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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 07/02/2002
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Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 8 november 1998 betreffende het aanvragen en het verlenen van aanvullende beschermingscertificaten voor gewasbeschermingsmiddelen Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 8 novembre 1998 relatif à la demande et à la délivrance de certificats complémentaires de protection pour les produits phytopharmaceutiques
MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN 7 FEBRUARI 2002. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 8 november 1998 betreffende het aanvragen en het verlenen van aanvullende beschermingscertificaten voor gewasbeschermingsmiddelen MINISTERE DE L'INTERIEUR 7 FEVRIER 2002. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 8 novembre 1998 relatif à la demande et à la délivrance de certificats complémentaires de protection pour les produits phytopharmaceutiques
ALBERT II, Koning der Belgen, ALBERT II, Roi des Belges,
Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. A tous, présents et à venir, Salut.
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la
voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3,
en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; remplacé par la loi du 18 juillet 1990;
Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté
besluit van 8 november 1998 betreffende het aanvragen en het verlenen royal du 8 novembre 1998 relatif à la demande et à la délivrance de
van aanvullende beschermingscertificaten voor certificats complémentaires de protection pour les produits
gewasbeschermingsmiddelen, opgemaakt door de Centrale dienst voor phytopharmaceutiques, établi par le Service central de traduction
Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy;
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur,
Hebben Wij besloten en besluiten Wij : Nous avons arrêté et arrêtons :

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

vertaling van het koninklijk besluit van 8 november 1998 betreffende officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 8 novembre 1998
het aanvragen en het verlenen van aanvullende beschermingscertificaten relatif à la demande et à la délivrance de certificats complémentaires
voor gewasbeschermingsmiddelen. de protection pour les produits phytopharmaceutiques.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

uitvoering van dit besluit. présent arrêté.
Gegeven te Brussel, 7 februari 2002. Donné à Bruxelles, le 7 fevrier 2002.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
Bijlage Annexe
MINISTERIUM DER WIRTSCHAFTSANGELEGENHEITEN MINISTERIUM DER WIRTSCHAFTSANGELEGENHEITEN
8. NOVEMBER 1998 - Königlicher Erlass über die Anmeldung und Erteilung 8. NOVEMBER 1998 - Königlicher Erlass über die Anmeldung und Erteilung
ergänzender Schutzzertifikate für Pflanzenschutzmittel ergänzender Schutzzertifikate für Pflanzenschutzmittel
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 1610/96 des Europäischen Parlaments Aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 1610/96 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 23. Juli 1996 über die Schaffung eines ergänzenden und des Rates vom 23. Juli 1996 über die Schaffung eines ergänzenden
Schutzzertifikats für Pflanzenschutzmittel; Schutzzertifikats für Pflanzenschutzmittel;
Aufgrund des Gesetzes vom 28. März 1984 über die Erfindungspatente, Aufgrund des Gesetzes vom 28. März 1984 über die Erfindungspatente,
abgeändert durch das Gesetz vom 9. März 1995 und das Gesetz vom 28. abgeändert durch das Gesetz vom 9. März 1995 und das Gesetz vom 28.
