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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 07/12/2006
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Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 18 december 1986 betreffende de commissie voor financiële hulp aan slachtoffers van opzettelijke gewelddaden. - Duitse vertaling Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 18 décembre 1986 relatif à la commission pour l'aide financière aux victimes d'actes intentionnels de violence. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 7 DECEMBER 2006. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 18 december 1986 betreffende de commissie voor financiële hulp aan slachtoffers van opzettelijke gewelddaden. - Duitse vertaling De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 7 december 2006 tot wijziging van het koninklijk besluit van 18 december 1986 betreffende de commissie voor financiële hulp aan SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 7 DECEMBRE 2006. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 18 décembre 1986 relatif à la commission pour l'aide financière aux victimes d'actes intentionnels de violence. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 7 décembre 2006 modifiant l'arrêté royal du 18 décembre 1986 relatif à la commission pour l'aide financière aux
slachtoffers van opzettelijke gewelddaden (Belgisch Staatsblad van 29 victimes d'actes intentionnels de violence (Moniteur belge du 29
januari 2007). janvier 2007).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ
7. DEZEMBER 2006 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen 7. DEZEMBER 2006 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen
Erlasses vom 18. Dezember 1986 über die Kommission für finanzielle Erlasses vom 18. Dezember 1986 über die Kommission für finanzielle
Hilfe zugunsten von Opfern vorsätzlicher Gewalttaten Hilfe zugunsten von Opfern vorsätzlicher Gewalttaten
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Gesetzes vom 1. August 1985 zur Festlegung Aufgrund des Gesetzes vom 1. August 1985 zur Festlegung
steuerrechtlicher und anderer Bestimmungen, insbesondere des Artikels steuerrechtlicher und anderer Bestimmungen, insbesondere des Artikels
31 Nr. 5, eingefügt durch das Programmgesetz vom 27. Dezember 2004, 31 Nr. 5, eingefügt durch das Programmgesetz vom 27. Dezember 2004,
des Artikels 34sexies, eingefügt durch das Gesetz vom 22. April 2003, des Artikels 34sexies, eingefügt durch das Gesetz vom 22. April 2003,
und der Artikel 40 bis 40quater, eingefügt durch das Gesetz vom 13. und der Artikel 40 bis 40quater, eingefügt durch das Gesetz vom 13.
Januar 2006; Januar 2006;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 18. Dezember 1986 über die Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 18. Dezember 1986 über die
Kommission für finanzielle Hilfe zugunsten von Opfern vorsätzlicher Kommission für finanzielle Hilfe zugunsten von Opfern vorsätzlicher
Gewalttaten, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 26. März Gewalttaten, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 26. März
1991, 18. Mai 1998, 20. Juli 2000 und 19. Dezember 2003; 1991, 18. Mai 1998, 20. Juli 2000 und 19. Dezember 2003;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 6. Februar 2006; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 6. Februar 2006;
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 12. Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 12.
April 2006; April 2006;
Aufgrund des Gutachtens 40.761/2/V des Staatsrates vom 19. Juli 2006, Aufgrund des Gutachtens 40.761/2/V des Staatsrates vom 19. Juli 2006,
abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten
Gesetze über den Staatsrat; Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Justiz Auf Vorschlag Unseres Ministers der Justiz
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Die Überschrift des Königlichen Erlasses vom 18. Dezember Artikel 1 - Die Überschrift des Königlichen Erlasses vom 18. Dezember
1986 über die Kommission für finanzielle Hilfe zugunsten von Opfern 1986 über die Kommission für finanzielle Hilfe zugunsten von Opfern
vorsätzlicher Gewalttaten, wie abgeändert durch den Königlichen Erlass vorsätzlicher Gewalttaten, wie abgeändert durch den Königlichen Erlass
vom 19. Dezember 2003, wird durch die Wörter « und von vom 19. Dezember 2003, wird durch die Wörter « und von
Gelegenheitsrettern » ergänzt. Gelegenheitsrettern » ergänzt.
