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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 07/07/1997
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Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van negen koninklijke besluiten betreffende de vuurwapens en de munitie Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de neuf arrêtés royaux concernant les armes à feu et les munitions
MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN MINISTERE DE L'INTERIEUR
7 JULI 1997. Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële 7 JUILLET 1997. Arrêté royal établissant la traduction officielle en
Duitse vertaling van negen koninklijke besluiten betreffende de langue allemande de neuf arrêtés royaux concernant les armes à feu et
vuurwapens en de munitie les munitions
ALBERT II, Koning der Belgen, ALBERT II, Roi des Belges,
Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. A tous, présents et à venir, Salut.
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la
voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1° Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1° et § 3,
en § 3, vervangen door de wet van 18 juli 1990; remplacé par la loi du 18 juillet 1990;
Gelet op de ontwerpen van officiële Duitse vertaling Vu les projets de traduction officielle en langue allemande
- van het koninklijk besluit van 29 december 1988 tot indeling van - de l'arrêté royal du 29 décembre 1988 classant certaines armes à feu
sommige vuurwapens met één of meer gladde lopen bij de categorie à un ou plusieurs canons lisses dans la catégorie des armes de
verweerwapens, défense,
- van het koninklijk besluit van 28 januari 1991 tot indeling van - de l'arrêté royal du 28 janvier 1991 classant certaines armes à feu
sommige vuurwapens in de categorie verweerwapens, dans la catégorie des armes de défense,
- van het koninklijk besluit van 29 januari 1991 tot indeling van de - de l'arrêté royal du 29 janvier 1991 classant les armes à feu tirant
vuurwapens die munitie van verweerwapens afvuren, in de categorie des munitions d'armes de défense dans la catégorie des armes de
verweerwapens, défense,
- van het koninklijk besluit van 20 september 1991 betreffende de - de l'arrêté royal du 20 septembre 1991 relatif aux armes à feu ayant
wapens die wijzigingen hebben ondergaan, subi des modifications,
- van het koninklijk besluit van 20 september 1991 betreffende - de l'arrêté royal du 20 septembre 1991 relatif à certaines
bepaalde categorieën hagelpatronen, catégories de cartouches à chevrotines,
- van het koninklijk besluit van 21 september 1992 tot wijziging van - de l'arrêté royal du 21 septembre 1992 modifiant l'arrêté royal du
het koninklijk besluit van 29 december 1988 tot indeling van sommige 29 décembre 1988 classant certaines armes à feu à un ou plusieurs
vuurwapens met één of meer gladde lopen bij de categorie canons lisses dans la catégorie des armes de défense,
verweerwapens, - van het koninklijk besluit van 11 december 1992 tot wijziging van - de l'arrêté royal du 11 décembre 1992 modifiant l'arrêté royal du 29
het koninklijk besluit van 29 december 1988 tot indeling van sommige décembre 1988 classant certaines armes à feu à un ou plusieurs canons
vuurwapens met één of meer gladde lopen bij de categorie lisses dans la catégorie des armes de défense,
verweerwapens,
- van het koninklijk besluit van 8 augustus 1994 betreffende de - de l'arrêté royal du 8 août 1994 relatif aux Cartes européennes
Europese Vuurwapenpassen, d'armes à feu,
- van het koninklijk besluit van 27 februari 1997 betreffende de - de l'arrêté royal du 27 février 1997 relatif au classement des
indeling van de munitie van kaliber 5,7 x 28 mm, munititons de calibre 5,7 x 28 mm,
opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het établis par le Service central de traduction allemande du Commissariat
Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; d'Arrondissement adjoint à Malmedy;
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur,
Hebben Wij besloten en besluiten Wij : Nous avons arrêté et arrêtons :

Artikel 1.De bij dit besluit respectievelijk in bijlagen 1 tot 9

Article 1er.Les textes figurant respectivement aux annexes 1 à 9 du

gevoegde teksten zijn de officiële Duitse vertaling : présent arrêté constituent la traduction officielle en langue allemande :
- van het koninklijk besluit van 29 december 1988 tot indeling van - de l'arrêté royal du 29 décembre 1988 classant certaines armes à feu
sommige vuurwapens met één of meer gladde lopen bij de categorie à un ou plusieurs canons lisses dans la catégorie des armes de
verweerwapens, défense,
- van het koninklijk besluit van 28 januari 1991 tot indeling van - de l'arrêté royal du 28 janvier 1991 classant certaines armes à feu
sommige vuurwapens in de categorie verweerwapens, dans la catégorie des armes de défense,
- van het koninklijk besluit van 29 januari 1991 tot indeling van de - de l'arrêté royal du 29 janvier 1991 classant les armes à feu tirant
vuurwapens die munitie van verweerwapens afvuren, in de categorie des munitions d'armes de défense dans la catégorie des armes de
verweerwapens, défense,
- van het koninklijk besluit van 20 september 1991 betreffende de - de l'arrêté royal du 20 septembre 1991 relatif aux armes à feu ayant
wapens die wijzigingen hebben ondergaan, subi des modifications,
- van het koninklijk besluit van 20 september 1991 betreffende - de l'arrêté royal du 20 septembre 1991 relatif à certaines
bepaalde categorieën hagelpatronen, catégories de cartouches à chevrotines,
- van het koninklijk besluit van 21 september 1992 tot wijziging van - de l'arrêté royal du 21 septembre 1992 modifiant l'arrêté royal du
het koninklijk besluit van 29 december 1988 tot indeling van sommige 29 décembre 1988 classant certaines armes à feu à un ou plusieurs
vuurwapens met één of meer gladde lopen bij de categorie canons lisses dans la catégorie des armes de défense,
verweerwapens, - van het koninklijk besluit van 11 december 1992 tot wijziging van - de l'arrêté royal du 11 décembre 1992 modifiant l'arrêté royal du 29
het koninklijk besluit van 29 december 1988 tot indeling van sommige décembre 1988 classant certaines armes à feu à un ou plusieurs canons
vuurwapens met één of meer gladde lopen bij de categorie lisses dans la catégorie des armes de défense,
verweerwapens,
- van het koninklijk besluit van 8 augustus 1994 betreffende de - de l'arrêté royal du 8 août 1994 relatif aux Cartes européennes
Europese Vuurwapenpassen, d'armes à feu,
- van het koninklijk besluit van 27 februari 1997 betreffende de - de l'arrêté royal du 27 février 1997 relatif au classement des
indeling van de munitie van kaliber 5,7 x 28 mm. munititons de calibre 5,7 x 28 mm.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