Januar 1997; Januar 1997;
Aufgrund des Gesetzes vom 5. Juli 1998 über das ergänzende Aufgrund des Gesetzes vom 5. Juli 1998 über das ergänzende
Schutzzertifikat für Pflanzenschutzmittel; Schutzzertifikat für Pflanzenschutzmittel;
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den
Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz
vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996; vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996;
Aufgrund der Dringlichkeit; Aufgrund der Dringlichkeit;
In der Erwägung, dass die Dringlichkeit durch das Datum des In der Erwägung, dass die Dringlichkeit durch das Datum des
unmittelbaren In-Kraft-Tretens der vorerwähnten Verordnung, das heisst unmittelbaren In-Kraft-Tretens der vorerwähnten Verordnung, das heisst
den 8. Februar 1997, gerechtfertigt ist; seit diesem Datum besteht den 8. Februar 1997, gerechtfertigt ist; seit diesem Datum besteht
eine Verpflichtung, ergänzende Schutzzertifikate für eine Verpflichtung, ergänzende Schutzzertifikate für
Pflanzenschutzmittel zu erteilen; Pflanzenschutzmittel zu erteilen;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Wirtschaft, Auf Vorschlag Unseres Ministers der Wirtschaft,
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man
unter: unter:
- Verordnung: die Verordnung (EG) Nr. 1610/96 des Europäischen - Verordnung: die Verordnung (EG) Nr. 1610/96 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 23. Juli 1996 über die Schaffung eines Parlaments und des Rates vom 23. Juli 1996 über die Schaffung eines
ergänzenden Schutzzertifikats für Pflanzenschutzmittel, ergänzenden Schutzzertifikats für Pflanzenschutzmittel,
- Zertifikat: das ergänzende Schutzzertifikat für - Zertifikat: das ergänzende Schutzzertifikat für
Pflanzenschutzmittel, Pflanzenschutzmittel,
- Genehmigung: die in der Gemeinschaft erlangte Genehmigung im - Genehmigung: die in der Gemeinschaft erlangte Genehmigung im
Hinblick auf das In-Verkehr-Bringen eines Erzeugnisses als Hinblick auf das In-Verkehr-Bringen eines Erzeugnisses als
Pflanzenschutzmittel gemäss der Richtlinie Nr. 91/414/EWG des Rates Pflanzenschutzmittel gemäss der Richtlinie Nr. 91/414/EWG des Rates
vom 15. Juli 1991 über das In-Verkehr-Bringen von vom 15. Juli 1991 über das In-Verkehr-Bringen von
Pflanzenschutzmitteln, abgeändert insbesondere durch die Richtlinie Pflanzenschutzmitteln, abgeändert insbesondere durch die Richtlinie
Nr. 94/37/EG der Kommission vom 22. Juli 1994 und zuletzt durch die Nr. 94/37/EG der Kommission vom 22. Juli 1994 und zuletzt durch die
Richtlinie Nr. 96/68/EG der Kommission vom 21. Oktober 1996, oder Richtlinie Nr. 96/68/EG der Kommission vom 21. Oktober 1996, oder
gemäss einer gleichwertigen einzelstaatlichen Bestimmung, gemäss einer gleichwertigen einzelstaatlichen Bestimmung,
- Amt: das Amt für gewerbliches Eigentum beim Ministerium der - Amt: das Amt für gewerbliches Eigentum beim Ministerium der
Wirtschaftsangelegenheiten, Wirtschaftsangelegenheiten,
- Minister: den für das gewerbliche Eigentum zuständigen Minister, - Minister: den für das gewerbliche Eigentum zuständigen Minister,
- Register: das Register der ergänzenden Schutzzertifikate für - Register: das Register der ergänzenden Schutzzertifikate für
Pflanzenschutzmittel. Pflanzenschutzmittel.
Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses sind die Begriffe Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses sind die Begriffe
Pflanzenschutzmittel, Erzeugnis und Grundpatent im Sinne der Pflanzenschutzmittel, Erzeugnis und Grundpatent im Sinne der
Verordnung (EG) Nr. 1610/96 des Europäischen Parlaments und des Rates Verordnung (EG) Nr. 1610/96 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 23. Juli 1996 über die Schaffung eines ergänzenden vom 23. Juli 1996 über die Schaffung eines ergänzenden
Schutzzertifikats für Pflanzenschutzmittel zu verstehen. Schutzzertifikats für Pflanzenschutzmittel zu verstehen.
