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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 07/02/2014
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Koninklijk besluit tot wijziging van meerdere koninklijke besluiten tot uitvoering van de wet overheidsopdrachten en bepaalde opdrachten voor werken, leveringen en diensten van 15 juni 2006 alsook van de wet van 13 augustus 2011 inzake overheidsopdrachten en bepaalde opdrachten voor werken, leveringen en diensten op defensie- en veiligheidsgebied. - Duitse vertaling van uittreksels Arrêté royal modifiant plusieurs arrêtés royaux d'exécution de la loi du 15 juin 2006 relative aux marchés publics et à certains marchés de travaux, de fournitures et de services ainsi que de la loi du 13 août 2011 relative aux marchés publics et à certains marchés de travaux, de fournitures et de services dans les domaines de la défense et de la sécurité. - Traduction allemande d'extraits
FEDERALE OVERHEIDSDIENST KANSELARIJ VAN DE EERSTE MINISTER SERVICE PUBLIC FEDERAL CHANCELLERIE DU PREMIER MINISTRE
7 FEBRUARI 2014. - Koninklijk besluit tot wijziging van meerdere 7 FEVRIER 2014. - Arrêté royal modifiant plusieurs arrêtés royaux
koninklijke besluiten tot uitvoering van de wet overheidsopdrachten en d'exécution de la loi du 15 juin 2006 relative aux marchés publics et
bepaalde opdrachten voor werken, leveringen en diensten van 15 juni à certains marchés de travaux, de fournitures et de services ainsi que
2006 alsook van de wet van 13 augustus 2011 inzake overheidsopdrachten de la loi du 13 août 2011 relative aux marchés publics et à certains
en bepaalde opdrachten voor werken, leveringen en diensten op marchés de travaux, de fournitures et de services dans les domaines de
defensie- en veiligheidsgebied. - Duitse vertaling van uittreksels la défense et de la sécurité. - Traduction allemande d'extraits
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de hoofdstukken 1, Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des
6 en 9 van het koninklijk besluit van 7 februari 2014 tot wijziging chapitres 1, 6 et 9 de l'arrêté royal du 7 février 2014 modifiant
van meerdere koninklijke besluiten tot uitvoering van de wet plusieurs arrêtés royaux d'exécution de la loi du 15 juin 2006
overheidsopdrachten en bepaalde opdrachten voor werken, leveringen en relative aux marchés publics et à certains marchés de travaux, de
diensten van 15 juni 2006 alsook van de wet van 13 augustus 2011 fournitures et de services ainsi que de la loi du 13 août 2011
inzake overheidsopdrachten en bepaalde opdrachten voor werken, relative aux marchés publics et à certains marchés de travaux, de
leveringen en diensten op defensie- en veiligheidsgebied (Belgisch fournitures et de services dans les domaines de la défense et de la
Staatsblad van 21 februari 2014, err. van 11 april 2014). sécurité (Moniteur belge du 21 février 2014, err. du 11 avril 2014).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS
7. FEBRUAR 2014 - Königlicher Erlass zur Abänderung verschiedener 7. FEBRUAR 2014 - Königlicher Erlass zur Abänderung verschiedener
Königlicher Erlasse zur Ausführung des Gesetzes vom 15. Juni 2006 über Königlicher Erlasse zur Ausführung des Gesetzes vom 15. Juni 2006 über
öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- und öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- und
Dienstleistungsaufträge und des Gesetzes vom 13. August 2011 über Dienstleistungsaufträge und des Gesetzes vom 13. August 2011 über
öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- und öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- und
Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Aufgrund der Verfassung, des Artikels 108; Aufgrund der Verfassung, des Artikels 108;
Aufgrund des Gesetzes vom 15. Juni 2006 über öffentliche Aufträge und Aufgrund des Gesetzes vom 15. Juni 2006 über öffentliche Aufträge und
bestimmte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge, abgeändert durch bestimmte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge, abgeändert durch
das Gesetz vom 12. Januar 2007, den Königlichen Erlass vom 19. das Gesetz vom 12. Januar 2007, den Königlichen Erlass vom 19.
