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Koninklijk besluit tot wijziging van meerdere koninklijke besluiten tot uitvoering van de wet overheidsopdrachten en bepaalde opdrachten voor werken, leveringen en diensten van 15 juni 2006 alsook van de wet van 13 augustus 2011 inzake overheidsopdrachten en bepaalde opdrachten voor werken, leveringen en diensten op defensie- en veiligheidsgebied. - Duitse vertaling van uittreksels | Arrêté royal modifiant plusieurs arrêtés royaux d'exécution de la loi du 15 juin 2006 relative aux marchés publics et à certains marchés de travaux, de fournitures et de services ainsi que de la loi du 13 août 2011 relative aux marchés publics et à certains marchés de travaux, de fournitures et de services dans les domaines de la défense et de la sécurité. - Traduction allemande d'extraits |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST KANSELARIJ VAN DE EERSTE MINISTER | SERVICE PUBLIC FEDERAL CHANCELLERIE DU PREMIER MINISTRE |
7 FEBRUARI 2014. - Koninklijk besluit tot wijziging van meerdere | 7 FEVRIER 2014. - Arrêté royal modifiant plusieurs arrêtés royaux |
koninklijke besluiten tot uitvoering van de wet overheidsopdrachten en | d'exécution de la loi du 15 juin 2006 relative aux marchés publics et |
bepaalde opdrachten voor werken, leveringen en diensten van 15 juni | à certains marchés de travaux, de fournitures et de services ainsi que |
2006 alsook van de wet van 13 augustus 2011 inzake overheidsopdrachten | de la loi du 13 août 2011 relative aux marchés publics et à certains |
en bepaalde opdrachten voor werken, leveringen en diensten op | marchés de travaux, de fournitures et de services dans les domaines de |
defensie- en veiligheidsgebied. - Duitse vertaling van uittreksels | la défense et de la sécurité. - Traduction allemande d'extraits |
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de hoofdstukken 1, | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des |
6 en 9 van het koninklijk besluit van 7 februari 2014 tot wijziging | chapitres 1, 6 et 9 de l'arrêté royal du 7 février 2014 modifiant |
van meerdere koninklijke besluiten tot uitvoering van de wet | plusieurs arrêtés royaux d'exécution de la loi du 15 juin 2006 |
overheidsopdrachten en bepaalde opdrachten voor werken, leveringen en | relative aux marchés publics et à certains marchés de travaux, de |
diensten van 15 juni 2006 alsook van de wet van 13 augustus 2011 | fournitures et de services ainsi que de la loi du 13 août 2011 |
inzake overheidsopdrachten en bepaalde opdrachten voor werken, | relative aux marchés publics et à certains marchés de travaux, de |
leveringen en diensten op defensie- en veiligheidsgebied (Belgisch | fournitures et de services dans les domaines de la défense et de la |
Staatsblad van 21 februari 2014, err. van 11 april 2014). | sécurité (Moniteur belge du 21 février 2014, err. du 11 avril 2014). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS |
7. FEBRUAR 2014 - Königlicher Erlass zur Abänderung verschiedener | 7. FEBRUAR 2014 - Königlicher Erlass zur Abänderung verschiedener |
Königlicher Erlasse zur Ausführung des Gesetzes vom 15. Juni 2006 über | Königlicher Erlasse zur Ausführung des Gesetzes vom 15. Juni 2006 über |
öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- und | öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- und |
Dienstleistungsaufträge und des Gesetzes vom 13. August 2011 über | Dienstleistungsaufträge und des Gesetzes vom 13. August 2011 über |
öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- und | öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- und |
Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit | Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Aufgrund der Verfassung, des Artikels 108; | Aufgrund der Verfassung, des Artikels 108; |
Aufgrund des Gesetzes vom 15. Juni 2006 über öffentliche Aufträge und | Aufgrund des Gesetzes vom 15. Juni 2006 über öffentliche Aufträge und |