uitvoering van dit besluit. présent arrêté.
Gegeven te Brussel, 7 juli 1997. Donné à Bruxelles, le 7 juillet 1997.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
J. VANDE LANOTTE J. VANDE LANOTTE
Bijlage 1 Annexe 1
MINISTERIUM DER JUSTIZ MINISTERIUM DER JUSTIZ
29. DEZEMBER 1988 - Königlicher Erlass zur Zuordnung bestimmter 29. DEZEMBER 1988 - Königlicher Erlass zur Zuordnung bestimmter
Feuerwaffen mit einem oder mehreren glatten Läufen zur Kategorie der Feuerwaffen mit einem oder mehreren glatten Läufen zur Kategorie der
Verteidigungswaffen Verteidigungswaffen
BALDUIN, König der Belgier, BALDUIN, König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Gesetzes vom 3. Januar 1933 über die Herstellung und das Aufgrund des Gesetzes vom 3. Januar 1933 über die Herstellung und das
Mitführen von Waffen und über den Handel mit Waffen und Munition, Mitführen von Waffen und über den Handel mit Waffen und Munition,
insbesondere des Artikels 3 Absatz 5; insbesondere des Artikels 3 Absatz 5;
Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates; Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates;
In der Erwägung, dass bestimmte Feuerwaffen mit einem oder mehreren In der Erwägung, dass bestimmte Feuerwaffen mit einem oder mehreren
glatten Läufen in Kurzausführung in den Handel gebracht werden und glatten Läufen in Kurzausführung in den Handel gebracht werden und
deshalb schwer einzuordnen sind; deshalb schwer einzuordnen sind;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Justiz und Unseres Ministers der Auf Vorschlag Unseres Ministers der Justiz und Unseres Ministers der
Wirtschaftsangelegenheiten Wirtschaftsangelegenheiten
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir : Haben Wir beschlossen und erlassen Wir :

Artikel 1.Feuerwaffen mit einem oder mehreren glatten Läufen, deren

Artikel 1. Feuerwaffen mit einem oder mehreren glatten Läufen, deren
Länge unter 60 Zentimetern liegt, werden der Kategorie der Länge unter 60 Zentimetern liegt, werden der Kategorie der
Verteidigungswaffen zugeordnet. Verteidigungswaffen zugeordnet.

Art. 2.Wer am Tag des Inkafttretens des vorliegenden Erlasses ohne

Art. 2.Wer am Tag des Inkafttretens des vorliegenden Erlasses ohne

Erlaubnis eine in Artikel 1 beschriebene Waffe besitzt, muss sie vor Erlaubnis eine in Artikel 1 beschriebene Waffe besitzt, muss sie vor
dem 1. Mai 1989 registrieren lassen. dem 1. Mai 1989 registrieren lassen.

Art. 3.Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im

Art. 3.Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im

Belgischen Staatsblatt in Kraft. Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Art. 4.Unser Minister der Justiz und Unser Minister der

Art. 4.Unser Minister der Justiz und Unser Minister der

Wirtschaftsangelegenheiten sind, jeder für seinen Bereich, mit der Wirtschaftsangelegenheiten sind, jeder für seinen Bereich, mit der
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Motril, den 29. Dezember 1988 Gegeben zu Motril, den 29. Dezember 1988
BALDUIN BALDUIN
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
M. WATHELET M. WATHELET
Der Minister der Wirtschaftsangelegenheiten Der Minister der Wirtschaftsangelegenheiten
W. CLAES W. CLAES
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 7 juli 1997. Vu pour être annexé à Notre arrêté du 7 juillet 1997.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
J. VANDE LANOTTE J. VANDE LANOTTE
Bijlage 2 Annexe 2
28. JANUAR 1991 - Königlicher Erlass zur Zuordnung bestimmter 28. JANUAR 1991 - Königlicher Erlass zur Zuordnung bestimmter
Feuerwaffen zur Kategorie der Verteidigungswaffen Feuerwaffen zur Kategorie der Verteidigungswaffen
BALDUIN, König der Belgier, BALDUIN, König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Gesetzes vom 3. Januar 1933 über die Herstellung und das Aufgrund des Gesetzes vom 3. Januar 1933 über die Herstellung und das
Mitführen von Waffen und über den Handel mit Waffen und Munition, Mitführen von Waffen und über den Handel mit Waffen und Munition,
insbesondere des Artikels 3 Absatz 5; insbesondere des Artikels 3 Absatz 5;
In der Erwägung, dass es Feuerwaffen jeden Kalibers gibt, die Kopien, In der Erwägung, dass es Feuerwaffen jeden Kalibers gibt, die Kopien,
Reproduktionen oder Modellvarianten von automatischen Reproduktionen oder Modellvarianten von automatischen
Kriegsfeuerwaffen sind; Kriegsfeuerwaffen sind;
In der Erwägung, dass diese Waffen schwer einzuordnen sind; In der Erwägung, dass diese Waffen schwer einzuordnen sind;
Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates; Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Justiz, Unseres Ministers der Auf Vorschlag Unseres Ministers der Justiz, Unseres Ministers der
Wirtschaftsangelegenheiten und Unseres Ministers des Innern Wirtschaftsangelegenheiten und Unseres Ministers des Innern
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir : Haben Wir beschlossen und erlassen Wir :

Artikel 1.Feuerwaffen gleich welchen Kalibers, die Kopien,

Artikel 1. Feuerwaffen gleich welchen Kalibers, die Kopien,
Reproduktionen oder Modellvarianten von automatischen Reproduktionen oder Modellvarianten von automatischen
Kriegsfeuerwaffen sind, werden der Kategorie der Verteidigungswaffen Kriegsfeuerwaffen sind, werden der Kategorie der Verteidigungswaffen
zugeordnet, sofern sie nicht als Kriegswaffen gelten. zugeordnet, sofern sie nicht als Kriegswaffen gelten.

Art. 2.Wer am Tag des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses ohne

Art. 2.Wer am Tag des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses ohne

Erlaubnis eine in Artikel 1 erwähnte Waffe besitzt, muss sie vor dem Erlaubnis eine in Artikel 1 erwähnte Waffe besitzt, muss sie vor dem
1. Juli 1991 registrieren lassen. 1. Juli 1991 registrieren lassen.

Art. 3.Vorliegender Erlass tritt am 1. April 1991 in Kraft.

Art. 3.Vorliegender Erlass tritt am 1. April 1991 in Kraft.

Art. 4.Unser Minister der Justiz, Unser Minister der

Art. 4.Unser Minister der Justiz, Unser Minister der

Wirtschaftsangelegenheiten und Unser Minister des Innern sind, jeder Wirtschaftsangelegenheiten und Unser Minister des Innern sind, jeder
für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses
beauftragt. beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 28. Januar 1991 Gegeben zu Brüssel, den 28. Januar 1991
BALDUIN BALDUIN
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
M. WATHELET M. WATHELET
Der Minister der Wirtschaftsangelegenheiten Der Minister der Wirtschaftsangelegenheiten
W. CLAES W. CLAES
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
L. TOBBACK L. TOBBACK
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 7 juli 1997. Vu pour être annexé à Notre arrêté du 7 juillet 1997.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
J. VANDE LANOTTE J. VANDE LANOTTE
Bijlage 3 Annexe 3
29. JANUAR 1991 - Königlicher Erlass zur Zuordnung von 29. JANUAR 1991 - Königlicher Erlass zur Zuordnung von
Verteidigungswaffenmunition verschiessenden Feuerwaffen zur Kategorie Verteidigungswaffenmunition verschiessenden Feuerwaffen zur Kategorie
der Verteidigungswaffen der Verteidigungswaffen
BALDUIN, König der Belgier BALDUIN, König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Gesetzes vom 3. Januar 1933 über die Herstellung und das Aufgrund des Gesetzes vom 3. Januar 1933 über die Herstellung und das
Mitführen von Waffen und über den Handel mit Waffen und Munition, Mitführen von Waffen und über den Handel mit Waffen und Munition,
insbesondere des Artikels 3 Absatz 5; insbesondere des Artikels 3 Absatz 5;
In der Erwägung, dass es zur Zeit keine Regelung für Feuerwaffen gibt, In der Erwägung, dass es zur Zeit keine Regelung für Feuerwaffen gibt,
die Munition für Verteidigungswaffen verschiessen können; die Munition für Verteidigungswaffen verschiessen können;
In der Erwägung, dass diese Waffen schwer einzuordnen sind; In der Erwägung, dass diese Waffen schwer einzuordnen sind;
Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates; Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Justiz, Unseres Ministers der Auf Vorschlag Unseres Ministers der Justiz, Unseres Ministers der
Wirtschaftsangelegenheiten und Unseres Ministers des Innern Wirtschaftsangelegenheiten und Unseres Ministers des Innern
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir Haben Wir beschlossen und erlassen Wir :