Art. 2 - § 1 - Die Zertifikatsanmeldung muss beim Amt eingereicht Art. 2 - § 1 - Die Zertifikatsanmeldung muss beim Amt eingereicht
werden und folgende Schriftstücke enthalten: werden und folgende Schriftstücke enthalten:
1. einen Antrag auf Erteilung eines Zertifikats, der vom Anmelder 1. einen Antrag auf Erteilung eines Zertifikats, der vom Anmelder
unterzeichnet ist und in zweifacher Ausfertigung auf einem Formular unterzeichnet ist und in zweifacher Ausfertigung auf einem Formular
eingereicht wird, das das Amt zur Verfügung der Betreffenden stellt, eingereicht wird, das das Amt zur Verfügung der Betreffenden stellt,
dessen Muster der Minister festlegt und in dem zumindest Folgendes dessen Muster der Minister festlegt und in dem zumindest Folgendes
vermerkt wird: vermerkt wird:
a) Name und Anschrift des Anmelders, a) Name und Anschrift des Anmelders,
b) gegebenenfalls Name und Anschrift des Vertreters, b) gegebenenfalls Name und Anschrift des Vertreters,
c) Nummer des Grundpatents und Bezeichnung der Erfindung, c) Nummer des Grundpatents und Bezeichnung der Erfindung,
d) Nummer und Zeitpunkt der Erteilung der ersten Genehmigung in d) Nummer und Zeitpunkt der Erteilung der ersten Genehmigung in
Belgien, Belgien,
e) falls die unter Buchstabe d) genannte Genehmigung nicht die erste e) falls die unter Buchstabe d) genannte Genehmigung nicht die erste
Genehmigung für das In-Verkehr-Bringen in der Gemeinschaft ist, auch Genehmigung für das In-Verkehr-Bringen in der Gemeinschaft ist, auch
Nummer und Zeitpunkt der letztgenannten Genehmigung, Nummer und Zeitpunkt der letztgenannten Genehmigung,
f) eine Erklärung, dass früher kein Zertifikat für das Erzeugnis f) eine Erklärung, dass früher kein Zertifikat für das Erzeugnis
erteilt worden ist und dass die unter Buchstabe d) genannte erteilt worden ist und dass die unter Buchstabe d) genannte
Genehmigung die erste belgische Genehmigung für das In-Verkehr-Bringen Genehmigung die erste belgische Genehmigung für das In-Verkehr-Bringen
des Erzeugnisses als Pflanzenschutzmittel ist, des Erzeugnisses als Pflanzenschutzmittel ist,
2. eine Kopie der in Belgien erteilten Genehmigung, aus der die 2. eine Kopie der in Belgien erteilten Genehmigung, aus der die
Identität des Erzeugnisses ersichtlich ist und die insbesondere Nummer Identität des Erzeugnisses ersichtlich ist und die insbesondere Nummer
und Zeitpunkt der Genehmigung und die Zusammenfassung der Merkmale des und Zeitpunkt der Genehmigung und die Zusammenfassung der Merkmale des
Erzeugnisses gemäss Anhang II Teil A Abschnitt 1 (Ziffern 1 bis 7) Erzeugnisses gemäss Anhang II Teil A Abschnitt 1 (Ziffern 1 bis 7)
oder Teil B Abschnitt 1 (Ziffern 1 bis 7) der Richtlinie Nr. oder Teil B Abschnitt 1 (Ziffern 1 bis 7) der Richtlinie Nr.
91/414/EWG oder gemäss gleichwertigen Rechtsvorschriften des 91/414/EWG oder gemäss gleichwertigen Rechtsvorschriften des
Mitgliedstaates enthält, in dem die Anmeldung eingereicht wird, Mitgliedstaates enthält, in dem die Anmeldung eingereicht wird,
3. falls die unter Nr. 2 erwähnte Genehmigung nicht die erste 3. falls die unter Nr. 2 erwähnte Genehmigung nicht die erste
Genehmigung für das In-Verkehr-Bringen des Erzeugnisses als Genehmigung für das In-Verkehr-Bringen des Erzeugnisses als
Pflanzenschutzmittel in der Gemeinschaft ist, die Angabe der Identität Pflanzenschutzmittel in der Gemeinschaft ist, die Angabe der Identität
des so genehmigten Erzeugnisses und der Rechtsvorschrift, auf deren des so genehmigten Erzeugnisses und der Rechtsvorschrift, auf deren
Grundlage dieses Genehmigungsverfahren durchgeführt wurde, und eine Grundlage dieses Genehmigungsverfahren durchgeführt wurde, und eine
Kopie der betreffenden Stelle des entsprechenden amtlichen Kopie der betreffenden Stelle des entsprechenden amtlichen
Mitteilungsblatts, in dem die Genehmigung veröffentlicht wurde, oder, Mitteilungsblatts, in dem die Genehmigung veröffentlicht wurde, oder,
bei Fehlen einer solchen Veröffentlichung, jedes Dokument, das als bei Fehlen einer solchen Veröffentlichung, jedes Dokument, das als
Nachweis der Erteilung der Genehmigung, des Zeitpunkts der Genehmigung Nachweis der Erteilung der Genehmigung, des Zeitpunkts der Genehmigung
und der Identität des so genehmigten Erzeugnisses dient. und der Identität des so genehmigten Erzeugnisses dient.
