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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 07/12/2018
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Koninklijk besluit tot wijziging van het KB/WIB 92, op het stuk van de voordelen van alle aard voor de kosteloze beschikking over onroerende goederen of gedeelten van onroerende goederen. - Duitse vertaling Arrêté royal modifiant l'AR/CIR 92, en ce qui concerne les avantages de toute nature résultant de la disposition gratuite d'immeubles ou de parties d'immeubles. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST FINANCIEN 7 DECEMBER 2018. - Koninklijk besluit tot wijziging van het KB/WIB 92, op het stuk van de voordelen van alle aard voor de kosteloze beschikking over onroerende goederen of gedeelten van onroerende goederen. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk SERVICE PUBLIC FEDERAL FINANCES 7 DECEMBRE 2018. - Arrêté royal modifiant l'AR/CIR 92, en ce qui concerne les avantages de toute nature résultant de la disposition gratuite d'immeubles ou de parties d'immeubles. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de
besluit van 7 december 2018 tot wijziging van het KB/WIB 92, op het l'arrêté royal du 7 décembre 2018 modifiant l'AR/CIR 92, en ce qui
stuk van de voordelen van alle aard voor de kosteloze beschikking over concerne les avantages de toute nature résultant de la disposition
onroerende goederen of gedeelten van onroerende goederen (Belgisch Staatsblad van 27 december 2018). gratuite d'immeubles ou de parties d'immeubles (Moniteur belge du 27 décembre 2018).
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vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN
7. DEZEMBER 2018 - Königlicher Erlass zur Abänderung des KE/EStGB 92 7. DEZEMBER 2018 - Königlicher Erlass zur Abänderung des KE/EStGB 92
hinsichtlich der Vorteile jeglicher Art für die kostenlose Verfügung hinsichtlich der Vorteile jeglicher Art für die kostenlose Verfügung
über unbewegliche Güter oder Teile von unbeweglichen Gütern über unbewegliche Güter oder Teile von unbeweglichen Gütern
BERICHT AN DEN KÖNIG BERICHT AN DEN KÖNIG
Sire, Sire,
mit dem Erlass, den ich die Ehre habe, Eurer Majestät zur Unterschrift mit dem Erlass, den ich die Ehre habe, Eurer Majestät zur Unterschrift
vorzulegen, wird bezweckt, Artikel 18 § 3 Nr. 2 des KE/EStGB 92 vorzulegen, wird bezweckt, Artikel 18 § 3 Nr. 2 des KE/EStGB 92
abzuändern. abzuändern.
Mit dieser Abänderung wird bezweckt, die Rechtsvorschriften mit den Mit dieser Abänderung wird bezweckt, die Rechtsvorschriften mit den
Entscheiden des Appellationshofes von Gent vom 24. Mai 2016 und 20. Entscheiden des Appellationshofes von Gent vom 24. Mai 2016 und 20.
Februar 2018 in Übereinstimmung zu bringen. Gemäß den heutigen Februar 2018 in Übereinstimmung zu bringen. Gemäß den heutigen
Rechtsvorschriften ist der Vorteil jeglicher Art für die kostenlose Rechtsvorschriften ist der Vorteil jeglicher Art für die kostenlose
Zurverfügungstellung einer Wohnung höher, wenn die Wohnung von einer Zurverfügungstellung einer Wohnung höher, wenn die Wohnung von einer
juristischen Person zur Verfügung gestellt wird, als wenn sie von juristischen Person zur Verfügung gestellt wird, als wenn sie von
einer natürlichen Person zur Verfügung gestellt wird. Der einer natürlichen Person zur Verfügung gestellt wird. Der
Appellationshof von Gent hat diesen Unterschied für ungerechtfertigt Appellationshof von Gent hat diesen Unterschied für ungerechtfertigt
und aufgrund der Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes außerdem für und aufgrund der Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes außerdem für
verfassungswidrig erachtet. verfassungswidrig erachtet.