Artikel 1.Feuerwaffen, die Munition für Pistolen oder Revolver

Artikel 1. Feuerwaffen, die Munition für Pistolen oder Revolver
verschiessen, werden der Kategorie der Verteidigungswaffen zugeordnet, verschiessen, werden der Kategorie der Verteidigungswaffen zugeordnet,
sofern sie nicht als Kriegswaffen gelten. sofern sie nicht als Kriegswaffen gelten.

Art. 2.Wer am Tag des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses ohne

Art. 2.Wer am Tag des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses ohne

Erlaubnis eine in Artikel 1 erwähnte Waffe besitzt, muss sie vor dem Erlaubnis eine in Artikel 1 erwähnte Waffe besitzt, muss sie vor dem
1. Juli 1991 registrieren lassen. 1. Juli 1991 registrieren lassen.

Art. 3.Vorliegender Erlass tritt am 1. April 1991 in Kraft.

Art. 3.Vorliegender Erlass tritt am 1. April 1991 in Kraft.

Art. 4.Unser Minister der Justiz, Unser Minister der

Art. 4.Unser Minister der Justiz, Unser Minister der

Wirtschaftsangelegenheiten und Unser Minister des Innern sind, jeder Wirtschaftsangelegenheiten und Unser Minister des Innern sind, jeder
für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses
beauftragt. beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 29. Januar 1991 Gegeben zu Brüssel, den 29. Januar 1991
BALDUIN BALDUIN
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
M. WATHELET M. WATHELET
Der Minister der Wirtschaftsangelegenheiten Der Minister der Wirtschaftsangelegenheiten
W. CLAES W. CLAES
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
L. TOBBACK L. TOBBACK
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 7 juli 1997. Vu pour être annexé à Notre arrêté du 7 juillet 1997.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
J. VANDE LANOTTE J. VANDE LANOTTE
Bijlage 4 Annexe 4
20. SEPTEMBER 1991 - Königlicher Erlass über umgebaute Feuerwaffen 20. SEPTEMBER 1991 - Königlicher Erlass über umgebaute Feuerwaffen
BALDUIN, König der Belgier, BALDUIN, König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Gesetzes vom 3. Januar 1933 über die Herstellung und das Aufgrund des Gesetzes vom 3. Januar 1933 über die Herstellung und das
Mitführen von Waffen und über den Handel mit Waffen und Munition, Mitführen von Waffen und über den Handel mit Waffen und Munition,
insbesondere des Artikels 3 Absatz 6, abgeändert durch das Gesetz vom insbesondere des Artikels 3 Absatz 6, abgeändert durch das Gesetz vom
30. Januar 1991; 30. Januar 1991;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. Juni 1984 über die Zuordnung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. Juni 1984 über die Zuordnung
bestimmter umgebauter Kriegs- oder Verteidigungswaffen, insbesondere bestimmter umgebauter Kriegs- oder Verteidigungswaffen, insbesondere
der Artikel 2 bis 4; der Artikel 2 bis 4;
In der Erwägung, dass Verteidigungs- oder Kriegsfeuerwaffen mit In der Erwägung, dass Verteidigungs- oder Kriegsfeuerwaffen mit
verändertem Kaliber schwer einzuordnen sind; verändertem Kaliber schwer einzuordnen sind;
Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates; Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Justiz, Unseres Ministers der Auf Vorschlag Unseres Ministers der Justiz, Unseres Ministers der
Wirtschaftsangelegenheiten und Unseres Ministers des Innern Wirtschaftsangelegenheiten und Unseres Ministers des Innern
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir : Haben Wir beschlossen und erlassen Wir :

Artikel 1.Einschüssige und Repetier-Kriegsfeuerwaffen, die nach

Artikel 1. Einschüssige und Repetier-Kriegsfeuerwaffen, die nach
Wechseln des Patronenlagers und des Rohres nur noch Munition für Jagd- Wechseln des Patronenlagers und des Rohres nur noch Munition für Jagd-
oder Sportwaffen verschiessen können, werden der Kategorie der Jagd- oder Sportwaffen verschiessen können, werden der Kategorie der Jagd-
oder Sportwaffen zugeordnet, sofern sie nicht als Verteidigungswaffen oder Sportwaffen zugeordnet, sofern sie nicht als Verteidigungswaffen
gelten. gelten.

Art. 2.Vollautomatische und halbautomatische Kriegsfeuerwaffen, die

Art. 2.Vollautomatische und halbautomatische Kriegsfeuerwaffen, die

durch irgendein Mittel so umgebaut wurden, dass sie Munition für durch irgendein Mittel so umgebaut wurden, dass sie Munition für
Verteidigungs-, Jagd- oder Sportwaffen verschiessen können, fallen Verteidigungs-, Jagd- oder Sportwaffen verschiessen können, fallen
weiterhin unter die Kategorie der Kriegswaffen. weiterhin unter die Kategorie der Kriegswaffen.

Art. 3.Verteidigungsfeuerwaffen, die durch irgendein Mittel so

Art. 3.Verteidigungsfeuerwaffen, die durch irgendein Mittel so

umgebaut wurden, dass sie Munition für Jagd- oder Sportwaffen umgebaut wurden, dass sie Munition für Jagd- oder Sportwaffen
verschiessen können, fallen weiterhin unter die Kategorie der verschiessen können, fallen weiterhin unter die Kategorie der
Verteidigungswaffen. Verteidigungswaffen.
Die Waffen, die im Königlichen Erlass vom 29. Januar 1991 zur Die Waffen, die im Königlichen Erlass vom 29. Januar 1991 zur
Zuordnung von Verteidigungswaffenmunition verschiessenden Feuerwaffen, Zuordnung von Verteidigungswaffenmunition verschiessenden Feuerwaffen,
zur Kategorie der Verteidigungswaffen erwähnt sind und die nach zur Kategorie der Verteidigungswaffen erwähnt sind und die nach
Wechseln des Patronenlagers und des Rohres nur noch Munition für Jagd- Wechseln des Patronenlagers und des Rohres nur noch Munition für Jagd-
oder Sportwaffen verschiessen können, werden jedoch der Kategorie der oder Sportwaffen verschiessen können, werden jedoch der Kategorie der
Jagd- oder Sportwaffen zugeordnet. Jagd- oder Sportwaffen zugeordnet.

