffen zugeordnet, |
sofern sie nicht als Kriegswaffen gelten. | sofern sie nicht als Kriegswaffen gelten. |
Art. 2.Wer am Tag des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses ohne |
Art. 2.Wer am Tag des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses ohne |
Erlaubnis eine in Artikel 1 erwähnte Waffe besitzt, muss sie vor dem | Erlaubnis eine in Artikel 1 erwähnte Waffe besitzt, muss sie vor dem |
1. Juli 1991 registrieren lassen. | 1. Juli 1991 registrieren lassen. |
Art. 3.Vorliegender Erlass tritt am 1. April 1991 in Kraft. |
Art. 3.Vorliegender Erlass tritt am 1. April 1991 in Kraft. |
Art. 4.Unser Minister der Justiz, Unser Minister der |
Art. 4.Unser Minister der Justiz, Unser Minister der |
Wirtschaftsangelegenheiten und Unser Minister des Innern sind, jeder | Wirtschaftsangelegenheiten und Unser Minister des Innern sind, jeder |
für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses | für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses |
beauftragt. | beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 29. Januar 1991 | Gegeben zu Brüssel, den 29. Januar 1991 |
BALDUIN | BALDUIN |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
M. WATHELET | M. WATHELET |
Der Minister der Wirtschaftsangelegenheiten | Der Minister der Wirtschaftsangelegenheiten |
W. CLAES | W. CLAES |
Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
L. TOBBACK | L. TOBBACK |
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 7 juli 1997. | Vu pour être annexé à Notre arrêté du 7 juillet 1997. |
ALBERT | ALBERT |
Van Koningswege : | Par le Roi : |
De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
J. VANDE LANOTTE | J. VANDE LANOTTE |
Bijlage 4 | Annexe 4 |
20. SEPTEMBER 1991 - Königlicher Erlass über umgebaute Feuerwaffen | 20. SEPTEMBER 1991 - Königlicher Erlass über umgebaute Feuerwaffen |
BALDUIN, König der Belgier, | BALDUIN, König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund des Gesetzes vom 3. Januar 1933 über die Herstellung und das | Aufgrund des Gesetzes vom 3. Januar 1933 über die Herstellung und das |
Mitführen von Waffen und über den Handel mit Waffen und Munition, | Mitführen von Waffen und über den Handel mit Waffen und Munition, |
insbesondere des Artikels 3 Absatz 6, abgeändert durch das Gesetz vom | insbesondere des Artikels 3 Absatz 6, abgeändert durch das Gesetz vom |
30. Januar 1991; | 30. Januar 1991; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. Juni 1984 über die Zuordnung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. Juni 1984 über die Zuordnung |
bestimmter umgebauter Kriegs- oder Verteidigungswaffen, insbesondere | bestimmter umgebauter Kriegs- oder Verteidigungswaffen, insbesondere |
der Artikel 2 bis 4; | der Artikel 2 bis 4; |
In der Erwägung, dass Verteidigungs- oder Kriegsfeuerwaffen mit | In der Erwägung, dass Verteidigungs- oder Kriegsfeuerwaffen mit |
verändertem Kaliber schwer einzuordnen sind; | verändertem Kaliber schwer einzuordnen sind; |
Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates; | Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Justiz, Unseres Ministers der | Auf Vorschlag Unseres Ministers der Justiz, Unseres Ministers der |
Wirtschaftsangelegenheiten und Unseres Ministers des Innern | Wirtschaftsangelegenheiten und Unseres Ministers des Innern |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir : | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir : |
Artikel 1.Einschüssige und Repetier-Kriegsfeuerwaffen, die nach |
Artikel 1. Einschüssige und Repetier-Kriegsfeuerwaffen, die nach |
Wechseln des Patronenlagers und des Rohres nur noch Munition für Jagd- | Wechseln des Patronenlagers und des Rohres nur noch Munition für Jagd- |
oder Sportwaffen verschiessen können, werden der Kategorie der Jagd- | oder Sportwaffen verschiessen können, werden der Kategorie der Jagd- |
oder Sportwaffen zugeordnet, sofern sie nicht als Verteidigungswaffen | oder Sportwaffen zugeordnet, sofern sie nicht als Verteidigungswaffen |
gelten. | gelten. |
Art. 2.Vollautomatische und halbautomatische Kriegsfeuerwaffen, die |
Art. 2.Vollautomatische und halbautomatische Kriegsfeuerwaffen, die |
durch irgendein Mittel so umgebaut wurden, dass sie Munition für | durch irgendein Mittel so umgebaut wurden, dass sie Munition für |
Verteidigungs-, Jagd- oder Sportwaffen verschiessen können, fallen | Verteidigungs-, Jagd- oder Sportwaffen verschiessen können, fallen |
weiterhin unter die Kategorie der Kriegswaffen. | weiterhin unter die Kategorie der Kriegswaffen. |
Art. 3.Verteidigungsfeuerwaffen, die durch irgendein Mittel so |
Art. 3.Verteidigungsfeuerwaffen, die durch irgendein Mittel so |
umgebaut wurden, dass sie Munition für Jagd- oder Sportwaffen | umgebaut wurden, dass sie Munition für Jagd- oder Sportwaffen |
verschiessen können, fallen weiterhin unter die Kategorie der | verschiessen können, fallen weiterhin unter die Kategorie der |
Verteidigungswaffen. | Verteidigungswaffen. |
Die Waffen, die im Königlichen Erlass vom 29. Januar 1991 zur | Die Waffen, die im Königlichen Erlass vom 29. Januar 1991 zur |