§ 2 - Als Zeitpunkt der Einreichung einer Zertifikatsanmeldung gilt § 2 - Als Zeitpunkt der Einreichung einer Zertifikatsanmeldung gilt
der Zeitpunkt, zu dem der Anmelder Unterlagen vorlegt, die Folgendes der Zeitpunkt, zu dem der Anmelder Unterlagen vorlegt, die Folgendes
enthalten: enthalten:
1. eine Erklärung, dass ein Zertifikat beantragt wird, 1. eine Erklärung, dass ein Zertifikat beantragt wird,
2. Angaben, aus der die Identität des Anmelders ersichtlich ist, 2. Angaben, aus der die Identität des Anmelders ersichtlich ist,
3. Angaben, aufgrund deren das Grundpatent bestimmt werden kann. 3. Angaben, aufgrund deren das Grundpatent bestimmt werden kann.
Art. 3 - Ein Hinweis auf die Zertifikatsanmeldung wird vom Amt im Art. 3 - Ein Hinweis auf die Zertifikatsanmeldung wird vom Amt im
Register bekannt gemacht. Der Hinweis muss zumindest folgende Angaben Register bekannt gemacht. Der Hinweis muss zumindest folgende Angaben
enthalten: enthalten:
1. Name und Anschrift des Anmelders, 1. Name und Anschrift des Anmelders,
2. Nummer des Grundpatents, 2. Nummer des Grundpatents,
3. Bezeichnung der Erfindung, 3. Bezeichnung der Erfindung,
4. Nummer und Zeitpunkt der Genehmigung für das In-Verkehr-Bringen in 4. Nummer und Zeitpunkt der Genehmigung für das In-Verkehr-Bringen in
Belgien und das durch die Genehmigung identifizierte Erzeugnis, Belgien und das durch die Genehmigung identifizierte Erzeugnis,
5. gegebenenfalls Nummer und Zeitpunkt der ersten Genehmigung für das 5. gegebenenfalls Nummer und Zeitpunkt der ersten Genehmigung für das
In-Verkehr-Bringen in der Gemeinschaft. In-Verkehr-Bringen in der Gemeinschaft.
Art. 4 - § 1 - Erfüllen die Zertifikatsanmeldung und das Erzeugnis, Art. 4 - § 1 - Erfüllen die Zertifikatsanmeldung und das Erzeugnis,
das Gegenstand der Anmeldung ist, die in Artikel 3 der Verordnung und das Gegenstand der Anmeldung ist, die in Artikel 3 der Verordnung und
in Artikel 2 des vorliegenden Erlasses festgelegten Voraussetzungen, in Artikel 2 des vorliegenden Erlasses festgelegten Voraussetzungen,
so erteilt das Amt das Zertifikat. so erteilt das Amt das Zertifikat.
§ 2 - Vorbehaltlich des Paragraphen 3 wird die Anmeldung § 2 - Vorbehaltlich des Paragraphen 3 wird die Anmeldung
zurückgewiesen, wenn die Anmeldung oder das Erzeugnis, das Gegenstand zurückgewiesen, wenn die Anmeldung oder das Erzeugnis, das Gegenstand
der Anmeldung ist, nicht die in § 1 festgelegten Voraussetzungen der Anmeldung ist, nicht die in § 1 festgelegten Voraussetzungen
erfüllt. erfüllt.