Art. 4.Die Artikel 2 bis 4 des Königlichen Erlasses vom 20. Juni 1984

Art. 4.Die Artikel 2 bis 4 des Königlichen Erlasses vom 20. Juni 1984

über die Zuordnung bestimmter umgebauter Kriegs- oder über die Zuordnung bestimmter umgebauter Kriegs- oder
Verteidigungswaffen werden aufgehoben. Verteidigungswaffen werden aufgehoben.

Art. 5.Unser Minister der Justiz, Unser Minister der

Art. 5.Unser Minister der Justiz, Unser Minister der

Wirtschaftsangelegenheiten und Unser Minister des Innern sind, jeder Wirtschaftsangelegenheiten und Unser Minister des Innern sind, jeder
für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses
beauftragt. beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 20. September 1991 Gegeben zu Brüssel, den 20. September 1991
BALDUIN BALDUIN
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
M. WATHELET M. WATHELET
Der Minister der Wirtschaftsangelegenheiten Der Minister der Wirtschaftsangelegenheiten
W. CLAES W. CLAES
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
L. TOBBACK L. TOBBACK
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 7 juli 1997. Vu pour être annexé à Notre arrêté du 7 juillet 1997.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
J. VANDE LANOTTE J. VANDE LANOTTE
Bijlage 5 Annexe 5
20. SEPTEMBER 1991 - Königlicher Erlass über bestimmte Kategorien von 20. SEPTEMBER 1991 - Königlicher Erlass über bestimmte Kategorien von
Schrotpatronen Schrotpatronen
BALDUIN, König der Belgier, BALDUIN, König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Gesetzes vom 3. Januar 1933 über die Herstellung und das Aufgrund des Gesetzes vom 3. Januar 1933 über die Herstellung und das
Mitführen von Waffen und über den Handel mit Waffen und Munition, Mitführen von Waffen und über den Handel mit Waffen und Munition,
insbesondere des Artikels 15 § 3, abgeändert durch das Gesetz vom 30. insbesondere des Artikels 15 § 3, abgeändert durch das Gesetz vom 30.
Januar 1991; Januar 1991;
In der Erwägung, dass bestimmte Schrotpatronen für Gewehre mit glattem In der Erwägung, dass bestimmte Schrotpatronen für Gewehre mit glattem
Lauf nicht bei der Jagd benutzt werden dürfen und zu Lauf nicht bei der Jagd benutzt werden dürfen und zu
Verteidigungszwecken hergestellt und verkauft werden; Verteidigungszwecken hergestellt und verkauft werden;
In der Erwägung, dass diese Munition zweifelhaften Typs ist; In der Erwägung, dass diese Munition zweifelhaften Typs ist;
Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates; Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Justiz, Unseres Ministers der Auf Vorschlag Unseres Ministers der Justiz, Unseres Ministers der
Wirtschaftsangelegenheiten und Unseres Ministers des Innern Wirtschaftsangelegenheiten und Unseres Ministers des Innern
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir :

Artikel 1.Artikel 15 § 1 des Gesetzes vom 3. Januar 1933 über die

Artikel 1. Artikel 15 § 1 des Gesetzes vom 3. Januar 1933 über die
Herstellung und das Mitführen von Waffen und über den Handel mit Herstellung und das Mitführen von Waffen und über den Handel mit
Waffen und Munition findet ebenfalls Anwendung auf Schrotpatronen, die Waffen und Munition findet ebenfalls Anwendung auf Schrotpatronen, die
mehrere Geschosse mit einem Durchmesser über 4 mm enthalten, ausser mehrere Geschosse mit einem Durchmesser über 4 mm enthalten, ausser
wenn diese Geschosse aus Kautschuk oder aus Material gleichartiger wenn diese Geschosse aus Kautschuk oder aus Material gleichartiger
Konsistenz sind. Konsistenz sind.

Art. 2.Unser Minister der Justiz, Unser Minister der

Art. 2.Unser Minister der Justiz, Unser Minister der

Wirtschaftsangelegenheiten und Unser Minister des Innern sind, jeder Wirtschaftsangelegenheiten und Unser Minister des Innern sind, jeder
für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses
beauftragt. beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 20. September 1991 Gegeben zu Brüssel, den 20. September 1991
BALDUIN BALDUIN
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
M. WATHELET M. WATHELET
Der Minister der Wirtschaftsangelegenheiten Der Minister der Wirtschaftsangelegenheiten
W. CLAES W. CLAES
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
L. TOBBACK L. TOBBACK
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 7 juli 1997. Vu pour être annexé à Notre arrêté du 7 juillet 1997.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
J. VANDE LANOTTE J. VANDE LANOTTE
Bijlage 6 Annexe 6
21. SEPTEMBER 1992 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen 21. SEPTEMBER 1992 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen
Erlasses vom 29. Dezember 1988 zur Zuordnung bestimmter Feuerwaffen Erlasses vom 29. Dezember 1988 zur Zuordnung bestimmter Feuerwaffen
mit einem oder mehreren glatten Läufen zur Kategorie der mit einem oder mehreren glatten Läufen zur Kategorie der
Verteidigungswaffen Verteidigungswaffen
BALDUIN, König der Belgier, BALDUIN, König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Gesetzes vom 3. Januar 1933 über die Herstellung und das Aufgrund des Gesetzes vom 3. Januar 1933 über die Herstellung und das
Mitführen von Waffen und über den Handel mit Waffen und Munition, Mitführen von Waffen und über den Handel mit Waffen und Munition,
insbesondere des Artikels 3 Absatz 6; insbesondere des Artikels 3 Absatz 6;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 29. Dezember 1988 zur Zuordnung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 29. Dezember 1988 zur Zuordnung
bestimmter Feuerwaffen mit einem oder mehreren glatten Läufen zur bestimmter Feuerwaffen mit einem oder mehreren glatten Läufen zur
Kategorie der Verteidigungswaffen, insbesondere des Artikels 1; Kategorie der Verteidigungswaffen, insbesondere des Artikels 1;
Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates; Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates;
In der Erwägung, dass bestimmte Jagd- und Sportfeuerwaffen mit einem In der Erwägung, dass bestimmte Jagd- und Sportfeuerwaffen mit einem
oder mehreren glatten Läufen und einem Repetiermechanismus als oder mehreren glatten Läufen und einem Repetiermechanismus als
Verteidigungswaffen bezeichnet werden - und diesen gleichgesetzt Verteidigungswaffen bezeichnet werden - und diesen gleichgesetzt
werden; werden;
In der Erwägung, dass diese Waffen schwer einzuordnen sind; In der Erwägung, dass diese Waffen schwer einzuordnen sind;
In der Erwägung, dass jede Person, die am Tag des Inkrafttretens des In der Erwägung, dass jede Person, die am Tag des Inkrafttretens des
vorliegenden Erlasses ohne Erlaubnis eine Repetierfeuerwaffe mit einem vorliegenden Erlasses ohne Erlaubnis eine Repetierfeuerwaffe mit einem
oder mehreren glatten Läufen besitzt, diese gemäss Artikel 18 des oder mehreren glatten Läufen besitzt, diese gemäss Artikel 18 des
Königlichen Erlasses vom 20. September 1991 zur Ausführung des Königlichen Erlasses vom 20. September 1991 zur Ausführung des
Gesetzes vom 3. Januar 1933 über die Herstellung und das Mitführen von Gesetzes vom 3. Januar 1933 über die Herstellung und das Mitführen von
Waffen und über den Handel mit Waffen und Munition registrieren lassen Waffen und über den Handel mit Waffen und Munition registrieren lassen
muss; muss;
Auf Vorschlag Unseres Vizepremierministers und Ministers der Justiz Auf Vorschlag Unseres Vizepremierministers und Ministers der Justiz
und der Wirtschaftsangelegenheiten und Unseres Vizepremierministers und der Wirtschaftsangelegenheiten und Unseres Vizepremierministers
und Ministers des Innern und des Öffentlichen Dienstes und Ministers des Innern und des Öffentlichen Dienstes
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir : Haben Wir beschlossen und erlassen Wir :

