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| Koninklijk besluit tot wijziging van het KB/WIB 92, op het stuk van de voordelen van alle aard voor de kosteloze beschikking over onroerende goederen of gedeelten van onroerende goederen. - Duitse vertaling | Arrêté royal modifiant l'AR/CIR 92, en ce qui concerne les avantages de toute nature résultant de la disposition gratuite d'immeubles ou de parties d'immeubles. - Traduction allemande |
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| FEDERALE OVERHEIDSDIENST FINANCIEN 7 DECEMBER 2018. - Koninklijk besluit tot wijziging van het KB/WIB 92, op het stuk van de voordelen van alle aard voor de kosteloze beschikking over onroerende goederen of gedeelten van onroerende goederen. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk | SERVICE PUBLIC FEDERAL FINANCES 7 DECEMBRE 2018. - Arrêté royal modifiant l'AR/CIR 92, en ce qui concerne les avantages de toute nature résultant de la disposition gratuite d'immeubles ou de parties d'immeubles. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de |
| besluit van 7 december 2018 tot wijziging van het KB/WIB 92, op het | l'arrêté royal du 7 décembre 2018 modifiant l'AR/CIR 92, en ce qui |
| stuk van de voordelen van alle aard voor de kosteloze beschikking over | concerne les avantages de toute nature résultant de la disposition |
| onroerende goederen of gedeelten van onroerende goederen (Belgisch Staatsblad van 27 december 2018). | gratuite d'immeubles ou de parties d'immeubles (Moniteur belge du 27 décembre 2018). |
| Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
| vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN |
| 7. DEZEMBER 2018 - Königlicher Erlass zur Abänderung des KE/EStGB 92 | 7. DEZEMBER 2018 - Königlicher Erlass zur Abänderung des KE/EStGB 92 |
| hinsichtlich der Vorteile jeglicher Art für die kostenlose Verfügung | hinsichtlich der Vorteile jeglicher Art für die kostenlose Verfügung |
| über unbewegliche Güter oder Teile von unbeweglichen Gütern | über unbewegliche Güter oder Teile von unbeweglichen Gütern |
| BERICHT AN DEN KÖNIG | BERICHT AN DEN KÖNIG |
| Sire, | Sire, |
| mit dem Erlass, den ich die Ehre habe, Eurer Majestät zur Unterschrift | mit dem Erlass, den ich die Ehre habe, Eurer Majestät zur Unterschrift |
| vorzulegen, wird bezweckt, Artikel 18 § 3 Nr. 2 des KE/EStGB 92 | vorzulegen, wird bezweckt, Artikel 18 § 3 Nr. 2 des KE/EStGB 92 |
| abzuändern. | abzuändern. |
| Mit dieser Abänderung wird bezweckt, die Rechtsvorschriften mit den | Mit dieser Abänderung wird bezweckt, die Rechtsvorschriften mit den |
| Entscheiden des Appellationshofes von Gent vom 24. Mai 2016 und 20. | Entscheiden des Appellationshofes von Gent vom 24. Mai 2016 und 20. |
| Februar 2018 in Übereinstimmung zu bringen. Gemäß den heutigen | Februar 2018 in Übereinstimmung zu bringen. Gemäß den heutigen |
| Rechtsvorschriften ist der Vorteil jeglicher Art für die kostenlose | Rechtsvorschriften ist der Vorteil jeglicher Art für die kostenlose |
| Zurverfügungstellung einer Wohnung höher, wenn die Wohnung von einer | Zurverfügungstellung einer Wohnung höher, wenn die Wohnung von einer |
| juristischen Person zur Verfügung gestellt wird, als wenn sie von | juristischen Person zur Verfügung gestellt wird, als wenn sie von |
| einer natürlichen Person zur Verfügung gestellt wird. Der | einer natürlichen Person zur Verfügung gestellt wird. Der |
| Appellationshof von Gent hat diesen Unterschied für ungerechtfertigt | Appellationshof von Gent hat diesen Unterschied für ungerechtfertigt |
| und aufgrund der Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes außerdem für | und aufgrund der Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes außerdem für |
| verfassungswidrig erachtet. | verfassungswidrig erachtet. |
| Die Verwaltung hat vorerwähnte Entscheide einer gründlichen | Die Verwaltung hat vorerwähnte Entscheide einer gründlichen |