Zuordnung von Verteidigungswaffenmunition verschiessenden Feuerwaffen, | Zuordnung von Verteidigungswaffenmunition verschiessenden Feuerwaffen, |
zur Kategorie der Verteidigungswaffen erwähnt sind und die nach | zur Kategorie der Verteidigungswaffen erwähnt sind und die nach |
Wechseln des Patronenlagers und des Rohres nur noch Munition für Jagd- | Wechseln des Patronenlagers und des Rohres nur noch Munition für Jagd- |
oder Sportwaffen verschiessen können, werden jedoch der Kategorie der | oder Sportwaffen verschiessen können, werden jedoch der Kategorie der |
Jagd- oder Sportwaffen zugeordnet. | Jagd- oder Sportwaffen zugeordnet. |
Art. 4.Die Artikel 2 bis 4 des Königlichen Erlasses vom 20. Juni 1984 |
Art. 4.Die Artikel 2 bis 4 des Königlichen Erlasses vom 20. Juni 1984 |
über die Zuordnung bestimmter umgebauter Kriegs- oder | über die Zuordnung bestimmter umgebauter Kriegs- oder |
Verteidigungswaffen werden aufgehoben. | Verteidigungswaffen werden aufgehoben. |
Art. 5.Unser Minister der Justiz, Unser Minister der |
Art. 5.Unser Minister der Justiz, Unser Minister der |
Wirtschaftsangelegenheiten und Unser Minister des Innern sind, jeder | Wirtschaftsangelegenheiten und Unser Minister des Innern sind, jeder |
für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses | für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses |
beauftragt. | beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 20. September 1991 | Gegeben zu Brüssel, den 20. September 1991 |
BALDUIN | BALDUIN |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
M. WATHELET | M. WATHELET |
Der Minister der Wirtschaftsangelegenheiten | Der Minister der Wirtschaftsangelegenheiten |
W. CLAES | W. CLAES |
Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
L. TOBBACK | L. TOBBACK |
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 7 juli 1997. | Vu pour être annexé à Notre arrêté du 7 juillet 1997. |
ALBERT | ALBERT |
Van Koningswege : | Par le Roi : |
De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
J. VANDE LANOTTE | J. VANDE LANOTTE |
Bijlage 5 | Annexe 5 |
20. SEPTEMBER 1991 - Königlicher Erlass über bestimmte Kategorien von | 20. SEPTEMBER 1991 - Königlicher Erlass über bestimmte Kategorien von |
Schrotpatronen | Schrotpatronen |
BALDUIN, König der Belgier, | BALDUIN, König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund des Gesetzes vom 3. Januar 1933 über die Herstellung und das | Aufgrund des Gesetzes vom 3. Januar 1933 über die Herstellung und das |
Mitführen von Waffen und über den Handel mit Waffen und Munition, | Mitführen von Waffen und über den Handel mit Waffen und Munition, |
insbesondere des Artikels 15 § 3, abgeändert durch das Gesetz vom 30. | insbesondere des Artikels 15 § 3, abgeändert durch das Gesetz vom 30. |
Januar 1991; | Januar 1991; |
In der Erwägung, dass bestimmte Schrotpatronen für Gewehre mit glattem | In der Erwägung, dass bestimmte Schrotpatronen für Gewehre mit glattem |
Lauf nicht bei der Jagd benutzt werden dürfen und zu | Lauf nicht bei der Jagd benutzt werden dürfen und zu |
Verteidigungszwecken hergestellt und verkauft werden; | Verteidigungszwecken hergestellt und verkauft werden; |
In der Erwägung, dass diese Munition zweifelhaften Typs ist; | In der Erwägung, dass diese Munition zweifelhaften Typs ist; |
Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates; | Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Justiz, Unseres Ministers der | Auf Vorschlag Unseres Ministers der Justiz, Unseres Ministers der |
Wirtschaftsangelegenheiten und Unseres Ministers des Innern | Wirtschaftsangelegenheiten und Unseres Ministers des Innern |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir : |
Artikel 1.Artikel 15 § 1 des Gesetzes vom 3. Januar 1933 über die |
Artikel 1. Artikel 15 § 1 des Gesetzes vom 3. Januar 1933 über die |
Herstellung und das Mitführen von Waffen und über den Handel mit | Herstellung und das Mitführen von Waffen und über den Handel mit |
Waffen und Munition findet ebenfalls Anwendung auf Schrotpatronen, die | Waffen und Munition findet ebenfalls Anwendung auf Schrotpatronen, die |
mehrere Geschosse mit einem Durchmesser über 4 mm enthalten, ausser | mehrere Geschosse mit einem Durchmesser über 4 mm enthalten, ausser |
wenn diese Geschosse aus Kautschuk oder aus Material gleichartiger | wenn diese Geschosse aus Kautschuk oder aus Material gleichartiger |
Konsistenz sind. | Konsistenz sind. |
Art. 2.Unser Minister der Justiz, Unser Minister der |
Art. 2.Unser Minister der Justiz, Unser Minister der |
Wirtschaftsangelegenheiten und Unser Minister des Innern sind, jeder | Wirtschaftsangelegenheiten und Unser Minister des Innern sind, jeder |
für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses | für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses |
beauftragt. | beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 20. September 1991 | Gegeben zu Brüssel, den 20. September 1991 |
BALDUIN | BALDUIN |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
M. WATHELET | M. WATHELET |
Der Minister der Wirtschaftsangelegenheiten | Der Minister der Wirtschaftsangelegenheiten |