Artikel 1.In Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 29. Dezember 1988

Artikel 1. In Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 29. Dezember 1988
zur Zuordnung bestimmter Feuerwaffen mit einem oder mehreren glatten zur Zuordnung bestimmter Feuerwaffen mit einem oder mehreren glatten
Läufen zur Kategorie der Verteidigungswaffen werden die Wörter « und Läufen zur Kategorie der Verteidigungswaffen werden die Wörter « und
Repetierfeuerwaffen mit einem oder mehreren glatten Läufen » zwischen Repetierfeuerwaffen mit einem oder mehreren glatten Läufen » zwischen
die Wörter « deren Länge unter 60 Zentimetern liegt, » und das Wort « die Wörter « deren Länge unter 60 Zentimetern liegt, » und das Wort «
werden » eingefügt. werden » eingefügt.

Art. 2.Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im

Art. 2.Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im

Belgischen Staatsblatt in Kraft. Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Art. 3.Unser Vizepremierminister und Minister der Justiz und der

Art. 3.Unser Vizepremierminister und Minister der Justiz und der

Wirtschaftsangelegenheiten und Unser Minister des Innern und des Wirtschaftsangelegenheiten und Unser Minister des Innern und des
Öffentlichen Dienstes sind, jeder für seinen Bereich, mit der Öffentlichen Dienstes sind, jeder für seinen Bereich, mit der
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 21. September 1992 Gegeben zu Brüssel, den 21. September 1992
BALDUIN BALDUIN
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Vizepremierminister Der Vizepremierminister
und Minister der Justiz und der Wirtschaftsangelegenheiten und Minister der Justiz und der Wirtschaftsangelegenheiten
M. WATHELET M. WATHELET
Der Minister des Innern und des Öffentlichen Dienstes Der Minister des Innern und des Öffentlichen Dienstes
L. TOBBACK L. TOBBACK
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 7 juli 1997. Vu pour être annexé à Notre arrêté du 7 juillet 1997.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
J. VANDE LANOTTE J. VANDE LANOTTE
Bijlage 7 Annexe 7
11. DEZEMBER 1992 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen 11. DEZEMBER 1992 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen
Erlasses vom 29. Dezember 1988 zur Zuordnung bestimmter Feuerwaffen Erlasses vom 29. Dezember 1988 zur Zuordnung bestimmter Feuerwaffen
mit einem oder mehreren glatten Läufen zur Kategorie der mit einem oder mehreren glatten Läufen zur Kategorie der
Verteidigungswaffen Verteidigungswaffen
BALDUIN, König der Belgier, BALDUIN, König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Gesetzes vom 3. Januar 1933 über die Herstellung und das Aufgrund des Gesetzes vom 3. Januar 1933 über die Herstellung und das
Mitführen von Waffen und über den Handel mit Waffen und Munition, Mitführen von Waffen und über den Handel mit Waffen und Munition,
insbesondere des Artikels 3 Absatz 6; insbesondere des Artikels 3 Absatz 6;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 29. Dezember 1988 zur Zuordnung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 29. Dezember 1988 zur Zuordnung
bestimmter Feuerwaffen mit einem oder mehreren glatten Läufen zur bestimmter Feuerwaffen mit einem oder mehreren glatten Läufen zur
Kategorie der Verteidigungswaffen, abgeändert durch den Königlichen Kategorie der Verteidigungswaffen, abgeändert durch den Königlichen
Erlass vom 21. September 1992, insbesondere des Artikels 1; Erlass vom 21. September 1992, insbesondere des Artikels 1;
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den
Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, abgeändert durch das Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, abgeändert durch das
Gesetz vom 9. August 1980; Gesetz vom 9. August 1980;
Aufgrund der Dringlichkeit; Aufgrund der Dringlichkeit;
In der Erwägung, dass manche Jagd- oder Sportfeuerwaffen mit glatten In der Erwägung, dass manche Jagd- oder Sportfeuerwaffen mit glatten
Läufen mit gezogenen Läufen gleichen Kalibers verkauft werden könnten; Läufen mit gezogenen Läufen gleichen Kalibers verkauft werden könnten;
In der Erwägung, dass diese Waffen schwer einzuordnen sind und als In der Erwägung, dass diese Waffen schwer einzuordnen sind und als
Waffen mit glatten Läufen eingestuft werden müssen; Waffen mit glatten Läufen eingestuft werden müssen;
In der Erwägung, dass es für die öffentliche Sicherheit notwendig ist, In der Erwägung, dass es für die öffentliche Sicherheit notwendig ist,
diese Zuordnungsmassnahme unverzüglich zu treffen; diese Zuordnungsmassnahme unverzüglich zu treffen;
In der Erwägung, dass jede Person, die am Tag des Inkrafttretens des In der Erwägung, dass jede Person, die am Tag des Inkrafttretens des
vorliegenden Erlasses ohne Erlaubnis eine im vorliegenden Erlass vorliegenden Erlasses ohne Erlaubnis eine im vorliegenden Erlass
erwähnte Feuerwaffe besitzt, diese gemäss Artikel 18 des Königlichen erwähnte Feuerwaffe besitzt, diese gemäss Artikel 18 des Königlichen
Erlasses vom 20. September 1991 zur Ausführung des Gesetzes vom 3. Erlasses vom 20. September 1991 zur Ausführung des Gesetzes vom 3.
Januar 1933 über die Herstellung und das Mitführen von Waffen und über Januar 1933 über die Herstellung und das Mitführen von Waffen und über
den Handel mit Waffen und Munition registrieren lassen muss; den Handel mit Waffen und Munition registrieren lassen muss;
Auf Vorschlag Unseres Vizepremierministers und Ministers der Justiz Auf Vorschlag Unseres Vizepremierministers und Ministers der Justiz
und der Wirtschaftsangelegenheiten und Unseres Ministers des Innern und der Wirtschaftsangelegenheiten und Unseres Ministers des Innern
und des Öffentlichen Dienstes und des Öffentlichen Dienstes
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir : Haben Wir beschlossen und erlassen Wir :