bestimmte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge, abgeändert durch | bestimmte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge, abgeändert durch |
das Gesetz vom 12. Januar 2007, den Königlichen Erlass vom 19. | das Gesetz vom 12. Januar 2007, den Königlichen Erlass vom 19. |
Dezember 2010 und die Gesetze vom 5. August 2011; | Dezember 2010 und die Gesetze vom 5. August 2011; |
Aufgrund des Gesetzes vom 13. August 2011 über öffentliche Aufträge | Aufgrund des Gesetzes vom 13. August 2011 über öffentliche Aufträge |
und bestimmte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den | und bestimmte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den |
Bereichen Verteidigung und Sicherheit; | Bereichen Verteidigung und Sicherheit; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. Dezember 2010 über die | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. Dezember 2010 über die |
Förderung sauberer und energieeffizienter Straßenfahrzeuge im Rahmen | Förderung sauberer und energieeffizienter Straßenfahrzeuge im Rahmen |
öffentlicher Aufträge; | öffentlicher Aufträge; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 15. Juli 2011 über die Vergabe | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 15. Juli 2011 über die Vergabe |
öffentlicher Aufträge in den klassischen Bereichen; | öffentlicher Aufträge in den klassischen Bereichen; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 23. Januar 2012 über die Vergabe | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 23. Januar 2012 über die Vergabe |
öffentlicher Aufträge und bestimmter Bau-, Liefer- und | öffentlicher Aufträge und bestimmter Bau-, Liefer- und |
Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit; | Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 16. Juli 2012 über die Vergabe | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 16. Juli 2012 über die Vergabe |
öffentlicher Aufträge in den Sonderbereichen; | öffentlicher Aufträge in den Sonderbereichen; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 14. Januar 2013 zur Festlegung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 14. Januar 2013 zur Festlegung |
der allgemeinen Regeln für die Ausführung öffentlicher Aufträge und | der allgemeinen Regeln für die Ausführung öffentlicher Aufträge und |
öffentlicher Baukonzessionen; | öffentlicher Baukonzessionen; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 3. April 2013 über das | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 3. April 2013 über das |
Eingreifen des Ministerrates, die Befugnisübertragungen und die | Eingreifen des Ministerrates, die Befugnisübertragungen und die |
Ermächtigungen hinsichtlich der Vergabe und Ausführung von | Ermächtigungen hinsichtlich der Vergabe und Ausführung von |
öffentlichen Aufträgen, Projektwettbewerben und öffentlichen | öffentlichen Aufträgen, Projektwettbewerben und öffentlichen |
Baukonzessionen auf föderaler Ebene; | Baukonzessionen auf föderaler Ebene; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 24. Juni 2013 über den Aufruf | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 24. Juni 2013 über den Aufruf |
zum Wettbewerb im Rahmen der Europäischen Union für bestimmte Bau-, | zum Wettbewerb im Rahmen der Europäischen Union für bestimmte Bau-, |
Liefer- und Dienstleistungsaufträge im Bereich der Wasser-, Energie- | Liefer- und Dienstleistungsaufträge im Bereich der Wasser-, Energie- |
und Verkehrsversorgung und im Bereich der Postdienste; | und Verkehrsversorgung und im Bereich der Postdienste; |
Aufgrund der Stellungnahme der Kommission für die Öffentlichen | Aufgrund der Stellungnahme der Kommission für die Öffentlichen |
Aufträge vom 23. September 2013; | Aufträge vom 23. September 2013; |
Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektorin vom 16. Oktober 2013; | Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektorin vom 16. Oktober 2013; |