W. CLAES | W. CLAES |
Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
L. TOBBACK | L. TOBBACK |
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 7 juli 1997. | Vu pour être annexé à Notre arrêté du 7 juillet 1997. |
ALBERT | ALBERT |
Van Koningswege : | Par le Roi : |
De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
J. VANDE LANOTTE | J. VANDE LANOTTE |
Bijlage 6 | Annexe 6 |
21. SEPTEMBER 1992 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen | 21. SEPTEMBER 1992 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen |
Erlasses vom 29. Dezember 1988 zur Zuordnung bestimmter Feuerwaffen | Erlasses vom 29. Dezember 1988 zur Zuordnung bestimmter Feuerwaffen |
mit einem oder mehreren glatten Läufen zur Kategorie der | mit einem oder mehreren glatten Läufen zur Kategorie der |
Verteidigungswaffen | Verteidigungswaffen |
BALDUIN, König der Belgier, | BALDUIN, König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund des Gesetzes vom 3. Januar 1933 über die Herstellung und das | Aufgrund des Gesetzes vom 3. Januar 1933 über die Herstellung und das |
Mitführen von Waffen und über den Handel mit Waffen und Munition, | Mitführen von Waffen und über den Handel mit Waffen und Munition, |
insbesondere des Artikels 3 Absatz 6; | insbesondere des Artikels 3 Absatz 6; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 29. Dezember 1988 zur Zuordnung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 29. Dezember 1988 zur Zuordnung |
bestimmter Feuerwaffen mit einem oder mehreren glatten Läufen zur | bestimmter Feuerwaffen mit einem oder mehreren glatten Läufen zur |
Kategorie der Verteidigungswaffen, insbesondere des Artikels 1; | Kategorie der Verteidigungswaffen, insbesondere des Artikels 1; |
Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates; | Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates; |
In der Erwägung, dass bestimmte Jagd- und Sportfeuerwaffen mit einem | In der Erwägung, dass bestimmte Jagd- und Sportfeuerwaffen mit einem |
oder mehreren glatten Läufen und einem Repetiermechanismus als | oder mehreren glatten Läufen und einem Repetiermechanismus als |
Verteidigungswaffen bezeichnet werden - und diesen gleichgesetzt | Verteidigungswaffen bezeichnet werden - und diesen gleichgesetzt |
werden; | werden; |
In der Erwägung, dass diese Waffen schwer einzuordnen sind; | In der Erwägung, dass diese Waffen schwer einzuordnen sind; |
In der Erwägung, dass jede Person, die am Tag des Inkrafttretens des | In der Erwägung, dass jede Person, die am Tag des Inkrafttretens des |
vorliegenden Erlasses ohne Erlaubnis eine Repetierfeuerwaffe mit einem | vorliegenden Erlasses ohne Erlaubnis eine Repetierfeuerwaffe mit einem |
oder mehreren glatten Läufen besitzt, diese gemäss Artikel 18 des | oder mehreren glatten Läufen besitzt, diese gemäss Artikel 18 des |
Königlichen Erlasses vom 20. September 1991 zur Ausführung des | Königlichen Erlasses vom 20. September 1991 zur Ausführung des |
Gesetzes vom 3. Januar 1933 über die Herstellung und das Mitführen von | Gesetzes vom 3. Januar 1933 über die Herstellung und das Mitführen von |
Waffen und über den Handel mit Waffen und Munition registrieren lassen | Waffen und über den Handel mit Waffen und Munition registrieren lassen |
muss; | muss; |
Auf Vorschlag Unseres Vizepremierministers und Ministers der Justiz | Auf Vorschlag Unseres Vizepremierministers und Ministers der Justiz |
und der Wirtschaftsangelegenheiten und Unseres Vizepremierministers | und der Wirtschaftsangelegenheiten und Unseres Vizepremierministers |
und Ministers des Innern und des Öffentlichen Dienstes | und Ministers des Innern und des Öffentlichen Dienstes |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir : | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir : |
Artikel 1.In Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 29. Dezember 1988 |
Artikel 1. In Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 29. Dezember 1988 |
zur Zuordnung bestimmter Feuerwaffen mit einem oder mehreren glatten | zur Zuordnung bestimmter Feuerwaffen mit einem oder mehreren glatten |
Läufen zur Kategorie der Verteidigungswaffen werden die Wörter « und | Läufen zur Kategorie der Verteidigungswaffen werden die Wörter « und |
Repetierfeuerwaffen mit einem oder mehreren glatten Läufen » zwischen | Repetierfeuerwaffen mit einem oder mehreren glatten Läufen » zwischen |
die Wörter « deren Länge unter 60 Zentimetern liegt, » und das Wort « | die Wörter « deren Länge unter 60 Zentimetern liegt, » und das Wort « |
werden » eingefügt. | werden » eingefügt. |
Art. 2.Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im |
Art. 2.Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im |
Belgischen Staatsblatt in Kraft. | Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
Art. 3.Unser Vizepremierminister und Minister der Justiz und der |
Art. 3.Unser Vizepremierminister und Minister der Justiz und der |
Wirtschaftsangelegenheiten und Unser Minister des Innern und des | Wirtschaftsangelegenheiten und Unser Minister des Innern und des |