Die Verwaltung hat vorerwähnte Entscheide einer gründlichen Die Verwaltung hat vorerwähnte Entscheide einer gründlichen
juristischen Analyse unterzogen, um zu überprüfen, ob einerseits juristischen Analyse unterzogen, um zu überprüfen, ob einerseits
technische Argumente vorliegen, die die unterschiedliche Behandlung technische Argumente vorliegen, die die unterschiedliche Behandlung
eines von einer natürlichen Person gewährten Vorteils und eines von eines von einer natürlichen Person gewährten Vorteils und eines von
einer juristischen Person gewährten Vorteils rechtfertigen, und ob einer juristischen Person gewährten Vorteils rechtfertigen, und ob
andererseits auf dieser Grundlage gegebenenfalls eine andererseits auf dieser Grundlage gegebenenfalls eine
Kassationsbeschwerde eingelegt werden kann. Kassationsbeschwerde eingelegt werden kann.
In beiden Fällen ist das Ergebnis jedoch negativ ausgefallen. Laut der In beiden Fällen ist das Ergebnis jedoch negativ ausgefallen. Laut der
Verwaltung kann der vom Appellationshof von Gent für verfassungswidrig Verwaltung kann der vom Appellationshof von Gent für verfassungswidrig
erachtete Unterschied nicht mehr mit anderen Argumenten als den erachtete Unterschied nicht mehr mit anderen Argumenten als den
bereits von ihr vor dem Hof geltend gemachten Argumenten bereits von ihr vor dem Hof geltend gemachten Argumenten
gerechtfertigt werden. gerechtfertigt werden.
Laut der Verwaltung ist eine Beschwerde beim Kassationshof in Laut der Verwaltung ist eine Beschwerde beim Kassationshof in
vorliegendem Fall auch nicht möglich, da laut dem Appellationshof kein vorliegendem Fall auch nicht möglich, da laut dem Appellationshof kein
Verstoß gegen einen Gesetzesartikel, sondern eine Verletzung des Verstoß gegen einen Gesetzesartikel, sondern eine Verletzung des
Gleichheitsgrundsatzes vorliegt, da der Unterschied in Bezug auf den Gleichheitsgrundsatzes vorliegt, da der Unterschied in Bezug auf den
steuerpflichtigen Vorteil je nach Zurverfügungstellung durch eine steuerpflichtigen Vorteil je nach Zurverfügungstellung durch eine
natürliche oder durch eine juristische Person nicht gerechtfertigt natürliche oder durch eine juristische Person nicht gerechtfertigt
werden kann. werden kann.
In den heutigen Rechtsvorschriften wird der Vorteil gemäß Artikel 18 § In den heutigen Rechtsvorschriften wird der Vorteil gemäß Artikel 18 §
3 Nr. 2 des KE/EStGB 92 pauschal auf 100/60 beziehungsweise 100/90 des 3 Nr. 2 des KE/EStGB 92 pauschal auf 100/60 beziehungsweise 100/90 des
Katastereinkommens des unbeweglichen Gutes beziehungsweise des Katastereinkommens des unbeweglichen Gutes beziehungsweise des
betreffenden Teils des unbeweglichen Gutes festgelegt, je nachdem, ob betreffenden Teils des unbeweglichen Gutes festgelegt, je nachdem, ob
es sich um ein bebautes oder ein unbebautes unbewegliches Gut handelt. es sich um ein bebautes oder ein unbebautes unbewegliches Gut handelt.
Werden diese bebauten unbeweglichen Güter beziehungsweise Teile dieser Werden diese bebauten unbeweglichen Güter beziehungsweise Teile dieser
Güter von juristischen Personen zur Verfügung gestellt, wird der Güter von juristischen Personen zur Verfügung gestellt, wird der
Vorteil auf einen höheren Betrag festgelegt: Vorteil auf einen höheren Betrag festgelegt:
a) wenn das Katastereinkommen des unbeweglichen Gutes beziehungsweise a) wenn das Katastereinkommen des unbeweglichen Gutes beziehungsweise
des betreffenden Teils des unbeweglichen Gutes höchstens 745 EUR des betreffenden Teils des unbeweglichen Gutes höchstens 745 EUR
beträgt: auf 100/60 des Katastereinkommens des unbeweglichen Gutes beträgt: auf 100/60 des Katastereinkommens des unbeweglichen Gutes
beziehungsweise des betreffenden Teils des unbeweglichen Gutes, beziehungsweise des betreffenden Teils des unbeweglichen Gutes,
multipliziert mit 1,25, multipliziert mit 1,25,
b) wenn das Katastereinkommen des unbeweglichen Gutes beziehungsweise b) wenn das Katastereinkommen des unbeweglichen Gutes beziehungsweise
des betreffenden Teils des unbeweglichen Gutes mehr als 745 EUR des betreffenden Teils des unbeweglichen Gutes mehr als 745 EUR
beträgt: auf 100/60 des Katastereinkommens des unbeweglichen Gutes beträgt: auf 100/60 des Katastereinkommens des unbeweglichen Gutes
beziehungsweise des betreffenden Teils des unbeweglichen Gutes, beziehungsweise des betreffenden Teils des unbeweglichen Gutes,
multipliziert mit 3,8. multipliziert mit 3,8.