| juristischen Analyse unterzogen, um zu überprüfen, ob einerseits | juristischen Analyse unterzogen, um zu überprüfen, ob einerseits |
| technische Argumente vorliegen, die die unterschiedliche Behandlung | technische Argumente vorliegen, die die unterschiedliche Behandlung |
| eines von einer natürlichen Person gewährten Vorteils und eines von | eines von einer natürlichen Person gewährten Vorteils und eines von |
| einer juristischen Person gewährten Vorteils rechtfertigen, und ob | einer juristischen Person gewährten Vorteils rechtfertigen, und ob |
| andererseits auf dieser Grundlage gegebenenfalls eine | andererseits auf dieser Grundlage gegebenenfalls eine |
| Kassationsbeschwerde eingelegt werden kann. | Kassationsbeschwerde eingelegt werden kann. |
| In beiden Fällen ist das Ergebnis jedoch negativ ausgefallen. Laut der | In beiden Fällen ist das Ergebnis jedoch negativ ausgefallen. Laut der |
| Verwaltung kann der vom Appellationshof von Gent für verfassungswidrig | Verwaltung kann der vom Appellationshof von Gent für verfassungswidrig |
| erachtete Unterschied nicht mehr mit anderen Argumenten als den | erachtete Unterschied nicht mehr mit anderen Argumenten als den |
| bereits von ihr vor dem Hof geltend gemachten Argumenten | bereits von ihr vor dem Hof geltend gemachten Argumenten |
| gerechtfertigt werden. | gerechtfertigt werden. |
| Laut der Verwaltung ist eine Beschwerde beim Kassationshof in | Laut der Verwaltung ist eine Beschwerde beim Kassationshof in |
| vorliegendem Fall auch nicht möglich, da laut dem Appellationshof kein | vorliegendem Fall auch nicht möglich, da laut dem Appellationshof kein |
| Verstoß gegen einen Gesetzesartikel, sondern eine Verletzung des | Verstoß gegen einen Gesetzesartikel, sondern eine Verletzung des |
| Gleichheitsgrundsatzes vorliegt, da der Unterschied in Bezug auf den | Gleichheitsgrundsatzes vorliegt, da der Unterschied in Bezug auf den |
| steuerpflichtigen Vorteil je nach Zurverfügungstellung durch eine | steuerpflichtigen Vorteil je nach Zurverfügungstellung durch eine |
| natürliche oder durch eine juristische Person nicht gerechtfertigt | natürliche oder durch eine juristische Person nicht gerechtfertigt |
| werden kann. | werden kann. |
| In den heutigen Rechtsvorschriften wird der Vorteil gemäß Artikel 18 § | In den heutigen Rechtsvorschriften wird der Vorteil gemäß Artikel 18 § |
| 3 Nr. 2 des KE/EStGB 92 pauschal auf 100/60 beziehungsweise 100/90 des | 3 Nr. 2 des KE/EStGB 92 pauschal auf 100/60 beziehungsweise 100/90 des |
| Katastereinkommens des unbeweglichen Gutes beziehungsweise des | Katastereinkommens des unbeweglichen Gutes beziehungsweise des |
| betreffenden Teils des unbeweglichen Gutes festgelegt, je nachdem, ob | betreffenden Teils des unbeweglichen Gutes festgelegt, je nachdem, ob |
| es sich um ein bebautes oder ein unbebautes unbewegliches Gut handelt. | es sich um ein bebautes oder ein unbebautes unbewegliches Gut handelt. |
| Werden diese bebauten unbeweglichen Güter beziehungsweise Teile dieser | Werden diese bebauten unbeweglichen Güter beziehungsweise Teile dieser |
| Güter von juristischen Personen zur Verfügung gestellt, wird der | Güter von juristischen Personen zur Verfügung gestellt, wird der |
| Vorteil auf einen höheren Betrag festgelegt: | Vorteil auf einen höheren Betrag festgelegt: |
| a) wenn das Katastereinkommen des unbeweglichen Gutes beziehungsweise | a) wenn das Katastereinkommen des unbeweglichen Gutes beziehungsweise |
| des betreffenden Teils des unbeweglichen Gutes höchstens 745 EUR | des betreffenden Teils des unbeweglichen Gutes höchstens 745 EUR |
| beträgt: auf 100/60 des Katastereinkommens des unbeweglichen Gutes | beträgt: auf 100/60 des Katastereinkommens des unbeweglichen Gutes |
| beziehungsweise des betreffenden Teils des unbeweglichen Gutes, | beziehungsweise des betreffenden Teils des unbeweglichen Gutes, |
| multipliziert mit 1,25, | multipliziert mit 1,25, |