Öffentlichen Dienstes sind, jeder für seinen Bereich, mit der | Öffentlichen Dienstes sind, jeder für seinen Bereich, mit der |
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 21. September 1992 | Gegeben zu Brüssel, den 21. September 1992 |
BALDUIN | BALDUIN |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Vizepremierminister | Der Vizepremierminister |
und Minister der Justiz und der Wirtschaftsangelegenheiten | und Minister der Justiz und der Wirtschaftsangelegenheiten |
M. WATHELET | M. WATHELET |
Der Minister des Innern und des Öffentlichen Dienstes | Der Minister des Innern und des Öffentlichen Dienstes |
L. TOBBACK | L. TOBBACK |
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 7 juli 1997. | Vu pour être annexé à Notre arrêté du 7 juillet 1997. |
ALBERT | ALBERT |
Van Koningswege : | Par le Roi : |
De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
J. VANDE LANOTTE | J. VANDE LANOTTE |
Bijlage 7 | Annexe 7 |
11. DEZEMBER 1992 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen | 11. DEZEMBER 1992 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen |
Erlasses vom 29. Dezember 1988 zur Zuordnung bestimmter Feuerwaffen | Erlasses vom 29. Dezember 1988 zur Zuordnung bestimmter Feuerwaffen |
mit einem oder mehreren glatten Läufen zur Kategorie der | mit einem oder mehreren glatten Läufen zur Kategorie der |
Verteidigungswaffen | Verteidigungswaffen |
BALDUIN, König der Belgier, | BALDUIN, König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund des Gesetzes vom 3. Januar 1933 über die Herstellung und das | Aufgrund des Gesetzes vom 3. Januar 1933 über die Herstellung und das |
Mitführen von Waffen und über den Handel mit Waffen und Munition, | Mitführen von Waffen und über den Handel mit Waffen und Munition, |
insbesondere des Artikels 3 Absatz 6; | insbesondere des Artikels 3 Absatz 6; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 29. Dezember 1988 zur Zuordnung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 29. Dezember 1988 zur Zuordnung |
bestimmter Feuerwaffen mit einem oder mehreren glatten Läufen zur | bestimmter Feuerwaffen mit einem oder mehreren glatten Läufen zur |
Kategorie der Verteidigungswaffen, abgeändert durch den Königlichen | Kategorie der Verteidigungswaffen, abgeändert durch den Königlichen |
Erlass vom 21. September 1992, insbesondere des Artikels 1; | Erlass vom 21. September 1992, insbesondere des Artikels 1; |
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den | Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den |
Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, abgeändert durch das | Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, abgeändert durch das |
Gesetz vom 9. August 1980; | Gesetz vom 9. August 1980; |
Aufgrund der Dringlichkeit; | Aufgrund der Dringlichkeit; |
In der Erwägung, dass manche Jagd- oder Sportfeuerwaffen mit glatten | In der Erwägung, dass manche Jagd- oder Sportfeuerwaffen mit glatten |
Läufen mit gezogenen Läufen gleichen Kalibers verkauft werden könnten; | Läufen mit gezogenen Läufen gleichen Kalibers verkauft werden könnten; |
In der Erwägung, dass diese Waffen schwer einzuordnen sind und als | In der Erwägung, dass diese Waffen schwer einzuordnen sind und als |
Waffen mit glatten Läufen eingestuft werden müssen; | Waffen mit glatten Läufen eingestuft werden müssen; |
In der Erwägung, dass es für die öffentliche Sicherheit notwendig ist, | In der Erwägung, dass es für die öffentliche Sicherheit notwendig ist, |
diese Zuordnungsmassnahme unverzüglich zu treffen; | diese Zuordnungsmassnahme unverzüglich zu treffen; |
In der Erwägung, dass jede Person, die am Tag des Inkrafttretens des | In der Erwägung, dass jede Person, die am Tag des Inkrafttretens des |
vorliegenden Erlasses ohne Erlaubnis eine im vorliegenden Erlass | vorliegenden Erlasses ohne Erlaubnis eine im vorliegenden Erlass |
erwähnte Feuerwaffe besitzt, diese gemäss Artikel 18 des Königlichen | erwähnte Feuerwaffe besitzt, diese gemäss Artikel 18 des Königlichen |
Erlasses vom 20. September 1991 zur Ausführung des Gesetzes vom 3. | Erlasses vom 20. September 1991 zur Ausführung des Gesetzes vom 3. |
Januar 1933 über die Herstellung und das Mitführen von Waffen und über | Januar 1933 über die Herstellung und das Mitführen von Waffen und über |
den Handel mit Waffen und Munition registrieren lassen muss; | den Handel mit Waffen und Munition registrieren lassen muss; |
Auf Vorschlag Unseres Vizepremierministers und Ministers der Justiz | Auf Vorschlag Unseres Vizepremierministers und Ministers der Justiz |
und der Wirtschaftsangelegenheiten und Unseres Ministers des Innern | und der Wirtschaftsangelegenheiten und Unseres Ministers des Innern |
und des Öffentlichen Dienstes | und des Öffentlichen Dienstes |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir : | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir : |
Artikel 1.Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 29. Dezember 1988 |
Artikel 1. Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 29. Dezember 1988 |