Am 24. Mai 2016 hat der Appellationshof von Gent diese Vorschriften Am 24. Mai 2016 hat der Appellationshof von Gent diese Vorschriften
für verfassungswidrig erachtet. für verfassungswidrig erachtet.
Gemäß dem vorerwähnten Entscheid wird in vorliegendem Königlichem Gemäß dem vorerwähnten Entscheid wird in vorliegendem Königlichem
Erlass der Artikel 18 § 3 Nr. 2 des KE/EStGB 92 dahingehend angepasst, Erlass der Artikel 18 § 3 Nr. 2 des KE/EStGB 92 dahingehend angepasst,
dass die Ungleichheit zwischen der Zurverfügungstellung eines bebauten dass die Ungleichheit zwischen der Zurverfügungstellung eines bebauten
unbeweglichen Gutes durch eine juristische Person und der unbeweglichen Gutes durch eine juristische Person und der
Zurverfügungstellung durch eine natürliche Person beseitigt wird. Der Zurverfügungstellung durch eine natürliche Person beseitigt wird. Der
Vorteil beläuft sich fortan auf 100/60 des Katastereinkommens des Vorteil beläuft sich fortan auf 100/60 des Katastereinkommens des
bebauten unbeweglichen Gutes beziehungsweise des betreffenden Teils bebauten unbeweglichen Gutes beziehungsweise des betreffenden Teils
des bebauten unbeweglichen Gutes, multipliziert mit 2. des bebauten unbeweglichen Gutes, multipliziert mit 2.
Der Faktor 2 basiert auf Zahlen aus der Praxis, aus der hervorgeht, Der Faktor 2 basiert auf Zahlen aus der Praxis, aus der hervorgeht,
dass die Berechnung mit einem Faktor 2 am besten einer monatlichen dass die Berechnung mit einem Faktor 2 am besten einer monatlichen
Miete entspricht, die eine Person, die keine kostenlose Wohnung Miete entspricht, die eine Person, die keine kostenlose Wohnung
erhält, für eine ähnliche Wohnung zahlen müsste. erhält, für eine ähnliche Wohnung zahlen müsste.
Für unbebaute unbewegliche Güter beläuft sich der Vorteil weiterhin Für unbebaute unbewegliche Güter beläuft sich der Vorteil weiterhin
auf 100/90 des Katastereinkommens des unbebauten unbeweglichen Gutes auf 100/90 des Katastereinkommens des unbebauten unbeweglichen Gutes
beziehungsweise des betreffenden Teils des unbebauten unbeweglichen beziehungsweise des betreffenden Teils des unbebauten unbeweglichen
Gutes. Gutes.
Außerdem wird bei der Festlegung des Vorteils die Unterscheidung, ob Außerdem wird bei der Festlegung des Vorteils die Unterscheidung, ob
das Katastereinkommen des unbeweglichen Gutes beziehungsweise des das Katastereinkommen des unbeweglichen Gutes beziehungsweise des
betreffenden Teils des unbeweglichen Gutes mehr als 745 EUR beträgt betreffenden Teils des unbeweglichen Gutes mehr als 745 EUR beträgt
oder nicht, aufgehoben. oder nicht, aufgehoben.
Der Staatsrat hat in seinem Gutachten angemerkt, dass in Bezug auf den Der Staatsrat hat in seinem Gutachten angemerkt, dass in Bezug auf den
steuerpflichtigen Vorteil der im Ausland gelegenen unbeweglichen Güter steuerpflichtigen Vorteil der im Ausland gelegenen unbeweglichen Güter
Fragen aufkommen. Da das Katastereinkommen nur für belgische Fragen aufkommen. Da das Katastereinkommen nur für belgische
unbewegliche Güter gilt, ist dieses Einkommen nicht auf die im Ausland unbewegliche Güter gilt, ist dieses Einkommen nicht auf die im Ausland
gelegenen unbeweglichen Güter anwendbar. gelegenen unbeweglichen Güter anwendbar.