Art. 2 - Artikel 1 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: Art. 2 - Artikel 1 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert:
1. In Nr. 1 werden die Wörter « Staatshilfe für Opfer von 1. In Nr. 1 werden die Wörter « Staatshilfe für Opfer von
vorsätzlichen Gewalttaten » durch die Wörter « und für vorsätzlichen Gewalttaten » durch die Wörter « und für
Gelegenheitsretter » ergänzt. Gelegenheitsretter » ergänzt.
2. In Nr. 2, wie abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 19. 2. In Nr. 2, wie abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 19.
Dezember 2003, werden die Wörter « die Kommission für finanzielle Dezember 2003, werden die Wörter « die Kommission für finanzielle
Hilfe zugunsten von Opfern vorsätzlicher Gewalttaten, eingesetzt durch Hilfe zugunsten von Opfern vorsätzlicher Gewalttaten, eingesetzt durch
Artikel 30 des Gesetzes » durch die Wörter « die Kommission für Artikel 30 des Gesetzes » durch die Wörter « die Kommission für
finanzielle Hilfe zugunsten von Opfern vorsätzlicher Gewalttaten und finanzielle Hilfe zugunsten von Opfern vorsätzlicher Gewalttaten und
von Gelegenheitsrettern, eingesetzt durch Artikel 30 § 1 des Gesetzes von Gelegenheitsrettern, eingesetzt durch Artikel 30 § 1 des Gesetzes
» ersetzt. » ersetzt.
3. Artikel 1 wird wie folgt ergänzt: 3. Artikel 1 wird wie folgt ergänzt:
« 6. Gelegenheitsrettern: die in Artikel 31 Nr. 5 des Gesetzes « 6. Gelegenheitsrettern: die in Artikel 31 Nr. 5 des Gesetzes
erwähnten Personen; erwähnten Personen;
7. Unterstützungsbehörde: die in Artikel 40bis des Gesetzes erwähnte 7. Unterstützungsbehörde: die in Artikel 40bis des Gesetzes erwähnte
Behörde; Behörde;
8. Entscheidungsbehörde: die in Artikel 40 des Gesetzes erwähnte 8. Entscheidungsbehörde: die in Artikel 40 des Gesetzes erwähnte
zuständige Behörde. » zuständige Behörde. »
Art. 3 - In Artikel 2 desselben Erlasses, wie ersetzt durch den Art. 3 - In Artikel 2 desselben Erlasses, wie ersetzt durch den
Königlichen Erlass vom 19. Dezember 2003, werden die Wörter « Artikel Königlichen Erlass vom 19. Dezember 2003, werden die Wörter « Artikel
32 § 4 des Gesetzes » durch die Wörter « Artikel 32 § 5 des Gesetzes » 32 § 4 des Gesetzes » durch die Wörter « Artikel 32 § 5 des Gesetzes »
ersetzt. ersetzt.
Art. 4 - In Artikel 7 Absatz 1 und 3 desselben Erlasses werden die Art. 4 - In Artikel 7 Absatz 1 und 3 desselben Erlasses werden die
Wörter « gemäss den Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 5. Wörter « gemäss den Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 5.
Oktober 1961 zur Regelung der Verwaltungs- und Haushaltskontrolle » Oktober 1961 zur Regelung der Verwaltungs- und Haushaltskontrolle »
gestrichen. gestrichen.
Art. 5 - Die Überschrift von Kapitel IV desselben Erlasses wird wie Art. 5 - Die Überschrift von Kapitel IV desselben Erlasses wird wie
folgt ersetzt: folgt ersetzt:
« Verfahren bei einer Kommissionsentscheidung über ein Ersuchen um « Verfahren bei einer Kommissionsentscheidung über ein Ersuchen um
Gewährung einer dringenden Hilfe, einer finanziellen Hilfe oder einer Gewährung einer dringenden Hilfe, einer finanziellen Hilfe oder einer
ergänzenden Hilfe ». ergänzenden Hilfe ».