zur Zuordnung bestimmter Feuerwaffen mit einem oder mehreren glatten | zur Zuordnung bestimmter Feuerwaffen mit einem oder mehreren glatten |
Läufen zur Kategorie der Verteidigungswaffen, abgeändert durch den | Läufen zur Kategorie der Verteidigungswaffen, abgeändert durch den |
Königlichen Erlass vom 21. September 1992, wird durch folgenden Absatz | Königlichen Erlass vom 21. September 1992, wird durch folgenden Absatz |
ergänzt: | ergänzt: |
« Dies gilt auch für Feuerwaffen mit einem oder mehreren gezogenen | « Dies gilt auch für Feuerwaffen mit einem oder mehreren gezogenen |
Läufen der Kaliber 10, 12, 16, 20, 28, 32 und 410 (36). » | Läufen der Kaliber 10, 12, 16, 20, 28, 32 und 410 (36). » |
Art. 2.Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im |
Art. 2.Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im |
Belgischen Staatsblatt in Kraft. | Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
Art. 3.Unser Vizepremierminister und Minister der Justiz und der |
Art. 3.Unser Vizepremierminister und Minister der Justiz und der |
Wirtschaftsangelegenheiten und Unser Minister des Innern und des | Wirtschaftsangelegenheiten und Unser Minister des Innern und des |
Öffentlichen Dienstes sind, jeder für seinen Bereich, mit der | Öffentlichen Dienstes sind, jeder für seinen Bereich, mit der |
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 11. Dezember 1992 | Gegeben zu Brüssel, den 11. Dezember 1992 |
BALDUIN | BALDUIN |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Vizepremierminister | Der Vizepremierminister |
und Minister der Justiz und der Wirtschaftsangelegenheiten | und Minister der Justiz und der Wirtschaftsangelegenheiten |
M. WATHELET | M. WATHELET |
Der Minister des Innern und des Öffentlichen Dienstes | Der Minister des Innern und des Öffentlichen Dienstes |
L. TOBBACK | L. TOBBACK |
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 7 juli 1997. | Vu pour être annexé à Notre arrêté du 7 juillet 1997. |
ALBERT | ALBERT |
Van Koningswege : | Par le Roi : |
De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
J. VANDE LANOTTE | J. VANDE LANOTTE |
Bijlage 8 | Annexe 8 |
8. AUGUST 1994 - Königlicher Erlass über den europäischen | 8. AUGUST 1994 - Königlicher Erlass über den europäischen |
Feuerwaffenpass | Feuerwaffenpass |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund des Gesetzes vom 3. Januar 1933 über die Herstellung und das | Aufgrund des Gesetzes vom 3. Januar 1933 über die Herstellung und das |
Mitführen von Waffen und über den Handel mit Waffen und Munition, | Mitführen von Waffen und über den Handel mit Waffen und Munition, |
abgeändert durch die Gesetze vom 29. Juli 1934, 4. Mai 1936, 6. Juli | abgeändert durch die Gesetze vom 29. Juli 1934, 4. Mai 1936, 6. Juli |
1978 und 30. Januar 1991, insbesondere des Artikels 25; | 1978 und 30. Januar 1991, insbesondere des Artikels 25; |
Aufgrund der Richtlinie 91/477/EWG vom 18. Juni 1991 des Rates der | Aufgrund der Richtlinie 91/477/EWG vom 18. Juni 1991 des Rates der |
Europäischen Gemeinschaften über die Kontrolle des Erwerbs und des | Europäischen Gemeinschaften über die Kontrolle des Erwerbs und des |
Besitzes von Waffen, insbesondere der Artikel 1, 8 und 12 und der | Besitzes von Waffen, insbesondere der Artikel 1, 8 und 12 und der |
Anlage II; | Anlage II; |
Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates; | Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates; |
Auf Vorschlag Unseres Vizepremierministers und Ministers der Justiz | Auf Vorschlag Unseres Vizepremierministers und Ministers der Justiz |
und der Wirtschaftsangelegenheiten, Unseres Vizepremierministers und | und der Wirtschaftsangelegenheiten, Unseres Vizepremierministers und |
Ministers des Haushalts und Unseres Ministers des Innern und des | Ministers des Haushalts und Unseres Ministers des Innern und des |
Öffentlichen Dienstes | Öffentlichen Dienstes |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir : | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir : |
Artikel 1.Es wird ein europäischer Feuerwaffenpass eingeführt, |
Artikel 1. Es wird ein europäischer Feuerwaffenpass eingeführt, |
nachstehend « Pass » genannt, dessen Muster in der Anlage zum | nachstehend « Pass » genannt, dessen Muster in der Anlage zum |
vorliegenden Erlass aufgeführt ist. Er ist für Personen bestimmt, die | vorliegenden Erlass aufgeführt ist. Er ist für Personen bestimmt, die |
sich mit Feuerwaffen und der dazugehörigen Munition in einen | sich mit Feuerwaffen und der dazugehörigen Munition in einen |
Mitgliedstaat der Europäischen Union begeben. | Mitgliedstaat der Europäischen Union begeben. |
Der Pass ist ein personengebundenes Dokument und muss jedem | Der Pass ist ein personengebundenes Dokument und muss jedem |
Polizeibeamten während der für die Kontrolle nötigen Zeit ausgehändigt | Polizeibeamten während der für die Kontrolle nötigen Zeit ausgehändigt |
werden. | werden. |
Art. 2.Wer eine Feuerwaffe gemäss dem Gesetz vom 3. Januar 1933 |
Art. 2.Wer eine Feuerwaffe gemäss dem Gesetz vom 3. Januar 1933 |