| b) wenn das Katastereinkommen des unbeweglichen Gutes beziehungsweise | b) wenn das Katastereinkommen des unbeweglichen Gutes beziehungsweise |
| des betreffenden Teils des unbeweglichen Gutes mehr als 745 EUR | des betreffenden Teils des unbeweglichen Gutes mehr als 745 EUR |
| beträgt: auf 100/60 des Katastereinkommens des unbeweglichen Gutes | beträgt: auf 100/60 des Katastereinkommens des unbeweglichen Gutes |
| beziehungsweise des betreffenden Teils des unbeweglichen Gutes, | beziehungsweise des betreffenden Teils des unbeweglichen Gutes, |
| multipliziert mit 3,8. | multipliziert mit 3,8. |
| Am 24. Mai 2016 hat der Appellationshof von Gent diese Vorschriften | Am 24. Mai 2016 hat der Appellationshof von Gent diese Vorschriften |
| für verfassungswidrig erachtet. | für verfassungswidrig erachtet. |
| Gemäß dem vorerwähnten Entscheid wird in vorliegendem Königlichem | Gemäß dem vorerwähnten Entscheid wird in vorliegendem Königlichem |
| Erlass der Artikel 18 § 3 Nr. 2 des KE/EStGB 92 dahingehend angepasst, | Erlass der Artikel 18 § 3 Nr. 2 des KE/EStGB 92 dahingehend angepasst, |
| dass die Ungleichheit zwischen der Zurverfügungstellung eines bebauten | dass die Ungleichheit zwischen der Zurverfügungstellung eines bebauten |
| unbeweglichen Gutes durch eine juristische Person und der | unbeweglichen Gutes durch eine juristische Person und der |
| Zurverfügungstellung durch eine natürliche Person beseitigt wird. Der | Zurverfügungstellung durch eine natürliche Person beseitigt wird. Der |
| Vorteil beläuft sich fortan auf 100/60 des Katastereinkommens des | Vorteil beläuft sich fortan auf 100/60 des Katastereinkommens des |
| bebauten unbeweglichen Gutes beziehungsweise des betreffenden Teils | bebauten unbeweglichen Gutes beziehungsweise des betreffenden Teils |
| des bebauten unbeweglichen Gutes, multipliziert mit 2. | des bebauten unbeweglichen Gutes, multipliziert mit 2. |
| Der Faktor 2 basiert auf Zahlen aus der Praxis, aus der hervorgeht, | Der Faktor 2 basiert auf Zahlen aus der Praxis, aus der hervorgeht, |
| dass die Berechnung mit einem Faktor 2 am besten einer monatlichen | dass die Berechnung mit einem Faktor 2 am besten einer monatlichen |
| Miete entspricht, die eine Person, die keine kostenlose Wohnung | Miete entspricht, die eine Person, die keine kostenlose Wohnung |
| erhält, für eine ähnliche Wohnung zahlen müsste. | erhält, für eine ähnliche Wohnung zahlen müsste. |
| Für unbebaute unbewegliche Güter beläuft sich der Vorteil weiterhin | Für unbebaute unbewegliche Güter beläuft sich der Vorteil weiterhin |
| auf 100/90 des Katastereinkommens des unbebauten unbeweglichen Gutes | auf 100/90 des Katastereinkommens des unbebauten unbeweglichen Gutes |
| beziehungsweise des betreffenden Teils des unbebauten unbeweglichen | beziehungsweise des betreffenden Teils des unbebauten unbeweglichen |
| Gutes. | Gutes. |
| Außerdem wird bei der Festlegung des Vorteils die Unterscheidung, ob | Außerdem wird bei der Festlegung des Vorteils die Unterscheidung, ob |
| das Katastereinkommen des unbeweglichen Gutes beziehungsweise des | das Katastereinkommen des unbeweglichen Gutes beziehungsweise des |
| betreffenden Teils des unbeweglichen Gutes mehr als 745 EUR beträgt | betreffenden Teils des unbeweglichen Gutes mehr als 745 EUR beträgt |
| oder nicht, aufgehoben. | oder nicht, aufgehoben. |
| Der Staatsrat hat in seinem Gutachten angemerkt, dass in Bezug auf den | Der Staatsrat hat in seinem Gutachten angemerkt, dass in Bezug auf den |
| steuerpflichtigen Vorteil der im Ausland gelegenen unbeweglichen Güter | steuerpflichtigen Vorteil der im Ausland gelegenen unbeweglichen Güter |
| Fragen aufkommen. Da das Katastereinkommen nur für belgische | Fragen aufkommen. Da das Katastereinkommen nur für belgische |
| unbewegliche Güter gilt, ist dieses Einkommen nicht auf die im Ausland | unbewegliche Güter gilt, ist dieses Einkommen nicht auf die im Ausland |
| gelegenen unbeweglichen Güter anwendbar. | gelegenen unbeweglichen Güter anwendbar. |
