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Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 20 juli 2001 betreffende de inschrijving van voertuigen. - Duitse vertaling | Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 20 juillet 2001 relatif à l'immatriculation de véhicules. - Traduction allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST MOBILITEIT EN VERVOER 7 DECEMBER 2018. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 20 juli 2001 betreffende de inschrijving van voertuigen. - Duitse vertaling De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 7 december 2018 tot wijziging van het koninklijk besluit van 20 juli 2001 betreffende de inschrijving van voertuigen (Belgisch | SERVICE PUBLIC FEDERAL MOBILITE ET TRANSPORTS 7 DECEMBRE 2018. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 20 juillet 2001 relatif à l'immatriculation de véhicules. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 7 décembre 2018 modifiant l'arrêté royal du 20 juillet 2001 relatif à l'immatriculation de véhicules (Moniteur belge |
Staatsblad van 27 december 2018). | du 27 décembre 2018). |
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Overheidsdienst Mobiliteit en Vervoer in Brussel. | public fédéral Mobilité et Transports à Bruxelles. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN |
7. DEZEMBER 2018 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen | 7. DEZEMBER 2018 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen |
Erlasses vom 20. Juli 2001 über die Zulassung von Fahrzeugen | Erlasses vom 20. Juli 2001 über die Zulassung von Fahrzeugen |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Aufgrund von Artikel 1 Absatz 1 des am 16. März 1968 koordinierten | Aufgrund von Artikel 1 Absatz 1 des am 16. März 1968 koordinierten |
Gesetzes über die Straßenverkehrspolizei; | Gesetzes über die Straßenverkehrspolizei; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 über die Zulassung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 über die Zulassung |
von Fahrzeugen; | von Fahrzeugen; |
Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen; | Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 63.591/4 des Staatsrates vom 25. Juni 2018 | Aufgrund des Gutachtens Nr. 63.591/4 des Staatsrates vom 25. Juni 2018 |
in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 | in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 |
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag des Ministers für Mobilität, | Auf Vorschlag des Ministers für Mobilität, |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - In Artikel 3 § 2 des Königlichen Erlasses vom 20. Juli | Artikel 1 - In Artikel 3 § 2 des Königlichen Erlasses vom 20. Juli |
2001 über die Zulassung von Fahrzeugen wird ein Punkt Nr. 8 wie folgt | 2001 über die Zulassung von Fahrzeugen wird ein Punkt Nr. 8 wie folgt |
hinzugefügt: | hinzugefügt: |
"8. Fahrzeuge, die in einem anderen Mitgliedstaat auf den Namen der | "8. Fahrzeuge, die in einem anderen Mitgliedstaat auf den Namen der |
natürlichen Person zugelassen sind, die sie ausnahmsweise während | natürlichen Person zugelassen sind, die sie ausnahmsweise während |
höchstens 30 Tagen pro Kalenderjahr in Belgien verwenden und die dazu | höchstens 30 Tagen pro Kalenderjahr in Belgien verwenden und die dazu |
bestimmt sind, hauptsächlich im oben genannten Mitgliedstaat verwendet | bestimmt sind, hauptsächlich im oben genannten Mitgliedstaat verwendet |
zu werden. Ein durch den Inhaber erstelltes und unterschriebenes | zu werden. Ein durch den Inhaber erstelltes und unterschriebenes |
Dokument muss sich an Bord des Fahrzeugs befinden, das ausdrücklich | Dokument muss sich an Bord des Fahrzeugs befinden, das ausdrücklich |
den Anfangs- und Endzeitpunkt der Verwendung in Belgien angibt." | den Anfangs- und Endzeitpunkt der Verwendung in Belgien angibt." |
Art. 2 - In Artikel 4 desselben Erlasses wird ein Paragraph 1/1 mit | Art. 2 - In Artikel 4 desselben Erlasses wird ein Paragraph 1/1 mit |
dem folgenden Wortlaut eingefügt: | dem folgenden Wortlaut eingefügt: |
" § 1/1 - Im Ausland wohnhafte Personen dürfen in Belgien ein Fahrzeug | " § 1/1 - Im Ausland wohnhafte Personen dürfen in Belgien ein Fahrzeug |
unter einem durch einen anderen Mitgliedstaat ausgestelltes | unter einem durch einen anderen Mitgliedstaat ausgestelltes |
Handelskennzeichen in Betrieb nehmen, wenn die folgenden Bedingungen | Handelskennzeichen in Betrieb nehmen, wenn die folgenden Bedingungen |
erfüllt werden: | erfüllt werden: |
- die gültige Genehmigung für die Teilnahme am Straßenverkehr als mit | - die gültige Genehmigung für die Teilnahme am Straßenverkehr als mit |
einem Handelskennzeichen versehenes Fahrzeug befindet sich an Bord des | einem Handelskennzeichen versehenes Fahrzeug befindet sich an Bord des |
Fahrzeugs und die Gültigkeit dieser zu dieser Genehmigung gehörenden | Fahrzeugs und die Gültigkeit dieser zu dieser Genehmigung gehörenden |
Handelskennzeichen ist nicht abgelaufen; | Handelskennzeichen ist nicht abgelaufen; |
- das Fahrzeug nimmt zu seiner Einfuhr, seiner Ausfuhr oder seinem | - das Fahrzeug nimmt zu seiner Einfuhr, seiner Ausfuhr oder seinem |
Transit am Straßenverkehr teil im Rahmen eines durch Zolldokumente | Transit am Straßenverkehr teil im Rahmen eines durch Zolldokumente |
oder einer Kopie der Rechnung nachweisbaren innergemeinschaftlichen | oder einer Kopie der Rechnung nachweisbaren innergemeinschaftlichen |
Handelsgeschäfts; | Handelsgeschäfts; |
- das Fahrzeug darf lediglich verwendet werden, wenn es keine direkte | - das Fahrzeug darf lediglich verwendet werden, wenn es keine direkte |
oder unmittelbare Gefahr für die Verkehrssicherheit darstellt. Es darf | oder unmittelbare Gefahr für die Verkehrssicherheit darstellt. Es darf |
nicht für die gewerbliche Beförderung von Personen oder Gütern | nicht für die gewerbliche Beförderung von Personen oder Gütern |
verwendet werden; | verwendet werden; |
- das Fahrzeug ist für die Teilnahme am Straßenverkehr auf der | - das Fahrzeug ist für die Teilnahme am Straßenverkehr auf der |
gesamten Strecke versichert.". | gesamten Strecke versichert.". |
Art. 3 - Der Minister der Finanzen und der Minister der Mobilität | Art. 3 - Der Minister der Finanzen und der Minister der Mobilität |
sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden | sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden |
Erlasses beauftragt. | Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 7. Dezember 2018 | Gegeben zu Brüssel, den 7. Dezember 2018 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
J. VAN OVERTVELDT | J. VAN OVERTVELDT |
Der Minister der Mobilität | Der Minister der Mobilität |
Fr. BELLOT | Fr. BELLOT |