besitzt oder benutzt und den Pass erhalten möchte, muss ihn anhand des | besitzt oder benutzt und den Pass erhalten möchte, muss ihn anhand des |
in der Anlage zum vorliegenden Erlass aufgeführten Formulars beim | in der Anlage zum vorliegenden Erlass aufgeführten Formulars beim |
Allgemeinen Polizeiunterstützungsdienst, Zentrales Waffenregister, | Allgemeinen Polizeiunterstützungsdienst, Zentrales Waffenregister, |
beantragen, wobei er die Merkmale der in seinem Besitz befindlichen | beantragen, wobei er die Merkmale der in seinem Besitz befindlichen |
Feuerwaffen, die er im Pass vermerkt haben möchte, genau angeben muss. | Feuerwaffen, die er im Pass vermerkt haben möchte, genau angeben muss. |
Handelt es sich um Kriegs- oder Verteidigungswaffen, fügt er seinem | Handelt es sich um Kriegs- oder Verteidigungswaffen, fügt er seinem |
Antrag eine Fotokopie der Besitzerlaubnisscheine oder der diesen | Antrag eine Fotokopie der Besitzerlaubnisscheine oder der diesen |
gleichgesetzten Unterlagen bei. | gleichgesetzten Unterlagen bei. |
Ist der Antragsteller Inhaber eines Jagdscheins oder einer | Ist der Antragsteller Inhaber eines Jagdscheins oder einer |
Sportschützenlizenz, fügt er seinem Antrag eine Fotokopie dieser | Sportschützenlizenz, fügt er seinem Antrag eine Fotokopie dieser |
Unterlagen bei. | Unterlagen bei. |
Art. 3.Nach Untersuchung des Antrags wird der Pass ausgefüllt und dem |
Art. 3.Nach Untersuchung des Antrags wird der Pass ausgefüllt und dem |
Antragsteller spätestens einen Monat nach Einreichung des Antrags über | Antragsteller spätestens einen Monat nach Einreichung des Antrags über |
die Gemeindepolizei seines Wohnsitzes beziehungsweise Wohnortes | die Gemeindepolizei seines Wohnsitzes beziehungsweise Wohnortes |
übermittelt. In dem Jahr nach Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses | übermittelt. In dem Jahr nach Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses |
wird vorerwähnte Frist auf zwei Monate festgelegt. | wird vorerwähnte Frist auf zwei Monate festgelegt. |
Die Kenndaten über den Passinhaber und die im Pass erwähnten Waffen | Die Kenndaten über den Passinhaber und die im Pass erwähnten Waffen |
werden beim Allgemeinen Polizeiunterstützungsdienst, Zentrales | werden beim Allgemeinen Polizeiunterstützungsdienst, Zentrales |
Waffenregister, aufbewahrt. | Waffenregister, aufbewahrt. |
Art. 4.Im Pass wird angegeben, ob Reisen mit den im Pass erwähnten |
Art. 4.Im Pass wird angegeben, ob Reisen mit den im Pass erwähnten |
Waffen in einen oder mehrere Staaten der Europäischen Union verboten | Waffen in einen oder mehrere Staaten der Europäischen Union verboten |
sind oder ob dazu die vorherige Erlaubnis der nationalen Behörden des | sind oder ob dazu die vorherige Erlaubnis der nationalen Behörden des |
besuchten Staates erforderlich ist. | besuchten Staates erforderlich ist. |
Art. 5.Der Pass ist höchstens fünf Jahre gültig und kann einmal |
Art. 5.Der Pass ist höchstens fünf Jahre gültig und kann einmal |
verlängert werden. Sind im Pass ausschliesslich einschüssige | verlängert werden. Sind im Pass ausschliesslich einschüssige |
Lang-Feuerwaffen mit glattem Lauf eingetragen, ist er höchstens zehn | Lang-Feuerwaffen mit glattem Lauf eingetragen, ist er höchstens zehn |
Jahre gültig. | Jahre gültig. |
Art. 6.Sind für Waffen, die der Inhaber nicht mehr besitzt oder die |
Art. 6.Sind für Waffen, die der Inhaber nicht mehr besitzt oder die |
zusätzlich in seinen Besitz gelangen, Angaben im Pass zu streichen | zusätzlich in seinen Besitz gelangen, Angaben im Pass zu streichen |
oder hinzuzufügen, muss der Pass auf Initiative des Inhabers oder auf | oder hinzuzufügen, muss der Pass auf Initiative des Inhabers oder auf |
Verlangen der Gemeindepolizei dem Allgemeinen | Verlangen der Gemeindepolizei dem Allgemeinen |
Polizeiunterstützungsdienst, Zentrales Waffenregister, übermittelt | Polizeiunterstützungsdienst, Zentrales Waffenregister, übermittelt |
werden. | werden. |
Der entsprechende Antrag muss anhand des Formulars gestellt werden, | Der entsprechende Antrag muss anhand des Formulars gestellt werden, |
dessen Muster in der Anlage zum vorliegenden Erlass aufgeführt ist. | dessen Muster in der Anlage zum vorliegenden Erlass aufgeführt ist. |
Art. 7.Auf jedem Antragsformular zur Erlangung eines Passes sind |
Art. 7.Auf jedem Antragsformular zur Erlangung eines Passes sind |
Steuermarken im Wert von 500 Franken anzubringen, es sei denn, mit dem | Steuermarken im Wert von 500 Franken anzubringen, es sei denn, mit dem |
Formular wird ein Duplikat eines verlorenen, gestohlenen oder | Formular wird ein Duplikat eines verlorenen, gestohlenen oder |
vernichteten Passes beantragt. | vernichteten Passes beantragt. |
Auf jedem Antragsformular zur Abänderung oder Ergänzung eines Passes | Auf jedem Antragsformular zur Abänderung oder Ergänzung eines Passes |
sind Steuermarken im Wert von 200 Franken anzubringen. | sind Steuermarken im Wert von 200 Franken anzubringen. |
Der Diebstahl, der Verlust oder die Vernichtung eines Passes ist dem | Der Diebstahl, der Verlust oder die Vernichtung eines Passes ist dem |