Art. 6 - Artikel 9 desselben Erlasses wird durch folgenden Absatz Art. 6 - Artikel 9 desselben Erlasses wird durch folgenden Absatz
ergänzt: ergänzt:
« Gegebenenfalls werden der Unterstützungsbehörde die in Artikel 40bis « Gegebenenfalls werden der Unterstützungsbehörde die in Artikel 40bis
Absatz 2 des Gesetzes erwähnten Informationen und Unterlagen Absatz 2 des Gesetzes erwähnten Informationen und Unterlagen
übermittelt. » übermittelt. »
Art. 7 - In Artikel 11 desselben Erlasses, wie ersetzt durch den Art. 7 - In Artikel 11 desselben Erlasses, wie ersetzt durch den
Königlichen Erlass vom 19. Dezember 2003, wird Absatz 2 aufgehoben. Königlichen Erlass vom 19. Dezember 2003, wird Absatz 2 aufgehoben.
Art. 8 - In Artikel 12 desselben Erlasses, wie ersetzt durch den Art. 8 - In Artikel 12 desselben Erlasses, wie ersetzt durch den
Königlichen Erlass vom 19. Dezember 2003, wird Absatz 1 wie folgt Königlichen Erlass vom 19. Dezember 2003, wird Absatz 1 wie folgt
ergänzt: « Dieser Bericht wird vom Berichterstatter gebilligt und ergänzt: « Dieser Bericht wird vom Berichterstatter gebilligt und
gegengezeichnet. » gegengezeichnet. »
Art. 9 - In denselben Erlass wird ein Artikel 22bis mit folgendem Art. 9 - In denselben Erlass wird ein Artikel 22bis mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
« Art. 22bis - Die Artikel 18, 19, 20 und 22 finden keine Anwendung, « Art. 22bis - Die Artikel 18, 19, 20 und 22 finden keine Anwendung,
wenn die antragstellenden oder beitretenden Parteien, die Zeugen oder wenn die antragstellenden oder beitretenden Parteien, die Zeugen oder
die Sachverständigen gemäss Artikel 40bis Absatz 3 des Gesetzes die Sachverständigen gemäss Artikel 40bis Absatz 3 des Gesetzes
angehört werden. » angehört werden. »
Art. 10 - In Artikel 44 desselben Erlasses werden zwischen dem Wort « Art. 10 - In Artikel 44 desselben Erlasses werden zwischen dem Wort «
Rechtsanwalt » und dem Wort « notifiziert » die Wörter « und der Rechtsanwalt » und dem Wort « notifiziert » die Wörter « und der
Unterstützungsbehörde » eingefügt. Unterstützungsbehörde » eingefügt.
Art. 11 - Artikel 45 desselben Erlasses wird durch folgenden Absatz Art. 11 - Artikel 45 desselben Erlasses wird durch folgenden Absatz
ergänzt: « Wenn der Antragsteller auf eine Unterstützungsbehörde ergänzt: « Wenn der Antragsteller auf eine Unterstützungsbehörde
zurückgreift, können die anhand des in Artikel 40bis des Gesetzes zurückgreift, können die anhand des in Artikel 40bis des Gesetzes
vorgesehenen Formulars an ihn und an die Unterstützungsbehörde vorgesehenen Formulars an ihn und an die Unterstützungsbehörde
gerichteten Notifikationen sowie alle anderen Notifikationen per gerichteten Notifikationen sowie alle anderen Notifikationen per
einfachen Brief erfolgen. » einfachen Brief erfolgen. »
Art. 12 - In Artikel 49 Absatz 1 desselben Erlasses wird der erste Art. 12 - In Artikel 49 Absatz 1 desselben Erlasses wird der erste
Satz wie folgt ersetzt: « Ausser in den Fällen, in denen Artikel 40bis Satz wie folgt ersetzt: « Ausser in den Fällen, in denen Artikel 40bis
des Gesetzes zur Anwendung kommt, bestimmt jede Partei, die keine des Gesetzes zur Anwendung kommt, bestimmt jede Partei, die keine
öffentliche Behörde ist, ihren Wohnsitz in Belgien. » öffentliche Behörde ist, ihren Wohnsitz in Belgien. »
Art. 13 - In Artikel 50 § 2 desselben Erlasses werden die Wörter « Art. 13 - In Artikel 50 § 2 desselben Erlasses werden die Wörter «
dreissig Tage » durch die Wörter « sechzig Tage » ersetzt. dreissig Tage » durch die Wörter « sechzig Tage » ersetzt.