Dezember 2010 und die Gesetze vom 5. August 2011; Dezember 2010 und die Gesetze vom 5. August 2011;
Aufgrund des Gesetzes vom 13. August 2011 über öffentliche Aufträge Aufgrund des Gesetzes vom 13. August 2011 über öffentliche Aufträge
und bestimmte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den und bestimmte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den
Bereichen Verteidigung und Sicherheit; Bereichen Verteidigung und Sicherheit;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. Dezember 2010 über die Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. Dezember 2010 über die
Förderung sauberer und energieeffizienter Straßenfahrzeuge im Rahmen Förderung sauberer und energieeffizienter Straßenfahrzeuge im Rahmen
öffentlicher Aufträge; öffentlicher Aufträge;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 15. Juli 2011 über die Vergabe Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 15. Juli 2011 über die Vergabe
öffentlicher Aufträge in den klassischen Bereichen; öffentlicher Aufträge in den klassischen Bereichen;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 23. Januar 2012 über die Vergabe Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 23. Januar 2012 über die Vergabe
öffentlicher Aufträge und bestimmter Bau-, Liefer- und öffentlicher Aufträge und bestimmter Bau-, Liefer- und
Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit; Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 16. Juli 2012 über die Vergabe Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 16. Juli 2012 über die Vergabe
öffentlicher Aufträge in den Sonderbereichen; öffentlicher Aufträge in den Sonderbereichen;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 14. Januar 2013 zur Festlegung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 14. Januar 2013 zur Festlegung
der allgemeinen Regeln für die Ausführung öffentlicher Aufträge und der allgemeinen Regeln für die Ausführung öffentlicher Aufträge und
öffentlicher Baukonzessionen; öffentlicher Baukonzessionen;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 3. April 2013 über das Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 3. April 2013 über das
Eingreifen des Ministerrates, die Befugnisübertragungen und die Eingreifen des Ministerrates, die Befugnisübertragungen und die
Ermächtigungen hinsichtlich der Vergabe und Ausführung von Ermächtigungen hinsichtlich der Vergabe und Ausführung von
öffentlichen Aufträgen, Projektwettbewerben und öffentlichen öffentlichen Aufträgen, Projektwettbewerben und öffentlichen
Baukonzessionen auf föderaler Ebene; Baukonzessionen auf föderaler Ebene;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 24. Juni 2013 über den Aufruf Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 24. Juni 2013 über den Aufruf
zum Wettbewerb im Rahmen der Europäischen Union für bestimmte Bau-, zum Wettbewerb im Rahmen der Europäischen Union für bestimmte Bau-,
Liefer- und Dienstleistungsaufträge im Bereich der Wasser-, Energie- Liefer- und Dienstleistungsaufträge im Bereich der Wasser-, Energie-
und Verkehrsversorgung und im Bereich der Postdienste; und Verkehrsversorgung und im Bereich der Postdienste;
Aufgrund der Stellungnahme der Kommission für die Öffentlichen Aufgrund der Stellungnahme der Kommission für die Öffentlichen
Aufträge vom 23. September 2013; Aufträge vom 23. September 2013;
Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektorin vom 16. Oktober 2013; Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektorin vom 16. Oktober 2013;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 18. Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 18.
November 2013; November 2013;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 54.590/1 des Staatsrates vom 20. Dezember Aufgrund des Gutachtens Nr. 54.590/1 des Staatsrates vom 20. Dezember
2013, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 2013, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag des Premierministers und aufgrund der Stellungnahme der Auf Vorschlag des Premierministers und aufgrund der Stellungnahme der
Minister, die im Rat darüber beraten haben, Minister, die im Rat darüber beraten haben,
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:
KAPITEL 1 - Umsetzung KAPITEL 1 - Umsetzung
Artikel 1 - Vorliegender Erlass dient der Teilumsetzung der Richtlinie Artikel 1 - Vorliegender Erlass dient der Teilumsetzung der Richtlinie
2013/16/EU des Rates vom 13. Mai 2013 zur Anpassung einiger 2013/16/EU des Rates vom 13. Mai 2013 zur Anpassung einiger
Richtlinien im Bereich der Vergabe öffentlicher Aufträge aufgrund des Richtlinien im Bereich der Vergabe öffentlicher Aufträge aufgrund des
Beitritts der Republik Kroatien. Beitritts der Republik Kroatien.