| Für diese Güter gilt die allgemeine Regel von Artikel 36 § 1 Absatz 1 | Für diese Güter gilt die allgemeine Regel von Artikel 36 § 1 Absatz 1 |
| des EStGB 92, nämlich dass der steuerpflichtige Vorteil entsprechend | des EStGB 92, nämlich dass der steuerpflichtige Vorteil entsprechend |
| dem Realwert festgelegt werden muss, den er beim Empfänger hat. | dem Realwert festgelegt werden muss, den er beim Empfänger hat. |
| Belgien wurde kürzlich wegen unterschiedlicher Behandlung belgischer | Belgien wurde kürzlich wegen unterschiedlicher Behandlung belgischer |
| und europäischer unbeweglicher Güter vom Gerichtshof verurteilt und | und europäischer unbeweglicher Güter vom Gerichtshof verurteilt und |
| hat sich verpflichtet, einen Gesetzentwurf zur Behebung dieses | hat sich verpflichtet, einen Gesetzentwurf zur Behebung dieses |
| Verstoßes auszuarbeiten. In Erwartung dieses Gesetzes hat die | Verstoßes auszuarbeiten. In Erwartung dieses Gesetzes hat die |
| Generalverwaltung Steuerwesen ein administratives Rundschreiben über | Generalverwaltung Steuerwesen ein administratives Rundschreiben über |
| die Bestimmung des Mietwerts veröffentlicht. | die Bestimmung des Mietwerts veröffentlicht. |
| In diesem Zusammenhang wird betont, dass im Rahmen des vorgelegten | In diesem Zusammenhang wird betont, dass im Rahmen des vorgelegten |
| Entwurfs eines Königlichen Erlasses über die kostenlose | Entwurfs eines Königlichen Erlasses über die kostenlose |
| Zurverfügungstellung eines unbeweglichen Gutes die Problematik | Zurverfügungstellung eines unbeweglichen Gutes die Problematik |
| ausländischer unbeweglicher Güter nur sehr selten auftreten wird. Dies | ausländischer unbeweglicher Güter nur sehr selten auftreten wird. Dies |
| betrifft nämlich nur den Fall einer kostenlosen Zurverfügungstellung | betrifft nämlich nur den Fall einer kostenlosen Zurverfügungstellung |
| eines ausländischen unbeweglichen Gutes durch einen belgischen | eines ausländischen unbeweglichen Gutes durch einen belgischen |
| Arbeitgeber zugunsten eines in Belgien ansässigen Arbeitnehmers. Mit | Arbeitgeber zugunsten eines in Belgien ansässigen Arbeitnehmers. Mit |
| anderen Worten nutzt der Empfänger des betreffenden Vorteils das | anderen Worten nutzt der Empfänger des betreffenden Vorteils das |
| ausländische unbewegliche Gut nicht als Wohnsitz, sonst würde er im | ausländische unbewegliche Gut nicht als Wohnsitz, sonst würde er im |
| Prinzip als nicht ansässig gelten und der Vorteil würde in diesem Fall | Prinzip als nicht ansässig gelten und der Vorteil würde in diesem Fall |
| in dem Land besteuert werden, in dem das unbewegliche Gut sich | in dem Land besteuert werden, in dem das unbewegliche Gut sich |
| befindet. Der Fall eines belgischen Arbeitgebers, der einem belgischen | befindet. Der Fall eines belgischen Arbeitgebers, der einem belgischen |
| Arbeitnehmer den Vorteil einer Zweitwohnung gewährt, ist daher so | Arbeitnehmer den Vorteil einer Zweitwohnung gewährt, ist daher so |
| selten, dass die Anpassung der Bewertungsregeln für alle nicht im | selten, dass die Anpassung der Bewertungsregeln für alle nicht im |
| Verhältnis zum Nachteil für die betreffende Person stehen würde. | Verhältnis zum Nachteil für die betreffende Person stehen würde. |
| Die Problematik der unterschiedlichen Behandlung belgischer und | Die Problematik der unterschiedlichen Behandlung belgischer und |
| europäischer unbeweglicher Güter wird in einem getrennten Gesetz | europäischer unbeweglicher Güter wird in einem getrennten Gesetz |
| gelöst. Aufgrund der diesbezüglichen neuen Vorschriften kann also ein | gelöst. Aufgrund der diesbezüglichen neuen Vorschriften kann also ein |
| neuer Königlicher Erlass in Sachen Vorteile für die kostenlose | neuer Königlicher Erlass in Sachen Vorteile für die kostenlose |
| Zurverfügungstellung eines unbeweglichen Gutes ergehen. | Zurverfügungstellung eines unbeweglichen Gutes ergehen. |