Für diese Güter gilt die allgemeine Regel von Artikel 36 § 1 Absatz 1 Für diese Güter gilt die allgemeine Regel von Artikel 36 § 1 Absatz 1
des EStGB 92, nämlich dass der steuerpflichtige Vorteil entsprechend des EStGB 92, nämlich dass der steuerpflichtige Vorteil entsprechend
dem Realwert festgelegt werden muss, den er beim Empfänger hat. dem Realwert festgelegt werden muss, den er beim Empfänger hat.
Belgien wurde kürzlich wegen unterschiedlicher Behandlung belgischer Belgien wurde kürzlich wegen unterschiedlicher Behandlung belgischer
und europäischer unbeweglicher Güter vom Gerichtshof verurteilt und und europäischer unbeweglicher Güter vom Gerichtshof verurteilt und
hat sich verpflichtet, einen Gesetzentwurf zur Behebung dieses hat sich verpflichtet, einen Gesetzentwurf zur Behebung dieses
Verstoßes auszuarbeiten. In Erwartung dieses Gesetzes hat die Verstoßes auszuarbeiten. In Erwartung dieses Gesetzes hat die
Generalverwaltung Steuerwesen ein administratives Rundschreiben über Generalverwaltung Steuerwesen ein administratives Rundschreiben über
die Bestimmung des Mietwerts veröffentlicht. die Bestimmung des Mietwerts veröffentlicht.
In diesem Zusammenhang wird betont, dass im Rahmen des vorgelegten In diesem Zusammenhang wird betont, dass im Rahmen des vorgelegten
Entwurfs eines Königlichen Erlasses über die kostenlose Entwurfs eines Königlichen Erlasses über die kostenlose
Zurverfügungstellung eines unbeweglichen Gutes die Problematik Zurverfügungstellung eines unbeweglichen Gutes die Problematik
ausländischer unbeweglicher Güter nur sehr selten auftreten wird. Dies ausländischer unbeweglicher Güter nur sehr selten auftreten wird. Dies
betrifft nämlich nur den Fall einer kostenlosen Zurverfügungstellung betrifft nämlich nur den Fall einer kostenlosen Zurverfügungstellung
eines ausländischen unbeweglichen Gutes durch einen belgischen eines ausländischen unbeweglichen Gutes durch einen belgischen
Arbeitgeber zugunsten eines in Belgien ansässigen Arbeitnehmers. Mit Arbeitgeber zugunsten eines in Belgien ansässigen Arbeitnehmers. Mit
anderen Worten nutzt der Empfänger des betreffenden Vorteils das anderen Worten nutzt der Empfänger des betreffenden Vorteils das
ausländische unbewegliche Gut nicht als Wohnsitz, sonst würde er im ausländische unbewegliche Gut nicht als Wohnsitz, sonst würde er im
Prinzip als nicht ansässig gelten und der Vorteil würde in diesem Fall Prinzip als nicht ansässig gelten und der Vorteil würde in diesem Fall
in dem Land besteuert werden, in dem das unbewegliche Gut sich in dem Land besteuert werden, in dem das unbewegliche Gut sich
befindet. Der Fall eines belgischen Arbeitgebers, der einem belgischen befindet. Der Fall eines belgischen Arbeitgebers, der einem belgischen
Arbeitnehmer den Vorteil einer Zweitwohnung gewährt, ist daher so Arbeitnehmer den Vorteil einer Zweitwohnung gewährt, ist daher so
selten, dass die Anpassung der Bewertungsregeln für alle nicht im selten, dass die Anpassung der Bewertungsregeln für alle nicht im
Verhältnis zum Nachteil für die betreffende Person stehen würde. Verhältnis zum Nachteil für die betreffende Person stehen würde.