Allgemeinen Polizeiunterstützungsdienst zu melden. Auf jedem Antrag | Allgemeinen Polizeiunterstützungsdienst zu melden. Auf jedem Antrag |
auf Erlangung eines Duplikats sind Steuermarken im Wert von 200 | auf Erlangung eines Duplikats sind Steuermarken im Wert von 200 |
Franken anzubringen. | Franken anzubringen. |
Art. 8.Wer einen von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union |
Art. 8.Wer einen von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union |
ausgestellten europäischen Pass besitzt und sich zeitweilig mit | ausgestellten europäischen Pass besitzt und sich zeitweilig mit |
Feuerwaffen, die nach den belgischen Rechtsvorschriften einer | Feuerwaffen, die nach den belgischen Rechtsvorschriften einer |
Besitzerlaubnis unterliegen, in Belgien aufhalten möchte, muss dem | Besitzerlaubnis unterliegen, in Belgien aufhalten möchte, muss dem |
Ministerium der Justiz, Verwaltung der Staatssicherheit, vorher den | Ministerium der Justiz, Verwaltung der Staatssicherheit, vorher den |
von seiner nationalen Behörde ausgestellten Pass übermitteln, wobei er | von seiner nationalen Behörde ausgestellten Pass übermitteln, wobei er |
die Dauer des Aufenthalts und die Gründe dafür angeben muss. Sobald | die Dauer des Aufenthalts und die Gründe dafür angeben muss. Sobald |
der Pass mit dem Siegel des Ministeriums der Justiz versehen ist, gilt | der Pass mit dem Siegel des Ministeriums der Justiz versehen ist, gilt |
er als Erlaubnis zum zeitweiligen Besitz dieser Waffen in Belgien. | er als Erlaubnis zum zeitweiligen Besitz dieser Waffen in Belgien. |
Diese Erlaubnis kann für einen oder mehrere Aufenthalte erteilt | Diese Erlaubnis kann für einen oder mehrere Aufenthalte erteilt |
werden, und dies für einen Zeitraum von höchstens einem Jahr, der | werden, und dies für einen Zeitraum von höchstens einem Jahr, der |
verlängert werden kann. | verlängert werden kann. |
Wer einen von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellten | Wer einen von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellten |
europäischen Pass besitzt und sich zeitweilig mit Feuerwaffen, die | europäischen Pass besitzt und sich zeitweilig mit Feuerwaffen, die |
nach den belgischen Rechtsvorschriften nicht einer Besitzerlaubnis | nach den belgischen Rechtsvorschriften nicht einer Besitzerlaubnis |
unterliegen, in Belgien aufhalten möchte, muss lediglich einen | unterliegen, in Belgien aufhalten möchte, muss lediglich einen |
gültigen Pass mit sich führen, in dem diese Feuerwaffen vermerkt sind. | gültigen Pass mit sich führen, in dem diese Feuerwaffen vermerkt sind. |
Die in den vorangehenden Absätzen erwähnten Personen müssen den Grund | Die in den vorangehenden Absätzen erwähnten Personen müssen den Grund |
für das zeitweilige Vorhandensein ihrer Waffen auf dem belgischen | für das zeitweilige Vorhandensein ihrer Waffen auf dem belgischen |
Staatsgebiet rechtfertigen können. | Staatsgebiet rechtfertigen können. |
Art. 9.Die im vorangehenden Artikel erwähnten Personen dürfen die |
Art. 9.Die im vorangehenden Artikel erwähnten Personen dürfen die |
Munition, die sie benötigen, ins belgische Staatsgebiet mitbringen. | Munition, die sie benötigen, ins belgische Staatsgebiet mitbringen. |
Vorbehaltlich eines rechtmässigen Grundes ist ihre Menge für Jagd- und | Vorbehaltlich eines rechtmässigen Grundes ist ihre Menge für Jagd- und |
Sportmunition auf 100 und für Verteidigungs- und Kriegsmunition auf | Sportmunition auf 100 und für Verteidigungs- und Kriegsmunition auf |
200 begrenzt. | 200 begrenzt. |
Art. 10.Unser Vizepremierminister und Minister der Justiz und der |
Art. 10.Unser Vizepremierminister und Minister der Justiz und der |
Wirtschaftsangelegenheiten, Unser Vizepremierminister und Minister des | Wirtschaftsangelegenheiten, Unser Vizepremierminister und Minister des |
Haushalts und Unser Minister des Innern und des Öffentlichen Dienstes | Haushalts und Unser Minister des Innern und des Öffentlichen Dienstes |
sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden | sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden |
Erlasses beauftragt. | Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 8. August 1994 | Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 8. August 1994 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Vizepremierminister | Der Vizepremierminister |
und Minister der Justiz und der Wirtschaftsangelegenheiten | und Minister der Justiz und der Wirtschaftsangelegenheiten |
M. WATHELET | M. WATHELET |
Der Vizepremierminister und Minister des Haushalts | Der Vizepremierminister und Minister des Haushalts |
H. VAN ROMPUY | H. VAN ROMPUY |
Der Minister des Innern und des Öffentlichen Dienstes | Der Minister des Innern und des Öffentlichen Dienstes |
L. TOBBACK | L. TOBBACK |
Anlage zum Königlichen Erlass vom 8. August 1994 über den europäischen | Anlage zum Königlichen Erlass vom 8. August 1994 über den europäischen |
Feuerwaffenpass | Feuerwaffenpass |
[Deutscher Text veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom 20. Juli | [Deutscher Text veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom 20. Juli |