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 18. | Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 18. |
November 2013; | November 2013; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 54.590/1 des Staatsrates vom 20. Dezember | Aufgrund des Gutachtens Nr. 54.590/1 des Staatsrates vom 20. Dezember |
2013, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am | 2013, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am |
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag des Premierministers und aufgrund der Stellungnahme der | Auf Vorschlag des Premierministers und aufgrund der Stellungnahme der |
Minister, die im Rat darüber beraten haben, | Minister, die im Rat darüber beraten haben, |
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: |
KAPITEL 1 - Umsetzung | KAPITEL 1 - Umsetzung |
Artikel 1 - Vorliegender Erlass dient der Teilumsetzung der Richtlinie | Artikel 1 - Vorliegender Erlass dient der Teilumsetzung der Richtlinie |
2013/16/EU des Rates vom 13. Mai 2013 zur Anpassung einiger | 2013/16/EU des Rates vom 13. Mai 2013 zur Anpassung einiger |
Richtlinien im Bereich der Vergabe öffentlicher Aufträge aufgrund des | Richtlinien im Bereich der Vergabe öffentlicher Aufträge aufgrund des |
Beitritts der Republik Kroatien. | Beitritts der Republik Kroatien. |
(...) | (...) |
KAPITEL 6 - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 14. Januar 2013 | KAPITEL 6 - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 14. Januar 2013 |
zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die Ausführung öffentlicher | zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die Ausführung öffentlicher |
Aufträge und öffentlicher Baukonzessionen | Aufträge und öffentlicher Baukonzessionen |
Art. 65 - [Abänderung des niederländischen Textes] | Art. 65 - [Abänderung des niederländischen Textes] |
Art. 66 - In Artikel 3 desselben Erlasses werden zwischen dem Wort | Art. 66 - In Artikel 3 desselben Erlasses werden zwischen dem Wort |
"sind" und dem Wort "Beträge" die Wörter ", sofern nicht anders | "sind" und dem Wort "Beträge" die Wörter ", sofern nicht anders |
angegeben," eingefügt. | angegeben," eingefügt. |
Art. 67 - In Artikel 5 desselben Erlasses wird § 4 wie folgt ersetzt: | Art. 67 - In Artikel 5 desselben Erlasses wird § 4 wie folgt ersetzt: |
" § 4 - Vorbehaltlich der Anwendung von Artikel 67 § 1 Nr. 5 und | " § 4 - Vorbehaltlich der Anwendung von Artikel 67 § 1 Nr. 5 und |
unbeschadet des Artikels 6 § 3 ist vorliegender Erlass nicht auf | unbeschadet des Artikels 6 § 3 ist vorliegender Erlass nicht auf |
Aufträge anwendbar, deren geschätzter Wert unter 8.500 EUR liegt. | Aufträge anwendbar, deren geschätzter Wert unter 8.500 EUR liegt. |
Dieser Wert beträgt 17.000 EUR bei Aufträgen, die in den | Dieser Wert beträgt 17.000 EUR bei Aufträgen, die in den |
Anwendungsbereich des Titels III des Gesetzes fallen." | Anwendungsbereich des Titels III des Gesetzes fallen." |
Art. 68 - In Artikel 25 § 2 Absatz 3 desselben Erlasses wird das Wort | Art. 68 - In Artikel 25 § 2 Absatz 3 desselben Erlasses wird das Wort |
"vorsehen" durch das Wort "auferlegen" ersetzt. | "vorsehen" durch das Wort "auferlegen" ersetzt. |
Art. 69 - In Artikel 34 desselben Erlasses werden die Absätze 2 und 3 | Art. 69 - In Artikel 34 desselben Erlasses werden die Absätze 2 und 3 |
aufgehoben. | aufgehoben. |
Art. 70 - [Abänderung des niederländischen Textes] | Art. 70 - [Abänderung des niederländischen Textes] |
Art. 71 - In Abschnitt 9 desselben Erlasses wird unter einer neuen | Art. 71 - In Abschnitt 9 desselben Erlasses wird unter einer neuen |
Überschrift "Den Auftragswert beeinflussende Steuern" ein Artikel 56/1 | Überschrift "Den Auftragswert beeinflussende Steuern" ein Artikel 56/1 |
mit folgendem Wortlaut eingefügt: | mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 56/1 - Auf Antrag des Auftragnehmers oder des öffentlichen | "Art. 56/1 - Auf Antrag des Auftragnehmers oder des öffentlichen |