Artikel 1.Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 29. Dezember 1988

Artikel 1. Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 29. Dezember 1988
zur Zuordnung bestimmter Feuerwaffen mit einem oder mehreren glatten zur Zuordnung bestimmter Feuerwaffen mit einem oder mehreren glatten
Läufen zur Kategorie der Verteidigungswaffen, abgeändert durch den Läufen zur Kategorie der Verteidigungswaffen, abgeändert durch den
Königlichen Erlass vom 21. September 1992, wird durch folgenden Absatz Königlichen Erlass vom 21. September 1992, wird durch folgenden Absatz
ergänzt: ergänzt:
« Dies gilt auch für Feuerwaffen mit einem oder mehreren gezogenen « Dies gilt auch für Feuerwaffen mit einem oder mehreren gezogenen
Läufen der Kaliber 10, 12, 16, 20, 28, 32 und 410 (36). » Läufen der Kaliber 10, 12, 16, 20, 28, 32 und 410 (36). »

Art. 2.Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im

Art. 2.Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im

Belgischen Staatsblatt in Kraft. Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Art. 3.Unser Vizepremierminister und Minister der Justiz und der

Art. 3.Unser Vizepremierminister und Minister der Justiz und der

Wirtschaftsangelegenheiten und Unser Minister des Innern und des Wirtschaftsangelegenheiten und Unser Minister des Innern und des
Öffentlichen Dienstes sind, jeder für seinen Bereich, mit der Öffentlichen Dienstes sind, jeder für seinen Bereich, mit der
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 11. Dezember 1992 Gegeben zu Brüssel, den 11. Dezember 1992
BALDUIN BALDUIN
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Vizepremierminister Der Vizepremierminister
und Minister der Justiz und der Wirtschaftsangelegenheiten und Minister der Justiz und der Wirtschaftsangelegenheiten
M. WATHELET M. WATHELET
Der Minister des Innern und des Öffentlichen Dienstes Der Minister des Innern und des Öffentlichen Dienstes
L. TOBBACK L. TOBBACK
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 7 juli 1997. Vu pour être annexé à Notre arrêté du 7 juillet 1997.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
J. VANDE LANOTTE J. VANDE LANOTTE
Bijlage 8 Annexe 8
8. AUGUST 1994 - Königlicher Erlass über den europäischen 8. AUGUST 1994 - Königlicher Erlass über den europäischen
Feuerwaffenpass Feuerwaffenpass
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Gesetzes vom 3. Januar 1933 über die Herstellung und das Aufgrund des Gesetzes vom 3. Januar 1933 über die Herstellung und das
Mitführen von Waffen und über den Handel mit Waffen und Munition, Mitführen von Waffen und über den Handel mit Waffen und Munition,
abgeändert durch die Gesetze vom 29. Juli 1934, 4. Mai 1936, 6. Juli abgeändert durch die Gesetze vom 29. Juli 1934, 4. Mai 1936, 6. Juli
1978 und 30. Januar 1991, insbesondere des Artikels 25; 1978 und 30. Januar 1991, insbesondere des Artikels 25;
Aufgrund der Richtlinie 91/477/EWG vom 18. Juni 1991 des Rates der Aufgrund der Richtlinie 91/477/EWG vom 18. Juni 1991 des Rates der
Europäischen Gemeinschaften über die Kontrolle des Erwerbs und des Europäischen Gemeinschaften über die Kontrolle des Erwerbs und des
Besitzes von Waffen, insbesondere der Artikel 1, 8 und 12 und der Besitzes von Waffen, insbesondere der Artikel 1, 8 und 12 und der
Anlage II; Anlage II;
Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates; Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates;
Auf Vorschlag Unseres Vizepremierministers und Ministers der Justiz Auf Vorschlag Unseres Vizepremierministers und Ministers der Justiz
und der Wirtschaftsangelegenheiten, Unseres Vizepremierministers und und der Wirtschaftsangelegenheiten, Unseres Vizepremierministers und
Ministers des Haushalts und Unseres Ministers des Innern und des Ministers des Haushalts und Unseres Ministers des Innern und des
Öffentlichen Dienstes Öffentlichen Dienstes
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir : Haben Wir beschlossen und erlassen Wir :

Artikel 1.Es wird ein europäischer Feuerwaffenpass eingeführt,

Artikel 1. Es wird ein europäischer Feuerwaffenpass eingeführt,
nachstehend « Pass » genannt, dessen Muster in der Anlage zum nachstehend « Pass » genannt, dessen Muster in der Anlage zum
vorliegenden Erlass aufgeführt ist. Er ist für Personen bestimmt, die vorliegenden Erlass aufgeführt ist. Er ist für Personen bestimmt, die
sich mit Feuerwaffen und der dazugehörigen Munition in einen sich mit Feuerwaffen und der dazugehörigen Munition in einen
Mitgliedstaat der Europäischen Union begeben. Mitgliedstaat der Europäischen Union begeben.
Der Pass ist ein personengebundenes Dokument und muss jedem Der Pass ist ein personengebundenes Dokument und muss jedem
Polizeibeamten während der für die Kontrolle nötigen Zeit ausgehändigt Polizeibeamten während der für die Kontrolle nötigen Zeit ausgehändigt
werden. werden.

Art. 2.Wer eine Feuerwaffe gemäss dem Gesetz vom 3. Januar 1933

Art. 2.Wer eine Feuerwaffe gemäss dem Gesetz vom 3. Januar 1933

besitzt oder benutzt und den Pass erhalten möchte, muss ihn anhand des besitzt oder benutzt und den Pass erhalten möchte, muss ihn anhand des
in der Anlage zum vorliegenden Erlass aufgeführten Formulars beim in der Anlage zum vorliegenden Erlass aufgeführten Formulars beim
Allgemeinen Polizeiunterstützungsdienst, Zentrales Waffenregister, Allgemeinen Polizeiunterstützungsdienst, Zentrales Waffenregister,
beantragen, wobei er die Merkmale der in seinem Besitz befindlichen beantragen, wobei er die Merkmale der in seinem Besitz befindlichen
Feuerwaffen, die er im Pass vermerkt haben möchte, genau angeben muss. Feuerwaffen, die er im Pass vermerkt haben möchte, genau angeben muss.
Handelt es sich um Kriegs- oder Verteidigungswaffen, fügt er seinem Handelt es sich um Kriegs- oder Verteidigungswaffen, fügt er seinem
Antrag eine Fotokopie der Besitzerlaubnisscheine oder der diesen Antrag eine Fotokopie der Besitzerlaubnisscheine oder der diesen
gleichgesetzten Unterlagen bei. gleichgesetzten Unterlagen bei.
Ist der Antragsteller Inhaber eines Jagdscheins oder einer Ist der Antragsteller Inhaber eines Jagdscheins oder einer
Sportschützenlizenz, fügt er seinem Antrag eine Fotokopie dieser Sportschützenlizenz, fügt er seinem Antrag eine Fotokopie dieser
Unterlagen bei. Unterlagen bei.