1994, Seite 21028-21029] | 1994, Seite 21028-21029] |
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 7 juli 1997. | Vu pour être annexé à Notre arrêté du 7 juillet 1997. |
ALBERT | ALBERT |
Van Koningswege : | Par le Roi : |
De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
J. VANDE LANOTTE | J. VANDE LANOTTE |
Bijlage 9 | Annexe 9 |
MINISTERIUM DES INNERN UND MINISTERIUM DER JUSTIZ | MINISTERIUM DES INNERN UND MINISTERIUM DER JUSTIZ |
27. FEBRUAR 1997 - Königlicher Erlass zur Einordnung der Munition des | 27. FEBRUAR 1997 - Königlicher Erlass zur Einordnung der Munition des |
Kalibers 5,7 x 28 mm | Kalibers 5,7 x 28 mm |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund des Gesetzes vom 3. Januar 1933 über die Herstellung und das | Aufgrund des Gesetzes vom 3. Januar 1933 über die Herstellung und das |
Mitführen von Waffen und über den Handel mit Waffen und Munition, | Mitführen von Waffen und über den Handel mit Waffen und Munition, |
abgeändert durch das Gesetz vom 30. Januar 1991, insbesondere des | abgeändert durch das Gesetz vom 30. Januar 1991, insbesondere des |
Artikels 15; | Artikels 15; |
In der Erwägung, dass seit kurzem Feuerwaffen hergestellt und in den | In der Erwägung, dass seit kurzem Feuerwaffen hergestellt und in den |
Handel gebracht werden, die zwar der Kategorie der Verteidigungswaffen | Handel gebracht werden, die zwar der Kategorie der Verteidigungswaffen |
zugeordnet sind, aber Munition des Kalibers 5,7 x 28 mm verschiessen | zugeordnet sind, aber Munition des Kalibers 5,7 x 28 mm verschiessen |
können; | können; |
In der Erwägung, dass die Munition 5,7 x 28 mm eine grosse | In der Erwägung, dass die Munition 5,7 x 28 mm eine grosse |
Durchschlagskraft besitzt und deswegen als panzerbrechende Muniton | Durchschlagskraft besitzt und deswegen als panzerbrechende Muniton |
betrachtet werden muss; | betrachtet werden muss; |
In der Erwägung, dass die endballistischen Merkmale des Geschosses | In der Erwägung, dass die endballistischen Merkmale des Geschosses |
dieser Munition ausserdem Expansivwirkung erzeugen und diese Munition | dieser Munition ausserdem Expansivwirkung erzeugen und diese Munition |
als solche betrachtet werden muss; | als solche betrachtet werden muss; |
In der Erwägung, dass diese Munition zweifelhaften Typs ist; | In der Erwägung, dass diese Munition zweifelhaften Typs ist; |
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den | Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den |
Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, abgeändert durch die | Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, abgeändert durch die |
Gesetze vom 9. August 1980, 16. Juni 1989 und 4. Juli 1989; | Gesetze vom 9. August 1980, 16. Juni 1989 und 4. Juli 1989; |
Aufgrund der Dringlichkeit; | Aufgrund der Dringlichkeit; |
In der Erwägung, dass die öffentliche Sicherheit nicht mehr länger | In der Erwägung, dass die öffentliche Sicherheit nicht mehr länger |
durch den Verkauf von Munition des Kalibers 5,7 x 28 mm gefährdet | durch den Verkauf von Munition des Kalibers 5,7 x 28 mm gefährdet |
werden sollte; | werden sollte; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern und Unseres Ministers der | Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern und Unseres Ministers der |
Justiz | Justiz |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir : | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir |
Artikel 1.Artikel 15 § 2 des Gesetzes vom 3. Januar 1933 über die |
Artikel 1. Artikel 15 § 2 des Gesetzes vom 3. Januar 1933 über die |
Herstellung und das Mitführen von Waffen und über den Handel mit | Herstellung und das Mitführen von Waffen und über den Handel mit |
Waffen und Munition findet ebenfalls Anwendung auf Munition des | Waffen und Munition findet ebenfalls Anwendung auf Munition des |
Kalibers 5,7 x 28 mm und auf die Geschosse für diese Munition. | Kalibers 5,7 x 28 mm und auf die Geschosse für diese Munition. |
Art. 2.Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im |
Art. 2.Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im |
Belgischen Staatsblatt in Kraft. | Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
Art. 3.Unser Minister des Innern und Unser Minister der Justiz sind, |
Art. 3.Unser Minister des Innern und Unser Minister der Justiz sind, |
jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses | jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses |
beauftragt. | beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 27. Februar 1997 | Gegeben zu Brüssel, den 27. Februar 1997 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
J. VANDE LANOTTE | J. VANDE LANOTTE |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
S. DE CLERCK | S. DE CLERCK |
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 7 juli 1997. | Vu pour être annexé à Notre arrêté du 7 juillet 1997. |
ALBERT | ALBERT |
Van Koningswege : | Par le Roi : |
De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
J. VANDE LANOTTE | J. VANDE LANOTTE |