§ 3 - Erfüllt die Anmeldung nicht die in Artikel 2 § 1 genannten § 3 - Erfüllt die Anmeldung nicht die in Artikel 2 § 1 genannten
Voraussetzungen, so fordert das Amt den Anmelder auf, innerhalb einer Voraussetzungen, so fordert das Amt den Anmelder auf, innerhalb einer
Frist von zwei Monaten ab Notifizierung dieser Aufforderung die Frist von zwei Monaten ab Notifizierung dieser Aufforderung die
festgestellten Mängel zu beseitigen. Auf einen mit Gründen versehenen festgestellten Mängel zu beseitigen. Auf einen mit Gründen versehenen
Antrag hin kann das Amt die Frist um zwei Monate verlängern. Werden Antrag hin kann das Amt die Frist um zwei Monate verlängern. Werden
innerhalb der gesetzten Frist die festgestellten Mängel nicht innerhalb der gesetzten Frist die festgestellten Mängel nicht
beseitigt, so wird die Anmeldung vom Amt zurückgewiesen. beseitigt, so wird die Anmeldung vom Amt zurückgewiesen.
Art. 5 - § 1 - Ein Hinweis auf die Erteilung des Zertifikats wird im Art. 5 - § 1 - Ein Hinweis auf die Erteilung des Zertifikats wird im
Register bekannt gemacht; der Hinweis muss zumindest folgende Angaben Register bekannt gemacht; der Hinweis muss zumindest folgende Angaben
enthalten: enthalten:
1. Name und Anschrift des Inhabers des Zertifikats, 1. Name und Anschrift des Inhabers des Zertifikats,
2. Nummer des Grundpatents, 2. Nummer des Grundpatents,
3. Bezeichnung der Erfindung, 3. Bezeichnung der Erfindung,
4. Nummer und Zeitpunkt der Genehmigung für das In-Verkehr-Bringen in 4. Nummer und Zeitpunkt der Genehmigung für das In-Verkehr-Bringen in
Belgien und das durch die Genehmigung identifizierte Erzeugnis, Belgien und das durch die Genehmigung identifizierte Erzeugnis,
5. gegebenenfalls Nummer und Zeitpunkt der ersten Genehmigung für das 5. gegebenenfalls Nummer und Zeitpunkt der ersten Genehmigung für das
In-Verkehr-Bringen in der Gemeinschaft, In-Verkehr-Bringen in der Gemeinschaft,
6. Laufzeit des Zertifikats. 6. Laufzeit des Zertifikats.
§ 2 - Ein Hinweis auf die Zurückweisung der Zertifikatsanmeldung wird § 2 - Ein Hinweis auf die Zurückweisung der Zertifikatsanmeldung wird
im Register bekannt gemacht. Der Hinweis muss zumindest die in Artikel im Register bekannt gemacht. Der Hinweis muss zumindest die in Artikel
3 des vorliegenden Erlasses genannten Angaben enthalten. 3 des vorliegenden Erlasses genannten Angaben enthalten.
Art. 6 - Das Erlöschen des Zertifikats in Anwendung von Artikel 14 Art. 6 - Das Erlöschen des Zertifikats in Anwendung von Artikel 14
Buchstabe b) der Verordnung oder die Nichtigkeit des Zertifikats Buchstabe b) der Verordnung oder die Nichtigkeit des Zertifikats
gemäss Artikel 15 der Verordnung wird im Register bekannt gemacht; der gemäss Artikel 15 der Verordnung wird im Register bekannt gemacht; der
Hinweis muss folgende Angaben enthalten: Hinweis muss folgende Angaben enthalten:
1. Name und Anschrift des Inhabers des Zertifikats, 1. Name und Anschrift des Inhabers des Zertifikats,
2. Nummer des Grundpatents, 2. Nummer des Grundpatents,
3. Bezeichnung der Erfindung. 3. Bezeichnung der Erfindung.
Art. 7 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Art. 7 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im
Belgischen Staatsblatt in Kraft. Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Art. 8 - Unser Minister der Wirtschaft ist mit der Ausführung des Art. 8 - Unser Minister der Wirtschaft ist mit der Ausführung des
vorliegenden Erlasses beauftragt. vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 8. November 1998 Gegeben zu Brüssel, den 8. November 1998
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Wirtschaft Der Minister der Wirtschaft
E. DI RUPO E. DI RUPO
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 7 februari 2002. Vu pour être annexé à Notre arrêté du 7 fevrier 2002.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
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