Art. 3.Nach Untersuchung des Antrags wird der Pass ausgefüllt und dem

Art. 3.Nach Untersuchung des Antrags wird der Pass ausgefüllt und dem

Antragsteller spätestens einen Monat nach Einreichung des Antrags über Antragsteller spätestens einen Monat nach Einreichung des Antrags über
die Gemeindepolizei seines Wohnsitzes beziehungsweise Wohnortes die Gemeindepolizei seines Wohnsitzes beziehungsweise Wohnortes
übermittelt. In dem Jahr nach Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses übermittelt. In dem Jahr nach Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses
wird vorerwähnte Frist auf zwei Monate festgelegt. wird vorerwähnte Frist auf zwei Monate festgelegt.
Die Kenndaten über den Passinhaber und die im Pass erwähnten Waffen Die Kenndaten über den Passinhaber und die im Pass erwähnten Waffen
werden beim Allgemeinen Polizeiunterstützungsdienst, Zentrales werden beim Allgemeinen Polizeiunterstützungsdienst, Zentrales
Waffenregister, aufbewahrt. Waffenregister, aufbewahrt.

Art. 4.Im Pass wird angegeben, ob Reisen mit den im Pass erwähnten

Art. 4.Im Pass wird angegeben, ob Reisen mit den im Pass erwähnten

Waffen in einen oder mehrere Staaten der Europäischen Union verboten Waffen in einen oder mehrere Staaten der Europäischen Union verboten
sind oder ob dazu die vorherige Erlaubnis der nationalen Behörden des sind oder ob dazu die vorherige Erlaubnis der nationalen Behörden des
besuchten Staates erforderlich ist. besuchten Staates erforderlich ist.

Art. 5.Der Pass ist höchstens fünf Jahre gültig und kann einmal

Art. 5.Der Pass ist höchstens fünf Jahre gültig und kann einmal

verlängert werden. Sind im Pass ausschliesslich einschüssige verlängert werden. Sind im Pass ausschliesslich einschüssige
Lang-Feuerwaffen mit glattem Lauf eingetragen, ist er höchstens zehn Lang-Feuerwaffen mit glattem Lauf eingetragen, ist er höchstens zehn
Jahre gültig. Jahre gültig.

Art. 6.Sind für Waffen, die der Inhaber nicht mehr besitzt oder die

Art. 6.Sind für Waffen, die der Inhaber nicht mehr besitzt oder die

zusätzlich in seinen Besitz gelangen, Angaben im Pass zu streichen zusätzlich in seinen Besitz gelangen, Angaben im Pass zu streichen
oder hinzuzufügen, muss der Pass auf Initiative des Inhabers oder auf oder hinzuzufügen, muss der Pass auf Initiative des Inhabers oder auf
Verlangen der Gemeindepolizei dem Allgemeinen Verlangen der Gemeindepolizei dem Allgemeinen
Polizeiunterstützungsdienst, Zentrales Waffenregister, übermittelt Polizeiunterstützungsdienst, Zentrales Waffenregister, übermittelt
werden. werden.
Der entsprechende Antrag muss anhand des Formulars gestellt werden, Der entsprechende Antrag muss anhand des Formulars gestellt werden,
dessen Muster in der Anlage zum vorliegenden Erlass aufgeführt ist. dessen Muster in der Anlage zum vorliegenden Erlass aufgeführt ist.

Art. 7.Auf jedem Antragsformular zur Erlangung eines Passes sind

Art. 7.Auf jedem Antragsformular zur Erlangung eines Passes sind

Steuermarken im Wert von 500 Franken anzubringen, es sei denn, mit dem Steuermarken im Wert von 500 Franken anzubringen, es sei denn, mit dem
Formular wird ein Duplikat eines verlorenen, gestohlenen oder Formular wird ein Duplikat eines verlorenen, gestohlenen oder
vernichteten Passes beantragt. vernichteten Passes beantragt.
Auf jedem Antragsformular zur Abänderung oder Ergänzung eines Passes Auf jedem Antragsformular zur Abänderung oder Ergänzung eines Passes
sind Steuermarken im Wert von 200 Franken anzubringen. sind Steuermarken im Wert von 200 Franken anzubringen.
Der Diebstahl, der Verlust oder die Vernichtung eines Passes ist dem Der Diebstahl, der Verlust oder die Vernichtung eines Passes ist dem
Allgemeinen Polizeiunterstützungsdienst zu melden. Auf jedem Antrag Allgemeinen Polizeiunterstützungsdienst zu melden. Auf jedem Antrag
auf Erlangung eines Duplikats sind Steuermarken im Wert von 200 auf Erlangung eines Duplikats sind Steuermarken im Wert von 200
Franken anzubringen. Franken anzubringen.

Art. 8.Wer einen von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union

Art. 8.Wer einen von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union

ausgestellten europäischen Pass besitzt und sich zeitweilig mit ausgestellten europäischen Pass besitzt und sich zeitweilig mit
Feuerwaffen, die nach den belgischen Rechtsvorschriften einer Feuerwaffen, die nach den belgischen Rechtsvorschriften einer
Besitzerlaubnis unterliegen, in Belgien aufhalten möchte, muss dem Besitzerlaubnis unterliegen, in Belgien aufhalten möchte, muss dem
Ministerium der Justiz, Verwaltung der Staatssicherheit, vorher den Ministerium der Justiz, Verwaltung der Staatssicherheit, vorher den
von seiner nationalen Behörde ausgestellten Pass übermitteln, wobei er von seiner nationalen Behörde ausgestellten Pass übermitteln, wobei er
die Dauer des Aufenthalts und die Gründe dafür angeben muss. Sobald die Dauer des Aufenthalts und die Gründe dafür angeben muss. Sobald
der Pass mit dem Siegel des Ministeriums der Justiz versehen ist, gilt der Pass mit dem Siegel des Ministeriums der Justiz versehen ist, gilt
er als Erlaubnis zum zeitweiligen Besitz dieser Waffen in Belgien. er als Erlaubnis zum zeitweiligen Besitz dieser Waffen in Belgien.
Diese Erlaubnis kann für einen oder mehrere Aufenthalte erteilt Diese Erlaubnis kann für einen oder mehrere Aufenthalte erteilt
werden, und dies für einen Zeitraum von höchstens einem Jahr, der werden, und dies für einen Zeitraum von höchstens einem Jahr, der
verlängert werden kann. verlängert werden kann.
Wer einen von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellten Wer einen von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellten
europäischen Pass besitzt und sich zeitweilig mit Feuerwaffen, die europäischen Pass besitzt und sich zeitweilig mit Feuerwaffen, die
nach den belgischen Rechtsvorschriften nicht einer Besitzerlaubnis nach den belgischen Rechtsvorschriften nicht einer Besitzerlaubnis
unterliegen, in Belgien aufhalten möchte, muss lediglich einen unterliegen, in Belgien aufhalten möchte, muss lediglich einen
gültigen Pass mit sich führen, in dem diese Feuerwaffen vermerkt sind. gültigen Pass mit sich führen, in dem diese Feuerwaffen vermerkt sind.
Die in den vorangehenden Absätzen erwähnten Personen müssen den Grund Die in den vorangehenden Absätzen erwähnten Personen müssen den Grund
für das zeitweilige Vorhandensein ihrer Waffen auf dem belgischen für das zeitweilige Vorhandensein ihrer Waffen auf dem belgischen
Staatsgebiet rechtfertigen können. Staatsgebiet rechtfertigen können.