Die Problematik der unterschiedlichen Behandlung belgischer und Die Problematik der unterschiedlichen Behandlung belgischer und
europäischer unbeweglicher Güter wird in einem getrennten Gesetz europäischer unbeweglicher Güter wird in einem getrennten Gesetz
gelöst. Aufgrund der diesbezüglichen neuen Vorschriften kann also ein gelöst. Aufgrund der diesbezüglichen neuen Vorschriften kann also ein
neuer Königlicher Erlass in Sachen Vorteile für die kostenlose neuer Königlicher Erlass in Sachen Vorteile für die kostenlose
Zurverfügungstellung eines unbeweglichen Gutes ergehen. Zurverfügungstellung eines unbeweglichen Gutes ergehen.
Dem Gutachten des Staatsrates ist diesbezüglich also nicht Rechnung Dem Gutachten des Staatsrates ist diesbezüglich also nicht Rechnung
getragen worden. getragen worden.
Soweit, Sire, die Tragweite des Ihnen vorgelegten Erlasses. Soweit, Sire, die Tragweite des Ihnen vorgelegten Erlasses.
Ich habe die Ehre, Ich habe die Ehre,
Sire, Sire,
der ehrerbietige der ehrerbietige
und treue Diener und treue Diener
Eurer Majestät zu sein. Eurer Majestät zu sein.
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
J. VAN OVERTVELDT J. VAN OVERTVELDT
7. DEZEMBER 2018 - Königlicher Erlass zur Abänderung des KE/EStGB 92 7. DEZEMBER 2018 - Königlicher Erlass zur Abänderung des KE/EStGB 92
hinsichtlich der Vorteile jeglicher Art für die kostenlose Verfügung hinsichtlich der Vorteile jeglicher Art für die kostenlose Verfügung
über unbewegliche Güter oder Teile von unbeweglichen Gütern über unbewegliche Güter oder Teile von unbeweglichen Gütern
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Aufgrund des Einkommensteuergesetzbuches 1992, des Artikels 36 § 1 Aufgrund des Einkommensteuergesetzbuches 1992, des Artikels 36 § 1
Absatz 2; Absatz 2;
Aufgrund des KE/EStGB 92; Aufgrund des KE/EStGB 92;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 13. September Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 13. September
2018; 2018;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 23. Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 23.
Oktober 2018; Oktober 2018;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 64.538/3 des Staatsrates vom 27. November Aufgrund des Gutachtens Nr. 64.538/3 des Staatsrates vom 27. November
2018, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 2018, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag des Ministers der Finanzen Auf Vorschlag des Ministers der Finanzen
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:
Artikel 1 - In Artikel 18 § 3 Nr. 2 des KE/EStGB 92, ersetzt durch den Artikel 1 - In Artikel 18 § 3 Nr. 2 des KE/EStGB 92, ersetzt durch den
Königlichen Erlass vom 18. Februar 1994 und abgeändert durch die Königlichen Erlass vom 18. Februar 1994 und abgeändert durch die
Königlichen Erlasse vom 5. April 1995, 13. Juli 2001 und 23. Februar Königlichen Erlasse vom 5. April 1995, 13. Juli 2001 und 23. Februar
2012, werden die Absätze 1 und 2 wie folgt ersetzt: 2012, werden die Absätze 1 und 2 wie folgt ersetzt:
"Der Vorteil wird pauschal auf 100/90 des Katastereinkommens von "Der Vorteil wird pauschal auf 100/90 des Katastereinkommens von
unbebauten unbeweglichen Gütern oder Teilen dieser Güter festgelegt. unbebauten unbeweglichen Gütern oder Teilen dieser Güter festgelegt.
Für bebaute unbewegliche Güter oder Teile dieser Güter wird der Für bebaute unbewegliche Güter oder Teile dieser Güter wird der
Vorteil pauschal auf 100/60 des Katastereinkommens festgelegt, Vorteil pauschal auf 100/60 des Katastereinkommens festgelegt,
multipliziert mit 2." multipliziert mit 2."
Art. 2 - Vorliegender Erlass ist auf die ab dem 1. Januar 2019 Art. 2 - Vorliegender Erlass ist auf die ab dem 1. Januar 2019
gezahlten oder zuerkannten Vorteile anwendbar. gezahlten oder zuerkannten Vorteile anwendbar.
Art. 3 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung Art. 3 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung
des vorliegenden Erlasses beauftragt. des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 7. Dezember 2018 Gegeben zu Brüssel, den 7. Dezember 2018
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
J. VAN OVERTVELDT J. VAN OVERTVELDT
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