(...) (...)
KAPITEL 6 - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 14. Januar 2013 KAPITEL 6 - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 14. Januar 2013
zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die Ausführung öffentlicher zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die Ausführung öffentlicher
Aufträge und öffentlicher Baukonzessionen Aufträge und öffentlicher Baukonzessionen
Art. 65 - [Abänderung des niederländischen Textes] Art. 65 - [Abänderung des niederländischen Textes]
Art. 66 - In Artikel 3 desselben Erlasses werden zwischen dem Wort Art. 66 - In Artikel 3 desselben Erlasses werden zwischen dem Wort
"sind" und dem Wort "Beträge" die Wörter ", sofern nicht anders "sind" und dem Wort "Beträge" die Wörter ", sofern nicht anders
angegeben," eingefügt. angegeben," eingefügt.
Art. 67 - In Artikel 5 desselben Erlasses wird § 4 wie folgt ersetzt: Art. 67 - In Artikel 5 desselben Erlasses wird § 4 wie folgt ersetzt:
" § 4 - Vorbehaltlich der Anwendung von Artikel 67 § 1 Nr. 5 und " § 4 - Vorbehaltlich der Anwendung von Artikel 67 § 1 Nr. 5 und
unbeschadet des Artikels 6 § 3 ist vorliegender Erlass nicht auf unbeschadet des Artikels 6 § 3 ist vorliegender Erlass nicht auf
Aufträge anwendbar, deren geschätzter Wert unter 8.500 EUR liegt. Aufträge anwendbar, deren geschätzter Wert unter 8.500 EUR liegt.
Dieser Wert beträgt 17.000 EUR bei Aufträgen, die in den Dieser Wert beträgt 17.000 EUR bei Aufträgen, die in den
Anwendungsbereich des Titels III des Gesetzes fallen." Anwendungsbereich des Titels III des Gesetzes fallen."
Art. 68 - In Artikel 25 § 2 Absatz 3 desselben Erlasses wird das Wort Art. 68 - In Artikel 25 § 2 Absatz 3 desselben Erlasses wird das Wort
"vorsehen" durch das Wort "auferlegen" ersetzt. "vorsehen" durch das Wort "auferlegen" ersetzt.
Art. 69 - In Artikel 34 desselben Erlasses werden die Absätze 2 und 3 Art. 69 - In Artikel 34 desselben Erlasses werden die Absätze 2 und 3
aufgehoben. aufgehoben.
Art. 70 - [Abänderung des niederländischen Textes] Art. 70 - [Abänderung des niederländischen Textes]
Art. 71 - In Abschnitt 9 desselben Erlasses wird unter einer neuen Art. 71 - In Abschnitt 9 desselben Erlasses wird unter einer neuen
Überschrift "Den Auftragswert beeinflussende Steuern" ein Artikel 56/1 Überschrift "Den Auftragswert beeinflussende Steuern" ein Artikel 56/1
mit folgendem Wortlaut eingefügt: mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 56/1 - Auf Antrag des Auftragnehmers oder des öffentlichen "Art. 56/1 - Auf Antrag des Auftragnehmers oder des öffentlichen
Auftraggebers gibt jede in Belgien vorgenommene Änderung der den Auftraggebers gibt jede in Belgien vorgenommene Änderung der den
Auftragswert beeinflussenden Steuern Anlass zu einer Preisrevision Auftragswert beeinflussenden Steuern Anlass zu einer Preisrevision
unter der doppelten Bedingung: unter der doppelten Bedingung:
1. dass die Änderung nach dem zehnten Tag vor dem äußersten Datum für 1. dass die Änderung nach dem zehnten Tag vor dem äußersten Datum für
den Eingang der Angebote oder, bei Verhandlungsverfahren, nach dem den Eingang der Angebote oder, bei Verhandlungsverfahren, nach dem
Datum des Einverständnisses des Auftragnehmers im Belgischen Datum des Einverständnisses des Auftragnehmers im Belgischen
Staatsblatt veröffentlicht worden ist und Staatsblatt veröffentlicht worden ist und
2. dass diese Steuern weder direkt noch indirekt über einen Index in 2. dass diese Steuern weder direkt noch indirekt über einen Index in
der vorgesehenen Revisionsformel einbegriffen sind. der vorgesehenen Revisionsformel einbegriffen sind.