| Dem Gutachten des Staatsrates ist diesbezüglich also nicht Rechnung | Dem Gutachten des Staatsrates ist diesbezüglich also nicht Rechnung |
| getragen worden. | getragen worden. |
| Soweit, Sire, die Tragweite des Ihnen vorgelegten Erlasses. | Soweit, Sire, die Tragweite des Ihnen vorgelegten Erlasses. |
| Ich habe die Ehre, | Ich habe die Ehre, |
| Sire, | Sire, |
| der ehrerbietige | der ehrerbietige |
| und treue Diener | und treue Diener |
| Eurer Majestät zu sein. | Eurer Majestät zu sein. |
| Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
| J. VAN OVERTVELDT | J. VAN OVERTVELDT |
| 7. DEZEMBER 2018 - Königlicher Erlass zur Abänderung des KE/EStGB 92 | 7. DEZEMBER 2018 - Königlicher Erlass zur Abänderung des KE/EStGB 92 |
| hinsichtlich der Vorteile jeglicher Art für die kostenlose Verfügung | hinsichtlich der Vorteile jeglicher Art für die kostenlose Verfügung |
| über unbewegliche Güter oder Teile von unbeweglichen Gütern | über unbewegliche Güter oder Teile von unbeweglichen Gütern |
| PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
| Unser Gruß! | Unser Gruß! |
| Aufgrund des Einkommensteuergesetzbuches 1992, des Artikels 36 § 1 | Aufgrund des Einkommensteuergesetzbuches 1992, des Artikels 36 § 1 |
| Absatz 2; | Absatz 2; |
| Aufgrund des KE/EStGB 92; | Aufgrund des KE/EStGB 92; |
| Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 13. September | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 13. September |
| 2018; | 2018; |
| Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 23. | Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 23. |
| Oktober 2018; | Oktober 2018; |
| Aufgrund des Gutachtens Nr. 64.538/3 des Staatsrates vom 27. November | Aufgrund des Gutachtens Nr. 64.538/3 des Staatsrates vom 27. November |
| 2018, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am | 2018, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am |
| 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
| Auf Vorschlag des Ministers der Finanzen | Auf Vorschlag des Ministers der Finanzen |
| Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: |
| Artikel 1 - In Artikel 18 § 3 Nr. 2 des KE/EStGB 92, ersetzt durch den | Artikel 1 - In Artikel 18 § 3 Nr. 2 des KE/EStGB 92, ersetzt durch den |
| Königlichen Erlass vom 18. Februar 1994 und abgeändert durch die | Königlichen Erlass vom 18. Februar 1994 und abgeändert durch die |
| Königlichen Erlasse vom 5. April 1995, 13. Juli 2001 und 23. Februar | Königlichen Erlasse vom 5. April 1995, 13. Juli 2001 und 23. Februar |
| 2012, werden die Absätze 1 und 2 wie folgt ersetzt: | 2012, werden die Absätze 1 und 2 wie folgt ersetzt: |
| "Der Vorteil wird pauschal auf 100/90 des Katastereinkommens von | "Der Vorteil wird pauschal auf 100/90 des Katastereinkommens von |
| unbebauten unbeweglichen Gütern oder Teilen dieser Güter festgelegt. | unbebauten unbeweglichen Gütern oder Teilen dieser Güter festgelegt. |
| Für bebaute unbewegliche Güter oder Teile dieser Güter wird der | Für bebaute unbewegliche Güter oder Teile dieser Güter wird der |
| Vorteil pauschal auf 100/60 des Katastereinkommens festgelegt, | Vorteil pauschal auf 100/60 des Katastereinkommens festgelegt, |
| multipliziert mit 2." | multipliziert mit 2." |
| Art. 2 - Vorliegender Erlass ist auf die ab dem 1. Januar 2019 | Art. 2 - Vorliegender Erlass ist auf die ab dem 1. Januar 2019 |
| gezahlten oder zuerkannten Vorteile anwendbar. | gezahlten oder zuerkannten Vorteile anwendbar. |
| Art. 3 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung | Art. 3 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung |
| des vorliegenden Erlasses beauftragt. | des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
| Gegeben zu Brüssel, den 7. Dezember 2018 | Gegeben zu Brüssel, den 7. Dezember 2018 |
| PHILIPPE | PHILIPPE |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
| J. VAN OVERTVELDT | J. VAN OVERTVELDT |