Auftraggebers gibt jede in Belgien vorgenommene Änderung der den | Auftraggebers gibt jede in Belgien vorgenommene Änderung der den |
Auftragswert beeinflussenden Steuern Anlass zu einer Preisrevision | Auftragswert beeinflussenden Steuern Anlass zu einer Preisrevision |
unter der doppelten Bedingung: | unter der doppelten Bedingung: |
1. dass die Änderung nach dem zehnten Tag vor dem äußersten Datum für | 1. dass die Änderung nach dem zehnten Tag vor dem äußersten Datum für |
den Eingang der Angebote oder, bei Verhandlungsverfahren, nach dem | den Eingang der Angebote oder, bei Verhandlungsverfahren, nach dem |
Datum des Einverständnisses des Auftragnehmers im Belgischen | Datum des Einverständnisses des Auftragnehmers im Belgischen |
Staatsblatt veröffentlicht worden ist und | Staatsblatt veröffentlicht worden ist und |
2. dass diese Steuern weder direkt noch indirekt über einen Index in | 2. dass diese Steuern weder direkt noch indirekt über einen Index in |
der vorgesehenen Revisionsformel einbegriffen sind. | der vorgesehenen Revisionsformel einbegriffen sind. |
Bei Erhöhung der Steuern hat der Auftragnehmer nachzuweisen, dass er | Bei Erhöhung der Steuern hat der Auftragnehmer nachzuweisen, dass er |
die geforderten zusätzlichen Lasten tatsächlich getragen hat und dass | die geforderten zusätzlichen Lasten tatsächlich getragen hat und dass |
diese sich auf Leistungen im Zusammenhang mit der Ausführung des | diese sich auf Leistungen im Zusammenhang mit der Ausführung des |
Auftrags beziehen. | Auftrags beziehen. |
Bei Senkung der Steuern wird keine Revision vorgenommen, wenn der | Bei Senkung der Steuern wird keine Revision vorgenommen, wenn der |
Auftragnehmer nachweist, dass er die Steuern zum alten Satz bezahlt | Auftragnehmer nachweist, dass er die Steuern zum alten Satz bezahlt |
hat. | hat. |
Zahlungs- oder Rückzahlungsanträge, die auf vorerwähnte Änderungen der | Zahlungs- oder Rückzahlungsanträge, die auf vorerwähnte Änderungen der |
Steuern gestützt sind, sind zur Vermeidung des Ausschlusses spätestens | Steuern gestützt sind, sind zur Vermeidung des Ausschlusses spätestens |
am neunzigsten Tag nach dem Datum der vorläufigen Abnahme der | am neunzigsten Tag nach dem Datum der vorläufigen Abnahme der |
Bauleistungen und der vorläufigen Abnahme der gesamten Leistungen für | Bauleistungen und der vorläufigen Abnahme der gesamten Leistungen für |
Lieferungen und Dienstleistungen einzureichen." | Lieferungen und Dienstleistungen einzureichen." |
Art. 72 - In Artikel 65 § 4 desselben Erlasses wird Absatz 1 wie folgt | Art. 72 - In Artikel 65 § 4 desselben Erlasses wird Absatz 1 wie folgt |
ersetzt: | ersetzt: |
"Nimmt ein Auftragnehmer die in § 3 vorgesehene Ersetzung nicht vor, | "Nimmt ein Auftragnehmer die in § 3 vorgesehene Ersetzung nicht vor, |
zahlt er den Wert der zu ersetzenden Waren, Mehrwertsteuer | zahlt er den Wert der zu ersetzenden Waren, Mehrwertsteuer |
einbegriffen, und die mit dieser Ersetzung verbundenen Kosten, | einbegriffen, und die mit dieser Ersetzung verbundenen Kosten, |
ebenfalls Mehrwertsteuer einbegriffen." | ebenfalls Mehrwertsteuer einbegriffen." |
Art. 73 - Artikel 67 § 1 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: | Art. 73 - Artikel 67 § 1 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: |
1. Absatz 1 wird durch eine Nr. 5 mit folgendem Wortlaut ergänzt: | 1. Absatz 1 wird durch eine Nr. 5 mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"5. für Aufträge, die durch eine angenommene Rechnung zustande | "5. für Aufträge, die durch eine angenommene Rechnung zustande |
kommen." | kommen." |
2. In Absatz 2 werden die Wörter "in den in Nr. 2 bis 4 erwähnten | 2. In Absatz 2 werden die Wörter "in den in Nr. 2 bis 4 erwähnten |