Bei Erhöhung der Steuern hat der Auftragnehmer nachzuweisen, dass er Bei Erhöhung der Steuern hat der Auftragnehmer nachzuweisen, dass er
die geforderten zusätzlichen Lasten tatsächlich getragen hat und dass die geforderten zusätzlichen Lasten tatsächlich getragen hat und dass
diese sich auf Leistungen im Zusammenhang mit der Ausführung des diese sich auf Leistungen im Zusammenhang mit der Ausführung des
Auftrags beziehen. Auftrags beziehen.
Bei Senkung der Steuern wird keine Revision vorgenommen, wenn der Bei Senkung der Steuern wird keine Revision vorgenommen, wenn der
Auftragnehmer nachweist, dass er die Steuern zum alten Satz bezahlt Auftragnehmer nachweist, dass er die Steuern zum alten Satz bezahlt
hat. hat.
Zahlungs- oder Rückzahlungsanträge, die auf vorerwähnte Änderungen der Zahlungs- oder Rückzahlungsanträge, die auf vorerwähnte Änderungen der
Steuern gestützt sind, sind zur Vermeidung des Ausschlusses spätestens Steuern gestützt sind, sind zur Vermeidung des Ausschlusses spätestens
am neunzigsten Tag nach dem Datum der vorläufigen Abnahme der am neunzigsten Tag nach dem Datum der vorläufigen Abnahme der
Bauleistungen und der vorläufigen Abnahme der gesamten Leistungen für Bauleistungen und der vorläufigen Abnahme der gesamten Leistungen für
Lieferungen und Dienstleistungen einzureichen." Lieferungen und Dienstleistungen einzureichen."
Art. 72 - In Artikel 65 § 4 desselben Erlasses wird Absatz 1 wie folgt Art. 72 - In Artikel 65 § 4 desselben Erlasses wird Absatz 1 wie folgt
ersetzt: ersetzt:
"Nimmt ein Auftragnehmer die in § 3 vorgesehene Ersetzung nicht vor, "Nimmt ein Auftragnehmer die in § 3 vorgesehene Ersetzung nicht vor,
zahlt er den Wert der zu ersetzenden Waren, Mehrwertsteuer zahlt er den Wert der zu ersetzenden Waren, Mehrwertsteuer
einbegriffen, und die mit dieser Ersetzung verbundenen Kosten, einbegriffen, und die mit dieser Ersetzung verbundenen Kosten,
ebenfalls Mehrwertsteuer einbegriffen." ebenfalls Mehrwertsteuer einbegriffen."
Art. 73 - Artikel 67 § 1 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: Art. 73 - Artikel 67 § 1 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert:
1. Absatz 1 wird durch eine Nr. 5 mit folgendem Wortlaut ergänzt: 1. Absatz 1 wird durch eine Nr. 5 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"5. für Aufträge, die durch eine angenommene Rechnung zustande "5. für Aufträge, die durch eine angenommene Rechnung zustande
kommen." kommen."
2. In Absatz 2 werden die Wörter "in den in Nr. 2 bis 4 erwähnten 2. In Absatz 2 werden die Wörter "in den in Nr. 2 bis 4 erwähnten
Fällen" durch die Wörter "in den in Nr. 2 bis 5 erwähnten Fällen" Fällen" durch die Wörter "in den in Nr. 2 bis 5 erwähnten Fällen"
ersetzt. ersetzt.
Art. 74 - Artikel 115 desselben Erlasses wird durch einen Absatz mit Art. 74 - Artikel 115 desselben Erlasses wird durch einen Absatz mit
folgendem Wortlaut ergänzt: folgendem Wortlaut ergänzt:
"Die Auftragsausführung unterliegt ebenfalls der Notifizierung einer "Die Auftragsausführung unterliegt ebenfalls der Notifizierung einer
Bestellung, wenn der öffentliche Auftraggeber sich in den Bestellung, wenn der öffentliche Auftraggeber sich in den
Auftragsunterlagen das Recht vorbehalten hat, durch Angabe eines Auftragsunterlagen das Recht vorbehalten hat, durch Angabe eines
Postens laut Preisaufstellung im Verzeichnis die Bestellungen nach Postens laut Preisaufstellung im Verzeichnis die Bestellungen nach
seinem Bedarf auszurichten." seinem Bedarf auszurichten."