Art. 14 - In denselben Erlass wird ein Kapitel IVbis mit folgendem Art. 14 - In denselben Erlass wird ein Kapitel IVbis mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
« KAPITEL IVbis - Verfahren bei der in Artikel 40 des Gesetzes « KAPITEL IVbis - Verfahren bei der in Artikel 40 des Gesetzes
vorgesehenen Unterstützung durch die Kommission vorgesehenen Unterstützung durch die Kommission
Art. 53ter - Das Sekretariat führt ein separates Register mit den Art. 53ter - Das Sekretariat führt ein separates Register mit den
Akten, in denen auf der Grundlage von Artikel 40 des Gesetzes um Akten, in denen auf der Grundlage von Artikel 40 des Gesetzes um
Unterstützung ersucht wird. Unterstützung ersucht wird.
Der Präsident bestimmt den Sekretär oder die beigeordneten Sekretäre, Der Präsident bestimmt den Sekretär oder die beigeordneten Sekretäre,
die mit der Ausführung der in Artikel 40 Absatz 2 Nr. 1 bis 4 des die mit der Ausführung der in Artikel 40 Absatz 2 Nr. 1 bis 4 des
Gesetzes erwähnten Aufträge beauftragt sind. Gesetzes erwähnten Aufträge beauftragt sind.
Art. 53quater - Der Präsident trifft die in Artikel 40 Absatz 2 Nr. 5 Art. 53quater - Der Präsident trifft die in Artikel 40 Absatz 2 Nr. 5
des Gesetzes erwähnten Massnahmen. Gegebenenfalls bestimmt er sich des Gesetzes erwähnten Massnahmen. Gegebenenfalls bestimmt er sich
selbst oder einen Vizepräsidenten, um die in Nr. 5 Buchstabe b) selbst oder einen Vizepräsidenten, um die in Nr. 5 Buchstabe b)
erwähnte Anhörung durchzuführen. erwähnte Anhörung durchzuführen.
Das Sekretariat lädt die anzuhörende Person per Einschreibebrief vor. Das Sekretariat lädt die anzuhörende Person per Einschreibebrief vor.
Die Gründe für diese Vorladung müssen im Vorladungsschreiben angegeben Die Gründe für diese Vorladung müssen im Vorladungsschreiben angegeben
werden. werden.
Das Protokoll der Anhörung wird vom Präsidenten, vom Sekretär und von Das Protokoll der Anhörung wird vom Präsidenten, vom Sekretär und von
der angehörten Person unterschrieben. der angehörten Person unterschrieben.
Das Sekretariat übermittelt der Entscheidungsbehörde das Das Sekretariat übermittelt der Entscheidungsbehörde das
Anhörungsprotokoll. Eine Abschrift davon wird der angehörten Person Anhörungsprotokoll. Eine Abschrift davon wird der angehörten Person
ausgehändigt. » ausgehändigt. »
Art. 15 - Unser Minister der Justiz ist mit der Ausführung des Art. 15 - Unser Minister der Justiz ist mit der Ausführung des
vorliegenden Erlasses beauftragt. vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 7. Dezember 2006 Gegeben zu Brüssel, den 7. Dezember 2006
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
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