Fällen" durch die Wörter "in den in Nr. 2 bis 5 erwähnten Fällen" | Fällen" durch die Wörter "in den in Nr. 2 bis 5 erwähnten Fällen" |
ersetzt. | ersetzt. |
Art. 74 - Artikel 115 desselben Erlasses wird durch einen Absatz mit | Art. 74 - Artikel 115 desselben Erlasses wird durch einen Absatz mit |
folgendem Wortlaut ergänzt: | folgendem Wortlaut ergänzt: |
"Die Auftragsausführung unterliegt ebenfalls der Notifizierung einer | "Die Auftragsausführung unterliegt ebenfalls der Notifizierung einer |
Bestellung, wenn der öffentliche Auftraggeber sich in den | Bestellung, wenn der öffentliche Auftraggeber sich in den |
Auftragsunterlagen das Recht vorbehalten hat, durch Angabe eines | Auftragsunterlagen das Recht vorbehalten hat, durch Angabe eines |
Postens laut Preisaufstellung im Verzeichnis die Bestellungen nach | Postens laut Preisaufstellung im Verzeichnis die Bestellungen nach |
seinem Bedarf auszurichten." | seinem Bedarf auszurichten." |
Art. 75 - In Artikel 117 desselben Erlasses wird Absatz 2 aufgehoben. | Art. 75 - In Artikel 117 desselben Erlasses wird Absatz 2 aufgehoben. |
Art. 76 - In Artikel 121 desselben Erlasses wird § 5 wie folgt | Art. 76 - In Artikel 121 desselben Erlasses wird § 5 wie folgt |
ersetzt: | ersetzt: |
" § 5 - Bei festen oder minimal zu liefernden Mengen und wenn auf | " § 5 - Bei festen oder minimal zu liefernden Mengen und wenn auf |
Anweisung des öffentlichen Auftraggebers vorgenommene Änderungen zu | Anweisung des öffentlichen Auftraggebers vorgenommene Änderungen zu |
einer oder mehreren Verrechnungen führen, die insgesamt eine | einer oder mehreren Verrechnungen führen, die insgesamt eine |
Verminderung der Fest- oder Mindestmengen verursachen, hat der | Verminderung der Fest- oder Mindestmengen verursachen, hat der |
Lieferant Anspruch auf eine Pauschalentschädigung, die ungeachtet des | Lieferant Anspruch auf eine Pauschalentschädigung, die ungeachtet des |
endgültigen Auftragswerts 10 Prozent dieser Verminderung entspricht." | endgültigen Auftragswerts 10 Prozent dieser Verminderung entspricht." |
Art. 77 - In Artikel 126 desselben Erlasses wird das Wort | Art. 77 - In Artikel 126 desselben Erlasses wird das Wort |
"vertragsmäßig" aufgehoben. | "vertragsmäßig" aufgehoben. |
Art. 78 - Artikel 146 desselben Erlasses wird durch einen Absatz mit | Art. 78 - Artikel 146 desselben Erlasses wird durch einen Absatz mit |
folgendem Wortlaut ergänzt: | folgendem Wortlaut ergänzt: |
"Die Auftragsausführung unterliegt ebenfalls der Notifizierung einer | "Die Auftragsausführung unterliegt ebenfalls der Notifizierung einer |
Bestellung, wenn der öffentliche Auftraggeber sich in den | Bestellung, wenn der öffentliche Auftraggeber sich in den |
Auftragsunterlagen das Recht vorbehalten hat, durch Angabe eines | Auftragsunterlagen das Recht vorbehalten hat, durch Angabe eines |
Postens laut Preisaufstellung im Verzeichnis die Bestellungen nach | Postens laut Preisaufstellung im Verzeichnis die Bestellungen nach |
seinem Bedarf auszurichten." | seinem Bedarf auszurichten." |
Art. 79 - In Artikel 148 desselben Erlasses wird Absatz 2 aufgehoben. | Art. 79 - In Artikel 148 desselben Erlasses wird Absatz 2 aufgehoben. |
Art. 80 - In Artikel 150 Absatz 3 desselben Gesetzes wird das Wort | Art. 80 - In Artikel 150 Absatz 3 desselben Gesetzes wird das Wort |
"vorläufige" aufgehoben. | "vorläufige" aufgehoben. |
Art. 81 - In Artikel 151 desselben Erlasses wird § 5 wie folgt | Art. 81 - In Artikel 151 desselben Erlasses wird § 5 wie folgt |
ersetzt: | ersetzt: |
" § 5 - Bei festen oder minimal zu erbringenden Dienstleistungen und | " § 5 - Bei festen oder minimal zu erbringenden Dienstleistungen und |
wenn auf Anweisung des öffentlichen Auftraggebers vorgenommene | wenn auf Anweisung des öffentlichen Auftraggebers vorgenommene |
Änderungen zu einer oder mehreren Verrechnungen führen, die insgesamt | Änderungen zu einer oder mehreren Verrechnungen führen, die insgesamt |