Art. 75 - In Artikel 117 desselben Erlasses wird Absatz 2 aufgehoben. Art. 75 - In Artikel 117 desselben Erlasses wird Absatz 2 aufgehoben.
Art. 76 - In Artikel 121 desselben Erlasses wird § 5 wie folgt Art. 76 - In Artikel 121 desselben Erlasses wird § 5 wie folgt
ersetzt: ersetzt:
" § 5 - Bei festen oder minimal zu liefernden Mengen und wenn auf " § 5 - Bei festen oder minimal zu liefernden Mengen und wenn auf
Anweisung des öffentlichen Auftraggebers vorgenommene Änderungen zu Anweisung des öffentlichen Auftraggebers vorgenommene Änderungen zu
einer oder mehreren Verrechnungen führen, die insgesamt eine einer oder mehreren Verrechnungen führen, die insgesamt eine
Verminderung der Fest- oder Mindestmengen verursachen, hat der Verminderung der Fest- oder Mindestmengen verursachen, hat der
Lieferant Anspruch auf eine Pauschalentschädigung, die ungeachtet des Lieferant Anspruch auf eine Pauschalentschädigung, die ungeachtet des
endgültigen Auftragswerts 10 Prozent dieser Verminderung entspricht." endgültigen Auftragswerts 10 Prozent dieser Verminderung entspricht."
Art. 77 - In Artikel 126 desselben Erlasses wird das Wort Art. 77 - In Artikel 126 desselben Erlasses wird das Wort
"vertragsmäßig" aufgehoben. "vertragsmäßig" aufgehoben.
Art. 78 - Artikel 146 desselben Erlasses wird durch einen Absatz mit Art. 78 - Artikel 146 desselben Erlasses wird durch einen Absatz mit
folgendem Wortlaut ergänzt: folgendem Wortlaut ergänzt:
"Die Auftragsausführung unterliegt ebenfalls der Notifizierung einer "Die Auftragsausführung unterliegt ebenfalls der Notifizierung einer
Bestellung, wenn der öffentliche Auftraggeber sich in den Bestellung, wenn der öffentliche Auftraggeber sich in den
Auftragsunterlagen das Recht vorbehalten hat, durch Angabe eines Auftragsunterlagen das Recht vorbehalten hat, durch Angabe eines
Postens laut Preisaufstellung im Verzeichnis die Bestellungen nach Postens laut Preisaufstellung im Verzeichnis die Bestellungen nach
seinem Bedarf auszurichten." seinem Bedarf auszurichten."
Art. 79 - In Artikel 148 desselben Erlasses wird Absatz 2 aufgehoben. Art. 79 - In Artikel 148 desselben Erlasses wird Absatz 2 aufgehoben.
Art. 80 - In Artikel 150 Absatz 3 desselben Gesetzes wird das Wort Art. 80 - In Artikel 150 Absatz 3 desselben Gesetzes wird das Wort
"vorläufige" aufgehoben. "vorläufige" aufgehoben.
Art. 81 - In Artikel 151 desselben Erlasses wird § 5 wie folgt Art. 81 - In Artikel 151 desselben Erlasses wird § 5 wie folgt
ersetzt: ersetzt:
" § 5 - Bei festen oder minimal zu erbringenden Dienstleistungen und " § 5 - Bei festen oder minimal zu erbringenden Dienstleistungen und
wenn auf Anweisung des öffentlichen Auftraggebers vorgenommene wenn auf Anweisung des öffentlichen Auftraggebers vorgenommene
Änderungen zu einer oder mehreren Verrechnungen führen, die insgesamt Änderungen zu einer oder mehreren Verrechnungen führen, die insgesamt
eine Verminderung der Fest- oder Mindestmengen verursachen, hat der eine Verminderung der Fest- oder Mindestmengen verursachen, hat der
Dienstleistungserbringer Anspruch auf eine Pauschalentschädigung, die Dienstleistungserbringer Anspruch auf eine Pauschalentschädigung, die
ungeachtet des endgültigen Auftragswerts 10 Prozent dieser ungeachtet des endgültigen Auftragswerts 10 Prozent dieser
Verminderung entspricht." Verminderung entspricht."
