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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 07/12/2018
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Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 20 juli 2001 betreffende de inschrijving van voertuigen. - Duitse vertaling Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 20 juillet 2001 relatif à l'immatriculation de véhicules. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST MOBILITEIT EN VERVOER 7 DECEMBER 2018. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 20 juli 2001 betreffende de inschrijving van voertuigen. - Duitse vertaling De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 7 december 2018 tot wijziging van het koninklijk besluit van 20 juli 2001 betreffende de inschrijving van voertuigen (Belgisch SERVICE PUBLIC FEDERAL MOBILITE ET TRANSPORTS 7 DECEMBRE 2018. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 20 juillet 2001 relatif à l'immatriculation de véhicules. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 7 décembre 2018 modifiant l'arrêté royal du 20 juillet 2001 relatif à l'immatriculation de véhicules (Moniteur belge
Staatsblad van 27 december 2018). du 27 décembre 2018).
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Overheidsdienst Mobiliteit en Vervoer in Brussel. public fédéral Mobilité et Transports à Bruxelles.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN
7. DEZEMBER 2018 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen 7. DEZEMBER 2018 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen
Erlasses vom 20. Juli 2001 über die Zulassung von Fahrzeugen Erlasses vom 20. Juli 2001 über die Zulassung von Fahrzeugen
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Aufgrund von Artikel 1 Absatz 1 des am 16. März 1968 koordinierten Aufgrund von Artikel 1 Absatz 1 des am 16. März 1968 koordinierten
Gesetzes über die Straßenverkehrspolizei; Gesetzes über die Straßenverkehrspolizei;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 über die Zulassung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 über die Zulassung
von Fahrzeugen; von Fahrzeugen;
Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen; Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 63.591/4 des Staatsrates vom 25. Juni 2018 Aufgrund des Gutachtens Nr. 63.591/4 des Staatsrates vom 25. Juni 2018
in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag des Ministers für Mobilität, Auf Vorschlag des Ministers für Mobilität,
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1 - In Artikel 3 § 2 des Königlichen Erlasses vom 20. Juli Artikel 1 - In Artikel 3 § 2 des Königlichen Erlasses vom 20. Juli
2001 über die Zulassung von Fahrzeugen wird ein Punkt Nr. 8 wie folgt 2001 über die Zulassung von Fahrzeugen wird ein Punkt Nr. 8 wie folgt
hinzugefügt: hinzugefügt:
"8. Fahrzeuge, die in einem anderen Mitgliedstaat auf den Namen der "8. Fahrzeuge, die in einem anderen Mitgliedstaat auf den Namen der
natürlichen Person zugelassen sind, die sie ausnahmsweise während natürlichen Person zugelassen sind, die sie ausnahmsweise während
höchstens 30 Tagen pro Kalenderjahr in Belgien verwenden und die dazu höchstens 30 Tagen pro Kalenderjahr in Belgien verwenden und die dazu
bestimmt sind, hauptsächlich im oben genannten Mitgliedstaat verwendet bestimmt sind, hauptsächlich im oben genannten Mitgliedstaat verwendet
zu werden. Ein durch den Inhaber erstelltes und unterschriebenes zu werden. Ein durch den Inhaber erstelltes und unterschriebenes
Dokument muss sich an Bord des Fahrzeugs befinden, das ausdrücklich Dokument muss sich an Bord des Fahrzeugs befinden, das ausdrücklich
den Anfangs- und Endzeitpunkt der Verwendung in Belgien angibt." den Anfangs- und Endzeitpunkt der Verwendung in Belgien angibt."
Art. 2 - In Artikel 4 desselben Erlasses wird ein Paragraph 1/1 mit Art. 2 - In Artikel 4 desselben Erlasses wird ein Paragraph 1/1 mit
dem folgenden Wortlaut eingefügt: dem folgenden Wortlaut eingefügt:
" § 1/1 - Im Ausland wohnhafte Personen dürfen in Belgien ein Fahrzeug " § 1/1 - Im Ausland wohnhafte Personen dürfen in Belgien ein Fahrzeug
unter einem durch einen anderen Mitgliedstaat ausgestelltes unter einem durch einen anderen Mitgliedstaat ausgestelltes
Handelskennzeichen in Betrieb nehmen, wenn die folgenden Bedingungen Handelskennzeichen in Betrieb nehmen, wenn die folgenden Bedingungen
erfüllt werden: erfüllt werden:
- die gültige Genehmigung für die Teilnahme am Straßenverkehr als mit - die gültige Genehmigung für die Teilnahme am Straßenverkehr als mit
einem Handelskennzeichen versehenes Fahrzeug befindet sich an Bord des einem Handelskennzeichen versehenes Fahrzeug befindet sich an Bord des
Fahrzeugs und die Gültigkeit dieser zu dieser Genehmigung gehörenden Fahrzeugs und die Gültigkeit dieser zu dieser Genehmigung gehörenden
Handelskennzeichen ist nicht abgelaufen; Handelskennzeichen ist nicht abgelaufen;
- das Fahrzeug nimmt zu seiner Einfuhr, seiner Ausfuhr oder seinem - das Fahrzeug nimmt zu seiner Einfuhr, seiner Ausfuhr oder seinem
Transit am Straßenverkehr teil im Rahmen eines durch Zolldokumente Transit am Straßenverkehr teil im Rahmen eines durch Zolldokumente
oder einer Kopie der Rechnung nachweisbaren innergemeinschaftlichen oder einer Kopie der Rechnung nachweisbaren innergemeinschaftlichen
Handelsgeschäfts; Handelsgeschäfts;
- das Fahrzeug darf lediglich verwendet werden, wenn es keine direkte - das Fahrzeug darf lediglich verwendet werden, wenn es keine direkte
oder unmittelbare Gefahr für die Verkehrssicherheit darstellt. Es darf oder unmittelbare Gefahr für die Verkehrssicherheit darstellt. Es darf
nicht für die gewerbliche Beförderung von Personen oder Gütern nicht für die gewerbliche Beförderung von Personen oder Gütern
verwendet werden; verwendet werden;
- das Fahrzeug ist für die Teilnahme am Straßenverkehr auf der - das Fahrzeug ist für die Teilnahme am Straßenverkehr auf der
gesamten Strecke versichert.". gesamten Strecke versichert.".
Art. 3 - Der Minister der Finanzen und der Minister der Mobilität Art. 3 - Der Minister der Finanzen und der Minister der Mobilität
sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden
Erlasses beauftragt. Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 7. Dezember 2018 Gegeben zu Brüssel, den 7. Dezember 2018
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
J. VAN OVERTVELDT J. VAN OVERTVELDT
Der Minister der Mobilität Der Minister der Mobilität
Fr. BELLOT Fr. BELLOT
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