Art. 9.Die im vorangehenden Artikel erwähnten Personen dürfen die

Art. 9.Die im vorangehenden Artikel erwähnten Personen dürfen die

Munition, die sie benötigen, ins belgische Staatsgebiet mitbringen. Munition, die sie benötigen, ins belgische Staatsgebiet mitbringen.
Vorbehaltlich eines rechtmässigen Grundes ist ihre Menge für Jagd- und Vorbehaltlich eines rechtmässigen Grundes ist ihre Menge für Jagd- und
Sportmunition auf 100 und für Verteidigungs- und Kriegsmunition auf Sportmunition auf 100 und für Verteidigungs- und Kriegsmunition auf
200 begrenzt. 200 begrenzt.

Art. 10.Unser Vizepremierminister und Minister der Justiz und der

Art. 10.Unser Vizepremierminister und Minister der Justiz und der

Wirtschaftsangelegenheiten, Unser Vizepremierminister und Minister des Wirtschaftsangelegenheiten, Unser Vizepremierminister und Minister des
Haushalts und Unser Minister des Innern und des Öffentlichen Dienstes Haushalts und Unser Minister des Innern und des Öffentlichen Dienstes
sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden
Erlasses beauftragt. Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 8. August 1994 Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 8. August 1994
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Vizepremierminister Der Vizepremierminister
und Minister der Justiz und der Wirtschaftsangelegenheiten und Minister der Justiz und der Wirtschaftsangelegenheiten
M. WATHELET M. WATHELET
Der Vizepremierminister und Minister des Haushalts Der Vizepremierminister und Minister des Haushalts
H. VAN ROMPUY H. VAN ROMPUY
Der Minister des Innern und des Öffentlichen Dienstes Der Minister des Innern und des Öffentlichen Dienstes
L. TOBBACK L. TOBBACK
Anlage zum Königlichen Erlass vom 8. August 1994 über den europäischen Anlage zum Königlichen Erlass vom 8. August 1994 über den europäischen
Feuerwaffenpass Feuerwaffenpass
[Deutscher Text veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom 20. Juli [Deutscher Text veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom 20. Juli
1994, Seite 21028-21029] 1994, Seite 21028-21029]
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 7 juli 1997. Vu pour être annexé à Notre arrêté du 7 juillet 1997.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
J. VANDE LANOTTE J. VANDE LANOTTE
Bijlage 9 Annexe 9
MINISTERIUM DES INNERN UND MINISTERIUM DER JUSTIZ MINISTERIUM DES INNERN UND MINISTERIUM DER JUSTIZ
27. FEBRUAR 1997 - Königlicher Erlass zur Einordnung der Munition des 27. FEBRUAR 1997 - Königlicher Erlass zur Einordnung der Munition des
Kalibers 5,7 x 28 mm Kalibers 5,7 x 28 mm
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Gesetzes vom 3. Januar 1933 über die Herstellung und das Aufgrund des Gesetzes vom 3. Januar 1933 über die Herstellung und das
Mitführen von Waffen und über den Handel mit Waffen und Munition, Mitführen von Waffen und über den Handel mit Waffen und Munition,
abgeändert durch das Gesetz vom 30. Januar 1991, insbesondere des abgeändert durch das Gesetz vom 30. Januar 1991, insbesondere des
Artikels 15; Artikels 15;
In der Erwägung, dass seit kurzem Feuerwaffen hergestellt und in den In der Erwägung, dass seit kurzem Feuerwaffen hergestellt und in den
Handel gebracht werden, die zwar der Kategorie der Verteidigungswaffen Handel gebracht werden, die zwar der Kategorie der Verteidigungswaffen
zugeordnet sind, aber Munition des Kalibers 5,7 x 28 mm verschiessen zugeordnet sind, aber Munition des Kalibers 5,7 x 28 mm verschiessen
können; können;
In der Erwägung, dass die Munition 5,7 x 28 mm eine grosse In der Erwägung, dass die Munition 5,7 x 28 mm eine grosse
Durchschlagskraft besitzt und deswegen als panzerbrechende Muniton Durchschlagskraft besitzt und deswegen als panzerbrechende Muniton
betrachtet werden muss; betrachtet werden muss;
In der Erwägung, dass die endballistischen Merkmale des Geschosses In der Erwägung, dass die endballistischen Merkmale des Geschosses
dieser Munition ausserdem Expansivwirkung erzeugen und diese Munition dieser Munition ausserdem Expansivwirkung erzeugen und diese Munition
als solche betrachtet werden muss; als solche betrachtet werden muss;
In der Erwägung, dass diese Munition zweifelhaften Typs ist; In der Erwägung, dass diese Munition zweifelhaften Typs ist;
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den
Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, abgeändert durch die Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, abgeändert durch die
Gesetze vom 9. August 1980, 16. Juni 1989 und 4. Juli 1989; Gesetze vom 9. August 1980, 16. Juni 1989 und 4. Juli 1989;
Aufgrund der Dringlichkeit; Aufgrund der Dringlichkeit;
In der Erwägung, dass die öffentliche Sicherheit nicht mehr länger In der Erwägung, dass die öffentliche Sicherheit nicht mehr länger
durch den Verkauf von Munition des Kalibers 5,7 x 28 mm gefährdet durch den Verkauf von Munition des Kalibers 5,7 x 28 mm gefährdet
werden sollte; werden sollte;
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern und Unseres Ministers der Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern und Unseres Ministers der
Justiz Justiz
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir : Haben Wir beschlossen und erlassen Wir

Artikel 1.Artikel 15 § 2 des Gesetzes vom 3. Januar 1933 über die

Artikel 1. Artikel 15 § 2 des Gesetzes vom 3. Januar 1933 über die
Herstellung und das Mitführen von Waffen und über den Handel mit Herstellung und das Mitführen von Waffen und über den Handel mit
Waffen und Munition findet ebenfalls Anwendung auf Munition des Waffen und Munition findet ebenfalls Anwendung auf Munition des
Kalibers 5,7 x 28 mm und auf die Geschosse für diese Munition. Kalibers 5,7 x 28 mm und auf die Geschosse für diese Munition.

Art. 2.Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im

Art. 2.Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im

Belgischen Staatsblatt in Kraft. Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Art. 3.Unser Minister des Innern und Unser Minister der Justiz sind,

Art. 3.Unser Minister des Innern und Unser Minister der Justiz sind,

jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses
beauftragt. beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 27. Februar 1997 Gegeben zu Brüssel, den 27. Februar 1997
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
J. VANDE LANOTTE J. VANDE LANOTTE
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
S. DE CLERCK S. DE CLERCK
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 7 juli 1997. Vu pour être annexé à Notre arrêté du 7 juillet 1997.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
J. VANDE LANOTTE J. VANDE LANOTTE
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