(...) (...)
KAPITEL 9 - Schlussbestimmungen KAPITEL 9 - Schlussbestimmungen
Art. 88 - Vorliegender Erlass tritt am zehnten Tag nach seiner Art. 88 - Vorliegender Erlass tritt am zehnten Tag nach seiner
Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft für öffentliche Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft für öffentliche
Aufträge, Aufträge und öffentliche Baukonzessionen, für die ab diesem Aufträge, Aufträge und öffentliche Baukonzessionen, für die ab diesem
Datum eine Bekanntmachung an das Amtsblatt der Europäischen Union oder Datum eine Bekanntmachung an das Amtsblatt der Europäischen Union oder
an den Anzeiger der Ausschreibungen gesendet wird oder für die in an den Anzeiger der Ausschreibungen gesendet wird oder für die in
Ermangelung einer Verpflichtung zur vorhergehenden Bekanntmachung ab Ermangelung einer Verpflichtung zur vorhergehenden Bekanntmachung ab
diesem Datum zur Abgabe eines Teilnahmeantrags oder eines Angebots diesem Datum zur Abgabe eines Teilnahmeantrags oder eines Angebots
aufgefordert wird. aufgefordert wird.
Der Tag der Absendung der Bekanntmachung an das Amtsblatt der Der Tag der Absendung der Bekanntmachung an das Amtsblatt der
Europäischen Union ist der Ausgangspunkt für öffentliche Aufträge, Europäischen Union ist der Ausgangspunkt für öffentliche Aufträge,
Aufträge und öffentliche Baukonzessionen, die sowohl auf europäischer Aufträge und öffentliche Baukonzessionen, die sowohl auf europäischer
als auch auf belgischer Ebene veröffentlicht werden. als auch auf belgischer Ebene veröffentlicht werden.
Absatz 1 ist anwendbar, mit Ausnahme der Artikel 1, 27, 48 und 64, die Absatz 1 ist anwendbar, mit Ausnahme der Artikel 1, 27, 48 und 64, die
mit 1. Juli 2013 wirksam werden, dies ungeachtet des Tages der mit 1. Juli 2013 wirksam werden, dies ungeachtet des Tages der
Absendung der Bekanntmachung der öffentlichen Aufträge, Aufträge und Absendung der Bekanntmachung der öffentlichen Aufträge, Aufträge und
öffentlichen Baukonzessionen, die Gegenstand des vorliegenden Erlasses öffentlichen Baukonzessionen, die Gegenstand des vorliegenden Erlasses
sind. sind.
Art. 89 - Der Premierminister, der für Verteidigung zuständige Art. 89 - Der Premierminister, der für Verteidigung zuständige
Minister, der für Wirtschaft zuständige Minister, der für Minister, der für Wirtschaft zuständige Minister, der für
administrative Vereinfachung zuständige Minister und der für administrative Vereinfachung zuständige Minister und der für
öffentliche Unternehmen zuständige Minister sind, jeder für seinen öffentliche Unternehmen zuständige Minister sind, jeder für seinen
Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 7. Februar 2014 Gegeben zu Brüssel, den 7. Februar 2014
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Premierminister Der Premierminister
E. DI RUPO E. DI RUPO
Der Vizepremierminister und Minister der Landesverteidigung Der Vizepremierminister und Minister der Landesverteidigung
P. DE CREM P. DE CREM
Der Vizepremierminister und Minister der Wirtschaft Der Vizepremierminister und Minister der Wirtschaft
J. VANDE LANOTTE J. VANDE LANOTTE
Der Minister der Administrativen Vereinfachung Der Minister der Administrativen Vereinfachung
O. CHASTEL O. CHASTEL
Der Minister der Öffentlichen Unternehmen Der Minister der Öffentlichen Unternehmen
J.-P. LABILLE J.-P. LABILLE
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