eine Verminderung der Fest- oder Mindestmengen verursachen, hat der | eine Verminderung der Fest- oder Mindestmengen verursachen, hat der |
Dienstleistungserbringer Anspruch auf eine Pauschalentschädigung, die | Dienstleistungserbringer Anspruch auf eine Pauschalentschädigung, die |
ungeachtet des endgültigen Auftragswerts 10 Prozent dieser | ungeachtet des endgültigen Auftragswerts 10 Prozent dieser |
Verminderung entspricht." | Verminderung entspricht." |
(...) | (...) |
KAPITEL 9 - Schlussbestimmungen | KAPITEL 9 - Schlussbestimmungen |
Art. 88 - Vorliegender Erlass tritt am zehnten Tag nach seiner | Art. 88 - Vorliegender Erlass tritt am zehnten Tag nach seiner |
Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft für öffentliche | Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft für öffentliche |
Aufträge, Aufträge und öffentliche Baukonzessionen, für die ab diesem | Aufträge, Aufträge und öffentliche Baukonzessionen, für die ab diesem |
Datum eine Bekanntmachung an das Amtsblatt der Europäischen Union oder | Datum eine Bekanntmachung an das Amtsblatt der Europäischen Union oder |
an den Anzeiger der Ausschreibungen gesendet wird oder für die in | an den Anzeiger der Ausschreibungen gesendet wird oder für die in |
Ermangelung einer Verpflichtung zur vorhergehenden Bekanntmachung ab | Ermangelung einer Verpflichtung zur vorhergehenden Bekanntmachung ab |
diesem Datum zur Abgabe eines Teilnahmeantrags oder eines Angebots | diesem Datum zur Abgabe eines Teilnahmeantrags oder eines Angebots |
aufgefordert wird. | aufgefordert wird. |
Der Tag der Absendung der Bekanntmachung an das Amtsblatt der | Der Tag der Absendung der Bekanntmachung an das Amtsblatt der |
Europäischen Union ist der Ausgangspunkt für öffentliche Aufträge, | Europäischen Union ist der Ausgangspunkt für öffentliche Aufträge, |
Aufträge und öffentliche Baukonzessionen, die sowohl auf europäischer | Aufträge und öffentliche Baukonzessionen, die sowohl auf europäischer |
als auch auf belgischer Ebene veröffentlicht werden. | als auch auf belgischer Ebene veröffentlicht werden. |
Absatz 1 ist anwendbar, mit Ausnahme der Artikel 1, 27, 48 und 64, die | Absatz 1 ist anwendbar, mit Ausnahme der Artikel 1, 27, 48 und 64, die |
mit 1. Juli 2013 wirksam werden, dies ungeachtet des Tages der | mit 1. Juli 2013 wirksam werden, dies ungeachtet des Tages der |
Absendung der Bekanntmachung der öffentlichen Aufträge, Aufträge und | Absendung der Bekanntmachung der öffentlichen Aufträge, Aufträge und |
öffentlichen Baukonzessionen, die Gegenstand des vorliegenden Erlasses | öffentlichen Baukonzessionen, die Gegenstand des vorliegenden Erlasses |
sind. | sind. |
Art. 89 - Der Premierminister, der für Verteidigung zuständige | Art. 89 - Der Premierminister, der für Verteidigung zuständige |
Minister, der für Wirtschaft zuständige Minister, der für | Minister, der für Wirtschaft zuständige Minister, der für |
administrative Vereinfachung zuständige Minister und der für | administrative Vereinfachung zuständige Minister und der für |
öffentliche Unternehmen zuständige Minister sind, jeder für seinen | öffentliche Unternehmen zuständige Minister sind, jeder für seinen |
Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 7. Februar 2014 | Gegeben zu Brüssel, den 7. Februar 2014 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Premierminister | Der Premierminister |
E. DI RUPO | E. DI RUPO |
Der Vizepremierminister und Minister der Landesverteidigung | Der Vizepremierminister und Minister der Landesverteidigung |
P. DE CREM | P. DE CREM |
Der Vizepremierminister und Minister der Wirtschaft | Der Vizepremierminister und Minister der Wirtschaft |
J. VANDE LANOTTE | J. VANDE LANOTTE |
Der Minister der Administrativen Vereinfachung | Der Minister der Administrativen Vereinfachung |
O. CHASTEL | O. CHASTEL |
Der Minister der Öffentlichen Unternehmen | Der Minister der Öffentlichen Unternehmen |
J.-P. LABILLE | J.-P. LABILLE |